opencaselaw.ch

A 2025 5

Zg Verwaltungsgericht · 2025-09-16 · Deutsch ZG

Abgaberechtliche Kammer — Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2019 (Aufrechnung Abschreibung) — Rekurs

Sachverhalt

von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 1 StG; Art. 142 Abs. 4 und Art. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG).

5 Urteil A 2025 5 2.2 Grundsätzlich hat das Gericht den Sachverhalt so abzuklären, dass es von den re- levanten Tatsachen "voll überzeugt" ist (sog. Regelbeweismass). Es bedarf aber keiner absoluten Gewissheit, sondern es genügt, wenn das Verwaltungsgericht nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist (BGE 150 II 321 E. 3.6.3; BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.3). Absolute Ge- wissheit kann dabei nicht verlangt werden. Das Beweismass der vollen Überzeugung ist erreicht, wenn die Behörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 149 III 218 E. 2.2.3; 148 III 134 E. 3.4.1). Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch auf Indizien stützt und daraus Schlüsse zieht (sog. natür- liche Vermutungen; BGE 150 II 321 E. 3.6.3; BGer 2C_669/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.1). Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich in seinen Untersuchungen gänzlich auf Indizien beschränken darf. Vielmehr darf (im Rahmen der Untersuchungspflicht) erwartet werden, dass es die unmittelbar relevanten Tatsachen feststellt, soweit dies mit verhält- nismässigem Aufwand möglich ist (BGer 2C_759/2020 vom 21. September 2021 E. 3.2). Beweiserleichterungen gelten dort, wo Tatsachen einem vollen Beweis schon nach der Natur der Sache nicht zugänglich sind oder die Beweisführung nicht zumutbar ist (BGE 130 III 321 E. 3.2).

Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweiswürdigung mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweis- würdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt ver- wirklicht hat. Gelangt das Verwaltungsgericht nicht zum Ergebnis, dass sich der in Frage stehende Sachverhalt verwirklicht hat, so fragt sich, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. 2.3 In Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8 ZGB, der auch im öf- fentlichen Recht gilt (BGE 138 II 465 E. 6.8.2; 138 V 218 E. 6), trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen, wogegen die steuer- pflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: BGE 150 II 321 E. 3.6.2; 148 II 285 E. 3.1.3; BGer 2C_1273/2012 vom

13. Juni 2013 E. 3.4).

6 Urteil A 2025 5 3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Steuerverwaltung die Steuerpflichtige korrekt veranlagt hat oder ob (wie von der Rekurrentin behauptet) auf die Aufrechnung der Abschreibung zu verzichten sei. 4. 4.1 Gegenstand der Gewinnsteuer juristischer Personen bildet der Reingewinn (Art. 57 DBG; § 58 StG; Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG, SR 642.14). Dieser bestimmt sich gemäss dem sowohl für das kantonale Recht wie für die direkte Bundessteuer geltenden Massgeblichkeitsprinzip (Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG; § 59 Abs. 1 Ziff. 1 StG; vgl. Art. 24 Abs. 1 StHG) ausgehend vom Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Sal- dovortrags des Vorjahrs. Das damit gesetzlich vorgegebene Massgeblichkeitsprinzip be- sagt als materiellrechtlicher Grundsatz zunächst (nur), dass der nach kaufmännischen Vorschriften ermittelte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung Ausgangspunkt für die Be- messung des steuerbaren Gewinns ist. Die steuerpflichtige Person ist nicht nur (abstrakt) bei der Aufstellung der Steuerbilanz an die handelsrechtlichen Vorgaben gebunden (mate- rielle Massgeblichkeit), sondern der (konkret) zulässigerweise gebildete handelsrechtliche Ansatz ist für die steuerrechtliche Gewinnermittlung verbindlich (formelle Massgeblichkeit; vgl. BGE 141 II 83 E. 3.1), d.h. die steuerpflichtige Person muss sich darauf behaften las- sen und die Veranlagungsbehörde ist daran gebunden. Vorbehalten bleiben die Korrektu- ren aufgrund besonderer Vorschriften, mit denen das Abgaberecht bewusst vom Handels- recht abweicht (vgl. BGE 147 II 209 E. 3.1.1; zum Ganzen auch BGer 2C_1012/2021 vom

13. September 2022 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Ausgangspunkt für die Besteuerung juristischer Personen ist nach dem Gesagten der handelsrechtliche Abschluss. Nach Art. 960a Abs. 1 OR dürfen die Aktiven bei ihrer Ersterfassung höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. In der Folgebewertung dürfen sie grundsätzlich nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Art. 960a Abs. 2 OR). Die Bewertungsansätze für Vermögenswerte sind aber gegen oben nicht nur durch die Anschaffungskosten, sondern auch durch den Wert begrenzt, den der Vermögenswert für das Unternehmen aufweist. Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (Art. 960 Abs. 3 OR). Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müs- sen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden (Art. 960a Abs. 3 OR). Diese Korrek- turen stehen im Einklang mit dem Vorsichtsprinzip, einem der wichtigsten Bewertungs-

7 Urteil A 2025 5 und Rechnungslegungsgrundsätze (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 960 Abs. 2 OR). Das Vorsichtsprinzip verlangt, dass die Aktiven und Passiven im Zweifelsfall – im Rahmen der Ungewissheit sowie unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessensspielraums

– in der für das Unternehmen ungünstigsten Form dargestellt werden (BGE 137 II 353 E. 6.2; 115 Ib 55 E. 5b; BGer 9C_261/2023 vom 3. August 2023 E. 5.1). 4.3 Beteiligungen gehören zum Anlagevermögen (Art. 960d OR). Es gelten für sie somit die gleichen Bewertungsgrundsätze wie für die übrigen Gegenstände des Anlage- vermögens. Demnach dürfen auch Beteiligungen höchstens zu den Anschaffungskosten bewertet werden unter Abzug der notwendigen Abschreibungen (Art. 960a Abs. 1 und 2 OR; BGer 2C_1168/2013, 2C_1169/2013 vom 30. Juni 2014 E. 3.3). Güter des Anlage- vermögens, die über den Zeitablauf oder als Folge der Abnutzung an Wert verlieren, sind planmässig abzuschreiben (aus steuerrechtlicher Sicht vgl. Art. 28 Abs. 2 DBG und § 62bis Abs. 2 StG). Anlagevermögen, das keinem natürlichen Wertverlust ausgesetzt ist – dazu gehören insbesondere Beteiligungen und unbebaute Grundstücke – sind nicht systema- tisch abzuschreiben, sondern nur, wenn eine effektive Werteinbusse vorliegt (Lukas Handschin, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2016, Rz. 702 ff., mit Hinwei- sen). In der Doktrin wird zwar die Frage diskutiert, ob Beteiligungen (planmässigen) Abschrei- bungen unterliegen. Von den übrigen Gegenständen des Anlagevermögens unterscheiden sie sich jedoch darin, dass das dahinterstehende Unternehmen grundsätzlich die zur Erhaltung seines Wertes nötigen Mittel selbständig erarbeitet. Daher sind Beteiligungen nach überwiegender Lehre und der Rechtsprechung nicht systematisch auf eine gewisse Laufzeit abzuschreiben (Handschin, a.a.O., Rz. 674). Wie bei allen Gegenständen des An- lagevermögens ist aber der Buchwert der Beteiligung periodisch auf seine Werthaltigkeit zu überprüfen, um einer allfälligen Werteinbusse und dementsprechend einem Wertberich- tigungsbedarf rechtzeitig Rechnung tragen zu können (vgl. zum Ganzen BGer 2C_1168/2013, 2C_1169/2013 vom 30. Juni 2014 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen; zum steuerrechtlichen [erfolgsneutralen] Umgang mit einer [geschäftsmässig nicht begründe- ten] Abschreibung oder Wertberichtigung auf einen sog. Nonvaleur, bei welchem der Wert von Beginn weg dauernd unter den Anschaffungskosten liegt, vgl. etwa BGer 9C_261/2023 vom 3. August 2023 E. 5.2). 4.4 Der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz wirkt sich auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht aus: Die steuerpflichtige Gesellschaft muss

