opencaselaw.ch

S1 2025 3

Zug OG · 2025-07-08 · Deutsch ZG

sexuelle Handlung mit einem Kind, versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind und Pornografie | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial

Sachverhalt

nochmals ohne Berücksichtigung der aktenkundigen Mobiltelefonnummer des Beschuldigten geprüft werden müsste, würde dies am gefällten Urteil nichts ändern. J.________ konnte di- verse Informationen aus dem Geheimbereich des Beschuldigten zu Protokoll geben. Er konnte darlegen, dass der Täter D.________ heisse, aus der Schweiz stamme, in einer Mietwohnung wohne, (damals) 29 1/2 Jahre alt war, .________, .________ studiere, wegen pädophilen Neigungen eine Therapie absolviere, wegen Kinderpornografie in Erscheinung getreten sei, .________ spiele etc. (vgl. O IV act. 3/1/16-49). Ferner stimmt auch das von J.________ gesicherte Whatsapp-Profilbild mit dem Beschuldigten überein (O IV act. 3/1/29). Diese Beschreibung ist ausreichend spezifisch, um den Beschuldigten zweifelsfrei zu identifi- zieren. Die auf dem Whatsapp-Profilbild vermerkte Mobiltelefonnummer .________ entspricht überdies, bis auf eine Ziffer, der Telefonnummer des Beschuldigten, welche die Zuger Polizei vermerkte (O I act. 1/1 S. 2). In diesem Punkt ist mithin ein Tippfehler wahrscheinlich. Insbe- sondere ist die in einer Ziffer abweichende Mobiltelefonnummer nicht geeignet, konkrete Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu wecken. 2.4 Entsprechend ist der Beschuldigte, unter Verweis auf die bundesrechtskonformen Erwägun- gen im Urteil vom 27. Oktober 2023, der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss aArt. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB sowie der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig zu spre- chen.

Seite 10/38 3. Anklagevorwurf der mehrfachen Pornografie, begangen am 28. November 2021 im Zu- sammenhang mit einer Vorführung vor P.________, Q.________ und R.________ (An- klageziffer 1.3; Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis) 3.1 Das Obergericht erachtete es im Urteil S 2023 28 als erstellt, dass der Beschuldigte am

28. November 2021 über das Internet (Omegle.com) Kontakt zu P.________, Q.________ und R.________ in Österreich hatte und diesen gegenüber und auch gegenüber anderen Omegle-Nutzern mehrfach kinderpornografische Erzeugnisse streamte. Der Tatbeweis ergab sich aus den Abklärungen der österreichischen Strafverfolgungsbehörden bei Omegle.com in den USA, den Aussagen von P.________ und R.________ und der Auskunft der K.________ über die Verbindung zu Omegle.com. Das Aussageverhalten des Beschuldigten wurde als unglaubhaft beurteilt. Das Obergericht subsumierte die Tathandlungen als mehrfa- che Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 sowie Art. 197 Abs. 1 StGB und verurteilte den Beschuldigten deswegen (vgl. OG GD II 1 E. IV. S. 47-52). 3.2 Das Bundesgericht befasste sich in den Erwägungen 4 und 5 des Urteils 6B_1353/2023 vom

6. November 2024 mit den diesbezüglichen Rügen des Beschuldigten und hiess diese gut. Das Bundesgericht zeigte detailliert auf, dass die Beweiserhebungen der österreichischen Strafverfolgungsbehörden bei Omegle.com und jene der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bei der K.________ rechtswidrig waren und die dadurch erhobenen Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Die NCMEC-Meldung aus den USA sei überdies ebenfalls beweis- rechtlich nicht verwertbar, da die österreichischen Strafverfolgungsbehörden diese mittels ei- nes gegen das österreichische Recht verstossenden Auskunftsersuchens veranlasst hätten. Diese Feststellungen sind bindend. Das Bundesgericht wies das Obergericht an, die Ver- wertbarkeit von Folgebeweisen zu prüfen und den Sachverhalt neu zu beurteilen. 3.3 Mit der beweisrechtlichen Unverwertbarkeit der Auskunft von Omegle.com an die österreichi- schen Strafverfolgungsbehörden sowie der Unverwertbarkeit der Auskunft der K.________ gibt es keine Folgebeweise oder weitere sonstige Beweismittel, welche eine Täterschaft des Beschuldigten nahelegen. Der Beschuldigte hat kein Geständnis abgelegt. P.________ und R.________ haben den unbekannten Täter nicht gesehen und werden diesen nicht identifi- zieren können. Eine Wiederholung der Randdatenerhebungen bei Omegle.com ist zudem ausgeschlossen, da Omegle.com mittlerweile am 9. November 2023 aufgrund des anhalten- den Missbrauchs der Online-Plattform, u.a. wegen Kinderpornografie und sexuellen Übergrif- fen auf Teilnehmer, geschlossen wurde. Auch eine erneute Randdatenerhebung bei der K.________ ist ausgeschlossen, da die vorläufige Datensicherungsanweisung abgelaufen ist und nicht zu erwarten ist, dass Daten aus dem Jahr 2021 noch gespeichert sind. 3.4 Der Beschuldigte ist gemäss den übereinstimmenden Anträgen der Parteien mangels Bewei- se vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Art. 197 Abs. 1 StGB freizusprechen.

Seite 11/38 4. Anklagevorwurf der mehrfachen Pornografie, begangen am 19. Februar 2022 im Zu- sammenhang mit einer Vorführung vor S.________ (Anklageziffer 1.4; Staatsanwalt- schaft Heilbronn) 4.1 Das Obergericht erachtete es im Urteil S 2023 28 als erstellt, dass der Beschuldigte am

19. Februar 2022 über das Internet (Omegle.com) Kontakt zu S.________ in Deutschland hatte und dabei kinderpornografische Erzeugnisse streamte. Der Tatbeweis ergab sich aus den Befragungen von S.________, dessen eigenen Ermittlungen mittels eines sog. IP- Locators sowie der Auskunft der K.________ über den Teilnehmer aus deren Netzwerk, wel- cher zum Tatzeitpunkt mit Omegle.com in Kontakt stand. Das Obergericht subsumierte diese Tathandlungen unter den Tatbestand der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 sowie Art. 197 Abs. 1 StGB und verurteilte den Beschuldigten deswegen (OG GD II 1 E. V. S. 52-54). 4.2 Das Bundesgericht befasste sich in der Erwägung 5 des Urteils 6B_1353/2023 vom 6. No- vember 2024 mit den diesbezüglichen Rügen des Beschuldigten und hiess diese gut. Das Bundesgericht zeigte detailliert auf, dass die Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bei der K.________ rechtswidrig waren und die dadurch erhobenen Beweis- mittel nicht verwendet werden dürfen. Alternativbeweise, welche eine Täterschaft des Be- schuldigten nachweisen könnten, bestehen nicht. S.________ kann den unbekannten Täter nicht identifizieren, da er diesen nicht sah. Zwar liegt eine IP-Locator-Feststellung über die IP-Adresse vor, welche auf einen Täter hinweist, welcher das Netzwerk der K.________ zur Tatausführung verwendete. Eine erneute Randdatenerhebung bei der K.________ ist aller- dings ausgeschlossen, da die vorläufige Datensicherungsanweisung abgelaufen ist und nicht zu erwarten ist, dass Daten von Anfang 2022 noch gespeichert sind. 4.3 Ohne die Auskunft der K.________ an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, welche unverwertbar ist, gibt es keine schlüssigen Beweismittel, welche eine Täterschaft des Be- schuldigten nachweisen könnten. Der Beschuldigte ist gemäss den übereinstimmenden An- trägen der Parteien mangels Beweise vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und Art. 197 Abs. 1 StGB freizusprechen. III. Sanktion 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. IV.1 Ziff. 1.1-1.8 S. 75-76). Die vorliegende Strafzu- messung wird von der mittlerweile in Kraft getretenen Harmonisierung der Strafrahmen (BBl 2021 2997) nicht betroffen. Die Tathandlungen fanden zudem nach den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des Sanktionenrechts statt (BBl 2012 4721). 1.2. Zu beachten ist die per 1. Juli 2024 in Kraft getretene Änderung des Sexualstrafrechts (AS 2024 27). Während Art. 197 StGB nur eine redaktionelle Änderung erfahren hat, wurde bei Art. 187 StGB ein qualifizierter Tatbestand eingeführt. Nach Art. 187 Ziff. 1bis StGB ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis fünf Jahre, wenn das Kind das 12. Altersjahr noch

Seite 12/38 nicht vollendet hat und der Täter mit ihm eine sexuelle Handlung vornimmt oder es zu einer solchen mit einer Drittperson oder einem Tier verleitet. B.________ war im Tatzeitpunkt vier Jahre alt. Entsprechend gilt nach aktuellem Recht grundsätzlich eine Mindeststrafe von ei- nem Jahr Freiheitsstrafe. Es handelt sich hierbei – wie dargelegt – um eine Verschärfung ge- genüber dem alten Recht, d.h. das neue Recht ist nicht milder. Folglich gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das alte, im Tatzeitpunkt geltende Recht. 1.3. Im Urteil vom 27. Oktober 2023 sah das Obergericht eine Sanktion von 25,5 Monaten Frei- heitsstrafe als tat- und täterangemessen an. Die Sanktion wurde aufgrund des Verschlechte- rungsverbots auf 23 Monate Freiheitsstrafe gekürzt. Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde in Strafsachen betreffend die Anklagesachverhalte 1.3 und 1.4 wurde die Straf- zumessung des Obergerichts obsolet. Die Rügen des Beschuldigten hinsichtlich der Sankti- onsbemessung mussten vom Bundesgericht nicht beurteilt werden, weswegen auch keine Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils besteht. Da das Urteil des Obergerichts gesamt- haft kassiert wurde, muss ein neues Urteil erfolgen, welches die strafzumessungsrelevanten Faktoren bis zum neuen Urteilszeitpunkt enthalten muss. Das Obergericht ist folglich frei, un- ter Beachtung des bestehenden Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO hinsichtlich des Urteils der Vorinstanz, die Sanktionsbemessung nochmals frei zu wiederho- len. 2. Tatangemessene Einzelstrafen 2.1 Der Beschuldigte wird der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss aArt. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von B.________ schuldig gesprochen. Sexuelle Handlungen mit einem Kind gemäss aArt. 187 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Zur Tatschwere ist Folgendes zu erwägen: Es handelte sich um den kurzzeitigen Griff an die Vagina über der Badehose eines kleinen Mädchens unter Wasser im Kinderbe- cken eines Schwimmbads. aArt. 187 Ziff. 1 StGB beinhaltet dabei eine grosse Anzahl von Tatvariationen, so u.a. die langandauernde anale und vaginale Penetration von Kindern durch Personen, welche zu diesen in einem Vertrauens- und Schutzverhältnis stehen. Dar- aus folgt, dass die Art und Weise des vorliegenden Übergriffs, vergleichsweise im Spektrum der möglichen Tathandlungen unter aArt. 187 Ziff. 1 StGB, als eher leicht zu bewerten ist. Qualifizierend wirkt indessen, dass das Opfer erst vierjährig war und der Übergriff unter Wasser als heimtückisch resp. als perfide Tatausführung bewertet werden muss. Aufgrund der erheblichen Tatvariationen des Tatbestands der sexuellen Handlungen mit Kindern nach aArt. 187 Ziff. 1 StGB, welcher deutlich schwerere sexuelle Handlungen umfasst, ist die ob- jektive Tatschwere indessen vorliegend noch als leicht zu taxieren. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und mit dem Tatmotiv des Lustgewinns, was neu- tral zu bewerten ist. Angesichts des gesetzlich festgelegten Strafrahmens, der im oberen Be- reich eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht, ist eine Einzelstrafe in der Höhe von 240 Strafeinheiten tatangemessen. 2.2 Der Beschuldigte wird sodann der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss aArt. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB zum Nachteil von J.________ schuldig gespro- chen. Sexuelle Handlungen mit einem Kind gemäss aArt. 187 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein Versuch führt gemäss Art. 22 StGB zu einer Strafmilderung. Es ist in methodischer Hinsicht vorerst die hypothetische verschulden-

Seite 13/38 sangemessene Strafe zu ermitteln, welche bei einer vollendeten Tatbegehung ausgefällt worden wäre. Der Richter muss anschliessend anhand der konkreten Annäherung des Ver- suchs an das vollendete Delikt die Strafe herabsetzen (vgl. Mathys, Leitfaden der Strafzu- messung, 2. A. 2019, N. 299 f.). Der Versuch führt nicht dazu, dass der untere Strafrahmen aufgrund einer Strafmilderung zwingend aufgehoben werden muss; eine Strafminderung durch Herabsetzung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist indessen zwingend (BGE 121 IV 49 E. 1b). Zur Tatschwere gilt Folgendes zu erwägen: Die vollendete Tat hätte die Verleitung zur ana- len Penetration mittels eines Stiftes umfasst, wobei J.________ dabei nackt gewesen und zur Ergötzung des Beschuldigten vor einer Videokamera gestanden wäre. Trotz der Tatvari- ante des Verleitens erhellt aus der Vorgehensweise, dass die vollendete Tat von der Art und Weise der sexuellen Handlung gravierender einzuschätzen wäre als die Straftat zum Nachteil von B.________. Mitigiert wird die Tatschwere indessen dadurch, dass (1.) J.________ kein Kleinkind mehr war und (2.) dass die Beziehung zum Täter nicht physisch, sondern nur virtu- ell bestand. Insgesamt ist die Tatschwere für die vollendete Tat – im breiten Spektrum der möglichen Handlungen im Rahmen des Tatbestands der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss aArt. 187 Ziff. 1 StGB – noch knapp als leicht zu taxieren. In subjektiver Hin- sicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Insgesamt könn- te die Sanktion für die vollendete Tat im ersten Strafdrittel bei 360 Strafeinheiten angesiedelt werden. Für den Versuch ist die Sanktion um 120 Strafeinheiten zu senken. Zwar trifft es zu, dass seitens des Täters keine weiteren Handlungsschritte mehr notwendig waren, um die Straftat zu vollenden. Auf der anderen Seite bestand der Versuch aber in einer Art der Auf- forderung, bei der es nicht bereits mit hoher Sicherheit feststand, dass ein 12-jähriger Junge dieser nachkommen könnte. Da noch aufgezeigt wird, dass für alle Straftaten des Beschul- digten nur eine Freiheitsstrafe als Sanktion in Frage kommt, ist die Sanktion von 240 Stra- feinheiten tatangemessen 2.3 Der Beschuldigte wird der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB im Zusammen- hang mit J.________ gemäss dem Anklagesachverhalt 1.2 (J.________) schuldig gespro- chen. Der Strafrahmen sieht für eine entsprechende Straftat eine Geldstrafe oder Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren vor. Der Beschuldigte zeigte J.________ wechselnde Bilder, auf de- nen ein Mann mit ca. drei- bis vierjährigen Kindern den Oralverkehr zu erzwingen versuchte. Bei der Tatschwere gilt zu würdigen, dass die Kinder deutlich minderjährig waren und es sich nicht um sexualisierte Aktbilder oder dergleichen handelte, sondern um den Einbezug von Kindern beim erzwungenen Oralverkehr. Obwohl keine Videos gezeigt wurden, ist dies deut- lich verwerflicher als sonstige kinderpornografische Erzeugnisse. Die Bilder können von der Tatschwere her somit nicht mehr leicht wiegen. Der Vorgang der Übermittlung der Bilder mit- igiert indessen die Tatschwere deutlich. Dieser erfolgte mittels Streaming, d.h. die wechseln- den Bilder wurden als Hintergrundbild zu einer Videoschaltung kurzfristig gezeigt und es er- folgte keine permanente Übertragung der Dateien an J.________ und – was besonders ge- wichtig ist – auch keine entsprechende Weiterverbreitungsmöglichkeit. Ebenfalls deutlich mitgierend wirkt der Umstand, dass in der Praxis über das Internet jeweils deutlich umfang- reichere "Bibliotheken" mit oftmals tausenden kinderpornografischen Bildern und Videos ge- teilt werden. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, was bei einem Vorsatzdelikt indessen als neutral zu werten ist. Das Tatverschulden kann deswegen nur ge-

Seite 14/38 rade noch knapp als leicht taxiert werden. Eine Einzelstrafe von 120 Strafeinheiten für das Zeigen von kinderpornografischen Erzeugnissen ist tatangemessen. 2.4 Der Beschuldigte wird sodann betreffend die gleiche Aufführung der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit J.________ schuldig gesprochen. Diese Straftat wird gemäss Gesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Bei der Tatschwere ist erneut zu werten, dass die Übertragung kurz war, nur ein Video umfasste und das Gegenüber mit dem Alter von 12 Jahren bereits als Jugendlicher bezeichnet werden kann. Dass es sich um kinderpornografische Bilder handelte, wurde bereits sanktioniert und darf vorliegend nicht zusätzlich gegen den Beschuldigten gewertet werden. Unter dieser Prämisse ist die Tatschwere als sehr leicht zu bezeichnen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass aufgrund eines kurzen Streamings eines (nicht kinder-) pornografischen Videos die Entwicklung von J.________ erheblich gestört worden wäre. Der Beschuldigte handelte da- bei vorsätzlich, was bei einem Vorsatzdelikt neutral zu werten ist. Das Tatverschulden wiegt mithin sehr leicht und die Sanktion ist folglich im untersten Sechstel des gesetzlichen Straf- rahmens anzusetzen. Eine Sanktion von 60 Strafeinheiten ist tatangemessen. 3. Täterfaktoren 3.1 Die Vorinstanz legte die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dar (OG GD 1 E. IV.4. Ziff. 4.2.1 S. 81-82). Diese persönlichen Verhältnisse haben sich zwischen der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz am 13. Juli 2023 sowie der (ersten) Berufungsverhand- lung vom 26. Oktober 2023 nicht wesentlich verändert. An der (zweiten) Berufungsverhand- lung am 24. April 2025 führte der Beschuldigte aus, dass er nach der Haftentlassung wieder in seine Wohnung in G.________ eingezogen sei. Er habe .________, einen Einkauf ge- macht und die IV und Ergänzungsleistungen wieder aufgegleist. Er gehe ab und zu wieder an öffentliche Vorlesungen an der K.________. Sein Lebensunterhalt werde von seinen Eltern finanziert. Sein Plan sei, wieder an der K.________ zu studieren. Es sei zutreffend, dass er versucht habe, ein Mobiltelefon in die Zelle zu schmuggeln. Die vom Gutachter gestellten Diagnosen seien unzutreffend und er sehe auch keine Rückfallgefahr. Er sei bereit, eine am- bulante Therapie zu absolvieren, damit er keine stationäre Therapie antreten müsse. Einen inneren Leidensdruck habe er nicht und es sei grundsätzlich zutreffend, dass für ihn kein Grund bestehe, eine Therapie zu absolvieren (OG GD 30). 3.2 Die nachfolgenden Täterfaktoren betreffen sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delik- te. Vorab sind die Vorstrafen des Beschuldigten zu würdigen. Die Vorinstanz legte die Vor- strafen des Beschuldigten zutreffend dar, worauf zu verweisen ist (OG GD 1 E. IV.4. Ziff. 4.3.1). 3.2.1 Zum Tathergang ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. April 2019 (O II act. 1/5/1 ff.), dass der Beschuldigte seine Dienste als Ba- bysitter anbot und in der Nacht vom 6. Juli auf den 7. Juli 2013 die Kinder T.________, sie- benjährig, und U.________, fünfjährig, als Babysitter hütete. Er drang in der Nacht mit dem Finger in den Bereich des Anus des Knaben ein und spielte mit dessen Penis und zwickte diesen. Dem Mädchen griff der Beschuldigte unter der Schlafanzugshose/Windel an die Va- gina. Darüber hinaus griff der Beschuldigte dem ca. neunjährigen Kind V.________, das er als Babysitter ebenfalls hütete, bei zwei Gelegenheiten über den Hosen an das Geschlechts- teil. Ferner wurde der Beschuldigte im Rahmen der internationalen Aktion "Downfall II" er-

Seite 15/38 tappt, als er im Internet als Mitglied des Forums/Boards "The Love Zone" als VIP mitwirkte, welches dazu diente, kinderpornografische Daten auf anonyme Art und Weise auszutau- schen. Der Beschuldigte lud als aktives Mitglied des Forums/Boards mindestens vier Giga- byte kinderpornografisches Material hoch. Er warnte schliesslich die Mitglieder des genann- ten Forums vor der Polizeiaktion. Der Beschuldigte wurde dafür vom Obergericht des Kan- tons Thurgau der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Pornografie gemäss aArt. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB sowie der Begüns- tigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 194 Tagen, bestraft. 3.2.2 Im Gegensatz zum Bezirksgericht Arbon (vgl. Urteil vom 14. März 2016; SG GD 7/5/1) sah das Obergericht des Kantons Thurgau im Urteil vom 29. April 2019 in Gutheissung der Beru- fung des Beschuldigten von einer stationären Massnahme ab und ordnete eine ambulante Massnahme an, zu deren Gunsten es die Freiheitsstrafe aufschob. Die ambulante Therapie verknüpfte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Bewährungshilfe nach Art. 63 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Aufforderung hin voll- umfänglich Einsicht in die elektronischen Speicher und die elektronische Kommunikation zu geben und keine Kinder zu hüten oder sonst wie zu betreuen (O II act. 1/5/26). 3.2.3 Am 2. November 2020 wurde der Beschuldigte vom Kreisgericht Toggenburg des mehrfa- chen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 10.00, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jah- ren, verurteilt (OG GD 8/4). Die Vorinstanz hat dabei auf einen Widerruf des bedingten Voll- zugs der Geldstrafe verzichtet, was in Rechtskraft erwachsen ist. 3.2.4 Der Beschuldigte war somit bei sämtlichen begangenen Delikten aufgrund des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. April 2019 einschlägig wegen sexuellen Hand- lungen mit Kindern und wegen Pornografie vorbestraft. Der Beschuldigte befand sich zu den Tatzeitpunkten zusätzlich in einer laufenden ambulanten Therapie und der damit verbunde- nen Bewährungshilfe (SG GD 7/5). Ein im Kanton Zug im Zusammenhang mit dem Übergriff im Schwimmbad O.________ ab dem 23. September 2020 (erste Befragung zum Sachver- halt, vgl. O I act. 2/2/1) geführtes Strafverfahren betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern hielt den Beschuldigten zudem nicht davon ab, im Zeitraum vom 9. Oktober 2021 bis am

7. November 2021 weitere in den Bereich der Sexualdelikte fallende Straftaten zum Nachteil von J.________ zu begehen. Er tat dies zudem während der laufenden Probezeit gemäss dem Urteil des Kreisgerichts Toggenburg. 3.2.5 Die einschlägigen Vorstrafen, in Kombination mit der mehrfachen Delinquenz während einer laufenden ambulanten Massnahme sowie der mehrfachen Delinquenz während laufender, gerichtlich angeordneter Bewährungshilfe, belegt einen Willen des Beschuldigten, sich fort- laufend gegen die Gesetzesordnung zu stellen. Die entsprechenden Zuwiderhandlungen ge- gen die Rechtsordnung nehmen beim Beschuldigten eine erhebliche Häufigkeit an, dass daraus schlüssig auf eine ausgeprägte Rechtsfeindlichkeit geschlossen werden kann. Ob- wohl in der Vergangenheit einschneidende Sanktionen und Massnahmen ausgesprochen wurden, führte dies nicht zu einer Besserung des Verhaltens. Diese Rechtsfeindlichkeit des Beschuldigten muss sich stark spürbar straferhöhend auswirken. Entsprechende Erhöhungen wegen Vorstrafen von einem Viertel bis zu einem Drittel des Strafmasses sind bei einschlä-

Seite 16/38 gig vorbestraften und uneinsichtigen Tätern ohne weiteres zulässig und liegen im sachrich- terlichen Ermessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.5). Die tatangemessenen vier Einzelstrafen sind mithin jeweils um einen Drittel zu erhöhen. Obwohl die Straftaten zum Nachteil von J.________ noch weitere Straferhöhungsfaktoren umfassen (Delinquenz während laufendem Strafverfahren im Kanton Zug betreffend den Vor- fall im Schwimmbad O.________; Delinquenz während laufender Probezeit zum Urteil vom 2. November 2020 des Kreisgerichts Toggenburg), ist von einer weiteren Straferhöhung abzu- sehen. 3.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner körperli- chen Beeinträchtigung überdurchschnittlich stark sowohl von der Untersuchungs- und Si- cherheitshaft wie auch von einer freiheitsentziehenden Massnahme betroffen war und auch zukünftig betroffen sein wird. Bezüglich der Rügen des Beschuldigten betreffend die Härte der Haft hinsichtlich der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention während des Haftregimes besteht hingegen eine Bindungswirkung. So hat das Bundesgericht die ent- sprechende Argumentation abgelehnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom

6. November 2024 E. 11). Trotzdem ist die körperliche Beeinträchtigung des Beschuldigten, welche den Strafvollzug im Vergleich mit einer gesunden Person erschwert, leicht strafmin- dernd zu würdigen. Die psychiatrischen Diagnosen (dissoziale Persönlichkeitsstörung mit na- rzisstischen Zügen sowie Pädophilie) sowie etwaige Spannungen zwischen den Eltern des Beschuldigten in seiner Kindheit sind hingegen nicht geeignet, eine strafmindernde Wirkung zu entfalten. 3.4 Die straferhöhenden Täterfaktoren überwiegen die strafmindernden Täterfaktoren deutlich. Die Sanktion der tatangemessenen Einzelstrafen ist jeweils um einen Viertel wie folgt zu er- höhen: - sexuelle Handlungen mit einem Kind (B.________, 240 Strafeinheiten): Erhöhung auf 300 Strafeinheiten. - versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind (J.________, 240 Strafeinheiten): Er- höhung auf 300 Strafeinheiten. - Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 (J.________, 120 Strafeinheiten): Erhöhung auf 150 Strafeinheiten. - Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB (J.________, 60 Strafeinheiten): Erhöhung auf 75 Strafeinheiten. 4. Strafart 4.1 Die beiden Schuldsprüche wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind (bzw. dem Versuch dazu) führen zu einer tat- und täterangemessenen Sanktion von jeweils 300 Strafeinheiten. Eine Geldstrafe ist mithin ausgeschlossen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Bei den beiden Verurteilun- gen betreffend Pornografie sind sowohl Freiheitsstrafen wie auch Geldstrafen möglich. 4.2 Das Gericht muss bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweck- mässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung tragen. In die Wahl der Strafart einzubeziehen sind auch die Kriterien von Art. 41 Abs. 1 StGB. Demnach

Seite 17/38 kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine sol- che geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine Geldstrafe ist dabei eine mildere Sanktion, welcher in der Regel den Vorzug zu geben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.1.1 ff. m.w.H.). Unbelehrbare Wiederholungstäter sind indessen grundsätzlich mit einer Freiheits- strafe zu bestrafen (Mathis, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rz. 472). 4.3 Inwiefern beim Beschuldigten eine Geldstrafe vollzogen werden könnte, kann offenbleiben. Im vorliegenden Fall haben die Tathandlungen, denen der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, einen deutlichen Bezug zu den Tathandlungen, welche den Gegenstand des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. April 2019 bildeten (vgl. vorstehend E. III.3.2.1). Dies gilt auch für den Vorwurf der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und Art. 197 Abs. 1 StGB. Diese Verstösse gegen das Sexualstrafrecht fussten, wie bereits die Vorstrafen im Zusammenhang mit dem Pädophilen-Forum "The Love Zone", auf dem Online-Verhalten des Beschuldigten und dienten dessen Lustgewinn. Zwar umfasste der Schuldspruch wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB keine Kinderpornografie (dies ist bereits im Schuldspruch wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB enthalten), indessen aber den Einbezug von Minderjährigen in pornografische Vorführungen. Der Beschuldigte beging damit ebenfalls ein Sexualdelikt im Zusammenhang mit Minderjäh- rigen, wobei betreffend diese Deliktskategorie einschlägige Vorstrafen bestanden. Das Ver- schulden betreffend die Handlung i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB ist mit einer tat- und täterangemessenen Sanktion von 150 Strafeinheiten erheblich und liegt nahe an der Gelds- trafenobergrenze von 180 Tagessätzen gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB. Beim eng zusammen- hängenden Schuldspruch wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB ist das Verschul- den hingegen deutlich geringer. Dies kann indessen nicht zu einer Geldstrafe führen. Ange- sichts (1.) der einschlägigen Vorstrafen, (2.) des sachlichen Zusammenhangs der Straftat mit der Pädophilie-Diagnose; (3.) der Delinquenz während eines laufenden Strafverfahrens (se- xuelle Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von B.________), (4.) der fehlenden Ein- sicht des Beschuldigten, (5.) dessen fehlenden Therapiewillens und (6.) der gutachterlich testierten hohen Rückfallgefahr ist eine Geldstrafe als mildere Sanktionsform nicht ausrei- chend, um den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ange- sichts dieser Umstände ist insbesondere auch der verschuldensmässig nicht sonderlich schwere Verstoss gegen Art. 197 Abs. 1 StGB (Sanktion von 75 Strafeinheiten) bei einer iso- lierten Einzelstrafenbetrachtung mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Es sind mithin für sämt- liche Gesetzesverstösse Freiheitsstrafen auszufällen. 5. Gesamtstrafenbildung 5.1 Die ausgesprochenen tat- und täterangemessenen Einzelstrafen von 300 Tagen Freiheits- strafe, 300 Tagen Freiheitsstrafe, 150 Tagen Freiheitsstrafe und 75 Tagen Freiheitsstrafe sind gleichartig. Es ist eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Die ver- schiedenen Verurteilungen sind dabei aufgrund ihres sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zu- sammenhangs in ein Verhältnis zueinander zu setzen, wobei die Gesamtstrafe tiefer als die kumulierten Einzelstrafen sein muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2).

Seite 18/38 5.2 Die gemäss dem Strafrahmen schwerste Straftat bildet die vollendete sexuelle Handlung zum Nachteil von B.________ (Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 22 Abs. 1 StGB), die mit 300 Stra- feinheiten sanktioniert wurde. In zeitlicher Hinsicht verging mehr als ein Jahr bis zu den Straf- taten zum Nachteil von J.________. Der zeitliche Zusammenhang ist damit nicht sonderlich eng. Gleiches gilt für den örtlichen Zusammenhang. In sachlicher Hinsicht handelt es sich um den gleichen Tatbestand in unterschiedlichem Ausführungsstadium. Jedoch lag der konkrete Kontext der Straftaten zum Nachteil von J.________ im Zusammenhang eines sog. "Cyber- groomings". Die Zweitverurteilung mit einer Einzelstrafe von 300 Tagen Freiheitsstrafe führt damit zu einer Erhöhung im Umfang von zwei Dritteln der ausgesprochenen Einzelstrafe (200 Tage). Die Drittverurteilung, d.h. der Verstoss gegen Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, steht in einem engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang mit den zwei weiteren Straftaten zum Nachteil von J.________. Die Drittverurteilung mit einer Einzelstrafe von 150 Tagen Freiheitsstrafe führt deswegen zu einer Erhöhung im Umfang der Hälfte der ausge- sprochenen Einzelstrafe (75 Tage). Die Viertverurteilung (Verstoss gegen Art. 197 Abs. 1 StGB) mit einer Einzelstrafe von 75 Tagen Freiheitsstrafe steht ebenfalls in einem engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Zusammenhang. Dies führt zu einer Erhöhung im Um- fang der Hälfte der ausgesprochenen Einzelstrafe (abgerundet 37 Tage). Die Gesamtstrafe beträgt mithin 612 Tage Freiheitsstrafe (300 + 200 + 75 + 37) oder 20 Monate und 12 Tage Freiheitsstrafe. 5.3 Vom Amtes wegen ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu prüfen. Die Dauer des komplexen Untersuchungsverfahrens ist nicht zu beanstanden. Das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren dauerte vom 27. April 2023 bis am 16. August 2023 (ca. dreieinhalb Monate). Das anschliessende Berufungsverfahren dauerte bis am 27. Oktober 2023 (ca. zweieinhalb Monate). Das bundesgerichtliche Verfahren dauerte anschliessend bis am 3. Februar 2025 (ca. 14 Monate). Das Rückweisungsverfahren dauerte gut fünf Monate. Da es sich (zumin- dest bis am 19. Februar 2025) um einen Haftfall handelte, dauerten die Gerichtsverfahren insgesamt knapp zu lange. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdisposi- tiv festzuhalten. Zudem ist die Sanktion um 12 Tage zu senken. 5.4 Die tat- und täterangemessene Gesamtstrafe beträgt 20 Monate. Die ausgestandene Unter- suchungs- und Sicherheitshaft von 1'016 Tagen zwischen dem 11. Mai 2022 und dem

19. Februar 2025 ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Die ausgestandene Untersu- chungs- und Sicherheitshaft übersteigt mithin die tat- und täterangemessene Gesamtstrafe. Da, wie noch aufzuzeigen ist, die stationäre Massnahme bestätigt werden muss und die Freiheitsstrafe zu deren Gunsten aufgeschoben wird, besteht kein Raum für eine Entschädi- gung der Überhaft. Die mögliche Überhaft ist auf die (ungewisse zukünftige Dauer) der stati- onären Massnahme anzurechnen. 6. Bedingter Strafvollzug 6.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Re- gel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheits- strafe verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

Seite 19/38 6.2 Wie dargelegt wurde, hielten weder einschlägige Vorstrafen (mitsamt deren Sanktionen) noch eine laufende ambulante Massnahme mitsamt Bewährungshilfe den Beschuldigten von weiterer Delinquenz ab. Ferner ergeben sich auch aus dem Urteil des Obergerichts des Kan- tons Thurgau sowie aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. I.________ vom

4. November 2021 eine hohe Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern (vgl. dazu Abschnitt IV.). Der Beschuldigte neigt mithin aufgrund seiner psychischen Disposition zu pä- dosexuellen Straftaten. Eine Krankheitseinsicht, ein dadurch bewirkter Leidensdruck oder ein Veränderungswille bestehen nicht (vgl. OG GD II 30 Ziff. 28, 29, 36). Die Vermutung einer nicht ungünstigen Prognose gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist widerlegt. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe ist mithin (vorbehältlich eines Aufschubs zu Gunsten einer Massnahme) unbedingt anzuordnen. 6.3 Der Beschuldigte wurde am 6. August 2020 straffällig. Die erneute Straftat zum Nachteil von B.________ erfolgte mithin ca. 16 Monate nach dem Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. April 2019 und ca. zwei Monate nach dem entsprechenden Bundesge- richtsurteil 6B_697/2019 vom 26. Juni 2020, welches die Beschwerde in Strafsachen des Beschuldigten abwies. Nach dem Gesetz müssten besonders günstige Umstände vorliegen, damit der bedingte Aufschub der Strafe gewährt werden könnte (Art. 42 Abs. 2 StGB). Sol- che besonders günstigen Umstände liegen nicht vor. 6.4 Der Beschuldigte befand sich vom 11. Mai 2022 bis am 19. Februar 2025 im Freiheitsentzug (OG GD 15). Dies ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Er befand sich mithin 33 Mo- nate und 9 Tage (1'016 Tage) in Haft. 6.5 Die auszusprechende Sanktion beträgt damit 20 Monate Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der strafprozessualen Haft von 1'016 Tagen. IV. Stationäre Massnahme 1. Umfang der Prüfung 1.1 Im Urteil vom 27. Oktober 2023 ordnete das Obergericht, nachdem die Aufhebung der ambu- lanten Massnahme durch die Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen ist, eine stationäre Mass- nahme nach Art. 59 StGB gestützt auf das Gutachten von Dr.med. I.________ an. Auf die Rügen des Beschuldigten hin prüfte das Bundesgericht in der Erwägung 10 des Urteils 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 das verfahrensgegenständliche Gutachten von Dr. I.________ sowie die damit verbundene Rechtsanwendung durch das Obergericht. Das Bundesgericht führte im genannten Urteil in Erwägung 10.11 (S. 60) aus, dass zusammen- fassend das Gutachten vom 4. November 2021 mitsamt dem Ergänzungsgutachten vom

23. Februar 2022 sowohl formell wie auch inhaltlich eine rechtsgenügende Entscheidgrund- lage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB darstelle. Die Vorinstanz (d.h. das Obergericht) habe sich zurecht in der Lage gesehen, einen eigenverantwortlichen Entscheid in der Sache zu treffen. Das Obergericht habe weder Bundes- noch Verfassungsrecht verletzt, als es eine stationäre Massnahme anordnete.

Seite 20/38 1.2 Demgegenüber führte das Bundesgericht in Erwägung 12.4, 3. Absatz (S. 65), aus, dass bei einer tieferen Sanktion sich die Frage eröffne, ob die erfolgte Anordnung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB unter den qualifizierten Voraussetzungen von Art. 63b Abs. 5 StGB möglich wäre. Da vorliegend die Sanktion von 23 Monaten Freiheitsstrafe auf 20 Mona- te Freiheitsstrafe gesenkt wurde, ist die erneute Prüfung der Verhältnismässigkeit der Anord- nung einer stationären Massnahme im Sinne der qualifizierten Voraussetzungen gemäss Art. 63b Abs. 5 StGB gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts vorzunehmen. Es han- delt sich dabei um eine rechtliche Prüfung. 2. Rechtliche Voraussetzungen 2.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Strafe gemäss Art. 63b Abs. 5 StGB nur in klaren Ausnahmefällen unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots zulässig (BGE 136 IV 156 E. 3.2). 2.2 Eine solche Ausnahmesituation ist anzunehmen, wenn ein entlassener Straftäter nach dem Scheitern der Therapie die öffentliche Sicherheit in schwerer Weise gefährden würde und nur eine langfristige stationäre Behandlung die Rückfallgefahr vermindern könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2016 vom 7. November 2016 E. 1.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.1 und 6.1.1). Bei der Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach Verbüssen der Strafe ist eine besondere Gefährlichkeit des Straftäters im Sinne einer erheblichen Straffälligkeit erforderlich. Das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Delinquenz im Sinne von erheblichen Straftaten und die hohe Wahrschein- lichkeit der Beeinträchtigung bedeutsamer Rechtsgüter muss zwingend vorliegen, um einen weiteren Freiheitsentzug im Rahmen einer solchen Umwandlung zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6S.408/2005 vom 23. Januar 2006 E. 3.2). Wann und unter welchen Voraus- setzungen von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in schwerwiegender Weise aus- zugehen ist, bestimmt sich namentlich nach der Art und der Schwere der begangenen und der zu erwartenden Taten, der Nähe und dem Ausmass der vom Täter ausgehenden Gefahr und der Bedeutung des bei einem allfälligen Rückfall bedrohten Rechtsgutes (vgl. BGE 127 IV 1 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2016 vom 7. November 2016 E. 1.2.2). 2.3 Im Rahmen einer späteren Abänderung einer Massnahme ist Art. 5 EMRK zu berücksichti- gen. In materieller Hinsicht bedarf es einer inhaltlichen Verknüpfung zwischen Verurteilung und Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK. Die spätere Sanktion muss vom ursprünglichen Zweck der Verurteilung inhaltlich noch getragen sein (Urteil des Bundesge- richts 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 2.5). 2.4 Zudem gilt eine strikte Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne der vertieften Prüfung von Ge- eignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit, d.h. der Relation zwischen Eingriff und Grundrechtsverletzung. Die stationäre therapeutische Massnahme muss einziges Mittel zum Zweck der angestrebten Gefahrenabwehr sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2022 vom

17. Mai 2023 E. 6.2). Die Begründung der Umwandlung muss im Scheitern der ambulanten Therapie liegen. Während des Verlaufs des Vollzugs der ambulanten Massnahme müssen neue Entwicklungen auftreten, welche eine andere Beurteilung der Erfolgsaussicht der Be- handlung nahelegen, als dies im ursprünglichen Strafverfahren anzunehmen war (vgl. Urteil

Seite 21/38 des Bundesgerichts 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 4.4). 2.5 Unzulässig ist das Vorgehen nach Art. 63b Abs. 5 StGB, wenn die Umwandlung in eine stati- onäre Massnahme einzig den Zweck verfolgt, ein ansonsten sachgerechtes Behandlungs- und Kontrollsetting über den Weg der bedingten Entlassung "zu reinstallieren" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 4.4.6). Ebenfalls nicht ausreichend ist eine schwere psychische Störung ohne Auswirkungen auf die Gefährlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2.5). 3. Prüfung der therapeutischen Massnahme 3.1 Ausgangslage 3.1.1 Der Beschuldigte wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau am 29. April 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die strafprozessuale Haft von 194 Tagen wurde an die Freiheitsstrafe angerechnet. Die Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben. Während der Dauer des Thurgauer Strafprozesses befand sich der Beschuldigte vom 7. Juni 2015 bis am 20. April 2018 ca. 33 Monate im vorzeitigen Mass- nahmevollzug im Massnahmezentrum W.________. Die ambulante Massnahme wurde an- schliessend ebenfalls vorzeitig angetreten und vom 20. April 2018 über die Rechtskraft des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau hinaus bis am 9. Juli 2021 vollzogen. Die mit Urteil vom 14. Juli 2023 erfolgte formelle Aufhebung der ambulanten Massnahme durch die Vorinstanz ist in Rechtskraft erwachsen. Der vorzeitige Massnahmenvollzug und die ambu- lante Massnahme dauerten länger als die vom Obergericht des Kantons Thurgau ausgespro- chene Strafe (abzüglich der strafprozessualen Haft). Eine vollziehbare Reststrafe würde da- mit – werden die Thurgauer Verfahren isoliert betrachtet – nicht mehr bestehen. 3.1.2 Die ambulante Massnahme des Beschuldigten ist von der Vorinstanz – wie bereits erwähnt – rechtskräftig aufgehoben worden. Die Anwendung von Art. 63b Abs. 5 StGB ist damit grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3.2). Entgegen dem Gesetzeswortlaut ist auch bei einer verbüssten Strafe die Umwandlung der aufgehobenen ambulanten therapeutischen Massnahme in eine stationäre Massnahme nach Art. 63b Abs. 5 StGB zulässig (BGE 136 IV 156). Zusätzlich steht es dem Gericht ent- gegen dem Gesetzeswortlaut frei, neben einer stationären Massnahme erneut eine ambulan- te Massnahme anzuordnen, wenn es dies für angemessen erachtet (vgl. dazu Heer, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 63b StGB N. 25; Urteil des Bundesgerichts 6B_1397/2019 vom

12. Januar 2022 E. 4.4). 3.1.3 Die Anweisung des Bundesgerichts, eine erneute Prüfung der Verhältnismässigkeit nach den benannten Gesichtspunkten vorzunehmen, ist bindend. Trotzdem folgende Erwägungen: Der vorliegende Fall ist hinsichtlich der Rechtsprechung zu Art. 63b Abs. 5 StGB atypisch. Es handelt sich nicht um einen Fall, bei dem die fehlende Kooperation des Beschuldigten, eine neue Bewertung von dessen Rückfallgefahr oder medizinische Bedürfnisse zum Scheitern und zu einer Aufhebung der ambulanten therapeutischen Massnahme geführt haben und sich als Folge die Frage nach einem stationären Vollzug der Massnahme stellte (vgl. bspw.

Seite 22/38 Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018; Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023; Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2016 vom 7. November 2016). Der Fall ist auch nicht mit dem EGMR-Urteil Kadusic c. Schweiz vergleichbar, in dem nach Art. 65 Abs. 2 StGB aufgrund der Rückfallgefahr ohne weitere Straftaten nach dem En- de des Strafvollzugs eine stationäre Massnahme angeordnet wurde (vgl. EGMR-Urteil 43977/13 vom 9. Januar 2018 in Sachen Kadusic c. Schweiz, Ziff. 40 ff.; Urteil des Bundes- gerichts 6B_597/2012 vom 28. Mai 2013). Es liegen im vorliegenden Fall zusätzlich mehrere einschlägige Rückfallstraftaten des Beschuldigten während der ambulanten Massnahme vor. Bei diesen Rückfallstraftaten handelt es sich um Verbrechen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB. Bereits isoliert betrachtet würden diese neuen Straftaten angesichts der bestehenden Rückfallgefahr sowie der Schwere der gefährdeten Rechtsgüter die neue Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB rechtfertigen. 3.2 Prüfung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit 3.2.1 Die Feststellungen des Gutachters Dr. I.________ zur Diagnose und zur Rückfallgefahr sind wie dargelegt bindend. Es liegt mithin aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Pädophilie in Kombination mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (bei narzisstischen Zügen) vor. Die Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern und Kinderpornografie ist hoch (vgl. O IV act. 3/1/44). 3.2.2 Die amtliche Verteidigung führte aus, dass sich die Lebensumstände des Beschuldigten seit dem Gutachten von Dr. I.________ massgeblich verändert hätten. Die Therapiemassnahmen und auch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft hätten die Rückfallgefahr signifikant redu- ziert (OG GD II 30/2 S. 8). Ebenfalls würde das Tätigkeitsverbot die Rückfallprognose ver- bessern (OG GD II 30/2 S. 10). Dass Therapiemassnahmen die Rückfallgefahr gesenkt hätten, ist unzutreffend. Der Be- schuldigte brach die ambulante Therapie bei der X.________ einseitig im Sommer 2021 ab, bevor im November 2021 die Begutachtung bei Dr. I.________ stattfand (vgl. O IV act. 3/1/36/R). Seither besuchte er keine Therapie mehr. Entsprechend kann die Therapie bei der X.________ keinen Einfluss auf die gutachterlich festgestellte Rückfallgefahr haben. Auch die vorher von der X.________ durchgeführten ambulanten Therapiemassnahmen erzielten keine Wirkung. Gemäss dem Therapiebericht vom 25. Juni 2021 würde der Beschuldigte kleine Kinder weiterhin als attraktiv wahrnehmen. Er würde seine sexuellen Präferenzen als ich-synton, d.h. als Teil seiner Persönlichkeit wahrnehmen. Seine Einstellung zu schädigen- den Auswirkungen von sexuellen Handlungen von Erwachsenen mit Kindern sei ambivalent. Frühere Fortschritte bei dieser Thematik seien nicht nachhaltig gewesen und der Beschuldig- te sei in der Therapie passiv, oberflächlich und intransparent; es würde eine mangelnde Be- handlungsmotivation bei einem intransparenten Verhalten bestehen. Es bestehe die Mög- lichkeit, dass bei einem stationären Setting bessere Behandlungsergebnisse erzielt werden könnten (vgl. O IV act. 3/1/14 ff.). Wesentliche therapeutische Fortschritte mit legalprognosti- scher Wirkung werden mithin in den Therapieberichten der X.________ nicht beschrieben. Der Beschuldigte zeigte sich ferner auch an der Berufungsverhandlung weiterhin uneinsichtig hinsichtlich der Diagnosen und der Rückfallgefahr (OG GD II 30 Ziff. 28 f.). Auf die an der Berufungsverhandlung gestellte Frage, wie sich der Beschuldigte dazu stelle, dass seine jet- zige Wohnung nur rund 100 Meter von einem Kindergarten entfernt sei, antwortete er ge-

Seite 23/38 nervt, dass es G.________ sei und es dort an jeder Ecke irgendetwas habe, das der Be- währungsdienst monieren könnte (OG GD II 30 Ziff. 5). Zudem ist aufgrund der dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht von einer erheblichen spezi- alpräventiven Wirkung der Haft auszugehen. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung zeichnet sich dadurch aus, dass Strafen keine Wirkung hinterlassen (vgl. O IV act. 3/1/42). Dies korre- liert auch mit der Erkenntnis, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Abschluss des Thurgauer Strafverfahrens erneut delinquierte. Entsprechend führte der Gutachter das Zu- sammenspiel von Pädophilie und der gestörten dissozialen Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen als zentrales Element auf, welches die Deliktsprognose schwer belastet (O IV act. 3/1/45 Ziff. 2). Es handelt sich, wie auch bei der Pädophilie, um eine langanhaltende psychi- sche Störung. Ohne Therapie ist gemäss den schlüssigen Ausführungen des Gutachters eine Verbesserung der Legalprognose nicht zu erwarten (vgl. O IV act. 3/1/46/R Ziff. 10). Diese Erkenntnis entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Ohne Tataufarbeitung und Einsicht ist eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten (Urteil des Bundes- gerichts 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 8.5). Die vom Beschuldigten gezeigte Ein- sichtslosigkeit indiziert vielmehr eine andauernde gefährliche Grundhaltung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010 E. 2.2.2). Gleich verhält es sich mit dem angeordneten Tätigkeitsverbot. Bei einer dissozialen Person, die sich strategisch auf Bedürfnisbefriedigung ausrichtet und regelmässig die eigenen sexuellen Triebe über Regeln und Anordnungen stellt, wird ein Tätigkeitsverbot keine wesentliche Verbesserung der Legal- prognose bewirken können, zumal ein solches nur schwer kontrolliert werden kann. Es be- steht insgesamt kein Anlass, von der (überdies bindenden, vgl. E. I.1. Ziff. 1.3.5) Beurteilung der Rückfallgefahr durch den Gutachter abzuweichen. 3.2.3 Der Beschuldigte führte in der Vergangenheit in den Jahren 2013, 2020 und 2021 sexuelle Übergriffe auf Kinder beiden Geschlechts im Alter von vier bis zwölf Jahren aus (O IV act. 3/1/100; E. II.1 [Sachverhalt B.________]). Die Sexualpräferenz des Beschuldigten liegt mit- hin schwergewichtig bei Kindern beiden Geschlechts im Alter von 4 bis maximal 12 Jahren. Der Fokus der Handlungen des Beschuldigten richtet sich damit gegen präpubertäre Kinder. Die Art der Übergriffe bestand in vaginalen, oralen und analen sexuellen Handlungen, jedoch ohne Penetration. Das Obergericht hat dazu im Urteil vom 27. Oktober 2023 erwogen, dass der Beschuldigte allenfalls nur erschwert zur Penetration fähig sein wird (vgl. dazu ausführ- lich Dr. N.________ in O I act. 4/33) und bei seinen sexuellen Handlungen mit Kindern wahr- scheinlich keine Gewalt anwenden würde (obwohl er gemäss seinen Aussagen gegenüber J.________ auch "hartes Zeugs" anschauen würde). Das Obergericht erwog zudem, dass bspw. eine vaginale oder rektale Penetration mit der Hand oder einem Gegenstand oder ein oraler Missbrauch von Knaben und/oder Mädchen durch den Beschuldigten trotz seiner kör- perlichen Behinderung möglich sein wird und ein nicht unwesentlicher sexueller Übergriff auf ein Kind darstellt, der entwicklungspsychologisch schwere Folgen haben könnte (vgl. zur vik- timisierenden Wirkung von unterschiedlichen sexuellen Handlungen: Botschaft zur Harmoni- sierung der Strafrahmen, BBl 2018 S. 2874 Fn. 105). Diese Erwägungen sind zutreffend und zu bestätigen. Die körperliche Beeinträchtigung des Beschuldigten mitigiert die Art und Schwere der zu erwartenden sexuellen Handlungen mit Kindern nicht in einem entscheiden- den Ausmass. Auch die Weiterverbreitung von Kinderpornografie wird durch die körperliche Beeinträchtigung des Beschuldigten nicht betroffen.

Seite 24/38 3.2.4 Der Beschuldigte weist mit seinen dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitsmerkmalen und -zügen einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit, ein fehlendes Schuldbewusstsein und eine damit einhergehende Missachtung von sozialen Normen aus. Dies zeigte sich auch kürzlich im Rahmen der Sicherheitshaft, als der Beschuldigte spontan versuchte, ein Mobilte- lefon in die Zelle zu schmuggeln (OG GD II 30 Ziff. 17 ff.). Eine innere Hemmschwelle bei der Tatausführung, bspw. aufgrund der drohenden Wirkung von abschreckenden Strafen, Ein- sicht und Reue, prosozialer Einstellung etc. ist beim Beschuldigten wegen seiner dissozialen Persönlichkeitsdisposition nicht zu erwarten. Diese Persönlichkeitsdisposition begünstigt strafbare Handlungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der diagnostizierten pädo- philen Triebstörung (O IV act. 3/1/45 Ziff. 2). Diese Gefahr wird durch weitere Persönlich- keitsmerkmale des Beschuldigten verstärkt. Die hohe Basisintelligenz des Beschuldigten er- möglicht es ihm, Grooming-Strategien gegenüber Kindern geschickt und möglicherweise über längere Zeit hinweg unbemerkt zu entwickeln und anzuwenden. Aus den einfallsreichen Varianten der Tatausführung in der Vergangenheit (bspw. [1.] das Auftreten als "Babysitter"; [2.] die Tätigkeit im sog. Darknet im Rahmen des Pädophilenforums "The Love Zone"; [3.] die gegenüber J.________ angewandte Online-Grooming-Strategie; sowie [4.] der Unterwasser- Übergriff auf die 4-jährige B.________ im Kinderbecken) erhellt, dass der Beschuldigte seine Intelligenz und Phantasie einsetzen kann, um virtuellen wie auch direkten Zugang zu Kindern zu finden. Er verfügt über den Intellekt, die Fähigkeiten und auch den Willen, seine gewähl- ten Strategien gezielt umzusetzen (vgl. O IV act. 3/1/46 Ziff. 5). Potenziell verstärkt wird die Gefahr zudem durch die IT-Affinität des Beschuldigten. Auch wenn er in der Vergangenheit teilweise impulsiv und unbedacht handelte (bspw. Übergriff im Schwimmbad O.________, versuchtes Einschmuggeln von Mobiltelefon), ermöglichen es ihm seine IT-Kenntnisse grundsätzlich, Sicherheitsvorkehrungen im virtuellen Raum zu treffen, um sich einer schnel- len Entdeckung zu entziehen. Die gutachterlich festgestellte hohe Rückfallgefahr im Zusam- menhang mit Kinderpornografie und sexuellen Handlungen mit Kindern lässt sich damit überzeugend individuell konkretisieren. 3.2.5 Die sexuelle Integrität von Kindern ist ein bedeutendes Rechtsgut. Übergriffe auf Kinder kön- nen langanhaltende nachteilige Zustände in deren Leben wie Depressionen, Betäubungsmit- telabhängigkeit, Selbstmorde, posttraumatische Belastungsstörungen und Beziehungs- störungen verursachen (vgl. OG GD II 1 E. VII.5. Ziff. 5.3 S. 84 f. mit Hinweis auf Paolucci/ Genuis/Violato, A Meta-Analysis of the Published Research on the Effects of Child Sexual Abuse; in: Journal of Psychology, Volume 135 [2001], Ausgabe 1, S. 17-36). Dementspre- chend wertet das Bundesgericht sexuelle Handlungen mit Kindern als gravierende Straftaten, welche sogar bei einer niedrigen Sanktion des Anlassdelikts eine nachträgliche Verwahrung bei einem Scheitern der stationären Massnahme rechtfertigen können (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.4.7; Urteil des Bundesgerichts 7B_878/2023 vom

29. Februar 2024 E. 7.4). Diese richterliche Wertung wird auch vom Gesetzgeber getragen. Er brachte dies zum Ausdruck, indem er die Schwere von sexuellen Handlungen mit Kindern in einer bestimmten Alterskategorie neu bewertete, die Geldstrafe beim Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1bis StGB strich und bei Opfern, die das 12. Altersjahr noch nicht vollendet ha- ben, zudem eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gesetzlich verankerte (vgl. Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen, BBl 2018 S. 2869 ff.; in Kraft seit dem 1. Juli 2024).

Seite 25/38 3.2.6 Hinzu kommt, dass sich gerade jüngere Kinder, deren Anhänglichkeit und Unbedarftheit aus- genutzt wird, kaum gegen sexuelle Übergriffe wehren können. Es handelt sich mithin um eine besonders schützenswerte Opferkategorie, was Sexualstraftaten gegen Kinder von der Ein- stufung der Schwere her ein besonderes Gewicht verleiht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.4.7 mit dem Hinweis auf Art. 11 Abs. 1 BV und die UNO-Kinderrechtskonvention). Weiter ist wesentlich, dass die Verletzung der sexuellen Inte- grität von Kindern sich, im Gegensatz zu einem Vermögensdelikt, nicht nachträglich wieder gutmachen lässt. 3.2.7 Der Beschuldigte wurde für seine Straftaten durch die Obergerichte der Kantone Thurgau und Zug wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Kinderpornografie mit 40 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Auch wenn die einzelnen Taten, verglichen etwa mit ei- ner Vergewaltigung oder Schändung, nicht allzu schwer wogen, handelte es sich dennoch um eine hartnäckige Einzeldelinquenz zum Nachteil einer vulnerablen Opfergruppe, die ge- samthaft schwer wiegt. Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung kann die Delin- quenz des Beschuldigten nicht als geringfügig bezeichnet werden (OG GD II 30/2 S. 9). Überdies richtet sich die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht alleine nach der Dauer der im Zusammenhang mit dem Anlassdelikt ausgesprochenen Freiheitsstrafe, sondern nach der Gefährlichkeit des Täters (BGE 137 IV 201 E. 2.1). Dabei ist wesentlich, dass das Ausmass der zu befürchtenden Rechtsverletzung zufällig sein wird. Dieses wird im Wesentlichen vom Urteilsvermögen und von der Widerstandskraft eines präpubertären Kindes abhängen. Des- wegen drohen insbesondere auch (noch) schwerere Sexualstraftaten wie Schändungen oder sexuelle Nötigungen (vgl. dazu illustrativ der im Bundesgerichtsurteil 6B_1076/2021 vom

28. Oktober 2021 geschilderte Sachverhalt). Von ihrer Art her hat der Beschuldigte mithin in der Vergangenheit schwere Straftaten begangen und es sind aufgrund der dargelegten Rückfallgefahr auch schwere Straftaten in Zukunft zu befürchten. Damit steht fest, dass vor- liegend durch den nicht therapierten Beschuldigten schwerwiegende Rechtsgüter gefährdet werden. Eine drohende, schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegt vor. 3.3 Inhaltliche Verbindung der neuen Massnahme mit den ursprünglichen Straftaten 3.3.1 Der wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Kinderpornografie rechtskräftig verurteilte Beschuldigte wurde während der laufenden ambulanten Massnahme erneut einschlägig straffällig. Bei einer einschlägigen neuen Straffälligkeit in den Jahren 2020 und 2021 besteht eine enge Verbindung zu den ursprünglichen Straftaten aus den Jahren 2013 und 2014, zu- mal auch die erneute Straffälligkeit ihre Ursache in der diagnostizierten Pädophilie und der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten hatte. Besondere situative Elemente, welche die Delinquenz (mit-)verursacht haben können, ergeben sich nicht aus den Akten. Vielmehr war es der Beschuldigte, welcher jeweils aktiv (bspw. als "Babysitter", als Schwimmbadbesucher oder mittels Online-Foren/Chats) die Tatbegehungen herbeiführte (so auch der Gutachter, O IV act. 3/1/45 Ziff. 3). 3.3.2 Der erste Rückfall des Beschuldigten fand unmittelbar nach dem Ende des Thurgauer Straf- verfahrens statt. Mit Urteil des Bundesgerichts 6B_697/2019 vom 26. Juni 2020 wurde die Beschwerde in Strafsachen des Beschuldigten gegen das Urteil des Obergerichts des Kan- tons Thurgau vom 29. April 2019 abgewiesen. Bereits am 6. August 2020 fand der Übergriff auf B.________ im Schwimmbad O.________ statt, gefolgt von den Tathandlungen zum

Seite 26/38 Nachteil von J.________ zwischen dem 9. Oktober 2021 und dem 7. November 2021. Auch wenn die Ersttaten in den Jahren 2013 und 2014 bereits längere Zeit zurücklagen, besteht immerhin ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Strafverfahrens und der erneuten Aufnahme der Deliktstätigkeit. 3.3.3 Zudem besteht auch ein inhaltlicher Konnex zu den ursprünglichen Straftaten des Beschul- digten. Das Obergericht des Kantons Thurgau begründete im Urteil vom 29. April 2019 die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme anstelle einer stationären thera- peutischen Massnahme (wie noch das Bezirksgericht Arbon) beim Beschuldigten wie folgt: "Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Gericht keineswegs das beim Be- schuldigten unbestrittenermassen bestehende Rückfallrisiko verkennt. Mit Blick auf die be- reits absolvierte und weitgehend ergebnislose stationäre Massnahme sowie angesichts der momentanen Situation scheint indes die Weiterführung der ambulanten Massnahme als er- folgsversprechender und somit auch im Interesse der Allgemeinheit zu sein. […]" (O II act. 1/5/25). Die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme im Thurgauer Strafverfahren basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten von Dr.med. M.________ vom 18. August 2018, welches im Berufungsverfahren durch das Obergericht des Kantons Thurgau eingeholt wurde. Dr.med. M.________ hat im genannten Gutachten die Frage aufgeworfen, ob eine ambulante Therapie angesichts der Gefahr einer Neuauflage des querulatorischen Anpas- sungsstils des Beschuldigten nicht der bessere Weg sei (O I act. 4/44 ff. sowie Zusammen- fassung in O IV act. 3/1/33/R). Zum Zeitpunkt des Berufungsurteils befand sich der Beschul- digte bereits seit mehreren Monaten in Freiheit und der vorzeitige Vollzug der ambulanten Massnahme verlief mit der Lösung von kognitiven Verzerrungen bezüglich des Konsenses der Kinder verhalten positiv (vgl. O IV act. 3/1/6 ff.). Mit anderen Worten sollte dem Beschuldigten mit dem Urteil vom 29. April 2019 durch das Obergericht des Kantons Thurgau ausnahmsweise die Möglichkeit eröffnet werden, in Frei- heit eine ambulante Therapie zu absolvieren. Diese Möglichkeit basierte auf der Erwartung, dass der Beschuldigte dabei kooperieren würde. Heute steht hingegen fest, dass der von Dr.med. M.________ beschriebene querulatorische Anpassungsstil des Beschuldigten nicht mit der im Massnahmezentrum W.________ vorzeitig vollzogenen stationären therapeuti- schen Massnahme zusammenhing, sondern auch den anschliessenden ambulanten Vollzug wesentlich prägte: Der Beschuldigte ignorierte die gerichtlichen Bewährungsauflagen, indem er sich bereits ab Juli 2020 der Bewährungshilfe widersetzte und am 27. April 2021 den Mita- rbeitenden des Vollzugs- und Bewährungsdienstes den Zutritt für die gerichtlich angeordnete Kontrolle der elektronischen Systeme verweigerte (O IV act. 3/1/18). Ebenfalls verweigerte er ab dem 9. Juli 2021 die Fortführung der ambulanten Massnahme und sprach von einer "Gei- selhaft" (O IV act. 3/1/36/R). Zudem wurde der Beschuldigte während der laufenden Mass- nahme einschlägig rückfällig. In inhaltlicher Hinsicht liegt damit eine Konstellation vor, in wel- cher der Beschuldigte die ihm ausnahmsweise gewährte Chance eines ambulanten Voll- zugssettings unterlief, sobald der entsprechende Entscheid rechtskräftig wurde. In diesem Kontext beging er zudem die einschlägigen Straftaten, welche im vorliegenden Verfahren im Kanton Zug beurteilt werden. Es besteht damit auch in dieser Hinsicht ein Konnex zu den im Kanton Thurgau beurteilten Vorwürfe. Die spätere Sanktion ist damit inhaltlich vom ursprüng- lichen Zweck der Thurgauer Erstverurteilung noch getragen.

Seite 27/38 3.3.4 Zusammenfassend liegt eine ausreichende Verbindung im Sinne von Art. 5 EMRK zu den ur- sprünglichen Straftaten in den Jahren 2013 und 2014 vor. Insbesondere mit der einschlägi- gen, mehrfachen Rückfälligkeit des Beschuldigten unmittelbar nach der Rechtskraft des Thurgauer Strafverfahrens, aber auch mit dem erneuten Auftreten dessen querulatorischen Anpassungsstils im Rahmen der ambulanten Massnahme, liegen auch neue Tatsachen vor, welche eine andere Beurteilung des Vollzugs der therapeutischen Massnahme nahelegen, als dies noch im April 2019 durch das Obergericht des Kantons Thurgau der Fall war. Gleich- falls bestehen nach der Auffassung des Gutachters mit der Justizvollzugsanstalt Regensdorf (Pöschwies) und der dort praktizierten Intensivtherapie nunmehr auch geeignetere Behand- lungsmöglichkeiten, als dies im Massnahmezentrum W.________ sowie im ambulanten Massnahmenvollzug der Fall war (vgl. O IV act. 3/1/44/R). 3.4 Verhältnismässigkeitsprüfung 3.4.1 Wie sich aus dem Gutachten von Dr. I.________ ergibt, ist der Beschuldigte behandlungsbe- dürftig und es besteht ein hohes Rückfallrisiko. Eine Strafe alleine ist deswegen nicht geeig- net, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Weiter besteht eine Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils bezüglich der Feststellungen, wonach eine stationäre therapeutische Massnahme in der Justizvollzugsanstalt Regensdorf geeignet ist, die Rückfallgefahr signifi- kant zu senken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 10.6.2 f.). Die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme liegen vor. Ferner liegen auch die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB vor. Dies in dem Sinne, dass der Beschuldigte nicht nur im Thurgauer Verfahren ausreichende Anlassdelikte begangen hat, sondern auch die späteren Straftaten, für welche der Beschuldigte im Zuger Verfahren verurteilt wird, bereits ausrei- chende Anlassdelikte für eine stationäre therapeutische Massnahme darstellen. 3.4.2 Die Eignung der Massnahme steht durch die bindende Feststellung, dass eine stationäre the- rapeutische Massnahme in der Justizvollzugsanstalt Regensdorf geeignet ist, die Rückfallge- fahr signifikant zu senken, fest. Die Massnahme ist ferner erforderlich, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten, resp. um der drohenden, schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu begegnen. 3.4.3 Selbst unter "besonders strikten Gesichtspunkten" – nichts anderes sollte bei einer statio- nären therapeutischen Massnahme ungeachtet der Anordnungsgrundlage massgeblich sein

– muss auch die Verhältnismässigkeit (i.e.S.) der stationären Massnahme bejaht werden. Es ist zutreffend, dass die stationäre therapeutische Massnahme sehr stark in die Grundfreihei- ten des Beschuldigten, insb. sein Recht auf Freiheit und auf wirtschaftliche Entfaltung (sofern er sein Studium wieder aufnehmen würde), eingreift. Wie bereits mehrfach dargelegt wurde, ist die Gefahr von Rückfällen des Beschuldigten hoch. Die dadurch gefährdeten Sicherheits- interessen sind bedeutsam. Ferner sind die Behandlungschancen hinsichtlich der Verbesse- rung der Legalprognose in der Justizvollzugsanstalt Regensdorf gemäss den bindenden Aus- führungen des forensisch-psychiatrischen Gutachters realistisch und intakt. Auch wenn der bisherige problembehaftete Vollzugsverlauf, der massive Widerstand gegen jegliche Verän- derung, die gestört-dissozialen Persönlichkeitsmerkmale und die körperliche Beeinträchti- gung des Beschuldigten in die Interessenwertung miteinbezogen werden, verbleibt keine an-

Seite 28/38 dere denkbare Möglichkeit, als eine therapeutische Massnahme anzuordnen. Die Rückfallge- fahr des nicht ausreichend therapierten, behandlungsbedürftigen Beschuldigten in Freiheit ist angesichts der hoch gefährdeten Rechtsgüter gesellschaftlich mittel- und längerfristig nicht tragbar. 3.4.4 Die erneute Anordnung einer ambulanten Massnahme trotz deren rechtskräftig erfolgten Aufhebung kann die Gefahr für die bedeutenden Rechtsgüter weder komplett abwenden noch wesentlich mitigieren. Wie aus dem Gutachten entnommen werden kann, sei der sozia- le Empfangsraum des Beschuldigten ungenügend, um eine deliktspräventive Wirkung zu ent- falten, zumal er diesen manipuliere oder sich diesem entziehe (O IV act. 3/1/45 ff.). Ein am- bulantes Setting sei zudem zu wenig intensiv und nachhaltig, um bei der bisher gezeigten, ungenügenden Compliance des Beschuldigten eine Änderung herbeizuführen (O IV act. 3/1/44 f.). Die Feststellungen des Gutachters zur Ungeeignetheit einer ambulanten therapeu- tischen Massnahme sind bindend, da die Rügen des Beschuldigten dagegen vom Bundesge- richt verworfen wurden. Überdies sind die Ausführungen des Gutachters angesichts des bis- herigen Vollzugsverhaltens des Beschuldigten überzeugend und mangels wesentlicher Ände- rungen des Sachverhalts auch weiterhin ausreichend aktuell (vgl. E. IV.3. Ziff. 3.2.1 und 3.2.2 sowie BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.4.1). So gab es zwar eine kurze Zeitphase von April 2018 bis Dezember 2019, in der die ambulante therapeutische Massnahme bei der X.________ Fortschritte erzielte und der zuständige Therapeut Zugang zum Beschuldigten erlangte (im Detail: OG GD II 1 E. VII.2. Ziff. 2.10 S. 67 ff.). Diese Phase korrelierte indessen mit Erwartungen des Beschul- digten an die Justiz und war nicht nachhaltig. So kam es bereits kurze Zeit nach dem Ab- schluss des Thurgauer Verfahrens im August 2020 zu einem Rückfall in der Form eines Hands-on Deliktes, was die fehlende Wirkung der ambulanten therapeutischen Massnahme unterstreicht. Später folgte trotz des laufenden Strafverfahrens ein weiterer Rückfall. Selbst wenn eine besonders strikte Verhältnismässigkeitsprüfung angewendet wird, verbleibt ange- sichts des bisherigen Vollzugsverhaltens des Beschuldigten und dessen Rückfällen nur die Erkenntnis, dass dessen dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsmerkmale und -züge in Kombination mit der Pädophilie den Erfolg einer ambulanten therapeutischen Behandlung ausschliessen. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit einer schwerwiegenden Straftat zum Nachteil von Kindern und den damit gefährdeten Rechtsgütern gibt es vorliegend keine valablen Alternativen zu einer stationären therapeutischen Massnahme mit einem besonders engen Behandlungssetting. 3.4.5 Die vom Beschuldigten an der Berufungsverhandlung vom 24. April 2025 erstmalig geäus- serte Therapiebereitschaft ändert an diesen Schlussfolgerungen nichts. So gab Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ebenfalls zu Protokoll, dass es grundsätzlich zutreffend sei, dass er gar keine Therapie benötige. Denn die Diagnosen und die Rückfallgefahr seien vom Gutachter unzutreffend festgestellt worden. Er sei mit der ambulanten Therapie deswegen einverstanden, damit keine stationäre Therapie angeordnet werde. Ein innerer Leidensdruck, eine Therapie zu beginnen, verneinte er (OG GD 30 Ziff. 33 ff.). Diese Äusserungen sind nicht geeignet, den ambulanten Vollzug der Massnahme als geeigneteres milderes Mittel er- scheinen zu lassen. Denn der geäusserte Wille des Beschuldigten, eine ambulante therapeu- tische Massnahme zu akzeptieren, wird einzig von seinem Bedürfnis beeinflusst, die Thera- pie nicht stationär anzutreten. Eine Krankheitseinsicht oder die intrinsische Motivation, eine Therapie zu absolvieren, bestehen nicht. Wie die Staatsanwaltschaft zurecht ausführte, ist

Seite 29/38 die entsprechende Bereitschaft als taktisch zu beurteilen. Aufgrund des bisherigen Vollzugs- verhaltens des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der geäusserte Therapiewille nicht ernsthaft ist und die Therapiebereitschaft nicht nachhaltig sein wird. Der ambulante Vollzug der therapeutischen Massnahme bleibt mithin trotz der an der Berufungsverhandlung geäus- serten Bereitschaft als milderes Mittel nicht geeignet. 3.4.6 Stützende Weisungen nach Art. 63 Abs. 2 StGB wie Bewährungshilfe, Kontaktverbote, die Kontrolle elektronischer Daten und auch das Tätigkeitsverbot nach Art. 67 StGB etc. sind vorliegend nicht geeignet, die Rückfallgefahr mittel- und längerfristig in wesentlichem Aus- mass zu mindern. Aufgrund der hohen Intelligenz des Beschuldigten, dessen strategisch- manipulativen Tendenzen sowie der fehlenden sozialen Kontrolle in Freiheit bestehen keine ausreichenden Möglichkeiten, die drohende pädosexuelle Delinquenz mittel- und längerfristig zu unterbinden. Zudem hat der Gutachter Dr. I.________ schlüssig dargelegt, dass der Be- schuldigte mit seiner komplexen psychischen Erkrankung einen Intensivtherapieansatz benötige, welchen nur eine spezialisierte Massnahmeninstitution wie die Justizvollzugsanstalt Regensdorf bieten könne. 3.4.7 Schliesslich ist mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit anzumerken, dass die stationäre The- rapie – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte – die letzte Chance für den Beschul- digten ist und bei einem weiteren Rückfall wohl nicht mehr über eine Therapie, sondern über eine Verwahrung verhandelt werden müsste. 3.4.8 Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Vorinstanz ist unbegründet. Es ist eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Die ausgesprochene Strafe ist gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB zu Gunsten dieser Massnahme aufzuschieben. V. Tätigkeitsverbot 1. Im Obergerichtsurteil S 2023 28 vom 27. Oktober 2023 wurde festgestellt, dass das Kata- logstraftaterfordernis gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 1 und 2 StGB erfüllt sei und kein besonders leichter Fall vorliege. Ein Tätigkeitsverbot sei geeignet, erforderlich und ver- hältnismässig im engeren Sinne, weswegen dieses, zusammen mit Bewährungshilfe gemäss Art. 67 Abs. 6 StGB, anzuordnen sei (OG GD II 1 E. VIII, S. 86 f.). 2. Das Bundesgericht verwarf die Einwendungen des Beschuldigten, weswegen auch in diesem Punkt eine Bindungswirkung besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom

6. November 2024 E. 13). Folglich ist, unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil vom

27. Oktober 2023, ein Tätigkeitsverbot mitsamt Bewährungshilfe anzuordnen.

Seite 30/38 VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Entschädigungen 1.1 Der Beschuldigte führte aus, dass die angeordneten 1'016 Tage Haft seit dem 11. Mai 2022 auf unverwertbaren Beweisen beruht hätten. Diese sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Deswegen sei er mit CHF 200.00 pro Hafttag zu entschädigen (OG GD II 30/2 S. 11). 1.2 Die formellen und materiellen Voraussetzungen der Haft des Beschuldigten waren am

11. Mai 2022 auch ohne die Berücksichtigung der Pornografie-Vorwürfe im Zusammenhang mit den Omegle-Sachverhalten gegeben. Gegen den Beschuldigten waren zu diesem Zeit- punkt in den Kantonen Zug und Zürich bereits Strafverfahren wegen des Verdachts auf se- xuelle Handlungen mit Kindern hängig (vgl. O I act. 1/1; O IV act. 3/1/52). In materieller Hin- sicht lag am 11. Mai 2022 ein dringender Tatverdacht betreffend sexuelle Handlungen mit ei- nem Kind (Anklageziffer 1.1; z.N.v. B.________) und betreffend versuchte sexuelle Handlun- gen mit einem Kind und mehrfache Pornografie (Anklageziffer 1.2, z.N.v. J.________) vor. Die nachträglichen Freisprüche vom Vorwurf der Pornografie im Zusammenhang mit den Omegle-Sachverhalten betrafen mithin nur einen vergleichsweise geringfügigen Teil des Tat- verdachts, der zum damaligen Zeitpunkt gegen den Beschuldigten bestand. Der allgemeine Haftgrund lag vor. Am besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr änderte der Wegfall der Pornografie-Vorwürfe im Zusammenhang mit den Omegle-Nutzern in Deutschland und Österreich nichts, da dieser auf den einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten basierte (O IV act. 6/63). Insgesamt war die Anordnung von Untersuchungshaft auch ohne Berück- sichtigung der Omegle-Sachverhalte materiell rechtmässig. Dem Beschuldigten steht folglich keine Entschädigung im Zusammenhang mit unrechtmässig erlittener Haft zu. 1.3 Der Beschuldigte befand sich während 1'016 Tagen in strafprozessualer Haft. Wie dargelegt, übersteigt dies die Strafe. Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist indessen nicht nur an die Strafe anzurechnen, sondern auch an den Vollzug der stationären Massnahme (BGE 141 IV 236 E. 3.8 und 3.9). Da der Vollzug der Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu Gunsten einer (unbefristeten) stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde, ist die Frage einer möglichen Überhaft erst mit dem Abschluss der Massnahme zu prüfen. 1.4 Der Beschuldigte beantragte, dass ihm eine Entschädigung für die Sicherheitshaft vom

27. Oktober 2023 bis am 19. Februar 2025 zugesprochen werde. Da das Bundesgericht das Urteil vom 27. Oktober 2023 aufgehoben habe, würde kein gültiger Hafttitel bestehen. Diese Argumentation ist unzutreffend. Das Urteil vom 27. Oktober 2023 wurde betreffend die ange- ordnete Sicherheitshaft nicht aufgehoben. Die Rügen des Beschuldigten sind vom Bundes- gericht abgewiesen worden (vgl. Urteil 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 12.4 und E. 14). Wie bereits dargelegt, ist es rechtlich irrelevant, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Folglich fand keine Aufhebung des Hafttitels statt und es bestand auch kei- ne Notwendigkeit, über die Sicherheitshaft des Beschuldigten nochmals zu entscheiden. Dem Beschuldigten steht in diesem Zusammenhang keine Entschädigung zu.

Seite 31/38 1.5 Im Haftentscheid vom 14. November 2023 wurde festgestellt, dass das Beschleunigungsge- bot in Haftsachen verletzt worden ist. Sodann wurde festgestellt, dass die Sicherheitshaft des Beschuldigten vom 15. Oktober 2023, 0.00 Uhr, bis 26. Oktober 2023, 14.00 Uhr, mangels formgültigen Hafttitels rechtswidrig war (OG GD 5/13 S. 13). Die Sicherheitshaft, deren Rechtswidrigkeit festgestellt wurde, ist dem Beschuldigten im vorliegenden Urteil an die aus- gesprochene Strafe angerechnet worden. Die daraus resultierende Überhaft wird im Rahmen der stationären Massnahme zu berücksichtigen sein und angerechnet, sobald diese beendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 12.4). Daraus folgt, dass die Sicherheitshaft materiell gerechtfertigt war und auch an die Strafe angerech- net wird, indessen in formeller Hinsicht für den genannten Zeitraum kein Hafttitel vorlag. 1.5.1 Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Verfahrensvorschriften über die Untersu- chungs- und Sicherheitshaft, insbesondere das Fehlen eines in der gesetzlich vorgeschrie- benen Form gefällten Haftentscheids, durch eine Feststellung der Unregelmässigkeit, eine teilweise Beschwerde-Gutheissung und die Auferlegung der Gerichtskosten an den Staat behoben werden (BGE 137 IV 92 E. 3). Je nach Schwere der Unregelmässigkeit ist gemäss Art. 431 StPO zusätzlich eine Entschädigung zuzusprechen. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach dem Zivilrecht (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_991/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.3.4). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Be- einträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstver- schulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zah- lung eines Geldbetrags (BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98; 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119). Die Fest- legung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richter- lichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Bei einer (materiell) ungerechtfertigten Haft erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.00 pro Tag als angemessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.2). 1.5.2 Die gesetzlich geforderten Feststellungen des Fehlens eines Hafttitels und der Verletzung des Beschleunigungsgebots sind bereits im Haftentscheid vom 14. November 2023 erfolgt. Für den neuen Haftentscheid wurden dem Beschuldigten zudem keine Kosten auferlegt. Da- durch wurde dem Beschuldigten bereits Genugtuung verschafft. Die erlittene Unbill durch den Wegfall des formellen Hafttitels ist zudem gering. Der Hafttitel bestand fristgerecht, wur- de indessen nachträglich vom Bundesgericht wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben, so dass das Verfahren wiederholt werden musste. Der Vorgang war transparent und führte nicht zu einer wesentlichen Unsicherheit beim Beschuldigten. Zudem befand sich der Beschuldigte bereits seit längerer Zeit in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Haft war aus einer materiellen Perspektive zudem rechtmässig und wurde der Sanktion ange- rechnet. Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit deutlich vom Fall einer ungerechtfer- tigten Haft. Neben der bereits verschafften Genugtuung in Form der gerichtlichen Feststel- lungen kann damit nur noch eine geringe Genugtuungssumme ausgesprochen werden. In Würdigung der gesamten Umstände kann die Genugtuung auf pauschal CHF 200.00 (inkl. Zinsen) festgesetzt werden.

Seite 32/38 1.6 Eine weitere Entschädigung ist nicht geschuldet. Zwar hat das Bundesgericht festgestellt, dass es sich bei den Erhebungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Kompetenz- zentrum Cybercrime) bezüglich der Omegle-Sachverhalte um bewilligungspflichtige Randda- tenermittlungen handelte. Da die entsprechenden Daten unverwertbar sind und mittlerweile vernichtet wurden, ist von einer unbekannten Täterschaft auszugehen, deren Randdaten oh- ne Bewilligung erhoben wurden. Ein Einfluss auf die materielle Rechtmässigkeit der strafpro- zessualen Haft des Beschuldigten bestand, wie bereits dargelegt, nicht. Ferner handelte es sich, verglichen mit einer Hausdurchsuchung, um einen wenig invasiven Eingriff, da keine In- haltsdaten betroffen waren. Eine Grundlage für eine Entschädigung nach Art. 431 Abs. 1 StPO besteht nicht. 1.7 Unter dem Titel des Schadenersatzes beantragte der Beschuldigte die Zusprechung von CHF 300'000.00. Der Studienabschluss des Beschuldigten habe sich wegen der unrecht- mässigen Haft um drei Jahre verschoben. Ihm sei dadurch ein Gewinn in der Höhe von CHF 300'000.00 entgangen (OG GD II 30/2 S. 12). Eine unrechtmässige Haft liegt nicht vor, weswegen kein Schadenersatz geltend gemacht werden kann. Abgesehen davon ist ein ent- gangener Gewinn ohnehin nicht erstellt. Der Antrag ist abzuweisen. 2. Anpassung des erstinstanzlichen Kostenspruchs 2.1 Die Vorinstanz hat die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Untersu- chungsverfahrens auf CHF 23'780.00 festgelegt und im Umfang von neun Zehnteln dem Be- schuldigten auferlegt. Der Beschuldigte wurde zudem verpflichtet, neun Zehntel der Kosten der amtlichen Verteidigung zu tragen (OG GD 1 S. 106). 2.2 Die Höhe der Verfahrenskosten wurde im Bundesgerichtsverfahren und im Rückweisungs- verfahren nicht beanstandet und kann bestätigt werden. 2.3 Der Beschuldigte wird betreffend die Anklagesachverhalte 1.3 und 1.4 freigesprochen. Die Sanktion fällt zudem geringfügig tiefer aus. Die weiteren Punkte des vorinstanzlichen Urteils, insbesondere die Schuldsprüche wegen mehrfacher (darunter versuchter) sexuellen Hand- lungen mit einem Kind sowie die stationäre therapeutische Massnahme, werden bestätigt. Ausgehend von diesen Erwägungen trägt der Beschuldigte drei Viertel der Kosten (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung) für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren. Die Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung steht un- ter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten. 3. Neuregelung der Kosten des Berufungsverfahrens 3.1 Im Urteil vom 27. Oktober 2023 ist die Entscheidgebühr auf CHF 11'000.00 festgelegt wor- den. Dies ist im Bundesgerichtsverfahren und im Rückweisungsverfahren nicht beanstandet worden. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung der §§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) zu bestäti- gen. 3.2 Aufgrund der zwei Freisprüche ist die Berufung des Beschuldigten teilweise gutzuheissen. Wie bereits dargelegt, sind die Freisprüche betreffend die Anklageziffern 1.3 und 1.4 ge-

Seite 33/38 genüber den erfolgten Schuldsprüchen untergeordnet. Ferner hatten die Freisprüche nur ei- ne geringfügige Auswirkung auf die Sanktion, während die stationäre therapeutische Mass- nahme bestätigt werden musste. Mit seinen Entschädigungsanträgen unterlag der Beschul- digte zudem weitgehend. Gesamthaft gewürdigt rechtfertigt es sich, einen Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 3.3 Dem amtlichen Verteidiger wurde im Urteil vom 27. Oktober 2023 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 10'000.00 (inkl. MWST und Spesen) zugesprochen. Mit Honorarnote vom

24. April 2025 machte der amtliche Verteidiger für das Rückweisungsverfahren weitere 42 Stunden Arbeitsaufwand (CHF 9'240.00), CHF 554.40 allgemeine Spesen und CHF 203.00 Reisepesen geltend (total inkl. MWST CHF 10'807.20, vgl. OG GD II 30/2/1). Der Stunden- aufwand ist wie folgt zu kürzen: 24.04.25: Für die Berufungsverhandlung wurden vier Stunden antizipiert. Diese dauerte eineinhalb Stunden (OG GD II 30). Die Honorarnote ist um zweieinhalb Stunden zu kürzen. 24.04.25: Am 24. April 2025 wurden div. Telefongespräche für den Zeitraum vom 4. Fe- bruar 2025 bis am 24. April 2025 mit 1,8 Stunden eingebucht. Die nachträgliche Einbuchung ist nicht nachvollziehbar, zumal Kleinstaufwendungen wie E-Mails etc. an anderen Daten jeweils am gleichen Tag ausgewiesen wurden. Die Posi- tion ist nicht im Sinne von § 14 Abs. 3 AnwT spezifiziert ausgewiesen und muss mithin ermessensweise eingeschätzt werden. Der amtliche Verteidiger legt nicht dar, warum die unspezifizierte Position angesichts der zahlreichen E-Mails und den zwei Besprechungen zu total zwei Stunden notwendig gewesen wäre. Dies wäre auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Ermessensweise ist eine Kürzung um eine Stunde vorzunehmen. 24.04.25 Die Reisezeit wurde mit 3,1 Stunden antizipiert. Reisezeiten werden im Kanton Zug pauschalisiert mit maximal einer halben Stunde entschädigt (vgl. dazu Merkblatt amtliche Verteidigungen im Kanton Zug; Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 2.1, 4.3-4.8). Die Position ist um 2,1 Stunden zu kürzen. div. Für die Berufungsbegründung (Plädoyer) wurden insgesamt 14 Stunden ver- merkt. Die Einwendungen im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt 1.2 (J.________) müssen zudem als aussichtslos bewertet werden. Ansonsten ist der Zeitaufwand, trotz der hohen Kosten im Zusammenhang mit der weiteren Vorbereitung der Berufungsverhandlung, nicht zu beanstanden. Die Position ist um eine Stunde zu kürzen. Angemessen ist mithin ein Aufwand von (aufgerundet) 35,5 Stunden. Für die Kenntnisnahme des Urteils und die Nachbesprechung ist von Amtes wegen eine Stunde hinzuzurechnen. Dies ergibt eine Entschädigung von CHF 8'030.00 (36,5 x CHF 220.00). Die geltend gemach- ten Kleinspesen von CHF 554.40 wurden nicht spezifiziert und diese Forderung kann nicht gemäss § 25 AnwT inhaltlich überprüft werden. Die Spesen sind deswegen gemäss § 25 Abs. 2 AnwT pauschal auf drei Prozent des zugesprochenen Honorars (total CHF 240.90) festzusetzen. Die geltend gemachten Fahrspesen von CHF 0,70 pro Kilometer können ge- nehmigt werden (vgl. Merkblatt amtliche Verteidigung). Entsprechend beträgt der Spesenan- spruch CHF 443.90. Das amtliche Honorar ist mithin gestützt auf §§ 16 Abs. 1, 15 Abs. 1 und

Seite 34/38 2, 14 Abs. 3, 25 Abs. 1 und 2 und 25a AnwT auf CHF 9'160.30 (inkl. MWST) festzusetzen. Zuzüglich der bereits im ersten Berufungsverfahren zugesprochenen CHF 10'000.00 beträgt das Honorar für das Berufungsverfahren insgesamt CHF 19'160.30. 3.4 Der Beschuldigte hat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren im Um- fang von drei Vierteln zu tragen. Die Rückzahlung hat zu erfolgen, sobald es die wirtschaftli- chen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die Kosten für die Akteneinsicht im Beru- fungsverfahren (verschlüsselte Datenträger) sind auf die Staatskasse zu nehmen. VII. Weiteres 1. Das Bundesgericht wies die Berufungsinstanz an, über die erhobenen Beweismittel neu zu entscheiden. Mit Präsidialverfügungen vom 5. März 2025 und vom 1. April 2025 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 277 Abs. 2 StPO die Vernichtung der von den österreichi- schen Behörden beschafften Daten von Omegle, der Datenerhebungen bei der K.________ sowie der entsprechenden Ermittlungsberichte an. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwach- sen. Die Daten wurden bereits entfernt und vernichtet. Die Umsetzung der Anweisungen des Bundesgerichts kann damit nicht mehr Teil des Endurteils sein. Die weiteren gemäss der Präsidialverfügung vom 1. April 2025 gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO ausgesonderten Doku- mente werden nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens vernichtet (vgl. E. I.2.). 2. Die Parteien wurden in der Präsidialverfügung vom 10. Februar 2025 aufgefordert, zur Her- ausgabe des Urteils an die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis gemäss deren Anfrage vom

15. Dezember 2023 Stellung zu nehmen. Die Parteien liessen sich dazu nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis ist als originär zuständige Behörde nach Rechtskraft mit einer Kopie des vorliegenden Urteils sowie mit einer Kopie des Urteils des Bundesge- richts zu bedienen (vgl. Art. 21 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechts- hilfe in Strafsachen [SR 0.351.1]). 3. Mit Präsidialverfügung vom 1. April 2025 zog die Verfahrensleitung die von der Zuger Polizei gesicherten Daten (verschlüsselte Festplatten) bei. Diese Daten, deren Inhalt aufgrund der Verschlüsselung nicht bekannt ist und denen folglich kein Beweiswert zukommt, sind nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten. 4. Eine Urteilsausfertigung ergeht an die Vollzugs- und Bewährungsdienste der Kantone Thur- gau und Zug. Diese werden aufgrund ihrer interkantonalen Zuständigkeitsregeln prüfen müs- sen, welcher Kanton für den Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme und der Bewährungshilfe im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsverbot zuständig sein wird.

Seite 35/38 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom

14. Juli 2023 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten D.________ wird hinsichtlich des Vorwurfes der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB (Anklageziffer 1.3 und 1.4 betreffend die Beschaffung von verbotener Pornografie) eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 StGB (Anklageziffer 1.2, 5. Abschnitt [zeigen von ca. 20 - 30 Videos mit kinderpornografischem In- halt]; Anklageziffer 1.2, 6. Abschnitt [zeigen von zwei bis drei Bildern mit kinderpornografischem Inhalt]). […] 5. Der mit Urteil des Kreisgerichtes Toggenburg ST.2018.12815 vom 2. November 2020 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe wird nicht widerrufen. 6.1 Die vom Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil SBR.2016.44 vom 29. April 2019 angeordnete ambu- lante Massnahme (inkl. dazugehörige Weisungen und Bewährungshilfe) wird gestützt auf Art. 63a Abs. 3 StGB aufgehoben. 6.2 Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, wonach die vom Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil SBR.2016.44 vom 29. April 2019 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu vollziehen sei, wird nicht eingetreten. 6.3 Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, wonach ab Entlassung Bewährungshilfe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB anzuordnen sei, wird nicht eingetreten. […] 10.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. H.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 32'524.30 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. […] 11. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten heraus- gegeben (Lagerort jeweils: Zuger Polizei /KTD): 11.1 Mobiltelefon Samsung 11.2 Notebook msi, inkl. Netzteil 11.3 Mobiltelefon Sony 11.4 Festplatte Seagate 8 TB 11.5 PC Sharkoon 11.6 USB-Stick (Pos. 5) […]"

Seite 36/38 2. Die Berufung des Beschuldigten wird teilweise gutgeheissen. 3. Der Beschuldigte D.________ wird von den Vorwürfen der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB im Zusammenhang mit den Anklage- sachverhalten 1.3 (Omegle-Nutzerinnen in Österreich) und 1.4 (Omegle-Nutzer in Deutsch- land) freigesprochen. 4. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen 4.1 der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; 4.2 der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 4.3 der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB; 4.4 der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB. 5.1 Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft von 1'016 Tagen. 5.2 Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. 5.3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Dispositivziffer 5.1 wird zu Gunsten des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben. 6.1 Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufli- che Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 6.2 Für die Dauer des Verbotes wird Bewährungshilfe angeordnet. 7. Die Präsidialverfügungen vom 5. März 2025 und vom 1. April 2025 werden bestätigt, sofern sie nicht gegenstandslos geworden sind. 8.1 Die Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens betragen CHF 23'780.75 und werden in Abänderung des vorinstanzlichen Kosten- spruchs zu drei Vierteln (CHF 17'835.55) dem Beschuldigten auferlegt. Im übrigen Umfang (CHF 5'945.20) werden sie auf die Staatskasse genommen. 8.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungs- verfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (total CHF 32'524.30) im Umfang von drei Vierteln (CHF 24'393.20) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im übrigen Umfang (CHF 8'131.10) werden sie auf die Staatskasse genommen.

Seite 37/38 9.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. dem Rückweisungsverfahren) betragen CHF 11'000.00Entscheidgebühr CHF 100.00 Auslagen CHF 11'100.00Total und werden dem Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln (CHF 8'325.00) auferlegt. Im übrigen Umfang (CHF 2'775.00) werden sie auf die Staatskasse genommen. 9.2 Die Kosten der Zuger Polizei, IT Forensik, im Zusammenhang mit der Akteneinsicht im Beru- fungsverfahren (CHF 422.75) werden auf die Staatskasse genommen. 9.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt H.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren (inkl. dem Rückweisungsverfahren) mit CHF 19'160.30 (inkl. MWST und Spesen) entschädigt. 9.4 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfah- ren im Umfang von drei Vierteln zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. Im übrigen Umfang werden sie auf die Staatskasse genommen. 10. Der Beschuldigte wird aus der Staatskasse mit CHF 200.00 entschädigt. Darüber hinaus werden die geltend gemachten Entschädigungsansprüche des Beschuldigten abgewiesen.

11. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 12. Die Zuger Polizei, Dienst Kriminaltechnik, wird angewiesen, die von den elektronischen Geräten des Beschuldigten gesicherten Daten zu löschen (gemäss Rapport Dok ZG 586788- 135129, S. 6, Ziff. 3.2). 13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 14. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, a.o. Oberstaatsanwältin A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt H.________ (für sich und zuhanden des Beschuldigten) - Privatklägerin B.________, v.d. die Mutter (auszugsweise, E. I, E. II.1 und Urteilsdispo- sitiv) - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (vorab zur Kenntnisnahme) - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Thurgau (vorab zur Kenntnisnahme)

Seite 38/38 - Bundesamt für Polizei (Art. 1 Ziff. 3 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Stra- fentscheide [SR 312.3]) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug, allenfalls zur Prüfung der Zuständigkeit des Vollzugs; unter Beilage des erstinstanzlichen Urteils) - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Thurgau (zum Vollzug, allenfalls zur Prü- fung der Zuständigkeit des Vollzugs; unter Beilage des erstinstanzlichen Urteils) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG sowie zum Vollzug von Dispositivziffer 12) - Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis (gemäss Art. 21 Abs. 2 EUeR; mitsamt einer Kopie des Urteils des Bundesgerichts vom 6. November 2024) Obergericht des Kantons Zug I. Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Bindungswirkung

E. 1.1 Der Beschuldigte führte aus, dass die angeordneten 1'016 Tage Haft seit dem 11. Mai 2022 auf unverwertbaren Beweisen beruht hätten. Diese sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Deswegen sei er mit CHF 200.00 pro Hafttag zu entschädigen (OG GD II 30/2 S. 11).

E. 1.2 Die formellen und materiellen Voraussetzungen der Haft des Beschuldigten waren am

11. Mai 2022 auch ohne die Berücksichtigung der Pornografie-Vorwürfe im Zusammenhang mit den Omegle-Sachverhalten gegeben. Gegen den Beschuldigten waren zu diesem Zeit- punkt in den Kantonen Zug und Zürich bereits Strafverfahren wegen des Verdachts auf se- xuelle Handlungen mit Kindern hängig (vgl. O I act. 1/1; O IV act. 3/1/52). In materieller Hin- sicht lag am 11. Mai 2022 ein dringender Tatverdacht betreffend sexuelle Handlungen mit ei- nem Kind (Anklageziffer 1.1; z.N.v. B.________) und betreffend versuchte sexuelle Handlun- gen mit einem Kind und mehrfache Pornografie (Anklageziffer 1.2, z.N.v. J.________) vor. Die nachträglichen Freisprüche vom Vorwurf der Pornografie im Zusammenhang mit den Omegle-Sachverhalten betrafen mithin nur einen vergleichsweise geringfügigen Teil des Tat- verdachts, der zum damaligen Zeitpunkt gegen den Beschuldigten bestand. Der allgemeine Haftgrund lag vor. Am besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr änderte der Wegfall der Pornografie-Vorwürfe im Zusammenhang mit den Omegle-Nutzern in Deutschland und Österreich nichts, da dieser auf den einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten basierte (O IV act. 6/63). Insgesamt war die Anordnung von Untersuchungshaft auch ohne Berück- sichtigung der Omegle-Sachverhalte materiell rechtmässig. Dem Beschuldigten steht folglich keine Entschädigung im Zusammenhang mit unrechtmässig erlittener Haft zu.

E. 1.3 Der Beschuldigte befand sich während 1'016 Tagen in strafprozessualer Haft. Wie dargelegt, übersteigt dies die Strafe. Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist indessen nicht nur an die Strafe anzurechnen, sondern auch an den Vollzug der stationären Massnahme (BGE 141 IV 236 E. 3.8 und 3.9). Da der Vollzug der Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu Gunsten einer (unbefristeten) stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde, ist die Frage einer möglichen Überhaft erst mit dem Abschluss der Massnahme zu prüfen.

E. 1.3.1 Eine Bindung an das Bundesgerichtsurteil 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 besteht namentlich betreffend die Feststellung der Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils, die tatsächliche und rechtliche Würdigung betreffend die Anklageziffern 1.1 und 1.2 (d.h. sexuel- le Handlungen mit einem Kind [B.________], versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind [J.________], Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und Art. 197 Abs. 1 StGB [beides J.________]), das Tätigkeitsverbot, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie die Verlängerung der Sicherheitshaft.

Seite 5/38

E. 1.3.2 Die amtliche Verteidigung führte aus, dass sich das Bundesgericht im Fall J.________ (An- klageziffer 1.2) mit den Rügen des Beschuldigten auseinandergesetzt habe und den Schuld- spruch bestätigt habe. Es bestehe diesbezüglich eine Bindungswirkung. Allerdings sei der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 9. Mai 2022 nun vom Obergericht aus den Akten ge- wiesen worden. Deswegen lasse sich die Mobiltelefonnummer, welche in den Akten der Strafbehörden von Kassel genannt worden sei, nicht mehr dem Beschuldigten zuordnen. Dies sei ein Novum, welches zu berücksichtigen sei, auch wenn das Bundesgericht dies nicht explizit erwogen habe (OG GD II 30 S. 1 f.).

E. 1.3.3 Die vorgebrachten Argumente des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Anklageziffer

E. 1.3.4 Ebenfalls unbeachtlich ist die Argumentation der amtlichen Verteidigung, dass das in O IV act. 3/1/20 aufgeführte Whatsapp-Profilbild des Beschuldigten nicht verwendet werden dürfe, da dessen Herkunft in den Akten nicht erkennbar sei (OG GD II 30/2 S. 4). Auch dies hätte bereits vor Bundesgericht gerügt werden müssen. Argumente, die nicht vor Bundesgericht vorgebracht wurden, obwohl dies zumutbar und möglich gewesen wäre, können nicht Ge- genstand des Rückweisungsverfahrens sein. Auch dieses Argument muss damit nicht erneut beurteilt werden. Im Übrigen ist die Herkunft des Whatsapp-Profilbildes des Beschuldigten von der deutschen Polizei nachvollziehbar dokumentiert worden (vgl. O IV act. 3/1/27, letzter Abschnitt).

E. 1.3.5 Der Beschuldigte äusserte sich an der Einvernahme an der Berufungsverhandlung dahinge- hend, dass die gutachterlichen Diagnosen einer Pädophilie und einer dissozialen Persönlich- keitsstörung nicht zutreffend seien und er keine Rückfallgefahr sehe (OG GD 30 S. 7 Ziff. 28 f.). Auch diese Argumente sind nicht erneut zu prüfen. Die materielle Tragweite des Ent- scheids des Bundesgerichts bezieht sich auch auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. I.________ sowie dessen Verwendung im Rahmen der Anordnung einer stationären Massnahme (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 10). Ent- sprechend kann auch das Argument, die beigezogene Hilfsperson L.________ habe ihre Hil- festellung, Wahrnehmung und Ergebnisse nie schriftlich bestätigt und auf das Gutachten dür- fe deswegen nicht abgestellt werden (OG GD 30/2 S. 9; vgl. dazu O IV act. 3/1/48 f.), nicht mehr vorgebracht werden. Dies hätte im Bundesgerichtsverfahren gerügt werden müssen.

E. 1.3.6 Ferner erstreckt sich die materielle Tragweite des Entscheids des Bundesgerichts auf die Verlängerung der Sicherheitshaft des Beschuldigten im Urteil vom 27. Oktober 2023. Das Bundesgericht prüfte die Einwendungen des Beschuldigten zur Überhaft und wies diese aus-

Seite 6/38 drücklich ab (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 12.4 und E. 14). Dass das Urteil kassiert wurde, ist nicht relevant. Denn wie dargelegt, ist bei bundes- gerichtlichen Urteilen die materielle Tragweite relevant, und nicht das Dispositiv, welches in der Regel das gesamte Urteil der Vorinstanz kassiert. Die im Urteil vom 27. Oktober 2023 angeordnete Sicherheitshaft ist damit gültig und es ist nicht notwendig, darüber einen neuen Entscheid zu fällen.

E. 1.4 Der Beschuldigte beantragte, dass ihm eine Entschädigung für die Sicherheitshaft vom

27. Oktober 2023 bis am 19. Februar 2025 zugesprochen werde. Da das Bundesgericht das Urteil vom 27. Oktober 2023 aufgehoben habe, würde kein gültiger Hafttitel bestehen. Diese Argumentation ist unzutreffend. Das Urteil vom 27. Oktober 2023 wurde betreffend die ange- ordnete Sicherheitshaft nicht aufgehoben. Die Rügen des Beschuldigten sind vom Bundes- gericht abgewiesen worden (vgl. Urteil 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 12.4 und E. 14). Wie bereits dargelegt, ist es rechtlich irrelevant, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Folglich fand keine Aufhebung des Hafttitels statt und es bestand auch kei- ne Notwendigkeit, über die Sicherheitshaft des Beschuldigten nochmals zu entscheiden. Dem Beschuldigten steht in diesem Zusammenhang keine Entschädigung zu.

Seite 31/38

E. 1.5 Im Haftentscheid vom 14. November 2023 wurde festgestellt, dass das Beschleunigungsge- bot in Haftsachen verletzt worden ist. Sodann wurde festgestellt, dass die Sicherheitshaft des Beschuldigten vom 15. Oktober 2023, 0.00 Uhr, bis 26. Oktober 2023, 14.00 Uhr, mangels formgültigen Hafttitels rechtswidrig war (OG GD 5/13 S. 13). Die Sicherheitshaft, deren Rechtswidrigkeit festgestellt wurde, ist dem Beschuldigten im vorliegenden Urteil an die aus- gesprochene Strafe angerechnet worden. Die daraus resultierende Überhaft wird im Rahmen der stationären Massnahme zu berücksichtigen sein und angerechnet, sobald diese beendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 12.4). Daraus folgt, dass die Sicherheitshaft materiell gerechtfertigt war und auch an die Strafe angerech- net wird, indessen in formeller Hinsicht für den genannten Zeitraum kein Hafttitel vorlag.

E. 1.5.1 Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Verfahrensvorschriften über die Untersu- chungs- und Sicherheitshaft, insbesondere das Fehlen eines in der gesetzlich vorgeschrie- benen Form gefällten Haftentscheids, durch eine Feststellung der Unregelmässigkeit, eine teilweise Beschwerde-Gutheissung und die Auferlegung der Gerichtskosten an den Staat behoben werden (BGE 137 IV 92 E. 3). Je nach Schwere der Unregelmässigkeit ist gemäss Art. 431 StPO zusätzlich eine Entschädigung zuzusprechen. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach dem Zivilrecht (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_991/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.3.4). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Be- einträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstver- schulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zah- lung eines Geldbetrags (BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98; 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119). Die Fest- legung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richter- lichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Bei einer (materiell) ungerechtfertigten Haft erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.00 pro Tag als angemessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.2).

E. 1.5.2 Die gesetzlich geforderten Feststellungen des Fehlens eines Hafttitels und der Verletzung des Beschleunigungsgebots sind bereits im Haftentscheid vom 14. November 2023 erfolgt. Für den neuen Haftentscheid wurden dem Beschuldigten zudem keine Kosten auferlegt. Da- durch wurde dem Beschuldigten bereits Genugtuung verschafft. Die erlittene Unbill durch den Wegfall des formellen Hafttitels ist zudem gering. Der Hafttitel bestand fristgerecht, wur- de indessen nachträglich vom Bundesgericht wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben, so dass das Verfahren wiederholt werden musste. Der Vorgang war transparent und führte nicht zu einer wesentlichen Unsicherheit beim Beschuldigten. Zudem befand sich der Beschuldigte bereits seit längerer Zeit in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Haft war aus einer materiellen Perspektive zudem rechtmässig und wurde der Sanktion ange- rechnet. Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit deutlich vom Fall einer ungerechtfer- tigten Haft. Neben der bereits verschafften Genugtuung in Form der gerichtlichen Feststel- lungen kann damit nur noch eine geringe Genugtuungssumme ausgesprochen werden. In Würdigung der gesamten Umstände kann die Genugtuung auf pauschal CHF 200.00 (inkl. Zinsen) festgesetzt werden.

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E. 1.6 Eine weitere Entschädigung ist nicht geschuldet. Zwar hat das Bundesgericht festgestellt, dass es sich bei den Erhebungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Kompetenz- zentrum Cybercrime) bezüglich der Omegle-Sachverhalte um bewilligungspflichtige Randda- tenermittlungen handelte. Da die entsprechenden Daten unverwertbar sind und mittlerweile vernichtet wurden, ist von einer unbekannten Täterschaft auszugehen, deren Randdaten oh- ne Bewilligung erhoben wurden. Ein Einfluss auf die materielle Rechtmässigkeit der strafpro- zessualen Haft des Beschuldigten bestand, wie bereits dargelegt, nicht. Ferner handelte es sich, verglichen mit einer Hausdurchsuchung, um einen wenig invasiven Eingriff, da keine In- haltsdaten betroffen waren. Eine Grundlage für eine Entschädigung nach Art. 431 Abs. 1 StPO besteht nicht.

E. 1.7 Unter dem Titel des Schadenersatzes beantragte der Beschuldigte die Zusprechung von CHF 300'000.00. Der Studienabschluss des Beschuldigten habe sich wegen der unrecht- mässigen Haft um drei Jahre verschoben. Ihm sei dadurch ein Gewinn in der Höhe von CHF 300'000.00 entgangen (OG GD II 30/2 S. 12). Eine unrechtmässige Haft liegt nicht vor, weswegen kein Schadenersatz geltend gemacht werden kann. Abgesehen davon ist ein ent- gangener Gewinn ohnehin nicht erstellt. Der Antrag ist abzuweisen. 2. Anpassung des erstinstanzlichen Kostenspruchs

E. 2 Anklagevorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der mehr- fachen Pornografie, begangen vom 9. Oktober 2021 bis am 7. November 2021 zum Nachteil von J.________ (Anklageziffer 1.2; Staatsanwaltschaft Heilbronn)

E. 2.1 Die Vorinstanz hat die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Untersu- chungsverfahrens auf CHF 23'780.00 festgelegt und im Umfang von neun Zehnteln dem Be- schuldigten auferlegt. Der Beschuldigte wurde zudem verpflichtet, neun Zehntel der Kosten der amtlichen Verteidigung zu tragen (OG GD 1 S. 106).

E. 2.2 Die Höhe der Verfahrenskosten wurde im Bundesgerichtsverfahren und im Rückweisungs- verfahren nicht beanstandet und kann bestätigt werden.

E. 2.2.1 Gemäss Art. 277 Abs. 1 und 2 StPO sind Dokumente und Datenträger aus nicht genehmig- ten Überwachungen umgehend zu vernichten; Erkenntnisse aus solchen Überwachungen dürfen nicht verwertet werden. Bei den in Art. 277 Abs. 1 StPO erwähnten Dokumente und Datenträger handelt es sich um die Primärbeweismittel, d.h. die Transkripte der abgehörten Telefonate und die darunter liegenden Rohdaten. Nicht zu vernichten sind hingegen die An- ordnungs- und Genehmigungsakten (Hansjakob/Pajarola, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 277 StPO N. 9 ff.; vgl. Métille, Commentaire romand,

E. 2.2.2 Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 1 oder 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (vgl. dazu nach dem alten Recht: BGE 138 IV 169 E. 3.3.3). Aus dem Gesetzeswortlaut von

Seite 7/38 Art. 141 Abs. 4 StPO erhellt, dass von der Bestimmung nur Beweise betroffen sind. Ein Be- weis ist ein Umstand, der eine bestimmte Tatsache nachweisen kann. Eine Tatsache ist ein äusserer oder innerer Zustand, der intersubjektiv gültig feststellbar und für die Entscheidung relevant ist. Das materielle Strafrecht bestimmt dabei, welche Tatsachen bewiesen werden müssen (sinngemäss: Gless, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 139 StPO N. 13). Beweise müssen ihrer Natur nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatsache beitragen können (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Ferner sollen sich Verwertungsverbote auf Beweise beschrän- ken, die zulasten des Angeklagten wirken (Gless, a.a.O., Art. 141 N. 116). Nicht alles, was in den Verfahrensakten gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO aufbewahrt wird, hat damit einen auf den Schuldvorwurf bezogenen Beweiswert. So dienen die meisten Verfahrensakten dazu, den Gang des Verfahrens zu dokumentieren. Auch wenn in diesen Verfahrensakten, so in casu in Rechtshilfeersuchen, teilweise Verdachtslagen umschrieben werden, kommt diesen Um- schreibungen kein Beweiswert zu. Es handelt sich mithin nicht um einen strafprozessualen Beweis gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO resp. Art. 141 Abs. 4 StPO.

E. 2.2.3 Neben den in den Präsidialverfügungen vom 5. März 2025 und 1. April 2025 ausgesonderten Akten beantragte die amtliche Verteidigung in ihrer Eingabe vom 21. März 2025 die Ausson- derung weiterer Verfahrensakten. Dies betrifft die Verfügung des Zwangsmassnahmenge- richts vom 13. Mai 2022, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2022, die Eintretensverfügung der Staatsanwaltschaft III vom 2. Februar 2022, die Eintre- tensverfügung der Staatsanwaltschaft III vom 28. März 2022, die Anordnung einer Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis vom 30. Dezember 2021, die Weiterleitung des Strafübernahmeersuchens der Staatsanwaltschaft Ried im Inn- kreis vom 13. Mai 2022, das Schreiben der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis an die Staatsanwaltschaft Zürich vom 8. März 2022, das internationale Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Zug vom 13. Januar 2023 sowie der Amtsbericht der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis vom 18. Januar 2023 (OG GD II 22). Ferner beantragte die amtliche Vertei- digung auch die Vernichtung des Urteils des Bundesgerichts (OG GD II 17 S. 1). Wie in der Präsidialverfügung vom 1. April 2025 dargelegt wurde, handelt es sich bei diesen Dokumen- ten nicht um Beweismittel im Sinne von Art. 277 StPO resp. Art. 141 StPO. Deren Inhalt ist nicht geeignet, eine tatbestandsrelevante Tatsache nachzuweisen. Die entsprechenden Ak- ten dokumentieren den Gang des Verfahrens und unterliegen damit nicht einer Beweisun- verwertbarkeit. Die Frage nach deren Aussonderung stellt sich damit nicht (OG GD 24 S. 3 f.).

E. 2.2.4 Die amtliche Verteidigung beantragte überdies, es sei das Gutachten von Dr. I.________ (2020/2021) sowie weitere Gutachten von Dr. M.________ (2018) und Dr. N.________ (2015) als unzulässiger Folgebeweis aus den Akten zu verweisen (OG GD II 22). Dieser An- trag wurde von der Verfahrensleitung abgewiesen (OG GD II 24 S. 6). Auch dies ist zu bestätigen. Bezüglich der Gutachten von Dr. M.________ und Dr. N.________ erfolgte ein Beizug durch die Staatsanwaltschaft im Oktober 2020 (O I act. 4/1 ff.) bevor die Omegle- Sachverhalte aus dem Jahr 2021 überhaupt bekannt waren. Es handelt sich bei diesem Bei- zug mithin nicht um eine Beweiserhebung, welche einen Zusammenhang mit den Omegle- Sachverhalten hat. Ein unrechtmässiger Folgebeweis kann somit nicht vorliegen. Das Gut- achten von Dr. I.________ nimmt nicht auf die Omegle-Sachverhalte Bezug. Dem Gutachter waren diese Vorwürfe nicht bekannt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom

27. Oktober 2023 S. 73 Ziff. 3.2.3). Das Gutachten stellt zudem kein unrechtmässig erhobe-

Seite 8/38 ner Folgebeweis dar, nur weil dieses im Haftverfahren beigezogen wurde. Die Staatsanwalt- schaft stand im Kontakt mit dem Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Thurgau und hätte das Gutachten von Dr. I.________ beigezogen, da die Gerichte des Kantons Zug nach Art. 63 Abs. 1 StGB aufgrund der Vorwürfe im Zusammenhang mit B.________ (sexuelle Handlungen mit einem Kind) und J.________ (versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind, Pornografie) zur Beurteilung der Frage der Aufhebung der ambulanten Massnahme und deren Folgen zuständig waren. Hätte dies die Staatsanwaltschaft unterlassen, wäre das Gutachten vom erstinstanzlichen Gericht und/oder im Berufungsverfahren beigezogen wor- den, da darin die wesentlichen Erwägungen enthalten waren, welche sich auf die Eignung von ambulanten Massnahmen bezogen. Das Gutachten von Dr. I.________ sowie die weite- ren Gutachten könnten überdies auch im Berufungsverfahren noch vom Vollzugs- und Be- währungsdienst des Kantons Thurgau beigezogen werden. Es würde damit eine hypotheti- sche Erhebbarkeit des Beweises im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO vorliegen. Das Gutach- ten ist damit nicht als unverwertbarer Folgebeweis aus den Akten zu verweisen. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht das Gutachten von Dr. I.________ samt Ergänzungsgutach- ten in seinem Rückweisungsurteil "sowohl formell als auch inhaltlich" als eine "rechtsgenü- gende Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB" bezeichnete.

E. 2.3 Der Beschuldigte wird betreffend die Anklagesachverhalte 1.3 und 1.4 freigesprochen. Die Sanktion fällt zudem geringfügig tiefer aus. Die weiteren Punkte des vorinstanzlichen Urteils, insbesondere die Schuldsprüche wegen mehrfacher (darunter versuchter) sexuellen Hand- lungen mit einem Kind sowie die stationäre therapeutische Massnahme, werden bestätigt. Ausgehend von diesen Erwägungen trägt der Beschuldigte drei Viertel der Kosten (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung) für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren. Die Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung steht un- ter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten. 3. Neuregelung der Kosten des Berufungsverfahrens 3.1 Im Urteil vom 27. Oktober 2023 ist die Entscheidgebühr auf CHF 11'000.00 festgelegt wor- den. Dies ist im Bundesgerichtsverfahren und im Rückweisungsverfahren nicht beanstandet worden. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung der §§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) zu bestäti- gen. 3.2 Aufgrund der zwei Freisprüche ist die Berufung des Beschuldigten teilweise gutzuheissen. Wie bereits dargelegt, sind die Freisprüche betreffend die Anklageziffern 1.3 und 1.4 ge-

Seite 33/38 genüber den erfolgten Schuldsprüchen untergeordnet. Ferner hatten die Freisprüche nur ei- ne geringfügige Auswirkung auf die Sanktion, während die stationäre therapeutische Mass- nahme bestätigt werden musste. Mit seinen Entschädigungsanträgen unterlag der Beschul- digte zudem weitgehend. Gesamthaft gewürdigt rechtfertigt es sich, einen Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 3.3 Dem amtlichen Verteidiger wurde im Urteil vom 27. Oktober 2023 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 10'000.00 (inkl. MWST und Spesen) zugesprochen. Mit Honorarnote vom

24. April 2025 machte der amtliche Verteidiger für das Rückweisungsverfahren weitere 42 Stunden Arbeitsaufwand (CHF 9'240.00), CHF 554.40 allgemeine Spesen und CHF 203.00 Reisepesen geltend (total inkl. MWST CHF 10'807.20, vgl. OG GD II 30/2/1). Der Stunden- aufwand ist wie folgt zu kürzen: 24.04.25: Für die Berufungsverhandlung wurden vier Stunden antizipiert. Diese dauerte eineinhalb Stunden (OG GD II 30). Die Honorarnote ist um zweieinhalb Stunden zu kürzen. 24.04.25: Am 24. April 2025 wurden div. Telefongespräche für den Zeitraum vom 4. Fe- bruar 2025 bis am 24. April 2025 mit 1,8 Stunden eingebucht. Die nachträgliche Einbuchung ist nicht nachvollziehbar, zumal Kleinstaufwendungen wie E-Mails etc. an anderen Daten jeweils am gleichen Tag ausgewiesen wurden. Die Posi- tion ist nicht im Sinne von § 14 Abs. 3 AnwT spezifiziert ausgewiesen und muss mithin ermessensweise eingeschätzt werden. Der amtliche Verteidiger legt nicht dar, warum die unspezifizierte Position angesichts der zahlreichen E-Mails und den zwei Besprechungen zu total zwei Stunden notwendig gewesen wäre. Dies wäre auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Ermessensweise ist eine Kürzung um eine Stunde vorzunehmen. 24.04.25 Die Reisezeit wurde mit 3,1 Stunden antizipiert. Reisezeiten werden im Kanton Zug pauschalisiert mit maximal einer halben Stunde entschädigt (vgl. dazu Merkblatt amtliche Verteidigungen im Kanton Zug; Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 2.1, 4.3-4.8). Die Position ist um 2,1 Stunden zu kürzen. div. Für die Berufungsbegründung (Plädoyer) wurden insgesamt 14 Stunden ver- merkt. Die Einwendungen im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt 1.2 (J.________) müssen zudem als aussichtslos bewertet werden. Ansonsten ist der Zeitaufwand, trotz der hohen Kosten im Zusammenhang mit der weiteren Vorbereitung der Berufungsverhandlung, nicht zu beanstanden. Die Position ist um eine Stunde zu kürzen. Angemessen ist mithin ein Aufwand von (aufgerundet) 35,5 Stunden. Für die Kenntnisnahme des Urteils und die Nachbesprechung ist von Amtes wegen eine Stunde hinzuzurechnen. Dies ergibt eine Entschädigung von CHF 8'030.00 (36,5 x CHF 220.00). Die geltend gemach- ten Kleinspesen von CHF 554.40 wurden nicht spezifiziert und diese Forderung kann nicht gemäss § 25 AnwT inhaltlich überprüft werden. Die Spesen sind deswegen gemäss § 25 Abs. 2 AnwT pauschal auf drei Prozent des zugesprochenen Honorars (total CHF 240.90) festzusetzen. Die geltend gemachten Fahrspesen von CHF 0,70 pro Kilometer können ge- nehmigt werden (vgl. Merkblatt amtliche Verteidigung). Entsprechend beträgt der Spesenan- spruch CHF 443.90. Das amtliche Honorar ist mithin gestützt auf §§ 16 Abs. 1, 15 Abs. 1 und

Seite 34/38 2, 14 Abs. 3, 25 Abs. 1 und 2 und 25a AnwT auf CHF 9'160.30 (inkl. MWST) festzusetzen. Zuzüglich der bereits im ersten Berufungsverfahren zugesprochenen CHF 10'000.00 beträgt das Honorar für das Berufungsverfahren insgesamt CHF 19'160.30. 3.4 Der Beschuldigte hat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren im Um- fang von drei Vierteln zu tragen. Die Rückzahlung hat zu erfolgen, sobald es die wirtschaftli- chen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die Kosten für die Akteneinsicht im Beru- fungsverfahren (verschlüsselte Datenträger) sind auf die Staatskasse zu nehmen. VII. Weiteres 1. Das Bundesgericht wies die Berufungsinstanz an, über die erhobenen Beweismittel neu zu entscheiden. Mit Präsidialverfügungen vom 5. März 2025 und vom 1. April 2025 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 277 Abs. 2 StPO die Vernichtung der von den österreichi- schen Behörden beschafften Daten von Omegle, der Datenerhebungen bei der K.________ sowie der entsprechenden Ermittlungsberichte an. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwach- sen. Die Daten wurden bereits entfernt und vernichtet. Die Umsetzung der Anweisungen des Bundesgerichts kann damit nicht mehr Teil des Endurteils sein. Die weiteren gemäss der Präsidialverfügung vom 1. April 2025 gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO ausgesonderten Doku- mente werden nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens vernichtet (vgl. E. I.2.). 2. Die Parteien wurden in der Präsidialverfügung vom 10. Februar 2025 aufgefordert, zur Her- ausgabe des Urteils an die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis gemäss deren Anfrage vom

E. 2.4 Zudem gilt eine strikte Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne der vertieften Prüfung von Ge- eignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit, d.h. der Relation zwischen Eingriff und Grundrechtsverletzung. Die stationäre therapeutische Massnahme muss einziges Mittel zum Zweck der angestrebten Gefahrenabwehr sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2022 vom

17. Mai 2023 E. 6.2). Die Begründung der Umwandlung muss im Scheitern der ambulanten Therapie liegen. Während des Verlaufs des Vollzugs der ambulanten Massnahme müssen neue Entwicklungen auftreten, welche eine andere Beurteilung der Erfolgsaussicht der Be- handlung nahelegen, als dies im ursprünglichen Strafverfahren anzunehmen war (vgl. Urteil

Seite 21/38 des Bundesgerichts 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 4.4).

E. 2.5 Unzulässig ist das Vorgehen nach Art. 63b Abs. 5 StGB, wenn die Umwandlung in eine stati- onäre Massnahme einzig den Zweck verfolgt, ein ansonsten sachgerechtes Behandlungs- und Kontrollsetting über den Weg der bedingten Entlassung "zu reinstallieren" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 4.4.6). Ebenfalls nicht ausreichend ist eine schwere psychische Störung ohne Auswirkungen auf die Gefährlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2.5). 3. Prüfung der therapeutischen Massnahme 3.1 Ausgangslage 3.1.1 Der Beschuldigte wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau am 29. April 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die strafprozessuale Haft von 194 Tagen wurde an die Freiheitsstrafe angerechnet. Die Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben. Während der Dauer des Thurgauer Strafprozesses befand sich der Beschuldigte vom 7. Juni 2015 bis am 20. April 2018 ca. 33 Monate im vorzeitigen Mass- nahmevollzug im Massnahmezentrum W.________. Die ambulante Massnahme wurde an- schliessend ebenfalls vorzeitig angetreten und vom 20. April 2018 über die Rechtskraft des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau hinaus bis am 9. Juli 2021 vollzogen. Die mit Urteil vom 14. Juli 2023 erfolgte formelle Aufhebung der ambulanten Massnahme durch die Vorinstanz ist in Rechtskraft erwachsen. Der vorzeitige Massnahmenvollzug und die ambu- lante Massnahme dauerten länger als die vom Obergericht des Kantons Thurgau ausgespro- chene Strafe (abzüglich der strafprozessualen Haft). Eine vollziehbare Reststrafe würde da- mit – werden die Thurgauer Verfahren isoliert betrachtet – nicht mehr bestehen. 3.1.2 Die ambulante Massnahme des Beschuldigten ist von der Vorinstanz – wie bereits erwähnt – rechtskräftig aufgehoben worden. Die Anwendung von Art. 63b Abs. 5 StGB ist damit grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3.2). Entgegen dem Gesetzeswortlaut ist auch bei einer verbüssten Strafe die Umwandlung der aufgehobenen ambulanten therapeutischen Massnahme in eine stationäre Massnahme nach Art. 63b Abs. 5 StGB zulässig (BGE 136 IV 156). Zusätzlich steht es dem Gericht ent- gegen dem Gesetzeswortlaut frei, neben einer stationären Massnahme erneut eine ambulan- te Massnahme anzuordnen, wenn es dies für angemessen erachtet (vgl. dazu Heer, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 63b StGB N. 25; Urteil des Bundesgerichts 6B_1397/2019 vom

E. 6 November 2024 mit den diesbezüglichen Rügen des Beschuldigten und hiess diese gut. Das Bundesgericht zeigte detailliert auf, dass die Beweiserhebungen der österreichischen Strafverfolgungsbehörden bei Omegle.com und jene der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bei der K.________ rechtswidrig waren und die dadurch erhobenen Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Die NCMEC-Meldung aus den USA sei überdies ebenfalls beweis- rechtlich nicht verwertbar, da die österreichischen Strafverfolgungsbehörden diese mittels ei- nes gegen das österreichische Recht verstossenden Auskunftsersuchens veranlasst hätten. Diese Feststellungen sind bindend. Das Bundesgericht wies das Obergericht an, die Ver- wertbarkeit von Folgebeweisen zu prüfen und den Sachverhalt neu zu beurteilen. 3.3 Mit der beweisrechtlichen Unverwertbarkeit der Auskunft von Omegle.com an die österreichi- schen Strafverfolgungsbehörden sowie der Unverwertbarkeit der Auskunft der K.________ gibt es keine Folgebeweise oder weitere sonstige Beweismittel, welche eine Täterschaft des Beschuldigten nahelegen. Der Beschuldigte hat kein Geständnis abgelegt. P.________ und R.________ haben den unbekannten Täter nicht gesehen und werden diesen nicht identifi- zieren können. Eine Wiederholung der Randdatenerhebungen bei Omegle.com ist zudem ausgeschlossen, da Omegle.com mittlerweile am 9. November 2023 aufgrund des anhalten- den Missbrauchs der Online-Plattform, u.a. wegen Kinderpornografie und sexuellen Übergrif- fen auf Teilnehmer, geschlossen wurde. Auch eine erneute Randdatenerhebung bei der K.________ ist ausgeschlossen, da die vorläufige Datensicherungsanweisung abgelaufen ist und nicht zu erwarten ist, dass Daten aus dem Jahr 2021 noch gespeichert sind. 3.4 Der Beschuldigte ist gemäss den übereinstimmenden Anträgen der Parteien mangels Bewei- se vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Art. 197 Abs. 1 StGB freizusprechen.

Seite 11/38 4. Anklagevorwurf der mehrfachen Pornografie, begangen am 19. Februar 2022 im Zu- sammenhang mit einer Vorführung vor S.________ (Anklageziffer 1.4; Staatsanwalt- schaft Heilbronn) 4.1 Das Obergericht erachtete es im Urteil S 2023 28 als erstellt, dass der Beschuldigte am

19. Februar 2022 über das Internet (Omegle.com) Kontakt zu S.________ in Deutschland hatte und dabei kinderpornografische Erzeugnisse streamte. Der Tatbeweis ergab sich aus den Befragungen von S.________, dessen eigenen Ermittlungen mittels eines sog. IP- Locators sowie der Auskunft der K.________ über den Teilnehmer aus deren Netzwerk, wel- cher zum Tatzeitpunkt mit Omegle.com in Kontakt stand. Das Obergericht subsumierte diese Tathandlungen unter den Tatbestand der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 sowie Art. 197 Abs. 1 StGB und verurteilte den Beschuldigten deswegen (OG GD II 1 E. V. S. 52-54). 4.2 Das Bundesgericht befasste sich in der Erwägung 5 des Urteils 6B_1353/2023 vom 6. No- vember 2024 mit den diesbezüglichen Rügen des Beschuldigten und hiess diese gut. Das Bundesgericht zeigte detailliert auf, dass die Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bei der K.________ rechtswidrig waren und die dadurch erhobenen Beweis- mittel nicht verwendet werden dürfen. Alternativbeweise, welche eine Täterschaft des Be- schuldigten nachweisen könnten, bestehen nicht. S.________ kann den unbekannten Täter nicht identifizieren, da er diesen nicht sah. Zwar liegt eine IP-Locator-Feststellung über die IP-Adresse vor, welche auf einen Täter hinweist, welcher das Netzwerk der K.________ zur Tatausführung verwendete. Eine erneute Randdatenerhebung bei der K.________ ist aller- dings ausgeschlossen, da die vorläufige Datensicherungsanweisung abgelaufen ist und nicht zu erwarten ist, dass Daten von Anfang 2022 noch gespeichert sind. 4.3 Ohne die Auskunft der K.________ an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, welche unverwertbar ist, gibt es keine schlüssigen Beweismittel, welche eine Täterschaft des Be- schuldigten nachweisen könnten. Der Beschuldigte ist gemäss den übereinstimmenden An- trägen der Parteien mangels Beweise vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und Art. 197 Abs. 1 StGB freizusprechen. III. Sanktion 1. Ausgangslage

E. 6.1 Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufli- che Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

E. 6.2 Für die Dauer des Verbotes wird Bewährungshilfe angeordnet. 7. Die Präsidialverfügungen vom 5. März 2025 und vom 1. April 2025 werden bestätigt, sofern sie nicht gegenstandslos geworden sind. 8.1 Die Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens betragen CHF 23'780.75 und werden in Abänderung des vorinstanzlichen Kosten- spruchs zu drei Vierteln (CHF 17'835.55) dem Beschuldigten auferlegt. Im übrigen Umfang (CHF 5'945.20) werden sie auf die Staatskasse genommen. 8.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungs- verfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (total CHF 32'524.30) im Umfang von drei Vierteln (CHF 24'393.20) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im übrigen Umfang (CHF 8'131.10) werden sie auf die Staatskasse genommen.

Seite 37/38 9.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. dem Rückweisungsverfahren) betragen CHF 11'000.00Entscheidgebühr CHF 100.00 Auslagen CHF 11'100.00Total und werden dem Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln (CHF 8'325.00) auferlegt. Im übrigen Umfang (CHF 2'775.00) werden sie auf die Staatskasse genommen. 9.2 Die Kosten der Zuger Polizei, IT Forensik, im Zusammenhang mit der Akteneinsicht im Beru- fungsverfahren (CHF 422.75) werden auf die Staatskasse genommen. 9.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt H.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren (inkl. dem Rückweisungsverfahren) mit CHF 19'160.30 (inkl. MWST und Spesen) entschädigt. 9.4 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfah- ren im Umfang von drei Vierteln zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. Im übrigen Umfang werden sie auf die Staatskasse genommen. 10. Der Beschuldigte wird aus der Staatskasse mit CHF 200.00 entschädigt. Darüber hinaus werden die geltend gemachten Entschädigungsansprüche des Beschuldigten abgewiesen.

11. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 12. Die Zuger Polizei, Dienst Kriminaltechnik, wird angewiesen, die von den elektronischen Geräten des Beschuldigten gesicherten Daten zu löschen (gemäss Rapport Dok ZG 586788- 135129, S. 6, Ziff. 3.2). 13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 14. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, a.o. Oberstaatsanwältin A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt H.________ (für sich und zuhanden des Beschuldigten) - Privatklägerin B.________, v.d. die Mutter (auszugsweise, E. I, E. II.1 und Urteilsdispo- sitiv) - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (vorab zur Kenntnisnahme) - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Thurgau (vorab zur Kenntnisnahme)

Seite 38/38 - Bundesamt für Polizei (Art. 1 Ziff. 3 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Stra- fentscheide [SR 312.3]) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug, allenfalls zur Prüfung der Zuständigkeit des Vollzugs; unter Beilage des erstinstanzlichen Urteils) - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Thurgau (zum Vollzug, allenfalls zur Prü- fung der Zuständigkeit des Vollzugs; unter Beilage des erstinstanzlichen Urteils) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG sowie zum Vollzug von Dispositivziffer 12) - Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis (gemäss Art. 21 Abs. 2 EUeR; mitsamt einer Kopie des Urteils des Bundesgerichts vom 6. November 2024) Obergericht des Kantons Zug I. Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

E. 6.3 Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, wonach ab Entlassung Bewährungshilfe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB anzuordnen sei, wird nicht eingetreten. […] 10.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. H.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 32'524.30 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. […] 11. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten heraus- gegeben (Lagerort jeweils: Zuger Polizei /KTD): 11.1 Mobiltelefon Samsung 11.2 Notebook msi, inkl. Netzteil 11.3 Mobiltelefon Sony 11.4 Festplatte Seagate 8 TB 11.5 PC Sharkoon 11.6 USB-Stick (Pos. 5) […]"

Seite 36/38 2. Die Berufung des Beschuldigten wird teilweise gutgeheissen. 3. Der Beschuldigte D.________ wird von den Vorwürfen der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB im Zusammenhang mit den Anklage- sachverhalten 1.3 (Omegle-Nutzerinnen in Österreich) und 1.4 (Omegle-Nutzer in Deutsch- land) freigesprochen. 4. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen 4.1 der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; 4.2 der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 4.3 der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB; 4.4 der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB. 5.1 Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft von 1'016 Tagen. 5.2 Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. 5.3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Dispositivziffer 5.1 wird zu Gunsten des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben.

E. 6.4 Der Beschuldigte befand sich vom 11. Mai 2022 bis am 19. Februar 2025 im Freiheitsentzug (OG GD 15). Dies ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Er befand sich mithin 33 Mo- nate und 9 Tage (1'016 Tage) in Haft.

E. 6.5 Die auszusprechende Sanktion beträgt damit 20 Monate Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der strafprozessualen Haft von 1'016 Tagen. IV. Stationäre Massnahme 1. Umfang der Prüfung

E. 7 November 2021 weitere in den Bereich der Sexualdelikte fallende Straftaten zum Nachteil von J.________ zu begehen. Er tat dies zudem während der laufenden Probezeit gemäss dem Urteil des Kreisgerichts Toggenburg. 3.2.5 Die einschlägigen Vorstrafen, in Kombination mit der mehrfachen Delinquenz während einer laufenden ambulanten Massnahme sowie der mehrfachen Delinquenz während laufender, gerichtlich angeordneter Bewährungshilfe, belegt einen Willen des Beschuldigten, sich fort- laufend gegen die Gesetzesordnung zu stellen. Die entsprechenden Zuwiderhandlungen ge- gen die Rechtsordnung nehmen beim Beschuldigten eine erhebliche Häufigkeit an, dass daraus schlüssig auf eine ausgeprägte Rechtsfeindlichkeit geschlossen werden kann. Ob- wohl in der Vergangenheit einschneidende Sanktionen und Massnahmen ausgesprochen wurden, führte dies nicht zu einer Besserung des Verhaltens. Diese Rechtsfeindlichkeit des Beschuldigten muss sich stark spürbar straferhöhend auswirken. Entsprechende Erhöhungen wegen Vorstrafen von einem Viertel bis zu einem Drittel des Strafmasses sind bei einschlä-

Seite 16/38 gig vorbestraften und uneinsichtigen Tätern ohne weiteres zulässig und liegen im sachrich- terlichen Ermessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.5). Die tatangemessenen vier Einzelstrafen sind mithin jeweils um einen Drittel zu erhöhen. Obwohl die Straftaten zum Nachteil von J.________ noch weitere Straferhöhungsfaktoren umfassen (Delinquenz während laufendem Strafverfahren im Kanton Zug betreffend den Vor- fall im Schwimmbad O.________; Delinquenz während laufender Probezeit zum Urteil vom 2. November 2020 des Kreisgerichts Toggenburg), ist von einer weiteren Straferhöhung abzu- sehen. 3.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner körperli- chen Beeinträchtigung überdurchschnittlich stark sowohl von der Untersuchungs- und Si- cherheitshaft wie auch von einer freiheitsentziehenden Massnahme betroffen war und auch zukünftig betroffen sein wird. Bezüglich der Rügen des Beschuldigten betreffend die Härte der Haft hinsichtlich der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention während des Haftregimes besteht hingegen eine Bindungswirkung. So hat das Bundesgericht die ent- sprechende Argumentation abgelehnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom

6. November 2024 E. 11). Trotzdem ist die körperliche Beeinträchtigung des Beschuldigten, welche den Strafvollzug im Vergleich mit einer gesunden Person erschwert, leicht strafmin- dernd zu würdigen. Die psychiatrischen Diagnosen (dissoziale Persönlichkeitsstörung mit na- rzisstischen Zügen sowie Pädophilie) sowie etwaige Spannungen zwischen den Eltern des Beschuldigten in seiner Kindheit sind hingegen nicht geeignet, eine strafmindernde Wirkung zu entfalten. 3.4 Die straferhöhenden Täterfaktoren überwiegen die strafmindernden Täterfaktoren deutlich. Die Sanktion der tatangemessenen Einzelstrafen ist jeweils um einen Viertel wie folgt zu er- höhen: - sexuelle Handlungen mit einem Kind (B.________, 240 Strafeinheiten): Erhöhung auf 300 Strafeinheiten. - versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind (J.________, 240 Strafeinheiten): Er- höhung auf 300 Strafeinheiten. - Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 (J.________, 120 Strafeinheiten): Erhöhung auf 150 Strafeinheiten. - Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB (J.________, 60 Strafeinheiten): Erhöhung auf 75 Strafeinheiten. 4. Strafart 4.1 Die beiden Schuldsprüche wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind (bzw. dem Versuch dazu) führen zu einer tat- und täterangemessenen Sanktion von jeweils 300 Strafeinheiten. Eine Geldstrafe ist mithin ausgeschlossen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Bei den beiden Verurteilun- gen betreffend Pornografie sind sowohl Freiheitsstrafen wie auch Geldstrafen möglich. 4.2 Das Gericht muss bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweck- mässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung tragen. In die Wahl der Strafart einzubeziehen sind auch die Kriterien von Art. 41 Abs. 1 StGB. Demnach

Seite 17/38 kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine sol- che geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine Geldstrafe ist dabei eine mildere Sanktion, welcher in der Regel den Vorzug zu geben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.1.1 ff. m.w.H.). Unbelehrbare Wiederholungstäter sind indessen grundsätzlich mit einer Freiheits- strafe zu bestrafen (Mathis, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rz. 472). 4.3 Inwiefern beim Beschuldigten eine Geldstrafe vollzogen werden könnte, kann offenbleiben. Im vorliegenden Fall haben die Tathandlungen, denen der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, einen deutlichen Bezug zu den Tathandlungen, welche den Gegenstand des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. April 2019 bildeten (vgl. vorstehend E. III.3.2.1). Dies gilt auch für den Vorwurf der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und Art. 197 Abs. 1 StGB. Diese Verstösse gegen das Sexualstrafrecht fussten, wie bereits die Vorstrafen im Zusammenhang mit dem Pädophilen-Forum "The Love Zone", auf dem Online-Verhalten des Beschuldigten und dienten dessen Lustgewinn. Zwar umfasste der Schuldspruch wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB keine Kinderpornografie (dies ist bereits im Schuldspruch wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB enthalten), indessen aber den Einbezug von Minderjährigen in pornografische Vorführungen. Der Beschuldigte beging damit ebenfalls ein Sexualdelikt im Zusammenhang mit Minderjäh- rigen, wobei betreffend diese Deliktskategorie einschlägige Vorstrafen bestanden. Das Ver- schulden betreffend die Handlung i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB ist mit einer tat- und täterangemessenen Sanktion von 150 Strafeinheiten erheblich und liegt nahe an der Gelds- trafenobergrenze von 180 Tagessätzen gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB. Beim eng zusammen- hängenden Schuldspruch wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB ist das Verschul- den hingegen deutlich geringer. Dies kann indessen nicht zu einer Geldstrafe führen. Ange- sichts (1.) der einschlägigen Vorstrafen, (2.) des sachlichen Zusammenhangs der Straftat mit der Pädophilie-Diagnose; (3.) der Delinquenz während eines laufenden Strafverfahrens (se- xuelle Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von B.________), (4.) der fehlenden Ein- sicht des Beschuldigten, (5.) dessen fehlenden Therapiewillens und (6.) der gutachterlich testierten hohen Rückfallgefahr ist eine Geldstrafe als mildere Sanktionsform nicht ausrei- chend, um den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ange- sichts dieser Umstände ist insbesondere auch der verschuldensmässig nicht sonderlich schwere Verstoss gegen Art. 197 Abs. 1 StGB (Sanktion von 75 Strafeinheiten) bei einer iso- lierten Einzelstrafenbetrachtung mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Es sind mithin für sämt- liche Gesetzesverstösse Freiheitsstrafen auszufällen. 5. Gesamtstrafenbildung 5.1 Die ausgesprochenen tat- und täterangemessenen Einzelstrafen von 300 Tagen Freiheits- strafe, 300 Tagen Freiheitsstrafe, 150 Tagen Freiheitsstrafe und 75 Tagen Freiheitsstrafe sind gleichartig. Es ist eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Die ver- schiedenen Verurteilungen sind dabei aufgrund ihres sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zu- sammenhangs in ein Verhältnis zueinander zu setzen, wobei die Gesamtstrafe tiefer als die kumulierten Einzelstrafen sein muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2).

Seite 18/38 5.2 Die gemäss dem Strafrahmen schwerste Straftat bildet die vollendete sexuelle Handlung zum Nachteil von B.________ (Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 22 Abs. 1 StGB), die mit 300 Stra- feinheiten sanktioniert wurde. In zeitlicher Hinsicht verging mehr als ein Jahr bis zu den Straf- taten zum Nachteil von J.________. Der zeitliche Zusammenhang ist damit nicht sonderlich eng. Gleiches gilt für den örtlichen Zusammenhang. In sachlicher Hinsicht handelt es sich um den gleichen Tatbestand in unterschiedlichem Ausführungsstadium. Jedoch lag der konkrete Kontext der Straftaten zum Nachteil von J.________ im Zusammenhang eines sog. "Cyber- groomings". Die Zweitverurteilung mit einer Einzelstrafe von 300 Tagen Freiheitsstrafe führt damit zu einer Erhöhung im Umfang von zwei Dritteln der ausgesprochenen Einzelstrafe (200 Tage). Die Drittverurteilung, d.h. der Verstoss gegen Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, steht in einem engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang mit den zwei weiteren Straftaten zum Nachteil von J.________. Die Drittverurteilung mit einer Einzelstrafe von 150 Tagen Freiheitsstrafe führt deswegen zu einer Erhöhung im Umfang der Hälfte der ausge- sprochenen Einzelstrafe (75 Tage). Die Viertverurteilung (Verstoss gegen Art. 197 Abs. 1 StGB) mit einer Einzelstrafe von 75 Tagen Freiheitsstrafe steht ebenfalls in einem engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Zusammenhang. Dies führt zu einer Erhöhung im Um- fang der Hälfte der ausgesprochenen Einzelstrafe (abgerundet 37 Tage). Die Gesamtstrafe beträgt mithin 612 Tage Freiheitsstrafe (300 + 200 + 75 + 37) oder 20 Monate und 12 Tage Freiheitsstrafe. 5.3 Vom Amtes wegen ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu prüfen. Die Dauer des komplexen Untersuchungsverfahrens ist nicht zu beanstanden. Das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren dauerte vom 27. April 2023 bis am 16. August 2023 (ca. dreieinhalb Monate). Das anschliessende Berufungsverfahren dauerte bis am 27. Oktober 2023 (ca. zweieinhalb Monate). Das bundesgerichtliche Verfahren dauerte anschliessend bis am 3. Februar 2025 (ca. 14 Monate). Das Rückweisungsverfahren dauerte gut fünf Monate. Da es sich (zumin- dest bis am 19. Februar 2025) um einen Haftfall handelte, dauerten die Gerichtsverfahren insgesamt knapp zu lange. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdisposi- tiv festzuhalten. Zudem ist die Sanktion um 12 Tage zu senken. 5.4 Die tat- und täterangemessene Gesamtstrafe beträgt 20 Monate. Die ausgestandene Unter- suchungs- und Sicherheitshaft von 1'016 Tagen zwischen dem 11. Mai 2022 und dem

19. Februar 2025 ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Die ausgestandene Untersu- chungs- und Sicherheitshaft übersteigt mithin die tat- und täterangemessene Gesamtstrafe. Da, wie noch aufzuzeigen ist, die stationäre Massnahme bestätigt werden muss und die Freiheitsstrafe zu deren Gunsten aufgeschoben wird, besteht kein Raum für eine Entschädi- gung der Überhaft. Die mögliche Überhaft ist auf die (ungewisse zukünftige Dauer) der stati- onären Massnahme anzurechnen. 6. Bedingter Strafvollzug

E. 12 Januar 2022 E. 4.4). 3.1.3 Die Anweisung des Bundesgerichts, eine erneute Prüfung der Verhältnismässigkeit nach den benannten Gesichtspunkten vorzunehmen, ist bindend. Trotzdem folgende Erwägungen: Der vorliegende Fall ist hinsichtlich der Rechtsprechung zu Art. 63b Abs. 5 StGB atypisch. Es handelt sich nicht um einen Fall, bei dem die fehlende Kooperation des Beschuldigten, eine neue Bewertung von dessen Rückfallgefahr oder medizinische Bedürfnisse zum Scheitern und zu einer Aufhebung der ambulanten therapeutischen Massnahme geführt haben und sich als Folge die Frage nach einem stationären Vollzug der Massnahme stellte (vgl. bspw.

Seite 22/38 Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018; Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023; Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2016 vom 7. November 2016). Der Fall ist auch nicht mit dem EGMR-Urteil Kadusic c. Schweiz vergleichbar, in dem nach Art. 65 Abs. 2 StGB aufgrund der Rückfallgefahr ohne weitere Straftaten nach dem En- de des Strafvollzugs eine stationäre Massnahme angeordnet wurde (vgl. EGMR-Urteil 43977/13 vom 9. Januar 2018 in Sachen Kadusic c. Schweiz, Ziff. 40 ff.; Urteil des Bundes- gerichts 6B_597/2012 vom 28. Mai 2013). Es liegen im vorliegenden Fall zusätzlich mehrere einschlägige Rückfallstraftaten des Beschuldigten während der ambulanten Massnahme vor. Bei diesen Rückfallstraftaten handelt es sich um Verbrechen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB. Bereits isoliert betrachtet würden diese neuen Straftaten angesichts der bestehenden Rückfallgefahr sowie der Schwere der gefährdeten Rechtsgüter die neue Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB rechtfertigen. 3.2 Prüfung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit 3.2.1 Die Feststellungen des Gutachters Dr. I.________ zur Diagnose und zur Rückfallgefahr sind wie dargelegt bindend. Es liegt mithin aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Pädophilie in Kombination mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (bei narzisstischen Zügen) vor. Die Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern und Kinderpornografie ist hoch (vgl. O IV act. 3/1/44). 3.2.2 Die amtliche Verteidigung führte aus, dass sich die Lebensumstände des Beschuldigten seit dem Gutachten von Dr. I.________ massgeblich verändert hätten. Die Therapiemassnahmen und auch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft hätten die Rückfallgefahr signifikant redu- ziert (OG GD II 30/2 S. 8). Ebenfalls würde das Tätigkeitsverbot die Rückfallprognose ver- bessern (OG GD II 30/2 S. 10). Dass Therapiemassnahmen die Rückfallgefahr gesenkt hätten, ist unzutreffend. Der Be- schuldigte brach die ambulante Therapie bei der X.________ einseitig im Sommer 2021 ab, bevor im November 2021 die Begutachtung bei Dr. I.________ stattfand (vgl. O IV act. 3/1/36/R). Seither besuchte er keine Therapie mehr. Entsprechend kann die Therapie bei der X.________ keinen Einfluss auf die gutachterlich festgestellte Rückfallgefahr haben. Auch die vorher von der X.________ durchgeführten ambulanten Therapiemassnahmen erzielten keine Wirkung. Gemäss dem Therapiebericht vom 25. Juni 2021 würde der Beschuldigte kleine Kinder weiterhin als attraktiv wahrnehmen. Er würde seine sexuellen Präferenzen als ich-synton, d.h. als Teil seiner Persönlichkeit wahrnehmen. Seine Einstellung zu schädigen- den Auswirkungen von sexuellen Handlungen von Erwachsenen mit Kindern sei ambivalent. Frühere Fortschritte bei dieser Thematik seien nicht nachhaltig gewesen und der Beschuldig- te sei in der Therapie passiv, oberflächlich und intransparent; es würde eine mangelnde Be- handlungsmotivation bei einem intransparenten Verhalten bestehen. Es bestehe die Mög- lichkeit, dass bei einem stationären Setting bessere Behandlungsergebnisse erzielt werden könnten (vgl. O IV act. 3/1/14 ff.). Wesentliche therapeutische Fortschritte mit legalprognosti- scher Wirkung werden mithin in den Therapieberichten der X.________ nicht beschrieben. Der Beschuldigte zeigte sich ferner auch an der Berufungsverhandlung weiterhin uneinsichtig hinsichtlich der Diagnosen und der Rückfallgefahr (OG GD II 30 Ziff. 28 f.). Auf die an der Berufungsverhandlung gestellte Frage, wie sich der Beschuldigte dazu stelle, dass seine jet- zige Wohnung nur rund 100 Meter von einem Kindergarten entfernt sei, antwortete er ge-

Seite 23/38 nervt, dass es G.________ sei und es dort an jeder Ecke irgendetwas habe, das der Be- währungsdienst monieren könnte (OG GD II 30 Ziff. 5). Zudem ist aufgrund der dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht von einer erheblichen spezi- alpräventiven Wirkung der Haft auszugehen. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung zeichnet sich dadurch aus, dass Strafen keine Wirkung hinterlassen (vgl. O IV act. 3/1/42). Dies korre- liert auch mit der Erkenntnis, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Abschluss des Thurgauer Strafverfahrens erneut delinquierte. Entsprechend führte der Gutachter das Zu- sammenspiel von Pädophilie und der gestörten dissozialen Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen als zentrales Element auf, welches die Deliktsprognose schwer belastet (O IV act. 3/1/45 Ziff. 2). Es handelt sich, wie auch bei der Pädophilie, um eine langanhaltende psychi- sche Störung. Ohne Therapie ist gemäss den schlüssigen Ausführungen des Gutachters eine Verbesserung der Legalprognose nicht zu erwarten (vgl. O IV act. 3/1/46/R Ziff. 10). Diese Erkenntnis entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Ohne Tataufarbeitung und Einsicht ist eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten (Urteil des Bundes- gerichts 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 8.5). Die vom Beschuldigten gezeigte Ein- sichtslosigkeit indiziert vielmehr eine andauernde gefährliche Grundhaltung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010 E. 2.2.2). Gleich verhält es sich mit dem angeordneten Tätigkeitsverbot. Bei einer dissozialen Person, die sich strategisch auf Bedürfnisbefriedigung ausrichtet und regelmässig die eigenen sexuellen Triebe über Regeln und Anordnungen stellt, wird ein Tätigkeitsverbot keine wesentliche Verbesserung der Legal- prognose bewirken können, zumal ein solches nur schwer kontrolliert werden kann. Es be- steht insgesamt kein Anlass, von der (überdies bindenden, vgl. E. I.1. Ziff. 1.3.5) Beurteilung der Rückfallgefahr durch den Gutachter abzuweichen. 3.2.3 Der Beschuldigte führte in der Vergangenheit in den Jahren 2013, 2020 und 2021 sexuelle Übergriffe auf Kinder beiden Geschlechts im Alter von vier bis zwölf Jahren aus (O IV act. 3/1/100; E. II.1 [Sachverhalt B.________]). Die Sexualpräferenz des Beschuldigten liegt mit- hin schwergewichtig bei Kindern beiden Geschlechts im Alter von 4 bis maximal 12 Jahren. Der Fokus der Handlungen des Beschuldigten richtet sich damit gegen präpubertäre Kinder. Die Art der Übergriffe bestand in vaginalen, oralen und analen sexuellen Handlungen, jedoch ohne Penetration. Das Obergericht hat dazu im Urteil vom 27. Oktober 2023 erwogen, dass der Beschuldigte allenfalls nur erschwert zur Penetration fähig sein wird (vgl. dazu ausführ- lich Dr. N.________ in O I act. 4/33) und bei seinen sexuellen Handlungen mit Kindern wahr- scheinlich keine Gewalt anwenden würde (obwohl er gemäss seinen Aussagen gegenüber J.________ auch "hartes Zeugs" anschauen würde). Das Obergericht erwog zudem, dass bspw. eine vaginale oder rektale Penetration mit der Hand oder einem Gegenstand oder ein oraler Missbrauch von Knaben und/oder Mädchen durch den Beschuldigten trotz seiner kör- perlichen Behinderung möglich sein wird und ein nicht unwesentlicher sexueller Übergriff auf ein Kind darstellt, der entwicklungspsychologisch schwere Folgen haben könnte (vgl. zur vik- timisierenden Wirkung von unterschiedlichen sexuellen Handlungen: Botschaft zur Harmoni- sierung der Strafrahmen, BBl 2018 S. 2874 Fn. 105). Diese Erwägungen sind zutreffend und zu bestätigen. Die körperliche Beeinträchtigung des Beschuldigten mitigiert die Art und Schwere der zu erwartenden sexuellen Handlungen mit Kindern nicht in einem entscheiden- den Ausmass. Auch die Weiterverbreitung von Kinderpornografie wird durch die körperliche Beeinträchtigung des Beschuldigten nicht betroffen.

Seite 24/38 3.2.4 Der Beschuldigte weist mit seinen dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitsmerkmalen und -zügen einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit, ein fehlendes Schuldbewusstsein und eine damit einhergehende Missachtung von sozialen Normen aus. Dies zeigte sich auch kürzlich im Rahmen der Sicherheitshaft, als der Beschuldigte spontan versuchte, ein Mobilte- lefon in die Zelle zu schmuggeln (OG GD II 30 Ziff. 17 ff.). Eine innere Hemmschwelle bei der Tatausführung, bspw. aufgrund der drohenden Wirkung von abschreckenden Strafen, Ein- sicht und Reue, prosozialer Einstellung etc. ist beim Beschuldigten wegen seiner dissozialen Persönlichkeitsdisposition nicht zu erwarten. Diese Persönlichkeitsdisposition begünstigt strafbare Handlungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der diagnostizierten pädo- philen Triebstörung (O IV act. 3/1/45 Ziff. 2). Diese Gefahr wird durch weitere Persönlich- keitsmerkmale des Beschuldigten verstärkt. Die hohe Basisintelligenz des Beschuldigten er- möglicht es ihm, Grooming-Strategien gegenüber Kindern geschickt und möglicherweise über längere Zeit hinweg unbemerkt zu entwickeln und anzuwenden. Aus den einfallsreichen Varianten der Tatausführung in der Vergangenheit (bspw. [1.] das Auftreten als "Babysitter"; [2.] die Tätigkeit im sog. Darknet im Rahmen des Pädophilenforums "The Love Zone"; [3.] die gegenüber J.________ angewandte Online-Grooming-Strategie; sowie [4.] der Unterwasser- Übergriff auf die 4-jährige B.________ im Kinderbecken) erhellt, dass der Beschuldigte seine Intelligenz und Phantasie einsetzen kann, um virtuellen wie auch direkten Zugang zu Kindern zu finden. Er verfügt über den Intellekt, die Fähigkeiten und auch den Willen, seine gewähl- ten Strategien gezielt umzusetzen (vgl. O IV act. 3/1/46 Ziff. 5). Potenziell verstärkt wird die Gefahr zudem durch die IT-Affinität des Beschuldigten. Auch wenn er in der Vergangenheit teilweise impulsiv und unbedacht handelte (bspw. Übergriff im Schwimmbad O.________, versuchtes Einschmuggeln von Mobiltelefon), ermöglichen es ihm seine IT-Kenntnisse grundsätzlich, Sicherheitsvorkehrungen im virtuellen Raum zu treffen, um sich einer schnel- len Entdeckung zu entziehen. Die gutachterlich festgestellte hohe Rückfallgefahr im Zusam- menhang mit Kinderpornografie und sexuellen Handlungen mit Kindern lässt sich damit überzeugend individuell konkretisieren. 3.2.5 Die sexuelle Integrität von Kindern ist ein bedeutendes Rechtsgut. Übergriffe auf Kinder kön- nen langanhaltende nachteilige Zustände in deren Leben wie Depressionen, Betäubungsmit- telabhängigkeit, Selbstmorde, posttraumatische Belastungsstörungen und Beziehungs- störungen verursachen (vgl. OG GD II 1 E. VII.5. Ziff. 5.3 S. 84 f. mit Hinweis auf Paolucci/ Genuis/Violato, A Meta-Analysis of the Published Research on the Effects of Child Sexual Abuse; in: Journal of Psychology, Volume 135 [2001], Ausgabe 1, S. 17-36). Dementspre- chend wertet das Bundesgericht sexuelle Handlungen mit Kindern als gravierende Straftaten, welche sogar bei einer niedrigen Sanktion des Anlassdelikts eine nachträgliche Verwahrung bei einem Scheitern der stationären Massnahme rechtfertigen können (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.4.7; Urteil des Bundesgerichts 7B_878/2023 vom

29. Februar 2024 E. 7.4). Diese richterliche Wertung wird auch vom Gesetzgeber getragen. Er brachte dies zum Ausdruck, indem er die Schwere von sexuellen Handlungen mit Kindern in einer bestimmten Alterskategorie neu bewertete, die Geldstrafe beim Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1bis StGB strich und bei Opfern, die das 12. Altersjahr noch nicht vollendet ha- ben, zudem eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gesetzlich verankerte (vgl. Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen, BBl 2018 S. 2869 ff.; in Kraft seit dem 1. Juli 2024).

Seite 25/38 3.2.6 Hinzu kommt, dass sich gerade jüngere Kinder, deren Anhänglichkeit und Unbedarftheit aus- genutzt wird, kaum gegen sexuelle Übergriffe wehren können. Es handelt sich mithin um eine besonders schützenswerte Opferkategorie, was Sexualstraftaten gegen Kinder von der Ein- stufung der Schwere her ein besonderes Gewicht verleiht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.4.7 mit dem Hinweis auf Art. 11 Abs. 1 BV und die UNO-Kinderrechtskonvention). Weiter ist wesentlich, dass die Verletzung der sexuellen Inte- grität von Kindern sich, im Gegensatz zu einem Vermögensdelikt, nicht nachträglich wieder gutmachen lässt. 3.2.7 Der Beschuldigte wurde für seine Straftaten durch die Obergerichte der Kantone Thurgau und Zug wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Kinderpornografie mit 40 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Auch wenn die einzelnen Taten, verglichen etwa mit ei- ner Vergewaltigung oder Schändung, nicht allzu schwer wogen, handelte es sich dennoch um eine hartnäckige Einzeldelinquenz zum Nachteil einer vulnerablen Opfergruppe, die ge- samthaft schwer wiegt. Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung kann die Delin- quenz des Beschuldigten nicht als geringfügig bezeichnet werden (OG GD II 30/2 S. 9). Überdies richtet sich die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht alleine nach der Dauer der im Zusammenhang mit dem Anlassdelikt ausgesprochenen Freiheitsstrafe, sondern nach der Gefährlichkeit des Täters (BGE 137 IV 201 E. 2.1). Dabei ist wesentlich, dass das Ausmass der zu befürchtenden Rechtsverletzung zufällig sein wird. Dieses wird im Wesentlichen vom Urteilsvermögen und von der Widerstandskraft eines präpubertären Kindes abhängen. Des- wegen drohen insbesondere auch (noch) schwerere Sexualstraftaten wie Schändungen oder sexuelle Nötigungen (vgl. dazu illustrativ der im Bundesgerichtsurteil 6B_1076/2021 vom

28. Oktober 2021 geschilderte Sachverhalt). Von ihrer Art her hat der Beschuldigte mithin in der Vergangenheit schwere Straftaten begangen und es sind aufgrund der dargelegten Rückfallgefahr auch schwere Straftaten in Zukunft zu befürchten. Damit steht fest, dass vor- liegend durch den nicht therapierten Beschuldigten schwerwiegende Rechtsgüter gefährdet werden. Eine drohende, schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegt vor. 3.3 Inhaltliche Verbindung der neuen Massnahme mit den ursprünglichen Straftaten 3.3.1 Der wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Kinderpornografie rechtskräftig verurteilte Beschuldigte wurde während der laufenden ambulanten Massnahme erneut einschlägig straffällig. Bei einer einschlägigen neuen Straffälligkeit in den Jahren 2020 und 2021 besteht eine enge Verbindung zu den ursprünglichen Straftaten aus den Jahren 2013 und 2014, zu- mal auch die erneute Straffälligkeit ihre Ursache in der diagnostizierten Pädophilie und der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten hatte. Besondere situative Elemente, welche die Delinquenz (mit-)verursacht haben können, ergeben sich nicht aus den Akten. Vielmehr war es der Beschuldigte, welcher jeweils aktiv (bspw. als "Babysitter", als Schwimmbadbesucher oder mittels Online-Foren/Chats) die Tatbegehungen herbeiführte (so auch der Gutachter, O IV act. 3/1/45 Ziff. 3). 3.3.2 Der erste Rückfall des Beschuldigten fand unmittelbar nach dem Ende des Thurgauer Straf- verfahrens statt. Mit Urteil des Bundesgerichts 6B_697/2019 vom 26. Juni 2020 wurde die Beschwerde in Strafsachen des Beschuldigten gegen das Urteil des Obergerichts des Kan- tons Thurgau vom 29. April 2019 abgewiesen. Bereits am 6. August 2020 fand der Übergriff auf B.________ im Schwimmbad O.________ statt, gefolgt von den Tathandlungen zum

Seite 26/38 Nachteil von J.________ zwischen dem 9. Oktober 2021 und dem 7. November 2021. Auch wenn die Ersttaten in den Jahren 2013 und 2014 bereits längere Zeit zurücklagen, besteht immerhin ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Strafverfahrens und der erneuten Aufnahme der Deliktstätigkeit. 3.3.3 Zudem besteht auch ein inhaltlicher Konnex zu den ursprünglichen Straftaten des Beschul- digten. Das Obergericht des Kantons Thurgau begründete im Urteil vom 29. April 2019 die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme anstelle einer stationären thera- peutischen Massnahme (wie noch das Bezirksgericht Arbon) beim Beschuldigten wie folgt: "Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Gericht keineswegs das beim Be- schuldigten unbestrittenermassen bestehende Rückfallrisiko verkennt. Mit Blick auf die be- reits absolvierte und weitgehend ergebnislose stationäre Massnahme sowie angesichts der momentanen Situation scheint indes die Weiterführung der ambulanten Massnahme als er- folgsversprechender und somit auch im Interesse der Allgemeinheit zu sein. […]" (O II act. 1/5/25). Die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme im Thurgauer Strafverfahren basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten von Dr.med. M.________ vom 18. August 2018, welches im Berufungsverfahren durch das Obergericht des Kantons Thurgau eingeholt wurde. Dr.med. M.________ hat im genannten Gutachten die Frage aufgeworfen, ob eine ambulante Therapie angesichts der Gefahr einer Neuauflage des querulatorischen Anpas- sungsstils des Beschuldigten nicht der bessere Weg sei (O I act. 4/44 ff. sowie Zusammen- fassung in O IV act. 3/1/33/R). Zum Zeitpunkt des Berufungsurteils befand sich der Beschul- digte bereits seit mehreren Monaten in Freiheit und der vorzeitige Vollzug der ambulanten Massnahme verlief mit der Lösung von kognitiven Verzerrungen bezüglich des Konsenses der Kinder verhalten positiv (vgl. O IV act. 3/1/6 ff.). Mit anderen Worten sollte dem Beschuldigten mit dem Urteil vom 29. April 2019 durch das Obergericht des Kantons Thurgau ausnahmsweise die Möglichkeit eröffnet werden, in Frei- heit eine ambulante Therapie zu absolvieren. Diese Möglichkeit basierte auf der Erwartung, dass der Beschuldigte dabei kooperieren würde. Heute steht hingegen fest, dass der von Dr.med. M.________ beschriebene querulatorische Anpassungsstil des Beschuldigten nicht mit der im Massnahmezentrum W.________ vorzeitig vollzogenen stationären therapeuti- schen Massnahme zusammenhing, sondern auch den anschliessenden ambulanten Vollzug wesentlich prägte: Der Beschuldigte ignorierte die gerichtlichen Bewährungsauflagen, indem er sich bereits ab Juli 2020 der Bewährungshilfe widersetzte und am 27. April 2021 den Mita- rbeitenden des Vollzugs- und Bewährungsdienstes den Zutritt für die gerichtlich angeordnete Kontrolle der elektronischen Systeme verweigerte (O IV act. 3/1/18). Ebenfalls verweigerte er ab dem 9. Juli 2021 die Fortführung der ambulanten Massnahme und sprach von einer "Gei- selhaft" (O IV act. 3/1/36/R). Zudem wurde der Beschuldigte während der laufenden Mass- nahme einschlägig rückfällig. In inhaltlicher Hinsicht liegt damit eine Konstellation vor, in wel- cher der Beschuldigte die ihm ausnahmsweise gewährte Chance eines ambulanten Voll- zugssettings unterlief, sobald der entsprechende Entscheid rechtskräftig wurde. In diesem Kontext beging er zudem die einschlägigen Straftaten, welche im vorliegenden Verfahren im Kanton Zug beurteilt werden. Es besteht damit auch in dieser Hinsicht ein Konnex zu den im Kanton Thurgau beurteilten Vorwürfe. Die spätere Sanktion ist damit inhaltlich vom ursprüng- lichen Zweck der Thurgauer Erstverurteilung noch getragen.

Seite 27/38 3.3.4 Zusammenfassend liegt eine ausreichende Verbindung im Sinne von Art. 5 EMRK zu den ur- sprünglichen Straftaten in den Jahren 2013 und 2014 vor. Insbesondere mit der einschlägi- gen, mehrfachen Rückfälligkeit des Beschuldigten unmittelbar nach der Rechtskraft des Thurgauer Strafverfahrens, aber auch mit dem erneuten Auftreten dessen querulatorischen Anpassungsstils im Rahmen der ambulanten Massnahme, liegen auch neue Tatsachen vor, welche eine andere Beurteilung des Vollzugs der therapeutischen Massnahme nahelegen, als dies noch im April 2019 durch das Obergericht des Kantons Thurgau der Fall war. Gleich- falls bestehen nach der Auffassung des Gutachters mit der Justizvollzugsanstalt Regensdorf (Pöschwies) und der dort praktizierten Intensivtherapie nunmehr auch geeignetere Behand- lungsmöglichkeiten, als dies im Massnahmezentrum W.________ sowie im ambulanten Massnahmenvollzug der Fall war (vgl. O IV act. 3/1/44/R). 3.4 Verhältnismässigkeitsprüfung 3.4.1 Wie sich aus dem Gutachten von Dr. I.________ ergibt, ist der Beschuldigte behandlungsbe- dürftig und es besteht ein hohes Rückfallrisiko. Eine Strafe alleine ist deswegen nicht geeig- net, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Weiter besteht eine Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils bezüglich der Feststellungen, wonach eine stationäre therapeutische Massnahme in der Justizvollzugsanstalt Regensdorf geeignet ist, die Rückfallgefahr signifi- kant zu senken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 10.6.2 f.). Die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme liegen vor. Ferner liegen auch die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB vor. Dies in dem Sinne, dass der Beschuldigte nicht nur im Thurgauer Verfahren ausreichende Anlassdelikte begangen hat, sondern auch die späteren Straftaten, für welche der Beschuldigte im Zuger Verfahren verurteilt wird, bereits ausrei- chende Anlassdelikte für eine stationäre therapeutische Massnahme darstellen. 3.4.2 Die Eignung der Massnahme steht durch die bindende Feststellung, dass eine stationäre the- rapeutische Massnahme in der Justizvollzugsanstalt Regensdorf geeignet ist, die Rückfallge- fahr signifikant zu senken, fest. Die Massnahme ist ferner erforderlich, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten, resp. um der drohenden, schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu begegnen. 3.4.3 Selbst unter "besonders strikten Gesichtspunkten" – nichts anderes sollte bei einer statio- nären therapeutischen Massnahme ungeachtet der Anordnungsgrundlage massgeblich sein

– muss auch die Verhältnismässigkeit (i.e.S.) der stationären Massnahme bejaht werden. Es ist zutreffend, dass die stationäre therapeutische Massnahme sehr stark in die Grundfreihei- ten des Beschuldigten, insb. sein Recht auf Freiheit und auf wirtschaftliche Entfaltung (sofern er sein Studium wieder aufnehmen würde), eingreift. Wie bereits mehrfach dargelegt wurde, ist die Gefahr von Rückfällen des Beschuldigten hoch. Die dadurch gefährdeten Sicherheits- interessen sind bedeutsam. Ferner sind die Behandlungschancen hinsichtlich der Verbesse- rung der Legalprognose in der Justizvollzugsanstalt Regensdorf gemäss den bindenden Aus- führungen des forensisch-psychiatrischen Gutachters realistisch und intakt. Auch wenn der bisherige problembehaftete Vollzugsverlauf, der massive Widerstand gegen jegliche Verän- derung, die gestört-dissozialen Persönlichkeitsmerkmale und die körperliche Beeinträchti- gung des Beschuldigten in die Interessenwertung miteinbezogen werden, verbleibt keine an-

Seite 28/38 dere denkbare Möglichkeit, als eine therapeutische Massnahme anzuordnen. Die Rückfallge- fahr des nicht ausreichend therapierten, behandlungsbedürftigen Beschuldigten in Freiheit ist angesichts der hoch gefährdeten Rechtsgüter gesellschaftlich mittel- und längerfristig nicht tragbar. 3.4.4 Die erneute Anordnung einer ambulanten Massnahme trotz deren rechtskräftig erfolgten Aufhebung kann die Gefahr für die bedeutenden Rechtsgüter weder komplett abwenden noch wesentlich mitigieren. Wie aus dem Gutachten entnommen werden kann, sei der sozia- le Empfangsraum des Beschuldigten ungenügend, um eine deliktspräventive Wirkung zu ent- falten, zumal er diesen manipuliere oder sich diesem entziehe (O IV act. 3/1/45 ff.). Ein am- bulantes Setting sei zudem zu wenig intensiv und nachhaltig, um bei der bisher gezeigten, ungenügenden Compliance des Beschuldigten eine Änderung herbeizuführen (O IV act. 3/1/44 f.). Die Feststellungen des Gutachters zur Ungeeignetheit einer ambulanten therapeu- tischen Massnahme sind bindend, da die Rügen des Beschuldigten dagegen vom Bundesge- richt verworfen wurden. Überdies sind die Ausführungen des Gutachters angesichts des bis- herigen Vollzugsverhaltens des Beschuldigten überzeugend und mangels wesentlicher Ände- rungen des Sachverhalts auch weiterhin ausreichend aktuell (vgl. E. IV.3. Ziff. 3.2.1 und 3.2.2 sowie BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.4.1). So gab es zwar eine kurze Zeitphase von April 2018 bis Dezember 2019, in der die ambulante therapeutische Massnahme bei der X.________ Fortschritte erzielte und der zuständige Therapeut Zugang zum Beschuldigten erlangte (im Detail: OG GD II 1 E. VII.2. Ziff. 2.10 S. 67 ff.). Diese Phase korrelierte indessen mit Erwartungen des Beschul- digten an die Justiz und war nicht nachhaltig. So kam es bereits kurze Zeit nach dem Ab- schluss des Thurgauer Verfahrens im August 2020 zu einem Rückfall in der Form eines Hands-on Deliktes, was die fehlende Wirkung der ambulanten therapeutischen Massnahme unterstreicht. Später folgte trotz des laufenden Strafverfahrens ein weiterer Rückfall. Selbst wenn eine besonders strikte Verhältnismässigkeitsprüfung angewendet wird, verbleibt ange- sichts des bisherigen Vollzugsverhaltens des Beschuldigten und dessen Rückfällen nur die Erkenntnis, dass dessen dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsmerkmale und -züge in Kombination mit der Pädophilie den Erfolg einer ambulanten therapeutischen Behandlung ausschliessen. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit einer schwerwiegenden Straftat zum Nachteil von Kindern und den damit gefährdeten Rechtsgütern gibt es vorliegend keine valablen Alternativen zu einer stationären therapeutischen Massnahme mit einem besonders engen Behandlungssetting. 3.4.5 Die vom Beschuldigten an der Berufungsverhandlung vom 24. April 2025 erstmalig geäus- serte Therapiebereitschaft ändert an diesen Schlussfolgerungen nichts. So gab Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ebenfalls zu Protokoll, dass es grundsätzlich zutreffend sei, dass er gar keine Therapie benötige. Denn die Diagnosen und die Rückfallgefahr seien vom Gutachter unzutreffend festgestellt worden. Er sei mit der ambulanten Therapie deswegen einverstanden, damit keine stationäre Therapie angeordnet werde. Ein innerer Leidensdruck, eine Therapie zu beginnen, verneinte er (OG GD 30 Ziff. 33 ff.). Diese Äusserungen sind nicht geeignet, den ambulanten Vollzug der Massnahme als geeigneteres milderes Mittel er- scheinen zu lassen. Denn der geäusserte Wille des Beschuldigten, eine ambulante therapeu- tische Massnahme zu akzeptieren, wird einzig von seinem Bedürfnis beeinflusst, die Thera- pie nicht stationär anzutreten. Eine Krankheitseinsicht oder die intrinsische Motivation, eine Therapie zu absolvieren, bestehen nicht. Wie die Staatsanwaltschaft zurecht ausführte, ist

Seite 29/38 die entsprechende Bereitschaft als taktisch zu beurteilen. Aufgrund des bisherigen Vollzugs- verhaltens des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der geäusserte Therapiewille nicht ernsthaft ist und die Therapiebereitschaft nicht nachhaltig sein wird. Der ambulante Vollzug der therapeutischen Massnahme bleibt mithin trotz der an der Berufungsverhandlung geäus- serten Bereitschaft als milderes Mittel nicht geeignet. 3.4.6 Stützende Weisungen nach Art. 63 Abs. 2 StGB wie Bewährungshilfe, Kontaktverbote, die Kontrolle elektronischer Daten und auch das Tätigkeitsverbot nach Art. 67 StGB etc. sind vorliegend nicht geeignet, die Rückfallgefahr mittel- und längerfristig in wesentlichem Aus- mass zu mindern. Aufgrund der hohen Intelligenz des Beschuldigten, dessen strategisch- manipulativen Tendenzen sowie der fehlenden sozialen Kontrolle in Freiheit bestehen keine ausreichenden Möglichkeiten, die drohende pädosexuelle Delinquenz mittel- und längerfristig zu unterbinden. Zudem hat der Gutachter Dr. I.________ schlüssig dargelegt, dass der Be- schuldigte mit seiner komplexen psychischen Erkrankung einen Intensivtherapieansatz benötige, welchen nur eine spezialisierte Massnahmeninstitution wie die Justizvollzugsanstalt Regensdorf bieten könne. 3.4.7 Schliesslich ist mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit anzumerken, dass die stationäre The- rapie – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte – die letzte Chance für den Beschul- digten ist und bei einem weiteren Rückfall wohl nicht mehr über eine Therapie, sondern über eine Verwahrung verhandelt werden müsste. 3.4.8 Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Vorinstanz ist unbegründet. Es ist eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Die ausgesprochene Strafe ist gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB zu Gunsten dieser Massnahme aufzuschieben. V. Tätigkeitsverbot 1. Im Obergerichtsurteil S 2023 28 vom 27. Oktober 2023 wurde festgestellt, dass das Kata- logstraftaterfordernis gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 1 und 2 StGB erfüllt sei und kein besonders leichter Fall vorliege. Ein Tätigkeitsverbot sei geeignet, erforderlich und ver- hältnismässig im engeren Sinne, weswegen dieses, zusammen mit Bewährungshilfe gemäss Art. 67 Abs. 6 StGB, anzuordnen sei (OG GD II 1 E. VIII, S. 86 f.). 2. Das Bundesgericht verwarf die Einwendungen des Beschuldigten, weswegen auch in diesem Punkt eine Bindungswirkung besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom

6. November 2024 E. 13). Folglich ist, unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil vom

27. Oktober 2023, ein Tätigkeitsverbot mitsamt Bewährungshilfe anzuordnen.

Seite 30/38 VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Entschädigungen

E. 15 Dezember 2023 Stellung zu nehmen. Die Parteien liessen sich dazu nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis ist als originär zuständige Behörde nach Rechtskraft mit einer Kopie des vorliegenden Urteils sowie mit einer Kopie des Urteils des Bundesge- richts zu bedienen (vgl. Art. 21 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechts- hilfe in Strafsachen [SR 0.351.1]). 3. Mit Präsidialverfügung vom 1. April 2025 zog die Verfahrensleitung die von der Zuger Polizei gesicherten Daten (verschlüsselte Festplatten) bei. Diese Daten, deren Inhalt aufgrund der Verschlüsselung nicht bekannt ist und denen folglich kein Beweiswert zukommt, sind nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten. 4. Eine Urteilsausfertigung ergeht an die Vollzugs- und Bewährungsdienste der Kantone Thur- gau und Zug. Diese werden aufgrund ihrer interkantonalen Zuständigkeitsregeln prüfen müs- sen, welcher Kanton für den Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme und der Bewährungshilfe im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsverbot zuständig sein wird.

Seite 35/38 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom

14. Juli 2023 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten D.________ wird hinsichtlich des Vorwurfes der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB (Anklageziffer 1.3 und 1.4 betreffend die Beschaffung von verbotener Pornografie) eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 StGB (Anklageziffer 1.2, 5. Abschnitt [zeigen von ca. 20 - 30 Videos mit kinderpornografischem In- halt]; Anklageziffer 1.2, 6. Abschnitt [zeigen von zwei bis drei Bildern mit kinderpornografischem Inhalt]). […] 5. Der mit Urteil des Kreisgerichtes Toggenburg ST.2018.12815 vom 2. November 2020 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe wird nicht widerrufen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Strafabteilung S1 2025 3 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter O. Fosco Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 8. Juli 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch die a.o. Oberstaatsanwältin A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und B.________, vertreten durch C.________, Privatklägerin im Strafpunkt und Berufungsbeklagte, gegen D.________, geb. tt.mm.1992 in E.________, von F.________, wohnhaft G.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt H.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend sexuelle Handlung mit einem Kind, versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind und Pornografie (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 14. Juli 2023 [SG 2023 15]; Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom

27. Oktober 2023 [S 2023 28]; Rückweisungsverfahren nach dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024)

Seite 2/38 Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 27. Oktober 2023 stellte das Obergericht des Kantons Zug als Berufungsin- stanz die Rechtskraft einzelner Punkte des Urteils des Strafgerichts des Kantons Zug, Kolle- gialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), vom 14. Juli 2023 fest. Unter den rechtskräftigen Punk- ten war die Aufhebung der am 29. April 2019 vom Obergericht des Kantons Thurgau ange- ordneten ambulanten Massnahme. Das Obergericht wies die Berufung des Beschuldigten ab und sprach diesen der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen strafprozessua- len Haft von 535 Tagen. Die Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer stationären therapeuti- schen Massnahme gemäss Art. 59 StGB aufgeschoben. Ferner wurde ein Tätigkeitsverbot verfügt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt sowie die Sicherheitshaft bis zum Antritt der stationären Massnahme verlängert (vgl. Urteil des Obergerichts S 2023 28, in: OG GD II [Dossier des Rückweisungsverfahrens] 1). 2. Mit Urteil vom 6. November 2024 (Eingang: 3. Februar 2025) beurteilte das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen des Beschuldigten. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde betreffend den Vorwurf der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie Art. 197 Abs. 1 StGB in zwei Sachverhaltskomplexen im Zusammenhang mit der On- line-Plattform Omegle (Anklageziffern 1.3 und 1.4; nachfolgend: Omegle-Sachverhalte) gut und wies die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an die Berufungsinstanz zurück. Dabei ha- be auch eine neue Sanktionsbemessung zu erfolgen. Das Gutachten von Dr.med. I.________ sei nicht zu beanstanden, indessen sei die stationäre Massnahme erneut unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten angesichts der (voraussichtlich) tieferen Sanktion zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023; OG GD II 2). 3. Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2025 erliess die Verfahrensleitung des Obergerichts neue Anordnungen zum Rückweisungsverfahren und lud zur Stellungnahme zu verschiede- nen Themen ein (OG GD II 4). 4. Am 19. Februar 2025, 17.20 Uhr, wurde der Beschuldigte nach Anhörung der Parteien aus der Sicherheitshaft entlassen (OG GD II 13, 15). 5. Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2025 wurde eine neue Berufungsverhandlung angesetzt. Der Antrag des Beschuldigten, das Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 sei zu vernich- ten (OG GD II 17), wurde abgewiesen. Überdies erfolgte die Aussonderung diverser Unterla- gen. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen, die entsprechenden Dokumente und Da- tenträger wurden ausgesondert und vernichtet (OG GD II 18, 27). 6. Mit Eingabe vom 3. März 2025 ersuchte der Beschuldigte um die Aussonderung von weiteren Folgebeweisen. Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2025 wurden die entsprechenden Anträ- ge der Staatsanwaltschaft eröffnet und dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, die betrof- fenen Dokumente zu spezifizieren (OG GD II 17, 18). Am 1. April 2025 ordnete die Verfah- rensleitung die Aussonderung weiterer Unterlagen an (Duplikate der bereits ausgesonderten

Seite 3/38 Unterlagen), verfügte die Separierung weiterer Folgebeweise und wies im Übrigen die Anträ- ge des Beschuldigten ab. Auf Antrag des Beschuldigten hin wurde eine Sicherungskopie der verschlüsselten Aufzeichnungen von der Polizei beigezogen und Akteneinsicht gewährt (OG GD II 24). 7.1 Der Beschuldigte erschien am 24. April 2025 zusammen mit seinem amtlichen Verteidiger zur Berufungsverhandlung. Die Staatsanwaltschaft nahm ebenfalls daran teil. Im Rahmen der Vorfragen thematisierte die amtliche Verteidigung die Bindungswirkung des Bundesge- richtsurteils, ohne Anträge zu stellen. Die Parteien warfen keine weiteren Vorfragen auf. Nach der Befragung des Beschuldigten zur Person und zur Sache verzichteten die Parteien auf Ergänzungsfragen und das Stellen von Beweisanträgen (OG GD II 30). 7.2 Im Rahmen des Parteivortrags beantragte die amtliche Verteidigung, der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfa- chen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB freizusprechen. Er sei mit einer Frei- heitsstrafe von 13 Monaten, eventualiter mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestra- fen, unter Anrechnung der strafprozessualen Haft von 1'016 Tagen. Es sei eine ambulante Massnahme weiterzuführen resp. anzuordnen. Die erstinstanzlichen wie auch die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigung, seien zur Hälfte dem Kanton Zug aufzuerlegen. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung in der Höhe von CHF 203'200.00, eventualiter CHF 96'600.00, subeventualiter CHF 75'200.00 für die unrechtmässige Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 11. Mai 2022 bis zum

19. Februar 2025 (1'016 Tage) zuzusprechen. Dem Beschuldigten sei weiter eine Entschädi- gung (entgangener Gewinn) von mindestens CHF 300'000.00 zuzusprechen. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss der separat eingereichten Honorarnote gerichtlich festzusetzen (OG GD II 30/2). 7.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte die Feststellung der Rechtskraft des Urteils des Strafge- richts in bestimmten Punkten. Der Beschuldigte sei im Zusammenhang mit den Anklagezif- fern 1.3 und 1.4 vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB freizu- sprechen. Er sei der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der versuchten sexuellen Hand- lungen mit einem Kind und der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Anrechnung der ausgestande- nen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu bestrafen. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen. Dem Beschuldigten sei ferner jede berufliche und organisierte aus- serberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu ver- bieten. Für die Dauer des Verbots sei Bewährungshilfe anzuordnen. Der erstinstanzliche Kostenspruch sei zu bestätigen und die Kosten des Berufungsverfahrens seien zu vier Fünf- teln dem Beschuldigten aufzuerlegen (OG GD II 30/3). 7.4 Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche Urteilsverkündung (OG GD II 30). 8. Ein Ausstandsgesuch des Beschuldigten gegen den Spruchkörper wurde mit Beschluss vom

21. Mai 2025 abgewiesen (OG GD 34). Eine Beschwerde dagegen ist beim Bundesgericht hängig.

Seite 4/38 Erwägungen I. Formelles 1. Bindungswirkung 1.1 Im Rahmen des Rückweisungsverfahrens darf sich das zweitinstanzliche Gericht nur noch mit jenen Punkten befassen, welche das Bundesgericht kassierte. Ein neues Beweisverfah- ren kann zulässig sein, sofern dadurch die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils, d.h. dessen verbindliches Dispositiv und die Erwägungen dazu, nicht tangiert werden. Das Verfahren wird mithin nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den ver- bindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 ff.). 1.2 Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Re- gel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien grundsätzlich verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und 5.3.3). Rügen, die schon gegen das erste kantonale Urteil hätten vorge- bracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite kantonale Urteil nicht mehr vorgebracht werden (BGE 117 IV 97 E. 4a). 1.3 Im vorliegenden Rückweisungsverfahren ist der Verfahrensgegenstand vorgegeben. In E. 14 des Urteils 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 führte das Bundesgericht aus, dass sich das Rückweisungsverfahren mit der Frage der Verwertbarkeit von Folgebeweisen (betreffend die unverwertbaren Randdatenerhebungen im Zusammenhang mit den Anklageziffern 1.3 [Omegle-Nutzerinnen in Österreich] und 1.4 [Omegle-Nutzer in Deutschland]), der Vernich- tung von erhobenen Daten (betreffend die Randdatenerhebungen) und der Strafzumessung zu befassen hat. Ferner soll die Anordnung der stationären Massnahme nochmals nach den besonderen Kriterien von BGE 136 IV 156 E. 3.2 ff. auf die Verhältnismässigkeit geprüft wer- den, sofern das Strafmass tiefer ausfalle. Zudem sind die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens neu zu verlegen. Darüber hinaus wurde die Beschwerde abgewiesen. 1.3.1 Eine Bindung an das Bundesgerichtsurteil 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 besteht namentlich betreffend die Feststellung der Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils, die tatsächliche und rechtliche Würdigung betreffend die Anklageziffern 1.1 und 1.2 (d.h. sexuel- le Handlungen mit einem Kind [B.________], versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind [J.________], Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und Art. 197 Abs. 1 StGB [beides J.________]), das Tätigkeitsverbot, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie die Verlängerung der Sicherheitshaft.

Seite 5/38 1.3.2 Die amtliche Verteidigung führte aus, dass sich das Bundesgericht im Fall J.________ (An- klageziffer 1.2) mit den Rügen des Beschuldigten auseinandergesetzt habe und den Schuld- spruch bestätigt habe. Es bestehe diesbezüglich eine Bindungswirkung. Allerdings sei der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 9. Mai 2022 nun vom Obergericht aus den Akten ge- wiesen worden. Deswegen lasse sich die Mobiltelefonnummer, welche in den Akten der Strafbehörden von Kassel genannt worden sei, nicht mehr dem Beschuldigten zuordnen. Dies sei ein Novum, welches zu berücksichtigen sei, auch wenn das Bundesgericht dies nicht explizit erwogen habe (OG GD II 30 S. 1 f.). 1.3.3 Die vorgebrachten Argumente des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Anklageziffer 1.2 wurden vom Bundesgericht abschliessend beurteilt. Wie bereits dargelegt, kann ein Ar- gument, das nicht im Bundesgerichtsverfahren vorgebracht wurde und folglich nicht behan- delt wurde, nicht neu vorgebracht werden (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Es wäre am Beschul- digten gewesen, im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht explizit zu rügen, dass die im Rapport vom 9. Mai 2022 enthaltene Telefonnummer auf einer unverwertbaren Beweiserhe- bung basieren würde. Dies hat er nicht getan, weswegen das Bundesgericht sich nicht mit dem Argument auseinandersetzen musste. Zumindest wäre es an der amtlichen Verteidigung darzulegen, warum es nicht zumutbar gewesen wäre, dieses Argument in der Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht vorzutragen. Dies ist zumindest nicht ohne weiteres erkenn- bar. Es besteht damit auch in diesem Punkt, der überdies am Ausgang des Verfahrens nichts ändern würde (vgl. E. II.2.), eine Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts. 1.3.4 Ebenfalls unbeachtlich ist die Argumentation der amtlichen Verteidigung, dass das in O IV act. 3/1/20 aufgeführte Whatsapp-Profilbild des Beschuldigten nicht verwendet werden dürfe, da dessen Herkunft in den Akten nicht erkennbar sei (OG GD II 30/2 S. 4). Auch dies hätte bereits vor Bundesgericht gerügt werden müssen. Argumente, die nicht vor Bundesgericht vorgebracht wurden, obwohl dies zumutbar und möglich gewesen wäre, können nicht Ge- genstand des Rückweisungsverfahrens sein. Auch dieses Argument muss damit nicht erneut beurteilt werden. Im Übrigen ist die Herkunft des Whatsapp-Profilbildes des Beschuldigten von der deutschen Polizei nachvollziehbar dokumentiert worden (vgl. O IV act. 3/1/27, letzter Abschnitt). 1.3.5 Der Beschuldigte äusserte sich an der Einvernahme an der Berufungsverhandlung dahinge- hend, dass die gutachterlichen Diagnosen einer Pädophilie und einer dissozialen Persönlich- keitsstörung nicht zutreffend seien und er keine Rückfallgefahr sehe (OG GD 30 S. 7 Ziff. 28 f.). Auch diese Argumente sind nicht erneut zu prüfen. Die materielle Tragweite des Ent- scheids des Bundesgerichts bezieht sich auch auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. I.________ sowie dessen Verwendung im Rahmen der Anordnung einer stationären Massnahme (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 10). Ent- sprechend kann auch das Argument, die beigezogene Hilfsperson L.________ habe ihre Hil- festellung, Wahrnehmung und Ergebnisse nie schriftlich bestätigt und auf das Gutachten dür- fe deswegen nicht abgestellt werden (OG GD 30/2 S. 9; vgl. dazu O IV act. 3/1/48 f.), nicht mehr vorgebracht werden. Dies hätte im Bundesgerichtsverfahren gerügt werden müssen. 1.3.6 Ferner erstreckt sich die materielle Tragweite des Entscheids des Bundesgerichts auf die Verlängerung der Sicherheitshaft des Beschuldigten im Urteil vom 27. Oktober 2023. Das Bundesgericht prüfte die Einwendungen des Beschuldigten zur Überhaft und wies diese aus-

Seite 6/38 drücklich ab (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 12.4 und E. 14). Dass das Urteil kassiert wurde, ist nicht relevant. Denn wie dargelegt, ist bei bundes- gerichtlichen Urteilen die materielle Tragweite relevant, und nicht das Dispositiv, welches in der Regel das gesamte Urteil der Vorinstanz kassiert. Die im Urteil vom 27. Oktober 2023 angeordnete Sicherheitshaft ist damit gültig und es ist nicht notwendig, darüber einen neuen Entscheid zu fällen. 1.4 Zusammenfassend sind einzig bei den Anklageziffern im Zusammenhang mit den Omegle- Sachverhalten sowie bei der Sanktion neue Beweisergänzungen vorzunehmen. Die weiteren Punkte, die von der Rückweisung betroffen sind (insb. die Anordnung einer stationären Massnahme), beziehen sich auf Rechtsanwendungsfragen. 1.5 Die Feststellungen der Rechtskraft, welche im Urteil vom 27. Oktober 2023 durch das Ober- gericht in Dispositivziffer 1 vorgenommen wurden, sind von den Parteien vor Bundesgericht nicht angefochten worden. Diese sind mithin zu bestätigen. 2. Beweisverwertbarkeit 2.1 Die Beweismittel, welche mit den Erhebungen bei Omegle und der K.________ [Hochschule] zusammenhingen, wurden bereits mit Präsidialverfügungen vom 5. März 2025 und vom

1. April 2025 gemäss Art. 277 Abs. 1 StPO aus den Akten entfernt und am 15. April 2025 vernichtet (OG GD II 18, 24, 27). Die entsprechende Verfügung der Verfahrensleitung ist in Rechtskraft erwachsen. Damit ist dem Gericht ein Urteil darüber, ob die Aussonderung und Vernichtung dieser Beweismittel rechtmässig war, entzogen worden. Die amtliche Verteidi- gung stellte an der Berufungsverhandlung keine weiteren Anträge auf Aussonderung von Beweismitteln aus den Akten (OG GD II 30). 2.2 Die ordnungsgemässe Zusammensetzung der Verfahrensakten ist indessen vom Berufungs- gericht von Amtes wegen zu überprüfen. 2.2.1 Gemäss Art. 277 Abs. 1 und 2 StPO sind Dokumente und Datenträger aus nicht genehmig- ten Überwachungen umgehend zu vernichten; Erkenntnisse aus solchen Überwachungen dürfen nicht verwertet werden. Bei den in Art. 277 Abs. 1 StPO erwähnten Dokumente und Datenträger handelt es sich um die Primärbeweismittel, d.h. die Transkripte der abgehörten Telefonate und die darunter liegenden Rohdaten. Nicht zu vernichten sind hingegen die An- ordnungs- und Genehmigungsakten (Hansjakob/Pajarola, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 277 StPO N. 9 ff.; vgl. Métille, Commentaire romand,

2. A. 2019, Art. 277 StPO N 4). Von Art. 277 Abs. 1 StPO sind vorliegend die gelieferten Rohdaten (resp. die Datenträger, auf denen sie gespeichert sind), die gelieferten Auskünfte der Fernmeldedienstanbieter und die damit unmittelbar zusammenhängenden Auswertungen durch die Fachstellen der Polizei, welchen zumindest betreffend deren Feststellungen und Wahrnehmungen ein Beweiswert zukommt, betroffen. 2.2.2 Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 1 oder 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (vgl. dazu nach dem alten Recht: BGE 138 IV 169 E. 3.3.3). Aus dem Gesetzeswortlaut von

Seite 7/38 Art. 141 Abs. 4 StPO erhellt, dass von der Bestimmung nur Beweise betroffen sind. Ein Be- weis ist ein Umstand, der eine bestimmte Tatsache nachweisen kann. Eine Tatsache ist ein äusserer oder innerer Zustand, der intersubjektiv gültig feststellbar und für die Entscheidung relevant ist. Das materielle Strafrecht bestimmt dabei, welche Tatsachen bewiesen werden müssen (sinngemäss: Gless, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 139 StPO N. 13). Beweise müssen ihrer Natur nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatsache beitragen können (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Ferner sollen sich Verwertungsverbote auf Beweise beschrän- ken, die zulasten des Angeklagten wirken (Gless, a.a.O., Art. 141 N. 116). Nicht alles, was in den Verfahrensakten gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO aufbewahrt wird, hat damit einen auf den Schuldvorwurf bezogenen Beweiswert. So dienen die meisten Verfahrensakten dazu, den Gang des Verfahrens zu dokumentieren. Auch wenn in diesen Verfahrensakten, so in casu in Rechtshilfeersuchen, teilweise Verdachtslagen umschrieben werden, kommt diesen Um- schreibungen kein Beweiswert zu. Es handelt sich mithin nicht um einen strafprozessualen Beweis gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO resp. Art. 141 Abs. 4 StPO. 2.2.3 Neben den in den Präsidialverfügungen vom 5. März 2025 und 1. April 2025 ausgesonderten Akten beantragte die amtliche Verteidigung in ihrer Eingabe vom 21. März 2025 die Ausson- derung weiterer Verfahrensakten. Dies betrifft die Verfügung des Zwangsmassnahmenge- richts vom 13. Mai 2022, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2022, die Eintretensverfügung der Staatsanwaltschaft III vom 2. Februar 2022, die Eintre- tensverfügung der Staatsanwaltschaft III vom 28. März 2022, die Anordnung einer Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis vom 30. Dezember 2021, die Weiterleitung des Strafübernahmeersuchens der Staatsanwaltschaft Ried im Inn- kreis vom 13. Mai 2022, das Schreiben der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis an die Staatsanwaltschaft Zürich vom 8. März 2022, das internationale Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Zug vom 13. Januar 2023 sowie der Amtsbericht der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis vom 18. Januar 2023 (OG GD II 22). Ferner beantragte die amtliche Vertei- digung auch die Vernichtung des Urteils des Bundesgerichts (OG GD II 17 S. 1). Wie in der Präsidialverfügung vom 1. April 2025 dargelegt wurde, handelt es sich bei diesen Dokumen- ten nicht um Beweismittel im Sinne von Art. 277 StPO resp. Art. 141 StPO. Deren Inhalt ist nicht geeignet, eine tatbestandsrelevante Tatsache nachzuweisen. Die entsprechenden Ak- ten dokumentieren den Gang des Verfahrens und unterliegen damit nicht einer Beweisun- verwertbarkeit. Die Frage nach deren Aussonderung stellt sich damit nicht (OG GD 24 S. 3 f.). 2.2.4 Die amtliche Verteidigung beantragte überdies, es sei das Gutachten von Dr. I.________ (2020/2021) sowie weitere Gutachten von Dr. M.________ (2018) und Dr. N.________ (2015) als unzulässiger Folgebeweis aus den Akten zu verweisen (OG GD II 22). Dieser An- trag wurde von der Verfahrensleitung abgewiesen (OG GD II 24 S. 6). Auch dies ist zu bestätigen. Bezüglich der Gutachten von Dr. M.________ und Dr. N.________ erfolgte ein Beizug durch die Staatsanwaltschaft im Oktober 2020 (O I act. 4/1 ff.) bevor die Omegle- Sachverhalte aus dem Jahr 2021 überhaupt bekannt waren. Es handelt sich bei diesem Bei- zug mithin nicht um eine Beweiserhebung, welche einen Zusammenhang mit den Omegle- Sachverhalten hat. Ein unrechtmässiger Folgebeweis kann somit nicht vorliegen. Das Gut- achten von Dr. I.________ nimmt nicht auf die Omegle-Sachverhalte Bezug. Dem Gutachter waren diese Vorwürfe nicht bekannt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom

27. Oktober 2023 S. 73 Ziff. 3.2.3). Das Gutachten stellt zudem kein unrechtmässig erhobe-

Seite 8/38 ner Folgebeweis dar, nur weil dieses im Haftverfahren beigezogen wurde. Die Staatsanwalt- schaft stand im Kontakt mit dem Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Thurgau und hätte das Gutachten von Dr. I.________ beigezogen, da die Gerichte des Kantons Zug nach Art. 63 Abs. 1 StGB aufgrund der Vorwürfe im Zusammenhang mit B.________ (sexuelle Handlungen mit einem Kind) und J.________ (versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind, Pornografie) zur Beurteilung der Frage der Aufhebung der ambulanten Massnahme und deren Folgen zuständig waren. Hätte dies die Staatsanwaltschaft unterlassen, wäre das Gutachten vom erstinstanzlichen Gericht und/oder im Berufungsverfahren beigezogen wor- den, da darin die wesentlichen Erwägungen enthalten waren, welche sich auf die Eignung von ambulanten Massnahmen bezogen. Das Gutachten von Dr. I.________ sowie die weite- ren Gutachten könnten überdies auch im Berufungsverfahren noch vom Vollzugs- und Be- währungsdienst des Kantons Thurgau beigezogen werden. Es würde damit eine hypotheti- sche Erhebbarkeit des Beweises im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO vorliegen. Das Gutach- ten ist damit nicht als unverwertbarer Folgebeweis aus den Akten zu verweisen. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht das Gutachten von Dr. I.________ samt Ergänzungsgutach- ten in seinem Rückweisungsurteil "sowohl formell als auch inhaltlich" als eine "rechtsgenü- gende Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB" bezeichnete. 2.3 Die amtliche Verteidigung beantragte, es seien die Verfahrensprotokolle, welche Bezug auf die Randdatenerhebungen im Zusammenhang mit dem Omegle-Sachverhalte nehmen, aus- zusondern. Gemäss der Präsidialverfügung vom 1. April 2025 wurden die entsprechenden Passagen eingeschwärzt (OG GD II 24). Ein weitergehender Anspruch auf Entfernung der gesamten Befragungsprotokolle besteht nicht (vgl. OG GD II 24 S. 5 m.H.). II. Straftaten 1. Anklagevorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind, begangen am 6. August 2020 im Schwimmbad O.________ zum Nachteil von B.________ (Anklageziffer 1.1) 1.1 Das Obergericht erachtete es im Urteil S 2023 28 vom 27. Oktober 2023 als erstellt, dass der Beschuldigte am 6. August 2020 im Schwimmbad O.________ der 4-jährigen B.________ wissentlich und willentlich unter Wasser an die Vagina Griff. Das Obergericht erkannte in dieser Handlung den Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und verurteilte den Beschuldigten entsprechend (vgl. OG GD II 1 E. II. S. 33-38). 1.2 Das Bundesgericht befasste sich in der Erwägung 7 des Urteils 6B_1353/2023 vom 6. No- vember 2024 mit den diesbezüglichen Rügen des Beschuldigten gegen das Urteil des Ober- gerichts vom 27. Oktober 2023 und wies diese ab. Die Sachverhaltsfeststellung des Oberge- richts sei willkürfrei erfolgt und der Schuldspruch sei bundesrechtskonform. Es besteht mithin sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht eine Bindungswirkung des Bundesgerichts- urteils. Entsprechend ist der Beschuldigte, unter Verweis auf die bundesrechtskonformen Erwägungen im Urteil vom 27. Oktober 2023, der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

Seite 9/38 1.3 Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass nach neuem Recht Art. 187 Ziff. 1bis StGB erfüllt wäre. Die Mindeststrafe würde demnach ein Jahr Freiheitsstrafe betragen. Da es sich dabei aber um eine Verschärfung des Rechts handelt, ist nach Art. 2 Abs. 2 StGB das alte Recht anwendbar. 2. Anklagevorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der mehr- fachen Pornografie, begangen vom 9. Oktober 2021 bis am 7. November 2021 zum Nachteil von J.________ (Anklageziffer 1.2; Staatsanwaltschaft Heilbronn) 2.1 Das Obergericht erachtete es im Urteil S 2023 28 vom 27. Oktober 2023 als erstellt, dass der Beschuldigte zwischen dem 9. Oktober 2021 und dem 7. November 2021 über das Internet J.________ kinderpornografische Erzeugnisse zeigte und diesen aufforderte, sich auszuzie- hen und sich einen Stift rektal einzuführen. Das Obergericht erkannte in dieser Handlung den Tatbestand der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und den Tatbestand der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB sowie Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (vgl. OG GD II 1 E. III. S. 39-47). 2.2 Das Bundesgericht befasste sich in den Erwägungen 6 und 8 des Urteils 6B_1353/2023 vom

6. November 2024 mit den diesbezüglichen Rügen des Beschuldigten gegen das Urteil des Obergerichts vom 27. Oktober 2023 und wies diese ab. Die Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts sei willkürfrei erfolgt und der Schuldspruch sei bundesrechtskonform. Es be- steht mithin sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht eine Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils. 2.3 Wie bereits dargelegt, ist eine erneute Prüfung aufgrund der Bindungswirkung des Bundes- gerichtsurteils ausgeschlossen (vgl. E. I.1. Ziff. 1.3.3 und 1.3.4). Auch wenn der Sachverhalt nochmals ohne Berücksichtigung der aktenkundigen Mobiltelefonnummer des Beschuldigten geprüft werden müsste, würde dies am gefällten Urteil nichts ändern. J.________ konnte di- verse Informationen aus dem Geheimbereich des Beschuldigten zu Protokoll geben. Er konnte darlegen, dass der Täter D.________ heisse, aus der Schweiz stamme, in einer Mietwohnung wohne, (damals) 29 1/2 Jahre alt war, .________, .________ studiere, wegen pädophilen Neigungen eine Therapie absolviere, wegen Kinderpornografie in Erscheinung getreten sei, .________ spiele etc. (vgl. O IV act. 3/1/16-49). Ferner stimmt auch das von J.________ gesicherte Whatsapp-Profilbild mit dem Beschuldigten überein (O IV act. 3/1/29). Diese Beschreibung ist ausreichend spezifisch, um den Beschuldigten zweifelsfrei zu identifi- zieren. Die auf dem Whatsapp-Profilbild vermerkte Mobiltelefonnummer .________ entspricht überdies, bis auf eine Ziffer, der Telefonnummer des Beschuldigten, welche die Zuger Polizei vermerkte (O I act. 1/1 S. 2). In diesem Punkt ist mithin ein Tippfehler wahrscheinlich. Insbe- sondere ist die in einer Ziffer abweichende Mobiltelefonnummer nicht geeignet, konkrete Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu wecken. 2.4 Entsprechend ist der Beschuldigte, unter Verweis auf die bundesrechtskonformen Erwägun- gen im Urteil vom 27. Oktober 2023, der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss aArt. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB sowie der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig zu spre- chen.

Seite 10/38 3. Anklagevorwurf der mehrfachen Pornografie, begangen am 28. November 2021 im Zu- sammenhang mit einer Vorführung vor P.________, Q.________ und R.________ (An- klageziffer 1.3; Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis) 3.1 Das Obergericht erachtete es im Urteil S 2023 28 als erstellt, dass der Beschuldigte am

28. November 2021 über das Internet (Omegle.com) Kontakt zu P.________, Q.________ und R.________ in Österreich hatte und diesen gegenüber und auch gegenüber anderen Omegle-Nutzern mehrfach kinderpornografische Erzeugnisse streamte. Der Tatbeweis ergab sich aus den Abklärungen der österreichischen Strafverfolgungsbehörden bei Omegle.com in den USA, den Aussagen von P.________ und R.________ und der Auskunft der K.________ über die Verbindung zu Omegle.com. Das Aussageverhalten des Beschuldigten wurde als unglaubhaft beurteilt. Das Obergericht subsumierte die Tathandlungen als mehrfa- che Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 sowie Art. 197 Abs. 1 StGB und verurteilte den Beschuldigten deswegen (vgl. OG GD II 1 E. IV. S. 47-52). 3.2 Das Bundesgericht befasste sich in den Erwägungen 4 und 5 des Urteils 6B_1353/2023 vom

6. November 2024 mit den diesbezüglichen Rügen des Beschuldigten und hiess diese gut. Das Bundesgericht zeigte detailliert auf, dass die Beweiserhebungen der österreichischen Strafverfolgungsbehörden bei Omegle.com und jene der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bei der K.________ rechtswidrig waren und die dadurch erhobenen Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Die NCMEC-Meldung aus den USA sei überdies ebenfalls beweis- rechtlich nicht verwertbar, da die österreichischen Strafverfolgungsbehörden diese mittels ei- nes gegen das österreichische Recht verstossenden Auskunftsersuchens veranlasst hätten. Diese Feststellungen sind bindend. Das Bundesgericht wies das Obergericht an, die Ver- wertbarkeit von Folgebeweisen zu prüfen und den Sachverhalt neu zu beurteilen. 3.3 Mit der beweisrechtlichen Unverwertbarkeit der Auskunft von Omegle.com an die österreichi- schen Strafverfolgungsbehörden sowie der Unverwertbarkeit der Auskunft der K.________ gibt es keine Folgebeweise oder weitere sonstige Beweismittel, welche eine Täterschaft des Beschuldigten nahelegen. Der Beschuldigte hat kein Geständnis abgelegt. P.________ und R.________ haben den unbekannten Täter nicht gesehen und werden diesen nicht identifi- zieren können. Eine Wiederholung der Randdatenerhebungen bei Omegle.com ist zudem ausgeschlossen, da Omegle.com mittlerweile am 9. November 2023 aufgrund des anhalten- den Missbrauchs der Online-Plattform, u.a. wegen Kinderpornografie und sexuellen Übergrif- fen auf Teilnehmer, geschlossen wurde. Auch eine erneute Randdatenerhebung bei der K.________ ist ausgeschlossen, da die vorläufige Datensicherungsanweisung abgelaufen ist und nicht zu erwarten ist, dass Daten aus dem Jahr 2021 noch gespeichert sind. 3.4 Der Beschuldigte ist gemäss den übereinstimmenden Anträgen der Parteien mangels Bewei- se vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Art. 197 Abs. 1 StGB freizusprechen.

Seite 11/38 4. Anklagevorwurf der mehrfachen Pornografie, begangen am 19. Februar 2022 im Zu- sammenhang mit einer Vorführung vor S.________ (Anklageziffer 1.4; Staatsanwalt- schaft Heilbronn) 4.1 Das Obergericht erachtete es im Urteil S 2023 28 als erstellt, dass der Beschuldigte am

19. Februar 2022 über das Internet (Omegle.com) Kontakt zu S.________ in Deutschland hatte und dabei kinderpornografische Erzeugnisse streamte. Der Tatbeweis ergab sich aus den Befragungen von S.________, dessen eigenen Ermittlungen mittels eines sog. IP- Locators sowie der Auskunft der K.________ über den Teilnehmer aus deren Netzwerk, wel- cher zum Tatzeitpunkt mit Omegle.com in Kontakt stand. Das Obergericht subsumierte diese Tathandlungen unter den Tatbestand der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 sowie Art. 197 Abs. 1 StGB und verurteilte den Beschuldigten deswegen (OG GD II 1 E. V. S. 52-54). 4.2 Das Bundesgericht befasste sich in der Erwägung 5 des Urteils 6B_1353/2023 vom 6. No- vember 2024 mit den diesbezüglichen Rügen des Beschuldigten und hiess diese gut. Das Bundesgericht zeigte detailliert auf, dass die Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bei der K.________ rechtswidrig waren und die dadurch erhobenen Beweis- mittel nicht verwendet werden dürfen. Alternativbeweise, welche eine Täterschaft des Be- schuldigten nachweisen könnten, bestehen nicht. S.________ kann den unbekannten Täter nicht identifizieren, da er diesen nicht sah. Zwar liegt eine IP-Locator-Feststellung über die IP-Adresse vor, welche auf einen Täter hinweist, welcher das Netzwerk der K.________ zur Tatausführung verwendete. Eine erneute Randdatenerhebung bei der K.________ ist aller- dings ausgeschlossen, da die vorläufige Datensicherungsanweisung abgelaufen ist und nicht zu erwarten ist, dass Daten von Anfang 2022 noch gespeichert sind. 4.3 Ohne die Auskunft der K.________ an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, welche unverwertbar ist, gibt es keine schlüssigen Beweismittel, welche eine Täterschaft des Be- schuldigten nachweisen könnten. Der Beschuldigte ist gemäss den übereinstimmenden An- trägen der Parteien mangels Beweise vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und Art. 197 Abs. 1 StGB freizusprechen. III. Sanktion 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. IV.1 Ziff. 1.1-1.8 S. 75-76). Die vorliegende Strafzu- messung wird von der mittlerweile in Kraft getretenen Harmonisierung der Strafrahmen (BBl 2021 2997) nicht betroffen. Die Tathandlungen fanden zudem nach den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des Sanktionenrechts statt (BBl 2012 4721). 1.2. Zu beachten ist die per 1. Juli 2024 in Kraft getretene Änderung des Sexualstrafrechts (AS 2024 27). Während Art. 197 StGB nur eine redaktionelle Änderung erfahren hat, wurde bei Art. 187 StGB ein qualifizierter Tatbestand eingeführt. Nach Art. 187 Ziff. 1bis StGB ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis fünf Jahre, wenn das Kind das 12. Altersjahr noch

Seite 12/38 nicht vollendet hat und der Täter mit ihm eine sexuelle Handlung vornimmt oder es zu einer solchen mit einer Drittperson oder einem Tier verleitet. B.________ war im Tatzeitpunkt vier Jahre alt. Entsprechend gilt nach aktuellem Recht grundsätzlich eine Mindeststrafe von ei- nem Jahr Freiheitsstrafe. Es handelt sich hierbei – wie dargelegt – um eine Verschärfung ge- genüber dem alten Recht, d.h. das neue Recht ist nicht milder. Folglich gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das alte, im Tatzeitpunkt geltende Recht. 1.3. Im Urteil vom 27. Oktober 2023 sah das Obergericht eine Sanktion von 25,5 Monaten Frei- heitsstrafe als tat- und täterangemessen an. Die Sanktion wurde aufgrund des Verschlechte- rungsverbots auf 23 Monate Freiheitsstrafe gekürzt. Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde in Strafsachen betreffend die Anklagesachverhalte 1.3 und 1.4 wurde die Straf- zumessung des Obergerichts obsolet. Die Rügen des Beschuldigten hinsichtlich der Sankti- onsbemessung mussten vom Bundesgericht nicht beurteilt werden, weswegen auch keine Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils besteht. Da das Urteil des Obergerichts gesamt- haft kassiert wurde, muss ein neues Urteil erfolgen, welches die strafzumessungsrelevanten Faktoren bis zum neuen Urteilszeitpunkt enthalten muss. Das Obergericht ist folglich frei, un- ter Beachtung des bestehenden Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO hinsichtlich des Urteils der Vorinstanz, die Sanktionsbemessung nochmals frei zu wiederho- len. 2. Tatangemessene Einzelstrafen 2.1 Der Beschuldigte wird der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss aArt. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von B.________ schuldig gesprochen. Sexuelle Handlungen mit einem Kind gemäss aArt. 187 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Zur Tatschwere ist Folgendes zu erwägen: Es handelte sich um den kurzzeitigen Griff an die Vagina über der Badehose eines kleinen Mädchens unter Wasser im Kinderbe- cken eines Schwimmbads. aArt. 187 Ziff. 1 StGB beinhaltet dabei eine grosse Anzahl von Tatvariationen, so u.a. die langandauernde anale und vaginale Penetration von Kindern durch Personen, welche zu diesen in einem Vertrauens- und Schutzverhältnis stehen. Dar- aus folgt, dass die Art und Weise des vorliegenden Übergriffs, vergleichsweise im Spektrum der möglichen Tathandlungen unter aArt. 187 Ziff. 1 StGB, als eher leicht zu bewerten ist. Qualifizierend wirkt indessen, dass das Opfer erst vierjährig war und der Übergriff unter Wasser als heimtückisch resp. als perfide Tatausführung bewertet werden muss. Aufgrund der erheblichen Tatvariationen des Tatbestands der sexuellen Handlungen mit Kindern nach aArt. 187 Ziff. 1 StGB, welcher deutlich schwerere sexuelle Handlungen umfasst, ist die ob- jektive Tatschwere indessen vorliegend noch als leicht zu taxieren. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und mit dem Tatmotiv des Lustgewinns, was neu- tral zu bewerten ist. Angesichts des gesetzlich festgelegten Strafrahmens, der im oberen Be- reich eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht, ist eine Einzelstrafe in der Höhe von 240 Strafeinheiten tatangemessen. 2.2 Der Beschuldigte wird sodann der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss aArt. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB zum Nachteil von J.________ schuldig gespro- chen. Sexuelle Handlungen mit einem Kind gemäss aArt. 187 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein Versuch führt gemäss Art. 22 StGB zu einer Strafmilderung. Es ist in methodischer Hinsicht vorerst die hypothetische verschulden-

Seite 13/38 sangemessene Strafe zu ermitteln, welche bei einer vollendeten Tatbegehung ausgefällt worden wäre. Der Richter muss anschliessend anhand der konkreten Annäherung des Ver- suchs an das vollendete Delikt die Strafe herabsetzen (vgl. Mathys, Leitfaden der Strafzu- messung, 2. A. 2019, N. 299 f.). Der Versuch führt nicht dazu, dass der untere Strafrahmen aufgrund einer Strafmilderung zwingend aufgehoben werden muss; eine Strafminderung durch Herabsetzung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist indessen zwingend (BGE 121 IV 49 E. 1b). Zur Tatschwere gilt Folgendes zu erwägen: Die vollendete Tat hätte die Verleitung zur ana- len Penetration mittels eines Stiftes umfasst, wobei J.________ dabei nackt gewesen und zur Ergötzung des Beschuldigten vor einer Videokamera gestanden wäre. Trotz der Tatvari- ante des Verleitens erhellt aus der Vorgehensweise, dass die vollendete Tat von der Art und Weise der sexuellen Handlung gravierender einzuschätzen wäre als die Straftat zum Nachteil von B.________. Mitigiert wird die Tatschwere indessen dadurch, dass (1.) J.________ kein Kleinkind mehr war und (2.) dass die Beziehung zum Täter nicht physisch, sondern nur virtu- ell bestand. Insgesamt ist die Tatschwere für die vollendete Tat – im breiten Spektrum der möglichen Handlungen im Rahmen des Tatbestands der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss aArt. 187 Ziff. 1 StGB – noch knapp als leicht zu taxieren. In subjektiver Hin- sicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Insgesamt könn- te die Sanktion für die vollendete Tat im ersten Strafdrittel bei 360 Strafeinheiten angesiedelt werden. Für den Versuch ist die Sanktion um 120 Strafeinheiten zu senken. Zwar trifft es zu, dass seitens des Täters keine weiteren Handlungsschritte mehr notwendig waren, um die Straftat zu vollenden. Auf der anderen Seite bestand der Versuch aber in einer Art der Auf- forderung, bei der es nicht bereits mit hoher Sicherheit feststand, dass ein 12-jähriger Junge dieser nachkommen könnte. Da noch aufgezeigt wird, dass für alle Straftaten des Beschul- digten nur eine Freiheitsstrafe als Sanktion in Frage kommt, ist die Sanktion von 240 Stra- feinheiten tatangemessen 2.3 Der Beschuldigte wird der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB im Zusammen- hang mit J.________ gemäss dem Anklagesachverhalt 1.2 (J.________) schuldig gespro- chen. Der Strafrahmen sieht für eine entsprechende Straftat eine Geldstrafe oder Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren vor. Der Beschuldigte zeigte J.________ wechselnde Bilder, auf de- nen ein Mann mit ca. drei- bis vierjährigen Kindern den Oralverkehr zu erzwingen versuchte. Bei der Tatschwere gilt zu würdigen, dass die Kinder deutlich minderjährig waren und es sich nicht um sexualisierte Aktbilder oder dergleichen handelte, sondern um den Einbezug von Kindern beim erzwungenen Oralverkehr. Obwohl keine Videos gezeigt wurden, ist dies deut- lich verwerflicher als sonstige kinderpornografische Erzeugnisse. Die Bilder können von der Tatschwere her somit nicht mehr leicht wiegen. Der Vorgang der Übermittlung der Bilder mit- igiert indessen die Tatschwere deutlich. Dieser erfolgte mittels Streaming, d.h. die wechseln- den Bilder wurden als Hintergrundbild zu einer Videoschaltung kurzfristig gezeigt und es er- folgte keine permanente Übertragung der Dateien an J.________ und – was besonders ge- wichtig ist – auch keine entsprechende Weiterverbreitungsmöglichkeit. Ebenfalls deutlich mitgierend wirkt der Umstand, dass in der Praxis über das Internet jeweils deutlich umfang- reichere "Bibliotheken" mit oftmals tausenden kinderpornografischen Bildern und Videos ge- teilt werden. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, was bei einem Vorsatzdelikt indessen als neutral zu werten ist. Das Tatverschulden kann deswegen nur ge-

Seite 14/38 rade noch knapp als leicht taxiert werden. Eine Einzelstrafe von 120 Strafeinheiten für das Zeigen von kinderpornografischen Erzeugnissen ist tatangemessen. 2.4 Der Beschuldigte wird sodann betreffend die gleiche Aufführung der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit J.________ schuldig gesprochen. Diese Straftat wird gemäss Gesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Bei der Tatschwere ist erneut zu werten, dass die Übertragung kurz war, nur ein Video umfasste und das Gegenüber mit dem Alter von 12 Jahren bereits als Jugendlicher bezeichnet werden kann. Dass es sich um kinderpornografische Bilder handelte, wurde bereits sanktioniert und darf vorliegend nicht zusätzlich gegen den Beschuldigten gewertet werden. Unter dieser Prämisse ist die Tatschwere als sehr leicht zu bezeichnen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass aufgrund eines kurzen Streamings eines (nicht kinder-) pornografischen Videos die Entwicklung von J.________ erheblich gestört worden wäre. Der Beschuldigte handelte da- bei vorsätzlich, was bei einem Vorsatzdelikt neutral zu werten ist. Das Tatverschulden wiegt mithin sehr leicht und die Sanktion ist folglich im untersten Sechstel des gesetzlichen Straf- rahmens anzusetzen. Eine Sanktion von 60 Strafeinheiten ist tatangemessen. 3. Täterfaktoren 3.1 Die Vorinstanz legte die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dar (OG GD 1 E. IV.4. Ziff. 4.2.1 S. 81-82). Diese persönlichen Verhältnisse haben sich zwischen der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz am 13. Juli 2023 sowie der (ersten) Berufungsverhand- lung vom 26. Oktober 2023 nicht wesentlich verändert. An der (zweiten) Berufungsverhand- lung am 24. April 2025 führte der Beschuldigte aus, dass er nach der Haftentlassung wieder in seine Wohnung in G.________ eingezogen sei. Er habe .________, einen Einkauf ge- macht und die IV und Ergänzungsleistungen wieder aufgegleist. Er gehe ab und zu wieder an öffentliche Vorlesungen an der K.________. Sein Lebensunterhalt werde von seinen Eltern finanziert. Sein Plan sei, wieder an der K.________ zu studieren. Es sei zutreffend, dass er versucht habe, ein Mobiltelefon in die Zelle zu schmuggeln. Die vom Gutachter gestellten Diagnosen seien unzutreffend und er sehe auch keine Rückfallgefahr. Er sei bereit, eine am- bulante Therapie zu absolvieren, damit er keine stationäre Therapie antreten müsse. Einen inneren Leidensdruck habe er nicht und es sei grundsätzlich zutreffend, dass für ihn kein Grund bestehe, eine Therapie zu absolvieren (OG GD 30). 3.2 Die nachfolgenden Täterfaktoren betreffen sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delik- te. Vorab sind die Vorstrafen des Beschuldigten zu würdigen. Die Vorinstanz legte die Vor- strafen des Beschuldigten zutreffend dar, worauf zu verweisen ist (OG GD 1 E. IV.4. Ziff. 4.3.1). 3.2.1 Zum Tathergang ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. April 2019 (O II act. 1/5/1 ff.), dass der Beschuldigte seine Dienste als Ba- bysitter anbot und in der Nacht vom 6. Juli auf den 7. Juli 2013 die Kinder T.________, sie- benjährig, und U.________, fünfjährig, als Babysitter hütete. Er drang in der Nacht mit dem Finger in den Bereich des Anus des Knaben ein und spielte mit dessen Penis und zwickte diesen. Dem Mädchen griff der Beschuldigte unter der Schlafanzugshose/Windel an die Va- gina. Darüber hinaus griff der Beschuldigte dem ca. neunjährigen Kind V.________, das er als Babysitter ebenfalls hütete, bei zwei Gelegenheiten über den Hosen an das Geschlechts- teil. Ferner wurde der Beschuldigte im Rahmen der internationalen Aktion "Downfall II" er-

Seite 15/38 tappt, als er im Internet als Mitglied des Forums/Boards "The Love Zone" als VIP mitwirkte, welches dazu diente, kinderpornografische Daten auf anonyme Art und Weise auszutau- schen. Der Beschuldigte lud als aktives Mitglied des Forums/Boards mindestens vier Giga- byte kinderpornografisches Material hoch. Er warnte schliesslich die Mitglieder des genann- ten Forums vor der Polizeiaktion. Der Beschuldigte wurde dafür vom Obergericht des Kan- tons Thurgau der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Pornografie gemäss aArt. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB sowie der Begüns- tigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 194 Tagen, bestraft. 3.2.2 Im Gegensatz zum Bezirksgericht Arbon (vgl. Urteil vom 14. März 2016; SG GD 7/5/1) sah das Obergericht des Kantons Thurgau im Urteil vom 29. April 2019 in Gutheissung der Beru- fung des Beschuldigten von einer stationären Massnahme ab und ordnete eine ambulante Massnahme an, zu deren Gunsten es die Freiheitsstrafe aufschob. Die ambulante Therapie verknüpfte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Bewährungshilfe nach Art. 63 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Aufforderung hin voll- umfänglich Einsicht in die elektronischen Speicher und die elektronische Kommunikation zu geben und keine Kinder zu hüten oder sonst wie zu betreuen (O II act. 1/5/26). 3.2.3 Am 2. November 2020 wurde der Beschuldigte vom Kreisgericht Toggenburg des mehrfa- chen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 10.00, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jah- ren, verurteilt (OG GD 8/4). Die Vorinstanz hat dabei auf einen Widerruf des bedingten Voll- zugs der Geldstrafe verzichtet, was in Rechtskraft erwachsen ist. 3.2.4 Der Beschuldigte war somit bei sämtlichen begangenen Delikten aufgrund des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. April 2019 einschlägig wegen sexuellen Hand- lungen mit Kindern und wegen Pornografie vorbestraft. Der Beschuldigte befand sich zu den Tatzeitpunkten zusätzlich in einer laufenden ambulanten Therapie und der damit verbunde- nen Bewährungshilfe (SG GD 7/5). Ein im Kanton Zug im Zusammenhang mit dem Übergriff im Schwimmbad O.________ ab dem 23. September 2020 (erste Befragung zum Sachver- halt, vgl. O I act. 2/2/1) geführtes Strafverfahren betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern hielt den Beschuldigten zudem nicht davon ab, im Zeitraum vom 9. Oktober 2021 bis am

7. November 2021 weitere in den Bereich der Sexualdelikte fallende Straftaten zum Nachteil von J.________ zu begehen. Er tat dies zudem während der laufenden Probezeit gemäss dem Urteil des Kreisgerichts Toggenburg. 3.2.5 Die einschlägigen Vorstrafen, in Kombination mit der mehrfachen Delinquenz während einer laufenden ambulanten Massnahme sowie der mehrfachen Delinquenz während laufender, gerichtlich angeordneter Bewährungshilfe, belegt einen Willen des Beschuldigten, sich fort- laufend gegen die Gesetzesordnung zu stellen. Die entsprechenden Zuwiderhandlungen ge- gen die Rechtsordnung nehmen beim Beschuldigten eine erhebliche Häufigkeit an, dass daraus schlüssig auf eine ausgeprägte Rechtsfeindlichkeit geschlossen werden kann. Ob- wohl in der Vergangenheit einschneidende Sanktionen und Massnahmen ausgesprochen wurden, führte dies nicht zu einer Besserung des Verhaltens. Diese Rechtsfeindlichkeit des Beschuldigten muss sich stark spürbar straferhöhend auswirken. Entsprechende Erhöhungen wegen Vorstrafen von einem Viertel bis zu einem Drittel des Strafmasses sind bei einschlä-

Seite 16/38 gig vorbestraften und uneinsichtigen Tätern ohne weiteres zulässig und liegen im sachrich- terlichen Ermessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.5). Die tatangemessenen vier Einzelstrafen sind mithin jeweils um einen Drittel zu erhöhen. Obwohl die Straftaten zum Nachteil von J.________ noch weitere Straferhöhungsfaktoren umfassen (Delinquenz während laufendem Strafverfahren im Kanton Zug betreffend den Vor- fall im Schwimmbad O.________; Delinquenz während laufender Probezeit zum Urteil vom 2. November 2020 des Kreisgerichts Toggenburg), ist von einer weiteren Straferhöhung abzu- sehen. 3.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner körperli- chen Beeinträchtigung überdurchschnittlich stark sowohl von der Untersuchungs- und Si- cherheitshaft wie auch von einer freiheitsentziehenden Massnahme betroffen war und auch zukünftig betroffen sein wird. Bezüglich der Rügen des Beschuldigten betreffend die Härte der Haft hinsichtlich der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention während des Haftregimes besteht hingegen eine Bindungswirkung. So hat das Bundesgericht die ent- sprechende Argumentation abgelehnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom

6. November 2024 E. 11). Trotzdem ist die körperliche Beeinträchtigung des Beschuldigten, welche den Strafvollzug im Vergleich mit einer gesunden Person erschwert, leicht strafmin- dernd zu würdigen. Die psychiatrischen Diagnosen (dissoziale Persönlichkeitsstörung mit na- rzisstischen Zügen sowie Pädophilie) sowie etwaige Spannungen zwischen den Eltern des Beschuldigten in seiner Kindheit sind hingegen nicht geeignet, eine strafmindernde Wirkung zu entfalten. 3.4 Die straferhöhenden Täterfaktoren überwiegen die strafmindernden Täterfaktoren deutlich. Die Sanktion der tatangemessenen Einzelstrafen ist jeweils um einen Viertel wie folgt zu er- höhen: - sexuelle Handlungen mit einem Kind (B.________, 240 Strafeinheiten): Erhöhung auf 300 Strafeinheiten. - versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind (J.________, 240 Strafeinheiten): Er- höhung auf 300 Strafeinheiten. - Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 (J.________, 120 Strafeinheiten): Erhöhung auf 150 Strafeinheiten. - Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB (J.________, 60 Strafeinheiten): Erhöhung auf 75 Strafeinheiten. 4. Strafart 4.1 Die beiden Schuldsprüche wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind (bzw. dem Versuch dazu) führen zu einer tat- und täterangemessenen Sanktion von jeweils 300 Strafeinheiten. Eine Geldstrafe ist mithin ausgeschlossen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Bei den beiden Verurteilun- gen betreffend Pornografie sind sowohl Freiheitsstrafen wie auch Geldstrafen möglich. 4.2 Das Gericht muss bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweck- mässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung tragen. In die Wahl der Strafart einzubeziehen sind auch die Kriterien von Art. 41 Abs. 1 StGB. Demnach

Seite 17/38 kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine sol- che geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine Geldstrafe ist dabei eine mildere Sanktion, welcher in der Regel den Vorzug zu geben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.1.1 ff. m.w.H.). Unbelehrbare Wiederholungstäter sind indessen grundsätzlich mit einer Freiheits- strafe zu bestrafen (Mathis, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rz. 472). 4.3 Inwiefern beim Beschuldigten eine Geldstrafe vollzogen werden könnte, kann offenbleiben. Im vorliegenden Fall haben die Tathandlungen, denen der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, einen deutlichen Bezug zu den Tathandlungen, welche den Gegenstand des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. April 2019 bildeten (vgl. vorstehend E. III.3.2.1). Dies gilt auch für den Vorwurf der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und Art. 197 Abs. 1 StGB. Diese Verstösse gegen das Sexualstrafrecht fussten, wie bereits die Vorstrafen im Zusammenhang mit dem Pädophilen-Forum "The Love Zone", auf dem Online-Verhalten des Beschuldigten und dienten dessen Lustgewinn. Zwar umfasste der Schuldspruch wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB keine Kinderpornografie (dies ist bereits im Schuldspruch wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB enthalten), indessen aber den Einbezug von Minderjährigen in pornografische Vorführungen. Der Beschuldigte beging damit ebenfalls ein Sexualdelikt im Zusammenhang mit Minderjäh- rigen, wobei betreffend diese Deliktskategorie einschlägige Vorstrafen bestanden. Das Ver- schulden betreffend die Handlung i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB ist mit einer tat- und täterangemessenen Sanktion von 150 Strafeinheiten erheblich und liegt nahe an der Gelds- trafenobergrenze von 180 Tagessätzen gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB. Beim eng zusammen- hängenden Schuldspruch wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB ist das Verschul- den hingegen deutlich geringer. Dies kann indessen nicht zu einer Geldstrafe führen. Ange- sichts (1.) der einschlägigen Vorstrafen, (2.) des sachlichen Zusammenhangs der Straftat mit der Pädophilie-Diagnose; (3.) der Delinquenz während eines laufenden Strafverfahrens (se- xuelle Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von B.________), (4.) der fehlenden Ein- sicht des Beschuldigten, (5.) dessen fehlenden Therapiewillens und (6.) der gutachterlich testierten hohen Rückfallgefahr ist eine Geldstrafe als mildere Sanktionsform nicht ausrei- chend, um den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ange- sichts dieser Umstände ist insbesondere auch der verschuldensmässig nicht sonderlich schwere Verstoss gegen Art. 197 Abs. 1 StGB (Sanktion von 75 Strafeinheiten) bei einer iso- lierten Einzelstrafenbetrachtung mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Es sind mithin für sämt- liche Gesetzesverstösse Freiheitsstrafen auszufällen. 5. Gesamtstrafenbildung 5.1 Die ausgesprochenen tat- und täterangemessenen Einzelstrafen von 300 Tagen Freiheits- strafe, 300 Tagen Freiheitsstrafe, 150 Tagen Freiheitsstrafe und 75 Tagen Freiheitsstrafe sind gleichartig. Es ist eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Die ver- schiedenen Verurteilungen sind dabei aufgrund ihres sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zu- sammenhangs in ein Verhältnis zueinander zu setzen, wobei die Gesamtstrafe tiefer als die kumulierten Einzelstrafen sein muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2).

Seite 18/38 5.2 Die gemäss dem Strafrahmen schwerste Straftat bildet die vollendete sexuelle Handlung zum Nachteil von B.________ (Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 22 Abs. 1 StGB), die mit 300 Stra- feinheiten sanktioniert wurde. In zeitlicher Hinsicht verging mehr als ein Jahr bis zu den Straf- taten zum Nachteil von J.________. Der zeitliche Zusammenhang ist damit nicht sonderlich eng. Gleiches gilt für den örtlichen Zusammenhang. In sachlicher Hinsicht handelt es sich um den gleichen Tatbestand in unterschiedlichem Ausführungsstadium. Jedoch lag der konkrete Kontext der Straftaten zum Nachteil von J.________ im Zusammenhang eines sog. "Cyber- groomings". Die Zweitverurteilung mit einer Einzelstrafe von 300 Tagen Freiheitsstrafe führt damit zu einer Erhöhung im Umfang von zwei Dritteln der ausgesprochenen Einzelstrafe (200 Tage). Die Drittverurteilung, d.h. der Verstoss gegen Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, steht in einem engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang mit den zwei weiteren Straftaten zum Nachteil von J.________. Die Drittverurteilung mit einer Einzelstrafe von 150 Tagen Freiheitsstrafe führt deswegen zu einer Erhöhung im Umfang der Hälfte der ausge- sprochenen Einzelstrafe (75 Tage). Die Viertverurteilung (Verstoss gegen Art. 197 Abs. 1 StGB) mit einer Einzelstrafe von 75 Tagen Freiheitsstrafe steht ebenfalls in einem engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Zusammenhang. Dies führt zu einer Erhöhung im Um- fang der Hälfte der ausgesprochenen Einzelstrafe (abgerundet 37 Tage). Die Gesamtstrafe beträgt mithin 612 Tage Freiheitsstrafe (300 + 200 + 75 + 37) oder 20 Monate und 12 Tage Freiheitsstrafe. 5.3 Vom Amtes wegen ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu prüfen. Die Dauer des komplexen Untersuchungsverfahrens ist nicht zu beanstanden. Das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren dauerte vom 27. April 2023 bis am 16. August 2023 (ca. dreieinhalb Monate). Das anschliessende Berufungsverfahren dauerte bis am 27. Oktober 2023 (ca. zweieinhalb Monate). Das bundesgerichtliche Verfahren dauerte anschliessend bis am 3. Februar 2025 (ca. 14 Monate). Das Rückweisungsverfahren dauerte gut fünf Monate. Da es sich (zumin- dest bis am 19. Februar 2025) um einen Haftfall handelte, dauerten die Gerichtsverfahren insgesamt knapp zu lange. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdisposi- tiv festzuhalten. Zudem ist die Sanktion um 12 Tage zu senken. 5.4 Die tat- und täterangemessene Gesamtstrafe beträgt 20 Monate. Die ausgestandene Unter- suchungs- und Sicherheitshaft von 1'016 Tagen zwischen dem 11. Mai 2022 und dem

19. Februar 2025 ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Die ausgestandene Untersu- chungs- und Sicherheitshaft übersteigt mithin die tat- und täterangemessene Gesamtstrafe. Da, wie noch aufzuzeigen ist, die stationäre Massnahme bestätigt werden muss und die Freiheitsstrafe zu deren Gunsten aufgeschoben wird, besteht kein Raum für eine Entschädi- gung der Überhaft. Die mögliche Überhaft ist auf die (ungewisse zukünftige Dauer) der stati- onären Massnahme anzurechnen. 6. Bedingter Strafvollzug 6.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Re- gel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheits- strafe verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

Seite 19/38 6.2 Wie dargelegt wurde, hielten weder einschlägige Vorstrafen (mitsamt deren Sanktionen) noch eine laufende ambulante Massnahme mitsamt Bewährungshilfe den Beschuldigten von weiterer Delinquenz ab. Ferner ergeben sich auch aus dem Urteil des Obergerichts des Kan- tons Thurgau sowie aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. I.________ vom

4. November 2021 eine hohe Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern (vgl. dazu Abschnitt IV.). Der Beschuldigte neigt mithin aufgrund seiner psychischen Disposition zu pä- dosexuellen Straftaten. Eine Krankheitseinsicht, ein dadurch bewirkter Leidensdruck oder ein Veränderungswille bestehen nicht (vgl. OG GD II 30 Ziff. 28, 29, 36). Die Vermutung einer nicht ungünstigen Prognose gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist widerlegt. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe ist mithin (vorbehältlich eines Aufschubs zu Gunsten einer Massnahme) unbedingt anzuordnen. 6.3 Der Beschuldigte wurde am 6. August 2020 straffällig. Die erneute Straftat zum Nachteil von B.________ erfolgte mithin ca. 16 Monate nach dem Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. April 2019 und ca. zwei Monate nach dem entsprechenden Bundesge- richtsurteil 6B_697/2019 vom 26. Juni 2020, welches die Beschwerde in Strafsachen des Beschuldigten abwies. Nach dem Gesetz müssten besonders günstige Umstände vorliegen, damit der bedingte Aufschub der Strafe gewährt werden könnte (Art. 42 Abs. 2 StGB). Sol- che besonders günstigen Umstände liegen nicht vor. 6.4 Der Beschuldigte befand sich vom 11. Mai 2022 bis am 19. Februar 2025 im Freiheitsentzug (OG GD 15). Dies ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Er befand sich mithin 33 Mo- nate und 9 Tage (1'016 Tage) in Haft. 6.5 Die auszusprechende Sanktion beträgt damit 20 Monate Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der strafprozessualen Haft von 1'016 Tagen. IV. Stationäre Massnahme 1. Umfang der Prüfung 1.1 Im Urteil vom 27. Oktober 2023 ordnete das Obergericht, nachdem die Aufhebung der ambu- lanten Massnahme durch die Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen ist, eine stationäre Mass- nahme nach Art. 59 StGB gestützt auf das Gutachten von Dr.med. I.________ an. Auf die Rügen des Beschuldigten hin prüfte das Bundesgericht in der Erwägung 10 des Urteils 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 das verfahrensgegenständliche Gutachten von Dr. I.________ sowie die damit verbundene Rechtsanwendung durch das Obergericht. Das Bundesgericht führte im genannten Urteil in Erwägung 10.11 (S. 60) aus, dass zusammen- fassend das Gutachten vom 4. November 2021 mitsamt dem Ergänzungsgutachten vom

23. Februar 2022 sowohl formell wie auch inhaltlich eine rechtsgenügende Entscheidgrund- lage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB darstelle. Die Vorinstanz (d.h. das Obergericht) habe sich zurecht in der Lage gesehen, einen eigenverantwortlichen Entscheid in der Sache zu treffen. Das Obergericht habe weder Bundes- noch Verfassungsrecht verletzt, als es eine stationäre Massnahme anordnete.

Seite 20/38 1.2 Demgegenüber führte das Bundesgericht in Erwägung 12.4, 3. Absatz (S. 65), aus, dass bei einer tieferen Sanktion sich die Frage eröffne, ob die erfolgte Anordnung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB unter den qualifizierten Voraussetzungen von Art. 63b Abs. 5 StGB möglich wäre. Da vorliegend die Sanktion von 23 Monaten Freiheitsstrafe auf 20 Mona- te Freiheitsstrafe gesenkt wurde, ist die erneute Prüfung der Verhältnismässigkeit der Anord- nung einer stationären Massnahme im Sinne der qualifizierten Voraussetzungen gemäss Art. 63b Abs. 5 StGB gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts vorzunehmen. Es han- delt sich dabei um eine rechtliche Prüfung. 2. Rechtliche Voraussetzungen 2.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Strafe gemäss Art. 63b Abs. 5 StGB nur in klaren Ausnahmefällen unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots zulässig (BGE 136 IV 156 E. 3.2). 2.2 Eine solche Ausnahmesituation ist anzunehmen, wenn ein entlassener Straftäter nach dem Scheitern der Therapie die öffentliche Sicherheit in schwerer Weise gefährden würde und nur eine langfristige stationäre Behandlung die Rückfallgefahr vermindern könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2016 vom 7. November 2016 E. 1.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.1 und 6.1.1). Bei der Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach Verbüssen der Strafe ist eine besondere Gefährlichkeit des Straftäters im Sinne einer erheblichen Straffälligkeit erforderlich. Das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Delinquenz im Sinne von erheblichen Straftaten und die hohe Wahrschein- lichkeit der Beeinträchtigung bedeutsamer Rechtsgüter muss zwingend vorliegen, um einen weiteren Freiheitsentzug im Rahmen einer solchen Umwandlung zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6S.408/2005 vom 23. Januar 2006 E. 3.2). Wann und unter welchen Voraus- setzungen von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in schwerwiegender Weise aus- zugehen ist, bestimmt sich namentlich nach der Art und der Schwere der begangenen und der zu erwartenden Taten, der Nähe und dem Ausmass der vom Täter ausgehenden Gefahr und der Bedeutung des bei einem allfälligen Rückfall bedrohten Rechtsgutes (vgl. BGE 127 IV 1 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2016 vom 7. November 2016 E. 1.2.2). 2.3 Im Rahmen einer späteren Abänderung einer Massnahme ist Art. 5 EMRK zu berücksichti- gen. In materieller Hinsicht bedarf es einer inhaltlichen Verknüpfung zwischen Verurteilung und Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK. Die spätere Sanktion muss vom ursprünglichen Zweck der Verurteilung inhaltlich noch getragen sein (Urteil des Bundesge- richts 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 2.5). 2.4 Zudem gilt eine strikte Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne der vertieften Prüfung von Ge- eignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit, d.h. der Relation zwischen Eingriff und Grundrechtsverletzung. Die stationäre therapeutische Massnahme muss einziges Mittel zum Zweck der angestrebten Gefahrenabwehr sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2022 vom

17. Mai 2023 E. 6.2). Die Begründung der Umwandlung muss im Scheitern der ambulanten Therapie liegen. Während des Verlaufs des Vollzugs der ambulanten Massnahme müssen neue Entwicklungen auftreten, welche eine andere Beurteilung der Erfolgsaussicht der Be- handlung nahelegen, als dies im ursprünglichen Strafverfahren anzunehmen war (vgl. Urteil

Seite 21/38 des Bundesgerichts 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 4.4). 2.5 Unzulässig ist das Vorgehen nach Art. 63b Abs. 5 StGB, wenn die Umwandlung in eine stati- onäre Massnahme einzig den Zweck verfolgt, ein ansonsten sachgerechtes Behandlungs- und Kontrollsetting über den Weg der bedingten Entlassung "zu reinstallieren" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 4.4.6). Ebenfalls nicht ausreichend ist eine schwere psychische Störung ohne Auswirkungen auf die Gefährlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2.5). 3. Prüfung der therapeutischen Massnahme 3.1 Ausgangslage 3.1.1 Der Beschuldigte wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau am 29. April 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die strafprozessuale Haft von 194 Tagen wurde an die Freiheitsstrafe angerechnet. Die Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben. Während der Dauer des Thurgauer Strafprozesses befand sich der Beschuldigte vom 7. Juni 2015 bis am 20. April 2018 ca. 33 Monate im vorzeitigen Mass- nahmevollzug im Massnahmezentrum W.________. Die ambulante Massnahme wurde an- schliessend ebenfalls vorzeitig angetreten und vom 20. April 2018 über die Rechtskraft des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau hinaus bis am 9. Juli 2021 vollzogen. Die mit Urteil vom 14. Juli 2023 erfolgte formelle Aufhebung der ambulanten Massnahme durch die Vorinstanz ist in Rechtskraft erwachsen. Der vorzeitige Massnahmenvollzug und die ambu- lante Massnahme dauerten länger als die vom Obergericht des Kantons Thurgau ausgespro- chene Strafe (abzüglich der strafprozessualen Haft). Eine vollziehbare Reststrafe würde da- mit – werden die Thurgauer Verfahren isoliert betrachtet – nicht mehr bestehen. 3.1.2 Die ambulante Massnahme des Beschuldigten ist von der Vorinstanz – wie bereits erwähnt – rechtskräftig aufgehoben worden. Die Anwendung von Art. 63b Abs. 5 StGB ist damit grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3.2). Entgegen dem Gesetzeswortlaut ist auch bei einer verbüssten Strafe die Umwandlung der aufgehobenen ambulanten therapeutischen Massnahme in eine stationäre Massnahme nach Art. 63b Abs. 5 StGB zulässig (BGE 136 IV 156). Zusätzlich steht es dem Gericht ent- gegen dem Gesetzeswortlaut frei, neben einer stationären Massnahme erneut eine ambulan- te Massnahme anzuordnen, wenn es dies für angemessen erachtet (vgl. dazu Heer, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 63b StGB N. 25; Urteil des Bundesgerichts 6B_1397/2019 vom

12. Januar 2022 E. 4.4). 3.1.3 Die Anweisung des Bundesgerichts, eine erneute Prüfung der Verhältnismässigkeit nach den benannten Gesichtspunkten vorzunehmen, ist bindend. Trotzdem folgende Erwägungen: Der vorliegende Fall ist hinsichtlich der Rechtsprechung zu Art. 63b Abs. 5 StGB atypisch. Es handelt sich nicht um einen Fall, bei dem die fehlende Kooperation des Beschuldigten, eine neue Bewertung von dessen Rückfallgefahr oder medizinische Bedürfnisse zum Scheitern und zu einer Aufhebung der ambulanten therapeutischen Massnahme geführt haben und sich als Folge die Frage nach einem stationären Vollzug der Massnahme stellte (vgl. bspw.

Seite 22/38 Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018; Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023; Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2016 vom 7. November 2016). Der Fall ist auch nicht mit dem EGMR-Urteil Kadusic c. Schweiz vergleichbar, in dem nach Art. 65 Abs. 2 StGB aufgrund der Rückfallgefahr ohne weitere Straftaten nach dem En- de des Strafvollzugs eine stationäre Massnahme angeordnet wurde (vgl. EGMR-Urteil 43977/13 vom 9. Januar 2018 in Sachen Kadusic c. Schweiz, Ziff. 40 ff.; Urteil des Bundes- gerichts 6B_597/2012 vom 28. Mai 2013). Es liegen im vorliegenden Fall zusätzlich mehrere einschlägige Rückfallstraftaten des Beschuldigten während der ambulanten Massnahme vor. Bei diesen Rückfallstraftaten handelt es sich um Verbrechen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB. Bereits isoliert betrachtet würden diese neuen Straftaten angesichts der bestehenden Rückfallgefahr sowie der Schwere der gefährdeten Rechtsgüter die neue Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB rechtfertigen. 3.2 Prüfung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit 3.2.1 Die Feststellungen des Gutachters Dr. I.________ zur Diagnose und zur Rückfallgefahr sind wie dargelegt bindend. Es liegt mithin aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Pädophilie in Kombination mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (bei narzisstischen Zügen) vor. Die Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern und Kinderpornografie ist hoch (vgl. O IV act. 3/1/44). 3.2.2 Die amtliche Verteidigung führte aus, dass sich die Lebensumstände des Beschuldigten seit dem Gutachten von Dr. I.________ massgeblich verändert hätten. Die Therapiemassnahmen und auch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft hätten die Rückfallgefahr signifikant redu- ziert (OG GD II 30/2 S. 8). Ebenfalls würde das Tätigkeitsverbot die Rückfallprognose ver- bessern (OG GD II 30/2 S. 10). Dass Therapiemassnahmen die Rückfallgefahr gesenkt hätten, ist unzutreffend. Der Be- schuldigte brach die ambulante Therapie bei der X.________ einseitig im Sommer 2021 ab, bevor im November 2021 die Begutachtung bei Dr. I.________ stattfand (vgl. O IV act. 3/1/36/R). Seither besuchte er keine Therapie mehr. Entsprechend kann die Therapie bei der X.________ keinen Einfluss auf die gutachterlich festgestellte Rückfallgefahr haben. Auch die vorher von der X.________ durchgeführten ambulanten Therapiemassnahmen erzielten keine Wirkung. Gemäss dem Therapiebericht vom 25. Juni 2021 würde der Beschuldigte kleine Kinder weiterhin als attraktiv wahrnehmen. Er würde seine sexuellen Präferenzen als ich-synton, d.h. als Teil seiner Persönlichkeit wahrnehmen. Seine Einstellung zu schädigen- den Auswirkungen von sexuellen Handlungen von Erwachsenen mit Kindern sei ambivalent. Frühere Fortschritte bei dieser Thematik seien nicht nachhaltig gewesen und der Beschuldig- te sei in der Therapie passiv, oberflächlich und intransparent; es würde eine mangelnde Be- handlungsmotivation bei einem intransparenten Verhalten bestehen. Es bestehe die Mög- lichkeit, dass bei einem stationären Setting bessere Behandlungsergebnisse erzielt werden könnten (vgl. O IV act. 3/1/14 ff.). Wesentliche therapeutische Fortschritte mit legalprognosti- scher Wirkung werden mithin in den Therapieberichten der X.________ nicht beschrieben. Der Beschuldigte zeigte sich ferner auch an der Berufungsverhandlung weiterhin uneinsichtig hinsichtlich der Diagnosen und der Rückfallgefahr (OG GD II 30 Ziff. 28 f.). Auf die an der Berufungsverhandlung gestellte Frage, wie sich der Beschuldigte dazu stelle, dass seine jet- zige Wohnung nur rund 100 Meter von einem Kindergarten entfernt sei, antwortete er ge-

Seite 23/38 nervt, dass es G.________ sei und es dort an jeder Ecke irgendetwas habe, das der Be- währungsdienst monieren könnte (OG GD II 30 Ziff. 5). Zudem ist aufgrund der dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht von einer erheblichen spezi- alpräventiven Wirkung der Haft auszugehen. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung zeichnet sich dadurch aus, dass Strafen keine Wirkung hinterlassen (vgl. O IV act. 3/1/42). Dies korre- liert auch mit der Erkenntnis, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Abschluss des Thurgauer Strafverfahrens erneut delinquierte. Entsprechend führte der Gutachter das Zu- sammenspiel von Pädophilie und der gestörten dissozialen Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen als zentrales Element auf, welches die Deliktsprognose schwer belastet (O IV act. 3/1/45 Ziff. 2). Es handelt sich, wie auch bei der Pädophilie, um eine langanhaltende psychi- sche Störung. Ohne Therapie ist gemäss den schlüssigen Ausführungen des Gutachters eine Verbesserung der Legalprognose nicht zu erwarten (vgl. O IV act. 3/1/46/R Ziff. 10). Diese Erkenntnis entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Ohne Tataufarbeitung und Einsicht ist eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten (Urteil des Bundes- gerichts 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 8.5). Die vom Beschuldigten gezeigte Ein- sichtslosigkeit indiziert vielmehr eine andauernde gefährliche Grundhaltung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010 E. 2.2.2). Gleich verhält es sich mit dem angeordneten Tätigkeitsverbot. Bei einer dissozialen Person, die sich strategisch auf Bedürfnisbefriedigung ausrichtet und regelmässig die eigenen sexuellen Triebe über Regeln und Anordnungen stellt, wird ein Tätigkeitsverbot keine wesentliche Verbesserung der Legal- prognose bewirken können, zumal ein solches nur schwer kontrolliert werden kann. Es be- steht insgesamt kein Anlass, von der (überdies bindenden, vgl. E. I.1. Ziff. 1.3.5) Beurteilung der Rückfallgefahr durch den Gutachter abzuweichen. 3.2.3 Der Beschuldigte führte in der Vergangenheit in den Jahren 2013, 2020 und 2021 sexuelle Übergriffe auf Kinder beiden Geschlechts im Alter von vier bis zwölf Jahren aus (O IV act. 3/1/100; E. II.1 [Sachverhalt B.________]). Die Sexualpräferenz des Beschuldigten liegt mit- hin schwergewichtig bei Kindern beiden Geschlechts im Alter von 4 bis maximal 12 Jahren. Der Fokus der Handlungen des Beschuldigten richtet sich damit gegen präpubertäre Kinder. Die Art der Übergriffe bestand in vaginalen, oralen und analen sexuellen Handlungen, jedoch ohne Penetration. Das Obergericht hat dazu im Urteil vom 27. Oktober 2023 erwogen, dass der Beschuldigte allenfalls nur erschwert zur Penetration fähig sein wird (vgl. dazu ausführ- lich Dr. N.________ in O I act. 4/33) und bei seinen sexuellen Handlungen mit Kindern wahr- scheinlich keine Gewalt anwenden würde (obwohl er gemäss seinen Aussagen gegenüber J.________ auch "hartes Zeugs" anschauen würde). Das Obergericht erwog zudem, dass bspw. eine vaginale oder rektale Penetration mit der Hand oder einem Gegenstand oder ein oraler Missbrauch von Knaben und/oder Mädchen durch den Beschuldigten trotz seiner kör- perlichen Behinderung möglich sein wird und ein nicht unwesentlicher sexueller Übergriff auf ein Kind darstellt, der entwicklungspsychologisch schwere Folgen haben könnte (vgl. zur vik- timisierenden Wirkung von unterschiedlichen sexuellen Handlungen: Botschaft zur Harmoni- sierung der Strafrahmen, BBl 2018 S. 2874 Fn. 105). Diese Erwägungen sind zutreffend und zu bestätigen. Die körperliche Beeinträchtigung des Beschuldigten mitigiert die Art und Schwere der zu erwartenden sexuellen Handlungen mit Kindern nicht in einem entscheiden- den Ausmass. Auch die Weiterverbreitung von Kinderpornografie wird durch die körperliche Beeinträchtigung des Beschuldigten nicht betroffen.

Seite 24/38 3.2.4 Der Beschuldigte weist mit seinen dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitsmerkmalen und -zügen einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit, ein fehlendes Schuldbewusstsein und eine damit einhergehende Missachtung von sozialen Normen aus. Dies zeigte sich auch kürzlich im Rahmen der Sicherheitshaft, als der Beschuldigte spontan versuchte, ein Mobilte- lefon in die Zelle zu schmuggeln (OG GD II 30 Ziff. 17 ff.). Eine innere Hemmschwelle bei der Tatausführung, bspw. aufgrund der drohenden Wirkung von abschreckenden Strafen, Ein- sicht und Reue, prosozialer Einstellung etc. ist beim Beschuldigten wegen seiner dissozialen Persönlichkeitsdisposition nicht zu erwarten. Diese Persönlichkeitsdisposition begünstigt strafbare Handlungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der diagnostizierten pädo- philen Triebstörung (O IV act. 3/1/45 Ziff. 2). Diese Gefahr wird durch weitere Persönlich- keitsmerkmale des Beschuldigten verstärkt. Die hohe Basisintelligenz des Beschuldigten er- möglicht es ihm, Grooming-Strategien gegenüber Kindern geschickt und möglicherweise über längere Zeit hinweg unbemerkt zu entwickeln und anzuwenden. Aus den einfallsreichen Varianten der Tatausführung in der Vergangenheit (bspw. [1.] das Auftreten als "Babysitter"; [2.] die Tätigkeit im sog. Darknet im Rahmen des Pädophilenforums "The Love Zone"; [3.] die gegenüber J.________ angewandte Online-Grooming-Strategie; sowie [4.] der Unterwasser- Übergriff auf die 4-jährige B.________ im Kinderbecken) erhellt, dass der Beschuldigte seine Intelligenz und Phantasie einsetzen kann, um virtuellen wie auch direkten Zugang zu Kindern zu finden. Er verfügt über den Intellekt, die Fähigkeiten und auch den Willen, seine gewähl- ten Strategien gezielt umzusetzen (vgl. O IV act. 3/1/46 Ziff. 5). Potenziell verstärkt wird die Gefahr zudem durch die IT-Affinität des Beschuldigten. Auch wenn er in der Vergangenheit teilweise impulsiv und unbedacht handelte (bspw. Übergriff im Schwimmbad O.________, versuchtes Einschmuggeln von Mobiltelefon), ermöglichen es ihm seine IT-Kenntnisse grundsätzlich, Sicherheitsvorkehrungen im virtuellen Raum zu treffen, um sich einer schnel- len Entdeckung zu entziehen. Die gutachterlich festgestellte hohe Rückfallgefahr im Zusam- menhang mit Kinderpornografie und sexuellen Handlungen mit Kindern lässt sich damit überzeugend individuell konkretisieren. 3.2.5 Die sexuelle Integrität von Kindern ist ein bedeutendes Rechtsgut. Übergriffe auf Kinder kön- nen langanhaltende nachteilige Zustände in deren Leben wie Depressionen, Betäubungsmit- telabhängigkeit, Selbstmorde, posttraumatische Belastungsstörungen und Beziehungs- störungen verursachen (vgl. OG GD II 1 E. VII.5. Ziff. 5.3 S. 84 f. mit Hinweis auf Paolucci/ Genuis/Violato, A Meta-Analysis of the Published Research on the Effects of Child Sexual Abuse; in: Journal of Psychology, Volume 135 [2001], Ausgabe 1, S. 17-36). Dementspre- chend wertet das Bundesgericht sexuelle Handlungen mit Kindern als gravierende Straftaten, welche sogar bei einer niedrigen Sanktion des Anlassdelikts eine nachträgliche Verwahrung bei einem Scheitern der stationären Massnahme rechtfertigen können (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.4.7; Urteil des Bundesgerichts 7B_878/2023 vom

29. Februar 2024 E. 7.4). Diese richterliche Wertung wird auch vom Gesetzgeber getragen. Er brachte dies zum Ausdruck, indem er die Schwere von sexuellen Handlungen mit Kindern in einer bestimmten Alterskategorie neu bewertete, die Geldstrafe beim Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1bis StGB strich und bei Opfern, die das 12. Altersjahr noch nicht vollendet ha- ben, zudem eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gesetzlich verankerte (vgl. Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen, BBl 2018 S. 2869 ff.; in Kraft seit dem 1. Juli 2024).

Seite 25/38 3.2.6 Hinzu kommt, dass sich gerade jüngere Kinder, deren Anhänglichkeit und Unbedarftheit aus- genutzt wird, kaum gegen sexuelle Übergriffe wehren können. Es handelt sich mithin um eine besonders schützenswerte Opferkategorie, was Sexualstraftaten gegen Kinder von der Ein- stufung der Schwere her ein besonderes Gewicht verleiht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.4.7 mit dem Hinweis auf Art. 11 Abs. 1 BV und die UNO-Kinderrechtskonvention). Weiter ist wesentlich, dass die Verletzung der sexuellen Inte- grität von Kindern sich, im Gegensatz zu einem Vermögensdelikt, nicht nachträglich wieder gutmachen lässt. 3.2.7 Der Beschuldigte wurde für seine Straftaten durch die Obergerichte der Kantone Thurgau und Zug wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Kinderpornografie mit 40 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Auch wenn die einzelnen Taten, verglichen etwa mit ei- ner Vergewaltigung oder Schändung, nicht allzu schwer wogen, handelte es sich dennoch um eine hartnäckige Einzeldelinquenz zum Nachteil einer vulnerablen Opfergruppe, die ge- samthaft schwer wiegt. Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung kann die Delin- quenz des Beschuldigten nicht als geringfügig bezeichnet werden (OG GD II 30/2 S. 9). Überdies richtet sich die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht alleine nach der Dauer der im Zusammenhang mit dem Anlassdelikt ausgesprochenen Freiheitsstrafe, sondern nach der Gefährlichkeit des Täters (BGE 137 IV 201 E. 2.1). Dabei ist wesentlich, dass das Ausmass der zu befürchtenden Rechtsverletzung zufällig sein wird. Dieses wird im Wesentlichen vom Urteilsvermögen und von der Widerstandskraft eines präpubertären Kindes abhängen. Des- wegen drohen insbesondere auch (noch) schwerere Sexualstraftaten wie Schändungen oder sexuelle Nötigungen (vgl. dazu illustrativ der im Bundesgerichtsurteil 6B_1076/2021 vom

28. Oktober 2021 geschilderte Sachverhalt). Von ihrer Art her hat der Beschuldigte mithin in der Vergangenheit schwere Straftaten begangen und es sind aufgrund der dargelegten Rückfallgefahr auch schwere Straftaten in Zukunft zu befürchten. Damit steht fest, dass vor- liegend durch den nicht therapierten Beschuldigten schwerwiegende Rechtsgüter gefährdet werden. Eine drohende, schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegt vor. 3.3 Inhaltliche Verbindung der neuen Massnahme mit den ursprünglichen Straftaten 3.3.1 Der wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Kinderpornografie rechtskräftig verurteilte Beschuldigte wurde während der laufenden ambulanten Massnahme erneut einschlägig straffällig. Bei einer einschlägigen neuen Straffälligkeit in den Jahren 2020 und 2021 besteht eine enge Verbindung zu den ursprünglichen Straftaten aus den Jahren 2013 und 2014, zu- mal auch die erneute Straffälligkeit ihre Ursache in der diagnostizierten Pädophilie und der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten hatte. Besondere situative Elemente, welche die Delinquenz (mit-)verursacht haben können, ergeben sich nicht aus den Akten. Vielmehr war es der Beschuldigte, welcher jeweils aktiv (bspw. als "Babysitter", als Schwimmbadbesucher oder mittels Online-Foren/Chats) die Tatbegehungen herbeiführte (so auch der Gutachter, O IV act. 3/1/45 Ziff. 3). 3.3.2 Der erste Rückfall des Beschuldigten fand unmittelbar nach dem Ende des Thurgauer Straf- verfahrens statt. Mit Urteil des Bundesgerichts 6B_697/2019 vom 26. Juni 2020 wurde die Beschwerde in Strafsachen des Beschuldigten gegen das Urteil des Obergerichts des Kan- tons Thurgau vom 29. April 2019 abgewiesen. Bereits am 6. August 2020 fand der Übergriff auf B.________ im Schwimmbad O.________ statt, gefolgt von den Tathandlungen zum

Seite 26/38 Nachteil von J.________ zwischen dem 9. Oktober 2021 und dem 7. November 2021. Auch wenn die Ersttaten in den Jahren 2013 und 2014 bereits längere Zeit zurücklagen, besteht immerhin ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Strafverfahrens und der erneuten Aufnahme der Deliktstätigkeit. 3.3.3 Zudem besteht auch ein inhaltlicher Konnex zu den ursprünglichen Straftaten des Beschul- digten. Das Obergericht des Kantons Thurgau begründete im Urteil vom 29. April 2019 die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme anstelle einer stationären thera- peutischen Massnahme (wie noch das Bezirksgericht Arbon) beim Beschuldigten wie folgt: "Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Gericht keineswegs das beim Be- schuldigten unbestrittenermassen bestehende Rückfallrisiko verkennt. Mit Blick auf die be- reits absolvierte und weitgehend ergebnislose stationäre Massnahme sowie angesichts der momentanen Situation scheint indes die Weiterführung der ambulanten Massnahme als er- folgsversprechender und somit auch im Interesse der Allgemeinheit zu sein. […]" (O II act. 1/5/25). Die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme im Thurgauer Strafverfahren basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten von Dr.med. M.________ vom 18. August 2018, welches im Berufungsverfahren durch das Obergericht des Kantons Thurgau eingeholt wurde. Dr.med. M.________ hat im genannten Gutachten die Frage aufgeworfen, ob eine ambulante Therapie angesichts der Gefahr einer Neuauflage des querulatorischen Anpas- sungsstils des Beschuldigten nicht der bessere Weg sei (O I act. 4/44 ff. sowie Zusammen- fassung in O IV act. 3/1/33/R). Zum Zeitpunkt des Berufungsurteils befand sich der Beschul- digte bereits seit mehreren Monaten in Freiheit und der vorzeitige Vollzug der ambulanten Massnahme verlief mit der Lösung von kognitiven Verzerrungen bezüglich des Konsenses der Kinder verhalten positiv (vgl. O IV act. 3/1/6 ff.). Mit anderen Worten sollte dem Beschuldigten mit dem Urteil vom 29. April 2019 durch das Obergericht des Kantons Thurgau ausnahmsweise die Möglichkeit eröffnet werden, in Frei- heit eine ambulante Therapie zu absolvieren. Diese Möglichkeit basierte auf der Erwartung, dass der Beschuldigte dabei kooperieren würde. Heute steht hingegen fest, dass der von Dr.med. M.________ beschriebene querulatorische Anpassungsstil des Beschuldigten nicht mit der im Massnahmezentrum W.________ vorzeitig vollzogenen stationären therapeuti- schen Massnahme zusammenhing, sondern auch den anschliessenden ambulanten Vollzug wesentlich prägte: Der Beschuldigte ignorierte die gerichtlichen Bewährungsauflagen, indem er sich bereits ab Juli 2020 der Bewährungshilfe widersetzte und am 27. April 2021 den Mita- rbeitenden des Vollzugs- und Bewährungsdienstes den Zutritt für die gerichtlich angeordnete Kontrolle der elektronischen Systeme verweigerte (O IV act. 3/1/18). Ebenfalls verweigerte er ab dem 9. Juli 2021 die Fortführung der ambulanten Massnahme und sprach von einer "Gei- selhaft" (O IV act. 3/1/36/R). Zudem wurde der Beschuldigte während der laufenden Mass- nahme einschlägig rückfällig. In inhaltlicher Hinsicht liegt damit eine Konstellation vor, in wel- cher der Beschuldigte die ihm ausnahmsweise gewährte Chance eines ambulanten Voll- zugssettings unterlief, sobald der entsprechende Entscheid rechtskräftig wurde. In diesem Kontext beging er zudem die einschlägigen Straftaten, welche im vorliegenden Verfahren im Kanton Zug beurteilt werden. Es besteht damit auch in dieser Hinsicht ein Konnex zu den im Kanton Thurgau beurteilten Vorwürfe. Die spätere Sanktion ist damit inhaltlich vom ursprüng- lichen Zweck der Thurgauer Erstverurteilung noch getragen.

Seite 27/38 3.3.4 Zusammenfassend liegt eine ausreichende Verbindung im Sinne von Art. 5 EMRK zu den ur- sprünglichen Straftaten in den Jahren 2013 und 2014 vor. Insbesondere mit der einschlägi- gen, mehrfachen Rückfälligkeit des Beschuldigten unmittelbar nach der Rechtskraft des Thurgauer Strafverfahrens, aber auch mit dem erneuten Auftreten dessen querulatorischen Anpassungsstils im Rahmen der ambulanten Massnahme, liegen auch neue Tatsachen vor, welche eine andere Beurteilung des Vollzugs der therapeutischen Massnahme nahelegen, als dies noch im April 2019 durch das Obergericht des Kantons Thurgau der Fall war. Gleich- falls bestehen nach der Auffassung des Gutachters mit der Justizvollzugsanstalt Regensdorf (Pöschwies) und der dort praktizierten Intensivtherapie nunmehr auch geeignetere Behand- lungsmöglichkeiten, als dies im Massnahmezentrum W.________ sowie im ambulanten Massnahmenvollzug der Fall war (vgl. O IV act. 3/1/44/R). 3.4 Verhältnismässigkeitsprüfung 3.4.1 Wie sich aus dem Gutachten von Dr. I.________ ergibt, ist der Beschuldigte behandlungsbe- dürftig und es besteht ein hohes Rückfallrisiko. Eine Strafe alleine ist deswegen nicht geeig- net, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Weiter besteht eine Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils bezüglich der Feststellungen, wonach eine stationäre therapeutische Massnahme in der Justizvollzugsanstalt Regensdorf geeignet ist, die Rückfallgefahr signifi- kant zu senken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 10.6.2 f.). Die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme liegen vor. Ferner liegen auch die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB vor. Dies in dem Sinne, dass der Beschuldigte nicht nur im Thurgauer Verfahren ausreichende Anlassdelikte begangen hat, sondern auch die späteren Straftaten, für welche der Beschuldigte im Zuger Verfahren verurteilt wird, bereits ausrei- chende Anlassdelikte für eine stationäre therapeutische Massnahme darstellen. 3.4.2 Die Eignung der Massnahme steht durch die bindende Feststellung, dass eine stationäre the- rapeutische Massnahme in der Justizvollzugsanstalt Regensdorf geeignet ist, die Rückfallge- fahr signifikant zu senken, fest. Die Massnahme ist ferner erforderlich, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten, resp. um der drohenden, schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu begegnen. 3.4.3 Selbst unter "besonders strikten Gesichtspunkten" – nichts anderes sollte bei einer statio- nären therapeutischen Massnahme ungeachtet der Anordnungsgrundlage massgeblich sein

– muss auch die Verhältnismässigkeit (i.e.S.) der stationären Massnahme bejaht werden. Es ist zutreffend, dass die stationäre therapeutische Massnahme sehr stark in die Grundfreihei- ten des Beschuldigten, insb. sein Recht auf Freiheit und auf wirtschaftliche Entfaltung (sofern er sein Studium wieder aufnehmen würde), eingreift. Wie bereits mehrfach dargelegt wurde, ist die Gefahr von Rückfällen des Beschuldigten hoch. Die dadurch gefährdeten Sicherheits- interessen sind bedeutsam. Ferner sind die Behandlungschancen hinsichtlich der Verbesse- rung der Legalprognose in der Justizvollzugsanstalt Regensdorf gemäss den bindenden Aus- führungen des forensisch-psychiatrischen Gutachters realistisch und intakt. Auch wenn der bisherige problembehaftete Vollzugsverlauf, der massive Widerstand gegen jegliche Verän- derung, die gestört-dissozialen Persönlichkeitsmerkmale und die körperliche Beeinträchti- gung des Beschuldigten in die Interessenwertung miteinbezogen werden, verbleibt keine an-

Seite 28/38 dere denkbare Möglichkeit, als eine therapeutische Massnahme anzuordnen. Die Rückfallge- fahr des nicht ausreichend therapierten, behandlungsbedürftigen Beschuldigten in Freiheit ist angesichts der hoch gefährdeten Rechtsgüter gesellschaftlich mittel- und längerfristig nicht tragbar. 3.4.4 Die erneute Anordnung einer ambulanten Massnahme trotz deren rechtskräftig erfolgten Aufhebung kann die Gefahr für die bedeutenden Rechtsgüter weder komplett abwenden noch wesentlich mitigieren. Wie aus dem Gutachten entnommen werden kann, sei der sozia- le Empfangsraum des Beschuldigten ungenügend, um eine deliktspräventive Wirkung zu ent- falten, zumal er diesen manipuliere oder sich diesem entziehe (O IV act. 3/1/45 ff.). Ein am- bulantes Setting sei zudem zu wenig intensiv und nachhaltig, um bei der bisher gezeigten, ungenügenden Compliance des Beschuldigten eine Änderung herbeizuführen (O IV act. 3/1/44 f.). Die Feststellungen des Gutachters zur Ungeeignetheit einer ambulanten therapeu- tischen Massnahme sind bindend, da die Rügen des Beschuldigten dagegen vom Bundesge- richt verworfen wurden. Überdies sind die Ausführungen des Gutachters angesichts des bis- herigen Vollzugsverhaltens des Beschuldigten überzeugend und mangels wesentlicher Ände- rungen des Sachverhalts auch weiterhin ausreichend aktuell (vgl. E. IV.3. Ziff. 3.2.1 und 3.2.2 sowie BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.4.1). So gab es zwar eine kurze Zeitphase von April 2018 bis Dezember 2019, in der die ambulante therapeutische Massnahme bei der X.________ Fortschritte erzielte und der zuständige Therapeut Zugang zum Beschuldigten erlangte (im Detail: OG GD II 1 E. VII.2. Ziff. 2.10 S. 67 ff.). Diese Phase korrelierte indessen mit Erwartungen des Beschul- digten an die Justiz und war nicht nachhaltig. So kam es bereits kurze Zeit nach dem Ab- schluss des Thurgauer Verfahrens im August 2020 zu einem Rückfall in der Form eines Hands-on Deliktes, was die fehlende Wirkung der ambulanten therapeutischen Massnahme unterstreicht. Später folgte trotz des laufenden Strafverfahrens ein weiterer Rückfall. Selbst wenn eine besonders strikte Verhältnismässigkeitsprüfung angewendet wird, verbleibt ange- sichts des bisherigen Vollzugsverhaltens des Beschuldigten und dessen Rückfällen nur die Erkenntnis, dass dessen dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsmerkmale und -züge in Kombination mit der Pädophilie den Erfolg einer ambulanten therapeutischen Behandlung ausschliessen. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit einer schwerwiegenden Straftat zum Nachteil von Kindern und den damit gefährdeten Rechtsgütern gibt es vorliegend keine valablen Alternativen zu einer stationären therapeutischen Massnahme mit einem besonders engen Behandlungssetting. 3.4.5 Die vom Beschuldigten an der Berufungsverhandlung vom 24. April 2025 erstmalig geäus- serte Therapiebereitschaft ändert an diesen Schlussfolgerungen nichts. So gab Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ebenfalls zu Protokoll, dass es grundsätzlich zutreffend sei, dass er gar keine Therapie benötige. Denn die Diagnosen und die Rückfallgefahr seien vom Gutachter unzutreffend festgestellt worden. Er sei mit der ambulanten Therapie deswegen einverstanden, damit keine stationäre Therapie angeordnet werde. Ein innerer Leidensdruck, eine Therapie zu beginnen, verneinte er (OG GD 30 Ziff. 33 ff.). Diese Äusserungen sind nicht geeignet, den ambulanten Vollzug der Massnahme als geeigneteres milderes Mittel er- scheinen zu lassen. Denn der geäusserte Wille des Beschuldigten, eine ambulante therapeu- tische Massnahme zu akzeptieren, wird einzig von seinem Bedürfnis beeinflusst, die Thera- pie nicht stationär anzutreten. Eine Krankheitseinsicht oder die intrinsische Motivation, eine Therapie zu absolvieren, bestehen nicht. Wie die Staatsanwaltschaft zurecht ausführte, ist

Seite 29/38 die entsprechende Bereitschaft als taktisch zu beurteilen. Aufgrund des bisherigen Vollzugs- verhaltens des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der geäusserte Therapiewille nicht ernsthaft ist und die Therapiebereitschaft nicht nachhaltig sein wird. Der ambulante Vollzug der therapeutischen Massnahme bleibt mithin trotz der an der Berufungsverhandlung geäus- serten Bereitschaft als milderes Mittel nicht geeignet. 3.4.6 Stützende Weisungen nach Art. 63 Abs. 2 StGB wie Bewährungshilfe, Kontaktverbote, die Kontrolle elektronischer Daten und auch das Tätigkeitsverbot nach Art. 67 StGB etc. sind vorliegend nicht geeignet, die Rückfallgefahr mittel- und längerfristig in wesentlichem Aus- mass zu mindern. Aufgrund der hohen Intelligenz des Beschuldigten, dessen strategisch- manipulativen Tendenzen sowie der fehlenden sozialen Kontrolle in Freiheit bestehen keine ausreichenden Möglichkeiten, die drohende pädosexuelle Delinquenz mittel- und längerfristig zu unterbinden. Zudem hat der Gutachter Dr. I.________ schlüssig dargelegt, dass der Be- schuldigte mit seiner komplexen psychischen Erkrankung einen Intensivtherapieansatz benötige, welchen nur eine spezialisierte Massnahmeninstitution wie die Justizvollzugsanstalt Regensdorf bieten könne. 3.4.7 Schliesslich ist mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit anzumerken, dass die stationäre The- rapie – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte – die letzte Chance für den Beschul- digten ist und bei einem weiteren Rückfall wohl nicht mehr über eine Therapie, sondern über eine Verwahrung verhandelt werden müsste. 3.4.8 Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Vorinstanz ist unbegründet. Es ist eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Die ausgesprochene Strafe ist gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB zu Gunsten dieser Massnahme aufzuschieben. V. Tätigkeitsverbot 1. Im Obergerichtsurteil S 2023 28 vom 27. Oktober 2023 wurde festgestellt, dass das Kata- logstraftaterfordernis gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 1 und 2 StGB erfüllt sei und kein besonders leichter Fall vorliege. Ein Tätigkeitsverbot sei geeignet, erforderlich und ver- hältnismässig im engeren Sinne, weswegen dieses, zusammen mit Bewährungshilfe gemäss Art. 67 Abs. 6 StGB, anzuordnen sei (OG GD II 1 E. VIII, S. 86 f.). 2. Das Bundesgericht verwarf die Einwendungen des Beschuldigten, weswegen auch in diesem Punkt eine Bindungswirkung besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom

6. November 2024 E. 13). Folglich ist, unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil vom

27. Oktober 2023, ein Tätigkeitsverbot mitsamt Bewährungshilfe anzuordnen.

Seite 30/38 VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Entschädigungen 1.1 Der Beschuldigte führte aus, dass die angeordneten 1'016 Tage Haft seit dem 11. Mai 2022 auf unverwertbaren Beweisen beruht hätten. Diese sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Deswegen sei er mit CHF 200.00 pro Hafttag zu entschädigen (OG GD II 30/2 S. 11). 1.2 Die formellen und materiellen Voraussetzungen der Haft des Beschuldigten waren am

11. Mai 2022 auch ohne die Berücksichtigung der Pornografie-Vorwürfe im Zusammenhang mit den Omegle-Sachverhalten gegeben. Gegen den Beschuldigten waren zu diesem Zeit- punkt in den Kantonen Zug und Zürich bereits Strafverfahren wegen des Verdachts auf se- xuelle Handlungen mit Kindern hängig (vgl. O I act. 1/1; O IV act. 3/1/52). In materieller Hin- sicht lag am 11. Mai 2022 ein dringender Tatverdacht betreffend sexuelle Handlungen mit ei- nem Kind (Anklageziffer 1.1; z.N.v. B.________) und betreffend versuchte sexuelle Handlun- gen mit einem Kind und mehrfache Pornografie (Anklageziffer 1.2, z.N.v. J.________) vor. Die nachträglichen Freisprüche vom Vorwurf der Pornografie im Zusammenhang mit den Omegle-Sachverhalten betrafen mithin nur einen vergleichsweise geringfügigen Teil des Tat- verdachts, der zum damaligen Zeitpunkt gegen den Beschuldigten bestand. Der allgemeine Haftgrund lag vor. Am besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr änderte der Wegfall der Pornografie-Vorwürfe im Zusammenhang mit den Omegle-Nutzern in Deutschland und Österreich nichts, da dieser auf den einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten basierte (O IV act. 6/63). Insgesamt war die Anordnung von Untersuchungshaft auch ohne Berück- sichtigung der Omegle-Sachverhalte materiell rechtmässig. Dem Beschuldigten steht folglich keine Entschädigung im Zusammenhang mit unrechtmässig erlittener Haft zu. 1.3 Der Beschuldigte befand sich während 1'016 Tagen in strafprozessualer Haft. Wie dargelegt, übersteigt dies die Strafe. Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist indessen nicht nur an die Strafe anzurechnen, sondern auch an den Vollzug der stationären Massnahme (BGE 141 IV 236 E. 3.8 und 3.9). Da der Vollzug der Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu Gunsten einer (unbefristeten) stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde, ist die Frage einer möglichen Überhaft erst mit dem Abschluss der Massnahme zu prüfen. 1.4 Der Beschuldigte beantragte, dass ihm eine Entschädigung für die Sicherheitshaft vom

27. Oktober 2023 bis am 19. Februar 2025 zugesprochen werde. Da das Bundesgericht das Urteil vom 27. Oktober 2023 aufgehoben habe, würde kein gültiger Hafttitel bestehen. Diese Argumentation ist unzutreffend. Das Urteil vom 27. Oktober 2023 wurde betreffend die ange- ordnete Sicherheitshaft nicht aufgehoben. Die Rügen des Beschuldigten sind vom Bundes- gericht abgewiesen worden (vgl. Urteil 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 12.4 und E. 14). Wie bereits dargelegt, ist es rechtlich irrelevant, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Folglich fand keine Aufhebung des Hafttitels statt und es bestand auch kei- ne Notwendigkeit, über die Sicherheitshaft des Beschuldigten nochmals zu entscheiden. Dem Beschuldigten steht in diesem Zusammenhang keine Entschädigung zu.

Seite 31/38 1.5 Im Haftentscheid vom 14. November 2023 wurde festgestellt, dass das Beschleunigungsge- bot in Haftsachen verletzt worden ist. Sodann wurde festgestellt, dass die Sicherheitshaft des Beschuldigten vom 15. Oktober 2023, 0.00 Uhr, bis 26. Oktober 2023, 14.00 Uhr, mangels formgültigen Hafttitels rechtswidrig war (OG GD 5/13 S. 13). Die Sicherheitshaft, deren Rechtswidrigkeit festgestellt wurde, ist dem Beschuldigten im vorliegenden Urteil an die aus- gesprochene Strafe angerechnet worden. Die daraus resultierende Überhaft wird im Rahmen der stationären Massnahme zu berücksichtigen sein und angerechnet, sobald diese beendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 12.4). Daraus folgt, dass die Sicherheitshaft materiell gerechtfertigt war und auch an die Strafe angerech- net wird, indessen in formeller Hinsicht für den genannten Zeitraum kein Hafttitel vorlag. 1.5.1 Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Verfahrensvorschriften über die Untersu- chungs- und Sicherheitshaft, insbesondere das Fehlen eines in der gesetzlich vorgeschrie- benen Form gefällten Haftentscheids, durch eine Feststellung der Unregelmässigkeit, eine teilweise Beschwerde-Gutheissung und die Auferlegung der Gerichtskosten an den Staat behoben werden (BGE 137 IV 92 E. 3). Je nach Schwere der Unregelmässigkeit ist gemäss Art. 431 StPO zusätzlich eine Entschädigung zuzusprechen. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach dem Zivilrecht (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_991/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.3.4). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Be- einträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstver- schulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zah- lung eines Geldbetrags (BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98; 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119). Die Fest- legung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richter- lichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Bei einer (materiell) ungerechtfertigten Haft erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.00 pro Tag als angemessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.2). 1.5.2 Die gesetzlich geforderten Feststellungen des Fehlens eines Hafttitels und der Verletzung des Beschleunigungsgebots sind bereits im Haftentscheid vom 14. November 2023 erfolgt. Für den neuen Haftentscheid wurden dem Beschuldigten zudem keine Kosten auferlegt. Da- durch wurde dem Beschuldigten bereits Genugtuung verschafft. Die erlittene Unbill durch den Wegfall des formellen Hafttitels ist zudem gering. Der Hafttitel bestand fristgerecht, wur- de indessen nachträglich vom Bundesgericht wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben, so dass das Verfahren wiederholt werden musste. Der Vorgang war transparent und führte nicht zu einer wesentlichen Unsicherheit beim Beschuldigten. Zudem befand sich der Beschuldigte bereits seit längerer Zeit in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Haft war aus einer materiellen Perspektive zudem rechtmässig und wurde der Sanktion ange- rechnet. Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit deutlich vom Fall einer ungerechtfer- tigten Haft. Neben der bereits verschafften Genugtuung in Form der gerichtlichen Feststel- lungen kann damit nur noch eine geringe Genugtuungssumme ausgesprochen werden. In Würdigung der gesamten Umstände kann die Genugtuung auf pauschal CHF 200.00 (inkl. Zinsen) festgesetzt werden.

Seite 32/38 1.6 Eine weitere Entschädigung ist nicht geschuldet. Zwar hat das Bundesgericht festgestellt, dass es sich bei den Erhebungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Kompetenz- zentrum Cybercrime) bezüglich der Omegle-Sachverhalte um bewilligungspflichtige Randda- tenermittlungen handelte. Da die entsprechenden Daten unverwertbar sind und mittlerweile vernichtet wurden, ist von einer unbekannten Täterschaft auszugehen, deren Randdaten oh- ne Bewilligung erhoben wurden. Ein Einfluss auf die materielle Rechtmässigkeit der strafpro- zessualen Haft des Beschuldigten bestand, wie bereits dargelegt, nicht. Ferner handelte es sich, verglichen mit einer Hausdurchsuchung, um einen wenig invasiven Eingriff, da keine In- haltsdaten betroffen waren. Eine Grundlage für eine Entschädigung nach Art. 431 Abs. 1 StPO besteht nicht. 1.7 Unter dem Titel des Schadenersatzes beantragte der Beschuldigte die Zusprechung von CHF 300'000.00. Der Studienabschluss des Beschuldigten habe sich wegen der unrecht- mässigen Haft um drei Jahre verschoben. Ihm sei dadurch ein Gewinn in der Höhe von CHF 300'000.00 entgangen (OG GD II 30/2 S. 12). Eine unrechtmässige Haft liegt nicht vor, weswegen kein Schadenersatz geltend gemacht werden kann. Abgesehen davon ist ein ent- gangener Gewinn ohnehin nicht erstellt. Der Antrag ist abzuweisen. 2. Anpassung des erstinstanzlichen Kostenspruchs 2.1 Die Vorinstanz hat die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Untersu- chungsverfahrens auf CHF 23'780.00 festgelegt und im Umfang von neun Zehnteln dem Be- schuldigten auferlegt. Der Beschuldigte wurde zudem verpflichtet, neun Zehntel der Kosten der amtlichen Verteidigung zu tragen (OG GD 1 S. 106). 2.2 Die Höhe der Verfahrenskosten wurde im Bundesgerichtsverfahren und im Rückweisungs- verfahren nicht beanstandet und kann bestätigt werden. 2.3 Der Beschuldigte wird betreffend die Anklagesachverhalte 1.3 und 1.4 freigesprochen. Die Sanktion fällt zudem geringfügig tiefer aus. Die weiteren Punkte des vorinstanzlichen Urteils, insbesondere die Schuldsprüche wegen mehrfacher (darunter versuchter) sexuellen Hand- lungen mit einem Kind sowie die stationäre therapeutische Massnahme, werden bestätigt. Ausgehend von diesen Erwägungen trägt der Beschuldigte drei Viertel der Kosten (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung) für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren. Die Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung steht un- ter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten. 3. Neuregelung der Kosten des Berufungsverfahrens 3.1 Im Urteil vom 27. Oktober 2023 ist die Entscheidgebühr auf CHF 11'000.00 festgelegt wor- den. Dies ist im Bundesgerichtsverfahren und im Rückweisungsverfahren nicht beanstandet worden. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung der §§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) zu bestäti- gen. 3.2 Aufgrund der zwei Freisprüche ist die Berufung des Beschuldigten teilweise gutzuheissen. Wie bereits dargelegt, sind die Freisprüche betreffend die Anklageziffern 1.3 und 1.4 ge-

Seite 33/38 genüber den erfolgten Schuldsprüchen untergeordnet. Ferner hatten die Freisprüche nur ei- ne geringfügige Auswirkung auf die Sanktion, während die stationäre therapeutische Mass- nahme bestätigt werden musste. Mit seinen Entschädigungsanträgen unterlag der Beschul- digte zudem weitgehend. Gesamthaft gewürdigt rechtfertigt es sich, einen Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 3.3 Dem amtlichen Verteidiger wurde im Urteil vom 27. Oktober 2023 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 10'000.00 (inkl. MWST und Spesen) zugesprochen. Mit Honorarnote vom

24. April 2025 machte der amtliche Verteidiger für das Rückweisungsverfahren weitere 42 Stunden Arbeitsaufwand (CHF 9'240.00), CHF 554.40 allgemeine Spesen und CHF 203.00 Reisepesen geltend (total inkl. MWST CHF 10'807.20, vgl. OG GD II 30/2/1). Der Stunden- aufwand ist wie folgt zu kürzen: 24.04.25: Für die Berufungsverhandlung wurden vier Stunden antizipiert. Diese dauerte eineinhalb Stunden (OG GD II 30). Die Honorarnote ist um zweieinhalb Stunden zu kürzen. 24.04.25: Am 24. April 2025 wurden div. Telefongespräche für den Zeitraum vom 4. Fe- bruar 2025 bis am 24. April 2025 mit 1,8 Stunden eingebucht. Die nachträgliche Einbuchung ist nicht nachvollziehbar, zumal Kleinstaufwendungen wie E-Mails etc. an anderen Daten jeweils am gleichen Tag ausgewiesen wurden. Die Posi- tion ist nicht im Sinne von § 14 Abs. 3 AnwT spezifiziert ausgewiesen und muss mithin ermessensweise eingeschätzt werden. Der amtliche Verteidiger legt nicht dar, warum die unspezifizierte Position angesichts der zahlreichen E-Mails und den zwei Besprechungen zu total zwei Stunden notwendig gewesen wäre. Dies wäre auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Ermessensweise ist eine Kürzung um eine Stunde vorzunehmen. 24.04.25 Die Reisezeit wurde mit 3,1 Stunden antizipiert. Reisezeiten werden im Kanton Zug pauschalisiert mit maximal einer halben Stunde entschädigt (vgl. dazu Merkblatt amtliche Verteidigungen im Kanton Zug; Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 2.1, 4.3-4.8). Die Position ist um 2,1 Stunden zu kürzen. div. Für die Berufungsbegründung (Plädoyer) wurden insgesamt 14 Stunden ver- merkt. Die Einwendungen im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt 1.2 (J.________) müssen zudem als aussichtslos bewertet werden. Ansonsten ist der Zeitaufwand, trotz der hohen Kosten im Zusammenhang mit der weiteren Vorbereitung der Berufungsverhandlung, nicht zu beanstanden. Die Position ist um eine Stunde zu kürzen. Angemessen ist mithin ein Aufwand von (aufgerundet) 35,5 Stunden. Für die Kenntnisnahme des Urteils und die Nachbesprechung ist von Amtes wegen eine Stunde hinzuzurechnen. Dies ergibt eine Entschädigung von CHF 8'030.00 (36,5 x CHF 220.00). Die geltend gemach- ten Kleinspesen von CHF 554.40 wurden nicht spezifiziert und diese Forderung kann nicht gemäss § 25 AnwT inhaltlich überprüft werden. Die Spesen sind deswegen gemäss § 25 Abs. 2 AnwT pauschal auf drei Prozent des zugesprochenen Honorars (total CHF 240.90) festzusetzen. Die geltend gemachten Fahrspesen von CHF 0,70 pro Kilometer können ge- nehmigt werden (vgl. Merkblatt amtliche Verteidigung). Entsprechend beträgt der Spesenan- spruch CHF 443.90. Das amtliche Honorar ist mithin gestützt auf §§ 16 Abs. 1, 15 Abs. 1 und

Seite 34/38 2, 14 Abs. 3, 25 Abs. 1 und 2 und 25a AnwT auf CHF 9'160.30 (inkl. MWST) festzusetzen. Zuzüglich der bereits im ersten Berufungsverfahren zugesprochenen CHF 10'000.00 beträgt das Honorar für das Berufungsverfahren insgesamt CHF 19'160.30. 3.4 Der Beschuldigte hat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren im Um- fang von drei Vierteln zu tragen. Die Rückzahlung hat zu erfolgen, sobald es die wirtschaftli- chen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die Kosten für die Akteneinsicht im Beru- fungsverfahren (verschlüsselte Datenträger) sind auf die Staatskasse zu nehmen. VII. Weiteres 1. Das Bundesgericht wies die Berufungsinstanz an, über die erhobenen Beweismittel neu zu entscheiden. Mit Präsidialverfügungen vom 5. März 2025 und vom 1. April 2025 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 277 Abs. 2 StPO die Vernichtung der von den österreichi- schen Behörden beschafften Daten von Omegle, der Datenerhebungen bei der K.________ sowie der entsprechenden Ermittlungsberichte an. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwach- sen. Die Daten wurden bereits entfernt und vernichtet. Die Umsetzung der Anweisungen des Bundesgerichts kann damit nicht mehr Teil des Endurteils sein. Die weiteren gemäss der Präsidialverfügung vom 1. April 2025 gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO ausgesonderten Doku- mente werden nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens vernichtet (vgl. E. I.2.). 2. Die Parteien wurden in der Präsidialverfügung vom 10. Februar 2025 aufgefordert, zur Her- ausgabe des Urteils an die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis gemäss deren Anfrage vom

15. Dezember 2023 Stellung zu nehmen. Die Parteien liessen sich dazu nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis ist als originär zuständige Behörde nach Rechtskraft mit einer Kopie des vorliegenden Urteils sowie mit einer Kopie des Urteils des Bundesge- richts zu bedienen (vgl. Art. 21 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechts- hilfe in Strafsachen [SR 0.351.1]). 3. Mit Präsidialverfügung vom 1. April 2025 zog die Verfahrensleitung die von der Zuger Polizei gesicherten Daten (verschlüsselte Festplatten) bei. Diese Daten, deren Inhalt aufgrund der Verschlüsselung nicht bekannt ist und denen folglich kein Beweiswert zukommt, sind nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten. 4. Eine Urteilsausfertigung ergeht an die Vollzugs- und Bewährungsdienste der Kantone Thur- gau und Zug. Diese werden aufgrund ihrer interkantonalen Zuständigkeitsregeln prüfen müs- sen, welcher Kanton für den Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme und der Bewährungshilfe im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsverbot zuständig sein wird.

Seite 35/38 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom

14. Juli 2023 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten D.________ wird hinsichtlich des Vorwurfes der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB (Anklageziffer 1.3 und 1.4 betreffend die Beschaffung von verbotener Pornografie) eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 StGB (Anklageziffer 1.2, 5. Abschnitt [zeigen von ca. 20 - 30 Videos mit kinderpornografischem In- halt]; Anklageziffer 1.2, 6. Abschnitt [zeigen von zwei bis drei Bildern mit kinderpornografischem Inhalt]). […] 5. Der mit Urteil des Kreisgerichtes Toggenburg ST.2018.12815 vom 2. November 2020 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe wird nicht widerrufen. 6.1 Die vom Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil SBR.2016.44 vom 29. April 2019 angeordnete ambu- lante Massnahme (inkl. dazugehörige Weisungen und Bewährungshilfe) wird gestützt auf Art. 63a Abs. 3 StGB aufgehoben. 6.2 Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, wonach die vom Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil SBR.2016.44 vom 29. April 2019 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu vollziehen sei, wird nicht eingetreten. 6.3 Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, wonach ab Entlassung Bewährungshilfe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB anzuordnen sei, wird nicht eingetreten. […] 10.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. H.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 32'524.30 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. […] 11. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten heraus- gegeben (Lagerort jeweils: Zuger Polizei /KTD): 11.1 Mobiltelefon Samsung 11.2 Notebook msi, inkl. Netzteil 11.3 Mobiltelefon Sony 11.4 Festplatte Seagate 8 TB 11.5 PC Sharkoon 11.6 USB-Stick (Pos. 5) […]"

Seite 36/38 2. Die Berufung des Beschuldigten wird teilweise gutgeheissen. 3. Der Beschuldigte D.________ wird von den Vorwürfen der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB im Zusammenhang mit den Anklage- sachverhalten 1.3 (Omegle-Nutzerinnen in Österreich) und 1.4 (Omegle-Nutzer in Deutsch- land) freigesprochen. 4. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen 4.1 der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; 4.2 der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 4.3 der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB; 4.4 der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB. 5.1 Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft von 1'016 Tagen. 5.2 Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. 5.3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Dispositivziffer 5.1 wird zu Gunsten des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben. 6.1 Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufli- che Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 6.2 Für die Dauer des Verbotes wird Bewährungshilfe angeordnet. 7. Die Präsidialverfügungen vom 5. März 2025 und vom 1. April 2025 werden bestätigt, sofern sie nicht gegenstandslos geworden sind. 8.1 Die Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens betragen CHF 23'780.75 und werden in Abänderung des vorinstanzlichen Kosten- spruchs zu drei Vierteln (CHF 17'835.55) dem Beschuldigten auferlegt. Im übrigen Umfang (CHF 5'945.20) werden sie auf die Staatskasse genommen. 8.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungs- verfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (total CHF 32'524.30) im Umfang von drei Vierteln (CHF 24'393.20) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im übrigen Umfang (CHF 8'131.10) werden sie auf die Staatskasse genommen.

Seite 37/38 9.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. dem Rückweisungsverfahren) betragen CHF 11'000.00Entscheidgebühr CHF 100.00 Auslagen CHF 11'100.00Total und werden dem Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln (CHF 8'325.00) auferlegt. Im übrigen Umfang (CHF 2'775.00) werden sie auf die Staatskasse genommen. 9.2 Die Kosten der Zuger Polizei, IT Forensik, im Zusammenhang mit der Akteneinsicht im Beru- fungsverfahren (CHF 422.75) werden auf die Staatskasse genommen. 9.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt H.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren (inkl. dem Rückweisungsverfahren) mit CHF 19'160.30 (inkl. MWST und Spesen) entschädigt. 9.4 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfah- ren im Umfang von drei Vierteln zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. Im übrigen Umfang werden sie auf die Staatskasse genommen. 10. Der Beschuldigte wird aus der Staatskasse mit CHF 200.00 entschädigt. Darüber hinaus werden die geltend gemachten Entschädigungsansprüche des Beschuldigten abgewiesen.

11. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 12. Die Zuger Polizei, Dienst Kriminaltechnik, wird angewiesen, die von den elektronischen Geräten des Beschuldigten gesicherten Daten zu löschen (gemäss Rapport Dok ZG 586788- 135129, S. 6, Ziff. 3.2). 13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 14. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, a.o. Oberstaatsanwältin A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt H.________ (für sich und zuhanden des Beschuldigten) - Privatklägerin B.________, v.d. die Mutter (auszugsweise, E. I, E. II.1 und Urteilsdispo- sitiv) - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (vorab zur Kenntnisnahme) - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Thurgau (vorab zur Kenntnisnahme)

Seite 38/38 - Bundesamt für Polizei (Art. 1 Ziff. 3 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Stra- fentscheide [SR 312.3]) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug, allenfalls zur Prüfung der Zuständigkeit des Vollzugs; unter Beilage des erstinstanzlichen Urteils) - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Thurgau (zum Vollzug, allenfalls zur Prü- fung der Zuständigkeit des Vollzugs; unter Beilage des erstinstanzlichen Urteils) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG sowie zum Vollzug von Dispositivziffer 12) - Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis (gemäss Art. 21 Abs. 2 EUeR; mitsamt einer Kopie des Urteils des Bundesgerichts vom 6. November 2024) Obergericht des Kantons Zug I. Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: