opencaselaw.ch

S 2022 10

Zug OG · 2022-11-23 · Deutsch ZG

Strafabteilung

Erwägungen (95 Absätze)

E. 1 Sowohl die Verteidigung wie die Privatklägerin B.________ AG haben fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet und danach ebenfalls innert Frist beim Gericht Beru- fung erklärt. Sodann wurden keine Nichteintretensanträge gestellt. Auf die Berufungen ist folglich einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe, etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte wer- den - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig. Eine spätere Ausdeh- nung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu um fassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 Die Berufung der Verteidigung ist darauf ausgerichtet, die von der Vorinstanz gefällten, für den Beschuldigten nachteiligen Schuldsprüche, Sanktionen, Kostenpflichten, Entschädi- gungsfolgen sowie die Einziehungen aufzuheben. So beantragte die Verteidigung einen voll- umfänglichen Freispruch (bzw. eventualiter einen Schuldspruch betreffend ungetreue Ge- schäftsbesorgung in einem Fall [B.II.2] sowie der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 2 StGB in einem Fall [B.VI.1]), die Übernahme der Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse sowie die Freigabe der beschlag- nahmten Vermögenswerte und Gegenstände, sofern sie auf seinen Namen lauten oder ihm gehören würden. 2.3 Die Berufung der Privatklägerin B.________ AG ist darauf ausgerichtet, die für sie nachteili- gen Punkte betreffend die Zivilforderungen, Ersatzforderungen und Entschädigungen aufzu- heben. Stattdessen beantragte die Privatklägerin die Zusprechung einer Zivilforderung, die Zuteilung von Vermögenswerten sowie die Neufestsetzung der prozessualen Entschädigung zu Gunsten der Privatklägerin. Nicht angefochten hat die B.________ AG die Entscheidun- gen über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Disp. Ziff. 8, 8.1, 8.2 und 8.3 des Urteils der Vorinstanz. 2.4 Von den Parteien nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind - die Freisprüche vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung (Anklageziffern 1.4.1 und 1.4.3) gemäss Disp. Ziff. 1 des Urteils der Vorinstanz;

Seite 9/98 - die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (CHF 35'740.00) gemäss Disp. Ziff. 5.1 des Urteils der Vorinstanz; - die Abweisung der Zivilforderung der D.________OÜ betreffend Schadenersatz von CHF 1'500'000.00 gemäss Disp. Ziff. 7 des Urteils der Vorinstanz; - die Freigabe von CHF 78'654.51 zu Gunsten der Konkursmasse der H.________ AG gemäss Disp. Ziff. 8.3 des Urteils der Vorinstanz (vgl. dazu E. VII.A. Ziff. 2). Da die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezogen hat, darf das Berufungsgericht das von der Vorinstanz verhängte Strafmass nicht überschreiten. Es gilt das Verschlechterungs- verbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. 3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätz- lich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder un- vollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung not- wendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsge- richt in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstin- stanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 3.2 Die Parteien stellten im Berufungsverfahren keine Beweisanträge. Das Gericht erachtet keine ergänzenden Beweisabnahmen für notwendig. Ausser der Befragung des Beschuldigten zur Person und zur Sache waren ferner keine weiteren unmittelbaren Beweisabnahmen geboten.

E. 1.00 28.09.2016 Work on BC.________ bankruptcy request; e-mails 2.10 11.10.2016 Tel Estonians' Attorney (preparation TelCo), Tel Konkursamt, e-mail re bankruptcy procedure

E. 1.1 Anteil an Weinlager, CHF 7'600.00, vorzeitig verwertet und einbezahlt auf das Konto der Staatsanwaltschaft bei der BB.________. Der entsprechende Vermögenswert ist dem Be-

Seite 80/98 schuldigten zuzurechnen. Ein Deliktskonnex ist nicht erwiesen (Verweis auf Urteil Vorinstanz, SG GD 9/2 E. IX.4. Ziff. 4.1.1).

E. 1.2 Diverse Privatkonten des Beschuldigten, mit Saldi von jeweils CHF 3'023.48, CHF 1'723.85, CHF 1'951.20 und CHF 17'038.65, zurzeit beschlagnahmt bei der BA.________. Der ent- sprechende Vermögenswert ist dem Beschuldigten zuzurechnen. Ein Deliktskonnex ist nicht erwiesen (Verweis auf Urteil Vorinstanz, SG GD 9/2 E. IX.4. Ziff. 4.3, Ziff. 4.4., Ziff. 4.5 und Ziff. 4.6).

E. 1.3 Zwei Armbanduhren des Beschuldigten mit einem Wert von ca. CHF 350.00, zurzeit be- schlagnahmt im Tresor der Staatsanwaltschaft. Die entsprechenden Vermögenswerte sind dem Beschuldigten zuzurechnen. Ein Deliktskonnex ist nicht erwiesen (Verweis auf Urteil Vorinstanz, SG GD 9/2 E. IX.4. Ziff. 4.7).

E. 1.3.1 Es ist seitens der Verteidigung unbestritten, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum als einzi- ger Verwaltungsrat der M.________ AG mit deren Geschäftsführung betraut war (OG GD 2/1 B.II. Ziffer 1.1). Die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten wurde durch diesen we- der in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in Abrede gestellt (OG GD 2/1 S. 12 Ziff. B/II/6.1). Auch die Verantwortung für den Geldfluss von USD 30'000.00 am 13. August 2010 von der M.________ AG an die T.________ AG und die Qualifikation dieses Geldflus- ses als Darlehen wurde vom Beschuldigten anerkannt (OG GD 2/1 B.II. Ziffer 2.1).

E. 1.3.2 Gegenüber der Buchhalterin AF.________ bestätigte der Beschuldigte am 30. August 2010, dass die Zahlung von USD 30'000.00 ein Darlehen sei, "weil wir unbedingt etwas von der T.________ AG zahlen mussten […]". Das Darlehen werde zurückbezahlt (act. 20-1-60). In der E-Mail vom 2. Juni 2011 erwähnte die Buchhalterin AG.________, dass der Beschuldigte das Darlehen an die T.________ AG im Abschluss nicht namentlich erwähnt haben wolle (act. 20-1-146 ff.).

Seite 21/98

E. 1.3.3 Am 30. November 2010 wurde über die T.________ AG der Konkurs eröffnet. Die Konkur- seröffnung erfolgte aufgrund einer Betreibung von AH.________, welche am 1. November 2010 ein entsprechendes Begehren auf Konkurs an das Kantonsgericht Zug stellte (act. 25- 3-9 ff.). Aus dem Konkursprotokoll, welches der Beschuldigte unter Strafandrohung bei Un- wahrheit unterzeichnete, ergibt sich, dass die T.________ AG ihre wirtschaftlichen Akti- vitäten bereits im März 2010 in wesentlichen Bereichen eingestellt hatte. So wurde das Per- sonal der T.________ AG bereits per März 2010 entlassen und die Versicherungsverträge wurden per März 2010 gekündigt (act. 25-3-18).

E. 1.3.4 Die Kollokation des Darlehensrückforderungsanspruchs der M.________ AG über USD 30'000.00 unterblieb während des Konkursverfahrens der T.________ AG. Obwohl der Beschuldigte an der Konkurseinvernahme ausdrücklich erklärte, dass er ein vollständiges und wahres Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse der T.________ AG dargelegt habe, unter- liess er es, die genannte Darlehensschuld der T.________ AG gegenüber der M.________ AG über USD 30'000.00 anzugeben (act. 25-3-21 f.). Gemäss Inventar und Kollokationsplan standen bei Abschluss des Konkursverfahrens der T.________ AG Aktiven von CHF 58'382.44 zugelassenen Forderungen von CHF 531'817.05 gegenüber, was zu einer Kon- kursdividende von ca. 9.3 % von drittklassigen Forderungen führte (act. 11-2-3 f.; act. 25-3- 51).

E. 1.3.5 Wie bereits dargelegt, erachtet das Gericht die Aussagen des Beschuldigten betreffend eine Gruppenbildung der M.________ AG und daraus folgende, jeweils individuelle Zustimmun- gen durch U.________ als nicht glaubhaft (E. II.B.1).

E. 1.3.6 Aufgrund der genannten Beweismittel ist erstellt, dass die T.________ AG zum Zeitpunkt der Darlehensausrichtung im August 2010 bereits unter finanziellem Druck stand und die wirt- schaftliche Tätigkeit auf ein Minimum reduziert hatte. Die Kündigung der Versicherungsver- träge und die Entlassung der Mitarbeitenden per März 2010 kann nur so interpretiert werden, dass der Beschuldigte ebenfalls wusste, dass eine erfolgreiche Weiterführung des Gewerbes der T.________ AG zumindest fraglich war. So kann es auch kein Zufall sein, dass mit der H.________ AG am 17. März 2010 eine Nachfolgegesellschaft mit einem identischen Gesell- schaftszweck wie die T.________ AG gegründet wurde ("Weltweiter Vertrieb und Handel mit Rohstoffen aller Art für eigene oder fremde Rechnung, insbesondere mit Düngemitteln […]"). Aus dem erheblichen Ungleichgewicht von verwertbaren Aktiven und angemeldetem Fremd- kapital per 30. November 2010 (Aktiven von CHF 58'382.44 und zugelassene Forderungen von CHF 531'817.05), welche sich aus Inventar und Kollokationsplan ergeben, ist es zudem wahrscheinlich, dass die T.________ AG bereits im August 2010 bilanziell deutlich über- schuldet war. Vor dieser wirtschaftlichen Lage kamen auch gravierende Liquiditätsengpässe der T.________ AG dazu, welche alleine schon aufgrund des E-Mails des Beschuldigten vom

30. August 2010 offenkundig sind. Insgesamt ergibt sich bereits im August 2010 ein schlüs- siges Bild der T.________ AG als eine marode Gesellschaft, welche faktisch zahlungsun- fähig war und nahe vor dem Konkurs stand. Daraus folgt, dass eine Darlehenserteilung an die T.________ AG einem erheblichen Kreditausfallrisiko unterlag, wobei die Chance des Ri- sikoeintritts vorliegend bereits zum Zeitpunkt der Darlehensausrichtung im August 2010 als deutlich überwiegend eingeschätzt werden muss und sich schliesslich dann auch mit der Konkurseröffnung im November 2010 realisierte. Dem Beschuldigten war dabei in subjektiver

Seite 22/98 Hinsicht klar bewusst, dass er im Rahmen einer Doppelvertretung von Darlehensgeber und Darlehensnehmer ein ungesichertes Darlehen an die T.________ AG ausrichtete, obwohl ein erhebliches Kreditausfallrisiko bestand. Es kann dabei durchaus sein, dass der Beschuldigte den Konkurs der T.________ AG und den daraus folgenden Rückzahlungsausfall des Darle- hens nicht wollte. Aufgrund der genannten wirtschaftlichen Lage der T.________ AG per 13. August 2010 muss er sich aber eines Kreditausfalls als prägnantes und wahrscheinliches Ri- siko bewusst gewesen sein.

E. 1.4 Bargeld des Beschuldigten mit einem Wert von CHF 2'082.45, vorzeitig verwertet und einbe- zahlt auf das Konto der Gerichtskasse. Die entsprechenden Vermögenswerte sind unbestrit- tenermassen dem Beschuldigten zuzurechnen. Ein Deliktskonnex ist nicht erwiesen (Verweis auf Urteil Vorinstanz, SG GD 9/2 E. IX.4. Ziff. 4.8). 2. Die Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB zwecks späterer Deckung der Ersatzforderung fällt in casu mangels einer nach Art. 71 Abs. 1 StGB ansetzbaren Ersatzforderung gegen den Beschuldigten dahin. 3. Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrens- kosten u.a. mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Nach Art. 267 Abs. 3 StPO kann ferner im Endentscheid festgelegt werden, ob ein beschlagnahmter Vermögenswert zur Kostendeckung herangezogen werden kann. Die Möglichkeit der Verrechnung mit den Ver- fahrenskosten wurde dem Beschuldigten an der Berufungsverhandlung durch die Verfah- rensleitung des Gerichts eröffnet und er hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Ent- sprechend sind die beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten in der Höhe von CHF 7'600.00, CHF 3'023.48, CHF 1'723.85, CHF 1'951.20, CHF 17'038.65 und CHF 2'082.45 soweit notwendig an die Gerichtskasse zu überweisen und nach Eintritt der Rechtskraft mit den Verfahrenskosten dieses Verfahrens zu verrechnen. 4. Sodann wurden gestützt auf einen Durchgriff die nachfolgenden Vermögenswerte beschlag- nahmt, welche auf Drittparteien lauten:

E. 1.4.1 Der Beschuldigte war, wie die Vorinstanz korrekt darlegt, als einziger Verwaltungsrat gemäss Art. 717 OR verpflichtet, die Interessen der M.________ AG in guten Treuen zu wahren (SG GD 9/2). Darunter gehört auch die Wahrung der finanziellen Interessen der M.________ AG als juristische Person und insbesondere die getreue Verwaltung ihres Vermögens. Der Beschuldigte war damit im Tatzeitraum Geschäftsführer der M.________ AG im Sinne des Treubruchtatbestands von Art. 158 Ziff. 1 StGB (BGE 142 IV 346 E. 3.2).

E. 1.4.2 Die festgestellten Handlungen des Beschuldigten sind sodann als pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Der Beschuldigte gewährte ab dem Firmenvermögen der M.________ AG ein erhebliches, ungesichertes Darlehen an die T.________ AG als eine Drittperson, die illiquid war und welche bereits im März 2010 ihr Personal entlassen und ihre Versicherungsverträge künden musste. Die angeblich vereinbarten Zinsen ändern dabei nichts daran, dass das Transaktionsrisiko betreffend das Darlehen einseitig auf Seiten der M.________ AG lag. Denn die Zinsen wurden nie ausgerichtet und unterlagen dem gleichen Kreditausfallrisiko wie das Darlehen selber. Der Beschuldigte wäre vor diesem Hintergrund, wo sich ein Kreditausfall seitens der maroden T.________ AG regelrecht aufdrängte, recht- lich verpflichtet gewesen, das Darlehen zumindest so abzusichern, dass kein Kreditausfall mehr drohte (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 6.4). Akzen- tuiert wird dieses Ergebnis betreffend die Pflichtwidrigkeit der Handlungen des Beschuldigten noch zusätzlich durch den offensichtlichen Interessenkonflikt, welchem der Beschuldigte bei der Darlehensausrichtung als gleichzeitiger Vertreter der Darlehensnehmerin und der Darle- hensgeberin unterlag (Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.4.1). So konnte der Beschuldigte bei der Darlehensgeberin alleine entscheiden, dass das Darlehen ausgerichtet wird, während er gleichzeitig als Verwaltungsrat der Darlehensnehmerin amtete, welche sich in einem Liquiditätsengpass befand. Aufgrund der Doppelvertretung durch den Beschuldigten basierte die vorliegende Darlehensvergabe nicht auf einer ausgeglichenen wirtschaftlichen Interessenabwägung und dem Verhandlungsresultat von zwei unabhängigen Parteien, sondern stand letztlich einzig im Gutdünken des Beschuldigten. Einer Fairness- Prüfung oder Marktüblichkeitsprüfung hält die wirtschaftlich einseitig die T.________ AG be- günstigende Transaktion damit nicht stand und ist als Verstoss gegen die Treuepflicht des Verwaltungsrats gemäss Art. 717 Abs. 1 OR und damit als pflichtwidrig zu qualifizierten (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 4.4.2; Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, Ein Handbuch für Theorie und Praxis, 4. A. 2014, S. 282; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A. 2009, § 13 N. 600). Zusammenfassend drohte in concreto nicht nur ein In- teressenkonflikt, sondern der vom Beschuldigten verursachte Interessenkonflikt wurde bei der Darlehensausrichtung handfest und wirkte einseitig gegen die Interessen der M.________ AG. Ohne ausdrückliche Genehmigung durch die Generalversammlung der

Seite 23/98 M.________ AG können die Handlungen des Beschuldigten unter den Gesichtspunkten der Treuepflicht eines Verwaltungsrats nicht gerechtfertigt werden (vgl. Böckli, Schweizer Aktien- recht, 4. A. 2009, § 13 N. 603).

E. 1.4.3 Der Vermögensschaden von USD 30'000.00 ist mit Sicherheit durch den Konkurs der T.________ AG eingetreten. Die genannten pflichtwidrigen Handlungen des Beschuldigten führten kausal zu diesem Vermögensschaden. Denn der Vermögensschaden von USD 30'000.00 wäre nicht eingetreten, wenn das pflichtwidrige Darlehen nicht ausgerichtet wor- den wäre und der entsprechende Vermögenschaden war aufgrund der wirtschaftlichen Lage der T.________ AG auch deutlich vorhersehbar. Der Vermögensschaden der M.________ AG lässt sich somit natürlich wie auch adäquat kausal auf die Pflichtverletzung des Beschul- digten zurückführen (vgl. zur Kausalität im Detail unten E. II.C.2. Ziffer 2.5.5-2.5.7). Der Zeit- punkt des Schadenseintritts kann vorliegend unter dem Gesichtspunkt eines Gefährdungs- schadens im Übrigen bereits zum Zeitpunkt der ungesicherten Darlehensgewährung an eine konkursreife Gesellschaft angesetzt werden, denn der Rückzahlungsanspruch gegen die ma- rode T.________ AG war vorliegend gemäss den Sachverhaltsfeststellungen derart gefähr- det, dass zum Zeitpunkt der Darlehensausrichtung eine Wertberichtigung des Rückzah- lungsanspruches in gleicher Höhe hätte vorgenommen werden müssen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2). Dies auch unter der Prämisse, dass Wertberichtigungen oder Rückstellungen nach dem Grundsatz der Bilanzvorsicht (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 OR; Art. 960 Abs. 2 OR) nicht nur bei bestätigtem Kreditausfall vorzunehmen sind, sondern bereits schon, wenn eine erhebliche Gefahr des Kreditausfalls besteht (vgl. Treuhandkammer, Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band "Buchführung und Rechnungslegung", Ausgabe 2014, S. 214, betr. Rückstellungen).

E. 1.4.4 In subjektiver Sicht sind die Handlungen des Beschuldigten hinsichtlich der Pflichtverletzung als direktvorsätzlich und hinsichtlich der kausalen Verursachung eines Vermögensschadens zumindest als eventualvorsätzlich zu qualifizieren. Der Beschuldigte ist gemäss eigenen An- gaben seit Jahrzehnten im internationalen Rohstoffhandelsgeschäft tätig (act. 1-1-18) und kannte sich gemäss den glaubhaften Angaben der Auskunftsperson U.________ insbeson- dere in den Bereichen Logistik, Banken, Akkreditiven und im Tradingbusiness sehr gut aus (act. 22-1-4 Ziff. 13). Bei dieser Ausgangslage ist es für das Gericht ausreichend klar, dass der Beschuldigte ein überdurchschnittliches Verständnis für wirtschaftliche Fragen hat und insbesondere die Kreditrisiken und die Bedeutung der genügenden Absicherung von wirt- schaftlichen Risiken im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften bestens kennt. Sodann wuss- te der Beschuldigte, dass er die Geschäfte der M.________ AG nicht im eigenen Interesse führte, sondern treuhänderisch für eine Aktionärsgruppe. Es handelte sich mithin bei der M.________ AG nicht um eine Einmann-Aktiengesellschaft, wo eigene Bezüge unter gewis- sen Umständen strafrechtlich irrelevant sind. Ferner wusste der Beschuldigte, dass er einer- seits eine Doppelvertretung bei der Darlehenseingehung ausübte und anderseits dabei die T.________ AG wirtschaftlich bevorzugte, indem er unter Inkaufnahme eines erheblichen wirtschaftlichen Risikos für die M.________ AG den Liquiditätsengpass der maroden T.________ AG zu überbrücken versuchte. Insgesamt handelte der Beschuldigte hinsichtlich der Sorgfaltspflichtverletzung direktvorsätzlich; betreffend das Ausmass ist diese ferner als erheblich zu qualifizieren. Angesichts der dem Beschuldigten bekannten Gefährdung des Darlehens muss sich ihm bereits am 13. August 2010 in subjektiver Hinsicht die Möglichkeit eines Kreditausfalls prägnant aufgedrängt haben. Aufgrund der Wahrscheinlichkeit der Tat-

Seite 24/98 bestandsverwirklichung und der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung muss vorliegend in rechtlicher Hinsicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Beschuldigte innerlich den Vermögensschaden der M.________ AG zumindest billigend in Kauf nahm (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.4), da ihm die Überbrückung des Liquiditätsengpasses der T.________ AG zum damaligen Zeitpunkt als wichtiger erschien, als die Gesetzesnachachtung und die Wah- rung der berechtigten Vermögensinteressen der M.________ AG (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.5.1).

E. 1.4.5 Soweit die Verteidigung argumentiert, das Darlehen würde auf einem Vertrag beruhen und die Ausrichtung des Darlehens könne so gar keinen ungerechtfertigten Vorteil bewirken, so ist sie nicht zu hören. So hatte die T.________ AG keinen rechtlichen Anspruch auf das Dar- lehen, da der Beschuldigte als Verwaltungsrat der M.________ AG den Darlehensvertrag un- ter einer Pflichtverletzung einging. Der Darlehensvertrag war somit wie auch der entspre- chende Darlehensfluss mit einem Rechtsmangel belastet und der wirtschaftliche Vorteil dar- aus stand der T.________ AG deswegen nicht zu. Die Absicht des Beschuldigten, der sich wie erwähnt die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen bewusst war, richtete sich folglich dar- auf, der T.________ AG einen Vorteil zuzuschanzen, welcher dieser rechtlich nicht zustand. Er handelte mithin mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2007 vom 18. Januar 2008 E. 5.3.4).

E. 1.4.6 Auch betreffend die in tatsächlicher Hinsicht unbestrittene Nichtanmeldung der Forderung der M.________ AG im Konkurs der T.________ AG handelte der Beschuldigte pflichtwidrig und verletzte seine Vermögensverwaltungspflichten gegenüber der M.________ AG vorsätz- lich. So musste einer Person, welche die Darlehensforderung mittels einer Doppelvertretung wenige Monate vor dem Konkurs begründete, die offene Darlehensforderung bekannt sein. Auch eine Schädigung der M.________ AG in diesem Punkt hat der Beschuldigte gemäss den vorstehenden Erwägungen ohne weiteres zumindest billigend in Kauf genommen. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, entstand dadurch indessen kein gesonderter Schaden, so dass der Prozessgegenstand durch den Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Ge- schäftsbesorgung bereits erschöpfend erledigt wurde (BGE 142 IV 378 E. 1.3).

E. 1.5 Der Beschuldigte ist der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen. 2. Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen durch ein Darlehen von CHF 600'000.00 der M.________ AG an die H.________ AG 2.1 Urteil der Vorinstanz: Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte am 28. Oktober 2013 als Geschäftsführer und einziges Mitglied des Verwaltungsrats der M.________ AG CHF 600'000.00 (bzw. USD 672'872.04) von den Konten der M.________ AG an die H.________ AG überwies. Der Beschuldigte habe dies pflichtwidrig getan, denn der Optionsvertrag habe dem Beschuldigten verboten, Darlehen an Drittparteien auszurichten. Ferner sei die H.________ AG selber un- genügend finanziell ausgestattet und nicht in der Lage gewesen, die eingegangenen Han- delstransaktionen selber zu finanzieren, weswegen die Darlehensvergabe risikobehaftet ge-

Seite 25/98 wesen sei und abgesichert hätte werden müssen. Dies gelte insbesondere vor dem Hinter- grund der durch den Beschuldigten ausgeübten Doppelvertretung im Rahmen der Darle- hensausrichtung. Die M.________ AG habe deswegen einen Vermögensschaden in der Höhe von USD 672'872.04 erlitten. Der Beschuldigte habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, da sich ihm eine mögliche Schädigung der M.________ AG als so wahrscheinlich aufgedrängt habe, dass sein Handeln nicht anders denn als eine Inkaufnahme des Erfolgs in- terpretiert werden könne (SG GD 9/2 E. II.3. Ziff. 3.2.1 ff. und 3.3.1 ff.). 2.2 Standpunkte der Verteidigung: Die Verteidigung wendete gegen den Schuldspruch in diesem Punkt ein, dass das Darlehen über USD 674'000.00 mit schriftlichem Darlehensvertrag und mit einem Zins vereinbart wor- den sei. Das Darlehen habe der H.________ AG zur Finanzierung des Rückkaufs eigener Aktien von der AI.________ SA gedient. Der Beschuldigte sei nie Aktionär dieser zurückge- kauften Aktien geworden. Die Darlehensgewährung sei wegen des Zinssatzes von 3.25 % auch für die M.________ AG von Vorteil gewesen. Es treffe zu, dass das Darlehen nicht be- sichert gewesen wäre, dies sei aber bei verbundenen Gesellschaften unüblich. Bei der Dar- lehensgewährung am 27. Oktober 2013 sei ferner nicht voraussehbar gewesen, dass die H.________ AG letztlich am 18. Mai 2016 wegen Organisationsmangels aufgelöst werde. Ferner habe der Beschuldigte die Einwilligung von U.________ gehabt und es habe auch keine Pflicht bestanden, vor der Gewährung eines Darlehens die Zustimmung der Aktionäre einzuholen. Der Optionsvertrag sei am 27. Oktober 2013 bereits seit dem 1. Juli 2012 ge- genstandslos gewesen. Der Schaden der M.________ AG werde ansonsten zahlenmässig nicht bestritten, hingegen liege eine eventual- oder direktvorsätzliche Schädigungsabsicht beim Beschuldigten nicht vor. Die Nicht-Rückzahlung des Darlehens sei nicht vorhersehbar gewesen und der Beschuldigte habe dies sicher auch nicht gewollt, zumal er selber eine Be- teiligung an der H.________ AG besessen habe. Der Beschuldigte habe die H.________ AG nicht unrechtmässig bereichern wollen, zumal er keinerlei Vorteile aus der Transaktion gezo- gen habe (OG GD 2/1 S. 8 f.). 2.3 Feststellung des Sachverhalts: 2.3.1 Die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten wurde durch diesen weder in tatsächli- cher noch in rechtlicher Hinsicht in Abrede gestellt (OG GD 2/1, S. 12, B.II. Ziff. 6.1). Auch der Geldfluss von der M.________ AG an die H.________ AG und die Qualifikation dieses Geldflusses als ungesichertes Darlehen wurde vom Beschuldigten anerkannt (OG GD 2/1, S. 8., B.II. Ziff. 3.1). 2.3.2 Es ist unbestritten und aufgrund der Bankunterlagen belegt, dass der Beschuldigte mit Auf- trag vom 28. Oktober 2013, 10.03 Uhr, CHF 600'000.00 (resp. USD 672'872.04) an die H.________ AG auf deren Konten bei der X.________ AG überwies (act. 10-3-3-1-13 f.; act. 10-3-3-10-1; act. 21/1/7 Ziff. 32). Die überwiesenen CHF 600'000.00 wurden am 28. Oktober 2013 auf den Konten der H.________ AG gutgeschrieben und am 30. Oktober 2013 mit der Bezeichnung "Payment Loan" in der Höhe von CHF 600'000.00 an die AI.________ SA überwiesen (act. 10-3-3-10-1 f.). In der Buchhaltung der H.________ AG wurde die Transak- tion über das Durchlaufkonto als eine Zahlung an die AI.________ AG betreffend Aktienkapi- tal verbucht (act. 10-3-3-10-2). Eine buchhalterische Erfassung des Zahlungseingangs als

Seite 26/98 Darlehensschuld der H.________ AG gegenüber der M.________ AG fand weder am 27. Oktober 2013 noch zu einem späteren Zeitpunkt statt (act. 22-2-15 Ziff. 79). 2.3.3 Zum Zeitpunkt der Darlehensausrichtung bestanden keine Darlehensverträge über die Dar- lehenszahlung der M.________ AG an die H.________ AG. Dies ergibt sich aus der E-Mail von AJ.________ vom 20. August 2014, wo sie bei AK.________ und beim Beschuldigten hinsichtlich der Darlehen über CHF 600'000.00 vom 28. Oktober 2013 und über USD 400'000.00 vom 31. Dezember 2013 nach den Verträgen, den Zinsen und der Rückzahlung nachfragt (act. 20-1-143). Entsprechend wurde der Darlehensvertrag vom 27. Oktober 2013 (einem Sonntag), welcher einen Zinssatz von 3.25 % enthielt, erst zu einem späteren Zeit- punkt erstellt. Effektiv fand kein Geldfluss betreffend die Zinsen von der H.________ AG zur M.________ AG statt; die Zinszahlen wurden vertraglich erst mit der Rückzahlung des Dar- lehens fällig (act. 20-2-277 Ziff. 2: "[…] due upon repayment of the loan"). 2.3.4 Der damit später erstellte Darlehensvertrag vom 27. Oktober 2013 über USD 674'000.00 wurde durch den Beschuldigten sowohl seitens der M.________ AG als auch seitens der H.________ AG unterzeichnet (act. 20-1-276 ff.). Der Beschuldigte übte entsprechend eine Doppelvertretung bei der Darlehensvergabe aus. 2.3.5 Am 9. Februar 2015 kündete die X.________ AG den Rahmenkreditvertrag mit der H.________ AG und forderte die Rückzahlung der offenen Kreditsumme aus der Kreditfazi- lität im Umfang von USD 921'731.50 (act. 10-3-1-10-34). 2.3.6 Die H.________ AG wurde am 15. Juli 2015 von der B.________ AG (vormals: M.________ AG) aufgefordert, die offenen Darlehen über CHF 600'000.00 und USD 400'000.00, die offe- ne Kontokorrentschuld von USD 17'650.10 sowie den Betrag von USD 921'731.50 im Zu- sammenhang mit der Pfandverwertung der X.________ AG zurück zu erstatten (act. 20-1- 186). Die genannten Beträge wurden nicht zurückerstattet. Die H.________ AG war in die- sem Zusammenhang zahlungsunfähig. 2.3.7 Mit Tagebucheintrag vom 15. September 2015 wurde die AL.________ AG als Revisionsstel- le der H.________ AG gelöscht. Der Organisationsmangel wurde in der Folgezeit nicht be- hoben. Aufgrund eines Organisationsmangels erfolgte am 18. Mai 2016 die Auflösung der Gesellschaft gemäss Art. 731b OR. 2.3.8 Die H.________ AG wies per 31. Dezember 2011 ein Aktienkapital von CHF 1'200'000.00 (bzw. USD 1'218'900.00) aus. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine Unterbilanz von ca. einem Drittel des Aktienkapitals, denn aufgrund von früheren Verlusten (Verlustvortrag von USD 499'525.80 [GJ 2010] plus Jahresgewinn von USD 145'556.52 [GJ 2011]) betrug das ef- fektive Eigenkapital per 31. Dezember 2011 noch USD 864'940.72. Im Geschäftsjahr 2012 verbesserte sich die Bilanzsituation und das Eigenkapital konnte aufgrund eines Gewinns von USD 208'396.47 wieder auf ca. vier Fünftel des Nominalwerts des Aktienkapitals ange- hoben werden (act. 20-2-20). Im Jahr 2013 entwickelten sich die Geschäfte der H.________ AG indessen schlecht. Die H.________ AG wies per 31. Dezember 2013 bei einem Jahres- verlust von USD 1'188'920.11 kumulierte Verlustvorträge von insgesamt USD 1'334'482.00 aus. Dies bei einem bilanzierten Eigenkapital von USD 1'218'900.00 (bzw. CHF 1'200'000.00). Damit wuchs die Unterbilanz der H.________ AG per 31. Dezember 2013 in

Seite 27/98 einem Ausmass an, dass die Gesellschaft mit USD 115'582.92 bilanziell überschuldet war (act. 10-3-3-9-10; act. 20-1-299; dies ohne Berücksichtigung der zu Unrecht nicht verbuchten Darlehensschuld von CHF 600'000.00, vgl. oben Ziff. 2.3.2). Die Überschuldungslage der H.________ AG verschlimmerte sich im Jahr 2014 aufgrund von weiteren Geschäftsverlusten in der Höhe von USD 1'207'704.89 auf USD 1'323'287.81 am 31. Dezember 2014 (act. 20-1- 312). 2.3.9 Ein wesentlicher Faktor für den Verlust der H.________ AG im Jahr 2013 war der Zahlungs- ausfall der französischen Gesellschaft AM.________, welche zu einer Wertberichtigung der Forderung gegen die genannte Gesellschaft über USD 997'658.92 führte (vgl. dazu hinten E. III.B. Ziff. 3.4). Die entsprechende Forderung wurde bereits am 14. Oktober 2012 mit der Rechnung 300245 an die AM.________ fakturiert und letztlich im Umfang von USD 997'658.92 nicht bezahlt. Das Grundgeschäft dazu wurde vermutlich im Frühjahr 2012 ver- einbart (act. 23-1-14-26, Eintrag vom 06. März 2012). Bei der AM.________ handelte es sich um eine Handelsgesellschaft, welche der H.________ AG den genannten Betrag im Zusam- menhang mit einer Kaufpreiszahlung betreffend eine Schiffsladung schuldete (vgl. act. 24-5- 5). Aus diesem Umstand erhellt, dass der Beschuldigte für die H.________ AG auch ungesi- cherte Verkaufstransaktionen durchführte, d.h. er führte die Verkaufstransaktion durch und lieferte die Ware, ohne dass ein Akkreditiv (bzw. Letter of Credit) einer Bank oder eine sons- tige Sicherheit zwecks Absicherung des Verkaufspreises vorlag (vgl. auch act. 21-1-10 Ziff. 48, wobei bei dieser Transaktion mit Phosphate Rock nach Darstellung des Beschuldigten die Ware nicht geliefert wurde). Aus diesem Umstand lässt sich schliessen, dass die Ge- schäftstätigkeit der H.________ AG trotz planbaren Margen von ca. 1.5 %-2.5 % des Han- delsvolumens (act. 21-1-965) insgesamt nicht ohne substantielle Risiken war, da Zahlungs- ausfälle im Zusammenhang mit Lieferungen die Marge deutlich überstiegen. Diese erhebli- chen Risiken im Zusammenhang mit Zahlungsausfällen von Debitoren wirkten sich letztlich auch aus: So erwähnte der Beschuldigte selber in seiner E-Mail vom 10. Dezember 2015 an Q.________, dass die schlechte wirtschaftliche Verfassung der H.________ AG auf zwei Rechtsfälle zurückzuführen sei, wo sie ihr Geld nicht erhalten hätten (act. 20-2-40). 2.4 Aus der dargelegten Beweislage lassen sich ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO folgende Sachverhaltsfeststellungen treffen: 2.4.1 Insgesamt ist erstellt, dass der Beschuldigte bei der Darlehensausrichtung vom 28. Oktober 2013 erneut im Rahmen einer Doppelvertretung sowohl die Darlehensnehmerin wie die Dar- lehensgeberin vertrat. Der Beschuldigte richtete dabei das Darlehen aus, obwohl er sowohl gegenüber der AC.________ Ltd. wie auch gegenüber der M.________ AG in der Pflicht stand, keine Darlehen auszurichten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung bestand die- se Pflicht auch nach dem 1. Juli 2012 weiter (vgl. E. II.B.2). Eine Gruppenbildung, finanzielle Kooperation oder sonstige ausdrückliche oder konkludente Zustimmung der Aktionäre der M.________ AG betreffend die Ausrichtung des Darlehens lag nicht vor (vgl. E. II.B.1). 2.4.2 Die M.________ AG hatte dabei keinerlei wirtschaftliche Vorteile aus der Transaktion. Ent- gegen der Verteidigung wurde der Darlehenszins von 3.25 % erst zu einem unbekannten Zeitpunkt nach August 2014 schriftlich festgehalten, wobei der entsprechende Darlehensver- trag vom Beschuldigten auf den 27. Oktober 2013 (im Übrigen ein Sonntag) zurückdatiert wurde. Eine effektive Zinszahlung fand nie statt, zumal der Beschuldigte in Doppelvertretung

Seite 28/98 im Darlehensvertrag festlegen konnte, dass der Zins erst zusammen mit der Rückerstattung des Darlehens fällig wird und damit mit dem gleichen wirtschaftlichen Kreditausfallrisiko be- haftet war, wie das Darlehen selber. Ein wirtschaftlicher Vorteil der M.________ AG aus der Darlehensvergabe liegt damit nicht auf der Hand, zumal die Gesellschaft nicht im Kreditge- schäft tätig war und die Ausrichtung von Krediten gegen Zins nicht zu ihrem Geschäftsmodell gehörte. Folglich trug die M.________ AG das volle Kreditausfallrisiko im Zusammenhang mit dem ungesicherten Darlehen, wofür ihr entgegen der Auffassung der Verteidigung keiner- lei greifbaren wirtschaftlichen Vorteile zukamen. 2.4.3 Auch das Argument der Verteidigung, dass es sich bei der H.________ AG und der M.________ AG um verbundene Gesellschaften gehandelt habe und ein ungesichertes Dar- lehen deswegen nicht unüblich sei, kann wie bereits dargelegt (E. II.B.1), nicht gehört wer- den. Da es sich bei den beiden Gesellschaften nicht um verbundene Gesellschaften handel- te, war eine ungesicherte Darlehensausrichtung nicht geschäftlich üblich oder vom normalen Geschäftsrisiko abgedeckt, da sie risikobehaftet war und der H.________ AG keine relevan- ten wirtschaftlichen Vorteile brachte. Die wirtschaftliche Substanz der H.________ AG lässt dabei auf keinen Fall den Schluss zu, dass ein ungesichertes Darlehen von CHF 600'000.00 auch ohne eine finanzielle Absicherung problemlos zurückbezahlt werden kann. Dazu hätte die H.________ AG über eine erhebliche wirtschaftliche Substanz verfügen müssen. Statt- dessen bestand bei der H.________ AG auf den Bilanzstichtag 31. Dezember 2013, d.h. be- reits zwei Monate nach der Darlehensausrichtung, eine bilanzielle Überschuldung. Entspre- chend bestand vorliegend in objektiver Hinsicht ein erhebliches Kreditausfallrisiko. 2.4.4 Der Beschuldigte kannte in subjektiver Hinsicht die genannten Pflichtverletzungen und wollte diese auch. Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben seit Jahrzehnten im internationa- len Rohstoffhandelsgeschäft tätig (act. 1-1-18), weswegen es für das Gericht ausreichend klar ist, dass der Beschuldigte ein überdurchschnittliches Verständnis für wirtschaftliche und juristische Fragen hat. So wusste der Beschuldigte, dass er die Geschäfte der M.________ AG nicht im eigenen Interesse führte, sondern treuhänderisch für eine Aktionärsgruppe ver- waltete. Es handelte sich mithin bei der M.________ AG nicht um eine Einmann- Aktiengesellschaft, bei welcher eigene Bezüge unter gewissen Umständen strafrechtlich irre- levant sind. Ferner wusste der Beschuldigte, dass er einerseits eine Doppelvertretung bei der Darlehenseingehung ausübte und anderseits dabei die H.________ AG (an der er eine we- sentliche Beteiligung besass, act. 21-1-16 Ziff. 77) wirtschaftlich bevorzugte, indem er unter Inkaufnahme eines erheblichen wirtschaftlichen Risikos für die M.________ AG den Liqui- ditätsengpass der H.________ AG im Zusammenhang mit dem Rückkauf eigener Aktien zu überbrücken versuchte. 2.4.5 Betreffend den Vermögensschaden erkennt das Gericht beim Beschuldigten in subjektiver Hinsicht zumindest eine hohe Bereitschaft, die damit verbundenen Risiken für die M.________ AG einfach so hinzunehmen. Die Gefährdung des Darlehensrückzahlungsan- spruchs zum Tatzeitpunkt muss sich aufgrund der genannten Faktoren (d.h. ungesichertes Darlehen, riskantes Geschäftsmodell, drohende Überschuldung, ungenügende Substanz) dem Beschuldigten am 28. Oktober 2013 in subjektiver Hinsicht derart prägnant aufgedrängt haben, dass er selber von einem erheblichen Kreditausfallrisiko ausging, welches er aber in Kauf nahm, da ihm die Überbrückung des Liquiditätsengpasses bei der H.________ AG (an welcher er selber ein substantielles Aktienpaket besass) zum damaligen Zeitpunkt wichtiger

Seite 29/98 erschien als die Gesetzesnachachtung im Sinne der getreuen Verwaltung des Vermögens der M.________ AG. Dies vor der Prämisse, dass der Beschuldigte den Kreditausfall zwar nicht wollte, er aber als wahrscheinliche Möglichkeit damit rechnete und dies mangels ande- rer Finanzierungsmöglichkeiten hinnahm. 2.5. Subsumption des Sachverhalts: 2.5.1 Betreffend die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten ist auf die vorstehenden Erwä- gungen zu verweisen (E. II.C.1. Ziffer 1.4.1). Der Beschuldigte amtete in rechtlicher Hinsicht im gesamten Deliktszeitraum als Geschäftsführer der M.________ AG im Sinne des Treu- bruchtatbestands gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB. 2.5.2 Der Beschuldigte hat sodann im Rahmen seiner Funktionsausübung bei der Darlehensaus- richtung an die H.________ AG mehrfach pflichtwidrig gehandelt. So verstiess er einerseits gegen die vertragliche Verpflichtung gegenüber der M.________ AG im Optionsvertrag, kei- ne Darlehen an Drittparteien auszurichten. Andererseits verstiess er auch gegen seine ge- sellschaftsrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat gemäss Art. 717 Abs. 1 OR. Wie bereits dargelegt (E. II.C.1. Ziffer 1.4.2), unterlag der Beschuldigte auch bei diesem Darlehen durch die Doppelvertretung einem Interessenkonflikt. Die Darlehensvergabe war dabei wirtschaft- lich einseitig zum Nutzen der H.________ AG und zum Risiko der M.________ AG ausge- staltet. Das Kreditausfallrisiko war dabei nicht unerheblich, da die H.________ AG zum Zeit- punkt der Darlehensausrichtung bereits eine deutliche (mit Sicherheit mehr als hälftige) Un- terbilanz auswies und per 31. Dezember 2013 dann aufgrund des wirtschaftlich ungünstigen Verlaufs des Geschäftsjahrs eine bilanzielle Überschuldung bestand. Unter diesen Prämis- sen wäre der Beschuldigte rechtlich verpflichtet gewesen, das Darlehen zumindest so abzu- sichern, dass kein Kreditausfall mehr drohte (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom

14. Oktober 2010 E. 6.4). 2.5.3 Der Vermögensschaden von CHF 600'000.00 (bzw. USD 672'872.04) ist mit Sicherheit durch die Auflösung der H.________ AG eingetreten; weder das Darlehen, noch der damit verbun- dene Zins wurde zurückbezahlt. Die M.________ AG hat folglich einen vollständigen Kre- ditausfall und damit einen Vermögensschaden erlitten. 2.5.4 Die Verteidigung argumentiert an dieser Stelle sinngemäss mit einer fehlenden Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Vermögensschaden. So sei nicht vorhersehbar ge- wesen, dass das Darlehen nicht zurückbezahlt habe werden können. 2.5.5 Der tatbestandsmässige Erfolg ist dem sorgfaltswidrig handelnden Täter zurechenbar, wenn der Erfolg bei sorgfaltsgemässem Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetre- ten wäre (BGE 135 IV 56 E. 5.1). Diesbezüglich gilt zu bedenken, dass die vom Beschuldig- ten zu verantwortende Darlehensvergabe "conditio sine qua non" für den Vermögensschaden der M.________ AG war: Ohne die pflichtwidrige Darlehensvergabe wäre der Vermögen- schaden der M.________ AG mit Sicherheit nicht eingetreten (BGE 115 IV 199 E. 5b). Inso- fern besteht grundsätzlich eine natürliche Kausalität zwischen Vermögensschaden und Pflichtverletzung.

Seite 30/98 2.5.6 Die festgestellte natürliche Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Vermögensschaden hält auch vor einer Adäquanzprüfung stand. So liegt es auf der Hand, dass eine unsorgfältige und pflichtwidrige Darlehensausrichtung in casu nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet war, einen Erfolg in der Form eines Vermögensscha- dens herbeizuführen (BGE 115 IV 199 E. 5c.). So wusste der Beschuldigte, dass die Ge- schäftstätigkeit der H.________ AG weitgehend mittels Fremdkapital finanziert war und die H.________ AG seit November 2010 immer wieder ebenfalls unrechtmässige Darlehen von der M.________ AG in erheblichen Umfang bezog, um ihren Betrieb zu finanzieren (vgl. act. 10-3-1-1-23; bzw. Vorinstanz SG GD 9/2 E. II.3. Ziffer 3.3.2). Die H.________ AG verfügte mithin nicht über ausreichend eigene Mittel, um das betriebene Gewerbe zu finanzieren. Fer- ner wusste der Beschuldigte auch, dass das Gewerbe der H.________ AG durchaus Verlus- te machen konnte, ging doch die T.________ AG, welche als Vorgängergesellschaft mit dem gleichen Personal und Geschäftskonzept ebenfalls im internationalen Düngerhandel tätig war (OG GD 9/1 Ziff. 40 ff.), im Jahr 2010 Konkurs. Die H.________ AG erzielte ferner im Jahr 2010 ebenfalls einen Verlust von USD 499'525.80 (act. 24-2-9). Darüber hinaus war seit mehr als einem Jahr eine Forderung gegen die AM.________ über knapp USD 1 Mio. unbe- zahlt geblieben, was die beträchtlichen betrieblichen Risiken weiter verdeutlicht. Vor diesem Hintergrund ist in concreto die Realisierung des Kreditausfallrisikos bei einem ungesicherten Darlehen keineswegs ein aussergewöhnlicher Umstand, der nur in Ausnahmefällen unvor- hergesehen eintritt (BGE 115 IV 199 E. 5c). Vielmehr war die Realisierung des Kreditausfall- risikos zu Lasten der M.________ AG vorliegend für den Beschuldigten vorhersehbar, zumal dem geschäftserfahrenen, kaufmännisch gebildeten Beschuldigten auch in genereller Hin- sicht bekannt sein musste, dass Drittdarlehen grundsätzlich abzusichern sind und diese Re- gel wegen des tendenziell hohen Ausfallrisikos von Darlehen ihre wirtschaftliche Berechti- gung hat. 2.5.7 Die Verteidigung argumentiert, dass der Vermögensschaden der M.________ AG faktisch entstanden sei, weil die X.________ AG [der Kreditfazilität der H.________ AG] "den Stecker zog", obwohl die Kreditlinie nur zu einem Bruchteil ausgeschöpft gewesen sei. Ohne diesen Vorgang wären die Geschäfte weitergelaufen und die Darlehen hätten an die M.________ AG zurückbezahlt werden können (OG GD 2/1 B.II. Ziff. 6.4). Die hypothetischen Erwägungen der Verteidigung, welche auf eine Unterbrechung des adäquaten Kausalverlaufs hinauslaufen, überzeugen nicht. Die Kausalität wird wie dargelegt nur durch aussergewöhnliche Umstände unterbrochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2016 vom 16. August 2016 E. 3.2.1). So war die Kündigung der Kreditbeziehung sei- tens der X.________ AG aus mehreren Gründen nicht ein unerwartetes, aussergewöhnliches Ereignis, welches den grundsätzlich als adäquat beurteilten Kausalverlauf hätte unterbrechen können. Die Kreditfazilität der X.________ AG, welche auf dem Credit Facilty Agreement mit der H.________ AG vom 9. Januar 2012 basiert, war jederzeit durch beide Parteien kündbar (act. 23-1-13-819: […] "Each party may terminate this Agreement at any time with immediate effect" […]), wobei die X.________ AG überdies vertraglich berechtigt war, jegliche konkrete Handelsfinanzierung ohne Angabe von Gründen abzulehnen (act. 23-1-13-816: "The Bank reserves the right to examine the financing of each transaction and may refuse individually at its sole discretion the financing of any kind of transaction without justification"). Bei dieser vertraglichen Ausgangslage bestand kein Anspruch auf eine Finanzierung der Handelstrans- aktionen der H.________ AG durch die X.________ AG. Der Beschuldigte kann aufgrund der

Seite 31/98 weitgehenden Rechte der Bank bei der Finanzierung nicht argumentieren, dass die Beendi- gung des Kundenbeziehung ein aussergewöhnliches Ereignis gewesen sei. Im Übrigen wusste der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt der Darlehensgewährungen, dass er die X.________ AG über die wirtschaftlichen Berechtigungen an der M.________ AG falsch in- formiert hatte (s. hinten, E. IV.). Alleine dieses unredliche Verhalten gegenüber einer Bank, welches letztlich die korrekte Durchführung derer geldwäschereirechtlichen Abklärungspflicht nach Art. 4 Abs. 1 des Geldwäschereigesetzes verunmöglichte, musste eine Kündigung der Geschäftsbeziehung seitens der X.________ AG als jederzeit wahrscheinlich erscheinen lassen. Ferner konnte der Beschuldigte soweit ersichtlich im Jahr 2015 eine neue Kreditbeziehung zur AN.________ mit Sitz in Amsterdam aufbauen, so dass die Kündigung durch die X.________ AG für das geschäftliche Scheitern der H.________ AG nicht allein entschei- dend gewesen sein kann (act. 20-1-334). Die Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die X.________ AG stellt damit kein Ereignis dar, welches geeignet wäre, die Adäquanz des ge- richtlich festgestellten Kausalverlaufs zu durchbrechen. 2.5.8 Die Feststellungen des Gerichts betreffend die subjektive Handlungsmotivation des Beschul- digten (E. II.C.2. Ziff. 2.4.4 und Ziff. 2.4.5) lassen in rechtlicher Hinsicht ohne weiteres auf Vorsatz schliessen. Hinsichtlich der Pflichtverletzung liegt ein Handeln mit Wissen und Willen und mithin Direktvorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB vor. Hinsichtlich der kausalen Verursachung eines Vermögensschadens lassen die festgestellten inneren Absichten des Beschuldigten zumindest auf Eventualvorsatz schliessen. Erneut muss die Schwere der di- rektvorsätzlich begangenen Sorgfaltspflichtverletzung zum Nachteil des Vermögens der M.________ AG als gravierend taxiert werden. In Kombination mit der dem Beschuldigten bekannten potentiellen Gefährdung der Rückzahlung des Darlehens, muss sich ihm am 28. Oktober 2013 in subjektiver Hinsicht die Möglichkeit eines Kreditausfalls derart prägnant auf- gedrängt haben, dass er diese Folge zumindest billigend in Kauf nahm, da ihm die Überbrü- ckung des Liquiditätsengpasses im finanziellen Interesse der H.________ AG (an welcher der Beschuldigte einen wesentlichen Aktienanteil besass) zum damaligen Zeitpunkt wichtiger erschien als die Gesetzesnachachtung (vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGE 130 IV 58 E. 8.4). Der Beschuldigte nahm mithin die kausale Verursachung eines Vermögensschadens zum Nachteil der M.________ AG zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB billigend in Kauf. 2.5.9 Der Beschuldigte handelte ferner mit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung zu Gunsten der H.________ AG bzw. indirekt sich selber, da er an der H.________ AG einen wesentlichen Aktienanteil besass. Die Einwendungen der Verteidigung sind erneut nicht überzeugend, zumal die H.________ AG keinen rechtmässigen Anspruch auf ein Darlehen hatte, welches unter den genannten Umständen (Vertragsbruch Optionsvertrag, Pflichtverlet- zung des Verwaltungsrats, Doppelvertretung) rechtswidrig zustande gekommen ist. Es wird auf die vorstehenden Erwägungen (E. II.C.1. Ziff. 1.4.5) verwiesen. 2.6 Der Beschuldigte ist der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen.

Seite 32/98 3. Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen durch ein Darlehen von USD 400'000.00 der M.________ AG an die H.________ AG 3.1 Urteil der Vorinstanz: Die Vorinstanz stellte fest, der Beschuldigte habe - ca. zwei Monate nach der Überweisung vom 28. Oktober 2013 - am 31. Dezember 2013 erneut USD 400'000.00 ab den Konten der M.________ AG an die H.________ AG als Darlehen überwiesen. Wie bereits das am 28. Oktober 2013 gewährte Darlehen sei diese erneute Zahlung wegen der Doppelvertretung sowie wegen dem Darlehensausrichtungsverbot im Optionsvertrag pflichtwidrig gewesen. Es sei der M.________ AG ein Vermögensschaden in der Höhe von USD 400'000.00 entstan- den, wobei der Beschuldigte die entsprechende Schädigung zumindest billigend in Kauf ge- nommen habe (SG GD 9/2 E. II.5. Ziffer 4.2 ff.). 3.2 Standpunkte der Verteidigung: Die Verteidigung führte aus, dass es zutreffe, dass der Beschuldigte am 30. Dezember 2013 (Vertragsdatum) in seiner Funktion als Verwaltungsrat der M.________ AG der H.________ AG ein weiteres Darlehen über USD 400'000.00 gewährt habe; dies mit einem Zinssatz von 3.25 %. Der Kreditbetrag sei auf das Konto Trade Finance der H.________ AG überwiesen worden, weil die beiden Gesellschaften bei der X.________ AG eine Kreditlinie gehabt hät- ten, welche gewisse Eigenkapitalvorschriften enthalten habe. Die M.________ AG habe auch Vorteile durch die Überweisung gehabt, zumal die gewährte gemeinsame Kreditlinie auf- rechterhalten worden sei. Die H.________ AG sei zum Darlehenszeitpunkt nicht überschul- det gewesen und es sei nicht üblich, zwischen gemeinsam geführten Unternehmen Sicher- heiten zu vereinbaren. Der Beschuldigte sei ferner nicht verpflichtet gewesen, die Aktionäre der M.________ AG zu informieren, da die Aktionäre die operative Tätigkeit eines Verwal- tungsrats nicht zu genehmigen haben. Gleichwohl sei die Transaktion ordentlich dokumen- tiert und die Aktionärin informiert worden. Die Darlehensgewährung sei auch Gegenstand von Buchhaltungsbesprechungen gewesen. Die Optionsvereinbarung habe keine Gültigkeit mehr gehabt. Die Schadenshöhe werde nicht bestritten, hingegen habe der Beschuldigte diesen Schaden nicht pflichtwidrig verursacht. Die Buchhaltung sei nachgeführt und das Dar- lehen verbucht gewesen. Es sei mit dem Darlehen um die Aufrechterhaltung der "gemeinsa- men Kreditlinie beider T.________-Gesellschaften" bei der X.________ AG gegangen. Fer- ner habe der Beschuldigte einen Schaden der M.________ AG im Zeitpunkt der Kreditge- währung am 30. Dezember 2013 nicht in Kauf genommen. Die H.________ AG sei dann auch erst später am 18. Mai 2016 aufgelöst worden und zwar nicht wegen Konkurses, son- dern wegen eines Organisationsmangels. Der Beschuldigte habe dies nicht vorhersehen können (OG GD 2/1 S. 10). 3.3 Feststellung des Sachverhalts: 3.3.1 Es ist seitens der Verteidigung unbestritten, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum als einzi- ger Verwaltungsrat der M.________ AG mit deren Geschäftsführung betraut war (OG GD 2/1, B.II. Ziff. 1.1). Die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten wurde durch diesen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in Abrede gestellt (OG GD 2/1, S. 12, B.II. Ziff. 6.1). Auch der Geldfluss von der M.________ AG an die H.________ AG über USD

Seite 33/98 400'000.00 und die Qualifikation dieses Geldflusses als ungesichertes Darlehen wurde vom Beschuldigten anerkannt (OG GD 2/1, B.II. Ziff. 3.1). 3.3.2 Es ist auch aufgrund der Bankunterlagen belegt, dass der Beschuldigte als einziger Verwal- tungsrat der M.________ AG mit Auftrag vom 30. Dezember 2013, 16:44 Uhr, weitere USD 400'000.00 von den Konten der M.________ AG an die H.________ AG überwies, wobei die Zahlung am Folgetag (31. Dezember 2013) ausgeführt und auf den Konten der H.________ AG gutgeschrieben wurde (act. 10-3-3-11-4). Das Darlehen wurde nie zurückerstattet. 3.3.3 Wie bereits unter E. II.C.2. Ziff. 2.3.3 dargelegt, wurde der Darlehensvertrag vom 30. De- zember 2013 über die Zahlung von USD 400'000.00 mitsamt dem Zinssatz von 3.25 % erst zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 20. August 2014 nachträglich erstellt. Der Darle- hensvertrag vom 30. Dezember 2013 wurde sowohl für die M.________ AG als auch für die H.________ AG durch den Beschuldigten unterzeichnet (act. 20-1-305 ff.). Eine effektive Auszahlung des geschuldeten Zinses fand nicht statt, zumal der Beschuldigte im Rahmen seiner Doppelvertretung den Darlehensvertrag vom 30. Dezember 2013 so ausgestaltete, dass die Zinsschuld erst mit der Rückzahlung des Darlehens ausbezahlt werden musste. 3.3.4 Wie unter E. II.C.2 Ziff. 2.3.8 dargelegt, war die H.________ AG per Bilanzstichtag 31. De- zember 2013 bilanziell überschuldet. Aufgrund eines Organisationsmangels erfolgte am 18. Mai 2016 die Auflösung der Gesellschaft gemäss Art. 731b OR. Wie unter E. II.C.2. Ziff. 2.3.9 dargelegt, handelte der Beschuldigte im Rahmen von Düngemittelverkäufen teilweise aus- serhalb eines Akkreditivs bzw. einer gleichwertigen Absicherung, weswegen die getätigten Geschäfte per se erheblich risikobelastet waren. 3.4 Aus der dargelegten Beweislage lassen sich ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO folgende Sachverhaltsfeststellungen treffen: 3.4.1 Insgesamt erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte bei der Darlehensaus- richtung am 31. Dezember 2013 erneut im Rahmen einer Doppelvertretung handelte. Er tat dies, obwohl er gegenüber der AC.________ Ltd. wie auch gegenüber der M.________ AG in der Pflicht stand, keine Darlehen auszurichten. Diese Pflicht bestand entgegen der Auffas- sung der Verteidigung auch nach dem 1. Juli 2012 weiter (vgl. E. II.B.2.). 3.4.2 Eine Gruppenbildung, finanzielle Kooperation oder sonstige ausdrückliche oder konkludente Zustimmung der Aktionäre der M.________ AG lag, wie bereits erwähnt, nicht vor (vgl. E. II.B.1.). 3.4.3 Die M.________ AG hatte dabei effektiv keine wesentlichen Vorteile aus der Darlehens- transaktion. Entgegen der Verteidigung wurde der Darlehenszins von 3.25 % erst im August 2014 schriftlich festgehalten, wobei der entsprechende Darlehensvertrag auf den 30. De- zember 2013 zurückdatiert wurde. Eine effektive Zinszahlung fand nie statt, zumal der Be- schuldigte in Doppelvertretung eigenmächtig im Darlehensvertrag festlegen konnte, dass der Zins erst zusammen mit der Rückerstattung des Darlehens fällig wird. Der Zinsanspruch un- terlag entsprechend dem gleichen Kreditausfallrisiko wie das Darlehen und war folglich wirt- schaftlich nicht werthaltig. Ein wirtschaftlicher Vorteil der M.________ AG aus der Darle- hensvergabe über USD 400'000.00 an die H.________ AG ist mithin nicht ersichtlich. Auf der

Seite 34/98 anderen Seite trug die M.________ AG das volle Kreditausfallrisiko im Zusammenhang mit dem ungesicherten Darlehen. Erneut war das vom Beschuldigten in Doppelvertretung ausge- führte Rechtsgeschäft einseitig nachteilig für die M.________ AG. 3.4.4 Als Motiv für die Zahlung, welche am letzten Jahrestag 2013 ausgeführt wurde, ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte wegen des laufenden Rahmenkre- dits gegenüber der X.________ AG zwecks Finanzierung des Handelsgeschäfts der H.________ AG aufs Jahresende hin möglichst hohe Cash-Assets der H.________ AG aus- weisen wollte (OG GD 2/1 B.II.4. Ziff. 4.4 "[…] wurde doch die gemeinsame Kreditlinie durch den Transfer in Höhe von USD 400'000.00 aufrechterhalten"). 3.4.5 Entgegen der Verteidigung war ein ungesichertes Darlehen vorliegend geschäftlich erneut unüblich, da die wirtschaftlichen Interessen der M.________ AG und der H.________ AG un- terschiedlich lagen. Da die H.________ AG per 31. Dezember 2013 bilanziell überschuldet war, bestand bei der H.________ AG keine ausreichende bilanzielle Substanz, welche dem Beschuldigten Anlass zur Vermutung hätte geben können, dass das Darlehen problemlos zurückerstattet werden kann. 3.4.6 Der Beschuldigte handelte in subjektiver Hinsicht betreffend die Pflichtverletzung wissentlich und willentlich. Wie bereits mehrfach dargelegt, war der Beschuldigte ein erfahrener Roh- stoffhändler und Geschäftsmann, der wirtschaftliche Zusammenhänge bestens verstand (vgl. E. II.C.2. Ziff. 2.4.4). Ihm war seine Doppelvertretung bei der Darlehensvergabe bekannt, ge- nau wie auch das Darlehensverbot im Optionsvertrag. Er wusste wie schon beim am 28. Ok- tober 2013 überwiesenen Darlehen, dass er über die Vermögenswerte der M.________ AG nicht frei verfügen konnte und dass seine Handlungen aus wirtschaftlicher Sicht einseitig vor- teilhaft für die H.________ AG und einseitig nachteilig für die M.________ AG waren. Insge- samt wusste der Beschuldigte, dass er damit seine Pflichten als Verwaltungsrat hinsichtlich der Erhaltung des Vermögens der M.________ AG verletzte. 3.4.7 Wie schon beim Darlehen vom 28. Oktober 2013 ist die subjektive Haltung des Beschuldig- ten betreffend die kausale Verursachung eines Vermögensschadens differenziert zu würdi- gen. Aufgrund (1.) der fehlenden bilanziellen Substanz der sich mittels Fremdkapital finanzie- renden H.________ AG, (2.) dem unvorteilhaften Geschäftsgang (mit einer bilanziellen Über- schuldung per 31. Dezember 2013), (3.) der früheren Verluste im Geschäftsjahr 2010, (4.) der hohen Verluste im Geschäftsjahr 2013, (5.) dem früheren Konkurs der im Düngemittel- handel tätigen Vorgängergesellschaft T.________ AG im Jahr 2010 sowie (6.) dem teilweise ausserhalb von Akkreditiven abgewickelten und damit risikobehafteten Geschäftsmodell durf- te der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass das ungesicherte Darlehen problemlos zurückbezahlt werden kann. Er musste wie bei jedem ungesicherten Darlehen mit einem we- sentlichen Kreditausfallrisiko rechnen, welches vorliegend wegen den genannten Umständen bei der H.________ AG als prägnant qualifiziert werden muss. Folglich war dem Beschuldig- ten der kausale Schadenseintritt als prägnantes, sich aufdrängendes zukünftiges Ereignis bewusst, wobei er wie bereits schon beim Darlehen über CHF 600'000.00 die finanziellen In- teressen "seiner" H.________ AG (an welcher er eine wesentliche Beteiligung besass) höher gewichtete als die Pflicht, die Vermögenswerte der M.________ AG nicht unnötigen und ein- seitigen Kreditausfallrisiken auszusetzen. Die ihm bekannte Folge eines Kreditausfalls zum Nachteil der M.________ AG nahm der Beschuldigte hin bzw. er musste dieses hohe Risiko

Seite 35/98 hinnehmen, um die von ihm gewünschten Vorteile durch die Darlehensausrichtung zu erlan- gen. 3.5 Subsumption des Sachverhalts: 3.5.1 Betreffend die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten ist auf die vorstehenden Erwä- gungen zu verweisen (E. II.C.2. Ziff. 1.4.1). Der Beschuldigte amtete im gesamten Delikts- zeitraum als Geschäftsführer der M.________ AG im Sinne des Treuebruchtatbestands gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB. 3.5.2 Betreffend die Pflichtverletzung des Beschuldigten verhält es sich gleich wie beim Darlehen über CHF 600'000.00 vom 28. Oktober 2013 (vgl. E. II.C.2. Ziff. 2.4.1 und 2.4.2): Der Be- schuldigte handelte erneut in zweifacher Hinsicht pflichtwidrig. Er richtete einerseits Darlehen aus, obwohl er sowohl gegenüber der AC.________ Ltd. als auch gegenüber der M.________ AG der vertraglichen Pflicht unterstand, Drittdarlehen nur mit der Zustimmung der AC.________ Ltd. auszurichten. Andererseits erfolgte die Darlehensvergabe mittels einer Doppelvertretung, war damit mit einem Interessenkonflikt bemäkelt und wirkte überdies wirt- schaftlich einseitig zu Lasten der M.________ AG (bzw. zu Gunsten der H.________ AG, an welcher der Beschuldigte beteiligt war). Weil vor diesem Hintergrund bei der H.________ AG per 31. Dezember 2013 eine erhebliche bilanzielle Überschuldung bestand, war das Kre- ditausfallrisiko erheblich. Der Beschuldigte wäre damit gemäss Art. 717 Abs. 1 OR verpflich- tet gewesen, vorliegend das erhebliche Kreditausfallrisiko der M.________ AG so abzusi- chern, dass vernünftigerweise kein Kreditausfall mehr drohte (s. u.a. Urteil des Bundesge- richts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 6.4). Indem er das Darlehen ohne ausreichen- de Absicherung ausrichtete, handelte er pflichtwidrig. 3.5.3 Der Vermögensschaden von USD 400'000.00 ist mit Sicherheit durch die Auflösung der H.________ AG eingetreten; weder das Darlehen, noch der damit verbundene Zins wurden an die M.________ AG überwiesen. Die M.________ AG hat damit einen vollständigen Kre- ditausfall und damit einen Vermögensschaden in der Höhe des Darlehens erlitten. 3.5.4 Auch betreffend die von der Verteidigung monierte Kausalität zwischen dem Vermögens- schaden und der Pflichtverletzung kann unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Darlehen vom 28. Oktober 2013 (E. II.C.2. Ziff. 2.5.5, Ziff. 2.5.6, Ziff. 2.5.7) eine summa- rische Begründung erfolgen. Der Beschuldigte durfte die Darlehen nicht ungesichert ausrich- ten. Indem er es trotzdem tat, setzte er die primäre Ursache bzw. die "conditio sine qua non" für den Vermögensschaden. Der Vermögensschaden der M.________ AG wäre mit Sicher- heit nicht entstanden, wenn der Beschuldigte das Darlehen pflichtgemäss nicht ausgerichtet hätte, zumal auch klar ist, dass die AC.________ Ltd. bzw. U.________ gemäss deren glaubhaften Schilderungen einer Darlehensausrichtung nie zugestimmt hätten (act. 21-2-3 Ziff. 11). Diese tatsächliche Schlussfolgerung hält auch einer rechtlichen Adäquanzbewer- tung stand. So ist ein Kreditausfall hinsichtlich eines ungesicherten Darlehens bei einer buchhalterisch überschuldeten Gesellschaft kein überraschendes oder gar aussergewöhnli- ches Ereignis, welches nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten wäre. Vielmehr war ein Kreditausfall für den geschäftserfahrenen Beschuldigten vorhersehbar, zu- mal bereits vorher schon die im Düngergeschäft tätige T.________ AG mit dem Beschuldig- ten in Konkurs fiel und die wesentlich mittels Fremdkapital finanzierte H.________ AG eben-

Seite 36/98 falls im Jahr 2010 einen erheblichen Betriebsverlust erzielte. Die adäquate Kausalität durch- brechende Drittursachen sind dabei entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht er- sichtlich (vgl. E. II.C.2. Ziff. 2.5.7). 3.5.5 Die gerichtlichen Feststellungen hinsichtlich der subjektiven Lage des Beschuldigten lassen sich in rechtlicher Hinsicht als Vorsatz qualifizieren. Unter Hinweis auf die Erwägungen in E. II.C.2. Ziff. 2.5.8 zum Darlehen vom 28. Oktober 2013 kann auch beim praktisch identi- schen Darlehen vom 31. Dezember 2013 erwogen werden, dass der Beschuldigte wissen musste, dass er wirtschaftlich fremde Vermögenswerte, an denen er weder formelles Eigen- tum noch eine wirtschaftliche Berechtigung besass, nicht einfach ohne Not und ohne Wissen der Aktionäre in Doppelvertretung der beiden Vertragsparteien einem Kreditausfallrisiko aus- setzen durfte, ohne dass der Gesellschaft dadurch ein wesentlicher Nutzen zukam. Seine Sorgfaltspflichtverletzung ist mithin als gravierend zu taxieren. Der für den Beschuldigten deutlich vorhersehbare Vermögensschaden wollte der Beschuldigte zwar nicht direkt, ein solcher drängte sich ihm jedoch derart prägnant auf, dass er einen solchen als Folge zumin- dest billigend in Kauf nahm. Dies vor dem Hintergrund, dass ihm die finanziellen Interessen der H.________ AG (an der er einen wesentlichen Anteil besass) wichtiger erschienen als die Interessen der M.________ AG. Angesichts der gravierenden Schwere der Sorgfalts- pflichtverletzung und der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Vermögensscha- dens nahm der Beschuldigte mithin die kausale Verursachung eines Vermögensschadens zum Nachteil der M.________ AG im Sinne eines Eventualvorsatzes gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB zumindest billigend in Kauf (BGE 130 IV 58 E. 8.4). 3.5.6 Der Beschuldigte handelte ausserdem mit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung. Erneut sind die Einwendungen der Verteidigung in diesem Punkt nicht überzeugend. Denn relevant für eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht ist nicht, ob ein Darlehensvertrag iso- liert betrachtet als formelles Dokument korrekt ausgestellt und unterzeichnet wurde, sondern ob das darunter liegende Vertragsverhältnis rechtskonform ausgestaltet ist. So wurden die diversen Rechtsmängel der Darlehensgewährungen durch den Beschuldigten für die M.________ AG bereits mehrfach aufgezeigt (Doppelvertretung, Verstoss gegen den Opti- onsvertrag, Sorgfaltspflichtverletzung). Das Darlehensverhältnis basierte damit auf einem Rechtsmangel und die wirtschaftlichen Vorteile der H.________ AG aus den Darlehen waren folglich unrechtmässig (vgl. E. II.C.1. Ziff. 1.4.5). Die Absicht des Beschuldigten war dabei beim gesamten Tatablauf darauf gerichtet, genau diese unrechtmässigen Bereicherungen bei der H.________ AG herbeizuführen, weswegen er mit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung handelte. 3.5.7 Der Beschuldigte ist der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen. 4. Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen durch die Verpfändung von Vermögenswerten der M.________ AG zu Gunsten der H.________ AG

E. 1.5.1 So weist insbesondere die M.________ AG ein Aktionariat auf, welches sich von der T.________ AG und der H.________ AG unterscheidet. Während der Beschuldigte an der M.________ AG nie wirtschaftlich beteiligt war (HD 2-1-111 ff.) und primär administrative Aufgaben erledigte (act. 21-1-12 Ziff. 57), verfügte er über eine Beteiligung von bis zu 40 % an der H.________ AG (act. 21/1/16 Ziff. 77; act. 20-2-4 Ziff. 4.3; OG GD 9/1 Ziff. 4). Die un- terschiedliche Zusammensetzung des Aktionariats der beiden Gesellschaften spricht damit vorliegend für getrennte wirtschaftliche Interessen.

E. 1.5.2 Getrennte wirtschaftliche Interessen zwischen zwei primär auf Gewinnerzielung ausgerichte- ten Gesellschaften indizieren, dass eine längerfristige Kooperation zwischen den beiden Par- teien für beide Parteien wirtschaftliche Vorteile bringen muss. So führte auch U.________ glaubhaft aus, dass er Geschäftsmann sei und keine Bank, die Geld verleihe (act. 22-1-13 Ziff. 44). Die vorliegende Faktenlage spricht indessen dafür, dass die H.________ AG mittels der finanziellen Unterstützung durch die M.________ AG einseitig Chancen erhielt, während die M.________ AG dafür einseitig das wirtschaftliche Risiko trug. So fehlen Anzeichen dafür, dass die vom Beschuldigten behauptete wirtschaftliche Gruppenbildung zwecks Benützung einer gemeinsamen Kreditfazilität der X.________ AG (act. 21-1-126 Ziff. 87) po- sitive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage oder Tätigkeit der M.________ AG entfalte- te. In den knapp viereinhalb Jahren vom August 2010 (erstes Darlehen der M.________ AG an die T.________ AG über USD 30'000.00) bis zur Löschung des Beschuldigten als einzi-

Seite 14/98 ges Mitglied des Verwaltungsrats der M.________ AG am 26. Januar 2015 sind keine Hin- weise ersichtlich, wonach die M.________ AG von dieser gemeinsamen Gruppenbildung hinsichtlich einer Finanzierung von Handelsgeschäften mittels der Kreditfazilität der X.________ AG profitiert haben könnte (OG GD 9/1 Ziff. 29 f.). Stattdessen bezog der Be- schuldigte zu Gunsten der H.________ AG bereits seit dem Jahr 2010 mehrfach kurzfristig erhebliche Geldmittel ab den Konten der M.________ AG, um über die X.________ AG kon- krete Handelstransaktionen im wirtschaftlichen Interesse der H.________ AG finanzieren zu können. Teilweise ergibt sich aus dem Nachrichtenaustausch zwischen dem Beschuldigten und der X.________ AG, dass die Finanzierung der Rohstoffhandelsgeschäfte der H.________ AG nur möglich wurde, weil der Beschuldigte zeitlich unmittelbar nach der Zah- lungsaufforderung durch die X.________ AG Gelder ab den Konten der M.________ AG an die H.________ AG überwies (vgl. bspw. USD 600'000.00 am 19. Januar 2012 zwecks Fi- nanzierung einer Zahlung betreffend Claresholm/Dnepro, act. 10-3-1-1-27 f., insb. act. 10-3- 3-6-2 [E-Mail vom 19. Januar 2012, Z.________, X.________ AG: "Grüezi Herr E.________ um die Zahlung über USD 3.762m ausführen zu können, bitten wir Sie USD 600'000 zuguns- ten von H.________ zu überweisen"]; oder USD 1'300'000.00 am 8. Februar 2012 zwecks Finanzierung der Zahlung betreffend die M/V AA.________, act. 10-3-1-1-28 f.; vgl. auch act. 10-3-1-1-41; act. 10-3-3-7-2 [E-Mail vom 07. Februar 2012, Z.________, X.________ AG: "Dear Mr. E.________ […] Please transfer USD 1.3m to covert the payment to NF Trading […]").

E. 1.5.3 Aus einer wirtschaftlichen Perspektive gibt es damit keine Anhaltspunkte, dass die behaupte- te Gruppenbildung oder Kooperation zwischen 2010 und 2015 hinsichtlich einer gemeinsa- men Finanzierung durch die X.________ AG wirtschaftlich tatsächlich umgesetzt oder ange- strebt wurde. Eine vereinbarte Aufrechterhaltung der "gemeinsamen Kreditlinie beider T.________-Gesellschaften", wie die Verteidigung argumentiert (OG GD 2/1 S. 10 Ziff. 4.4), ist damit nicht erstellt. Im Gegenteil ergibt sich aus den einseitigen Darlehensgewährungen der M.________ AG zu Gunsten der H.________ AG, dass die Kontoguthaben der M.________ AG bereits vor den angeklagten Darlehensgewährungen während Jahren primär dazu dienten, kurzfristig für Dünger-Handelsgeschäfte benötigte Liquidität zu Gunsten der H.________ AG sicherzustellen. So wirkten die Transaktionen zwischen der M.________ AG und der T.________ AG bzw. der H.________ AG insgesamt einseitig zu Lasten der M.________ AG; insbesondere sämtliche finanziellen Risiken im Zusammenhang mit den Transaktionen lagen auf der Seite der M.________ AG, während diese zwischen 2010 und 2015 keinen praktischen Nutzen aus der Geschäftsbeziehung zog.

E. 1.5.4 Zu ergänzen ist, dass die M.________ AG - im Gegensatz zur H.________ AG (s. unten, E. II.C.2 Ziff. 2.3.8) - von Anfang an eine profitable Gesellschaft war, welche einerseits hohe Gewinne (2010: CHF 5'294'174.00 [act. 20-1-65]; 2011: CHF 5'991'505 [act. 20-1-72]; 2012: CHF 722'710.81) und andererseits ein hohes liquides Umlaufvermögen (2010: CHF 4'841'274.00 [act. 20-1-63]; 2011: CHF 9'131'961.00 [act. 20-1-70]; 2012: CHF 8'048'458.96 [act. 20-1-76]) anhäufte. Die Gesellschaft verfügte mit anderen Worten bereits seit dem Jahr 2010 über eine tragfähige wirtschaftliche Basis, welche mangels Ausschüttungen an die Ak- tionäre in den Folgejahren weiter ausgebaut wurde.

E. 1.6 Letztlich indiziert auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten, dass seine Darlehensaus- richtungen und Verpfändungen zum Nachteil der M.________ AG ohne das Einverständnis

Seite 15/98 derer Aktionäre erfolgten. So machte der Beschuldigte auch keine Gruppenbildung oder sonstige Absprachen mit U.________ geltend, als er im Schreiben vom 30. Januar 2015 erstmalig durch den neuen Verwaltungsrat AB.________ mit dem Umstand konfrontiert wur- de, dass die Verpfändung der Aktiven der M.________ AG rechtswidrig war (act. 20-1-40). Der Beschuldigte antwortete darauf in der E-Mail vom 3. Februar 2015 einzig sinngemäss, dass er die Angelegenheit regeln werde (act. 20-1-41). Wäre indessen die Verpfändung mit U.________ besprochen gewesen (und hätte dieser dem Risiko einer Verpfändung zum Nachteil der M.________ AG zugestimmt), so hätte der Beschuldigte diesen entlastenden Umstand in seiner E-Mail vom 3. Februar 2015 mit Sicherheit gegenüber dem neuen Verwal- tungsrat der M.________ AG erwähnt.

E. 1.7 Aufgrund der genannten Indizien ist es insgesamt nicht plausibel, dass zwischen der T.________ AG, der H.________ AG und der M.________ AG eine Gruppenbildung statt- fand oder eine gruppenähnliche Kooperation in Finanzangelegenheiten zwischen den Ge- sellschaften vereinbart wurde. Vor diesem Hintergrund stützen die Indizien die Aussagen von U.________, welche eine Gruppenbildung, eine finanzielle Kooperation oder die Zustimmung zu den Darlehenserteilungen/Verpfändungen zu Lasten der M.________ AG kategorisch verneinte (act. 21-2-4 Ziff. 12; act. 22-1-8 Ziff. 28), deutlich.

E. 1.8 Aus dem Fehlen einer Gruppenbildung ergibt sich, dass die vom Beschuldigten behauptete individuelle Zustimmung von U.________ per Telefon und ohne Sichtung von Unterlagen für jedes erteilte Darlehen nicht plausibel ist. Dies trifft in erhöhtem Mass auch für die Verpfän- dung sämtlicher Aktiven der M.________ AG zu Gunsten der H.________ AG zu (vgl. E. III.C.4). Eine Verpfändung sämtlicher Aktiven zu Gunsten der geschäftlichen Aktivität einer Drittgesellschaft stellt ein massives betriebliches Risiko dar, welches von erfahrenen Kauf- leuten naheliegenderweise nicht einfach am Telefon, ohne Schriftlichkeiten und ohne Sich- tung von Unterlagen eingegangen wird. Es ist völlig unplausibel, dass U.________ einer sol- chen vollumfänglichen und entschädigungslosen Exponierung seiner Geschäftsinteressen auf diese Art und Weise zugestimmt hätte. Ferner ist zu vermerken, dass U.________ gar nicht berechtigt war, für die Aktionärin der M.________ AG rechtsbindende Erklärungen ab- zugeben. So war dem Beschuldigten bekannt, dass neben U.________ auch V.________ und W.________ an der Aktionärin AC.________ Ltd. beteiligt waren (vgl. act. 21-2-5 Ziff. 14). Es war ihm ferner bekannt, dass der Optionsvertrag zwischen dem Beschuldigten, der AC.________ Ltd. und der M.________ AG, worin die Rechte und Pflichten im komplexen treuhänderischen Verhältnis geregelt wurden, durch AB.________ als Vertreter der AC.________ Ltd. unterzeichnet wurde (und nicht von U.________). Entsprechend hätte selbst eine Zustimmung von U.________ sowieso nur eine begrenzte Wirkung auf die Frage, ob die unter einem Interessenkonflikt erfolgten Transaktionen (s. dazu bspw. unten E. III.C. Ziff. 1.4.2) von den Aktionären der M.________ AG genehmigt wurden.

E. 1.9 Soweit der Beschuldigte einwendet, dass U.________ wie auch seine beiden Mitaktionäre regelmässig im Büro des Beschuldigten gewesen seien und es deswegen völlig unglaubhaft sei, dass diese die Darlehen nicht aus der Buchhaltung hätten einsehen können (OG GD 2/1 S. 6), so ist diese Argumentation nicht geeignet, unüberwindliche Restzweifel am genannten Beweisergebnis zu wecken. Denn entgegen der Argumentation der Verteidigung an der Be- rufungsverhandlung ist für die Beurteilung des Vorwurfs der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung nicht relevant, was U.________ allenfalls hätte sehen oder entdecken

Seite 16/98 können, sondern ob er und seine Mitaktionäre W.________ und V.________ die Darlehen und Verpfändungen tatsächlich zur Kenntnis nahmen und diese konkludent genehmigten.

E. 1.9.1 So sagte der damalige Operations Manager der H.________ AG, R.________, als Zeuge aus, dass er die beiden Mitaktionäre V.________ und W.________ nicht kenne. U.________ sei ferner zwischen einmal und dreimal pro Monat im Büro erschienen, wobei er teilweise nur am Morgen anwesend gewesen sei (SG GD 8/2 S. 3). Der Zeuge F.________ sagte aus, dass U.________ ca. vier bis fünf Mal pro Jahr und ca. bis zu zwei Wochen anwesend ge- wesen sei. Es seien noch zwei weitere Männer gekommen, er habe aber nie mit diesen Her- ren gesprochen (SG GD 8/3 S 3). Eine regelmässige Tätigkeit von U.________ vor Ort bei der M.________ AG ist damit nicht erstellt.

E. 1.9.2 Entgegen der Verteidigung ist ebenfalls nicht erstellt, dass U.________ die konkreten Darle- hen und Verpfändungen zu Lasten der M.________ AG aus der Buchhaltung der M.________ AG erkannte. So wies der Beschuldigte die Buchhaltungsstelle der M.________ AG, AD.________ GmbH, mit E-Mail vom 2. Juni 2011 an, dass er das Darlehen der M.________ AG an die T.________ AG über USD 30'000.00 nicht namentlich erwähnt haben will im revidierten Abschluss der M.________ AG (act. 20-1-146). Auch aus dem E-Mail- Austausch vom 25. August 2014 zwischen dem Beschuldigten und der Buchhaltungsstelle AD.________ GmbH ergibt sich, dass der Beschuldigte nicht wollte, dass Kreditoren der M.________ AG auf der Jahresrechnung namentlich erscheinen (act. 20-1-151; act. 22-2-18 Ziff. 96 f.). Darüber hinaus wurde auch die Verpfändung der Aktiven der M.________ AG zu Gunsten der H.________ AG mittels der General Deed of Pledge vom 15. November 2012 buchhalterisch in der Jahresrechnung nicht erfasst bzw. stattdessen im Anhang vermerkt, dass keine Verpfändungen von Aktiven der M.________ AG vorgenommen worden seien (act. 20-1-79, Ziff. 1; act. 22-2-20 Ziff. 1, vgl. zur entsprechenden Pflicht zur Aufführung von Pfandbestellungen zugunsten Dritter in Ziff. 1 des Anhangs: Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A. 2009, § 8 N. 361). Dies, weil der Beschuldigte die Buchhaltungsstelle nicht über diesen wirtschaftlich bedeutenden Vorgang der Verpfändung sämtlicher Aktiven der M.________ AG zu Gunsten einer Drittgesellschaft informierte (act. 22-2-20 Ziff. 107+108). Die genannten Vorgänge lassen sich nur so interpretieren, dass der Beschuldigte keine Hinweise auf wirt- schaftliche Leistungen der M.________ AG zu Gunsten der H.________ AG in den Jahres- rechnungen hinterlassen wollte. In diesem Sinne ist auch das im Juni 2011 zurückerstattete Darlehen vom 15. November 2010 über USD 900'000.00 zu interpretieren (vgl. act. 10-3-1-1- 23). Das entsprechende Guthaben per 31. Dezember 2010 wurde in der Jahresrechnung 2010 der M.________ AG nicht separat ausgewiesen (act. 20-1-70). Erst in der Jahresrech- nungen 2011 und 2012, wo per Jahresende keine Darlehen ausstehend waren und verbucht werden mussten, erfolgte ein spezifischer Ausweis der Debitorenposition H.________ AG (act. 20-1-76). U.________ hätte die Leistungen zu Lasten der M.________ AG in der Buch- haltung folglich nur entdeckt, wenn er die individuellen Buchhaltungskonten oder die Bank- kontoauszüge im Detail geprüft hätte. Der Beschuldigte schilderte dabei nicht, dass er die in- dividuellen Buchhaltungskonten und die Kontoauszüge U.________ vorgelegt hatte, sondern er gab zu Protokoll, dass er die Bilanzen vorgelegt habe (act. 21-2-5 Ziff. 12, 13). Insgesamt hatte U.________ im Tatzeitraum keinen Grund, vertiefte Abklärungen vorzunehmen, zumal die revidierten Jahresabschlüsse der M.________ AG zumindest bis und mit Geschäftsjahr 2012 keine erkennbaren Unregelmässigkeiten aufwiesen und die Jahresabschlüsse 2013 und 2014 erst mit zeitlicher Verspätung nach dem Ausscheiden des Beschuldigten aus dem

Seite 17/98 Verwaltungsrat im Jahr 2015 erstellt wurden. Die Schilderungen von U.________, wonach er von den Darlehen erst durch seine späteren Nachforschungen in den Kontoauszügen erfuhr, sind folglich als glaubhaft einzustufen (act. 22-1-12 Ziff. 43 ff.; act. 21-2-4 Ziff. 12; act. 22-1-9 Ziff. 31). Ferner legte U.________ auch glaubhaft dar (und ist unumstritten), dass der Be- schuldigte damals ein guter, langjähriger Freund von ihm gewesen sei, dem er vertraut habe (act. 22-1-3 Ziff. 8; 22-1-9 Ziff. 31). 2. Vertrag zwischen dem Beschuldigten, der M.________ AG und der AC.________ Ltd. 2.1 Die Vorinstanz zeigte auf, dass der als Option Agreement (nachfolgend: Optionsvertrag) be- zeichnete Vertrag zwischen dem Beschuldigten, der M.________ AG und der AC.________ Ltd. nicht in dem Zeitpunkt, als die Option ausgeübt wurde, vollumfänglich erfüllt und aufge- hoben wurde. Die Vorinstanz legte dar, dass im Vertragswerk weitere Pflichten vorgesehen waren, welche auch nach dem Übertrag der Aktien vom Beschuldigten auf die AC.________ Ltd. weiter galten und diesen banden. So sei dem Beschuldigten auch nach dem 1. Juli 2012 weiterhin nicht erlaubt gewesen, ohne Zustimmung der AC.________ Ltd. Vermögenswerte der M.________ AG zu verleihen oder zu verpfänden (SG GD 9/2 S. 18-21). 2.2 Die Verteidigung wendete dagegen ein, dass der Optionsvertrag einzig an ihn als Aktionär gerichtet gewesen sei und seine Pflichten mit der Übertragung der Aktien der M.________ AG am 1. Juli 2012 geendet hätten. Für die Abwicklung der Geschäftsführung habe er einen Mandatsvertrag gehabt. Die späteren Kreditvergaben im Jahr 2013 habe er jeweils mit U.________ besprochen, weil dies eine Selbstverständlichkeit darstelle und nicht, weil er aufgrund des Optionsvertrags dazu verpflichtet gewesen sei. Der Beschuldigte habe folglich die Vermögenswerte der M.________ AG ohne besondere Restriktionen verleihen oder ver- pfänden dürfen (OG GD 2/1 S. 6). 2.3 Der fragliche Optionsvertrag wurde durch die Privatklägerin zu den Akten gereicht (act. 20-1-

E. 1.10 01.09.2015 Preparation of 'Betreibungen', var. E-mails BF.________/BK.________, tel. BK.________ 0.80 14.09.2015 E-mails/Tel BK.________, E-Mail re I.________ account, research re T.________ Austria/Cyprus, Tel BF.________

E. 1.20 22.09.2016 Research re bankruptcy BC.________, e-mail 0.40 26.09.2016 Work on bankruptcy claim BC.________, var. e-Mails

E. 1.30 16.09.2015 Review T.________ Cyprus docs, E-mail BF.________ 0.40 28.09.2015 E-Mail BK.________ re Betreibungen 0.10 02.03.2015 Review debt enforcement excerpt, e-mail to clients; E-mail to BF.________ legal study 0.80 5.2.3 Die Honorarnote des Rechtsbeistands der Privatklägerin enthält damit schon bei einer ober- flächlichen Durchsicht zahlreiche Aufwendungen, welche nicht mit dem angeklagten Sach- verhalt zusammenhängen. Allein deswegen besteht ein Kürzungsbedarf von ca. 95 Stunden (rund ein Viertel der verrechneten Stunden). 5.2.4 Ebenfalls gilt zu beachten, dass ein wesentlicher Anteil der Aufwendungen des Rechtsbei- stands der Privatklägerin im Zusammenhang mit Vorwürfen anfiel, welche nicht Gegenstand der Anklage waren und im Verfahren 2A 2022 70 von der Staatsanwaltschaft eingestellt wur- de (betreffend weitere Darlehen, zu hohe Honorarbezüge des Beschuldigten, etc.). Der Rechtsbeistand der Privatklägerin weist dabei nicht aus, welche seiner Leistungen im Zu- sammenhang mit diesem nicht angeklagten Verfahrenskomplex stehen. Der entsprechende Anteil kann aufgrund der Darlegungen in der Honorarnote auch nicht verlässlich ausgeschie- den werden. 5.3 In rechtlicher Hinsicht gilt zu erwägen, dass gemäss dem Gesetzeswortlaut nur die notwen- digen Aufwendungen für die Prozessführung des Privatklägers zu entschädigen sind, wobei den kantonalen Gerichten ein weites richterliches Ermessen bei der Festsetzung der Höhe der Privatklägerentschädigung im Zusammenhang mit seinem Rechtsbeistand zusteht (BGE 139 IV 102 E. 4.5). So weist die Verwendung des Wortes "notwendig" in Art. 433 Abs. 1 StPO darauf hin, dass die Privatkläger bei den Anwaltskosten keinen Blankocheck erhalten, sondern ihre Entschädigung als auf das konkrete Verfahren bezogen gerechtfertigt erschei- nen muss. Und zwar gerechtfertigt in dem Sinne, dass ohne den Beizug des fachkundigen

Seite 91/98 Rechtsbeistands das gewünschte Resultat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht er- zielt worden wäre. Diese eingrenzende Auslegung von Art. 433 Abs. 1 StPO ergibt sich dabei auch aus (1.) dem allgemein anerkannten Grundsatz des Strebens nach einer wohlfeilen Rechtspflege, welcher u.a. die Rechtsunterworfenen vor übermässigen Kostenfolgen im Zu- sammenhang mit einem Verfahren schützen soll und (2.) dem allgemeinen Grundsatz, dass eine beschuldigte Person generell auch in finanzieller Hinsicht nicht unnötig übermässig in ihrer Resozialisierung beeinträchtigt werden soll. Denn diesbezüglich besteht aufgrund der seit Jahren ansteigenden Anwaltshonoraren im Strafrechtsbereich effektiv die Gefahr, dass aus Perspektive des Beschuldigten die Anwaltskosten einschneidender wirken als die staatli- che Sanktion. 5.4 In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass Strafanzeigen bei der Polizei mündlich zu Protokoll gegeben werden können und einen "Rechtsfall gerichts-/ behödenver- wertbar aufzuarbeiten und darzulegen" (vgl. OG GD 4/1 S. 25) aufgrund des ausgestalteten Untersuchungsgrundsatzes im Schweizer Strafprozess nicht notwendig ist. So wird bereits bei einer relativ geringen Verdachtslage der rechtlich relevante Sachverhalt durch die Polizei und Staatsanwaltschaft von Amtes wegen ermittelt und untersucht. Vorliegend wurden ferner durch den Staat von Amtes wegen auch umfangreiche Vermögenssicherungen gegen den Beschuldigten und seine Gesellschaften vorgenommen. Eine mittels strafprozessualer Be- schwerde erfolgte Korrektur der Untersuchungshandlungen der Strafbehörden durch die Pri- vatklägerin war nicht notwendig. Sodann ist im gleichen Zusammenhang relevant, dass die Zivilforderung sich in casu massgeblich mit den strafrechtlichen Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung deckt. So sind sämtliche Elemente einer unerlaubten Handlung nach Art. 41 OR materiell auch Gegenstand der strafrechtlich relevanten Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, welche die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen zu untersuchen und zur Anklage zu bringen hat (Art. 7 Abs. 1 StPO). Ge- rade vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als notwendig im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO, wenn der Rechtsbeistand der Privatklägerin ohne Anlass dazu eine quasi- staatsanwaltschaftliche Rolle einnimmt und seine Parteirechte in der Strafuntersuchung durch eine zeitlich umfangreiche Klienten-Koordination, eigene Abklärungen, zahlreiche Ein- gaben und Mitwirkungshandlungen vollumfänglich ausschöpft, um dem Strafanspruch zur Durchsetzung zu verhelfen. Diese Aufgabe obliegt primär dem Staat bzw. der Staatsanwalt- schaft als mit Untersuchung, Anklageerhebung und Anklagevertretung betraute Behörde so- wie dem Gericht, welches das Recht von Amtes wegen anwendet und wo notwendig Beweis- lücken im zu erstellenden Sachverhalt durch eigene Beweisabnahmen schliesst (Art. 6 StPO; Art. 7 Abs. 1 StPO; Art. 343 Abs. 1-3 StPO). Es ist damit letztlich der Privatklägerin freige- stellt, die ihr zukommenden Verfahrensrechte mittels eines oder mehreren Rechtsbeiständen extensiv auszuüben, sofern sie dies für sachdienlich erachtet; sie muss sich indessen im Rahmen der Entschädigungsfrage darauf behaften lassen, dass die entsprechende Entschä- digung auf die notwendigen Handlungen gekürzt wird. Diese Erwägungen relativieren vorlie- gend die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsbeistands wesentlich. 5.5 Aus der Perspektive der Privatklägerin war angesichts der Bedeutung der Angelegenheit der Beizug eines Rechtsanwalts für die Prüfung und Bezifferung der Zivilforderung (analog zur Anklage) sowie die Begründung der Zivilforderung vor Schranken (analog zur Begründung der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss der Staatsanwaltschaft) sicherlich unabding- bar. Bei allen weiteren Aufwendungen stellt sich die Frage, inwiefern diese notwendig waren

Seite 92/98 oder das Verfahren sonst wie förderten. Diesbezüglich kann naturgemäss nicht jede einzelne vermerkte Zeitaufwendung kontrolliert werden, sondern dieser Punkt ist pauschal zu beurtei- len, zumal sich der Rechtsbeistand der Privatklägerin entgegen der Spezifikationspflicht gemäss § 15 AnwT i.V.m. § 14 Abs. 3 AnwT ebenfalls die Freiheit nimmt, die Spezifikation seiner Aufwendungen teilweise pauschalisiert darzustellen (insb. mehrere verschiedene Tätigkeiten in einer Buchung). So waren die Anzeige und die diversen Eingaben des Rechts- beistands der Privatklägerin grundsätzlich in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht substantiell, so dass der entsprechende Aufwand nicht per se als unnütz bezeichnet werden kann. Auch Auskunftsersuchen des zuständigen Staatsanwalts an die Privatklägerin vom 6. März 2015 (HD 2-1-31) oder die diversen Rückfragen durch den Untersuchungsbeamten der Staatsanwaltschaft an den Rechtsvertreter der Privatklägerin (act. 11-3-1 ff.) werden zu ei- nem Erkenntnisgewinn im Verfahren geführt haben. Trotzdem könnte die Einreichung von seitens der Strafjustiz angeforderten Dokumenten und die Ergänzung des Sachverhalts, der im Rohstoffhandelsgeschäft tätigen und damit fachlich vorliegend kompetenten Privatklägerin ohne Rechtsbeistand zugemutet werden. Entsprechend ist in die Würdigung miteinzubezie- hen, dass vorliegend bestimmte Aufgaben durch die Privatklägerin an ihren Rechtsbeistand delegiert wurden, welche sie auch selber hätte erledigen können. Gleiches gilt für die Anzei- geerstattung, wo es in der Regel für die Einleitung eines Strafverfahrens ausreicht, dass das zuständige Organ der Privatklägerin seine Feststellungen zu strafbaren Vorgängen der Poli- zei zu Protokoll gibt. 5.6 Wesentlich vor diesem Hintergrund ist auch der Quervergleich mit der Honorarnote des amt- lichen Verteidigers, welcher nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz sein Mandat speditiv und fachkundig erledigte und dem mit CHF 35'740.00 mehr als 70 % weniger Honorar zuge- sprochen wurde, als die Privatklägerin beantragte. Dieser Quervergleich wird umso augen- scheinlicher, wenn man zur Kenntnis nimmt, dass der amtliche Verteidiger noch neben den Entsiegelungsverfahren an einem weiteren wesentlichen Sachverhaltskomplex betreffend die D.________ OÜ mitwirken musste, welchen die Privatklägerin B.________ AG nicht betraf. 5.7 Unter Einbezug sämtlicher Erwägungen ist der angemessene Aufwand der Privatklägerin für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren auf 150 Stunden festzulegen. Dies ergibt einen Honoraranspruch von pauschal CHF 36'000.00 (inkl. MWST und Spesen). Aufgrund der weitgehenden Verurteilung des Beschuldigten und der Gutheissung der Zivil- klage ist die Privatklägerin im Umfang von neun Zehnteln des notwendigen Aufwands des Rechtsbeistands, bzw. mithin mit CHF 32'400.00 durch den Beschuldigten zu entschädigen (vgl. E. IX.B. Ziff. 4). C. Berufungsverfahren 1. Die Privatklägerin machte im Berufungsverfahren einen Honoraranspruch ihres Rechtsbei- stands über CHF 25'196.40 geltend. Erneut basiert die Honorarnote auf einem Stundenan- satz von CHF 300.00. Die Honorarnote erweist sich unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze als übersetzt. Erneut wurden durch gleich vier involvierte Juristen mehrere Kon- silien, "Discussions" und Sitzungen durchgeführt. Die entsprechenden Positionen, welche den Austausch und das Aktenstudium durch die weiteren Juristen betreffen, umfassend 11 Stunden, sind zu kürzen (vgl. die in E. IX.B. Ziff. 5 dargelegten Grundsätze). Ferner sind auf

Seite 93/98 der Honorarnote 1.5 Stunden für Arbeiten rund um die Einstellungsverfügung sowie eine "Credibility Discussion" aufgeführt, welche nicht zu entschädigen sind. Letztlich dauerte die Berufungsverhandlung fünf Stunden und nicht sechs Stunden, wie geschätzt. Dies ergibt ei- nen Stundenaufwand von 63.65 Stunden. Angepasst an den sachgerechten Stundenansatz von CHF 220.00 und unter Einbezug der Mehrwertsteuer ergibt dies einen angemessenen Aufwand von pauschal CHF 15'000.00. 2. Die Privatklägerin ist wie dargelegt auch im Berufungsverfahren im Umfang von neun Zehntel der notwendigen Kosten durch den Beschuldigten zu entschädigen. Dies ergibt einen An- spruch der Privatklägerin von CHF 13'500.00.

Seite 94/98 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom

25. Januar 2022 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte E.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 1.4.1 und 1.4.3). […] 5.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr.iur. G.________ wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 35'740.00 (inkl. MwSt) aus der Staatskasse entschädigt. Von den ihm bereits ausgerichteten Akontozahlungen in der Höhe von total CHF 11'000.00 wird Vormerk genommen. […] 7. Die Zivilklage der D.________OÜ, wonach der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihr Schadenersatz in Höhe von CHF 1'500'000.00 zu bezahlen, wird abgewiesen. […]

E. 4 Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdi- gung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflich- tet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr sepa- rat aufgeführt. II. Vorwurf diverser Untreuehandlungen zum Nachteil der M.________ AG A. Recht 1. Die rechtlichen Vorgaben zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie die Rechtsprechung dazu wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (SG GD 9/2, S. 21 ff., Ziff. 1.4.1-1.4.6).

Seite 10/98 2. Die rechtlichen Vorgaben zu Vorsatz, Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz sowie die Recht- sprechung dazu wurden von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (SG GD 9/2, S. 22 f., Ziff. 1.4.7) 3. Sofern notwendig, erfolgt eine ergänzende Darlegung der vorliegend anwendbaren Rechts- bestimmungen in der Subsumption des festgestellten Sachverhalts. B. Einleitende Sachverhaltsfeststellungen 1. Involvierte Gesellschaften und deren Verhältnis

E. 4.1 des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB;

E. 4.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB;

E. 4.3 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 5. Er wird dafür bestraft mit 5.1 einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben und im Umfang von zwölf Monaten zu vollziehen ist; 5.2 mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 170.00, unter Gewährung des beding- ten Strafvollzugs für eine Probezeit von zwei Jahren.

E. 4.3.1 Es ist seitens der Verteidigung unbestritten, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum als einzi- ger Verwaltungsrat der M.________ AG mit deren Geschäftsführung betraut war (OG GD 2/1, B.II. Ziffer 1.1). Sodann wurde weder im Vorverfahren noch vor Gericht bestritten, dass der Beschuldigte die entsprechenden Pfandbestellungen zu Lasten der M.________ AG un- terzeichnete.

E. 4.3.2 Mit einer Faustpfandverschreibung vom 9. November 2010 verpfändete der Beschuldigte die Aktiven der M.________ AG an die X.________ AG zu Gunsten der H.________ AG im Zu- sammenhang mit der Absicherung betreffend "Cashdeckung der Frachtzahlung vom 9.11.2010 von H.________ AG zugunsten AO.________" im Wert von USD 286'800.00 (act. 10-3-1-10-19; act. 10-3-1-10-21).

E. 4.3.3 Mit einer allgemeinen Faustpfandverschreibung vom 28. März 2012 verpfändete die M.________ AG der X.________ AG sämtliche gegenüber der Bank zustehenden gegenwär-

Seite 38/98 tigen und zukünftigen Werte, Rechte und Forderungen zwecks Absicherung von Forderun- gen der Bank bis zur Höhe von USD 7 Mio. gegen die H.________ AG. Das entsprechende Dokument wurde vom Beschuldigten am 28. März 2012 unterzeichnet (act. 10-3-1-10-5). Ebenfalls am 28. März 2012 unterzeichnete der Beschuldigte einen Verwaltungsratsbe- schluss, in welchem er für die M.________ AG der Faustpfandverschreibung zu Gunsten der H.________ AG im Zusammenhang mit einer Lieferung NPK Dünger zustimmte.

E. 4.3.4 Mit einem General Deed of Pledge (Pfandurkunde) verpfändete die M.________ AG ge- genüber der X.________ AG zu Gunsten der H.________ AG sämtliche aktuellen und zukünftigen Aktiven, Rechte und Forderungen. Das entsprechende Dokumente wurde vom Beschuldigten am 15. November 2012 unterzeichnet (act. 10-3-1-10-10).

E. 4.3.5 Mit Resolution (Verwaltungsratsbeschluss) vom 14. März 2013 nahm der Verwaltungsrat der M.________ AG (d.h. der Beschuldigte) zur Kenntnis, dass von der M.________ AG verlangt worden sei, einen Teil ihrer Aktiven zu Gunsten der H.________ AG an die X.________ AG zu verpfänden ("has been requested to pledge […]", act. 10-3-1-10-13). Der Beschuldigte bestätigte im gleichen Verwaltungsratsbeschluss, dass die entsprechende Verpfändung rechtmässig sei und er autorisiert sei, die entsprechende Verpfändungsurkunde zu unter- zeichnen (act. 10-3-1-10-14).

E. 4.3.6 Mit dem Zusatzvertrag Amendment No. 1 vom 19. November 2014 bestätigte die M.________ AG die Verpflichtungen unter der General Deed of Pledge vom 15. November

2012. Im genannten Zusatzvertrag wird spezifiziert, dass das Pfandrecht zu Lasten des Ei- gentums der M.________ AG der Absicherung von Forderungen der X.________ AG gegen die H.________ AG diene, welche im Zusammenhang mit dem Kreditrahmenvertrag (Credit Facility Agreement) vom 9. Januar 2012 entstanden seien. Der Zusatzvertrag hält dabei aus- drücklich fest, dass unter dem Kreditrahmenvertrag vom 9. Januar 2012 bestimmte Rohstoff- handelstransaktionen nur wegen der zusätzlichen Sicherheit durch die General Deed of Pledge zu Lasten des Vermögens der M.________ AG finanziert worden seien. Ohne die General Deed of Pledge seien die Rohstoffhandelstransaktionen der H.________ AG zu risi- kobehaftet gewesen und hätten nicht durch die X.________ AG finanziert werden können. (act. 10-3-1-10-11: "The purpose of the right of lien is to secure any and all claims of the Bank against the Client [Anm: H.________ AG] arising from the financing of certain commer- cial commodity transactions under the Credit Facility Agreement dated as of 9 January 2012 between the Client and the Bank which the Bank would generally refuse due to non- acceptable risk under the Credit Facility Agreement however accept exceptionally in its own discretion with the additional collateral as provided by the Pledgor [Anm: M.________ AG] under this General Deed of Pledge […]") Der Zusatzvertrag Amendment No. 1 wurde am 19. November 2014 durch den Beschuldigten für die M.________ AG unterzeichnet (act. 10-3-1-10-12).

E. 4.3.7 Die Verpfändung der Aktiven der M.________ AG zu Gunsten der H.________ AG wurde im Rahmen der Geschäftstätigkeit der H.________ AG durch die X.________ AG regelmässig in Anspruch genommen, weil die Sicherheiten der H.________ AG für die Finanzierung der einzelnen Transaktionen nicht mehr ausreichten. Die erste Inanspruchnahme der Verpfän-

Seite 39/98 dung zwecks Berechnung der Sicherheiten der X.________ AG erfolgte bereits im März/April 2012 sowie anschliessend regelmässig zwischen Juli 2013 und Januar 2015 (act. 10-3-3-1-4- 3 f.; vgl. bspw. act. 10-3-3-17-8; act. 10-3-3-17-10; act. 10-3-3-17-13; act. 10-3-3-17-17; act. 10-3-3-17-25; act. 10-3-3-17-29, etc.). Die unter Inanspruchnahme der Verpfändung der Akti- ven der M.________ AG durch die X.________ AG fremdfinanzierten Handelsgeschäfte, welche die H.________ AG allein zwischen dem 30. Juli 2013 und dem 30. Januar 2015 ab- wickelte, hatten einen Umfang von USD 34'585'919.24 (act. 11-2-14).

E. 4.3.8 Am 9. Februar 2015 kündete die X.________ AG den Kreditvertrag mit der H.________ AG und forderte die Rückzahlung der restlichen Kreditsumme aus der Kreditfazilität von USD 921'731.50. Dabei wies die X.________ AG auf die Inanspruchnahme des Pfandes der M.________ AG hin, falls keine Rückzahlung erfolgen sollte (act. 10-3-1-10-34).

E. 4.3.9 Am 13. Februar 2015 deckte die X.________ AG unter Verwendung des bestellten Pfandes ihre offenen Forderungen gegen die H.________ AG mittels Bankguthaben der M.________ AG in der Höhe von USD 921'731.50 (act. 10-3-3-12-6).

E. 4.4 In Fällen, wo die Privatklägerin sowohl im Zivilpunkt wie auch im Strafpunkt auftritt, stellt sich regelmässig die Frage nach der Gewichtung der beiden Quoten des Obsiegens. Die Frage der Gewichtung obliegt - im Rahmen von sachlichen Kriterien - weitgehend dem Ermessen des urteilenden Gerichts. Die Vorinstanz hat die beiden Punkte gleich gewichtet, da für den Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt die Bestrafung des Täters gleich wichtig sei wie die Zu-

Seite 87/98 sprechung der Zivilforderung. Die Privatklägerin führt dabei keine Argumente auf, warum die- se Einschätzung unsachgemäss sein soll. Dies ist auch nicht erkennbar. Da sich Straf- und Zivilpunkt vorliegend materiell stark überschneiden, ist eine hälftige Gewichtung nicht zu be- anstanden. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. Entsprechend ist die Gesamtquo- te des Obsiegens durch die Privatklägerin auf neun Zehntel festzulegen. Da im vorliegenden Entscheid die Quote des Obsiegens für den Strafpunkt wie auch für den Zivilpunkt gleich hoch ist (je neun Zehntel), ist das Verhältnis zwischen Straf- und Zivilpunkt im Übrigen irrele- vant. 5. Die Privatklägerin beanstandete die Kürzung der Honorarnote ihres Rechtsbeistands durch die Vorinstanz, welche sie als prozessuale Entschädigung geltend machte, sowohl hinsicht- lich des Stundenansatzes wie auch hinsichtlich der angerechneten Stundenaufwendungen. 5.1 Die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten unterliegt grundsätzlich dem kantonalen Recht. Gemäss § 15 Abs. 2 AnwT beträgt der Stundenansatz im Kanton Zug in der Regel CHF 220.00. Nur in besonderen Fällen kann dieser bis auf CHF 300.00 erhöht werden. Entgegen der Privatklägerin findet vorliegend der ordentliche Stundenansatz Anwendung. Letztlich ging es insbesondere bei den Untreuehandlungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Darlehen und der Verpfändung um Kernstrafrecht, wo keine besonderen rechtlichen Spezialkenntnisse erforderlich sind. Auch die dem Un- treuevorwurf zugrundeliegenden gesellschaftsrechtlichen Fragen betreffen mehrheitlich die Treuepflicht und gehören damit zum Standardrepertoire eines Rechtsanwalts. Die Zivilforde- rung basierte darüber hinaus auf einer unerlaubten Handlung nach Art. 41 ff. OR und die rechtliche Materie kann folglich ebenfalls nicht als besonders anspruchsvoll eingestuft wer- den. Die für die Fallbearbeitung notwendigen Englisch- und Buchführungskenntnisse führen ebenfalls nicht zu einer besonderen Schwierigkeit und gelten im Kanton Zug praxisgemäss nicht als Spezialistenmaterie. Sofern die Privatklägerin geltend macht, dass ihr Rechtsbei- stand sich in komplexe Verhältnisse einlesen musste, so wird diese Komponente über die Stundenanzahl entschädigt und ist nicht geeignet, eine Abweichung von Regelstundenansatz nach § 15 Abs. 2 AnwT zu begründen. Insgesamt ist damit mit der Vorinstanz am Regelstun- denansatz von CHF 220.00 festzuhalten; die entsprechende Festsetzung ist weder willkür- lich, noch erfolgt sie entgegen dem Wortlaut von § 15 Abs. 2 AnwT. 5.2 Entgegen der Privatklägerin ist ferner eine erhebliche Kürzung des geltend gemachten Stun- denaufwands von 386.87 Stunden (plus 20.9 Stunden für den Praktikanten) gemäss der ein- gereichten Honorarnote nicht zu beanstanden. 5.2.1 Vorab ist in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass in der Honorarnote des Rechtsbei- stands der Privatklägerin Positionen aufgeführt sind, die, soweit beurteilbar, keinen Bezug zum angeklagten Sachverhalt aufweisen. So bspw. Abklärungen und E-Mails betreffend "BC.________", "BD.________", T.________-Tochtergesellschaften im Ausland, weiteren Gesellschaften und deren Konkurse, Betreibungshandlungen gegen den Beschuldigten, um- fassender Austausch mit U.________ und anderen Anwälten in der Schweiz und Estland mit unbekanntem Hintergrund, Notartermine, etc. (vgl. SG GD 8/7, S. 4 ff.). 5.2.2 Insbesondere bei folgenden Positionen mit einem Volumen von ca. 95 Stunden Zeitaufwand besteht entweder (1.) ein primärer Zusammenhang mit dem generellen Thema "Asset Reco-

Seite 88/98 very" bzw. der generellen zivilrechtlichen Betreibungs-, Konkurs- und Schuldvollstreckung gegen den Beschuldigten oder gegen weitere nicht-anklagesachverhaltsrelevante Gesell- schaften oder (2.) fehlt aufgrund der Beschreibung der Position ein nachvollziehbares Glaub- haftmachen des Zusammenhangs mit dem vorliegenden Verfahrensgegenstand: Datum Beschreibung Anzahl Stun- den 06.04.2020 E-Mail BF.________, debt enforcement filing OH 0.50 03.04.2019 Besprechung intern 0.30 09.04.2019 Preparation and filing of debt enforcement request, extension of claim assignments, Tel RA BE.________

E. 4.4.1 Aufgrund der genannten Beweismittel ist erstellt, dass der Beschuldigte als einziger Verwal- tungsrat ab November 2010 in begrenztem Umfang und anschliessend ab März 2012 im Um- fang von bis USD 7 Mio. die Vermögenswerte der M.________ AG zu Gunsten der H.________ AG verpfändete. Das Pfand wurde zwecks Finanzierung zahlreicher Handels- transaktionen zwischen dem 30. Juli 2013 und dem 30. Juni 2015 in Anspruch genommen, aus welchen letztlich aufgrund der ungenügenden Eigenmittel der H.________ AG sowie dem negativen Geschäftsverlauf ein negativer Saldo von USD 921'731.50 zu Gunsten der X.________ AG (und zu Lasten der Pfandgeberin M.________ AG) resultierte.

E. 4.4.2 Die Argumentation des Beschuldigten, er habe die Verpfändung der Aktiven der M.________ AG in Koordination, Absprache und mit der Zustimmung der Aktionäre der M.________ AG vorgenommen, ist nach der Einschätzung des Gerichts eine Schutzbehauptung, wobei dies- bezüglich auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen ist (vgl. E. II.B.1).

E. 4.4.3 Ebenfalls ist offenkundig, dass die M.________ AG durch die einseitige Verpfändung ihrer Aktiven keine wirtschaftlichen Vorteile hatte und keine angemessene Gegenleistung erhielt. So gab auch der Beschuldigte zur Verpfändung der Aktiven der M.________ AG zu Proto- koll, dass diese ohne besonderen Nutzen für die Gesellschaft gewesen sei (act. 21/1/9 Ziff. 43). Effektiv ist die Verpfändung sämtlicher Aktiven zu Gunsten einer Drittgesellschaft ohne angemessene Gegenleistung nicht nur ohne wirtschaftliche Vorteile, sondern ein sol- cher Vorgang stellt wirtschaftlich betrachtet ein existentielles Risiko für die Pfandgeberin M.________ AG dar, da die Pfandgeberin mit ihren Vermögenswerten bedingungslos für die Geschäftstätigkeit einer Drittgesellschaft, deren wirtschaftliche Geschicke sie nicht beeinflus- sen konnte, haftet.

Seite 40/98

E. 4.4.4 Ferner handelte der Beschuldigte gegen die Bestimmungen des Optionsvertrags, welcher dem Beschuldigten untersagte, Vermögenswerte der M.________ AG zu verpfänden (vgl. E. II.B.2).

E. 4.4.5 Die eingangs genannten Pfandbestellungen, insbesondere die General Deed of Pledge, führ- ten zu der Inanspruchnahme des Pfandes zwischen dem 30. Juli 2013 und dem 30. Januar 2015 bei der Finanzierung von konkreten Handelstransaktionen mit einem Volumen von USD 34'585'919.24. Durch diese verlustbehafteten Geschäfte der H.________ AG zwischen dem 30. Juli 2013 und dem 30. Januar 2015 musste das Pfand schliesslich am 13. Februar 2015 durch die X.________ AG in Anspruch genommen werden. Der M.________ AG ent- stand wegen der Pfandverschreibung ihrer Aktiven ein finanzieller Verlust in der Höhe von USD 921'731.50.

E. 4.4.6 Zwischen (1.) den vom Beschuldigten zu verantwortenden Pfandverträgen (insb. der General Deed of Pledge), (2.) der durch den Beschuldigten genehmigten Inanspruchnahme des Pfandes zwischen dem 30. Juli 2013 und dem 30. Januar 2015 zwecks Finanzierung von di- versen Handelstransaktionen und (3.) den aufgrund der Pfanddeckung durch die M.________ AG realisierten Verluste per 13. Februar 2015 über USD 921'731.50 besteht ein klarer Kausalzusammenhang. Ohne Pfandverträge oder Inanspruchnahme des Pfandes für die Handelsfinanzierung wären die Verluste der M.________ AG nicht eingetreten.

E. 4.4.7 In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte bewusst und willentlich gegen seine Pflichten als Verwaltungsrat der M.________ AG sowie gegen die Pflichten des Optionsver- trags verstossen hat. Wie bereits mehrfach erwähnt, verfügte der Beschuldigte als seit Jahr- zehnten im internationalen Düngerhandel tätige Person vertiefte Kenntnisse über wirtschaftli- che Zusammenhänge und ihm war die zentrale Bedeutung von Absicherung von Forderun- gen bekannt (E. II.C.1. Ziff. 1.4.4). Er wusste, dass die Verpfändung der Aktiven der M.________ AG ohne Gegenleistung zu Gunsten der H.________ AG wirtschaftlich einseitig nachteilig war. Sodann wusste er, dass er damit den Optionsvertrag verletzte, da ihm solche Geschäfte ohne Zustimmung der Aktionäre verwehrt waren.

E. 4.4.8 Die Möglichkeit der Verursachung eines Vermögensschadens bei der M.________ AG hatte der Beschuldigte entgegen der Argumentationslinie der Verteidigung bereits zum Zeitpunkt der ersten Exponierung des Pfandes für die Finanzierung von Handelstransaktionen am

30. Juli 2013 ausreichend klar erkannt, wobei sich diese subjektive Kenntnis bis zum 30. Ja- nuar 2015 aufgrund des negativen Geschäftsverlaufs bei der H.________ AG weiter stetig verdichtete. So schätzte die X.________ AG die getätigten Handelsgeschäfte der H.________ AG allgemein als zu riskant ein, so dass diese nicht vollumfänglich unter der Kreditfazilität finanziert werden konnten (act. 3-1-10-12), weswegen diese nur unter Beibrin- gung von weiteren Sicherheiten (d.h. in concreto der Verpfändung der Aktiven der M.________ AG) durch die X.________ AG finanziert worden sind. Erneut musste dem Be- schuldigten ferner bereits im Juli 2013 deutlich bewusst gewesen sein, dass die Art und Wei- se der durch ihn ausgeführten Geschäftstransaktionen mit Risiken behaftet waren und ein positives Betriebsergebnis keineswegs garantiert war. So musste der Beschuldigte wie be- reits erwähnt im Jahr 2010 mit einem inhaltlich vergleichbaren Geschäftsprojekt (T.________ AG) Konkurs anmelden, während er mit der H.________ AG im Jahr 2010 ebenfalls einen erheblichen Jahresverlust von knapp der Hälfte des Aktienkapitals realisierte. Wie ebenfalls

Seite 41/98 bereits dargelegt, waren die Rohstoffhandelstransaktionen des Beschuldigten weitgehend mittels Fremdkapital (u.a. der X.________ AG, aber auch der M.________ AG und anderer Fremdkapitalgeber) finanziert, die Verkaufstransaktionen erfolgten teilweise ausserhalb eines Akkreditivs (und waren entsprechend risikobelastet) und der H.________ AG fehlte es an bi- lanzieller Substanz, die Transaktionen selber zu stemmen. Gesamthaft gewürdigt muss dem Beschuldigten bei dieser Ausgangslage bereits am 30. Juli 2013 (d.h. ab der Inanspruch- nahme des Pfandes) ein prägnantes Risiko seiner Handlungen hinsichtlich der späteren In- anspruchnahme des Pfandes bewusst gewesen sein. Der Beschuldigte schob dieses prä- gnante Risiko zu Lasten der M.________ AG beiseite, weil ihm die Vorteile, welche die H.________ AG durch die Verpfändung erlangte (d.h. in concreto die Möglichkeit, Dünge- handelstransaktionen mit hohem Volumen und folglich hohem Margenpotential zu realisie- ren), wichtiger waren, als die ihm sich prägnant aufdrängende Möglichkeit eines späteren Verlusts seitens der M.________ AG durch Inanspruchnahme des Pfandes.

E. 4.5 Daraus folgt, dass die Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe (1.) um zehn Monate Freiheitsstrafe im Zusammenhang mit der Verpfändung der Aktiven; (2.) um sechs Monate im Zusammenhang mit dem Darlehen über CHF 600'000.00 und (3.) und abgerundet um fünf Monate im Zusammenhang mit dem Darlehen über USD 400'000.00 zu erhöhen sind. Dies ergibt insgesamt eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten.

E. 4.5.1 Betreffend die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten ist auf die vorstehenden Erwä- gungen zu verweisen (E. II.B.2 Ziffer 1.4.1). Der Beschuldigte amtete im gesamten Delikts- zeitraum unbestrittenermassen als Geschäftsführer der M.________ AG im Sinne des Treu- bruchtatbestands.

E. 4.5.2 Die festgestellten Handlungen des Beschuldigten, insbesondere die Verpfändung sämtlicher Aktiven der M.________ AG per 15. November 2012 (General Deed of Pledge) sowie die Verwendung dieses Pfandes zwischen Juli 2013 und Januar 2015 für durch die X.________ AG finanzierte Handelsgeschäfte der H.________ AG im Umfang von USD 34'585'919.24, sind erneut in doppelter Hinsicht als pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB zu quali- fizieren. So bewirkte die Pfandbestellung in wirtschaftlicher Hinsicht, dass der H.________ AG die Chance eröffnet wurde, um mit weitgehend fremdfinanzierten Handelsgeschäften ei- nen Gewinn zu erzielen. Auf der anderen Seite trug die M.________ AG das wirtschaftliche Risiko, dass in diesem Zusammenhang das Pfand in Anspruch genommen wird. Da der Be- schuldigte bei der Pfandbestellung keine Entschädigung für die M.________ AG für dieses Risiko aushandelte und vereinbarte, handelte er direkt gegen die geschäftlichen Interessen der M.________ AG. Er verletzte damit seine Treuepflichten als Verwaltungsrat gemäss Art. 717 OR. Sodann verletzte der Beschuldigte auch die vertraglichen Pflichten gegenüber der M.________ AG und der AC.________ Ltd. unter dem Optionsvertrag, indem er trotz des Verpfändungsverbots ohne Zustimmung der Aktionäre entsprechende Vermögenswerte der M.________ AG verpfändete.

E. 4.5.3 Der Vermögensschaden von USD 921'731.50 ist mit Sicherheit am 13. Februar 2015 einge- treten, als die X.________ AG die Guthaben der M.________ AG im genannten Umfang be- zog, um die Ausstände der H.________ AG zu decken. So erfolgte in der Folgezeit trotz Auf- forderung durch die M.________ AG weder eine Rückerstattung der in Anspruch genomme- nen Pfandsumme von USD 921'731.50, noch eine Rückerstattung der noch offenen Darlehen über USD 400'000.00 und CHF 600'000.00.

E. 4.5.4 Betreffend die von der Verteidigung monierte Kausalität zwischen dem Vermögensschaden und der Pflichtverletzung kann unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Darle-

Seite 42/98 hen vom 28. Oktober 2013 (E. II.C.2. Ziffer 2.5.5, 2.5.6, 2.5.7) eine summarische Begrün- dung erfolgen. Wie das Gericht bereits in tatsächlicher Hinsicht feststellte (E. II.C.4. Ziff. 4.4.5), stellen sowohl die generelle Verpfändung der Aktiven der M.________ AG an die X.________ AG wie auch die individuelle Verwendung dieses Pfands bei konkreten Han- delsgeschäften zwischen dem 30. Juli 2013 und dem 30. Januar 2015 jeweils Handlungen dar, welche als "conditio sine qua non" die nicht wegdenkbare Ursache für den Vermögens- schaden der M.________ AG vom 13. Februar 2015 bildeten. Ohne die genannten Handlun- gen wäre der Vermögensschaden der M.________ AG mit Sicherheit nicht eingetreten. Die- se tatsächliche Schlussfolgerung hält wie auch bereits bei den deliktischen Darlehen einer rechtlichen Adäquanzprüfung stand (vgl. im Detail: E. II.B.2 Ziffer 2.5.6). Wie in tatsächlicher Hinsicht bereits festgestellt, waren die getätigten Dünger-Handelsgeschäfte der X.________ AG zu riskant, um diese ohne weitere Sicherheiten zu finanzieren. Dieses von der Bank un- gewollte Risiko verschob der Beschuldigte auf die M.________ AG, indem er pflichtwidrig und ohne Gegenleistung deren Vermögenswerte als Pfand bestellte. Vor diesem Kontext kann in rechtlicher Hinsicht eine spätere Inanspruchnahme des Pfandes als Deckung der of- fenen Schulden der H.________ AG nicht ansatzweise als aussergewöhnliches, nicht vor- hersehbares Risiko qualifiziert werden. Wäre eine Inanspruchnahme des Pfandes ein aus- sergewöhnliches Ereignis, bräuchte es die Rechtsinstitution des Pfands aus wirtschaftlicher Perspektive gar nicht. Entsprechend stehen die Pflichtverletzungen des Beschuldigten in kausalem Verhältnis zum Vermögensschaden. Der Beschuldigte hat mithin den Vermögens- schaden natürlich und adäquat kausal durch sein pflichtwidriges Verhalten verursacht.

E. 4.5.5 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte erneut hinsichtlich der Pflichtverletzung di- rektvorsätzlich sowie hinsichtlich der daraus folgenden, kausalen Verursachung eines Ver- mögensschadens zumindest eventualvorsätzlich. Wie durch das Gericht bereits in tatsächli- cher Hinsicht festgestellt wurde, kannte der Beschuldigte seine pflichtwidrigen Handlungen und wollte diese auch. Er handelte mithin betreffend die Pflichtverletzung vorsätzlich. Auf- grund des Direktvorsatzes und den einseitig nachteiligen Handlungen zu Lasten der M.________ AG muss die Sorgfaltspflichtverletzung als erheblich qualifiziert werden. Den gerichtlichen Feststellungen folgend, wonach das Risiko einer Inanspruchnahme des Pfan- des durch die X.________ AG vorliegend prägnant und deutlich vorhersehbar war (vgl. E. II.C.4. Ziff. 4.4), lässt sich vorliegend in Kombination mit der Schwere der Sorgfaltspflichtver- letzung nur auf einen Eventualvorsatz nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB schliessen (BGE 130 IV 58 E. 8.4). So wollte der Beschuldigte erneut wohl nicht, dass die M.________ AG ge- schädigt wurde. Der Eintritt des Vermögensschadens hing aber erneut nicht vom Willen des Beschuldigten, sondern von den riskanten Geschäften der H.________ AG ab, wobei er zur Ermöglichung der Handelsgeschäfte der H.________ AG das Pfand zu Lasten der M.________ AG zwingend stellen musste, um diese im realisierten Ausmass zu ermöglichen. Aus diesem Verhalten erhellt, dass dem Beschuldigten letztlich die Interessen der H.________ AG (an welcher er selber beteiligt war) wesentlich wichtiger waren als die Inter- essen der M.________ AG, deren Vermögen er mit der Pfandbestellung entschädigungslos prägnanten und unvernünftigen Risiken aussetzte.

E. 4.5.6 Der Beschuldigte handelte ausserdem mit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung. Wie dargelegt, erfolgte die Pfandbestellung pflichtwidrig in Verletzung von Art. 717 OR sowie des Optionsvertrags. Die H.________ AG hatte folglich keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass ein Pfand zu ihren Gunsten unter diesen einseitig begünstigenden Bedingungen gestellt

Seite 43/98 wird. Der ihr dadurch zugefallene wirtschaftliche Vorteil war unrechtmässig. Der Beschuldigte handelte mithin mit der Absicht, der H.________ AG einen Vorteil zuzuschanzen, der mit ei- nem Rechtsmangel belastet war und auf welchen sie keinen rechtlichen Anspruch hatte (vgl. E. II.C.1. Ziff. 1.4.5).

E. 4.5.7 Der Beschuldigte ist der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen. III. Vorwurf des Kreditbetrugs zum Nachteil der D.________ OÜ A. Recht 1. Erneut legt die Vorinstanz die in casu relevanten und anwendbaren Gesetzesbestimmungen sowie die Gerichtspraxis hierzu umfassend und korrekt dar (SG GD 9/2 E. III.1 S. 39-42). Darauf kann verwiesen werden. 2. Sofern notwendig, erfolgen ergänzende Ausführungen zum einschlägigen Recht im Zusam- menhang mit der Subsumption des Sachverhalts. B. Feststellung des relevanten Sachverhalts 1. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte mit Q.________ als Vertreter der estnischen Gesellschaft D.________ OÜ über einen Kredit zu Gunsten der H.________ AG verhandelt und ihm dabei die Bilanzen für die Jahre 2012 und 2013 übergeben habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass der effektive Verlust in der Bilanz 2013 nicht nur rund USD 191'000.00 (wie in der Bilanz 2013 ausgewiesen), sondern effektiv USD 1'188'920.00 betra- gen habe. Der Beschuldigte habe in objektiver Hinsicht eine Falschbeurkundung begangen, indem er in der Bilanz 2013 eine wesentliche Tatsache unrichtig beurkundet und insbesonde- re einen Wertberichtigungsbedarf der Forderungen der H.________ AG von rund USD 1'000'000.00 unterdrückt habe. Indem der Beschuldigte die notwendigen Wertberichtigungen nicht vorgenommen habe, habe er Q.________ über die effektive wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit der H.________ AG getäuscht (SG GD 9/2 E. III.4 Ziffer 4.1.1 und 4.1.2). Q.________ habe vor diesem Kontext mit Vertrag vom 7. Oktober 2014 im Namen der D.________ OÜ ein Darlehen über EUR 1'500'000.00 an die H.________ AG ausgerichtet, welches am 17. Oktober 2014 überwiesen worden sei. Die D.________ OÜ habe aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der H.________ AG einen Vermögensschaden in der Höhe von EUR 1'500'000.00 erlitten. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt und habe die Absicht verfolgt, die H.________ AG unrechtmässig zu bereichern (SG GD 9/2 E. III.4. Ziffer 4.3 und 4.4). 2. Die Verteidigung führte aus, dass es zutreffe, dass der Beschuldigte mit Q.________ als CEO der D.________ OÜ über einen Kredit für die H.________ AG verhandelt habe. Der Kredit habe der Verbesserung der Liquidität der H.________ AG dienen und die Finanzie- rung weiterer Rohstoffhandelsgeschäfte ermöglichen sollen. Die Verteidigung bestreitet auch nicht, dass der Beschuldigte die beiden Bilanzen der Jahre 2012 und 2013 an Q.________

Seite 44/98 übergeben habe. Dass die Revision dieser Bilanzen noch nicht abgeschlossen worden sei, habe der Beschuldigte gar nicht verschweigen müssen, denn es habe noch kein Revisions- bericht vorgelegen. Als der Beschuldigte die Bilanzen 2012 und 2013 vorlegte, habe noch kein Wertberichtigungsbedarf bestanden. Erst am 15. August 2014 habe die AL.________ AG als Revisorin die Wertberichtigung der Forderung gegen die Gesellschaft AM.________ zur Diskussion gestellt. Anfangs September 2014 habe sich dann herausgestellt, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befunden habe. Dies habe die AL.________ AG dann veran- lasst, die Werthaltigkeit der Forderung der H.________ AG über EUR 843'186.00 in Frage zu stellen, obwohl zu einem späteren Zeitpunkt EUR 157'296.06 effektiv zurückgeflossen seien. Aufgrund des hervorragenden Rufes der AM.________ sei der Beschuldigte davon ausge- gangen, dass trotz der Einleitung eines Nachlassverfahrens die Forderung beglichen werden könne. Deswegen habe der Beschuldigte keine Wertberichtigung vorgenommen, welche dann erst im Revisionsbericht vom 24. Oktober 2014 durch die AL.________ AG veranlasst worden sei. Dies sei nach der Vereinbarung des Darlehens mit der D.________ OÜ erfolgt. Die D.________ OÜ habe keine weiteren Bonitätsprüfungen vorgenommen und sich mit un- genügenden Sicherheiten begnügt. So könnten die als Pfand ausgehändigten Aktien der H.________ AG nicht mehr wert sein als die Gesellschaft selber. Gleiches gelte für die Bürg- schaft des Beschuldigten, welche nicht mehr wert sein könne als das Vermögen des Be- schuldigten, welches die D.________ OÜ indessen nicht nachgeprüft habe. Die Betreibun- gen des Beschuldigten hätten ferner von der D.________ OÜ geprüft werden können. Der Irrtum von Q.________ (sofern er sich geirrt habe) sei vermeidbar gewesen und diesem zu- zuschreiben. Auch würde die vereinbarte Zinshöhe (gemäss dem Verteidiger "Wucherzin- sen") indizieren, dass Q.________ gewusst habe, dass die H.________ AG finanziell nicht gesund sei. In subjektiver Hinsicht führte die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte nicht davon ausgegangen sei, dass die H.________ AG am 18. Mai 2016 infolge eines Organ- mangels liquidiert werde. Insgesamt werde bestritten, dass der Beschuldigte schon bei der Darlehensaufnahme gewusst habe, dass die H.________ AG keine Gewähr für die Rückzah- lung habe leisten konnte. 3.1 Es ist unumstritten, dass der Beschuldigte am 7. Oktober 2014 namens der H.________ AG einen Darlehensvertrag mit der estnischen Gesellschaft D.________OÜ unterzeichnete. Dar- in verpflichte sich die D.________OÜ, der H.________ AG ein Darlehen über EUR 1'500'000.00 für den Zeitraum von zwei Jahren zum Zinssatz von 9.75 % pro Jahr auszurich- ten. Das Darlehen galt als Betriebskapital der H.________ AG und war darüber hinaus kei- nem spezifischen Zweck gewidmet. Der Darlehensvertrag hielt weiter fest, dass die H.________ AG u.a. verpflichtet sei, das Aktienkapital von CHF 1.2 Mio. nicht zu reduzieren. Die D.________OÜ sei sodann berechtigt, die umgehende Rückzahlung des Kapitals mit- samt Zinsen zu verlangen, wenn sich aus einem Quartalsbericht ergibt, dass das Umlauf- und Anlagevermögen ("current assets") minus das kurzfristige Fremdkapital ("short-term liab- lities") zwei Quartale lang einen Wert von weniger als EUR 1.5 Mio. aufweist. Ferner folgt die gleiche Konsequenz, wenn der Nettoerlös ("net profit") während drei Quartalen negativ ist. Das Darlehen wurde durch die Verpfändung von 40 % des Aktienbestands der H.________ AG an die D.________ OÜ abgesichert. Ferner verpflichtete sich der Beschuldigte, für das Darlehen persönlich zu bürgen (act. 20-2-3 ff.), was dieser am 9. Oktober 2014 tat (act. 20-2-

E. 4.6 Bei den beiden Geldstrafen ist erneut von der konkret schwereren Strafe auszugehen, mithin der Sanktion von 120 Tagessätzen wegen der Urkundenfälschung. Das Verhältnis zwischen den beiden Straftaten ist dabei in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht als mittelgradig einzuschätzen. So wurde das Formular A vom Beschuldigten mutmasslich u.a. deswegen unwahr ausgefüllt, um gegenüber der X.________ AG einen Zusammenhang (bzw. eine Gruppenbildung) zwischen der T.________ AG, der H.________ AG und der M.________ AG als "seine Firmen" zu suggerieren, den es effektiv nie gab. Vor diesem Hintergrund be- steht trotz der unterschiedlichen Natur der Delikte insgesamt ein nicht unwesentlicher sachli- cher Zusammenhang zwischen dem unwahren Formular A vom 5. März 2010 und der unge- treuen Überweisung von USD 30'000.00 am 13. August 2010 zu Gunsten der T.________

Seite 67/98 AG. Aufgrund des Zusammenhangs ist die Erststrafe um die Hälfte der Zweitstrafe zu er- höhen, was als Zwischenergebnis eine Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen ergibt. 5. Täterkomponente: 5.1 Zur Täterkomponente gehören im Wesentlichen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Wirkung des Strafverfahrens, der Strafe sowie grundsätzlich auch etwaiger Massnahmen auf das Leben des Beschuldig- ten. 5.2 Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bis zum Zeitpunkt der Hauptver- handlung vor dem Strafgericht ist auf die Feststellungen der Vorinstanz zu verweisen (SG GD 9/2 E. V.2. Ziff. 2.1.5). Im Rahmen des Berufungsverfahrens kann diesbezüglich er- gänzt werden, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht wesentlich verändert haben. Er lebt weiterhin getrennt. So wohnt neu sein Sohn, der in Zürich studiert, beim Beschuldigten. Ferner erhielt er eine Lohnerhöhung im Rahmen seiner Berufstätigkeit für eine russische Rohstoff-Gruppe (OG GD 9/1 S. 2 ff.). Insgesamt ergeben sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine Umstände, aus wel- chen auf eine Straferhöhung oder Strafminderung zu schliessen wäre. 5.3 Wie die Vorinstanz korrekt darlegte, war der Beschuldigte zwar nicht geständig, machte aber dennoch gegenüber der Polizei Angaben, welche zur Klärung des objektiven Tathergangs dienten. Allerdings halten sich diese Zugaben des Beschuldigten nach Ansicht des Gerichts vom Beweiswert her in Grenzen, zumal insbesondere die deliktischen Geldflüsse gemäss den erfolgten Bankeneditionen einfach nachzuweisen waren und auch die zentrale Stellung des Beschuldigten innerhalb der H.________ AG oder der T.________ AG einfach zu bele- gen war. Der Beschuldigte gab mithin nichts zu, was im Untersuchungsverfahren nicht ein- fach zu beweisen gewesen wäre. Immerhin überwand sich der Beschuldigte dann an der Be- rufungsverhandlung dazu, zuzugeben, dass er damals wusste, dass er das Formular A un- wahr ausgefüllt hatte. Insgesamt kann die teilweise hinsichtlich des objektiven Tathergangs erfolgte Einlassung des Beschuldigten vorliegend nach richterlichem Ermessen geringfügig mit einer Strafreduktion von einem Monat Freiheitsstrafe und 10 Tagessätzen Geldstrafe berücksichtigt werden. 5.4 Betreffend die tatsächlichen Feststellungen zur Verfahrensdauer ist auf die Feststellungen der Vorinstanz zu verwiesen (SG GD 9/2 E. V.2 Ziff. 2.1.6). Im Gegensatz zur Vorinstanz ist in der Dauer der Strafuntersuchung von vier Jahren und vier Monaten in casu nur in leichtem Ausmass eine überlange Verfahrensdauer zu erblicken. So war die Strafuntersuchung im in- ternationalen Rohstoffhandelsbereich für die damit mehrheitlich delegiert betraute Polizei fachlich anspruchsvoll. Es mussten durch die Polizei zahlreiche Rohstoffhandelstransaktio- nen geprüft werden, wobei nur ein Teil der beanzeigten Straftaten auch zur Anklage gebracht wurde. Sodann fand im April 2017 eine Ausweitung der Vorwürfe auf einen neuen Sachver- haltskomplex rund um das Darlehen der D.________ OÜ statt, weswegen die Untersuchung in eine andere Richtung ausgedehnt werden musste. Auch die Hängigkeit von zwei Jahren und drei Monaten beim Strafgericht kann für einen mittelgradig grossen Fallkomplex im Be- reich Wirtschaftskriminalität aufgrund der diversen bestrittenen Vorwürfe nur als in leichtem Masse zu lange qualifiziert werden. Für das zweitinstanzliche Verfahren, welches innerhalb

Seite 68/98 eines Jahres durchgeführt wurde, kann ferner keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erblickt werden. Insgesamt rechtfertigt die leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots ei- ne Strafreduktion von vier Monaten und 10 Tagessätzen Geldstrafe. 5.5 Betreffend die Geldstrafe ist Art. 48 lit. e StGB zwingend zu beachten; beide Straftaten des Beschuldigten haben gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB bereits am 5. März 2020 bzw. am

13. August 2020 die Zweidrittels-Grenze der Verjährung überschritten, weswegen ein obliga- torischer Strafmilderungsgrund für die mit Geldstrafe bestraften Delikte vorliegt (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Auch die mit Freiheitsstrafe bestraften Delikte in den Jahren 2013 und 2014 lie- gen in zeitlicher Hinsicht bereits länger zurück, wobei zwischenzeitlich beim Beschuldigten keine neuen Straftaten bekannt wurden und dieser sich wohlverhalten hat (wobei zudem auch eine gute Prognose für die Zukunft besteht). Aufgrund der längeren Zeit zwischen De- linquenz und Sanktion sinkt das Strafbedürfnis, weswegen es angemessen erscheint, die Sanktion um weitere vier Monate Freiheitsstrafe und um 10 Tagessätze zu senken. 5.6 Zusammenfassend kann vorliegend die Freiheitsstrafe aufgrund der Täterkomponenten von 45 Monaten auf 36 Monate gesenkt werden. Bei der Geldstrafe ist eine Senkung von 160 Tagessätzen auf 130 Tagessätze angezeigt. 6. Die Höhe des Tagessatzes ist aufgrund der neuen wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schuldigten zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 aStGB wie folgt festzulegen: Einkommen netto (inkl. anteilig 13. Monatslohn) CHF 19'000.00 abzgl. Pauschalabzug (20 %) CHF 3'800.00 Zwischenresultat CHF 15'200.00 Abzug Unterstützungspflichten CHF 6'000.00 Zwischenresultat CHF 9'200.00 1/30 von CHF 9'200.00 (abgerundet) CHF 300.00 Aufgrund der Lohnerhöhung des Beschuldigten beträgt der Tagessatz CHF 300.00. Die Staatsanwaltschaft hat keine Berufung betreffend den Sanktionspunkt erklärt. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift damit das Verschlechterungsverbot. Der Tagessatz ist mit der Vorinstanz auf CHF 170.00 festzulegen.

E. 6 ff.; deutsche Übersetzung: HD 2-1-111). Der Vertrag wird nach dem Wortlaut als Options- vertrag mit Gültigkeit ab dem 25. Januar 2010 zwischen dem Beschuldigten, der M.________ AG und der AC.________ Ltd. bezeichnet. Gemäss dem Optionsvertrag verpflichtete sich die AC.________ Ltd., das Gründungskapital der M.________ AG von CHF 250'000.00 zur Ver- fügung zu stellen und die weitere Geschäftsfinanzierung der Gesellschaft zu besorgen, bis diese selbstständig mittels erzielten Profiten oder Kreditlinien überlebensfähig sei. Der Be- schuldigte sei nicht zur Finanzierung des Umlauf- und Gründungskapitals der Gesellschaft verpflichtet (Ziff. 1-3). Der Optionsvertrag sah weiter vor, dass der Verwaltungsrat der M.________ AG nach dem Belieben der AC.________ Ltd. bestellt wird. Darüber hinaus sti- puliert der Optionsvertrag, dass bestimmte Rechtshandlungen - u.a. die Verpfändung von Ak- tiven, die Gewährung von Krediten an Dritte (Ziff. 8, 9), der Wechsel der Grundstrategie des Handels mit Produkten betreffend Tantal, Zinn oder Wolfram oder der Abschluss von Rechtsgeschäften, die bspw. nicht auf marktgerechten Preisen beruhen (Ziff. 10a-d) - der Zustimmung der AC.________ Ltd. bedürfen. Die Aktienzertifikate der M.________ AG wur- den sodann in ihrer Übertragbarkeit beschränkt (Ziff. 8, Ziff. 9a) und es wurde der AC.________ Ltd. die Option eingeräumt, sämtliche Aktien vom Beschuldigten zum Preis von USD 1.00 zu erwerben (Ziff. 9b). Weiter regelte der Optionsvertrag die Geheimhaltung, ein Wettbewerbsverbot, die Festlegung der Revisionsstelle, ein Schiedsgericht, Einsichts-

Seite 18/98 rechte, ein Abtretungsverbot der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, das anwendbare Recht, etc. (Ziff. 12, Ziff. 13, Ziff. 14, Ziff. 15, Ziff. 17, Ziff. 19). Der Vertrag enthält keine Be- stimmungen betreffend Auflösung oder Kündigung. 2.4 Der Optionsvertrag enthält kein Unterzeichnungsdatum und nennt als Wirkungsdatum den

25. Januar 2010. Wie die Vorinstanz indessen unter Bezugnahme auf die übereinstimmen- den Aussagen von U.________ und dem Beschuldigten korrekt ausführte, wurde der Opti- onsvertrag vermutlich nicht an diesem Tag unterzeichnet (act. 21-1-14, Ziff. 69; act. 22-1-7, Ziff. 24+26). Allerdings muss der Vertrag vor dem 12. März 2012 unterzeichnet worden sein, da die AC.________ Ltd. an diesem Datum ihre Firmenbezeichnung änderte (act. 20/1/17; act. 20/1/1). Zu Gunsten des Beschuldigten ist folglich davon auszugehen, dass der Options- vertrag zum Zeitpunkt des Darlehens über USD 30'000.00 am 13. August 2010 noch nicht abgeschlossen war. 2.5 Die in Ziff. 9b des Optionsvertrags genannte Option wurde ausgeübt und die Aktien der M.________ AG am 1. Juli 2012 vom Beschuldigten an die AC.________ Ltd. (nun firmie- rend als AE.________ Ltd.) übertragen. Die Abtretungserklärung (Declaration of Assignment) enthält dabei keine Bestimmungen, welche darauf hindeuten könnten, dass damit gleichzeitig der Optionsvertrag aufgehoben wurde. Auch aus dem vom Beschuldigten unterzeichneten Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 20. Juni 2012 ergibt sich nicht, dass die Aktienü- bertragung eine Auswirkung auf alle Rechte und Pflichten gemäss dem Optionsvertrag hatte und zur Aufhebung dieses Vertrags führte (act. 20-1-13). 2.6 Wie die Vorinstanz korrekt darlegte, ist nicht die Bezeichnung des Vertrags für die Vertrags- auslegung entscheidend, sondern der effektive Wille der Parteien (SG GD 9/2, S. 19). Dabei ergibt sich die sinngemässe Argumentation des Beschuldigten, dass der Optionsvertrag mit der Abtretung der Aktien aufgehoben worden sei, nicht aus dem Wortlaut des Optionsvertrag. Eine solche Auslegung widerspricht vielmehr dem Wortlaut wie auch dem Sinn des Vertrags. So stipuliert der Optionsvertrag entgegen der Annahme der Verteidigung nicht nur das Ver- hältnis zwischen dem Beschuldigten und der AC.________ Ltd. (als Optionsnehmer und Op- tionsgeber), sondern regelt auch das Verhältnis dieser beiden Parteien zur dritten Vertrags- partei, der M.________ AG. Ferner gilt zu erwägen, dass die vorliegend wesentlichen Pflich- ten in Ziff. 8, 9 und 10 des Optionsvertrags nicht den Beschuldigten als Aktionär treffen, son- dern sich an den Verwaltungsrat der Gesellschaft richten. So fällt die Verpfändung von Akti- ven, die Gewährung von Krediten an Dritte oder die Preisfestsetzung der Handelsgeschäfte in den operativen Bereich der Geschäftsführung, welche durch den geschäftsführenden Ver- waltungsrat zu besorgen ist (so auch die Verteidigung, vgl. OG GD 2/1, S. 9, vgl. ansonsten Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A. 2009, § 13 N. 282). Die entsprechenden Pflichten in Ziff. 8, 9 und 10 des Optionsvertrags waren damit entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht untrennbar mit der Funktion des Beschuldigten als treuhänderischer Aktionär der M.________ AG verbunden und endeten damit auch nicht automatisch mit der Ausübung der Option und der Übertragung der Aktien. Vielmehr war der Beschuldigte als Verwaltungsrat der M.________ AG dieser gegenüber wie auch gegenüber der AC.________ Ltd. weiterhin verpflichtet, für bestimmte Handlungen und Rechtsgeschäfte die Zustimmung der AC.________ Ltd. einzuholen.

Seite 19/98 2.7 Eine solche Auslegung des Optionsvertrags ist auch in wirtschaftlicher Hinsicht stimmig, da der Beschuldigte - wie die Vorinstanz richtig erkannte (SG GD 9/2, S. 20) - primär eine treuhänderische Verwaltungsratsfunktion ausübte und konkret die Aufgabe hatte, die von den Aktionären in Hong Kong eingefädelten Handelsgeschäfte in der Schweiz mittels der M.________ AG administrativ umzusetzen (act. 22-1-5 Ziff. 17). Wer letztlich die Aktien der M.________ AG hielt, war für die Ausübung dieser Aufgabe nicht wesentlich und änderte auch nicht den Kern der Aufgabenerfüllung durch den Beschuldigten, weswegen der Akti- enübertragung vom 1. Juli 2012 keine besondere Bedeutung hinsichtlich der Pflichten gemäss Ziff. 8, 9 und 10 des Optionsvertrags zukommt. So bestand das wirtschaftliche Inter- esse der Aktionäre, die Befugnisse des Beschuldigten im Sinne der Ziff. 8, 9 und 10 des Op- tionsvertrags zu begrenzen, auch nach dem 1. Juli 2012 unverändert weiter, zumal die Aktio- näre im Ausland wohnten und nur eine begrenzte Kontrolle über die Tätigkeit des Beschul- digten ausüben konnten. Aufgrund dieser klaren und auch nach dem 1. Juli 2012 unverän- derten Interessenlage und Aufgabenteilung zwischen dem Beschuldigten als Verwaltungsrat der M.________ AG und der AC.________ Ltd. (bzw. letztlich deren wirtschaftlich berechtig- te Personen U.________, W.________ und V.________) hatte der Beschuldigte auch keinen Grund, diesbezüglich ab dem 1. Juli 2012 von einer anderen Rechtslage auszugehen. 2.8 Wie die Vorinstanz weiter darlegte, führte der Beschuldigte aus, dass er die Darlehensverga- ben mit den Aktionären diskutiert bzw. er jeweils die Zustimmung von U.________ vor den Darlehensvergaben an die H.________ AG erhalten habe. Damit bestätigte der Beschuldig- te, dass er sich auch noch in den Jahren 2013 und 2014 den Pflichten des Optionsvertrags unterwarf (SG GD 8/4, S. 8+10). Dieses Argument ist indessen nicht vollends überzeugend, zumal, wie dargelegt, die behauptete Zustimmung von U.________ oder anderen Aktionären zu den wirtschaftlich nachteiligen Darlehensvergaben oder Verpfändungen als Schutzbe- hauptung des Beschuldigten qualifiziert werden muss. Sodann wäre eine Zustimmung nicht nur aufgrund des Optionsvertrags, sondern auch aufgrund der Doppelvertretung verpflich- tend bzw. gemäss der Argumentation der Verteidigung "eine Selbstverständlichkeit" gewe- sen. Der Wegfall dieses Arguments der Vorinstanz ändert indessen am dargelegten Bewei- sergebnis nichts. 2.9 Durch den Optionsvertag verpflichtete sich der Beschuldigte als treuhänderischer Verwal- tungsrat und treuhänderischer Alleinaktionär gegenüber der AC.________ Ltd. (als allein wirtschaftlich berechtigte Person) wie auch gegenüber der M.________ AG, ohne Zustim- mung der AC.________ Ltd. weder Darlehen der M.________ AG an Dritte auszurichten, noch die Aktiven der M.________ AG zu verpfänden. Wie dargelegt, galten diese Pflichten des Beschuldigten gegenüber der AC.________ Ltd. wie auch gegenüber der M.________ AG im gesamten Tatzeitraum. C. Einzelne Vorwürfe 1. Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen durch Gewährung eines Dar- lehens über USD 30'000.00 der M.________ AG an die T.________ AG

E. 6.1 Die Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 43'116.25 und werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 6.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren von insgesamt CHF 35'740.00 (inkl. MWST) zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Seite 95/98 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 9'000.00Entscheidgebühr CHF 190.00 Auslagen CHF 9'190.00Total und werden zu neun Zehnteln (CHF 8'271.00) dem Beschuldigten und zu einem Zehntel (CHF 919.00) der Privatklägerin B.________ AG auferlegt.

E. 6.3 Über die BC.________ GmbH ist der Konkurs eröffnet worden. Dies indiziert, dass die Ge- sellschaft nicht alleine dazu diente, Vermögenswerte des Beschuldigten zu verwalten, son- dern auch Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen ist, welche mutmasslich die Kon- kurseröffnung beantragten und im Konkursverfahren leer ausgingen. Ein strafprozessualer Durchgriff würde wirtschaftlich zum Nachteil dieser Gläubiger wirken. Das Vermögen der BC.________ GmbH ist folglich mit Drittansprüchen belastet und kann in wirtschaftlicher Hin- sicht nicht als (unbelastetes) Vermögen des Beschuldigten qualifiziert werden. Die beschlag- nahmten Kontoguthaben über CHF 2'741.13, CHF 15'922.10 und CHF 40'514.10 (total: CHF 59'177.33) sind mithin an die Konkursmasse der BC.________ GmbH zurückzuführen, damit eine Verteilung an die Gläubiger geprüft werden kann. Wie die Vorinstanz diesbezüglich kor- rekt ausgeführt hat, kann in solchen Konstellationen der Konkurs wiedereröffnet und das Konkursverfahren bis zur Verteilung der neuen Vermögenswerte weitergeführt werden (BGE 146 III 441 E. 2.1).

E. 6.4 Die AZ.________ AG und die S.________ AG wurden hingegen vor mehr als zwei Jahren aus dem Handelsregister wegen fehlenden Domizils gelöscht. Eine eigentliche Konkurseröff- nung fand nicht statt. Mangels Konkurseröffnung ist nicht ersichtlich, dass durch eine Ad- massierung deren Kontoguthaben eine Gläubigerschädigung stattfinden könnte, zumal - so- fern es überhaupt offene Gläubigerpositionen gab - diese nie eine Konkurseröffnung oder sonstige Durchsetzung ihrer Forderungen beantragt haben. Folglich ist anzunehmen, dass die Vermögenswerte der beiden Gesellschaften dem Beschuldigten unbelastet zustehen. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Beschuldigte als Liquidator der beiden Gesellschaften faktischen Zugriff auf die freigegebenen Vermögenswerte erlangen könnte und als Alleinakti- onär diese auch als Liquidationserlös behändigen dürfte. Entsprechend sind die Guthaben von CHF 3'681.45 (vorzeitig verwertet) und CHF 31'296.23 (beschlagnahmt) der Vermögens- sphäre des Beschuldigten zuzurechnen, so dass diese als Vermögenswerte des Beschuldig- ten gelten. Eine Verrechnung dieser Vermögenswerte mit den dem Beschuldigten auferleg- ten Verfahrenskosten ist mithin nach Art. 442 Abs. 4 StPO nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils anzuordnen.

E. 6.5 Der Antrag der Privatklägerin, ihr nach Art. 73 StGB Erträge aus Geldstrafe, Busse, Ersatz- forderungen und eingezogenen Vermögenswerten zuzuweisen, ist mithin abzuweisen. Es gibt weder (unbedingt vollziehbare) Geldstrafen, Bussen, Ersatzforderungen oder eingezo- gene Vermögenswerte, welche nach Art. 73 Abs. 1 StGB zugeteilt werden könnten. Wie dar-

Seite 83/98 gelegt erfolgt vorliegend eine Verrechnung nach Art. 442 Abs. 4 StPO der beschlagnahmten Gegenstände mit den Verfahrenskosten. Es handelt sich dabei nicht um eine Einziehung nach Art. 70 StGB, welche zu einer Zuteilung nach Art. 73 Abs. 1 lit. a-d StGB berechtigen würde (vgl. Baumann, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2018, Art. 73 StGB N. 15).

E. 6.6 Beschlagnahmt auf dem Konto der Gerichtskasse waren per 1. Juni 2022 CHF 149'113.29 (OG GD 6/1; OG GD 3/2; vgl. die Einzelpositionen in OG GD 1, E. IX.4. Ziff. 4.1, S. 90-93). Davon werden CHF 78'654.51 aus dem Vermögen der H.________ AG mit dem rechtskräfti- gen Entscheid der Vorinstanz an die Konkursmasse der H.________ AG überwiesen. Weite- re CHF 59'177.33 aus dem Vermögen der BC.________ GmbH sind wie dargelegt (vorne, Ziff. 6.3) an die Konkursmasse der BC.________ GmbH zu überweisen. Der Restbetrag von CHF 11'281.45 (Anteil Weinlager von CHF 7'600.00 plus Kontosaldo AZ.________ AG von CHF 3'681.45) ist dem Beschuldigten zuzurechnen und mit den Verfahrenskosten zu ver- rechnen. VIII. Kostenfolgen A. Rechtliche Grundlagen 1. Betreffend die rechtlichen Grundlagen des Kostenspruchs der ersten Instanz hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wird auf die Darle- gung der Vorinstanz verwiesen (SG GD 9/2 E. VII.1 Ziff. 1.1 ff.). Sofern notwendig, erfolgen Ergänzungen dazu im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Berufungsgericht tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getrof- fene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 3. Gemäss § 24 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zug über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) gilt im Berufungsverfahren die gleiche Entscheidgebühr wie für erstinstanzliche Entscheide. Die gerichtliche Entscheidgebühr be- trägt gemäss § 23 Abs. 1 lit. b KoV OG für erstinstanzliche Entscheide des Strafgerichtes CHF 500.00 bis CHF 20'000.00. B. Vorverfahren und erstinstanzliches Hauptverfahren 1. Die Vorinstanz erwog, dass die beiden Freisprüche betreffend Urkundenfälschung keine ausscheidbaren Untersuchungs- und Gerichtskosten verursachten, weswegen die Verfah- renskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen seien. Die Gerichtsgebühr wurde auf CHF 8'000.00 festgelegt und die Untersuchungskosten von CHF 33'800.00 nicht bean- standet. Ferner wurden dem Beschuldigten auch die Kosten der Dolmetscher im Zusammen- hang mit den Einvernahmen von Q.________, F.________ und R.________ auferlegt (SG GD 9/2 E. VII.2 Ziff. 2.1).

Seite 84/98 2. Die Verteidigung begründet den Antrag auf Aufhebung des Kostenspruchs mit den beantrag- ten Freisprüchen. Konkrete Einwendungen gegen den Kostenspruch der Vorinstanz bringt die Verteidigung nicht vor (OG GD 2/1 S. 23). 3. Der Kostenspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen. Zwar wurde der Beschuldigte betreffend zwei Urkundenfälschungen freigesprochen. Die entsprechenden Themen der Vorwürfe über- schnitten sich materiell aber mit anderen Anklagevorwürfen. So stand die Jahresrechnung 2013 der H.________ AG auch im Mittelpunkt des Vorwurfs des Betrugs zum Nachteil der D.________ OÜ, so dass diese in tatsächlicher Hinsicht in die Beweiswürdigung der Vorin- stanz betreffend Betrug einfloss. Gleichfalls bestand ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der General Deed of Pledge mit dem Untreuevorwurf bezüglich die Verpfändung der Aktiven der M.________ AG; die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen mussten vom Gericht in diesem Punkt ohnehin getroffen werden, auch wenn die Urkundenfälschun- gen nie zur Anklage gelangt wären. Insgesamt rechtfertigt sich trotz der beiden (marginalen) Freisprüche eine vollumfängliche Auflage der Verfahrenskosten des Untersuchungsverfah- rens und der ersten Instanz an den Beschuldigten. 4. Weitere Mängel am Kostenspruch der Vorinstanz wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht von Amtes wegen ersichtlich. Der Kostenspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen und der Beschuldigte zu verpflichten, die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich zu tragen. C. Berufungsverfahren 1. Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist auf CHF 9'000.00 festzulegen. 2. Der amtliche Verteidiger reichte zum Abschluss des Berufungsverfahrens seine Honorarnote zu den Akten und beantragte die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 15'646.35 zzgl. den Aufwand der Berufungsverhandlung. Der amtliche Verteidiger fakturierte dafür 58 Stun- den. Der Aufwand kann angesichts der substantiellen Arbeit des amtlichen Verteidigers grundsätzlich genehmigt werden. Allerdings umfasst die Stundenaufstellung auch Arbeiten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren 2A 2022 70, insb. Arbeiten im Zusammenhang mit der Parteimitteilung, mit einer Eingabe an den Staatsanwalt, mit dem Aktenstudium der Einstellungsverfügung und der Klienteninstruktion in diesem Zusammenhang. Diese Aufwen- dungen sind im Verfahren 2A 2022 70 zu entschädigen und die Stundenanzahl ist um drei Stunden zu kürzen. Eine weitere Stunde ist wegen unklaren Positionen (bspw. "Presse") zu kürzen. Unter Einbezug des Zeitaufwands der Berufungsverhandlung von fünf Stunden ergibt sich ein angemessener Stundenaufwand von 59 Stunden. Anwendbar ist der Stundenansatz von CHF 220.00 (vgl. E IX.B. Ziff. 5.1). Unter Einbezug von Mehrwertsteuer und Spesen von CHF 27.70 ist der amtliche Verteidiger pauschal mit CHF 14'000.00 (inkl. Spesen und MWST) für das Berufungsverfahren zu entschädigen. 3. Die Berufung des Beschuldigten wurde im Hauptpunkt abgewiesen. Der Beschuldigte unter- liegt mithin im Berufungsverfahren betreffend den Strafpunkt vollumfänglich. Sodann wurde die Berufung der Privatklägerin mehrheitlich gutgeheissen. Entsprechend unterliegt der Be-

Seite 85/98 schuldige auch praktisch vollumfänglich bei der Zivilforderung. Betreffend die Nebenfolgen (Einziehungen, Ersatzforderung) obsiegt der Beschuldigte, führte das zweitinstanzliche Ver- fahren doch zu einer Aufhebung der Ersatzforderung und ihm wurde der Vorteil gewährt, die Verfahrenskosten mit den beschlagnahmten Vermögenswerten und Gegenständen zu tilgen. Gesamthaft betrachtet obsiegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren allerdings nur margi- nal, weswegen es als gerechtfertigt erscheint, neun Zehntel der Verfahrenskosten des Beru- fungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (inkl. die Kosten der amtlichen Verteidi- gung, welche er dem Staat zurückzuzahlen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben). 4. Die Berufung der Privatklägerin wurde teilweise gutgeheissen. Diese obsiegt beim Zivilpunkt praktisch vollumfänglich, bei der Parteientschädigung zumindest teilweise. Der Antrag nach Art. 73 StGB der Privatklägerin musste hingegen mangels zuteilbaren Substrats gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-d StGB abgewiesen werden. Insgesamt erscheint es als gerechtfertigt, die Quote des Obsiegens auf neun Zehntel festzulegen. Die Privatklägerin gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO zur Tragung von einem Zehntel der Kosten des Berufungsverfahrens zu verpflichten. IX. Entschädigungsfolgen A. Rechtliche Grundlagen 1. Betreffend die rechtlichen Grundlagen der Entschädigungsfolgen für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wird auf die Darlegung des Rechts durch die Vorinstanz verwiesen (SG GD 9/2 E. VII.1 Ziff. 1.1 ff.). 2. Im Berufungsverfahren richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung wie- derum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 3. Weitere rechtliche Ausführungen erfolgen, sofern notwendig, im Rahmen der Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt. B. Vorverfahren und erstinstanzliches Hauptverfahren 1. Die Vorinstanz legte dar, dass der beantragte Stundenansatz von CHF 300.00 und die ver- rechneten 386.67 Stunden des Rechtsbeistands der Privatklägerin übermässig sind. Sie setzte den angemessenen Stundensatz auf CHF 220.00 pro Stunde fest und kürzte den gel- tend gemachten Zeitaufwand um einen Drittel (SG GD 9/2 E. VIII.2 Ziff. 2.4). Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass die Privatklägerin im Strafpunkt zu 80 % obsiegt habe, während sie im Zivilpunkt vollständig unterlegen sei. Bei einer je hälftigen Gewichtung von Straf- und Zivil- punkt habe die Privatklägerin insgesamt zu 40 % obsiegt, was bei einem ermessensweise auf CHF 62'500.00 festgesetzten Honorar einen Anspruch von pauschal CHF 25'000.00 er- gebe (SG GD 9/2 E. VIII.2 Ziff. 2.6).

Seite 86/98 2. Die Privatklägerin beantragte berufungsweise die Zusprechung der beantragten CHF 118'091.00 zzgl. Mehrwertsteuer als Prozessentschädigung (mithin total CHF 127'184.00 gemäss SG GD 8/7/1). Die Privatklägerin rügt eine falsche Rechtsanwen- dung von § 15 Abs. 2 des Anwaltstarifs des Kantons Zug (nachfolgend: AnwT) sowie eine falsche bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Festlegung der Gesamtobsiegensquo- te sei willkürlich und ohne Grundlage in Gesetz, Lehre oder Rechtsprechung erfolgt. Sodann werde der besondere Stundenansatz des Rechtsvertreters von CHF 300.00 gemäss § 15 Abs. 2 AnwT missachtet, denn die Fallbearbeitung sei komplex gewesen und habe über- durchschnittlicher Fachkenntnis bedurft. Die Kürzung der verrechneten Stunden sei ebenfalls willkürlich (OG GD 4/1 S. 3, 23 ff.). 3. Die Verteidigung beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Parteientschädigung zu Gunsten der Privatklägerin gemäss Ziff. 6.5 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz auf- grund der beantragten Freisprüche. Ferner sei nach Ansicht der Verteidigung die (Honorar-) Forderung der Privatklägerin deutlich übersetzt (OG GD 2/1, S. 2, S. 23). 4. Entgegen den Behauptungen der Privatklägerin setzte die Vorinstanz die Quote des Gesam- tobsiegens nach Gesetz, Rechtsprechung und Praxis fest. Die rechtlichen Grundlagen wur- den von der Vorinstanz in SG GD 9/2 VIII.1 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2 dargelegt, worauf verwiesen wird.

E. 7 An diesem Ausgang würde sich auch nichts ändern, wenn man (analog zur Zweitbegründung des Bundesgerichts in BGE 137 III 158 gemäss Ziff. 5.2 vorstehend) auf die Währung ab- stellt, in welcher der Schaden entstanden ist. Nach Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in den gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. Daraus leitet sich die Folgefrage ab, nämlich wie die geschuldete Währung bei einem Schadenersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung nach Art. 41 ff. OR lautet.

Seite 72/98

E. 7.00 21.11.2016 Inspection of files at bankruptcy office; meeting DH/AK/structuring of files; e-mail BF.________, e-mail BK.________ BL.________ 5.50 21.11.2016 Inspection of files with FK/DH 5.40 22.11.2016 E-mails BF.________, RA BE.________, review docs; filing bank- ruptcy claims against BC.________ 2.00 18.07.2016 E-mails BF.________, Tel RA R., Tel Attorney Estonians

E. 7.1 Die Privatklägerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Kritik dieser Rechtsprechung durch Alfred Koller (Koller, Haftung für Fremdwährungsschäden: Die massgebliche Währung, Anwaltsrevue 6/7/2017 S. 263 ff.; Koller, Entscheidbesprechungen, AJP 6/2013, S. 929 ff.). Dieser weist darauf hin, dass die Art der Schadensbeseitigung vom Richter gemäss Art. 43 Abs. 1 OR und Art. 4 ZGB nach seinem pflichtgemässen Ermessen (d.h. nach Recht und Bil- ligkeit) zu entscheiden sei. Dabei hätten die Interessen des Geschädigten im Vordergrund zu stehen und der Schadenersatz in der gewünschten Währung sei nur dann zu verweigern, wenn ausnahmsweise schutzwürdige Interessen des Haftpflichtigen entgegenstehen würden, wobei er dies zu beantragen und zu begründen habe. Ferner schränke die haftpflichtrechtli- che Bestimmung von Art. 43 Abs. 1 OR auch die Dispositionsmaxime ein, denn der Richter sei gemäss der Rechtsprechung nicht an die Parteianträge gebunden. Entsprechend könne ein in einer Fremdwährung Geschädigter, welcher den Schaden in Schweizer Franken besei- tigt habe (oder den Schaden in CHF beseitigen will), Kostenersatz in Schweizer Franken ver- langen, oder aber Schadenersatz in der Fremdwährung.

E. 7.2 Wie die Privatklägerin zutreffend ausführt, ist unklar, ob vorliegend der Schaden einzig in US-Dollar entstanden ist. So fand zwar eine Belastung des USD-Kontos sowohl durch die Darlehensausrichtung wie auch durch die Inanspruchnahme des Pfandes statt. Mit der Ver- buchung der Transaktion bei der M.________ AG fand allerdings auch die bilanzielle Ver- minderung der Aktiven der M.________ AG statt, welche u.a. in Schweizer Franken ausge- wiesen worden sind. Sodann kann betreffend Schadenswährung ebenfalls nach Restitutions- gesichtspunkten argumentiert werden, d.h. dass der Ersatz die Tilgung des entstandenen Schadens auf den Konten durch den Geschädigten (durch Neueinzahlung des Geldes, ev. Neuliberierung des Kapitals) ebenfalls in Schweizer Franken geleistet werden könnte. Letzt- lich betreffen diese Fragen allesamt die Art des Schadens, d.h. die unterschiedlichen Mög- lichkeiten, wie ein erlittener Schaden durch den Geschädigten beseitigt und der rechtmässige Zustand vor der Schädigung wieder hergestellt werden kann.

E. 7.3 Das Bundesgericht hat soweit ersichtlich in der bisherigen Rechtsprechung die Wirkung von Art. 43 Abs. 1 OR bei in Schweizer Franken eingeklagten Schadenersatzforderungen nicht thematisiert (soweit ersichtlich wurde die Frage im Urteil 4A_503/2021 vom 25. April 2022 E. 4.1.2 offen gelassen). Die Norm hat im Haftpflichtrecht bei Forderungen aus unerlaubten Handlungen eine wesentliche Bedeutung. Nach Art. 43 Abs. 1 OR bestimmt der Richter die Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden unter Berücksichtigung der Um- stände wie auch der Grösse des Verschuldens, wobei der Richter bei Ermessensverweisen des Gesetzes gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit entscheidet. Art. 43 Abs. 1 OR bezieht sich damit gemäss dem Wortlaut nicht nur auf die Grösse des Schadens, sondern auch auf die Art des Schadens. Art. 43 Abs. 1 OR soll seiner Natur nach der unerlaubt ge- schädigten Person bestimmte Möglichkeiten eröffnen, verschiedene Arten des Schadens gel- tend zu machen und es liegt im Ermessen des Gerichts, verschiedene Arten des Schadens zuzusprechen. So kann ein Richter bei einem Körperschaden eine Rente anstatt eine Kapita- lzahlung (BGE 125 III 312 E. 6c) oder bei einem Sachschaden Naturalersatz anstatt Scha- denersatz (BGE 129 III 331 E. 2.2) zusprechen. Dabei kann der Naturalersatz bspw. in Form einer Reparatur (d.h. eigenhändige Reparatur oder Beauftragung eines Dritten mit der Repa- ratur), einer Anschaffung des Ersatzgegenstands oder einer Urteilspublikation erfolgen (Kessler, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2019, Art. 43 N. 4; Brehm, Berner

Seite 73/98 Kommentar, Obligationenrecht, 5. A. 2021, Art. 43 OR N. 19-20). Die Rechtsprechung lässt sogar Mischformen der Art des Ersatzes zu, bspw. Veröffentlichung des Urteils in Wieder- gutmachung in Kombination mit einer Geldzahlung (Kessler, Basler Kommentar, Obligatio- nenrecht I, 7. A. 2019, Art. 43 OR N. 5, vgl. auch Brehm, Berner Kommentar, Obligationen- recht, 5. A. 2021, Art. 43 OR N. 21). Die Rechtsprechung bei Dauerschäden geht dabei so- weit, dass dem Geschädigten unter der Prämisse von Art. 43 OR bei einem Körperschaden effektiv ein Wahlrecht zwischen Rente oder Kapitalabfindung zugestanden wird (Kessler, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2019 Art. 43 OR N. 3). Gleichfalls besteht bei einer Invalidität mit Auswirkungen auf die Haushaltsarbeit das Recht der geschädigten Per- son, entweder die Art des Schadens in Form von Realrestitution (d.h. Anstellung einer Haus- haltshilfe) oder in der Form von abstrakter Geldkompensation für den Arbeitsausfall zu ver- langen (sog. Haushaltsschaden, vgl. BGE 131 III 360 E. 8.1; BGE 132 III 321 E. 3.1).

E. 7.4 Angesichts der weitgehenden Rechte im Bereich der Schadensliquidation, welche Art. 43 Abs. 1 OR der geschädigten Partei einräumt, ist nur schwer verständlich, warum eine Schweizer Gesellschaft nicht berechtigt sein soll, ihren erlittenen Schaden auf einem USD- Konto durch eine Ausgleichszahlung in Schweizer Franken zu tilgen (bzw. einen schadens- ausgleichenden Kontoübertrag ab einem CHF-Konto bei der gleichen Bank vorzunehmen). Art. 43 Abs. 1 OR eröffnet dem Gericht ein Ermessen, eine beantragte Schadenstilgung an- statt in US-Dollar (als Differenzwert der Verringerung auf dem Konto) in Schweizer Franken (als notwendige Nachschüsse auf das Konto zwecks Tilgung des Schadens) zuzusprechen. Bei dieser Ermessensausübung ist insbesondere wesentlich, dass der Beschuldigte (eben- falls Schweizer und in der Schweiz wohnhaft) keine stichhaltigen Argumente vorbringen kann, warum eine Schadenersatzzahlung in Schweizer Franken für ihn nachteilig wäre. Sol- che Nachteile sind auch nicht ersichtlich, sind Schweizer Franken und US-Dollar doch Währungen, welche einfach bei einer Bank konvertiert werden können. Vor diesem Hinter- grund kann ermessensweise nach Art. 43 Abs. 1 OR eine Zusprechung von Schadenersatz in der von der Privatklägerin beantragten Art der Schadenstilgung mittels einer Zahlung in Schweizer Franken bewilligt werden. Der Schadenersatz ist mithin nach Art. 43 Abs. 1 OR - freilich neben der Möglichkeit der Forderung in US-Dollar - alternativ auch in Schweizer Franken geschuldet, weswegen nach den Bestimmungen von Art. 84 Abs. 1 OR und Art. 58 ZPO eine Forderung in Schweizer Franken zugesprochen werden kann.

E. 7.5 Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob Art. 43 Abs. 1 OR der zivilprozessualen Bestim- mung von Art. 58 Abs. 1 ZPO als lex specialis vorgeht, wie dies Koller mit überzeugenden Argumenten befürwortet (vgl. Koller, Haftung für Fremdwährungsschäden: Die massgebliche Währung, Anwaltsrevue 6-7/2017 S. 266; vgl. auch die ältere Rechtsprechung vor Erlass der Schweizerischen Zivilprozessordnung gemäss BGE 117 II 609 E. 10c, wonach das Gericht in Anwendung von Art. 43 OR nicht an die Parteianträge gebunden sei) und das Gericht vorlie- gend auch berechtigt wäre, der Privatklägerin entgegen ihren Anträgen die ihr zustehende Schadenersatzforderung alternativ in US-Dollar zuzusprechen.

E. 8 Der Beschuldigte haftet folglich für die nachfolgenden Beträge in Schweizer Franken (ohne Darlehenszinsen; historische Umrechnungskurse zum genannten Datum gemäss www.finanzen.ch):

Seite 74/98 Datum Betrag USD Kurs (hist.) Betrag CHF 13.08.2010 USD 30'000.00 1.0509 CHF 31'527.00 28.10.2013 CHF 600'000.00 31.12.2013 USD 400'000.00 0.8932 CHF 357'280.00 12.02.2015 USD 921'731.50 0.9308 CHF 857'947.00 Total CHF 1'846'754.00

E. 8.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr.iur. G.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit pauschal CHF 14'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

E. 8.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsver- fahren zu neun Zehnteln (CHF 12'600.00) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zu einem Zehntel (CHF 1'400.00) werden die Kosten auf die Staats- kasse genommen.

E. 8.3 Die Beschlagnahme des restlichen Betrags von CHF 78'654.51 (von total CHF 149'113.29) vom Konto der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (Rubrik: 2A201520 E.________) wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. Die BB.________ wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von CHF 78'654.51 vom Konto der Staats- anwaltschaft bei der BB.________ (Rubrik: 2A201520 E.________) unbelastet dem Konkursamt des Kantons Zug zuhanden der Konkursmasse der im Handelsregister gelöschten H.________ AG in Liqui- dation zu überweisen." 2. Die Berufung des Beschuldigten E.________ wird im Hauptpunkt abgewiesen. 3. Die Berufung der Privatklägerin B.________ AG wird im Hauptpunkt gutgeheissen. 4. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen

E. 9 Soweit die Privatklägerin eine weitergehende Zusprechung von Schadenersatz beantragte, so basierte der entsprechende Unterschied auf den vom Beschuldigten einseitig in Doppel- kontrahierung festgelegten Darlehenszinsen. Da die Darlehensverträge wie bereits dargelegt aufgrund der nicht genehmigten Doppelkontrahierung rechtswidrig sind, wurde ein Darle- henszins nie gültig vereinbart und kann folglich nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten nicht zugesprochen werden. Die geschädigte Partei hat stattdessen Anspruch auf den gesetzli- chen Schadenszins (s. nächste Ziffer). Die Zivilforderung ist entsprechend im Betrag, der CHF 1'846'754.00 überschreitet, abzuweisen. Eine Verweisung auf den Zivilweg ist in einem Fall, wo liquid beurteilt werden kann, dass ein Anspruch auf Darlehenszinsen in rechtlicher Hinsicht nicht besteht, nicht möglich.

E. 9.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.________ AG CHF 1'846'754.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 13. März 2015 zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird die Zivilforderung der Privatklägerin abgewiesen.

E. 9.2 Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.________ AG für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 32'400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der Privatklägerin B.________ AG abgewiesen.

E. 9.3 Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.________ AG für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren mit CHF 13'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der Pri- vatklägerin abgewiesen.

E. 9.4 Der Antrag der Privatklägerin B.________ AG, eine allfällige Geldstrafe oder Busse und die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte des Beschuldigten (bzw. deren Verwer- tungserlös unter Abzug der Verwertungskosten) sowie allfällige Ersatzforderungen und Frie- densbürgschaften seien gegen Abtretung des entsprechenden Teils der Berufungsklägerin zuzuweisen (bzw. eventualiter den Antrag, die Sache der Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen), wird abgewiesen.

E. 9.5 Auf den Antrag der Privatklägerin B.________ AG, ihre Zivilforderung von CHF 332'362.00 zzgl. Zins auf den Zivilweg zu verweisen (bzw. eventualiter den Antrag, die Sache der Vorin- stanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen), wird nicht eingetreten.

E. 10 Der Beschuldigte ist zu verpflichten, wie beantragt Schadenszins von 5 % seit dem 13. März 2015 zu bezahlen. Zu diesem Zeitpunkt sind die den Zinsenlauf auslösenden Pflichtverlet- zungen bereits begangen worden und die Zahlung ist fällig (BGE 129 IV 149 E. 4.1; 137 III 16 E. 2.3), weswegen nach Art. 73 Abs. 1 OR der Antrag auf Festsetzung des Zinsenlaufs in der beantragten Höhe ab dem 13. März 2015 gutgeheissen werden kann. B. Antrag betreffend Verweisung der Zivilforderung der Berufungsklägerin über CHF 332'362.00 zzgl. Zins auf den Zivilweg (Dispo. Vorinstanz, Ziff. 6.3) 1. Der Antrag der Privatklägerin zielt darauf ab, den Anteil der Zivilforderung, welche sie im Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit später nicht angeklagten Sachverhalten stellte (insgesamt CHF 332'362.00), auf den Zivilweg zu verweisen. Der An- spruch stelle nach wie vor ein Teil des Strafverfahrens dar und sei einfach nicht begründet worden. Die Rechtsfolge auf eine fehlende Begründung sei indessen nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO der Verweis auf den Zivilweg und nicht das Nichteintreten auf die Zivilforderung. 2. Das Strafgericht trat auf den Antrag nicht ein, da diese Zivilforderung ein anderes Strafver- fahren betreffe (SG GD 9/2 E. VI.2. Ziff. 2.4). 3. Es ist aktenkundig, dass die Privatkläger im Untersuchungsverfahren bei der Staatsanwalt- schaft Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'245'454.49 gegen den Beschuldigten geltend machte, darunter USD 316'319.00 im Zusammenhang mit dem vorliegend nicht angeklagten Sachverhaltskomplex "überhöhte Honorare" (act. 4-2-1). Sodann ist aktenkundig, dass die Privatklägerin an der Hauptverhandlung vor Strafgericht den Schadensatz mit CHF 1'905'605.40 bezifferte und betreffend die Forderung über CHF 332'362.00 beantragte, dass diese auf den Zivilweg zu verweisen sei (SG GD 8/7, S. 2). Als Begründung führte die Privatklägerin aus, dass dieser Schadenersatzanspruch über CHF 332'362.00 nicht zur An- klage gelangt und der Anspruch auf den Zivilweg zu verweisen sei (SG GD 8/7 S. 19 Ziff. 6).

Seite 75/98 4. Letztlich ist der Urteilsspruch des Strafgerichts in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Ent- gegen der Auffassung der Privatklägerin war der Anspruch über CHF 332'362.00 nicht Teil des Verfahrens vor Strafgericht, da der Sachverhalt nicht zur Anklage gebracht wurde (Art. 9 Abs. 1 StPO). Soweit ersichtlich war das entsprechende Strafverfahren zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bei der Staatsanwaltschaft pendent. Es obliegt der Staatsanwalt- schaft gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO, den beanzeigten Sachverhalt zu beurteilen und mit der damit verbundenen Privatklage nach Gesetz zu verfahren (d.h. Verweis auf Zivilweg bei Ein- stellung oder Nichtanhandnahme von Gesetzes wegen nach Art. 320 Abs. 3 StPO bzw. beim Strafbefehl nach Art. 353 Abs. 2 StPO oder Vorlage ans Gericht zur Beurteilung gemäss Art. 326 Abs. 1 lit. a StPO). Entgegen der (mutmasslichen) Auffassung der Privatklägerin ist der Anspruch über CHF 332'362.00 insbesondere nicht Teil der Forderung, welche die Vor- instanz abgewiesen hatte, und der genannte Betrag ist auch nicht Gegenstand des überklag- ten Betrags (d.h. für die Zinsforderung), welcher mit vorliegendem Urteil abgewiesen wurde. Die Vorinstanz war nicht dafür zuständig, über eine Zivilforderung zu urteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch bei der Staatsanwaltschaft im entsprechenden Untersuchungsverfahren hän- gig war. Da der Anspruch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete, konnte darüber durch das Gericht nicht entschieden werden. Insbesondere auch der Entscheid, ob die Zivilforderung überhaupt ausreichend begründet war, ist mangels Zuständigkeit nicht möglich. Der Nichteintretensentscheid auf den Antrag der Privatklägerin war korrekt. 5. Der Beschuldigte reichte an der Berufungsverhandlung die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft im Verfahren 2A 2022 70 zu den Akten (OG GD 9/3/1). Soweit vorliegend beurteilbar, betrifft diese Einstellungsverfügung unter anderem auch den Vorwurf der über- höhten Honorare, welcher rechtskräftig eingestellt wurde. Mit der Einstellung wurde die Zivil- forderung der Privatklägerin von Gesetzes wegen auf den Zivilweg verwiesen. Nach Art. 320 Abs. 3 StPO steht es der Privatklägerin frei, den Betrag von CHF 332'362.00 auf dem Zivil- weg geltend zu machen. Eine abgeurteilte Sache nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO liegt nicht vor. 6. Auf den Antrag der Privatklägerin, ihren Schadenersatzanspruch über CHF 332'362.00 auf den Zivilweg zu verweisen, ist mithin nicht einzutreten. VII. Einziehungen und Ersatzforderungen A. Ausgangslage

E. 10.1 Gegenüber dem Beschuldigten wird keine staatliche Ersatzforderung festgesetzt.

Seite 96/98

E. 10.2 Die Beschlagnahme der Beträge CHF 2'741.13, CHF 15'922.10 und CHF 40'514.10 (total CHF 59'177.33) zu Lasten der BC.________ GmbH, vorzeitig verwertet und einbezahlt bei der BB.________, Konto der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Rubrik 2A201520 E.________, wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. Die BB.________ wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids den Betrag von total CHF 59'177.33 vom Konto der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bei der BB.________ (Rubrik: 2A201520 E.________) unbelastet dem Konkursamt des Kantons Zug zuhanden der Konkursmasse der im Handelsregister gelöschten BC.________ GmbH in Liquidation zu überweisen.

E. 10.3 Die Forderung des Kantons Zug aus den Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Ver- teidigung) wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils anteilsmässig mit den nachfolgenden aus dem Vermögen des Beschuldigten beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet: (10.3.1) CHF 11'281.45 (von total CHF 149'113.29, abzüglich der beiden Zahlungen gemäss Dispositivziffer 1 [Dispositivziffer 8.3 der Vorinstanz] und Dispositivziffer 10.2) vom Konto der Staatsanwaltschaft bei der BB.________ (Rubrik: 2A201520 E.________). (10.3.2) CHF 2'082.45 vom Konto der Gerichtskasse Zug (Vermerk: 2A 2015 20). (10.3.3) CHF 31'296.23 vom Kontokorrent 0835-13635XX-XX der S.________ AG bei der X.________ AG. (10.3.4) CHF 3'023.48 vom Privatkonto 1100-176X.XXX von E.________ bei der BA.________. (10.3.5) CHF 1'723.85 vom Privatkonto 1121-030X.XXX von E.________ bei der BA.________. (10.3.6) CHF 1'951.20 auf dem Sparkonto 3400-6.053XXX.X von E.________ bei der BA.________. (10.3.7) CHF 17'038.65 auf dem Sparkonto 3521-8.174XXX.X von E.________ bei der BA.________.

E. 10.4 Die BA.________ wird angewiesen, die Guthaben der vorgenannten Privatkonten und Spar- konten gemäss Dispositivziffer 10.3 von E.________ an die Gerichtskasse des Kantons Zug Bank: BN.________ AG Kontoinhaber: Obergericht des Kantons Zug, Gerichte BIC/Swift: POFICHBEXXX IBAN: CH39 0900 0000 6000 4726 4 Betreff: S 2022 10, E.________ zu überweisen. Nach den Überweisungen sind die Kontosperren aufzuheben.

Seite 97/98

E. 10.5 Die X.________ AG wird angewiesen, das Guthaben der S.________ AG gemäss Dispo- sitivziffer 10.3 an die Gerichtskasse des Kantons Zug Bank: BN.________ AG Kontoinhaber: Obergericht des Kantons Zug, Gerichte BIC/Swift: POFICHBEXXX IBAN: CH39 0900 0000 6000 4726 4 Betreff: S 2022 10, E.________ zu überweisen. Nach der Überweisung ist die Kontosperre aufzuheben.

E. 10.6 Der Erlös aus den durch die Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zu verwertenden Armbanduhren der Marke Bucherer und der Marke Lacroix von E.________ (Aufbewahrungsort: Tresor Staatsanwaltschaft) wird mit der Forderung des Kan- tons Zug aus den Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) verrechnet. 11.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfer- tigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 11.2 Der amtliche Verteidiger kann gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist in- nert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beila- ge des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.

E. 12 Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt MLaw L.________ - amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr.iur. G.________ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschuldigten) - E.________ (als Liquidator der AZ.________ AG und der S.________ AG) - Rechtsbeistand der Privatklägerin B.________ AG, Rechtsanwalt lic.iur et lic.phil. C.________ (zuhanden der Privatklägerin) - Privatklägerin D.________OÜ - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse des Kantons Zug (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug zwecks Strafvollzugs (unter Beilage des erstinstanzlichen Urteils, zum Vollzug der Freiheitstrafe des Beschuldigten gemäss Dispositiv Ziffer 5.1)

Seite 98/98 - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) - BB.________ (auszugweise, Disp. Ziff. 1 und 10.2, zum Vollzug) - BA.________ (auszugsweise, Disp. Ziff. 10.3 und 10.4, zum Vollzug) - X.________ AG (auszugweise, Disp. Ziff. 10.3 und 10.5, zum Vollzug) - Konkursamt des Kantons Zug (auszugweise, Disp. Ziff. 1 und 10.2, zur Kenntnisnahme) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung Dr.iur. A. Sidler MLaw O. Fosco Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Strafabteilung S 2022 10 S 2022 12 Oberrichter Dr.iur. A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. St. Dalcher Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiber MLaw O. Fosco Urteil vom 23. November 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt MLaw A.________ Anklägerin und Berufungsbeklagte, und B.________ AG (vormals: M.________ AG), vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. et lic.phil. C.________, Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, und D.________ OÜ, Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und Berufungsbeklagte, gegen E.________, geb. tt.mm.1968 in N.________, von O.________, wohnhaft in P.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr.iur. G.________, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Berufungskläger,

Seite 2/98 betreffend Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung (Berufungen des Beschuldigten und der Privatklägerin B.________ AG gegen das Urteil des Straf- gerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 25. Januar 2022; SG 2019 20)

Seite 3/98 Prozessgeschichte 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf dem Be- schuldigten E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 2. Oktober 2019 diverse Straftaten im Rahmen seiner Funktion als einziges Mitglied des Verwaltungs- rats der M.________ AG [seit 2015 firmierend unter B.________ AG] vor. So habe er in die- ser Funktion mehrfach zum Nachteil der M.________ AG pflichtwidrig gehandelt und Darle- hen (1.) über USD 30'000.00 am 13. August 2010, (2.) über USD 674'000.00 am 28. Oktober 2013, und (3.) über USD 400'000.00 am 31. Dezember 2013 an andere Gesellschaften aus- bezahlt. Diese Darlehensausrichtungen hätten einen Vermögensschaden verursacht und der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, den Darlehensnehmern einen unrechtmässigen Vorteil zuzuschanzen. Mit der gleichen Absicht habe der Beschuldigte sodann am 13. No- vember 2012 pflichtwidrig Vermögenswerte der M.________ AG zu Gunsten der H.________ AG verpfändet und dadurch einen Vermögensschaden in der Höhe von USD 921'731.50 ver- ursacht. In einem zweiten Verfahrenskomplex wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er ha- be zwischen August und Oktober 2014 Q.________ getäuscht, in die Irre geführt und diesen veranlasst, seitens der estnischen Gesellschaft D.________OÜ ein Darlehen über EUR 1'500'000.00 auszurichten, wobei diese einen Vermögensschaden in gleicher Höhe erlitten habe. Letztlich wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe unwahre Dokumente erstellt, so (1.) die General Deed of Pledge vom 5. Juni 2014 mitsamt Vertragszusatz, (2.) das "For- mular A" gegenüber der kontoführenden Bank der M.________ AG vom 5. März 2010 sowie (3.) die Jahresrechnung 2013 der M.________ AG. Gemäss der Anklageschrift habe sich der Beschuldigte dadurch des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehrfachen qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 2. Die D.________OÜ und die B.________ AG (vormals: M.________ AG) konstituierten sich im Untersuchungsverfahren als Privatklägerinnen im Zivil- und Strafpunkt (act. 4-1; act. 4-2). 3. Das Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), führte am

3. Mai 2021 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers, des Rechts- beistands der Privatklägerin B.________ AG sowie des zuständigen Staatsanwalts die Hauptverhandlung durch (SG GD 8/1). Neben dem Beschuldigten wurden F.________ und R.________ auf Antrag der Verteidigung hin an der Hauptverhandlung als Zeugen befragt (SG GD 8/2; 8/3; 8/4). Nach den Parteivorträgen erklärten sich die Parteien mit einer schriftli- chen Urteilseröffnung einverstanden (SG GD 8/1). Das Urteil der Vorinstanz vom 25. Januar 2022 wurde den Parteien im Dispositiv zugestellt (SG GD 9/1). Mit Schreiben vom 1. und

2. Februar 2022 meldeten die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin B.________ AG Berufung gegen das Urteil an. 4. Das schriftlich begründete, 100-seitige Urteil der Vorinstanz wurde am 9. März 2022 den Par- teien zugesandt und konnte diesen jeweils am 10. März 2022 zugestellt werden (SG GD 9/2/1). Der Urteilsspruch der Vorinstanz lautete wie folgt: "1. Der Beschuldigte E.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 1.4.1 und 1.4.3).

Seite 4/98 2. Der Beschuldigte E.________ wird schuldig gesprochen: 2.1 des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB; 2.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; 2.3 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.4.2). 3. Er wird dafür bestraft mit: 3.1 einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben und im Umfang von zwölf Monaten die Freiheitsstrafe voll- zogen wird; 3.2 mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 170.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von zwei Jahren. 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 34'206.25Kosten des Vorverfahrens (inkl. Kosten Dolmetschertätigkeit [CHF 406.25]) CHF 8'000.00Entscheidgebühr CHF 910.00 Auslagen (inkl. Kosten Dolmetschertätigkeit [CHF 256.25] und Zeugenauslagen [CHF 18.00]) CHF 43'116.25Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr.iur. G.________ wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 35'740.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von den ihm bereits ausgerichteten Akontozahlungen in Höhe von total CHF 11'000.00 wird Vormerk ge- nommen. 5.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.1 Die Zivilklage der B.________ AG, wonach der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihr einen Betrag von CHF 1'905'605.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. März 2015 zu bezahlen, wird abgewiesen. 6.2 Der Antrag der B.________ AG, wonach eine allfällige Geldstrafe oder Busse und die eingezogenen Ge- genstände und Vermögenswerte des Beschuldigten (bzw. deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwer- tungskosten) sowie allfällige Ersatzforderungen und Friedensbürgschaften gegen Abtretung des entspre- chenden Teils der Ersatzforderung an den Staat der Privatklägerin B.________ AG zuzuweisen seien, wird abgewiesen. 6.3 Auf den Antrag der B.________ AG, ihre Ersatzforderung von CHF 332'362.00 zuzüglich Zins sei auf den Zivilweg zu verweisen, wird nicht eingetreten. 6.4 Der Antrag der B.________ AG, ihre Ersatzforderung für entgangene Darlehenszinsen sei auf den Zivilweg zu verweisen, wird auf den Zivilweg verwiesen.

Seite 5/98 6.5 Der Beschuldigte wird verpflichtet, die B.________ AG für ihre Aufwendungen im vorliegenden Strafverfah- ren mit pauschal CHF 25'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der B.________ AG abgewiesen. 7. Die Zivilklage der D.________ OÜ, wonach der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihr Schadenersatz in Höhe von CHF 1'500'000.00 zu bezahlen, wird abgewiesen. 8. Gegenüber dem Beschuldigten wird auf eine staatliche Ersatzforderung in Höhe von CHF 127'574.65 zu- züglich eines allfälligen Erlöses aus dem Verkauf der beiden in nachfolgender Ziffer 8.1 des Urteilsdisposi- tivs aufgeführten Uhren (nach Abzug allfälliger Verwertungskosten) erkannt. 8.1 Die Durchsetzung der Ersatzforderung sowie der ggfls. in diesem Zusammenhang anfallenden Vollstre- ckungskosten erfolgt aus den nachfolgenden beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten: - 2 Armbanduhren der Marke Bucherer und Maurice Lacroix (E.________) im geschätzten Wert von total CHF 350.00, welche sich im Tresor der Staatsanwaltschaft befinden; - CHF 2'082.45 - einbezahlt bei der Gerichtskasse Zug (Vermerk: 2A 2015 20); - CHF 70'458.78 (von total CHF 149'113.29) vom Konto der Staatsanwaltschaft bei der BB.________ (Rubrik: 2A201520 E.________); - CHF 31'296.23 auf dem Kontokorrent 0835-13635XX-XX S.________ AG bei der X.________; - CHF 3'023.48 auf dem Privatkonto 1100-176X.XXX E.________ bei der BA.________; - CHF 1'723.85 auf dem Privatkonto 1121-030X.XXX E.________ bei der BA.________; - CHF 1'951.20 auf dem Sparkonto 3400-6.053XXX.X E.________ bei der BA.________; - CHF 17'038.65 auf dem Sparkonto 3521-8.174XXX.X E.________ bei der BA.________. 8.2 Die Beschlagnahme der in vorstehender Ziffer 8.1 des Urteilsdispositivs genannten Gegenstände und Ver- mögenswerte wird zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechterhalten, und zwar bis zur deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde oder bis zwölf Monate seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzforderung abgelaufen sind. 8.3 Die Beschlagnahme des restlichen Betrags von CHF 78'654.51 (von total CHF 149'113.29) vom Konto der Staatsanwaltschaft bei der BB.________ (Rubrik: 2A201520 E.________) wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. Die BB.________ wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von CHF 78'654.51 vom Konto der Staatsanwaltschaft bei der BB.________ (Rubrik: 2A201520 E.________) unbelastet dem Konkursamt des Kantons Zug zuhanden der Konkursmasse der im Handelsregister gelösch- ten H.________ AG in Liquidation zu überweisen. 9. [Rechtsmittel]" 5. Der Beschuldigte liess über seinen Rechtsanwalt bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz erklären und stellte am 29. März 2022 folgende Anträge (OG GD 2/1):

Seite 6/98 "1. Ziff. 2, 3, 4, 5.2, 6.5 und 8 des Urteils des Strafgerichts des Kantons Zug vom 25. Januar 2022 seien aufzu- heben. 2. Der Beschuldigte E.________ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Eventuell sei der Beschuldigte wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB in einem Fall (Ziff. B II 2) sowie der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 2 StGB in einem Fall (Ziff. B IV 1) schuldig zu sprechen und dafür mit einer seinem Verschulden angemessenen Geldstrafe zu bestrafen, un- ter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten beider Instanzen sowie sämtliche Kosten der amtlichen Verteidi- gung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger sei gemäss Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, zuzüglich Zeitaufwand für die Berufungsverhandlung. 5. Die dem Beschuldigten gehörenden Gegenstände sowie die auf seinem Namen lautenden Vermögenswerte seien ihm nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben." 6. Die Privatklägerin B.________ AG (vormals: M.________ AG) erklärte am 29. März 2022 Be- rufung gegen das Urteil der Vorinstanz und stellte die folgenden Anträge (OG GD 4/1): "1. Im Verfahren-Nr. SG 2109 [recte: 2019] 20 des Strafgerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) sei das Urteil vom 25. Januar 2022 (nachfolgend: Urteil) wie folgt abzuändern: a. Urteil Dispositiv-Ziff. 6.1 i. Dispositiv Ziff. 6.1 des Urteils sei aufzuheben. ii. Der Verurteilte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagte) sei zu verpflichten, der Berufungs- klägerin den Betrag von CHF 1'881'420.954 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 13. März 2015 zu bezahlen. iii. Eventualiter sei die Zivilklage der Berufungsklägerin auf den Zivilweg zu verweisen. iv. Subeventualiter sei die Zivilklage der Berufungsklägerin an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurück- zuweisen. b. Urteil Dispositiv-Ziff. 6.2 i. Dispositiv Ziff. 6.2 des Urteils sei aufzuheben. ii. Eine allfällige Geldstrafe oder Busse und die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte des Beru- fungsbeklagten (bzw. deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten) sowie allfällige Ersatz- forderungen und Friedensbürgschaften seien gegen Abtretung des entsprechenden Teils der Ersatzforde- rung an den Staat der Berufungsklägerin zuzuweisen. iii. Eventualiter sei der Antrag der Berufungsklägerin, eine allfällige Geldstrafe oder Busse und die eingezoge- nen Gegenstände und Vermögenswerte des Berufungsbeklagten (bzw. deren Verwertungserlös unter Ab- zug der Verwertungskosten) sowie allfällige Ersatzforderungen und Friedensbürgschaften gegen Abtretung des entsprechenden Teils der Ersatzforderung an den Staat der Berufungsklägerin zuzuweisen, an die Vor- instanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. c. Urteil Dispositiv-Ziff. 6.3 i. Dispositiv-Ziff. 6.3 des Urteils sei aufzuheben. ii. Es sei die Ersatzforderung der Berufungsklägerin von CHF 332'362.00 zzgl. Zins auf den Zivilweg zu ver- weisen.

Seite 7/98 iii. Eventualiter sei der Antrag der Berufungsklägerin, deren Ersatzforderung von CHF 332'362.00 zzgl. Zins auf den Zivilweg zu verweisen, an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. d. Urteil Dispositiv-Ziff. 6.5 i. Dispositiv Ziff. 6.5 des Urteils sei aufzuheben. ii. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Berufungsklägerin für ihre Aufwendungen im Verfahren-Nr. SG 2019 20 und dem Untersuchungsverfahren-Nr. 2A 2015 20 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit einem Betrag von CHF 118'091.00 zzgl. MwSt. zu entschädigen. iii. Eventualiter sei die Entschädigungsforderung der Berufungsbeklagten an die Vorinstanz zur neuen Ent- scheidung zurück zu weisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsbeklagten." 7. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2022 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Staats- anwaltschaft ihre Berufung zurückgezogen hatte und schrieb das entsprechende Verfahren ab (OG GD 5/1). 8. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2022 eröffnete die Verfahrensleitung den Parteien die Berufungserklärungen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin B.________ AG vom 29. März 2022 und setzte Frist für Nichteintretensanträge, Anschlussberufungen und Beweisan- träge an (OG GD 5/2). 9. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2022 stellte die Verfahrensleitung fest, dass keine Partei innert Frist Beweis- und Nichteintretensanträge gestellt oder Anschlussberufung erhoben hat- te (GD OG 5/3). 10. Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2022 wurde der Termin der Berufungsverhandlung auf den 9. November 2022 angesetzt. Der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft, der amtliche Verteidiger und die Privatklägerin B.________ AG (oder deren Rechtsvertreter) wurden zum Erscheinen an der Berufungsverhandlung aufgefordert. Die Gerichtsbesetzung wurde den Parteien bekannt gegeben und mitgeteilt, dass die Befragung des Beschuldigten zur Person und zur Sache als Beweisabnahme vorgesehen sei (OG GD 5/4). 11. Zur Berufungsverhandlung vom 9. November 2022 erschienen der Beschuldigte, sein amtli- cher Verteidiger, der Rechtsbeistand der Privatklägerin B.________ AG und der fallzuständi- ge Staatsanwalt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des Urteils der Vorin- stanz. Der Beschuldigte und die Privatklägerin B.________ AG hielten an ihren gestellten Anträgen fest. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt. Nach seinem Schlusswort verzichteten die Parteien auf eine mündliche Eröffnung und Begründung des Ur- teils.

Seite 8/98 Erwägungen I. Prozessuales und Formelles 1. Sowohl die Verteidigung wie die Privatklägerin B.________ AG haben fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet und danach ebenfalls innert Frist beim Gericht Beru- fung erklärt. Sodann wurden keine Nichteintretensanträge gestellt. Auf die Berufungen ist folglich einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe, etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte wer- den - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig. Eine spätere Ausdeh- nung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu um fassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 Die Berufung der Verteidigung ist darauf ausgerichtet, die von der Vorinstanz gefällten, für den Beschuldigten nachteiligen Schuldsprüche, Sanktionen, Kostenpflichten, Entschädi- gungsfolgen sowie die Einziehungen aufzuheben. So beantragte die Verteidigung einen voll- umfänglichen Freispruch (bzw. eventualiter einen Schuldspruch betreffend ungetreue Ge- schäftsbesorgung in einem Fall [B.II.2] sowie der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 2 StGB in einem Fall [B.VI.1]), die Übernahme der Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse sowie die Freigabe der beschlag- nahmten Vermögenswerte und Gegenstände, sofern sie auf seinen Namen lauten oder ihm gehören würden. 2.3 Die Berufung der Privatklägerin B.________ AG ist darauf ausgerichtet, die für sie nachteili- gen Punkte betreffend die Zivilforderungen, Ersatzforderungen und Entschädigungen aufzu- heben. Stattdessen beantragte die Privatklägerin die Zusprechung einer Zivilforderung, die Zuteilung von Vermögenswerten sowie die Neufestsetzung der prozessualen Entschädigung zu Gunsten der Privatklägerin. Nicht angefochten hat die B.________ AG die Entscheidun- gen über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Disp. Ziff. 8, 8.1, 8.2 und 8.3 des Urteils der Vorinstanz. 2.4 Von den Parteien nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind - die Freisprüche vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung (Anklageziffern 1.4.1 und 1.4.3) gemäss Disp. Ziff. 1 des Urteils der Vorinstanz;

Seite 9/98 - die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (CHF 35'740.00) gemäss Disp. Ziff. 5.1 des Urteils der Vorinstanz; - die Abweisung der Zivilforderung der D.________OÜ betreffend Schadenersatz von CHF 1'500'000.00 gemäss Disp. Ziff. 7 des Urteils der Vorinstanz; - die Freigabe von CHF 78'654.51 zu Gunsten der Konkursmasse der H.________ AG gemäss Disp. Ziff. 8.3 des Urteils der Vorinstanz (vgl. dazu E. VII.A. Ziff. 2). Da die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezogen hat, darf das Berufungsgericht das von der Vorinstanz verhängte Strafmass nicht überschreiten. Es gilt das Verschlechterungs- verbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. 3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätz- lich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder un- vollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung not- wendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsge- richt in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstin- stanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 3.2 Die Parteien stellten im Berufungsverfahren keine Beweisanträge. Das Gericht erachtet keine ergänzenden Beweisabnahmen für notwendig. Ausser der Befragung des Beschuldigten zur Person und zur Sache waren ferner keine weiteren unmittelbaren Beweisabnahmen geboten. 4. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdi- gung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflich- tet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr sepa- rat aufgeführt. II. Vorwurf diverser Untreuehandlungen zum Nachteil der M.________ AG A. Recht 1. Die rechtlichen Vorgaben zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie die Rechtsprechung dazu wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (SG GD 9/2, S. 21 ff., Ziff. 1.4.1-1.4.6).

Seite 10/98 2. Die rechtlichen Vorgaben zu Vorsatz, Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz sowie die Recht- sprechung dazu wurden von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (SG GD 9/2, S. 22 f., Ziff. 1.4.7) 3. Sofern notwendig, erfolgt eine ergänzende Darlegung der vorliegend anwendbaren Rechts- bestimmungen in der Subsumption des festgestellten Sachverhalts. B. Einleitende Sachverhaltsfeststellungen 1. Involvierte Gesellschaften und deren Verhältnis 1.1 Die Vorinstanz legte detailliert anhand von diversen Indizien dar, dass zwischen den Gesell- schaften T.________ AG, H.________ AG und M.________ AG keine Gruppenbildung oder sonstige Kooperation in finanziellen Angelegenheiten stattfand. Dabei verwies die Vorinstanz zusammengefasst insbesondere auf (1.) die Aussagen von U.________ als Aktionär der M.________ AG, wonach es keine Gruppenbildung gegeben habe; (2.) die unterschiedlichen Geschäftszwecke und Geschäftsgebiete der Gesellschaften; (3.) die fehlenden gemeinsamen Schriftlichkeiten der Gesellschaften, welche eine Gruppenbildung oder sonstige Kooperation in Finanzsachen indizieren (bspw. Businessplan, Erwähnung in E-Mails, etc.); (4.) die fehlen- de Kenntnis der Gruppenbildung oder finanziellen Kooperation zwischen den Gesellschaften, bspw. bei Mitarbeitern, Aktionären oder Geschäftspartnern. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass der Beschuldigte effektiv nie die Zustimmung der Aktionäre der M.________ AG erhal- ten habe, Darlehen an Drittgesellschaften zu vergeben oder Vermögenswerte der M.________ AG zu verpfänden (SG GD 9/2, S. 11-18). 1.2 Die Verteidigung stellte sich an der Berufungsverhandlung wie schon im Vorverfahren weiter auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte mit U.________ besprochen habe, dass die M.________ AG, die T.________ AG und die H.________ AG gemeinsam als Gruppe ge- schäftlich zusammenarbeiten würden, um bei Banken entsprechende Betriebskredite zu er- langen und zu verwalten. Entsprechend seien sämtliche angeklagten Darlehensvergaben und Verpfändungen mit U.________ abgesprochen und von diesem genehmigt worden (OG GD 2/1 S. 5; vgl. bspw. act. 21-1-120 Ziff. 50+51; act. 21-1-3 Ziff. 10, etc.). 1.3 Die wiederholten Aussagen des Beschuldigten betreffend eine zwischen ihm und U.________ abgesprochene Gruppenbildung zwecks gemeinsamer Finanzierung der Gesell- schaften M.________ AG, T.________ AG und H.________ AG stehen insgesamt isoliert in der Landschaft. So ist neben den Aussagen des Beschuldigten das einzige Indiz, welches vorliegend eher für eine Gruppenbildung spricht, der gemeinsame Name der Gesellschaften. Diesbezüglich ist aktenkundig, dass die T.________ AG bereits seit dem 20. März 2008 mit dem Beschuldigten als Verwaltungsrat unter diesem Namen firmierte und der Name "T.________" damit ursprünglich vom Beschuldigten stammen musste (act. 20-1-180). Eben- falls ist aktenkundig, dass der Beschuldigte weitere Gesellschaften mit der Bezeichnung "T.________" gründete, an denen die wirtschaftlich berechtigten Personen der M.________ AG (U.________, V.________ und W.________) nicht beteiligt waren. Entsprechend ist die Verwendung des Namens T.________ allein nicht ausschlaggebend, um eine Gruppenbil- dung überzeugend nachzuweisen.

Seite 11/98 1.4 Die diversen Indizien, welche gegen eine Gruppenbildung zwecks gemeinsamer Erlangung von Finanzierungen zwischen der T.________ AG, der H.________ AG und der M.________ AG sprechen, wurden von der Vorinstanz überzeugend dargelegt (OG GD 1 E. II S. 9 ff.). 1.4.1 Die Vorinstanz erkannte übereinstimmend mit den Aussagen des Beschuldigten (act. 21-1-3 Ziff. 10) die weitgehende Absenz von Verträgen, Korrespondenz oder sonstigen gesellschaft- lichen Dokumenten hinsichtlich einer Gruppenbildung oder finanziellen Kooperation zwischen der T.________ AG, der M.________ AG und der H.________ AG. Die Vorinstanz wertete dies als Indiz, welches gegen eine Gruppenbildung oder eine andere vereinbarte Form der finanziellen Kooperation spricht. So gibt es in den Untersuchungsakten keine Schriftlichkei- ten (Verträge, E-Mails, etc.), wo eine Gruppenbildung zwecks Erlangung einer gemeinsamen Finanzierung vereinbart oder auch nur thematisiert wurde. Solche Schriftlichkeiten wären in- dessen zu erwarten gewesen, handelt es sich bei einer Finanzierung zwischen mehreren ju- ristischen Personen doch um eine komplexe Materie, wo gegenseitige Verantwortlichkeiten, Zahlungsfristen, Modalitäten zu Geldflüssen, Sicherheiten und Zinsansprüche sowohl unter- einander wie auch gegenüber Drittparteien geregelt werden müssen. So finden sich ferner im edierten Kreditdossier der X.________ AG keine Anzeichen dafür, dass der Rahmenkredit gemäss dem Credit Facility Agreement zu Gunsten der M.________ AG ausgeweitet worden wäre (act. 23-1-13-617 ff.). Dabei ist es keinesfalls so, dass die H.________ AG regelmässig auf Schriftlichkeiten verzichtete. So findet sich beispielsweise ein Organisationschart vom 1. April 2014 der H.________ AG in den Akten, welches der Beschuldigte unterzeichnete. In diesem Organisationschart werden die Beteiligungsverhältnisse wiedergegeben, dabei wird aber keine Beziehung oder Kooperation der H.________ AG zur M.________ AG aufgeführt (act. 10-3-2-3-85; act. 10-3-2-9-59). Auch in der Broschüre "Investor's Information" vom De- zember 2014 erfolgte keine Nennung einer Gruppenbildung oder Kooperation mit der M.________ AG, obwohl diese Information grundsätzlich ein positives Signal für einen Inves- tor betreffend einen Investitionsentscheid dargestellt hätte (act. 20-1-109 ff.). Insgesamt indi- zieren die fehlenden Dokumente, dass es effektiv nie gültige Vereinbarungen betreffend eine gemeinsame Kooperation in Finanzsachen oder gar eine Gruppenbildung zwischen der T.________ AG, der H.________ AG und der M.________ AG gab. Zusätzlich legte der Be- schuldigte gegenüber der Steuerverwaltung des Kantons Zug am 26. August 2013 die wirt- schaftliche Berechtigung der BO.________ Ltd. (vormals: AC.________ Ltd.) offen und bestätigte dabei, dass die M.________ AG keine Tochtergesellschaften und "[…] insbeson- dere keine Verbindung zu anderen T.________ Gesellschaften" habe (act. 20-1-176). 1.4.2 Ferner wertete die Vorinstanz auch verschleierndes Verhalten des Beschuldigten gegenüber der X.________ AG korrekt. So gab sich der Beschuldigte gegenüber der X.________ AG mehrfach wahrheitswidrig als alleiniger Eigentümer der M.________ AG aus. Entsprechend vermerkte die X.________ AG bereits im Jahr 2010, dass der Beschuldigte die M.________ AG zu 100 % besitze (act. 10-3-3-18-17). Ebenfalls bestätigte der Beschuldigte sein alleini- ges Eigentum an der M.________ AG am 28. März 2012, als er als einziger Verwaltungsrat der M.________ AG der Faustpfandverschreibung von Aktiven der M.________ AG im Um- fang von USD 7 Mio. zu Gunsten der H.________ AG zustimmte (act. 10-3-1-10-15). Auch in den Akten der X.________ AG wird die H.________ AG als "sister company" der M.________ AG bezeichnet, was ein Verständnis der zuständigen Personen der X.________ AG von einer gemeinsamen wirtschaftlichen Beherrschung der beiden Gesellschaften durch

Seite 12/98 den Beschuldigten andeutet (act. 10-3-3-18-15). Insgesamt zeigen diese Handlungen auf, dass der Beschuldigte gegenüber der X.________ AG wider besseres Wissen eine gemein- schaftliche Beherrschung der M.________ AG und der H.________ AG suggerierte. 1.4.3 Auf der anderen Seite finden sich in den Akten Hinweise dafür, dass der Beschuldigte die Darlehen und die Verpfändungen zu Lasten der M.________ AG betriebsintern nach Mög- lichkeit vertraulich behandelt haben wollte. So instruierte der Beschuldigte die X.________ AG, dass die M.________ AG weder in Verbindung zur H.________ AG gesetzt werden dür- fe, noch soll eine Verbindung zu dieser Firma gegenüber anderen Angestellten erwähnt wer- den (act. 10-3-3-15-3: E-Mail des Beschuldigten an Z.________, X.________ AG, vom 17. September 2013: "[…] Please note that M.________ shall not be put in connection with H.________ and as in the past should not be mentioned towards employees of H.________, this should only be discussed with myself […]"). Sodann ist ebenfalls aktenkundig, dass der Beschuldigte bemüht war, die Geschäfte der H.________ AG nach Möglichkeit mittels der Verpfändung der Aktiven der M.________ AG abzuwickeln, ohne entsprechende Gelder von der M.________ AG an die H.________ AG überweisen zu müssen (act. 10-3-3-15-13: E- Mail des Beschuldigten an Y.________, X.________ AG, vom 06. Mai 2013: "[…] I do not want to show a money flow from M.________ to H.________. I do guarantee the amount though and that was the purpose of the general pledge that I had signed […]"). Zudem sind weitere E-Mails aktenkundig, wonach der Beschuldigte die Buchhaltungsstelle der M.________ AG anwies, u.a. die Namen der Darlehensnehmer im Jahresabschluss nicht zu nennen (act. 20-1-146 ff.). So verneinte auch der von der Vorinstanz als Zeuge befragte An- gestellte der H.________ AG, R.________, die Kenntnis der finanziellen Kooperation zwi- schen den beiden Gesellschaften (SG GD 8/2 S. 4). Der zweite Mitarbeitende F.________ wurde zwar durch den Beschuldigten über eine Kooperation zwischen der M.________ AG und der H.________ AG informiert, kannte aber weder Schriftlichkeiten noch Details dazu (SG GD 8/3 S. 4 f.). 1.4.4 Gesamthaft müssen die Handlungen des Beschuldigten betreffend Kommunikation des Ver- hältnisses zwischen der M.________ AG und der H.________ AG bzw. der T.________ AG so interpretiert werden, dass er einerseits gegenüber der X.________ AG eine wirtschaftliche Einheit der Gesellschaften suggerierte, um die einseitig die M.________ AG belastenden Darlehen und Verpfändungen als plausible Transaktionen innerhalb einer Unternehmens- gruppe erscheinen zu lassen. Andererseits deutet der vertrauliche Umgang mit der Informati- on betreffend die genaue Art und den Umfang der Zusammenarbeit (bzw. einer Gruppenbil- dung) ausreichend klar darauf hin, dass der Beschuldigte den Kreis der betriebsintern infor- mierten Personen möglichst klein halten wollte. Die entsprechende betriebsinterne Geheim- haltung wäre nicht notwendig gewesen, wenn der bürointern bekannte und teilweise vor Ort anwesende U.________ einer finanziellen Kooperation oder einer Gruppenbildung zuge- stimmt hätte. Im Übrigen weist die Vorinstanz im gleichen Zusammenhang zurecht darauf hin, dass auch nicht nachvollziehbar ist, dass die Gespräche betreffend eine Gruppenbildung oder finanzielle Kooperation nur zwischen dem Beschuldigten und U.________ stattgefunden haben sollen, zumal neben U.________ ebenfalls V.________ und W.________ an der AC.________ Ltd. (bzw. letztlich an der M.________ AG) wirtschaftlich beteiligt waren. Glei- ches gilt auch für den fehlenden Einbezug des Aktionariats der H.________ AG in solche Gespräche betreffend eine Gruppenbildung (act. 22-1-13 Ziff. 47).

Seite 13/98 1.4.5 Letztlich verweist die Vorinstanz auf die unterschiedlichen Geschäftszweige, welche eine wirtschaftliche Kooperation hinsichtlich der Finanzierung als wenig plausibel erscheinen las- sen. So war die M.________ AG im Bereich des Handels mit hochwertigen Metallen tätig, während die H.________ AG Handel mit Dünger betrieb. Dieser Metallhandel sei nach der Aussage von U.________ mit höheren Margen, dafür aber auch mit höheren Risken (und höheren möglichen Gewinnen bei geringerem Kapitalbedarf) verbunden als der Handel mit Dünger (act. 21-2-4 Ziff. 11). Gegen diese Erwägung wendete der Beschuldigte ein, dass es normal sei, dass Gesellschaften mit einem unterschiedlichen Gesellschaftszweck zusamme- narbeiten würden, zumal vorliegend der Gesellschaftszweck beider Gesellschaften unter dem Begriff des Rohstoffhandels zusammengefasst werden könne und betreffend die eigent- liche Abwicklung von Rohstoffhandelstransaktionen zwischen der M.________ AG und der H.________ AG durchaus Synergien bestehen würden. Wie die Verteidigung zurecht darlegt, ist eine Zusammenarbeit von verschiedenen Gesellschaften mit einem gemeinsamen Ziel auch bei unterschiedlichen Geschäftsgebieten oder unterschiedlichen Gewinnmargen isoliert betrachtet nicht unüblich. Dieses Argument spricht somit nicht per se gegen eine Gruppen- bildung oder eine vereinbarte finanzielle Kooperation im vorliegenden Fall, sondern ist eher im Zusammenhang mit der Aussage von U.________ zu werten, der an der Konfrontations- einvernahme u.a. aufgrund der unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche und Gewinnmargen dar- legte und begründete, weswegen aus seiner Sicht seitens der M.________ AG an einer Zu- sammenarbeit mit den Düngemittelhandelsgesellschaften T.________ AG und H.________ AG bei der Finanzierung kein Interesse bestand (act. 21-2-4 Ziff. 12). 1.5 Neben den von der Vorinstanz genannten Indizien für die Sachverhaltsbeurteilung wesentlich ist die unterschiedliche wirtschaftliche Berechtigung an der T.________ AG, der M.________ AG und der H.________ AG in Kombination mit den durch die Darlehensausrichtungen und Verpfändungen effektiv verursachten Chancen und Risiken der Vertragsparteien. 1.5.1 So weist insbesondere die M.________ AG ein Aktionariat auf, welches sich von der T.________ AG und der H.________ AG unterscheidet. Während der Beschuldigte an der M.________ AG nie wirtschaftlich beteiligt war (HD 2-1-111 ff.) und primär administrative Aufgaben erledigte (act. 21-1-12 Ziff. 57), verfügte er über eine Beteiligung von bis zu 40 % an der H.________ AG (act. 21/1/16 Ziff. 77; act. 20-2-4 Ziff. 4.3; OG GD 9/1 Ziff. 4). Die un- terschiedliche Zusammensetzung des Aktionariats der beiden Gesellschaften spricht damit vorliegend für getrennte wirtschaftliche Interessen. 1.5.2 Getrennte wirtschaftliche Interessen zwischen zwei primär auf Gewinnerzielung ausgerichte- ten Gesellschaften indizieren, dass eine längerfristige Kooperation zwischen den beiden Par- teien für beide Parteien wirtschaftliche Vorteile bringen muss. So führte auch U.________ glaubhaft aus, dass er Geschäftsmann sei und keine Bank, die Geld verleihe (act. 22-1-13 Ziff. 44). Die vorliegende Faktenlage spricht indessen dafür, dass die H.________ AG mittels der finanziellen Unterstützung durch die M.________ AG einseitig Chancen erhielt, während die M.________ AG dafür einseitig das wirtschaftliche Risiko trug. So fehlen Anzeichen dafür, dass die vom Beschuldigten behauptete wirtschaftliche Gruppenbildung zwecks Benützung einer gemeinsamen Kreditfazilität der X.________ AG (act. 21-1-126 Ziff. 87) po- sitive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage oder Tätigkeit der M.________ AG entfalte- te. In den knapp viereinhalb Jahren vom August 2010 (erstes Darlehen der M.________ AG an die T.________ AG über USD 30'000.00) bis zur Löschung des Beschuldigten als einzi-

Seite 14/98 ges Mitglied des Verwaltungsrats der M.________ AG am 26. Januar 2015 sind keine Hin- weise ersichtlich, wonach die M.________ AG von dieser gemeinsamen Gruppenbildung hinsichtlich einer Finanzierung von Handelsgeschäften mittels der Kreditfazilität der X.________ AG profitiert haben könnte (OG GD 9/1 Ziff. 29 f.). Stattdessen bezog der Be- schuldigte zu Gunsten der H.________ AG bereits seit dem Jahr 2010 mehrfach kurzfristig erhebliche Geldmittel ab den Konten der M.________ AG, um über die X.________ AG kon- krete Handelstransaktionen im wirtschaftlichen Interesse der H.________ AG finanzieren zu können. Teilweise ergibt sich aus dem Nachrichtenaustausch zwischen dem Beschuldigten und der X.________ AG, dass die Finanzierung der Rohstoffhandelsgeschäfte der H.________ AG nur möglich wurde, weil der Beschuldigte zeitlich unmittelbar nach der Zah- lungsaufforderung durch die X.________ AG Gelder ab den Konten der M.________ AG an die H.________ AG überwies (vgl. bspw. USD 600'000.00 am 19. Januar 2012 zwecks Fi- nanzierung einer Zahlung betreffend Claresholm/Dnepro, act. 10-3-1-1-27 f., insb. act. 10-3- 3-6-2 [E-Mail vom 19. Januar 2012, Z.________, X.________ AG: "Grüezi Herr E.________ um die Zahlung über USD 3.762m ausführen zu können, bitten wir Sie USD 600'000 zuguns- ten von H.________ zu überweisen"]; oder USD 1'300'000.00 am 8. Februar 2012 zwecks Finanzierung der Zahlung betreffend die M/V AA.________, act. 10-3-1-1-28 f.; vgl. auch act. 10-3-1-1-41; act. 10-3-3-7-2 [E-Mail vom 07. Februar 2012, Z.________, X.________ AG: "Dear Mr. E.________ […] Please transfer USD 1.3m to covert the payment to NF Trading […]"). 1.5.3 Aus einer wirtschaftlichen Perspektive gibt es damit keine Anhaltspunkte, dass die behaupte- te Gruppenbildung oder Kooperation zwischen 2010 und 2015 hinsichtlich einer gemeinsa- men Finanzierung durch die X.________ AG wirtschaftlich tatsächlich umgesetzt oder ange- strebt wurde. Eine vereinbarte Aufrechterhaltung der "gemeinsamen Kreditlinie beider T.________-Gesellschaften", wie die Verteidigung argumentiert (OG GD 2/1 S. 10 Ziff. 4.4), ist damit nicht erstellt. Im Gegenteil ergibt sich aus den einseitigen Darlehensgewährungen der M.________ AG zu Gunsten der H.________ AG, dass die Kontoguthaben der M.________ AG bereits vor den angeklagten Darlehensgewährungen während Jahren primär dazu dienten, kurzfristig für Dünger-Handelsgeschäfte benötigte Liquidität zu Gunsten der H.________ AG sicherzustellen. So wirkten die Transaktionen zwischen der M.________ AG und der T.________ AG bzw. der H.________ AG insgesamt einseitig zu Lasten der M.________ AG; insbesondere sämtliche finanziellen Risiken im Zusammenhang mit den Transaktionen lagen auf der Seite der M.________ AG, während diese zwischen 2010 und 2015 keinen praktischen Nutzen aus der Geschäftsbeziehung zog. 1.5.4 Zu ergänzen ist, dass die M.________ AG - im Gegensatz zur H.________ AG (s. unten, E. II.C.2 Ziff. 2.3.8) - von Anfang an eine profitable Gesellschaft war, welche einerseits hohe Gewinne (2010: CHF 5'294'174.00 [act. 20-1-65]; 2011: CHF 5'991'505 [act. 20-1-72]; 2012: CHF 722'710.81) und andererseits ein hohes liquides Umlaufvermögen (2010: CHF 4'841'274.00 [act. 20-1-63]; 2011: CHF 9'131'961.00 [act. 20-1-70]; 2012: CHF 8'048'458.96 [act. 20-1-76]) anhäufte. Die Gesellschaft verfügte mit anderen Worten bereits seit dem Jahr 2010 über eine tragfähige wirtschaftliche Basis, welche mangels Ausschüttungen an die Ak- tionäre in den Folgejahren weiter ausgebaut wurde. 1.6 Letztlich indiziert auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten, dass seine Darlehensaus- richtungen und Verpfändungen zum Nachteil der M.________ AG ohne das Einverständnis

Seite 15/98 derer Aktionäre erfolgten. So machte der Beschuldigte auch keine Gruppenbildung oder sonstige Absprachen mit U.________ geltend, als er im Schreiben vom 30. Januar 2015 erstmalig durch den neuen Verwaltungsrat AB.________ mit dem Umstand konfrontiert wur- de, dass die Verpfändung der Aktiven der M.________ AG rechtswidrig war (act. 20-1-40). Der Beschuldigte antwortete darauf in der E-Mail vom 3. Februar 2015 einzig sinngemäss, dass er die Angelegenheit regeln werde (act. 20-1-41). Wäre indessen die Verpfändung mit U.________ besprochen gewesen (und hätte dieser dem Risiko einer Verpfändung zum Nachteil der M.________ AG zugestimmt), so hätte der Beschuldigte diesen entlastenden Umstand in seiner E-Mail vom 3. Februar 2015 mit Sicherheit gegenüber dem neuen Verwal- tungsrat der M.________ AG erwähnt. 1.7 Aufgrund der genannten Indizien ist es insgesamt nicht plausibel, dass zwischen der T.________ AG, der H.________ AG und der M.________ AG eine Gruppenbildung statt- fand oder eine gruppenähnliche Kooperation in Finanzangelegenheiten zwischen den Ge- sellschaften vereinbart wurde. Vor diesem Hintergrund stützen die Indizien die Aussagen von U.________, welche eine Gruppenbildung, eine finanzielle Kooperation oder die Zustimmung zu den Darlehenserteilungen/Verpfändungen zu Lasten der M.________ AG kategorisch verneinte (act. 21-2-4 Ziff. 12; act. 22-1-8 Ziff. 28), deutlich. 1.8 Aus dem Fehlen einer Gruppenbildung ergibt sich, dass die vom Beschuldigten behauptete individuelle Zustimmung von U.________ per Telefon und ohne Sichtung von Unterlagen für jedes erteilte Darlehen nicht plausibel ist. Dies trifft in erhöhtem Mass auch für die Verpfän- dung sämtlicher Aktiven der M.________ AG zu Gunsten der H.________ AG zu (vgl. E. III.C.4). Eine Verpfändung sämtlicher Aktiven zu Gunsten der geschäftlichen Aktivität einer Drittgesellschaft stellt ein massives betriebliches Risiko dar, welches von erfahrenen Kauf- leuten naheliegenderweise nicht einfach am Telefon, ohne Schriftlichkeiten und ohne Sich- tung von Unterlagen eingegangen wird. Es ist völlig unplausibel, dass U.________ einer sol- chen vollumfänglichen und entschädigungslosen Exponierung seiner Geschäftsinteressen auf diese Art und Weise zugestimmt hätte. Ferner ist zu vermerken, dass U.________ gar nicht berechtigt war, für die Aktionärin der M.________ AG rechtsbindende Erklärungen ab- zugeben. So war dem Beschuldigten bekannt, dass neben U.________ auch V.________ und W.________ an der Aktionärin AC.________ Ltd. beteiligt waren (vgl. act. 21-2-5 Ziff. 14). Es war ihm ferner bekannt, dass der Optionsvertrag zwischen dem Beschuldigten, der AC.________ Ltd. und der M.________ AG, worin die Rechte und Pflichten im komplexen treuhänderischen Verhältnis geregelt wurden, durch AB.________ als Vertreter der AC.________ Ltd. unterzeichnet wurde (und nicht von U.________). Entsprechend hätte selbst eine Zustimmung von U.________ sowieso nur eine begrenzte Wirkung auf die Frage, ob die unter einem Interessenkonflikt erfolgten Transaktionen (s. dazu bspw. unten E. III.C. Ziff. 1.4.2) von den Aktionären der M.________ AG genehmigt wurden. 1.9 Soweit der Beschuldigte einwendet, dass U.________ wie auch seine beiden Mitaktionäre regelmässig im Büro des Beschuldigten gewesen seien und es deswegen völlig unglaubhaft sei, dass diese die Darlehen nicht aus der Buchhaltung hätten einsehen können (OG GD 2/1 S. 6), so ist diese Argumentation nicht geeignet, unüberwindliche Restzweifel am genannten Beweisergebnis zu wecken. Denn entgegen der Argumentation der Verteidigung an der Be- rufungsverhandlung ist für die Beurteilung des Vorwurfs der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung nicht relevant, was U.________ allenfalls hätte sehen oder entdecken

Seite 16/98 können, sondern ob er und seine Mitaktionäre W.________ und V.________ die Darlehen und Verpfändungen tatsächlich zur Kenntnis nahmen und diese konkludent genehmigten. 1.9.1 So sagte der damalige Operations Manager der H.________ AG, R.________, als Zeuge aus, dass er die beiden Mitaktionäre V.________ und W.________ nicht kenne. U.________ sei ferner zwischen einmal und dreimal pro Monat im Büro erschienen, wobei er teilweise nur am Morgen anwesend gewesen sei (SG GD 8/2 S. 3). Der Zeuge F.________ sagte aus, dass U.________ ca. vier bis fünf Mal pro Jahr und ca. bis zu zwei Wochen anwesend ge- wesen sei. Es seien noch zwei weitere Männer gekommen, er habe aber nie mit diesen Her- ren gesprochen (SG GD 8/3 S 3). Eine regelmässige Tätigkeit von U.________ vor Ort bei der M.________ AG ist damit nicht erstellt. 1.9.2 Entgegen der Verteidigung ist ebenfalls nicht erstellt, dass U.________ die konkreten Darle- hen und Verpfändungen zu Lasten der M.________ AG aus der Buchhaltung der M.________ AG erkannte. So wies der Beschuldigte die Buchhaltungsstelle der M.________ AG, AD.________ GmbH, mit E-Mail vom 2. Juni 2011 an, dass er das Darlehen der M.________ AG an die T.________ AG über USD 30'000.00 nicht namentlich erwähnt haben will im revidierten Abschluss der M.________ AG (act. 20-1-146). Auch aus dem E-Mail- Austausch vom 25. August 2014 zwischen dem Beschuldigten und der Buchhaltungsstelle AD.________ GmbH ergibt sich, dass der Beschuldigte nicht wollte, dass Kreditoren der M.________ AG auf der Jahresrechnung namentlich erscheinen (act. 20-1-151; act. 22-2-18 Ziff. 96 f.). Darüber hinaus wurde auch die Verpfändung der Aktiven der M.________ AG zu Gunsten der H.________ AG mittels der General Deed of Pledge vom 15. November 2012 buchhalterisch in der Jahresrechnung nicht erfasst bzw. stattdessen im Anhang vermerkt, dass keine Verpfändungen von Aktiven der M.________ AG vorgenommen worden seien (act. 20-1-79, Ziff. 1; act. 22-2-20 Ziff. 1, vgl. zur entsprechenden Pflicht zur Aufführung von Pfandbestellungen zugunsten Dritter in Ziff. 1 des Anhangs: Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A. 2009, § 8 N. 361). Dies, weil der Beschuldigte die Buchhaltungsstelle nicht über diesen wirtschaftlich bedeutenden Vorgang der Verpfändung sämtlicher Aktiven der M.________ AG zu Gunsten einer Drittgesellschaft informierte (act. 22-2-20 Ziff. 107+108). Die genannten Vorgänge lassen sich nur so interpretieren, dass der Beschuldigte keine Hinweise auf wirt- schaftliche Leistungen der M.________ AG zu Gunsten der H.________ AG in den Jahres- rechnungen hinterlassen wollte. In diesem Sinne ist auch das im Juni 2011 zurückerstattete Darlehen vom 15. November 2010 über USD 900'000.00 zu interpretieren (vgl. act. 10-3-1-1- 23). Das entsprechende Guthaben per 31. Dezember 2010 wurde in der Jahresrechnung 2010 der M.________ AG nicht separat ausgewiesen (act. 20-1-70). Erst in der Jahresrech- nungen 2011 und 2012, wo per Jahresende keine Darlehen ausstehend waren und verbucht werden mussten, erfolgte ein spezifischer Ausweis der Debitorenposition H.________ AG (act. 20-1-76). U.________ hätte die Leistungen zu Lasten der M.________ AG in der Buch- haltung folglich nur entdeckt, wenn er die individuellen Buchhaltungskonten oder die Bank- kontoauszüge im Detail geprüft hätte. Der Beschuldigte schilderte dabei nicht, dass er die in- dividuellen Buchhaltungskonten und die Kontoauszüge U.________ vorgelegt hatte, sondern er gab zu Protokoll, dass er die Bilanzen vorgelegt habe (act. 21-2-5 Ziff. 12, 13). Insgesamt hatte U.________ im Tatzeitraum keinen Grund, vertiefte Abklärungen vorzunehmen, zumal die revidierten Jahresabschlüsse der M.________ AG zumindest bis und mit Geschäftsjahr 2012 keine erkennbaren Unregelmässigkeiten aufwiesen und die Jahresabschlüsse 2013 und 2014 erst mit zeitlicher Verspätung nach dem Ausscheiden des Beschuldigten aus dem

Seite 17/98 Verwaltungsrat im Jahr 2015 erstellt wurden. Die Schilderungen von U.________, wonach er von den Darlehen erst durch seine späteren Nachforschungen in den Kontoauszügen erfuhr, sind folglich als glaubhaft einzustufen (act. 22-1-12 Ziff. 43 ff.; act. 21-2-4 Ziff. 12; act. 22-1-9 Ziff. 31). Ferner legte U.________ auch glaubhaft dar (und ist unumstritten), dass der Be- schuldigte damals ein guter, langjähriger Freund von ihm gewesen sei, dem er vertraut habe (act. 22-1-3 Ziff. 8; 22-1-9 Ziff. 31). 2. Vertrag zwischen dem Beschuldigten, der M.________ AG und der AC.________ Ltd. 2.1 Die Vorinstanz zeigte auf, dass der als Option Agreement (nachfolgend: Optionsvertrag) be- zeichnete Vertrag zwischen dem Beschuldigten, der M.________ AG und der AC.________ Ltd. nicht in dem Zeitpunkt, als die Option ausgeübt wurde, vollumfänglich erfüllt und aufge- hoben wurde. Die Vorinstanz legte dar, dass im Vertragswerk weitere Pflichten vorgesehen waren, welche auch nach dem Übertrag der Aktien vom Beschuldigten auf die AC.________ Ltd. weiter galten und diesen banden. So sei dem Beschuldigten auch nach dem 1. Juli 2012 weiterhin nicht erlaubt gewesen, ohne Zustimmung der AC.________ Ltd. Vermögenswerte der M.________ AG zu verleihen oder zu verpfänden (SG GD 9/2 S. 18-21). 2.2 Die Verteidigung wendete dagegen ein, dass der Optionsvertrag einzig an ihn als Aktionär gerichtet gewesen sei und seine Pflichten mit der Übertragung der Aktien der M.________ AG am 1. Juli 2012 geendet hätten. Für die Abwicklung der Geschäftsführung habe er einen Mandatsvertrag gehabt. Die späteren Kreditvergaben im Jahr 2013 habe er jeweils mit U.________ besprochen, weil dies eine Selbstverständlichkeit darstelle und nicht, weil er aufgrund des Optionsvertrags dazu verpflichtet gewesen sei. Der Beschuldigte habe folglich die Vermögenswerte der M.________ AG ohne besondere Restriktionen verleihen oder ver- pfänden dürfen (OG GD 2/1 S. 6). 2.3 Der fragliche Optionsvertrag wurde durch die Privatklägerin zu den Akten gereicht (act. 20-1- 6 ff.; deutsche Übersetzung: HD 2-1-111). Der Vertrag wird nach dem Wortlaut als Options- vertrag mit Gültigkeit ab dem 25. Januar 2010 zwischen dem Beschuldigten, der M.________ AG und der AC.________ Ltd. bezeichnet. Gemäss dem Optionsvertrag verpflichtete sich die AC.________ Ltd., das Gründungskapital der M.________ AG von CHF 250'000.00 zur Ver- fügung zu stellen und die weitere Geschäftsfinanzierung der Gesellschaft zu besorgen, bis diese selbstständig mittels erzielten Profiten oder Kreditlinien überlebensfähig sei. Der Be- schuldigte sei nicht zur Finanzierung des Umlauf- und Gründungskapitals der Gesellschaft verpflichtet (Ziff. 1-3). Der Optionsvertrag sah weiter vor, dass der Verwaltungsrat der M.________ AG nach dem Belieben der AC.________ Ltd. bestellt wird. Darüber hinaus sti- puliert der Optionsvertrag, dass bestimmte Rechtshandlungen - u.a. die Verpfändung von Ak- tiven, die Gewährung von Krediten an Dritte (Ziff. 8, 9), der Wechsel der Grundstrategie des Handels mit Produkten betreffend Tantal, Zinn oder Wolfram oder der Abschluss von Rechtsgeschäften, die bspw. nicht auf marktgerechten Preisen beruhen (Ziff. 10a-d) - der Zustimmung der AC.________ Ltd. bedürfen. Die Aktienzertifikate der M.________ AG wur- den sodann in ihrer Übertragbarkeit beschränkt (Ziff. 8, Ziff. 9a) und es wurde der AC.________ Ltd. die Option eingeräumt, sämtliche Aktien vom Beschuldigten zum Preis von USD 1.00 zu erwerben (Ziff. 9b). Weiter regelte der Optionsvertrag die Geheimhaltung, ein Wettbewerbsverbot, die Festlegung der Revisionsstelle, ein Schiedsgericht, Einsichts-

Seite 18/98 rechte, ein Abtretungsverbot der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, das anwendbare Recht, etc. (Ziff. 12, Ziff. 13, Ziff. 14, Ziff. 15, Ziff. 17, Ziff. 19). Der Vertrag enthält keine Be- stimmungen betreffend Auflösung oder Kündigung. 2.4 Der Optionsvertrag enthält kein Unterzeichnungsdatum und nennt als Wirkungsdatum den

25. Januar 2010. Wie die Vorinstanz indessen unter Bezugnahme auf die übereinstimmen- den Aussagen von U.________ und dem Beschuldigten korrekt ausführte, wurde der Opti- onsvertrag vermutlich nicht an diesem Tag unterzeichnet (act. 21-1-14, Ziff. 69; act. 22-1-7, Ziff. 24+26). Allerdings muss der Vertrag vor dem 12. März 2012 unterzeichnet worden sein, da die AC.________ Ltd. an diesem Datum ihre Firmenbezeichnung änderte (act. 20/1/17; act. 20/1/1). Zu Gunsten des Beschuldigten ist folglich davon auszugehen, dass der Options- vertrag zum Zeitpunkt des Darlehens über USD 30'000.00 am 13. August 2010 noch nicht abgeschlossen war. 2.5 Die in Ziff. 9b des Optionsvertrags genannte Option wurde ausgeübt und die Aktien der M.________ AG am 1. Juli 2012 vom Beschuldigten an die AC.________ Ltd. (nun firmie- rend als AE.________ Ltd.) übertragen. Die Abtretungserklärung (Declaration of Assignment) enthält dabei keine Bestimmungen, welche darauf hindeuten könnten, dass damit gleichzeitig der Optionsvertrag aufgehoben wurde. Auch aus dem vom Beschuldigten unterzeichneten Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 20. Juni 2012 ergibt sich nicht, dass die Aktienü- bertragung eine Auswirkung auf alle Rechte und Pflichten gemäss dem Optionsvertrag hatte und zur Aufhebung dieses Vertrags führte (act. 20-1-13). 2.6 Wie die Vorinstanz korrekt darlegte, ist nicht die Bezeichnung des Vertrags für die Vertrags- auslegung entscheidend, sondern der effektive Wille der Parteien (SG GD 9/2, S. 19). Dabei ergibt sich die sinngemässe Argumentation des Beschuldigten, dass der Optionsvertrag mit der Abtretung der Aktien aufgehoben worden sei, nicht aus dem Wortlaut des Optionsvertrag. Eine solche Auslegung widerspricht vielmehr dem Wortlaut wie auch dem Sinn des Vertrags. So stipuliert der Optionsvertrag entgegen der Annahme der Verteidigung nicht nur das Ver- hältnis zwischen dem Beschuldigten und der AC.________ Ltd. (als Optionsnehmer und Op- tionsgeber), sondern regelt auch das Verhältnis dieser beiden Parteien zur dritten Vertrags- partei, der M.________ AG. Ferner gilt zu erwägen, dass die vorliegend wesentlichen Pflich- ten in Ziff. 8, 9 und 10 des Optionsvertrags nicht den Beschuldigten als Aktionär treffen, son- dern sich an den Verwaltungsrat der Gesellschaft richten. So fällt die Verpfändung von Akti- ven, die Gewährung von Krediten an Dritte oder die Preisfestsetzung der Handelsgeschäfte in den operativen Bereich der Geschäftsführung, welche durch den geschäftsführenden Ver- waltungsrat zu besorgen ist (so auch die Verteidigung, vgl. OG GD 2/1, S. 9, vgl. ansonsten Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A. 2009, § 13 N. 282). Die entsprechenden Pflichten in Ziff. 8, 9 und 10 des Optionsvertrags waren damit entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht untrennbar mit der Funktion des Beschuldigten als treuhänderischer Aktionär der M.________ AG verbunden und endeten damit auch nicht automatisch mit der Ausübung der Option und der Übertragung der Aktien. Vielmehr war der Beschuldigte als Verwaltungsrat der M.________ AG dieser gegenüber wie auch gegenüber der AC.________ Ltd. weiterhin verpflichtet, für bestimmte Handlungen und Rechtsgeschäfte die Zustimmung der AC.________ Ltd. einzuholen.

Seite 19/98 2.7 Eine solche Auslegung des Optionsvertrags ist auch in wirtschaftlicher Hinsicht stimmig, da der Beschuldigte - wie die Vorinstanz richtig erkannte (SG GD 9/2, S. 20) - primär eine treuhänderische Verwaltungsratsfunktion ausübte und konkret die Aufgabe hatte, die von den Aktionären in Hong Kong eingefädelten Handelsgeschäfte in der Schweiz mittels der M.________ AG administrativ umzusetzen (act. 22-1-5 Ziff. 17). Wer letztlich die Aktien der M.________ AG hielt, war für die Ausübung dieser Aufgabe nicht wesentlich und änderte auch nicht den Kern der Aufgabenerfüllung durch den Beschuldigten, weswegen der Akti- enübertragung vom 1. Juli 2012 keine besondere Bedeutung hinsichtlich der Pflichten gemäss Ziff. 8, 9 und 10 des Optionsvertrags zukommt. So bestand das wirtschaftliche Inter- esse der Aktionäre, die Befugnisse des Beschuldigten im Sinne der Ziff. 8, 9 und 10 des Op- tionsvertrags zu begrenzen, auch nach dem 1. Juli 2012 unverändert weiter, zumal die Aktio- näre im Ausland wohnten und nur eine begrenzte Kontrolle über die Tätigkeit des Beschul- digten ausüben konnten. Aufgrund dieser klaren und auch nach dem 1. Juli 2012 unverän- derten Interessenlage und Aufgabenteilung zwischen dem Beschuldigten als Verwaltungsrat der M.________ AG und der AC.________ Ltd. (bzw. letztlich deren wirtschaftlich berechtig- te Personen U.________, W.________ und V.________) hatte der Beschuldigte auch keinen Grund, diesbezüglich ab dem 1. Juli 2012 von einer anderen Rechtslage auszugehen. 2.8 Wie die Vorinstanz weiter darlegte, führte der Beschuldigte aus, dass er die Darlehensverga- ben mit den Aktionären diskutiert bzw. er jeweils die Zustimmung von U.________ vor den Darlehensvergaben an die H.________ AG erhalten habe. Damit bestätigte der Beschuldig- te, dass er sich auch noch in den Jahren 2013 und 2014 den Pflichten des Optionsvertrags unterwarf (SG GD 8/4, S. 8+10). Dieses Argument ist indessen nicht vollends überzeugend, zumal, wie dargelegt, die behauptete Zustimmung von U.________ oder anderen Aktionären zu den wirtschaftlich nachteiligen Darlehensvergaben oder Verpfändungen als Schutzbe- hauptung des Beschuldigten qualifiziert werden muss. Sodann wäre eine Zustimmung nicht nur aufgrund des Optionsvertrags, sondern auch aufgrund der Doppelvertretung verpflich- tend bzw. gemäss der Argumentation der Verteidigung "eine Selbstverständlichkeit" gewe- sen. Der Wegfall dieses Arguments der Vorinstanz ändert indessen am dargelegten Bewei- sergebnis nichts. 2.9 Durch den Optionsvertag verpflichtete sich der Beschuldigte als treuhänderischer Verwal- tungsrat und treuhänderischer Alleinaktionär gegenüber der AC.________ Ltd. (als allein wirtschaftlich berechtigte Person) wie auch gegenüber der M.________ AG, ohne Zustim- mung der AC.________ Ltd. weder Darlehen der M.________ AG an Dritte auszurichten, noch die Aktiven der M.________ AG zu verpfänden. Wie dargelegt, galten diese Pflichten des Beschuldigten gegenüber der AC.________ Ltd. wie auch gegenüber der M.________ AG im gesamten Tatzeitraum. C. Einzelne Vorwürfe 1. Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen durch Gewährung eines Dar- lehens über USD 30'000.00 der M.________ AG an die T.________ AG 1.1 Urteil der Vorinstanz:

Seite 20/98 Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte am 13. August 2010 USD 30'000.00 von der M.________ AG an die T.________ AG überwies. Der Beschuldigte habe dies getan, weil bei der T.________ AG ein Liquiditätsengpass bestanden habe bzw. weil diese dringend Geld gebraucht habe. Seine Behauptung, er habe dabei mit dem Einverständnis von U.________ gehandelt, beurteilte die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Die Vorinstanz qua- lifizierte die Darlehensausrichtung als pflichtwidrig und schadensgleich. Der Beschuldigte habe ferner mit der Absicht, die T.________ AG unrechtmässig zu bereichern, gehandelt (SG GD 9/2 S. 24-26). 1.2 Standpunkte der Verteidigung: Die Verteidigung führte diesbezüglich im Berufungsverfahren aus, dass nicht bestritten wer- de, dass die M.________ AG der T.________ AG am 13. August 2010 ein Darlehen über USD 30'000.00 gewährte. Es habe ein schriftlicher Darlehensvertrag bestanden, das Darle- hen sei verzinst worden und der Beschuldigte wisse nicht mehr, warum er das Darlehen im Konkurs der T.________ AG nicht für die M.________ AG als Forderung angemeldet habe. Die Verteidigung bestreite auch nicht, dass das Darlehen dazu gedient habe, einen Liqui- ditätsengpass der T.________ AG zu überbrücken. Der Beschuldigte sei indessen nicht von einem Konkurs der T.________ AG ausgegangen, welcher erst drei Monate später wegen hohen Liegegebühren in Estland eröffnet worden sei. Es treffe zu, dass der Beschuldigte das Darlehen über USD 30'000.00 nicht ohne Zustimmung der Aktionäre der M.________ AG hätte ausrichten dürfen. Das Einverständnis von U.________ habe der Beschuldigte indes- sen erhalten und dieser habe jahrelang die aus Buchhaltung und Jahresrechnung ersichtli- che Darlehensgewährung nie moniert. Es sei zutreffend, dass der Beschuldigte das Darlehen im Konkursverfahren hätte angeben müssen. Der Beschuldigte habe ferner nicht mit Vorsatz gehandelt, die M.________ AG zu schädigen und einen Schaden habe er auch nicht billi- gend in Kauf genommen. Er habe auch nicht mit der Absicht gehandelt, die T.________ AG unrechtmässig zu bereichern, zumal keine Forderung bezahlt worden sei, welche der T.________ AG nicht zugestanden habe. Der Beschuldigte sei immer davon ausgegangen, dass die T.________ AG dieses Darlehen zurückbezahlen könne (OG GD 2/1 S. 7). 1.3 Feststellung des Sachverhalts: 1.3.1 Es ist seitens der Verteidigung unbestritten, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum als einzi- ger Verwaltungsrat der M.________ AG mit deren Geschäftsführung betraut war (OG GD 2/1 B.II. Ziffer 1.1). Die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten wurde durch diesen we- der in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in Abrede gestellt (OG GD 2/1 S. 12 Ziff. B/II/6.1). Auch die Verantwortung für den Geldfluss von USD 30'000.00 am 13. August 2010 von der M.________ AG an die T.________ AG und die Qualifikation dieses Geldflus- ses als Darlehen wurde vom Beschuldigten anerkannt (OG GD 2/1 B.II. Ziffer 2.1). 1.3.2 Gegenüber der Buchhalterin AF.________ bestätigte der Beschuldigte am 30. August 2010, dass die Zahlung von USD 30'000.00 ein Darlehen sei, "weil wir unbedingt etwas von der T.________ AG zahlen mussten […]". Das Darlehen werde zurückbezahlt (act. 20-1-60). In der E-Mail vom 2. Juni 2011 erwähnte die Buchhalterin AG.________, dass der Beschuldigte das Darlehen an die T.________ AG im Abschluss nicht namentlich erwähnt haben wolle (act. 20-1-146 ff.).

Seite 21/98 1.3.3 Am 30. November 2010 wurde über die T.________ AG der Konkurs eröffnet. Die Konkur- seröffnung erfolgte aufgrund einer Betreibung von AH.________, welche am 1. November 2010 ein entsprechendes Begehren auf Konkurs an das Kantonsgericht Zug stellte (act. 25- 3-9 ff.). Aus dem Konkursprotokoll, welches der Beschuldigte unter Strafandrohung bei Un- wahrheit unterzeichnete, ergibt sich, dass die T.________ AG ihre wirtschaftlichen Akti- vitäten bereits im März 2010 in wesentlichen Bereichen eingestellt hatte. So wurde das Per- sonal der T.________ AG bereits per März 2010 entlassen und die Versicherungsverträge wurden per März 2010 gekündigt (act. 25-3-18). 1.3.4 Die Kollokation des Darlehensrückforderungsanspruchs der M.________ AG über USD 30'000.00 unterblieb während des Konkursverfahrens der T.________ AG. Obwohl der Beschuldigte an der Konkurseinvernahme ausdrücklich erklärte, dass er ein vollständiges und wahres Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse der T.________ AG dargelegt habe, unter- liess er es, die genannte Darlehensschuld der T.________ AG gegenüber der M.________ AG über USD 30'000.00 anzugeben (act. 25-3-21 f.). Gemäss Inventar und Kollokationsplan standen bei Abschluss des Konkursverfahrens der T.________ AG Aktiven von CHF 58'382.44 zugelassenen Forderungen von CHF 531'817.05 gegenüber, was zu einer Kon- kursdividende von ca. 9.3 % von drittklassigen Forderungen führte (act. 11-2-3 f.; act. 25-3- 51). 1.3.5 Wie bereits dargelegt, erachtet das Gericht die Aussagen des Beschuldigten betreffend eine Gruppenbildung der M.________ AG und daraus folgende, jeweils individuelle Zustimmun- gen durch U.________ als nicht glaubhaft (E. II.B.1). 1.3.6 Aufgrund der genannten Beweismittel ist erstellt, dass die T.________ AG zum Zeitpunkt der Darlehensausrichtung im August 2010 bereits unter finanziellem Druck stand und die wirt- schaftliche Tätigkeit auf ein Minimum reduziert hatte. Die Kündigung der Versicherungsver- träge und die Entlassung der Mitarbeitenden per März 2010 kann nur so interpretiert werden, dass der Beschuldigte ebenfalls wusste, dass eine erfolgreiche Weiterführung des Gewerbes der T.________ AG zumindest fraglich war. So kann es auch kein Zufall sein, dass mit der H.________ AG am 17. März 2010 eine Nachfolgegesellschaft mit einem identischen Gesell- schaftszweck wie die T.________ AG gegründet wurde ("Weltweiter Vertrieb und Handel mit Rohstoffen aller Art für eigene oder fremde Rechnung, insbesondere mit Düngemitteln […]"). Aus dem erheblichen Ungleichgewicht von verwertbaren Aktiven und angemeldetem Fremd- kapital per 30. November 2010 (Aktiven von CHF 58'382.44 und zugelassene Forderungen von CHF 531'817.05), welche sich aus Inventar und Kollokationsplan ergeben, ist es zudem wahrscheinlich, dass die T.________ AG bereits im August 2010 bilanziell deutlich über- schuldet war. Vor dieser wirtschaftlichen Lage kamen auch gravierende Liquiditätsengpässe der T.________ AG dazu, welche alleine schon aufgrund des E-Mails des Beschuldigten vom

30. August 2010 offenkundig sind. Insgesamt ergibt sich bereits im August 2010 ein schlüs- siges Bild der T.________ AG als eine marode Gesellschaft, welche faktisch zahlungsun- fähig war und nahe vor dem Konkurs stand. Daraus folgt, dass eine Darlehenserteilung an die T.________ AG einem erheblichen Kreditausfallrisiko unterlag, wobei die Chance des Ri- sikoeintritts vorliegend bereits zum Zeitpunkt der Darlehensausrichtung im August 2010 als deutlich überwiegend eingeschätzt werden muss und sich schliesslich dann auch mit der Konkurseröffnung im November 2010 realisierte. Dem Beschuldigten war dabei in subjektiver

Seite 22/98 Hinsicht klar bewusst, dass er im Rahmen einer Doppelvertretung von Darlehensgeber und Darlehensnehmer ein ungesichertes Darlehen an die T.________ AG ausrichtete, obwohl ein erhebliches Kreditausfallrisiko bestand. Es kann dabei durchaus sein, dass der Beschuldigte den Konkurs der T.________ AG und den daraus folgenden Rückzahlungsausfall des Darle- hens nicht wollte. Aufgrund der genannten wirtschaftlichen Lage der T.________ AG per 13. August 2010 muss er sich aber eines Kreditausfalls als prägnantes und wahrscheinliches Ri- siko bewusst gewesen sein. 1.4 Subsumption des Sachverhalts: 1.4.1 Der Beschuldigte war, wie die Vorinstanz korrekt darlegt, als einziger Verwaltungsrat gemäss Art. 717 OR verpflichtet, die Interessen der M.________ AG in guten Treuen zu wahren (SG GD 9/2). Darunter gehört auch die Wahrung der finanziellen Interessen der M.________ AG als juristische Person und insbesondere die getreue Verwaltung ihres Vermögens. Der Beschuldigte war damit im Tatzeitraum Geschäftsführer der M.________ AG im Sinne des Treubruchtatbestands von Art. 158 Ziff. 1 StGB (BGE 142 IV 346 E. 3.2). 1.4.2 Die festgestellten Handlungen des Beschuldigten sind sodann als pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Der Beschuldigte gewährte ab dem Firmenvermögen der M.________ AG ein erhebliches, ungesichertes Darlehen an die T.________ AG als eine Drittperson, die illiquid war und welche bereits im März 2010 ihr Personal entlassen und ihre Versicherungsverträge künden musste. Die angeblich vereinbarten Zinsen ändern dabei nichts daran, dass das Transaktionsrisiko betreffend das Darlehen einseitig auf Seiten der M.________ AG lag. Denn die Zinsen wurden nie ausgerichtet und unterlagen dem gleichen Kreditausfallrisiko wie das Darlehen selber. Der Beschuldigte wäre vor diesem Hintergrund, wo sich ein Kreditausfall seitens der maroden T.________ AG regelrecht aufdrängte, recht- lich verpflichtet gewesen, das Darlehen zumindest so abzusichern, dass kein Kreditausfall mehr drohte (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 6.4). Akzen- tuiert wird dieses Ergebnis betreffend die Pflichtwidrigkeit der Handlungen des Beschuldigten noch zusätzlich durch den offensichtlichen Interessenkonflikt, welchem der Beschuldigte bei der Darlehensausrichtung als gleichzeitiger Vertreter der Darlehensnehmerin und der Darle- hensgeberin unterlag (Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.4.1). So konnte der Beschuldigte bei der Darlehensgeberin alleine entscheiden, dass das Darlehen ausgerichtet wird, während er gleichzeitig als Verwaltungsrat der Darlehensnehmerin amtete, welche sich in einem Liquiditätsengpass befand. Aufgrund der Doppelvertretung durch den Beschuldigten basierte die vorliegende Darlehensvergabe nicht auf einer ausgeglichenen wirtschaftlichen Interessenabwägung und dem Verhandlungsresultat von zwei unabhängigen Parteien, sondern stand letztlich einzig im Gutdünken des Beschuldigten. Einer Fairness- Prüfung oder Marktüblichkeitsprüfung hält die wirtschaftlich einseitig die T.________ AG be- günstigende Transaktion damit nicht stand und ist als Verstoss gegen die Treuepflicht des Verwaltungsrats gemäss Art. 717 Abs. 1 OR und damit als pflichtwidrig zu qualifizierten (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 4.4.2; Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, Ein Handbuch für Theorie und Praxis, 4. A. 2014, S. 282; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A. 2009, § 13 N. 600). Zusammenfassend drohte in concreto nicht nur ein In- teressenkonflikt, sondern der vom Beschuldigten verursachte Interessenkonflikt wurde bei der Darlehensausrichtung handfest und wirkte einseitig gegen die Interessen der M.________ AG. Ohne ausdrückliche Genehmigung durch die Generalversammlung der

Seite 23/98 M.________ AG können die Handlungen des Beschuldigten unter den Gesichtspunkten der Treuepflicht eines Verwaltungsrats nicht gerechtfertigt werden (vgl. Böckli, Schweizer Aktien- recht, 4. A. 2009, § 13 N. 603). 1.4.3 Der Vermögensschaden von USD 30'000.00 ist mit Sicherheit durch den Konkurs der T.________ AG eingetreten. Die genannten pflichtwidrigen Handlungen des Beschuldigten führten kausal zu diesem Vermögensschaden. Denn der Vermögensschaden von USD 30'000.00 wäre nicht eingetreten, wenn das pflichtwidrige Darlehen nicht ausgerichtet wor- den wäre und der entsprechende Vermögenschaden war aufgrund der wirtschaftlichen Lage der T.________ AG auch deutlich vorhersehbar. Der Vermögensschaden der M.________ AG lässt sich somit natürlich wie auch adäquat kausal auf die Pflichtverletzung des Beschul- digten zurückführen (vgl. zur Kausalität im Detail unten E. II.C.2. Ziffer 2.5.5-2.5.7). Der Zeit- punkt des Schadenseintritts kann vorliegend unter dem Gesichtspunkt eines Gefährdungs- schadens im Übrigen bereits zum Zeitpunkt der ungesicherten Darlehensgewährung an eine konkursreife Gesellschaft angesetzt werden, denn der Rückzahlungsanspruch gegen die ma- rode T.________ AG war vorliegend gemäss den Sachverhaltsfeststellungen derart gefähr- det, dass zum Zeitpunkt der Darlehensausrichtung eine Wertberichtigung des Rückzah- lungsanspruches in gleicher Höhe hätte vorgenommen werden müssen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2). Dies auch unter der Prämisse, dass Wertberichtigungen oder Rückstellungen nach dem Grundsatz der Bilanzvorsicht (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 OR; Art. 960 Abs. 2 OR) nicht nur bei bestätigtem Kreditausfall vorzunehmen sind, sondern bereits schon, wenn eine erhebliche Gefahr des Kreditausfalls besteht (vgl. Treuhandkammer, Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band "Buchführung und Rechnungslegung", Ausgabe 2014, S. 214, betr. Rückstellungen). 1.4.4 In subjektiver Sicht sind die Handlungen des Beschuldigten hinsichtlich der Pflichtverletzung als direktvorsätzlich und hinsichtlich der kausalen Verursachung eines Vermögensschadens zumindest als eventualvorsätzlich zu qualifizieren. Der Beschuldigte ist gemäss eigenen An- gaben seit Jahrzehnten im internationalen Rohstoffhandelsgeschäft tätig (act. 1-1-18) und kannte sich gemäss den glaubhaften Angaben der Auskunftsperson U.________ insbeson- dere in den Bereichen Logistik, Banken, Akkreditiven und im Tradingbusiness sehr gut aus (act. 22-1-4 Ziff. 13). Bei dieser Ausgangslage ist es für das Gericht ausreichend klar, dass der Beschuldigte ein überdurchschnittliches Verständnis für wirtschaftliche Fragen hat und insbesondere die Kreditrisiken und die Bedeutung der genügenden Absicherung von wirt- schaftlichen Risiken im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften bestens kennt. Sodann wuss- te der Beschuldigte, dass er die Geschäfte der M.________ AG nicht im eigenen Interesse führte, sondern treuhänderisch für eine Aktionärsgruppe. Es handelte sich mithin bei der M.________ AG nicht um eine Einmann-Aktiengesellschaft, wo eigene Bezüge unter gewis- sen Umständen strafrechtlich irrelevant sind. Ferner wusste der Beschuldigte, dass er einer- seits eine Doppelvertretung bei der Darlehenseingehung ausübte und anderseits dabei die T.________ AG wirtschaftlich bevorzugte, indem er unter Inkaufnahme eines erheblichen wirtschaftlichen Risikos für die M.________ AG den Liquiditätsengpass der maroden T.________ AG zu überbrücken versuchte. Insgesamt handelte der Beschuldigte hinsichtlich der Sorgfaltspflichtverletzung direktvorsätzlich; betreffend das Ausmass ist diese ferner als erheblich zu qualifizieren. Angesichts der dem Beschuldigten bekannten Gefährdung des Darlehens muss sich ihm bereits am 13. August 2010 in subjektiver Hinsicht die Möglichkeit eines Kreditausfalls prägnant aufgedrängt haben. Aufgrund der Wahrscheinlichkeit der Tat-

Seite 24/98 bestandsverwirklichung und der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung muss vorliegend in rechtlicher Hinsicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Beschuldigte innerlich den Vermögensschaden der M.________ AG zumindest billigend in Kauf nahm (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.4), da ihm die Überbrückung des Liquiditätsengpasses der T.________ AG zum damaligen Zeitpunkt als wichtiger erschien, als die Gesetzesnachachtung und die Wah- rung der berechtigten Vermögensinteressen der M.________ AG (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.5.1). 1.4.5 Soweit die Verteidigung argumentiert, das Darlehen würde auf einem Vertrag beruhen und die Ausrichtung des Darlehens könne so gar keinen ungerechtfertigten Vorteil bewirken, so ist sie nicht zu hören. So hatte die T.________ AG keinen rechtlichen Anspruch auf das Dar- lehen, da der Beschuldigte als Verwaltungsrat der M.________ AG den Darlehensvertrag un- ter einer Pflichtverletzung einging. Der Darlehensvertrag war somit wie auch der entspre- chende Darlehensfluss mit einem Rechtsmangel belastet und der wirtschaftliche Vorteil dar- aus stand der T.________ AG deswegen nicht zu. Die Absicht des Beschuldigten, der sich wie erwähnt die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen bewusst war, richtete sich folglich dar- auf, der T.________ AG einen Vorteil zuzuschanzen, welcher dieser rechtlich nicht zustand. Er handelte mithin mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2007 vom 18. Januar 2008 E. 5.3.4). 1.4.6 Auch betreffend die in tatsächlicher Hinsicht unbestrittene Nichtanmeldung der Forderung der M.________ AG im Konkurs der T.________ AG handelte der Beschuldigte pflichtwidrig und verletzte seine Vermögensverwaltungspflichten gegenüber der M.________ AG vorsätz- lich. So musste einer Person, welche die Darlehensforderung mittels einer Doppelvertretung wenige Monate vor dem Konkurs begründete, die offene Darlehensforderung bekannt sein. Auch eine Schädigung der M.________ AG in diesem Punkt hat der Beschuldigte gemäss den vorstehenden Erwägungen ohne weiteres zumindest billigend in Kauf genommen. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, entstand dadurch indessen kein gesonderter Schaden, so dass der Prozessgegenstand durch den Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Ge- schäftsbesorgung bereits erschöpfend erledigt wurde (BGE 142 IV 378 E. 1.3). 1.5 Der Beschuldigte ist der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen. 2. Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen durch ein Darlehen von CHF 600'000.00 der M.________ AG an die H.________ AG 2.1 Urteil der Vorinstanz: Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte am 28. Oktober 2013 als Geschäftsführer und einziges Mitglied des Verwaltungsrats der M.________ AG CHF 600'000.00 (bzw. USD 672'872.04) von den Konten der M.________ AG an die H.________ AG überwies. Der Beschuldigte habe dies pflichtwidrig getan, denn der Optionsvertrag habe dem Beschuldigten verboten, Darlehen an Drittparteien auszurichten. Ferner sei die H.________ AG selber un- genügend finanziell ausgestattet und nicht in der Lage gewesen, die eingegangenen Han- delstransaktionen selber zu finanzieren, weswegen die Darlehensvergabe risikobehaftet ge-

Seite 25/98 wesen sei und abgesichert hätte werden müssen. Dies gelte insbesondere vor dem Hinter- grund der durch den Beschuldigten ausgeübten Doppelvertretung im Rahmen der Darle- hensausrichtung. Die M.________ AG habe deswegen einen Vermögensschaden in der Höhe von USD 672'872.04 erlitten. Der Beschuldigte habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, da sich ihm eine mögliche Schädigung der M.________ AG als so wahrscheinlich aufgedrängt habe, dass sein Handeln nicht anders denn als eine Inkaufnahme des Erfolgs in- terpretiert werden könne (SG GD 9/2 E. II.3. Ziff. 3.2.1 ff. und 3.3.1 ff.). 2.2 Standpunkte der Verteidigung: Die Verteidigung wendete gegen den Schuldspruch in diesem Punkt ein, dass das Darlehen über USD 674'000.00 mit schriftlichem Darlehensvertrag und mit einem Zins vereinbart wor- den sei. Das Darlehen habe der H.________ AG zur Finanzierung des Rückkaufs eigener Aktien von der AI.________ SA gedient. Der Beschuldigte sei nie Aktionär dieser zurückge- kauften Aktien geworden. Die Darlehensgewährung sei wegen des Zinssatzes von 3.25 % auch für die M.________ AG von Vorteil gewesen. Es treffe zu, dass das Darlehen nicht be- sichert gewesen wäre, dies sei aber bei verbundenen Gesellschaften unüblich. Bei der Dar- lehensgewährung am 27. Oktober 2013 sei ferner nicht voraussehbar gewesen, dass die H.________ AG letztlich am 18. Mai 2016 wegen Organisationsmangels aufgelöst werde. Ferner habe der Beschuldigte die Einwilligung von U.________ gehabt und es habe auch keine Pflicht bestanden, vor der Gewährung eines Darlehens die Zustimmung der Aktionäre einzuholen. Der Optionsvertrag sei am 27. Oktober 2013 bereits seit dem 1. Juli 2012 ge- genstandslos gewesen. Der Schaden der M.________ AG werde ansonsten zahlenmässig nicht bestritten, hingegen liege eine eventual- oder direktvorsätzliche Schädigungsabsicht beim Beschuldigten nicht vor. Die Nicht-Rückzahlung des Darlehens sei nicht vorhersehbar gewesen und der Beschuldigte habe dies sicher auch nicht gewollt, zumal er selber eine Be- teiligung an der H.________ AG besessen habe. Der Beschuldigte habe die H.________ AG nicht unrechtmässig bereichern wollen, zumal er keinerlei Vorteile aus der Transaktion gezo- gen habe (OG GD 2/1 S. 8 f.). 2.3 Feststellung des Sachverhalts: 2.3.1 Die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten wurde durch diesen weder in tatsächli- cher noch in rechtlicher Hinsicht in Abrede gestellt (OG GD 2/1, S. 12, B.II. Ziff. 6.1). Auch der Geldfluss von der M.________ AG an die H.________ AG und die Qualifikation dieses Geldflusses als ungesichertes Darlehen wurde vom Beschuldigten anerkannt (OG GD 2/1, S. 8., B.II. Ziff. 3.1). 2.3.2 Es ist unbestritten und aufgrund der Bankunterlagen belegt, dass der Beschuldigte mit Auf- trag vom 28. Oktober 2013, 10.03 Uhr, CHF 600'000.00 (resp. USD 672'872.04) an die H.________ AG auf deren Konten bei der X.________ AG überwies (act. 10-3-3-1-13 f.; act. 10-3-3-10-1; act. 21/1/7 Ziff. 32). Die überwiesenen CHF 600'000.00 wurden am 28. Oktober 2013 auf den Konten der H.________ AG gutgeschrieben und am 30. Oktober 2013 mit der Bezeichnung "Payment Loan" in der Höhe von CHF 600'000.00 an die AI.________ SA überwiesen (act. 10-3-3-10-1 f.). In der Buchhaltung der H.________ AG wurde die Transak- tion über das Durchlaufkonto als eine Zahlung an die AI.________ AG betreffend Aktienkapi- tal verbucht (act. 10-3-3-10-2). Eine buchhalterische Erfassung des Zahlungseingangs als

Seite 26/98 Darlehensschuld der H.________ AG gegenüber der M.________ AG fand weder am 27. Oktober 2013 noch zu einem späteren Zeitpunkt statt (act. 22-2-15 Ziff. 79). 2.3.3 Zum Zeitpunkt der Darlehensausrichtung bestanden keine Darlehensverträge über die Dar- lehenszahlung der M.________ AG an die H.________ AG. Dies ergibt sich aus der E-Mail von AJ.________ vom 20. August 2014, wo sie bei AK.________ und beim Beschuldigten hinsichtlich der Darlehen über CHF 600'000.00 vom 28. Oktober 2013 und über USD 400'000.00 vom 31. Dezember 2013 nach den Verträgen, den Zinsen und der Rückzahlung nachfragt (act. 20-1-143). Entsprechend wurde der Darlehensvertrag vom 27. Oktober 2013 (einem Sonntag), welcher einen Zinssatz von 3.25 % enthielt, erst zu einem späteren Zeit- punkt erstellt. Effektiv fand kein Geldfluss betreffend die Zinsen von der H.________ AG zur M.________ AG statt; die Zinszahlen wurden vertraglich erst mit der Rückzahlung des Dar- lehens fällig (act. 20-2-277 Ziff. 2: "[…] due upon repayment of the loan"). 2.3.4 Der damit später erstellte Darlehensvertrag vom 27. Oktober 2013 über USD 674'000.00 wurde durch den Beschuldigten sowohl seitens der M.________ AG als auch seitens der H.________ AG unterzeichnet (act. 20-1-276 ff.). Der Beschuldigte übte entsprechend eine Doppelvertretung bei der Darlehensvergabe aus. 2.3.5 Am 9. Februar 2015 kündete die X.________ AG den Rahmenkreditvertrag mit der H.________ AG und forderte die Rückzahlung der offenen Kreditsumme aus der Kreditfazi- lität im Umfang von USD 921'731.50 (act. 10-3-1-10-34). 2.3.6 Die H.________ AG wurde am 15. Juli 2015 von der B.________ AG (vormals: M.________ AG) aufgefordert, die offenen Darlehen über CHF 600'000.00 und USD 400'000.00, die offe- ne Kontokorrentschuld von USD 17'650.10 sowie den Betrag von USD 921'731.50 im Zu- sammenhang mit der Pfandverwertung der X.________ AG zurück zu erstatten (act. 20-1- 186). Die genannten Beträge wurden nicht zurückerstattet. Die H.________ AG war in die- sem Zusammenhang zahlungsunfähig. 2.3.7 Mit Tagebucheintrag vom 15. September 2015 wurde die AL.________ AG als Revisionsstel- le der H.________ AG gelöscht. Der Organisationsmangel wurde in der Folgezeit nicht be- hoben. Aufgrund eines Organisationsmangels erfolgte am 18. Mai 2016 die Auflösung der Gesellschaft gemäss Art. 731b OR. 2.3.8 Die H.________ AG wies per 31. Dezember 2011 ein Aktienkapital von CHF 1'200'000.00 (bzw. USD 1'218'900.00) aus. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine Unterbilanz von ca. einem Drittel des Aktienkapitals, denn aufgrund von früheren Verlusten (Verlustvortrag von USD 499'525.80 [GJ 2010] plus Jahresgewinn von USD 145'556.52 [GJ 2011]) betrug das ef- fektive Eigenkapital per 31. Dezember 2011 noch USD 864'940.72. Im Geschäftsjahr 2012 verbesserte sich die Bilanzsituation und das Eigenkapital konnte aufgrund eines Gewinns von USD 208'396.47 wieder auf ca. vier Fünftel des Nominalwerts des Aktienkapitals ange- hoben werden (act. 20-2-20). Im Jahr 2013 entwickelten sich die Geschäfte der H.________ AG indessen schlecht. Die H.________ AG wies per 31. Dezember 2013 bei einem Jahres- verlust von USD 1'188'920.11 kumulierte Verlustvorträge von insgesamt USD 1'334'482.00 aus. Dies bei einem bilanzierten Eigenkapital von USD 1'218'900.00 (bzw. CHF 1'200'000.00). Damit wuchs die Unterbilanz der H.________ AG per 31. Dezember 2013 in

Seite 27/98 einem Ausmass an, dass die Gesellschaft mit USD 115'582.92 bilanziell überschuldet war (act. 10-3-3-9-10; act. 20-1-299; dies ohne Berücksichtigung der zu Unrecht nicht verbuchten Darlehensschuld von CHF 600'000.00, vgl. oben Ziff. 2.3.2). Die Überschuldungslage der H.________ AG verschlimmerte sich im Jahr 2014 aufgrund von weiteren Geschäftsverlusten in der Höhe von USD 1'207'704.89 auf USD 1'323'287.81 am 31. Dezember 2014 (act. 20-1- 312). 2.3.9 Ein wesentlicher Faktor für den Verlust der H.________ AG im Jahr 2013 war der Zahlungs- ausfall der französischen Gesellschaft AM.________, welche zu einer Wertberichtigung der Forderung gegen die genannte Gesellschaft über USD 997'658.92 führte (vgl. dazu hinten E. III.B. Ziff. 3.4). Die entsprechende Forderung wurde bereits am 14. Oktober 2012 mit der Rechnung 300245 an die AM.________ fakturiert und letztlich im Umfang von USD 997'658.92 nicht bezahlt. Das Grundgeschäft dazu wurde vermutlich im Frühjahr 2012 ver- einbart (act. 23-1-14-26, Eintrag vom 06. März 2012). Bei der AM.________ handelte es sich um eine Handelsgesellschaft, welche der H.________ AG den genannten Betrag im Zusam- menhang mit einer Kaufpreiszahlung betreffend eine Schiffsladung schuldete (vgl. act. 24-5- 5). Aus diesem Umstand erhellt, dass der Beschuldigte für die H.________ AG auch ungesi- cherte Verkaufstransaktionen durchführte, d.h. er führte die Verkaufstransaktion durch und lieferte die Ware, ohne dass ein Akkreditiv (bzw. Letter of Credit) einer Bank oder eine sons- tige Sicherheit zwecks Absicherung des Verkaufspreises vorlag (vgl. auch act. 21-1-10 Ziff. 48, wobei bei dieser Transaktion mit Phosphate Rock nach Darstellung des Beschuldigten die Ware nicht geliefert wurde). Aus diesem Umstand lässt sich schliessen, dass die Ge- schäftstätigkeit der H.________ AG trotz planbaren Margen von ca. 1.5 %-2.5 % des Han- delsvolumens (act. 21-1-965) insgesamt nicht ohne substantielle Risiken war, da Zahlungs- ausfälle im Zusammenhang mit Lieferungen die Marge deutlich überstiegen. Diese erhebli- chen Risiken im Zusammenhang mit Zahlungsausfällen von Debitoren wirkten sich letztlich auch aus: So erwähnte der Beschuldigte selber in seiner E-Mail vom 10. Dezember 2015 an Q.________, dass die schlechte wirtschaftliche Verfassung der H.________ AG auf zwei Rechtsfälle zurückzuführen sei, wo sie ihr Geld nicht erhalten hätten (act. 20-2-40). 2.4 Aus der dargelegten Beweislage lassen sich ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO folgende Sachverhaltsfeststellungen treffen: 2.4.1 Insgesamt ist erstellt, dass der Beschuldigte bei der Darlehensausrichtung vom 28. Oktober 2013 erneut im Rahmen einer Doppelvertretung sowohl die Darlehensnehmerin wie die Dar- lehensgeberin vertrat. Der Beschuldigte richtete dabei das Darlehen aus, obwohl er sowohl gegenüber der AC.________ Ltd. wie auch gegenüber der M.________ AG in der Pflicht stand, keine Darlehen auszurichten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung bestand die- se Pflicht auch nach dem 1. Juli 2012 weiter (vgl. E. II.B.2). Eine Gruppenbildung, finanzielle Kooperation oder sonstige ausdrückliche oder konkludente Zustimmung der Aktionäre der M.________ AG betreffend die Ausrichtung des Darlehens lag nicht vor (vgl. E. II.B.1). 2.4.2 Die M.________ AG hatte dabei keinerlei wirtschaftliche Vorteile aus der Transaktion. Ent- gegen der Verteidigung wurde der Darlehenszins von 3.25 % erst zu einem unbekannten Zeitpunkt nach August 2014 schriftlich festgehalten, wobei der entsprechende Darlehensver- trag vom Beschuldigten auf den 27. Oktober 2013 (im Übrigen ein Sonntag) zurückdatiert wurde. Eine effektive Zinszahlung fand nie statt, zumal der Beschuldigte in Doppelvertretung

Seite 28/98 im Darlehensvertrag festlegen konnte, dass der Zins erst zusammen mit der Rückerstattung des Darlehens fällig wird und damit mit dem gleichen wirtschaftlichen Kreditausfallrisiko be- haftet war, wie das Darlehen selber. Ein wirtschaftlicher Vorteil der M.________ AG aus der Darlehensvergabe liegt damit nicht auf der Hand, zumal die Gesellschaft nicht im Kreditge- schäft tätig war und die Ausrichtung von Krediten gegen Zins nicht zu ihrem Geschäftsmodell gehörte. Folglich trug die M.________ AG das volle Kreditausfallrisiko im Zusammenhang mit dem ungesicherten Darlehen, wofür ihr entgegen der Auffassung der Verteidigung keiner- lei greifbaren wirtschaftlichen Vorteile zukamen. 2.4.3 Auch das Argument der Verteidigung, dass es sich bei der H.________ AG und der M.________ AG um verbundene Gesellschaften gehandelt habe und ein ungesichertes Dar- lehen deswegen nicht unüblich sei, kann wie bereits dargelegt (E. II.B.1), nicht gehört wer- den. Da es sich bei den beiden Gesellschaften nicht um verbundene Gesellschaften handel- te, war eine ungesicherte Darlehensausrichtung nicht geschäftlich üblich oder vom normalen Geschäftsrisiko abgedeckt, da sie risikobehaftet war und der H.________ AG keine relevan- ten wirtschaftlichen Vorteile brachte. Die wirtschaftliche Substanz der H.________ AG lässt dabei auf keinen Fall den Schluss zu, dass ein ungesichertes Darlehen von CHF 600'000.00 auch ohne eine finanzielle Absicherung problemlos zurückbezahlt werden kann. Dazu hätte die H.________ AG über eine erhebliche wirtschaftliche Substanz verfügen müssen. Statt- dessen bestand bei der H.________ AG auf den Bilanzstichtag 31. Dezember 2013, d.h. be- reits zwei Monate nach der Darlehensausrichtung, eine bilanzielle Überschuldung. Entspre- chend bestand vorliegend in objektiver Hinsicht ein erhebliches Kreditausfallrisiko. 2.4.4 Der Beschuldigte kannte in subjektiver Hinsicht die genannten Pflichtverletzungen und wollte diese auch. Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben seit Jahrzehnten im internationa- len Rohstoffhandelsgeschäft tätig (act. 1-1-18), weswegen es für das Gericht ausreichend klar ist, dass der Beschuldigte ein überdurchschnittliches Verständnis für wirtschaftliche und juristische Fragen hat. So wusste der Beschuldigte, dass er die Geschäfte der M.________ AG nicht im eigenen Interesse führte, sondern treuhänderisch für eine Aktionärsgruppe ver- waltete. Es handelte sich mithin bei der M.________ AG nicht um eine Einmann- Aktiengesellschaft, bei welcher eigene Bezüge unter gewissen Umständen strafrechtlich irre- levant sind. Ferner wusste der Beschuldigte, dass er einerseits eine Doppelvertretung bei der Darlehenseingehung ausübte und anderseits dabei die H.________ AG (an der er eine we- sentliche Beteiligung besass, act. 21-1-16 Ziff. 77) wirtschaftlich bevorzugte, indem er unter Inkaufnahme eines erheblichen wirtschaftlichen Risikos für die M.________ AG den Liqui- ditätsengpass der H.________ AG im Zusammenhang mit dem Rückkauf eigener Aktien zu überbrücken versuchte. 2.4.5 Betreffend den Vermögensschaden erkennt das Gericht beim Beschuldigten in subjektiver Hinsicht zumindest eine hohe Bereitschaft, die damit verbundenen Risiken für die M.________ AG einfach so hinzunehmen. Die Gefährdung des Darlehensrückzahlungsan- spruchs zum Tatzeitpunkt muss sich aufgrund der genannten Faktoren (d.h. ungesichertes Darlehen, riskantes Geschäftsmodell, drohende Überschuldung, ungenügende Substanz) dem Beschuldigten am 28. Oktober 2013 in subjektiver Hinsicht derart prägnant aufgedrängt haben, dass er selber von einem erheblichen Kreditausfallrisiko ausging, welches er aber in Kauf nahm, da ihm die Überbrückung des Liquiditätsengpasses bei der H.________ AG (an welcher er selber ein substantielles Aktienpaket besass) zum damaligen Zeitpunkt wichtiger

Seite 29/98 erschien als die Gesetzesnachachtung im Sinne der getreuen Verwaltung des Vermögens der M.________ AG. Dies vor der Prämisse, dass der Beschuldigte den Kreditausfall zwar nicht wollte, er aber als wahrscheinliche Möglichkeit damit rechnete und dies mangels ande- rer Finanzierungsmöglichkeiten hinnahm. 2.5. Subsumption des Sachverhalts: 2.5.1 Betreffend die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten ist auf die vorstehenden Erwä- gungen zu verweisen (E. II.C.1. Ziffer 1.4.1). Der Beschuldigte amtete in rechtlicher Hinsicht im gesamten Deliktszeitraum als Geschäftsführer der M.________ AG im Sinne des Treu- bruchtatbestands gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB. 2.5.2 Der Beschuldigte hat sodann im Rahmen seiner Funktionsausübung bei der Darlehensaus- richtung an die H.________ AG mehrfach pflichtwidrig gehandelt. So verstiess er einerseits gegen die vertragliche Verpflichtung gegenüber der M.________ AG im Optionsvertrag, kei- ne Darlehen an Drittparteien auszurichten. Andererseits verstiess er auch gegen seine ge- sellschaftsrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat gemäss Art. 717 Abs. 1 OR. Wie bereits dargelegt (E. II.C.1. Ziffer 1.4.2), unterlag der Beschuldigte auch bei diesem Darlehen durch die Doppelvertretung einem Interessenkonflikt. Die Darlehensvergabe war dabei wirtschaft- lich einseitig zum Nutzen der H.________ AG und zum Risiko der M.________ AG ausge- staltet. Das Kreditausfallrisiko war dabei nicht unerheblich, da die H.________ AG zum Zeit- punkt der Darlehensausrichtung bereits eine deutliche (mit Sicherheit mehr als hälftige) Un- terbilanz auswies und per 31. Dezember 2013 dann aufgrund des wirtschaftlich ungünstigen Verlaufs des Geschäftsjahrs eine bilanzielle Überschuldung bestand. Unter diesen Prämis- sen wäre der Beschuldigte rechtlich verpflichtet gewesen, das Darlehen zumindest so abzu- sichern, dass kein Kreditausfall mehr drohte (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom

14. Oktober 2010 E. 6.4). 2.5.3 Der Vermögensschaden von CHF 600'000.00 (bzw. USD 672'872.04) ist mit Sicherheit durch die Auflösung der H.________ AG eingetreten; weder das Darlehen, noch der damit verbun- dene Zins wurde zurückbezahlt. Die M.________ AG hat folglich einen vollständigen Kre- ditausfall und damit einen Vermögensschaden erlitten. 2.5.4 Die Verteidigung argumentiert an dieser Stelle sinngemäss mit einer fehlenden Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Vermögensschaden. So sei nicht vorhersehbar ge- wesen, dass das Darlehen nicht zurückbezahlt habe werden können. 2.5.5 Der tatbestandsmässige Erfolg ist dem sorgfaltswidrig handelnden Täter zurechenbar, wenn der Erfolg bei sorgfaltsgemässem Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetre- ten wäre (BGE 135 IV 56 E. 5.1). Diesbezüglich gilt zu bedenken, dass die vom Beschuldig- ten zu verantwortende Darlehensvergabe "conditio sine qua non" für den Vermögensschaden der M.________ AG war: Ohne die pflichtwidrige Darlehensvergabe wäre der Vermögen- schaden der M.________ AG mit Sicherheit nicht eingetreten (BGE 115 IV 199 E. 5b). Inso- fern besteht grundsätzlich eine natürliche Kausalität zwischen Vermögensschaden und Pflichtverletzung.

Seite 30/98 2.5.6 Die festgestellte natürliche Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Vermögensschaden hält auch vor einer Adäquanzprüfung stand. So liegt es auf der Hand, dass eine unsorgfältige und pflichtwidrige Darlehensausrichtung in casu nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet war, einen Erfolg in der Form eines Vermögensscha- dens herbeizuführen (BGE 115 IV 199 E. 5c.). So wusste der Beschuldigte, dass die Ge- schäftstätigkeit der H.________ AG weitgehend mittels Fremdkapital finanziert war und die H.________ AG seit November 2010 immer wieder ebenfalls unrechtmässige Darlehen von der M.________ AG in erheblichen Umfang bezog, um ihren Betrieb zu finanzieren (vgl. act. 10-3-1-1-23; bzw. Vorinstanz SG GD 9/2 E. II.3. Ziffer 3.3.2). Die H.________ AG verfügte mithin nicht über ausreichend eigene Mittel, um das betriebene Gewerbe zu finanzieren. Fer- ner wusste der Beschuldigte auch, dass das Gewerbe der H.________ AG durchaus Verlus- te machen konnte, ging doch die T.________ AG, welche als Vorgängergesellschaft mit dem gleichen Personal und Geschäftskonzept ebenfalls im internationalen Düngerhandel tätig war (OG GD 9/1 Ziff. 40 ff.), im Jahr 2010 Konkurs. Die H.________ AG erzielte ferner im Jahr 2010 ebenfalls einen Verlust von USD 499'525.80 (act. 24-2-9). Darüber hinaus war seit mehr als einem Jahr eine Forderung gegen die AM.________ über knapp USD 1 Mio. unbe- zahlt geblieben, was die beträchtlichen betrieblichen Risiken weiter verdeutlicht. Vor diesem Hintergrund ist in concreto die Realisierung des Kreditausfallrisikos bei einem ungesicherten Darlehen keineswegs ein aussergewöhnlicher Umstand, der nur in Ausnahmefällen unvor- hergesehen eintritt (BGE 115 IV 199 E. 5c). Vielmehr war die Realisierung des Kreditausfall- risikos zu Lasten der M.________ AG vorliegend für den Beschuldigten vorhersehbar, zumal dem geschäftserfahrenen, kaufmännisch gebildeten Beschuldigten auch in genereller Hin- sicht bekannt sein musste, dass Drittdarlehen grundsätzlich abzusichern sind und diese Re- gel wegen des tendenziell hohen Ausfallrisikos von Darlehen ihre wirtschaftliche Berechti- gung hat. 2.5.7 Die Verteidigung argumentiert, dass der Vermögensschaden der M.________ AG faktisch entstanden sei, weil die X.________ AG [der Kreditfazilität der H.________ AG] "den Stecker zog", obwohl die Kreditlinie nur zu einem Bruchteil ausgeschöpft gewesen sei. Ohne diesen Vorgang wären die Geschäfte weitergelaufen und die Darlehen hätten an die M.________ AG zurückbezahlt werden können (OG GD 2/1 B.II. Ziff. 6.4). Die hypothetischen Erwägungen der Verteidigung, welche auf eine Unterbrechung des adäquaten Kausalverlaufs hinauslaufen, überzeugen nicht. Die Kausalität wird wie dargelegt nur durch aussergewöhnliche Umstände unterbrochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2016 vom 16. August 2016 E. 3.2.1). So war die Kündigung der Kreditbeziehung sei- tens der X.________ AG aus mehreren Gründen nicht ein unerwartetes, aussergewöhnliches Ereignis, welches den grundsätzlich als adäquat beurteilten Kausalverlauf hätte unterbrechen können. Die Kreditfazilität der X.________ AG, welche auf dem Credit Facilty Agreement mit der H.________ AG vom 9. Januar 2012 basiert, war jederzeit durch beide Parteien kündbar (act. 23-1-13-819: […] "Each party may terminate this Agreement at any time with immediate effect" […]), wobei die X.________ AG überdies vertraglich berechtigt war, jegliche konkrete Handelsfinanzierung ohne Angabe von Gründen abzulehnen (act. 23-1-13-816: "The Bank reserves the right to examine the financing of each transaction and may refuse individually at its sole discretion the financing of any kind of transaction without justification"). Bei dieser vertraglichen Ausgangslage bestand kein Anspruch auf eine Finanzierung der Handelstrans- aktionen der H.________ AG durch die X.________ AG. Der Beschuldigte kann aufgrund der

Seite 31/98 weitgehenden Rechte der Bank bei der Finanzierung nicht argumentieren, dass die Beendi- gung des Kundenbeziehung ein aussergewöhnliches Ereignis gewesen sei. Im Übrigen wusste der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt der Darlehensgewährungen, dass er die X.________ AG über die wirtschaftlichen Berechtigungen an der M.________ AG falsch in- formiert hatte (s. hinten, E. IV.). Alleine dieses unredliche Verhalten gegenüber einer Bank, welches letztlich die korrekte Durchführung derer geldwäschereirechtlichen Abklärungspflicht nach Art. 4 Abs. 1 des Geldwäschereigesetzes verunmöglichte, musste eine Kündigung der Geschäftsbeziehung seitens der X.________ AG als jederzeit wahrscheinlich erscheinen lassen. Ferner konnte der Beschuldigte soweit ersichtlich im Jahr 2015 eine neue Kreditbeziehung zur AN.________ mit Sitz in Amsterdam aufbauen, so dass die Kündigung durch die X.________ AG für das geschäftliche Scheitern der H.________ AG nicht allein entschei- dend gewesen sein kann (act. 20-1-334). Die Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die X.________ AG stellt damit kein Ereignis dar, welches geeignet wäre, die Adäquanz des ge- richtlich festgestellten Kausalverlaufs zu durchbrechen. 2.5.8 Die Feststellungen des Gerichts betreffend die subjektive Handlungsmotivation des Beschul- digten (E. II.C.2. Ziff. 2.4.4 und Ziff. 2.4.5) lassen in rechtlicher Hinsicht ohne weiteres auf Vorsatz schliessen. Hinsichtlich der Pflichtverletzung liegt ein Handeln mit Wissen und Willen und mithin Direktvorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB vor. Hinsichtlich der kausalen Verursachung eines Vermögensschadens lassen die festgestellten inneren Absichten des Beschuldigten zumindest auf Eventualvorsatz schliessen. Erneut muss die Schwere der di- rektvorsätzlich begangenen Sorgfaltspflichtverletzung zum Nachteil des Vermögens der M.________ AG als gravierend taxiert werden. In Kombination mit der dem Beschuldigten bekannten potentiellen Gefährdung der Rückzahlung des Darlehens, muss sich ihm am 28. Oktober 2013 in subjektiver Hinsicht die Möglichkeit eines Kreditausfalls derart prägnant auf- gedrängt haben, dass er diese Folge zumindest billigend in Kauf nahm, da ihm die Überbrü- ckung des Liquiditätsengpasses im finanziellen Interesse der H.________ AG (an welcher der Beschuldigte einen wesentlichen Aktienanteil besass) zum damaligen Zeitpunkt wichtiger erschien als die Gesetzesnachachtung (vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGE 130 IV 58 E. 8.4). Der Beschuldigte nahm mithin die kausale Verursachung eines Vermögensschadens zum Nachteil der M.________ AG zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB billigend in Kauf. 2.5.9 Der Beschuldigte handelte ferner mit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung zu Gunsten der H.________ AG bzw. indirekt sich selber, da er an der H.________ AG einen wesentlichen Aktienanteil besass. Die Einwendungen der Verteidigung sind erneut nicht überzeugend, zumal die H.________ AG keinen rechtmässigen Anspruch auf ein Darlehen hatte, welches unter den genannten Umständen (Vertragsbruch Optionsvertrag, Pflichtverlet- zung des Verwaltungsrats, Doppelvertretung) rechtswidrig zustande gekommen ist. Es wird auf die vorstehenden Erwägungen (E. II.C.1. Ziff. 1.4.5) verwiesen. 2.6 Der Beschuldigte ist der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen.

Seite 32/98 3. Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen durch ein Darlehen von USD 400'000.00 der M.________ AG an die H.________ AG 3.1 Urteil der Vorinstanz: Die Vorinstanz stellte fest, der Beschuldigte habe - ca. zwei Monate nach der Überweisung vom 28. Oktober 2013 - am 31. Dezember 2013 erneut USD 400'000.00 ab den Konten der M.________ AG an die H.________ AG als Darlehen überwiesen. Wie bereits das am 28. Oktober 2013 gewährte Darlehen sei diese erneute Zahlung wegen der Doppelvertretung sowie wegen dem Darlehensausrichtungsverbot im Optionsvertrag pflichtwidrig gewesen. Es sei der M.________ AG ein Vermögensschaden in der Höhe von USD 400'000.00 entstan- den, wobei der Beschuldigte die entsprechende Schädigung zumindest billigend in Kauf ge- nommen habe (SG GD 9/2 E. II.5. Ziffer 4.2 ff.). 3.2 Standpunkte der Verteidigung: Die Verteidigung führte aus, dass es zutreffe, dass der Beschuldigte am 30. Dezember 2013 (Vertragsdatum) in seiner Funktion als Verwaltungsrat der M.________ AG der H.________ AG ein weiteres Darlehen über USD 400'000.00 gewährt habe; dies mit einem Zinssatz von 3.25 %. Der Kreditbetrag sei auf das Konto Trade Finance der H.________ AG überwiesen worden, weil die beiden Gesellschaften bei der X.________ AG eine Kreditlinie gehabt hät- ten, welche gewisse Eigenkapitalvorschriften enthalten habe. Die M.________ AG habe auch Vorteile durch die Überweisung gehabt, zumal die gewährte gemeinsame Kreditlinie auf- rechterhalten worden sei. Die H.________ AG sei zum Darlehenszeitpunkt nicht überschul- det gewesen und es sei nicht üblich, zwischen gemeinsam geführten Unternehmen Sicher- heiten zu vereinbaren. Der Beschuldigte sei ferner nicht verpflichtet gewesen, die Aktionäre der M.________ AG zu informieren, da die Aktionäre die operative Tätigkeit eines Verwal- tungsrats nicht zu genehmigen haben. Gleichwohl sei die Transaktion ordentlich dokumen- tiert und die Aktionärin informiert worden. Die Darlehensgewährung sei auch Gegenstand von Buchhaltungsbesprechungen gewesen. Die Optionsvereinbarung habe keine Gültigkeit mehr gehabt. Die Schadenshöhe werde nicht bestritten, hingegen habe der Beschuldigte diesen Schaden nicht pflichtwidrig verursacht. Die Buchhaltung sei nachgeführt und das Dar- lehen verbucht gewesen. Es sei mit dem Darlehen um die Aufrechterhaltung der "gemeinsa- men Kreditlinie beider T.________-Gesellschaften" bei der X.________ AG gegangen. Fer- ner habe der Beschuldigte einen Schaden der M.________ AG im Zeitpunkt der Kreditge- währung am 30. Dezember 2013 nicht in Kauf genommen. Die H.________ AG sei dann auch erst später am 18. Mai 2016 aufgelöst worden und zwar nicht wegen Konkurses, son- dern wegen eines Organisationsmangels. Der Beschuldigte habe dies nicht vorhersehen können (OG GD 2/1 S. 10). 3.3 Feststellung des Sachverhalts: 3.3.1 Es ist seitens der Verteidigung unbestritten, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum als einzi- ger Verwaltungsrat der M.________ AG mit deren Geschäftsführung betraut war (OG GD 2/1, B.II. Ziff. 1.1). Die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten wurde durch diesen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in Abrede gestellt (OG GD 2/1, S. 12, B.II. Ziff. 6.1). Auch der Geldfluss von der M.________ AG an die H.________ AG über USD

Seite 33/98 400'000.00 und die Qualifikation dieses Geldflusses als ungesichertes Darlehen wurde vom Beschuldigten anerkannt (OG GD 2/1, B.II. Ziff. 3.1). 3.3.2 Es ist auch aufgrund der Bankunterlagen belegt, dass der Beschuldigte als einziger Verwal- tungsrat der M.________ AG mit Auftrag vom 30. Dezember 2013, 16:44 Uhr, weitere USD 400'000.00 von den Konten der M.________ AG an die H.________ AG überwies, wobei die Zahlung am Folgetag (31. Dezember 2013) ausgeführt und auf den Konten der H.________ AG gutgeschrieben wurde (act. 10-3-3-11-4). Das Darlehen wurde nie zurückerstattet. 3.3.3 Wie bereits unter E. II.C.2. Ziff. 2.3.3 dargelegt, wurde der Darlehensvertrag vom 30. De- zember 2013 über die Zahlung von USD 400'000.00 mitsamt dem Zinssatz von 3.25 % erst zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 20. August 2014 nachträglich erstellt. Der Darle- hensvertrag vom 30. Dezember 2013 wurde sowohl für die M.________ AG als auch für die H.________ AG durch den Beschuldigten unterzeichnet (act. 20-1-305 ff.). Eine effektive Auszahlung des geschuldeten Zinses fand nicht statt, zumal der Beschuldigte im Rahmen seiner Doppelvertretung den Darlehensvertrag vom 30. Dezember 2013 so ausgestaltete, dass die Zinsschuld erst mit der Rückzahlung des Darlehens ausbezahlt werden musste. 3.3.4 Wie unter E. II.C.2 Ziff. 2.3.8 dargelegt, war die H.________ AG per Bilanzstichtag 31. De- zember 2013 bilanziell überschuldet. Aufgrund eines Organisationsmangels erfolgte am 18. Mai 2016 die Auflösung der Gesellschaft gemäss Art. 731b OR. Wie unter E. II.C.2. Ziff. 2.3.9 dargelegt, handelte der Beschuldigte im Rahmen von Düngemittelverkäufen teilweise aus- serhalb eines Akkreditivs bzw. einer gleichwertigen Absicherung, weswegen die getätigten Geschäfte per se erheblich risikobelastet waren. 3.4 Aus der dargelegten Beweislage lassen sich ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO folgende Sachverhaltsfeststellungen treffen: 3.4.1 Insgesamt erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte bei der Darlehensaus- richtung am 31. Dezember 2013 erneut im Rahmen einer Doppelvertretung handelte. Er tat dies, obwohl er gegenüber der AC.________ Ltd. wie auch gegenüber der M.________ AG in der Pflicht stand, keine Darlehen auszurichten. Diese Pflicht bestand entgegen der Auffas- sung der Verteidigung auch nach dem 1. Juli 2012 weiter (vgl. E. II.B.2.). 3.4.2 Eine Gruppenbildung, finanzielle Kooperation oder sonstige ausdrückliche oder konkludente Zustimmung der Aktionäre der M.________ AG lag, wie bereits erwähnt, nicht vor (vgl. E. II.B.1.). 3.4.3 Die M.________ AG hatte dabei effektiv keine wesentlichen Vorteile aus der Darlehens- transaktion. Entgegen der Verteidigung wurde der Darlehenszins von 3.25 % erst im August 2014 schriftlich festgehalten, wobei der entsprechende Darlehensvertrag auf den 30. De- zember 2013 zurückdatiert wurde. Eine effektive Zinszahlung fand nie statt, zumal der Be- schuldigte in Doppelvertretung eigenmächtig im Darlehensvertrag festlegen konnte, dass der Zins erst zusammen mit der Rückerstattung des Darlehens fällig wird. Der Zinsanspruch un- terlag entsprechend dem gleichen Kreditausfallrisiko wie das Darlehen und war folglich wirt- schaftlich nicht werthaltig. Ein wirtschaftlicher Vorteil der M.________ AG aus der Darle- hensvergabe über USD 400'000.00 an die H.________ AG ist mithin nicht ersichtlich. Auf der

Seite 34/98 anderen Seite trug die M.________ AG das volle Kreditausfallrisiko im Zusammenhang mit dem ungesicherten Darlehen. Erneut war das vom Beschuldigten in Doppelvertretung ausge- führte Rechtsgeschäft einseitig nachteilig für die M.________ AG. 3.4.4 Als Motiv für die Zahlung, welche am letzten Jahrestag 2013 ausgeführt wurde, ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte wegen des laufenden Rahmenkre- dits gegenüber der X.________ AG zwecks Finanzierung des Handelsgeschäfts der H.________ AG aufs Jahresende hin möglichst hohe Cash-Assets der H.________ AG aus- weisen wollte (OG GD 2/1 B.II.4. Ziff. 4.4 "[…] wurde doch die gemeinsame Kreditlinie durch den Transfer in Höhe von USD 400'000.00 aufrechterhalten"). 3.4.5 Entgegen der Verteidigung war ein ungesichertes Darlehen vorliegend geschäftlich erneut unüblich, da die wirtschaftlichen Interessen der M.________ AG und der H.________ AG un- terschiedlich lagen. Da die H.________ AG per 31. Dezember 2013 bilanziell überschuldet war, bestand bei der H.________ AG keine ausreichende bilanzielle Substanz, welche dem Beschuldigten Anlass zur Vermutung hätte geben können, dass das Darlehen problemlos zurückerstattet werden kann. 3.4.6 Der Beschuldigte handelte in subjektiver Hinsicht betreffend die Pflichtverletzung wissentlich und willentlich. Wie bereits mehrfach dargelegt, war der Beschuldigte ein erfahrener Roh- stoffhändler und Geschäftsmann, der wirtschaftliche Zusammenhänge bestens verstand (vgl. E. II.C.2. Ziff. 2.4.4). Ihm war seine Doppelvertretung bei der Darlehensvergabe bekannt, ge- nau wie auch das Darlehensverbot im Optionsvertrag. Er wusste wie schon beim am 28. Ok- tober 2013 überwiesenen Darlehen, dass er über die Vermögenswerte der M.________ AG nicht frei verfügen konnte und dass seine Handlungen aus wirtschaftlicher Sicht einseitig vor- teilhaft für die H.________ AG und einseitig nachteilig für die M.________ AG waren. Insge- samt wusste der Beschuldigte, dass er damit seine Pflichten als Verwaltungsrat hinsichtlich der Erhaltung des Vermögens der M.________ AG verletzte. 3.4.7 Wie schon beim Darlehen vom 28. Oktober 2013 ist die subjektive Haltung des Beschuldig- ten betreffend die kausale Verursachung eines Vermögensschadens differenziert zu würdi- gen. Aufgrund (1.) der fehlenden bilanziellen Substanz der sich mittels Fremdkapital finanzie- renden H.________ AG, (2.) dem unvorteilhaften Geschäftsgang (mit einer bilanziellen Über- schuldung per 31. Dezember 2013), (3.) der früheren Verluste im Geschäftsjahr 2010, (4.) der hohen Verluste im Geschäftsjahr 2013, (5.) dem früheren Konkurs der im Düngemittel- handel tätigen Vorgängergesellschaft T.________ AG im Jahr 2010 sowie (6.) dem teilweise ausserhalb von Akkreditiven abgewickelten und damit risikobehafteten Geschäftsmodell durf- te der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass das ungesicherte Darlehen problemlos zurückbezahlt werden kann. Er musste wie bei jedem ungesicherten Darlehen mit einem we- sentlichen Kreditausfallrisiko rechnen, welches vorliegend wegen den genannten Umständen bei der H.________ AG als prägnant qualifiziert werden muss. Folglich war dem Beschuldig- ten der kausale Schadenseintritt als prägnantes, sich aufdrängendes zukünftiges Ereignis bewusst, wobei er wie bereits schon beim Darlehen über CHF 600'000.00 die finanziellen In- teressen "seiner" H.________ AG (an welcher er eine wesentliche Beteiligung besass) höher gewichtete als die Pflicht, die Vermögenswerte der M.________ AG nicht unnötigen und ein- seitigen Kreditausfallrisiken auszusetzen. Die ihm bekannte Folge eines Kreditausfalls zum Nachteil der M.________ AG nahm der Beschuldigte hin bzw. er musste dieses hohe Risiko

Seite 35/98 hinnehmen, um die von ihm gewünschten Vorteile durch die Darlehensausrichtung zu erlan- gen. 3.5 Subsumption des Sachverhalts: 3.5.1 Betreffend die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten ist auf die vorstehenden Erwä- gungen zu verweisen (E. II.C.2. Ziff. 1.4.1). Der Beschuldigte amtete im gesamten Delikts- zeitraum als Geschäftsführer der M.________ AG im Sinne des Treuebruchtatbestands gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB. 3.5.2 Betreffend die Pflichtverletzung des Beschuldigten verhält es sich gleich wie beim Darlehen über CHF 600'000.00 vom 28. Oktober 2013 (vgl. E. II.C.2. Ziff. 2.4.1 und 2.4.2): Der Be- schuldigte handelte erneut in zweifacher Hinsicht pflichtwidrig. Er richtete einerseits Darlehen aus, obwohl er sowohl gegenüber der AC.________ Ltd. als auch gegenüber der M.________ AG der vertraglichen Pflicht unterstand, Drittdarlehen nur mit der Zustimmung der AC.________ Ltd. auszurichten. Andererseits erfolgte die Darlehensvergabe mittels einer Doppelvertretung, war damit mit einem Interessenkonflikt bemäkelt und wirkte überdies wirt- schaftlich einseitig zu Lasten der M.________ AG (bzw. zu Gunsten der H.________ AG, an welcher der Beschuldigte beteiligt war). Weil vor diesem Hintergrund bei der H.________ AG per 31. Dezember 2013 eine erhebliche bilanzielle Überschuldung bestand, war das Kre- ditausfallrisiko erheblich. Der Beschuldigte wäre damit gemäss Art. 717 Abs. 1 OR verpflich- tet gewesen, vorliegend das erhebliche Kreditausfallrisiko der M.________ AG so abzusi- chern, dass vernünftigerweise kein Kreditausfall mehr drohte (s. u.a. Urteil des Bundesge- richts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 6.4). Indem er das Darlehen ohne ausreichen- de Absicherung ausrichtete, handelte er pflichtwidrig. 3.5.3 Der Vermögensschaden von USD 400'000.00 ist mit Sicherheit durch die Auflösung der H.________ AG eingetreten; weder das Darlehen, noch der damit verbundene Zins wurden an die M.________ AG überwiesen. Die M.________ AG hat damit einen vollständigen Kre- ditausfall und damit einen Vermögensschaden in der Höhe des Darlehens erlitten. 3.5.4 Auch betreffend die von der Verteidigung monierte Kausalität zwischen dem Vermögens- schaden und der Pflichtverletzung kann unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Darlehen vom 28. Oktober 2013 (E. II.C.2. Ziff. 2.5.5, Ziff. 2.5.6, Ziff. 2.5.7) eine summa- rische Begründung erfolgen. Der Beschuldigte durfte die Darlehen nicht ungesichert ausrich- ten. Indem er es trotzdem tat, setzte er die primäre Ursache bzw. die "conditio sine qua non" für den Vermögensschaden. Der Vermögensschaden der M.________ AG wäre mit Sicher- heit nicht entstanden, wenn der Beschuldigte das Darlehen pflichtgemäss nicht ausgerichtet hätte, zumal auch klar ist, dass die AC.________ Ltd. bzw. U.________ gemäss deren glaubhaften Schilderungen einer Darlehensausrichtung nie zugestimmt hätten (act. 21-2-3 Ziff. 11). Diese tatsächliche Schlussfolgerung hält auch einer rechtlichen Adäquanzbewer- tung stand. So ist ein Kreditausfall hinsichtlich eines ungesicherten Darlehens bei einer buchhalterisch überschuldeten Gesellschaft kein überraschendes oder gar aussergewöhnli- ches Ereignis, welches nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten wäre. Vielmehr war ein Kreditausfall für den geschäftserfahrenen Beschuldigten vorhersehbar, zu- mal bereits vorher schon die im Düngergeschäft tätige T.________ AG mit dem Beschuldig- ten in Konkurs fiel und die wesentlich mittels Fremdkapital finanzierte H.________ AG eben-

Seite 36/98 falls im Jahr 2010 einen erheblichen Betriebsverlust erzielte. Die adäquate Kausalität durch- brechende Drittursachen sind dabei entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht er- sichtlich (vgl. E. II.C.2. Ziff. 2.5.7). 3.5.5 Die gerichtlichen Feststellungen hinsichtlich der subjektiven Lage des Beschuldigten lassen sich in rechtlicher Hinsicht als Vorsatz qualifizieren. Unter Hinweis auf die Erwägungen in E. II.C.2. Ziff. 2.5.8 zum Darlehen vom 28. Oktober 2013 kann auch beim praktisch identi- schen Darlehen vom 31. Dezember 2013 erwogen werden, dass der Beschuldigte wissen musste, dass er wirtschaftlich fremde Vermögenswerte, an denen er weder formelles Eigen- tum noch eine wirtschaftliche Berechtigung besass, nicht einfach ohne Not und ohne Wissen der Aktionäre in Doppelvertretung der beiden Vertragsparteien einem Kreditausfallrisiko aus- setzen durfte, ohne dass der Gesellschaft dadurch ein wesentlicher Nutzen zukam. Seine Sorgfaltspflichtverletzung ist mithin als gravierend zu taxieren. Der für den Beschuldigten deutlich vorhersehbare Vermögensschaden wollte der Beschuldigte zwar nicht direkt, ein solcher drängte sich ihm jedoch derart prägnant auf, dass er einen solchen als Folge zumin- dest billigend in Kauf nahm. Dies vor dem Hintergrund, dass ihm die finanziellen Interessen der H.________ AG (an der er einen wesentlichen Anteil besass) wichtiger erschienen als die Interessen der M.________ AG. Angesichts der gravierenden Schwere der Sorgfalts- pflichtverletzung und der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Vermögensscha- dens nahm der Beschuldigte mithin die kausale Verursachung eines Vermögensschadens zum Nachteil der M.________ AG im Sinne eines Eventualvorsatzes gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB zumindest billigend in Kauf (BGE 130 IV 58 E. 8.4). 3.5.6 Der Beschuldigte handelte ausserdem mit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung. Erneut sind die Einwendungen der Verteidigung in diesem Punkt nicht überzeugend. Denn relevant für eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht ist nicht, ob ein Darlehensvertrag iso- liert betrachtet als formelles Dokument korrekt ausgestellt und unterzeichnet wurde, sondern ob das darunter liegende Vertragsverhältnis rechtskonform ausgestaltet ist. So wurden die diversen Rechtsmängel der Darlehensgewährungen durch den Beschuldigten für die M.________ AG bereits mehrfach aufgezeigt (Doppelvertretung, Verstoss gegen den Opti- onsvertrag, Sorgfaltspflichtverletzung). Das Darlehensverhältnis basierte damit auf einem Rechtsmangel und die wirtschaftlichen Vorteile der H.________ AG aus den Darlehen waren folglich unrechtmässig (vgl. E. II.C.1. Ziff. 1.4.5). Die Absicht des Beschuldigten war dabei beim gesamten Tatablauf darauf gerichtet, genau diese unrechtmässigen Bereicherungen bei der H.________ AG herbeizuführen, weswegen er mit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung handelte. 3.5.7 Der Beschuldigte ist der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen. 4. Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen durch die Verpfändung von Vermögenswerten der M.________ AG zu Gunsten der H.________ AG 4.1 Urteil der Vorinstanz: Die Vorinstanz erwägt, dass erstellt sei, dass der Beschuldigte ohne Genehmigung der Akti-

Seite 37/98 onäre der M.________ AG deren Vermögenswerte zu Gunsten der H.________ AG verpfän- det habe. Er habe dabei gegen den Optionsvertrag verstossen und sei zusätzlich hohe Risi- ken durch die Verpfändung eingegangen. Der Beschuldigte sei dabei für den entsprechen- den Vermögensschaden verantwortlich und habe sowohl vorsätzlich wie auch mit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung der H.________ AG gehandelt (SG GD 9/2 E. II.5. Ziff. 5.2 und 5.3). 4.2 Standpunkte der Verteidigung: Die Verteidigung führte zum genannten Vorwurf aus, dass es stets das Ziel der beiden Ge- sellschaften gewesen sei, ihre Geschäftsmöglichkeiten zu erweitern und zu diesem Zweck eine gemeinsame Kreditlinie bei der X.________ AG in Anspruch zu nehmen. Dafür sei eine Verpfändung (General Deed of Pledge) notwendig gewesen. Da die General Deed of Pledge im Jahr 2012 gar nicht beansprucht worden sei, ergebe sich ohne weiteres, dass die Kreditli- nie nicht zur kurzfristigen Finanzierung einzelner Geschäfte der H.________ AG diente, son- dern generell und in Absprache mit den Aktionären erfolgt sei. Erst im Jahr 2013 habe die General Deed of Pledge zur Absicherung von Handelsfinanzierungen gedient, wobei die Ak- tionärin der M.________ AG über die gemeinsame höhere Kreditlinie, welche mittels der Ge- neral Deed of Pledge errichtet worden sei, informiert gewesen sei. Die Kreditlinie sei auch zum Vorteil für die M.________ AG gewesen, auch wenn diese im Geschäftsjahr 2013 von dieser nicht in Anspruch genommen worden sei; es sei immer das Ziel gewesen, eine ge- meinsame Kreditlinie bei der X.________ AG zu haben. Es werde bestritten, dass der Be- schuldigte den Schaden pflichtwidrig verursacht habe. Eine Bereicherung der H.________ AG habe der Beschuldigte nie auch nur billigend in Kauf genommen. Die gewährten Finan- zierungen seien ja auch im weitaus grössten Umfang wieder zurückgeführt worden und der Beschuldigte habe damit gerechnet, dass dies so weiter gehen würde. Der Beschuldigte ha- be sich auch selber nicht direkt oder indirekt bereichert, zumal die H.________ AG nie Divi- denden ausgeschüttet habe. Die Bankfinanzierungen seien in der Buchhaltung 2013 transpa- rent nachgeführt worden und der Beschuldigte habe keine Absicht gehabt, etwas zu ver- schleiern. 4.3 Feststellungen des Gerichts: 4.3.1 Es ist seitens der Verteidigung unbestritten, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum als einzi- ger Verwaltungsrat der M.________ AG mit deren Geschäftsführung betraut war (OG GD 2/1, B.II. Ziffer 1.1). Sodann wurde weder im Vorverfahren noch vor Gericht bestritten, dass der Beschuldigte die entsprechenden Pfandbestellungen zu Lasten der M.________ AG un- terzeichnete. 4.3.2 Mit einer Faustpfandverschreibung vom 9. November 2010 verpfändete der Beschuldigte die Aktiven der M.________ AG an die X.________ AG zu Gunsten der H.________ AG im Zu- sammenhang mit der Absicherung betreffend "Cashdeckung der Frachtzahlung vom 9.11.2010 von H.________ AG zugunsten AO.________" im Wert von USD 286'800.00 (act. 10-3-1-10-19; act. 10-3-1-10-21). 4.3.3 Mit einer allgemeinen Faustpfandverschreibung vom 28. März 2012 verpfändete die M.________ AG der X.________ AG sämtliche gegenüber der Bank zustehenden gegenwär-

Seite 38/98 tigen und zukünftigen Werte, Rechte und Forderungen zwecks Absicherung von Forderun- gen der Bank bis zur Höhe von USD 7 Mio. gegen die H.________ AG. Das entsprechende Dokument wurde vom Beschuldigten am 28. März 2012 unterzeichnet (act. 10-3-1-10-5). Ebenfalls am 28. März 2012 unterzeichnete der Beschuldigte einen Verwaltungsratsbe- schluss, in welchem er für die M.________ AG der Faustpfandverschreibung zu Gunsten der H.________ AG im Zusammenhang mit einer Lieferung NPK Dünger zustimmte. 4.3.4 Mit einem General Deed of Pledge (Pfandurkunde) verpfändete die M.________ AG ge- genüber der X.________ AG zu Gunsten der H.________ AG sämtliche aktuellen und zukünftigen Aktiven, Rechte und Forderungen. Das entsprechende Dokumente wurde vom Beschuldigten am 15. November 2012 unterzeichnet (act. 10-3-1-10-10). 4.3.5 Mit Resolution (Verwaltungsratsbeschluss) vom 14. März 2013 nahm der Verwaltungsrat der M.________ AG (d.h. der Beschuldigte) zur Kenntnis, dass von der M.________ AG verlangt worden sei, einen Teil ihrer Aktiven zu Gunsten der H.________ AG an die X.________ AG zu verpfänden ("has been requested to pledge […]", act. 10-3-1-10-13). Der Beschuldigte bestätigte im gleichen Verwaltungsratsbeschluss, dass die entsprechende Verpfändung rechtmässig sei und er autorisiert sei, die entsprechende Verpfändungsurkunde zu unter- zeichnen (act. 10-3-1-10-14). 4.3.6 Mit dem Zusatzvertrag Amendment No. 1 vom 19. November 2014 bestätigte die M.________ AG die Verpflichtungen unter der General Deed of Pledge vom 15. November

2012. Im genannten Zusatzvertrag wird spezifiziert, dass das Pfandrecht zu Lasten des Ei- gentums der M.________ AG der Absicherung von Forderungen der X.________ AG gegen die H.________ AG diene, welche im Zusammenhang mit dem Kreditrahmenvertrag (Credit Facility Agreement) vom 9. Januar 2012 entstanden seien. Der Zusatzvertrag hält dabei aus- drücklich fest, dass unter dem Kreditrahmenvertrag vom 9. Januar 2012 bestimmte Rohstoff- handelstransaktionen nur wegen der zusätzlichen Sicherheit durch die General Deed of Pledge zu Lasten des Vermögens der M.________ AG finanziert worden seien. Ohne die General Deed of Pledge seien die Rohstoffhandelstransaktionen der H.________ AG zu risi- kobehaftet gewesen und hätten nicht durch die X.________ AG finanziert werden können. (act. 10-3-1-10-11: "The purpose of the right of lien is to secure any and all claims of the Bank against the Client [Anm: H.________ AG] arising from the financing of certain commer- cial commodity transactions under the Credit Facility Agreement dated as of 9 January 2012 between the Client and the Bank which the Bank would generally refuse due to non- acceptable risk under the Credit Facility Agreement however accept exceptionally in its own discretion with the additional collateral as provided by the Pledgor [Anm: M.________ AG] under this General Deed of Pledge […]") Der Zusatzvertrag Amendment No. 1 wurde am 19. November 2014 durch den Beschuldigten für die M.________ AG unterzeichnet (act. 10-3-1-10-12). 4.3.7 Die Verpfändung der Aktiven der M.________ AG zu Gunsten der H.________ AG wurde im Rahmen der Geschäftstätigkeit der H.________ AG durch die X.________ AG regelmässig in Anspruch genommen, weil die Sicherheiten der H.________ AG für die Finanzierung der einzelnen Transaktionen nicht mehr ausreichten. Die erste Inanspruchnahme der Verpfän-

Seite 39/98 dung zwecks Berechnung der Sicherheiten der X.________ AG erfolgte bereits im März/April 2012 sowie anschliessend regelmässig zwischen Juli 2013 und Januar 2015 (act. 10-3-3-1-4- 3 f.; vgl. bspw. act. 10-3-3-17-8; act. 10-3-3-17-10; act. 10-3-3-17-13; act. 10-3-3-17-17; act. 10-3-3-17-25; act. 10-3-3-17-29, etc.). Die unter Inanspruchnahme der Verpfändung der Akti- ven der M.________ AG durch die X.________ AG fremdfinanzierten Handelsgeschäfte, welche die H.________ AG allein zwischen dem 30. Juli 2013 und dem 30. Januar 2015 ab- wickelte, hatten einen Umfang von USD 34'585'919.24 (act. 11-2-14). 4.3.8 Am 9. Februar 2015 kündete die X.________ AG den Kreditvertrag mit der H.________ AG und forderte die Rückzahlung der restlichen Kreditsumme aus der Kreditfazilität von USD 921'731.50. Dabei wies die X.________ AG auf die Inanspruchnahme des Pfandes der M.________ AG hin, falls keine Rückzahlung erfolgen sollte (act. 10-3-1-10-34). 4.3.9 Am 13. Februar 2015 deckte die X.________ AG unter Verwendung des bestellten Pfandes ihre offenen Forderungen gegen die H.________ AG mittels Bankguthaben der M.________ AG in der Höhe von USD 921'731.50 (act. 10-3-3-12-6). 4.4 Aus der dargelegten Beweislage lassen sich ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO folgende Sachverhaltsfeststellungen treffen: 4.4.1 Aufgrund der genannten Beweismittel ist erstellt, dass der Beschuldigte als einziger Verwal- tungsrat ab November 2010 in begrenztem Umfang und anschliessend ab März 2012 im Um- fang von bis USD 7 Mio. die Vermögenswerte der M.________ AG zu Gunsten der H.________ AG verpfändete. Das Pfand wurde zwecks Finanzierung zahlreicher Handels- transaktionen zwischen dem 30. Juli 2013 und dem 30. Juni 2015 in Anspruch genommen, aus welchen letztlich aufgrund der ungenügenden Eigenmittel der H.________ AG sowie dem negativen Geschäftsverlauf ein negativer Saldo von USD 921'731.50 zu Gunsten der X.________ AG (und zu Lasten der Pfandgeberin M.________ AG) resultierte. 4.4.2 Die Argumentation des Beschuldigten, er habe die Verpfändung der Aktiven der M.________ AG in Koordination, Absprache und mit der Zustimmung der Aktionäre der M.________ AG vorgenommen, ist nach der Einschätzung des Gerichts eine Schutzbehauptung, wobei dies- bezüglich auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen ist (vgl. E. II.B.1). 4.4.3 Ebenfalls ist offenkundig, dass die M.________ AG durch die einseitige Verpfändung ihrer Aktiven keine wirtschaftlichen Vorteile hatte und keine angemessene Gegenleistung erhielt. So gab auch der Beschuldigte zur Verpfändung der Aktiven der M.________ AG zu Proto- koll, dass diese ohne besonderen Nutzen für die Gesellschaft gewesen sei (act. 21/1/9 Ziff. 43). Effektiv ist die Verpfändung sämtlicher Aktiven zu Gunsten einer Drittgesellschaft ohne angemessene Gegenleistung nicht nur ohne wirtschaftliche Vorteile, sondern ein sol- cher Vorgang stellt wirtschaftlich betrachtet ein existentielles Risiko für die Pfandgeberin M.________ AG dar, da die Pfandgeberin mit ihren Vermögenswerten bedingungslos für die Geschäftstätigkeit einer Drittgesellschaft, deren wirtschaftliche Geschicke sie nicht beeinflus- sen konnte, haftet.

Seite 40/98 4.4.4 Ferner handelte der Beschuldigte gegen die Bestimmungen des Optionsvertrags, welcher dem Beschuldigten untersagte, Vermögenswerte der M.________ AG zu verpfänden (vgl. E. II.B.2). 4.4.5 Die eingangs genannten Pfandbestellungen, insbesondere die General Deed of Pledge, führ- ten zu der Inanspruchnahme des Pfandes zwischen dem 30. Juli 2013 und dem 30. Januar 2015 bei der Finanzierung von konkreten Handelstransaktionen mit einem Volumen von USD 34'585'919.24. Durch diese verlustbehafteten Geschäfte der H.________ AG zwischen dem 30. Juli 2013 und dem 30. Januar 2015 musste das Pfand schliesslich am 13. Februar 2015 durch die X.________ AG in Anspruch genommen werden. Der M.________ AG ent- stand wegen der Pfandverschreibung ihrer Aktiven ein finanzieller Verlust in der Höhe von USD 921'731.50. 4.4.6 Zwischen (1.) den vom Beschuldigten zu verantwortenden Pfandverträgen (insb. der General Deed of Pledge), (2.) der durch den Beschuldigten genehmigten Inanspruchnahme des Pfandes zwischen dem 30. Juli 2013 und dem 30. Januar 2015 zwecks Finanzierung von di- versen Handelstransaktionen und (3.) den aufgrund der Pfanddeckung durch die M.________ AG realisierten Verluste per 13. Februar 2015 über USD 921'731.50 besteht ein klarer Kausalzusammenhang. Ohne Pfandverträge oder Inanspruchnahme des Pfandes für die Handelsfinanzierung wären die Verluste der M.________ AG nicht eingetreten. 4.4.7 In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte bewusst und willentlich gegen seine Pflichten als Verwaltungsrat der M.________ AG sowie gegen die Pflichten des Optionsver- trags verstossen hat. Wie bereits mehrfach erwähnt, verfügte der Beschuldigte als seit Jahr- zehnten im internationalen Düngerhandel tätige Person vertiefte Kenntnisse über wirtschaftli- che Zusammenhänge und ihm war die zentrale Bedeutung von Absicherung von Forderun- gen bekannt (E. II.C.1. Ziff. 1.4.4). Er wusste, dass die Verpfändung der Aktiven der M.________ AG ohne Gegenleistung zu Gunsten der H.________ AG wirtschaftlich einseitig nachteilig war. Sodann wusste er, dass er damit den Optionsvertrag verletzte, da ihm solche Geschäfte ohne Zustimmung der Aktionäre verwehrt waren. 4.4.8 Die Möglichkeit der Verursachung eines Vermögensschadens bei der M.________ AG hatte der Beschuldigte entgegen der Argumentationslinie der Verteidigung bereits zum Zeitpunkt der ersten Exponierung des Pfandes für die Finanzierung von Handelstransaktionen am

30. Juli 2013 ausreichend klar erkannt, wobei sich diese subjektive Kenntnis bis zum 30. Ja- nuar 2015 aufgrund des negativen Geschäftsverlaufs bei der H.________ AG weiter stetig verdichtete. So schätzte die X.________ AG die getätigten Handelsgeschäfte der H.________ AG allgemein als zu riskant ein, so dass diese nicht vollumfänglich unter der Kreditfazilität finanziert werden konnten (act. 3-1-10-12), weswegen diese nur unter Beibrin- gung von weiteren Sicherheiten (d.h. in concreto der Verpfändung der Aktiven der M.________ AG) durch die X.________ AG finanziert worden sind. Erneut musste dem Be- schuldigten ferner bereits im Juli 2013 deutlich bewusst gewesen sein, dass die Art und Wei- se der durch ihn ausgeführten Geschäftstransaktionen mit Risiken behaftet waren und ein positives Betriebsergebnis keineswegs garantiert war. So musste der Beschuldigte wie be- reits erwähnt im Jahr 2010 mit einem inhaltlich vergleichbaren Geschäftsprojekt (T.________ AG) Konkurs anmelden, während er mit der H.________ AG im Jahr 2010 ebenfalls einen erheblichen Jahresverlust von knapp der Hälfte des Aktienkapitals realisierte. Wie ebenfalls

Seite 41/98 bereits dargelegt, waren die Rohstoffhandelstransaktionen des Beschuldigten weitgehend mittels Fremdkapital (u.a. der X.________ AG, aber auch der M.________ AG und anderer Fremdkapitalgeber) finanziert, die Verkaufstransaktionen erfolgten teilweise ausserhalb eines Akkreditivs (und waren entsprechend risikobelastet) und der H.________ AG fehlte es an bi- lanzieller Substanz, die Transaktionen selber zu stemmen. Gesamthaft gewürdigt muss dem Beschuldigten bei dieser Ausgangslage bereits am 30. Juli 2013 (d.h. ab der Inanspruch- nahme des Pfandes) ein prägnantes Risiko seiner Handlungen hinsichtlich der späteren In- anspruchnahme des Pfandes bewusst gewesen sein. Der Beschuldigte schob dieses prä- gnante Risiko zu Lasten der M.________ AG beiseite, weil ihm die Vorteile, welche die H.________ AG durch die Verpfändung erlangte (d.h. in concreto die Möglichkeit, Dünge- handelstransaktionen mit hohem Volumen und folglich hohem Margenpotential zu realisie- ren), wichtiger waren, als die ihm sich prägnant aufdrängende Möglichkeit eines späteren Verlusts seitens der M.________ AG durch Inanspruchnahme des Pfandes. 4.5 Subsumption des Sachverhalts: 4.5.1 Betreffend die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten ist auf die vorstehenden Erwä- gungen zu verweisen (E. II.B.2 Ziffer 1.4.1). Der Beschuldigte amtete im gesamten Delikts- zeitraum unbestrittenermassen als Geschäftsführer der M.________ AG im Sinne des Treu- bruchtatbestands. 4.5.2 Die festgestellten Handlungen des Beschuldigten, insbesondere die Verpfändung sämtlicher Aktiven der M.________ AG per 15. November 2012 (General Deed of Pledge) sowie die Verwendung dieses Pfandes zwischen Juli 2013 und Januar 2015 für durch die X.________ AG finanzierte Handelsgeschäfte der H.________ AG im Umfang von USD 34'585'919.24, sind erneut in doppelter Hinsicht als pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB zu quali- fizieren. So bewirkte die Pfandbestellung in wirtschaftlicher Hinsicht, dass der H.________ AG die Chance eröffnet wurde, um mit weitgehend fremdfinanzierten Handelsgeschäften ei- nen Gewinn zu erzielen. Auf der anderen Seite trug die M.________ AG das wirtschaftliche Risiko, dass in diesem Zusammenhang das Pfand in Anspruch genommen wird. Da der Be- schuldigte bei der Pfandbestellung keine Entschädigung für die M.________ AG für dieses Risiko aushandelte und vereinbarte, handelte er direkt gegen die geschäftlichen Interessen der M.________ AG. Er verletzte damit seine Treuepflichten als Verwaltungsrat gemäss Art. 717 OR. Sodann verletzte der Beschuldigte auch die vertraglichen Pflichten gegenüber der M.________ AG und der AC.________ Ltd. unter dem Optionsvertrag, indem er trotz des Verpfändungsverbots ohne Zustimmung der Aktionäre entsprechende Vermögenswerte der M.________ AG verpfändete. 4.5.3 Der Vermögensschaden von USD 921'731.50 ist mit Sicherheit am 13. Februar 2015 einge- treten, als die X.________ AG die Guthaben der M.________ AG im genannten Umfang be- zog, um die Ausstände der H.________ AG zu decken. So erfolgte in der Folgezeit trotz Auf- forderung durch die M.________ AG weder eine Rückerstattung der in Anspruch genomme- nen Pfandsumme von USD 921'731.50, noch eine Rückerstattung der noch offenen Darlehen über USD 400'000.00 und CHF 600'000.00. 4.5.4 Betreffend die von der Verteidigung monierte Kausalität zwischen dem Vermögensschaden und der Pflichtverletzung kann unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Darle-

Seite 42/98 hen vom 28. Oktober 2013 (E. II.C.2. Ziffer 2.5.5, 2.5.6, 2.5.7) eine summarische Begrün- dung erfolgen. Wie das Gericht bereits in tatsächlicher Hinsicht feststellte (E. II.C.4. Ziff. 4.4.5), stellen sowohl die generelle Verpfändung der Aktiven der M.________ AG an die X.________ AG wie auch die individuelle Verwendung dieses Pfands bei konkreten Han- delsgeschäften zwischen dem 30. Juli 2013 und dem 30. Januar 2015 jeweils Handlungen dar, welche als "conditio sine qua non" die nicht wegdenkbare Ursache für den Vermögens- schaden der M.________ AG vom 13. Februar 2015 bildeten. Ohne die genannten Handlun- gen wäre der Vermögensschaden der M.________ AG mit Sicherheit nicht eingetreten. Die- se tatsächliche Schlussfolgerung hält wie auch bereits bei den deliktischen Darlehen einer rechtlichen Adäquanzprüfung stand (vgl. im Detail: E. II.B.2 Ziffer 2.5.6). Wie in tatsächlicher Hinsicht bereits festgestellt, waren die getätigten Dünger-Handelsgeschäfte der X.________ AG zu riskant, um diese ohne weitere Sicherheiten zu finanzieren. Dieses von der Bank un- gewollte Risiko verschob der Beschuldigte auf die M.________ AG, indem er pflichtwidrig und ohne Gegenleistung deren Vermögenswerte als Pfand bestellte. Vor diesem Kontext kann in rechtlicher Hinsicht eine spätere Inanspruchnahme des Pfandes als Deckung der of- fenen Schulden der H.________ AG nicht ansatzweise als aussergewöhnliches, nicht vor- hersehbares Risiko qualifiziert werden. Wäre eine Inanspruchnahme des Pfandes ein aus- sergewöhnliches Ereignis, bräuchte es die Rechtsinstitution des Pfands aus wirtschaftlicher Perspektive gar nicht. Entsprechend stehen die Pflichtverletzungen des Beschuldigten in kausalem Verhältnis zum Vermögensschaden. Der Beschuldigte hat mithin den Vermögens- schaden natürlich und adäquat kausal durch sein pflichtwidriges Verhalten verursacht. 4.5.5 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte erneut hinsichtlich der Pflichtverletzung di- rektvorsätzlich sowie hinsichtlich der daraus folgenden, kausalen Verursachung eines Ver- mögensschadens zumindest eventualvorsätzlich. Wie durch das Gericht bereits in tatsächli- cher Hinsicht festgestellt wurde, kannte der Beschuldigte seine pflichtwidrigen Handlungen und wollte diese auch. Er handelte mithin betreffend die Pflichtverletzung vorsätzlich. Auf- grund des Direktvorsatzes und den einseitig nachteiligen Handlungen zu Lasten der M.________ AG muss die Sorgfaltspflichtverletzung als erheblich qualifiziert werden. Den gerichtlichen Feststellungen folgend, wonach das Risiko einer Inanspruchnahme des Pfan- des durch die X.________ AG vorliegend prägnant und deutlich vorhersehbar war (vgl. E. II.C.4. Ziff. 4.4), lässt sich vorliegend in Kombination mit der Schwere der Sorgfaltspflichtver- letzung nur auf einen Eventualvorsatz nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB schliessen (BGE 130 IV 58 E. 8.4). So wollte der Beschuldigte erneut wohl nicht, dass die M.________ AG ge- schädigt wurde. Der Eintritt des Vermögensschadens hing aber erneut nicht vom Willen des Beschuldigten, sondern von den riskanten Geschäften der H.________ AG ab, wobei er zur Ermöglichung der Handelsgeschäfte der H.________ AG das Pfand zu Lasten der M.________ AG zwingend stellen musste, um diese im realisierten Ausmass zu ermöglichen. Aus diesem Verhalten erhellt, dass dem Beschuldigten letztlich die Interessen der H.________ AG (an welcher er selber beteiligt war) wesentlich wichtiger waren als die Inter- essen der M.________ AG, deren Vermögen er mit der Pfandbestellung entschädigungslos prägnanten und unvernünftigen Risiken aussetzte. 4.5.6 Der Beschuldigte handelte ausserdem mit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung. Wie dargelegt, erfolgte die Pfandbestellung pflichtwidrig in Verletzung von Art. 717 OR sowie des Optionsvertrags. Die H.________ AG hatte folglich keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass ein Pfand zu ihren Gunsten unter diesen einseitig begünstigenden Bedingungen gestellt

Seite 43/98 wird. Der ihr dadurch zugefallene wirtschaftliche Vorteil war unrechtmässig. Der Beschuldigte handelte mithin mit der Absicht, der H.________ AG einen Vorteil zuzuschanzen, der mit ei- nem Rechtsmangel belastet war und auf welchen sie keinen rechtlichen Anspruch hatte (vgl. E. II.C.1. Ziff. 1.4.5). 4.5.7 Der Beschuldigte ist der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen. III. Vorwurf des Kreditbetrugs zum Nachteil der D.________ OÜ A. Recht 1. Erneut legt die Vorinstanz die in casu relevanten und anwendbaren Gesetzesbestimmungen sowie die Gerichtspraxis hierzu umfassend und korrekt dar (SG GD 9/2 E. III.1 S. 39-42). Darauf kann verwiesen werden. 2. Sofern notwendig, erfolgen ergänzende Ausführungen zum einschlägigen Recht im Zusam- menhang mit der Subsumption des Sachverhalts. B. Feststellung des relevanten Sachverhalts 1. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte mit Q.________ als Vertreter der estnischen Gesellschaft D.________ OÜ über einen Kredit zu Gunsten der H.________ AG verhandelt und ihm dabei die Bilanzen für die Jahre 2012 und 2013 übergeben habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass der effektive Verlust in der Bilanz 2013 nicht nur rund USD 191'000.00 (wie in der Bilanz 2013 ausgewiesen), sondern effektiv USD 1'188'920.00 betra- gen habe. Der Beschuldigte habe in objektiver Hinsicht eine Falschbeurkundung begangen, indem er in der Bilanz 2013 eine wesentliche Tatsache unrichtig beurkundet und insbesonde- re einen Wertberichtigungsbedarf der Forderungen der H.________ AG von rund USD 1'000'000.00 unterdrückt habe. Indem der Beschuldigte die notwendigen Wertberichtigungen nicht vorgenommen habe, habe er Q.________ über die effektive wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit der H.________ AG getäuscht (SG GD 9/2 E. III.4 Ziffer 4.1.1 und 4.1.2). Q.________ habe vor diesem Kontext mit Vertrag vom 7. Oktober 2014 im Namen der D.________ OÜ ein Darlehen über EUR 1'500'000.00 an die H.________ AG ausgerichtet, welches am 17. Oktober 2014 überwiesen worden sei. Die D.________ OÜ habe aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der H.________ AG einen Vermögensschaden in der Höhe von EUR 1'500'000.00 erlitten. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt und habe die Absicht verfolgt, die H.________ AG unrechtmässig zu bereichern (SG GD 9/2 E. III.4. Ziffer 4.3 und 4.4). 2. Die Verteidigung führte aus, dass es zutreffe, dass der Beschuldigte mit Q.________ als CEO der D.________ OÜ über einen Kredit für die H.________ AG verhandelt habe. Der Kredit habe der Verbesserung der Liquidität der H.________ AG dienen und die Finanzie- rung weiterer Rohstoffhandelsgeschäfte ermöglichen sollen. Die Verteidigung bestreitet auch nicht, dass der Beschuldigte die beiden Bilanzen der Jahre 2012 und 2013 an Q.________

Seite 44/98 übergeben habe. Dass die Revision dieser Bilanzen noch nicht abgeschlossen worden sei, habe der Beschuldigte gar nicht verschweigen müssen, denn es habe noch kein Revisions- bericht vorgelegen. Als der Beschuldigte die Bilanzen 2012 und 2013 vorlegte, habe noch kein Wertberichtigungsbedarf bestanden. Erst am 15. August 2014 habe die AL.________ AG als Revisorin die Wertberichtigung der Forderung gegen die Gesellschaft AM.________ zur Diskussion gestellt. Anfangs September 2014 habe sich dann herausgestellt, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befunden habe. Dies habe die AL.________ AG dann veran- lasst, die Werthaltigkeit der Forderung der H.________ AG über EUR 843'186.00 in Frage zu stellen, obwohl zu einem späteren Zeitpunkt EUR 157'296.06 effektiv zurückgeflossen seien. Aufgrund des hervorragenden Rufes der AM.________ sei der Beschuldigte davon ausge- gangen, dass trotz der Einleitung eines Nachlassverfahrens die Forderung beglichen werden könne. Deswegen habe der Beschuldigte keine Wertberichtigung vorgenommen, welche dann erst im Revisionsbericht vom 24. Oktober 2014 durch die AL.________ AG veranlasst worden sei. Dies sei nach der Vereinbarung des Darlehens mit der D.________ OÜ erfolgt. Die D.________ OÜ habe keine weiteren Bonitätsprüfungen vorgenommen und sich mit un- genügenden Sicherheiten begnügt. So könnten die als Pfand ausgehändigten Aktien der H.________ AG nicht mehr wert sein als die Gesellschaft selber. Gleiches gelte für die Bürg- schaft des Beschuldigten, welche nicht mehr wert sein könne als das Vermögen des Be- schuldigten, welches die D.________ OÜ indessen nicht nachgeprüft habe. Die Betreibun- gen des Beschuldigten hätten ferner von der D.________ OÜ geprüft werden können. Der Irrtum von Q.________ (sofern er sich geirrt habe) sei vermeidbar gewesen und diesem zu- zuschreiben. Auch würde die vereinbarte Zinshöhe (gemäss dem Verteidiger "Wucherzin- sen") indizieren, dass Q.________ gewusst habe, dass die H.________ AG finanziell nicht gesund sei. In subjektiver Hinsicht führte die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte nicht davon ausgegangen sei, dass die H.________ AG am 18. Mai 2016 infolge eines Organ- mangels liquidiert werde. Insgesamt werde bestritten, dass der Beschuldigte schon bei der Darlehensaufnahme gewusst habe, dass die H.________ AG keine Gewähr für die Rückzah- lung habe leisten konnte. 3.1 Es ist unumstritten, dass der Beschuldigte am 7. Oktober 2014 namens der H.________ AG einen Darlehensvertrag mit der estnischen Gesellschaft D.________OÜ unterzeichnete. Dar- in verpflichte sich die D.________OÜ, der H.________ AG ein Darlehen über EUR 1'500'000.00 für den Zeitraum von zwei Jahren zum Zinssatz von 9.75 % pro Jahr auszurich- ten. Das Darlehen galt als Betriebskapital der H.________ AG und war darüber hinaus kei- nem spezifischen Zweck gewidmet. Der Darlehensvertrag hielt weiter fest, dass die H.________ AG u.a. verpflichtet sei, das Aktienkapital von CHF 1.2 Mio. nicht zu reduzieren. Die D.________OÜ sei sodann berechtigt, die umgehende Rückzahlung des Kapitals mit- samt Zinsen zu verlangen, wenn sich aus einem Quartalsbericht ergibt, dass das Umlauf- und Anlagevermögen ("current assets") minus das kurzfristige Fremdkapital ("short-term liab- lities") zwei Quartale lang einen Wert von weniger als EUR 1.5 Mio. aufweist. Ferner folgt die gleiche Konsequenz, wenn der Nettoerlös ("net profit") während drei Quartalen negativ ist. Das Darlehen wurde durch die Verpfändung von 40 % des Aktienbestands der H.________ AG an die D.________ OÜ abgesichert. Ferner verpflichtete sich der Beschuldigte, für das Darlehen persönlich zu bürgen (act. 20-2-3 ff.), was dieser am 9. Oktober 2014 tat (act. 20-2- 7 ff.).

Seite 45/98 3.2 Es ist sodann unbestritten und urkundlich belegt, dass die H.________ AG mit Gutschrift per valuta 17. Oktober 2014 das Darlehen der D.________ OÜ über EUR 1.5 Mio. auf ihrem Konto bei der AN.________ in Amsterdam gutgeschrieben erhielt (act. 20-2-15) und in der Folgezeit für ihre betrieblichen Bedürfnisse verwendete. 3.3 Ferner ist unbestritten, dass es am 7. August 2014 zu einem Treffen zwischen dem Beschul- digten und Q.________ gekommen ist und dass beim Treffen durch den Beschuldigten vor dem Kontext der Darlegung der wirtschaftlichen Lage der H.________ AG zwei Bilanzen (ef- fektiv: Jahresrechnungen, zumal Erfolgsrechnung und Anhang der Bilanz jeweils beigefügt waren) der H.________ AG ausgehändigt worden sind (act. 21-3-6 Ziff. 17). 3.3.1 Die am 7. August 2014 ausgehändigte Jahresrechnung 2012 umfasst sechs Seiten, wobei auf jeder Seite die Unterschrift des Beschuldigten sowie der Firmenstempel der H.________ AG angebracht worden ist. Per 31. Dezember 2012 wies die Bilanz Aktiven in der Höhe von CHF 18'139'833.30 und Fremdkapital in der Höhe von CHF 17'154'134.30 [12'760'540.00+ 4'393'684.30] aus. Als Eigenkapital wurden CHF 985'607.85 bilanziert bei einem Aktienkapi- tal von CHF 1'200'000.00 (d.h. Unterbilanz). Im Jahr 2012 erzielte die H.________ AG einen Gewinn von CHF 189'479.20 (act. 20-2-19 ff.). 3.3.2 Die am 7. August 2014 ausgehändigte Jahresrechnung 2013 umfasst sieben Seiten, wobei auf jeder Seite die Unterschrift des Beschuldigten sowie der Firmenstempel der H.________ AG angebracht worden ist. Per 31. Dezember 2013 wies die Bilanz Aktiven in der Höhe von CHF 22'465'097.55 und Fremdkapital in der Höhe von CHF 21'675'124.70 [17'406'004.70+ 4'269'120.00] aus. Als Eigenkapital wurden CHF 789'972.85 bilanziert bei einem Aktienkapi- tal von CHF 1'200'000.00 (d.h. Unterbilanz). Im Jahr 2013 erzielte die H.________ AG gemäss der vorgelegten Jahresrechnung 2013 einen Verlust von CHF 195'635.00 (act. 20-2- 25 ff.). 3.4 Im Gegensatz zur gegenüber Q.________ am 7. August 2014 vorgelegten Jahresrechnung 2013 war der effektive Verlust der H.________ AG im Geschäftsjahr 2013 aufgrund der un- terlassenen Wertberichtigung der Forderung gegenüber dem Debitor AM.________ um knapp USD 1.0 Mio. höher ausgefallen. 3.4.1 Es ist unbestritten, dass in der am 7. August 2014 an Q.________ übergebenen Jahresrech- nung 2013, Bilanz, Position "trade receivables" (Forderungen im Zusammenhang mit der Handelstätigkeit) u.a. die Forderung gegen die AM.________ in voller und nicht wertberich- tigter Höhe von EUR 843'186.00 (resp. USD 997'658.92 oder CHF 887'317.85) als Aktivum verbucht worden ist. 3.4.2 Wie sich überzeugend aus der E-Mail der AL.________ AG (AP.________) vom 15. August 2014 ergibt, wurde diese Forderung bereits mit Rechnung 300245 am 14. Oktober 2012 an die Gesellschaft AM.________ fakturiert. Im August 2014 war die Forderung gegen die AM.________ seit mehr als 22 Monaten noch im Umfang von USD 997'658.92 als offener Debitor verbucht (act. 24-5-4, vgl. oben rechts, Buchhaltungsauszug). 3.4.3 Am 15. August 2014 wandte sich die Revisorin AL.________ AG an den Beschuldigten. Er wurde aufgefordert, bis am 31. August 2014 diverse Nachweise hinsichtlich Werthaltigkeit

Seite 46/98 der Forderung gegen die AM.________ zu erbringen. Darunter u.a. die Lieferschei- ne/Ladedokumente, eine Schuldanerkennung, ein Ratenzahlungsplan sowie Informationen über die AM.________ betreffend deren Liquidität. 3.4.4 Am 19. August 2014 übermittelte der Beschuldigte die Verschiffungsdokumente für die Liefe- rung an die AM.________ (act. 24-5-5) sowie später Informationen zum Insolvenzverfahren betreffend die AM.________. Gestützt auf die zugesendeten Unterlagen entgegnete AP.________ von der Revisorin AL.________ AG, dass sie dem Dokument keine Informatio- nen betreffend die Werthaltigkeit der Forderungen der H.________ AG entnehmen könnten (act. 24-5-7). Der Beschuldigte antwortete darauf mit E-Mail vom 12. September 2014, dass der Liquidator der AM.________ zuversichtlich sei, dass insbesondere die offenen Forderun- gen (als wesentliche Aktiven der AM.________ im Umfang von ca. EUR 11.4 Mio.) mittels Prozessen eingetrieben und damit die offenen Schulden bezahlt werden könnten (act. 24-5- 6). Mit E-Mail vom 17. September 2014 antwortete AP.________ nach Rücksprache mit sei- nen Kollegen im Professional Practice Department von AL.________ AG, dass insbesondere Hinweise fehlen würden, (1.) dass die Schuld gegenüber der H.________ AG bestätigt sei; (2.) dass die H.________ AG im Insolvenzverfahren ihre Forderung voll oder zumindest teil- weise gedeckt erhalte; und (3.) wie sich die aktuelle Vermögenslage der AM.________ effek- tiv gestalte. Eine Wertberichtigung sei ohne Alternativen und dem Beschuldigten werde Frist bis am 30. September 2014 gesetzt, um die Werthaltigkeit der Forderung doch noch nach- zuweisen (act. 24-5-9). Am 10. Oktober 2014 teilte AP.________ mit, dass sie den Revisi- onsbericht nun vorbereiten würden (act. 24-5-12). 3.4.5 Am 27. August 2014 kommentierte der Beschuldigte zum Vorschlag der D.________ OÜ be- treffend Verpfändung der Aktien, dass sich die Bewertung der Gesellschaft aus ihrer Sub- stanz (Eigenkapital) und ihres zukünftigen Potentials, erfolgreiche Geschäfte abzuschliessen, bestehe. Sie würden ihr zukünftiges Potential aufgrund der Kreditlinien einschätzen können. Entsprechend würde er die Verpfändung von 40 % der Aktien der H.________ AG anbieten (act. 21-3-16: "The valuation of the company consists of its substance (equity) and its future potential for generating business and profit […]"). 3.4.6 Am 23. Oktober 2014 erstattete die AL.________ AG ihr Revisorentestat. Darin wird festge- halten, dass die Jahresrechnung 2013 den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Die Re- visionsstelle wies indessen auch auf die Überschuldung ("over-indebtedness") der H.________ AG hin (act. 20-1-296). Im Unterschied zu den vom Beschuldigten am 7. August 2014 an Q.________ übergebenen Jahresrechnung 2013 enthielt die revidierte Jahresrech- nung 2013 eine Wertberichtigung mit der Bezeichnung "./. Provision for bad debts", welche den Forderungsbestand um den Betrag von USD 997'658.92 bzw. CHF 887'317.85 reduzier- te. Aufgrund der Wertberichtigung der Aktiven im genannten Umfang musste ebenfalls eine entsprechende Aufwandsposition mit der gleichen Bezeichnung verbucht werden, womit sich letztlich der Jahresverlust 2013 um den gleichen Betrag erhöhte. Der Jahresverlust vor Steu- ern betrug letztlich USD 1'188'528.54 bzw. CHF 1'098'794.60 und der Jahresverlust nach Steuern USD 1'188'920.11 bzw. CHF 1'099'156.60 (act. 20-1-298 ff.). 3.5 Am 8. Dezember 2015 ersuchte die D.________OÜ die H.________ AG um Rückzahlung des Darlehens über EUR 1'500'000.00 (act. 20-2-59). Mit E-Mail vom 10. Dezember 2015 teilte der Beschuldigte mit, dass es sein wichtigstes Ziel sei, das Darlehen zurückzuzahlen.

Seite 47/98 Die H.________ AG sei aber in einem sehr schlechten Zustand. Sie hätten zwei Rechtsfälle, wo sie ihr Geld nicht erhalten hätten und es sehr schwer sei, das Geld zu erhalten ([…] and know that the collection of the money will be very difficult"). Es sei für die Gesellschaft schwierig, mit reduzierter Kapazität zu funktionieren; sie hätten sich nur noch auf die Einkas- sierung der offenen Forderungen konzentriert. Ferner habe ein Investor Geld abgezogen und habe die Situation dadurch weiter verschlechtert. Es sei unmöglich, neue Investoren zu fin- den. Die Gesellschaft habe keine Aktiven mehr. Der Beschuldigte ergänzte, dass er auch selber insolvent sei und den Bankrott (bzw. den Privatkonkurs) erklären müsste, wenn er für die Bürgschaft belangt würde. Entsprechend bot der Beschuldigte die Schuldenamortisierung bis Ende 2018 an (act. 20-2-40). Die Schuld über EUR 1'500'000.00 gegenüber der D.________ OÜ wurde nie vollständig oder teilweise getilgt, und zwar weder vom Beschul- digten noch von der H.________ AG (SG GD 8/4 S. 17). 3.6 Betreffend die wirtschaftliche Lage der H.________ AG im Jahr 2013 wird auf die vorstehen- den Erwägungen verwiesen (E. II.C.1. Ziff. 1.3.2 f. [Konkurs Vorgängerin]; E. II.C.2. Ziff. 2.3.8 [Jahresrechnungen] und Ziff. 2.3.9 [Geschäftsrisiken]). Zum bilanziellen Zustand der H.________ AG per 31. Dezember 2013 muss ergänzt werden, dass auch das Darlehen über CHF 600'000.00, welches der Beschuldigte von der M.________ AG am 28. Oktober 2013 überweis, bei der H.________ AG nur als Ein- und Ausgang über das Transferkonto 102900 verbucht worden ist, jedoch im Gegensatz zum Darlehen über USD 400'000.00 vom 31. Dezember 2013 nie als Passivum erfasst wurde (act. 10-3-1-1-31 f.; act. 10-3-3-10-2+4; act. 20-2-20; act. 24/2/24). Aufgrund des nicht ver- buchten Darlehens über CHF 600'000.00 der M.________ AG verschlechterte sich die tatsächliche bilanzielle Lage der H.________ AG per 31. Dezember 2013 (und erhöhte sich der Jahresverlust 2013) um weitere CHF 600'000.00. Auch in der Jahresrechnung 2014 unterblieb die Verbuchung des Darlehens über CHF 600'000.00 der M.________ AG als Passivposition in der Bilanz weiterhin (act. 24-2-31, Konto 27XXXX; vgl. auch act. 22-2-15 Ziff. 79), womit auch die Jahresrechnung 2014 resp. die wirtschaftliche Lage der H.________ AG per 31. Dezember 2014 hinsichtlich der bilan- zierten Verbindlichkeiten wie auch hinsichtlich des Verlustvortrags effektiv um CHF 600'000.00 geschönt wurde. 3.7 Aus der aktenkundigen Jahresrechnung 2014 der H.________ AG ergibt sich, dass der Ge- schäftsverlauf im Jahr 2014 verlustträchtig war und sich die bilanzielle Überschuldungslage erheblich verschlimmerte. So brach im Jahr 2014 einerseits der Bruttoerlös ("gross profit") aus den Handelstransaktionen um mehr als die Hälfte ein, wobei andererseits nur in gering- fügigem Umfang von knapp CHF 200'000.00 bei den Kosten gespart wurde (act. 20-1-312). Insgesamt musste im Geschäftsjahr 2014 ein Betriebsverlust von CHF 1'205'236.00 verbucht werden. Dadurch verschlimmerte sich die bilanzielle Überschuldungslage von CHF 113'548.75 (USD 115'582.92) per 31. Dezember 2013 auf CHF 1'318'784.75 (USD 1'323'287.81) per 31. Dezember 2014 (act. 20-1-311). Dies erneut ohne Berücksichtigung der zu Unrecht nie verbuchten Schuld von CHF 600'000.00 gegenüber der M.________ AG. 3.8 Die Auskunftsperson Q.________ sagte im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten aus, dass er nicht gewusst habe, dass die Überprüfung der Jahresrechnung

Seite 48/98 2013 der H.________ AG noch nicht abgeschlossen gewesen sei (act. 21-3-7 Ziff. 18). Er sei nicht über die Erhöhung des Verlustes unterrichtet worden. Der Beschuldigte habe ihm ferner mitgeteilt, dass es keine offenen Forderungen gebe, denn die Bezahlung würde jeweils mit- tels Akkreditiv erfolgen, was eine Lieferung ohne Bezahlung verhindere (act. 21-3-7 Ziff. 21). Die Sicherheit der Übergabe von 40 % der Aktien sei erfolgt, weil die Gesellschaft ein sehr grosses Aktienkapital gehabt habe, nämlich USD 882'000.00 (vgl. act. 21-3-9 Ziff. 23). Ferner fügte Q.________ hinzu, dass er den Darlehensvertrag ohne Sicherheiten nicht unterzeich- net hätte (act. 21-3-9 Ziff. 24). Es treffe nicht zu, dass der Beschuldigte ihm mitgeteilt habe, dass er über kein Vermögen verfüge und er habe auch nichts über private Steuerschulden des Beschuldigten gewusst (act. 21-3-9 f. Ziff. 27, 30). Er hätte dem Darlehen nicht zuge- stimmt, wenn er gewusst hätte, dass der Verlust in der Jahresrechnung um ca. USD 1 Mio. höher gewesen wäre (act. 21-3-11 Frage 34). 3.9 Aus der dargelegten Beweislage lassen sich ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO folgende Sachverhaltsfeststellungen treffen: 3.9.1 Insgesamt ist unbestritten und erwiesen, dass der Beschuldigte als Vertreter der H.________ AG ein Darlehen über EUR 1'500'000.00 mit Q.________ als Vertreter der D.________ OÜ ab dem 7. August 2014 aushandelte, dass dieses Darlehen am 7. Oktober 2014 vertraglich vereinbart wurde und am 17. Oktober 2014 an die H.________ AG floss. Sodann ist erwie- sen, dass weder die H.________ AG noch der als Bürge in Haftung genommene Beschuldig- te das Darlehen ganz oder auch nur teilweise zurückbezahlten. 3.9.2 Aufgrund der glaubhaften Aussagen von Q.________ ist ferner erwiesen, dass der Beschul- digte diesem am 7. August 2014 die Jahresrechnungen 2012 und 2013 der H.________ AG aushändigte und diesbezüglich auf das bilanziell ausgewiesene Eigenkapital der Gesellschaft verwies und dieses von Q.________ als positiver Faktor hinsichtlich Darlehensausrichtung zur Kenntnis genommen wurde. So wiederholte der Beschuldigte im Rahmen der Vertrags- verhandlungen am 27. August 2014 (E-Mail-Austausch) ausdrücklich, dass das Eigenkapital der Gesellschaft wesentlich für die Bewertung der Gesellschaft (welche wiederum wesentlich für den Darlehensentscheid ist) sei, während die zukünftigen Aussichten primär von der Kre- ditlinie abhängen würde, da sie in der Lage seien, die zukünftig erzielte Marge exakt anhand der Kreditlinien abzuschätzen. Auch aus den Vertragsbedingungen selber ergibt sich, dass eine in der Jahresrechnung 2013 ausgewiesene Eigenkapitalbasis der H.________ AG ein wesentlicher Faktor war, zumal das Darlehen bei der Unterschreitung bestimmter Bilanz- kennzahlen vorzeitig gekündigt werden konnte. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist es stim- mig, dass die Eigenkapitalbasis der H.________ AG für die D.________ OÜ ein zentraler Faktor war, hängt damit doch das Ausfallrisiko der Darlehensrückzahlung zusammen. 3.9.3 Ferner ist erwiesen, dass die Q.________ durch den Beschuldigten vorgelegte Jahresrech- nung 2013 der H.________ AG inhaltlich unwahr war und der Forderungsbestand um knapp USD 1 Mio. zu hoch ausgewiesen wurde. Dadurch bestand ein Korrekturbedarf, welcher da- zu führte, dass der effektive Jahresverlust 2013 um USD 1 Mio. höher ausfiel und das Eigen- kapital der Gesellschaft per 31. Dezember 2013 insgesamt negativ war (d.h. es bestand eine deutliche bilanzielle Überschuldung in der Höhe von CHF 113'548.75 (USD 115'582.92) bei der H.________ AG). Unter Berücksichtigung, dass, wie erwähnt, das Darlehen der M.________ AG vom 28. Oktober 2013 über CHF 600'000.00 nie als Passivposition verbucht

Seite 49/98 wurde (act. 22-2-15 Ziff. 79), bestand per 31. Dezember 2013 effektiv eine tatsächliche Überschuldung der H.________ AG von mehr als siebenhunderttausend Franken. 3.9.4 Der Beschuldigte argumentiert, dass er erst nach der Darlehensausrichtung erfahren habe, dass die Forderung gegen die AM.________ vollständig im Wert habe berichtigt werden müssen; er sei sich betreffend die Rückzahlung stets sicher gewesen, "dass das reinkommt" (SG GD 8/4 S. 16). Diesbezüglich steht fest, dass die bereits im Oktober 2012 fakturierte Forderung gegen die AM.________ im August 2014 bereits seit ca. 22 Monaten unbezahlt geblieben ist, was in zeitlicher Hinsicht ein erheblicher Leistungsverzug darstellt. Dies muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, denn der seit langer Zeit ausstehende Betrag war wirtschaftlich wesentlich und machte bspw. mehr als das doppelte der bisherigen Betriebs- gewinne der Geschäftsjahre 2011 und 2012 aus. So sagte der Beschuldigte an der Beru- fungsverhandlung aus, dass ihn der Schulderverzug seitens der AM.________ sehr beunru- higt habe (OG GD 9/1 Ziff. 103). Dass die Einbringlichkeit dieser Forderung zweifelhaft war, musste dem Beschuldigten mithin bereits in den ersten Monaten des Jahres 2013 klar ge- worden sein. Unter diesen Umständen kann sich der Beschuldigte nicht darauf berufen, dass die Rechtsposition der Revisionsstelle AL.________ AG, die Forderung in Nachachtung der Gesetze vollständig abzuschreiben, überraschend gekommen sei. Mangels Absicherung der Forderung drängte sich bereits vor August 2014 eine ganze oder teilweise Wertberichtigung nach 22 Monaten Schuldnerverzug auf. Der Beschuldigte wusste, dass die AM.________ sich in einem zeitlich erheblichen Leistungsverzug befand, die Forderungsdurchsetzung be- reits seit längerer Zeit zweifelhaft war und dass die Wertberichtigung der Forderung mithin ein Thema war, welches nicht einfach mittels unsubstantiierten Zweckoptimismus unter den Tisch gewischt werden durfte. 3.9.5 Aufgrund der glaubhaften Darstellungen von Q.________ ist ferner erstellt, dass dieser als Entscheidträger der D.________ OÜ letztlich wegen der vorgelegten, nicht korrekten Jahres- rechnung 2013 eine falsche Vorstellung über die wirtschaftliche Kapitalbasis der H.________ AG erlangte, zumal ihm der Beschuldigte mündlich versichert hatte, dass die Debitoren aus Düngemittelverkäufen mittels Akkreditiven abgesichert seien und dementsprechend auf der ausgehändigten Jahresrechnung 2013 überhaupt keine Wertberichtigungen von Forderungen aufgeführt wurden. Dass der Beschuldigte dies gegenüber Q.________ effektiv behauptete, findet im Übrigen auch seine Stütze im Dokument "Financial Forecast / Cashflows" vom 5. August 2014, welches der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Darlehensvergabe über- mittelte (act. 20-2-32). So verweisen die zu erwartenden Cashflows gestützt auf das Han- delsvolumen eine bestimmte Marge zu Gunsten der H.________ AG zwischen 1.5 % und 2.5 % aus und ziehen von dieser Marge die Betriebsaufwendungen ab. Ein Debitorenausfallsrisi- ko wird weder in der Prognose der Entwicklung der Erfolgsrechnung ("profit & loss state- ment", act. 20-2-33), noch in der Prognose der Entwicklung der Bilanz ("balance sheet", act. 20-2-34) wirtschaftlich abgebildet, was nur zu erwarten wäre, wenn sämtliche Forderungen wirtschaftlich bspw. mittels Bankakkreditiven abgesichert wären. 3.9.6 Ebenfalls ist die Darstellung von Q.________ glaubhaft, dass ihm der Beschuldigte nie mit- geteilt habe, dass er nicht über Vermögenswerte im Umfang von mehr als EUR 1'500'000.00 verfüge und Steuerschulden habe. Denn wie bereits die Vorinstanz korrekt darlegte, ist es wenig plausibel, dass sich Q.________ überhaupt mit einer persönlichen Bürgschaft als Si-

Seite 50/98 cherheit begnügt hätte, wenn er gewusst hätte, dass eine solche Bürgschaft nicht einbringlich wäre. 3.9.7 In subjektiver Hinsicht ist erwiesen, dass der Beschuldigte gegenüber den verantwortlichen Personen der D.________ OÜ absichtlich ein geschöntes Bild der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit der H.________ AG fabrizierte, weil er wusste, dass er so das Darlehen eher erhal- ten würde. Auf die am 7. August 2014 gegenüber Q.________ vorgelegte Jahresrechnung 2013, welche unwahrerweise noch ein Eigenkapital von CHF 789'972.85 bilanzierte, kann sich der Beschuldigte dabei in subjektiver Hinsicht nicht berufen. Vor dem Hintergrund des E- Mail-Austausches mit der Revisionsstelle wusste der Beschuldigte spätestens mit der E-Mail vom 17. September 2014 mit Sicherheit, dass die Revisionsstelle AL.________ AG eine voll- umfängliche Wertberichtigung der Forderung gegen die AM.________ vornehmen würde, da ansonsten die Rechtskonformität der Jahresrechnung 2013 nach Art. 728a Abs. 1 Ziff. 1 OR nicht bestätigt werden konnte (act. 24-5-9). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Beschul- digte nicht bereits vorher von den wirtschaftlichen Sachverhalten, welche die Forderung als zweifelhaft erscheinen liessen und welche eine Wertberichtigungspflicht auslösten, Kenntnis hatte. In Abweichung von den Feststellungen der Vorinstanz bestand beim Beschuldigten be- reits am 7. August 2014 in subjektiver Hinsicht Kenntnis über die zweifelhafte Werthaltigkeit der Forderung gegen die AM.________, denn diese war einerseits offenkundig ungesichert und andererseits seit ca. 22 Monaten seit Fakturierung unbezahlt. Dass der Beschuldigte erst von der AL.________ AG erfahren haben will, dass ein wesentlicher Wertberichtigungsbedarf besteht, ist angesichts der langen Dauer des Schuldnerverzugs über eine für den Geschäfts- betrieb wesentliche Summe als nicht glaubhafte Schutzbehauptung des Beschuldigten zu werten. Zusätzlich wusste der Beschuldigte, wie erwähnt, dass die von ihm zu Lasten der M.________ AG behändigten CHF 600'000.00, welche eine Verbindlichkeit der H.________ AG darstellen, zu Unrecht nie auf der Passivseite der Bilanz erfasst wurden und sich deswe- gen sowohl die bilanzielle Lage um die entsprechende Position verschlechterte, während der Jahresverlust sich (wegen des Aufwands im Zusammenhang mit dem Erwerb von eigenen Aktien im Umfang von CHF 600'000.00) um den gleichen Betrag erhöhte. 3.9.8 Ferner ist evident, dass dem Beschuldigten durchaus bewusst war, dass die Sicherheiten (Bürgschaft, Verpfändung von 40 % der Aktien der H.________ AG) zumindest zum Zeit- punkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrags am 7. Oktober 2014 effektiv nicht werthaltig waren. Wie die Verteidigung zurecht ausführt, sind die Aktien der H.________ AG nur so viel wert, wie die Gesellschaft selber, während eine Bürgschaft massgeblich vom (nicht vorhan- denen) Vermögen des Beschuldigten abhängt. Da der Beschuldigte seine eigenen Steuer- schulden kannte und ihm wie dargelegt auch die bilanzielle Überschuldung der H.________ AG bekannt war, musste er gewusst haben, dass die vereinbarten Sicherheiten nicht geeig- net sind, einen Darlehensausfall der H.________ AG finanziell zu kompensieren. 3.9.9 Was die kausale Verursachung eines Vermögensschadens seitens der D.________OÜ an- belangt, sind die gleichen Feststellungen über die innere Haltung des Beschuldigten, wie be- reits schon bei den Darlehen/Verpfändungen zu treffen: So wird der Beschuldigte nicht direkt gewollt haben, dass die H.________ AG das Darlehen der D.________OÜ nicht mehr zurückbezahlen kann. Der Beschuldigte handelte folglich mit der Hoffnung, dass er trotz den betrieblichen Schwierigkeiten in den letzten Jahren mittels der neuen Kapitalspritze das Schiff irgendwie noch herumreissen konnte. Diese Entwicklung unterlag aber nicht der Kon-

Seite 51/98 trolle des Beschuldigten und es gab insbesondere keine Garantie oder erhöhte Wahrschein- lichkeit, dass diese Entwicklung so eintreten würde. Aufgrund der wirtschaftlichen Realität betreffend die H.________ AG im Spätsommer 2014 und die dem Beschuldigten bekannten, erheblichen Risiken rund um die zukünftige Entwicklung des Düngerhandelsgeschäfts (vgl. dazu im Einzelnen: E. II.C.2 Ziff. 2.5.6; E. II.C.3. Ziff. 3.4.8), musste er allerdings mit einem Kreditausfall rechnen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich im Jahr 2014 der Geschäftsgang der H.________ erneut erheblich verschlechterte und per 31. Dezember 2014 nach einem Jahresverlust von CHF 1'205'236.00 die bilanzielle Überschuldung auf CHF 1'323'287.81 anstieg (act. 20-1-311), wobei diese Kennzahlen das zu Unrecht nicht als Pas- sivposition verbuchte Darlehen über CHF 600'000.00 vom 28. Oktober 2013 noch nicht bein- halten. Insgesamt war eine Darlehensrückzahlung durch die H.________ AG bereits im Au- gust 2014 mit hohen Risiken behaftet. Der Beschuldigte nahm diese Risiken hin, da er auf das Darlehen der D.________ OÜ angewiesen war, da ansonsten der H.________ AG die li- quiden Mittel gefehlt hätten, um ihre primär fremdkapitalfinanzierten Handelsgeschäfte weiter zu betreiben. 3.9.10 Dass anschliessend bei einem Darlehensrückzahlungsverzug seitens der H.________ AG die ausgerichteten Sicherheiten nicht geeignet sind, den Darlehensgeber schadlos zu halten, war dem Beschuldigten wie erwähnt deutlich bewusst. C. Subsumption 1. Täuschung 1.1 Wie in tatsächlicher Hinsicht festgestellt wurde, war die Forderung der H.________ AG ge- gen die AM.________ seit knapp zwei Jahren im Umfang von USD 997'658.92 uneinbringlich und damit in ihrem Wertbestand zweifelhaft. Bei zweifelhaften Forderungen besteht nach Art. 960 Abs. 3 OR die Pflicht zur Überprüfung und Anpassung der Debitorenposition (Neu- haus/Haag, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A. 2016, Art. 960 OR N. 19). Dabei gelten die Grundsätze der ordentlichen Buchführung, insbesondere der Grundsatz der vor- sichtigen Bewertung von Aktiven gemäss Art. 960 Abs. 2 OR bzw. Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 OR sowie das Belegprinzip, wonach eine Buchung stets aufgrund von Belegen nachvollziehbar sein muss (vgl. Neuhaus/Schärer, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A. 2016, Art. 957a OR N. 19). Bei Unsicherheiten in der Bewertung muss folglich jener Wertansatz ge- wählt werden, der die Vermögenslage aus der Sicht der Gesellschaft ungünstiger darstellt (Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, Handbuch für Theorie und Praxis, 4. A. 2014, S. 218). Aufgrund dieser Grundsätze muss bei einer ungesicherten Forderung gegen ein aus- ländisches Unternehmen, welche seit knapp zwei Jahren nicht bezahlt wurde, aus den Grün- den der Bilanzvorsicht eine vollumfängliche Wertberichtigung erfolgen. Davon kann nach dem Belegprinzip nur abgesehen werden, wenn Dokumente vorhanden sind, welche die Werthaltigkeit der Forderung belegen, bspw. mittels Schuldanerkennungen und entspre- chenden Sicherheiten. Entsprechend ist die Rechtsauffassung der Revisionsstelle AL.________ AG, welche auf einer vollumfänglichen Wertberichtigung der Forderung be- stand und andernfalls ein positives Prüfungstestat hinsichtlich die ordnungsgemässe Buch- führung gemäss Art. 728a Abs. 1 Ziff. 1 OR verweigert hätte, nicht zu beanstanden.

Seite 52/98 1.2 Die gerichtlich festgestellten Handlungen des Beschuldigten müssen in rechtlicher Hinsicht als täuschend qualifiziert werden. Wie dargelegt, wusste der Beschuldigte bereits am 7. Au- gust 2014, dass die ungesicherte Forderung gegen die AM.________ seit knapp zwei Jahren unbezahlt geblieben und deren Begleichung zweifelhaft war, womit folglich ein Wertberichti- gungsbedarf bestand. Die Wertberichtigung dieser Forderung war dabei wesentlich für die Frage der Kreditwürdigkeit, denn die Wertberichtigung führte dazu, dass die H.________ AG per 31. Dezember 2013 nicht über ein Eigenkapital in der Höhe von CHF 789'972.85 verfüg- te, sondern effektiv am genannten Datum mit CHF 113'548.75 (bzw. USD 115'582.92) bilan- ziell überschuldet war. Ferner erzielte die H.________ AG unter Einbezug der Wertberichti- gung im Jahr 2013 effektiv einen Verlust in der Höhe von CHF 1'205'236.00, womit allein der Jahresverlust 2013 das Aktienkapital der Gesellschaft übertraf (wobei die wirtschaftliche Si- tuation per 31. Dezember 2013 aufgrund der unterlassenen Verbuchung des Darlehens über CHF 600'000.00 der M.________ AG für die H.________ AG effektiv noch wesentlich trister war, als dargestellt, vgl. act. 22-2-15 Ziff. 79). Indem der Beschuldigte stattdessen die Jah- resrechnung 2013 ohne die rechtlich gebotenen Wertberichtigungen vorlegte und zusätzlich erklärte, die Forderungsbestände seien abgesichert (und damit indirekt bestätigte, dass die Debitoren ordnungsgemäss verbucht wurden), stellte er sowohl die effektive Überschul- dungslage wie auch die Profitabilität des Gewerbes der H.________ AG im Jahr 2013 als Tatsache falsch dar und fabrizierte eine falsche Vorstellung der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit der H.________ AG. 1.3 Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, war dabei die vom Beschuldigten unterzeichnete und gegenüber Q.________ verwendete Jahresrechnung 2013 objektiv unwahr (SG GD 9/2, E. III.4 Ziff. 4.1.2). Der Einwand der Verteidigung, dass klar ersichtlich gewesen sei, dass das Revisorentestat noch fehle (oder sinngemäss, dass die Jahresrechnung 2013 noch nicht de- finitiv gewesen sei), ändert an dieser Schlussfolgerung nichts. Denn es ist nicht die Aufgabe der Revisionsstelle, die Jahresrechnung mittels der Einbuchung der noch notwendigen Wert- berichtigungen nach den Regeln der ordnungsgemässen Buchführung fertigzustellen. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR ist der Verwaltungsrat für die ordnungsgemässe Erstellung des Geschäftsberichts (und mithin für die Erstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung als Teil des Geschäftsberichts nach Art. 958 Abs. 2 OR) verantwortlich und kann diese Aufgabe nicht an die Revisionsstelle delegieren (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A. 2009, § 13 N. 395). Die Aufgabe der Revisionsstelle besteht einzig darin, die Rechtskonformität der fertiggestellten Jahresrechnung und die Anträge des Verwaltungsrats hinsichtlich der Gewinnverteilung zu prüfen (Art. 729a OR). Die materielle Wahrheit oder Unwahrheit einer Jahresrechnung ist mithin nicht davon abhängig, ob sie von den Revisoren geprüft worden ist. 1.4 Als Täuschungshandlung hingegen unwesentlich ist die persönliche Bürgschaft, welche der Beschuldigte einging und bei welcher er wusste, dass er diese im Bedarfsfall mit eigenen Vermögenswerten nicht würde decken können. Aufgrund der gerichtlichen Feststellungen ist nur erwiesen, dass der Beschuldigte den verantwortlichen Personen der D.________OÜ nicht mitteilte, dass er nicht über ausreichend Vermögenswerte verfügte, um die Bürgschaft im Bedarfsfall zu decken. Dieses Schweigen (bzw. Unterlassen einer Mitteilung) des Be- schuldigten ist indessen strafrechtlich nicht relevant. So bedeutet das Eingehen einer Bürg- schaft isoliert betrachtet nicht, dass der Bürge dadurch ebenfalls erklärt, dass er in der Lage ist, die Bürgschaftssumme im Haftungsfall zu bezahlen. Eine solche Erklärung ergibt sich weder aus der aktenkundigen Bürgschaftsurkunde (act. 20-2-7 ff.), noch aus dem Darlehens-

Seite 53/98 vertrag (act. 20-2-5, Ziff. 7.2). Auch das Gesetz sieht nicht vor, dass eine Bürgschaft nur ge- währt werden kann, wenn entsprechende Vermögenswerte für die Inanspruchnahme des Bürgschaftsbetrags bestehen. Ausser im Fall einer Notstundung kann eine Bürgschaft grundsätzlich in sämtlichen finanziellen Lagen durch eine handlungsfähige Person eingegan- gen werden (Pestalozzi, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 7. A. 2019, Art. 492 N. 4-8). Das Eingehen einer Bürgschaft umfasst mithin nur eine Haftungsverpflichtung nach Art. 492 Abs. 1 OR und nicht noch eine zusätzliche konkludente Erklärung, dass man die Bürg- schaftssumme als Eventualverpflichtung im Bürgschaftsfall auch aufbringen kann. Mangels entsprechendem Erklärungswert kann in casu keine konkludente Täuschung des Beschuldig- ten über seine Bonität vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.5). Darüber hinaus liegt auch keine Täuschung durch Unterlassen vor, denn dazu müss- te eine qualifizierte Rechtspflicht bestehen, welche den Beschuldigten verpflichtet hätte, sei- ne wahren Vermögensverhältnisse beim Eingehen der Bürgschaft offen zu legen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2). Eine solche Pflicht des Beschuldigten ergibt sich vorliegend zumindest weder aus Gesetz, noch aus Vertrag und wird in der Anklageschrift auch nicht rechtsgenüglich um- schrieben, weswegen offen gelassen werden kann, ob vorliegend Ingerenz eine entspre- chende Rechts- und Handlungspflicht schaffen könnte (vgl. SG GD 1/1, S. 15; BGE 116 Ia 202 E. 2b). Wie die Verteidigung somit insgesamt zurecht vorbringt, wäre es die Aufgabe der zuständigen Personen der D.________ OÜ gewesen, die Bonität des Beschuldigten als Bür- gen zu ermitteln und von diesem allenfalls Zusicherungen diesbezüglich einzuholen. 2. Arglist 2.1 Die täuschenden Handlungen des Beschuldigten vom 7. August 2014 sind als arglistig zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung geht die Verwendung einer unwahren Urkunde (wie bspw. in casu einer unwahren Jahresrechnung, vgl. BGE 132 IV 12 E. 8) deutlich über eine harmlose und einfach überprüfbare Lüge hinaus und ist als sog. besondere Machenschaft ("machinations") grundsätzlich arglistbegründend (BGE 122 IV 197 E. 3d; 133 IV 256 E. 4.4.3). Die Krediterschleichung mittels einer unwahren, in wesentlichen Punkten geschön- ten Jahresrechnung ist mithin grundsätzlich als arglistige Täuschung zu qualifizieren. 2.2 Es stellt sich mithin die Frage, ob die Opfermitverantwortung vorliegend die Arglist der Täu- schungshandlung negieren kann, bzw. ob die zuständigen Personen der D.________ OÜ grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet und besonders leichtfertig gehandelt ha- ben. So sieht die neuere Rechtsprechung vor, dass bspw. bei einem Verkauf auf Nachkasse "eines leistungsstarken Druckers" die Bonität des Käufers aus dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung zwingend geprüft werden muss (BGE 142 IV 153 E. 2.2.4). Vorliegend ist indessen festzuhalten, dass die verantwortlichen Personen der D.________ OÜ eine Bo- nitätsprüfung vorgenommen haben, indem sie sich die Jahresrechnung 2013 der H.________ AG, welche den Firmenstempel und die Unterschrift des Beschuldigten trug, vorlegen liessen. Sie hätten zwar aufgrund des Handelsregisters erkennen können, dass ei- ne Revisionspflicht bestand und auf entsprechende Revisorentestate bestehen können. Al- lerdings wäre dies nur eine zusätzliche Absicherung gewesen und ändert an der Tatsache, dass eine vom Verwaltungsrat ausgestellte Jahresrechnung grundsätzlich gemäss Art. 957a Abs. 2 Ziff. 1 OR wahrheitsgetreu sein muss, nichts. So erfordert die Opfermitverantwortung nicht, dass grösstmögliche Sorgfalt angewendet wird und alle erdenklichen Massnahmen

Seite 54/98 zum Schutz des eigenen Vermögens getroffen werden (was faktisch auf die Eliminierung des Tatbestands des Betrugs in rechtlicher Hinsicht, nicht aber von Betrügereien im echten Le- ben, hinauslaufen würde), sondern einzig, dass sich das Opfer nicht vollends leichtfertig ver- hält (BGE 135 IV 76 E. 5.2). 2.3 Da sich die verantwortlichen Personen der D.________ vom einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft persönlich die entsprechenden unterzeichneten Jahresrechnungen vorlegen liessen und gestützt auf diese Dokumente die Kreditwürdigkeit der H.________ AG hinsicht- lich des zu erteilenden Darlehens vertieft prüften, handelten sie nicht leichtfertig. So muss ei- ne Bilanzfälschung als strafbare Handlung (BGE 132 IV 12 E. 8) von einem Opfer nicht er- wartet werden, sofern die Verfälschungen nicht offensichtlich sind; eine Jahresrechnung muss von Gesetzes wegen die wirtschaftlichen Gegebenheiten wahrheitsgetreu abbilden (Art. 957a Abs. 2 Ziff. 1 OR), weswegen grundsätzlich ein gewisser Gutglaubensschutz ge- genüber jedermann hinsichtlich einer Jahresrechnung durch diese gesetzliche Pflicht ge- schaffen wird. So waren zwar vorliegend in der Jahresrechnung 2013 überhaupt keine Wert- berichtungen oder Abschreibungen auf Debitoren erfasst, allerdings erklärte der Beschuldigte dies gegenüber Q.________ mit der zusätzlichen Unwahrheit, dass sämtliche Forderungen mittels Akkreditiv abgesichert seien. Entsprechend bestand aufgrund der zusätzlichen Er- klärung des Beschuldigten kein zwingender Anlass, die Debitorenbestände vertieft anhand der Geschäftsakten zu prüfen oder prüfen zu lassen. 2.4 Gleiches gilt auch für die nur ungenügende Absicherung der Darlehensrückzahlung (welche zwar nicht täuschungsrelevant war, aber trotzdem in die Arglisterwägungen einzubeziehen ist). Wie die Verteidigung zurecht ausführt, ist erkennbar, dass die Aktien der Schuldnerin bei deren Zahlungsunfähigkeit ebenfalls nicht werthaltig und damit als Sicherheit ungeeignet sind. Ebenfalls ist erkennbar, dass die Werthaltigkeit einer Bürgschaft vom Vermögen einer Person abhängt und diese vermindert sein kann, wenn der Bürge vermögenslos ist. Entspre- chend ist festzuhalten, dass das Verhalten der zuständigen Personen der D.________ OÜ hinsichtlich der Absicherung des Rückzahlungsanspruchs erneut nicht optimal war. Jedoch bestanden sie immerhin auf einer Absicherung des Rückzahlungsanspruchs. So führt dies letztlich auch zu einer geringfügigen Verbesserung ihrer Rechtsposition, da sie nicht nur die Schuldnerin in Anspruch nehmen können, sondern auch noch zusätzlich den Beschuldigten persönlich, welcher zumindest damals als Verwaltungsrat eines Rohstoffhandelsbetriebs am- tete. Entsprechend weisen auch die ungenügenden Sicherheiten vorliegend nicht auf ein leichtsinniges Verhalten hin. Dem Gedanken der Opfermitverantwortung kommt damit im vor- liegenden Fall keine wesentliche Bedeutung zu. Die Täuschung des Beschuldigten ist mithin als arglistig zu qualifizieren. 2.5 Soweit die Verteidigung einwendet, die Privatklägerin habe durch den vereinbarten Zinssatz ("Wucherzinsen") selber mit einem hohen Kreditausfallrisiko gerechnet, ist sie nicht zu hören. So besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen einer täuschungsfrei entstandenen Wil- lensbildung, ein riskantes Finanzgeschäft einzugehen und einem mit einem durch Täuschung verursachten Willensmangel bei einem (bereits schon) riskanten Finanzgeschäft. So bejaht das Bundesgericht durchwegs auch bei spekulativen Finanzgeschäften (und insbesondere auch, wenn der Geschädigte aus Gewinnsucht oder Habgier verleitet wurde) die Anwendbar- keit des Betrugstatbestands (BGE 135 IV 76 E. 5.3). Ferner bezeichnete der Beschuldigte den vereinbarten Zinssatz selber als für seine Branche marktüblich (act. 21-1-77 Ziff. 15).

Seite 55/98 3. Irrtum / Vermögensdisposition / Vermögensschaden / Motivationszusammenhang

3.1 Wie gerichtlich bereits festgestellt, wurden die zuständigen Personen der D.________ OÜ über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der H.________ AG irregeführt und gelangten so zu einer falschen Auffassung betreffend den bilanziellen Zustand und die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit dieser Gesellschaft. Wie ebenfalls bereits erwähnt, waren die entstandenen falschen Vorstellungen entscheidwesentlich, zumal fehlendes Eigenkapital und insbesondere eine Überschuldungslage naturgemäss Warnzeichen darstellen und deutlich gegen die Kre- ditwürdigkeit einer Gesellschaft sprechen. In diesem Sinne sagte Q.________ glaubhaft aus, dass er nicht investiert hätte, falls ihm bewusst gewesen wäre, dass das bilanzierte Eigenka- pital effektiv nicht bestand. Die Täuschung mittels der unwahren Jahresrechnung 2013 er- zeugte mithin bei Q.________ ein falsches Bild der wirtschaftlichen Lage der H.________ AG und er wurde hinsichtlich wesentlicher Tatsachen als Entscheidgrundlagen im Zusam- menhang mit der Bewertung der Kreditwürdigkeit der H.________ AG und deren Rückzah- lungsfähigkeit hinsichtlich des ausgerichteten Darlehens in die Irre geführt. 3.2 Wie festgestellt, wurde am 17. Oktober 2014 das Darlehen in der Höhe von EUR 1'500'000.00 von der D.________ OÜ überwiesen. Das Darlehen wurde ferner gemäss den gerichtlichen Feststellungen bis dato nie durch die H.________ AG zurückbezahlt (auch vom Beschuldigten als Bürgen nicht) und die D.________ OÜ hat durch den Zahlungsausfall ei- nen Vermögensschaden in der Höhe von EUR 1'500'000.00 erlitten. Vermögensdisposition und Vermögensschaden liegen vor. 3.3 Aufgrund des festgestellten Sachverhalts muss auch der Motivationszusammenhang zwi- schen Täuschung, Irreführung und Vermögensdisposition bejaht werden. Die (arglistige) Täuschung durch den Beschuldigten über wesentliche Bewertungsgrundlagen hinsichtlich die Kreditwürdigkeit der H.________ AG führte zum gewünschten Effekt, nämlich dass die verantwortlichen Personen der D.________ OÜ fälschlicherweise eine ausreichende Eigen- kapitaldeckung und eine bestehende Kreditwürdigkeit erkannten und das gewünschte Darle- hen ausrichteten. Sie leisteten deswegen die Darlehenszahlung über EUR 1'500'000.00, welche sie bei Kenntnis der effektiven Begebenheiten nicht geleistet hätten. 3.4 Erneut bestreitet die Verteidigung sinngemäss den Kausalzusammenhang (und zusätzlich auch den Vorsatz, was unten zu prüfen ist) zwischen der Täuschung und dem Vermögens- schaden der D.________ OÜ. So habe der Beschuldigte bei der Darlehensaufnahme nicht gewusst, dass die H.________ AG zu einem späteren Zeitpunkt das Darlehen nicht zurück- zahlen könne. Erneut kann diese Frage gemäss der Argumentationslinie der Verteidigung of- fenbleiben, denn das exakte Wissen um eine zukünftige Tatsache ist für die tatsächliche und rechtliche Kausalitätsbeurteilung nicht entscheidend. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zur Kausalitätsprüfung kann auf die vorstehenden Erwägungen zur ungetreuen Geschäftsbe- sorgung verwiesen werden (E. II.C.2. Ziff. 2.5.5 und Ziff. 2.5.6). Die Täuschung war vorlie- gend "conditio sine qua non" für die Ausrichtung des Darlehens. Gleichfalls war das Darlehen "conditio sine qua non" für den Vermögensschaden. Die genannten Elemente lassen sich nicht wegdenken und ein Vermögensschaden der D.________ OÜ wäre ohne diese Elemen- te nicht entstanden. Diese Feststellung der natürlichen Kausalität zwischen Täuschung und

Seite 56/98 Vermögensschaden hält auch vor einer Adäquanzprüfung stand. Denn wie dargelegt, war die H.________ AG im August 2014 in keinem stabilen Zustand, welche die Rückzahlung von Darlehen über EUR 1'500'000.00 auch bei einem Fälligkeitsdatum in zwei Jahren ohne wei- teres erlaubt hätte. Die H.________ AG erzielte im Jahr 2013 einen Betriebsverlust und war per 31. Dezember 2013 bilanziell überschuldet. Darüber hinaus war auch der Geschäftsgang im Jahr 2014 weiterhin negativ geprägt, so dass per Ende Jahr ein erneuter Verlust von mehr als CHF 1.2 Mio. entstand. Das vom Beschuldigten betriebene Gewerbe führte ferner nicht einfach stets zu regelmässigen Gewinnen, sondern der Beschuldigte wusste, dass die Vor- gängergesellschaft T.________ AG mit gleichem Personal und Geschäftskonzept wie die H.________ AG im Jahr 2010 Konkurs gegangen ist und auch die H.________ AG in der Vergangenheit teilweise grössere Verluste eingefahren hatte. Ferner musste dem Beschul- digten, wie unter den vorstehenden Ziffern zu den ungetreuen Geschäftsbesorgungen darge- legt, zum Tatzeitpunkt im August 2014 ebenfalls bewusst gewesen sein, dass er die Ge- schäftstätigkeit der H.________ AG in erheblichem Ausmass durch die M.________ AG fi- nanzieren liess, weswegen die Zukunftsaussichten seines betriebenen Gewerbes weiter stark getrübt waren, da dieses auf unrechtmässig erlangten Vermögenswerten beruhte. An- gesichts dieser Umstände ist der Ausfall eines ungenügend abgesicherten Darlehens kein aussergewöhnlicher Umstand, der geeignet wäre, die festgestellte natürliche Kausalität zwi- schen Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden zu durchbrechen. Wie bereits bei den unrechtmässig bezogenen Darlehen der M.________ AG war für den Beschuldigten erkennbar, dass die Darlehensforderung ausfallen könnte und dass der Darle- hensrückzahlungsanspruch erheblich risikobehaftet war. 4. Vorsatz / Eventualvorsatz / Bereicherungsabsicht 4.1 Wie gerichtlich festgestellt, wusste der Beschuldigte bereits am 7. August 2014 bei der Vor- lage der Jahresrechnung 2013, dass die Forderung gegen die AM.________ von zweifelhaf- ter Werthaltigkeit war und bei den Forderungsbeständen ein erheblicher Wertberichtigungs- bedarf von knapp USD 1 Mio. bestand. Der Beschuldigte wusste auch, dass Q.________ und die anderen zuständigen Personen der D.________ OÜ diese Information nicht kannten und den vorgelegten Jahresrechnungen vertrauten. Der Beschuldigte wusste um die unwahren Tatsachenfundamente seiner Behauptungen rund um die Kreditwürdigkeit der H.________ AG und handelte mithin betreffend die Täuschungshandlung mit Wissen und Willen und da- mit direktvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB. 4.2 Wie gerichtlich festgestellt, hat der Beschuldigte den Vermögensschaden der D.________OÜ in subjektiver Hinsicht zwar nicht gewollt, indessen war ihm bereits im August 2014 klar, dass ein Vermögensschaden mit hoher Wahrscheinlichkeit drohte. Ferner muss die Art der Täu- schung vorliegend als direktvorsätzlich und die damit verbundene Pflichtwidrigkeit als schwer bezeichnet werden. Insgesamt lassen die Schwere der Pflichtverletzung sowie das Risiko des Erfolgseintritts erneut auf Eventualvorsatz nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB schliessen (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Aufgrund des äusseren Ablaufs der Tathandlungen muss angenom- men werden, dass der Beschuldigte das Darlehen der D.________ OÜ unbedingt wollte und er einen Kreditausfall zu Lasten dieser Gesellschaft als naheliegende Konsequenz billigend hinnahm. Diese Ansicht drängt sich vorliegend trotz der vereinbarten persönlichen Bürg- schaft auf. So war dem Beschuldigten bekannt, dass er selber nicht über Vermögenswerte

Seite 57/98 verfügte, um die Bürgschaft bei Inanspruchnahme zu decken. Vielmehr hatte der Beschuldig- te bereits im August 2014 Steuerschulden von mehr als CHF 70'000.00 (SG GD 8/4 S. 16). Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass der Beschuldigte das Darlehen über EUR 1.5 Mio. so dringend als Liquiditätsspritze für die H.________ AG wollte, dass er auch in Kauf nahm, schlimmstenfalls mit der Bürgschaft persönlich in die Pflicht genommen zu werden. 4.3 Aufgrund der Täuschung der Kreditgeber über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Kreditrückzahlungsfähigkeit der H.________ AG war die Darlehensausrichtung mit einem Rechtsmangel gemäss Art. 28 Abs. 1 OR belastet. Der H.________ AG kam mit der Über- weisung des Darlehensbetrags ein unrechtmässiger Vorteil zu. Der Beschuldigte handelte dabei mit der Absicht, der H.________ AG diesen unrechtmässigen Vorteil zuzuschanzen und folglich mit Bereicherungsabsicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2007 vom 18. Ja- nuar 2008 E. 5.3.4). 4.4 Der Beschuldigte ist des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend Formular A (2010) A. Recht 1. Die Vorinstanz legt die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sowie die Gerichtspraxis hier- zu umfassend und korrekt dar (SG GD 9/2 E. IV.1. S. 56-58). Darauf kann verwiesen werden. 2. Sofern notwendig, erfolgen ergänzende Ausführungen zum einschlägigen Recht im Zusam- menhang mit der Subsumption des Sachverhalts. B. Feststellung des relevanten Sachverhalts 1. Urteil der Vorinstanz: Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte am 5. März 2010 auf einem Formular A ge- genüber der X.________ AG bestätigte, dass er alleine an der M.________ AG wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Dies habe nicht den Tatsachen entsprochen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er unwahre wirtschaftliche Verhältnisse deklariert habe und habe dies getan, um sich gegenüber der X.________ AG als Eigentümer auszugeben, damit er die entspre- chende Heranziehung des wirtschaftlichen Substrats der M.________ AG zu Gunsten ande- rer Gesellschaften habe plausibilisieren können. Da einem Formular A von Gesetzes wegen eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme, habe der Beschuldigte damit eine Urkundenfäl- schung begangen (SG GD 9/2 IV.3. Ziff. 3.2 und Ziff. 3.3). 2. Standpunkte der Verteidigung: Die Verteidigung bestreitet nicht, dass der Beschuldigte die Aktien der M.________ AG treuhänderisch hielt, er das Formular A unterzeichnete und dem Formular A Urkundenqua-

Seite 58/98 lität zukommt. Der Beschuldigte habe das Formular A auf ausdrücklichen Wunsch von U.________, welcher die Treuhandkonstruktion so entworfen und gewünscht habe, entspre- chend ausgefüllt und sich als wirtschaftlich berechtigte Person bezeichnet. Da er gestützt auf das Option Agreement auch sämtliche Rechte als Aktionär treuhänderisch ausgeübt habe, habe er gedacht, das sei so vertretbar. Nach Ausübung der Option habe er schlichtweg ver- gessen, die geänderten Umstände gegenüber der X.________ AG richtig zu stellen. Er habe ferner keinen Vorteil aus der Darstellung im Formular A gehabt, denn seine persönliche Bo- nität sei bei der X.________ AG völlig irrelevant gewesen. Es sei auch nicht von Bedeutung gewesen, wer an den beiden T.________-Gesellschaften wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Der objektiv tatbestandsmässigen Handlung fehle es an Vorsatz sowie an einer Vorteils- und Schädigungsabsicht. 3. Feststellungen des Gerichts: 3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte das Formular A der M.________ AG am 5. März 2010 unterzeichnete (die Anklageschrift verwechselte in der Titelüberschrift das Datum, nennt das Unterzeichnungsdatum des Formulars A im Anklagesachverhalt indessen korrekt, vgl. SG GD 1/1 S. 18) und dabei erklärte, dass er selber der wirtschaftliche Berechtigte der M.________ AG ist. Dies deckt sich mit den Akten (act. 20-1-113). 3.2 Auf dem aktenkundigen und vom Beschuldigten unterzeichneten Formular A wird der Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person definiert. Demnach sei dies der Endberechtigte ("ulti- mate owner") an den Vermögenswerten, welche bei der Bank deponiert würden. Ferner enthält das Formular A den Hinweis, dass es sich um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB handeln würde und dass derjenige, welcher vorsätzlich falsche Informationen auf dem Formular A angibt, sich der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB strafbar machen könnte, wobei dies mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Busse bestraft werde. 3.3 Die M.________ AG wurde am 18. Februar 2010 mit dem Beschuldigten als einzigen Verwal- tungsrat im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Entsprechend erfolgte die Unter- zeichnung der Kontoeröffnungsunterlagen bei der X.________ AG (inkl. dem Formular A) unmittelbar nach der Gründung der M.________ AG. 3.4 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte nie einen finanziellen Beitrag an das Aktienkapital von CHF 250'000.00 der M.________ AG leistete. Der Optionsvertrag hält ferner fest, dass der Beschuldigte nicht verpflichtet war, finanzielle Zuwendungen oder Einschüsse zu Guns- ten der M.________ AG zu erbringen (act. 20-1-6 Ziff. 3). Der Beschuldigte war mithin zu keinem Zeitpunkt an der M.________ AG direkt oder indirekt wirtschaftlich berechtigt. Er war weder ein Begünstigter an den Vermögenswerten der M.________ AG noch der Endbegüns- tigte dieser Vermögenswerte. 3.5 Die Verteidigung führte aus, dass der Beschuldigte am 5. März 2010 gedacht habe, dass er das Formular A korrekt ausgefüllt habe. Dies ist grundsätzlich auch der Standpunkt des Be- schuldigten im Vorverfahren, welcher indessen in der ersten Einvernahme seine Gründe dafür anders darlegte als die Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens. Bei der ers- ten Einvernahme am 16. Juni 2015 bei der Polizei gab der Beschuldigte seine eigene Defini- tion der wirtschaftlichen Berechtigung ab, welche an die Leitungsfunktion der Gesellschaft

Seite 59/98 anknüpft (act. 21-1-15 Ziff. 71: "Der welcher in diesem Moment der wirtschaftlich berechtigte ist um die Firma zu führen und zu leiten"). Dass der Beschuldigte den Begriff der wirtschaftli- chen Berechtigung effektiv so definierte, ist indessen aus mehreren Gründen in Zweifel zu ziehen. 3.5.1 So hält das Formular A vorliegend eine klare Definition der wirtschaftlich berechtigten Person als den Endbegünstigten ("ultimate owner") der von der Bank verwahrten Vermögenswerte. Wer hingegen die Gesellschaft leitet oder führt, ist für die Bank nicht relevant, zumal sich die Personalien der Verwaltungsräte und Geschäftsführer bereits aus dem Handelsregister er- geben. Der Beschuldigte kann sich indessen als treuhänderischer Aktionär und treuhänderi- scher Verwaltungsrat nicht auf einen finanziellen Anspruch aus den gehaltenen Aktien beru- fen, selbst ein Dividendenanspruch als treuhänderischer Verwahrer der Aktien war ihm nur treuhänderisch anvertraut, so dass sämtliche Nutzniessungen im Zusammenhang mit den Aktien nicht dem Beschuldigten zustanden. Es ist insgesamt nur schwer nachvollziehbar, dass ein langjähriger Geschäftsmann und erfahrener Rohstoffhändler wie der Beschuldigte diese wirtschaftlichen Elementarbegriffe nicht verstehen soll. 3.5.2 Weiter erhellt bspw. aus dem am 29. März 2010 unterzeichneten Formular A der H.________ AG bezüglich deren X.________-Konten, dass der Beschuldigte die wirtschaftlich berechtig- ten Personen (AQ.________, AR.________, E.________) korrekt deklarierte, obwohl AQ.________ und AR.________ (genau wie U.________, W.________ und V.________ bei der M.________ AG) keine offizielle Funktion bei der H.________ AG ausübten und diese weder leiteten, noch führten (act. 23-1-4-6). So lässt sich die richtige Deklaration der wirt- schaftlichen Berechtigten im Formular A vom 29. März 2010 bei der H.________ AG und die falsche Deklaration der wirtschaftlich Berechtigten im Formular A vom 5. März 2010 bei der M.________ AG nicht mit einem Fehlverständnis des Begriffs der wirtschaftlich berechtigten Person beim Beschuldigten - wie er dies anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2015 erklärte - vereinbaren. Wenn der Beschuldigte tatsächlich gedacht hätte, dass der Leiter einer Gesellschaft die wirtschaftlich berechtigte Person sei, hätte er am 29. März 2010 beim Formular A der H.________ AG ebenfalls nur sich selber als wirtschaftlich berechtigte Person der H.________ AG angeben müssen, da nur er die Leitung und Führung dieser Ge- sellschaft ausübte. 3.5.3 Wie die Vorinstanz auch aufzeigte, verwendete der Beschuldigte den Begriff der wirtschaft- lich berechtigten Person auch mehrfach gegenüber Behörden, bspw. im Jahr 2011 im Zu- sammenhang mit der jährlichen Steuererklärung (act. 20-1-172 ff.). Ferner gab der Beschul- digte auch regelmässig gegenüber anderen Banken sog. WB/BO-Erklärungen über die wirt- schaftliche Berechtigung an einem Konto ab, bspw. mindestens auf sechs verschiedenen Dokumenten gegenüber der Bank AS.________ (act. 23-3-1-8; act. 23-3-1-48; act. 23-3-1- 54; act. 23-3-2-7; act. 23-3-2-42; act. 23-3-2-45). Ferner verfügte der Beschuldigte persönlich und mit seinen Gesellschaften über weitere Bankbeziehungen, wo er ebenfalls entsprechen- de WB/BO-Erklärungen für die Kontoeröffnung abgeben musste. Insgesamt lässt der jahre- lange und enge Kontakt des Beschuldigten zum Bankenwesen erheblich an seiner Aussage zweifeln, dass er nicht gewusst habe, was eine wirtschaftlich berechtigte Person bzw. ein "beneficial owner" gewesen sei. Mit der Vorinstanz ist folglich davon auszugehen, dass die Falschdeklaration des Beschuldigten nicht auf einem fehlerhaften Begriffsverständnis beruh- te.

Seite 60/98 3.5.4 Indem der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ausführte, dass er gewusst habe, dass eigentlich U.________ "hätte drauf müssen" (d.h. im Formular A vermerkt werden müs- sen, was U.________ aber nicht wollte), gesteht er die wissentliche und willentliche Deklara- tion einer unwahren Tatsache auf dem Formular A der M.________ AG auch sinngemäss ein (vgl. OG GD 9/1 Ziff. 114, Ziff. 117, Ziff. 121). 3.6 Betreffend die Vorteile, welche der Beschuldigte aus der unwahren Bezeichnung der wirt- schaftlich berechtigten Personen auf dem Formular A zog, kann der Verteidigung ebenfalls nicht beigepflichtet werden. So wirkt sich die unwahre Erklärung auf dem Formular A durch- wegs positiv auf den Beschuldigten aus, denn dieser wird aus der Perspektive der X.________ AG einerseits als einer der Teilhaber an der H.________ AG und gleichzeitig als wirtschaftlich berechtigte Person der M.________ AG angesehen. Die "Gruppenbildung", auf welche sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren beim Vorwurf der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung mehrfach erfolgslos berief und welche effektiv nie bestand (vgl. E. II.B.1), konnte so zumindest gegenüber der hinsichtlich die wirtschaftliche Berechtigung an der M.________ AG in die Irre geführten X.________ AG erstellt werden. Mittels Gruppenbildung konnte sich der Beschuldigte - der nach den gerichtlichen Feststellungen bereits vorher U.________ vorgeschlagen hat, ebenfalls den Namen "T.________" als Firmenbestandteil in seinem Handelsgewerbe zu verwenden (E. II.B.1 Ziff. 1.3) - in einem weiteren Bereich eine Nähe zwischen den T.________-Gesellschaften herstellen und es wurde ihm dadurch ge- genüber der gemeinsamen Bank X.________ AG möglich, wie bei einer Unternehmensgrup- pe problemlos Vermögenswerte ohne Rücksicht auf die jeweiligen juristischen Personen zwi- schen der H.________ AG (bzw. vorher der T.________ AG) und der M.________ AG zu verschieben. Entsprechend konnte bspw. bereits am 13. August 2010 eine Zahlung zwischen der M.________ AG und der T.________ AG ausgeführt werden, ohne dass die X.________ AG aufgrund der unterschiedlichen wirtschaftlichen Berechtigungen an den beiden Gesell- schaften einen Verdacht schöpfte. 3.7 Dass daneben gemäss den Aussagen des Beschuldigten die an der M.________ AG wirt- schaftlich berechtigten Personen W.________, U.________ und V.________ allenfalls auch wollten, dass der Beschuldigte sich als wirtschaftlich berechtigte Person der M.________ AG ausweist (und in diesem Sinne eine Übereinstimmung der Absichten des Beschuldigten und den genannten Personen stattfand), ist für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts unter der Rechtsnorm der Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) nicht relevant. Das von Art. 251 StGB geschützte Rechtsgut ist der Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, welcher nicht vom Willen der eingangs genannten Herren ab- hängig ist. C. Subsumption 1. Die Urkundenqualität des Formulars A sowie die inhaltliche Unrichtigkeit der darin enthalte- nen Erklärung des Beschuldigten wurde vom Beschuldigten anerkannt. Das am 5. März 2010 unterzeichnete Formular A der X.________ AG ist in rechtlicher Hinsicht ohne weiteres als ein Dokument mit Urkundenqualität zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2). Ferner weicht der vom Beschuldigten zu verantwortende Er-

Seite 61/98 klärungsinhalt des Formulars A betreffend die angegebene wirtschaftliche Berechtigung von den effektiven Gegebenheiten gemäss den richterlichen Sachverhaltsfeststellungen ab und ist als unwahr zu qualifizieren. 2. Die Frage nach der inneren Einstellung des Beschuldigten ist eine Tatfrage. Wie gerichtlich festgestellt, füllte der Beschuldigte das Formular A nicht irrtümlich falsch aus und war sich der Unwahrheit der abgegebenen Erklärung bewusst und handelte mithin in diesem Punkt vorsätzlich. Ferner handelte der Beschuldigte nach den richterlichen Feststellungen mit der Absicht, die M.________ AG gegenüber der X.________ AG wie eine Unternehmensgrup- pengesellschaft in die Nähe der T.________ AG und die H.________ AG zu rücken. Die ge- richtlich festgestellte Absicht des Beschuldigten ist als Vorteilsabsicht im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Zwar erzielte der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt noch keine finanziellen Vorteile (die erste illegale Darlehensausrichtung an die T.________ AG er- folgte erst am 13. August 2010); dennoch erreichte er bereits eine unrechtmässige Besser- stellung in der Form, dass innerhalb der gemeinsamen kontoführenden Bank die Gesell- schaften als wirtschaftlich nahestehend qualifiziert wurden, was (1.) die Grösse der durch den Beschuldigten geführten Unternehmen und damit seine Signifikanz als Bankkunde und Kreditnehmer künstlich erhöht und (2.) die kommenden einseitigen Geldströme von der M.________ AG weg naturgemäss plausibilisiert. Diese Absicht auf eine faktische Besser- stellung reicht in rechtlicher Hinsicht als Vorteilsabsicht gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB aus (BGE 118 IV 254 E. 5). 3. Ein fehlendes Wissen betreffend die Unwahrheit seiner Deklaration im Formular A, bzw. ein Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) kann dem Beschuldigten wie dargelegt nicht zugestanden wer- den. 4. Eine Berufung auf Art. 251 Ziff. 2 StGB, wie dies die Verteidigung eventualiter beantragt, ist ferner vorliegend nicht statthaft. Auch wenn das Tatverschulden des Beschuldigten bei der Sanktionsbemessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der Urkundenfälschung ins- gesamt noch als sehr leicht eingestuft werden kann, liegt weder in objektiver noch in subjek- tiver Hinsicht ein Bagatellfall vor. So wird bei unwahren Dokumenten, welche einen Bezug zu Wirtschaftsstraftaten haben, der besonders leichte Fall nach Art. 251 Ziff. 2 StGB regelmäs- sig verneint, bzw. die Privilegierung nach Art. 251 Ziff. 2 StGB hinsichtlich die Sanktion im Vergleich zu Art. 251 Ziff. 1 StGB wird nur gewährt, wenn die Fälschung harmlos ist und die Vorteilsabsicht einen Bezug zur eigenen Bequemlichkeit oder dergleichen hat (vgl. Fallbei- spiele in: Trechsel/Erni, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 251 N. 18). 5. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung sind mithin er- stellt. Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

Seite 62/98 V. Sanktion 1. Ausgangslage 1.1 Die Vorinstanz sanktionierte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, bedingt aufgeschoben im Umfang von 24 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren. So- dann verhängte die Vorinstanz eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 170.00, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren. Die Vorinstanz erachtete kleinere täter- bezogene Strafminderungen aufgrund von Geständnis, Verletzung des Beschleunigungsge- bots sowie des heilenden Laufs der Zeit als angemessen. 1.2 Weder die Staatsanwaltschaft, noch die Verteidigung nahmen zur Sanktionsfestsetzung durch die Vorinstanz vertieft Stellung. Die Verteidigung führte primär aus, dass vorliegend aufgrund der Tatausführung keine erhebliche kriminelle Energie erkennbar sei und Freiheits- strafen aufgrund des längeren Zeitpunkts seit den Handlungen unverhältnismässig seien (OG GD 9/1 S. 28 f., S. 33). 1.3 Die rechtlichen Vorgaben zur Sanktionsbemessung wurden von der Vorinstanz rechtlich kor- rekt dargelegt (SG GD 9/2 E. V.1. Ziff. 1.1-1.5, S. 67 ff.). Darauf kann grundsätzlich verwie- sen werden. Dies mit der Ergänzung, dass jeweils der ordentliche Strafrahmen gemäss Ge- setz als Vorgabe der Sanktionsbemessung gilt und eine Kongruenz herzustellen ist zwischen dem ordentlichen Strafrahmen einerseits und Tatschwere/Verschulden andererseits. Durch die Herstellung von Kongruenz zwischen dem ordentlichen Strafrahmen einerseits und Tatschwere/Verschulden andererseits erfolgt die Umsetzung der Vorgabe des demokrati- schen Gesetzgebers, welcher bei den jeweiligen Straftaten die breiten Leitplanken der aus- gefällten Strafe durch den Strafrahmen festsetzte (sinngemäss: Mathys, Leitfaden Strafzu- messung, 2. A. 2019, N. 425). 2. Hypothetische tatbezogene Einzelstrafen 2.1 Die Straftaten, denen der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, sind in der Reihenfolge ihrer Nennung im Urteil der Vorinstanz wie folgt hinsichtlich ihres Unrechtsgehalts einzustu- fen und in Bezug zum ordentlichen Strafrahmen des jeweiligen Delikts zusetzen: 2.2 Der Beschuldigte wurde der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der M.________ AG mit einem Deliktsbetrag von USD 30'000.00 schuldig gesprochen. Das Gesetz sieht für diese Straftat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe als Sanktion vor. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu taxieren. USD 30'000.00 ist zwar nicht ein unwesentlicher Betrag, führte indessen nicht zu einem wirtschaftlichen Notstand bei der M.________ AG, welche insbesondere in den Jahren 2010-2012 bedeutende Millionengewinne erzielte. Ferner wurde durch die Transaktion eine Drittgesellschaft bereichert und die Zahlung diente insbesondere nicht der persönlichen und egoistischen Bedürfnisbefriedigung des Beschuldigten. In subjektiver Hin- sicht wird die objektive Tatschwere weiter durch den Eventualvorsatz gesenkt, zumal der Be- schuldigte die Schädigung nicht wollte, er aber eine solche in Kauf nehmen musste, um den Liquiditätsengpass der maroden T.________ AG mittels fremden Geldern zu überbrücken.

Seite 63/98 Unter Einbezug dieser Tatumstände kann die Tatschwere insgesamt noch als sehr leicht ta- xiert werden. Damit kann eine Strafansetzung im unteren Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens erfolgen. Eine Sanktion von 80 Strafeinheiten ist dabei verschuldens- und ta- tangemessen. 2.3 Der Beschuldigte wurde der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der M.________ AG mit einem Deliktsbetrag von CHF 600'000.00 (mithin USD 672'872.04) schuldig gesprochen. Das Gesetz sieht für diese Straftat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe als Sanktion vor. Der Deliktsbe- trag von CHF 600'000.00 wiegt dabei bereits erheblich bis mittelschwer, so dass eine Straf- ansetzung im untersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens grundsätzlich nicht mehr an- gemessen wäre. Die Tatschwere etwas mitigierend wirken sich indessen vorliegend die wei- teren Umstände aus. So wurde dem Beschuldigten aufgrund des treuhänderischen Kon- strukts, welches die drei Aktionäre der Gesellschaft wählten, die Tatbegehung recht einfach gemacht. Ferner erfolgte die Tathandlung zum Nachteil einer Gesellschaft, bei welcher der finanzielle Schaden nicht zu einem Liquiditätsengpass oder einem Konkurs führte. Sodann ist zu Gunsten des Beschuldigten zu werten, dass er nicht sich selber bereicherte, sondern zu Gunsten einer Gesellschaft (an der er massgeblich beteiligt war) handelte. In objektiver Hin- sicht kann die Tatschwere insgesamt als knapp erheblich bezeichnet werden. In subjektiver Hinsicht ist zu würdigen, dass der Beschuldigte betreffend die Herbeiführung eines Vermö- gensschadens eventualvorsätzlich handelte und den Vermögensschaden nicht wollte, son- dern nur billigend als Tatfolge in Kauf nahm. Insgesamt kann das Tatverschulden damit ge- rade noch als leicht eingestuft werden, was eine Sanktionsansetzung im untersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens ermöglicht. Die tat- und schuldangemessene Einzelstrafe ist auf 540 Strafeinheiten (18 Monate) festzulegen. 2.4 Der Beschuldigte wurde der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der M.________ AG mit einem Deliktsbetrag von USD 400'000.00 schuldig gesprochen. Das Gesetz sieht für diese Straftat eine Freiheitsstra- fe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe als Sanktion vor. Betreffend die objektive Tatschwere kann auf die vorstehende Ziffer verwiesen werden. Die objektive Tatschwere kann aufgrund des etwas tieferen Deliktsbetrags und den weiteren genannten Umständen noch als leicht bis knapp erheblich bezeichnet werden. In subjektiver Hinsicht gelten eben- falls die gleichen mitigierenden Umstände, insbesondere der Eventualvorsatz beim Her- beiführen des Vermögensschadens, welcher sich bei der Sanktionsbemessung zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt. Insgesamt liegt das Tatverschulden damit noch im leichten Be- reich, weswegen die Strafe im ersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens angesetzt wer- den kann. Eine tat- und schuldangemessene Sanktionierung des Verhaltens ist auf 480 Stra- feinheiten (16 Monate) zu veranschlagen. 2.5 Der Beschuldigte wurde der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der M.________ AG mit einem Deliktsbetrag von USD 921'731.50 schuldig gesprochen. Das Gesetz sieht für diese Straftat eine Freiheitsstra- fe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe als Sanktion vor. Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht und ist bereits als erheblich bis mittelschwer zu taxieren. Der Beschuldigte schädigte die M.________ AG um die hohe Summe von USD 921'731.50 (CHF 858'113.60). Da sämtliche Aktiven der M.________ AG verpfändet wurden, war das Schädigungspotential

Seite 64/98 der Handlungen des Beschuldigten ferner erheblich höher als der eingetretene Schaden. Mit- igierend wirkt sich aber erneut aus, dass der Beschuldigte bei seinem Tatvorgehen davon profitieren konnte, dass ihm die Aktionäre der M.________ AG praktisch freie Hand liessen. Er handelte dabei zum Nachteil einer juristischen Person, welche den Verlust verkraften konnte. Sodann bereicherte der Beschuldigte nicht sich selber, sondern eine andere juristi- sche Person, welche die Vermögenswerte zum Betrieb ihres eigenen Gewerbes verwendete. In subjektiver Hinsicht ist das Tatverschulden insgesamt als eher leicht zu qualifizieren. Die Pflichtverletzungen erfolgten zwar direktvorsätzlich und zum Nachteil eines wirtschaftlich Be- rechtigten, mit welchem der Beschuldigte befreundet war. Deutlich zu Gunsten des Beschul- digten ist indessen zu werten, dass er die Schädigung nicht direkt wollte, sondern billigend in Kauf nahm, um der H.________ AG die gewünschten Vorteile gewähren zu können. Insge- samt ist die Sanktion dem Gesamtverschulden entsprechend (d.h. nicht mehr leicht und da- mit knapp erheblich) auf der ersten Drittelsgrenze des ordentlichen Strafahmens bei 600 Strafeinheiten (20 Monaten) Freiheitsstrafe anzusetzen. 2.6 Der Beschuldigte wurde des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der D.________ mit einem Deliktsbetrag von EUR 1'500'000.00 schuldig gesprochen. Das Ge- setz sieht für diese Straftat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe als Sanktion vor. Isoliert betrachtet deutet eine Deliktssumme von umgerechnet ca. CHF 1.8 Mio. als wesentliches Element der Tatschwere auf eine Sanktionsansetzung deutlich im obersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens (bzw. nahe an der Maximalstrafe) hin. Aller- dings wird der hohe Deliktsbetrag vorliegend erneut durch mehrere Umstände relativiert. So geriet die geschädigte estnische Gesellschaft durch die Darlehensausrichtung nicht in Kon- kurs und dem Beschuldigten wurde es - wie die Verteidigung an der Berufungsverhandlung korrekt ausführte - relativ einfach gemacht, d.h. er musste nur zwei Jahresrechnungen vorle- gen und die geschädigte Gesellschaft verzichtete trotz des hohen Betrags auf eine vertiefte und sorgfältige Prüfung der Bücher und Geschäftsakten der H.________ AG. Ferner diente der erbeutete Deliktsbetrag nicht egoistischen Eigenbedürfnissen des Beschuldigten, son- dern er verwendete diesen, um sein Gewerbe mit der H.________ AG (inkl. der Weiterbe- schäftigung der dort angestellten Arbeitnehmer) weiter betreiben zu können. Wie die Vorin- stanz überzeugend ausführte, ist in solchen Fällen ein deutlich anderer Massstab anzulegen als bei einem direktvorsätzlichen Betrug, bei dem das Deliktsgut primär der persönlichen Be- dürfnisbefriedigung des Täters dient. Unter Einbezug dieser Faktoren wiegt die objektive Tatschwere trotz des sehr hohen Deliktsbetrags von ca. CHF 1.8 Mio. nur noch mittelschwer. Subjektiv betrachtet relativiert sich das Tatverschulden ebenfalls zusätzlich. Zwar wurde die Täuschungshandlung im Wissen um die erheblichen und langandauernden Ausstände der AM.________ und im Wissen um deren Bedeutung hinsichtlich der Aussagekraft der Jahres- rechnung 2013 direktvorsätzlich ausgeübt. Erneut ist aber wesentlich, dass der Beschuldigte die Schädigung nicht wollte, sondern diese letztlich im Sinne eines Eventualvorsatzes billi- gend in Kauf nahm. Gesamthaft muss das Tatverschulden als nicht mehr leicht und damit er- heblich taxiert werden. Entsprechend kann mit der Vorinstanz trotz des sehr hohen Delikts- betrags die Strafe insgesamt noch im unteren Teil des zweiten Drittels des Strafrahmens an- gesetzt werden. Eine Sanktion von 720 Strafeinheiten (24 Monaten) erscheint als schuld- und tatangemessen. 2.7 Der Beschuldigte wurde sodann der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB betref- fend das Formular A der M.________ AG schuldig gesprochen. Das Gesetz sieht für diese

Seite 65/98 Straftat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe als Sanktion vor. Die ob- jektive Tatschwere ist dabei vorliegend im Gegensatz zur Vorinstanz als sehr leicht einzustu- fen. Auch wenn eine unwahre Erklärung im Formular A urkundenstrafrechtlich sicherlich kei- ne Bagatelle darstellt, handelte es sich um eine einmalige, isolierte Erklärung gegenüber ei- ner Bank. Eine Verfälschung oder Totalfälschung einer Urkunde war für die Tatbegehung nicht notwendig, sondern einzig eine unrichtige schriftlich abgegebene Erklärung. Zu Guns- ten des Beschuldigten wirken dabei insbesondere seine glaubhaften Ausführungen, dass er mit der unwahren Erklärung nicht gegen den Willen der drei Aktionäre der Gesellschaft han- delte. Wie die Verteidigung sodann zurecht darlegte, waren die durch ihn erlangten Vorteile gering und überschneiden sich ferner mit dem Unrechtsgehalt der separat sanktionierten un- getreuen Geschäftsbesorgungen. Zwar verunmöglichte der Beschuldigte durch die unwahre Erklärung die Durchführung von effektiven Geldwäschereikontrollen bei der X.________ AG, die negative Wirkung auf Treu und Glauben im Geschäftsverkehr des unwahr ausgefüllten Formulars A war aber insgesamt nur begrenzt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschul- digte nach den gerichtlichen Feststellungen mit Direktvorsatz, was neutral zu werten ist. Ins- gesamt bleibt es damit bei einem sehr leichten Verschulden. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren kann die tat- und schuldangemessene Sanktion damit bei 120 Strafeinheiten deutlich im unteren Drittel des ordentlichen Strafrah- mens angesetzt werden. 3. Festlegung der Art der Strafe: 3.1 Was die Strafart anbelangt, so ist vorab mit der Vorinstanz (SG GD 9/2 E. I.2. Ziff. 2.2 und Ziff. 2.3) darauf hinzuweisen, dass sich die Sanktionsbemessung nach dem vor dem 1. Ja- nuar 2018 geltenden Sanktionenrecht richtet (nachfolgend: aStGB). Nach Art. 40 Abs. 1 aStGB betrug die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate, wobei eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 aStGB ausgesprochen werden durfte. Voraussetzung dafür war ein unbedingter Geldstrafenvollzug sowie die Prognose, dass die unbedingt auszusprechende Geldstrafe voraussichtlich wegen den finanziellen Verhältnissen des Täters nicht vollzogen werden kann. Eine Geldstrafe war ferner gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB bis zu 360 Tagessätzen mög- lich. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist das ältere Recht in casu milder für den Beschul- digten, zumal sämtliche Sanktionen mit einem Strafmass von weniger 180 Tagessätzen zwingend als Geldstrafen auszufällen wären und damit nach Art. 49 Abs. 1 aStGB wegen der fehlenden Gleichartigkeit zur Freiheitsstrafe nicht zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe (und allenfalls einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 36 Monaten, wo ein teilbedingter Vollzug nicht mehr möglich ist) führen können. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt mithin das vor dem

1. Januar 2018 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung. 3.2 Entsprechend ist zwingend die Geldstrafe als Strafart für die Urkundenfälschung (120 Stra- feinheiten) und die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (80 Strafeinheiten) festzule- gen (Art. 34 Abs. 1 aStGB; Art. 41 Abs. 1 aStGB). Für die weiteren Gesetzesverstösse, wel- che mit Einzelstrafen zwischen 16 und 24 Monaten geahndet wurden, bleibt nur die Frei- heitsstrafe als mögliche Strafart (Art. 40 Abs. 1 aStGB; Art. 34 Abs. 1 aStGB). 4. Gesamtstrafe aufgrund mehrfacher Tatbegehung:

Seite 66/98 4.1 Die drei ungetreuen Geschäftsbesorgungen und der Betrug, welche mit Freiheitsstrafe ge- ahndet wurden, sind nach Art. 49 Abs. 1 StGB untereinander nach dem Asperationsgrund- satz in ein angemessenes Verhältnis zu setzen. 4.2 Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und auch die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesor- gung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, weshalb diese Delikte von der abstrakten Strafandrohung her beide gleich schwer wiegen. Daher ist auf die Straftat mit der konkret höchsten ausgefällten Sank- tion abzustellen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 485). Dies ist vorliegend aufgrund der höheren hypothetischen Einzelstrafe der Betrug. 4.3 Der Betrug zum Nachteil der D.________ OÜ (24 Monate Freiheitsstrafe) weist vorliegend nur einen mittelgradigen zeitlichen und sachlichen Bezug zu den ungetreuen Geschäftsbe- sorgungen aus. So wurde dieser zeitlich mehrheitlich nach den ungetreuen Geschäftsbesor- gungen begangen, basierte auf einer Täuschung (anstatt einem Treubruch) und richtete sich gegen einen anderen Rechtsträger. Inhaltlich bestehen indessen durchaus Überschneidun- gen, ging es doch bei all den Delikten im Sinne eines kleinsten gemeinsamen Nenners stets um Grenzüberschreitungen bei der Fremdkapitalbeschaffung zu Gunsten der für den geplan- ten Geschäftsbetrieb ungenügend finanzierten H.________ AG. Zusammenfassend erscheint es aufgrund des mittelgradigen Bezugs als angemessen, die Erstsanktion von 24 Monaten Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen Betrugs um die Hälfte der Zweitverurteilung für den Schuldspruch wegen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mithin um 10 Mona- te, zu erhöhen. 4.4 Da die zwei weiteren ungetreuen Geschäftsbesorgungen betreffend die Darlehen von USD 400'000.00 und CHF 600'000.00 in einem engeren sachlichen Verhältnis untereinander wie auch in einem engeren Verhältnis zur ungetreuen Geschäftsbesorgung hinsichtlich der Verpfändung stehen, können die weiteren Straftaten nur noch zu einer Straferhöhung von ei- nem Drittel führen. 4.5 Daraus folgt, dass die Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe (1.) um zehn Monate Freiheitsstrafe im Zusammenhang mit der Verpfändung der Aktiven; (2.) um sechs Monate im Zusammenhang mit dem Darlehen über CHF 600'000.00 und (3.) und abgerundet um fünf Monate im Zusammenhang mit dem Darlehen über USD 400'000.00 zu erhöhen sind. Dies ergibt insgesamt eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten. 4.6 Bei den beiden Geldstrafen ist erneut von der konkret schwereren Strafe auszugehen, mithin der Sanktion von 120 Tagessätzen wegen der Urkundenfälschung. Das Verhältnis zwischen den beiden Straftaten ist dabei in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht als mittelgradig einzuschätzen. So wurde das Formular A vom Beschuldigten mutmasslich u.a. deswegen unwahr ausgefüllt, um gegenüber der X.________ AG einen Zusammenhang (bzw. eine Gruppenbildung) zwischen der T.________ AG, der H.________ AG und der M.________ AG als "seine Firmen" zu suggerieren, den es effektiv nie gab. Vor diesem Hintergrund be- steht trotz der unterschiedlichen Natur der Delikte insgesamt ein nicht unwesentlicher sachli- cher Zusammenhang zwischen dem unwahren Formular A vom 5. März 2010 und der unge- treuen Überweisung von USD 30'000.00 am 13. August 2010 zu Gunsten der T.________

Seite 67/98 AG. Aufgrund des Zusammenhangs ist die Erststrafe um die Hälfte der Zweitstrafe zu er- höhen, was als Zwischenergebnis eine Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen ergibt. 5. Täterkomponente: 5.1 Zur Täterkomponente gehören im Wesentlichen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Wirkung des Strafverfahrens, der Strafe sowie grundsätzlich auch etwaiger Massnahmen auf das Leben des Beschuldig- ten. 5.2 Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bis zum Zeitpunkt der Hauptver- handlung vor dem Strafgericht ist auf die Feststellungen der Vorinstanz zu verweisen (SG GD 9/2 E. V.2. Ziff. 2.1.5). Im Rahmen des Berufungsverfahrens kann diesbezüglich er- gänzt werden, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht wesentlich verändert haben. Er lebt weiterhin getrennt. So wohnt neu sein Sohn, der in Zürich studiert, beim Beschuldigten. Ferner erhielt er eine Lohnerhöhung im Rahmen seiner Berufstätigkeit für eine russische Rohstoff-Gruppe (OG GD 9/1 S. 2 ff.). Insgesamt ergeben sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine Umstände, aus wel- chen auf eine Straferhöhung oder Strafminderung zu schliessen wäre. 5.3 Wie die Vorinstanz korrekt darlegte, war der Beschuldigte zwar nicht geständig, machte aber dennoch gegenüber der Polizei Angaben, welche zur Klärung des objektiven Tathergangs dienten. Allerdings halten sich diese Zugaben des Beschuldigten nach Ansicht des Gerichts vom Beweiswert her in Grenzen, zumal insbesondere die deliktischen Geldflüsse gemäss den erfolgten Bankeneditionen einfach nachzuweisen waren und auch die zentrale Stellung des Beschuldigten innerhalb der H.________ AG oder der T.________ AG einfach zu bele- gen war. Der Beschuldigte gab mithin nichts zu, was im Untersuchungsverfahren nicht ein- fach zu beweisen gewesen wäre. Immerhin überwand sich der Beschuldigte dann an der Be- rufungsverhandlung dazu, zuzugeben, dass er damals wusste, dass er das Formular A un- wahr ausgefüllt hatte. Insgesamt kann die teilweise hinsichtlich des objektiven Tathergangs erfolgte Einlassung des Beschuldigten vorliegend nach richterlichem Ermessen geringfügig mit einer Strafreduktion von einem Monat Freiheitsstrafe und 10 Tagessätzen Geldstrafe berücksichtigt werden. 5.4 Betreffend die tatsächlichen Feststellungen zur Verfahrensdauer ist auf die Feststellungen der Vorinstanz zu verwiesen (SG GD 9/2 E. V.2 Ziff. 2.1.6). Im Gegensatz zur Vorinstanz ist in der Dauer der Strafuntersuchung von vier Jahren und vier Monaten in casu nur in leichtem Ausmass eine überlange Verfahrensdauer zu erblicken. So war die Strafuntersuchung im in- ternationalen Rohstoffhandelsbereich für die damit mehrheitlich delegiert betraute Polizei fachlich anspruchsvoll. Es mussten durch die Polizei zahlreiche Rohstoffhandelstransaktio- nen geprüft werden, wobei nur ein Teil der beanzeigten Straftaten auch zur Anklage gebracht wurde. Sodann fand im April 2017 eine Ausweitung der Vorwürfe auf einen neuen Sachver- haltskomplex rund um das Darlehen der D.________ OÜ statt, weswegen die Untersuchung in eine andere Richtung ausgedehnt werden musste. Auch die Hängigkeit von zwei Jahren und drei Monaten beim Strafgericht kann für einen mittelgradig grossen Fallkomplex im Be- reich Wirtschaftskriminalität aufgrund der diversen bestrittenen Vorwürfe nur als in leichtem Masse zu lange qualifiziert werden. Für das zweitinstanzliche Verfahren, welches innerhalb

Seite 68/98 eines Jahres durchgeführt wurde, kann ferner keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erblickt werden. Insgesamt rechtfertigt die leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots ei- ne Strafreduktion von vier Monaten und 10 Tagessätzen Geldstrafe. 5.5 Betreffend die Geldstrafe ist Art. 48 lit. e StGB zwingend zu beachten; beide Straftaten des Beschuldigten haben gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB bereits am 5. März 2020 bzw. am

13. August 2020 die Zweidrittels-Grenze der Verjährung überschritten, weswegen ein obliga- torischer Strafmilderungsgrund für die mit Geldstrafe bestraften Delikte vorliegt (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Auch die mit Freiheitsstrafe bestraften Delikte in den Jahren 2013 und 2014 lie- gen in zeitlicher Hinsicht bereits länger zurück, wobei zwischenzeitlich beim Beschuldigten keine neuen Straftaten bekannt wurden und dieser sich wohlverhalten hat (wobei zudem auch eine gute Prognose für die Zukunft besteht). Aufgrund der längeren Zeit zwischen De- linquenz und Sanktion sinkt das Strafbedürfnis, weswegen es angemessen erscheint, die Sanktion um weitere vier Monate Freiheitsstrafe und um 10 Tagessätze zu senken. 5.6 Zusammenfassend kann vorliegend die Freiheitsstrafe aufgrund der Täterkomponenten von 45 Monaten auf 36 Monate gesenkt werden. Bei der Geldstrafe ist eine Senkung von 160 Tagessätzen auf 130 Tagessätze angezeigt. 6. Die Höhe des Tagessatzes ist aufgrund der neuen wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schuldigten zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 aStGB wie folgt festzulegen: Einkommen netto (inkl. anteilig 13. Monatslohn) CHF 19'000.00 abzgl. Pauschalabzug (20 %) CHF 3'800.00 Zwischenresultat CHF 15'200.00 Abzug Unterstützungspflichten CHF 6'000.00 Zwischenresultat CHF 9'200.00 1/30 von CHF 9'200.00 (abgerundet) CHF 300.00 Aufgrund der Lohnerhöhung des Beschuldigten beträgt der Tagessatz CHF 300.00. Die Staatsanwaltschaft hat keine Berufung betreffend den Sanktionspunkt erklärt. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift damit das Verschlechterungsverbot. Der Tagessatz ist mit der Vorinstanz auf CHF 170.00 festzulegen. 7. Strafvollzug: 7.1 Gemäss Art. 43 aStGB kann das Gericht u.a. den Vollzug der Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen, wobei sowohl der bedingte wie auch der unbe- dingte Teil mindestens sechs Monate betragen müssen. Die Festsetzung des bedingten und teilbedingten Anteils der Strafe liegt innerhalb dieses erwähnten gesetzlichen Rahmens im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, welches neben spezialpräventiven Erwägungen auch dem Verschuldensgrad ausreichend Rechnung zu tragen hat. Je günstiger die Progno-

Seite 69/98 se und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausge- setzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1 E. 5.6). 7.2 Wie auch schon die Vorinstanz feststellte, kann dem Beschuldigten trotz der mehrfachen De- linquenz mit erheblichen Deliktssummen über einen längeren Zeitraum hinweg insgesamt ei- ne günstige Prognose gestellt werden. Nach dem Ende der T.________-Gruppe im Jahr 2015/2016 arbeitete der Beschuldigte als Arbeitnehmer für die AT.________ AG mit Sitz in AV.________ (ab dem 11. April 2022: AU.________ AG mit Sitz in AW.________; soweit er- sichtlich ein Teil der russischen AX.________-Gruppe mit Sitz in AY.________) weiter im Rohstoffhandel im Bereich Düngemittel, wo keine Beanstandungen seiner Arbeit aktenkundig sind. Sodann ist auch zu erwägen, dass der Beschuldigte gleichfalls zwischen 1984 bis ca. 2008 als Arbeitnehmer für verschiedene Rohstoffhandelsfirmen im Segment Düngerhandel arbeitete, ohne dass es diesbezüglich Beanstandungen gab. Entsprechend scheint nach Auf- fassung des Gerichts die Delinquenz des Beschuldigten zumindest zum Teil mit seiner selbstständigen Unternehmertätigkeit ab dem Jahr 2008 zusammenzuhängen. Wie bereits bei der Tatschwere berücksichtigt, steht nicht egoistische Eigenbereicherung, sondern der Wille des Beschuldigten, trotz ungenügender Kapitalausstattung ohne Rücksicht auf die In- teressen von Geschäftspartnern ein Unternehmen aufzubauen, als Auslöser für die Delin- quenz da. Diese in casu kriminogenen Faktoren sind mittlerweile weggefallen und es ist auf- grund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eher wenig wahrscheinlich, dass er erneut in eine ähnliche Situation gelangen könnte. Die Chance, dass sich der Beschuldigte vor dem Hintergrund der vorliegenden, einschneidenden Strafe nicht bewähren könnte, er- scheinen dem Gericht damit als eher gering. Eine Aussetzung des Strafvollzugs im Umfang von 24 Monaten und eine Anordnung des Vollzugs im Umfang von 12 Monaten erscheint vor- liegend trotz den hohen Deliktsbeträgen (und des damit verbundenen, höheren Verschulden- sgrades) sachgerecht, zumal es dem Beschuldigten dadurch möglich sein könnte, seinen zurzeit unselbstständig ausgeübten Beruf als Arbeitnehmer aufgrund der möglichen Halbge- fangenschaft (Art. 77b StGB) weiter auszuüben und damit die Auswirkungen auf seine Reso- zialisierung so gering wie möglich ausfallen. Gleichfalls sind auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Ansetzung der Probezeit im Minimum von zwei Jahren nach Art. 44 Abs. 1 StGB sprechen. 7.3 Bei der Geldstrafe ist die gute Prognose beim Beschuldigten nach Art. 42 Abs. 1 aStGB zu vermuten (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Es sind vorliegend keine Elemente ersichtlich, welche diese gesetzliche Prognose umstossen könnten. Die Geldstrafe ist somit bedingt unter An- setzung der gesetzlich minimalen Probezeit von zwei Jahren auszusprechen. 7.4 Hinsichtlich des gesetzlichen Hinweises bei bedingten Strafen nach Art. 44 Abs. 3 StGB wird auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen (SG GD 9/2, E. V.2. Ziff. 2.1.9). VI. Zivilklagen A. Antrag der Privatklägerin betreffend Zivilforderung (Dispo. Vorinstanz, Ziff. 6.1) 1. Die Vorinstanz wies die Zivilforderung der B.________ AG in der Höhe von CHF 2'245'454.49 zzgl. Zinsen mit der Begründung ab, dass der Schaden der Privatklägerin auf

Seite 70/98 einem US-Dollar-Konto eingetreten sei und nach der bei Zivilforderungen geltenden Disposi- tionsmaxime folglich nur Schadenersatz in US-Dollar zugesprochen werden könne. Da der deliktsrelevante Schaden total USD 2'024'603.00 in Schweizer Franken und damit in der fal- schen Währung eingeklagt worden sei, müsse die Zivilklage gemäss der bundesgerichtlichen Praxis abgewiesen werden (SG GD 9/2, E. VI.2. Ziff. 2.3). 2. Die Privatklägerin wendet gegen das Urteil der Vorinstanz ein, dass der rechtsrelevante Schaden nicht auf ihrem Dollar-Konto entstanden sei, sondern in ihrer Bilanz; der Schaden sei nichts anderes als der bilanzielle Franken-Wert, den es brauche, um den bei der Bank fehlenden Betrag wieder auszugleichen. Auch der Schaden aus der Verletzung des Options- vertrags sei ein originärer Landeswährungsschaden. Dies gelte insbesondere beim Schaden aus der Verpfändung der Aktiven; dieser sei in Schweizer Franken eingetreten. In rechtlicher Hinsicht bringt die Privatklägerin im Wesentlichen vor, dass nach Art. 43 Abs. 1 OR der Rich- ter in pflichtgemässem Ermessen prüft, ob Realersatz oder die Schadensbeseitigungskosten zuzusprechen sind. Eine Zusprechung des Schadenersatzes in Schweizer Franken sei mög- lich, weswegen die Schadenersatzforderung zu Unrecht abgewiesen worden sei. 3. Gemäss Art. 398 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO ist die Berufung der Privatklägerin im Zivilpunkt zulässig. Der vorliegend zu beurteilende Streitwert gemäss dem zuletzt auf- rechterhaltenen Rechtsbegehren der Privatklägerin überschreitet das Berufungsminimum gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO. Auf die Berufung der Privatklägerin im Zivilpunkt ist folglich einzutreten. 4. Der von der Privatklägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch basiert in materiell- rechtlicher Hinsicht auf einer unerlaubten Handlung nach Art. 41 ff. OR. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB dient dem Schutz des Vermögens des Geschädigten und dient damit als sog. Schutznorm im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR (BGE 141 III 527 E. 3.2; Cartier, Der Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR, St. Gallen 2007, N 173 ff.). Die Handlungen des Be- schuldigten sind damit als widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR zu qualifizieren. Kausalität, Verschulden und Schaden als weitere Voraussetzungen der Haftung nach Art. 41 ff. OR wurden von der Privatklägerin vor erster Instanz ausreichend behauptet (SG GD 8/6, S. 15 ff.) und ferner bereits im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung bei sämtlichen Darlehen wie auch beim Schaden durch die Inanspruchnahme des Pfandes in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht bejaht, worauf verwiesen werden kann (vgl. E. II.C.1 Ziff. 1.3.5, Ziff. 1.4.3, Ziff. 1.4.4; E. II.C.2, Ziff. 2.4, Ziff. 2.5.3, Ziff. 2.5.6, Ziff. 2.5.7, Ziff. 2.5.8; E. II.C.3 Ziff. 3.4, Ziff. 3.5.3, Ziff. 3.5.4, Ziff. 3.5.5; E. II.C.4 Ziff. 4.5, Ziff. 4.6.4, Ziff. 4.6.4, Ziff. 4.6.5). Es ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte grundsätzlich auch zivilrechtlich für die Schäden, welche er durch die ungetreuen Geschäftsbesorgungen verursachte, aus unerlaubter Hand- lung nach Art. 41 ff. OR haftet. Ob alternativ dazu mit Art. 97 ff. OR und Art. 754 ff. OR weite- re gesetzliche Haftungsgrundlagen gegen den Beschuldigten bestehen (oder nicht beste- hen), kann offen bleiben, zumal die Privatklägerin kein schützenswertes Interesse geltend machen kann, dass ihre Klage gleich aus mehreren Rechtsgründen gutgeheissen werden soll. 5. Es stellt sich somit nur noch die Frage, ob die Privatklägerin ihre Zivilforderung in der fal- schen Währung stellte und die Klage deswegen gestützt auf Art. 58 ZPO abzuweisen wäre.

Seite 71/98 5.1 In BGE 137 III 158 (Pra 2011 Nr. 95) klagte der Kläger auf Ersatz verschiedener in Fremd- währung entstandener Schadenspositionen (Anwaltsauslagen, entgangener Gewinn, etc. in USD, EUR, GBP, MTL) in Schweizer Franken. Die Tessiner Gerichte wiesen dabei die Klage ab, weil Fremdwährungsschulden nicht in Schweizer Franken eingeklagt werden können. Das Bundesgericht erkannte ebenfalls eine Fremdwährungsschuld, die nicht in Schweizer Franken eingeklagt werden könne. 5.2 Das entsprechende Urteil BGE 137 III 158 enthält dabei zwei sich widersprechende Begrün- dungspassagen. Einerseits führte das Bundesgericht im genannten Urteil in E. 3.2.2 aus: "Altri autori, considerato che la domanda di risarcimento danni mira alla compensazione della reale perdita di valore subita, propongono invece di tener conto della moneta dello stato in cui si è verificata la perdita patrimoniale […]. L'argomento è convincente" und erachtete da- mit die Währung des Landes, wo der Schaden eingetreten ist, zur Bestimmung der Forde- rungswährung als relevant. In der gleichen Erwägung führte das Bundesgericht indessen aus, dass der Schaden vorliegend in einer Fremdwährung realisiert worden sei und bestätig- te, dass die Klage in dieser Währung hätte erfolgen müssen (vgl. BGE 137 III 158 E. 3.2.2, "e che lo scopo della domanda di risarcimento è quello di rimediare a tale danno, appare sensa- to provvedervi mediante la valuta nella quale la diminuzione del patrimonio si è realizzata", vgl. deutsche Übersetzung in Pra 2011 Nr. 95 S. 679). Relevant sind demnach nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entweder (1.) die Währung des Landes, wo der Scha- den eingetreten ist, und/oder (2.) die Fremdwährung, in welcher der Schaden eingetreten ist. Da Banken in den meisten Ländern der Welt nicht nur Konten der Landeswährung, sondern auch in Fremdwährungen führen, widersprechen sich die beiden Begründungen des Bun- desgerichts (sofern sie nicht alternativ zueinander stehen, was das Bundesgericht im ge- nannten Urteil aber nicht deutlich zu erkennen gibt). 5.3 Ferner entschied das Bundesgericht mit Urteil 4C.191/2004 vom 7. September 2004 E. 6, dass der entschädigungslose Verfall von in USD erworbenen Optionsrechten einen Schaden im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OR in USD begründen würde und in US-Dollar eingeklagt wer- den müsse. Eine Klage auf Bezahlung in Schweizer Franken sei abzuweisen. Im Urteil des Bundesgerichts 4A_200/2019 E. 4 und E. 5 vom 17. Juni 2019 bestätigte das Bundesgericht die Abweisung einer Klage in Schweizer Franken, welche auf einer Schuldanerkennung ba- sierte, welche auf Privatgeld in der Währung "WIR" lautete. Aufgrund der Dispositionsmaxi- me nach Art. 58 ZPO sei eine Zusprechung in Schweizer Franken nicht möglich. 6. Der Schaden der Privatklägerin B.________ AG (vormals: M.________ AG) ist auf deren Konten bei der X.________ AG eingetreten, welche in der Schweiz geführt wurden. Der Schaden ist damit in der Schweiz eingetreten und die Forderung kann (analog zur Erstbe- gründung des Bundesgerichts in BGE 137 III 158 gemäss Ziff. 5.2 vorstehend) in Schweizer Franken eingeklagt werden. 7. An diesem Ausgang würde sich auch nichts ändern, wenn man (analog zur Zweitbegründung des Bundesgerichts in BGE 137 III 158 gemäss Ziff. 5.2 vorstehend) auf die Währung ab- stellt, in welcher der Schaden entstanden ist. Nach Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in den gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. Daraus leitet sich die Folgefrage ab, nämlich wie die geschuldete Währung bei einem Schadenersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung nach Art. 41 ff. OR lautet.

Seite 72/98 7.1 Die Privatklägerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Kritik dieser Rechtsprechung durch Alfred Koller (Koller, Haftung für Fremdwährungsschäden: Die massgebliche Währung, Anwaltsrevue 6/7/2017 S. 263 ff.; Koller, Entscheidbesprechungen, AJP 6/2013, S. 929 ff.). Dieser weist darauf hin, dass die Art der Schadensbeseitigung vom Richter gemäss Art. 43 Abs. 1 OR und Art. 4 ZGB nach seinem pflichtgemässen Ermessen (d.h. nach Recht und Bil- ligkeit) zu entscheiden sei. Dabei hätten die Interessen des Geschädigten im Vordergrund zu stehen und der Schadenersatz in der gewünschten Währung sei nur dann zu verweigern, wenn ausnahmsweise schutzwürdige Interessen des Haftpflichtigen entgegenstehen würden, wobei er dies zu beantragen und zu begründen habe. Ferner schränke die haftpflichtrechtli- che Bestimmung von Art. 43 Abs. 1 OR auch die Dispositionsmaxime ein, denn der Richter sei gemäss der Rechtsprechung nicht an die Parteianträge gebunden. Entsprechend könne ein in einer Fremdwährung Geschädigter, welcher den Schaden in Schweizer Franken besei- tigt habe (oder den Schaden in CHF beseitigen will), Kostenersatz in Schweizer Franken ver- langen, oder aber Schadenersatz in der Fremdwährung. 7.2 Wie die Privatklägerin zutreffend ausführt, ist unklar, ob vorliegend der Schaden einzig in US-Dollar entstanden ist. So fand zwar eine Belastung des USD-Kontos sowohl durch die Darlehensausrichtung wie auch durch die Inanspruchnahme des Pfandes statt. Mit der Ver- buchung der Transaktion bei der M.________ AG fand allerdings auch die bilanzielle Ver- minderung der Aktiven der M.________ AG statt, welche u.a. in Schweizer Franken ausge- wiesen worden sind. Sodann kann betreffend Schadenswährung ebenfalls nach Restitutions- gesichtspunkten argumentiert werden, d.h. dass der Ersatz die Tilgung des entstandenen Schadens auf den Konten durch den Geschädigten (durch Neueinzahlung des Geldes, ev. Neuliberierung des Kapitals) ebenfalls in Schweizer Franken geleistet werden könnte. Letzt- lich betreffen diese Fragen allesamt die Art des Schadens, d.h. die unterschiedlichen Mög- lichkeiten, wie ein erlittener Schaden durch den Geschädigten beseitigt und der rechtmässige Zustand vor der Schädigung wieder hergestellt werden kann. 7.3 Das Bundesgericht hat soweit ersichtlich in der bisherigen Rechtsprechung die Wirkung von Art. 43 Abs. 1 OR bei in Schweizer Franken eingeklagten Schadenersatzforderungen nicht thematisiert (soweit ersichtlich wurde die Frage im Urteil 4A_503/2021 vom 25. April 2022 E. 4.1.2 offen gelassen). Die Norm hat im Haftpflichtrecht bei Forderungen aus unerlaubten Handlungen eine wesentliche Bedeutung. Nach Art. 43 Abs. 1 OR bestimmt der Richter die Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden unter Berücksichtigung der Um- stände wie auch der Grösse des Verschuldens, wobei der Richter bei Ermessensverweisen des Gesetzes gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit entscheidet. Art. 43 Abs. 1 OR bezieht sich damit gemäss dem Wortlaut nicht nur auf die Grösse des Schadens, sondern auch auf die Art des Schadens. Art. 43 Abs. 1 OR soll seiner Natur nach der unerlaubt ge- schädigten Person bestimmte Möglichkeiten eröffnen, verschiedene Arten des Schadens gel- tend zu machen und es liegt im Ermessen des Gerichts, verschiedene Arten des Schadens zuzusprechen. So kann ein Richter bei einem Körperschaden eine Rente anstatt eine Kapita- lzahlung (BGE 125 III 312 E. 6c) oder bei einem Sachschaden Naturalersatz anstatt Scha- denersatz (BGE 129 III 331 E. 2.2) zusprechen. Dabei kann der Naturalersatz bspw. in Form einer Reparatur (d.h. eigenhändige Reparatur oder Beauftragung eines Dritten mit der Repa- ratur), einer Anschaffung des Ersatzgegenstands oder einer Urteilspublikation erfolgen (Kessler, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2019, Art. 43 N. 4; Brehm, Berner

Seite 73/98 Kommentar, Obligationenrecht, 5. A. 2021, Art. 43 OR N. 19-20). Die Rechtsprechung lässt sogar Mischformen der Art des Ersatzes zu, bspw. Veröffentlichung des Urteils in Wieder- gutmachung in Kombination mit einer Geldzahlung (Kessler, Basler Kommentar, Obligatio- nenrecht I, 7. A. 2019, Art. 43 OR N. 5, vgl. auch Brehm, Berner Kommentar, Obligationen- recht, 5. A. 2021, Art. 43 OR N. 21). Die Rechtsprechung bei Dauerschäden geht dabei so- weit, dass dem Geschädigten unter der Prämisse von Art. 43 OR bei einem Körperschaden effektiv ein Wahlrecht zwischen Rente oder Kapitalabfindung zugestanden wird (Kessler, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2019 Art. 43 OR N. 3). Gleichfalls besteht bei einer Invalidität mit Auswirkungen auf die Haushaltsarbeit das Recht der geschädigten Per- son, entweder die Art des Schadens in Form von Realrestitution (d.h. Anstellung einer Haus- haltshilfe) oder in der Form von abstrakter Geldkompensation für den Arbeitsausfall zu ver- langen (sog. Haushaltsschaden, vgl. BGE 131 III 360 E. 8.1; BGE 132 III 321 E. 3.1). 7.4 Angesichts der weitgehenden Rechte im Bereich der Schadensliquidation, welche Art. 43 Abs. 1 OR der geschädigten Partei einräumt, ist nur schwer verständlich, warum eine Schweizer Gesellschaft nicht berechtigt sein soll, ihren erlittenen Schaden auf einem USD- Konto durch eine Ausgleichszahlung in Schweizer Franken zu tilgen (bzw. einen schadens- ausgleichenden Kontoübertrag ab einem CHF-Konto bei der gleichen Bank vorzunehmen). Art. 43 Abs. 1 OR eröffnet dem Gericht ein Ermessen, eine beantragte Schadenstilgung an- statt in US-Dollar (als Differenzwert der Verringerung auf dem Konto) in Schweizer Franken (als notwendige Nachschüsse auf das Konto zwecks Tilgung des Schadens) zuzusprechen. Bei dieser Ermessensausübung ist insbesondere wesentlich, dass der Beschuldigte (eben- falls Schweizer und in der Schweiz wohnhaft) keine stichhaltigen Argumente vorbringen kann, warum eine Schadenersatzzahlung in Schweizer Franken für ihn nachteilig wäre. Sol- che Nachteile sind auch nicht ersichtlich, sind Schweizer Franken und US-Dollar doch Währungen, welche einfach bei einer Bank konvertiert werden können. Vor diesem Hinter- grund kann ermessensweise nach Art. 43 Abs. 1 OR eine Zusprechung von Schadenersatz in der von der Privatklägerin beantragten Art der Schadenstilgung mittels einer Zahlung in Schweizer Franken bewilligt werden. Der Schadenersatz ist mithin nach Art. 43 Abs. 1 OR - freilich neben der Möglichkeit der Forderung in US-Dollar - alternativ auch in Schweizer Franken geschuldet, weswegen nach den Bestimmungen von Art. 84 Abs. 1 OR und Art. 58 ZPO eine Forderung in Schweizer Franken zugesprochen werden kann. 7.5 Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob Art. 43 Abs. 1 OR der zivilprozessualen Bestim- mung von Art. 58 Abs. 1 ZPO als lex specialis vorgeht, wie dies Koller mit überzeugenden Argumenten befürwortet (vgl. Koller, Haftung für Fremdwährungsschäden: Die massgebliche Währung, Anwaltsrevue 6-7/2017 S. 266; vgl. auch die ältere Rechtsprechung vor Erlass der Schweizerischen Zivilprozessordnung gemäss BGE 117 II 609 E. 10c, wonach das Gericht in Anwendung von Art. 43 OR nicht an die Parteianträge gebunden sei) und das Gericht vorlie- gend auch berechtigt wäre, der Privatklägerin entgegen ihren Anträgen die ihr zustehende Schadenersatzforderung alternativ in US-Dollar zuzusprechen. 8. Der Beschuldigte haftet folglich für die nachfolgenden Beträge in Schweizer Franken (ohne Darlehenszinsen; historische Umrechnungskurse zum genannten Datum gemäss www.finanzen.ch):

Seite 74/98 Datum Betrag USD Kurs (hist.) Betrag CHF 13.08.2010 USD 30'000.00 1.0509 CHF 31'527.00 28.10.2013 CHF 600'000.00 31.12.2013 USD 400'000.00 0.8932 CHF 357'280.00 12.02.2015 USD 921'731.50 0.9308 CHF 857'947.00 Total CHF 1'846'754.00 9. Soweit die Privatklägerin eine weitergehende Zusprechung von Schadenersatz beantragte, so basierte der entsprechende Unterschied auf den vom Beschuldigten einseitig in Doppel- kontrahierung festgelegten Darlehenszinsen. Da die Darlehensverträge wie bereits dargelegt aufgrund der nicht genehmigten Doppelkontrahierung rechtswidrig sind, wurde ein Darle- henszins nie gültig vereinbart und kann folglich nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten nicht zugesprochen werden. Die geschädigte Partei hat stattdessen Anspruch auf den gesetzli- chen Schadenszins (s. nächste Ziffer). Die Zivilforderung ist entsprechend im Betrag, der CHF 1'846'754.00 überschreitet, abzuweisen. Eine Verweisung auf den Zivilweg ist in einem Fall, wo liquid beurteilt werden kann, dass ein Anspruch auf Darlehenszinsen in rechtlicher Hinsicht nicht besteht, nicht möglich. 10. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, wie beantragt Schadenszins von 5 % seit dem 13. März 2015 zu bezahlen. Zu diesem Zeitpunkt sind die den Zinsenlauf auslösenden Pflichtverlet- zungen bereits begangen worden und die Zahlung ist fällig (BGE 129 IV 149 E. 4.1; 137 III 16 E. 2.3), weswegen nach Art. 73 Abs. 1 OR der Antrag auf Festsetzung des Zinsenlaufs in der beantragten Höhe ab dem 13. März 2015 gutgeheissen werden kann. B. Antrag betreffend Verweisung der Zivilforderung der Berufungsklägerin über CHF 332'362.00 zzgl. Zins auf den Zivilweg (Dispo. Vorinstanz, Ziff. 6.3) 1. Der Antrag der Privatklägerin zielt darauf ab, den Anteil der Zivilforderung, welche sie im Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit später nicht angeklagten Sachverhalten stellte (insgesamt CHF 332'362.00), auf den Zivilweg zu verweisen. Der An- spruch stelle nach wie vor ein Teil des Strafverfahrens dar und sei einfach nicht begründet worden. Die Rechtsfolge auf eine fehlende Begründung sei indessen nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO der Verweis auf den Zivilweg und nicht das Nichteintreten auf die Zivilforderung. 2. Das Strafgericht trat auf den Antrag nicht ein, da diese Zivilforderung ein anderes Strafver- fahren betreffe (SG GD 9/2 E. VI.2. Ziff. 2.4). 3. Es ist aktenkundig, dass die Privatkläger im Untersuchungsverfahren bei der Staatsanwalt- schaft Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'245'454.49 gegen den Beschuldigten geltend machte, darunter USD 316'319.00 im Zusammenhang mit dem vorliegend nicht angeklagten Sachverhaltskomplex "überhöhte Honorare" (act. 4-2-1). Sodann ist aktenkundig, dass die Privatklägerin an der Hauptverhandlung vor Strafgericht den Schadensatz mit CHF 1'905'605.40 bezifferte und betreffend die Forderung über CHF 332'362.00 beantragte, dass diese auf den Zivilweg zu verweisen sei (SG GD 8/7, S. 2). Als Begründung führte die Privatklägerin aus, dass dieser Schadenersatzanspruch über CHF 332'362.00 nicht zur An- klage gelangt und der Anspruch auf den Zivilweg zu verweisen sei (SG GD 8/7 S. 19 Ziff. 6).

Seite 75/98 4. Letztlich ist der Urteilsspruch des Strafgerichts in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Ent- gegen der Auffassung der Privatklägerin war der Anspruch über CHF 332'362.00 nicht Teil des Verfahrens vor Strafgericht, da der Sachverhalt nicht zur Anklage gebracht wurde (Art. 9 Abs. 1 StPO). Soweit ersichtlich war das entsprechende Strafverfahren zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bei der Staatsanwaltschaft pendent. Es obliegt der Staatsanwalt- schaft gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO, den beanzeigten Sachverhalt zu beurteilen und mit der damit verbundenen Privatklage nach Gesetz zu verfahren (d.h. Verweis auf Zivilweg bei Ein- stellung oder Nichtanhandnahme von Gesetzes wegen nach Art. 320 Abs. 3 StPO bzw. beim Strafbefehl nach Art. 353 Abs. 2 StPO oder Vorlage ans Gericht zur Beurteilung gemäss Art. 326 Abs. 1 lit. a StPO). Entgegen der (mutmasslichen) Auffassung der Privatklägerin ist der Anspruch über CHF 332'362.00 insbesondere nicht Teil der Forderung, welche die Vor- instanz abgewiesen hatte, und der genannte Betrag ist auch nicht Gegenstand des überklag- ten Betrags (d.h. für die Zinsforderung), welcher mit vorliegendem Urteil abgewiesen wurde. Die Vorinstanz war nicht dafür zuständig, über eine Zivilforderung zu urteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch bei der Staatsanwaltschaft im entsprechenden Untersuchungsverfahren hän- gig war. Da der Anspruch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete, konnte darüber durch das Gericht nicht entschieden werden. Insbesondere auch der Entscheid, ob die Zivilforderung überhaupt ausreichend begründet war, ist mangels Zuständigkeit nicht möglich. Der Nichteintretensentscheid auf den Antrag der Privatklägerin war korrekt. 5. Der Beschuldigte reichte an der Berufungsverhandlung die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft im Verfahren 2A 2022 70 zu den Akten (OG GD 9/3/1). Soweit vorliegend beurteilbar, betrifft diese Einstellungsverfügung unter anderem auch den Vorwurf der über- höhten Honorare, welcher rechtskräftig eingestellt wurde. Mit der Einstellung wurde die Zivil- forderung der Privatklägerin von Gesetzes wegen auf den Zivilweg verwiesen. Nach Art. 320 Abs. 3 StPO steht es der Privatklägerin frei, den Betrag von CHF 332'362.00 auf dem Zivil- weg geltend zu machen. Eine abgeurteilte Sache nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO liegt nicht vor. 6. Auf den Antrag der Privatklägerin, ihren Schadenersatzanspruch über CHF 332'362.00 auf den Zivilweg zu verweisen, ist mithin nicht einzutreten. VII. Einziehungen und Ersatzforderungen A. Ausgangslage 1.1 Die Vorinstanz setzte in Ziff. 8 des Urteilsdispositivs gegen den Beschuldigten eine staatliche Ersatzforderung in der Höhe von CHF 127'574.65 zuzüglich eines allfälligen Erlöses aus dem Verkauf der beiden Armbanduhren (Marke Bucherer und Maurice Lacroix mit einem ge- schätzten Wert von total ca. CHF 350.00) fest. Die Vorinstanz begründete die Höhe der Er- satzforderung mit den persönlichen Vermögenswerten, welche aus dem Vermögen des Be- schuldigten beschlagnahmt wurden (SG GD 9/2 E. IX.5. Ziff. 5.1). 1.2 Die Vorinstanz ordnete die weitere Beschlagnahme diverser Vermögenswerte, welche auf den Namen des Beschuldigten, der S.________ AG und der AZ.________ AG lauteten, an.

Seite 76/98 Dies zwecks Durchsetzung der Ersatzforderung gegen den Beschuldigten, wobei die Auf- rechterhaltung der Beschlagnahme über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zur Tilgung der Ersatzforderung oder bis zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen nach Art. 98 ff. SchKG oder bis zum Ablauf von zwölf Monaten seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatz- forderung angeordnet wurde. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass die entsprechen- den Vermögenswerte nicht deliktisch seien, indessen aber zwecks Absicherung der Durch- setzung der angesetzten Ersatzforderung zu sichern seien. Soweit die Vermögenswerte auf den Namen von juristischen Personen wie der S.________ AG oder der AZ.________ AG gehalten würden, könne auf deren Vermögen zugegriffen werden, da der Beschuldigte diese Gesellschaften wirtschaftlich beherrsche und folglich eine Identität zwischen dem Beschul- digten und diesen Gesellschaften bestehe (SG GD 9/2, E. IX.4. Ziff. 4.1 ff.). 1.3 Die Vorinstanz gab in Ziff. 8.3 des Urteilsdispositivs insgesamt CHF 78'654.51 aus dem Ver- mögen der H.________ AG frei und wies die Gerichtskasse an, diese Gelder zu Handen der Konkursmasse zu überweisen. 1.4 Die Vorinstanz lehnte die Zuteilung von beschlagnahmten Vermögenswerten des Beschuldig- ten an die Privatklägerin gestützt auf Art. 73 StGB ab, da der Privatklägerin keine Zivilforde- rung zugesprochen wurde. 2. Die Verteidigung beantragte die Aufhebung von Ziff. 8 des Urteils der Vorinstanz und ergänz- te, dass dem Beschuldigten die ihm gehörenden und auf seinen Namen lautenden Vermö- genswerte herauszugeben seien. Die Verteidigung begründete diesen Antrag damit, dass der Beschuldigte freizusprechen sei (OG GD 2/1, S. 2, 23). Die Berufungserklärung der Verteidi- gung lautete primär auf Aufhebung von Ziff. 8 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz und lässt damit offen, ob sich die Anfechtung auch auf die untergeordneten Ziff. 8.1, Ziff. 8.2 und Ziff. 8.3 des Urteils der Vorinstanz bezieht. Aufgrund des Antrags der Verteidigung auf Rück- gabe der Vermögenswerte, welche auf den Beschuldigten lauten, muss sich der Antrag der Verteidigung neben Aufhebung von Ziff. 8 des Urteilsdispositivs zwingend auch auf Aufhe- bung von Ziff. 8.1 und 8.2 des Urteilsdispositivs beziehen. Da der Beschuldigte explizit nur die Rückgabe der eigenen Vermögenswerte beantragt, ist hingegen nicht davon auszugehen, dass er auch die Freigabe diverser Gegenstände gemäss Ziff. 8.3 zu Gunsten der Konkurs- masse der H.________ AG anficht, zumal er dazu nicht legitimiert wäre. Die Berufungser- klärung des Beschuldigten bezieht sich somit nur auf Ziff. 8, Ziff. 8.1 und Ziff. 8.2 des Urteils- dispositivs der Vorinstanz. Mithin ist die Rechtskraft von Ziff. 8.3 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz festzustellen. B. Recht 1. Betreffend die rechtlichen Grundlagen von Einziehungen, Ersatzforderungen sowie Zuteilun- gen nach Art. 73 StGB wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (SG GD 9/2 E. IX.1 Ziff. 1.1 ff.). 2. Weitere ergänzende Ausführungen zum Recht erfolgen, sofern notwendig, im Rahmen der nachfolgenden Rechtsanwendung.

Seite 77/98 C. Ersatzforderung 1. Die Begründung der Vorinstanz bezüglich die gegen den Beschuldigten angesetzte Ersatz- forderung über CHF 127'574.65 plus den (noch unbekannten) Verwertungserlös der beiden Uhren verletzt Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 StGB. 1.1 Eine Ersatzforderung kann gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB nicht beliebig festgesetzt werden, wenn beim Beschuldigten Vermögenswerte sichergestellt werden. Zwar ist die Sicherung von legalen Vermögenswerten des Beschuldigten zwecks Absicherung einer Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 3 StGB rechtlich möglich, dennoch können sichergestellte private Vermö- genswerte des Beschuldigten nicht per se eine Ersatzforderung begründen. Die entspre- chende Argumentation der Vorinstanz greift zu kurz. 1.2 Eine Ersatzforderung gegen den Beschuldigten setzt gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 71 Abs. 1 StGB zwingend voraus, dass die der Einziehung unterliegenden Vermögens- werte beim Beschuldigten nicht mehr vorhanden sind. Die Ansetzung einer Ersatzforderung ist damit subsidiär zur Naturaleinziehung nach Art. 70 StGB und knüpft an diese an, wenn die deliktischen Vermögenswerte (aus welchem Grund auch immer) nicht mehr vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.1). Die Ansetzung einer Ersatzforderung gegen den Beschuldigten setzt mit anderen Worten voraus, dass ge- gen ihn theoretisch zu einem früheren Zeitpunkt eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB hätte angeordnet werden können, d.h. ihm zu einem früheren Zeitpunkt nach Art. 70 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB einziehungsfähiger Deliktserlös (inkl. Surrogaten) zugekommen ist (vgl. Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 71 StGB N. 1). 1.3 Eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB setzt dabei immer einen Kausalzusammenhang voraus, d.h. der einzuziehende Vermögenswert muss mit der Straftat im Zusammenhang stehen bzw. die Straftat muss "die wesentliche bzw. adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts […]" sein (BGE 144 IV 285 E. 2.8.2). Mit anderen Worten muss das Vermö- genssubstrat, das eingezogen werden soll, zwingend deliktisch bemäkelt sein. Es gilt dabei eine Einzelbetrachtung pro abgrenzbarem Vermögenswert, d.h. nur weil erwiesen ist, dass dem Beschuldigten grundsätzlich Deliktssubstrat zukam, bedeutet dies nicht, dass sein ge- samtes Vermögen (als Summe sämtlicher abgrenzbaren Vermögenswerte) deliktisch bemäkelt ist.

2. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz konnte dem Beschuldigten betreffend die be- schlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte nicht nachgewiesen werden, dass diese deliktisch bemäkelt sind und nach Art. 70 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliegen (SG GD 9/2 E. IX.4. Ziff. 4.1.1 ff.). Diese Schlussfolgerung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 2.1 Aufgrund der Schuldsprüche des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Darlehensge- währungen ist ein deliktischer Geldfluss von der M.________ AG zur H.________ AG am 28. Oktober 2013 über CHF 600'000.00 und am 31. Dezember 2013 über USD 400'000.00 er- stellt. Diese Gelder, welche auf den Konten der H.________ AG eingingen, hätten der Ein- ziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB unterstanden, und da diese nicht mehr vorhanden sind,

Seite 78/98 hätte allenfalls nach Art. 71 Abs. 1 StGB eine Ersatzforderung in der gleichen Höhe gegen die H.________ AG angesetzt werden können. Da die H.________ AG (1.) aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht wurde und (2.) damit nicht mehr rechts- und prozessfähig ist sowie (3.) weder im Vorverfahren, noch vor erster Instanz oder im Berufungsverfahren an- gehört wurde und vertreten war, kann eine nachträgliche Ansetzung einer Ersatzforderung gegen die H.________ AG durch das Gericht von Amtes wegen nicht erfolgen. 2.2 Ferner ist aufgrund der Kontoeditionen der Staatsanwaltschaft erstellt, dass ab dem 28. Ok- tober 2013 die nachfolgenden Geldflüsse aus der Rechtssphäre der H.________ AG auf das Privatkonto des Beschuldigten bei der BA.________ stattfanden (bzw. zumindest im Zah- lungstext mit Salärzahlungen der H.________ AG begründet wurden): Datum act. Geschäftsvorgang Betrag 25.11.2013 23-2-3-147 Salärzahlung CHF 22'559.85 23.12.2013 23-2-3-149 Salärzahlung CHF 22'559.85 24.01.2014 23-2-3-154 Salärzahlung CHF 24'391.25 25.02.2014 23-2-3-156 Salärzahlung CHF 24'391.25 25.03.2014 23-2-3-159 Salärzahlung CHF 23'891.25 03.04.2014 23-2-3-162 Salärzahlung CHF 23'172.00 25.04.2014 23-2-3-163 Salärzahlung CHF 23'891.25 23.05.2014 23-2-3-166 Salärzahlung CHF 23'891.25 25.06.2014 23-2-3-169 Salärzahlung CHF 23'891.25 [weitere monatliche Zahlungen] 2.3 Es ist damit zu prüfen, ob dieser Geldfluss von der H.________ AG mit Deliktserlös bemäkelt war und damit beim Beschuldigten einen Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB begründen könnte. 2.3.1 Betreffend den gerichtlich festgestellten Geldfluss von der H.________ AG zur M.________ AG ist zu ergänzen, dass die Zahlung über USD 400'000.00 der M.________ AG am 31. De- zember 2013 auf das Konto 13134XX-XX der H.________ AG einging (act. 23-1-2-77). Fer- ner ist ein Geldfluss in Form von Salärzahlungen von der H.________ AG zum Beschuldig- ten erstellt, nicht aber, dass dieser Geldfluss auch deliktisch bemäkelte Vermögenswerte be- traf. Obwohl die Staatsanwaltschaft umfangreiche Vermögenssicherungsmassnahmen ergriff, wurde weder von der Staatsanwaltschaft, noch von der Polizei untersucht, ob ein Konnex (bzw. ein "paper trail") zwischen den beiden deliktisch erlangten Darlehen über USD 400'000.00 und CHF 600'000.00 und den Eingängen auf dem Privatkonto des Beschuldigten hergestellt werden kann. Ein solcher Umstand kann vorliegend auch nicht vom Gericht von Amtes wegen aufgrund der Verfahrensakten erstellt werden. So sind zwar die erheblichen Saläreingänge auf den Privatkonten des Beschuldigten ersichtlich, es ist aber nicht erkenn- bar, dass diese Salärzahlungen mit den USD 400'000.00, welche am 31. Dezember 2013 auf dem Konto 13134XX-XX der H.________ AG eingingen, zusammenhängen. So sind nicht jegliche Vermögenswerte der H.________ AG, welche umfangreiche Transaktionen im zweitstelligen Millionenbereich im Rohstoffhandelsbereich tätigte, deliktisch bemäkelt. Der rechtlich vom Staat zu beweisende Konnex zwischen dem Eingang des Deliktserlöses über USD 400'000.00 auf dem USD-Handelskonto der H.________ AG bei der X.________ AG

Seite 79/98 und den Lohnzahlungen der H.________ AG auf das Privatkonto des Beschuldigten bei der BA.________ kann damit nicht erstellt werden. Ein solcher Konnex ist auch nicht aufgrund der allgemeinen Umstände anzunehmen, zumal nicht mit ausreichender Sicherheit ausge- schlossen werden kann, dass die Salärzahlungen mittels legal erwirtschafteter Vermögens- werte überwiesen wurden. 2.3.2 Gleiches gilt auch für das betrügerisch erwirkte Darlehen der D.________OÜ, welches auf die Konten der H.________ AG bei der AN.________ einbezahlt wurde. Ein Deliktskonnex dieser Gelder zu spezifischen Vermögenswerten des Beschuldigten wurde weder von der Polizei ermittelt, noch von der Staatsanwaltschaft untersucht. Aus den Verfahrensakten lässt sich, wie schon die Vorinstanz feststellte, ein Deliktskonnex nicht erstellen. 2.3.3 Ferner fehlt der Deliktskonnex auch betreffend das deliktische Darlehen über CHF 600'000.00 vom 28. Oktober 2013, welches nach den gerichtlichen Feststellungen um- gehend ab dem CHF-Konto der H.________ AG dazu verwendet wurde, um eine Zahlung in gleicher Höhe an die AI.________ SA zwecks Kaufs eigener Aktien zu bewerkstelligen (vgl. E. II.C.2. Ziff. 2.3.2). Auch betreffend diesen deliktischen Geldfluss kann kein Konnex zwi- schen dem Deliktserlös und den privaten Vermögenswerten des Beschuldigten nachgewie- sen werden. Entsprechend bildeten die Vermögenswerte des Beschuldigten auf seinem Pri- vatkonto im Zusammenhang mit dem deliktischen Darlehen über CHF 600'000.00 weder im Oktober 2013 noch danach ein zulässiges Einziehungssubstrat. 2.3.4 Abschliessend ist zu erwähnen, dass die Salärzahlungen der H.________ AG an den Be- schuldigten in rechtlicher Hinsicht auch nicht als der Einziehung unterliegender Deliktslohn nach Art. 70 Abs. 1 StGB ("[…] dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen […]") qualifiziert werden können, zumal sich die deliktische Tätigkeit des Beschul- digten auf isolierte Sachverhalte bezog und sich seine Berufsausübung hauptsächlich auf die Durchführung von (isoliert betrachtet) legalen Rohstoffhandelstransaktionen beschränkte. 3. Angesichts des fehlenden nachgewiesenen Konnexes zwischen dem Deliktserlös, der bei der H.________ AG einging, und den Privatkonten des Beschuldigten ist eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB zu Lasten der Privatkonten des Beschuldigten nicht möglich; es besteht insbesondere kein Wahlrecht des Staats, anstatt der mangels Nachweis gescheiterten Ein- ziehung eine Ersatzforderung anzusetzen (Scholl, Kommentar Kriminelles Vermögen Krimi- nelle Organisationen, Band I, 2018, § 5 N. 24 ff.). Die Ansetzung einer Ersatzforderung ge- gen den Beschuldigten als subsidiäre Massnahme zur Einziehung erweist sich unter diesen Voraussetzungen gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB als nicht statthaft. Von der Ansetzung einer Ersatzforderung gegen den Beschuldigten ist mithin abzusehen. D. Entscheid über die beschlagnahmten Vermögenswerte 1. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz bleiben folgende Vermögenswerte, welche auf den Namen des Beschuldigten lauten, beschlagnahmt: 1.1 Anteil an Weinlager, CHF 7'600.00, vorzeitig verwertet und einbezahlt auf das Konto der Staatsanwaltschaft bei der BB.________. Der entsprechende Vermögenswert ist dem Be-

Seite 80/98 schuldigten zuzurechnen. Ein Deliktskonnex ist nicht erwiesen (Verweis auf Urteil Vorinstanz, SG GD 9/2 E. IX.4. Ziff. 4.1.1). 1.2 Diverse Privatkonten des Beschuldigten, mit Saldi von jeweils CHF 3'023.48, CHF 1'723.85, CHF 1'951.20 und CHF 17'038.65, zurzeit beschlagnahmt bei der BA.________. Der ent- sprechende Vermögenswert ist dem Beschuldigten zuzurechnen. Ein Deliktskonnex ist nicht erwiesen (Verweis auf Urteil Vorinstanz, SG GD 9/2 E. IX.4. Ziff. 4.3, Ziff. 4.4., Ziff. 4.5 und Ziff. 4.6). 1.3 Zwei Armbanduhren des Beschuldigten mit einem Wert von ca. CHF 350.00, zurzeit be- schlagnahmt im Tresor der Staatsanwaltschaft. Die entsprechenden Vermögenswerte sind dem Beschuldigten zuzurechnen. Ein Deliktskonnex ist nicht erwiesen (Verweis auf Urteil Vorinstanz, SG GD 9/2 E. IX.4. Ziff. 4.7). 1.4 Bargeld des Beschuldigten mit einem Wert von CHF 2'082.45, vorzeitig verwertet und einbe- zahlt auf das Konto der Gerichtskasse. Die entsprechenden Vermögenswerte sind unbestrit- tenermassen dem Beschuldigten zuzurechnen. Ein Deliktskonnex ist nicht erwiesen (Verweis auf Urteil Vorinstanz, SG GD 9/2 E. IX.4. Ziff. 4.8). 2. Die Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB zwecks späterer Deckung der Ersatzforderung fällt in casu mangels einer nach Art. 71 Abs. 1 StGB ansetzbaren Ersatzforderung gegen den Beschuldigten dahin. 3. Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrens- kosten u.a. mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Nach Art. 267 Abs. 3 StPO kann ferner im Endentscheid festgelegt werden, ob ein beschlagnahmter Vermögenswert zur Kostendeckung herangezogen werden kann. Die Möglichkeit der Verrechnung mit den Ver- fahrenskosten wurde dem Beschuldigten an der Berufungsverhandlung durch die Verfah- rensleitung des Gerichts eröffnet und er hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Ent- sprechend sind die beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten in der Höhe von CHF 7'600.00, CHF 3'023.48, CHF 1'723.85, CHF 1'951.20, CHF 17'038.65 und CHF 2'082.45 soweit notwendig an die Gerichtskasse zu überweisen und nach Eintritt der Rechtskraft mit den Verfahrenskosten dieses Verfahrens zu verrechnen. 4. Sodann wurden gestützt auf einen Durchgriff die nachfolgenden Vermögenswerte beschlag- nahmt, welche auf Drittparteien lauten: 4.1 Kontokorrente der AZ.________ AG, CHF 3'681.45 und CHF 31'296.23, vorzeitig verwertet und einbezahlt auf das Konto der Staatsanwaltschaft bei der BB.________. Der entspre- chende Vermögenswert ist der AZ.________ AG zuzurechnen. Ein Deliktskonnex ist nicht erwiesen (Verweis auf Urteil Vorinstanz, SG GD 9/2 E. IX.4. Ziff. 4.1.4.). 4.2 Kontokorrente der BC.________ GmbH, CHF 2'741.13, CHF 15'922.10 und CHF 40'514.10, vorzeitig verwertet und einbezahlt auf das Konto der Staatsanwaltschaft bei der BB.________. Der entsprechende Vermögenswert ist der BC.________ GmbH zuzurechnen. Ein Deliktskonnex ist nicht erwiesen (Verweis auf Urteil Vorinstanz, SG GD 9/2 E. IX.4 Ziff. 4.1.8, Ziff. 4.1.9 und Ziff. 4.1.10).

Seite 81/98 4.3 Kontokorrent der S.________ AG, CHF 31'296.23, beschlagnahmt. Der entsprechende Ver- mögenswert ist der S.________ AG zuzurechnen. Ein Deliktskonnex ist nicht erwiesen (Ver- weis auf Urteil Vorinstanz, SG GD 9/2 E. IX.4 Ziff. 4.2). 5. Zu den genannten Drittparteien BC.________ GmbH, S.________ AG und AZ.________ AG ergeben sich aus dem Handelsregister sowie aus den Akten folgende Feststellungen. 5.1 Gemäss Handelsregister wurde über die BC.________ GmbH, deren Stammanteile der Be- schuldigte besass und als deren Geschäftsführer er amtete, am 8. November 2016 der Kon- kurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsge- richt des Kantons Zug am tt.mm.2022 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Am- tes wegen gelöscht. 5.2 Gemäss Handelsregister wurde die AZ.________ AG mit dem Beschuldigten als einzigen Verwaltungsrat am tt.mm.2020 (TR) in Anwendung von Art. 153b HRegV von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, da diese ohne Domizil war. Eine Konkurseröffnung erfolgte nicht. Die Gesellschaft stand im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum des Beschuldigten (vgl. Einlas- sung des Beschuldigten in SG GD 8/8, S. 5, Ziff. 1.5). 5.3 Gemäss Handelsregister wurde die S.________ AG mit dem Beschuldigten als einzigen Verwaltungsrat am tt.mm.2020 (TR) in Anwendung von Art. 153b HRegV von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, da diese ohne Domizil war. Eine Konkurseröffnung erfolge nicht. Die Gesellschaft stand im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum des Beschuldigten (act. 23-1-11-6; act. 24-1-3-3). 6. Es stellt sich mithin die Frage, ob und in welchem Ausmass die beschlagnahmten Vermö- genswerte dieser Drittparteien dem Vermögen des Beschuldigten zugerechnet werden kön- nen. 6.1 Die Vorinstanz rechnete die Vermögenswerte in Form von Kontoguthaben der genannten Gesellschaften direkt dem Beschuldigten zu. Dieser sei wirtschaftlich alleine an den genann- ten Gesellschaften berechtigt und die Vermögenswerte würden damit in seine Vermögens- sphäre fallen. 6.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZGB sind die juristischen Personen zur Wahrnehmung von allen Rechten und Pflichten fähig, die nicht mit den natürlichen Eigenschaften eines Menschen zu- sammenhängen. Juristische Personen können folglich insbesondere Vermögenswerte halten und die so gehaltenen Vermögenswerte stehen grundsätzlich im Eigentum der juristischen Person und nicht im Eigentum der Aktionäre. Gleichzeitig darf Rechtsmissbrauch keinen Schutz finden (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und es muss folglich zulässig sein, in bestimmten Konstel- lationen einen Durchgriff durch den Schleier der juristischen Person oder einer Drittperson vorzunehmen, um deren Vermögenswerte einer anderen Person zurechnen zu können. Bei von Beschlagnahmen betroffenen Gesellschaften reicht nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts die wirtschaftlich-faktische Identität zwischen den Gesellschaften und den sie beherrschenden beschuldigten Personen für einen strafprozessualen Durchgriff aus (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). So wird ein strafprozessualer Durchgriff regelmässig bejaht, wenn

Seite 82/98 Vermögenswerte im Rahmen eines Scheingeschäfts auf eine Drittperson übertragen werden oder in eine reine Vermögensverwaltungsgesellschaft, welche sonst kein Gewerbe betreibt, überführt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.3.3 und E. 3.4.2). Entsprechend bedeutet faktische-wirtschaftliche Identität, dass die Vermö- genswerte der juristischen Person faktisch unbelastet dem Beschuldigten zur Verfügung ste- hen. Belasten hingegen Drittansprüche das Durchgriffsziel - bspw. weitere Aktionäre, aber auch Gläubiger der Gesellschaft - darf ein Durchgriff nicht erfolgen, denn dieser würde sich wirtschaftlich zu Lasten dieser Drittansprüche auswirken. So darf eine Admassierung des Vermögens in die Vermögenssphäre eines Beschuldigten zu Lasten einer Gesellschaft nicht zur Folge haben, dass diese deswegen berechtigte Kreditoren (bspw. eine Handwerkerforde- rung oder der Lohn eines nicht-beschuldigten Arbeitnehmers) nicht mehr bezahlen kann und so aufgrund der staatlichen Intervention Gläubigerausfälle verursacht werden. 6.3 Über die BC.________ GmbH ist der Konkurs eröffnet worden. Dies indiziert, dass die Ge- sellschaft nicht alleine dazu diente, Vermögenswerte des Beschuldigten zu verwalten, son- dern auch Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen ist, welche mutmasslich die Kon- kurseröffnung beantragten und im Konkursverfahren leer ausgingen. Ein strafprozessualer Durchgriff würde wirtschaftlich zum Nachteil dieser Gläubiger wirken. Das Vermögen der BC.________ GmbH ist folglich mit Drittansprüchen belastet und kann in wirtschaftlicher Hin- sicht nicht als (unbelastetes) Vermögen des Beschuldigten qualifiziert werden. Die beschlag- nahmten Kontoguthaben über CHF 2'741.13, CHF 15'922.10 und CHF 40'514.10 (total: CHF 59'177.33) sind mithin an die Konkursmasse der BC.________ GmbH zurückzuführen, damit eine Verteilung an die Gläubiger geprüft werden kann. Wie die Vorinstanz diesbezüglich kor- rekt ausgeführt hat, kann in solchen Konstellationen der Konkurs wiedereröffnet und das Konkursverfahren bis zur Verteilung der neuen Vermögenswerte weitergeführt werden (BGE 146 III 441 E. 2.1). 6.4 Die AZ.________ AG und die S.________ AG wurden hingegen vor mehr als zwei Jahren aus dem Handelsregister wegen fehlenden Domizils gelöscht. Eine eigentliche Konkurseröff- nung fand nicht statt. Mangels Konkurseröffnung ist nicht ersichtlich, dass durch eine Ad- massierung deren Kontoguthaben eine Gläubigerschädigung stattfinden könnte, zumal - so- fern es überhaupt offene Gläubigerpositionen gab - diese nie eine Konkurseröffnung oder sonstige Durchsetzung ihrer Forderungen beantragt haben. Folglich ist anzunehmen, dass die Vermögenswerte der beiden Gesellschaften dem Beschuldigten unbelastet zustehen. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Beschuldigte als Liquidator der beiden Gesellschaften faktischen Zugriff auf die freigegebenen Vermögenswerte erlangen könnte und als Alleinakti- onär diese auch als Liquidationserlös behändigen dürfte. Entsprechend sind die Guthaben von CHF 3'681.45 (vorzeitig verwertet) und CHF 31'296.23 (beschlagnahmt) der Vermögens- sphäre des Beschuldigten zuzurechnen, so dass diese als Vermögenswerte des Beschuldig- ten gelten. Eine Verrechnung dieser Vermögenswerte mit den dem Beschuldigten auferleg- ten Verfahrenskosten ist mithin nach Art. 442 Abs. 4 StPO nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils anzuordnen. 6.5 Der Antrag der Privatklägerin, ihr nach Art. 73 StGB Erträge aus Geldstrafe, Busse, Ersatz- forderungen und eingezogenen Vermögenswerten zuzuweisen, ist mithin abzuweisen. Es gibt weder (unbedingt vollziehbare) Geldstrafen, Bussen, Ersatzforderungen oder eingezo- gene Vermögenswerte, welche nach Art. 73 Abs. 1 StGB zugeteilt werden könnten. Wie dar-

Seite 83/98 gelegt erfolgt vorliegend eine Verrechnung nach Art. 442 Abs. 4 StPO der beschlagnahmten Gegenstände mit den Verfahrenskosten. Es handelt sich dabei nicht um eine Einziehung nach Art. 70 StGB, welche zu einer Zuteilung nach Art. 73 Abs. 1 lit. a-d StGB berechtigen würde (vgl. Baumann, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2018, Art. 73 StGB N. 15). 6.6 Beschlagnahmt auf dem Konto der Gerichtskasse waren per 1. Juni 2022 CHF 149'113.29 (OG GD 6/1; OG GD 3/2; vgl. die Einzelpositionen in OG GD 1, E. IX.4. Ziff. 4.1, S. 90-93). Davon werden CHF 78'654.51 aus dem Vermögen der H.________ AG mit dem rechtskräfti- gen Entscheid der Vorinstanz an die Konkursmasse der H.________ AG überwiesen. Weite- re CHF 59'177.33 aus dem Vermögen der BC.________ GmbH sind wie dargelegt (vorne, Ziff. 6.3) an die Konkursmasse der BC.________ GmbH zu überweisen. Der Restbetrag von CHF 11'281.45 (Anteil Weinlager von CHF 7'600.00 plus Kontosaldo AZ.________ AG von CHF 3'681.45) ist dem Beschuldigten zuzurechnen und mit den Verfahrenskosten zu ver- rechnen. VIII. Kostenfolgen A. Rechtliche Grundlagen 1. Betreffend die rechtlichen Grundlagen des Kostenspruchs der ersten Instanz hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wird auf die Darle- gung der Vorinstanz verwiesen (SG GD 9/2 E. VII.1 Ziff. 1.1 ff.). Sofern notwendig, erfolgen Ergänzungen dazu im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Berufungsgericht tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getrof- fene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 3. Gemäss § 24 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zug über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) gilt im Berufungsverfahren die gleiche Entscheidgebühr wie für erstinstanzliche Entscheide. Die gerichtliche Entscheidgebühr be- trägt gemäss § 23 Abs. 1 lit. b KoV OG für erstinstanzliche Entscheide des Strafgerichtes CHF 500.00 bis CHF 20'000.00. B. Vorverfahren und erstinstanzliches Hauptverfahren 1. Die Vorinstanz erwog, dass die beiden Freisprüche betreffend Urkundenfälschung keine ausscheidbaren Untersuchungs- und Gerichtskosten verursachten, weswegen die Verfah- renskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen seien. Die Gerichtsgebühr wurde auf CHF 8'000.00 festgelegt und die Untersuchungskosten von CHF 33'800.00 nicht bean- standet. Ferner wurden dem Beschuldigten auch die Kosten der Dolmetscher im Zusammen- hang mit den Einvernahmen von Q.________, F.________ und R.________ auferlegt (SG GD 9/2 E. VII.2 Ziff. 2.1).

Seite 84/98 2. Die Verteidigung begründet den Antrag auf Aufhebung des Kostenspruchs mit den beantrag- ten Freisprüchen. Konkrete Einwendungen gegen den Kostenspruch der Vorinstanz bringt die Verteidigung nicht vor (OG GD 2/1 S. 23). 3. Der Kostenspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen. Zwar wurde der Beschuldigte betreffend zwei Urkundenfälschungen freigesprochen. Die entsprechenden Themen der Vorwürfe über- schnitten sich materiell aber mit anderen Anklagevorwürfen. So stand die Jahresrechnung 2013 der H.________ AG auch im Mittelpunkt des Vorwurfs des Betrugs zum Nachteil der D.________ OÜ, so dass diese in tatsächlicher Hinsicht in die Beweiswürdigung der Vorin- stanz betreffend Betrug einfloss. Gleichfalls bestand ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der General Deed of Pledge mit dem Untreuevorwurf bezüglich die Verpfändung der Aktiven der M.________ AG; die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen mussten vom Gericht in diesem Punkt ohnehin getroffen werden, auch wenn die Urkundenfälschun- gen nie zur Anklage gelangt wären. Insgesamt rechtfertigt sich trotz der beiden (marginalen) Freisprüche eine vollumfängliche Auflage der Verfahrenskosten des Untersuchungsverfah- rens und der ersten Instanz an den Beschuldigten. 4. Weitere Mängel am Kostenspruch der Vorinstanz wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht von Amtes wegen ersichtlich. Der Kostenspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen und der Beschuldigte zu verpflichten, die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich zu tragen. C. Berufungsverfahren 1. Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist auf CHF 9'000.00 festzulegen. 2. Der amtliche Verteidiger reichte zum Abschluss des Berufungsverfahrens seine Honorarnote zu den Akten und beantragte die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 15'646.35 zzgl. den Aufwand der Berufungsverhandlung. Der amtliche Verteidiger fakturierte dafür 58 Stun- den. Der Aufwand kann angesichts der substantiellen Arbeit des amtlichen Verteidigers grundsätzlich genehmigt werden. Allerdings umfasst die Stundenaufstellung auch Arbeiten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren 2A 2022 70, insb. Arbeiten im Zusammenhang mit der Parteimitteilung, mit einer Eingabe an den Staatsanwalt, mit dem Aktenstudium der Einstellungsverfügung und der Klienteninstruktion in diesem Zusammenhang. Diese Aufwen- dungen sind im Verfahren 2A 2022 70 zu entschädigen und die Stundenanzahl ist um drei Stunden zu kürzen. Eine weitere Stunde ist wegen unklaren Positionen (bspw. "Presse") zu kürzen. Unter Einbezug des Zeitaufwands der Berufungsverhandlung von fünf Stunden ergibt sich ein angemessener Stundenaufwand von 59 Stunden. Anwendbar ist der Stundenansatz von CHF 220.00 (vgl. E IX.B. Ziff. 5.1). Unter Einbezug von Mehrwertsteuer und Spesen von CHF 27.70 ist der amtliche Verteidiger pauschal mit CHF 14'000.00 (inkl. Spesen und MWST) für das Berufungsverfahren zu entschädigen. 3. Die Berufung des Beschuldigten wurde im Hauptpunkt abgewiesen. Der Beschuldigte unter- liegt mithin im Berufungsverfahren betreffend den Strafpunkt vollumfänglich. Sodann wurde die Berufung der Privatklägerin mehrheitlich gutgeheissen. Entsprechend unterliegt der Be-

Seite 85/98 schuldige auch praktisch vollumfänglich bei der Zivilforderung. Betreffend die Nebenfolgen (Einziehungen, Ersatzforderung) obsiegt der Beschuldigte, führte das zweitinstanzliche Ver- fahren doch zu einer Aufhebung der Ersatzforderung und ihm wurde der Vorteil gewährt, die Verfahrenskosten mit den beschlagnahmten Vermögenswerten und Gegenständen zu tilgen. Gesamthaft betrachtet obsiegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren allerdings nur margi- nal, weswegen es als gerechtfertigt erscheint, neun Zehntel der Verfahrenskosten des Beru- fungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (inkl. die Kosten der amtlichen Verteidi- gung, welche er dem Staat zurückzuzahlen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben). 4. Die Berufung der Privatklägerin wurde teilweise gutgeheissen. Diese obsiegt beim Zivilpunkt praktisch vollumfänglich, bei der Parteientschädigung zumindest teilweise. Der Antrag nach Art. 73 StGB der Privatklägerin musste hingegen mangels zuteilbaren Substrats gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-d StGB abgewiesen werden. Insgesamt erscheint es als gerechtfertigt, die Quote des Obsiegens auf neun Zehntel festzulegen. Die Privatklägerin gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO zur Tragung von einem Zehntel der Kosten des Berufungsverfahrens zu verpflichten. IX. Entschädigungsfolgen A. Rechtliche Grundlagen 1. Betreffend die rechtlichen Grundlagen der Entschädigungsfolgen für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wird auf die Darlegung des Rechts durch die Vorinstanz verwiesen (SG GD 9/2 E. VII.1 Ziff. 1.1 ff.). 2. Im Berufungsverfahren richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung wie- derum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 3. Weitere rechtliche Ausführungen erfolgen, sofern notwendig, im Rahmen der Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt. B. Vorverfahren und erstinstanzliches Hauptverfahren 1. Die Vorinstanz legte dar, dass der beantragte Stundenansatz von CHF 300.00 und die ver- rechneten 386.67 Stunden des Rechtsbeistands der Privatklägerin übermässig sind. Sie setzte den angemessenen Stundensatz auf CHF 220.00 pro Stunde fest und kürzte den gel- tend gemachten Zeitaufwand um einen Drittel (SG GD 9/2 E. VIII.2 Ziff. 2.4). Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass die Privatklägerin im Strafpunkt zu 80 % obsiegt habe, während sie im Zivilpunkt vollständig unterlegen sei. Bei einer je hälftigen Gewichtung von Straf- und Zivil- punkt habe die Privatklägerin insgesamt zu 40 % obsiegt, was bei einem ermessensweise auf CHF 62'500.00 festgesetzten Honorar einen Anspruch von pauschal CHF 25'000.00 er- gebe (SG GD 9/2 E. VIII.2 Ziff. 2.6).

Seite 86/98 2. Die Privatklägerin beantragte berufungsweise die Zusprechung der beantragten CHF 118'091.00 zzgl. Mehrwertsteuer als Prozessentschädigung (mithin total CHF 127'184.00 gemäss SG GD 8/7/1). Die Privatklägerin rügt eine falsche Rechtsanwen- dung von § 15 Abs. 2 des Anwaltstarifs des Kantons Zug (nachfolgend: AnwT) sowie eine falsche bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Festlegung der Gesamtobsiegensquo- te sei willkürlich und ohne Grundlage in Gesetz, Lehre oder Rechtsprechung erfolgt. Sodann werde der besondere Stundenansatz des Rechtsvertreters von CHF 300.00 gemäss § 15 Abs. 2 AnwT missachtet, denn die Fallbearbeitung sei komplex gewesen und habe über- durchschnittlicher Fachkenntnis bedurft. Die Kürzung der verrechneten Stunden sei ebenfalls willkürlich (OG GD 4/1 S. 3, 23 ff.). 3. Die Verteidigung beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Parteientschädigung zu Gunsten der Privatklägerin gemäss Ziff. 6.5 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz auf- grund der beantragten Freisprüche. Ferner sei nach Ansicht der Verteidigung die (Honorar-) Forderung der Privatklägerin deutlich übersetzt (OG GD 2/1, S. 2, S. 23). 4. Entgegen den Behauptungen der Privatklägerin setzte die Vorinstanz die Quote des Gesam- tobsiegens nach Gesetz, Rechtsprechung und Praxis fest. Die rechtlichen Grundlagen wur- den von der Vorinstanz in SG GD 9/2 VIII.1 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2 dargelegt, worauf verwiesen wird. 4.1 Die Vorinstanz geht methodisch korrekt vor, indem sie das in Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO er- wähnte Ausmass des Obsiegens der Privatklägerin je für Straf- und Zivilpunkt einzeln festlegt und daraus unter den wesentlichen sachlichen Gesichtspunkten des vorliegenden Falles eine Quote des Gesamtobsiegens bildet. 4.2 So ist die Quote des Obsiegens der Privatklägerin im Strafpunkt vorliegend auf neun Zehntel festzulegen. Denn die Privatklägerin obsiegt in sämtlichen Punkten, in denen sie durch unge- treue Geschäftsbesorgungen geschädigt wurde und eine Privatklage im Zivilpunkt geltend gemacht hat. Die beiden Freisprüche vom Vorwurf der Urkundenfälschung sind als geringfü- giges Unterliegen der Privatklägerin im Strafpunkt zu qualifizieren. 4.3 Ebenfalls ergibt sich aus der Gutheissung der Zivilforderung der Privatklägerin, dass diese auch im Zivilpunkt mehrheitlich obsiegt. Von der beantragten Zivilforderung von CHF 1'881'420.95 wurden effektiv CHF 1'846'754.00 zugesprochen, was praktisch einem vollstän- digen Obsiegen der Privatklägerin gleichkommt. Bei der beantragten prozessualen Entschä- digung unterliegt die Privatklägerin hingegen in wesentlichem Ausmass, was indessen um- fangmässig hinsichtlich der Höhe der Zivilforderung in den Hintergrund tritt. Ferner unterliegt die Privatklägerin bei ihren weiteren Anträgen betreffend Art. 73 StGB sowie dem beantrag- ten Nichteintreten auf die Zivilforderung. Im Zivilpunkt obsiegt die Privatklägerin mithin eben- falls zu neun Zehnteln. 4.4 In Fällen, wo die Privatklägerin sowohl im Zivilpunkt wie auch im Strafpunkt auftritt, stellt sich regelmässig die Frage nach der Gewichtung der beiden Quoten des Obsiegens. Die Frage der Gewichtung obliegt - im Rahmen von sachlichen Kriterien - weitgehend dem Ermessen des urteilenden Gerichts. Die Vorinstanz hat die beiden Punkte gleich gewichtet, da für den Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt die Bestrafung des Täters gleich wichtig sei wie die Zu-

Seite 87/98 sprechung der Zivilforderung. Die Privatklägerin führt dabei keine Argumente auf, warum die- se Einschätzung unsachgemäss sein soll. Dies ist auch nicht erkennbar. Da sich Straf- und Zivilpunkt vorliegend materiell stark überschneiden, ist eine hälftige Gewichtung nicht zu be- anstanden. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. Entsprechend ist die Gesamtquo- te des Obsiegens durch die Privatklägerin auf neun Zehntel festzulegen. Da im vorliegenden Entscheid die Quote des Obsiegens für den Strafpunkt wie auch für den Zivilpunkt gleich hoch ist (je neun Zehntel), ist das Verhältnis zwischen Straf- und Zivilpunkt im Übrigen irrele- vant. 5. Die Privatklägerin beanstandete die Kürzung der Honorarnote ihres Rechtsbeistands durch die Vorinstanz, welche sie als prozessuale Entschädigung geltend machte, sowohl hinsicht- lich des Stundenansatzes wie auch hinsichtlich der angerechneten Stundenaufwendungen. 5.1 Die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten unterliegt grundsätzlich dem kantonalen Recht. Gemäss § 15 Abs. 2 AnwT beträgt der Stundenansatz im Kanton Zug in der Regel CHF 220.00. Nur in besonderen Fällen kann dieser bis auf CHF 300.00 erhöht werden. Entgegen der Privatklägerin findet vorliegend der ordentliche Stundenansatz Anwendung. Letztlich ging es insbesondere bei den Untreuehandlungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Darlehen und der Verpfändung um Kernstrafrecht, wo keine besonderen rechtlichen Spezialkenntnisse erforderlich sind. Auch die dem Un- treuevorwurf zugrundeliegenden gesellschaftsrechtlichen Fragen betreffen mehrheitlich die Treuepflicht und gehören damit zum Standardrepertoire eines Rechtsanwalts. Die Zivilforde- rung basierte darüber hinaus auf einer unerlaubten Handlung nach Art. 41 ff. OR und die rechtliche Materie kann folglich ebenfalls nicht als besonders anspruchsvoll eingestuft wer- den. Die für die Fallbearbeitung notwendigen Englisch- und Buchführungskenntnisse führen ebenfalls nicht zu einer besonderen Schwierigkeit und gelten im Kanton Zug praxisgemäss nicht als Spezialistenmaterie. Sofern die Privatklägerin geltend macht, dass ihr Rechtsbei- stand sich in komplexe Verhältnisse einlesen musste, so wird diese Komponente über die Stundenanzahl entschädigt und ist nicht geeignet, eine Abweichung von Regelstundenansatz nach § 15 Abs. 2 AnwT zu begründen. Insgesamt ist damit mit der Vorinstanz am Regelstun- denansatz von CHF 220.00 festzuhalten; die entsprechende Festsetzung ist weder willkür- lich, noch erfolgt sie entgegen dem Wortlaut von § 15 Abs. 2 AnwT. 5.2 Entgegen der Privatklägerin ist ferner eine erhebliche Kürzung des geltend gemachten Stun- denaufwands von 386.87 Stunden (plus 20.9 Stunden für den Praktikanten) gemäss der ein- gereichten Honorarnote nicht zu beanstanden. 5.2.1 Vorab ist in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass in der Honorarnote des Rechtsbei- stands der Privatklägerin Positionen aufgeführt sind, die, soweit beurteilbar, keinen Bezug zum angeklagten Sachverhalt aufweisen. So bspw. Abklärungen und E-Mails betreffend "BC.________", "BD.________", T.________-Tochtergesellschaften im Ausland, weiteren Gesellschaften und deren Konkurse, Betreibungshandlungen gegen den Beschuldigten, um- fassender Austausch mit U.________ und anderen Anwälten in der Schweiz und Estland mit unbekanntem Hintergrund, Notartermine, etc. (vgl. SG GD 8/7, S. 4 ff.). 5.2.2 Insbesondere bei folgenden Positionen mit einem Volumen von ca. 95 Stunden Zeitaufwand besteht entweder (1.) ein primärer Zusammenhang mit dem generellen Thema "Asset Reco-

Seite 88/98 very" bzw. der generellen zivilrechtlichen Betreibungs-, Konkurs- und Schuldvollstreckung gegen den Beschuldigten oder gegen weitere nicht-anklagesachverhaltsrelevante Gesell- schaften oder (2.) fehlt aufgrund der Beschreibung der Position ein nachvollziehbares Glaub- haftmachen des Zusammenhangs mit dem vorliegenden Verfahrensgegenstand: Datum Beschreibung Anzahl Stun- den 06.04.2020 E-Mail BF.________, debt enforcement filing OH 0.50 03.04.2019 Besprechung intern 0.30 09.04.2019 Preparation and filing of debt enforcement request, extension of claim assignments, Tel RA BE.________ 1.00 11.04.20191 Review correspondence debt enforcement office/liquidator office 0.10 12.04.2019 Study claims lists (NC, BC.________, BD.________), E-mail BF.________ 0.60 18.04.2019 Study liquidator letter, E-mails to BF.________ and liquidator 0.40 03.06.2019 E-mail BF.________ re liquidation 0.20 22.08.2019 Tel Estonians' lawyer; E-mail BF.________ 0.40 08.10.2018 E-mails, Tels RA BE.________, BF.________, HRA ZG re invent- ory/Phosrock 1.70 12.11.2018 Meeting BF.________; Tels RA BE.________ 2.00 15.11.2018 Tels, E-mails BF.________, RA BE.________ 1.80 16.11.2018 E-mails BF.________, RA BE.________ re BH.________ 0.10 03.12.2018 Tel RA BE.________, E-Mail/Tel BF.________ U.________ 1.00 09.07.2018 E-mail Fax to liquidator re BC.________ and BD.________ bank- ruptcies; E-mail BF.________ 0.50 19.07.2018 E-mails re BD.________ PoA, search IFA companies and Zug Com- mReg, E-mails BF.________ 0.90 20.07.2018 E-mails / Tel Liquidator Office 0.30 25.07.2018 File inspection, preparation, meeting BF.________ 5.00 15.08.2018 Work on filing to prosecutor (NCTN), var. E-mails BF.________ 4.50 16.08.2018 Finalization of presecutor filing, var. E-mails BF.________ 1.20 06.09.2018 Tel RA BE.________ re status, next steps, E-mails, letter Liquidator 0.90 23.04.2018 Tel an E-mails BF.________, Tel Konkursamt, all re BD.________ 0.60 27.04.2018 Research BD.________, E-mails BF.________ 0.20 11.05.2018 Check BD.________ entries, E-mails BF.________ 0.20 14.05.2018 Review liquidation plan / assets BC.________, research prosecution 0.30 15.05.2018 Review an Discussion BC.________ 0.40 15.05.2018 Tel Liquidator, E-mails BF.________/K. BL.________, research 0.70 17.05.2018 E-mails BF.________ re BD.________ 0.10 25.05.2018 Check BD.________ status, E-mails BF.________ 0.20 30.01.2018 Tel S. BE.________, E-mails 0.70 05.02.2018 Tel RA BE.________, E-mail BF.________ re bankruptcy/OH 0.60 24.03.2018 E-mail BF.________ re BD.________ 0.10 26.03.2018 Research re BD.________, E-mails BF.________, Tels RA BE.________, Tel liquidator office 1.30

Seite 89/98 05.04.2018 Meeting D. BG.________, notarization 0.30 12.04.2018 Meeting DH, notarization 0.40 28.04.2017 E-mails BF.________, liquidator, RA BE.________ 0.30 23.05.2017 E-mails liquidator, BF.________, RA BE.________ 0.20 24.05.2017 Tel RA BE.________, E-mails to BF.________ 0.90 26.05.2017 E-mails liquidator, BF.________ 0.30 31.05.2017 Besprechung intern 0.20 31.05.2017 Conf HRW bankruptcy BC.________; e-mail BF.________ 0.40 01.06.2017 Var. e-Mails; review bankruptcy files at bankruptcy office 2.20 16.06.2017 Research OH assets, e-mails BF.________ 0.50 19.06.2017 E-mails BF.________ and Police, preparation of OH interview 0.70 03.07.2017 Preparation of police interview, Tel and conf RA BE.________; police interview 1.50 21.11.2017 Legal Study (Assignment of claims) 0.30 21.11.2017 E-mails BF.________, study bankruptcy options 0.60 27.11.2017 Tel BF.________ re bankruptcy steps 0.40 28.11.2017 Tel Ra BE.________ re bankruptcy 0.20 05.12.2017 Assignment claims 0.30 06.12.2017 Review bankruptcy files for clawback claims, letter to Konkursamt 0.50 22.12.2017 Besprechung intern 0.20 03.11.2016 E-mails BF.________, BK.________; Tel Court re BC.________; E- Mail RA BE.________ 0.50 04.11.2016 Tel RA BE.________ 0.30 09.11.2016 Tel Court, E-mails 0.30 10.11.2016 Tels Court, bankruptcy office, police RA BE.________, BF.________; E-mails BF.________, DH; data access request 2.30 18.11.2016 Inspection of files 6.80 18.11.2016 Inspection of files at bankruptcy office; preparation 7.00 21.11.2016 Inspection of files at bankruptcy office; meeting DH/AK/structuring of files; e-mail BF.________, e-mail BK.________ BL.________ 5.50 21.11.2016 Inspection of files with FK/DH 5.40 22.11.2016 E-mails BF.________, RA BE.________, review docs; filing bank- ruptcy claims against BC.________ 2.00 18.07.2016 E-mails BF.________, Tel RA R., Tel Attorney Estonians 1.30 19.07.2016 Tel/E-mails BF.________ re status criminal procedure, I.________ matter 1.60 20.07.2016 Research BD.________/NC, E-mail BF.________ 0.50 22.07.2016 Study Estonian documents 0.30 05.08.2016 E-Mails Latvia attorney, BF.________, Estonians' attorney; research BH.________ 0.80 08.08.2016 E-Mails Latvian Attorney, BF.________ 0.20 09.08.2016 E-Mail from Latvian Lawyer, review documents 0.30 10.08.2016 Review BH.________ documentation, Tels/E-mails BF.________, preparation of filing to prosecutor 2.70 11.08.2016 Tel BF.________, work on filing prosecutor, study of finance docs BH.________, conf HRW, var. e-mails 2.50

Seite 90/98 11.08.2016 Analyse Bilanz/P+L BH.________; Besprechung Vorgehen 0.40 20.09.2016 Work on table of events; Tel Konkursamt; research BC.________ claim 1.20 22.09.2016 Research re bankruptcy BC.________, e-mail 0.40 26.09.2016 Work on bankruptcy claim BC.________, var. e-Mails 1.00 28.09.2016 Work on BC.________ bankruptcy request; e-mails 2.10 11.10.2016 Tel Estonians' Attorney (preparation TelCo), Tel Konkursamt, e-mail re bankruptcy procedure 1.10 13.10.2016 TelCo with Estonians, preparation, follow-up calls 1.60 17.10.2016 Research BI.________ companies; PI services; e-mails re audit/liquidation, Tel Commercial Register 1.10 19.10.2106 Research OH companies, var. e-mails, Tel BF.________, Tel court 0.90 27.10.2016 Reserch BJ.________, E-Mails BF.________ 0.50 29.04.2016 Tel BF.________, Tel BK.________, Tel RA R., research OH 0.80 03.05.2016 Tels BK.________, E-mails BF.________, research OH status 0.80 06.10.2015 E-mails BF.________/BL.________, Tel BM.________ 0.50 10.03.2016 Research re OH companies, e-mails BF.________, Tel CommReg, Tel BL.________, Tel RA R 1.10 01.09.2015 Preparation of 'Betreibungen', var. E-mails BF.________/BK.________, tel. BK.________ 0.80 14.09.2015 E-mails/Tel BK.________, E-Mail re I.________ account, research re T.________ Austria/Cyprus, Tel BF.________ 1.30 16.09.2015 Review T.________ Cyprus docs, E-mail BF.________ 0.40 28.09.2015 E-Mail BK.________ re Betreibungen 0.10 02.03.2015 Review debt enforcement excerpt, e-mail to clients; E-mail to BF.________ legal study 0.80 5.2.3 Die Honorarnote des Rechtsbeistands der Privatklägerin enthält damit schon bei einer ober- flächlichen Durchsicht zahlreiche Aufwendungen, welche nicht mit dem angeklagten Sach- verhalt zusammenhängen. Allein deswegen besteht ein Kürzungsbedarf von ca. 95 Stunden (rund ein Viertel der verrechneten Stunden). 5.2.4 Ebenfalls gilt zu beachten, dass ein wesentlicher Anteil der Aufwendungen des Rechtsbei- stands der Privatklägerin im Zusammenhang mit Vorwürfen anfiel, welche nicht Gegenstand der Anklage waren und im Verfahren 2A 2022 70 von der Staatsanwaltschaft eingestellt wur- de (betreffend weitere Darlehen, zu hohe Honorarbezüge des Beschuldigten, etc.). Der Rechtsbeistand der Privatklägerin weist dabei nicht aus, welche seiner Leistungen im Zu- sammenhang mit diesem nicht angeklagten Verfahrenskomplex stehen. Der entsprechende Anteil kann aufgrund der Darlegungen in der Honorarnote auch nicht verlässlich ausgeschie- den werden. 5.3 In rechtlicher Hinsicht gilt zu erwägen, dass gemäss dem Gesetzeswortlaut nur die notwen- digen Aufwendungen für die Prozessführung des Privatklägers zu entschädigen sind, wobei den kantonalen Gerichten ein weites richterliches Ermessen bei der Festsetzung der Höhe der Privatklägerentschädigung im Zusammenhang mit seinem Rechtsbeistand zusteht (BGE 139 IV 102 E. 4.5). So weist die Verwendung des Wortes "notwendig" in Art. 433 Abs. 1 StPO darauf hin, dass die Privatkläger bei den Anwaltskosten keinen Blankocheck erhalten, sondern ihre Entschädigung als auf das konkrete Verfahren bezogen gerechtfertigt erschei- nen muss. Und zwar gerechtfertigt in dem Sinne, dass ohne den Beizug des fachkundigen

Seite 91/98 Rechtsbeistands das gewünschte Resultat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht er- zielt worden wäre. Diese eingrenzende Auslegung von Art. 433 Abs. 1 StPO ergibt sich dabei auch aus (1.) dem allgemein anerkannten Grundsatz des Strebens nach einer wohlfeilen Rechtspflege, welcher u.a. die Rechtsunterworfenen vor übermässigen Kostenfolgen im Zu- sammenhang mit einem Verfahren schützen soll und (2.) dem allgemeinen Grundsatz, dass eine beschuldigte Person generell auch in finanzieller Hinsicht nicht unnötig übermässig in ihrer Resozialisierung beeinträchtigt werden soll. Denn diesbezüglich besteht aufgrund der seit Jahren ansteigenden Anwaltshonoraren im Strafrechtsbereich effektiv die Gefahr, dass aus Perspektive des Beschuldigten die Anwaltskosten einschneidender wirken als die staatli- che Sanktion. 5.4 In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass Strafanzeigen bei der Polizei mündlich zu Protokoll gegeben werden können und einen "Rechtsfall gerichts-/ behödenver- wertbar aufzuarbeiten und darzulegen" (vgl. OG GD 4/1 S. 25) aufgrund des ausgestalteten Untersuchungsgrundsatzes im Schweizer Strafprozess nicht notwendig ist. So wird bereits bei einer relativ geringen Verdachtslage der rechtlich relevante Sachverhalt durch die Polizei und Staatsanwaltschaft von Amtes wegen ermittelt und untersucht. Vorliegend wurden ferner durch den Staat von Amtes wegen auch umfangreiche Vermögenssicherungen gegen den Beschuldigten und seine Gesellschaften vorgenommen. Eine mittels strafprozessualer Be- schwerde erfolgte Korrektur der Untersuchungshandlungen der Strafbehörden durch die Pri- vatklägerin war nicht notwendig. Sodann ist im gleichen Zusammenhang relevant, dass die Zivilforderung sich in casu massgeblich mit den strafrechtlichen Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung deckt. So sind sämtliche Elemente einer unerlaubten Handlung nach Art. 41 OR materiell auch Gegenstand der strafrechtlich relevanten Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, welche die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen zu untersuchen und zur Anklage zu bringen hat (Art. 7 Abs. 1 StPO). Ge- rade vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als notwendig im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO, wenn der Rechtsbeistand der Privatklägerin ohne Anlass dazu eine quasi- staatsanwaltschaftliche Rolle einnimmt und seine Parteirechte in der Strafuntersuchung durch eine zeitlich umfangreiche Klienten-Koordination, eigene Abklärungen, zahlreiche Ein- gaben und Mitwirkungshandlungen vollumfänglich ausschöpft, um dem Strafanspruch zur Durchsetzung zu verhelfen. Diese Aufgabe obliegt primär dem Staat bzw. der Staatsanwalt- schaft als mit Untersuchung, Anklageerhebung und Anklagevertretung betraute Behörde so- wie dem Gericht, welches das Recht von Amtes wegen anwendet und wo notwendig Beweis- lücken im zu erstellenden Sachverhalt durch eigene Beweisabnahmen schliesst (Art. 6 StPO; Art. 7 Abs. 1 StPO; Art. 343 Abs. 1-3 StPO). Es ist damit letztlich der Privatklägerin freige- stellt, die ihr zukommenden Verfahrensrechte mittels eines oder mehreren Rechtsbeiständen extensiv auszuüben, sofern sie dies für sachdienlich erachtet; sie muss sich indessen im Rahmen der Entschädigungsfrage darauf behaften lassen, dass die entsprechende Entschä- digung auf die notwendigen Handlungen gekürzt wird. Diese Erwägungen relativieren vorlie- gend die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsbeistands wesentlich. 5.5 Aus der Perspektive der Privatklägerin war angesichts der Bedeutung der Angelegenheit der Beizug eines Rechtsanwalts für die Prüfung und Bezifferung der Zivilforderung (analog zur Anklage) sowie die Begründung der Zivilforderung vor Schranken (analog zur Begründung der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss der Staatsanwaltschaft) sicherlich unabding- bar. Bei allen weiteren Aufwendungen stellt sich die Frage, inwiefern diese notwendig waren

Seite 92/98 oder das Verfahren sonst wie förderten. Diesbezüglich kann naturgemäss nicht jede einzelne vermerkte Zeitaufwendung kontrolliert werden, sondern dieser Punkt ist pauschal zu beurtei- len, zumal sich der Rechtsbeistand der Privatklägerin entgegen der Spezifikationspflicht gemäss § 15 AnwT i.V.m. § 14 Abs. 3 AnwT ebenfalls die Freiheit nimmt, die Spezifikation seiner Aufwendungen teilweise pauschalisiert darzustellen (insb. mehrere verschiedene Tätigkeiten in einer Buchung). So waren die Anzeige und die diversen Eingaben des Rechts- beistands der Privatklägerin grundsätzlich in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht substantiell, so dass der entsprechende Aufwand nicht per se als unnütz bezeichnet werden kann. Auch Auskunftsersuchen des zuständigen Staatsanwalts an die Privatklägerin vom 6. März 2015 (HD 2-1-31) oder die diversen Rückfragen durch den Untersuchungsbeamten der Staatsanwaltschaft an den Rechtsvertreter der Privatklägerin (act. 11-3-1 ff.) werden zu ei- nem Erkenntnisgewinn im Verfahren geführt haben. Trotzdem könnte die Einreichung von seitens der Strafjustiz angeforderten Dokumenten und die Ergänzung des Sachverhalts, der im Rohstoffhandelsgeschäft tätigen und damit fachlich vorliegend kompetenten Privatklägerin ohne Rechtsbeistand zugemutet werden. Entsprechend ist in die Würdigung miteinzubezie- hen, dass vorliegend bestimmte Aufgaben durch die Privatklägerin an ihren Rechtsbeistand delegiert wurden, welche sie auch selber hätte erledigen können. Gleiches gilt für die Anzei- geerstattung, wo es in der Regel für die Einleitung eines Strafverfahrens ausreicht, dass das zuständige Organ der Privatklägerin seine Feststellungen zu strafbaren Vorgängen der Poli- zei zu Protokoll gibt. 5.6 Wesentlich vor diesem Hintergrund ist auch der Quervergleich mit der Honorarnote des amt- lichen Verteidigers, welcher nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz sein Mandat speditiv und fachkundig erledigte und dem mit CHF 35'740.00 mehr als 70 % weniger Honorar zuge- sprochen wurde, als die Privatklägerin beantragte. Dieser Quervergleich wird umso augen- scheinlicher, wenn man zur Kenntnis nimmt, dass der amtliche Verteidiger noch neben den Entsiegelungsverfahren an einem weiteren wesentlichen Sachverhaltskomplex betreffend die D.________ OÜ mitwirken musste, welchen die Privatklägerin B.________ AG nicht betraf. 5.7 Unter Einbezug sämtlicher Erwägungen ist der angemessene Aufwand der Privatklägerin für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren auf 150 Stunden festzulegen. Dies ergibt einen Honoraranspruch von pauschal CHF 36'000.00 (inkl. MWST und Spesen). Aufgrund der weitgehenden Verurteilung des Beschuldigten und der Gutheissung der Zivil- klage ist die Privatklägerin im Umfang von neun Zehnteln des notwendigen Aufwands des Rechtsbeistands, bzw. mithin mit CHF 32'400.00 durch den Beschuldigten zu entschädigen (vgl. E. IX.B. Ziff. 4). C. Berufungsverfahren 1. Die Privatklägerin machte im Berufungsverfahren einen Honoraranspruch ihres Rechtsbei- stands über CHF 25'196.40 geltend. Erneut basiert die Honorarnote auf einem Stundenan- satz von CHF 300.00. Die Honorarnote erweist sich unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze als übersetzt. Erneut wurden durch gleich vier involvierte Juristen mehrere Kon- silien, "Discussions" und Sitzungen durchgeführt. Die entsprechenden Positionen, welche den Austausch und das Aktenstudium durch die weiteren Juristen betreffen, umfassend 11 Stunden, sind zu kürzen (vgl. die in E. IX.B. Ziff. 5 dargelegten Grundsätze). Ferner sind auf

Seite 93/98 der Honorarnote 1.5 Stunden für Arbeiten rund um die Einstellungsverfügung sowie eine "Credibility Discussion" aufgeführt, welche nicht zu entschädigen sind. Letztlich dauerte die Berufungsverhandlung fünf Stunden und nicht sechs Stunden, wie geschätzt. Dies ergibt ei- nen Stundenaufwand von 63.65 Stunden. Angepasst an den sachgerechten Stundenansatz von CHF 220.00 und unter Einbezug der Mehrwertsteuer ergibt dies einen angemessenen Aufwand von pauschal CHF 15'000.00. 2. Die Privatklägerin ist wie dargelegt auch im Berufungsverfahren im Umfang von neun Zehntel der notwendigen Kosten durch den Beschuldigten zu entschädigen. Dies ergibt einen An- spruch der Privatklägerin von CHF 13'500.00.

Seite 94/98 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom

25. Januar 2022 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte E.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 1.4.1 und 1.4.3). […] 5.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr.iur. G.________ wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 35'740.00 (inkl. MwSt) aus der Staatskasse entschädigt. Von den ihm bereits ausgerichteten Akontozahlungen in der Höhe von total CHF 11'000.00 wird Vormerk genommen. […] 7. Die Zivilklage der D.________OÜ, wonach der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihr Schadenersatz in Höhe von CHF 1'500'000.00 zu bezahlen, wird abgewiesen. […] 8.3 Die Beschlagnahme des restlichen Betrags von CHF 78'654.51 (von total CHF 149'113.29) vom Konto der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (Rubrik: 2A201520 E.________) wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. Die BB.________ wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von CHF 78'654.51 vom Konto der Staats- anwaltschaft bei der BB.________ (Rubrik: 2A201520 E.________) unbelastet dem Konkursamt des Kantons Zug zuhanden der Konkursmasse der im Handelsregister gelöschten H.________ AG in Liqui- dation zu überweisen." 2. Die Berufung des Beschuldigten E.________ wird im Hauptpunkt abgewiesen. 3. Die Berufung der Privatklägerin B.________ AG wird im Hauptpunkt gutgeheissen. 4. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 4.1 des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB; 4.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; 4.3 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 5. Er wird dafür bestraft mit 5.1 einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben und im Umfang von zwölf Monaten zu vollziehen ist; 5.2 mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 170.00, unter Gewährung des beding- ten Strafvollzugs für eine Probezeit von zwei Jahren. 6.1 Die Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 43'116.25 und werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren von insgesamt CHF 35'740.00 (inkl. MWST) zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Seite 95/98 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 9'000.00Entscheidgebühr CHF 190.00 Auslagen CHF 9'190.00Total und werden zu neun Zehnteln (CHF 8'271.00) dem Beschuldigten und zu einem Zehntel (CHF 919.00) der Privatklägerin B.________ AG auferlegt. 8.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr.iur. G.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit pauschal CHF 14'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 8.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsver- fahren zu neun Zehnteln (CHF 12'600.00) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zu einem Zehntel (CHF 1'400.00) werden die Kosten auf die Staats- kasse genommen. 9.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.________ AG CHF 1'846'754.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 13. März 2015 zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird die Zivilforderung der Privatklägerin abgewiesen. 9.2 Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.________ AG für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 32'400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der Privatklägerin B.________ AG abgewiesen. 9.3 Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.________ AG für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren mit CHF 13'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der Pri- vatklägerin abgewiesen. 9.4 Der Antrag der Privatklägerin B.________ AG, eine allfällige Geldstrafe oder Busse und die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte des Beschuldigten (bzw. deren Verwer- tungserlös unter Abzug der Verwertungskosten) sowie allfällige Ersatzforderungen und Frie- densbürgschaften seien gegen Abtretung des entsprechenden Teils der Berufungsklägerin zuzuweisen (bzw. eventualiter den Antrag, die Sache der Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen), wird abgewiesen. 9.5 Auf den Antrag der Privatklägerin B.________ AG, ihre Zivilforderung von CHF 332'362.00 zzgl. Zins auf den Zivilweg zu verweisen (bzw. eventualiter den Antrag, die Sache der Vorin- stanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen), wird nicht eingetreten. 10.1 Gegenüber dem Beschuldigten wird keine staatliche Ersatzforderung festgesetzt.

Seite 96/98 10.2 Die Beschlagnahme der Beträge CHF 2'741.13, CHF 15'922.10 und CHF 40'514.10 (total CHF 59'177.33) zu Lasten der BC.________ GmbH, vorzeitig verwertet und einbezahlt bei der BB.________, Konto der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Rubrik 2A201520 E.________, wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. Die BB.________ wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids den Betrag von total CHF 59'177.33 vom Konto der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bei der BB.________ (Rubrik: 2A201520 E.________) unbelastet dem Konkursamt des Kantons Zug zuhanden der Konkursmasse der im Handelsregister gelöschten BC.________ GmbH in Liquidation zu überweisen. 10.3 Die Forderung des Kantons Zug aus den Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Ver- teidigung) wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils anteilsmässig mit den nachfolgenden aus dem Vermögen des Beschuldigten beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet: (10.3.1) CHF 11'281.45 (von total CHF 149'113.29, abzüglich der beiden Zahlungen gemäss Dispositivziffer 1 [Dispositivziffer 8.3 der Vorinstanz] und Dispositivziffer 10.2) vom Konto der Staatsanwaltschaft bei der BB.________ (Rubrik: 2A201520 E.________). (10.3.2) CHF 2'082.45 vom Konto der Gerichtskasse Zug (Vermerk: 2A 2015 20). (10.3.3) CHF 31'296.23 vom Kontokorrent 0835-13635XX-XX der S.________ AG bei der X.________ AG. (10.3.4) CHF 3'023.48 vom Privatkonto 1100-176X.XXX von E.________ bei der BA.________. (10.3.5) CHF 1'723.85 vom Privatkonto 1121-030X.XXX von E.________ bei der BA.________. (10.3.6) CHF 1'951.20 auf dem Sparkonto 3400-6.053XXX.X von E.________ bei der BA.________. (10.3.7) CHF 17'038.65 auf dem Sparkonto 3521-8.174XXX.X von E.________ bei der BA.________. 10.4 Die BA.________ wird angewiesen, die Guthaben der vorgenannten Privatkonten und Spar- konten gemäss Dispositivziffer 10.3 von E.________ an die Gerichtskasse des Kantons Zug Bank: BN.________ AG Kontoinhaber: Obergericht des Kantons Zug, Gerichte BIC/Swift: POFICHBEXXX IBAN: CH39 0900 0000 6000 4726 4 Betreff: S 2022 10, E.________ zu überweisen. Nach den Überweisungen sind die Kontosperren aufzuheben.

Seite 97/98 10.5 Die X.________ AG wird angewiesen, das Guthaben der S.________ AG gemäss Dispo- sitivziffer 10.3 an die Gerichtskasse des Kantons Zug Bank: BN.________ AG Kontoinhaber: Obergericht des Kantons Zug, Gerichte BIC/Swift: POFICHBEXXX IBAN: CH39 0900 0000 6000 4726 4 Betreff: S 2022 10, E.________ zu überweisen. Nach der Überweisung ist die Kontosperre aufzuheben. 10.6 Der Erlös aus den durch die Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zu verwertenden Armbanduhren der Marke Bucherer und der Marke Lacroix von E.________ (Aufbewahrungsort: Tresor Staatsanwaltschaft) wird mit der Forderung des Kan- tons Zug aus den Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) verrechnet. 11.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfer- tigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 11.2 Der amtliche Verteidiger kann gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist in- nert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beila- ge des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. 12. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt MLaw L.________ - amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr.iur. G.________ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschuldigten) - E.________ (als Liquidator der AZ.________ AG und der S.________ AG) - Rechtsbeistand der Privatklägerin B.________ AG, Rechtsanwalt lic.iur et lic.phil. C.________ (zuhanden der Privatklägerin) - Privatklägerin D.________OÜ - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse des Kantons Zug (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug zwecks Strafvollzugs (unter Beilage des erstinstanzlichen Urteils, zum Vollzug der Freiheitstrafe des Beschuldigten gemäss Dispositiv Ziffer 5.1)

Seite 98/98 - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) - BB.________ (auszugweise, Disp. Ziff. 1 und 10.2, zum Vollzug) - BA.________ (auszugsweise, Disp. Ziff. 10.3 und 10.4, zum Vollzug) - X.________ AG (auszugweise, Disp. Ziff. 10.3 und 10.5, zum Vollzug) - Konkursamt des Kantons Zug (auszugweise, Disp. Ziff. 1 und 10.2, zur Kenntnisnahme) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung Dr.iur. A. Sidler MLaw O. Fosco Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: