opencaselaw.ch

Z1 2023 4

Zug OG · 2024-01-26 · Deutsch ZG

Feststellung | übriges Gesellschaftsrecht

Sachverhalt

1.1 Die A.________ GmbH (nachfolgend: Klägerin) hat ihren Sitz in F.________ ZG und be- zweckt ________. Gesellschafter und Geschäftsführer ist G.________ (act. 1/13). 1.2 Die C.________ AG (nachfolgend: Beklagte) mit Sitz in H.________ ZG bezweckt ________. Präsident des Verwaltungsrats und Mitglied der Geschäftsleitung ist I.________ (act. 1/1). 1.3 Die J.________ AG (nachfolgend: J.________ AG) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in K.________ ZH, die gemäss Handelsregistereintrag ________ zum Zweck hat. Präsidentin des Verwaltungsrats ist L.________. Weitere Mitglieder des Verwaltungsrats sind M.________ und N.________ (act. 1/6). Das Aktienkapital der J.________ AG beträgt CHF 100'000.00, eingeteilt in 100 vinkulierte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00, verbrieft in den Aktienzertifikaten Nrn. 1-3 (act. 11/7-9). 2. Zwischen den Prozessparteien ist streitig, wer Eigentümerin der 100 Namenaktien der J.________ AG ist.

Seite 3/38 2.1 Die am tt.mm.1991 gegründete J.________ AG wurde am tt.mm.1991 im Handelsregister des Kantons ________ eingetragen (act. 1/6 und 1/14). Gründungsaktionäre waren O.________ (Aktien-Nr. 1-97, verbrieft im Aktienzertifikat Nr. 1 vom tt.mm.1991 [act. 11/7]), P.________ (Aktien-Nr. 98 und 99, verbrieft im Aktienzertifikat Nr. 2 vom tt.mm.1991 [act. 11/8]) sowie N.________ (Aktie Nr. 100, verbrieft im Aktienzertifikat Nr. 3 vom tt.mm.1991 [act. 11/9]). N.________ übertrug die von ihm gezeichnete Namenaktie unmittelbar nach der Gründung der J.________ AG am tt.mm.1991 durch Indossament auf dem Aktienzertifikat Nr. 3 an O.________ (act. 11/6 und 11/9). Am tt.mm.2015 übertrug auch P.________ ihre beiden Na- menaktien durch Indossament auf dem Aktienzertifikat Nr. 2 an O.________, welcher ab die- sem Zeitpunkt Alleinaktionär der J.________ AG war (act. 11/6 und 11/8). 2.2 Mit Aktienkaufvertrag vom 2. September 2015 erwarb die Beklagte von O.________ sämtliche 100 Namenaktien der J.________ AG zum Preis von CHF 261'000.00 (act. 11/10). Gleichen- tags übertrug O.________ die Namenaktien durch Indossament der Aktienzertifikate Nrn. 1-3 auf die Beklagte und hinterlegte die Zertifikate – wie im Aktienkaufvertrag vereinbart – am 9. September 2015 bei Q.________ "zu Escrow" (act. 11/6-11). Mit Beschluss vom 2. Septem- ber 2015 stimmte O.________ als Verwaltungsrat der J.________ AG der Übertragung der 100 Namenaktien an die Beklagte zu und trug diese als Eigentümerin der 100 Namenaktien ins Aktienbuch der J.________ AG ein (act. 11/6 und 11/11). 2.3 Am 10. Mai 2016 schlossen die Beklagte als Verkäuferin und die Klägerin als Käuferin folgen- den Aktienkaufvertrag "betreffend den Verkauf aller Aktien der J.________ AG" ab (act. 1/2; nachfolgend: Aktienkaufvertrag):

1. Präambel Die Verkäuferin ist Eigentümerin des gesamten Aktienkapitals der am tt.mm.1991 in ________ gegründeten Firma J.________ AG (Registernummer: ________). Das Aktienkapital von CHF 100'000.00 ist voll liberiert und unterteilt in Namenaktien mit einem Nominalwert von CHF 1'000.00. Die Käuferin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Schweizer Recht mit Sitz in ________ und beabsichtigt, an der Firma J.________ AG eine massgebliche Beteiligung zu erwerben. Gestützt auf die bisherigen Vertragsverhandlungen [und] die Einsicht in die Ge- schäftsbücher hat sich die Käuferin zum Erwerb von 100 Namenaktien der J.________ AG entschlossen. Dieser Vertrag bezweckt die Regelung des Verkaufs und des Übergangs der Aktien von der Verkäuferin auf die Käuferin.

2. Kaufgegenstand und -preis Die Verkäuferin ist alleinige und unbeschwerte Eigentümerin des gesamten Aktienkapitals der AG. Entsprechend dem Handelsregisterauszug und den Statuten beträgt das Aktienkapital der AG CHF 100'000.00 und ist in 100 auf den Namen lautende Aktien zu CHF 1'000.00 nomi- nal eingeteilt. Die Verkäuferin erklärt, dass das Aktienkapital voll liberiert ist. Mit Unterzeichnung dieses Aktienkaufvertrages verkauft die Verkäuferin per 10. Mai 2016 ihre 100 Namenaktien der AG mit Dividendenberechtigung erstmals für das Geschäftsjahr 2016 im Jahr 2017 an die Käuferin, die diesen Kauf hiermit annimmt.

Seite 4/38 Die Aktien werden durch die Verkäuferin im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses indossiert und Zug um Zug an die Käuferin übergeben. Der Kaufpreis für die 100 Aktien beträgt insgesamt CHF 270'000.00 (zweihundertsiebzig- tausend Schweizer Franken) und basiert auf dem Nettosubstanzwert bzw. Net Asset Value per

31. Dezember 2015 sowie einem Goodwill. Der Kaufpreis für die 100 Aktien von insgesamt CHF 270'000.00 (Aktivenüberschuss bzw. Net Asset Value per 31. Dezember 2015 plus Goodwill) wird 5 Tage nach Vertragsunterzeichnung zur Zahlung fällig. Neben vorerwähntem Kaufpreis ist keine sonstige Vergütung an den Ver- käufer vorgesehen. […]

6. Schlussbestimmungen […] Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Bei allfälligen Streitigkeiten zwischen den Parteien gilt der ordentliche Rechtsweg. Gerichtsstand ist Zug. […] In der Folge wurde die Klägerin als Eigentümerin der 100 Namenaktien im Aktienbuch der J.________ AG eingetragen (act. 1/4). Entsprechende Indossamente bzw. Zessionen auf den Aktienzertifikaten Nrn. 1-3 unterblieben (act. 11/7-9). 2.4 Ebenfalls am 10. Mai 2016 unterzeichneten die Prozessparteien folgenden Darlehensvertrag (act. 1/3; nachfolgend: Darlehensvertrag):

1. Präambel Zur Finanzierung des Kaufes der Aktienanteile an der J.________ AG gewährt die C.________ AG der A.________ GmbH ein Darlehen von CHF 270'000.00 (zweihundert sieb- zigtausend Schweizer Franken).

2. Verzinsung Das Darlehen ist mit 1 % zu verzinsen. Der Zins ist jeweils am 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres zu bezahlen, erstmals per 31. Dezember 2017.

3. Auszahlung Das Darlehen wird mit dem Kaufpreis der Aktienanteile an der J.________ AG verrechnet.

4. Sicherheiten Als Sicherheit werden sämtliche Aktienanteile der J.________ AG an die C.________ AG ab- getreten.

5. Rückzahlung Das Darlehen wird mit jährlichen Raten von CHF 10'000.00 amortisiert (CHF 5'000.00 per

30. Juni und CHF 5'000.00 per 31. Dezember), erstmals per 31. Dezember 2018. Sollte die A.________ GmbH die Aktienanteile der J.________ AG veräussern, ist der Rest- saldo sofort fällig.

Seite 5/38 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Bei allfälligen Strei- tigkeiten zwischen den Parteien gilt der ordentliche Rechtsweg. Gerichtsstand ist Zug. […] 2.5 In der Folge zahlte die Klägerin unbestrittenermassen insgesamt CHF 50'000.00 der Dar- lehenssumme an die Beklagte zurück (Amortisationszahlungen von CHF 10'000.00 am

23. November 2017, CHF 20'000.00 am 10. Oktober 2018, CHF 10'000.00 am 8. April 2019 und CHF 10'000.00 am 15. November 2019 [act. 11/12-15]). Ferner ist unbestritten, dass die Klägerin der Beklagten in den Jahren von 2017 bis 2021 Zinszahlungen im Umfang von CHF 3'566.55 leistete (CHF 1'255.55 [act. 11/14] und CHF 2'311.00 [act. 11/15]). 2.6 Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 kündigte die Beklagte das Darlehen mit einer Frist von sechs Wochen auf den 22. März 2021 und verlangte die Rückzahlung der Restforderung von CHF 220'000.00 zuzüglich Zins von 1 % seit 1. Januar 2020 (act. 1/7). Nachdem die Klägerin diese Frist ungenutzt hatte verstreichen lassen, teilte ihr die Beklagte am 23. März 2021 schriftlich mit, dass sie die ihr zur Sicherung des Darlehens abgetretenen 100 Namenaktien der J.________ AG mittels Selbsteintritts verwerten werde (act. 1/8). 3. Am 25. März 2021 fand eine ausserordentliche Generalversammlung der J.________ AG statt, bei welcher unter anderem die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats (L.________, M.________ und N.________) abgewählt wurden; neu wurde I.________ als Mitglied des Verwaltungsrats gewählt (act. 1/10-12 und act. 11/18). 4. Mit Eingabe vom 25. März 2021 stellte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich unter anderem den Antrag, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch anzuweisen, keine Eintragungen vorzunehmen, welche nicht von den am 24. März 2021 im Handelsregister der J.________ AG eingetrage- nen Organen angemeldet werden (act. 1/B S. 2). Mit Verfügung vom 29. März 2021 hiess das Handelsgericht Zürich das Dringlichkeitsbegehren der Klägerin gut (Verfahren HE210055-O; act. 1/B S. 2 f. Ziff. 1.1 f.). Mit Urteil vom 30. April 2021 wies das Handelsgericht Zürich das Handelsregister des Kan- tons Zürich weiterhin an, keine Eintragungen betreffend die J.________ AG, welche nicht von den am 24. März 2021 im Handelsregister der J.________ AG eingetragenen Organen an- gemeldet werden, im Tagesregister und im Handelsregister vorzunehmen. Gleichzeitig setzte es der Klägerin eine einmalige Frist bis 5. Juli 2021 an, um den Prozess in der Hauptsache (betreffend Eigentumsverhältnisse an den Aktien der J.________ AG oder allenfalls betref- fend Anfechtung/Feststellungsbegehren hinsichtlich Nichtigkeit allfälliger von der C.________ AG veranlassten Universal- bzw. Generalversammlungsbeschlüsse der J.________ AG) an- hängig zu machen, ansonsten die Handelsregistersperre dahinfalle (Verfahren HE210055-O; act. 1/B Dispositiv-Ziff. 1 und 2). 5. Mit Erklärungen vom 13. bzw. 14. April 2021 traten O.________, P.________ und N.________ ihre allfälligen Rechte an den Aktien der J.________ AG "an denjenigen Aktionär bzw. diejenigen Aktionäre ab, dem- bzw. denjenigen dieses Recht gemäss dem beiliegenden Aktienbuch zustehen sollte" (act. 17/1-3; sog. Sprungzessionen).

Seite 6/38 6.1 Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 reichte die Klägerin innert der vom Handelsgericht Zürich ge- setzten Frist gegen die Beklagte beim Kantonsgericht Zug Klage mit folgendem Rechtsbe- gehren ein (act. 1):

1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Klägerin Eigentümerin von 100 der 100 Namen- aktien der J.________ AG mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00 ist.

2. Eventualiter: Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte nicht Eigentümerin von 100 der 100 Namenaktien der J.________ AG mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00 ist.

3. Subeventualiter: Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beschlüsse der ausserordentli- chen Generalversammlung der J.________ AG vom 25. März 2021 nichtig sind.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % MWST, inklusive Kosten und Entschädigung für das vorsorgliche Massnahmeverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich (Geschäft-Nr. HE210055-O), zulasten der Beklagten. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe aufgrund des Aktienkaufvertrags sämtliche von der J.________ AG ausgegebenen Namenaktien erworben. Folglich sei sie allei- nige Aktionärin der J.________ AG und als solche im Aktienbuch eingetragen worden. Die Be- klagte sei nicht berechtigt gewesen, den Darlehensvertrag vorzeitig zu kündigen und die Aktien der J.________ AG, die das Darlehen besichert hätten, durch Selbsteintritt zu verwerten. Da die Beklagte als "Nicht-Aktionärin" eine Generalversammlung der J.________ AG durchgeführt habe, seien die entsprechenden Beschlüsse nichtig. 6.2 Mit Eingabe vom 9. August 2021 reichte die Klägerin eine Klageänderung ein und ergänzte ihr Rechtsbegehren wie folgt (act. 7; Änderungen in Ziff. 3 und 4 kursiv):

1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Klägerin Eigentümerin von 100 der 100 Namen- aktien der J.________ AG mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00 ist.

2. Eventualiter: Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte nicht Eigentümerin von 100 der 100 Namenaktien der J.________ AG mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00 ist.

3. Subeventualiter: Es sei die Beklagte unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB gegen ihre Organe sowie der Anordnung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung zu verpflichten, spätestens bis 10 Tage nach Rechtskraft des auszusprechenden Urteils 100 von 100 Namenaktien der J.________ AG mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00 der Klägerin indossiert zu Eigentum zu übertragen.

4. Sub-Subeventualiter: Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beschlüsse der ausser- ordentlichen Generalversammlung der J.________ AG vom 25. März 2021 nichtig sind.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % MWST, inklusive Kosten und Entschädigung für das vorsorgliche Massnahmeverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich (Geschäft-Nr. HE210055-O), zulasten der Beklagten. Zur Begründung führte die Klägerin zusammengefasst aus, sie sehe sich aufgrund einer Ein- gabe, welche die Beklagte am 14. Juli 2021 beim Handelsgericht Zürich eingereicht habe

Seite 7/38 (act. 7/1), zu einer Klageänderung veranlasst. Die Beklagte habe im dortigen Verfahren unter anderem den Antrag gestellt, als streitgenössische Nebenintervenientin zum Massnahme- verfahren zugelassen zu werden. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 habe das Handelsgericht festgehalten, dass das entsprechende Verfahren HE210055-O mit Entscheid vom 30. April 2021 abgeschlossen worden und das Gesuch der Beklagten in einem neuen Verfahren (HE210106-O) zu beurteilen sei (act. 7/2). Die Beklagte habe in ihrer Eingabe vom 14. Juli 2021 erstmals und entgegen ihren bisherigen Ausführungen behauptet, der Aktienkaufver- trag sei mangels Indossierung bzw. Übertragung der Aktien auf die Klägerin nicht vollzogen worden und die Klägerin sei nicht Eigentümerin der Aktien der J.________ AG geworden. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte dasselbe nun auch im Verfahren vor dem Kantons- gericht Zug geltend machen werde, weshalb die Klageänderung erfolge. 6.3 In dem von der Klägerin erwähnten Verfahren HE210106-O hatte die Beklagte (als Gesuch- stellerin) beim Handelsgericht Zürich im Wesentlichen beantragt, sie sei als streitgenössische Nebenintervenientin in diesem Verfahren zuzulassen und es sei festzustellen, dass die mit Urteil vom 30. April 2021 angeordnete vorsorgliche Massnahme (Geschäfts-Nr. HE210055-O) nicht prosequiert worden sei, weshalb diese aufzuheben und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen sei, die von der streitgenössischen Nebenintervenientin [Beklag- ten] am 25. März 2021 eingereichte Handelsregisteranmeldung einzutragen. Die Einzelrichte- rin am Handelsgericht Zürich wies dieses Gesuch mit Urteil vom 21. September 2021 ab (act. 21/24). 6.4 Im vorliegenden Verfahren schloss die Beklagte in der Klageantwort vom 14. Oktober 2021 (act. 11) auf kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Vorab bestritt sie das Feststellungsinteresse der Klägerin bezüglich der in Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegeh- rens gestellten Anträge (Feststellung der Eigentümerstellung). Hinsichtlich der Ziff. 4 des Rechtsbegehrens (Nichtigkeit der GV-Beschlüsse) sei die Beklagte nicht passivlegitimiert. Im Zusammenhang mit Ziff. 3 des Rechtsbegehrens (Indossierung und Herausgabe der Aktien) führte sie aus, dass der Aktienkaufvertrag hinsichtlich der Übertragung der 100 Namenaktien der J.________ AG bislang nicht vollzogen worden sei, weshalb die Beklagte nach wie vor Eigentümerin sämtlicher Aktien sei. Ausserdem sei die Kündigung des Darlehens zulässig gewesen; ebenso die private Verwertung der Aktien durch Selbsteintritt, nachdem die Klä- gerin die offene Darlehenssumme nicht zurückbezahlt habe. Selbst wenn aber die Darlehens- kündigung und der Selbsteintritt nicht zulässig gewesen wären, stünde der Klägerin hinsicht- lich der Aktien kein Indossierungs- bzw. Herausgabeanspruch zu. Da die Aktien im Darle- hensvertrag zugunsten der Beklagten zur Sicherung der Darlehensrückzahlung übereignet worden seien, seien diese bis zur vollständigen Rückzahlung der Darlehenssumme im recht- mässigen Besitz und Eigentum der Beklagten. 6.5 In der Klageantwort stellte die Beklagte zudem den prozessualen Antrag, der Klägerin sei keine weitere unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit im Sinne von Art. 225 i.V.m. Art. 226 ZPO i.V.m. Art. 229 Abs. 2 ZPO einzuräumen, eventualiter sei diese Beschränkung der Äusse- rungsmöglichkeit auf das neue Rechtsbegehren Ziff. 3 zu begrenzen. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei in Anbetracht des Verfahrensstands gar nicht zu einer Klageänderung berechtigt gewesen, zumal eine Klageänderung mittels unaufgeforderter Eingabe ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Parteivorträge unzulässig sei (act. 11).

Seite 8/38 Der erstinstanzliche Referent wies diesen Antrag mit Entscheid vom 25. Februar 2022 ab und erwog, die Klageänderung sei zeitlich vor der Klageantwort eingereicht worden, weshalb die Klägerin darin keine Äusserungen habe machen können, welche sich auf prozessuale Vor- bringen der Beklagten beziehen würden. Die Klageänderung vom 9. August 2021 habe damit nicht zur Folge, dass die Klägerin dadurch ihr umfassendes Replikrecht verloren habe (act. 14). 6.6 In der Replik vom 16. Mai 2022 änderte die Klägerin ihr Rechtsbegehren wie folgt (act. 17; Änderungen in Ziff. 3-5 kursiv):

1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Klägerin Eigentümerin von 100 der 100 Namen- aktien der J.________ AG mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00 ist.

2. Eventualiter: Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte nicht Eigentümerin von 100 der 100 Namenaktien der J.________ AG mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00 ist.

3. Subeventualiter: Es sei die Beklagte unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB gegen ihre Organe sowie der Anordnung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung zu verpflichten, spätestens bis 10 Ta- ge nach Rechtskraft des auszusprechenden Urteils, sofern die Aktienzertifikate betreffend die 100 Namenaktien der J.________ AG mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00 nicht gültig ausgegeben wurden, 100 von 100 Namenaktien der J.________ AG mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00 an die Klägerin zu zedieren.

4. Sub-Subeventualiter: Es sei die Beklagte unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB gegen ihre Organe sowie der Anordnung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung zu verpflichten, spätestens bis 10 Tage nach Rechtskraft des auszusprechenden Urteils, sofern die Aktienzertifikate betreffend die 100 Namenaktien der J.________ AG mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00 gültig ausgegeben wurden, 100 von 100 Namenaktien der J.________ AG mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00 auf die Klägerin zu indossieren und der Klägerin indossiert herauszu- geben und die Aktienzertifikate Nr. 1-3 zu übertragen.

5. Sub-Sub-Subeventualiter: Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beschlüsse der ausser- ordentlichen Generalversammlung der J.________ AG vom 25. März 2021 nichtig sind.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % MWST, inklusive Kosten und Entschädigung für das vorsorgliche Massnahmeverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich (Geschäft-Nr. HE210055-O), zulasten der Beklagten. Die erneute Klageänderung begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass die Aktien bzw. die Aktienzertifikate Nrn. 1-3 vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ausgegeben worden seien, weshalb diese gemäss Art. 644 Abs. 1 OR nichtig seien. Dies habe – mangels Verbriefung der Aktien bzw. Aktienzertifikate – zur Folge, dass die Aktien- zertifikate nicht zu indossieren, sondern zu zedieren seien. Da die Aktienzertifikate bei deren Übertragungen von P.________ und N.________ an O.________ sowie von O.________ an die Beklagte nicht zediert, sondern indossiert worden seien, seien diese nicht gültig übertra- gen worden, womit das Eigentum an den Aktien bei den Gründungsaktionären verblieben sei. Diese hätten die Aktien mit den Sprungzessionen vom 13./14. April 2021 gültig der Klägerin übertragen. Im Übrigen habe die Beklagte die Aktien im Aktienkaufvertrag an die Klägerin ab-

Seite 9/38 getreten, womit die Klägerin auch auf diese Weise gültig Aktionärin der J.________ AG ge- worden sei (vgl. Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens [Haupt- und Eventualbegehren]). Sollte demgegenüber die Beklagte den Aktienkaufvertrag nicht erfüllt haben und die Klägerin folglich nicht Eigentümerin der Aktien geworden sein, müsste die Beklagte die (nichtigen, nicht gültig ausgegebenen) Aktienzertifikate an die Klägerin zedieren bzw. – falls die Aktien nicht nichtig, sondern gültig ausgegeben worden seien – die Aktienzertifikate indossieren und der Klägerin übertragen. 6.7 Die Beklagte hielt in der Duplik vom 19. Juli 2022 (act. 21) an ihrem Rechtsbegehren fest. Er- gänzend führte sie aus, die Aktienzertifikate seien nicht nichtig; allenfalls sei die Nichtigkeit geheilt worden. Ausserdem könne sich die Klägerin infolge rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ohnehin nicht auf die Nichtigkeit berufen. Selbst wenn die Aktienzertifikate im Übrigen nichtig wären, wäre die Beklagte weiterhin Aktionärin der J.________ AG. Die Aktienzertifikate seien gültig von P.________ und N.________ auf O.________ sowie von O.________ auf die Be- klagte übertragen worden, zumal ein Indossament stets auch eine Zession darstelle. Somit hät- ten die Sprungzessionen keine Wirkung entfalten können. Zudem sei dem von den Parteien abgeschlossenen Aktienkaufvertrag keine Abtretungserklärung zu entnehmen und liege eine solche auch sonst nicht vor, womit die Aktien nicht gültig an die Klägerin übertragen worden seien. Unter Berücksichtigung der im Darlehensvertrag vorgesehenen Verpflichtung der Kläge- rin, die Aktien im Sinne einer Sicherungsübereignung bzw. -zession der Beklagten zu überlas- sen, seien die Aktienzertifikate bei der Beklagten belassen worden. Dies habe absolut Sinn gemacht; andernfalls hätten alle notwendigen Schritte – d.h. die Übertragung (durch Indossa- ment bzw. Zession und Übergabe), Eintrag ins Aktienbuch und Verwaltungsratsbeschluss – sogleich zweifach durchgeführt werden müssen, nur um schliesslich wieder beim Ausgangs- punkt – d.h. der Aktionärsstellung der Beklagten – zu "landen". 6.8 Mit Eingaben vom 30. August und 15. September 2022 nahmen die Parteien ihr unbedingtes Replikrecht wahr (act. 27 und 30). In der Folge verzichteten sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 32-34). 6.9 Am 15. Dezember 2022 erliess das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 38; Verfahren A3 2021 30):

1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 6'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Es wird festgehalten, dass die Klägerin die Kosten von CHF 6'600.00 aus dem Massnahmeverfahren bereits bezahlt hat.

3. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 16'840.50 zu bezahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilung]

Seite 10/38 Das Kantonsgericht erwog, dass mangels eines Feststellungsinteresses der Klägerin auf Ziff. 1 und 2 ihres Rechtsbegehrens nicht einzutreten sei, weil das Begehren auf Feststellung der Aktionärsstellung auch im Rahmen der Leistungsklage gemäss Ziff. 3 und 4 des klägeri- schen Rechtsbegehrens zu prüfen sei und darin aufgehe. Die Klägerin erlange mit der Leis- tungsklage umfassenden Rechtsschutz und habe eine Ausnahmesituation, die allenfalls ein hinreichendes Feststellungsinteresse begründen könnte, nicht substanziiert dargelegt. In ma- terieller Hinsicht kam das Kantonsgericht sodann zum Schluss, dass die [am tt.mm.1991 aus- gegebenen] Aktienzertifikate zwar nichtig seien, die Beklagte diese [bzw. die Aktionärsstel- lung] aber dennoch gültig erworben habe und am 2. September 2015 alleinige Aktionärin der J.________ AG geworden sei. Demgegenüber sei die Klägerin gestützt auf den Aktienkauf- vertrag nicht Aktionärin der J.________ AG geworden, da es hierfür an einem gültigen Verfü- gungsgeschäft fehle. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Übertragung der Aktien- zertifikate, nachdem sie das Darlehen trotz dessen Fälligkeit bislang nicht zurückbezahlt und damit ihren Teil des Aktienkaufvertrags nicht erfüllt habe. Selbst wenn die Klägerin im Übri- gen Aktionärin der J.________ AG geworden wäre, hätte sie keinen Anspruch auf Übertra- gung der Aktien mehr, habe doch die Beklagte das zwischenzeitlich an die Klägerin übertra- gene Eigentum an den Aktien durch Verwertung der Sicherheit gemäss Darlehensvertrag [mittels Selbsteintritt] wiedererlangt. Damit seien die in Ziff. 3 und 4 des klägerischen Rechts- begehrens gestellten Anträge abzuweisen. Die in Ziff. 5 des klägerischen Rechtsbegehrens beantragte Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der ausserordentlichen Generalver- sammlung vom 25. März 2021 sei mangels Passivlegitimation der Klägerin abzuweisen. 7.1 Gegen diesen Entscheid liess die Klägerin mit Eingabe vom 30. Januar 2023 beim Oberge- richt des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 39). In der Berufungsantwort vom 16. März 2023 stellte die Beklagte ihrer- seits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 44). 7.2 In der Berufungsreplik vom 6. Juni 2023 (act. 47) änderte die Klägerin Ziff. 2 ihres Rechts- mittelbegehrens wie folgt ab (Änderungen kursiv):

2. Das Urteil des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 15. Dezember 2022 (Geschäfts- Nr. A3 2021 30) sei bezüglich der Dispositiv-Ziffer 2 und 3 aufzuheben und die Prozess- kosten der Beklagten und Berufungsbeklagten aufzuerlegen. In der Berufungsduplik vom 11. Juli 2023 hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest und brachte ergänzend vor, die von der Klägerin nachträglich vorgenommene Änderung des Rechtsmittel- begehrens sei unzulässig (act. 49). 7.3 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.

Erwägungen (82 Absätze)

E. 1 Die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts zur Zuständigkeit der Zuger Gerichte sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 38 E. 1; zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4 m.w.H.).

Seite 11/38

E. 1.2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 6'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin ge- leisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 6'000.00 zu ersetzen. Die Beklagte hat der Klägerin zudem den Vorschuss für die Gerichtskosten für das vor- sorgliche Massnahmeverfahren HE210055-O vor dem Handelsgericht Zürich im Umfang von CHF 6'600.00 zu ersetzen. […]" 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Ab- teilung, vom 15. Dezember 2022 wird bestätigt, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von CHF 12'000.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 6'000.00 wird von der Beklagten nachgefordert. Diese hat der Klägerin zudem den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 6'000.00 zu ersetzen. 4. Die Beklagte hat die Klägerin für das Berufungsverfahren mit CHF 14'970.00 zu entschädigen. 5. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerde- gründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Bei- lage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 38/38 6. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2021 30) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

E. 2 In prozessualer Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten:

E. 2.1 Obwohl dies aus dem Wortlaut von Art. 311 ZPO nicht explizit hervorgeht, muss die Berufung (als Rechtsmittel) auch Rechtsmittelanträge enthalten. Aus der Rechtsmittelschrift muss sich ergeben, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) hat die Berufungsklägerin grundsätzlich einen Antrag in der Sache zu stellen. Ihr Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung un- verändert zum Urteil erhoben werden kann. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot des überspitzten Formalismus zu beachten. Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsmittelbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochte- nen Entscheid – ergibt, was die Berufungsklägerin in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom

26. Oktober 2022 E. 2.1.1 und 2.1.3 m.w.H.). Die Klägerin stellt im Hauptbegehren Antrag auf Feststellung, dass sie "Aktionärin der streit- gegenständlichen Aktien" sei, und verlangt eventualiter die Übertragung der streitgegenständ- lichen Aktien von der Beklagten an sie (vgl. Ziff. 1 des Rechtsmittelbegehrens). Dieses Begeh- ren ist nicht hinreichend bestimmt, was der Klägerin vorliegend jedoch nicht schadet, lässt sich doch der Berufungsschrift entnehmen, was sie genau verlangt (act. 39 Rz 8; s. auch act. 17 Rz 10). Mithin ist auf die Berufung einzutreten. Demgegenüber hat die Klägerin hinsichtlich der Abweisung der in Ziff. 2 und 5 ihres vorinstanzlichen Rechtsbegehrens gestellten Anträge keine Berufung erhoben. Diesbezüglich ist der Entscheid des Kantonsgerichts in Rechtskraft erwach- sen, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

E. 2.2 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO).

E. 2.2.1 Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Ver- vollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Ent- sprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den an- gefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ aus- einandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichen- de) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fra-

Seite 12/38 gepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmittel- eingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesse- rung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). Auf der anderen Seite kann auch die Berufungsbeklagte – ohne Erhebung einer Anschluss- berufung – in der Berufungsantwort nach Art. 312 ZPO Rügen vortragen, soweit diese darle- gen sollen, dass trotz der Stichhaltigkeit der von der Berufungsklägerin vorgebrachten Rügen oder in Abweichung der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen und vorgenom- menen Rechtsanwendung der erstinstanzliche Entscheid im Ergebnis richtig ist. Die Beru- fungsbeklagte kann in der Berufungsantwort mithin die Erwägungen und Feststellungen im angefochtenen Entscheid kritisieren, die ihr im Fall einer abweichenden Beurteilung durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten. Dabei gelten die gleichen Begründungsanforde- rungen wie für die Berufungsschrift (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Ok- tober 2015 E. 2.4.2 m.w.H.; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1126).

E. 2.2.2 Wie sich nachfolgend zeigen wird, hat die Klägerin die Berufung – abgesehen von einer un- wesentlichen Ausnahme (vgl. hinten E. 5.4.3) – ausreichend begründet, weshalb entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 44 Rz 32-41) darauf einzutreten ist. Demgegenüber sind die Einwendungen, welche die Beklagte gegen den erstinstanzlichen Entscheid vorbringt, nicht hinreichend begründet, sodass ihre diesbezüglichen Äusserungen nicht zu hören sind (vgl. hinten E. 4.5.1)

E. 2.3 Im vorliegenden Verfahren gilt unbestrittenermassen der Verhandlungsgrundsatz. Gemäss diesem Grundsatz haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Mithin obliegt es den Parteien, und nicht dem Gericht, die Tatsachen des Verfahrens zusammenzutragen. Die Parteien müssen die Tatsachen, aus welchen sie ihre Forderungen ableiten, darlegen (sub- jektive Behauptungslast), die Beweismittel, die sich darauf beziehen, angeben (Beweis- führungslast) und die von der Gegenpartei behaupteten Tatsachen bestreiten (Bestreitungs- last); das Gericht muss die Beweismittel nur hinsichtlich der rechtserheblichen und streitigen Tatsachen prüfen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend darf es seiner Entscheidung aus- schliesslich diejenigen Tatsachen zugrunde legen, die von einer Partei zuvor in den Prozess eingeführt worden sind. Tatsachen, die von keiner Partei vorgetragen wurden, dürfen vom Gericht nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.1 [= Pra 2019 Nr. 87]; Meier, Die Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im ordentlichen und vereinfach- ten Verfahren nach dem Verhandlungsgrundsatz der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, N 17 m.w.H.).

E. 3 In der Berufung bringt die Klägerin in erster Linie vor, die Vorinstanz habe ihr das bei einer Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse zu Unrecht abgesprochen. Nachdem ein solches Interesse gegeben und von der Klägerin ausführlich [d.h. hinreichend substanzi- iert] dargelegt worden sei, hätte das Kantonsgericht auf die Klage eintreten müssen.

E. 3.1 Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz lassen sich wie folgt zusammenfassen (act. 38 E. 2-2.5):

Seite 13/38

E. 3.1.1 Mit der Feststellungsklage verlange die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe (Art. 88 ZPO). Wie jede Klage setze auch die Feststellungsklage ein Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO voraus. Dieses sog. Feststellungsinteresse werde nur bejaht, wenn für die klagende Partei eine unzumutbare Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis bestehe und diese Unsicherheit nicht anders als durch eine gerichtliche Feststellung beseitigt werden könne. Insofern sei die Feststellungsklage subsidiär zur Leistungs- oder Gestaltungsklage. Diese Subsidiarität gelte jedoch nur insoweit, als die Feststellungsklage (gegenüber einer Leistungs- oder Gestaltungs- klage) nicht einen anders gearteten bzw. umfassenderen Rechtsschutz gewähre und die Klä- gerin gerade dieses Schutzes bedürfe. Solche Fälle seien Ausnahmen und restriktiv auszu- legen. Werde das Feststellungsinteresse verneint, fehle es an einer Prozessvoraussetzung und das Gericht habe – ohne Prüfung der materiellen Rechtslage – auf die Klage nicht ein- zutreten.

E. 3.1.2 Zur Begründung des Feststellungsinteresses habe die Klägerin im Wesentlichen vorgebracht, dass bis zur Kündigung des Darlehensvertrags vom 5. Februar 2021 und dem anschliessend von der Beklagten erklärten Selbsteintritt die Stellung der Klägerin als Alleinaktionärin der J.________ AG unbestritten gewesen sei. Als solche sei einzig die Klägerin in der Lage, Ge- neralversammlungen durchzuführen und über das "Schicksal" der Gesellschaft zu entschei- den. Auch könnten nur die Klägerin bzw. die bisherigen Organe der J.________ AG über die Bankkonti der Gesellschaft verfügen. Dennoch habe die Beklagte als "Nicht-Aktionärin" am

25. März 2021 eine ausserordentliche Generalversammlung der J.________ AG durchgeführt und versucht, die Kontrolle über die Gesellschaft zu erlangen. Es sei zu befürchten, dass die Beklagte auch künftig versuchen könnte, durch unrechtmässige Generalversammlungsbe- schlüsse die J.________ AG direkt oder indirekt zu "dirigieren" und die Kontrolle zu erlangen. Die Beklagte wäre auch in der Lage, über sämtliche Vermögenswerte der J.________ AG zu verfügen, langfristige Verbindlichkeiten abzuschliessen, die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren oder die "Wiederrichtigstellung" der Eigentumsverhältnisse und die Position der Klägerin als "rechtmässiger Eigentümerin" massiv zu erschweren, z.B. durch Sitzverlegung in einen anderssprachigen Landesteil oder einschränkende Statutenänderungen bis hin zur Zweckänderung. Vor diesem Hintergrund sei die Rechtsstellung der Klägerin gefährdet. Eine Fortdauer des aktuellen Zustands sei ihr nicht zuzumuten, weshalb sie ein legitimes Interesse daran habe, den "Konflikt" hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse mittels Feststellungsklage zu klären. Im Übrigen sei die Feststellungsklage für die Klägerin das einzige Mittel, da vor- liegend das Eigentum an sämtlichen Aktien der J.________ AG strittig sei.

E. 3.1.3 Die Beklagte habe sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, es fehle an einem Fest- stellungsinteresse, da der Klägerin Unterlassungs- bzw. Leistungsklagen zur Verfügung ge- standen hätten. So könne die Klägerin auf Indossierung und Herausgabe der Aktienzertifikate bzw. Übertragung der Aktien klagen und/oder der Beklagten untersagen lassen, sich als die an den Aktien berechtigte Person auszugeben.

E. 3.1.4 Die Klägerin habe – so die Vorinstanz – in der Replik neben der Feststellungsklage zugleich eine Leistungsklage erhoben (Ziff. 3 und 4 des klägerischen Rechtsbegehrens). Damit lege sie gleich selbst dar, dass die geltend gemachte Unsicherheit über die Eigentumsverhältnisse an den von der J.________ AG ausgegebenen Aktien auch auf diese Weise beseitigt werden könne und vorliegend entsprechend beseitigt werden solle. Die Feststellungsklage sei mithin nicht das einzige zur Verfügung stehende Mittel. Die Prüfung des klägerischen Antrags auf

Seite 14/38 Abtretung bzw. Indossierung der Aktien(zertifikate) und Übertragung zu Eigentum bedinge notwendigerweise einen Entscheid über die Aktionärsstellung. Somit gehe das Begehren auf Feststellung der Aktionärsstellung der Klägerin (bzw. auf Verneinung derselben in Bezug auf die Beklagte) in Ziff. 3 und 4 des klägerischen Rechtsbegehrens auf. Die Klägerin könne daher mit der zur Verfügung stehenden Leistungsklage umfassenden Rechtsschutz erlangen. Eine Ausnahmesituation habe die Klägerin nicht substanziiert dargelegt. Mangels Feststel- lungsinteresses der Klägerin sei somit auf Ziff. 1 und 2 ihres Rechtsbegehrens nicht einzu- treten.

E. 3.2 Dagegen bringt die Klägerin in der Berufung Folgendes vor (act. 39 Rz 12-24):

E. 3.2.1 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe das Handelsgericht Zürich nicht bloss verlangt, dass bis zum 5. Juli 2021 der Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen, sondern eine Klage betreffend die Eigentumsverhältnisse an den Aktien einzureichen sei. Dies schliesse vom Wortlaut her eine eigentliche Leistungsklage aus. Die Klägerin sei daher gezwungen gewesen, eine Feststellungsklage einzureichen. Zudem habe sie auch ohne die ihr vom Handelsgericht Zürich auferlegte Prosequierungspflicht ein hinreichendes Fest- stellungsinteresse. Die Klägerin sei der Auffassung, dass sie die Eigentümerin der Aktien (gewesen) sei, sei sie doch auch im Aktienbuch als Eigentümerin eingetragen. Zudem sei sie im Besitz von Sprungzessionen, mit denen die Gründer der Gesellschaft die Aktien für den Fall der ungültigen Übertragung direkt an die Klägerin übertragen hätten. Demgegenüber habe die Beklagte – unter anderem gegenüber dem Notariat ________ an der Generalver- sammlung vom 25. März 2021 – behauptet, alleinige Aktionärin der J.________ AG zu sein, was nicht stimme. Dieser Situation habe die Klägerin gar nicht anders als mit einer Feststel- lungsklage begegnen können.

E. 3.2.2 Die Vorinstanz habe zwar ausgeführt, die Klägerin hätte eine Leistungsklage gegen die Beklag- te erheben können. Genau dies sei aber nicht möglich gewesen: Wenn eine Partei der Ansicht sei, sie sei Inhaberin einer Rechtsposition, eine andere Partei aber die gleiche Rechtsposition für sich in Anspruch nehme, stehe eine Leistungsklage gerade nicht zur Verfügung. Richtig sei zwar, dass in den Ziff. 3 und 4 des Rechtsbegehrens eine Leistungsklage erhoben worden sei. Diese Begehren hätten jedoch nur den Fall abdecken sollen, bei welchem der Kaufvertrag gar nie vollzogen worden wäre und/oder die Sprungzessionen nicht wirksam gewesen wären. Im Zeitpunkt der Einreichung der Klage habe die Klägerin die nachträglich behauptete Rechtsposi- tion der Beklagten nicht vollends gekannt. Bis zum Schreiben vom 5. Februar 2021, mit dem die Beklagte den Darlehensvertrag gekündigt habe, und dem Schreiben vom 23. März 2021, in welchem die Beklagte den Selbsteintritt erklärt habe, sei die Aktionärsstellung der Klägerin während Jahren unumstritten gewesen. Dass die Beklagte zusätzlich den Standpunkt vertreten könnte, sie sei stets Aktionärin gewesen (wie es die Vorinstanz schliesslich angenommen ha- be), sei der Klägerin nicht bekannt gewesen, zumal dieser Standpunkt im offenen Widerspruch zum (bestrittenen) Selbsteintritt stehe. Aus diesem Grund habe sie bei der Klageeinleitung noch keine Leistungsbegehren gestellt. Sie sei nämlich zu diesem Zeitpunkt der Ansicht gewe- sen, dass auf keinen Fall die Beklagte, sondern immer noch sie selbst Aktionärin der J.________ AG gewesen sei oder – sofern die Sprungzessionen nicht als wirksam anerkannt würden – die Gründer die Aktionäre gewesen seien.

Seite 15/38

E. 3.2.3 Nachdem die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage – insbesondere ein ausreichendes Feststellungsinteresse – gegeben seien, sei auf das Feststellungsbegehren einzutreten. Ein Feststellungsurteil sei unter anderem dann geeignet, die Ungewissheit hinsichtlich einer Rechtsstellung einer Partei zu beseitigen, wenn es hinsichtlich des strittigen Rechtsverhält- nisses zwischen den Parteien materielle Rechtskraft schaffe. Die Beklagte führe sich als Aktionärin der J.________ AG auf und beanspruche das Eigentum an sämtlichen Aktien. Um die damit verbundene Ungewissheit bzw. Gefährdung der Rechtsstellung der Klägerin zu be- seitigen, sei eine Klärung der Eigentumsverhältnisse notwendig. Die Fortdauer des aktuellen Zustands sei der Klägerin nicht zuzumuten, weshalb sie ein legitimes Interesse daran habe, den Konflikt mittels Feststellungsklage zu klären. Andernfalls müsse sie stets fürchten, dass die Beklagte erneut versuchen werde, die Organe der J.________ AG mit einem unrechtmäs- sigen Generalversammlungsbeschluss auswechseln zu lassen, um die Kontrolle über die J.________ AG zu erlangen. Die Feststellungsklage sei für die Klägerin das einzige Mittel, da vorliegend das Eigentum an sämtlichen Aktien der J.________ AG strittig sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei eine Leistungsklage nicht möglich, um die verschiedenen offenen und dringenden Sachverhaltsfragen zu klären. Die Rechtspositionen könnten nur über die Feststellungsklage geklärt werden.

E. 3.3 Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO).

E. 3.3.1 Jede Feststellungsklage setzt ein Feststellungsinteresse voraus. Die klagende Partei muss mithin dartun, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzu- lassen, wenn die klagende Partei an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdi- ges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fort- dauer der klagenden Partei nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie sie in ihrer Bewegungs- freiheit behindert. Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel dem Inhaber eines Rechts, wenn diesem eine Leistungs-, Unterlassungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, die sofort eingereicht werden kann und die es ihm erlaubt, direkt die Beachtung seines Rechts oder die Erfüllung der Forderung zu erwirken. In diesem Sinne ist die Feststellungsklage im Verhältnis zu einer Leistungs-, Unterlassungs- oder Gestaltungsklage subsidiär. Unter ausser- gewöhnlichen Umständen kann sich indes auch bei Möglichkeit der Leistungs-, Unterlassungs- oder Gestaltungsklage ein selbstständiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung erge- ben. So bejahte das Bundesgericht ein selbstständiges Feststellungsinteresse etwa dann, wenn es darum ging, nicht nur die fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung feststellen zu lassen. Ebenso wurde ein selbstständiges Feststellungsinteresse angenommen, wenn für län- gere Zeit nicht auf Leistung oder nicht auf vollen Schadenersatz geklagt werden kann. Schliesslich anerkannte das Bundesgericht ein selbstständiges Feststellungsinteresse, wenn die Parteien nur in der grundsätzlichen Frage des Bestehens einer Verpflichtung uneinig sind, aber die Erfüllung der Leistung auf blosse Feststellung hin zweifelsfrei gesichert ist, was in der Regel dann zutrifft, wenn die beklagte Partei eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist. Die Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage müssen jedoch restriktiv

Seite 16/38 ausgelegt werden, ansonsten eine Ungewissheit über den einzuschlagenden Rechtsweg ge- schaffen würde. Es gilt der Grundsatz, dass die Feststellungsklage im Verhältnis zum Voll- streckungsweg subsidiär ist und nicht offensteht, wenn es möglich ist, sofort die Vollstreckung zu verlangen und so die Gesamtheit der streitigen Punkte regeln zu lassen. Nur ganz ausser- gewöhnliche Umstände können ein genügendes Interesse begründen, materiell auf die Fest- stellungsklage einzutreten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_322/2021 vom 9. August 2021 E. 2.1, 4A_464/2019 vom 30. April 2020 E. 1 und 4A_532/2019 vom 21. April 2020 E. 4.1, je m.w.H.).

E. 3.3.2 Das Bundesgericht bejaht in den soeben genannten Konstellationen ein selbstständiges Fest- stellungsinteresse, weil durch das Feststellungsurteil die Ungewissheit zwischen den Parteien über die Gültigkeit eines Rechtsverhältnisses ausgeräumt werden kann. Es geht etwa darum, ein für alle Mal Klarheit zu schaffen, ob der geltend gemachte Klagegrund, auf den sich auch alle weiteren Schadenersatzbegehren stützen müssten, überhaupt besteht. Da die Gefahr bestehen kann, dass verschiedene Gerichte die Gültigkeit des gleichen Rechtsgrunds, auf den der Kläger seine Ansprüche stützt, unterschiedlich beurteilen könnten, dient die Feststellungs- klage in diesen Situationen auch dazu, widersprüchliche Urteile zu vermeiden. Verbindlichkeit wird vom Gericht dadurch geschaffen, dass bei der Feststellungsklage eine Feststellung in das Urteilsdispositiv aufgenommen wird, etwa die Feststellung der Gültigkeit des Vertrags. Die im Urteilsdispositiv aufgenommene Feststellung erwächst zwischen den Parteien in materielle Rechtskraft. Anders als die Urteilsbegründung, etwa die Bejahung eines gültigen Vertrags in Erwägungen bei einer Leistungsklage, wird die im Urteilsdispositiv aufgenommene Feststellung damit für die Parteien für spätere Verfahren verbindlich. Insoweit bietet die Feststellungsklage gegenüber dem Vollstreckungsweg einen weitergehenden Rechtsschutz (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4A_464/2019 vom 30. April 2020 E. 4.5.1 m.w.H.; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2022 14 vom 9. Oktober 2023 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 148 III 371 E. 5.3.2).

E. 3.3.3 Im vorliegenden Fall wurde das Handelsregisteramt des Kantons Zürich mit Urteil des Han- delsgerichts Zürich HE210055-O vom 30. April 2021 (weiterhin) angewiesen, keine Eintragun- gen betreffend die J.________ AG, welche nicht von den am 24. März 2021 im Handelsregister eingetragenen zeichnungsberechtigten Organen der J.________ AG angemeldet werden, im Tagesregister und im Handelsregister vorzunehmen. Diese Handelsregistersperre gilt einst- weilen bis zum Vorliegen eines Entscheids des ordentlichen Gerichts in der Hauptsache (be- treffend Eigentumsverhältnisse an den Aktien der J.________ AG oder allenfalls betreffend An- fechtung/Feststellungsbegehren hinsichtlich Nichtigkeit allfälliger von der Beklagten veranlass- ten Universal- bzw. Generalversammlungsbeschlüsse der J.________ AG [act. 1/B Dispositiv- Ziff. 1]). Im vorliegenden Verfahren, das die Prosequierung dieser vorsorglichen Massnahme bezweckt, ist somit insbesondere zu prüfen, wer im Zeitpunkt der Generalversammlung vom

25. März 2021 Aktionärin der J.________ AG war. Diese strittige Frage lässt sich in einem Feststellungsverfahren ohne Weiteres klären, zumal die Klägerin ein hinreichendes Feststel- lungsinteresse an der Klärung der Rechtslage hat: Wie sie in der Berufung zu Recht vorbringt und bereits vor Kantonsgericht hinreichend substanziiert vortrug (act. 1 Rz 2, 10 und 18-24), ist sie für die Aufrechterhaltung der vorsorglichen Massnahme im Verfahren HE210055-O darauf angewiesen, dass über diese Frage ein rechtskräftiger Entscheid gefällt wird. Hierzu durfte sie eine Feststellungsklage erheben, kann doch bei einer Leistungs- oder Unterlassungsklage das vorliegend strittige Rechtsverhältnis nur vorfrageweise – d.h. ohne Rechtskraft – beurteilt wer- den. Damit bietet die Feststellungsklage – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 44

Seite 17/38 Rz 45-52) – einen weitergehenden Rechtsschutz als eine Leistungs- oder Unterlassungsklage, weshalb ein selbstständiges Feststellungsinteresse der Klägerin zu bejahen ist (s. dazu auch die E. 3 des Urteils des Handelsgerichts Zürich HE-210106-O vom 21. September 2021 [act. 21/24]). Folglich ist auf die Feststellungsklage einzutreten und antragsgemäss zu prüfen, ob die Klägerin "Eigentümerin von 100 der 100 Namenaktien der J.________ AG […]" (Ziff. 1 des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens) bzw. "Aktionärin der streitgegenständlichen Aktien" ist (Ziff. 1 des Rechtsmittelbegehrens).

E. 4 Gemäss Art. 644 OR sind Aktien, die vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ausgegeben werden, nichtig; die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen werden dadurch nicht berührt (Abs. 1). Wer vor der Eintragung Aktien ausgibt, wird für allen dadurch verursachten Schaden haftbar (Abs. 2).

E. 4.1 Mit dem in Art. 644 Abs. 1 OR verwendeten Ausdruck "Aktien" sind Urkunden über die Rechte des Aktionärs gemeint. Das Recht des Aktionärs auf Ausgabe von Aktien ist suspensiv an die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bedingt. Das Gesetz toleriert im vorlie- genden Fall die Schaffung einer Urkunde für ein nicht mit letzter Sicherheit entstehendes Recht nicht und ordnet deshalb die Nichtigkeit der "verfrüht" herausgegebenen Aktientitel an (vgl. Schenker/Meyer, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 644 OR N 1; s. dazu auch hinten E. 5.1.1).

E. 4.2 Zwischen den Parteien ist mittlerweile nicht mehr streitig, dass die am tt.mm.1991 gezeichne- ten Aktien bzw. Aktienzertifikate vor der am tt.mm.1991 erfolgten Eintragung der J.________ AG ins Handelsregister ausgegeben wurden (act. 39 Rz 25; act. 44 Rz 69), weshalb diese nach Art. 644 Abs. 1 OR grundsätzlich nichtig sind (vgl. act. 38 E. 3.3-3.7). Die Beklagte be- harrt allerdings darauf, dass zum einen die Nichtigkeit der Aktien geheilt worden sei und sich die Klägerin zum anderen infolge Rechtsmissbrauchs nicht auf die Nichtigkeit berufen dürfe (act. 44 Rz 69-84). Beide Einwände gehen fehl.

E. 4.3 Vor Kantonsgericht führte die Beklagte diesbezüglich aus, dass die Nichtigkeit der vorzeitig ausgegebenen Aktienzertifikate Nrn. 1-3 geheilt worden sei, habe doch der Verwaltungsrat nach der Eintragung der J.________ AG in das Handelsregister den Beschluss gefasst, "die nichtigen Aktientitel fortan als gültige zu bestätigen". Die Nichtigkeit sei dadurch "geheilt" wor- den, dass O.________, damals einziger Verwaltungsrat der J.________ AG, die Übertragung der Aktienzertifikate durch Indossament der Gründungsaktionäre N.________ und P.________ an sich selbst akzeptiert, sämtliche Aktienzertifikate durch Indossament und Aushändigung an die Beklagte übertragen und die jeweiligen Übertragungen – nach Erlass eines entsprechenden Verwaltungsratsbeschlusses – im Aktienbuch eingetragen habe. Dieses Verhalten von O.________ könne nur so gewürdigt werden, dass eine allfällige Nichtigkeit der Aktienzertifika- te durch einen entsprechenden Verwaltungsratsbeschluss der J.________ AG nachträglich ge- heilt worden sei. Die Vorinstanz verwarf die Auffassung der Beklagten und erwog, dass der Verwaltungsrat die nichtigen Aktien einziehen und vernichten und neue Titel an die Berechtigten aushändigen kön- ne, wenn die Gesellschaft vor dem Eintrag ins Handelsregister vorzeitig Aktientitel herausgege- ben habe. Einigen Lehrmeinungen zufolge bestehe als Alternative auch die Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat nach Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister den Beschluss fasse,

Seite 18/38 die infolge der verfrühten Ausgabe nichtigen Aktienzertifikate als fortan gültige Titel zu bestäti- gen. Ob mit einem entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrats die Nichtigkeit der Aktien geheilt werde, könne vorliegend jedoch offengelassen werden, weil ein entsprechender Be- schluss nicht nachgewiesen sei. Gestützt auf die Behauptungen der Beklagten könne nicht auf einen (impliziten) "Heilungsbeschluss" von O.________, dem alleinigen Mitglied des Verwal- tungsrats, geschlossen werden. Vielmehr sei anzunehmen, dass O.________ von der Gültigkeit der Aktienzertifikate ausgegangen sei und deshalb den entsprechenden Übertragungen zuge- stimmt habe. Zumindest bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich – in Kenntnis der Nichtigkeit – bewusst dazu entschlossen habe, die vor Eintragung der Gesellschaft im Handels- register ausgegebenen Titel "als fortan gültige zu bestätigen". Vor diesem Hintergrund fehle es an einer "Heilung" der Nichtigkeit der Aktienzertifikate Nrn. 1-3, womit die Namenaktien der J.________ AG nicht (gültig) verbrieft seien (act. 38 E. 4).

E. 4.4 Im Weiteren erwog die Vorinstanz, aus dem blossen Umstand, dass sich die Klägerin erst in der Replik auf die Nichtigkeit der von der J.________ AG ausgegebenen Aktienzertifikate be- rufen habe, könne nicht auf Rechtsmissbrauch geschlossen werden. Im Rahmen eines ordentlichen Zivilverfahrens könne sich jede Partei bis Aktenschluss zweimal umfassend äus- sern. Die Klägerin habe von ihrem Äusserungsrecht Gebrauch gemacht. Es bestünden keine Hinweise, dass sie sich nur aus Schikane nicht in einem früheren Prozessstadium auf die Nichtigkeit berufen habe. Somit sei die Nichtigkeit der Aktienzertifikate im vorliegenden Ver- fahren zu beachten (act. 38 E. 5).

E. 4.5 Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vorab ohne Weiteres verwiesen werden (vgl. vorne E. 1).

E. 4.5.1 In der Berufungsantwort bringt die Beklagte zwar vor, dass sich O.________ "innert ange- messener Zeit nicht angeschickt [habe], die Aktienzertifikate umzutauschen", nachdem die Gründungsaktionäre N.________ und P.________ die übrigen Aktien auf ihn übertragen hät- ten (act. 44 Rz 69-73). Dabei handelt es sich aber – wie die Klägerin zu Recht vorbringt (act. 47 Rz 38) – um eine neue, erstmals im Berufungsverfahren vorgetragene Behauptung. Dieses (unechte) Novum könnte im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn die Beklagte präzise dargelegt hätte, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage gewe- sen sein soll, diese Behauptung bereits vor erster Instanz in den Prozess einzubringen (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.2

f. m.w.H.). Dies hat die Beklagte nicht getan, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erüb- rigen. Sie stellt sich zwar auf den Standpunkt, dass ihr Einwand eine Rechtsfrage betreffe (act. 49 Rz 18). Dabei verkennt sie aber, dass zur Beurteilung von Rechtsfragen vorab ent- sprechende Tatsachenbehauptungen ins Verfahren einzubringen sind, woran es vorliegend gerade fehlt. Mit den übrigen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich die Beklagte sodann nicht argumentativ auseinander, sondern beharrt lediglich auf ihrem bereits im erstinstanzli- chen Verfahren eingenommenen Standpunkt, was für eine hinreichende Begründung nicht genügt (vgl. vorne E. 2.2.1 f.; s. im Übrigen auch hinten E. 11, wonach selbst bei gültig aus- gegebenen bzw. allenfalls "geheilten" Aktien sich nichts am Ausgang des Verfahrens ändern würde).

E. 4.5.2 Im Übrigen kann der Klägerin auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich auf die Nichtigkeit der Aktientitel berufen hat. Der von der Beklagten erhobene Einwand, die Klägerin habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten (act. 44 Rz 74-79), geht fehl, weil die Parteien im or-

Seite 19/38 dentlichen (wie auch im vereinfachten) Verfahren zweimal unbeschränkt die Möglichkeit haben, sich zur Sache zu äussern. Entgegen der Auffassung der Beklagten durfte sich die Klägerin ohne Weiteres auch noch in der Replik auf die Nichtigkeit der Aktientitel berufen, nachdem sie die Tatsachen, auf denen der Einwand gründet, im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (d.h. vor dem Aktenschluss) und damit in jedem Fall rechtzeitig vorbrachte (vgl. Art. 229 ZPO; BGE 144 III 67 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_262/2021 vom 30. September 2021 E. 5.3

f. m.w.H.).

E. 5 Die Klägerin macht im Weiteren geltend, die Vorinstanz hätte infolge der Nichtigkeit der ausge- gebenen Aktien zum Schluss kommen müssen, dass keine gültigen Aktienübertragungen vor- gelegen hätten. Somit sei die Beklagte nicht Eigentümerin der Aktien geworden; diese seien vielmehr mit den Sprungzessionen vom 13./14. April 2021 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5) auf die Klägerin übertragen worden (act. 39 Rz 24-38). Diese Rüge ist unbegründet.

E. 5.1 In rechtlicher Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten:

E. 5.1.1 Wie bereits erwähnt, betrifft Art. 644 OR alle Urkunden, die als Wertpapiere im Sinne von Art. 965 OR qualifiziert werden, so auch Aktienzertifikate (als Ausweise über eine bestimmte Anzahl von Aktien; vgl. vorne E. 4.1). Die in Art. 644 Abs. 1 OR vorgesehene Nichtigkeit ist aber insofern eingeschränkt, als vor Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ausge- gebene Aktientitel einfach keine wertpapiermässigen Wirkungen zeitigen. Die Nichtigkeit beschränkt sich mithin auf den Wertpapiercharakter der ausgegebenen Urkunden. Obgleich somit frühzeitig ausgegebene Aktientitel aufgrund der wertpapiermässig verstandenen Nichtig- keit keine rechtliche Bedeutung als Wertpapier erlangen, schliesst dies nicht aus, dass ihnen dennoch die Funktion einer Beweisurkunde zukommt, mit der die Rechte und Pflichten des Ak- tionärs belegt werden, zumal Aktien nicht zwingend als Wertpapiere ausgegeben werden müs- sen. Die eigentliche Rechtsstellung des Aktionärs wird von der Nichtigkeit nämlich nicht erfasst. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass eine Übertragung der Rechtsstellung des Aktionärs mittels Zession trotz wertpapiermässiger Nichtigkeit der vorzeitig ausgegebenen Aktien möglich bleibt (vgl. BGE 147 III 469 E. 4.3.1 f.; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2022 23 vom 27. Juli 2023 E. 4.3.3; Mabillard, Zürcher Kommentar, 2. A. 2016, Art. 644 OR N 4, 8 und 23-27; Waldburger, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 622 OR N 9 [mit Verweis auf BGE 83 II 445 E. 4] und Art. 644 OR N 1; Kuhn, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], a.a.O., Art. 965 OR N 23; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht,

12. A. 2018, § 16 N 169 f., 385 f. und 393; von der Crone, Aktienrecht, 2. A. 2020, § 12 N 282).

E. 5.1.2 Aufgrund der Nichtigkeit sind die mit einem Wertpapier einhergehende besondere Form der Geltendmachung und Übertragung der Rechte im Grundsatz rechtlich unwirksam. Somit zei- tigt die Übertragung von nichtigen Namenaktien durch Indossament (vgl. Art. 684 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 967 Abs. 2 OR sowie Art. 968 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 1003 OR) grundsätzlich keine Wirkungen (vgl. aber relativierend hinten E. 5.3). Zur Übertragung der Rechtsstellung des Aktionärs bzw. der aktienrechtlichen Mitgliedschaftsrechte verbleibt – wie auch bei nicht in einem Wertpapier verbrieften Aktien – einzig die Zession gemäss Art. 164 ff. OR. Da bei der Zession – im Unterschied zur Übertragung durch Indossament – bei vorhandenen Rechts- mängeln kein Rechtserwerb kraft guten Glaubens möglich ist, muss der Erwerber bei Zweifeln an seiner Aktionärsstellung eine lückenlose Zessionskette nachweisen können (vgl. Mabillard, a.a.O., Art. 644 OR N 24 f.; Kuhn, a.a.O., Art. 965 OR N 7 und 21; Schmid, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], a.a.O., Art. 684 OR N 3 [mit Verweis auf BGE 90 II 164 E. 4]; Meier-Hayoz/Forstmoser/

Seite 20/38 Sethe, a.a.O., § 16 N 426; Girsberger/Hermann, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 164 OR N 5, 9 und 17; Furter, Basler Kommentar, 2012, Art. 967 OR N 9 f.; Lang/Schnyder, Der Nach- weis des Eigentums an nicht verbrieften Inhaberaktien, GesKR 2017 S. 101 ff., 102-105; BGE 147 III 469 E. 4.3.2; 124 III 350 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4A_314/2016 und 4A_320/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2.1; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2023 67 vom 14. Dezember 2023 E. 5; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7W 20 16 vom 27. Januar 2021 E. 4).

E. 5.1.3 Erkennt ein Käufer, dass die Eigentumsverhältnisse an den Aktien nicht erstellt sind (da z.B. in der Zessionskette eine frühere Übertragung der Aktien nicht oder nicht formgültig vorgenom- men wurde), kann dies im Rahmen eines sog. "Clean-up" bereinigt werden. Dabei kann der ur- sprüngliche Aktionär, welcher das Eigentum aufgrund eines Fehlers nicht übertragen hat, die Aktien mittels einer sog. Sprungzession direkt an den "Sollaktionär" abtreten (vgl. Berweger, Fallgrube Aktienkauf, Expert Focus 2019, S. 472; Lieberherr/Vischer, Due diligence bezüglich Eigentum an den Aktien beim Aktienkauf, AJP 2016 S. 293 ff., 301 f.; Blum, Rechtsmängel bei der Übertragung von Aktien, AJP 2007 S. 694 ff., 697; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7W 20 16 vom 27. Januar 2021 E. 7.5).

E. 5.2 Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich auf der Rückseite der (nichtigen) Aktienzertifikate Nrn. 1-3 eine lückenlose Abtretungskette [bzw. Zessionskette] von den Grün- dungsaktionären bis zur Beklagten zeige, wobei der jeweilige Zedent als auch der Zessionar namentlich erwähnt seien und diese stets eigenhändig unterschrieben hätten (act. 11/7-9). Aus den betreffenden (nichtigen) Aktienzertifikaten gehe klar hervor, welche Aktien von der Abtretung erfasst seien, weshalb der Gegenstand der Abtretung hinreichend bestimmt sei. Damit seien die Formvorschriften für eine gültige Abtretung der Aktien der J.________ AG erfüllt. Demnach habe die Beklagte sämtliche Aktien der J.________ AG von O.________ gestützt auf den Aktienkauf- vertrag [vom 2. September 2015; act. 11/10] erworben; die Aktien der J.________ AG seien mit- tels Abtretungserklärungen auf den Rückseiten der (nichtigen) Aktienzertifikate gültig an die Be- klagte zediert worden. Mit Beschluss vom 2. September 2015 habe der Verwaltungsrat der J.________ AG der Übertragung der Aktien zugestimmt und die Beklagte sei in das Aktienbuch eingetragen worden. Folglich sei die Beklagte ab dem 2. September 2015 alleinige Aktionärin der J.________ AG geworden (act. 11/7-11). Vor diesem Hintergrund könne der Argumentation der Klägerin, wonach die Aktien der J.________ AG gestützt auf die Sprungzessionen der Grün- dungsaktionäre vom 13./14. April 2021 auf sie übertragen worden seien, nicht gefolgt werden. Da die Aktien der J.________ AG mittels Zessionen von den Gründungsaktionären bzw. O.________ auf die Beklagte übertragen worden seien, hätten die Gründungsaktionäre im Zeit- punkt der Ausfertigung dieser Sprungzessionen gar nicht mehr über die Aktien verfügen können. Da niemand mehr Rechte weitergeben könne, als er selbst habe, habe die Klägerin gestützt auf die Sprungzessionen der Gründungsaktionäre nicht Aktionärin der J.________ AG werden kön- nen (vgl. act. 38 E. 6.3-6.5).

E. 5.3 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die auf den Aktienzertifikaten aufgeführten Indos- samente als Abtretungserklärungen zu verstehen sind. Dies trifft – entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 39 Rz 28 f. und 35) – ohne Weiteres zu, lässt sich doch ein Indossament auf einem nicht durch Indossament übertragbaren Wertpapier in der Regel in eine Abtretungserklä- rung umdeuten. Ein Indossament enthält nämlich die Unterschrift des Indossanten (Art. 968 Abs. 1 i.V.m. Art. 1003 Abs. 1 OR; Furter, a.a.O., Art. 968 OR N 2). Zudem werden in einem Aktienzertifikat, auf welches das Indossament gesetzt wird, die Aktien hinreichend individuali-

Seite 21/38 siert. Der Wille, dass mit der Unterzeichnung und Übergabe der Urkunde die Rechte auf den Empfänger übergehen, kommt mit einem Indossament (auch für Dritte erkennbar) zum Aus- druck. Aus diesen Gründen sind die Vorschriften der Zession (Art. 165 OR; vgl. dazu etwa Ur- teile des Bundesgerichts 9C_861/2017 vom 14. Mai 2019 E. 5.1.2 und 4A_633/2009 vom

22. Februar 2010 E. 4.1) ohne Weiteres erfüllt (vgl. auch Bucher, Schweizerisches Obligatio- nenrecht Allgemeiner Teil, 2. A. 1988, S. 549; Kuhn, a.a.O., Art. 1001 OR N 3; Furter, a.a.O., Art. 967 OR N 10; s. auch act. 21 Rz 57 i.V.m. act. 17 Rz 38 und 58). Dass die Parteien – so die Klägerin (act. 39 Rz 30-34) – die Übertragung der Aktien nicht mit Abtretungserklärungen, sondern durch Indossamente hätten vornehmen wollen, ist nicht erstellt, fehlt es doch bereits an entsprechend hinreichend und rechtzeitig im vorinstanzlichen Verfahren eingebrachten Be- hauptungen der Klägerin. Ausserdem ergingen die spärlichen Andeutungen in act. 17 Rz 26 und 29 f. ohne Beweisofferte. Die Klägerin legt zudem nicht dar, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage gewesen sein soll, diese Behauptungen bereits vor erster Instanz in den Prozess einzubringen, weshalb sie im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO; vorne E. 4.5.1). Im Übrigen waren – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 44 Rz 67.3) – die Übertragungen an sich, sei dies nun durch Indossament oder Zession, sehr wohl beabsichtigt (vgl. act. 21 Rz 114). Fehl geht die Klägerin auch, wenn sie meint, dass auf einem "nichtigen Dokument" keine wirksamen Zessionen erfolgen können (act. 39 Rz 33 und 35). Wie die Beklagte zu Recht anmerkt (act. 44 Rz 63-66; s. auch act. 21 Rz 57 f.), ist von der Nichtigkeit des Aktientitels nämlich lediglich der Indossaments-, nicht aber auch der Zessionscharakter der Erklärung betroffen (act. 44 Rz 65.2). Damit ist die Beklagte in die (bisher von O.________ gehaltene) Rechtsstellung als Aktionärin der J.________ AG ein- getreten und hat folglich auch die damit verbundenen Aktionärsrechte erworben (vgl. vorne E. 5.1.1 f.).

E. 5.4 Im Weiteren bringt die Klägerin vor, wenn die Beklagte tatsächlich Aktionärin der J.________ AG geworden sei, hätte die Vorinstanz ihr Eventualbegehren zur Übertragung der Aktien gut- heissen müssen. Der Aktienkaufvertrag sei unbestrittenermassen nicht erfüllt worden. Die Vorinstanz sei jedoch mit einer von keiner Partei behaupteten Sachverhaltsdarstellung und Rechtsauffassung zum Schluss gelangt, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, den Kaufver- trag zu erfüllen. Dem könne nicht zugestimmt werden (vgl. act. 39 Rz 39; act. 47 Rz 42;

s. sogleich und hinten E. 7.1 f.).

E. 5.4.1 Die Zession ist kein Schuldvertrag, aus dem eine Forderung entsteht, sondern ein Verfü- gungsgeschäft, durch das eine Forderung vom Zedenten auf den Zessionar übergeht (sog. Verfügungsvertrag). Sie beruht – wie grundsätzlich jedes Verfügungsgeschäft – auf einem Rechtsgrund. Besteht der Rechtsgrund in einem schuldrechtlichen Vertrag (z. B. Kaufvertrag), der den Gläubiger zur Abtretung der Forderung verpflichtet, spricht man vom Verpflichtungs- geschäft. Aus dem Rechtsgrund ergibt sich der sachliche Anlass bzw. die Pflicht des Zeden- ten zur Abtretung, nämlich einerseits zur Abgabe der Abtretungserklärung, d. h. zur Ausstel- lung einer Zessionsurkunde, welche die Abtretungserklärung beurkundet, und andererseits zur Begebung der Urkunde an den Zessionar. Bei der Auslegung des Verpflichtungsgeschäfts und der Abtretungserklärung gelangen die allgemeinen Bestimmungen des OR – insbesonde- re Art. 18 Abs. 1 OR – zur Anwendung (vgl. Girsberger/Hermann, a.a.O., Art. 164 OR N 15 f.). Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft fallen zwar häufig zeitlich zusammen, können aber auch auseinanderfallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_248/2017 vom 22. Februar 2018 E. 3.1; Berweger, a.a.O., S. 471). Da die Zession ein Verfügungsgeschäft ist, bedarf der Ze-

Seite 22/38 dent der Verfügungsmacht über die abzutretende Forderung. Tritt der Gläubiger die Forde- rung trotz fehlender Verfügungsmacht ab, so ist die Zession unwirksam (vgl. BGE 130 III 248 E. 4.1, Girsberger/Hermann, a.a.O., Art. 164 OR N 17; Lang/Schnyder, a.a.O., S. 101 ff., 102- 105).

E. 5.4.2 Die Vorinstanz kam nach Auslegung des Aktienkaufvertrags zum Schluss, dass dieser keine eindeutige Abtretungserklärung enthalte, weshalb die Klägerin mangels eines gültigen Ver- fügungsgeschäfts nicht Aktionärin der J.________ AG geworden sei. Selbst wenn im Übrigen der Aktienkaufvertrag sowohl das Verpflichtungs- wie auch das Verfügungsgeschäft enthalten hätte, wäre die Klägerin nicht Aktionärin der J.________ AG geworden, da die bei vinkulierten Namenaktien notwendige Zustimmung des Verwaltungsrats fehle (vgl. act. 38 E. 7.1-7.10).

E. 5.4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lässt sich dem Aktienkaufvertrag keine Abtretungs- erklärung entnehmen (vgl. auch act. 21 Rz 70-74). Dies ist nicht weiter erstaunlich, war doch der Aktienkaufvertrag nicht auf die Übertragung der Aktien mittels Zession, sondern durch Indossamente ausgerichtet: Die Beklagte hatte sich in Ziff. 2 Abs. 3 des Aktienkaufvertrags nämlich verpflichtet, die Aktien zu indossieren und Zug um Zug an die Klägerin zu übergeben. In der Folge wurde dieses Verfügungsgeschäft allerdings nicht vorgenommen (vgl. vorne Sach- verhalt Ziff. 2.3 a.E.) und damit der Aktienkaufvertrag von der Beklagten nicht erfüllt. Insofern verlangt die Klägerin zu Recht, dass die Aktien der J.________ AG auf sie zu übertragen seien. Die Beklagte ist daher grundsätzlich zu verpflichten, die 100 Namenaktien der J.________ AG gültig auf die Klägerin zu übertragen, sei es mittels Übergabe der (bereits indossierten) Aktien- zertifkate Nrn. 1-3 der J.________ AG und einer Zession (vgl. vorne E. 5.4.1) oder durch Übergabe der durch die Beklagte noch zu indossierenden Aktienzertifikate Nrn. 1-3 der J.________ AG, wobei das rechtlich unwirksame Indossament – wie bereits dargelegt – in eine Abtretungserklärung umgedeutet wird (vgl. vorne E. 5.1 und 5.3; hinten E. 7.4.4 und 10). Die bereits indossierten Aktienzertifikate sind zu übergeben, damit die Klägerin die lückenlose Zes- sionskette nachweisen kann. Da sich das Verfügungsgeschäft dem Aktienkaufvertrag klarerweise nicht entnehmen lässt, kommt es nicht darauf an, ob die bei vinkulierten Namenaktien notwendige Zustimmung vor- liegt. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezügliche Eventualbegründung der Vorinstanz näher einzugehen. Dass die Klägerin diese (unzutreffende) Eventualbegründung nicht ange- fochten hat (act. 44 Rz 91-93), gereicht ihr damit nicht zum Nachteil. Unerheblich ist daher auch, ob der Verwaltungsrat der Übertragung zugestimmt hat oder nicht. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht bemerkte (act. 83 E. 7.7), vermag auch der Eintrag der Klägerin im Aktien- buch der J.________ AG (act. 1/4) das fehlende Verfügungsgeschäft nicht zu ersetzen bzw. zu heilen. Der Eintrag als Aktionärin im Aktienbuch hat lediglich deklaratorische Wirkung und bloss die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung. Diese Vermutung kann – wie vorliegend

– durch den Nachweis, dass ein Eingetragener nicht Aktionär ist (oder umgekehrt, dass ein Nichteingetragener Aktionär ist) umgestossen werden (vgl. BGE 137 III 460 E. 3.2.2; s. dazu auch das Urteil des Obergerichts Zug Z2 2023 67 vom 14. Dezember 2023 E. 7.2.4).

E. 6 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Generalversammlung vom

25. März 2021 weder die Klägerin noch die Gründungsaktionäre, sondern die Beklagte alleinige Aktionärin der J.________ AG war (und nach wie vor ist; vgl. hinten E. 7.4.4). Folglich hatten die Gründungsaktionäre am 13. bzw. 14. April 2021 auch nicht die erforderliche Verfügungs- macht, um der Klägerin mit den Sprungzessionen eine Aktionärsstellung bei der J.________

Seite 23/38 AG zu verschaffen (vgl. act. 44 Rz 85 und 97; act. 21 Rz 65-68). Demnach kann dem Begehren der Klägerin auf Feststellung, dass sie Aktionärin der streitgegenständlichen Aktien ist, nicht stattgegeben werden; diesbezüglich ist die Klage abzuweisen.

E. 7 Zu prüfen bleibt hingegen, ob die Klägerin – wie von ihr eventualiter geltend gemacht – gegen- über der Beklagten einen Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Aktien hat.

E. 7.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien von den in Ziff. 5 des Darlehensvertrags vorgesehe- nen Rückzahlungsmodalitäten abgewichen seien. Aufgrund der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass sie den ursprünglich schriftlich vereinbarten "Mechanismus" hinsichtlich der Amortisationen durch konkludentes Handeln abgeändert und dabei auch den im Darlehens- vertrag stipulierten Schriftformvorbehalt aufgehoben hätten. Gestützt auf die "von den Parteien tatsächlich gelebten, unregelmässigen und auch in der Höhe variierenden Rückzahlungsraten" lasse sich die Dauer des Darlehens nicht bestimmen. Demnach liege ein auf unbestimmte Dauer abgeschlossenes Darlehen vor, sodass die Möglichkeit einer Kündigung nach Art. 318 OR bestehe. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, den Darlehensvertrag zu kündigen bzw. den Restsaldo der Darlehensvaluta innert sechs Wochen fällig zu stellen. Da die Klägerin die Forderung innert Frist nicht beglichen habe, sei sie mit der "Zahlung des Kaufpreises (Rückzahlung des Verkäuferdarlehens)" in Verzug geraten. Unbestrittenermassen habe die Klägerin das Darlehen trotz Fälligkeit bis heute nicht zurückbezahlt und damit ihren Teil des Ak- tienkaufvertrags nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin keinen Anspruch auf Übertragung der Aktien. Selbst wenn im Übrigen der Aktienkaufvertrag direkt mit der Unter- zeichnung vollzogen worden wäre und die Aktien somit rechtsgültig auf die Klägerin übertragen worden wären, hätte diese keinen Anspruch (mehr) auf Übertragung der Aktien. Diesfalls hätte die Beklagte das zwischenzeitlich an die Klägerin [sicherungshalber] übertragene Eigentum an den Aktien infolge der Verwertung der Sicherheit gemäss Darlehensvertrag [mittels Selbstein- tritt] wiedererlangt (act. 38 E. 8-9.6).

E. 7.2 Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Wie die Klägerin nämlich zu Recht vorbringt (act. 39 Rz 42-45 und 61 f.), hat keine der Parteien behauptet, dass die Klägerin mangels Rückzahlung des Darlehens ihren Teil des Aktienkaufvertrags nicht erfüllt und sie deshalb kei- nen Anspruch auf Übertragung der Aktien habe. Die Verweise der Beklagten in act. 44 Rz 142 auf act. 17 Rz 73-78 und act. 21 Rz 94-94.3 beziehen sich auf das "Rückbehaltungsrecht in- folge Sicherungsübereignung", nicht aber auf die Einrede des nicht erfüllten Aktienkaufvertrags (vgl. hierzu hinten E. 8.3.2). Abgesehen davon, dass die Vorinstanz damit den Verhandlungs- grundsatz verletzt hat (vgl. vorne E. 2.3), vermag die Begründung auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Wie die Klägerin wiederum zu Recht bemerkt (act. 39 Rz 47 und 61-63; s. auch act. 17 Rz 64 und 169), hat ihre Verpflichtung zur Rückzahlung des von der Be- klagten gewährten Darlehens mit der Erfüllung des Aktienkaufvertrags, d.h. mit der Bezahlung des Kaufpreises für die Aktien, nichts zu tun. Vielmehr hat die Klägerin ihre Pflicht aus dem Aktienkaufvertrag erfüllt, indem sie ihre mit dem Darlehensvertrag gegenüber der Beklagten entstandene Forderung auf Hingabe der Darlehenssumme von CHF 270'000.00 mit dem Kauf- preis verrechnet hat (vgl. Ziff. 3 des Darlehensvertrags).

E. 7.3 Um die Rückzahlung des von der Beklagten gewährten Darlehens abzusichern, kamen die Par- teien überein, dass "als Sicherheit sämtliche Aktienanteile der J.________ AG an die C.________ AG abgetreten [werden]" (Ziff. 4 des Darlehensvertrags). Dabei handelt sich offen-

Seite 24/38 kundig um eine Sicherungszession (Sicherungsabtretung), mit welcher der Sicherungsgeber (Fiduziant) dem Sicherungsnehmer (Fiduziar) eine Forderung oder ein Recht zum Zwecke der Sicherstellung der Hauptforderung (gesicherte Forderung) abtritt. Obwohl diese Abtretung nur fiduziarisch erfolgt, entfaltet die Eigentumsübertragung grundsätzlich volle dingliche Wirkung, wobei diese nicht nur Dritten, sondern auch dem Sicherungsgeber gegenüber besteht. Aller- dings wird im Grundgeschäft (pactum fiduciae) regelmässig vertraglich vereinbart, dass der Erwerber (Sicherungsnehmer) von seiner überschiessenden Rechtsmacht nur im Rahmen des Sicherungsrechts Gebrauch machen darf. Insoweit ist seine Verfügungsmacht obligatorisch be- schränkt (vgl. Bauer/Bauer, Basler Kommentar, 7. A. 2023, Vor Art. 884-894 ZGB N 32 f. und Art. 899 ZGB N 9). Der Vollzug des vereinbarten Sicherungsgeschäfts bedarf einer Zession im Sinne von Art. 164 ff. OR. Damit eine wirksame Zession vorliegt, bedarf es somit auch hier (erstens) eines Verfügungsgeschäfts und (zweitens) der Verfügungsmacht über die Aktionärsstellung (vgl. vorne E. 5.4.1; Zobl/Thurnherr, Berner Kommentar, 2010, Systematischer Teil und Art. 884-887 OR, Systematischer Teil N 1374, 1397, 1556, 1566, 1574, 1579 und 1582; Hrubesch-Millauer/Graham-Siegenthaler/Roberto, Sachenrecht, 5. A. 2017, N 10.136 und 10.219). Beides liegt – wie die Klägerin zu Recht bemängelt – nicht vor. Einerseits fehlt näm- lich das Verfügungsgeschäft hinsichtlich der in der Sicherungsabrede vereinbarten Zession, d.h. die Abtretungserklärung (vgl. act. 27 Rz 43). Andererseits ist – wie dargelegt – die Klä- gerin infolge des gemäss dem Aktienkaufvertrag von der Beklagten zwar geschuldeten, aber bislang nicht vorgenommenen Verfügungsgeschäfts bis heute nicht Aktionärin der J.________ AG geworden (vgl. vorne E. 5.4.3). Damit fehlte ihr auch die notwendige Verfü- gungsmacht bzw. die erforderliche Rechtsstellung als Aktionärin, um die Aktien hinsichtlich der Rückzahlung der Darlehenssumme als wirksame Sicherheit stellen zu können (vgl. act. 39 Rz 40; s. auch act. 17 Rz 73-79).

E. 7.4 Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände treffen nicht zu.

E. 7.4.1 Die Beklagte macht geltend, das "Vorliegen einer Sicherungsübereignung bzw. -zession" er- fordere nicht, dass die Klägerin zuerst formelle Aktionärin geworden sei. Vorliegend sei es hinsichtlich der vertraglich vereinbarten "Sicherungsübereignung bzw. -zession" durchaus sinnvoll gewesen, dass die Aktien nicht auf die Klägerin übertragen worden seien und kein entsprechender Eintrag im Aktienbuch erfolgt sei (und auch keine Zustimmung des Verwal- tungsrats im relevanten Zeitpunkt vorgelegen habe). Eine wirksame Sicherungsübereignung erfordere, dass die Aktien dem Inhaber des Sicherungsrechts tatsächlich übergeben würden. Da die Parteien (richtigerweise) von der Gültigkeit der Aktienzertifikate ausgegangen seien, habe es absolut Sinn gemacht, die Aktienzertifikate bei der Beklagten zu belassen. Andern- falls hätten alle notwendigen Schritte – d.h. die Übertragung (durch Indossament bzw. durch Zession und Übergabe), Eintrag ins Aktienbuch und Verwaltungsratsbeschluss – sogleich zweifach durchgeführt werden müssen, nur um schliesslich wieder beim Ausgangspunkt – d.h. der Aktionärsstellung der Beklagten – zu "landen". Genau aus diesem Grund seien die Aktien zur Vermeidung eines unnötigen "Hin- und Herübertragens" nach Abschluss des Aktienkaufvertrags bei der Beklagten verblieben. Dabei habe sich ihr [ursprünglich] "uneinge- schränktes Recht an diesen Aktien [neu] in ein fiduziarisches Recht verwandelt" (act. 44 Rz 139 f.; s. auch act. 21 Rz 77-83).

Seite 25/38

E. 7.4.2 Diesen Ausführungen ist zwar vorab insoweit zuzustimmen, als das Eigentum an gültig aus- gegebenen Namenaktien mit dem sog. Besitzeskonstitut auf den Käufer übertragen wird und der Verkäufer gestützt auf ein besonderes Rechtsverhältnis weiterhin im Besitz der Namenak- tien verbleiben kann (vgl. Art. 184 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 717 Abs. 1 ZGB und Art. 924 Abs. 1 ZGB; Koller, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 184 OR N 55). Das Besitzeskonstitut kann sodann auch bei der Sicherungsübereignung zur Anwendung gelangen. Der mit Besitzes- konstitut erwirkte Eigentumsübergang ist zwar gemäss Art. 717 Abs. 1 ZGB Dritten gegenü- ber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist; zwischen den Parteien des vollzogenen Siche- rungsgeschäfts (d.h. zwischen dem Fiduzianten und dem Fiduziar) ist der Eigentumsüberg- ang hingegen gültig (vgl. Zobl/Thurnherr, a.a.O., Systematischer Teil N 1408 a.E.; Rusch/ Schwander, Basler Kommentar, 7. A. 2023, Art. 717 ZGB N 4 mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts Bern SK 16 204+205 vom 13. September 2017 E. 3.3). Die Beklagte verkennt jedoch, dass vorliegend die Regeln über die Sicherungsübereignung nicht direkt anwendbar sind, setzt doch die Sicherungsübereignung gültig ausgegebene Namenaktien voraus (vgl. Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 6. A. 2022, N 2024 m.w.H.; Hrubesch-Millauer/Graham-Siegenthaler/Roberto, a.a.O., N 10.220; Zobl/Thurnherr, a.a.O., Systematischer Teil N 1396 f.). Dies ist vorliegend allerdings nicht der Fall, kommt doch den nichtigen Aktienzertifikaten kein Wertpapiercharakter zu; sie können lediglich als Beweis- urkunden für die Aktionärsstellung bzw. die damit verbundenen Mitgliedschaftsrechte dienen (vgl. vorne E. 5.1.1 f.). Die Darlehensrückzahlung wurde somit nicht mit Sachen, sondern mit Rechten abgesichert, weshalb die Parteien eine Sicherungszession (und nicht eine Siche- rungsübereignung) vereinbart haben (vgl. vorne E. 7.3; Zobl/Thurnherr, a.a.O., Systema- tischer Teil N 1339 und 1397). Dementsprechend hätte die Beklagte – wie die Klägerin zu Recht vorbrachte und wovon auch die Beklagte auszugehen schien (act. 17 Rz 75 und 102; act. 11 Rz 75; act. 21 Rz 147) – den Aktienkaufvertrag erfüllen und in einem ersten Schritt die nichtigen Aktien (bzw. die Aktionärsstellung und damit verbunden die Mitgliedschaftsrechte) an die Klägerin abtreten müssen. In einem zweiten Schritt hätte dann die Klägerin die Siche- rungsabrede erfüllen und die Aktien wiederum der Beklagten abtreten müssen. Beides ist – wie dargelegt – nicht geschehen (vgl. vorne E. 7.3).

E. 7.4.3 Auf die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach für den Fall, dass die [nichtigen] Aktien [bzw. die Aktionärsstellung] rechtsgültig der Beklagten übertragen worden wären, die Beklag- te das zwischenzeitlich an die Klägerin übertragene "Eigentum an den Aktien" infolge der Verwertung der Sicherheit wiedererlangt hätte (vgl. vorne E. 7.1 a.E.), ist wiederum nicht näher einzugehen, da die Aktien eben gerade nicht rechtsgültig zu Sicherungszwecken auf die Beklagte übertragen wurden (vgl. bereits vorne E. 5.4.3 und 7.3).

E. 7.4.4 Damit steht fest, dass die Beklagte mangels Vollzugs des aufgrund des Aktienkaufvertrags er- forderlichen Verfügungsgeschäfts zwar nach wie vor Aktionärin der J.________ AG ist. Die Klägerin hat aber einen vertraglichen Anspruch auf Übertragung der 100 Namenaktien, und zwar entweder durch Übergabe der (bereits indossierten) Aktienzertifikate Nrn. 1-3 verbunden mit einer Zession oder durch Übergabe der von der Beklagten noch zu indossierenden Aktienzertifikate Nrn. 1-3, was einer Abtretung gleichkommt (vgl. vorne E. 5.4.3).

Seite 26/38

E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wirksame Sicherungszession vorliegt, womit die Forderung auf Rückzahlung der Darlehenssumme nicht abgesichert ist. Ohne eine gültig bestellte Sicherheit durfte die Beklagte aber – selbst wenn die Klägerin ihren Pflichten zur Rückzahlung der Darlehenssumme nicht hinreichend nachgekommen sein sollte – nicht auf die nichtigen Aktienzertifikate zurückgreifen und diese mittels Selbsteintritt verwerten (vgl. hierzu Hrubesch-Millauer/Graham-Siegenthaler/Roberto, a.a.O., N 10.210 und 10.218; act. 17 Rz 74-79 und 113). Dies hat die Klägerin in der Berufung – entgegen der Auffassung der Be- klagten (act. 44 Rz 126-129) – in hinreichender (wenn auch teilweise impliziter) Weise gerügt (vgl. act. 39 Rz 40; s. auch act. 47 Rz 55). Die Fragen, ob die Klägerin ihren Pflichten zur Rückzahlung der Darlehenssumme hinreichend nachgekommen ist oder nicht bzw. ob ein unbefristeter oder befristeter Darlehensvertrag vorliegt und damit die Beklagte das Darlehen kündigen durfte oder nicht, können daher grundsätzlich offengelassen werden (vgl. hierzu aber hinten E. 9).

E. 8 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz die Klage nicht mit der von ihr angeführten Begrün- dung abweisen. Vielmehr hätte sie sich mit den weiteren Vorbringen der Parteien befassen müssen, was sie jedoch nicht getan hat. Vorliegend kann indessen auf eine Rückweisung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO verzichtet werden, da die Streitsache spruchreif ist und keine weiteren Beweise abzunehmen sind (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; Sutter-Somm/ Seiler; in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2021, Art. 318 ZPO N 2, 7 und 9; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 318 ZPO N 8 und 24). Zu den weiteren Vorbringen der Parteien ist Folgendes festzuhalten:

E. 8.1 Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, sie befinde sich mit der Erfüllung ihrer vertrag- lichen Pflichten (d.h. der Indossierung und der Übergabe der Aktienzertifikate) – entgegen den Behauptungen der Klägerin (act. 17 Rz 60) – nicht in Verzug, zumal sie von der Klägerin nicht gemahnt worden sei (act. 21 Rz 161 f.; vgl. Art. 102 Abs. 1 OR). Dem kann nicht gefolgt wer- den. Damit der Gläubiger die geschuldete Leistung gerichtlich einfordern kann, wird lediglich deren Fälligkeit vorausgesetzt (vgl. Art. 75 OR). Der Schuldner muss sich mit der Erfüllung seiner Pflicht mithin nicht in Verzug befinden. Die Parteien haben in Ziff. 2 des Aktienkaufver- trags einen bestimmbaren Verfalltag – nämlich den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, d.h. den 10. Mai 2016 – zur Indossierung und Übergabe der Aktienzertifikate vereinbart. Damit haben sie einerseits den Fälligkeitszeitpunkt im Sinne von Art. 75 OR bestimmt, weshalb die Leistung der Beklagten seither fällig ist. Andererseits befindet sich die Beklagte – obwohl für die gerichtliche Geltendmachung nicht erforderlich – mit Ablauf dieses Tages auch in Verzug (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR; act. 7 Rz 29; act. 17 Rz 62 und 68; Schroeter, Basler Kommentar,

7. A. 2020, Art. 75 OR N 8 f., 11 und 18).

E. 8.2 Im Weiteren wandte die Beklagte ein, der klägerische Herausgabe- bzw. Abtretungsanspruch sei untergegangen, da die zur Sicherung der Darlehensrückzahlung überlassenen Aktien mit- tels Selbsteintritt verwertet worden seien (act. 21 Rz 93.4 und 163; s. auch act. 44 Rz 130 und 143). Auch dem kann nicht gefolgt werden: Ohne gültig bestellte Sicherheit war und ist die Beklagte nicht berechtigt, die Aktien mittels Selbsteintritt zu verwerten (vgl. vorne E. 7.4 f.).

Seite 27/38

E. 8.3 Ferner machte die Beklagte geltend, sie sei aufgrund der ihr eingeräumten Sicherheit be- rechtigt, die Aktien zurückzubehalten. Nachdem die Klägerin verpflichtet sei, das der Be- klagten zustehende Sicherungsrecht zu begründen, habe sie einen Anspruch auf Vollzug der Sicherungsabrede und damit auf Übertragung der Aktienzertifikate zu Eigentum bzw. auf Zession der Aktionärsrechte (vgl. act. 21 Rz 94 und 94.1, 125-128 und 164; act. 30 Rz 8 zwei- ter Punkt; s. auch act. 49 Rz 23 f.). Demgegenüber hielt die Klägerin fest, die Beklagte habe kein Recht, die Aktien zurückzubehalten. Ein allfälliges Retentionsrecht sei nicht gegeben und im Übrigen nicht ansatzweise substanziiert behauptet worden. Sodann sei bis heute nicht "diskutiert" und von der Beklagten nicht substanziiert behauptet worden, ob bzw. dass die Klägerin der Beklagten eine Sicherheit einzuräumen habe, was hiermit bestritten werde. Aus- serdem hätte die Beklagte diesbezüglich eine Widerklage einreichen müssen (act. 27 Rz 30- 33, 38 und 46).

E. 8.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beklagte hinreichend substanziiert behauptet hat, dass die Klägerin der Beklagten gestützt auf den Darlehensvertrag die Aktien bzw. die Aktionärsstel- lung sicherheitshalber zur Sicherung der Darlehensrückzahlung zu übertragen habe (vgl. act. 21 Rz 77, 80 und 125-128). Damit ist der Beklagten allerdings nicht geholfen, und zwar aus folgenden Gründen:

E. 8.3.2 Wer bei einem zweiseitigen Vertrag den anderen zur Erfüllung anhalten will, muss nach Art. 82 OR entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. Die Berücksichtigung der sog. "Einrede des nicht erfüllten Vertrags" bzw. des Zurückbe- haltungsrechts der eigenen Leistung gemäss Art. 82 OR setzt voraus, dass ein vollkommen zweiseitiger (synallagmatischer) Vertrag vorliegt, die Leistungen der beiden Parteien in einem Austauschverhältnis zueinander stehen und keine der Parteien vorleistungspflichtig ist. Vor- liegend mangelt es allerdings bereits an einem vollkommen zweiseitigen Vertrag. Die von den Parteien je gegenseitig geschuldeten Leistungen – d.h. die Übertragung der Aktien bzw. der Aktionärsstellung – ergeben sich aus zwei verschiedenen Verträgen, nämlich aus dem Aktien- kauf- und Darlehensvertrag. In einem solchen Fall ist in der Lehre umstritten, ob sich der Schuldner gleichwohl vertragsübergreifend auf ein allgemeines obligatorisches Retentions- recht berufen kann. Wird dies – entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 84 II 150) – bejaht, so steht dem Schuldner auch dann ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn der fordernde Gläubiger eine eigene Leistung aus einem früheren Vertrag noch nicht erbracht hat, ohne dass ein einheitliches Rechtsverhältnis im Sinne von Art. 82 OR vorliegen muss (vgl. Schroeter, a.a.O., Art. 82 OR N 9 und 50).

E. 8.3.3 Vorliegend kann diese Frage offenbleiben. Selbst wenn nämlich auf ein übergreifendes obli- gatorisches Retentionsrecht zurückgegriffen würde, stünde der Beklagten ein Zurückbehal- tungsrecht ohnehin nur dann zu, wenn die Klägerin eine eigene Leistung aus einem früheren Vertrag noch nicht erbracht hätte. Dies trifft vorliegend aber gerade nicht zu. Ihren Vertrags- pflichten aus dem (früheren) Aktienkaufvertrag kam die Klägerin nämlich nach (vgl. vorne E. 7.2). Die von der Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemachte Übertragung der Aktien bzw. der Aktionärsstellung zur Sicherung der Darlehensrückforderung betrifft aber erst den (logisch betrachtet) später abgeschlossenen Darlehensvertrag. Ein Zurückbehaltungs- recht zugunsten der Beklagten hinsichtlich der gestützt auf den Aktienkaufvertrag geschulde-

Seite 28/38 ten Übertragung der Aktien bzw. der Aktionärsstellung besteht somit auch unter diesen Um- ständen nicht. Hinzu kommt, dass die gestützt auf den Darlehensvertrag "später" geschuldete Leistung der Klägerin mit der von der Beklagten vorher gestützt auf den Aktienkaufvertrag zu erfolgenden Leistung überhaupt erst ermöglicht wird (vgl. vorne E. 7.3 und 7.4), weshalb ein Zurückbehaltungsrecht umso weniger greifen kann.

E. 8.4 Schliesslich stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, es würde keinen Sinn machen, wenn sie die Aktien auf die Klägerin übertragen bzw. ihr zedieren müsste, nur damit die Klä- gerin dieselben Aktien zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens wieder an die Beklagte zurückübertragen bzw. zurückzedieren müsste. Ein solches Vorgehen wäre in dem Sinne rechtsmissbräuchlich, als die Durchsetzung eines Anspruchs sogleich zu einem Rückforde- rungsanspruch des Verpflichteten führen würde ("dolo agit qui petit quod [statim] redditurus est"). Die in diesem Fall rechtsmissbräuchliche Forderung der Klägerin auf Herausgabe und Indossierung bzw. Zession der Aktien an die Klägerin könne somit nicht geschützt werden. Diese Einwendung richte sich gegen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch und stelle keinen Gegenanspruch dar, der im Rahmen einer Widerklage hätte anhängig gemacht werden müssen (act. 21 Rz 94.2 f. und 147; s. auch act. 44 Rz 142 und act. 49 Rz 25). Die Klägerin hat diese Ausführungen bestritten; es liege kein Fall von Rechtsmissbrauch vor (act. 27 Rz 30).

E. 8.4.1 Gemäss Art. 2 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1). Der offenbare Missbrauch eines Rech- tes findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Wer einen Rechtsmissbrauch behauptet, trägt die Beweislast für das Vorliegen der besonde- ren Umstände, die den offenbaren Rechtsmissbrauch begründen (vgl. Art. 8 ZGB). Ob ein Rechtsmissbrauch gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB vorliegt, hat das Gericht im Einzelfall anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen. Die Verwendung des Begriffs "offenbar" im Geset- zestext macht indessen deutlich, dass Rechtsmissbrauch nur mit Zurückhaltung angenom- men werden darf. Zu den typischen Fällen zählen namentlich fehlendes Interesse an der Rechtsausübung, zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts, krasses Missverhältnis der Interessen, schonungslose Rechtsausübung sowie widersprüchliches Verhalten (vgl. BGE 143 III 279 E. 3.1 m.w.H. [= Pra 2018 Nr. 85]; Lehmann/Honsell, Basler Kommentar,

7. A. 2022, Art. 2 ZGB N 34 und 37).

E. 8.4.2 Wesentliche Grundlage des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots ist die Einsicht in die Ver- knüpfung eines Rechts mit dem durch dieses zu schützenden Interesse. Fehlt das Interesse oder ist es nur von geringer Schutzwürdigkeit, ist die Rechtsausübung unnütz und wird zur Schikane. Zur Fallgruppe der unnützen Rechtsausübung gehört auch der Grundsatz "dolo agit qui petit quod (statim) redditurus est": Wenn die Durchsetzung eines Anspruchs sogleich zu einem Rückforderungsanspruch des Verpflichteten führt, kann ausnahmsweise Rechtsmiss- brauch vorliegen. Solche Fälle sind allerdings selten, da der Schuldner in der Regel die Mög- lichkeit hat, die Einrede der Verrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Hinzu kommt, dass der Nachweis des Fehlens von jeglichem Interesse oft nur schwer zu er- bringen ist (vgl. Lehmann/Honsell, a.a.O., Art. 2 ZGB N 38-40; Baumann, Zürcher Kommentar,

3. A. 1998, Art. 2 ZGB N 369-371 und 379; Urteil des Bundesgerichts 4A_224/2011 vom

Seite 29/38

27. Juli 2011 E. 2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist beispielsweise ein prozessuales Kostenerstattungsbegehren dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger das Zugesprochene dem Beklagten als Schadenersatz gleich wieder zurückerstatten müsste (vgl. BGE 123 III 220 E. 4d; s. als weiteres Beispiel auch das Urteil des Bundesgerichts 4C.402/1998 vom 4. Dezember 1999 E. 2b [= Pra 2000 Nr. 50], in welchem festgehalten wurde, dass die Gesellschaft einem treuwidrig handelnden Verwaltungsrat die Einrede des Rechts- missbrauchs entgegenhalten kann, ohne den Anspruch dieses Verwaltungsrats als gegeben zu akzeptieren und ihm eine Gegenforderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit verrech- nungs- oder widerklageweise entgegenhalten zu müssen).

E. 8.4.3 Aus den eben dargelegten Erwägungen folgt, dass die Rückübertragung der Aktien bzw. Rückzession der Aktionärsstellung dann nicht (wider-)klageweise geltend gemacht werden muss, wenn die Einrede des offenbaren Rechtsmissbrauchs im Sinne des Grundsatzes "dolo agit qui petit quod (statim) redditurus est" greift. Dass die Klägerin ihr Recht (subjektiv) unnütz ausgeübt hat, hat die Beklagte allerdings nicht hinreichend substanziiert behauptet oder gar bewiesen. Sie führte lediglich aus, dass "es keinen Sinn machen [würde], wenn die Beklagte die Aktien auf die Klägerin zu übertragen/zedieren hätte, nur damit die Klägerin die- selben Aktien zur Sicherung des Darlehensvertrags gleich wieder an die Beklagte zurückü- bertragen/-zedieren müsste" bzw. dass "die Geltendmachung eines allfälligen Herausgabe-/ Abtretungsanspruchs durch die Klägerin […] rechtmissbräuchlich [wäre]" (act. 21 Rz 94.2 und 164). Dass der Klägerin ein Interesse an der Klage fehlen würde oder dieses nur von geringer Schutzwürdigkeit wäre, erwähnte die Beklagte mit keinem Wort. Solches trifft denn auch nicht zu (vgl. zur Massgeblichkeit des Interesses der Klägerin auch Looschelders/Olzen, J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2, Recht der Schuldver- hältnisse, Einleitung zum Schuldrecht, §§ 241-243 [Treu und Glauben], 2019, § 242 N 279 f.). Vielmehr hat die Klägerin ein hinreichendes Interesse daran, dass der Aktienkaufvertrag von der Beklagten erfüllt wird, damit sie Aktionärin der J.________ AG wird und die damit verbun- denen Rechte wahrnehmen kann. Zudem kann die von der Klägerin eingegangene Siche- rungsabrede nur dann gültig vollzogen werden, wenn der Klägerin Aktionärsstellung zukommt (vgl. vorne E. 5.4.3 und 7.3).

E. 8.4.4 Fehlt es somit an einem offenbaren Rechtsmissbrauch, ist das Begehren der Klägerin auf Übertragung der Aktien zu schützen. Für diesen Fall hätte die Beklagte ihren obligatorischen, auf der Sicherungsabrede im Darlehensvertrag basierenden Anspruch auf (Rück-)Übertra- gung der Aktien mit einer Eventualwiderklage geltend machen müssen. Dies hat die Beklagte nicht getan, weshalb im vorliegenden Verfahren diesbezüglich kein Entscheid gefällt werden kann. Sollte die Klägerin ihrer vertraglichen Pflicht, die Aktien zu Sicherungszwecken auf die Beklagte zu übertragen, nicht nachkommen, müsste die Beklagte ihren Anspruch mithin (er- neut) auf dem gerichtlichen Weg geltend machen (s. dazu auch hinten E. 9.5).

E. 9 Schliesslich ist im Hinblick auf die weitere Abwicklung der Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien klarzustellen, dass – wie die Klägerin zu Recht vorbringt (act. 1 Rz 48 f. und 55 f.) und im Übrigen in einem ersten Schritt auch die Vorinstanz in Erwägung zog (act. 38 E. 8.4) – der Darlehensvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde und damit der Beklagten kein Kündigungsrecht gemäss Art. 318 OR zusteht bzw. zustand.

Seite 30/38

E. 9.1 Entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 44 Rz 39-41 und 109 f.) begründete die Kläge- rin ihre diesbezügliche Berufung hinreichend (act. 47 Rz 15 f. und 51), zumal die vorinstanz- liche Begründung in act. 38 E. 8.3 und 8.4 nicht als Haupt- und Eventualbegründung zu ver- stehen ist. In E. 8.3 bezog sich die Vorinstanz auf den Entscheid der I. Zivilkammer des ber- nischen Appellationshofs vom 10. August 1967, gemäss welchem eine "generelle Amortisati- onsklausel" nicht eine "Unkündbarkeit der Forderung" zur Folge habe, d.h. die Kündigung nach Art. 318 OR mithin möglich bleibe. Diese Auffassung machte sich die Vorinstanz aller- dings nicht zu eigen. Vielmehr hielt sie danach in E. 8.4 fest, dass sich – im Unterschied zur Vertragsbestimmung, die Gegenstand des zitierten bernischen Entscheids gebildet habe – beim vorliegenden Darlehensvertrag durchaus die Meinung vertreten lasse, dass der End- zeitpunkt des Darlehens bestimmbar und damit eine Kündigung gestützt auf Art. 318 OR un- zulässig sei. Sie liess die entscheidende Frage mithin offen und zog gestützt auf eine andere (unzutreffende) Begründung ihre Schlüsse (vgl. vorne E. 7.1 und hinten E. 9.4).

E. 9.2 Gemäss Art. 318 OR ist ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist oder der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen. Art. 318 OR ist somit nur dann anwendbar, wenn ein auf unbestimmte Dauer eingegangenes Darlehen vor- liegt. Auf einen Darlehensvertrag, der die Rückzahlung des Darlehens in zeitlich und betrags- mässig begrenzten Raten vorsieht, trifft dies nach der überzeugenden, neusten kantonalen Rechtsprechung nicht zu, ist doch bei einem solchen Vertrag der Endzeitpunkt des Darlehens konkret bestimmbar (vgl. act. 1/B = Urteil des Handelsgerichts Zürich HE210055-O vom

30. April 2021 E. 3.2.4 m.w.H.; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen BES.2021.64 vom

E. 9.3 Die Parteien haben vereinbart, dass die Darlehenssumme von CHF 270'000.00 in jährlichen Raten von CHF 10'000.00 zurückbezahlt wird. Gleichzeitig wurden die Zahlungstermine für die jährlichen Zahlungen (nämlich je CHF 5'000.00 per 30. Juni und per 31. Dezember) und der Termin der erstmals zu leistenden Ratenzahlung (31. Dezember 2018) festgelegt (vgl. Ziff. 5 des Darlehensvertrags). Andere Vereinbarungen hinsichtlich der Beendigung des Dar- lehensverhältnisses haben die Parteien nicht getroffen. Das Ende des Darlehensverhältnisses fällt somit – entsprechend den vereinbarten 27 Raten – auf den 31. Dezember 2044, was seit der Vertragsunterzeichnung am 10. Mai 2016 einer Laufzeit des Darlehens von rund 28,5 Jahren entspricht. Das Gesetz sieht keine Höchstdauer für die Laufzeit eines Darlehens vor, weshalb – vorbehaltlich einer übermässigen Bindung gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB – grundsätzlich jede Dauer vertraglich vereinbart werden kann (vgl. Higi, a.a.O., Art. 318 OR N 20; Weber, Berner Kommentar, 2013, Art. 318 OR N 27;

Seite 31/38 Schwaibold, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2014, Art. 318 OR N 6; a.M. Mauren- brecher/Schärer, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 318 OR N 11 f., sowie Christ, in: Vischer [Hrsg.], Schweizerisches Privatrecht, VII/2, Obligationenrecht, Besondere Vertrags- verhältnisse, Zweiter Halbband, 1979, S. 258-260 [Höchstdauer von 20 Jahren für den Dar- leiher und von 30 Jahren für den Borger]). Die Laufzeit des Darlehens von 28,5 Jahren ist lang. Allein aus diesem Grund ist die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Verstoss gegen das Verbot der übermässigen Bindung gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB gegeben ist, allerdings nicht ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGE 128 III 428 E. 4, wo hinsichtlich der übermässigen Bindung nebst der langen Laufzeiten der Darle- hen von 10 bis 22 Jahren zusätzlich die übermässige, unzumutbare Einschränkung des per- sönlichkeitsrechtlichen Selbstbestimmungsrechts der Klägerin eine gewichtige Rolle spielte; Reitze, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 27 ZGB N 13 und 15). Letztlich kann aber auch diese Frage offenbleiben. Selbst wenn nämlich die zulässige Bindungsdauer überschritten wäre, wäre diese nach Art. 20 Abs. 2 OR auf das erlaubte Mass zu reduzieren (vgl. Schwai- bold, a.a.O., Art. 318 OR N 6; Maurenbrecher/Schärer, a.a.O., Art. 318 OR N 11). Somit könnte auch in diesem Fall die Beklagte als Darlehensgeberin das Darlehen erst nach Ablauf der maximal zulässigen Dauer kündigen und die Rückzahlung zurückverlangen, während die Klägerin als Darlehensnehmerin unter Einhaltung der Kündigungsfrist das Kapital zurückzah- len und sich damit von der Zinszahlungspflicht für die Zukunft befreien könnte (vgl. Mauren- brecher/Schärer, a.a.O., Art. 318 OR N 11 f.; Christ, a.a.O., S. 259). Das Darlehen bliebe aber – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 11 Rz 117) – auf bestimmte Dauer abge- schlossen. Die maximal zulässige Dauer war im Zeitpunkt der Kündigung am 5. Februar 2021 nach einer entsprechenden Laufzeit des Darlehens von knapp 5 Jahren (sowie auch im heu- tigen Zeitpunkt nach einer bisherigen Laufzeit von rund 7,5 Jahren) offenkundig noch nicht er- reicht. Unter diesem Aspekt war die Kündigung der Beklagten jedenfalls nicht berechtigt und konnte damit auch keine Wirkungen zeitigen.

E. 9.4 Ferner ist zwar unbestritten, dass sich die Klägerin nicht an die vereinbarten Termine zur Rückzahlung des Darlehens und zur Zahlung der Darlehenszinsen gehalten hat (act. 11 Rz 64; act. 21 Rz 141 und 208; act. 39 Rz 49). Daraus kann – entgegen der Auffassung der Beklagten und der Vorinstanz (act. 11 Rz 66 und 69; act. 44 Rz 112-116; act. 38 E. 8.4) – allerdings nicht geschlossen werden, dass nach dem Willen der Parteien die vorgesehenen Termine und Beträge für die Amortisations- und Zinszahlungen nicht bindend sein sollten und daher der Endzeitpunkt des Darlehens nicht bestimmbar ist. Dies aus folgenden Gründen:

E. 9.4.1 Das Zustandekommen eines Vertrags bestimmt sich wie sein Inhalt in erster Linie durch sub- jektive Auslegung, d.h. nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Als innere Tatsache lässt sich der Wille nicht direkt beweisen. Vielmehr muss aus Indi- zien auf einen solchen Willen geschlossen werden können. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens sind alle Tatsachen und Faktoren zu berücksichtigen, aus denen auf die Willenslage bei Abgabe der Vertragserklärung geschlossen werden kann. Infolgedessen gibt es keine eigentliche Hierarchie der Auslegungsmittel. Grundlage der Auslegung ist der Wortlaut der von den Parteien abgegebenen Erklärungen oder des aufgrund solcher Erklärungen zustande gekommenen Vertragstextes. Als weitere oder ergänzende Auslegungsmittel gelten alle Um- stände, die geeignet sind, zur Feststellung des wirklichen Willens der Parteien bei Vertrags- abschluss beizutragen, namentlich die Entstehungsgeschichte des Vertrags, die Begleit-

Seite 32/38 umstände, das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsabschluss, der Vertragszweck sowie Verkehrssitte und Usanzen. Bleibt der tatsächliche Parteiwille unbewiesen, ist der mut- massliche Parteiwille zu ermitteln. Dabei sind die Erklärungen und Verhaltensweisen der Par- teien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusam- menhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (normative oder objektivierte Auslegung). Bei der objektivierten Auslegung ist nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung (vgl. BGE 144 III 43 E. 3.3; 138 III 659 E. 4.2.1; 132 III 626 E. 3.1; Wiegand, a.a.O., Art. 18 OR N 11 ff. m.w.H.; Jäggi/Gauch/Hartmann, Zürcher Kommentar, 4. A. 2014, Art. 18 OR N 356 f. und 360 f.).

E. 9.4.2 Wie die Klägerin bereits vor Kantonsgericht zu Recht vorbrachte (act. 17 Rz 119), war die Ab- sicht der Parteien klarerweise darauf gerichtet, den Vertrag entsprechend den schriftlich ver- einbarten Bestimmungen einzuhalten. Der Wortlaut des Darlehensvertrags ist klar, weshalb es – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht dem Willen der Parteien entsprechen konnte, dass die vorgesehenen Termine und Beträge für die Amortisations- und Zinszahlun- gen nicht einzuhalten seien. Daran vermögen auch die von der Klägerin vorzeitigen Rück- zahlungen des Darlehens und nicht vollumfänglichen Zahlungen der Darlehenszinsen nichts zu ändern. Dass – entsprechend den Darlegungen der Beklagten (act. 21 Rz 141; act. 44 Rz 113) – die Lehre vorzeitige Darlehensrückzahlungen generell als unzulässig erachtet, trifft denn auch nicht zu. Während sich Schwenzer/Fountoulakis (Schweizerisches Obligationen- recht, Allgemeiner Teil, 8. A. 2020, § 7 N 7.20) sowie Schraner (Zürcher Kommentar, 1991, Art. 81 OR N 11) für die Unzulässigkeit vorzeitiger Darlehensrückzahlungen aussprechen, sind solche nach Auffassung von Maurenbrecher (Das verzinsliche Darlehen im schweizeri- schen Recht, 1995, S. 160-164 und 180-184) sowie Koller (Schweizerisches Obligationen- recht Besonderer Teil, Band I, 2012, § 13 N 43 f.) und Christ (a.a.O., S. 255) grundsätzlich zulässig. Eine vermittelnde Position nimmt Wullschleger (in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 81 OR N 2) ein, indem er zwar vor- zeitige Darlehensrückzahlungen grundsätzlich als unzulässig erachtet, aber dem Darlehens- nehmer – in Anlehnung an das Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2007 vom 7. November 2007 E. 4.1 – die faktisch mögliche Rückzahlung des Darlehens vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit dennoch erlaubt, wobei der Darlehensnehmer allerdings nicht von der Pflicht zur Bezahlung des vereinbarten Zinses für die nicht beanspruchte Kreditdauer befreit wird. Ähnlich argumentiert auch Higi (a.a.O., Art. 312 OR N 106-108), der die Frage nach der Zulässigkeit offenlässt und den Fokus auf die Rechtsfolgen einer vorzeitigen Rückzahlung legt. Die Lehrmeinungen, wonach vorzeitige Darlehensrückzahlungen – unter Aufrechterhaltung der während der vereinbarten Vertragslaufzeit weiterhin geschuldeten Darlehenszinsen – zulässig sind, überzeugen, zumal sich dies für den Darlehensgeber nicht nachteilig auswirkt (vgl. Maurenbrecher, a.a.O., S. 184; s. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2007 vom

7. November 2007 E. 4.1; Urteil des Bezirksgerichts Zürich FV180107-L vom 28. Septem- ber 2018 E. IV.1; s. im Übrigen auch Art. 81 Abs. 1 OR). Somit sprechen auch die von der Klägerin vorzeitig geleisteten Darlehensrückzahlungen, welche die Beklagte akzeptierte (act. 11 Rz 65; act. 21 Rz 141 und 210; act. 44 Rz 113), nicht gegen den Willen der Parteien, dass die im schriftlichen Darlehensvertrag vorgesehenen Termine und Beträge für die Amor- tisations- und Zinszahlungen im Grundsatz einzuhalten sind. Ebenso wenig vermögen die teilweise nicht bezahlten Darlehenszinsen den klaren Wortlaut des Darlehensvertrags um- zustossen, zumal sich die Beklagte dagegen nicht zur Wehr setzte (act. 11 Rz 65; act. 21

Seite 33/38 Rz 141; act. 44 Rz 113 f. und 122) und die Zahlungen der Klägerin die bis zum Zeitpunkt der Kündigung des Darlehensvertrags am 5. Februar 2021 aufgelaufenen Zinsschulden unbestrit- tenermassen überstiegen (act. 39 Rz 49; act. 44 Rz 113; s. auch Art. 85 Abs. 1 OR).

E. 9.4.3 Schliesslich ist – entgegen der Meinung der Beklagten (act. 44 Rz 117) – der befristete Darle- hensvertrag infolge der von der Klägerin vorzeitig geleisteten Rückzahlungen des Darlehens und der nicht vollumfänglichen Zahlungen der Darlehenszinsen auch nicht nachträglich in einen unbefristeten Darlehensvertrag "umgewandelt" worden. Für eine derartige Schlussfolgerung fehlen – wie die Klägerin zu Recht einwendet (act. 39 Rz 48-57) – bereits entsprechende, von der Beklagten rechtzeitig ins Verfahren eingebrachte Tatsachenbehauptungen. Was die Be- klagte hierzu vorbringt (vgl. act. 44 Rz 117-123), trifft nicht zu. Entgegen ihren Verweisen in act. 44 Rz 120 i.V.m. 112 auf act. 11 Rz 63-66 sowie act. 21 Rz 141 und 210 hat sie im erstin- stanzlichen Verfahren nämlich nicht behauptet, dass der ursprünglich befristete Darlehensver- trag später in einen unbefristeten Darlehensvertrag umgewandelt worden sei. Ihre dort aufge- stellten Behauptungen bezogen sich stets darauf, dass die Parteien von Anfang an einen unbe- fristeten Darlehensvertrag vereinbarten hätten. Trotzdem schloss die Vorinstanz auf eine Ver- tragsabänderung (vgl. act. 38 E. 8.4), womit sie erneut den Verhandlungsgrundsatz verletzte (vgl. vorne E. 2.3). Der erstinstanzliche Entscheid erweist sich insofern als falsch; eine Um- wandlung des befristeten Darlehensvertrags in einen unbefristeten ist nicht erstellt.

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Parteien einen befristeten Darlehensvertrag ab- geschlossen haben, der nicht gemäss Art. 318 OR gekündigt werden kann. Damit ist die von der Beklagten am 5. Februar 2021 ausgesprochene Kündigung wirkungslos geblieben, weshalb ein Selbsteintritt auch vor diesem Hintergrund gar nicht möglich war (vgl. act. 1 Rz 56 f.). Die Beklagte hat aber gemäss der im Darlehensvertrag vereinbarten Sicherungsabrede nach wie vor Anspruch auf Absicherung der von der Klägerin im Rahmen des Darlehensvertrags einge- gangenen Verpflichtungen (vgl. vorne E. 8.4.4 a.E.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Sicherungsabrede (pactum fidu- ciae) in Ziff. 4 des Darlehensvertrags sehr knapp gehalten ist, weshalb unklar ist, wer nach der Zession die Aktionärsrechte (namentlich das Stimmrecht) ausüben darf und wem der finanzielle Nutzen (z.B. die Dividende) aus den Aktien zusteht (vgl. Zobl/Thurnherr, a.a.O., Systematischer Teil N 1435 und 1441). Immerhin kann aufgrund der konkreten Umstände an- genommen werden, dass die im Darlehensvertrag vereinbarte Abtretung einzig zu Siche- rungszwecken erfolgte (vgl. vorne E. 7.3). Dieser Auffassung ist offenbar auch die Beklagte, die selbst bemerkte, dass sich mit der (vermeintlich gültigen) Sicherungszession ihr [ur- sprünglich] "uneingeschränktes Recht an diesen Aktien [neu] in ein fiduziarisches Recht ver- wandelt" habe (vgl. vorne E. 7.4.1 a.E.). Für eine zumindest konkludente Beschränkung der überschiessenden Rechtsmacht spricht auch der Umstand, dass die Aktionärsrechte nach dem Abschluss des Aktienkaufvertrags vom 10. Mai 2016 bis zur Generalversammlung vom

25. März 2021 ausschliesslich von der Klägerin (allenfalls mit konkludenter Bevollmächtigung der Beklagten) wahrgenommen wurden (vgl. act. 1 Rz 58; act. 11 Rz 118 f.). Wie es sich da- mit verhält, kann allerdings offenbleiben, nachdem die Sicherungszession und die damit ver- bundenen Folgen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind (vgl. vorne E. 8.4.4).

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen und der Entscheid der Vorin- stanz aufzuheben, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Abweisung von

Seite 34/38 Ziff. 2 und 5 des von der Klägerin vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehrens [vgl. vorne E. 2.1]). Auf die Feststellungsklage ist zwar einzutreten; im Ergebnis ist sie jedoch abzuwei- sen (vgl. vorne E. 3.3.3 und 6). Die von der Klägerin eventualiter erhobene Leistungsklage ist demgegenüber gutzuheissen und die Beklagte ist zu verpflichten, die 100 Namenaktien der J.________ AG gültig auf die Klägerin zu übertragen, und zwar (a) durch Übergabe der (bereits indossierten) Aktienzertifikate Nrn. 1-3 der J.________ AG sowie (b) durch Zession oder Indossierung dieser Aktienzertifkate (vgl. vorne E. 5.4.3 und 7.4.4).

E. 11 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Verfahrensausgang derselbe gewesen wäre, wenn die Aktien gültig ausgegeben worden wären oder der Verwaltungsrat die nichtigen Aktien eingezogen und vernichtet sowie durch neue ersetzt oder – soweit zulässig – deren (ur- sprüngliche) Nichtigkeit mit einem Verwaltungsratsbeschluss geheilt hätte (vgl. Mabillard, a.a.O., Art. 644 OR N 28; Schenker/Meyer, a.a.O., Art. 644 OR N 5). Gültig ausgegebene, verbriefte Namenaktien werden durch Übergabe des Wertpapiers sowie einem Indossament (Art. 967 Abs. 1 und 2 OR; wertpapiermässige Übertragung) oder – so- fern dies statutarisch nicht ausgeschlossen ist – durch Übergabe des Wertpapiers sowie einer Zession übertragen (nicht wertpapiermässige Übertragung; vgl. act. 38 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 90 II 164 E. 6; 124 III 350 E. 2c). Obwohl hier für die Übergabe der Wertpapiere von der Beklagten an die Klägerin (im Rahmen der Erfüllung des Aktienkaufvertrags) allenfalls das Besitzeskonstitut in Frage gekommen wäre (vgl. vorne E. 7.4.2), würde es immer noch am er- forderlichen Indossament bzw. an der erforderlichen Zession mangeln (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.3 a.E. und E. 5.4.3). Auch in diesem Fall wäre die Beklagte mithin nach wie vor Aktio- närin der J.________ AG und zu verpflichten, die 100 Namenaktien auf die Klägerin zu über- tragen.

E. 12 Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Berufung sind grundsätzlich auch die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verteilen (Art. 106 und Art. 318 Abs. 3 ZPO). Damit darüber neu befunden werden kann, bedarf es jedoch eines reformatorischen und bezifferten Begehrens bzw. Antrags (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2022 14 vom 9. Oktober 2023 E. 7 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1-2.1.3 sowie 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3-5, je m.w.H.; Seiler, Die Be- rufung nach ZPO, 2013, N 1561 und 1665-1667; Reetz/Theiler und Reetz/Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 ZPO N 35 und Art. 315 ZPO N 17, Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 12; a.M. Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 311 ZPO N 23).

E. 12.1 In der Berufungsschrift verlangte die Klägerin in Ziff. 2 des Rechtsmittelbegehrens, dass die Dispositiv-Ziff. 2 des erstinstanzlichen Entscheids aufzuheben sei und die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen seien. Zur erstinstanzlichen Verlegung der Parteikosten (Dispositiv- Ziff. 3) nahm die Klägerin in der Berufung hingegen keine Stellung: Diesbezüglich fehlen so- wohl ein Antrag im Rechtsmittelbegehren wie auch irgendwelche Ausführungen in der Begrün- dung. Nachdem Rechtsmittelbegehren innert der 30-tägigen Berufungsfrist begründet werden müssen, kann – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 44 Rz 18; act. 47 Rz 8) – die spätere Änderung der Ziff. 2 des Rechtsmittelbegehrens nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7.2 und E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015

Seite 35/38 E. 2.4; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 12; Hungerbühler/Bucher, a.a.O., Art. 311 ZPO N 33). Wie die Beklagte zutreffend darlegt (act. 44 Rz 13-19 und 149), hat somit die Klägerin die Dispositiv-Ziff. 3 des erstinstanzlichen Entscheids, mit der sie zur Zahlung einer Parteien- tschädigung von CHF 16'840.50 verpflichtet wurde, nicht rechtzeitig angefochten. Demzufolge kann – unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens – über die Parteien- tschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht neu befunden werden. Vielmehr ist der erstinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Demgegenüber sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 6'000.00 – gestützt auf den reformatori- schen und bezifferten bzw. bezifferbaren Antrag gemäss Ziff. 2 des Rechtsmittelbegehrens – neu zu verteilen (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

E. 12.2 Die Berufungsinstanz hat – wie die Vorinstanz – die Verteilungsgrundsätze gemäss Art. 106 ZPO zu beachten. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind die Prozesskosten in erster Linie der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Folglich sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 6'000.00 grundsätzlich von der im Berufungsverfahren unterlegenen Partei zu tragen, selbst wenn diese im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt hat. Eine Partei gilt im zweitinstanz- lichen Verfahren als obsiegend, wenn sie im Ergebnis vollständig mit ihren Rechtsmittelbe- gehren durchgedrungen ist. Stehen zwei Rechtsmittelbegehren im Verhältnis von Haupt- und Eventualbegehren, ist eine Gutheissung beider Begehren von vornherein ausgeschlossen. Die Gutheissung eines Begehrens kommt insofern einem vollumfänglichen Obsiegen gleich (vgl. Seiler, a.a.O., N 1561 m.w.H.). Die Klägerin dringt im vorliegenden Berufungsverfahren mit ihrem Eventualbegehren durch, weshalb die Beklagte als unterliegend zu betrachten ist. Folglich sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 6'000.00 der Beklagten aufzuerlegen. Dass die Klägerin die Abwei- sung der Ziff. 2 und 5 des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens nicht mehr angefochten hat und diese folglich in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. vorne E. 2.1), vermag daran – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 44 Rz 11 f. und 148) – nichts zu ändern, zumal die entspre- chenden Anträge vor Kantonsgericht ebenfalls nur als Eventualbegehren gestellt wurden. Bei diesem Ergebnis hat die Beklagte schliesslich auch die Gerichtskosten von CHF 6'600.00 für das Massnahmeverfahren HE210055-O vor dem Handelsgericht Zürich zu tragen (vgl. act. 1/B Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Demgegenüber kann der Klägerin auch für dieses Verfah- ren keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. act. 1/B Dispositiv-Ziff. 5), nach- dem sie es in der Berufung versäumt hat, diesbezüglich einen reformatorischen und beziffer- ten Antrag zu stellen (vgl. vorne E. 12).

E. 13 Abschliessend ist über die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu befinden.

E. 13.1 Da die Beklagte unterliegt, hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 13.2 Der für die Festsetzung der Gerichtskosten massgebende Streitwert beläuft sich vorliegend gemäss den Darstellungen beider Parteien auf CHF 100'000.00 (act. 38 E. 11.1). Bei diesem Streitwert beträgt die ordentliche Entscheidgebühr CHF 6'000.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG). Angesichts des tatsächlichen Streitinteresses (allein der Kaufpreis für die Aktien betrug CHF 270'000.00) und des Zeitaufwands sowie der Bedeutung und der Schwierig-

Seite 36/38 keit des Falls ist diese Gebühr vorliegend zu verdoppeln, d.h. auf CHF 12'000.00 zu erhöhen (§ 3 und § 4 Abs. 1 KoV OG).

E. 13.3 Für die Festsetzung der Parteientschädigung ist der im Berufungsverfahren noch in Betracht kommende Streitwert massgebend (§ 8 Abs. 1 AnwT). Dieser beträgt vorliegend ebenfalls CHF 100'000.00, führen doch die nicht angefochtenen Abweisungen der von der Klägerin vor Kantonsgericht als Eventualbegehren gestellten Ziff. 2 und 5 des Rechtsbegehrens nicht zu einer Reduktion. Bei einem Streitwert von CHF 100'000.00 ergibt sich ein Grundhonorar von CHF 10'900.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Dieser Betrag kann vorliegend aufgrund der Schwierigkeit des Falls und des notwendigen Zeitaufwands sowie des Missverhältnisses zwischen dem Streitwert und Interesse der Parteien bzw. den Bemühungen der Rechtsanwälte (vgl. § 3 Abs. 3 und 5 AnwT) sowie wegen der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 AnwT) auf CHF 21'800.00 verdoppelt werden (§ 5 Abs. 3 AnwT). Dieser Betrag ist gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT auf zwei Drittel (= CHF 14'533.35) zu reduzieren. Unter Hin- zurechnung einer Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 436.00; § 25 Abs. 2 AnwT) ergibt sich somit eine Parteientschädigung von gerundet CHF 14'970.00. Die Mehrwertsteuer ist nicht hinzuzurechnen, nachdem die Klägerin – trotz entsprechender Hinweise der Beklagten (act. 44 Rz 150; act. 21 Rz 233) – nicht nachgewiesen hat, dass sie die Mehrwertsteuer, die sie ihrer Rechtsvertretung zu zahlen hat, nicht als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteu- erschuld abziehen kann (vgl. Ziff. 2.1.1 der Weisung über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug).

Seite 37/38 Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 15. Dezember 2022 aufgehoben und wie folgt geändert: "1.1 Die Beklagte wird verpflichtet, die 100 Namenaktien der J.________ AG gültig auf die Klägerin zu übertragen, und zwar (a) durch Übergabe der Aktienzertifikate Nrn. 1-3 der J.________ AG sowie (b) durch Zession oder Indossierung dieser Aktienzertifikate.

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 6'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Es wird festgehalten, dass die Klägerin die Kosten von CHF 6'600.00 aus dem Massnahmeverfahren bereits bezahlt hat.
  3. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 16'840.50 zu bezahlen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilung] Seite 10/38 Das Kantonsgericht erwog, dass mangels eines Feststellungsinteresses der Klägerin auf Ziff. 1 und 2 ihres Rechtsbegehrens nicht einzutreten sei, weil das Begehren auf Feststellung der Aktionärsstellung auch im Rahmen der Leistungsklage gemäss Ziff. 3 und 4 des klägeri- schen Rechtsbegehrens zu prüfen sei und darin aufgehe. Die Klägerin erlange mit der Leis- tungsklage umfassenden Rechtsschutz und habe eine Ausnahmesituation, die allenfalls ein hinreichendes Feststellungsinteresse begründen könnte, nicht substanziiert dargelegt. In ma- terieller Hinsicht kam das Kantonsgericht sodann zum Schluss, dass die [am tt.mm.1991 aus- gegebenen] Aktienzertifikate zwar nichtig seien, die Beklagte diese [bzw. die Aktionärsstel- lung] aber dennoch gültig erworben habe und am 2. September 2015 alleinige Aktionärin der J.________ AG geworden sei. Demgegenüber sei die Klägerin gestützt auf den Aktienkauf- vertrag nicht Aktionärin der J.________ AG geworden, da es hierfür an einem gültigen Verfü- gungsgeschäft fehle. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Übertragung der Aktien- zertifikate, nachdem sie das Darlehen trotz dessen Fälligkeit bislang nicht zurückbezahlt und damit ihren Teil des Aktienkaufvertrags nicht erfüllt habe. Selbst wenn die Klägerin im Übri- gen Aktionärin der J.________ AG geworden wäre, hätte sie keinen Anspruch auf Übertra- gung der Aktien mehr, habe doch die Beklagte das zwischenzeitlich an die Klägerin übertra- gene Eigentum an den Aktien durch Verwertung der Sicherheit gemäss Darlehensvertrag [mittels Selbsteintritt] wiedererlangt. Damit seien die in Ziff. 3 und 4 des klägerischen Rechts- begehrens gestellten Anträge abzuweisen. Die in Ziff. 5 des klägerischen Rechtsbegehrens beantragte Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der ausserordentlichen Generalver- sammlung vom 25. März 2021 sei mangels Passivlegitimation der Klägerin abzuweisen. 7.1 Gegen diesen Entscheid liess die Klägerin mit Eingabe vom 30. Januar 2023 beim Oberge- richt des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 39). In der Berufungsantwort vom 16. März 2023 stellte die Beklagte ihrer- seits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 44). 7.2 In der Berufungsreplik vom 6. Juni 2023 (act. 47) änderte die Klägerin Ziff. 2 ihres Rechts- mittelbegehrens wie folgt ab (Änderungen kursiv):
  6. Das Urteil des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 15. Dezember 2022 (Geschäfts- Nr. A3 2021 30) sei bezüglich der Dispositiv-Ziffer 2 und 3 aufzuheben und die Prozess- kosten der Beklagten und Berufungsbeklagten aufzuerlegen. In der Berufungsduplik vom 11. Juli 2023 hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest und brachte ergänzend vor, die von der Klägerin nachträglich vorgenommene Änderung des Rechtsmittel- begehrens sei unzulässig (act. 49). 7.3 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen
  7. Die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts zur Zuständigkeit der Zuger Gerichte sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 38 E. 1; zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4 m.w.H.). Seite 11/38
  8. In prozessualer Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten: 2.1 Obwohl dies aus dem Wortlaut von Art. 311 ZPO nicht explizit hervorgeht, muss die Berufung (als Rechtsmittel) auch Rechtsmittelanträge enthalten. Aus der Rechtsmittelschrift muss sich ergeben, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) hat die Berufungsklägerin grundsätzlich einen Antrag in der Sache zu stellen. Ihr Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung un- verändert zum Urteil erhoben werden kann. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot des überspitzten Formalismus zu beachten. Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsmittelbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochte- nen Entscheid – ergibt, was die Berufungsklägerin in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom
  9. Oktober 2022 E. 2.1.1 und 2.1.3 m.w.H.). Die Klägerin stellt im Hauptbegehren Antrag auf Feststellung, dass sie "Aktionärin der streit- gegenständlichen Aktien" sei, und verlangt eventualiter die Übertragung der streitgegenständ- lichen Aktien von der Beklagten an sie (vgl. Ziff. 1 des Rechtsmittelbegehrens). Dieses Begeh- ren ist nicht hinreichend bestimmt, was der Klägerin vorliegend jedoch nicht schadet, lässt sich doch der Berufungsschrift entnehmen, was sie genau verlangt (act. 39 Rz 8; s. auch act. 17 Rz 10). Mithin ist auf die Berufung einzutreten. Demgegenüber hat die Klägerin hinsichtlich der Abweisung der in Ziff. 2 und 5 ihres vorinstanzlichen Rechtsbegehrens gestellten Anträge keine Berufung erhoben. Diesbezüglich ist der Entscheid des Kantonsgerichts in Rechtskraft erwach- sen, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. 2.2 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). 2.2.1 Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Ver- vollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Ent- sprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den an- gefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ aus- einandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichen- de) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fra- Seite 12/38 gepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmittel- eingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesse- rung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). Auf der anderen Seite kann auch die Berufungsbeklagte – ohne Erhebung einer Anschluss- berufung – in der Berufungsantwort nach Art. 312 ZPO Rügen vortragen, soweit diese darle- gen sollen, dass trotz der Stichhaltigkeit der von der Berufungsklägerin vorgebrachten Rügen oder in Abweichung der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen und vorgenom- menen Rechtsanwendung der erstinstanzliche Entscheid im Ergebnis richtig ist. Die Beru- fungsbeklagte kann in der Berufungsantwort mithin die Erwägungen und Feststellungen im angefochtenen Entscheid kritisieren, die ihr im Fall einer abweichenden Beurteilung durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten. Dabei gelten die gleichen Begründungsanforde- rungen wie für die Berufungsschrift (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Ok- tober 2015 E. 2.4.2 m.w.H.; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1126). 2.2.2 Wie sich nachfolgend zeigen wird, hat die Klägerin die Berufung – abgesehen von einer un- wesentlichen Ausnahme (vgl. hinten E. 5.4.3) – ausreichend begründet, weshalb entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 44 Rz 32-41) darauf einzutreten ist. Demgegenüber sind die Einwendungen, welche die Beklagte gegen den erstinstanzlichen Entscheid vorbringt, nicht hinreichend begründet, sodass ihre diesbezüglichen Äusserungen nicht zu hören sind (vgl. hinten E. 4.5.1) 2.3 Im vorliegenden Verfahren gilt unbestrittenermassen der Verhandlungsgrundsatz. Gemäss diesem Grundsatz haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Mithin obliegt es den Parteien, und nicht dem Gericht, die Tatsachen des Verfahrens zusammenzutragen. Die Parteien müssen die Tatsachen, aus welchen sie ihre Forderungen ableiten, darlegen (sub- jektive Behauptungslast), die Beweismittel, die sich darauf beziehen, angeben (Beweis- führungslast) und die von der Gegenpartei behaupteten Tatsachen bestreiten (Bestreitungs- last); das Gericht muss die Beweismittel nur hinsichtlich der rechtserheblichen und streitigen Tatsachen prüfen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend darf es seiner Entscheidung aus- schliesslich diejenigen Tatsachen zugrunde legen, die von einer Partei zuvor in den Prozess eingeführt worden sind. Tatsachen, die von keiner Partei vorgetragen wurden, dürfen vom Gericht nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.1 [= Pra 2019 Nr. 87]; Meier, Die Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im ordentlichen und vereinfach- ten Verfahren nach dem Verhandlungsgrundsatz der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, N 17 m.w.H.).
  10. In der Berufung bringt die Klägerin in erster Linie vor, die Vorinstanz habe ihr das bei einer Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse zu Unrecht abgesprochen. Nachdem ein solches Interesse gegeben und von der Klägerin ausführlich [d.h. hinreichend substanzi- iert] dargelegt worden sei, hätte das Kantonsgericht auf die Klage eintreten müssen. 3.1 Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz lassen sich wie folgt zusammenfassen (act. 38 E. 2-2.5): Seite 13/38 3.1.1 Mit der Feststellungsklage verlange die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe (Art. 88 ZPO). Wie jede Klage setze auch die Feststellungsklage ein Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO voraus. Dieses sog. Feststellungsinteresse werde nur bejaht, wenn für die klagende Partei eine unzumutbare Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis bestehe und diese Unsicherheit nicht anders als durch eine gerichtliche Feststellung beseitigt werden könne. Insofern sei die Feststellungsklage subsidiär zur Leistungs- oder Gestaltungsklage. Diese Subsidiarität gelte jedoch nur insoweit, als die Feststellungsklage (gegenüber einer Leistungs- oder Gestaltungs- klage) nicht einen anders gearteten bzw. umfassenderen Rechtsschutz gewähre und die Klä- gerin gerade dieses Schutzes bedürfe. Solche Fälle seien Ausnahmen und restriktiv auszu- legen. Werde das Feststellungsinteresse verneint, fehle es an einer Prozessvoraussetzung und das Gericht habe – ohne Prüfung der materiellen Rechtslage – auf die Klage nicht ein- zutreten. 3.1.2 Zur Begründung des Feststellungsinteresses habe die Klägerin im Wesentlichen vorgebracht, dass bis zur Kündigung des Darlehensvertrags vom 5. Februar 2021 und dem anschliessend von der Beklagten erklärten Selbsteintritt die Stellung der Klägerin als Alleinaktionärin der J.________ AG unbestritten gewesen sei. Als solche sei einzig die Klägerin in der Lage, Ge- neralversammlungen durchzuführen und über das "Schicksal" der Gesellschaft zu entschei- den. Auch könnten nur die Klägerin bzw. die bisherigen Organe der J.________ AG über die Bankkonti der Gesellschaft verfügen. Dennoch habe die Beklagte als "Nicht-Aktionärin" am
  11. März 2021 eine ausserordentliche Generalversammlung der J.________ AG durchgeführt und versucht, die Kontrolle über die Gesellschaft zu erlangen. Es sei zu befürchten, dass die Beklagte auch künftig versuchen könnte, durch unrechtmässige Generalversammlungsbe- schlüsse die J.________ AG direkt oder indirekt zu "dirigieren" und die Kontrolle zu erlangen. Die Beklagte wäre auch in der Lage, über sämtliche Vermögenswerte der J.________ AG zu verfügen, langfristige Verbindlichkeiten abzuschliessen, die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren oder die "Wiederrichtigstellung" der Eigentumsverhältnisse und die Position der Klägerin als "rechtmässiger Eigentümerin" massiv zu erschweren, z.B. durch Sitzverlegung in einen anderssprachigen Landesteil oder einschränkende Statutenänderungen bis hin zur Zweckänderung. Vor diesem Hintergrund sei die Rechtsstellung der Klägerin gefährdet. Eine Fortdauer des aktuellen Zustands sei ihr nicht zuzumuten, weshalb sie ein legitimes Interesse daran habe, den "Konflikt" hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse mittels Feststellungsklage zu klären. Im Übrigen sei die Feststellungsklage für die Klägerin das einzige Mittel, da vor- liegend das Eigentum an sämtlichen Aktien der J.________ AG strittig sei. 3.1.3 Die Beklagte habe sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, es fehle an einem Fest- stellungsinteresse, da der Klägerin Unterlassungs- bzw. Leistungsklagen zur Verfügung ge- standen hätten. So könne die Klägerin auf Indossierung und Herausgabe der Aktienzertifikate bzw. Übertragung der Aktien klagen und/oder der Beklagten untersagen lassen, sich als die an den Aktien berechtigte Person auszugeben. 3.1.4 Die Klägerin habe – so die Vorinstanz – in der Replik neben der Feststellungsklage zugleich eine Leistungsklage erhoben (Ziff. 3 und 4 des klägerischen Rechtsbegehrens). Damit lege sie gleich selbst dar, dass die geltend gemachte Unsicherheit über die Eigentumsverhältnisse an den von der J.________ AG ausgegebenen Aktien auch auf diese Weise beseitigt werden könne und vorliegend entsprechend beseitigt werden solle. Die Feststellungsklage sei mithin nicht das einzige zur Verfügung stehende Mittel. Die Prüfung des klägerischen Antrags auf Seite 14/38 Abtretung bzw. Indossierung der Aktien(zertifikate) und Übertragung zu Eigentum bedinge notwendigerweise einen Entscheid über die Aktionärsstellung. Somit gehe das Begehren auf Feststellung der Aktionärsstellung der Klägerin (bzw. auf Verneinung derselben in Bezug auf die Beklagte) in Ziff. 3 und 4 des klägerischen Rechtsbegehrens auf. Die Klägerin könne daher mit der zur Verfügung stehenden Leistungsklage umfassenden Rechtsschutz erlangen. Eine Ausnahmesituation habe die Klägerin nicht substanziiert dargelegt. Mangels Feststel- lungsinteresses der Klägerin sei somit auf Ziff. 1 und 2 ihres Rechtsbegehrens nicht einzu- treten. 3.2 Dagegen bringt die Klägerin in der Berufung Folgendes vor (act. 39 Rz 12-24): 3.2.1 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe das Handelsgericht Zürich nicht bloss verlangt, dass bis zum 5. Juli 2021 der Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen, sondern eine Klage betreffend die Eigentumsverhältnisse an den Aktien einzureichen sei. Dies schliesse vom Wortlaut her eine eigentliche Leistungsklage aus. Die Klägerin sei daher gezwungen gewesen, eine Feststellungsklage einzureichen. Zudem habe sie auch ohne die ihr vom Handelsgericht Zürich auferlegte Prosequierungspflicht ein hinreichendes Fest- stellungsinteresse. Die Klägerin sei der Auffassung, dass sie die Eigentümerin der Aktien (gewesen) sei, sei sie doch auch im Aktienbuch als Eigentümerin eingetragen. Zudem sei sie im Besitz von Sprungzessionen, mit denen die Gründer der Gesellschaft die Aktien für den Fall der ungültigen Übertragung direkt an die Klägerin übertragen hätten. Demgegenüber habe die Beklagte – unter anderem gegenüber dem Notariat ________ an der Generalver- sammlung vom 25. März 2021 – behauptet, alleinige Aktionärin der J.________ AG zu sein, was nicht stimme. Dieser Situation habe die Klägerin gar nicht anders als mit einer Feststel- lungsklage begegnen können. 3.2.2 Die Vorinstanz habe zwar ausgeführt, die Klägerin hätte eine Leistungsklage gegen die Beklag- te erheben können. Genau dies sei aber nicht möglich gewesen: Wenn eine Partei der Ansicht sei, sie sei Inhaberin einer Rechtsposition, eine andere Partei aber die gleiche Rechtsposition für sich in Anspruch nehme, stehe eine Leistungsklage gerade nicht zur Verfügung. Richtig sei zwar, dass in den Ziff. 3 und 4 des Rechtsbegehrens eine Leistungsklage erhoben worden sei. Diese Begehren hätten jedoch nur den Fall abdecken sollen, bei welchem der Kaufvertrag gar nie vollzogen worden wäre und/oder die Sprungzessionen nicht wirksam gewesen wären. Im Zeitpunkt der Einreichung der Klage habe die Klägerin die nachträglich behauptete Rechtsposi- tion der Beklagten nicht vollends gekannt. Bis zum Schreiben vom 5. Februar 2021, mit dem die Beklagte den Darlehensvertrag gekündigt habe, und dem Schreiben vom 23. März 2021, in welchem die Beklagte den Selbsteintritt erklärt habe, sei die Aktionärsstellung der Klägerin während Jahren unumstritten gewesen. Dass die Beklagte zusätzlich den Standpunkt vertreten könnte, sie sei stets Aktionärin gewesen (wie es die Vorinstanz schliesslich angenommen ha- be), sei der Klägerin nicht bekannt gewesen, zumal dieser Standpunkt im offenen Widerspruch zum (bestrittenen) Selbsteintritt stehe. Aus diesem Grund habe sie bei der Klageeinleitung noch keine Leistungsbegehren gestellt. Sie sei nämlich zu diesem Zeitpunkt der Ansicht gewe- sen, dass auf keinen Fall die Beklagte, sondern immer noch sie selbst Aktionärin der J.________ AG gewesen sei oder – sofern die Sprungzessionen nicht als wirksam anerkannt würden – die Gründer die Aktionäre gewesen seien. Seite 15/38 3.2.3 Nachdem die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage – insbesondere ein ausreichendes Feststellungsinteresse – gegeben seien, sei auf das Feststellungsbegehren einzutreten. Ein Feststellungsurteil sei unter anderem dann geeignet, die Ungewissheit hinsichtlich einer Rechtsstellung einer Partei zu beseitigen, wenn es hinsichtlich des strittigen Rechtsverhält- nisses zwischen den Parteien materielle Rechtskraft schaffe. Die Beklagte führe sich als Aktionärin der J.________ AG auf und beanspruche das Eigentum an sämtlichen Aktien. Um die damit verbundene Ungewissheit bzw. Gefährdung der Rechtsstellung der Klägerin zu be- seitigen, sei eine Klärung der Eigentumsverhältnisse notwendig. Die Fortdauer des aktuellen Zustands sei der Klägerin nicht zuzumuten, weshalb sie ein legitimes Interesse daran habe, den Konflikt mittels Feststellungsklage zu klären. Andernfalls müsse sie stets fürchten, dass die Beklagte erneut versuchen werde, die Organe der J.________ AG mit einem unrechtmäs- sigen Generalversammlungsbeschluss auswechseln zu lassen, um die Kontrolle über die J.________ AG zu erlangen. Die Feststellungsklage sei für die Klägerin das einzige Mittel, da vorliegend das Eigentum an sämtlichen Aktien der J.________ AG strittig sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei eine Leistungsklage nicht möglich, um die verschiedenen offenen und dringenden Sachverhaltsfragen zu klären. Die Rechtspositionen könnten nur über die Feststellungsklage geklärt werden. 3.3 Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). 3.3.1 Jede Feststellungsklage setzt ein Feststellungsinteresse voraus. Die klagende Partei muss mithin dartun, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzu- lassen, wenn die klagende Partei an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdi- ges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fort- dauer der klagenden Partei nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie sie in ihrer Bewegungs- freiheit behindert. Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel dem Inhaber eines Rechts, wenn diesem eine Leistungs-, Unterlassungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, die sofort eingereicht werden kann und die es ihm erlaubt, direkt die Beachtung seines Rechts oder die Erfüllung der Forderung zu erwirken. In diesem Sinne ist die Feststellungsklage im Verhältnis zu einer Leistungs-, Unterlassungs- oder Gestaltungsklage subsidiär. Unter ausser- gewöhnlichen Umständen kann sich indes auch bei Möglichkeit der Leistungs-, Unterlassungs- oder Gestaltungsklage ein selbstständiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung erge- ben. So bejahte das Bundesgericht ein selbstständiges Feststellungsinteresse etwa dann, wenn es darum ging, nicht nur die fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung feststellen zu lassen. Ebenso wurde ein selbstständiges Feststellungsinteresse angenommen, wenn für län- gere Zeit nicht auf Leistung oder nicht auf vollen Schadenersatz geklagt werden kann. Schliesslich anerkannte das Bundesgericht ein selbstständiges Feststellungsinteresse, wenn die Parteien nur in der grundsätzlichen Frage des Bestehens einer Verpflichtung uneinig sind, aber die Erfüllung der Leistung auf blosse Feststellung hin zweifelsfrei gesichert ist, was in der Regel dann zutrifft, wenn die beklagte Partei eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist. Die Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage müssen jedoch restriktiv Seite 16/38 ausgelegt werden, ansonsten eine Ungewissheit über den einzuschlagenden Rechtsweg ge- schaffen würde. Es gilt der Grundsatz, dass die Feststellungsklage im Verhältnis zum Voll- streckungsweg subsidiär ist und nicht offensteht, wenn es möglich ist, sofort die Vollstreckung zu verlangen und so die Gesamtheit der streitigen Punkte regeln zu lassen. Nur ganz ausser- gewöhnliche Umstände können ein genügendes Interesse begründen, materiell auf die Fest- stellungsklage einzutreten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_322/2021 vom 9. August 2021 E. 2.1, 4A_464/2019 vom 30. April 2020 E. 1 und 4A_532/2019 vom 21. April 2020 E. 4.1, je m.w.H.). 3.3.2 Das Bundesgericht bejaht in den soeben genannten Konstellationen ein selbstständiges Fest- stellungsinteresse, weil durch das Feststellungsurteil die Ungewissheit zwischen den Parteien über die Gültigkeit eines Rechtsverhältnisses ausgeräumt werden kann. Es geht etwa darum, ein für alle Mal Klarheit zu schaffen, ob der geltend gemachte Klagegrund, auf den sich auch alle weiteren Schadenersatzbegehren stützen müssten, überhaupt besteht. Da die Gefahr bestehen kann, dass verschiedene Gerichte die Gültigkeit des gleichen Rechtsgrunds, auf den der Kläger seine Ansprüche stützt, unterschiedlich beurteilen könnten, dient die Feststellungs- klage in diesen Situationen auch dazu, widersprüchliche Urteile zu vermeiden. Verbindlichkeit wird vom Gericht dadurch geschaffen, dass bei der Feststellungsklage eine Feststellung in das Urteilsdispositiv aufgenommen wird, etwa die Feststellung der Gültigkeit des Vertrags. Die im Urteilsdispositiv aufgenommene Feststellung erwächst zwischen den Parteien in materielle Rechtskraft. Anders als die Urteilsbegründung, etwa die Bejahung eines gültigen Vertrags in Erwägungen bei einer Leistungsklage, wird die im Urteilsdispositiv aufgenommene Feststellung damit für die Parteien für spätere Verfahren verbindlich. Insoweit bietet die Feststellungsklage gegenüber dem Vollstreckungsweg einen weitergehenden Rechtsschutz (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4A_464/2019 vom 30. April 2020 E. 4.5.1 m.w.H.; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2022 14 vom 9. Oktober 2023 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 148 III 371 E. 5.3.2). 3.3.3 Im vorliegenden Fall wurde das Handelsregisteramt des Kantons Zürich mit Urteil des Han- delsgerichts Zürich HE210055-O vom 30. April 2021 (weiterhin) angewiesen, keine Eintragun- gen betreffend die J.________ AG, welche nicht von den am 24. März 2021 im Handelsregister eingetragenen zeichnungsberechtigten Organen der J.________ AG angemeldet werden, im Tagesregister und im Handelsregister vorzunehmen. Diese Handelsregistersperre gilt einst- weilen bis zum Vorliegen eines Entscheids des ordentlichen Gerichts in der Hauptsache (be- treffend Eigentumsverhältnisse an den Aktien der J.________ AG oder allenfalls betreffend An- fechtung/Feststellungsbegehren hinsichtlich Nichtigkeit allfälliger von der Beklagten veranlass- ten Universal- bzw. Generalversammlungsbeschlüsse der J.________ AG [act. 1/B Dispositiv- Ziff. 1]). Im vorliegenden Verfahren, das die Prosequierung dieser vorsorglichen Massnahme bezweckt, ist somit insbesondere zu prüfen, wer im Zeitpunkt der Generalversammlung vom
  12. März 2021 Aktionärin der J.________ AG war. Diese strittige Frage lässt sich in einem Feststellungsverfahren ohne Weiteres klären, zumal die Klägerin ein hinreichendes Feststel- lungsinteresse an der Klärung der Rechtslage hat: Wie sie in der Berufung zu Recht vorbringt und bereits vor Kantonsgericht hinreichend substanziiert vortrug (act. 1 Rz 2, 10 und 18-24), ist sie für die Aufrechterhaltung der vorsorglichen Massnahme im Verfahren HE210055-O darauf angewiesen, dass über diese Frage ein rechtskräftiger Entscheid gefällt wird. Hierzu durfte sie eine Feststellungsklage erheben, kann doch bei einer Leistungs- oder Unterlassungsklage das vorliegend strittige Rechtsverhältnis nur vorfrageweise – d.h. ohne Rechtskraft – beurteilt wer- den. Damit bietet die Feststellungsklage – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 44 Seite 17/38 Rz 45-52) – einen weitergehenden Rechtsschutz als eine Leistungs- oder Unterlassungsklage, weshalb ein selbstständiges Feststellungsinteresse der Klägerin zu bejahen ist (s. dazu auch die E. 3 des Urteils des Handelsgerichts Zürich HE-210106-O vom 21. September 2021 [act. 21/24]). Folglich ist auf die Feststellungsklage einzutreten und antragsgemäss zu prüfen, ob die Klägerin "Eigentümerin von 100 der 100 Namenaktien der J.________ AG […]" (Ziff. 1 des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens) bzw. "Aktionärin der streitgegenständlichen Aktien" ist (Ziff. 1 des Rechtsmittelbegehrens).
  13. Gemäss Art. 644 OR sind Aktien, die vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ausgegeben werden, nichtig; die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen werden dadurch nicht berührt (Abs. 1). Wer vor der Eintragung Aktien ausgibt, wird für allen dadurch verursachten Schaden haftbar (Abs. 2). 4.1 Mit dem in Art. 644 Abs. 1 OR verwendeten Ausdruck "Aktien" sind Urkunden über die Rechte des Aktionärs gemeint. Das Recht des Aktionärs auf Ausgabe von Aktien ist suspensiv an die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bedingt. Das Gesetz toleriert im vorlie- genden Fall die Schaffung einer Urkunde für ein nicht mit letzter Sicherheit entstehendes Recht nicht und ordnet deshalb die Nichtigkeit der "verfrüht" herausgegebenen Aktientitel an (vgl. Schenker/Meyer, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 644 OR N 1; s. dazu auch hinten E. 5.1.1). 4.2 Zwischen den Parteien ist mittlerweile nicht mehr streitig, dass die am tt.mm.1991 gezeichne- ten Aktien bzw. Aktienzertifikate vor der am tt.mm.1991 erfolgten Eintragung der J.________ AG ins Handelsregister ausgegeben wurden (act. 39 Rz 25; act. 44 Rz 69), weshalb diese nach Art. 644 Abs. 1 OR grundsätzlich nichtig sind (vgl. act. 38 E. 3.3-3.7). Die Beklagte be- harrt allerdings darauf, dass zum einen die Nichtigkeit der Aktien geheilt worden sei und sich die Klägerin zum anderen infolge Rechtsmissbrauchs nicht auf die Nichtigkeit berufen dürfe (act. 44 Rz 69-84). Beide Einwände gehen fehl. 4.3 Vor Kantonsgericht führte die Beklagte diesbezüglich aus, dass die Nichtigkeit der vorzeitig ausgegebenen Aktienzertifikate Nrn. 1-3 geheilt worden sei, habe doch der Verwaltungsrat nach der Eintragung der J.________ AG in das Handelsregister den Beschluss gefasst, "die nichtigen Aktientitel fortan als gültige zu bestätigen". Die Nichtigkeit sei dadurch "geheilt" wor- den, dass O.________, damals einziger Verwaltungsrat der J.________ AG, die Übertragung der Aktienzertifikate durch Indossament der Gründungsaktionäre N.________ und P.________ an sich selbst akzeptiert, sämtliche Aktienzertifikate durch Indossament und Aushändigung an die Beklagte übertragen und die jeweiligen Übertragungen – nach Erlass eines entsprechenden Verwaltungsratsbeschlusses – im Aktienbuch eingetragen habe. Dieses Verhalten von O.________ könne nur so gewürdigt werden, dass eine allfällige Nichtigkeit der Aktienzertifika- te durch einen entsprechenden Verwaltungsratsbeschluss der J.________ AG nachträglich ge- heilt worden sei. Die Vorinstanz verwarf die Auffassung der Beklagten und erwog, dass der Verwaltungsrat die nichtigen Aktien einziehen und vernichten und neue Titel an die Berechtigten aushändigen kön- ne, wenn die Gesellschaft vor dem Eintrag ins Handelsregister vorzeitig Aktientitel herausgege- ben habe. Einigen Lehrmeinungen zufolge bestehe als Alternative auch die Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat nach Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister den Beschluss fasse, Seite 18/38 die infolge der verfrühten Ausgabe nichtigen Aktienzertifikate als fortan gültige Titel zu bestäti- gen. Ob mit einem entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrats die Nichtigkeit der Aktien geheilt werde, könne vorliegend jedoch offengelassen werden, weil ein entsprechender Be- schluss nicht nachgewiesen sei. Gestützt auf die Behauptungen der Beklagten könne nicht auf einen (impliziten) "Heilungsbeschluss" von O.________, dem alleinigen Mitglied des Verwal- tungsrats, geschlossen werden. Vielmehr sei anzunehmen, dass O.________ von der Gültigkeit der Aktienzertifikate ausgegangen sei und deshalb den entsprechenden Übertragungen zuge- stimmt habe. Zumindest bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich – in Kenntnis der Nichtigkeit – bewusst dazu entschlossen habe, die vor Eintragung der Gesellschaft im Handels- register ausgegebenen Titel "als fortan gültige zu bestätigen". Vor diesem Hintergrund fehle es an einer "Heilung" der Nichtigkeit der Aktienzertifikate Nrn. 1-3, womit die Namenaktien der J.________ AG nicht (gültig) verbrieft seien (act. 38 E. 4). 4.4 Im Weiteren erwog die Vorinstanz, aus dem blossen Umstand, dass sich die Klägerin erst in der Replik auf die Nichtigkeit der von der J.________ AG ausgegebenen Aktienzertifikate be- rufen habe, könne nicht auf Rechtsmissbrauch geschlossen werden. Im Rahmen eines ordentlichen Zivilverfahrens könne sich jede Partei bis Aktenschluss zweimal umfassend äus- sern. Die Klägerin habe von ihrem Äusserungsrecht Gebrauch gemacht. Es bestünden keine Hinweise, dass sie sich nur aus Schikane nicht in einem früheren Prozessstadium auf die Nichtigkeit berufen habe. Somit sei die Nichtigkeit der Aktienzertifikate im vorliegenden Ver- fahren zu beachten (act. 38 E. 5). 4.5 Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vorab ohne Weiteres verwiesen werden (vgl. vorne E. 1). 4.5.1 In der Berufungsantwort bringt die Beklagte zwar vor, dass sich O.________ "innert ange- messener Zeit nicht angeschickt [habe], die Aktienzertifikate umzutauschen", nachdem die Gründungsaktionäre N.________ und P.________ die übrigen Aktien auf ihn übertragen hät- ten (act. 44 Rz 69-73). Dabei handelt es sich aber – wie die Klägerin zu Recht vorbringt (act. 47 Rz 38) – um eine neue, erstmals im Berufungsverfahren vorgetragene Behauptung. Dieses (unechte) Novum könnte im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn die Beklagte präzise dargelegt hätte, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage gewe- sen sein soll, diese Behauptung bereits vor erster Instanz in den Prozess einzubringen (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.2 f. m.w.H.). Dies hat die Beklagte nicht getan, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erüb- rigen. Sie stellt sich zwar auf den Standpunkt, dass ihr Einwand eine Rechtsfrage betreffe (act. 49 Rz 18). Dabei verkennt sie aber, dass zur Beurteilung von Rechtsfragen vorab ent- sprechende Tatsachenbehauptungen ins Verfahren einzubringen sind, woran es vorliegend gerade fehlt. Mit den übrigen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich die Beklagte sodann nicht argumentativ auseinander, sondern beharrt lediglich auf ihrem bereits im erstinstanzli- chen Verfahren eingenommenen Standpunkt, was für eine hinreichende Begründung nicht genügt (vgl. vorne E. 2.2.1 f.; s. im Übrigen auch hinten E. 11, wonach selbst bei gültig aus- gegebenen bzw. allenfalls "geheilten" Aktien sich nichts am Ausgang des Verfahrens ändern würde). 4.5.2 Im Übrigen kann der Klägerin auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich auf die Nichtigkeit der Aktientitel berufen hat. Der von der Beklagten erhobene Einwand, die Klägerin habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten (act. 44 Rz 74-79), geht fehl, weil die Parteien im or- Seite 19/38 dentlichen (wie auch im vereinfachten) Verfahren zweimal unbeschränkt die Möglichkeit haben, sich zur Sache zu äussern. Entgegen der Auffassung der Beklagten durfte sich die Klägerin ohne Weiteres auch noch in der Replik auf die Nichtigkeit der Aktientitel berufen, nachdem sie die Tatsachen, auf denen der Einwand gründet, im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (d.h. vor dem Aktenschluss) und damit in jedem Fall rechtzeitig vorbrachte (vgl. Art. 229 ZPO; BGE 144 III 67 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_262/2021 vom 30. September 2021 E. 5.3 f. m.w.H.).
  14. Die Klägerin macht im Weiteren geltend, die Vorinstanz hätte infolge der Nichtigkeit der ausge- gebenen Aktien zum Schluss kommen müssen, dass keine gültigen Aktienübertragungen vor- gelegen hätten. Somit sei die Beklagte nicht Eigentümerin der Aktien geworden; diese seien vielmehr mit den Sprungzessionen vom 13./14. April 2021 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5) auf die Klägerin übertragen worden (act. 39 Rz 24-38). Diese Rüge ist unbegründet. 5.1 In rechtlicher Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten: 5.1.1 Wie bereits erwähnt, betrifft Art. 644 OR alle Urkunden, die als Wertpapiere im Sinne von Art. 965 OR qualifiziert werden, so auch Aktienzertifikate (als Ausweise über eine bestimmte Anzahl von Aktien; vgl. vorne E. 4.1). Die in Art. 644 Abs. 1 OR vorgesehene Nichtigkeit ist aber insofern eingeschränkt, als vor Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ausge- gebene Aktientitel einfach keine wertpapiermässigen Wirkungen zeitigen. Die Nichtigkeit beschränkt sich mithin auf den Wertpapiercharakter der ausgegebenen Urkunden. Obgleich somit frühzeitig ausgegebene Aktientitel aufgrund der wertpapiermässig verstandenen Nichtig- keit keine rechtliche Bedeutung als Wertpapier erlangen, schliesst dies nicht aus, dass ihnen dennoch die Funktion einer Beweisurkunde zukommt, mit der die Rechte und Pflichten des Ak- tionärs belegt werden, zumal Aktien nicht zwingend als Wertpapiere ausgegeben werden müs- sen. Die eigentliche Rechtsstellung des Aktionärs wird von der Nichtigkeit nämlich nicht erfasst. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass eine Übertragung der Rechtsstellung des Aktionärs mittels Zession trotz wertpapiermässiger Nichtigkeit der vorzeitig ausgegebenen Aktien möglich bleibt (vgl. BGE 147 III 469 E. 4.3.1 f.; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2022 23 vom 27. Juli 2023 E. 4.3.3; Mabillard, Zürcher Kommentar, 2. A. 2016, Art. 644 OR N 4, 8 und 23-27; Waldburger, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 622 OR N 9 [mit Verweis auf BGE 83 II 445 E. 4] und Art. 644 OR N 1; Kuhn, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], a.a.O., Art. 965 OR N 23; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht,
  15. A. 2018, § 16 N 169 f., 385 f. und 393; von der Crone, Aktienrecht, 2. A. 2020, § 12 N 282). 5.1.2 Aufgrund der Nichtigkeit sind die mit einem Wertpapier einhergehende besondere Form der Geltendmachung und Übertragung der Rechte im Grundsatz rechtlich unwirksam. Somit zei- tigt die Übertragung von nichtigen Namenaktien durch Indossament (vgl. Art. 684 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 967 Abs. 2 OR sowie Art. 968 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 1003 OR) grundsätzlich keine Wirkungen (vgl. aber relativierend hinten E. 5.3). Zur Übertragung der Rechtsstellung des Aktionärs bzw. der aktienrechtlichen Mitgliedschaftsrechte verbleibt – wie auch bei nicht in einem Wertpapier verbrieften Aktien – einzig die Zession gemäss Art. 164 ff. OR. Da bei der Zession – im Unterschied zur Übertragung durch Indossament – bei vorhandenen Rechts- mängeln kein Rechtserwerb kraft guten Glaubens möglich ist, muss der Erwerber bei Zweifeln an seiner Aktionärsstellung eine lückenlose Zessionskette nachweisen können (vgl. Mabillard, a.a.O., Art. 644 OR N 24 f.; Kuhn, a.a.O., Art. 965 OR N 7 und 21; Schmid, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], a.a.O., Art. 684 OR N 3 [mit Verweis auf BGE 90 II 164 E. 4]; Meier-Hayoz/Forstmoser/ Seite 20/38 Sethe, a.a.O., § 16 N 426; Girsberger/Hermann, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 164 OR N 5, 9 und 17; Furter, Basler Kommentar, 2012, Art. 967 OR N 9 f.; Lang/Schnyder, Der Nach- weis des Eigentums an nicht verbrieften Inhaberaktien, GesKR 2017 S. 101 ff., 102-105; BGE 147 III 469 E. 4.3.2; 124 III 350 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4A_314/2016 und 4A_320/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2.1; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2023 67 vom 14. Dezember 2023 E. 5; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7W 20 16 vom 27. Januar 2021 E. 4). 5.1.3 Erkennt ein Käufer, dass die Eigentumsverhältnisse an den Aktien nicht erstellt sind (da z.B. in der Zessionskette eine frühere Übertragung der Aktien nicht oder nicht formgültig vorgenom- men wurde), kann dies im Rahmen eines sog. "Clean-up" bereinigt werden. Dabei kann der ur- sprüngliche Aktionär, welcher das Eigentum aufgrund eines Fehlers nicht übertragen hat, die Aktien mittels einer sog. Sprungzession direkt an den "Sollaktionär" abtreten (vgl. Berweger, Fallgrube Aktienkauf, Expert Focus 2019, S. 472; Lieberherr/Vischer, Due diligence bezüglich Eigentum an den Aktien beim Aktienkauf, AJP 2016 S. 293 ff., 301 f.; Blum, Rechtsmängel bei der Übertragung von Aktien, AJP 2007 S. 694 ff., 697; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7W 20 16 vom 27. Januar 2021 E. 7.5). 5.2 Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich auf der Rückseite der (nichtigen) Aktienzertifikate Nrn. 1-3 eine lückenlose Abtretungskette [bzw. Zessionskette] von den Grün- dungsaktionären bis zur Beklagten zeige, wobei der jeweilige Zedent als auch der Zessionar namentlich erwähnt seien und diese stets eigenhändig unterschrieben hätten (act. 11/7-9). Aus den betreffenden (nichtigen) Aktienzertifikaten gehe klar hervor, welche Aktien von der Abtretung erfasst seien, weshalb der Gegenstand der Abtretung hinreichend bestimmt sei. Damit seien die Formvorschriften für eine gültige Abtretung der Aktien der J.________ AG erfüllt. Demnach habe die Beklagte sämtliche Aktien der J.________ AG von O.________ gestützt auf den Aktienkauf- vertrag [vom 2. September 2015; act. 11/10] erworben; die Aktien der J.________ AG seien mit- tels Abtretungserklärungen auf den Rückseiten der (nichtigen) Aktienzertifikate gültig an die Be- klagte zediert worden. Mit Beschluss vom 2. September 2015 habe der Verwaltungsrat der J.________ AG der Übertragung der Aktien zugestimmt und die Beklagte sei in das Aktienbuch eingetragen worden. Folglich sei die Beklagte ab dem 2. September 2015 alleinige Aktionärin der J.________ AG geworden (act. 11/7-11). Vor diesem Hintergrund könne der Argumentation der Klägerin, wonach die Aktien der J.________ AG gestützt auf die Sprungzessionen der Grün- dungsaktionäre vom 13./14. April 2021 auf sie übertragen worden seien, nicht gefolgt werden. Da die Aktien der J.________ AG mittels Zessionen von den Gründungsaktionären bzw. O.________ auf die Beklagte übertragen worden seien, hätten die Gründungsaktionäre im Zeit- punkt der Ausfertigung dieser Sprungzessionen gar nicht mehr über die Aktien verfügen können. Da niemand mehr Rechte weitergeben könne, als er selbst habe, habe die Klägerin gestützt auf die Sprungzessionen der Gründungsaktionäre nicht Aktionärin der J.________ AG werden kön- nen (vgl. act. 38 E. 6.3-6.5). 5.3 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die auf den Aktienzertifikaten aufgeführten Indos- samente als Abtretungserklärungen zu verstehen sind. Dies trifft – entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 39 Rz 28 f. und 35) – ohne Weiteres zu, lässt sich doch ein Indossament auf einem nicht durch Indossament übertragbaren Wertpapier in der Regel in eine Abtretungserklä- rung umdeuten. Ein Indossament enthält nämlich die Unterschrift des Indossanten (Art. 968 Abs. 1 i.V.m. Art. 1003 Abs. 1 OR; Furter, a.a.O., Art. 968 OR N 2). Zudem werden in einem Aktienzertifikat, auf welches das Indossament gesetzt wird, die Aktien hinreichend individuali- Seite 21/38 siert. Der Wille, dass mit der Unterzeichnung und Übergabe der Urkunde die Rechte auf den Empfänger übergehen, kommt mit einem Indossament (auch für Dritte erkennbar) zum Aus- druck. Aus diesen Gründen sind die Vorschriften der Zession (Art. 165 OR; vgl. dazu etwa Ur- teile des Bundesgerichts 9C_861/2017 vom 14. Mai 2019 E. 5.1.2 und 4A_633/2009 vom
  16. Februar 2010 E. 4.1) ohne Weiteres erfüllt (vgl. auch Bucher, Schweizerisches Obligatio- nenrecht Allgemeiner Teil, 2. A. 1988, S. 549; Kuhn, a.a.O., Art. 1001 OR N 3; Furter, a.a.O., Art. 967 OR N 10; s. auch act. 21 Rz 57 i.V.m. act. 17 Rz 38 und 58). Dass die Parteien – so die Klägerin (act. 39 Rz 30-34) – die Übertragung der Aktien nicht mit Abtretungserklärungen, sondern durch Indossamente hätten vornehmen wollen, ist nicht erstellt, fehlt es doch bereits an entsprechend hinreichend und rechtzeitig im vorinstanzlichen Verfahren eingebrachten Be- hauptungen der Klägerin. Ausserdem ergingen die spärlichen Andeutungen in act. 17 Rz 26 und 29 f. ohne Beweisofferte. Die Klägerin legt zudem nicht dar, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage gewesen sein soll, diese Behauptungen bereits vor erster Instanz in den Prozess einzubringen, weshalb sie im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO; vorne E. 4.5.1). Im Übrigen waren – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 44 Rz 67.3) – die Übertragungen an sich, sei dies nun durch Indossament oder Zession, sehr wohl beabsichtigt (vgl. act. 21 Rz 114). Fehl geht die Klägerin auch, wenn sie meint, dass auf einem "nichtigen Dokument" keine wirksamen Zessionen erfolgen können (act. 39 Rz 33 und 35). Wie die Beklagte zu Recht anmerkt (act. 44 Rz 63-66; s. auch act. 21 Rz 57 f.), ist von der Nichtigkeit des Aktientitels nämlich lediglich der Indossaments-, nicht aber auch der Zessionscharakter der Erklärung betroffen (act. 44 Rz 65.2). Damit ist die Beklagte in die (bisher von O.________ gehaltene) Rechtsstellung als Aktionärin der J.________ AG ein- getreten und hat folglich auch die damit verbundenen Aktionärsrechte erworben (vgl. vorne E. 5.1.1 f.). 5.4 Im Weiteren bringt die Klägerin vor, wenn die Beklagte tatsächlich Aktionärin der J.________ AG geworden sei, hätte die Vorinstanz ihr Eventualbegehren zur Übertragung der Aktien gut- heissen müssen. Der Aktienkaufvertrag sei unbestrittenermassen nicht erfüllt worden. Die Vorinstanz sei jedoch mit einer von keiner Partei behaupteten Sachverhaltsdarstellung und Rechtsauffassung zum Schluss gelangt, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, den Kaufver- trag zu erfüllen. Dem könne nicht zugestimmt werden (vgl. act. 39 Rz 39; act. 47 Rz 42; s. sogleich und hinten E. 7.1 f.). 5.4.1 Die Zession ist kein Schuldvertrag, aus dem eine Forderung entsteht, sondern ein Verfü- gungsgeschäft, durch das eine Forderung vom Zedenten auf den Zessionar übergeht (sog. Verfügungsvertrag). Sie beruht – wie grundsätzlich jedes Verfügungsgeschäft – auf einem Rechtsgrund. Besteht der Rechtsgrund in einem schuldrechtlichen Vertrag (z. B. Kaufvertrag), der den Gläubiger zur Abtretung der Forderung verpflichtet, spricht man vom Verpflichtungs- geschäft. Aus dem Rechtsgrund ergibt sich der sachliche Anlass bzw. die Pflicht des Zeden- ten zur Abtretung, nämlich einerseits zur Abgabe der Abtretungserklärung, d. h. zur Ausstel- lung einer Zessionsurkunde, welche die Abtretungserklärung beurkundet, und andererseits zur Begebung der Urkunde an den Zessionar. Bei der Auslegung des Verpflichtungsgeschäfts und der Abtretungserklärung gelangen die allgemeinen Bestimmungen des OR – insbesonde- re Art. 18 Abs. 1 OR – zur Anwendung (vgl. Girsberger/Hermann, a.a.O., Art. 164 OR N 15 f.). Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft fallen zwar häufig zeitlich zusammen, können aber auch auseinanderfallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_248/2017 vom 22. Februar 2018 E. 3.1; Berweger, a.a.O., S. 471). Da die Zession ein Verfügungsgeschäft ist, bedarf der Ze- Seite 22/38 dent der Verfügungsmacht über die abzutretende Forderung. Tritt der Gläubiger die Forde- rung trotz fehlender Verfügungsmacht ab, so ist die Zession unwirksam (vgl. BGE 130 III 248 E. 4.1, Girsberger/Hermann, a.a.O., Art. 164 OR N 17; Lang/Schnyder, a.a.O., S. 101 ff., 102- 105). 5.4.2 Die Vorinstanz kam nach Auslegung des Aktienkaufvertrags zum Schluss, dass dieser keine eindeutige Abtretungserklärung enthalte, weshalb die Klägerin mangels eines gültigen Ver- fügungsgeschäfts nicht Aktionärin der J.________ AG geworden sei. Selbst wenn im Übrigen der Aktienkaufvertrag sowohl das Verpflichtungs- wie auch das Verfügungsgeschäft enthalten hätte, wäre die Klägerin nicht Aktionärin der J.________ AG geworden, da die bei vinkulierten Namenaktien notwendige Zustimmung des Verwaltungsrats fehle (vgl. act. 38 E. 7.1-7.10). 5.4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lässt sich dem Aktienkaufvertrag keine Abtretungs- erklärung entnehmen (vgl. auch act. 21 Rz 70-74). Dies ist nicht weiter erstaunlich, war doch der Aktienkaufvertrag nicht auf die Übertragung der Aktien mittels Zession, sondern durch Indossamente ausgerichtet: Die Beklagte hatte sich in Ziff. 2 Abs. 3 des Aktienkaufvertrags nämlich verpflichtet, die Aktien zu indossieren und Zug um Zug an die Klägerin zu übergeben. In der Folge wurde dieses Verfügungsgeschäft allerdings nicht vorgenommen (vgl. vorne Sach- verhalt Ziff. 2.3 a.E.) und damit der Aktienkaufvertrag von der Beklagten nicht erfüllt. Insofern verlangt die Klägerin zu Recht, dass die Aktien der J.________ AG auf sie zu übertragen seien. Die Beklagte ist daher grundsätzlich zu verpflichten, die 100 Namenaktien der J.________ AG gültig auf die Klägerin zu übertragen, sei es mittels Übergabe der (bereits indossierten) Aktien- zertifkate Nrn. 1-3 der J.________ AG und einer Zession (vgl. vorne E. 5.4.1) oder durch Übergabe der durch die Beklagte noch zu indossierenden Aktienzertifikate Nrn. 1-3 der J.________ AG, wobei das rechtlich unwirksame Indossament – wie bereits dargelegt – in eine Abtretungserklärung umgedeutet wird (vgl. vorne E. 5.1 und 5.3; hinten E. 7.4.4 und 10). Die bereits indossierten Aktienzertifikate sind zu übergeben, damit die Klägerin die lückenlose Zes- sionskette nachweisen kann. Da sich das Verfügungsgeschäft dem Aktienkaufvertrag klarerweise nicht entnehmen lässt, kommt es nicht darauf an, ob die bei vinkulierten Namenaktien notwendige Zustimmung vor- liegt. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezügliche Eventualbegründung der Vorinstanz näher einzugehen. Dass die Klägerin diese (unzutreffende) Eventualbegründung nicht ange- fochten hat (act. 44 Rz 91-93), gereicht ihr damit nicht zum Nachteil. Unerheblich ist daher auch, ob der Verwaltungsrat der Übertragung zugestimmt hat oder nicht. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht bemerkte (act. 83 E. 7.7), vermag auch der Eintrag der Klägerin im Aktien- buch der J.________ AG (act. 1/4) das fehlende Verfügungsgeschäft nicht zu ersetzen bzw. zu heilen. Der Eintrag als Aktionärin im Aktienbuch hat lediglich deklaratorische Wirkung und bloss die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung. Diese Vermutung kann – wie vorliegend – durch den Nachweis, dass ein Eingetragener nicht Aktionär ist (oder umgekehrt, dass ein Nichteingetragener Aktionär ist) umgestossen werden (vgl. BGE 137 III 460 E. 3.2.2; s. dazu auch das Urteil des Obergerichts Zug Z2 2023 67 vom 14. Dezember 2023 E. 7.2.4).
  17. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Generalversammlung vom
  18. März 2021 weder die Klägerin noch die Gründungsaktionäre, sondern die Beklagte alleinige Aktionärin der J.________ AG war (und nach wie vor ist; vgl. hinten E. 7.4.4). Folglich hatten die Gründungsaktionäre am 13. bzw. 14. April 2021 auch nicht die erforderliche Verfügungs- macht, um der Klägerin mit den Sprungzessionen eine Aktionärsstellung bei der J.________ Seite 23/38 AG zu verschaffen (vgl. act. 44 Rz 85 und 97; act. 21 Rz 65-68). Demnach kann dem Begehren der Klägerin auf Feststellung, dass sie Aktionärin der streitgegenständlichen Aktien ist, nicht stattgegeben werden; diesbezüglich ist die Klage abzuweisen.
  19. Zu prüfen bleibt hingegen, ob die Klägerin – wie von ihr eventualiter geltend gemacht – gegen- über der Beklagten einen Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Aktien hat. 7.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien von den in Ziff. 5 des Darlehensvertrags vorgesehe- nen Rückzahlungsmodalitäten abgewichen seien. Aufgrund der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass sie den ursprünglich schriftlich vereinbarten "Mechanismus" hinsichtlich der Amortisationen durch konkludentes Handeln abgeändert und dabei auch den im Darlehens- vertrag stipulierten Schriftformvorbehalt aufgehoben hätten. Gestützt auf die "von den Parteien tatsächlich gelebten, unregelmässigen und auch in der Höhe variierenden Rückzahlungsraten" lasse sich die Dauer des Darlehens nicht bestimmen. Demnach liege ein auf unbestimmte Dauer abgeschlossenes Darlehen vor, sodass die Möglichkeit einer Kündigung nach Art. 318 OR bestehe. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, den Darlehensvertrag zu kündigen bzw. den Restsaldo der Darlehensvaluta innert sechs Wochen fällig zu stellen. Da die Klägerin die Forderung innert Frist nicht beglichen habe, sei sie mit der "Zahlung des Kaufpreises (Rückzahlung des Verkäuferdarlehens)" in Verzug geraten. Unbestrittenermassen habe die Klägerin das Darlehen trotz Fälligkeit bis heute nicht zurückbezahlt und damit ihren Teil des Ak- tienkaufvertrags nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin keinen Anspruch auf Übertragung der Aktien. Selbst wenn im Übrigen der Aktienkaufvertrag direkt mit der Unter- zeichnung vollzogen worden wäre und die Aktien somit rechtsgültig auf die Klägerin übertragen worden wären, hätte diese keinen Anspruch (mehr) auf Übertragung der Aktien. Diesfalls hätte die Beklagte das zwischenzeitlich an die Klägerin [sicherungshalber] übertragene Eigentum an den Aktien infolge der Verwertung der Sicherheit gemäss Darlehensvertrag [mittels Selbstein- tritt] wiedererlangt (act. 38 E. 8-9.6). 7.2 Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Wie die Klägerin nämlich zu Recht vorbringt (act. 39 Rz 42-45 und 61 f.), hat keine der Parteien behauptet, dass die Klägerin mangels Rückzahlung des Darlehens ihren Teil des Aktienkaufvertrags nicht erfüllt und sie deshalb kei- nen Anspruch auf Übertragung der Aktien habe. Die Verweise der Beklagten in act. 44 Rz 142 auf act. 17 Rz 73-78 und act. 21 Rz 94-94.3 beziehen sich auf das "Rückbehaltungsrecht in- folge Sicherungsübereignung", nicht aber auf die Einrede des nicht erfüllten Aktienkaufvertrags (vgl. hierzu hinten E. 8.3.2). Abgesehen davon, dass die Vorinstanz damit den Verhandlungs- grundsatz verletzt hat (vgl. vorne E. 2.3), vermag die Begründung auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Wie die Klägerin wiederum zu Recht bemerkt (act. 39 Rz 47 und 61-63; s. auch act. 17 Rz 64 und 169), hat ihre Verpflichtung zur Rückzahlung des von der Be- klagten gewährten Darlehens mit der Erfüllung des Aktienkaufvertrags, d.h. mit der Bezahlung des Kaufpreises für die Aktien, nichts zu tun. Vielmehr hat die Klägerin ihre Pflicht aus dem Aktienkaufvertrag erfüllt, indem sie ihre mit dem Darlehensvertrag gegenüber der Beklagten entstandene Forderung auf Hingabe der Darlehenssumme von CHF 270'000.00 mit dem Kauf- preis verrechnet hat (vgl. Ziff. 3 des Darlehensvertrags). 7.3 Um die Rückzahlung des von der Beklagten gewährten Darlehens abzusichern, kamen die Par- teien überein, dass "als Sicherheit sämtliche Aktienanteile der J.________ AG an die C.________ AG abgetreten [werden]" (Ziff. 4 des Darlehensvertrags). Dabei handelt sich offen- Seite 24/38 kundig um eine Sicherungszession (Sicherungsabtretung), mit welcher der Sicherungsgeber (Fiduziant) dem Sicherungsnehmer (Fiduziar) eine Forderung oder ein Recht zum Zwecke der Sicherstellung der Hauptforderung (gesicherte Forderung) abtritt. Obwohl diese Abtretung nur fiduziarisch erfolgt, entfaltet die Eigentumsübertragung grundsätzlich volle dingliche Wirkung, wobei diese nicht nur Dritten, sondern auch dem Sicherungsgeber gegenüber besteht. Aller- dings wird im Grundgeschäft (pactum fiduciae) regelmässig vertraglich vereinbart, dass der Erwerber (Sicherungsnehmer) von seiner überschiessenden Rechtsmacht nur im Rahmen des Sicherungsrechts Gebrauch machen darf. Insoweit ist seine Verfügungsmacht obligatorisch be- schränkt (vgl. Bauer/Bauer, Basler Kommentar, 7. A. 2023, Vor Art. 884-894 ZGB N 32 f. und Art. 899 ZGB N 9). Der Vollzug des vereinbarten Sicherungsgeschäfts bedarf einer Zession im Sinne von Art. 164 ff. OR. Damit eine wirksame Zession vorliegt, bedarf es somit auch hier (erstens) eines Verfügungsgeschäfts und (zweitens) der Verfügungsmacht über die Aktionärsstellung (vgl. vorne E. 5.4.1; Zobl/Thurnherr, Berner Kommentar, 2010, Systematischer Teil und Art. 884-887 OR, Systematischer Teil N 1374, 1397, 1556, 1566, 1574, 1579 und 1582; Hrubesch-Millauer/Graham-Siegenthaler/Roberto, Sachenrecht, 5. A. 2017, N 10.136 und 10.219). Beides liegt – wie die Klägerin zu Recht bemängelt – nicht vor. Einerseits fehlt näm- lich das Verfügungsgeschäft hinsichtlich der in der Sicherungsabrede vereinbarten Zession, d.h. die Abtretungserklärung (vgl. act. 27 Rz 43). Andererseits ist – wie dargelegt – die Klä- gerin infolge des gemäss dem Aktienkaufvertrag von der Beklagten zwar geschuldeten, aber bislang nicht vorgenommenen Verfügungsgeschäfts bis heute nicht Aktionärin der J.________ AG geworden (vgl. vorne E. 5.4.3). Damit fehlte ihr auch die notwendige Verfü- gungsmacht bzw. die erforderliche Rechtsstellung als Aktionärin, um die Aktien hinsichtlich der Rückzahlung der Darlehenssumme als wirksame Sicherheit stellen zu können (vgl. act. 39 Rz 40; s. auch act. 17 Rz 73-79). 7.4 Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände treffen nicht zu. 7.4.1 Die Beklagte macht geltend, das "Vorliegen einer Sicherungsübereignung bzw. -zession" er- fordere nicht, dass die Klägerin zuerst formelle Aktionärin geworden sei. Vorliegend sei es hinsichtlich der vertraglich vereinbarten "Sicherungsübereignung bzw. -zession" durchaus sinnvoll gewesen, dass die Aktien nicht auf die Klägerin übertragen worden seien und kein entsprechender Eintrag im Aktienbuch erfolgt sei (und auch keine Zustimmung des Verwal- tungsrats im relevanten Zeitpunkt vorgelegen habe). Eine wirksame Sicherungsübereignung erfordere, dass die Aktien dem Inhaber des Sicherungsrechts tatsächlich übergeben würden. Da die Parteien (richtigerweise) von der Gültigkeit der Aktienzertifikate ausgegangen seien, habe es absolut Sinn gemacht, die Aktienzertifikate bei der Beklagten zu belassen. Andern- falls hätten alle notwendigen Schritte – d.h. die Übertragung (durch Indossament bzw. durch Zession und Übergabe), Eintrag ins Aktienbuch und Verwaltungsratsbeschluss – sogleich zweifach durchgeführt werden müssen, nur um schliesslich wieder beim Ausgangspunkt – d.h. der Aktionärsstellung der Beklagten – zu "landen". Genau aus diesem Grund seien die Aktien zur Vermeidung eines unnötigen "Hin- und Herübertragens" nach Abschluss des Aktienkaufvertrags bei der Beklagten verblieben. Dabei habe sich ihr [ursprünglich] "uneinge- schränktes Recht an diesen Aktien [neu] in ein fiduziarisches Recht verwandelt" (act. 44 Rz 139 f.; s. auch act. 21 Rz 77-83). Seite 25/38 7.4.2 Diesen Ausführungen ist zwar vorab insoweit zuzustimmen, als das Eigentum an gültig aus- gegebenen Namenaktien mit dem sog. Besitzeskonstitut auf den Käufer übertragen wird und der Verkäufer gestützt auf ein besonderes Rechtsverhältnis weiterhin im Besitz der Namenak- tien verbleiben kann (vgl. Art. 184 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 717 Abs. 1 ZGB und Art. 924 Abs. 1 ZGB; Koller, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 184 OR N 55). Das Besitzeskonstitut kann sodann auch bei der Sicherungsübereignung zur Anwendung gelangen. Der mit Besitzes- konstitut erwirkte Eigentumsübergang ist zwar gemäss Art. 717 Abs. 1 ZGB Dritten gegenü- ber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist; zwischen den Parteien des vollzogenen Siche- rungsgeschäfts (d.h. zwischen dem Fiduzianten und dem Fiduziar) ist der Eigentumsüberg- ang hingegen gültig (vgl. Zobl/Thurnherr, a.a.O., Systematischer Teil N 1408 a.E.; Rusch/ Schwander, Basler Kommentar, 7. A. 2023, Art. 717 ZGB N 4 mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts Bern SK 16 204+205 vom 13. September 2017 E. 3.3). Die Beklagte verkennt jedoch, dass vorliegend die Regeln über die Sicherungsübereignung nicht direkt anwendbar sind, setzt doch die Sicherungsübereignung gültig ausgegebene Namenaktien voraus (vgl. Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 6. A. 2022, N 2024 m.w.H.; Hrubesch-Millauer/Graham-Siegenthaler/Roberto, a.a.O., N 10.220; Zobl/Thurnherr, a.a.O., Systematischer Teil N 1396 f.). Dies ist vorliegend allerdings nicht der Fall, kommt doch den nichtigen Aktienzertifikaten kein Wertpapiercharakter zu; sie können lediglich als Beweis- urkunden für die Aktionärsstellung bzw. die damit verbundenen Mitgliedschaftsrechte dienen (vgl. vorne E. 5.1.1 f.). Die Darlehensrückzahlung wurde somit nicht mit Sachen, sondern mit Rechten abgesichert, weshalb die Parteien eine Sicherungszession (und nicht eine Siche- rungsübereignung) vereinbart haben (vgl. vorne E. 7.3; Zobl/Thurnherr, a.a.O., Systema- tischer Teil N 1339 und 1397). Dementsprechend hätte die Beklagte – wie die Klägerin zu Recht vorbrachte und wovon auch die Beklagte auszugehen schien (act. 17 Rz 75 und 102; act. 11 Rz 75; act. 21 Rz 147) – den Aktienkaufvertrag erfüllen und in einem ersten Schritt die nichtigen Aktien (bzw. die Aktionärsstellung und damit verbunden die Mitgliedschaftsrechte) an die Klägerin abtreten müssen. In einem zweiten Schritt hätte dann die Klägerin die Siche- rungsabrede erfüllen und die Aktien wiederum der Beklagten abtreten müssen. Beides ist – wie dargelegt – nicht geschehen (vgl. vorne E. 7.3). 7.4.3 Auf die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach für den Fall, dass die [nichtigen] Aktien [bzw. die Aktionärsstellung] rechtsgültig der Beklagten übertragen worden wären, die Beklag- te das zwischenzeitlich an die Klägerin übertragene "Eigentum an den Aktien" infolge der Verwertung der Sicherheit wiedererlangt hätte (vgl. vorne E. 7.1 a.E.), ist wiederum nicht näher einzugehen, da die Aktien eben gerade nicht rechtsgültig zu Sicherungszwecken auf die Beklagte übertragen wurden (vgl. bereits vorne E. 5.4.3 und 7.3). 7.4.4 Damit steht fest, dass die Beklagte mangels Vollzugs des aufgrund des Aktienkaufvertrags er- forderlichen Verfügungsgeschäfts zwar nach wie vor Aktionärin der J.________ AG ist. Die Klägerin hat aber einen vertraglichen Anspruch auf Übertragung der 100 Namenaktien, und zwar entweder durch Übergabe der (bereits indossierten) Aktienzertifikate Nrn. 1-3 verbunden mit einer Zession oder durch Übergabe der von der Beklagten noch zu indossierenden Aktienzertifikate Nrn. 1-3, was einer Abtretung gleichkommt (vgl. vorne E. 5.4.3). Seite 26/38 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wirksame Sicherungszession vorliegt, womit die Forderung auf Rückzahlung der Darlehenssumme nicht abgesichert ist. Ohne eine gültig bestellte Sicherheit durfte die Beklagte aber – selbst wenn die Klägerin ihren Pflichten zur Rückzahlung der Darlehenssumme nicht hinreichend nachgekommen sein sollte – nicht auf die nichtigen Aktienzertifikate zurückgreifen und diese mittels Selbsteintritt verwerten (vgl. hierzu Hrubesch-Millauer/Graham-Siegenthaler/Roberto, a.a.O., N 10.210 und 10.218; act. 17 Rz 74-79 und 113). Dies hat die Klägerin in der Berufung – entgegen der Auffassung der Be- klagten (act. 44 Rz 126-129) – in hinreichender (wenn auch teilweise impliziter) Weise gerügt (vgl. act. 39 Rz 40; s. auch act. 47 Rz 55). Die Fragen, ob die Klägerin ihren Pflichten zur Rückzahlung der Darlehenssumme hinreichend nachgekommen ist oder nicht bzw. ob ein unbefristeter oder befristeter Darlehensvertrag vorliegt und damit die Beklagte das Darlehen kündigen durfte oder nicht, können daher grundsätzlich offengelassen werden (vgl. hierzu aber hinten E. 9).
  20. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz die Klage nicht mit der von ihr angeführten Begrün- dung abweisen. Vielmehr hätte sie sich mit den weiteren Vorbringen der Parteien befassen müssen, was sie jedoch nicht getan hat. Vorliegend kann indessen auf eine Rückweisung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO verzichtet werden, da die Streitsache spruchreif ist und keine weiteren Beweise abzunehmen sind (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; Sutter-Somm/ Seiler; in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2021, Art. 318 ZPO N 2, 7 und 9; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 318 ZPO N 8 und 24). Zu den weiteren Vorbringen der Parteien ist Folgendes festzuhalten: 8.1 Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, sie befinde sich mit der Erfüllung ihrer vertrag- lichen Pflichten (d.h. der Indossierung und der Übergabe der Aktienzertifikate) – entgegen den Behauptungen der Klägerin (act. 17 Rz 60) – nicht in Verzug, zumal sie von der Klägerin nicht gemahnt worden sei (act. 21 Rz 161 f.; vgl. Art. 102 Abs. 1 OR). Dem kann nicht gefolgt wer- den. Damit der Gläubiger die geschuldete Leistung gerichtlich einfordern kann, wird lediglich deren Fälligkeit vorausgesetzt (vgl. Art. 75 OR). Der Schuldner muss sich mit der Erfüllung seiner Pflicht mithin nicht in Verzug befinden. Die Parteien haben in Ziff. 2 des Aktienkaufver- trags einen bestimmbaren Verfalltag – nämlich den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, d.h. den 10. Mai 2016 – zur Indossierung und Übergabe der Aktienzertifikate vereinbart. Damit haben sie einerseits den Fälligkeitszeitpunkt im Sinne von Art. 75 OR bestimmt, weshalb die Leistung der Beklagten seither fällig ist. Andererseits befindet sich die Beklagte – obwohl für die gerichtliche Geltendmachung nicht erforderlich – mit Ablauf dieses Tages auch in Verzug (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR; act. 7 Rz 29; act. 17 Rz 62 und 68; Schroeter, Basler Kommentar,
  21. A. 2020, Art. 75 OR N 8 f., 11 und 18). 8.2 Im Weiteren wandte die Beklagte ein, der klägerische Herausgabe- bzw. Abtretungsanspruch sei untergegangen, da die zur Sicherung der Darlehensrückzahlung überlassenen Aktien mit- tels Selbsteintritt verwertet worden seien (act. 21 Rz 93.4 und 163; s. auch act. 44 Rz 130 und 143). Auch dem kann nicht gefolgt werden: Ohne gültig bestellte Sicherheit war und ist die Beklagte nicht berechtigt, die Aktien mittels Selbsteintritt zu verwerten (vgl. vorne E. 7.4 f.). Seite 27/38 8.3 Ferner machte die Beklagte geltend, sie sei aufgrund der ihr eingeräumten Sicherheit be- rechtigt, die Aktien zurückzubehalten. Nachdem die Klägerin verpflichtet sei, das der Be- klagten zustehende Sicherungsrecht zu begründen, habe sie einen Anspruch auf Vollzug der Sicherungsabrede und damit auf Übertragung der Aktienzertifikate zu Eigentum bzw. auf Zession der Aktionärsrechte (vgl. act. 21 Rz 94 und 94.1, 125-128 und 164; act. 30 Rz 8 zwei- ter Punkt; s. auch act. 49 Rz 23 f.). Demgegenüber hielt die Klägerin fest, die Beklagte habe kein Recht, die Aktien zurückzubehalten. Ein allfälliges Retentionsrecht sei nicht gegeben und im Übrigen nicht ansatzweise substanziiert behauptet worden. Sodann sei bis heute nicht "diskutiert" und von der Beklagten nicht substanziiert behauptet worden, ob bzw. dass die Klägerin der Beklagten eine Sicherheit einzuräumen habe, was hiermit bestritten werde. Aus- serdem hätte die Beklagte diesbezüglich eine Widerklage einreichen müssen (act. 27 Rz 30- 33, 38 und 46). 8.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beklagte hinreichend substanziiert behauptet hat, dass die Klägerin der Beklagten gestützt auf den Darlehensvertrag die Aktien bzw. die Aktionärsstel- lung sicherheitshalber zur Sicherung der Darlehensrückzahlung zu übertragen habe (vgl. act. 21 Rz 77, 80 und 125-128). Damit ist der Beklagten allerdings nicht geholfen, und zwar aus folgenden Gründen: 8.3.2 Wer bei einem zweiseitigen Vertrag den anderen zur Erfüllung anhalten will, muss nach Art. 82 OR entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. Die Berücksichtigung der sog. "Einrede des nicht erfüllten Vertrags" bzw. des Zurückbe- haltungsrechts der eigenen Leistung gemäss Art. 82 OR setzt voraus, dass ein vollkommen zweiseitiger (synallagmatischer) Vertrag vorliegt, die Leistungen der beiden Parteien in einem Austauschverhältnis zueinander stehen und keine der Parteien vorleistungspflichtig ist. Vor- liegend mangelt es allerdings bereits an einem vollkommen zweiseitigen Vertrag. Die von den Parteien je gegenseitig geschuldeten Leistungen – d.h. die Übertragung der Aktien bzw. der Aktionärsstellung – ergeben sich aus zwei verschiedenen Verträgen, nämlich aus dem Aktien- kauf- und Darlehensvertrag. In einem solchen Fall ist in der Lehre umstritten, ob sich der Schuldner gleichwohl vertragsübergreifend auf ein allgemeines obligatorisches Retentions- recht berufen kann. Wird dies – entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 84 II 150) – bejaht, so steht dem Schuldner auch dann ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn der fordernde Gläubiger eine eigene Leistung aus einem früheren Vertrag noch nicht erbracht hat, ohne dass ein einheitliches Rechtsverhältnis im Sinne von Art. 82 OR vorliegen muss (vgl. Schroeter, a.a.O., Art. 82 OR N 9 und 50). 8.3.3 Vorliegend kann diese Frage offenbleiben. Selbst wenn nämlich auf ein übergreifendes obli- gatorisches Retentionsrecht zurückgegriffen würde, stünde der Beklagten ein Zurückbehal- tungsrecht ohnehin nur dann zu, wenn die Klägerin eine eigene Leistung aus einem früheren Vertrag noch nicht erbracht hätte. Dies trifft vorliegend aber gerade nicht zu. Ihren Vertrags- pflichten aus dem (früheren) Aktienkaufvertrag kam die Klägerin nämlich nach (vgl. vorne E. 7.2). Die von der Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemachte Übertragung der Aktien bzw. der Aktionärsstellung zur Sicherung der Darlehensrückforderung betrifft aber erst den (logisch betrachtet) später abgeschlossenen Darlehensvertrag. Ein Zurückbehaltungs- recht zugunsten der Beklagten hinsichtlich der gestützt auf den Aktienkaufvertrag geschulde- Seite 28/38 ten Übertragung der Aktien bzw. der Aktionärsstellung besteht somit auch unter diesen Um- ständen nicht. Hinzu kommt, dass die gestützt auf den Darlehensvertrag "später" geschuldete Leistung der Klägerin mit der von der Beklagten vorher gestützt auf den Aktienkaufvertrag zu erfolgenden Leistung überhaupt erst ermöglicht wird (vgl. vorne E. 7.3 und 7.4), weshalb ein Zurückbehaltungsrecht umso weniger greifen kann. 8.4 Schliesslich stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, es würde keinen Sinn machen, wenn sie die Aktien auf die Klägerin übertragen bzw. ihr zedieren müsste, nur damit die Klä- gerin dieselben Aktien zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens wieder an die Beklagte zurückübertragen bzw. zurückzedieren müsste. Ein solches Vorgehen wäre in dem Sinne rechtsmissbräuchlich, als die Durchsetzung eines Anspruchs sogleich zu einem Rückforde- rungsanspruch des Verpflichteten führen würde ("dolo agit qui petit quod [statim] redditurus est"). Die in diesem Fall rechtsmissbräuchliche Forderung der Klägerin auf Herausgabe und Indossierung bzw. Zession der Aktien an die Klägerin könne somit nicht geschützt werden. Diese Einwendung richte sich gegen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch und stelle keinen Gegenanspruch dar, der im Rahmen einer Widerklage hätte anhängig gemacht werden müssen (act. 21 Rz 94.2 f. und 147; s. auch act. 44 Rz 142 und act. 49 Rz 25). Die Klägerin hat diese Ausführungen bestritten; es liege kein Fall von Rechtsmissbrauch vor (act. 27 Rz 30). 8.4.1 Gemäss Art. 2 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1). Der offenbare Missbrauch eines Rech- tes findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Wer einen Rechtsmissbrauch behauptet, trägt die Beweislast für das Vorliegen der besonde- ren Umstände, die den offenbaren Rechtsmissbrauch begründen (vgl. Art. 8 ZGB). Ob ein Rechtsmissbrauch gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB vorliegt, hat das Gericht im Einzelfall anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen. Die Verwendung des Begriffs "offenbar" im Geset- zestext macht indessen deutlich, dass Rechtsmissbrauch nur mit Zurückhaltung angenom- men werden darf. Zu den typischen Fällen zählen namentlich fehlendes Interesse an der Rechtsausübung, zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts, krasses Missverhältnis der Interessen, schonungslose Rechtsausübung sowie widersprüchliches Verhalten (vgl. BGE 143 III 279 E. 3.1 m.w.H. [= Pra 2018 Nr. 85]; Lehmann/Honsell, Basler Kommentar,
  22. A. 2022, Art. 2 ZGB N 34 und 37). 8.4.2 Wesentliche Grundlage des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots ist die Einsicht in die Ver- knüpfung eines Rechts mit dem durch dieses zu schützenden Interesse. Fehlt das Interesse oder ist es nur von geringer Schutzwürdigkeit, ist die Rechtsausübung unnütz und wird zur Schikane. Zur Fallgruppe der unnützen Rechtsausübung gehört auch der Grundsatz "dolo agit qui petit quod (statim) redditurus est": Wenn die Durchsetzung eines Anspruchs sogleich zu einem Rückforderungsanspruch des Verpflichteten führt, kann ausnahmsweise Rechtsmiss- brauch vorliegen. Solche Fälle sind allerdings selten, da der Schuldner in der Regel die Mög- lichkeit hat, die Einrede der Verrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Hinzu kommt, dass der Nachweis des Fehlens von jeglichem Interesse oft nur schwer zu er- bringen ist (vgl. Lehmann/Honsell, a.a.O., Art. 2 ZGB N 38-40; Baumann, Zürcher Kommentar,
  23. A. 1998, Art. 2 ZGB N 369-371 und 379; Urteil des Bundesgerichts 4A_224/2011 vom Seite 29/38
  24. Juli 2011 E. 2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist beispielsweise ein prozessuales Kostenerstattungsbegehren dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger das Zugesprochene dem Beklagten als Schadenersatz gleich wieder zurückerstatten müsste (vgl. BGE 123 III 220 E. 4d; s. als weiteres Beispiel auch das Urteil des Bundesgerichts 4C.402/1998 vom 4. Dezember 1999 E. 2b [= Pra 2000 Nr. 50], in welchem festgehalten wurde, dass die Gesellschaft einem treuwidrig handelnden Verwaltungsrat die Einrede des Rechts- missbrauchs entgegenhalten kann, ohne den Anspruch dieses Verwaltungsrats als gegeben zu akzeptieren und ihm eine Gegenforderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit verrech- nungs- oder widerklageweise entgegenhalten zu müssen). 8.4.3 Aus den eben dargelegten Erwägungen folgt, dass die Rückübertragung der Aktien bzw. Rückzession der Aktionärsstellung dann nicht (wider-)klageweise geltend gemacht werden muss, wenn die Einrede des offenbaren Rechtsmissbrauchs im Sinne des Grundsatzes "dolo agit qui petit quod (statim) redditurus est" greift. Dass die Klägerin ihr Recht (subjektiv) unnütz ausgeübt hat, hat die Beklagte allerdings nicht hinreichend substanziiert behauptet oder gar bewiesen. Sie führte lediglich aus, dass "es keinen Sinn machen [würde], wenn die Beklagte die Aktien auf die Klägerin zu übertragen/zedieren hätte, nur damit die Klägerin die- selben Aktien zur Sicherung des Darlehensvertrags gleich wieder an die Beklagte zurückü- bertragen/-zedieren müsste" bzw. dass "die Geltendmachung eines allfälligen Herausgabe-/ Abtretungsanspruchs durch die Klägerin […] rechtmissbräuchlich [wäre]" (act. 21 Rz 94.2 und 164). Dass der Klägerin ein Interesse an der Klage fehlen würde oder dieses nur von geringer Schutzwürdigkeit wäre, erwähnte die Beklagte mit keinem Wort. Solches trifft denn auch nicht zu (vgl. zur Massgeblichkeit des Interesses der Klägerin auch Looschelders/Olzen, J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2, Recht der Schuldver- hältnisse, Einleitung zum Schuldrecht, §§ 241-243 [Treu und Glauben], 2019, § 242 N 279 f.). Vielmehr hat die Klägerin ein hinreichendes Interesse daran, dass der Aktienkaufvertrag von der Beklagten erfüllt wird, damit sie Aktionärin der J.________ AG wird und die damit verbun- denen Rechte wahrnehmen kann. Zudem kann die von der Klägerin eingegangene Siche- rungsabrede nur dann gültig vollzogen werden, wenn der Klägerin Aktionärsstellung zukommt (vgl. vorne E. 5.4.3 und 7.3). 8.4.4 Fehlt es somit an einem offenbaren Rechtsmissbrauch, ist das Begehren der Klägerin auf Übertragung der Aktien zu schützen. Für diesen Fall hätte die Beklagte ihren obligatorischen, auf der Sicherungsabrede im Darlehensvertrag basierenden Anspruch auf (Rück-)Übertra- gung der Aktien mit einer Eventualwiderklage geltend machen müssen. Dies hat die Beklagte nicht getan, weshalb im vorliegenden Verfahren diesbezüglich kein Entscheid gefällt werden kann. Sollte die Klägerin ihrer vertraglichen Pflicht, die Aktien zu Sicherungszwecken auf die Beklagte zu übertragen, nicht nachkommen, müsste die Beklagte ihren Anspruch mithin (er- neut) auf dem gerichtlichen Weg geltend machen (s. dazu auch hinten E. 9.5).
  25. Schliesslich ist im Hinblick auf die weitere Abwicklung der Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien klarzustellen, dass – wie die Klägerin zu Recht vorbringt (act. 1 Rz 48 f. und 55 f.) und im Übrigen in einem ersten Schritt auch die Vorinstanz in Erwägung zog (act. 38 E. 8.4) – der Darlehensvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde und damit der Beklagten kein Kündigungsrecht gemäss Art. 318 OR zusteht bzw. zustand. Seite 30/38 9.1 Entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 44 Rz 39-41 und 109 f.) begründete die Kläge- rin ihre diesbezügliche Berufung hinreichend (act. 47 Rz 15 f. und 51), zumal die vorinstanz- liche Begründung in act. 38 E. 8.3 und 8.4 nicht als Haupt- und Eventualbegründung zu ver- stehen ist. In E. 8.3 bezog sich die Vorinstanz auf den Entscheid der I. Zivilkammer des ber- nischen Appellationshofs vom 10. August 1967, gemäss welchem eine "generelle Amortisati- onsklausel" nicht eine "Unkündbarkeit der Forderung" zur Folge habe, d.h. die Kündigung nach Art. 318 OR mithin möglich bleibe. Diese Auffassung machte sich die Vorinstanz aller- dings nicht zu eigen. Vielmehr hielt sie danach in E. 8.4 fest, dass sich – im Unterschied zur Vertragsbestimmung, die Gegenstand des zitierten bernischen Entscheids gebildet habe – beim vorliegenden Darlehensvertrag durchaus die Meinung vertreten lasse, dass der End- zeitpunkt des Darlehens bestimmbar und damit eine Kündigung gestützt auf Art. 318 OR un- zulässig sei. Sie liess die entscheidende Frage mithin offen und zog gestützt auf eine andere (unzutreffende) Begründung ihre Schlüsse (vgl. vorne E. 7.1 und hinten E. 9.4). 9.2 Gemäss Art. 318 OR ist ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist oder der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen. Art. 318 OR ist somit nur dann anwendbar, wenn ein auf unbestimmte Dauer eingegangenes Darlehen vor- liegt. Auf einen Darlehensvertrag, der die Rückzahlung des Darlehens in zeitlich und betrags- mässig begrenzten Raten vorsieht, trifft dies nach der überzeugenden, neusten kantonalen Rechtsprechung nicht zu, ist doch bei einem solchen Vertrag der Endzeitpunkt des Darlehens konkret bestimmbar (vgl. act. 1/B = Urteil des Handelsgerichts Zürich HE210055-O vom
  26. April 2021 E. 3.2.4 m.w.H.; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen BES.2021.64 vom
  27. Januar 2022 E. 2.c.aa.bbb m.w.H.; Higi, Zürcher Kommentar, 2003, Art. 318 OR N 19). Auf die wenig überzeugende und unklare ältere kantonale Rechtsprechung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Juni 2002, SJZ 2003 S. 591; Urteil des Oberge- richts Bern vom 10. August 1967, ZBJV 1970 S. 34-36; Urteil des Obergerichts Solothurn vom
  28. September 1944, SJZ 1946 S. 93 f.) ist demgegenüber nicht abzustellen, zumal in den dor- tigen Fällen – wie auch die Beklagte zugab (act. 11 Rz 68) – die Rückzahlungstermine nicht hinreichend bestimmt waren. Zudem wird in den zitierten Urteilen nicht überzeugend begrün- det, weshalb "eine Amortisationsklausel mit bestimmten Amortisationsraten und Amortisa- tionszeiten" nicht "bis zur gänzlichen Bezahlung durch Amortisationen [terminiert] und daher unkündbar" sein soll. 9.3 Die Parteien haben vereinbart, dass die Darlehenssumme von CHF 270'000.00 in jährlichen Raten von CHF 10'000.00 zurückbezahlt wird. Gleichzeitig wurden die Zahlungstermine für die jährlichen Zahlungen (nämlich je CHF 5'000.00 per 30. Juni und per 31. Dezember) und der Termin der erstmals zu leistenden Ratenzahlung (31. Dezember 2018) festgelegt (vgl. Ziff. 5 des Darlehensvertrags). Andere Vereinbarungen hinsichtlich der Beendigung des Dar- lehensverhältnisses haben die Parteien nicht getroffen. Das Ende des Darlehensverhältnisses fällt somit – entsprechend den vereinbarten 27 Raten – auf den 31. Dezember 2044, was seit der Vertragsunterzeichnung am 10. Mai 2016 einer Laufzeit des Darlehens von rund 28,5 Jahren entspricht. Das Gesetz sieht keine Höchstdauer für die Laufzeit eines Darlehens vor, weshalb – vorbehaltlich einer übermässigen Bindung gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB – grundsätzlich jede Dauer vertraglich vereinbart werden kann (vgl. Higi, a.a.O., Art. 318 OR N 20; Weber, Berner Kommentar, 2013, Art. 318 OR N 27; Seite 31/38 Schwaibold, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2014, Art. 318 OR N 6; a.M. Mauren- brecher/Schärer, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 318 OR N 11 f., sowie Christ, in: Vischer [Hrsg.], Schweizerisches Privatrecht, VII/2, Obligationenrecht, Besondere Vertrags- verhältnisse, Zweiter Halbband, 1979, S. 258-260 [Höchstdauer von 20 Jahren für den Dar- leiher und von 30 Jahren für den Borger]). Die Laufzeit des Darlehens von 28,5 Jahren ist lang. Allein aus diesem Grund ist die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Verstoss gegen das Verbot der übermässigen Bindung gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB gegeben ist, allerdings nicht ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGE 128 III 428 E. 4, wo hinsichtlich der übermässigen Bindung nebst der langen Laufzeiten der Darle- hen von 10 bis 22 Jahren zusätzlich die übermässige, unzumutbare Einschränkung des per- sönlichkeitsrechtlichen Selbstbestimmungsrechts der Klägerin eine gewichtige Rolle spielte; Reitze, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 27 ZGB N 13 und 15). Letztlich kann aber auch diese Frage offenbleiben. Selbst wenn nämlich die zulässige Bindungsdauer überschritten wäre, wäre diese nach Art. 20 Abs. 2 OR auf das erlaubte Mass zu reduzieren (vgl. Schwai- bold, a.a.O., Art. 318 OR N 6; Maurenbrecher/Schärer, a.a.O., Art. 318 OR N 11). Somit könnte auch in diesem Fall die Beklagte als Darlehensgeberin das Darlehen erst nach Ablauf der maximal zulässigen Dauer kündigen und die Rückzahlung zurückverlangen, während die Klägerin als Darlehensnehmerin unter Einhaltung der Kündigungsfrist das Kapital zurückzah- len und sich damit von der Zinszahlungspflicht für die Zukunft befreien könnte (vgl. Mauren- brecher/Schärer, a.a.O., Art. 318 OR N 11 f.; Christ, a.a.O., S. 259). Das Darlehen bliebe aber – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 11 Rz 117) – auf bestimmte Dauer abge- schlossen. Die maximal zulässige Dauer war im Zeitpunkt der Kündigung am 5. Februar 2021 nach einer entsprechenden Laufzeit des Darlehens von knapp 5 Jahren (sowie auch im heu- tigen Zeitpunkt nach einer bisherigen Laufzeit von rund 7,5 Jahren) offenkundig noch nicht er- reicht. Unter diesem Aspekt war die Kündigung der Beklagten jedenfalls nicht berechtigt und konnte damit auch keine Wirkungen zeitigen. 9.4 Ferner ist zwar unbestritten, dass sich die Klägerin nicht an die vereinbarten Termine zur Rückzahlung des Darlehens und zur Zahlung der Darlehenszinsen gehalten hat (act. 11 Rz 64; act. 21 Rz 141 und 208; act. 39 Rz 49). Daraus kann – entgegen der Auffassung der Beklagten und der Vorinstanz (act. 11 Rz 66 und 69; act. 44 Rz 112-116; act. 38 E. 8.4) – allerdings nicht geschlossen werden, dass nach dem Willen der Parteien die vorgesehenen Termine und Beträge für die Amortisations- und Zinszahlungen nicht bindend sein sollten und daher der Endzeitpunkt des Darlehens nicht bestimmbar ist. Dies aus folgenden Gründen: 9.4.1 Das Zustandekommen eines Vertrags bestimmt sich wie sein Inhalt in erster Linie durch sub- jektive Auslegung, d.h. nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Als innere Tatsache lässt sich der Wille nicht direkt beweisen. Vielmehr muss aus Indi- zien auf einen solchen Willen geschlossen werden können. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens sind alle Tatsachen und Faktoren zu berücksichtigen, aus denen auf die Willenslage bei Abgabe der Vertragserklärung geschlossen werden kann. Infolgedessen gibt es keine eigentliche Hierarchie der Auslegungsmittel. Grundlage der Auslegung ist der Wortlaut der von den Parteien abgegebenen Erklärungen oder des aufgrund solcher Erklärungen zustande gekommenen Vertragstextes. Als weitere oder ergänzende Auslegungsmittel gelten alle Um- stände, die geeignet sind, zur Feststellung des wirklichen Willens der Parteien bei Vertrags- abschluss beizutragen, namentlich die Entstehungsgeschichte des Vertrags, die Begleit- Seite 32/38 umstände, das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsabschluss, der Vertragszweck sowie Verkehrssitte und Usanzen. Bleibt der tatsächliche Parteiwille unbewiesen, ist der mut- massliche Parteiwille zu ermitteln. Dabei sind die Erklärungen und Verhaltensweisen der Par- teien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusam- menhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (normative oder objektivierte Auslegung). Bei der objektivierten Auslegung ist nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung (vgl. BGE 144 III 43 E. 3.3; 138 III 659 E. 4.2.1; 132 III 626 E. 3.1; Wiegand, a.a.O., Art. 18 OR N 11 ff. m.w.H.; Jäggi/Gauch/Hartmann, Zürcher Kommentar, 4. A. 2014, Art. 18 OR N 356 f. und 360 f.). 9.4.2 Wie die Klägerin bereits vor Kantonsgericht zu Recht vorbrachte (act. 17 Rz 119), war die Ab- sicht der Parteien klarerweise darauf gerichtet, den Vertrag entsprechend den schriftlich ver- einbarten Bestimmungen einzuhalten. Der Wortlaut des Darlehensvertrags ist klar, weshalb es – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht dem Willen der Parteien entsprechen konnte, dass die vorgesehenen Termine und Beträge für die Amortisations- und Zinszahlun- gen nicht einzuhalten seien. Daran vermögen auch die von der Klägerin vorzeitigen Rück- zahlungen des Darlehens und nicht vollumfänglichen Zahlungen der Darlehenszinsen nichts zu ändern. Dass – entsprechend den Darlegungen der Beklagten (act. 21 Rz 141; act. 44 Rz 113) – die Lehre vorzeitige Darlehensrückzahlungen generell als unzulässig erachtet, trifft denn auch nicht zu. Während sich Schwenzer/Fountoulakis (Schweizerisches Obligationen- recht, Allgemeiner Teil, 8. A. 2020, § 7 N 7.20) sowie Schraner (Zürcher Kommentar, 1991, Art. 81 OR N 11) für die Unzulässigkeit vorzeitiger Darlehensrückzahlungen aussprechen, sind solche nach Auffassung von Maurenbrecher (Das verzinsliche Darlehen im schweizeri- schen Recht, 1995, S. 160-164 und 180-184) sowie Koller (Schweizerisches Obligationen- recht Besonderer Teil, Band I, 2012, § 13 N 43 f.) und Christ (a.a.O., S. 255) grundsätzlich zulässig. Eine vermittelnde Position nimmt Wullschleger (in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 81 OR N 2) ein, indem er zwar vor- zeitige Darlehensrückzahlungen grundsätzlich als unzulässig erachtet, aber dem Darlehens- nehmer – in Anlehnung an das Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2007 vom 7. November 2007 E. 4.1 – die faktisch mögliche Rückzahlung des Darlehens vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit dennoch erlaubt, wobei der Darlehensnehmer allerdings nicht von der Pflicht zur Bezahlung des vereinbarten Zinses für die nicht beanspruchte Kreditdauer befreit wird. Ähnlich argumentiert auch Higi (a.a.O., Art. 312 OR N 106-108), der die Frage nach der Zulässigkeit offenlässt und den Fokus auf die Rechtsfolgen einer vorzeitigen Rückzahlung legt. Die Lehrmeinungen, wonach vorzeitige Darlehensrückzahlungen – unter Aufrechterhaltung der während der vereinbarten Vertragslaufzeit weiterhin geschuldeten Darlehenszinsen – zulässig sind, überzeugen, zumal sich dies für den Darlehensgeber nicht nachteilig auswirkt (vgl. Maurenbrecher, a.a.O., S. 184; s. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2007 vom
  29. November 2007 E. 4.1; Urteil des Bezirksgerichts Zürich FV180107-L vom 28. Septem- ber 2018 E. IV.1; s. im Übrigen auch Art. 81 Abs. 1 OR). Somit sprechen auch die von der Klägerin vorzeitig geleisteten Darlehensrückzahlungen, welche die Beklagte akzeptierte (act. 11 Rz 65; act. 21 Rz 141 und 210; act. 44 Rz 113), nicht gegen den Willen der Parteien, dass die im schriftlichen Darlehensvertrag vorgesehenen Termine und Beträge für die Amor- tisations- und Zinszahlungen im Grundsatz einzuhalten sind. Ebenso wenig vermögen die teilweise nicht bezahlten Darlehenszinsen den klaren Wortlaut des Darlehensvertrags um- zustossen, zumal sich die Beklagte dagegen nicht zur Wehr setzte (act. 11 Rz 65; act. 21 Seite 33/38 Rz 141; act. 44 Rz 113 f. und 122) und die Zahlungen der Klägerin die bis zum Zeitpunkt der Kündigung des Darlehensvertrags am 5. Februar 2021 aufgelaufenen Zinsschulden unbestrit- tenermassen überstiegen (act. 39 Rz 49; act. 44 Rz 113; s. auch Art. 85 Abs. 1 OR). 9.4.3 Schliesslich ist – entgegen der Meinung der Beklagten (act. 44 Rz 117) – der befristete Darle- hensvertrag infolge der von der Klägerin vorzeitig geleisteten Rückzahlungen des Darlehens und der nicht vollumfänglichen Zahlungen der Darlehenszinsen auch nicht nachträglich in einen unbefristeten Darlehensvertrag "umgewandelt" worden. Für eine derartige Schlussfolgerung fehlen – wie die Klägerin zu Recht einwendet (act. 39 Rz 48-57) – bereits entsprechende, von der Beklagten rechtzeitig ins Verfahren eingebrachte Tatsachenbehauptungen. Was die Be- klagte hierzu vorbringt (vgl. act. 44 Rz 117-123), trifft nicht zu. Entgegen ihren Verweisen in act. 44 Rz 120 i.V.m. 112 auf act. 11 Rz 63-66 sowie act. 21 Rz 141 und 210 hat sie im erstin- stanzlichen Verfahren nämlich nicht behauptet, dass der ursprünglich befristete Darlehensver- trag später in einen unbefristeten Darlehensvertrag umgewandelt worden sei. Ihre dort aufge- stellten Behauptungen bezogen sich stets darauf, dass die Parteien von Anfang an einen unbe- fristeten Darlehensvertrag vereinbarten hätten. Trotzdem schloss die Vorinstanz auf eine Ver- tragsabänderung (vgl. act. 38 E. 8.4), womit sie erneut den Verhandlungsgrundsatz verletzte (vgl. vorne E. 2.3). Der erstinstanzliche Entscheid erweist sich insofern als falsch; eine Um- wandlung des befristeten Darlehensvertrags in einen unbefristeten ist nicht erstellt. 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Parteien einen befristeten Darlehensvertrag ab- geschlossen haben, der nicht gemäss Art. 318 OR gekündigt werden kann. Damit ist die von der Beklagten am 5. Februar 2021 ausgesprochene Kündigung wirkungslos geblieben, weshalb ein Selbsteintritt auch vor diesem Hintergrund gar nicht möglich war (vgl. act. 1 Rz 56 f.). Die Beklagte hat aber gemäss der im Darlehensvertrag vereinbarten Sicherungsabrede nach wie vor Anspruch auf Absicherung der von der Klägerin im Rahmen des Darlehensvertrags einge- gangenen Verpflichtungen (vgl. vorne E. 8.4.4 a.E.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Sicherungsabrede (pactum fidu- ciae) in Ziff. 4 des Darlehensvertrags sehr knapp gehalten ist, weshalb unklar ist, wer nach der Zession die Aktionärsrechte (namentlich das Stimmrecht) ausüben darf und wem der finanzielle Nutzen (z.B. die Dividende) aus den Aktien zusteht (vgl. Zobl/Thurnherr, a.a.O., Systematischer Teil N 1435 und 1441). Immerhin kann aufgrund der konkreten Umstände an- genommen werden, dass die im Darlehensvertrag vereinbarte Abtretung einzig zu Siche- rungszwecken erfolgte (vgl. vorne E. 7.3). Dieser Auffassung ist offenbar auch die Beklagte, die selbst bemerkte, dass sich mit der (vermeintlich gültigen) Sicherungszession ihr [ur- sprünglich] "uneingeschränktes Recht an diesen Aktien [neu] in ein fiduziarisches Recht ver- wandelt" habe (vgl. vorne E. 7.4.1 a.E.). Für eine zumindest konkludente Beschränkung der überschiessenden Rechtsmacht spricht auch der Umstand, dass die Aktionärsrechte nach dem Abschluss des Aktienkaufvertrags vom 10. Mai 2016 bis zur Generalversammlung vom
  30. März 2021 ausschliesslich von der Klägerin (allenfalls mit konkludenter Bevollmächtigung der Beklagten) wahrgenommen wurden (vgl. act. 1 Rz 58; act. 11 Rz 118 f.). Wie es sich da- mit verhält, kann allerdings offenbleiben, nachdem die Sicherungszession und die damit ver- bundenen Folgen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind (vgl. vorne E. 8.4.4).
  31. Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen und der Entscheid der Vorin- stanz aufzuheben, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Abweisung von Seite 34/38 Ziff. 2 und 5 des von der Klägerin vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehrens [vgl. vorne E. 2.1]). Auf die Feststellungsklage ist zwar einzutreten; im Ergebnis ist sie jedoch abzuwei- sen (vgl. vorne E. 3.3.3 und 6). Die von der Klägerin eventualiter erhobene Leistungsklage ist demgegenüber gutzuheissen und die Beklagte ist zu verpflichten, die 100 Namenaktien der J.________ AG gültig auf die Klägerin zu übertragen, und zwar (a) durch Übergabe der (bereits indossierten) Aktienzertifikate Nrn. 1-3 der J.________ AG sowie (b) durch Zession oder Indossierung dieser Aktienzertifkate (vgl. vorne E. 5.4.3 und 7.4.4).
  32. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Verfahrensausgang derselbe gewesen wäre, wenn die Aktien gültig ausgegeben worden wären oder der Verwaltungsrat die nichtigen Aktien eingezogen und vernichtet sowie durch neue ersetzt oder – soweit zulässig – deren (ur- sprüngliche) Nichtigkeit mit einem Verwaltungsratsbeschluss geheilt hätte (vgl. Mabillard, a.a.O., Art. 644 OR N 28; Schenker/Meyer, a.a.O., Art. 644 OR N 5). Gültig ausgegebene, verbriefte Namenaktien werden durch Übergabe des Wertpapiers sowie einem Indossament (Art. 967 Abs. 1 und 2 OR; wertpapiermässige Übertragung) oder – so- fern dies statutarisch nicht ausgeschlossen ist – durch Übergabe des Wertpapiers sowie einer Zession übertragen (nicht wertpapiermässige Übertragung; vgl. act. 38 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 90 II 164 E. 6; 124 III 350 E. 2c). Obwohl hier für die Übergabe der Wertpapiere von der Beklagten an die Klägerin (im Rahmen der Erfüllung des Aktienkaufvertrags) allenfalls das Besitzeskonstitut in Frage gekommen wäre (vgl. vorne E. 7.4.2), würde es immer noch am er- forderlichen Indossament bzw. an der erforderlichen Zession mangeln (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.3 a.E. und E. 5.4.3). Auch in diesem Fall wäre die Beklagte mithin nach wie vor Aktio- närin der J.________ AG und zu verpflichten, die 100 Namenaktien auf die Klägerin zu über- tragen.
  33. Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Berufung sind grundsätzlich auch die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verteilen (Art. 106 und Art. 318 Abs. 3 ZPO). Damit darüber neu befunden werden kann, bedarf es jedoch eines reformatorischen und bezifferten Begehrens bzw. Antrags (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2022 14 vom 9. Oktober 2023 E. 7 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1-2.1.3 sowie 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3-5, je m.w.H.; Seiler, Die Be- rufung nach ZPO, 2013, N 1561 und 1665-1667; Reetz/Theiler und Reetz/Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 ZPO N 35 und Art. 315 ZPO N 17, Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 12; a.M. Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 311 ZPO N 23). 12.1 In der Berufungsschrift verlangte die Klägerin in Ziff. 2 des Rechtsmittelbegehrens, dass die Dispositiv-Ziff. 2 des erstinstanzlichen Entscheids aufzuheben sei und die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen seien. Zur erstinstanzlichen Verlegung der Parteikosten (Dispositiv- Ziff. 3) nahm die Klägerin in der Berufung hingegen keine Stellung: Diesbezüglich fehlen so- wohl ein Antrag im Rechtsmittelbegehren wie auch irgendwelche Ausführungen in der Begrün- dung. Nachdem Rechtsmittelbegehren innert der 30-tägigen Berufungsfrist begründet werden müssen, kann – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 44 Rz 18; act. 47 Rz 8) – die spätere Änderung der Ziff. 2 des Rechtsmittelbegehrens nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7.2 und E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 Seite 35/38 E. 2.4; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 12; Hungerbühler/Bucher, a.a.O., Art. 311 ZPO N 33). Wie die Beklagte zutreffend darlegt (act. 44 Rz 13-19 und 149), hat somit die Klägerin die Dispositiv-Ziff. 3 des erstinstanzlichen Entscheids, mit der sie zur Zahlung einer Parteien- tschädigung von CHF 16'840.50 verpflichtet wurde, nicht rechtzeitig angefochten. Demzufolge kann – unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens – über die Parteien- tschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht neu befunden werden. Vielmehr ist der erstinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Demgegenüber sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 6'000.00 – gestützt auf den reformatori- schen und bezifferten bzw. bezifferbaren Antrag gemäss Ziff. 2 des Rechtsmittelbegehrens – neu zu verteilen (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 12.2 Die Berufungsinstanz hat – wie die Vorinstanz – die Verteilungsgrundsätze gemäss Art. 106 ZPO zu beachten. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind die Prozesskosten in erster Linie der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Folglich sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 6'000.00 grundsätzlich von der im Berufungsverfahren unterlegenen Partei zu tragen, selbst wenn diese im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt hat. Eine Partei gilt im zweitinstanz- lichen Verfahren als obsiegend, wenn sie im Ergebnis vollständig mit ihren Rechtsmittelbe- gehren durchgedrungen ist. Stehen zwei Rechtsmittelbegehren im Verhältnis von Haupt- und Eventualbegehren, ist eine Gutheissung beider Begehren von vornherein ausgeschlossen. Die Gutheissung eines Begehrens kommt insofern einem vollumfänglichen Obsiegen gleich (vgl. Seiler, a.a.O., N 1561 m.w.H.). Die Klägerin dringt im vorliegenden Berufungsverfahren mit ihrem Eventualbegehren durch, weshalb die Beklagte als unterliegend zu betrachten ist. Folglich sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 6'000.00 der Beklagten aufzuerlegen. Dass die Klägerin die Abwei- sung der Ziff. 2 und 5 des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens nicht mehr angefochten hat und diese folglich in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. vorne E. 2.1), vermag daran – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 44 Rz 11 f. und 148) – nichts zu ändern, zumal die entspre- chenden Anträge vor Kantonsgericht ebenfalls nur als Eventualbegehren gestellt wurden. Bei diesem Ergebnis hat die Beklagte schliesslich auch die Gerichtskosten von CHF 6'600.00 für das Massnahmeverfahren HE210055-O vor dem Handelsgericht Zürich zu tragen (vgl. act. 1/B Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Demgegenüber kann der Klägerin auch für dieses Verfah- ren keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. act. 1/B Dispositiv-Ziff. 5), nach- dem sie es in der Berufung versäumt hat, diesbezüglich einen reformatorischen und beziffer- ten Antrag zu stellen (vgl. vorne E. 12).
  34. Abschliessend ist über die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu befinden. 13.1 Da die Beklagte unterliegt, hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 13.2 Der für die Festsetzung der Gerichtskosten massgebende Streitwert beläuft sich vorliegend gemäss den Darstellungen beider Parteien auf CHF 100'000.00 (act. 38 E. 11.1). Bei diesem Streitwert beträgt die ordentliche Entscheidgebühr CHF 6'000.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG). Angesichts des tatsächlichen Streitinteresses (allein der Kaufpreis für die Aktien betrug CHF 270'000.00) und des Zeitaufwands sowie der Bedeutung und der Schwierig- Seite 36/38 keit des Falls ist diese Gebühr vorliegend zu verdoppeln, d.h. auf CHF 12'000.00 zu erhöhen (§ 3 und § 4 Abs. 1 KoV OG). 13.3 Für die Festsetzung der Parteientschädigung ist der im Berufungsverfahren noch in Betracht kommende Streitwert massgebend (§ 8 Abs. 1 AnwT). Dieser beträgt vorliegend ebenfalls CHF 100'000.00, führen doch die nicht angefochtenen Abweisungen der von der Klägerin vor Kantonsgericht als Eventualbegehren gestellten Ziff. 2 und 5 des Rechtsbegehrens nicht zu einer Reduktion. Bei einem Streitwert von CHF 100'000.00 ergibt sich ein Grundhonorar von CHF 10'900.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Dieser Betrag kann vorliegend aufgrund der Schwierigkeit des Falls und des notwendigen Zeitaufwands sowie des Missverhältnisses zwischen dem Streitwert und Interesse der Parteien bzw. den Bemühungen der Rechtsanwälte (vgl. § 3 Abs. 3 und 5 AnwT) sowie wegen der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 AnwT) auf CHF 21'800.00 verdoppelt werden (§ 5 Abs. 3 AnwT). Dieser Betrag ist gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT auf zwei Drittel (= CHF 14'533.35) zu reduzieren. Unter Hin- zurechnung einer Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 436.00; § 25 Abs. 2 AnwT) ergibt sich somit eine Parteientschädigung von gerundet CHF 14'970.00. Die Mehrwertsteuer ist nicht hinzuzurechnen, nachdem die Klägerin – trotz entsprechender Hinweise der Beklagten (act. 44 Rz 150; act. 21 Rz 233) – nicht nachgewiesen hat, dass sie die Mehrwertsteuer, die sie ihrer Rechtsvertretung zu zahlen hat, nicht als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteu- erschuld abziehen kann (vgl. Ziff. 2.1.1 der Weisung über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug). Seite 37/38 Urteilsspruch
  35. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 15. Dezember 2022 aufgehoben und wie folgt geändert: "1.1 Die Beklagte wird verpflichtet, die 100 Namenaktien der J.________ AG gültig auf die Klägerin zu übertragen, und zwar (a) durch Übergabe der Aktienzertifikate Nrn. 1-3 der J.________ AG sowie (b) durch Zession oder Indossierung dieser Aktienzertifikate. 1.2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  36. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 6'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin ge- leisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 6'000.00 zu ersetzen. Die Beklagte hat der Klägerin zudem den Vorschuss für die Gerichtskosten für das vor- sorgliche Massnahmeverfahren HE210055-O vor dem Handelsgericht Zürich im Umfang von CHF 6'600.00 zu ersetzen. […]"
  37. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Ab- teilung, vom 15. Dezember 2022 wird bestätigt, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
  38. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von CHF 12'000.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 6'000.00 wird von der Beklagten nachgefordert. Diese hat der Klägerin zudem den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 6'000.00 zu ersetzen.
  39. Die Beklagte hat die Klägerin für das Berufungsverfahren mit CHF 14'970.00 zu entschädigen.
  40. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerde- gründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Bei- lage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 38/38
  41. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2021 30) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Zivilabteilung Z1 2023 4 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter F. Horber Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber Chr. Kaufmann Urteil vom 26. Januar 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klägerin und Berufungsklägerin, gegen C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ und/oder Rechtsanwältin E.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Feststellung / Herausgabe (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 15. Dezember 2022)

Seite 2/38 Rechtsbegehren Klägerin und Berufungsklägerin 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 15. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr. A3 2021 30) sei bezüglich der Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Klägerin und Be- rufungsklägerin Aktionärin der streitgegenständlichen Aktien ist; eventualiter sei die Beklagte und Berufungsbeklagte zur Übertragung der streitgegenständlichen Aktien an die Klägerin und Berufungs- klägerin zu verpflichten. 2. Das Urteil des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 15. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr. A3 2021 30) sei bezüglich der Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben und die Gerichtskosten der Beklagten und Berufungs- beklagten aufzuerlegen. 3. Eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, zwecks Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 7,7 %, zulasten der Beklagten und Berufungsbeklagten. Beklagte und Berufungsbeklagte 1. Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es sei der Entscheid des Kantons- gerichts Zug (A3 2021 30) vom 15. Dezember 2022 zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt 1.1 Die A.________ GmbH (nachfolgend: Klägerin) hat ihren Sitz in F.________ ZG und be- zweckt ________. Gesellschafter und Geschäftsführer ist G.________ (act. 1/13). 1.2 Die C.________ AG (nachfolgend: Beklagte) mit Sitz in H.________ ZG bezweckt ________. Präsident des Verwaltungsrats und Mitglied der Geschäftsleitung ist I.________ (act. 1/1). 1.3 Die J.________ AG (nachfolgend: J.________ AG) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in K.________ ZH, die gemäss Handelsregistereintrag ________ zum Zweck hat. Präsidentin des Verwaltungsrats ist L.________. Weitere Mitglieder des Verwaltungsrats sind M.________ und N.________ (act. 1/6). Das Aktienkapital der J.________ AG beträgt CHF 100'000.00, eingeteilt in 100 vinkulierte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00, verbrieft in den Aktienzertifikaten Nrn. 1-3 (act. 11/7-9). 2. Zwischen den Prozessparteien ist streitig, wer Eigentümerin der 100 Namenaktien der J.________ AG ist.

Seite 3/38 2.1 Die am tt.mm.1991 gegründete J.________ AG wurde am tt.mm.1991 im Handelsregister des Kantons ________ eingetragen (act. 1/6 und 1/14). Gründungsaktionäre waren O.________ (Aktien-Nr. 1-97, verbrieft im Aktienzertifikat Nr. 1 vom tt.mm.1991 [act. 11/7]), P.________ (Aktien-Nr. 98 und 99, verbrieft im Aktienzertifikat Nr. 2 vom tt.mm.1991 [act. 11/8]) sowie N.________ (Aktie Nr. 100, verbrieft im Aktienzertifikat Nr. 3 vom tt.mm.1991 [act. 11/9]). N.________ übertrug die von ihm gezeichnete Namenaktie unmittelbar nach der Gründung der J.________ AG am tt.mm.1991 durch Indossament auf dem Aktienzertifikat Nr. 3 an O.________ (act. 11/6 und 11/9). Am tt.mm.2015 übertrug auch P.________ ihre beiden Na- menaktien durch Indossament auf dem Aktienzertifikat Nr. 2 an O.________, welcher ab die- sem Zeitpunkt Alleinaktionär der J.________ AG war (act. 11/6 und 11/8). 2.2 Mit Aktienkaufvertrag vom 2. September 2015 erwarb die Beklagte von O.________ sämtliche 100 Namenaktien der J.________ AG zum Preis von CHF 261'000.00 (act. 11/10). Gleichen- tags übertrug O.________ die Namenaktien durch Indossament der Aktienzertifikate Nrn. 1-3 auf die Beklagte und hinterlegte die Zertifikate – wie im Aktienkaufvertrag vereinbart – am 9. September 2015 bei Q.________ "zu Escrow" (act. 11/6-11). Mit Beschluss vom 2. Septem- ber 2015 stimmte O.________ als Verwaltungsrat der J.________ AG der Übertragung der 100 Namenaktien an die Beklagte zu und trug diese als Eigentümerin der 100 Namenaktien ins Aktienbuch der J.________ AG ein (act. 11/6 und 11/11). 2.3 Am 10. Mai 2016 schlossen die Beklagte als Verkäuferin und die Klägerin als Käuferin folgen- den Aktienkaufvertrag "betreffend den Verkauf aller Aktien der J.________ AG" ab (act. 1/2; nachfolgend: Aktienkaufvertrag):

1. Präambel Die Verkäuferin ist Eigentümerin des gesamten Aktienkapitals der am tt.mm.1991 in ________ gegründeten Firma J.________ AG (Registernummer: ________). Das Aktienkapital von CHF 100'000.00 ist voll liberiert und unterteilt in Namenaktien mit einem Nominalwert von CHF 1'000.00. Die Käuferin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Schweizer Recht mit Sitz in ________ und beabsichtigt, an der Firma J.________ AG eine massgebliche Beteiligung zu erwerben. Gestützt auf die bisherigen Vertragsverhandlungen [und] die Einsicht in die Ge- schäftsbücher hat sich die Käuferin zum Erwerb von 100 Namenaktien der J.________ AG entschlossen. Dieser Vertrag bezweckt die Regelung des Verkaufs und des Übergangs der Aktien von der Verkäuferin auf die Käuferin.

2. Kaufgegenstand und -preis Die Verkäuferin ist alleinige und unbeschwerte Eigentümerin des gesamten Aktienkapitals der AG. Entsprechend dem Handelsregisterauszug und den Statuten beträgt das Aktienkapital der AG CHF 100'000.00 und ist in 100 auf den Namen lautende Aktien zu CHF 1'000.00 nomi- nal eingeteilt. Die Verkäuferin erklärt, dass das Aktienkapital voll liberiert ist. Mit Unterzeichnung dieses Aktienkaufvertrages verkauft die Verkäuferin per 10. Mai 2016 ihre 100 Namenaktien der AG mit Dividendenberechtigung erstmals für das Geschäftsjahr 2016 im Jahr 2017 an die Käuferin, die diesen Kauf hiermit annimmt.

Seite 4/38 Die Aktien werden durch die Verkäuferin im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses indossiert und Zug um Zug an die Käuferin übergeben. Der Kaufpreis für die 100 Aktien beträgt insgesamt CHF 270'000.00 (zweihundertsiebzig- tausend Schweizer Franken) und basiert auf dem Nettosubstanzwert bzw. Net Asset Value per

31. Dezember 2015 sowie einem Goodwill. Der Kaufpreis für die 100 Aktien von insgesamt CHF 270'000.00 (Aktivenüberschuss bzw. Net Asset Value per 31. Dezember 2015 plus Goodwill) wird 5 Tage nach Vertragsunterzeichnung zur Zahlung fällig. Neben vorerwähntem Kaufpreis ist keine sonstige Vergütung an den Ver- käufer vorgesehen. […]

6. Schlussbestimmungen […] Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Bei allfälligen Streitigkeiten zwischen den Parteien gilt der ordentliche Rechtsweg. Gerichtsstand ist Zug. […] In der Folge wurde die Klägerin als Eigentümerin der 100 Namenaktien im Aktienbuch der J.________ AG eingetragen (act. 1/4). Entsprechende Indossamente bzw. Zessionen auf den Aktienzertifikaten Nrn. 1-3 unterblieben (act. 11/7-9). 2.4 Ebenfalls am 10. Mai 2016 unterzeichneten die Prozessparteien folgenden Darlehensvertrag (act. 1/3; nachfolgend: Darlehensvertrag):

1. Präambel Zur Finanzierung des Kaufes der Aktienanteile an der J.________ AG gewährt die C.________ AG der A.________ GmbH ein Darlehen von CHF 270'000.00 (zweihundert sieb- zigtausend Schweizer Franken).

2. Verzinsung Das Darlehen ist mit 1 % zu verzinsen. Der Zins ist jeweils am 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres zu bezahlen, erstmals per 31. Dezember 2017.

3. Auszahlung Das Darlehen wird mit dem Kaufpreis der Aktienanteile an der J.________ AG verrechnet.

4. Sicherheiten Als Sicherheit werden sämtliche Aktienanteile der J.________ AG an die C.________ AG ab- getreten.

5. Rückzahlung Das Darlehen wird mit jährlichen Raten von CHF 10'000.00 amortisiert (CHF 5'000.00 per

30. Juni und CHF 5'000.00 per 31. Dezember), erstmals per 31. Dezember 2018. Sollte die A.________ GmbH die Aktienanteile der J.________ AG veräussern, ist der Rest- saldo sofort fällig.

Seite 5/38 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Bei allfälligen Strei- tigkeiten zwischen den Parteien gilt der ordentliche Rechtsweg. Gerichtsstand ist Zug. […] 2.5 In der Folge zahlte die Klägerin unbestrittenermassen insgesamt CHF 50'000.00 der Dar- lehenssumme an die Beklagte zurück (Amortisationszahlungen von CHF 10'000.00 am

23. November 2017, CHF 20'000.00 am 10. Oktober 2018, CHF 10'000.00 am 8. April 2019 und CHF 10'000.00 am 15. November 2019 [act. 11/12-15]). Ferner ist unbestritten, dass die Klägerin der Beklagten in den Jahren von 2017 bis 2021 Zinszahlungen im Umfang von CHF 3'566.55 leistete (CHF 1'255.55 [act. 11/14] und CHF 2'311.00 [act. 11/15]). 2.6 Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 kündigte die Beklagte das Darlehen mit einer Frist von sechs Wochen auf den 22. März 2021 und verlangte die Rückzahlung der Restforderung von CHF 220'000.00 zuzüglich Zins von 1 % seit 1. Januar 2020 (act. 1/7). Nachdem die Klägerin diese Frist ungenutzt hatte verstreichen lassen, teilte ihr die Beklagte am 23. März 2021 schriftlich mit, dass sie die ihr zur Sicherung des Darlehens abgetretenen 100 Namenaktien der J.________ AG mittels Selbsteintritts verwerten werde (act. 1/8). 3. Am 25. März 2021 fand eine ausserordentliche Generalversammlung der J.________ AG statt, bei welcher unter anderem die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats (L.________, M.________ und N.________) abgewählt wurden; neu wurde I.________ als Mitglied des Verwaltungsrats gewählt (act. 1/10-12 und act. 11/18). 4. Mit Eingabe vom 25. März 2021 stellte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich unter anderem den Antrag, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch anzuweisen, keine Eintragungen vorzunehmen, welche nicht von den am 24. März 2021 im Handelsregister der J.________ AG eingetrage- nen Organen angemeldet werden (act. 1/B S. 2). Mit Verfügung vom 29. März 2021 hiess das Handelsgericht Zürich das Dringlichkeitsbegehren der Klägerin gut (Verfahren HE210055-O; act. 1/B S. 2 f. Ziff. 1.1 f.). Mit Urteil vom 30. April 2021 wies das Handelsgericht Zürich das Handelsregister des Kan- tons Zürich weiterhin an, keine Eintragungen betreffend die J.________ AG, welche nicht von den am 24. März 2021 im Handelsregister der J.________ AG eingetragenen Organen an- gemeldet werden, im Tagesregister und im Handelsregister vorzunehmen. Gleichzeitig setzte es der Klägerin eine einmalige Frist bis 5. Juli 2021 an, um den Prozess in der Hauptsache (betreffend Eigentumsverhältnisse an den Aktien der J.________ AG oder allenfalls betref- fend Anfechtung/Feststellungsbegehren hinsichtlich Nichtigkeit allfälliger von der C.________ AG veranlassten Universal- bzw. Generalversammlungsbeschlüsse der J.________ AG) an- hängig zu machen, ansonsten die Handelsregistersperre dahinfalle (Verfahren HE210055-O; act. 1/B Dispositiv-Ziff. 1 und 2). 5. Mit Erklärungen vom 13. bzw. 14. April 2021 traten O.________, P.________ und N.________ ihre allfälligen Rechte an den Aktien der J.________ AG "an denjenigen Aktionär bzw. diejenigen Aktionäre ab, dem- bzw. denjenigen dieses Recht gemäss dem beiliegenden Aktienbuch zustehen sollte" (act. 17/1-3; sog. Sprungzessionen).

Seite 6/38 6.1 Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 reichte die Klägerin innert der vom Handelsgericht Zürich ge- setzten Frist gegen die Beklagte beim Kantonsgericht Zug Klage mit folgendem Rechtsbe- gehren ein (act. 1):

1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Klägerin Eigentümerin von 100 der 100 Namen- aktien der J.________ AG mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00 ist.

2. Eventualiter: Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte nicht Eigentümerin von 100 der 100 Namenaktien der J.________ AG mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00 ist.

3. Subeventualiter: Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beschlüsse der ausserordentli- chen Generalversammlung der J.________ AG vom 25. März 2021 nichtig sind.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % MWST, inklusive Kosten und Entschädigung für das vorsorgliche Massnahmeverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich (Geschäft-Nr. HE210055-O), zulasten der Beklagten. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe aufgrund des Aktienkaufvertrags sämtliche von der J.________ AG ausgegebenen Namenaktien erworben. Folglich sei sie allei- nige Aktionärin der J.________ AG und als solche im Aktienbuch eingetragen worden. Die Be- klagte sei nicht berechtigt gewesen, den Darlehensvertrag vorzeitig zu kündigen und die Aktien der J.________ AG, die das Darlehen besichert hätten, durch Selbsteintritt zu verwerten. Da die Beklagte als "Nicht-Aktionärin" eine Generalversammlung der J.________ AG durchgeführt habe, seien die entsprechenden Beschlüsse nichtig. 6.2 Mit Eingabe vom 9. August 2021 reichte die Klägerin eine Klageänderung ein und ergänzte ihr Rechtsbegehren wie folgt (act. 7; Änderungen in Ziff. 3 und 4 kursiv):

1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Klägerin Eigentümerin von 100 der 100 Namen- aktien der J.________ AG mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00 ist.

2. Eventualiter: Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte nicht Eigentümerin von 100 der 100 Namenaktien der J.________ AG mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00 ist.

3. Subeventualiter: Es sei die Beklagte unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB gegen ihre Organe sowie der Anordnung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung zu verpflichten, spätestens bis 10 Tage nach Rechtskraft des auszusprechenden Urteils 100 von 100 Namenaktien der J.________ AG mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00 der Klägerin indossiert zu Eigentum zu übertragen.

4. Sub-Subeventualiter: Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beschlüsse der ausser- ordentlichen Generalversammlung der J.________ AG vom 25. März 2021 nichtig sind.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % MWST, inklusive Kosten und Entschädigung für das vorsorgliche Massnahmeverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich (Geschäft-Nr. HE210055-O), zulasten der Beklagten. Zur Begründung führte die Klägerin zusammengefasst aus, sie sehe sich aufgrund einer Ein- gabe, welche die Beklagte am 14. Juli 2021 beim Handelsgericht Zürich eingereicht habe

Seite 7/38 (act. 7/1), zu einer Klageänderung veranlasst. Die Beklagte habe im dortigen Verfahren unter anderem den Antrag gestellt, als streitgenössische Nebenintervenientin zum Massnahme- verfahren zugelassen zu werden. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 habe das Handelsgericht festgehalten, dass das entsprechende Verfahren HE210055-O mit Entscheid vom 30. April 2021 abgeschlossen worden und das Gesuch der Beklagten in einem neuen Verfahren (HE210106-O) zu beurteilen sei (act. 7/2). Die Beklagte habe in ihrer Eingabe vom 14. Juli 2021 erstmals und entgegen ihren bisherigen Ausführungen behauptet, der Aktienkaufver- trag sei mangels Indossierung bzw. Übertragung der Aktien auf die Klägerin nicht vollzogen worden und die Klägerin sei nicht Eigentümerin der Aktien der J.________ AG geworden. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte dasselbe nun auch im Verfahren vor dem Kantons- gericht Zug geltend machen werde, weshalb die Klageänderung erfolge. 6.3 In dem von der Klägerin erwähnten Verfahren HE210106-O hatte die Beklagte (als Gesuch- stellerin) beim Handelsgericht Zürich im Wesentlichen beantragt, sie sei als streitgenössische Nebenintervenientin in diesem Verfahren zuzulassen und es sei festzustellen, dass die mit Urteil vom 30. April 2021 angeordnete vorsorgliche Massnahme (Geschäfts-Nr. HE210055-O) nicht prosequiert worden sei, weshalb diese aufzuheben und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen sei, die von der streitgenössischen Nebenintervenientin [Beklag- ten] am 25. März 2021 eingereichte Handelsregisteranmeldung einzutragen. Die Einzelrichte- rin am Handelsgericht Zürich wies dieses Gesuch mit Urteil vom 21. September 2021 ab (act. 21/24). 6.4 Im vorliegenden Verfahren schloss die Beklagte in der Klageantwort vom 14. Oktober 2021 (act. 11) auf kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Vorab bestritt sie das Feststellungsinteresse der Klägerin bezüglich der in Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegeh- rens gestellten Anträge (Feststellung der Eigentümerstellung). Hinsichtlich der Ziff. 4 des Rechtsbegehrens (Nichtigkeit der GV-Beschlüsse) sei die Beklagte nicht passivlegitimiert. Im Zusammenhang mit Ziff. 3 des Rechtsbegehrens (Indossierung und Herausgabe der Aktien) führte sie aus, dass der Aktienkaufvertrag hinsichtlich der Übertragung der 100 Namenaktien der J.________ AG bislang nicht vollzogen worden sei, weshalb die Beklagte nach wie vor Eigentümerin sämtlicher Aktien sei. Ausserdem sei die Kündigung des Darlehens zulässig gewesen; ebenso die private Verwertung der Aktien durch Selbsteintritt, nachdem die Klä- gerin die offene Darlehenssumme nicht zurückbezahlt habe. Selbst wenn aber die Darlehens- kündigung und der Selbsteintritt nicht zulässig gewesen wären, stünde der Klägerin hinsicht- lich der Aktien kein Indossierungs- bzw. Herausgabeanspruch zu. Da die Aktien im Darle- hensvertrag zugunsten der Beklagten zur Sicherung der Darlehensrückzahlung übereignet worden seien, seien diese bis zur vollständigen Rückzahlung der Darlehenssumme im recht- mässigen Besitz und Eigentum der Beklagten. 6.5 In der Klageantwort stellte die Beklagte zudem den prozessualen Antrag, der Klägerin sei keine weitere unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit im Sinne von Art. 225 i.V.m. Art. 226 ZPO i.V.m. Art. 229 Abs. 2 ZPO einzuräumen, eventualiter sei diese Beschränkung der Äusse- rungsmöglichkeit auf das neue Rechtsbegehren Ziff. 3 zu begrenzen. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei in Anbetracht des Verfahrensstands gar nicht zu einer Klageänderung berechtigt gewesen, zumal eine Klageänderung mittels unaufgeforderter Eingabe ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Parteivorträge unzulässig sei (act. 11).

Seite 8/38 Der erstinstanzliche Referent wies diesen Antrag mit Entscheid vom 25. Februar 2022 ab und erwog, die Klageänderung sei zeitlich vor der Klageantwort eingereicht worden, weshalb die Klägerin darin keine Äusserungen habe machen können, welche sich auf prozessuale Vor- bringen der Beklagten beziehen würden. Die Klageänderung vom 9. August 2021 habe damit nicht zur Folge, dass die Klägerin dadurch ihr umfassendes Replikrecht verloren habe (act. 14). 6.6 In der Replik vom 16. Mai 2022 änderte die Klägerin ihr Rechtsbegehren wie folgt (act. 17; Änderungen in Ziff. 3-5 kursiv):

1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Klägerin Eigentümerin von 100 der 100 Namen- aktien der J.________ AG mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00 ist.

2. Eventualiter: Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte nicht Eigentümerin von 100 der 100 Namenaktien der J.________ AG mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00 ist.

3. Subeventualiter: Es sei die Beklagte unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB gegen ihre Organe sowie der Anordnung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung zu verpflichten, spätestens bis 10 Ta- ge nach Rechtskraft des auszusprechenden Urteils, sofern die Aktienzertifikate betreffend die 100 Namenaktien der J.________ AG mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00 nicht gültig ausgegeben wurden, 100 von 100 Namenaktien der J.________ AG mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00 an die Klägerin zu zedieren.

4. Sub-Subeventualiter: Es sei die Beklagte unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB gegen ihre Organe sowie der Anordnung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung zu verpflichten, spätestens bis 10 Tage nach Rechtskraft des auszusprechenden Urteils, sofern die Aktienzertifikate betreffend die 100 Namenaktien der J.________ AG mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00 gültig ausgegeben wurden, 100 von 100 Namenaktien der J.________ AG mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00 auf die Klägerin zu indossieren und der Klägerin indossiert herauszu- geben und die Aktienzertifikate Nr. 1-3 zu übertragen.

5. Sub-Sub-Subeventualiter: Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beschlüsse der ausser- ordentlichen Generalversammlung der J.________ AG vom 25. März 2021 nichtig sind.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % MWST, inklusive Kosten und Entschädigung für das vorsorgliche Massnahmeverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich (Geschäft-Nr. HE210055-O), zulasten der Beklagten. Die erneute Klageänderung begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass die Aktien bzw. die Aktienzertifikate Nrn. 1-3 vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ausgegeben worden seien, weshalb diese gemäss Art. 644 Abs. 1 OR nichtig seien. Dies habe – mangels Verbriefung der Aktien bzw. Aktienzertifikate – zur Folge, dass die Aktien- zertifikate nicht zu indossieren, sondern zu zedieren seien. Da die Aktienzertifikate bei deren Übertragungen von P.________ und N.________ an O.________ sowie von O.________ an die Beklagte nicht zediert, sondern indossiert worden seien, seien diese nicht gültig übertra- gen worden, womit das Eigentum an den Aktien bei den Gründungsaktionären verblieben sei. Diese hätten die Aktien mit den Sprungzessionen vom 13./14. April 2021 gültig der Klägerin übertragen. Im Übrigen habe die Beklagte die Aktien im Aktienkaufvertrag an die Klägerin ab-

Seite 9/38 getreten, womit die Klägerin auch auf diese Weise gültig Aktionärin der J.________ AG ge- worden sei (vgl. Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens [Haupt- und Eventualbegehren]). Sollte demgegenüber die Beklagte den Aktienkaufvertrag nicht erfüllt haben und die Klägerin folglich nicht Eigentümerin der Aktien geworden sein, müsste die Beklagte die (nichtigen, nicht gültig ausgegebenen) Aktienzertifikate an die Klägerin zedieren bzw. – falls die Aktien nicht nichtig, sondern gültig ausgegeben worden seien – die Aktienzertifikate indossieren und der Klägerin übertragen. 6.7 Die Beklagte hielt in der Duplik vom 19. Juli 2022 (act. 21) an ihrem Rechtsbegehren fest. Er- gänzend führte sie aus, die Aktienzertifikate seien nicht nichtig; allenfalls sei die Nichtigkeit geheilt worden. Ausserdem könne sich die Klägerin infolge rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ohnehin nicht auf die Nichtigkeit berufen. Selbst wenn die Aktienzertifikate im Übrigen nichtig wären, wäre die Beklagte weiterhin Aktionärin der J.________ AG. Die Aktienzertifikate seien gültig von P.________ und N.________ auf O.________ sowie von O.________ auf die Be- klagte übertragen worden, zumal ein Indossament stets auch eine Zession darstelle. Somit hät- ten die Sprungzessionen keine Wirkung entfalten können. Zudem sei dem von den Parteien abgeschlossenen Aktienkaufvertrag keine Abtretungserklärung zu entnehmen und liege eine solche auch sonst nicht vor, womit die Aktien nicht gültig an die Klägerin übertragen worden seien. Unter Berücksichtigung der im Darlehensvertrag vorgesehenen Verpflichtung der Kläge- rin, die Aktien im Sinne einer Sicherungsübereignung bzw. -zession der Beklagten zu überlas- sen, seien die Aktienzertifikate bei der Beklagten belassen worden. Dies habe absolut Sinn gemacht; andernfalls hätten alle notwendigen Schritte – d.h. die Übertragung (durch Indossa- ment bzw. Zession und Übergabe), Eintrag ins Aktienbuch und Verwaltungsratsbeschluss – sogleich zweifach durchgeführt werden müssen, nur um schliesslich wieder beim Ausgangs- punkt – d.h. der Aktionärsstellung der Beklagten – zu "landen". 6.8 Mit Eingaben vom 30. August und 15. September 2022 nahmen die Parteien ihr unbedingtes Replikrecht wahr (act. 27 und 30). In der Folge verzichteten sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 32-34). 6.9 Am 15. Dezember 2022 erliess das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 38; Verfahren A3 2021 30):

1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 6'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Es wird festgehalten, dass die Klägerin die Kosten von CHF 6'600.00 aus dem Massnahmeverfahren bereits bezahlt hat.

3. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 16'840.50 zu bezahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilung]

Seite 10/38 Das Kantonsgericht erwog, dass mangels eines Feststellungsinteresses der Klägerin auf Ziff. 1 und 2 ihres Rechtsbegehrens nicht einzutreten sei, weil das Begehren auf Feststellung der Aktionärsstellung auch im Rahmen der Leistungsklage gemäss Ziff. 3 und 4 des klägeri- schen Rechtsbegehrens zu prüfen sei und darin aufgehe. Die Klägerin erlange mit der Leis- tungsklage umfassenden Rechtsschutz und habe eine Ausnahmesituation, die allenfalls ein hinreichendes Feststellungsinteresse begründen könnte, nicht substanziiert dargelegt. In ma- terieller Hinsicht kam das Kantonsgericht sodann zum Schluss, dass die [am tt.mm.1991 aus- gegebenen] Aktienzertifikate zwar nichtig seien, die Beklagte diese [bzw. die Aktionärsstel- lung] aber dennoch gültig erworben habe und am 2. September 2015 alleinige Aktionärin der J.________ AG geworden sei. Demgegenüber sei die Klägerin gestützt auf den Aktienkauf- vertrag nicht Aktionärin der J.________ AG geworden, da es hierfür an einem gültigen Verfü- gungsgeschäft fehle. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Übertragung der Aktien- zertifikate, nachdem sie das Darlehen trotz dessen Fälligkeit bislang nicht zurückbezahlt und damit ihren Teil des Aktienkaufvertrags nicht erfüllt habe. Selbst wenn die Klägerin im Übri- gen Aktionärin der J.________ AG geworden wäre, hätte sie keinen Anspruch auf Übertra- gung der Aktien mehr, habe doch die Beklagte das zwischenzeitlich an die Klägerin übertra- gene Eigentum an den Aktien durch Verwertung der Sicherheit gemäss Darlehensvertrag [mittels Selbsteintritt] wiedererlangt. Damit seien die in Ziff. 3 und 4 des klägerischen Rechts- begehrens gestellten Anträge abzuweisen. Die in Ziff. 5 des klägerischen Rechtsbegehrens beantragte Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der ausserordentlichen Generalver- sammlung vom 25. März 2021 sei mangels Passivlegitimation der Klägerin abzuweisen. 7.1 Gegen diesen Entscheid liess die Klägerin mit Eingabe vom 30. Januar 2023 beim Oberge- richt des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 39). In der Berufungsantwort vom 16. März 2023 stellte die Beklagte ihrer- seits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 44). 7.2 In der Berufungsreplik vom 6. Juni 2023 (act. 47) änderte die Klägerin Ziff. 2 ihres Rechts- mittelbegehrens wie folgt ab (Änderungen kursiv):

2. Das Urteil des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 15. Dezember 2022 (Geschäfts- Nr. A3 2021 30) sei bezüglich der Dispositiv-Ziffer 2 und 3 aufzuheben und die Prozess- kosten der Beklagten und Berufungsbeklagten aufzuerlegen. In der Berufungsduplik vom 11. Juli 2023 hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest und brachte ergänzend vor, die von der Klägerin nachträglich vorgenommene Änderung des Rechtsmittel- begehrens sei unzulässig (act. 49). 7.3 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts zur Zuständigkeit der Zuger Gerichte sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 38 E. 1; zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4 m.w.H.).

Seite 11/38 2. In prozessualer Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten: 2.1 Obwohl dies aus dem Wortlaut von Art. 311 ZPO nicht explizit hervorgeht, muss die Berufung (als Rechtsmittel) auch Rechtsmittelanträge enthalten. Aus der Rechtsmittelschrift muss sich ergeben, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) hat die Berufungsklägerin grundsätzlich einen Antrag in der Sache zu stellen. Ihr Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung un- verändert zum Urteil erhoben werden kann. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot des überspitzten Formalismus zu beachten. Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsmittelbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochte- nen Entscheid – ergibt, was die Berufungsklägerin in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom

26. Oktober 2022 E. 2.1.1 und 2.1.3 m.w.H.). Die Klägerin stellt im Hauptbegehren Antrag auf Feststellung, dass sie "Aktionärin der streit- gegenständlichen Aktien" sei, und verlangt eventualiter die Übertragung der streitgegenständ- lichen Aktien von der Beklagten an sie (vgl. Ziff. 1 des Rechtsmittelbegehrens). Dieses Begeh- ren ist nicht hinreichend bestimmt, was der Klägerin vorliegend jedoch nicht schadet, lässt sich doch der Berufungsschrift entnehmen, was sie genau verlangt (act. 39 Rz 8; s. auch act. 17 Rz 10). Mithin ist auf die Berufung einzutreten. Demgegenüber hat die Klägerin hinsichtlich der Abweisung der in Ziff. 2 und 5 ihres vorinstanzlichen Rechtsbegehrens gestellten Anträge keine Berufung erhoben. Diesbezüglich ist der Entscheid des Kantonsgerichts in Rechtskraft erwach- sen, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. 2.2 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). 2.2.1 Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Ver- vollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Ent- sprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den an- gefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ aus- einandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichen- de) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fra-

Seite 12/38 gepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmittel- eingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesse- rung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). Auf der anderen Seite kann auch die Berufungsbeklagte – ohne Erhebung einer Anschluss- berufung – in der Berufungsantwort nach Art. 312 ZPO Rügen vortragen, soweit diese darle- gen sollen, dass trotz der Stichhaltigkeit der von der Berufungsklägerin vorgebrachten Rügen oder in Abweichung der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen und vorgenom- menen Rechtsanwendung der erstinstanzliche Entscheid im Ergebnis richtig ist. Die Beru- fungsbeklagte kann in der Berufungsantwort mithin die Erwägungen und Feststellungen im angefochtenen Entscheid kritisieren, die ihr im Fall einer abweichenden Beurteilung durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten. Dabei gelten die gleichen Begründungsanforde- rungen wie für die Berufungsschrift (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Ok- tober 2015 E. 2.4.2 m.w.H.; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1126). 2.2.2 Wie sich nachfolgend zeigen wird, hat die Klägerin die Berufung – abgesehen von einer un- wesentlichen Ausnahme (vgl. hinten E. 5.4.3) – ausreichend begründet, weshalb entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 44 Rz 32-41) darauf einzutreten ist. Demgegenüber sind die Einwendungen, welche die Beklagte gegen den erstinstanzlichen Entscheid vorbringt, nicht hinreichend begründet, sodass ihre diesbezüglichen Äusserungen nicht zu hören sind (vgl. hinten E. 4.5.1) 2.3 Im vorliegenden Verfahren gilt unbestrittenermassen der Verhandlungsgrundsatz. Gemäss diesem Grundsatz haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Mithin obliegt es den Parteien, und nicht dem Gericht, die Tatsachen des Verfahrens zusammenzutragen. Die Parteien müssen die Tatsachen, aus welchen sie ihre Forderungen ableiten, darlegen (sub- jektive Behauptungslast), die Beweismittel, die sich darauf beziehen, angeben (Beweis- führungslast) und die von der Gegenpartei behaupteten Tatsachen bestreiten (Bestreitungs- last); das Gericht muss die Beweismittel nur hinsichtlich der rechtserheblichen und streitigen Tatsachen prüfen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend darf es seiner Entscheidung aus- schliesslich diejenigen Tatsachen zugrunde legen, die von einer Partei zuvor in den Prozess eingeführt worden sind. Tatsachen, die von keiner Partei vorgetragen wurden, dürfen vom Gericht nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.1 [= Pra 2019 Nr. 87]; Meier, Die Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im ordentlichen und vereinfach- ten Verfahren nach dem Verhandlungsgrundsatz der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, N 17 m.w.H.). 3. In der Berufung bringt die Klägerin in erster Linie vor, die Vorinstanz habe ihr das bei einer Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse zu Unrecht abgesprochen. Nachdem ein solches Interesse gegeben und von der Klägerin ausführlich [d.h. hinreichend substanzi- iert] dargelegt worden sei, hätte das Kantonsgericht auf die Klage eintreten müssen. 3.1 Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz lassen sich wie folgt zusammenfassen (act. 38 E. 2-2.5):

Seite 13/38 3.1.1 Mit der Feststellungsklage verlange die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe (Art. 88 ZPO). Wie jede Klage setze auch die Feststellungsklage ein Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO voraus. Dieses sog. Feststellungsinteresse werde nur bejaht, wenn für die klagende Partei eine unzumutbare Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis bestehe und diese Unsicherheit nicht anders als durch eine gerichtliche Feststellung beseitigt werden könne. Insofern sei die Feststellungsklage subsidiär zur Leistungs- oder Gestaltungsklage. Diese Subsidiarität gelte jedoch nur insoweit, als die Feststellungsklage (gegenüber einer Leistungs- oder Gestaltungs- klage) nicht einen anders gearteten bzw. umfassenderen Rechtsschutz gewähre und die Klä- gerin gerade dieses Schutzes bedürfe. Solche Fälle seien Ausnahmen und restriktiv auszu- legen. Werde das Feststellungsinteresse verneint, fehle es an einer Prozessvoraussetzung und das Gericht habe – ohne Prüfung der materiellen Rechtslage – auf die Klage nicht ein- zutreten. 3.1.2 Zur Begründung des Feststellungsinteresses habe die Klägerin im Wesentlichen vorgebracht, dass bis zur Kündigung des Darlehensvertrags vom 5. Februar 2021 und dem anschliessend von der Beklagten erklärten Selbsteintritt die Stellung der Klägerin als Alleinaktionärin der J.________ AG unbestritten gewesen sei. Als solche sei einzig die Klägerin in der Lage, Ge- neralversammlungen durchzuführen und über das "Schicksal" der Gesellschaft zu entschei- den. Auch könnten nur die Klägerin bzw. die bisherigen Organe der J.________ AG über die Bankkonti der Gesellschaft verfügen. Dennoch habe die Beklagte als "Nicht-Aktionärin" am

25. März 2021 eine ausserordentliche Generalversammlung der J.________ AG durchgeführt und versucht, die Kontrolle über die Gesellschaft zu erlangen. Es sei zu befürchten, dass die Beklagte auch künftig versuchen könnte, durch unrechtmässige Generalversammlungsbe- schlüsse die J.________ AG direkt oder indirekt zu "dirigieren" und die Kontrolle zu erlangen. Die Beklagte wäre auch in der Lage, über sämtliche Vermögenswerte der J.________ AG zu verfügen, langfristige Verbindlichkeiten abzuschliessen, die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren oder die "Wiederrichtigstellung" der Eigentumsverhältnisse und die Position der Klägerin als "rechtmässiger Eigentümerin" massiv zu erschweren, z.B. durch Sitzverlegung in einen anderssprachigen Landesteil oder einschränkende Statutenänderungen bis hin zur Zweckänderung. Vor diesem Hintergrund sei die Rechtsstellung der Klägerin gefährdet. Eine Fortdauer des aktuellen Zustands sei ihr nicht zuzumuten, weshalb sie ein legitimes Interesse daran habe, den "Konflikt" hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse mittels Feststellungsklage zu klären. Im Übrigen sei die Feststellungsklage für die Klägerin das einzige Mittel, da vor- liegend das Eigentum an sämtlichen Aktien der J.________ AG strittig sei. 3.1.3 Die Beklagte habe sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, es fehle an einem Fest- stellungsinteresse, da der Klägerin Unterlassungs- bzw. Leistungsklagen zur Verfügung ge- standen hätten. So könne die Klägerin auf Indossierung und Herausgabe der Aktienzertifikate bzw. Übertragung der Aktien klagen und/oder der Beklagten untersagen lassen, sich als die an den Aktien berechtigte Person auszugeben. 3.1.4 Die Klägerin habe – so die Vorinstanz – in der Replik neben der Feststellungsklage zugleich eine Leistungsklage erhoben (Ziff. 3 und 4 des klägerischen Rechtsbegehrens). Damit lege sie gleich selbst dar, dass die geltend gemachte Unsicherheit über die Eigentumsverhältnisse an den von der J.________ AG ausgegebenen Aktien auch auf diese Weise beseitigt werden könne und vorliegend entsprechend beseitigt werden solle. Die Feststellungsklage sei mithin nicht das einzige zur Verfügung stehende Mittel. Die Prüfung des klägerischen Antrags auf

Seite 14/38 Abtretung bzw. Indossierung der Aktien(zertifikate) und Übertragung zu Eigentum bedinge notwendigerweise einen Entscheid über die Aktionärsstellung. Somit gehe das Begehren auf Feststellung der Aktionärsstellung der Klägerin (bzw. auf Verneinung derselben in Bezug auf die Beklagte) in Ziff. 3 und 4 des klägerischen Rechtsbegehrens auf. Die Klägerin könne daher mit der zur Verfügung stehenden Leistungsklage umfassenden Rechtsschutz erlangen. Eine Ausnahmesituation habe die Klägerin nicht substanziiert dargelegt. Mangels Feststel- lungsinteresses der Klägerin sei somit auf Ziff. 1 und 2 ihres Rechtsbegehrens nicht einzu- treten. 3.2 Dagegen bringt die Klägerin in der Berufung Folgendes vor (act. 39 Rz 12-24): 3.2.1 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe das Handelsgericht Zürich nicht bloss verlangt, dass bis zum 5. Juli 2021 der Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen, sondern eine Klage betreffend die Eigentumsverhältnisse an den Aktien einzureichen sei. Dies schliesse vom Wortlaut her eine eigentliche Leistungsklage aus. Die Klägerin sei daher gezwungen gewesen, eine Feststellungsklage einzureichen. Zudem habe sie auch ohne die ihr vom Handelsgericht Zürich auferlegte Prosequierungspflicht ein hinreichendes Fest- stellungsinteresse. Die Klägerin sei der Auffassung, dass sie die Eigentümerin der Aktien (gewesen) sei, sei sie doch auch im Aktienbuch als Eigentümerin eingetragen. Zudem sei sie im Besitz von Sprungzessionen, mit denen die Gründer der Gesellschaft die Aktien für den Fall der ungültigen Übertragung direkt an die Klägerin übertragen hätten. Demgegenüber habe die Beklagte – unter anderem gegenüber dem Notariat ________ an der Generalver- sammlung vom 25. März 2021 – behauptet, alleinige Aktionärin der J.________ AG zu sein, was nicht stimme. Dieser Situation habe die Klägerin gar nicht anders als mit einer Feststel- lungsklage begegnen können. 3.2.2 Die Vorinstanz habe zwar ausgeführt, die Klägerin hätte eine Leistungsklage gegen die Beklag- te erheben können. Genau dies sei aber nicht möglich gewesen: Wenn eine Partei der Ansicht sei, sie sei Inhaberin einer Rechtsposition, eine andere Partei aber die gleiche Rechtsposition für sich in Anspruch nehme, stehe eine Leistungsklage gerade nicht zur Verfügung. Richtig sei zwar, dass in den Ziff. 3 und 4 des Rechtsbegehrens eine Leistungsklage erhoben worden sei. Diese Begehren hätten jedoch nur den Fall abdecken sollen, bei welchem der Kaufvertrag gar nie vollzogen worden wäre und/oder die Sprungzessionen nicht wirksam gewesen wären. Im Zeitpunkt der Einreichung der Klage habe die Klägerin die nachträglich behauptete Rechtsposi- tion der Beklagten nicht vollends gekannt. Bis zum Schreiben vom 5. Februar 2021, mit dem die Beklagte den Darlehensvertrag gekündigt habe, und dem Schreiben vom 23. März 2021, in welchem die Beklagte den Selbsteintritt erklärt habe, sei die Aktionärsstellung der Klägerin während Jahren unumstritten gewesen. Dass die Beklagte zusätzlich den Standpunkt vertreten könnte, sie sei stets Aktionärin gewesen (wie es die Vorinstanz schliesslich angenommen ha- be), sei der Klägerin nicht bekannt gewesen, zumal dieser Standpunkt im offenen Widerspruch zum (bestrittenen) Selbsteintritt stehe. Aus diesem Grund habe sie bei der Klageeinleitung noch keine Leistungsbegehren gestellt. Sie sei nämlich zu diesem Zeitpunkt der Ansicht gewe- sen, dass auf keinen Fall die Beklagte, sondern immer noch sie selbst Aktionärin der J.________ AG gewesen sei oder – sofern die Sprungzessionen nicht als wirksam anerkannt würden – die Gründer die Aktionäre gewesen seien.

Seite 15/38 3.2.3 Nachdem die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage – insbesondere ein ausreichendes Feststellungsinteresse – gegeben seien, sei auf das Feststellungsbegehren einzutreten. Ein Feststellungsurteil sei unter anderem dann geeignet, die Ungewissheit hinsichtlich einer Rechtsstellung einer Partei zu beseitigen, wenn es hinsichtlich des strittigen Rechtsverhält- nisses zwischen den Parteien materielle Rechtskraft schaffe. Die Beklagte führe sich als Aktionärin der J.________ AG auf und beanspruche das Eigentum an sämtlichen Aktien. Um die damit verbundene Ungewissheit bzw. Gefährdung der Rechtsstellung der Klägerin zu be- seitigen, sei eine Klärung der Eigentumsverhältnisse notwendig. Die Fortdauer des aktuellen Zustands sei der Klägerin nicht zuzumuten, weshalb sie ein legitimes Interesse daran habe, den Konflikt mittels Feststellungsklage zu klären. Andernfalls müsse sie stets fürchten, dass die Beklagte erneut versuchen werde, die Organe der J.________ AG mit einem unrechtmäs- sigen Generalversammlungsbeschluss auswechseln zu lassen, um die Kontrolle über die J.________ AG zu erlangen. Die Feststellungsklage sei für die Klägerin das einzige Mittel, da vorliegend das Eigentum an sämtlichen Aktien der J.________ AG strittig sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei eine Leistungsklage nicht möglich, um die verschiedenen offenen und dringenden Sachverhaltsfragen zu klären. Die Rechtspositionen könnten nur über die Feststellungsklage geklärt werden. 3.3 Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). 3.3.1 Jede Feststellungsklage setzt ein Feststellungsinteresse voraus. Die klagende Partei muss mithin dartun, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzu- lassen, wenn die klagende Partei an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdi- ges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fort- dauer der klagenden Partei nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie sie in ihrer Bewegungs- freiheit behindert. Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel dem Inhaber eines Rechts, wenn diesem eine Leistungs-, Unterlassungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, die sofort eingereicht werden kann und die es ihm erlaubt, direkt die Beachtung seines Rechts oder die Erfüllung der Forderung zu erwirken. In diesem Sinne ist die Feststellungsklage im Verhältnis zu einer Leistungs-, Unterlassungs- oder Gestaltungsklage subsidiär. Unter ausser- gewöhnlichen Umständen kann sich indes auch bei Möglichkeit der Leistungs-, Unterlassungs- oder Gestaltungsklage ein selbstständiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung erge- ben. So bejahte das Bundesgericht ein selbstständiges Feststellungsinteresse etwa dann, wenn es darum ging, nicht nur die fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung feststellen zu lassen. Ebenso wurde ein selbstständiges Feststellungsinteresse angenommen, wenn für län- gere Zeit nicht auf Leistung oder nicht auf vollen Schadenersatz geklagt werden kann. Schliesslich anerkannte das Bundesgericht ein selbstständiges Feststellungsinteresse, wenn die Parteien nur in der grundsätzlichen Frage des Bestehens einer Verpflichtung uneinig sind, aber die Erfüllung der Leistung auf blosse Feststellung hin zweifelsfrei gesichert ist, was in der Regel dann zutrifft, wenn die beklagte Partei eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist. Die Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage müssen jedoch restriktiv

Seite 16/38 ausgelegt werden, ansonsten eine Ungewissheit über den einzuschlagenden Rechtsweg ge- schaffen würde. Es gilt der Grundsatz, dass die Feststellungsklage im Verhältnis zum Voll- streckungsweg subsidiär ist und nicht offensteht, wenn es möglich ist, sofort die Vollstreckung zu verlangen und so die Gesamtheit der streitigen Punkte regeln zu lassen. Nur ganz ausser- gewöhnliche Umstände können ein genügendes Interesse begründen, materiell auf die Fest- stellungsklage einzutreten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_322/2021 vom 9. August 2021 E. 2.1, 4A_464/2019 vom 30. April 2020 E. 1 und 4A_532/2019 vom 21. April 2020 E. 4.1, je m.w.H.). 3.3.2 Das Bundesgericht bejaht in den soeben genannten Konstellationen ein selbstständiges Fest- stellungsinteresse, weil durch das Feststellungsurteil die Ungewissheit zwischen den Parteien über die Gültigkeit eines Rechtsverhältnisses ausgeräumt werden kann. Es geht etwa darum, ein für alle Mal Klarheit zu schaffen, ob der geltend gemachte Klagegrund, auf den sich auch alle weiteren Schadenersatzbegehren stützen müssten, überhaupt besteht. Da die Gefahr bestehen kann, dass verschiedene Gerichte die Gültigkeit des gleichen Rechtsgrunds, auf den der Kläger seine Ansprüche stützt, unterschiedlich beurteilen könnten, dient die Feststellungs- klage in diesen Situationen auch dazu, widersprüchliche Urteile zu vermeiden. Verbindlichkeit wird vom Gericht dadurch geschaffen, dass bei der Feststellungsklage eine Feststellung in das Urteilsdispositiv aufgenommen wird, etwa die Feststellung der Gültigkeit des Vertrags. Die im Urteilsdispositiv aufgenommene Feststellung erwächst zwischen den Parteien in materielle Rechtskraft. Anders als die Urteilsbegründung, etwa die Bejahung eines gültigen Vertrags in Erwägungen bei einer Leistungsklage, wird die im Urteilsdispositiv aufgenommene Feststellung damit für die Parteien für spätere Verfahren verbindlich. Insoweit bietet die Feststellungsklage gegenüber dem Vollstreckungsweg einen weitergehenden Rechtsschutz (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4A_464/2019 vom 30. April 2020 E. 4.5.1 m.w.H.; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2022 14 vom 9. Oktober 2023 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 148 III 371 E. 5.3.2). 3.3.3 Im vorliegenden Fall wurde das Handelsregisteramt des Kantons Zürich mit Urteil des Han- delsgerichts Zürich HE210055-O vom 30. April 2021 (weiterhin) angewiesen, keine Eintragun- gen betreffend die J.________ AG, welche nicht von den am 24. März 2021 im Handelsregister eingetragenen zeichnungsberechtigten Organen der J.________ AG angemeldet werden, im Tagesregister und im Handelsregister vorzunehmen. Diese Handelsregistersperre gilt einst- weilen bis zum Vorliegen eines Entscheids des ordentlichen Gerichts in der Hauptsache (be- treffend Eigentumsverhältnisse an den Aktien der J.________ AG oder allenfalls betreffend An- fechtung/Feststellungsbegehren hinsichtlich Nichtigkeit allfälliger von der Beklagten veranlass- ten Universal- bzw. Generalversammlungsbeschlüsse der J.________ AG [act. 1/B Dispositiv- Ziff. 1]). Im vorliegenden Verfahren, das die Prosequierung dieser vorsorglichen Massnahme bezweckt, ist somit insbesondere zu prüfen, wer im Zeitpunkt der Generalversammlung vom

25. März 2021 Aktionärin der J.________ AG war. Diese strittige Frage lässt sich in einem Feststellungsverfahren ohne Weiteres klären, zumal die Klägerin ein hinreichendes Feststel- lungsinteresse an der Klärung der Rechtslage hat: Wie sie in der Berufung zu Recht vorbringt und bereits vor Kantonsgericht hinreichend substanziiert vortrug (act. 1 Rz 2, 10 und 18-24), ist sie für die Aufrechterhaltung der vorsorglichen Massnahme im Verfahren HE210055-O darauf angewiesen, dass über diese Frage ein rechtskräftiger Entscheid gefällt wird. Hierzu durfte sie eine Feststellungsklage erheben, kann doch bei einer Leistungs- oder Unterlassungsklage das vorliegend strittige Rechtsverhältnis nur vorfrageweise – d.h. ohne Rechtskraft – beurteilt wer- den. Damit bietet die Feststellungsklage – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 44

Seite 17/38 Rz 45-52) – einen weitergehenden Rechtsschutz als eine Leistungs- oder Unterlassungsklage, weshalb ein selbstständiges Feststellungsinteresse der Klägerin zu bejahen ist (s. dazu auch die E. 3 des Urteils des Handelsgerichts Zürich HE-210106-O vom 21. September 2021 [act. 21/24]). Folglich ist auf die Feststellungsklage einzutreten und antragsgemäss zu prüfen, ob die Klägerin "Eigentümerin von 100 der 100 Namenaktien der J.________ AG […]" (Ziff. 1 des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens) bzw. "Aktionärin der streitgegenständlichen Aktien" ist (Ziff. 1 des Rechtsmittelbegehrens). 4. Gemäss Art. 644 OR sind Aktien, die vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ausgegeben werden, nichtig; die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen werden dadurch nicht berührt (Abs. 1). Wer vor der Eintragung Aktien ausgibt, wird für allen dadurch verursachten Schaden haftbar (Abs. 2). 4.1 Mit dem in Art. 644 Abs. 1 OR verwendeten Ausdruck "Aktien" sind Urkunden über die Rechte des Aktionärs gemeint. Das Recht des Aktionärs auf Ausgabe von Aktien ist suspensiv an die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bedingt. Das Gesetz toleriert im vorlie- genden Fall die Schaffung einer Urkunde für ein nicht mit letzter Sicherheit entstehendes Recht nicht und ordnet deshalb die Nichtigkeit der "verfrüht" herausgegebenen Aktientitel an (vgl. Schenker/Meyer, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 644 OR N 1; s. dazu auch hinten E. 5.1.1). 4.2 Zwischen den Parteien ist mittlerweile nicht mehr streitig, dass die am tt.mm.1991 gezeichne- ten Aktien bzw. Aktienzertifikate vor der am tt.mm.1991 erfolgten Eintragung der J.________ AG ins Handelsregister ausgegeben wurden (act. 39 Rz 25; act. 44 Rz 69), weshalb diese nach Art. 644 Abs. 1 OR grundsätzlich nichtig sind (vgl. act. 38 E. 3.3-3.7). Die Beklagte be- harrt allerdings darauf, dass zum einen die Nichtigkeit der Aktien geheilt worden sei und sich die Klägerin zum anderen infolge Rechtsmissbrauchs nicht auf die Nichtigkeit berufen dürfe (act. 44 Rz 69-84). Beide Einwände gehen fehl. 4.3 Vor Kantonsgericht führte die Beklagte diesbezüglich aus, dass die Nichtigkeit der vorzeitig ausgegebenen Aktienzertifikate Nrn. 1-3 geheilt worden sei, habe doch der Verwaltungsrat nach der Eintragung der J.________ AG in das Handelsregister den Beschluss gefasst, "die nichtigen Aktientitel fortan als gültige zu bestätigen". Die Nichtigkeit sei dadurch "geheilt" wor- den, dass O.________, damals einziger Verwaltungsrat der J.________ AG, die Übertragung der Aktienzertifikate durch Indossament der Gründungsaktionäre N.________ und P.________ an sich selbst akzeptiert, sämtliche Aktienzertifikate durch Indossament und Aushändigung an die Beklagte übertragen und die jeweiligen Übertragungen – nach Erlass eines entsprechenden Verwaltungsratsbeschlusses – im Aktienbuch eingetragen habe. Dieses Verhalten von O.________ könne nur so gewürdigt werden, dass eine allfällige Nichtigkeit der Aktienzertifika- te durch einen entsprechenden Verwaltungsratsbeschluss der J.________ AG nachträglich ge- heilt worden sei. Die Vorinstanz verwarf die Auffassung der Beklagten und erwog, dass der Verwaltungsrat die nichtigen Aktien einziehen und vernichten und neue Titel an die Berechtigten aushändigen kön- ne, wenn die Gesellschaft vor dem Eintrag ins Handelsregister vorzeitig Aktientitel herausgege- ben habe. Einigen Lehrmeinungen zufolge bestehe als Alternative auch die Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat nach Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister den Beschluss fasse,

Seite 18/38 die infolge der verfrühten Ausgabe nichtigen Aktienzertifikate als fortan gültige Titel zu bestäti- gen. Ob mit einem entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrats die Nichtigkeit der Aktien geheilt werde, könne vorliegend jedoch offengelassen werden, weil ein entsprechender Be- schluss nicht nachgewiesen sei. Gestützt auf die Behauptungen der Beklagten könne nicht auf einen (impliziten) "Heilungsbeschluss" von O.________, dem alleinigen Mitglied des Verwal- tungsrats, geschlossen werden. Vielmehr sei anzunehmen, dass O.________ von der Gültigkeit der Aktienzertifikate ausgegangen sei und deshalb den entsprechenden Übertragungen zuge- stimmt habe. Zumindest bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich – in Kenntnis der Nichtigkeit – bewusst dazu entschlossen habe, die vor Eintragung der Gesellschaft im Handels- register ausgegebenen Titel "als fortan gültige zu bestätigen". Vor diesem Hintergrund fehle es an einer "Heilung" der Nichtigkeit der Aktienzertifikate Nrn. 1-3, womit die Namenaktien der J.________ AG nicht (gültig) verbrieft seien (act. 38 E. 4). 4.4 Im Weiteren erwog die Vorinstanz, aus dem blossen Umstand, dass sich die Klägerin erst in der Replik auf die Nichtigkeit der von der J.________ AG ausgegebenen Aktienzertifikate be- rufen habe, könne nicht auf Rechtsmissbrauch geschlossen werden. Im Rahmen eines ordentlichen Zivilverfahrens könne sich jede Partei bis Aktenschluss zweimal umfassend äus- sern. Die Klägerin habe von ihrem Äusserungsrecht Gebrauch gemacht. Es bestünden keine Hinweise, dass sie sich nur aus Schikane nicht in einem früheren Prozessstadium auf die Nichtigkeit berufen habe. Somit sei die Nichtigkeit der Aktienzertifikate im vorliegenden Ver- fahren zu beachten (act. 38 E. 5). 4.5 Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vorab ohne Weiteres verwiesen werden (vgl. vorne E. 1). 4.5.1 In der Berufungsantwort bringt die Beklagte zwar vor, dass sich O.________ "innert ange- messener Zeit nicht angeschickt [habe], die Aktienzertifikate umzutauschen", nachdem die Gründungsaktionäre N.________ und P.________ die übrigen Aktien auf ihn übertragen hät- ten (act. 44 Rz 69-73). Dabei handelt es sich aber – wie die Klägerin zu Recht vorbringt (act. 47 Rz 38) – um eine neue, erstmals im Berufungsverfahren vorgetragene Behauptung. Dieses (unechte) Novum könnte im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn die Beklagte präzise dargelegt hätte, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage gewe- sen sein soll, diese Behauptung bereits vor erster Instanz in den Prozess einzubringen (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.2

f. m.w.H.). Dies hat die Beklagte nicht getan, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erüb- rigen. Sie stellt sich zwar auf den Standpunkt, dass ihr Einwand eine Rechtsfrage betreffe (act. 49 Rz 18). Dabei verkennt sie aber, dass zur Beurteilung von Rechtsfragen vorab ent- sprechende Tatsachenbehauptungen ins Verfahren einzubringen sind, woran es vorliegend gerade fehlt. Mit den übrigen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich die Beklagte sodann nicht argumentativ auseinander, sondern beharrt lediglich auf ihrem bereits im erstinstanzli- chen Verfahren eingenommenen Standpunkt, was für eine hinreichende Begründung nicht genügt (vgl. vorne E. 2.2.1 f.; s. im Übrigen auch hinten E. 11, wonach selbst bei gültig aus- gegebenen bzw. allenfalls "geheilten" Aktien sich nichts am Ausgang des Verfahrens ändern würde). 4.5.2 Im Übrigen kann der Klägerin auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich auf die Nichtigkeit der Aktientitel berufen hat. Der von der Beklagten erhobene Einwand, die Klägerin habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten (act. 44 Rz 74-79), geht fehl, weil die Parteien im or-

Seite 19/38 dentlichen (wie auch im vereinfachten) Verfahren zweimal unbeschränkt die Möglichkeit haben, sich zur Sache zu äussern. Entgegen der Auffassung der Beklagten durfte sich die Klägerin ohne Weiteres auch noch in der Replik auf die Nichtigkeit der Aktientitel berufen, nachdem sie die Tatsachen, auf denen der Einwand gründet, im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (d.h. vor dem Aktenschluss) und damit in jedem Fall rechtzeitig vorbrachte (vgl. Art. 229 ZPO; BGE 144 III 67 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_262/2021 vom 30. September 2021 E. 5.3

f. m.w.H.). 5. Die Klägerin macht im Weiteren geltend, die Vorinstanz hätte infolge der Nichtigkeit der ausge- gebenen Aktien zum Schluss kommen müssen, dass keine gültigen Aktienübertragungen vor- gelegen hätten. Somit sei die Beklagte nicht Eigentümerin der Aktien geworden; diese seien vielmehr mit den Sprungzessionen vom 13./14. April 2021 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5) auf die Klägerin übertragen worden (act. 39 Rz 24-38). Diese Rüge ist unbegründet. 5.1 In rechtlicher Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten: 5.1.1 Wie bereits erwähnt, betrifft Art. 644 OR alle Urkunden, die als Wertpapiere im Sinne von Art. 965 OR qualifiziert werden, so auch Aktienzertifikate (als Ausweise über eine bestimmte Anzahl von Aktien; vgl. vorne E. 4.1). Die in Art. 644 Abs. 1 OR vorgesehene Nichtigkeit ist aber insofern eingeschränkt, als vor Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ausge- gebene Aktientitel einfach keine wertpapiermässigen Wirkungen zeitigen. Die Nichtigkeit beschränkt sich mithin auf den Wertpapiercharakter der ausgegebenen Urkunden. Obgleich somit frühzeitig ausgegebene Aktientitel aufgrund der wertpapiermässig verstandenen Nichtig- keit keine rechtliche Bedeutung als Wertpapier erlangen, schliesst dies nicht aus, dass ihnen dennoch die Funktion einer Beweisurkunde zukommt, mit der die Rechte und Pflichten des Ak- tionärs belegt werden, zumal Aktien nicht zwingend als Wertpapiere ausgegeben werden müs- sen. Die eigentliche Rechtsstellung des Aktionärs wird von der Nichtigkeit nämlich nicht erfasst. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass eine Übertragung der Rechtsstellung des Aktionärs mittels Zession trotz wertpapiermässiger Nichtigkeit der vorzeitig ausgegebenen Aktien möglich bleibt (vgl. BGE 147 III 469 E. 4.3.1 f.; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2022 23 vom 27. Juli 2023 E. 4.3.3; Mabillard, Zürcher Kommentar, 2. A. 2016, Art. 644 OR N 4, 8 und 23-27; Waldburger, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 622 OR N 9 [mit Verweis auf BGE 83 II 445 E. 4] und Art. 644 OR N 1; Kuhn, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], a.a.O., Art. 965 OR N 23; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht,

12. A. 2018, § 16 N 169 f., 385 f. und 393; von der Crone, Aktienrecht, 2. A. 2020, § 12 N 282). 5.1.2 Aufgrund der Nichtigkeit sind die mit einem Wertpapier einhergehende besondere Form der Geltendmachung und Übertragung der Rechte im Grundsatz rechtlich unwirksam. Somit zei- tigt die Übertragung von nichtigen Namenaktien durch Indossament (vgl. Art. 684 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 967 Abs. 2 OR sowie Art. 968 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 1003 OR) grundsätzlich keine Wirkungen (vgl. aber relativierend hinten E. 5.3). Zur Übertragung der Rechtsstellung des Aktionärs bzw. der aktienrechtlichen Mitgliedschaftsrechte verbleibt – wie auch bei nicht in einem Wertpapier verbrieften Aktien – einzig die Zession gemäss Art. 164 ff. OR. Da bei der Zession – im Unterschied zur Übertragung durch Indossament – bei vorhandenen Rechts- mängeln kein Rechtserwerb kraft guten Glaubens möglich ist, muss der Erwerber bei Zweifeln an seiner Aktionärsstellung eine lückenlose Zessionskette nachweisen können (vgl. Mabillard, a.a.O., Art. 644 OR N 24 f.; Kuhn, a.a.O., Art. 965 OR N 7 und 21; Schmid, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], a.a.O., Art. 684 OR N 3 [mit Verweis auf BGE 90 II 164 E. 4]; Meier-Hayoz/Forstmoser/

Seite 20/38 Sethe, a.a.O., § 16 N 426; Girsberger/Hermann, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 164 OR N 5, 9 und 17; Furter, Basler Kommentar, 2012, Art. 967 OR N 9 f.; Lang/Schnyder, Der Nach- weis des Eigentums an nicht verbrieften Inhaberaktien, GesKR 2017 S. 101 ff., 102-105; BGE 147 III 469 E. 4.3.2; 124 III 350 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4A_314/2016 und 4A_320/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2.1; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2023 67 vom 14. Dezember 2023 E. 5; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7W 20 16 vom 27. Januar 2021 E. 4). 5.1.3 Erkennt ein Käufer, dass die Eigentumsverhältnisse an den Aktien nicht erstellt sind (da z.B. in der Zessionskette eine frühere Übertragung der Aktien nicht oder nicht formgültig vorgenom- men wurde), kann dies im Rahmen eines sog. "Clean-up" bereinigt werden. Dabei kann der ur- sprüngliche Aktionär, welcher das Eigentum aufgrund eines Fehlers nicht übertragen hat, die Aktien mittels einer sog. Sprungzession direkt an den "Sollaktionär" abtreten (vgl. Berweger, Fallgrube Aktienkauf, Expert Focus 2019, S. 472; Lieberherr/Vischer, Due diligence bezüglich Eigentum an den Aktien beim Aktienkauf, AJP 2016 S. 293 ff., 301 f.; Blum, Rechtsmängel bei der Übertragung von Aktien, AJP 2007 S. 694 ff., 697; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7W 20 16 vom 27. Januar 2021 E. 7.5). 5.2 Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich auf der Rückseite der (nichtigen) Aktienzertifikate Nrn. 1-3 eine lückenlose Abtretungskette [bzw. Zessionskette] von den Grün- dungsaktionären bis zur Beklagten zeige, wobei der jeweilige Zedent als auch der Zessionar namentlich erwähnt seien und diese stets eigenhändig unterschrieben hätten (act. 11/7-9). Aus den betreffenden (nichtigen) Aktienzertifikaten gehe klar hervor, welche Aktien von der Abtretung erfasst seien, weshalb der Gegenstand der Abtretung hinreichend bestimmt sei. Damit seien die Formvorschriften für eine gültige Abtretung der Aktien der J.________ AG erfüllt. Demnach habe die Beklagte sämtliche Aktien der J.________ AG von O.________ gestützt auf den Aktienkauf- vertrag [vom 2. September 2015; act. 11/10] erworben; die Aktien der J.________ AG seien mit- tels Abtretungserklärungen auf den Rückseiten der (nichtigen) Aktienzertifikate gültig an die Be- klagte zediert worden. Mit Beschluss vom 2. September 2015 habe der Verwaltungsrat der J.________ AG der Übertragung der Aktien zugestimmt und die Beklagte sei in das Aktienbuch eingetragen worden. Folglich sei die Beklagte ab dem 2. September 2015 alleinige Aktionärin der J.________ AG geworden (act. 11/7-11). Vor diesem Hintergrund könne der Argumentation der Klägerin, wonach die Aktien der J.________ AG gestützt auf die Sprungzessionen der Grün- dungsaktionäre vom 13./14. April 2021 auf sie übertragen worden seien, nicht gefolgt werden. Da die Aktien der J.________ AG mittels Zessionen von den Gründungsaktionären bzw. O.________ auf die Beklagte übertragen worden seien, hätten die Gründungsaktionäre im Zeit- punkt der Ausfertigung dieser Sprungzessionen gar nicht mehr über die Aktien verfügen können. Da niemand mehr Rechte weitergeben könne, als er selbst habe, habe die Klägerin gestützt auf die Sprungzessionen der Gründungsaktionäre nicht Aktionärin der J.________ AG werden kön- nen (vgl. act. 38 E. 6.3-6.5). 5.3 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die auf den Aktienzertifikaten aufgeführten Indos- samente als Abtretungserklärungen zu verstehen sind. Dies trifft – entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 39 Rz 28 f. und 35) – ohne Weiteres zu, lässt sich doch ein Indossament auf einem nicht durch Indossament übertragbaren Wertpapier in der Regel in eine Abtretungserklä- rung umdeuten. Ein Indossament enthält nämlich die Unterschrift des Indossanten (Art. 968 Abs. 1 i.V.m. Art. 1003 Abs. 1 OR; Furter, a.a.O., Art. 968 OR N 2). Zudem werden in einem Aktienzertifikat, auf welches das Indossament gesetzt wird, die Aktien hinreichend individuali-

Seite 21/38 siert. Der Wille, dass mit der Unterzeichnung und Übergabe der Urkunde die Rechte auf den Empfänger übergehen, kommt mit einem Indossament (auch für Dritte erkennbar) zum Aus- druck. Aus diesen Gründen sind die Vorschriften der Zession (Art. 165 OR; vgl. dazu etwa Ur- teile des Bundesgerichts 9C_861/2017 vom 14. Mai 2019 E. 5.1.2 und 4A_633/2009 vom

22. Februar 2010 E. 4.1) ohne Weiteres erfüllt (vgl. auch Bucher, Schweizerisches Obligatio- nenrecht Allgemeiner Teil, 2. A. 1988, S. 549; Kuhn, a.a.O., Art. 1001 OR N 3; Furter, a.a.O., Art. 967 OR N 10; s. auch act. 21 Rz 57 i.V.m. act. 17 Rz 38 und 58). Dass die Parteien – so die Klägerin (act. 39 Rz 30-34) – die Übertragung der Aktien nicht mit Abtretungserklärungen, sondern durch Indossamente hätten vornehmen wollen, ist nicht erstellt, fehlt es doch bereits an entsprechend hinreichend und rechtzeitig im vorinstanzlichen Verfahren eingebrachten Be- hauptungen der Klägerin. Ausserdem ergingen die spärlichen Andeutungen in act. 17 Rz 26 und 29 f. ohne Beweisofferte. Die Klägerin legt zudem nicht dar, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage gewesen sein soll, diese Behauptungen bereits vor erster Instanz in den Prozess einzubringen, weshalb sie im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO; vorne E. 4.5.1). Im Übrigen waren – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 44 Rz 67.3) – die Übertragungen an sich, sei dies nun durch Indossament oder Zession, sehr wohl beabsichtigt (vgl. act. 21 Rz 114). Fehl geht die Klägerin auch, wenn sie meint, dass auf einem "nichtigen Dokument" keine wirksamen Zessionen erfolgen können (act. 39 Rz 33 und 35). Wie die Beklagte zu Recht anmerkt (act. 44 Rz 63-66; s. auch act. 21 Rz 57 f.), ist von der Nichtigkeit des Aktientitels nämlich lediglich der Indossaments-, nicht aber auch der Zessionscharakter der Erklärung betroffen (act. 44 Rz 65.2). Damit ist die Beklagte in die (bisher von O.________ gehaltene) Rechtsstellung als Aktionärin der J.________ AG ein- getreten und hat folglich auch die damit verbundenen Aktionärsrechte erworben (vgl. vorne E. 5.1.1 f.). 5.4 Im Weiteren bringt die Klägerin vor, wenn die Beklagte tatsächlich Aktionärin der J.________ AG geworden sei, hätte die Vorinstanz ihr Eventualbegehren zur Übertragung der Aktien gut- heissen müssen. Der Aktienkaufvertrag sei unbestrittenermassen nicht erfüllt worden. Die Vorinstanz sei jedoch mit einer von keiner Partei behaupteten Sachverhaltsdarstellung und Rechtsauffassung zum Schluss gelangt, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, den Kaufver- trag zu erfüllen. Dem könne nicht zugestimmt werden (vgl. act. 39 Rz 39; act. 47 Rz 42;

s. sogleich und hinten E. 7.1 f.). 5.4.1 Die Zession ist kein Schuldvertrag, aus dem eine Forderung entsteht, sondern ein Verfü- gungsgeschäft, durch das eine Forderung vom Zedenten auf den Zessionar übergeht (sog. Verfügungsvertrag). Sie beruht – wie grundsätzlich jedes Verfügungsgeschäft – auf einem Rechtsgrund. Besteht der Rechtsgrund in einem schuldrechtlichen Vertrag (z. B. Kaufvertrag), der den Gläubiger zur Abtretung der Forderung verpflichtet, spricht man vom Verpflichtungs- geschäft. Aus dem Rechtsgrund ergibt sich der sachliche Anlass bzw. die Pflicht des Zeden- ten zur Abtretung, nämlich einerseits zur Abgabe der Abtretungserklärung, d. h. zur Ausstel- lung einer Zessionsurkunde, welche die Abtretungserklärung beurkundet, und andererseits zur Begebung der Urkunde an den Zessionar. Bei der Auslegung des Verpflichtungsgeschäfts und der Abtretungserklärung gelangen die allgemeinen Bestimmungen des OR – insbesonde- re Art. 18 Abs. 1 OR – zur Anwendung (vgl. Girsberger/Hermann, a.a.O., Art. 164 OR N 15 f.). Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft fallen zwar häufig zeitlich zusammen, können aber auch auseinanderfallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_248/2017 vom 22. Februar 2018 E. 3.1; Berweger, a.a.O., S. 471). Da die Zession ein Verfügungsgeschäft ist, bedarf der Ze-

Seite 22/38 dent der Verfügungsmacht über die abzutretende Forderung. Tritt der Gläubiger die Forde- rung trotz fehlender Verfügungsmacht ab, so ist die Zession unwirksam (vgl. BGE 130 III 248 E. 4.1, Girsberger/Hermann, a.a.O., Art. 164 OR N 17; Lang/Schnyder, a.a.O., S. 101 ff., 102- 105). 5.4.2 Die Vorinstanz kam nach Auslegung des Aktienkaufvertrags zum Schluss, dass dieser keine eindeutige Abtretungserklärung enthalte, weshalb die Klägerin mangels eines gültigen Ver- fügungsgeschäfts nicht Aktionärin der J.________ AG geworden sei. Selbst wenn im Übrigen der Aktienkaufvertrag sowohl das Verpflichtungs- wie auch das Verfügungsgeschäft enthalten hätte, wäre die Klägerin nicht Aktionärin der J.________ AG geworden, da die bei vinkulierten Namenaktien notwendige Zustimmung des Verwaltungsrats fehle (vgl. act. 38 E. 7.1-7.10). 5.4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lässt sich dem Aktienkaufvertrag keine Abtretungs- erklärung entnehmen (vgl. auch act. 21 Rz 70-74). Dies ist nicht weiter erstaunlich, war doch der Aktienkaufvertrag nicht auf die Übertragung der Aktien mittels Zession, sondern durch Indossamente ausgerichtet: Die Beklagte hatte sich in Ziff. 2 Abs. 3 des Aktienkaufvertrags nämlich verpflichtet, die Aktien zu indossieren und Zug um Zug an die Klägerin zu übergeben. In der Folge wurde dieses Verfügungsgeschäft allerdings nicht vorgenommen (vgl. vorne Sach- verhalt Ziff. 2.3 a.E.) und damit der Aktienkaufvertrag von der Beklagten nicht erfüllt. Insofern verlangt die Klägerin zu Recht, dass die Aktien der J.________ AG auf sie zu übertragen seien. Die Beklagte ist daher grundsätzlich zu verpflichten, die 100 Namenaktien der J.________ AG gültig auf die Klägerin zu übertragen, sei es mittels Übergabe der (bereits indossierten) Aktien- zertifkate Nrn. 1-3 der J.________ AG und einer Zession (vgl. vorne E. 5.4.1) oder durch Übergabe der durch die Beklagte noch zu indossierenden Aktienzertifikate Nrn. 1-3 der J.________ AG, wobei das rechtlich unwirksame Indossament – wie bereits dargelegt – in eine Abtretungserklärung umgedeutet wird (vgl. vorne E. 5.1 und 5.3; hinten E. 7.4.4 und 10). Die bereits indossierten Aktienzertifikate sind zu übergeben, damit die Klägerin die lückenlose Zes- sionskette nachweisen kann. Da sich das Verfügungsgeschäft dem Aktienkaufvertrag klarerweise nicht entnehmen lässt, kommt es nicht darauf an, ob die bei vinkulierten Namenaktien notwendige Zustimmung vor- liegt. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezügliche Eventualbegründung der Vorinstanz näher einzugehen. Dass die Klägerin diese (unzutreffende) Eventualbegründung nicht ange- fochten hat (act. 44 Rz 91-93), gereicht ihr damit nicht zum Nachteil. Unerheblich ist daher auch, ob der Verwaltungsrat der Übertragung zugestimmt hat oder nicht. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht bemerkte (act. 83 E. 7.7), vermag auch der Eintrag der Klägerin im Aktien- buch der J.________ AG (act. 1/4) das fehlende Verfügungsgeschäft nicht zu ersetzen bzw. zu heilen. Der Eintrag als Aktionärin im Aktienbuch hat lediglich deklaratorische Wirkung und bloss die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung. Diese Vermutung kann – wie vorliegend

– durch den Nachweis, dass ein Eingetragener nicht Aktionär ist (oder umgekehrt, dass ein Nichteingetragener Aktionär ist) umgestossen werden (vgl. BGE 137 III 460 E. 3.2.2; s. dazu auch das Urteil des Obergerichts Zug Z2 2023 67 vom 14. Dezember 2023 E. 7.2.4). 6. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Generalversammlung vom

25. März 2021 weder die Klägerin noch die Gründungsaktionäre, sondern die Beklagte alleinige Aktionärin der J.________ AG war (und nach wie vor ist; vgl. hinten E. 7.4.4). Folglich hatten die Gründungsaktionäre am 13. bzw. 14. April 2021 auch nicht die erforderliche Verfügungs- macht, um der Klägerin mit den Sprungzessionen eine Aktionärsstellung bei der J.________

Seite 23/38 AG zu verschaffen (vgl. act. 44 Rz 85 und 97; act. 21 Rz 65-68). Demnach kann dem Begehren der Klägerin auf Feststellung, dass sie Aktionärin der streitgegenständlichen Aktien ist, nicht stattgegeben werden; diesbezüglich ist die Klage abzuweisen. 7. Zu prüfen bleibt hingegen, ob die Klägerin – wie von ihr eventualiter geltend gemacht – gegen- über der Beklagten einen Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Aktien hat. 7.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien von den in Ziff. 5 des Darlehensvertrags vorgesehe- nen Rückzahlungsmodalitäten abgewichen seien. Aufgrund der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass sie den ursprünglich schriftlich vereinbarten "Mechanismus" hinsichtlich der Amortisationen durch konkludentes Handeln abgeändert und dabei auch den im Darlehens- vertrag stipulierten Schriftformvorbehalt aufgehoben hätten. Gestützt auf die "von den Parteien tatsächlich gelebten, unregelmässigen und auch in der Höhe variierenden Rückzahlungsraten" lasse sich die Dauer des Darlehens nicht bestimmen. Demnach liege ein auf unbestimmte Dauer abgeschlossenes Darlehen vor, sodass die Möglichkeit einer Kündigung nach Art. 318 OR bestehe. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, den Darlehensvertrag zu kündigen bzw. den Restsaldo der Darlehensvaluta innert sechs Wochen fällig zu stellen. Da die Klägerin die Forderung innert Frist nicht beglichen habe, sei sie mit der "Zahlung des Kaufpreises (Rückzahlung des Verkäuferdarlehens)" in Verzug geraten. Unbestrittenermassen habe die Klägerin das Darlehen trotz Fälligkeit bis heute nicht zurückbezahlt und damit ihren Teil des Ak- tienkaufvertrags nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin keinen Anspruch auf Übertragung der Aktien. Selbst wenn im Übrigen der Aktienkaufvertrag direkt mit der Unter- zeichnung vollzogen worden wäre und die Aktien somit rechtsgültig auf die Klägerin übertragen worden wären, hätte diese keinen Anspruch (mehr) auf Übertragung der Aktien. Diesfalls hätte die Beklagte das zwischenzeitlich an die Klägerin [sicherungshalber] übertragene Eigentum an den Aktien infolge der Verwertung der Sicherheit gemäss Darlehensvertrag [mittels Selbstein- tritt] wiedererlangt (act. 38 E. 8-9.6). 7.2 Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Wie die Klägerin nämlich zu Recht vorbringt (act. 39 Rz 42-45 und 61 f.), hat keine der Parteien behauptet, dass die Klägerin mangels Rückzahlung des Darlehens ihren Teil des Aktienkaufvertrags nicht erfüllt und sie deshalb kei- nen Anspruch auf Übertragung der Aktien habe. Die Verweise der Beklagten in act. 44 Rz 142 auf act. 17 Rz 73-78 und act. 21 Rz 94-94.3 beziehen sich auf das "Rückbehaltungsrecht in- folge Sicherungsübereignung", nicht aber auf die Einrede des nicht erfüllten Aktienkaufvertrags (vgl. hierzu hinten E. 8.3.2). Abgesehen davon, dass die Vorinstanz damit den Verhandlungs- grundsatz verletzt hat (vgl. vorne E. 2.3), vermag die Begründung auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Wie die Klägerin wiederum zu Recht bemerkt (act. 39 Rz 47 und 61-63; s. auch act. 17 Rz 64 und 169), hat ihre Verpflichtung zur Rückzahlung des von der Be- klagten gewährten Darlehens mit der Erfüllung des Aktienkaufvertrags, d.h. mit der Bezahlung des Kaufpreises für die Aktien, nichts zu tun. Vielmehr hat die Klägerin ihre Pflicht aus dem Aktienkaufvertrag erfüllt, indem sie ihre mit dem Darlehensvertrag gegenüber der Beklagten entstandene Forderung auf Hingabe der Darlehenssumme von CHF 270'000.00 mit dem Kauf- preis verrechnet hat (vgl. Ziff. 3 des Darlehensvertrags). 7.3 Um die Rückzahlung des von der Beklagten gewährten Darlehens abzusichern, kamen die Par- teien überein, dass "als Sicherheit sämtliche Aktienanteile der J.________ AG an die C.________ AG abgetreten [werden]" (Ziff. 4 des Darlehensvertrags). Dabei handelt sich offen-

Seite 24/38 kundig um eine Sicherungszession (Sicherungsabtretung), mit welcher der Sicherungsgeber (Fiduziant) dem Sicherungsnehmer (Fiduziar) eine Forderung oder ein Recht zum Zwecke der Sicherstellung der Hauptforderung (gesicherte Forderung) abtritt. Obwohl diese Abtretung nur fiduziarisch erfolgt, entfaltet die Eigentumsübertragung grundsätzlich volle dingliche Wirkung, wobei diese nicht nur Dritten, sondern auch dem Sicherungsgeber gegenüber besteht. Aller- dings wird im Grundgeschäft (pactum fiduciae) regelmässig vertraglich vereinbart, dass der Erwerber (Sicherungsnehmer) von seiner überschiessenden Rechtsmacht nur im Rahmen des Sicherungsrechts Gebrauch machen darf. Insoweit ist seine Verfügungsmacht obligatorisch be- schränkt (vgl. Bauer/Bauer, Basler Kommentar, 7. A. 2023, Vor Art. 884-894 ZGB N 32 f. und Art. 899 ZGB N 9). Der Vollzug des vereinbarten Sicherungsgeschäfts bedarf einer Zession im Sinne von Art. 164 ff. OR. Damit eine wirksame Zession vorliegt, bedarf es somit auch hier (erstens) eines Verfügungsgeschäfts und (zweitens) der Verfügungsmacht über die Aktionärsstellung (vgl. vorne E. 5.4.1; Zobl/Thurnherr, Berner Kommentar, 2010, Systematischer Teil und Art. 884-887 OR, Systematischer Teil N 1374, 1397, 1556, 1566, 1574, 1579 und 1582; Hrubesch-Millauer/Graham-Siegenthaler/Roberto, Sachenrecht, 5. A. 2017, N 10.136 und 10.219). Beides liegt – wie die Klägerin zu Recht bemängelt – nicht vor. Einerseits fehlt näm- lich das Verfügungsgeschäft hinsichtlich der in der Sicherungsabrede vereinbarten Zession, d.h. die Abtretungserklärung (vgl. act. 27 Rz 43). Andererseits ist – wie dargelegt – die Klä- gerin infolge des gemäss dem Aktienkaufvertrag von der Beklagten zwar geschuldeten, aber bislang nicht vorgenommenen Verfügungsgeschäfts bis heute nicht Aktionärin der J.________ AG geworden (vgl. vorne E. 5.4.3). Damit fehlte ihr auch die notwendige Verfü- gungsmacht bzw. die erforderliche Rechtsstellung als Aktionärin, um die Aktien hinsichtlich der Rückzahlung der Darlehenssumme als wirksame Sicherheit stellen zu können (vgl. act. 39 Rz 40; s. auch act. 17 Rz 73-79). 7.4 Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände treffen nicht zu. 7.4.1 Die Beklagte macht geltend, das "Vorliegen einer Sicherungsübereignung bzw. -zession" er- fordere nicht, dass die Klägerin zuerst formelle Aktionärin geworden sei. Vorliegend sei es hinsichtlich der vertraglich vereinbarten "Sicherungsübereignung bzw. -zession" durchaus sinnvoll gewesen, dass die Aktien nicht auf die Klägerin übertragen worden seien und kein entsprechender Eintrag im Aktienbuch erfolgt sei (und auch keine Zustimmung des Verwal- tungsrats im relevanten Zeitpunkt vorgelegen habe). Eine wirksame Sicherungsübereignung erfordere, dass die Aktien dem Inhaber des Sicherungsrechts tatsächlich übergeben würden. Da die Parteien (richtigerweise) von der Gültigkeit der Aktienzertifikate ausgegangen seien, habe es absolut Sinn gemacht, die Aktienzertifikate bei der Beklagten zu belassen. Andern- falls hätten alle notwendigen Schritte – d.h. die Übertragung (durch Indossament bzw. durch Zession und Übergabe), Eintrag ins Aktienbuch und Verwaltungsratsbeschluss – sogleich zweifach durchgeführt werden müssen, nur um schliesslich wieder beim Ausgangspunkt – d.h. der Aktionärsstellung der Beklagten – zu "landen". Genau aus diesem Grund seien die Aktien zur Vermeidung eines unnötigen "Hin- und Herübertragens" nach Abschluss des Aktienkaufvertrags bei der Beklagten verblieben. Dabei habe sich ihr [ursprünglich] "uneinge- schränktes Recht an diesen Aktien [neu] in ein fiduziarisches Recht verwandelt" (act. 44 Rz 139 f.; s. auch act. 21 Rz 77-83).

Seite 25/38 7.4.2 Diesen Ausführungen ist zwar vorab insoweit zuzustimmen, als das Eigentum an gültig aus- gegebenen Namenaktien mit dem sog. Besitzeskonstitut auf den Käufer übertragen wird und der Verkäufer gestützt auf ein besonderes Rechtsverhältnis weiterhin im Besitz der Namenak- tien verbleiben kann (vgl. Art. 184 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 717 Abs. 1 ZGB und Art. 924 Abs. 1 ZGB; Koller, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 184 OR N 55). Das Besitzeskonstitut kann sodann auch bei der Sicherungsübereignung zur Anwendung gelangen. Der mit Besitzes- konstitut erwirkte Eigentumsübergang ist zwar gemäss Art. 717 Abs. 1 ZGB Dritten gegenü- ber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist; zwischen den Parteien des vollzogenen Siche- rungsgeschäfts (d.h. zwischen dem Fiduzianten und dem Fiduziar) ist der Eigentumsüberg- ang hingegen gültig (vgl. Zobl/Thurnherr, a.a.O., Systematischer Teil N 1408 a.E.; Rusch/ Schwander, Basler Kommentar, 7. A. 2023, Art. 717 ZGB N 4 mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts Bern SK 16 204+205 vom 13. September 2017 E. 3.3). Die Beklagte verkennt jedoch, dass vorliegend die Regeln über die Sicherungsübereignung nicht direkt anwendbar sind, setzt doch die Sicherungsübereignung gültig ausgegebene Namenaktien voraus (vgl. Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 6. A. 2022, N 2024 m.w.H.; Hrubesch-Millauer/Graham-Siegenthaler/Roberto, a.a.O., N 10.220; Zobl/Thurnherr, a.a.O., Systematischer Teil N 1396 f.). Dies ist vorliegend allerdings nicht der Fall, kommt doch den nichtigen Aktienzertifikaten kein Wertpapiercharakter zu; sie können lediglich als Beweis- urkunden für die Aktionärsstellung bzw. die damit verbundenen Mitgliedschaftsrechte dienen (vgl. vorne E. 5.1.1 f.). Die Darlehensrückzahlung wurde somit nicht mit Sachen, sondern mit Rechten abgesichert, weshalb die Parteien eine Sicherungszession (und nicht eine Siche- rungsübereignung) vereinbart haben (vgl. vorne E. 7.3; Zobl/Thurnherr, a.a.O., Systema- tischer Teil N 1339 und 1397). Dementsprechend hätte die Beklagte – wie die Klägerin zu Recht vorbrachte und wovon auch die Beklagte auszugehen schien (act. 17 Rz 75 und 102; act. 11 Rz 75; act. 21 Rz 147) – den Aktienkaufvertrag erfüllen und in einem ersten Schritt die nichtigen Aktien (bzw. die Aktionärsstellung und damit verbunden die Mitgliedschaftsrechte) an die Klägerin abtreten müssen. In einem zweiten Schritt hätte dann die Klägerin die Siche- rungsabrede erfüllen und die Aktien wiederum der Beklagten abtreten müssen. Beides ist – wie dargelegt – nicht geschehen (vgl. vorne E. 7.3). 7.4.3 Auf die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach für den Fall, dass die [nichtigen] Aktien [bzw. die Aktionärsstellung] rechtsgültig der Beklagten übertragen worden wären, die Beklag- te das zwischenzeitlich an die Klägerin übertragene "Eigentum an den Aktien" infolge der Verwertung der Sicherheit wiedererlangt hätte (vgl. vorne E. 7.1 a.E.), ist wiederum nicht näher einzugehen, da die Aktien eben gerade nicht rechtsgültig zu Sicherungszwecken auf die Beklagte übertragen wurden (vgl. bereits vorne E. 5.4.3 und 7.3). 7.4.4 Damit steht fest, dass die Beklagte mangels Vollzugs des aufgrund des Aktienkaufvertrags er- forderlichen Verfügungsgeschäfts zwar nach wie vor Aktionärin der J.________ AG ist. Die Klägerin hat aber einen vertraglichen Anspruch auf Übertragung der 100 Namenaktien, und zwar entweder durch Übergabe der (bereits indossierten) Aktienzertifikate Nrn. 1-3 verbunden mit einer Zession oder durch Übergabe der von der Beklagten noch zu indossierenden Aktienzertifikate Nrn. 1-3, was einer Abtretung gleichkommt (vgl. vorne E. 5.4.3).

Seite 26/38 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wirksame Sicherungszession vorliegt, womit die Forderung auf Rückzahlung der Darlehenssumme nicht abgesichert ist. Ohne eine gültig bestellte Sicherheit durfte die Beklagte aber – selbst wenn die Klägerin ihren Pflichten zur Rückzahlung der Darlehenssumme nicht hinreichend nachgekommen sein sollte – nicht auf die nichtigen Aktienzertifikate zurückgreifen und diese mittels Selbsteintritt verwerten (vgl. hierzu Hrubesch-Millauer/Graham-Siegenthaler/Roberto, a.a.O., N 10.210 und 10.218; act. 17 Rz 74-79 und 113). Dies hat die Klägerin in der Berufung – entgegen der Auffassung der Be- klagten (act. 44 Rz 126-129) – in hinreichender (wenn auch teilweise impliziter) Weise gerügt (vgl. act. 39 Rz 40; s. auch act. 47 Rz 55). Die Fragen, ob die Klägerin ihren Pflichten zur Rückzahlung der Darlehenssumme hinreichend nachgekommen ist oder nicht bzw. ob ein unbefristeter oder befristeter Darlehensvertrag vorliegt und damit die Beklagte das Darlehen kündigen durfte oder nicht, können daher grundsätzlich offengelassen werden (vgl. hierzu aber hinten E. 9). 8. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz die Klage nicht mit der von ihr angeführten Begrün- dung abweisen. Vielmehr hätte sie sich mit den weiteren Vorbringen der Parteien befassen müssen, was sie jedoch nicht getan hat. Vorliegend kann indessen auf eine Rückweisung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO verzichtet werden, da die Streitsache spruchreif ist und keine weiteren Beweise abzunehmen sind (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; Sutter-Somm/ Seiler; in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2021, Art. 318 ZPO N 2, 7 und 9; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 318 ZPO N 8 und 24). Zu den weiteren Vorbringen der Parteien ist Folgendes festzuhalten: 8.1 Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, sie befinde sich mit der Erfüllung ihrer vertrag- lichen Pflichten (d.h. der Indossierung und der Übergabe der Aktienzertifikate) – entgegen den Behauptungen der Klägerin (act. 17 Rz 60) – nicht in Verzug, zumal sie von der Klägerin nicht gemahnt worden sei (act. 21 Rz 161 f.; vgl. Art. 102 Abs. 1 OR). Dem kann nicht gefolgt wer- den. Damit der Gläubiger die geschuldete Leistung gerichtlich einfordern kann, wird lediglich deren Fälligkeit vorausgesetzt (vgl. Art. 75 OR). Der Schuldner muss sich mit der Erfüllung seiner Pflicht mithin nicht in Verzug befinden. Die Parteien haben in Ziff. 2 des Aktienkaufver- trags einen bestimmbaren Verfalltag – nämlich den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, d.h. den 10. Mai 2016 – zur Indossierung und Übergabe der Aktienzertifikate vereinbart. Damit haben sie einerseits den Fälligkeitszeitpunkt im Sinne von Art. 75 OR bestimmt, weshalb die Leistung der Beklagten seither fällig ist. Andererseits befindet sich die Beklagte – obwohl für die gerichtliche Geltendmachung nicht erforderlich – mit Ablauf dieses Tages auch in Verzug (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR; act. 7 Rz 29; act. 17 Rz 62 und 68; Schroeter, Basler Kommentar,

7. A. 2020, Art. 75 OR N 8 f., 11 und 18). 8.2 Im Weiteren wandte die Beklagte ein, der klägerische Herausgabe- bzw. Abtretungsanspruch sei untergegangen, da die zur Sicherung der Darlehensrückzahlung überlassenen Aktien mit- tels Selbsteintritt verwertet worden seien (act. 21 Rz 93.4 und 163; s. auch act. 44 Rz 130 und 143). Auch dem kann nicht gefolgt werden: Ohne gültig bestellte Sicherheit war und ist die Beklagte nicht berechtigt, die Aktien mittels Selbsteintritt zu verwerten (vgl. vorne E. 7.4 f.).

Seite 27/38 8.3 Ferner machte die Beklagte geltend, sie sei aufgrund der ihr eingeräumten Sicherheit be- rechtigt, die Aktien zurückzubehalten. Nachdem die Klägerin verpflichtet sei, das der Be- klagten zustehende Sicherungsrecht zu begründen, habe sie einen Anspruch auf Vollzug der Sicherungsabrede und damit auf Übertragung der Aktienzertifikate zu Eigentum bzw. auf Zession der Aktionärsrechte (vgl. act. 21 Rz 94 und 94.1, 125-128 und 164; act. 30 Rz 8 zwei- ter Punkt; s. auch act. 49 Rz 23 f.). Demgegenüber hielt die Klägerin fest, die Beklagte habe kein Recht, die Aktien zurückzubehalten. Ein allfälliges Retentionsrecht sei nicht gegeben und im Übrigen nicht ansatzweise substanziiert behauptet worden. Sodann sei bis heute nicht "diskutiert" und von der Beklagten nicht substanziiert behauptet worden, ob bzw. dass die Klägerin der Beklagten eine Sicherheit einzuräumen habe, was hiermit bestritten werde. Aus- serdem hätte die Beklagte diesbezüglich eine Widerklage einreichen müssen (act. 27 Rz 30- 33, 38 und 46). 8.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beklagte hinreichend substanziiert behauptet hat, dass die Klägerin der Beklagten gestützt auf den Darlehensvertrag die Aktien bzw. die Aktionärsstel- lung sicherheitshalber zur Sicherung der Darlehensrückzahlung zu übertragen habe (vgl. act. 21 Rz 77, 80 und 125-128). Damit ist der Beklagten allerdings nicht geholfen, und zwar aus folgenden Gründen: 8.3.2 Wer bei einem zweiseitigen Vertrag den anderen zur Erfüllung anhalten will, muss nach Art. 82 OR entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. Die Berücksichtigung der sog. "Einrede des nicht erfüllten Vertrags" bzw. des Zurückbe- haltungsrechts der eigenen Leistung gemäss Art. 82 OR setzt voraus, dass ein vollkommen zweiseitiger (synallagmatischer) Vertrag vorliegt, die Leistungen der beiden Parteien in einem Austauschverhältnis zueinander stehen und keine der Parteien vorleistungspflichtig ist. Vor- liegend mangelt es allerdings bereits an einem vollkommen zweiseitigen Vertrag. Die von den Parteien je gegenseitig geschuldeten Leistungen – d.h. die Übertragung der Aktien bzw. der Aktionärsstellung – ergeben sich aus zwei verschiedenen Verträgen, nämlich aus dem Aktien- kauf- und Darlehensvertrag. In einem solchen Fall ist in der Lehre umstritten, ob sich der Schuldner gleichwohl vertragsübergreifend auf ein allgemeines obligatorisches Retentions- recht berufen kann. Wird dies – entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 84 II 150) – bejaht, so steht dem Schuldner auch dann ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn der fordernde Gläubiger eine eigene Leistung aus einem früheren Vertrag noch nicht erbracht hat, ohne dass ein einheitliches Rechtsverhältnis im Sinne von Art. 82 OR vorliegen muss (vgl. Schroeter, a.a.O., Art. 82 OR N 9 und 50). 8.3.3 Vorliegend kann diese Frage offenbleiben. Selbst wenn nämlich auf ein übergreifendes obli- gatorisches Retentionsrecht zurückgegriffen würde, stünde der Beklagten ein Zurückbehal- tungsrecht ohnehin nur dann zu, wenn die Klägerin eine eigene Leistung aus einem früheren Vertrag noch nicht erbracht hätte. Dies trifft vorliegend aber gerade nicht zu. Ihren Vertrags- pflichten aus dem (früheren) Aktienkaufvertrag kam die Klägerin nämlich nach (vgl. vorne E. 7.2). Die von der Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemachte Übertragung der Aktien bzw. der Aktionärsstellung zur Sicherung der Darlehensrückforderung betrifft aber erst den (logisch betrachtet) später abgeschlossenen Darlehensvertrag. Ein Zurückbehaltungs- recht zugunsten der Beklagten hinsichtlich der gestützt auf den Aktienkaufvertrag geschulde-

Seite 28/38 ten Übertragung der Aktien bzw. der Aktionärsstellung besteht somit auch unter diesen Um- ständen nicht. Hinzu kommt, dass die gestützt auf den Darlehensvertrag "später" geschuldete Leistung der Klägerin mit der von der Beklagten vorher gestützt auf den Aktienkaufvertrag zu erfolgenden Leistung überhaupt erst ermöglicht wird (vgl. vorne E. 7.3 und 7.4), weshalb ein Zurückbehaltungsrecht umso weniger greifen kann. 8.4 Schliesslich stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, es würde keinen Sinn machen, wenn sie die Aktien auf die Klägerin übertragen bzw. ihr zedieren müsste, nur damit die Klä- gerin dieselben Aktien zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens wieder an die Beklagte zurückübertragen bzw. zurückzedieren müsste. Ein solches Vorgehen wäre in dem Sinne rechtsmissbräuchlich, als die Durchsetzung eines Anspruchs sogleich zu einem Rückforde- rungsanspruch des Verpflichteten führen würde ("dolo agit qui petit quod [statim] redditurus est"). Die in diesem Fall rechtsmissbräuchliche Forderung der Klägerin auf Herausgabe und Indossierung bzw. Zession der Aktien an die Klägerin könne somit nicht geschützt werden. Diese Einwendung richte sich gegen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch und stelle keinen Gegenanspruch dar, der im Rahmen einer Widerklage hätte anhängig gemacht werden müssen (act. 21 Rz 94.2 f. und 147; s. auch act. 44 Rz 142 und act. 49 Rz 25). Die Klägerin hat diese Ausführungen bestritten; es liege kein Fall von Rechtsmissbrauch vor (act. 27 Rz 30). 8.4.1 Gemäss Art. 2 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1). Der offenbare Missbrauch eines Rech- tes findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Wer einen Rechtsmissbrauch behauptet, trägt die Beweislast für das Vorliegen der besonde- ren Umstände, die den offenbaren Rechtsmissbrauch begründen (vgl. Art. 8 ZGB). Ob ein Rechtsmissbrauch gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB vorliegt, hat das Gericht im Einzelfall anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen. Die Verwendung des Begriffs "offenbar" im Geset- zestext macht indessen deutlich, dass Rechtsmissbrauch nur mit Zurückhaltung angenom- men werden darf. Zu den typischen Fällen zählen namentlich fehlendes Interesse an der Rechtsausübung, zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts, krasses Missverhältnis der Interessen, schonungslose Rechtsausübung sowie widersprüchliches Verhalten (vgl. BGE 143 III 279 E. 3.1 m.w.H. [= Pra 2018 Nr. 85]; Lehmann/Honsell, Basler Kommentar,

7. A. 2022, Art. 2 ZGB N 34 und 37). 8.4.2 Wesentliche Grundlage des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots ist die Einsicht in die Ver- knüpfung eines Rechts mit dem durch dieses zu schützenden Interesse. Fehlt das Interesse oder ist es nur von geringer Schutzwürdigkeit, ist die Rechtsausübung unnütz und wird zur Schikane. Zur Fallgruppe der unnützen Rechtsausübung gehört auch der Grundsatz "dolo agit qui petit quod (statim) redditurus est": Wenn die Durchsetzung eines Anspruchs sogleich zu einem Rückforderungsanspruch des Verpflichteten führt, kann ausnahmsweise Rechtsmiss- brauch vorliegen. Solche Fälle sind allerdings selten, da der Schuldner in der Regel die Mög- lichkeit hat, die Einrede der Verrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Hinzu kommt, dass der Nachweis des Fehlens von jeglichem Interesse oft nur schwer zu er- bringen ist (vgl. Lehmann/Honsell, a.a.O., Art. 2 ZGB N 38-40; Baumann, Zürcher Kommentar,

3. A. 1998, Art. 2 ZGB N 369-371 und 379; Urteil des Bundesgerichts 4A_224/2011 vom

Seite 29/38

27. Juli 2011 E. 2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist beispielsweise ein prozessuales Kostenerstattungsbegehren dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger das Zugesprochene dem Beklagten als Schadenersatz gleich wieder zurückerstatten müsste (vgl. BGE 123 III 220 E. 4d; s. als weiteres Beispiel auch das Urteil des Bundesgerichts 4C.402/1998 vom 4. Dezember 1999 E. 2b [= Pra 2000 Nr. 50], in welchem festgehalten wurde, dass die Gesellschaft einem treuwidrig handelnden Verwaltungsrat die Einrede des Rechts- missbrauchs entgegenhalten kann, ohne den Anspruch dieses Verwaltungsrats als gegeben zu akzeptieren und ihm eine Gegenforderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit verrech- nungs- oder widerklageweise entgegenhalten zu müssen). 8.4.3 Aus den eben dargelegten Erwägungen folgt, dass die Rückübertragung der Aktien bzw. Rückzession der Aktionärsstellung dann nicht (wider-)klageweise geltend gemacht werden muss, wenn die Einrede des offenbaren Rechtsmissbrauchs im Sinne des Grundsatzes "dolo agit qui petit quod (statim) redditurus est" greift. Dass die Klägerin ihr Recht (subjektiv) unnütz ausgeübt hat, hat die Beklagte allerdings nicht hinreichend substanziiert behauptet oder gar bewiesen. Sie führte lediglich aus, dass "es keinen Sinn machen [würde], wenn die Beklagte die Aktien auf die Klägerin zu übertragen/zedieren hätte, nur damit die Klägerin die- selben Aktien zur Sicherung des Darlehensvertrags gleich wieder an die Beklagte zurückü- bertragen/-zedieren müsste" bzw. dass "die Geltendmachung eines allfälligen Herausgabe-/ Abtretungsanspruchs durch die Klägerin […] rechtmissbräuchlich [wäre]" (act. 21 Rz 94.2 und 164). Dass der Klägerin ein Interesse an der Klage fehlen würde oder dieses nur von geringer Schutzwürdigkeit wäre, erwähnte die Beklagte mit keinem Wort. Solches trifft denn auch nicht zu (vgl. zur Massgeblichkeit des Interesses der Klägerin auch Looschelders/Olzen, J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2, Recht der Schuldver- hältnisse, Einleitung zum Schuldrecht, §§ 241-243 [Treu und Glauben], 2019, § 242 N 279 f.). Vielmehr hat die Klägerin ein hinreichendes Interesse daran, dass der Aktienkaufvertrag von der Beklagten erfüllt wird, damit sie Aktionärin der J.________ AG wird und die damit verbun- denen Rechte wahrnehmen kann. Zudem kann die von der Klägerin eingegangene Siche- rungsabrede nur dann gültig vollzogen werden, wenn der Klägerin Aktionärsstellung zukommt (vgl. vorne E. 5.4.3 und 7.3). 8.4.4 Fehlt es somit an einem offenbaren Rechtsmissbrauch, ist das Begehren der Klägerin auf Übertragung der Aktien zu schützen. Für diesen Fall hätte die Beklagte ihren obligatorischen, auf der Sicherungsabrede im Darlehensvertrag basierenden Anspruch auf (Rück-)Übertra- gung der Aktien mit einer Eventualwiderklage geltend machen müssen. Dies hat die Beklagte nicht getan, weshalb im vorliegenden Verfahren diesbezüglich kein Entscheid gefällt werden kann. Sollte die Klägerin ihrer vertraglichen Pflicht, die Aktien zu Sicherungszwecken auf die Beklagte zu übertragen, nicht nachkommen, müsste die Beklagte ihren Anspruch mithin (er- neut) auf dem gerichtlichen Weg geltend machen (s. dazu auch hinten E. 9.5). 9. Schliesslich ist im Hinblick auf die weitere Abwicklung der Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien klarzustellen, dass – wie die Klägerin zu Recht vorbringt (act. 1 Rz 48 f. und 55 f.) und im Übrigen in einem ersten Schritt auch die Vorinstanz in Erwägung zog (act. 38 E. 8.4) – der Darlehensvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde und damit der Beklagten kein Kündigungsrecht gemäss Art. 318 OR zusteht bzw. zustand.

Seite 30/38 9.1 Entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 44 Rz 39-41 und 109 f.) begründete die Kläge- rin ihre diesbezügliche Berufung hinreichend (act. 47 Rz 15 f. und 51), zumal die vorinstanz- liche Begründung in act. 38 E. 8.3 und 8.4 nicht als Haupt- und Eventualbegründung zu ver- stehen ist. In E. 8.3 bezog sich die Vorinstanz auf den Entscheid der I. Zivilkammer des ber- nischen Appellationshofs vom 10. August 1967, gemäss welchem eine "generelle Amortisati- onsklausel" nicht eine "Unkündbarkeit der Forderung" zur Folge habe, d.h. die Kündigung nach Art. 318 OR mithin möglich bleibe. Diese Auffassung machte sich die Vorinstanz aller- dings nicht zu eigen. Vielmehr hielt sie danach in E. 8.4 fest, dass sich – im Unterschied zur Vertragsbestimmung, die Gegenstand des zitierten bernischen Entscheids gebildet habe – beim vorliegenden Darlehensvertrag durchaus die Meinung vertreten lasse, dass der End- zeitpunkt des Darlehens bestimmbar und damit eine Kündigung gestützt auf Art. 318 OR un- zulässig sei. Sie liess die entscheidende Frage mithin offen und zog gestützt auf eine andere (unzutreffende) Begründung ihre Schlüsse (vgl. vorne E. 7.1 und hinten E. 9.4). 9.2 Gemäss Art. 318 OR ist ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist oder der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen. Art. 318 OR ist somit nur dann anwendbar, wenn ein auf unbestimmte Dauer eingegangenes Darlehen vor- liegt. Auf einen Darlehensvertrag, der die Rückzahlung des Darlehens in zeitlich und betrags- mässig begrenzten Raten vorsieht, trifft dies nach der überzeugenden, neusten kantonalen Rechtsprechung nicht zu, ist doch bei einem solchen Vertrag der Endzeitpunkt des Darlehens konkret bestimmbar (vgl. act. 1/B = Urteil des Handelsgerichts Zürich HE210055-O vom

30. April 2021 E. 3.2.4 m.w.H.; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen BES.2021.64 vom

10. Januar 2022 E. 2.c.aa.bbb m.w.H.; Higi, Zürcher Kommentar, 2003, Art. 318 OR N 19). Auf die wenig überzeugende und unklare ältere kantonale Rechtsprechung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Juni 2002, SJZ 2003 S. 591; Urteil des Oberge- richts Bern vom 10. August 1967, ZBJV 1970 S. 34-36; Urteil des Obergerichts Solothurn vom

1. September 1944, SJZ 1946 S. 93 f.) ist demgegenüber nicht abzustellen, zumal in den dor- tigen Fällen – wie auch die Beklagte zugab (act. 11 Rz 68) – die Rückzahlungstermine nicht hinreichend bestimmt waren. Zudem wird in den zitierten Urteilen nicht überzeugend begrün- det, weshalb "eine Amortisationsklausel mit bestimmten Amortisationsraten und Amortisa- tionszeiten" nicht "bis zur gänzlichen Bezahlung durch Amortisationen [terminiert] und daher unkündbar" sein soll. 9.3 Die Parteien haben vereinbart, dass die Darlehenssumme von CHF 270'000.00 in jährlichen Raten von CHF 10'000.00 zurückbezahlt wird. Gleichzeitig wurden die Zahlungstermine für die jährlichen Zahlungen (nämlich je CHF 5'000.00 per 30. Juni und per 31. Dezember) und der Termin der erstmals zu leistenden Ratenzahlung (31. Dezember 2018) festgelegt (vgl. Ziff. 5 des Darlehensvertrags). Andere Vereinbarungen hinsichtlich der Beendigung des Dar- lehensverhältnisses haben die Parteien nicht getroffen. Das Ende des Darlehensverhältnisses fällt somit – entsprechend den vereinbarten 27 Raten – auf den 31. Dezember 2044, was seit der Vertragsunterzeichnung am 10. Mai 2016 einer Laufzeit des Darlehens von rund 28,5 Jahren entspricht. Das Gesetz sieht keine Höchstdauer für die Laufzeit eines Darlehens vor, weshalb – vorbehaltlich einer übermässigen Bindung gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB – grundsätzlich jede Dauer vertraglich vereinbart werden kann (vgl. Higi, a.a.O., Art. 318 OR N 20; Weber, Berner Kommentar, 2013, Art. 318 OR N 27;

Seite 31/38 Schwaibold, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2014, Art. 318 OR N 6; a.M. Mauren- brecher/Schärer, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 318 OR N 11 f., sowie Christ, in: Vischer [Hrsg.], Schweizerisches Privatrecht, VII/2, Obligationenrecht, Besondere Vertrags- verhältnisse, Zweiter Halbband, 1979, S. 258-260 [Höchstdauer von 20 Jahren für den Dar- leiher und von 30 Jahren für den Borger]). Die Laufzeit des Darlehens von 28,5 Jahren ist lang. Allein aus diesem Grund ist die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Verstoss gegen das Verbot der übermässigen Bindung gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB gegeben ist, allerdings nicht ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGE 128 III 428 E. 4, wo hinsichtlich der übermässigen Bindung nebst der langen Laufzeiten der Darle- hen von 10 bis 22 Jahren zusätzlich die übermässige, unzumutbare Einschränkung des per- sönlichkeitsrechtlichen Selbstbestimmungsrechts der Klägerin eine gewichtige Rolle spielte; Reitze, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 27 ZGB N 13 und 15). Letztlich kann aber auch diese Frage offenbleiben. Selbst wenn nämlich die zulässige Bindungsdauer überschritten wäre, wäre diese nach Art. 20 Abs. 2 OR auf das erlaubte Mass zu reduzieren (vgl. Schwai- bold, a.a.O., Art. 318 OR N 6; Maurenbrecher/Schärer, a.a.O., Art. 318 OR N 11). Somit könnte auch in diesem Fall die Beklagte als Darlehensgeberin das Darlehen erst nach Ablauf der maximal zulässigen Dauer kündigen und die Rückzahlung zurückverlangen, während die Klägerin als Darlehensnehmerin unter Einhaltung der Kündigungsfrist das Kapital zurückzah- len und sich damit von der Zinszahlungspflicht für die Zukunft befreien könnte (vgl. Mauren- brecher/Schärer, a.a.O., Art. 318 OR N 11 f.; Christ, a.a.O., S. 259). Das Darlehen bliebe aber – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 11 Rz 117) – auf bestimmte Dauer abge- schlossen. Die maximal zulässige Dauer war im Zeitpunkt der Kündigung am 5. Februar 2021 nach einer entsprechenden Laufzeit des Darlehens von knapp 5 Jahren (sowie auch im heu- tigen Zeitpunkt nach einer bisherigen Laufzeit von rund 7,5 Jahren) offenkundig noch nicht er- reicht. Unter diesem Aspekt war die Kündigung der Beklagten jedenfalls nicht berechtigt und konnte damit auch keine Wirkungen zeitigen. 9.4 Ferner ist zwar unbestritten, dass sich die Klägerin nicht an die vereinbarten Termine zur Rückzahlung des Darlehens und zur Zahlung der Darlehenszinsen gehalten hat (act. 11 Rz 64; act. 21 Rz 141 und 208; act. 39 Rz 49). Daraus kann – entgegen der Auffassung der Beklagten und der Vorinstanz (act. 11 Rz 66 und 69; act. 44 Rz 112-116; act. 38 E. 8.4) – allerdings nicht geschlossen werden, dass nach dem Willen der Parteien die vorgesehenen Termine und Beträge für die Amortisations- und Zinszahlungen nicht bindend sein sollten und daher der Endzeitpunkt des Darlehens nicht bestimmbar ist. Dies aus folgenden Gründen: 9.4.1 Das Zustandekommen eines Vertrags bestimmt sich wie sein Inhalt in erster Linie durch sub- jektive Auslegung, d.h. nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Als innere Tatsache lässt sich der Wille nicht direkt beweisen. Vielmehr muss aus Indi- zien auf einen solchen Willen geschlossen werden können. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens sind alle Tatsachen und Faktoren zu berücksichtigen, aus denen auf die Willenslage bei Abgabe der Vertragserklärung geschlossen werden kann. Infolgedessen gibt es keine eigentliche Hierarchie der Auslegungsmittel. Grundlage der Auslegung ist der Wortlaut der von den Parteien abgegebenen Erklärungen oder des aufgrund solcher Erklärungen zustande gekommenen Vertragstextes. Als weitere oder ergänzende Auslegungsmittel gelten alle Um- stände, die geeignet sind, zur Feststellung des wirklichen Willens der Parteien bei Vertrags- abschluss beizutragen, namentlich die Entstehungsgeschichte des Vertrags, die Begleit-

Seite 32/38 umstände, das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsabschluss, der Vertragszweck sowie Verkehrssitte und Usanzen. Bleibt der tatsächliche Parteiwille unbewiesen, ist der mut- massliche Parteiwille zu ermitteln. Dabei sind die Erklärungen und Verhaltensweisen der Par- teien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusam- menhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (normative oder objektivierte Auslegung). Bei der objektivierten Auslegung ist nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung (vgl. BGE 144 III 43 E. 3.3; 138 III 659 E. 4.2.1; 132 III 626 E. 3.1; Wiegand, a.a.O., Art. 18 OR N 11 ff. m.w.H.; Jäggi/Gauch/Hartmann, Zürcher Kommentar, 4. A. 2014, Art. 18 OR N 356 f. und 360 f.). 9.4.2 Wie die Klägerin bereits vor Kantonsgericht zu Recht vorbrachte (act. 17 Rz 119), war die Ab- sicht der Parteien klarerweise darauf gerichtet, den Vertrag entsprechend den schriftlich ver- einbarten Bestimmungen einzuhalten. Der Wortlaut des Darlehensvertrags ist klar, weshalb es – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht dem Willen der Parteien entsprechen konnte, dass die vorgesehenen Termine und Beträge für die Amortisations- und Zinszahlun- gen nicht einzuhalten seien. Daran vermögen auch die von der Klägerin vorzeitigen Rück- zahlungen des Darlehens und nicht vollumfänglichen Zahlungen der Darlehenszinsen nichts zu ändern. Dass – entsprechend den Darlegungen der Beklagten (act. 21 Rz 141; act. 44 Rz 113) – die Lehre vorzeitige Darlehensrückzahlungen generell als unzulässig erachtet, trifft denn auch nicht zu. Während sich Schwenzer/Fountoulakis (Schweizerisches Obligationen- recht, Allgemeiner Teil, 8. A. 2020, § 7 N 7.20) sowie Schraner (Zürcher Kommentar, 1991, Art. 81 OR N 11) für die Unzulässigkeit vorzeitiger Darlehensrückzahlungen aussprechen, sind solche nach Auffassung von Maurenbrecher (Das verzinsliche Darlehen im schweizeri- schen Recht, 1995, S. 160-164 und 180-184) sowie Koller (Schweizerisches Obligationen- recht Besonderer Teil, Band I, 2012, § 13 N 43 f.) und Christ (a.a.O., S. 255) grundsätzlich zulässig. Eine vermittelnde Position nimmt Wullschleger (in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 81 OR N 2) ein, indem er zwar vor- zeitige Darlehensrückzahlungen grundsätzlich als unzulässig erachtet, aber dem Darlehens- nehmer – in Anlehnung an das Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2007 vom 7. November 2007 E. 4.1 – die faktisch mögliche Rückzahlung des Darlehens vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit dennoch erlaubt, wobei der Darlehensnehmer allerdings nicht von der Pflicht zur Bezahlung des vereinbarten Zinses für die nicht beanspruchte Kreditdauer befreit wird. Ähnlich argumentiert auch Higi (a.a.O., Art. 312 OR N 106-108), der die Frage nach der Zulässigkeit offenlässt und den Fokus auf die Rechtsfolgen einer vorzeitigen Rückzahlung legt. Die Lehrmeinungen, wonach vorzeitige Darlehensrückzahlungen – unter Aufrechterhaltung der während der vereinbarten Vertragslaufzeit weiterhin geschuldeten Darlehenszinsen – zulässig sind, überzeugen, zumal sich dies für den Darlehensgeber nicht nachteilig auswirkt (vgl. Maurenbrecher, a.a.O., S. 184; s. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2007 vom

7. November 2007 E. 4.1; Urteil des Bezirksgerichts Zürich FV180107-L vom 28. Septem- ber 2018 E. IV.1; s. im Übrigen auch Art. 81 Abs. 1 OR). Somit sprechen auch die von der Klägerin vorzeitig geleisteten Darlehensrückzahlungen, welche die Beklagte akzeptierte (act. 11 Rz 65; act. 21 Rz 141 und 210; act. 44 Rz 113), nicht gegen den Willen der Parteien, dass die im schriftlichen Darlehensvertrag vorgesehenen Termine und Beträge für die Amor- tisations- und Zinszahlungen im Grundsatz einzuhalten sind. Ebenso wenig vermögen die teilweise nicht bezahlten Darlehenszinsen den klaren Wortlaut des Darlehensvertrags um- zustossen, zumal sich die Beklagte dagegen nicht zur Wehr setzte (act. 11 Rz 65; act. 21

Seite 33/38 Rz 141; act. 44 Rz 113 f. und 122) und die Zahlungen der Klägerin die bis zum Zeitpunkt der Kündigung des Darlehensvertrags am 5. Februar 2021 aufgelaufenen Zinsschulden unbestrit- tenermassen überstiegen (act. 39 Rz 49; act. 44 Rz 113; s. auch Art. 85 Abs. 1 OR). 9.4.3 Schliesslich ist – entgegen der Meinung der Beklagten (act. 44 Rz 117) – der befristete Darle- hensvertrag infolge der von der Klägerin vorzeitig geleisteten Rückzahlungen des Darlehens und der nicht vollumfänglichen Zahlungen der Darlehenszinsen auch nicht nachträglich in einen unbefristeten Darlehensvertrag "umgewandelt" worden. Für eine derartige Schlussfolgerung fehlen – wie die Klägerin zu Recht einwendet (act. 39 Rz 48-57) – bereits entsprechende, von der Beklagten rechtzeitig ins Verfahren eingebrachte Tatsachenbehauptungen. Was die Be- klagte hierzu vorbringt (vgl. act. 44 Rz 117-123), trifft nicht zu. Entgegen ihren Verweisen in act. 44 Rz 120 i.V.m. 112 auf act. 11 Rz 63-66 sowie act. 21 Rz 141 und 210 hat sie im erstin- stanzlichen Verfahren nämlich nicht behauptet, dass der ursprünglich befristete Darlehensver- trag später in einen unbefristeten Darlehensvertrag umgewandelt worden sei. Ihre dort aufge- stellten Behauptungen bezogen sich stets darauf, dass die Parteien von Anfang an einen unbe- fristeten Darlehensvertrag vereinbarten hätten. Trotzdem schloss die Vorinstanz auf eine Ver- tragsabänderung (vgl. act. 38 E. 8.4), womit sie erneut den Verhandlungsgrundsatz verletzte (vgl. vorne E. 2.3). Der erstinstanzliche Entscheid erweist sich insofern als falsch; eine Um- wandlung des befristeten Darlehensvertrags in einen unbefristeten ist nicht erstellt. 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Parteien einen befristeten Darlehensvertrag ab- geschlossen haben, der nicht gemäss Art. 318 OR gekündigt werden kann. Damit ist die von der Beklagten am 5. Februar 2021 ausgesprochene Kündigung wirkungslos geblieben, weshalb ein Selbsteintritt auch vor diesem Hintergrund gar nicht möglich war (vgl. act. 1 Rz 56 f.). Die Beklagte hat aber gemäss der im Darlehensvertrag vereinbarten Sicherungsabrede nach wie vor Anspruch auf Absicherung der von der Klägerin im Rahmen des Darlehensvertrags einge- gangenen Verpflichtungen (vgl. vorne E. 8.4.4 a.E.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Sicherungsabrede (pactum fidu- ciae) in Ziff. 4 des Darlehensvertrags sehr knapp gehalten ist, weshalb unklar ist, wer nach der Zession die Aktionärsrechte (namentlich das Stimmrecht) ausüben darf und wem der finanzielle Nutzen (z.B. die Dividende) aus den Aktien zusteht (vgl. Zobl/Thurnherr, a.a.O., Systematischer Teil N 1435 und 1441). Immerhin kann aufgrund der konkreten Umstände an- genommen werden, dass die im Darlehensvertrag vereinbarte Abtretung einzig zu Siche- rungszwecken erfolgte (vgl. vorne E. 7.3). Dieser Auffassung ist offenbar auch die Beklagte, die selbst bemerkte, dass sich mit der (vermeintlich gültigen) Sicherungszession ihr [ur- sprünglich] "uneingeschränktes Recht an diesen Aktien [neu] in ein fiduziarisches Recht ver- wandelt" habe (vgl. vorne E. 7.4.1 a.E.). Für eine zumindest konkludente Beschränkung der überschiessenden Rechtsmacht spricht auch der Umstand, dass die Aktionärsrechte nach dem Abschluss des Aktienkaufvertrags vom 10. Mai 2016 bis zur Generalversammlung vom

25. März 2021 ausschliesslich von der Klägerin (allenfalls mit konkludenter Bevollmächtigung der Beklagten) wahrgenommen wurden (vgl. act. 1 Rz 58; act. 11 Rz 118 f.). Wie es sich da- mit verhält, kann allerdings offenbleiben, nachdem die Sicherungszession und die damit ver- bundenen Folgen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind (vgl. vorne E. 8.4.4). 10. Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen und der Entscheid der Vorin- stanz aufzuheben, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Abweisung von

Seite 34/38 Ziff. 2 und 5 des von der Klägerin vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehrens [vgl. vorne E. 2.1]). Auf die Feststellungsklage ist zwar einzutreten; im Ergebnis ist sie jedoch abzuwei- sen (vgl. vorne E. 3.3.3 und 6). Die von der Klägerin eventualiter erhobene Leistungsklage ist demgegenüber gutzuheissen und die Beklagte ist zu verpflichten, die 100 Namenaktien der J.________ AG gültig auf die Klägerin zu übertragen, und zwar (a) durch Übergabe der (bereits indossierten) Aktienzertifikate Nrn. 1-3 der J.________ AG sowie (b) durch Zession oder Indossierung dieser Aktienzertifkate (vgl. vorne E. 5.4.3 und 7.4.4). 11. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Verfahrensausgang derselbe gewesen wäre, wenn die Aktien gültig ausgegeben worden wären oder der Verwaltungsrat die nichtigen Aktien eingezogen und vernichtet sowie durch neue ersetzt oder – soweit zulässig – deren (ur- sprüngliche) Nichtigkeit mit einem Verwaltungsratsbeschluss geheilt hätte (vgl. Mabillard, a.a.O., Art. 644 OR N 28; Schenker/Meyer, a.a.O., Art. 644 OR N 5). Gültig ausgegebene, verbriefte Namenaktien werden durch Übergabe des Wertpapiers sowie einem Indossament (Art. 967 Abs. 1 und 2 OR; wertpapiermässige Übertragung) oder – so- fern dies statutarisch nicht ausgeschlossen ist – durch Übergabe des Wertpapiers sowie einer Zession übertragen (nicht wertpapiermässige Übertragung; vgl. act. 38 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 90 II 164 E. 6; 124 III 350 E. 2c). Obwohl hier für die Übergabe der Wertpapiere von der Beklagten an die Klägerin (im Rahmen der Erfüllung des Aktienkaufvertrags) allenfalls das Besitzeskonstitut in Frage gekommen wäre (vgl. vorne E. 7.4.2), würde es immer noch am er- forderlichen Indossament bzw. an der erforderlichen Zession mangeln (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.3 a.E. und E. 5.4.3). Auch in diesem Fall wäre die Beklagte mithin nach wie vor Aktio- närin der J.________ AG und zu verpflichten, die 100 Namenaktien auf die Klägerin zu über- tragen. 12. Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Berufung sind grundsätzlich auch die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verteilen (Art. 106 und Art. 318 Abs. 3 ZPO). Damit darüber neu befunden werden kann, bedarf es jedoch eines reformatorischen und bezifferten Begehrens bzw. Antrags (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2022 14 vom 9. Oktober 2023 E. 7 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1-2.1.3 sowie 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3-5, je m.w.H.; Seiler, Die Be- rufung nach ZPO, 2013, N 1561 und 1665-1667; Reetz/Theiler und Reetz/Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 ZPO N 35 und Art. 315 ZPO N 17, Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 12; a.M. Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 311 ZPO N 23). 12.1 In der Berufungsschrift verlangte die Klägerin in Ziff. 2 des Rechtsmittelbegehrens, dass die Dispositiv-Ziff. 2 des erstinstanzlichen Entscheids aufzuheben sei und die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen seien. Zur erstinstanzlichen Verlegung der Parteikosten (Dispositiv- Ziff. 3) nahm die Klägerin in der Berufung hingegen keine Stellung: Diesbezüglich fehlen so- wohl ein Antrag im Rechtsmittelbegehren wie auch irgendwelche Ausführungen in der Begrün- dung. Nachdem Rechtsmittelbegehren innert der 30-tägigen Berufungsfrist begründet werden müssen, kann – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 44 Rz 18; act. 47 Rz 8) – die spätere Änderung der Ziff. 2 des Rechtsmittelbegehrens nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7.2 und E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015

Seite 35/38 E. 2.4; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 12; Hungerbühler/Bucher, a.a.O., Art. 311 ZPO N 33). Wie die Beklagte zutreffend darlegt (act. 44 Rz 13-19 und 149), hat somit die Klägerin die Dispositiv-Ziff. 3 des erstinstanzlichen Entscheids, mit der sie zur Zahlung einer Parteien- tschädigung von CHF 16'840.50 verpflichtet wurde, nicht rechtzeitig angefochten. Demzufolge kann – unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens – über die Parteien- tschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht neu befunden werden. Vielmehr ist der erstinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Demgegenüber sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 6'000.00 – gestützt auf den reformatori- schen und bezifferten bzw. bezifferbaren Antrag gemäss Ziff. 2 des Rechtsmittelbegehrens – neu zu verteilen (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 12.2 Die Berufungsinstanz hat – wie die Vorinstanz – die Verteilungsgrundsätze gemäss Art. 106 ZPO zu beachten. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind die Prozesskosten in erster Linie der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Folglich sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 6'000.00 grundsätzlich von der im Berufungsverfahren unterlegenen Partei zu tragen, selbst wenn diese im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt hat. Eine Partei gilt im zweitinstanz- lichen Verfahren als obsiegend, wenn sie im Ergebnis vollständig mit ihren Rechtsmittelbe- gehren durchgedrungen ist. Stehen zwei Rechtsmittelbegehren im Verhältnis von Haupt- und Eventualbegehren, ist eine Gutheissung beider Begehren von vornherein ausgeschlossen. Die Gutheissung eines Begehrens kommt insofern einem vollumfänglichen Obsiegen gleich (vgl. Seiler, a.a.O., N 1561 m.w.H.). Die Klägerin dringt im vorliegenden Berufungsverfahren mit ihrem Eventualbegehren durch, weshalb die Beklagte als unterliegend zu betrachten ist. Folglich sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 6'000.00 der Beklagten aufzuerlegen. Dass die Klägerin die Abwei- sung der Ziff. 2 und 5 des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens nicht mehr angefochten hat und diese folglich in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. vorne E. 2.1), vermag daran – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 44 Rz 11 f. und 148) – nichts zu ändern, zumal die entspre- chenden Anträge vor Kantonsgericht ebenfalls nur als Eventualbegehren gestellt wurden. Bei diesem Ergebnis hat die Beklagte schliesslich auch die Gerichtskosten von CHF 6'600.00 für das Massnahmeverfahren HE210055-O vor dem Handelsgericht Zürich zu tragen (vgl. act. 1/B Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Demgegenüber kann der Klägerin auch für dieses Verfah- ren keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. act. 1/B Dispositiv-Ziff. 5), nach- dem sie es in der Berufung versäumt hat, diesbezüglich einen reformatorischen und beziffer- ten Antrag zu stellen (vgl. vorne E. 12). 13. Abschliessend ist über die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu befinden. 13.1 Da die Beklagte unterliegt, hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 13.2 Der für die Festsetzung der Gerichtskosten massgebende Streitwert beläuft sich vorliegend gemäss den Darstellungen beider Parteien auf CHF 100'000.00 (act. 38 E. 11.1). Bei diesem Streitwert beträgt die ordentliche Entscheidgebühr CHF 6'000.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG). Angesichts des tatsächlichen Streitinteresses (allein der Kaufpreis für die Aktien betrug CHF 270'000.00) und des Zeitaufwands sowie der Bedeutung und der Schwierig-

Seite 36/38 keit des Falls ist diese Gebühr vorliegend zu verdoppeln, d.h. auf CHF 12'000.00 zu erhöhen (§ 3 und § 4 Abs. 1 KoV OG). 13.3 Für die Festsetzung der Parteientschädigung ist der im Berufungsverfahren noch in Betracht kommende Streitwert massgebend (§ 8 Abs. 1 AnwT). Dieser beträgt vorliegend ebenfalls CHF 100'000.00, führen doch die nicht angefochtenen Abweisungen der von der Klägerin vor Kantonsgericht als Eventualbegehren gestellten Ziff. 2 und 5 des Rechtsbegehrens nicht zu einer Reduktion. Bei einem Streitwert von CHF 100'000.00 ergibt sich ein Grundhonorar von CHF 10'900.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Dieser Betrag kann vorliegend aufgrund der Schwierigkeit des Falls und des notwendigen Zeitaufwands sowie des Missverhältnisses zwischen dem Streitwert und Interesse der Parteien bzw. den Bemühungen der Rechtsanwälte (vgl. § 3 Abs. 3 und 5 AnwT) sowie wegen der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 AnwT) auf CHF 21'800.00 verdoppelt werden (§ 5 Abs. 3 AnwT). Dieser Betrag ist gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT auf zwei Drittel (= CHF 14'533.35) zu reduzieren. Unter Hin- zurechnung einer Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 436.00; § 25 Abs. 2 AnwT) ergibt sich somit eine Parteientschädigung von gerundet CHF 14'970.00. Die Mehrwertsteuer ist nicht hinzuzurechnen, nachdem die Klägerin – trotz entsprechender Hinweise der Beklagten (act. 44 Rz 150; act. 21 Rz 233) – nicht nachgewiesen hat, dass sie die Mehrwertsteuer, die sie ihrer Rechtsvertretung zu zahlen hat, nicht als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteu- erschuld abziehen kann (vgl. Ziff. 2.1.1 der Weisung über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug).

Seite 37/38 Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 15. Dezember 2022 aufgehoben und wie folgt geändert: "1.1 Die Beklagte wird verpflichtet, die 100 Namenaktien der J.________ AG gültig auf die Klägerin zu übertragen, und zwar (a) durch Übergabe der Aktienzertifikate Nrn. 1-3 der J.________ AG sowie (b) durch Zession oder Indossierung dieser Aktienzertifikate. 1.2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 6'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin ge- leisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 6'000.00 zu ersetzen. Die Beklagte hat der Klägerin zudem den Vorschuss für die Gerichtskosten für das vor- sorgliche Massnahmeverfahren HE210055-O vor dem Handelsgericht Zürich im Umfang von CHF 6'600.00 zu ersetzen. […]" 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Ab- teilung, vom 15. Dezember 2022 wird bestätigt, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von CHF 12'000.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 6'000.00 wird von der Beklagten nachgefordert. Diese hat der Klägerin zudem den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 6'000.00 zu ersetzen. 4. Die Beklagte hat die Klägerin für das Berufungsverfahren mit CHF 14'970.00 zu entschädigen. 5. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerde- gründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Bei- lage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 38/38 6. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2021 30) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: