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S 2023 1

Zug OG · 2023-05-30 · Deutsch ZG

Strafabteilung

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Anklageschrift vom 14. November 2018 zusammengefasst vor, er habe die zuständigen Personen der B.________ Ltd. (nachfolgend: Privatklägerin) im Zusammenhang mit dem Verkauf der K.________ AG und der Vermittlung einer Finanzie- rung für das Projekt L.________ betrogen. Ferner habe er eine Bestätigung der Overseas Trade Bank gefälscht und gegenüber der Privatklägerin zur Täuschung verwendet. Auch ha- be er geschäftsfremde Bezüge zu Lasten der M.________ AG getätigt und durch unverhält- nismässige Ausgaben sowie das Unterlassen der Abgabe der Überschuldungsanzeige Bank- rotthandlungen begangen. 2. Am 23. September 2022 fand die Hauptverhandlung am Strafgericht des Kantons Zug, Kolle- gialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), statt, an welcher die zuständige Staatsanwältin, der Rechtsvertreter der Privatklägerin sowie die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten teil- nahmen. Dem Dispensationsgesuch des Beschuldigten wurde stattgegeben; der Beschuldig- te nahm an der Hauptverhandlung nicht teil. Nach den Parteivorträgen erkundigte sich die Vorinstanz, ob sich die Parteien mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden er- klären, was diese bejahten (SG GD 7/1). Das Urteil vom 6. Oktober 2022 wurde den Parteien sodann im Dispositiv am 7. Oktober 2022 eröffnet (SG GD 8/1). Die Verteidigung und die Pri- vatklägerin meldeten je mit schriftlicher Eingabe vom 18. Oktober 2022 Berufung an (SG GD 9/1 und 9/2). 3. Die Vorinstanz versandte das schriftlich begründete, 69-seitige Urteil am 30. Dezember

2022. Der Urteilsspruch lautete folgendermassen (OG GD 1): 1. Die Strafverfahren gegen den Beschuldigten E.________ betreffend die Tatvorwürfe 1.1 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Anklageziffer 5, Zahlungen und Barbezüge ab den Konten der M.________ AG im Betrag von jeweils unter CHF 300.00); 1.2 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 4), werden eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen 2.1 des Betrugs gemäss Art. 146 StGB (Anklageziffer I.2, Verkauf K.________ AG an B.________ Ltd.); 2.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Anklageziffer 5.3.1, Überweisung von EUR 5'000.00 am 06.06.2012 an E.________; Anklageziffer 5.3.3, Reiseauslagen ausser der Zahlung vom 08.11.2011 an die N.________ Reisen GmbH; Anklageziffer 5.3.4, sämtliche Barbezüge); 2.3 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB (betreffend den Zeitraum vor dem 7. Juni 2013). 3. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 3.1 des Betrugs gemäss Art. 146 StGB; 3.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB; 3.3 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB. 4. Der Beschuldigte wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Die Freiheitsstrafe wird im Umfang von neun Monaten vollzogen. Im Umfang von 19 Monaten wird der Vollzug der Freiheitsstrafe auf- geschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

Seite 3/80 5. 5.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.________ Ltd. Schadenersatz in Höhe von EUR 675'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 27. September 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 5.2 Auf den Antrag der Privatklägerin um Zusprechung einer Prozessumtriebsentschädigung zu Lasten des Be- schuldigten wird nicht eingetreten. 6. 6.1 Dem Beschuldigten wird für die Kosten seiner vormaligen erbetenen Verteidigung eine reduzierte Prozess- umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 950.00 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Diese Entschädigung wird anteilsmässig mit den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten ver- rechnet. 6.2 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic.iur. G.________, wird für ihre Bemühungen mit insgesamt CHF 29'262.75 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der bereits ausgerichte- ten Akontozahlung in Höhe von CHF 7'000.00 wird Vormerk genommen. 6.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zu drei Vierteln zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Die Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen CHF 4'107.00Kosten des Vorverfahrens CHF 8'000.00Entscheidgebühr CHF 715.00 Auslagen CHF 12'822.00Total und werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Staatskasse genom- men. 8. [Rechtsmittel]" 4. Die Verteidigung reichte am 26. Januar 2022 bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung mit folgenden Anträgen ein (OG GD 2/1): 1. Das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 6. Oktober 2022; SG 2018 20, sei bezüglich Dispositiv Ziffer 1, Einstellung bezüglich der Tatvorwürfe 1.1 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Anklageziffer 5, Zahlungen und Barbezüge ab den Konten der M.________ AG im Betrag von jeweils unter CHF 300.00); 1.2 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 4) zu bestätigen. 2. Das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 6. Oktober 2022, SG 2018 20, sei bezüglich Dispositiv Ziffer 2, Freisprüche bezüglich der Tatvorwürfe 2.1 des Betrugs gemäss Art. 146 StGB (Anklageziffer I.2, Verkauf der K.________ AG an B.________ Ltd.);

Seite 4/80 2.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB:

- Anklageziffer 5.3.1, Überweisung von EUR 5'000.00 am 06.06.2012 an O.________;

- Anklageziffer 5.3.3, Reiseauslagen, ausser der Zahlung vom 08.11.2011 an die N.________ Reisen GmbH;

- Anklageziffer 5.3.4, sämtliche Barbezüge; 2.3 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB (betreffend den Zeitraum vor dem 7. Juni 2013 [Übernahme des VR-Mandates]); zu bestätigen. 3. Der Beschuldigte sei freizusprechen (Dispositiv Ziffer 3) vom Tatvorwurf 3.1 des Betruges (Anklageziffer I.3, Vermittlung Finanzierung Projekt L.________ für B.________ Ltd.); 3.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1. Abs. 1 und Abs. 3 StGB

- Anklageziffer 5.3.1, Überweisung an O.________ komplett, nicht nur betr. Überweisung von EUR 5'000.00 am 06.06.2012;

- Anklageziffer 5.3.2, Finanzierung Ausbildung Söhne, soweit es die Ausbildung von O.________, dem VR-Präsidenten, betrifft;

- Anklageziffer 5.3.3, Reiseauslagen, ausser Zahlung vom 08.11.2011 an die N.________ Reisen GmbH;

- Anklageziffer 5.3.4, Barbezüge im Umfang von vorgeschossenen Spesen und Honorar; 4. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen 4.1 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB

- Anklageziffer 5.3.2, Finanzierung Ausbildung Söhne soweit sie nicht O.________ betraf,

- Anklageziffer 5.3.3, Zahlung vom 08.11.2011 an die N.________ Reisen GmbH in Höhe von EUR 12'816.05 (CHF 15'379.26);

- Anklageziffer 5.3.4, Barbezüge sowie sie keine vorgeschossenen Spesen und Honorar darstellen 4.2 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB (betreffend den Zeitraum ab dem 7. Juni 2013 [Übernahme des VR-Mandates]) 5. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 zu bestrafen mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 6. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien in Abänderung von Dispositiv Ziffer 5 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des Verfahrens seien in Abänderung von Dispositiv Ziffer 6 und 7 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 8. Es sei von folgenden Beweisanträgen Vormerk zu nehmen: 8.1 Befragung des Beschuldigten als Partei 8.2 Befragung von Herrn P.________ als Zeugen oder Auskunftsperson. 9. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, indes wegen offensichtlicher Unein- bringlichkeit sofort abzuschreiben und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

Seite 5/80 5. Die Rechtsvertreter der Privatklägerin reichten am 23. Januar 2023 ihre Berufungserklärung mit folgenden Anträgen ein (OG GD 3/2): "1. Ziffer 1.2 des Urteilspruchs vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) sei aufzuheben, und der Berufungsbeklagte sei der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 4) schuldig zu sprechen; 2. Eventualiter zu Ziffer 1 vorangehend sei Ziff. 1.2 des Urteilsspruchs des Urteils vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) aufzuheben, und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Prüfung der Strafbar- keit des Beschuldigten nach Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 4); 3. Ziffer 2.1 des Urteilspruchs vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei des Betruges gemäss Art. 146 StGB (Anklageziffer I.2, Verkauf K.________ AG an B.________ Ltd.) schul- dig zu sprechen; 4. Ziffer 2.2 des Urteilspruchs vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) sei aufzuheben, und der Berufungsbeklagte sei der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Anklageziffer 5.3.1, Überweisung von EUR 5'000.00 am 06.06.2012 an den Berufungsbeklagten; An- klageziffer 5.3.3, Reiseauslagen ausser der Zahlung vom 08.11.2011 an die N.________ Reisen GmbH; Anklageziffer 5.3.4, sämtliche Barbezüge) schuldig zu sprechen; 5. Ziffer 4 des Urteilspruchs vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) sei aufzuheben, und der Berufungsbeklagte sei zu einer angemessenen höheren Strafe zu verurteilen, wobei insbesondere die unbedingte Freiheitsstra- fe zu erhöhen ist; 6. Ziffer 5.1 des Urteilspruchs vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) sei aufzuheben, und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.________ Ltd. einen noch zu bestimmenden höheren Schadener- satz zu bezahlen; 7. Ziffer 5.2 des Urteilspruchs vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) sei aufzuheben, und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Prozessumtriebsentschädigung zu zahlen; 8. Es sei Q.________ dazu zu befragen, ob sich der Beschuldigte am 9. Oktober 2009 als erfahrenen Ge- schäftsmann vorstellte und behauptete, dass er über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren verfü- ge, welche an Projekten in Kasachstan interessiert seien, und ob diese Behauptung für Q.________ we- sentlich war, damit es zur Zusammenarbeit zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten kam (vgl. Frage unter Ziffer 36 des Protokolls der Schlusseinvernahme vom 10. Oktober 2018); 9. Im Übrigen sei das Urteil vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) zu bestätigen; 10. (Sub-) Eventualiter zu den vorangehenden Ziffern 1 bis 9 sei der Urteilsspruch des Urteils vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) gesamthaft zu bestätigen; 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 6. Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2023 stellte die Verfahrensleitung die Berufungser- klärungen den jeweils anderen Parteien zu und setzte den Parteien verschiedene Fristen (OG GD 5/1). 7. Innert Frist gingen keine Eingaben der Parteien ein. 8. Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2023 wurde festgestellt, dass keine Anträge auf Nicht- eintreten gestellt und keine Anschlussberufung erhoben wurde. Sodann wurde über die ge- stellten Beweisanträge entschieden (OG GD 5/2).

Seite 6/80 9. Der Beschuldigte wurde mittels Vorladung und die übrigen Parteien mittels Präsidialverfü- gung vom 4. April 2023 zur Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2023 vorgeladen. Der Termin wurde vorab von der Gerichtskanzlei mit den Parteien abgesprochen. Mit Eingabe vom

1. Mai 2023 beantragte die Verteidigung unter Beilage zweier ärztlicher Atteste, die auf den

10. Mai 2023 angesetzte Berufungsverhandlung sei abzuzitieren, da der Beschuldigte reise- und verhandlungsunfähig sei (OG GD 2/3). Dieser Antrag wurde von der Verfahrensleitung mit Schreiben vom 3. Mai 2023 abgewiesen (OG GD 6/3). Mit Schreiben vom 7. Mai 2023 wandte sich die Verteidigung erneut an die Verfahrensleitung und erneuerte ihren vorge- nannten Antrag unter Beilage weiterer Unterlagen (OG GD 6/5). Mit vorab per E-Mail über- mitteltem Schreiben vom 9. Mai 2023 wurde der Antrag verfahrensleitend erneut abgewiesen (OG GD 6/7). 10. Am 10. Mai 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin D.________ als Rechtsvertreterin der Privatklägerin sowie die fallführende Staatsanwältin teilnahmen. Der Beschuldigte blieb der Verhandlung unentschuldigt fern (OG GD 7/1). 11.1 An der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung, die Verhandlung sei abzubrechen und es seien der Beschuldigte und P.________ ordentlich für eine Berufungsverhandlung vorzuladen. Im Übrigen verwies sie auf die in der Berufungserklärung vom 26. Januar 2023 gestellten Anträge (OG GD 7/2). 11.2 Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin bestätigte an der Berufungsverhandlung ihre in der Berufungserklärung vom 23. Januar 2023 gestellten Anträge grösstenteils. Betreffend den Antrag auf Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2.2 (Freispruch wegen des Vorwurfs der mehr- fachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung) zog sie ihre Berufung allerdings zurück (OG GD 7/1 S. 6). Sodann präzisierte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin ihre An- träge zum Zivilpunkt folgendermassen (OG GD 7/4): "5. Ziffer 5.1 des Urteilsspruchs des Urteils vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) sei aufzuheben, und der Be- schuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin (nebst EUR 675'000.00 zzgl. 5% Zins seit 27.09.2011) ei- nen zusätzlichen Schadenersatz in Höhe von EUR 57'325.00 zzgl. 5% Zins seit 14. Dezember 2009 zu be- zahlen. 6. Ziffer. 5.2 des Urteilsspruchs des Urteils vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) sei aufzuheben, und der Be- schuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin für die Aufwendungen im Vorverfahren und dem Verfahren vor 1. Instanz (insgesamt CHF 108'612.85) sowie für die Vorbereitungen des Berufungsverfahrens und die Verhandlung vor der 2. Instanz vom 10. Mai 2023 (insgesamt CHF 41'784.00) für die von der Privatklägerin getragenen Anwaltskosten in Höhe von total CHF 150'396.85 eine angemessene Prozessentschädigung zu zahlen." 11.3 Die fallführende Staatsanwältin erklärte an der Berufungsverhandlung, die Staatsanwalt- schaft beantrage in Bezug auf die Berufung der Privatklägerin betreffend die Punkte 1., 2., 3., 5., 9. und 10. deren Gutheissung. Den verbleibenden Anträgen der Privatklägerin stehe die Staatsanwaltschaft indifferent gegenüber. In Bezug auf die Anträge der Verteidigung bean- tragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten bzw. der Verteidigung sei:

Seite 7/80 • betreffend Punkt 1.1 gutzuheissen bzw. ist das Urteil des Strafgerichts betreffend Einstellung der Tatvorwür- fe der ungetreuen Geschäftsbesorgung betreffend alle Zahlungen und Barbezüge unter CHF 300.00 ohne- hin in Rechtskraft erwachsen (Urteilsspruch Ziff. 1.1) • betreffend Punkt 1.2 abzuweisen bzw. sei das Urteil des Strafgerichts betreffend Einstellung des Tatvor- wurfs der Urkundenfälschung aufzuheben (Urteilsspruch Ziff. 1.2) • betreffend Punkt 2.1 abzuweisen bzw. sei das Urteil des Strafgerichts betreffend Freispruch des Tatvorwurfs des Betruges im Zusammenhang mit dem Verkauf der K.________ AG aufzuheben (Urteilsspruch Ziff. 2.1) • betreffend Punkt 2.3 gutzuheissen bzw. ist das Urteil des Strafgerichts betreffend Freispruch vom Tatvor- wurf der Misswirtschaft betreffend Zeitraum vor dem 7. Juni 2013 ohnehin in Rechtskraft erwachsen (Ur- teilsspruch Ziff. 2.3) • betreffend Punkt 3.1 abzuweisen bzw. sei das Urteil des Strafgerichts betreffend Schuldspruch des Tatvor- wurfs des Betruges zu bestätigen (Urteilsspruch Ziff. 3.1) • betreffend Punkte 2.2, 3.2 und 4.1 insofern gutzuheissen / abzuweisen, als das Urteil des Strafgerichts be- treffend Freisprüche und Schuldsprüche des Tatvorwurfs der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung zu bestätigen sei (Urteilsspruch Ziff. 2.2 und 3.2) • betreffend Punkt 4.2 gutzuheissen bzw. ist das Urteil des Strafgerichts betreffend Schuldspruch des Tat- vorwurfs der Misswirtschaft betreffend Zeitraum ab dem 7. Juni 2013 ohnehin in Rechtskraft erwachsen (Ur- teilsspruch Ziff. 3.3) • betreffend Punkt 5 abzuweisen bzw. sei die im Urteil des Strafgerichts ausgefällte Strafe (Urteilsspruch Ziff. 4) zu bestätigen, eventualiter angemessen zu erhöhen. 12. Die anwesenden Parteien erklärten ihre Zustimmung zur schriftlichen Eröffnung des Urteils (OG GD 7/1 S. 14).

Erwägungen (4 Absätze)

E. 14 Dezember 2009 nicht einzutreten. Im Übrigen haben die Rechtsvertreter der Privatkläge-

Seite 9/80 rin frist- und formgerecht Berufung angemeldet und hernach beim Gericht erklärt, sodass auf die Berufung der Privatklägerin mit Ausnahme der vorgenannten (zusätzlichen) Zivilklage einzutreten ist. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte wer- den – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdeh- nung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu um- fassend: Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.). 2.2.1 Die Verteidigung ficht das Urteil der Vorinstanz nur teilweise an. So beantragt die Verteidi- gung, das vorinstanzliche Urteil sei hinsichtlich der unter Dispositivziffer 1 und 2 ergangenen Einstellungen und Freisprüche zu bestätigen. Faktisch bedeutet dieser Antrag, dass die ent- sprechenden Dispositivziffern von der Verteidigung nicht angefochten werden. Sodann ficht die Verteidigung den Schuldspruch wegen des Tatvorwurfs des Betrugs unter Dispositivziffer 3.1 an. Was den Schuldspruch wegen des Tatvorwurfs der mehrfachen qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung anbelangt, so wird dieser von der Verteidigung nur hinsichtlich gewisser Beträge angefochten, aber ansonsten akzeptiert. Der Antrag, der Beschuldigte sei der Misswirtschaft schuldig zu sprechen, ist gleichbedeutend mit einer Nichtanfechtung von Dispositivziffer 3.3 des vorinstanzlichen Urteils. Die übrigen Dispositivziffern werden von der Verteidigung allesamt angefochten. 2.2.2 Ferner beantragte die amtliche Verteidigung, entgegen des erfolgten Freispruchs durch die Vorinstanz, den Beschuldigten auch in Bezug auf "Anklageziffer 5.3.4: Barbezüge soweit sie keine vorgeschossenen Spesen und Honorar darstellen" schuldig zu sprechen (OG GD 2/1 S. 3 Ziff. 4.1). Gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person mangels Be- schwer nicht berechtigt, ein freisprechendes Urteil anzufechten (Lieber, a.a.O., Art. 382 StPO N 9). Bei diesem Antrag der Verteidigung handelt es sich jedoch offensichtlich um ein Verse- hen, steht er doch im Widerspruch zum ebenfalls von der Verteidigung gestellten Antrag, den ergangenen Freispruch in Bezug auf "Anklageziffer 5.3.4, sämtliche Barbezüge" zu bestäti- gen. 2.3 Die Berufung der Privatklägerschaft umfasst die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung gemäss Dispositivziffer 1.2 sowie den Freispruch wegen des Tatvorwurfs des Betrugs gemäss Dispositivziffer 2.1 des vorinstanzlichen Urteils. Eben- falls angefochten werden die Dispositivziffern 5.1 und 5.2 betreffend Zivilklage und Entschä- digung. Wie gezeigt hat die Privatklägerin ihre Berufung in Bezug auf die beantragte Aufhe-

Seite 10/80 bung von Dispositivziffer 2.2 des vorinstanzlichen Urteils an der Berufungsverhandlung zurückgezogen, was zulässig ist. 2.4 Die Staatsanwaltschaft hat weder selbständig Berufung erhoben noch Anschlussberufung erklärt. Soweit das Berufungsthema nicht von den vorgenannten Anträgen umfasst ist, gilt somit das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (reformatio in peius). 2.5 Die Dispositivziffer 1.1 (Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Tatvorwurf der mehr- fachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, Zahlungen und Beträge von jeweils unter CHF 300.00), 2.2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bezug auf die Überweisung von EUR 5'000.00 gemäss Anklageziffer 5.3.1 sowie die Anklageziffern 5.3.3 [ausser der Zahlung an die N.________ Reisen GmbH] und 5.3.4), 2.3 (Freispruch vom Tatvorwurf der Misswirtschaft) und 3.3 (Schuldspruch wegen Misswirtschaft) wurden somit von keiner Partei angefochten und sind mithin in Rechtskraft erwachsen. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. 2.6 Die Dispositivziffer 3.2 (Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäfts- besorgung) wurde von der amtlichen Verteidigung nur teilweise, d.h. in Bezug auf gewisse Beträge angefochten. Da damit aber nicht die ganze Dispositivziffer 3.2 unangefochten ge- blieben ist, kann im Urteil nicht die Rechtskraft der (gesamten) Dispositivziffer festgestellt werden. Stattdessen wird im Urteilsspruch unter einer separaten Dispositivziffer darüber be- funden. 3.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO re- gelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Im vorliegenden Fall ist diese gesetzli- che Bestimmung nicht einschlägig, so dass ein mündliches Berufungsverfahren durchzu- führen war. 3.2.1 Der Beschuldigte blieb der Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2023 unentschuldigt fern. Das Gericht ging entgegen der Vorbringen der Verteidigung davon aus, dass der Beschuldig- te aufgrund der nachfolgenden Erwägungen reise- und verhandlungsfähig war. 3.2.2 In dem von der Verteidigung mit Schreiben vom 1. Mai 2023 eingereichten ärztlichen Attest vom 28. April 2023 führt Dr.med. R.________ als behandelnder Arzt aus, beim Beschuldig- ten sei die folgende Diagnose gestellt worden: "Akute lumboischialgie bei BSV L4-L5 re nach MRT-Befund, Parätesien in beiden Beinen bei spinaler enge (SKS), durch medikamentöse Interaktionen, Kreislaufschwächen mit Vertigo, ortostatischer Ge- nese. Muskellosekelletales System mit Schmerzsyndrom. Die PPT L4-5 re mit Facetteninfiltration führte nicht zu einer Schmerzreduktion, die anschliessende geplante präsakrale, oder epidurale Injektion konnte wegen der Pandemie unter 2-G-Auflagen nicht durchgeführt werden. Da bei Herrn E.________ eine Immunsuppression, serologisch, festgestellt wurde, liegt eine AK-positive CARONA-19 Infektion vor. Daher ist Herr E.________ nicht arbeits-, reise- und Verhandlung fähig bis 30.10.2023. Die Benut- zung des Flugverkehrs ist in diesem Zeitraum nicht möglich." 3.2.3 Diese von Dr.med. R.________ gestellte Diagnose ist – bis auf einige Tippfehler – wortwört- lich identisch mit der Diagnose, wie sie Dr.med. R.________ bereits in seinem Attest vom

E. 15 April 2022 gestellt hatte (SG GD 4/29/1). Auch die Verteidigung anerkannte, dass die Er- krankung des Beschuldigten immer noch die Gleiche ist (OG GD 6/5 S.2). Am 13. April 2022,

Seite 11/80 mithin nur zwei Tage vor dem erwähnten Attest von Dr.med. R.________, stellte Dr.med. S.________ vom Gesundheitsamt T.________ im Rahmen eines rechtshilfeweise eingehol- ten amtsärztlichen Gutachtens zur Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten fest, dem Beschuldigten sei es – unter gewissen Einschränkungen – zuzumuten, einer Strafge- richtsverhandlung beizuwohnen und zu einem festgesetzten Termin in die Schweiz zu reisen (SG GD 4/30/1). Mithin ist aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens erstellt, dass der Be- schuldigte, zum Zeitpunkt, als Dr.med. R.________ im Attest vom 15. April 2022 die fragliche Diagnose stellte, verhandlungs- und reisefähig war. Aufgrund der identischen Diagnose im Attest vom 28. April 2023 war folglich auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vom

10. Mai 2023 von einer – unter bestimmten Bedingungen gegebenen – Verhandlungs- und Reisefähigkeit des Beschuldigten auszugehen. 3.2.4 Im zweiten Absatz des Attests vom 28. April 2023 fasst Dr.med. R.________ die Ergebnisse einer serologischen Untersuchung vom 3. November 2022 zusammen. Die entsprechenden Untersuchungsergebnisse waren mithin zum Zeitpunkt des Attests schon beinahe sechs Mo- nate alt. In Bezug auf die Ergebnisse dieser serologischen Untersuchung hat Dr.med. R.________ festgehalten, der lumbale Schmerzzustand sei VAS 6-7 und schränke die All- tagsbelastung des Beschuldigten erheblich ein. Die entsprechenden Symptome haben nach der Auffassung von Dr.med. R.________ somit lediglich eine Einschränkung des Beschuldig- ten zur Folge. Wie die Verteidigung diesbezüglich behaupten kann, dies sei "selbstredend" gleichbedeutend mit einer Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit, ist nicht nachvollziehbar. Was die erwähnten Einschränkungen des Beschuldigten angeht, steht die entsprechende Aussage von Dr.med. R.________ in Einklang mit der amtsärztlichen Einschätzung, wonach es dem Beschuldigten – unter gewissen Einschränkungen – zuzumuten sei, einer Strafge- richtsverhandlung beizuwohnen und zu einem festgesetzten Termin in die Schweiz zu reisen. 3.2.5 Schliesslich führt Dr.med. R.________ im letzten Absatz des Attests vom 28. April 2023 aus, beim Beschuldigten sei die Diagnose Long-Covid gestellt worden, wodurch die körperliche Belastungsfähigkeit sehr eingeschränkt sei. Auch dadurch wird keine Reise- und Verhand- lungsunfähigkeit dargetan. Daran ändert auch das mit Schreiben vom 7. Mai 2023 einge- reichte "Ergänzungsattest" vom 5. Mai 2023 nichts. Darin führt Dr.med. R.________ aus, die beschriebenen Covid Symptome würden "zusätzlich zu den beschriebenen Dauererkrankun- gen arbeits-, reise- und verhandlungsunfähigkeit" bedeuten (OG GD 6/5/3). Damit wider- spricht Dr.med. R.________ seiner Einschätzung im Attest vom 28. April 2023, wonach die Belastungsfähigkeit "nur" eingeschränkt sei, womit nach Auffassung des Gerichts gestützt auf das erwähnte amtsärztliche Gutachten grundsätzlich eine Reise- und Verhandlungsfähig- keit vorliegt. Mit dem erwähnten "Ergänzungsattest" ist eine Verhandlungs- oder Reiseun- fähigkeit nicht plausibel dargelegt. 3.2.6 In der von der Verteidigung ebenfalls eingereichten ärztlichen Bescheinigung vom 22. April 2023 führt Dr.med. U.________ aus, der Beschuldigte sei "aus gesundheitlichen Gründen weder psychisch belastbar noch arbeits- und verhandlungsfähig." Mangels Zeitangabe kann dieser ärztlichen Bescheinigung nichts über die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung am 10. Mai 2023 entnommen werden. Zur Reise- fähigkeit des Beschuldigten äussert sich diese ärztliche Bescheinigung überhaupt nicht (OG GD 2/3/2). Soweit die Verteidigung behauptet, in Deutschland würden solche Atteste

Seite 12/80 keine Zeitangaben enthalten, ist zu bedenken, dass Dr.med. R.________ in seinem Attest die (angebliche) Verhandlungsunfähigkeit bis zum 30. Oktober 2023 bescheinigte. 3.2.7 Die Aussagekraft der von Dr. med. R.________ ausgestellten Atteste ist grundsätzlich frag- lich. Einerseits attestierte er dem Beschuldigten bereits am 15. April 2022 eine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit, als eine solche gemäss amtsärztlicher Einschätzung nicht vorlag. Andererseits sind seine Atteste auch unsorgfältig ausformuliert, sah sich doch die Verteidi- gung zu umfangreichen Klarstellungen und Ergänzungen veranlasst. Zudem stützt sich das Attest vom 28. April 2023 auf veraltete Untersuchungen und Ereignisse (vgl. serologische Untersuchung vom 3. November 2022 und "Pandemie" vom 28. April 2023; OG GD 2/3/1). Schliesslich konnte die Verteidigung auch an der Berufungsverhandlung nicht plausibel dar- legen, weshalb auf den eingereichten Attesten jeweils die "alte" Adresse von Dr.med. R.________ an der V.________-Strasse 25 in W.________ erscheint, während er seine Pra- xis aktuell in X.________, Y.________-Strasse 7-9, betreibt (OG GD 7/2 S. 3). X.________ liegt fast zwei Autostunden vom Wohnort des Beschuldigten entfernt, was die Frage aufwirft, wie sich der Beschuldigte bei Dr.med. R.________ in Behandlung begeben konnte, wenn er doch reiseunfähig sein soll. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin wies an der Berufungs- verhandlung zudem zu Recht darauf hin, dass es dem Beschuldigten offenbar möglich war, P.________ in Z.________ zu besuchen (OG GD 7/1 S. 2 und OG GD 7/2 Rz. 2.9.2). Auch dies widerspricht der von Dr.med. R.________ attestierten (vollständigen) Reiseunfähigkeit. 3.2.8 Das Gesetz sieht keine Pflicht vor, die Verhinderung an einer Gerichtsverhandlung zu bele- gen. Gemäss Lehre soll insbesondere bei Laien die Plausibilität der Verhinderung genügen (Weber, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 205 StPO N 5). Gemäss den voranstehenden Ausführungen konnte der Beschuldigte seine Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit allerdings nicht plausibel begründen. Zudem ist die verspätete Angabe, d.h. das kurzfristige Vorschie- ben von Verhinderungsgründen nicht zu akzeptieren (Weber, a.a.O., Art. 205 StPO N 6). Der Beschuldigte fehlte mithin an der Berufungsverhandlung unentschuldigt. 3.2.9 Die Verteidigung beanstandete sodann – allerdings erstmals mit Schreiben vom 7. Mai 2023

– die Vorladung vom 4. April 2023 sei zu spät und folglich in Verletzung von Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO ergangen. Durch die vom Gesetz unter Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO stipulierte Frist von 10 Tagen soll die beschuldigte Person die Möglichkeit erhalten, sich auf die Gerichtsver- handlung vorzubereiten und einen Rechtsbeistand zu konsultieren und beizuziehen (Weber, a.a.O., Art. 202 StPO N 1). Im vorliegenden Verfahren ist der Beschuldigte amtlich verteidigt. Die Verteidigung hat in ihrer Berufungserklärung vom 26. Januar 2023 selbst beantragt, der Beschuldigte sei zu befragen, da er zu den Umständen der Finanzzusicherung der Overseas Trade Bank aussagen möchte (OG GD 2/1 Rz. 10). Zudem wurde die Berufungsverhandlung nach Rücksprache mit den Parteien, d.h. auch mit der Verteidigung angesetzt. Die von der Verteidigung eingereichte Honorarnote bestätigt, dass die Verteidigung in ständigem Kontakt mit dem Beschuldigten stand und sich mit ihm in Bezug auf die Berufungsverhandlung ab- sprach (vgl. z.B. Email an Klient vom 18. April 2023 betreffend "Vorladung und Präsidial-Vfg" oder Telefonat vom 24. April 2023 "Tel. von Kl. betr. Gesundheitszustand und Berufungsver- handlung"; OG GD 7/3/1 S. 4). Zudem wurde die Vorladung am 4. April 2023, mithin mehr als ein Monat vor der Verhandlung versandt. Vor diesem Hintergrund eine Verletzung von Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO zu rügen, ist widersprüchlich und demzufolge rechtsmissbräuch- lich.

Seite 13/80 3.3.1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 93 StPO). Die Folgen der Säumnis einer Partei im Beru- fungsverfahren sind mit denjenigen im erstinstanzlichen Hauptverfahren angesichts der im Berufungsverfahren vorherrschenden Dispositionsmaxime nicht vergleichbar und unter Art. 407 StPO geregelt. Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO gilt die Berufung oder Anschluss- berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungs- verhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Im Falle einer not- wendigen Verteidigung kann die Rückzugsfiktion von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO nicht zur Anwendung gelangen (Eugster, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 407 StPO N 3). Folglich kann die Berufung des amtlich verteidigten Beschuldigten trotz seines unentschuldigten Fernbleibens nicht als zurückgezogen gelten. 3.3.2 Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Straf- punkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so fin- det gemäss Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren statt. Im vorliegenden Verfah- ren hat die Privatklägerin im Schuld- und Strafpunkt Berufung erhoben und der Beschuldigte ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. 3.3.3 Gemäss Rechtsprechung ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Per- son durchzuführen, wenn die beschuldigte Person Berufungsklägerin ist und zur Berufungs- verhandlung nur die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person erscheint; ein Abwe- senheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet in diesem Fall nicht statt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). 3.3.4 Gemäss dem Grundsatz der Verfahrenseinheit ist über Berufungen der Privatklägerschaft und des Beschuldigten grundsätzlich gleichzeitig im selben Verfahren zu befinden. Folglich würde es diesem strafprozessualen Grundsatz widersprechen, wenn für die Berufung des Beschuldigten und die Berufung der Privatklägerin unterschiedliche Verfahrensarten zur An- wendung gelangten. Mithin hatte gestützt auf die vorgenannte Rechtsprechung gemäss dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft ein ordentliches Berufungsverfahren stattzu- finden, sowohl in Bezug auf die Berufung der Privatklägerin als auch jene des Beschuldigten. 3.3.5 Für die Ausfällung eines Urteils in Abwesenheit des Beschuldigten ist es sodann erforderlich, dass der Beschuldigte anlässlich des Strafverfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.3). Wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft einlässlich und zu allen "angeklagten" Tatbeständen einvernommen wur- de, kann angenommen werden, dass sie ausreichende Gelegenheit zur Äusserung gehabt hat (Maurer, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 366 StPO N 16). Der Beschuldigte wurde am 24. Januar 2017 und am 20. Februar 2017 im Auftrag der Staatsanwaltschaft polizeilich einvernommen (act. 21/1 ff. und act. 21/43 ff.). Am 5. November 2018 fand sodann die von der Staatsanwaltschaft durchgeführte Schlusseinvernahme statt (act. HD 4/8 ff.). Der Be- schuldigte hatte mithin ausreichend Gelegenheit, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu äussern. Dies anerkennt auch die Verteidigung, bestätigt sie in ihrem bei der Vorinstanz eingereichten Dispensationsgesuch vom 22. September 2022 doch, dass sich der Beschul- digte im Rahmen der Schlusseinvernahme zu den ihm vorgeworfenen Straftaten im Einzel-

Seite 14/80 nen habe äussern können. Die Verteidigung hielt sodann zutreffend fest, dass damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan wurde (SG GD 4/49/1). 4. Das Gericht verfügt im Zusammenhang mit den zu überprüfenden Punkten des Urteils der Vorinstanz über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und kann sich demnach grundsätzlich nicht nur auf eine Plausibilitätskontrolle der erstinstanzlichen Be- weiswürdigung beschränken. Zudem sind zweitinstanzliche Urteile immer zu begründen. Dennoch ist es gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO zulässig, dass das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung "des angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessöko- nomie auf die Begründung der Vorinstanz verweist. Ein solcher Verweis erscheint bei abs- trakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei nach wie vor strittigen Sachverhal- ten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes dann unzulässig, wenn eben gerade diese Begründung als un- zutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet das Gericht indessen nicht von der grundsätzlichen Begrün- dungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, welches die massgebenden eigenen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 2.2 m.H.). Falls das Gericht nach- folgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. 5.1 Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmun- gen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die be- reits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhe- bungen, an. Das Gesetz sieht denn auch vor, dass das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, beruhen soll (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiser- hebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflus- sen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Auf die Abnahme weiterer Beweise darf ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes verzichtet werden, wenn in willkürfreier Würdi- gung der bereits abgenommenen Beweise die Überzeugung besteht, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der Schluss angezeigt ist, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1372/2021 vom 3. März 2022 E. 1.1). Über Tatsachen, die unerheblich, offen- kundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be- weis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO). 5.2.1 Die Verteidigung stellte in ihrer Berufungserklärung vom 26. Januar 2023 zwei Beweisanträ- ge. Erstens sei der Beschuldigte als Partei zu befragen und zweitens sei P.________ als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen bzw. rechtshilfeweise befragen zu lassen. Die Ver-

Seite 15/80 fahrensleitung hiess mit Präsidialverfügung vom 13. März 2023 den ersten Antrag sinn- gemäss gut. Da der Beschuldigte der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernblieb, konnte er nicht befragt werden. Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschuldigte bereits mehr- fach zu den ihm vorgeworfenen Taten äussern konnte, war eine weitere Befragung des Be- schuldigten zur Erstellung des Sachverhaltes aber ohnehin nicht notwendig. Der zweite An- trag auf Einvernahme von P.________ wurde verfahrensleitend abgewiesen, mit der Begrün- dung, es befänden sich zahlreiche Indizien in den Akten, die nahelegen würden, dass die Overseas Trade Bank niemals existiert habe, was ausschliesse, dass P.________ als deren Vertreter gehandelt haben könnte. Es sei entsprechend nicht davon auszugehen, dass P.________ etwas Gegenteiliges ausführe (OG GD 5/2). 5.2.2 In ihrer Eingabe vom 7. Mai 2023 sowie an der Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2023 er- neuerte die Verteidigung ihren Antrag auf Einvernahme von P.________ und reichte eine von diesem am 5. Mai 2023 unterzeichnete "Eidesstattliche Versicherung" und weitere Unterla- gen ein (OG GD 6/5/4). Diese Unterlagen vermögen allerdings keine Zweifel an der Inexis- tenz der "Overseas Trade Bank" zu begründen, sondern bestätigen diese vielmehr. So be- hauptet P.________ in dem erwähnten Schreiben lediglich, er sei damals mit AA.________ von der "Overseas Trade Bank" in Kontakt gestanden und hätte für diese eine Niederlassung in Z.________ vorbereiten sollen. In den ebenfalls eingereichten "Gründungsunterlagen", auf welche P.________ zur Untermauerung seiner Behauptung verweist, lässt sich allerdings kein Hinweis für die Existenz der "Overseas Trade Bank" finden, handelt es sich doch um Unterlagen der "Overseas Trade Finance Limited" bzw. der "Overseas Trade & Investment Group" (OG GD 6/5/4 ff.). Die erwähnte aktenkundige Behauptung von P.________ ist somit widersprüchlich und bestätigt die gerichtliche Einschätzung, wonach eine Einvernahme von P.________ nicht zur Wahrheitsfindung beitragen würde. Zudem behauptet P.________ in dem erwähnten Schreiben explizit nicht, jemals als formeller Vertreter der "Overseas Trade Bank" gehandelt zu haben. Mithin wies das Gericht den Beweisantrag der Verteidigung an der Berufungsverhandlung ab (OG GD 7/1 S. 4). Im Rahmen der Urteilsberatung bestätigte sich diese Einschätzung. 5.3 Die Rechtsvertreter der Privatklägerschaft stellten in ihrer Berufungserklärung vom 23. Janu- ar 2023 sodann den Antrag, es sei Q.________ dahingehend zu befragen, ob sich der Be- schuldigte am 9. Oktober 2009 als erfahrener Geschäftsmann, der über ein grosses Netz- werk an potentiellen Investoren verfüge, vorgestellt habe (OG GD 3/2). Dieser Antrag wurde von der Verfahrensleitung in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen, da aufgrund der Ak- tenlage davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, am 9. Oktober 2009 gegenüber Q.________ gesagt zu haben, er verfüge über ein grosses Netzwerk an potentiel- len Investoren. Lediglich der Umstand, ob diese Aussage inhaltlich der Wahrheit entspricht, d.h. ob der Beschuldigte tatsächlich über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren verfügte, ist somit umstritten, und diesbezüglich kann Q.________ keine sachdienlichen An- gaben machen (OG GD 5/2). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin verzichtete darauf, die- sen Beweisantrag an der Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2023 erneut zu stellen. 5.4 Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, die Akten zu ergänzen und weitere Beweise zu er- heben. Somit ist auf die im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung er- hobenen Beweise – sowie die Eingaben und Plädoyers der Parteien im Berufungsverfahren – abzustellen.

Seite 16/80 6. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sach- verhaltes beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2021 vom

12. Mai 2022 E. 1.2). Auf die Bedeutung des Anklageprinzips im vorliegenden Fall ist im Zu- sammenhang mit dem Betrugsvorwurf nach Anklageziffer I.2 zurückzukommen (E. III./4.4 und 4.5). II. Allgemeines zur Beweiswürdigung 1. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei, wie erwähnt, an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt ge- bunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisre- geln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vor- liegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Vor- aussetzungen der "angeklagten Tat" erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den ver- fassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel be- stehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die be- schuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, wider- sprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbe- standsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, so- bald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig schei-

Seite 17/80 nenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Über- zeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mit- hin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden ver- nünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beob- achters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvor- handenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relati- viert wird (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begeben- heiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubhaft wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. 4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittel- bar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehr- lich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Ge- samtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienpro- zess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teil- rechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwend- bar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzwei- felhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien kei- neswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolge- rung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden, handelt es sich na- turgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts.

Seite 18/80 5. Das Gericht darf den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussageverweigerungs- recht beruft, nur unter gewissen Gegebenheiten in die Beweiswürdigung einbeziehen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlas- tung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Praxis 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4 mit Hinweisen). III. Tatvorwurf des Betruges zum Nachteil der B.________ Ltd. im Zusammenhang mit dem Verkauf der K.________ AG (Anklageziffer I./2.) 1. Anklage, Entscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten unter diesem Anklagepunkt zusammenge- fasst vor, der Beschuldigte habe sich an einem Treffen am 9. Oktober 2009 im Hotel Maritim Köln gegenüber Q.________ als erfahrenen Geschäftsmann präsentiert und wahrheitswidrig ausgeführt, dass er über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren, welche an Projek- ten in Kasachstan interessiert seien, verfüge. In Tat und Wahrheit habe kein solches Netz- werk existiert. Des Weiteren habe der Beschuldigte erwähnt, es sei hilfreich, eine schweize- rische Gesellschaft zu erwerben und über diese Investorengelder zu sammeln, obschon er nie vorgehabt habe, Investoren zu suchen, und es ihm nur darum gegangen sei, einen leeren Aktienmantel zu veräussern. Im Wissen darum, dass die Privatklägerin nur an der schweize- rischen Gesellschaft – der K.________ AG – interessiert gewesen sei, um Investoren zu ge- winnen, und im Wissen darum, dass weder er persönlich noch die M.________ AG imstande gewesen sei, solche Investoren zu akquirieren, habe der Beschuldigte eine Bestätigung aus- gestellt, welche besagt habe, er würde die K.________ AG für EUR 37'900.00 zurückkaufen, wenn innert neun Monaten keine Finanzierung zustande käme, obschon er dies nie vorge- habt habe. Am 14. September 2009 habe die Privatklägerin die Überweisung von EUR 57'325.00 (Kaufpreis K.________ AG, Flugkosten Kasachstan, Spesen etc.) veranlasst. Weder habe der Beschuldigte bzw. die M.________ AG der Privatklägerin je eine Finanzie- rung vermittelt, noch habe er namens der M.________ AG die K.________ AG zurückge- kauft, noch habe er die Aktien der K.________ AG der Privatklägerin ausgehändigt (SG GD 1, Anklageziffer I./2.). 1.2.1 Die Vorinstanz fasste vorab die Beweislage zusammen und würdigte diese sodann folgen- dermassen (OG GD 1/1 E. II./2.3): "2.3.1 Für das Gericht ist rechtgenügend erstellt, dass E.________ gegenüber Q.________ mittteilte, er sehe sich in der Lage, zukünftig eine Finanzierung für die kasachischen Projekte vermitteln zu können, und deswegen vorschlug, die K.________ AG zu erwerben, was Q.________ mittels eines Strohmanns auch tat. Dass der Erwerb der K.________ AG massgeblich dadurch motiviert wurde, dass Q.________ sich eine Finanzierung für Projekte in Kasachstan wünschte, ist aufgrund der E-Mail vom 11. November 2009 und des Vertragszu- satzes vom 11. Dezember 2009 erwiesen und ergibt sich auch aus den Aussagen von E.________. Mithin war der Kaufvertrag betreffend die K.________ AG gleichzeitig mit einer Beauftragung als Finanzierungs- vermittlerin auf den Zeitraum von neun Monaten verknüpft. 2.3.2 Darüber, ob E.________ im damaligen Zeitpunkt über ein grosses Investorennetzwerk verfügte, gehen die Meinungen zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung auseinander. Wie es sich damit verhält, kann an dieser Stelle offen bleiben, nachdem aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses nicht nachzu-

Seite 19/80 weisen ist, dass Q.________ durch E.________ mitgeteilt wurde, dass Letzerer über ein grosses Investo- rennetzwerk verfügte. Die entsprechende Passage findet sich zwar in der Strafanzeige, doch wurde Q.________ nie dazu befragt. Entsprechend bleibt es bei einer unbewiesenen Parteibehauptung. Aus den Sachbeweisen (insb. E-Mail vom 11. November 2009 und Vertragszusatz vom 11. Dezember 2009) ergibt sich kein Hinweis darauf, dass eine solche Aussage durch E.________ geäussert und zugesichert worden wäre. Im Schreiben vom 12. August 2009 der M.________ AG an Q.________ ist ferner nur die Rede da- von, dass die M.________ AG angeblich über 1'500 einheimische und ausländische Klienten verfüge; ein bestehendes Investorennetzwerk wird indessen nicht zugesichert (act. 20-16). Abgesehen des fehlenden Nachweises solcher Aussagen von E.________ stellt sich die Frage, ob alleine aus dieser recht generali- sierten Behauptung ein zwingender Motivationszusammenhang zum Erwerb der K.________ AG erstellt werden könnte, zumal ein grosses Investorennetzwerk noch nicht zwingend bedeutet, dass eine Finanzie- rung innert neun Monaten für ein bestimmtes Projekt in Kasachstan erlangt werden kann. 2.3.3 Dass es in wirtschaftlicher Hinsicht absolut ausgeschlossen war, dass die M.________ AG für die B.________ Ltd. innert neun Monaten eine Finanzierung vermitteln konnte, wird von der Staatsanwaltschaft nicht nachgewiesen. Evident ist, dass eine Finanzierung durch Dritte (bspw. eine Bank) vom jeweiligen Pro- jekt, den Projektkonditionen und etwaigen Sicherheiten abhängt. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass es zum Tatzeitpunkt für E.________ ausgeschlossen war, eine Projektfinanzierung für die B.________ Ltd. zu vermitteln. 2.3.4 Die Erreichung einer Finanzierung für die B.________ Ltd. im Umfang von EUR 10 Mio. innert neun Mona- ten durch Vermittlung durch die M.________ AG ist nach Auffassung des Gerichts ein ungewisses zukünfti- ges Ereignis, was auch Q.________ gewusst haben wird. Insbesondere konkrete Investorennamen oder schlüssige Finanzierungszusagen lagen damals noch keine vor; so wurde von Q.________ auch einzig die Hoffnung geäussert, dass die Gesellschaft allenfalls Investoren anziehen könnte (vgl. act. 20-50, Q.________: "I hope this company is ok for attracting of investment as agreed during our last meeting and recent phone conversations"). Entsprechend ist dessen Rückkaufvereinbarung vom 11. Dezember 2009 so zu interpretieren, dass Q.________ durchaus auch Zweifel hatte, ob E.________ die entsprechende Pro- jektfinanzierung erreichen könnte. Davon ist auch vor dem Hintergrund, dass bis dahin noch kaum diesbe- zügliche Bemühungen unternommen worden waren, und zum Zeitpunkt der Vermögensdisposition am

14. Dezember 2009 noch mehrheitlich sämtliche Details der Finanzierung offen waren, auszugehen. 2.3.5 Dass E.________ von Anfang an plante, die K.________ AG an Q.________ (bzw. Personen aus dessen Umfeld) zu verkaufen, gar keine Finanzierungsleistungen oder Bemühungen zur Finanzierungsvermittlung zu erbringen und dabei innerlich bereits schon in Aussicht nahm, die Rückkaufsvereinbarung vom 11. De- zember 2009 zu brechen, ist nicht zu beweisen. 2.3.6 Desgleichen ist beim vorliegenden Beweisergebnis nicht zu beweisen, dass bei E.________ vor dem

14. Dezember 2009 nie eine innere Absicht bestand, eine Finanzierung der kasachischen Projekte anzuge- hen. Insbesondere lässt sich dieser Schluss auch nicht aufgrund der knapp zwei Jahre später stattgefunde- nen Handlungen von E.________ im Zusammenhang mit der Zahlung von EUR 675'000.00 durch die B.________ Ltd. an die M.________ AG herleiten (vgl. dazu E. III). Ein solcher Konnex ist aufgrund des längeren Zeitverlaufs spekulativ und kann den Beweisanforderungen von Art. 10 Abs. 3 StPO nicht genü- gen." 1.2.2 Aufgrund dieser Beweiswürdigung hielt die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung fest, die Behauptung des Beschuldigten, innert einer Frist von neun Monaten eine Finanzie- rung zu erreichen, sei inhaltlich als Prognose und somit nicht als täuschungsrelevant zu be- zeichnen. Weitere Täuschungen durch den Beschuldigten seien in diesem Zusammenhang nicht zu beweisen. Der Beschuldigte sei demzufolge vom Vorwurf des Betrugs in diesem Zu- sammenhang freizusprechen (OG GD 1/1 E. II./3.). 1.3.1 Die Privatklägerin liess zu diesem Anklagevorwurf bereits in ihrer Berufungserklärung zu- sammengefasst ausführen, der Beschuldigte habe an seiner Schlusseinvernahme bestätigt,

Seite 20/80 am 9. Oktober 2009 Q.________ gegenüber behauptet zu haben, über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren zu verfügen. Der Beschuldigte habe lediglich zusätzlich behauptet, dass diese Behauptung der Wahrheit entspreche bzw. entsprochen habe. Entgegen der Be- hauptung der Vorinstanz ergebe sich aus den Sachbeweisen somit sehr wohl, dass der Be- schuldigte eine solche Aussage geäussert bzw. Tatsache zugesichert habe. Sodann habe der Beschuldigte für Flugkosten, Visa-Rechnungen etc. EUR 6'500.00 und zwei Tagespau- schalen plus Spesen von EUR 5'300.00 in Rechnung gestellt. Unter Bezeichnung/Term sei für die EUR 6'500.00 ersichtlich gewesen, dass diese Kosten für "E.________" und "AB.________" bestimmt gewesen seien. An seiner Schlusseinvernahme habe der Beschul- digte zu Protokoll gegeben, dass AB.________ nie mit ihm in Kasachstan gewesen sei. Mit dieser Aussage habe der Beschuldigte bewiesen, dass zumindest die Hälfte des in Rech- nung gestellten Betrages nicht berechtigt gewesen sei. Bereits mit dieser Einzelhandlung ha- be der Beschuldigte den Tatbestand des Betruges erfüllt. Der Beschuldigte habe nie die Ab- sicht gehabt, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Vielmehr habe er Q.________ von Anfang an in die Irre führen wollen (OG GD 3/2). 1.3.2 An der Berufungsverhandlung führte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zusammenge- fasst weiter aus, die Privatklägerin habe aufgrund der Behauptung des Beschuldigten, ein er- fahrener Geschäftsmann zu sein und über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren zu verfügen, mit einer hohen Erfolgswahrscheinlichkeit der Vermittlung rechnen dürfen. Die Vermittlung sei aber von Anfang an nicht bloss ungewiss, sondern absolut ausgeschlossen gewesen, da der Beschuldigte weder über Geschäftserfahrung noch über ein Investoren- netzwerk verfügt habe. Der Beschuldigte habe nie einen potentiellen Investor nennen können und habe auch die versprochenen Unterlagen nie nachgereicht. Schliesslich liege die Vor- instanz auch falsch, wenn sie ausführe, es sei fraglich, ob aus der entsprechenden Behaup- tung des Beschuldigten ein zwingender Motivationszusammenhang zum Erwerb der K.________ AG erstellt werden könne. Die Privatklägerin habe die K.________ AG nur auf- grund der Annahme erworben, dass garantiert Investoren für die Projekte vorhanden seien. Es gebe verschiedene Indizien dafür, dass der Beschuldigte nie die innere Absicht gehabt habe, eine Finanzierung für die Projekte der Privatklägerin anzugehen, so (1) die Zusiche- rung, ein erfahrener Geschäftsmann zu sein, (2) die Behauptung, es sei für die Privatklägerin vorteilhaft, eine Schweizer Gesellschaft zu erwerben, (3) falsche Angaben auf der Rechnung vom 9. Dezember 2009 sowie (4) die Rückkaufvereinbarung vom 11. Dezember 2009. Zu- dem bestehe eine Konnexität zwischen dem Verkauf der K.________ AG und der Vermitt- lung der Finanzierung für das Projekt L.________. Es handle sich dabei um einzelne Teil- handlungen eines einheitlichen Lügengebäudes (OG GD 7/4 II./A.). 1.4 Die Verteidigung entgegnete in ihrem zweiten Parteivortrag zusammengefasst, die Begrün- dung der Vorinstanz zum diesbezüglich erfolgten Freispruch sei schlüssig. Es sei nicht so, dass der Beschuldigte über keine Geschäftserfahrung verfüge, aber er sei nicht wirklich in der Kreditvermittlung tätig gewesen. Er habe über ein grosses Investorennetzwerk verfügt und auch die entsprechenden Umsätze gemacht; diese könnten nicht aus dem Verkauf von Aktienmänteln stammen. P.________ habe in seiner Eidesstattlichen Versicherung bestätigt, dass der Beschuldigte über sehr gute geschäftliche Kontakte verfügt habe. Es sei für die Pri- vatklägerin auch möglich gewesen, die Zusicherung des Beschuldigten betreffend das Inves- torennetzwerk durch das Einholen von Referenzen zu überprüfen. Der Beschuldigte habe nie die Absicht gehabt, die Privatklägerin zu betrügen. Zur Finanzierung sei es nicht gekommen

Seite 21/80 wegen des schwierigen Geschäftsgebarens von Q.________, der ständig zwischen ver- schiedenen Projekten hin und her gewechselt habe (OG GD 7/1 S. 8 ff.). 1.5 Die Staatsanwaltschaft führte aus, die Täuschung sei, wie in der Anklageschrift ausgeführt, hauptsächlich darin zu sehen, dass der Beschuldigte behauptet habe, er verfüge über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren, welche an Projekten in Kasachstan interessiert seien. Dieses Netzwerk habe er am 9. Oktober 2009 gehabt oder eben nicht; dies sei mit Si- cherheit keine Prognose gewesen. Es sei belegt, dass der Beschuldigte diese Aussage ge- macht habe. Der Beschuldigte habe aber offenkundig über kein solches Netzwerk verfügt, da es andernfalls kaum zum vorliegenden Strafverfahren gekommen wäre (OG GD 7/5 Rz. 2). 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Einen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tat- sachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Betrugstatbestand verlangt somit eine arglistige Täuschung, einen Irrtum, eine Vermögensverfügung, einen Vermögensscha- den sowie Vorsatz und Bereicherungsabsicht (Maeder/Niggli, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 146 StGB N 36 ff.). 2.2 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2). Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereit- schaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.3.1). Die Un- wahrheit kann explizit oder implizit, d.h. stillschweigend durch konkludentes Tun, erklärt wer- den (Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 42; BGE 135 IV 76 E. 5.1). 2.3 Das Erfordernis der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts, 6B_1299/2020 vom 20. Januar 2021 E. 2.3.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstat- bestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Ge- schäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen insbesondere Banken und sonst im Geldanlagenge- schäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber

Seite 22/80 bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (Urteil des Bundesgerichts 6B_1060/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1.4.2.). 2.4 Der Tatbestand des Betrugs setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäusch- ten voraus, wodurch dieser sich selbst oder das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegen- de Vermögen einer Drittperson unmittelbar schädigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.4). Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Irrtum muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Der Täter muss mithin auf die Vor- stellung des Opfers einwirken. Irrtum ist eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklich- keit (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). 2.5 Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornah- me der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_572/2020 vom 8. Januar 2021 E. 6.1). 2.6 Nach der Rechtsprechung hat sodann der Schaden als Vermögensnachteil der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen. Zwischen Schaden und Bereicherung muss mithin ein innerer Zusammenhang bestehen, das heisst, die Bereicherung muss sich als Kehrseite des Schadens darstellen. Dieses Erfordernis wird als Prinzip der Stoffgleichheit bezeichnet (BGE 134 IV 210 E. 5.3). 2.7 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Be- reicherungsabsicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale einschliesslich ihrer kausa- len Verknüpfung beziehen. Beim Tatbestand des Betruges bedeutet dies, dass der Täter im Bewusstsein und im Willen handeln muss, durch Täuschung einen Irrtum zu erregen, wel- chen den Irrenden zu einer schädigenden Vermögensverfügung motiviert. Dabei muss er insbesondere mit der Unrichtigkeit der behaupteten Tatsachen rechnen und sie in Kauf neh- men (Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.3). 3. Relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1 Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Sachbeweise erstellt ist der folgende Sachver- halt. Am 9. Oktober 2009 kam es zu einem Treffen des Beschuldigten mit Q.________ in Köln (act. 21/1 Frage 8; act. HD 2/9). Q.________ hatte die M.________ AG kontaktiert, um Kontakte zu Investoren in Europa herzustellen und Finanzierungskonzepte zu entwickeln (SG GD 7/3 S. 3). Der Beschuldigte war bei der M.________ AG Geschäftsführer (act. 21/4 Frage 12). Am 9. Dezember 2009 unterzeichnete AC.________ einen Vertrag mit der M.________ AG betreffend den Erwerb sämtlicher Aktien der K.________ AG zum Kaufpreis von EUR 37'900.00 (act. 20/209). Am 11. Dezember 2009 vereinbarten AC.________ und die M.________ AG zusätzlich, dass die K.________ AG als Instrument zur Finanzierung und Realisierung von Projekten diene. Demnach werde der Kauf mittels eines Rückkaufs der K.________ AG zum Preis von EUR 37'900.00 rückabgewickelt, sollte keine Finanzierung innert neun Monaten erreicht werden (act. 20/216). Dieses Dokument wurde vom Beschuldig- ten unterzeichnet (act. 21/8 Frage 33). AC.________ wurde von Q.________ als Käufer ein- gesetzt (act. HD 2/12). Die Vertragsbedingungen des Kaufvertrages und des Rückkaufver-

Seite 23/80 tragszusatzes wurden von Q.________ und AD.________ ausgehandelt (act. 20/212 ff.). In mehreren separaten Rechnungen wurde von der M.________ AG der Kaufpreis von EUR 37'900.00, plus die Verwaltungsgebühren der Gesellschaft im Jahr 2009/2010 über CHF 6'456.00, plus eine Kontoeinlage von CHF 2'000.00 sowie eine Abwicklungspauschale von CHF 2'750.00, total EUR 45'523.12 in Rechnung gestellt (act. 20/217 ff.). Der Beschul- digte forderte für eine Reise nach Kasachstan für ihn und AB.________ weitere EUR 6'500.00 (act. 20/224; "Rail&Fly; E.________+AB.________"), während als Tagespau- schalen für zwei Tage insgesamt EUR 5'300.00 in Rechnung gestellt wurden (act. 20/225). Am 14. Dezember 2009 überwies die AE.________ Ltd. EUR 57'325.00 an die M.________ AG (act. 20/226). Bei der AE.________ Ltd. handelt es sich um eine Gesellschaft von Q.________ (act. HD 2/13). 3.2 Aus den voranstehenden Sachverhaltselementen ergibt sich, dass die Privatklägerin über den als Strohmann agierenden AC.________ die K.________ AG von der M.________ AG erworben hatte, um Investitionen für ihre Projekte anzuziehen, sowie dass der Beschuldigte die Zusicherungen abgab, die M.________ AG würde die K.________ AG zurückkaufen, wenn innert neun Monaten keine Finanzierung der fraglichen Projekte zustanden kommen sollte (act. 20/50). 3.3 Bei der Frage, ob der Beschuldigte über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren ver- fügte oder nicht, handelt es sich um eine Tatfrage. Der Beschuldigte führte diesbezüglich an seiner Schlusseinvernahme auf entsprechenden Vorhalt aus, er habe sehr wohl ein Netz- werk, auf welches er in solchen Angelegenheiten zurückgreifen könne (act. HD 4/15 Ziff. 36). Aus dem Kontext der Fragestellung ist diese Ausführung dahingehend zu verstehen, dass der Beschuldigte gegenüber Q.________ am fraglichen Treffen gesagt hat, er verfüge über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren. Insofern ist den Ausführungen der Rechts- vertreter der Privatklägerin Recht zu geben, soweit sie bemängeln, dass die Vorinstanz von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Der Beschuldigte führte an seiner Einver- nahme vom 24. Januar 2017 sodann aus, er habe innert den neun Monaten Investoren ge- funden, aber "es" sei nicht umgesetzt worden. Auf die Frage, um welche Investoren es sich gehandelt habe, antwortete der Beschuldigte: "Einmal über Herr P.________. Dann über AF.________" (act. 21/8 Frage 34). Es kann konstatiert werden, dass zwei Personen im all- gemeinen Sprachgebrauch kein grosses Netzwerk darstellen. Allerdings verwendete der Be- schuldigte die Präposition "über" vor den Namen, was nahelegt, dass es sich bei P.________ und AF.________ nur um Vermittler und nicht um die Investoren selbst gehandelt haben kann – obwohl sich der einvernehmende Polizist explizit nach den Investoren erkundigte. Dass P.________ nicht ein Investor des fraglichen grossen Netzwerkes gewesen sein kann, ergibt sich im Übrigen aus den weiteren Angaben des Beschuldigten zu P.________ (vgl. act. 21/11 Frage 43). Sodann lassen sich in den Akten keine Indizien dafür finden, dass der Beschuldigte tatsächlich über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren verfügt hätte. Andererseits liegen auch keine Beweise dafür vor, dass der Beschuldigte nicht über das frag- liche grosse Netzwerk an Investoren verfügte, wobei zu bedenken ist, dass negative Tatsa- chen gemäss dem Grundsatz "negativa non sunt probanda" von der Staatsanwaltschaft nicht zu beweisen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.3.1). Einzelne Indizien hierfür liegen zwar durchaus vor, wie der Umstand, dass keine Finanzie- rung der Projekte der Privatklägerin zustande gekommen ist, oder dass der Beschuldigte nicht in der Lage war, die einem Netzwerk entsprechenden, verschiedenen Investoren zu

Seite 24/80 nennen. Dabei darf auch berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte sich weigerte bzw. davon absah, die Identität der fraglichen Investoren offenzulegen, obwohl dies absolut zu- mutbar und von ihm zu erwarten gewesen wäre (vgl. E. II./5.). Nichtsdestotrotz ist nicht er- stellt, dass der Beschuldigte nicht über einige Kontakte zu möglichen Investoren verfügte, zumal dies auch P.________ in seiner von der Verteidigung eingereichten Eidesstattlichen Versicherung vom 5. Mai 2023 bestätigte (OG GD 6/5/4). Es verbleiben unüberwindliche Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass der Beschuldigte am 9. Oktober 2009 über kein (grosses) Netzwerk an potentiellen Investoren verfügt hat, so dass von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen ist. Trotz bestehender Zweifel ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte über das fragliche (grosse) Netzwerk an potentiellen Investoren verfügt hat. 3.4 Doch selbst wenn feststehen würde, dass der Beschuldigte objektiv gesehen über kein gros- ses Netzwerk an potentiellen Investoren verfügte, so wäre damit noch nicht erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Verkaufs der K.________ AG nicht (fälschlicherweise) ge- glaubt haben könnte, es sei ihm möglich, eine Finanzierung über gewisse ihm bekannte Per- sonen zu ermöglichen, sodass er subjektiv tatsächlich vom Bestand eines Netzwerkes an po- tentiellen Investoren ausging. Diesbezüglich wäre die entsprechende Aussage des Beschul- digten gemäss den Erwägungen der Vorinstanz inhaltlich als Prognose und damit nicht als täuschungsrelevant zu betrachten (OG GD 1/1 E. II./3.2). Denn selbst wenn gewisse Indizien dafür vorliegen, dass der Beschuldigte nie die innere Absicht gehabt haben könnte, eine Fi- nanzierung für die Projekte der Privatklägerin anzugehen, wie die Rechtsvertreterin der Pri- vatklägerin an der Berufungsverhandlung ausführte, so kann der Sachverhalt hinsichtlich des Leistungswillens bzw. der Erfüllungsbereitschaft des Beschuldigten nicht als erstellt erachtet werden. Entsprechend ist nicht bewiesen, dass der Beschuldigte von Anfang beabsichtigte, seine vertraglichen Zusicherungen nicht zu erfüllen und keine Projektfinanzierung für die Pri- vatklägerin zu vermitteln bzw. die K.________ AG in keinem Fall zurückzukaufen (OG GD 1/1 E. II./2.3.3 ff.). 3.5 Unklar bleibt sodann, ob AB.________ den Beschuldigten auf seiner Reise nach Kasachstan begleitet hat. Einerseits wurde AB.________ auf der fraglichen Rechnung aufgeführt und es wurden zwei Tagespauschalen verrechnet (act. 20/224 und 225). Andererseits ist nicht er- sichtlich, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich die Unwahrheit sagen und tatsachenwidrig behaupten sollte, AB.________ sei nie mit ihm in Kasachstan gewesen (act. HD 4/16 Frage 39). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann diese Frage vorliegend offen bleiben (E. III./4.4). 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Wie die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung zutreffend klarstellte, besteht die dem Beschuldigten in der Anklageschrift unter diesem Anklagepunkt vorgeworfene Täu- schung hauptsächlich darin, Q.________ gegenüber am 9. Oktober 2009 wahrheitswidrig behauptet zu haben, er verfüge über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren, wel- che an Projekten in Kasachstan interessiert seien. Wie gezeigt, ist aufgrund des erstellten Sachverhalts davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Aussagen Q.________ ge- genüber am genannten Datum tatsächlich getätigt hat. Entgegen der Auffassung der Privat- klägerin bzw. deren Rechtsvertreterin kann daraus nichts hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes

Seite 25/80 dieser Aussage abgeleitet werden. Wie gezeigt, ist zugunsten des Beschuldigten davon aus- zugehen, dass ein solches Netzwerk existiert haben könnte, wobei die genaue Anzahl der potentiellen Investoren unerheblich ist. Mithin liegt diesbezüglich keine unrichtige Erklärung seitens des Beschuldigten vor, was eine Täuschung in diesem Belang ausschliesst. 4.2 Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte gemäss dem erstellten Sachverhalt über ein Netzwerk an potentiellen Investoren verfügt haben könnte, muss gefolgert werden, dass er grundsätzlich auch leistungsfähig gewesen sein könnte. Auf jeden Fall ist nicht ausgeschlos- sen, dass es möglich gewesen wäre, eine Finanzierung der Projekte der Privatklägerin innert neun Monaten zu erreichen. Gegenteiliges wird in der Anklageschrift nicht behauptet und er- gibt sich aus nicht aus den Akten. Mithin liegt auch keine Täuschung über die Leistungs- fähigkeit vor. 4.3 Soweit die Leistungsfähigkeit grundsätzlich gegeben ist, können daraus keine Rückschlüsse auf den fehlenden Leistungswillen des Beschuldigten gezogen werden. Wie gezeigt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte von Anfang an beabsichtigte, den Vertrag mit der Privatklägerin nicht zu erfüllen, und damit Q.________ über seinen Leis- tungswillen täuschte. Eine Täuschung über die innere Tatsache des Leistungswillens liegt somit nicht vor. 4.4 Gemäss dem Anklageprinzip können Straftaten nur aufgrund eines in der Anklageschrift ge- nau umschriebenen Sachverhaltes gerichtlich beurteilt werden (E. I./6.). Die Privatklägerin lässt vorbringen, dass die Hälfte der in Rechnung gestellten Reisekosten unbegründet gewe- sen sei, da AB.________ nie mit dem Beschuldigten in Kasachstan gewesen sei, und dass bereits diese Einzelhandlung den Tatbestand des Betruges erfülle. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wird dies dem Beschuldigten allerdings nicht vorgeworfen. Die Staatsan- waltschaft bringt diesbezüglich vor, der Beschuldigte habe, um seine Täuschung zu unter- mauern, gegenüber den Exponenten der Privatklägerin ausgeführt, er und AB.________ müssten sich in Kasachstan ein Bild von den Projekten machen. Diese Ausführungen stehen im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Täuschung über den Leistungswillen bzw. die Leistungsfähigkeit; die Reiseunterlagen hätten gemäss Staatsanwaltschaft lediglich zur Un- termauerung dieser Täuschung gedient. Dem Beschuldigten wird insbesondere nicht vorge- worfen, er hätte der Privatklägerin Reisekosten für AB.________ in Rechnung gestellt, ob- wohl diese an der fraglichen Reise nicht teilgenommen hatte, und die Privatklägerin darüber getäuscht. Dieser Sachverhalt wird von der Anklageschrift nicht erfasst, was gemäss dem Anklageprinzip eine gerichtliche Beurteilung dieses Vorwurfs der Privatklägerin ausschliesst. 4.5 Gleiches gilt mit Bezug auf die Ausführungen der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, nach welchen es sich beim Verkauf der K.________ AG und der Finanzierung für das Projekt L.________ um einzelne Teilhandlungen eines einheitlichen Lügengebäudes handle. In der Anklageschrift wird gegen den Beschuldigten unter zwei separaten Anklageziffern zwei Mal der Vorwurf des Betruges erhoben (Anklageziffer I./2. und I./3.). Zwar geht aus der Anklage- schrift durchaus hervor, dass ein Zusammenhang zwischen den jeweiligen Sachverhalten besteht. In der Anklageschrift wird allerdings keine derartige Konnexität zwischen den beiden Vorwürfen umschrieben, als dass von einem einheitlichen Lügengebäude die Rede sein könnte, was sich insbesondere auch daran zeigt, dass die Staatsanwaltschaft die Tatbe- standsmerkmale jeweils separat aufführte (SG GD 1 S. 5 ff.). Entsprechend verstiesse es

Seite 26/80 gegen das Anklageprinzip, den Beschuldigten wegen eines einheitlichen, die beiden Ankla- geziffern I./2. und I./3. umfassenden Betruges schuldig zu sprechen. 4.6 Weitere Täuschungen werden dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Verkauf der K.________ AG in der Anklageschrift nicht vorgeworfen. Das zentrale Tatbestandsmerkmal der Täuschung ist mithin nicht erfüllt, womit sich eine Prüfung der übrigen Tatbestands- merkmale erübrigt. 4.7 Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB im Zusam- menhang mit dem Verkauf der K.________ AG an die Privatklägerin (Anklageziffer I./2.) frei- zusprechen. IV. Tatvorwurf des Betruges zum Nachteil der B.________ Ltd. im Zusammenhang mit der Vermittlung der Finanzierung für das Projekt L.________ (Anklageziffer I./3.) 1. Anklage, Entscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten unter diesem Anklagepunkt Folgendes vor: "Wie erwähnt, beabsichtigte Q.________, über die B.________ Ltd. diverse Projekte in Kasachstan zu realisieren, unter anderem ein Hotelprojekt, welches den Erwerb eines grösseren Gebietes in AG.________ beinhaltete. In der Absicht, sich weiter auf Kosten der B.________ Ltd. zu bereichern, sandte der Beschuldigte am 20. Januar 2010 ei- ne E-Mail an AD.________, in welcher er um eine Passkopie Q.________s ersuchte und welcher er Eröffnungsdo- kumente für ein UBS-Konto beilegte, die ausgefüllt werden sollten, um für die K.________ AG ein Bankkonto eröff- nen zu können (act. HD 2/15; act. 20/230 ff.). In der Folge gab sich E.________ einen sehr beschäftigten Anstrich, indem er gegenüber den Exponenten der B.________ Ltd. vorgab, kaum Zeit für ein Meeting oder eine Telefonkon- ferenz zu finden (act. HD 2/15 f.). Um seine angeblichen Kontakte zu solventen Investoren zu unterstreichen, wies er AB.________ des Weiteren an, Q.________ den Link zum Cannonballrun Europe (Rennen durch Europa mit Wagen aus dem Luxussegment) zukommen zu lassen (act. 20/235). Am 12. April 2010 listete E.________ in einer E-Mail an Q.________ die einzelnen Schritte für das "K.________ AG Funding" auf. Zudem äusserte er, die B.________ Ltd. müsse 20 % Eigenkapital auf ein Konto der K.________ AG überweisen (act. HD 2/16; act. 20/236), was er mit E-Mail vom 30. April 2010 wiederholte (act. 20/239). Nach weiteren Terminschwierigkeiten – welche der Beschuldigte vortäuschte, um zu verheimlichen, dass er keine Finanzierung zu vermitteln vermochte – hielten Q.________, AD.________ und E.________ schliesslich am 12. August 2010 eine Telefonkonferenz ab (act. HD 2/18). E.________ führte wahrheitswidrig aus (act. HD 2/18; act. 20/249-250): - Er bzw. die M.________ AG könnten eine Finanzierung zwischen 25 Mio. und 160 Mio. EUR vermitteln - Es gäbe zwei Varianten; 'Letter of Credit' oder 'Cash funding for real estate acquisition purposes'; die Zinskos- ten würden sich bei der Letter of Credit-Variante auf 11,2 bis 11,5 % belaufen, bei der Variante Cash funding auf 7,5 bis 8,75 % - Die Finanzierung müsste bei einem Letter of Credit nach drei Jahren zurückbezahlt werden, bei Cash funding könne man von einer Dauer von fünf bis 15 Jahren ausgehen - Bei der Variante Letter of Credit wäre die Bank eine AAA-Bank - Bei der Variante Cash funding sei ein Pfand nötig, zudem müssten 20 % der benötigten Summe auf den Kon- ten der K.________ AG hinterlegt werden In Tat und Wahrheit hatte E.________ keinerlei Möglichkeit, eine Finanzierung für die B.________ Ltd. zu vermit- teln. Seine Angaben waren komplett aus der Luft gegriffen. Am 28. Oktober 2010 sandte AD.________ E.________

Seite 27/80 eine Kalkulation für das Projekt 'L.________'. Hierbei handelte es sich um den beabsichtigten Erwerb von 491 Hektaren Land in der Nähe von AG.________, Kasachstan. Die B.________ Ltd. beabsichtigte, drei verschiedene Arten von Cottages zu bauen und diese dann zahlenden Feriengästen zur Verfügung zu stellen. Es handelte sich um ein Hotelprojekt und die B.________ Ltd. benötigte eine Finanzierung von EUR 13 Mio. (act. HD 2/20; act. 20/259). Um weiterhin seine Fähigkeit, eine Finanzierung zu vermitteln, zu unterstreichen, verlangte E.________ im Zeitraum 15. bis 28. November 2010 anlässlich mehrerer Telefongespräche mit Q.________ weitere Projektunterla- gen. Am 29. November 2010 wies der Beschuldigte dann seine Sekretärin AB.________ an, AD.________ erste Vertragsversionen zukommen zu lassen, welche die Basis der Finanzierung bilden sollten (act. 20/263). Es handel- te sich um (act. 20/264ff.): - Ein escrow agreement for a standby letter of credit - Ein securities provision agreement - Ein irrevocable fee protection agreement and pay order - Ein confidentiality / non-disclosure agreement Am 3. Dezember 2010 retournierte AD.________ das unterzeichnete 'confidentiality / non-disclosure agreement' (act. 20/300), welches besagte, die M.________ AG ('discloser') besässe Dokumente und Informationen im Zu- sammenhang mit Finanzierungsmöglichkeiten durch vermögende Schweizer Investoren, welche in das Projekt 'L.________' investieren wollten. Q.________ und AD.________ ('recipient') würden diese vertraulichen Informatio- nen wollen und sich daher verpflichten, diese nicht an Dritte weiterzugeben und nur zum vereinbarten Zweck zu verwenden. E.________ verhinderte mit dieser Geheimhaltungsvereinbarung, dass die Exponenten der B.________ Ltd. seine Angaben überprüfen konnten bzw. hatten sie keine Möglichkeit, die Existenz der Investorengruppe – in Tat und Wahrheit gab es keine solche Gruppe – zu verifizieren. Zuversichtlich, dass ihr scheinbar erfahrener Ge- schäftspartner die Finanzierung von EUR 13 Mio. bewerkstelligen könne, sandte AD.________ auch den Entwurf eines Pfandvertrages zwecks Verpfändung von 100 % der Aktien einer AH.________ LLC (act. 20/302) und bestätigte am 23. Dezember 2010 die Registrierung des Pfandrechts (act. HD 2/23; act. 20/314). Am 25. Januar 2011 sandte AB.________ auf Geheiss des Beschuldigten das überarbeitete escrow agreement und das securities provision agreement und ersuchte um Unterzeichnung und Rücksendung (act. 20/320). E.________ täuschte so vor, in der AI.________ Ltd. eine Gesellschaft gefunden zu haben, welche ein Zahlungsversprechen abgeben wür- de, was nicht den Tatsachen entsprach. Das escrow agreement (act. 20/324ff.) besagte, die K.________ AG ('cli- ent') mandatiere die AI.________ Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands ('applicant'), vertreten durch die AJ.________ Treuhand AG mit Sitz in Zürich ('agent'), ein Zahlungsversprechen (SBLC) über EUR 13 Mio. für den Kauf von 491 Hektaren Land in der Nähe von AG.________ abzugeben, dies bis spätestens 15. März 2011. Bestätigende Bank sollte die Bank AK.________ mit Sitz in Wien sein und der SBLC sollte 364 Tage gelten. Des Weiteren sollte die ganze Transaktion die Zahlung von Gebühren in Höhe von 10 % der EUR 13 Mio. auf einen 'es- crow account' beinhalten, welcher sich bei der Raiffeisenbank AL.________ befände. Das securities provision agreement (act. 20/334 ff.) besagte, die K.________ AG ('principal') mandatiere die M.________ AG ('agent'), als 'paymaster, trustee and security holder' für den SBLC in Höhe von EUR 13 Mio. zu agieren, welchen wiederum die AI.________ Ltd. ('applicant') über die Bank AK.________ ausgebe. Die M.________ AG sollte mithin als Vermö- gensverwalterin agieren, während sich die K.________ AG verpflichtete, die Finanzierungsprozesse transparent zu halten und AM.________ – den Verwaltungsrat der K.________ AG – über sämtliche Transaktionen über EUR 5'000.00 zu informieren. Der SBLC sollte für 364 Tage gelten und jeweils um den gleichen Zeitraum verlängert wer- den können, bis maximal 1'092 Tage. Als Sicherheit sollte das oben erwähnte Pfand dienen. Auch diesen Vertrag nutzte E.________, um seine Möglichkeit der Kapitalbeschaffung bzw. -vermittlung vorzutäuschen. Am 10. Juni 11 sandte E.________ AD.________ auf deren Wunsch hin den Text des SBLC (act. HD 2/26; act. 20/366ff.), um ihr zu ermöglichen, auch alternative Finanzinstitute ausserhalb Europas anzugehen, worauf Q.________ am 13. Sep- tember 2011 zwei Formatvorlagen retournierte, eine für die ICICI Bank und eine für die HSBC Bank (act. HD 2/27; act. 20/377ff.). Am 14. September 2011 bestätigte E.________ gegenüber Q.________, dass das Investment bereit

Seite 28/80 sei (act. HDS 2/28) und sandte am 15. September 2011 ein 'client information summary', welches Q.________ aus- füllen sollte. Dieses enthielt die Erklärung (act. 20/392): 'In accordance with the articles two through five of the due diligence convention and the federal banking commission circular of December 1998, concerning the prevention of money laundering, and article 305 of the Swiss criminal code, the following information may be supplied to banks and/or other financial institutions for the purpose of verification of identity and activities of the investing member, and the nature and origin of the funds that are to be utilized. All parties have an obligation to respect professional secrecy and to take all appropriate precautions to protect the confidentiality of the information each holds in respect of the others activities. This legal obligation shall remain in full force and effect at all times.' E.________ täuschte mittels dieses Formulars einmal mehr vor, ein seriöser Vermittler von Finanzierungen zu sein und sich an sämtliche gesetzlichen Vorgaben zu halten. Am 20. September 2011 bestätigte er gegenüber Q.________ wahrheitswidrig per SMS, man würde innert 48 Stunden EUR 10 Mio. für die K.________ AG erhalten. Der nächste Schritt sei nun die Überweisung von 50 % der der Kosten / Gebühren, Muhamed solle vorbereitet sein. Dieser antwortete am 23. Sep- tember 2011, das Geld liege bei der Credit Suisse bereit, worauf der Beschuldigte um Überweisung auf die Spar- kasse AN.________, auf ein Konto der M.________ AG ersuchte (act. 20/401 f.). Da Q.________ der Ansicht war, die Bank würde die Überweisung eines so hohen Betrages nicht ohne Begründung veranlassen, schlug er vor, ei- nen Vertrag zwischen der B.________ Ltd. und der M.________ AG aufzusetzen. In der Absicht, den Betrag erhält- lich zu machen und sich bzw. die M.________ AG daran unrechtmässig zu bereichern, stimmte E.________ zu (act. HD 2/29). Q.________ setzte einen Vertrag auf, welcher nach einigen Verhandlungen dahingehend lautete, dass die B.________ Ltd. ('customer') der M.________ AG ('contractor') EUR 1 Mio. an service fees schulde, wenn diese eine Finanzierung über EUR 10 Mio. vermitteln würde. Bis zum 30. September 2011 seien 50 % der Gebühr fällig. Sollte die Finanzierung bis 10. Oktober 2011 nicht gelingen, müssten die service fees zurück bezahlt werden. Am

10. September 2011 unterzeichneten beide Seiten (act. 20/411). Ursprünglich hatte die Gebühr auf EUR 1'350'000.00 gelautet, doch ersuchte E.________ darum, den Betrag von EUR 675'000.00 in drei Tranchen zu überweisen, EUR 85'000.00 für 'Rechtsberatung', EUR 90'000.00 für 'Beratungsdienstleistungen' und EUR 500'000.00 als Vorauszahlung für die vertraglich vereinbarte Dienstleistung (act. HD 2/30). Der Beschuldigte wusste, dass er die Dienstleistung nie würde erbringen können und handelte daher in der Absicht, die Rückforde- rung für die B.________ Ltd. zu erschweren. Er stellte daher namens der M.________ AG auch zwei entsprechen- de Rechnungen aus, eine am 26. September 2011 über EUR 90'000.00 (act. 20/414) und eine über EUR 85'000.00 (act. 20/415). Nach wie vor im Irrtum, E.________ bzw. die M.________ AG sei imstande, Investoren zu vermitteln, welche über die K.________ AG mehrere Millionen Euro für Projekte in Kasachstan zur Verfügung stellen würden, veranlasste Q.________ am 27. September 2011 die Überweisungen von EUR 90'000.00 (act. 20/419), von EUR 85'000.00 (act. 20/420) und von EUR 500'000.00 (act. 20/421) zulasten eines Kontos der B.________ Ltd. bei der Credit Suisse und zugunsten von zwei Konten der M.________ AG bei der UBS AG (Euro-Konto xxxx, EUR 85'000.00, act. 23/10/29) und bei der Sparkasse AN.________ (Euro-Konto xxxx, EUR 90'000.00 und EUR 500'000.00, act. 23/3/9). Weder vermittelte der Beschuldigte bzw. die M.________ AG der B.________ Ltd. je eine Finanzierung, noch zahlte er jemals die EUR 675'000.00 (CHF 810'000.00 zu Kurs 1.20) zurück. Am 31. Januar 2013 leitete die B.________ Ltd., vertreten durch Rechtsanwalt AO.________, die Betreibung über CHF 838'087.00 gegen die M.________ AG ein (act. 20/504). Des Weiteren liess sie am17. Dezember 2013 ein Schiedsverfahren anhängig machen – wie im Vertrag No. 15 verabredet – und klagte die EUR 675'000.00 ein (act. HD 2/42). Mit Schiedsurteil vom 26. August 2014 verpflichtete das Schiedsgericht die M.________ AG zur Zahlung von EUR 675'000.00 plus Zins, d.h. insgesamt EUR 729'450.35 plus GBP 81'442.47 Prozessentschädigung (act. 20/542 ff., insb. 20/569). Daraufhin setzte die B.________ Ltd. die Betreibung der M.________ AG fort (act. HD 2/43). Mit Ent- scheid vom tt.mm.2014 eröffnete das Kantonsgericht den Konkurs über die M.________ AG (act. 24/1/83), welcher am tt.mm.2015 mangels Aktiven eingestellt wurde (act. 24/1/90). Die B.________ Ltd. ging leer aus."

Seite 29/80 1.2. Die Vorinstanz fasste vorab die Beweislage zusammen und würdigte diese (OG GD 1/1 E. III./2.). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hielt die Vorinstanz sodann fest (OG GD 1/1 E. III./3.2.1 und 3.2.2): "Die unwahre Aussage eines Finanzvermittlers an seinen Kunden, dass eine Finanzierung durch eine Bank prak- tisch sicher ist und die Gelder von der Bank als Investor gesprochen worden seien und innert kürzester Zeit beim Kunden eintreffen werden, ist ohne weiteres als eine Täuschung über Tatsachen und damit als rechtlich relevante Täuschung zu qualifizieren. Aufgrund der praktisch sicher feststehenden Finanzierung etc. weist diese Behauptung auch inhaltlich keinen wesentlichen Prognosecharakter auf, zumal eine sicher feststehende Finanzierung durch eine Bank und die damit notwendigen Vorprüfungen und Absicherungstransaktionen ein Tatsachenfundament bildet, welches ohne weiteres als Faktum überprüft werden kann. Gleichzeitig fand zusätzlich zu diesen unwahren Behauptungen und Zusicherungen auch eine Täuschung über in- nere Tatsachen statt, bestand doch bei E.________ zum relevanten Zeitpunkt im September 2011 nie die Absicht, seine über die M.________ AG vertraglich im 'Contract No. 15' vom 26. September 2011 vereinbarten Pflichten zur Vermittlung eines Kredits zu erfüllen, bzw. er drängte darauf, dass die B.________ Ltd. in Vorleistung trat und plan- te stattdessen, die vor dem Hintergrund der vorgeblich praktisch sicheren Finanzierung der K.________ AG die hälftig vorzuschiessende Vermittlungsgebühr einzukassieren, ohne eine entsprechende Leistung zu erbringen. Simultan dazu bestand nach Ansicht des Gerichts ebenfalls die innere Absicht bei E.________, die weitere Absi- cherung, nämlich die vertraglich vereinbarte Rückzahlungspflicht der Leistung gemäss dem Vertrag 'Contract No. 15' vom 26. September 2011, zu brechen. […] Die Art und Weise dieser Täuschungen ist vorliegend als arglistig zu qualifizieren. Einerseits war der Geschä- digte in einer Situation, in welcher er bereits mit dem Erwerb der K.________ AG finanziell in der Schweiz investiert hatte und von seinen Plänen nicht mehr einfach ohne erhebliche Verluste zurücktreten konnte. Vor diesem Hinter- grund koordinierte der Beschuldigte E.________ nun mehrere Erfolgsmeldungen in kurzer Abfolge vom 20. bis am

23. September 2011, indem er vermeldete, die sich bislang stets verzögernde Finanzierung stehe endlich bereit, der 'Proof of Funds' sei eingetroffen und der Geschädigte müsse nun schnell handeln und insbesondere die Kosten des Kreditinstruments (Zinsen, Kreditausfallversicherung, Vermittlungsgebühr) an die M.________ AG zumindest hälftig vorschussweise bzw. 'upfront' überweisen, damit der SLBC ausgestellt und einkassiert werden könne. Um Q.________ weiter in Sicherheit zu wiegen und letzte Bedenken zu beseitigen, willigte E.________ auch zum er- wähnten Vertrag 'Contract No. 15' vom 26. September 2011 ein, wobei er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags nach den Feststellungen des Gerichts weder über einen effektiven Leistungswillen betreffend die angeb- lich praktisch sicherstehende Finanzierung, noch einen effektiven Rückleistungswillen betreffend die Rückzahlung der Vermittlungsgebühr hatte. Neben mehrfachen unwahren und damit täuschenden Aussagen über die angeblich feststehende Finanzierung der K.________ AG täuschte E.________ damit zusätzlich über seinen Vertragserfül- lungswillen. Dabei gelten einerseits fehlende Erfüllungsabsichten als besonders schwer überprüfbar (BGE 118 IV 359 E. 2), andererseits bilden diese zusammen mit den unwahren Aussagen von E.________ über die angeblich feststehende Finanzierung gleichzeitig das Merkmal der mehrfachen Täuschungen, welche raffiniert aufeinander abgestimmt sind (sog. Lügengebäude)." 1.3 Die Verteidigung führte zu diesem Anklagevorwurf an der Berufungsverhandlung vom

10. Mai 2023 zusammengefasst aus, es habe unbestritten eine intensive Geschäftsbezie- hung zwischen den Parteien bestanden. Es sei zum Austausch verschiedener Verträge ge- kommen, wobei die von den Vertretern der Privatklägerin vorgenommenen Modifikationen sowie die unzulängliche Dokumentation der Projekte den Prozess hinausgezögert hätten. Am

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26. und 27. September 2011 habe die Privatklägerin die zugesicherte Provision von 50 % des ursprünglich vereinbarten Investitionskredites, nämlich EUR 675'000.00, überwiesen. Die angestrebte Finanzierung habe sich trotz der Bemühungen der M.________ AG nicht reali- sieren lassen. Gemäss dem Nachtragsrapport der Zuger Polizei vom 22. November 2017 sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin nicht konsequent die Rückübertragung der K.________ AG und die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt habe. Die Schreiben der "Overseas Trade Bank" vom 30. September 2011 und 1. März 2012 seien nach der Vor- schusszahlung von EUR 675'000.00 bei der Privatklägerin bzw. Q.________ eingegangen und hätten somit kein für die Vermögensdisposition kausales Vertrauen zu begründen ver- mögen. Die Privatklägerin habe trotzdem an weiteren Vertragsverhandlungen mit der Privat- klägerin festgehalten, was zeige, dass sie gar nie an die Finanzierung über eine reputable Bank gedacht habe. Der Beschuldigte habe die Unterlagen der Privatklägerin P.________ weitergeleitet, um das Darlehen der "Overseas Trade Bank" zu erhalten, wie dies für die Bo- nitätsprüfung von einem Kreditsuchenden verlangt werde. Allein dass diese Bank angeblich nicht existiert habe, heisse nicht, dass der Beschuldigte die Dokumente nicht an P.________ übermittelt habe (OG GD 7/3 S. 12 ff.). 1.4 Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin legte an der Berufungsverhandlung, wie gezeigt, dar, dass der Verkauf der K.________ AG nicht von der betrügerischen Vermittlung der Finanzie- rung des Projekts L.________ weggedacht werden könne. Es handle sich um einzelne Teil- handlungen eines einheitlichen Lügengebäudes. Darüber hinaus äusserte sich die Rechts- vertreterin der Privatklägerin nicht spezifisch zu diesem Anklagevorwurf (OG GD 7/4 S. 18). 1.5 Die Staatsanwaltschaft verwies an der Berufungsverhandlung auf die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung und äusserte sich darüber hinaus nicht zu diesem Ankla- gevorwurf (OG GD 7/5 S. 4).

2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Betruges sowie die Rechtsprechung dazu wurden vorangehend bereits dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (E. III./2.). 2.2 Sofern notwendig, erfolgt eine ergänzende Darlegung der vorliegend anwendbaren Rechts- bestimmungen in der Subsumption des festgestellten Sachverhaltes. 3. Beweislage und Beweiswürdigung 3.1 Beilagen zur Strafanzeige 3.1.1 Es ist unbestritten, dass die vom Beschuldigten vertretene M.________ AG von der Privat- klägerin beauftragt wurde, eine Finanzierung für ihre Projekte in Kasachstan zu organisieren. In einer E-Mail an Q.________ vom 12. April 2010 fasste der Beschuldigte die verschiedenen Punkte, um eine Finanzierung zu erhalten, zusammen. Einer der Punkte betraf die Leistung einer Sicherheit ("Transfer of securities to Swiss Company; Deposit of 20% own capital to company account"). Der Beschuldigte bzw. die M.________ AG warte darauf, dass die Si- cherheit geleistet werde ("Now we are waiting for you to provide the security"; act. 20/237).

Seite 31/80 3.1.2 In einer E-Mail vom 15. April 2010 beschwerte sich Q.________ darüber, dass er vom Be- schuldigten nicht die bei ihrem gemeinsamen Treffen in AG.________ vereinbarten Doku- mente erhalten habe (act. 20/238). Der Beschuldigte schrieb in einer E-Mail vom 30. April 2010, Q.________ müsse angeben, welches Projekt zuerst entwickelt werden solle (act. 20/239). Am 1. Juni 2010 schrieb der Beschuldigte, die 20 % müssten immer noch überwiesen werden und die Kosten der Kreditausfallversicherung (borrowers's liability ins- urance) betrügen 1.5 - 2.5 % pro Jahr (act. 20/240). Am 17. Juni 2010 schrieb der Beschul- digte an Q.________, er würde es wirklich schätzen, wenn sie ins Geschäft kämen. Er könne ihm zwei Wege der Finanzierung anbieten. In beiden Fällen würde er Sicherheiten und 20 % eigene Mittel ("own funds") benötigen, welche für 90 Tage nachgewiesen werden müssten (act. 20/244). Am 12. August 2010 bestätigte AD.________, dass der Beschuldigte telefo- nisch mitgeteilt habe, dass Vermögenswerte in der Höhe von EUR 25 Mio. bis EUR 160 Mio. verfügbar seien. Die Verzinsung würde ca. 7.5 % bis 11.5 % je nach Finanzierungsvariante ("L/C" d.h. Letter of Credit oder Geldwerte) betragen. Bei einem Letter of Credit, welcher von einer AAA-Bank ausgestellt würde, betrage die Dauer des Darlehens ca. drei Jahre, bei einer Finanzierung mit Geldwerten ca. 5 bis 15 Jahre (act. 20/249). Am 17. September 2010 bestätigte AB.________ gegenüber AD.________, dass sämtliche Annahmen korrekt seien (act. 20/250). 3.1.3 Am 28. Oktober 2010 übersandte AD.________ dem Beschuldigten die Berechnung eines Projekts, bei welchem 491 Hektaren Land in der Nähe von AG.________ zu einem Preis von USD 24 Mio. erworben werden sollten. AD.________ führte weiter aus, sie hätten sich für die vom Beschuldigten vorgeschlagene Finanzierung mittels eines "Letter of Credit" entschieden. Die Gesellschaft, die das Land erwerbe, werde später der K.________ AG gehören (act. 20/259). Am 29. November 2010 schrieb AB.________ im Namen der M.________ AG an AD.________, sie werde für den Darlehensvertrag ("loan agreement") den Entwurf eines Hin- terlegungsvertrages erhalten ("Escrow Agreement"), welcher für den "SBLC" ("standby letter of credit") erforderlich sei. Sie müsse den Hinterlegungsvertrag unterzeichnen, damit er dann vom Verwaltungsrat der K.________ AG unterzeichnet werden könne (act. 20/262). 3.1.4 Mit E-Mail vom 2. Dezember 2010 übermittelte AB.________ im Namen der M.________ AG AD.________ und Q.________ den Entwurf eines "Non disclosure agreement letter" und ei- nes "IFPA" (Irrevocable fee protection agreement and pay order: act. 20/294). AB.________ bat AD.________ und Q.________, die markierten Stellen in den Vertragsentwürfen hinsicht- lich des Projektbeschriebs zu ergänzen, die Verträge zu unterzeichnen, per E-Mail zurückzu- senden und die Originale per Post zuzusenden oder am nächsten Treffen persönlich zu übergeben (act. 20/291). Gemäss dem Entwurf des "Confidentiality/Non-disclosure agree- ment" würde die M.________ AG Q.________ (und evtl. AD.________) einer Gruppe von In- vestoren vorstellen ("high net worth swiss Investors"), wobei Q.________ (und evtl. AD.________) sich verpflichten sollten, die entsprechenden Informationen vertraulich zu be- handeln und keinen Drittparteien offenzulegen (act. 20/292). Im Vertrag "Irrevocable Fee Protection Agreement and Pay Order" wurde festgehalten, es bestehe aufgrund eines SBLC über EUR 13 Mio. die Möglichkeit, 491 Hektaren Land in Kasachstan zu erwerben und zu entwickeln. Der SBLC würde von einer privaten Investorengruppe zu Gunsten der AP.________ AG ausgestellt. Diese würde als der "Pay Master" der Transaktion dienen. Die K.________ AG verpflichte sich, der M.________ AG eine Gebühr in der Höhe von zwei Pro- zent der SBLC-Höhe von EUR 13 Mio. zu bezahlen. Diese Gebühr betrage EUR 520'000.00

Seite 32/80 (act. 20/294 ff.). Der E-Mail vom 2. Dezember 2010 von AB.________ war ferner der Entwurf eines Pfandvertrages angehängt, mit welchem AQ.________ die Aktien der AH.________ LLC an die K.________ AG verpfänden sollte (act. 20/302). Am 3. Dezember 2010 schrieb AD.________, sie sende die gegengezeichneten Dokumente per E-Mail zurück (act. 20/299). Auf dem "Confidentiality/Non-disclosure agrement" wurden sowohl Q.________ und AD.________ als unterzeichnete Person aufgeführt, wobei unklar ist, ob auch beide unter- schrieben haben (act. 20/301). Von dem "IFPA" sowie dem erwähnten Pfandvertrag befinden sich keine unterzeichneten Versionen bei den Akten. 3.1.5 Mit E-Mail vom 9. Dezember 2010 bestätigte AB.________ gegenüber Q.________ und AD.________, dass der SBLC eingelöst und das Geld auf die Konten der K.________ AG bezahlt werde. Von dort aus stehe das Geld dann zur weiteren Verwendung zur Verfügung (act. 20/310). Am 23. Dezember 2010 schrieb AD.________ dem Beschuldigten, dass die 10 % des Eigenkapitals bereitstünden und nach Erhalt der notwendigen Dokumente und Be- kanntgabe des Hinterlegungskontos unverzüglich überwiesen würden ("[..] the funds for 10 % have been accumulated an will be remitted to Escrow account immediately on receipt of the necessary documents (Escrow, SBLC and Security provision agreements) and account de- tails"; act. 20/314). Mit E-Mail vom 25. Februar 2011 versandte AB.________ für die M.________ AG den Hinterlegungsvertrag, den Sicherungsvertrag, die Bankunterlagen für den Hinterlegungsvertrag sowie die Informationen betreffend das Hinterlegungskonto. AB.________ ersuchte zudem darum, diverse Dokumente aus Kasachstan zu liefern (act. 20/320). Der E-Mail angehängt waren die Kontoinformationen der AJ.________ Treuhand AG des Treuhänders AM.________ bei der Raiffeisenbank AL.________ Genossenschaft in AL.________ sowie ein Formular A betreffend die wirtschaftliche Berechtigung an den hinter- legten Geldern (act. 20/322-323). Der E-Mail angehängt war zudem einen Entwurf für ein Hinterlegungsvertrag für einen SBLC. Demnach würde die K.________ AG die Gesellschaft AI.________ Ltd. (British Virgin Island) mandatieren, um im Zusammenhang mit dem Kauf und der Entwicklung von Land in Kasachstan einen Bond mit einem Wert von EUR 13 Mio. zu übergeben. Der SBLC werde von der AI.________ Ltd. durch die Bank AK.________ in Wien ausgegeben (act. 20/325).

3.1.6 Zwischen dem 5. und 31. März 2011 erkundigte sich AD.________ in vier E-Mails nach dem Stand der Finanzierung (act. 20/353, 20/354, 20/355, 20/357). Am 7. Juni 2011 fand offenbar eine telefonische Besprechung zwischen AD.________, Q.________ und dem Beschuldigten statt (act. 20/364). 3.1.7 In den Akten befinden sich als Beilagen zur Strafanzeige vom 20. November 2015 Auszüge einer per SMS geführten Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und Q.________ vom

E. 19 Juli 2011 bis zum 9. September 2011, wobei zahlreiche Nachrichten durch Abdeckungen unkenntlich gemacht wurden (act. 20/369-375). Am 15. August 2011 fragte Q.________ den Beschuldigten, ob sie den SBLC von der AR.________ (ein russisches Kreditinstitut mit Sitz in Moskau) noch diese Woche erhalten könnten (act. 20/372+373). Die (allfällige) Antwort des Beschuldigten ist nicht aktenkundig. Mit SMS vom 8. September 2011 teilte Q.________ dem Beschuldigten mit, er habe eine Besprechung mit seinen Partnern gehabt. Keiner der Partner wisse, ob es sich um die British Overseas Bank London oder United Overseas Bank London handle ("They don't know whether it is a British Overseas Bank og London or United Overseas Bank London", act. 20/374). Aus welchem Grund Q.________ auf diese Banken zu

Seite 33/80 sprechen kam, ist aus den Akten insbesondere der erwähnten SMS-Kommunikation nicht er- sichtlich. Am 9. September 2011 fragte Q.________ in Ergänzung zu seiner vorgenannten SMS, ob ein SBLC nicht einfacher und schneller von der AR.________ erhältlich zu machen sei. Er habe von seiner Bank eine Bestätigung erhalten, dass sie ihn einkassieren könnte (act. 20/374). Am 9. September 2011 forderte der Beschuldigte Q.________ per Textnach- richt auf, EUR 10'000.00 für die Kosten der K.________ AG an die M.________ AG zu über- weisen, was Q.________ ausführte (act. 20/375+383). Zudem forderte der Beschuldigte Q.________ auf, die Verwaltungsgebühren für die K.________ AG zu zahlen (act. 20/385+387). 3.1.8 Am 20. September 2011 schrieb der Beschuldigte in einer Textnachricht an Q.________, dass sie den "Proof of Funds" über EUR 10 Mio. für die K.________ AG innert 48 Stunden erhalten würden. Man müsse aber bereit sein, sofort 50 % der Versicherungskosten und Kos- ten in Euro zu überweisen (act. 20/401: "we shall receive 10 mio. euro pof for K.________ AG within 48 hours. after that; next step will be transfer of 50 % of interest insurance and costs in euro please be prepared. Lets phone tomorrow"). In einer späteren Nachricht schrieb der Beschuldigte (act. 20/401): "the overseas bank sends mt 750 bank to bank to K.________ AGs bank and than K.________ AGs bank open credit line (…)". Q.________ führte anschliessend in einer Textnachricht vom 20. September 2011 aus, dass der Beschuldigte bei der Bank der K.________ AG prüfen solle, ob diese den "Proof of Funds" der kreditgebenden Bank akzeptiere. Er regte an, dass die kreditgebende Bank den "Proof of Funds" mittels SWIFT-Meldung der Bank der K.________ AG bekannt gebe und sich bestätigen lasse, ob dieser akzeptiert werde (Anmerkung: MT799 bezeichnet ein Nach- richtenformattyp im SWIFT Netzwerk System). Es sei riskant, ohne diese Bestätigung Geld zu senden (act. 20/401: "They can send mt799 banks to banks as far as I remember. This contains only wording of POF, and your bank can in reply confirm that this document and wording can be accepted by it. Its very risky to send money without confirmation from your bank to accept this document" […]). Der Beschuldigte antwortete daraufhin in einer SMS, dass er dies prüfen werde; sie hätten es mit einem seriösen Partner zu tun ("will check and update it's a serious partner"; act. 20/401). 3.1.9 Am 21. September 2011 schrieb der Beschuldigte an Q.________, er solle noch eine abge- gebene Bestätigung der Bank betreffend die Ausgabe des SBLC inhaltlich prüfen. Demnach seien die Bedingungen für den SBLC festgelegt worden, die Kosten würden betragen: 10 % des Betrags des SBLC als jährliche Gebühr, 2.0 % Kommission für die M.________ AG und 1.5 % Versicherung. Sämtliche Kosten seien vorab zu zahlen ("all costs payable upfront"; act. 20/403). Am 23. September 2011 schrieb der Beschuldigte per SMS, der "Proof of Funds" sei gekommen. Er bat Q.________, so schnell wie möglich EUR 675'000.00 an die Sparkasse AN.________ zugunsten der M.________ AG zu überweisen ("PoF came in plea- se transfer 675 000 euro asap. sparkasse AN.________ M.________ AG iban euro account ch xxxx reason interest K.________ AG 50%"; act. 20/402). 3.1.10 Am 26. September 2011 sandte Q.________ einen als "Contract No. 015" betitelten und auf den 10. September 2011 datierten Vertragsentwurf zwischen der M.________ AG und der Privatklägerin an den Beschuldigten. Vertragsgegenstand war, dass eine Finanzierung über EUR 10 Mio. durch die M.________ AG vermittelt werde. Die Finanzierung erfolge in

Seite 34/80 Form eines Darlehens oder eines Finanzinstruments von Parteien, welche aus Europa stammen würden. Die Parteien hätten zudem vereinbart, dass die Leistungen einen Wert von EUR 1.35 Mio. hätten und dass die Privatklägerin einen Vorschuss in der Höhe von 50 % zu leisten habe. Sollte die M.________ AG ihre vertraglichen Pflichten bis am 10. Oktober 2011 hinsichtlich der Finanzierungsvermittlung nicht erfüllen, müsse die Anzahlung zurückbezahlt werden (act. 20/405). Der Vertrag wurde vom Beschuldigten für die M.________ AG umge- hend unterzeichnet und per E-Mail retourniert (act. 20/407). Der von beiden Parteien unter- zeichnete Vertrag befindet sich bei den Akten (act. 20/412). 3.1.11 Nachdem der Beschuldigte die entsprechenden Rechnungen der Privatklägerin zugestellt hatte, wurden am 27. September 2011 Zahlungen in der Höhe von EUR 90'000.00 ("Consul- ting Fees"), EUR 85'000.00 ("Legal Services") und EUR 500'000.00 ("Services Contract 015") (total EUR 675'000.00) von den Konten der Privatklägerin an die M.________ AG überwiesen (act. 20/419ff.). 3.1.12 Mit E-Mail vom 30. September 2011 übermittelte der Beschuldigte an Q.________ ein als "highly confidential" bezeichnetes Dokument der "Overseas Trade Bank" (act. 20/425). In dem an die K.________ AG gerichteten Dokument, bestätigte die "Overseas Trade Bank", der K.________ AG eine Kreditlinie von EUR 10 Mio. zur Verfügung zu stellen. Zudem seien sie bereit und in der Lage, dies via FAX/TELEX/SWIFT MT 760 der Bank der K.________ AG innert fünf Tagen mitzuteilen. Als Adresse der "Overseas Trade Bank" wurde 88-90 Hatton Garden Suite 48 London UK angegeben. Unterzeichnet wurde die Bestätigung von "Thomas A. Farleigh, Director-Capital Market OTB UK" und "Steve Mc Forrest, CEO OTB Group NZ". Als Ausstellungsdatum war der 23. September 2011 angegeben (act. 20/426). 3.1.13 Vom 6. Oktober bis 22. November 2011 erkundigte sich Q.________ fünf Mal beim Be- schuldigten danach, ob sie eine Finanzierung von der Bank erhalten hätten bzw. ob die erste Tranche ausbezahlt worden sei (act. 20/428). Mit E-Mail vom 24. Januar 2012 wies AD.________ den Beschuldigten darauf hin, dass er verschiedene Fristen, um eine Finanzie- rung zu organisieren, nicht eingehalten habe, und dass er sie informieren solle, wann er ih- nen die geleisteten Zahlungen zurückerstatten werde (act. 20/429). Am 1. März 2012 ver- sandte der Beschuldigte an Q.________ erneut ein "Proof of Funds" der Overseas Trade Bank" datierend vom 9. Februar 2012. Im Übrigen ist das Schreiben der "Overseas Trade Bank" identisch mit demjenigen vom 23. September 2011 (act. 20/435). Es folgten bis zum

27. März 2012 weitere Erkundigungen von Q.________ nach dem Stand der Finanzierung (act. 20/436). Am 13. März 2012 folgte eine Telefonkonferenz (act. 20/437). Am 4. April 2012 teilte AS.________ von der M.________ AG Q.________ (auf Deutsch) per E-Mail mit, dass sie täglich auf die verbindliche Zusage warten und von einer Abwicklung des Geschäfts vor Ostern ausgehen würden (act. 20/438). Am 5. April 2012 wurde Q.________ erneut zugesi- chert, dass das Geschäft in den nächsten Tagen abgewickelt würde ("Rest assured, though, that the matter will go through in the next few days"; act. 20/439). Am 11. April 2012 infor- mierte Q.________ den Beschuldigten, dass er die Rückzahlung der überwiesenen Gelder verlangen werde, wenn die Finanzierung bis zur nächsten Woche nicht verfügbar sein sollte (act. 20/440). Mit E-Mail vom 20. April 2012 liess der Beschuldigte Q.________ ohne weitere Begründung ein auf Deutsch verfasstes Muster eines Darlehensvertrages zukommen (act. 20/241ff.). Nach weiteren Beanstandungen seitens Q.________s teilte AD.________ dem Beschuldigten mit E-Mail vom 26. Juni 2012 mit, dass sämtliche zeitlichen Versprechungen

Seite 35/80 nicht eingehalten worden seien. Sie hätten grosse Bemühungen und Ausgaben gehabt, ins- besondere die Vermittlungsgebühr, welche an die M.________ AG bezahlt worden sei. Diese sei nur wegen den Versprechungen bzw. Garantien bezahlt worden, bald eine Finanzierung zu erreichen (act. 20/460). Am 28. Juni 2012 liess der Beschuldigte Q.________ eine engli- sche Version des erwähnten Darlehensvertrages zukommen (act. 20/462 ff.). Am 7. Septem- ber 2012 teilte der Beschuldigte Q.________ mit, dass er seitens eines Investors einen Vor- schlag für ein Treffen am 24. September 2012 in Granada erhalten habe (act. 20/475). Am

12. September 2012 bat AD.________ den Beschuldigten, ihr die an diesem Treffen ggf. zu unterzeichnenden Verträge zukommen zu lassen (act. 20/478). Der Beschuldigte antwortete ihr am 17. September 2012, es handle sich nur um den bereits zugestellten Darlehensvertrag (act. 20/480). Mit E-Mail vom 18. September 2012 bedankte sich Q.________ für die Einla- dung zu dem Treffen, beschwerte sich aber darüber, dass für ihn der Zweck des Treffens nicht klar sei ("I need to fly somewhere […] to meet someone and to sign something"; act. 20/481). Am 27. September 2012 informierte der Beschuldigte Q.________, dass das Treffen mit dem Investor stattgefunden habe (act. 20/483). Mit E-Mail vom 9. Oktober 2012 liess AD.________ dem Beschuldigten einige Bilder des Projekts in L.________ zukommen und hielt fest, sie warte auf Details der Finanzierung (act. 20/484). Eine Reaktion auf diese E-Mail seitens des Beschuldigten ist nicht aktenkundig. Erst am 11. Januar 2013 schrieb er Q.________ "Happy Birthday" (act. 20/493). 3.1.14 Im Januar 2013 begann die Privatklägerin mit der Rückforderung der an die M.________ AG bezahlten Gelder. In diesem Rahmen teilte Rechtsanwalt AT.________ dem Schweizer Rechtsvertreter der Privatklägerin mit, dass in Grossbritannien keine Overseas Trade Bank registriert sei. An der angeblichen Adresse der Overseas Trade Bank sei eine Overseas Trade & Investment plc. registriert gewesen, wobei die Gesellschaft am 1. März 2011 ge- gründet und am 19. März 2013 aufgelöst worden sei (act. 20/515, vgl. auch 20/526). 3.2 Aussagen des Beschuldigten 3.2.1 An seiner polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2017 bestätigte der Beschuldigte, dass er im relevanten Zeitraum für die Geschäftsführung der M.________ AG verantwortlich war sowie, dass AB.________ "Schriftverkehr auf Anweisung" gemacht habe (act. 21/4 Frage 15). Üblicherweise habe er zu unterzeichnende Verträge mit AM.________, dem Verwal- tungsrat der K.________ AG, besprochen (act. 21/8 Frage 36). Q.________ habe seine An- forderungen, seine Themen und seine Investitionswünsche ständig geändert. Seine Wün- sche seien oft an fehlenden Unterlagen gescheitert (act. 21/9 Frage 38). Es habe eine Bestätigung seitens der "Overseas Bank" gegeben, dass EUR 10 Mio. Darlehen an die K.________ AG bestätigt seien. Die K.________ AG habe eine Finanzzusage in der Höhe von 10 Mio. Euro bekommen (act. 21/10 Frage 41). Bei der "Overseas Trade Bank" habe er mit dem in Z.________ wohnhaften P.________, dem Repräsentanten für Europa, in Kontakt gestanden (act. 21/11 Frage 44 ff.). Die Bestätigung der "Overseas Trade Bank" sei an die M.________ AG bzw. den Verwaltungsrat AU.________ gegangen und sei dann per E-Mail zur K.________ AG gekommen (act. 21/12 Frage 47 + 48). Er sei sich sicher, dass P.________ für die Overseas Trade Bank tätig gewesen sei; er habe ein Finanzierungs- und Vermittlungsbüro in Z.________ betrieben (act. 21/13 Frage 53). Es sei unmöglich, dass die "Overseas Trade Bank" nie existiert habe, weil das Geschäftsgebaren immer sehr professio- nell gewesen sei (act. 21/14 Frage 55). Die von der Privatklägerin überwiesenen

Seite 36/80 EUR 500'000.00 seien nicht zurückbezahlt worden, weil Q.________ die neun Monate mehrmals verlängert habe, um seine Unterlagen zu komplettieren (act. 21/15 Frage 58). Die EUR 675'000.00 seien nicht zurückbezahlt worden, weil sie zusätzliche Leistungen erbracht und bis zuletzt die Umsetzung vorbereitet hätten (act. 21/15 Frage 60). Es habe (vom Vertrag Nr. 015) separate Absprachen mit Q.________ gegeben (act. 21/16 Frage 61). 3.2.2 An seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. Februar 2017 führte der Beschuldigte auf die Frage, weshalb irgendeine Bank der neu gekauften und nicht geschäftstätigen K.________ AG EUR 10 Mio. zur Verfügung stellen sollte und welche – gemäss den Angaben des Be- schuldigten – "Besicherungen" hierfür bestanden hätten, aus, dies sei zum Beispiel ein Ölfeld in Kasachstan oder zum Beispiel ein Grundstück ganz in der Nähe von Moskau oder anderes gewesen (act. 21/48 Frage 22). Die Frage, ob im Zusammenhang mit der Bestätigung des Kreditrahmens von EUR 10 Mio. mit der Overseas Trade Bank ein Vertrag erstellt worden sei, verneinte der Beschuldigte (act. 21/48 Frage 23). Er wisse, dass er Unterlagen bei der Overseas Trade Bank eingereicht habe, aber nicht mehr welche (act. 21/49 Frage 24). Er habe die Finanzierungsanfrage erstellt (act. 21/49 Frage 25). Q.________ habe Mehrkosten genehmigt, aber nicht spezifisch die EUR 675'000.00 (act. 21/51). 3.2.3 An seiner staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 5. November 2018 antwortete der Beschuldigte auf die meisten der ihm gestellten Fragen, er wolle keine Stellung dazu nehmen (act. HD 4/8 ff.). Auf die Frage, weswegen er entgegen seiner Ankündigung bisher keine Unterlagen eingereicht habe, antwortete der Beschuldigte, ein ehemaliges Büro von ihm sei geräumt worden und er habe keinen Zugriff mehr auf diese Unterlagen (act. HD 4/19 Frage 46). 3.3 Weitere Sachbeweise 3.3.1 Gemäss der Auskunft von Interpol Wiesbaden sei der genannte P.________ in Z.________ wohnhaft (act. 10/73). Im Handelsregister finde sich kein Eintrag zu seinem Namen. Aller- dings habe P.________ von Dezember 2004 bis Dezember 2007 ein Gewerbe zur Vermitt- lung von Versicherungen (ohne Vermittlung von Darlehen und Fonds nach § 34 Gewerbe- ordnung) an seiner ehemaligen Wohnadresse betrieben. Im Jahr 2006 sei ein Insolvenzver- fahren gegen P.________ eröffnet worden (act. 10/76). 3.3.2 Im Berufungsverfahren reichte die Verteidigung eine Eidesstattliche Versicherung von P.________ ein. Darin führt mutmasslich P.________ aus, er habe damals eine grosse Ver- sicherungsagentur in Z.________ gehabt. Er sei damals mit AA.________ von der Overseas Trade Bank in Kontakt gestanden und habe für diese eine Niederlassung in Z.________ vor- bereiten sollen. Um die Kreditzusicherung der Overseas Trade Bank zu erhalten sei er mit dem Beschuldigten in London gewesen, um AA.________ zu treffen. Die Kreditzusicherung der Overseas Trade Bank habe er von AA.________ erhalten und dann per E-Mail an den Beschuldigten gesandt (OG GD 6/5/4). Mit dieser Eidesstattlichen Versicherung reichte die Verteidigung verschiedene Unterlagen der "Overseas Trade Finance Limited" und der "Over- seas Trade & Investment Group" ein (OG GD 6/5/5 ff.).

Seite 37/80 3.3.3 In den von der AV.________ Treuhand AG erstellten Jahresabschlüssen der K.________ AG der Jahre 2009, 2010 und 2011 wurden jeweils keine Bankkonten erfasst. Die K.________ AG verfügte über keine Liquidität (act. 25/2/5 ff.). 3.3.4 In den Jahren 2010 und 2011 sind in der Buchhaltung der M.________ AG keine Aufwand- positionen ersichtlich, welche mit der Vermittlung des SBLC mit einem Wert von EUR 10 Mio. direkt zusammenhängen könnten (bspw. Prüfungskosten externer Rechtsberater, externe Due Diligence-Prüfungen etc.; act. 24/6/4 ff.). Auch aus den eingeholten Bankakten ergeben sich keine entsprechenden Hinweise (act. 23/2/11 ff.; OG GD 1/1 E. III./2.2.4). 3.3.5 AM.________ führte an seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. September 2016 aus, er habe mit dem Beschuldigten eine Vereinbarung gehabt, nach welcher er Mandate überneh- me. Er habe entsprechend das Mandat als Verwaltungsrat der K.________ AG und auch die Buchführung übernommen (act. 22/3 Frage 5). Im Zusammenhang mit der K.________ AG sei immer der Beschuldigte seine Ansprechperson gewesen (act. 22/3 Frage 7). Die fragliche Bestätigung der "Overseas Trade Bank" sage ihm gar nichts; allein wegen der Summe müss- te ihm das Schreiben schon etwas sagen (act. 22/8 Frage 29). 3.4 Relevanter Sachverhalt 3.4.1 Aufgrund der vorliegenden Sachbeweise ist erstellt, dass der Beschuldigte Q.________ ver- sprach, er könne für die Privatklägerin über die K.________ AG nach Leistung einer "Sicher- heit" eine Finanzierung erhältlich machen. Dies geht bereits aus der E-Mail des Beschuldig- ten vom 12. April 2010 hervor, macht er darin doch deutlich, dass die Leistung einer Sicher- heit Voraussetzung für den Erhalt einer Finanzierung für die K.________ AG sei (act. 20/237). Die zu leistende "Sicherheit" war sodann immer wieder Thema in der Korre- spondenz zwischen dem Beschuldigten und Q.________. So schrieb der Beschuldigte am

17. Juni 2010, er würde in beiden möglichen Finanzierungsvarianten Sicherheiten und 20 % eigene Mittel benötigen (act. 20/244). Am 20. September 2011 schrieb der Beschuldigte an Q.________, die K.________ AG könne EUR 10 Mio. "Proof of fund" erhalten, aber vorher müsse die Privatklägerin 50 % Versicherungszinsen und Kosten überweisen (act. 20/401). Trotz der Verwendung von unterschiedlichen Begriffen und variierenden ökonomischen Be- gründungen ist klar, dass der Beschuldigte Q.________ während der ganzen Verhandlungs- periode immer wieder mitteilte, eine Finanzierung für die K.________ AG (und damit die Pri- vatklägerin) könne erhältlich gemacht werden, wenn die Privatklägerin vorab eine bestimmte Summe an die M.________ AG (und damit an den Beschuldigten) überweisen würde. 3.4.2 Im Übrigen ist es unerheblich, auf welche genaue Art und Weise bzw. über welche Finanzin- strumente der Beschuldigte die fragliche Finanzierung (angeblich) organisieren sollte. So kann offengelassen werden, weshalb verschiedene vom Beschuldigten präsentierte, vertrag- liche Konstrukte nicht zur Anwendung gelangten und ob diese überhaupt umsetzbar gewe- sen wären. Auch bleibt unklar, ob der Vertrag "Irrevocable Fee Protection and Pay Order" (act. 20/294) jemals unterzeichnet wurde oder vor welchem Hintergrund der Pfandvertrag mit AQ.________ betreffend die Verpfändung von Aktien der AH.________ LLC ausgearbeitet wurde (act. 20/302). Diese Fragen können offengelassen werden. Ebenfalls nicht weiter zu ergründen ist der Umstand, dass der Beschuldigte stets unter verschiedenen Titeln Zahlun- gen von der Privatklägerin verlangte ("securities", "own funds", "interest insurance and

Seite 38/80 costs"). Zentral ist lediglich, dass der Beschuldigte die erfolgreiche Finanzierung der Projekte der Privatklägerin stets von Zahlungen abhängig machte, welche die Privatklägerin im Vor- aus zu leisten hatte. 3.5 Überweisung von EUR 675'000.00 der Privatklägerin an die M.________ AG 3.5.1 Es ist aufgrund der Akten erstellt und von den Parteien unbestritten, dass am 27. September 2011 von den Konten der Privatklägerin insgesamt EUR 675'000.00 (EUR 90'000.00, EUR 85'000.00 und EUR 500'000.00) an die M.________ AG überwiesen wurden (act. 20/419 ff.). 3.5.2 Der Grund für die Überweisung der erwähnten EUR 675'000.00 ergibt sich aus der diesbe- züglichen SMS-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und Q.________ vom 20. und

E. 23 Januar 2017 gab E.________ der Staatsanwaltschaft bekannt, dass er nur über ein Ein- kommen von CHF 5'500.00 brutto pro Monat verfügen könne und Schulden in der Höhe von ca. CHF 50'000.00 habe (act. 1/1/10). Aus den beigezogenen Steuerakten ergibt sich, dass er ab dem Jahre 2016 monatlich CHF 5'500.00 als Einkommen versteuerte (act. 1/1/28). Am

21. Juni 2018 hat der Beschuldigte die Schweiz verlassen (act. 1/1/22). Der Beschuldigte lebt, soweit ersichtlich, in J.________ in Deutschland. Er hat fünf volljährige Söhne mit seiner Ehefrau. 2.5 Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister mit zwei eingetragenen Urteilen ver- zeichnet. Am 2. Oktober 2015 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wegen

Seite 65/80 Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB verurteilt und hierfür mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 150.00 und einer Busse von CHF 750.00 bestraft. Am 24. April 2017 bestrafte ihn ebenfalls die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wegen der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kon- trollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG und bestrafte ihn mit einer bedingten Gelds- trafe von 5 Tagessätzen zu CHF 120.00 und einer Busse von CHF 100.00 (OG GD 6/9). Am

16. Januar 2020 wurde der Beschuldigte darüber hinaus vom Amtsgericht Dortmund wegen unterlassener Insolvenzantragstellung, Bankrotts, Vorenthalten und Veruntreuen von Ar- beitsentgelt verurteilt und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu EUR 30.00 sanktio- niert (SG GD 4/34). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die weiteren Eintragungen im deutschen Strafregister dem Beschuldigten nicht entgegengehalten werden dürfen, da diese nach dem schweizerischen Recht zum heutigen Zeitpunkt aus dem schweizerischen Strafre- gister entfernt wären (Art. 369 Abs. 3 und Abs. 7 StGB). aArt. 369 StGB kommt als lex mitior auch nach dessen Aufhebung durch die Einführung des Strafregistergesetzes (in Kraft seit dem 23. Januar 2023) zur Anwendung. In Nachachtung der Unschuldsvermutung sind auch laufende Strafverfahren nicht in die Überlegungen zur Strafzumessung miteinzubeziehen. 3. Einzeltatstrafen 3.1 Betrug 3.1.1 Der Beschuldigte wird des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Wer sich des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der objektiven Tatschwere ist als wichtiges Krite- rium vorab die Schadenshöhe von EUR 675'000.00 zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich zwar nicht um einen niedrigen Betrag, allerdings sind Tatvarianten des Betruges mit deutliche höheren Schadenssummen denkbar und bekannt. Der Beschuldigte hat darüber hinaus den Umstand ausgenützt, dass Q.________ in seinem Bestreben, eine Finanzierung für Projekte der Privatklägerin zu finden, in gewissem Masse vom Beschuldigten abhängig war und sich auf dessen Angaben verlassen musste. Dies gilt umso mehr, da Q.________ zum Zeitpunkt des Betruges schon beträchtliche Ressourcen an Geld und Zeit in die Zu- sammenarbeit mit dem Beschuldigten gesteckt hatte. Mit der Vorinstanz ist allerdings festzu- halten, dass es die Privatklägerin bzw. Q.________ dem Beschuldigten bei seinen Bestre- bungen sie um EUR 675'000.00 zu betrügen, doch relativ leicht gemacht hatte. Während die- ses Verhalten von Q.________ nicht derart leichtfertig gewesen ist, dass es unter dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung zu einer Verneinung der Arglist und damit zu einem Ausschluss der Strafbarkeit geführt hat, so ist es im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tatschwere durchaus zu berücksichtigen. Denn wie gezeigt, hat es mehrere Warnzeichen gegeben, die Q.________ von der Überweisung der EUR 675'000.00 hätten abhalten kön- nen. Auch ist zu berücksichtigen, dass weder die Privatklägerin noch Q.________ durch den Betrug in finanzielle Schwierigkeiten geraten waren. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere als erheblich einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, d.h. mit Absicht und aus rein egoistischen Motiven ge- handelt hat. Durch seine Handlungen wollte er sich einen grösstmöglichen finanziellen Vorteil verschaffen. Die Schädigung der Privatklägerin war sicherlich nicht sein eigentliches Ziel, aber eine unabdingbare Begleiterscheinung seines Betrugs, die er ohne Skrupel bereitwillig

Seite 66/80 in Kauf nahm. Das Tatverschulden ist folglich auch unter Berücksichtigung der subjektiven Elemente bei erheblich zu belassen. 3.1.2 Aufgrund des erheblichen Gesamtverschuldens ist die verschuldensangemessene Strafe bei einem Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Der Beschuldigte beging den fraglichen Betrug im September 2011 und somit noch vor dem Inkraftreten des neuen Sanktionenrechts am

1. Januar 2018, womit sich die Frage stellt, ob eine Anwendung des neuen Rechts für den Beschuldigten zu einem milderen Resultat führen würde. Dies kann allerdings verneint wer- den, da der Beschuldigte in keinem Fall mit einer Geldstrafe bestraft werden könnte, da die nach aArt. 34 Abs. 1 StGB zulässigen 360 Tagessätze den Unrechtsgehalt des begangenen Betruges nur ungenügend widerspiegeln würden. Entsprechend ist eine Freiheitsstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszusprechen. Unter Berücksichtigung der erheblichen Tatschwere erscheint eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen. 3.1.3 Im Rahmen der Täterkomponenten ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte – soweit be- achtlich – im schweizerischen und im deutschen Strafregister mit drei Einträgen verzeichnet ist. Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts wirken sich Vorstrafen straferhöhend aus, was auch für ausländische Vorstrafen gilt (BGE 105 IV 255 E. 2). Das Mass der Strafer- höhung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich fallen Vorstrafen umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen. Zudem ist wesentlich, ob sie andere Bereiche betreffen oder einschlägig sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

2. A. 2019, Rz. 322). Sämtlichen Einträgen liegen allerdings Taten zugrunde, welche der Be- schuldigte nach den vorliegend zu sanktionierenden Taten begangen hatte. Entsprechend sind die Einträge nur unter dem Gesichtspunkt einer Delinquenz während laufender Strafun- tersuchung zu berücksichtigen. Mit Hinblick auf das Delikt des Betruges ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen aufweist. Die aktenkundigen und zu berücksichtigen Strafregistereinträge liegen bis auf die Verurteilung des Amtsgerichts Dort- mund schon weiter zurück und betreffen geringfügigere Delikte, für welche der Beschuldigte jeweils mit Geldstrafen und Bussen bestraft wurde. Vor diesem Hintergrund wäre eine Straf- erhöhung wegen einer Delinquenz während laufender Strafuntersuchung unverhältnismässig, so dass davon abzusehen ist. Andere Täterkomponenten, welche straferhöhend oder straf- mindernd wirken könnten, sind nicht zu erkennen. So liegt insbesondere auch keine Verlet- zung des Beschleunigungsverbots vor, da die lange Dauer des vorinstanzlichen Hauptverfah- rens dem Beschuldigten und nicht den Strafbehörden anzulasten ist (OG GD 1/1 E. VII./3.5). Eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB scheidet zudem aus, da sich der Beschul- digte in der Zwischenzeit nicht wohl verhalten hat, wie insbesondere das Urteil des Amtsge- richts Dortmund vom 16. Januar 2020 wegen unterlassener Insolvenzantragstellung, Bank- rotts, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitslosengeldern zeigt. Der Beschuldigte ist für den Betrug mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen. 3.2 Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung 3.2.1 Der Beschuldigte wird der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig gesprochen. Wer sich der qualifi- zierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schul- dig macht, wird Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Formulierung

Seite 67/80 von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, wonach auf eine Freiheitsstrafe "von einem Jahr" bis zu fünf Jahren erkannt werden könne, ist keine Bedeutung beizumessen. Es handelt sich nicht um eine Mindeststrafe, sondern um ein gesetzgeberisches Versehen (Niggli, Basler Kommentar,

4. A. 2019, Art. 10 StGB N 33). Dem Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung liegt ei- ne qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung in 13 Fällen zugrunde. Zwischen diesen ein- zelnen Überweisungen liegt keine Handlungseinheit vor, so dass in Anwendung der konkre- ten Methode vorab für jede einzelne Tat einzeln die angemessene Sanktion festzulegen ist. 3.2.2 Die schwerste Tat von qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung ist in der pflichtwidrigen Überweisung von CHF 15'379.26 an die N.________ Reisen GmbH zu erkennen. Mit Blick auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich bei einem Betrag von CHF 15'379.26 zwar nicht mehr um ein Bagatelldelikt, aber auch nicht um einen besonders hohen Betrag handelt. Zudem handelt es sich bei der geschädigten Gesellschaft um die dem Be- schuldigten gehörende Aktiengesellschaft. Die objektive Tatschwere ist folglich bei leicht zu verorten. An dieser Einstufung kann auch nach Berücksichtigung der subjektiven Elemente festgehalten werden, hat der Beschuldigte damit doch offenbar Familienferien bezahlt, was weder straferhöhend noch strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die Strafe ist folglich am un- teren Rand des Strafrahmens festzusetzen, so dass als Sanktionsart sowohl eine Geld- wie auch eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen. Bei äquivalent zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist im Regenfall diejenige zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift (Mathys, a.a.O., Rz. 466). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die fragliche Tat am 11. November 2011 und somit noch zum Zeitpunkt des "alten" Sanktionenrechts verübt wurde. Wie gezeigt wurde das Sanktionensystem durch die Ein- führung des neuen Art. 34 StGB insofern verschärft, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt. Mit der Bestimmung von aArt. 41 StGB hatte der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt. In Bezug auf die Wahl der Strafart ist das neuere Gesetz für den Beschuldigten somit nicht mil- der, so dass entsprechend das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden und der Be- schuldigte mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist. Dem leichten Tatverschulden angemessen ist eine Geldstrafe von 48 Tagessätzen. 3.2.3 Die voranstehenden Ausführungen gelten sinngemäss auch für die übrigen 12 Fälle von qua- lifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Diesen Delikten liegen allesamt Zahlungen im Zu- sammenhang mit der Ausbildung der Söhne des Beschuldigten zugrunde. Ansonsten variie- ren die Taten vor allem bezüglich der Höhe der jeweiligen Beträge von CHF 720.00 bis CHF 9'000.00. Die objektive Tatschwere für sämtliche Taten ist demnach bei leicht bis sehr leicht zu verorten. Gemäss den voranstehenden Ausführungen ist für jede einzelne Tat die Geldstrafe die angemessene Sanktionsart. Für jeden einzelnen Normverstoss ist somit eine selbständige Sanktion festzulegen, wie sie nachstehender Auflistung entnommen werden kann, wobei die unterschiedliche Anzahl Tagessätze durch die Höhe der jeweiligen Beträge begründet ist. Datum Betrag hypothetische Einzelstrafe 30.09.2011 CHF 1'800.00 9 30.10.2011 CHF 3'600.00 15 04.11.2011 CHF 9'000.00 30

Seite 68/80 10.11.2011 CHF 9'000.00 30 02.12.2011 CHF 798.00 6 17.04.2012 CHF 1'978.20 9 15.05.2012 CHF 8'400.00 30 19.06.2012 CHF 8'953.80 30 28.06.2012 CHF 1'200.00 9 03.09.2012 CHF 1'110.00 9 18.10.2012 CHF 720.00 6 08.11.2012 CHF 1'112.10 9 3.2.4 Die Täterkomponente wirkt sich in Bezug auf sämtliche Vergehen wegen qualifizierter unge- treuer Geschäftsbesorgung gleich aus, so dass eine einzelne Beurteilung für jede einzelne Tat ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht erforderlich ist. Im Rahmen der Täterkomponente ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte – soweit beachtlich – im schweizerischen und im deutschen Strafregister mit zwei einschlägigen Einträgen verzeichnet ist. So wurde er am

2. Oktober 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wegen Unterlassung der Buch- führung gemäss Art. 166 StGB verurteilt. Zudem wurde er am 16. Januar 2020 vom Amtsge- richt Dortmund wegen unterlassener Insolvenzantragstellung, Bankrotts, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt verurteilt. Diese beiden Verurteilungen durch die Staatsan- waltschaft des Kantons Zug und das Amtsgericht Dortmund erfolgte allerdings rund vier bzw. acht Jahre nach den fraglichen Überweisungen, so dass diese Vorstrafen nur insofern berücksichtigt werden dürfen, als dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersu- chung erneut delinquierte. Diese beiden Vorstrafen betreffen im Übrigen zwar andere Straf- tatbestände, haben darüber hinaus aber doch einen Bezug zum Delikt der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung. Sämtlichen Delikten liegt eine unseriöse und gesetzeswidrige Art der Ge- schäftsführung zugrunde. Andererseits ist auch zu bedenken, dass zumindest die Verurtei- lung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug schon bald acht Jahre zurückliegt. Zu- dem waren die jeweils ausgesprochenen Strafen tief, was nur eine sehr moderate Strafschär- fung zulässt, ansonsten eine unzulässige Doppelbestrafung vorläge (vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 325). Insgesamt kann aufgrund dieser Umstände gerade noch von einer Straferhöhung auf- grund einer Delinquenz während laufender Strafuntersuchung abgesehen werden, so dass die verschuldensangemessenen Strafen für die 13 Fälle von qualifizierter ungetreuer Ge- schäftsbesorgung aufgrund der Täterkomponenten weder zu erhöhen noch zu mindern sind. 3.3 Misswirtschaft 3.3.1 Wie gezeigt ist ferner eine Sanktion für den von der Vorinstanz ausgefällten und in Rechts- kraft erwachsenen Schuldspruch wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB auszu- fällen. 3.3.2 Wer sich der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstra- fe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die objektive und subjektive Tatschwere noch leicht wiegt. Zwar kann der Verschlep- pungsschaden von CHF 90'000.00 nicht als gering bezeichnet werden, doch hat der Be- schuldigte die Verschlimmerung der finanziellen Lage der M.________ AG eventualvorsätz- lich herbeigeführt (OG GD 1/1 E. VI./2.2.7). Mit der Verteidigung kann jedenfalls festgehalten werden, dass der Deliktsbetrag wesentlich tiefer ist als die in der Anklageschrift aufgeführten

Seite 69/80 CHF 1'169'673.37 (OG GD 7/3 S. 27; SG GD 1 Anklageziffer I./6.4.1). Ferner ist auch der nicht unerhebliche Verschleppungszeitraum vom 7. Juni 2012 bis am 12. August 2014 zu berücksichtigen. Insgesamt ist die Sanktion aufgrund der leichten Tatschwere am unteren Rand des Strafrahmens anzusetzen. Gemäss den voranstehenden Ausführungen zur Wahl der Strafart in Bezug auf die Delikte wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung ist der Beschuldigte auch für den Schulspruch wegen Misswirtschaft mit einer Geldstrafe zu be- strafen. Die verschuldensangemessene Strafe ist eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen. 3.3.3 Im Rahmen der Täterkomponente kann auf die voranstehenden Ausführungen zur mehrfa- chen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung verwiesen werden. So ist auch die ver- schuldensangemessene Strafe für den Schuldspruch wegen Misswirtschaft weder zu er- höhen noch zu mindern. 4. Gesamtstrafe und Zusatzstrafe 4.1 Der Beschuldigte wird somit für den Schuldspruch wegen Betrugs mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft. Für die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft wird er hingegen mit Geldstrafe bestraft. In Bezug auf diese Geldstrafen handelt es sich mithin um gleichartige Strafen, so dass in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Da die zu beurteilenden Taten teil- weise vor den bereits rechtskräftig im Schweizerischen Strafregister verzeichneten und mit Geldstrafe sanktionierten Delikten begangen wurden, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu bilden. Diese als Gesamtstrafe bzw. Zusatzstrafe gebildete Gelds- trafe ist sodann kumulativ zur erwähnten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verhängen. 4.2 Die Straftatbestände der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB können beide mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden und haben somit abstrakt den gleichen Straf- rahmen. Hinsichtlich derjenigen Delikte, welche mit Geldstrafe zu sanktionieren sind, wäre für die Verurteilung wegen Misswirtschaft die höchste Strafe auszusprechen, so dass diese Tat als schwerstes Delikt zu gelten hat. Die hierfür als angemessen erachtete Geldstrafe von 110 Tagessätzen hat somit als Einsatzstrafe zu gelten. Dies gilt auch hinsichtlich der Bildung der Zusatzstrafe, da die rechtskräftigen Verurteilungen mit Geldstrafen von 40 und fünf Ta- gessätzen sanktioniert wurden. 4.3 Im Rahmen der Asperation ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Dabei stehen die Delikte der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Misswirtschaft in einem engen sachlichen Zusammenhang, da beide in einer gesetzwidrigen Art der Ge- schäftsführung des Beschuldigten zu Lasten der M.________ AG gründen. Damit rechtfertigt sich eine stärker ausgeprägte Asperation. Die Einsatzstrafe ist mithin aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit einer Asperation von je einem Drittel der hypothetischen Einzelstrafen für die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zu erhöhen. Damit ergibt sich folgendes Bild: Datum Betrag hypothetische Einzelstrafe Asperation um 1/3 08.11.2011 CHF 15'379.26 48 16 30.09.2011 CHF 1'800.00 9 3 30.10.2011 CH 3'600.00 15 5

Seite 70/80 04.11.2011 CHF 9'000.00 30 10 10.11.2011 CHF 9'000.00 30 10 02.12.2011 CHF 798.00 6 2 17.04.2012 CHF 1'978.20 9 3 15.05.2012 CHF 8'400.00 30 10 19.06.2012 CHF 8'953.80 30 10 28.06.2012 CHF 1'200.00 9 3 03.09.2012 CHF 1'110.00 9 3 18.10.2012 CHF 720.00 6 2 08.11.2012 CHF 1'112.10 9 3 4.4 In der Summe ist die Einsatzstrafe somit um 80 Tagesätze zu erhöhen. Damit ergibt sich als Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Delikte als Zwischenschritt eine Geldstrafe von 190 Tagessätzen. Eine Geldstrafe in dieser Höhe wäre gemäss aArt. 34 Abs. 1 StGB zulässig. 4.5 Da die Einsatzstrafe nicht in den bereits rechtskräftigen Grundstrafen enthalten ist, ist die Einsatzstrafe im Rahmen der Bildung der Zusatzstrafe gemäss den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB in einem ersten Schritt um die bereits rechtskräftigen Grundstrafen (gedanklich) zu schärfen. Die Verurteilung des Beschuldigten wegen Unterlassung der Buchführung vom

2. Oktober 2015 steht in einem engen sachlichen Zusammenhang zu den sanktionierten De- likten der Misswirtschaft und der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. Folglich ist die voranstehend gebildete Gesamtstrafe (gedanklich) um ca. einen Drittel der bereits rechtskräftigen Sanktion von 40 Tagessätzen Geldstrafe, d.h. um 13 Tagessätze, zu erhöhen. Die Verurteilung wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG steht in keinem sachlichen Zusam- menhang zu den vorliegend zu beurteilenden Delikten. Entsprechend rechtfertigt sich eine Asperation der Geldstrafe von 5 Tagessätzen von ca. zwei Drittel, d.h. von zwei Tagessät- zen. Dies ergibt eine (gedankliche) Gesamtstrafe von 205 Tagessätzen, von welcher die bei- den Grundstrafen, abzuziehen sind, womit die auszufällende Gesamtstrafe im Sinne einer Zusatzstrafe zu den genannten rechtskräftigen Urteilen eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen ergibt. Zum Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 16. Januar 2020 ist keine Zusatzstrafe zu bilden, da es sich um ein ausländisches Urteil handelt (vgl. E. VII./1.5). 4.6 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmi- nimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Berechnung der Tagessatzhöhe bildet das vom Beschuldigten deklarierte durchschnittliche Monatseinkommen in Höhe von rund CHF 5'500.00. Der Tagessatz errechnet sich aus einem Dreissigstel des monatlichen Netto- einkommens (Dolge, Basler Kommentar, 4. A. 2014, Art. 34 StGB N 61). Unter Berücksichti- gung der Pauschalabzüge von 25 % für Steuern und Krankenkasse ergibt sich ein bereinig- tes Nettomonatseinkommen von CHF 4'125.00 und eine Tagessatzhöhe von CHF 137.50 bzw. abgerundet CHF 130.00.

Seite 71/80 5. Strafvollzug 5.1 Der Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Demzufolge ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Pro- gnose abgewichen werden darf. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4). 5.2 Nachdem im Berufungsverfahren eine Sanktion ausgefällt wird, welche grundsätzlich den bedingten Strafvollzug zulassen würde, ist nachfolgend zu prüfen, ob im Falle des Beschul- digten die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Für eine Schlechtprognose spricht vorab, dass der Beschuldigte eine Vielzahl von Straftaten verübte. Angesichts der Verurteilung vom

2. Oktober 2015 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB sowie der Verurteilung durch das Amtsgericht Dortmund vom 16. Januar 2020 wegen unterlassener Insolvenzantragstellung, Bankrotts, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist zudem zu konstatieren, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung delinquierte. 5.3 Gegen eine Schlechtprognose (und somit die Annahme, dass es den Vollzug der heute aus- gefällten Sanktion braucht, um den Beschuldigten vor weiteren Vergehen oder Verbrechen abzuhalten) spricht vorab, dass der Beschuldigte – soweit beachtlich – noch nie rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Zudem ist auch die heute auszusprechende Gelds- trafe von 160 Tagessätzen deutlich höher als die Geldstrafen, zu welchen er am 16. Januar 2020 durch das Amtsgericht Dortmund und am 2. Oktober 2015 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug verurteilt wurde. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann die Art. 42 Abs. 1 StGB zugrunde liegende Vermutung einer günstigen Prognose zwar nicht widerlegt werden, jedoch bestehen aufgrund der genannten Delinquenz während des laufenden Straf- verfahrens nichtsdestotrotz einige Restbedenken hinsichtlich der Bewährungsaussichten des Beschuldigten. Diesen Bedenken ist mit einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 5.4 Die Verbindungsbusse trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichts- punkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Beschuldig- ten wird damit ein Denkzettel verabreicht, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht. Die Höhe der Verbindungsbusse ist auf CHF 4'160.00 festzusetzen, was einem Fünftel der voranstehend erwähnten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 130.00 entspricht. Da die bedingte Strafe und die Verbin- dungsbusse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen, ist die Geldstrafe entspre- chend um 32 Tagessätze auf 128 Tagessätze zu reduzieren. Für den Fall, dass der Beschul-

Seite 72/80 digte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Tagen auszu- sprechen. 5.5 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Angesichts der voranstehend erwähnten Delinquenz während laufender Strafuntersuchung des Beschul- digten kann die Probezeit nicht am unteren Rand der möglichen Dauer festgelegt werden. Den erwähnten Bedenken hinsichtlich der Bewährungsaussichten des Beschuldigten ist ne- ben der Ausfällung einer Verbindungsbusse auch bei der Bemessung der Probezeit Rech- nung zu tragen. Die Probezeit ist entsprechend auf vier Jahre festzusetzen. 5.6 Abschliessend wird der Beschuldigte – in Beachtung von Art. 44 Abs. 3 StGB – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der ihm gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe widerrufen und zum Vollzug angeordnet werden dürfte, wenn er innerhalb der Probezeit erneut ein Vergehen oder Verbrechen verüben sollte und deswegen zu erwarten wäre, dass er weitere Straftaten verüben werde. VIII. Zivilklage 1. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätes- tens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Die geschä- digte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsi- onsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Bezifferung und Be- gründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet unter anderem über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Im Adhäsionsprozess gilt die Dispositionsmaxime. Es bleibt der geschädigten Person über- lassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will. Stellt sie keinen Antrag, ist ihr nichts zuzusprechen. Das Gericht darf der geschädigten Person nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat (Dolge, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 122 StPO N 22). Der Anspruch der geschädigten Person muss ein zivilrechtlicher sein und sich aus der Straf- tat herleiten. Ansprüche aus der Straftat sind namentlich solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen (Art. 41 ff. OR). In erster Linie sind es Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR und Art. 49 OR. Für eine Anwendung von Art. 41 OR müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Scha- den, adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden, Verschulden und Widerrechtlichkeit. Zum klagbaren Schaden gehört auch der Schadenszins; er ist Teil der Schadenersatzforderung. Der Schadenszins beträgt 5 % pro Jahr (Art. 73 Abs. 1 OR). Schäden, die ohne Eingriffe in ein absolut geschütztes Rechtsgut entstehen, werden als reine Vermögensschäden bezeichnet. Sie sind nur dann widerrechtlich

Seite 73/80 im Sinne von Art. 41 OR, wenn sie unter Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm be- wirkt werden, die nach ihrem Zweck (auch) vor Schädigungen von der Art der konkret einge- tretenen schützen sollen. Solche Normen werden als Vermögensschutznormen bezeichnet und finden sich vor allem im Vermögensstrafrecht. Ein im Zusammenhang mit einem Betrug verursachter Schaden ist daher widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR (Kessler, Basler Kommentar, 6. A. 2015, Art. 41 OR N 34-35). 3. Die Privatklägerin konstituierte sich im vorliegenden Strafverfahren am 6. Januar 2016 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (act. 4/9). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldig- ten, der Privatklägerin EUR 675'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 27. September 2011 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag verwies sie die Zivilklage auf den Zivilweg. In der Berufungserklärung beantragte die Privatklägerin, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin einen noch zu bestimmenden höheren Schadenersatz zu bezahlen (OG GD 3/2). An der Beru- fungsverhandlung beantragte die Privatklägerin, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr ei- nen zusätzlichen Schadenersatz von CHF 57'325.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 14. Dezember 2009 zu bezahlen sowie eine Prozessumtriebsentschädigung von insgesamt CHF 150'396.85 zu bezahlen (OG GD 7/4 S. 3). 4. Auf die adäsionsweise geltend gemachte Zivilklage der Privatklägerin kann – mit Ausnahme des Antrages betreffend Schadenersatz von CHF 57'325.00 – eingetreten werden. Die Vor- instanz hielt zu Recht fest, dass kein abgeurteilter Streitgegenstand ("res iudicata") vorliege, da sich das Schiedsgerichtsurteil vom 26. August 2014 gegen die M.________ AG und nicht den Beschuldigten persönlich richte (vgl. OG GD 1/1 E. VIII./2.1). Zudem besteht vorliegend eine andere Anspruchsgrundlage. 5. Der Beschuldigte ist u.a. wegen Betrugs schuldig zu sprechen. Er hat in diesem Zusammen- hang die Privatklägerin widerrechtlich und schuldhaft am Vermögen geschädigt, wobei der Schaden EUR 675'000.00 beträgt (E. IV./4.5). Die Widerrechtlichkeit leitet sich direkt aus der vermögensstrafrechtlichen Schutznorm von Art. 146 StGB ab. Durch diese widerrechtliche Handlung schädigte er das Vermögen der Privatklägerin im Umfang von EUR 675'000.00, wobei der Schaden mit der Überweisung dieses Betrages am 27. September 2011 eintrat. Der Beschuldigte ist mithin zu verpflichten, der Privatklägerin EUR 675'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 27. September 2011 zu bezahlen. 6. Wie gezeigt, kann auf den Antrag der Privatklägerin, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz von EUR 57'325.00 zzgl. 5 % Zins seit 14. Dezember 2009 zu bezahlen, nicht eingetreten werden (E. I./1.2.5). Im Übrigen wäre die Klage ohnehin abzuweisen. Denn mit Hinblick auf den Vorwurf des Betruges im Zusammenhang mit dem Verkauf der K.________ AG (Anklageziffer I./2) ist der Beschuldigte freizusprechen. Damit lassen sich die von der Privatklägerin in diesem Zusammenhang geltend gemachten CHF 57'325.00 nicht aus einer Straftat herleiten. Mithin fehlt eine deliktische Anspruchsgrundlage, auf welche sich die dies- bezügliche Klage der Privatklägerin stützen könnte. Da der Sachverhalt damit spruchreif ist, wäre die Zivilklage in diesem Umfang abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könnte (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).

Seite 74/80 IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt wer- den, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.3 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Privatkläger gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn er obsiegt (lit. a), oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflich- tig ist. Über den Verweis von Art. 436 Abs. 1 StPO findet diese Bestimmung auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung. 1.4 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Strafprozess richtet sich nach dem kanto- nalen Anwaltstarif. Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif fest- gelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechts- anwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (Abs. 2). 2.1 Die vorinstanzlichen Kostenregelungen blieben unangefochten und erweisen sich als geset- zeskonform. Dies gilt insbesondere auch in Beachtung des Ergebnisses des Berufungsver- fahrens, in welchem die Schuldsprüche grösstenteils bestätigt wurden. Zudem hatte bereits die Vorinstanz entschieden, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten bloss im Umfang von drei Vierteln aufzuerlegen. Dieses Ergebnis erscheint auch angesichts des Ergebnisses des Berufungsverfahrens als sachgerecht. Das Urteil der Vorinstanz ist im Kostenpunkt zu bestätigen. Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 12'822.00 und werden zu drei Vierteln (CHF 9'616.50) dem Beschuldigten auferlegt. Zu einem Viertel (CHF 3'205.50) werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. 2.2 Darüber hinaus ist der Beschuldigte auch zu verpflichten dem Staat die Kosten seiner amtli- chen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren zu drei Vierteln, d.h. einen Betrag von CHF 21'947.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben.

Seite 75/80 2.3 Die Privatklägerin beantragt in ihrer Berufungserklärung vom 23. Januar 2023 zudem, Dispo- sitivziffer 5.2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu ver- pflichten, ihr eine angemessene Prozessumtriebsentschädigung zuzusprechen (OG GD 3/2 S. 4). Die Vorinstanz hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Privatklägerin ihren entspre- chenden Antrag ungenügend begründet und beziffert hat. Die Vorinstanz legte dar, dass die Anwaltskosten in Höhe von GBP 81'442.47 aufgrund des Schiedsurteils vom 26. August 2014 als gedeckt gälten und die Privatklägerin nicht ausreichend darlegt, weshalb der Be- schuldigte hierfür solidarisch haften sollte. Mit Bezug auf die Kosten der Rechtsvertretung wegen des Konkurs- und Strafverfahrens hält die Vorinstanz fest, es sei nicht klar, ob es sich dabei um eine Schadenersatzforderung oder um eine Entschädigungsforderung nach Art. 433 StPO handle. Es könne nicht festgestellt werden, welcher Anteil der anwaltlichen Leistungen gegebenenfalls als Schadenersatzposition qualifiziert werden könne (OG GD 1/1 E. VIII./2.2.2 und 2.2.3). An der Berufungsverhandlung reichte die Rechtsvertreterin der Pri- vatklägerin umfangreiche Honorarnoten zu den Akten, auf welche sie verwies. Die geltend gemachte Prozessumtriebsentschädigung für das Vorverfahren und erstinstanzliche Haupt- verfahren bezifferte sie auf CHF 108'612.85. Darüber hinaus begründete die Rechtsvertrete- rin den entsprechenden Antrag nicht weiter und setzte sich auch nicht mit den vorinstanzli- chen Erwägungen auseinander. Aus der Honorarnote geht sodann nicht klar hervor, welche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren stehen und welche Rechnungen einen anderen Ursprung haben. Hinsichtlich der genannten Kosten für die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Vorverfahren und vorinstanzlichen Hauptverfahren ist die Privatklägerin ihrer Obliegenheit, ihren Antrag ausreichend zu beziffern und zu belegen, nicht nachgekommen, so dass auf ihren Antrag gestützt auf Art. 433 Abs. 2 StPO nicht einzu- treten ist. 3. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte teilweise, wird er doch in Bezug auf die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung teilweise freigesprochen und milder bestraft. Bei der Auferlegung der Kosten ist von einem Obsiegen des Beschuldigten zur Hälf- te auszugehen. In hälftigem Umfang unterliegt er. Denn insbesondere betreffend den Schuldspruch wegen Betruges gemäss Anklageziffer I./3. und der damit zusammenhängen- den Zivilklage werden seine Anträge abgewiesen. Die Berufung der Privatklägerin wird voll- umfänglich abgewiesen, sofern sie nicht zurückgezogen wurde und soweit darauf eingetreten werden kann. Denn der Beschuldigte wird im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil wegen keiner zusätzlichen Straftat verurteilt und zu keiner zusätzlich an die Privatklägerin zu leis- tenden Zahlung verpflichtet. Aufgrund der Berufung des Beschuldigten wäre allerdings ohne- hin ein Berufungsverfahren durchzuführen gewesen, auch wenn die Privatklägerin keine Be- rufung erhoben hätte. Insgesamt erscheint es angemessen, die Kosten des Berufungsverfah- rens dem Beschuldigten zur Hälfte und der Privatklägerin zu einem Viertel aufzuerlegen. Zu einem Viertel werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen, zumal die Staatsanwalt- schaft an der Berufungsverhandlung die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte und entsprechend teilweise als unterliegend zu gelten hat. Die Entscheidgebühr des Beru- fungsverfahrens ist auf CHF 10'000.00 zu veranschlagen. 4. Die Privatklägerin unterliegt im vorliegenden Berufungsverfahren vollumfänglich, so dass ihr gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario keine Entschädigung zulasten des Be- schuldigten zugesprochen werden kann.

Seite 76/80 5.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 29'262.75 im Zusam- menhang mit dem Vorverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren ist wie erwähnt in Rechtskraft erwachsen. Für das Berufungsverfahren macht die amtliche Verteidigerin sodann einen Aufwand 56.8 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 220.00 geltend (OG GD 7/3/1). Die eingereichte Honorarnote ist angemessen. Lediglich die eingerechneten fünf Stunden für die Berufungsverhandlung sind um eine Stunde zu kürzen. Unter Berücksichti- gung einer Nachbesprechung kann das amtliche Honorar für das Berufungsverfahren zzgl. einer Spesenpauschale von 3 % und 7.7 % MWST auf CHF 13'617.90 festgelegt werden. Die amtliche Verteidigerin ist in dieser Höhe aus der Staatskasse zu entschädigen. 5.2 Der Beschuldigte hat sodann gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO dem Kanton Zug die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren von CHF 13'617.90 zur Hälfte zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. Der Antrag der amtlichen Verteidigung, die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Be- schuldigten aufzuerlegen, indes wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort abzuschrei- ben und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen, wird abgewiesen. Es ist nicht erwiesen, dass die Kosten definitiv uneinbringlich sind.

Seite 77/80 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom

6. Oktober 2022 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die Strafverfahren gegen den Beschuldigten E.________ betreffend die Tatvorwürfe 1.1 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Anklageziffer 5, Zahlungen und Barbezüge ab den Konten der M.________ AG im Betrag von jeweils unter CHF 300.00); […] werden eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen […] 2.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Anklageziffer 5.3.1, Überweisung von EUR 5'000.00 am 06.06.2012 an E.________; Anklageziffer 5.3.3, Reiseauslagen ausser der Zahlung vom 08.11.2011 an die N.________ Reisen GmbH; Anklageziffer 5.3.4, sämtliche Barbezüge); 2.3 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB (betreffend den Zeitraum vor dem 7. Juni 2013). 3. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen […] 3.3 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB. […] 6. 6.1 Dem Beschuldigten wird für die Kosten seiner vormaligen erbetenen Verteidigung eine reduzierte Prozess- umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 950.00 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Diese Entschädigung wird anteilsmässig mit den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten ver- rechnet. 6.2 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic.iur. G.________, wird für ihre Bemühungen mit insgesamt CHF 29'262.75 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der bereits ausgerichte- ten Akontozahlung in Höhe von CHF 7'000.00 wird Vormerk genommen." 2. Die Berufung des Beschuldigten (S 2023 1) wird teilweise gutgeheissen. 3. Die Berufung der Privatklägerin (S 2023 2) wird mit Bezug auf Ziffer 4 der Berufungser- klärung (Aufhebung der Dispositivziffer 2.2 des vorinstanzlichen Urteils) zufolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einge- treten werden kann. 4. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten E.________ betreffend den Tatvorwurf der Ur- kundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird eingestellt.

Seite 78/80 5. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen 5.1 des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I./2.; Verkauf der K.________ AG); 5.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Anklageziffer I./5.3.1: Überweisungen an O.________). 6. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 6.1 des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB; 6.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB. 7. Der Beschuldigte wird dafür sowie für den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch bestraft mit 7.1 einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für eine Probezeit von vier Jahren; 7.2 einer Geldstrafe von 128 Tagessätzen zu CHF 130.00, teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 2. Oktober 2015 und 24. April 2017, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für eine Probezeit von vier Jahren; 7.3 einer Verbindungsbusse von CHF 4'160.00; bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Tagen. 8.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.________ Ltd. EUR 675'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 27. September 2011 zu bezahlen. 8.2 Auf den Antrag der Privatklägerin, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr einen (zusätzli- chen) Schadenersatz von EUR 57'325.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 14. Dezember 2009 zu be- zahlen, wird nicht eingetreten. 8.3 Auf den Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Prozessumtriebsentschädigung für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren zu Lasten des Beschuldigten wird nicht eingetreten. 8.4 Der Privatklägerin wird für das Berufungsverfahren keine Prozessumtriebsentschädigung zu- gesprochen. 9.1 Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 12'822.00 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz – zu drei Vierteln (CHF 9'616.50) dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von einem Viertel (CHF 3'205.50) werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. 9.2 Der Beschuldigte hat dem Staat drei Viertel der Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren, d.h. einen Betrag von CHF 21'947.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im restlichen Umfang (CHF 7'315.70) werden diese Kosten definitiv auf die Staatskasse genommen.

Seite 79/80 10. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin G.________, wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 13'617.90 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 11.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 10'000.00Entscheidgebühr CHF 90.00 Auslagen CHF 10'090.00Total und werden zu zwei Vierteln (CHF 5'045.00) dem Beschuldigten und zu einem Viertel der Privatklägerin (CHF 2'522.50) auferlegt. Im restlichen Umfang (CHF 2'522.50) werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. 11.2 Der Beschuldigte hat dem Staat zwei Viertel der Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, d.h. einen Betrag von CHF 6'808.95, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im restlichen Umfang (CHF 6'808.95) werden diese Kosten definitiv auf die Staatskasse genommen. 12.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfer- tigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 12.2 Die amtliche Verteidigung kann gegen die gerichtliche Festsetzung ihrer Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Bei- lage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.

Seite 80/80 13. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin G.________ (zweifach; für sich und zuhanden des Beschuldigten) - Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwälte C.________ / D.________ - Gerichtskasse des Kantons Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (zur Kenntnis) - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist/Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung Abteilungspräsident i.V. O. Fosco F. Eller a.o. Ersatzrichter Gerichtsschreiber versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Strafabteilung S 2023 1 / 2 a.o. Ersatzrichter O. Fosco, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter St. Dalcher Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 30. Mai 2023 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und B.________ Ltd., vertreten durch Rechtsanwalt C.________ und/oder Rechtsanwältin D.________, Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, gegen E.________, geb. tt.mm.1954 in F.________, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in J.________ (Deutschland), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin G.________, Beschuldigter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, betreffend Betrug, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft und Urkundenfälschung (Berufungen des Beschuldigten und der Privatklägerin gegen das Urteil des Strafgerichts des Kan- tons Zug, Kollegialgericht, vom 6. Oktober 2022, SG 2018 20)

Seite 2/80 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Anklageschrift vom 14. November 2018 zusammengefasst vor, er habe die zuständigen Personen der B.________ Ltd. (nachfolgend: Privatklägerin) im Zusammenhang mit dem Verkauf der K.________ AG und der Vermittlung einer Finanzie- rung für das Projekt L.________ betrogen. Ferner habe er eine Bestätigung der Overseas Trade Bank gefälscht und gegenüber der Privatklägerin zur Täuschung verwendet. Auch ha- be er geschäftsfremde Bezüge zu Lasten der M.________ AG getätigt und durch unverhält- nismässige Ausgaben sowie das Unterlassen der Abgabe der Überschuldungsanzeige Bank- rotthandlungen begangen. 2. Am 23. September 2022 fand die Hauptverhandlung am Strafgericht des Kantons Zug, Kolle- gialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), statt, an welcher die zuständige Staatsanwältin, der Rechtsvertreter der Privatklägerin sowie die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten teil- nahmen. Dem Dispensationsgesuch des Beschuldigten wurde stattgegeben; der Beschuldig- te nahm an der Hauptverhandlung nicht teil. Nach den Parteivorträgen erkundigte sich die Vorinstanz, ob sich die Parteien mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden er- klären, was diese bejahten (SG GD 7/1). Das Urteil vom 6. Oktober 2022 wurde den Parteien sodann im Dispositiv am 7. Oktober 2022 eröffnet (SG GD 8/1). Die Verteidigung und die Pri- vatklägerin meldeten je mit schriftlicher Eingabe vom 18. Oktober 2022 Berufung an (SG GD 9/1 und 9/2). 3. Die Vorinstanz versandte das schriftlich begründete, 69-seitige Urteil am 30. Dezember

2022. Der Urteilsspruch lautete folgendermassen (OG GD 1): 1. Die Strafverfahren gegen den Beschuldigten E.________ betreffend die Tatvorwürfe 1.1 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Anklageziffer 5, Zahlungen und Barbezüge ab den Konten der M.________ AG im Betrag von jeweils unter CHF 300.00); 1.2 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 4), werden eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen 2.1 des Betrugs gemäss Art. 146 StGB (Anklageziffer I.2, Verkauf K.________ AG an B.________ Ltd.); 2.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Anklageziffer 5.3.1, Überweisung von EUR 5'000.00 am 06.06.2012 an E.________; Anklageziffer 5.3.3, Reiseauslagen ausser der Zahlung vom 08.11.2011 an die N.________ Reisen GmbH; Anklageziffer 5.3.4, sämtliche Barbezüge); 2.3 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB (betreffend den Zeitraum vor dem 7. Juni 2013). 3. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 3.1 des Betrugs gemäss Art. 146 StGB; 3.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB; 3.3 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB. 4. Der Beschuldigte wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Die Freiheitsstrafe wird im Umfang von neun Monaten vollzogen. Im Umfang von 19 Monaten wird der Vollzug der Freiheitsstrafe auf- geschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

Seite 3/80 5. 5.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.________ Ltd. Schadenersatz in Höhe von EUR 675'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 27. September 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 5.2 Auf den Antrag der Privatklägerin um Zusprechung einer Prozessumtriebsentschädigung zu Lasten des Be- schuldigten wird nicht eingetreten. 6. 6.1 Dem Beschuldigten wird für die Kosten seiner vormaligen erbetenen Verteidigung eine reduzierte Prozess- umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 950.00 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Diese Entschädigung wird anteilsmässig mit den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten ver- rechnet. 6.2 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic.iur. G.________, wird für ihre Bemühungen mit insgesamt CHF 29'262.75 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der bereits ausgerichte- ten Akontozahlung in Höhe von CHF 7'000.00 wird Vormerk genommen. 6.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zu drei Vierteln zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Die Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen CHF 4'107.00Kosten des Vorverfahrens CHF 8'000.00Entscheidgebühr CHF 715.00 Auslagen CHF 12'822.00Total und werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Staatskasse genom- men. 8. [Rechtsmittel]" 4. Die Verteidigung reichte am 26. Januar 2022 bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung mit folgenden Anträgen ein (OG GD 2/1): 1. Das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 6. Oktober 2022; SG 2018 20, sei bezüglich Dispositiv Ziffer 1, Einstellung bezüglich der Tatvorwürfe 1.1 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Anklageziffer 5, Zahlungen und Barbezüge ab den Konten der M.________ AG im Betrag von jeweils unter CHF 300.00); 1.2 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 4) zu bestätigen. 2. Das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 6. Oktober 2022, SG 2018 20, sei bezüglich Dispositiv Ziffer 2, Freisprüche bezüglich der Tatvorwürfe 2.1 des Betrugs gemäss Art. 146 StGB (Anklageziffer I.2, Verkauf der K.________ AG an B.________ Ltd.);

Seite 4/80 2.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB:

- Anklageziffer 5.3.1, Überweisung von EUR 5'000.00 am 06.06.2012 an O.________;

- Anklageziffer 5.3.3, Reiseauslagen, ausser der Zahlung vom 08.11.2011 an die N.________ Reisen GmbH;

- Anklageziffer 5.3.4, sämtliche Barbezüge; 2.3 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB (betreffend den Zeitraum vor dem 7. Juni 2013 [Übernahme des VR-Mandates]); zu bestätigen. 3. Der Beschuldigte sei freizusprechen (Dispositiv Ziffer 3) vom Tatvorwurf 3.1 des Betruges (Anklageziffer I.3, Vermittlung Finanzierung Projekt L.________ für B.________ Ltd.); 3.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1. Abs. 1 und Abs. 3 StGB

- Anklageziffer 5.3.1, Überweisung an O.________ komplett, nicht nur betr. Überweisung von EUR 5'000.00 am 06.06.2012;

- Anklageziffer 5.3.2, Finanzierung Ausbildung Söhne, soweit es die Ausbildung von O.________, dem VR-Präsidenten, betrifft;

- Anklageziffer 5.3.3, Reiseauslagen, ausser Zahlung vom 08.11.2011 an die N.________ Reisen GmbH;

- Anklageziffer 5.3.4, Barbezüge im Umfang von vorgeschossenen Spesen und Honorar; 4. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen 4.1 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB

- Anklageziffer 5.3.2, Finanzierung Ausbildung Söhne soweit sie nicht O.________ betraf,

- Anklageziffer 5.3.3, Zahlung vom 08.11.2011 an die N.________ Reisen GmbH in Höhe von EUR 12'816.05 (CHF 15'379.26);

- Anklageziffer 5.3.4, Barbezüge sowie sie keine vorgeschossenen Spesen und Honorar darstellen 4.2 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB (betreffend den Zeitraum ab dem 7. Juni 2013 [Übernahme des VR-Mandates]) 5. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 zu bestrafen mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 6. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien in Abänderung von Dispositiv Ziffer 5 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des Verfahrens seien in Abänderung von Dispositiv Ziffer 6 und 7 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 8. Es sei von folgenden Beweisanträgen Vormerk zu nehmen: 8.1 Befragung des Beschuldigten als Partei 8.2 Befragung von Herrn P.________ als Zeugen oder Auskunftsperson. 9. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, indes wegen offensichtlicher Unein- bringlichkeit sofort abzuschreiben und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

Seite 5/80 5. Die Rechtsvertreter der Privatklägerin reichten am 23. Januar 2023 ihre Berufungserklärung mit folgenden Anträgen ein (OG GD 3/2): "1. Ziffer 1.2 des Urteilspruchs vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) sei aufzuheben, und der Berufungsbeklagte sei der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 4) schuldig zu sprechen; 2. Eventualiter zu Ziffer 1 vorangehend sei Ziff. 1.2 des Urteilsspruchs des Urteils vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) aufzuheben, und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Prüfung der Strafbar- keit des Beschuldigten nach Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 4); 3. Ziffer 2.1 des Urteilspruchs vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei des Betruges gemäss Art. 146 StGB (Anklageziffer I.2, Verkauf K.________ AG an B.________ Ltd.) schul- dig zu sprechen; 4. Ziffer 2.2 des Urteilspruchs vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) sei aufzuheben, und der Berufungsbeklagte sei der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Anklageziffer 5.3.1, Überweisung von EUR 5'000.00 am 06.06.2012 an den Berufungsbeklagten; An- klageziffer 5.3.3, Reiseauslagen ausser der Zahlung vom 08.11.2011 an die N.________ Reisen GmbH; Anklageziffer 5.3.4, sämtliche Barbezüge) schuldig zu sprechen; 5. Ziffer 4 des Urteilspruchs vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) sei aufzuheben, und der Berufungsbeklagte sei zu einer angemessenen höheren Strafe zu verurteilen, wobei insbesondere die unbedingte Freiheitsstra- fe zu erhöhen ist; 6. Ziffer 5.1 des Urteilspruchs vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) sei aufzuheben, und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.________ Ltd. einen noch zu bestimmenden höheren Schadener- satz zu bezahlen; 7. Ziffer 5.2 des Urteilspruchs vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) sei aufzuheben, und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Prozessumtriebsentschädigung zu zahlen; 8. Es sei Q.________ dazu zu befragen, ob sich der Beschuldigte am 9. Oktober 2009 als erfahrenen Ge- schäftsmann vorstellte und behauptete, dass er über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren verfü- ge, welche an Projekten in Kasachstan interessiert seien, und ob diese Behauptung für Q.________ we- sentlich war, damit es zur Zusammenarbeit zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten kam (vgl. Frage unter Ziffer 36 des Protokolls der Schlusseinvernahme vom 10. Oktober 2018); 9. Im Übrigen sei das Urteil vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) zu bestätigen; 10. (Sub-) Eventualiter zu den vorangehenden Ziffern 1 bis 9 sei der Urteilsspruch des Urteils vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) gesamthaft zu bestätigen; 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 6. Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2023 stellte die Verfahrensleitung die Berufungser- klärungen den jeweils anderen Parteien zu und setzte den Parteien verschiedene Fristen (OG GD 5/1). 7. Innert Frist gingen keine Eingaben der Parteien ein. 8. Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2023 wurde festgestellt, dass keine Anträge auf Nicht- eintreten gestellt und keine Anschlussberufung erhoben wurde. Sodann wurde über die ge- stellten Beweisanträge entschieden (OG GD 5/2).

Seite 6/80 9. Der Beschuldigte wurde mittels Vorladung und die übrigen Parteien mittels Präsidialverfü- gung vom 4. April 2023 zur Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2023 vorgeladen. Der Termin wurde vorab von der Gerichtskanzlei mit den Parteien abgesprochen. Mit Eingabe vom

1. Mai 2023 beantragte die Verteidigung unter Beilage zweier ärztlicher Atteste, die auf den

10. Mai 2023 angesetzte Berufungsverhandlung sei abzuzitieren, da der Beschuldigte reise- und verhandlungsunfähig sei (OG GD 2/3). Dieser Antrag wurde von der Verfahrensleitung mit Schreiben vom 3. Mai 2023 abgewiesen (OG GD 6/3). Mit Schreiben vom 7. Mai 2023 wandte sich die Verteidigung erneut an die Verfahrensleitung und erneuerte ihren vorge- nannten Antrag unter Beilage weiterer Unterlagen (OG GD 6/5). Mit vorab per E-Mail über- mitteltem Schreiben vom 9. Mai 2023 wurde der Antrag verfahrensleitend erneut abgewiesen (OG GD 6/7). 10. Am 10. Mai 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin D.________ als Rechtsvertreterin der Privatklägerin sowie die fallführende Staatsanwältin teilnahmen. Der Beschuldigte blieb der Verhandlung unentschuldigt fern (OG GD 7/1). 11.1 An der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung, die Verhandlung sei abzubrechen und es seien der Beschuldigte und P.________ ordentlich für eine Berufungsverhandlung vorzuladen. Im Übrigen verwies sie auf die in der Berufungserklärung vom 26. Januar 2023 gestellten Anträge (OG GD 7/2). 11.2 Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin bestätigte an der Berufungsverhandlung ihre in der Berufungserklärung vom 23. Januar 2023 gestellten Anträge grösstenteils. Betreffend den Antrag auf Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2.2 (Freispruch wegen des Vorwurfs der mehr- fachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung) zog sie ihre Berufung allerdings zurück (OG GD 7/1 S. 6). Sodann präzisierte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin ihre An- träge zum Zivilpunkt folgendermassen (OG GD 7/4): "5. Ziffer 5.1 des Urteilsspruchs des Urteils vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) sei aufzuheben, und der Be- schuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin (nebst EUR 675'000.00 zzgl. 5% Zins seit 27.09.2011) ei- nen zusätzlichen Schadenersatz in Höhe von EUR 57'325.00 zzgl. 5% Zins seit 14. Dezember 2009 zu be- zahlen. 6. Ziffer. 5.2 des Urteilsspruchs des Urteils vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) sei aufzuheben, und der Be- schuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin für die Aufwendungen im Vorverfahren und dem Verfahren vor 1. Instanz (insgesamt CHF 108'612.85) sowie für die Vorbereitungen des Berufungsverfahrens und die Verhandlung vor der 2. Instanz vom 10. Mai 2023 (insgesamt CHF 41'784.00) für die von der Privatklägerin getragenen Anwaltskosten in Höhe von total CHF 150'396.85 eine angemessene Prozessentschädigung zu zahlen." 11.3 Die fallführende Staatsanwältin erklärte an der Berufungsverhandlung, die Staatsanwalt- schaft beantrage in Bezug auf die Berufung der Privatklägerin betreffend die Punkte 1., 2., 3., 5., 9. und 10. deren Gutheissung. Den verbleibenden Anträgen der Privatklägerin stehe die Staatsanwaltschaft indifferent gegenüber. In Bezug auf die Anträge der Verteidigung bean- tragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten bzw. der Verteidigung sei:

Seite 7/80 • betreffend Punkt 1.1 gutzuheissen bzw. ist das Urteil des Strafgerichts betreffend Einstellung der Tatvorwür- fe der ungetreuen Geschäftsbesorgung betreffend alle Zahlungen und Barbezüge unter CHF 300.00 ohne- hin in Rechtskraft erwachsen (Urteilsspruch Ziff. 1.1) • betreffend Punkt 1.2 abzuweisen bzw. sei das Urteil des Strafgerichts betreffend Einstellung des Tatvor- wurfs der Urkundenfälschung aufzuheben (Urteilsspruch Ziff. 1.2) • betreffend Punkt 2.1 abzuweisen bzw. sei das Urteil des Strafgerichts betreffend Freispruch des Tatvorwurfs des Betruges im Zusammenhang mit dem Verkauf der K.________ AG aufzuheben (Urteilsspruch Ziff. 2.1) • betreffend Punkt 2.3 gutzuheissen bzw. ist das Urteil des Strafgerichts betreffend Freispruch vom Tatvor- wurf der Misswirtschaft betreffend Zeitraum vor dem 7. Juni 2013 ohnehin in Rechtskraft erwachsen (Ur- teilsspruch Ziff. 2.3) • betreffend Punkt 3.1 abzuweisen bzw. sei das Urteil des Strafgerichts betreffend Schuldspruch des Tatvor- wurfs des Betruges zu bestätigen (Urteilsspruch Ziff. 3.1) • betreffend Punkte 2.2, 3.2 und 4.1 insofern gutzuheissen / abzuweisen, als das Urteil des Strafgerichts be- treffend Freisprüche und Schuldsprüche des Tatvorwurfs der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung zu bestätigen sei (Urteilsspruch Ziff. 2.2 und 3.2) • betreffend Punkt 4.2 gutzuheissen bzw. ist das Urteil des Strafgerichts betreffend Schuldspruch des Tat- vorwurfs der Misswirtschaft betreffend Zeitraum ab dem 7. Juni 2013 ohnehin in Rechtskraft erwachsen (Ur- teilsspruch Ziff. 3.3) • betreffend Punkt 5 abzuweisen bzw. sei die im Urteil des Strafgerichts ausgefällte Strafe (Urteilsspruch Ziff. 4) zu bestätigen, eventualiter angemessen zu erhöhen. 12. Die anwesenden Parteien erklärten ihre Zustimmung zur schriftlichen Eröffnung des Urteils (OG GD 7/1 S. 14). Erwägungen I. Prozessuales und Formelles 1.1 Die Verteidigung hat fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet. Danach er- folgte eine frist- und formgerechte Berufungserklärung beim Gericht. Da von den anderen Parteien keine Nichteintretensgründe gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, ist auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. 1.2.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO ist auf eine Berufung nicht einzutreten, wenn die Anmeldung oder Berufung verspätet oder unzulässig ist. Nach herrschender Lehre ist unter dieser Bestimmung auch die Rechtsmittellegitimation zu prüfen (Eugster, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 403 StPO N 3). 1.2.2 Voraussetzung für die Ergreifung eines Rechtsmittels ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO in je- dem Fall ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Ent- scheides. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefoch- tenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist; eine blosse (mit- telbare oder faktische) Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (Lieber, in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 7).

Seite 8/80 1.2.3 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegen- gebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3). Wird ein Dritter durch ein Urkundendelikt unmittelbar verletzt, gilt er als Ge- schädigter (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als solcher kann er sich nach Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen und gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO ein Rechts- mittel ergreifen. Die vorliegend zur Anklage gebrachte Urkundenfälschung steht im Zusam- menhang mit dem Betrugsvorwurf, bei welcher die Privatklägerin getäuscht worden sein soll. Entsprechend könnten durch den Tatvorwurf die Interessen und Rechte der Privatklägerin verletzt worden sein, womit sie zur Erhebung eines diesbezüglichen Rechtsmittels legitimiert ist. Auf den Antrag der Privatklägerin, Dispositivziffer 1.2 des vorinstanzlichen Urteils sei auf- zuheben und der Beschuldigte sei der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen, ist mithin einzutreten. Aus den gleichen Gründen ist auch auf den An- trag, der Beschuldigte sei wegen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit dem Verkauf der K.________ AG schuldig zu sprechen, einzutreten. 1.2.4 Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Soweit sie indes einen Freispruch oder einen ihrer Ansicht nach auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung beruhenden Schuldspruch anficht, kann sie insoweit auch eine Änderung des Strafmasses beantragen (Urteil des Bundesge- richts 6B_158/2017 vom 19. September 2017 E.1.2.2; BGE 139 IV 84 E. 1.2). Als Folge der fehlenden Legitimation im Strafpunkt kann die Privatklägerschaft mit Bezug auf diesen Punkt aber weder als obsiegend noch als unterliegende Partei des Rechtsmittelverfahrens hervor- gehen, womit ihr insofern auch weder Kosten auferlegt noch Entschädigungen zugesprochen werden dürfen (Lieber, a.a.O., Art. 382 StPO N 17). Wie gezeigt, lässt die Privatklägerin un- ter Ziff. 5 der Berufungserklärung beantragen, der Beschuldigte sei zu einer angemessenen höheren Strafe zu verurteilen, wobei insbesondere die unbedingte Freiheitsstrafe zu erhöhen sei. Da die Privatklägerin das Urteil der Vorinstanz auch in Bezug auf einen Freispruch und eine Verfahrenseinstellung anficht, ist dies im Rahmen der voranstehenden Erwägungen zulässig. 1.2.5 Die Privatklägerin liess an der Berufungsverhandlung erstmals beantragen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betruges betreffend den Ver- kauf der K.________ AG Schadenersatz in Höhe von EUR 57'325.00 zzgl. 5 % Zins seit dem

14. Dezember 2009 zu bezahlen (Sachverhalt Rz. 11.2). Im vorinstanzlichen Verfahren stell- te sie diesen Antrag nicht; sie verlangte – abgesehen von der Zahlung von EUR 729'450.35 im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf nach Anklageziffer I./3. – nur den Ersatz der Kosten der Rechtsvertretung (SG GD 5/11; OG GD 1/1 Sachverhalt Rz. 3.11). Gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO haben Bezifferung und Begründung spätestens am Parteivortrag zu er- folgen. Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen, ob die (nachträgliche) Begründung und Bezifferung der Zivilklage im Berufungsverfahren nicht mehr möglich ist (Urteil des Bundes- gerichts 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4). Damit kann aber nicht gemeint sein, dass es zulässig sein könnte, erst im Berufungsverfahren einen (zusätzlichen) Antrag zu stel- len, d.h. eine zusätzliche Zivilklage rechtshängig zu machen. Entsprechend ist auf die Zivil- klage betreffend den beantragten Schadenersatz von EUR 57'325.00 zzgl. 5 % Zins seit

14. Dezember 2009 nicht einzutreten. Im Übrigen haben die Rechtsvertreter der Privatkläge-

Seite 9/80 rin frist- und formgerecht Berufung angemeldet und hernach beim Gericht erklärt, sodass auf die Berufung der Privatklägerin mit Ausnahme der vorgenannten (zusätzlichen) Zivilklage einzutreten ist. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte wer- den – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdeh- nung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu um- fassend: Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.). 2.2.1 Die Verteidigung ficht das Urteil der Vorinstanz nur teilweise an. So beantragt die Verteidi- gung, das vorinstanzliche Urteil sei hinsichtlich der unter Dispositivziffer 1 und 2 ergangenen Einstellungen und Freisprüche zu bestätigen. Faktisch bedeutet dieser Antrag, dass die ent- sprechenden Dispositivziffern von der Verteidigung nicht angefochten werden. Sodann ficht die Verteidigung den Schuldspruch wegen des Tatvorwurfs des Betrugs unter Dispositivziffer 3.1 an. Was den Schuldspruch wegen des Tatvorwurfs der mehrfachen qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung anbelangt, so wird dieser von der Verteidigung nur hinsichtlich gewisser Beträge angefochten, aber ansonsten akzeptiert. Der Antrag, der Beschuldigte sei der Misswirtschaft schuldig zu sprechen, ist gleichbedeutend mit einer Nichtanfechtung von Dispositivziffer 3.3 des vorinstanzlichen Urteils. Die übrigen Dispositivziffern werden von der Verteidigung allesamt angefochten. 2.2.2 Ferner beantragte die amtliche Verteidigung, entgegen des erfolgten Freispruchs durch die Vorinstanz, den Beschuldigten auch in Bezug auf "Anklageziffer 5.3.4: Barbezüge soweit sie keine vorgeschossenen Spesen und Honorar darstellen" schuldig zu sprechen (OG GD 2/1 S. 3 Ziff. 4.1). Gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person mangels Be- schwer nicht berechtigt, ein freisprechendes Urteil anzufechten (Lieber, a.a.O., Art. 382 StPO N 9). Bei diesem Antrag der Verteidigung handelt es sich jedoch offensichtlich um ein Verse- hen, steht er doch im Widerspruch zum ebenfalls von der Verteidigung gestellten Antrag, den ergangenen Freispruch in Bezug auf "Anklageziffer 5.3.4, sämtliche Barbezüge" zu bestäti- gen. 2.3 Die Berufung der Privatklägerschaft umfasst die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung gemäss Dispositivziffer 1.2 sowie den Freispruch wegen des Tatvorwurfs des Betrugs gemäss Dispositivziffer 2.1 des vorinstanzlichen Urteils. Eben- falls angefochten werden die Dispositivziffern 5.1 und 5.2 betreffend Zivilklage und Entschä- digung. Wie gezeigt hat die Privatklägerin ihre Berufung in Bezug auf die beantragte Aufhe-

Seite 10/80 bung von Dispositivziffer 2.2 des vorinstanzlichen Urteils an der Berufungsverhandlung zurückgezogen, was zulässig ist. 2.4 Die Staatsanwaltschaft hat weder selbständig Berufung erhoben noch Anschlussberufung erklärt. Soweit das Berufungsthema nicht von den vorgenannten Anträgen umfasst ist, gilt somit das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (reformatio in peius). 2.5 Die Dispositivziffer 1.1 (Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Tatvorwurf der mehr- fachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, Zahlungen und Beträge von jeweils unter CHF 300.00), 2.2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bezug auf die Überweisung von EUR 5'000.00 gemäss Anklageziffer 5.3.1 sowie die Anklageziffern 5.3.3 [ausser der Zahlung an die N.________ Reisen GmbH] und 5.3.4), 2.3 (Freispruch vom Tatvorwurf der Misswirtschaft) und 3.3 (Schuldspruch wegen Misswirtschaft) wurden somit von keiner Partei angefochten und sind mithin in Rechtskraft erwachsen. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. 2.6 Die Dispositivziffer 3.2 (Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäfts- besorgung) wurde von der amtlichen Verteidigung nur teilweise, d.h. in Bezug auf gewisse Beträge angefochten. Da damit aber nicht die ganze Dispositivziffer 3.2 unangefochten ge- blieben ist, kann im Urteil nicht die Rechtskraft der (gesamten) Dispositivziffer festgestellt werden. Stattdessen wird im Urteilsspruch unter einer separaten Dispositivziffer darüber be- funden. 3.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO re- gelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Im vorliegenden Fall ist diese gesetzli- che Bestimmung nicht einschlägig, so dass ein mündliches Berufungsverfahren durchzu- führen war. 3.2.1 Der Beschuldigte blieb der Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2023 unentschuldigt fern. Das Gericht ging entgegen der Vorbringen der Verteidigung davon aus, dass der Beschuldig- te aufgrund der nachfolgenden Erwägungen reise- und verhandlungsfähig war. 3.2.2 In dem von der Verteidigung mit Schreiben vom 1. Mai 2023 eingereichten ärztlichen Attest vom 28. April 2023 führt Dr.med. R.________ als behandelnder Arzt aus, beim Beschuldig- ten sei die folgende Diagnose gestellt worden: "Akute lumboischialgie bei BSV L4-L5 re nach MRT-Befund, Parätesien in beiden Beinen bei spinaler enge (SKS), durch medikamentöse Interaktionen, Kreislaufschwächen mit Vertigo, ortostatischer Ge- nese. Muskellosekelletales System mit Schmerzsyndrom. Die PPT L4-5 re mit Facetteninfiltration führte nicht zu einer Schmerzreduktion, die anschliessende geplante präsakrale, oder epidurale Injektion konnte wegen der Pandemie unter 2-G-Auflagen nicht durchgeführt werden. Da bei Herrn E.________ eine Immunsuppression, serologisch, festgestellt wurde, liegt eine AK-positive CARONA-19 Infektion vor. Daher ist Herr E.________ nicht arbeits-, reise- und Verhandlung fähig bis 30.10.2023. Die Benut- zung des Flugverkehrs ist in diesem Zeitraum nicht möglich." 3.2.3 Diese von Dr.med. R.________ gestellte Diagnose ist – bis auf einige Tippfehler – wortwört- lich identisch mit der Diagnose, wie sie Dr.med. R.________ bereits in seinem Attest vom

15. April 2022 gestellt hatte (SG GD 4/29/1). Auch die Verteidigung anerkannte, dass die Er- krankung des Beschuldigten immer noch die Gleiche ist (OG GD 6/5 S.2). Am 13. April 2022,

Seite 11/80 mithin nur zwei Tage vor dem erwähnten Attest von Dr.med. R.________, stellte Dr.med. S.________ vom Gesundheitsamt T.________ im Rahmen eines rechtshilfeweise eingehol- ten amtsärztlichen Gutachtens zur Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten fest, dem Beschuldigten sei es – unter gewissen Einschränkungen – zuzumuten, einer Strafge- richtsverhandlung beizuwohnen und zu einem festgesetzten Termin in die Schweiz zu reisen (SG GD 4/30/1). Mithin ist aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens erstellt, dass der Be- schuldigte, zum Zeitpunkt, als Dr.med. R.________ im Attest vom 15. April 2022 die fragliche Diagnose stellte, verhandlungs- und reisefähig war. Aufgrund der identischen Diagnose im Attest vom 28. April 2023 war folglich auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vom

10. Mai 2023 von einer – unter bestimmten Bedingungen gegebenen – Verhandlungs- und Reisefähigkeit des Beschuldigten auszugehen. 3.2.4 Im zweiten Absatz des Attests vom 28. April 2023 fasst Dr.med. R.________ die Ergebnisse einer serologischen Untersuchung vom 3. November 2022 zusammen. Die entsprechenden Untersuchungsergebnisse waren mithin zum Zeitpunkt des Attests schon beinahe sechs Mo- nate alt. In Bezug auf die Ergebnisse dieser serologischen Untersuchung hat Dr.med. R.________ festgehalten, der lumbale Schmerzzustand sei VAS 6-7 und schränke die All- tagsbelastung des Beschuldigten erheblich ein. Die entsprechenden Symptome haben nach der Auffassung von Dr.med. R.________ somit lediglich eine Einschränkung des Beschuldig- ten zur Folge. Wie die Verteidigung diesbezüglich behaupten kann, dies sei "selbstredend" gleichbedeutend mit einer Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit, ist nicht nachvollziehbar. Was die erwähnten Einschränkungen des Beschuldigten angeht, steht die entsprechende Aussage von Dr.med. R.________ in Einklang mit der amtsärztlichen Einschätzung, wonach es dem Beschuldigten – unter gewissen Einschränkungen – zuzumuten sei, einer Strafge- richtsverhandlung beizuwohnen und zu einem festgesetzten Termin in die Schweiz zu reisen. 3.2.5 Schliesslich führt Dr.med. R.________ im letzten Absatz des Attests vom 28. April 2023 aus, beim Beschuldigten sei die Diagnose Long-Covid gestellt worden, wodurch die körperliche Belastungsfähigkeit sehr eingeschränkt sei. Auch dadurch wird keine Reise- und Verhand- lungsunfähigkeit dargetan. Daran ändert auch das mit Schreiben vom 7. Mai 2023 einge- reichte "Ergänzungsattest" vom 5. Mai 2023 nichts. Darin führt Dr.med. R.________ aus, die beschriebenen Covid Symptome würden "zusätzlich zu den beschriebenen Dauererkrankun- gen arbeits-, reise- und verhandlungsunfähigkeit" bedeuten (OG GD 6/5/3). Damit wider- spricht Dr.med. R.________ seiner Einschätzung im Attest vom 28. April 2023, wonach die Belastungsfähigkeit "nur" eingeschränkt sei, womit nach Auffassung des Gerichts gestützt auf das erwähnte amtsärztliche Gutachten grundsätzlich eine Reise- und Verhandlungsfähig- keit vorliegt. Mit dem erwähnten "Ergänzungsattest" ist eine Verhandlungs- oder Reiseun- fähigkeit nicht plausibel dargelegt. 3.2.6 In der von der Verteidigung ebenfalls eingereichten ärztlichen Bescheinigung vom 22. April 2023 führt Dr.med. U.________ aus, der Beschuldigte sei "aus gesundheitlichen Gründen weder psychisch belastbar noch arbeits- und verhandlungsfähig." Mangels Zeitangabe kann dieser ärztlichen Bescheinigung nichts über die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung am 10. Mai 2023 entnommen werden. Zur Reise- fähigkeit des Beschuldigten äussert sich diese ärztliche Bescheinigung überhaupt nicht (OG GD 2/3/2). Soweit die Verteidigung behauptet, in Deutschland würden solche Atteste

Seite 12/80 keine Zeitangaben enthalten, ist zu bedenken, dass Dr.med. R.________ in seinem Attest die (angebliche) Verhandlungsunfähigkeit bis zum 30. Oktober 2023 bescheinigte. 3.2.7 Die Aussagekraft der von Dr. med. R.________ ausgestellten Atteste ist grundsätzlich frag- lich. Einerseits attestierte er dem Beschuldigten bereits am 15. April 2022 eine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit, als eine solche gemäss amtsärztlicher Einschätzung nicht vorlag. Andererseits sind seine Atteste auch unsorgfältig ausformuliert, sah sich doch die Verteidi- gung zu umfangreichen Klarstellungen und Ergänzungen veranlasst. Zudem stützt sich das Attest vom 28. April 2023 auf veraltete Untersuchungen und Ereignisse (vgl. serologische Untersuchung vom 3. November 2022 und "Pandemie" vom 28. April 2023; OG GD 2/3/1). Schliesslich konnte die Verteidigung auch an der Berufungsverhandlung nicht plausibel dar- legen, weshalb auf den eingereichten Attesten jeweils die "alte" Adresse von Dr.med. R.________ an der V.________-Strasse 25 in W.________ erscheint, während er seine Pra- xis aktuell in X.________, Y.________-Strasse 7-9, betreibt (OG GD 7/2 S. 3). X.________ liegt fast zwei Autostunden vom Wohnort des Beschuldigten entfernt, was die Frage aufwirft, wie sich der Beschuldigte bei Dr.med. R.________ in Behandlung begeben konnte, wenn er doch reiseunfähig sein soll. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin wies an der Berufungs- verhandlung zudem zu Recht darauf hin, dass es dem Beschuldigten offenbar möglich war, P.________ in Z.________ zu besuchen (OG GD 7/1 S. 2 und OG GD 7/2 Rz. 2.9.2). Auch dies widerspricht der von Dr.med. R.________ attestierten (vollständigen) Reiseunfähigkeit. 3.2.8 Das Gesetz sieht keine Pflicht vor, die Verhinderung an einer Gerichtsverhandlung zu bele- gen. Gemäss Lehre soll insbesondere bei Laien die Plausibilität der Verhinderung genügen (Weber, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 205 StPO N 5). Gemäss den voranstehenden Ausführungen konnte der Beschuldigte seine Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit allerdings nicht plausibel begründen. Zudem ist die verspätete Angabe, d.h. das kurzfristige Vorschie- ben von Verhinderungsgründen nicht zu akzeptieren (Weber, a.a.O., Art. 205 StPO N 6). Der Beschuldigte fehlte mithin an der Berufungsverhandlung unentschuldigt. 3.2.9 Die Verteidigung beanstandete sodann – allerdings erstmals mit Schreiben vom 7. Mai 2023

– die Vorladung vom 4. April 2023 sei zu spät und folglich in Verletzung von Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO ergangen. Durch die vom Gesetz unter Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO stipulierte Frist von 10 Tagen soll die beschuldigte Person die Möglichkeit erhalten, sich auf die Gerichtsver- handlung vorzubereiten und einen Rechtsbeistand zu konsultieren und beizuziehen (Weber, a.a.O., Art. 202 StPO N 1). Im vorliegenden Verfahren ist der Beschuldigte amtlich verteidigt. Die Verteidigung hat in ihrer Berufungserklärung vom 26. Januar 2023 selbst beantragt, der Beschuldigte sei zu befragen, da er zu den Umständen der Finanzzusicherung der Overseas Trade Bank aussagen möchte (OG GD 2/1 Rz. 10). Zudem wurde die Berufungsverhandlung nach Rücksprache mit den Parteien, d.h. auch mit der Verteidigung angesetzt. Die von der Verteidigung eingereichte Honorarnote bestätigt, dass die Verteidigung in ständigem Kontakt mit dem Beschuldigten stand und sich mit ihm in Bezug auf die Berufungsverhandlung ab- sprach (vgl. z.B. Email an Klient vom 18. April 2023 betreffend "Vorladung und Präsidial-Vfg" oder Telefonat vom 24. April 2023 "Tel. von Kl. betr. Gesundheitszustand und Berufungsver- handlung"; OG GD 7/3/1 S. 4). Zudem wurde die Vorladung am 4. April 2023, mithin mehr als ein Monat vor der Verhandlung versandt. Vor diesem Hintergrund eine Verletzung von Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO zu rügen, ist widersprüchlich und demzufolge rechtsmissbräuch- lich.

Seite 13/80 3.3.1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 93 StPO). Die Folgen der Säumnis einer Partei im Beru- fungsverfahren sind mit denjenigen im erstinstanzlichen Hauptverfahren angesichts der im Berufungsverfahren vorherrschenden Dispositionsmaxime nicht vergleichbar und unter Art. 407 StPO geregelt. Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO gilt die Berufung oder Anschluss- berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungs- verhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Im Falle einer not- wendigen Verteidigung kann die Rückzugsfiktion von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO nicht zur Anwendung gelangen (Eugster, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 407 StPO N 3). Folglich kann die Berufung des amtlich verteidigten Beschuldigten trotz seines unentschuldigten Fernbleibens nicht als zurückgezogen gelten. 3.3.2 Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Straf- punkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so fin- det gemäss Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren statt. Im vorliegenden Verfah- ren hat die Privatklägerin im Schuld- und Strafpunkt Berufung erhoben und der Beschuldigte ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. 3.3.3 Gemäss Rechtsprechung ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Per- son durchzuführen, wenn die beschuldigte Person Berufungsklägerin ist und zur Berufungs- verhandlung nur die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person erscheint; ein Abwe- senheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet in diesem Fall nicht statt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). 3.3.4 Gemäss dem Grundsatz der Verfahrenseinheit ist über Berufungen der Privatklägerschaft und des Beschuldigten grundsätzlich gleichzeitig im selben Verfahren zu befinden. Folglich würde es diesem strafprozessualen Grundsatz widersprechen, wenn für die Berufung des Beschuldigten und die Berufung der Privatklägerin unterschiedliche Verfahrensarten zur An- wendung gelangten. Mithin hatte gestützt auf die vorgenannte Rechtsprechung gemäss dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft ein ordentliches Berufungsverfahren stattzu- finden, sowohl in Bezug auf die Berufung der Privatklägerin als auch jene des Beschuldigten. 3.3.5 Für die Ausfällung eines Urteils in Abwesenheit des Beschuldigten ist es sodann erforderlich, dass der Beschuldigte anlässlich des Strafverfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.3). Wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft einlässlich und zu allen "angeklagten" Tatbeständen einvernommen wur- de, kann angenommen werden, dass sie ausreichende Gelegenheit zur Äusserung gehabt hat (Maurer, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 366 StPO N 16). Der Beschuldigte wurde am 24. Januar 2017 und am 20. Februar 2017 im Auftrag der Staatsanwaltschaft polizeilich einvernommen (act. 21/1 ff. und act. 21/43 ff.). Am 5. November 2018 fand sodann die von der Staatsanwaltschaft durchgeführte Schlusseinvernahme statt (act. HD 4/8 ff.). Der Be- schuldigte hatte mithin ausreichend Gelegenheit, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu äussern. Dies anerkennt auch die Verteidigung, bestätigt sie in ihrem bei der Vorinstanz eingereichten Dispensationsgesuch vom 22. September 2022 doch, dass sich der Beschul- digte im Rahmen der Schlusseinvernahme zu den ihm vorgeworfenen Straftaten im Einzel-

Seite 14/80 nen habe äussern können. Die Verteidigung hielt sodann zutreffend fest, dass damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan wurde (SG GD 4/49/1). 4. Das Gericht verfügt im Zusammenhang mit den zu überprüfenden Punkten des Urteils der Vorinstanz über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und kann sich demnach grundsätzlich nicht nur auf eine Plausibilitätskontrolle der erstinstanzlichen Be- weiswürdigung beschränken. Zudem sind zweitinstanzliche Urteile immer zu begründen. Dennoch ist es gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO zulässig, dass das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung "des angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessöko- nomie auf die Begründung der Vorinstanz verweist. Ein solcher Verweis erscheint bei abs- trakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei nach wie vor strittigen Sachverhal- ten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes dann unzulässig, wenn eben gerade diese Begründung als un- zutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet das Gericht indessen nicht von der grundsätzlichen Begrün- dungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, welches die massgebenden eigenen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 2.2 m.H.). Falls das Gericht nach- folgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. 5.1 Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmun- gen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die be- reits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhe- bungen, an. Das Gesetz sieht denn auch vor, dass das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, beruhen soll (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiser- hebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflus- sen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Auf die Abnahme weiterer Beweise darf ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes verzichtet werden, wenn in willkürfreier Würdi- gung der bereits abgenommenen Beweise die Überzeugung besteht, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der Schluss angezeigt ist, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1372/2021 vom 3. März 2022 E. 1.1). Über Tatsachen, die unerheblich, offen- kundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be- weis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO). 5.2.1 Die Verteidigung stellte in ihrer Berufungserklärung vom 26. Januar 2023 zwei Beweisanträ- ge. Erstens sei der Beschuldigte als Partei zu befragen und zweitens sei P.________ als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen bzw. rechtshilfeweise befragen zu lassen. Die Ver-

Seite 15/80 fahrensleitung hiess mit Präsidialverfügung vom 13. März 2023 den ersten Antrag sinn- gemäss gut. Da der Beschuldigte der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernblieb, konnte er nicht befragt werden. Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschuldigte bereits mehr- fach zu den ihm vorgeworfenen Taten äussern konnte, war eine weitere Befragung des Be- schuldigten zur Erstellung des Sachverhaltes aber ohnehin nicht notwendig. Der zweite An- trag auf Einvernahme von P.________ wurde verfahrensleitend abgewiesen, mit der Begrün- dung, es befänden sich zahlreiche Indizien in den Akten, die nahelegen würden, dass die Overseas Trade Bank niemals existiert habe, was ausschliesse, dass P.________ als deren Vertreter gehandelt haben könnte. Es sei entsprechend nicht davon auszugehen, dass P.________ etwas Gegenteiliges ausführe (OG GD 5/2). 5.2.2 In ihrer Eingabe vom 7. Mai 2023 sowie an der Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2023 er- neuerte die Verteidigung ihren Antrag auf Einvernahme von P.________ und reichte eine von diesem am 5. Mai 2023 unterzeichnete "Eidesstattliche Versicherung" und weitere Unterla- gen ein (OG GD 6/5/4). Diese Unterlagen vermögen allerdings keine Zweifel an der Inexis- tenz der "Overseas Trade Bank" zu begründen, sondern bestätigen diese vielmehr. So be- hauptet P.________ in dem erwähnten Schreiben lediglich, er sei damals mit AA.________ von der "Overseas Trade Bank" in Kontakt gestanden und hätte für diese eine Niederlassung in Z.________ vorbereiten sollen. In den ebenfalls eingereichten "Gründungsunterlagen", auf welche P.________ zur Untermauerung seiner Behauptung verweist, lässt sich allerdings kein Hinweis für die Existenz der "Overseas Trade Bank" finden, handelt es sich doch um Unterlagen der "Overseas Trade Finance Limited" bzw. der "Overseas Trade & Investment Group" (OG GD 6/5/4 ff.). Die erwähnte aktenkundige Behauptung von P.________ ist somit widersprüchlich und bestätigt die gerichtliche Einschätzung, wonach eine Einvernahme von P.________ nicht zur Wahrheitsfindung beitragen würde. Zudem behauptet P.________ in dem erwähnten Schreiben explizit nicht, jemals als formeller Vertreter der "Overseas Trade Bank" gehandelt zu haben. Mithin wies das Gericht den Beweisantrag der Verteidigung an der Berufungsverhandlung ab (OG GD 7/1 S. 4). Im Rahmen der Urteilsberatung bestätigte sich diese Einschätzung. 5.3 Die Rechtsvertreter der Privatklägerschaft stellten in ihrer Berufungserklärung vom 23. Janu- ar 2023 sodann den Antrag, es sei Q.________ dahingehend zu befragen, ob sich der Be- schuldigte am 9. Oktober 2009 als erfahrener Geschäftsmann, der über ein grosses Netz- werk an potentiellen Investoren verfüge, vorgestellt habe (OG GD 3/2). Dieser Antrag wurde von der Verfahrensleitung in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen, da aufgrund der Ak- tenlage davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, am 9. Oktober 2009 gegenüber Q.________ gesagt zu haben, er verfüge über ein grosses Netzwerk an potentiel- len Investoren. Lediglich der Umstand, ob diese Aussage inhaltlich der Wahrheit entspricht, d.h. ob der Beschuldigte tatsächlich über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren verfügte, ist somit umstritten, und diesbezüglich kann Q.________ keine sachdienlichen An- gaben machen (OG GD 5/2). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin verzichtete darauf, die- sen Beweisantrag an der Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2023 erneut zu stellen. 5.4 Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, die Akten zu ergänzen und weitere Beweise zu er- heben. Somit ist auf die im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung er- hobenen Beweise – sowie die Eingaben und Plädoyers der Parteien im Berufungsverfahren – abzustellen.

Seite 16/80 6. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sach- verhaltes beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2021 vom

12. Mai 2022 E. 1.2). Auf die Bedeutung des Anklageprinzips im vorliegenden Fall ist im Zu- sammenhang mit dem Betrugsvorwurf nach Anklageziffer I.2 zurückzukommen (E. III./4.4 und 4.5). II. Allgemeines zur Beweiswürdigung 1. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei, wie erwähnt, an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt ge- bunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisre- geln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vor- liegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Vor- aussetzungen der "angeklagten Tat" erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den ver- fassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel be- stehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die be- schuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, wider- sprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbe- standsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, so- bald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig schei-

Seite 17/80 nenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Über- zeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mit- hin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden ver- nünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beob- achters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvor- handenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relati- viert wird (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begeben- heiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubhaft wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. 4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittel- bar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehr- lich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Ge- samtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienpro- zess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teil- rechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwend- bar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzwei- felhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien kei- neswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolge- rung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden, handelt es sich na- turgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts.

Seite 18/80 5. Das Gericht darf den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussageverweigerungs- recht beruft, nur unter gewissen Gegebenheiten in die Beweiswürdigung einbeziehen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlas- tung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Praxis 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4 mit Hinweisen). III. Tatvorwurf des Betruges zum Nachteil der B.________ Ltd. im Zusammenhang mit dem Verkauf der K.________ AG (Anklageziffer I./2.) 1. Anklage, Entscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten unter diesem Anklagepunkt zusammenge- fasst vor, der Beschuldigte habe sich an einem Treffen am 9. Oktober 2009 im Hotel Maritim Köln gegenüber Q.________ als erfahrenen Geschäftsmann präsentiert und wahrheitswidrig ausgeführt, dass er über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren, welche an Projek- ten in Kasachstan interessiert seien, verfüge. In Tat und Wahrheit habe kein solches Netz- werk existiert. Des Weiteren habe der Beschuldigte erwähnt, es sei hilfreich, eine schweize- rische Gesellschaft zu erwerben und über diese Investorengelder zu sammeln, obschon er nie vorgehabt habe, Investoren zu suchen, und es ihm nur darum gegangen sei, einen leeren Aktienmantel zu veräussern. Im Wissen darum, dass die Privatklägerin nur an der schweize- rischen Gesellschaft – der K.________ AG – interessiert gewesen sei, um Investoren zu ge- winnen, und im Wissen darum, dass weder er persönlich noch die M.________ AG imstande gewesen sei, solche Investoren zu akquirieren, habe der Beschuldigte eine Bestätigung aus- gestellt, welche besagt habe, er würde die K.________ AG für EUR 37'900.00 zurückkaufen, wenn innert neun Monaten keine Finanzierung zustande käme, obschon er dies nie vorge- habt habe. Am 14. September 2009 habe die Privatklägerin die Überweisung von EUR 57'325.00 (Kaufpreis K.________ AG, Flugkosten Kasachstan, Spesen etc.) veranlasst. Weder habe der Beschuldigte bzw. die M.________ AG der Privatklägerin je eine Finanzie- rung vermittelt, noch habe er namens der M.________ AG die K.________ AG zurückge- kauft, noch habe er die Aktien der K.________ AG der Privatklägerin ausgehändigt (SG GD 1, Anklageziffer I./2.). 1.2.1 Die Vorinstanz fasste vorab die Beweislage zusammen und würdigte diese sodann folgen- dermassen (OG GD 1/1 E. II./2.3): "2.3.1 Für das Gericht ist rechtgenügend erstellt, dass E.________ gegenüber Q.________ mittteilte, er sehe sich in der Lage, zukünftig eine Finanzierung für die kasachischen Projekte vermitteln zu können, und deswegen vorschlug, die K.________ AG zu erwerben, was Q.________ mittels eines Strohmanns auch tat. Dass der Erwerb der K.________ AG massgeblich dadurch motiviert wurde, dass Q.________ sich eine Finanzierung für Projekte in Kasachstan wünschte, ist aufgrund der E-Mail vom 11. November 2009 und des Vertragszu- satzes vom 11. Dezember 2009 erwiesen und ergibt sich auch aus den Aussagen von E.________. Mithin war der Kaufvertrag betreffend die K.________ AG gleichzeitig mit einer Beauftragung als Finanzierungs- vermittlerin auf den Zeitraum von neun Monaten verknüpft. 2.3.2 Darüber, ob E.________ im damaligen Zeitpunkt über ein grosses Investorennetzwerk verfügte, gehen die Meinungen zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung auseinander. Wie es sich damit verhält, kann an dieser Stelle offen bleiben, nachdem aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses nicht nachzu-

Seite 19/80 weisen ist, dass Q.________ durch E.________ mitgeteilt wurde, dass Letzerer über ein grosses Investo- rennetzwerk verfügte. Die entsprechende Passage findet sich zwar in der Strafanzeige, doch wurde Q.________ nie dazu befragt. Entsprechend bleibt es bei einer unbewiesenen Parteibehauptung. Aus den Sachbeweisen (insb. E-Mail vom 11. November 2009 und Vertragszusatz vom 11. Dezember 2009) ergibt sich kein Hinweis darauf, dass eine solche Aussage durch E.________ geäussert und zugesichert worden wäre. Im Schreiben vom 12. August 2009 der M.________ AG an Q.________ ist ferner nur die Rede da- von, dass die M.________ AG angeblich über 1'500 einheimische und ausländische Klienten verfüge; ein bestehendes Investorennetzwerk wird indessen nicht zugesichert (act. 20-16). Abgesehen des fehlenden Nachweises solcher Aussagen von E.________ stellt sich die Frage, ob alleine aus dieser recht generali- sierten Behauptung ein zwingender Motivationszusammenhang zum Erwerb der K.________ AG erstellt werden könnte, zumal ein grosses Investorennetzwerk noch nicht zwingend bedeutet, dass eine Finanzie- rung innert neun Monaten für ein bestimmtes Projekt in Kasachstan erlangt werden kann. 2.3.3 Dass es in wirtschaftlicher Hinsicht absolut ausgeschlossen war, dass die M.________ AG für die B.________ Ltd. innert neun Monaten eine Finanzierung vermitteln konnte, wird von der Staatsanwaltschaft nicht nachgewiesen. Evident ist, dass eine Finanzierung durch Dritte (bspw. eine Bank) vom jeweiligen Pro- jekt, den Projektkonditionen und etwaigen Sicherheiten abhängt. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass es zum Tatzeitpunkt für E.________ ausgeschlossen war, eine Projektfinanzierung für die B.________ Ltd. zu vermitteln. 2.3.4 Die Erreichung einer Finanzierung für die B.________ Ltd. im Umfang von EUR 10 Mio. innert neun Mona- ten durch Vermittlung durch die M.________ AG ist nach Auffassung des Gerichts ein ungewisses zukünfti- ges Ereignis, was auch Q.________ gewusst haben wird. Insbesondere konkrete Investorennamen oder schlüssige Finanzierungszusagen lagen damals noch keine vor; so wurde von Q.________ auch einzig die Hoffnung geäussert, dass die Gesellschaft allenfalls Investoren anziehen könnte (vgl. act. 20-50, Q.________: "I hope this company is ok for attracting of investment as agreed during our last meeting and recent phone conversations"). Entsprechend ist dessen Rückkaufvereinbarung vom 11. Dezember 2009 so zu interpretieren, dass Q.________ durchaus auch Zweifel hatte, ob E.________ die entsprechende Pro- jektfinanzierung erreichen könnte. Davon ist auch vor dem Hintergrund, dass bis dahin noch kaum diesbe- zügliche Bemühungen unternommen worden waren, und zum Zeitpunkt der Vermögensdisposition am

14. Dezember 2009 noch mehrheitlich sämtliche Details der Finanzierung offen waren, auszugehen. 2.3.5 Dass E.________ von Anfang an plante, die K.________ AG an Q.________ (bzw. Personen aus dessen Umfeld) zu verkaufen, gar keine Finanzierungsleistungen oder Bemühungen zur Finanzierungsvermittlung zu erbringen und dabei innerlich bereits schon in Aussicht nahm, die Rückkaufsvereinbarung vom 11. De- zember 2009 zu brechen, ist nicht zu beweisen. 2.3.6 Desgleichen ist beim vorliegenden Beweisergebnis nicht zu beweisen, dass bei E.________ vor dem

14. Dezember 2009 nie eine innere Absicht bestand, eine Finanzierung der kasachischen Projekte anzuge- hen. Insbesondere lässt sich dieser Schluss auch nicht aufgrund der knapp zwei Jahre später stattgefunde- nen Handlungen von E.________ im Zusammenhang mit der Zahlung von EUR 675'000.00 durch die B.________ Ltd. an die M.________ AG herleiten (vgl. dazu E. III). Ein solcher Konnex ist aufgrund des längeren Zeitverlaufs spekulativ und kann den Beweisanforderungen von Art. 10 Abs. 3 StPO nicht genü- gen." 1.2.2 Aufgrund dieser Beweiswürdigung hielt die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung fest, die Behauptung des Beschuldigten, innert einer Frist von neun Monaten eine Finanzie- rung zu erreichen, sei inhaltlich als Prognose und somit nicht als täuschungsrelevant zu be- zeichnen. Weitere Täuschungen durch den Beschuldigten seien in diesem Zusammenhang nicht zu beweisen. Der Beschuldigte sei demzufolge vom Vorwurf des Betrugs in diesem Zu- sammenhang freizusprechen (OG GD 1/1 E. II./3.). 1.3.1 Die Privatklägerin liess zu diesem Anklagevorwurf bereits in ihrer Berufungserklärung zu- sammengefasst ausführen, der Beschuldigte habe an seiner Schlusseinvernahme bestätigt,

Seite 20/80 am 9. Oktober 2009 Q.________ gegenüber behauptet zu haben, über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren zu verfügen. Der Beschuldigte habe lediglich zusätzlich behauptet, dass diese Behauptung der Wahrheit entspreche bzw. entsprochen habe. Entgegen der Be- hauptung der Vorinstanz ergebe sich aus den Sachbeweisen somit sehr wohl, dass der Be- schuldigte eine solche Aussage geäussert bzw. Tatsache zugesichert habe. Sodann habe der Beschuldigte für Flugkosten, Visa-Rechnungen etc. EUR 6'500.00 und zwei Tagespau- schalen plus Spesen von EUR 5'300.00 in Rechnung gestellt. Unter Bezeichnung/Term sei für die EUR 6'500.00 ersichtlich gewesen, dass diese Kosten für "E.________" und "AB.________" bestimmt gewesen seien. An seiner Schlusseinvernahme habe der Beschul- digte zu Protokoll gegeben, dass AB.________ nie mit ihm in Kasachstan gewesen sei. Mit dieser Aussage habe der Beschuldigte bewiesen, dass zumindest die Hälfte des in Rech- nung gestellten Betrages nicht berechtigt gewesen sei. Bereits mit dieser Einzelhandlung ha- be der Beschuldigte den Tatbestand des Betruges erfüllt. Der Beschuldigte habe nie die Ab- sicht gehabt, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Vielmehr habe er Q.________ von Anfang an in die Irre führen wollen (OG GD 3/2). 1.3.2 An der Berufungsverhandlung führte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zusammenge- fasst weiter aus, die Privatklägerin habe aufgrund der Behauptung des Beschuldigten, ein er- fahrener Geschäftsmann zu sein und über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren zu verfügen, mit einer hohen Erfolgswahrscheinlichkeit der Vermittlung rechnen dürfen. Die Vermittlung sei aber von Anfang an nicht bloss ungewiss, sondern absolut ausgeschlossen gewesen, da der Beschuldigte weder über Geschäftserfahrung noch über ein Investoren- netzwerk verfügt habe. Der Beschuldigte habe nie einen potentiellen Investor nennen können und habe auch die versprochenen Unterlagen nie nachgereicht. Schliesslich liege die Vor- instanz auch falsch, wenn sie ausführe, es sei fraglich, ob aus der entsprechenden Behaup- tung des Beschuldigten ein zwingender Motivationszusammenhang zum Erwerb der K.________ AG erstellt werden könne. Die Privatklägerin habe die K.________ AG nur auf- grund der Annahme erworben, dass garantiert Investoren für die Projekte vorhanden seien. Es gebe verschiedene Indizien dafür, dass der Beschuldigte nie die innere Absicht gehabt habe, eine Finanzierung für die Projekte der Privatklägerin anzugehen, so (1) die Zusiche- rung, ein erfahrener Geschäftsmann zu sein, (2) die Behauptung, es sei für die Privatklägerin vorteilhaft, eine Schweizer Gesellschaft zu erwerben, (3) falsche Angaben auf der Rechnung vom 9. Dezember 2009 sowie (4) die Rückkaufvereinbarung vom 11. Dezember 2009. Zu- dem bestehe eine Konnexität zwischen dem Verkauf der K.________ AG und der Vermitt- lung der Finanzierung für das Projekt L.________. Es handle sich dabei um einzelne Teil- handlungen eines einheitlichen Lügengebäudes (OG GD 7/4 II./A.). 1.4 Die Verteidigung entgegnete in ihrem zweiten Parteivortrag zusammengefasst, die Begrün- dung der Vorinstanz zum diesbezüglich erfolgten Freispruch sei schlüssig. Es sei nicht so, dass der Beschuldigte über keine Geschäftserfahrung verfüge, aber er sei nicht wirklich in der Kreditvermittlung tätig gewesen. Er habe über ein grosses Investorennetzwerk verfügt und auch die entsprechenden Umsätze gemacht; diese könnten nicht aus dem Verkauf von Aktienmänteln stammen. P.________ habe in seiner Eidesstattlichen Versicherung bestätigt, dass der Beschuldigte über sehr gute geschäftliche Kontakte verfügt habe. Es sei für die Pri- vatklägerin auch möglich gewesen, die Zusicherung des Beschuldigten betreffend das Inves- torennetzwerk durch das Einholen von Referenzen zu überprüfen. Der Beschuldigte habe nie die Absicht gehabt, die Privatklägerin zu betrügen. Zur Finanzierung sei es nicht gekommen

Seite 21/80 wegen des schwierigen Geschäftsgebarens von Q.________, der ständig zwischen ver- schiedenen Projekten hin und her gewechselt habe (OG GD 7/1 S. 8 ff.). 1.5 Die Staatsanwaltschaft führte aus, die Täuschung sei, wie in der Anklageschrift ausgeführt, hauptsächlich darin zu sehen, dass der Beschuldigte behauptet habe, er verfüge über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren, welche an Projekten in Kasachstan interessiert seien. Dieses Netzwerk habe er am 9. Oktober 2009 gehabt oder eben nicht; dies sei mit Si- cherheit keine Prognose gewesen. Es sei belegt, dass der Beschuldigte diese Aussage ge- macht habe. Der Beschuldigte habe aber offenkundig über kein solches Netzwerk verfügt, da es andernfalls kaum zum vorliegenden Strafverfahren gekommen wäre (OG GD 7/5 Rz. 2). 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Einen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tat- sachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Betrugstatbestand verlangt somit eine arglistige Täuschung, einen Irrtum, eine Vermögensverfügung, einen Vermögensscha- den sowie Vorsatz und Bereicherungsabsicht (Maeder/Niggli, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 146 StGB N 36 ff.). 2.2 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2). Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereit- schaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.3.1). Die Un- wahrheit kann explizit oder implizit, d.h. stillschweigend durch konkludentes Tun, erklärt wer- den (Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 42; BGE 135 IV 76 E. 5.1). 2.3 Das Erfordernis der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts, 6B_1299/2020 vom 20. Januar 2021 E. 2.3.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstat- bestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Ge- schäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen insbesondere Banken und sonst im Geldanlagenge- schäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber

Seite 22/80 bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (Urteil des Bundesgerichts 6B_1060/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1.4.2.). 2.4 Der Tatbestand des Betrugs setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäusch- ten voraus, wodurch dieser sich selbst oder das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegen- de Vermögen einer Drittperson unmittelbar schädigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.4). Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Irrtum muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Der Täter muss mithin auf die Vor- stellung des Opfers einwirken. Irrtum ist eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklich- keit (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). 2.5 Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornah- me der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_572/2020 vom 8. Januar 2021 E. 6.1). 2.6 Nach der Rechtsprechung hat sodann der Schaden als Vermögensnachteil der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen. Zwischen Schaden und Bereicherung muss mithin ein innerer Zusammenhang bestehen, das heisst, die Bereicherung muss sich als Kehrseite des Schadens darstellen. Dieses Erfordernis wird als Prinzip der Stoffgleichheit bezeichnet (BGE 134 IV 210 E. 5.3). 2.7 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Be- reicherungsabsicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale einschliesslich ihrer kausa- len Verknüpfung beziehen. Beim Tatbestand des Betruges bedeutet dies, dass der Täter im Bewusstsein und im Willen handeln muss, durch Täuschung einen Irrtum zu erregen, wel- chen den Irrenden zu einer schädigenden Vermögensverfügung motiviert. Dabei muss er insbesondere mit der Unrichtigkeit der behaupteten Tatsachen rechnen und sie in Kauf neh- men (Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.3). 3. Relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1 Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Sachbeweise erstellt ist der folgende Sachver- halt. Am 9. Oktober 2009 kam es zu einem Treffen des Beschuldigten mit Q.________ in Köln (act. 21/1 Frage 8; act. HD 2/9). Q.________ hatte die M.________ AG kontaktiert, um Kontakte zu Investoren in Europa herzustellen und Finanzierungskonzepte zu entwickeln (SG GD 7/3 S. 3). Der Beschuldigte war bei der M.________ AG Geschäftsführer (act. 21/4 Frage 12). Am 9. Dezember 2009 unterzeichnete AC.________ einen Vertrag mit der M.________ AG betreffend den Erwerb sämtlicher Aktien der K.________ AG zum Kaufpreis von EUR 37'900.00 (act. 20/209). Am 11. Dezember 2009 vereinbarten AC.________ und die M.________ AG zusätzlich, dass die K.________ AG als Instrument zur Finanzierung und Realisierung von Projekten diene. Demnach werde der Kauf mittels eines Rückkaufs der K.________ AG zum Preis von EUR 37'900.00 rückabgewickelt, sollte keine Finanzierung innert neun Monaten erreicht werden (act. 20/216). Dieses Dokument wurde vom Beschuldig- ten unterzeichnet (act. 21/8 Frage 33). AC.________ wurde von Q.________ als Käufer ein- gesetzt (act. HD 2/12). Die Vertragsbedingungen des Kaufvertrages und des Rückkaufver-

Seite 23/80 tragszusatzes wurden von Q.________ und AD.________ ausgehandelt (act. 20/212 ff.). In mehreren separaten Rechnungen wurde von der M.________ AG der Kaufpreis von EUR 37'900.00, plus die Verwaltungsgebühren der Gesellschaft im Jahr 2009/2010 über CHF 6'456.00, plus eine Kontoeinlage von CHF 2'000.00 sowie eine Abwicklungspauschale von CHF 2'750.00, total EUR 45'523.12 in Rechnung gestellt (act. 20/217 ff.). Der Beschul- digte forderte für eine Reise nach Kasachstan für ihn und AB.________ weitere EUR 6'500.00 (act. 20/224; "Rail&Fly; E.________+AB.________"), während als Tagespau- schalen für zwei Tage insgesamt EUR 5'300.00 in Rechnung gestellt wurden (act. 20/225). Am 14. Dezember 2009 überwies die AE.________ Ltd. EUR 57'325.00 an die M.________ AG (act. 20/226). Bei der AE.________ Ltd. handelt es sich um eine Gesellschaft von Q.________ (act. HD 2/13). 3.2 Aus den voranstehenden Sachverhaltselementen ergibt sich, dass die Privatklägerin über den als Strohmann agierenden AC.________ die K.________ AG von der M.________ AG erworben hatte, um Investitionen für ihre Projekte anzuziehen, sowie dass der Beschuldigte die Zusicherungen abgab, die M.________ AG würde die K.________ AG zurückkaufen, wenn innert neun Monaten keine Finanzierung der fraglichen Projekte zustanden kommen sollte (act. 20/50). 3.3 Bei der Frage, ob der Beschuldigte über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren ver- fügte oder nicht, handelt es sich um eine Tatfrage. Der Beschuldigte führte diesbezüglich an seiner Schlusseinvernahme auf entsprechenden Vorhalt aus, er habe sehr wohl ein Netz- werk, auf welches er in solchen Angelegenheiten zurückgreifen könne (act. HD 4/15 Ziff. 36). Aus dem Kontext der Fragestellung ist diese Ausführung dahingehend zu verstehen, dass der Beschuldigte gegenüber Q.________ am fraglichen Treffen gesagt hat, er verfüge über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren. Insofern ist den Ausführungen der Rechts- vertreter der Privatklägerin Recht zu geben, soweit sie bemängeln, dass die Vorinstanz von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Der Beschuldigte führte an seiner Einver- nahme vom 24. Januar 2017 sodann aus, er habe innert den neun Monaten Investoren ge- funden, aber "es" sei nicht umgesetzt worden. Auf die Frage, um welche Investoren es sich gehandelt habe, antwortete der Beschuldigte: "Einmal über Herr P.________. Dann über AF.________" (act. 21/8 Frage 34). Es kann konstatiert werden, dass zwei Personen im all- gemeinen Sprachgebrauch kein grosses Netzwerk darstellen. Allerdings verwendete der Be- schuldigte die Präposition "über" vor den Namen, was nahelegt, dass es sich bei P.________ und AF.________ nur um Vermittler und nicht um die Investoren selbst gehandelt haben kann – obwohl sich der einvernehmende Polizist explizit nach den Investoren erkundigte. Dass P.________ nicht ein Investor des fraglichen grossen Netzwerkes gewesen sein kann, ergibt sich im Übrigen aus den weiteren Angaben des Beschuldigten zu P.________ (vgl. act. 21/11 Frage 43). Sodann lassen sich in den Akten keine Indizien dafür finden, dass der Beschuldigte tatsächlich über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren verfügt hätte. Andererseits liegen auch keine Beweise dafür vor, dass der Beschuldigte nicht über das frag- liche grosse Netzwerk an Investoren verfügte, wobei zu bedenken ist, dass negative Tatsa- chen gemäss dem Grundsatz "negativa non sunt probanda" von der Staatsanwaltschaft nicht zu beweisen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.3.1). Einzelne Indizien hierfür liegen zwar durchaus vor, wie der Umstand, dass keine Finanzie- rung der Projekte der Privatklägerin zustande gekommen ist, oder dass der Beschuldigte nicht in der Lage war, die einem Netzwerk entsprechenden, verschiedenen Investoren zu

Seite 24/80 nennen. Dabei darf auch berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte sich weigerte bzw. davon absah, die Identität der fraglichen Investoren offenzulegen, obwohl dies absolut zu- mutbar und von ihm zu erwarten gewesen wäre (vgl. E. II./5.). Nichtsdestotrotz ist nicht er- stellt, dass der Beschuldigte nicht über einige Kontakte zu möglichen Investoren verfügte, zumal dies auch P.________ in seiner von der Verteidigung eingereichten Eidesstattlichen Versicherung vom 5. Mai 2023 bestätigte (OG GD 6/5/4). Es verbleiben unüberwindliche Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass der Beschuldigte am 9. Oktober 2009 über kein (grosses) Netzwerk an potentiellen Investoren verfügt hat, so dass von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen ist. Trotz bestehender Zweifel ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte über das fragliche (grosse) Netzwerk an potentiellen Investoren verfügt hat. 3.4 Doch selbst wenn feststehen würde, dass der Beschuldigte objektiv gesehen über kein gros- ses Netzwerk an potentiellen Investoren verfügte, so wäre damit noch nicht erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Verkaufs der K.________ AG nicht (fälschlicherweise) ge- glaubt haben könnte, es sei ihm möglich, eine Finanzierung über gewisse ihm bekannte Per- sonen zu ermöglichen, sodass er subjektiv tatsächlich vom Bestand eines Netzwerkes an po- tentiellen Investoren ausging. Diesbezüglich wäre die entsprechende Aussage des Beschul- digten gemäss den Erwägungen der Vorinstanz inhaltlich als Prognose und damit nicht als täuschungsrelevant zu betrachten (OG GD 1/1 E. II./3.2). Denn selbst wenn gewisse Indizien dafür vorliegen, dass der Beschuldigte nie die innere Absicht gehabt haben könnte, eine Fi- nanzierung für die Projekte der Privatklägerin anzugehen, wie die Rechtsvertreterin der Pri- vatklägerin an der Berufungsverhandlung ausführte, so kann der Sachverhalt hinsichtlich des Leistungswillens bzw. der Erfüllungsbereitschaft des Beschuldigten nicht als erstellt erachtet werden. Entsprechend ist nicht bewiesen, dass der Beschuldigte von Anfang beabsichtigte, seine vertraglichen Zusicherungen nicht zu erfüllen und keine Projektfinanzierung für die Pri- vatklägerin zu vermitteln bzw. die K.________ AG in keinem Fall zurückzukaufen (OG GD 1/1 E. II./2.3.3 ff.). 3.5 Unklar bleibt sodann, ob AB.________ den Beschuldigten auf seiner Reise nach Kasachstan begleitet hat. Einerseits wurde AB.________ auf der fraglichen Rechnung aufgeführt und es wurden zwei Tagespauschalen verrechnet (act. 20/224 und 225). Andererseits ist nicht er- sichtlich, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich die Unwahrheit sagen und tatsachenwidrig behaupten sollte, AB.________ sei nie mit ihm in Kasachstan gewesen (act. HD 4/16 Frage 39). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann diese Frage vorliegend offen bleiben (E. III./4.4). 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Wie die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung zutreffend klarstellte, besteht die dem Beschuldigten in der Anklageschrift unter diesem Anklagepunkt vorgeworfene Täu- schung hauptsächlich darin, Q.________ gegenüber am 9. Oktober 2009 wahrheitswidrig behauptet zu haben, er verfüge über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren, wel- che an Projekten in Kasachstan interessiert seien. Wie gezeigt, ist aufgrund des erstellten Sachverhalts davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Aussagen Q.________ ge- genüber am genannten Datum tatsächlich getätigt hat. Entgegen der Auffassung der Privat- klägerin bzw. deren Rechtsvertreterin kann daraus nichts hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes

Seite 25/80 dieser Aussage abgeleitet werden. Wie gezeigt, ist zugunsten des Beschuldigten davon aus- zugehen, dass ein solches Netzwerk existiert haben könnte, wobei die genaue Anzahl der potentiellen Investoren unerheblich ist. Mithin liegt diesbezüglich keine unrichtige Erklärung seitens des Beschuldigten vor, was eine Täuschung in diesem Belang ausschliesst. 4.2 Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte gemäss dem erstellten Sachverhalt über ein Netzwerk an potentiellen Investoren verfügt haben könnte, muss gefolgert werden, dass er grundsätzlich auch leistungsfähig gewesen sein könnte. Auf jeden Fall ist nicht ausgeschlos- sen, dass es möglich gewesen wäre, eine Finanzierung der Projekte der Privatklägerin innert neun Monaten zu erreichen. Gegenteiliges wird in der Anklageschrift nicht behauptet und er- gibt sich aus nicht aus den Akten. Mithin liegt auch keine Täuschung über die Leistungs- fähigkeit vor. 4.3 Soweit die Leistungsfähigkeit grundsätzlich gegeben ist, können daraus keine Rückschlüsse auf den fehlenden Leistungswillen des Beschuldigten gezogen werden. Wie gezeigt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte von Anfang an beabsichtigte, den Vertrag mit der Privatklägerin nicht zu erfüllen, und damit Q.________ über seinen Leis- tungswillen täuschte. Eine Täuschung über die innere Tatsache des Leistungswillens liegt somit nicht vor. 4.4 Gemäss dem Anklageprinzip können Straftaten nur aufgrund eines in der Anklageschrift ge- nau umschriebenen Sachverhaltes gerichtlich beurteilt werden (E. I./6.). Die Privatklägerin lässt vorbringen, dass die Hälfte der in Rechnung gestellten Reisekosten unbegründet gewe- sen sei, da AB.________ nie mit dem Beschuldigten in Kasachstan gewesen sei, und dass bereits diese Einzelhandlung den Tatbestand des Betruges erfülle. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wird dies dem Beschuldigten allerdings nicht vorgeworfen. Die Staatsan- waltschaft bringt diesbezüglich vor, der Beschuldigte habe, um seine Täuschung zu unter- mauern, gegenüber den Exponenten der Privatklägerin ausgeführt, er und AB.________ müssten sich in Kasachstan ein Bild von den Projekten machen. Diese Ausführungen stehen im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Täuschung über den Leistungswillen bzw. die Leistungsfähigkeit; die Reiseunterlagen hätten gemäss Staatsanwaltschaft lediglich zur Un- termauerung dieser Täuschung gedient. Dem Beschuldigten wird insbesondere nicht vorge- worfen, er hätte der Privatklägerin Reisekosten für AB.________ in Rechnung gestellt, ob- wohl diese an der fraglichen Reise nicht teilgenommen hatte, und die Privatklägerin darüber getäuscht. Dieser Sachverhalt wird von der Anklageschrift nicht erfasst, was gemäss dem Anklageprinzip eine gerichtliche Beurteilung dieses Vorwurfs der Privatklägerin ausschliesst. 4.5 Gleiches gilt mit Bezug auf die Ausführungen der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, nach welchen es sich beim Verkauf der K.________ AG und der Finanzierung für das Projekt L.________ um einzelne Teilhandlungen eines einheitlichen Lügengebäudes handle. In der Anklageschrift wird gegen den Beschuldigten unter zwei separaten Anklageziffern zwei Mal der Vorwurf des Betruges erhoben (Anklageziffer I./2. und I./3.). Zwar geht aus der Anklage- schrift durchaus hervor, dass ein Zusammenhang zwischen den jeweiligen Sachverhalten besteht. In der Anklageschrift wird allerdings keine derartige Konnexität zwischen den beiden Vorwürfen umschrieben, als dass von einem einheitlichen Lügengebäude die Rede sein könnte, was sich insbesondere auch daran zeigt, dass die Staatsanwaltschaft die Tatbe- standsmerkmale jeweils separat aufführte (SG GD 1 S. 5 ff.). Entsprechend verstiesse es

Seite 26/80 gegen das Anklageprinzip, den Beschuldigten wegen eines einheitlichen, die beiden Ankla- geziffern I./2. und I./3. umfassenden Betruges schuldig zu sprechen. 4.6 Weitere Täuschungen werden dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Verkauf der K.________ AG in der Anklageschrift nicht vorgeworfen. Das zentrale Tatbestandsmerkmal der Täuschung ist mithin nicht erfüllt, womit sich eine Prüfung der übrigen Tatbestands- merkmale erübrigt. 4.7 Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB im Zusam- menhang mit dem Verkauf der K.________ AG an die Privatklägerin (Anklageziffer I./2.) frei- zusprechen. IV. Tatvorwurf des Betruges zum Nachteil der B.________ Ltd. im Zusammenhang mit der Vermittlung der Finanzierung für das Projekt L.________ (Anklageziffer I./3.) 1. Anklage, Entscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten unter diesem Anklagepunkt Folgendes vor: "Wie erwähnt, beabsichtigte Q.________, über die B.________ Ltd. diverse Projekte in Kasachstan zu realisieren, unter anderem ein Hotelprojekt, welches den Erwerb eines grösseren Gebietes in AG.________ beinhaltete. In der Absicht, sich weiter auf Kosten der B.________ Ltd. zu bereichern, sandte der Beschuldigte am 20. Januar 2010 ei- ne E-Mail an AD.________, in welcher er um eine Passkopie Q.________s ersuchte und welcher er Eröffnungsdo- kumente für ein UBS-Konto beilegte, die ausgefüllt werden sollten, um für die K.________ AG ein Bankkonto eröff- nen zu können (act. HD 2/15; act. 20/230 ff.). In der Folge gab sich E.________ einen sehr beschäftigten Anstrich, indem er gegenüber den Exponenten der B.________ Ltd. vorgab, kaum Zeit für ein Meeting oder eine Telefonkon- ferenz zu finden (act. HD 2/15 f.). Um seine angeblichen Kontakte zu solventen Investoren zu unterstreichen, wies er AB.________ des Weiteren an, Q.________ den Link zum Cannonballrun Europe (Rennen durch Europa mit Wagen aus dem Luxussegment) zukommen zu lassen (act. 20/235). Am 12. April 2010 listete E.________ in einer E-Mail an Q.________ die einzelnen Schritte für das "K.________ AG Funding" auf. Zudem äusserte er, die B.________ Ltd. müsse 20 % Eigenkapital auf ein Konto der K.________ AG überweisen (act. HD 2/16; act. 20/236), was er mit E-Mail vom 30. April 2010 wiederholte (act. 20/239). Nach weiteren Terminschwierigkeiten – welche der Beschuldigte vortäuschte, um zu verheimlichen, dass er keine Finanzierung zu vermitteln vermochte – hielten Q.________, AD.________ und E.________ schliesslich am 12. August 2010 eine Telefonkonferenz ab (act. HD 2/18). E.________ führte wahrheitswidrig aus (act. HD 2/18; act. 20/249-250): - Er bzw. die M.________ AG könnten eine Finanzierung zwischen 25 Mio. und 160 Mio. EUR vermitteln - Es gäbe zwei Varianten; 'Letter of Credit' oder 'Cash funding for real estate acquisition purposes'; die Zinskos- ten würden sich bei der Letter of Credit-Variante auf 11,2 bis 11,5 % belaufen, bei der Variante Cash funding auf 7,5 bis 8,75 % - Die Finanzierung müsste bei einem Letter of Credit nach drei Jahren zurückbezahlt werden, bei Cash funding könne man von einer Dauer von fünf bis 15 Jahren ausgehen - Bei der Variante Letter of Credit wäre die Bank eine AAA-Bank - Bei der Variante Cash funding sei ein Pfand nötig, zudem müssten 20 % der benötigten Summe auf den Kon- ten der K.________ AG hinterlegt werden In Tat und Wahrheit hatte E.________ keinerlei Möglichkeit, eine Finanzierung für die B.________ Ltd. zu vermit- teln. Seine Angaben waren komplett aus der Luft gegriffen. Am 28. Oktober 2010 sandte AD.________ E.________

Seite 27/80 eine Kalkulation für das Projekt 'L.________'. Hierbei handelte es sich um den beabsichtigten Erwerb von 491 Hektaren Land in der Nähe von AG.________, Kasachstan. Die B.________ Ltd. beabsichtigte, drei verschiedene Arten von Cottages zu bauen und diese dann zahlenden Feriengästen zur Verfügung zu stellen. Es handelte sich um ein Hotelprojekt und die B.________ Ltd. benötigte eine Finanzierung von EUR 13 Mio. (act. HD 2/20; act. 20/259). Um weiterhin seine Fähigkeit, eine Finanzierung zu vermitteln, zu unterstreichen, verlangte E.________ im Zeitraum 15. bis 28. November 2010 anlässlich mehrerer Telefongespräche mit Q.________ weitere Projektunterla- gen. Am 29. November 2010 wies der Beschuldigte dann seine Sekretärin AB.________ an, AD.________ erste Vertragsversionen zukommen zu lassen, welche die Basis der Finanzierung bilden sollten (act. 20/263). Es handel- te sich um (act. 20/264ff.): - Ein escrow agreement for a standby letter of credit - Ein securities provision agreement - Ein irrevocable fee protection agreement and pay order - Ein confidentiality / non-disclosure agreement Am 3. Dezember 2010 retournierte AD.________ das unterzeichnete 'confidentiality / non-disclosure agreement' (act. 20/300), welches besagte, die M.________ AG ('discloser') besässe Dokumente und Informationen im Zu- sammenhang mit Finanzierungsmöglichkeiten durch vermögende Schweizer Investoren, welche in das Projekt 'L.________' investieren wollten. Q.________ und AD.________ ('recipient') würden diese vertraulichen Informatio- nen wollen und sich daher verpflichten, diese nicht an Dritte weiterzugeben und nur zum vereinbarten Zweck zu verwenden. E.________ verhinderte mit dieser Geheimhaltungsvereinbarung, dass die Exponenten der B.________ Ltd. seine Angaben überprüfen konnten bzw. hatten sie keine Möglichkeit, die Existenz der Investorengruppe – in Tat und Wahrheit gab es keine solche Gruppe – zu verifizieren. Zuversichtlich, dass ihr scheinbar erfahrener Ge- schäftspartner die Finanzierung von EUR 13 Mio. bewerkstelligen könne, sandte AD.________ auch den Entwurf eines Pfandvertrages zwecks Verpfändung von 100 % der Aktien einer AH.________ LLC (act. 20/302) und bestätigte am 23. Dezember 2010 die Registrierung des Pfandrechts (act. HD 2/23; act. 20/314). Am 25. Januar 2011 sandte AB.________ auf Geheiss des Beschuldigten das überarbeitete escrow agreement und das securities provision agreement und ersuchte um Unterzeichnung und Rücksendung (act. 20/320). E.________ täuschte so vor, in der AI.________ Ltd. eine Gesellschaft gefunden zu haben, welche ein Zahlungsversprechen abgeben wür- de, was nicht den Tatsachen entsprach. Das escrow agreement (act. 20/324ff.) besagte, die K.________ AG ('cli- ent') mandatiere die AI.________ Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands ('applicant'), vertreten durch die AJ.________ Treuhand AG mit Sitz in Zürich ('agent'), ein Zahlungsversprechen (SBLC) über EUR 13 Mio. für den Kauf von 491 Hektaren Land in der Nähe von AG.________ abzugeben, dies bis spätestens 15. März 2011. Bestätigende Bank sollte die Bank AK.________ mit Sitz in Wien sein und der SBLC sollte 364 Tage gelten. Des Weiteren sollte die ganze Transaktion die Zahlung von Gebühren in Höhe von 10 % der EUR 13 Mio. auf einen 'es- crow account' beinhalten, welcher sich bei der Raiffeisenbank AL.________ befände. Das securities provision agreement (act. 20/334 ff.) besagte, die K.________ AG ('principal') mandatiere die M.________ AG ('agent'), als 'paymaster, trustee and security holder' für den SBLC in Höhe von EUR 13 Mio. zu agieren, welchen wiederum die AI.________ Ltd. ('applicant') über die Bank AK.________ ausgebe. Die M.________ AG sollte mithin als Vermö- gensverwalterin agieren, während sich die K.________ AG verpflichtete, die Finanzierungsprozesse transparent zu halten und AM.________ – den Verwaltungsrat der K.________ AG – über sämtliche Transaktionen über EUR 5'000.00 zu informieren. Der SBLC sollte für 364 Tage gelten und jeweils um den gleichen Zeitraum verlängert wer- den können, bis maximal 1'092 Tage. Als Sicherheit sollte das oben erwähnte Pfand dienen. Auch diesen Vertrag nutzte E.________, um seine Möglichkeit der Kapitalbeschaffung bzw. -vermittlung vorzutäuschen. Am 10. Juni 11 sandte E.________ AD.________ auf deren Wunsch hin den Text des SBLC (act. HD 2/26; act. 20/366ff.), um ihr zu ermöglichen, auch alternative Finanzinstitute ausserhalb Europas anzugehen, worauf Q.________ am 13. Sep- tember 2011 zwei Formatvorlagen retournierte, eine für die ICICI Bank und eine für die HSBC Bank (act. HD 2/27; act. 20/377ff.). Am 14. September 2011 bestätigte E.________ gegenüber Q.________, dass das Investment bereit

Seite 28/80 sei (act. HDS 2/28) und sandte am 15. September 2011 ein 'client information summary', welches Q.________ aus- füllen sollte. Dieses enthielt die Erklärung (act. 20/392): 'In accordance with the articles two through five of the due diligence convention and the federal banking commission circular of December 1998, concerning the prevention of money laundering, and article 305 of the Swiss criminal code, the following information may be supplied to banks and/or other financial institutions for the purpose of verification of identity and activities of the investing member, and the nature and origin of the funds that are to be utilized. All parties have an obligation to respect professional secrecy and to take all appropriate precautions to protect the confidentiality of the information each holds in respect of the others activities. This legal obligation shall remain in full force and effect at all times.' E.________ täuschte mittels dieses Formulars einmal mehr vor, ein seriöser Vermittler von Finanzierungen zu sein und sich an sämtliche gesetzlichen Vorgaben zu halten. Am 20. September 2011 bestätigte er gegenüber Q.________ wahrheitswidrig per SMS, man würde innert 48 Stunden EUR 10 Mio. für die K.________ AG erhalten. Der nächste Schritt sei nun die Überweisung von 50 % der der Kosten / Gebühren, Muhamed solle vorbereitet sein. Dieser antwortete am 23. Sep- tember 2011, das Geld liege bei der Credit Suisse bereit, worauf der Beschuldigte um Überweisung auf die Spar- kasse AN.________, auf ein Konto der M.________ AG ersuchte (act. 20/401 f.). Da Q.________ der Ansicht war, die Bank würde die Überweisung eines so hohen Betrages nicht ohne Begründung veranlassen, schlug er vor, ei- nen Vertrag zwischen der B.________ Ltd. und der M.________ AG aufzusetzen. In der Absicht, den Betrag erhält- lich zu machen und sich bzw. die M.________ AG daran unrechtmässig zu bereichern, stimmte E.________ zu (act. HD 2/29). Q.________ setzte einen Vertrag auf, welcher nach einigen Verhandlungen dahingehend lautete, dass die B.________ Ltd. ('customer') der M.________ AG ('contractor') EUR 1 Mio. an service fees schulde, wenn diese eine Finanzierung über EUR 10 Mio. vermitteln würde. Bis zum 30. September 2011 seien 50 % der Gebühr fällig. Sollte die Finanzierung bis 10. Oktober 2011 nicht gelingen, müssten die service fees zurück bezahlt werden. Am

10. September 2011 unterzeichneten beide Seiten (act. 20/411). Ursprünglich hatte die Gebühr auf EUR 1'350'000.00 gelautet, doch ersuchte E.________ darum, den Betrag von EUR 675'000.00 in drei Tranchen zu überweisen, EUR 85'000.00 für 'Rechtsberatung', EUR 90'000.00 für 'Beratungsdienstleistungen' und EUR 500'000.00 als Vorauszahlung für die vertraglich vereinbarte Dienstleistung (act. HD 2/30). Der Beschuldigte wusste, dass er die Dienstleistung nie würde erbringen können und handelte daher in der Absicht, die Rückforde- rung für die B.________ Ltd. zu erschweren. Er stellte daher namens der M.________ AG auch zwei entsprechen- de Rechnungen aus, eine am 26. September 2011 über EUR 90'000.00 (act. 20/414) und eine über EUR 85'000.00 (act. 20/415). Nach wie vor im Irrtum, E.________ bzw. die M.________ AG sei imstande, Investoren zu vermitteln, welche über die K.________ AG mehrere Millionen Euro für Projekte in Kasachstan zur Verfügung stellen würden, veranlasste Q.________ am 27. September 2011 die Überweisungen von EUR 90'000.00 (act. 20/419), von EUR 85'000.00 (act. 20/420) und von EUR 500'000.00 (act. 20/421) zulasten eines Kontos der B.________ Ltd. bei der Credit Suisse und zugunsten von zwei Konten der M.________ AG bei der UBS AG (Euro-Konto xxxx, EUR 85'000.00, act. 23/10/29) und bei der Sparkasse AN.________ (Euro-Konto xxxx, EUR 90'000.00 und EUR 500'000.00, act. 23/3/9). Weder vermittelte der Beschuldigte bzw. die M.________ AG der B.________ Ltd. je eine Finanzierung, noch zahlte er jemals die EUR 675'000.00 (CHF 810'000.00 zu Kurs 1.20) zurück. Am 31. Januar 2013 leitete die B.________ Ltd., vertreten durch Rechtsanwalt AO.________, die Betreibung über CHF 838'087.00 gegen die M.________ AG ein (act. 20/504). Des Weiteren liess sie am17. Dezember 2013 ein Schiedsverfahren anhängig machen – wie im Vertrag No. 15 verabredet – und klagte die EUR 675'000.00 ein (act. HD 2/42). Mit Schiedsurteil vom 26. August 2014 verpflichtete das Schiedsgericht die M.________ AG zur Zahlung von EUR 675'000.00 plus Zins, d.h. insgesamt EUR 729'450.35 plus GBP 81'442.47 Prozessentschädigung (act. 20/542 ff., insb. 20/569). Daraufhin setzte die B.________ Ltd. die Betreibung der M.________ AG fort (act. HD 2/43). Mit Ent- scheid vom tt.mm.2014 eröffnete das Kantonsgericht den Konkurs über die M.________ AG (act. 24/1/83), welcher am tt.mm.2015 mangels Aktiven eingestellt wurde (act. 24/1/90). Die B.________ Ltd. ging leer aus."

Seite 29/80 1.2. Die Vorinstanz fasste vorab die Beweislage zusammen und würdigte diese (OG GD 1/1 E. III./2.). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hielt die Vorinstanz sodann fest (OG GD 1/1 E. III./3.2.1 und 3.2.2): "Die unwahre Aussage eines Finanzvermittlers an seinen Kunden, dass eine Finanzierung durch eine Bank prak- tisch sicher ist und die Gelder von der Bank als Investor gesprochen worden seien und innert kürzester Zeit beim Kunden eintreffen werden, ist ohne weiteres als eine Täuschung über Tatsachen und damit als rechtlich relevante Täuschung zu qualifizieren. Aufgrund der praktisch sicher feststehenden Finanzierung etc. weist diese Behauptung auch inhaltlich keinen wesentlichen Prognosecharakter auf, zumal eine sicher feststehende Finanzierung durch eine Bank und die damit notwendigen Vorprüfungen und Absicherungstransaktionen ein Tatsachenfundament bildet, welches ohne weiteres als Faktum überprüft werden kann. Gleichzeitig fand zusätzlich zu diesen unwahren Behauptungen und Zusicherungen auch eine Täuschung über in- nere Tatsachen statt, bestand doch bei E.________ zum relevanten Zeitpunkt im September 2011 nie die Absicht, seine über die M.________ AG vertraglich im 'Contract No. 15' vom 26. September 2011 vereinbarten Pflichten zur Vermittlung eines Kredits zu erfüllen, bzw. er drängte darauf, dass die B.________ Ltd. in Vorleistung trat und plan- te stattdessen, die vor dem Hintergrund der vorgeblich praktisch sicheren Finanzierung der K.________ AG die hälftig vorzuschiessende Vermittlungsgebühr einzukassieren, ohne eine entsprechende Leistung zu erbringen. Simultan dazu bestand nach Ansicht des Gerichts ebenfalls die innere Absicht bei E.________, die weitere Absi- cherung, nämlich die vertraglich vereinbarte Rückzahlungspflicht der Leistung gemäss dem Vertrag 'Contract No. 15' vom 26. September 2011, zu brechen. […] Die Art und Weise dieser Täuschungen ist vorliegend als arglistig zu qualifizieren. Einerseits war der Geschä- digte in einer Situation, in welcher er bereits mit dem Erwerb der K.________ AG finanziell in der Schweiz investiert hatte und von seinen Plänen nicht mehr einfach ohne erhebliche Verluste zurücktreten konnte. Vor diesem Hinter- grund koordinierte der Beschuldigte E.________ nun mehrere Erfolgsmeldungen in kurzer Abfolge vom 20. bis am

23. September 2011, indem er vermeldete, die sich bislang stets verzögernde Finanzierung stehe endlich bereit, der 'Proof of Funds' sei eingetroffen und der Geschädigte müsse nun schnell handeln und insbesondere die Kosten des Kreditinstruments (Zinsen, Kreditausfallversicherung, Vermittlungsgebühr) an die M.________ AG zumindest hälftig vorschussweise bzw. 'upfront' überweisen, damit der SLBC ausgestellt und einkassiert werden könne. Um Q.________ weiter in Sicherheit zu wiegen und letzte Bedenken zu beseitigen, willigte E.________ auch zum er- wähnten Vertrag 'Contract No. 15' vom 26. September 2011 ein, wobei er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags nach den Feststellungen des Gerichts weder über einen effektiven Leistungswillen betreffend die angeb- lich praktisch sicherstehende Finanzierung, noch einen effektiven Rückleistungswillen betreffend die Rückzahlung der Vermittlungsgebühr hatte. Neben mehrfachen unwahren und damit täuschenden Aussagen über die angeblich feststehende Finanzierung der K.________ AG täuschte E.________ damit zusätzlich über seinen Vertragserfül- lungswillen. Dabei gelten einerseits fehlende Erfüllungsabsichten als besonders schwer überprüfbar (BGE 118 IV 359 E. 2), andererseits bilden diese zusammen mit den unwahren Aussagen von E.________ über die angeblich feststehende Finanzierung gleichzeitig das Merkmal der mehrfachen Täuschungen, welche raffiniert aufeinander abgestimmt sind (sog. Lügengebäude)." 1.3 Die Verteidigung führte zu diesem Anklagevorwurf an der Berufungsverhandlung vom

10. Mai 2023 zusammengefasst aus, es habe unbestritten eine intensive Geschäftsbezie- hung zwischen den Parteien bestanden. Es sei zum Austausch verschiedener Verträge ge- kommen, wobei die von den Vertretern der Privatklägerin vorgenommenen Modifikationen sowie die unzulängliche Dokumentation der Projekte den Prozess hinausgezögert hätten. Am

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26. und 27. September 2011 habe die Privatklägerin die zugesicherte Provision von 50 % des ursprünglich vereinbarten Investitionskredites, nämlich EUR 675'000.00, überwiesen. Die angestrebte Finanzierung habe sich trotz der Bemühungen der M.________ AG nicht reali- sieren lassen. Gemäss dem Nachtragsrapport der Zuger Polizei vom 22. November 2017 sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin nicht konsequent die Rückübertragung der K.________ AG und die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt habe. Die Schreiben der "Overseas Trade Bank" vom 30. September 2011 und 1. März 2012 seien nach der Vor- schusszahlung von EUR 675'000.00 bei der Privatklägerin bzw. Q.________ eingegangen und hätten somit kein für die Vermögensdisposition kausales Vertrauen zu begründen ver- mögen. Die Privatklägerin habe trotzdem an weiteren Vertragsverhandlungen mit der Privat- klägerin festgehalten, was zeige, dass sie gar nie an die Finanzierung über eine reputable Bank gedacht habe. Der Beschuldigte habe die Unterlagen der Privatklägerin P.________ weitergeleitet, um das Darlehen der "Overseas Trade Bank" zu erhalten, wie dies für die Bo- nitätsprüfung von einem Kreditsuchenden verlangt werde. Allein dass diese Bank angeblich nicht existiert habe, heisse nicht, dass der Beschuldigte die Dokumente nicht an P.________ übermittelt habe (OG GD 7/3 S. 12 ff.). 1.4 Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin legte an der Berufungsverhandlung, wie gezeigt, dar, dass der Verkauf der K.________ AG nicht von der betrügerischen Vermittlung der Finanzie- rung des Projekts L.________ weggedacht werden könne. Es handle sich um einzelne Teil- handlungen eines einheitlichen Lügengebäudes. Darüber hinaus äusserte sich die Rechts- vertreterin der Privatklägerin nicht spezifisch zu diesem Anklagevorwurf (OG GD 7/4 S. 18). 1.5 Die Staatsanwaltschaft verwies an der Berufungsverhandlung auf die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung und äusserte sich darüber hinaus nicht zu diesem Ankla- gevorwurf (OG GD 7/5 S. 4).

2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Betruges sowie die Rechtsprechung dazu wurden vorangehend bereits dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (E. III./2.). 2.2 Sofern notwendig, erfolgt eine ergänzende Darlegung der vorliegend anwendbaren Rechts- bestimmungen in der Subsumption des festgestellten Sachverhaltes. 3. Beweislage und Beweiswürdigung 3.1 Beilagen zur Strafanzeige 3.1.1 Es ist unbestritten, dass die vom Beschuldigten vertretene M.________ AG von der Privat- klägerin beauftragt wurde, eine Finanzierung für ihre Projekte in Kasachstan zu organisieren. In einer E-Mail an Q.________ vom 12. April 2010 fasste der Beschuldigte die verschiedenen Punkte, um eine Finanzierung zu erhalten, zusammen. Einer der Punkte betraf die Leistung einer Sicherheit ("Transfer of securities to Swiss Company; Deposit of 20% own capital to company account"). Der Beschuldigte bzw. die M.________ AG warte darauf, dass die Si- cherheit geleistet werde ("Now we are waiting for you to provide the security"; act. 20/237).

Seite 31/80 3.1.2 In einer E-Mail vom 15. April 2010 beschwerte sich Q.________ darüber, dass er vom Be- schuldigten nicht die bei ihrem gemeinsamen Treffen in AG.________ vereinbarten Doku- mente erhalten habe (act. 20/238). Der Beschuldigte schrieb in einer E-Mail vom 30. April 2010, Q.________ müsse angeben, welches Projekt zuerst entwickelt werden solle (act. 20/239). Am 1. Juni 2010 schrieb der Beschuldigte, die 20 % müssten immer noch überwiesen werden und die Kosten der Kreditausfallversicherung (borrowers's liability ins- urance) betrügen 1.5 - 2.5 % pro Jahr (act. 20/240). Am 17. Juni 2010 schrieb der Beschul- digte an Q.________, er würde es wirklich schätzen, wenn sie ins Geschäft kämen. Er könne ihm zwei Wege der Finanzierung anbieten. In beiden Fällen würde er Sicherheiten und 20 % eigene Mittel ("own funds") benötigen, welche für 90 Tage nachgewiesen werden müssten (act. 20/244). Am 12. August 2010 bestätigte AD.________, dass der Beschuldigte telefo- nisch mitgeteilt habe, dass Vermögenswerte in der Höhe von EUR 25 Mio. bis EUR 160 Mio. verfügbar seien. Die Verzinsung würde ca. 7.5 % bis 11.5 % je nach Finanzierungsvariante ("L/C" d.h. Letter of Credit oder Geldwerte) betragen. Bei einem Letter of Credit, welcher von einer AAA-Bank ausgestellt würde, betrage die Dauer des Darlehens ca. drei Jahre, bei einer Finanzierung mit Geldwerten ca. 5 bis 15 Jahre (act. 20/249). Am 17. September 2010 bestätigte AB.________ gegenüber AD.________, dass sämtliche Annahmen korrekt seien (act. 20/250). 3.1.3 Am 28. Oktober 2010 übersandte AD.________ dem Beschuldigten die Berechnung eines Projekts, bei welchem 491 Hektaren Land in der Nähe von AG.________ zu einem Preis von USD 24 Mio. erworben werden sollten. AD.________ führte weiter aus, sie hätten sich für die vom Beschuldigten vorgeschlagene Finanzierung mittels eines "Letter of Credit" entschieden. Die Gesellschaft, die das Land erwerbe, werde später der K.________ AG gehören (act. 20/259). Am 29. November 2010 schrieb AB.________ im Namen der M.________ AG an AD.________, sie werde für den Darlehensvertrag ("loan agreement") den Entwurf eines Hin- terlegungsvertrages erhalten ("Escrow Agreement"), welcher für den "SBLC" ("standby letter of credit") erforderlich sei. Sie müsse den Hinterlegungsvertrag unterzeichnen, damit er dann vom Verwaltungsrat der K.________ AG unterzeichnet werden könne (act. 20/262). 3.1.4 Mit E-Mail vom 2. Dezember 2010 übermittelte AB.________ im Namen der M.________ AG AD.________ und Q.________ den Entwurf eines "Non disclosure agreement letter" und ei- nes "IFPA" (Irrevocable fee protection agreement and pay order: act. 20/294). AB.________ bat AD.________ und Q.________, die markierten Stellen in den Vertragsentwürfen hinsicht- lich des Projektbeschriebs zu ergänzen, die Verträge zu unterzeichnen, per E-Mail zurückzu- senden und die Originale per Post zuzusenden oder am nächsten Treffen persönlich zu übergeben (act. 20/291). Gemäss dem Entwurf des "Confidentiality/Non-disclosure agree- ment" würde die M.________ AG Q.________ (und evtl. AD.________) einer Gruppe von In- vestoren vorstellen ("high net worth swiss Investors"), wobei Q.________ (und evtl. AD.________) sich verpflichten sollten, die entsprechenden Informationen vertraulich zu be- handeln und keinen Drittparteien offenzulegen (act. 20/292). Im Vertrag "Irrevocable Fee Protection Agreement and Pay Order" wurde festgehalten, es bestehe aufgrund eines SBLC über EUR 13 Mio. die Möglichkeit, 491 Hektaren Land in Kasachstan zu erwerben und zu entwickeln. Der SBLC würde von einer privaten Investorengruppe zu Gunsten der AP.________ AG ausgestellt. Diese würde als der "Pay Master" der Transaktion dienen. Die K.________ AG verpflichte sich, der M.________ AG eine Gebühr in der Höhe von zwei Pro- zent der SBLC-Höhe von EUR 13 Mio. zu bezahlen. Diese Gebühr betrage EUR 520'000.00

Seite 32/80 (act. 20/294 ff.). Der E-Mail vom 2. Dezember 2010 von AB.________ war ferner der Entwurf eines Pfandvertrages angehängt, mit welchem AQ.________ die Aktien der AH.________ LLC an die K.________ AG verpfänden sollte (act. 20/302). Am 3. Dezember 2010 schrieb AD.________, sie sende die gegengezeichneten Dokumente per E-Mail zurück (act. 20/299). Auf dem "Confidentiality/Non-disclosure agrement" wurden sowohl Q.________ und AD.________ als unterzeichnete Person aufgeführt, wobei unklar ist, ob auch beide unter- schrieben haben (act. 20/301). Von dem "IFPA" sowie dem erwähnten Pfandvertrag befinden sich keine unterzeichneten Versionen bei den Akten. 3.1.5 Mit E-Mail vom 9. Dezember 2010 bestätigte AB.________ gegenüber Q.________ und AD.________, dass der SBLC eingelöst und das Geld auf die Konten der K.________ AG bezahlt werde. Von dort aus stehe das Geld dann zur weiteren Verwendung zur Verfügung (act. 20/310). Am 23. Dezember 2010 schrieb AD.________ dem Beschuldigten, dass die 10 % des Eigenkapitals bereitstünden und nach Erhalt der notwendigen Dokumente und Be- kanntgabe des Hinterlegungskontos unverzüglich überwiesen würden ("[..] the funds for 10 % have been accumulated an will be remitted to Escrow account immediately on receipt of the necessary documents (Escrow, SBLC and Security provision agreements) and account de- tails"; act. 20/314). Mit E-Mail vom 25. Februar 2011 versandte AB.________ für die M.________ AG den Hinterlegungsvertrag, den Sicherungsvertrag, die Bankunterlagen für den Hinterlegungsvertrag sowie die Informationen betreffend das Hinterlegungskonto. AB.________ ersuchte zudem darum, diverse Dokumente aus Kasachstan zu liefern (act. 20/320). Der E-Mail angehängt waren die Kontoinformationen der AJ.________ Treuhand AG des Treuhänders AM.________ bei der Raiffeisenbank AL.________ Genossenschaft in AL.________ sowie ein Formular A betreffend die wirtschaftliche Berechtigung an den hinter- legten Geldern (act. 20/322-323). Der E-Mail angehängt war zudem einen Entwurf für ein Hinterlegungsvertrag für einen SBLC. Demnach würde die K.________ AG die Gesellschaft AI.________ Ltd. (British Virgin Island) mandatieren, um im Zusammenhang mit dem Kauf und der Entwicklung von Land in Kasachstan einen Bond mit einem Wert von EUR 13 Mio. zu übergeben. Der SBLC werde von der AI.________ Ltd. durch die Bank AK.________ in Wien ausgegeben (act. 20/325).

3.1.6 Zwischen dem 5. und 31. März 2011 erkundigte sich AD.________ in vier E-Mails nach dem Stand der Finanzierung (act. 20/353, 20/354, 20/355, 20/357). Am 7. Juni 2011 fand offenbar eine telefonische Besprechung zwischen AD.________, Q.________ und dem Beschuldigten statt (act. 20/364). 3.1.7 In den Akten befinden sich als Beilagen zur Strafanzeige vom 20. November 2015 Auszüge einer per SMS geführten Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und Q.________ vom

19. Juli 2011 bis zum 9. September 2011, wobei zahlreiche Nachrichten durch Abdeckungen unkenntlich gemacht wurden (act. 20/369-375). Am 15. August 2011 fragte Q.________ den Beschuldigten, ob sie den SBLC von der AR.________ (ein russisches Kreditinstitut mit Sitz in Moskau) noch diese Woche erhalten könnten (act. 20/372+373). Die (allfällige) Antwort des Beschuldigten ist nicht aktenkundig. Mit SMS vom 8. September 2011 teilte Q.________ dem Beschuldigten mit, er habe eine Besprechung mit seinen Partnern gehabt. Keiner der Partner wisse, ob es sich um die British Overseas Bank London oder United Overseas Bank London handle ("They don't know whether it is a British Overseas Bank og London or United Overseas Bank London", act. 20/374). Aus welchem Grund Q.________ auf diese Banken zu

Seite 33/80 sprechen kam, ist aus den Akten insbesondere der erwähnten SMS-Kommunikation nicht er- sichtlich. Am 9. September 2011 fragte Q.________ in Ergänzung zu seiner vorgenannten SMS, ob ein SBLC nicht einfacher und schneller von der AR.________ erhältlich zu machen sei. Er habe von seiner Bank eine Bestätigung erhalten, dass sie ihn einkassieren könnte (act. 20/374). Am 9. September 2011 forderte der Beschuldigte Q.________ per Textnach- richt auf, EUR 10'000.00 für die Kosten der K.________ AG an die M.________ AG zu über- weisen, was Q.________ ausführte (act. 20/375+383). Zudem forderte der Beschuldigte Q.________ auf, die Verwaltungsgebühren für die K.________ AG zu zahlen (act. 20/385+387). 3.1.8 Am 20. September 2011 schrieb der Beschuldigte in einer Textnachricht an Q.________, dass sie den "Proof of Funds" über EUR 10 Mio. für die K.________ AG innert 48 Stunden erhalten würden. Man müsse aber bereit sein, sofort 50 % der Versicherungskosten und Kos- ten in Euro zu überweisen (act. 20/401: "we shall receive 10 mio. euro pof for K.________ AG within 48 hours. after that; next step will be transfer of 50 % of interest insurance and costs in euro please be prepared. Lets phone tomorrow"). In einer späteren Nachricht schrieb der Beschuldigte (act. 20/401): "the overseas bank sends mt 750 bank to bank to K.________ AGs bank and than K.________ AGs bank open credit line (…)". Q.________ führte anschliessend in einer Textnachricht vom 20. September 2011 aus, dass der Beschuldigte bei der Bank der K.________ AG prüfen solle, ob diese den "Proof of Funds" der kreditgebenden Bank akzeptiere. Er regte an, dass die kreditgebende Bank den "Proof of Funds" mittels SWIFT-Meldung der Bank der K.________ AG bekannt gebe und sich bestätigen lasse, ob dieser akzeptiert werde (Anmerkung: MT799 bezeichnet ein Nach- richtenformattyp im SWIFT Netzwerk System). Es sei riskant, ohne diese Bestätigung Geld zu senden (act. 20/401: "They can send mt799 banks to banks as far as I remember. This contains only wording of POF, and your bank can in reply confirm that this document and wording can be accepted by it. Its very risky to send money without confirmation from your bank to accept this document" […]). Der Beschuldigte antwortete daraufhin in einer SMS, dass er dies prüfen werde; sie hätten es mit einem seriösen Partner zu tun ("will check and update it's a serious partner"; act. 20/401). 3.1.9 Am 21. September 2011 schrieb der Beschuldigte an Q.________, er solle noch eine abge- gebene Bestätigung der Bank betreffend die Ausgabe des SBLC inhaltlich prüfen. Demnach seien die Bedingungen für den SBLC festgelegt worden, die Kosten würden betragen: 10 % des Betrags des SBLC als jährliche Gebühr, 2.0 % Kommission für die M.________ AG und 1.5 % Versicherung. Sämtliche Kosten seien vorab zu zahlen ("all costs payable upfront"; act. 20/403). Am 23. September 2011 schrieb der Beschuldigte per SMS, der "Proof of Funds" sei gekommen. Er bat Q.________, so schnell wie möglich EUR 675'000.00 an die Sparkasse AN.________ zugunsten der M.________ AG zu überweisen ("PoF came in plea- se transfer 675 000 euro asap. sparkasse AN.________ M.________ AG iban euro account ch xxxx reason interest K.________ AG 50%"; act. 20/402). 3.1.10 Am 26. September 2011 sandte Q.________ einen als "Contract No. 015" betitelten und auf den 10. September 2011 datierten Vertragsentwurf zwischen der M.________ AG und der Privatklägerin an den Beschuldigten. Vertragsgegenstand war, dass eine Finanzierung über EUR 10 Mio. durch die M.________ AG vermittelt werde. Die Finanzierung erfolge in

Seite 34/80 Form eines Darlehens oder eines Finanzinstruments von Parteien, welche aus Europa stammen würden. Die Parteien hätten zudem vereinbart, dass die Leistungen einen Wert von EUR 1.35 Mio. hätten und dass die Privatklägerin einen Vorschuss in der Höhe von 50 % zu leisten habe. Sollte die M.________ AG ihre vertraglichen Pflichten bis am 10. Oktober 2011 hinsichtlich der Finanzierungsvermittlung nicht erfüllen, müsse die Anzahlung zurückbezahlt werden (act. 20/405). Der Vertrag wurde vom Beschuldigten für die M.________ AG umge- hend unterzeichnet und per E-Mail retourniert (act. 20/407). Der von beiden Parteien unter- zeichnete Vertrag befindet sich bei den Akten (act. 20/412). 3.1.11 Nachdem der Beschuldigte die entsprechenden Rechnungen der Privatklägerin zugestellt hatte, wurden am 27. September 2011 Zahlungen in der Höhe von EUR 90'000.00 ("Consul- ting Fees"), EUR 85'000.00 ("Legal Services") und EUR 500'000.00 ("Services Contract 015") (total EUR 675'000.00) von den Konten der Privatklägerin an die M.________ AG überwiesen (act. 20/419ff.). 3.1.12 Mit E-Mail vom 30. September 2011 übermittelte der Beschuldigte an Q.________ ein als "highly confidential" bezeichnetes Dokument der "Overseas Trade Bank" (act. 20/425). In dem an die K.________ AG gerichteten Dokument, bestätigte die "Overseas Trade Bank", der K.________ AG eine Kreditlinie von EUR 10 Mio. zur Verfügung zu stellen. Zudem seien sie bereit und in der Lage, dies via FAX/TELEX/SWIFT MT 760 der Bank der K.________ AG innert fünf Tagen mitzuteilen. Als Adresse der "Overseas Trade Bank" wurde 88-90 Hatton Garden Suite 48 London UK angegeben. Unterzeichnet wurde die Bestätigung von "Thomas A. Farleigh, Director-Capital Market OTB UK" und "Steve Mc Forrest, CEO OTB Group NZ". Als Ausstellungsdatum war der 23. September 2011 angegeben (act. 20/426). 3.1.13 Vom 6. Oktober bis 22. November 2011 erkundigte sich Q.________ fünf Mal beim Be- schuldigten danach, ob sie eine Finanzierung von der Bank erhalten hätten bzw. ob die erste Tranche ausbezahlt worden sei (act. 20/428). Mit E-Mail vom 24. Januar 2012 wies AD.________ den Beschuldigten darauf hin, dass er verschiedene Fristen, um eine Finanzie- rung zu organisieren, nicht eingehalten habe, und dass er sie informieren solle, wann er ih- nen die geleisteten Zahlungen zurückerstatten werde (act. 20/429). Am 1. März 2012 ver- sandte der Beschuldigte an Q.________ erneut ein "Proof of Funds" der Overseas Trade Bank" datierend vom 9. Februar 2012. Im Übrigen ist das Schreiben der "Overseas Trade Bank" identisch mit demjenigen vom 23. September 2011 (act. 20/435). Es folgten bis zum

27. März 2012 weitere Erkundigungen von Q.________ nach dem Stand der Finanzierung (act. 20/436). Am 13. März 2012 folgte eine Telefonkonferenz (act. 20/437). Am 4. April 2012 teilte AS.________ von der M.________ AG Q.________ (auf Deutsch) per E-Mail mit, dass sie täglich auf die verbindliche Zusage warten und von einer Abwicklung des Geschäfts vor Ostern ausgehen würden (act. 20/438). Am 5. April 2012 wurde Q.________ erneut zugesi- chert, dass das Geschäft in den nächsten Tagen abgewickelt würde ("Rest assured, though, that the matter will go through in the next few days"; act. 20/439). Am 11. April 2012 infor- mierte Q.________ den Beschuldigten, dass er die Rückzahlung der überwiesenen Gelder verlangen werde, wenn die Finanzierung bis zur nächsten Woche nicht verfügbar sein sollte (act. 20/440). Mit E-Mail vom 20. April 2012 liess der Beschuldigte Q.________ ohne weitere Begründung ein auf Deutsch verfasstes Muster eines Darlehensvertrages zukommen (act. 20/241ff.). Nach weiteren Beanstandungen seitens Q.________s teilte AD.________ dem Beschuldigten mit E-Mail vom 26. Juni 2012 mit, dass sämtliche zeitlichen Versprechungen

Seite 35/80 nicht eingehalten worden seien. Sie hätten grosse Bemühungen und Ausgaben gehabt, ins- besondere die Vermittlungsgebühr, welche an die M.________ AG bezahlt worden sei. Diese sei nur wegen den Versprechungen bzw. Garantien bezahlt worden, bald eine Finanzierung zu erreichen (act. 20/460). Am 28. Juni 2012 liess der Beschuldigte Q.________ eine engli- sche Version des erwähnten Darlehensvertrages zukommen (act. 20/462 ff.). Am 7. Septem- ber 2012 teilte der Beschuldigte Q.________ mit, dass er seitens eines Investors einen Vor- schlag für ein Treffen am 24. September 2012 in Granada erhalten habe (act. 20/475). Am

12. September 2012 bat AD.________ den Beschuldigten, ihr die an diesem Treffen ggf. zu unterzeichnenden Verträge zukommen zu lassen (act. 20/478). Der Beschuldigte antwortete ihr am 17. September 2012, es handle sich nur um den bereits zugestellten Darlehensvertrag (act. 20/480). Mit E-Mail vom 18. September 2012 bedankte sich Q.________ für die Einla- dung zu dem Treffen, beschwerte sich aber darüber, dass für ihn der Zweck des Treffens nicht klar sei ("I need to fly somewhere […] to meet someone and to sign something"; act. 20/481). Am 27. September 2012 informierte der Beschuldigte Q.________, dass das Treffen mit dem Investor stattgefunden habe (act. 20/483). Mit E-Mail vom 9. Oktober 2012 liess AD.________ dem Beschuldigten einige Bilder des Projekts in L.________ zukommen und hielt fest, sie warte auf Details der Finanzierung (act. 20/484). Eine Reaktion auf diese E-Mail seitens des Beschuldigten ist nicht aktenkundig. Erst am 11. Januar 2013 schrieb er Q.________ "Happy Birthday" (act. 20/493). 3.1.14 Im Januar 2013 begann die Privatklägerin mit der Rückforderung der an die M.________ AG bezahlten Gelder. In diesem Rahmen teilte Rechtsanwalt AT.________ dem Schweizer Rechtsvertreter der Privatklägerin mit, dass in Grossbritannien keine Overseas Trade Bank registriert sei. An der angeblichen Adresse der Overseas Trade Bank sei eine Overseas Trade & Investment plc. registriert gewesen, wobei die Gesellschaft am 1. März 2011 ge- gründet und am 19. März 2013 aufgelöst worden sei (act. 20/515, vgl. auch 20/526). 3.2 Aussagen des Beschuldigten 3.2.1 An seiner polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2017 bestätigte der Beschuldigte, dass er im relevanten Zeitraum für die Geschäftsführung der M.________ AG verantwortlich war sowie, dass AB.________ "Schriftverkehr auf Anweisung" gemacht habe (act. 21/4 Frage 15). Üblicherweise habe er zu unterzeichnende Verträge mit AM.________, dem Verwal- tungsrat der K.________ AG, besprochen (act. 21/8 Frage 36). Q.________ habe seine An- forderungen, seine Themen und seine Investitionswünsche ständig geändert. Seine Wün- sche seien oft an fehlenden Unterlagen gescheitert (act. 21/9 Frage 38). Es habe eine Bestätigung seitens der "Overseas Bank" gegeben, dass EUR 10 Mio. Darlehen an die K.________ AG bestätigt seien. Die K.________ AG habe eine Finanzzusage in der Höhe von 10 Mio. Euro bekommen (act. 21/10 Frage 41). Bei der "Overseas Trade Bank" habe er mit dem in Z.________ wohnhaften P.________, dem Repräsentanten für Europa, in Kontakt gestanden (act. 21/11 Frage 44 ff.). Die Bestätigung der "Overseas Trade Bank" sei an die M.________ AG bzw. den Verwaltungsrat AU.________ gegangen und sei dann per E-Mail zur K.________ AG gekommen (act. 21/12 Frage 47 + 48). Er sei sich sicher, dass P.________ für die Overseas Trade Bank tätig gewesen sei; er habe ein Finanzierungs- und Vermittlungsbüro in Z.________ betrieben (act. 21/13 Frage 53). Es sei unmöglich, dass die "Overseas Trade Bank" nie existiert habe, weil das Geschäftsgebaren immer sehr professio- nell gewesen sei (act. 21/14 Frage 55). Die von der Privatklägerin überwiesenen

Seite 36/80 EUR 500'000.00 seien nicht zurückbezahlt worden, weil Q.________ die neun Monate mehrmals verlängert habe, um seine Unterlagen zu komplettieren (act. 21/15 Frage 58). Die EUR 675'000.00 seien nicht zurückbezahlt worden, weil sie zusätzliche Leistungen erbracht und bis zuletzt die Umsetzung vorbereitet hätten (act. 21/15 Frage 60). Es habe (vom Vertrag Nr. 015) separate Absprachen mit Q.________ gegeben (act. 21/16 Frage 61). 3.2.2 An seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. Februar 2017 führte der Beschuldigte auf die Frage, weshalb irgendeine Bank der neu gekauften und nicht geschäftstätigen K.________ AG EUR 10 Mio. zur Verfügung stellen sollte und welche – gemäss den Angaben des Be- schuldigten – "Besicherungen" hierfür bestanden hätten, aus, dies sei zum Beispiel ein Ölfeld in Kasachstan oder zum Beispiel ein Grundstück ganz in der Nähe von Moskau oder anderes gewesen (act. 21/48 Frage 22). Die Frage, ob im Zusammenhang mit der Bestätigung des Kreditrahmens von EUR 10 Mio. mit der Overseas Trade Bank ein Vertrag erstellt worden sei, verneinte der Beschuldigte (act. 21/48 Frage 23). Er wisse, dass er Unterlagen bei der Overseas Trade Bank eingereicht habe, aber nicht mehr welche (act. 21/49 Frage 24). Er habe die Finanzierungsanfrage erstellt (act. 21/49 Frage 25). Q.________ habe Mehrkosten genehmigt, aber nicht spezifisch die EUR 675'000.00 (act. 21/51). 3.2.3 An seiner staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 5. November 2018 antwortete der Beschuldigte auf die meisten der ihm gestellten Fragen, er wolle keine Stellung dazu nehmen (act. HD 4/8 ff.). Auf die Frage, weswegen er entgegen seiner Ankündigung bisher keine Unterlagen eingereicht habe, antwortete der Beschuldigte, ein ehemaliges Büro von ihm sei geräumt worden und er habe keinen Zugriff mehr auf diese Unterlagen (act. HD 4/19 Frage 46). 3.3 Weitere Sachbeweise 3.3.1 Gemäss der Auskunft von Interpol Wiesbaden sei der genannte P.________ in Z.________ wohnhaft (act. 10/73). Im Handelsregister finde sich kein Eintrag zu seinem Namen. Aller- dings habe P.________ von Dezember 2004 bis Dezember 2007 ein Gewerbe zur Vermitt- lung von Versicherungen (ohne Vermittlung von Darlehen und Fonds nach § 34 Gewerbe- ordnung) an seiner ehemaligen Wohnadresse betrieben. Im Jahr 2006 sei ein Insolvenzver- fahren gegen P.________ eröffnet worden (act. 10/76). 3.3.2 Im Berufungsverfahren reichte die Verteidigung eine Eidesstattliche Versicherung von P.________ ein. Darin führt mutmasslich P.________ aus, er habe damals eine grosse Ver- sicherungsagentur in Z.________ gehabt. Er sei damals mit AA.________ von der Overseas Trade Bank in Kontakt gestanden und habe für diese eine Niederlassung in Z.________ vor- bereiten sollen. Um die Kreditzusicherung der Overseas Trade Bank zu erhalten sei er mit dem Beschuldigten in London gewesen, um AA.________ zu treffen. Die Kreditzusicherung der Overseas Trade Bank habe er von AA.________ erhalten und dann per E-Mail an den Beschuldigten gesandt (OG GD 6/5/4). Mit dieser Eidesstattlichen Versicherung reichte die Verteidigung verschiedene Unterlagen der "Overseas Trade Finance Limited" und der "Over- seas Trade & Investment Group" ein (OG GD 6/5/5 ff.).

Seite 37/80 3.3.3 In den von der AV.________ Treuhand AG erstellten Jahresabschlüssen der K.________ AG der Jahre 2009, 2010 und 2011 wurden jeweils keine Bankkonten erfasst. Die K.________ AG verfügte über keine Liquidität (act. 25/2/5 ff.). 3.3.4 In den Jahren 2010 und 2011 sind in der Buchhaltung der M.________ AG keine Aufwand- positionen ersichtlich, welche mit der Vermittlung des SBLC mit einem Wert von EUR 10 Mio. direkt zusammenhängen könnten (bspw. Prüfungskosten externer Rechtsberater, externe Due Diligence-Prüfungen etc.; act. 24/6/4 ff.). Auch aus den eingeholten Bankakten ergeben sich keine entsprechenden Hinweise (act. 23/2/11 ff.; OG GD 1/1 E. III./2.2.4). 3.3.5 AM.________ führte an seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. September 2016 aus, er habe mit dem Beschuldigten eine Vereinbarung gehabt, nach welcher er Mandate überneh- me. Er habe entsprechend das Mandat als Verwaltungsrat der K.________ AG und auch die Buchführung übernommen (act. 22/3 Frage 5). Im Zusammenhang mit der K.________ AG sei immer der Beschuldigte seine Ansprechperson gewesen (act. 22/3 Frage 7). Die fragliche Bestätigung der "Overseas Trade Bank" sage ihm gar nichts; allein wegen der Summe müss- te ihm das Schreiben schon etwas sagen (act. 22/8 Frage 29). 3.4 Relevanter Sachverhalt 3.4.1 Aufgrund der vorliegenden Sachbeweise ist erstellt, dass der Beschuldigte Q.________ ver- sprach, er könne für die Privatklägerin über die K.________ AG nach Leistung einer "Sicher- heit" eine Finanzierung erhältlich machen. Dies geht bereits aus der E-Mail des Beschuldig- ten vom 12. April 2010 hervor, macht er darin doch deutlich, dass die Leistung einer Sicher- heit Voraussetzung für den Erhalt einer Finanzierung für die K.________ AG sei (act. 20/237). Die zu leistende "Sicherheit" war sodann immer wieder Thema in der Korre- spondenz zwischen dem Beschuldigten und Q.________. So schrieb der Beschuldigte am

17. Juni 2010, er würde in beiden möglichen Finanzierungsvarianten Sicherheiten und 20 % eigene Mittel benötigen (act. 20/244). Am 20. September 2011 schrieb der Beschuldigte an Q.________, die K.________ AG könne EUR 10 Mio. "Proof of fund" erhalten, aber vorher müsse die Privatklägerin 50 % Versicherungszinsen und Kosten überweisen (act. 20/401). Trotz der Verwendung von unterschiedlichen Begriffen und variierenden ökonomischen Be- gründungen ist klar, dass der Beschuldigte Q.________ während der ganzen Verhandlungs- periode immer wieder mitteilte, eine Finanzierung für die K.________ AG (und damit die Pri- vatklägerin) könne erhältlich gemacht werden, wenn die Privatklägerin vorab eine bestimmte Summe an die M.________ AG (und damit an den Beschuldigten) überweisen würde. 3.4.2 Im Übrigen ist es unerheblich, auf welche genaue Art und Weise bzw. über welche Finanzin- strumente der Beschuldigte die fragliche Finanzierung (angeblich) organisieren sollte. So kann offengelassen werden, weshalb verschiedene vom Beschuldigten präsentierte, vertrag- liche Konstrukte nicht zur Anwendung gelangten und ob diese überhaupt umsetzbar gewe- sen wären. Auch bleibt unklar, ob der Vertrag "Irrevocable Fee Protection and Pay Order" (act. 20/294) jemals unterzeichnet wurde oder vor welchem Hintergrund der Pfandvertrag mit AQ.________ betreffend die Verpfändung von Aktien der AH.________ LLC ausgearbeitet wurde (act. 20/302). Diese Fragen können offengelassen werden. Ebenfalls nicht weiter zu ergründen ist der Umstand, dass der Beschuldigte stets unter verschiedenen Titeln Zahlun- gen von der Privatklägerin verlangte ("securities", "own funds", "interest insurance and

Seite 38/80 costs"). Zentral ist lediglich, dass der Beschuldigte die erfolgreiche Finanzierung der Projekte der Privatklägerin stets von Zahlungen abhängig machte, welche die Privatklägerin im Vor- aus zu leisten hatte. 3.5 Überweisung von EUR 675'000.00 der Privatklägerin an die M.________ AG 3.5.1 Es ist aufgrund der Akten erstellt und von den Parteien unbestritten, dass am 27. September 2011 von den Konten der Privatklägerin insgesamt EUR 675'000.00 (EUR 90'000.00, EUR 85'000.00 und EUR 500'000.00) an die M.________ AG überwiesen wurden (act. 20/419 ff.). 3.5.2 Der Grund für die Überweisung der erwähnten EUR 675'000.00 ergibt sich aus der diesbe- züglichen SMS-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und Q.________ vom 20. und

23. September 2011. Daraus geht hervor, wie der Beschuldigte Q.________ versicherte, die K.________ AG würde einen "Proof of Fund" über EUR 10 Mio. erhalten. Nach Erhalt der entsprechenden Bestätigung müssten 50 % der Versicherungszinsen und Kosten überwiesen werden. Dann werde die "Overseas Trade Bank" die Bestätigung, d.h. den "Proof of Fund" per SWIFT-Mitteilung (MT 750) direkt der Bank der K.________ AG zukommen lassen, woraufhin diese die Kreditlinie eröffnen werde ("We have to pay the 50 % when we get the pof after the payment of the 50 the overseas bank sends mt 750 bank to bank to K.________ AGs bank and then K.________ AGs bank open credit line […]"; act. 20/401). In der E-Mail vom 21. September 2011 führte der Beschuldigte die (angeblich) anfallenden Kosten für die erwähnte Finanzierung auf: 10 % des Betrages des "SBLC" als Jahresgebühr, 2 % Kommis- sion M.________ AG, 1.5 % Versicherungsgebühr (act. 20/403). Der Beschuldigte gab Q.________ somit zu verstehen, dass insgesamt 13.5 % (10 % + 2 % + 1.5 %) des fragli- chen "SBLC" von EUR 10 Mio. zu bezahlen seien, was den Betrag von EUR 1'350'000.00 ergibt. 50 % davon sind EUR 675'000.00. Nur zwei Tage nach dieser E-Mail bezifferte der Beschuldigte den zu überweisenden Betrag für 50 % der "Versicherungszinsen und Kosten" auf EUR 675'000.00 ("PoF came in please transfer 675 000 euro asap […]"; act. 20/402). Damit ist erstellt, dass die von der Privatklägerin überwiesenen EUR 675'000.00 in direktem Zusammenhang zu der vom Beschuldigten versprochenen Finanzierung über EUR 10 Mio. standen. Sodann machte der Beschuldigte explizit klar, dass dieser Betrag zuerst überwie- sen werden müsse und dann die Kreditlinie eröffnet werde ("[…] after the payment of the 50 the overseas bank sends […] and then K.________ AGs bank open credit line […]"; act. 20/401). Gleiches ergibt sich auch aus der E-Mail vom 21. September 2011 ("All costs paya- ble upfront"; act. 20/403). 3.5.3 In der Strafanzeige wurde dargelegt, Q.________ sei der Ansicht gewesen, die Bank der Pri- vatklägerin würde einen so hohen Betrag, d.h. EUR 675'000.00, nicht ohne einen schriftli- chen Vertrag überweisen, weshalb er vorgeschlagen habe, einen entsprechenden Vertrag zu unterzeichnen (act. HD 2/29). Diese Einschätzung von Q.________ ist nachvollziehbar und es ergibt sich aus den E-Mails vom 26. und 28. September 2011, dass der entsprechende Vertrag "Contract No. 015" in diesem Zeitraum unterzeichnet wurde (act. 20/404, 20/407 und 20/410). Darin verpflichtete sich die M.________ AG, Dienstleistungen für die Privatklägerin zur Erlangung einer Finanzierung bis zu EUR 10 Mio. zu erbringen. Es wurde vereinbart, dass die Privatklägerin der M.________ AG 50 % der Entschädigung für die zu erbringenden Dienstleistungen als Anzahlung vor dem 30. September 2011 zu überweisen hatte, wobei der

Seite 39/80 Gesamtwert der von der M.________ AG zu erbringenden Dienstleistungen in einem ersten Vertragsentwurf auf EUR 1'350'000.00 (50 % davon entspricht EUR 675'000.00) und in dem schlussendlich unterzeichneten Vertrag auf EUR 1'000'000.00 festgesetzt wurde (act. 20/405 und 20/411). Zudem vereinbarten die Parteien, dass sämtliche an die M.________ AG ge- leisteten Zahlungen zurückerstattet werden müssen, wenn keine Finanzierung erreicht wer- den sollte (act. 20/412 Rz. 4.4). Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass dieser Vertrag un- terzeichnet wurde, um eine vertragliche Grundlage für die vom Beschuldigten geforderte Überweisung von EUR 675'000.00 zu schaffen, auch wenn der letztlich unterzeichnete Ver- trag lediglich die Zahlung von EUR 500'000.00 vorsah. Trotz dieser Reduzierung des Betra- ges auf EUR 500'000.00 bestehen aufgrund der vorangehenden Ausführungen zur E-Mail vom 21. September 2011 keine Zweifel daran, dass die gesamten EUR 675'000.00 im Zu- sammenhang mit der vom Beschuldigten versprochenen Finanzierung über EUR 10 Mio. standen. Damit ist ebenfalls nicht weiter zu berücksichtigen, dass der zu überweisende Be- trag auf Wunsch des Beschuldigten in drei Tranchen à EUR 90'000.00 ("Consulting Ser- vices"; act. 20/424), EUR 85'000.00 ("Legal Services"; act. 20/415) und EUR 500'000.00 auf- geteilt wurde. Die entsprechenden auf den Rechnungen aufgeführten Zahlungsgründe ent- sprachen offensichtlich nicht dem zwischen dem Beschuldigten und Q.________ vereinbar- ten Verwendungszweck, wie sich neben den vorgenannten Beweismitteln auch aus der SMS von Q.________ vom 26. September 2011 ergibt ("[…] whole amount 650000 euro today. or […] separate payments"; act. 20/416). 3.5.4 Die Behauptung des Beschuldigten, es habe separate Abreden mit Q.________ über die Verwendung der EUR 675'000.00 gegeben (act. 21/16 Frage 61), überzeugt nicht und steht im Widerspruch zur voranstehend dargelegten Aktenlage. Zwar geht aus den Akten durchaus hervor, dass es weitere Gespräche und Verhandlungen zu anderen Projekten der Privatklä- gerin gab. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass der Grund für die Überweisung der EUR 675'000.00 eindeutig aus den Akten hervorgeht und nicht im Zusammenhang mit anderen Projekten stand. Bezeichnend ist denn auch, dass der Beschuldigte an seiner Ein- vernahme nicht konkret darlegen konnte, welchen Inhalt diese separaten Absprachen hatten bzw. um was es da gegangen sein soll. Doch selbst wenn es nachträglich tatsächlich separa- te Absprachen über die Verwendung des erwähnten Betrages gegeben haben sollte – wobei hierfür keinerlei Anzeichen bestehen –, so wäre dies schlussendlich irrelevant. 3.5.5 Aufgrund der voranstehend aufgeführten Indizien ist ohne unüberwindliche Restzweifel er- stellt, dass Q.________ die Überweisung von gesamthaft EUR 675'000.00 an die M.________ AG einzig deshalb veranlasste, weil er aufgrund der Zusicherungen des Be- schuldigten glaubte, der K.________ AG würde als Folge davon eine Finanzierung in Höhe von EUR 10 Mio. gewährt. 3.6 Overseas Trade Bank 3.6.1 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die "Overseas Trade Bank" während des relevanten Tatzeitraums nicht als Bankinstitut nach britischem Recht existierte und folglich auch nicht in der Lage war, eine entsprechende Zusage über eine Finanzierung der K.________ AG aus- zustellen. Dies ergibt sich einerseits aus den von der Privatklägerin eingereichten Abklärun- gen von Rechtsanwalt AT.________ und andererseits aus dem Schiedsurteil des London Court of International Arbitration (LCIA) vom 26. August 2014 (act. 20/507 und act. 20/560

Seite 40/80 Rz. 76). Sodann lassen sich in den Akten – abgesehen von den beiden (mutmasslich ge- fälschten) Bestätigungen vom 23. September 2011 und 9. Februar 2012 – keine Hinweise für die Existenz der "Overseas Trade Bank" finden und auch die Verteidigung macht dergleichen nicht geltend. Der Umstand, dass die fragliche Finanzierung entgegen der Bestätigung der "Overseas Trade Bank" vom 23. September 2011 nie zustande kam, untermauert die Nicht- existenz des genannten Bankinstituts. 3.6.2 Aus den von der Privatklägerin eingereichten Unterlagen ergibt sich ferner, dass an der auf der Bestätigung der "Overseas Trade Bank" angegebenen Adresse, "88-90 Hatton Garden Suite" in London, im fraglichen Zeitraum eine Gesellschaft mit der Firma "Overseas Trade & Investment plc" domiziliert war (act. 20/524). Eine Banklizenz hatte diese Gesellschaft aller- dings nicht (act. 20/533). Die Existenz dieser Gesellschaft ist für das vorliegende Verfahren allerdings irrelevant, da die erwähnte Bestätigung unzweifelhaft von der "Overseas Trade Bank" ausgestellt wurde, wie sich bereits aus dem gross angebrachten Logo ergibt (act. 20/426). Einerseits ist aufgrund dieser augenfälligen Gestaltungsweise ausgeschlossen, dass die "Overseas Trade & Investment plc" aus Versehen eine Bestätigung mit falscher Firma ausstellte. Andererseits ist zu bedenken, dass die "Overseas Trade & Investment plc" mangels Banklizenz ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, eine entsprechende Finanzie- rungszusage zu erfüllen. Da die "Overseas Trade Bank" nie existiert hat, kann sie ferner auch nicht mit der "Overseas Trade & Investment plc" kooperiert haben. 3.6.3 Die Behauptung des Beschuldigten, es sei unmöglich, dass die "Overseas Trade Bank" nie existiert habe, da ihr Geschäftsgebaren immer sehr professionell gewesen sei, überzeugt aus mehreren Gründen nicht. So ist bereits das (simulierte) "Geschäftsgebaren" der "Over- seas Trade Bank", soweit es aus den Akten hervorgeht, keineswegs professionell, gewährt doch keine seriös agierende Bank einer inaktiven Gesellschaft einen Kreditrahmen von EUR 10 Mio., ohne im Gegenzug irgendwelche Sicherheiten zu erhalten. Auch der fehlende Inter- netauftritt und die vom Beschuldigten behauptete Kontaktpflege zur Bank über P.________ zeichnen nicht das Bild einer professionell operierenden Bank. Zudem gibt der Beschuldigte nicht an, bei welchen anderen Gelegenheiten er mit der "Overseas Trade Bank" zu tun ge- habt haben soll, so dass nicht nachvollziehbar ist, wie er behaupten kann, das Geschäftsge- baren der Bank sei "immer" sehr professionell gewesen. 3.6.4 Der Beschuldigte macht geltend, er sei mit P.________ als Repräsentant der "Overseas Trade Bank" in Kontakt gestanden; er sei sein Kontakt bei der "Overseas Trade Bank" gewe- sen und es sei alles über ihn gelaufen (act. 21/11). Der Beschuldigte führte allerdings an an- derer Stelle selbst aus, P.________ habe "ein Finanzierungs-Vermittlungsbüro" betrieben und sich auf "Finanzierung, Finanzvermittlung und Anlagen" spezialisiert (act. 21/13 Frage 53). Mit diesen Ausführungen beschreibt der Beschuldigte P.________ als Selbständiger- werbenden, was nur schwer in Einklang zu bringen ist mit seiner Behauptung, P.________ sei der "Repräsentant für Europa" der "Overseas Trade Bank" gewesen. In der von der Ver- teidigung eingereichten Eidesstattlichen Versicherung bestätigt P.________ selbst, eine Ver- sicherungsagentur betrieben zu haben. Dies wird durch die polizeilichen Abklärungen, wel- che ergeben haben, dass P.________ von Dezember 2004 bis Dezember 2007 ein Gewerbe zur Vermittlung von Versicherungen an seiner ehemaligen Wohnadresse betrieben hatte, bestätigt (act. 10/76). Darüber hinaus behauptet P.________ in dem genannten Schriftstück lediglich, er habe für AA.________ eine Niederlassung für die "Overseas Trade Bank" in

Seite 41/80 Z.________ vorbereiten sollen, womit er sinngemäss klarstellt, dass eine solche Niederlas- sung eben gerade nicht existierte. Darüber hinaus verweist P.________ auf die angeblich beiliegenden "Gründungsunterlagen" der "Overseas Trade Bank". Die entsprechenden Do- kumente lauten aber nicht auf die "Overseas Trade Bank", sondern auf die "Overseas Trade Finance Limited" und die "Overseas Trade & Investment Group", sodass damit die Existenz der "Overseas Trade Bank" in keinster Weise glaubhaft gemacht werden kann. Im Gegenteil wird dadurch der Verdacht erhärtet, dass die "Overseas Trade Bank" nie existiert hat. 3.6.5 Die Vorinstanz hat zudem zu Recht hervorgehoben, dass P.________ private E-Mailadressen ohne Bezug zur "Overseas Trade Bank" verwendete, was ebenfalls gegen ein seriöses Geschäftsgebahren einer real existierenden Bank spricht (act. 10/71). Gesamt- haft gesehen sind die Ausführungen des Beschuldigten zur angeblichen Tätigkeit von P.________ als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Sie vermögen keine Zweifel daran zu begründen, dass die "Overseas Trade Bank" als Bankinstitut nach britischem Recht nie exis- tiert hat. 3.7 Leistungswille bzw. Leistungsfähigkeit des Beschuldigten 3.7.1 Die Frage, ob der Beschuldigte wusste, dass die Overseas Trade Bank nicht existierte und folglich die Finanzierungszusage nicht erfüllen konnte, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Zur Aufdeckung dieser inneren Tatsache sind mangels direkter Beweise sämtliche diesbezüglichen Indizien zu würdigen (vgl. E. II./4.1). 3.7.2 Der erste Hinweis auf die "Overseas" Bank in den Akten lässt sich in der SMS-Nachricht von Q.________ an den Beschuldigten vom 8. September 2011 finden. Darin führt Q.________ aus, er habe eine Konversation mit seinen Partnern gehabt und sie wüssten nicht, ob es sich um die British Overseas Bank London oder die United Overseas Bank London handeln wür- de. Weder ein SBLC der British Overseas Bank noch ein SLBC der United Overseas Bank könnten sie einlösen (act. 20/374). Aus den von der Privatklägerin eingereichten Unterlagen geht sodann nicht hervor, weshalb sich Q.________ zu dieser Konversation mit seinen Part- nern veranlasst sah, da ein Teil der eingereichten SMS-Kommunikation beim Kopieren ab- gedeckt wurde. Nichtsdestotrotz kann die Nachricht von Q.________ nur dahingehend ver- standen werden, dass der Beschuldigte eine Finanzierung über die "Overseas Bank" kurz zuvor mündlich oder schriftlich zur Sprache brachte. Offensichtlich konnte der entsprechende Vorschlag nicht von Q.________ stammen, da er sich ansonsten im Klaren darüber gewesen wäre, dass es sich weder um die British Overseas Bank London noch um die United Over- seas Bank London handelte. Auch behauptete der Beschuldigte, bei anderen Gelegenheiten mit der "Overseas Trade Bank" zusammengearbeitet zu haben, was nahelegt, dass er Q.________ den Vorschlag unterbreitete, die Finanzierung über diese (nicht existente) Bank abzuwickeln. Offensichtlich erwähnte er dabei aber sinngemäss nur, dass es sich um die "Overseas Bank" in London handeln würde. Denn hätte er die ganze angebliche Firma der "Overseas Trade Bank" genannt, dann hätte Q.________ nicht fälschlicherweise gedacht, es handle sich um eines der beiden genannten real existierenden Bankinstitute. Auch in den späteren Nachrichten schrieb der Beschuldigte jeweils verkürzt von der "overseas bank" (act. 20/401). Der Beschuldigte hat als Adressat der erwähnten Nachricht sodann gewusst, dass Q.________ fälschlicherweise davon ausging, die Finanzierung solle über die British Over- seas Bank London oder die United Overseas Bank London erfolgen, wobei unbestritten ist,

Seite 42/80 dass diese im Tatzeitraum existierenden Bankinstitute in den Finanzierungsplänen des Be- schuldigten keine Rolle spielten. Der Beschuldigte unterliess es in der Folge, Q.________ über diesen Irrtum aufzuklären und klarzustellen, dass sich sein Vorschlag auf die "Overseas Trade Bank" bezogen habe. Mitunter ging er in den Nachrichten vom 9. September 2011 mit keinem Wort auf die von Q.________ aufgeworfene Frage, um welches Bankinstitut es sich handle, ein (act. 20/375). Dieses Verhalten des Beschuldigten ist als Indiz zu werten, dass er Q.________ ohne vollständige namentliche Nennung eine Finanzierung über die "Overseas Trade Bank" vorschlug, im Wissen darum, dass diese Bank nicht existierte und Q.________ fälschlicherweise von einer real existierenden Bank ausging. 3.7.3 Ein weiteres belastendes Indiz für die vorerwähnte innere Tatsache ist darin zu erblicken, dass der Beschuldigte Q.________ auf dessen Anregung, vor der fraglichen Überweisung die Akzeptanz des Kreditinstruments bei der Bank der K.________ AG abzuklären, antworte- te, er werde dies prüfen und es handle sich um einen seriösen Partner ("will check and up- date it's a serious partner"; act. 20/401). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine solche Prüfung nicht erfolgt sein kann, weil die K.________ AG zu keinem Zeitpunkt über eine eige- ne Bank oder Bankkonten verfügt hat, wie sich aus den Bilanzen der Jahre 2010 und 2011 der K.________ AG ergibt (act. 25/2/8 ff.). Der Beschuldigte versprach, somit Abklärungen über eine Transaktion zwischen zwei inexistenten Banken vorzunehmen. Selbst wenn der Beschuldigte anfänglich tatsächlich an die Existenz der "Overseas Trade Bank" geglaubt ha- ben sollte, so wäre ihm im Rahmen der versprochenen Abklärungen aufgefallen, dass die K.________ AG über keine Bank verfügte und ihm deshalb niemand Auskunft über die Ak- zeptanz der angeblich von der "Overseas Trade Bank" auszustellenden Finanzierungszusi- cherung geben kann. Hätte die K.________ AG über eine eigene Bank verfügt, so hätte die Abklärung wiederum ergeben, dass die "Overseas Trade Bank" nicht existiert. Der erwähnten SMS-Kommunikation kann nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte Q.________ über die Ergebnisse seiner Abklärungen informiert hätte. Vielmehr teilte er Q.________ in der nächsten Nachricht lediglich mit, der "Proof of Fund" sei gekommen und Q.________ sol- le so schnell wie möglich EUR 675'000.00 überweisen. Dieses Verhalten lässt sich nur da- hingehend erklären, dass der Beschuldigte entweder überhaupt keine Abklärungen vorge- nommen hat, weil er bereits wusste, dass die "Overseas Trade Bank" nicht existierte, oder aber dass er die Abklärungen vorgenommen hatte, von der Unmöglichkeit der geplanten Transaktion erfuhr und diese Erkenntnis Q.________ verschwieg. Keine der beiden Varian- ten entspricht der Handlungsweise eines seriösen, im Interesse seines Kunden handelnden Finanzvermittlers. Da der Beschuldigte das fragliche Finanzierungskonstrukt erschaffen und der Privatklägerin überdies die K.________ AG verkauft hatte (ohne die entsprechenden Ak- tienzertifikate jemals auszuhändigen), ist die zweitgenannte Möglichkeit unwahrscheinlich und entsprechend zu verwerfen. 3.7.4 Der Umstand, dass die K.________ AG über keine Bank und keine Bankkonten verfügte, ist auch in anderer Hinsicht von Bedeutung. So ist nicht ersichtlich, auf welches Bankkonto die von der "Overseas Trade Bank" angeblich zugesagte Kreditlinie hätte gutgeschrieben wer- den sollen. Dabei behauptete der Beschuldigte am 20. September 2011, die "Overseas Trade Bank" würde der Bank der K.________ AG mittels SWIFT die fragliche Bestätigung mitteilen und dann würde die Bank der K.________ AG eine Kreditlinie eröffnen ("We have to pay the 50 % when we get the pof after the payment oft he 50 the overseas bank send mt 750 bank to bank to K.________ AGs bank and than K.________ AGs bank open credit line

Seite 43/80 […]"; act. 20/401). Der Beschuldigte gibt mit den entsprechenden Ausführungen zu verste- hen, die Transaktion könne so abgewickelt werden, d.h. dass insbesondere auch seitens der K.________ AG eine nicht genannte Bank in der Lage sei, die gewährten Kredite entgegen- zunehmen und der K.________ AG gutzuschreiben. Dies war aber nachweislich nicht der Fall. Die entgegenstehende Behauptung des Beschuldigten ist ein weiteres Indiz für das Wissen des Beschuldigten, dass die fragliche Finanzierung durch die "Overseas Trade Bank" ohnehin nicht zustande kommen würde, da die Bank nicht existierte, war es in diesem Fall doch auch irrelevant, ob die K.________ AG über eine Bank verfügte oder nicht. 3.7.5 Der Geldflussauswertung der M.________ AG kann sodann entnommen werden, dass die von der Privatklägerin überwiesenen EUR 675'000.00 sehr schnell von den Konten der M.________ AG wieder abgeflossen sind. In den ersten beiden Monaten nach Eingang der Zahlungen, d.h. bis Ende November 2011 wurden insgesamt EUR 180'000.00 und CHF 122'000.00 in bar abgehoben. Das eine Konto der M.________ AG bei der Sparkasse AW.________ wies nach Eingang der fraglichen EUR 590'000.00 (EUR 500'000.00 plus EUR 90'000.00) am 27. September 2011 einen Saldo von EUR 559'845.50 auf. Am 21. De- zember 2011 war der Saldo bereits negativ (EUR - 734.43; act. 10/6). Ähnlich verhält es sich mit dem anderen Konto der M.________ AG, auf welches EUR 85'000.00 überwiesen wur- den. Nach Gutschrift dieses Betrages am 27. September 2011 betrug der Saldo am 29. Sep- tember 2011, d.h. nur gerade zwei Tage später, noch CHF 5'332.58 (act. 10/8). Während diese Gelder soweit ersichtlich vielseitig verwendet bzw. verbraucht wurden, sind keine Auf- wendungen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Projekte der Privatklägerin oder der K.________ AG aktenkundig. Ferner behauptet der Beschuldigte dies auch überhaupt nicht und macht stattdessen geltend, er bzw. die M.________ AG müsse dieses Geld nicht zurückzahlen, weil aufgrund separater Absprachen "zusätzliche Dienstleistungen" erbracht worden seien (act. 21/15 Frage 60 und 61). Diese Behauptung widerspricht der Aktenlage, war es der M.________ AG und damit dem Beschuldigten doch keineswegs freigestellt, die erhaltenen Beträgen nach eigenem Gutdünken zu verwenden. Bereits aus der mehrfach er- wähnten SMS des Beschuldigten vom 20. September 2011 geht hervor, dass die EUR 675'000.00 für Kosten im Zusammenhang mit der fraglichen Finanzierung überwiesen wurden ("interest insurance and costs"; act. 20/401). Am 26. September 2011 bekräftigte der Beschuldigte, er benötige das Geld, um damit zu arbeiten und die Finanzierung zu erreichen ("asap transfer so we can work with it today"; act. 20/416). Gemäss dem unterzeichneten Vertrag "Contract No. 015" war sodann jegliche Vergütung an die M.________ AG nur ge- schuldet, sofern eine Finanzierung erreicht würde (act. 20/411). Da dies nachweislich nicht der Fall war, hatte die M.________ AG keinen Anspruch auf die erhaltenen Gelder und war rückerstattungspflichtig. Dieser Rückerstattungspflicht konnte die M.________ AG aufgrund des beschriebenen Geldmittelabflusses bereits wenige Tage nach Erhalt der EUR 675'000.00 nur noch teilweise und spätestens seit 21. Dezember 2011 überhaupt nicht mehr nachkommen. Insgesamt ist die Art und Weise der Geldmittelverwendung seitens des Beschuldigten ein starkes Indiz dafür, dass er zu keiner Zeit beabsichtigte, seine vertragli- chen Pflichten zu erfüllen und eine Finanzierung für die K.________ AG zu erreichen bzw. sich überhaupt darum zu bemühen. Dies wiederum legt die Schlussfolgerung nahe, dass der Beschuldigte wusste, dass eine Finanzierung über die "Overseas Trade Bank" ohnehin nicht möglich war, da die Bank gar nicht existierte.

Seite 44/80 3.7.6 Auch das weitere Vorgehen des Beschuldigten nach Überweisung der EUR 675'000.00 gibt Hinweise auf seinen Leistungswillen hinsichtlich der fraglichen Finanzierung. Der Beschuldig- te sandte Q.________ am 30. September 2011 die fragliche Bestätigung der "Overseas Trade Bank" vom 23. September 2011 (act. 20/425). Danach erkundigte sich Q.________ immer wieder, so am 6., 10. und 17. Oktober 2011, beim Beschuldigten, ob die Finanzierung geklappt habe ("Did we manage to get financement from the bank?"; act. 20/427). Am 1. März 2012 sandte der Beschuldigte Q.________ erneut eine praktisch identische Bestäti- gung der "Overseas Trade Bank" (act. 20/435). Sodann versicherte der Beschuldigte Q.________ mehrmals an der fraglichen Finanzierung zu arbeiten ("currently working on the further steps for the financing process"; act. 20/434). Hätte der Beschuldigte ursprünglich tatsächlich geglaubt, dass die "Overseas Trade Bank" existierte, so hätte er spätestens nach Erhalt der ersten fraglichen Bestätigung feststellen müssen, dass keine Finanzierung erfolgt ist bzw. eine solche überhaupt nicht möglich ist. Die weiteren Arbeiten an der Finanzierung bzw. die diesbezüglichen Abklärungen, welche der Beschuldigte ja geleistet haben will, hät- ten zwingend zum Vorschein bringen müssen, dass eine Finanzierung über die "Overseas Trade Bank" mangels Existenz der Bank nicht möglich war. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass der Beschuldigte während fünf Monaten an der von ihm vorgeschlagenen Finanzierung über die "Overseas Trade Bank" gearbeitet haben kann, ohne zu realisieren, dass dieses Bankinstitut nicht existierte. Der Umstand, dass der Beschuldigte am 1. März 2012 erneut ei- ne entsprechende Bestätigung dieses nicht existenten Bankinstituts versandte, legt deshalb nahe, dass er dies bereits von Anfang an gewusst hatte. 3.7.7 Im Übrigen gibt es mehrere Indizien, die darauf hindeuten, dass der Beschuldigte bestrebt war, Q.________ von Abklärungen über die Overseas Trade Bank abzuhalten. So ergibt sich bereits aus der mehrfach erwähnten SMS-Kommunikation, dass der Beschuldigte stets von der "Overseas" oder "Overseas Bank" sprach, womit er die Gefahr schuf, dass Q.________ davon ausging, es handle sich um eine andere, real existierende Bank mit dem Wort "Over- seas" in ihrer Firma, wie es ja effektiv geschah. Weiter unterliess es der Beschuldigte offen- bar, Q.________ über seinen Irrtum aufzuklären, als dieser dachte die Finanzierung solle über die "British Overseas Bank" oder die "United Overseas Bank" abgewickelt werden (act. 20/374). Sodann liess der Beschuldigte Q.________ bereits am 1. Dezember 2010 ein "Con- fidentiality/Non-disclosure agreement" unterzeichnen, in welchem sich Q.________ verpflich- tete, die vom Beschuldigten erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und keinen Drittparteien offenzulegen (act. 20/300). Dadurch wurde Q.________ in seinen Möglichkei- ten, Abklärungen über die "Overseas Trade Bank" vorzunehmen, eingeschränkt. Den glei- chen Effekt hatte mutmasslich die Überschrift der E-Mail vom 30. September 2011, mit wel- cher der Beschuldigte Q.________ die erste Bestätigung der "Overseas Trade Bank" zu- kommen liess (act. 20/425). Durch die Überschrift "HIGHLY CONFIDENTIAL" wird sugge- riert, die mit der E-Mail übermittelten Informationen seien streng geheim und dürften mit nie- mandem geteilt werden. Schliesslich drängte der Beschuldigte Q.________ verschiedentlich, möglichst schnell zu handeln und die Überweisung so schnell als möglich vorzunehmen ("asap" = as soon as possible; act. 20/402). Insgesamt entsteht aufgrund dieses Verhaltens des Beschuldigten der Eindruck, dieser habe Q.________ von der Überprüfung der von ihm gemachten Angaben abhalten wollen. Dies wiederum ist als Indiz dafür zu werten, dass der Beschuldigte von der fehlenden Existenz der "Overseas Trade Bank" Kenntnis hatte, da dies ein nachvollziehbarer Grund ist, den Wissenstand und die Möglichkeiten zur Abklärung eines Vertragspartners begrenzt halten zu wollen.

Seite 45/80 3.7.8 Anhand dieser zahlreichen Indizien ist somit ohne unüberwindliche Restzweifel erstellt, dass der Beschuldigte von Anfang an wusste, dass im relevanten Tatzeitraum unter der Firma "Overseas Trade Bank" kein Finanzinstitut nach britischem Recht existierte. Der Beschuldig- te war damit von Anfang an nicht gewillt, seine Q.________ zugesicherte Leistung zu erbrin- gen und eine Finanzierung von EUR 10 Mio. zu bewerkstelligen bzw. sich überhaupt um eine Finanzierung zu bemühen. 3.8 Zusammengefasst ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte teilte Q.________ mit SMS vom 20. September 2011 mit, die der Privatklägerin gehörende K.________ AG würde einen Kredit bzw. eine Finanzierung in der Höhe von EUR 10 Mio. er- halten, aber hierfür müsse die Privatklägerin vorab EUR 675'000.00 an die M.________ AG für Kosten und Gebühren überweisen. Q.________ glaubte den Zusicherungen des Beschul- digten und veranlasste am 27. September 2011 die Überweisung des genannten Betrages an die M.________ AG. Dabei hatte der Beschuldigte entgegen seinen Zusicherungen nie die Absicht, eine Finanzierung für das Projekt der Privatklägerin zu erreichen bzw. diesbezüglich ernsthaft tätig zu werden, insbesondere da die vom Beschuldigten vorgeschlagene "Over- seas Trade Bank" nicht existierte, was der Beschuldigte wusste. Nach Eingang der EUR 675'000.00 verwendete er den ganzen Betrag innert fünf Monaten für seine eigenen Bedürfnisse und entgegen der mit der Privatklägerin abgeschlossenen Vereinbarung. 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Täuschung Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Der Beschuldigte versicherte Q.________, er könne ihm bzw. der von ihm vertretenen Privatklägerin über die ihr gehören- de K.________ AG eine Finanzierung in der Höhe von EUR 10 Mio. verschaffen. Diese vom Beschuldigten abgegebene Zusicherung entsprach nicht der Wahrheit, war er doch nicht in der Lage und folglich auch nicht gewillt, eine entsprechende Finanzierungszusage für die K.________ AG zu erreichen bzw. entsprechend tätig zu werden. Entsprechend wies die Zu- sicherung des Beschuldigten auch keinen Prognosecharakter auf. Q.________ glaubte der Zusicherung des Beschuldigten, dass die K.________ AG im Gegenzug zu einer von der Pri- vatklägerin zu leistende Überweisung von EUR 675'000.00 an die M.________ AG die er- wähnte Finanzierung über EUR 10 Mio. erhalten würde. Damit rief der Beschuldigte bei Q.________ eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervor. 4.2 Arglist 4.2.1 Das Erfordernis der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts, 6B_1299/2020 vom 20. Januar 2021 E. 2.3.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom

Seite 46/80 Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfül- lungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1). 4.2.2 Der Beschuldigte täuschte Q.________ über seinen Leistungswillen, was gemäss der voran- stehend zitierten Rechtsprechung grundsätzlich als arglistig zu qualifizieren ist. Allerdings ist vorliegend zu prüfen, ob Q.________ mittels Nachforschungen über die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten hätte feststellen können, dass der Beschuldigte zur Erfüllung überhaupt nicht fähig ist. Diese Überlegungen drängen sich vorliegend insbesondere deshalb auf, weil der Beschuldigte gegenüber Q.________ geltend machte, er habe eine Finanzierung über eine Bank erreicht, welche nicht existierte. Dabei ist allerdings festzuhalten, dass aus den Akten nicht zweifelsfrei hervorgeht, wann der Beschuldigte die "Overseas Trade Bank" erst- mals mit voller Firma erwähnte. Aus der SMS von Q.________ vom 8. September 2011 geht jedenfalls hervor, dass der Beschuldigte kurz zuvor von einer "Overseas" Bank gesprochen haben muss, da sich Q.________ danach im Irrtum befand, es handle sich um ein real exis- tierendes Bankinstitut mit dem Begriff "Overseas" in der Firma. Der Verteidigung ist jedenfalls insofern Recht zu geben, als dass die offensichtlich gefälschte Bestätigung der "Overseas Trade Bank" vom 9. Februar 2012 nicht kausal für die Überweisung der EUR 675'000.00 ge- wesen sein kann, da der Beschuldigte Q.________ die erwähnte Bestätigung erst zukommen liess, nachdem der Betrag von EUR 675'000.00 bereits auf den Konten M.________ AG ein- gegangen war. Die Frage, ob Q.________ den fehlenden Leistungswillen des Beschuldigten mittels Nachforschungen hätte feststellen können, ist die Grundlage, auf welcher eine mögli- che Opfermitverantwortung zu prüfen ist.

4.2.3 Betreffend eine die Strafbarkeit ausschliessende Opfermitverantwortung ist zu bedenken, dass eine solche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere bei sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätigen Personen als potenzielle Opfer in Frage kommt. Ob diese Definition auf Q.________ zutrifft, ist allerdings fraglich. Zwar war er im Tatzeitraum damit befasst, Finanzierungen für verschiedene Projekte in Kasachstan zu organisieren, womit seine berufliche Tätigkeit einen Bezug zu Geldanlagegeschäften aufwies. Allerdings ergibt sich aus der Art und Weise der Zusammenarbeit mit der M.________ AG, dass Q.________ keine vertieften Kenntnisse über Geldanlagegeschäfte und die Bankenbranche hatte, da er ansonsten die mangelnde Durchführbarkeit der vom Beschuldigten vorgeschla- genen Finanzierungsvarianten mutmasslich erkannt hätte. Sodann finden sich in den Akten doch einige Indizien dafür, dass Q.________ den mangelnden Leistungswillen bzw. die mangelnde Erfüllungsfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der Finanzierung über die "Overseas Trade Bank" mittels Nachforschungen hätte erkennen können. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass die vom Beschuldigten kontrollierte M.________ AG der Privatklägerin bereits am 9. Dezember 2009 über einen Mittelsmann die K.________ AG verkaufte und ihr mittels separater Vereinbarung vom 11. Dezember 2009 bestätigte, der Verkauf werde rück- abgewickelt, wenn innert neun Monaten keine Finanzierung erreicht werden sollte. Obwohl aber weder in den nächsten neun Monaten noch später jemals eine Finanzierung erreicht werden konnte, wurde der erwähnte Vertrag nicht rückabgewickelt. Zudem wurden die Aktien der K.________ AG nie der Privatklägerin übermacht. Ferner geht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte Fragen von Q.________ immer wieder unbeantwortet liess, so insbe-

Seite 47/80 sondere auch als sich dieser erkundigte, ob es sich nun um die British Overseas Bank Lon- don oder die United Overseas Bank London handle. Dieses Verhalten des Beschuldigten hätte ein erstes Indiz für seine fehlende Seriosität und mangelnde Erfüllungsfähigkeit sein können. Weiter veranlasste Q.________ die Überweisung der EUR 675'000.00, bevor er eine Bestätigung bzw. irgendein offizielles Dokument der fraglichen "Overseas Trade Bank" gese- hen hatte, wobei ein solches bereits hätte vorliegen müssen, wenn es die vom Beschuldigten behaupteten Verhandlungen mit der "Overseas Trade Bank" tatsächlich gegeben hätte. 4.2.4 Andererseits sind auch mehrere Indizien aktenkundig, die darauf hindeuten, dass der Be- schuldigte Q.________ von Abklärungen über seine Erfüllungsfähigkeit bewusst abhalten wollte. So liess er Q.________ bereits am 1. Dezember 2010 ein "Confidentiality/Non- disclosure agreement" unterzeichnen, in welchem sich Q.________ verpflichtete, die vom Beschuldigten erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und keinen Drittparteien of- fenzulegen (act. 20/300). Damit wurden mögliche Bestrebungen von Q.________, die Anga- ben des Beschuldigten zu überprüfen, erschwert. Auch der bereits erwähnte Umstand, dass der Beschuldigte verschiedentlich Fragen von Q.________ unbeantwortet gelassen hat, ist als Indiz im vorgenannten Sinn zu berücksichtigen. Denn hätte der Beschuldigte Muhamed Ibzastin auf dessen Frage vom 8. September 2011 geantwortet und ihm mitgeteilt, dass es sich weder um die British Overseas Bank London noch die United Overseas Bank London, sondern um die "Overseas Trade Bank" handle, so hätte Q.________ die Möglichkeit gehabt, die Existenz dieser Bank zu überprüfen. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte Q.________ von der Überprüfung seiner Angaben abhalten wollte, ist darin zu erkennen, dass er auf eine möglichst schnelle Überweisung drängte. Bereits in der Nachricht vom 20. September 2011 hielt er fest, dass sie in den nächsten 48 Stunden den "Proof of Fund" er- halten würden und Q.________ sich bereit halten solle. Am 23. September 2011 forderte er Q.________ auf die EUR 675'000.00 "asap", d.h. so schnell als möglich zu überweisen (act. 20/402). Am 26. September 2011 drängte er Q.________ erneut zu einer schnellstmöglichen Überweisung (act. 20/416). Eine Begründung des Beschuldigten für diese Dringlichkeit ist nicht aktenkundig. Es ist deshalb naheliegend, dass der Beschuldigte Q.________ mit die- sem Vorgehen die Möglichkeiten einer Überprüfung auch in zeitlicher Hinsicht einschränken wollte. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass Q.________ die EUR 675'000.00 nicht ohne vertragliche Grundlage überweisen wollte und den Beschuldigten als Vertreter der M.________ AG den Vertrag "Contract No. 015" unterzeichnen liess, in welchem eine Rück- erstattungspflicht seitens der M.________ AG vereinbart wurde. Das Vorgehen von Q.________ kann damit nicht als besonders leichtsinnig qualifiziert werden, ergriff er doch mit der Unterzeichnung des erwähnten Vertrages eigens Massnahmen, um die Überweisung der EUR 675'000.00 abzusichern. 4.2.5 Gesamthaft gesehen ist die Täuschung des Beschuldigten als arglistig zu qualifizieren. Der Beschuldigte wurde von Q.________ als Finanzvermittler beauftragt und war somit gestützt auf Art. 398 Abs. 2 OR zur getreuen und sorgfältigen Ausführung des Auftrags verpflichtet. Die Täuschung betraf den Leistungswillen des Beschuldigten, mithin eine innere Tatsache, welche nicht überprüfbar ist. Sodann kann auch nicht gesagt werden, dass Q.________ mit- tels Nachforschungen über die Erfüllbarkeit hätte feststellen können, dass der Beschuldigte überhaupt nicht leistungswillig bzw. leistungsfähig war, zumal der Beschuldigte bewusst Massnahmen ergriff, um Q.________ von derartigen Überprüfungen abzuhalten. Q.________ kann ferner nicht vorgehalten werden, er habe eine Naivität an den Tag gelegt,

Seite 48/80 welche zum Ausschluss der Strafbarkeit im Rahmen der Opfermitverantwortung führen wür- de, zumal nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten nicht zwingend zur Folge hat, dass der Täter straflos bleibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1060/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1.4.2.). Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist mithin erfüllt. 4.3 Irrtum Die arglistige Täuschung muss beim Getäuschten einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem solchen bestärken. Der Irrtum ist dabei als Zwischenerfolg der arglistigen Täuschung zu be- greifen: Der Getäuschte hält die vorgespiegelte Tatsache für wahr (Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 126). Vorliegend hat Q.________ aufgrund der Täuschung des Beschuldig- ten geglaubt, der Beschuldigte sei gewillt und in der Lage, für die K.________ AG und somit für die Privatklägerin eine Finanzierung in der Höhe von EUR 10 Mio. zu erreichen, obwohl der Beschuldigte weder leistungswillig noch leistungsfähig war. Damit bestand zwischen der Vorstellung von Q.________, welche dieser vom Erfüllungswillen und der Erfüllungsfähigkeit des Beschuldigten hatte, und der Wirklichkeit eine Diskrepanz. Q.________ befand sich mit- hin in einem Irrtum, wobei dieser die direkte Folge der vom Beschuldigten vorgenommenen Täuschung war. 4.4 Unmittelbare Vermögensverfügung 4.4.1 Als weiteres Tatbestandsmerkmal verlangt der Betrug, dass der Irrende eine vom Irrtum be- einflusste unmittelbare Vermögensverfügung vornimmt. Als Vermögensverfügung gilt grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittel- bar herbeiführt. Wie gezeigt, ist vorliegend erstellt, dass Q.________ die Überweisung von EUR 675'000.00 an die M.________ AG einzig deshalb veranlasst hat, weil er irrtümlich ge- glaubt hat, die K.________ AG würde dadurch in der Folge eine Finanzierung von EUR 10 Mio. erhalten. Nach Überweisung der EUR 675'000.00 war das Vermögen der Pri- vatklägerin ferner um genau diesen Betrag vermindert, womit die Verfügung eine Vermö- gensverminderung herbeigeführt hat. 4.4.2 Der Irrende muss mit dem Verfügenden identisch sein. Verfügungen über Drittvermögen sind nur tatbestandsmässig, wenn sie in einem Näheverhältnis zwischen dem Irrenden bzw. Ver- fügenden und dem geschädigten Vermögensinhaber erfolgen. Ein solches Näheverhältnis ist bei Verfügungsbefugnis des Irrenden unproblematisch (Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 145). In casu hat Q.________ aufgrund des erlittenen Irrtums nicht über sein eigenes Vermögen verfügt, sondern über jenes der Privatklägerin. Da Q.________ aber unbestritte- nermassen zur Verfügung über das Vermögen der Privatklägerin befugt war, ist die Vermö- gensverfügung tatbestandsmässig. Ferner hat das irrtumsbedingte Verhalten von Q.________ zu einer Vermögensverminderung der Privatklägerin geführt, ohne dass dafür weitere deliktische Zwischenhandlungen des Beschuldigten erforderlich gewesen wären, womit die entsprechende Vermögensverfügung die von Lehre und Rechtsprechung geforder- te Unmittelbarkeit aufweist.

Seite 49/80 4.5 Vermögensschaden Die durch die arglistige Täuschung motivierte Vermögensverfügung muss ferner einen Ver- mögensschaden bewirken. Ein solcher liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert verringert ist und kann u.a. in einer Verminderung der Aktiven bestehen. Daraus ergibt sich ohne Wei- teres, dass die Überweisung der EUR 675'000.00 zu einem Vermögensschaden der Privat- klägerin geführt hat, haben sich ihre Aktiven doch in der Folge um diesen Betrag vermindert, ohne dass sie eine Gegenleistung erhalten hätte. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, war die im Vertrag "Contract No. 015" vereinbarte Rückzahlungspflicht der M.________ AG wertlos, da der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt beabsichtigte, die EUR 675'000.00 zurückzuzahlen und diesen Betrag stattdessen innert kürzester Zeit für seine eigenen Zwe- cke verwendete. 4.6 Vorsatz und Bereicherungsabsicht 4.6.1 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Betrugs Vorsatz und Handeln in unrecht- mässiger Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte wusste, dass die "Overseas Trade Bank" nicht existierte und er nicht in der Lage war, die von ihm zugesicherte Finanzierung über EUR 10 Mio. zu erreichen und täuschte Q.________ vorsätzlich über seinen Erfüllungswillen. Der Beschuldigte tat dies in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den er rechtlich keinen Anspruch hatte, wodurch er in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte. 4.6.2 Dem Schaden als Vermögensnachteil entspricht die Bereicherung als Vermögensvorteil. Auch dieses unter dem Begriff der Stoffgleichheit bekannte Kriterium ist vorliegend erfüllt, entspricht doch der Betrag, um welchen sich das Vermögen der Privatklägerin aufgrund der irrtumsbedingten Vermögensverfügung vermindert hat, demjenigen, um welchen sich das Vermögen der M.________ AG bzw. des Beschuldigten vermehrt hat. 4.6.3 Der Beschuldigte handelte mithin vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. 4.7 Der Beschuldigte ist folglich des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen (Anklageziffer 3; SG GD 1 Ziff. 3). V. Tatvorwurf der Urkundenfälschung 1. Anklage, Entscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten unter diesem Anklagepunkt zusammenge- fasst Folgendes vor: "Kurz vor dem 30. September 2011 erstellte E.________ unter dem Fantasie-Briefkopf 'Overseas Trade Bank' – ei- ne solche Bank existierte weder damals noch existiert sie heute (act. 20/507ff.) – eine Bestätigung zuhanden der K.________ AG, welche besagte, die Overseas Trade Bank mit Sitz in London bestätige, eine Kreditlinie in Höhe von EUR 10 Mio. für die K.________ AG errichtet zu haben. Datiert war das Schreiben mit 23. September 2011 und

Seite 50/80 unterzeichnet von 'Mr. Thomas A. Farleigh, Director Capital Market' sowie von 'Mr. Steve McForrest, CEO' (act. 20/426). Die entsprechenden Unterschriften hatte der Beschuldigte angebracht. Es handelt sich bei dem Schreiben um eine Totalfälschung. Mit E-Mail vom 30. September 2011 sandte E.________ die Bestätigung der Overseas Trade Bank als Anhang an Q.________ und teilte mit 'as just discussed please see attached the accor- ding document for your kind information' (act. HD 2/33; act. 20/425; act. 20/426). E.________ erstellte und verwen- dete die Bestätigung der Overseas Trade Bank im Wissen, dass die Bank nicht existierte und in der Absicht, die Exponenten der B.________ Ltd. hinzuhalten bzw. zu beruhigen. " 1.2. Die Vorinstanz erwog zu diesem Anklagepunkt nach den allgemeinen Ausführungen Folgen- des (OG GD 1.1 E. IV./3.4): "[…] Urkundenfälschungen sind abstrakte Gefährdungsdelikte (BGE 129 IV 53 E 3.2). Bei dieser Art von Delikten soll nach einem Teil der Lehre wie bei einem Tätigkeitsdelikt einzig der Handlungsort relevant für die Bestimmung der Anwendbarkeit des Schweizer Rechts nach Art. 3-8 StGB sein (Popp/Keshelava, Basler Kommentar, 4. Aufl 2018, Art. 8 N. 9); einen eigentlichen Erfolgsort gebe es bei abstrakten Gefährdungsdelikten nicht. Folglich müsste rechtsgenüglich erwiesen werden, dass der Beschuldigte die Bestätigung der Overseas Trade Bank in der Schweiz erstellte oder zumindest von der Schweiz aus versandte. […] Gemäss den konstanten Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren sei er erst im Jahre 2012 von Deutsch- land her in die Schweiz gezogen (E.________, HD 4/10, Frage 15 f.). Ab dem 27. September 2011 erfolgten mehre- re Bezüge mit einer UBS-Mastercard in Hamburg (27.09), Overath bei Köln (28.09) und in der Region Köln/Bonn (03.10) (act. 23-10-83), welche die Behauptung des Beschuldigten, er habe damals in Deutschland gelebt, prima vista stützen. Selbst wenn E.________ bereits im Jahre 2011 zwischen der Schweiz und Deutschland hin- und her- gependelt sein sollte, müsste bewiesen werden, dass er sich zum Zeitpunkt der Erstellung oder des Versands des 'Proof of Funds' in der Schweiz befand. Dieser Beweis kann aufgrund der genannten Umstände sowie der Akten nicht erbracht werden. […] Demzufolge ist davon auszugehen, dass der nicht-schweizerische Beschuldigte am 30. September 2011 (oder kurz davor) nicht in bzw. von der Schweiz aus handelte. Abgesehen davon wären auch keine Auswirkungen der ge- fälschten Urkunde auf die Schweiz im Sinne eines möglichen Erfolgsorts (sofern überhaupt relevant) erkennbar. Es wurde keine Urkunde mit einem Bezug zur Schweiz gefälscht, auch wurde keine Urkunde mit einem Bezug zur Schweiz zwecks Täuschung zum Nachteil eines Schweizers oder einer sich in der Schweiz aufhaltenden Person eingesetzt. Dem Sachverhalt betreffend das gefälschte Zertifikat der Overseas Trade Bank fehlt entsprechend der notwendige räumliche Bezug zur Schweiz. Weder ein Handlungsort noch ein Erfolgsort (sofern bei abstrakten Ge- fährdungsdelikten überhaupt relevant) liegt in der Schweiz (Art. 3 und 8 StGB). Auch wurde kein Schweizer Opfer der entsprechenden Straftat (Art. 7 Abs. 2 StGB). Demnach kann das Schweizer Strafgesetzbuch auf den vorlie- genden Sachverhalt mangels räumlichen Bezugs keine Anwendung finden. […] Mangels Anwendbarkeit des Schweizer Strafgesetzbuches bzw. mangels schweizerischer Strafgerichtshoheit liegt ein Prozesshindernis vor; dementsprechend ist das Strafverfahren gegen E.________ betreffend den Tatvor- wurf der Urkundenfälschung einzustellen (Art. 329 Abs. 1 lit. b und Abs. 5 StPO)." 1.3.1 Die Rechtsvertreter der Privatklägerin begründeten die diesbezüglich erhobene Berufung in der Berufungserklärung vom 23. Januar 2023 damit, dass das Bundesgericht in jüngster Zeit seine Rechtsprechung geändert habe und bei negativen Kompetenzkonflikten in internationa- len Beziehungen die Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden auch dann bejahe, wenn keine enge Beziehung zur Schweiz bestehe (BGE 141 IV 336 E. 1.1). Gemäss der

Seite 51/80 Lehre sei auch namentlich bei abstrakten Gefährdungsdelikten eine territoriale Anknüpfung am Orte des Eintritts des Erfolges zuzulassen. Die Rechtsprechung von BGE 141 IV 336 sei auch auf das gefälschte Dokument "Proof of Fund" anzuwenden, da dieses Dokument zu- handen der K.________ AG mit Sitz in der Schweiz ausgestellt worden sei. Auch wenn die- ses Dokument im Ausland erstellt worden wäre, so stehe doch ohne Zweifel fest, dass es er- stellt worden sei, um damit namentlich die K.________ AG und eine unbestimmte Anzahl weiterer Personen in der Schweiz zu täuschen. Damit sollte mit der Fälschung des Doku- ments "Proof of Fund" ein Erfolg in der Schweiz herbeigeführt werden, so dass das Schwei- zer Strafrecht zur Anwendung gelange (OG GD 3/2). 1.3.2 An der Berufungsverhandlung thematisierte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin erneut die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehör- den und bekräftigte ihren bereits in der Berufungserklärung dargelegten Standpunkt (OG GD 7/4 S. 20 ff.) 1.4 Die Verteidigung äusserte sich an der Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2023 materiell nicht zu diesem Anklagevorwurf. 1.5 Die Staatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung mit Verweis auf die Ausführun- gen der Privatklägervertreterin aus, dass die gefälschte Bestätigung mit Sicherheit bloss zum Zweck erstellt worden sei, die Exponenten bzw. die wirtschaftlich Berechtigten der Schweize- rischen K.________ AG und potentielle zukünftige Investoren zu täuschen, was als Anknüp- fungspunkt zur Schweiz genüge. Beim Schreiben handle es sich sodann um eine Totalfäl- schung. Der Beschuldigte habe eingeräumt, den Versand der Bestätigung an Q.________ am 30. September 2011 veranlasst zu haben, womit er sie zur Täuschung gebraucht habe. Dem Schreiben sei auch Urkundenqualität zuzubilligen. Da es sich um eine Urkundenfäl- schung im engeren Sinne und nicht um eine Falschbeurkundung handle, sei der Urkunden- begriff weiter gefasst (OG GD 7/5 Rz. 4).

2. Beweislage und Beweiswürdigung 2.1 Der Beschuldigte versandte am 30. September 2011 und am 1. März 2012 per E-Mail eine Bestätigung ("Proof of Funds") der "Overseas Trade Bank" (vgl. E. IV/3.1.12). Während des Tatzeitraums existierte zu keinem Zeitpunkt ein britisches Finanzinstitut mit der Firma "Over- seas Trade Bank" (E. IV./3.6). Bei der erwähnten Bestätigung der "Overseas Trade Bank handelt es sich mithin um eine Fälschung. 2.2 Der Beschuldigte bestritt an seiner Einvernahme vom 5. November 2018, das bzw. die er- wähnten Dokumente gefälscht zu haben (act. HD 4/23 Frage 57). Er habe diese von P.________ per E-Mail erhalten und dann weiterverwendet (act. HD 4/23 Frage 57). 2.3 Wie voranstehend gezeigt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass die "Overseas Trade Bank" nicht existierte (E. IV./3.7). Folglich muss ihm auch bewusst gewe- sen sein, dass es sich bei der Bestätigung der "Overseas Trade Bank" um eine Totalfäl- schung handelt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, aus welchem Motiv P.________ eine solche Fälschung erstellen sollte. Ob der Beschuldigte die erwähnten Dokumente aber selbst erstellt hat oder erstellen liess, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.

Seite 52/80 2.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Vorverfahren konstant aussag- te, er sei erst im Jahr 2012 von Deutschland her in die Schweiz gezogen (act. HD 4/10 Frage 15). Mehrere Barbezüge mit einer UBS-Mastercard im Herbst 2011 in Hamburg, Köln und der Region Bonn stützen diese Aussage (OG GD 1/1 E. IV./3.4). 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Dem Schweizerischen Strafgesetzbuch ist nach Art. 3 Abs. 1 StGB nur unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbre- chen oder Vergehen da als begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Urkundenfälschungen sind abstrakte Gefähr- dungsdelikte (BGE 129 IV 53 E 3.2). Bei dieser Art von Delikten soll nach einem Teil der Leh- re wie bei einem Tätigkeitsdelikt einzig der Handlungsort relevant für die Bestimmung der Anwendbarkeit des Schweizer Rechts nach Art. 3-8 StGB sein (Popp/Keshelava, Basler Kommentar, 4. A. 2018, Art. 8 StGB N 9). 3.2 Im Falle einer Fälschung amtlicher Wertzeichen, wie einer Autobahnvignette, hat das Bun- desgericht entschieden, dass die Tat (auch dann) als in der Schweiz begangen gilt, wenn der Täter die Vignette im Ausland fälscht in der Absicht, diese auf einer gebührenpflichtigen Strasse in der Schweiz zu verwenden (BGE 141 IV 336). Zur Vermeidung negativer Kompe- tenzkonflikte ist es im internationalen Verhältnis gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung grundsätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizeri- sche Zuständigkeit zu bejahen (BGE 133 IV 171 E. 6.3). 3.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte die fraglichen Bestätigungen in der Schweiz erstellt hat (OG GD 1/1 E. IV./.3.4). Es stellt sich mithin die Frage, ob in Anwendung der voranstehend genannten Rechtspre- chung eine schweizerische Zuständigkeit bejaht werden kann, zumal nicht klar ist, welches Land ansonsten für die Strafverfolgung zuständig sein sollte und somit ein negativer Kompe- tenzkonflikt droht. BGE 141 IV 336 lag allerdings ein Sachverhalt zugrunde, bei welchem der Beschuldigte eine schweizerische Autobahnvignette im Ausland gefälscht hatte. Dieses (ge- fälschte) amtliche Wertzeichen war offensichtlich für den Gebrauch in der Schweiz gedacht, da eine schweizerische Autobahnvignette auf einem ausländischen Staatsgebiet keine Wir- kung entfaltet. Damit unterscheidet sich der dem entsprechenden Bundesgerichtsentscheid zugrundeliegende Sachverhalt massgeblich vom Vorliegenden, da nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte die Bestätigungen der "Overseas Trade Bank" in der Schweiz verwenden woll- te. Zwar kann nicht gesagt werden, dass die fraglichen Dokumente keinen Bezug zur Schweiz aufweisen, sind sie doch jeweils an die K.________ AG mit Sitz in AN.________ adressiert (act. 20/435). Doch in Tat und Wahrheit wurden diese Dokumente nicht der K.________ AG per Post zugestellt und sollten auch nicht in der Schweiz ihre Wirkung entfal- ten. Vielmehr übermittelte der Beschuldigte diese Q.________ per E-Mail, um ihm den Erhalt einer Finanzierung für die K.________ AG vorzugaukeln. Dabei war es dem Beschuldigten offenbar gleichgültig, wo Q.________ sich befand, als dieser die fraglichen Bestätigungen zur Kenntnis nahm, wobei praktisch ausgeschlossen werden kann, dass er sich zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz aufhielt. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte durch die Verwendung der fraglichen Dokumente jemanden in der Schweiz täuschen wollte. Damit

Seite 53/80 unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt massgeblich von demjenigen, der BGE 141 IV 336 zugrunde lag. Die Vorinstanz hat mithin zutreffend festgestellt, dass dem Sachverhalt betreffend das gefälschte Zertifikat der "Overseas Trade Bank" der räumliche Bezug zur Schweiz fehlt. 3.4 Das Schweizerische Strafgesetzbuch ist somit gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. 8 Abs. 1 StGB auf den Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend das fragliche Zertifikat der "Overseas Trade Bank" nicht anwendbar. Folglich kann diesbezüglich definitiv kein Urteil ergehen, womit das Verfahren einzustellen ist (Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO). VI. Tatvorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zu Lasten der M.________ AG 1. Anklage, Entscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten unter diesem Anklagepunkt zusammenge- fasst Folgendes vor: "E.________ hat die M.________ AG 2003 erworben und war in der Folge stets wirtschaftlich an ihr berechtigt (act. 26/1/179). Bis zum 12. Juni 2013 figurierte sein Sohn O.________ als Verwaltungsrat, ab dann E.________ selbst (act. 24/1/70). Operativer Geschäftsführer der M.________ AG war seit 2003 allerdings stets und ausschliesslich der Beschuldigte (act. 21/3; act. 21/45). Die Treuepflicht des Geschäftsführers bzw. E.________s gegenüber der M.________ AG ergibt sich vorliegend aus dem Zweck der Gesellschaft, aus deren zur Tatzeit geltenden Statuten (act. 24/1/45ff.) und den Bestimmungen des OR, insbesondere aus Art. 717 OR. Zweck der M.________ AG war 'Halten, Verwalten und An- und Verkauf von in- und ausländischen Gesellschaftsanteilen und Unternehmen, Rechtsberatung, Durchführung von Finanzierungen und allgemeinen Finanzdienstleistungen, Vermögensverwaltung sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Beratungstätigkeiten; kann Immobilien erwerben, verwalten und veräussern, Lizenzen und Patente halten und verwalten sowie Treuhandtätigkeiten ausüben' (act. 24/1/45). Gemäss OR ist die Leitung einer Aktiengesellschaft zur Aufgabenerfüllung mit aller Sorgfalt sowie zur Interessenwahrung der Gesellschaft in guten Treuen angehalten. Auch besteht die Treuepflicht von Organen gegenüber der Gesell- schaft und nicht gegenüber deren Aktionären (Niggli, BSK Strafrecht II, 3. Aufl., Art. 158, N 62). Bis Herbst 2011 war der Beschuldigte für eine Buchführung bzw. Rechnungslegung der M.________ AG besorgt, diese wurde durch die AV.________ Treuhand AG wahrgenommen (act. 21/5; act. 24/6/3 ff.). Danach erfolgte keine Buchführung mehr (act. 2/1/1, 7; act. 2/1/11f.; Dossiers 24/4 - 24/9; act. 26/2/11; act. 26/2/20; act. 26/2/64). Zudem waren die Zahlun- gen der B.________ Ltd. im Herbst 2011 und weitere "Erträge" nicht in der Buchhaltung 2011 erfasst bzw. datierten die letzten Buchungen von Herbst 2011 (act. 24/6/83 ff.). Eine Analyse der edierten Bankunterlagen (D 23) bzw. der durch die Zuger Polizei erstellte Geldfluss ergab, dass die M.________ AG im Herbst 2011 noch über folgende Bankverbindungen bzw. Bankkonten verfügte (D 23; act. 24/2/3): […] Die Konten bei der Sparkasse AW.________ wurden im September 2014 saldiert, diejenigen bei der UBS Switzer- land AG im April 2015. In der Zeitspanne 27. September 2011 bis 30. April 2015 erfolgten auf den vier genannten Bankkonten unter Einbezug der von der B.________ Ltd. stammenden EUR 675'000.00 (vgl. oben, Ziff. I.3.2) Gut- schriften in Höhe von insgesamt CHF 2'294'374.53, wobei die EUR mit Kurs 1.20 in CHF umgerechnet wurden (act. 10/16). Ohne die mutmasslich betrügerisch erlangten EUR 675'000.00 generierte die M.________ AG mithin in der genannten Zeitspanne einen Umsatz von CHF 1'484'374.53. In derselben Zeitspanne erfolgten mindestens nachfol- gende nicht geschäftsmässig begründeten und damit unrechtmässigen, durch E.________ veranlassten Überwei- sungen und Auszahlungen.

Seite 54/80 Der Beschuldigte veranlasste folgende Überweisungen an seinen Sohn O.________ (act. 10/19), obschon dieser nicht bei der M.________ AG angestellt war und keinen Anspruch auf Lohnzahlungen hatte (act. 21/3; act. 21/18; act. 21/45): [Tabelle mit 13 Zahlungen an O.________ vom 27.09.2011 bis am 15.01.2013 über insgesamt CHF 36'713.34] Sodann veranlasste E.________ Überweisungen zwecks Finanzierung der Aus- und Weiterbildungen O.________s (act. 10/28), welcher – wie erwähnt – weder angestellt war noch Anspruch auf Lohnzahlungen hatte (act. 21/3; act. 21/18; act. 21/45) und mittlerweile als Rechtsanwalt in Köln tätig ist (act. 1/2/8 f.) und seiner weiteren Söhne, AX.________ und AY.________: [Tabelle mit 12 Zahlungen zu Gunsten der Hochschule H.________, Instituto I.________ Madrid, AZ.________ Education Deutschland GmbH und Universität BA.________ vom 30.09.2011 bis am 08.11.2012 über total CHF 47'672.10] Des Weiteren veranlasste E.________ folgende Überweisungen zwecks Bezahlung privater Urlaube (act. 10/28:) [Tabelle mit 24 Zahlungen an die BB.________ Reiseservice, BC.________ Strandresort & Spa, N.________ Rei- sen, Hotel BD.________, Reiseservice BE.________ über insgesamt CHF 71'181.23] Schliesslich tätigte der Beschuldigte entweder selbst oder vertreten durch AB.________ oder seinen Sohn O.________ diverse nicht geschäftsmässig begründete Barbezüge, insgesamt (act. 10/17f. und Anhang 1) CHF 1'014'106.07 und bestritt davon seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie. [Tabelle mit 4 Konten mit Zahlungen vom 27.09.2011 bis 26.03.2014 über insgesamt CHF 1'014'106.08, Anhang der Einzelzahlungen gemäss Anklageschrift] Die M.________ AG erlitt infolge der aufgelisteten, nicht geschäftsmässig begründeten und damit unrechtmässigen Überweisungen und Barbezüge im Zeitraum 27. September 2011 bis 30. April 2015 einen Schaden in Höhe von CHF 1'169'673.37, welchen der Beschuldigte der Gesellschaft nicht erstattete. E.________ wusste bzw. musste in- folge seiner Ausbildung und seiner selbständigen Tätigkeit als Aktienmantelhändler und Treuhänder wissen, dass sich ein Aktionär nicht am Vermögen einer Gesellschaft bedienen kann, als ob es ein eigenes wäre, auch wenn er Alleinaktionär ist. Dennoch bestritt er ungeniert seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie auf Kosten der M.________ AG. Er handelte mithin zweifelsohne in der Absicht, sich und andere unrechtmässig zu bereichern." 1.2 Die Vorinstanz erwog zu diesem Anklagepunkt nach den allgemeinen Ausführungen und der Beweiswürdigung Folgendes (OG GD 1.1 E. V./3.2): "3.2.1 Die faktische Geschäftsführerstellung von E.________ für die M.________ AG im relevanten Zeitraum der angeklagten ungetreuen Geschäftsbesorgungen liegt vor bzw. wurde von E.________ selber zugestanden. Die Rechtsprechung der Einpersonen-AG findet vorliegend keine Anwendung, so dass die M.________ AG gegenüber E.________ als "anderer" im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB gilt. Entsprechend war E.________ erst als faktischer Geschäftsführer und anschliessend ab dem 7. Juni 2013 als formeller Verwaltungsrat und Geschäftsführer verpflichtet, das Vermögen der M.________ AG nach guten Treuen zu verwalten und zu wahren. 3.2.2 Die Pflichtwidrigkeit der Zahlungen in Form von einseitigen Zuwendungen an seinen Sohn O.________ primär mittels eines fingierten Lohnverhältnisses liegt auf der Hand, da diese Zahlungen keinen Nutzen für die M.________ AG brachten und effektiv geschäftsfremde Abflüsse darstellten. Gleiches gilt für die Pflichtwidrigkeit der mittels geschäftlichen Mitteln bezahlten Familienferien wie auch der Ausbildungskosten der eigenen Söhne bei verschiedenen Ausbildungsinstituten, zumal eine geschäftsmässige Begründung zu diesen Zahlungen nicht ersichtlich ist und E.________ diese auch nicht erklärte, obwohl die Zahlungen per se schon erklärungsbedürftig waren.

Seite 55/80 3.2.3 Wie bereits anhand der Entwicklung des persönlichen Kontokorrents von E.________ bei der M.________ AG dargelegt wurde, war E.________ nach der Auffassung des Gerichts in den Jahren 2011 bis 2014 nicht als zahlungswilliger und auch als nicht zahlungsfähiger Schuldner einzuschätzen. Diese Schlussfolgerung wird auch durch die aktenkundigen Betreibungs- und Verlustscheinregister von E.________ gestützt, wel- che Betreibungen ab dem Jahr 2013 von über CHF 2 Mio. und Verlustscheine in der Höhe von total CHF 43'287.67 ausweisen (GD 6/10 ff.). Selbst wenn je eine Rückzahlungsabsicht oder ein Rückzahlungs- wille betreffend die aufgelaufenen Kontokorrentschulden bestanden hätte, war eine Rückzahlung faktisch nicht mehr möglich. Jegliche Kreditvergabe an E.________ war damit mit starken Unsicherheiten belastet, so dass in rechtlicher Hinsicht zum Zeitpunkt der Zahlung mindestens ein Vermögensschaden in der Form eines Gefährdungsschadens vorlag. 3.2.4 Hinsichtlich der Bereicherungsabsicht ist offensichtlich, dass den Zahlungen eine unrechtmässige Bereiche- rung von E.________ in der Form von Zuwendungen an Drittpersonen, namentlich seinen Söhnen, zu Grunde lag. Dabei wusste E.________, dass er solche Zuwendungen nicht ausrichten durfte und seine Söhne auch keinen rechtlichen Anspruch auf die ihnen ohne Gegenleistung zugeflossenen Zuwendungen hatten." 1.3 Die Verteidigung führte zu diesem Anklagevorwurf an der Berufungsverhandlung aus, der in der Anklageschrift erhobene Vorwurf, dass der Beschuldigte Zahlungen an O.________ ver- anlasst habe, obwohl dieser nicht bei der M.________ AG angestellt gewesen sei und folg- lich keinen Anspruch auf Lohnzahlungen gehabt habe, sei nicht zutreffend. O.________ sei gemäss Handelsregisterauszug vom 25. Mai 2007 bis zum 7. Juni 2013 der einzige Verwal- tungsrat der M.________ AG gewesen. Für ihn sei bei der Ausgleichskasse für die Jahre 2009 bis 2012 pro Jahr eine Lohnsumme von insgesamt CHF 51'729.00 deklariert worden. Die Überweisungen würden vereinzelt den Zahlungsgrund "Lohn" nennen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass auch die restlichen Überweisungen Entgelt für seine Arbeit als Verwaltungsrat sowie allfällige Spesen gewesen seien. Betreffend die Zahlungen an ver- schiedene Ausbildungsinstitute führte die Verteidigung aus, die Vorinstanz habe es als er- wiesen erachtet, dass zumindest im Jahre 2010 entsprechende Überweisungen privater Na- tur gewesen seien. In der Anklageschrift würden aber nur Zahlungen aus den Jahren 2011 und 2012 aufgelistet. Wäre dies so, so wäre der Anklagegrundsatz verletzt (OG GD 7/3 S. 24). 1.4 Die Rechtsvertreter der Privatklägerin legten in ihrer Berufungserklärung vom 23. Januar dar, im Zusammenhang mit den Freisprüchen wegen des Tatvorwurfs der mehrfachen qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung finde sich im vorinstanzlichen Urteil keine Begründung. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden (OG GD 3/2 S. 14). An der Berufungsver- handlung zog sie ihre diesbezügliche Berufung zurück und äusserte sich nicht zu den ent- sprechenden Vorwürfen. 1.5 Die Staatsanwaltschaft legte an der Berufungsverhandlung zusammengefasst dar, der Be- schuldigte habe mehrfach ausgesagt, sein Sohn O.________ sei nicht bei der M.________ AG angestellt gewesen. Die Lohnabrechnungen gegenüber der Ausgleichskasse seien nur fingiert gewesen. Wenn O.________ nun doch plötzlich operativ tätig gewesen sein soll, wä- re wohl fraglich, ob er nicht als mitschuldig betrachtet werden müsse. Es sei auch nicht ein- zusehen, was ein Studium in Madrid in Bezug auf ein Verwaltungsratsmandat bei der M.________ AG bringe solle, da hierfür kaum spanische Sprachkenntnisse von Nöten seien (OG GD 7/5 Rz. 5).

Seite 56/80 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 2.2 Eine Geschäftsführerstellung mit der entsprechenden Vermögensverwaltungspflicht ergibt sich bei einem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft aus dem Gesetz, insbesondere aus Art. 717 Abs. 1 OR, wonach geschäftsführende Verwaltungsräte ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren haben. Auch sog. faktische Organe, welche ohne formelle Wahl durch die Generalversammlung re- sp. Ernennung durch den Verwaltungsrat und ohne Eintrag im Handelsregister Geschäftsfüh- rerstellung übernehmen, indem sie sich die Befugnisse eines Geschäftsführers faktisch an- massen, können Geschäftsführer im Sinne Art. 158 Ziff. 1 StGB sein. 2.3 Geschäftsfremde Zahlungen zulasten einer Aktiengesellschaft an den Alleinaktionär und Di- rektor sind pflichtwidrig im Sinn vor Art. 158 Abs. 1 StGB, sofern dadurch Grundkapital und gebundene Reserven tangiert werden (BGE 141 IV 104; BGE 117 IV 259). 2.4 Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Handkommentar, 4. A. 2020, Vor Art. 49 StGB N 11). Mehrere Einzelhandlungen werden aber auch dann als Einheit angesehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Be- trachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheint (natürliche Handlungseinheit; BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom

6. März 2019 E. 1.5 m.H; Wohlers, a.a.O., Vor Art. 49 StGB N 12). Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessi- ven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Die natürliche Handlungseinheit kann nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Sie fällt ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5 m.H.). 2.5 Als Folge der pflichtwidrigen Handlung muss es zu einem Vermögensschaden kommen (BGE 122 IV 279). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen in seinem Ge- samtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich ver- ringert ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 m.w.H.). 2.6 Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht so liegt eine qualifizierte ungetreue Geschäfts- besorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vor.

Seite 57/80 3. Beweislage und Beweiswürdigung 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschuldigte von Mai 2007 bis im August 2014 und somit während des gesamten relevanten Tatzeitraumes für die Geschäf- te der M.________ AG verantwortlich war und diese allein betrieben hat (act. 21/43 Frage 6 und 7). Sein Sohn O.________ war im Handelsregister eingetragener bzw. formaler Verwal- tungsrat, hat aber keine Tätigkeiten ausgeübt (act. 21/4 Frage 14). 3.2 Sodann ist festzuhalten, dass das Reinvermögen der M.________ AG das Aktienkapital und die Reserven spätestens seit dem 31. Dezember 2010 nicht mehr gedeckt hat. Diese Fest- stellung der Vorinstanz ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, sodass auf die vor- instanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (OG GD 1/1 E. V./3.1.5). 3.3 Der Beschuldigte veranlasste zwischen dem 27. September 2011 und dem 15. Januar 2013 dreizehn Überweisungen von den Konten der M.________ AG an O.________ im Gesamtbe- trag von CHF 36'713.34. Betreffend die Überweisung vom 6. Juni 2012 von EUR 5'000.00 wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz freigesprochen. Bei sechs der anderen zwölf Zahlungen wurde als Zahlungsgrund jeweils "Lohnzahlung" angegeben. O.________ übte aber gemäss den Aussagen des Beschuldigten keine Tätigkeit für die M.________ AG aus, sondern war nur formaler Verwaltungsrat. Aufgrund dieser Aussage des Beschuldigten ist er- stellt, dass keine Arbeit von O.________ für die M.________ AG verrichtet wurde. Obwohl O.________ keine Arbeit für die M.________ AG geleistet und nur als formaler Verwaltungs- rat geamtet hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass seine Einsetzung als Verwaltungs- rat einen geschäftlichen Vorteil für die M.________ AG mit sich brachte, sodass den jeweili- gen Überweisungen an O.________ ein Mehrwert für die M.________ AG entgegenstand. Zwar wird ein Verwaltungsratshonorar üblicherweise einmal jährlich pauschal ausbezahlt und nicht alle paar Monate wie vorliegend (OG GD 1/1 E. V./2.3.1). Dies alleine reicht allerdings nicht aus, um zu widerlegen, dass die entsprechenden Zahlungen nicht in Bezug zur Funkti- on von O.________ als Verwaltungsrat der M.________ AG standen. Denn hätte O.________ nicht als formaler Verwaltungsrat fungiert, so hätte der Beschuldigte womöglich eine andere Person gegen Entschädigung als Verwaltungsrat einsetzen müssen. Auch hat sich der Beschuldigte bei anderen geschäftsfremden Zahlungen nicht die Mühe gemacht, diese mit einem anderen, geschäftsbegründenden Zweck zu begründen (vgl. E. VI./4.4), was ein Indiz dafür ist, dass es sich auch bei den an O.________ unter dem Zahlungszweck "Lohn" ausgerichteten Zahlungen effektiv um Lohnzahlungen im Sinne eines Entgelts für die Übernahme der Funktion als Verwaltungsrat handelte. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist von der für den Beschuldigten günstigeren Version auszugehen. Entspre- chend ist davon auszugehen, dass die voranstehend aufgeführten Überweisungen i.H.v. CHF 36'713.34 eine Entschädigung für die Funktion von O.________ als Verwaltungsrat und somit geschäftlich begründet waren. 3.4 Ausbildung der Söhne Der Beschuldigte veranlasste vom 30. September 2011 bis zum 8. November 2012 Überwei- sungen von insgesamt CHF 47'672.10 im Zusammenhang mit der Ausbildung seiner Söhne. Datum Begünstigter Zahlungsgrund Betrag in CHF Aktenverweis

Seite 58/80 30.09.2011 Hochschule H.________ Weiterbildung O.________ 1'800.00 act. 23/10; act. 23/10/86 30.10.2011 Hochschule H.________ Weiterbildung O.________ 3'600.00 act. 23/3/11; act. 23/3/51 04.11.2011 Instituto I.________ Partial Payment 9'000.00 act. 23/10/33; act. 23/10/127 10.11.2011 Instituto I.________ Rest Payment 9'000.00 act. 23/10/34; act. 23/10/148 02.12.2011 Instituto I.________ Invoice 798.00 act. 23/10/36; act. 23/10/178 17.04.2012 AZ.________ Education Deutschland GmbH Anzahlung 1'978.20 act. 23/10/48; act. 23/10/329 15.05.2012 AZ.________ Education Deutschland GmbH Bearbeitunsnr. […] AY.________ 8'400.00 act. 23/10/49; act. 23/10/366 19.06.2012 AZ.________ Education Deutschland GmbH Restzahlung […] AY.________ 8'953.80 act. 23/10/53; act. 23/10/437 28.06.2012 Hochschule H.________ A Konto […] AX.________ 1'200.00 act. 23/10/54; act. 23/10/453 03.09.2012 Universität BA.________ 1'110.00 act. 23/9/114; act. 23/9/504 18.10.2012 Hochschule H.________ A Konto […] AX.________ 720.00 act. 23/10/63; act. 23/10/558 08.11.2012 Universität BA.________ 1'112.10 act. 23/10/64; act. 23/10/565 Total: 47'672.10 Aus den Anträgen der Verteidigung ergibt sich, dass sie die geschäftsfremde Natur dieser Überweisungen nicht bestreitet, soweit sie nicht O.________ betrafen. In Bezug auf die Überweisungen im Zusammenhang mit der Ausbildung der anderen Söhne des Beschuldig- ten erübrigen sich somit weitere Ausführungen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die- se Zahlungen in der nicht fertig gestellten Jahresrechnung 2011 der M.________ AG nicht erfasst bzw. keinem Konto zugewiesen sind (act. 24/6/92). Die Zahlungen der M.________ AG an die Hochschule H.________ und das Instituto I.________ Madrid wurden im Jahr 2010 als Aktionärsbezüge im Kontokorrent des Beschuldigten, d.h. als dessen private Schuld gegenüber der M.________ AG, verbucht (act. 24/6/56; 24/6/15). Die Vorinstanz hat darin zu Recht ein Indiz dafür erkannt, dass diese Überweisung privater Natur waren. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung an der Berufungsverhandlung begründet der Umstand, dass die Vorinstanz sowie das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung die Aktionärsbezüge aus dem Jahr 2010 berücksichtigten keine Verletzung des Anklageprinzips. Die Verbuchung die- ser Aktionärsbezüge lässt Rückschlüsse auf den Verwendungszweck der angeklagten Zah- lungen im Jahr 2011 und 2012 zu, was berücksichtigt werden darf.

Seite 59/80 Unbestritten ist, dass die Empfänger dieser Zahlungen allesamt Bildungseinrichtungen sind und die Zahlungen der Ausbildung der Söhne des Beschuldigten dienten. Die Erklärung der amtlichen Verteidigung, die M.________ AG habe O.________ die Ausbildung finanziert, da geplant gewesen sei, dass dieser dereinst die Geschäftsführung der M.________ AG hätte übernehmen sollen, überzeugt jedenfalls nicht. Denn wie gezeigt, hat das Reinvermögen der M.________ AG das Aktienkapital und die Reserven spätestens seit dem 31. Dezember 2010 nicht mehr gedeckt, womit die Zukunft der M.________ AG zumindest ab diesem Zeit- punkt fraglich erschien. Zudem hat O.________ gemäss den Aussagen seines Vaters keine Tätigkeiten für die M.________ AG ausgeführt. Zumindest für diese "Funktion" benötigte er auch in Zukunft keine zusätzlichen, durch eine Ausbildung zu erwerbenden Fähigkeiten. Die Staatsanwaltschaft wies zudem zu Recht daraufhin, dass nicht ersichtlich ist, was ein Studi- um in Madrid und spanische Sprachkenntnisse für eine Verwaltungsratsmandat bringen soll- te. Der Grund für die Zahlungen dürfte vielmehr das nachvollziehbare private Interesse des Beschuldigten gewesen sein, seinem Sohn eine gute Ausbildung für dessen eigene Zukunft zu ermöglichen. Der Hintergrund der Zahlungen im Zusammenhang mit den Ausbildungskos- ten von O.________ unterscheidet sich somit nicht von denjenigen, welche der Beschuldigte für die Ausbildung seiner anderen Söhne veranlasst hat. 3.5 Finanzierung privater Urlaube und Barbezüge Vom 27. September 2011 bis zum 3. September 2012 veranlasste der Beschuldigte 24 Überweisungen von insgesamt CHF 71'181.23 im Zusammenhang mit Reisen, wie sich aus den Zahlungszwecken und den Zahlungsempfängern ergibt. Mit Hinblick auf die Zahlung vom

11. November 2011 über CHF 15'379.26 an die N.________ Reisen GmbH (Zahlungsver- merk "Fam. E.________") hat die Verteidigung den Schuldspruch der Vorinstanz nicht ange- fochten und somit sinngemäss anerkannt. Da die Privatklägerin ihren Antrag, den Beschul- digten auch hinsichtlich der übrigen Reisekosten schuldig zu sprechen, an der Berufungsver- handlung zurückgezogen, erübrigen sich weitere Ausführungen. Gleiches gilt hinsichtlich des erstinstanzlichen Freispruchs in Bezug auf die Barbezüge mit einem Volumen von CHF 1'014'106.07. 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in Bezug auf die Überweisung von CHF 5'000.00 am 6. Juni 2012 an O.________ (Anklageziffer 5.3.1), die Reiseauslagen ausser der Zahlung vom 8. November 2012 an die N.________ Reisen GmbH (Anklageziffer 5.3.3), sämtliche Barbezüge (Anklageziffer 5.3.4) vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung frei (OG GD 1/1 Dispositivziffer 2.2). Die Privatklägerin zog ihre dagegen erhobene Berufung an der Berufungsverhandlung zurück (OG GD 7/5 S. 6). 4.2 Unter Dispositivziffer 3.2 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen qualifi- zierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig. Zu diesem Schuldspruch beantragte die Verteidigung in ihrer Berufungserklärung, einerseits den Beschuldigten in Bezug auf zahlrei- che Beträge bzw. Überweisungen freizusprechen. Andererseits beantragte sie, der Beschul- digte sei – zusätzlich zu den bereits erwähnten Barbezügen von Anklageziffer 5.3.4 – in Be- zug auf "Anklageziffer 5.3.2, Finanzierung Ausbildung Söhne soweit sie nicht O.________

Seite 60/80 betraf" und "Anklageziffer 5.3.3, Zahlung vom 08.11.2011 an die N.________ Reisen GmbH in Höhe von EUR 12'816.05 (CHF 15'379.26)" schuldig zu sprechen. Dabei ist der Antrag, den Beschuldigten in diesem Umfang schuldig zu sprechen, gleichbedeutend mit einer nicht erfolgten Anfechtung des Schuldspruches in diesem Umfang. Wie bereits gezeigt, überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten, womit sich das Urteil der Vorinstanz im vorgenannten Umfang einer Überprüfung entzieht. Die Feststellung der Rechtskraft des Schuldspruchs im vorerwähnten Umfang steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch mit den nachfolgenden Erwägungen zum Tatbestand der mehrfa- chen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. Ein Eingriff in die Dispositionsmaxime der Parteien zur Verhinderung eines gesetzwidrigen oder unbilligen Urteils drängt sich somit nicht auf. 4.3 Der Beschuldigte war während des Tatzeitraums für die Geschäftsführung der M.________ AG zuständig. Damit kann ohne Weiteres festgehalten werden, dass der Beschuldigte Ge- schäftsführer der M.________ AG im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB war. Dieser Umstand wird ferner auch dadurch bestätigt, dass der Beschuldigte den Schuldspruch wegen unge- treuer Geschäftsbesorgung in gewissem Umfang anerkannt hat. 4.4 Wie gezeigt, waren das Aktienkapital und die Reserven der M.________ AG spätestens seit dem 31. Dezember 2010 nicht mehr gedeckt. Durch die Ausführung geschäftsfremder Zah- lungen ab diesem Datum verletzte der Beschuldigte seine Pflichten als Geschäftsführer. Ge- schäftsfremd waren, wie gezeigt, sämtliche Zahlungen, welche der Beschuldigte im Zusam- menhang mit der Ausbildung seiner Söhne veranlasste, gesamthaft CHF 47'672.10 (Ankla- geziffer 5.3.2), und die Zahlung vom 11. November 2011 über CHF 15'379.26 an die N.________ Reisen GmbH (Anklageziffer 5.3.3). Durch die Auslösung dieser Zahlungen hat der Beschuldigte seine Pflichten als Geschäftsführer der M.________ AG verletzt. 4.5 Der Beschuldigte löste somit in Verletzung seiner Pflicht als Geschäftsführer der M.________ AG geschäftsfremde Zahlungen i.H.v. insgesamt CHF 63'051.23 aus. In diesem Umfang war das Vermögen der M.________ AG vermindert, ohne dass sie aus diesen Zahlungen einen messbaren Gegenwert erhalten hätte. Mit der Vorinstanz ist ferner festzuhalten, dass der Beschuldigte auch nicht in der Lage war, die entsprechenden über sein Kontokorrent ver- buchten Zahlungen an die M.________ AG zurückzuerstatten, weisen die Betreibungs- und Verlustscheinregister des Beschuldigten doch ab dem Jahr 2013 Betreibungen von über CHF 2 Mio. und Verlustscheine in der Höhe von CHF 43'287.67 aus (SG GD 6/12). Selbst wenn beim Beschuldigten jemals ein Leistungswille in Bezug auf die Rückzahlung der er- wähnten Beträge an die M.________ AG bestanden hätte – wovon nicht ausgegangen wer- den kann –, so wäre er hierzu nicht in der Lage gewesen. Der Gesamtwert des Vermögens der M.________ AG war entsprechend in diesem Umfang von insgesamt CHF 63'051.23 vermindert, womit ein Vermögensschaden in genannter Höhe vorlag. 4.6 Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht. Denn indem er seinen Söhnen Beiträge an ihre Ausbildungskosten von der M.________ AG bezahlen liess, erhiel- ten diese Zuwendungen, welche ihnen nicht zustanden. Der Beschuldigte wusste, dass er diese Zuwendungen nicht ausrichten durfte und seine Söhne keinen Anspruch auf die ihnen ohne Gegenleistungen an die M.________ AG zugeflossenen Zuwendungen hatten.

Seite 61/80 4.7 Zwischen den 13 unter Anklageziffer 5.3.2 aufgeführten Zahlungen liegt keine tatbestandli- che Handlungseinheit vor. Obwohl die Zahlungen dem gleichen Zweck, nämlich der Ausbil- dung der Söhne des Beschuldigten, dienen sollten, besteht zwischen ihnen nicht ein derart enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, dass diese über mehr als ein Jahr verteilten Zahlungen bei objektiver Betrachtung als einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Gleiches gilt auch mit Bezug auf die Zahlung vom 11. November 2011 über CHF 15'379.26 an die N.________ Reisen GmbH. 4.8 Hinsichtlich der Überweisungen i.H.v. CHF 36'713.34 an O.________ ist, wie gezeigt, davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Entschädigung für seine Funktion als Verwal- tungsrat handelte und die Zahlungen somit geschäftlich begründet waren. Diesbezüglich kann dem Beschuldigten folglich keine Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer der M.________ AG nachgewiesen werden. Entsprechend hat ein Freispruch zu erfolgen. 4.9 Der Beschuldigte ist in Bezug auf sämtliche Zahlungen an die Ausbildungskosten seiner Söhne (Anklageziffer 5.3.2) sowie die Zahlung vom 11. November 2011 über CHF 15'379.26 an die N.________ Reisen GmbH (Anklageziffer 5.3.3) der mehrfachen qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. Darüber hinaus (d.h. in Bezug auf die Überweisungen an O.________ [Anklageziffer 5.3.1]), ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gung freizusprechen. In Bezug auf die Zahlungen im Zusammenhang mit der Überweisung von EUR 5'000.00 am

6. Juni 2012 an O.________ (Anklageziffer 5.3.1), Reisespesen ausser der Zahlung vom 11. November 2011 über CHF 15'379.26 an die N.________ Reisen GmbH (Anklageziffer 5.3.3) und die Barbezüge (Anklageziffer 5.3.4) ist der durch die Vorinstanz ausgesprochene Frei- spruch bereits in Rechtskraft erwachsen. VII. Sanktion 1. Gesetzliche Grundlagen 1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschul- den wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be- stimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Ge- fährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst un- ter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetretener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeutung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vor- satzform, Beweggründe, kriminelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

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2. A. 2019, Rz. 77). Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). 1.2 Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorleben, persönliche Verhält- nisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlichkeit [vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6S.237/2006 vom

10. November 2006 E. 1.2]) führt dann zu einer Erhöhung oder Reduzierung der schuldan- gemessenen Strafe. Zu berücksichtigen ist überdies das Verhalten nach der Tat; Reue, inne- re Umkehr und die Übernahme der Verantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren während laufender Untersuchung oder in einer Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. A. 2017, Art. 47 StGB N 15 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berück- sichtigt werden (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 1.3 Hat der Täter vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Be- urteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der neue Art. 34 StGB, nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, verschärft das Sanktionensystem insofern, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt. Hinzu kommt, dass gemäss altem Recht die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate (aArt. 40 erster Satzteil StGB) be- trug. Gemäss aArt. 41 Abs. 1 StGB konnte das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB) nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden konnte. Freiheitsstrafen mit bedingtem Straf- vollzug waren somit erst ab sechs Monaten möglich. Mit der Bestimmung von aArt. 41 StGB hatte der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt. Wenn somit der Richter eine Strafe von weniger als sechs Monate für angemessen hielt und eine unbedingte Strafe nicht notwendig erschien, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, blieb ihm nur die Wahl zwischen Geldstrafe und gemeinnütziger Arbeit. Demge- genüber kann nach dem seit 1. Januar 2018 geltenden Art. 41 Abs. 1 StGB das Gericht an- statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.3). 1.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

Seite 63/80 und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart ge- bunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erken- nen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfäl- len würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzuset- zen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 1.5 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz ge- währleisten. Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft er- wachsenen früheren Strafe, sondern betont die Rechtskraft des ersten Urteils und dient da- mit der Rechtssicherheit. Das Zweitgericht hat die gedanklich zu bildende hypothetische Ge- samtstrafe somit aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Ist die (abstrakt) schwerste Straftat in der Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom

22. März 2023 E. 2.2). Eine Zusatzstrafe kann nur zu inländischen Urteilen ausgesprochen werden (BGE 142 IV 329 E. 1.4.1). 1.6 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106 StGB) verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse dient dazu, die sog. Schnittstellenproblematik im Verhältnis zwischen unbedingter Busse (für Übertretungen) und bedingter Strafe (für Vergehen) zu ent- schärfen. Im Interesse einer rechtsgleichen Behandlung und mit Blick auf die Generalpräven- tion soll auch im Fall einer bedingten (Geld-) Strafe eine spürbare Sanktion verhängt werden können (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Obergrenze der akzessorischen Busse liegt in der Re- gel bei einem Fünftel (20 %) der Hauptsanktion (Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2021 vom

Seite 64/80

30. Mai 2022 E. 2.2). Bedingte Strafe und Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV I E. 4.5.2). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Verbindung einer bedingten Strafe mit einer Busse war sowohl nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden aArt. 42 Abs. 4 StGB so- wie nach dem aktuell geltenden Recht möglich. Die Frage nach dem milderen Recht stellt sich somit nicht. 2. Ausgangslage 2.1 Die Vorinstanz sanktionierte den Beschuldigten für die Schuldsprüche wegen Betrugs, mehr- facher ungetreuer Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Die Vorinstanz hielt vorab fest, für sämtliche Delikte, derer der Beschuldigte schul- dig gesprochen werde, sei aus spezialpräventiven Gründen auf eine Freiheitsstrafe als ge- eignete Sanktionsart zu erkennen (OG GD 1/1 E. VII./3.1). Gemäss der voranstehend ge- nannten Rechtsprechung müssen allerdings die einzelnen Straftaten in einem selbstständi- gen Schritt gewürdigt werden, wobei sich dies explizit auch auf die Strafart bezieht. 2.2 Mit vorliegendem Urteil wird der Schuldspruch wegen Betruges bestätigt. Sodann wird der Beschuldigte auch der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen. Ferner wird die Rechtskraft des Schuldspruches wegen Misswirtschaft festge- stellt, so dass auch für dieses Vergehen eine Sanktion auszufällen ist. 2.3 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius). Da die Staatsanwaltschaft weder selbständige Berufung noch Anschlussberufung erhoben und es aufgrund der Berufung der Privatklägerin zu keinem zusätzlichen Schuldspruch gekommen ist, darf die Sanktion nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Für die Frage, ob eine unzulässi- ge reformatio in peius vorliegt, ist einzig das Dispositiv massgebend (BGE 142 IV 129 Re- geste). Eine Geldstrafe ist stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). 2.4 Der Beschuldigte wurde am 28. Januar 1954 geboren und ist im Zeitpunkt des Urteils somit 69 Jahre alt. Der Beschuldigte wuchs gemäss eigenen Angaben in Deutschland auf und stu- dierte Architektur, bevor er sich im Bereich Event- und Werbeagentur selbständig machte. 2012 ist er nach AN.________ in die Schweiz gezogen (act. 1/1/7 ff.). Mit Schreiben vom

23. Januar 2017 gab E.________ der Staatsanwaltschaft bekannt, dass er nur über ein Ein- kommen von CHF 5'500.00 brutto pro Monat verfügen könne und Schulden in der Höhe von ca. CHF 50'000.00 habe (act. 1/1/10). Aus den beigezogenen Steuerakten ergibt sich, dass er ab dem Jahre 2016 monatlich CHF 5'500.00 als Einkommen versteuerte (act. 1/1/28). Am

21. Juni 2018 hat der Beschuldigte die Schweiz verlassen (act. 1/1/22). Der Beschuldigte lebt, soweit ersichtlich, in J.________ in Deutschland. Er hat fünf volljährige Söhne mit seiner Ehefrau. 2.5 Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister mit zwei eingetragenen Urteilen ver- zeichnet. Am 2. Oktober 2015 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wegen

Seite 65/80 Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB verurteilt und hierfür mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 150.00 und einer Busse von CHF 750.00 bestraft. Am 24. April 2017 bestrafte ihn ebenfalls die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wegen der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kon- trollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG und bestrafte ihn mit einer bedingten Gelds- trafe von 5 Tagessätzen zu CHF 120.00 und einer Busse von CHF 100.00 (OG GD 6/9). Am

16. Januar 2020 wurde der Beschuldigte darüber hinaus vom Amtsgericht Dortmund wegen unterlassener Insolvenzantragstellung, Bankrotts, Vorenthalten und Veruntreuen von Ar- beitsentgelt verurteilt und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu EUR 30.00 sanktio- niert (SG GD 4/34). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die weiteren Eintragungen im deutschen Strafregister dem Beschuldigten nicht entgegengehalten werden dürfen, da diese nach dem schweizerischen Recht zum heutigen Zeitpunkt aus dem schweizerischen Strafre- gister entfernt wären (Art. 369 Abs. 3 und Abs. 7 StGB). aArt. 369 StGB kommt als lex mitior auch nach dessen Aufhebung durch die Einführung des Strafregistergesetzes (in Kraft seit dem 23. Januar 2023) zur Anwendung. In Nachachtung der Unschuldsvermutung sind auch laufende Strafverfahren nicht in die Überlegungen zur Strafzumessung miteinzubeziehen. 3. Einzeltatstrafen 3.1 Betrug 3.1.1 Der Beschuldigte wird des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Wer sich des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der objektiven Tatschwere ist als wichtiges Krite- rium vorab die Schadenshöhe von EUR 675'000.00 zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich zwar nicht um einen niedrigen Betrag, allerdings sind Tatvarianten des Betruges mit deutliche höheren Schadenssummen denkbar und bekannt. Der Beschuldigte hat darüber hinaus den Umstand ausgenützt, dass Q.________ in seinem Bestreben, eine Finanzierung für Projekte der Privatklägerin zu finden, in gewissem Masse vom Beschuldigten abhängig war und sich auf dessen Angaben verlassen musste. Dies gilt umso mehr, da Q.________ zum Zeitpunkt des Betruges schon beträchtliche Ressourcen an Geld und Zeit in die Zu- sammenarbeit mit dem Beschuldigten gesteckt hatte. Mit der Vorinstanz ist allerdings festzu- halten, dass es die Privatklägerin bzw. Q.________ dem Beschuldigten bei seinen Bestre- bungen sie um EUR 675'000.00 zu betrügen, doch relativ leicht gemacht hatte. Während die- ses Verhalten von Q.________ nicht derart leichtfertig gewesen ist, dass es unter dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung zu einer Verneinung der Arglist und damit zu einem Ausschluss der Strafbarkeit geführt hat, so ist es im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tatschwere durchaus zu berücksichtigen. Denn wie gezeigt, hat es mehrere Warnzeichen gegeben, die Q.________ von der Überweisung der EUR 675'000.00 hätten abhalten kön- nen. Auch ist zu berücksichtigen, dass weder die Privatklägerin noch Q.________ durch den Betrug in finanzielle Schwierigkeiten geraten waren. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere als erheblich einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, d.h. mit Absicht und aus rein egoistischen Motiven ge- handelt hat. Durch seine Handlungen wollte er sich einen grösstmöglichen finanziellen Vorteil verschaffen. Die Schädigung der Privatklägerin war sicherlich nicht sein eigentliches Ziel, aber eine unabdingbare Begleiterscheinung seines Betrugs, die er ohne Skrupel bereitwillig

Seite 66/80 in Kauf nahm. Das Tatverschulden ist folglich auch unter Berücksichtigung der subjektiven Elemente bei erheblich zu belassen. 3.1.2 Aufgrund des erheblichen Gesamtverschuldens ist die verschuldensangemessene Strafe bei einem Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Der Beschuldigte beging den fraglichen Betrug im September 2011 und somit noch vor dem Inkraftreten des neuen Sanktionenrechts am

1. Januar 2018, womit sich die Frage stellt, ob eine Anwendung des neuen Rechts für den Beschuldigten zu einem milderen Resultat führen würde. Dies kann allerdings verneint wer- den, da der Beschuldigte in keinem Fall mit einer Geldstrafe bestraft werden könnte, da die nach aArt. 34 Abs. 1 StGB zulässigen 360 Tagessätze den Unrechtsgehalt des begangenen Betruges nur ungenügend widerspiegeln würden. Entsprechend ist eine Freiheitsstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszusprechen. Unter Berücksichtigung der erheblichen Tatschwere erscheint eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen. 3.1.3 Im Rahmen der Täterkomponenten ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte – soweit be- achtlich – im schweizerischen und im deutschen Strafregister mit drei Einträgen verzeichnet ist. Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts wirken sich Vorstrafen straferhöhend aus, was auch für ausländische Vorstrafen gilt (BGE 105 IV 255 E. 2). Das Mass der Strafer- höhung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich fallen Vorstrafen umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen. Zudem ist wesentlich, ob sie andere Bereiche betreffen oder einschlägig sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

2. A. 2019, Rz. 322). Sämtlichen Einträgen liegen allerdings Taten zugrunde, welche der Be- schuldigte nach den vorliegend zu sanktionierenden Taten begangen hatte. Entsprechend sind die Einträge nur unter dem Gesichtspunkt einer Delinquenz während laufender Strafun- tersuchung zu berücksichtigen. Mit Hinblick auf das Delikt des Betruges ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen aufweist. Die aktenkundigen und zu berücksichtigen Strafregistereinträge liegen bis auf die Verurteilung des Amtsgerichts Dort- mund schon weiter zurück und betreffen geringfügigere Delikte, für welche der Beschuldigte jeweils mit Geldstrafen und Bussen bestraft wurde. Vor diesem Hintergrund wäre eine Straf- erhöhung wegen einer Delinquenz während laufender Strafuntersuchung unverhältnismässig, so dass davon abzusehen ist. Andere Täterkomponenten, welche straferhöhend oder straf- mindernd wirken könnten, sind nicht zu erkennen. So liegt insbesondere auch keine Verlet- zung des Beschleunigungsverbots vor, da die lange Dauer des vorinstanzlichen Hauptverfah- rens dem Beschuldigten und nicht den Strafbehörden anzulasten ist (OG GD 1/1 E. VII./3.5). Eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB scheidet zudem aus, da sich der Beschul- digte in der Zwischenzeit nicht wohl verhalten hat, wie insbesondere das Urteil des Amtsge- richts Dortmund vom 16. Januar 2020 wegen unterlassener Insolvenzantragstellung, Bank- rotts, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitslosengeldern zeigt. Der Beschuldigte ist für den Betrug mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen. 3.2 Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung 3.2.1 Der Beschuldigte wird der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig gesprochen. Wer sich der qualifi- zierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schul- dig macht, wird Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Formulierung

Seite 67/80 von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, wonach auf eine Freiheitsstrafe "von einem Jahr" bis zu fünf Jahren erkannt werden könne, ist keine Bedeutung beizumessen. Es handelt sich nicht um eine Mindeststrafe, sondern um ein gesetzgeberisches Versehen (Niggli, Basler Kommentar,

4. A. 2019, Art. 10 StGB N 33). Dem Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung liegt ei- ne qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung in 13 Fällen zugrunde. Zwischen diesen ein- zelnen Überweisungen liegt keine Handlungseinheit vor, so dass in Anwendung der konkre- ten Methode vorab für jede einzelne Tat einzeln die angemessene Sanktion festzulegen ist. 3.2.2 Die schwerste Tat von qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung ist in der pflichtwidrigen Überweisung von CHF 15'379.26 an die N.________ Reisen GmbH zu erkennen. Mit Blick auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich bei einem Betrag von CHF 15'379.26 zwar nicht mehr um ein Bagatelldelikt, aber auch nicht um einen besonders hohen Betrag handelt. Zudem handelt es sich bei der geschädigten Gesellschaft um die dem Be- schuldigten gehörende Aktiengesellschaft. Die objektive Tatschwere ist folglich bei leicht zu verorten. An dieser Einstufung kann auch nach Berücksichtigung der subjektiven Elemente festgehalten werden, hat der Beschuldigte damit doch offenbar Familienferien bezahlt, was weder straferhöhend noch strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die Strafe ist folglich am un- teren Rand des Strafrahmens festzusetzen, so dass als Sanktionsart sowohl eine Geld- wie auch eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen. Bei äquivalent zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist im Regenfall diejenige zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift (Mathys, a.a.O., Rz. 466). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die fragliche Tat am 11. November 2011 und somit noch zum Zeitpunkt des "alten" Sanktionenrechts verübt wurde. Wie gezeigt wurde das Sanktionensystem durch die Ein- führung des neuen Art. 34 StGB insofern verschärft, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt. Mit der Bestimmung von aArt. 41 StGB hatte der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt. In Bezug auf die Wahl der Strafart ist das neuere Gesetz für den Beschuldigten somit nicht mil- der, so dass entsprechend das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden und der Be- schuldigte mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist. Dem leichten Tatverschulden angemessen ist eine Geldstrafe von 48 Tagessätzen. 3.2.3 Die voranstehenden Ausführungen gelten sinngemäss auch für die übrigen 12 Fälle von qua- lifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Diesen Delikten liegen allesamt Zahlungen im Zu- sammenhang mit der Ausbildung der Söhne des Beschuldigten zugrunde. Ansonsten variie- ren die Taten vor allem bezüglich der Höhe der jeweiligen Beträge von CHF 720.00 bis CHF 9'000.00. Die objektive Tatschwere für sämtliche Taten ist demnach bei leicht bis sehr leicht zu verorten. Gemäss den voranstehenden Ausführungen ist für jede einzelne Tat die Geldstrafe die angemessene Sanktionsart. Für jeden einzelnen Normverstoss ist somit eine selbständige Sanktion festzulegen, wie sie nachstehender Auflistung entnommen werden kann, wobei die unterschiedliche Anzahl Tagessätze durch die Höhe der jeweiligen Beträge begründet ist. Datum Betrag hypothetische Einzelstrafe 30.09.2011 CHF 1'800.00 9 30.10.2011 CHF 3'600.00 15 04.11.2011 CHF 9'000.00 30

Seite 68/80 10.11.2011 CHF 9'000.00 30 02.12.2011 CHF 798.00 6 17.04.2012 CHF 1'978.20 9 15.05.2012 CHF 8'400.00 30 19.06.2012 CHF 8'953.80 30 28.06.2012 CHF 1'200.00 9 03.09.2012 CHF 1'110.00 9 18.10.2012 CHF 720.00 6 08.11.2012 CHF 1'112.10 9 3.2.4 Die Täterkomponente wirkt sich in Bezug auf sämtliche Vergehen wegen qualifizierter unge- treuer Geschäftsbesorgung gleich aus, so dass eine einzelne Beurteilung für jede einzelne Tat ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht erforderlich ist. Im Rahmen der Täterkomponente ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte – soweit beachtlich – im schweizerischen und im deutschen Strafregister mit zwei einschlägigen Einträgen verzeichnet ist. So wurde er am

2. Oktober 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wegen Unterlassung der Buch- führung gemäss Art. 166 StGB verurteilt. Zudem wurde er am 16. Januar 2020 vom Amtsge- richt Dortmund wegen unterlassener Insolvenzantragstellung, Bankrotts, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt verurteilt. Diese beiden Verurteilungen durch die Staatsan- waltschaft des Kantons Zug und das Amtsgericht Dortmund erfolgte allerdings rund vier bzw. acht Jahre nach den fraglichen Überweisungen, so dass diese Vorstrafen nur insofern berücksichtigt werden dürfen, als dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersu- chung erneut delinquierte. Diese beiden Vorstrafen betreffen im Übrigen zwar andere Straf- tatbestände, haben darüber hinaus aber doch einen Bezug zum Delikt der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung. Sämtlichen Delikten liegt eine unseriöse und gesetzeswidrige Art der Ge- schäftsführung zugrunde. Andererseits ist auch zu bedenken, dass zumindest die Verurtei- lung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug schon bald acht Jahre zurückliegt. Zu- dem waren die jeweils ausgesprochenen Strafen tief, was nur eine sehr moderate Strafschär- fung zulässt, ansonsten eine unzulässige Doppelbestrafung vorläge (vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 325). Insgesamt kann aufgrund dieser Umstände gerade noch von einer Straferhöhung auf- grund einer Delinquenz während laufender Strafuntersuchung abgesehen werden, so dass die verschuldensangemessenen Strafen für die 13 Fälle von qualifizierter ungetreuer Ge- schäftsbesorgung aufgrund der Täterkomponenten weder zu erhöhen noch zu mindern sind. 3.3 Misswirtschaft 3.3.1 Wie gezeigt ist ferner eine Sanktion für den von der Vorinstanz ausgefällten und in Rechts- kraft erwachsenen Schuldspruch wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB auszu- fällen. 3.3.2 Wer sich der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstra- fe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die objektive und subjektive Tatschwere noch leicht wiegt. Zwar kann der Verschlep- pungsschaden von CHF 90'000.00 nicht als gering bezeichnet werden, doch hat der Be- schuldigte die Verschlimmerung der finanziellen Lage der M.________ AG eventualvorsätz- lich herbeigeführt (OG GD 1/1 E. VI./2.2.7). Mit der Verteidigung kann jedenfalls festgehalten werden, dass der Deliktsbetrag wesentlich tiefer ist als die in der Anklageschrift aufgeführten

Seite 69/80 CHF 1'169'673.37 (OG GD 7/3 S. 27; SG GD 1 Anklageziffer I./6.4.1). Ferner ist auch der nicht unerhebliche Verschleppungszeitraum vom 7. Juni 2012 bis am 12. August 2014 zu berücksichtigen. Insgesamt ist die Sanktion aufgrund der leichten Tatschwere am unteren Rand des Strafrahmens anzusetzen. Gemäss den voranstehenden Ausführungen zur Wahl der Strafart in Bezug auf die Delikte wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung ist der Beschuldigte auch für den Schulspruch wegen Misswirtschaft mit einer Geldstrafe zu be- strafen. Die verschuldensangemessene Strafe ist eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen. 3.3.3 Im Rahmen der Täterkomponente kann auf die voranstehenden Ausführungen zur mehrfa- chen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung verwiesen werden. So ist auch die ver- schuldensangemessene Strafe für den Schuldspruch wegen Misswirtschaft weder zu er- höhen noch zu mindern. 4. Gesamtstrafe und Zusatzstrafe 4.1 Der Beschuldigte wird somit für den Schuldspruch wegen Betrugs mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft. Für die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft wird er hingegen mit Geldstrafe bestraft. In Bezug auf diese Geldstrafen handelt es sich mithin um gleichartige Strafen, so dass in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Da die zu beurteilenden Taten teil- weise vor den bereits rechtskräftig im Schweizerischen Strafregister verzeichneten und mit Geldstrafe sanktionierten Delikten begangen wurden, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu bilden. Diese als Gesamtstrafe bzw. Zusatzstrafe gebildete Gelds- trafe ist sodann kumulativ zur erwähnten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verhängen. 4.2 Die Straftatbestände der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB können beide mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden und haben somit abstrakt den gleichen Straf- rahmen. Hinsichtlich derjenigen Delikte, welche mit Geldstrafe zu sanktionieren sind, wäre für die Verurteilung wegen Misswirtschaft die höchste Strafe auszusprechen, so dass diese Tat als schwerstes Delikt zu gelten hat. Die hierfür als angemessen erachtete Geldstrafe von 110 Tagessätzen hat somit als Einsatzstrafe zu gelten. Dies gilt auch hinsichtlich der Bildung der Zusatzstrafe, da die rechtskräftigen Verurteilungen mit Geldstrafen von 40 und fünf Ta- gessätzen sanktioniert wurden. 4.3 Im Rahmen der Asperation ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Dabei stehen die Delikte der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Misswirtschaft in einem engen sachlichen Zusammenhang, da beide in einer gesetzwidrigen Art der Ge- schäftsführung des Beschuldigten zu Lasten der M.________ AG gründen. Damit rechtfertigt sich eine stärker ausgeprägte Asperation. Die Einsatzstrafe ist mithin aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit einer Asperation von je einem Drittel der hypothetischen Einzelstrafen für die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zu erhöhen. Damit ergibt sich folgendes Bild: Datum Betrag hypothetische Einzelstrafe Asperation um 1/3 08.11.2011 CHF 15'379.26 48 16 30.09.2011 CHF 1'800.00 9 3 30.10.2011 CH 3'600.00 15 5

Seite 70/80 04.11.2011 CHF 9'000.00 30 10 10.11.2011 CHF 9'000.00 30 10 02.12.2011 CHF 798.00 6 2 17.04.2012 CHF 1'978.20 9 3 15.05.2012 CHF 8'400.00 30 10 19.06.2012 CHF 8'953.80 30 10 28.06.2012 CHF 1'200.00 9 3 03.09.2012 CHF 1'110.00 9 3 18.10.2012 CHF 720.00 6 2 08.11.2012 CHF 1'112.10 9 3 4.4 In der Summe ist die Einsatzstrafe somit um 80 Tagesätze zu erhöhen. Damit ergibt sich als Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Delikte als Zwischenschritt eine Geldstrafe von 190 Tagessätzen. Eine Geldstrafe in dieser Höhe wäre gemäss aArt. 34 Abs. 1 StGB zulässig. 4.5 Da die Einsatzstrafe nicht in den bereits rechtskräftigen Grundstrafen enthalten ist, ist die Einsatzstrafe im Rahmen der Bildung der Zusatzstrafe gemäss den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB in einem ersten Schritt um die bereits rechtskräftigen Grundstrafen (gedanklich) zu schärfen. Die Verurteilung des Beschuldigten wegen Unterlassung der Buchführung vom

2. Oktober 2015 steht in einem engen sachlichen Zusammenhang zu den sanktionierten De- likten der Misswirtschaft und der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. Folglich ist die voranstehend gebildete Gesamtstrafe (gedanklich) um ca. einen Drittel der bereits rechtskräftigen Sanktion von 40 Tagessätzen Geldstrafe, d.h. um 13 Tagessätze, zu erhöhen. Die Verurteilung wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG steht in keinem sachlichen Zusam- menhang zu den vorliegend zu beurteilenden Delikten. Entsprechend rechtfertigt sich eine Asperation der Geldstrafe von 5 Tagessätzen von ca. zwei Drittel, d.h. von zwei Tagessät- zen. Dies ergibt eine (gedankliche) Gesamtstrafe von 205 Tagessätzen, von welcher die bei- den Grundstrafen, abzuziehen sind, womit die auszufällende Gesamtstrafe im Sinne einer Zusatzstrafe zu den genannten rechtskräftigen Urteilen eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen ergibt. Zum Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 16. Januar 2020 ist keine Zusatzstrafe zu bilden, da es sich um ein ausländisches Urteil handelt (vgl. E. VII./1.5). 4.6 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmi- nimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Berechnung der Tagessatzhöhe bildet das vom Beschuldigten deklarierte durchschnittliche Monatseinkommen in Höhe von rund CHF 5'500.00. Der Tagessatz errechnet sich aus einem Dreissigstel des monatlichen Netto- einkommens (Dolge, Basler Kommentar, 4. A. 2014, Art. 34 StGB N 61). Unter Berücksichti- gung der Pauschalabzüge von 25 % für Steuern und Krankenkasse ergibt sich ein bereinig- tes Nettomonatseinkommen von CHF 4'125.00 und eine Tagessatzhöhe von CHF 137.50 bzw. abgerundet CHF 130.00.

Seite 71/80 5. Strafvollzug 5.1 Der Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Demzufolge ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Pro- gnose abgewichen werden darf. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4). 5.2 Nachdem im Berufungsverfahren eine Sanktion ausgefällt wird, welche grundsätzlich den bedingten Strafvollzug zulassen würde, ist nachfolgend zu prüfen, ob im Falle des Beschul- digten die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Für eine Schlechtprognose spricht vorab, dass der Beschuldigte eine Vielzahl von Straftaten verübte. Angesichts der Verurteilung vom

2. Oktober 2015 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB sowie der Verurteilung durch das Amtsgericht Dortmund vom 16. Januar 2020 wegen unterlassener Insolvenzantragstellung, Bankrotts, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist zudem zu konstatieren, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung delinquierte. 5.3 Gegen eine Schlechtprognose (und somit die Annahme, dass es den Vollzug der heute aus- gefällten Sanktion braucht, um den Beschuldigten vor weiteren Vergehen oder Verbrechen abzuhalten) spricht vorab, dass der Beschuldigte – soweit beachtlich – noch nie rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Zudem ist auch die heute auszusprechende Gelds- trafe von 160 Tagessätzen deutlich höher als die Geldstrafen, zu welchen er am 16. Januar 2020 durch das Amtsgericht Dortmund und am 2. Oktober 2015 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug verurteilt wurde. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann die Art. 42 Abs. 1 StGB zugrunde liegende Vermutung einer günstigen Prognose zwar nicht widerlegt werden, jedoch bestehen aufgrund der genannten Delinquenz während des laufenden Straf- verfahrens nichtsdestotrotz einige Restbedenken hinsichtlich der Bewährungsaussichten des Beschuldigten. Diesen Bedenken ist mit einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 5.4 Die Verbindungsbusse trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichts- punkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Beschuldig- ten wird damit ein Denkzettel verabreicht, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht. Die Höhe der Verbindungsbusse ist auf CHF 4'160.00 festzusetzen, was einem Fünftel der voranstehend erwähnten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 130.00 entspricht. Da die bedingte Strafe und die Verbin- dungsbusse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen, ist die Geldstrafe entspre- chend um 32 Tagessätze auf 128 Tagessätze zu reduzieren. Für den Fall, dass der Beschul-

Seite 72/80 digte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Tagen auszu- sprechen. 5.5 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Angesichts der voranstehend erwähnten Delinquenz während laufender Strafuntersuchung des Beschul- digten kann die Probezeit nicht am unteren Rand der möglichen Dauer festgelegt werden. Den erwähnten Bedenken hinsichtlich der Bewährungsaussichten des Beschuldigten ist ne- ben der Ausfällung einer Verbindungsbusse auch bei der Bemessung der Probezeit Rech- nung zu tragen. Die Probezeit ist entsprechend auf vier Jahre festzusetzen. 5.6 Abschliessend wird der Beschuldigte – in Beachtung von Art. 44 Abs. 3 StGB – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der ihm gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe widerrufen und zum Vollzug angeordnet werden dürfte, wenn er innerhalb der Probezeit erneut ein Vergehen oder Verbrechen verüben sollte und deswegen zu erwarten wäre, dass er weitere Straftaten verüben werde. VIII. Zivilklage 1. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätes- tens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Die geschä- digte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsi- onsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Bezifferung und Be- gründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet unter anderem über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Im Adhäsionsprozess gilt die Dispositionsmaxime. Es bleibt der geschädigten Person über- lassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will. Stellt sie keinen Antrag, ist ihr nichts zuzusprechen. Das Gericht darf der geschädigten Person nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat (Dolge, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 122 StPO N 22). Der Anspruch der geschädigten Person muss ein zivilrechtlicher sein und sich aus der Straf- tat herleiten. Ansprüche aus der Straftat sind namentlich solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen (Art. 41 ff. OR). In erster Linie sind es Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR und Art. 49 OR. Für eine Anwendung von Art. 41 OR müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Scha- den, adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden, Verschulden und Widerrechtlichkeit. Zum klagbaren Schaden gehört auch der Schadenszins; er ist Teil der Schadenersatzforderung. Der Schadenszins beträgt 5 % pro Jahr (Art. 73 Abs. 1 OR). Schäden, die ohne Eingriffe in ein absolut geschütztes Rechtsgut entstehen, werden als reine Vermögensschäden bezeichnet. Sie sind nur dann widerrechtlich

Seite 73/80 im Sinne von Art. 41 OR, wenn sie unter Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm be- wirkt werden, die nach ihrem Zweck (auch) vor Schädigungen von der Art der konkret einge- tretenen schützen sollen. Solche Normen werden als Vermögensschutznormen bezeichnet und finden sich vor allem im Vermögensstrafrecht. Ein im Zusammenhang mit einem Betrug verursachter Schaden ist daher widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR (Kessler, Basler Kommentar, 6. A. 2015, Art. 41 OR N 34-35). 3. Die Privatklägerin konstituierte sich im vorliegenden Strafverfahren am 6. Januar 2016 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (act. 4/9). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldig- ten, der Privatklägerin EUR 675'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 27. September 2011 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag verwies sie die Zivilklage auf den Zivilweg. In der Berufungserklärung beantragte die Privatklägerin, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin einen noch zu bestimmenden höheren Schadenersatz zu bezahlen (OG GD 3/2). An der Beru- fungsverhandlung beantragte die Privatklägerin, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr ei- nen zusätzlichen Schadenersatz von CHF 57'325.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 14. Dezember 2009 zu bezahlen sowie eine Prozessumtriebsentschädigung von insgesamt CHF 150'396.85 zu bezahlen (OG GD 7/4 S. 3). 4. Auf die adäsionsweise geltend gemachte Zivilklage der Privatklägerin kann – mit Ausnahme des Antrages betreffend Schadenersatz von CHF 57'325.00 – eingetreten werden. Die Vor- instanz hielt zu Recht fest, dass kein abgeurteilter Streitgegenstand ("res iudicata") vorliege, da sich das Schiedsgerichtsurteil vom 26. August 2014 gegen die M.________ AG und nicht den Beschuldigten persönlich richte (vgl. OG GD 1/1 E. VIII./2.1). Zudem besteht vorliegend eine andere Anspruchsgrundlage. 5. Der Beschuldigte ist u.a. wegen Betrugs schuldig zu sprechen. Er hat in diesem Zusammen- hang die Privatklägerin widerrechtlich und schuldhaft am Vermögen geschädigt, wobei der Schaden EUR 675'000.00 beträgt (E. IV./4.5). Die Widerrechtlichkeit leitet sich direkt aus der vermögensstrafrechtlichen Schutznorm von Art. 146 StGB ab. Durch diese widerrechtliche Handlung schädigte er das Vermögen der Privatklägerin im Umfang von EUR 675'000.00, wobei der Schaden mit der Überweisung dieses Betrages am 27. September 2011 eintrat. Der Beschuldigte ist mithin zu verpflichten, der Privatklägerin EUR 675'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 27. September 2011 zu bezahlen. 6. Wie gezeigt, kann auf den Antrag der Privatklägerin, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz von EUR 57'325.00 zzgl. 5 % Zins seit 14. Dezember 2009 zu bezahlen, nicht eingetreten werden (E. I./1.2.5). Im Übrigen wäre die Klage ohnehin abzuweisen. Denn mit Hinblick auf den Vorwurf des Betruges im Zusammenhang mit dem Verkauf der K.________ AG (Anklageziffer I./2) ist der Beschuldigte freizusprechen. Damit lassen sich die von der Privatklägerin in diesem Zusammenhang geltend gemachten CHF 57'325.00 nicht aus einer Straftat herleiten. Mithin fehlt eine deliktische Anspruchsgrundlage, auf welche sich die dies- bezügliche Klage der Privatklägerin stützen könnte. Da der Sachverhalt damit spruchreif ist, wäre die Zivilklage in diesem Umfang abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könnte (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).

Seite 74/80 IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt wer- den, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.3 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Privatkläger gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn er obsiegt (lit. a), oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflich- tig ist. Über den Verweis von Art. 436 Abs. 1 StPO findet diese Bestimmung auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung. 1.4 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Strafprozess richtet sich nach dem kanto- nalen Anwaltstarif. Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif fest- gelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechts- anwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (Abs. 2). 2.1 Die vorinstanzlichen Kostenregelungen blieben unangefochten und erweisen sich als geset- zeskonform. Dies gilt insbesondere auch in Beachtung des Ergebnisses des Berufungsver- fahrens, in welchem die Schuldsprüche grösstenteils bestätigt wurden. Zudem hatte bereits die Vorinstanz entschieden, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten bloss im Umfang von drei Vierteln aufzuerlegen. Dieses Ergebnis erscheint auch angesichts des Ergebnisses des Berufungsverfahrens als sachgerecht. Das Urteil der Vorinstanz ist im Kostenpunkt zu bestätigen. Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 12'822.00 und werden zu drei Vierteln (CHF 9'616.50) dem Beschuldigten auferlegt. Zu einem Viertel (CHF 3'205.50) werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. 2.2 Darüber hinaus ist der Beschuldigte auch zu verpflichten dem Staat die Kosten seiner amtli- chen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren zu drei Vierteln, d.h. einen Betrag von CHF 21'947.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben.

Seite 75/80 2.3 Die Privatklägerin beantragt in ihrer Berufungserklärung vom 23. Januar 2023 zudem, Dispo- sitivziffer 5.2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu ver- pflichten, ihr eine angemessene Prozessumtriebsentschädigung zuzusprechen (OG GD 3/2 S. 4). Die Vorinstanz hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Privatklägerin ihren entspre- chenden Antrag ungenügend begründet und beziffert hat. Die Vorinstanz legte dar, dass die Anwaltskosten in Höhe von GBP 81'442.47 aufgrund des Schiedsurteils vom 26. August 2014 als gedeckt gälten und die Privatklägerin nicht ausreichend darlegt, weshalb der Be- schuldigte hierfür solidarisch haften sollte. Mit Bezug auf die Kosten der Rechtsvertretung wegen des Konkurs- und Strafverfahrens hält die Vorinstanz fest, es sei nicht klar, ob es sich dabei um eine Schadenersatzforderung oder um eine Entschädigungsforderung nach Art. 433 StPO handle. Es könne nicht festgestellt werden, welcher Anteil der anwaltlichen Leistungen gegebenenfalls als Schadenersatzposition qualifiziert werden könne (OG GD 1/1 E. VIII./2.2.2 und 2.2.3). An der Berufungsverhandlung reichte die Rechtsvertreterin der Pri- vatklägerin umfangreiche Honorarnoten zu den Akten, auf welche sie verwies. Die geltend gemachte Prozessumtriebsentschädigung für das Vorverfahren und erstinstanzliche Haupt- verfahren bezifferte sie auf CHF 108'612.85. Darüber hinaus begründete die Rechtsvertrete- rin den entsprechenden Antrag nicht weiter und setzte sich auch nicht mit den vorinstanzli- chen Erwägungen auseinander. Aus der Honorarnote geht sodann nicht klar hervor, welche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren stehen und welche Rechnungen einen anderen Ursprung haben. Hinsichtlich der genannten Kosten für die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Vorverfahren und vorinstanzlichen Hauptverfahren ist die Privatklägerin ihrer Obliegenheit, ihren Antrag ausreichend zu beziffern und zu belegen, nicht nachgekommen, so dass auf ihren Antrag gestützt auf Art. 433 Abs. 2 StPO nicht einzu- treten ist. 3. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte teilweise, wird er doch in Bezug auf die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung teilweise freigesprochen und milder bestraft. Bei der Auferlegung der Kosten ist von einem Obsiegen des Beschuldigten zur Hälf- te auszugehen. In hälftigem Umfang unterliegt er. Denn insbesondere betreffend den Schuldspruch wegen Betruges gemäss Anklageziffer I./3. und der damit zusammenhängen- den Zivilklage werden seine Anträge abgewiesen. Die Berufung der Privatklägerin wird voll- umfänglich abgewiesen, sofern sie nicht zurückgezogen wurde und soweit darauf eingetreten werden kann. Denn der Beschuldigte wird im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil wegen keiner zusätzlichen Straftat verurteilt und zu keiner zusätzlich an die Privatklägerin zu leis- tenden Zahlung verpflichtet. Aufgrund der Berufung des Beschuldigten wäre allerdings ohne- hin ein Berufungsverfahren durchzuführen gewesen, auch wenn die Privatklägerin keine Be- rufung erhoben hätte. Insgesamt erscheint es angemessen, die Kosten des Berufungsverfah- rens dem Beschuldigten zur Hälfte und der Privatklägerin zu einem Viertel aufzuerlegen. Zu einem Viertel werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen, zumal die Staatsanwalt- schaft an der Berufungsverhandlung die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte und entsprechend teilweise als unterliegend zu gelten hat. Die Entscheidgebühr des Beru- fungsverfahrens ist auf CHF 10'000.00 zu veranschlagen. 4. Die Privatklägerin unterliegt im vorliegenden Berufungsverfahren vollumfänglich, so dass ihr gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario keine Entschädigung zulasten des Be- schuldigten zugesprochen werden kann.

Seite 76/80 5.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 29'262.75 im Zusam- menhang mit dem Vorverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren ist wie erwähnt in Rechtskraft erwachsen. Für das Berufungsverfahren macht die amtliche Verteidigerin sodann einen Aufwand 56.8 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 220.00 geltend (OG GD 7/3/1). Die eingereichte Honorarnote ist angemessen. Lediglich die eingerechneten fünf Stunden für die Berufungsverhandlung sind um eine Stunde zu kürzen. Unter Berücksichti- gung einer Nachbesprechung kann das amtliche Honorar für das Berufungsverfahren zzgl. einer Spesenpauschale von 3 % und 7.7 % MWST auf CHF 13'617.90 festgelegt werden. Die amtliche Verteidigerin ist in dieser Höhe aus der Staatskasse zu entschädigen. 5.2 Der Beschuldigte hat sodann gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO dem Kanton Zug die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren von CHF 13'617.90 zur Hälfte zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. Der Antrag der amtlichen Verteidigung, die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Be- schuldigten aufzuerlegen, indes wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort abzuschrei- ben und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen, wird abgewiesen. Es ist nicht erwiesen, dass die Kosten definitiv uneinbringlich sind.

Seite 77/80 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom

6. Oktober 2022 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die Strafverfahren gegen den Beschuldigten E.________ betreffend die Tatvorwürfe 1.1 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Anklageziffer 5, Zahlungen und Barbezüge ab den Konten der M.________ AG im Betrag von jeweils unter CHF 300.00); […] werden eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen […] 2.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Anklageziffer 5.3.1, Überweisung von EUR 5'000.00 am 06.06.2012 an E.________; Anklageziffer 5.3.3, Reiseauslagen ausser der Zahlung vom 08.11.2011 an die N.________ Reisen GmbH; Anklageziffer 5.3.4, sämtliche Barbezüge); 2.3 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB (betreffend den Zeitraum vor dem 7. Juni 2013). 3. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen […] 3.3 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB. […] 6. 6.1 Dem Beschuldigten wird für die Kosten seiner vormaligen erbetenen Verteidigung eine reduzierte Prozess- umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 950.00 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Diese Entschädigung wird anteilsmässig mit den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten ver- rechnet. 6.2 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic.iur. G.________, wird für ihre Bemühungen mit insgesamt CHF 29'262.75 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der bereits ausgerichte- ten Akontozahlung in Höhe von CHF 7'000.00 wird Vormerk genommen." 2. Die Berufung des Beschuldigten (S 2023 1) wird teilweise gutgeheissen. 3. Die Berufung der Privatklägerin (S 2023 2) wird mit Bezug auf Ziffer 4 der Berufungser- klärung (Aufhebung der Dispositivziffer 2.2 des vorinstanzlichen Urteils) zufolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einge- treten werden kann. 4. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten E.________ betreffend den Tatvorwurf der Ur- kundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird eingestellt.

Seite 78/80 5. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen 5.1 des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I./2.; Verkauf der K.________ AG); 5.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Anklageziffer I./5.3.1: Überweisungen an O.________). 6. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 6.1 des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB; 6.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB. 7. Der Beschuldigte wird dafür sowie für den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch bestraft mit 7.1 einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für eine Probezeit von vier Jahren; 7.2 einer Geldstrafe von 128 Tagessätzen zu CHF 130.00, teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 2. Oktober 2015 und 24. April 2017, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für eine Probezeit von vier Jahren; 7.3 einer Verbindungsbusse von CHF 4'160.00; bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Tagen. 8.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.________ Ltd. EUR 675'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 27. September 2011 zu bezahlen. 8.2 Auf den Antrag der Privatklägerin, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr einen (zusätzli- chen) Schadenersatz von EUR 57'325.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 14. Dezember 2009 zu be- zahlen, wird nicht eingetreten. 8.3 Auf den Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Prozessumtriebsentschädigung für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren zu Lasten des Beschuldigten wird nicht eingetreten. 8.4 Der Privatklägerin wird für das Berufungsverfahren keine Prozessumtriebsentschädigung zu- gesprochen. 9.1 Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 12'822.00 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz – zu drei Vierteln (CHF 9'616.50) dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von einem Viertel (CHF 3'205.50) werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. 9.2 Der Beschuldigte hat dem Staat drei Viertel der Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren, d.h. einen Betrag von CHF 21'947.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im restlichen Umfang (CHF 7'315.70) werden diese Kosten definitiv auf die Staatskasse genommen.

Seite 79/80 10. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin G.________, wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 13'617.90 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 11.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 10'000.00Entscheidgebühr CHF 90.00 Auslagen CHF 10'090.00Total und werden zu zwei Vierteln (CHF 5'045.00) dem Beschuldigten und zu einem Viertel der Privatklägerin (CHF 2'522.50) auferlegt. Im restlichen Umfang (CHF 2'522.50) werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. 11.2 Der Beschuldigte hat dem Staat zwei Viertel der Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, d.h. einen Betrag von CHF 6'808.95, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im restlichen Umfang (CHF 6'808.95) werden diese Kosten definitiv auf die Staatskasse genommen. 12.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfer- tigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 12.2 Die amtliche Verteidigung kann gegen die gerichtliche Festsetzung ihrer Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Bei- lage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.

Seite 80/80 13. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin G.________ (zweifach; für sich und zuhanden des Beschuldigten) - Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwälte C.________ / D.________ - Gerichtskasse des Kantons Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (zur Kenntnis) - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist/Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung Abteilungspräsident i.V. O. Fosco F. Eller a.o. Ersatzrichter Gerichtsschreiber versandt am: