Handelsregistersperre (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 7. Juli 2022) | Einspruch Eintragung im HReg
Sachverhalt
1.1 AA.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) ist ________ Staatsangehöriger mit Wohnsitz in F.________. Die C.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ist eine Aktiengesell- schaft mit Sitz in G.________, die unter anderem ________ bezweckt. Ihr Verwaltungsrat setzt sich gemäss Handelsregister aktuell zusammen aus dem Gesuchsteller (Präsident des Verwaltungsrates), dessen Bruder HA.________ (Vizepräsident des Verwaltungsrates) sowie aus I.________ und J.________. Letzterer hat inzwischen seinen Rücktritt aus dem Verwal- tungsrat bekanntgegeben. 1.2 Die Brüder AA.________ und HA.________ sind zerstritten. Vor März 2020 hielten sie je 50 % der Aktien an der Gesuchsgegnerin. Seit einer umstrittenen Kapitalerhöhung im März 2020, die Gegenstand anderer Gerichtsverfahren bildet, hält der Gesuchsteller 50,5 % und HA.________ 49,5 % der Aktien an der Gesuchsgegnerin. 1.3 Am 26. Juli 2021 lud der Gesuchsteller als Präsident des Verwaltungsrats zu einer Verwal- tungsratssitzung der Gesuchsgegnerin auf den 16. August 2021 ein, wobei es inhaltlich im Wesentlichen um den Jahresabschluss 2020 gehen sollte (Vi act. 1/10). 1.4 Mit Schreiben vom 11. August 2021 teilte HA.________ dem Gesuchsteller mit, dieser sei am 28. Dezember 2020 nicht gültig als Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin wiedergewählt worden, weshalb er nicht mehr Verwaltungsrat sei und keine Verwaltungsratssitzungen anbe- raumen könne. Das einzige Verwaltungsratsmitglied der Gesuchsgegnerin sei er, HA.________. Er werde am 16. August 2021, 10.00 Uhr, eine Verwaltungsratssitzung unter anderem über die Traktanden Abberufung des Gesuchstellers aus allen Führungspositionen in der K.________-Gruppe, Aufhebung Zeichnungsberechtigung des Gesuchstellers und Er- teilung Einzelzeichnungsberechtigung an HA.________, I.________ und L.________ durch- führen (Vi act. 1/11).
Seite 3/14 1.5 Am 16. August 2021 fand eine Verwaltungsratssitzung der Gesuchsgegnerin über das Video- konferenzsystem "Zoom" statt. Der Gesuchsteller eröffnete die Sitzung, erklärte diese nach seiner Darstellung aber nach kurzer Zeit wieder für beendet, weil sich Drittparteien im Mee- ting befunden hätten, die er vergeblich zum Verlassen des Meetings aufgefordert habe. Dar- aufhin loggte sich der Gesuchsteller aus der Sitzung aus (Vi act. 42/7). Nachdem der Ge- suchsteller die Sitzung verlassen hatte, wurde diese von HA.________ fortgeführt. Dabei wurde unter anderem Folgendes beschlossen: Abberufung des Gesuchstellers von allen Führungspositionen innerhalb des K.________-Konzerns, Entzug der Zeichnungsberechti- gung des Gesuchstellers und Erteilung der Einzelzeichnungsberechtigung an HA.________, I.________ und L.________ (Vi act. 17/2). 2.1 Mit Eingabe vom 16. August 2021 reichte der Gesuchsteller gegen die Gesuchsgegnerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um (superprovisorische) Anordnung einer Handelsregistersperre bei der Gesuchsgegnerin ein (Vi act. 1). 2.2 Mit Entscheid des Einzelrichters vom 16. August 2021 wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch eine Handelsregistersperre bezüglich der Gesuchsgegnerin angeordnet und das Handelsregisteramt des Kantons Zug angewiesen, keinerlei Eintragun- gen im Handelsregister (einschliesslich Tagesregister) vorzunehmen, die den Gesuchsteller, HA.________ und/oder L.________ bzw. deren Zeichnungsberechtigung betreffen. Zudem wurde das Handelsregisteramt des Kantons Zug angewiesen, keine zusätzlichen vertre- tungsberechtigten Personen im Handelsregister (einschliesslich Tagesregister) einzutragen (Vi act. 4). 2.3 Vom 16. Dezember 2021 bis 8. April 2022 war das Verfahren sistiert (Vi act. 21 und 39). Nach Aufhebung der Sistierung reichte die Gesuchsgegnerin am 11. Mai 2022 die Ge- suchsantwort ein (Vi act. 42). 2.4 Am 7. Juli 2022 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid: " 1.1 In teilweiser Bestätigung des superprovisorischen Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom
16. August 2021 wird das Handelsregisteramt Zug angewiesen, die Beschlüsse der Verwal- tungsratssitzung der Gesuchsgegnerin vom 16. August 2021 vorläufig und bis auf Weiteres nicht einzutragen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsrats vom 16. August 2021. 1.2 Das Handelsregisteramt Zug wird weiter angewiesen, bis zum rechtskräftigen Entscheid im vor Kantonsgericht Zug hängigen Verfahren ________ keine Beschlüsse des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin einzutragen, welche HA.________ als alleiniger Verwaltungsrat gefällt hat. 1.3 Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 2. Dem Gesuchsteller wird zur Einleitung der ordentlichen Klage (Klage auf Feststellung der Nich- tigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin vom 16. August 2021) eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt. Bei unbenutztem Ablauf die- ser Frist fallen die vorsorglichen Massnahmen gemäss Ziff. 1.1 und 1.2 dieses Entscheids ohne Weiteres dahin.
Seite 4/14 3. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 7'500.00Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller zu 20 % (= CHF 1'500.00) und der Gesuchsgeg- nerin zu 80 % (= CHF 6'000.00) auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers von CHF 13'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 5'500.00 wird dem Gesuchsteller von der Gerichtskasse zurückerstattet. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller die Kosten im Um- fang von CHF 6'000.00 zu ersetzen, wenn der Gesuchsteller im Hauptprozess (Klage auf Fest- stellung der Nichtigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin vom 16. Au- gust 2021) ganz oder teilweise obsiegt. Reicht der Gesuchsteller die Klage nicht innert Frist gemäss Ziff. 2 dieses Entscheids ein oder unterliegt er, werden die Gerichtskosten dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 13'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 5'500.00 wird dem Gesuchsteller von der Gerichtskasse zurückerstattet. 4. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 4'913.10 zu bezahlen, sofern der Gesuchsteller im Hauptprozess (Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin vom 16. August 2021) ganz oder teilwei- se obsiegt. Reicht der Gesuchsteller die Klage nicht innert Frist gemäss Ziffer 2 dieses Entscheids ein oder unterliegt er, hat er der Gesuchsgegnerin für dieses Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'819.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. [Rechtsmittelbelehrung / Mitteilungen] " 3.1 Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 reichte die Gesuchsgegnerin gegen diesen Entscheid (fristge- recht) Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit dem eingangs genannten Rechtsbe- gehren ein (act. 1). 3.2 Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2022 wurde unter anderem festgehalten, dass die vom Kantonsgericht Zug angeordnete Registersperre bis zu einem anderslautenden Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug aufrechterhalten bleibt. Ausserdem wurde die Gesuchs- gegnerin aufgefordert, zur Durchführung des Berufungsverfahrens einen Kostenvorschuss einzuzahlen (act. 2). 3.3 Mit Eingabe vom 11. August 2022 ersuchte der Gesuchsteller um Sistierung des vorliegen- den Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des vor Bundesgericht hängigen Be- schwerdeverfahrens 4A_207/2022 sowie – für den Fall einer Rückweisung [durch das Bun- desgericht] an die Vorinstanz – der daran anschliessenden Verfahren (act. 7). Die Gesuchs- gegnerin widersetzte sich mit Eingabe vom 7. September 2022 dem Sistierungsgesuch (act. 12). Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 21. September 2022 wurden das Sistierungsgesuch abgewiesen und die Berufung dem Gesuchsteller zur schriftlichen Beant- wortung zugestellt (act. 13). Mit Entscheid vom 17. Oktober 2022 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Gesuchstellers im Verfahren 4A_207/2022 ab. 3.4 In seiner Berufungsantwort vom 3. Oktober 2022 stellte der Gesuchsteller das eingangs ge- nannte Rechtsbegehren (act. 14).
Seite 5/14 3.5 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 3.6 Am 26. Oktober 2022 reichte die Gesuchsgegnerin unaufgefordert eine Eingabe ein, in der sie auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_207/2022 hinwies (act. 16).
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller macht unter anderem geltend, auf die Berufung sei nicht einzutreten, weil den Rechtsvertretern der Gesuchsgegnerin die Vertretungsbefugnis fehle.
E. 1.1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen er- füllt sind, wobei es diese von Amtes wegen prüft (vgl. Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 ZPO). Die Partei- und Prozessfähigkeit ist gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO eine Prozessvoraussetzung. Ebenfalls unter lit. c dieser Bestimmung ist die Vollmacht der Prozessvertreter und die Zulas- sung derselben zu prüfen. Während die fehlende Partei- oder Prozessfähigkeit zwangsläufig zu einem sofortigen Nichteintreten führt, rechtfertigt es sich, bei fehlerhafter Prozessvertre- tung eine kurze Nachfrist zur Verbesserung dieses Mangels zu setzen (Gehri, Basler Kom- mentar, 3. A. 2017, Art. 59 ZPO N 12; BGE 147 III 351 E. 6.2.1). Die Vertretungsbefugnis ist Teil der Prozessfähigkeit. Art. 68 ZPO regelt die Postulationsfähigkeit (Prozessführungsbe- fugnis). Sie ist die Fähigkeit, wirksam prozessuale Parteihandlungen vorzunehmen. Will eine Person den Prozess nicht selber führen, so ist es ihr erlaubt, sich im gerichtlichen Verfahren vertreten zu lassen. In diesem Fall wird die Postulationsfähigkeit auf den Vertreter übertra- gen (Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 68 ZPO N 1 ff.). In einem hängigen Verfahren hat das für den Entscheid in der Hauptsache zuständige Ge- richt oder delegationsweise ein Mitglied dieses Gerichts – und nicht die Aufsichtsbehörde – über die Postulationsfähigkeit zu entscheiden. Die Entscheidung zielt darauf ab, einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BGE 147 III 351 E. 6.3 m.H. [= Pra 2022 Nr. 21]).
E. 1.2 Der Gesuchsteller führt aus, die Berufungsschrift der Gesuchsgegnerin sei von RA Dr.iur. E.________ und/oder RA lic.iur. D.________ ohne Willen und gültige Bevollmächtigung der Gesuchsgegnerin eingereicht worden. I.________ sei zudem interessengebunden und selbst er bzw. die von ihm instruierten Rechtsanwälte [RA Dr.iur. E.________ und/oder RA lic.iur. D.________] würden nicht bestreiten, dass I.________ spätestens seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr Verwaltungsrat sei, weil seine Amtszeit mangels Wiederwahl (letzte Wahl am 28. De- zember 2020) geendet habe. In Bezug auf die M.________ AG, bei der sich die Situation diesbezüglich identisch gestalte, habe sein Komplize HA.________ dies in einem angebli- chen (jedoch nichtigen) "Verwaltungsratsbeschluss" vom 1. Juli 2022 sogar ausdrücklich zu- gegeben. I.________ habe folglich mangels Organstellung nicht eine Instruktion erteilen können, gegen den Entscheid vom 7. Juli 2022 eine Berufung einzureichen. Dass diese Be- rufungsschrift ohne den Willen der Gesuchsgegnerin eingereicht worden sei, sei auch da- durch belegt, dass der Kostenvorschuss für das vorliegende Berufungsverfahren nicht von der Gesuchsgegnerin geleistet worden sei (act. 14 Rz 4).
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E. 1.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller nicht behauptet, die von I.________ namens der Gesuchsgegnerin erteilte Anwaltsvollmacht sei erloschen, nachdem I.________s Verwal- tungsratsmandat für die Gesuchsgegnerin geendet habe. In der vorliegend interessierenden Anwaltsvollmacht vom 15. September 2021 "betreffend rechtliche Beratung, Vertretung und Prozesse, etc." ist denn auch ausdrücklich aufgeführt, dass die Vollmacht "mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit […] der Klientschaft" nicht erlischt (act. 1/A; vgl. auch Art. 35 OR).
E. 1.4 Der Gesuchsteller moniert, mit Beendigung des Verwaltungsratsmandates habe I.________ keine Instruktion zur Einreichung einer Berufung mehr erteilen können. Dieses Vorbringen ist unbegründet. Die Vollmacht ist die Ermächtigung, Rechtshandlungen im Namen der Voll- machtgeberin und mit direkter Wirkung für diese vorzunehmen, und auf die Abgabe oder Entgegennahme von Willenserklärungen ausgerichtet. Inwieweit die Bevollmächtigten befugt sind, einen Entscheid über ein erstinstanzlich teilweise abgewiesenes Gesuch mit Berufung anzufechten, ist eine Frage des Innenverhältnisses zwischen den Bevollmächtigten und der Vollmachtgeberin. Die Willensbildung kann dabei in grösserem oder geringerem Mass eigen- verantwortlich den Bevollmächtigten überlassen werden. Wird die Vollmacht Dritten mitge- teilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesen gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundge- bung (Art. 33 Abs. 3 OR). Die Vollmacht vom 15. September 2021 berechtigt die Bevollmäch- tigten zu "allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten". Die Vollmacht schliesst die "Ergreifung von Rechtsmitteln" explizit mit ein. Diese Vollmacht genügt als Legitimation zur Einreichung der Berufung namens der Gesuchsgegnerin, auch wenn diese im Zeitpunkt der Einreichung über keinen bestellten Verwaltungsrat mehr verfügen sollte (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 4C.399/2001 vom 21. November 2002 E. 2.3 und 4A_173/2021 vom 19. Juli 2021 E. 1.2).
E. 1.5 Nachdem die Vertretungsbefugnis der gesuchsgegnerischen Rechtsvertreter somit gegeben ist und auch keine sonstigen Prozesshindernisse ersichtlich sind, ist auf die Berufung einzu- treten.
E. 2 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ZPO. Nach dieser Bestimmung trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch; lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (sog. Verfügungsgrund; lit. b). Auch wenn nicht ausdrücklich genannt, gehört die zeitliche Dringlichkeit zum Voraus- setzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen und die angeordneten Massnahmen müssen verhältnismässig sein (Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 261 ZPO N 18 und 20 ff.; Kof- mel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,
E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 6'000.00 festgesetzt. Sie wird mit dem Kostenvorschuss der Gesuchsgegnerin verrechnet und der zu viel bezahlte Betrag von CHF 1'500.00 wird der Gesuchsgegnerin zurückerstattet. Falls der Gesuchsteller Klage gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 7. Juli 2022 (ES 2021 489) einreicht, hat das Hauptsachenge- richt über die Verteilung der Gerichtskosten zu entscheiden. Reicht der Gesuchsteller keine solche Klage ein, wird die Entscheidgebühr dem Gesuchsteller auferlegt und dieser verpflich- tet, der Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 6'000.00 zu ersetzen.
E. 2.2 Für das Berufungsverfahren wird die Parteientschädigung des Gesuchstellers auf CHF 4'095.00 und diejenige der Gesuchsgegnerin auf CHF 4'410.00 (inkl. MWST) festge- setzt. Falls der Gesuchsteller Klage gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 7. Juli 2022 (ES 2021 489) einreicht, hat das Hauptsachenge- richt über die Verteilung der Parteientschädigungen zu entscheiden. Reicht der Gesuchsteller keine solche Klage ein, hat er der Gesuchsgegnerin deren oben festgesetzte Parteientschä- digung zu bezahlen.
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E. 2.3 Der Antrag des Gesuchstellers, die Prozesskosten seien RA Dr.iur. E.________ und RA lic.iur. D.________ aufzuerlegen, wird abgewiesen. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2021 489) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
E. 3 In der Berufung nicht gerügt wurden die Tatbestandsvoraussetzungen der Dringlichkeit und des Verfügungsgrundes. Deshalb ist darauf nicht einzugehen.
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E. 4 Angefochten wird der von der Vorinstanz bejahte Verfügungsanspruch.
E. 4.1 Vorab ist in Bezug auf die Verwaltungsratssitzung vom 16. August 2021 Folgendes festzuhal- ten: Der Gesuchsteller lud am 26. Juli 2021 per E-Mail und "Overnight Courier" zur Verwal- tungsratssitzung vom 16. August 2021, 10.00 Uhr CET, ein (Vi act. 1/10). Mit Schreiben vom
11. August 2021 teilte HA.________ dem Gesuchsteller mit, nur er (HA.________) sei be- fugt, zu einer Verwaltungsratssitzung einzuladen. Er werde die Sitzung jedoch am besagten Tag zur besagten Zeit (16. August 2021, 10.00 Uhr CET) abhalten (Vi act. 1/11). Die Ge- suchsgegnerin führt in der Berufung nun aus, HA.________ habe sich offenbar unglücklich ausgedrückt, als er mitgeteilt habe, am 16. August 2021 eine Verwaltungsratssitzung durch- zuführen. Es gehe nicht um eine Sitzung, die von HA.________ einberufen worden sei, son- dern um eine solche, die vom Verwaltungsratspräsidenten (dem Gesuchsteller) einberufen worden sei und die dieser eröffnet habe (act. 1 Rz 30). Dass die vom Gesuchsteller einberu- fene Verwaltungsratssitzung vom 16. August 2021 gültig einberufen und von diesem in der Folge auch eröffnet worden ist, ist unbestritten (act. 14 Rz 21 ff.).
E. 4.2 Zwischen den Parteien ist zunächst umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht als glaubhaft er- achtet hat, dass der Gesuchsteller die Verwaltungsratssitzung vom 16. August 2021 für be- endet erklärt hat, oder ob er diese virtuell abgehaltene Verwaltungsratssitzung bloss verlas- sen hat.
E. 4.2.1 Die Vorinstanz führte aus, der Gesuchsteller habe zunächst – in seiner Rolle als Präsident des Verwaltungsrates gemäss Eintrag im Handelsregister – zur Verwaltungsratssitzung vom
16. August 2021 eingeladen. Am 11. August 2021 habe HA.________ dem Gesuchsteller mitgeteilt, er werde seinerseits zur Verwaltungsratssitzung am 16. August 2021 einladen, und habe seine eigene Traktandenliste präsentiert. Nach der umstrittenen Sitzung vom 16. Au- gust 2021 hätten sowohl der Gesuchsteller als auch HA.________ ein Protokoll über diese Sitzung erstellt. Über den Ablauf der ersten Phase der Sitzung seien sich die Parteien im Wesentlichen einig. Der Gesuchsteller habe die Sitzung eröffnet und diese nach kurzer Zeit wieder beendet, weil Nicht-Verwaltungsratsmitglieder eingeloggt gewesen seien. Gemäss seinem Protokoll habe er darauf die Sitzung für beendet erklärt (act. 1/1 E. 4.2.3).
E. 4.2.2 Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unrichtig fest, wenn sie da- von ausgehe, dass beide Parteien sich einig seien, dass der Gesuchsteller die Verwaltungs- ratssitzung vom 16. August 2021 nach kurzer Zeit wieder beendet habe, weil nicht alle Ver- waltungsratsmitglieder [recte: weil Nicht-Verwaltungsräte] eingeloggt gewesen seien. Einzig der Gesuchsteller gehe davon aus, dass er die Verwaltungsratssitzung beendet habe. Wört- lich habe sie in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2022 festgehalten: "Schliesslich verliess er [der Gesuchsteller] nach einigen eigenen Meldungen die Sitzung, indem er sich ausgeloggt hat […]. Dass sich der Gesuchsteller aus der Videokonferenz ausloggte, hatte jedoch offen- bar keinen Einfluss auf das Fortbestehen der Konferenz". Die Annahme, dass sie, die Ge- suchsgegnerin, davon ausgehe, die Sitzung sei beendet gewesen, sei somit aktenwidrig und willkürlich (act. 1 Rz 17). Das Protokoll des Verwaltungsrats HA.________ halte einzig fest, dass der Verwaltungsratspräsident geäussert habe, er wolle die Sitzung beenden, weil Nicht- Verwaltungsratsmitglieder anwesend seien. Es sei davon auszugehen, dass der Gesuchstel- ler die Sitzung nicht formell für beendet erklärt habe. Dies hätte er auch gar nicht verbindlich tun können (act. 1 Rz 20 f.).
Seite 8/14 Der Gesuchsteller bestreitet die Darstellung der Gesuchsgegnerin und macht geltend, die Gesuchsgegnerin halte in der Berufungsschrift entsprechend dem "Protokoll" der Verwal- tungsratssitzung vom 16. August 2021 von HA.________ selber fest, dass der Verwaltungs- rat (vorgängig zu seinem Verlassen der Sitzung) geäussert habe, dass er die Sitzung been- den wolle, weil Nicht-Verwaltungsräte anwesend seien. Somit sei die Behauptung der Ge- suchsgegnerin, der Gesuchsteller habe die Sitzung nicht formell für beendet erklärt, nicht haltbar, weil schlicht falsch. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz seien korrekt und gerade nicht aktenwidrig (act. 14 Rz 14 f.).
E. 4.2.3 Gemäss dem vom Gesuchsteller verfassten Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 16. Au- gust 2021 stellte dieser fest, dass die Verwaltungsratssitzung aufgrund der Beteiligung eines Dritten nicht ordnungsgemäss abgehalten werden könne, und erklärte er die Sitzung für be- endet ("[…] ________ [der Gesuchsteller] states that the board meeting cannot be properly held due to the third party interference, and he declares the meeting as terminated."; Vi act. 18/6 S. 2). Im Protokoll von HA.________ wird zwar nicht explizit festgehalten, dass der Gesuchsteller die Sitzung formell beendet habe, jedoch geht die entsprechende Absicht des Gesuchstellers zur Beendigung der Verwaltungsratssitzung aufgrund der Teilnahme von Nicht-Verwaltungsräten auch aus diesem Protokoll eindeutig hervor ("AA.________ states that he wants to terminate the Meeting because of non-Board Members are present."; Vi act. 17/2 S. 2). Weiter lässt sich dem Protokoll von HA.________ auch entnehmen, dass die- ser die Aussage des Gesuchstellers als Beendigung der Verwaltungsratssitzung aufgefasst hat. Andernfalls hätte er kaum festgehalten, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage sei, die Sitzung zu beenden ("HA.________ explains that AA.________ is not in the position to ter- minate the Meeting, as he is not a Board Member."; Vi act. 17/2 S. 2). Da unbestritten ist, dass an der Verwaltungsratssitzung vom 16. August 2021 Drittpersonen teilnahmen, die der Verwaltungsratspräsident nicht eingeladen hatte, und basierend auf den Feststellungen in den Protokollen erscheint es glaubhaft, dass der Gesuchsteller die Verwaltungsratssitzung für beendet erklärt hat, nachdem sich diese Drittpersonen trotz Aufforderung durch den Ge- suchsteller nicht ausgeloggt hatten. Selbst wenn die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren die Ansicht vertreten hat, der Gesuchsteller habe die Verwaltungsratssitzung vom
16. August 2021 nicht beendet, ändert dies nichts am zutreffenden vorinstanzlichen Ergeb- nis, wonach es glaubhaft ist, dass der Gesuchsteller die Sitzung für beendet erklärt hat. Folg- lich geht die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung fehl. Im Übrigen ist der Gesuchsgegnerin entgegenzuhalten, dass sie in ihrer Berufungsschrift selbst von einer Beendigung der Verwaltungsratssitzung ausgeht ("[…] der Gesuchsteller begrüsste N.________ von der Revisionsstelle. Schliesslich verliess er nach einigen eigenen Meldungen die Sitzung, in dem er sich ausgeloggte. Zuvor erklärte er die Sitzung für been- det, obschon die Traktanden der Sitzung nicht abgearbeitet worden waren und die anderen Verwaltungsräte sich gegen eine voreilige Beendigung der Verwaltungsratssitzung gewehrt hatten."; act. 1 Rz 13).
E. 4.3 Weiter ist strittig, ob die Beendigung der Verwaltungsratssitzung durch den Verwaltungs- ratspräsidenten einen Einfluss auf den Fortbestand der Sitzung hatte oder ob HA.________ die vom Gesuchsteller für beendet erklärte Verwaltungsratssitzung fortführen durfte.
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E. 4.3.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei unzulässig gewesen, dass HA.________ die Sitzung in der Folge dennoch fortgeführt habe. Der Gesuchsteller habe glaubhaft dargelegt, dass die danach gefassten Beschlüsse deshalb nichtig seien, und zwar aus folgenden Gründen: Für die Einberufung der Sitzung sei der Gesuchsteller als Präsident des Verwaltungsrats zustän- dig gewesen. Zwar bestreite HA.________ die Position des Gesuchstellers, doch sei gestützt auf die Einträge im Handelsregister glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsteller Präsident des Verwaltungsrats sei. Dies bestreite denn auch die Gesuchsgegnerin nicht. Sie habe insbe- sondere nicht substanziiert dargelegt, weshalb HA.________ "der einzig gültige Verwaltungs- rat der Gesuchsgegnerin" sein solle. Dementsprechend sei HA.________ nicht befugt gewe- sen, seinerseits eine Verwaltungsratssitzung mit seinen Traktandenvorschlägen einzuberu- fen. Ebenso wenig habe er – nachdem der Gesuchsteller seine Sitzung für geschlossen er- klärt habe – die Sitzung mit seinen eigenen Traktanden einfach fortführen dürfen. Die am
16. August 2021 gefassten Beschlüsse seien daher als Nicht-Beschlüsse und als nichtig zu qualifizieren. Jedenfalls habe der Gesuchsteller zumindest glaubhaft gemacht, dass die Be- schlüsse nichtig seien, sodass ein Verfügungsanspruch vorliege (act. 1/1 E. 4.2.4).
E. 4.3.2 Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz gehe zwar richtigerweise davon aus, dass zunächst der Gesuchsteller, in seiner Rolle als Präsident des Verwaltungsrats, zur Verwal- tungsratssitzung vom 16. August 2021 eingeladen und die Sitzung eröffnet habe. Die Vor- instanz gehe nun davon aus, dass HA.________ [die] Sitzung nicht habe fortführen dürfen und deshalb glaubhaft dargelegt sei, dass die danach gefassten Beschlüsse nichtig seien. Dieser Schluss basiere auf einer falschen Rechtsanwendung und widerspreche Bundesrecht (act. 1 Rz 26 f.). Bei der Frage, ob ein Verwaltungsratsmitglied eine einmal eröffnete Verwal- tungsratssitzung eigenmächtig und entgegen dem Willen der übrigen Verwaltungsräte been- den könne, handle es sich um eine Rechtsfrage. Diese Rechtsfrage sei von der Vorinstanz falsch beantwortet worden (act. 1 Rz 16). Der Verwaltungsratspräsident könne gegen den Willen der übrigen Verwaltungsräte oder ohne einschlägigen Beschluss eine einmal eröffnete Verwaltungsratssitzung nicht einfach beenden, solange nicht mindestens die Traktanden alle behandelt worden seien. Dies ergebe sich eigentlich schon aus dem Faktischen. Die Führung einer einmal einberufenen und eröffneten Verwaltungsratssitzung erfolge durch ein Gremium, den Verwaltungsrat; nur dieses Gremium könne, mittels Mehrheitsbeschlusses, seine Sitzung auflösen. Die Sitzung sei auch nicht automatisch vorbei, wenn ein Mitglied die Sitzung verlasse, auch nicht dann, wenn es der Präsident oder der Vorsitzende der Sitzung sei. Habe die Sitzung bereits begonnen, komme begrifflich nur noch eine Vertagung der Be- ratung und/oder Beschlussfassung in Betracht. Beim Vertagungsentscheid handle es sich denn auch nicht um einen Verfahrensentscheid, sondern um einen Entscheid in der Sache, nämlich dass derzeit eben nicht entschieden werden solle (act. 1 Rz 38 ff.). Der Gesuchsteller bestreitet eine falsche Rechtsanwendung und macht geltend, die Behaup- tung, dass die Beendigung [der Verwaltungsratssitzung vom 16. August 2021] "entgegen dem Willen der übrigen Verwaltungsräte" erfolgt sei, sei neu, verspätet und völlig unbelegt. Die Gesuchsgegnerin lege nicht dar, wo sie dies vorinstanzlich behauptet habe. Bereits des- wegen gehe die (unzutreffende) Rüge ins Leere, dass der Gesuchsteller die Sitzung nicht gegen den Willen der übrigen Verwaltungsräte habe beendigen können. Tatsache sei, dass die Beendigung ohnehin nicht gegen den Willen der übrigen Verwaltungsräte geschah, wel- che die Beendigung sogar auszunutzen versucht hätten, um eigenmächtig eine Nicht-Ver- waltungsratssitzung abzuhalten (act. 14 Rz 11). Eine einmal vom Vorsitzenden beendete und
Seite 10/14 von diesem verlassene Verwaltungsratssitzung könne nur schon begrifflich nicht einfach un- ter den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt werden. Der Verwaltungsratspräsident nehme die Leitung der Verwaltungsratssitzungen wahr. Er habe einen geordneten Ablauf zu gewähr- leisten hinsichtlich Vorbereitung, Beratung, Beschlussfassung und Durchführung. Ihm stün- den sitzungspolizeiliche Befugnisse zu. Die Einladung Dritter sei eine Ausnahme; diese seien der Schweigepflicht zu unterstellen. Der Präsident könne auch anordnen, dass die Beratung nur unter den Mitgliedern stattfinde oder weitergehe. Somit sei der Gesuchsteller zum Ab- bruch der Sitzung berechtigt gewesen: Nachdem unbestrittenermassen nicht identifizierte Drittparteien an der (virtuellen) Verwaltungsratssitzung teilgenommen hätten, welche sich trotz Aufforderung durch den Verwaltungsratspräsidenten geweigert hätten, die Sitzung zu verlassen, sei dem Vorsitzenden gar nichts anderes übriggeblieben, als die Sitzung zu been- den. Die unbefugte Teilnahme Dritter führe – zumindest nach einem Teil der Lehre – zur Nichtigkeit der Verwaltungsratsbeschlüsse (act. 14 Rz 17 ff.). Auch wenn der Verwaltungsrat als gemeinsam beschliessendes und handelndes Gremium ausgestaltet sei, bedeute dies nicht, dass der Verwaltungsrat gemeinsam die Sitzung leite und gemeinsam diejenigen Ord- nungsmassnahmen erlasse, die für einen geordneten Ablauf notwendig seien: Diese Aufga- ben stünden ausschliesslich dem Verwaltungsratspräsidenten zu. Vorliegend gehe es nicht um eine Vertagung der Beratung und/oder Beschlussfassung, sondern um den Abbruch einer Sitzung, welche nicht ordnungsgemäss habe durchgeführt werden können (act. 14 Rz 28 f.).
E. 4.3.3 Verwaltungsratsbeschlüsse können sowohl aus formellen wie auch aus materiellen Gründen nichtig sein. Aus formellen Gründen ist ein Verwaltungsratsbeschluss insbesondere dann nichtig, wenn ein Nichtbeschluss vorliegt, weil beispielsweise der Beschluss von einem ande- ren Organ als dem Verwaltungsrat gefasst wurde (z.B. vom Präsidenten oder einem Aus- schuss), gar keine Willensäusserung des Verwaltungsrats vorliegt, lediglich eine informelle Versammlung stattgefunden hat (unter Vorbehalt der ausdrücklich von allen Mitgliedern ak- zeptierten Durchführung einer Universalversammlung) oder bereits die Wahl des Verwal- tungsrats nichtig gewesen ist (Wernli/Rizzi, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 714 OR N 12; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A. 2022, § 9 Rz 333; von der Crone, Aktienrecht, 2. A. 2020, S. 631). Die Vorbereitung und die Leitung einer Verwaltungsratssitzung obliegt dem Verwaltungsratspräsidenten. Ist dieser verhindert, übernimmt der Vizepräsident seine Funkti- on als Vorsitzender (Wernli/Rizzi, a.a.O., Art. 712 OR N 3 und 8). Der Verhandlungsleiter (Vorsitzende) hat in der Sitzung besondere Aufgaben zu erfüllen. Diese beginnen damit, dass er die Versammlungsteilnehmer begrüsst und gleich zu Beginn die Regelung hinsicht- lich der Protokollführung bekannt gibt (Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, 4. A. 2014, S. 267). Der Vorsitzende stellt die Präsenz fest und erläutert die Traktanden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben die Gelegenheit, zusätzliche Traktanden zu nennen (Hungerbüh- ler, Der Verwaltungsratspräsident, 2003, S. 105). Lässt der Vorsitzende Dritte zu, kann jedes Mitglied dagegen Einspruch erheben, worauf die Mehrheit entscheidet (Müller/Lipp/Plüss, a.a.O., S. 267; vgl. Böckli, a.a.O., § 9 Rz 157). Die Einladung von Gästen ist nur nach jewei- liger Absprache mit dem Vorsitzenden möglich (Müller/Horber, Jahres- und Sitzungsplanung des Verwaltungsrates, SJZ 114 [2018] S. 272). Sie stellt eine Ausnahme dar (Böckli, a.a.O., § 9 Rz 157). Im Rahmen der Leitung der Verwaltungsratssitzung hat der Vorsitzende insbe- sondere unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots zu bestimmen, wer wann zu Wort kommt. Unter Wahrung des Meinungsäusserungsrechts steht dem Vorsitzenden das Recht zu, Weisungen zur Ordnung der Verhandlungen zu erlassen. So kann er beispielswei- se nach einer gewissen Dauer einer Debatte eine Redezeitbeschränkung einführen oder den
Seite 11/14 Abschluss der Beratungen feststellen und zur Beschlussfassung übergehen. Gegen die Ent- scheide des Vorsitzenden zur Verhandlungsführung kann jedes Mitglied des Verwaltungsrats Einsprache an den Gesamtverwaltungsrat erheben (Art. 715a Abs. 5 OR analog). Macht ein Mitglied des Verwaltungsrats von diesem Recht Gebrauch, so hat der Gesamtverwaltungsrat darüber zu entscheiden, ob die vom Vorsitzenden angeordnete Massnahme aufrechterhalten bleiben soll oder nicht (von der Crone, a.a.O., S. 616 m.w.H.). Der Verwaltungsrat kann nicht nur einen Verfahrensentscheid des Vorsitzenden aufheben, er kann auch selbst eine Verfah- rensanordnung erlassen. Im Gegensatz zum Vorsitzenden kann der Verwaltungsrat einen Entscheid allerdings nur auf Antrag eines Mitglieds hin fällen (Hungerbühler, a.a.O., S. 100 f.). Bei der Beschlussfassung innerhalb des Verwaltungsrats zählt zwingend das Kopfstimmprin- zip (von der Crone, a.a.O., S. 617). Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwal- tungsrats ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeich- nen ist (Müller/Lipp/Plüss, a.a.O., S. 268). Das Ende der Verwaltungsratssitzung ist vom Vor- sitzenden formell festzuhalten (Forstmoser, Organisation und Organisationsreglement der Aktiengesellschaft, 2011, S. 265).
E. 4.3.4 Der Gesuchsteller lud am 26. Juli 2021 zur Verwaltungsratssitzung vom 16. August 2021 ein (Vi act. 1/10), wobei unbestritten blieb, dass er in der Einladung die Teilnahme von externen Beratern – mit Ausnahme der Revisionsstelle während des Traktandums 1 – explizit unter- sagte ("No external advisers are allowed to participate in the meeting."; Vi act. 18 Rz 42; Vi act. 1/10). Am 16. August 2021 eröffnete er die Verwaltungsratssitzung und beendete die- se jedoch kurze Zeit später wieder aufgrund der Teilnahme von Drittpersonen (vgl. E. 4.2.3; Vi act. 18/6). Im vorinstanzlichen Verfahren blieb unbestritten, dass sich unter den Teilneh- mern auch Drittpersonen befanden, deren Identität dem Gesuchsteller (als Vorsitzendem) nicht bekannt waren und die er nicht eingeladen hatte (Vi act. 18 Rz 38 ff.; Vi act. 45 Rz 14). Da die Einladung von Gästen nur nach vorgängiger Absprache mit dem Sitzungsleiter mög- lich ist, eine solche aber weder behauptet noch glaubhaft gemacht wurde, und der Gesuch- steller ausserdem in seiner Funktion als Sitzungsleiter bereits in der Einladung die Teilnahme von externen Beratern untersagt hatte, handelte es sich vorliegend bei der Teilnahme der Rechtsvertreter und der Übersetzer von HA.________ an der Verwaltungsratssitzung vom
16. August 2021 um einen Verstoss gegen die Anordnung des Vorsitzenden. Nachdem der Gesuchsteller die unbefugt eingewählten Dritten mehrfach erfolglos aufgefordert hatte, die Videokonferenz zu verlassen, war der Gesuchsteller berechtigt, die Verwaltungsratssitzung abzubrechen und formell zu beenden. Bei diesem Entscheid des Gesuchstellers handelte es sich nicht um die Vertagung der Beratung oder Abstimmung über einen traktandierten Ver- handlungsgegenstand auf eine künftige Verwaltungsratssitzung (vgl. zur Vertagung: Hunger- bühler, a.a.O., S. 113), sondern um einen Verfahrensentscheid zur Sicherstellung einer ord- nungsgemässen Durchführung der Sitzung vom 16. August 2021. Dieser Entscheid lag in der Kompetenz des Vorsitzenden. Und selbst wenn der Gesuchsteller mit dem Abbruch bzw. der Beendigung der Verwaltungsratssitzung seine Kompetenzen als Sitzungsleiter überschritten haben sollte, legt die Gesuchsgegnerin nicht dar, dass sie bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren vorgebracht hat, die Beendigung der Verwaltungsratssitzung sei entgegen dem Willen der übrigen Verwaltungsräte, d.h. HA.________ und I.________, erfolgt. Auch hat sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, dass ein Antrag eines anderen Verwal- tungsrats auf Weiterführung der Verwaltungsratssitzung gestellt oder der Entscheid des Prä- sidenten betreffend die Beendigung der Sitzung durch einen Mehrheitsbeschluss des Verwal- tungsrats aufgehoben worden wäre, bevor der Verwaltungsratspräsident das Zoom-Meeting
Seite 12/14 verliess. Eine solche Beschlussfassung ergibt sich denn auch nicht aus den beiden vorlie- genden Protokollen der Verwaltungsratssitzung vom 16. August 2021 (Vi act. 17/2 und 18/6). Die erst im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, der Gesuchsteller habe die Verwal- tungsratssitzung entgegen dem Willen der übrigen Verwaltungsräte beendet (act. 1 Rz 16), erfolgt verspätet. Die Gesuchsgegnerin legt nicht dar (und es ist auch nicht ersichtlich), dass diese neue Tatsachenbehauptung ohne Verzug vorgebracht und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können. Deshalb können sie im Be- rufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO).
E. 4.3.5 Da die Verwaltungsratssitzung vom 16. August 2021 vom Gesuchsteller als Vorsitzendem für beendet erklärt wurde und die übrigen Verwaltungsräte nicht dagegen opponiert haben, ist die Sitzung als formell beendet zu betrachten. Folglich konnte diese Verwaltungsratssitzung
– anders als bei einem Unterbruch – nicht mehr von den in der Videokonferenz verbleiben- den Personen fortgeführt werden. Damit nach der Beendigung der Verwaltungsratssitzung gültige Verwaltungsratsbeschlüsse hätten gefasst werden können, hätte vorliegend – da nach dem Verlassen des Zoom-Meetings durch den Gesuchsteller die Voraussetzungen ei- ner Universalversammlung des Verwaltungsrats nicht mehr gegeben waren – der Verwal- tungsratspräsident zu einer neuen Verwaltungsratssitzung einladen müssen. Dies war jedoch nicht der Fall. HA.________ und I.________ hielten daher lediglich eine informelle Versamm- lung unter zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats ab, an der jedoch keine gültigen Verwal- tungsratsbeschlüsse gefasst werden konnten. Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Fortführung der Sitzung durch HA.________ unzulässig war und es glaubhaft ist, dass die von HA.________ und I.________ gefassten Beschlüsse nichtig sind (act. 1/1 E. 4.2.4 Abs. 1).
E. 4.3.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz in Erwägung 4.2.2 eingehend mit Lehrmeinungen in Bezug auf die Frage von nichtigen Verwaltungsratsbeschlüssen aus- einandergesetzt hat. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht damit genügend hervor, worauf sich die Vorinstanz mit ihrem Hinweis der "ernst zu nehmenden Lehrmeinung" in Er- wägung 4.2.4 bezog. Die Rüge der Gesuchsgegnerin, wonach die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Begründung ihres Entscheids nicht genügend nachgekommen sei und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehe (vgl. act. 1 Rz 28), ist demnach unbegründet.
E. 5 Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Gesuchsgegnerin als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist vollumfänglich zu bestätigen.
E. 6 Abschliessend ist über die Verteilung und die Höhe der Prozesskosten zu befinden.
E. 6.1 Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kostenverteilung gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Hauptsachengericht zu überlassen, falls der Gesuchsteller fristgerecht eine Prosequierungs- klage einreicht (vgl. Art. 263 ZPO). Für den Fall, dass er dies unterlässt, ist eine definitive Anordnung zu treffen. Geschuldet sind die Prozesskosten jedoch in beiden Fällen entweder vom Gesuchsteller oder von der Gesuchsgegnerin oder anteilsmässig von beiden, nicht aber
– entgegen dem vorliegend bereits zu behandelnden Hauptantrag des Gesuchstellers in Zif- fer 2 seines Rechtsbegehrens (vgl. act. 14 Rz 4) – von den zwei Rechtsvertretern der Ge- suchsgegnerin. Denn deren Vertretungsbefugnis ist gegeben, sodass keine Grundlage für eine Kostenauflage an sie besteht (vgl. E. 1.5).
Seite 13/14
E. 6.2 Beim massgebenden Streitwert von CHF 200'000.00 (act. 5) beträgt die Entscheidgebühr im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren CHF 10'000.00 (§ 11 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG). Da es sich um ein summarisches Verfahren handelt sowie aufgrund des Umstands, dass sich im Parallelverfahren Z2 2022 37 nahezu die gleichen Fragen stellten, ist die Ge- bühr gestützt auf § 12 Abs. 1 KoV OG ermessensweise auf CHF 6'000.00 zu reduzieren.
E. 6.3 Das Grundhonorar der Rechtsanwälte beläuft sich bei diesem Streitwert auf CHF 15'900.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Wegen des summarischen Verfahrens ist das Honorar ermessensweise um die Hälfte auf CHF 7'950.00 zu reduzieren (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für die Rechtsmittelverfah- ren dürfen sodann ein bis zwei Drittel dieses Honorars, in besonderen Fällen ausnahmswei- se das volle Grundhonorar berechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT). Aufgrund des verhältnis- mässig überschaubaren Umfangs der Eingabe des Gesuchstellers und der Überschneidun- gen mit dem Parallelverfahren Z2 2022 37 ist vorliegend die Hälfte des Grundhonorars zu be- rechnen. Unter Hinzurechnung der Pauschale für Auslagen von 3 % (§ 25 Abs. 2 AnwT) re- sultiert somit eine Parteientschädigung von gerundet CHF 4'095.00. Unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer beläuft sich die Parteientschädigung auf gerundet CHF 4'410.00. Bei der Parteientschädigung des Gesuchstellers entfällt die Mehrwertsteuer, da der Gesuchsteller seinen Wohnsitz im Ausland hat und Dienstleistungen von Anwälten an Empfänger mit Ge- schäfts- oder Wohnsitz im Ausland von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 7. Juli 2022 wird bestätigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Zivilabteilung Z2 2022 36 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 5. Januar 2023 [rechtskräftig] in Sachen AA.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter, gegen C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwälte D.________ und/oder E.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, betreffend Handelsregistersperre (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 7. Juli 2022)
Seite 2/14 Rechtsbegehren Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin 1. Es sei Ziff. 1.1 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 7. Juli 2022 im Verfahren ES 2021 489 aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsbeklagten. Gesuchsteller und Berufungsbeklagter 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von RA Dr.iur. E.________ und RA lic.iur. D.________, eventualiter der angeblichen Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin. Sachverhalt 1.1 AA.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) ist ________ Staatsangehöriger mit Wohnsitz in F.________. Die C.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ist eine Aktiengesell- schaft mit Sitz in G.________, die unter anderem ________ bezweckt. Ihr Verwaltungsrat setzt sich gemäss Handelsregister aktuell zusammen aus dem Gesuchsteller (Präsident des Verwaltungsrates), dessen Bruder HA.________ (Vizepräsident des Verwaltungsrates) sowie aus I.________ und J.________. Letzterer hat inzwischen seinen Rücktritt aus dem Verwal- tungsrat bekanntgegeben. 1.2 Die Brüder AA.________ und HA.________ sind zerstritten. Vor März 2020 hielten sie je 50 % der Aktien an der Gesuchsgegnerin. Seit einer umstrittenen Kapitalerhöhung im März 2020, die Gegenstand anderer Gerichtsverfahren bildet, hält der Gesuchsteller 50,5 % und HA.________ 49,5 % der Aktien an der Gesuchsgegnerin. 1.3 Am 26. Juli 2021 lud der Gesuchsteller als Präsident des Verwaltungsrats zu einer Verwal- tungsratssitzung der Gesuchsgegnerin auf den 16. August 2021 ein, wobei es inhaltlich im Wesentlichen um den Jahresabschluss 2020 gehen sollte (Vi act. 1/10). 1.4 Mit Schreiben vom 11. August 2021 teilte HA.________ dem Gesuchsteller mit, dieser sei am 28. Dezember 2020 nicht gültig als Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin wiedergewählt worden, weshalb er nicht mehr Verwaltungsrat sei und keine Verwaltungsratssitzungen anbe- raumen könne. Das einzige Verwaltungsratsmitglied der Gesuchsgegnerin sei er, HA.________. Er werde am 16. August 2021, 10.00 Uhr, eine Verwaltungsratssitzung unter anderem über die Traktanden Abberufung des Gesuchstellers aus allen Führungspositionen in der K.________-Gruppe, Aufhebung Zeichnungsberechtigung des Gesuchstellers und Er- teilung Einzelzeichnungsberechtigung an HA.________, I.________ und L.________ durch- führen (Vi act. 1/11).
Seite 3/14 1.5 Am 16. August 2021 fand eine Verwaltungsratssitzung der Gesuchsgegnerin über das Video- konferenzsystem "Zoom" statt. Der Gesuchsteller eröffnete die Sitzung, erklärte diese nach seiner Darstellung aber nach kurzer Zeit wieder für beendet, weil sich Drittparteien im Mee- ting befunden hätten, die er vergeblich zum Verlassen des Meetings aufgefordert habe. Dar- aufhin loggte sich der Gesuchsteller aus der Sitzung aus (Vi act. 42/7). Nachdem der Ge- suchsteller die Sitzung verlassen hatte, wurde diese von HA.________ fortgeführt. Dabei wurde unter anderem Folgendes beschlossen: Abberufung des Gesuchstellers von allen Führungspositionen innerhalb des K.________-Konzerns, Entzug der Zeichnungsberechti- gung des Gesuchstellers und Erteilung der Einzelzeichnungsberechtigung an HA.________, I.________ und L.________ (Vi act. 17/2). 2.1 Mit Eingabe vom 16. August 2021 reichte der Gesuchsteller gegen die Gesuchsgegnerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um (superprovisorische) Anordnung einer Handelsregistersperre bei der Gesuchsgegnerin ein (Vi act. 1). 2.2 Mit Entscheid des Einzelrichters vom 16. August 2021 wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch eine Handelsregistersperre bezüglich der Gesuchsgegnerin angeordnet und das Handelsregisteramt des Kantons Zug angewiesen, keinerlei Eintragun- gen im Handelsregister (einschliesslich Tagesregister) vorzunehmen, die den Gesuchsteller, HA.________ und/oder L.________ bzw. deren Zeichnungsberechtigung betreffen. Zudem wurde das Handelsregisteramt des Kantons Zug angewiesen, keine zusätzlichen vertre- tungsberechtigten Personen im Handelsregister (einschliesslich Tagesregister) einzutragen (Vi act. 4). 2.3 Vom 16. Dezember 2021 bis 8. April 2022 war das Verfahren sistiert (Vi act. 21 und 39). Nach Aufhebung der Sistierung reichte die Gesuchsgegnerin am 11. Mai 2022 die Ge- suchsantwort ein (Vi act. 42). 2.4 Am 7. Juli 2022 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid: " 1.1 In teilweiser Bestätigung des superprovisorischen Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom
16. August 2021 wird das Handelsregisteramt Zug angewiesen, die Beschlüsse der Verwal- tungsratssitzung der Gesuchsgegnerin vom 16. August 2021 vorläufig und bis auf Weiteres nicht einzutragen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsrats vom 16. August 2021. 1.2 Das Handelsregisteramt Zug wird weiter angewiesen, bis zum rechtskräftigen Entscheid im vor Kantonsgericht Zug hängigen Verfahren ________ keine Beschlüsse des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin einzutragen, welche HA.________ als alleiniger Verwaltungsrat gefällt hat. 1.3 Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 2. Dem Gesuchsteller wird zur Einleitung der ordentlichen Klage (Klage auf Feststellung der Nich- tigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin vom 16. August 2021) eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt. Bei unbenutztem Ablauf die- ser Frist fallen die vorsorglichen Massnahmen gemäss Ziff. 1.1 und 1.2 dieses Entscheids ohne Weiteres dahin.
Seite 4/14 3. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 7'500.00Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller zu 20 % (= CHF 1'500.00) und der Gesuchsgeg- nerin zu 80 % (= CHF 6'000.00) auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers von CHF 13'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 5'500.00 wird dem Gesuchsteller von der Gerichtskasse zurückerstattet. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller die Kosten im Um- fang von CHF 6'000.00 zu ersetzen, wenn der Gesuchsteller im Hauptprozess (Klage auf Fest- stellung der Nichtigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin vom 16. Au- gust 2021) ganz oder teilweise obsiegt. Reicht der Gesuchsteller die Klage nicht innert Frist gemäss Ziff. 2 dieses Entscheids ein oder unterliegt er, werden die Gerichtskosten dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 13'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 5'500.00 wird dem Gesuchsteller von der Gerichtskasse zurückerstattet. 4. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 4'913.10 zu bezahlen, sofern der Gesuchsteller im Hauptprozess (Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin vom 16. August 2021) ganz oder teilwei- se obsiegt. Reicht der Gesuchsteller die Klage nicht innert Frist gemäss Ziffer 2 dieses Entscheids ein oder unterliegt er, hat er der Gesuchsgegnerin für dieses Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'819.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. [Rechtsmittelbelehrung / Mitteilungen] " 3.1 Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 reichte die Gesuchsgegnerin gegen diesen Entscheid (fristge- recht) Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit dem eingangs genannten Rechtsbe- gehren ein (act. 1). 3.2 Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2022 wurde unter anderem festgehalten, dass die vom Kantonsgericht Zug angeordnete Registersperre bis zu einem anderslautenden Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug aufrechterhalten bleibt. Ausserdem wurde die Gesuchs- gegnerin aufgefordert, zur Durchführung des Berufungsverfahrens einen Kostenvorschuss einzuzahlen (act. 2). 3.3 Mit Eingabe vom 11. August 2022 ersuchte der Gesuchsteller um Sistierung des vorliegen- den Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des vor Bundesgericht hängigen Be- schwerdeverfahrens 4A_207/2022 sowie – für den Fall einer Rückweisung [durch das Bun- desgericht] an die Vorinstanz – der daran anschliessenden Verfahren (act. 7). Die Gesuchs- gegnerin widersetzte sich mit Eingabe vom 7. September 2022 dem Sistierungsgesuch (act. 12). Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 21. September 2022 wurden das Sistierungsgesuch abgewiesen und die Berufung dem Gesuchsteller zur schriftlichen Beant- wortung zugestellt (act. 13). Mit Entscheid vom 17. Oktober 2022 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Gesuchstellers im Verfahren 4A_207/2022 ab. 3.4 In seiner Berufungsantwort vom 3. Oktober 2022 stellte der Gesuchsteller das eingangs ge- nannte Rechtsbegehren (act. 14).
Seite 5/14 3.5 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 3.6 Am 26. Oktober 2022 reichte die Gesuchsgegnerin unaufgefordert eine Eingabe ein, in der sie auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_207/2022 hinwies (act. 16). Erwägungen 1. Der Gesuchsteller macht unter anderem geltend, auf die Berufung sei nicht einzutreten, weil den Rechtsvertretern der Gesuchsgegnerin die Vertretungsbefugnis fehle. 1.1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen er- füllt sind, wobei es diese von Amtes wegen prüft (vgl. Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 ZPO). Die Partei- und Prozessfähigkeit ist gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO eine Prozessvoraussetzung. Ebenfalls unter lit. c dieser Bestimmung ist die Vollmacht der Prozessvertreter und die Zulas- sung derselben zu prüfen. Während die fehlende Partei- oder Prozessfähigkeit zwangsläufig zu einem sofortigen Nichteintreten führt, rechtfertigt es sich, bei fehlerhafter Prozessvertre- tung eine kurze Nachfrist zur Verbesserung dieses Mangels zu setzen (Gehri, Basler Kom- mentar, 3. A. 2017, Art. 59 ZPO N 12; BGE 147 III 351 E. 6.2.1). Die Vertretungsbefugnis ist Teil der Prozessfähigkeit. Art. 68 ZPO regelt die Postulationsfähigkeit (Prozessführungsbe- fugnis). Sie ist die Fähigkeit, wirksam prozessuale Parteihandlungen vorzunehmen. Will eine Person den Prozess nicht selber führen, so ist es ihr erlaubt, sich im gerichtlichen Verfahren vertreten zu lassen. In diesem Fall wird die Postulationsfähigkeit auf den Vertreter übertra- gen (Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 68 ZPO N 1 ff.). In einem hängigen Verfahren hat das für den Entscheid in der Hauptsache zuständige Ge- richt oder delegationsweise ein Mitglied dieses Gerichts – und nicht die Aufsichtsbehörde – über die Postulationsfähigkeit zu entscheiden. Die Entscheidung zielt darauf ab, einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BGE 147 III 351 E. 6.3 m.H. [= Pra 2022 Nr. 21]). 1.2 Der Gesuchsteller führt aus, die Berufungsschrift der Gesuchsgegnerin sei von RA Dr.iur. E.________ und/oder RA lic.iur. D.________ ohne Willen und gültige Bevollmächtigung der Gesuchsgegnerin eingereicht worden. I.________ sei zudem interessengebunden und selbst er bzw. die von ihm instruierten Rechtsanwälte [RA Dr.iur. E.________ und/oder RA lic.iur. D.________] würden nicht bestreiten, dass I.________ spätestens seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr Verwaltungsrat sei, weil seine Amtszeit mangels Wiederwahl (letzte Wahl am 28. De- zember 2020) geendet habe. In Bezug auf die M.________ AG, bei der sich die Situation diesbezüglich identisch gestalte, habe sein Komplize HA.________ dies in einem angebli- chen (jedoch nichtigen) "Verwaltungsratsbeschluss" vom 1. Juli 2022 sogar ausdrücklich zu- gegeben. I.________ habe folglich mangels Organstellung nicht eine Instruktion erteilen können, gegen den Entscheid vom 7. Juli 2022 eine Berufung einzureichen. Dass diese Be- rufungsschrift ohne den Willen der Gesuchsgegnerin eingereicht worden sei, sei auch da- durch belegt, dass der Kostenvorschuss für das vorliegende Berufungsverfahren nicht von der Gesuchsgegnerin geleistet worden sei (act. 14 Rz 4).
Seite 6/14 1.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller nicht behauptet, die von I.________ namens der Gesuchsgegnerin erteilte Anwaltsvollmacht sei erloschen, nachdem I.________s Verwal- tungsratsmandat für die Gesuchsgegnerin geendet habe. In der vorliegend interessierenden Anwaltsvollmacht vom 15. September 2021 "betreffend rechtliche Beratung, Vertretung und Prozesse, etc." ist denn auch ausdrücklich aufgeführt, dass die Vollmacht "mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit […] der Klientschaft" nicht erlischt (act. 1/A; vgl. auch Art. 35 OR). 1.4 Der Gesuchsteller moniert, mit Beendigung des Verwaltungsratsmandates habe I.________ keine Instruktion zur Einreichung einer Berufung mehr erteilen können. Dieses Vorbringen ist unbegründet. Die Vollmacht ist die Ermächtigung, Rechtshandlungen im Namen der Voll- machtgeberin und mit direkter Wirkung für diese vorzunehmen, und auf die Abgabe oder Entgegennahme von Willenserklärungen ausgerichtet. Inwieweit die Bevollmächtigten befugt sind, einen Entscheid über ein erstinstanzlich teilweise abgewiesenes Gesuch mit Berufung anzufechten, ist eine Frage des Innenverhältnisses zwischen den Bevollmächtigten und der Vollmachtgeberin. Die Willensbildung kann dabei in grösserem oder geringerem Mass eigen- verantwortlich den Bevollmächtigten überlassen werden. Wird die Vollmacht Dritten mitge- teilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesen gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundge- bung (Art. 33 Abs. 3 OR). Die Vollmacht vom 15. September 2021 berechtigt die Bevollmäch- tigten zu "allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten". Die Vollmacht schliesst die "Ergreifung von Rechtsmitteln" explizit mit ein. Diese Vollmacht genügt als Legitimation zur Einreichung der Berufung namens der Gesuchsgegnerin, auch wenn diese im Zeitpunkt der Einreichung über keinen bestellten Verwaltungsrat mehr verfügen sollte (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 4C.399/2001 vom 21. November 2002 E. 2.3 und 4A_173/2021 vom 19. Juli 2021 E. 1.2). 1.5 Nachdem die Vertretungsbefugnis der gesuchsgegnerischen Rechtsvertreter somit gegeben ist und auch keine sonstigen Prozesshindernisse ersichtlich sind, ist auf die Berufung einzu- treten. 2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ZPO. Nach dieser Bestimmung trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch; lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (sog. Verfügungsgrund; lit. b). Auch wenn nicht ausdrücklich genannt, gehört die zeitliche Dringlichkeit zum Voraus- setzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen und die angeordneten Massnahmen müssen verhältnismässig sein (Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 261 ZPO N 18 und 20 ff.; Kof- mel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,
3. A. 2021, Art. 261 ZPO N 4 ff.). 3. In der Berufung nicht gerügt wurden die Tatbestandsvoraussetzungen der Dringlichkeit und des Verfügungsgrundes. Deshalb ist darauf nicht einzugehen.
Seite 7/14 4. Angefochten wird der von der Vorinstanz bejahte Verfügungsanspruch. 4.1 Vorab ist in Bezug auf die Verwaltungsratssitzung vom 16. August 2021 Folgendes festzuhal- ten: Der Gesuchsteller lud am 26. Juli 2021 per E-Mail und "Overnight Courier" zur Verwal- tungsratssitzung vom 16. August 2021, 10.00 Uhr CET, ein (Vi act. 1/10). Mit Schreiben vom
11. August 2021 teilte HA.________ dem Gesuchsteller mit, nur er (HA.________) sei be- fugt, zu einer Verwaltungsratssitzung einzuladen. Er werde die Sitzung jedoch am besagten Tag zur besagten Zeit (16. August 2021, 10.00 Uhr CET) abhalten (Vi act. 1/11). Die Ge- suchsgegnerin führt in der Berufung nun aus, HA.________ habe sich offenbar unglücklich ausgedrückt, als er mitgeteilt habe, am 16. August 2021 eine Verwaltungsratssitzung durch- zuführen. Es gehe nicht um eine Sitzung, die von HA.________ einberufen worden sei, son- dern um eine solche, die vom Verwaltungsratspräsidenten (dem Gesuchsteller) einberufen worden sei und die dieser eröffnet habe (act. 1 Rz 30). Dass die vom Gesuchsteller einberu- fene Verwaltungsratssitzung vom 16. August 2021 gültig einberufen und von diesem in der Folge auch eröffnet worden ist, ist unbestritten (act. 14 Rz 21 ff.). 4.2 Zwischen den Parteien ist zunächst umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht als glaubhaft er- achtet hat, dass der Gesuchsteller die Verwaltungsratssitzung vom 16. August 2021 für be- endet erklärt hat, oder ob er diese virtuell abgehaltene Verwaltungsratssitzung bloss verlas- sen hat. 4.2.1 Die Vorinstanz führte aus, der Gesuchsteller habe zunächst – in seiner Rolle als Präsident des Verwaltungsrates gemäss Eintrag im Handelsregister – zur Verwaltungsratssitzung vom
16. August 2021 eingeladen. Am 11. August 2021 habe HA.________ dem Gesuchsteller mitgeteilt, er werde seinerseits zur Verwaltungsratssitzung am 16. August 2021 einladen, und habe seine eigene Traktandenliste präsentiert. Nach der umstrittenen Sitzung vom 16. Au- gust 2021 hätten sowohl der Gesuchsteller als auch HA.________ ein Protokoll über diese Sitzung erstellt. Über den Ablauf der ersten Phase der Sitzung seien sich die Parteien im Wesentlichen einig. Der Gesuchsteller habe die Sitzung eröffnet und diese nach kurzer Zeit wieder beendet, weil Nicht-Verwaltungsratsmitglieder eingeloggt gewesen seien. Gemäss seinem Protokoll habe er darauf die Sitzung für beendet erklärt (act. 1/1 E. 4.2.3). 4.2.2 Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unrichtig fest, wenn sie da- von ausgehe, dass beide Parteien sich einig seien, dass der Gesuchsteller die Verwaltungs- ratssitzung vom 16. August 2021 nach kurzer Zeit wieder beendet habe, weil nicht alle Ver- waltungsratsmitglieder [recte: weil Nicht-Verwaltungsräte] eingeloggt gewesen seien. Einzig der Gesuchsteller gehe davon aus, dass er die Verwaltungsratssitzung beendet habe. Wört- lich habe sie in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2022 festgehalten: "Schliesslich verliess er [der Gesuchsteller] nach einigen eigenen Meldungen die Sitzung, indem er sich ausgeloggt hat […]. Dass sich der Gesuchsteller aus der Videokonferenz ausloggte, hatte jedoch offen- bar keinen Einfluss auf das Fortbestehen der Konferenz". Die Annahme, dass sie, die Ge- suchsgegnerin, davon ausgehe, die Sitzung sei beendet gewesen, sei somit aktenwidrig und willkürlich (act. 1 Rz 17). Das Protokoll des Verwaltungsrats HA.________ halte einzig fest, dass der Verwaltungsratspräsident geäussert habe, er wolle die Sitzung beenden, weil Nicht- Verwaltungsratsmitglieder anwesend seien. Es sei davon auszugehen, dass der Gesuchstel- ler die Sitzung nicht formell für beendet erklärt habe. Dies hätte er auch gar nicht verbindlich tun können (act. 1 Rz 20 f.).
Seite 8/14 Der Gesuchsteller bestreitet die Darstellung der Gesuchsgegnerin und macht geltend, die Gesuchsgegnerin halte in der Berufungsschrift entsprechend dem "Protokoll" der Verwal- tungsratssitzung vom 16. August 2021 von HA.________ selber fest, dass der Verwaltungs- rat (vorgängig zu seinem Verlassen der Sitzung) geäussert habe, dass er die Sitzung been- den wolle, weil Nicht-Verwaltungsräte anwesend seien. Somit sei die Behauptung der Ge- suchsgegnerin, der Gesuchsteller habe die Sitzung nicht formell für beendet erklärt, nicht haltbar, weil schlicht falsch. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz seien korrekt und gerade nicht aktenwidrig (act. 14 Rz 14 f.). 4.2.3 Gemäss dem vom Gesuchsteller verfassten Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 16. Au- gust 2021 stellte dieser fest, dass die Verwaltungsratssitzung aufgrund der Beteiligung eines Dritten nicht ordnungsgemäss abgehalten werden könne, und erklärte er die Sitzung für be- endet ("[…] ________ [der Gesuchsteller] states that the board meeting cannot be properly held due to the third party interference, and he declares the meeting as terminated."; Vi act. 18/6 S. 2). Im Protokoll von HA.________ wird zwar nicht explizit festgehalten, dass der Gesuchsteller die Sitzung formell beendet habe, jedoch geht die entsprechende Absicht des Gesuchstellers zur Beendigung der Verwaltungsratssitzung aufgrund der Teilnahme von Nicht-Verwaltungsräten auch aus diesem Protokoll eindeutig hervor ("AA.________ states that he wants to terminate the Meeting because of non-Board Members are present."; Vi act. 17/2 S. 2). Weiter lässt sich dem Protokoll von HA.________ auch entnehmen, dass die- ser die Aussage des Gesuchstellers als Beendigung der Verwaltungsratssitzung aufgefasst hat. Andernfalls hätte er kaum festgehalten, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage sei, die Sitzung zu beenden ("HA.________ explains that AA.________ is not in the position to ter- minate the Meeting, as he is not a Board Member."; Vi act. 17/2 S. 2). Da unbestritten ist, dass an der Verwaltungsratssitzung vom 16. August 2021 Drittpersonen teilnahmen, die der Verwaltungsratspräsident nicht eingeladen hatte, und basierend auf den Feststellungen in den Protokollen erscheint es glaubhaft, dass der Gesuchsteller die Verwaltungsratssitzung für beendet erklärt hat, nachdem sich diese Drittpersonen trotz Aufforderung durch den Ge- suchsteller nicht ausgeloggt hatten. Selbst wenn die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren die Ansicht vertreten hat, der Gesuchsteller habe die Verwaltungsratssitzung vom
16. August 2021 nicht beendet, ändert dies nichts am zutreffenden vorinstanzlichen Ergeb- nis, wonach es glaubhaft ist, dass der Gesuchsteller die Sitzung für beendet erklärt hat. Folg- lich geht die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung fehl. Im Übrigen ist der Gesuchsgegnerin entgegenzuhalten, dass sie in ihrer Berufungsschrift selbst von einer Beendigung der Verwaltungsratssitzung ausgeht ("[…] der Gesuchsteller begrüsste N.________ von der Revisionsstelle. Schliesslich verliess er nach einigen eigenen Meldungen die Sitzung, in dem er sich ausgeloggte. Zuvor erklärte er die Sitzung für been- det, obschon die Traktanden der Sitzung nicht abgearbeitet worden waren und die anderen Verwaltungsräte sich gegen eine voreilige Beendigung der Verwaltungsratssitzung gewehrt hatten."; act. 1 Rz 13). 4.3 Weiter ist strittig, ob die Beendigung der Verwaltungsratssitzung durch den Verwaltungs- ratspräsidenten einen Einfluss auf den Fortbestand der Sitzung hatte oder ob HA.________ die vom Gesuchsteller für beendet erklärte Verwaltungsratssitzung fortführen durfte.
Seite 9/14 4.3.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei unzulässig gewesen, dass HA.________ die Sitzung in der Folge dennoch fortgeführt habe. Der Gesuchsteller habe glaubhaft dargelegt, dass die danach gefassten Beschlüsse deshalb nichtig seien, und zwar aus folgenden Gründen: Für die Einberufung der Sitzung sei der Gesuchsteller als Präsident des Verwaltungsrats zustän- dig gewesen. Zwar bestreite HA.________ die Position des Gesuchstellers, doch sei gestützt auf die Einträge im Handelsregister glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsteller Präsident des Verwaltungsrats sei. Dies bestreite denn auch die Gesuchsgegnerin nicht. Sie habe insbe- sondere nicht substanziiert dargelegt, weshalb HA.________ "der einzig gültige Verwaltungs- rat der Gesuchsgegnerin" sein solle. Dementsprechend sei HA.________ nicht befugt gewe- sen, seinerseits eine Verwaltungsratssitzung mit seinen Traktandenvorschlägen einzuberu- fen. Ebenso wenig habe er – nachdem der Gesuchsteller seine Sitzung für geschlossen er- klärt habe – die Sitzung mit seinen eigenen Traktanden einfach fortführen dürfen. Die am
16. August 2021 gefassten Beschlüsse seien daher als Nicht-Beschlüsse und als nichtig zu qualifizieren. Jedenfalls habe der Gesuchsteller zumindest glaubhaft gemacht, dass die Be- schlüsse nichtig seien, sodass ein Verfügungsanspruch vorliege (act. 1/1 E. 4.2.4). 4.3.2 Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz gehe zwar richtigerweise davon aus, dass zunächst der Gesuchsteller, in seiner Rolle als Präsident des Verwaltungsrats, zur Verwal- tungsratssitzung vom 16. August 2021 eingeladen und die Sitzung eröffnet habe. Die Vor- instanz gehe nun davon aus, dass HA.________ [die] Sitzung nicht habe fortführen dürfen und deshalb glaubhaft dargelegt sei, dass die danach gefassten Beschlüsse nichtig seien. Dieser Schluss basiere auf einer falschen Rechtsanwendung und widerspreche Bundesrecht (act. 1 Rz 26 f.). Bei der Frage, ob ein Verwaltungsratsmitglied eine einmal eröffnete Verwal- tungsratssitzung eigenmächtig und entgegen dem Willen der übrigen Verwaltungsräte been- den könne, handle es sich um eine Rechtsfrage. Diese Rechtsfrage sei von der Vorinstanz falsch beantwortet worden (act. 1 Rz 16). Der Verwaltungsratspräsident könne gegen den Willen der übrigen Verwaltungsräte oder ohne einschlägigen Beschluss eine einmal eröffnete Verwaltungsratssitzung nicht einfach beenden, solange nicht mindestens die Traktanden alle behandelt worden seien. Dies ergebe sich eigentlich schon aus dem Faktischen. Die Führung einer einmal einberufenen und eröffneten Verwaltungsratssitzung erfolge durch ein Gremium, den Verwaltungsrat; nur dieses Gremium könne, mittels Mehrheitsbeschlusses, seine Sitzung auflösen. Die Sitzung sei auch nicht automatisch vorbei, wenn ein Mitglied die Sitzung verlasse, auch nicht dann, wenn es der Präsident oder der Vorsitzende der Sitzung sei. Habe die Sitzung bereits begonnen, komme begrifflich nur noch eine Vertagung der Be- ratung und/oder Beschlussfassung in Betracht. Beim Vertagungsentscheid handle es sich denn auch nicht um einen Verfahrensentscheid, sondern um einen Entscheid in der Sache, nämlich dass derzeit eben nicht entschieden werden solle (act. 1 Rz 38 ff.). Der Gesuchsteller bestreitet eine falsche Rechtsanwendung und macht geltend, die Behaup- tung, dass die Beendigung [der Verwaltungsratssitzung vom 16. August 2021] "entgegen dem Willen der übrigen Verwaltungsräte" erfolgt sei, sei neu, verspätet und völlig unbelegt. Die Gesuchsgegnerin lege nicht dar, wo sie dies vorinstanzlich behauptet habe. Bereits des- wegen gehe die (unzutreffende) Rüge ins Leere, dass der Gesuchsteller die Sitzung nicht gegen den Willen der übrigen Verwaltungsräte habe beendigen können. Tatsache sei, dass die Beendigung ohnehin nicht gegen den Willen der übrigen Verwaltungsräte geschah, wel- che die Beendigung sogar auszunutzen versucht hätten, um eigenmächtig eine Nicht-Ver- waltungsratssitzung abzuhalten (act. 14 Rz 11). Eine einmal vom Vorsitzenden beendete und
Seite 10/14 von diesem verlassene Verwaltungsratssitzung könne nur schon begrifflich nicht einfach un- ter den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt werden. Der Verwaltungsratspräsident nehme die Leitung der Verwaltungsratssitzungen wahr. Er habe einen geordneten Ablauf zu gewähr- leisten hinsichtlich Vorbereitung, Beratung, Beschlussfassung und Durchführung. Ihm stün- den sitzungspolizeiliche Befugnisse zu. Die Einladung Dritter sei eine Ausnahme; diese seien der Schweigepflicht zu unterstellen. Der Präsident könne auch anordnen, dass die Beratung nur unter den Mitgliedern stattfinde oder weitergehe. Somit sei der Gesuchsteller zum Ab- bruch der Sitzung berechtigt gewesen: Nachdem unbestrittenermassen nicht identifizierte Drittparteien an der (virtuellen) Verwaltungsratssitzung teilgenommen hätten, welche sich trotz Aufforderung durch den Verwaltungsratspräsidenten geweigert hätten, die Sitzung zu verlassen, sei dem Vorsitzenden gar nichts anderes übriggeblieben, als die Sitzung zu been- den. Die unbefugte Teilnahme Dritter führe – zumindest nach einem Teil der Lehre – zur Nichtigkeit der Verwaltungsratsbeschlüsse (act. 14 Rz 17 ff.). Auch wenn der Verwaltungsrat als gemeinsam beschliessendes und handelndes Gremium ausgestaltet sei, bedeute dies nicht, dass der Verwaltungsrat gemeinsam die Sitzung leite und gemeinsam diejenigen Ord- nungsmassnahmen erlasse, die für einen geordneten Ablauf notwendig seien: Diese Aufga- ben stünden ausschliesslich dem Verwaltungsratspräsidenten zu. Vorliegend gehe es nicht um eine Vertagung der Beratung und/oder Beschlussfassung, sondern um den Abbruch einer Sitzung, welche nicht ordnungsgemäss habe durchgeführt werden können (act. 14 Rz 28 f.). 4.3.3 Verwaltungsratsbeschlüsse können sowohl aus formellen wie auch aus materiellen Gründen nichtig sein. Aus formellen Gründen ist ein Verwaltungsratsbeschluss insbesondere dann nichtig, wenn ein Nichtbeschluss vorliegt, weil beispielsweise der Beschluss von einem ande- ren Organ als dem Verwaltungsrat gefasst wurde (z.B. vom Präsidenten oder einem Aus- schuss), gar keine Willensäusserung des Verwaltungsrats vorliegt, lediglich eine informelle Versammlung stattgefunden hat (unter Vorbehalt der ausdrücklich von allen Mitgliedern ak- zeptierten Durchführung einer Universalversammlung) oder bereits die Wahl des Verwal- tungsrats nichtig gewesen ist (Wernli/Rizzi, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 714 OR N 12; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A. 2022, § 9 Rz 333; von der Crone, Aktienrecht, 2. A. 2020, S. 631). Die Vorbereitung und die Leitung einer Verwaltungsratssitzung obliegt dem Verwaltungsratspräsidenten. Ist dieser verhindert, übernimmt der Vizepräsident seine Funkti- on als Vorsitzender (Wernli/Rizzi, a.a.O., Art. 712 OR N 3 und 8). Der Verhandlungsleiter (Vorsitzende) hat in der Sitzung besondere Aufgaben zu erfüllen. Diese beginnen damit, dass er die Versammlungsteilnehmer begrüsst und gleich zu Beginn die Regelung hinsicht- lich der Protokollführung bekannt gibt (Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, 4. A. 2014, S. 267). Der Vorsitzende stellt die Präsenz fest und erläutert die Traktanden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben die Gelegenheit, zusätzliche Traktanden zu nennen (Hungerbüh- ler, Der Verwaltungsratspräsident, 2003, S. 105). Lässt der Vorsitzende Dritte zu, kann jedes Mitglied dagegen Einspruch erheben, worauf die Mehrheit entscheidet (Müller/Lipp/Plüss, a.a.O., S. 267; vgl. Böckli, a.a.O., § 9 Rz 157). Die Einladung von Gästen ist nur nach jewei- liger Absprache mit dem Vorsitzenden möglich (Müller/Horber, Jahres- und Sitzungsplanung des Verwaltungsrates, SJZ 114 [2018] S. 272). Sie stellt eine Ausnahme dar (Böckli, a.a.O., § 9 Rz 157). Im Rahmen der Leitung der Verwaltungsratssitzung hat der Vorsitzende insbe- sondere unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots zu bestimmen, wer wann zu Wort kommt. Unter Wahrung des Meinungsäusserungsrechts steht dem Vorsitzenden das Recht zu, Weisungen zur Ordnung der Verhandlungen zu erlassen. So kann er beispielswei- se nach einer gewissen Dauer einer Debatte eine Redezeitbeschränkung einführen oder den
Seite 11/14 Abschluss der Beratungen feststellen und zur Beschlussfassung übergehen. Gegen die Ent- scheide des Vorsitzenden zur Verhandlungsführung kann jedes Mitglied des Verwaltungsrats Einsprache an den Gesamtverwaltungsrat erheben (Art. 715a Abs. 5 OR analog). Macht ein Mitglied des Verwaltungsrats von diesem Recht Gebrauch, so hat der Gesamtverwaltungsrat darüber zu entscheiden, ob die vom Vorsitzenden angeordnete Massnahme aufrechterhalten bleiben soll oder nicht (von der Crone, a.a.O., S. 616 m.w.H.). Der Verwaltungsrat kann nicht nur einen Verfahrensentscheid des Vorsitzenden aufheben, er kann auch selbst eine Verfah- rensanordnung erlassen. Im Gegensatz zum Vorsitzenden kann der Verwaltungsrat einen Entscheid allerdings nur auf Antrag eines Mitglieds hin fällen (Hungerbühler, a.a.O., S. 100 f.). Bei der Beschlussfassung innerhalb des Verwaltungsrats zählt zwingend das Kopfstimmprin- zip (von der Crone, a.a.O., S. 617). Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwal- tungsrats ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeich- nen ist (Müller/Lipp/Plüss, a.a.O., S. 268). Das Ende der Verwaltungsratssitzung ist vom Vor- sitzenden formell festzuhalten (Forstmoser, Organisation und Organisationsreglement der Aktiengesellschaft, 2011, S. 265). 4.3.4 Der Gesuchsteller lud am 26. Juli 2021 zur Verwaltungsratssitzung vom 16. August 2021 ein (Vi act. 1/10), wobei unbestritten blieb, dass er in der Einladung die Teilnahme von externen Beratern – mit Ausnahme der Revisionsstelle während des Traktandums 1 – explizit unter- sagte ("No external advisers are allowed to participate in the meeting."; Vi act. 18 Rz 42; Vi act. 1/10). Am 16. August 2021 eröffnete er die Verwaltungsratssitzung und beendete die- se jedoch kurze Zeit später wieder aufgrund der Teilnahme von Drittpersonen (vgl. E. 4.2.3; Vi act. 18/6). Im vorinstanzlichen Verfahren blieb unbestritten, dass sich unter den Teilneh- mern auch Drittpersonen befanden, deren Identität dem Gesuchsteller (als Vorsitzendem) nicht bekannt waren und die er nicht eingeladen hatte (Vi act. 18 Rz 38 ff.; Vi act. 45 Rz 14). Da die Einladung von Gästen nur nach vorgängiger Absprache mit dem Sitzungsleiter mög- lich ist, eine solche aber weder behauptet noch glaubhaft gemacht wurde, und der Gesuch- steller ausserdem in seiner Funktion als Sitzungsleiter bereits in der Einladung die Teilnahme von externen Beratern untersagt hatte, handelte es sich vorliegend bei der Teilnahme der Rechtsvertreter und der Übersetzer von HA.________ an der Verwaltungsratssitzung vom
16. August 2021 um einen Verstoss gegen die Anordnung des Vorsitzenden. Nachdem der Gesuchsteller die unbefugt eingewählten Dritten mehrfach erfolglos aufgefordert hatte, die Videokonferenz zu verlassen, war der Gesuchsteller berechtigt, die Verwaltungsratssitzung abzubrechen und formell zu beenden. Bei diesem Entscheid des Gesuchstellers handelte es sich nicht um die Vertagung der Beratung oder Abstimmung über einen traktandierten Ver- handlungsgegenstand auf eine künftige Verwaltungsratssitzung (vgl. zur Vertagung: Hunger- bühler, a.a.O., S. 113), sondern um einen Verfahrensentscheid zur Sicherstellung einer ord- nungsgemässen Durchführung der Sitzung vom 16. August 2021. Dieser Entscheid lag in der Kompetenz des Vorsitzenden. Und selbst wenn der Gesuchsteller mit dem Abbruch bzw. der Beendigung der Verwaltungsratssitzung seine Kompetenzen als Sitzungsleiter überschritten haben sollte, legt die Gesuchsgegnerin nicht dar, dass sie bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren vorgebracht hat, die Beendigung der Verwaltungsratssitzung sei entgegen dem Willen der übrigen Verwaltungsräte, d.h. HA.________ und I.________, erfolgt. Auch hat sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, dass ein Antrag eines anderen Verwal- tungsrats auf Weiterführung der Verwaltungsratssitzung gestellt oder der Entscheid des Prä- sidenten betreffend die Beendigung der Sitzung durch einen Mehrheitsbeschluss des Verwal- tungsrats aufgehoben worden wäre, bevor der Verwaltungsratspräsident das Zoom-Meeting
Seite 12/14 verliess. Eine solche Beschlussfassung ergibt sich denn auch nicht aus den beiden vorlie- genden Protokollen der Verwaltungsratssitzung vom 16. August 2021 (Vi act. 17/2 und 18/6). Die erst im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, der Gesuchsteller habe die Verwal- tungsratssitzung entgegen dem Willen der übrigen Verwaltungsräte beendet (act. 1 Rz 16), erfolgt verspätet. Die Gesuchsgegnerin legt nicht dar (und es ist auch nicht ersichtlich), dass diese neue Tatsachenbehauptung ohne Verzug vorgebracht und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können. Deshalb können sie im Be- rufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). 4.3.5 Da die Verwaltungsratssitzung vom 16. August 2021 vom Gesuchsteller als Vorsitzendem für beendet erklärt wurde und die übrigen Verwaltungsräte nicht dagegen opponiert haben, ist die Sitzung als formell beendet zu betrachten. Folglich konnte diese Verwaltungsratssitzung
– anders als bei einem Unterbruch – nicht mehr von den in der Videokonferenz verbleiben- den Personen fortgeführt werden. Damit nach der Beendigung der Verwaltungsratssitzung gültige Verwaltungsratsbeschlüsse hätten gefasst werden können, hätte vorliegend – da nach dem Verlassen des Zoom-Meetings durch den Gesuchsteller die Voraussetzungen ei- ner Universalversammlung des Verwaltungsrats nicht mehr gegeben waren – der Verwal- tungsratspräsident zu einer neuen Verwaltungsratssitzung einladen müssen. Dies war jedoch nicht der Fall. HA.________ und I.________ hielten daher lediglich eine informelle Versamm- lung unter zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats ab, an der jedoch keine gültigen Verwal- tungsratsbeschlüsse gefasst werden konnten. Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Fortführung der Sitzung durch HA.________ unzulässig war und es glaubhaft ist, dass die von HA.________ und I.________ gefassten Beschlüsse nichtig sind (act. 1/1 E. 4.2.4 Abs. 1). 4.3.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz in Erwägung 4.2.2 eingehend mit Lehrmeinungen in Bezug auf die Frage von nichtigen Verwaltungsratsbeschlüssen aus- einandergesetzt hat. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht damit genügend hervor, worauf sich die Vorinstanz mit ihrem Hinweis der "ernst zu nehmenden Lehrmeinung" in Er- wägung 4.2.4 bezog. Die Rüge der Gesuchsgegnerin, wonach die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Begründung ihres Entscheids nicht genügend nachgekommen sei und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehe (vgl. act. 1 Rz 28), ist demnach unbegründet. 5. Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Gesuchsgegnerin als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist vollumfänglich zu bestätigen. 6. Abschliessend ist über die Verteilung und die Höhe der Prozesskosten zu befinden. 6.1 Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kostenverteilung gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Hauptsachengericht zu überlassen, falls der Gesuchsteller fristgerecht eine Prosequierungs- klage einreicht (vgl. Art. 263 ZPO). Für den Fall, dass er dies unterlässt, ist eine definitive Anordnung zu treffen. Geschuldet sind die Prozesskosten jedoch in beiden Fällen entweder vom Gesuchsteller oder von der Gesuchsgegnerin oder anteilsmässig von beiden, nicht aber
– entgegen dem vorliegend bereits zu behandelnden Hauptantrag des Gesuchstellers in Zif- fer 2 seines Rechtsbegehrens (vgl. act. 14 Rz 4) – von den zwei Rechtsvertretern der Ge- suchsgegnerin. Denn deren Vertretungsbefugnis ist gegeben, sodass keine Grundlage für eine Kostenauflage an sie besteht (vgl. E. 1.5).
Seite 13/14 6.2 Beim massgebenden Streitwert von CHF 200'000.00 (act. 5) beträgt die Entscheidgebühr im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren CHF 10'000.00 (§ 11 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG). Da es sich um ein summarisches Verfahren handelt sowie aufgrund des Umstands, dass sich im Parallelverfahren Z2 2022 37 nahezu die gleichen Fragen stellten, ist die Ge- bühr gestützt auf § 12 Abs. 1 KoV OG ermessensweise auf CHF 6'000.00 zu reduzieren. 6.3 Das Grundhonorar der Rechtsanwälte beläuft sich bei diesem Streitwert auf CHF 15'900.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Wegen des summarischen Verfahrens ist das Honorar ermessensweise um die Hälfte auf CHF 7'950.00 zu reduzieren (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für die Rechtsmittelverfah- ren dürfen sodann ein bis zwei Drittel dieses Honorars, in besonderen Fällen ausnahmswei- se das volle Grundhonorar berechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT). Aufgrund des verhältnis- mässig überschaubaren Umfangs der Eingabe des Gesuchstellers und der Überschneidun- gen mit dem Parallelverfahren Z2 2022 37 ist vorliegend die Hälfte des Grundhonorars zu be- rechnen. Unter Hinzurechnung der Pauschale für Auslagen von 3 % (§ 25 Abs. 2 AnwT) re- sultiert somit eine Parteientschädigung von gerundet CHF 4'095.00. Unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer beläuft sich die Parteientschädigung auf gerundet CHF 4'410.00. Bei der Parteientschädigung des Gesuchstellers entfällt die Mehrwertsteuer, da der Gesuchsteller seinen Wohnsitz im Ausland hat und Dienstleistungen von Anwälten an Empfänger mit Ge- schäfts- oder Wohnsitz im Ausland von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 7. Juli 2022 wird bestätigt. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 6'000.00 festgesetzt. Sie wird mit dem Kostenvorschuss der Gesuchsgegnerin verrechnet und der zu viel bezahlte Betrag von CHF 1'500.00 wird der Gesuchsgegnerin zurückerstattet. Falls der Gesuchsteller Klage gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 7. Juli 2022 (ES 2021 489) einreicht, hat das Hauptsachenge- richt über die Verteilung der Gerichtskosten zu entscheiden. Reicht der Gesuchsteller keine solche Klage ein, wird die Entscheidgebühr dem Gesuchsteller auferlegt und dieser verpflich- tet, der Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 6'000.00 zu ersetzen. 2.2 Für das Berufungsverfahren wird die Parteientschädigung des Gesuchstellers auf CHF 4'095.00 und diejenige der Gesuchsgegnerin auf CHF 4'410.00 (inkl. MWST) festge- setzt. Falls der Gesuchsteller Klage gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 7. Juli 2022 (ES 2021 489) einreicht, hat das Hauptsachenge- richt über die Verteilung der Parteientschädigungen zu entscheiden. Reicht der Gesuchsteller keine solche Klage ein, hat er der Gesuchsgegnerin deren oben festgesetzte Parteientschä- digung zu bezahlen.
Seite 14/14 2.3 Der Antrag des Gesuchstellers, die Prozesskosten seien RA Dr.iur. E.________ und RA lic.iur. D.________ aufzuerlegen, wird abgewiesen. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2021 489) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: