Abgaberechtliche Kammer — Kantons- und Gemeindesteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Nichteintreten auf Einsprache) — Rekurs
Erwägungen (25 Absätze)
E. 2 Urteil A 2022 4 A. Am 22. Juli 2021 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Zug die A.________ GmbH für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 sowie die direkte Bundessteuer 2018 (StV-act. 1). Dabei rechnete die Steuerverwaltung dem deklarierten Gewinn mangels entsprechenden Nachweisen verschiedene Aufwandspositionen hinzu. Die definitiven Steuerrechnungen datieren ebenfalls vom 22. Juli 2021 (StV-act. 6). Nach erfolgloser Mahnung (Mahnschreiben vom 20. September 2021 und 8. November 2021; StV-act. 7, 8 und 9) forderte die Steuerverwaltung die ausstehenden Steuerschulden auf dem Betreibungsweg ein (vgl. Rek-act. 17 und 18). Am 25. Januar 2022 erhob die A.________ GmbH, vertreten durch ihren einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen (StV-act. 2). Mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 trat die Steuerverwaltung nicht auf die Einsprache ein, da diese nach Ablauf der Einsprachefrist erfolgt sei (StV-act. 3). B. Mit Rekurs vom 3. März 2022 wandte sich die A.________ GmbH (nachfolgend Rekurrentin) an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Sie beantragte sinngemäss, die Steuerverwaltung sei zu verpflichten, (1) auf die Einsprache vom 25. Januar 2022 einzutreten; (2) die Veranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 sowie die direkte Bundessteuer 2018 basierend auf der eingereichten Steuererklärung 2018 zu erstellen und (3) die beiden eingeleiteten Betreibungen zurückzuziehen (act. 1). C. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wurde fristgerecht geleistet (act. 3). D. Am 28. April 2022 reichte die Steuerverwaltung (nachfolgend auch Rekursgegnerin) ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragte die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei und im Übrigen die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 3. Februar 2022, unter Kostenfolge zu Lasten der Rekurrentin (act. 5). E. Das Verwaltungsgericht stellte der Rekurrentin die Vernehmlassung der Steuerverwaltung mit Schreiben vom 9. Mai 2022 zu und gab ihr Gelegenheit, allfällige Bemerkungen bis zum 30. Mai 2022 einzureichen. Gleichzeitig machte das Gericht bezugnehmend auf ein vorgängiges Telefonat des einzigen Geschäftsführers und Gesellschafters erklärende Ausführungen zum Verfahrensablauf, zur Möglichkeit eines Rückzugs des Rekurses und zu den entsprechenden allfälligen Kostenfolgen. Dabei wies es insbesondere darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren keine materielle (d.h.
E. 2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. § 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG; Art. 140 Abs. 3 DBG). Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 1 StG; Art. 142 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen – ganz oder teilweise – gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann.
E. 2.2 Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweiswürdigung mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Gelangt das Verwaltungsgericht nicht zum Ergebnis, dass
E. 3 Urteil A 2022 4 inhaltliche) Prüfung der Rechtmässigkeit der Veranlagungen erfolgen werde (act. 6). Hierauf liess sich die Rekurrentin nicht mehr vernehmen. F. Die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich während des Verfahrens nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Nach Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Gemäss § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Sowohl der Rekurs als auch die Beschwerde müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten, die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; Art. 140 Abs. 2 DBG). Der vorliegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) und die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff "Rekurs" beide Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) umfasst. 1.2 Der vorliegende Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 wurde am 3. März 2022 der Schweizerischen Post übergeben und damit rechtzeitig
E. 3.1 Gemäss § 132 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG muss eine Einsprache innert 30 Tagen nach Zustellung der angefochtenen Verfügung eingereicht werden, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Bei der Einsprachefrist handelt es sich um eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist, die aber wiederhergestellt werden kann. Selbst wenn die ursprüngliche Verfügung fehlerhaft ist, darf die Behörde nach Ablauf der Einsprachefrist nicht auf die Einsprache eintreten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 133 N 18). Nach § 117 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 1 DBG beginnen die im Gesetz vorgesehenen Fristen mit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides folgenden Tage. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingegangen ist oder der Schweizerischen Post übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.
E. 3.2 Die Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 sowie die direkte Bundessteuer 2018 datieren vom 22. Juli 2021 und wurden uneingeschrieben mittels B-Post zugestellt (StV-act. 1). Die Zustellung einer Verfügung ist eine empfangs-, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Die tatsächliche Kenntnisnahme der Entscheidung ist folglich nicht Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Zustellung bzw. Eröffnung der Verfügung. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger genügt (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., Art. 116 N 23; Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 116 N 20 f.). Der Beweis der Tatsache und des Zustelldatums von Verfügungen obliegt der verfügenden Behörde, welche damit die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 400 E. 2a; BGer 8C_374/2014 vom 13. August 2014 E. 3.2). Bei gewöhnlichen A- oder B-Post-Sendungen ist ein zweifelsfreier Nachweis regelmässig nicht möglich. Dies
E. 3.3 Vorliegend wird weder die Zustellung an sich bestritten noch werden Unregelmässigkeiten im Rahmen der postalischen Zustellung geltend gemacht, solche sind denn auch nicht ersichtlich. Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Rekursgegnerin erfolgte der Versand der Veranlagungsverfügungen für die Steuerperiode 2018 – dem Briefdatum entsprechend – am Donnerstag, 22. Juli 2021 (act. 5 S. 4), was unter Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten auf eine Zustellung Ende Juli 2021 schliessen lässt. Selbst wenn die Zustellung ausnahmsweise mehr Zeit in Anspruch genommen hätte, als dies gewöhnlich für B-Post-Sendungen der Fall ist, muss die am 25. Januar 2022 erhobene Einsprache – mehr als sechs Monate nach Briefdatum – als deutlich verspätet und damit nicht fristgerecht betrachtet werden. 4. Fraglich ist allerdings, ob allenfalls ein Grund für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist vorliegt.
E. 4 Urteil A 2022 4 erhoben. Den übrigen wenigen formellen Anforderungen an einen Laienrekurs wurde ebenfalls Genüge getan, womit auf den Rekurs einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.3 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022, mit welchem die Rekursgegnerin auf die Einsprache der Steuerpflichtigen nicht eingetreten ist (StV-act. 3). Die materielle Prüfung der Rechtmässigkeit der Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 sowie die direkte Bundessteuer 2018 ist demnach nicht Streitgegenstand und vom Verwaltungsgericht folglich nicht zu beurteilen (vgl. BGer 2C_454/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2; VGer ZG A 2021 14 vom 29. November 2021 E. 1.4; A 2021 2 vom 18. August 2021 E. 1.1). Entsprechend ist auf die Anträge 2 und 3 (vgl. Sachverhalt lit. B) nicht einzutreten. 2.
E. 4.1 Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, setzt eine Fristwiederherstellung zu Gunsten einer säumigen Person voraus, dass diese rechtzeitig von sich aus ein begründetes – sinngemässes oder ausdrückliches – Begehren um Wiederherstellung der versäumten Frist stellt. Denn die Behörde muss wissen, ob sich die säumige Person auf einen gesetzlichen Hinderungsgrund beruft. Im Wiederherstellungsgesuch sind die Gründe für die Säumnis sowie der Zeitpunkt des Eintritts und des Wegfalls der Hinderungsgründe im Einzelnen darzulegen und die erforderlichen Beweismittel (z.B. Arztzeugnisse) beizulegen. Innert der 30-tägigen Frist (§ 118 Abs. 2 StG) hat die steuerpflichtige Person
E. 4.2 Die Rekurrentin führt in ihrer Rekursschrift aus, dass ihr Geschäftsführer aufgrund des Wechsels des Treuhänders und der vom Bund verordneten Homeoffice-Pflicht sowie der vom Bund angeratenen freiwilligen Kontaktreduzierung bzw. Homeoffice-Empfehlung die Veranlagungsverfügungen vom 22. Juli 2021 in der Tat erst am 4. Januar 2022 als Schriftstück erhalten habe (act. 1 S. 3 Ziff. 12). Gleiches hatte sie auch schon in ihrer Einsprache vom 25. Januar 2022 vorgebracht (StV-act. 2 S. 3). Ob in diesen Ausführungen – zumindest sinngemäss – ein Gesuch um Fristwiederherstellung zu sehen ist und ob dieses rechtzeitig erhoben wurde, kann vorliegend offen bleiben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, liegt nämlich ohnehin kein Grund für eine Fristwiederherstellung vor.
E. 4.3 Mit Fristwiederherstellung können Rechtsnachteile, die eine Verfahrenspartei infolge Fristensäumnis erlitten hat, beseitigt werden. Die Partei wird wieder in den Stand vor Säumnis der Frist versetzt, wodurch z.B. auf ein vom Gesuchsteller eingereichtes Rechtsmittel trotz Verspätung eingetreten werden kann. Nach Art. 133 Abs. 3 DBG bzw. § 118 Abs. 2 StG wird auf verspätete Einsprachen eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmungen ergibt, ist die Aufzählung von Wiederherstellungsgründen nicht abschliessend. Vielmehr kommen generell Gründe, die der steuerpflichtigen Person ein zeitgerechtes Handeln objektiv verunmöglichen, in Frage. Der Hinderungsgrund muss dergestalt sein, dass es der steuerpflichtigen Person weder möglich war, die Frist einzuhalten noch entsprechende andere Schritte zur Fristwahrung vorzunehmen, wie z.B. die Erstreckung laufender Fristen, die Informierung der Behörde
E. 4.4 Aus dem vorgebrachten Wechsel des Treuhänders kann die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da die Veranlagungsverfügungen direkt an die Steuerpflichtige gesendet wurden, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich ein Wechsel des Treuhänders negativ auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Veranlagungsverfügungen durch die Rekurrentin hätte auswirken sollen. Selbst wenn die Veranlagungsverfügungen dem Treuhänder zugestellt worden wären, so würde sich eine Wiederherstellung der Einsprachefrist nur dann rechtfertigen, wenn weder der steuerpflichtigen Person noch ihrem Vertreter ein Vorwurf gemacht werden könnte. Ein Verschulden des Vertreters wird der steuerpflichtigen Person zugerechnet (Richner/Kaufmann/Frei/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 28).
E. 4.5 Auch der Einwand, dass die Homeoffice-Pflicht bzw. -Empfehlung dazu geführt habe, dass die Einsprache nicht fristgerecht habe eingereicht werden können, verfängt nicht. Wie die Rekursgegnerin richtig vorbringt, wurde die Homeoffice-Pflicht per 26. Juni 2021 aufgehoben und erst per 20. Dezember 2021 wieder eingeführt (vgl. act. 5 S. 4 mit dem Verweis auf die Medienmitteilungen des Bundesrates vom 23. Juni 2021 "Coronavirus: Bundesrat beschliesst weiteren, grossen Öffnungsschritt und erleichtert die Einreise in die Schweiz" bzw. vom 17. Dezember 2021 "Coronavirus: Bundesrat beschliesst weitergehende Massnahmen"). Zum Zeitpunkt der Zustellung der Veranlagungsverfügungen (aufgrund des Briefdatums vom 22. Juli 2021 und mangels gegenteiliger Ausführungen ist von einer Zustellung Ende Juli 2021 auszugehen; vgl. vorstehende E. 3.2 f.) bestand folglich keine Homeoffice-Pflicht.
E. 4.6 Nach dem Gesagten wurden von der Rekurrentin keine Gründe vorgebracht, welche eine Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen die Veranlagungsverfügungen vom 22. Juli 2021 rechtfertigen würden.
E. 4.7 Wie vorstehend festgehalten, ist ein Fristwiederherstellungsgesuch bei der mit der Sache befassten Behörde einzureichen. Folglich wäre die Steuerverwaltung für die Behandlung eines solchen Gesuchs zuständig. Auf die Überweisung der Sache an die zunächst zur Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zuständige Steuerverwaltung kann vorliegend im Sinne der Verfahrensökonomie und vor dem Hintergrund, dass die Steuerverwaltung mit Vernehmlassung vom 28. April 2022 bereits Stellung genommen und darauf hingewiesen hatte, dass Ende Juli 2021 keine Homeoffice-Pflicht vorgelegen habe und sich das Unternehmen so zu organisieren gehabt hätte, dass Fristen eingehalten werden könnten, selbst wenn eine solche vorgelegen hätte (vgl. act. 5, S. 4), verzichtet werden. Die Rekurrentin liess sich denn auch zu diesen Ausführungen der Steuerverwaltung nicht mehr vernehmen (vgl. vorne Sachverhalt lit. E). 5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Steuerverwaltung infolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache vom 25. Januar 2022 eingetreten ist. Es sind insbesondere keine Gründe ersichtlich, die eine Wiederherstellung der Einsprachefrist rechtfertigen würden. Der Rekurs ist folglich unbegründet und dementsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.
E. 5 Urteil A 2022 4 sich der in Frage stehende Sachverhalt verwirklicht hat, so fragt sich, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (BGE 142 V 389 E. 2.2 und 3.3; 130 III 321 E. 3.2, je mit Hinweisen). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache vom 25. Januar 2022 eingetreten ist.
E. 6 Urteil A 2022 4 schliesst nicht aus, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls geschlossen werden kann, dass die Sendung zugestellt worden sein muss oder wenigstens der Zeitraum bestimmt werden kann, in welchem die Sendung den Empfänger bzw. dessen Machtbereich erreicht haben muss. Ob darüber hinreichend Gewissheit besteht, ist eine Frage der freien Beweiswürdigung (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 116 N 29 mit Hinweisen). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung solcher Sendungen allerdings plausibel und nachvollziehbar bestritten, muss entsprechend im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 129 I 8 E. 2.2; 124 V 400 E. 2a; 114 III 51 E. 3; 103 V 63 E. 2a). Gemäss dem Factsheet der Schweizerischen Post "B-Post- Einzelsendungen, bewährter Briefversand mit attraktivem Preis-Leistungs-Verhältnis" werden B-Post-Sendungen am dritten Werktag nach Postaufgabe (ausser am Samstag) zugestellt (https://www.post.ch/-/media/portal-opp/pm/dokumente/b-post-einzelsendungen- factsheet.pdf, besucht am 5. August 2022).
E. 6.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV
E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Rekurrentin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] im Umkehrschluss). Der Rekursgegnerin kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).
E. 7 Urteil A 2022 4 also die versäumte Handlung nachzuholen und ebenso ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist einzureichen, da sie den Hinderungsgrund nachzuweisen hat. Das Gesuch ist bei der mit der Sache befassten Behörde – und nicht etwa bei der übergeordneten Rechtsmittelbehörde (vgl. BGer 2C_886/2017 vom 2. November 2017 E. 2.2) – anhängig zu machen und muss den Tag des Eintritts und des Wegfalls des Hinderungsgrundes genau bezeichnen. Die Einhaltung der Frist hinsichtlich des Gesuchs wie auch der nachzuholenden Handlung ist Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 34; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 N 20 f.).
E. 8 Urteil A 2022 4 über eine geplante Abwesenheit oder die Bestellung eines Vertreters (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 N 19). Entsprechend rechtfertigt beispielsweise nicht jede Krankheit eine Fristwiederherstellung (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 30; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 N 19). Ausserdem verlangt die Rechtsprechung auch von kleinen Gesellschaften, sich so zu organisieren, dass Fristen eingehalten werden können (VGer ZH SB.2012.00099 vom 12. Dezember 2012 E. 2.4). Des Weiteren darf die Fristversäumnis nicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen zurückzuführen sein. Unverschuldet ist das Säumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. dem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Eine Fristwiederherstellung ist nach der Praxis des Bundesgerichts nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers zu gewähren (vgl. BGer 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 25 mit weiteren Hinweisen).
E. 9 Urteil A 2022 4 Soweit sich der Geschäftsführer der Rekurrentin zur Rechtfertigung der verpassten Einsprachefrist auf die Homeoffice-Pflicht beruft, – welche, wie gezeigt, zum Zeitpunkt der Zustellung nicht bestanden hat – argumentiert er darüber hinaus widersprüchlich. So kann den Akten einerseits entnommen werden, dass die zweite (eingeschriebene) Mahnung betreffend die definitiven Rechnungen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 sowie die direkte Bundessteuer 2018 am 9. November 2021 am Domizil der Gesellschaft gegen Unterschrift zugestellt werden konnten (Empfangsperson: "B.________", StV-act. 8 und 9; vgl. zum Angestelltenverhältnis von B.________ zur Steuerpflichtigen den Hinweis auf den Zahlungsbefehlen vom 5. Januar 2022, Rek-act. 17, 18). Folglich konnten Schreiben im Zeitraum vom 26. Juni bis 20. Dezember 2021 – in welchen auch die Zustellung der hier interessierenden Verfügung fällt und keine Homeoffice-Pflicht bestand – offensichtlich zugestellt und zur Kenntnis genommen werden. Andererseits erfolgte die tatsächliche Kenntnisnahme der Veranlagungsverfügungen gemäss den Ausführungen des Geschäftsführers erst am 4. Januar 2022, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Homeoffice- Pflicht wieder in Kraft gesetzt war. Selbstverständlich stand es dem Geschäftsführer der Rekurrentin grundsätzlich frei, der vom Bundesrat ausgesprochenen Homeoffice-Empfehlung im Zeitraum vom 26. Juni bis
20. Dezember 2021 Folge zu leisten. Dies hat ihn als einzigen Geschäftsführer der Rekurrentin allerdings nicht von seiner Pflicht befreit, für funktionierende Abläufe (insbesondere Leerung von Briefkasten oder Postfach sowie Entgegennahme von eingeschriebenen Sendungen) zu sorgen. Gemäss ständiger Rechtsprechung bilden organisatorische Unzulänglichkeiten ebenso wenig einen Fristwiederherstellungsgrund, wie Arbeitsüberlastung oder Ferienabwesenheiten (BGer 2C_75/2022 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2; 2C_896/2021 vom 19. November 2021 E. 2.2; 2C_788/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.4.1; 2C_255/2016 vom 18. Juli 2016 E. 4). An diesen Grundsätzen hat die Covid-19-Pandemie nichts geändert (vgl. BGer 2C_75/2022 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.3). Ferner bestand selbst die angeführte Homeoffice-Pflicht nur insoweit, als diese aufgrund der Art der Tätigkeit möglich und mit verhältnismässigem Aufwand für die Betriebe umsetzbar war (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über die Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; Stand: 31. Mai 2021] bzw. Art. 25. Abs. 5 Covid-19- Verordnung besondere Lage [Stand: 20. Dezember 2021]).
E. 10 Urteil A 2022 4 Im Übrigen erlangte die Rekurrentin ohnehin allerspätestens mit dem Empfang der Mahnungen am 9. November 2021 sichere Kenntnis davon, dass sie für die Steuerperiode 2018 veranlagt worden war. Sie hätte nach Treu und Glauben spätestens ab diesem Zeitpunkt bei der Steuerverwaltung intervenieren oder nachfragen müssen (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Rekursgegnerin in act. 5 S. 4 f.). Dies hat sie nicht getan, weshalb die streitgegenständliche Rechtsmittelfrist spätestens am 10. November 2021 zu laufen begann und am 10. Dezember 2021 endete (vgl. BGE 129 II 193 E. 1; BGer 9C_639/2019 vom 12. Februar 2020 E. 4.3). Die Einsprache erfolgte am 25. Januar 2022 folglich so oder anders eindeutig verspätet.
E. 11 Urteil A 2022 4 VG; BGS 162.12]; vgl. auch die Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG mit dem Hinweis auf den Basiswert für die Kosten in Steuerstreitigkeiten von Fr. 2'000.–). Vorliegend unterliegt die Rekurrentin vollständig, weshalb sie die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts (§1 Abs. 2 KoV VG) auf Fr. 2'000.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
E. 12 Urteil A 2022 4 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde und der Rekurs werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet wird.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rekurrentin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 22. August 2022 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ GmbH Rekurrentin gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Nichteintreten auf Einsprache) A 2022 4
2 Urteil A 2022 4 A. Am 22. Juli 2021 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Zug die A.________ GmbH für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 sowie die direkte Bundessteuer 2018 (StV-act. 1). Dabei rechnete die Steuerverwaltung dem deklarierten Gewinn mangels entsprechenden Nachweisen verschiedene Aufwandspositionen hinzu. Die definitiven Steuerrechnungen datieren ebenfalls vom 22. Juli 2021 (StV-act. 6). Nach erfolgloser Mahnung (Mahnschreiben vom 20. September 2021 und 8. November 2021; StV-act. 7, 8 und 9) forderte die Steuerverwaltung die ausstehenden Steuerschulden auf dem Betreibungsweg ein (vgl. Rek-act. 17 und 18). Am 25. Januar 2022 erhob die A.________ GmbH, vertreten durch ihren einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen (StV-act. 2). Mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 trat die Steuerverwaltung nicht auf die Einsprache ein, da diese nach Ablauf der Einsprachefrist erfolgt sei (StV-act. 3). B. Mit Rekurs vom 3. März 2022 wandte sich die A.________ GmbH (nachfolgend Rekurrentin) an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Sie beantragte sinngemäss, die Steuerverwaltung sei zu verpflichten, (1) auf die Einsprache vom 25. Januar 2022 einzutreten; (2) die Veranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 sowie die direkte Bundessteuer 2018 basierend auf der eingereichten Steuererklärung 2018 zu erstellen und (3) die beiden eingeleiteten Betreibungen zurückzuziehen (act. 1). C. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wurde fristgerecht geleistet (act. 3). D. Am 28. April 2022 reichte die Steuerverwaltung (nachfolgend auch Rekursgegnerin) ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragte die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei und im Übrigen die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 3. Februar 2022, unter Kostenfolge zu Lasten der Rekurrentin (act. 5). E. Das Verwaltungsgericht stellte der Rekurrentin die Vernehmlassung der Steuerverwaltung mit Schreiben vom 9. Mai 2022 zu und gab ihr Gelegenheit, allfällige Bemerkungen bis zum 30. Mai 2022 einzureichen. Gleichzeitig machte das Gericht bezugnehmend auf ein vorgängiges Telefonat des einzigen Geschäftsführers und Gesellschafters erklärende Ausführungen zum Verfahrensablauf, zur Möglichkeit eines Rückzugs des Rekurses und zu den entsprechenden allfälligen Kostenfolgen. Dabei wies es insbesondere darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren keine materielle (d.h.
3 Urteil A 2022 4 inhaltliche) Prüfung der Rechtmässigkeit der Veranlagungen erfolgen werde (act. 6). Hierauf liess sich die Rekurrentin nicht mehr vernehmen. F. Die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich während des Verfahrens nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Nach Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Gemäss § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Sowohl der Rekurs als auch die Beschwerde müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten, die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; Art. 140 Abs. 2 DBG). Der vorliegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) und die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff "Rekurs" beide Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) umfasst. 1.2 Der vorliegende Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 wurde am 3. März 2022 der Schweizerischen Post übergeben und damit rechtzeitig
4 Urteil A 2022 4 erhoben. Den übrigen wenigen formellen Anforderungen an einen Laienrekurs wurde ebenfalls Genüge getan, womit auf den Rekurs einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.3 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022, mit welchem die Rekursgegnerin auf die Einsprache der Steuerpflichtigen nicht eingetreten ist (StV-act. 3). Die materielle Prüfung der Rechtmässigkeit der Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 sowie die direkte Bundessteuer 2018 ist demnach nicht Streitgegenstand und vom Verwaltungsgericht folglich nicht zu beurteilen (vgl. BGer 2C_454/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2; VGer ZG A 2021 14 vom 29. November 2021 E. 1.4; A 2021 2 vom 18. August 2021 E. 1.1). Entsprechend ist auf die Anträge 2 und 3 (vgl. Sachverhalt lit. B) nicht einzutreten. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. § 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG; Art. 140 Abs. 3 DBG). Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 1 StG; Art. 142 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen – ganz oder teilweise – gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann. 2.2 Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweiswürdigung mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Gelangt das Verwaltungsgericht nicht zum Ergebnis, dass
5 Urteil A 2022 4 sich der in Frage stehende Sachverhalt verwirklicht hat, so fragt sich, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (BGE 142 V 389 E. 2.2 und 3.3; 130 III 321 E. 3.2, je mit Hinweisen). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache vom 25. Januar 2022 eingetreten ist. 3.1 Gemäss § 132 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG muss eine Einsprache innert 30 Tagen nach Zustellung der angefochtenen Verfügung eingereicht werden, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Bei der Einsprachefrist handelt es sich um eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist, die aber wiederhergestellt werden kann. Selbst wenn die ursprüngliche Verfügung fehlerhaft ist, darf die Behörde nach Ablauf der Einsprachefrist nicht auf die Einsprache eintreten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 133 N 18). Nach § 117 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 1 DBG beginnen die im Gesetz vorgesehenen Fristen mit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides folgenden Tage. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingegangen ist oder der Schweizerischen Post übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab. 3.2 Die Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 sowie die direkte Bundessteuer 2018 datieren vom 22. Juli 2021 und wurden uneingeschrieben mittels B-Post zugestellt (StV-act. 1). Die Zustellung einer Verfügung ist eine empfangs-, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Die tatsächliche Kenntnisnahme der Entscheidung ist folglich nicht Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Zustellung bzw. Eröffnung der Verfügung. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger genügt (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., Art. 116 N 23; Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 116 N 20 f.). Der Beweis der Tatsache und des Zustelldatums von Verfügungen obliegt der verfügenden Behörde, welche damit die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 400 E. 2a; BGer 8C_374/2014 vom 13. August 2014 E. 3.2). Bei gewöhnlichen A- oder B-Post-Sendungen ist ein zweifelsfreier Nachweis regelmässig nicht möglich. Dies
6 Urteil A 2022 4 schliesst nicht aus, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls geschlossen werden kann, dass die Sendung zugestellt worden sein muss oder wenigstens der Zeitraum bestimmt werden kann, in welchem die Sendung den Empfänger bzw. dessen Machtbereich erreicht haben muss. Ob darüber hinreichend Gewissheit besteht, ist eine Frage der freien Beweiswürdigung (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 116 N 29 mit Hinweisen). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung solcher Sendungen allerdings plausibel und nachvollziehbar bestritten, muss entsprechend im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 129 I 8 E. 2.2; 124 V 400 E. 2a; 114 III 51 E. 3; 103 V 63 E. 2a). Gemäss dem Factsheet der Schweizerischen Post "B-Post- Einzelsendungen, bewährter Briefversand mit attraktivem Preis-Leistungs-Verhältnis" werden B-Post-Sendungen am dritten Werktag nach Postaufgabe (ausser am Samstag) zugestellt (https://www.post.ch/-/media/portal-opp/pm/dokumente/b-post-einzelsendungen- factsheet.pdf, besucht am 5. August 2022). 3.3 Vorliegend wird weder die Zustellung an sich bestritten noch werden Unregelmässigkeiten im Rahmen der postalischen Zustellung geltend gemacht, solche sind denn auch nicht ersichtlich. Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Rekursgegnerin erfolgte der Versand der Veranlagungsverfügungen für die Steuerperiode 2018 – dem Briefdatum entsprechend – am Donnerstag, 22. Juli 2021 (act. 5 S. 4), was unter Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten auf eine Zustellung Ende Juli 2021 schliessen lässt. Selbst wenn die Zustellung ausnahmsweise mehr Zeit in Anspruch genommen hätte, als dies gewöhnlich für B-Post-Sendungen der Fall ist, muss die am 25. Januar 2022 erhobene Einsprache – mehr als sechs Monate nach Briefdatum – als deutlich verspätet und damit nicht fristgerecht betrachtet werden. 4. Fraglich ist allerdings, ob allenfalls ein Grund für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist vorliegt. 4.1 Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, setzt eine Fristwiederherstellung zu Gunsten einer säumigen Person voraus, dass diese rechtzeitig von sich aus ein begründetes – sinngemässes oder ausdrückliches – Begehren um Wiederherstellung der versäumten Frist stellt. Denn die Behörde muss wissen, ob sich die säumige Person auf einen gesetzlichen Hinderungsgrund beruft. Im Wiederherstellungsgesuch sind die Gründe für die Säumnis sowie der Zeitpunkt des Eintritts und des Wegfalls der Hinderungsgründe im Einzelnen darzulegen und die erforderlichen Beweismittel (z.B. Arztzeugnisse) beizulegen. Innert der 30-tägigen Frist (§ 118 Abs. 2 StG) hat die steuerpflichtige Person
7 Urteil A 2022 4 also die versäumte Handlung nachzuholen und ebenso ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist einzureichen, da sie den Hinderungsgrund nachzuweisen hat. Das Gesuch ist bei der mit der Sache befassten Behörde – und nicht etwa bei der übergeordneten Rechtsmittelbehörde (vgl. BGer 2C_886/2017 vom 2. November 2017 E. 2.2) – anhängig zu machen und muss den Tag des Eintritts und des Wegfalls des Hinderungsgrundes genau bezeichnen. Die Einhaltung der Frist hinsichtlich des Gesuchs wie auch der nachzuholenden Handlung ist Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 34; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 N 20 f.). 4.2 Die Rekurrentin führt in ihrer Rekursschrift aus, dass ihr Geschäftsführer aufgrund des Wechsels des Treuhänders und der vom Bund verordneten Homeoffice-Pflicht sowie der vom Bund angeratenen freiwilligen Kontaktreduzierung bzw. Homeoffice-Empfehlung die Veranlagungsverfügungen vom 22. Juli 2021 in der Tat erst am 4. Januar 2022 als Schriftstück erhalten habe (act. 1 S. 3 Ziff. 12). Gleiches hatte sie auch schon in ihrer Einsprache vom 25. Januar 2022 vorgebracht (StV-act. 2 S. 3). Ob in diesen Ausführungen – zumindest sinngemäss – ein Gesuch um Fristwiederherstellung zu sehen ist und ob dieses rechtzeitig erhoben wurde, kann vorliegend offen bleiben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, liegt nämlich ohnehin kein Grund für eine Fristwiederherstellung vor. 4.3 Mit Fristwiederherstellung können Rechtsnachteile, die eine Verfahrenspartei infolge Fristensäumnis erlitten hat, beseitigt werden. Die Partei wird wieder in den Stand vor Säumnis der Frist versetzt, wodurch z.B. auf ein vom Gesuchsteller eingereichtes Rechtsmittel trotz Verspätung eingetreten werden kann. Nach Art. 133 Abs. 3 DBG bzw. § 118 Abs. 2 StG wird auf verspätete Einsprachen eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmungen ergibt, ist die Aufzählung von Wiederherstellungsgründen nicht abschliessend. Vielmehr kommen generell Gründe, die der steuerpflichtigen Person ein zeitgerechtes Handeln objektiv verunmöglichen, in Frage. Der Hinderungsgrund muss dergestalt sein, dass es der steuerpflichtigen Person weder möglich war, die Frist einzuhalten noch entsprechende andere Schritte zur Fristwahrung vorzunehmen, wie z.B. die Erstreckung laufender Fristen, die Informierung der Behörde
8 Urteil A 2022 4 über eine geplante Abwesenheit oder die Bestellung eines Vertreters (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 N 19). Entsprechend rechtfertigt beispielsweise nicht jede Krankheit eine Fristwiederherstellung (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 30; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 N 19). Ausserdem verlangt die Rechtsprechung auch von kleinen Gesellschaften, sich so zu organisieren, dass Fristen eingehalten werden können (VGer ZH SB.2012.00099 vom 12. Dezember 2012 E. 2.4). Des Weiteren darf die Fristversäumnis nicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen zurückzuführen sein. Unverschuldet ist das Säumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. dem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Eine Fristwiederherstellung ist nach der Praxis des Bundesgerichts nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers zu gewähren (vgl. BGer 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 25 mit weiteren Hinweisen). 4.4 Aus dem vorgebrachten Wechsel des Treuhänders kann die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da die Veranlagungsverfügungen direkt an die Steuerpflichtige gesendet wurden, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich ein Wechsel des Treuhänders negativ auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Veranlagungsverfügungen durch die Rekurrentin hätte auswirken sollen. Selbst wenn die Veranlagungsverfügungen dem Treuhänder zugestellt worden wären, so würde sich eine Wiederherstellung der Einsprachefrist nur dann rechtfertigen, wenn weder der steuerpflichtigen Person noch ihrem Vertreter ein Vorwurf gemacht werden könnte. Ein Verschulden des Vertreters wird der steuerpflichtigen Person zugerechnet (Richner/Kaufmann/Frei/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 28). 4.5 Auch der Einwand, dass die Homeoffice-Pflicht bzw. -Empfehlung dazu geführt habe, dass die Einsprache nicht fristgerecht habe eingereicht werden können, verfängt nicht. Wie die Rekursgegnerin richtig vorbringt, wurde die Homeoffice-Pflicht per 26. Juni 2021 aufgehoben und erst per 20. Dezember 2021 wieder eingeführt (vgl. act. 5 S. 4 mit dem Verweis auf die Medienmitteilungen des Bundesrates vom 23. Juni 2021 "Coronavirus: Bundesrat beschliesst weiteren, grossen Öffnungsschritt und erleichtert die Einreise in die Schweiz" bzw. vom 17. Dezember 2021 "Coronavirus: Bundesrat beschliesst weitergehende Massnahmen"). Zum Zeitpunkt der Zustellung der Veranlagungsverfügungen (aufgrund des Briefdatums vom 22. Juli 2021 und mangels gegenteiliger Ausführungen ist von einer Zustellung Ende Juli 2021 auszugehen; vgl. vorstehende E. 3.2 f.) bestand folglich keine Homeoffice-Pflicht.
9 Urteil A 2022 4 Soweit sich der Geschäftsführer der Rekurrentin zur Rechtfertigung der verpassten Einsprachefrist auf die Homeoffice-Pflicht beruft, – welche, wie gezeigt, zum Zeitpunkt der Zustellung nicht bestanden hat – argumentiert er darüber hinaus widersprüchlich. So kann den Akten einerseits entnommen werden, dass die zweite (eingeschriebene) Mahnung betreffend die definitiven Rechnungen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 sowie die direkte Bundessteuer 2018 am 9. November 2021 am Domizil der Gesellschaft gegen Unterschrift zugestellt werden konnten (Empfangsperson: "B.________", StV-act. 8 und 9; vgl. zum Angestelltenverhältnis von B.________ zur Steuerpflichtigen den Hinweis auf den Zahlungsbefehlen vom 5. Januar 2022, Rek-act. 17, 18). Folglich konnten Schreiben im Zeitraum vom 26. Juni bis 20. Dezember 2021 – in welchen auch die Zustellung der hier interessierenden Verfügung fällt und keine Homeoffice-Pflicht bestand – offensichtlich zugestellt und zur Kenntnis genommen werden. Andererseits erfolgte die tatsächliche Kenntnisnahme der Veranlagungsverfügungen gemäss den Ausführungen des Geschäftsführers erst am 4. Januar 2022, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Homeoffice- Pflicht wieder in Kraft gesetzt war. Selbstverständlich stand es dem Geschäftsführer der Rekurrentin grundsätzlich frei, der vom Bundesrat ausgesprochenen Homeoffice-Empfehlung im Zeitraum vom 26. Juni bis
20. Dezember 2021 Folge zu leisten. Dies hat ihn als einzigen Geschäftsführer der Rekurrentin allerdings nicht von seiner Pflicht befreit, für funktionierende Abläufe (insbesondere Leerung von Briefkasten oder Postfach sowie Entgegennahme von eingeschriebenen Sendungen) zu sorgen. Gemäss ständiger Rechtsprechung bilden organisatorische Unzulänglichkeiten ebenso wenig einen Fristwiederherstellungsgrund, wie Arbeitsüberlastung oder Ferienabwesenheiten (BGer 2C_75/2022 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2; 2C_896/2021 vom 19. November 2021 E. 2.2; 2C_788/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.4.1; 2C_255/2016 vom 18. Juli 2016 E. 4). An diesen Grundsätzen hat die Covid-19-Pandemie nichts geändert (vgl. BGer 2C_75/2022 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.3). Ferner bestand selbst die angeführte Homeoffice-Pflicht nur insoweit, als diese aufgrund der Art der Tätigkeit möglich und mit verhältnismässigem Aufwand für die Betriebe umsetzbar war (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über die Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; Stand: 31. Mai 2021] bzw. Art. 25. Abs. 5 Covid-19- Verordnung besondere Lage [Stand: 20. Dezember 2021]).
10 Urteil A 2022 4 Im Übrigen erlangte die Rekurrentin ohnehin allerspätestens mit dem Empfang der Mahnungen am 9. November 2021 sichere Kenntnis davon, dass sie für die Steuerperiode 2018 veranlagt worden war. Sie hätte nach Treu und Glauben spätestens ab diesem Zeitpunkt bei der Steuerverwaltung intervenieren oder nachfragen müssen (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Rekursgegnerin in act. 5 S. 4 f.). Dies hat sie nicht getan, weshalb die streitgegenständliche Rechtsmittelfrist spätestens am 10. November 2021 zu laufen begann und am 10. Dezember 2021 endete (vgl. BGE 129 II 193 E. 1; BGer 9C_639/2019 vom 12. Februar 2020 E. 4.3). Die Einsprache erfolgte am 25. Januar 2022 folglich so oder anders eindeutig verspätet. 4.6 Nach dem Gesagten wurden von der Rekurrentin keine Gründe vorgebracht, welche eine Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen die Veranlagungsverfügungen vom 22. Juli 2021 rechtfertigen würden. 4.7 Wie vorstehend festgehalten, ist ein Fristwiederherstellungsgesuch bei der mit der Sache befassten Behörde einzureichen. Folglich wäre die Steuerverwaltung für die Behandlung eines solchen Gesuchs zuständig. Auf die Überweisung der Sache an die zunächst zur Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zuständige Steuerverwaltung kann vorliegend im Sinne der Verfahrensökonomie und vor dem Hintergrund, dass die Steuerverwaltung mit Vernehmlassung vom 28. April 2022 bereits Stellung genommen und darauf hingewiesen hatte, dass Ende Juli 2021 keine Homeoffice-Pflicht vorgelegen habe und sich das Unternehmen so zu organisieren gehabt hätte, dass Fristen eingehalten werden könnten, selbst wenn eine solche vorgelegen hätte (vgl. act. 5, S. 4), verzichtet werden. Die Rekurrentin liess sich denn auch zu diesen Ausführungen der Steuerverwaltung nicht mehr vernehmen (vgl. vorne Sachverhalt lit. E). 5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Steuerverwaltung infolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache vom 25. Januar 2022 eingetreten ist. Es sind insbesondere keine Gründe ersichtlich, die eine Wiederherstellung der Einsprachefrist rechtfertigen würden. Der Rekurs ist folglich unbegründet und dementsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV
11 Urteil A 2022 4 VG; BGS 162.12]; vgl. auch die Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG mit dem Hinweis auf den Basiswert für die Kosten in Steuerstreitigkeiten von Fr. 2'000.–). Vorliegend unterliegt die Rekurrentin vollständig, weshalb sie die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts (§1 Abs. 2 KoV VG) auf Fr. 2'000.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Rekurrentin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] im Umkehrschluss). Der Rekursgegnerin kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).
12 Urteil A 2022 4 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde und der Rekurs werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet wird. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rekurrentin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 22. August 2022 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am