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F 2004 / 5

Verwaltungsgericht — F 2004 / 5

Zg Verwaltungsgericht · 2004-01-29 · Deutsch ZG

Art. 397a und 397d ZGB – Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Wird die Beschwerde gegen eine Fürsorgerische Freiheitsentziehung zurückgezogen, ist eine erneute Beschwerdeerhebung gegen die nämliche Einweisung grundsätzlich nicht mehr zulässig, auch wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB darf eine Person wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Ver- wahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Zuständig für den Entscheid ist eine vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz oder, wenn Gefahr im Verzuge liegt, eine vormund- schaftliche Behörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person. Hat eine vormundschaftliche Behörde die Unterbringung oder Zurückbehaltung angeordnet, so befindet sie auch über die Entlassung; in den anderen Fällen entscheidet darüber die Anstalt (Art. 397b Abs. 3 ZGB). Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann gegen den Ent- scheid betreffend Einweisung oder Zurückbehaltung in einer Anstalt innert zehn Tagen nach der Mitteilung schriftlich das Gericht anrufen. Dieses Recht besteht auch bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs (Art. 397d Abs. 1 und 2 ZGB). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden gegen eine fürsorgerische Freiheitsentziehung (§ 79a des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes, VRG, in der Fassung vom 28. Januar 1982).

a) Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 20. Januar 2004 zwangsweise in die Psychiatrische Klinik Oberwil eingewiesen. Seine gegen diese Zwangseinweisung erhobene Beschwerde vom 23. Januar 2004 erfolgte in jedem Fall fristgerecht und das Verwaltungsgericht eröffnete entsprechend das Verfahren F 2004 4. Nach dem Eintreffen des vorbehaltlosen Rückzugs am 28. Januar 2004 schrieb das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren F 2004 4 am 28. Januar 2004 zufolge Rückzugs am Protokoll ab. Es ist somit zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer am 28. Januar 2004 – mithin noch während der Beschwerdefrist – eingereichte neue Entlassungsgesuch zulässig ist und auf die Beschwerde demnach einzutreten ist. 108

b) In BGE 74 I 280 ff. hat das Bundesgericht entschieden, dass es auf einen bedingungs- und vorbehaltlos erklärten Beschwerderückzug nicht zurückkommen könne, auch wenn die Beschwerdefrist noch nicht abgelau- fen sei. Diese Ansicht wird u.a. von Kölz, Prozessmaximen im schweizeri- schen Verwaltungsprozess, 2. A., Zürich 1974, S. 49 und 80, in Zweifel gezo- gen, soweit dies Rückzüge betrifft, die an einem Willensmangel leiden. Der Rechtsmittelrückzug ist danach nicht frei widerrufbar, sondern nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass er unter Willensmängeln zustande gekommen ist. Der Widerruf des Rechtsmittelrückzugs ist unter dem Ge- sichtswinkel von Treu und Glauben namentlich dann zulässig, wenn der Rückzug beispielsweise durch eine falsche Auskunft einer Behörde über die Prozessaussichten veranlasst worden ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommen- tar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 61, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde im Verfahren F 2004 4 bedingungs- und vorbehaltlos zurückge- zogen und auch in seiner Eingabe vom 28. Januar 2004 behauptet er in kei- ner Weise, dass sein Rückzug unter Willensmängeln zustande gekommen sei. Unter diesen Umständen muss es mit der Abschreibung des Verfahrens F 2004 4 sein Bewenden haben und auf die vorliegende Eingabe kann nicht als Beschwerde eingetreten werden. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2004 wird jedoch als Entlassungsgesuch im Sinne von Art. 397b Abs. 3 ZGB an die Psychiatrische Klinik Oberwil überwiesen. Verwaltungsgericht, 29. Januar 2004 F 2004/5 109

E. 1a Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 20. Januar 2004 zwangsweise in die Psychiatrische Klinik Oberwil eingewiesen. Seine gegen diese Zwangseinweisung erhobene Beschwerde vom 23. Januar 2004 erfolgte in jedem Fall fristgerecht und das Verwaltungsgericht eröffnete entsprechend das Verfahren F 2004 4. Nach dem Eintreffen des vorbehaltlosen Rückzugs am 28. Januar 2004 schrieb das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren F 2004 4 am 28. Januar 2004 zufolge Rückzugs am Protokoll ab. Es ist somit zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer am 28. Januar 2004 – mithin noch während der Beschwerdefrist – eingereichte neue Entlassungsgesuch zulässig ist und auf die Beschwerde demnach einzutreten ist. 108

E. 1b In BGE 74 I 280 ff. hat das Bundesgericht entschieden, dass es auf einen bedingungs- und vorbehaltlos erklärten Beschwerderückzug nicht zurückkommen könne, auch wenn die Beschwerdefrist noch nicht abgelau- fen sei. Diese Ansicht wird u.a. von Kölz, Prozessmaximen im schweizeri- schen Verwaltungsprozess, 2. A., Zürich 1974, S. 49 und 80, in Zweifel gezo- gen, soweit dies Rückzüge betrifft, die an einem Willensmangel leiden. Der Rechtsmittelrückzug ist danach nicht frei widerrufbar, sondern nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass er unter Willensmängeln zustande gekommen ist. Der Widerruf des Rechtsmittelrückzugs ist unter dem Ge- sichtswinkel von Treu und Glauben namentlich dann zulässig, wenn der Rückzug beispielsweise durch eine falsche Auskunft einer Behörde über die Prozessaussichten veranlasst worden ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommen- tar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 61, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde im Verfahren F 2004 4 bedingungs- und vorbehaltlos zurückge- zogen und auch in seiner Eingabe vom 28. Januar 2004 behauptet er in kei- ner Weise, dass sein Rückzug unter Willensmängeln zustande gekommen sei. Unter diesen Umständen muss es mit der Abschreibung des Verfahrens F 2004 4 sein Bewenden haben und auf die vorliegende Eingabe kann nicht als Beschwerde eingetreten werden. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2004 wird jedoch als Entlassungsgesuch im Sinne von Art. 397b Abs. 3 ZGB an die Psychiatrische Klinik Oberwil überwiesen. Verwaltungsgericht, 29. Januar 2004 F 2004/5 109

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 397a und 397d ZGB – Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Wird die Beschwerde gegen eine Fürsorgerische Freiheitsentziehung zurückgezogen, ist eine erneute Beschwerdeerhebung gegen die nämliche Einweisung grundsätzlich nicht mehr zulässig, auch wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt. Sachverhalt (Zusammenfassung): X. wurde am 20. Januar 2004 mittels ärztlichem FFE zwangsweise in die Psychiatrische Klinik Oberwil eingewiesen. Die am 23. Januar 2004 einge- reichte Beschwerde zog X. mit nicht datiertem Schreiben (Eingang auf der Gerichtskanzlei am 28. Januar 2004) zurück, worauf das Verfahren am

28. Januar 2004 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde. Mit nicht datiertem «Gesuch um Austritt aus der Klinik» (Poststempel: 28. Januar

2004) teilte X. dem Verwaltungsgericht mit, dass es ihm wieder gut gehe und er an seine Wohn- und Arbeitsstelle zurückkehren wolle. Erwägungen:

1. Gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB darf eine Person wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Ver- wahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Zuständig für den Entscheid ist eine vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz oder, wenn Gefahr im Verzuge liegt, eine vormund- schaftliche Behörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person. Hat eine vormundschaftliche Behörde die Unterbringung oder Zurückbehaltung angeordnet, so befindet sie auch über die Entlassung; in den anderen Fällen entscheidet darüber die Anstalt (Art. 397b Abs. 3 ZGB). Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann gegen den Ent- scheid betreffend Einweisung oder Zurückbehaltung in einer Anstalt innert zehn Tagen nach der Mitteilung schriftlich das Gericht anrufen. Dieses Recht besteht auch bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs (Art. 397d Abs. 1 und 2 ZGB). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden gegen eine fürsorgerische Freiheitsentziehung (§ 79a des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes, VRG, in der Fassung vom 28. Januar 1982).

a) Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 20. Januar 2004 zwangsweise in die Psychiatrische Klinik Oberwil eingewiesen. Seine gegen diese Zwangseinweisung erhobene Beschwerde vom 23. Januar 2004 erfolgte in jedem Fall fristgerecht und das Verwaltungsgericht eröffnete entsprechend das Verfahren F 2004 4. Nach dem Eintreffen des vorbehaltlosen Rückzugs am 28. Januar 2004 schrieb das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren F 2004 4 am 28. Januar 2004 zufolge Rückzugs am Protokoll ab. Es ist somit zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer am 28. Januar 2004 – mithin noch während der Beschwerdefrist – eingereichte neue Entlassungsgesuch zulässig ist und auf die Beschwerde demnach einzutreten ist. 108

b) In BGE 74 I 280 ff. hat das Bundesgericht entschieden, dass es auf einen bedingungs- und vorbehaltlos erklärten Beschwerderückzug nicht zurückkommen könne, auch wenn die Beschwerdefrist noch nicht abgelau- fen sei. Diese Ansicht wird u.a. von Kölz, Prozessmaximen im schweizeri- schen Verwaltungsprozess, 2. A., Zürich 1974, S. 49 und 80, in Zweifel gezo- gen, soweit dies Rückzüge betrifft, die an einem Willensmangel leiden. Der Rechtsmittelrückzug ist danach nicht frei widerrufbar, sondern nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass er unter Willensmängeln zustande gekommen ist. Der Widerruf des Rechtsmittelrückzugs ist unter dem Ge- sichtswinkel von Treu und Glauben namentlich dann zulässig, wenn der Rückzug beispielsweise durch eine falsche Auskunft einer Behörde über die Prozessaussichten veranlasst worden ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommen- tar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 61, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde im Verfahren F 2004 4 bedingungs- und vorbehaltlos zurückge- zogen und auch in seiner Eingabe vom 28. Januar 2004 behauptet er in kei- ner Weise, dass sein Rückzug unter Willensmängeln zustande gekommen sei. Unter diesen Umständen muss es mit der Abschreibung des Verfahrens F 2004 4 sein Bewenden haben und auf die vorliegende Eingabe kann nicht als Beschwerde eingetreten werden. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2004 wird jedoch als Entlassungsgesuch im Sinne von Art. 397b Abs. 3 ZGB an die Psychiatrische Klinik Oberwil überwiesen. Verwaltungsgericht, 29. Januar 2004 F 2004/5 109