Abgaberechtliche Kammer — Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2019 (Aufrechnung Nettolohn / Schenkungen) — Rekurs
Erwägungen (27 Absätze)
E. 2 Urteil A 2024 2 A. A.a A.________ ist Alleininhaber und Geschäftsführer der D.________ GmbH mit Sitz in E.________ (StV-act. 1). Mit Veranlagungsverfügungen vom 24. August 2021 wurde das Ehepaar A.________ und B.________ für die Steuerperiode 2019 mit einem steuer- baren Einkommen von Fr. 37'500.–, satzbestimmend Fr. 37'400.– (Kanton) bzw. Fr. 52'100.–, satzbestimmend 52'000.– (Bund) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 460'000.–, satzbestimmend Fr. 463'000.– (Kanton) veranlagt (StV-act. 3). Mit Schrei- ben vom 15. September 2021 widerrief die Steuerverwaltung die vorgenannten definitiven Veranlagungsverfügungen wegen Abklärungen im Zusammenhang mit der D.________ GmbH innert der laufenden Rechtsmittelfrist (StV-act. 5). Sie forderte die Steuerpflichtigen auf, diverse Unterlagen und Informationen bezüglich des Arbeitsverhältnisses des Ehe- mannes bei der D.________ GmbH einzureichen. Aufgrund der Erkenntnisse der einge- reichten Akten und Informationen der früheren Vertreterin der D.________ GmbH (StV- act. 6) erliess die Steuerverwaltung am 12. Oktober 2021 neue definitive Veranlagungs- verfügungen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 245'300.–, satzbestimmend Fr. 245'200.– (Kanton) bzw. Fr. 251'000.–, satzbestimmend Fr. 250'900.– (Bund) sowie ei- nem steuerbaren Vermögen von Fr. 455'000.–, satzbestimmend Fr. 458'000.. Konkret er- folgte die Aufrechnung eines Nettolohnes von Fr. 220'000.– beim Ehemann (StV-act. 7). A.b Hiergegen erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache. Sie beantragten sinn- gemäss, von der Aufrechnung des Einkommens des Ehemannes aufgrund Fehlens eines Arbeitsvertrages mit der D.________ GmbH und somit Ausbleiben eines Gehaltes im Steuerjahr 2019 abzusehen und demnach das steuerbare Einkommen um Fr. 216'000.– zu reduzieren auf nurmehr Fr. 29'200. (StV-act. 9). Die Steuerverwaltung des Kantons Zug verlangte von den Steuerpflichtigen weitere Unterlagen ein (StV-act. 10 ff.) und hielt alsdann in ihrem Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2023 an der Aufrechnung eines Nettolohnes des Ehemanns von Fr. 220'000.– fest. Weiter rechnete sie dem Ehemann im Sinne einer reformatio in peius (Schlechterstellung) ein zusätzliches Einkommen von Fr. 264'362.– auf, wobei jener Betrag auf zwei Zahlungseingänge stammend vom Sohn (Fr. 176'299.–) resp. der Tochter (Fr. 88'063.–) der Steuerpflichtigen zurückzuführen ist (StV-act. A1). B. Mit zwei separaten Schreiben vom 15. Januar 2024 rekurrierten die Steuerpflichti- gen (fortan: die Rekurrenten) gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2023 bzw. reichten sie Beschwerde ein, wobei ein Schreiben an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und das andere Schreiben an die Steuerverwaltung des Kantons Zug adres-
E. 2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwal- tung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 und 74 Abs. 2 VRG, § 121 und 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten Bundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 und 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG).
E. 2.2 Im Steuerverfahrensrecht gilt nach der Rechtsprechung das Regelbeweismass der vollen Überzeugung (BGE 150 II 321 E. 3.6.3; BGer 9C_142/2024 vom 23. August 2024 E. 4.1.2). Demnach ist der Beweis erbracht, wenn die beurteilende Behörde (Steuerbehör- de oder Gericht) nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehaup- tung überzeugt ist. Das Beweismass der vollen Überzeugung ist erreicht, wenn die Behör- de am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allen- falls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 150 II 321 E. 3.6.3; 149 III 218 E. 2.2.3). Hierbei ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Tatsache direkt bewiesen wird. Denn es ist zulässig und oft notwendig, dass sich die Behörden in ihrer Beweiswür- digung auch auf Indizien stützen und daraus Schlüsse auf relevante Tatsachen ziehen (sog. natürliche Vermutungen; BGE 150 II 321 E. 3.6.3; 148 II 285 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Bleibt eine relevante Tatsache indes trotz allen zumutbaren Untersuchungsaufwands sei- tens der Steuerbehörden beweislos, kommen die Regeln zur objektiven Beweislast zum Tragen. Dabei gilt auch im Steuerrecht in sinngemässer Anwendung von Art. 8 ZGB der
E. 3 Urteil A 2024 2 siert war (act. 1 und 4). Infolge Unzuständigkeit überwies die Steuerverwaltung das mit Einsprache bezeichnete Schreiben an das Verwaltungsgericht (act. 3 f.). Die Rekurrenten beantragten sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 15. De- zember 2023 aufzuheben. Es sei von der Aufrechnung eines Nettoeinkommens in der Höhe von Fr. 220'000.– und Fr. 264'362.– abzusehen bzw. sei dieses herabzusetzen (act. 1 und 4). Den Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– leisteten sie fristgerecht (act. 5 f.). C. Die Steuerverwaltung schloss mit Vernehmlassung vom 12. März 2024 auf Abwei- sung des Rekurses bzw. der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Die Eid- genössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranla- gungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Nach § 75 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist das Ver- waltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflich- tige Person gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Sowohl der Rekurs als auch die Beschwerde müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwen- digen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; Art. 140 Abs. 2 DBG). Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer 2019) und der vorlie- gende Rekurs (bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2019) werden der einfache-
E. 4 Urteil A 2024 2 ren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – als "Rekurs" bezeichnet, womit sämtliche erhobenen Rechtsmittel gemeint sind. 1.2 Die beiden Rekursschreiben gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2023 wurden beide am 15. Januar 2023, mithin innert der 30-tägigen Frist gemäss § 136 Abs. 1 StG und Art. 140 Abs. 1 DBG, der Schweizerischen Post übergeben. Jene Einga- be, welche an die unzuständige Steuerverwaltung adressiert war, wurde von der Steuer- verwaltung in Nachachtung von § 7 Abs. 1 VRG dem zuständigen Verwaltungsgericht wei- tergeleitet. Damit ist die Frist gewahrt (§ 7 Abs. 2 VRG). Die Rekursschriften entsprechen sodann den übrigen formellen Voraussetzungen. Auf den Rekurs ist folglich einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 4.1.1 Die Einkommenssteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben (§ 46 Abs. 1 StG; Art. 40 Abs. 2 DBG). Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (§ 46 Abs. 2 StG; Art. 40 Abs. 1 DBG). Der Reinvermögenszugang, wie er Art. 16 Abs. 1 DBG zugrunde liegt, besteht demnach in einer nach dem Grundsatz der Periodizität zu ermittelnden Net- togrösse: Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermö- gensabgängen derselben Steuerperiode (BGE 139 II 363 E. 2.2; BGer 9C_437/2024 vom
E. 4.1.2 Ein Einkommen gilt nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten dann als zugeflossen und damit als erzielt, wenn der Steuerpflichtige Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann ("Soll-Methode";
E. 4.1.3 Von der "Soll-Methode" (d.h. von der Besteuerung im Zeitpunkt des Erwerbs eines festen Anspruchs) wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, wenn die Erfüllung der Forderung als unsicher betrachtet werden muss (BGer 9C_437/2024 vom
E. 4.2 Die Rekurrenten machen geltend, dass der Ehemann keinen Anspruch auf die 2019 gemachte Bonusrückstellung über Fr. 220'000.– gehabt habe. Ferner sei der Bonus weder ausbezahlt noch jemals dem Kontokorrent der Rekurrenten gutgeschrieben worden. Die Rückstellung sei vielmehr im Jahr 2021 bzw. 2022 im vollen Umfang von Fr. 170'000.– bzw. Fr. 50'000.– wieder aufgelöst worden.
E. 4.2.1 Gemäss Handelsregisterauszug ist der steuerpflichtige Ehemann sowohl einziger Gesellschafter als auch Geschäftsführer der D.________ GmbH. Eine Beherrschung der Arbeitgeberin durch den unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen liegt deshalb un- missverständlich vor. Dieser konnte in tatsächlicher Hinsicht den Zeitpunkt der Auszahlung der in Frage stehenden Bonuszahlung selbst bestimmen. Die Vorinstanz hält ferner fest, dass es dem Steuerpflichtigen selbst überlassen gewesen sei, ob eine physische Auszah- lung überhaupt erfolgen solle oder ob er den Lohn in der Gesellschaft stehen lassen wolle. Tatsache ist, dass der steuerpflichtige Ehemann in den Jahren 2018 und 2019 für die D.________ GmbH eine Arbeitsleistung erbracht hat und deshalb gemäss Art. 319 ff. OR einen Anspruch auf einen Arbeitslohn hatte. Dass dabei die Lohnzahlung während der ers- ten Monate nach der Gesellschaftsgründung aufgeschoben wurde, erscheint aus be- triebswirtschaftlichen Gründen plausibel und wurde denn auch durch die Steuerverwaltung so akzeptiert. Durch die Entscheidung indes, den Lohn über Fr. 220'000.– als Rückstel- lung (mithin: grundsätzlich als Verbindlichkeit) zu verbuchen und nicht auszuzahlen, hat der Geschäftsführer und Gesellschafter nicht etwa die Gesellschaft von ihrer Lohnzah- lungspflicht befreit und dadurch seinen Lohnanspruch aufgehoben. Vielmehr ergibt sich aus den Akten klar, dass auch er selber den Lohnanspruch im Jahr 2019 als definitiv ent- standen betrachtete, indes als Gesellschafter die entsprechende Liquidität in der D.________ GmbH zu behalten trachtete (vgl. so denn auch zutreffend die Ausführungen der Steuervertreterin im Schreiben vom 28. März 2022 [StV-act. 12]: "schien es dem Ge- sellschafter als vernünftig, die Lohnzahlung weiter hinauszuschieben", womit zweierlei be- kräftigt wird, nämlich erstens, dass der Lohnanspruch 2019 entstanden war, und zweitens, dass aber A.________ als Gesellschafter seiner Gesellschaft ein Darlehen in nämlicher Höhe gewähren wollte, um diese mit genügend Arbeitskapital auszustatten). Vorliegend liegt Personalunion vor zwischen dem einzigen Arbeitnehmer der D.________ GmbH und deren einzigem Gesellschafter. Dies darf jedoch nicht zu einer Vermischung dessen führen, was dieser als Arbeitnehmer tut und worauf er Kraft dieser Stellung Anspruch er- heben konnte, und dessen, was er als Gesellschafter tut (nämlich seiner Gesellschaft ein Darlehen gewähren, indem er seinen Lohnanspruch stehen lässt).
E. 4.2.2 Nach dem Gesagten liegt gerade keine Konstellation vor, wie sie unter unabhän- gigen Dritten vorkommen kann und wo die Besteuerung erst im Moment des effektiven Zu- flusses erfolgt, weil die Zahlung noch unsicher ist. Vielmehr verhält es sich hier so, dass der Bestand der Forderung im Jahr 2019 klar war und nicht einmal gesagt werden konnte, es sei der Auszahlungszeitpunkt allein durch den Steuerpflichtigen noch zu bestimmen (vgl. soeben E. 4.1.3). Vielmehr war der Zufluss ohne Zweifel bereits erfolgt; einzig ging es
E. 4.3 Daran ändern die Vorbringen der Rekurrenten bezüglich unternehmerischer Grün- de für die Entscheidung der Rückstellung inkl. anschliessender Auflösung nichts. Wenn sie geltend machen, die "Bonuszahlung" sei ausgesetzt worden, da die Warenvorräte über 600 Tonnen aufgrund der Coronapandemie Preisschwankungsrisiken ausgesetzt gewesen seien, übergehen sie einerseits, dass es vorliegend um Lohnansprüche, nicht um Boni geht (diesbezüglich kann auf die einlässlichen Ausführungen der Steuerverwaltung in der Stellungnahme vom 12. März 2024 [act. 8] verwiesen werden). Zwar ist nachvollziehbar, dass sich im Frühjahr 2020 erste Auswirkungen der Covid-19-Pandemie zeigten. Nicht nachvollziehbar ist aber – geht es bei den fraglichen Warenvorräten doch um rasch ver- derbliche Waren – weshalb die D.________ GmbH bei einer Realisierung des angespro- chenen Risikos im Jahr 2020 nicht umgehend die gebildeten Reserven aufgelöst hat (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Steuerbuch des Kantons Zug, wonach Ansprüche im dem Bilanzstichtag folgenden Geschäftsjahr den Anspruchsberechtigten auszuzahlen oder gutzuschreiben sind, andernfalls die Rückstellung aufzulösen sei, Kapitel 37.3.9). Nach eigener Erklärung bestand vorliegend aber die Rückstellung zumindest bis und mit September 2021 (vgl. StV-act. 6). Ebenfalls wäre – würde man der Argumentation der Re- kurrenten folgen – nicht nachzuvollziehen, weshalb die Gesellschaft für das Jahr 2019 So- zialversicherungsbeiträge (insbesondere BVG-Beiträge) abgerechnet und alsdann im Jahr 2020 ihrem Geschäftsführer ein Salär von Fr. 200'000. ausgerichtet hätte. Verbucht wur- de denn auch – entsprechend dem oben in E. 4.2 Dargelegten – eine Rückstellung für noch nicht bezahlten Aufwand, und nicht etwa eine Rückstellung für eine unsichere Ver- bindlichkeit (vgl. StV-act. 12 D, Konto 2300 "Noch nicht bezahlter Aufwand"). Die Bonus- zahlung wurde denn auch als Lohn berechnet (StV-act. 12 S. 1).
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht eine Aufrech- nung über Fr. 220'000.– vorgenommen hat. Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass der strittige Lohnanspruch bereits im Jahr 2019 feststand und es sich hierbei um eine defi- nitive Schuldverpflichtung und nicht wie von den Rekurrenten behauptet, um eine Rück- stellung gehandelt hat. Der Rekurs ist daher bezüglich der Aufrechnung über Fr. 220'000.– abzuweisen. 5. Es bleibt sodann zu prüfen, ob die Steuerverwaltung den Betrag über Fr. 264'362.– zu Recht als übriges Einkommen aufgerechnet hat.
E. 5 Urteil A 2024 2 Grundsatz, wonach derjenige die objektive Beweislast und damit die Folgen der Beweislo- sigkeit für eine Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (BGE 148 II 285 E. 3.1.3; BGer 9C_220/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 4.3.2). Nach dieser auch im Steuerrecht geltenden sog. Normentheorie sind steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen von der Steuerbehörde, steuerausschliessende und -mindernde Tatsachen von der steuer- pflichtigen Person nachzuweisen (BGE 148 II 285 E. 3.1.3; 144 II 427 E. 8.3.1; BGer 9C_142/2024 vom 23. August 2024 E. 4.1.3). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung den Rekurrenten im Steuerjahr 2019 zu Recht einen nicht physisch ausbezahlten Lohn des Ehemannes über Fr. 220'000.–, welcher bei der D.________ GmbH als Lohnbetreffnis für 20 Monate in den Jahren 2018 und 2019 inkl. Sozialversicherungsbeiträge berechnet und als "Bonus Rück- stellung" verbucht wurde (vgl. StV-act. 6), als Einkommen aufgerechnet hat. Ferner gilt zu prüfen, ob es sich bei den Zuflüssen über Fr. 264'362.– um einkommenssteuerfreie Schenkungen oder steuerbares (übriges) Einkommen handelt, mithin ob die Steuerverwal- tung diesbezüglich zu Recht eine Aufrechnung vorgenommen hat. 4.
E. 5.1 Gemäss § 15 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen alle wiederkehren- den und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer (sog. Generalklausel). Nach § 23 Abs. 1 lit. c StG resp. Art. 24 lit. a DBG gilt der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Ver- mächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung als steuerfrei. Als Schen- kung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, mit der jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Auflage 2022, Art. 24 DBG N 9).
E. 5.2 Den Vermögenszufluss über total Fr. 264'362.– resp. Fr. 176'299.– des Sohnes und Fr. 88'063.– der Tochter bestreiten die Rekurrenten vorliegend nicht, weshalb in ei- nem ersten Schritt anzunehmen ist, dass die Einkünfte unter die Generalklausel fallen. Die Beweislast für das Vorliegen einer Schenkung, mithin eines steuerfreien Zuflusses, ist durch die Steuerpflichtigen zu erbringen (vgl. E. 2.2).
E. 5.3.1 Fest steht, dass die Rekurrenten die beiden Schenkungen der Kinder in ihrer Steuererklärung 2019 nicht deklariert haben. Allein diese Tatsache lässt Zweifel daran aufkommen, ob tatsächlich Schenkungen ausgerichtet wurden. Erst im Einspracheverfah- ren, nachdem die Steuerverwaltung am 1. April 2022 eine neue Aktenauflage erliess, und die Rekurrenten aufgefordert wurden, Schenkungsverträge und Erklärungen einzureichen, legten die Rekurrenten die besagten Bestätigungsschreiben vor. Schenkungsverträge oder Steuererklärungen der beiden Kinder, in welchen die Schenkungen deklariert wer- den, wurden sodann keine ins Recht gelegt.
E. 5.3.2 In Bezug auf die Schenkungen verstärken sich sodann die Zweifel bei genauerer Betrachtung der tatsächlichen Zahlungseingänge auf dem Konto der Rekurrenten. Die meisten Zahlungen des Sohnes sind mit dem Vermerk "D.________ GmbH Zahlungen" versehen und jene der Tochter mit dem Vermerk "return of Money USD 90'700". Daran vermag sowohl die Bestätigung des Sohnes als auch der Tochter, dass beide irrtümli- cherweise den falschen Verwendungszweck benutzt haben wollen, nichts zu ändern. Al- lein die Tatsache, dass beiden Kinder der gleiche "Fehler" unterlaufen sein soll, ist an sich bereits fragwürdig. Es liegt vielmehr aufgrund der Begebenheiten und den Ausführungen der Rekurrenten nahe, dass es sich bei den Bestätigungsschreiben der beiden Kinder um reine Gefälligkeitsbestätigungen handelt. Dies gilt umso mehr, als die Schenkungen zunächst gar nicht deklariert wurden, alsdann zunächst nur eine Schenkung des Sohnes
E. 5.3.3 Sodann brachten die Rekurrenten im Rekursverfahren keine weiteren Beweise vor, welche die Schenkungen zu beweisen vermögen, verweisen sie doch einzig auf die bereits eingereichten Bestätigungsschreiben. Insofern kann der Steuerverwaltung gefolgt werden, als die vorhandenen begründeten Zweifel in Bezug auf die Schenkungen nach wie vor vorhanden sind. Den Rekurrenten ist es nicht gelungen, einen entsprechenden Beweis zu erbringen, weshalb die Überweisungen im Umfang von total Fr. 264'362.– unter die Generalklausel als (übriges) Einkommen zu subsumieren sind, wie es die Vorinstanz korrekterweise gemacht hat. Die daraus folgende Aufrechnung über Fr. 264'362.– erfolgte somit zu Recht. 6. Zusammengefasst erweisen sich der vorliegende Rekurs sowie die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. 7.
E. 6 Februar 2025 E. 2.3; BGE 149 II 400 E. 4.4). Insbesondere erfolgt im Bereich der natür- lichen Personen die Realisierung grundsätzlich erst mit der effektiven Auszahlung. Ein- kommenssteuerrechtlich wäre daher kaum eine Bonuszahlung, die dem Empfänger vom Arbeitgeber zwar zugesichert, aber weder zahlenmässig noch nach dem Fälligkeitstermin bekannt ist, als realisiert zu betrachten. In der Praxis wird im Allgemeinen folglich zwar auf den Zeitpunkt des Zahlungseinganges oder der Gutschrift abgestellt, als frühester Zeit- punkt der Einkommensrealisierung wird aber auch die Möglichkeit, die Einkünfte oder Tei- le davon als Forderung rechtlich gültig abzutreten, bezeichnet. Eine solche Betrachtungs- weise ist dann gerechtfertigt, wenn ein Unselbständigerwerbender aufgrund seiner beherr- schenden Stellung in der Arbeitgeberfirma den Zeitpunkt der Auszahlung oder Gutschrift seines Arbeitsentgelts nach Belieben bestimmen kann. Fehlen in einem solchen Fall un- ternehmerische Gründe für eine Auszahlung oder Gutschrift erst nach dem Zeitraum, für den die Arbeitsleistung erbracht wurde, so wäre es bundesrechtswidrig, auf diesen wirt- schaftlich nicht einleuchtenden Zeitpunkt abzustellen (BGer 2C_144/2008 E. 2.1; vgl. zum Ganzen BGer 2A.471/2003 vom 16. Juni 2004 E. 2.3).
E. 7 Urteil A 2024 2
E. 7.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsge- richt (§ 120 Abs. 1 StG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KOV VG; BGS 162.12]). Vorliegend unterliegen die Rekurrenten vollständig, weshalb sie die gesamten Kosten zu tragen haben. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Ar- beitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts fest- gesetzt (§ 1 Abs. 2 KOV VG). Angesichts der Höhe des Streitwerts und des Arbeitsauf- wands für das Gericht wird die Spruchgebühr vorliegend auf Fr. 5'500.– festgesetzt. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– verrechnet.
E. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG e contrario). Der Steuerverwaltung kann keine Entschädigung zuge- sprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 120 Abs. 2 StG e contrario; § 28 Abs. 2a VRG).
E. 8 Urteil A 2024 2 noch darum, bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer in seiner Eigenschaft als Gesell- schafter seine Forderung zu Gunsten der Gesellschaft als Darlehen stehen lassen wollte.
E. 9 Urteil A 2024 2
E. 10 Urteil A 2024 2 angegeben wurde und erst in dritter Linie, auf erneute Nachfrage der Steuerverwaltung hin, auch eine Schenkung der Tochter behauptet wurde (vgl. StV-act. 12). Vollkommen im Dunkeln bleibt sodann, aus welchen Mitteln die Kinder der Rekurrenten ihren Eltern Beträ- ge in der zugewendeten Höhe hätten zukommen lassen können; weitere Ausführungen hierzu wurden nicht gemacht. Es gehen aus den Unterlagen ferner keine weiteren Indizien hervor, welche für ein Vorliegen von Schenkungen sprechen würden, weshalb die Steuer- pflichtigen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben.
E. 11 Urteil A 2024 2 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Der Rekurs (betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer 2019) und die Be- schwerde (betreffend die direkte Bundessteuer 2019) werden abgewiesen.
- Den Rekurrenten resp. den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von Fr. 5'500.– auferlegt, welche mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Rekurrenten (im Doppel), an die Steuer- verwaltung des Kantons Zug, die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von dessen Ziff. 2) an die Finanzverwaltung des Kan- tons Zug. Zug, 12. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Stefan Bernbeck Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 12. März 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ und B.________ Rekurrenten vertreten durch C.________ AG gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2019 (Aufrechnung Nettolohn / Schenkungen) A 2024 2
2 Urteil A 2024 2 A. A.a A.________ ist Alleininhaber und Geschäftsführer der D.________ GmbH mit Sitz in E.________ (StV-act. 1). Mit Veranlagungsverfügungen vom 24. August 2021 wurde das Ehepaar A.________ und B.________ für die Steuerperiode 2019 mit einem steuer- baren Einkommen von Fr. 37'500.–, satzbestimmend Fr. 37'400.– (Kanton) bzw. Fr. 52'100.–, satzbestimmend 52'000.– (Bund) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 460'000.–, satzbestimmend Fr. 463'000.– (Kanton) veranlagt (StV-act. 3). Mit Schrei- ben vom 15. September 2021 widerrief die Steuerverwaltung die vorgenannten definitiven Veranlagungsverfügungen wegen Abklärungen im Zusammenhang mit der D.________ GmbH innert der laufenden Rechtsmittelfrist (StV-act. 5). Sie forderte die Steuerpflichtigen auf, diverse Unterlagen und Informationen bezüglich des Arbeitsverhältnisses des Ehe- mannes bei der D.________ GmbH einzureichen. Aufgrund der Erkenntnisse der einge- reichten Akten und Informationen der früheren Vertreterin der D.________ GmbH (StV- act. 6) erliess die Steuerverwaltung am 12. Oktober 2021 neue definitive Veranlagungs- verfügungen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 245'300.–, satzbestimmend Fr. 245'200.– (Kanton) bzw. Fr. 251'000.–, satzbestimmend Fr. 250'900.– (Bund) sowie ei- nem steuerbaren Vermögen von Fr. 455'000.–, satzbestimmend Fr. 458'000.. Konkret er- folgte die Aufrechnung eines Nettolohnes von Fr. 220'000.– beim Ehemann (StV-act. 7). A.b Hiergegen erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache. Sie beantragten sinn- gemäss, von der Aufrechnung des Einkommens des Ehemannes aufgrund Fehlens eines Arbeitsvertrages mit der D.________ GmbH und somit Ausbleiben eines Gehaltes im Steuerjahr 2019 abzusehen und demnach das steuerbare Einkommen um Fr. 216'000.– zu reduzieren auf nurmehr Fr. 29'200. (StV-act. 9). Die Steuerverwaltung des Kantons Zug verlangte von den Steuerpflichtigen weitere Unterlagen ein (StV-act. 10 ff.) und hielt alsdann in ihrem Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2023 an der Aufrechnung eines Nettolohnes des Ehemanns von Fr. 220'000.– fest. Weiter rechnete sie dem Ehemann im Sinne einer reformatio in peius (Schlechterstellung) ein zusätzliches Einkommen von Fr. 264'362.– auf, wobei jener Betrag auf zwei Zahlungseingänge stammend vom Sohn (Fr. 176'299.–) resp. der Tochter (Fr. 88'063.–) der Steuerpflichtigen zurückzuführen ist (StV-act. A1). B. Mit zwei separaten Schreiben vom 15. Januar 2024 rekurrierten die Steuerpflichti- gen (fortan: die Rekurrenten) gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2023 bzw. reichten sie Beschwerde ein, wobei ein Schreiben an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und das andere Schreiben an die Steuerverwaltung des Kantons Zug adres-
3 Urteil A 2024 2 siert war (act. 1 und 4). Infolge Unzuständigkeit überwies die Steuerverwaltung das mit Einsprache bezeichnete Schreiben an das Verwaltungsgericht (act. 3 f.). Die Rekurrenten beantragten sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 15. De- zember 2023 aufzuheben. Es sei von der Aufrechnung eines Nettoeinkommens in der Höhe von Fr. 220'000.– und Fr. 264'362.– abzusehen bzw. sei dieses herabzusetzen (act. 1 und 4). Den Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– leisteten sie fristgerecht (act. 5 f.). C. Die Steuerverwaltung schloss mit Vernehmlassung vom 12. März 2024 auf Abwei- sung des Rekurses bzw. der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Die Eid- genössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranla- gungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Nach § 75 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist das Ver- waltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflich- tige Person gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Sowohl der Rekurs als auch die Beschwerde müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwen- digen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; Art. 140 Abs. 2 DBG). Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer 2019) und der vorlie- gende Rekurs (bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2019) werden der einfache-
4 Urteil A 2024 2 ren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – als "Rekurs" bezeichnet, womit sämtliche erhobenen Rechtsmittel gemeint sind. 1.2 Die beiden Rekursschreiben gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2023 wurden beide am 15. Januar 2023, mithin innert der 30-tägigen Frist gemäss § 136 Abs. 1 StG und Art. 140 Abs. 1 DBG, der Schweizerischen Post übergeben. Jene Einga- be, welche an die unzuständige Steuerverwaltung adressiert war, wurde von der Steuer- verwaltung in Nachachtung von § 7 Abs. 1 VRG dem zuständigen Verwaltungsgericht wei- tergeleitet. Damit ist die Frist gewahrt (§ 7 Abs. 2 VRG). Die Rekursschriften entsprechen sodann den übrigen formellen Voraussetzungen. Auf den Rekurs ist folglich einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwal- tung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 und 74 Abs. 2 VRG, § 121 und 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten Bundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 und 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG). 2.2 Im Steuerverfahrensrecht gilt nach der Rechtsprechung das Regelbeweismass der vollen Überzeugung (BGE 150 II 321 E. 3.6.3; BGer 9C_142/2024 vom 23. August 2024 E. 4.1.2). Demnach ist der Beweis erbracht, wenn die beurteilende Behörde (Steuerbehör- de oder Gericht) nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehaup- tung überzeugt ist. Das Beweismass der vollen Überzeugung ist erreicht, wenn die Behör- de am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allen- falls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 150 II 321 E. 3.6.3; 149 III 218 E. 2.2.3). Hierbei ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Tatsache direkt bewiesen wird. Denn es ist zulässig und oft notwendig, dass sich die Behörden in ihrer Beweiswür- digung auch auf Indizien stützen und daraus Schlüsse auf relevante Tatsachen ziehen (sog. natürliche Vermutungen; BGE 150 II 321 E. 3.6.3; 148 II 285 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Bleibt eine relevante Tatsache indes trotz allen zumutbaren Untersuchungsaufwands sei- tens der Steuerbehörden beweislos, kommen die Regeln zur objektiven Beweislast zum Tragen. Dabei gilt auch im Steuerrecht in sinngemässer Anwendung von Art. 8 ZGB der
5 Urteil A 2024 2 Grundsatz, wonach derjenige die objektive Beweislast und damit die Folgen der Beweislo- sigkeit für eine Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (BGE 148 II 285 E. 3.1.3; BGer 9C_220/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 4.3.2). Nach dieser auch im Steuerrecht geltenden sog. Normentheorie sind steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen von der Steuerbehörde, steuerausschliessende und -mindernde Tatsachen von der steuer- pflichtigen Person nachzuweisen (BGE 148 II 285 E. 3.1.3; 144 II 427 E. 8.3.1; BGer 9C_142/2024 vom 23. August 2024 E. 4.1.3). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung den Rekurrenten im Steuerjahr 2019 zu Recht einen nicht physisch ausbezahlten Lohn des Ehemannes über Fr. 220'000.–, welcher bei der D.________ GmbH als Lohnbetreffnis für 20 Monate in den Jahren 2018 und 2019 inkl. Sozialversicherungsbeiträge berechnet und als "Bonus Rück- stellung" verbucht wurde (vgl. StV-act. 6), als Einkommen aufgerechnet hat. Ferner gilt zu prüfen, ob es sich bei den Zuflüssen über Fr. 264'362.– um einkommenssteuerfreie Schenkungen oder steuerbares (übriges) Einkommen handelt, mithin ob die Steuerverwal- tung diesbezüglich zu Recht eine Aufrechnung vorgenommen hat. 4. 4.1 4.1.1 Die Einkommenssteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben (§ 46 Abs. 1 StG; Art. 40 Abs. 2 DBG). Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (§ 46 Abs. 2 StG; Art. 40 Abs. 1 DBG). Der Reinvermögenszugang, wie er Art. 16 Abs. 1 DBG zugrunde liegt, besteht demnach in einer nach dem Grundsatz der Periodizität zu ermittelnden Net- togrösse: Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermö- gensabgängen derselben Steuerperiode (BGE 139 II 363 E. 2.2; BGer 9C_437/2024 vom
6. Februar 2025 E. 2.1; 2C_800/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.2; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Vorbemerkungen zu Art. 16–39 N 38, Art. 41 N 8 ff.) Es sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsver- hältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile steuerbar (§ 16 Abs. 1 StG, Art. 17 Abs. 1 DBG). 4.1.2 Ein Einkommen gilt nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten dann als zugeflossen und damit als erzielt, wenn der Steuerpflichtige Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann ("Soll-Methode";
6 Urteil A 2024 2 BGE 144 II 427 E. 7.2 ff. mit weiteren Hinweisen; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz; 4. Aufl. 2021, § 50 StG N 20). Nur unbedingte Leistungsansprüche können als realisiertes Einkommen betrachtet werden. Es handelt sich beim Vermögens- zufluss um einen faktischen Vorgang, der eintritt, falls und sobald die steuerpflichtige Per- son die rechtliche Verfügungsmacht über die zugegangenen Vermögenswerte erlangt. Der Rechtserwerb kann sich als Forderungs- (obligatorisches Recht) oder Eigentumserwerb (dingliches Recht) darstellen. Auch blosse Gutschriften, die der Auszahlung der Leistung vorangehen oder als Alternative zu dieser bestehen, fallen unter die echten Erträge (BGer 9C_437/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.1.3 Von der "Soll-Methode" (d.h. von der Besteuerung im Zeitpunkt des Erwerbs eines festen Anspruchs) wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, wenn die Erfüllung der Forderung als unsicher betrachtet werden muss (BGer 9C_437/2024 vom
6. Februar 2025 E. 2.3; BGE 149 II 400 E. 4.4). Insbesondere erfolgt im Bereich der natür- lichen Personen die Realisierung grundsätzlich erst mit der effektiven Auszahlung. Ein- kommenssteuerrechtlich wäre daher kaum eine Bonuszahlung, die dem Empfänger vom Arbeitgeber zwar zugesichert, aber weder zahlenmässig noch nach dem Fälligkeitstermin bekannt ist, als realisiert zu betrachten. In der Praxis wird im Allgemeinen folglich zwar auf den Zeitpunkt des Zahlungseinganges oder der Gutschrift abgestellt, als frühester Zeit- punkt der Einkommensrealisierung wird aber auch die Möglichkeit, die Einkünfte oder Tei- le davon als Forderung rechtlich gültig abzutreten, bezeichnet. Eine solche Betrachtungs- weise ist dann gerechtfertigt, wenn ein Unselbständigerwerbender aufgrund seiner beherr- schenden Stellung in der Arbeitgeberfirma den Zeitpunkt der Auszahlung oder Gutschrift seines Arbeitsentgelts nach Belieben bestimmen kann. Fehlen in einem solchen Fall un- ternehmerische Gründe für eine Auszahlung oder Gutschrift erst nach dem Zeitraum, für den die Arbeitsleistung erbracht wurde, so wäre es bundesrechtswidrig, auf diesen wirt- schaftlich nicht einleuchtenden Zeitpunkt abzustellen (BGer 2C_144/2008 E. 2.1; vgl. zum Ganzen BGer 2A.471/2003 vom 16. Juni 2004 E. 2.3). 4.2 Die Rekurrenten machen geltend, dass der Ehemann keinen Anspruch auf die 2019 gemachte Bonusrückstellung über Fr. 220'000.– gehabt habe. Ferner sei der Bonus weder ausbezahlt noch jemals dem Kontokorrent der Rekurrenten gutgeschrieben worden. Die Rückstellung sei vielmehr im Jahr 2021 bzw. 2022 im vollen Umfang von Fr. 170'000.– bzw. Fr. 50'000.– wieder aufgelöst worden.
7 Urteil A 2024 2 4.2.1 Gemäss Handelsregisterauszug ist der steuerpflichtige Ehemann sowohl einziger Gesellschafter als auch Geschäftsführer der D.________ GmbH. Eine Beherrschung der Arbeitgeberin durch den unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen liegt deshalb un- missverständlich vor. Dieser konnte in tatsächlicher Hinsicht den Zeitpunkt der Auszahlung der in Frage stehenden Bonuszahlung selbst bestimmen. Die Vorinstanz hält ferner fest, dass es dem Steuerpflichtigen selbst überlassen gewesen sei, ob eine physische Auszah- lung überhaupt erfolgen solle oder ob er den Lohn in der Gesellschaft stehen lassen wolle. Tatsache ist, dass der steuerpflichtige Ehemann in den Jahren 2018 und 2019 für die D.________ GmbH eine Arbeitsleistung erbracht hat und deshalb gemäss Art. 319 ff. OR einen Anspruch auf einen Arbeitslohn hatte. Dass dabei die Lohnzahlung während der ers- ten Monate nach der Gesellschaftsgründung aufgeschoben wurde, erscheint aus be- triebswirtschaftlichen Gründen plausibel und wurde denn auch durch die Steuerverwaltung so akzeptiert. Durch die Entscheidung indes, den Lohn über Fr. 220'000.– als Rückstel- lung (mithin: grundsätzlich als Verbindlichkeit) zu verbuchen und nicht auszuzahlen, hat der Geschäftsführer und Gesellschafter nicht etwa die Gesellschaft von ihrer Lohnzah- lungspflicht befreit und dadurch seinen Lohnanspruch aufgehoben. Vielmehr ergibt sich aus den Akten klar, dass auch er selber den Lohnanspruch im Jahr 2019 als definitiv ent- standen betrachtete, indes als Gesellschafter die entsprechende Liquidität in der D.________ GmbH zu behalten trachtete (vgl. so denn auch zutreffend die Ausführungen der Steuervertreterin im Schreiben vom 28. März 2022 [StV-act. 12]: "schien es dem Ge- sellschafter als vernünftig, die Lohnzahlung weiter hinauszuschieben", womit zweierlei be- kräftigt wird, nämlich erstens, dass der Lohnanspruch 2019 entstanden war, und zweitens, dass aber A.________ als Gesellschafter seiner Gesellschaft ein Darlehen in nämlicher Höhe gewähren wollte, um diese mit genügend Arbeitskapital auszustatten). Vorliegend liegt Personalunion vor zwischen dem einzigen Arbeitnehmer der D.________ GmbH und deren einzigem Gesellschafter. Dies darf jedoch nicht zu einer Vermischung dessen führen, was dieser als Arbeitnehmer tut und worauf er Kraft dieser Stellung Anspruch er- heben konnte, und dessen, was er als Gesellschafter tut (nämlich seiner Gesellschaft ein Darlehen gewähren, indem er seinen Lohnanspruch stehen lässt). 4.2.2 Nach dem Gesagten liegt gerade keine Konstellation vor, wie sie unter unabhän- gigen Dritten vorkommen kann und wo die Besteuerung erst im Moment des effektiven Zu- flusses erfolgt, weil die Zahlung noch unsicher ist. Vielmehr verhält es sich hier so, dass der Bestand der Forderung im Jahr 2019 klar war und nicht einmal gesagt werden konnte, es sei der Auszahlungszeitpunkt allein durch den Steuerpflichtigen noch zu bestimmen (vgl. soeben E. 4.1.3). Vielmehr war der Zufluss ohne Zweifel bereits erfolgt; einzig ging es
8 Urteil A 2024 2 noch darum, bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer in seiner Eigenschaft als Gesell- schafter seine Forderung zu Gunsten der Gesellschaft als Darlehen stehen lassen wollte. 4.3 Daran ändern die Vorbringen der Rekurrenten bezüglich unternehmerischer Grün- de für die Entscheidung der Rückstellung inkl. anschliessender Auflösung nichts. Wenn sie geltend machen, die "Bonuszahlung" sei ausgesetzt worden, da die Warenvorräte über 600 Tonnen aufgrund der Coronapandemie Preisschwankungsrisiken ausgesetzt gewesen seien, übergehen sie einerseits, dass es vorliegend um Lohnansprüche, nicht um Boni geht (diesbezüglich kann auf die einlässlichen Ausführungen der Steuerverwaltung in der Stellungnahme vom 12. März 2024 [act. 8] verwiesen werden). Zwar ist nachvollziehbar, dass sich im Frühjahr 2020 erste Auswirkungen der Covid-19-Pandemie zeigten. Nicht nachvollziehbar ist aber – geht es bei den fraglichen Warenvorräten doch um rasch ver- derbliche Waren – weshalb die D.________ GmbH bei einer Realisierung des angespro- chenen Risikos im Jahr 2020 nicht umgehend die gebildeten Reserven aufgelöst hat (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Steuerbuch des Kantons Zug, wonach Ansprüche im dem Bilanzstichtag folgenden Geschäftsjahr den Anspruchsberechtigten auszuzahlen oder gutzuschreiben sind, andernfalls die Rückstellung aufzulösen sei, Kapitel 37.3.9). Nach eigener Erklärung bestand vorliegend aber die Rückstellung zumindest bis und mit September 2021 (vgl. StV-act. 6). Ebenfalls wäre – würde man der Argumentation der Re- kurrenten folgen – nicht nachzuvollziehen, weshalb die Gesellschaft für das Jahr 2019 So- zialversicherungsbeiträge (insbesondere BVG-Beiträge) abgerechnet und alsdann im Jahr 2020 ihrem Geschäftsführer ein Salär von Fr. 200'000. ausgerichtet hätte. Verbucht wur- de denn auch – entsprechend dem oben in E. 4.2 Dargelegten – eine Rückstellung für noch nicht bezahlten Aufwand, und nicht etwa eine Rückstellung für eine unsichere Ver- bindlichkeit (vgl. StV-act. 12 D, Konto 2300 "Noch nicht bezahlter Aufwand"). Die Bonus- zahlung wurde denn auch als Lohn berechnet (StV-act. 12 S. 1). 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht eine Aufrech- nung über Fr. 220'000.– vorgenommen hat. Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass der strittige Lohnanspruch bereits im Jahr 2019 feststand und es sich hierbei um eine defi- nitive Schuldverpflichtung und nicht wie von den Rekurrenten behauptet, um eine Rück- stellung gehandelt hat. Der Rekurs ist daher bezüglich der Aufrechnung über Fr. 220'000.– abzuweisen. 5. Es bleibt sodann zu prüfen, ob die Steuerverwaltung den Betrag über Fr. 264'362.– zu Recht als übriges Einkommen aufgerechnet hat.
9 Urteil A 2024 2 5.1 Gemäss § 15 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen alle wiederkehren- den und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer (sog. Generalklausel). Nach § 23 Abs. 1 lit. c StG resp. Art. 24 lit. a DBG gilt der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Ver- mächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung als steuerfrei. Als Schen- kung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, mit der jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Auflage 2022, Art. 24 DBG N 9). 5.2 Den Vermögenszufluss über total Fr. 264'362.– resp. Fr. 176'299.– des Sohnes und Fr. 88'063.– der Tochter bestreiten die Rekurrenten vorliegend nicht, weshalb in ei- nem ersten Schritt anzunehmen ist, dass die Einkünfte unter die Generalklausel fallen. Die Beweislast für das Vorliegen einer Schenkung, mithin eines steuerfreien Zuflusses, ist durch die Steuerpflichtigen zu erbringen (vgl. E. 2.2). 5.3 5.3.1 Fest steht, dass die Rekurrenten die beiden Schenkungen der Kinder in ihrer Steuererklärung 2019 nicht deklariert haben. Allein diese Tatsache lässt Zweifel daran aufkommen, ob tatsächlich Schenkungen ausgerichtet wurden. Erst im Einspracheverfah- ren, nachdem die Steuerverwaltung am 1. April 2022 eine neue Aktenauflage erliess, und die Rekurrenten aufgefordert wurden, Schenkungsverträge und Erklärungen einzureichen, legten die Rekurrenten die besagten Bestätigungsschreiben vor. Schenkungsverträge oder Steuererklärungen der beiden Kinder, in welchen die Schenkungen deklariert wer- den, wurden sodann keine ins Recht gelegt. 5.3.2 In Bezug auf die Schenkungen verstärken sich sodann die Zweifel bei genauerer Betrachtung der tatsächlichen Zahlungseingänge auf dem Konto der Rekurrenten. Die meisten Zahlungen des Sohnes sind mit dem Vermerk "D.________ GmbH Zahlungen" versehen und jene der Tochter mit dem Vermerk "return of Money USD 90'700". Daran vermag sowohl die Bestätigung des Sohnes als auch der Tochter, dass beide irrtümli- cherweise den falschen Verwendungszweck benutzt haben wollen, nichts zu ändern. Al- lein die Tatsache, dass beiden Kinder der gleiche "Fehler" unterlaufen sein soll, ist an sich bereits fragwürdig. Es liegt vielmehr aufgrund der Begebenheiten und den Ausführungen der Rekurrenten nahe, dass es sich bei den Bestätigungsschreiben der beiden Kinder um reine Gefälligkeitsbestätigungen handelt. Dies gilt umso mehr, als die Schenkungen zunächst gar nicht deklariert wurden, alsdann zunächst nur eine Schenkung des Sohnes
10 Urteil A 2024 2 angegeben wurde und erst in dritter Linie, auf erneute Nachfrage der Steuerverwaltung hin, auch eine Schenkung der Tochter behauptet wurde (vgl. StV-act. 12). Vollkommen im Dunkeln bleibt sodann, aus welchen Mitteln die Kinder der Rekurrenten ihren Eltern Beträ- ge in der zugewendeten Höhe hätten zukommen lassen können; weitere Ausführungen hierzu wurden nicht gemacht. Es gehen aus den Unterlagen ferner keine weiteren Indizien hervor, welche für ein Vorliegen von Schenkungen sprechen würden, weshalb die Steuer- pflichtigen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben. 5.3.3 Sodann brachten die Rekurrenten im Rekursverfahren keine weiteren Beweise vor, welche die Schenkungen zu beweisen vermögen, verweisen sie doch einzig auf die bereits eingereichten Bestätigungsschreiben. Insofern kann der Steuerverwaltung gefolgt werden, als die vorhandenen begründeten Zweifel in Bezug auf die Schenkungen nach wie vor vorhanden sind. Den Rekurrenten ist es nicht gelungen, einen entsprechenden Beweis zu erbringen, weshalb die Überweisungen im Umfang von total Fr. 264'362.– unter die Generalklausel als (übriges) Einkommen zu subsumieren sind, wie es die Vorinstanz korrekterweise gemacht hat. Die daraus folgende Aufrechnung über Fr. 264'362.– erfolgte somit zu Recht. 6. Zusammengefasst erweisen sich der vorliegende Rekurs sowie die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. 7. 7.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsge- richt (§ 120 Abs. 1 StG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KOV VG; BGS 162.12]). Vorliegend unterliegen die Rekurrenten vollständig, weshalb sie die gesamten Kosten zu tragen haben. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Ar- beitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts fest- gesetzt (§ 1 Abs. 2 KOV VG). Angesichts der Höhe des Streitwerts und des Arbeitsauf- wands für das Gericht wird die Spruchgebühr vorliegend auf Fr. 5'500.– festgesetzt. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– verrechnet. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG e contrario). Der Steuerverwaltung kann keine Entschädigung zuge- sprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 120 Abs. 2 StG e contrario; § 28 Abs. 2a VRG).
11 Urteil A 2024 2 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Der Rekurs (betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer 2019) und die Be- schwerde (betreffend die direkte Bundessteuer 2019) werden abgewiesen. 2. Den Rekurrenten resp. den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von Fr. 5'500.– auferlegt, welche mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Rekurrenten (im Doppel), an die Steuer- verwaltung des Kantons Zug, die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von dessen Ziff. 2) an die Finanzverwaltung des Kan- tons Zug. Zug, 12. März 2025 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am