8 Urteil A 2025 5 sich nach diesem Prinzip grundsätzlich bei der von ihr in ihren ordnungsgemäss geführten Büchern erscheinenden Darstellung der Vermögenslage des Jahresergebnisses behaften lassen (E. 4.1 vorstehend). Unter welchen Voraussetzungen eine bei der Steuerverwal- tung mit der Steuererklärung eingereichte Bilanz dennoch korrigiert werden kann, ergibt sich nicht aus dem DBG oder dem StG, sondern ist durch Auslegung unter Berücksichti- gung des Massgeblichkeitsprinzips und des Grundsatzes von Treu und Glauben zu ermit- teln (BGE 141 II 83 E. 3.2). In Lehre und Rechtsprechung wird mit Bezug auf die Bilanz- korrekturen zwischen Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen unterschieden. Bei der Bilanzberichtigung geht es um den Ersatz einer handelsrechtswidrigen durch eine handelsrechtskonforme Buchung. Bilanzberichtigungen dienen damit der Behebung von Verstössen gegen das Handelsrecht und sind von Amtes wegen durchzuführen, bis die Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Sie schlagen sich in der Steuerbi- lanz nieder und können zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person ausfal- len. Ist die Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwachsen, ist eine Bilanzberichtigung nur bei einem Revisionsgrund zulässig (zugunsten der steuerpflichtigen Person) oder (zu- ungunsten der steuerpflichtigen Person) im Falle eines Nachsteuerverfahrens (BGE 144 II 427 E. 6.5.1; 141 II 83 E. 3.3 f.; BGer 2C_1012/2021 vom 13. September 2022 E. 3.2.1; 2C_576/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2 je mit weiteren Hinweisen, VGer ZG A 2019 20 vom 24. April 2020 E. 3.4, in: GVP 2020 18 ff.). Dagegen ist von einer Bilanzänderung zu sprechen, wenn die buchführende Person eine handelsrechtskonforme Buchung durch eine andere handelsrechtskonforme Buchung er- setzen will. Dies ist grundsätzlich nur bis zum Einreichen der Steuererklärung möglich. Ei- ne Änderung der Bilanz durch die steuerpflichtige Gesellschaft im Laufe des Veranlagungsverfahrens ist auch danach noch zulässig, wenn sich zeigt, dass die steuer- pflichtige Person die Buchung in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Fol- gen vorgenommen hat. In der Regel ausgeschlossen sind hingegen Bilanzänderungen, mit denen Wertveränderungen zum Ausgleich von Aufrechnungen im Veranlagungsverfah- ren erfolgen oder lediglich aus Gründen der Steuerersparnis vorgenommen werden sollen (BGE 141 II 83 E. 3.4; BGer 2C_576/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.1). Auch Bilanzbe- richtigungen aus denselben Motiven sind gleichfalls mit äusserster Zurückhaltung anzuer- kennen (BGer 2C_29/2012 vom 16. August 2012 E. 2.1; VGer ZG A 2019 20 vom 24. April 2020 E. 3.4, in: GVP 2020 18 ff.).

9 Urteil A 2025 5 4.5 Gemäss Art. 959 Abs. 1 OR gilt das Stichtagsprinzip als elementare Bilanzierungsregel für die Jahresrechnung, wonach die Bilanz die Vermögens- und Finan- zierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag darstellt (VGer ZG A 2019 20 vom

24. April 2020 E. 3.5.2 mit weiteren Hinweisen, in: GVP 2020 18 ff.). Wie bei der Erstellung der Jahresrechnung ist das Stichtagsprinzip auch bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit einer bereits erstellten Bilanz – als Voraussetzung einer Bilanzberichtigung – von wesent- licher Bedeutung. Zum einen können auch hier Ereignisse nach dem Bilanzstichtag nur dann berücksichtigt werden, wenn sie am Bilanzstichtag (hier betreffend die Steuerperiode 2019: 31. Dezember 2019) begründet und vorhersehbar waren (im Sinne von sog. werter- hellenden Tatsachen). Zum andern ist auf der subjektiven Seite zu verlangen, dass diese Ereignisse bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt dem Verwaltungsrat auch hätten be- kannt sein müssen; nur wenn dies zu bejahen ist, liegt eine fehlerhafte (und damit zu be- richtigende) Bilanz vor. Nicht fehlerhaft ist daher ein Bilanzansatz, wenn er den im Zeit- punkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemässer und gewissenhafter Prüfung objektiv be- stehenden Erkenntnismöglichkeiten entspricht und somit subjektiv richtig ist (vgl. VGer ZG A 2019 20 vom 24. April 2020 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen, in: GVP 2020 18 ff.). 4.6 Grundsätzlich wird im Steuerrecht zur Unterscheidung von Abschreibungen und Wertberichtigungen massgeblich auf die Dauerhaftigkeit der Wertkorrektur abgestellt. Ei- nem definitiven Wertverzehr wird mit Abschreibungen Rechnung getragen, und zwar so- wohl auf Anlage- als auch auf Umlaufvermögen. Vorübergehende oder drohende Wertver- änderungen auf dem Anlage- oder Umlaufvermögen werden durch Wertberichtigungen berücksichtigt (BGE 137 II 353 E. 6.4.1; BGer 2C_142/2012 vom 12. Dezember 2013 E. 2.4 und 2C_243/2012 vom 12. Juli 2012 E. 2.1). Wenn nämlich die verbuchte Wertkorrek- tur als Rückstellung (wozu auch Wertberichtigungen gezählt werden) gemäss Art. 63 Abs. 1 DBG zu würdigen ist, kann die Veranlagungsbehörde diese Rückstellung nach Massga- be von Art. 63 Abs. 2 DBG in einer späteren Periode dem steuerbaren Gewinn wieder hin- zurechnen, soweit sie geschäftsmässig nicht mehr begründet ist. Handelt es sich dagegen um eine Abschreibung laut Art. 62 Abs. 1 DBG, so kann die Steuerbehörde keine spätere Zuschreibung bzw. Wiederaufwertung verlangen. Steuerrechtlich gilt das Prinzip, dass Ab- schreibungen endgültig sind, Rückstellungen indes provisorisch (Art. 63 Abs. 2 DBG). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob es sich um eine Abschreibung oder ei- ne Wertberichtigung handelt, da es sich nicht um eine spätere Periode handelt. Wie vorne in Erwägung 2.3 ausgeführt, ist es an der steuerpflichtigen Person zu belegen, dass eine

10 Urteil A 2025 5 Wertminderung (hier an der Beteiligung an der D.________ AG) bis zum Bilanzstichtag eingetreten ist. Sollte das Gericht von einer Wertminderung nicht überzeugt werden kön- nen, trägt die steuerpflichte Person die Folgen der Beweislosigkeit (hier: Aufrechnung der Abschreibung; vgl. hierzu Erwägung 2.2 vorne). 5.2 Dem Gericht liegen folgende Sachverhaltselemente zur Würdigung vor: Die steuerpflichtige Person begründet die Wertminderung einzig mit den "gesunkenen Verkaufspreisen" (act. 1 S. 2 f.). Diese listet sie wie folgt auf: 2017: Fr. 7'523. 2018: Fr. 7'169. 2019: Fr. 4'396. 2020: Fr. 6'340. Nähere Angaben zu diesen Transaktionen (insbesondere zu den Hintergründen und Ge- genparteien) macht sie nicht. Die Steuerverwaltung weist indessen auf Folgendes hin: Im Jahr 2019 seien 6 Aktien (von 12'000; d.h. 0.05 %) für je Fr. 4'396. verkauft worden (Anhang zur Jahresrechnung der D.________ AG als Rek-act. 2; vgl. auch act. 6). Dieser Preis liege 32 Prozent unter dem Kaufpreis der Aktien von Fr. 7'593.. Die Jahresrechnungen 20162019 der D.________ AG würden nicht auf eine Wertminderung des Unternehmens schliessen lassen. Die Jah- resgewinne hätten sich jeweils auf wenige hundert bis wenige tausend Franken belaufen und hätten keinen grösseren Schwankungen unterlegen (act. 6 S. 2 f.). 5.3 Das Gericht kann aufgrund dieser Indizien keine Wertverminderung feststellen. So wurden nur 0.05 % der Aktien im Jahr 2019 veräussert, was zu wenige sind, um einen Verkehrswert bestimmen zu können. Auch das KS Nr. 28 SSK erachtet erst ein Transakti- onsvolumen von 10 Prozent pro Jahr als massgeblich. Auch ein Vergleich der Jahresrechnung 2019 mit derjenigen des Vorjahrs ergibt (Rek- act. 2), was folgt: Die Bilanzsumme hat sich um rund 3.8 % reduziert und der Jahresge- winn hat sich von Fr. 3'184.80 auf Fr. 461.99 reduziert, was zwar eine hohe Prozentzahl ergibt, aber in absoluten Zahlen vernachlässigbar ist: Der Gewinn pro Aktie hat sich von 26 Rappen (Fr. 3'184.80 / 12’000 Aktien) auf 4 Rappen (Fr. 461.99 / 12’000 Aktien) redu- ziert.

11 Urteil A 2025 5 Zum Vergleich: 2016, als die steuerpflichtige Person die Aktien kaufte, lag der Gewinn pro Aktie bei 33 Rappen (Fr. 4'003.28 / 12'000 Aktien) und der Preis pro Aktie bei Fr. 7'593.–. Wenn nun das Kurs-Gewinn-Verhältnis ("KGV": eine, wenn nicht gar die am häufigsten verwendete Kennzahl bezüglich Aktien) berechnet wird, ergibt dies ein KGV von 23'009 (Fr. 7'593.– / 0.33 Fr.). Zum Vergleich: Das höchste jemals von Tesla (einer typischen Wachstumsaktie) erreichte KGV lag bei 1'396 und dasjenige von Nvidia bei 96. Das hier vorliegende KGV von 23'009 belegt, dass die Aktien der D.________ AG einer üblichen ökonomischen Bewertung nicht zugänglich sind (üblich sind im Übrigen KGV im zweistelli- gen Bereich). Auch zu berücksichtigen ist, dass sich der Preis 2020 gemäss eigenen An- gaben der steuerpflichtigen Person bereits wieder von Fr. 4'396.– (2019) auf Fr. 6'340.– (2020) erholt hat. Nebst um Faktor 10 höherem KGV als sonst maximal möglich, sind also auch Preis-Schwankungen im Bereich von 30 % bei diesen Aktien normal. Schliesslich erschliesst sich dem Gericht nicht, wieso die Rekurrentin gerade Fr. 164'152.– abgeschrieben hat, denn der Preis der Aktien lag 2019 bei Fr. 4'396.– und der Kaufpreis 2016 bei Fr. 7'593.–. Der Preis 2019 betrug also noch 58 Prozent des Kaufpreises, was (wenn schon) eine Abschreibung von 42 Prozent nahelegen würde (weshalb die Steuer- verwaltung von 32 Prozent ausgeht, erschliesst sich dem Gericht im Übrigen ebenso we- nig). Die Rekurrentin aber hat begründungslos 10 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises linear und ohne ersichtlichen Konnex zu den Verkaufspreisen abgeschrieben. Endlich ist darauf hinzuweisen, dass sich selbst die Rekurrentin nicht ganz sicher zu sein scheint, ob nun eine definitive Wertminderung eingetreten ist, führt sie doch im Rekurs auf Seite 2 unten selbst aus, dass "ein tieferer Wert der Beteiligung die Folge sein kann". Dem ist zuzustimmen: Es kann sehr wohl die Folge sein, muss aber nicht (wie vorliegend). 6. Zusammenfassend ist – mit der Steuerverwaltung – die in der Steuerperiode 2019 erneut verbuchte systematische Abschreibung von 10 % unter Verweis auf das im Urteil VGer ZG A 2022 5 Gesagte weiterhin unzulässig; eine reale Werteinbusse der Beteiligung ist nicht ausgewiesen. Folglich ist die Aufrechnung zu Recht erfolgt und der Einspra- cheentscheid vom 10. März 2025 nicht zu beanstanden. Der vorliegende Rekurs ist dem- entsprechend vollumfänglich abzuweisen. 7. 7.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegen- den Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [Kosten VO; BGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und

12 Urteil A 2025 5 Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts er- mittelt (§ 1 Abs. 2 Kosten VO). Die Spruchgebühr wird vorliegend auf Fr. 2'000.– festge- setzt und ausgangsgemäss der Rekurrentin auferlegt (Basisbetrag gemäss Ziff. III der Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG). Sie wird mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Rekurrentin keine Parteientschädigung zu- zusprechen, da sie nicht obsiegt (§ 120 Abs. 3 StG und Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Der Steuerverwaltung kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuer- pflichtige Person ist und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 120 Abs. 3 StG; § 28 Abs. 2a VRG).

13 Urteil A 2025 5 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Erwägungen (14 Absätze)

E. 5 Urteil A 2025 5 2.2 Grundsätzlich hat das Gericht den Sachverhalt so abzuklären, dass es von den re- levanten Tatsachen "voll überzeugt" ist (sog. Regelbeweismass). Es bedarf aber keiner absoluten Gewissheit, sondern es genügt, wenn das Verwaltungsgericht nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist (BGE 150 II 321 E. 3.6.3; BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.3). Absolute Ge- wissheit kann dabei nicht verlangt werden. Das Beweismass der vollen Überzeugung ist erreicht, wenn die Behörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 149 III 218 E. 2.2.3; 148 III 134 E. 3.4.1). Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch auf Indizien stützt und daraus Schlüsse zieht (sog. natür- liche Vermutungen; BGE 150 II 321 E. 3.6.3; BGer 2C_669/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.1). Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich in seinen Untersuchungen gänzlich auf Indizien beschränken darf. Vielmehr darf (im Rahmen der Untersuchungspflicht) erwartet werden, dass es die unmittelbar relevanten Tatsachen feststellt, soweit dies mit verhält- nismässigem Aufwand möglich ist (BGer 2C_759/2020 vom 21. September 2021 E. 3.2). Beweiserleichterungen gelten dort, wo Tatsachen einem vollen Beweis schon nach der Natur der Sache nicht zugänglich sind oder die Beweisführung nicht zumutbar ist (BGE 130 III 321 E. 3.2).

Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweiswürdigung mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweis- würdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt ver- wirklicht hat. Gelangt das Verwaltungsgericht nicht zum Ergebnis, dass sich der in Frage stehende Sachverhalt verwirklicht hat, so fragt sich, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. 2.3 In Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8 ZGB, der auch im öf- fentlichen Recht gilt (BGE 138 II 465 E. 6.8.2; 138 V 218 E. 6), trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen, wogegen die steuer- pflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: BGE 150 II 321 E. 3.6.2; 148 II 285 E. 3.1.3; BGer 2C_1273/2012 vom

13. Juni 2013 E. 3.4).

E. 5.1 Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob es sich um eine Abschreibung oder ei- ne Wertberichtigung handelt, da es sich nicht um eine spätere Periode handelt. Wie vorne in Erwägung 2.3 ausgeführt, ist es an der steuerpflichtigen Person zu belegen, dass eine

E. 5.2 Dem Gericht liegen folgende Sachverhaltselemente zur Würdigung vor: Die steuerpflichtige Person begründet die Wertminderung einzig mit den "gesunkenen Verkaufspreisen" (act. 1 S. 2 f.). Diese listet sie wie folgt auf: 2017: Fr. 7'523. 2018: Fr. 7'169. 2019: Fr. 4'396. 2020: Fr. 6'340. Nähere Angaben zu diesen Transaktionen (insbesondere zu den Hintergründen und Ge- genparteien) macht sie nicht. Die Steuerverwaltung weist indessen auf Folgendes hin: Im Jahr 2019 seien 6 Aktien (von 12'000; d.h. 0.05 %) für je Fr. 4'396. verkauft worden (Anhang zur Jahresrechnung der D.________ AG als Rek-act. 2; vgl. auch act. 6). Dieser Preis liege 32 Prozent unter dem Kaufpreis der Aktien von Fr. 7'593.. Die Jahresrechnungen 20162019 der D.________ AG würden nicht auf eine Wertminderung des Unternehmens schliessen lassen. Die Jah- resgewinne hätten sich jeweils auf wenige hundert bis wenige tausend Franken belaufen und hätten keinen grösseren Schwankungen unterlegen (act. 6 S. 2 f.).

E. 5.3 Das Gericht kann aufgrund dieser Indizien keine Wertverminderung feststellen. So wurden nur 0.05 % der Aktien im Jahr 2019 veräussert, was zu wenige sind, um einen Verkehrswert bestimmen zu können. Auch das KS Nr. 28 SSK erachtet erst ein Transakti- onsvolumen von 10 Prozent pro Jahr als massgeblich. Auch ein Vergleich der Jahresrechnung 2019 mit derjenigen des Vorjahrs ergibt (Rek- act. 2), was folgt: Die Bilanzsumme hat sich um rund 3.8 % reduziert und der Jahresge- winn hat sich von Fr. 3'184.80 auf Fr. 461.99 reduziert, was zwar eine hohe Prozentzahl ergibt, aber in absoluten Zahlen vernachlässigbar ist: Der Gewinn pro Aktie hat sich von 26 Rappen (Fr. 3'184.80 / 12’000 Aktien) auf 4 Rappen (Fr. 461.99 / 12’000 Aktien) redu- ziert.

E. 6 Urteil A 2025 5 3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Steuerverwaltung die Steuerpflichtige korrekt veranlagt hat oder ob (wie von der Rekurrentin behauptet) auf die Aufrechnung der Abschreibung zu verzichten sei. 4. 4.1 Gegenstand der Gewinnsteuer juristischer Personen bildet der Reingewinn (Art. 57 DBG; § 58 StG; Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG, SR 642.14). Dieser bestimmt sich gemäss dem sowohl für das kantonale Recht wie für die direkte Bundessteuer geltenden Massgeblichkeitsprinzip (Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG; § 59 Abs. 1 Ziff. 1 StG; vgl. Art. 24 Abs. 1 StHG) ausgehend vom Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Sal- dovortrags des Vorjahrs. Das damit gesetzlich vorgegebene Massgeblichkeitsprinzip be- sagt als materiellrechtlicher Grundsatz zunächst (nur), dass der nach kaufmännischen Vorschriften ermittelte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung Ausgangspunkt für die Be- messung des steuerbaren Gewinns ist. Die steuerpflichtige Person ist nicht nur (abstrakt) bei der Aufstellung der Steuerbilanz an die handelsrechtlichen Vorgaben gebunden (mate- rielle Massgeblichkeit), sondern der (konkret) zulässigerweise gebildete handelsrechtliche Ansatz ist für die steuerrechtliche Gewinnermittlung verbindlich (formelle Massgeblichkeit; vgl. BGE 141 II 83 E. 3.1), d.h. die steuerpflichtige Person muss sich darauf behaften las- sen und die Veranlagungsbehörde ist daran gebunden. Vorbehalten bleiben die Korrektu- ren aufgrund besonderer Vorschriften, mit denen das Abgaberecht bewusst vom Handels- recht abweicht (vgl. BGE 147 II 209 E. 3.1.1; zum Ganzen auch BGer 2C_1012/2021 vom

13. September 2022 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Ausgangspunkt für die Besteuerung juristischer Personen ist nach dem Gesagten der handelsrechtliche Abschluss. Nach Art. 960a Abs. 1 OR dürfen die Aktiven bei ihrer Ersterfassung höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. In der Folgebewertung dürfen sie grundsätzlich nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Art. 960a Abs. 2 OR). Die Bewertungsansätze für Vermögenswerte sind aber gegen oben nicht nur durch die Anschaffungskosten, sondern auch durch den Wert begrenzt, den der Vermögenswert für das Unternehmen aufweist. Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (Art. 960 Abs. 3 OR). Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müs- sen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden (Art. 960a Abs. 3 OR). Diese Korrek- turen stehen im Einklang mit dem Vorsichtsprinzip, einem der wichtigsten Bewertungs-

E. 7 Urteil A 2025 5 und Rechnungslegungsgrundsätze (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 960 Abs. 2 OR). Das Vorsichtsprinzip verlangt, dass die Aktiven und Passiven im Zweifelsfall – im Rahmen der Ungewissheit sowie unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessensspielraums

– in der für das Unternehmen ungünstigsten Form dargestellt werden (BGE 137 II 353 E. 6.2; 115 Ib 55 E. 5b; BGer 9C_261/2023 vom 3. August 2023 E. 5.1). 4.3 Beteiligungen gehören zum Anlagevermögen (Art. 960d OR). Es gelten für sie somit die gleichen Bewertungsgrundsätze wie für die übrigen Gegenstände des Anlage- vermögens. Demnach dürfen auch Beteiligungen höchstens zu den Anschaffungskosten bewertet werden unter Abzug der notwendigen Abschreibungen (Art. 960a Abs. 1 und 2 OR; BGer 2C_1168/2013, 2C_1169/2013 vom 30. Juni 2014 E. 3.3). Güter des Anlage- vermögens, die über den Zeitablauf oder als Folge der Abnutzung an Wert verlieren, sind planmässig abzuschreiben (aus steuerrechtlicher Sicht vgl. Art. 28 Abs. 2 DBG und § 62bis Abs. 2 StG). Anlagevermögen, das keinem natürlichen Wertverlust ausgesetzt ist – dazu gehören insbesondere Beteiligungen und unbebaute Grundstücke – sind nicht systema- tisch abzuschreiben, sondern nur, wenn eine effektive Werteinbusse vorliegt (Lukas Handschin, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2016, Rz. 702 ff., mit Hinwei- sen). In der Doktrin wird zwar die Frage diskutiert, ob Beteiligungen (planmässigen) Abschrei- bungen unterliegen. Von den übrigen Gegenständen des Anlagevermögens unterscheiden sie sich jedoch darin, dass das dahinterstehende Unternehmen grundsätzlich die zur Erhaltung seines Wertes nötigen Mittel selbständig erarbeitet. Daher sind Beteiligungen nach überwiegender Lehre und der Rechtsprechung nicht systematisch auf eine gewisse Laufzeit abzuschreiben (Handschin, a.a.O., Rz. 674). Wie bei allen Gegenständen des An- lagevermögens ist aber der Buchwert der Beteiligung periodisch auf seine Werthaltigkeit zu überprüfen, um einer allfälligen Werteinbusse und dementsprechend einem Wertberich- tigungsbedarf rechtzeitig Rechnung tragen zu können (vgl. zum Ganzen BGer 2C_1168/2013, 2C_1169/2013 vom 30. Juni 2014 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen; zum steuerrechtlichen [erfolgsneutralen] Umgang mit einer [geschäftsmässig nicht begründe- ten] Abschreibung oder Wertberichtigung auf einen sog. Nonvaleur, bei welchem der Wert von Beginn weg dauernd unter den Anschaffungskosten liegt, vgl. etwa BGer 9C_261/2023 vom 3. August 2023 E. 5.2). 4.4 Der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz wirkt sich auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht aus: Die steuerpflichtige Gesellschaft muss

E. 7.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegen- den Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [Kosten VO; BGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und

E. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Rekurrentin keine Parteientschädigung zu- zusprechen, da sie nicht obsiegt (§ 120 Abs. 3 StG und Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Der Steuerverwaltung kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuer- pflichtige Person ist und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 120 Abs. 3 StG; § 28 Abs. 2a VRG).

E. 8 Urteil A 2025 5 sich nach diesem Prinzip grundsätzlich bei der von ihr in ihren ordnungsgemäss geführten Büchern erscheinenden Darstellung der Vermögenslage des Jahresergebnisses behaften lassen (E. 4.1 vorstehend). Unter welchen Voraussetzungen eine bei der Steuerverwal- tung mit der Steuererklärung eingereichte Bilanz dennoch korrigiert werden kann, ergibt sich nicht aus dem DBG oder dem StG, sondern ist durch Auslegung unter Berücksichti- gung des Massgeblichkeitsprinzips und des Grundsatzes von Treu und Glauben zu ermit- teln (BGE 141 II 83 E. 3.2). In Lehre und Rechtsprechung wird mit Bezug auf die Bilanz- korrekturen zwischen Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen unterschieden. Bei der Bilanzberichtigung geht es um den Ersatz einer handelsrechtswidrigen durch eine handelsrechtskonforme Buchung. Bilanzberichtigungen dienen damit der Behebung von Verstössen gegen das Handelsrecht und sind von Amtes wegen durchzuführen, bis die Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Sie schlagen sich in der Steuerbi- lanz nieder und können zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person ausfal- len. Ist die Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwachsen, ist eine Bilanzberichtigung nur bei einem Revisionsgrund zulässig (zugunsten der steuerpflichtigen Person) oder (zu- ungunsten der steuerpflichtigen Person) im Falle eines Nachsteuerverfahrens (BGE 144 II 427 E. 6.5.1; 141 II 83 E. 3.3 f.; BGer 2C_1012/2021 vom 13. September 2022 E. 3.2.1; 2C_576/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2 je mit weiteren Hinweisen, VGer ZG A 2019 20 vom 24. April 2020 E. 3.4, in: GVP 2020 18 ff.). Dagegen ist von einer Bilanzänderung zu sprechen, wenn die buchführende Person eine handelsrechtskonforme Buchung durch eine andere handelsrechtskonforme Buchung er- setzen will. Dies ist grundsätzlich nur bis zum Einreichen der Steuererklärung möglich. Ei- ne Änderung der Bilanz durch die steuerpflichtige Gesellschaft im Laufe des Veranlagungsverfahrens ist auch danach noch zulässig, wenn sich zeigt, dass die steuer- pflichtige Person die Buchung in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Fol- gen vorgenommen hat. In der Regel ausgeschlossen sind hingegen Bilanzänderungen, mit denen Wertveränderungen zum Ausgleich von Aufrechnungen im Veranlagungsverfah- ren erfolgen oder lediglich aus Gründen der Steuerersparnis vorgenommen werden sollen (BGE 141 II 83 E. 3.4; BGer 2C_576/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.1). Auch Bilanzbe- richtigungen aus denselben Motiven sind gleichfalls mit äusserster Zurückhaltung anzuer- kennen (BGer 2C_29/2012 vom 16. August 2012 E. 2.1; VGer ZG A 2019 20 vom 24. April 2020 E. 3.4, in: GVP 2020 18 ff.).

E. 9 Urteil A 2025 5 4.5 Gemäss Art. 959 Abs. 1 OR gilt das Stichtagsprinzip als elementare Bilanzierungsregel für die Jahresrechnung, wonach die Bilanz die Vermögens- und Finan- zierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag darstellt (VGer ZG A 2019 20 vom

24. April 2020 E. 3.5.2 mit weiteren Hinweisen, in: GVP 2020 18 ff.). Wie bei der Erstellung der Jahresrechnung ist das Stichtagsprinzip auch bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit einer bereits erstellten Bilanz – als Voraussetzung einer Bilanzberichtigung – von wesent- licher Bedeutung. Zum einen können auch hier Ereignisse nach dem Bilanzstichtag nur dann berücksichtigt werden, wenn sie am Bilanzstichtag (hier betreffend die Steuerperiode 2019: 31. Dezember 2019) begründet und vorhersehbar waren (im Sinne von sog. werter- hellenden Tatsachen). Zum andern ist auf der subjektiven Seite zu verlangen, dass diese Ereignisse bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt dem Verwaltungsrat auch hätten be- kannt sein müssen; nur wenn dies zu bejahen ist, liegt eine fehlerhafte (und damit zu be- richtigende) Bilanz vor. Nicht fehlerhaft ist daher ein Bilanzansatz, wenn er den im Zeit- punkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemässer und gewissenhafter Prüfung objektiv be- stehenden Erkenntnismöglichkeiten entspricht und somit subjektiv richtig ist (vgl. VGer ZG A 2019 20 vom 24. April 2020 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen, in: GVP 2020 18 ff.). 4.6 Grundsätzlich wird im Steuerrecht zur Unterscheidung von Abschreibungen und Wertberichtigungen massgeblich auf die Dauerhaftigkeit der Wertkorrektur abgestellt. Ei- nem definitiven Wertverzehr wird mit Abschreibungen Rechnung getragen, und zwar so- wohl auf Anlage- als auch auf Umlaufvermögen. Vorübergehende oder drohende Wertver- änderungen auf dem Anlage- oder Umlaufvermögen werden durch Wertberichtigungen berücksichtigt (BGE 137 II 353 E. 6.4.1; BGer 2C_142/2012 vom 12. Dezember 2013 E. 2.4 und 2C_243/2012 vom 12. Juli 2012 E. 2.1). Wenn nämlich die verbuchte Wertkorrek- tur als Rückstellung (wozu auch Wertberichtigungen gezählt werden) gemäss Art. 63 Abs. 1 DBG zu würdigen ist, kann die Veranlagungsbehörde diese Rückstellung nach Massga- be von Art. 63 Abs. 2 DBG in einer späteren Periode dem steuerbaren Gewinn wieder hin- zurechnen, soweit sie geschäftsmässig nicht mehr begründet ist. Handelt es sich dagegen um eine Abschreibung laut Art. 62 Abs. 1 DBG, so kann die Steuerbehörde keine spätere Zuschreibung bzw. Wiederaufwertung verlangen. Steuerrechtlich gilt das Prinzip, dass Ab- schreibungen endgültig sind, Rückstellungen indes provisorisch (Art. 63 Abs. 2 DBG). 5.

E. 10 Urteil A 2025 5 Wertminderung (hier an der Beteiligung an der D.________ AG) bis zum Bilanzstichtag eingetreten ist. Sollte das Gericht von einer Wertminderung nicht überzeugt werden kön- nen, trägt die steuerpflichte Person die Folgen der Beweislosigkeit (hier: Aufrechnung der Abschreibung; vgl. hierzu Erwägung 2.2 vorne).

E. 11 Urteil A 2025 5 Zum Vergleich: 2016, als die steuerpflichtige Person die Aktien kaufte, lag der Gewinn pro Aktie bei 33 Rappen (Fr. 4'003.28 / 12'000 Aktien) und der Preis pro Aktie bei Fr. 7'593.–. Wenn nun das Kurs-Gewinn-Verhältnis ("KGV": eine, wenn nicht gar die am häufigsten verwendete Kennzahl bezüglich Aktien) berechnet wird, ergibt dies ein KGV von 23'009 (Fr. 7'593.– / 0.33 Fr.). Zum Vergleich: Das höchste jemals von Tesla (einer typischen Wachstumsaktie) erreichte KGV lag bei 1'396 und dasjenige von Nvidia bei 96. Das hier vorliegende KGV von 23'009 belegt, dass die Aktien der D.________ AG einer üblichen ökonomischen Bewertung nicht zugänglich sind (üblich sind im Übrigen KGV im zweistelli- gen Bereich). Auch zu berücksichtigen ist, dass sich der Preis 2020 gemäss eigenen An- gaben der steuerpflichtigen Person bereits wieder von Fr. 4'396.– (2019) auf Fr. 6'340.– (2020) erholt hat. Nebst um Faktor 10 höherem KGV als sonst maximal möglich, sind also auch Preis-Schwankungen im Bereich von 30 % bei diesen Aktien normal. Schliesslich erschliesst sich dem Gericht nicht, wieso die Rekurrentin gerade Fr. 164'152.– abgeschrieben hat, denn der Preis der Aktien lag 2019 bei Fr. 4'396.– und der Kaufpreis 2016 bei Fr. 7'593.–. Der Preis 2019 betrug also noch 58 Prozent des Kaufpreises, was (wenn schon) eine Abschreibung von 42 Prozent nahelegen würde (weshalb die Steuer- verwaltung von 32 Prozent ausgeht, erschliesst sich dem Gericht im Übrigen ebenso we- nig). Die Rekurrentin aber hat begründungslos 10 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises linear und ohne ersichtlichen Konnex zu den Verkaufspreisen abgeschrieben. Endlich ist darauf hinzuweisen, dass sich selbst die Rekurrentin nicht ganz sicher zu sein scheint, ob nun eine definitive Wertminderung eingetreten ist, führt sie doch im Rekurs auf Seite 2 unten selbst aus, dass "ein tieferer Wert der Beteiligung die Folge sein kann". Dem ist zuzustimmen: Es kann sehr wohl die Folge sein, muss aber nicht (wie vorliegend). 6. Zusammenfassend ist – mit der Steuerverwaltung – die in der Steuerperiode 2019 erneut verbuchte systematische Abschreibung von 10 % unter Verweis auf das im Urteil VGer ZG A 2022 5 Gesagte weiterhin unzulässig; eine reale Werteinbusse der Beteiligung ist nicht ausgewiesen. Folglich ist die Aufrechnung zu Recht erfolgt und der Einspra- cheentscheid vom 10. März 2025 nicht zu beanstanden. Der vorliegende Rekurs ist dem- entsprechend vollumfänglich abzuweisen. 7.

E. 12 Urteil A 2025 5 Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts er- mittelt (§ 1 Abs. 2 Kosten VO). Die Spruchgebühr wird vorliegend auf Fr. 2'000.– festge- setzt und ausgangsgemäss der Rekurrentin auferlegt (Basisbetrag gemäss Ziff. III der Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG). Sie wird mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet.

E. 13 Urteil A 2025 5 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Der Rekurs (betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer 2019) und die Be- schwerde (betreffend die direkte Bundessteuer 2019) werden abgewiesen.
  2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt, die mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Vertreterin der Rekurrentin (mit ausführlicher Rechtsmittelbeleh- rung; im Doppel), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung, Bern sowie im Dispositiv (zum Vollzug von dessen Ziff. 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 16. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Stefan Bernbeck Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 16. September 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ AG Rekurrentin vertreten durch B.________ AG gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2019 (Aufrechnung Abschreibung) A 2025 5

2 Urteil A 2025 5 A. A.a Gemäss Kaufvertrag vom 22./23. Dezember 2016 und der Jahresrechnung 2017 erwarb die A.________ AG mit Sitz in C.________/ZG von der im Kanton Schwyz domizi- lierten D.________ AG gesamthaft 215 Aktien derselben, d.h. 1.79 %, (nachfolgend: Be- teiligung) zum Preis von total Fr. 1'641'517.34 (Fr. 1'541'572.66 + Fr. 99'944.68). Der Be- teiligungserwerb wurde mittels Übernahme von Urlaubsguthaben (d.h. Verpflichtungen) fi- nanziert, welche die D.________ AG zuvor ihren Aktionären gewährt hatte. Im Ergebnis verpflichtete sich die A.________ AG, zu ihren Lasten für die Berechtigten der Urlaubs- guthaben Buchungen vorzunehmen (vgl. Verfahren VGer ZG A 2022 5 Sachverhalt lit. A). Mit Urteil A 2022 5 hielt das Verwaltungsgericht bezüglich der Steuerperioden 2017 und 2018 fest, die Steuerpflichtige habe weder "eine tatsächliche, effektive Werteinbusse" (E. 6.1) belegen können noch, dass "die Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung er- füllt" (E. 6.2) seien, weshalb die Aufrechnung einer von der Steuerpflichtigen vorgenom- menen Abschreibung auf der Beteiligung an der D.________ AG durch die Steuerverwal- tung geschützt wurde. A.b In der Steuererklärung 2019 vom 14. Januar 2021 (StV-act. 1) nahm die Steuer- pflichtige im Abschnitt "ordentliche Abschreibungen" erneut eine Abschreibung auf der Be- teiligung in der Höhe von Fr. 164'152. vor. Mit Einschätzungs-Vorschlag vom 24. Oktober 2024 (StV-act. 2) rechnete die Steuerverwaltung die Abschreibung im Umfang von Fr. 164'151. auf und verwies dabei auf das Urteil A 2022 5. Die Steuerpflichtige reichte daraufhin einen Aktienkaufvertrag zu den Akten betreffend einen Verkauf eigener Aktien (StV-act. 3). Mit Veranlagungsverfügung vom 4. Dezember 2024 (StV-act. 4) wurde die Steuerpflichtige entsprechend dem Einschätzungs-Vorschlag veranlagt. B. Mit Einsprache vom 6. Januar 2025 (StV-act. 5) beantragte die Steuerpflichtige im Wesentlichen, dass auf die Aufrechnung der Abschreibung auf der Beteiligung in Höhe von Fr. 164'151. zu verzichten sei. Mit Einspracheentscheid vom 10. März 2025 (StV-act. 6) wies die Steuerbehörde die Ein- sprache bezüglich der Abschreibung ab, musste aufgrund der bundesgerichtlichen Recht- sprechung indessen eine Rückstellung für die mutmasslichen Steuern in Höhe von Fr. 20'734. zulassen, was letztendlich zu einer teilweisen Gutheissung führte.

3 Urteil A 2025 5 C. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 10. April 2025 (act. 1) wandte sich die Steuer- pflichtige an das Verwaltungsgericht und beantragte, dass auf die Aufrechnung zu verzich- ten sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass im Jahr 2019 Aktien der D.________ AG für Fr. 4'396. (pro Stück) verkauft worden seien. Diese Verkäufe ergä- ben sich aus dem Anhang zum Geschäftsbericht. D. Mit Verfügung vom 11. April 2025 verlangte das Verwaltungsgericht einen Kosten- vorschuss über Fr. 2'000. (act. 2). Dieser wurde fristgerecht bezahlt (act. 3). E. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2025 beantragte die Steuerverwaltung unter an- derem, dass der Rekurs abzuweisen sei (act. 6). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Streitgegenstand einmal mehr die Frage betreffe, ob die Beteiligung an der D.________ AG einer systematischen Ab- schreibung von 10 Prozent zugänglich sei. Das Verwaltungsgericht habe diese Frage mit Urteil A 2022 5 vom 6. November 2023 bereits (bezüglich der Steuerperioden 2017 und

2018) beantwortet und sei zum Schluss gekommen, dass eine tatsächliche Werteinbusse nicht geltend gemacht worden sei. Auch die vorliegend geltend gemachten Preisschwan- kungen würden keinen definitiven Wertverlust nachweisen, dem mittels Abschreibung Rechnung zu tragen sei. Zudem sei fraglich, ob bei einem Handel von gerade einmal 0.05 Prozent der Aktien (6 Aktien von total 12'000 Aktien) überhaupt auf einen Verkehrswert geschlossen werden könne. Gemäss Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonfe- renz (KS Nr. 28 der SSK vom 28. August 2008) würde ohnehin erst ein Transaktionsvolu- men von 10 Prozent als massgeblich betrachtet. Zudem wäre von der Rekurrentin nach- vollziehbar und im Detail zu belegen, inwiefern eine Wertverminderung eingetreten wäre.

4 Urteil A 2025 5 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuer- pflichtige Person gegen Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Nach Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflich- tige gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurs- kommission schriftlich Beschwerde erheben. Gemäss § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; BGS 162.1]) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Sowohl der Rekurs als auch die Beschwerde müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten, die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; Art. 140 Abs. 2 DBG). Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) bzw. der Rekurs (be- züglich der kantonalen Steuern) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff "Rekurs" beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs) umfasst. 1.2 Der Rekurs erfüllt die formellen Anforderungen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwal- tung in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 136 Abs. 2 StG; Art. 140 Abs. 3 DBG). Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 1 StG; Art. 142 Abs. 4 und Art. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG).

5 Urteil A 2025 5 2.2 Grundsätzlich hat das Gericht den Sachverhalt so abzuklären, dass es von den re- levanten Tatsachen "voll überzeugt" ist (sog. Regelbeweismass). Es bedarf aber keiner absoluten Gewissheit, sondern es genügt, wenn das Verwaltungsgericht nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist (BGE 150 II 321 E. 3.6.3; BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.3). Absolute Ge- wissheit kann dabei nicht verlangt werden. Das Beweismass der vollen Überzeugung ist erreicht, wenn die Behörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 149 III 218 E. 2.2.3; 148 III 134 E. 3.4.1). Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch auf Indizien stützt und daraus Schlüsse zieht (sog. natür- liche Vermutungen; BGE 150 II 321 E. 3.6.3; BGer 2C_669/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.1). Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich in seinen Untersuchungen gänzlich auf Indizien beschränken darf. Vielmehr darf (im Rahmen der Untersuchungspflicht) erwartet werden, dass es die unmittelbar relevanten Tatsachen feststellt, soweit dies mit verhält- nismässigem Aufwand möglich ist (BGer 2C_759/2020 vom 21. September 2021 E. 3.2). Beweiserleichterungen gelten dort, wo Tatsachen einem vollen Beweis schon nach der Natur der Sache nicht zugänglich sind oder die Beweisführung nicht zumutbar ist (BGE 130 III 321 E. 3.2).

Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweiswürdigung mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweis- würdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt ver- wirklicht hat. Gelangt das Verwaltungsgericht nicht zum Ergebnis, dass sich der in Frage stehende Sachverhalt verwirklicht hat, so fragt sich, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. 2.3 In Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8 ZGB, der auch im öf- fentlichen Recht gilt (BGE 138 II 465 E. 6.8.2; 138 V 218 E. 6), trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen, wogegen die steuer- pflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: BGE 150 II 321 E. 3.6.2; 148 II 285 E. 3.1.3; BGer 2C_1273/2012 vom

13. Juni 2013 E. 3.4).

6 Urteil A 2025 5 3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Steuerverwaltung die Steuerpflichtige korrekt veranlagt hat oder ob (wie von der Rekurrentin behauptet) auf die Aufrechnung der Abschreibung zu verzichten sei. 4. 4.1 Gegenstand der Gewinnsteuer juristischer Personen bildet der Reingewinn (Art. 57 DBG; § 58 StG; Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG, SR 642.14). Dieser bestimmt sich gemäss dem sowohl für das kantonale Recht wie für die direkte Bundessteuer geltenden Massgeblichkeitsprinzip (Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG; § 59 Abs. 1 Ziff. 1 StG; vgl. Art. 24 Abs. 1 StHG) ausgehend vom Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Sal- dovortrags des Vorjahrs. Das damit gesetzlich vorgegebene Massgeblichkeitsprinzip be- sagt als materiellrechtlicher Grundsatz zunächst (nur), dass der nach kaufmännischen Vorschriften ermittelte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung Ausgangspunkt für die Be- messung des steuerbaren Gewinns ist. Die steuerpflichtige Person ist nicht nur (abstrakt) bei der Aufstellung der Steuerbilanz an die handelsrechtlichen Vorgaben gebunden (mate- rielle Massgeblichkeit), sondern der (konkret) zulässigerweise gebildete handelsrechtliche Ansatz ist für die steuerrechtliche Gewinnermittlung verbindlich (formelle Massgeblichkeit; vgl. BGE 141 II 83 E. 3.1), d.h. die steuerpflichtige Person muss sich darauf behaften las- sen und die Veranlagungsbehörde ist daran gebunden. Vorbehalten bleiben die Korrektu- ren aufgrund besonderer Vorschriften, mit denen das Abgaberecht bewusst vom Handels- recht abweicht (vgl. BGE 147 II 209 E. 3.1.1; zum Ganzen auch BGer 2C_1012/2021 vom

13. September 2022 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Ausgangspunkt für die Besteuerung juristischer Personen ist nach dem Gesagten der handelsrechtliche Abschluss. Nach Art. 960a Abs. 1 OR dürfen die Aktiven bei ihrer Ersterfassung höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. In der Folgebewertung dürfen sie grundsätzlich nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Art. 960a Abs. 2 OR). Die Bewertungsansätze für Vermögenswerte sind aber gegen oben nicht nur durch die Anschaffungskosten, sondern auch durch den Wert begrenzt, den der Vermögenswert für das Unternehmen aufweist. Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (Art. 960 Abs. 3 OR). Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müs- sen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden (Art. 960a Abs. 3 OR). Diese Korrek- turen stehen im Einklang mit dem Vorsichtsprinzip, einem der wichtigsten Bewertungs-

7 Urteil A 2025 5 und Rechnungslegungsgrundsätze (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 960 Abs. 2 OR). Das Vorsichtsprinzip verlangt, dass die Aktiven und Passiven im Zweifelsfall – im Rahmen der Ungewissheit sowie unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessensspielraums

– in der für das Unternehmen ungünstigsten Form dargestellt werden (BGE 137 II 353 E. 6.2; 115 Ib 55 E. 5b; BGer 9C_261/2023 vom 3. August 2023 E. 5.1). 4.3 Beteiligungen gehören zum Anlagevermögen (Art. 960d OR). Es gelten für sie somit die gleichen Bewertungsgrundsätze wie für die übrigen Gegenstände des Anlage- vermögens. Demnach dürfen auch Beteiligungen höchstens zu den Anschaffungskosten bewertet werden unter Abzug der notwendigen Abschreibungen (Art. 960a Abs. 1 und 2 OR; BGer 2C_1168/2013, 2C_1169/2013 vom 30. Juni 2014 E. 3.3). Güter des Anlage- vermögens, die über den Zeitablauf oder als Folge der Abnutzung an Wert verlieren, sind planmässig abzuschreiben (aus steuerrechtlicher Sicht vgl. Art. 28 Abs. 2 DBG und § 62bis Abs. 2 StG). Anlagevermögen, das keinem natürlichen Wertverlust ausgesetzt ist – dazu gehören insbesondere Beteiligungen und unbebaute Grundstücke – sind nicht systema- tisch abzuschreiben, sondern nur, wenn eine effektive Werteinbusse vorliegt (Lukas Handschin, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2016, Rz. 702 ff., mit Hinwei- sen). In der Doktrin wird zwar die Frage diskutiert, ob Beteiligungen (planmässigen) Abschrei- bungen unterliegen. Von den übrigen Gegenständen des Anlagevermögens unterscheiden sie sich jedoch darin, dass das dahinterstehende Unternehmen grundsätzlich die zur Erhaltung seines Wertes nötigen Mittel selbständig erarbeitet. Daher sind Beteiligungen nach überwiegender Lehre und der Rechtsprechung nicht systematisch auf eine gewisse Laufzeit abzuschreiben (Handschin, a.a.O., Rz. 674). Wie bei allen Gegenständen des An- lagevermögens ist aber der Buchwert der Beteiligung periodisch auf seine Werthaltigkeit zu überprüfen, um einer allfälligen Werteinbusse und dementsprechend einem Wertberich- tigungsbedarf rechtzeitig Rechnung tragen zu können (vgl. zum Ganzen BGer 2C_1168/2013, 2C_1169/2013 vom 30. Juni 2014 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen; zum steuerrechtlichen [erfolgsneutralen] Umgang mit einer [geschäftsmässig nicht begründe- ten] Abschreibung oder Wertberichtigung auf einen sog. Nonvaleur, bei welchem der Wert von Beginn weg dauernd unter den Anschaffungskosten liegt, vgl. etwa BGer 9C_261/2023 vom 3. August 2023 E. 5.2). 4.4 Der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz wirkt sich auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht aus: Die steuerpflichtige Gesellschaft muss

8 Urteil A 2025 5 sich nach diesem Prinzip grundsätzlich bei der von ihr in ihren ordnungsgemäss geführten Büchern erscheinenden Darstellung der Vermögenslage des Jahresergebnisses behaften lassen (E. 4.1 vorstehend). Unter welchen Voraussetzungen eine bei der Steuerverwal- tung mit der Steuererklärung eingereichte Bilanz dennoch korrigiert werden kann, ergibt sich nicht aus dem DBG oder dem StG, sondern ist durch Auslegung unter Berücksichti- gung des Massgeblichkeitsprinzips und des Grundsatzes von Treu und Glauben zu ermit- teln (BGE 141 II 83 E. 3.2). In Lehre und Rechtsprechung wird mit Bezug auf die Bilanz- korrekturen zwischen Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen unterschieden. Bei der Bilanzberichtigung geht es um den Ersatz einer handelsrechtswidrigen durch eine handelsrechtskonforme Buchung. Bilanzberichtigungen dienen damit der Behebung von Verstössen gegen das Handelsrecht und sind von Amtes wegen durchzuführen, bis die Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Sie schlagen sich in der Steuerbi- lanz nieder und können zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person ausfal- len. Ist die Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwachsen, ist eine Bilanzberichtigung nur bei einem Revisionsgrund zulässig (zugunsten der steuerpflichtigen Person) oder (zu- ungunsten der steuerpflichtigen Person) im Falle eines Nachsteuerverfahrens (BGE 144 II 427 E. 6.5.1; 141 II 83 E. 3.3 f.; BGer 2C_1012/2021 vom 13. September 2022 E. 3.2.1; 2C_576/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2 je mit weiteren Hinweisen, VGer ZG A 2019 20 vom 24. April 2020 E. 3.4, in: GVP 2020 18 ff.). Dagegen ist von einer Bilanzänderung zu sprechen, wenn die buchführende Person eine handelsrechtskonforme Buchung durch eine andere handelsrechtskonforme Buchung er- setzen will. Dies ist grundsätzlich nur bis zum Einreichen der Steuererklärung möglich. Ei- ne Änderung der Bilanz durch die steuerpflichtige Gesellschaft im Laufe des Veranlagungsverfahrens ist auch danach noch zulässig, wenn sich zeigt, dass die steuer- pflichtige Person die Buchung in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Fol- gen vorgenommen hat. In der Regel ausgeschlossen sind hingegen Bilanzänderungen, mit denen Wertveränderungen zum Ausgleich von Aufrechnungen im Veranlagungsverfah- ren erfolgen oder lediglich aus Gründen der Steuerersparnis vorgenommen werden sollen (BGE 141 II 83 E. 3.4; BGer 2C_576/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.1). Auch Bilanzbe- richtigungen aus denselben Motiven sind gleichfalls mit äusserster Zurückhaltung anzuer- kennen (BGer 2C_29/2012 vom 16. August 2012 E. 2.1; VGer ZG A 2019 20 vom 24. April 2020 E. 3.4, in: GVP 2020 18 ff.).

9 Urteil A 2025 5 4.5 Gemäss Art. 959 Abs. 1 OR gilt das Stichtagsprinzip als elementare Bilanzierungsregel für die Jahresrechnung, wonach die Bilanz die Vermögens- und Finan- zierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag darstellt (VGer ZG A 2019 20 vom

24. April 2020 E. 3.5.2 mit weiteren Hinweisen, in: GVP 2020 18 ff.). Wie bei der Erstellung der Jahresrechnung ist das Stichtagsprinzip auch bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit einer bereits erstellten Bilanz – als Voraussetzung einer Bilanzberichtigung – von wesent- licher Bedeutung. Zum einen können auch hier Ereignisse nach dem Bilanzstichtag nur dann berücksichtigt werden, wenn sie am Bilanzstichtag (hier betreffend die Steuerperiode 2019: 31. Dezember 2019) begründet und vorhersehbar waren (im Sinne von sog. werter- hellenden Tatsachen). Zum andern ist auf der subjektiven Seite zu verlangen, dass diese Ereignisse bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt dem Verwaltungsrat auch hätten be- kannt sein müssen; nur wenn dies zu bejahen ist, liegt eine fehlerhafte (und damit zu be- richtigende) Bilanz vor. Nicht fehlerhaft ist daher ein Bilanzansatz, wenn er den im Zeit- punkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemässer und gewissenhafter Prüfung objektiv be- stehenden Erkenntnismöglichkeiten entspricht und somit subjektiv richtig ist (vgl. VGer ZG A 2019 20 vom 24. April 2020 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen, in: GVP 2020 18 ff.). 4.6 Grundsätzlich wird im Steuerrecht zur Unterscheidung von Abschreibungen und Wertberichtigungen massgeblich auf die Dauerhaftigkeit der Wertkorrektur abgestellt. Ei- nem definitiven Wertverzehr wird mit Abschreibungen Rechnung getragen, und zwar so- wohl auf Anlage- als auch auf Umlaufvermögen. Vorübergehende oder drohende Wertver- änderungen auf dem Anlage- oder Umlaufvermögen werden durch Wertberichtigungen berücksichtigt (BGE 137 II 353 E. 6.4.1; BGer 2C_142/2012 vom 12. Dezember 2013 E. 2.4 und 2C_243/2012 vom 12. Juli 2012 E. 2.1). Wenn nämlich die verbuchte Wertkorrek- tur als Rückstellung (wozu auch Wertberichtigungen gezählt werden) gemäss Art. 63 Abs. 1 DBG zu würdigen ist, kann die Veranlagungsbehörde diese Rückstellung nach Massga- be von Art. 63 Abs. 2 DBG in einer späteren Periode dem steuerbaren Gewinn wieder hin- zurechnen, soweit sie geschäftsmässig nicht mehr begründet ist. Handelt es sich dagegen um eine Abschreibung laut Art. 62 Abs. 1 DBG, so kann die Steuerbehörde keine spätere Zuschreibung bzw. Wiederaufwertung verlangen. Steuerrechtlich gilt das Prinzip, dass Ab- schreibungen endgültig sind, Rückstellungen indes provisorisch (Art. 63 Abs. 2 DBG). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob es sich um eine Abschreibung oder ei- ne Wertberichtigung handelt, da es sich nicht um eine spätere Periode handelt. Wie vorne in Erwägung 2.3 ausgeführt, ist es an der steuerpflichtigen Person zu belegen, dass eine

10 Urteil A 2025 5 Wertminderung (hier an der Beteiligung an der D.________ AG) bis zum Bilanzstichtag eingetreten ist. Sollte das Gericht von einer Wertminderung nicht überzeugt werden kön- nen, trägt die steuerpflichte Person die Folgen der Beweislosigkeit (hier: Aufrechnung der Abschreibung; vgl. hierzu Erwägung 2.2 vorne). 5.2 Dem Gericht liegen folgende Sachverhaltselemente zur Würdigung vor: Die steuerpflichtige Person begründet die Wertminderung einzig mit den "gesunkenen Verkaufspreisen" (act. 1 S. 2 f.). Diese listet sie wie folgt auf: 2017: Fr. 7'523. 2018: Fr. 7'169. 2019: Fr. 4'396. 2020: Fr. 6'340. Nähere Angaben zu diesen Transaktionen (insbesondere zu den Hintergründen und Ge- genparteien) macht sie nicht. Die Steuerverwaltung weist indessen auf Folgendes hin: Im Jahr 2019 seien 6 Aktien (von 12'000; d.h. 0.05 %) für je Fr. 4'396. verkauft worden (Anhang zur Jahresrechnung der D.________ AG als Rek-act. 2; vgl. auch act. 6). Dieser Preis liege 32 Prozent unter dem Kaufpreis der Aktien von Fr. 7'593.. Die Jahresrechnungen 20162019 der D.________ AG würden nicht auf eine Wertminderung des Unternehmens schliessen lassen. Die Jah- resgewinne hätten sich jeweils auf wenige hundert bis wenige tausend Franken belaufen und hätten keinen grösseren Schwankungen unterlegen (act. 6 S. 2 f.). 5.3 Das Gericht kann aufgrund dieser Indizien keine Wertverminderung feststellen. So wurden nur 0.05 % der Aktien im Jahr 2019 veräussert, was zu wenige sind, um einen Verkehrswert bestimmen zu können. Auch das KS Nr. 28 SSK erachtet erst ein Transakti- onsvolumen von 10 Prozent pro Jahr als massgeblich. Auch ein Vergleich der Jahresrechnung 2019 mit derjenigen des Vorjahrs ergibt (Rek- act. 2), was folgt: Die Bilanzsumme hat sich um rund 3.8 % reduziert und der Jahresge- winn hat sich von Fr. 3'184.80 auf Fr. 461.99 reduziert, was zwar eine hohe Prozentzahl ergibt, aber in absoluten Zahlen vernachlässigbar ist: Der Gewinn pro Aktie hat sich von 26 Rappen (Fr. 3'184.80 / 12’000 Aktien) auf 4 Rappen (Fr. 461.99 / 12’000 Aktien) redu- ziert.

11 Urteil A 2025 5 Zum Vergleich: 2016, als die steuerpflichtige Person die Aktien kaufte, lag der Gewinn pro Aktie bei 33 Rappen (Fr. 4'003.28 / 12'000 Aktien) und der Preis pro Aktie bei Fr. 7'593.–. Wenn nun das Kurs-Gewinn-Verhältnis ("KGV": eine, wenn nicht gar die am häufigsten verwendete Kennzahl bezüglich Aktien) berechnet wird, ergibt dies ein KGV von 23'009 (Fr. 7'593.– / 0.33 Fr.). Zum Vergleich: Das höchste jemals von Tesla (einer typischen Wachstumsaktie) erreichte KGV lag bei 1'396 und dasjenige von Nvidia bei 96. Das hier vorliegende KGV von 23'009 belegt, dass die Aktien der D.________ AG einer üblichen ökonomischen Bewertung nicht zugänglich sind (üblich sind im Übrigen KGV im zweistelli- gen Bereich). Auch zu berücksichtigen ist, dass sich der Preis 2020 gemäss eigenen An- gaben der steuerpflichtigen Person bereits wieder von Fr. 4'396.– (2019) auf Fr. 6'340.– (2020) erholt hat. Nebst um Faktor 10 höherem KGV als sonst maximal möglich, sind also auch Preis-Schwankungen im Bereich von 30 % bei diesen Aktien normal. Schliesslich erschliesst sich dem Gericht nicht, wieso die Rekurrentin gerade Fr. 164'152.– abgeschrieben hat, denn der Preis der Aktien lag 2019 bei Fr. 4'396.– und der Kaufpreis 2016 bei Fr. 7'593.–. Der Preis 2019 betrug also noch 58 Prozent des Kaufpreises, was (wenn schon) eine Abschreibung von 42 Prozent nahelegen würde (weshalb die Steuer- verwaltung von 32 Prozent ausgeht, erschliesst sich dem Gericht im Übrigen ebenso we- nig). Die Rekurrentin aber hat begründungslos 10 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises linear und ohne ersichtlichen Konnex zu den Verkaufspreisen abgeschrieben. Endlich ist darauf hinzuweisen, dass sich selbst die Rekurrentin nicht ganz sicher zu sein scheint, ob nun eine definitive Wertminderung eingetreten ist, führt sie doch im Rekurs auf Seite 2 unten selbst aus, dass "ein tieferer Wert der Beteiligung die Folge sein kann". Dem ist zuzustimmen: Es kann sehr wohl die Folge sein, muss aber nicht (wie vorliegend). 6. Zusammenfassend ist – mit der Steuerverwaltung – die in der Steuerperiode 2019 erneut verbuchte systematische Abschreibung von 10 % unter Verweis auf das im Urteil VGer ZG A 2022 5 Gesagte weiterhin unzulässig; eine reale Werteinbusse der Beteiligung ist nicht ausgewiesen. Folglich ist die Aufrechnung zu Recht erfolgt und der Einspra- cheentscheid vom 10. März 2025 nicht zu beanstanden. Der vorliegende Rekurs ist dem- entsprechend vollumfänglich abzuweisen. 7. 7.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegen- den Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [Kosten VO; BGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und

12 Urteil A 2025 5 Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts er- mittelt (§ 1 Abs. 2 Kosten VO). Die Spruchgebühr wird vorliegend auf Fr. 2'000.– festge- setzt und ausgangsgemäss der Rekurrentin auferlegt (Basisbetrag gemäss Ziff. III der Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG). Sie wird mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Rekurrentin keine Parteientschädigung zu- zusprechen, da sie nicht obsiegt (§ 120 Abs. 3 StG und Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Der Steuerverwaltung kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuer- pflichtige Person ist und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 120 Abs. 3 StG; § 28 Abs. 2a VRG).

13 Urteil A 2025 5 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Der Rekurs (betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer 2019) und die Be- schwerde (betreffend die direkte Bundessteuer 2019) werden abgewiesen. 2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt, die mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Vertreterin der Rekurrentin (mit ausführlicher Rechtsmittelbeleh- rung; im Doppel), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung, Bern sowie im Dispositiv (zum Vollzug von dessen Ziff. 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 16. September 2025 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am