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S2 2024 2

Zug OG · 2024-10-16 · Deutsch ZG

Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial

Sachverhalt

1.1 Den Anklagevorwurf und die wesentlichen Beweismittel hat die Vorinstanz in ihrem Urteil zu- treffend wiedergegeben (OG GD 1 E. III.1 S. 16 f. und OG GD 1 E. III.3 S. 23-24 [Ziff. 3.1.1- 3.1.7]). Darauf kann verwiesen werden. 1.2 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe als Verwaltungsrat die Kapitalerhöhung der H.________ AG vom tt.mm. 2019 nur deswegen durchgeführt, weil er die Mehrheit der Akti- en habe erhalten wollen. Er habe deswegen die Einladung zur Generalversammlung absicht-

Seite 26/40 lich entgegen den Statuten im schweizerischen Handelsamtsblatt (nachfolgend: SHAB) pu- bliziert, damit der im Ausland wohnhafte G.________ von der angesetzten Generalversamm- lung nichts erfahren würde und die Bezugsrechte bei der Kapitalerhöhung damit nicht ausü- ben könnte (SE GD 1/1 S. 7). Der Beschuldigte wendete gegen diesen Anklagevorwurf kon- stant ein, dass er keinen Kontakt mehr zu G.________ gehabt habe. Die Adresse im Aktien- buch habe er nicht aktualisiert, weil ihm G.________ nie eine neue Adresse mitgeteilt habe. Er habe nicht über eine aktuelle Adresse, Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse verfügt. Er habe das Aktienbuch aber auch nicht zeitnah nachgeführt und aktualisiert, als er Adressänderungen von G.________ erkannt habe. Gemäss dem Ergebnis einer Adressnach- forschung habe sich G.________ nach Singapur abgemeldet (act. 21/11 Ziff. 30; OG GD 10 S. 21 Ziff. 65 ff.). Während der Befragung bei der Vorinstanz ergänzte der Beschuldigte, dass er auch beim Treuhänder J.________ nachgefragt habe, dieser habe aber nicht weiterhelfen können (SE GD 8/2 S. 4). 1.3 Der äussere Ablauf der Kapitalerhöhung vom tt.mm.2019 ist weitgehend unbestritten. Der Kapitalerhöhungsbericht vom tt.mm.2019 hielt fest, dass "die Bezugsrechte der Aktionäre vollumfänglich gewahrt und weder eingeschränkt noch aufgehoben" wurden. Der Beschuldig- te stellte nie in Abrede, dass er den Kapitalerhöhungsbericht unterzeichnete (act. 24/1/176), bei der öffentlichen Beurkundung des Verwaltungsratsbeschlusses dem Notar vorlegte (act. 24/1/159) und danach zusammen mit weiteren Unterlagen dem Handelsregister des Kantons Zug einreichte (act. 24/1/149). Unbestritten und erstellt ist ferner, dass die Generalversamm- lung der H.________ AG vom tt.mm.2019 vom Beschuldigten als einziger Verwaltungsrat ohne die Anwesenheit des hälftigen Mitaktionärs G.________ durchgeführt worden ist. Eben- falls unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte zur Generalversammlung mittels SHAB-Publikation vom tt.mm.2019 einlud (act. 2/165), während die Statuten der H.________ AG eine Einladung "durch Brief, Telefax oder E-Mail an die im Aktienbuch eingetragenen Ak- tionäre" vorsah (act. 24/1/133). 1.4 Dass die Kapitalerhöhung vom tt.mm.2019 eine übliche Kapitalbeschaffungsmassnahme der H.________ AG gewesen sein könnte, ist angesichts der Liberierung der neuen Aktien im Umfang von nur CHF 1'000.00 ausgeschlossen. So fielen die Transaktionsabwicklungskos- ten (Notar, Handelsregistergebühren etc.) wahrscheinlich nicht unwesentlich tiefer aus als der mit der Kapitalerhöhung der H.________ AG bewirkte Kapitalzuschuss von CHF 1'000.00. Die Kapitalerhöhung war somit aus einer wirtschaftlichen Perspektive nicht erklärbar. Angesichts der ökonomischen Unstimmigkeit der Kapitalerhöhung kommt als ein- ziger schlüssiger Zweck die Mehrheitsbeschaffung an den Aktien der H.________ AG in Fra- ge, was der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung zugestand (OG GD 10 S. 20 Ziff. 60). Daraus folgt: Um den mittels der Kapitalerhöhung verfolgten Plan der Beteiligungs- mehrheit an der H.________ AG erfolgreich umzusetzen, musste der Beschuldigte verhin- dern, dass G.________ an der Generalversammlung gegen die Durchführung der Kapitaler- höhung stimmt oder alternativ seine Bezugsrechte ausübt. Diesem Gedanken folgend, hätte der Beschuldigte rein theoretisch kein Interesse daran gehabt, G.________ über die anste- hende Generalversammlung zu informieren. Es ist folglich zu prüfen, ob diese interessenba- sierte und naheliegende Hypothese Stütze in den Akten findet. 1.5 Zur Frage, ob der Beschuldigte effektiv die Adresse von G.________ kannte oder wusste, wie er diese einfach erhältlich machen konnte, ergeben sich folgende Hinweise in den Akten:

Seite 27/40 1.5.1 Die Aussage des Beschuldigten, dass die im Aktienbuch genannte Adresse von G.________ nicht mehr aktuell gewesen sei, ist korrekt. Im Aktienbuch war die Adresse von G.________ im Jahr 2006 vermerkt. Aktenkundig ist indessen aber auch, dass die H.________ AG neben dem Beschuldigten mit G.________ nur über einen weiteren Mitaktionär verfügte und der Beschuldigte bis ins Jahr 2016 jeweils Kenntnis von den wechselnden Adressen von G.________ erhielt und dessen Adresse im Aktienbuch nie nachführte (act. 4/1 und act. 4/55 Ziff. 2; act. 4/35). 1.5.2 Der Beschuldigte reichte eine Adressermittlung zu den Untersuchungsakten, welche L.________ am 16. November 2017 in Auftrag gab. Demnach habe sich G.________ von seinem Wohnsitz in Deutschland nach Singapur abgemeldet (act. 2/169). Das darauf auf- bauende Argument des Beschuldigten bezieht sich somit auf eine Adressermittlung, welche ein Gläubiger von G.________ mehr als ein Jahr vor der Kapitalerhöhung vom tt.mm.2019 in Auftrag gegeben hatte. Nicht nur besteht eine erhebliche zeitliche Distanz zwischen der Adressabklärung und der Kapitalerhöhung. Zu würdigen ist auch, dass ein Gläubiger von G.________ nicht über eine vergleichbare Nähe zu diesem verfügt, wie ein Geschäftspartner und hälftiger Mitaktionär der gemeinsamen Gesellschaft. Mit der entsprechenden Adressaus- kunft ist mithin nicht belegt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung im März 2019 nicht wusste, wo G.________ wohnte oder wie dieser hätte kontaktiert werden können. 1.5.3 Bis unmittelbar vor der Kapitalerhöhung am tt.mm.2019 stand der Treuhänder J.________ im Kontakt mit G.________ und verfügte über dessen postalische Anschrift in Polen, Mobiltele- fonnummer und E-Mail-Adresse. J.________ und G.________ korrespondierten mit Briefen vom 14. Januar 2019 (act. 4/5), 24. Januar 2019 (act. 4/6), 3. März 2019 (act. 4/7) und

22. März 2019. In seinen Schreiben erwähnte J.________ mehrfach, dass er wegen den An- fragen von G.________ betreffend die treuhänderisch gehaltene Gründungsaktie der H.________ AG jeweils telefonisch Rücksprache mit dem Beschuldigten genommen habe. Es ist im Rahmen dieser Rückfragen lebensnah davon auszugehen, dass J.________ dem Beschuldigten den Grund für die telefonische Kontaktaufnahme, nämlich die briefliche Korre- spondenz mit G.________, mitteilte. Es ist damit weder überzeugend noch glaubhaft, wenn sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, er habe damals keinen Kontakt zu G.________ aufnehmen können. So sieht auch der Zeuge J.________, trotz fehlender kon- kreter Erinnerung, diese Möglichkeit als naheliegend an. Zumindest erinnerte er sich, dass ihm der Beschuldigte mitgeteilt habe, dass G.________ in Polen wohne (OG GD 10 S. 6 Ziff. 25). Gesamthaft gewürdigt sprechen die Umstände dafür, dass der Beschuldigte sich ge- rade aufgrund der Erkundigungen von G.________ bei J.________ betreffend die treuhände- risch gehaltene Gründeraktie (und dessen so offengelegten neuen Interesses an der H.________ AG) entschlossen hatte, sich mittels einer Kapitalerhöhung klandestin die Mehr- heit der Aktienanteile der H.________ AG zu beschaffen. Denn wie der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ausführte, begann "der Krieg" mit G.________ schon einige Zeit vor- her im Jahr 2016 (OG GD 10 S. 22 Ziff. 72). 1.5.4 Nicht korrekt kann die Aussage des Beschuldigten bei der Vorinstanz sein, wonach er J.________ wegen der Adresse von G.________ angefragt habe. Hätte er dies getan, wäre es naheliegend, dass J.________ eine Adresse hätte nennen können, denn dieser stand seit

Seite 28/40 Januar 2019 in brieflichen und telefonischen Kontakt mit G.________. Entsprechend konnte J.________ auch nicht bestätigen, dass der Beschuldigte ihn damals wegen der Adresse von G.________ angefragt habe (OG GD 10 S. 7 Ziff. 30). Die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten bei der Vorinstanz erscheinen mithin als Schutzbehauptungen. 1.6 Gesamthaft gewürdigt ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, die ver- altete Adresse von G.________ im Aktienbuch der H.________ AG nachzuführen und die Einladung zur Generalversammlung statutenkonform entweder brieflich oder per E-Mail an die bekannten Kontaktdaten von G.________ zuzustellen. Die stattdessen vorgenommene Publikation der Einladung zur Generalversammlung im SHAB hatte vorliegend einzig eine Feigenblattfunktion, denn der Beschuldigte konnte ohne weiteres davon ausgehen, dass der effektiv in Polen wohnhafte G.________ diese nicht rechtzeitig zur Kenntnis nehmen würde. Der Beschuldigte kann sich mithin in subjektiver Hinsicht nicht darauf berufen, dass er gut- gläubig versucht habe, G.________ mangels einer bekannten Anschrift mittels SHAB- Publikation auf die Generalversammlung aufmerksam zu machen. 2. Rechtliches 2.1 Die Vorinstanz legte die anwendbaren Rechtsnormen zur Erschleichung einer falschen Beur- kundung, zur Urkundenfälschung sowie die rechtlichen Bestimmungen zum Kapitaler- höhungsvorgang einer Aktiengesellschaft zutreffend dar (OG GD 1 E. III.2. S. 17-23). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die Einladung zu einer Generalversammlung gemäss dem vor dem Jahr 2020 gültigen Recht in der durch die Statuten vorgeschrieben Form zu erfolgen hatte (aArt. 700 OR). 2.2 In rechtlicher Hinsicht sahen die Statuten der H.________ AG vor, dass die Einladung durch Brief, Telefax oder E-Mail an die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre erfolgt. Üblicherwei- se ist das Versenden der Einladung für die Generalversammlung mitsamt Traktanden an die im Aktienbuch genannten Adressen ausreichend (Böckli, a.a.O., § 8 N. 134). Auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf sich die Gesellschaft grundsätzlich auf den Ak- tienbucheintrag verlassen. Dies gilt aber nur, wenn sie keine Kenntnis davon hat oder haben müsste, dass der Eintrag falsch ist (BGE 137 III 460 E. 3.2.2). Denn die Vermutung der Rich- tigkeit des Aktienbuchs gilt nicht absolut und kann umgestossen werden (BGE 124 III 350 E. 2c). Mit anderen Worten kann ein nicht den Tatsachen entsprechender Eintrag einer Informa- tion im Aktienbuch den Verwaltungsrat nicht entlasten, wenn er die wahren Tatsachen kannte oder kennen musste. Nichts anderes ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, denn es wäre rechtsmissbräuchlich, sich auf den Aktienbucheintrag zu berufen, wenn man weiss oder wissen kann, dass dieser nicht zutreffend ist. Der Beschuldigte hätte dabei die aktuelle Adresse von G.________ ohne weiteres bei J.________ in Erfahrung bringen kön- nen, da er wusste, dass G.________ diesen kürzlich angeschrieben hatte. Entsprechend wä- re der Beschuldigte vorliegend aufgrund der speziellen Konstellation nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, an den Kontakt von J.________ anzuknüpfen und G.________ die Ein- ladung zur Generalversammlung an seine Adresse in Polen zu versenden. Der Beschuldigte unterliess dies treuwidrig, weil er wie dargelegt effektiv gar nicht wollte, dass G.________ die Möglichkeit erhielt, an der Kapitalerhöhung der H.________ AG teilzunehmen. Denn dies hätte seinen verfolgten Plan, mittels der Kapitalerhöhung die Aktienmehrheit zu beschaffen, vereitelt. Unter diesen spezifischen Umständen ist eine Erklärung im Kapitalerhöhungsbe-

Seite 29/40 richt, welche festhält, dass die Bezugsrechte gemäss Art. 652b Abs. 1 OR gewahrt worden sind, inhaltlich unwahr. Tatsächlich wurden G.________ die Bezugsrechte vom Beschuldig- ten entzogen, da er am Kapitalerhöhungsvorgang trotz seiner Aktionärsstellung (50 % Anteil) nicht teilnehmen konnte. Dem Beschuldigten war die Unwahrheit dieser Erklärung wie darge- legt auch bewusst. 2.3 Einem Kapitalerhöhungsbericht gemäss Art. 652e OR kommt, als ein nach Art. 46 Abs. 2 lit. d HRegV für einen Kapitalerhöhungsvorgang zwingend notwendiges Dokument, grundsätzlich eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Rechtsverkehr zu. So hat das Bundesgericht eine Verurteilung wegen Falschbeurkundung (Urkundenfälschung) im Zusammenhang mit der unwahren Umschreibung einer Verrechnungsliberierung, welche nur vorgetäuscht wor- den war, in einem Kapitalerhöhungsbericht bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2022 vom 15. Februar 2023 E. 2.4.1 und E. 2.4.2). Diese Rechtsprechung ist stim- mig und kann auch auf unwahre Passagen zu Bezugsrechten in einem Kapitalerhöhungsbe- richt übertragen werden. Denn wie bei den Bestimmungen zum Kapitalschutz handelt es sich bei den Bezugsrechten als Aktionärsschutzbestimmung um einen zwingenden Aspekt des Aktienrechts, dessen Einhaltung das Gesetz bei Kapitalerhöhungen gebietet. 2.3.1 Ein Kapitalerhöhungsbericht, mitsamt den Erläuterungen zu den Bezugsrechten nach Art. 652e OR, führt im Rahmen der Kapitalerhöhung zu einer Prüfung durch das Handelsre- gisteramt und einem anschliessenden Eintrag des erhöhten Aktienkapitals im Handelsregis- ter. Eintragungen im Handelsregister müssen dabei wahr sein (aArt. 26 HRegV bzw. Art. 929 OR). Sie haben Urkundenqualität (BGE 81 IV 238 E. 3a), was bedeutet, dass sie vollen Be- weis der darin behaupteten Tatsachen erbringen (Art. 9 ZGB). Das Gesetz schreibt den im Handelsregister enthaltenen Tatsachen damit grundsätzlich eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. 2.3.2 Die Prüfungspflichten des Handelsregisteramtes richten sich dabei nach dem Leitgedanken der Gesetzmässigkeit des Eintrags (BGE 114 II 68 E. 2). Daraus folgt, dass Kapitaler- höhungsberichte über Kapitalerhöhungen, die inhaltlich nicht mit den Beschlüssen der Gene- ralversammlung übereinstimmen, nicht im Handelsregister eintragen werden dürfen (vgl. Böckli, a.a.O. § 2 N. 58). Das Handelsregisteramt muss mithin im Rahmen seiner Aufgaben- erfüllung sicherstellen, dass nur gesetzmässige Transaktionen den öffentlichen Glauben des Handelsregisters geniessen können. Entsprechend garantiert das Gesetz, dass die Tatsa- chen, welche im Handelsregister eingetragen werden, gesetzmässig und wahr sind (bzw. sein sollten). 2.3.3 Das Handelsregister muss sich dabei bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe zwin- gend auf die Richtigkeit des Kapitalerhöhungsberichts verlassen können. Denn nur wenn ein Kapitalerhöhungsbericht inhaltlich wahr ist, kann geprüft werden, ob dieser dem Generalver- sammlungsbeschluss entspricht. Deswegen erhält ein Kapitalerhöhungsbericht durch die Tatsache, dass der Kapitalerhöhungsvorgang durch das Handelsregister geprüft, eingetra- gen und mittels Publikation öffentlich gemacht wird, eine erhöhte Glaubwürdigkeit. Bei dieser Ausgangslage kommt der von Gesetzes wegen im Kapitalerhöhungsbericht enthaltenen Er- klärung des Verwaltungsrats, wie die Bezugsrechte bei der Kapitalerhöhung gehandhabt wurden, bereits von Gesetzes wegen im Rechtsverkehr eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Das unwahre Darstellen der tatsächlichen Situation betreffend die Bezugsrechte in einem

Seite 30/40 Kapitalerhöhungsbericht ist somit keine einfache schriftliche Lüge. Der objektive Tatbestand der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist damit erstellt. 2.4 Der Beschuldigte handelte im Rahmen der Kapitalerhöhung vom tt.mm.2019 wie dargelegt mit dem Plan, klandestin die Mehrheit an der H.________ AG zu erlangen. Da er dafür die Möglichkeit der Ausübung der gesetzlichen Bezugsrechte von G.________ aushebeln muss- te, ist erstellt, dass er wissentlich und willentlich falsche Angaben zum Bezugsrechtsverzicht im Kapitalerhöhungsbericht verschriftlichte. Eine fahrlässige Handlung wäre nicht plausibel. Aus den bereits dargelegten subjektiven Absichten des Beschuldigten ergibt sich ferner schlüssig eine Täuschungs- und Vorteilsabsicht. Der Beschuldigte beabsichtigte, den unwah- ren Kapitalerhöhungsbericht dem Handelsregister einzureichen, mit der Absicht, dass dieser bei der Prüfung fälschlicherweise als inhaltlich wahr wahrgenommen würde. Ferner hatte der Beschuldigte keinen rechtlichen Anspruch darauf, eine Kapitalerhöhung ohne Wissen seines Mitaktionärs unter faktischem Entzug von dessen Bezugsrechten durchzuführen. Indem er dies trotzdem tat und dafür den unwahren Kapitalerhöhungsbericht verwendete, erreichte er auf unrechtmässige Art und Weise eine Besserstellung. Diese Besserstellung muss nach der Rechtsprechung nicht zwingend finanzieller Natur sein; jede Besserstellung im Sinne eines unrechtmässigen Vorteils ist ausreichend (vgl. BGE 141 IV 369 E. 7.4). Der objektive und subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) ist damit erstellt. Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.5 Indem der Beschuldigte am tt.mm.2019 den unwahren Kapitalerhöhungsbericht zusammen mit den weiteren Belegen beim Handelsregister einreichte und dadurch die Eintragung der Kapitalerhöhung erreichte (act. 24/1/179), täuschte er den zuständigen Handelsregisterbe- amten. So schloss die Generalversammlung der H.________ AG vom tt.mm.2019 die Be- zugsrechte der Aktionäre nicht aus (act. 24/1/154). Wenn der Kapitalerhöhungsbericht nun wahrheitsgemäss festgestellt hätte, dass ein faktischer Bezugsrechtausschluss stattfand, da ein Mitaktionär absichtlich nicht ordnungsgemäss zur Generalversammlung eingeladen wur- de, wäre die Transaktion offensichtlich gesetzeswidrig und damit nicht eintragungsfähig ge- wesen. Ferner wäre mangels einer statuten- und rechtskonformen Ladung der Aktionäre die Generalversammlung vom tt.mm.2019 nichtig gewesen (vgl. Böckli, a.a.O., § 8 N. 624). Folg- lich hätte das Handelsregisteramt den Vorgang nicht eingetragen, wenn es nicht über die Wahrung der Bezugsrechte im Kapitalerhöhungsbericht getäuscht worden wäre. Der Be- schuldigte konnte mithin die Eintragung des neuen, voll liberierten Aktienkapitals von CHF 101'000.00 (und damit die Aktienmehrheit an der H.________ AG) nur deswegen erlan- gen, weil er dem Handelsregister eine unwahre Dokumentation des Kapitalerhöhungsvor- gangs einreichte, worin er vorspiegelte, dass die Bezugsrechte gewahrt worden seien. 2.6 Dass die unwahre Tatsache der Wahrung der Bezugsrechte nicht im Handelsregisterauszug der H.________ AG gemäss Art. 45 Abs. 2 HRegV ausgewiesen wird, ist rechtlich irrelevant. Wesentlich ist, dass die gesamte Kapitalerhöhung vom tt.mm.2019, vergleichbar wie bei den Fällen einer Scheinliberierung (vgl. Boog, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 253 StGB N. 12), nicht gültig und damit nicht eintragungsfähig war. Einträge im Handelsregister haben da- bei, wie dargelegt, Urkundenqualität (BGE 81 IV 238 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 2.2.2). Folglich hätte der Ausweis eines Aktienka- pitals von CHF 101'000.00 der H.________ AG nicht durch Eintragung im Handelsregister beurkundet werden dürfen.

Seite 31/40 2.7 Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass auch erstellt ist, dass das Handelsregister bzw. die zuständigen Handelsregistermitarbeitenden die Hintergründe der Kapitalerhöhung vom tt.mm.2019 nicht kennen konnten und nicht wussten, dass der Kapitalerhöhungsbericht bezüglich der Bezugsrechte eine Unwahrheit enthielt. Sie wurden wie dargelegt im Rahmen ihrer Prüfung der Transaktion getäuscht und trugen deswegen eine Kapitalmutation im Han- delsregister ein, obwohl diese effektiv nicht hätte eingetragen werden dürfen. Der objektive Tatbestand des Erschleichens einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB ist damit erstellt. 2.8 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte, wie bereits dargelegt, wissentlich und wil- lentlich. Insbesondere wollte er trotz Missachtung der Bezugsrechte eines Aktionärs das neue Aktienkapital von CHF 101'000.00 im Handelsregister eintragen, um die Aktienmehrheit an der H.________ AG zu erlangen. Sein Handlungsplan basierte dabei auf einer Täuschung des Handelsregisters zur Eintragung einer gesetzeswidrigen und damit unwahren Kapitaler- höhungsvorgangs. Der objektive und subjektive Tatbestand des Erschleichens einer falschen Beurkundung ist erstellt. Der Beschuldigte ist mithin auch des Erschleichens einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB schuldig zu sprechen. Zwischen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und dem Tatbestand des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) besteht Realkonkurrenz, auch wenn die Täuschung mittels der gleichen un- wahren Urkunde vorgenommen wurde (BGE 107 IV 128 E. 3b). IV. Sanktion 1. Ausgangslage Die Vorinstanz legte die rechtlichen Vorgaben und Grundsätze der Strafzumessung korrekt dar (OG GD 1 E. V.1. S. 57-59). Darauf kann verwiesen werden. 2. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung 2.1 Der Beschuldigte wird der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gesprochen. Diese Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit dem Inkrafttreten der Strafrahmenharmonisierung am 1. Juli 2023 wurde die Sanktion für eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung nicht geändert (vgl. sinngemäss: Botschaft, BBl 2018 2827 S. 2865). So war bereits nach dem al- ten Recht, entgegen dem Wortlaut, eine Sanktion von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (und nicht von einem Jahr bis zu fünf Jahren) für eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung vorgesehen (vgl. dazu Niggli, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 158 StGB N. 177). Obwohl eine Geldstrafe als Sanktion im alten Recht bei aArt. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB im Gesetz nicht erwähnt wurde, war eine solche möglich. Denn Absatz 3 modifizierte einzig die Höhe der Freiheitsstrafe und schloss damit die Möglichkeit einer Geldstrafe, wie in Absatz 1 vorgese- hen, bei einer qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht aus. Folglich erweist sich bei der Strafandrohung von Art. 158 StGB weder das ältere noch das neuere Recht als für den Beschuldigten milder.

Seite 32/40 2.2 In objektiver Hinsicht ist die Deliktssumme mit CHF 150'000.00 bereits erheblich. Weitere Erwägungen können aber die objektive Tatschwere indessen deutlich mitigieren. So erfolgte die Schädigung der H.________ AG mittels einer einfachen Einbuchung des fiktiven Nach- tragssalärs in der Buchhaltung. Der entsprechende Vorgang ist, trotz der erheblichen finanzi- ellen Auswirkungen, relativ simpel und eine Vermögensdisposition i.S. eines Vermögensab- flusses (obwohl nicht für den Tatbestand vorausgesetzt, jedoch bei vielen Tatvarianten der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung üblich) erfolgte nicht. So kann gewürdigt wer- den, dass der Beschuldigte einzig eine unverzinsliche und ungesicherte Schuld, die nicht fäl- lig war, reduzierte. Dies mindert die wirtschaftliche Bedeutung der Transaktion leicht. We- sentlich ist dabei auch die wirtschaftliche Betrachtung, wonach der Beschuldigte hälftig an der H.________ AG beteiligt war und er sich mit der Straftat damit indirekt auch selbst schä- digte. Die objektive Tatschwere kann damit insgesamt, im Rahmen hypothetisch möglichen, deutlich gravierenderen Tatausführungsvarianten von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, noch als leicht taxiert werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelte der Be- schuldigte indessen beim Nachtragssalär direktvorsätzlich. Aus der Art der Tatausführung ist erkennbar, dass der Beschuldigte wohl nicht damit rechnete, dass dieses unlautere Ge- schäftsgebaren jemand bemerken würde. Da solche subjektiven Motive indessen bei einer ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht selten sind, ist dies neutral zu werten. Es bleibt damit bei einem leichten Gesamttatverschulden. Tatangemessen ist eine Sanktion im mittleren Teil des ersten Drittels des ordentlichen Strafrahmens, mithin von 240 Strafeinheiten. 2.3 Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. V.2.2 Ziff. 2.2.2 f., S. 61). An der Berufungsver- handlung bestätigte der Beschuldigte seine persönlichen Verhältnisse (OG GD 10 S. 10). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind insgesamt keine Anhaltspunkte erkennbar, welche auf eine besondere Strafempfindlichkeit schliessen lassen. Betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung ist der Beschuldigte nicht geständig. Er hat auch nie Reue über den Vorfall ausgedrückt. Indessen hat der Beschuldigte in prozessualer Hinsicht weit- gehend kooperiert, bspw. indem er die Geschäftsakten der H.________ AG freiwillig der Staatsanwaltschaft einreichte und in den Befragungen Angaben zum Sachverhalt machte. Diese justizielle Kooperation ist trotz des fehlenden Geständnisses mit einer Strafreduktion von 30 Strafeinheiten zu bewerten. 2.4 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbe- tracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Art. 48 lit. e StGB ist zwingend anzuwenden, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist bereits abgelaufen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Dies liegt vor. Die Einbu- chung des Nachtragssalärs erfolgte zu einem unbekannten Zeitpunkt im Oktober/November 2011, womit gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB zwei Drittel der Verjährungsfrist im Okto- ber/November 2021 erreicht wurden. Allerdings ist die zweite Bedingung für eine Strafmilde- rung nach Art. 48 lit. e StGB nicht erfüllt. So hat sich der Beschuldigte seit der Tat nicht wohl verhalten, da er im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung vom tt.mm.2019 wegen Urkun- dendelikten erneut straffällig wurde. Es ist indessen angemessen, in diesen Konstellationen ermessensweise auf eine Strafminderung zu schliessen, auch wenn Art. 48 lit. e StGB keine Anwendung findet. Denn das Strafbedürfnis nimmt allgemein mit der Zeit ab. So kann vorlie- gend aufgrund des sehr langen Zeitraums von bald 13 Jahren, der seit der Straftat vergan- gen ist, ein angemessener Abzug unter dem Aspekt der heilenden Wirkung der Zeit erfolgen. Eine weitere Strafsenkung um 60 Strafeinheiten ist angemessen.

Seite 33/40 2.5 Eine Sanktion von 150 Strafeinheiten ist damit tat- und täterangemessen. Nach dem alten Sanktionenrecht, welches im Jahr 2011 zum Zeitpunkt der Straftat galt, konnte in Fällen wie dem vorliegenden eine Freiheitsstrafe nur in Ausnahmesituationen ausgesprochen werden (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 Abs. 1 StGB, aArt. 41 Abs. 1 StGB). Nach dem neuen, ab dem

1. Januar 2018 geltenden Recht, ist eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im konkreten Fall sind u.a. auch wegen der langen Zeitdauer, welche seit der Straftat vergangen ist, keine besonderen Merkmale erkennbar, welche eine Freiheitsstrafe als zweckmässig oder angemessen erscheinen lassen würden. Auch in spezialpräventiver Hinsicht erscheint eine Freiheitsstrafe nicht als notwendig, um den gesellschaftlich gut inte- grierten Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Gestützt auf diese Erwägungen sowie aufgrund des grundsätzlichen Vorrangs der Geldstrafe vor einer Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1) wäre bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung auch nach dem neuen Recht auf eine Geldstrafe zu erkennen. Da eine Ausnahmekonstellation nach aArt. 41 Abs. 1 StGB nicht vorliegt und sich eine Freiheitsstrafe weder unter dem alten noch unter dem neu- en Recht aufdrängt, erweist sich unter dem Aspekt der Einzelstrafe weder das alte noch das neue Recht als milder. Allerdings gilt zu erwägen, dass im Rahmen der Gesamtstrafenbil- dung das zum Zeitpunkt des Berufungsurteils geltende neue Recht deutlich milder ist, da nur noch eine Geldstrafe bis maximal 180 Tagessätzen zulässig ist. Deswegen ist im Rahmen einer Gesamtschau das neue Recht milder und gelangt zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Sanktion für die ungetreue Geschäftsbesorgung beträgt mithin 150 Tagessätze Geldstra- fe. 3. Urkundenfälschung und Erschleichen einer falschen Beurkundung. 3.1 Der Beschuldigte wird der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gespro- chen. Diese Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In ob- jektiver Hinsicht hebelte der Beschuldigte mittels eines unwahren Kapitalerhöhungsberichts die gesetzlich zwingenden Bezugsrechte seines Mitaktionärs G.________ aus. Im Gegensatz zu anderen Fallkonstellationen verletzte er keine gesetzlichen Kapitalschutzvorschriften (bspw. bei schwindelhaften Sacheinlage- oder Verrechnungsliberierungen) und bewirkte beim Publikum keinen unwahren Eindruck über das effektive Aktienkapital einer juristischen Person. Er tangierte somit keine Gläubigerinteressen. Bereits aus diesem Umstand ergibt sich, dass vorliegend die Auswirkungen auf das geschützte Rechtsgut, nämlich Treu und Glauben im Rechtsverkehr, eher begrenzt sind. Zu Gunsten des Beschuldigten spricht auch, dass er keine Urkunde verfälscht hat, sondern im Sinne der Tatbestandsvariante der Falsch- beurkundung eine rechtserhebliche Tatsache falsch ausgewiesen hat. Dies wiegt regelmäs- sig von der Tatschwere her etwas geringer als eine Abänderung bzw. Verfälschung einer Ur- kunde (bzw. eine Urkundenfälschung i.e.S.). Die objektive Tatschwere ist insgesamt als sehr leicht bis leicht zu taxieren. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldige direktvorsätzlich, was neutral zu bewerten ist. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, sind die Handlungen des Beschuldigten betreffend die Kapitalerhöhung vom tt.mm.2019 zwar dreist. Sie hinterlas- sen indessen aber auch einen unbeholfenen Eindruck, weswegen sich die subjektive Tat- komponente letztlich neutral auswirkt. Insgesamt wiegt das Tatverschulden sehr leicht bis leicht. Dies rechtfertigt eine Ansetzung der Sanktion im untersten Bereich des ordentlichen Strafrahmens. Eine Sanktion von 120 Strafeinheiten ist tatangemessen. Die Sanktion ist da- bei als Geldstrafe auszusprechen.

Seite 34/40 3.2 Der Beschuldigte wird des Erschleichens einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB schuldig gesprochen. Diese Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstra- fe bestraft. Wesentlich ist dabei, dass durch das Einreichen des Kapitalerhöhungsberichts zwar das Handelsregister im Rahmen seiner Prüfung der Gesetzmässigkeit des Vorgangs getäuscht wurde. Erneut war indessen die Tatsache, welche unwahr beurkundet wurde, ver- gleichsweise von untergeordneter Bedeutung im Rechtsverkehr. Wie dargelegt, hatte die Ein- tragung der Transaktion im Handelsregister primär Auswirkungen auf den Mitaktionär G.________, der bei einem rechtmässigen durch ihn kontrollierten Aktienanteil mit einem Nominalwert von CHF 50'000.00 zu Unrecht zum Minderheitsaktionär der H.________ AG wurde. Darüber hinaus bestand keine erhebliche Gefahr für den Rechtsverkehr, zumal das liberierte Kapital der H.________ AG gemäss Handelsregister tatsächlich den liberierten Be- trägen entsprach. Deswegen ist die objektive Tatschwere erneut im sehr leichten bis leichten Bereich anzusetzen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was neutral zu bewerten ist. Es bleibt damit bei einem sehr leichten bis leichten Tatverschulden, weswegen eine Sanktion von 120 Strafeinheiten tatangemessen ist. Die Sanktion ist dabei als Geldstrafe auszusprechen. 3.3 Betreffend die Täterkomponente der beiden im Jahr 2019 begangenen Straftaten kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Es sind beim Vorwurf der Urkundenfäl- schung resp. des Erschleichens einer falschen Beurkundung keine täterbezogenen strafzu- messungsrelevanten Faktoren ersichtlich, welche die Sanktion senken könnten. Insbesonde- re liegt weder ein Geständnis noch eine Reuebekundung des Beschuldigten vor. Auch ist be- züglich der beurteilten Urkundendelikte keine justizielle Kooperation ersichtlich, welche eine Strafminderung rechtfertigen könnte. Als Strafart kommt bei beiden Sanktionen einzig eine Geldstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB); insbesondere erscheint die Aussprechung einer Freiheitsstrafe nicht als notwendig, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhal- ten. Es bleibt damit bei den tat- und täterangemessenen Sanktionen von jeweils 120 Tages- sätzen Geldstrafe. 4. Asperation, Tagessatzhöhe, Art des Strafvollzugs 4.1 Die drei ausgesprochenen Geldstrafen von 150, 120 und nochmals 120 Tagessätzen sind vorliegend als Strafart gleichartig, weswegen nach Art. 49 Abs. 1 StGB die Sanktion der schwersten Straftat für die weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen ist. Die abstrakten Strafandrohungen sämtlicher Straftaten sind gleich. Die konkret schwerste Sanktion sind mit- hin die 150 Tagessätze für die ungetreue Geschäftsbesorgung. Diese Sanktion bildet die Einsatz- bzw. Erststrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Diese ist dabei angemessen auf- grund der Zweit- und Drittstrafe zu erhöhen. Die Urkundenfälschung bzw. die Erschleichung einer falschen Beurkundung stehen dabei weder zeitlich noch sachlich in einem engen Zu- sammenhang zur ungetreuen Geschäftsbesorgung. Auf der anderen Seite stehen die Urkun- denfälschung und die Erschleichung einer falschen Beurkundung in einem sehr engen zeitli- chen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander. Gesamthaft gewürdigt rechtfer- tigt es sich vorliegend, die Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen um jeweils einen Drittel der Zweit- und Drittstrafe zu erhöhen. Dies ergibt eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB von 230 Tagessätzen.

Seite 35/40 4.2 Auf den 1. Januar 2018 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, wonach das Geldstrafenmaxi- mum gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB von 360 auf 180 Tagessätze gesenkt wurde. Diese Geset- zesänderung ist dabei relevant für die Gesamtstrafenbildung, zumal dafür der Urteilszeit- punkt massgeblich ist. Die Anwendung des neuen Rechts führt wie erwähnt bei der Gesamts- trafenbildung für den Beschuldigten zu einem milderen Ergebnis, da 180 Tagessätze trotz ei- ner tat- und täterangemessenen Gesamtstrafe von 230 Tagessätzen nicht überschritten wer- den dürfen. Die Sanktion ist mithin auf 180 Tagessätze zu senken. 4.3 Die Berechnung der Tagessatzhöhe der Vorinstanz erweist sich auch zum Zeitpunkt der Be- rufungsverhandlung als noch zutreffend, weswegen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (OG GD 1 E. V.3. Ziff. 3.3 S. 63; OG GD 10 S. 10). Der Tagessatz beträgt damit CHF 170.00. Eine Verbindungsbusse ist vorliegend nicht geboten, um den nicht vorbestraften und in geordneten Verhältnissen lebenden Beschuldigten in Zukunft zur Gesetzesnachachtung zu bewegen, zumal ihm mit der Vorinstanz ohne weiteres eine gute Legalprognose gestellt werden kann. Der Vollzug der Geldstrafe ist damit bedingt bei der An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Der Beschuldigte wurde dabei be- reits von der Vorinstanz gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB auf die Bedeutung der bedingten Strafe hingewiesen (OG GD 1 E. V.3. Ziff. 3.3 S. 64). 4.4 Kein Raum besteht bezüglich der an der Berufungsverhandlung wiederholten Anträge der Verteidigung auf Absehen von einer Bestrafung nach Art. 52 und 54 StGB (OG GD 10/2 S. 2). Betreffend die rechtlichen Voraussetzungen zur Anwendung dieser Bestimmungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. V.4. Ziff. 4.1-4.3 S. 64). Es trifft nicht zu, dass eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung mit einer Deliktsumme von CHF 150'000.00 sowie die vorliegend begangenen Urkundende- likte Bagatellcharakter haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte durch sei- ne Straftaten selbst erheblich betroffen wäre. Das angebliche Verschwinden von G.________ hat entgegen der Auffassung der Verteidigung keinen Zusammenhang mit den Straftaten des Beschuldigten; weder hat das Verschwinden die Straftaten veranlasst noch kann es diese rechtfertigen. 4.5 Auch eine Anwendung von aArt. 53 StGB fällt ausser Betracht. Zwar könnte sich der Be- schuldigte wohl auf die vor dem 1. Juli 2019 gültige Fassung der Norm als milderes Recht berufen, welches die Notwendigkeit der Sachverhaltsanerkennung noch nicht im Wortlaut als zwingende Voraussetzung einer Verfahrenseinstellung nannte. Dies ändert indessen nichts an der Beurteilung der Vorinstanz. So war bereits nach dem alten Recht zumindest die Aner- kennung der Normverletzung eine Voraussetzung für ein Absehen von einer Bestrafung (BGE 135 IV 12 E. 3.5.3). Dies liegt nicht vor. Zudem fehlt es vorliegend am Nachweis, dass der Beschuldigte alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen. So hat der Beschuldigte, der sich an der Berufungsverhandlung wei- terhin auf den Standpunkt stellte, das Nachtragssalär stehe ihm zu, nie behauptet, dass er das zu Unrecht eingebuchte und verrechnete Nachtragssalär der H.________ AG zurückbe- zahlt habe (vgl. OG GD 10 S. 10 Ziff. 49 ff.).

Seite 36/40 V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Untersuchungs- und erstinstanzliches Gerichtsverfahren 1.1 Die Vorinstanz legte die Rechtsgrundlagen des Kosten- und Entschädigungsspruchs im Un- tersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zutreffend dar (OG GD 1 E. VI.1 S. 65). Darauf kann verwiesen werden. 1.2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kos- tenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachts- strafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteil- ten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Ge- samtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesge- richts 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.3). Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang ste- hen. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. 1.3 Der Beschuldigte wurde im Berufungsverfahren vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den Kontokorrentkrediten der Aktionäre freige- sprochen. Der Beschuldigte hat indessen eingestanden, dass er sich fortlaufend von der H.________ AG im Rahmen einer Selbstkontrahierung (teilweise) unverzinste, ungesicherte und unbefristete Bezüge gewährte. Wie aufgezeigt, kann in diesem Punkt eine Zustimmung von G.________ zu den fortlaufenden Kreditgewährungen nicht festgestellt und damit eine Genehmigung der Generalversammlung nicht mehr konstruiert werden (vgl. E. II.3. Ziff. 3.5.2 f.). Deswegen hat der Beschuldigte in diesem Punkt gegen seine Treuepflicht als Verwal- tungsrat gemäss Art. 717 OR verstossen. Der Beschuldigte wusste, dass er nicht alleiniger Aktionär der H.________ AG war. Es musste ihm bewusst gewesen sein, dass sich die Be- züge von der H.________ AG letztlich auch gegen die wirtschaftlichen Interessen von G.________ richteten und deswegen seine Zustimmung erforderlich gewesen wäre. Der Ge- setzesverstoss erfolgte damit vorsätzlich und damit schuldhaft. 1.4 Eine zivilrechtliche Treuepflichtverletzung als Verwaltungsrat, welche wie vorliegend finanzi- elle Auswirkungen in Form von Vermögensabflüssen zum Nachteil der Gesellschaft nach sich zieht, beinhaltet keinen strafrechtlichen Vorwurf. Erst ein dadurch vorsätzlich bewirkter Vermögensschaden könnte eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begründen. Allerdings sind Hinweise auf solche zivilrechtlichen Treuepflichtver- letzungen im Rahmen des Untersuchungs- und Ermittlungsverfahrens ein schlüssiger Aus-

Seite 37/40 gangspunkt für eine Strafuntersuchung betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung. Bereits aufgrund der umfangreichen Selbstkontrahierungen hatte die Staatsanwaltschaft ausrei- chend Anlass im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts, den Sachverhalt zu untersuchen. Dieser Tatverdacht wurde dadurch im Verlauf der Untersuchung bestärkt, dass der Beschul- digte im Rahmen einer unzulässigen Selbstkontrahierung effektiv ein höheres Einkommen als der Mitaktionär G.________ bezogen hatte. Die Staatsanwaltschaft war in diesem Sinne auch befugt, Anklage zu erheben, damit der Sachverhalt zumindest erstinstanzlich verbind- lich durch ein Gericht beurteilt werden konnte. Nach Art. 426 Abs. 2 StPO trägt der Beschul- digte somit trotz eines Freispruchs in diesem Punkt die entsprechenden Kosten des Untersu- chungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Eine Entschädigung für die- sen teilweisen Freispruch muss aus den gleichen Gründen gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO verweigert werden. 1.5 Betreffend das Quellensteuerkontokorrent sowie die Zahlungen im Jahr 2016 als Teil der Vorwürfe im Zusammenhang mit den Kontokorrentkrediten lässt sich zudem keine vernünfti- ge Ausscheidung der damit verbundenen Kosten vornehmen. Es handelt sich dabei um einen Sachverhaltskomplex, welcher sowohl im Rahmen der Untersuchung wie auch im Rahmen der Verteidigung kaum erwähnt wurde. Es rechtfertigt sich deswegen insgesamt nicht, den Kostenspruch der Vorinstanz abzuändern. Dies ist auch vor dem Hintergrund, dass der Be- schuldigte bei den beiden Nebensachverhalten die Grundlage für eine Strafverfolgung auf- grund von fehlerhaften Verbuchungen der Positionen selbst setzte, angemessen. Unter die- ser Prämisse ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsspruch, welcher auf einer ansonsten unbestrittenen Kostenauferlegung im Umfang von vier Fünfteln basiert, und an- ordnet, die Verteidigung im Umfang von einem Fünftel zu entschädigen, zu bestätigen. 2. Berufungsverfahren 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt wer- den, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens (Art. 436 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren ist auf CHF 6'000.00 festzusetzen (§ 24 Abs. 1, 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege; BGS 161.7; KoV OG). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen im Schuld- und Sanktionspunkt zumindest teilweise. Allerdings mussten substantielle Schuldsprüche betref- fend das Nachtragssalär und die Kapitalerhöhung vom tt.mm.2019, welche insgesamt den Freispruch deutlich überwiegen, bestätigt werden. Auch mit seinen Anträgen auf Absehen von einer Bestrafung gestützt auf Art. 52-54 StGB unterlag der Beschuldigte. Die Sanktion

Seite 38/40 fiel indessen tiefer aus als bei der Vorinstanz. Gesamthaft gewürdigt unterliegt der Beschul- digte deutlich mehr als hälftig. Er trägt daher die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von zwei Dritteln. 2.3 Der Entschädigungsspruch folgt vorliegend dem Kostenspruch. Für eine Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) besteht mangels Kausalität zwischen der Treuepflichtverletzung und dem Berufungsverfahren kein Spielraum. Die Verteidigung ist im Umfang von einem Drittel für ihre angemessenen Bemühungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. 2.4 Die Verteidigung reichte eine Honorarnote ein und beantragte die Zusprechung eines Hono- rars von CHF 6'422.00. Eine Stundenabrechnung legte die Verteidigung nicht bei (OG GD 10/2/1). Gemäss § 15 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) rich- tet sich die Entschädigung der erbetenen Verteidigung in einem Strafverfahren nach § 14 Abs. 3 AnwT. Diese Regelung legt fest, dass der Anwalt oder die Anwältin eine spezifizierte Aufstellung der verrechneten Stunden erstellen muss. Wird keine solche Rechnung einge- reicht, kann das Honorar nach Ermessen festgesetzt werden. Der Sinn und Zweck der Be- stimmung liegt darin, dass die rechtsanwendenden Behörden überprüfen können, ob die gel- tend gemachten Aufwendungen angemessen sind. Wird in der Honorarrechnung wie vorlie- gend pauschal aufgeführt, die 27 Stunden Aufwand würden sich auf Aktenstudium, Beru- fungsanmeldung, Berufungserklärung, Korrespondenz, Plädoyer und Teilnahme an der Ver- handlung beziehen, so wird dadurch eine Überprüfung der Honorarnote durch die rechtsan- wendende Behörde verhindert. Damit tritt die Rechtsfolge von § 14 Abs. 3 AnwT ein und das Honorar kann nach Ermessen festgelegt werden. Angemessen ist angesichts der kurzen Be- rufungsverhandlung, den materiell übersichtlichen Vorwürfen sowie den wenig substanziellen Einwendungen ein Honorar von CHF 6'000.00 (inkl. MWST und Spesen). Der Beschuldigte ist mithin im Umfang von CHF 2'000.00 zu entschädigen. Dieser Betrag wird gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO direkt der erbetenen Verteidigung zuge- sprochen, unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Klienten.

Seite 39/40 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom

13. März 2024 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B.________ wird zufolge Eintritts der Verfolgungs-verjährung folgendermassen eingestellt: 1.1 bezüglich mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB für alle Tathandlungen vor dem 13. März 2009 (Anklageziffer I.4); 1.2 bezüglich mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB für alle Tathandlungen im Betrag bis zu CHF 300.00 (Anklageziffer I.4); 1.3 bezüglich Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklageziffer I.5)." 2. Die Berufung des Beschuldigten B.________ wird teilweise gutgeheissen. 3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäfts- besorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB (Kontokorrent Aktionäre; Ankla- geziffer 4.3.1) freigesprochen. 4. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen: 4.1 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB; 4.2 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB; 4.3 der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB. 5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 170.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. 6. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 9'224.00 und werden dem Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln (CHF 7'379.20) auferlegt. Im Umfang von einem Fünftel (CHF 1'844.80) werden sie auf die Staatskasse genommen. 7. Die erbetene Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin F.________, wird für ihre Bemühungen im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit CHF 3'061.90 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 6'000.00Entscheidgebühr CHF 170.00 Zeugenentschädigung CHF 40.00 Auslagen CHF 6'210.00Total und werden im Umfang von zwei Dritteln (CHF 4'140.00) dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von einem Drittel (CHF 2'070.00) werden sie auf die Staatskasse genommen.

Seite 40/40 9. Die erbetene Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin F.________, wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. MWST und Spesen) aus der Staatskasse entschädigt. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 11. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwältin F.________ (zweifach, für sich und den Beschuldigten) - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug II. Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Erwägungen (73 Absätze)

E. 1 Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteilsdispositivs und Beru- fungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des schriftlich begründeten Urteils) erfolg- ten von der erbetenen Verteidigung fristgerecht. Nichteintretensgründe gegen die Berufung wurden von den Parteien nicht geltend gemacht.

E. 1.1 bezüglich mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB für alle Tathandlungen vor dem 13. März 2009 (Anklageziffer I.4);

E. 1.2 bezüglich mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB für alle Tathandlungen im Betrag bis zu CHF 300.00 (Anklageziffer I.4);

E. 1.3 bezüglich Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklageziffer I.5)." 2. Die Berufung des Beschuldigten B.________ wird teilweise gutgeheissen. 3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäfts- besorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB (Kontokorrent Aktionäre; Ankla- geziffer 4.3.1) freigesprochen. 4. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen: 4.1 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB; 4.2 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB; 4.3 der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB. 5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 170.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. 6. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 9'224.00 und werden dem Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln (CHF 7'379.20) auferlegt. Im Umfang von einem Fünftel (CHF 1'844.80) werden sie auf die Staatskasse genommen. 7. Die erbetene Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin F.________, wird für ihre Bemühungen im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit CHF 3'061.90 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 6'000.00Entscheidgebühr CHF 170.00 Zeugenentschädigung CHF 40.00 Auslagen CHF 6'210.00Total und werden im Umfang von zwei Dritteln (CHF 4'140.00) dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von einem Drittel (CHF 2'070.00) werden sie auf die Staatskasse genommen.

Seite 40/40 9. Die erbetene Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin F.________, wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. MWST und Spesen) aus der Staatskasse entschädigt. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 11. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwältin F.________ (zweifach, für sich und den Beschuldigten) - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug II. Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

E. 1.4 Eine zivilrechtliche Treuepflichtverletzung als Verwaltungsrat, welche wie vorliegend finanzi- elle Auswirkungen in Form von Vermögensabflüssen zum Nachteil der Gesellschaft nach sich zieht, beinhaltet keinen strafrechtlichen Vorwurf. Erst ein dadurch vorsätzlich bewirkter Vermögensschaden könnte eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begründen. Allerdings sind Hinweise auf solche zivilrechtlichen Treuepflichtver- letzungen im Rahmen des Untersuchungs- und Ermittlungsverfahrens ein schlüssiger Aus-

Seite 37/40 gangspunkt für eine Strafuntersuchung betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung. Bereits aufgrund der umfangreichen Selbstkontrahierungen hatte die Staatsanwaltschaft ausrei- chend Anlass im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts, den Sachverhalt zu untersuchen. Dieser Tatverdacht wurde dadurch im Verlauf der Untersuchung bestärkt, dass der Beschul- digte im Rahmen einer unzulässigen Selbstkontrahierung effektiv ein höheres Einkommen als der Mitaktionär G.________ bezogen hatte. Die Staatsanwaltschaft war in diesem Sinne auch befugt, Anklage zu erheben, damit der Sachverhalt zumindest erstinstanzlich verbind- lich durch ein Gericht beurteilt werden konnte. Nach Art. 426 Abs. 2 StPO trägt der Beschul- digte somit trotz eines Freispruchs in diesem Punkt die entsprechenden Kosten des Untersu- chungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Eine Entschädigung für die- sen teilweisen Freispruch muss aus den gleichen Gründen gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO verweigert werden.

E. 1.5 Betreffend das Quellensteuerkontokorrent sowie die Zahlungen im Jahr 2016 als Teil der Vorwürfe im Zusammenhang mit den Kontokorrentkrediten lässt sich zudem keine vernünfti- ge Ausscheidung der damit verbundenen Kosten vornehmen. Es handelt sich dabei um einen Sachverhaltskomplex, welcher sowohl im Rahmen der Untersuchung wie auch im Rahmen der Verteidigung kaum erwähnt wurde. Es rechtfertigt sich deswegen insgesamt nicht, den Kostenspruch der Vorinstanz abzuändern. Dies ist auch vor dem Hintergrund, dass der Be- schuldigte bei den beiden Nebensachverhalten die Grundlage für eine Strafverfolgung auf- grund von fehlerhaften Verbuchungen der Positionen selbst setzte, angemessen. Unter die- ser Prämisse ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsspruch, welcher auf einer ansonsten unbestrittenen Kostenauferlegung im Umfang von vier Fünfteln basiert, und an- ordnet, die Verteidigung im Umfang von einem Fünftel zu entschädigen, zu bestätigen. 2. Berufungsverfahren

E. 1.5.1 Die Aussage des Beschuldigten, dass die im Aktienbuch genannte Adresse von G.________ nicht mehr aktuell gewesen sei, ist korrekt. Im Aktienbuch war die Adresse von G.________ im Jahr 2006 vermerkt. Aktenkundig ist indessen aber auch, dass die H.________ AG neben dem Beschuldigten mit G.________ nur über einen weiteren Mitaktionär verfügte und der Beschuldigte bis ins Jahr 2016 jeweils Kenntnis von den wechselnden Adressen von G.________ erhielt und dessen Adresse im Aktienbuch nie nachführte (act. 4/1 und act. 4/55 Ziff. 2; act. 4/35).

E. 1.5.2 Der Beschuldigte reichte eine Adressermittlung zu den Untersuchungsakten, welche L.________ am 16. November 2017 in Auftrag gab. Demnach habe sich G.________ von seinem Wohnsitz in Deutschland nach Singapur abgemeldet (act. 2/169). Das darauf auf- bauende Argument des Beschuldigten bezieht sich somit auf eine Adressermittlung, welche ein Gläubiger von G.________ mehr als ein Jahr vor der Kapitalerhöhung vom tt.mm.2019 in Auftrag gegeben hatte. Nicht nur besteht eine erhebliche zeitliche Distanz zwischen der Adressabklärung und der Kapitalerhöhung. Zu würdigen ist auch, dass ein Gläubiger von G.________ nicht über eine vergleichbare Nähe zu diesem verfügt, wie ein Geschäftspartner und hälftiger Mitaktionär der gemeinsamen Gesellschaft. Mit der entsprechenden Adressaus- kunft ist mithin nicht belegt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung im März 2019 nicht wusste, wo G.________ wohnte oder wie dieser hätte kontaktiert werden können.

E. 1.5.3 Bis unmittelbar vor der Kapitalerhöhung am tt.mm.2019 stand der Treuhänder J.________ im Kontakt mit G.________ und verfügte über dessen postalische Anschrift in Polen, Mobiltele- fonnummer und E-Mail-Adresse. J.________ und G.________ korrespondierten mit Briefen vom 14. Januar 2019 (act. 4/5), 24. Januar 2019 (act. 4/6), 3. März 2019 (act. 4/7) und

22. März 2019. In seinen Schreiben erwähnte J.________ mehrfach, dass er wegen den An- fragen von G.________ betreffend die treuhänderisch gehaltene Gründungsaktie der H.________ AG jeweils telefonisch Rücksprache mit dem Beschuldigten genommen habe. Es ist im Rahmen dieser Rückfragen lebensnah davon auszugehen, dass J.________ dem Beschuldigten den Grund für die telefonische Kontaktaufnahme, nämlich die briefliche Korre- spondenz mit G.________, mitteilte. Es ist damit weder überzeugend noch glaubhaft, wenn sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, er habe damals keinen Kontakt zu G.________ aufnehmen können. So sieht auch der Zeuge J.________, trotz fehlender kon- kreter Erinnerung, diese Möglichkeit als naheliegend an. Zumindest erinnerte er sich, dass ihm der Beschuldigte mitgeteilt habe, dass G.________ in Polen wohne (OG GD 10 S. 6 Ziff. 25). Gesamthaft gewürdigt sprechen die Umstände dafür, dass der Beschuldigte sich ge- rade aufgrund der Erkundigungen von G.________ bei J.________ betreffend die treuhände- risch gehaltene Gründeraktie (und dessen so offengelegten neuen Interesses an der H.________ AG) entschlossen hatte, sich mittels einer Kapitalerhöhung klandestin die Mehr- heit der Aktienanteile der H.________ AG zu beschaffen. Denn wie der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ausführte, begann "der Krieg" mit G.________ schon einige Zeit vor- her im Jahr 2016 (OG GD 10 S. 22 Ziff. 72).

E. 1.5.4 Nicht korrekt kann die Aussage des Beschuldigten bei der Vorinstanz sein, wonach er J.________ wegen der Adresse von G.________ angefragt habe. Hätte er dies getan, wäre es naheliegend, dass J.________ eine Adresse hätte nennen können, denn dieser stand seit

Seite 28/40 Januar 2019 in brieflichen und telefonischen Kontakt mit G.________. Entsprechend konnte J.________ auch nicht bestätigen, dass der Beschuldigte ihn damals wegen der Adresse von G.________ angefragt habe (OG GD 10 S. 7 Ziff. 30). Die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten bei der Vorinstanz erscheinen mithin als Schutzbehauptungen.

E. 1.6 Gesamthaft gewürdigt ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, die ver- altete Adresse von G.________ im Aktienbuch der H.________ AG nachzuführen und die Einladung zur Generalversammlung statutenkonform entweder brieflich oder per E-Mail an die bekannten Kontaktdaten von G.________ zuzustellen. Die stattdessen vorgenommene Publikation der Einladung zur Generalversammlung im SHAB hatte vorliegend einzig eine Feigenblattfunktion, denn der Beschuldigte konnte ohne weiteres davon ausgehen, dass der effektiv in Polen wohnhafte G.________ diese nicht rechtzeitig zur Kenntnis nehmen würde. Der Beschuldigte kann sich mithin in subjektiver Hinsicht nicht darauf berufen, dass er gut- gläubig versucht habe, G.________ mangels einer bekannten Anschrift mittels SHAB- Publikation auf die Generalversammlung aufmerksam zu machen. 2. Rechtliches

E. 2 Die Verteidigung beantragte die Gutheissung der Berufung bei gleichzeitiger "Gutheissung der Dispositiv Ziffer 1 des Urteilsspruchs" (OG GD 2 S. 2 Ziff. 1). Sie beantragte einen Frei- spruch des Beschuldigten von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Ur- kundenfälschung und des Erschleichens einer falschen Beurkundung. Der Antrag der Vertei- digung kann nur so verstanden werden, dass das Urteil vom 13. März 2024 bis auf die erfolg- ten Verfahrenseinstellungen in Dispositivziffer 1 aufzuheben und der Beschuldigte vollum- fänglich freizusprechen sei. Folglich sind die Verfahrenseinstellungen, mangels einer An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft, in Rechtskraft erwachsen. Dies ist im Urteilsdisposi- tiv festzuhalten. Die weiteren Punkte des vorinstanzlichen Urteils wurden angefochten. Es gilt diesbezüglich, insbesondere betreffend den Sanktionspunkt, das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. Über die Kostenfolgen ist gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO im Be- rufungsurteil von Amtes wegen neu zu entscheiden.

E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt wer- den, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens (Art. 436 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren ist auf CHF 6'000.00 festzusetzen (§ 24 Abs. 1, 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege; BGS 161.7; KoV OG). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen im Schuld- und Sanktionspunkt zumindest teilweise. Allerdings mussten substantielle Schuldsprüche betref- fend das Nachtragssalär und die Kapitalerhöhung vom tt.mm.2019, welche insgesamt den Freispruch deutlich überwiegen, bestätigt werden. Auch mit seinen Anträgen auf Absehen von einer Bestrafung gestützt auf Art. 52-54 StGB unterlag der Beschuldigte. Die Sanktion

Seite 38/40 fiel indessen tiefer aus als bei der Vorinstanz. Gesamthaft gewürdigt unterliegt der Beschul- digte deutlich mehr als hälftig. Er trägt daher die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von zwei Dritteln.

E. 2.3 Der Entschädigungsspruch folgt vorliegend dem Kostenspruch. Für eine Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) besteht mangels Kausalität zwischen der Treuepflichtverletzung und dem Berufungsverfahren kein Spielraum. Die Verteidigung ist im Umfang von einem Drittel für ihre angemessenen Bemühungen im Berufungsverfahren zu entschädigen.

E. 2.3.1 Ein Kapitalerhöhungsbericht, mitsamt den Erläuterungen zu den Bezugsrechten nach Art. 652e OR, führt im Rahmen der Kapitalerhöhung zu einer Prüfung durch das Handelsre- gisteramt und einem anschliessenden Eintrag des erhöhten Aktienkapitals im Handelsregis- ter. Eintragungen im Handelsregister müssen dabei wahr sein (aArt. 26 HRegV bzw. Art. 929 OR). Sie haben Urkundenqualität (BGE 81 IV 238 E. 3a), was bedeutet, dass sie vollen Be- weis der darin behaupteten Tatsachen erbringen (Art. 9 ZGB). Das Gesetz schreibt den im Handelsregister enthaltenen Tatsachen damit grundsätzlich eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu.

E. 2.3.2 Die Prüfungspflichten des Handelsregisteramtes richten sich dabei nach dem Leitgedanken der Gesetzmässigkeit des Eintrags (BGE 114 II 68 E. 2). Daraus folgt, dass Kapitaler- höhungsberichte über Kapitalerhöhungen, die inhaltlich nicht mit den Beschlüssen der Gene- ralversammlung übereinstimmen, nicht im Handelsregister eintragen werden dürfen (vgl. Böckli, a.a.O. § 2 N. 58). Das Handelsregisteramt muss mithin im Rahmen seiner Aufgaben- erfüllung sicherstellen, dass nur gesetzmässige Transaktionen den öffentlichen Glauben des Handelsregisters geniessen können. Entsprechend garantiert das Gesetz, dass die Tatsa- chen, welche im Handelsregister eingetragen werden, gesetzmässig und wahr sind (bzw. sein sollten).

E. 2.3.3 Das Handelsregister muss sich dabei bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe zwin- gend auf die Richtigkeit des Kapitalerhöhungsberichts verlassen können. Denn nur wenn ein Kapitalerhöhungsbericht inhaltlich wahr ist, kann geprüft werden, ob dieser dem Generalver- sammlungsbeschluss entspricht. Deswegen erhält ein Kapitalerhöhungsbericht durch die Tatsache, dass der Kapitalerhöhungsvorgang durch das Handelsregister geprüft, eingetra- gen und mittels Publikation öffentlich gemacht wird, eine erhöhte Glaubwürdigkeit. Bei dieser Ausgangslage kommt der von Gesetzes wegen im Kapitalerhöhungsbericht enthaltenen Er- klärung des Verwaltungsrats, wie die Bezugsrechte bei der Kapitalerhöhung gehandhabt wurden, bereits von Gesetzes wegen im Rechtsverkehr eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Das unwahre Darstellen der tatsächlichen Situation betreffend die Bezugsrechte in einem

Seite 30/40 Kapitalerhöhungsbericht ist somit keine einfache schriftliche Lüge. Der objektive Tatbestand der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist damit erstellt.

E. 2.4 Die Verteidigung reichte eine Honorarnote ein und beantragte die Zusprechung eines Hono- rars von CHF 6'422.00. Eine Stundenabrechnung legte die Verteidigung nicht bei (OG GD 10/2/1). Gemäss § 15 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) rich- tet sich die Entschädigung der erbetenen Verteidigung in einem Strafverfahren nach § 14 Abs. 3 AnwT. Diese Regelung legt fest, dass der Anwalt oder die Anwältin eine spezifizierte Aufstellung der verrechneten Stunden erstellen muss. Wird keine solche Rechnung einge- reicht, kann das Honorar nach Ermessen festgesetzt werden. Der Sinn und Zweck der Be- stimmung liegt darin, dass die rechtsanwendenden Behörden überprüfen können, ob die gel- tend gemachten Aufwendungen angemessen sind. Wird in der Honorarrechnung wie vorlie- gend pauschal aufgeführt, die 27 Stunden Aufwand würden sich auf Aktenstudium, Beru- fungsanmeldung, Berufungserklärung, Korrespondenz, Plädoyer und Teilnahme an der Ver- handlung beziehen, so wird dadurch eine Überprüfung der Honorarnote durch die rechtsan- wendende Behörde verhindert. Damit tritt die Rechtsfolge von § 14 Abs. 3 AnwT ein und das Honorar kann nach Ermessen festgelegt werden. Angemessen ist angesichts der kurzen Be- rufungsverhandlung, den materiell übersichtlichen Vorwürfen sowie den wenig substanziellen Einwendungen ein Honorar von CHF 6'000.00 (inkl. MWST und Spesen). Der Beschuldigte ist mithin im Umfang von CHF 2'000.00 zu entschädigen. Dieser Betrag wird gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO direkt der erbetenen Verteidigung zuge- sprochen, unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Klienten.

Seite 39/40 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom

E. 2.5 Eine Sanktion von 150 Strafeinheiten ist damit tat- und täterangemessen. Nach dem alten Sanktionenrecht, welches im Jahr 2011 zum Zeitpunkt der Straftat galt, konnte in Fällen wie dem vorliegenden eine Freiheitsstrafe nur in Ausnahmesituationen ausgesprochen werden (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 Abs. 1 StGB, aArt. 41 Abs. 1 StGB). Nach dem neuen, ab dem

1. Januar 2018 geltenden Recht, ist eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im konkreten Fall sind u.a. auch wegen der langen Zeitdauer, welche seit der Straftat vergangen ist, keine besonderen Merkmale erkennbar, welche eine Freiheitsstrafe als zweckmässig oder angemessen erscheinen lassen würden. Auch in spezialpräventiver Hinsicht erscheint eine Freiheitsstrafe nicht als notwendig, um den gesellschaftlich gut inte- grierten Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Gestützt auf diese Erwägungen sowie aufgrund des grundsätzlichen Vorrangs der Geldstrafe vor einer Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1) wäre bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung auch nach dem neuen Recht auf eine Geldstrafe zu erkennen. Da eine Ausnahmekonstellation nach aArt. 41 Abs. 1 StGB nicht vorliegt und sich eine Freiheitsstrafe weder unter dem alten noch unter dem neu- en Recht aufdrängt, erweist sich unter dem Aspekt der Einzelstrafe weder das alte noch das neue Recht als milder. Allerdings gilt zu erwägen, dass im Rahmen der Gesamtstrafenbil- dung das zum Zeitpunkt des Berufungsurteils geltende neue Recht deutlich milder ist, da nur noch eine Geldstrafe bis maximal 180 Tagessätzen zulässig ist. Deswegen ist im Rahmen einer Gesamtschau das neue Recht milder und gelangt zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Sanktion für die ungetreue Geschäftsbesorgung beträgt mithin 150 Tagessätze Geldstra- fe. 3. Urkundenfälschung und Erschleichen einer falschen Beurkundung.

E. 2.6 Dass die unwahre Tatsache der Wahrung der Bezugsrechte nicht im Handelsregisterauszug der H.________ AG gemäss Art. 45 Abs. 2 HRegV ausgewiesen wird, ist rechtlich irrelevant. Wesentlich ist, dass die gesamte Kapitalerhöhung vom tt.mm.2019, vergleichbar wie bei den Fällen einer Scheinliberierung (vgl. Boog, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 253 StGB N. 12), nicht gültig und damit nicht eintragungsfähig war. Einträge im Handelsregister haben da- bei, wie dargelegt, Urkundenqualität (BGE 81 IV 238 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 2.2.2). Folglich hätte der Ausweis eines Aktienka- pitals von CHF 101'000.00 der H.________ AG nicht durch Eintragung im Handelsregister beurkundet werden dürfen.

Seite 31/40

E. 2.7 Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass auch erstellt ist, dass das Handelsregister bzw. die zuständigen Handelsregistermitarbeitenden die Hintergründe der Kapitalerhöhung vom tt.mm.2019 nicht kennen konnten und nicht wussten, dass der Kapitalerhöhungsbericht bezüglich der Bezugsrechte eine Unwahrheit enthielt. Sie wurden wie dargelegt im Rahmen ihrer Prüfung der Transaktion getäuscht und trugen deswegen eine Kapitalmutation im Han- delsregister ein, obwohl diese effektiv nicht hätte eingetragen werden dürfen. Der objektive Tatbestand des Erschleichens einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB ist damit erstellt.

E. 2.8 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte, wie bereits dargelegt, wissentlich und wil- lentlich. Insbesondere wollte er trotz Missachtung der Bezugsrechte eines Aktionärs das neue Aktienkapital von CHF 101'000.00 im Handelsregister eintragen, um die Aktienmehrheit an der H.________ AG zu erlangen. Sein Handlungsplan basierte dabei auf einer Täuschung des Handelsregisters zur Eintragung einer gesetzeswidrigen und damit unwahren Kapitaler- höhungsvorgangs. Der objektive und subjektive Tatbestand des Erschleichens einer falschen Beurkundung ist erstellt. Der Beschuldigte ist mithin auch des Erschleichens einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB schuldig zu sprechen. Zwischen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und dem Tatbestand des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) besteht Realkonkurrenz, auch wenn die Täuschung mittels der gleichen un- wahren Urkunde vorgenommen wurde (BGE 107 IV 128 E. 3b). IV. Sanktion 1. Ausgangslage Die Vorinstanz legte die rechtlichen Vorgaben und Grundsätze der Strafzumessung korrekt dar (OG GD 1 E. V.1. S. 57-59). Darauf kann verwiesen werden. 2. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung

E. 3 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätz- lich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.).

E. 3.1 Der Beschuldigte wird der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gespro- chen. Diese Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In ob- jektiver Hinsicht hebelte der Beschuldigte mittels eines unwahren Kapitalerhöhungsberichts die gesetzlich zwingenden Bezugsrechte seines Mitaktionärs G.________ aus. Im Gegensatz zu anderen Fallkonstellationen verletzte er keine gesetzlichen Kapitalschutzvorschriften (bspw. bei schwindelhaften Sacheinlage- oder Verrechnungsliberierungen) und bewirkte beim Publikum keinen unwahren Eindruck über das effektive Aktienkapital einer juristischen Person. Er tangierte somit keine Gläubigerinteressen. Bereits aus diesem Umstand ergibt sich, dass vorliegend die Auswirkungen auf das geschützte Rechtsgut, nämlich Treu und Glauben im Rechtsverkehr, eher begrenzt sind. Zu Gunsten des Beschuldigten spricht auch, dass er keine Urkunde verfälscht hat, sondern im Sinne der Tatbestandsvariante der Falsch- beurkundung eine rechtserhebliche Tatsache falsch ausgewiesen hat. Dies wiegt regelmäs- sig von der Tatschwere her etwas geringer als eine Abänderung bzw. Verfälschung einer Ur- kunde (bzw. eine Urkundenfälschung i.e.S.). Die objektive Tatschwere ist insgesamt als sehr leicht bis leicht zu taxieren. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldige direktvorsätzlich, was neutral zu bewerten ist. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, sind die Handlungen des Beschuldigten betreffend die Kapitalerhöhung vom tt.mm.2019 zwar dreist. Sie hinterlas- sen indessen aber auch einen unbeholfenen Eindruck, weswegen sich die subjektive Tat- komponente letztlich neutral auswirkt. Insgesamt wiegt das Tatverschulden sehr leicht bis leicht. Dies rechtfertigt eine Ansetzung der Sanktion im untersten Bereich des ordentlichen Strafrahmens. Eine Sanktion von 120 Strafeinheiten ist tatangemessen. Die Sanktion ist da- bei als Geldstrafe auszusprechen.

Seite 34/40

E. 3.1.1 Der Beschuldigte gab zu den verfahrensgegenständlichen Kontokorrentkrediten zu Protokoll, dass er mit G.________ im Jahr 2007 vereinbart habe, dass sie je Darlehen von bis zu CHF 500'000.00 von der H.________ AG beziehen dürften. Es sei eine Rückzahlung über Lohn und Gehälter angedacht gewesen. Diese sei nicht erfolgt, weil zu wenig Lohn und Gehälter hätten ausbezahlt werden können. Es habe bei ihnen zu dieser Zeit kein Wunsch bestanden, die Kontokorrentschulden zu bedienen (act. 21/15 Ziff. 42-43). Er hätte die Kon- tokorrentschuld aufgrund von zukünftigen Löhnen und Gehältern zurückführen können. Bei G.________ sei dies nicht mehr möglich gewesen, da er ab ca. 2012 oder 2013 nicht mehr gearbeitet habe und keinen Lohn mehr zugute gehabt habe (act. 21/18 Ziff. 48 f.). Der Be- schuldigte gab zu Protokoll, dass er auch rückzahlungswillig gewesen sei. So habe er im Jahr 2014 eine Einlage über CHF 100'000.00 erbracht und es habe damals kein Anlass be- standen, noch mehr zurückzuzahlen (act. 21/19 Ziff. 53). Eine Wertberichtigung der Konto- korrentschuld sei nicht erfolgt, weil er die Erwartung gehabt habe, dass die Geschäfte wieder anlaufen würden (act. 21/20 Ziff. 55). G.________ habe im Jahr 2016 CHF 50'000.00 vom Konto bezogen, weswegen die H.________ AG im gleichen Jahr einen Auftrag nicht mehr habe erfüllen können (act. 21/22 Ziff. 65; OG GD 10 S. 17 Ziff. 43 f.). Die Quellensteuer habe er separat gebucht, weil er und G.________ vereinbart hätten, dass beide gleich viel Geld ausbezahlt erhalten würden (act. 21/15 Ziff. 41). An der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass sich G.________ faktisch aus der Firma zurückgezogen habe, weswegen er dessen Arbeiten erledigt habe. Er habe G.________ jeweils am Jahresende einen Lohnausweis ausgestellt. Dieser habe den Jahresabschluss und auch die Post gesehen und habe auch Unterlagen mitgenommen. Die Quellensteuerforderungen seien G.________ be- kannt gewesen. Die Bonuszahlungen seien anhand des Betriebsergebnisses festgelegt wor- den (OG GD 10 S. 11 ff.).

E. 3.1.2 G.________ sagte als Auskunftsperson aus, dass er keine Ahnung gehabt habe, was ver- bucht worden sei. Ihm seien die Erträge im Zusammenhang mit den Aufträgen bekannt ge- wesen, aber keine Details. Er habe teilweise Kreditkartenabrechnungen gesehen. Er habe auch Spesenrechnungen eingereicht, welche seines Wissens über die H.________ Schweiz

Seite 10/40 abgerechnet worden seien. Im Jahr 2006 habe er einmal etwas (d.h. Buchhaltung oder Jah- resrechnung) gesehen, ansonsten nicht (act. 22/3 Ziff. 10). Er habe dann erst ca. 2016-2018 Einsicht in die Buchhaltung erhalten (act. 22/5 Ziff. 13). Er habe nicht gewusst, dass die Quellensteuer in einem separaten Kontokorrent gebucht worden sei. Der Beschuldigte habe ihm mitgeteilt, dass er sich wegen der Quellensteuer jeweils mehr Geld ausbezahlt habe (act. 22/4 Ziff. 11, Ziff. 12). Ansonsten sei betreffend Quellensteuer nichts abgemacht gewesen (act. 22/4 Ziff. 12). Er sei nicht willens oder fähig gewesen, seine Kontokorrentschulden zurückzuzahlen, zumal er davon nichts gewusst habe (act. 22/30 Ziff. 36). Die CHF 50'000.00 habe er im Jahr 2016 ab dem Konto der H.________ AG abgezogen, die Gelder seien von einer Gesellschaft namens K.________ überwiesen worden (act. 22/32 Ziff. 41).

E. 3.1.3 Der Zeuge J.________ gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte die Verbuchungen im Buch- haltungssystem der H.________ AG vorgenommen habe. Es sei beim Jahresabschluss, mit Ausnahme von Rückstellungen und Abschreibungen, schon alles vom Beschuldigten ver- bucht gewesen. Er wisse nicht mehr, ob beim Jahresabschluss 2010 das Nachtragssalär ein Thema gewesen sei (OG GD 10 S. 4). Er habe G.________ bei der Gründung der Gesell- schaft und einmal in den Geschäftsräumlichkeiten der H.________ AG gesehen. Er habe keinen Kontakt mit ihm gehabt. Er glaube, es habe keinen speziellen Mechanismus bei der H.________ AG gegeben, um den Bonus festzulegen, vermutlich habe sich dies aus steuer- lichen Gründen nach dem Betriebsergebnis gerichtet (OG GD 10 S. 5).

E. 3.2 Der Beschuldigte wird des Erschleichens einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB schuldig gesprochen. Diese Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstra- fe bestraft. Wesentlich ist dabei, dass durch das Einreichen des Kapitalerhöhungsberichts zwar das Handelsregister im Rahmen seiner Prüfung der Gesetzmässigkeit des Vorgangs getäuscht wurde. Erneut war indessen die Tatsache, welche unwahr beurkundet wurde, ver- gleichsweise von untergeordneter Bedeutung im Rechtsverkehr. Wie dargelegt, hatte die Ein- tragung der Transaktion im Handelsregister primär Auswirkungen auf den Mitaktionär G.________, der bei einem rechtmässigen durch ihn kontrollierten Aktienanteil mit einem Nominalwert von CHF 50'000.00 zu Unrecht zum Minderheitsaktionär der H.________ AG wurde. Darüber hinaus bestand keine erhebliche Gefahr für den Rechtsverkehr, zumal das liberierte Kapital der H.________ AG gemäss Handelsregister tatsächlich den liberierten Be- trägen entsprach. Deswegen ist die objektive Tatschwere erneut im sehr leichten bis leichten Bereich anzusetzen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was neutral zu bewerten ist. Es bleibt damit bei einem sehr leichten bis leichten Tatverschulden, weswegen eine Sanktion von 120 Strafeinheiten tatangemessen ist. Die Sanktion ist dabei als Geldstrafe auszusprechen.

E. 3.2.1 Die H.________ AG wurde am tt.mm.2005 mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.00, welches von G.________ aufgebracht wurde, gegründet. Der Beschuldigte war seit der Gründung und insbesondere im Tatzeitraum gemäss der Anklage von 2009 bis 2016 der ein- zige Verwaltungsrat der H.________ AG. G.________ war seit der Gründung bis am

26. September 2016 als Direktor mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Be- treffend Aufgabenteilung ist unbestritten, dass G.________ die technischen Aspekte der Ge- schäftsführung abdeckte, während der Beschuldigte für Finanzen und Buchhaltung zuständig war (act. 21/3 Ziff. 7).

E. 3.2.2 Von G.________ ist ein Arbeitsvertag mit der H.________ AG aktenkundig. Demnach wurde er zu einem Basislohn von CHF 98'800.00 brutto, aufgeteilt in 13 Monatslöhne, angestellt. Laut dem Arbeitsvertrag konnte G.________ am Bonusplan partizipieren, wobei kein An- spruch auf Bonuszahlungen bestehen würde (act. 20/305 ff.). Ein Arbeitsvertrag des Be- schuldigten ist nicht aktenkundig. Gemäss G.________ sei der Beschuldigte allerdings zu gleichen Konditionen bei der H.________ AG angestellt worden (act. 22/3 Ziff. 8). Der Be- schuldigte sagte erst aus, er könne sich an die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags zu glei- chen Konditionen wie G.________ nicht erinnern (act. 21/4 Ziff. 10). An der Schlusseinver- nahme bestätigte er indessen, dass er einen gleich lautenden Arbeitsvertrag ausgestellt habe (HD 4/6 Ziff. 21). Der Beschuldigte bestätigte ferner konstant und in Übereinstimmung mit den Aussagen von G.________, es sei vereinbart worden, dass er und G.________ grundsätzlich gleich hohe Lohn- und Bonuszahlungen erhalten würden (act. 21/59 Ziff. 51).

Seite 11/40

E. 3.2.3 Die Lohn- und Bonuszahlungen an den Beschuldigten und an G.________ erfolgten im Tat- zeitraum im Wesentlichen über Kontokorrente. Sowohl der Beschuldigte als auch G.________ belasteten das Geschäftskonto der H.________ AG unter dem Jahr mit Ausla- gen, Überweisungen und Barbezügen. Die Bezüge des Beschuldigten und von G.________ erfolgten willkürlich und ohne feststellbares Muster. Die Bezüge, zusammen mit weiteren Bankkontobelastungen über die Bankkarten, wurden unter dem Jahr fortlaufend in die Kon- ten 2511 (Kontokorrent G.________) und 2512 (Kontokorrent B.________) eingebucht. So- fern Auslagenabrechnungen eingereicht und damit Geschäftsspesen nachgewiesen werden konnten, erfolgte eine Ausbuchung des entsprechenden Betrags aus dem jeweiligen Konto- korrent. Per Ende des Jahres wurde anschliessend jeweils der Bruttolohn (welcher effektiv auch die vom Beschuldigten einseitig festgelegten Bonuszahlungen beinhaltete) gegenge- bucht und die von der Gesellschaft zu tragenden Sozialabgaben aufgerechnet, so dass sich der in der Buchhaltung genannte Endbetrag der beiden Aktionärskontokorrente ergab (vgl. bspw. act. 2/230/R).

E. 3.2.4 Aus der Buchhaltung der H.________ AG ergibt sich, dass die mündliche Vereinbarung zwi- schen dem Beschuldigten und G.________, d.h. gleicher Lohn und gleicher Bonus, nicht immer wie vereinbart umgesetzt wurde. Der Beschuldigte konnte gemäss den Buchhaltungs- auswertungen der Polizei zwischen 2005 und 2011 durchschnittlich über ein Nettoeinkom- men von CHF 285'337.00 pro Jahr verfügen. Die in der Buchhaltung vermerkten Lohn- und Bonuszahlungen an G.________ machten hingegen zwischen 2005 und 2011 nur durch- schnittlich CHF 171'982.60 pro Jahr aus (vgl. act. 10/3).

E. 3.2.5 Gemäss der Buchhaltung der H.________ AG unterscheiden sich die verbuchten Lohn- und Bonuszahlungen sowie die aufgelaufenen Veränderungen der Kontokorrente von G.________ und des Beschuldigten in den anklagerelevanten Jahren 2009, 2011, 2012 und 2016 wie folgt (vgl. act. 10/3 und OG GD 1 E. IV.3 S. 50): Jahresrechnung 2009: Der Beschuldigte bezog gemäss der Buchhaltung der H.________ AG CHF 10'000.00 mehr Lohn und Bonus als G.________. Unter Einbezug des Quellensteuerkontokorrents bezog G.________ um CHF 14'581.10 höhere Kontokorrentkredite als der Beschuldigte. Jahresrechnung 2011: Der Beschuldigte bezog CHF 231'171.00 mehr Lohn und Bonus als G.________. Unter Ein- bezug des Quellensteuerkontokorrents bezog der Beschuldigte zudem um CHF 49'338.65 höhere Kontokorrentkredite als G.________. Jahresrechnung 2012: Der Beschuldigte bezog gemäss der Buchhaltung der H.________ AG CHF 17'300.00 mehr Lohn und Bonus als G.________. Unter Einbezug des Quellensteuerkontokorrents bezog der Beschuldigte zudem um CHF 19'870.50 höhere Kontokorrentkredite als G.________. Jahresrechnung 2016: Der Beschuldigte und G.________ bezogen einen gleich hohen Lohn und Bonus. Unter Ein- bezug des Quellensteuerkontokorrents bezog G.________ um CHF 80'645.10 höhere Konto-

Seite 12/40 korrentkredite als der Beschuldigte.

E. 3.2.6 Aus dem vom Beschuldigten gewählten Mechanismus der willkürlichen Vorbezüge mit der anschliessenden Abrechnung der Spesen und der Verrechnung des Lohn- und Bonusan- spruchs (wobei die Differenz als Kontokorrentschuld verbucht wurde) ergibt sich, dass die Aussage von G.________, wonach er keinen Überblick über die finanziellen Angelegenhei- ten, die Verbuchung und die gegenseitigen Bezüge gehabt habe, überzeugend und schlüssig ist. Zwar verfügte G.________ über eine Einzelzeichnungsberechtigung und hatte Zugriff auf die Bankkonten der H.________ AG. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten erhielt er zudem einen Lohnausweis. Dass er darüber hinaus Einsicht in die Einzelbuchungen hatte, ist indessen nicht plausibel. So ergibt sich aus der E-Mail vom 2. Juli 2014, dass G.________ erstmalig von Schulden in der Höhe von ca. CHF 250'000.00 gegenüber der H.________ AG erfahren haben will und monierte, dass seine Spesen seit ca. 2009 nicht mehr gegengerech- net worden seien. Er brachte in der genannten E-Mail seine Überraschung zum Ausdruck, dass der Beschuldigte der Gesellschaft ca. CHF 450'000.00 schulde, und fragte sich, ob er sich an der H.________ AG bedient habe (act. 4/56). Dieser Inhalt der E-Mail wäre kaum nachvollziehbar, wenn G.________, wie vom Beschuldigten behauptet, über die Verbuchun- gen der H.________ AG im Bilde gewesen wäre. Ebenfalls wäre auch nicht nachvollziehbar, dass G.________ in der genannten E-Mail Vorwürfe gegen den Beschuldigten wegen dessen Kontokorrentschuld erhoben hätte, wenn Kontokorrentbelastungen bis zu CHF 500'000.00 einvernehmlich genehmigt gewesen wären. So sagte der Beschuldigte an der Berufungsver- handlung nach Vorhalt der E-Mail vom 2. Juli 2014 aus, er habe G.________ das mit den Kontokorrenten damals (d.h. nach Erhalt der E-Mail) erklärt (OG GD 10 S. 14 Ziff. 28). G.________ hatte mithin zumindest bis Juli 2014 keine genauere Kenntnis über die Höhe der jeweiligen buchhaltungsintern abgerechneten Kontokorrente. Die Jahresrechnungen 2006- 2014 wurden ihm zudem erst im Juli 2016 zugesendet (act. 20/1). Es ist überdies auch nicht erstellt, dass G.________ mit Aktionärsdarlehen an den Beschuldigten bis zur Höhe von CHF 500'000.00 einverstanden gewesen wäre. Falls dies der Fall gewesen wäre, hätte er die Höhe der Kontokorrente in der E-Mail vom 2. Juli 2014 nicht moniert. Aus dem gleichen Grund ist es auch plausibel und lebensnah, wenn G.________ zu Protokoll gab, er habe nicht gewusst, dass die von der H.________ AG bezahlten Quellensteuern seinem Aktio- närskontokorrent belastet worden seien. Gesamthaft gewürdigt stützt die E-Mail vom 2. Juli 2014 die Aussagen von G.________ in den genannten Punkten.

E. 3.2.7 Gleichfalls ist erstellt, dass G.________ die Lohn- und Bonuszahlungen, welche sich der Be- schuldigte selbst per Jahresende ausrichtete (bzw. einbuchte und von seiner Kontokorrent- schuld in Abzug brachte), nicht kannte und diese folglich auch nicht genehmigen konnte. Die verbuchten Lohn- und Bonusbezüge des Beschuldigten wichen bereits im Jahr 2006 (aller- dings nur, sofern die Position "Fremdarbeiten" ausser Acht gelassen wird, vgl. act. 10/3) und daraufhin auch in den Jahren 2007, 2009, 2010 (allerdings mit dem "Nachtragssalär"), 2012 und 2013 von den mündlichen Vereinbarungen ab, welche der Beschuldigte und G.________ als hälftige Aktionäre der H.________ AG miteinander abschlossen. Insbesondere im Jahr 2011 war der Unterschied von zugesprochenen Boni zwischen dem Beschuldigten und G.________ massiv. Es wäre deswegen zu erwarten gewesen, dass G.________ bereits zu einem früheren Zeitpunkt interveniert hätte, wenn er gewusst hätte, dass sich der Beschul- digte von der H.________ AG effektiv höhere Zuwendungen zusprach, als sie ursprünglich mündlich vereinbart hatten. Die These des Beschuldigten, dass G.________ damals genug

Seite 13/40 Geld verdient und es ihn deswegen nicht interessiert habe, ist nicht überzeugend und keine ausreichende Begründung, von einer mündlichen Vereinbarung abzuweichen.

E. 3.2.8 Gesamthaft gewürdigt ist es erstellt, dass der Beschuldigte ein System schuf, welches auf willkürlichen laufenden Vorbezügen von Geldern der H.________ AG beruhte. Anstatt den Lohn gemäss dem Arbeitsvertrag abzurechnen und per Ende des Jahres, abhängig vom Jah- resergebnis, die Bonuszahlungen transparent festzulegen und auszuzahlen, verantwortete der Beschuldigte als Verwaltungsrat, dass bei der H.________ AG jahrelang vorab höhere Bezüge getätigt wurden, als dies vertraglich vereinbart war. G.________ konnte dabei diese internen Buchungsmechanismen auf den Kontokorrenten im Detail nicht kennen bzw. reali- sierte erst im Jahr 2014, dass die unter dem Jahr getätigten Vorbezüge (abzüglich Spesen- rechnungen) die Lohn- und Bonussummen überschritten.

E. 3.3 Betreffend die Täterkomponente der beiden im Jahr 2019 begangenen Straftaten kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Es sind beim Vorwurf der Urkundenfäl- schung resp. des Erschleichens einer falschen Beurkundung keine täterbezogenen strafzu- messungsrelevanten Faktoren ersichtlich, welche die Sanktion senken könnten. Insbesonde- re liegt weder ein Geständnis noch eine Reuebekundung des Beschuldigten vor. Auch ist be- züglich der beurteilten Urkundendelikte keine justizielle Kooperation ersichtlich, welche eine Strafminderung rechtfertigen könnte. Als Strafart kommt bei beiden Sanktionen einzig eine Geldstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB); insbesondere erscheint die Aussprechung einer Freiheitsstrafe nicht als notwendig, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhal- ten. Es bleibt damit bei den tat- und täterangemessenen Sanktionen von jeweils 120 Tages- sätzen Geldstrafe. 4. Asperation, Tagessatzhöhe, Art des Strafvollzugs 4.1 Die drei ausgesprochenen Geldstrafen von 150, 120 und nochmals 120 Tagessätzen sind vorliegend als Strafart gleichartig, weswegen nach Art. 49 Abs. 1 StGB die Sanktion der schwersten Straftat für die weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen ist. Die abstrakten Strafandrohungen sämtlicher Straftaten sind gleich. Die konkret schwerste Sanktion sind mit- hin die 150 Tagessätze für die ungetreue Geschäftsbesorgung. Diese Sanktion bildet die Einsatz- bzw. Erststrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Diese ist dabei angemessen auf- grund der Zweit- und Drittstrafe zu erhöhen. Die Urkundenfälschung bzw. die Erschleichung einer falschen Beurkundung stehen dabei weder zeitlich noch sachlich in einem engen Zu- sammenhang zur ungetreuen Geschäftsbesorgung. Auf der anderen Seite stehen die Urkun- denfälschung und die Erschleichung einer falschen Beurkundung in einem sehr engen zeitli- chen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander. Gesamthaft gewürdigt rechtfer- tigt es sich vorliegend, die Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen um jeweils einen Drittel der Zweit- und Drittstrafe zu erhöhen. Dies ergibt eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB von 230 Tagessätzen.

Seite 35/40 4.2 Auf den 1. Januar 2018 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, wonach das Geldstrafenmaxi- mum gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB von 360 auf 180 Tagessätze gesenkt wurde. Diese Geset- zesänderung ist dabei relevant für die Gesamtstrafenbildung, zumal dafür der Urteilszeit- punkt massgeblich ist. Die Anwendung des neuen Rechts führt wie erwähnt bei der Gesamts- trafenbildung für den Beschuldigten zu einem milderen Ergebnis, da 180 Tagessätze trotz ei- ner tat- und täterangemessenen Gesamtstrafe von 230 Tagessätzen nicht überschritten wer- den dürfen. Die Sanktion ist mithin auf 180 Tagessätze zu senken. 4.3 Die Berechnung der Tagessatzhöhe der Vorinstanz erweist sich auch zum Zeitpunkt der Be- rufungsverhandlung als noch zutreffend, weswegen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (OG GD 1 E. V.3. Ziff. 3.3 S. 63; OG GD 10 S. 10). Der Tagessatz beträgt damit CHF 170.00. Eine Verbindungsbusse ist vorliegend nicht geboten, um den nicht vorbestraften und in geordneten Verhältnissen lebenden Beschuldigten in Zukunft zur Gesetzesnachachtung zu bewegen, zumal ihm mit der Vorinstanz ohne weiteres eine gute Legalprognose gestellt werden kann. Der Vollzug der Geldstrafe ist damit bedingt bei der An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Der Beschuldigte wurde dabei be- reits von der Vorinstanz gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB auf die Bedeutung der bedingten Strafe hingewiesen (OG GD 1 E. V.3. Ziff. 3.3 S. 64). 4.4 Kein Raum besteht bezüglich der an der Berufungsverhandlung wiederholten Anträge der Verteidigung auf Absehen von einer Bestrafung nach Art. 52 und 54 StGB (OG GD 10/2 S. 2). Betreffend die rechtlichen Voraussetzungen zur Anwendung dieser Bestimmungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. V.4. Ziff. 4.1-4.3 S. 64). Es trifft nicht zu, dass eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung mit einer Deliktsumme von CHF 150'000.00 sowie die vorliegend begangenen Urkundende- likte Bagatellcharakter haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte durch sei- ne Straftaten selbst erheblich betroffen wäre. Das angebliche Verschwinden von G.________ hat entgegen der Auffassung der Verteidigung keinen Zusammenhang mit den Straftaten des Beschuldigten; weder hat das Verschwinden die Straftaten veranlasst noch kann es diese rechtfertigen. 4.5 Auch eine Anwendung von aArt. 53 StGB fällt ausser Betracht. Zwar könnte sich der Be- schuldigte wohl auf die vor dem 1. Juli 2019 gültige Fassung der Norm als milderes Recht berufen, welches die Notwendigkeit der Sachverhaltsanerkennung noch nicht im Wortlaut als zwingende Voraussetzung einer Verfahrenseinstellung nannte. Dies ändert indessen nichts an der Beurteilung der Vorinstanz. So war bereits nach dem alten Recht zumindest die Aner- kennung der Normverletzung eine Voraussetzung für ein Absehen von einer Bestrafung (BGE 135 IV 12 E. 3.5.3). Dies liegt nicht vor. Zudem fehlt es vorliegend am Nachweis, dass der Beschuldigte alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen. So hat der Beschuldigte, der sich an der Berufungsverhandlung wei- terhin auf den Standpunkt stellte, das Nachtragssalär stehe ihm zu, nie behauptet, dass er das zu Unrecht eingebuchte und verrechnete Nachtragssalär der H.________ AG zurückbe- zahlt habe (vgl. OG GD 10 S. 10 Ziff. 49 ff.).

Seite 36/40 V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Untersuchungs- und erstinstanzliches Gerichtsverfahren

E. 3.3.1 Unmittelbar vor dem Tatzeitraum, am 31. Dezember 2008, schuldeten der Beschuldigte und G.________ aufgrund des erwähnten Systems der Vorbezüge der H.________ AG insge- samt CHF 800'603.00. Die Kontokorrentschuld des Beschuldigten betrug gemäss der Jahres- rechnung 2008 CHF 349'004.00; die Kontokorrentschuld von G.________ belief sich auf CHF 320'038.00. Hinzu kamen verbuchte Schulden von G.________ im Zusammenhang mit der Quellensteuer in der Höhe von CHF 131'561.00. Die entsprechenden Positionen wurden per 31. Dezember 2008 ohne Wertberichtigungen als Debitoren im Umlaufvermögen der H.________ AG verbucht (act. 2/37).

E. 3.3.2 Der Stand der Kontokorrente zum Jahresende wurde, soweit ersichtlich, nur bis zum Betrag von CHF 150'000.00 verzinst und den jeweiligen Kontokorrenten belastet (vgl. bspw. act. 24/2/190; act. 24/2/256 etc.). Ferner sind mögliche zukünftige Lohn- und Bonuszahlungen, entgegen der Auffassung des Beschuldigten, keine rechtsgenügliche Absicherung seiner aufgelaufenen Kontokorrentschulden. Es handelte sich mithin um nur teilweise verzinste und ungesicherte Kontokorrentschulden.

E. 3.3.3 Die Vorinstanz hat die Kontokorrente "2512 Durchlaufkt. B.________", "2511 Durchlaufkt. G.________" und "2520 Quellensteuer G.________" analysiert und, unter Berücksichtigung der eingestellten Sachverhaltsteile (d.h. Transaktionen vor dem 13. März 2009, Beträge unter CHF 300.00), die Veränderungen der drei Kontokorrentkonten pro Jahr ermittelt. Die zutref- fenden Auflistungen der Vorinstanz wurden von den Parteien nicht in Frage gestellt, so dass darauf verwiesen werden kann (OG GD 1 E. IV.3 S. 50; mit Ergänzung der Summen der Jah- re 2009-2016): Jahr 2512 Durchlaufkt. B.________, CHF 2511 Durchlaufkt. G.________, CHF 2520 Quellenst. G.________, CHF Veränderungen total aller Konten pro Jahr, CHF 2009 6'987.61 -1'248.57 22'817.25 28'556.29 2010* 62'298.42 -202'581.48 22'700.00 -117'583.06 2011 61'840.71 -18'863.35 12'502.05 55'479.41 2012 30'123.13 -10'252.64 0.00 19'870.49 2013 -57'853.38 32'747.41 12'981.25 -12'124.72

Seite 14/40 2014 -130'005.33 56'064.45 0.00 -73'940.88 2015 -41'022.23 15'044.55 0.00 -25'977.68 2016 -27'645.08 53'000.00 0.00 25'354.92 Veränderungen 2009-2016 -95'276.15 -76'089.63 71'000.55 -100'365.23 (*Jahr 2010; Hinweis: Die Zunahme um CHF 62'298.42 im Jahr 2010 [nicht Teil der Anklage] beinhaltet die un- rechtmässige Verringerung des Kontokorrents um CHF 150'000.00 mittels des "Nachtragssalär", vgl. dazu, E. II.5)

E. 3.3.4 Die wesentlichen Eigenkapitalkennzahlen der hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung relevanten Geschäftsjahre 2009, 2011, 2012 und 2016 der H.________ AG lauten wie folgt: act. Jahr AK und Reserven Gewinnvortrag und Gewinn Erhöhung Kontokorrente 2/41 2009 CHF 120'000.00 CHF 324'656.00 CHF 60'324.00 2/47 2011 CHF 125'000.00 CHF 335'163.07 CHF 56'159.00 2/50 2012 CHF 125'000.00 CHF 335'399.15 CHF 21'590.00 2/62 2016 CHF 125'000.00 CHF 230'304.73 CHF 25'355.00 Daraus ergibt sich, dass das frei verfügbare Eigenkapital der H.________ AG die kumulierten Kontokorrentschulden der anklagerelevanten Jahre jeweils überstieg. Jahr frei verfügbares Eigenkapital Kumulierter Deliktsbetrag (Ziff. 3.3.2) 2009 CHF 444'656.00 CHF 28'556.30 2011 CHF 460'163.07 CHF 84'035.70 2012 CHF 460'399.15 CHF 103'906.20 2016 CHF 355'304.73 CHF 129'261.10

E. 3.3.5 In der Anklage werden dem Beschuldigten die aufgelaufenen Kontokorrentschuldensaldi der Jahre 2009, 2011, 2012 und 2016 als pflichtwidrige Handlungen vorgeworfen. Aus der Auf- stellung der Einzeltransaktionen (act. 10/3) ergibt sich, dass im Jahr 2009 vor allem die Quel- lensteuerforderungen im Umfang von CHF 22'817.25 als Kontokorrentschuld zu Lasten von G.________ gebucht wurden. In den Jahren 2011 und 2012 nahm der Beschuldigte rund CHF 90'000.00 Kredit bei der H.________ AG auf. Die Erhöhung der Kontokorrentschuld in den genannten beiden Jahren beruhte primär auf überhöhten Bargeldbezügen, welchen der Beschuldigte nur wesentlich tiefere Auslagen- und Lohnforderungen gegenbuchen konnte. Im Jahr 2016 erfolgte die Zunahme der Kontokorrentschuld primär aufgrund von Bargeldbe- zügen von G.________, der am 18. Januar 2016 und am 8. Februar 2016 insgesamt CHF 53'000.00 von den Konten der H.________ AG bezog.

E. 3.3.6 Die H.________ AG verbuchte folgende Betriebserträge, Bruttogewinne/-verluste (d.h. Erträ- ge minus Waren- und Personalaufwand) und Geschäftsgewinne/-verluste (d.h. Bruttogewin- ne minus Raumaufwand, Fahrzeugaufwand, Verwaltungs- und Werbeaufwand etc.) in den Jahren 2008-2017 (Rappen abgerundet): Jahr Ertrag brutto, CHF Bruttogewinn, CHF Jahresergebnis, CHF act. 2008 1'681'553.00 851'809.00 24'018.00 2/42

Seite 15/40 2009 1'111'803.00 580'796.00 1'823.00 2/42 2010 1'474'349.00 314'719.00 4'539.00 2/45 2011 1'327'280.00 353'485.00 10'867.00 2/48 2012 746'700.00 277'144.00 236.00 2/51 2013 622'690.00 237'916.00 3'617.00 2/54 2014 84'819.00 60'419.00 (-) 2'859.00 2/57 2015 174'896.00 65'990.00 418.00 2/60 2016 40'192.00 (-) 151'102.00 (-) 1'083.00 2/63 2017 30'428.00 22'545.00 (-) 7'883.00 2/66

E. 3.3.7 Aus den Erfolgsrechnungen der H.________ AG ergibt sich, dass die Betriebserträge der Jahre 2008 bis 2011 leicht sanken. In den Geschäftsjahren 2012 und 2013 blieben die Be- triebserträge auf einem tieferen Niveau als in den Vorjahren. Ab dem Jahr 2014 brachen die Betriebserträge der H.________ AG weg.

E. 3.3.8 Der Beschuldigte konnte zwischen 2005 und 2011 – wie dargelegt – gemäss der Buchhal- tung der H.________ AG durchschnittlich über ein Nettoeinkommen von CHF 285'337.00 pro Jahr verfügen (act. 10/3). Nach diesem Zeitpunkt reduzierte sich aufgrund der abnehmenden Erträge sein Einkommen erheblich. In der gemeinsamen Steuererklärung des Jahres 2009 mit seiner Ehegattin deklarierte der Beschuldigte diverse Wertgegenstände, so ein Grunds- tück im Tessin (Erwerbspreis CHF 295'000.00; act. 1/16), ein Grundstück in E.________ (Erwerbspreis CHF 1'550'000.00; act. 1/15) sowie Wertschriften und Guthaben in der Höhe von CHF 561'011.00 (act. 1/9). Die hauptsächlich mit Hypotheken zusammenhängenden Schulden bezifferte der Beschuldigte in der Steuererklärung 2009 mit CHF 1'750'127.00 (act. 1/17). Der Beschuldigte gab hierzu zu Protokoll, dass er die beiden Grundstücke zu ei- nem unbekannten späteren Zeitpunkt gewinnbringend verkaufen konnte, wobei er dadurch auch die Teilrückzahlung der Kontokorrentschulden im Umfang CHF 100'000.00 finanzieren konnte (OG GD 10 S. 14 f. Ziff. 30 f.). Ferner gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er noch ein werthaltiges Fahrzeug besass, welches er später für CHF 12'000.00 verkaufen konnte (OG GD 10 S. 16 Ziff. 38).

E. 3.3.9 G.________ konnte zwischen 2005 und 2011 durchschnittlich über ein Nettoeinkommen von CHF 171'982.60 pro Jahr verfügen (act. 10/3). Nach diesem Zeitpunkt reduzierte sich auf- grund der abnehmenden Betriebserträge der H.________ AG sein Einkommen erheblich. Bezüglich Vermögenswerte ist aktenkundig, dass G.________ ein Haus in Polen besass (act. 22/6 Ziff. 14). Soweit ersichtlich wurde dieses im Jahr 2013 gepfändet. Der Beschuldigte gab zudem zu Protokoll, dass G.________ damals noch der Eigentümer eines Harley David- son Motorrads und eines Personenwagens Chevrolet Camaro war (OG GD 10 S. 17 Ziff. 41). Im Jahr 2019 stellte G.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft seine Vermögensver- hältnisse als desolat dar (vgl. act. 4/22).

E. 3.4 Beweiswürdigung betreffend die Kontokorrentkredite

E. 3.4.1 Es ist erstellt, dass die Kontokorrentkredite des Beschuldigten und von G.________ gegenü- ber der H.________ AG weder abgesichert waren noch in der gesamten Höhe angemessen zu Gunsten der Gesellschaft verzinst wurden.

Seite 16/40

E. 3.4.2 Es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum 2009 bis 2016 keine Absichten hat- te, die gemäss der Anklage in den Jahren 2009, 2011 und 2012 bezogenen Kontokorrentkre- dite zurückzuzahlen. Der Beschuldigte verbuchte die Bezüge als Schuld auf seinem Konto- korrentkonto und führte diese als private Schulden in seiner Steuererklärung auf. Bereits die- ser Umstand indiziert, dass er die Kontokorrentschulden grundsätzlich an die H.________ AG zurückzahlen wollte. Es ist zwar zutreffend, dass der Beschuldigte aussagte, dass er zu Beginn eine Reduktion seines Aktionärskontokorrents als nicht notwendig erachtet habe. Das bedeutet, dass der Beschuldigte damals davon ausging, er könne das Kontokorrent auch zu einem späteren Zeitpunkt tilgen, was er im Jahr 2014 im Umfang von CHF 100'000.00 tat. Im Buchhaltungsauszug per 31. Dezember 2022, welcher der Beschuldigte bei der Vorinstanz einreichte, wird zudem ein Abschlusssaldo von CHF 186.07 des Buchhaltungskontos "2512 Durchlaufkto B.________" genannt, was eine mittlerweile erfolgte, komplette Tilgung der Kontokorrentschuld nahelegt (SE GD 8/3; OG GD 10 S. 15 Ziff. 34). Auch die spätere Tilgung der Kontokorrentschuld indiziert, dass der Rückzahlungswille des Beschuldigten grundsätz- lich intakt war. Dass er es offenbar in den Jahren vor 2014 nicht für notwendig befand, die unbefristete Kontokorrentschuld zu bedienen, war sein damaliger Ermessensentscheid, der für sich alleine nicht beanstandet werden kann. Die Schulden waren unbefristet, somit nicht fällig und der Beschuldigte musste diese nicht umgehend zurückerstatten. Die Schulden wa- ren zudem ungesichert und teilweise unverzinst. Wegen diesen Modalitäten lag es damals auch nicht im wirtschaftlichen Interesse des Beschuldigten, die Kontokorrentschuld umge- hend zurückzuführen. Wesentlich ist, dass auch die H.________ AG in wirtschaftlicher Hin- sicht zumindest vor dem Jahr 2013 auch nicht auf eine Rückzahlung der Kontokorrentschuld angewiesen war. Dem Beschuldigten kann damit nicht entgegengehalten werden, er hätte damals als einziger Verwaltungsrat der H.________ AG die unbefristete Kontokorrentforde- rung zwingend einfordern müssen, weswegen eine Unterlassung dieser betrieblich gebote- nen Handlung den fehlenden Rückzahlungswillen indizieren könnte. Gesamthaft gewürdigt ist ein fehlender Rückzahlungswille des Beschuldigten hinsichtlich seiner der H.________ AG geschuldeten Bezüge nicht erstellt. Dieses Argument kann somit einen zwingenden Wertberichtigungsbedarf bei den Kontokorrentforderungen nicht schlüssig begründen.

E. 3.4.3 Betreffend die Rückzahlungsfähigkeit des Beschuldigten in der Zeitphase vom 1. Januar 2009 bis am 31. Dezember 2012 bestehen ebenfalls unüberwindbare Zweifel an der Ankla- gethese, dass der Beschuldigte finanziell nicht in der Lage gewesen wäre, die Kontokorrent- kredite zurückzuzahlen und die Bezüge aus der Perspektive der H.________ AG folglich schädigend war. So ist evident, dass der Beschuldigte die neuen Kontokorrentkredite in den Jahren 2009 (total CHF 28'556.29), 2011 (total CHF 55'479.40) und 2012 (total CHF 19'870.00) hätte zurückzahlen können. Der Beschuldigte war in diesem Zeitraum wohl- habend und einkommensstark. Er bezog in den genannten Jahren Löhne und Bonuszahlun- gen in der Höhe von mehreren hunderttausend Franken von der H.________ AG. Zudem wä- re ihm auch eine Rückzahlung der gesamten Kontokorrentschuld, welche grösstenteils vor dem Jahr 2009 entstand und im Jahr 2012 CHF 541'947.00 erreichte, vermutlich möglich gewesen. So verfügten der Beschuldigte und seine Ehegattin über zwei Grundstücke sowie Wertschriften, welche sie theoretisch hätten veräussern können. Ferner bezog der Beschul- digte in den vier Jahren zwischen 2009 und 2012 einen Lohn mitsamt Bonus von über CHF 900'000.00. Bei dieser Ausgangslage bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass eine unzureichende finanzielle Lage des Beschuldigten einen Kreditausfall indiziert und

Seite 17/40 sich deswegen eine schadensgleiche Wertberichtigung des Kontokorrentkredits des Be- schuldigten zum Nachteil der H.________ AG aufgedrängt hätte.

E. 3.4.4 Die Kontokorrentschulden von G.________ gegenüber der H.________ AG nahmen von CHF 324'521.00 im Jahr 2009 effektiv auf CHF 99'654.00 im Jahr 2012 ab. Da G.________ zwischen 2009 und 2012 die an ihn ausgerichteten Kontokorrentkredite nicht kannte (d.h. er ging davon aus, die Zuwendungen an ihn seien Lohn und Bonus), konnte er auch keinen Wil- len gehabt haben, diese nie zurückzuzahlen. Darüber hinaus bestehen ebenfalls keine Hin- weise, dass G.________ zwischen 2009 und 2012 wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen wäre, die Kontokorrentschuld zurückzuzahlen. Per 31. Dezember 2010 verbuchte der Be- schuldigte den Verkauf von 50 % der H.________-Aktien durch G.________ zum Kaufpreis von CHF 200'000.00. Dieser Handel wurde nie durch Übertragung der H.________-Aktien an den Beschuldigten vollzogen und es liegt im Bereich des Möglichen, dass G.________ nichts von diesen Verbuchungen wusste und auch einer Verrechnung über die Kontokorrente nicht zustimmte. Wesentlich ist indessen, dass in dieser Transaktion das Aktienkapital der in den Vorjahren sehr profitabel wirtschaftenden H.________ AG mit CHF 400'000.00 bewertet wurde und G.________ mithin deswegen mit den Aktien der H.________ AG (resp. seinem mit CHF 200'000.00 bewerteten Anteil) ein erheblicher Vermögenswert zustand. Darüber hinaus bezog G.________ in den Jahren 2009 bis 2012 Löhne und Bonuszahlungen von knapp CHF 500'000.00, weswegen es ihm auch mittels dieses Einkommens theoretisch mög- lich gewesen wäre, die Kontokorrentschuld zurückzuzahlen. Dass G.________ nichts von den Kontokorrentkrediten wusste, legt zwar ein eigenmächtiges und intransparentes Ge- schäftsgebaren des Beschuldigten nahe. Dieser Umstand beweist aber keine Zahlungsun- fähigkeit von G.________. Wie beim Beschuldigten fehlen bei G.________ zwischen 2009 und 2012 ausreichende Anhaltspunkte für finanziell desolate Vermögens- und Einkommens- verhältnisse. Mithin fehlt es am Nachweis, dass G.________ zwischen 2009 und 2012 finan- ziell nicht in der Lage gewesen wäre, den Kontokorrentkredit zurückzuzahlen, falls der Be- schuldigte ihn darüber pflichtgemäss informiert und zur Rückzahlung aufgefordert hätte. Folglich ist auch ein Wertberichtigungsbedarf des Kontokorrentkredits von G.________ im genannten Zeitraum nicht erwiesen.

E. 3.4.5 Das Quellensteuerkontokorrent von G.________ wuchs von CHF 131'561.00 per 1. Januar 2009 auf CHF 189'580.00 per 31. Dezember 2012 an. Der Beschuldigte als Verwaltungsrat der H.________ AG zahlte fortlaufend die Quellensteuerforderungen im Zusammenhang mit dem Lohn von G.________ und belastete diese im separat geführten Kontokorrent Nr. 2520 als dessen Verpflichtung gegenüber der H.________ AG. Der Beschuldigte informierte G.________ nicht über diese verbuchten Verpflichtungen und forderte die entsprechende Kontokorrentschuld nicht von diesem ein. Im Arbeitsvertrag von G.________ war dabei nicht geregelt, zu wessen Lasten die Quellensteuerzahlungen gingen. G.________ sagte glaub- haft aus, der Beschuldigte habe ihm nie gesagt, dass er der H.________ AG Geld im Zu- sammenhang mit der Quellensteuer schulde. Seine an der delegierten Einvernahme durch die Polizei darüber geäusserte Überraschung scheint als authentisch. Zumindest erhielt G.________ keine monatlichen Lohnabrechnungen, in denen die Quellensteuer von seinem Lohnanspruch in Abzug gebracht wurde. Bereits dieser Umstand deutet auf eine zweifelhafte Natur der verbuchten Quellensteuerforderungen gegen G.________ hin. G.________ führte weiter glaubhaft aus, der Beschuldigte habe ihm bei einer nicht näher bezeichneten Gele- genheit mitgeteilt, dass er sich einen etwas höheren Bonus ausgeschüttet habe, um dadurch

Seite 18/40 die Quellensteuer zu kompensieren. Diese Angabe stimmt – zumindest grosso modo – mit dem Geldfluss überein. Denn es ist erstellt, dass sich der Beschuldigte zumindest bis ins Jahr 2012 mehr Nettozahlungen als Lohn und Bonus pro Jahr ausrichtete, als G.________ erhielt. Zudem ist dies auch anhand von Einzelzahlungen ersichtlich. So verrechnete die H.________ AG dem Beschuldigten während des Jahres 2007 einen 13. Monatslohn in der Höhe von CHF 23'364.00, während G.________ ein 13. Monatslohn in der Höhe von CHF 20'000.00 zugesprochen wurde (act. 24/2/93/R). Wenn der Beschuldigte nun aussagte, die Quellensteuer habe er gebucht, weil er und G.________ gleichviel Geld hätten erhalten sollen, ist die zu Grunde gelegte Annahme nicht korrekt. Denn der Beschuldigte bezog zu- mindest in den Jahren 2005-2011 deutlich mehr Gelder von der H.________ AG als G.________ (vgl. act. 10/3). Ob die Quellensteuer bereits in den Zahlungen von G.________ mitberücksichtigt war, ist mithin nicht eindeutig feststellbar. Diese Unsicherheit in der Beweis- führung darf sich nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Gesamthaft gewürdigt beste- hen deswegen unüberwindbare Zweifel, dass es sich bei den im Konto 2520 verbuchten Be- träge um rechtsgültig vereinbarte Aktionärsverbindlichkeiten von G.________ bzw. um rechtmässige Forderungen der H.________ AG gegen G.________ handelte. Es ist mithin nicht zweifelsfrei erwiesen, dass das fortlaufende Verbuchen dieser (vermeintlichen) Schul- den auf dem Kontokorrent 2520 durch den Beschuldigten für die H.________ AG wirtschaft- lich nachteilig war. Der Sachverhalt ist betreffend den Vorwurf bezüglich des Quellensteuer- kontokorrents nicht erstellt.

E. 3.4.6 Betreffend die beiden Bezüge von insgesamt CHF 53'000.00 im Jahr 2016 ist nicht erstellt, dass G.________ diese mit dem Wissen und der Zustimmung des Beschuldigten tätigte. Vielmehr ergibt sich aus den Befragungsprotokollen, dass der Beschuldigte zumindest mit dem Bezug von CHF 50'000.00 am 8. Februar 2016 nicht einverstanden war, da deswegen ein Projekt nicht durchgeführt werden konnte. Auch G.________ legte bei seiner Befragung nicht dar, dass er die CHF 50'000.00 mit dem Einverständnis des Beschuldigten bezog. Ein- zig aus dem Umstand, dass der Beschuldigte die beiden Bezüge von G.________ nachträg- lich als Kontokorrentschuld mit Rückzahlungspflicht zu dessen Lasten verbuchte, kann nicht zweifelsfrei abgeleitet werden, dass er die eigenmächtigen Bezüge von G.________ vorgän- gig oder nachträglich für die H.________ AG stillschweigend oder konkludent genehmigte oder billigte. Unberechtigte und damit deliktische Bezüge von G.________ erscheinen als ei- ne Sachverhaltsvariante, die nicht vernünftig ausgeschlossen werden kann. Eine Mitschuld des Beschuldigten an diesen Bezügen ist damit nicht erstellt. Die Anklage wirft zudem dem Beschuldigten nicht vor, er habe die entsprechenden Beträge von total CHF 53'000.00 nicht rechtzeitig zurückgefordert, weswegen eine etwaige Pflichtverletzung in dieser Form nicht beurteilt werden könnte.

E. 3.5 Subsumption betreffend Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Kontokor- rentkrediten

E. 3.5.1 Die Parteien und auch die Vorinstanz bezeichneten die Kontokorrentschulden des Beschul- digten teilweise als Aktionärsdarlehen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass in einem Kontokorrent verbuchte Bezüge nicht automatisch als Darlehen im Sinne von Art. 312 ff. OR qualifiziert werden können. Denn dafür ist eine übereinstimmende gegenseitige Willensäus- serung der Parteien erforderlich (Art. 1 OR). Es ist mithin zu prüfen, ob es sich bei den auf den verschiedenen Kontokorrenten verbuchten Bezügen um rechtsgültig vereinbarte Darle- hen handelte.

Seite 19/40

E. 3.5.2 Gemäss Bundesgericht entfällt ein Schutzbedürfnis der vertretenen Gesellschaft bei einer Selbstkontrahierung, wenn der mit sich selbst kontrahierende Vertreter zugleich Alleinaktio- när ist. Unter diesen Umständen wäre zwingend zu folgern, der Abschluss des betreffenden Geschäfts entspreche zugleich dem Willen der Generalversammlung und werde deshalb von der Vertretungsmacht des Organs gedeckt (BGE 144 III 388 E. 5.1; 126 III 361 E. 5a). Diese Rechtsprechung zur Einmann-Aktiengesellschaft lässt sich zumindest teilweise auf die vor- liegende Lage einer Gesellschaft mit zwei Aktionären übertragen. So ist erstellt, dass der Beschuldigte vom einzigen Mitaktionär G.________ die mündliche Zustimmung erhielt, zukünftige Bonuszahlungen an sich selber zu genehmigen, soweit diese nicht höher ausfal- len würden als die Bonuszahlungen an ihn [G.________]. In dieser Vereinbarung kann zu- mindest eine stillschweigende Zustimmung von G.________ zu Bonuszahlungen unter be- stimmten Bedingungen erkannt werden. Somit wäre diese bedingte Zustimmung von G.________ einem Generalversammlungsbeschluss gleichzusetzen, da faktisch sämtliche Aktionäre der Massnahme zustimmen würden, bzw. die Ausrichtung von Bonuszahlungen in gleicher Höhe dem Willen der Generalversammlung entsprach. Folglich wäre nur insoweit ei- ne Genehmigung der Generalversammlung bzw. von G.________ notwendig, als die Bonus- zahlungen, welche sich der Beschuldigte selber ausrichtete, die Bonuszahlungen an G.________ überstiegen.

E. 3.5.3 Die genannten Grundsätze zur Selbstkontrahierung gelten auch für die Kontokorrentkredite, welche der Beschuldigte fortlaufend an sich selber ausrichtete und im Konto Nr. 2512 ver- buchte. Auch bei diesen Krediten nahm der Beschuldigte einerseits die Position als Kredit- nehmer ein und vertrat dabei andererseits als Verwaltungsrat die Kreditgeberin. Im Gegen- satz zu den Bonuszahlungen ist nicht erstellt, dass G.________ (oder alternativ die General- versammlung der H.________ AG) diese Kredite bereits vorab genehmigte, so lange die Leistungen an ihn gleich hoch sein würden. Die Zustimmung der Generalversammlung zu diesen Insichgeschäften kann damit nicht "konstruiert" werden. Ferner waren die Kreditver- gaben des Beschuldigten an sich selber weder transparent noch materiell angemessen (vgl. dazu Böckli, a.a.O., § 9 Rz. 779). Die H.________ AG betrieb gemäss der Zweckbestimmung

Seite 20/40 in ihren Statuten kein Kreditgeschäft (act. 24/1/36), weswegen die Kredite an den einzigen Verwaltungsrat ausserhalb der üblichen geschäftlichen Aktivität lag. Ausserdem erfolgten die Kredite ungesichert und unbefristet, weswegen sie in wirtschaftlicher Hinsicht als einseitiger Liquiditätsabfluss zu Lasten der H.________ AG wirkten. Gesamthaft gewürdigt können die Kontokorrentschulden mithin nicht als rechtsgültig vereinbarte Aktionärsdarlehen qualifiziert werden.

E. 3.5.4 Der Beschuldigte bezog folglich die entsprechenden Beträge von der H.________ AG ohne eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage, was im Kontext der Treuepflichten eines Ver- waltungsrats gemäss Art. 717 OR gesellschaftsrechtlich als pflichtwidrig zu qualifizieren ist. Die Kreditgewährungen des Beschuldigten an sich selber waren ferner – abgesehen von der fehlenden Befugnis, sich selber Kredite aus dem Gesellschaftsvermögen der H.________ AG auszurichten – geschäftlich unüblich. Sie erfolgten unbefristet, (teilweise) unverzinslich und nicht besichert. In wirtschaftlicher Hinsicht wirkten die Kreditgewährungen deswegen einsei- tig zu Gunsten des Beschuldigten und waren entsprechend nicht marktkonform (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 4.2.2). Sie erfolgten ferner nicht in der seit dem 1. Januar 2008 gemäss Art. 718b OR vorgeschriebenen Schriftform bei Selbstkontrahierungen und basierten auch nicht auf einem förmlichen Verwaltungsratsbe- schluss. Deswegen erscheinen die Kredite zusätzlich auch als intransparent. Gesamthaft gewürdigt waren die Kredite des Beschuldigten zu seinen Gunsten angesichts der gesetzli- chen Treuepflicht gegenüber der H.________ AG nach den Standards von Art. 717 OR pflichtwidrig.

E. 3.5.5 Die Kredite, welche der Beschuldigte als Verwaltungsrat der H.________ AG an G.________ bewilligte, basierten ebenfalls nicht auf einem schriftlichen Vertrag und erfolgten unbefristet, mehrheitlich unverzinst und ungesichert ausserhalb des statutarischen Gesellschaftszwecks. Aus der Perspektive der H.________ AG waren auch diese Kredite nicht marktkonform und mithin pflichtwidrig.

E. 3.5.6 Betreffend die Quellensteuerschuld von G.________ fehlt es – wie dargelegt – am rechts- genüglichen Nachweis, dass es sich bei den verbuchten Beträgen um ein rechtmässiges Guthaben der H.________ AG handelte. Betreffend die Bezüge von G.________ im Jahr 2016 ist – wie dargelegt – nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte diese vorgängig oder nachträglich genehmigte. Beide Positionen verbuchte der Beschuldigte bei der H.________ AG zwar als Kontokorrentschulden von G.________. Effektiv ist indessen bei beiden Positio- nen nicht nachgewiesen, dass den Transaktionen tatsächlich eine Schuld zu Grunde lag. Die Verbuchung dieser Transaktionen als Kontokorrentschulden stellt zwar eine Fahrlässigkeit in der Buchführung dar, kann indessen aber nicht als strafrechtlich relevante Treuepflichtverlet- zung des Beschuldigten qualifiziert werden. Folglich ist der Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Darlehensgewährung im Zusammenhang mit der Quellensteuerschuld und den Bezügen von G.________ im Jahr 2016 freizusprechen. 4. Vermögensschaden betreffend die Kontokorrentkredite 4.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe durch die pflichtwidrigen Darle- hensgewährungen über die Kontokorrente bei der H.________ AG einen Vermögensschaden verursacht. Ein Vermögensschaden als objektives Tatbestandselement von Art. 158 Ziff. 1

Seite 21/40 StGB setzt voraus, dass die Pflichtwidrigkeit zu einer Verringerung der Aktiven oder Vermeh- rung der Passiven (Urteile des Bundesgerichts 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3.1; 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2) bzw. zu einer Nichtvermehrung der Aktiven oder einer Nichtverringerung der Passiven führt (BGE 142 IV 346). Eine Vermögensgefährdung stellt dabei bereits einen Vermögensschaden dar, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichti- gung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 122 IV 279 E. 2a). Wann ei- ne Wertberichtigung oder Rückstellung vorgenommen werden muss, ergibt sich aus den Be- stimmungen des Obligationenrechts. Bei zweifelhaften Forderungen besteht nach Art. 960 Abs. 3 OR die Pflicht zur Überprüfung und Anpassung der Debitorenposition (Neuhaus/Haag, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A. 2016, Art. 960 OR N. 19). Dabei gelten die Grundsätze der ordentlichen Buchführung, insbesondere der Grundsatz der vorsichtigen Be- wertung von Aktiven gemäss Art. 960 Abs. 2 OR bzw. Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 OR sowie das Belegprinzip, wonach eine Buchung stets aufgrund von Belegen nachvollziehbar sein muss (vgl. Neuhaus/Schärer, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A. 2016, Art. 957a OR N. 19). Bei Unsicherheiten in der Bewertung muss jener Wertansatz gewählt werden, der die Vermögenslage aus der Sicht der Gesellschaft ungünstiger darstellt (Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, Handbuch für Theorie und Praxis, 4. A. 2014, S. 218). 4.2 Gemäss der Anklage sei durch die pflichtwidrige Darlehensausrichtung jeweils zumindest ein vorübergehender Schaden in der Höhe des jeweiligen Darlehensbetrags entstanden (SE GD 1/1). 4.2.1 Wie festgestellt, waren der Beschuldigte und teilweise auch G.________ (d.h. sofern es sich nicht um das Quellensteuerkontokorrent handelte) zur Rückzahlung ihrer von der H.________ AG bezogenen Leistungen verpflichtet. Es ist nicht erwiesen, dass zum jeweili- gen Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistungen jeweils die Absicht bestand, diese nie zurück- zuzahlen. Die H.________ AG würde mithin durch die Bezüge nur dann ein Schaden erlei- den, wenn diese in ihrem Wert berichtigt und abgeschrieben werden müssten. Allerdings war die Rückzahlung zumindest der in den Jahren 2009, 2011, 2012 bezogenen Leistungen durch den Beschuldigten und G.________ in wirtschaftlicher Hinsicht zur damaligen Zeit nicht gefährdet. Es handelte sich mithin bei den Forderungen der H.________ AG gegenüber dem Beschuldigten und G.________ objektiv betrachtet nicht um zweifelhafte Forderungen, sondern diese konnten zumindest theoretisch in den Jahren 2009 bis 2012 mittels Zwangs- vollstreckungen gedeckt werden. Der Umstand, dass der Beschuldigte zwischen 2009 und 2012 nie Rückführungsmassnahmen zu Gunsten der H.________ AG ergriff, ist zwar – im Lichte, dass die Kontokorrentschulden (mehrheitlich) unverzinst, ungesichert und unbefristet waren – im Nachhinein als Pflichtwidrigkeit zu qualifizieren. Dies hat indessen nicht zur Fol- ge, dass die Rückzahlungsforderungen in diesem Zeitraum zweifelhaft waren und zwingend eine Wertberichtigung hätte erfolgen müssen. 4.2.2 Betreffend mögliche Ausfälle der in den Jahren 2009, 2011 und 2012 aufgelaufenen Konto- korrentschulden zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Jahr 2012 ist wesentlich, dass die Anklage dem Beschuldigten vorwirft, dass mit dem Bezug ein Vermögensschaden entstan- den sei. Die Anklage postuliert damit, soweit ersichtlich, ein Eintritt des Vermögensschadens zum Zeitpunkt der Auszahlung. Ob mit der gewählten Formulierung in der Anklage allenfalls auch ein späterer, kausaler Schadenseintritt zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem Jahr

Seite 22/40 2012 rechtsgenüglich umschrieben wäre, kann letztlich offenbleiben. Denn es trifft zwar zu, dass die Erträge der H.________ AG nach den Jahren 2012/2013 stark einbrachen und sich die Einkommen des Beschuldigten und von G.________ entsprechend verminderten, was zumindest ab dem Jahr 2014 theoretisch wiederum einen Einfluss auf deren Rückzahlungs- fähigkeit und damit auf die Werthaltigkeit der Kontokorrentschulden hätte. Allerdings verfügte der Beschuldigte immer noch über ausreichende private Mittel, um im Jahr 2014 die Konto- korrentschuld im Umfang von CHF 100'000.00 zu reduzieren. Dies spricht gegen eine feh- lende Bonität des Beschuldigten nach dem Jahr 2012, welche eine Abschreibung seiner Kon- tokorrentschulden notwendig gemacht hätte. Es ist ferner fraglich, ob der Beschuldigte be- reits ab dem Jahr 2009 die Möglichkeit der drastischen Verschlechterung der Verdienstmög- lichkeiten und damit die Abnahme der Bonität von G.________ als Schuldner im Sinne eines eventualvorsätzlichen Handelns erkannte und billigte. Aufgrund der hohen Erträge der H.________ AG in den Jahren 2006 bis 2011 und des intakten Geschäftsmodells der H.________ AG in anderen Ländern wären zumindest erhebliche Zweifel an dieser Sachver- haltsvariante angebracht. Gesamthaft gewürdigt könnte, selbst wenn die Anklage den Scha- denseintritt zu einem späteren Zeitpunkt rechtsgenüglich umschrieben hätte, in diesem Punkt kein Eventualvorsatz des Beschuldigten im Sinne einer billigenden Inkaufnahme eines Scha- dens erkannt werden. Auch bezüglich der ab dem Jahr 2013 stetig erodierenden Bonität von G.________, welche wahrscheinlich eine Wertberichtigung von dessen Kontokorrent nahege- legt hätte, handelte der Beschuldigte nicht vorsätzlich. Das Nichtvorhersehen dieser Situation und insbesondere das Unterlassen von notwendigen Massnahmen bezüglich der hohen Kon- tokorrentkredite (Rückforderungen, Abzahlungspläne, Umstrukturierungen etc.) muss als fahrlässig beurteilt werden. 4.3 Zusammenfassend ist der Beschuldigte mangels nachgewiesenen Vermögensschadens (bzw. eventualiter im Sinne von Ziff. 4.2.2 mangels vorsätzlicher Vermögensschädigung) auch betreffend die aufgelaufenen Kontokorrentschulden der Jahre 2009, 2011 und 2012 freizusprechen. 4.4 Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, inwiefern eine Anklage, welche betreffend die Bezü- ge als wesentliche objektive Tathandlungen der vorgeworfenen ungetreuen Geschäftsbesor- gungen auf die Buchhaltungskonten in den Untersuchungsakten verweist (SE GD 3/1 S. 2), rechtsgenüglich wäre. Es mag sein, dass es die zuständige Staatsanwältin als "unverhält- nismässig" erachtete, die konkreten Tathandlungen in der Anklage wiederzugeben und statt- dessen auf die Akten verwies. Diese subjektive Auffassung entbindet sie indessen nicht von den gesetzlichen Pflichten nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, den Anklagesachverhalt pro Straf- tat in der Anklage so präzise wie möglich zu umschreiben. Ferner gilt zu erwägen, dass eine möglichst präzise Umschreibung des Anklagesachverhalts nicht nur wegen der Verteidi- gungsrechte und des Immutabilitätsgrundsatzes geboten ist, sondern der Staatsanwaltschaft auch als indirekte Kontrolle dient, ob die erhobenen Vorwürfe schlüssig sind. Denn wenn ei- ne Anklage nicht schlüssig formuliert werden kann, sollte sie nicht an ein Gericht überwiesen werden.

E. 5 Beweiswürdigung und Subsumption betreffend das Nachtragssalär

E. 5.1 In der Buchhaltung der H.________ AG des Jahres 2010, welche am 22. Oktober 2020 aus- gedruckt wurde, ist per 31. Dezember 2010 im Konto 2512 (Durchlaufskonto B.________)

Seite 23/40 neben dem Lohn und Bonus des Jahres 2010 von CHF 198'000.00 eine zusätzliche Position mit der Bezeichnung "Nachtragssalaer brutto" in der Höhe von CHF 150'000.00 vermerkt. Diese Position wurde am gleichen Tag mit der Kontokorrentschuld des Beschuldigten im Konto 2512 verrechnet (act. 2/239). Dadurch verringerte sich die Kontokorrentschuld des Be- schuldigten, welche u.a. wegen der über Kontokorrente abgewickelten Aktienkauftransaktion von 50 % der H.________-Aktien per Jahresende auf CHF 566'569.53 anstieg, um den Be- trag von CHF 150'000.00 (act. 2/232/R). Dass der Beschuldigte aussagte, der Aktienkauf sei nie vollzogen worden und er habe die in diesem Zusammenhang verbuchte Zahlung mittels Verrechnung von Kontokorrenten in der Buchhaltung Jahre später rückabgewickelt (OG GD

E. 5.2 In der Buchhaltung der H.________ AG des Jahres 2010, die am 10. Oktober 2011 ausge- druckt wurde, ist das Nachtragssälar von CHF 150'000.00 nicht enthalten. Auch die Aktien- transaktionen mit G.________ und die damit verbundene Erhöhung der Kontokorrentschuld des Beschuldigten bzw. die entsprechende Verringerung der Kontokorrentschuld von G.________ sind in dieser Version der Buchhaltung der H.________ AG nicht verbucht (act. 24/2/331).

E. 5.3 In der Jahresrechnung 2010 wurde per 31. Dezember 2010 der Betrag von CHF 753'432.68 als Kontokorrentschuld vermerkt (act. 24/2/274). Der als Kontokorrentschuld ausgewiesene Betrag beinhaltete die Erhöhung der Schuld im Zusammenhang mit dem über das Kontokor- rent 2512 (Durchlaufskonto B.________) abgerechneten Aktienerwerb von G.________ im Umfang von CHF 200'000.00 und die darauffolgende Reduktion der Kontokorrentschuld mit- tels Einbuchung des Nachtragssalärs um CHF 150'000.00 (act. 24/2/290; act. 2/232/R). Auch die folgenden Jahresrechnungen der H.________ AG basieren auf dem Kontokorrent des Beschuldigten, welches um das Nachtragssalär vermindert wurde (act. 24/2/348; act. 24/2/408 etc.). Mithin handelte es sich bei den Kontoauszügen, die am 10. Oktober 2011 ausgedruckt wurden, um einen älteren Entwurf, der nicht in die Jahresrechnung 2010 ein- floss. Massgeblich sind die Buchhaltungskonten, welche der Beschuldigte in elektronischer Form am 14. Juli 2020 und am 22. Oktober 2020 zu den Akten reichte (act. 2/75 ff.).

E. 5.4 An der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 25. Mai 2022 gab der Beschuldigte be- züglich des Nachtragssalärs zu Protokoll, dass er denke, dies sei eine Fehlbuchung gewe- sen. Es sei kein Schaden entstanden (act. HD 4/12 Ziff. 49 f.). Bei der Vorinstanz erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt des Vorgangs mit dem Nachtragssalär, dass er von Montag bis Freitag jeden Abend eine Nachtschicht und den ganzen Job gemacht habe, den G.________ eigentlich hätte machen müssen (SE GD 8/2 S. 8). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seinen Standpunkt, dass das Nachtragssalär aufgrund seines hohen Ar- beitseinsatzes berechtigt gewesen sei (OG GD 10 S. 18 Ziff. 49 ff.). G.________ gab zu Pro- tokoll, dass er erst zu einem unbekannten Zeitpunkt, seiner Erinnerung nach in den Jahren 2016-2018 oder 2017/2018, Einsicht in die Buchhaltung erhalten habe (act. 22/5 Ziff. 13, vgl. dazu act. 20/1).

E. 5.5 Es ist vom äusseren Ablauf her erstellt, dass der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeit- punkt nach dem 10. Oktober 2011 einerseits den Aktienerwerb von G.________ im Umfang von CHF 200'000.00 seinem Kontokorrent als seine private Schuld belastete und anderer- seits dem Kontokorrent von G.________ als Guthaben gutschrieb. Er wickelte damit die Zah-

Seite 24/40 lung des Aktienkaufpreises für 50 % der H.________-Aktien über die beiden Aktionärskonto- korrente ab. Gleichzeitig buchte der Beschuldigte ein Nachtragssalär von CHF 150'000.00 als sein Guthaben in sein Aktionärskontokorrent 2512 (Durchlaufkonto B.________) ein und verrechnete dieses mit seinen Kontokorrentschulden. Diese Transaktionen haben Eingang in die Jahresrechnung 2010 und die Jahresrechnungen der folgenden Jahre gefunden.

E. 5.6 Wesentlich ist, dass der Beschuldigte die geschäftsmässige Begründung des nachträglichen Salärs in den Einvernahmen widersprüchlich darlegte. So sagte er zuerst bei der Polizei aus, dass es eine Fehlbuchung gewesen sei, was angesichts (1.) des hohen Betrags, (2.) des in der Buchhaltung klar genannten Zwecks als "Nachtragssalär" und (3.) der zweiten Verrech- nungsbuchung mit dem Kontokorrent, als wenig glaubhaft erscheint. Demgegenüber äusser- te der Beschuldigte bei der Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung sinngemäss die Auffassung, dass er Anspruch auf das Nachtragssalär gehabt habe, da er im Gegensatz zu G.________ viel gearbeitet habe. Deswegen sei das Nachtragssalär gerechtfertigt gewesen. Die beiden Aussagen widersprechen sich. Dies legt nahe, dass der Beschuldigte keine wahrheitsgetreuen Aussagen zu dieser Thematik machte. Auch die Verbuchung zu einem unbekannten Zeitpunkt im November oder Dezember 2011 (Verweis auf OG GD 1 E. II.3. Ziff. 3.9 S. 54), und damit lange Zeit nach der angeblichen Korrekturbuchung vom 31. De- zember 2010, indiziert, dass der Beschuldigte absichtlich nachträglich ein fiktives Nachtrags- salär einbuchte, um sein privates Kontokorrent und mithin seine private Schuld gegenüber der H.________ AG um CHF 150'000.00 zu verringern. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt im November oder Dezember 2011 wusste, dass er zusätzlich zu den Lohn- und Bonuszahlungen von CHF 198'000.00 keinen vertraglichen Anspruch auf ein Nachtragssalär von weiteren CHF 150'000.00 für das Jahr 2010 hatte, sich dieses aber trotz- dem selbst zusprach, um sein Kontokorrentkredit zu verringern. Da dieses Nachtragssalär der ursprünglichen Vereinbarung mit G.________ (gleicher Lohn, gleicher Bonus) nicht ent- sprach, ist ausreichend sicher erstellt, dass dieser nichts davon wusste (vgl. E. II.3. Ziff. 3.2.6). G.________ konnte mithin dieses Nachtragssalär weder ausdrücklich noch still- schweigend oder konkludent genehmigen. Ferner wurde vom Beschuldigten nie behauptet, dass die Generalversammlung der H.________ AG das Nachtragssalär genehmigt hätte. Folglich hatte der Beschuldigte auf das Nachtragssalär keinen rechtlichen Anspruch, da er sich dieses in Selbstkontrahierung zusprach und G.________ oder die H.________ AG dem nicht ausdrücklich oder konkludent zustimmten (vgl. E. II.3 Ziff. 3.5.1 ff.).

E. 5.7 Wie dargelegt war der Beschuldigte einziger Verwaltungsrat der H.________ AG und damit deren Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB. Bei der H.________ AG handelte es sich nicht um eine Einmann-Aktiengesellschaft, sondern der Beschuldigte und der Grün- der G.________ hielten je hälftige Anteile an der Gesellschaft. Indem sich der Beschuldigte im Rahmen eines Insichgeschäftes ein Nachtragssalär zugestand, handelte er treu- und da- mit pflichtwidrig, da er keinen rechtlichen Anspruch darauf hatte. Auch unter dem Titel einer Bonuszahlung oder einer verdeckten Gewinnauszahlung wäre eine entsprechende Selbst- kontrahierung nicht zulässig, da der Beschuldigte dafür der Zustimmung von G.________ bzw. der Generalversammlung der H.________ AG bedurft hätte (vgl. E. II.3. Ziff. 3.5.1 ff.). Die Verbuchung verminderte die Kontokorrentschuld des Beschuldigten und führte in wirt- schaftlicher Hinsicht dazu, dass die H.________ AG ihm gegenüber eine um CHF 150'000.00 geringere Forderung auswies. Das Nachtragssalär bewirkte mithin einen Vermögensschaden, da es zur dauerhaften Verringerung einer werthaltigen Forderung der

Seite 25/40 H.________ AG gegen den Beschuldigten führte. So war der Beschuldigte, wie bereits dar- gelegt, per 31. Dezember 2010 und auch im Verlauf des Jahres 2011 aufgrund seines Ein- kommens und seiner privaten Vermögenswerte durchaus wirtschaftlich in der Lage, die Kon- tokorrentschulden zurückzuführen (vgl. E. II.4. Ziff. 4.2.2). Die Kontokorrentschuld, welche der Beschuldigte auf rechtswidrige Art und Weise mit dem Nachtragssalär verringerte, war somit grundsätzlich werthaltig. Die Ausführungen des Beschuldigten an der Einvernahme bei der Vorinstanz, wonach der H.________ AG durch das Nachtragssalär kein Schaden ent- standen sei, ist deswegen nicht stichhaltig. Ein Vermögensschaden in der Form der Verringe- rung der Aktiven der H.________ AG mittels einer unrechtmässigen Reduktion der Kontokor- rentschuld des Beschuldigten ist erstellt.

E. 5.8 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Es war ihm bekannt, dass die H.________ AG ihm nicht allein gehörte und G.________ als Mitaktionär – in wirtschaftlicher Hinsicht – hälftig an den Gewinnen der Gesellschaft beteiligt werden müsste. Es war ihm be- kannt, dass G.________ mit Bonuszahlungen nur einverstanden war, wenn sie beide gleich viel erhalten würden. Mithin musste der Beschuldigte wissen, dass er sich selber ohne die Zustimmung von G.________ und/oder der Generalversammlung keine Leistungen in Form eines Nachtragssalärs oder einer Bonuszahlung zukommen lassen durfte. Der Beschuldigte wusste ferner, dass ein ungerechtfertigtes Nachtragssalär von CHF 150'000.00 die H.________ AG in diesem Ausmass schädigte. Er wollte dies auch, denn dadurch konnte er sein Kontokorrent und damit seine private Schuld gegenüber der H.________ AG um CHF 150'000.00 verringern. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschuldigten, er habe viel mehr gearbeitet als G.________. Denn dieser Umstand be- rechtigte nicht zu freien Bezügen von der H.________ AG im eigenen Ermessen ohne die Genehmigung von G.________. Der Beschuldigte handelte mithin mit der Absicht, sich einen finanziellen Vorteil zuzuschanzen, von dem er wusste, dass dieser ihm rechtlich nicht zu- stand.

E. 5.9 Der objektive und subjektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist in diesem Punkt erstellt. Der Beschuldigte ist im Zusammenhang mit dem Nachtragssalär von CHF 150'000.00 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Oktober/November 2011, schul- dig zu sprechen. III. Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung und der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung der H.________ AG vom tt.mm.2019 1. Sachverhalt

E. 10 S. 15 Ziff. 33), ist für die Beurteilung der Einbuchung des Nachtragssalärs irrelevant.

E. 13 März 2024 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B.________ wird zufolge Eintritts der Verfolgungs-verjährung folgendermassen eingestellt:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Strafabteilung S2 2024 2 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 16. Oktober 2024 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen B.________, geb. tt.mm.1970 in C.________, von D.________, wohnhaft in E.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin F.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 13. März 2024; SE 2022 40)

Seite 2/40 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 1. Juli 2022 (nachfolgend zusammen mit der Ergänzung der Anklageschrift vom 1. Februar 2023 [SE GD 3/1]: Anklage) vor, er ha- be am tt.mm.2019 im Rahmen einer ordentlichen Kapitalerhöhung der H.________ AG im Kapitalerhöhungsbericht wahrheitswidrig vermerkt, dass die Bezugsrechte der Aktionäre vollumfänglich gewahrt worden seien, obschon er den Mitaktionär G.________ entgegen den Statuten nicht per Brief und E-Mail über die beabsichtigte Kapitalerhöhung informiert gehabt habe. Gleichentags habe der Beschuldigte die Kapitalerhöhung unter Beilage dieses Kapi- talerhöhungsberichts beim Handelsregister des Kantons Zug angemeldet und dadurch be- wirkt, dass der Handelsregisterbeamte die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen habe, obwohl diese mangels Wahrung der Bezugsrechte gar nicht gültig hätte erfolgen kön- nen. Der Beschuldigte habe zudem als einziger Verwaltungsrat und CFO der H.________ AG in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht seit 2006 bzw. in den Jahren 2007 bis 2016 ohne Wissen von G.________ in der Buchhaltung der H.________ AG das Aktivkonto "Kontokor- rent Aktionäre", gegliedert in drei Unterkonten, geführt, welches von Jahr zu Jahr einen höheren Saldo aufgewiesen habe. G.________ habe nicht gewusst, dass er nebst seinem Lohn noch Darlehen von der H.________ AG erhalten und dieser gegenüber Schulden ge- habt habe und dass auch die ihn betreffende Quellensteuer über ein Unter-Kontokorrent Ak- tionäre gebucht worden anstatt von seinem Lohn abgezogen worden sei. Es seien im ge- nannten Zeitraum ständig weitere Belastungen der drei Aktionärskontokorrente durch den Beschuldigten erfolgt, so in jährlichen Gesamtbeträgen von CHF 228'397.00 (2008), CHF 60'324.00 (2009), CHF 56'159.00 (2011), CHF 21'590.00 (2012) und CHF 25'355.00 (2016). Weder der Beschuldigte noch G.________ seien in den Jahren 2007 bis 2016 im- stande gewesen, die aufgelaufene Kontokorrentschuld gegenüber der H.________ AG zu begleichen. Zudem habe der Beschuldigte ohne Grundlage per 31. Dezember 2010 an sich selbst ein Nachtragssalär in Höhe von CHF 150'000.00 zu Lasten der H.________ AG ver- bucht, um die Forderung der H.________ AG ihm gegenüber zu reduzieren. Schliesslich ha- be der Beschuldigte am 18. Februar 2008 vom Betrag von CHF 40'000.00, die G.________ gleichentags zuvor auf ein Bankkonto der I.________ AG als persönliche Einlage überwiesen habe, grundlos CHF 20'000.00 auf sein eigenes Durchlaufkonto in der Buchhaltung der I.________ AG umgebucht (SE GD 1/1 und 3/1). 2. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 stellte der zuständige Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) fest, dass die Anklage ordnungsgemäss erstellt wur- de, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und keine Verfahrenshindernisse bestehen. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass gewisse Sachverhalte gemäss der Anklage verjährt sein könnten, wobei eine allfällige Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen würde. Zudem wurde der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Ergänzung der Anklage gewährt. Den Par- teien wurde zudem eine Frist für Beweisanträge angesetzt (SE GD 2/2). Am 1. Februar 2023 präzisierte die Staatsanwaltschaft die Anklage (SE GD 3/1). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 aberkannte die Vorinstanz G.________ die Privatklägerstellung. Diese Verfügung er- wuchs in Rechtskraft (SE GD 2/5 ff.). Am 17. Oktober 2023 teilte die Vorinstanz den Parteien mit, dass ihrer Auffassung nach sämtliche Darlehensgewährungen zum Nachteil der

Seite 3/40 H.________ AG mit einem Betrag von unter CHF 300.00 verjährt seien. Gegebenenfalls würden diesbezügliche Teileinstellungen zusammen mit dem Urteil ergehen (SE GD 2/6). 3. Da die Hauptverhandlung aufgrund der Auslandsabwesenheit des Beschuldigten nicht im November 2023 durchgeführt werden konnte, fand diese am 4. März 2024 statt. An der Hauptverhandlung anwesend waren der Beschuldigte, seine erbetene Verteidigerin und die fallzuständige Staatsanwältin. Die Parteien warfen zu Beginn der Hauptverhandlung keine Vorfragen auf. Nach der Eröffnung des Beweisverfahrens erfolgte die Befragung des Be- schuldigten zur Person und zur Sache. Die erbetene Verteidigung reichte vier Dokumente zu den Akten und verzichtete überdies auf weitere Beweisanträge. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein Schlusswort (SE GD 8/1). Am 13. März 2024 fällte die Vorinstanz ein Urteil und versendete das Urteilsdispositiv an die Parteien (SE GD 9/1). Das Urteilsdis- positiv konnte der Staatsanwaltschaft und der erbetenen Verteidigung am 14. März 2024 zu- gestellt werden (SE GD 9/1/1 f.). Mit Eingabe vom 19. März 2024 meldete die erbetene Ver- teidigung Berufung gegen das Urteil vom 13. März 2024 an (SE GD 4/6). Die Staatsanwalt- schaft meldete keine Berufung an. 4. Das am 16. April 2024 versandte, schriftlich begründete Urteil konnte den Parteien am

17. April 2024 zugestellt werden (SE GD 9/2/1 f.). Der Urteilsspruch lautete wie folgt (OG GD 1): "1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B.________ wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung folgendermassen eingestellt: 1.1 bezüglich mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB für alle Tathandlungen vor dem 13. März 2009 (Anklageziffer I.4); 1.2 bezüglich mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB für alle Tathandlungen im Betrag bis zu CHF 300.00 (Anklageziffer I.4); 1.3 bezüglich Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklageziffer I.5). 2. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen: 2.1 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB; 2.2 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB; 2.3 der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB. 3. Er wird dafür bestraft mit: 3.1 einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; 3.2 einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 170.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 3'732.00 Untersuchungskosten CHF 5'000.00 Entscheidgebühr CHF 492.00 Auslagen CHF 9'224.00 Total

Seite 4/40 und werden dem Beschuldigten im Umfang von vier Fünftel (CHF 7'379.20) auferlegt. Im restlichen Umfang (CHF 1'844.80) werden diese auf die Staatskasse genommen. 5. Der erbetenen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin F.________, wird für ihre Aufwendungen eine Entschädigung von CHF 3'061.90 (inkl. MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. 6. [Rechtsmittel]" 5. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 reichte die erbetene Verteidigung des Beschuldigten eine Beru- fungserklärung ein. Sie beantragte (OG GD 2): "1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Strafgerichts Zug vom 13. März 2024 (SE 2022 40) unter Gutheissung der Dispositiv Ziffer 1 des Urteilsspruchs (Einstellung des Verfahrens aufgrund Verfolgungsver- jährung) teilweise aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB (Urteil des Strafgerichts Zug vom

13. März 2024 [SE 2022 40] Dispositivziffer 2) von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Eventualiter sei im Verurteilungsfall von einer Strafe abzusehen (Art. 8 StPO i.V.m. Art. 52 und 54 StGB). 4. Sub-eventualiter sei die Strafe gemäss Dispositiv Ziffer 3 des Urteilsspruchs im Verurteilungsfall zu mildern. 5. Die Untersuchungskosten sowie die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien zu Las- ten des Staates bzw. des Kantons Zug aufzuerlegen, welcher dem Berufungskläger überdies eine ange- messene Parteientschädigung zu bezahlen habe. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge hinsichtlich des vorliegenden Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates." 6. Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2024 eröffnete die Verfahrensleitung des Berufungsver- fahrens die Berufungserklärung des Beschuldigten den Parteien und setzte Fristen für Anträ- ge auf Nichteintreten und Anschlussberufung an (OG GD 3). 7. Am 13. Mai 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung, Nichteintretens- anträge, eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Verteidigung und auf weitere Be- weisanträge (OG GD 4). 8. Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2024 wies die Verfahrensleitung den Antrag auf erneute Befragung von G.________ ab. Der Antrag auf Befragung von J.________ wurde gutgeheis- sen und es wurde festgestellt, dass die Parteien innert Frist keine weiteren Beweisanträge gestellt haben (OG GD 5). 9. Auf Vorladung hin erschien der Beschuldigte am 24. September 2024 in Begleitung seiner erbetenen Verteidigung zur Berufungsverhandlung. Die fallzuständige Staatsanwältin nahm ebenfalls daran teil. Die Parteien stellten keine Vorfragen. Im Beweisverfahren wurden der

Seite 5/40 Zeuge J.________ und der Beschuldigte befragt. Im Rahmen des Parteivortrags hielt die Verteidigung an ihren in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest (OG GD 10/2). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung (OG GD 10/3). Nach den Partei- vorträgen hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Die Parteien erklärten sich mit der schriftli- chen Eröffnung des Urteils einverstanden (OG GD 10). Erwägungen I. Formelles 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteilsdispositivs und Beru- fungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des schriftlich begründeten Urteils) erfolg- ten von der erbetenen Verteidigung fristgerecht. Nichteintretensgründe gegen die Berufung wurden von den Parteien nicht geltend gemacht. 2. Die Verteidigung beantragte die Gutheissung der Berufung bei gleichzeitiger "Gutheissung der Dispositiv Ziffer 1 des Urteilsspruchs" (OG GD 2 S. 2 Ziff. 1). Sie beantragte einen Frei- spruch des Beschuldigten von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Ur- kundenfälschung und des Erschleichens einer falschen Beurkundung. Der Antrag der Vertei- digung kann nur so verstanden werden, dass das Urteil vom 13. März 2024 bis auf die erfolg- ten Verfahrenseinstellungen in Dispositivziffer 1 aufzuheben und der Beschuldigte vollum- fänglich freizusprechen sei. Folglich sind die Verfahrenseinstellungen, mangels einer An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft, in Rechtskraft erwachsen. Dies ist im Urteilsdisposi- tiv festzuhalten. Die weiteren Punkte des vorinstanzlichen Urteils wurden angefochten. Es gilt diesbezüglich, insbesondere betreffend den Sanktionspunkt, das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. Über die Kostenfolgen ist gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO im Be- rufungsurteil von Amtes wegen neu zu entscheiden. 3. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätz- lich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). 3.1 Die erbetene Verteidigung beantragte die Befragung des Anzeigeerstatters und vormaligen Privatklägers G.________. Zur Begründung führte sie aus, die Vorinstanz habe sich nicht auf Urkundenbeweise stützen können, sondern nur auf die Aussagen von G.________. Dessen Aussagen seien widersprüchlich und der Beschuldigte habe nie die Gelegenheit gehabt, an- lässlich einer Befragung von G.________ anwesend zu sein und seinerseits Fragen zu stel- len. Angesichts der zahlreichen Unklarheiten sei dem Beschuldigten das Konfrontationsrecht zuzugestehen (OG GD 3 S. 2 und 5). Die Verfahrensleitung wies den Beweisantrag mit Prä- sidialverfügung vom 29. Mai 2024 ab (OG GD 5). Die erbetene Verteidigung verzichtete dar- auf, den Beweisantrag an der Berufungsverhandlung erneut zu stellen (OG GD 10).

Seite 6/40 3.1.1 Die Staatsanwaltschaft übermittelte dem Beschuldigten am 29. August 2019 die Strafanzeige von G.________ vom 1. Juli 2019 zur freigestellten Stellungnahme (act. HD 2/1). Mit Ermitt- lungsauftrag vom 17. Dezember 2019 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Polizei, G.________ delegiert unter Wahrung der Teilnahmerechte als Auskunftsperson zu befragen (act. 10/1). Die zuständige Polizistin versendete die Anzeige des Befragungstermins am

14. Juli 2020 an den damals noch nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten (vgl. act. 2/422; act. 19/1; act. 19/4). Mit E-Mail vom 14. Juli 2020 fragte die zuständige Sachbearbeiterin der Polizei den Beschuldigten zusätzlich an, ob er an der Einvernahme von G.________ vom

5. August 2020 teilnehmen möchte und bat um einen Rückruf (act. 2/78). Gemäss Aktennotiz vom 14. Juli 2020 kontaktierte der Beschuldigte die zuständige Sachbearbeiterin der Polizei gleichentags telefonisch und teilte ihr mit, dass er auf die Teilnahme an der Befragung ver- zichte (act. 2/76; act. 2/78). Die Polizei befragte G.________ daraufhin am 5. August 2020. Da die Befragung an diesem Tag nicht zu Ende geführt werden konnte, wurde sie am

18. September 2020 fortgesetzt (act. 22/1 ff.; act. 22/20 ff.). Der Beschuldigte erschien weder zur Befragung vom 5. August 2020 noch zur Fortsetzung der Befragung am 18. September 2020. 3.1.2 Dem Beschuldigten wurden im Zusammenhang mit der Befragung von G.________ die Teil- nahmerechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO zugestanden. Es wäre ihm freigestanden, an Befra- gung teilzunehmen, worauf er ausdrücklich verzichtete. Der Beschuldigte behauptete während des Untersuchungsverfahrens nicht, dass er im Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO aus zwingenden Gründen an der Teilnahme an der Einvernahme verhindert gewesen sei. Auch bei der Vorinstanz stellte sich der Beschuldigte zurecht nicht auf den Standpunkt, dass ihm die Teilnahmerechte verweigert worden seien. Indem der Beschuldigte am 14. Juli 2020 ge- genüber der Polizei zum Ausdruck brachte, dass er an der angesetzten Einvernahme von G.________ nicht teilnehmen wolle und auch nicht teilnahm, hat er vorgängig sowohl auf das Teilnahme- wie auch auf das Konfrontationsrecht verzichtet. Dieser ausdrückliche Verzicht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). 3.1.3 Die erbetene Verteidigung macht geltend, dass G.________ widersprüchlich ausgesagt ha- be. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G.________ ist indessen eine Beweisfrage, wel- che im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen ist. Es handelt sich vorliegend entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht um eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation. So sind diverse Beweismittel in Form von Buchhaltungsunterlagen und Dokumentationen rund um den Kapitalerhöhungsvorgang vom tt.mm.2019 aktenkundig. Die genannten Beweismittel ermöglichen es, die Aussagen des Beschuldigten und von G.________ anhand von Sachbe- weisen zu überprüfen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von einem Vier-Augen-Delikt, bei dem eine erneute Befragung des Opfers durch die Berufungsinstanz unter Umständen angezeigt sein könnte, um sich einen unmittelbaren Eindruck von einer Person zu verschaf- fen. Gesamthaft gewürdigt besteht auch zum Urteilszeitpunkt kein Anlass, G.________ er- neut zu befragen. 3.2 Die erbetene Verteidigung beantragte die Befragung von J.________, welcher die Buchhal- tung der H.________ AG führte. Diese sei notwendig und angezeigt, da er als Treuhänder wichtige Informationen zu den finanziellen Verhältnissen der Gesellschaft mitteilen könne, welche den Beschuldigten entlasten würden. Ferner habe das Urteil der Vorinstanz festge- halten, dass G.________ in Kontakt mit J.________ gestanden habe, und gleichzeitig fest-

Seite 7/40 gehalten, dass dieser keine Kenntnisse von den finanziellen Verhältnissen der H.________ AG gehabt haben soll (OG GD 2 S. 2 und 5). Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts hiess den Beweisantrag mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2024 gut und lud J.________ zur Berufungsverhandlung als Zeuge vor (OG GD 5). Dieser wurde an der Berufungsver- handlung zur Sache befragt (OG GD 10). II. Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusam- menhang mit den Bezügen der Jahre 2009, 2011, 2012 und 2016 sowie dem Nachtrags- salär zum Nachteil der H.________ AG 1. Ausgangslage im Berufungsverfahren 1.1. Die Vorinstanz gibt den Tatvorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung gemäss der Anklage, bestehend aus den beiden separaten Vorwürfen betreffend Kontokorrentdarlehen und Nachtragssalär über CHF 150'000.00, in ihrem Urteil wieder (OG GD 1 E. IV.1 S. 29 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft reichte am 1. Februar 2023 eine geänderte Anklage im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO ein. Darin präzisierte sie, der Beschuldigte habe in den Jahren 2008, 2009, 2011, 2012 und 2016 die drei Aktionärskontokorrente kontinuierlich weiter belastet, so in jährlichen Gesamtbeträgen von CHF 228'397.00 (2008), CHF 60'324.00 (2009), CHF 56'159.00 (2011), CHF 21'590.00 (2012) und CHF 25'355.00 (2016). Die jeweiligen Einzelbelastungen führte die Staatsanwalt- schaft nicht auf, sondern äusserte sich dahingehend, dass die unrechtmässigen Belastungen unzählige Buchungen enthalten würden, welche in act. 10/3 zusammengefasst seien. Sie verwies, unter Nennung der negativen Salden per Ende Jahr, sinngemäss auf die Einzelbu- chungen (SE GD 3/1). 1.2. In Rechtskraft erwachsen sind – wie dargelegt – die Einstellungen durch die Vorinstanz. Nicht mehr Gegenstand des Anklagevorwurfs sind die Tathandlungen vor dem 13. März 2009 und Einzelbezüge von unter CHF 300.00. Die Bezüge der Aktionäre der H.________ AG der Geschäftsjahre 2010, 2013, 2014 und 2015 waren gemäss der Anklage nie Gegenstand des Verfahrens und müssen folglich nicht geprüft werden. Dem Beschuldigten wurde zudem nie der Vorwurf gemacht, er habe es pflichtwidrig unterlassen, ab dem 13. März 2009 die vorbe- stehenden Saldi der Aktionärskonten einzufordern. 1.3. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte seit der Gründung der H.________ AG ein- ziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift gewesen sei. Er sei für die Finan- zen und die Buchhaltung zuständig gewesen. Er habe dabei tatsächlich und formell in selbständiger und verantwortlicher Stellung die Interessen der H.________ AG vertreten (OG GD 1 E. IV.2. S. 34 f.). Die über die Kontokorrente gewährten Darlehen seien teilweise im eigenen Interesse erfolgt, weswegen besonders strenge Massstäbe gelten würden. Die Darlehensgewährungen an den Beschuldigten und G.________ seien ohne Wissen und Ver- tragswillen von G.________ erfolgt, denn dieser habe die Buchhaltung und die Jahresab- schlüsse der H.________ AG nicht gekannt. Er habe glaubhaft versichert, dass ihm nicht be- kannt gewesen sei, dass er bei der H.________ AG noch Schulden habe. Die Darlehensge- währungen seien gemäss der Vorinstanz nicht im geschäftlichen Interesse der H.________ AG erfolgt. Sie seien auch nicht marktkonform gewesen, da sie weder schriftlich vereinbart

Seite 8/40 noch verzinst oder abgesichert gewesen seien. Die vom Beschuldigten vorgebrachte Mög- lichkeit, dass die Darlehen durch Verrechnung mit zukünftigen Lohnzahlungen hätten redu- ziert werden können, sei zudem mit Unsicherheiten belastet gewesen, welche sich dann auch in den eingebrochenen Ertragszahlen realisiert hätten. Darüber hinaus habe der Be- schuldigte nicht beabsichtigt, die Darlehensschulden zu bedienen. G.________ habe nichts von diesen Darlehensschulden gewusst und folglich auch keinen Willen gehabt, diese zurückzuzahlen. Auch die Verbuchung eines Nachtragssalärs von CHF 150'000.00 durch den Beschuldigten zwecks Reduktion seiner Kontokorrentschulden sei ohne jegliche gesetz- liche und vertragliche Grundlage erfolgt (OG GD 1 E. IV.3 S. 50-54). Der H.________ AG sei durch diese Pflichtverletzungen des Beschuldigten ein Vermögensschaden in der Höhe von CHF 150'000.00 (Nachtragssalär) sowie CHF 129'261.11 (Leistungen zu Gunsten des Be- schuldigten und G.________ der Jahre 2009, 2011, 2012, 2016) entstanden. Der Beschul- digte habe mindestens eventualvorsätzlich gehandelt bzw. den Vermögensschaden der H.________ AG zumindest billigend in Kauf genommen. Er hätte damals aufgrund des er- höhten Risikos eines Darlehensausfalls damit rechnen müssen, dass die H.________ AG dadurch geschädigt werde. Der Beschuldigte habe sich auch bereichern wollen. Einerseits habe er sich durch das Nachtragssalär und die Verrechnung mit seiner Kontokorrentschuld finanziell besserstellen wollen. Andererseits habe er mit den Darlehensausrichtungen seine private Steuerlast und die Steuerlast von G.________ vermindern wollen (OG GD 1 E. IV.5 S. 55-56). 1.4. Die Verteidigung führte in der Berufungserklärung und an der Berufungsverhandlung zu- sammengefasst aus, dass weder eine Pflichtverletzung noch eine Vermögensschädigung vorliege. Eine schadensgleiche Gefährdung des Vermögens liege erst dann vor, wenn dieser im Rahmen einer Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden müsse. Es würden indessen sowohl damals wie auch heute Rückzahlungsabsichten betreffend die Dar- lehen bestehen. Deswegen liege auch keine Pflichtverletzung vor. Es liege ferner kein Even- tualvorsatz betreffend die Vermögensschädigung vor. Denn der Beschuldigte habe damals wie heute stets die Absicht gehabt, das Kontokorrent der Aktionäre zugunsten der H.________ AG zurückzuzahlen. Er habe seine Schulden gegenüber der H.________ AG auch bereits vollumfänglich getilgt (OG GD 2 S. 5). In der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung ihre Argumente. Sie stellte sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte sei befugt gewesen, Kontokorrentkredite zu beziehen. Betreffend G.________ habe der Be- schuldigte die Zahlungen nicht selber bezogen, sondern nur verbucht. Der Beschuldigte habe ferner ohne Bereicherungsabsicht gehandelt (OG GD 10/2). 1.5. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen zur ungetreuen Geschäftsbesorgung, zu den Pflichten eines Verwaltungsrats und zur Unzulässigkeit von Selbstkontrahierungen zutreffend dar (OG GD 1 E. IV.2 S. 30-34 und E. IV.3.1 S. 35). Darauf kann verwiesen werden. 2. Geschäftsführereigenschaft 2.1 Der Beschuldigte war im Tatzeitraum einziger Verwaltungsrat der H.________ AG mit Ein- zelunterschrift. Es kann auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. IV.2 S. 34). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. OG GD 10/2 S. 10) ist es für diese rechtliche Qualifikation unbeachtlich, dass G.________ ebenfalls als Direktor mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war. Dies entbin-

Seite 9/40 det den Beschuldigten nicht von seinen Verantwortlichkeiten als einziger Verwaltungsrat der H.________ AG. Ferner hat der Beschuldigte stets eingeräumt, dass seine Funktion nicht nur auf eine treuhänderische Amtsausübung begrenzt war, sondern er im Sinne einer Partner- schaft mit G.________ effektiv die Geschäftsführeraufgaben ausgeübt und hauptsächlich die Arbeiten in den Bereichen Marketing, Vertrieb, Organisation, Buchhaltung und Personalwe- sen erledigt habe (act. 21/2 Ziff. 6). 2.2 Ebenfalls unbestritten sind die von der Vorinstanz festgestellten Grundsatzvereinbarungen zwischen dem Beschuldigten, G.________ und der H.________ AG. So kann auf die zutref- fenden Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach der Beschuldigte und G.________ im Tatzeitraum die Aktien der H.________ AG hälftig besassen und vereinbar- ten, sich jeweils gleichviel Lohn und Bonus aus dem Gesellschaftsvermögen auszurichten (vgl. OG GD 1 E. II.1-3 S. 12-16). 3. Vorwurf der Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Kontokorrentkrediten 3.1 Aussagen 3.1.1 Der Beschuldigte gab zu den verfahrensgegenständlichen Kontokorrentkrediten zu Protokoll, dass er mit G.________ im Jahr 2007 vereinbart habe, dass sie je Darlehen von bis zu CHF 500'000.00 von der H.________ AG beziehen dürften. Es sei eine Rückzahlung über Lohn und Gehälter angedacht gewesen. Diese sei nicht erfolgt, weil zu wenig Lohn und Gehälter hätten ausbezahlt werden können. Es habe bei ihnen zu dieser Zeit kein Wunsch bestanden, die Kontokorrentschulden zu bedienen (act. 21/15 Ziff. 42-43). Er hätte die Kon- tokorrentschuld aufgrund von zukünftigen Löhnen und Gehältern zurückführen können. Bei G.________ sei dies nicht mehr möglich gewesen, da er ab ca. 2012 oder 2013 nicht mehr gearbeitet habe und keinen Lohn mehr zugute gehabt habe (act. 21/18 Ziff. 48 f.). Der Be- schuldigte gab zu Protokoll, dass er auch rückzahlungswillig gewesen sei. So habe er im Jahr 2014 eine Einlage über CHF 100'000.00 erbracht und es habe damals kein Anlass be- standen, noch mehr zurückzuzahlen (act. 21/19 Ziff. 53). Eine Wertberichtigung der Konto- korrentschuld sei nicht erfolgt, weil er die Erwartung gehabt habe, dass die Geschäfte wieder anlaufen würden (act. 21/20 Ziff. 55). G.________ habe im Jahr 2016 CHF 50'000.00 vom Konto bezogen, weswegen die H.________ AG im gleichen Jahr einen Auftrag nicht mehr habe erfüllen können (act. 21/22 Ziff. 65; OG GD 10 S. 17 Ziff. 43 f.). Die Quellensteuer habe er separat gebucht, weil er und G.________ vereinbart hätten, dass beide gleich viel Geld ausbezahlt erhalten würden (act. 21/15 Ziff. 41). An der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass sich G.________ faktisch aus der Firma zurückgezogen habe, weswegen er dessen Arbeiten erledigt habe. Er habe G.________ jeweils am Jahresende einen Lohnausweis ausgestellt. Dieser habe den Jahresabschluss und auch die Post gesehen und habe auch Unterlagen mitgenommen. Die Quellensteuerforderungen seien G.________ be- kannt gewesen. Die Bonuszahlungen seien anhand des Betriebsergebnisses festgelegt wor- den (OG GD 10 S. 11 ff.). 3.1.2 G.________ sagte als Auskunftsperson aus, dass er keine Ahnung gehabt habe, was ver- bucht worden sei. Ihm seien die Erträge im Zusammenhang mit den Aufträgen bekannt ge- wesen, aber keine Details. Er habe teilweise Kreditkartenabrechnungen gesehen. Er habe auch Spesenrechnungen eingereicht, welche seines Wissens über die H.________ Schweiz

Seite 10/40 abgerechnet worden seien. Im Jahr 2006 habe er einmal etwas (d.h. Buchhaltung oder Jah- resrechnung) gesehen, ansonsten nicht (act. 22/3 Ziff. 10). Er habe dann erst ca. 2016-2018 Einsicht in die Buchhaltung erhalten (act. 22/5 Ziff. 13). Er habe nicht gewusst, dass die Quellensteuer in einem separaten Kontokorrent gebucht worden sei. Der Beschuldigte habe ihm mitgeteilt, dass er sich wegen der Quellensteuer jeweils mehr Geld ausbezahlt habe (act. 22/4 Ziff. 11, Ziff. 12). Ansonsten sei betreffend Quellensteuer nichts abgemacht gewesen (act. 22/4 Ziff. 12). Er sei nicht willens oder fähig gewesen, seine Kontokorrentschulden zurückzuzahlen, zumal er davon nichts gewusst habe (act. 22/30 Ziff. 36). Die CHF 50'000.00 habe er im Jahr 2016 ab dem Konto der H.________ AG abgezogen, die Gelder seien von einer Gesellschaft namens K.________ überwiesen worden (act. 22/32 Ziff. 41). 3.1.3 Der Zeuge J.________ gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte die Verbuchungen im Buch- haltungssystem der H.________ AG vorgenommen habe. Es sei beim Jahresabschluss, mit Ausnahme von Rückstellungen und Abschreibungen, schon alles vom Beschuldigten ver- bucht gewesen. Er wisse nicht mehr, ob beim Jahresabschluss 2010 das Nachtragssalär ein Thema gewesen sei (OG GD 10 S. 4). Er habe G.________ bei der Gründung der Gesell- schaft und einmal in den Geschäftsräumlichkeiten der H.________ AG gesehen. Er habe keinen Kontakt mit ihm gehabt. Er glaube, es habe keinen speziellen Mechanismus bei der H.________ AG gegeben, um den Bonus festzulegen, vermutlich habe sich dies aus steuer- lichen Gründen nach dem Betriebsergebnis gerichtet (OG GD 10 S. 5). 3.2 Vertragliche Lohnansprüche des Beschuldigten und von G.________ und die faktisch geleisteten Vergütungen 3.2.1 Die H.________ AG wurde am tt.mm.2005 mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.00, welches von G.________ aufgebracht wurde, gegründet. Der Beschuldigte war seit der Gründung und insbesondere im Tatzeitraum gemäss der Anklage von 2009 bis 2016 der ein- zige Verwaltungsrat der H.________ AG. G.________ war seit der Gründung bis am

26. September 2016 als Direktor mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Be- treffend Aufgabenteilung ist unbestritten, dass G.________ die technischen Aspekte der Ge- schäftsführung abdeckte, während der Beschuldigte für Finanzen und Buchhaltung zuständig war (act. 21/3 Ziff. 7). 3.2.2 Von G.________ ist ein Arbeitsvertag mit der H.________ AG aktenkundig. Demnach wurde er zu einem Basislohn von CHF 98'800.00 brutto, aufgeteilt in 13 Monatslöhne, angestellt. Laut dem Arbeitsvertrag konnte G.________ am Bonusplan partizipieren, wobei kein An- spruch auf Bonuszahlungen bestehen würde (act. 20/305 ff.). Ein Arbeitsvertrag des Be- schuldigten ist nicht aktenkundig. Gemäss G.________ sei der Beschuldigte allerdings zu gleichen Konditionen bei der H.________ AG angestellt worden (act. 22/3 Ziff. 8). Der Be- schuldigte sagte erst aus, er könne sich an die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags zu glei- chen Konditionen wie G.________ nicht erinnern (act. 21/4 Ziff. 10). An der Schlusseinver- nahme bestätigte er indessen, dass er einen gleich lautenden Arbeitsvertrag ausgestellt habe (HD 4/6 Ziff. 21). Der Beschuldigte bestätigte ferner konstant und in Übereinstimmung mit den Aussagen von G.________, es sei vereinbart worden, dass er und G.________ grundsätzlich gleich hohe Lohn- und Bonuszahlungen erhalten würden (act. 21/59 Ziff. 51).

Seite 11/40 3.2.3 Die Lohn- und Bonuszahlungen an den Beschuldigten und an G.________ erfolgten im Tat- zeitraum im Wesentlichen über Kontokorrente. Sowohl der Beschuldigte als auch G.________ belasteten das Geschäftskonto der H.________ AG unter dem Jahr mit Ausla- gen, Überweisungen und Barbezügen. Die Bezüge des Beschuldigten und von G.________ erfolgten willkürlich und ohne feststellbares Muster. Die Bezüge, zusammen mit weiteren Bankkontobelastungen über die Bankkarten, wurden unter dem Jahr fortlaufend in die Kon- ten 2511 (Kontokorrent G.________) und 2512 (Kontokorrent B.________) eingebucht. So- fern Auslagenabrechnungen eingereicht und damit Geschäftsspesen nachgewiesen werden konnten, erfolgte eine Ausbuchung des entsprechenden Betrags aus dem jeweiligen Konto- korrent. Per Ende des Jahres wurde anschliessend jeweils der Bruttolohn (welcher effektiv auch die vom Beschuldigten einseitig festgelegten Bonuszahlungen beinhaltete) gegenge- bucht und die von der Gesellschaft zu tragenden Sozialabgaben aufgerechnet, so dass sich der in der Buchhaltung genannte Endbetrag der beiden Aktionärskontokorrente ergab (vgl. bspw. act. 2/230/R). 3.2.4 Aus der Buchhaltung der H.________ AG ergibt sich, dass die mündliche Vereinbarung zwi- schen dem Beschuldigten und G.________, d.h. gleicher Lohn und gleicher Bonus, nicht immer wie vereinbart umgesetzt wurde. Der Beschuldigte konnte gemäss den Buchhaltungs- auswertungen der Polizei zwischen 2005 und 2011 durchschnittlich über ein Nettoeinkom- men von CHF 285'337.00 pro Jahr verfügen. Die in der Buchhaltung vermerkten Lohn- und Bonuszahlungen an G.________ machten hingegen zwischen 2005 und 2011 nur durch- schnittlich CHF 171'982.60 pro Jahr aus (vgl. act. 10/3). 3.2.5 Gemäss der Buchhaltung der H.________ AG unterscheiden sich die verbuchten Lohn- und Bonuszahlungen sowie die aufgelaufenen Veränderungen der Kontokorrente von G.________ und des Beschuldigten in den anklagerelevanten Jahren 2009, 2011, 2012 und 2016 wie folgt (vgl. act. 10/3 und OG GD 1 E. IV.3 S. 50): Jahresrechnung 2009: Der Beschuldigte bezog gemäss der Buchhaltung der H.________ AG CHF 10'000.00 mehr Lohn und Bonus als G.________. Unter Einbezug des Quellensteuerkontokorrents bezog G.________ um CHF 14'581.10 höhere Kontokorrentkredite als der Beschuldigte. Jahresrechnung 2011: Der Beschuldigte bezog CHF 231'171.00 mehr Lohn und Bonus als G.________. Unter Ein- bezug des Quellensteuerkontokorrents bezog der Beschuldigte zudem um CHF 49'338.65 höhere Kontokorrentkredite als G.________. Jahresrechnung 2012: Der Beschuldigte bezog gemäss der Buchhaltung der H.________ AG CHF 17'300.00 mehr Lohn und Bonus als G.________. Unter Einbezug des Quellensteuerkontokorrents bezog der Beschuldigte zudem um CHF 19'870.50 höhere Kontokorrentkredite als G.________. Jahresrechnung 2016: Der Beschuldigte und G.________ bezogen einen gleich hohen Lohn und Bonus. Unter Ein- bezug des Quellensteuerkontokorrents bezog G.________ um CHF 80'645.10 höhere Konto-

Seite 12/40 korrentkredite als der Beschuldigte. 3.2.6 Aus dem vom Beschuldigten gewählten Mechanismus der willkürlichen Vorbezüge mit der anschliessenden Abrechnung der Spesen und der Verrechnung des Lohn- und Bonusan- spruchs (wobei die Differenz als Kontokorrentschuld verbucht wurde) ergibt sich, dass die Aussage von G.________, wonach er keinen Überblick über die finanziellen Angelegenhei- ten, die Verbuchung und die gegenseitigen Bezüge gehabt habe, überzeugend und schlüssig ist. Zwar verfügte G.________ über eine Einzelzeichnungsberechtigung und hatte Zugriff auf die Bankkonten der H.________ AG. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten erhielt er zudem einen Lohnausweis. Dass er darüber hinaus Einsicht in die Einzelbuchungen hatte, ist indessen nicht plausibel. So ergibt sich aus der E-Mail vom 2. Juli 2014, dass G.________ erstmalig von Schulden in der Höhe von ca. CHF 250'000.00 gegenüber der H.________ AG erfahren haben will und monierte, dass seine Spesen seit ca. 2009 nicht mehr gegengerech- net worden seien. Er brachte in der genannten E-Mail seine Überraschung zum Ausdruck, dass der Beschuldigte der Gesellschaft ca. CHF 450'000.00 schulde, und fragte sich, ob er sich an der H.________ AG bedient habe (act. 4/56). Dieser Inhalt der E-Mail wäre kaum nachvollziehbar, wenn G.________, wie vom Beschuldigten behauptet, über die Verbuchun- gen der H.________ AG im Bilde gewesen wäre. Ebenfalls wäre auch nicht nachvollziehbar, dass G.________ in der genannten E-Mail Vorwürfe gegen den Beschuldigten wegen dessen Kontokorrentschuld erhoben hätte, wenn Kontokorrentbelastungen bis zu CHF 500'000.00 einvernehmlich genehmigt gewesen wären. So sagte der Beschuldigte an der Berufungsver- handlung nach Vorhalt der E-Mail vom 2. Juli 2014 aus, er habe G.________ das mit den Kontokorrenten damals (d.h. nach Erhalt der E-Mail) erklärt (OG GD 10 S. 14 Ziff. 28). G.________ hatte mithin zumindest bis Juli 2014 keine genauere Kenntnis über die Höhe der jeweiligen buchhaltungsintern abgerechneten Kontokorrente. Die Jahresrechnungen 2006- 2014 wurden ihm zudem erst im Juli 2016 zugesendet (act. 20/1). Es ist überdies auch nicht erstellt, dass G.________ mit Aktionärsdarlehen an den Beschuldigten bis zur Höhe von CHF 500'000.00 einverstanden gewesen wäre. Falls dies der Fall gewesen wäre, hätte er die Höhe der Kontokorrente in der E-Mail vom 2. Juli 2014 nicht moniert. Aus dem gleichen Grund ist es auch plausibel und lebensnah, wenn G.________ zu Protokoll gab, er habe nicht gewusst, dass die von der H.________ AG bezahlten Quellensteuern seinem Aktio- närskontokorrent belastet worden seien. Gesamthaft gewürdigt stützt die E-Mail vom 2. Juli 2014 die Aussagen von G.________ in den genannten Punkten. 3.2.7 Gleichfalls ist erstellt, dass G.________ die Lohn- und Bonuszahlungen, welche sich der Be- schuldigte selbst per Jahresende ausrichtete (bzw. einbuchte und von seiner Kontokorrent- schuld in Abzug brachte), nicht kannte und diese folglich auch nicht genehmigen konnte. Die verbuchten Lohn- und Bonusbezüge des Beschuldigten wichen bereits im Jahr 2006 (aller- dings nur, sofern die Position "Fremdarbeiten" ausser Acht gelassen wird, vgl. act. 10/3) und daraufhin auch in den Jahren 2007, 2009, 2010 (allerdings mit dem "Nachtragssalär"), 2012 und 2013 von den mündlichen Vereinbarungen ab, welche der Beschuldigte und G.________ als hälftige Aktionäre der H.________ AG miteinander abschlossen. Insbesondere im Jahr 2011 war der Unterschied von zugesprochenen Boni zwischen dem Beschuldigten und G.________ massiv. Es wäre deswegen zu erwarten gewesen, dass G.________ bereits zu einem früheren Zeitpunkt interveniert hätte, wenn er gewusst hätte, dass sich der Beschul- digte von der H.________ AG effektiv höhere Zuwendungen zusprach, als sie ursprünglich mündlich vereinbart hatten. Die These des Beschuldigten, dass G.________ damals genug

Seite 13/40 Geld verdient und es ihn deswegen nicht interessiert habe, ist nicht überzeugend und keine ausreichende Begründung, von einer mündlichen Vereinbarung abzuweichen. 3.2.8 Gesamthaft gewürdigt ist es erstellt, dass der Beschuldigte ein System schuf, welches auf willkürlichen laufenden Vorbezügen von Geldern der H.________ AG beruhte. Anstatt den Lohn gemäss dem Arbeitsvertrag abzurechnen und per Ende des Jahres, abhängig vom Jah- resergebnis, die Bonuszahlungen transparent festzulegen und auszuzahlen, verantwortete der Beschuldigte als Verwaltungsrat, dass bei der H.________ AG jahrelang vorab höhere Bezüge getätigt wurden, als dies vertraglich vereinbart war. G.________ konnte dabei diese internen Buchungsmechanismen auf den Kontokorrenten im Detail nicht kennen bzw. reali- sierte erst im Jahr 2014, dass die unter dem Jahr getätigten Vorbezüge (abzüglich Spesen- rechnungen) die Lohn- und Bonussummen überschritten. 3.3 Feststellungen zur Buchhaltung der H.________ AG 3.3.1 Unmittelbar vor dem Tatzeitraum, am 31. Dezember 2008, schuldeten der Beschuldigte und G.________ aufgrund des erwähnten Systems der Vorbezüge der H.________ AG insge- samt CHF 800'603.00. Die Kontokorrentschuld des Beschuldigten betrug gemäss der Jahres- rechnung 2008 CHF 349'004.00; die Kontokorrentschuld von G.________ belief sich auf CHF 320'038.00. Hinzu kamen verbuchte Schulden von G.________ im Zusammenhang mit der Quellensteuer in der Höhe von CHF 131'561.00. Die entsprechenden Positionen wurden per 31. Dezember 2008 ohne Wertberichtigungen als Debitoren im Umlaufvermögen der H.________ AG verbucht (act. 2/37). 3.3.2 Der Stand der Kontokorrente zum Jahresende wurde, soweit ersichtlich, nur bis zum Betrag von CHF 150'000.00 verzinst und den jeweiligen Kontokorrenten belastet (vgl. bspw. act. 24/2/190; act. 24/2/256 etc.). Ferner sind mögliche zukünftige Lohn- und Bonuszahlungen, entgegen der Auffassung des Beschuldigten, keine rechtsgenügliche Absicherung seiner aufgelaufenen Kontokorrentschulden. Es handelte sich mithin um nur teilweise verzinste und ungesicherte Kontokorrentschulden. 3.3.3 Die Vorinstanz hat die Kontokorrente "2512 Durchlaufkt. B.________", "2511 Durchlaufkt. G.________" und "2520 Quellensteuer G.________" analysiert und, unter Berücksichtigung der eingestellten Sachverhaltsteile (d.h. Transaktionen vor dem 13. März 2009, Beträge unter CHF 300.00), die Veränderungen der drei Kontokorrentkonten pro Jahr ermittelt. Die zutref- fenden Auflistungen der Vorinstanz wurden von den Parteien nicht in Frage gestellt, so dass darauf verwiesen werden kann (OG GD 1 E. IV.3 S. 50; mit Ergänzung der Summen der Jah- re 2009-2016): Jahr 2512 Durchlaufkt. B.________, CHF 2511 Durchlaufkt. G.________, CHF 2520 Quellenst. G.________, CHF Veränderungen total aller Konten pro Jahr, CHF 2009 6'987.61 -1'248.57 22'817.25 28'556.29 2010* 62'298.42 -202'581.48 22'700.00 -117'583.06 2011 61'840.71 -18'863.35 12'502.05 55'479.41 2012 30'123.13 -10'252.64 0.00 19'870.49 2013 -57'853.38 32'747.41 12'981.25 -12'124.72

Seite 14/40 2014 -130'005.33 56'064.45 0.00 -73'940.88 2015 -41'022.23 15'044.55 0.00 -25'977.68 2016 -27'645.08 53'000.00 0.00 25'354.92 Veränderungen 2009-2016 -95'276.15 -76'089.63 71'000.55 -100'365.23 (*Jahr 2010; Hinweis: Die Zunahme um CHF 62'298.42 im Jahr 2010 [nicht Teil der Anklage] beinhaltet die un- rechtmässige Verringerung des Kontokorrents um CHF 150'000.00 mittels des "Nachtragssalär", vgl. dazu, E. II.5) 3.3.4 Die wesentlichen Eigenkapitalkennzahlen der hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung relevanten Geschäftsjahre 2009, 2011, 2012 und 2016 der H.________ AG lauten wie folgt: act. Jahr AK und Reserven Gewinnvortrag und Gewinn Erhöhung Kontokorrente 2/41 2009 CHF 120'000.00 CHF 324'656.00 CHF 60'324.00 2/47 2011 CHF 125'000.00 CHF 335'163.07 CHF 56'159.00 2/50 2012 CHF 125'000.00 CHF 335'399.15 CHF 21'590.00 2/62 2016 CHF 125'000.00 CHF 230'304.73 CHF 25'355.00 Daraus ergibt sich, dass das frei verfügbare Eigenkapital der H.________ AG die kumulierten Kontokorrentschulden der anklagerelevanten Jahre jeweils überstieg. Jahr frei verfügbares Eigenkapital Kumulierter Deliktsbetrag (Ziff. 3.3.2) 2009 CHF 444'656.00 CHF 28'556.30 2011 CHF 460'163.07 CHF 84'035.70 2012 CHF 460'399.15 CHF 103'906.20 2016 CHF 355'304.73 CHF 129'261.10 3.3.5 In der Anklage werden dem Beschuldigten die aufgelaufenen Kontokorrentschuldensaldi der Jahre 2009, 2011, 2012 und 2016 als pflichtwidrige Handlungen vorgeworfen. Aus der Auf- stellung der Einzeltransaktionen (act. 10/3) ergibt sich, dass im Jahr 2009 vor allem die Quel- lensteuerforderungen im Umfang von CHF 22'817.25 als Kontokorrentschuld zu Lasten von G.________ gebucht wurden. In den Jahren 2011 und 2012 nahm der Beschuldigte rund CHF 90'000.00 Kredit bei der H.________ AG auf. Die Erhöhung der Kontokorrentschuld in den genannten beiden Jahren beruhte primär auf überhöhten Bargeldbezügen, welchen der Beschuldigte nur wesentlich tiefere Auslagen- und Lohnforderungen gegenbuchen konnte. Im Jahr 2016 erfolgte die Zunahme der Kontokorrentschuld primär aufgrund von Bargeldbe- zügen von G.________, der am 18. Januar 2016 und am 8. Februar 2016 insgesamt CHF 53'000.00 von den Konten der H.________ AG bezog. 3.3.6 Die H.________ AG verbuchte folgende Betriebserträge, Bruttogewinne/-verluste (d.h. Erträ- ge minus Waren- und Personalaufwand) und Geschäftsgewinne/-verluste (d.h. Bruttogewin- ne minus Raumaufwand, Fahrzeugaufwand, Verwaltungs- und Werbeaufwand etc.) in den Jahren 2008-2017 (Rappen abgerundet): Jahr Ertrag brutto, CHF Bruttogewinn, CHF Jahresergebnis, CHF act. 2008 1'681'553.00 851'809.00 24'018.00 2/42

Seite 15/40 2009 1'111'803.00 580'796.00 1'823.00 2/42 2010 1'474'349.00 314'719.00 4'539.00 2/45 2011 1'327'280.00 353'485.00 10'867.00 2/48 2012 746'700.00 277'144.00 236.00 2/51 2013 622'690.00 237'916.00 3'617.00 2/54 2014 84'819.00 60'419.00 (-) 2'859.00 2/57 2015 174'896.00 65'990.00 418.00 2/60 2016 40'192.00 (-) 151'102.00 (-) 1'083.00 2/63 2017 30'428.00 22'545.00 (-) 7'883.00 2/66 3.3.7 Aus den Erfolgsrechnungen der H.________ AG ergibt sich, dass die Betriebserträge der Jahre 2008 bis 2011 leicht sanken. In den Geschäftsjahren 2012 und 2013 blieben die Be- triebserträge auf einem tieferen Niveau als in den Vorjahren. Ab dem Jahr 2014 brachen die Betriebserträge der H.________ AG weg. 3.3.8 Der Beschuldigte konnte zwischen 2005 und 2011 – wie dargelegt – gemäss der Buchhal- tung der H.________ AG durchschnittlich über ein Nettoeinkommen von CHF 285'337.00 pro Jahr verfügen (act. 10/3). Nach diesem Zeitpunkt reduzierte sich aufgrund der abnehmenden Erträge sein Einkommen erheblich. In der gemeinsamen Steuererklärung des Jahres 2009 mit seiner Ehegattin deklarierte der Beschuldigte diverse Wertgegenstände, so ein Grunds- tück im Tessin (Erwerbspreis CHF 295'000.00; act. 1/16), ein Grundstück in E.________ (Erwerbspreis CHF 1'550'000.00; act. 1/15) sowie Wertschriften und Guthaben in der Höhe von CHF 561'011.00 (act. 1/9). Die hauptsächlich mit Hypotheken zusammenhängenden Schulden bezifferte der Beschuldigte in der Steuererklärung 2009 mit CHF 1'750'127.00 (act. 1/17). Der Beschuldigte gab hierzu zu Protokoll, dass er die beiden Grundstücke zu ei- nem unbekannten späteren Zeitpunkt gewinnbringend verkaufen konnte, wobei er dadurch auch die Teilrückzahlung der Kontokorrentschulden im Umfang CHF 100'000.00 finanzieren konnte (OG GD 10 S. 14 f. Ziff. 30 f.). Ferner gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er noch ein werthaltiges Fahrzeug besass, welches er später für CHF 12'000.00 verkaufen konnte (OG GD 10 S. 16 Ziff. 38). 3.3.9 G.________ konnte zwischen 2005 und 2011 durchschnittlich über ein Nettoeinkommen von CHF 171'982.60 pro Jahr verfügen (act. 10/3). Nach diesem Zeitpunkt reduzierte sich auf- grund der abnehmenden Betriebserträge der H.________ AG sein Einkommen erheblich. Bezüglich Vermögenswerte ist aktenkundig, dass G.________ ein Haus in Polen besass (act. 22/6 Ziff. 14). Soweit ersichtlich wurde dieses im Jahr 2013 gepfändet. Der Beschuldigte gab zudem zu Protokoll, dass G.________ damals noch der Eigentümer eines Harley David- son Motorrads und eines Personenwagens Chevrolet Camaro war (OG GD 10 S. 17 Ziff. 41). Im Jahr 2019 stellte G.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft seine Vermögensver- hältnisse als desolat dar (vgl. act. 4/22). 3.4 Beweiswürdigung betreffend die Kontokorrentkredite 3.4.1 Es ist erstellt, dass die Kontokorrentkredite des Beschuldigten und von G.________ gegenü- ber der H.________ AG weder abgesichert waren noch in der gesamten Höhe angemessen zu Gunsten der Gesellschaft verzinst wurden.

Seite 16/40 3.4.2 Es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum 2009 bis 2016 keine Absichten hat- te, die gemäss der Anklage in den Jahren 2009, 2011 und 2012 bezogenen Kontokorrentkre- dite zurückzuzahlen. Der Beschuldigte verbuchte die Bezüge als Schuld auf seinem Konto- korrentkonto und führte diese als private Schulden in seiner Steuererklärung auf. Bereits die- ser Umstand indiziert, dass er die Kontokorrentschulden grundsätzlich an die H.________ AG zurückzahlen wollte. Es ist zwar zutreffend, dass der Beschuldigte aussagte, dass er zu Beginn eine Reduktion seines Aktionärskontokorrents als nicht notwendig erachtet habe. Das bedeutet, dass der Beschuldigte damals davon ausging, er könne das Kontokorrent auch zu einem späteren Zeitpunkt tilgen, was er im Jahr 2014 im Umfang von CHF 100'000.00 tat. Im Buchhaltungsauszug per 31. Dezember 2022, welcher der Beschuldigte bei der Vorinstanz einreichte, wird zudem ein Abschlusssaldo von CHF 186.07 des Buchhaltungskontos "2512 Durchlaufkto B.________" genannt, was eine mittlerweile erfolgte, komplette Tilgung der Kontokorrentschuld nahelegt (SE GD 8/3; OG GD 10 S. 15 Ziff. 34). Auch die spätere Tilgung der Kontokorrentschuld indiziert, dass der Rückzahlungswille des Beschuldigten grundsätz- lich intakt war. Dass er es offenbar in den Jahren vor 2014 nicht für notwendig befand, die unbefristete Kontokorrentschuld zu bedienen, war sein damaliger Ermessensentscheid, der für sich alleine nicht beanstandet werden kann. Die Schulden waren unbefristet, somit nicht fällig und der Beschuldigte musste diese nicht umgehend zurückerstatten. Die Schulden wa- ren zudem ungesichert und teilweise unverzinst. Wegen diesen Modalitäten lag es damals auch nicht im wirtschaftlichen Interesse des Beschuldigten, die Kontokorrentschuld umge- hend zurückzuführen. Wesentlich ist, dass auch die H.________ AG in wirtschaftlicher Hin- sicht zumindest vor dem Jahr 2013 auch nicht auf eine Rückzahlung der Kontokorrentschuld angewiesen war. Dem Beschuldigten kann damit nicht entgegengehalten werden, er hätte damals als einziger Verwaltungsrat der H.________ AG die unbefristete Kontokorrentforde- rung zwingend einfordern müssen, weswegen eine Unterlassung dieser betrieblich gebote- nen Handlung den fehlenden Rückzahlungswillen indizieren könnte. Gesamthaft gewürdigt ist ein fehlender Rückzahlungswille des Beschuldigten hinsichtlich seiner der H.________ AG geschuldeten Bezüge nicht erstellt. Dieses Argument kann somit einen zwingenden Wertberichtigungsbedarf bei den Kontokorrentforderungen nicht schlüssig begründen. 3.4.3 Betreffend die Rückzahlungsfähigkeit des Beschuldigten in der Zeitphase vom 1. Januar 2009 bis am 31. Dezember 2012 bestehen ebenfalls unüberwindbare Zweifel an der Ankla- gethese, dass der Beschuldigte finanziell nicht in der Lage gewesen wäre, die Kontokorrent- kredite zurückzuzahlen und die Bezüge aus der Perspektive der H.________ AG folglich schädigend war. So ist evident, dass der Beschuldigte die neuen Kontokorrentkredite in den Jahren 2009 (total CHF 28'556.29), 2011 (total CHF 55'479.40) und 2012 (total CHF 19'870.00) hätte zurückzahlen können. Der Beschuldigte war in diesem Zeitraum wohl- habend und einkommensstark. Er bezog in den genannten Jahren Löhne und Bonuszahlun- gen in der Höhe von mehreren hunderttausend Franken von der H.________ AG. Zudem wä- re ihm auch eine Rückzahlung der gesamten Kontokorrentschuld, welche grösstenteils vor dem Jahr 2009 entstand und im Jahr 2012 CHF 541'947.00 erreichte, vermutlich möglich gewesen. So verfügten der Beschuldigte und seine Ehegattin über zwei Grundstücke sowie Wertschriften, welche sie theoretisch hätten veräussern können. Ferner bezog der Beschul- digte in den vier Jahren zwischen 2009 und 2012 einen Lohn mitsamt Bonus von über CHF 900'000.00. Bei dieser Ausgangslage bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass eine unzureichende finanzielle Lage des Beschuldigten einen Kreditausfall indiziert und

Seite 17/40 sich deswegen eine schadensgleiche Wertberichtigung des Kontokorrentkredits des Be- schuldigten zum Nachteil der H.________ AG aufgedrängt hätte. 3.4.4 Die Kontokorrentschulden von G.________ gegenüber der H.________ AG nahmen von CHF 324'521.00 im Jahr 2009 effektiv auf CHF 99'654.00 im Jahr 2012 ab. Da G.________ zwischen 2009 und 2012 die an ihn ausgerichteten Kontokorrentkredite nicht kannte (d.h. er ging davon aus, die Zuwendungen an ihn seien Lohn und Bonus), konnte er auch keinen Wil- len gehabt haben, diese nie zurückzuzahlen. Darüber hinaus bestehen ebenfalls keine Hin- weise, dass G.________ zwischen 2009 und 2012 wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen wäre, die Kontokorrentschuld zurückzuzahlen. Per 31. Dezember 2010 verbuchte der Be- schuldigte den Verkauf von 50 % der H.________-Aktien durch G.________ zum Kaufpreis von CHF 200'000.00. Dieser Handel wurde nie durch Übertragung der H.________-Aktien an den Beschuldigten vollzogen und es liegt im Bereich des Möglichen, dass G.________ nichts von diesen Verbuchungen wusste und auch einer Verrechnung über die Kontokorrente nicht zustimmte. Wesentlich ist indessen, dass in dieser Transaktion das Aktienkapital der in den Vorjahren sehr profitabel wirtschaftenden H.________ AG mit CHF 400'000.00 bewertet wurde und G.________ mithin deswegen mit den Aktien der H.________ AG (resp. seinem mit CHF 200'000.00 bewerteten Anteil) ein erheblicher Vermögenswert zustand. Darüber hinaus bezog G.________ in den Jahren 2009 bis 2012 Löhne und Bonuszahlungen von knapp CHF 500'000.00, weswegen es ihm auch mittels dieses Einkommens theoretisch mög- lich gewesen wäre, die Kontokorrentschuld zurückzuzahlen. Dass G.________ nichts von den Kontokorrentkrediten wusste, legt zwar ein eigenmächtiges und intransparentes Ge- schäftsgebaren des Beschuldigten nahe. Dieser Umstand beweist aber keine Zahlungsun- fähigkeit von G.________. Wie beim Beschuldigten fehlen bei G.________ zwischen 2009 und 2012 ausreichende Anhaltspunkte für finanziell desolate Vermögens- und Einkommens- verhältnisse. Mithin fehlt es am Nachweis, dass G.________ zwischen 2009 und 2012 finan- ziell nicht in der Lage gewesen wäre, den Kontokorrentkredit zurückzuzahlen, falls der Be- schuldigte ihn darüber pflichtgemäss informiert und zur Rückzahlung aufgefordert hätte. Folglich ist auch ein Wertberichtigungsbedarf des Kontokorrentkredits von G.________ im genannten Zeitraum nicht erwiesen. 3.4.5 Das Quellensteuerkontokorrent von G.________ wuchs von CHF 131'561.00 per 1. Januar 2009 auf CHF 189'580.00 per 31. Dezember 2012 an. Der Beschuldigte als Verwaltungsrat der H.________ AG zahlte fortlaufend die Quellensteuerforderungen im Zusammenhang mit dem Lohn von G.________ und belastete diese im separat geführten Kontokorrent Nr. 2520 als dessen Verpflichtung gegenüber der H.________ AG. Der Beschuldigte informierte G.________ nicht über diese verbuchten Verpflichtungen und forderte die entsprechende Kontokorrentschuld nicht von diesem ein. Im Arbeitsvertrag von G.________ war dabei nicht geregelt, zu wessen Lasten die Quellensteuerzahlungen gingen. G.________ sagte glaub- haft aus, der Beschuldigte habe ihm nie gesagt, dass er der H.________ AG Geld im Zu- sammenhang mit der Quellensteuer schulde. Seine an der delegierten Einvernahme durch die Polizei darüber geäusserte Überraschung scheint als authentisch. Zumindest erhielt G.________ keine monatlichen Lohnabrechnungen, in denen die Quellensteuer von seinem Lohnanspruch in Abzug gebracht wurde. Bereits dieser Umstand deutet auf eine zweifelhafte Natur der verbuchten Quellensteuerforderungen gegen G.________ hin. G.________ führte weiter glaubhaft aus, der Beschuldigte habe ihm bei einer nicht näher bezeichneten Gele- genheit mitgeteilt, dass er sich einen etwas höheren Bonus ausgeschüttet habe, um dadurch

Seite 18/40 die Quellensteuer zu kompensieren. Diese Angabe stimmt – zumindest grosso modo – mit dem Geldfluss überein. Denn es ist erstellt, dass sich der Beschuldigte zumindest bis ins Jahr 2012 mehr Nettozahlungen als Lohn und Bonus pro Jahr ausrichtete, als G.________ erhielt. Zudem ist dies auch anhand von Einzelzahlungen ersichtlich. So verrechnete die H.________ AG dem Beschuldigten während des Jahres 2007 einen 13. Monatslohn in der Höhe von CHF 23'364.00, während G.________ ein 13. Monatslohn in der Höhe von CHF 20'000.00 zugesprochen wurde (act. 24/2/93/R). Wenn der Beschuldigte nun aussagte, die Quellensteuer habe er gebucht, weil er und G.________ gleichviel Geld hätten erhalten sollen, ist die zu Grunde gelegte Annahme nicht korrekt. Denn der Beschuldigte bezog zu- mindest in den Jahren 2005-2011 deutlich mehr Gelder von der H.________ AG als G.________ (vgl. act. 10/3). Ob die Quellensteuer bereits in den Zahlungen von G.________ mitberücksichtigt war, ist mithin nicht eindeutig feststellbar. Diese Unsicherheit in der Beweis- führung darf sich nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Gesamthaft gewürdigt beste- hen deswegen unüberwindbare Zweifel, dass es sich bei den im Konto 2520 verbuchten Be- träge um rechtsgültig vereinbarte Aktionärsverbindlichkeiten von G.________ bzw. um rechtmässige Forderungen der H.________ AG gegen G.________ handelte. Es ist mithin nicht zweifelsfrei erwiesen, dass das fortlaufende Verbuchen dieser (vermeintlichen) Schul- den auf dem Kontokorrent 2520 durch den Beschuldigten für die H.________ AG wirtschaft- lich nachteilig war. Der Sachverhalt ist betreffend den Vorwurf bezüglich des Quellensteuer- kontokorrents nicht erstellt. 3.4.6 Betreffend die beiden Bezüge von insgesamt CHF 53'000.00 im Jahr 2016 ist nicht erstellt, dass G.________ diese mit dem Wissen und der Zustimmung des Beschuldigten tätigte. Vielmehr ergibt sich aus den Befragungsprotokollen, dass der Beschuldigte zumindest mit dem Bezug von CHF 50'000.00 am 8. Februar 2016 nicht einverstanden war, da deswegen ein Projekt nicht durchgeführt werden konnte. Auch G.________ legte bei seiner Befragung nicht dar, dass er die CHF 50'000.00 mit dem Einverständnis des Beschuldigten bezog. Ein- zig aus dem Umstand, dass der Beschuldigte die beiden Bezüge von G.________ nachträg- lich als Kontokorrentschuld mit Rückzahlungspflicht zu dessen Lasten verbuchte, kann nicht zweifelsfrei abgeleitet werden, dass er die eigenmächtigen Bezüge von G.________ vorgän- gig oder nachträglich für die H.________ AG stillschweigend oder konkludent genehmigte oder billigte. Unberechtigte und damit deliktische Bezüge von G.________ erscheinen als ei- ne Sachverhaltsvariante, die nicht vernünftig ausgeschlossen werden kann. Eine Mitschuld des Beschuldigten an diesen Bezügen ist damit nicht erstellt. Die Anklage wirft zudem dem Beschuldigten nicht vor, er habe die entsprechenden Beträge von total CHF 53'000.00 nicht rechtzeitig zurückgefordert, weswegen eine etwaige Pflichtverletzung in dieser Form nicht beurteilt werden könnte. 3.5 Subsumption betreffend Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Kontokor- rentkrediten 3.5.1 Die Parteien und auch die Vorinstanz bezeichneten die Kontokorrentschulden des Beschul- digten teilweise als Aktionärsdarlehen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass in einem Kontokorrent verbuchte Bezüge nicht automatisch als Darlehen im Sinne von Art. 312 ff. OR qualifiziert werden können. Denn dafür ist eine übereinstimmende gegenseitige Willensäus- serung der Parteien erforderlich (Art. 1 OR). Es ist mithin zu prüfen, ob es sich bei den auf den verschiedenen Kontokorrenten verbuchten Bezügen um rechtsgültig vereinbarte Darle- hen handelte.

Seite 19/40 3.5.2 Wie festgestellt, legte der Beschuldigte die Lohn- und Bonuszahlungen, welche per Ende Jahr mit den Vorabbezügen von ihm und von G.________ verrechnet wurden, teilweise ei- genmächtig fest. Er handelte dabei weder nach einem mit G.________ vereinbarten Bonus- plan noch hielt er die Höhe der Bonuszahlungen in einem Verwaltungsratsprotokoll fest. Der Beschuldigte hatte, wie G.________, einen Lohnanspruch von CHF 98'800.00 brutto, wobei er sich seit Beginn der Geschäftstätigkeit der H.________ AG zusätzlich wesentlich höhere Bonuszahlungen genehmigte. Diese Bonuszahlungen vereinbarte der Beschuldigte mit sich selber, was als Selbstkontrahieren grundsätzlich unzulässig ist und zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt. So gilt das Verbot des Selbstkontrahierens für Verträge aller Art, sei- en diese obligatorischer, dinglicher, verpflichtender oder verfügender Natur (Urteil des Bun- desgerichts 4A_604/2011 vom 22. Mai 2012 E. 4.2.1) und insbesondere auch bei der Fest- setzung der Vergütungen des Verwaltungsrats (vgl. Zysset, Aktienrechtliche Aspekte von Bonuszahlungen an Verwaltungsräte, in: Jusletter 19. April 2010 Rz. 36 ff.). Vorliegend hätte die Generalversammlung der H.________ AG die Bonuszahlungen an den Beschuldigten als übergeordnetes Organ genehmigen müssen (vgl. Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A. 2022, § 9 Rz. 786). 3.5.2 Gemäss Bundesgericht entfällt ein Schutzbedürfnis der vertretenen Gesellschaft bei einer Selbstkontrahierung, wenn der mit sich selbst kontrahierende Vertreter zugleich Alleinaktio- när ist. Unter diesen Umständen wäre zwingend zu folgern, der Abschluss des betreffenden Geschäfts entspreche zugleich dem Willen der Generalversammlung und werde deshalb von der Vertretungsmacht des Organs gedeckt (BGE 144 III 388 E. 5.1; 126 III 361 E. 5a). Diese Rechtsprechung zur Einmann-Aktiengesellschaft lässt sich zumindest teilweise auf die vor- liegende Lage einer Gesellschaft mit zwei Aktionären übertragen. So ist erstellt, dass der Beschuldigte vom einzigen Mitaktionär G.________ die mündliche Zustimmung erhielt, zukünftige Bonuszahlungen an sich selber zu genehmigen, soweit diese nicht höher ausfal- len würden als die Bonuszahlungen an ihn [G.________]. In dieser Vereinbarung kann zu- mindest eine stillschweigende Zustimmung von G.________ zu Bonuszahlungen unter be- stimmten Bedingungen erkannt werden. Somit wäre diese bedingte Zustimmung von G.________ einem Generalversammlungsbeschluss gleichzusetzen, da faktisch sämtliche Aktionäre der Massnahme zustimmen würden, bzw. die Ausrichtung von Bonuszahlungen in gleicher Höhe dem Willen der Generalversammlung entsprach. Folglich wäre nur insoweit ei- ne Genehmigung der Generalversammlung bzw. von G.________ notwendig, als die Bonus- zahlungen, welche sich der Beschuldigte selber ausrichtete, die Bonuszahlungen an G.________ überstiegen. 3.5.3 Die genannten Grundsätze zur Selbstkontrahierung gelten auch für die Kontokorrentkredite, welche der Beschuldigte fortlaufend an sich selber ausrichtete und im Konto Nr. 2512 ver- buchte. Auch bei diesen Krediten nahm der Beschuldigte einerseits die Position als Kredit- nehmer ein und vertrat dabei andererseits als Verwaltungsrat die Kreditgeberin. Im Gegen- satz zu den Bonuszahlungen ist nicht erstellt, dass G.________ (oder alternativ die General- versammlung der H.________ AG) diese Kredite bereits vorab genehmigte, so lange die Leistungen an ihn gleich hoch sein würden. Die Zustimmung der Generalversammlung zu diesen Insichgeschäften kann damit nicht "konstruiert" werden. Ferner waren die Kreditver- gaben des Beschuldigten an sich selber weder transparent noch materiell angemessen (vgl. dazu Böckli, a.a.O., § 9 Rz. 779). Die H.________ AG betrieb gemäss der Zweckbestimmung

Seite 20/40 in ihren Statuten kein Kreditgeschäft (act. 24/1/36), weswegen die Kredite an den einzigen Verwaltungsrat ausserhalb der üblichen geschäftlichen Aktivität lag. Ausserdem erfolgten die Kredite ungesichert und unbefristet, weswegen sie in wirtschaftlicher Hinsicht als einseitiger Liquiditätsabfluss zu Lasten der H.________ AG wirkten. Gesamthaft gewürdigt können die Kontokorrentschulden mithin nicht als rechtsgültig vereinbarte Aktionärsdarlehen qualifiziert werden. 3.5.4 Der Beschuldigte bezog folglich die entsprechenden Beträge von der H.________ AG ohne eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage, was im Kontext der Treuepflichten eines Ver- waltungsrats gemäss Art. 717 OR gesellschaftsrechtlich als pflichtwidrig zu qualifizieren ist. Die Kreditgewährungen des Beschuldigten an sich selber waren ferner – abgesehen von der fehlenden Befugnis, sich selber Kredite aus dem Gesellschaftsvermögen der H.________ AG auszurichten – geschäftlich unüblich. Sie erfolgten unbefristet, (teilweise) unverzinslich und nicht besichert. In wirtschaftlicher Hinsicht wirkten die Kreditgewährungen deswegen einsei- tig zu Gunsten des Beschuldigten und waren entsprechend nicht marktkonform (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 4.2.2). Sie erfolgten ferner nicht in der seit dem 1. Januar 2008 gemäss Art. 718b OR vorgeschriebenen Schriftform bei Selbstkontrahierungen und basierten auch nicht auf einem förmlichen Verwaltungsratsbe- schluss. Deswegen erscheinen die Kredite zusätzlich auch als intransparent. Gesamthaft gewürdigt waren die Kredite des Beschuldigten zu seinen Gunsten angesichts der gesetzli- chen Treuepflicht gegenüber der H.________ AG nach den Standards von Art. 717 OR pflichtwidrig. 3.5.5 Die Kredite, welche der Beschuldigte als Verwaltungsrat der H.________ AG an G.________ bewilligte, basierten ebenfalls nicht auf einem schriftlichen Vertrag und erfolgten unbefristet, mehrheitlich unverzinst und ungesichert ausserhalb des statutarischen Gesellschaftszwecks. Aus der Perspektive der H.________ AG waren auch diese Kredite nicht marktkonform und mithin pflichtwidrig. 3.5.6 Betreffend die Quellensteuerschuld von G.________ fehlt es – wie dargelegt – am rechts- genüglichen Nachweis, dass es sich bei den verbuchten Beträgen um ein rechtmässiges Guthaben der H.________ AG handelte. Betreffend die Bezüge von G.________ im Jahr 2016 ist – wie dargelegt – nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte diese vorgängig oder nachträglich genehmigte. Beide Positionen verbuchte der Beschuldigte bei der H.________ AG zwar als Kontokorrentschulden von G.________. Effektiv ist indessen bei beiden Positio- nen nicht nachgewiesen, dass den Transaktionen tatsächlich eine Schuld zu Grunde lag. Die Verbuchung dieser Transaktionen als Kontokorrentschulden stellt zwar eine Fahrlässigkeit in der Buchführung dar, kann indessen aber nicht als strafrechtlich relevante Treuepflichtverlet- zung des Beschuldigten qualifiziert werden. Folglich ist der Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Darlehensgewährung im Zusammenhang mit der Quellensteuerschuld und den Bezügen von G.________ im Jahr 2016 freizusprechen. 4. Vermögensschaden betreffend die Kontokorrentkredite 4.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe durch die pflichtwidrigen Darle- hensgewährungen über die Kontokorrente bei der H.________ AG einen Vermögensschaden verursacht. Ein Vermögensschaden als objektives Tatbestandselement von Art. 158 Ziff. 1

Seite 21/40 StGB setzt voraus, dass die Pflichtwidrigkeit zu einer Verringerung der Aktiven oder Vermeh- rung der Passiven (Urteile des Bundesgerichts 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3.1; 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2) bzw. zu einer Nichtvermehrung der Aktiven oder einer Nichtverringerung der Passiven führt (BGE 142 IV 346). Eine Vermögensgefährdung stellt dabei bereits einen Vermögensschaden dar, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichti- gung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 122 IV 279 E. 2a). Wann ei- ne Wertberichtigung oder Rückstellung vorgenommen werden muss, ergibt sich aus den Be- stimmungen des Obligationenrechts. Bei zweifelhaften Forderungen besteht nach Art. 960 Abs. 3 OR die Pflicht zur Überprüfung und Anpassung der Debitorenposition (Neuhaus/Haag, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A. 2016, Art. 960 OR N. 19). Dabei gelten die Grundsätze der ordentlichen Buchführung, insbesondere der Grundsatz der vorsichtigen Be- wertung von Aktiven gemäss Art. 960 Abs. 2 OR bzw. Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 OR sowie das Belegprinzip, wonach eine Buchung stets aufgrund von Belegen nachvollziehbar sein muss (vgl. Neuhaus/Schärer, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A. 2016, Art. 957a OR N. 19). Bei Unsicherheiten in der Bewertung muss jener Wertansatz gewählt werden, der die Vermögenslage aus der Sicht der Gesellschaft ungünstiger darstellt (Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, Handbuch für Theorie und Praxis, 4. A. 2014, S. 218). 4.2 Gemäss der Anklage sei durch die pflichtwidrige Darlehensausrichtung jeweils zumindest ein vorübergehender Schaden in der Höhe des jeweiligen Darlehensbetrags entstanden (SE GD 1/1). 4.2.1 Wie festgestellt, waren der Beschuldigte und teilweise auch G.________ (d.h. sofern es sich nicht um das Quellensteuerkontokorrent handelte) zur Rückzahlung ihrer von der H.________ AG bezogenen Leistungen verpflichtet. Es ist nicht erwiesen, dass zum jeweili- gen Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistungen jeweils die Absicht bestand, diese nie zurück- zuzahlen. Die H.________ AG würde mithin durch die Bezüge nur dann ein Schaden erlei- den, wenn diese in ihrem Wert berichtigt und abgeschrieben werden müssten. Allerdings war die Rückzahlung zumindest der in den Jahren 2009, 2011, 2012 bezogenen Leistungen durch den Beschuldigten und G.________ in wirtschaftlicher Hinsicht zur damaligen Zeit nicht gefährdet. Es handelte sich mithin bei den Forderungen der H.________ AG gegenüber dem Beschuldigten und G.________ objektiv betrachtet nicht um zweifelhafte Forderungen, sondern diese konnten zumindest theoretisch in den Jahren 2009 bis 2012 mittels Zwangs- vollstreckungen gedeckt werden. Der Umstand, dass der Beschuldigte zwischen 2009 und 2012 nie Rückführungsmassnahmen zu Gunsten der H.________ AG ergriff, ist zwar – im Lichte, dass die Kontokorrentschulden (mehrheitlich) unverzinst, ungesichert und unbefristet waren – im Nachhinein als Pflichtwidrigkeit zu qualifizieren. Dies hat indessen nicht zur Fol- ge, dass die Rückzahlungsforderungen in diesem Zeitraum zweifelhaft waren und zwingend eine Wertberichtigung hätte erfolgen müssen. 4.2.2 Betreffend mögliche Ausfälle der in den Jahren 2009, 2011 und 2012 aufgelaufenen Konto- korrentschulden zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Jahr 2012 ist wesentlich, dass die Anklage dem Beschuldigten vorwirft, dass mit dem Bezug ein Vermögensschaden entstan- den sei. Die Anklage postuliert damit, soweit ersichtlich, ein Eintritt des Vermögensschadens zum Zeitpunkt der Auszahlung. Ob mit der gewählten Formulierung in der Anklage allenfalls auch ein späterer, kausaler Schadenseintritt zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem Jahr

Seite 22/40 2012 rechtsgenüglich umschrieben wäre, kann letztlich offenbleiben. Denn es trifft zwar zu, dass die Erträge der H.________ AG nach den Jahren 2012/2013 stark einbrachen und sich die Einkommen des Beschuldigten und von G.________ entsprechend verminderten, was zumindest ab dem Jahr 2014 theoretisch wiederum einen Einfluss auf deren Rückzahlungs- fähigkeit und damit auf die Werthaltigkeit der Kontokorrentschulden hätte. Allerdings verfügte der Beschuldigte immer noch über ausreichende private Mittel, um im Jahr 2014 die Konto- korrentschuld im Umfang von CHF 100'000.00 zu reduzieren. Dies spricht gegen eine feh- lende Bonität des Beschuldigten nach dem Jahr 2012, welche eine Abschreibung seiner Kon- tokorrentschulden notwendig gemacht hätte. Es ist ferner fraglich, ob der Beschuldigte be- reits ab dem Jahr 2009 die Möglichkeit der drastischen Verschlechterung der Verdienstmög- lichkeiten und damit die Abnahme der Bonität von G.________ als Schuldner im Sinne eines eventualvorsätzlichen Handelns erkannte und billigte. Aufgrund der hohen Erträge der H.________ AG in den Jahren 2006 bis 2011 und des intakten Geschäftsmodells der H.________ AG in anderen Ländern wären zumindest erhebliche Zweifel an dieser Sachver- haltsvariante angebracht. Gesamthaft gewürdigt könnte, selbst wenn die Anklage den Scha- denseintritt zu einem späteren Zeitpunkt rechtsgenüglich umschrieben hätte, in diesem Punkt kein Eventualvorsatz des Beschuldigten im Sinne einer billigenden Inkaufnahme eines Scha- dens erkannt werden. Auch bezüglich der ab dem Jahr 2013 stetig erodierenden Bonität von G.________, welche wahrscheinlich eine Wertberichtigung von dessen Kontokorrent nahege- legt hätte, handelte der Beschuldigte nicht vorsätzlich. Das Nichtvorhersehen dieser Situation und insbesondere das Unterlassen von notwendigen Massnahmen bezüglich der hohen Kon- tokorrentkredite (Rückforderungen, Abzahlungspläne, Umstrukturierungen etc.) muss als fahrlässig beurteilt werden. 4.3 Zusammenfassend ist der Beschuldigte mangels nachgewiesenen Vermögensschadens (bzw. eventualiter im Sinne von Ziff. 4.2.2 mangels vorsätzlicher Vermögensschädigung) auch betreffend die aufgelaufenen Kontokorrentschulden der Jahre 2009, 2011 und 2012 freizusprechen. 4.4 Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, inwiefern eine Anklage, welche betreffend die Bezü- ge als wesentliche objektive Tathandlungen der vorgeworfenen ungetreuen Geschäftsbesor- gungen auf die Buchhaltungskonten in den Untersuchungsakten verweist (SE GD 3/1 S. 2), rechtsgenüglich wäre. Es mag sein, dass es die zuständige Staatsanwältin als "unverhält- nismässig" erachtete, die konkreten Tathandlungen in der Anklage wiederzugeben und statt- dessen auf die Akten verwies. Diese subjektive Auffassung entbindet sie indessen nicht von den gesetzlichen Pflichten nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, den Anklagesachverhalt pro Straf- tat in der Anklage so präzise wie möglich zu umschreiben. Ferner gilt zu erwägen, dass eine möglichst präzise Umschreibung des Anklagesachverhalts nicht nur wegen der Verteidi- gungsrechte und des Immutabilitätsgrundsatzes geboten ist, sondern der Staatsanwaltschaft auch als indirekte Kontrolle dient, ob die erhobenen Vorwürfe schlüssig sind. Denn wenn ei- ne Anklage nicht schlüssig formuliert werden kann, sollte sie nicht an ein Gericht überwiesen werden. 5. Beweiswürdigung und Subsumption betreffend das Nachtragssalär 5.1 In der Buchhaltung der H.________ AG des Jahres 2010, welche am 22. Oktober 2020 aus- gedruckt wurde, ist per 31. Dezember 2010 im Konto 2512 (Durchlaufskonto B.________)

Seite 23/40 neben dem Lohn und Bonus des Jahres 2010 von CHF 198'000.00 eine zusätzliche Position mit der Bezeichnung "Nachtragssalaer brutto" in der Höhe von CHF 150'000.00 vermerkt. Diese Position wurde am gleichen Tag mit der Kontokorrentschuld des Beschuldigten im Konto 2512 verrechnet (act. 2/239). Dadurch verringerte sich die Kontokorrentschuld des Be- schuldigten, welche u.a. wegen der über Kontokorrente abgewickelten Aktienkauftransaktion von 50 % der H.________-Aktien per Jahresende auf CHF 566'569.53 anstieg, um den Be- trag von CHF 150'000.00 (act. 2/232/R). Dass der Beschuldigte aussagte, der Aktienkauf sei nie vollzogen worden und er habe die in diesem Zusammenhang verbuchte Zahlung mittels Verrechnung von Kontokorrenten in der Buchhaltung Jahre später rückabgewickelt (OG GD 10 S. 15 Ziff. 33), ist für die Beurteilung der Einbuchung des Nachtragssalärs irrelevant. 5.2 In der Buchhaltung der H.________ AG des Jahres 2010, die am 10. Oktober 2011 ausge- druckt wurde, ist das Nachtragssälar von CHF 150'000.00 nicht enthalten. Auch die Aktien- transaktionen mit G.________ und die damit verbundene Erhöhung der Kontokorrentschuld des Beschuldigten bzw. die entsprechende Verringerung der Kontokorrentschuld von G.________ sind in dieser Version der Buchhaltung der H.________ AG nicht verbucht (act. 24/2/331). 5.3 In der Jahresrechnung 2010 wurde per 31. Dezember 2010 der Betrag von CHF 753'432.68 als Kontokorrentschuld vermerkt (act. 24/2/274). Der als Kontokorrentschuld ausgewiesene Betrag beinhaltete die Erhöhung der Schuld im Zusammenhang mit dem über das Kontokor- rent 2512 (Durchlaufskonto B.________) abgerechneten Aktienerwerb von G.________ im Umfang von CHF 200'000.00 und die darauffolgende Reduktion der Kontokorrentschuld mit- tels Einbuchung des Nachtragssalärs um CHF 150'000.00 (act. 24/2/290; act. 2/232/R). Auch die folgenden Jahresrechnungen der H.________ AG basieren auf dem Kontokorrent des Beschuldigten, welches um das Nachtragssalär vermindert wurde (act. 24/2/348; act. 24/2/408 etc.). Mithin handelte es sich bei den Kontoauszügen, die am 10. Oktober 2011 ausgedruckt wurden, um einen älteren Entwurf, der nicht in die Jahresrechnung 2010 ein- floss. Massgeblich sind die Buchhaltungskonten, welche der Beschuldigte in elektronischer Form am 14. Juli 2020 und am 22. Oktober 2020 zu den Akten reichte (act. 2/75 ff.). 5.4 An der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 25. Mai 2022 gab der Beschuldigte be- züglich des Nachtragssalärs zu Protokoll, dass er denke, dies sei eine Fehlbuchung gewe- sen. Es sei kein Schaden entstanden (act. HD 4/12 Ziff. 49 f.). Bei der Vorinstanz erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt des Vorgangs mit dem Nachtragssalär, dass er von Montag bis Freitag jeden Abend eine Nachtschicht und den ganzen Job gemacht habe, den G.________ eigentlich hätte machen müssen (SE GD 8/2 S. 8). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seinen Standpunkt, dass das Nachtragssalär aufgrund seines hohen Ar- beitseinsatzes berechtigt gewesen sei (OG GD 10 S. 18 Ziff. 49 ff.). G.________ gab zu Pro- tokoll, dass er erst zu einem unbekannten Zeitpunkt, seiner Erinnerung nach in den Jahren 2016-2018 oder 2017/2018, Einsicht in die Buchhaltung erhalten habe (act. 22/5 Ziff. 13, vgl. dazu act. 20/1). 5.5 Es ist vom äusseren Ablauf her erstellt, dass der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeit- punkt nach dem 10. Oktober 2011 einerseits den Aktienerwerb von G.________ im Umfang von CHF 200'000.00 seinem Kontokorrent als seine private Schuld belastete und anderer- seits dem Kontokorrent von G.________ als Guthaben gutschrieb. Er wickelte damit die Zah-

Seite 24/40 lung des Aktienkaufpreises für 50 % der H.________-Aktien über die beiden Aktionärskonto- korrente ab. Gleichzeitig buchte der Beschuldigte ein Nachtragssalär von CHF 150'000.00 als sein Guthaben in sein Aktionärskontokorrent 2512 (Durchlaufkonto B.________) ein und verrechnete dieses mit seinen Kontokorrentschulden. Diese Transaktionen haben Eingang in die Jahresrechnung 2010 und die Jahresrechnungen der folgenden Jahre gefunden. 5.6 Wesentlich ist, dass der Beschuldigte die geschäftsmässige Begründung des nachträglichen Salärs in den Einvernahmen widersprüchlich darlegte. So sagte er zuerst bei der Polizei aus, dass es eine Fehlbuchung gewesen sei, was angesichts (1.) des hohen Betrags, (2.) des in der Buchhaltung klar genannten Zwecks als "Nachtragssalär" und (3.) der zweiten Verrech- nungsbuchung mit dem Kontokorrent, als wenig glaubhaft erscheint. Demgegenüber äusser- te der Beschuldigte bei der Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung sinngemäss die Auffassung, dass er Anspruch auf das Nachtragssalär gehabt habe, da er im Gegensatz zu G.________ viel gearbeitet habe. Deswegen sei das Nachtragssalär gerechtfertigt gewesen. Die beiden Aussagen widersprechen sich. Dies legt nahe, dass der Beschuldigte keine wahrheitsgetreuen Aussagen zu dieser Thematik machte. Auch die Verbuchung zu einem unbekannten Zeitpunkt im November oder Dezember 2011 (Verweis auf OG GD 1 E. II.3. Ziff. 3.9 S. 54), und damit lange Zeit nach der angeblichen Korrekturbuchung vom 31. De- zember 2010, indiziert, dass der Beschuldigte absichtlich nachträglich ein fiktives Nachtrags- salär einbuchte, um sein privates Kontokorrent und mithin seine private Schuld gegenüber der H.________ AG um CHF 150'000.00 zu verringern. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt im November oder Dezember 2011 wusste, dass er zusätzlich zu den Lohn- und Bonuszahlungen von CHF 198'000.00 keinen vertraglichen Anspruch auf ein Nachtragssalär von weiteren CHF 150'000.00 für das Jahr 2010 hatte, sich dieses aber trotz- dem selbst zusprach, um sein Kontokorrentkredit zu verringern. Da dieses Nachtragssalär der ursprünglichen Vereinbarung mit G.________ (gleicher Lohn, gleicher Bonus) nicht ent- sprach, ist ausreichend sicher erstellt, dass dieser nichts davon wusste (vgl. E. II.3. Ziff. 3.2.6). G.________ konnte mithin dieses Nachtragssalär weder ausdrücklich noch still- schweigend oder konkludent genehmigen. Ferner wurde vom Beschuldigten nie behauptet, dass die Generalversammlung der H.________ AG das Nachtragssalär genehmigt hätte. Folglich hatte der Beschuldigte auf das Nachtragssalär keinen rechtlichen Anspruch, da er sich dieses in Selbstkontrahierung zusprach und G.________ oder die H.________ AG dem nicht ausdrücklich oder konkludent zustimmten (vgl. E. II.3 Ziff. 3.5.1 ff.). 5.7 Wie dargelegt war der Beschuldigte einziger Verwaltungsrat der H.________ AG und damit deren Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB. Bei der H.________ AG handelte es sich nicht um eine Einmann-Aktiengesellschaft, sondern der Beschuldigte und der Grün- der G.________ hielten je hälftige Anteile an der Gesellschaft. Indem sich der Beschuldigte im Rahmen eines Insichgeschäftes ein Nachtragssalär zugestand, handelte er treu- und da- mit pflichtwidrig, da er keinen rechtlichen Anspruch darauf hatte. Auch unter dem Titel einer Bonuszahlung oder einer verdeckten Gewinnauszahlung wäre eine entsprechende Selbst- kontrahierung nicht zulässig, da der Beschuldigte dafür der Zustimmung von G.________ bzw. der Generalversammlung der H.________ AG bedurft hätte (vgl. E. II.3. Ziff. 3.5.1 ff.). Die Verbuchung verminderte die Kontokorrentschuld des Beschuldigten und führte in wirt- schaftlicher Hinsicht dazu, dass die H.________ AG ihm gegenüber eine um CHF 150'000.00 geringere Forderung auswies. Das Nachtragssalär bewirkte mithin einen Vermögensschaden, da es zur dauerhaften Verringerung einer werthaltigen Forderung der

Seite 25/40 H.________ AG gegen den Beschuldigten führte. So war der Beschuldigte, wie bereits dar- gelegt, per 31. Dezember 2010 und auch im Verlauf des Jahres 2011 aufgrund seines Ein- kommens und seiner privaten Vermögenswerte durchaus wirtschaftlich in der Lage, die Kon- tokorrentschulden zurückzuführen (vgl. E. II.4. Ziff. 4.2.2). Die Kontokorrentschuld, welche der Beschuldigte auf rechtswidrige Art und Weise mit dem Nachtragssalär verringerte, war somit grundsätzlich werthaltig. Die Ausführungen des Beschuldigten an der Einvernahme bei der Vorinstanz, wonach der H.________ AG durch das Nachtragssalär kein Schaden ent- standen sei, ist deswegen nicht stichhaltig. Ein Vermögensschaden in der Form der Verringe- rung der Aktiven der H.________ AG mittels einer unrechtmässigen Reduktion der Kontokor- rentschuld des Beschuldigten ist erstellt. 5.8 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Es war ihm bekannt, dass die H.________ AG ihm nicht allein gehörte und G.________ als Mitaktionär – in wirtschaftlicher Hinsicht – hälftig an den Gewinnen der Gesellschaft beteiligt werden müsste. Es war ihm be- kannt, dass G.________ mit Bonuszahlungen nur einverstanden war, wenn sie beide gleich viel erhalten würden. Mithin musste der Beschuldigte wissen, dass er sich selber ohne die Zustimmung von G.________ und/oder der Generalversammlung keine Leistungen in Form eines Nachtragssalärs oder einer Bonuszahlung zukommen lassen durfte. Der Beschuldigte wusste ferner, dass ein ungerechtfertigtes Nachtragssalär von CHF 150'000.00 die H.________ AG in diesem Ausmass schädigte. Er wollte dies auch, denn dadurch konnte er sein Kontokorrent und damit seine private Schuld gegenüber der H.________ AG um CHF 150'000.00 verringern. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschuldigten, er habe viel mehr gearbeitet als G.________. Denn dieser Umstand be- rechtigte nicht zu freien Bezügen von der H.________ AG im eigenen Ermessen ohne die Genehmigung von G.________. Der Beschuldigte handelte mithin mit der Absicht, sich einen finanziellen Vorteil zuzuschanzen, von dem er wusste, dass dieser ihm rechtlich nicht zu- stand. 5.9 Der objektive und subjektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist in diesem Punkt erstellt. Der Beschuldigte ist im Zusammenhang mit dem Nachtragssalär von CHF 150'000.00 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Oktober/November 2011, schul- dig zu sprechen. III. Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung und der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung der H.________ AG vom tt.mm.2019 1. Sachverhalt 1.1 Den Anklagevorwurf und die wesentlichen Beweismittel hat die Vorinstanz in ihrem Urteil zu- treffend wiedergegeben (OG GD 1 E. III.1 S. 16 f. und OG GD 1 E. III.3 S. 23-24 [Ziff. 3.1.1- 3.1.7]). Darauf kann verwiesen werden. 1.2 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe als Verwaltungsrat die Kapitalerhöhung der H.________ AG vom tt.mm. 2019 nur deswegen durchgeführt, weil er die Mehrheit der Akti- en habe erhalten wollen. Er habe deswegen die Einladung zur Generalversammlung absicht-

Seite 26/40 lich entgegen den Statuten im schweizerischen Handelsamtsblatt (nachfolgend: SHAB) pu- bliziert, damit der im Ausland wohnhafte G.________ von der angesetzten Generalversamm- lung nichts erfahren würde und die Bezugsrechte bei der Kapitalerhöhung damit nicht ausü- ben könnte (SE GD 1/1 S. 7). Der Beschuldigte wendete gegen diesen Anklagevorwurf kon- stant ein, dass er keinen Kontakt mehr zu G.________ gehabt habe. Die Adresse im Aktien- buch habe er nicht aktualisiert, weil ihm G.________ nie eine neue Adresse mitgeteilt habe. Er habe nicht über eine aktuelle Adresse, Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse verfügt. Er habe das Aktienbuch aber auch nicht zeitnah nachgeführt und aktualisiert, als er Adressänderungen von G.________ erkannt habe. Gemäss dem Ergebnis einer Adressnach- forschung habe sich G.________ nach Singapur abgemeldet (act. 21/11 Ziff. 30; OG GD 10 S. 21 Ziff. 65 ff.). Während der Befragung bei der Vorinstanz ergänzte der Beschuldigte, dass er auch beim Treuhänder J.________ nachgefragt habe, dieser habe aber nicht weiterhelfen können (SE GD 8/2 S. 4). 1.3 Der äussere Ablauf der Kapitalerhöhung vom tt.mm.2019 ist weitgehend unbestritten. Der Kapitalerhöhungsbericht vom tt.mm.2019 hielt fest, dass "die Bezugsrechte der Aktionäre vollumfänglich gewahrt und weder eingeschränkt noch aufgehoben" wurden. Der Beschuldig- te stellte nie in Abrede, dass er den Kapitalerhöhungsbericht unterzeichnete (act. 24/1/176), bei der öffentlichen Beurkundung des Verwaltungsratsbeschlusses dem Notar vorlegte (act. 24/1/159) und danach zusammen mit weiteren Unterlagen dem Handelsregister des Kantons Zug einreichte (act. 24/1/149). Unbestritten und erstellt ist ferner, dass die Generalversamm- lung der H.________ AG vom tt.mm.2019 vom Beschuldigten als einziger Verwaltungsrat ohne die Anwesenheit des hälftigen Mitaktionärs G.________ durchgeführt worden ist. Eben- falls unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte zur Generalversammlung mittels SHAB-Publikation vom tt.mm.2019 einlud (act. 2/165), während die Statuten der H.________ AG eine Einladung "durch Brief, Telefax oder E-Mail an die im Aktienbuch eingetragenen Ak- tionäre" vorsah (act. 24/1/133). 1.4 Dass die Kapitalerhöhung vom tt.mm.2019 eine übliche Kapitalbeschaffungsmassnahme der H.________ AG gewesen sein könnte, ist angesichts der Liberierung der neuen Aktien im Umfang von nur CHF 1'000.00 ausgeschlossen. So fielen die Transaktionsabwicklungskos- ten (Notar, Handelsregistergebühren etc.) wahrscheinlich nicht unwesentlich tiefer aus als der mit der Kapitalerhöhung der H.________ AG bewirkte Kapitalzuschuss von CHF 1'000.00. Die Kapitalerhöhung war somit aus einer wirtschaftlichen Perspektive nicht erklärbar. Angesichts der ökonomischen Unstimmigkeit der Kapitalerhöhung kommt als ein- ziger schlüssiger Zweck die Mehrheitsbeschaffung an den Aktien der H.________ AG in Fra- ge, was der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung zugestand (OG GD 10 S. 20 Ziff. 60). Daraus folgt: Um den mittels der Kapitalerhöhung verfolgten Plan der Beteiligungs- mehrheit an der H.________ AG erfolgreich umzusetzen, musste der Beschuldigte verhin- dern, dass G.________ an der Generalversammlung gegen die Durchführung der Kapitaler- höhung stimmt oder alternativ seine Bezugsrechte ausübt. Diesem Gedanken folgend, hätte der Beschuldigte rein theoretisch kein Interesse daran gehabt, G.________ über die anste- hende Generalversammlung zu informieren. Es ist folglich zu prüfen, ob diese interessenba- sierte und naheliegende Hypothese Stütze in den Akten findet. 1.5 Zur Frage, ob der Beschuldigte effektiv die Adresse von G.________ kannte oder wusste, wie er diese einfach erhältlich machen konnte, ergeben sich folgende Hinweise in den Akten:

Seite 27/40 1.5.1 Die Aussage des Beschuldigten, dass die im Aktienbuch genannte Adresse von G.________ nicht mehr aktuell gewesen sei, ist korrekt. Im Aktienbuch war die Adresse von G.________ im Jahr 2006 vermerkt. Aktenkundig ist indessen aber auch, dass die H.________ AG neben dem Beschuldigten mit G.________ nur über einen weiteren Mitaktionär verfügte und der Beschuldigte bis ins Jahr 2016 jeweils Kenntnis von den wechselnden Adressen von G.________ erhielt und dessen Adresse im Aktienbuch nie nachführte (act. 4/1 und act. 4/55 Ziff. 2; act. 4/35). 1.5.2 Der Beschuldigte reichte eine Adressermittlung zu den Untersuchungsakten, welche L.________ am 16. November 2017 in Auftrag gab. Demnach habe sich G.________ von seinem Wohnsitz in Deutschland nach Singapur abgemeldet (act. 2/169). Das darauf auf- bauende Argument des Beschuldigten bezieht sich somit auf eine Adressermittlung, welche ein Gläubiger von G.________ mehr als ein Jahr vor der Kapitalerhöhung vom tt.mm.2019 in Auftrag gegeben hatte. Nicht nur besteht eine erhebliche zeitliche Distanz zwischen der Adressabklärung und der Kapitalerhöhung. Zu würdigen ist auch, dass ein Gläubiger von G.________ nicht über eine vergleichbare Nähe zu diesem verfügt, wie ein Geschäftspartner und hälftiger Mitaktionär der gemeinsamen Gesellschaft. Mit der entsprechenden Adressaus- kunft ist mithin nicht belegt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung im März 2019 nicht wusste, wo G.________ wohnte oder wie dieser hätte kontaktiert werden können. 1.5.3 Bis unmittelbar vor der Kapitalerhöhung am tt.mm.2019 stand der Treuhänder J.________ im Kontakt mit G.________ und verfügte über dessen postalische Anschrift in Polen, Mobiltele- fonnummer und E-Mail-Adresse. J.________ und G.________ korrespondierten mit Briefen vom 14. Januar 2019 (act. 4/5), 24. Januar 2019 (act. 4/6), 3. März 2019 (act. 4/7) und

22. März 2019. In seinen Schreiben erwähnte J.________ mehrfach, dass er wegen den An- fragen von G.________ betreffend die treuhänderisch gehaltene Gründungsaktie der H.________ AG jeweils telefonisch Rücksprache mit dem Beschuldigten genommen habe. Es ist im Rahmen dieser Rückfragen lebensnah davon auszugehen, dass J.________ dem Beschuldigten den Grund für die telefonische Kontaktaufnahme, nämlich die briefliche Korre- spondenz mit G.________, mitteilte. Es ist damit weder überzeugend noch glaubhaft, wenn sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, er habe damals keinen Kontakt zu G.________ aufnehmen können. So sieht auch der Zeuge J.________, trotz fehlender kon- kreter Erinnerung, diese Möglichkeit als naheliegend an. Zumindest erinnerte er sich, dass ihm der Beschuldigte mitgeteilt habe, dass G.________ in Polen wohne (OG GD 10 S. 6 Ziff. 25). Gesamthaft gewürdigt sprechen die Umstände dafür, dass der Beschuldigte sich ge- rade aufgrund der Erkundigungen von G.________ bei J.________ betreffend die treuhände- risch gehaltene Gründeraktie (und dessen so offengelegten neuen Interesses an der H.________ AG) entschlossen hatte, sich mittels einer Kapitalerhöhung klandestin die Mehr- heit der Aktienanteile der H.________ AG zu beschaffen. Denn wie der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ausführte, begann "der Krieg" mit G.________ schon einige Zeit vor- her im Jahr 2016 (OG GD 10 S. 22 Ziff. 72). 1.5.4 Nicht korrekt kann die Aussage des Beschuldigten bei der Vorinstanz sein, wonach er J.________ wegen der Adresse von G.________ angefragt habe. Hätte er dies getan, wäre es naheliegend, dass J.________ eine Adresse hätte nennen können, denn dieser stand seit

Seite 28/40 Januar 2019 in brieflichen und telefonischen Kontakt mit G.________. Entsprechend konnte J.________ auch nicht bestätigen, dass der Beschuldigte ihn damals wegen der Adresse von G.________ angefragt habe (OG GD 10 S. 7 Ziff. 30). Die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten bei der Vorinstanz erscheinen mithin als Schutzbehauptungen. 1.6 Gesamthaft gewürdigt ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, die ver- altete Adresse von G.________ im Aktienbuch der H.________ AG nachzuführen und die Einladung zur Generalversammlung statutenkonform entweder brieflich oder per E-Mail an die bekannten Kontaktdaten von G.________ zuzustellen. Die stattdessen vorgenommene Publikation der Einladung zur Generalversammlung im SHAB hatte vorliegend einzig eine Feigenblattfunktion, denn der Beschuldigte konnte ohne weiteres davon ausgehen, dass der effektiv in Polen wohnhafte G.________ diese nicht rechtzeitig zur Kenntnis nehmen würde. Der Beschuldigte kann sich mithin in subjektiver Hinsicht nicht darauf berufen, dass er gut- gläubig versucht habe, G.________ mangels einer bekannten Anschrift mittels SHAB- Publikation auf die Generalversammlung aufmerksam zu machen. 2. Rechtliches 2.1 Die Vorinstanz legte die anwendbaren Rechtsnormen zur Erschleichung einer falschen Beur- kundung, zur Urkundenfälschung sowie die rechtlichen Bestimmungen zum Kapitaler- höhungsvorgang einer Aktiengesellschaft zutreffend dar (OG GD 1 E. III.2. S. 17-23). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die Einladung zu einer Generalversammlung gemäss dem vor dem Jahr 2020 gültigen Recht in der durch die Statuten vorgeschrieben Form zu erfolgen hatte (aArt. 700 OR). 2.2 In rechtlicher Hinsicht sahen die Statuten der H.________ AG vor, dass die Einladung durch Brief, Telefax oder E-Mail an die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre erfolgt. Üblicherwei- se ist das Versenden der Einladung für die Generalversammlung mitsamt Traktanden an die im Aktienbuch genannten Adressen ausreichend (Böckli, a.a.O., § 8 N. 134). Auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf sich die Gesellschaft grundsätzlich auf den Ak- tienbucheintrag verlassen. Dies gilt aber nur, wenn sie keine Kenntnis davon hat oder haben müsste, dass der Eintrag falsch ist (BGE 137 III 460 E. 3.2.2). Denn die Vermutung der Rich- tigkeit des Aktienbuchs gilt nicht absolut und kann umgestossen werden (BGE 124 III 350 E. 2c). Mit anderen Worten kann ein nicht den Tatsachen entsprechender Eintrag einer Informa- tion im Aktienbuch den Verwaltungsrat nicht entlasten, wenn er die wahren Tatsachen kannte oder kennen musste. Nichts anderes ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, denn es wäre rechtsmissbräuchlich, sich auf den Aktienbucheintrag zu berufen, wenn man weiss oder wissen kann, dass dieser nicht zutreffend ist. Der Beschuldigte hätte dabei die aktuelle Adresse von G.________ ohne weiteres bei J.________ in Erfahrung bringen kön- nen, da er wusste, dass G.________ diesen kürzlich angeschrieben hatte. Entsprechend wä- re der Beschuldigte vorliegend aufgrund der speziellen Konstellation nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, an den Kontakt von J.________ anzuknüpfen und G.________ die Ein- ladung zur Generalversammlung an seine Adresse in Polen zu versenden. Der Beschuldigte unterliess dies treuwidrig, weil er wie dargelegt effektiv gar nicht wollte, dass G.________ die Möglichkeit erhielt, an der Kapitalerhöhung der H.________ AG teilzunehmen. Denn dies hätte seinen verfolgten Plan, mittels der Kapitalerhöhung die Aktienmehrheit zu beschaffen, vereitelt. Unter diesen spezifischen Umständen ist eine Erklärung im Kapitalerhöhungsbe-

Seite 29/40 richt, welche festhält, dass die Bezugsrechte gemäss Art. 652b Abs. 1 OR gewahrt worden sind, inhaltlich unwahr. Tatsächlich wurden G.________ die Bezugsrechte vom Beschuldig- ten entzogen, da er am Kapitalerhöhungsvorgang trotz seiner Aktionärsstellung (50 % Anteil) nicht teilnehmen konnte. Dem Beschuldigten war die Unwahrheit dieser Erklärung wie darge- legt auch bewusst. 2.3 Einem Kapitalerhöhungsbericht gemäss Art. 652e OR kommt, als ein nach Art. 46 Abs. 2 lit. d HRegV für einen Kapitalerhöhungsvorgang zwingend notwendiges Dokument, grundsätzlich eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Rechtsverkehr zu. So hat das Bundesgericht eine Verurteilung wegen Falschbeurkundung (Urkundenfälschung) im Zusammenhang mit der unwahren Umschreibung einer Verrechnungsliberierung, welche nur vorgetäuscht wor- den war, in einem Kapitalerhöhungsbericht bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2022 vom 15. Februar 2023 E. 2.4.1 und E. 2.4.2). Diese Rechtsprechung ist stim- mig und kann auch auf unwahre Passagen zu Bezugsrechten in einem Kapitalerhöhungsbe- richt übertragen werden. Denn wie bei den Bestimmungen zum Kapitalschutz handelt es sich bei den Bezugsrechten als Aktionärsschutzbestimmung um einen zwingenden Aspekt des Aktienrechts, dessen Einhaltung das Gesetz bei Kapitalerhöhungen gebietet. 2.3.1 Ein Kapitalerhöhungsbericht, mitsamt den Erläuterungen zu den Bezugsrechten nach Art. 652e OR, führt im Rahmen der Kapitalerhöhung zu einer Prüfung durch das Handelsre- gisteramt und einem anschliessenden Eintrag des erhöhten Aktienkapitals im Handelsregis- ter. Eintragungen im Handelsregister müssen dabei wahr sein (aArt. 26 HRegV bzw. Art. 929 OR). Sie haben Urkundenqualität (BGE 81 IV 238 E. 3a), was bedeutet, dass sie vollen Be- weis der darin behaupteten Tatsachen erbringen (Art. 9 ZGB). Das Gesetz schreibt den im Handelsregister enthaltenen Tatsachen damit grundsätzlich eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. 2.3.2 Die Prüfungspflichten des Handelsregisteramtes richten sich dabei nach dem Leitgedanken der Gesetzmässigkeit des Eintrags (BGE 114 II 68 E. 2). Daraus folgt, dass Kapitaler- höhungsberichte über Kapitalerhöhungen, die inhaltlich nicht mit den Beschlüssen der Gene- ralversammlung übereinstimmen, nicht im Handelsregister eintragen werden dürfen (vgl. Böckli, a.a.O. § 2 N. 58). Das Handelsregisteramt muss mithin im Rahmen seiner Aufgaben- erfüllung sicherstellen, dass nur gesetzmässige Transaktionen den öffentlichen Glauben des Handelsregisters geniessen können. Entsprechend garantiert das Gesetz, dass die Tatsa- chen, welche im Handelsregister eingetragen werden, gesetzmässig und wahr sind (bzw. sein sollten). 2.3.3 Das Handelsregister muss sich dabei bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe zwin- gend auf die Richtigkeit des Kapitalerhöhungsberichts verlassen können. Denn nur wenn ein Kapitalerhöhungsbericht inhaltlich wahr ist, kann geprüft werden, ob dieser dem Generalver- sammlungsbeschluss entspricht. Deswegen erhält ein Kapitalerhöhungsbericht durch die Tatsache, dass der Kapitalerhöhungsvorgang durch das Handelsregister geprüft, eingetra- gen und mittels Publikation öffentlich gemacht wird, eine erhöhte Glaubwürdigkeit. Bei dieser Ausgangslage kommt der von Gesetzes wegen im Kapitalerhöhungsbericht enthaltenen Er- klärung des Verwaltungsrats, wie die Bezugsrechte bei der Kapitalerhöhung gehandhabt wurden, bereits von Gesetzes wegen im Rechtsverkehr eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Das unwahre Darstellen der tatsächlichen Situation betreffend die Bezugsrechte in einem

Seite 30/40 Kapitalerhöhungsbericht ist somit keine einfache schriftliche Lüge. Der objektive Tatbestand der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist damit erstellt. 2.4 Der Beschuldigte handelte im Rahmen der Kapitalerhöhung vom tt.mm.2019 wie dargelegt mit dem Plan, klandestin die Mehrheit an der H.________ AG zu erlangen. Da er dafür die Möglichkeit der Ausübung der gesetzlichen Bezugsrechte von G.________ aushebeln muss- te, ist erstellt, dass er wissentlich und willentlich falsche Angaben zum Bezugsrechtsverzicht im Kapitalerhöhungsbericht verschriftlichte. Eine fahrlässige Handlung wäre nicht plausibel. Aus den bereits dargelegten subjektiven Absichten des Beschuldigten ergibt sich ferner schlüssig eine Täuschungs- und Vorteilsabsicht. Der Beschuldigte beabsichtigte, den unwah- ren Kapitalerhöhungsbericht dem Handelsregister einzureichen, mit der Absicht, dass dieser bei der Prüfung fälschlicherweise als inhaltlich wahr wahrgenommen würde. Ferner hatte der Beschuldigte keinen rechtlichen Anspruch darauf, eine Kapitalerhöhung ohne Wissen seines Mitaktionärs unter faktischem Entzug von dessen Bezugsrechten durchzuführen. Indem er dies trotzdem tat und dafür den unwahren Kapitalerhöhungsbericht verwendete, erreichte er auf unrechtmässige Art und Weise eine Besserstellung. Diese Besserstellung muss nach der Rechtsprechung nicht zwingend finanzieller Natur sein; jede Besserstellung im Sinne eines unrechtmässigen Vorteils ist ausreichend (vgl. BGE 141 IV 369 E. 7.4). Der objektive und subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) ist damit erstellt. Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.5 Indem der Beschuldigte am tt.mm.2019 den unwahren Kapitalerhöhungsbericht zusammen mit den weiteren Belegen beim Handelsregister einreichte und dadurch die Eintragung der Kapitalerhöhung erreichte (act. 24/1/179), täuschte er den zuständigen Handelsregisterbe- amten. So schloss die Generalversammlung der H.________ AG vom tt.mm.2019 die Be- zugsrechte der Aktionäre nicht aus (act. 24/1/154). Wenn der Kapitalerhöhungsbericht nun wahrheitsgemäss festgestellt hätte, dass ein faktischer Bezugsrechtausschluss stattfand, da ein Mitaktionär absichtlich nicht ordnungsgemäss zur Generalversammlung eingeladen wur- de, wäre die Transaktion offensichtlich gesetzeswidrig und damit nicht eintragungsfähig ge- wesen. Ferner wäre mangels einer statuten- und rechtskonformen Ladung der Aktionäre die Generalversammlung vom tt.mm.2019 nichtig gewesen (vgl. Böckli, a.a.O., § 8 N. 624). Folg- lich hätte das Handelsregisteramt den Vorgang nicht eingetragen, wenn es nicht über die Wahrung der Bezugsrechte im Kapitalerhöhungsbericht getäuscht worden wäre. Der Be- schuldigte konnte mithin die Eintragung des neuen, voll liberierten Aktienkapitals von CHF 101'000.00 (und damit die Aktienmehrheit an der H.________ AG) nur deswegen erlan- gen, weil er dem Handelsregister eine unwahre Dokumentation des Kapitalerhöhungsvor- gangs einreichte, worin er vorspiegelte, dass die Bezugsrechte gewahrt worden seien. 2.6 Dass die unwahre Tatsache der Wahrung der Bezugsrechte nicht im Handelsregisterauszug der H.________ AG gemäss Art. 45 Abs. 2 HRegV ausgewiesen wird, ist rechtlich irrelevant. Wesentlich ist, dass die gesamte Kapitalerhöhung vom tt.mm.2019, vergleichbar wie bei den Fällen einer Scheinliberierung (vgl. Boog, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 253 StGB N. 12), nicht gültig und damit nicht eintragungsfähig war. Einträge im Handelsregister haben da- bei, wie dargelegt, Urkundenqualität (BGE 81 IV 238 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 2.2.2). Folglich hätte der Ausweis eines Aktienka- pitals von CHF 101'000.00 der H.________ AG nicht durch Eintragung im Handelsregister beurkundet werden dürfen.

Seite 31/40 2.7 Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass auch erstellt ist, dass das Handelsregister bzw. die zuständigen Handelsregistermitarbeitenden die Hintergründe der Kapitalerhöhung vom tt.mm.2019 nicht kennen konnten und nicht wussten, dass der Kapitalerhöhungsbericht bezüglich der Bezugsrechte eine Unwahrheit enthielt. Sie wurden wie dargelegt im Rahmen ihrer Prüfung der Transaktion getäuscht und trugen deswegen eine Kapitalmutation im Han- delsregister ein, obwohl diese effektiv nicht hätte eingetragen werden dürfen. Der objektive Tatbestand des Erschleichens einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB ist damit erstellt. 2.8 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte, wie bereits dargelegt, wissentlich und wil- lentlich. Insbesondere wollte er trotz Missachtung der Bezugsrechte eines Aktionärs das neue Aktienkapital von CHF 101'000.00 im Handelsregister eintragen, um die Aktienmehrheit an der H.________ AG zu erlangen. Sein Handlungsplan basierte dabei auf einer Täuschung des Handelsregisters zur Eintragung einer gesetzeswidrigen und damit unwahren Kapitaler- höhungsvorgangs. Der objektive und subjektive Tatbestand des Erschleichens einer falschen Beurkundung ist erstellt. Der Beschuldigte ist mithin auch des Erschleichens einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB schuldig zu sprechen. Zwischen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und dem Tatbestand des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) besteht Realkonkurrenz, auch wenn die Täuschung mittels der gleichen un- wahren Urkunde vorgenommen wurde (BGE 107 IV 128 E. 3b). IV. Sanktion 1. Ausgangslage Die Vorinstanz legte die rechtlichen Vorgaben und Grundsätze der Strafzumessung korrekt dar (OG GD 1 E. V.1. S. 57-59). Darauf kann verwiesen werden. 2. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung 2.1 Der Beschuldigte wird der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gesprochen. Diese Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit dem Inkrafttreten der Strafrahmenharmonisierung am 1. Juli 2023 wurde die Sanktion für eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung nicht geändert (vgl. sinngemäss: Botschaft, BBl 2018 2827 S. 2865). So war bereits nach dem al- ten Recht, entgegen dem Wortlaut, eine Sanktion von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (und nicht von einem Jahr bis zu fünf Jahren) für eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung vorgesehen (vgl. dazu Niggli, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 158 StGB N. 177). Obwohl eine Geldstrafe als Sanktion im alten Recht bei aArt. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB im Gesetz nicht erwähnt wurde, war eine solche möglich. Denn Absatz 3 modifizierte einzig die Höhe der Freiheitsstrafe und schloss damit die Möglichkeit einer Geldstrafe, wie in Absatz 1 vorgese- hen, bei einer qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht aus. Folglich erweist sich bei der Strafandrohung von Art. 158 StGB weder das ältere noch das neuere Recht als für den Beschuldigten milder.

Seite 32/40 2.2 In objektiver Hinsicht ist die Deliktssumme mit CHF 150'000.00 bereits erheblich. Weitere Erwägungen können aber die objektive Tatschwere indessen deutlich mitigieren. So erfolgte die Schädigung der H.________ AG mittels einer einfachen Einbuchung des fiktiven Nach- tragssalärs in der Buchhaltung. Der entsprechende Vorgang ist, trotz der erheblichen finanzi- ellen Auswirkungen, relativ simpel und eine Vermögensdisposition i.S. eines Vermögensab- flusses (obwohl nicht für den Tatbestand vorausgesetzt, jedoch bei vielen Tatvarianten der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung üblich) erfolgte nicht. So kann gewürdigt wer- den, dass der Beschuldigte einzig eine unverzinsliche und ungesicherte Schuld, die nicht fäl- lig war, reduzierte. Dies mindert die wirtschaftliche Bedeutung der Transaktion leicht. We- sentlich ist dabei auch die wirtschaftliche Betrachtung, wonach der Beschuldigte hälftig an der H.________ AG beteiligt war und er sich mit der Straftat damit indirekt auch selbst schä- digte. Die objektive Tatschwere kann damit insgesamt, im Rahmen hypothetisch möglichen, deutlich gravierenderen Tatausführungsvarianten von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, noch als leicht taxiert werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelte der Be- schuldigte indessen beim Nachtragssalär direktvorsätzlich. Aus der Art der Tatausführung ist erkennbar, dass der Beschuldigte wohl nicht damit rechnete, dass dieses unlautere Ge- schäftsgebaren jemand bemerken würde. Da solche subjektiven Motive indessen bei einer ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht selten sind, ist dies neutral zu werten. Es bleibt damit bei einem leichten Gesamttatverschulden. Tatangemessen ist eine Sanktion im mittleren Teil des ersten Drittels des ordentlichen Strafrahmens, mithin von 240 Strafeinheiten. 2.3 Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. V.2.2 Ziff. 2.2.2 f., S. 61). An der Berufungsver- handlung bestätigte der Beschuldigte seine persönlichen Verhältnisse (OG GD 10 S. 10). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind insgesamt keine Anhaltspunkte erkennbar, welche auf eine besondere Strafempfindlichkeit schliessen lassen. Betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung ist der Beschuldigte nicht geständig. Er hat auch nie Reue über den Vorfall ausgedrückt. Indessen hat der Beschuldigte in prozessualer Hinsicht weit- gehend kooperiert, bspw. indem er die Geschäftsakten der H.________ AG freiwillig der Staatsanwaltschaft einreichte und in den Befragungen Angaben zum Sachverhalt machte. Diese justizielle Kooperation ist trotz des fehlenden Geständnisses mit einer Strafreduktion von 30 Strafeinheiten zu bewerten. 2.4 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbe- tracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Art. 48 lit. e StGB ist zwingend anzuwenden, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist bereits abgelaufen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Dies liegt vor. Die Einbu- chung des Nachtragssalärs erfolgte zu einem unbekannten Zeitpunkt im Oktober/November 2011, womit gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB zwei Drittel der Verjährungsfrist im Okto- ber/November 2021 erreicht wurden. Allerdings ist die zweite Bedingung für eine Strafmilde- rung nach Art. 48 lit. e StGB nicht erfüllt. So hat sich der Beschuldigte seit der Tat nicht wohl verhalten, da er im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung vom tt.mm.2019 wegen Urkun- dendelikten erneut straffällig wurde. Es ist indessen angemessen, in diesen Konstellationen ermessensweise auf eine Strafminderung zu schliessen, auch wenn Art. 48 lit. e StGB keine Anwendung findet. Denn das Strafbedürfnis nimmt allgemein mit der Zeit ab. So kann vorlie- gend aufgrund des sehr langen Zeitraums von bald 13 Jahren, der seit der Straftat vergan- gen ist, ein angemessener Abzug unter dem Aspekt der heilenden Wirkung der Zeit erfolgen. Eine weitere Strafsenkung um 60 Strafeinheiten ist angemessen.

Seite 33/40 2.5 Eine Sanktion von 150 Strafeinheiten ist damit tat- und täterangemessen. Nach dem alten Sanktionenrecht, welches im Jahr 2011 zum Zeitpunkt der Straftat galt, konnte in Fällen wie dem vorliegenden eine Freiheitsstrafe nur in Ausnahmesituationen ausgesprochen werden (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 Abs. 1 StGB, aArt. 41 Abs. 1 StGB). Nach dem neuen, ab dem

1. Januar 2018 geltenden Recht, ist eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im konkreten Fall sind u.a. auch wegen der langen Zeitdauer, welche seit der Straftat vergangen ist, keine besonderen Merkmale erkennbar, welche eine Freiheitsstrafe als zweckmässig oder angemessen erscheinen lassen würden. Auch in spezialpräventiver Hinsicht erscheint eine Freiheitsstrafe nicht als notwendig, um den gesellschaftlich gut inte- grierten Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Gestützt auf diese Erwägungen sowie aufgrund des grundsätzlichen Vorrangs der Geldstrafe vor einer Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1) wäre bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung auch nach dem neuen Recht auf eine Geldstrafe zu erkennen. Da eine Ausnahmekonstellation nach aArt. 41 Abs. 1 StGB nicht vorliegt und sich eine Freiheitsstrafe weder unter dem alten noch unter dem neu- en Recht aufdrängt, erweist sich unter dem Aspekt der Einzelstrafe weder das alte noch das neue Recht als milder. Allerdings gilt zu erwägen, dass im Rahmen der Gesamtstrafenbil- dung das zum Zeitpunkt des Berufungsurteils geltende neue Recht deutlich milder ist, da nur noch eine Geldstrafe bis maximal 180 Tagessätzen zulässig ist. Deswegen ist im Rahmen einer Gesamtschau das neue Recht milder und gelangt zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Sanktion für die ungetreue Geschäftsbesorgung beträgt mithin 150 Tagessätze Geldstra- fe. 3. Urkundenfälschung und Erschleichen einer falschen Beurkundung. 3.1 Der Beschuldigte wird der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gespro- chen. Diese Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In ob- jektiver Hinsicht hebelte der Beschuldigte mittels eines unwahren Kapitalerhöhungsberichts die gesetzlich zwingenden Bezugsrechte seines Mitaktionärs G.________ aus. Im Gegensatz zu anderen Fallkonstellationen verletzte er keine gesetzlichen Kapitalschutzvorschriften (bspw. bei schwindelhaften Sacheinlage- oder Verrechnungsliberierungen) und bewirkte beim Publikum keinen unwahren Eindruck über das effektive Aktienkapital einer juristischen Person. Er tangierte somit keine Gläubigerinteressen. Bereits aus diesem Umstand ergibt sich, dass vorliegend die Auswirkungen auf das geschützte Rechtsgut, nämlich Treu und Glauben im Rechtsverkehr, eher begrenzt sind. Zu Gunsten des Beschuldigten spricht auch, dass er keine Urkunde verfälscht hat, sondern im Sinne der Tatbestandsvariante der Falsch- beurkundung eine rechtserhebliche Tatsache falsch ausgewiesen hat. Dies wiegt regelmäs- sig von der Tatschwere her etwas geringer als eine Abänderung bzw. Verfälschung einer Ur- kunde (bzw. eine Urkundenfälschung i.e.S.). Die objektive Tatschwere ist insgesamt als sehr leicht bis leicht zu taxieren. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldige direktvorsätzlich, was neutral zu bewerten ist. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, sind die Handlungen des Beschuldigten betreffend die Kapitalerhöhung vom tt.mm.2019 zwar dreist. Sie hinterlas- sen indessen aber auch einen unbeholfenen Eindruck, weswegen sich die subjektive Tat- komponente letztlich neutral auswirkt. Insgesamt wiegt das Tatverschulden sehr leicht bis leicht. Dies rechtfertigt eine Ansetzung der Sanktion im untersten Bereich des ordentlichen Strafrahmens. Eine Sanktion von 120 Strafeinheiten ist tatangemessen. Die Sanktion ist da- bei als Geldstrafe auszusprechen.

Seite 34/40 3.2 Der Beschuldigte wird des Erschleichens einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB schuldig gesprochen. Diese Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstra- fe bestraft. Wesentlich ist dabei, dass durch das Einreichen des Kapitalerhöhungsberichts zwar das Handelsregister im Rahmen seiner Prüfung der Gesetzmässigkeit des Vorgangs getäuscht wurde. Erneut war indessen die Tatsache, welche unwahr beurkundet wurde, ver- gleichsweise von untergeordneter Bedeutung im Rechtsverkehr. Wie dargelegt, hatte die Ein- tragung der Transaktion im Handelsregister primär Auswirkungen auf den Mitaktionär G.________, der bei einem rechtmässigen durch ihn kontrollierten Aktienanteil mit einem Nominalwert von CHF 50'000.00 zu Unrecht zum Minderheitsaktionär der H.________ AG wurde. Darüber hinaus bestand keine erhebliche Gefahr für den Rechtsverkehr, zumal das liberierte Kapital der H.________ AG gemäss Handelsregister tatsächlich den liberierten Be- trägen entsprach. Deswegen ist die objektive Tatschwere erneut im sehr leichten bis leichten Bereich anzusetzen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was neutral zu bewerten ist. Es bleibt damit bei einem sehr leichten bis leichten Tatverschulden, weswegen eine Sanktion von 120 Strafeinheiten tatangemessen ist. Die Sanktion ist dabei als Geldstrafe auszusprechen. 3.3 Betreffend die Täterkomponente der beiden im Jahr 2019 begangenen Straftaten kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Es sind beim Vorwurf der Urkundenfäl- schung resp. des Erschleichens einer falschen Beurkundung keine täterbezogenen strafzu- messungsrelevanten Faktoren ersichtlich, welche die Sanktion senken könnten. Insbesonde- re liegt weder ein Geständnis noch eine Reuebekundung des Beschuldigten vor. Auch ist be- züglich der beurteilten Urkundendelikte keine justizielle Kooperation ersichtlich, welche eine Strafminderung rechtfertigen könnte. Als Strafart kommt bei beiden Sanktionen einzig eine Geldstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB); insbesondere erscheint die Aussprechung einer Freiheitsstrafe nicht als notwendig, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhal- ten. Es bleibt damit bei den tat- und täterangemessenen Sanktionen von jeweils 120 Tages- sätzen Geldstrafe. 4. Asperation, Tagessatzhöhe, Art des Strafvollzugs 4.1 Die drei ausgesprochenen Geldstrafen von 150, 120 und nochmals 120 Tagessätzen sind vorliegend als Strafart gleichartig, weswegen nach Art. 49 Abs. 1 StGB die Sanktion der schwersten Straftat für die weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen ist. Die abstrakten Strafandrohungen sämtlicher Straftaten sind gleich. Die konkret schwerste Sanktion sind mit- hin die 150 Tagessätze für die ungetreue Geschäftsbesorgung. Diese Sanktion bildet die Einsatz- bzw. Erststrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Diese ist dabei angemessen auf- grund der Zweit- und Drittstrafe zu erhöhen. Die Urkundenfälschung bzw. die Erschleichung einer falschen Beurkundung stehen dabei weder zeitlich noch sachlich in einem engen Zu- sammenhang zur ungetreuen Geschäftsbesorgung. Auf der anderen Seite stehen die Urkun- denfälschung und die Erschleichung einer falschen Beurkundung in einem sehr engen zeitli- chen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander. Gesamthaft gewürdigt rechtfer- tigt es sich vorliegend, die Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen um jeweils einen Drittel der Zweit- und Drittstrafe zu erhöhen. Dies ergibt eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB von 230 Tagessätzen.

Seite 35/40 4.2 Auf den 1. Januar 2018 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, wonach das Geldstrafenmaxi- mum gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB von 360 auf 180 Tagessätze gesenkt wurde. Diese Geset- zesänderung ist dabei relevant für die Gesamtstrafenbildung, zumal dafür der Urteilszeit- punkt massgeblich ist. Die Anwendung des neuen Rechts führt wie erwähnt bei der Gesamts- trafenbildung für den Beschuldigten zu einem milderen Ergebnis, da 180 Tagessätze trotz ei- ner tat- und täterangemessenen Gesamtstrafe von 230 Tagessätzen nicht überschritten wer- den dürfen. Die Sanktion ist mithin auf 180 Tagessätze zu senken. 4.3 Die Berechnung der Tagessatzhöhe der Vorinstanz erweist sich auch zum Zeitpunkt der Be- rufungsverhandlung als noch zutreffend, weswegen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (OG GD 1 E. V.3. Ziff. 3.3 S. 63; OG GD 10 S. 10). Der Tagessatz beträgt damit CHF 170.00. Eine Verbindungsbusse ist vorliegend nicht geboten, um den nicht vorbestraften und in geordneten Verhältnissen lebenden Beschuldigten in Zukunft zur Gesetzesnachachtung zu bewegen, zumal ihm mit der Vorinstanz ohne weiteres eine gute Legalprognose gestellt werden kann. Der Vollzug der Geldstrafe ist damit bedingt bei der An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Der Beschuldigte wurde dabei be- reits von der Vorinstanz gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB auf die Bedeutung der bedingten Strafe hingewiesen (OG GD 1 E. V.3. Ziff. 3.3 S. 64). 4.4 Kein Raum besteht bezüglich der an der Berufungsverhandlung wiederholten Anträge der Verteidigung auf Absehen von einer Bestrafung nach Art. 52 und 54 StGB (OG GD 10/2 S. 2). Betreffend die rechtlichen Voraussetzungen zur Anwendung dieser Bestimmungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. V.4. Ziff. 4.1-4.3 S. 64). Es trifft nicht zu, dass eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung mit einer Deliktsumme von CHF 150'000.00 sowie die vorliegend begangenen Urkundende- likte Bagatellcharakter haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte durch sei- ne Straftaten selbst erheblich betroffen wäre. Das angebliche Verschwinden von G.________ hat entgegen der Auffassung der Verteidigung keinen Zusammenhang mit den Straftaten des Beschuldigten; weder hat das Verschwinden die Straftaten veranlasst noch kann es diese rechtfertigen. 4.5 Auch eine Anwendung von aArt. 53 StGB fällt ausser Betracht. Zwar könnte sich der Be- schuldigte wohl auf die vor dem 1. Juli 2019 gültige Fassung der Norm als milderes Recht berufen, welches die Notwendigkeit der Sachverhaltsanerkennung noch nicht im Wortlaut als zwingende Voraussetzung einer Verfahrenseinstellung nannte. Dies ändert indessen nichts an der Beurteilung der Vorinstanz. So war bereits nach dem alten Recht zumindest die Aner- kennung der Normverletzung eine Voraussetzung für ein Absehen von einer Bestrafung (BGE 135 IV 12 E. 3.5.3). Dies liegt nicht vor. Zudem fehlt es vorliegend am Nachweis, dass der Beschuldigte alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen. So hat der Beschuldigte, der sich an der Berufungsverhandlung wei- terhin auf den Standpunkt stellte, das Nachtragssalär stehe ihm zu, nie behauptet, dass er das zu Unrecht eingebuchte und verrechnete Nachtragssalär der H.________ AG zurückbe- zahlt habe (vgl. OG GD 10 S. 10 Ziff. 49 ff.).

Seite 36/40 V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Untersuchungs- und erstinstanzliches Gerichtsverfahren 1.1 Die Vorinstanz legte die Rechtsgrundlagen des Kosten- und Entschädigungsspruchs im Un- tersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zutreffend dar (OG GD 1 E. VI.1 S. 65). Darauf kann verwiesen werden. 1.2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kos- tenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachts- strafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteil- ten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Ge- samtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesge- richts 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.3). Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang ste- hen. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. 1.3 Der Beschuldigte wurde im Berufungsverfahren vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den Kontokorrentkrediten der Aktionäre freige- sprochen. Der Beschuldigte hat indessen eingestanden, dass er sich fortlaufend von der H.________ AG im Rahmen einer Selbstkontrahierung (teilweise) unverzinste, ungesicherte und unbefristete Bezüge gewährte. Wie aufgezeigt, kann in diesem Punkt eine Zustimmung von G.________ zu den fortlaufenden Kreditgewährungen nicht festgestellt und damit eine Genehmigung der Generalversammlung nicht mehr konstruiert werden (vgl. E. II.3. Ziff. 3.5.2 f.). Deswegen hat der Beschuldigte in diesem Punkt gegen seine Treuepflicht als Verwal- tungsrat gemäss Art. 717 OR verstossen. Der Beschuldigte wusste, dass er nicht alleiniger Aktionär der H.________ AG war. Es musste ihm bewusst gewesen sein, dass sich die Be- züge von der H.________ AG letztlich auch gegen die wirtschaftlichen Interessen von G.________ richteten und deswegen seine Zustimmung erforderlich gewesen wäre. Der Ge- setzesverstoss erfolgte damit vorsätzlich und damit schuldhaft. 1.4 Eine zivilrechtliche Treuepflichtverletzung als Verwaltungsrat, welche wie vorliegend finanzi- elle Auswirkungen in Form von Vermögensabflüssen zum Nachteil der Gesellschaft nach sich zieht, beinhaltet keinen strafrechtlichen Vorwurf. Erst ein dadurch vorsätzlich bewirkter Vermögensschaden könnte eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begründen. Allerdings sind Hinweise auf solche zivilrechtlichen Treuepflichtver- letzungen im Rahmen des Untersuchungs- und Ermittlungsverfahrens ein schlüssiger Aus-

Seite 37/40 gangspunkt für eine Strafuntersuchung betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung. Bereits aufgrund der umfangreichen Selbstkontrahierungen hatte die Staatsanwaltschaft ausrei- chend Anlass im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts, den Sachverhalt zu untersuchen. Dieser Tatverdacht wurde dadurch im Verlauf der Untersuchung bestärkt, dass der Beschul- digte im Rahmen einer unzulässigen Selbstkontrahierung effektiv ein höheres Einkommen als der Mitaktionär G.________ bezogen hatte. Die Staatsanwaltschaft war in diesem Sinne auch befugt, Anklage zu erheben, damit der Sachverhalt zumindest erstinstanzlich verbind- lich durch ein Gericht beurteilt werden konnte. Nach Art. 426 Abs. 2 StPO trägt der Beschul- digte somit trotz eines Freispruchs in diesem Punkt die entsprechenden Kosten des Untersu- chungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Eine Entschädigung für die- sen teilweisen Freispruch muss aus den gleichen Gründen gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO verweigert werden. 1.5 Betreffend das Quellensteuerkontokorrent sowie die Zahlungen im Jahr 2016 als Teil der Vorwürfe im Zusammenhang mit den Kontokorrentkrediten lässt sich zudem keine vernünfti- ge Ausscheidung der damit verbundenen Kosten vornehmen. Es handelt sich dabei um einen Sachverhaltskomplex, welcher sowohl im Rahmen der Untersuchung wie auch im Rahmen der Verteidigung kaum erwähnt wurde. Es rechtfertigt sich deswegen insgesamt nicht, den Kostenspruch der Vorinstanz abzuändern. Dies ist auch vor dem Hintergrund, dass der Be- schuldigte bei den beiden Nebensachverhalten die Grundlage für eine Strafverfolgung auf- grund von fehlerhaften Verbuchungen der Positionen selbst setzte, angemessen. Unter die- ser Prämisse ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsspruch, welcher auf einer ansonsten unbestrittenen Kostenauferlegung im Umfang von vier Fünfteln basiert, und an- ordnet, die Verteidigung im Umfang von einem Fünftel zu entschädigen, zu bestätigen. 2. Berufungsverfahren 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt wer- den, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens (Art. 436 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren ist auf CHF 6'000.00 festzusetzen (§ 24 Abs. 1, 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege; BGS 161.7; KoV OG). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen im Schuld- und Sanktionspunkt zumindest teilweise. Allerdings mussten substantielle Schuldsprüche betref- fend das Nachtragssalär und die Kapitalerhöhung vom tt.mm.2019, welche insgesamt den Freispruch deutlich überwiegen, bestätigt werden. Auch mit seinen Anträgen auf Absehen von einer Bestrafung gestützt auf Art. 52-54 StGB unterlag der Beschuldigte. Die Sanktion

Seite 38/40 fiel indessen tiefer aus als bei der Vorinstanz. Gesamthaft gewürdigt unterliegt der Beschul- digte deutlich mehr als hälftig. Er trägt daher die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von zwei Dritteln. 2.3 Der Entschädigungsspruch folgt vorliegend dem Kostenspruch. Für eine Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) besteht mangels Kausalität zwischen der Treuepflichtverletzung und dem Berufungsverfahren kein Spielraum. Die Verteidigung ist im Umfang von einem Drittel für ihre angemessenen Bemühungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. 2.4 Die Verteidigung reichte eine Honorarnote ein und beantragte die Zusprechung eines Hono- rars von CHF 6'422.00. Eine Stundenabrechnung legte die Verteidigung nicht bei (OG GD 10/2/1). Gemäss § 15 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) rich- tet sich die Entschädigung der erbetenen Verteidigung in einem Strafverfahren nach § 14 Abs. 3 AnwT. Diese Regelung legt fest, dass der Anwalt oder die Anwältin eine spezifizierte Aufstellung der verrechneten Stunden erstellen muss. Wird keine solche Rechnung einge- reicht, kann das Honorar nach Ermessen festgesetzt werden. Der Sinn und Zweck der Be- stimmung liegt darin, dass die rechtsanwendenden Behörden überprüfen können, ob die gel- tend gemachten Aufwendungen angemessen sind. Wird in der Honorarrechnung wie vorlie- gend pauschal aufgeführt, die 27 Stunden Aufwand würden sich auf Aktenstudium, Beru- fungsanmeldung, Berufungserklärung, Korrespondenz, Plädoyer und Teilnahme an der Ver- handlung beziehen, so wird dadurch eine Überprüfung der Honorarnote durch die rechtsan- wendende Behörde verhindert. Damit tritt die Rechtsfolge von § 14 Abs. 3 AnwT ein und das Honorar kann nach Ermessen festgelegt werden. Angemessen ist angesichts der kurzen Be- rufungsverhandlung, den materiell übersichtlichen Vorwürfen sowie den wenig substanziellen Einwendungen ein Honorar von CHF 6'000.00 (inkl. MWST und Spesen). Der Beschuldigte ist mithin im Umfang von CHF 2'000.00 zu entschädigen. Dieser Betrag wird gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO direkt der erbetenen Verteidigung zuge- sprochen, unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Klienten.

Seite 39/40 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom

13. März 2024 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B.________ wird zufolge Eintritts der Verfolgungs-verjährung folgendermassen eingestellt: 1.1 bezüglich mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB für alle Tathandlungen vor dem 13. März 2009 (Anklageziffer I.4); 1.2 bezüglich mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB für alle Tathandlungen im Betrag bis zu CHF 300.00 (Anklageziffer I.4); 1.3 bezüglich Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklageziffer I.5)." 2. Die Berufung des Beschuldigten B.________ wird teilweise gutgeheissen. 3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäfts- besorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB (Kontokorrent Aktionäre; Ankla- geziffer 4.3.1) freigesprochen. 4. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen: 4.1 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB; 4.2 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB; 4.3 der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB. 5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 170.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. 6. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 9'224.00 und werden dem Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln (CHF 7'379.20) auferlegt. Im Umfang von einem Fünftel (CHF 1'844.80) werden sie auf die Staatskasse genommen. 7. Die erbetene Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin F.________, wird für ihre Bemühungen im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit CHF 3'061.90 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 6'000.00Entscheidgebühr CHF 170.00 Zeugenentschädigung CHF 40.00 Auslagen CHF 6'210.00Total und werden im Umfang von zwei Dritteln (CHF 4'140.00) dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von einem Drittel (CHF 2'070.00) werden sie auf die Staatskasse genommen.

Seite 40/40 9. Die erbetene Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin F.________, wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. MWST und Spesen) aus der Staatskasse entschädigt. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 11. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwältin F.________ (zweifach, für sich und den Beschuldigten) - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug II. Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: