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Z2 2024 16

Zug OG · 2024-05-29 · Deutsch ZG

Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. März 2024) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Sachverhalt

1. Die D.________ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Sitz in Zug bezweckt im We- sentlichen ________. Ihr Stammkapital beträgt CHF 20'000.00 und ist eingeteilt in 20 Stam- manteile zu je CHF 1'000.00. A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) ist Gesellschafter der Gesuchsgegnerin und hält 10 Stammanteile. Die restlichen 10 Stammanteile werden von F.________ gehalten. 2.1 Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 reichte der Gesuchsteller gegen die Gesuchsgegnerin beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnah- men ein. Er beantragte im Wesentlichen, F.________ sei (superprovisorisch) die Geschäfts- und Vertretungsbefugnis zu entziehen und ihm (dem Gesuchsteller) sei eine Einzelzeich- nungsberechtigung einzuräumen. Zur Begründung führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, dass F.________ schwerwiegende Pflichtverletzungen gegenüber der Gesuchsgegnerin begangen habe. Unter anderem habe dieser durch einen Klagerückzug in einem Gerichtsver- fahren eine unmittelbar drohende Gefahr für einen definitiven Verlust der Rechte bzw. des Eigentums der Gesuchsgegnerin an einem Bürogebäude in ________ (Ort) geschaffen. Des Weiteren habe F.________ sich eigenmächtig Ansprüche der Gesuchsgegnerin gegenüber ihren Schuldnern an sich persönlich abtreten lassen (Vi act. 1). 2.2 Mit Entscheid vom 15. Dezember 2023 verfügte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug Folgendes (act. 1/3):

Seite 3/11 " 1.1 Es wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch mit sofortiger Wirkung F.________ die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für die Gesuchsgegnerin entzogen und dem Gesuchsteller zusammen mit einer Einzelzeichnungsberechtigung eingeräumt. 1.2 Das Handelsregisteramt des Kantons Zug wird angewiesen, die angeordneten Massnahmen sofort einzutragen. 2.1 Es wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch mit sofortiger Wirkung Rechtsanwalt E.________, als Prozessvertreter mit Einzelunterschrift der Gesuchsgegnerin er- nannt, mit dem Auftrag, im Verfahren ES 2023 1003 vor dem Kantonsgericht Zug zwischen dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin die Interessen der Gesuchsgegnerin zu wahren. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Prozessvertreter uneingeschränkt und jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten und Akten zu gewähren. […] " 2.3 Mit Entscheid vom 8. Januar 2024 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Erläute- rungsgesuch des Gesuchstellers vom 5. Januar 2024 ab. Der guten Ordnung halber wies er aber im Entscheid darauf hin, dass der Gesuchsteller gemäss Entscheid vom 15. Dezember 2023 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister einzutragen sei (Vi act. 9). 2.4 In der Gesuchsantwort vom 10. Januar 2024 stellte die Gesuchsgegnerin den Antrag, F.________ und dem Gesuchsteller seien als Gesellschafter und Geschäftsführer je Kollek- tivunterschriftsberechtigung für die Gesuchsgegnerin einzuräumen und der Gesuchsteller sei als Vorsitzender der Geschäftsführung einzutragen. Im Weiteren beantragte sie die Einsetzung eines Sachwalters und die Abweisung der übrigen Anträge des Gesuchstel- lers (Vi act. 10). 2.5 Am 19. Januar 2024 reichte der Gesuchsteller in Ausübung seines Replikrechts eine Stel- lungnahme ein (Vi act. 11). 2.6 Mit Endentscheid vom 11. März 2024 verfügte der Einzelrichter Folgendes (act. 1/1): " 1. Ziff. 1.1 des Entscheids vom 15. Dezember 2023 wird aufgehoben. 2.1 A.________ und F.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Kollektiv- zeichnungsberechtigung eingeräumt. 2.2 A.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Vorsitz der Geschäfts- führung eingeräumt. 2.3 Das Handelsregisteramt Zug wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, im Handelsregister a. die Einzelzeichnungsberechtigung von A.________ zu löschen; b. für A.________ und F.________ die Kollektivzeichnungsberechtigung einzutragen; c. A.________ als Vorsitzenden der Geschäftsführung einzutragen. 3. Ziff. 3 des Antrags der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen.

Seite 4/11 4. Dem Gesuchsteller wird zur Einleitung der ordentlichen Klage eine Frist von 30 Tagen nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist fallen die vorsorglichen Massnahmen gemäss Ziff. 2.1 bis 2.3 dieses Entscheids ohne Weiteres dahin. 5. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 4'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte, d.h. zu CHF 2'000.00, auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von CHF 9'063.90 verrechnet. Der Restbe- trag von CHF 5'063.90 wird dem Gesuchsteller von der Gerichtskasse zurückerstattet. Die Ge- suchsgegnerin hat dem Gesuchsteller den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 2'000.00 zu ersetzen. 6.1 Die Kosten für den Prozessvertreter werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei davon Vormerk genommen wird, dass der Gesuchsteller dem Prozessvertreter einen Kostenvorschuss von (umgerechnet) CHF 5'023.45 bezahlt hat. Die effektiven Kosten des Prozessvertreters wer- den mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller die Hälfte des Kostenvorschusses zu ersetzen. Einen allfälligen Fehlbetrag hat der Gesuchsteller dem Prozessvertreter zu bezahlen, wobei die Gesuchsgegnerin dem Gesuch- steller die Hälfte des Fehlbetrags zu ersetzen hat. 6.2 Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. […] " 3.1 Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller am 22. März 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). 3.2 In der Berufungsantwort vom 7. April 2024 stellte die Gesuchsgegnerin ihrerseits das ein- gangs genannte Rechtsbegehren (act. 6). 3.3 Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2024 wurde der Verfahrensantrag des Gesuchstellers, wonach in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. März 2024 aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, gutgeheissen (act. 8). 3.4 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Die örtliche Zuständigkeit der Zuger Gerichte wie auch die übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzu- treten.

E. 2 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ZPO.

E. 2.1 Nach dieser Bestimmung trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch; lit. a) und ihr aus der

Seite 5/11 Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (sog. Verfügungsgrund; lit. b). Auch wenn nicht ausdrücklich genannt, gehört die zeitliche Dringlichkeit zum Voraus- setzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen (Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 261 ZPO N 18 und 20 ff.; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkom- mentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 261 ZPO N 4 ff.; Güngerich, Berner Kommentar, 2012, Art. 262 ZPO N 2 ff.).

E. 2.2 Nach der neueren, mittlerweile verschiedentlich bestätigten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist beim Entscheid über die Frage, ob vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO zu treffen sind, grundsätzlich keine Interessenabwägung vorzunehmen. Ist glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch verletzt ist oder verletzt zu werden droht (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO) und ein Nachteil im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO zu befürchten ist, sind Mass- nahmen zu treffen. Es ist nicht erforderlich, dass der zu befürchtende Nachteil gewichtiger oder wahrscheinlicher ist als jener Nachteil, welcher der Gesuchsgegnerin im Falle der An- ordnung der vorsorglichen Massnahmen droht (Urteile des Bundesgerichts 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.1; 4A_447/2022 vom 11. November 2022 E. 3.5; je m.w.H.).

E. 2.3 Gelangt das Gericht zum Schluss, dass vorsorgliche Massnahmen anzuordnen sind, dann haben diese Massnahmen aber verhältnismässig zu sein. Das Gericht ordnet nur diejenigen Massnahmen an, die in zeitlicher und sachlicher Hinsicht geeignet und erforderlich sind, um einen (nicht oder nicht leicht reparablen) Nachteil des Gesuchstellers zu verhindern. Gibt es mehrere gleich geeignete Massnahmen, ist diejenige anzuordnen, mit der am schwächsten in die Rechtsstellung des Gesuchsgegners eingegriffen wird (vgl. Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 261 ZPO N 12; Sprecher, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 261 ZPO N 112 f.; Bot- schaft des Bundesrates zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7354; Urteil des Bundesgerichts 4A_611/2011 vom 3. Januar 2012 E. 4.1). Die vorsorg- liche Massnahme soll den Hauptsachenprozess nicht präjudizieren und keinen Zustand schaffen, der nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Güngerich, a.a.O., Art. 262 ZPO N 4).

E. 3 Die Vorinstanz bejahte den vom Gesuchsteller geltend gemachten Verfügungsanspruch, den Verfügungsgrund sowie die zeitliche Dringlichkeit. Dies sowie die Tatsache, dass von der Vorinstanz vorsorgliche Massnahmen angeordnet wurden, wird vom Gesuchsteller in der Be- rufung nicht gerügt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 4 Angefochten wird hingegen die von der Vorinstanz angeordnete vorsorgliche Massnahme.

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, die vorsorgliche Massnahme müsse zur Abwehr des Nachteils notwendig sein, d.h. sie müsse in zeitlicher und sachlicher Hinsicht als geeignet er- scheinen und überdies müsse sie auch verhältnismässig sein. Die Massnahme solle bei der Abwägung der Interessen des Gesuchstellers und denjenigen der Gegenpartei nicht weiter gehen, als es zum vorläufigen Schutz des durch den Gesuchsteller glaubhaft gemachten An- spruchs notwendig sei. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen stelle eine Kollektiv- zeichnungsberechtigung des Gesuchstellers und von F.________ die mildere Massnahme zur Einzelzeichnungsberechtigung des Gesuchstellers dar und sei angemessen, was im Üb- rigen dem Eventualantrag des Gesuchstellers entspreche. Jedoch sei der Gesuchsteller dem

Seite 6/11 Antrag der Gesuchsgegnerin folgend als Vorsitzender der Geschäftsführung (mit Stichent- scheid) zu bestimmen und einzutragen, was letztlich seinem Anliegen – sofern sich der Ge- suchsteller und F.________ bei der Geschäftsführung nicht einigen könnten – entspreche (act. 1/1 Spiegelstrich 9 ff.).

E. 4.2 Der Gesuchsteller rügt eine unrichtige Rechtsanwendung.

E. 4.2.1 Er bringt vor, gemäss Bundesgericht sei beim Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen keine Interessenabwägung vorzunehmen. Seien ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht, seien die beantragten Massnahmen anzuordnen. Es spiele keine Rolle, ob der zu befürchtende Nachteil gewichtiger oder wahrscheinlicher sei als jener Nachteil, welcher der Gesuchsgegnerin bei Anordnung der vorsorglichen Mass- nahme drohe. Demzufolge sei die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung nicht erheblich für den Entscheid und damit unzulässig. Ohne Interessenabwägung hätte die Vorinstanz die superprovisorisch verhängten Massnahmen bestätigt, wonach F.________ die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen und dem Gesuchsteller zusammen mit einer Einzelzeichnungsberechtigung eingeräumt worden seien. Denn wie die Vorinstanz selbst festhalte, seien der Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund nicht nur glaubhaft gemacht, sondern sogar unbestritten (act. 1 Rz 33 ff.).

E. 4.2.2 Der Gesuchsteller übersieht, dass lediglich bei der Frage, ob vorsorgliche Massnahmen an- zuordnen sind, grundsätzlich keine Interessenabwägung vorzunehmen ist (vgl. E. 2.2). Wird diese Frage hingegen – wie im vorliegenden Fall – bejaht, ist bei der Folgefrage, welche vor- sorgliche Massnahme anzuordnen ist, vom Gericht das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen und damit verbunden eine Interessenabwägung vorzunehmen (E. 2.3). Denn mit einer vorsorglichen Massnahme soll nicht übermässig in die Rechtsstellung der betroffe- nen Partei eingegriffen werden. Indem vorliegend die Vorinstanz bei der Festlegung der ge- eigneten vorsorglichen Massnahme eine Interessenabwägung vorgenommen hat, ist ihr kei- ne unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen. Die Rüge des Gesuchstellers geht demnach fehl.

E. 4.3 Der Gesuchsteller rügt weiter eine willkürliche Interessenabwägung durch die Vorinstanz.

E. 4.3.1 Er macht geltend, die vorgenommene Interessenabwägung sei offensichtlich unhaltbar, da sie mit der tatsächlichen Situation im klaren Widerspruch stehe und auch im Ergebnis willkür- lich sei. Denn bei der Klage nach Art. 815 Abs. 2 OR sei einzig das Interesse der Gesell- schaft – und nicht etwa jenes des Gesuchstellers oder des nicht am Verfahren beteiligten Gesellschafters F.________ – ausschlaggebend. Es zähle nur die Sicherstellung der Funkti- onsfähigkeit der Gesellschaftsorgane. Dazu müssten einerseits die Organe handlungs- und beschlussfähig sein. Andererseits müssten sie gestützt auf ihre Zeichnungsberechtigung auch Verpflichtungen eingehen können, was vorliegend aufgrund der Blockade seitens von F.________ im Falle der Kollektivzeichnungsberechtigung nicht gegeben sei. Wie im Gesuch und der Replik dargelegt, habe F.________ seine Pflichten als Geschäftsführer grob verletzt und sich als unfähig erwiesen, die Geschäfte der Gesuchsgegnerin zu führen. Dies sei unbe- stritten und von der Gesuchsgegnerin anerkannt. Dass F.________ Geschäftsführer der Ge- suchsgegnerin, wenn auch nur mit Kollektivunterschriftsberechtigung, bleiben solle, laufe dem Interesse der Gesuchsgegnerin diametral zuwider. In der momentanen Situation nach

Seite 7/11 der Mandatsniederlegung durch G.________ sei die Gesuchsgegnerin funktions- und hand- lungsunfähig, wenn dem Gesuchsteller keine Einzelzeichnungsberechtigung eingeräumt werde. Denn zurzeit sei kein dritter Zeichnungsberechtigter bestellt, weshalb er (der Gesuch- steller) gezwungen wäre, mit F.________ gemeinsam zu handeln. Nachdem F.________ schon in der Vergangenheit obstruktives Verhalten an den Tag gelegt und ihm (dem Ge- suchsteller) nicht einmal Auskunft erteilt habe, sei davon auszugehen, dass F.________ ihm keine Hand bieten werde. Damit könnte die Gesuchsgegnerin keine Rechtsgeschäfte mehr abschliessen und somit ihre Geschäftstätigkeit nicht fortführen. Daran ändere auch der Stichentscheid des Vorsitzenden der Geschäftsführung nach Art. 809 Abs. 4 OR nichts (act. Rz 38 ff.).

E. 4.3.2 Die Behauptung, F.________ würde als Geschäftsführer in Bezug auf Entscheide betreffend die Gesuchsgegnerin "keine Hand bieten" und diese blockieren, stellte der Gesuchsteller erst im Berufungsverfahren auf. Im vorinstanzlichen Verfahren erwähnte er bloss bestimmte Treuepflichtverletzungen, die F.________ begangen hat. Er führte sogar aus, eine Pattsitua- tion sei nicht absehbar, weil nicht feststehe, dass F.________ künftige Beschlüsse der Ge- sellschafterversammlung systematisch blockieren werde (Vi act. 11 Rz 19). Von einer Blo- ckade (wegen der Pattsituation) oder dergleichen war weder auf der Ebene der Gesellschaf- terversammlung noch auf jener der Geschäftsführung die Rede. Diese erstmals in der Beru- fung aufgestellte Behauptung erfolgt somit verspätet. Der Gesuchsteller legt nicht dar (und es ist auch nicht ersichtlich), dass diese neue Tatsachenbehauptung ohne Verzug vorge- bracht und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können. Sie kann deshalb im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Doch selbst wenn diese Behauptung zu berücksichtigen wäre, ist die von der Vorinstanz an- geordnete vorsorgliche Massnahme nicht zu bemängeln. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Eintragung von F.________ als Geschäftsführer mit Kollektivunterschriftsberechtigung dem Interesse der Gesuchsgegnerin diametral zuwiderlaufen soll, hat doch selbst der Gesuchstel- ler im vorinstanzlichen Verfahren diese Massnahme in seinem Eventualantrag beantragt. Die Einräumung einer Kollektivunterschriftsberechtigung beim Gesuchsteller und F.________ und gleichzeitige Ernennung des Gesuchstellers zum Vorsitzenden der Geschäftsführung (mit Stichentscheid) stellt eine geeignete Massnahme dar, um den vom Gesuchsteller gel- tend gemachten drohenden Nachteil zu verhindern. Denn mit dieser Massnahme wird ver- hindert, dass F.________ allein – d.h. ohne die Mitwirkung des Gesuchstellers – für die Ge- suchsgegnerin handeln und über deren Vermögenswerte verfügen kann. Gegenteiliges wird denn auch vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht. Sollte F.________ – wie der Gesuch- steller vorbringt – tatsächlich versuchen, Geschäftsführungsentscheide zu blockieren, so könnte der Gesuchsteller diesen mit seinem Stichentscheid nach Art. 809 Abs. 4 OR über- stimmen. Die interne Beschlussfähigkeit der Geschäftsführung ist demnach sichergestellt. Da des Weiteren mittels eines Geschäftsführungsbeschlusses auch kollektivunterschriftsberech- tigten Geschäftsführern bürgerliche Einzelvollmachten erteilt werden können (vgl. Watter, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 718a OR N 21), wäre es dem Gesuchsteller gestützt auf eine solche Bevollmächtigung grundsätzlich möglich, für die Gesuchsgegnerin zu handeln und Rechtsgeschäfte abzuschliessen, selbst wenn F.________ "keine Hand bieten" sollte. Mit der angeordneten Massnahme entfällt daher weder die Funktionsfähigkeit der Geschäfts- führung noch die Handlungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin. Darüber hinaus stellt diese

Seite 8/11 Massnahme den milderen Eingriff in die Organisation dar, als wenn F.________ die Vertre- tungs- und Geschäftsführungsbefugnis entzogen und dem Gesuchsteller die Einzelunter- schriftsberechtigung eingeräumt würde. Die Rüge des Gesuchstellers, die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme sei willkürlich, nicht geeignet und stehe mit der tatsächlichen Situa- tion im klaren Widerspruch, ist demnach unbegründet.

E. 4.4 Der Gesuchsteller rügt schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

E. 4.4.1 Er macht geltend, die Vorinstanz begründe mit keinem Wort, welche Interessen der Ge- suchsgegnerin der Einzelzeichnungsberechtigung des Gesuchstellers überhaupt entge- genstünden und weshalb eine Kollektivzeichnungsberechtigung angemessen sein solle (act. 1 Rz 42).

E. 4.4.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; vgl. Steck/Brunner, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 239 ZPO N 10).

E. 4.4.3 Die Vorinstanz führte zur Begründung aus, die vorsorgliche Massnahme müsse zur Abwehr des Nachteils notwendig und verhältnismässig sein. Zudem solle die Massnahme bei der Abwägung der Interessen des Gesuchstellers und denjenigen der Gegenpartei nicht weiter gehen, als es zum vorläufigen Schutz des durch den Gesuchsteller glaubhaft gemachten An- spruchs notwendig sei. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen stelle eine Kollektiv- zeichnungsberechtigung des Gesuchstellers und von F.________ die mildere Massnahme zur Einzelunterschriftsberechtigung dar und sei angemessen (act. 1/1 Spiegelstrich 9 f.). Diese Begründung ist im Zusammenhang mit den geltend gemachten, unbestritten gebliebe- nen drohenden Nachteilen zu betrachten (act. 1/1 Spiegelstrich 8 und – gemäss dortigem Verweis – in Verbindung mit Vi act. 1 Rz 45 ff.). Demnach ist die Kollektivzeichnungsberech- tigung nach Auffassung der Vorinstanz geeignet, den "drohenden Rechtsverlust infolge inter- essenwidrigen Klagerückzugs" (Vi act. 1 Rz 46 ff.) und den "existenzbedrohlichen Entzug von Mitteln" (Vi act. 1 Rz 49 ff.) zu verhindern. Zudem bedeutet dies, dass weitergehende Massnahmen (namentlich eine Einzelzeichnungsberechtigung des Gesuchstellers) nicht für notwendig erachtet wurden, um diese Nachteile zu verhindern, und dass die angeordnete Massnahme als jene eingestuft wurde, die am schwächsten in die Rechtsstellung der Ge- suchsgegnerin eingreift. Dies lässt sich dem angefochtenen Entscheid klar entnehmen. Die Begründung ist somit hinreichend. Eine sachgerechte Anfechtung dieses Entscheids ist ohne Weiteres möglich. Die Rüge der Gehörsverletzung ist demnach unbegründet.

E. 5 Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Gesuchstellers als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist vollumfänglich zu bestätigen. Der Verfahrensantrag des Gesuchstellers, es sei bei Gutheissung von Ziffer 2 des Rechtsbe- gehrens von einer Frist zur Einleitung einer ordentlichen Klage abzusehen (act. 1 Rechtsbe- gehren Ziff. 5 erster Teil), ist aufgrund der Abweisung der Berufung gegenstandslos gewor-

Seite 9/11 den. Der weitere Verfahrensantrag, es sei eine angemessene Frist von drei Monaten nach Rechtskraft des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. März 2024 anzusetzen (act. 1 Rechtsbegehren Ziff. 5 zweiter Teil), ist abzuweisen. Der Gesuchsteller bringt diesbezüglich lediglich vor, dass dies den Parteien erlauben würde, gegebenenfalls noch eine einvernehm- liche Lösung zu finden. Er legt aber mit keinem Wort dar, dass er dies bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat und weshalb die Vorinstanz bei der Festlegung einer Prosequierungsfrist von 30 Tagen ihr Ermessen überschritten haben soll. Da der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist, sind entsprechend die darin geregelten Kosten nicht neu zu verlegen (act. 1 Rechtsbegehren Ziff. 3).

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerle- gen und dieser ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine angemessene Parteientschädi- gung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 6.1 Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten auf CHF 4'000.00 fest (act. 1/1 S. 5). Dabei ging sie offenkundig von einem Streitwert von CHF 248'113.00 aus, was jenem Wert entspricht, den der Gesuchsteller den Rechten der Gesuchsgegnerin am Bürogebäude in ________(Ort) beimisst (vgl. Vi act. 1 Rz 12). Die Höhe dieser Kosten blieb im Berufungsverfahren, in wel- chem für die Gerichtskosten die für die Vorinstanz geltenden Ansätze und Bemessungs- grundsätze Anwendung finden (§ 15 Abs. 1 KoV OG), unbestritten. Im Berufungsverfahren bezifferte der Gesuchsteller den Streitwert zwar mit CHF 20'000.00 (act. 4). Angesichts des- sen, dass der Gesuchsteller mit dem Gesuch um Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis von F.________ unter anderem zu verhindern versucht, dass F.________ als Geschäftsführer in einem Prozess auf die Rechte der Gesuchsgegnerin an einem Bürogebäude in ________(Ort) verzichten und damit deren Konkurs bewirken kann (vgl. act. 1 Rz 14), ist die (unbestritten gebliebene) Streitwertangabe von CHF 20'000.00 of- fensichtlich unrichtig. Deshalb hat das Gericht den Streitwert festzusetzen (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). Bei gesellschaftsrechtlichen Klagen ist dabei hauptsächlich auf belegbare Zahlen ab- zustellen, die den wirtschaftlichen Wert einer Klage für die Gesellschaft auszudrücken ver- mögen. Wenn solche fehlen, ist der subjektiven Bezifferung der Parteien, insbesondere der- jenigen des Klägers, entscheidendes Gewicht beizumessen. Nur bei Fehlen jeglicher anderer Anhaltspunkte sollen in Bezug auf die konkrete Streitigkeit weniger naheliegende Zahlen wie bei einer Aktiengesellschaft das Aktienkapital hinzugezogen werden (vgl. Frey, Grundsätze der Streitwertbestimmung, 2017, S. 193). Aufgrund des bei der Gesuchsgegnerin glaubhaft gemachten drohenden Verlusts ihrer Rechte an einem Bürogebäude in ________(Ort) im Wert von umgerechnet CHF 248'113.00 ist vorliegend dieser Betrag als Streitwert massge- bend. Bei diesem Streitwert beträgt die Entscheidgebühr in einem ordentlichen oder verein- fachten Verfahren CHF 12'405.65 (§ 11 Abs. 1 KoV OG) und im summarischen Verfahren ei- nen Drittel bis drei Viertel dieses Betrages (§ 12 Abs. 1 KoV OG). Vorliegend ist die Ent- scheidgebühr ermessensweise auf CHF 4'000.00 festzusetzen.

E. 6.2 Beim vorliegend massgebenden Streitwert ist das vom Prozessvertreter der Gesuchs- gegnerin im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren geltend gemachte Honorar von CHF 654.90 (Aufwendungen ab dem 2. April 2024) samt Kleinspesenzuschlag von 3 % (CHF 19.65), ergebend gerundet CHF 675.00, angemessen (vgl. § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AnwT). Mangels eines Antrags im Rechtsbegehren ist keine Mehrwertsteuer hin-

Seite 10/11 zuzurechnen (vgl. Ziff. 2.1.1 der Weisung des Obergerichts Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juli 2015).

E. 7 Die Aufforderung zur Einreichung der Berufungsantwort wurde Rechtsanwalt E.________ zugestellt. Dieser reichte am 7. April 2024 "als Prozessvertreter der Gesuchsgegnerin" eine Berufungsantwort ein. Der Gesuchsteller opponierte nicht dagegen, dass Rechtsanwalt E.________ auch im Berufungsverfahren als Prozessvertreter auftrat. Der Ordnung halber ist im Dispositiv entsprechend festzuhalten, dass das Prozessvertretungsverhältnis fortdauerte, und dies zu den (unverändert gebliebenen) Konditionen gemäss Dispositiv-Ziffern 2.1-2.3 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 15. Dezember 2023. Davon ausgenommen ist die vom Einzelrichter angeordnete Verpflichtung, einen Vorschuss zu leis- ten. Ein Vorschuss für das Berufungsverfahren wurde nicht verlangt. Dies wäre auch nicht er- forderlich gewesen, nachdem Rechtsanwalt E.________ einen Vorschuss von umgerechnet CHF 5'023.45 (EUR 5'400.00) erhalten hatte und sich sein Aufwand für das erst- und zwei- tinstanzliche Verfahren auf insgesamt CHF 4'467.00 (inkl. Auslagen und MWST) belief. Der Prozessvertreter ersuchte um gerichtliche Genehmigung seines Honorars (act. 10). Eine Vorschrift, wonach das gestützt auf Art. 731b Abs. 2 OR geschuldete Honorar gerichtlich zu genehmigen ist, ergibt sich aber weder aus Gesetz noch aus einem gerichtlichen Entscheid. Zudem wurde der Vorschuss nicht an die Gerichtskasse, sondern direkt an den Prozessver- treter überwiesen. Der Prozessvertreter hat daher direkt mit den Parteien abzurechnen. Die Gesuchsgegnerin ist gestützt auf Art. 731b Abs. 2 OR immerhin im Dispositiv zu verpflichten, dessen Kosten zu tragen. Da eine Verpflichtung zur Kostentragung in der Regel zeitgleich mit der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses (vgl. Dalla Palma/von der Crone, Der Organisationsmangel in der Aktiengesellschaft und die Ernennung eines Sachwalters nach Art. 731b OR, SZW 5/2020 S. 585 f.) und überdies oft erst im Endentscheid (vgl. BGE 138 III 294 E. 3.3.1) auferlegt wird, genügt es, wenn die Gesellschaft entweder bloss im Grundsatz zur Übernahme der Kosten verpflichtet wird oder wenn die Grundsätze der Hono- rierung festgelegt werden (vgl. Vischer, Die Verantwortlichkeit des im Organisationsmängel- verfahren eingesetzten Verwaltungsratsmitglieds und Sachwalters, HAVE 2017 S. 367). Eine betragsmässige Festlegung durch das Gericht ist ebenso wenig vorgeschrieben wie die nachträgliche Genehmigung. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. März 2024 wird bestätigt.
  2. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet.
  3. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 675.00 zu bezahlen. Seite 11/11
  4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, ihren Prozessvertreter, Rechtsanwalt E.________, für dessen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu einem Stundenansatz von CHF 330.00 zu- züglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen.
  5. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  6. Mitteilung an: - Parteien (je unter Beilage des Doppels der Eingabe der jeweils anderen Partei vom
  7. bzw. 23. Mai 2024) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 1003) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Zivilabteilung Z2 2024 16 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 29. Mai 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, Gesuchsteller und Berufungskläger, gegen D.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, betreffend Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. März 2024)

Seite 2/11 Rechtsbegehren Gesuchsteller und Berufungskläger 1. Es seien Dispositiv-Ziffern 1, 2.1, 2.2 , 2.3 und 4 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom

11. März 2024 (ES 2023 1003) aufzuheben. 2. Es sei mit sofortiger Wirkung Herrn F.________ die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für die D.________ GmbH zu entziehen und zusammen mit einer Einzelzeichnungsberechtigung dem Be- rufungskläger einzuräumen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten. Die Kosten des Verfah- rens (Dispositiv-Ziffern 5, 6.1 und 6.2) seien entsprechend neu zu verlegen. Verfahrensanträge: 4. Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mindestens in Bezug auf Dis- positiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. März 2024 (ES 2023 1003). 5. Es sei bei Gutheissung von Berufungsantrag Ziffer 2 vom Ansetzen einer Frist zur Einleitung einer or- dentlichen Klage abzusehen. Eventualiter sowie im Falle der Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheids sei eine angemessene Frist von 3 Monaten nach Rechtskraft des Entscheids des Kantonsge- richts Zug vom 11. März 2024 (ES 2023 1003) anzusetzen. Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte Die Berufung sei kostenfällig abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Sachverhalt 1. Die D.________ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Sitz in Zug bezweckt im We- sentlichen ________. Ihr Stammkapital beträgt CHF 20'000.00 und ist eingeteilt in 20 Stam- manteile zu je CHF 1'000.00. A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) ist Gesellschafter der Gesuchsgegnerin und hält 10 Stammanteile. Die restlichen 10 Stammanteile werden von F.________ gehalten. 2.1 Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 reichte der Gesuchsteller gegen die Gesuchsgegnerin beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnah- men ein. Er beantragte im Wesentlichen, F.________ sei (superprovisorisch) die Geschäfts- und Vertretungsbefugnis zu entziehen und ihm (dem Gesuchsteller) sei eine Einzelzeich- nungsberechtigung einzuräumen. Zur Begründung führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, dass F.________ schwerwiegende Pflichtverletzungen gegenüber der Gesuchsgegnerin begangen habe. Unter anderem habe dieser durch einen Klagerückzug in einem Gerichtsver- fahren eine unmittelbar drohende Gefahr für einen definitiven Verlust der Rechte bzw. des Eigentums der Gesuchsgegnerin an einem Bürogebäude in ________ (Ort) geschaffen. Des Weiteren habe F.________ sich eigenmächtig Ansprüche der Gesuchsgegnerin gegenüber ihren Schuldnern an sich persönlich abtreten lassen (Vi act. 1). 2.2 Mit Entscheid vom 15. Dezember 2023 verfügte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug Folgendes (act. 1/3):

Seite 3/11 " 1.1 Es wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch mit sofortiger Wirkung F.________ die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für die Gesuchsgegnerin entzogen und dem Gesuchsteller zusammen mit einer Einzelzeichnungsberechtigung eingeräumt. 1.2 Das Handelsregisteramt des Kantons Zug wird angewiesen, die angeordneten Massnahmen sofort einzutragen. 2.1 Es wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch mit sofortiger Wirkung Rechtsanwalt E.________, als Prozessvertreter mit Einzelunterschrift der Gesuchsgegnerin er- nannt, mit dem Auftrag, im Verfahren ES 2023 1003 vor dem Kantonsgericht Zug zwischen dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin die Interessen der Gesuchsgegnerin zu wahren. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Prozessvertreter uneingeschränkt und jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten und Akten zu gewähren. […] " 2.3 Mit Entscheid vom 8. Januar 2024 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Erläute- rungsgesuch des Gesuchstellers vom 5. Januar 2024 ab. Der guten Ordnung halber wies er aber im Entscheid darauf hin, dass der Gesuchsteller gemäss Entscheid vom 15. Dezember 2023 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister einzutragen sei (Vi act. 9). 2.4 In der Gesuchsantwort vom 10. Januar 2024 stellte die Gesuchsgegnerin den Antrag, F.________ und dem Gesuchsteller seien als Gesellschafter und Geschäftsführer je Kollek- tivunterschriftsberechtigung für die Gesuchsgegnerin einzuräumen und der Gesuchsteller sei als Vorsitzender der Geschäftsführung einzutragen. Im Weiteren beantragte sie die Einsetzung eines Sachwalters und die Abweisung der übrigen Anträge des Gesuchstel- lers (Vi act. 10). 2.5 Am 19. Januar 2024 reichte der Gesuchsteller in Ausübung seines Replikrechts eine Stel- lungnahme ein (Vi act. 11). 2.6 Mit Endentscheid vom 11. März 2024 verfügte der Einzelrichter Folgendes (act. 1/1): " 1. Ziff. 1.1 des Entscheids vom 15. Dezember 2023 wird aufgehoben. 2.1 A.________ und F.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Kollektiv- zeichnungsberechtigung eingeräumt. 2.2 A.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Vorsitz der Geschäfts- führung eingeräumt. 2.3 Das Handelsregisteramt Zug wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, im Handelsregister a. die Einzelzeichnungsberechtigung von A.________ zu löschen; b. für A.________ und F.________ die Kollektivzeichnungsberechtigung einzutragen; c. A.________ als Vorsitzenden der Geschäftsführung einzutragen. 3. Ziff. 3 des Antrags der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen.

Seite 4/11 4. Dem Gesuchsteller wird zur Einleitung der ordentlichen Klage eine Frist von 30 Tagen nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist fallen die vorsorglichen Massnahmen gemäss Ziff. 2.1 bis 2.3 dieses Entscheids ohne Weiteres dahin. 5. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 4'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte, d.h. zu CHF 2'000.00, auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von CHF 9'063.90 verrechnet. Der Restbe- trag von CHF 5'063.90 wird dem Gesuchsteller von der Gerichtskasse zurückerstattet. Die Ge- suchsgegnerin hat dem Gesuchsteller den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 2'000.00 zu ersetzen. 6.1 Die Kosten für den Prozessvertreter werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei davon Vormerk genommen wird, dass der Gesuchsteller dem Prozessvertreter einen Kostenvorschuss von (umgerechnet) CHF 5'023.45 bezahlt hat. Die effektiven Kosten des Prozessvertreters wer- den mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller die Hälfte des Kostenvorschusses zu ersetzen. Einen allfälligen Fehlbetrag hat der Gesuchsteller dem Prozessvertreter zu bezahlen, wobei die Gesuchsgegnerin dem Gesuch- steller die Hälfte des Fehlbetrags zu ersetzen hat. 6.2 Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. […] " 3.1 Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller am 22. März 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). 3.2 In der Berufungsantwort vom 7. April 2024 stellte die Gesuchsgegnerin ihrerseits das ein- gangs genannte Rechtsbegehren (act. 6). 3.3 Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2024 wurde der Verfahrensantrag des Gesuchstellers, wonach in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. März 2024 aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, gutgeheissen (act. 8). 3.4 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Die örtliche Zuständigkeit der Zuger Gerichte wie auch die übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzu- treten. 2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ZPO. 2.1 Nach dieser Bestimmung trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch; lit. a) und ihr aus der

Seite 5/11 Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (sog. Verfügungsgrund; lit. b). Auch wenn nicht ausdrücklich genannt, gehört die zeitliche Dringlichkeit zum Voraus- setzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen (Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 261 ZPO N 18 und 20 ff.; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkom- mentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 261 ZPO N 4 ff.; Güngerich, Berner Kommentar, 2012, Art. 262 ZPO N 2 ff.). 2.2 Nach der neueren, mittlerweile verschiedentlich bestätigten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist beim Entscheid über die Frage, ob vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO zu treffen sind, grundsätzlich keine Interessenabwägung vorzunehmen. Ist glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch verletzt ist oder verletzt zu werden droht (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO) und ein Nachteil im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO zu befürchten ist, sind Mass- nahmen zu treffen. Es ist nicht erforderlich, dass der zu befürchtende Nachteil gewichtiger oder wahrscheinlicher ist als jener Nachteil, welcher der Gesuchsgegnerin im Falle der An- ordnung der vorsorglichen Massnahmen droht (Urteile des Bundesgerichts 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.1; 4A_447/2022 vom 11. November 2022 E. 3.5; je m.w.H.). 2.3 Gelangt das Gericht zum Schluss, dass vorsorgliche Massnahmen anzuordnen sind, dann haben diese Massnahmen aber verhältnismässig zu sein. Das Gericht ordnet nur diejenigen Massnahmen an, die in zeitlicher und sachlicher Hinsicht geeignet und erforderlich sind, um einen (nicht oder nicht leicht reparablen) Nachteil des Gesuchstellers zu verhindern. Gibt es mehrere gleich geeignete Massnahmen, ist diejenige anzuordnen, mit der am schwächsten in die Rechtsstellung des Gesuchsgegners eingegriffen wird (vgl. Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 261 ZPO N 12; Sprecher, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 261 ZPO N 112 f.; Bot- schaft des Bundesrates zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7354; Urteil des Bundesgerichts 4A_611/2011 vom 3. Januar 2012 E. 4.1). Die vorsorg- liche Massnahme soll den Hauptsachenprozess nicht präjudizieren und keinen Zustand schaffen, der nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Güngerich, a.a.O., Art. 262 ZPO N 4). 3. Die Vorinstanz bejahte den vom Gesuchsteller geltend gemachten Verfügungsanspruch, den Verfügungsgrund sowie die zeitliche Dringlichkeit. Dies sowie die Tatsache, dass von der Vorinstanz vorsorgliche Massnahmen angeordnet wurden, wird vom Gesuchsteller in der Be- rufung nicht gerügt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4. Angefochten wird hingegen die von der Vorinstanz angeordnete vorsorgliche Massnahme. 4.1 Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, die vorsorgliche Massnahme müsse zur Abwehr des Nachteils notwendig sein, d.h. sie müsse in zeitlicher und sachlicher Hinsicht als geeignet er- scheinen und überdies müsse sie auch verhältnismässig sein. Die Massnahme solle bei der Abwägung der Interessen des Gesuchstellers und denjenigen der Gegenpartei nicht weiter gehen, als es zum vorläufigen Schutz des durch den Gesuchsteller glaubhaft gemachten An- spruchs notwendig sei. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen stelle eine Kollektiv- zeichnungsberechtigung des Gesuchstellers und von F.________ die mildere Massnahme zur Einzelzeichnungsberechtigung des Gesuchstellers dar und sei angemessen, was im Üb- rigen dem Eventualantrag des Gesuchstellers entspreche. Jedoch sei der Gesuchsteller dem

Seite 6/11 Antrag der Gesuchsgegnerin folgend als Vorsitzender der Geschäftsführung (mit Stichent- scheid) zu bestimmen und einzutragen, was letztlich seinem Anliegen – sofern sich der Ge- suchsteller und F.________ bei der Geschäftsführung nicht einigen könnten – entspreche (act. 1/1 Spiegelstrich 9 ff.). 4.2 Der Gesuchsteller rügt eine unrichtige Rechtsanwendung. 4.2.1 Er bringt vor, gemäss Bundesgericht sei beim Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen keine Interessenabwägung vorzunehmen. Seien ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht, seien die beantragten Massnahmen anzuordnen. Es spiele keine Rolle, ob der zu befürchtende Nachteil gewichtiger oder wahrscheinlicher sei als jener Nachteil, welcher der Gesuchsgegnerin bei Anordnung der vorsorglichen Mass- nahme drohe. Demzufolge sei die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung nicht erheblich für den Entscheid und damit unzulässig. Ohne Interessenabwägung hätte die Vorinstanz die superprovisorisch verhängten Massnahmen bestätigt, wonach F.________ die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen und dem Gesuchsteller zusammen mit einer Einzelzeichnungsberechtigung eingeräumt worden seien. Denn wie die Vorinstanz selbst festhalte, seien der Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund nicht nur glaubhaft gemacht, sondern sogar unbestritten (act. 1 Rz 33 ff.). 4.2.2 Der Gesuchsteller übersieht, dass lediglich bei der Frage, ob vorsorgliche Massnahmen an- zuordnen sind, grundsätzlich keine Interessenabwägung vorzunehmen ist (vgl. E. 2.2). Wird diese Frage hingegen – wie im vorliegenden Fall – bejaht, ist bei der Folgefrage, welche vor- sorgliche Massnahme anzuordnen ist, vom Gericht das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen und damit verbunden eine Interessenabwägung vorzunehmen (E. 2.3). Denn mit einer vorsorglichen Massnahme soll nicht übermässig in die Rechtsstellung der betroffe- nen Partei eingegriffen werden. Indem vorliegend die Vorinstanz bei der Festlegung der ge- eigneten vorsorglichen Massnahme eine Interessenabwägung vorgenommen hat, ist ihr kei- ne unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen. Die Rüge des Gesuchstellers geht demnach fehl. 4.3 Der Gesuchsteller rügt weiter eine willkürliche Interessenabwägung durch die Vorinstanz. 4.3.1 Er macht geltend, die vorgenommene Interessenabwägung sei offensichtlich unhaltbar, da sie mit der tatsächlichen Situation im klaren Widerspruch stehe und auch im Ergebnis willkür- lich sei. Denn bei der Klage nach Art. 815 Abs. 2 OR sei einzig das Interesse der Gesell- schaft – und nicht etwa jenes des Gesuchstellers oder des nicht am Verfahren beteiligten Gesellschafters F.________ – ausschlaggebend. Es zähle nur die Sicherstellung der Funkti- onsfähigkeit der Gesellschaftsorgane. Dazu müssten einerseits die Organe handlungs- und beschlussfähig sein. Andererseits müssten sie gestützt auf ihre Zeichnungsberechtigung auch Verpflichtungen eingehen können, was vorliegend aufgrund der Blockade seitens von F.________ im Falle der Kollektivzeichnungsberechtigung nicht gegeben sei. Wie im Gesuch und der Replik dargelegt, habe F.________ seine Pflichten als Geschäftsführer grob verletzt und sich als unfähig erwiesen, die Geschäfte der Gesuchsgegnerin zu führen. Dies sei unbe- stritten und von der Gesuchsgegnerin anerkannt. Dass F.________ Geschäftsführer der Ge- suchsgegnerin, wenn auch nur mit Kollektivunterschriftsberechtigung, bleiben solle, laufe dem Interesse der Gesuchsgegnerin diametral zuwider. In der momentanen Situation nach

Seite 7/11 der Mandatsniederlegung durch G.________ sei die Gesuchsgegnerin funktions- und hand- lungsunfähig, wenn dem Gesuchsteller keine Einzelzeichnungsberechtigung eingeräumt werde. Denn zurzeit sei kein dritter Zeichnungsberechtigter bestellt, weshalb er (der Gesuch- steller) gezwungen wäre, mit F.________ gemeinsam zu handeln. Nachdem F.________ schon in der Vergangenheit obstruktives Verhalten an den Tag gelegt und ihm (dem Ge- suchsteller) nicht einmal Auskunft erteilt habe, sei davon auszugehen, dass F.________ ihm keine Hand bieten werde. Damit könnte die Gesuchsgegnerin keine Rechtsgeschäfte mehr abschliessen und somit ihre Geschäftstätigkeit nicht fortführen. Daran ändere auch der Stichentscheid des Vorsitzenden der Geschäftsführung nach Art. 809 Abs. 4 OR nichts (act. Rz 38 ff.). 4.3.2 Die Behauptung, F.________ würde als Geschäftsführer in Bezug auf Entscheide betreffend die Gesuchsgegnerin "keine Hand bieten" und diese blockieren, stellte der Gesuchsteller erst im Berufungsverfahren auf. Im vorinstanzlichen Verfahren erwähnte er bloss bestimmte Treuepflichtverletzungen, die F.________ begangen hat. Er führte sogar aus, eine Pattsitua- tion sei nicht absehbar, weil nicht feststehe, dass F.________ künftige Beschlüsse der Ge- sellschafterversammlung systematisch blockieren werde (Vi act. 11 Rz 19). Von einer Blo- ckade (wegen der Pattsituation) oder dergleichen war weder auf der Ebene der Gesellschaf- terversammlung noch auf jener der Geschäftsführung die Rede. Diese erstmals in der Beru- fung aufgestellte Behauptung erfolgt somit verspätet. Der Gesuchsteller legt nicht dar (und es ist auch nicht ersichtlich), dass diese neue Tatsachenbehauptung ohne Verzug vorge- bracht und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können. Sie kann deshalb im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Doch selbst wenn diese Behauptung zu berücksichtigen wäre, ist die von der Vorinstanz an- geordnete vorsorgliche Massnahme nicht zu bemängeln. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Eintragung von F.________ als Geschäftsführer mit Kollektivunterschriftsberechtigung dem Interesse der Gesuchsgegnerin diametral zuwiderlaufen soll, hat doch selbst der Gesuchstel- ler im vorinstanzlichen Verfahren diese Massnahme in seinem Eventualantrag beantragt. Die Einräumung einer Kollektivunterschriftsberechtigung beim Gesuchsteller und F.________ und gleichzeitige Ernennung des Gesuchstellers zum Vorsitzenden der Geschäftsführung (mit Stichentscheid) stellt eine geeignete Massnahme dar, um den vom Gesuchsteller gel- tend gemachten drohenden Nachteil zu verhindern. Denn mit dieser Massnahme wird ver- hindert, dass F.________ allein – d.h. ohne die Mitwirkung des Gesuchstellers – für die Ge- suchsgegnerin handeln und über deren Vermögenswerte verfügen kann. Gegenteiliges wird denn auch vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht. Sollte F.________ – wie der Gesuch- steller vorbringt – tatsächlich versuchen, Geschäftsführungsentscheide zu blockieren, so könnte der Gesuchsteller diesen mit seinem Stichentscheid nach Art. 809 Abs. 4 OR über- stimmen. Die interne Beschlussfähigkeit der Geschäftsführung ist demnach sichergestellt. Da des Weiteren mittels eines Geschäftsführungsbeschlusses auch kollektivunterschriftsberech- tigten Geschäftsführern bürgerliche Einzelvollmachten erteilt werden können (vgl. Watter, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 718a OR N 21), wäre es dem Gesuchsteller gestützt auf eine solche Bevollmächtigung grundsätzlich möglich, für die Gesuchsgegnerin zu handeln und Rechtsgeschäfte abzuschliessen, selbst wenn F.________ "keine Hand bieten" sollte. Mit der angeordneten Massnahme entfällt daher weder die Funktionsfähigkeit der Geschäfts- führung noch die Handlungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin. Darüber hinaus stellt diese

Seite 8/11 Massnahme den milderen Eingriff in die Organisation dar, als wenn F.________ die Vertre- tungs- und Geschäftsführungsbefugnis entzogen und dem Gesuchsteller die Einzelunter- schriftsberechtigung eingeräumt würde. Die Rüge des Gesuchstellers, die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme sei willkürlich, nicht geeignet und stehe mit der tatsächlichen Situa- tion im klaren Widerspruch, ist demnach unbegründet. 4.4 Der Gesuchsteller rügt schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 4.4.1 Er macht geltend, die Vorinstanz begründe mit keinem Wort, welche Interessen der Ge- suchsgegnerin der Einzelzeichnungsberechtigung des Gesuchstellers überhaupt entge- genstünden und weshalb eine Kollektivzeichnungsberechtigung angemessen sein solle (act. 1 Rz 42). 4.4.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; vgl. Steck/Brunner, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 239 ZPO N 10). 4.4.3 Die Vorinstanz führte zur Begründung aus, die vorsorgliche Massnahme müsse zur Abwehr des Nachteils notwendig und verhältnismässig sein. Zudem solle die Massnahme bei der Abwägung der Interessen des Gesuchstellers und denjenigen der Gegenpartei nicht weiter gehen, als es zum vorläufigen Schutz des durch den Gesuchsteller glaubhaft gemachten An- spruchs notwendig sei. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen stelle eine Kollektiv- zeichnungsberechtigung des Gesuchstellers und von F.________ die mildere Massnahme zur Einzelunterschriftsberechtigung dar und sei angemessen (act. 1/1 Spiegelstrich 9 f.). Diese Begründung ist im Zusammenhang mit den geltend gemachten, unbestritten gebliebe- nen drohenden Nachteilen zu betrachten (act. 1/1 Spiegelstrich 8 und – gemäss dortigem Verweis – in Verbindung mit Vi act. 1 Rz 45 ff.). Demnach ist die Kollektivzeichnungsberech- tigung nach Auffassung der Vorinstanz geeignet, den "drohenden Rechtsverlust infolge inter- essenwidrigen Klagerückzugs" (Vi act. 1 Rz 46 ff.) und den "existenzbedrohlichen Entzug von Mitteln" (Vi act. 1 Rz 49 ff.) zu verhindern. Zudem bedeutet dies, dass weitergehende Massnahmen (namentlich eine Einzelzeichnungsberechtigung des Gesuchstellers) nicht für notwendig erachtet wurden, um diese Nachteile zu verhindern, und dass die angeordnete Massnahme als jene eingestuft wurde, die am schwächsten in die Rechtsstellung der Ge- suchsgegnerin eingreift. Dies lässt sich dem angefochtenen Entscheid klar entnehmen. Die Begründung ist somit hinreichend. Eine sachgerechte Anfechtung dieses Entscheids ist ohne Weiteres möglich. Die Rüge der Gehörsverletzung ist demnach unbegründet. 5. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Gesuchstellers als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist vollumfänglich zu bestätigen. Der Verfahrensantrag des Gesuchstellers, es sei bei Gutheissung von Ziffer 2 des Rechtsbe- gehrens von einer Frist zur Einleitung einer ordentlichen Klage abzusehen (act. 1 Rechtsbe- gehren Ziff. 5 erster Teil), ist aufgrund der Abweisung der Berufung gegenstandslos gewor-

Seite 9/11 den. Der weitere Verfahrensantrag, es sei eine angemessene Frist von drei Monaten nach Rechtskraft des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. März 2024 anzusetzen (act. 1 Rechtsbegehren Ziff. 5 zweiter Teil), ist abzuweisen. Der Gesuchsteller bringt diesbezüglich lediglich vor, dass dies den Parteien erlauben würde, gegebenenfalls noch eine einvernehm- liche Lösung zu finden. Er legt aber mit keinem Wort dar, dass er dies bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat und weshalb die Vorinstanz bei der Festlegung einer Prosequierungsfrist von 30 Tagen ihr Ermessen überschritten haben soll. Da der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist, sind entsprechend die darin geregelten Kosten nicht neu zu verlegen (act. 1 Rechtsbegehren Ziff. 3). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerle- gen und dieser ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine angemessene Parteientschädi- gung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.1 Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten auf CHF 4'000.00 fest (act. 1/1 S. 5). Dabei ging sie offenkundig von einem Streitwert von CHF 248'113.00 aus, was jenem Wert entspricht, den der Gesuchsteller den Rechten der Gesuchsgegnerin am Bürogebäude in ________(Ort) beimisst (vgl. Vi act. 1 Rz 12). Die Höhe dieser Kosten blieb im Berufungsverfahren, in wel- chem für die Gerichtskosten die für die Vorinstanz geltenden Ansätze und Bemessungs- grundsätze Anwendung finden (§ 15 Abs. 1 KoV OG), unbestritten. Im Berufungsverfahren bezifferte der Gesuchsteller den Streitwert zwar mit CHF 20'000.00 (act. 4). Angesichts des- sen, dass der Gesuchsteller mit dem Gesuch um Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis von F.________ unter anderem zu verhindern versucht, dass F.________ als Geschäftsführer in einem Prozess auf die Rechte der Gesuchsgegnerin an einem Bürogebäude in ________(Ort) verzichten und damit deren Konkurs bewirken kann (vgl. act. 1 Rz 14), ist die (unbestritten gebliebene) Streitwertangabe von CHF 20'000.00 of- fensichtlich unrichtig. Deshalb hat das Gericht den Streitwert festzusetzen (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). Bei gesellschaftsrechtlichen Klagen ist dabei hauptsächlich auf belegbare Zahlen ab- zustellen, die den wirtschaftlichen Wert einer Klage für die Gesellschaft auszudrücken ver- mögen. Wenn solche fehlen, ist der subjektiven Bezifferung der Parteien, insbesondere der- jenigen des Klägers, entscheidendes Gewicht beizumessen. Nur bei Fehlen jeglicher anderer Anhaltspunkte sollen in Bezug auf die konkrete Streitigkeit weniger naheliegende Zahlen wie bei einer Aktiengesellschaft das Aktienkapital hinzugezogen werden (vgl. Frey, Grundsätze der Streitwertbestimmung, 2017, S. 193). Aufgrund des bei der Gesuchsgegnerin glaubhaft gemachten drohenden Verlusts ihrer Rechte an einem Bürogebäude in ________(Ort) im Wert von umgerechnet CHF 248'113.00 ist vorliegend dieser Betrag als Streitwert massge- bend. Bei diesem Streitwert beträgt die Entscheidgebühr in einem ordentlichen oder verein- fachten Verfahren CHF 12'405.65 (§ 11 Abs. 1 KoV OG) und im summarischen Verfahren ei- nen Drittel bis drei Viertel dieses Betrages (§ 12 Abs. 1 KoV OG). Vorliegend ist die Ent- scheidgebühr ermessensweise auf CHF 4'000.00 festzusetzen. 6.2 Beim vorliegend massgebenden Streitwert ist das vom Prozessvertreter der Gesuchs- gegnerin im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren geltend gemachte Honorar von CHF 654.90 (Aufwendungen ab dem 2. April 2024) samt Kleinspesenzuschlag von 3 % (CHF 19.65), ergebend gerundet CHF 675.00, angemessen (vgl. § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AnwT). Mangels eines Antrags im Rechtsbegehren ist keine Mehrwertsteuer hin-

Seite 10/11 zuzurechnen (vgl. Ziff. 2.1.1 der Weisung des Obergerichts Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juli 2015). 7. Die Aufforderung zur Einreichung der Berufungsantwort wurde Rechtsanwalt E.________ zugestellt. Dieser reichte am 7. April 2024 "als Prozessvertreter der Gesuchsgegnerin" eine Berufungsantwort ein. Der Gesuchsteller opponierte nicht dagegen, dass Rechtsanwalt E.________ auch im Berufungsverfahren als Prozessvertreter auftrat. Der Ordnung halber ist im Dispositiv entsprechend festzuhalten, dass das Prozessvertretungsverhältnis fortdauerte, und dies zu den (unverändert gebliebenen) Konditionen gemäss Dispositiv-Ziffern 2.1-2.3 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 15. Dezember 2023. Davon ausgenommen ist die vom Einzelrichter angeordnete Verpflichtung, einen Vorschuss zu leis- ten. Ein Vorschuss für das Berufungsverfahren wurde nicht verlangt. Dies wäre auch nicht er- forderlich gewesen, nachdem Rechtsanwalt E.________ einen Vorschuss von umgerechnet CHF 5'023.45 (EUR 5'400.00) erhalten hatte und sich sein Aufwand für das erst- und zwei- tinstanzliche Verfahren auf insgesamt CHF 4'467.00 (inkl. Auslagen und MWST) belief. Der Prozessvertreter ersuchte um gerichtliche Genehmigung seines Honorars (act. 10). Eine Vorschrift, wonach das gestützt auf Art. 731b Abs. 2 OR geschuldete Honorar gerichtlich zu genehmigen ist, ergibt sich aber weder aus Gesetz noch aus einem gerichtlichen Entscheid. Zudem wurde der Vorschuss nicht an die Gerichtskasse, sondern direkt an den Prozessver- treter überwiesen. Der Prozessvertreter hat daher direkt mit den Parteien abzurechnen. Die Gesuchsgegnerin ist gestützt auf Art. 731b Abs. 2 OR immerhin im Dispositiv zu verpflichten, dessen Kosten zu tragen. Da eine Verpflichtung zur Kostentragung in der Regel zeitgleich mit der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses (vgl. Dalla Palma/von der Crone, Der Organisationsmangel in der Aktiengesellschaft und die Ernennung eines Sachwalters nach Art. 731b OR, SZW 5/2020 S. 585 f.) und überdies oft erst im Endentscheid (vgl. BGE 138 III 294 E. 3.3.1) auferlegt wird, genügt es, wenn die Gesellschaft entweder bloss im Grundsatz zur Übernahme der Kosten verpflichtet wird oder wenn die Grundsätze der Hono- rierung festgelegt werden (vgl. Vischer, Die Verantwortlichkeit des im Organisationsmängel- verfahren eingesetzten Verwaltungsratsmitglieds und Sachwalters, HAVE 2017 S. 367). Eine betragsmässige Festlegung durch das Gericht ist ebenso wenig vorgeschrieben wie die nachträgliche Genehmigung. Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. März 2024 wird bestätigt. 2. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. 3. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 675.00 zu bezahlen.

Seite 11/11 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, ihren Prozessvertreter, Rechtsanwalt E.________, für dessen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu einem Stundenansatz von CHF 330.00 zu- züglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen. 5. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 6. Mitteilung an: - Parteien (je unter Beilage des Doppels der Eingabe der jeweils anderen Partei vom

21. bzw. 23. Mai 2024) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 1003) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: