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A 2025 3

Zg Verwaltungsgericht · 2025-05-19 · Deutsch ZG

Abgaberechtliche Kammer — Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2022 (Nichteintreten auf Einsprache) — Rekurs

Erwägungen (13 Absätze)

E. 2 Urteil A 2025 3

A.

Mit Veranlagungsverfügungen datiert vom 21. November 2024 veranlagte die

Steuerverwaltung des Kantons Zug die A.________ Ltd. für die Kantons- und Gemeinde-

steuern 2022 sowie die direkte Bundessteuer 2022 nach Ermessen (StV-act. 3). Dies

nachdem die Steuerpflichtige mit Mahnungen vom 29. Januar 2024 (StV-act. 1) sowie vom

29. April 2024 (StV-act. 2) aufgefordert worden war, die Steuererklärung 2022 sowie die

dazugehörenden Beilagen einzureichen. Die Steuerverwaltung wies in ihren Mahnungen

jeweils darauf hin, dass bei Nichteinreichen der entsprechenden Unterlagen eine Veranla-

gung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen werde.

B.

Mit Schreiben vom 25. November 2024 (Poststempel) erhob C.________ (Funkti-

on unklar; mutmasslich Ehemann der Geschäftsführerin) für die A.________ Ltd. hierge-

gen Einsprache, wobei er in Aussicht stellte, die Gesellschaft werde bis Mitte Januar 2025

eine korrekte Steuererklärung nachreichen (StV-act. 4).

C.

Die Steuerverwaltung bestätigte am 28. November 2024 den Eingang der Ein-

sprache und setzte der Steuerpflichtigen Frist bis zum 15. Januar 2025, um eine vollstän-

dig ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung 2022 inkl. Beilagen sowie eine korrekt

und vollständig erstellte und unterzeichnete Jahresrechnung 2022 einzureichen, ansons-

ten auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Sie wies ausserdem darauf hin, dass eine

weitere Fristerstreckung nicht gewährt werde (StV-act. 5).

D.

Nachdem die verlangten Unterlagen innert Frist nicht beigebracht wurden und die

Steuerpflichtige auch keinen Kontakt aufnahm mit der Steuerverwaltung, trat diese mit

Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 auf die Einsprache nicht ein (StV-act. 6).

E.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 (Postaufgabe gleichentags) reichte die

A.________ Ltd. (nunmehr vertreten) beim Verwaltungsgericht Rekurs ein. Sie beantragte

die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an die

Steuerverwaltung zur neuen Beurteilung. Sie begründete dies damit, dass die Steuerer-

klärung 2022 per 29. Januar 2025 vollständig, korrekt und unterzeichnet erstellt worden

sei und gestützt darauf die Ermessensveranlagung zu korrigieren sei (act. 1). Den Kosten-

vorschuss von Fr. 2'000.– bezahlte sie fristgerecht (act. 2 f.).

F.

Mit Vernehmlassung vom 12. März 2025 beantragte die Steuerverwaltung (Re-

kursgegnerin), der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der Einspra-

cheentscheid vom 23. Januar 2025 sei zu bestätigen.

E. 2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwal- tung üblicherweise in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 136 Abs. 2 StG; Art. 140 Abs. 3 DBG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 1 StG; Art. 142 Abs. 4 und Art. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und §137 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG).

E. 2.2 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Per- son nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Praxisgemäss ist bereits im Ein- spracheverfahren der sog. Unrichtigkeitsnachweis mit einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Steuerpflichtigen verbunden. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend anzu- treten. Die steuerpflichtige Person kann hierzu entweder weitere Beweismittel nachrei- chen, wodurch die Untersuchungspflicht der kantonalen Behörden wieder auflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt ist (BGer 2C_741/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 3.3.1; 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020 E. 5.4). Die Einsprache muss eine Begründung und einen Antrag enthalten. Die notwendi- gen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 132 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG). Die Begründung ergibt sich in aller Regel aus der nachzureichenden Steuererklärung. 3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung vom 21. November 2024 eingetreten ist. Wird ein Nichteintretensentscheid aufgehoben, weist die Rechtsmittelinstanz die Sache i.d.R. an die Verwaltung zurück, ausser dies würde zu einem prozessualen Leerlauf führen (vgl. etwa BGer 9C_113/2024 vom 6. August 2024 E. 3.2).

E. 3 Urteil A 2025 3

G.

Mit Eingabe vom 7. April 2025 äusserte sich erneut C.________, wobei er aus-

führte, die vorgenommene Ermessensveranlagung bringe die Rekurrentin in erhebliche

wirtschaftliche Schwierigkeiten; hätte die Steuerverwaltung die bisherige Steuerhistorie als

Grundlage der Veranlagung herangezogen, hätte sich aus seiner Sicht eine realistischere

und tragbare Einschätzung ergeben. Künftig wolle das Unternehmen seinen steuerlichen

Pflichten nachkommen; es entschuldige sich aufrichtig für das Versäumnis (act. 7).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuer-

pflichtige Person gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert

30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss einen An-

trag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen

oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG). Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundegesetzes über

die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspra-

cheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen

nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission

schriftlich Beschwerde erheben. Er muss in der Beschwerde seine Begehren stellen, die

sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen

oder genau bezeichnen (Art. 140 Abs. 2 DBG). Nach § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die

kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die

Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des

Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (Art. 75 Abs. 2 VRG).

1.2

Der vorliegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) und die vorliegende

Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) werden der einfacheren Lesbarkeit

halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs

bezeichnet, wobei der Begriff "Rekurs" beide Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) um-

fasst.

E. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrentin ihre Steuererklärung 2022 trotz mehrmaliger Mahnungen nicht eingereicht hat. Ihr Versäumnis hat sie zwischenzeitlich

E. 3.2 Hinzu kommt, dass die Rekurrentin sich weder im Einspracheverfahren noch im aktuellen Gerichtsverfahren näher dazu äusserte, inwiefern die vorgenommene Ermes- sensveranlagung offensichtlich unrichtig vorgenommen worden sein sollte. Vielmehr be- schränkte sie sich darauf, unkommentiert ihre Jahresrechnung sowie die Steuererklärung 2022 einzureichen und auf ihre Gewinnzahlen der beiden Vorjahre zu verweisen, ohne zu erläutern, weshalb diese durch die Steuerverwaltung im Rahmen der Ermessensveranla- gung hätten fortgeschrieben werden sollen. Die Einsprache, der nicht einmal die Steuerer- klärung beigelegt wurde, genügte offensichtlich den Begründungsanforderungen nicht. Auch der aktuelle Rekurs genügt den strengen Anforderungen an die Anfechtung einer Ermessensveranlagung nicht. Insbesondere erhellt nach wie vor nicht, inwiefern die Steu- erverwaltung die Steuerfaktoren offensichtlich unrichtig festgesetzt haben soll. Dazu reicht es nicht aus, dass aufgrund der nun vor Gericht erstmals vorliegenden Steuererklärung tatsächlich tiefere Faktoren resultieren (vgl. auch vorstehende E. 2.2). Die Rekursgegnerin hat zu Recht eine Nachfrist zur Verbesserung und Einreichung von Unterlagen angesetzt und ist dann zufolge Säumnis auf die Einsprache nicht eingetreten.

E. 3.3 Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass die Rekursgegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung eingetreten ist. 4. Fristwiederherstellungsgründe werden weder geltend gemacht noch sind sie er- kennbar, so dass sich Weiterungen in dieser Hinsicht erübrigen.

E. 4 Urteil A 2025 3 Der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 wurde am 30. Januar 2025, mithin innert der 30-tätigen Frist gemäss § 136 Abs. 1 StG und Art. 140 Abs. 1 DBG, der Schweizerischen Post übergeben. Die Rekursschrift wurde somit rechtzeitig einge- reicht. Der Rekurs entspricht sodann den übrigen formellen Anforderungen, so dass dar- auf einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Einspracheentscheid der Re- kursgegnerin vom 23. Januar 2025 der gerichtlichen Überprüfung standhält. Es ist nicht zu

E. 6 Urteil A 2025 3 beanstanden, dass diese auf die Einsprache der Rekurrentin nicht eingetreten ist. Der Re- kurs ist folglich unbegründet und dementsprechend abzuweisen.

E. 6.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Die Rekurrentin unterliegt vollständig, weshalb sie die gesamten Kos- ten zu tragen hat. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wich- tigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts festgesetzt (§ 1 Abs. 2 KoV VG; vgl. auch die Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG, wonach der Basiswert für Kosten in Steuersachen Fr. 2'000.– beträgt).

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Rekurrentin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG und Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] im Umkehrschluss).

E. 7 Urteil A 2025 3 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer 2022) und der Rekurs (be- züglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2022) werden abgewiesen.
  2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet wird.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Vertreterin der Rekurrentin (im Doppel, mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern sowie – zum Vollzug von dessen Ziffer 2 – im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 19. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Stefan Bernbeck Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 19. Mai 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Ltd. Rekurrentin vertreten durch B.________ AG gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2022 (Nichteintreten auf Einsprache) A 2025 3

2 Urteil A 2025 3 A. Mit Veranlagungsverfügungen datiert vom 21. November 2024 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Zug die A.________ Ltd. für die Kantons- und Gemeinde- steuern 2022 sowie die direkte Bundessteuer 2022 nach Ermessen (StV-act. 3). Dies nachdem die Steuerpflichtige mit Mahnungen vom 29. Januar 2024 (StV-act. 1) sowie vom

29. April 2024 (StV-act. 2) aufgefordert worden war, die Steuererklärung 2022 sowie die dazugehörenden Beilagen einzureichen. Die Steuerverwaltung wies in ihren Mahnungen jeweils darauf hin, dass bei Nichteinreichen der entsprechenden Unterlagen eine Veranla- gung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen werde. B. Mit Schreiben vom 25. November 2024 (Poststempel) erhob C.________ (Funkti- on unklar; mutmasslich Ehemann der Geschäftsführerin) für die A.________ Ltd. hierge- gen Einsprache, wobei er in Aussicht stellte, die Gesellschaft werde bis Mitte Januar 2025 eine korrekte Steuererklärung nachreichen (StV-act. 4). C. Die Steuerverwaltung bestätigte am 28. November 2024 den Eingang der Ein- sprache und setzte der Steuerpflichtigen Frist bis zum 15. Januar 2025, um eine vollstän- dig ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung 2022 inkl. Beilagen sowie eine korrekt und vollständig erstellte und unterzeichnete Jahresrechnung 2022 einzureichen, ansons- ten auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Sie wies ausserdem darauf hin, dass eine weitere Fristerstreckung nicht gewährt werde (StV-act. 5). D. Nachdem die verlangten Unterlagen innert Frist nicht beigebracht wurden und die Steuerpflichtige auch keinen Kontakt aufnahm mit der Steuerverwaltung, trat diese mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 auf die Einsprache nicht ein (StV-act. 6). E. Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 (Postaufgabe gleichentags) reichte die A.________ Ltd. (nunmehr vertreten) beim Verwaltungsgericht Rekurs ein. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an die Steuerverwaltung zur neuen Beurteilung. Sie begründete dies damit, dass die Steuerer- klärung 2022 per 29. Januar 2025 vollständig, korrekt und unterzeichnet erstellt worden sei und gestützt darauf die Ermessensveranlagung zu korrigieren sei (act. 1). Den Kosten- vorschuss von Fr. 2'000.– bezahlte sie fristgerecht (act. 2 f.). F. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2025 beantragte die Steuerverwaltung (Re- kursgegnerin), der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der Einspra- cheentscheid vom 23. Januar 2025 sei zu bestätigen.

3 Urteil A 2025 3 G. Mit Eingabe vom 7. April 2025 äusserte sich erneut C.________, wobei er aus- führte, die vorgenommene Ermessensveranlagung bringe die Rekurrentin in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten; hätte die Steuerverwaltung die bisherige Steuerhistorie als Grundlage der Veranlagung herangezogen, hätte sich aus seiner Sicht eine realistischere und tragbare Einschätzung ergeben. Künftig wolle das Unternehmen seinen steuerlichen Pflichten nachkommen; es entschuldige sich aufrichtig für das Versäumnis (act. 7). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuer- pflichtige Person gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss einen An- trag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG). Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundegesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspra- cheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Er muss in der Beschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen (Art. 140 Abs. 2 DBG). Nach § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (Art. 75 Abs. 2 VRG). 1.2 Der vorliegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) und die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff "Rekurs" beide Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) um- fasst.

4 Urteil A 2025 3 Der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 wurde am 30. Januar 2025, mithin innert der 30-tätigen Frist gemäss § 136 Abs. 1 StG und Art. 140 Abs. 1 DBG, der Schweizerischen Post übergeben. Die Rekursschrift wurde somit rechtzeitig einge- reicht. Der Rekurs entspricht sodann den übrigen formellen Anforderungen, so dass dar- auf einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwal- tung üblicherweise in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 136 Abs. 2 StG; Art. 140 Abs. 3 DBG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 1 StG; Art. 142 Abs. 4 und Art. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und §137 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG). 2.2 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Per- son nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Praxisgemäss ist bereits im Ein- spracheverfahren der sog. Unrichtigkeitsnachweis mit einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Steuerpflichtigen verbunden. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend anzu- treten. Die steuerpflichtige Person kann hierzu entweder weitere Beweismittel nachrei- chen, wodurch die Untersuchungspflicht der kantonalen Behörden wieder auflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt ist (BGer 2C_741/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 3.3.1; 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020 E. 5.4). Die Einsprache muss eine Begründung und einen Antrag enthalten. Die notwendi- gen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 132 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG). Die Begründung ergibt sich in aller Regel aus der nachzureichenden Steuererklärung. 3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung vom 21. November 2024 eingetreten ist. Wird ein Nichteintretensentscheid aufgehoben, weist die Rechtsmittelinstanz die Sache i.d.R. an die Verwaltung zurück, ausser dies würde zu einem prozessualen Leerlauf führen (vgl. etwa BGer 9C_113/2024 vom 6. August 2024 E. 3.2). 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrentin ihre Steuererklärung 2022 trotz mehrmaliger Mahnungen nicht eingereicht hat. Ihr Versäumnis hat sie zwischenzeitlich

5 Urteil A 2025 3 anerkannt und entschuldigt sich dafür, wobei letztlich offen bleiben kann, in welcher Ei- genschaft die entsprechende Äusserung durch C.________ erfolgte, der jedenfalls im Handelsregister mit keiner offiziellen Funktion eingetragen ist (act. 7). Diese (späte) Ein- sicht und Reue ändert jedoch nichts daran, dass die Steuerpflichtige selbst noch im Ein- spracheverfahren eine letzte, durch die Steuerverwaltung angesetzte Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2022 bis zum 15. Januar 2025 verstreichen liess und die entspre- chende Erklärung erst im Rechtsmittelverfahren produzierte. Nota bene hatte sie dabei mit der Einsprache kundgetan, die versäumte Handlung bis Mitte Januar 2025 nachzuholen, und hat die Steuerverwaltung sich mit ihrer Fristansetzung nach dieser Ankündigung ge- richtet. Entschuldbare Gründe für die Verzögerung in der Erstellung der geforderten Steu- ererklärung macht die Rekurrentin weder geltend noch sind sie ersichtlich. 3.2 Hinzu kommt, dass die Rekurrentin sich weder im Einspracheverfahren noch im aktuellen Gerichtsverfahren näher dazu äusserte, inwiefern die vorgenommene Ermes- sensveranlagung offensichtlich unrichtig vorgenommen worden sein sollte. Vielmehr be- schränkte sie sich darauf, unkommentiert ihre Jahresrechnung sowie die Steuererklärung 2022 einzureichen und auf ihre Gewinnzahlen der beiden Vorjahre zu verweisen, ohne zu erläutern, weshalb diese durch die Steuerverwaltung im Rahmen der Ermessensveranla- gung hätten fortgeschrieben werden sollen. Die Einsprache, der nicht einmal die Steuerer- klärung beigelegt wurde, genügte offensichtlich den Begründungsanforderungen nicht. Auch der aktuelle Rekurs genügt den strengen Anforderungen an die Anfechtung einer Ermessensveranlagung nicht. Insbesondere erhellt nach wie vor nicht, inwiefern die Steu- erverwaltung die Steuerfaktoren offensichtlich unrichtig festgesetzt haben soll. Dazu reicht es nicht aus, dass aufgrund der nun vor Gericht erstmals vorliegenden Steuererklärung tatsächlich tiefere Faktoren resultieren (vgl. auch vorstehende E. 2.2). Die Rekursgegnerin hat zu Recht eine Nachfrist zur Verbesserung und Einreichung von Unterlagen angesetzt und ist dann zufolge Säumnis auf die Einsprache nicht eingetreten. 3.3 Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass die Rekursgegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung eingetreten ist. 4. Fristwiederherstellungsgründe werden weder geltend gemacht noch sind sie er- kennbar, so dass sich Weiterungen in dieser Hinsicht erübrigen. 5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Einspracheentscheid der Re- kursgegnerin vom 23. Januar 2025 der gerichtlichen Überprüfung standhält. Es ist nicht zu

6 Urteil A 2025 3 beanstanden, dass diese auf die Einsprache der Rekurrentin nicht eingetreten ist. Der Re- kurs ist folglich unbegründet und dementsprechend abzuweisen. 6. 6.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Die Rekurrentin unterliegt vollständig, weshalb sie die gesamten Kos- ten zu tragen hat. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wich- tigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts festgesetzt (§ 1 Abs. 2 KoV VG; vgl. auch die Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG, wonach der Basiswert für Kosten in Steuersachen Fr. 2'000.– beträgt). 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Rekurrentin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG und Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] im Umkehrschluss).

7 Urteil A 2025 3 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer 2022) und der Rekurs (be- züglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2022) werden abgewiesen. 2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet wird. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Vertreterin der Rekurrentin (im Doppel, mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern sowie – zum Vollzug von dessen Ziffer 2

– im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 19. Mai 2025 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am