Vorsorgliche Massnahmen (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 31. Juli 2025) | übrige Vertragsverhältnisse
Sachverhalt
1.1 Die A.________ Limited (nachfolgend: Gesuchstellerin) ist eine Investmentgesellschaft mit Sitz in ________ (Bahamas), die sich auf ________ (Zweck) spezialisiert hat. Sie hinterlegte bei der DA.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 1) auf ein von dieser verwaltetes Vaulted Wallet zahlreiche Kryptowährungen. Im Juni 2024 wollte E.________, COO der D.________-Gruppe, einen schriftlichen Vertrag über die Hinterlegung aufsetzen. Er liess der Gesuchstellerin einen Entwurf eines Vertrags (Custody Agreement) zukommen, der als Ver- tragsparteien die Gesuchstellerin sowie die DB.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegne- rin 2; nachfolgend gemeinsam mit der Gesuchsgegnerin 1: Gesuchsgegnerinnen oder D.________) vorsah (Vi act. 1/41). Der Vertrag wurde nicht unterzeichnet. Am 9. Dezember 2024 stellte die Gesuchsgegnerin 2 der Gesuchstellerin eine Gebühr für die Hinterlegung von insgesamt USD 20'066.67 für den Zeitraum vom 29. März 2024 bis 31. Januar 2025 in Rech- nung (Vi act. 1/45). Diese und eine weitere Rechnung blieben in der Folge unbezahlt. 1.2 In einer E-Mail vom 3. Juni 2025 an die Gesuchstellerin hielt F.________, "Head of Risk and Compliance" bei D.________, fest, trotz Einigung über die Geschäftsbedingungen sei der vorgelegte Vertrag weiterhin nicht unterzeichnet. Daher würden die bisher vereinbarten Be- dingungen (monatliche Gebühr von USD 2'000.00 zuzüglich 5 % auf alle Vermögenswerte über USD 20 Mio.) als ungültig gelten. Da bis heute kein Vertrag zustande gekommen sei, seien die Vermögenswerte zum Standard-Tarif von D.________ verwahrt. Dieser liege bei 1 % sämtlicher verwahrter Vermögenswerte. Entsprechend stellte die Gesuchsgegnerin 1 der Gesuchstellerin USD 319'539.31 in Rechnung. Zudem hielt F.________ in dieser E-Mail Fol- gendes fest (Vi act. 1/51): " Should these matters remain unresolved beyond the deadline of 18:00 GMT 24th June 2025, D.________ will consider all available avenues, to recover the amounts due, including but not limited to: • Deduction of all outstanding fees and costs from assets under custody; • Deduction of damages incurred; • Liquidation or conversion of assets if necessary to realise payment; • Return of any remaining assets to A.________ using the most expedient method; and • Escalation of the matter through appropriate legal and regulatory channels, if required.
Seite 4/15 All such actions will be carried out in accordance with applicable Swiss law and our fiduciary obligations and all costs associated with asset recovery and return shall be borne by A.________ and deducted from any balance held. " 1.3 Nach weiterer ergebnisloser Korrespondenz zwischen den Parteien schrieb der Rechtsanwalt der Gesuchsgegnerinnen der Gesuchstellerin am 4. Juli 2025, dass keine Tokens freigege- ben würden, solange die geschuldeten Gebühren nicht entweder sichergestellt oder bezahlt seien (Vi act. 1/59). 2. Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 reichte die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Zug ein Ge- such um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne des eingangs ge- nannten Rechtsbegehrens ein (Vi act. 1). Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerinnen wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 31. Juli 2025 das Gesuch ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 4'500.00 der Gesuchstellerin (Vi act. 2). 3. Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchstellerin am 14. August 2025 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). In der Be- rufungsantwort vom 5. September 2025 stellten die Gesuchsgegnerinnen ihrerseits das ein- gangs genannte Rechtsbegehren (act. 5). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchge- führt (act. 6). Die Gesuchstellerin reichte jedoch in Ausübung ihres unbedingten Replikrechts am 22. September 2025 eine weitere Eingabe ein (act. 9).
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ZPO.
E. 1.1 Gemäss Art. 261 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch; lit. a) und ihr aus der Ver- letzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (sog. Verfügungsgrund; lit. b). Auch wenn nicht ausdrücklich genannt, gehört die zeitliche Dringlichkeit zum Vorausset- zungskatalog für vorsorgliche Massnahmen und müssen die angeordneten Massnahmen verhältnismässig sein. Mithin müssen sie geeignet und erforderlich sein, um den befürchteten Nachteil zu verhindern (Huber, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 261 ZPO N 18 und 20 ff.; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 261 ZPO N 4 ff.; Güngerich, Berner Kommentar, 2012, Art. 262 ZPO N 2 ff.).
E. 1.2 Die gesuchstellende Partei muss sowohl das Bestehen ihres materiellrechtlichen Anspruchs, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wieder gut zu ma- chenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft machen. Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich. Glaubhaftmachen bedeutet, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der Voraussetzungen spricht. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist aber nicht gefordert (vgl. Sprecher, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 261 ZPO N 51 f. und 58; Urteil des Bundesgerichts 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023 E. 4.1).
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E. 2 Die Vorinstanz wies das Gesuch im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:
E. 2.1 Soweit die Gesuchstellerin geltend mache, sie müsse dringend zeitnah die d.________- Tokens in ae.________-Tokens umtauschen, andernfalls ein Wertverlust drohe, vermöchten die beantragten Massnahmen diesen drohenden Nachteil von vornherein nicht zu verhindern. Würden nämlich die d.________-Tokens gerichtlich hinterlegt oder ein Verfügungsverbot ge- genüber den Gesuchsgegnerinnen ausgesprochen, wären diese genauso blockiert wie zur- zeit auch, und ein Umtausch wäre auch in diesem Fall ebenso wenig möglich (Vi act. 2 E. 7.2).
E. 2.2 Dasselbe gelte sinngemäss für das Argument, der Gesuchstellerin drohe ein Reputationsver- lust, weil sie darauf angewiesen sei, hinterlegte Vermögenswerte jederzeit korrekt und recht- zeitig verfügbar machen zu können. Würden die streitgegenständlichen Kryptowerte gericht- lich hinterlegt oder ein Veräusserungsverbot gegenüber den Gesuchsgegnerinnen ausge- sprochen, könnte die Gesuchstellerin auch weiterhin nicht darüber verfügen. Insofern ver- möchten die beantragten Massnahmen auch diesen Nachteil nicht abzuwenden (Vi act. 2 E. 7.3).
E. 2.3 Zu prüfen wäre demnach einzig noch der drohende Nachteil durch den Verlust der Zugriffs- möglichkeit auf die Tokens sowie durch den drohenden Wertzerfall. Dieser Nachteil beziehe sich auf das Szenario einer Veräusserung von Tokens durch die Gesuchsgegnerinnen. Dass aber dieses Szenario sich zeitnah verwirklichen könnte, habe die Gesuchstellerin nicht glaub- haft gemacht. Sie berufe sich primär auf das Schreiben von F.________ vom 3. Juni 2025 und die darin enthaltene Passage, in der als mögliche Retorsionsmassnahme die Liquidation oder Umwandlung von Vermögenswerten erwähnt werde. Die Gesuchstellerin übergehe da- bei jedoch, dass sich F.________ lediglich vorbehielt, sämtliche Optionen zu prüfen. Zudem sei in diesem Schreiben auch festgehalten worden, dass sich D.________ an das Schweizer Recht und ihre treuhänderischen Verpflichtungen halten werde. Diese Zusicherung sei vom Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerinnen am 2. Juli 2025 wiederholt worden. Zu berücksich- tigen sei schliesslich auch, dass das Schreiben vom 3. Juni 2025 verfasst worden sei, nach- dem im Mai 2025 die Bitten von F.________, die Vertragsbeziehung nun endlich zu formali- sieren, von der Gesuchstellerin zunächst weitgehend ignoriert worden seien. Das Schreiben dürfe deshalb auch als Ausdruck einer gewissen Verärgerung zu würdigen und daher nicht allzu wörtlich zu nehmen sein. Insgesamt lägen keine objektiven Indizien dafür vor, dass eine der Gesuchsgegnerinnen die hinterlegten Tokens zeitnah veräussern würde. Daran ändere auch die von der D.________ angeblich vorgenommene Übertragung der Tokens auf ein neues Wallet Mitte Juli 2025 nichts. Die Gesuchstellerin führe dazu selbst aus, es habe sich um eine interne Verschiebung gehandelt (Vi act. 2 E. 7.4).
E. 2.4 Zusammengefasst habe die Gesuchstellerin keine drohende oder bestehende Verletzung eines ihr zustehenden Anspruchs geltend [recte: glaubhaft] gemacht, aus der ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe und der mittels der beantragten Massnahmen abgewendet werden könnte. Auf die von der Gesuchstellerin ausführlich thematisierte Frage, ob die D.________-Gruppe die Übertragung der Tokens zu Recht verweigere oder nicht, sei bei diesem Ergebnis nicht näher einzugehen (Vi act. 2 E. 7.5).
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E. 3 Juni 2025 herabgespielt. Die Erbringung eines strikten Beweises sei nicht erforderlich. All- gemein müsse eine Androhung, dass die Tokens verkauft oder anderweitig liquidiert werden, zusammen mit der Verschiebung der Tokens auf ein neues Vaulted Wallet ausreichen, "um einen Nachteil zu begründen". Es sei nicht nachvollziehbar, was darüber hinaus von den Ge- suchsgegnerinnen anzudrohen gewesen wäre (act. 1 Rz 37-42).
E. 3.1 Erstens, so die Gesuchstellerin weiter, habe die D.________ in diesem Schreiben nicht bloss darüber informiert, dass sie die "Prüfung" sämtlicher Optionen in Erwägung ziehe, sondern mit der Veräusserung gedroht. Zu beachten sei, dass D.________ bei den fünf angedrohten Punkten lediglich beim letzten Punkt den Zusatz "if required" beigefügt habe. D.________ habe eine oder mehrere der Massnahmen umsetzen und nicht bloss "prüfen" wollen. Im eng- lischen Sprachgebrauch bedeute "consider" generell mehr als eine blosse "Prüfung", son- dern, dass jemand eine Massnahme konkret in Betracht ziehe, um darüber eine Entschei- dung zu fällen (act. 1 Rz 43-45). Dieser Einwand verfängt nicht. Worin der Unterschied liegt zwischen "eine Massnahme kon- kret in Betracht zu ziehen, um darüber eine Entscheidung zu fällen" und "eine Massnahme zu prüfen", ist nicht erkennbar. Es handelt sich offensichtlich um dasselbe. Es versteht sich von selbst, dass mit "consider" gerade noch nicht die Umsetzung dieser Massnahme ange- droht wurde. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig festgestellt. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz nicht nur den Wortlaut gewürdigt hat, sondern die E-Mail in den Kontext gestellt und entsprechend dem Wortlaut – zu Recht – kein zu grosses Gewicht beigemessen hat (da- zu sogleich E. 3.2 ff.).
E. 3.2 Zweitens, so die Gesuchstellerin weiter, habe die Vorinstanz das Schreiben falsch in den Kontext eingeordnet. D.________s Bitte im Mai 2025, die Vertragsbeziehungen zu formali- sieren, sei unbegründet und damit irrelevant gewesen. Die Parteien hätten für die Hinterle- gung bereits eine Gebühr von USD 2'000.00 pro Monat vereinbart, weil sie sich nicht auf ein ausformuliertes Custody Agreement hätten einigen können und die Angelegenheit möglichst unkompliziert hätten regeln wollen. D.________s Bitte, das Custody Agreement zu formali- sieren, habe sich nicht auf den eigentlichen Abschluss bzw. Formalisierung eines Vertrags bezogen, sondern auf die Abänderung der bereits getroffenen Vereinbarung. Deswegen kön- ne das Schreiben nicht als Reaktion auf eine angebliche, nicht formalisierte Vertragsbezie- hung gedeutet werden (act. 1 Rz 46-48). Auch dieser Einwand ist unbegründet. Die Gesuchstellerin begeht einen Zirkelschluss, indem sie folgert, die Gesuchsgegnerinnen hätten bei ihrer Bitte vom von der Gesuchstellerin be- haupteten Sachverhalt ausgehen müssen, weil die Gesuchstellerin den Sachverhalt so be- haupte. Es ist offenkundig, dass aus Sicht der Gesuchsgegnerinnen nicht eine getroffene Vereinbarung abgeändert werden, sondern erst eine Vereinbarung getroffen werden sollte. Allein diese Sicht der Gesuchsgegnerinnen ist entscheidend, um zu interpretieren, in wel- chem Kontext D.________ dieses Schreiben verfasst hat und wie der Inhalt nach Treu und Glauben zu verstehen ist. Welche Rechtsauffassung letztlich zutreffend ist, ist vorliegend un- erheblich.
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E. 3.3 Drittens könne das Schreiben vom 3. Juni 2025 nach Auffassung der Gesuchstellerin nicht als Ausdruck einer gewissen Verärgerung zu würdigen sein. Für D.________ habe es keinen Grund gegeben, verärgert zu sein, weil sie keinen Anspruch gehabt habe, das Custody Agreement neu zu formalisieren oder die bestehende Vereinbarung anzupassen (act. 1 Rz 49-53). Bei dieser Argumentation begeht die Gesuchstellerin denselben Zirkelschluss. Entsprechend braucht nicht weiter auf die Einwände der Gesuchstellerin dazu, wie sich die Rechtslage in Wirklichkeit präsentieren soll, eingegangen zu werden. Unbehelflich ist schliesslich auch der Einwand der Gesuchstellerin, es gebe nebst der Angabe, dass Schweizer Recht eingehalten werde, keine weiteren Hinweise, die gegen die Ernsthaftigkeit der angedrohten Veräusse- rung gesprochen hätten. Die Gesuchstellerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es noch weitere Hinweise gebraucht hätte. Es versteht sich von selbst, dass das Schreiben keine Wirkung gezeigt hätte, wenn die Gesuchsgegnerinnen den Vorbehalt ange- bracht hätten, eine Veräusserung sei undenkbar. Der von der Gesuchstellerin erwähnte Fall beim Handelsgericht Zürich ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, zumal aus dem dor- tigen (peremptorischen) Entscheid die Umstände über die angedrohte Verwertung von ver- walteten Wertschriften nicht hervorgehen (vgl. Urteil HE120260 vom 21. August 2012).
E. 3.4 Viertens, so die Gesuchstellerin weiter, seien die Ausführungen der Vorinstanz widersprüch- lich und willkürlich. Die Vorinstanz scheine die Ernsthaftigkeit des Schreibens nur insoweit in Frage zu stellen, als es um die Androhung der Veräusserung oder der anderweitigen Liqui- dierung der Kryptowerte gehe. Das gleiche Schreiben solle aber ernst zu nehmen sein, wenn D.________ zusichere, dass sie sich an das Schweizer Recht sowie an ihre treuhänderi- schen Verpflichtungen halten werde. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz das Schreiben pauschal als "Ausdruck einer gewissen Verärgerung" qualifiziere, aber dann einen unter- schiedlichen Massstab für die Ernsthaftigkeit anwende (act. 1 Rz 54). Ein Widerspruch ist nicht auszumachen. Die Vorinstanz führte nämlich nirgends aus, die An- drohung der Verwertung oder Veräusserung sei nicht ernsthaft. Sie hielt bloss fest, dass die Verwertung oder Veräusserung ernsthaft geprüft werde, bei dieser Prüfung aber Schweizer Recht beachtet werde. Dies steht zueinander nicht in Widerspruch. Überdies schweigt sich die Gesuchstellerin darüber aus, dass sie die Bitten von F.________, die Vertragsbeziehung zu formalisieren, zunächst weitgehend ignoriert hat. Das bedeutet, die Gesuchstellerin hat die Bitten zunächst nicht bloss dementiert, sondern fast gänzlich unbeantwortet gelassen. Es ist unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass die Gesuchsgegnerinnen verärgert waren. Dabei ist hier erneut unerheblich, ob ihre Verärgerung objektiv berechtigt war oder nicht.
E. 3.5 Fünftens halte die Würdigung der Vorinstanz, wonach das Schreiben "nicht allzu wörtlich zu nehmen" sei, nach Auffassung der Gesuchstellerin einer Überprüfung nicht stand. Die Vorin- stanz habe nicht ausgeführt, inwiefern die Aussagen der Gesuchsgegnerinnen lediglich figu- rativ oder sinnbildlich sein sollten. Um zu entscheiden, ob etwas wörtlich oder im übertrage- nen Sinn gemeint sei, müsse der Gesamtkontext berücksichtigt werden. Weshalb die Ge- suchstellerin eine solche Aussage (und die versandte Rechnung von über CHF 300'000.00) nicht auf ihren buchstäblichen Wert hin prüfen und glauben solle, ergebe sich aus dem Ent- scheid nicht. Es ergebe sich vorliegend weder aus dem Kontext noch aus dem "kommerziel-
Seite 8/15 len Geschäftsverkehr", dass die Forderungen der Gesuchsgegnerinnen ironisch oder nicht ernst zu verstehen gewesen wären (act. 1 Rz 55 f.). Auch dieser Einwand geht fehl. Den Gesamtkontext hat die Vorinstanz sehr wohl berücksich- tigt. So soll die Gesuchstellerin, wie vorerwähnt, die Gesuchsgegnerinnen zunächst weitge- hend ignoriert haben. Die Gesuchstellerin geht darauf auch an dieser Stelle in der Berufung nicht ein, obschon sie – zu Recht – betont, dass der Gesamtkontext entscheidend ist. Eben- falls in diesem Gesamtkontext berücksichtigte die Vorinstanz das Schreiben des Rechtsan- walts der Gesuchsgegnerinnen vom 2. Juli 2025, worin dieser versicherte, dass die Vermö- genswerte vollständig separiert und sicher aufbewahrt werden. Auch auf diesen für den Ge- samtkontext wesentlichen Sachverhalt geht die Gesuchstellerin in der Berufung bezeichnen- derweise nicht ein. Die Vorinstanz hat den Gesamtkontext zutreffend gewürdigt. Im Übrigen ging die Vorinstanz nie davon aus, die Gesuchsgegnerinnen hätten sich der Ironie bedient.
E. 3.6 Sechstens, so die Gesuchstellerin, sei die blosse Zusicherung, sich an schweizerisches Recht zu halten, irrelevant. Zunächst sei unklar, ob Schweizer Recht anwendbar sei. Ausser- dem heisse es, wenn eine Partei behaupte, sie halte ein gewisses Recht ein, noch nicht, dass sie dies auch tue. D.________ habe ohne jede Information sämtliche Tokens auf ein neues Wallet übertragen. Mit dieser vertrags- bzw. rechtswidrigen Übertragung habe sie ihre anfängliche Zusicherung unterlaufen (act. 1 Rz 57-59). Inwiefern die Gesuchsgegnerinnen ihre Zusicherung unterlaufen haben, ist nicht erkennbar und wird von der Gesuchstellerin bloss pauschal behauptet. Die Vermögenswerte sind näm- lich unbestrittenermassen nach wie vor separiert und sicher aufbewahrt. Inwiefern es an den Gesuchsgegnerinnen gelegen hätte, für ihre Zusage, sich an das Schweizer Recht zu halten, Sicherheiten oder dergleichen abzugeben, ist ebenso wenig ersichtlich. Die Gesuchstellerin legt denn auch nicht dar, in welcher Form sie solche Sicherheiten oder anderweitig vertrau- enserweckendes Verhalten erwartet hätte. Ausserdem übergeht die Gesuchstellerin, dass die streitgegenständlichen Tokens nach wie vor separiert und sicher von den Gesuchsgegne- rinnen aufbewahrt werden. Entsprechend kann im internen Verschieben auf das neue Wallet auch kein "Warnsignal" oder dergleichen (vgl. act. 1 Rz 60-63) erblickt werden. Hinzu kommt, dass die Gesuchsgegnerin 2 zwischenzeitlich ein Schlichtungsgesuch gegen die Gesuchstel- lerin auf Bezahlung der Hinterlegungsgebühren von USD 330'614.24 nebst Zins beim Frie- densrichteramt Zug eingereicht hat (act. 5/3). Damit untermauern die Gesuchsgegnerinnen, dass sie ihre Forderungen auf dem Rechtsweg durchsetzen und nicht (eigenmächtig) die hin- terlegten Tokens veräussern wollen. Dass es bei diesem Schlichtungsverfahren nicht um den behaupteten Herausgabeanspruch (mithin die hinterlegten Kryptowährungen) geht, wie die Gesuchstellerin einwendet (act. 9 Rz 28), ändert an diesem positiven Signal nichts. Es be- stehen zurzeit keine Anhaltspunkte, dass die Gesuchsgegnerinnen die Tokens zu veräussern gedenken.
E. 3.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz das Schreiben vom 3. Juni 2025 nicht falsch gewürdigt und den Sachverhalt nicht unrichtig festgestellt hat. Die entsprechenden Rügen der Gesuchstellerin gehen fehl.
E. 3.8 In der Replikeingabe vom 22. September 2025 erhebt die Gesuchstellerin neue Rügen und stellt weitere Behauptungen auf (vgl. act. 9 Rz 6-10). Sie legt jedoch nicht dar, weshalb ihr
Seite 9/15 dies nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren oder innert Berufungsfrist möglich oder zu- mutbar war. Folglich ist sie damit von vornherein nicht zu hören und auf die Berufung ist in- soweit nicht einzutreten (vgl. Art. 311 Abs. 1 sowie Art. 317 Abs. 1 ZPO; Reetz, in: Sutter- Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 ZPO N 12 und Art. 317 ZPO N 46 und 50 ff.; Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1). Abgesehen davon sind mehrere dieser Behauptungen aktenwidrig. Die Gesuchstellerin ver- weist beispielsweise auf eine Stelle im Gesuch (Vi act. 1 Rz 59 f.) und behauptet, D.________ habe die Herausgabe der Tokens zugesichert, sich aber in der Folge nicht dar- an gehalten. Eine Zusicherung gab es nirgends. F.________ von D.________ antwortete auf die Aufforderung zur Übertragung nämlich bloss: "I'll take a look at this first thing tomorrow" (vgl. Vi act. 1 Rz 60). Dass sodann die Rechnungen im Juni 2025 "bezahlt" und hierauf von D.________ "bestätigt" und nachträglich erhöht worden seien, wie die Gesuchstellerin weiter behauptet, ist ebenfalls aktenwidrig. Nach eigenen Angaben hat die Gesuchstellerin nämlich erstmals am 25. Juli 2025 der D.________ überhaupt eine Rechnung bezahlt (vgl. Vi act. 1 Rz 53). Folglich kann von einer Bestätigung und Bezahlung keine Rede sein. Schliesslich geht die Gesuchstellerin auf die Zusicherung der Gesuchsgegnerinnen in der Berufungsant- wort ein, wonach keine Liquidation der Tokens stattfände, "solange der Streit zwischen den Parteien nicht beigelegt" sei, und wonach "keine unmittelbare Gefahr" bestehe. Die Gesuch- stellerin wendet ein, es sei unklar, ab wann der Streit als beigelegt gelte und die mittelbare Gefahr in eine unmittelbare übergehe. Was die Gesuchsgegnerinnen mit ihren Zusicherun- gen meinen, ist aber klar, selbst dann, wenn – was aber auch nicht zutrifft – sprachlich ein Spielraum bestünde. Dieser Einwand der Gesuchstellerin ist einmal mehr rabulistisch.
E. 4 Weiter moniert die Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe den Reputationsschaden und die Reaktion der Kundinnen auf die Massnahmen ausgeblendet. Der Entscheid beruhe auf dem unzutreffenden Verständnis, dass die Reputation der Gesuchstellerin einzig davon abhänge, dass sie hinterlegte Vermögenswerte jederzeit korrekt und rechtzeitig verfügbar machen kön- ne. Damit verkenne die Vorinstanz, dass der gute Ruf auf weiteren, im Gesuch ausdrücklich dargelegten Elementen beruhe (act. 1 Rz 69-72).
E. 4.1 Zunächst beinhalte der Ruf, im Markt und gegenüber ihren Kundinnen als vertrauenswürdige und "verlässliche Partnerin und Investorin" wahrgenommen zu werden. Dieser Ruf hänge nicht nur von der jederzeitigen Verfügbarkeit der Tokens ab, sondern auch davon, dass die Gesuchstellerin proaktiv geeignete Schritte unternehme, um drohende Verletzungen ihrer Rechte und der Rechte der Kundinnen abzuwehren. Die beantragten Massnahmen würden bei den Kunden Vertrauen schaffen und ihnen Gewissheit geben, dass die Tokens nicht zum Spielball von vermeintlichen Forderungen der Gesuchsgegnerinnen würden (act. 1 Rz 73). Entgegen diesen Ausführungen hat die Gesuchstellerin im Gesuch gerade nicht dargelegt, ihr Ruf hänge davon ab, dass sie proaktiv gerichtliche Schritte unternehme, um drohende Verletzungen abzuwehren. Diese Behauptung ist neu und die Gesuchstellerin legt nicht dar, dass es ihr unmöglich oder unzumutbar war, diese Behauptung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Mithin ist sie damit nicht zu hören und insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 3.8). Doch selbst wenn auf diese Behauptungen abgestellt würde, bliebe unklar, weshalb der Ruf nur dann nicht leidet, wenn die beantragten Mass-
Seite 10/15 nahmen gutgeheissen würden. Der Darstellung der Gesuchstellerin zufolge soll nämlich be- reits das Einleiten gerichtlicher Schritte oder das Beantragen von Massnahmen ausreichen.
E. 4.2 Zudem, so die Gesuchstellerin, sei ein wesentlicher Bestandteil ihrer Reputation, dass sie die als Sicherheit erhaltenen Tokens auf einem Vaulted Wallet bei einem zuverlässigen, unab- hängigen Custodian verwahre. Sobald sie erfahre, dass ein Vaulted Wallet eines Custodian nicht mehr zuverlässig sei – etwa weil dieser eigenmächtig Tokens auf ein anderes Wallet verschiebe –, sei sie vertraglich und faktisch verpflichtet, umgehend sicherzustellen, dass die Tokens auf ein neues, sicheres Vaulted Wallet übertragen würden (act. 1 Rz 74-75). Dieser Einwand ist unbehelflich. Erneut unterlässt es die Gesuchstellerin, darzulegen und zu begründen, inwiefern die Verschiebung auf ein anderes Wallet bei D.________ weniger si- cher ist. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb ihre Kundinnen die Zuverlässigkeit von D.________ anders beurteilen sollten, wenn D.________ die Vermögenswerte intern auf ein anderes, separiertes Wallet verschiebt. Folglich ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 4.3 Soweit die Gesuchstellerin an dieser Stelle auf das Risiko einer Veräusserung eingeht (vgl. act. 1 Rz 76), ist auf die vorstehenden Erwägungen (E. 3), wonach sie dieses Risiko nicht glaubhaft gemacht hat, zu verweisen. Soweit die Gesuchstellerin das Risiko erwähnt, dass die Gesuchsgegnerinnen die Tokens zurückbehalten (vgl. act. 1 Rz 76), ist ihr entgegenzu- halten, dass sie nicht darlegt, inwiefern der Rufschaden bei einer gerichtlichen Hinterlegung kleiner wäre. Beim Zurückbehalten können die Kundinnen der Gesuchstellerin nicht über die Tokens verfügen. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, wäre diese Situation bei einer gerichtlichen Hinterlegung nicht anders. Dies übergeht die Gesuchstellerin auch in der Re- plikeingabe (act. 9 Rz 12-20). Im einen wie im anderen Fall (Zurückbehalten oder Hinterle- gung) besteht die Gefahr, dass die Kundinnen der Gesuchstellerin vorwerfen, mit den Ge- suchsgegnerinnen eine falsche Wahl getroffen oder zumindest vorgängig keine klaren Ver- hältnisse geschaffen zu haben.
E. 4.4 Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Replikeingabe neu vor, eine Hinterlegung der Tokens bei einem vom Gericht "angeordneten" oder von der Gesuchstellerin vorgesehenen Custodian würde zur Beruhigung der Situation beitragen (act. 9 Rz 21). Sie legt jedoch nicht dar, inwie- fern sie diese Behauptung nicht im vorinstanzlichen Verfahren oder in der Berufungsschrift hat vortragen können. Entsprechend ist sie damit nicht zu hören (vgl. vorne E. 3.8). Abgese- hen davon begründet sie auch nicht, inwiefern dies die Situation beruhigen würde. Denn of- fenbar wollen die Kunden über die Tokens verfügen (vgl. act. 9 Rz 15 und 17). Eine Hinterle- gung nützte ihnen nichts.
E. 5 Schliesslich geht die Gesuchstellerin auf E. 7.1 des angefochtenen Entscheids ein. Diese Erwägung – in Verbindung mit E. 6 – handelt von der Frage, wie die Rechtsbeziehung zwi- schen den Kundinnen der Gesuchstellerin und den hinterlegten Tokens zu qualifizieren sind und ob die Kundinnen an den Tokens überhaupt Eigentum haben können. Diese Frage – so die Vorinstanz – könne offenbleiben, da die Gesuchstellerin bloss ihr selbst drohende Nach- teile geltend machen könne, und nicht solche, die ihren Kundinnen drohten (Vi act. 2 E. 7.1). Nachdem bereits die anderen Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnah- men (insbesondere der drohende Nachteil) nicht erfüllt sind (vgl. vorne E. 3 und 4), muss auf
Seite 11/15 die Rügen der Gesuchstellerin in Bezug auf E. 7.1 des angefochtenen Entscheids nicht mehr eingegangen werden.
E. 6 Unbehelflich ist sodann der Einwand, die Gesuchstellerin könnte bei einer gerichtlichen Hin- terlegung oder einem Verfügungsverbot auf drohende Wertverluste Einfluss nehmen, indem sie die Umwandlung von d.________- zu ae.________-Tokens als Teil der Massnahme (vgl. Art. 268 Abs. 1 ZPO) verlangen könne. Ebenfalls denkbar sei, dass die Umwandlung zu den allgemeinen Custodian-Pflichten gehöre und deshalb eine Abänderung gar nicht notwendig wäre (act. 1 Rz 93-100). Zunächst einmal sind auch diese Behauptungen neu und die Gesuchstellerin legt nicht dar, dass es ihr unmöglich oder unzumutbar war, diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor- zubringen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Sie ist damit nicht zu hören (vgl. vorne E. 3.8). Abge- sehen davon übersieht sie, dass eine Umwandlung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 268 ZPO nicht bedeutet, über das Gericht mit ständig neuen Gesuchen eine aktive Ver- mögensverwaltung über hinterlegtes Vermögen zu betreiben. Die Hinterlegung ist insoweit beschränkt, als nur das herausverlangt werden kann und zu erhalten ist, was zur Zeit der Hinterlegung geschuldet ist (vgl. Leimgruber, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 92 OR N 6 und 2). Hinzu kommt, dass beispielsweise eine Aufhebung des Verfügungsverbots nicht zur Folge hätte, dass die Gesuchsgegnerinnen deswegen die Umwandlung vornehmen müssten. Hierzu müsste ihnen zusätzlich eine Handlungspflicht auferlegt werden. Inwiefern die für die Verpflichtung zu einer (positiven) Leistung im Massnahmeverfahren erhöhten Voraussetzun- gen (vgl. etwa BGE 133 III 360 E. 9.2.1) grundsätzlich erfüllt sind oder sein könnten, legt die Gesuchstellerin nicht dar.
E. 7 Schliesslich beruft sich die Gesuchstellerin darauf, dass die Vorinstanz Art. 253 ZPO unrich- tig angewandt habe, indem sie die Gesuchsgegnerinnen vor Erlass des Entscheids nicht an- gehört habe.
E. 7.1 Die Gesuchstellerin macht diesbezüglich geltend, mit der Erwägung, das Schreiben vom
3. Juni 2025 sei "nicht allzu wörtlich zu nehmen" und "Ausdruck einer gewissen Verärge- rung", unterstelle die Vorinstanz der D.________ eine innere Tatsache. Dieses Vorgehen sei unverständlich, zumal die Vorinstanz beim Abstellen auf eine mutmasslich innere Tatsache einer Partei eine Tatsachenfrage kläre, zu der sie die entsprechende Partei hätte anhören sollen. Diesfalls hätte die Gesuchstellerin die Möglichkeit gehabt, die Ausführungen der Ge- suchsgegnerinnen zur Bedeutung des Schreibens zu kommentieren. Dieses Recht sei ihr durch das Verhalten der Vorinstanz verlustig gegangen. Von einer offensichtlichen Unbe- gründetheit im Sinne von Art. 253 ZPO könne keine Rede sein (act. 1 Rz 101-111).
E. 7.2 Das summarische Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet (Art. 252 Abs. 1 ZPO). Er- scheint dieses nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 253 ZPO). Der Gesuchsteller hat keinen absoluten Anspruch auf Durchführung des Verfahrens (Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 253 ZPO N 1). Ist ein Ge- such aussichtslos, bewahrt ein frühes Nichteintreten oder eine frühe Abweisung den Gesuch- steller vor unnötigen Gerichtskosten und vor Entschädigungsforderungen der Gegenpartei für Parteikosten. Weder der Gesuchsteller noch die Gesuchsgegnerin erleiden dadurch einen
Seite 12/15 Nachteil (vgl. Kaufmann/Kaufmann, in: Brunner/Schwander/ Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 253 ZPO N 11). Art. 253 ZPO bezweckt, die Wahrung des rechtlichen Gehörs sicherzustellen.
E. 7.3 Tritt das Gericht direkt auf ein Gesuch nicht ein oder weist es dieses ab, so ist das rechtliche Gehör gewahrt. Indem die Eingabe des Gesuchstellers der Gegenpartei zusammen mit dem Nichteintretens- oder Abweisungsentscheid zur Kenntnisnahme zugestellt wird, wird dem Anspruch der Gegenpartei auf rechtliches Gehör genüge getan bzw. fehlt es der Gegenpartei an einer Beschwer, um sich gegen die Gehörsverletzung zu wehren (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 4A_418/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen]; Urteil des Obergerichts Zürich LF160014 vom 30. März 2016 E. IV.3.1). Doch auch das rechtliche Gehör des Gesuchstellers ist mit dieser Vorgehensweise gewahrt. Der abschlägige Entscheid erfolgt nämlich gestützt auf seine Eingabe. Mit dieser hat er sich vor der Entscheidung Gehör verschafft (vgl. zum Inhalt des Gehörsanspruchs auch Chevalier/Boog, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 53 ZPO N 6). Ein direkter erstinstanzlicher Entscheid ist grundsätzlich nur in einem summarischen Verfahren möglich. In diesem Verfahren sieht das Gesetz nämlich keinen doppelten Schriftenwechsel vor. Die Parteien haben mithin keinen Anspruch, sich zweimal unbeschränkt zur Sache zu äussern bzw. zweimal angehört zu wer- den (vgl. BGE 144 III 117 E. 2.2; 146 III 237 E. 3.1). Entsprechend ist der Gesuchsteller im summarischen Verfahren gehalten, sämtliche vorhersehbaren Einwendungen und Einreden des Gesuchsgegners bereits in seinem Gesuch zu entkräften (vgl. Domenig/Rappo, Der Ak- tenschluss im summarischen Verfahren, ZZZ 61/2023 S. 12 ff., 16; Domenig, Aktenschluss, Noven- und Replikrecht der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ex/ante 1/2023 S. 80 ff., 81). Das rechtliche Gehör des Gesuchstellers ist bei einem direkten Entscheid mithin nicht tangiert (vgl. auch Urteil des Obergerichts Zug Z2 2014 60 vom 25. Februar 2015 E. 2.2 [= GVP 2015 S. 28 f.]). Eine Gehörsverletzung läge höchstens vor, wenn die direkte Ab- weisung oder das direkte Nichteintreten gestützt auf eine von der Gegenseite (zuvor) ein- gereichte Schutzschrift erfolgen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_418/2024 vom
20. Dezember 2024 E. 4.6 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 7.4 Weiter ist zu beachten, dass der Gesuchsteller, der einen Antrag auf superprovisorische An- ordnung vorsorglicher Massnahmen stellt, das rechtliche Gehör der Gegenpartei beschnei- den will. Bei besonderer Dringlichkeit ist dies gesetzlich erlaubt (vgl. Art. 265 ZPO). Wird die besondere Dringlichkeit gemäss Art. 265 ZPO bejaht, hat der Gehörsanspruch einstweilen zurückzustehen (Zürcher, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], a.a.O., Art. 265 ZPO N 4). Aufgrund dieser speziellen Ausgangslage muss das Gericht bei einem Antrag auf superpro- visorische Anordnung von Massnahmen sämtliche Tatsachenbehauptungen des Gesuchstel- lers als bestritten betrachten. Für dessen Sachvortrag heisst das, er muss schlüssig, vollständig und so weit möglich belegt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_202/2007 vom
13. Juni 2007 E. 3.3; Zürcher, a.a.O., Art. 265 ZPO N 4; Sprecher, a.a.O., Art. 265 ZPO N 17; Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7221 ff., 7356). Es liegt mithin in der Natur der Sache, dass das Gericht in einer solchen Situation von Amtes wegen mögliche Gegenargumente des Gesuchsgegners antizipieren und auf ihre Stichhaltigkeit hin überprüfen muss (vgl. Urteil des Bundespatentge- richts S2015_001 vom 9. Februar 2015 E. 5.2). Dies kann wiederum dazu führen, dass das Gericht zum Schluss kommt, dass die besondere Dringlichkeit von Art. 265 ZPO gegeben ist, die Voraussetzungen für die Anordnungen vorsorglicher Massnahmen nach Art. 261 ZPO
Seite 13/15 hingegen nicht. Das Gericht kann sich für die Abweisung nur des Superprovisoriums folglich nicht auf die fehlende Dringlichkeit von Art. 265 ZPO berufen, sondern muss sich in einer Kurzbegründung auch zu den nicht erfüllten Voraussetzungen von Art. 261 ZPO äussern. In dieser Situation drängt es sich auf, dass das Gericht direkt einen abschlägigen Endentscheid trifft. Würde nur der Antrag auf superprovisorische Anordnung abgewiesen, folgte der ab- schlägige Entscheid in aller Regel bloss später, zumal dieser gewöhnlich vom selben Spruchkörper stammt. Das Massnahmegericht ist zwar an die Feststellungen, die der Anord- nung (oder Abweisung) der superprovisorischen Massnahme zugrunde lagen, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gebunden (Güngerich, a.a.O., Art. 265 ZPO N 16), aber selbstverständlich kann und wird es nicht grundlos von ihnen abweichen (vgl. Sprecher, a.a.O., Art. 265 ZPO N 44). Das Risiko einer direkten Abweisung ist demnach systembedingt höher, wenn beantragt wird, die vorsorglichen Massnahmen seien superprovisorisch anzu- ordnen.
E. 7.5 Als weiteres Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Gesuchstellerin nicht be- schwert ist, um sich auf eine Verletzung von Art. 253 ZPO zu berufen. Mithin ist insoweit auf ihre Berufung nicht einzutreten.
E. 7.6 Doch selbst wenn auf diesen Punkt der Berufung einzutreten wäre, hat sich nach dem Ge- sagten (vgl. vorne E. 3-6) gezeigt, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, das Ge- such sei offensichtlich unbegründet. Die Beteuerungen der Gesuchsgegnerinnen, sich an das Recht zu halten, erfolgten vorprozessual. Die entsprechenden Urkunden lagen dem Ge- such bei. Die Vorinstanz durfte den drohenden Eintritt eines Schadens oder einer Vertrags- verletzung als offensichtlich nicht glaubhaft gemacht betrachten. Damit hat sie Art. 253 ZPO
– falls sich die Gesuchstellerin auf eine Verletzung dieser Norm berufen könnte – nicht ver- letzt.
E. 7.7 Schliesslich ist der Gesuchstellerin entgegenzuhalten, dass selbst dann, wenn Art. 253 ZPO verletzt worden wäre und sie zur Geltendmachung einer Gehörsverletzung beschwert wäre, die Verletzung nicht besonders schwer wöge. Im Berufungsverfahren wurde die Gesuchstel- lerin angehört. Sie reichte eine umfassende Berufung mit Ausführungen zu Tatsächlichem und Rechtlichem ein. Überdies konnte sie im Rahmen des ihr gestützt auf Art. 53 ZPO zu- stehenden Replikrechts zur Berufungsantwort der Gesuchsgegnerinnen Stellung nehmen. Das Obergericht kann im vorliegenden Berufungsverfahren sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen. Unter diesen Umständen wäre eine Gehörsverletzung als ge- heilt zu betrachten. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin keinen Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz gestellt hat und eine Rückweisung ohnehin bloss zu ei- nem formalistischen Leerlauf geführt hätte (vgl. zum Ganzen: BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_565/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2).
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) auch des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Seite 14/15 Beim vorliegenden Streitwert von CHF 100'000.00 ist die Entscheidgebühr auf CHF 4'500.00 festzusetzen (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 KoV OG). Das Grundhonorar für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beträgt beim genannten Streitwert CHF 10'900.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Da es sich um ein summarisches Verfahren handelt, ist es um die Hälfte auf CHF 5'450.00 zu reduzieren (§ 6 Abs. 1 AnwT). Eine weitere Herabsetzung gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT (Rechtsmittelverfahren) ist vorliegend nicht angezeigt, da sich der Rechts- vertreter der Gesuchsgegnerinnen mit dem Prozessstoff bzw. den Eingaben der Gesuchstel- lerin erstmals im Rechtsmittelverfahren hat befassen müssen (vgl. § 11 Abs. 2 AnwT). Hin- zuzurechnen ist sodann eine Auslagenpauschale von 3 % (CHF 163.50; § 25 Abs. 2 AnwT). Somit resultiert eine angemessene Entschädigung von CHF 5'613.50. Dies entspricht gerun- det CHF 2'805.00 für jede Gesuchsgegnerin (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO). Mangels eines An- trags im Rechtsbegehren ist keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (vgl. Ziff. 2.1.1 der Wei- sung des Obergerichts Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom
29. Juli 2015). Das vom Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerinnen geltend gemachte Honorar von insgesamt CHF 9'360.00 (vgl. act. 8) ist demnach zu hoch. Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Einzel- richterin am Kantonsgericht Zug vom 31. Juli 2025 wird bestätigt.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 4'500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegnerinnen für das Berufungsverfahren je eine Partei- entschädigung von CHF 2'805.00 zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchsgegnerinnen unter Beilage zweier Doppel der Eingaben der Gesuchstellerin vom 22. September 2025 samt Beilagen) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2025 498) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Seite 15/15 Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Zivilabteilung Z2 2025 38 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 14. Oktober 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Limited, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, gegen
1. DA.________ AG,
2. DB.________ AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Gesuchsgegnerinnen und Berufungsbeklagte, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 31. Juli 2025)
Seite 2/15 Rechtsbegehren Gesuchstellerin und Berufungsklägerin 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 31. Juli 2025 im Verfahren ES 2025 498 aufzuhe- ben. 2. Die Berufungsbeklagten seien vorsorglich unter Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB anzuweisen, die nachfolgend bezeichneten Vermögenswerte an ein vom Gericht zu bezeichnendes Wallet eines Dritten zur gerichtlichen Hinterlegung und Sicherstellung innert 3 Tagen zu überweisen: 2.1. 269'711'041.80 Token von a.________ 2.2. 120'096.80 Token von b.________ 2.3. 85'001'000 Token von c.________ 2.4. 23'840'000 Token von d.________ 2.5. 4'850'00 Token von e.________; 2.6. 2'199'990 Token von f.________ 2.7. 7'000'000 Token von g.________; 2.8. 120'000'000 Token von h.________ 2.9. 74'999'900 Token von i.________ 2.10. 59'899 Token von j.________ 2.11. 20'167'765.38 Token von k.________ 2.12. 1'200'000'000 Token von l.________ 2.13. 130'500'000 Token von m.________ 2.14. 48'515'521 Token von n.________; 2.15. 31'780'786.40 Token von o.________ 2.16. 16'800'028.11 von p.________ 2.17. 23'230'209 von q.________ 2.18. 20'000'000 Token von r.________; 2.19. 1'224'130'519.60 Token von s.________ 2.20. 25'000'000 Token von t.________ 2.21. 12'900'090 Token von u.________ 2.22. 331'458'064.04 Token von v.________ 2.23. 115'000'000 Token von w.________ 2.24. 157'174'721.19 Token von x.________ 2.25. 7'000'000 Token von y.________ 2.26. 11'185'059.23 Token von z.________ 2.27. 110'000'000 Token von aa.________ 2.28. 224'293'481.55 Token von ab.________ 2.29. 1'049'899.94 Token von Klever ac.________ 2.30. 14'000'000 Token von Open ad.________ 3. Eventualiter sei es den Berufungsbeklagten vorsorglich unter Androhung der Bestrafung im Widerhand- lungsfall gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, über die in Ziffer 2.1 bis 2.30 bezeichneten Vermögens- werte in irgendeiner Form zu verfügen, diese ganz oder teilweise zu übertragen, inkl. der Übertragung an ein anderes auf die Berufungsbeklagten oder ihnen nahestehende Personen lautendes Wallet, zu veräussern, zu belasten oder sonst wie darüber zu verfügen oder davon Gebrauch zu machen. 4. Es seien die Berufungsbeklagten zu verpflichten, die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen und der Berufungsklägerin für das vorliegende Beru- fungsverfahren und das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MWST) zuzusprechen.
Seite 3/15 Gesuchsgegnerinnen und Berufungsbeklagte 1. Auf die vorliegende Klageantwort [recte: Berufungsantwort] sei einzutreten. 2. Die Berufung von A.________ Limited gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug in der Sache ES 2025 498 sei abzuweisen. 3. Damit sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 31. Juli 2025 in der Sache ES 2025 498 voll- umfänglich zu bestätigen. 4. A.________ Limited seien sämtliche Gerichts- und Parteikosten aufzuerlegen. 5. Jegliche anderen Anträge seien abzuweisen. Sachverhalt 1.1 Die A.________ Limited (nachfolgend: Gesuchstellerin) ist eine Investmentgesellschaft mit Sitz in ________ (Bahamas), die sich auf ________ (Zweck) spezialisiert hat. Sie hinterlegte bei der DA.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 1) auf ein von dieser verwaltetes Vaulted Wallet zahlreiche Kryptowährungen. Im Juni 2024 wollte E.________, COO der D.________-Gruppe, einen schriftlichen Vertrag über die Hinterlegung aufsetzen. Er liess der Gesuchstellerin einen Entwurf eines Vertrags (Custody Agreement) zukommen, der als Ver- tragsparteien die Gesuchstellerin sowie die DB.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegne- rin 2; nachfolgend gemeinsam mit der Gesuchsgegnerin 1: Gesuchsgegnerinnen oder D.________) vorsah (Vi act. 1/41). Der Vertrag wurde nicht unterzeichnet. Am 9. Dezember 2024 stellte die Gesuchsgegnerin 2 der Gesuchstellerin eine Gebühr für die Hinterlegung von insgesamt USD 20'066.67 für den Zeitraum vom 29. März 2024 bis 31. Januar 2025 in Rech- nung (Vi act. 1/45). Diese und eine weitere Rechnung blieben in der Folge unbezahlt. 1.2 In einer E-Mail vom 3. Juni 2025 an die Gesuchstellerin hielt F.________, "Head of Risk and Compliance" bei D.________, fest, trotz Einigung über die Geschäftsbedingungen sei der vorgelegte Vertrag weiterhin nicht unterzeichnet. Daher würden die bisher vereinbarten Be- dingungen (monatliche Gebühr von USD 2'000.00 zuzüglich 5 % auf alle Vermögenswerte über USD 20 Mio.) als ungültig gelten. Da bis heute kein Vertrag zustande gekommen sei, seien die Vermögenswerte zum Standard-Tarif von D.________ verwahrt. Dieser liege bei 1 % sämtlicher verwahrter Vermögenswerte. Entsprechend stellte die Gesuchsgegnerin 1 der Gesuchstellerin USD 319'539.31 in Rechnung. Zudem hielt F.________ in dieser E-Mail Fol- gendes fest (Vi act. 1/51): " Should these matters remain unresolved beyond the deadline of 18:00 GMT 24th June 2025, D.________ will consider all available avenues, to recover the amounts due, including but not limited to: • Deduction of all outstanding fees and costs from assets under custody; • Deduction of damages incurred; • Liquidation or conversion of assets if necessary to realise payment; • Return of any remaining assets to A.________ using the most expedient method; and • Escalation of the matter through appropriate legal and regulatory channels, if required.
Seite 4/15 All such actions will be carried out in accordance with applicable Swiss law and our fiduciary obligations and all costs associated with asset recovery and return shall be borne by A.________ and deducted from any balance held. " 1.3 Nach weiterer ergebnisloser Korrespondenz zwischen den Parteien schrieb der Rechtsanwalt der Gesuchsgegnerinnen der Gesuchstellerin am 4. Juli 2025, dass keine Tokens freigege- ben würden, solange die geschuldeten Gebühren nicht entweder sichergestellt oder bezahlt seien (Vi act. 1/59). 2. Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 reichte die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Zug ein Ge- such um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne des eingangs ge- nannten Rechtsbegehrens ein (Vi act. 1). Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerinnen wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 31. Juli 2025 das Gesuch ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 4'500.00 der Gesuchstellerin (Vi act. 2). 3. Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchstellerin am 14. August 2025 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). In der Be- rufungsantwort vom 5. September 2025 stellten die Gesuchsgegnerinnen ihrerseits das ein- gangs genannte Rechtsbegehren (act. 5). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchge- führt (act. 6). Die Gesuchstellerin reichte jedoch in Ausübung ihres unbedingten Replikrechts am 22. September 2025 eine weitere Eingabe ein (act. 9). Erwägungen 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ZPO. 1.1 Gemäss Art. 261 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch; lit. a) und ihr aus der Ver- letzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (sog. Verfügungsgrund; lit. b). Auch wenn nicht ausdrücklich genannt, gehört die zeitliche Dringlichkeit zum Vorausset- zungskatalog für vorsorgliche Massnahmen und müssen die angeordneten Massnahmen verhältnismässig sein. Mithin müssen sie geeignet und erforderlich sein, um den befürchteten Nachteil zu verhindern (Huber, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 261 ZPO N 18 und 20 ff.; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 261 ZPO N 4 ff.; Güngerich, Berner Kommentar, 2012, Art. 262 ZPO N 2 ff.). 1.2 Die gesuchstellende Partei muss sowohl das Bestehen ihres materiellrechtlichen Anspruchs, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wieder gut zu ma- chenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft machen. Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich. Glaubhaftmachen bedeutet, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der Voraussetzungen spricht. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist aber nicht gefordert (vgl. Sprecher, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 261 ZPO N 51 f. und 58; Urteil des Bundesgerichts 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023 E. 4.1).
Seite 5/15 2. Die Vorinstanz wies das Gesuch im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: 2.1 Soweit die Gesuchstellerin geltend mache, sie müsse dringend zeitnah die d.________- Tokens in ae.________-Tokens umtauschen, andernfalls ein Wertverlust drohe, vermöchten die beantragten Massnahmen diesen drohenden Nachteil von vornherein nicht zu verhindern. Würden nämlich die d.________-Tokens gerichtlich hinterlegt oder ein Verfügungsverbot ge- genüber den Gesuchsgegnerinnen ausgesprochen, wären diese genauso blockiert wie zur- zeit auch, und ein Umtausch wäre auch in diesem Fall ebenso wenig möglich (Vi act. 2 E. 7.2). 2.2 Dasselbe gelte sinngemäss für das Argument, der Gesuchstellerin drohe ein Reputationsver- lust, weil sie darauf angewiesen sei, hinterlegte Vermögenswerte jederzeit korrekt und recht- zeitig verfügbar machen zu können. Würden die streitgegenständlichen Kryptowerte gericht- lich hinterlegt oder ein Veräusserungsverbot gegenüber den Gesuchsgegnerinnen ausge- sprochen, könnte die Gesuchstellerin auch weiterhin nicht darüber verfügen. Insofern ver- möchten die beantragten Massnahmen auch diesen Nachteil nicht abzuwenden (Vi act. 2 E. 7.3). 2.3 Zu prüfen wäre demnach einzig noch der drohende Nachteil durch den Verlust der Zugriffs- möglichkeit auf die Tokens sowie durch den drohenden Wertzerfall. Dieser Nachteil beziehe sich auf das Szenario einer Veräusserung von Tokens durch die Gesuchsgegnerinnen. Dass aber dieses Szenario sich zeitnah verwirklichen könnte, habe die Gesuchstellerin nicht glaub- haft gemacht. Sie berufe sich primär auf das Schreiben von F.________ vom 3. Juni 2025 und die darin enthaltene Passage, in der als mögliche Retorsionsmassnahme die Liquidation oder Umwandlung von Vermögenswerten erwähnt werde. Die Gesuchstellerin übergehe da- bei jedoch, dass sich F.________ lediglich vorbehielt, sämtliche Optionen zu prüfen. Zudem sei in diesem Schreiben auch festgehalten worden, dass sich D.________ an das Schweizer Recht und ihre treuhänderischen Verpflichtungen halten werde. Diese Zusicherung sei vom Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerinnen am 2. Juli 2025 wiederholt worden. Zu berücksich- tigen sei schliesslich auch, dass das Schreiben vom 3. Juni 2025 verfasst worden sei, nach- dem im Mai 2025 die Bitten von F.________, die Vertragsbeziehung nun endlich zu formali- sieren, von der Gesuchstellerin zunächst weitgehend ignoriert worden seien. Das Schreiben dürfe deshalb auch als Ausdruck einer gewissen Verärgerung zu würdigen und daher nicht allzu wörtlich zu nehmen sein. Insgesamt lägen keine objektiven Indizien dafür vor, dass eine der Gesuchsgegnerinnen die hinterlegten Tokens zeitnah veräussern würde. Daran ändere auch die von der D.________ angeblich vorgenommene Übertragung der Tokens auf ein neues Wallet Mitte Juli 2025 nichts. Die Gesuchstellerin führe dazu selbst aus, es habe sich um eine interne Verschiebung gehandelt (Vi act. 2 E. 7.4). 2.4 Zusammengefasst habe die Gesuchstellerin keine drohende oder bestehende Verletzung eines ihr zustehenden Anspruchs geltend [recte: glaubhaft] gemacht, aus der ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe und der mittels der beantragten Massnahmen abgewendet werden könnte. Auf die von der Gesuchstellerin ausführlich thematisierte Frage, ob die D.________-Gruppe die Übertragung der Tokens zu Recht verweigere oder nicht, sei bei diesem Ergebnis nicht näher einzugehen (Vi act. 2 E. 7.5).
Seite 6/15 3. Die Gesuchstellerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Bedeutung des Schreibens vom
3. Juni 2025 herabgespielt. Die Erbringung eines strikten Beweises sei nicht erforderlich. All- gemein müsse eine Androhung, dass die Tokens verkauft oder anderweitig liquidiert werden, zusammen mit der Verschiebung der Tokens auf ein neues Vaulted Wallet ausreichen, "um einen Nachteil zu begründen". Es sei nicht nachvollziehbar, was darüber hinaus von den Ge- suchsgegnerinnen anzudrohen gewesen wäre (act. 1 Rz 37-42). 3.1 Erstens, so die Gesuchstellerin weiter, habe die D.________ in diesem Schreiben nicht bloss darüber informiert, dass sie die "Prüfung" sämtlicher Optionen in Erwägung ziehe, sondern mit der Veräusserung gedroht. Zu beachten sei, dass D.________ bei den fünf angedrohten Punkten lediglich beim letzten Punkt den Zusatz "if required" beigefügt habe. D.________ habe eine oder mehrere der Massnahmen umsetzen und nicht bloss "prüfen" wollen. Im eng- lischen Sprachgebrauch bedeute "consider" generell mehr als eine blosse "Prüfung", son- dern, dass jemand eine Massnahme konkret in Betracht ziehe, um darüber eine Entschei- dung zu fällen (act. 1 Rz 43-45). Dieser Einwand verfängt nicht. Worin der Unterschied liegt zwischen "eine Massnahme kon- kret in Betracht zu ziehen, um darüber eine Entscheidung zu fällen" und "eine Massnahme zu prüfen", ist nicht erkennbar. Es handelt sich offensichtlich um dasselbe. Es versteht sich von selbst, dass mit "consider" gerade noch nicht die Umsetzung dieser Massnahme ange- droht wurde. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig festgestellt. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz nicht nur den Wortlaut gewürdigt hat, sondern die E-Mail in den Kontext gestellt und entsprechend dem Wortlaut – zu Recht – kein zu grosses Gewicht beigemessen hat (da- zu sogleich E. 3.2 ff.). 3.2 Zweitens, so die Gesuchstellerin weiter, habe die Vorinstanz das Schreiben falsch in den Kontext eingeordnet. D.________s Bitte im Mai 2025, die Vertragsbeziehungen zu formali- sieren, sei unbegründet und damit irrelevant gewesen. Die Parteien hätten für die Hinterle- gung bereits eine Gebühr von USD 2'000.00 pro Monat vereinbart, weil sie sich nicht auf ein ausformuliertes Custody Agreement hätten einigen können und die Angelegenheit möglichst unkompliziert hätten regeln wollen. D.________s Bitte, das Custody Agreement zu formali- sieren, habe sich nicht auf den eigentlichen Abschluss bzw. Formalisierung eines Vertrags bezogen, sondern auf die Abänderung der bereits getroffenen Vereinbarung. Deswegen kön- ne das Schreiben nicht als Reaktion auf eine angebliche, nicht formalisierte Vertragsbezie- hung gedeutet werden (act. 1 Rz 46-48). Auch dieser Einwand ist unbegründet. Die Gesuchstellerin begeht einen Zirkelschluss, indem sie folgert, die Gesuchsgegnerinnen hätten bei ihrer Bitte vom von der Gesuchstellerin be- haupteten Sachverhalt ausgehen müssen, weil die Gesuchstellerin den Sachverhalt so be- haupte. Es ist offenkundig, dass aus Sicht der Gesuchsgegnerinnen nicht eine getroffene Vereinbarung abgeändert werden, sondern erst eine Vereinbarung getroffen werden sollte. Allein diese Sicht der Gesuchsgegnerinnen ist entscheidend, um zu interpretieren, in wel- chem Kontext D.________ dieses Schreiben verfasst hat und wie der Inhalt nach Treu und Glauben zu verstehen ist. Welche Rechtsauffassung letztlich zutreffend ist, ist vorliegend un- erheblich.
Seite 7/15 3.3 Drittens könne das Schreiben vom 3. Juni 2025 nach Auffassung der Gesuchstellerin nicht als Ausdruck einer gewissen Verärgerung zu würdigen sein. Für D.________ habe es keinen Grund gegeben, verärgert zu sein, weil sie keinen Anspruch gehabt habe, das Custody Agreement neu zu formalisieren oder die bestehende Vereinbarung anzupassen (act. 1 Rz 49-53). Bei dieser Argumentation begeht die Gesuchstellerin denselben Zirkelschluss. Entsprechend braucht nicht weiter auf die Einwände der Gesuchstellerin dazu, wie sich die Rechtslage in Wirklichkeit präsentieren soll, eingegangen zu werden. Unbehelflich ist schliesslich auch der Einwand der Gesuchstellerin, es gebe nebst der Angabe, dass Schweizer Recht eingehalten werde, keine weiteren Hinweise, die gegen die Ernsthaftigkeit der angedrohten Veräusse- rung gesprochen hätten. Die Gesuchstellerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es noch weitere Hinweise gebraucht hätte. Es versteht sich von selbst, dass das Schreiben keine Wirkung gezeigt hätte, wenn die Gesuchsgegnerinnen den Vorbehalt ange- bracht hätten, eine Veräusserung sei undenkbar. Der von der Gesuchstellerin erwähnte Fall beim Handelsgericht Zürich ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, zumal aus dem dor- tigen (peremptorischen) Entscheid die Umstände über die angedrohte Verwertung von ver- walteten Wertschriften nicht hervorgehen (vgl. Urteil HE120260 vom 21. August 2012). 3.4 Viertens, so die Gesuchstellerin weiter, seien die Ausführungen der Vorinstanz widersprüch- lich und willkürlich. Die Vorinstanz scheine die Ernsthaftigkeit des Schreibens nur insoweit in Frage zu stellen, als es um die Androhung der Veräusserung oder der anderweitigen Liqui- dierung der Kryptowerte gehe. Das gleiche Schreiben solle aber ernst zu nehmen sein, wenn D.________ zusichere, dass sie sich an das Schweizer Recht sowie an ihre treuhänderi- schen Verpflichtungen halten werde. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz das Schreiben pauschal als "Ausdruck einer gewissen Verärgerung" qualifiziere, aber dann einen unter- schiedlichen Massstab für die Ernsthaftigkeit anwende (act. 1 Rz 54). Ein Widerspruch ist nicht auszumachen. Die Vorinstanz führte nämlich nirgends aus, die An- drohung der Verwertung oder Veräusserung sei nicht ernsthaft. Sie hielt bloss fest, dass die Verwertung oder Veräusserung ernsthaft geprüft werde, bei dieser Prüfung aber Schweizer Recht beachtet werde. Dies steht zueinander nicht in Widerspruch. Überdies schweigt sich die Gesuchstellerin darüber aus, dass sie die Bitten von F.________, die Vertragsbeziehung zu formalisieren, zunächst weitgehend ignoriert hat. Das bedeutet, die Gesuchstellerin hat die Bitten zunächst nicht bloss dementiert, sondern fast gänzlich unbeantwortet gelassen. Es ist unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass die Gesuchsgegnerinnen verärgert waren. Dabei ist hier erneut unerheblich, ob ihre Verärgerung objektiv berechtigt war oder nicht. 3.5 Fünftens halte die Würdigung der Vorinstanz, wonach das Schreiben "nicht allzu wörtlich zu nehmen" sei, nach Auffassung der Gesuchstellerin einer Überprüfung nicht stand. Die Vorin- stanz habe nicht ausgeführt, inwiefern die Aussagen der Gesuchsgegnerinnen lediglich figu- rativ oder sinnbildlich sein sollten. Um zu entscheiden, ob etwas wörtlich oder im übertrage- nen Sinn gemeint sei, müsse der Gesamtkontext berücksichtigt werden. Weshalb die Ge- suchstellerin eine solche Aussage (und die versandte Rechnung von über CHF 300'000.00) nicht auf ihren buchstäblichen Wert hin prüfen und glauben solle, ergebe sich aus dem Ent- scheid nicht. Es ergebe sich vorliegend weder aus dem Kontext noch aus dem "kommerziel-
Seite 8/15 len Geschäftsverkehr", dass die Forderungen der Gesuchsgegnerinnen ironisch oder nicht ernst zu verstehen gewesen wären (act. 1 Rz 55 f.). Auch dieser Einwand geht fehl. Den Gesamtkontext hat die Vorinstanz sehr wohl berücksich- tigt. So soll die Gesuchstellerin, wie vorerwähnt, die Gesuchsgegnerinnen zunächst weitge- hend ignoriert haben. Die Gesuchstellerin geht darauf auch an dieser Stelle in der Berufung nicht ein, obschon sie – zu Recht – betont, dass der Gesamtkontext entscheidend ist. Eben- falls in diesem Gesamtkontext berücksichtigte die Vorinstanz das Schreiben des Rechtsan- walts der Gesuchsgegnerinnen vom 2. Juli 2025, worin dieser versicherte, dass die Vermö- genswerte vollständig separiert und sicher aufbewahrt werden. Auch auf diesen für den Ge- samtkontext wesentlichen Sachverhalt geht die Gesuchstellerin in der Berufung bezeichnen- derweise nicht ein. Die Vorinstanz hat den Gesamtkontext zutreffend gewürdigt. Im Übrigen ging die Vorinstanz nie davon aus, die Gesuchsgegnerinnen hätten sich der Ironie bedient. 3.6 Sechstens, so die Gesuchstellerin, sei die blosse Zusicherung, sich an schweizerisches Recht zu halten, irrelevant. Zunächst sei unklar, ob Schweizer Recht anwendbar sei. Ausser- dem heisse es, wenn eine Partei behaupte, sie halte ein gewisses Recht ein, noch nicht, dass sie dies auch tue. D.________ habe ohne jede Information sämtliche Tokens auf ein neues Wallet übertragen. Mit dieser vertrags- bzw. rechtswidrigen Übertragung habe sie ihre anfängliche Zusicherung unterlaufen (act. 1 Rz 57-59). Inwiefern die Gesuchsgegnerinnen ihre Zusicherung unterlaufen haben, ist nicht erkennbar und wird von der Gesuchstellerin bloss pauschal behauptet. Die Vermögenswerte sind näm- lich unbestrittenermassen nach wie vor separiert und sicher aufbewahrt. Inwiefern es an den Gesuchsgegnerinnen gelegen hätte, für ihre Zusage, sich an das Schweizer Recht zu halten, Sicherheiten oder dergleichen abzugeben, ist ebenso wenig ersichtlich. Die Gesuchstellerin legt denn auch nicht dar, in welcher Form sie solche Sicherheiten oder anderweitig vertrau- enserweckendes Verhalten erwartet hätte. Ausserdem übergeht die Gesuchstellerin, dass die streitgegenständlichen Tokens nach wie vor separiert und sicher von den Gesuchsgegne- rinnen aufbewahrt werden. Entsprechend kann im internen Verschieben auf das neue Wallet auch kein "Warnsignal" oder dergleichen (vgl. act. 1 Rz 60-63) erblickt werden. Hinzu kommt, dass die Gesuchsgegnerin 2 zwischenzeitlich ein Schlichtungsgesuch gegen die Gesuchstel- lerin auf Bezahlung der Hinterlegungsgebühren von USD 330'614.24 nebst Zins beim Frie- densrichteramt Zug eingereicht hat (act. 5/3). Damit untermauern die Gesuchsgegnerinnen, dass sie ihre Forderungen auf dem Rechtsweg durchsetzen und nicht (eigenmächtig) die hin- terlegten Tokens veräussern wollen. Dass es bei diesem Schlichtungsverfahren nicht um den behaupteten Herausgabeanspruch (mithin die hinterlegten Kryptowährungen) geht, wie die Gesuchstellerin einwendet (act. 9 Rz 28), ändert an diesem positiven Signal nichts. Es be- stehen zurzeit keine Anhaltspunkte, dass die Gesuchsgegnerinnen die Tokens zu veräussern gedenken. 3.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz das Schreiben vom 3. Juni 2025 nicht falsch gewürdigt und den Sachverhalt nicht unrichtig festgestellt hat. Die entsprechenden Rügen der Gesuchstellerin gehen fehl. 3.8 In der Replikeingabe vom 22. September 2025 erhebt die Gesuchstellerin neue Rügen und stellt weitere Behauptungen auf (vgl. act. 9 Rz 6-10). Sie legt jedoch nicht dar, weshalb ihr
Seite 9/15 dies nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren oder innert Berufungsfrist möglich oder zu- mutbar war. Folglich ist sie damit von vornherein nicht zu hören und auf die Berufung ist in- soweit nicht einzutreten (vgl. Art. 311 Abs. 1 sowie Art. 317 Abs. 1 ZPO; Reetz, in: Sutter- Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 ZPO N 12 und Art. 317 ZPO N 46 und 50 ff.; Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1). Abgesehen davon sind mehrere dieser Behauptungen aktenwidrig. Die Gesuchstellerin ver- weist beispielsweise auf eine Stelle im Gesuch (Vi act. 1 Rz 59 f.) und behauptet, D.________ habe die Herausgabe der Tokens zugesichert, sich aber in der Folge nicht dar- an gehalten. Eine Zusicherung gab es nirgends. F.________ von D.________ antwortete auf die Aufforderung zur Übertragung nämlich bloss: "I'll take a look at this first thing tomorrow" (vgl. Vi act. 1 Rz 60). Dass sodann die Rechnungen im Juni 2025 "bezahlt" und hierauf von D.________ "bestätigt" und nachträglich erhöht worden seien, wie die Gesuchstellerin weiter behauptet, ist ebenfalls aktenwidrig. Nach eigenen Angaben hat die Gesuchstellerin nämlich erstmals am 25. Juli 2025 der D.________ überhaupt eine Rechnung bezahlt (vgl. Vi act. 1 Rz 53). Folglich kann von einer Bestätigung und Bezahlung keine Rede sein. Schliesslich geht die Gesuchstellerin auf die Zusicherung der Gesuchsgegnerinnen in der Berufungsant- wort ein, wonach keine Liquidation der Tokens stattfände, "solange der Streit zwischen den Parteien nicht beigelegt" sei, und wonach "keine unmittelbare Gefahr" bestehe. Die Gesuch- stellerin wendet ein, es sei unklar, ab wann der Streit als beigelegt gelte und die mittelbare Gefahr in eine unmittelbare übergehe. Was die Gesuchsgegnerinnen mit ihren Zusicherun- gen meinen, ist aber klar, selbst dann, wenn – was aber auch nicht zutrifft – sprachlich ein Spielraum bestünde. Dieser Einwand der Gesuchstellerin ist einmal mehr rabulistisch. 4. Weiter moniert die Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe den Reputationsschaden und die Reaktion der Kundinnen auf die Massnahmen ausgeblendet. Der Entscheid beruhe auf dem unzutreffenden Verständnis, dass die Reputation der Gesuchstellerin einzig davon abhänge, dass sie hinterlegte Vermögenswerte jederzeit korrekt und rechtzeitig verfügbar machen kön- ne. Damit verkenne die Vorinstanz, dass der gute Ruf auf weiteren, im Gesuch ausdrücklich dargelegten Elementen beruhe (act. 1 Rz 69-72). 4.1 Zunächst beinhalte der Ruf, im Markt und gegenüber ihren Kundinnen als vertrauenswürdige und "verlässliche Partnerin und Investorin" wahrgenommen zu werden. Dieser Ruf hänge nicht nur von der jederzeitigen Verfügbarkeit der Tokens ab, sondern auch davon, dass die Gesuchstellerin proaktiv geeignete Schritte unternehme, um drohende Verletzungen ihrer Rechte und der Rechte der Kundinnen abzuwehren. Die beantragten Massnahmen würden bei den Kunden Vertrauen schaffen und ihnen Gewissheit geben, dass die Tokens nicht zum Spielball von vermeintlichen Forderungen der Gesuchsgegnerinnen würden (act. 1 Rz 73). Entgegen diesen Ausführungen hat die Gesuchstellerin im Gesuch gerade nicht dargelegt, ihr Ruf hänge davon ab, dass sie proaktiv gerichtliche Schritte unternehme, um drohende Verletzungen abzuwehren. Diese Behauptung ist neu und die Gesuchstellerin legt nicht dar, dass es ihr unmöglich oder unzumutbar war, diese Behauptung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Mithin ist sie damit nicht zu hören und insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 3.8). Doch selbst wenn auf diese Behauptungen abgestellt würde, bliebe unklar, weshalb der Ruf nur dann nicht leidet, wenn die beantragten Mass-
Seite 10/15 nahmen gutgeheissen würden. Der Darstellung der Gesuchstellerin zufolge soll nämlich be- reits das Einleiten gerichtlicher Schritte oder das Beantragen von Massnahmen ausreichen. 4.2 Zudem, so die Gesuchstellerin, sei ein wesentlicher Bestandteil ihrer Reputation, dass sie die als Sicherheit erhaltenen Tokens auf einem Vaulted Wallet bei einem zuverlässigen, unab- hängigen Custodian verwahre. Sobald sie erfahre, dass ein Vaulted Wallet eines Custodian nicht mehr zuverlässig sei – etwa weil dieser eigenmächtig Tokens auf ein anderes Wallet verschiebe –, sei sie vertraglich und faktisch verpflichtet, umgehend sicherzustellen, dass die Tokens auf ein neues, sicheres Vaulted Wallet übertragen würden (act. 1 Rz 74-75). Dieser Einwand ist unbehelflich. Erneut unterlässt es die Gesuchstellerin, darzulegen und zu begründen, inwiefern die Verschiebung auf ein anderes Wallet bei D.________ weniger si- cher ist. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb ihre Kundinnen die Zuverlässigkeit von D.________ anders beurteilen sollten, wenn D.________ die Vermögenswerte intern auf ein anderes, separiertes Wallet verschiebt. Folglich ist darauf nicht weiter einzugehen. 4.3 Soweit die Gesuchstellerin an dieser Stelle auf das Risiko einer Veräusserung eingeht (vgl. act. 1 Rz 76), ist auf die vorstehenden Erwägungen (E. 3), wonach sie dieses Risiko nicht glaubhaft gemacht hat, zu verweisen. Soweit die Gesuchstellerin das Risiko erwähnt, dass die Gesuchsgegnerinnen die Tokens zurückbehalten (vgl. act. 1 Rz 76), ist ihr entgegenzu- halten, dass sie nicht darlegt, inwiefern der Rufschaden bei einer gerichtlichen Hinterlegung kleiner wäre. Beim Zurückbehalten können die Kundinnen der Gesuchstellerin nicht über die Tokens verfügen. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, wäre diese Situation bei einer gerichtlichen Hinterlegung nicht anders. Dies übergeht die Gesuchstellerin auch in der Re- plikeingabe (act. 9 Rz 12-20). Im einen wie im anderen Fall (Zurückbehalten oder Hinterle- gung) besteht die Gefahr, dass die Kundinnen der Gesuchstellerin vorwerfen, mit den Ge- suchsgegnerinnen eine falsche Wahl getroffen oder zumindest vorgängig keine klaren Ver- hältnisse geschaffen zu haben. 4.4 Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Replikeingabe neu vor, eine Hinterlegung der Tokens bei einem vom Gericht "angeordneten" oder von der Gesuchstellerin vorgesehenen Custodian würde zur Beruhigung der Situation beitragen (act. 9 Rz 21). Sie legt jedoch nicht dar, inwie- fern sie diese Behauptung nicht im vorinstanzlichen Verfahren oder in der Berufungsschrift hat vortragen können. Entsprechend ist sie damit nicht zu hören (vgl. vorne E. 3.8). Abgese- hen davon begründet sie auch nicht, inwiefern dies die Situation beruhigen würde. Denn of- fenbar wollen die Kunden über die Tokens verfügen (vgl. act. 9 Rz 15 und 17). Eine Hinterle- gung nützte ihnen nichts. 5. Schliesslich geht die Gesuchstellerin auf E. 7.1 des angefochtenen Entscheids ein. Diese Erwägung – in Verbindung mit E. 6 – handelt von der Frage, wie die Rechtsbeziehung zwi- schen den Kundinnen der Gesuchstellerin und den hinterlegten Tokens zu qualifizieren sind und ob die Kundinnen an den Tokens überhaupt Eigentum haben können. Diese Frage – so die Vorinstanz – könne offenbleiben, da die Gesuchstellerin bloss ihr selbst drohende Nach- teile geltend machen könne, und nicht solche, die ihren Kundinnen drohten (Vi act. 2 E. 7.1). Nachdem bereits die anderen Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnah- men (insbesondere der drohende Nachteil) nicht erfüllt sind (vgl. vorne E. 3 und 4), muss auf
Seite 11/15 die Rügen der Gesuchstellerin in Bezug auf E. 7.1 des angefochtenen Entscheids nicht mehr eingegangen werden. 6. Unbehelflich ist sodann der Einwand, die Gesuchstellerin könnte bei einer gerichtlichen Hin- terlegung oder einem Verfügungsverbot auf drohende Wertverluste Einfluss nehmen, indem sie die Umwandlung von d.________- zu ae.________-Tokens als Teil der Massnahme (vgl. Art. 268 Abs. 1 ZPO) verlangen könne. Ebenfalls denkbar sei, dass die Umwandlung zu den allgemeinen Custodian-Pflichten gehöre und deshalb eine Abänderung gar nicht notwendig wäre (act. 1 Rz 93-100). Zunächst einmal sind auch diese Behauptungen neu und die Gesuchstellerin legt nicht dar, dass es ihr unmöglich oder unzumutbar war, diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor- zubringen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Sie ist damit nicht zu hören (vgl. vorne E. 3.8). Abge- sehen davon übersieht sie, dass eine Umwandlung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 268 ZPO nicht bedeutet, über das Gericht mit ständig neuen Gesuchen eine aktive Ver- mögensverwaltung über hinterlegtes Vermögen zu betreiben. Die Hinterlegung ist insoweit beschränkt, als nur das herausverlangt werden kann und zu erhalten ist, was zur Zeit der Hinterlegung geschuldet ist (vgl. Leimgruber, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 92 OR N 6 und 2). Hinzu kommt, dass beispielsweise eine Aufhebung des Verfügungsverbots nicht zur Folge hätte, dass die Gesuchsgegnerinnen deswegen die Umwandlung vornehmen müssten. Hierzu müsste ihnen zusätzlich eine Handlungspflicht auferlegt werden. Inwiefern die für die Verpflichtung zu einer (positiven) Leistung im Massnahmeverfahren erhöhten Voraussetzun- gen (vgl. etwa BGE 133 III 360 E. 9.2.1) grundsätzlich erfüllt sind oder sein könnten, legt die Gesuchstellerin nicht dar. 7. Schliesslich beruft sich die Gesuchstellerin darauf, dass die Vorinstanz Art. 253 ZPO unrich- tig angewandt habe, indem sie die Gesuchsgegnerinnen vor Erlass des Entscheids nicht an- gehört habe. 7.1 Die Gesuchstellerin macht diesbezüglich geltend, mit der Erwägung, das Schreiben vom
3. Juni 2025 sei "nicht allzu wörtlich zu nehmen" und "Ausdruck einer gewissen Verärge- rung", unterstelle die Vorinstanz der D.________ eine innere Tatsache. Dieses Vorgehen sei unverständlich, zumal die Vorinstanz beim Abstellen auf eine mutmasslich innere Tatsache einer Partei eine Tatsachenfrage kläre, zu der sie die entsprechende Partei hätte anhören sollen. Diesfalls hätte die Gesuchstellerin die Möglichkeit gehabt, die Ausführungen der Ge- suchsgegnerinnen zur Bedeutung des Schreibens zu kommentieren. Dieses Recht sei ihr durch das Verhalten der Vorinstanz verlustig gegangen. Von einer offensichtlichen Unbe- gründetheit im Sinne von Art. 253 ZPO könne keine Rede sein (act. 1 Rz 101-111). 7.2 Das summarische Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet (Art. 252 Abs. 1 ZPO). Er- scheint dieses nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 253 ZPO). Der Gesuchsteller hat keinen absoluten Anspruch auf Durchführung des Verfahrens (Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 253 ZPO N 1). Ist ein Ge- such aussichtslos, bewahrt ein frühes Nichteintreten oder eine frühe Abweisung den Gesuch- steller vor unnötigen Gerichtskosten und vor Entschädigungsforderungen der Gegenpartei für Parteikosten. Weder der Gesuchsteller noch die Gesuchsgegnerin erleiden dadurch einen
Seite 12/15 Nachteil (vgl. Kaufmann/Kaufmann, in: Brunner/Schwander/ Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 253 ZPO N 11). Art. 253 ZPO bezweckt, die Wahrung des rechtlichen Gehörs sicherzustellen. 7.3 Tritt das Gericht direkt auf ein Gesuch nicht ein oder weist es dieses ab, so ist das rechtliche Gehör gewahrt. Indem die Eingabe des Gesuchstellers der Gegenpartei zusammen mit dem Nichteintretens- oder Abweisungsentscheid zur Kenntnisnahme zugestellt wird, wird dem Anspruch der Gegenpartei auf rechtliches Gehör genüge getan bzw. fehlt es der Gegenpartei an einer Beschwer, um sich gegen die Gehörsverletzung zu wehren (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 4A_418/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen]; Urteil des Obergerichts Zürich LF160014 vom 30. März 2016 E. IV.3.1). Doch auch das rechtliche Gehör des Gesuchstellers ist mit dieser Vorgehensweise gewahrt. Der abschlägige Entscheid erfolgt nämlich gestützt auf seine Eingabe. Mit dieser hat er sich vor der Entscheidung Gehör verschafft (vgl. zum Inhalt des Gehörsanspruchs auch Chevalier/Boog, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 53 ZPO N 6). Ein direkter erstinstanzlicher Entscheid ist grundsätzlich nur in einem summarischen Verfahren möglich. In diesem Verfahren sieht das Gesetz nämlich keinen doppelten Schriftenwechsel vor. Die Parteien haben mithin keinen Anspruch, sich zweimal unbeschränkt zur Sache zu äussern bzw. zweimal angehört zu wer- den (vgl. BGE 144 III 117 E. 2.2; 146 III 237 E. 3.1). Entsprechend ist der Gesuchsteller im summarischen Verfahren gehalten, sämtliche vorhersehbaren Einwendungen und Einreden des Gesuchsgegners bereits in seinem Gesuch zu entkräften (vgl. Domenig/Rappo, Der Ak- tenschluss im summarischen Verfahren, ZZZ 61/2023 S. 12 ff., 16; Domenig, Aktenschluss, Noven- und Replikrecht der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ex/ante 1/2023 S. 80 ff., 81). Das rechtliche Gehör des Gesuchstellers ist bei einem direkten Entscheid mithin nicht tangiert (vgl. auch Urteil des Obergerichts Zug Z2 2014 60 vom 25. Februar 2015 E. 2.2 [= GVP 2015 S. 28 f.]). Eine Gehörsverletzung läge höchstens vor, wenn die direkte Ab- weisung oder das direkte Nichteintreten gestützt auf eine von der Gegenseite (zuvor) ein- gereichte Schutzschrift erfolgen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_418/2024 vom
20. Dezember 2024 E. 4.6 [zur Publikation vorgesehen]). 7.4 Weiter ist zu beachten, dass der Gesuchsteller, der einen Antrag auf superprovisorische An- ordnung vorsorglicher Massnahmen stellt, das rechtliche Gehör der Gegenpartei beschnei- den will. Bei besonderer Dringlichkeit ist dies gesetzlich erlaubt (vgl. Art. 265 ZPO). Wird die besondere Dringlichkeit gemäss Art. 265 ZPO bejaht, hat der Gehörsanspruch einstweilen zurückzustehen (Zürcher, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], a.a.O., Art. 265 ZPO N 4). Aufgrund dieser speziellen Ausgangslage muss das Gericht bei einem Antrag auf superpro- visorische Anordnung von Massnahmen sämtliche Tatsachenbehauptungen des Gesuchstel- lers als bestritten betrachten. Für dessen Sachvortrag heisst das, er muss schlüssig, vollständig und so weit möglich belegt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_202/2007 vom
13. Juni 2007 E. 3.3; Zürcher, a.a.O., Art. 265 ZPO N 4; Sprecher, a.a.O., Art. 265 ZPO N 17; Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7221 ff., 7356). Es liegt mithin in der Natur der Sache, dass das Gericht in einer solchen Situation von Amtes wegen mögliche Gegenargumente des Gesuchsgegners antizipieren und auf ihre Stichhaltigkeit hin überprüfen muss (vgl. Urteil des Bundespatentge- richts S2015_001 vom 9. Februar 2015 E. 5.2). Dies kann wiederum dazu führen, dass das Gericht zum Schluss kommt, dass die besondere Dringlichkeit von Art. 265 ZPO gegeben ist, die Voraussetzungen für die Anordnungen vorsorglicher Massnahmen nach Art. 261 ZPO
Seite 13/15 hingegen nicht. Das Gericht kann sich für die Abweisung nur des Superprovisoriums folglich nicht auf die fehlende Dringlichkeit von Art. 265 ZPO berufen, sondern muss sich in einer Kurzbegründung auch zu den nicht erfüllten Voraussetzungen von Art. 261 ZPO äussern. In dieser Situation drängt es sich auf, dass das Gericht direkt einen abschlägigen Endentscheid trifft. Würde nur der Antrag auf superprovisorische Anordnung abgewiesen, folgte der ab- schlägige Entscheid in aller Regel bloss später, zumal dieser gewöhnlich vom selben Spruchkörper stammt. Das Massnahmegericht ist zwar an die Feststellungen, die der Anord- nung (oder Abweisung) der superprovisorischen Massnahme zugrunde lagen, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gebunden (Güngerich, a.a.O., Art. 265 ZPO N 16), aber selbstverständlich kann und wird es nicht grundlos von ihnen abweichen (vgl. Sprecher, a.a.O., Art. 265 ZPO N 44). Das Risiko einer direkten Abweisung ist demnach systembedingt höher, wenn beantragt wird, die vorsorglichen Massnahmen seien superprovisorisch anzu- ordnen. 7.5 Als weiteres Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Gesuchstellerin nicht be- schwert ist, um sich auf eine Verletzung von Art. 253 ZPO zu berufen. Mithin ist insoweit auf ihre Berufung nicht einzutreten. 7.6 Doch selbst wenn auf diesen Punkt der Berufung einzutreten wäre, hat sich nach dem Ge- sagten (vgl. vorne E. 3-6) gezeigt, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, das Ge- such sei offensichtlich unbegründet. Die Beteuerungen der Gesuchsgegnerinnen, sich an das Recht zu halten, erfolgten vorprozessual. Die entsprechenden Urkunden lagen dem Ge- such bei. Die Vorinstanz durfte den drohenden Eintritt eines Schadens oder einer Vertrags- verletzung als offensichtlich nicht glaubhaft gemacht betrachten. Damit hat sie Art. 253 ZPO
– falls sich die Gesuchstellerin auf eine Verletzung dieser Norm berufen könnte – nicht ver- letzt. 7.7 Schliesslich ist der Gesuchstellerin entgegenzuhalten, dass selbst dann, wenn Art. 253 ZPO verletzt worden wäre und sie zur Geltendmachung einer Gehörsverletzung beschwert wäre, die Verletzung nicht besonders schwer wöge. Im Berufungsverfahren wurde die Gesuchstel- lerin angehört. Sie reichte eine umfassende Berufung mit Ausführungen zu Tatsächlichem und Rechtlichem ein. Überdies konnte sie im Rahmen des ihr gestützt auf Art. 53 ZPO zu- stehenden Replikrechts zur Berufungsantwort der Gesuchsgegnerinnen Stellung nehmen. Das Obergericht kann im vorliegenden Berufungsverfahren sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen. Unter diesen Umständen wäre eine Gehörsverletzung als ge- heilt zu betrachten. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin keinen Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz gestellt hat und eine Rückweisung ohnehin bloss zu ei- nem formalistischen Leerlauf geführt hätte (vgl. zum Ganzen: BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_565/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2). 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) auch des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Seite 14/15 Beim vorliegenden Streitwert von CHF 100'000.00 ist die Entscheidgebühr auf CHF 4'500.00 festzusetzen (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 KoV OG). Das Grundhonorar für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beträgt beim genannten Streitwert CHF 10'900.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Da es sich um ein summarisches Verfahren handelt, ist es um die Hälfte auf CHF 5'450.00 zu reduzieren (§ 6 Abs. 1 AnwT). Eine weitere Herabsetzung gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT (Rechtsmittelverfahren) ist vorliegend nicht angezeigt, da sich der Rechts- vertreter der Gesuchsgegnerinnen mit dem Prozessstoff bzw. den Eingaben der Gesuchstel- lerin erstmals im Rechtsmittelverfahren hat befassen müssen (vgl. § 11 Abs. 2 AnwT). Hin- zuzurechnen ist sodann eine Auslagenpauschale von 3 % (CHF 163.50; § 25 Abs. 2 AnwT). Somit resultiert eine angemessene Entschädigung von CHF 5'613.50. Dies entspricht gerun- det CHF 2'805.00 für jede Gesuchsgegnerin (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO). Mangels eines An- trags im Rechtsbegehren ist keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (vgl. Ziff. 2.1.1 der Wei- sung des Obergerichts Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom
29. Juli 2015). Das vom Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerinnen geltend gemachte Honorar von insgesamt CHF 9'360.00 (vgl. act. 8) ist demnach zu hoch. Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Einzel- richterin am Kantonsgericht Zug vom 31. Juli 2025 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 4'500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegnerinnen für das Berufungsverfahren je eine Partei- entschädigung von CHF 2'805.00 zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchsgegnerinnen unter Beilage zweier Doppel der Eingaben der Gesuchstellerin vom 22. September 2025 samt Beilagen) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2025 498) - Gerichtskasse (im Dispositiv)
Seite 15/15 Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: