Abgaberechtliche Kammer — Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer / Ordnungsbusse 2022 (Nichteintreten auf Einsprache) - Leitentscheid — Rekurs
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Urteil A 2024 21 A. A.a Die A.________ AG, domiziliert in B.________/ZG, verfolgt gemäss Handelsregis- tereintrag den Gesellschaftszweck der "Beratung von natürlichen und juristischen Perso- nen in Sachen Einnahmen des Staates, wie Steuern, Gebühren, Abgaben. Die Beratung umfasst die Prüfung der gesetzlichen Bestimmungen sowie die Vertretung im Rahmen der Rechtsmittel und die Vertretung vor den Behörden und den Gerichtsinstanzen. […]". Mit Veranlagungsverfügung datiert vom 8. April 2024 und versandt am 4. April 2024 wurde die A.________ AG für das Steuerjahr 2022 ermessensveranlagt (für die Kantons- und Ge- meindesteuer sowie auch die direkte Bundessteuer) und mit Ordnungsbusse belegt (StV- act. 3). Die Zustellung der Veranlagungsverfügung erfolgte gemäss Sendungsnachverfol- gung der Post am 5. April 2024 um 10:05 Uhr eingeschrieben gegen Unterschrift von Frau C.________ an der Domiziladresse in B.________/ZG (StV-act. 5; Zefix-Abfrage). A.b Hiergegen erhob die A.________ AG, vertreten durch ihren einzelzeichnungsbe- rechtigten Verwaltungsrat D.________, am 8. Mai 2024 (Datum des Poststempels) Ein- sprache und reichte gleichzeitig die ausgefüllte Steuererklärung für das Geschäftsjahr 2022 samt Jahresrechnung 2022 nach (StV-act. 6). Mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Zug fest, dass die angefochtene Verfügung am 5. April 2024 zugestellt und die Einsprache demnach verspätet erfolgt sei. Entspre- chend trat sie auf die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024 nicht ein (StV-act. 7). B. Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 erhob die Steuerpflichtige Beschwerde bzw. Re- kurs an das Verwaltungsgericht. Dabei bestätigte sie die Entgegennahme der Veranla- gungsverfügung am 5. April 2024, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, massgeblich für den Lauf der Einsprachefrist müsse in jedem Fall das auf einer Verfügung aufgeführte Da- tum sein, und nicht das Datum des tatsächlichen Erhalts. Andernfalls entstehe eine Rechtsunsicherheit, wenn die Rechtsunterworfenen jedes Mal prüfen müssten, wann die Zustellung erfolgt sei. Entsprechend beantragte sie die Aufhebung des Nichteintretensent- scheids vom 5. Juni 2024 (act. 1). Den verfügten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.– leistete sie fristgerecht (act. 2, 3). C. Die Steuerverwaltung schloss mit Stellungnahme vom 3. September 2024 auf Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 5).
E. 3 Urteil A 2024 21 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann die Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranla- gungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Nach § 75 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist das Ver- waltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Gemäss § 136 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss ei- nen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind bei- zulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; ähnlich Art. 140 Abs. 2 DBG). Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer 2022) und der vorlie- gende Rekurs (bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuer 2022) werden der einfache- ren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – als "Rekurs" bezeichnet, womit sämtliche erhobenen Rechtsmittel gemeint sind. 1.2 Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024 (zugestellt gemäss Sendungs- verfolgung der Post am 6. Juni 2024) rekurrierte die A.________ AG mit Schreiben vom
E. 3.1 Verfügungen der Steuerbehörden werden der Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (Art. 116 Abs. 1 DBG). Weitere Form- vorschriften stellt das Gesetz nicht auf (BGer 2C_392/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.1; 2C_570/2011 / 2C_577/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.1). Nach allgemeinen Grundsät- zen muss die Eröffnung dem Adressaten ermöglichen, von der Verfügung oder der Ent- scheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu kön- nen. Die Verfügung gilt als eröffnet, wenn er ordnungsgemäss zugestellt ist und die Steuerpflichtige davon Kenntnis nehmen kann. Das Bundesrecht verlangt nicht, dass sie zu datieren sind (vgl. BGer 9C_624/2022 vom 15. März 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Im Kanton Zug verlangt § 19 Abs. 1 Ziff. 4 VRG grundsätzlich danach, dass Behörden ihre Entscheide schriftlich eröffnen. Der Entscheid muss die Daten von Entscheidung und Ver- sand enthalten. Im hier zu beurteilenden Fall ist die dem Streit zugrunde liegende Verfü- gung datiert; das Datum ihres Versandes ergibt sich aus der oben links aufgedruckten Sendungsverfolgungsnummer der Post.
E. 3.2 Die Verfügung, die unstrittig am 5. April 2024 zugestellt wurde, war auf den 8. April 2024 vordatiert. Sie trug mithin ein unzutreffendes Datum. Die entsprechende Verfügung leidet dadurch an einem Mangel, der jedoch rechtsprechungsgemäss nicht als krass ein- zustufen ist (BGer 9C_624/2022, a.a.O., E. 3.2.3).
5 Urteil A 2024 21
E. 3.3 Grundsätzlich dürfen einer Partei aus der mangelhaften Eröffnung eines amtlichen Schriftstücks keine Nachteile erwachsen. Diese Regel entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den verfassungsmässigen Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV konkretisiert (BGer 9C_624/2022, a.a.O., E. 3.3). Nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann sich jedoch nach ständiger Rechtsprechung eine Steuerpflichtige, welche die berufsmässige Vertretung von Parteien in Steuerverfah- ren zum Gesellschaftszweck hat, und welche einen eingeschrieben versandten Entscheid tatsächlich vor dem darauf aufgedruckten Datum in Empfang genommen hat. Von ihr kann erwartet werden, dass sie im Sinne einer elementaren Sorgfaltspflicht festhält bzw. an- hand der Sendungsverfolgungsnummer nachprüft, wann ihr ein fristauslösendes Doku- ment zugestellt worden ist (BGer 8C_84/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.3 und 5.1). 4. Zusammenfassend ist der Rekurrentin zwar darin zuzustimmen, dass die Vorda- tierung von Entscheiden eine Rechtsunsicherheit verursacht, und deshalb die Behörden ihre Entscheide korrekt zu datieren haben. Dies gilt umso mehr, als jedenfalls unbedarfte Bürger grundsätzlich nicht damit rechnen müssen, dass ein Entscheid falsch datiert ist (BGer 8C_84/2014, a.a.O., E. 5.1). Die hier am Recht stehende Rekurrentin, welche im Bereich der berufsmässigen Steuerberatung tätig ist, kann sich jedoch nach dem Gesag- ten nicht auf den Schutz berechtigten Vertrauens in eine falsche Datierung einer Veranla- gungsverfügung berufen, weshalb ihre Beschwerde sowie ihr Rekurs abzuweisen sind. 5. 5.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Die Rekurrentin unterliegt vollständig, weshalb sie die gesamten Kos- ten zu tragen hat. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wich- tigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts festgesetzt (§ 1 Abs. 2 KoV VG; vgl. auch die Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG, wonach der Basiswert für Kosten in Steuersachen Fr. 2'000.– beträgt). Angesichts des geringen Bearbeitungsaufwandes rechtfertigt sich die Festsetzung einer reduzierten Spruchgebühr von Fr. 1'000.–, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
6 Urteil A 2024 21 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Rekurrentin keine Parteientschädigung zu- zusprechen (§ 120 Abs. 3 StG und Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] im Umkehrschluss).
7 Urteil A 2024 21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
E. 8 Juli 2024 (Postaufgabe) fristgerecht beim Verwaltungsgericht. Darauf ist grundsätzlich einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäfts- ordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwal- tung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 und 74 Abs. 2 VRG; § 121 und 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten Bundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 und 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG). Handelt es sich beim angefochtenen Ent-
4 Urteil A 2024 21 scheid indes – wie vorliegend der Fall – um einen Nichteintretensentscheid, beschränkt sich die Überprüfung des Gerichts auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist (hier: zufolge verspäteter Einreichung). Im Gutheissungs- fall erfolgt keine materielle Beurteilung, sondern eine Rückweisung an die Vorinstanz (vgl. statt vieler etwa BGer 9C_113/2024 vom 6. August 2024 E. 3.2). 3. Vorliegend ist unbestritten, dass die auf den 8. April 2024 datierte Veranlagungs- verfügung bereits am 4. April 2024 eingeschrieben verschickt und am 5. April 2024 durch die Steuerpflichtige in Empfang genommen wurde. Unstrittig ist auch, dass die Einspra- chefrist 30 Tage beträgt und vorliegend grundsätzlich nicht gewahrt wurde. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden; Weiterungen erübrigen sich. Zu beantworten ist durch das Gericht ein- zig die Frage danach, welche Auswirkungen der Aufdruck eines falschen Entscheiddatums auf einer Verfügung zeitigt (Vordatierung).
Dispositiv
- Die Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer 2022) und der Rekurs (be- züglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2022) werden abgewiesen.
- Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt und mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rekurrentin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter, lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 7. November 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ AG Rekurrentin gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer / Ordnungsbusse 2022 (Nichteintreten auf Einsprache) A 2024 21
2 Urteil A 2024 21 A. A.a Die A.________ AG, domiziliert in B.________/ZG, verfolgt gemäss Handelsregis- tereintrag den Gesellschaftszweck der "Beratung von natürlichen und juristischen Perso- nen in Sachen Einnahmen des Staates, wie Steuern, Gebühren, Abgaben. Die Beratung umfasst die Prüfung der gesetzlichen Bestimmungen sowie die Vertretung im Rahmen der Rechtsmittel und die Vertretung vor den Behörden und den Gerichtsinstanzen. […]". Mit Veranlagungsverfügung datiert vom 8. April 2024 und versandt am 4. April 2024 wurde die A.________ AG für das Steuerjahr 2022 ermessensveranlagt (für die Kantons- und Ge- meindesteuer sowie auch die direkte Bundessteuer) und mit Ordnungsbusse belegt (StV- act. 3). Die Zustellung der Veranlagungsverfügung erfolgte gemäss Sendungsnachverfol- gung der Post am 5. April 2024 um 10:05 Uhr eingeschrieben gegen Unterschrift von Frau C.________ an der Domiziladresse in B.________/ZG (StV-act. 5; Zefix-Abfrage). A.b Hiergegen erhob die A.________ AG, vertreten durch ihren einzelzeichnungsbe- rechtigten Verwaltungsrat D.________, am 8. Mai 2024 (Datum des Poststempels) Ein- sprache und reichte gleichzeitig die ausgefüllte Steuererklärung für das Geschäftsjahr 2022 samt Jahresrechnung 2022 nach (StV-act. 6). Mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Zug fest, dass die angefochtene Verfügung am 5. April 2024 zugestellt und die Einsprache demnach verspätet erfolgt sei. Entspre- chend trat sie auf die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024 nicht ein (StV-act. 7). B. Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 erhob die Steuerpflichtige Beschwerde bzw. Re- kurs an das Verwaltungsgericht. Dabei bestätigte sie die Entgegennahme der Veranla- gungsverfügung am 5. April 2024, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, massgeblich für den Lauf der Einsprachefrist müsse in jedem Fall das auf einer Verfügung aufgeführte Da- tum sein, und nicht das Datum des tatsächlichen Erhalts. Andernfalls entstehe eine Rechtsunsicherheit, wenn die Rechtsunterworfenen jedes Mal prüfen müssten, wann die Zustellung erfolgt sei. Entsprechend beantragte sie die Aufhebung des Nichteintretensent- scheids vom 5. Juni 2024 (act. 1). Den verfügten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.– leistete sie fristgerecht (act. 2, 3). C. Die Steuerverwaltung schloss mit Stellungnahme vom 3. September 2024 auf Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 5).
3 Urteil A 2024 21 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann die Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranla- gungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Nach § 75 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist das Ver- waltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Gemäss § 136 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss ei- nen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind bei- zulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; ähnlich Art. 140 Abs. 2 DBG). Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer 2022) und der vorlie- gende Rekurs (bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuer 2022) werden der einfache- ren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – als "Rekurs" bezeichnet, womit sämtliche erhobenen Rechtsmittel gemeint sind. 1.2 Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024 (zugestellt gemäss Sendungs- verfolgung der Post am 6. Juni 2024) rekurrierte die A.________ AG mit Schreiben vom
8. Juli 2024 (Postaufgabe) fristgerecht beim Verwaltungsgericht. Darauf ist grundsätzlich einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäfts- ordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwal- tung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 und 74 Abs. 2 VRG; § 121 und 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten Bundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 und 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG). Handelt es sich beim angefochtenen Ent-
4 Urteil A 2024 21 scheid indes – wie vorliegend der Fall – um einen Nichteintretensentscheid, beschränkt sich die Überprüfung des Gerichts auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist (hier: zufolge verspäteter Einreichung). Im Gutheissungs- fall erfolgt keine materielle Beurteilung, sondern eine Rückweisung an die Vorinstanz (vgl. statt vieler etwa BGer 9C_113/2024 vom 6. August 2024 E. 3.2). 3. Vorliegend ist unbestritten, dass die auf den 8. April 2024 datierte Veranlagungs- verfügung bereits am 4. April 2024 eingeschrieben verschickt und am 5. April 2024 durch die Steuerpflichtige in Empfang genommen wurde. Unstrittig ist auch, dass die Einspra- chefrist 30 Tage beträgt und vorliegend grundsätzlich nicht gewahrt wurde. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden; Weiterungen erübrigen sich. Zu beantworten ist durch das Gericht ein- zig die Frage danach, welche Auswirkungen der Aufdruck eines falschen Entscheiddatums auf einer Verfügung zeitigt (Vordatierung). 3.1 Verfügungen der Steuerbehörden werden der Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (Art. 116 Abs. 1 DBG). Weitere Form- vorschriften stellt das Gesetz nicht auf (BGer 2C_392/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.1; 2C_570/2011 / 2C_577/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.1). Nach allgemeinen Grundsät- zen muss die Eröffnung dem Adressaten ermöglichen, von der Verfügung oder der Ent- scheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu kön- nen. Die Verfügung gilt als eröffnet, wenn er ordnungsgemäss zugestellt ist und die Steuerpflichtige davon Kenntnis nehmen kann. Das Bundesrecht verlangt nicht, dass sie zu datieren sind (vgl. BGer 9C_624/2022 vom 15. März 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Im Kanton Zug verlangt § 19 Abs. 1 Ziff. 4 VRG grundsätzlich danach, dass Behörden ihre Entscheide schriftlich eröffnen. Der Entscheid muss die Daten von Entscheidung und Ver- sand enthalten. Im hier zu beurteilenden Fall ist die dem Streit zugrunde liegende Verfü- gung datiert; das Datum ihres Versandes ergibt sich aus der oben links aufgedruckten Sendungsverfolgungsnummer der Post. 3.2 Die Verfügung, die unstrittig am 5. April 2024 zugestellt wurde, war auf den 8. April 2024 vordatiert. Sie trug mithin ein unzutreffendes Datum. Die entsprechende Verfügung leidet dadurch an einem Mangel, der jedoch rechtsprechungsgemäss nicht als krass ein- zustufen ist (BGer 9C_624/2022, a.a.O., E. 3.2.3).
5 Urteil A 2024 21 3.3 Grundsätzlich dürfen einer Partei aus der mangelhaften Eröffnung eines amtlichen Schriftstücks keine Nachteile erwachsen. Diese Regel entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den verfassungsmässigen Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV konkretisiert (BGer 9C_624/2022, a.a.O., E. 3.3). Nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann sich jedoch nach ständiger Rechtsprechung eine Steuerpflichtige, welche die berufsmässige Vertretung von Parteien in Steuerverfah- ren zum Gesellschaftszweck hat, und welche einen eingeschrieben versandten Entscheid tatsächlich vor dem darauf aufgedruckten Datum in Empfang genommen hat. Von ihr kann erwartet werden, dass sie im Sinne einer elementaren Sorgfaltspflicht festhält bzw. an- hand der Sendungsverfolgungsnummer nachprüft, wann ihr ein fristauslösendes Doku- ment zugestellt worden ist (BGer 8C_84/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.3 und 5.1). 4. Zusammenfassend ist der Rekurrentin zwar darin zuzustimmen, dass die Vorda- tierung von Entscheiden eine Rechtsunsicherheit verursacht, und deshalb die Behörden ihre Entscheide korrekt zu datieren haben. Dies gilt umso mehr, als jedenfalls unbedarfte Bürger grundsätzlich nicht damit rechnen müssen, dass ein Entscheid falsch datiert ist (BGer 8C_84/2014, a.a.O., E. 5.1). Die hier am Recht stehende Rekurrentin, welche im Bereich der berufsmässigen Steuerberatung tätig ist, kann sich jedoch nach dem Gesag- ten nicht auf den Schutz berechtigten Vertrauens in eine falsche Datierung einer Veranla- gungsverfügung berufen, weshalb ihre Beschwerde sowie ihr Rekurs abzuweisen sind. 5. 5.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Die Rekurrentin unterliegt vollständig, weshalb sie die gesamten Kos- ten zu tragen hat. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wich- tigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts festgesetzt (§ 1 Abs. 2 KoV VG; vgl. auch die Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG, wonach der Basiswert für Kosten in Steuersachen Fr. 2'000.– beträgt). Angesichts des geringen Bearbeitungsaufwandes rechtfertigt sich die Festsetzung einer reduzierten Spruchgebühr von Fr. 1'000.–, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
6 Urteil A 2024 21 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Rekurrentin keine Parteientschädigung zu- zusprechen (§ 120 Abs. 3 StG und Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] im Umkehrschluss).
7 Urteil A 2024 21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer 2022) und der Rekurs (be- züglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2022) werden abgewiesen. 2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt und mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rekurrentin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern sowie (im Dispositiv zum Vollzug von dessen Ziffer 2) an die Finanzverwal- tung des Kantons Zug. Zug, 7. November 2024 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am