opencaselaw.ch

S2 2025 4

Zug OG · 2025-09-29 · Deutsch ZG

mehrfacher (teilweise versuchter) Diebstahl, Sachbeschädigung, mehrfacher (teilweise versuchter) Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Widerhandlung gegen das Ausländer- u. Integrationsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug warf B.________ (nachfolgend auch: Beschuldigter) mit Anklageschrift vom 19. Dezember 2024 vor, am 22. April 2024 einen Hausfriedensbruch und im Zeitraum 8./9. Mai 2024 bis 18./19. Juni 2024 teilweise zusammen mit einem Mittäter (V.________) mehrfachen Diebstahl begangen zu haben. Weiter wird B.________ vorgewor- fen, zusammen mit F.________ am 5./6. Juli 2024 mehrfachen Diebstahl sowie mehrfachen Hausfriedensbruch begangen zu haben. Schliesslich soll B.________ am 3. August 2024 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verübt und sich im Zeitraum 3. Mai 2024 bis 3. August 2024 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten haben (SE GD 1/2). 2. Die Staatsanwaltschaft hatte bereits am 4. Dezember 2024 gegen F.________ u.a. wegen den in Mittäterschaft mit B.________ begangenen Taten Anklage erhoben (SE GD 1/1). 3. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 vereinigte der zuständige Einzelrichter die gegen F.________ (SE 2024 75) und B.________ (SE 2024 88) geführten Verfahren (SE GD 2/3). 4. Am 19. Februar 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), statt. Nach Klärung der Vorfragen wurden die beiden Beschuldigten F.________ und B.________ zur Person und zur Sache befragt. Sodann hiel- ten die Parteien ihre Parteivorträge und anschliessend bekamen die Beschuldigten die Mög- lichkeit, ein Schlusswort zu halten. Im Anschluss an die Hauptverhandlung eröffnete die Vor- instanz den Parteien das Urteil und begründete dieses mündlich. Sodann verlängerte sie die Sicherheitshaft der beiden Beschuldigten mittels separater Verfügungen. Anschliessend händigte die Vorinstanz den Parteien das Urteilsdispositiv aus. Der Verteidiger des Beschul- digten B.________ hatte das Gericht versehentlich ohne das Urteilsdispositiv verlassen, so dass ihm dieses am 20. Februar 2025 per Post zugesandt wurde (SE GD 10/1). Mit Schrei- ben vom 27. Februar 2025 meldete die Verteidigung des Beschuldigten B.________ bei der Vorinstanz Berufung an (SE GD 5/7). Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 teilte die Verteidi- gung von F.________ der Vorinstanz mit, dass Letzterer das Urteil akzeptiere, auf ein Rechtsmittel verzichte und dem normalen Strafvollzug nichts im Wege stehe (SE GD 4/8/1). Das Urteil der Vorinstanz ist mithin betreffend F.________ in Rechtskraft erwachsen. 5. Die Vorinstanz versandte das schriftlich begründete, 82-seitige Urteil am 10. April 2025. Der Urteilsspruch lautete folgendermassen (OG GD 1): I. F.________ […] II. B.________ 1. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen: 1.1 des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB; 1.2 des mehrfachen versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 1.3 der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; 1.4 des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; 1.5 des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 1.6 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB;

Seite 3/52 1.7 der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG. 2. Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juni 2024 (E-4/2024/23591) gewährte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von zwei Monaten, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind, wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Vorstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten bestraft, unter Anrechnung der im vorliegenden Verfahren entstandenen Untersuchungs- und Sicherheits- haft von 204 Tagen sowie unter Anrechnung der im widerrufenen Urteil vermerkten zwei Tage erstandenen Haft, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Untersuchungsamts Altstätten vom 18. Mai 2024 (ST.2024.19731), der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juni 2024 (E-4/2024/23591) und der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 9. Juli 2024 (SUV_K.2024.1109). 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von acht Jahren aus der Schweiz verwiesen. 5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 6. 6.1 Die Verfahrenskosten betragen CHF 17'012.37Untersuchungskosten CHF 320.00 Kosten Zwangsmassnahmengericht (Entscheid SZ 2024 138) CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 662.50 Auslagen CHF 20'994.87Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2 Die Verfahrenskosten werden mit den beschlagnahmten Vermögenswerten in Höhe von CHF 213.85 ver- rechnet (vgl. Dispo-Ziffer IV.1 nachfolgend). Im Restbetrag werden dem Beschuldigten die ihm auferlegten Verfahrenskosten erlassen und definitiv auf die Staatskasse genommen. 7. 7.1 Es wird davon Vormerk genommen, dass die vormalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin AW.________, für ihre Aufwendungen mit CHF 1'422.15 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Kanton Aar- gau entschädigt wurde. 7.2 Es wird davon Vormerk genommen, dass der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt AX.________, für seine Aufwendungen mit CHF 1'079.27 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Kanton St. Gallen ent- schädigt wurde. 7.3 Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt E.________, wird für seine Aufwendungen mit Bezug auf das im Kanton Zug geführte Strafverfahren mit CHF 18'060.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 7.4 Dem Beschuldigten werden die Kosten seiner amtlichen Verteidigungen gemäss Ziff. II.7.1 bis II.7.3 aufer- legt, jedoch erlassen und definitiv auf die Staatskasse genommen. III. Zivilklagen 1. Der Beschuldigte B.________ wird verpflichtet, dem Privatkläger G.________ Schadenersatz in der Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen.

Seite 4/52 2. Die Beschuldigten B.________ und F.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, H.________ Schadenersatz in Höhe von CHF 1'600.00 zu bezahlen. 3. Mangels hinreichender Bezifferung und Begründung werden die Zivilklagen folgender Personen auf den Zivilweg verwiesen: 3.1 I.________; 3.2 J.________; 3.3 K.________; 3.4 L.________; 3.5 M.________; 3.6 N.________; 3.7 O.________. IV. Beschlagnahmte Vermögenswerte 1. Die beschlagnahmten und auf das Fallkonto 1A 2024 1242 der Gerichtskasse des Kantons Zug einbezahl- ten CHF 413.85 werden im Umfang von CHF 200.00 für die Tilgung der gutgeheissenen Zivilforderung von G.________ verwendet. Der Restbetrag in Höhe von CHF 213.85 wird mit den B.________ auferlegten Ver- fahrenskosten verrechnet. 2. Die beschlagnahmten und auf das Fallkonto 1A 2024 1242 der Gerichtskasse des Kantons Zug einbezahl- ten CHF 1'188.47 werden vollumfänglich für die Tilgung der gutgeheissenen Zivilforderung von H.________ verwendet. V. Rechtsmittel […] 6. Die Verteidigung reichte am 5. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung ein mit folgenden Anträgen (OG GD 2): 1. Es sei das Urteil des Strafgerichts Zug vom 19. Februar 2025 (Verfahrens-Nr. SE 2024 75/88) betreffend B.________ (Urteilsspruch II.) betreffend die folgenden Ziffern aufzuheben: - Ziff. 1, (Schuldsprüche gemäss Ziffern und Anklagevorwürfen hernach) Ziff. 1.1 (Schuldspruch betreffend mehrfachen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB [teilweise]; An- klagevorwurf 13), Ziff. 1.3 (Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; Anklagevorwurf 9), Ziff. 1.4 (Schuldspruch betreffend mehrfachen Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB; Anklagevor- würfe 9 und 10), Ziff. 1.5 (Schuldspruch betreffend mehrfachen versuchten Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Anklagevorwürfe 15 und 16), Ziff. 1.6 (Schuldspruch betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB; Anklagevorwurf 19), Ziff. 1.7 (Schuldspruch betreffend Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG; Anklagevorwurf 20) - Ziff. 2 (Widerruf) - Ziff. 3 (Strafe) - Ziff. 4 (Landesverweisung) - Ziff. 5 (Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem [SIS]) 2. Es sei B.________ betreffend die Vorwürfe des Diebstahls (Anklagevorwurf 13), Sachbeschädigung (Ankla- gevorwurf 9), Hausfriedensbruch (Anklagevorwürfe 9 und 12), versuchten Hausfriedensbruchs (Anklage-

Seite 5/52 vorwürfe 15 und 16), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklagevorwurf 19) und Wider- handlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Anklagevorwurf 29) frei zu sprechen. 3. Es sei auf einen Widerruf der mit Strafbefehl E-4/2024/10023591 der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 21. Juni 2024 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und zwei Tagen zu verzichten. 4. Es sei dem Beschuldigten, B.________, für die eventuell zu Unrecht erstandene Untersuchungs- bzw. Si- cherheitshaft / vorzeitiger Strafvollzug eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 5. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung sei abzuweisen, eventualiter sei zumindest der Antrag auf Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzu- weisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse. 7. Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2025 stellte die Verfahrensleitung den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft je ein Exemplar der Berufungserklärung des Beschuldigten zu und setzte ihnen eine 20-tägige Frist, um Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder An- schlussberufung zu erklären. Zudem wurden die Parteien aufgefordert, innert 20 Tagen allfäl- lige Beweisanträge zu stellen sowie mitzuteilen, ob sie sich mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklären. Die Privatkläger wurden überdies darüber informiert, dass nur noch diejenigen Privatkläger über den weiteren Verlauf des Ver- fahrens orientiert werden, die dies explizit wünschten (OG GD 3). 8. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichte, keinen Antrag auf Nichteintreten und auch keine Beweis- anträge stelle und sich im Übrigen mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einver- standen erkläre (OG GD 4). Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 erteilte die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten ihre Zustimmung zur Durchführung des schriftlichen Ver- fahrens. Darüber hinaus liess sie das Gericht wissen, dass sie momentan keine Beweisan- träge stelle (OG GD 6). 9. Mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2025 ordnete die Verfahrensleitung das schriftliche Be- rufungsverfahren an und setzte der Verteidigung eine 20-tägige Frist zur Berufungsbegrün- dung an (OG GD 7). 10. Die Verteidigung reichte am 7. August 2025 innert (erstreckter) Frist ihre Berufungsbegrün- dung ein (OG GD 11). Diese wurde in der Folge der Staatsanwaltschaft zur Berufungsant- wort zugestellt (OG GD 12). Die Staatsanwaltschaft reichte am 28. August 2025 innert Frist ihre Berufungsantwort ein (OG GD 13). Diese wurde mit Schreiben vom 1. September 2025 der Verteidigung übermacht. Zugleich wurde den Parteien die Zusammensetzung des Ge- richts bekanntgegeben und festgehalten, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird (OG GD 15). Am 12. September 2025 reichte der amtliche Verteidiger seine Honorarnote ein (OG GD 17).

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Erwägungen (44 Absätze)

E. 1 Die Verteidigung hat fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet. Danach er- folgte eine frist- und formgerechte Berufungserklärung beim Gericht. Da von den anderen Parteien keine Nichteintretensgründe gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, ist auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte wer- den – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdeh- nung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu um- fassend: Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.). 2.2 Die Verteidigung ficht in der Berufungserklärung das vorinstanzliche Urteil lediglich teilweise an und verlangt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern II./1.1 (Diebstahl: nur in Bezug auf An- klagevorwurf 13), II./1.3 (Sachbeschädigung: nur in Bezug auf Anklagevorwurf 9), II./1.4 (mehrfacher Hausfriedensbruch: nur betreffend die Anklagevorwürfe 9 und 12), II./1.5 (mehr- facher versuchter Hausfriedensbruch: Anklagevorwürfe 15 und 16), II./1.6 (Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte: Anklagevorwurf 19), II./1.7 (Widerhandlung gegen das AIG: Anklagevorwurf 20), II./2. (Widerruf), II./3. (Strafe), II./4. (Landesverweisung), II./5. (Ausschreibung der Landesverweisung im SIS). Dem Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfachen Diebstahls liegt eine elffache Tatbe- gehung zu Grunde (Anklagevorwürfe 2, 3, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 17, 18). Der Beschuldigte ficht nur den aufgrund des Anklagevorwurfs 13 ergangenen Schuldspruch an. Aufgrund die- ser Anfechtung ist die entsprechende Dispositiv-Ziffer II./1.1 nicht in Rechtskraft erwachsen; der Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls im Zusammenhang mit den nicht angefoch- tenen Tatvorwürfen ist neu auszusprechen. Gleiches gilt für den Schuldspruch wegen mehr- fachen Hausfriedensbruchs, hat der Beschuldigte doch von der sanktionierten vierfachen Tatbegehung nur zwei Schuldsprüche angefochten. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Dispositiv- Ziffer II./7.4 betreffend die Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung ist un- trennbar mit dem Kostenspruch verbunden, sodass diese auch Gegenstand des Berufungs- verfahrens ist. Folglich sind die Dispositiv-Ziffern II./6. und II./7.4 von Amtes wegen zu über-

Seite 7/52 prüfen. Die übrigen Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils wurden von keiner Partei angefochten und sind mithin in Rechtskraft erwachsen (Ziff. II./1.2 [Schuldspruch wegen mehrfachen versuchten Diebstahls], III. [Zivilklagen], IV. [Beschlagnahmte Vermögenswer- te]). Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. 2.3 Die Staatsanwaltschaft hat weder selbständig Berufung erhoben noch Anschlussberufung erklärt. Es gilt somit das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der reformatio in peius). 3.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Das Berufungsgericht kann auch ohne Einverständnis der Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn namentlich der Zivilpunkt oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 StPO). Dennoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung als Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren) zu vereinbaren ist. 3.2 Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen hängt von den Besonderheiten des konkreten Verfahrens ab. Es ist insbesondere unter Be- achtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Nach der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Beru- fungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte wie die Beurteilung der Sache in- nert angemessener Frist mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öf- fentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, fer- ner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2). 3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Anwesenheit der beschuldigten Person ferner nur dann im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO erforderlich, wenn das Berufungsge- richt die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des angefochtenen Urteils schuldig sprechen will. Diesfalls kann es den Sachverhalt nicht lediglich auf Grundlage der Akten feststellen, sondern hat die beschuldigte Person zu einer mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen, so dass sich diese zu den Vorwürfen persönlich äussern und diejenigen Umstände vorbringen kann, die der Klärung des Sachverhalts und ihrer Verteidigung dienen können. Schützt hingegen die Berufungsin- stanz das erstinstanzliche Urteil, so ist ein schriftliches Verfahren grundsätzlich zulässig,

Seite 8/52 auch wenn die Würdigung des Sachverhalts umstritten ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_822/2023 vom 27. August 2024 E. 2.2). Die Frage der Zulässigkeit des schriftlichen Beru- fungsverfahrens zur Beurteilung einer Landesverweisung entscheidet sich im Einzelfall und unter Beachtung der konventionsrechtlichen Grundsätze (BGE 150 IV 417 E. 2.3). Ist die Si- tuation des Beschuldigten bei einer Rückkehr in das Heimatland unklar und die Würdigung sowie Abwägung tatsächlicher Umstände erforderlich, muss das Berufungsgericht zwingend eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.3 und 2.4.4). 3.4 Im vorliegenden Fall haben sich sowohl die Verteidigung wie auch die Staatsanwaltschaft ausdrücklich mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden er- klärt (OG GD 4; OG GD 6). Bezüglich der Privatkläger ist von einer konkludenten Einwilli- gung in das schriftliche Verfahren auszugehen. Mithin wurde das schriftliche Verfahren mit dem Einverständnis sämtlicher Parteien angeordnet. Bei der Vorinstanz handelt es sich so- dann um ein Einzelgericht im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO. Der Beschuldigte wurde im Vorverfahren mehrfach einvernommen (HD 4/1 und 4/2; act. 2/1-2/6). Zudem wurde der Beschuldigte auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Person und zur Sache be- fragt (SE GD 10/2). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat und der Beschuldigte zahlreiche ihm vorgeworfene Delikte eingestanden hat. Ferner ist eine reformatio in peius ausgeschlossen. Zudem stellten sich keine Fragen zur Person des Be- schuldigten und dessen Charakter. 3.5 Der Beschuldigte hat auch die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung ange- fochten. Die Verteidigung begründete die Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer in der Berufungserklärung als logische Folge der von ihr beantragten Freisprüche (OG GD 2 S. 6). Gleich argumentierte die Verteidigung vor der Vorinstanz (SE GD 10/5 S. 19). Der Be- schuldigte sagte im Vorverfahren aus, er würde die Landesverweisung akzeptieren (HD 4/2 Frage 39). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er dies (SE GD 10/2 S. 2). Somit wurden im bisherigen Verfahren keine Einwände gegen die Landesverweisung als sol- che geltend gemacht und Umstände, die einen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB begrün- den könnten, sind auch nicht ersichtlich. Weder war die Situation des Beschuldigten bei einer Rückkehr nach Tunesien unklar, noch war die Abwägung tatsächlicher Umstände erforder- lich. Zudem trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch des Beschul- digten vom 16. März 2024 nicht ein und wies ihn an, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (act. 1/20/8 f.). Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Folglich stünde die ggf. anzuordnende Landesverweisung auch nicht im Widerspruch zu einem aus- länderrechtlichen Entscheid, so dass auch diesbezüglich keine weitere Amtsermittlungspflicht besteht (vgl. BGE 150 IV 417 E. 2.4.3). Daran ändern auch die von der Verteidigung erstmals in der Berufungsbegründung – und damit nach der Anordnung des schriftlichen Verfahrens – als Eventualbegründung vorgebrachten Einwände gegen eine Landesverweisung nichts (vgl. E. IX./.5). Im Unterschied zur erwähnten Rechtsprechung erfolgte die Anordnung des schrift- lichen Verfahrens zudem gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO und somit mit dem Einverständ- nis des Beschuldigten und der übrigen Parteien. Folglich steht auch die zu prüfende Landes- verweisung der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens nicht entgegen. 3.6 Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu konstatieren, dass die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO erfüllt sind und die Angelegenheit auch in einem schriftlichen Verfahren angemessen und sachgemäss beurteilt werden kann. Die Durch-

Seite 9/52 führung eines schriftlichen Berufungsverfahrens steht im Einklang mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK und der diesbezüglich ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). 4.2 Die Parteien stellten im Berufungsverfahren keine Beweisanträge. Auch das Gericht sieht keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise von Amtes wegen zu ergänzen. Beigezogen wurde einzig ein aktueller Strafregis- terauszug des Beschuldigten. Folglich bilden die im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise zusammen mit den Eingaben der Parteien im Beru- fungsverfahren die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts.

E. 1.1 Die Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) beurteilt sich nach den Bestimmungen von Art. 20 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung; BGE 146 IV 172 E. 3.2.1). Landesverweisun- gen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im SIS ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung ge- fährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ]).

E. 1.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Voraussetzung gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheits- strafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Vor- aussetzung ist zudem zu prüfen, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Si- cherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dass bei der Legal- prognose zum Beispiel eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausge- sprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend sind zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der beschuldigten Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8). 2. Die Verteidigung bringt zusammengefasst vor, die Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem – sofern denn eine Landesverweisung angeordnet würde – erweise sich nicht als verhältnismässig. Wenn der Beschuldigte über ein Aufenthaltsrecht in einem Schengen-Staat verfügen würde, hätte er ohnehin keinen grossen Nachteil, weil er aufgrund seines Aufent- haltstitels zumindest in das betreffende Schengen-Land reisen könnte. Gerade weil der Be- schuldigte aber kein solches Aufenthaltsrecht habe, treffe ihn die Massnahme besonders stark, weil die Schengen-Staaten ihm die Einreise kaum bewilligen würden, wenn sie vom Landesverweis über das Schengener Informationssystem Kenntnis erlangen würden. Fak- tisch erhalte der Beschuldigte dadurch nicht nur einen Landesverweis für die Schweiz, son- dern für den gesamten Schengen-Raum. Als Drittstaatenangehöriger habe es der Beschul- digte allgemein schwieriger, in ein Schengen-Land einzureisen, umso mehr, wenn er im Schengener Informationssystem verzeichnet sei. Die Ausschreibung erweise sich aus die- sem Grund als unverhältnismässig (OG GD 11 Rz. 78-80).

Seite 46/52 3. Der Beschuldigte ist tunesischer Staatsangehöriger. Damit ist er ein Drittstaatenangehöriger i.S.v. Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung. Er wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt. Der Beschuldigte verübte mehrere Delikte, die u.a. mit einer Freiheits- strafe von bis zu fünf Jahren bedroht sind. Ferner hat er die öffentliche Ordnung in der Schweiz durch zahlreiche Einzelstraftaten erheblich gestört und es besteht auch weiterhin die Gefahr, dass er die öffentliche Ordnung auch in Zukunft stören wird. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem ist somit entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht unverhältnismässig. Die Verteidigung übersieht auch, dass die SIS II-Verordnung gerade zum Ziel hat, die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den Schutz der Si- cherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu gewährleisten (Art. 1 Abs. 2 SIS-II- Verordnung). Der Beschuldigte ist ein mehrfach vorbestrafter Straftäter, der die öffentliche Ordnung in der Schweiz erheblich gestört hat und dem eine negative Legalprognose ausge- stellt werden muss. Sinn und Zweck des Schengener Informationssystems ist es gerade, zu verhindern, dass ein entsprechender Straftäter in ein anderes Schengen-Land einreisen und dort weiter delinquieren kann. Mit der Ausschreibung im Schengener Informationssystem wird auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung sämtlicher Mitgliedsstaaten ge- schützt. 4. Die Landesverweisung des Beschuldigten ist folglich im Schengener lnformationssystem auszuschreiben. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zutreffend dar (OG GD 1 E. IX./1). Darauf kann verwie- sen werden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Mit vorliegendem Urteil werden die vorinstanzlichen Schuldsprüche grösstenteils bestätigt. Nur in Bezug auf einen Anklagevorwurf ergeht ein Freispruch. Dies fällt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung allerdings nicht ins Gewicht und führt insbesondere nicht zu einer tiefe- ren Sanktion. Folglich rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten trotz des Freispruchs die ge- samten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen. Bei der Berechnung der Kosten ist es allerdings zu einem Versehen gekom- men. Gemäss der Buchhaltung der Gerichtskasse wurden einige Kostenstellen im bisherigen Verfahren falsch verbucht. Entgegen der erstinstanzlichen Feststellung betragen die Verfah- renskosten CHF 15'726.90. Diese sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Dem Beschuldigten werden die ihm auferlegten Kosten aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse in Anwendung von Art. 425 StPO jedoch bereits heute vollumfänglich erlassen. 3. Sodann wird aus dem gleichen Grund auch bereits heute auf eine Rückforderung der dem Beschuldigten auferlegten Kosten seiner amtlichen Verteidigung verzichtet. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Die Berufung des Beschuldigten wird im Hauptpunkt ab- gewiesen. Der Freispruch stellt einen Nebenpunkt dar und führt zu keiner milderen Bestra-

Seite 47/52 fung und auch die Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS werden bestätigt. Folglich sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 9/10 aufzuerlegen und zu einem 1/10 auf die Staatskasse zu nehmen. Aufgrund seiner finanziel- len Verhältnisse werden ihm auch die auferlegten Kosten in Anwendung von Art. 425 StPO bereits heute vollumfänglich erlassen.

E. 1.17 h 08.07.2025 Tels. mit Migrationsamt 0.42 h

Seite 48/52 Es ist zwar nicht ersichtlich, weshalb es für die Verteidigung des Beschuldigten in diesem Umfang notwendig war, sich mit den Migrationsämtern auszutauschen. Bei grosszügiger Be- trachtung kann hingegen davon ausgegangen werden, dass diese Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der Landesverweisung angemessen waren. Im Übrigen sind die geltend gemachten Aufwendungen angemessen. Der zu entschädigende Aufwand beträgt somit 23.82 Stunden und der Stundenansatz CHF 220.00. Die geltend ge- machten Spesen von CHF 45.10 sind ausgewiesen. Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist mithin inkl. Spesen und 8.1 % MWST auf CHF 5'713.60 festzulegen. Aufgrund definitiver Uneinbringlichkeit wird der Beschuldigte von einer Rückzahlungsverpflichtung bereits heute definitiv entbunden.

E. 5 Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdi- gung des "angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begrün- dung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des kon- kreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) bei- gepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Ge- brauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Anklagevorwurf 12: Diebstahl und Hausfriedensbruch vom 05./06. Juli 2024, zwischen ca. 22.00 Uhr und ca. 03.30 Uhr, an der W.________strasse 22 in X.________ zum Nach- teil von P.________ 1. Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last: "B.________ ging in der Nacht vom Freitag, 5. Juli 2024, auf Samstag, 6. Juli 2024, zwischen ca. 22.00 Uhr und ca. 03.30 Uhr zusammen mit F.________ auf der Suche nach unverschlossenen Autos, aus welchen sie heimlich und ohne Recht dazu so viel Bargeld und Wertgegenstände wie möglich entwenden konnten, um darüber nach eigenem Gutdünken zu verfügen, in X.________ die W.________strasse entlang. Dabei waren sie sich einig, dass sie ar- beitsteilig vorgehen werden und jeder im Bedarfsfall auch den Tatbeitrag des anderen übernehmen wird. Als sie bei der Liegenschaft W.________strasse 22 den parkierten grauen Camper VW California, Kennzeichen AG .________ von P.________ (Nutzniesser) sahen, setzten sie diesen Plan in die Tat um, indem sie prüften, ob die Autotüren abgeschlossen waren. Weil sie nicht abgeschlossen waren, betraten sie diesen Camper und durchsuchten ihn nach Bargeld und Wertgegenständen. Dabei fanden sie aus dem Eigentum von P.________ einen Lautsprecher Marke UE Boom, Megaboom, schwarz, im Sachwert von ca. CHF 130.00 und eine Armbanduhr Marke Rado, gold- gelb/silbergrau, im Sachwert von ca. CHF 2'000.00. Diese Beute nahmen sie mit sich, obwohl sie darauf keinen Rechtsanspruch hatten, um darüber nach eigenem Gutdünken zu verfügen."

Seite 10/52 2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in diesem Zusammenhang des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, begangen am 5./6. Juli 2024, schuldig. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus (OG GD 1 E. II./4.7): Entgegen der Meinung der Verteidigungen ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs aus folgenden Gründen er- füllt: Geschützes Rechtsgut von Art. 186 StGB ist das Hausrecht als Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf, und als Element der Privatsphäre (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 186 StGB N 5; Trechsel/Mona in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. A., 2011, Art. 186 N 1). Auch solche Behausungen bilden Schutzobjekt von Art. 186 StGB, welche keine Bauten oder Bestandteile von Wohnhäusern darstellen, wie Wohnwagen, Camper, Zelte und Schiffe, soweit sie nicht als blosse Transportmittel dienen (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 186 N 14; Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 186 N 2). Vorliegend steht fest, dass der Camping-Bus in erster Linie als Wohnstätte und nicht als Fortbewegungsmittel dient und die Qualität und Intensität des Wohnens darin sich nicht von jenem in einem Haus oder einer Wohnung in ei- nem Haus unterscheidet. Der inkriminierte Camper bildet somit Schutzobjekt von Art. 186 StGB. Auch wenn er an einem Ort abgestellt ist, an welchem er gerade nicht bewohnt wird, ändert dies nichts daran, dass ein Camper in erster Linie Wohnzwecken dient und diese Zweckbestimmung nicht verliert, weil er zurzeit nicht bewohnt wird. Das- selbe gilt auch bezüglich des Elementes des Schutzes der Privatsphäre, welcher auch zu gewährleisten ist, wenn der Camper auf einem Parkplatz abgestellt wird. Eine unbewohnte oder gar leere Wohnung verliert auch nicht den Charakter als Schutzobjekt im Sinne von Art. 186 StGB allein aufgrund des Umstandes, dass sie gerade nicht ihrem Zweck entsprechend genutzt wird (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190384-O/U/cs vom 21. Ja- nuar 2020 S. 8 f.). 3. P.________ gab am 6. Juli 2024 vor Ort gegenüber der Polizei an, dass aus seinem unver- schlossenen Camper ein Lautsprecher der Marke UE Boom (Sachwert ca. CHF 130.00) und eine Armbanduhr der Marke Rado (Sachwert: ca. CHF 2'000.00) gestohlen worden seien (act. 1/13/2). Der Beschuldigte trug diese Gegenstände bei seiner Verhaftung auf sich (act. 1/13/1 S. 5). 4. P.________ stellte am 6. Juli 2024 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs (act. 6/13/1).

E. 5.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Strafprozess basiert auf dem kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 AnwT sind die Honorare der Rechtsan- wälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird im Anwaltstarif präzisiert, dass sich das Honorar nach dem an- gemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (§ 15 Abs. 1 AnwT i.V.m. § 16 Abs. 1 AnwT), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (§ 15 Abs. 2 AnwT). Das Honorar wird dabei nach den Regeln zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 14 AnwT festgelegt (§ 15 Abs. 2 AnwT). § 14 Abs. 3 AnwT sieht dabei eine Spezifikationspflicht vor, d.h. der amtliche Verteidiger muss eine spezifizierte Abrechnung einreichen. Spezifiziert im Sinne von § 14 Abs. 3 AnwT bedeutet, dass die Abrechnung sinnvoll gegliedert, ausreichend spezifisch, nachvollziehbar und überprüfbar ist, so dass sie von der rechtsanwendenden Behörde auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden kann.

E. 5.1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so be- stimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetz will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkur- renz gewährleisten. Das Bundesgericht hat das Vorgehen betreffend die Festsetzung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz wiederholt aufgezeigt. Darauf kann verwiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_112/2023 vom 9. Januar 2025 E. 2.3.1 mit Hinwei- sen). Hat das Gericht Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat, ist teilweise eine Zusatzstrafe zur erwähnten früheren Verurteilung auszusprechen. Dabei ist wie folgt vorzugehen: Hat der Täter mehrere Taten vor und nach einer früheren Verurteilung begangen, sind zuerst die Straftaten zu sanktionieren, die vor dem rechtskräftigen früheren Urteil begangen wurden. Kommt die gleiche Strafart wie im früheren Urteil in Betracht, hat das Gericht eine Zusatzstrafe auszufällen. In einem zwei-

Seite 30/52 ten Schritt ist die Strafe für die Delikte nach dem Ersturteil festzusetzen, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB. Abschliessend sind die ermittelten Strafen in ei- nem dritten Schritt zusammenzuzählen. Dadurch kommt Art. 49 Abs. 1 StGB im Verhältnis der beiden Tatkomplexe nicht mehr zum Tragen und wird die Strafzumessung vereinfacht (BGE 145 IV 1 E. 1; BGE 142 IV 265 E. 2.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom

19. August 2020 E. 2.4).

E. 5.1.2 Die Verteidigung äusserst sich in ihrer Berufungsbegründung ausführlich zur Strafzumes- sung. Dabei gibt sie verschiedentlich an, welche Anzahl von Tagen Freiheitsstrafen für hypo- thetische Einzelstrafen jeweils angemessen sei (OG GD 11 Rz. 51-71). Die Meinung der Ver- teidigung, welches die jeweils verschuldensangemessenen Einzelstrafen darstellen würden, werden zur Kenntnis genommen. Soweit sich die Ausführungen der Verteidigung im Wesent- lichen darin erschöpfen, die aus ihrer Sicht angemessene Anzahl Tage Freiheitsstrafe zu nennen, wird nachfolgend nicht weiter darauf eingegangen. Denn das Gericht wird die ver- schuldensangemessene hypothetische Einzelstrafe nach strafrechtlichen Kriterien aufgrund der festgestellten Tatsachen festlegen. Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Im Übrigen müssen sich die Gerichte nicht mit sämtlichen Partei- standpunkten befassen, sondern können sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2020 vom 10. November 2020 E. 5; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 III 28 E. 3.2.4). Das Gericht ist damit nicht dazu verpflichtet, dar- zutun, weshalb die von der Verteidigung vorgeschlagenen hypothetischen Einzelstrafen nicht angemessen sind und stattdessen auf eine andere Anzahl Tage Freiheitstrafe erkannt wird.

E. 5.1.3 Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2).

E. 5.2 Der amtliche Verteidiger reichte am 12. September 2025 seine Honorarnote ein, mit welcher er für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 39.75 Stunden geltend macht (OG GD 17). Davon entfallen gemäss der detaillierten Honorarnote 28.43 Stunden auf das Verfassen der Berufungsbegründung (inkl. Aktenstudium, Argumentation, Verweise und Finalisierung). Die- ser Aufwand erscheint zu hoch. Dabei ist zu bedenken, dass der Beschuldigte praktisch sämtliche, ihm vorgeworfene Sachverhalte eingestanden hatte und sich im vorliegenden Ver- fahren mehrheitlich Rechtsfragen stellten. Zudem hat der amtliche Verteidiger den Beschul- digten bereits im Vorverfahren und vor der Vorinstanz verteidigt und hierfür eine Entschädi- gung von CHF 18'060.00 erhalten. Der amtliche Verteidiger kannte damit bereits die Akten bzw. war aufgrund der weitreichenden Geständnisse des Beschuldigten im Berufungsverfah- ren ohnehin kein vertieftes Aktenstudium notwendig. Zwar reichte der amtliche Verteidiger eine 36-seitige Berufungsbegründung ein. In grossen Teilen brachte er darin aber die gleiche Argumentation vor wie vor Vorinstanz. Vor diesem Hintergrund ist der zu entschädigende Aufwand für die Berufungsbegründung zu kürzen und auf 12.5 Stunden festzusetzen. Weiter macht der amtliche Verteidiger insgesamt 2.51 Stunden für Korrespondenz mit dem Migrationsamt geltend. Dabei handelt es sich um folgende Positionen in der Honorarnote: 12.03.2025 Schreiben re L, Tel. bei Migr.amt 0.25 h 12.03.2025 Tel. mit Fr. AV.________ re Landeverweisung 0.25 h 20.03.2025 Unterlagen von Migrationsamt 0.17 h 14.05.2025 Tels. Ausländer- und Asylbehörde 0.25 h 07.07.2025 Unterlagen, Tel. bei Migrationsamt Aargau

E. 5.2.1 Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Ist die (abstrakt) schwerste Straftat in der Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatz- strafe ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.2). Vorlie-

Seite 31/52 gend wurde der Beschuldigte mit dem rechtskräftigen Urteil des Untersuchungsamts Altstät- ten u.a. wegen Diebstahls verurteilt. Auch mit vorliegendem Urteil ergeht ein Schuldspruch wegen (mehrfachen) Diebstahls. Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren be- straft, so dass es sich hierbei um die abstrakt schwerste Straftat handelt. Konkret wiegt der Diebstahl zum Nachteil von G.________ am schwersten, so dass für diesen die Einsatzstrafe festzulegen ist.

E. 5.2.2 Diebstahl zum Nachteil von G.________ (Anklageziffer 2) Die Verteidigung bringt vor, die von der Vorinstanz festgesetzte Ausgangsstrafe von 60 Tage erweise sich als deutlich zu hoch, da der Beschuldigte weder das Fahrzeug beschädigt habe noch der Deliktsbetrag besonders hoch sei. Angemessen wären maximal 30 Tage (OG GD

E. 5.2.3 Diebstahl zum Nachteil von AN.________ (Anklageziffer 3) Auch beim Diebstahl zum Nachteil von AN.________ handelt es sich um einen einfachen Diebstahl aus einem unverschlossenen Fahrzeug ohne erhöhtes Gefahrenpotential mit einer Deliktssumme von ca. CHF 920.00. Die objektive Tatschwere wiegt leicht. Die Verteidigung bringt vor, für diesem Diebstahl hätte die Ausgangsstrafe um maximal 15 Tage erhöht wer- den dürfen (OG GD 11 Rz. 52). Damit erachtet sie eine Einzelstrafe von 30 Tagen als ange- messen. Entgegen den Ansichten der Verteidigung ist als hypothetische Einzelstrafe aller- dings eine Freiheitsstrafe von 50 Tagen festzulegen. Aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe zum Diebstahl zum Nachteil von G.________ kommt das Asperationsprinzip ausge- prägt zur Anwendung, d.h. die Grundstrafe ist um die Hälfte, d.h. um 25 Tage zu erhöhen.

E. 5.2.4 Hausfriedensbruch zum Nachteil der AO.________ AG (Anklageziffer 1) Der Beschuldigte betrat das Geschäft der AO.________ AG bzw. das Kaufhaus AO.________, obwohl gegen ihn ein Hausverbot ausgesprochen worden war. Die Verteidi- gung erachtet auch hier die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einzelstrafe als deutlich überhöht und unverhältnismässig. In korrekter Anwendung des richterlichen Ermes- sens sei eine Freiheitsstrafe von asperiert sieben Tagen angemessen (OG GD 11 Rz. 54). Damit ist die Verteidigung allerdings nicht zu hören. Zwar erfolgte der Hausfriedensbruch oh- ne Gewaltanwendung und betraf bloss die Verletzung eines Hausverbots in einem dem Pu- blikum offenstehenden Geschäftslokal. In subjektiver Hinsicht ist allerdings die Missachtung

Seite 32/52 des Hausverbotes als Zeichen einer Geringschätzung gesellschaftlicher Normen zu berück- sichtigen, so dass sich die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einzelstrafe von 25 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen erweist. Da die Tat in keinem Zusammenhang mit den beiden Diebstählen steht, kommt das Asperationsprinzip nicht sonderlich ausgeprägt zur Anwendung und die Ausgangsstrafe ist um rund zwei Drittel, d.h. um 15 Tage, zu erhöhen.

E. 5.2.5 Rechtswidriger Aufenthalt vom 3. Mai bis 3. August 2024 (Anklageziffer 20) Die Verteidigung bringt vor, dem Beschuldigten sei zugute zu halten – sofern er wegen vor- sätzlicher Begehung schuldig gesprochen werden sollte – dass er davon ausgegangen sei, er dürfe sich noch in der Schweiz aufhalten und dass er keine Möglichkeit gehabt habe, aus- zureisen, da ihm der Reisepass gefehlt habe und er kein Geld gehabt habe, um diesen zu beantragen (OG GD 11 Rz. 54). In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte während dreier Mo- nate rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hat. Hierbei handelt es sich nicht mehr um eine kurze Dauer, so dass die objektive Tatschwere bei nicht mehr leicht zu verorten ist. In sub- jektiver Hinsicht kann zwar berücksichtigt werden, dass er über keine finanziellen Mittel ver- fügte, was ihm die Ausreise allenfalls erschwert hätte. Allerdings gab der Beschuldigte nicht an, das Fehlen eines Reisepasses sei der Grund, weshalb er nicht ausgereist sei, und es gibt auch keine Hinweise dafür, dass er sich darum bemüht hätte, einen neuen Reisepass zu er- halten. Der Beschuldigte wusste, dass er sich illegal in der Schweiz aufhält und handelte damit vorsätzlich. Mit der Vorinstanz ist sein Verhalten als eine Geringschätzung der schwei- zerischen Rechtsordnung und eine mangelnde Akzeptanz des negativen Asylentscheids zu werten. Folglich ist die Tatschwere auch unter Berücksichtigung der subjektiven Elemente bei nicht mehr leicht zu belassen. Angemessen ist daher eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen. Da die Tat in keinem Zusammenhang zu den anderen Delikten steht, ist die Ausgangsstrafe um rund zwei Drittel der Einzelstrafe und somit um 25 Tage, zu erhöhen.

E. 5.2.6 Schliesslich ist die Einsatzstrafe um die rechtskräftige Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Da der rechtskräftigen Grundstrafe u.a. ebenfalls ein Schuldspruch wegen mehrfachen Dieb- stahls zugrunde liegt, besteht ein sachlicher Zusammenhang zu den neu ausgefällten Stra- fen. Allerdings bestehen die Taten im Übrigen in keinem zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Zusammenhang. Mit der Vorinstanz ist die rechtskräftige Grundstrafe von 120 Tagen um drei Viertel, d.h. um 90 Tage, zu asperieren, was eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 215 Ta- gen ergibt. Hiervon ist die rechtskräftige Grundstrafe abzuziehen, da Art. 49 Abs. 2 StGB keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen früheren Strafe erlaubt. Dies er- gibt somit eine Zusatzstrafe von 95 Tagen Freiheitsstrafe.

E. 5.3 Der amtliche Verteidiger ersuchte mit Eingabe vom 12. September 2025 ferner um eine Akontozahlung von mindestens CHF 5'000.00. Er begründete dies mit der Sicherstellung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kanzlei. Grundsätzlich wird die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung am Ende des Verfahrens festgelegt. Erstreckt sich das Mandat über ei- nen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Ver- fahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist das Ver- fahren zum Zeitpunkt des Ersuchens um Akontozahlung spruchreif. Zu diesem Zeitpunkt steht der Abschluss des Verfahrens unmittelbar bevor. Folglich ist keine Dringlichkeit auszu- machen, der amtlichen Verteidigung eine Akontozahlung auszurichten. Das angemessene Honorar wird ihm demnächst ausbezahlt.

Seite 49/52 Urteilsspruch

E. 5.3.1 Vorliegend wurde der Beschuldigte mit dem rechtskräftigen Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland u.a. wegen Diebstahls verurteilt. Konkret wiegt der Diebstahl zum Nachteil von AP.________ am schwersten, so dass dies die Einsatzstrafe bildet (vgl. E. VIII.5.2.1).

Seite 33/52

E. 5.3.2 Diebstahl zum Nachteil von AP.________ (Anklageziffer 7) Der Deliktsbetrages beim Diebstahl zum Nachteil von AP.________ beträgt CHF 2'750.00. Die Verteidigung bemängelt, dass die Vorinstanz für diesen Diebstahl eine gleich hohe Ein- satzstrafe (60 Tage) festgelegt habe wie beim Diebstahl zum Nachteil von G.________, ob- wohl der Deliktsbetrag vorliegend höher sei (OG GD 11 Rz. 57). Der Höhe des Deliktsbe- trags bzw. des Schadens kommt bei der Strafzumessung zwar keine vorrangige, aber den- noch eine wichtige Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.4.1). Abgesehen vom relativ hohen Deliktsbetrag unterschied sich der Diebstahl zum Nachteil von AP.________ nicht von den anderen Diebstählen des Beschuldigten, da er auch die AP.________ gehörenden Gegenstände aus einem unverschlossenen Fahrzeug stahl, wie die Verteidigung zu Recht vorbringt. Die objektive Tatschwere ist dennoch bei leicht zu verorten. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was die Tatschwere nicht in einem anderen Licht erscheinen lässt. Dem noch leichten Gesamttatver- schulden erscheint eine Einsatzstrafe von 90 Tagen angemessen.

E. 5.3.3 Diebstahl zum Nachteil von L.________ (Anklageziffer 8) Auch beim Diebstahl zum Nachteil von L.________ handelt es sich um einen solchen aus ei- nem unverschlossenen Fahrzeug, der sich hinsichtlich der objektiven Tatschwere vom Dieb- stahl zum Nachteil von AP.________ nur durch die deutlich tiefere Deliktssumme (ca. CHF 132.00) unterscheidet. Die Vorinstanz hielt allerdings zu Recht fest, dass der Beschul- digte in der Absicht handelte, möglichst viele Wertgegenstände und/oder Bargeld zu entwen- den. Es war letztlich Zufall, wie hoch die Deliktssumme konkret ausgefallen ist. Der Höhe des Deliktsbetrags kommt bei der Strafzumessung – wie gezeigt – auch keine vorrangige Bedeu- tung zu, wenn auch eine wichtige. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wieder- um direktvorsätzlich. Für das leichte Gesamttatverschulden ist daher wiederum eine Frei- heitsstrafe von 60 Tagen angemessen. Die Einsatzstrafe ist mangels eines engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Zusammenhangs zum Diebstahl zum Nachteil von AP.________ um zwei Drittel der hypothetischen Einzelstrafe, d.h. um 40 Tage, zu erhöhen.

E. 5.3.4 Versuchte Diebstähle zum Nachteil von I.________ (Anklageziffer 4), J.________ (Anklage- ziffer 5) und K.________ (Anklageziffer 6) Bei den versuchten Diebstählen zum Nachteil von I.________, J.________ und K.________ hat der Beschuldigte deren Fahrzeuge durchsucht, darin aber nichts gefunden. Die Taten un- terscheiden sich somit von den voranstehend behandelten Diebstählen dahingehend, dass es beim Versuch geblieben ist. Die objektive Tatschwere wiegt daher ebenfalls leicht. In sub- jektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Insgesamt wiegt das Gesamttatverschulden leicht. Auch für diese drei Taten betrügen die verschuldensangemessenen Einzelstrafen für das vollendete Delikt jeweils 60 Tage Freiheitsstrafe. Da es immer beim Versuch geblieben ist, ist die Strafe zwingend zu reduzieren. Dabei ist zu beachten, dass es sich jeweils um einen vollendeten Versuch handelte und der Beschuldigte die Fahrzeuge durchsucht und nichts ge- funden hatte. Da der Beschuldigte aber auch hier in der Absicht handelte, möglich viele Wertgegenstände und/oder Bargeld zu entwenden, kann dem Fehlen eines Deliktserfolgs kein besonderes Gewicht zugemessen werden. Es rechtfertigt sich damit eine Reduktion der

Seite 34/52 Einzelstrafe auf je 30 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte beging diese drei Taten alle in der Nacht vom 23./24. Mai 2024 in AQ.________, so dass diese untereinander in einem na- hen örtlichen und zeitlichen Konnex stehen. Zur Einsatzstrafe besteht allerdings in örtlicher und zeitlicher Hinsicht kein enger Bezug, beging der Beschuldigte die Einsatzstrafe doch am Folgetag in AR.________. Insgesamt rechtfertigt sich daher eine Erhöhung der Ausgangs- strafe um jeweils zwei Drittel, d.h. um jeweils 20 Tage (total 60 Tage).

E. 5.3.5 Versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil von Q.________ (Anklageziffer 9) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des versuchten Diebstahls kann auf die Ausführungen zum versuchten Diebstahl zum Nachteil von I.________, J.________ und K.________ ver- wiesen werden. Insgesamt wiegt das Gesamttatverschulden leicht. Für das vollendete Delikt wäre wiederum eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen angemessen. Da es beim Versuch geblie- ben ist, ist die Freiheitsstrafe auf 30 Tage zu reduzieren. Die Einsatzstrafe ist wiederum um zwei Drittel, d.h. um 20 Tage, zu erhöhen (vgl. E. VIII./5.3.4). Sodann ist der Hausfriedensbruch zu sanktionieren. Wie gezeigt, diente der Wohnwagen in erster Linie Wohnzwecken. Qualität und Intensität des Wohnens darin unterscheiden sich nicht wesentlich von jenem in einem Haus oder einer Wohnung. Der Einbruch in den Wohn- wagen von Q.________ ist somit nicht vergleichbar mit dem Hausfriedensbruch zum Nachteil der AO.________ AG, da deren Geschäftslokal nicht Wohnzwecken diente. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere noch leicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte di- rektvorsätzlich, so dass die Tatschwere bei leicht zu belassen ist. Dem leichten Gesamtver- schulden angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe. Der Hausfrie- densbruch war nur eine Begleiterscheinung des versuchten Diebstahls und steht in einem engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zu diesem. Kein Bezug besteht allerdings zur Einsatzstrafe, so dass sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um die Hälfte, d.h. um 45 Tage, rechtfertigt. Und schliesslich ist auch für den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung eine hypothetische Einzelstrafe festzulegen. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte durch die Beschädigung des Sonnenschutzrollos einen Sachschaden von CHF 600.00 verursacht hat. In subjektiver Hinsicht ist sodann relevant, dass der Beschuldig- te eventualvorsätzlich gehandelt hat. Die Beschädigung des Sonnenschutzrollo war sicher- lich nicht das eigentliche Ziel des Beschuldigten, aber er hat die Beschädigung ohne Weite- res in Kauf genommen, um in den Wohnwagen von Q.________ eindringen zu können. Ge- samthaft betrachtet wiegt die Tatschwere leicht. Dem leichten Tatverschulden angemessen ist eine Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe. Da die Sachbeschädigung wiederum eine blosse Begleiterscheinung des versuchten Diebstahls war, aber in keinem Zusammenhang zur Ein- satzstrafe steht, rechtfertigt sich eine Asperation um die Hälfte, d.h. um 15 Tage.

E. 5.3.6 Die Einsatzstrafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe ist um die voranstehenden asperierten Stra- fen zu erhöhen, was eine Freiheitsstrafe von 270 Tagen ergibt (90+40+60+20+45+15). So- dann ist die Einsatzstrafe auch um die rechtskräftige Grundstrafe des Urteils der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland (60 Tage) angemessen zu erhöhen. Wiederum besteht ein sachlicher Zusammenhang zu den neu ausgefällten Strafen, da es um Diebstähle geht. In

Seite 35/52 zeitlicher und örtlicher Hinsicht besteht allerdings kein Bezug zur rechtskräftigen Grundstrafe. Folglich kommt das Asperationsprinzip nicht sonderlich ausgeprägt zur Anwendung und die Einsatzstrafe ist um zwei Drittel der rechtskräftigen Grundstrafe, d.h. um 40 Tage, zu er- höhen, was eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 310 Tagen ergibt. Hiervon ist die rechts- kräftige Grundstrafe abzuziehen, da Art. 49 Abs. 2 StGB keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen früheren Strafe erlaubt. Dies ergibt eine Zusatzstrafe von 250 Ta- gen zum Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juni 2024.

E. 5.4 Der Beschuldigte beging ferner die Taten gemäss Anklageziffern 10-13 vor dem Urteil der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 9. Juli 2024, weshalb diese vier heute zu beurteilenden Delikte als Zusatzstrafe zum genannten Urteil zu sanktionieren sind.

E. 5.4.1 Vorliegend wurde der Beschuldigte mit dem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Kreuzlingen u.a. wegen Diebstahls verurteilt. Konkret wiegt der Diebstahl zum Nachteil von N.________ am schwersten, so dass dies die Einsatzstrafe bildet (vgl. E. VIII.5.2.1).

E. 5.4.2 Diebstahl und Hausfriedensbruch zum Nachteil von N.________ (Anklageziffer 13) Der Beschuldigte hat zwei Fahrräder im Gesamtwert von ca. CHF 3'650.00 entwendet. Die- ser Deliktsbetrag kann nicht mehr als gering betrachtet werden, ist aber auch noch nicht be- sonders hoch. Das objektive Tatverschulden wiegt noch leicht. In subjektiver Hinsicht handel- te der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, sodass die Tatschwere auch unter Berücksichti- gung der subjektiven Komponenten bei leicht zu belassen ist. Dem leichten Tatverschulden ist eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen angemessen. Der Hausfriedensbruch war wiederum eine Nebenhandlung des Diebstahls. Allerdings wiegt das Betreten des umzäunten Zugangs- und Gartenbereichs zum Wohnhaus weniger schwer als der Hausfriedensbruch zum Nachteil von Q.________. Denn auch wenn der Garten Schutzobjekt von Art. 186 StGB bildet, so stellt dessen Betreten eine weniger massive Ver- letzung des Privatbereichs dar. Das objektive Verschulden ist daher als sehr leicht zu taxie- ren. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt. Es bleibt somit bei einem sehr leichten Gesamttatverschulden. Mit der Vorinstanz ist die verschulden- sangemessene hypothetische Einzelstrafe bei 30 Tagen Freiheitsstrafe anzusetzen. Da der Hausfriedensbruch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einsatzstrafe steht, kommt das Asperationsprinzip ausgeprägt zur Anwendung und die Einsatzstrafe ist um einen Drittel, d.h. um 10 Tage, zu erhöhen.

E. 5.4.3 Diebstahl zum Nachteil von P.________ (Anklageziffer 12) Beim Diebstahl zum Nachteil von P.________ beträgt der Deliktsbetrag CHF 2'130.00. Die objektive Tatschwere ist aufgrund des Deliktsbetrags und der im Übrigen gleichen Tatbege- hung bei leicht anzusiedeln. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Elemente, d.h. des direktvorsätzlichen Handelns, ist die Tatschwere bei leicht zu belassen. Dieser Tatschwere angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen. Aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe zum Diebstahl zum Nachteil von N.________ – beide Taten wurden in der Nacht vom 5./6. Juli 2024 in X.________ verübt – rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Drittel, d.h. um 20 Tage.

Seite 36/52

E. 5.4.4 Diebstahl zum Nachteil von M.________ (Anklageziffer 11) Die voranstehenden Erwägungen gelten sinngemäss auch für den Diebstahl zum Nachteil von M.________. Der Deliktsbetrag liegt mit ca. CHF 690.00 zwar deutlich tiefer als bei den vorangegangenen Diebstählen. Da der Beschuldigte aber auch hier in der Absicht handelte, möglichst viele Wertgegenstände und/oder Bargeld zu entwenden, kann dem relativ gesehen tieferen Deliktsbetrag kein besonderes Gewicht zugemessen werden. Entgegen der Vor- instanz ist allerdings nicht erstellt, dass sich auf dem entwendeten iPad tatsächlich Daten von immateriellem Wert befanden (act. 1/11/2). Dem leichten Gesamtverschulden angemes- sen ist eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen. Da auch dieser Diebstahl am 5./6. Juli 2024 in X.________ verübt wurde, ist eine Erhöhung um einem Drittel, d.h. um 20 Tage angezeigt.

E. 5.4.5 Diebstahl zum Nachteil von H.________ (Anklageziffer 10) Beim Diebstahl zum Nachteil von H.________ kann auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Deliktssumme von CHF 2'091.00 führt zu keiner anderen Beurteilung. Dem leichten Tatverschulden angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen. Die Aspera- tion erfolgt aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe wiederum zu einem Drittel, d.h. um 20 Tage.

E. 5.4.6 Die Einsatzstrafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe ist um die voranstehenden asperierten Stra- fen zu erhöhen, was eine Freiheitsstrafe von 160 (90+10+20+20+20) Tagen ergibt. Sodann ist die Einsatzstrafe auch um die rechtskräftige Grundstrafe des Strafbefehls der Staatsan- waltschaft Kreuzlingen (180 Tage) angemessen zu erhöhen. Wiederum besteht ein sachli- cher Zusammenhang zu den neu ausgefällten Strafen, da es sich erneut um Schuldsprüche wegen Diebstahls handelt. In zeitlicher und örtlicher Hinsicht besteht allerdings kein Bezug zur rechtskräftigen Grundstrafe. Folglich kommt das Asperationsprinzip nicht sonderlich aus- geprägt zur Anwendung und die Einsatzstrafe ist um zwei Drittel der rechtskräftigen Grunds- trafe, d.h. um 120 Tage, zu erhöhen, was eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 280 Tagen ergibt. Hiervon ist die rechtskräftige Grundstrafe abzuziehen, da Art. 49 Abs. 2 StGB keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen früheren Strafe erlaubt. Dies ergibt ei- ne Zusatzstrafe von 100 Tagen zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom

9. Juli 2024.

E. 5.5 Schliesslich sind die verschuldensangemessenen Einzelstrafen für die Schuldsprüche gemäss den Anklagevorwürfen 14-19 festzusetzen. Anschliessend ist aus diesen Einzelstra- fen eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. In abstrakter Hinsicht stellen die (vollendeten) Diebstähle gemäss den Anklagevorwürfen 17 und 18 die schwersten Delikte dar, da Diebstahl gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird. Konkret wiegt der Diebstahl zum Nachteil von T.________ und U.________ aufgrund des Deliktsbetrages von CHF 526.00 am schwersten, so dass die hierfür festzusetzende Ein- zelstrafe die Einsatzstrafe bildet.

Seite 37/52

E. 5.5.1 Diebstahl zum Nachteil von T.________ und U.________ (Anklageziffer 14) Der Beschuldigte entwendete am 26. Juli 2024 die beiden Rucksäcke von T.________ und U.________ mitsamt Inhalt im Gesamtwert von ca. CHF 526.00 auf dem Perron des Gleis 3 in AS.________. Der Deliktsbetrag fällt bei der Strafzumessung allerdings nicht zu stark ins Gewicht, da es letztlich Zufall war, wie hoch die Deliktssumme konkret ausgefallen ist. Denn der Beschuldigte entwendete die beiden Rucksäcke, ohne zu wissen, was sich darin befin- det. Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz, womit die Gesamtschwere auch insgesamt leicht ist. Diesem Tatverschulden ist eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen tat- und schuldangemessen. Diese bil- det die Einsatzstrafe.

E. 5.5.2 Diebstahl zum Nachteil von AT.________ (Anklageziffer 17) Auch beim Diebstahl zum Nachteil von AT.________ handelt es sich um einen Diebstahl aus einem unverschlossenen Fahrzeug. Der Deliktsbetrag ist mit ca. CHF 82.00 tief, was aller- dings – wie bereits voranstehend ausgeführt – nicht zu stark ins Gewicht fällt. Der Beschul- digte handelte in der Absicht, möglichst viele Wertgegenstände und/oder möglichst viel Bar- geld zu entwenden. Es war letztlich Zufall, wie hoch die Deliktssumme in Endergebnis ausge- fallen ist. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Für das leichte Gesamttatverschulden erscheint daher bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen als angemessen. Der Beschuldigte beging die Tat in der Nacht vom 2./3. August 2024 in AG.________, womit sie in keinem nahen örtlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zur Einsatzstrafe steht. Folglich erfolgt eine Asperation im Umfang von zwei Dritteln, d.h. die Einsatzstrafe ist um 40 Tage zu erhöhen.

E. 5.5.3 Diebstahl zum Nachteil von AU.________ (Anklageziffer 18) Es kann auf die Ausführungen zum Diebstahl zum Nachteil von AT.________ verwiesen werden. Die hypothetische Einzelstrafe beträgt aufgrund des leichten Gesamtverschuldens Freiheitstrafe von 60 Tagen. Da die Tat – mit Ausnahme des gleichen Rechtsgutes – in kei- nem engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Zusammenhang zu den übrigen Diebstählen steht, kommt das Asperationsprinzip im Umfang von zwei Dritteln zur Anwendung und die Einsatzstrafe wird um 40 Tage erhöht.

E. 5.5.4 Versuchter Diebstahl und versuchter Hausfriedensbruch zum Nachteil von R.________ (An- klageziffer 15) Der Beschuldigte drückte am 3. August 2024 um 01.05 Uhr, die Türklinke des Einfamilien- hauses herunter und versuchte so, sich Zutritt zum Wohnhaus zu verschaffen. Das Betreten eines fremden Wohnhauses mitten in der Nacht stellt eine massive Verletzung des Haus- rechtes dar. Ein solches Eindringen kann das Sicherheitsgefühl der Bewohner erschüttern. Allerdings sind auch noch schwerere Rechtsgutverletzungen von Art. 186 StGB vorstellbar. In objektiver Hinsicht wiegt die Tatschwere erheblich. In subjektiver Hinsicht ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte nicht wusste, ob sich die Bewohner im Haus befinden. Er hat aber zumindest in Kauf genommen, dass sich Personen im Haus befinden und diese durch sein Eindringen in Angst und Schrecken versetzt werden könnten. Unter Berücksichti-

Seite 38/52 gung der subjektiven Elemente ist die Tatschwere somit bei erheblich zu belassen. Für die vollendete Tat wäre eine Freiheitsstrafe von 180 Tagen angemessen. Da die Tür aber ver- schlossen war und es deshalb beim Versuch geblieben ist, ist die verschuldensangemessene Strafe für die vollendete Tat zwingend zu mindern. Die Vorinstanz führte aus, der Taterfolg habe nicht nahegelegen, da der Beschuldigte es nicht einmal geschafft habe, in die Woh- nung einzudringen. Dabei ist aber zu bedenken, dass die Tat bei einem Eindringen in die Wohnung bereits vollendet gewesen wäre, und es lediglich einem äusseren Umstand zu ver- danken ist, dass es nicht dazu kam. Denn wäre die Türe nicht abgeschlossen gewesen, so hätte der Beschuldigte das Haus betreten. Es rechtfertigt sich für den Versuch eine Redukti- on um 120 Tage vorzunehmen, so dass die insgesamt verschuldensangemessene Einzel- strafe für den versuchten Hausfriedensbruch 60 Tage beträgt. Die Tat steht sodann in kei- nem sachlichen, zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang zur Einsatzstrafe, so dass die Ein- satzstrafe um zwei Drittel der voranstehend festgesetzten Einzelstrafe, d.h. um 40 Tage zu erhöhen ist. Sodann ist auch eine Strafe für den versuchten Diebstahl auszufällen. Da der Beschuldigte die Wohnung nicht betreten konnte, war es ihm auch nicht möglich, Beute zu machen. Er handelte aber auch hier in der Absicht, möglichst viele Wertgegenstände und/oder Bargeld zu entwenden. Die Höhe der Deliktssumme wäre lediglich von den aufgefundenen Ge- genständen abhängig gewesen und wäre damit dem Zufall unterworfen gewesen. Folglich war die Vorgehensweise vergleichbar mit den zahlreichen Diebstählen aus unverschlosse- nen Fahrzeugen, welche der Beschuldigte begangen hat. Für die vollendete Tat wäre als verschuldensangemessene Einzeltat eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen angemessen. Da es allerdings beim Versuch geblieben ist, ist die Strafe zwingend zu reduzieren, wobei eine Re- duktion um die Hälfte auf Freiheitsstrafe von 30 Tagen angemessen ist. Das Asperations- prinzip kommt wiederum im Umfang von zwei Dritteln zur Anwendung, so dass die Einsatz- strafe um 20 Tage zu erhöhen ist.

E. 5.5.5 Versuchter Diebstahl und versuchter Hausfriedensbruch zum Nachteil von S.________ (An- klageziffer 16) Es kann sowohl betreffend den versuchten Diebstahl als auch betreffend den versuchten Hausfriedensbruch vollumfänglich auf die Ausführungen betreffend versuchten Diebstahl und versuchten Hausfriedensbruch zum Nachteil von R.________ verwiesen werden. Für den versuchten Hausfriedensbruch ist die verschuldensangemessene Einzelstrafe 60 Tage Freiheitsstrafe. Diese ist im Umfang von zwei Dritteln, d.h. 40 Tage, zu asperieren. Für den versuchten Diebstahl ist die verschuldensangemessene Einzelstrafe 30 Tage Frei- heitsstrafe. Diese ist im Umfang von zwei Dritteln, d.h. 20 Tage, zu asperieren.

E. 5.5.6 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von O.________ (Anklage- ziffer 19) Der Beschuldigte hat den Polizeibeamten O.________ während der Ausübung seiner Pflich- ten tätlich angegangen, indem er ihm ins Gesicht gespuckt hat. Das Spucken ins Gesicht ei- nes anderen Menschen bewirkt eine zumindest vorübergehende Beeinträchtigung der kör-

Seite 39/52 perlichen Integrität des Opfers. Es handelt sich weder um eine übliche noch um eine gesell- schaftlich geduldete physische Einwirkung auf einen anderen Menschen. Vielmehr über- schreitet der Spuckende das Mass an gesellschaftlich Toleriertem bei weitem. Das Spucken ins Gesicht ist als besonders ekelerregend zu beurteilen und ist dazu geeignet, beim Be- spuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3). Zudem besteht beim Bespucken auch die Möglichkeit, dass sich der Bespuckte mit einer Krankheit des Täters infizieren könnte. Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung stellt eine von drei Tatbestandsvarianten von Art. 285 StGB dar. Eine wesentliche schwerere Tätlichkeit, welche während einer Amtshandlung verübt werden könnte, ist kaum vorstellbar. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte unvermittelt und ohne Vorankündigung spuckte. Die objektive Tatschwere wiegt mittelschwer. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nach zweifelsfrei viele Drogen konsumierte und mutmasslich auch Schmerzen an seiner Schulter verspürte. Allerdings ist entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz nicht von Eventualvorsatz auszugehen. Der Beschuldigte hat O.________ mit voller Absicht ins Gesicht gespuckt. Die subjektiven Umstände mitigieren das Tatverschulden trotzdem leicht, so dass die Tatschwere insgesamt bei erheblich zu ver- orten ist. Der Strafrahmen von Art. 285 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und gilt für alle drei Tatbestandsvarianten. Dem erheblichen Tatverschulden angemessen ist eine Freiheitsstrafe im untersten Drittel des Strafrahmens, mithin Freiheitsstrafe von 180 Ta- gen. Die Tat steht sodann in keinem sachlichen, zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang zur Einsatzstrafe, so dass diese um zwei Drittel der voranstehend festgesetzten Einzelstrafe, d.h. um 120 Tage zu erhöhen ist.

E. 5.5.7 Erhöht man die Einsatzstrafe um die voranstehend festgesetzten Einzelstrafen gemäss dem Grundsatz der Asperation angemessen, ergibt dies für die Schuldsprüche gemäss Anklage- vorwürfen 14-19 eine Gesamtstrafe von 380 Tagen Freiheitsstrafe (60+40+40+40+20+40+ 20+120).

E. 5.6 Insgesamt ergibt sich aufgrund der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von total 825 Tagen (95 [Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsamts Altstätten von 18. Mai 2024] + 250 [Zu- satzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juni 2024] + 100 [Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 9. Juli 2024] + 380 [Ge- samtstrafe für weitere Delikte, die nicht als Zusatzstrafe auszusprechen ist]). 6. Sodann sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen. Zur Täterkomponente gehören im Wesentlichen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldig- ten. 6.1 Mit der Vorinstanz ist in den einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten ein Strafschär- fungsgrund zu erkennen. Der Beschuldigte liess sich durch die drei anfänglich bedingt aus- gesprochenen Geld- und Freiheitsstrafen, wovon die ersten zwei widerrufen wurden, sowie die unbedingte Freiheitsstrafe vom 9. Juli 2024 nicht beeindrucken und delinquierte überdies während laufender Probezeit. Der Beschuldigte war allerdings nicht bei allen Taten vorbe- straft. Die Taten gemäss den Anklageziffern 1-3 und 20 beging der Beschuldigte vor dem Ur- teil des Untersuchungsamts Altstätten vom 18. Mai 2024. Folglich war er zu diesem Zeitpunkt

Seite 40/52 noch nicht vorbestraft. Für alle weiteren Taten hat der Beschuldigte als vorbestraft zu gelten, wobei sich die Anzahl Vorstrafen für die verschiedenen Deliktsgruppen, wie sie im Rahmen der Bildung der Zusatzstrafen erstellt wurden, unterscheiden. Der Anzahl Vorstrafen entspre- chend rechtfertigt es sich, die Zusatzstrafe von 250 Tagen zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 21. Juni 2024 um rund 1/8, d.h. um 31 Tage, auf 281 Tage, zu erhöhen. Die Zusatzstrafe von 100 Tagen zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuz- lingen vom 9. Juli 2024 ist um rund 1/7, d.h. um 15 Tage, auf 115 zu erhöhen. Die Gesamts- trafe von 380 Tagen für die weiteren Delikte ist um 1/6, d.h. um 63 Tage, auf 443 Tage zu erhöhen. Insgesamt ergibt dies eine Freiheitsstrafe von 934 Tagen. 6.2 Als Strafminderungsgrund ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte grösstenteils ge- ständig war und sein Geständnis massgeblich zur Verurteilung von F.________ beigetragen hat. Zwar war die Beweislage teilweise erdrückend und es mag dem Geständnis auch takti- sches Kalkül des Beschuldigten zugrunde gelegen haben. Nichtsdestotrotz hat er das Straf- verfahren mit seinem Geständnis erleichtert, was sich strafmindernd auswirken muss. Die Verteidigung bemängelt die Höhe der von der Vorinstanz gewährten Strafminderung und führt aus, für Geständnisse gebe es gemäss Rechtsprechung jeweils einen Fünftel bis einen Drittel Strafreduktion (OG GD 11 Rz. 73). Obwohl die von der Verteidigung zitierte Recht- sprechung nicht einschlägig ist, da die erwähnten Abzüge nur bei einem vollumfänglichen Geständnis zu Tragen kommen, welches auch nicht erst auf Vorhalt der Beweismittel erfolgt, kann dem Beschuldigten eine Reduktion von einem Fünftel, d.h. von 186 Tagen gewährt werden. 6.3 Die aufgrund der Tatkomponenten gebildeten Gesamt- bzw. Zusatzstrafen ist somit unter Berücksichtigung der Täterkomponenten insgesamt zu reduzieren und beträgt im Ergebnis 748 Tage Freiheitsstrafe. 7. Die voranstehend errechnete Strafe ist höher als die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe. Für diese Strafe käme ein bedingter bzw. teilbedingter Vollzug nicht Betracht (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). Da allerdings nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf das Urteil nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Für die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion könnte der bedingte Vollzug gewährt werden, so dass nachfolgend zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

E. 8 Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB frei zu sprechen.

Seite 13/52 III. Anklagevorwurf 9: Versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 18./19.06.2024 an der Y.________strasse 1 in Z.________ zum Nachteil von Q.________ 1. Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last: "B.________ war in der Nacht von Dienstag, 18. Juni 2024, auf Mittwoch, 19. Juni 2024, zwischen ca. 20.00 Uhr und ca. 09.30 Uhr in Z.________ auf der Suche nach unverschlossenen Autos, aus welchen er heimlich und ohne Recht dazu so viel Bargeld und Wertgegenstände wie möglich entwenden konnte, um darüber nach eigenem Gut- dünken zu verfügen. Als er gegenüber der Liegenschaft Y.________strasse 1 den parkierten weiss-blauen Wohnanhänger HOBBY X, Kennzeichen TG .________, von Q.________ sah, entschloss er sich, heimlich ohne Recht dazu und gegen den Willen von Q.________ in diesen Wohnanhänger einzudringen und seinen Diebstahls- plan umzusetzen. Hierzu prüfte er, ob die Türe oder ein Fenster nicht abgeschlossen war. Weil das Fenster neben der Türe ein Spalt weit nach aussen geöffnet war, konnte er mit dem Arm in den Wohnwagen eingreifen und von in- nen die Türe öffnen. Dabei beschädigte er hinter dem Fenster das Sonnenschutzrollo, womit er einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 600.00 verursachte. Danach betrat er den Wohnwagen und durchsuchte ihn nach Bargeld und Wertgegenständen. Weil er nichts Lohnenswertes fand, verliess er den Wohnwagen ohne Beute und ging weg." 2.1 Der Beschuldigte verlangt hinsichtlich des vorgenannten Anklagevorwurfs die Aufhebung des vorinstanzlichen Schuldspruches wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Disp.-Ziff. 1.3) sowie wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Disp.-Ziff. 1.4). 2.2 Die Verteidigung bringt in ihrer Berufungsbegründung vor, die Vorinstanz äussere sich nicht zur Sachbeschädigung, sondern impliziere diese erst viel später. Damit sei das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt und der Beschuldigte könne sich nicht sachgerecht dage- gen wehren, da er nicht nachvollziehen könne, von welchen Motiven und Überlegungen sich die Vorinstanz habe leiten lassen. Der Beschuldigte habe ausgeführt, dass das Fenster offen gewesen sei und er dieses selbst habe weiter aufziehen können. Es sei entsprechend nicht erstellt, dass der Beschuldigte das Fenster beschädigt habe (OG GD 11 S. 15 Rz. 27). 2.3 Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich aus, dem vorinstanzlichen Urteil sei sehr wohl ei- ne Begründung zum Schuldspruch der Sachbeschädigung zu entnehmen. Im Urteil werde festgehalten, dass ab dem beschädigten Einstiegsfenster DNA-Spuren des Beschuldigten hätten sichergestellt werden können und der Beschuldigte habe den Tatvorwurf eingestan- den. Zudem werde die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten anlässlich der Schluss- einvernahme wiedergegeben (OG GD 13 Rz. 3). 3. Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang vor, sich des ver- suchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht zu haben. Q.________ stellte am 19. Juni 2024 Strafantrag (act. 6/8/1). Die Vorinstanz er- wähnte den Vorwurf der Sachbeschädigung im Titel des zu prüfenden Anklagevorwurfs. Den Sachverhalt erachtete die Vorinstanz als erstellt. Danach folgte eine Subsumption des Sach- verhaltes unter die Tatbestände des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. 22 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. Der Tatbestand der Sachbeschädigung wird von der Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des entsprechenden Anklagevorwurfs nicht weiter erwähnt. Zwar hält sie fest, der Sachverhalt sei gestützt auf den Polizeirapport, die DNA-Spur und die Aussage des Beschuldigten erstellt, wie die Staatsan-

Seite 14/52 waltschaft richtig festhält. Zudem ist klar, auf welche Handlung sich der Vorwurf der Sachbe- schädigung bezieht (Beschädigung des Sonnenschutzrollo). Im Urteil der Vorinstanz wird in der Begründung somit nicht explizit festgehalten, dass der Beschuldigte der Sachbeschädi- gung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Erst im Rahmen der Bestim- mung der Sanktionsart wird festgehalten, der Beschuldigte werde der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (OG GD 1 E. IV./3.2.1). Bei der Strafzu- messung wird der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung im Zusammenhang mit Anklage- vorwurf 9 wiederum erwähnt und es wird hierfür eine hypothetische Einzelstrafe von 90 Ta- gen festgesetzt (OG GD 1 E. IV./3.3.2.5). Und schliesslich wird ein Schuldspruch wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB ausgefällt und entsprechend im Dispositiv festgehalten (Dispositivziffer 1.3). 4. Urteile enthalten eine Einleitung, eine Begründung und ein Dispositiv (Art. 81 Abs. 1 StPO). Die Begründung besteht aus einer tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des der be- schuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Polizei ein beschädigtes Fenster und eine beschädigte Fenster- Jalousie festgestellt habe. Der Beschuldigte habe den Tatvorwurf bestätigt. Er habe erklärt, das nicht verschlossene Fenster nach aussen gezogen zu haben (OG GD 1 E. III./9.2). Die Vorinstanz hielt weiter fest, gestützt auf den Polizeirapport, die DNA-Spur und die Aussage des Beschuldigten sei der Sachverhalt erstellt (OG GD 1 E. III./9.3). Die Subsumption, d.h. die rechtliche Bewertung anhand des Sachverhalts und der Strafnorm ergibt sich gesamthaft aus dem vorinstanzlichen Urteil, zumal die Vorinstanz den Tatbestand der Sachbeschädi- gung im Titel des Anklagevorwurfs erwähnt und im Dispositiv ein entsprechender Schuld- spruch ausgefällt wird (Dispositivziffer II./1.3). Der Umstand, dass die vorinstanzliche Be- gründung keine Wiederholung der Gesetzesbestimmung enthält, stellt somit keine ungenü- gende Begründung und damit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldig- ten dar. Denn der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wurde und aus welchen Grün- den der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung erfolgte. Soweit die Verteidigung vorbringt, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte das Sonnenschutzrollo beschädigt habe, da dieser ausgesagt habe, das Fenster sei offen gewesen und er habe es weiter aufziehen können, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Polizei identifizierte den Beschuldigten anhand von DNA- Spuren, welche sie an der beschädigten Seitenscheibe (Eingriffsfenster) des Wohnwagens gesichert hatte (act. 1/9/2). Der Beschuldigte gestand sodann, wie gezeigt, in den Wohnwa- gen eingebrochen zu sein und das Fenster aufgezogen zu haben. Zudem entdeckte Q.________ den Einbruch in seinem Wohnwagen am Morgen des 19. Juni 2024 um 09:52 Uhr. Es erscheint mithin praktisch ausgeschlossen, dass ein anderer Täter das fragliche Fenster (bzw. das Sonnenschutzrollo) hätte beschädigen können. Mit der Vorinstanz ist folg- lich festzuhalten, dass der Sachverhalt aufgrund des Polizeirapports, der DNA-Spur und der Aussage des Beschuldigten erstellt ist. Der Beschuldigte hat bei seinem Einbruch zumindest in Kauf genommen, das Sonnenschutzrollo zu beschädigen, womit er eventualvorsätzlich gehandelt hat. 5. Der Beschuldigte ist somit der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 18./19. Juni 2024, schuldig zu sprechen.

Seite 15/52 6.1 Zu prüfen ist sodann der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 6.2 Gestützt auf den Polizeirapport vom 19. Juni 2024 (act. 1/9/1) mitsamt Fotodokumentation (act. 1/9/3) sowie die DNA-Spur und die glaubhafte Aussage des Beschuldigten ist der Sach- verhalt erstellt, was auch die Verteidigung anerkennt (SE GD 10/5 Rz 12). Q.________ stell- te am 19. Juni 2024 Strafantrag (act. 6/8/1). Beim fraglichen Objekt handelt es sich unbestrit- tenermassen um einen Wohnwagen, wie sich auch aus dem Polizeibericht und den erstellten Fotoaufnahmen ergibt (act. 1/9/1 und act. 1/9/3). 7. Die Vorinstanz führte zum Tatvorwurf des Hausfriedensbruchs aus, ein Wohnwagen werde durch Art. 186 StGB geschützt und verwies auf die bereits voranstehend widergegebenen Ausführungen (E. II./2; OG GD 1 E. III./9.6).

E. 8.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

E. 8.2 Der Beschuldigte hält sich spätestens seit dem 3. Mai 2024 rechtswidrig in der Schweiz auf. Er weist sodann vier Vorstrafen auf, welche mehrheitlich vor der heute zu beurteilenden De- linquenz bestanden. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte sich von Bussen, Geldstrafen und Freiheitsstrafen nie hat abschrecken lassen, ist ohne Weiteres von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Dementsprechend ist die Freiheitsstrafe zwingend zu vollziehen.

Seite 41/52 9. Widerruf 9.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 9.2 Der Beschuldigte beging die Straftaten gemäss Anklageziffern 10-19 während der laufenden zweijährigen Probezeit des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

21. Juni 2024 (act. 7/2/3). Es ist deshalb zu prüfen, ob die bedingte Strafe zu widerrufen ist. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte lebe seit rund einem Jahr in Freiheitsent- zug und sei somit für seine Widerhandlungen bestraft worden. Dies sei hinsichtlich der Le- galprognose zu berücksichtigen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach der Haft weiter delinquieren würde, so dass ihm keine negative Legalprognose erteilt werden könne (OG GD 11 Rz. 75). 9.3 Entgegen der Auffassung der Verteidigung führt die bereits verbüsste Haft nicht dazu, dass dem Beschuldigten eine gute Legalprognose ausgestellt werden könnte. Er wurde bereits früher zu Haftstrafen verurteilt, was ihn aber nie davon abgehalten hatte, erneut straffällig zu werden. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Mittel- und Perspektivlosigkeit des Be- schuldigten wäre vielmehr zu erwarten, dass er nach einer allfälligen Haftentlassung in sein bisheriges Verhaltensmuster zurückfällt und weitere Einbruchdiebstähle verüben würde. Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juni 2024 gewährte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von zwei Monaten ist daher auf jeden Fall zu widerrufen. 9.4 Bei einem Widerruf ist eine Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 49 StGB zu bilden. Die vorliegend auszufällende Strafe ist um die zu widerrufende Strafe angemessen zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). Da die voranstehend errechnete Strafe die vorinstanzlich festgelegte Sanktion bereits übersteigt, kann aufgrund des Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO offenbleiben, in welchem Umfang die zu widerrufende Strafe zu berücksichtigen wäre. 10. Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung der Vorinstanz – unter Einbezug der widerrufe- nen Vorstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten zu bestrafen, teilweise als Zusatzstra- fe zu den Urteilen des Untersuchungsamts Altstätten vom 18. Mai 2024, der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 21. Juni 2024 und der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom

9. Juli 2024. Anzurechnen sind 217 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft (die Sicher- heitshaft wurde am 19. Februar 2025 verlängert) sowie 2 Tage erstandene Haft im widerru- fenen Strafbefehl sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 5. März 2025. IX. Landesverweisung 1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer strafbaren Handlung i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. a - o StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre

Seite 42/52 aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss auch unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt. 2. Von der Landesverweisung kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nur "ausnahmsweise" abge- sehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen "schweren persönlichen Härtefall" bewirken würde und (2) "die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen". Diese sog. Härte- fallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 6/2019 S. 698; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). 3. Das Gericht prüft, ob der strafrechtlichen Landesverweisung Vollzugshindernisse entgegen- stehen (vgl. Art. 66d StGB). Das Sachgericht hat solche bereits bei der Anordnung zu berücksichtigen und von einer Landesverweisung abzusehen, soweit die unter Verhältnis- mässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.9.4). Nur wenn ein definitives Vollzugshindernis vorliegt, hat das Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, sind erst später die Vollzugsbehörden zuständig (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 5.1.5). 4. Die Verteidigung macht geltend, aufgrund der von ihr beantragten Freisprüche erübrige sich eine Landesverweisung. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zwar vom Tatvorwurf des Hausfriedensbruchs (VW California) freigesprochen. Im Übrigen werden die vorinstanzli- chen Schuldsprüche aber bestätigt. Im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf 9 ergeht ein Schuldspruch wegen Hausfriedenbruchs und versuchten Diebstahls zum Nachteil von Q.________. Bei den Tatvorwürfen 15 und 16 ergehen jeweils Schuldsprüche wegen ver- suchten Diebstahls in Verbindung mit versuchtem Hausfriedensbruch. Bezüglich des Ankla- gevorwurfs 13 wird der Beschuldigte ebenfalls wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Damit hat der Beschuldigte die Katalogtat von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB gleich mehrfach erfüllt. Dass es jeweils teilweise beim Versuch geblieben ist, ist – wie oben bereits aufgezeigt – ohne Belang. Gegen den Beschuldigten ist somit grundsätzlich ei- ne obligatorische Landesverweisung auszusprechen. 5. Die Verteidigung führt sodann im Sinne eines Eventualstandpunktes aus, vorliegend dürfte ein Härtefall gegeben sein. Der Beschuldigte müsse bei einem Landesverweis offenbar um sein Leben fürchten. Aus einer Befragung des Migrationsamtes vom 10. Juli 2025 gehe her- vor, dass der Beschuldigte ermordet würde, wenn man ihn zurückschicken würde. Also ster- be er lieber hier. Er habe sein Land verlassen, weil er dort Probleme habe. Wenn er dorthin zurückkehre, werde er Probleme haben. Er wolle nicht dorthin zurückkehren. Wenn er dort hin zurückgebracht würde, würde sein Kopf "wegrollen". Er sei dann tot (OG GD 11 Rz. 76 und 77). Der Beschuldigte, dessen Asylgesuch mit der Begründung der fehlenden Flücht- lingseigenschaft abgewiesen worden ist, beruft sich damit auf das (menschenrechtliche)

Seite 43/52 Non-refoulement-Gebot respektive die Garantien gemäss Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK. 6. Wie gezeigt, schloss die Schweiz am 11. Juni 2012 ein Abkommen mit der tunesischen Re- publik über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich, gemäss welchem Rückführungen nach Tunesien grundsätzlich möglich sind (Art. 6 Abs. 1 des Abkommens; SR 0.142.117.589). Zwar sind in der Praxis Probleme bei den Rückführungen nach Tunesien trotz dem bestehenden Abkommen bekannt, doch ein definitives Vollzugshindernis besteht diesbezüglich nicht. Allfällige spätere Vollzugshindernisse wären sodann von den Vollzugs- behörden zu prüfen, welche diesbezüglich auch über einen besseren und vor allem aktuellen Informationsstand verfügen. 7.1 Der Beschuldigte hat die von der Verteidigung widergegebenen Aussagen offenbar tatsäch- lich getätigt, wie sich aus den eingereichten Einvernahmeprotokolle des Migrationsamtes er- gibt (OG GD 11/1). Dies allein genügt allerdings nicht, um glaubhaft zu machen, dass eine Rückführung nach Tunesien gegen das Non-refoulement Verbot verstossen würde. Zudem widersprechen seine Aussagen im migrationsrechtlichen Verfahren denjenigen im Strafver- fahren. Denn an der Einvernahme vom 20. November 2024 machte der Beschuldigte kon- frontiert mit der Landesverweisung geltend, er habe in Tunesien keine Zukunftsaussichten. Er habe dort Probleme. Darüber wolle er keine Auskunft geben (HD 4/2 Frage 43). Er würde [die Landesverweisung] akzeptieren (HD 4/2 Frage 39). Er würde eventuell wieder nach Frankreich gehen (HD 4/2 Frage 41). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er diese Aussagen (SG GD 10/2 S. 4). Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Aussa- gen und in Beachtung, dass das SEM auf seinen Asylantrag erst vor rund eineinhalb Jahren nicht eintrat, ist nicht glaubhaft und auch nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte in Tune- sien verfolgt wird oder ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Be- handlung oder Bestrafung droht. Denn wenn dies der Fall wäre, so wäre damit zu rechnen gewesen, dass er dies bereits an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme oder an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung erwähnt hätte. Stattdessen gab er im bisherigen Strafverfah- ren "Probleme" und fehlende Zukunftsaussichten als Grund an, weshalb er nicht nach Tune- sien zurückgehen wolle. Die plötzlich nachträgliche erwähnte Todesgefahr bei einer Rück- kehr ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es ist stattdessen auf die im Strafverfahren getätigten Aussagen des Beschuldigten abzustellen und realitätsnah davon auszugehen, dass der Beschuldigte einzig wegen fehlender Zukunftsaussichten nicht nach Tunesien zurückkehren will. 7.2 Zudem trifft den Beschuldigten betreffend die Feststellung von Umständen, die eine individu- ell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersu- chungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (Urteil 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 4.4.1). Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschuldigte nicht nachgekommen, hat er doch im Strafverfahren keine weiteren Angaben zu seinen "Problemen" in Tunesien machen wollen. Er führte weder politische, religiöse oder sonstige Gründe für eine Verfolgung an, sondern gibt – gegenüber dem Migrationsamt – eine generische Begründung zu Protokoll ("Proble- me") bzw. versteigt sich in Dramatisierungen ("Kopf wegrollen"). Würde die nachträglich be- hauptete Todesgefahr in Tunesien tatsächlich bestehen, so hätte vom Beschuldigten erwar- tet werden können, an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf entsprechende Frage

Seite 44/52 hin konkret darüber Auskunft zu geben. Zudem wäre dies beim bereits erwähnten Entscheid des SEM berücksichtigt worden. 8. Tunesien gilt zwar grundsätzlich nicht als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. Anhang 2 zur Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Dabei handelt es sich um eine generell-abstrakte Normierung, die einer Lan- desverweisung nach Tunesien nicht zwingend entgegensteht. Der Beschuldigte muss sich individuell-konkret auf eine persönliche Gefährdungssituation berufen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.2). Eine solche persönliche Gefährdungssituation besteht gemäss dem erstellten Sachverhalt aber nicht. Doch selbst wenn auf die fraglichen, erst im Berufungsverfahren eingereichten und aus einem migrations- rechtlichen Verfahren stammenden Aussagen abgestellt würde, änderte dies nichts. Denn die dramatischen Aussagen des Beschuldigten, gemäss welchen sein Kopf "wegrollen" und er dann tot sein würde, wenn er nach Tunesien zurückgebracht würde, sind zu pauschal und undifferenziert. So ist nicht klar, wer den Beschuldigten aus welchen Gründen ermorden soll- te. Auch legt der Beschuldigte nicht dar, inwiefern der tunesische Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt sein sollte, sein Leben zu schützen. Der Beschuldigte hätte die Umstände darlegen müssen, die seines Erachtens ein "risque réel" darstellen und die einer Wegwei- sung entgegen stehen (Urteil des EGMR J.K. gegen Schweden vom 23. August 2016, Ver- fahren 59166/12, § 91 ff.; Urteile 2C_293/2020 vom 24. Juli 2020 E. 5.1; 2C_588/2019 vom

30. Januar 2020 E. 5.5; 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 5.4.4). 9. Überdies verfügt der Beschuldigte über keine familiären Bindungen zur Schweiz und er ist hier auch in keiner Weise persönlich, wirtschaftlich noch gesellschaftlich-sozial integriert, weshalb eine Landesverweisung keinen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen vermag. In seinem Heimatland lebt zumindest ein Bruder und eine Schwester des Beschul- digten. Ob weitere Familienangehörige in Tunesien leben, ist unklar, spielt für die Härtefall- beurteilung aber auch keine Rolle. 10. Zusammengefasst steht das Non-refoulement-Gebot einer Landesverweisung nicht entge- gen. Der Beschuldigte ist – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend erkannt – gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB des Landes zu verweisen.

E. 10 in X.________ verhaftet (act.1/12/1 S. 6). Diese Adresse liegt nicht auf direktem Weg zwi- schen dem Ort des Diebstahls und dem Bahnhof AB.________. Wären sie unterwegs zum Bahnhof gewesen, so hätten sie am Ende der AD.________strasse die "AE.________ Brü- cke" überqueren müssen, auf welcher den Velofahrerenden im Übrigen der Weg nach AB.________ mittels eines Wegweisers angezeigt wird (vgl. Google Maps/Street View). Zwar ist auch denkbar, dass der Beschuldigte und F.________ die Abzweigung bei der "AE.________ Brücke" verpasst haben oder einen anderen Weg genommen haben könnten. Zusammen mit den Aussagen des Beschuldigten ist der Ort der Verhaftung, aber zumindest ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte das Fahrrad nicht "nur" genommen hat, um an den Bahnhof zu fahren, sondern dass es sich um eine Gebrauchsanmassung auf unbe- stimmte Zeit handelte.

E. 11 Sodann ist zu prüfen, für wie lange diese Verweisung gelten soll. Die Rechtsfolge einer Lan- desverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit zu bestimmen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismäs- sig sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Lan- desverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2021 vom

6. September 2021 E. 2). Mit der Vorinstanz ist die Dauer der Landesverweisung aufgrund der fehlenden Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz, der innert kurzer Zeit erwirkten einschlägigen Vorstrafen und der heute ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von fast zwei Jahren einerseits und des eher leichten Verschuldens andererseits auf acht Jahre festzusetzen.

Seite 45/52 X. Ausschreibung im Schengener Informationssystem

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom
  2. Februar 2025 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: II. B.________
  3. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen: […] 1.2 des mehrfachen versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; […]
  4. 7.1 Es wird davon Vormerk genommen, dass die vormalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin AW.________, für ihre Aufwendungen mit CHF 1'422.15 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Kanton Aar- gau entschädigt wurde. 7.2 Es wird davon Vormerk genommen, dass der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt AX.________, für seine Aufwendungen mit CHF 1'079.27 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Kanton St. Gallen ent- schädigt wurde. 7.3 Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt E.________, wird für seine Aufwendungen mit Bezug auf das im Kanton Zug geführte Strafverfahren mit CHF 18'060.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. […] III. Zivilklagen
  5. Der Beschuldigte B.________ wird verpflichtet, dem Privatkläger G.________ Schadenersatz in der Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen.
  6. Die Beschuldigten B.________ und F.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, H.________ Schadenersatz in Höhe von CHF 1'600.00 zu bezahlen.
  7. Mangels hinreichender Bezifferung und Begründung werden die Zivilklagen folgender Personen auf den Zivilweg verwiesen: 3.1 I.________; 3.2 J.________; 3.3 K.________; 3.4 L.________; 3.5 M.________; 3.6 N.________; 3.7 O.________. IV. Beschlagnahmte Vermögenswerte
  8. Die beschlagnahmten und auf das Fallkonto 1A 2024 1242 der Gerichtskasse des Kantons Zug einbezahl- ten CHF 413.85 werden im Umfang von CHF 200.00 für die Tilgung der gutgeheissenen Zivilforderung von G.________ verwendet. Der Restbetrag in Höhe von CHF 213.85 wird mit den B.________ auferlegten Ver- fahrenskosten verrechnet. Seite 50/52
  9. Die beschlagnahmten und auf das Fallkonto 1A 2024 1242 der Gerichtskasse des Kantons Zug einbezahl- ten CHF 1'188.47 werden vollumfänglich für die Tilgung der gutgeheissenen Zivilforderung von H.________ verwendet.
  10. Die Berufung des Beschuldigten wird im Hauptpunkt abgewiesen.
  11. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklagevorwurf 12, Betreten des VW California zum Nachteil von P.________).
  12. Der Beschuldigte B.________ wird – zusätzlich zum bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch – schuldig gesprochen: 4.1 des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB; 4.2 der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; 4.3 des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; 4.4 des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 4.5 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB; 4.6 der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.
  13. Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juni 2024 (E-4/2024/23591) gewährte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von zwei Monaten, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind, wird widerrufen.
  14. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Vorstrafe bestraft mit einer Freiheits- strafe von 23 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Untersuchungsamts Altstätten vom 18. Mai 2024 (ST.2024.19731), der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juni 2024 (E-4/2024/23591) und der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 9. Juli 2024 (SUV_K.2024.1109), unter Anrechnung der im vorliegenden Verfahren entstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 217 Tagen sowie unter Anrechnung der im widerru- fenen Strafbefehl vermerkten zwei Tage erstandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem 5. März 2025.
  15. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von acht Jahren aus der Schweiz verwiesen.
  16. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 9.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 15'726.90 und werden dem Beschuldigten auferlegt. Die auferlegten Kosten werden dem Beschuldigten nach erfolgter Verrechnung gemäss Dispositivziffer 1./IV./1 zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit bereits heute definitiv erlassen. Seite 51/52 9.2 Auf die Festsetzung einer Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren wird zufol- ge offensichtlicher Uneinbringlichkeit bereits heute definitiv verzichtet.
  17. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 4’000.00 Entscheidgebühr CHF 229.00 Auslagen CHF 4’229.00 Total und werden zu 9/10 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Staatskasse genom- men. Die auferlegten Kosten werden dem Beschuldigten zufolge offensichtlicher Uneinbring- lichkeit bereits heute definitiv erlassen. 11.1 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt E.________, wird für seine Bemühungen im Beru- fungsverfahren mit CHF 5'713.60 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschä- digt. 11.2 Auf die Festsetzung einer Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten für diese Kosten wird zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit bereits heute definitiv verzichtet.
  18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  19. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt E.________ (für sich und den Beschuldigten) - Privatkläger gemäss separater Liste (im Dispositiv) - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 VZAE) - Staatssekretariat für Migration (gemäss Art. 3 Ziff. 1 Mitteilungsverordnung) Seite 52/52 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist / Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug der Sanktion gemäss Ziffer 6) - Amt für Migration des Kantons Zug (zum Vollzug der Landesverweisung und Aus- schreibung im SIS gemäss Ziffern 7 und 8) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug II. Strafabteilung O. Fosco F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Strafabteilung S2 2025 4 Oberrichter O. Fosco, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 29. September 2025 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und mehrere Privatkläger gemäss separater Liste, gegen B.________, geb. tt.mm.1989 in C.________, tunesischer Staatsangehöriger, zurzeit in der Strafanstalt D.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahl, Sachbeschädigung, mehrfachen (teilweise versuch- ten) Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 19. Februar 2025; SE 2024 75/88)

Seite 2/52 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug warf B.________ (nachfolgend auch: Beschuldigter) mit Anklageschrift vom 19. Dezember 2024 vor, am 22. April 2024 einen Hausfriedensbruch und im Zeitraum 8./9. Mai 2024 bis 18./19. Juni 2024 teilweise zusammen mit einem Mittäter (V.________) mehrfachen Diebstahl begangen zu haben. Weiter wird B.________ vorgewor- fen, zusammen mit F.________ am 5./6. Juli 2024 mehrfachen Diebstahl sowie mehrfachen Hausfriedensbruch begangen zu haben. Schliesslich soll B.________ am 3. August 2024 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verübt und sich im Zeitraum 3. Mai 2024 bis 3. August 2024 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten haben (SE GD 1/2). 2. Die Staatsanwaltschaft hatte bereits am 4. Dezember 2024 gegen F.________ u.a. wegen den in Mittäterschaft mit B.________ begangenen Taten Anklage erhoben (SE GD 1/1). 3. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 vereinigte der zuständige Einzelrichter die gegen F.________ (SE 2024 75) und B.________ (SE 2024 88) geführten Verfahren (SE GD 2/3). 4. Am 19. Februar 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), statt. Nach Klärung der Vorfragen wurden die beiden Beschuldigten F.________ und B.________ zur Person und zur Sache befragt. Sodann hiel- ten die Parteien ihre Parteivorträge und anschliessend bekamen die Beschuldigten die Mög- lichkeit, ein Schlusswort zu halten. Im Anschluss an die Hauptverhandlung eröffnete die Vor- instanz den Parteien das Urteil und begründete dieses mündlich. Sodann verlängerte sie die Sicherheitshaft der beiden Beschuldigten mittels separater Verfügungen. Anschliessend händigte die Vorinstanz den Parteien das Urteilsdispositiv aus. Der Verteidiger des Beschul- digten B.________ hatte das Gericht versehentlich ohne das Urteilsdispositiv verlassen, so dass ihm dieses am 20. Februar 2025 per Post zugesandt wurde (SE GD 10/1). Mit Schrei- ben vom 27. Februar 2025 meldete die Verteidigung des Beschuldigten B.________ bei der Vorinstanz Berufung an (SE GD 5/7). Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 teilte die Verteidi- gung von F.________ der Vorinstanz mit, dass Letzterer das Urteil akzeptiere, auf ein Rechtsmittel verzichte und dem normalen Strafvollzug nichts im Wege stehe (SE GD 4/8/1). Das Urteil der Vorinstanz ist mithin betreffend F.________ in Rechtskraft erwachsen. 5. Die Vorinstanz versandte das schriftlich begründete, 82-seitige Urteil am 10. April 2025. Der Urteilsspruch lautete folgendermassen (OG GD 1): I. F.________ […] II. B.________ 1. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen: 1.1 des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB; 1.2 des mehrfachen versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 1.3 der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; 1.4 des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; 1.5 des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 1.6 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB;

Seite 3/52 1.7 der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG. 2. Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juni 2024 (E-4/2024/23591) gewährte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von zwei Monaten, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind, wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Vorstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten bestraft, unter Anrechnung der im vorliegenden Verfahren entstandenen Untersuchungs- und Sicherheits- haft von 204 Tagen sowie unter Anrechnung der im widerrufenen Urteil vermerkten zwei Tage erstandenen Haft, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Untersuchungsamts Altstätten vom 18. Mai 2024 (ST.2024.19731), der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juni 2024 (E-4/2024/23591) und der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 9. Juli 2024 (SUV_K.2024.1109). 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von acht Jahren aus der Schweiz verwiesen. 5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 6. 6.1 Die Verfahrenskosten betragen CHF 17'012.37Untersuchungskosten CHF 320.00 Kosten Zwangsmassnahmengericht (Entscheid SZ 2024 138) CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 662.50 Auslagen CHF 20'994.87Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2 Die Verfahrenskosten werden mit den beschlagnahmten Vermögenswerten in Höhe von CHF 213.85 ver- rechnet (vgl. Dispo-Ziffer IV.1 nachfolgend). Im Restbetrag werden dem Beschuldigten die ihm auferlegten Verfahrenskosten erlassen und definitiv auf die Staatskasse genommen. 7. 7.1 Es wird davon Vormerk genommen, dass die vormalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin AW.________, für ihre Aufwendungen mit CHF 1'422.15 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Kanton Aar- gau entschädigt wurde. 7.2 Es wird davon Vormerk genommen, dass der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt AX.________, für seine Aufwendungen mit CHF 1'079.27 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Kanton St. Gallen ent- schädigt wurde. 7.3 Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt E.________, wird für seine Aufwendungen mit Bezug auf das im Kanton Zug geführte Strafverfahren mit CHF 18'060.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 7.4 Dem Beschuldigten werden die Kosten seiner amtlichen Verteidigungen gemäss Ziff. II.7.1 bis II.7.3 aufer- legt, jedoch erlassen und definitiv auf die Staatskasse genommen. III. Zivilklagen 1. Der Beschuldigte B.________ wird verpflichtet, dem Privatkläger G.________ Schadenersatz in der Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen.

Seite 4/52 2. Die Beschuldigten B.________ und F.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, H.________ Schadenersatz in Höhe von CHF 1'600.00 zu bezahlen. 3. Mangels hinreichender Bezifferung und Begründung werden die Zivilklagen folgender Personen auf den Zivilweg verwiesen: 3.1 I.________; 3.2 J.________; 3.3 K.________; 3.4 L.________; 3.5 M.________; 3.6 N.________; 3.7 O.________. IV. Beschlagnahmte Vermögenswerte 1. Die beschlagnahmten und auf das Fallkonto 1A 2024 1242 der Gerichtskasse des Kantons Zug einbezahl- ten CHF 413.85 werden im Umfang von CHF 200.00 für die Tilgung der gutgeheissenen Zivilforderung von G.________ verwendet. Der Restbetrag in Höhe von CHF 213.85 wird mit den B.________ auferlegten Ver- fahrenskosten verrechnet. 2. Die beschlagnahmten und auf das Fallkonto 1A 2024 1242 der Gerichtskasse des Kantons Zug einbezahl- ten CHF 1'188.47 werden vollumfänglich für die Tilgung der gutgeheissenen Zivilforderung von H.________ verwendet. V. Rechtsmittel […] 6. Die Verteidigung reichte am 5. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung ein mit folgenden Anträgen (OG GD 2): 1. Es sei das Urteil des Strafgerichts Zug vom 19. Februar 2025 (Verfahrens-Nr. SE 2024 75/88) betreffend B.________ (Urteilsspruch II.) betreffend die folgenden Ziffern aufzuheben: - Ziff. 1, (Schuldsprüche gemäss Ziffern und Anklagevorwürfen hernach) Ziff. 1.1 (Schuldspruch betreffend mehrfachen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB [teilweise]; An- klagevorwurf 13), Ziff. 1.3 (Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; Anklagevorwurf 9), Ziff. 1.4 (Schuldspruch betreffend mehrfachen Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB; Anklagevor- würfe 9 und 10), Ziff. 1.5 (Schuldspruch betreffend mehrfachen versuchten Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Anklagevorwürfe 15 und 16), Ziff. 1.6 (Schuldspruch betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB; Anklagevorwurf 19), Ziff. 1.7 (Schuldspruch betreffend Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG; Anklagevorwurf 20) - Ziff. 2 (Widerruf) - Ziff. 3 (Strafe) - Ziff. 4 (Landesverweisung) - Ziff. 5 (Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem [SIS]) 2. Es sei B.________ betreffend die Vorwürfe des Diebstahls (Anklagevorwurf 13), Sachbeschädigung (Ankla- gevorwurf 9), Hausfriedensbruch (Anklagevorwürfe 9 und 12), versuchten Hausfriedensbruchs (Anklage-

Seite 5/52 vorwürfe 15 und 16), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklagevorwurf 19) und Wider- handlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Anklagevorwurf 29) frei zu sprechen. 3. Es sei auf einen Widerruf der mit Strafbefehl E-4/2024/10023591 der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 21. Juni 2024 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und zwei Tagen zu verzichten. 4. Es sei dem Beschuldigten, B.________, für die eventuell zu Unrecht erstandene Untersuchungs- bzw. Si- cherheitshaft / vorzeitiger Strafvollzug eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 5. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung sei abzuweisen, eventualiter sei zumindest der Antrag auf Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzu- weisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse. 7. Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2025 stellte die Verfahrensleitung den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft je ein Exemplar der Berufungserklärung des Beschuldigten zu und setzte ihnen eine 20-tägige Frist, um Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder An- schlussberufung zu erklären. Zudem wurden die Parteien aufgefordert, innert 20 Tagen allfäl- lige Beweisanträge zu stellen sowie mitzuteilen, ob sie sich mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklären. Die Privatkläger wurden überdies darüber informiert, dass nur noch diejenigen Privatkläger über den weiteren Verlauf des Ver- fahrens orientiert werden, die dies explizit wünschten (OG GD 3). 8. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichte, keinen Antrag auf Nichteintreten und auch keine Beweis- anträge stelle und sich im Übrigen mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einver- standen erkläre (OG GD 4). Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 erteilte die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten ihre Zustimmung zur Durchführung des schriftlichen Ver- fahrens. Darüber hinaus liess sie das Gericht wissen, dass sie momentan keine Beweisan- träge stelle (OG GD 6). 9. Mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2025 ordnete die Verfahrensleitung das schriftliche Be- rufungsverfahren an und setzte der Verteidigung eine 20-tägige Frist zur Berufungsbegrün- dung an (OG GD 7). 10. Die Verteidigung reichte am 7. August 2025 innert (erstreckter) Frist ihre Berufungsbegrün- dung ein (OG GD 11). Diese wurde in der Folge der Staatsanwaltschaft zur Berufungsant- wort zugestellt (OG GD 12). Die Staatsanwaltschaft reichte am 28. August 2025 innert Frist ihre Berufungsantwort ein (OG GD 13). Diese wurde mit Schreiben vom 1. September 2025 der Verteidigung übermacht. Zugleich wurde den Parteien die Zusammensetzung des Ge- richts bekanntgegeben und festgehalten, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird (OG GD 15). Am 12. September 2025 reichte der amtliche Verteidiger seine Honorarnote ein (OG GD 17).

Seite 6/52 Erwägungen I. Prozessuales und Formelles 1. Die Verteidigung hat fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet. Danach er- folgte eine frist- und formgerechte Berufungserklärung beim Gericht. Da von den anderen Parteien keine Nichteintretensgründe gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, ist auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte wer- den – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdeh- nung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu um- fassend: Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.). 2.2 Die Verteidigung ficht in der Berufungserklärung das vorinstanzliche Urteil lediglich teilweise an und verlangt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern II./1.1 (Diebstahl: nur in Bezug auf An- klagevorwurf 13), II./1.3 (Sachbeschädigung: nur in Bezug auf Anklagevorwurf 9), II./1.4 (mehrfacher Hausfriedensbruch: nur betreffend die Anklagevorwürfe 9 und 12), II./1.5 (mehr- facher versuchter Hausfriedensbruch: Anklagevorwürfe 15 und 16), II./1.6 (Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte: Anklagevorwurf 19), II./1.7 (Widerhandlung gegen das AIG: Anklagevorwurf 20), II./2. (Widerruf), II./3. (Strafe), II./4. (Landesverweisung), II./5. (Ausschreibung der Landesverweisung im SIS). Dem Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfachen Diebstahls liegt eine elffache Tatbe- gehung zu Grunde (Anklagevorwürfe 2, 3, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 17, 18). Der Beschuldigte ficht nur den aufgrund des Anklagevorwurfs 13 ergangenen Schuldspruch an. Aufgrund die- ser Anfechtung ist die entsprechende Dispositiv-Ziffer II./1.1 nicht in Rechtskraft erwachsen; der Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls im Zusammenhang mit den nicht angefoch- tenen Tatvorwürfen ist neu auszusprechen. Gleiches gilt für den Schuldspruch wegen mehr- fachen Hausfriedensbruchs, hat der Beschuldigte doch von der sanktionierten vierfachen Tatbegehung nur zwei Schuldsprüche angefochten. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Dispositiv- Ziffer II./7.4 betreffend die Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung ist un- trennbar mit dem Kostenspruch verbunden, sodass diese auch Gegenstand des Berufungs- verfahrens ist. Folglich sind die Dispositiv-Ziffern II./6. und II./7.4 von Amtes wegen zu über-

Seite 7/52 prüfen. Die übrigen Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils wurden von keiner Partei angefochten und sind mithin in Rechtskraft erwachsen (Ziff. II./1.2 [Schuldspruch wegen mehrfachen versuchten Diebstahls], III. [Zivilklagen], IV. [Beschlagnahmte Vermögenswer- te]). Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. 2.3 Die Staatsanwaltschaft hat weder selbständig Berufung erhoben noch Anschlussberufung erklärt. Es gilt somit das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der reformatio in peius). 3.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Das Berufungsgericht kann auch ohne Einverständnis der Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn namentlich der Zivilpunkt oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 StPO). Dennoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung als Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren) zu vereinbaren ist. 3.2 Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen hängt von den Besonderheiten des konkreten Verfahrens ab. Es ist insbesondere unter Be- achtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Nach der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Beru- fungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte wie die Beurteilung der Sache in- nert angemessener Frist mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öf- fentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, fer- ner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2). 3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Anwesenheit der beschuldigten Person ferner nur dann im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO erforderlich, wenn das Berufungsge- richt die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des angefochtenen Urteils schuldig sprechen will. Diesfalls kann es den Sachverhalt nicht lediglich auf Grundlage der Akten feststellen, sondern hat die beschuldigte Person zu einer mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen, so dass sich diese zu den Vorwürfen persönlich äussern und diejenigen Umstände vorbringen kann, die der Klärung des Sachverhalts und ihrer Verteidigung dienen können. Schützt hingegen die Berufungsin- stanz das erstinstanzliche Urteil, so ist ein schriftliches Verfahren grundsätzlich zulässig,

Seite 8/52 auch wenn die Würdigung des Sachverhalts umstritten ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_822/2023 vom 27. August 2024 E. 2.2). Die Frage der Zulässigkeit des schriftlichen Beru- fungsverfahrens zur Beurteilung einer Landesverweisung entscheidet sich im Einzelfall und unter Beachtung der konventionsrechtlichen Grundsätze (BGE 150 IV 417 E. 2.3). Ist die Si- tuation des Beschuldigten bei einer Rückkehr in das Heimatland unklar und die Würdigung sowie Abwägung tatsächlicher Umstände erforderlich, muss das Berufungsgericht zwingend eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.3 und 2.4.4). 3.4 Im vorliegenden Fall haben sich sowohl die Verteidigung wie auch die Staatsanwaltschaft ausdrücklich mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden er- klärt (OG GD 4; OG GD 6). Bezüglich der Privatkläger ist von einer konkludenten Einwilli- gung in das schriftliche Verfahren auszugehen. Mithin wurde das schriftliche Verfahren mit dem Einverständnis sämtlicher Parteien angeordnet. Bei der Vorinstanz handelt es sich so- dann um ein Einzelgericht im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO. Der Beschuldigte wurde im Vorverfahren mehrfach einvernommen (HD 4/1 und 4/2; act. 2/1-2/6). Zudem wurde der Beschuldigte auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Person und zur Sache be- fragt (SE GD 10/2). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat und der Beschuldigte zahlreiche ihm vorgeworfene Delikte eingestanden hat. Ferner ist eine reformatio in peius ausgeschlossen. Zudem stellten sich keine Fragen zur Person des Be- schuldigten und dessen Charakter. 3.5 Der Beschuldigte hat auch die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung ange- fochten. Die Verteidigung begründete die Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer in der Berufungserklärung als logische Folge der von ihr beantragten Freisprüche (OG GD 2 S. 6). Gleich argumentierte die Verteidigung vor der Vorinstanz (SE GD 10/5 S. 19). Der Be- schuldigte sagte im Vorverfahren aus, er würde die Landesverweisung akzeptieren (HD 4/2 Frage 39). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er dies (SE GD 10/2 S. 2). Somit wurden im bisherigen Verfahren keine Einwände gegen die Landesverweisung als sol- che geltend gemacht und Umstände, die einen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB begrün- den könnten, sind auch nicht ersichtlich. Weder war die Situation des Beschuldigten bei einer Rückkehr nach Tunesien unklar, noch war die Abwägung tatsächlicher Umstände erforder- lich. Zudem trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch des Beschul- digten vom 16. März 2024 nicht ein und wies ihn an, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (act. 1/20/8 f.). Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Folglich stünde die ggf. anzuordnende Landesverweisung auch nicht im Widerspruch zu einem aus- länderrechtlichen Entscheid, so dass auch diesbezüglich keine weitere Amtsermittlungspflicht besteht (vgl. BGE 150 IV 417 E. 2.4.3). Daran ändern auch die von der Verteidigung erstmals in der Berufungsbegründung – und damit nach der Anordnung des schriftlichen Verfahrens – als Eventualbegründung vorgebrachten Einwände gegen eine Landesverweisung nichts (vgl. E. IX./.5). Im Unterschied zur erwähnten Rechtsprechung erfolgte die Anordnung des schrift- lichen Verfahrens zudem gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO und somit mit dem Einverständ- nis des Beschuldigten und der übrigen Parteien. Folglich steht auch die zu prüfende Landes- verweisung der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens nicht entgegen. 3.6 Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu konstatieren, dass die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO erfüllt sind und die Angelegenheit auch in einem schriftlichen Verfahren angemessen und sachgemäss beurteilt werden kann. Die Durch-

Seite 9/52 führung eines schriftlichen Berufungsverfahrens steht im Einklang mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK und der diesbezüglich ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). 4.2 Die Parteien stellten im Berufungsverfahren keine Beweisanträge. Auch das Gericht sieht keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise von Amtes wegen zu ergänzen. Beigezogen wurde einzig ein aktueller Strafregis- terauszug des Beschuldigten. Folglich bilden die im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise zusammen mit den Eingaben der Parteien im Beru- fungsverfahren die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. 5. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdi- gung des "angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begrün- dung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des kon- kreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) bei- gepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Ge- brauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Anklagevorwurf 12: Diebstahl und Hausfriedensbruch vom 05./06. Juli 2024, zwischen ca. 22.00 Uhr und ca. 03.30 Uhr, an der W.________strasse 22 in X.________ zum Nach- teil von P.________ 1. Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last: "B.________ ging in der Nacht vom Freitag, 5. Juli 2024, auf Samstag, 6. Juli 2024, zwischen ca. 22.00 Uhr und ca. 03.30 Uhr zusammen mit F.________ auf der Suche nach unverschlossenen Autos, aus welchen sie heimlich und ohne Recht dazu so viel Bargeld und Wertgegenstände wie möglich entwenden konnten, um darüber nach eigenem Gutdünken zu verfügen, in X.________ die W.________strasse entlang. Dabei waren sie sich einig, dass sie ar- beitsteilig vorgehen werden und jeder im Bedarfsfall auch den Tatbeitrag des anderen übernehmen wird. Als sie bei der Liegenschaft W.________strasse 22 den parkierten grauen Camper VW California, Kennzeichen AG .________ von P.________ (Nutzniesser) sahen, setzten sie diesen Plan in die Tat um, indem sie prüften, ob die Autotüren abgeschlossen waren. Weil sie nicht abgeschlossen waren, betraten sie diesen Camper und durchsuchten ihn nach Bargeld und Wertgegenständen. Dabei fanden sie aus dem Eigentum von P.________ einen Lautsprecher Marke UE Boom, Megaboom, schwarz, im Sachwert von ca. CHF 130.00 und eine Armbanduhr Marke Rado, gold- gelb/silbergrau, im Sachwert von ca. CHF 2'000.00. Diese Beute nahmen sie mit sich, obwohl sie darauf keinen Rechtsanspruch hatten, um darüber nach eigenem Gutdünken zu verfügen."

Seite 10/52 2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in diesem Zusammenhang des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, begangen am 5./6. Juli 2024, schuldig. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus (OG GD 1 E. II./4.7): Entgegen der Meinung der Verteidigungen ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs aus folgenden Gründen er- füllt: Geschützes Rechtsgut von Art. 186 StGB ist das Hausrecht als Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf, und als Element der Privatsphäre (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 186 StGB N 5; Trechsel/Mona in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. A., 2011, Art. 186 N 1). Auch solche Behausungen bilden Schutzobjekt von Art. 186 StGB, welche keine Bauten oder Bestandteile von Wohnhäusern darstellen, wie Wohnwagen, Camper, Zelte und Schiffe, soweit sie nicht als blosse Transportmittel dienen (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 186 N 14; Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 186 N 2). Vorliegend steht fest, dass der Camping-Bus in erster Linie als Wohnstätte und nicht als Fortbewegungsmittel dient und die Qualität und Intensität des Wohnens darin sich nicht von jenem in einem Haus oder einer Wohnung in ei- nem Haus unterscheidet. Der inkriminierte Camper bildet somit Schutzobjekt von Art. 186 StGB. Auch wenn er an einem Ort abgestellt ist, an welchem er gerade nicht bewohnt wird, ändert dies nichts daran, dass ein Camper in erster Linie Wohnzwecken dient und diese Zweckbestimmung nicht verliert, weil er zurzeit nicht bewohnt wird. Das- selbe gilt auch bezüglich des Elementes des Schutzes der Privatsphäre, welcher auch zu gewährleisten ist, wenn der Camper auf einem Parkplatz abgestellt wird. Eine unbewohnte oder gar leere Wohnung verliert auch nicht den Charakter als Schutzobjekt im Sinne von Art. 186 StGB allein aufgrund des Umstandes, dass sie gerade nicht ihrem Zweck entsprechend genutzt wird (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190384-O/U/cs vom 21. Ja- nuar 2020 S. 8 f.). 3. P.________ gab am 6. Juli 2024 vor Ort gegenüber der Polizei an, dass aus seinem unver- schlossenen Camper ein Lautsprecher der Marke UE Boom (Sachwert ca. CHF 130.00) und eine Armbanduhr der Marke Rado (Sachwert: ca. CHF 2'000.00) gestohlen worden seien (act. 1/13/2). Der Beschuldigte trug diese Gegenstände bei seiner Verhaftung auf sich (act. 1/13/1 S. 5). 4. P.________ stellte am 6. Juli 2024 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs (act. 6/13/1). 5.1 Die Verteidigung brachte in ihrer Berufungsbegründung zusammengefasst vor, die Haltung der Vorinstanz, der Camping-Bus (VW California) diene in erster Linie als Wohnstätte und nicht als Fortbewegungsmittel, erweise sich als tatsachenwidrig und willkürlich. Es könne keine Rede davon sein, dass der VW California in erster Linie als Wohnstätte diene. Das Wohnen sei bei solchen Camping-Bussen stets Nebenzweck. Bereits aufgrund der Tatsache, dass Menschen effektiv und nach der geltenden Rechtslage gar nicht in einem Camping-Bus leben könnten, sondern tatsächlich eine immobile Adresse und Wohnstätte bräuchten, wider- lege die Auffassung der Vorinstanz. Man könne zwar unbestrittenermassen im betreffenden Camping-Bus übernachten, aber es könne nicht davon gesprochen werden, dass dieser in erster Linie Wohnzwecken diene. Es sei aufgrund der Dualität des Verwendungszweckes ei- ne differenziertere Herangehensweise angezeigt als bei Räumen, welche nicht dual verwen- det werden könnten. Von einer hauptsächlichen Verwendung zu Wohnzwecken könne höchstens dann gesprochen werden, wenn der Camping-Bus zum Zeitpunkt des Diebstahles tatsächlich zu Wohnzwecken gebraucht würde. Da der Camping-Bus zum Zeitpunkt des

Seite 11/52 Diebstahles durch den Beschuldigten nicht zu Wohnzwecken verwendet worden sei, hätte die Vorinstanz nicht von einem Hausfriedensbruch ausgehen dürfen. 5.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnete in ihrer Berufungsantwort, ein Campingbus sei, anders als ein gewöhnliches Fortbewegungsmittel, gerade darauf ausgelegt, als Schlaf- und Wohn- raum genutzt zu werden. Folgerichtig wiege ein unbefugtes Betreten schwerer, weil die ge- schützte Privatsphäre in weit einschneidender Weise berührt werde als beim Betreten eines gewöhnlichen Fahrzeuges, unabhängig davon, ob Campingferien gerade in Gang seien oder nicht. Die Unterstellung unter Art. 186 StGB sei deshalb folgerichtig (OG GD 13 S. 3). 6.1 Beim fraglichen Fahrzeug handelt es sich um einen VW California (act. 1/13/2). Der Beschul- digte bestätigte den Diebstahl der erwähnten Gegenstände (act. 2/1 Frage 46). Auf die Fra- ge, woher diese Gegenstände stammten, führte er aus, aus einem Auto, er könne aber nicht mehr sagen, ob es ein Wohnmobil gewesen sei (act. 2/1 Frage 47). An der Einvernahme vom

19. November 2024 führte der Beschuldigte aus, er sei in keinem Wohnmobil gewesen. Sie hätten dieses als normales Auto wahrgenommen (HD 4/1 Frage 104). Es sei ein Automobil gewesen wie jedes andere (HD 4/1 Frage 105). Gemäss dem Polizeibericht hat die Täter- schaft beim Diebstahl aus dem VW California aus einer Ginflasche getrunken (act. 1/13/2). Der Beschuldigte führte an seiner Einvernahme aus, es könne sein, dass er Gin getrunken habe, welchen er aus einem Auto gehabt habe (act. 2/1 Frage 27). Gestützt auf den Polizei- bericht und die Aussagen des Beschuldigten ist der Sachverhalt erstellt. Der Beschuldigte entwendete die vorgenannten Gegenstände aus dem VW California, wobei er diesen betre- ten hatte. Er handelte dabei in Mittäterschaft mit F.________. 6.2 Der Verteidigung ist allerdings Recht zu geben, wenn sie ausführt, es sei entgegen der vor- instanzlichen Feststellung nicht erstellt, dass der fragliche Camper "in erster Linie als Wohnstätte" gedient habe. Gemäss Herstellerangaben sei der VW California "Sinnbild für Campingmobilität gepaart mit Alltagsnutzen" und sei ideal für "spontane Ausflüge und Wo- chenendtrips" (www.volkswagen-nutzfahrzeuge.ch/de/modelle/california; besucht am

29. September 2025). Das Fahrzeug weist somit verschiedene Nutzungsmöglichkeiten auf, wobei auch klar ist, dass es nicht für ein dauerhaftes "Wohnen" konzipiert ist. Im Unterschied zu einem Wohnmobil oder einem Wohnwagen soll es zudem auch im Alltag genutzt werden können, wobei dabei die Funktion als Transportmittel im Vordergrund steht. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der VW California zum Zeitpunkt des Diebstahls unbestrittenermassen nicht "bewohnt" war. Der Ort, an welchem der Diebstahl erfolgte, deutet sodann ebenfalls darauf hin, dass der VW California im relevanten Zeitraum primär als Transportmittel diente. (act. 1/13/3). Der Nutzniesser des Fahrzeuges, P.________, gab der Polizei gegenüber auch an, am Vorabend noch mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen zu sein und es dann auf dem Vorplatz seines Wohnortes abgestellt zu haben (act. 1/13/2 S. 3). Im Polizeirapport und Spu- renbericht ist denn auch fast durchgehend von einem Fahrzeug, einem Personenwagen oder einem Auto die Rede (act. 1/13/1-4; nur im Erhebungsbericht ist von einem Wohnwagen die Rede [act. 1/13/1 S. 7]). Damit ist erstellt, dass P.________ den VW California im relevanten Zeitraum ausschliesslich als Transportmittel verwendete. Als Fazit kann festgehalten werden, dass der VW California eine duale Nutzungsmöglichkeit aufweist, wobei im Zeitpunkt des Diebstahls die Nutzung als Transportmittel im Vordergrund stand.

Seite 12/52 7.1 Die Vorinstanz hielt unter Verweis auf die herrschende Lehrmeinung fest, dass Wohnwagen, Camper, Zelte und Schiffe, Schutzobjekt von Art. 186 StGB bilden würden, soweit sie nicht als blosse Transportmittel dienten (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 186 StGB N 5, Art. 186 N 14; Trechsel/Mona in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 4. A., 2021, Art. 186 N 2). Die voranstehenden Lehrmeinungen stützen sich beide auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. September 1983 (SJZ 1984 151 Nr. 26). Diesem Urteil lag allerdings ein Einbruch in einen Wohnwagen zugrunde. Ein Wohnwagen ist – wie das Wort bereits sagt – primär für das (zeitlich begrenz- te) "Wohnen" bestimmt. Eine Nutzung eines Wohnwagens als Transportmittel steht nicht im Vordergrund bzw. es können mit dem Wohnwagen nur Güter und Menschen transportiert werden, wenn er von einem anderen Fahrzeug gezogen wird. Denn im Unterschied zu einem Wohnmobil verfügt ein Wohnwagen über keinen eigenen Antrieb. Sodann hielt das Oberge- richt des Kantons Zürich im vorerwähnten Entscheid fest, "Wohnwagen oder Campingbus- se/Mobilehomes mit eigenem Triebwerk hätten eine 'feste Einrichtung'. Sie seien in erster Li- nie Wohnstätte und nicht reines Fortbewegungsmittel. Qualität und Intensität des Wohnens darin würden sich in nichts von jenem im Haus oder der Wohnung im Wohnhaus unterschei- den und würden weder dadurch geschmälert, dass diese Räume nur während weniger Feri- enwochen oder Wochenenden im Jahr benützt werden, noch gegebenenfalls dadurch, dass sie einmal da, einmal dort stationiert sind" (SJZ 1984 151 Nr. 26). Das Obergericht des Kan- tons Zürich bestätigte seine Rechtsprechung mit Urteil vom 21. Januar 2020, wobei auch diesem Entscheid ein unbefugtes Eindringen in einen "Wohnwagen" zugrunde lag (SB190384-O/U/cs). In der Lehre ist sodann unbestritten, dass ein Auto kein Haus ist (Trech- sel/Mona, a.a.O., Art. 186 StGB N 2). 7.2 Die voranstehende Lehrmeinung bzw. die entsprechenden Ausführungen des Obergerichts des Kantons Zürich überzeugen. Mithin ist für die Frage, ob ein Fahrzeug Schutzobjekt von Art. 186 StGB bildet, entscheidend, ob es "in erster Linie Wohnstätte" ist oder ob es als rei- nes Fortbewegungsmittel dient. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich der VW California wesentlich von den im Jahre 1983 erhältlichen Wohnmobilen und Camper unterscheidet und, wie gezeigt, explizit für eine duale Nutzung konzipiert wurde. Er zeichnet sich durch eine ho- he Flexibilität aus und kann von einem kleinen Minibus mit fünf Sitzplätzen sehr rasch in die Camping-Funktion umgewandelt werden. Er verfügt zwar über einen fest eingerichteten Kühlschrank (act. 1/13/3 S. 5). Darüber hinaus ist er aber im Vergleich zu einem klassischen Wohnwagen oder Camper mit weniger "festen Einrichtungen" ausgestattet. Zum Zeitpunkt des Diebstahls wurde der VW California sodann einzig als Transportmittel benutzt, was zu- dem auch für Drittpersonen aufgrund des Standortes geschlussfolgert werden konnte. Zum Zeitpunkt des Diebstahls bot der VW California keine Qualität und Intensität des Wohnens, welche mit jener in einem Haus oder einer Wohnung vergleichbar wäre. Vielmehr diente der VW California im relevanten Zeitraum ausschliesslich als Transportmittel, womit er als Fahr- zeug bzw. "Auto" zu qualifizieren ist. Ein Auto bildet allerdings kein Schutzobjekt von Art. 186 StGB. Zudem ist der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt, da der Beschuldigte den VW California nicht als Wohnobjekt wahrnahm oder wahrnehmen musste. 8. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB frei zu sprechen.

Seite 13/52 III. Anklagevorwurf 9: Versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 18./19.06.2024 an der Y.________strasse 1 in Z.________ zum Nachteil von Q.________ 1. Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last: "B.________ war in der Nacht von Dienstag, 18. Juni 2024, auf Mittwoch, 19. Juni 2024, zwischen ca. 20.00 Uhr und ca. 09.30 Uhr in Z.________ auf der Suche nach unverschlossenen Autos, aus welchen er heimlich und ohne Recht dazu so viel Bargeld und Wertgegenstände wie möglich entwenden konnte, um darüber nach eigenem Gut- dünken zu verfügen. Als er gegenüber der Liegenschaft Y.________strasse 1 den parkierten weiss-blauen Wohnanhänger HOBBY X, Kennzeichen TG .________, von Q.________ sah, entschloss er sich, heimlich ohne Recht dazu und gegen den Willen von Q.________ in diesen Wohnanhänger einzudringen und seinen Diebstahls- plan umzusetzen. Hierzu prüfte er, ob die Türe oder ein Fenster nicht abgeschlossen war. Weil das Fenster neben der Türe ein Spalt weit nach aussen geöffnet war, konnte er mit dem Arm in den Wohnwagen eingreifen und von in- nen die Türe öffnen. Dabei beschädigte er hinter dem Fenster das Sonnenschutzrollo, womit er einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 600.00 verursachte. Danach betrat er den Wohnwagen und durchsuchte ihn nach Bargeld und Wertgegenständen. Weil er nichts Lohnenswertes fand, verliess er den Wohnwagen ohne Beute und ging weg." 2.1 Der Beschuldigte verlangt hinsichtlich des vorgenannten Anklagevorwurfs die Aufhebung des vorinstanzlichen Schuldspruches wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Disp.-Ziff. 1.3) sowie wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Disp.-Ziff. 1.4). 2.2 Die Verteidigung bringt in ihrer Berufungsbegründung vor, die Vorinstanz äussere sich nicht zur Sachbeschädigung, sondern impliziere diese erst viel später. Damit sei das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt und der Beschuldigte könne sich nicht sachgerecht dage- gen wehren, da er nicht nachvollziehen könne, von welchen Motiven und Überlegungen sich die Vorinstanz habe leiten lassen. Der Beschuldigte habe ausgeführt, dass das Fenster offen gewesen sei und er dieses selbst habe weiter aufziehen können. Es sei entsprechend nicht erstellt, dass der Beschuldigte das Fenster beschädigt habe (OG GD 11 S. 15 Rz. 27). 2.3 Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich aus, dem vorinstanzlichen Urteil sei sehr wohl ei- ne Begründung zum Schuldspruch der Sachbeschädigung zu entnehmen. Im Urteil werde festgehalten, dass ab dem beschädigten Einstiegsfenster DNA-Spuren des Beschuldigten hätten sichergestellt werden können und der Beschuldigte habe den Tatvorwurf eingestan- den. Zudem werde die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten anlässlich der Schluss- einvernahme wiedergegeben (OG GD 13 Rz. 3). 3. Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang vor, sich des ver- suchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht zu haben. Q.________ stellte am 19. Juni 2024 Strafantrag (act. 6/8/1). Die Vorinstanz er- wähnte den Vorwurf der Sachbeschädigung im Titel des zu prüfenden Anklagevorwurfs. Den Sachverhalt erachtete die Vorinstanz als erstellt. Danach folgte eine Subsumption des Sach- verhaltes unter die Tatbestände des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. 22 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. Der Tatbestand der Sachbeschädigung wird von der Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des entsprechenden Anklagevorwurfs nicht weiter erwähnt. Zwar hält sie fest, der Sachverhalt sei gestützt auf den Polizeirapport, die DNA-Spur und die Aussage des Beschuldigten erstellt, wie die Staatsan-

Seite 14/52 waltschaft richtig festhält. Zudem ist klar, auf welche Handlung sich der Vorwurf der Sachbe- schädigung bezieht (Beschädigung des Sonnenschutzrollo). Im Urteil der Vorinstanz wird in der Begründung somit nicht explizit festgehalten, dass der Beschuldigte der Sachbeschädi- gung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Erst im Rahmen der Bestim- mung der Sanktionsart wird festgehalten, der Beschuldigte werde der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (OG GD 1 E. IV./3.2.1). Bei der Strafzu- messung wird der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung im Zusammenhang mit Anklage- vorwurf 9 wiederum erwähnt und es wird hierfür eine hypothetische Einzelstrafe von 90 Ta- gen festgesetzt (OG GD 1 E. IV./3.3.2.5). Und schliesslich wird ein Schuldspruch wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB ausgefällt und entsprechend im Dispositiv festgehalten (Dispositivziffer 1.3). 4. Urteile enthalten eine Einleitung, eine Begründung und ein Dispositiv (Art. 81 Abs. 1 StPO). Die Begründung besteht aus einer tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des der be- schuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Polizei ein beschädigtes Fenster und eine beschädigte Fenster- Jalousie festgestellt habe. Der Beschuldigte habe den Tatvorwurf bestätigt. Er habe erklärt, das nicht verschlossene Fenster nach aussen gezogen zu haben (OG GD 1 E. III./9.2). Die Vorinstanz hielt weiter fest, gestützt auf den Polizeirapport, die DNA-Spur und die Aussage des Beschuldigten sei der Sachverhalt erstellt (OG GD 1 E. III./9.3). Die Subsumption, d.h. die rechtliche Bewertung anhand des Sachverhalts und der Strafnorm ergibt sich gesamthaft aus dem vorinstanzlichen Urteil, zumal die Vorinstanz den Tatbestand der Sachbeschädi- gung im Titel des Anklagevorwurfs erwähnt und im Dispositiv ein entsprechender Schuld- spruch ausgefällt wird (Dispositivziffer II./1.3). Der Umstand, dass die vorinstanzliche Be- gründung keine Wiederholung der Gesetzesbestimmung enthält, stellt somit keine ungenü- gende Begründung und damit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldig- ten dar. Denn der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wurde und aus welchen Grün- den der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung erfolgte. Soweit die Verteidigung vorbringt, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte das Sonnenschutzrollo beschädigt habe, da dieser ausgesagt habe, das Fenster sei offen gewesen und er habe es weiter aufziehen können, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Polizei identifizierte den Beschuldigten anhand von DNA- Spuren, welche sie an der beschädigten Seitenscheibe (Eingriffsfenster) des Wohnwagens gesichert hatte (act. 1/9/2). Der Beschuldigte gestand sodann, wie gezeigt, in den Wohnwa- gen eingebrochen zu sein und das Fenster aufgezogen zu haben. Zudem entdeckte Q.________ den Einbruch in seinem Wohnwagen am Morgen des 19. Juni 2024 um 09:52 Uhr. Es erscheint mithin praktisch ausgeschlossen, dass ein anderer Täter das fragliche Fenster (bzw. das Sonnenschutzrollo) hätte beschädigen können. Mit der Vorinstanz ist folg- lich festzuhalten, dass der Sachverhalt aufgrund des Polizeirapports, der DNA-Spur und der Aussage des Beschuldigten erstellt ist. Der Beschuldigte hat bei seinem Einbruch zumindest in Kauf genommen, das Sonnenschutzrollo zu beschädigen, womit er eventualvorsätzlich gehandelt hat. 5. Der Beschuldigte ist somit der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 18./19. Juni 2024, schuldig zu sprechen.

Seite 15/52 6.1 Zu prüfen ist sodann der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 6.2 Gestützt auf den Polizeirapport vom 19. Juni 2024 (act. 1/9/1) mitsamt Fotodokumentation (act. 1/9/3) sowie die DNA-Spur und die glaubhafte Aussage des Beschuldigten ist der Sach- verhalt erstellt, was auch die Verteidigung anerkennt (SE GD 10/5 Rz 12). Q.________ stell- te am 19. Juni 2024 Strafantrag (act. 6/8/1). Beim fraglichen Objekt handelt es sich unbestrit- tenermassen um einen Wohnwagen, wie sich auch aus dem Polizeibericht und den erstellten Fotoaufnahmen ergibt (act. 1/9/1 und act. 1/9/3). 7. Die Vorinstanz führte zum Tatvorwurf des Hausfriedensbruchs aus, ein Wohnwagen werde durch Art. 186 StGB geschützt und verwies auf die bereits voranstehend widergegebenen Ausführungen (E. II./2; OG GD 1 E. III./9.6). 8.1 Die Verteidigung brachte dagegen in ihrer Berufungsbegründung vor, die Ausführungen zum Einbruchdiebstahl in den VW California von P.________ gälten auch für den Wohnanhänger von Q.________. Es handle sich beim Wohnwagen zwar zugegebenermassen um ein etwas anderes Tatobjekt, aber gemeinsam mit dem VW California habe der Wohnwagen, dass er auf einem Parkplatz in einer Wohnsiedlung abgestellt gewesen sei. Ergo liege auf der Hand, dass aktuell keine Nutzung zu Wohnzwecken erfolgt sei. Denn weshalb sollte jemand zu Wohnzwecken einen Wohnwagen benützen, wenn er in derselben Zeit eine Wohnung oder ein Haus zu Wohnzwecken nutzen könne (OG GD 11 Rz. 25). 8.2 Die Verteidigung führte weiter aus, selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Wohnwagen ein Schutzobjekt von Art. 186 StGB bilde, sei zu beachten, dass der Beschul- digte in der betreffenden Zeit ausgesagt habe, in der relevanten Zeit viele Drogen, darunter Kokain, Crack und Alkohol konsumiert zu haben. Es sei folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Hausfriedensbruch in schuldunfähigem Zustand verübt habe. Es wäre auch das erste Mal gewesen, dass der Beschuldigte einen Einbruch verübt hätte. Indem die Vor- instanz die Aussagen, nach welchen der Beschuldigte viele Drogen konsumiert habe, un- berücksichtigt gelassen habe, habe sie den Sachverhalt falsch festgestellt und Art. 19 Abs. 4 StGB verletzt. Die Vorinstanz hätte zumindest im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten von einer actio libera in causa und somit einem fahrlässigen Hausfriedensbruch ausgehen müs- sen. Da es keinen fahrlässigen Hausfriedensbruch gebe, sei der Beschuldigte freizusprechen (OG GD 11 Rz. 27). 9.1 Die Verteidigung vermag mit ihrer Rechtsauffassung nicht zu durchdringen. Mit der Vor- instanz ist festzuhalten, dass auch das Recht von Q.________, darüber zu entscheiden, wer sich in seinem Wohnwagen aufhalten darf, durch Art. 186 StGB geschützt wird. Der Wohn- wagen diente im Unterschied zum VW California in erster Linie Wohnzwecken, was sich ei- nerseits bereits aus der Bezeichnung und andererseits daraus ergibt, dass der Wohnwagen als Anhänger für sich allein überhaupt nicht als Transportmittel verwendet werden kann. Er weist anders als der VW California eben gerade keine duale Nutzung auf und kann im Alltag bzw. (ohne ein entsprechendes Zugfahrzeug) überhaupt nicht als Transportmittel verwendet werden. Daran ändert auch nichts, dass der Wohnwagen zur Zeit des Diebstahls nicht be- wohnt war (wobei es sich beim Abstellplatz des Wohnwagens entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht um einen Parkplatz in einer Wohnsiedlung, sondern um einen Abstell- platz im Grünen auf der anderen Strassenseite des Wohnhauses von Q.________ handelte;

Seite 16/52 act. 1/9/3). Ein Wohnwagen dient in erster Linie Wohnzwecken und diese Zweckbestimmung verliert er nicht, weil er vorübergehend nicht bewohnt wird. Dasselbe gilt auch bezüglich des Elementes des Schutzes der Privatsphäre, welcher auch zu gewährleisten ist, wenn der Wohnwagen auf einem Parkplatz abgestellt wird. Eine unbewohnte oder gar leere Wohnung verliert auch nicht den Charakter als Schutzobjekt im Sinne von Art. 186 StGB allein auf- grund des Umstandes, dass sie gerade nicht ihrem Zweck entsprechend genutzt wird (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190384-O/U/cs vom 21. Januar 2020 E. II./2.2). 9.2.1 Schuldfähigkeit setzt gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Die Einsichtsfähigkeit fehlt dem Täter, wenn dieser nicht zu seinem Unrechtsbewusstsein durchdringen kann. Die Einsichtsfähigkeit ist anhand einer Verhaltensanalyse im Zeitpunkt der Tat herauszuarbeiten. Für die Bejahung der Einsichtsfähigkeit ist ausreichend, dass der Täter im Tatzeitpunkt die zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten abrufen kann (Mausbach/Straub, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 19 StGB N 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3). Die Frage, ob Unrechtseinsicht und Steuerungs- fähigkeit ausgeschlossen waren, ist stets auf die konkrete Straftat zu beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3). Ausschlaggebend für die Beein- trächtigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit ist der psycho- pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Zwischen dieser und darauf beruhender foren- sisch relevanter Psychopathologie gibt es keine feste Korrelation; stets sind Alkoholgewöh- nung, die Tatsituation sowie die weiteren Umstände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3; vgl. auch BGE 122 IV 49 E. 1b). Als grobe Faustregel kann allerdings davon ausgegangen werden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Promille in der Regel keine Beein- trächtigung der Schuldfähigkeit vorliegt, während bei einer solchen von drei Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit gegeben ist (BGE 122 IV 49 E. 1b). 9.2.2 Der Beschuldigte erinnerte sich an der Einvernahme vom 19. November 2024 an den Ein- bruch in den Wohnwagen von Q.________. Er führte aus, das Fenster sei aus Plastik gewe- sen; es sei nicht verschlossen gewesen, es sei ein wenig offen gewesen. Er habe das Fens- ter von Hand nach aussen gezogen, es sei ganz einfach gewesen, es nach aussen zu ziehen (HD 4/1 Frage 76). Die von der Verteidigung erwähnten Aussagen des Beschuldigten, nach welchen dieser in der relevanten Zeit viele Drogen konsumiert habe, machte der Beschuldig- te im Zusammenhang mit seiner Festnahme vom 3. August 2024 (HD 4/2 Frage 29). Diese allgemeinen Ausführungen des Beschuldigten zu seinem Zustand im August 2024 vermögen keine Zweifel an der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit in Bezug auf den Hausfrie- densbruch vom 18./19. Juni 2024 zu begründen. Vielmehr sprechen die detaillierten Erinne- rungen an das Fenster des Wohnwagens und die Art und Weise, wie der Beschuldigte dieses gemäss eigenen Schilderungen geöffnet hatte, gegen eine derart starke Intoxikation, dass seine Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte. Der Be- schuldigte machte denn auf den konkreten Vorhalt hin auch keine Angaben, die auf eine feh- lende oder eingeschränkte Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit hätten schliessen lassen. Folglich bestehen an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten keine Zweifel.

Seite 17/52 10. Der Beschuldigte ist somit auch des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, begangen am 18./19. Juni 2024, schuldig zu sprechen. IV. Anklagevorwurf 13: Diebstahl und Hausfriedensbruch vom 05./06. Juli 2024, zwischen ca. 22.00 Uhr und ca. 03.30 Uhr, an der AA.________strasse 23 in X.________ zum Nachteil von N.________ 1. Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last: "B.________ ging in der Nacht vom Freitag, 5. Juli 2024, auf Samstag, 6. Juli 2024, zwischen ca. 22.00 Uhr und ca. 03.30 Uhr zusammen mit F.________ auf der Suche nach unverschlossenen Autos, aus welchen sie heimlich und ohne Recht dazu so viel Bargeld und Wertgegenstände wie möglich entwenden konnten, um darüber nach eigenem Gutdünken zu verfügen, in X.________ die AA.________strasse entlang. Dabei waren sie sich einig, dass sie ar- beitsteilig vorgehen werden und jeder im Bedarfsfall auch den Tatbeitrag des anderen übernehmen wird. Als sie bei der Privatliegenschaft (Einfamilienhaus) AA.________strasse 23 von N.________ ankamen, sahen sie vom Trottoir aus im umzäunten Zugangs-/Gartenbereich zum Wohnhaus einen überdachten Fahrradständer. Darin standen das Mountainbike California Pulsar im Sachwert von ca. CHF 650.00 und das Leichtmotorfahrrad Haibike XDURO Trek- king 4.0 im Sachwert von ca. CHF 3'000.00, beide im Eigentum von N.________. B.________ und F.________ ent- schlossen sich, unberechtigterweise und heimlich den Zugangs-/Gartenbereich zu betreten und diese beiden Velos zu entwenden, obwohl sie keinen Rechtsanspruch darauf hatten, um darüber nach eigenem Gutdünken zu verfü- gen, d.h. sie zunächst als Transportmittel zu verwenden und anschliessend so schnell wie möglich zu verkaufen, um den Erlös für sich verwenden zu können. Hierzu öffneten sie die Türe der Umzäunung, betraten beide den Zu- gangs-/Gartenbereich zum Wohnhaus, gingen zum Veloständer und entnahmen ihm die beiden Fahrräder. Damit gingen sie zurück zur Strasse und fuhren mit den beiden Fahrrädern davon." 2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in diesem Zusammenhang des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig. Die Ver- teidigung verlangt nur die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Diebstahls. 3. N.________ meldete am 6. Juli 2024 um 12.25 Uhr, dass in der Nacht zwei Fahrräder aus ih- rem Garten gestohlen worden seien. Gegenüber der Polizei gab sie vor Ort an, dass ein Mountainbike California Pulsar (Sachwert: ca. CHF 650.00) und ein Leichtmotorfahrrad Hai- bike XDURO Trekking 4.0 (Sachwert: ca. CHF 3'000.00) aus dem Fahrradständer entwendet worden seien. Die Polizei stellte zudem fest, dass die Täterschaft sich über das Gartentor Zutritt zum Garten und dem Fahrradständer verschafft hatte (act. 1/12/3). Der Beschuldigte und F.________ hatten bei ihrer Verhaftung je eines der vorstehend erwähnten Fahrräder bei sich (act. 1/12/3 S. 3). Der Beschuldigte bestätigte in der Einvernahme vom 7. Juli 2024, zu- sammen mit F.________ die nicht abgeschlossenen Fahrräder aus dem Unterstand entwen- det zu haben (act. 2/1 Ziff. 41-45; act. 2/2 Ziff. 37-40). 4.1 In der Berufungsbegründung führte die Verteidigung aus, es sei bestritten, dass der Beschul- digte und F.________ an den betreffenden Elektrofahrrädern einen Diebstahl hätten bege- hen wollen. Dafür, dass der Beschuldigte die fraglichen Fahrräder später habe verkaufen wollen, gebe es entgegen der Auffassung der Vorinstanz keinerlei Anhaltspunkte. Die ent- sprechende Auffassung der Vorinstanz sei willkürlich und basiere auf reinen Mutmassungen. Der Beschuldigte habe glaubwürdig und spontan ausgesagt, dass er und F.________ die

Seite 18/52 Fahrräder genommen hätten, um mit diesen an den Bahnhof AB.________ zu gelangen, mit- hin die Fahrräder als blosses Transportmittel genutzt hätten. Es sei völlig undenkbar, um 3:30 Uhr jemanden zu finden, der bereit sei, um diese Uhrzeit Elektrofahrräder zu kaufen, zumal notorisch sei, dass solche Fahrräder über GPS-Tracker verfügten. Bei jedem potentiel- len Käufer würden die Alarmglocken schrillen, wenn ihm um diese Uhrzeit ein Elektrovelo angeboten würde. Der Beschuldigte hätte sich auch dem Risiko ausgeliefert, dass jemand die Polizei verständigt hätte (OG GD 11 Rz 30). Auch das Argument der Vorinstanz, ein GPS-Tracker lasse sich sehr leicht demontieren, überzeuge nicht und basiere auf reinen Mutmassungen. Die Entfernung eines solchen GPS-Trackers setze in jedem Fall besondere Fachkenntnis voraus, was bedeute, dass der Beschuldigte und F.________ zuerst einen Fachmann hätten finden müssen. Ein entsprechender Velomechaniker hätten denn auch kaum den GPS-Tracker entfernt, da eine solche Anfrage äusserst sonderbar gewesen wäre. Der Beschuldigte hätte höchstens wegen Sachentziehung oder Entwendung eines Motor- fahrzeuges zum Gebrauch schuldig gesprochen werden dürfen (OG GD 11 Rz. 31-38). 4.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnete in ihrer Berufungsantwort, der Beschuldigte habe sich in der Nacht vom 5. auf den 6. Juli 2024 eingestandenermassen auf Diebestour befunden. Sein Vorbringen, die Elektrovelos lediglich als Transportmittel benötigt zu haben, sei eindeutig als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Aufgrund der Gesamtumstände lasse sich auf zulässige Weise auf Aneignungs- und Bereicherungsabsicht schliessen. Apple AirTags würden aktuell sehr häufig anzutreffende GPS-Tracker darstellen. Diese hätten die Grösse einer Knopfbatte- rie und könnten ganz einfach z.B. aus einer Satteltasche entfernt werden. Hierfür bedürfe es keiner fachmännischen Demontage (OG GD 13 Rz. 4). 5.1 Die Verteidigung bestreitet lediglich, dass der Beschuldigte eine Aneignungsabsicht betref- fend die fraglichen Fahrräder gehabt habe. Ein Diebstahl setzt in subjektiver Hinsicht eine Aneignungsabsicht voraus. Diese muss zum Zeitpunkt der Handlung, also der Wegnahme bestehen (Niggli/Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 139 StGB N 71). Grundsätzlich dürfte dauernde Enteignung bzw. Aneignung vorliegen, wenn die Gebrauchsdauer die Gren- zen einer üblichen Gebrauchsleihe überschreitet (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 137 StGB N 31). 5.2 Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage (Urteil des Bundesgerichts 7B_734/2023 vom 15. Januar 2025 3.3.4). In der Konfrontations- einvernahme gestand der Beschuldigte, das Fahrrad "gestohlen" zu haben (act. 2/2 Frage 37: "Ja, ich habe das Fahrrad gestohlen"). Auf die Frage, wer die Idee gehabt habe, die Fahrräder zu stehlen, antwortete der Beschuldigte: "Es war nicht die von einem von uns. Ich habe einfach ein Fahrrad genommen. Einfach so." F.________ antwortete auf die gleiche Frage, er habe mit dem Fahrrad zum Bahnhof fahren wollen (act. 2/2 Frage 38). Auf die nachfolgende Frage, wann sie genau den Entschluss gefasst hätten, die Fahrräder zu steh- len, führte der Beschuldigte aus, er könne nur für sich sprechen. Er sei betrunken und müde gewesen und habe es kurzfristig genommen und dann sei auch schon die Polizei gekommen und habe sie angehalten (act. 2/2 Frage 40). Entgegen der Darstellung der Verteidigung, hat der Beschuldigte somit keineswegs spontan ausgesagt, sie hätten die Fahrräder genommen, um an den Bahnhof zu fahren. Vielmehr hat F.________ diese Behauptung aufgestellt. Der Beschuldigte gestand hingegen, das Fahrrad "gestohlen" und es einfach genommen zu ha- ben, wobei er müde und betrunken gewesen und den Entscheid kurzfristig gefällt habe. Auch hat der Beschuldigte dem zweiten Beteiligten F.________ nicht beigepflichtet und nach des-

Seite 19/52 sen Aussage gesagt, auch er, d.h. der Beschuldigte, habe zum Bahnhof fahren wollen. Statt- dessen stellte er klar, dass seine Beweggründe nicht identisch gewesen seien mit denjenigen von F.________ ("Ich kann nur für mich sprechen."). Erst im Rahmen der Schlusseinvernah- me behauptete der Beschuldigte, er habe mit dem Fahrrad an den Bahnhof fahren wollen (HD 4/1 Frage 109). Sie hätten nicht die Absicht gehabt, die Fahrräder zu entwenden; sie hätten einfach zum Bahnhof fahren und die Velos dort stehen lassen wollen (HD 4/1 Ziff. 108-111). Diese Behauptung steht aber im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Aus den Angaben des Beschuldigten ergibt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung keineswegs, dass der Beschuldigte ohne An- eignungsabsicht gehandelt hätte. Zwar ist auch klar, dass der Beschuldigte sich im Moment des Gewahrsamsbruchs noch keine grossen Gedanken darüber machte, was er in der Folge mit dem Fahrrad machen würde. So kann auch offenbleiben, ob der Beschuldigte tatsächlich bereits in diesem Moment die Absicht hatte, das Fahrrad später zu verkaufen. Aufgrund sei- nes müden und betrunkenen Zustandes scheint es auf jeden Fall eher abwegig, anzuneh- men, dass er sich bereits zu diesem Zeitpunkt mit der Vorgehensweise hinsichtlich eines Verkaufs und den damit zusammenhängenden Problemen, wie z.B. der Entfernung eines GPS-Trackers beschäftigte. Dies ist allerdings irrelevant und belegt nicht das Fehlen einer Aneignungsabsicht. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten ist nicht ersichtlich, dass er das fragliche Fahrrad im Moment des Gewahrsamsbruchs mit dem Gedanken genommen haben könnte, der Eigentümerin das Fahrrad wieder zurückzugeben oder es nur für eine be- stimmte Zeit zu benutzen. Damit ist davon auszugehen, dass es sich um eine Gebrauchsan- massung auf unbestimmte Zeit handelte, was als dauernde Enteignung und damit als Aneig- nung zu qualifizieren ist (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 137 StGB N 30). 5.3 Aus den Verfahrensakten ergibt sich noch ein weiteres Indiz dafür, dass der Wille des Be- schuldigten auf eine dauerhafte Aneignung ausgerichtet war. Denn als der Beschuldigte am

6. Juli 2024 um 03:30 Uhr verhaftet wurde, befand sich das fragliche Fahrrad noch in seinem Gewahrsam. Zudem wurden der Beschuldigte und F.________ an der AC.________strasse 10 in X.________ verhaftet (act.1/12/1 S. 6). Diese Adresse liegt nicht auf direktem Weg zwi- schen dem Ort des Diebstahls und dem Bahnhof AB.________. Wären sie unterwegs zum Bahnhof gewesen, so hätten sie am Ende der AD.________strasse die "AE.________ Brü- cke" überqueren müssen, auf welcher den Velofahrerenden im Übrigen der Weg nach AB.________ mittels eines Wegweisers angezeigt wird (vgl. Google Maps/Street View). Zwar ist auch denkbar, dass der Beschuldigte und F.________ die Abzweigung bei der "AE.________ Brücke" verpasst haben oder einen anderen Weg genommen haben könnten. Zusammen mit den Aussagen des Beschuldigten ist der Ort der Verhaftung, aber zumindest ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte das Fahrrad nicht "nur" genommen hat, um an den Bahnhof zu fahren, sondern dass es sich um eine Gebrauchsanmassung auf unbe- stimmte Zeit handelte. 5.4 Aufgrund der voranstehenden Ausführungen ist erstellt, dass der Beschuldigte das Fahrrad mit Aneignungsabsicht an sich genommen hat. Auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des Diebstahls sind erfüllt, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist. Folglich kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (OG GD 1 E. III./13.6 und II./5.6). 6. Der Beschuldigte ist daher des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, begangen am 5./6. Juli 2024, schuldig zu sprechen.

Seite 20/52 V. Anklagevorwürfe 15 und 16: Versuchter Diebstahl und versuchter Hausfriedensbruch vom 03.08.2024 AF.________strasse 2 in AG.________ zum Nachteil von R.________ und versuchter Diebstahl und versuchter Hausfriedensbruch vom 03.08.2024 an der AH.________strasse 9a in AG.________ zum Nachteil von S.________ 1.1 Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten unter Anklagevorwurf 15 folgenden Sachver- halt zur Last: "B.________ suchte in der Nacht von Freitag, 2. August 2024, auf Samstag, 3. August 2024 in AG.________ nach Diebstahlsmöglichkeiten. Als er um 01.05 Uhr vor dem Einfamilienhaus von R.________ ankam, entschied er sich, heimlich, ohne Recht dazu und gegen den Willen der Hausbewohner in dieses Einfamilienhaus einzudringen und darin heimlich und ohne Recht dazu so viel Bargeld und Wertgegenstände wie möglich zu entwenden, um darüber nach eigenem Gutdünken zu verfügen. Er begann sofort, diesen Plan in die Tat umzusetzen, indem er prüfte, ob es ihm gelingt, durch die Haustüre einzuschleichen, weil diese vielleicht nicht abgeschlossen war. Weil die Eingangstü- re aber abgeschlossen war und das Aussenlicht anging, entfernte sich B.________ sofort von der Liegenschaft." 1.2 Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten unter Anklagevorwurf 16 folgenden Sachver- halt zur Last: "B.________ suchte in der Nacht von Freitag, 2. August 2024, auf Samstag, 3. August 2024 in AG.________ nach Diebstahlsmöglichkeiten. Als er um ca. 00.43 Uhr vor dem Einfamilienhaus von S.________ an der AH.________strasse 9a ankam, entschied er sich, heimlich, ohne Recht dazu und gegen den Willen der Hausbe- wohner in dieses Einfamilienhaus einzudringen und darin heimlich und ohne Recht dazu so viel Bargeld und Wert- gegenstände wie möglich zu entwenden, um darüber nach eigenem Gutdünken zu verfügen. Er begann sofort, die- sen Plan in die Tat umzusetzen, indem er prüfte, ob es ihm gelingt, durch die Haustüre einzuschleichen, weil diese vielleicht nicht abgeschlossen war. Weil die Eingangstüre aber abgeschlossen war und das Aussenlicht anging, ent- fernte sich B.________ sofort von der Liegenschaft." 2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten betreffend diese beiden Anklagevorwürfe des ver- suchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und des versuch- ten Hausfriedensbruchs gemäss Art 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, beides begangen am 3. August 2024, schuldig. Die Verteidigung verlangt diesbezüglich die Aufhebung des Schuldspruchs wegen mehrfachen versuchten Hausfriedensbruches. 3.1 Am 3. August 2024, 01.30 Uhr, meldete R.________ der Polizei, dass es einen Alarm seiner Überwachungskamera gebe. Auf den Bildern sei eine männliche Person zu sehen, welche versucht habe, die Tür des Einfamilienhauses zu öffnen. Die sofort ausgerückte Polizei konn- te an der AI.________strasse den Beschuldigten anhalten. Man erstellte Fotos von ihm und überprüfte seine Effekten, liess ihn dann aber wieder gehen. Als die Polizisten den Beschul- digten auf den in der Zwischenzeit eingetroffenen Bildern der Überwachungskamera wieder- erkannten, nahmen sie ihn fest. Bei der zweiten Kontrolle trug der Beschuldigte ein Paar Sandalen, ein Badetuch, eine Lederhandtasche, ein Parfüm und eine Musikbox auf sich (act. 1/14/1). An der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, die Türklinke niederge- drückt zu haben (SE GD 10/2 S. 9). Auf den Videos und Bildern der Überwachungskamera ist zu sehen, wie der Beschuldigte zur Tür hingeht, kurz durch das Türfenster hineinsieht, die Türklinke runterdrückt (ohne die Tür zu öffnen) und sich dann entfernt (act. 1/14/4). Gestützt

Seite 21/52 auf den Polizeirapport vom 3. August 2024 (act. 1/14/1) und die vorerwähnte Aktenlage ist der Sachverhalt betreffend Anklagesachverhalt 15 erstellt. 3.2 Am 3. August 2024, 07.49 Uhr, meldete S.________ der Polizei, dass auf Bildern der Über- wachungskamera ersichtlich sei, wie eine männliche Person an die Haustür herantrete, die Türklinke betätige und sich dann wieder entferne. Anlässlich der Sichtung des Videomaterials wurde auf den Bildern der kurz zuvor bereits festgenommene Beschuldigte erkannt (act. 1/15/1). Auf den Bildern der Überwachungskamera ist zu sehen, wie der Beschuldigte zur Tür hingeht, den Arm zur Tür ausstreckt (ohne die Tür zu öffnen) und sich dann entfernt (act. 1/15/2). An der Hauptverhandlung bestätigte er, die Türklinke niedergedrückt zu haben (SE GD 10/2 S. 9). Gestützt auf den Polizeirapport vom 3. August 2024 (act. 1/15/1) und die vorerwähnte Aktenlage ist auch der Sachverhalt betreffend Anklagesachverhalt 16 erstellt. 4.1 Die Verteidigung führt in ihrer Berufungsbegründung zusammengefasst aus, der Beschuldig- te hätte, sofern die Türe offen gewesen wäre, immer noch von seinem Tatplan zurücktreten können. Folglich habe der Beschuldigte die Schwelle von den straflosen Vorbereitungshand- lungen zum strafbaren Versuch durch die Betätigung der Türklinke noch nicht überschritten. Dies wäre frühestens dann der Fall gewesen, wenn der Beschuldigte tatsächlich einen Schritt in das Haus gemacht hätte oder die Türe tatsächlich geöffnet hätte. Die Betätigung der Tür- klinke wäre selbst bei Annahme eines beabsichtigten Einbruchdiebstahls lediglich darauf ausgerichtet gewesen, die Opportunität zu prüfen. Das Betätigen der Türklinke sei als blosse Vorbereitungshandlung zu qualifizieren (OG GD 11 Rz. 40). 4.2 Die Staatsanwaltschaft führte aus, der Beschuldigte habe sich in der Nacht vom 2. auf den

3. August 2024 auf Diebestour befunden. Inwiefern nicht die verschlossene Türe, sondern andere Umstände den Beschuldigten davon abgehalten hätten, das Haus zu betreten, ver- möge der Beschuldigte nicht darzulegen. Es werde auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (OG GD 13 Rz. 5). 5.1 Die Verteidigung vermag mit ihrer Rechtsauffassung nicht durchzudringen. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatent- schlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in einer Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Hierzu gehört jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist, darf der eigentli- chen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Der Beginn des Versuchs lässt sich nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen. Ob eine Handlung einen strafbaren Versuch darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusse- ren Erscheinungsbildes vielfach nicht beurteilen, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Entscheidend ist, mit welcher Tätigkeit er nach seinem Tat- plan zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3.2). Gemäss der Rechtsprechung ist die Schwelle zum

Seite 22/52 Versuch überschritten, wenn der Täter sich mit einem Dietrich an der Eingangstür eines Ge- schäfts zu schaffen macht (BGE 71 IV 205, 211) oder – allgemeiner – im Begriffe ist, räumli- che Hindernisse bzw. Zugangssperren zu überwinden, bzw. dies bereits teilweise getan hat (Niggli/Maeder, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 22 StGB N 18). 5.2 Indem der Beschuldigte die Türklinken der beiden Häuser runtergedrückt hat, hat er die Schwelle zum Versuch klar überschritten. Durch das Herunterdrücken der Türklinken liegt ein in örtlicher und zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln vor, mit welchem der Versuch des Haus- friedensbruchs begonnen hatte. Zwar wäre es theoretisch möglich gewesen, dass der Be- schuldigte auch nach dem Öffnen der Türen – wenn diese nicht verschlossen gewesen wären – davon abgesehen hätte, die entsprechenden Räumlichkeiten zu betreten. Nach menschlichem Ermessen ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Türklinken drückte, um zu sehen, ob sich die Türe öffnen lässt, um danach in die Gebäude einzutreten. Folglich ist lebensnah anzunehmen, dass er ohne äussere Einflüsse nicht mehr von seinem Plan zur Tatverwirklichung abgerückt wäre, wenn sich die Türe geöffnet hätte. Durch das Herunterdrücken der Türklinke unternahm er eine erste Handlung, welche zur Überwindung der Eingangstür als räumliches Hindernis bzw. Zugangssperre erforderlich war. 5.3 Hinzu kommt, dass die Verteidigung die Schuldsprüche wegen versuchten Diebstahls in Be- zug auf die Anklagevorwürfe 15 und 16 nicht angefochten hat. Mithin ist erstellt und unbe- stritten, dass der Beschuldigte in den beiden fraglichen Wohnhäusern je einen Diebstahl ver- üben wollte und diesbezüglich bereits einen Entschluss gefällt und mit der Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung begonnen hatte. Wie vor diesem Hintergrund bestritten werden kann, dass der Beschuldigte auch betreffend den Tatbestand des Hausfriedens- bruchs bereits mit dem Versuch begonnen hatte, ist nicht ersichtlich. Denn beiden Tat- beständen liegt die gleiche Handlung, welche die Umsetzung des gefassten Tatenschlusses markiert, zu Grunde und ein (vollendeter) Diebstahl in den fraglichen Wohnhäusern wäre oh- ne einen gleichzeitig verübten Hausfriedensbruch sachlogisch nicht vorstellbar. 6. Der Beschuldigte ist daher des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Art 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, beide begangen am 3. August 2024, schuldig zu sprechen. VI. Anklagevorwurf 19: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 03.08.2024 Polizeistützpunkt AJ.________ zum Nachteil von O.________ 1. Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last: "Am Samstagmorgen, 3. August 2024, wurde mit Ihnen auf dem Polizeistützpunkt AJ.________ eine Hafteinver- nahme durchgeführt. Als diese um 09.45 Uhr beendet war, führten die Polizisten O.________, AK.________ und AL.________ Sie in die Haftzelle Nr. 3. Dort wollte Polizist O.________ Ihnen die Handfesseln lösen. Als der sich Ihnen hierzu näherte und nur noch eine Armlänge hinter Ihnen war, drehten Sie sich ohne Vorwarnung um und spuckten ihm ins Gesicht. Polizist O.________ musste aus Sicherheitsgründen von Ihnen ablassen und die Haftzel- le verlassen, zumal sich bereits zuvor verbal aggressiv verhalten hatten. Ihnen konnten deshalb die Handschellen erst mit Verzögerung abgenommen werden, nachdem feststand, dass dies gefahrlos möglich sein wird." 2.1 O.________ gab am 3. August 2024 Folgendes zu Protokoll: Als man zu Dritt den Beschul- digten in die Zelle verlegt habe, seien sie von diesem beschimpft worden. In der Zelle habe

Seite 23/52 ihm der Beschuldigte auf Deutsch gesagt, dass er schnell machen solle. Er habe dem Be- schuldigten geantwortet, dass er ihm die Handschellen auch nicht abnehmen könne und ha- be die Zelle verlassen. Hierauf habe der Beschuldigte gemeint, dass es gut sei und habe sich mit dem Rücken zu ihm gedreht, damit er ihm die Handschellen losmache. Deshalb sei er wieder in die Zelle gegangen und habe dem Beschuldigten die Handschellen abnehmen wol- len. Als er sich eine Armlänge hinter dem Beschuldigten befunden habe, habe ihm dieser über die Schulter hinweg ins Gesicht gespuckt und ihn an der linken Backe getroffen. Er ha- be sich nach der Spuckattacke angeekelt gefühlt. Der Beschuldigte sei von Beginn an reni- tent gewesen, weshalb er Handschellen habe tragen müssen (act. 1/18/2). 2.2 Am 3. August 2024 bestätigte der Beschuldigte, O.________ ins Gesicht gespukt zu haben. Dies weil der Polizist ihm die Hand verdreht habe, obwohl er die Schulter gebrochen habe (act. 2/5 Ziff. 54-57). In der Schlusseinvernahme vom 20. November 2024 sagte der Be- schuldigte Folgendes aus: Er habe am 3. August 2024 über Nacht viel Drogen und Alkohol konsumiert und Schmerzen in seiner rechten Schulter gehabt. Seit zwei Monaten vor diesem Datum habe sich seine rechte Schulter nach hinten bewegt und sein Schulterblatt sei 0,8 Zentimeter auseinander gegangen. Er habe dem Polizisten gesagt, dass er Schmerzen habe. Dieser habe ihn ignoriert und ihn zum Einvernahmeraum gebracht. Nach der Befragung habe ihn derselbe Polizist wieder in die Zelle zurückführen wollen. Er habe dem Polizisten noch- mals gesagt, dass er auf seine Schulter aufpassen und ihn nicht dort anfassen solle. Auf dem Weg zur Zelle sei er sehr wütend geworden, weil der Polizist seine Schmerzen völlig ignoriert habe, worauf er begonnen habe, diesen zu beleidigen. In der Zelle angekommen habe ihm der Polizist daher eine Ohrfeige geben wollen. Eine Polizistin habe dies mitbekommen. Es sei dem Polizisten aber nicht gelungen, ihn zu ohrfeigen, da er seinen Kopf weggedreht ha- be. Deshalb habe er ihn bespuckt (HD 4/2 Ziff. 31). 3.1 Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser als direkt vom Strafver- fahren Betroffener ein Interesse daran hat, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalt, Begeben- heiten etc. in einem für ihn günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da er im Fall einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rech- nen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass seine Aussagen per se weniger glaub- haft wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt mit der notwendigen Vorsicht zu würdigen. 3.2 Zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers O.________ ist festzuhalten, dass dieser als Aus- kunftsperson befragt und u.a. auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB hingewiesen wurde. Seine Glaubwürdigkeit kann somit nicht leichthin in Zwei- fel gezogen werden. Andererseits hat er als Privatkläger ein Interesse am Ausgang des Ver- fahrens und er war als Polizist in die Auseinandersetzung involviert, weshalb er ein Interesse daran haben dürfte, sein eigenes Verhalten als rechtmässig darzustellen. Dies betrifft indes- sen in erster Linie die Einhaltung polizeilicher Ordnungsvorschriften. Es erscheint in diesem Zusammenhang als abwegig, dass er den Beschuldigten absichtlich zu Unrecht einer Straftat bezichtigen würde, nur um von eigenem Fehlverhalten abzulenken. Ein eigentliches Motiv, den Beschuldigten falsch zu belasten, ist nicht ersichtlich. Insgesamt ist die Glaubwürdigkeit des Privatklägers als höchstens geringfügig eingeschränkt einzustufen.

Seite 24/52 4.1 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind die Aussagen von O.________ glaubhaft. So wird seine Angabe, der Beschuldigte habe sich am 3. August 2024 renitent verhalten, teilweise durch das Protokoll der an diesem Tag von AK.________ durchgeführten Einvernahme bestätigt. Dabei sagte der Beschuldigte auf den Hinweis von AK.________, dass er extra für den Beschuldigten einen Arabisch Dolmetscher aufgeboten habe, er brauche keinen Dolmet- scher, er spreche Deutsch und sage eh nichts (act. 2/3). Auf Nachfrage, weshalb er dies nicht vorher gesagt habe, meinte der Beschuldigte, er habe es nicht verstanden, er sei Jude und nicht Moslem (act. 2/3). Dieses Aussageverhalten bestätigt, die von O.________ be- schriebene Renitenz des Beschuldigten, zumal es keinen Hinweis für eine jüdische Religi- onszugehörigkeit gibt und dies auch vom Beschuldigten – mit Ausnahme der vorgenannten Einvernahme – nicht behauptet wird (vgl. act. 5/3/3 Frage 46). Ferner bestätigte AK.________ die Aussagen von O.________ auch im Rapport vom 3. August 2024 (act. 1/5/3). 4.2 Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft, soweit sie das von ihm behauptete Fehlverhalten von O.________ betreffen. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

3. August 2024 bestätigte der Beschuldigte dem Polizisten O.________ ins Gesicht gespuckt zu haben. Auf die Frage nach dem Grund dieses Handelns antwortete der Beschuldigte: "Weil ich habe das gebrochen habe (zeigt auf die Schulter). Ich habe ihm das gesagt, er machte es extra" (act. 5/3/3). An der Schlusseinvernahme vom 20. November 2024 führte der Beschuldigte zwar in allgemeiner Weise aus, dass er Schmerzen an der Schulter gehabt und er den Polizisten gebeten habe, ihn nicht an der Schulter anzufassen, was der Polizist aber trotzdem getan habe (HD 4/2 Frage 31). Als eigentlicher Grund für das Spucken gab er jedoch an, O.________ habe ihn schlagen wollen ("Als wir in der Zelle ankamen, kam er auf mich zu und wollte mir eine Ohrfeige geben […]. Ich sagte ihm, er habe meine Schmerzen ignoriert und mich nun sogar schlagen wollen. Deshalb bespuckte ich ihn" [HD 4/2 Frage 31] und: "Ich bespuckte ihn, weil er versucht hatte, mir eine Ohrfeige zu geben" [HD 4/2 Frage 31]). Damit gab der Beschuldigte an der zweiten Einvernahme einen anderen Grund für das Spucken an als an der ersten Einvernahme, womit sich seine Aussagen als widersprüchlich erweisen und deshalb unglaubhaft sind. Die Behauptung, O.________ habe ihm eine Ohrfei- ge geben wollen, ist als nachträgliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Denn wenn dies tatsächlich so gewesen wäre, so wäre davon auszugehen, dass der Beschuldigte dies auch an der am gleichen Tag durchgeführten Einvernahme entsprechend ausgesagt hätte. Die Aussagen des Beschuldigten sind aber auch in weiteren Punkten widersprüchlich. So sagte er aus, bei O.________ habe es sich um denselben Polizisten gehandelt, der ihn bereits zur Einvernahme gebracht habe ("Nach der Befragung kam derselbe Polizist […]" [HD 4/2 Frage 31]). Dies stimmt allerdings nicht, wurde O.________ doch erst nach der Einvernahme geru- fen, um den Beschuldigten zurück in die Zelle zu bringen (act. 1/18/2 Frage 1). Schliesslich führte der Beschuldigte selbst aus, dass O.________ ihn im Moment des Bespuckens bzw. unmittelbar zuvor überhaupt nicht angefasst habe und stattdessen auf ihn zugekommen sei (HD 4/2 Frage 31). Und schliesslich gestand der Beschuldigte, in der Nacht vom 3. August 2024 "viel Alkohol und Drogen konsumiert" zu haben und "ein Durcheinander im Kopf" ge- habt zu haben (HD 4/2 Frage 31). Dieser Zustand vermag teilweise sein renitentes Verhalten sowie das Spucken zu erklären, aber mitnichten zu rechtfertigen. Glaubhaft sind die Aussa- gen des Beschuldigten nur insofern, als er ausführte, er habe Schmerzen in der Schulter ge- habt. Hingegen gibt es keine Hinweise dafür, dass die Schmerzen in einem Zusammenhang mit einem Fehlverhalten von O.________ gestanden haben könnten.

Seite 25/52 5.1 Der Gewalt und Drohung gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer (...) einen Beamten (...) während einer Amtshandlung tätlich angreift. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB. (Urteil 6B_798/2016 vom

6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 6B_1009/2014 vom 2. April 2015 E. 5.1.2). Wer ei- ner anderen Person ins Gesicht spuckt, erfüllt das objektive Tatbestandsmerkmal der Tät- lichkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3). 5.2 O.________ hat den Beschuldigten nach seiner Einvernahme zusammen mit AK.________ in seine Zelle gebracht und schickte sich an, dem Beschuldigten die Handschellen abzuneh- men. Er handelte damit innerhalb seiner Amtsbefugnisse als Polizist. Indem der Beschuldigte O.________ ins Gesicht spuckte, als dieser im Begriff war, ihm die Handschellen abzuneh- men, griff er ihn während einer Amtshandlung tätlich an (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3). 5.3 Die Verteidigung bringt vor, es liege ein Strafbefreiungsgrund analog zu Art. 177 Abs. 3 StGB vor. Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befrei- en, wenn die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. Mit diesem Vorbringen ist die Verteidigung nicht zu hören. Wie gezeigt, hat der Beschuldigte O.________ ins Gesicht gespuckt, ohne dass Letzterer sich etwas zu Schulden kommen liess. Folglich ging der Tätlichkeit des Beschuldigten weder eine Tätlichkeit noch ei- ne Beschimpfung von O.________ voraus. Ob eine analoge Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB im Zusammenhang mit Art. 285 Abs. 1 StGB bei anderer Sachlage möglich wäre, kann folglich offenbleiben. 5.4 Gleiches gilt soweit die Verteidigung vorbringt, sämtliche Voraussetzungen einer Notwehrsi- tuation seien erfüllt, da es wohl verhältnismässig sein dürfte, jemanden anzuspucken, der ei- nen gerade tätlich anzugreifen versucht habe. Es ist nicht nachgewiesen, dass O.________ versucht hat, dem Beschuldigten eine Ohrfeige zu verpassen. Hierbei handelt es sich um ei- ne Schutzbehauptung. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Notwehrsituation i.S.v. Art. 15 StGB liegen somit offensichtlich nicht vor. 6. Der Beschuldigte ist daher der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, begangen am 3. August 2024, schuldig zu sprechen VII. Anklagevorwurf 20: Rechtswidriger Aufenthalt von 3. Mai 2024 bis 3. August 2024 1. Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last: "Das Staatssekretariat für Migration SEM verfügte am 19. April 2024, dass auf Ihr Asylgesuch nicht eingetreten wird, Sie aus der Schweiz weggewiesen werden und spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist nach Ita- lien ausreisen müssen, andernfalls Sie inhaftiert und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden können. Dies wussten Sie. Trotzdem blieben Sie in der Schweiz, bis Sie am 3. August 2024 vorläufig festgenommen und ansch- liessend in Untersuchungshaft gesetzt wurden."

Seite 26/52 2. Der angeklagte äussere Sachverhalt ist erstellt. Mit am 2. Mai 2024 rechtskräftig geworde- nem Entscheid vom 19. April 2024 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch des Beschuldigten vom 16. März 2024 nicht ein und wies ihn an, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (act. 1/20/8 f.). Der Beschuldigte gab am

27. Juli 2024 an, er habe vom Entscheid Kenntnis; dieser sei ihm eröffnet worden. Er habe die Schweiz nicht verlassen, weil er ohne Geld nirgendwo hingehen könne. Sobald er Geld habe, werde er die Schweiz mit dem Ziel Frankreich verlassen (act. 1/20/6 Ziff. 24 f.). 3. In der Berufungsbegründung bestätigte die Verteidigung, dass der Beschuldigte Kenntnis vom Nichteintretensentscheid gehabt habe. Er habe aber auch glaubwürdig ausgesagt, dass dagegen Beschwerde erhoben und sein Aufenthaltsrecht in der Folge auch drei Mal verlän- gert worden sei. Der Vorinstanz sei beizupflichten, dass sich hierfür in den Akten keine Stüt- zen finden liessen. Das heisse aber nicht per se, dass die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten unzutreffend seien. Es wäre durchaus denkbar, dass der Beschuldigte mit ei- nem Rechtsanwalt gesprochen und dieser ihm zugesichert habe, er werde dagegen Be- schwerde erheben, diese Beschwerde aber nicht eingereicht habe. Ebenfalls denkbar sei, dass der Aufenthaltsstatus des Beschuldigten allenfalls nicht formell aber informell verlängert worden sei, zumal er offensichtlich keine Ausweispapiere gehabt habe. Die Asyl- oder Migra- tionsbehörden könnten ihm zugesichert haben, dass er noch bleiben könne, solange die Si- tuation mit seinen Ausweispapieren nicht geklärt sei. Man müsse zugunsten des Beschuldig- ten davon ausgehen, dass er gute Gründe gehabt habe, anzunehmen, er dürfe sich weiterhin in der Schweiz aufhalten. Die Vorinstanz habe Art. 12 und Art. 13 StGB verletzt (OG GD 11 Rz. 46-49). 4. Die Verteidigung ist mit ihren Vorbringen, die sich mehrheitlich auf reine Mutmassungen stüt- zen, nicht zu hören. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es für die Behauptung der Ver- teidigung, wonach der Beschuldigte Kontakt zu einem Anwalt aufgenommen und dieser eine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM gemacht habe (SE GD 10/5 Rz 18), in den Akten keine Hinweise gibt. Im Gegenteil: An der Einvernahme vom 27. Juli 2024 nannte der Beschuldigte als Grund, weshalb er die Schweiz noch nicht verlassen hatte, dass er ohne Geld nirgendwohin gehen könne (act. 1/20/6 Frage 25). An der Einvernahme vom 20. November 2024 behauptete der Beschuldigte sodann, ein Anwalt habe eine Be- schwerde eingereicht (HD 4/2 Frage 36). Schliesslich gab der Beschuldigte an der Hauptver- handlung an, ihm sei gesagt worden, dass er die Schweiz nicht verlassen müsse; sein Aus- weis sei zwei Mal je um zwei Monate verlängert worden (SE GD 10/2 S. 11). Sein Verteidiger gab hingegen an, der Beschuldigte habe Kontakt zu einem Anwalt aufgenommen und dieser habe eine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM gemacht und bezog sich somit auf die vom Beschuldigten am 20. November 2024 geäusserte Version (SE GD 10/5 Rz 18). Der Beschuldigte gab somit drei verschiedene Erklärungen ab, weshalb er die Schweiz nicht verlassen hatte. Zudem widersprachen sich der Beschuldigte und sein Vertei- diger an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Während der Verteidiger die am 20. No- vember 2024 vom Beschuldigten aufgestellte Behauptung vorbrachte, führte der Beschuldig- ten selbst eine neue Version an. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass weder die Behaup- tung einer Beschwerdeführung durch einen nichtgenannten Anwalt noch die informelle Ver- längerung des Aufenthaltsrechts in den Akten eine Stütze finden. Da sich der Beschuldigte gleich mehrfach widersprochen hat, sind seine Aussagen diesbezüglich nicht glaubhaft und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Schliesslich gab der Beschuldigte an der Einver-

Seite 27/52 nahme vom 7. Juli 2024 zu Protokoll, er wisse, dass alle Nordafrikaner generell abgewiesen würden. Ihm sei schon bei der Ankunft in der Schweiz gesagt worden, dass er keine Chan- cen auf einen positiven Asylentscheid habe (act. 7/3/1 Frage 57). Auch dies zeigt, dass sich der Beschuldigte völlig im Klaren darüber war, dass er sich rechtswidrig in der Schweiz auf- hielt. Glaubhaft ist folglich einzig seine erste Aussage, gemäss welcher er die Schweiz noch nicht verlassen habe, da er hierfür kein Geld habe. Folglich ist von diesem Sachverhalt aus- zugehen. 5.1 Nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG macht sich strafbar, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG gelangt nicht zur Anwendung, wenn es der betroffenen ausländi- schen Person – etwa aufgrund einer Weigerung des Heimatlands, Staatsangehörige zurück- zunehmen oder Ausweispapiere auszustellen – objektiv unmöglich ist, legal aus der Schweiz auszureisen bzw. rechtmässig in das Heimatland zurückzukehren. Das strafrechtliche Schuldprinzip setzt die Freiheit voraus, anders handeln zu können (Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2). Von einer objektiven Unmöglichkeit im Sinne des Schuldprinzips ist gemäss der bisherigen Rechtsprechung auszugehen, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung triftige Gründe sprechen oder praktisch feststeht, dass sich die Ausreise kaum realisieren lassen wird. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Ausreise trotz Mitwirkung bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrschein- lichkeit ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist etwa an eine längerdauernde Transportun- fähigkeit aus gesundheitlichen Gründen bzw. an eine ausdrückliche oder zumindest klar er- kennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehöri- ge zurückzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1471/2021 vom 9. März 2023 E. 2.3.2). 5.2 Der Beschuldigte macht geltend, er habe kein Geld gehabt, um die Schweiz zu verlassen. Fehlende finanzielle Mittel stellen allerdings keine objektive Unmöglichkeit im Sinne des Schuldprinzips gemäss der Rechtsprechung dar. Zudem schloss die Schweiz am 11. Juni 2012 ein Abkommen mit der tunesischen Republik über die Zusammenarbeit im Migrations- bereich ab, gemäss welchem die Schweiz die Kosten für den Transport bis zur Stelle für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Tunesien übernommen hätte (Art. 11 Abs. 1 des Abkom- mens; SR 0.142.117.589). Zudem besteht im Falle von Tunesien keine konsequente Weige- rung, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen.

6. Der Beschuldigte ist daher des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG für den Zeitraum 3. Mai 2024 bis 3. August 2024 schuldig zu sprechen. VIII. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung zutreffend dargelegt, dar- auf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. IV./1.). 2. Persönliche Verhältnisse 2.1 Der Beschuldigte wurde am tt.mm.1989 in Tunesien geboren und versteht einigermassen Deutsch. Am 10. Mai 2024 bekundete er, sich seit dem 16. März 2024 in der Schweiz aufzu- halten (act. 1/2/6 Ziff. 1). Am 7. Juli 2024 machte er folgende Angaben: Sein Vater sei ge-

Seite 28/52 storben, seine Mutter lebe in Tunesien. Eine Schwester lebe in Tunis und eine in Katar; ein Bruder lebe in Tunis und einer in Italien. Er sei ledig, habe keine Kinder und sei eigentlich gesund. Er sei 13 Jahre in die Schule gegangen und habe als Maler und Bäcker gearbeitet. Zudem habe er in Frankreich, Belgien, Italien und Deutschland auf Baustellen gearbeitet. Er sei arbeitslos und habe kein Einkommen. Er habe weder Vermögen noch Schulden und kei- ne Betreibungen. Er konsumiere viel Kokain und wenn er mal trinke, dann so viel, dass die Polizei ihn anhalte (act. 7/3/1 Ziff. 13 ff.). Am 27. Juli 2024 gab er zu Protokoll, mit einem Mo- torboot für 17 Personen von Tunesien nach Italien gekommen und vor ca. drei Monaten mit dem Zug in die Schweiz eingereist zu sein. In Italien, Frankreich und Deutschland habe er il- legal gelebt. Erst in der Schweiz habe er um Asyl ersucht. Er habe hier nichts gearbeitet und mehrheitlich auf der Strasse gelebt. Er habe Schweizer Freunde in Bern (act. 1/20/6). 2.2 Am 3. August 2024 sagte er aus, in Tunesien geboren zu sein, das Land jedoch im Alter von 17 Jahren verlassen und in "ganz Europa" gelebt zu haben. Er habe drei Jahre lang in Italien "schwarz" gearbeitet; in Frankreich sei er Bäcker gewesen und in Deutschland Kraftfahr- zeugmechaniker. 2015 habe er in Deutschland die Landessprache gelernt; er habe keine Muttersprache und spreche kein Arabisch, Deutsch spreche er am besten. Seine Eltern leb- ten nicht mehr. Er sei seit dem 16. März 2024 in der Schweiz und wohne im Bundesasylzen- trum in AM.________; er erhalte wöchentlich CHF 20.00. Er habe weder Vermögen noch Schulden und auch keine Unterstützungspflichten (act. 2/5 Ziff. 47-50, 59-114). Am 20. No- vember 2024 ergänzte er, die Schweiz zu verlassen, wenn eine Landesverweisung gegen ihn ausgesprochen würde und nach Frankreich zu gehen. In Tunesien habe er keine Zukunfts- aussichten. In der Schweiz habe er keine Bezugspersonen. In Italien wohne ein Bruder und er habe dort Freunde (HD 4/2 Ziff. 39 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (SE GD 10/2 S. 4). 3. Aus dem Schweizerischen Strafregister ergeben sich folgende Vorstrafen des Beschuldigten (SE GD 5/3): 3.1 Urteil Untersuchungsamt Altstätten vom 18. Mai 2024 mehrfacher Diebstahl, Sachbeschädigung, Entwendung eines Motofahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und in fahrunfähigem Zu- stand, Fahren ohne Haftpflichtversicherung und ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschil- der, Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Freiheitsstrafe, vier Monate bedingt und CHF 500.00 Busse widerrufen am 9. Juli 2024 3.2 Urteil Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 6. Juni 2024 Rechtswidrige Einreise, Beschimpfung, geringfügiger Diebstahl, Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes Geldstrafe, 40 Tagessätze zu CHF 30.00 bedingt widerrufen am 9. Juli 2024 3.3 Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juni 2024 mehrfacher Diebstahl Freiheitsstrafe, zwei Monate bedingt und CHF 300.00 Busse

Seite 29/52 3.4 Urteil Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 9. Juli 2024 mehrfacher Diebstahl, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Freiheitsstrafe, sechs Monate unbedingt 4. Sanktionsart 4.1 Mit vorliegendem Urteil werden die vorinstanzlichen Schuldsprüche mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit dem VW California bestätigt. Der Beschuldigte ist sodann mehrfach einschlägig vorbestraft. Die Vorinstanz hielt zur Sanktionsart fest, aus spezialpräventiven Gründen käme für alle Taten nur eine Frei- heitsstrafe in Betracht. Denn eine blosse – auch unbedingte – Geldstrafe erscheine mit Blick auf die ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafen sowie die widerrufene Freiheitsstrafe nicht geeignet, präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken und könnte voraussichtlich auch nicht vollzogen werden, habe der Beschuldigte doch weder Einkommen noch Vermögen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StPO). 4.2 Die vom Bundesgericht entwickelte Methodik zur Gesamtstrafenbildung beginnt mit der (ge- danklichen) Festlegung der Einzelstrafen (und dabei primär der Strafart [vgl. BGE 147 IV 241 E. 3]), gefolgt von der zwingenden Festsetzung der (konkreten) Einsatzstrafe für das abstrakt schwerste Delikt (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.1). Bei der Bildung der hypothetischen Einzelstrafe ist somit grundsätzlich für jedes Delikt einzeln die Strafart festzulegen. Im vorliegenden Fall kann die Strafart allerdings mit der Vorinstanz bereits vorab für alle Delikte festgesetzt werden, da eine Geldstrafe aus spe- zialpräventiven Gründen (vgl. E. VIII.6.1. und VIII.8.2) grundsätzlich nicht und damit für kei- nes der zu sanktionierenden Delikte in Betracht kommt. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden. Die Verteidigung macht denn auch nicht geltend, dass auf ei- ne andere Strafart als Freiheitsstrafe erkannt werden könnte.

5. Hypothetische Einzelstrafen und Gesamtstrafenbildung 5.1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so be- stimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetz will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkur- renz gewährleisten. Das Bundesgericht hat das Vorgehen betreffend die Festsetzung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz wiederholt aufgezeigt. Darauf kann verwiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_112/2023 vom 9. Januar 2025 E. 2.3.1 mit Hinwei- sen). Hat das Gericht Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat, ist teilweise eine Zusatzstrafe zur erwähnten früheren Verurteilung auszusprechen. Dabei ist wie folgt vorzugehen: Hat der Täter mehrere Taten vor und nach einer früheren Verurteilung begangen, sind zuerst die Straftaten zu sanktionieren, die vor dem rechtskräftigen früheren Urteil begangen wurden. Kommt die gleiche Strafart wie im früheren Urteil in Betracht, hat das Gericht eine Zusatzstrafe auszufällen. In einem zwei-

Seite 30/52 ten Schritt ist die Strafe für die Delikte nach dem Ersturteil festzusetzen, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB. Abschliessend sind die ermittelten Strafen in ei- nem dritten Schritt zusammenzuzählen. Dadurch kommt Art. 49 Abs. 1 StGB im Verhältnis der beiden Tatkomplexe nicht mehr zum Tragen und wird die Strafzumessung vereinfacht (BGE 145 IV 1 E. 1; BGE 142 IV 265 E. 2.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom

19. August 2020 E. 2.4). 5.1.2 Die Verteidigung äusserst sich in ihrer Berufungsbegründung ausführlich zur Strafzumes- sung. Dabei gibt sie verschiedentlich an, welche Anzahl von Tagen Freiheitsstrafen für hypo- thetische Einzelstrafen jeweils angemessen sei (OG GD 11 Rz. 51-71). Die Meinung der Ver- teidigung, welches die jeweils verschuldensangemessenen Einzelstrafen darstellen würden, werden zur Kenntnis genommen. Soweit sich die Ausführungen der Verteidigung im Wesent- lichen darin erschöpfen, die aus ihrer Sicht angemessene Anzahl Tage Freiheitsstrafe zu nennen, wird nachfolgend nicht weiter darauf eingegangen. Denn das Gericht wird die ver- schuldensangemessene hypothetische Einzelstrafe nach strafrechtlichen Kriterien aufgrund der festgestellten Tatsachen festlegen. Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Im Übrigen müssen sich die Gerichte nicht mit sämtlichen Partei- standpunkten befassen, sondern können sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2020 vom 10. November 2020 E. 5; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 III 28 E. 3.2.4). Das Gericht ist damit nicht dazu verpflichtet, dar- zutun, weshalb die von der Verteidigung vorgeschlagenen hypothetischen Einzelstrafen nicht angemessen sind und stattdessen auf eine andere Anzahl Tage Freiheitstrafe erkannt wird. 5.1.3 Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2). 5.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Taten gemäss Anklageziffern 1-3 vor dem Urteil des Untersuchungsamts Altstätten vom 18. Mai 2024 beging, weshalb die- se drei heute zu beurteilenden Delikte als Zusatzstrafe zum genannten Urteil zu sanktionie- ren sind. Die Widerhandlung gegen das AIG (rechtswidriger Aufenthalt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG [Anklageziffer 20]) hat der Beschuldigte vom 3. Mai 2024 bis 3. August 2024 be- gangen und damit teils vor und teils nach den vier vorerwähnten Verurteilungen. Es handelt sich um ein Dauerdelikt (Maurer, in: Donatsch [Hrsg.], StGB JStG Kommentar, 21. A. 2022, Art. 115 AIG N 19), dessen Tatbestand die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes umfasst. Das Dauerdelikt ist bereits durch die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes am 3. Mai 2024 vollendet, hier also vor Ausfällung des Urteils des Untersuchungsamts Alt- stätten. Folglich kommt auch beim Delikt gegen das AIG die retrospektive Konkurrenz zur Anwendung und es ist daher ebenfalls eine Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsamts Altstätten vom 18. Mai 2024 zu bilden. 5.2.1 Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Ist die (abstrakt) schwerste Straftat in der Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatz- strafe ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.2). Vorlie-

Seite 31/52 gend wurde der Beschuldigte mit dem rechtskräftigen Urteil des Untersuchungsamts Altstät- ten u.a. wegen Diebstahls verurteilt. Auch mit vorliegendem Urteil ergeht ein Schuldspruch wegen (mehrfachen) Diebstahls. Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren be- straft, so dass es sich hierbei um die abstrakt schwerste Straftat handelt. Konkret wiegt der Diebstahl zum Nachteil von G.________ am schwersten, so dass für diesen die Einsatzstrafe festzulegen ist. 5.2.2 Diebstahl zum Nachteil von G.________ (Anklageziffer 2) Die Verteidigung bringt vor, die von der Vorinstanz festgesetzte Ausgangsstrafe von 60 Tage erweise sich als deutlich zu hoch, da der Beschuldigte weder das Fahrzeug beschädigt habe noch der Deliktsbetrag besonders hoch sei. Angemessen wären maximal 30 Tage (OG GD 11 Rz. 51). Es trifft zu, dass die Deliktssumme von ca. CHF 1'090.00 nicht besonders hoch ist. Zudem handelte es sich um einen einfachen Diebstahl aus einem Fahrzeug, dem keine komplizierte Tatplanung oder -begehung zugrunde liegt. Die objektive Tatschwere wiegt daher leicht. Dass das Fahrzeug nicht beschädigt wurde, ist allerdings nicht zu berücksichtigen, hätte eine allfällige Sachbeschädigung doch mutmasslich einen zusätzlichen Schuldspruch zur Folge gehabt, für welchen wiederum eine hypothetischen Einzelstrafe festzusetzen gewesen wäre. In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor, was neutral zu werten ist. Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellen Motiven. Insgesamt wiegt das Gesamttatverschulden leicht. Bei isolierter Betrachtung wäre daher eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen angemessen. Hierbei handelt es sich im Rahmen der Bildung der Zusatzstrafe um die Einsatzstrafe. 5.2.3 Diebstahl zum Nachteil von AN.________ (Anklageziffer 3) Auch beim Diebstahl zum Nachteil von AN.________ handelt es sich um einen einfachen Diebstahl aus einem unverschlossenen Fahrzeug ohne erhöhtes Gefahrenpotential mit einer Deliktssumme von ca. CHF 920.00. Die objektive Tatschwere wiegt leicht. Die Verteidigung bringt vor, für diesem Diebstahl hätte die Ausgangsstrafe um maximal 15 Tage erhöht wer- den dürfen (OG GD 11 Rz. 52). Damit erachtet sie eine Einzelstrafe von 30 Tagen als ange- messen. Entgegen den Ansichten der Verteidigung ist als hypothetische Einzelstrafe aller- dings eine Freiheitsstrafe von 50 Tagen festzulegen. Aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe zum Diebstahl zum Nachteil von G.________ kommt das Asperationsprinzip ausge- prägt zur Anwendung, d.h. die Grundstrafe ist um die Hälfte, d.h. um 25 Tage zu erhöhen. 5.2.4 Hausfriedensbruch zum Nachteil der AO.________ AG (Anklageziffer 1) Der Beschuldigte betrat das Geschäft der AO.________ AG bzw. das Kaufhaus AO.________, obwohl gegen ihn ein Hausverbot ausgesprochen worden war. Die Verteidi- gung erachtet auch hier die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einzelstrafe als deutlich überhöht und unverhältnismässig. In korrekter Anwendung des richterlichen Ermes- sens sei eine Freiheitsstrafe von asperiert sieben Tagen angemessen (OG GD 11 Rz. 54). Damit ist die Verteidigung allerdings nicht zu hören. Zwar erfolgte der Hausfriedensbruch oh- ne Gewaltanwendung und betraf bloss die Verletzung eines Hausverbots in einem dem Pu- blikum offenstehenden Geschäftslokal. In subjektiver Hinsicht ist allerdings die Missachtung

Seite 32/52 des Hausverbotes als Zeichen einer Geringschätzung gesellschaftlicher Normen zu berück- sichtigen, so dass sich die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einzelstrafe von 25 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen erweist. Da die Tat in keinem Zusammenhang mit den beiden Diebstählen steht, kommt das Asperationsprinzip nicht sonderlich ausgeprägt zur Anwendung und die Ausgangsstrafe ist um rund zwei Drittel, d.h. um 15 Tage, zu erhöhen. 5.2.5 Rechtswidriger Aufenthalt vom 3. Mai bis 3. August 2024 (Anklageziffer 20) Die Verteidigung bringt vor, dem Beschuldigten sei zugute zu halten – sofern er wegen vor- sätzlicher Begehung schuldig gesprochen werden sollte – dass er davon ausgegangen sei, er dürfe sich noch in der Schweiz aufhalten und dass er keine Möglichkeit gehabt habe, aus- zureisen, da ihm der Reisepass gefehlt habe und er kein Geld gehabt habe, um diesen zu beantragen (OG GD 11 Rz. 54). In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte während dreier Mo- nate rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hat. Hierbei handelt es sich nicht mehr um eine kurze Dauer, so dass die objektive Tatschwere bei nicht mehr leicht zu verorten ist. In sub- jektiver Hinsicht kann zwar berücksichtigt werden, dass er über keine finanziellen Mittel ver- fügte, was ihm die Ausreise allenfalls erschwert hätte. Allerdings gab der Beschuldigte nicht an, das Fehlen eines Reisepasses sei der Grund, weshalb er nicht ausgereist sei, und es gibt auch keine Hinweise dafür, dass er sich darum bemüht hätte, einen neuen Reisepass zu er- halten. Der Beschuldigte wusste, dass er sich illegal in der Schweiz aufhält und handelte damit vorsätzlich. Mit der Vorinstanz ist sein Verhalten als eine Geringschätzung der schwei- zerischen Rechtsordnung und eine mangelnde Akzeptanz des negativen Asylentscheids zu werten. Folglich ist die Tatschwere auch unter Berücksichtigung der subjektiven Elemente bei nicht mehr leicht zu belassen. Angemessen ist daher eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen. Da die Tat in keinem Zusammenhang zu den anderen Delikten steht, ist die Ausgangsstrafe um rund zwei Drittel der Einzelstrafe und somit um 25 Tage, zu erhöhen. 5.2.6 Schliesslich ist die Einsatzstrafe um die rechtskräftige Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Da der rechtskräftigen Grundstrafe u.a. ebenfalls ein Schuldspruch wegen mehrfachen Dieb- stahls zugrunde liegt, besteht ein sachlicher Zusammenhang zu den neu ausgefällten Stra- fen. Allerdings bestehen die Taten im Übrigen in keinem zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Zusammenhang. Mit der Vorinstanz ist die rechtskräftige Grundstrafe von 120 Tagen um drei Viertel, d.h. um 90 Tage, zu asperieren, was eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 215 Ta- gen ergibt. Hiervon ist die rechtskräftige Grundstrafe abzuziehen, da Art. 49 Abs. 2 StGB keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen früheren Strafe erlaubt. Dies er- gibt somit eine Zusatzstrafe von 95 Tagen Freiheitsstrafe. 5.3 Der Beschuldigte beging sodann die Taten gemäss Anklageziffern 4-9 vor dem Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juni 2024, weshalb hinsichtlich dieser sechs heute zu beurteilenden Delikte eine Zusatzstrafe zum genannten Urteil zu bilden ist. 5.3.1 Vorliegend wurde der Beschuldigte mit dem rechtskräftigen Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland u.a. wegen Diebstahls verurteilt. Konkret wiegt der Diebstahl zum Nachteil von AP.________ am schwersten, so dass dies die Einsatzstrafe bildet (vgl. E. VIII.5.2.1).

Seite 33/52 5.3.2 Diebstahl zum Nachteil von AP.________ (Anklageziffer 7) Der Deliktsbetrages beim Diebstahl zum Nachteil von AP.________ beträgt CHF 2'750.00. Die Verteidigung bemängelt, dass die Vorinstanz für diesen Diebstahl eine gleich hohe Ein- satzstrafe (60 Tage) festgelegt habe wie beim Diebstahl zum Nachteil von G.________, ob- wohl der Deliktsbetrag vorliegend höher sei (OG GD 11 Rz. 57). Der Höhe des Deliktsbe- trags bzw. des Schadens kommt bei der Strafzumessung zwar keine vorrangige, aber den- noch eine wichtige Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.4.1). Abgesehen vom relativ hohen Deliktsbetrag unterschied sich der Diebstahl zum Nachteil von AP.________ nicht von den anderen Diebstählen des Beschuldigten, da er auch die AP.________ gehörenden Gegenstände aus einem unverschlossenen Fahrzeug stahl, wie die Verteidigung zu Recht vorbringt. Die objektive Tatschwere ist dennoch bei leicht zu verorten. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was die Tatschwere nicht in einem anderen Licht erscheinen lässt. Dem noch leichten Gesamttatver- schulden erscheint eine Einsatzstrafe von 90 Tagen angemessen. 5.3.3 Diebstahl zum Nachteil von L.________ (Anklageziffer 8) Auch beim Diebstahl zum Nachteil von L.________ handelt es sich um einen solchen aus ei- nem unverschlossenen Fahrzeug, der sich hinsichtlich der objektiven Tatschwere vom Dieb- stahl zum Nachteil von AP.________ nur durch die deutlich tiefere Deliktssumme (ca. CHF 132.00) unterscheidet. Die Vorinstanz hielt allerdings zu Recht fest, dass der Beschul- digte in der Absicht handelte, möglichst viele Wertgegenstände und/oder Bargeld zu entwen- den. Es war letztlich Zufall, wie hoch die Deliktssumme konkret ausgefallen ist. Der Höhe des Deliktsbetrags kommt bei der Strafzumessung – wie gezeigt – auch keine vorrangige Bedeu- tung zu, wenn auch eine wichtige. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wieder- um direktvorsätzlich. Für das leichte Gesamttatverschulden ist daher wiederum eine Frei- heitsstrafe von 60 Tagen angemessen. Die Einsatzstrafe ist mangels eines engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Zusammenhangs zum Diebstahl zum Nachteil von AP.________ um zwei Drittel der hypothetischen Einzelstrafe, d.h. um 40 Tage, zu erhöhen. 5.3.4 Versuchte Diebstähle zum Nachteil von I.________ (Anklageziffer 4), J.________ (Anklage- ziffer 5) und K.________ (Anklageziffer 6) Bei den versuchten Diebstählen zum Nachteil von I.________, J.________ und K.________ hat der Beschuldigte deren Fahrzeuge durchsucht, darin aber nichts gefunden. Die Taten un- terscheiden sich somit von den voranstehend behandelten Diebstählen dahingehend, dass es beim Versuch geblieben ist. Die objektive Tatschwere wiegt daher ebenfalls leicht. In sub- jektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Insgesamt wiegt das Gesamttatverschulden leicht. Auch für diese drei Taten betrügen die verschuldensangemessenen Einzelstrafen für das vollendete Delikt jeweils 60 Tage Freiheitsstrafe. Da es immer beim Versuch geblieben ist, ist die Strafe zwingend zu reduzieren. Dabei ist zu beachten, dass es sich jeweils um einen vollendeten Versuch handelte und der Beschuldigte die Fahrzeuge durchsucht und nichts ge- funden hatte. Da der Beschuldigte aber auch hier in der Absicht handelte, möglich viele Wertgegenstände und/oder Bargeld zu entwenden, kann dem Fehlen eines Deliktserfolgs kein besonderes Gewicht zugemessen werden. Es rechtfertigt sich damit eine Reduktion der

Seite 34/52 Einzelstrafe auf je 30 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte beging diese drei Taten alle in der Nacht vom 23./24. Mai 2024 in AQ.________, so dass diese untereinander in einem na- hen örtlichen und zeitlichen Konnex stehen. Zur Einsatzstrafe besteht allerdings in örtlicher und zeitlicher Hinsicht kein enger Bezug, beging der Beschuldigte die Einsatzstrafe doch am Folgetag in AR.________. Insgesamt rechtfertigt sich daher eine Erhöhung der Ausgangs- strafe um jeweils zwei Drittel, d.h. um jeweils 20 Tage (total 60 Tage). 5.3.5 Versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil von Q.________ (Anklageziffer 9) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des versuchten Diebstahls kann auf die Ausführungen zum versuchten Diebstahl zum Nachteil von I.________, J.________ und K.________ ver- wiesen werden. Insgesamt wiegt das Gesamttatverschulden leicht. Für das vollendete Delikt wäre wiederum eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen angemessen. Da es beim Versuch geblie- ben ist, ist die Freiheitsstrafe auf 30 Tage zu reduzieren. Die Einsatzstrafe ist wiederum um zwei Drittel, d.h. um 20 Tage, zu erhöhen (vgl. E. VIII./5.3.4). Sodann ist der Hausfriedensbruch zu sanktionieren. Wie gezeigt, diente der Wohnwagen in erster Linie Wohnzwecken. Qualität und Intensität des Wohnens darin unterscheiden sich nicht wesentlich von jenem in einem Haus oder einer Wohnung. Der Einbruch in den Wohn- wagen von Q.________ ist somit nicht vergleichbar mit dem Hausfriedensbruch zum Nachteil der AO.________ AG, da deren Geschäftslokal nicht Wohnzwecken diente. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere noch leicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte di- rektvorsätzlich, so dass die Tatschwere bei leicht zu belassen ist. Dem leichten Gesamtver- schulden angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe. Der Hausfrie- densbruch war nur eine Begleiterscheinung des versuchten Diebstahls und steht in einem engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zu diesem. Kein Bezug besteht allerdings zur Einsatzstrafe, so dass sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um die Hälfte, d.h. um 45 Tage, rechtfertigt. Und schliesslich ist auch für den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung eine hypothetische Einzelstrafe festzulegen. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte durch die Beschädigung des Sonnenschutzrollos einen Sachschaden von CHF 600.00 verursacht hat. In subjektiver Hinsicht ist sodann relevant, dass der Beschuldig- te eventualvorsätzlich gehandelt hat. Die Beschädigung des Sonnenschutzrollo war sicher- lich nicht das eigentliche Ziel des Beschuldigten, aber er hat die Beschädigung ohne Weite- res in Kauf genommen, um in den Wohnwagen von Q.________ eindringen zu können. Ge- samthaft betrachtet wiegt die Tatschwere leicht. Dem leichten Tatverschulden angemessen ist eine Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe. Da die Sachbeschädigung wiederum eine blosse Begleiterscheinung des versuchten Diebstahls war, aber in keinem Zusammenhang zur Ein- satzstrafe steht, rechtfertigt sich eine Asperation um die Hälfte, d.h. um 15 Tage. 5.3.6 Die Einsatzstrafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe ist um die voranstehenden asperierten Stra- fen zu erhöhen, was eine Freiheitsstrafe von 270 Tagen ergibt (90+40+60+20+45+15). So- dann ist die Einsatzstrafe auch um die rechtskräftige Grundstrafe des Urteils der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland (60 Tage) angemessen zu erhöhen. Wiederum besteht ein sachlicher Zusammenhang zu den neu ausgefällten Strafen, da es um Diebstähle geht. In

Seite 35/52 zeitlicher und örtlicher Hinsicht besteht allerdings kein Bezug zur rechtskräftigen Grundstrafe. Folglich kommt das Asperationsprinzip nicht sonderlich ausgeprägt zur Anwendung und die Einsatzstrafe ist um zwei Drittel der rechtskräftigen Grundstrafe, d.h. um 40 Tage, zu er- höhen, was eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 310 Tagen ergibt. Hiervon ist die rechts- kräftige Grundstrafe abzuziehen, da Art. 49 Abs. 2 StGB keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen früheren Strafe erlaubt. Dies ergibt eine Zusatzstrafe von 250 Ta- gen zum Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juni 2024. 5.4 Der Beschuldigte beging ferner die Taten gemäss Anklageziffern 10-13 vor dem Urteil der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 9. Juli 2024, weshalb diese vier heute zu beurteilenden Delikte als Zusatzstrafe zum genannten Urteil zu sanktionieren sind. 5.4.1 Vorliegend wurde der Beschuldigte mit dem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Kreuzlingen u.a. wegen Diebstahls verurteilt. Konkret wiegt der Diebstahl zum Nachteil von N.________ am schwersten, so dass dies die Einsatzstrafe bildet (vgl. E. VIII.5.2.1). 5.4.2 Diebstahl und Hausfriedensbruch zum Nachteil von N.________ (Anklageziffer 13) Der Beschuldigte hat zwei Fahrräder im Gesamtwert von ca. CHF 3'650.00 entwendet. Die- ser Deliktsbetrag kann nicht mehr als gering betrachtet werden, ist aber auch noch nicht be- sonders hoch. Das objektive Tatverschulden wiegt noch leicht. In subjektiver Hinsicht handel- te der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, sodass die Tatschwere auch unter Berücksichti- gung der subjektiven Komponenten bei leicht zu belassen ist. Dem leichten Tatverschulden ist eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen angemessen. Der Hausfriedensbruch war wiederum eine Nebenhandlung des Diebstahls. Allerdings wiegt das Betreten des umzäunten Zugangs- und Gartenbereichs zum Wohnhaus weniger schwer als der Hausfriedensbruch zum Nachteil von Q.________. Denn auch wenn der Garten Schutzobjekt von Art. 186 StGB bildet, so stellt dessen Betreten eine weniger massive Ver- letzung des Privatbereichs dar. Das objektive Verschulden ist daher als sehr leicht zu taxie- ren. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt. Es bleibt somit bei einem sehr leichten Gesamttatverschulden. Mit der Vorinstanz ist die verschulden- sangemessene hypothetische Einzelstrafe bei 30 Tagen Freiheitsstrafe anzusetzen. Da der Hausfriedensbruch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einsatzstrafe steht, kommt das Asperationsprinzip ausgeprägt zur Anwendung und die Einsatzstrafe ist um einen Drittel, d.h. um 10 Tage, zu erhöhen. 5.4.3 Diebstahl zum Nachteil von P.________ (Anklageziffer 12) Beim Diebstahl zum Nachteil von P.________ beträgt der Deliktsbetrag CHF 2'130.00. Die objektive Tatschwere ist aufgrund des Deliktsbetrags und der im Übrigen gleichen Tatbege- hung bei leicht anzusiedeln. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Elemente, d.h. des direktvorsätzlichen Handelns, ist die Tatschwere bei leicht zu belassen. Dieser Tatschwere angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen. Aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe zum Diebstahl zum Nachteil von N.________ – beide Taten wurden in der Nacht vom 5./6. Juli 2024 in X.________ verübt – rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Drittel, d.h. um 20 Tage.

Seite 36/52 5.4.4 Diebstahl zum Nachteil von M.________ (Anklageziffer 11) Die voranstehenden Erwägungen gelten sinngemäss auch für den Diebstahl zum Nachteil von M.________. Der Deliktsbetrag liegt mit ca. CHF 690.00 zwar deutlich tiefer als bei den vorangegangenen Diebstählen. Da der Beschuldigte aber auch hier in der Absicht handelte, möglichst viele Wertgegenstände und/oder Bargeld zu entwenden, kann dem relativ gesehen tieferen Deliktsbetrag kein besonderes Gewicht zugemessen werden. Entgegen der Vor- instanz ist allerdings nicht erstellt, dass sich auf dem entwendeten iPad tatsächlich Daten von immateriellem Wert befanden (act. 1/11/2). Dem leichten Gesamtverschulden angemes- sen ist eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen. Da auch dieser Diebstahl am 5./6. Juli 2024 in X.________ verübt wurde, ist eine Erhöhung um einem Drittel, d.h. um 20 Tage angezeigt. 5.4.5 Diebstahl zum Nachteil von H.________ (Anklageziffer 10) Beim Diebstahl zum Nachteil von H.________ kann auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Deliktssumme von CHF 2'091.00 führt zu keiner anderen Beurteilung. Dem leichten Tatverschulden angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen. Die Aspera- tion erfolgt aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe wiederum zu einem Drittel, d.h. um 20 Tage. 5.4.6 Die Einsatzstrafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe ist um die voranstehenden asperierten Stra- fen zu erhöhen, was eine Freiheitsstrafe von 160 (90+10+20+20+20) Tagen ergibt. Sodann ist die Einsatzstrafe auch um die rechtskräftige Grundstrafe des Strafbefehls der Staatsan- waltschaft Kreuzlingen (180 Tage) angemessen zu erhöhen. Wiederum besteht ein sachli- cher Zusammenhang zu den neu ausgefällten Strafen, da es sich erneut um Schuldsprüche wegen Diebstahls handelt. In zeitlicher und örtlicher Hinsicht besteht allerdings kein Bezug zur rechtskräftigen Grundstrafe. Folglich kommt das Asperationsprinzip nicht sonderlich aus- geprägt zur Anwendung und die Einsatzstrafe ist um zwei Drittel der rechtskräftigen Grunds- trafe, d.h. um 120 Tage, zu erhöhen, was eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 280 Tagen ergibt. Hiervon ist die rechtskräftige Grundstrafe abzuziehen, da Art. 49 Abs. 2 StGB keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen früheren Strafe erlaubt. Dies ergibt ei- ne Zusatzstrafe von 100 Tagen zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom

9. Juli 2024. 5.5 Schliesslich sind die verschuldensangemessenen Einzelstrafen für die Schuldsprüche gemäss den Anklagevorwürfen 14-19 festzusetzen. Anschliessend ist aus diesen Einzelstra- fen eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. In abstrakter Hinsicht stellen die (vollendeten) Diebstähle gemäss den Anklagevorwürfen 17 und 18 die schwersten Delikte dar, da Diebstahl gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird. Konkret wiegt der Diebstahl zum Nachteil von T.________ und U.________ aufgrund des Deliktsbetrages von CHF 526.00 am schwersten, so dass die hierfür festzusetzende Ein- zelstrafe die Einsatzstrafe bildet.

Seite 37/52 5.5.1 Diebstahl zum Nachteil von T.________ und U.________ (Anklageziffer 14) Der Beschuldigte entwendete am 26. Juli 2024 die beiden Rucksäcke von T.________ und U.________ mitsamt Inhalt im Gesamtwert von ca. CHF 526.00 auf dem Perron des Gleis 3 in AS.________. Der Deliktsbetrag fällt bei der Strafzumessung allerdings nicht zu stark ins Gewicht, da es letztlich Zufall war, wie hoch die Deliktssumme konkret ausgefallen ist. Denn der Beschuldigte entwendete die beiden Rucksäcke, ohne zu wissen, was sich darin befin- det. Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz, womit die Gesamtschwere auch insgesamt leicht ist. Diesem Tatverschulden ist eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen tat- und schuldangemessen. Diese bil- det die Einsatzstrafe. 5.5.2 Diebstahl zum Nachteil von AT.________ (Anklageziffer 17) Auch beim Diebstahl zum Nachteil von AT.________ handelt es sich um einen Diebstahl aus einem unverschlossenen Fahrzeug. Der Deliktsbetrag ist mit ca. CHF 82.00 tief, was aller- dings – wie bereits voranstehend ausgeführt – nicht zu stark ins Gewicht fällt. Der Beschul- digte handelte in der Absicht, möglichst viele Wertgegenstände und/oder möglichst viel Bar- geld zu entwenden. Es war letztlich Zufall, wie hoch die Deliktssumme in Endergebnis ausge- fallen ist. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Für das leichte Gesamttatverschulden erscheint daher bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen als angemessen. Der Beschuldigte beging die Tat in der Nacht vom 2./3. August 2024 in AG.________, womit sie in keinem nahen örtlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zur Einsatzstrafe steht. Folglich erfolgt eine Asperation im Umfang von zwei Dritteln, d.h. die Einsatzstrafe ist um 40 Tage zu erhöhen. 5.5.3 Diebstahl zum Nachteil von AU.________ (Anklageziffer 18) Es kann auf die Ausführungen zum Diebstahl zum Nachteil von AT.________ verwiesen werden. Die hypothetische Einzelstrafe beträgt aufgrund des leichten Gesamtverschuldens Freiheitstrafe von 60 Tagen. Da die Tat – mit Ausnahme des gleichen Rechtsgutes – in kei- nem engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Zusammenhang zu den übrigen Diebstählen steht, kommt das Asperationsprinzip im Umfang von zwei Dritteln zur Anwendung und die Einsatzstrafe wird um 40 Tage erhöht. 5.5.4 Versuchter Diebstahl und versuchter Hausfriedensbruch zum Nachteil von R.________ (An- klageziffer 15) Der Beschuldigte drückte am 3. August 2024 um 01.05 Uhr, die Türklinke des Einfamilien- hauses herunter und versuchte so, sich Zutritt zum Wohnhaus zu verschaffen. Das Betreten eines fremden Wohnhauses mitten in der Nacht stellt eine massive Verletzung des Haus- rechtes dar. Ein solches Eindringen kann das Sicherheitsgefühl der Bewohner erschüttern. Allerdings sind auch noch schwerere Rechtsgutverletzungen von Art. 186 StGB vorstellbar. In objektiver Hinsicht wiegt die Tatschwere erheblich. In subjektiver Hinsicht ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte nicht wusste, ob sich die Bewohner im Haus befinden. Er hat aber zumindest in Kauf genommen, dass sich Personen im Haus befinden und diese durch sein Eindringen in Angst und Schrecken versetzt werden könnten. Unter Berücksichti-

Seite 38/52 gung der subjektiven Elemente ist die Tatschwere somit bei erheblich zu belassen. Für die vollendete Tat wäre eine Freiheitsstrafe von 180 Tagen angemessen. Da die Tür aber ver- schlossen war und es deshalb beim Versuch geblieben ist, ist die verschuldensangemessene Strafe für die vollendete Tat zwingend zu mindern. Die Vorinstanz führte aus, der Taterfolg habe nicht nahegelegen, da der Beschuldigte es nicht einmal geschafft habe, in die Woh- nung einzudringen. Dabei ist aber zu bedenken, dass die Tat bei einem Eindringen in die Wohnung bereits vollendet gewesen wäre, und es lediglich einem äusseren Umstand zu ver- danken ist, dass es nicht dazu kam. Denn wäre die Türe nicht abgeschlossen gewesen, so hätte der Beschuldigte das Haus betreten. Es rechtfertigt sich für den Versuch eine Redukti- on um 120 Tage vorzunehmen, so dass die insgesamt verschuldensangemessene Einzel- strafe für den versuchten Hausfriedensbruch 60 Tage beträgt. Die Tat steht sodann in kei- nem sachlichen, zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang zur Einsatzstrafe, so dass die Ein- satzstrafe um zwei Drittel der voranstehend festgesetzten Einzelstrafe, d.h. um 40 Tage zu erhöhen ist. Sodann ist auch eine Strafe für den versuchten Diebstahl auszufällen. Da der Beschuldigte die Wohnung nicht betreten konnte, war es ihm auch nicht möglich, Beute zu machen. Er handelte aber auch hier in der Absicht, möglichst viele Wertgegenstände und/oder Bargeld zu entwenden. Die Höhe der Deliktssumme wäre lediglich von den aufgefundenen Ge- genständen abhängig gewesen und wäre damit dem Zufall unterworfen gewesen. Folglich war die Vorgehensweise vergleichbar mit den zahlreichen Diebstählen aus unverschlosse- nen Fahrzeugen, welche der Beschuldigte begangen hat. Für die vollendete Tat wäre als verschuldensangemessene Einzeltat eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen angemessen. Da es allerdings beim Versuch geblieben ist, ist die Strafe zwingend zu reduzieren, wobei eine Re- duktion um die Hälfte auf Freiheitsstrafe von 30 Tagen angemessen ist. Das Asperations- prinzip kommt wiederum im Umfang von zwei Dritteln zur Anwendung, so dass die Einsatz- strafe um 20 Tage zu erhöhen ist.

5.5.5 Versuchter Diebstahl und versuchter Hausfriedensbruch zum Nachteil von S.________ (An- klageziffer 16) Es kann sowohl betreffend den versuchten Diebstahl als auch betreffend den versuchten Hausfriedensbruch vollumfänglich auf die Ausführungen betreffend versuchten Diebstahl und versuchten Hausfriedensbruch zum Nachteil von R.________ verwiesen werden. Für den versuchten Hausfriedensbruch ist die verschuldensangemessene Einzelstrafe 60 Tage Freiheitsstrafe. Diese ist im Umfang von zwei Dritteln, d.h. 40 Tage, zu asperieren. Für den versuchten Diebstahl ist die verschuldensangemessene Einzelstrafe 30 Tage Frei- heitsstrafe. Diese ist im Umfang von zwei Dritteln, d.h. 20 Tage, zu asperieren. 5.5.6 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von O.________ (Anklage- ziffer 19) Der Beschuldigte hat den Polizeibeamten O.________ während der Ausübung seiner Pflich- ten tätlich angegangen, indem er ihm ins Gesicht gespuckt hat. Das Spucken ins Gesicht ei- nes anderen Menschen bewirkt eine zumindest vorübergehende Beeinträchtigung der kör-

Seite 39/52 perlichen Integrität des Opfers. Es handelt sich weder um eine übliche noch um eine gesell- schaftlich geduldete physische Einwirkung auf einen anderen Menschen. Vielmehr über- schreitet der Spuckende das Mass an gesellschaftlich Toleriertem bei weitem. Das Spucken ins Gesicht ist als besonders ekelerregend zu beurteilen und ist dazu geeignet, beim Be- spuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3). Zudem besteht beim Bespucken auch die Möglichkeit, dass sich der Bespuckte mit einer Krankheit des Täters infizieren könnte. Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung stellt eine von drei Tatbestandsvarianten von Art. 285 StGB dar. Eine wesentliche schwerere Tätlichkeit, welche während einer Amtshandlung verübt werden könnte, ist kaum vorstellbar. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte unvermittelt und ohne Vorankündigung spuckte. Die objektive Tatschwere wiegt mittelschwer. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nach zweifelsfrei viele Drogen konsumierte und mutmasslich auch Schmerzen an seiner Schulter verspürte. Allerdings ist entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz nicht von Eventualvorsatz auszugehen. Der Beschuldigte hat O.________ mit voller Absicht ins Gesicht gespuckt. Die subjektiven Umstände mitigieren das Tatverschulden trotzdem leicht, so dass die Tatschwere insgesamt bei erheblich zu ver- orten ist. Der Strafrahmen von Art. 285 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und gilt für alle drei Tatbestandsvarianten. Dem erheblichen Tatverschulden angemessen ist eine Freiheitsstrafe im untersten Drittel des Strafrahmens, mithin Freiheitsstrafe von 180 Ta- gen. Die Tat steht sodann in keinem sachlichen, zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang zur Einsatzstrafe, so dass diese um zwei Drittel der voranstehend festgesetzten Einzelstrafe, d.h. um 120 Tage zu erhöhen ist. 5.5.7 Erhöht man die Einsatzstrafe um die voranstehend festgesetzten Einzelstrafen gemäss dem Grundsatz der Asperation angemessen, ergibt dies für die Schuldsprüche gemäss Anklage- vorwürfen 14-19 eine Gesamtstrafe von 380 Tagen Freiheitsstrafe (60+40+40+40+20+40+ 20+120). 5.6 Insgesamt ergibt sich aufgrund der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von total 825 Tagen (95 [Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsamts Altstätten von 18. Mai 2024] + 250 [Zu- satzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juni 2024] + 100 [Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 9. Juli 2024] + 380 [Ge- samtstrafe für weitere Delikte, die nicht als Zusatzstrafe auszusprechen ist]). 6. Sodann sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen. Zur Täterkomponente gehören im Wesentlichen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldig- ten. 6.1 Mit der Vorinstanz ist in den einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten ein Strafschär- fungsgrund zu erkennen. Der Beschuldigte liess sich durch die drei anfänglich bedingt aus- gesprochenen Geld- und Freiheitsstrafen, wovon die ersten zwei widerrufen wurden, sowie die unbedingte Freiheitsstrafe vom 9. Juli 2024 nicht beeindrucken und delinquierte überdies während laufender Probezeit. Der Beschuldigte war allerdings nicht bei allen Taten vorbe- straft. Die Taten gemäss den Anklageziffern 1-3 und 20 beging der Beschuldigte vor dem Ur- teil des Untersuchungsamts Altstätten vom 18. Mai 2024. Folglich war er zu diesem Zeitpunkt

Seite 40/52 noch nicht vorbestraft. Für alle weiteren Taten hat der Beschuldigte als vorbestraft zu gelten, wobei sich die Anzahl Vorstrafen für die verschiedenen Deliktsgruppen, wie sie im Rahmen der Bildung der Zusatzstrafen erstellt wurden, unterscheiden. Der Anzahl Vorstrafen entspre- chend rechtfertigt es sich, die Zusatzstrafe von 250 Tagen zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 21. Juni 2024 um rund 1/8, d.h. um 31 Tage, auf 281 Tage, zu erhöhen. Die Zusatzstrafe von 100 Tagen zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuz- lingen vom 9. Juli 2024 ist um rund 1/7, d.h. um 15 Tage, auf 115 zu erhöhen. Die Gesamts- trafe von 380 Tagen für die weiteren Delikte ist um 1/6, d.h. um 63 Tage, auf 443 Tage zu erhöhen. Insgesamt ergibt dies eine Freiheitsstrafe von 934 Tagen. 6.2 Als Strafminderungsgrund ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte grösstenteils ge- ständig war und sein Geständnis massgeblich zur Verurteilung von F.________ beigetragen hat. Zwar war die Beweislage teilweise erdrückend und es mag dem Geständnis auch takti- sches Kalkül des Beschuldigten zugrunde gelegen haben. Nichtsdestotrotz hat er das Straf- verfahren mit seinem Geständnis erleichtert, was sich strafmindernd auswirken muss. Die Verteidigung bemängelt die Höhe der von der Vorinstanz gewährten Strafminderung und führt aus, für Geständnisse gebe es gemäss Rechtsprechung jeweils einen Fünftel bis einen Drittel Strafreduktion (OG GD 11 Rz. 73). Obwohl die von der Verteidigung zitierte Recht- sprechung nicht einschlägig ist, da die erwähnten Abzüge nur bei einem vollumfänglichen Geständnis zu Tragen kommen, welches auch nicht erst auf Vorhalt der Beweismittel erfolgt, kann dem Beschuldigten eine Reduktion von einem Fünftel, d.h. von 186 Tagen gewährt werden. 6.3 Die aufgrund der Tatkomponenten gebildeten Gesamt- bzw. Zusatzstrafen ist somit unter Berücksichtigung der Täterkomponenten insgesamt zu reduzieren und beträgt im Ergebnis 748 Tage Freiheitsstrafe. 7. Die voranstehend errechnete Strafe ist höher als die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe. Für diese Strafe käme ein bedingter bzw. teilbedingter Vollzug nicht Betracht (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). Da allerdings nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf das Urteil nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Für die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion könnte der bedingte Vollzug gewährt werden, so dass nachfolgend zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. 8.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 8.2 Der Beschuldigte hält sich spätestens seit dem 3. Mai 2024 rechtswidrig in der Schweiz auf. Er weist sodann vier Vorstrafen auf, welche mehrheitlich vor der heute zu beurteilenden De- linquenz bestanden. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte sich von Bussen, Geldstrafen und Freiheitsstrafen nie hat abschrecken lassen, ist ohne Weiteres von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Dementsprechend ist die Freiheitsstrafe zwingend zu vollziehen.

Seite 41/52 9. Widerruf 9.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 9.2 Der Beschuldigte beging die Straftaten gemäss Anklageziffern 10-19 während der laufenden zweijährigen Probezeit des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

21. Juni 2024 (act. 7/2/3). Es ist deshalb zu prüfen, ob die bedingte Strafe zu widerrufen ist. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte lebe seit rund einem Jahr in Freiheitsent- zug und sei somit für seine Widerhandlungen bestraft worden. Dies sei hinsichtlich der Le- galprognose zu berücksichtigen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach der Haft weiter delinquieren würde, so dass ihm keine negative Legalprognose erteilt werden könne (OG GD 11 Rz. 75). 9.3 Entgegen der Auffassung der Verteidigung führt die bereits verbüsste Haft nicht dazu, dass dem Beschuldigten eine gute Legalprognose ausgestellt werden könnte. Er wurde bereits früher zu Haftstrafen verurteilt, was ihn aber nie davon abgehalten hatte, erneut straffällig zu werden. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Mittel- und Perspektivlosigkeit des Be- schuldigten wäre vielmehr zu erwarten, dass er nach einer allfälligen Haftentlassung in sein bisheriges Verhaltensmuster zurückfällt und weitere Einbruchdiebstähle verüben würde. Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juni 2024 gewährte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von zwei Monaten ist daher auf jeden Fall zu widerrufen. 9.4 Bei einem Widerruf ist eine Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 49 StGB zu bilden. Die vorliegend auszufällende Strafe ist um die zu widerrufende Strafe angemessen zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). Da die voranstehend errechnete Strafe die vorinstanzlich festgelegte Sanktion bereits übersteigt, kann aufgrund des Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO offenbleiben, in welchem Umfang die zu widerrufende Strafe zu berücksichtigen wäre. 10. Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung der Vorinstanz – unter Einbezug der widerrufe- nen Vorstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten zu bestrafen, teilweise als Zusatzstra- fe zu den Urteilen des Untersuchungsamts Altstätten vom 18. Mai 2024, der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 21. Juni 2024 und der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom

9. Juli 2024. Anzurechnen sind 217 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft (die Sicher- heitshaft wurde am 19. Februar 2025 verlängert) sowie 2 Tage erstandene Haft im widerru- fenen Strafbefehl sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 5. März 2025. IX. Landesverweisung 1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer strafbaren Handlung i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. a - o StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre

Seite 42/52 aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss auch unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt. 2. Von der Landesverweisung kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nur "ausnahmsweise" abge- sehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen "schweren persönlichen Härtefall" bewirken würde und (2) "die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen". Diese sog. Härte- fallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 6/2019 S. 698; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). 3. Das Gericht prüft, ob der strafrechtlichen Landesverweisung Vollzugshindernisse entgegen- stehen (vgl. Art. 66d StGB). Das Sachgericht hat solche bereits bei der Anordnung zu berücksichtigen und von einer Landesverweisung abzusehen, soweit die unter Verhältnis- mässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.9.4). Nur wenn ein definitives Vollzugshindernis vorliegt, hat das Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, sind erst später die Vollzugsbehörden zuständig (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 5.1.5). 4. Die Verteidigung macht geltend, aufgrund der von ihr beantragten Freisprüche erübrige sich eine Landesverweisung. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zwar vom Tatvorwurf des Hausfriedensbruchs (VW California) freigesprochen. Im Übrigen werden die vorinstanzli- chen Schuldsprüche aber bestätigt. Im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf 9 ergeht ein Schuldspruch wegen Hausfriedenbruchs und versuchten Diebstahls zum Nachteil von Q.________. Bei den Tatvorwürfen 15 und 16 ergehen jeweils Schuldsprüche wegen ver- suchten Diebstahls in Verbindung mit versuchtem Hausfriedensbruch. Bezüglich des Ankla- gevorwurfs 13 wird der Beschuldigte ebenfalls wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Damit hat der Beschuldigte die Katalogtat von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB gleich mehrfach erfüllt. Dass es jeweils teilweise beim Versuch geblieben ist, ist – wie oben bereits aufgezeigt – ohne Belang. Gegen den Beschuldigten ist somit grundsätzlich ei- ne obligatorische Landesverweisung auszusprechen. 5. Die Verteidigung führt sodann im Sinne eines Eventualstandpunktes aus, vorliegend dürfte ein Härtefall gegeben sein. Der Beschuldigte müsse bei einem Landesverweis offenbar um sein Leben fürchten. Aus einer Befragung des Migrationsamtes vom 10. Juli 2025 gehe her- vor, dass der Beschuldigte ermordet würde, wenn man ihn zurückschicken würde. Also ster- be er lieber hier. Er habe sein Land verlassen, weil er dort Probleme habe. Wenn er dorthin zurückkehre, werde er Probleme haben. Er wolle nicht dorthin zurückkehren. Wenn er dort hin zurückgebracht würde, würde sein Kopf "wegrollen". Er sei dann tot (OG GD 11 Rz. 76 und 77). Der Beschuldigte, dessen Asylgesuch mit der Begründung der fehlenden Flücht- lingseigenschaft abgewiesen worden ist, beruft sich damit auf das (menschenrechtliche)

Seite 43/52 Non-refoulement-Gebot respektive die Garantien gemäss Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK. 6. Wie gezeigt, schloss die Schweiz am 11. Juni 2012 ein Abkommen mit der tunesischen Re- publik über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich, gemäss welchem Rückführungen nach Tunesien grundsätzlich möglich sind (Art. 6 Abs. 1 des Abkommens; SR 0.142.117.589). Zwar sind in der Praxis Probleme bei den Rückführungen nach Tunesien trotz dem bestehenden Abkommen bekannt, doch ein definitives Vollzugshindernis besteht diesbezüglich nicht. Allfällige spätere Vollzugshindernisse wären sodann von den Vollzugs- behörden zu prüfen, welche diesbezüglich auch über einen besseren und vor allem aktuellen Informationsstand verfügen. 7.1 Der Beschuldigte hat die von der Verteidigung widergegebenen Aussagen offenbar tatsäch- lich getätigt, wie sich aus den eingereichten Einvernahmeprotokolle des Migrationsamtes er- gibt (OG GD 11/1). Dies allein genügt allerdings nicht, um glaubhaft zu machen, dass eine Rückführung nach Tunesien gegen das Non-refoulement Verbot verstossen würde. Zudem widersprechen seine Aussagen im migrationsrechtlichen Verfahren denjenigen im Strafver- fahren. Denn an der Einvernahme vom 20. November 2024 machte der Beschuldigte kon- frontiert mit der Landesverweisung geltend, er habe in Tunesien keine Zukunftsaussichten. Er habe dort Probleme. Darüber wolle er keine Auskunft geben (HD 4/2 Frage 43). Er würde [die Landesverweisung] akzeptieren (HD 4/2 Frage 39). Er würde eventuell wieder nach Frankreich gehen (HD 4/2 Frage 41). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er diese Aussagen (SG GD 10/2 S. 4). Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Aussa- gen und in Beachtung, dass das SEM auf seinen Asylantrag erst vor rund eineinhalb Jahren nicht eintrat, ist nicht glaubhaft und auch nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte in Tune- sien verfolgt wird oder ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Be- handlung oder Bestrafung droht. Denn wenn dies der Fall wäre, so wäre damit zu rechnen gewesen, dass er dies bereits an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme oder an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung erwähnt hätte. Stattdessen gab er im bisherigen Strafverfah- ren "Probleme" und fehlende Zukunftsaussichten als Grund an, weshalb er nicht nach Tune- sien zurückgehen wolle. Die plötzlich nachträgliche erwähnte Todesgefahr bei einer Rück- kehr ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es ist stattdessen auf die im Strafverfahren getätigten Aussagen des Beschuldigten abzustellen und realitätsnah davon auszugehen, dass der Beschuldigte einzig wegen fehlender Zukunftsaussichten nicht nach Tunesien zurückkehren will. 7.2 Zudem trifft den Beschuldigten betreffend die Feststellung von Umständen, die eine individu- ell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersu- chungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (Urteil 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 4.4.1). Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschuldigte nicht nachgekommen, hat er doch im Strafverfahren keine weiteren Angaben zu seinen "Problemen" in Tunesien machen wollen. Er führte weder politische, religiöse oder sonstige Gründe für eine Verfolgung an, sondern gibt – gegenüber dem Migrationsamt – eine generische Begründung zu Protokoll ("Proble- me") bzw. versteigt sich in Dramatisierungen ("Kopf wegrollen"). Würde die nachträglich be- hauptete Todesgefahr in Tunesien tatsächlich bestehen, so hätte vom Beschuldigten erwar- tet werden können, an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf entsprechende Frage

Seite 44/52 hin konkret darüber Auskunft zu geben. Zudem wäre dies beim bereits erwähnten Entscheid des SEM berücksichtigt worden. 8. Tunesien gilt zwar grundsätzlich nicht als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. Anhang 2 zur Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Dabei handelt es sich um eine generell-abstrakte Normierung, die einer Lan- desverweisung nach Tunesien nicht zwingend entgegensteht. Der Beschuldigte muss sich individuell-konkret auf eine persönliche Gefährdungssituation berufen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.2). Eine solche persönliche Gefährdungssituation besteht gemäss dem erstellten Sachverhalt aber nicht. Doch selbst wenn auf die fraglichen, erst im Berufungsverfahren eingereichten und aus einem migrations- rechtlichen Verfahren stammenden Aussagen abgestellt würde, änderte dies nichts. Denn die dramatischen Aussagen des Beschuldigten, gemäss welchen sein Kopf "wegrollen" und er dann tot sein würde, wenn er nach Tunesien zurückgebracht würde, sind zu pauschal und undifferenziert. So ist nicht klar, wer den Beschuldigten aus welchen Gründen ermorden soll- te. Auch legt der Beschuldigte nicht dar, inwiefern der tunesische Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt sein sollte, sein Leben zu schützen. Der Beschuldigte hätte die Umstände darlegen müssen, die seines Erachtens ein "risque réel" darstellen und die einer Wegwei- sung entgegen stehen (Urteil des EGMR J.K. gegen Schweden vom 23. August 2016, Ver- fahren 59166/12, § 91 ff.; Urteile 2C_293/2020 vom 24. Juli 2020 E. 5.1; 2C_588/2019 vom

30. Januar 2020 E. 5.5; 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 5.4.4). 9. Überdies verfügt der Beschuldigte über keine familiären Bindungen zur Schweiz und er ist hier auch in keiner Weise persönlich, wirtschaftlich noch gesellschaftlich-sozial integriert, weshalb eine Landesverweisung keinen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen vermag. In seinem Heimatland lebt zumindest ein Bruder und eine Schwester des Beschul- digten. Ob weitere Familienangehörige in Tunesien leben, ist unklar, spielt für die Härtefall- beurteilung aber auch keine Rolle. 10. Zusammengefasst steht das Non-refoulement-Gebot einer Landesverweisung nicht entge- gen. Der Beschuldigte ist – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend erkannt – gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB des Landes zu verweisen. 11. Sodann ist zu prüfen, für wie lange diese Verweisung gelten soll. Die Rechtsfolge einer Lan- desverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit zu bestimmen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismäs- sig sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Lan- desverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2021 vom

6. September 2021 E. 2). Mit der Vorinstanz ist die Dauer der Landesverweisung aufgrund der fehlenden Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz, der innert kurzer Zeit erwirkten einschlägigen Vorstrafen und der heute ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von fast zwei Jahren einerseits und des eher leichten Verschuldens andererseits auf acht Jahre festzusetzen.

Seite 45/52 X. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 1.1 Die Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) beurteilt sich nach den Bestimmungen von Art. 20 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung; BGE 146 IV 172 E. 3.2.1). Landesverweisun- gen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im SIS ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung ge- fährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ]). 1.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Voraussetzung gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheits- strafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Vor- aussetzung ist zudem zu prüfen, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Si- cherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dass bei der Legal- prognose zum Beispiel eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausge- sprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend sind zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der beschuldigten Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8). 2. Die Verteidigung bringt zusammengefasst vor, die Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem – sofern denn eine Landesverweisung angeordnet würde – erweise sich nicht als verhältnismässig. Wenn der Beschuldigte über ein Aufenthaltsrecht in einem Schengen-Staat verfügen würde, hätte er ohnehin keinen grossen Nachteil, weil er aufgrund seines Aufent- haltstitels zumindest in das betreffende Schengen-Land reisen könnte. Gerade weil der Be- schuldigte aber kein solches Aufenthaltsrecht habe, treffe ihn die Massnahme besonders stark, weil die Schengen-Staaten ihm die Einreise kaum bewilligen würden, wenn sie vom Landesverweis über das Schengener Informationssystem Kenntnis erlangen würden. Fak- tisch erhalte der Beschuldigte dadurch nicht nur einen Landesverweis für die Schweiz, son- dern für den gesamten Schengen-Raum. Als Drittstaatenangehöriger habe es der Beschul- digte allgemein schwieriger, in ein Schengen-Land einzureisen, umso mehr, wenn er im Schengener Informationssystem verzeichnet sei. Die Ausschreibung erweise sich aus die- sem Grund als unverhältnismässig (OG GD 11 Rz. 78-80).

Seite 46/52 3. Der Beschuldigte ist tunesischer Staatsangehöriger. Damit ist er ein Drittstaatenangehöriger i.S.v. Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung. Er wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt. Der Beschuldigte verübte mehrere Delikte, die u.a. mit einer Freiheits- strafe von bis zu fünf Jahren bedroht sind. Ferner hat er die öffentliche Ordnung in der Schweiz durch zahlreiche Einzelstraftaten erheblich gestört und es besteht auch weiterhin die Gefahr, dass er die öffentliche Ordnung auch in Zukunft stören wird. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem ist somit entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht unverhältnismässig. Die Verteidigung übersieht auch, dass die SIS II-Verordnung gerade zum Ziel hat, die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den Schutz der Si- cherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu gewährleisten (Art. 1 Abs. 2 SIS-II- Verordnung). Der Beschuldigte ist ein mehrfach vorbestrafter Straftäter, der die öffentliche Ordnung in der Schweiz erheblich gestört hat und dem eine negative Legalprognose ausge- stellt werden muss. Sinn und Zweck des Schengener Informationssystems ist es gerade, zu verhindern, dass ein entsprechender Straftäter in ein anderes Schengen-Land einreisen und dort weiter delinquieren kann. Mit der Ausschreibung im Schengener Informationssystem wird auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung sämtlicher Mitgliedsstaaten ge- schützt. 4. Die Landesverweisung des Beschuldigten ist folglich im Schengener lnformationssystem auszuschreiben. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zutreffend dar (OG GD 1 E. IX./1). Darauf kann verwie- sen werden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Mit vorliegendem Urteil werden die vorinstanzlichen Schuldsprüche grösstenteils bestätigt. Nur in Bezug auf einen Anklagevorwurf ergeht ein Freispruch. Dies fällt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung allerdings nicht ins Gewicht und führt insbesondere nicht zu einer tiefe- ren Sanktion. Folglich rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten trotz des Freispruchs die ge- samten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen. Bei der Berechnung der Kosten ist es allerdings zu einem Versehen gekom- men. Gemäss der Buchhaltung der Gerichtskasse wurden einige Kostenstellen im bisherigen Verfahren falsch verbucht. Entgegen der erstinstanzlichen Feststellung betragen die Verfah- renskosten CHF 15'726.90. Diese sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Dem Beschuldigten werden die ihm auferlegten Kosten aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse in Anwendung von Art. 425 StPO jedoch bereits heute vollumfänglich erlassen. 3. Sodann wird aus dem gleichen Grund auch bereits heute auf eine Rückforderung der dem Beschuldigten auferlegten Kosten seiner amtlichen Verteidigung verzichtet. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Die Berufung des Beschuldigten wird im Hauptpunkt ab- gewiesen. Der Freispruch stellt einen Nebenpunkt dar und führt zu keiner milderen Bestra-

Seite 47/52 fung und auch die Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS werden bestätigt. Folglich sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 9/10 aufzuerlegen und zu einem 1/10 auf die Staatskasse zu nehmen. Aufgrund seiner finanziel- len Verhältnisse werden ihm auch die auferlegten Kosten in Anwendung von Art. 425 StPO bereits heute vollumfänglich erlassen. 5.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Strafprozess basiert auf dem kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 AnwT sind die Honorare der Rechtsan- wälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird im Anwaltstarif präzisiert, dass sich das Honorar nach dem an- gemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (§ 15 Abs. 1 AnwT i.V.m. § 16 Abs. 1 AnwT), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (§ 15 Abs. 2 AnwT). Das Honorar wird dabei nach den Regeln zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 14 AnwT festgelegt (§ 15 Abs. 2 AnwT). § 14 Abs. 3 AnwT sieht dabei eine Spezifikationspflicht vor, d.h. der amtliche Verteidiger muss eine spezifizierte Abrechnung einreichen. Spezifiziert im Sinne von § 14 Abs. 3 AnwT bedeutet, dass die Abrechnung sinnvoll gegliedert, ausreichend spezifisch, nachvollziehbar und überprüfbar ist, so dass sie von der rechtsanwendenden Behörde auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden kann. 5.2 Der amtliche Verteidiger reichte am 12. September 2025 seine Honorarnote ein, mit welcher er für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 39.75 Stunden geltend macht (OG GD 17). Davon entfallen gemäss der detaillierten Honorarnote 28.43 Stunden auf das Verfassen der Berufungsbegründung (inkl. Aktenstudium, Argumentation, Verweise und Finalisierung). Die- ser Aufwand erscheint zu hoch. Dabei ist zu bedenken, dass der Beschuldigte praktisch sämtliche, ihm vorgeworfene Sachverhalte eingestanden hatte und sich im vorliegenden Ver- fahren mehrheitlich Rechtsfragen stellten. Zudem hat der amtliche Verteidiger den Beschul- digten bereits im Vorverfahren und vor der Vorinstanz verteidigt und hierfür eine Entschädi- gung von CHF 18'060.00 erhalten. Der amtliche Verteidiger kannte damit bereits die Akten bzw. war aufgrund der weitreichenden Geständnisse des Beschuldigten im Berufungsverfah- ren ohnehin kein vertieftes Aktenstudium notwendig. Zwar reichte der amtliche Verteidiger eine 36-seitige Berufungsbegründung ein. In grossen Teilen brachte er darin aber die gleiche Argumentation vor wie vor Vorinstanz. Vor diesem Hintergrund ist der zu entschädigende Aufwand für die Berufungsbegründung zu kürzen und auf 12.5 Stunden festzusetzen. Weiter macht der amtliche Verteidiger insgesamt 2.51 Stunden für Korrespondenz mit dem Migrationsamt geltend. Dabei handelt es sich um folgende Positionen in der Honorarnote: 12.03.2025 Schreiben re L, Tel. bei Migr.amt 0.25 h 12.03.2025 Tel. mit Fr. AV.________ re Landeverweisung 0.25 h 20.03.2025 Unterlagen von Migrationsamt 0.17 h 14.05.2025 Tels. Ausländer- und Asylbehörde 0.25 h 07.07.2025 Unterlagen, Tel. bei Migrationsamt Aargau 1.17 h 08.07.2025 Tels. mit Migrationsamt 0.42 h

Seite 48/52 Es ist zwar nicht ersichtlich, weshalb es für die Verteidigung des Beschuldigten in diesem Umfang notwendig war, sich mit den Migrationsämtern auszutauschen. Bei grosszügiger Be- trachtung kann hingegen davon ausgegangen werden, dass diese Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der Landesverweisung angemessen waren. Im Übrigen sind die geltend gemachten Aufwendungen angemessen. Der zu entschädigende Aufwand beträgt somit 23.82 Stunden und der Stundenansatz CHF 220.00. Die geltend ge- machten Spesen von CHF 45.10 sind ausgewiesen. Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist mithin inkl. Spesen und 8.1 % MWST auf CHF 5'713.60 festzulegen. Aufgrund definitiver Uneinbringlichkeit wird der Beschuldigte von einer Rückzahlungsverpflichtung bereits heute definitiv entbunden. 5.3 Der amtliche Verteidiger ersuchte mit Eingabe vom 12. September 2025 ferner um eine Akontozahlung von mindestens CHF 5'000.00. Er begründete dies mit der Sicherstellung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kanzlei. Grundsätzlich wird die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung am Ende des Verfahrens festgelegt. Erstreckt sich das Mandat über ei- nen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Ver- fahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist das Ver- fahren zum Zeitpunkt des Ersuchens um Akontozahlung spruchreif. Zu diesem Zeitpunkt steht der Abschluss des Verfahrens unmittelbar bevor. Folglich ist keine Dringlichkeit auszu- machen, der amtlichen Verteidigung eine Akontozahlung auszurichten. Das angemessene Honorar wird ihm demnächst ausbezahlt.

Seite 49/52 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom

19. Februar 2025 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: II. B.________ 1. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen: […] 1.2 des mehrfachen versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; […] 7. 7.1 Es wird davon Vormerk genommen, dass die vormalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin AW.________, für ihre Aufwendungen mit CHF 1'422.15 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Kanton Aar- gau entschädigt wurde. 7.2 Es wird davon Vormerk genommen, dass der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt AX.________, für seine Aufwendungen mit CHF 1'079.27 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Kanton St. Gallen ent- schädigt wurde. 7.3 Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt E.________, wird für seine Aufwendungen mit Bezug auf das im Kanton Zug geführte Strafverfahren mit CHF 18'060.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. […] III. Zivilklagen 1. Der Beschuldigte B.________ wird verpflichtet, dem Privatkläger G.________ Schadenersatz in der Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen. 2. Die Beschuldigten B.________ und F.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, H.________ Schadenersatz in Höhe von CHF 1'600.00 zu bezahlen. 3. Mangels hinreichender Bezifferung und Begründung werden die Zivilklagen folgender Personen auf den Zivilweg verwiesen: 3.1 I.________; 3.2 J.________; 3.3 K.________; 3.4 L.________; 3.5 M.________; 3.6 N.________; 3.7 O.________. IV. Beschlagnahmte Vermögenswerte 1. Die beschlagnahmten und auf das Fallkonto 1A 2024 1242 der Gerichtskasse des Kantons Zug einbezahl- ten CHF 413.85 werden im Umfang von CHF 200.00 für die Tilgung der gutgeheissenen Zivilforderung von G.________ verwendet. Der Restbetrag in Höhe von CHF 213.85 wird mit den B.________ auferlegten Ver- fahrenskosten verrechnet.

Seite 50/52 2. Die beschlagnahmten und auf das Fallkonto 1A 2024 1242 der Gerichtskasse des Kantons Zug einbezahl- ten CHF 1'188.47 werden vollumfänglich für die Tilgung der gutgeheissenen Zivilforderung von H.________ verwendet. 2. Die Berufung des Beschuldigten wird im Hauptpunkt abgewiesen. 3. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklagevorwurf 12, Betreten des VW California zum Nachteil von P.________). 4. Der Beschuldigte B.________ wird – zusätzlich zum bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch – schuldig gesprochen: 4.1 des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB; 4.2 der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; 4.3 des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; 4.4 des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 4.5 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB; 4.6 der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG. 5. Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juni 2024 (E-4/2024/23591) gewährte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von zwei Monaten, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind, wird widerrufen. 6. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Vorstrafe bestraft mit einer Freiheits- strafe von 23 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Untersuchungsamts Altstätten vom 18. Mai 2024 (ST.2024.19731), der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juni 2024 (E-4/2024/23591) und der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 9. Juli 2024 (SUV_K.2024.1109), unter Anrechnung der im vorliegenden Verfahren entstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 217 Tagen sowie unter Anrechnung der im widerru- fenen Strafbefehl vermerkten zwei Tage erstandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem 5. März 2025. 7. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von acht Jahren aus der Schweiz verwiesen. 8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 9.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 15'726.90 und werden dem Beschuldigten auferlegt. Die auferlegten Kosten werden dem Beschuldigten nach erfolgter Verrechnung gemäss Dispositivziffer 1./IV./1 zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit bereits heute definitiv erlassen.

Seite 51/52 9.2 Auf die Festsetzung einer Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren wird zufol- ge offensichtlicher Uneinbringlichkeit bereits heute definitiv verzichtet. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 4’000.00 Entscheidgebühr CHF 229.00 Auslagen CHF 4’229.00 Total und werden zu 9/10 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Staatskasse genom- men. Die auferlegten Kosten werden dem Beschuldigten zufolge offensichtlicher Uneinbring- lichkeit bereits heute definitiv erlassen. 11.1 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt E.________, wird für seine Bemühungen im Beru- fungsverfahren mit CHF 5'713.60 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschä- digt. 11.2 Auf die Festsetzung einer Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten für diese Kosten wird zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit bereits heute definitiv verzichtet. 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 13. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt E.________ (für sich und den Beschuldigten) - Privatkläger gemäss separater Liste (im Dispositiv) - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 VZAE) - Staatssekretariat für Migration (gemäss Art. 3 Ziff. 1 Mitteilungsverordnung)

Seite 52/52 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist / Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug der Sanktion gemäss Ziffer 6) - Amt für Migration des Kantons Zug (zum Vollzug der Landesverweisung und Aus- schreibung im SIS gemäss Ziffern 7 und 8) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug II. Strafabteilung O. Fosco F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: