mehrfache (qualifizierte) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1 Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der amtlichen Ver- teidigung fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung des Beschuldigten ist einzutreten.
E. 1.1 Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Aussagen von H.________ sowie der Audioproto- kolle als erstellt, dass der Beschuldigte von H.________ vier Kilogramm Kokain erworben hatte. Aufgrund der Aussagen von H.________ sowie der Audioprotokolle ging die Vor- instanz von einem Reinheitsgrad des Kokaingemisches von 94 % (bzw. abgerundet 1,8 Kilo- gramm reines Kokain) und 80 % (bzw. 1,6 Kilogramm reines Kokain) aus. Ferner erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte zwei Kilogramm Kokaingemisch an H.________ zurückgeben und zwei Kilogramm Kokaingemisch (bzw. 1,6 Kilogramm reines Kokain) zu einem Verkaufspreis von CHF 90'000.00 an unbekannte Abnehmer, die bereits vor dem Kauf Interesse zeigten, weiterverkaufen konnte.
E. 1.2 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG;
E. 1.3 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. […] 4.1 Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 1'089.90 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass diese Entschädigung bereits ausgerichtet wurde. 4.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt E.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 18'811.25 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von den ihm bereits ausgerichteten zwei Akontozahlungen in der Höhe von total CHF 7'750.00 wird Vormerk genommen. […] 4.4 Das Gesuch des Beschuldigten B.________, es seien ihm die Kosten gestützt auf Art. 425 StPO zu erlas- sen, wird abgewiesen. 5. Die beschlagnahmte Uhr "Hublot" 301RX 1/250 Big Bang Limited Edition wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. 442 Abs. 4 StPO durch die Gerichtskasse des Kantons Zug verwertet und der Verwertungserlös wird mit den vom Beschuldigten B.________ zu tragenden Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten seiner amtlichen Verteidigungen) verrechnet. Ein allfälliger Restsaldo aus der Verwertung der Uhr ist an den Beschuldigten B.________ herauszugeben." 2. Die Berufung des Beschuldigten B.________ wird abgewiesen. 3. Der Beschuldigte wird zusätzlich zu den in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. 4. Der Beschuldigte wird dafür sowie für die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche bestraft mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 30 Tagen. 5. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 12'654.60 und werden dem Beschuldigten auferlegt.
Seite 28/29 6. Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigungen im Untersu- chungsverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (Rechtsanwalt G.________, CHF 1'089.90; Rechtsanwalt E.________, CHF 18'811.25) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 4'000.00Entscheidgebühr CHF 60.00 Auslagen CHF 4'060.00Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt E.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 6'586.60 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 8.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Berufungs- verfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 2 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grund- satz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, un- ter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Be- rufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.).
E. 2.1 Der Beschuldigte wird mit dem vorliegenden Urteil im Zusammenhang mit Betäubungsmittel- transaktionen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (Tateinheit) mit vier Kilogramm Kokaingemisch bzw. 3,4 Kilogramm reines Kokain schuldig gesprochen. Die 3,4 Kilogramm reines Kokain entsprechen – bei der Annahme einer durchschnittlichen Menge von 100 Milligramm reines Kokain pro Konsumation – mehr als 30'000 Konsumportionen ("Linien") Kokain. Bereits die regelmässige Einnahme von 10 Milli- gramm reines Kokain pro Tag während 90 Tagen kann eine psychische Abhängigkeit von diesem Suchtmittel erzeugen (BGE 109 IV 143 E. 3b: 10mg x 90 Tage x 20 Personen ergibt den Grenzwert von 18 Gramm Reinmenge). Die entsprechende Reinmenge von 18 Gramm Kokain ist abstrakt betrachtet bereits mit einem erheblichen Schädigungspotential für viele Menschen verbunden. Dies gilt unabhängig von der Prämisse, dass Kokain als ein etwas weniger gravierendes gesundheitsschädigendes Suchtmittel als bspw. Heroin einzustufen ist (BGE 109 IV 143 E. 3a). Die Menge von 3,4 Kilogramm reines Kokain übersteigt den Grenz- wert von 18 Gramm um das Hundertachtundachtzigfache und indiziert somit bereits eine Tatschwere im erheblichen bis mittelschweren Bereich (vgl. die lineare Tabelle in Schle- gel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N. 45, wonach 2,9 Kilogramm reines Kokain mit einer tatan- gemessenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren korrelieren würde). Die Menge reinen Kokains würde somit auf eine Freiheitsstrafe hindeuten, welche fünf Jahre deutlich übersteigt.
E. 2.1.1 Die Vorinstanz stellte die wesentlichen verwertbaren Beweismittel in Form von Aussagen des Beschuldigten (OG GD 1 E. III.1 Ziff. 1.1.2 S. 25 f.), von F.________ (OG GD 1 E. III.1 Ziff. 1.1.3 S. 26), von H.________ (OG GD 1 E. III.1 Ziff. 1.1.4 S. 26 f.) sowie die Audio- Überwachungsprotokolle (OG GD 1 E. III.1 Ziff. 1.1.5 S. 27 f.) zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. Gleichfalls kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Unschuldsvermutung verwiesen werden (OG GD 1 E. III.7 Ziff. 7.1-7.2 S. 17 f.).
E. 2.1.2 Der Beschuldigte verweigerte während des Untersuchungsverfahrens an den Einvernahmen vom 22. September 2020 (act. 2/1 ff.) und 14. Oktober 2020 (act. 2/77 ff.) die Aussagen. Erst nach den belastenden Aussagen durch H.________ am 30. September 2020 (act. 2/58 ff.) und Akteneinsicht am 9. Dezember 2020 (act. 9/11) erfolgten in der Einvernahme vom
16. Mai 2022 (act. 2/85) partielle Einlassungen durch den Beschuldigten. Er sagte unter an- derem aus, dass er "B.________" genannt werde und er von H.________ zwei Kilogramm Kokain erworben habe (act. 2/87 Ziff. 11 f.). Es sei nicht richtig, dass es um vier Kilogramm Kokain gegangen sei. Er habe zwei Interessenten für je ein Kilogramm Kokain gehabt (act. 2/87 Ziff. 13 f.). Das Kokain sei zudem nie getestet worden (act. 2/87 Ziff. 15). Die Übergabe sei bei H.________ zuhause erfolgt (act. 2/88 Ziff. 18) und der Kaufpreis des Kokains sei nie bezahlt worden (act. 2/88 Ziff. 19). Er habe die zwei Kilogramm Kokain aufgrund moralischer Bedenken wieder zurückgebracht (act. 2/90 Ziff. 29 f.). Der Beschuldigte bestritt den Inhalt der vorgehaltenen Audioaufzeichnungen und die Aussagen von H.________, indem er je- weils repetitiv wiederholte, das Kokain sei nie auf den Reinheitsgrad getestet worden und es sei immer um zwei Kilogramm gegangen (act. 2/89 ff. Ziff. 24 ff.). Ebenfalls wiederholte der Beschuldigte mehrfach, er könne sich nicht vorstellen oder erklären, warum H.________ von vier Kilogramm Kokain sprechen würde (act. 2/89 Ziff. 22 ff.). Während der gerichtlichen Be- fragung bei der Vorinstanz verwies der Beschuldigte weitgehend auf die im Untersuchungs- verfahren gemachten Aussagen (SG GD 7/2 S. 7 ff.). Im Berufungsverfahren verwies der Be-
Seite 9/29 schuldigte, trotz dem erneuten Vorhalt bestimmter Passagen aus den Audioprotokollen, er- neut auf die im Untersuchungsverfahren getätigten Aussagen (OG GD 14/1 S. 5 ff.).
E. 2.1.3 H.________ identifizierte im Untersuchungsverfahren an der Einvernahme vom 30. Septem- ber 2020 den Beschuldigten als "B.________" bzw. "B.________" und er sagte aus, der Be- schuldigte habe vier Kilogramm Kokain von ihm genommen. Als er [H.________] damals zu seiner Ehefrau gesagt habe, "es ist 95 und der Junge ist sehr zufrieden", habe er die Qualität des Kokains angesprochen. Zwei Kilogramm seien sehr gut gewesen, die anderen zwei Kilo- gramm nicht so gut, etwa 80 % [Reinheitsgrad], weswegen der Beschuldigte diese habe zurückgeben wollen. K.________ habe diese Lieferung von zwei Kilogramm Kokaingemisch nicht zurücknehmen wollen, da der Beschuldigte es bereits seit mehr als fünf Tagen beses- sen habe. Er [H.________] habe die zwei Kilogramm Kokaingemisch dann selber gegen Ver- rechnung übernommen, da der Beschuldigte und F.________ ihm Geld geschuldet hätten (act. 2/58 ff.).
E. 2.2 Die objektive Tatschwere wird durch die weiteren Tatumstände mitigiert. So hing der Um- stand, dass der Beschuldigte letztlich trotz der vorab bestehenden Abreden mit seinen bei- den Abnehmern nur zwei Kilogramm anstatt vier Kilogramm Kokaingemisch weiterverkaufen konnte, nicht von seinem Willen ab, sondern von äusseren Faktoren. In subjektiver Hinsicht wollte er vier Kilogramm an seine Abnehmer weiterveräussern. Er konnte dies nur deswegen nicht realisieren, weil das von H.________ und K.________ gelieferte Kokaingemisch bei zwei Kilogramm einen tieferen Reinheitswert aufwies, als der Beschuldigte seinen Abneh- mern garantiert hatte. Dieser Umstand ist folglich nur leichtgradig zu Gunsten des Beschul- digten zu werten. Auch dass dem Beschuldigten kein Gewinn durch den Kokainhandel nach- gewiesen werden konnte, mitigiert die Tatschwere nur leicht. Die durch den Beschuldigten zu verantwortenden Drogentransaktionen bargen zudem auch ohne nachgewiesenen Gewinn eine erhebliche abstrakte Gesundheitsgefährdung der potenziellen Drogenkonsumenten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.35/2005 E. 1.3 vom 9. Mai 2005). Er wollte als Zwischenhänd- ler die vier Kilogramm Kokain nur an zwei Abnehmer weiterveräussern, womit – unter der Be- trachtung der gesamten Lieferkette – seine Verbreitungshandlungen eher geringfügig sind. Auch der geplante Besitz der Betäubungsmittel bis zum Weiterverkauf war in zeitlicher Hin- sicht mit ca. sieben bis zwölf Tagen relativ kurz. Der Zeitdauer kommt aber bei der Gewich- tung der mitigierenden Faktoren keine besondere Bedeutung zu, zumal der Beschuldigte seine vorbestehenden Kontakte sowie sein Vertrauensverhältnis zu anderen Drogenhändlern nutzen konnte, um die Käufe und Weiterverkäufe bereits vor der Übernahme der vier Kilo- gramm Kokaingemisch vorzubesprechen und einzufädeln. Aus diesen Umständen lässt sich somit vielmehr schliessen, dass der Beschuldigte zumindest auf regionaler Stufe eine bedeu-
Seite 21/29 tende und bekannte Person im Betäubungsmittelhandel war, der von anderen Drogenhänd- lern Vertrauen entgegengebracht wurde. In organisatorischer Hinsicht arbeitete der Beschul- digte als selbstständiger Zwischenhändler. Er war insbesondere nicht in eine Betriebsorgani- sation eingebunden. Gesamthaft gewürdigt wiegt die objektive Tatschwere trotz der diversen, die Tatschwere mitigierenden Faktoren, nicht mehr im leichten Bereich. Die Tatschwere ist damit erheblich.
E. 2.2.1 Sowohl H.________ wie auch der Beschuldigte tätigten ihre Aussagen als beschuldigte Per- sonen in einem Strafverfahren. Grundsätzlich haben beide damit ein Interesse, bestimmte Vorgänge in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Folglich ist die jeweilige Interessen- lage genau zu prüfen und die sich widersprechenden Aussagen sind grundsätzlich vorsichtig zu würdigen.
E. 2.2.2 Die Aussagen von H.________ und des Beschuldigten widersprechen sich sowohl betreffend die gelieferte Menge Kokain wie auch hinsichtlich dessen Reinheitsgrad. Dies ist insofern überraschend, als dass an Betäubungsmitteltransaktionen beteiligte Personen grundsätzlich ein gleichgelagertes Interesse haben, die Kokainmenge und deren Reinheitsgrad so tief wie möglich darzustellen. Mit der Vorinstanz ist deswegen für die Beurteilung der Glaubwürdig- keit der involvierten Personen wesentlich, dass H.________ sich mit den entsprechenden Aussagen bezüglich Menge und Reinheitsgrad des gelieferten Kokains an den Beschuldigten selbst erheblich belastete. Dass H.________ nach eigenen Aussagen bei diesem Geschäft nur als Vermittler zwischen dem Beschuldigten und K.________ involviert gewesen sein will, ändert nichts daran, dass es nicht in seinem Interesse lag, die Kokainmenge und den Rein- heitsgrad höher darzustellen, als dies effektiv der Fall war. So musste dem anwaltschaftlich vertretenen H.________, der sich zum Zeitpunkt der Einvernahme in Haft befand, bewusst gewesen sein, dass auch eine Vermittlertätigkeit betreffend Betäubungsmittel potenziell strafbar ist (BGE 118 IV 200 E. 2 [altes Recht]; BGE 142 IV 401 [neues Recht]), wobei die Menge und der Reinheitsgrad der vermittelten Betäubungsmittel für die Sanktion relevant sein können. Dass H.________ seine Rolle bei der Kokaintransaktion bagatellisierte und be- schönigte, beschlägt zwar seine generelle Glaubwürdigkeit. Dies ändert aber nichts an der Ausgangslage, dass er keinerlei persönliches Interesse hatte, darüber hinaus die Menge und den Reinheitsgrad des gehandelten Kokains höher darzustellen, als dies effektiv der Fall ge- wesen ist.
E. 2.2.3 Wie die amtliche Verteidigung zurecht darlegt, ist es plausibel, dass H.________ allenfalls davon ausging, dass er durch die Belastung des Beschuldigten aufgrund der damit verbun- denen justiziellen Kooperation milder bestraft werden könnte. Daraus generelle Schlüsse über die Glaubwürdigkeit von H.________ zu ziehen, ist jedoch nicht statthaft. Erstens kann
Seite 10/29 nur eine wahrheitsgetreue justizielle Kooperation als eine aufrichtige Reue angesehen wer- den und zu einer Senkung der Strafe führen. Zweitens bewirkten die Aussagen von H.________ wie dargelegt nicht einfach eine Belastung des Beschuldigten, sondern er belas- tete sich gleichzeitig auch selbst mit den Angaben zur Menge und zum Reinheitsgrad des Kokains, da er ebenfalls in die Transaktion involviert war. Drittens sprach H.________ gemäss den Protokollen der Audioaufzeichnungen bereits vor seiner Verhaftung mehrfach von vier Kilogramm Kokaingemisch (vgl. E. II.2.3 Ziff. 2.3.7). Und viertens bestand keine Möglichkeit, dass H.________ aufgrund der justiziellen Kooperation aus der Untersuchungs- haft entlassen würde, da aufgrund der drohenden, mehrjährigen Freiheitsstrafe akute Flucht- gefahr bestand. Die weitgehend theoretische Möglichkeit, von einer justiziellen Kooperation zu profitieren, hat mithin keinen wesentlichen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit von H.________. Zudem belastete H.________ den Beschuldigten auch in anderen Punkten nicht übermässig, zumal er beispielsweise eine Rolle von diesem bei den Haschisch- Geschäften verneinte (act. 2/64 Ziff. 41) und bei den Marihuana-Geschäften, wofür der Be- schuldigte rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, zumindest nicht definitiv bejahen konnte (act. 2/64 Ziff. 37). Eine Feindschaft oder sonstige Streitigkeiten zwischen dem Beschuldig- ten und H.________ ergeben sich nicht aus den Audioaufzeichnungen und wurden während den Befragungen des Beschuldigten und von H.________ auch nicht geltend gemacht. Dass die amtliche Verteidigung erstmalig an der Berufungsverhandlung andeutete, dass der Be- schuldigte von unbekannten Personen Morddrohungen erhalten haben könnte, ist nicht rele- vant, da damit keine Verfeindung zum Zeitpunkt der belastenden Aussagen von H.________ am 30. September 2020 nachgewiesen werden kann. Gesamthaft gewürdigt besteht kein Motiv, dass H.________ einen Vorteil daraus ziehen könnte, den Beschuldigten unwahrer- weise mit zwei zusätzlichen Kilogramm Kokaingemisch zu belasten.
E. 2.2.4 Die Glaubwürdigkeit von H.________ ist insgesamt generell aufgrund seiner Verfahrensstel- lung und seinen Versuchen, seine Rolle zu beschönigen, eingeschränkt. Dies hat indessen kaum Auswirkungen auf seine Aussagen hinsichtlich der Menge und des Reinheitsgrades des vom Beschuldigten entgegengenommenen Kokains. Folglich muss H.________ bei der Frage nach der dem Beschuldigten gelieferten Drogenmenge und dessen Reinheitsgrad grundsätzlich als deutlich glaubwürdiger eingestuft werden als der Beschuldigte.
E. 2.3 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, was neutral zu bewerten ist. Der Beschuldigte macht zudem keine eigene Drogenabhängigkeit geltend. Er handelte aus rein finanziellen Motiven. Eine nachvollziehbare Notlage bestand nicht (s. unten, E. III.2. Ziff. 2.4). Folglich bestand beim Beschuldigten ein sehr hohes Mass an Freiheit, sich gegen die Deliktstätigkeit zu entscheiden. Die subjektiven Verschuldenskomponenten sind damit nicht geeignet, die Tatschwere zu relativieren. Es bleibt bei einem bereits erheblichen Ge- samttatverschulden. Aufgrund des weiten ordentlichen Strafrahmens ist eine Einsatzstrafe von vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe, d.h. im oberen Bereich des ersten Straf- drittels, tat- und schuldangemessen. Es ist unter anderem aufgrund der Höhe der Freiheits- strafe sowie dem damit verbundenen Verschulden kein sachlicher Grund ersichtlich, einen Teil der Sanktion als Verbindungsgeldstrafe nach aArt. 19 Abs. 2 BetmG auszusprechen.
E. 2.3.1 Gemäss den Protokollen der Audioaufzeichnungen erschien der Beschuldigte am 16. Febru- ar 2019 um ca. 20:33 Uhr in der abgehörten Wohnung von H.________. Der Beschuldigte teilte H.________ mit, dass "der denkt" (d.h. eine andere Person denkt), es werde nicht mehr als 70 Prozent sein. Der Beschuldigte ergänzte, dass er aber für 94 Prozent garantiert habe. Er habe den Preis durchgegeben für drei. "Der" (d.h. die andere Person) werde "drei nehmen und ein anderer noch eines" (act. 1/28). Der Beschuldigte teilte mit, dass er "es" für Montag brauche, was H.________ bestätigte. Am gleichen Tag um ca. 21:03 Uhr fragte H.________ den Beschuldigten, für wie viel er es weitergebe. Der Beschuldigte bestätigte, dass er "50" von einem erhalte und vom anderen noch mehr. Der Beschuldigte bestätigte, dass er den Preis für drei Stück um 1'000 runtergesenkt habe (act. 1/29).
E. 2.3.2 Kontextual gibt der Beschuldigte damit zu Beginn des Gesprächs mit H.________ am
16. Februar 2019 bekannt, was er mit seinem unbekannten Abnehmer vereinbart hatte. Es
Seite 11/29 trifft zu, dass in den Gesprächsaufzeichnungen vom 16. Februar 2019 nicht explizit vom Reinheitsgrad von Kokaingemisch die Rede ist. Die vom Beschuldigten dabei genannten Prozentzahlen von "70 Prozent" und "94 Prozent" lassen sich aber im Kontext der Ge- sprächsaufzeichnungen schlüssig mit Angaben zum Reinheitsgrad des Kokaingemisches vereinbaren, zumal er anschliessend die Menge und den Lieferzeitpunkt nennt. Es wäre diesbezüglich auch nicht ersichtlich, auf was sich die Prozentzahlen sonst beziehen könnten. Folglich kann der Beginn des Gesprächs vom 16. Februar 2019 ohne weiteres so verstanden werden, dass sich der Beschuldigte am 16. Februar 2019 pessimistisch über den Reinheits- grad ausdrückte und darauf hinwies, dass er dem unbekannten Abnehmer einen Reinheits- grad von 94 % garantiert habe. Kontextual würde diese Aussage für einen Zwischenhändler wie den Beschuldigten, der bereits vor dem Einkauf über einen Abnehmer verfügt, Sinn ma- chen. So ist der Verkaufspreis bei Kokain u.a. vom Reinheitsgrad abhängig, zumal sich Ko- kain mit einem hohen Reinheitsgrad u.a. profitfördernd strecken lässt (vgl. Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 4. A. 2022, Art. 19 BetmG N. 16). Es wäre damit schlüssig, dass die un- bekannten Dritten, denen der Beschuldigte den Weiterverkauf versprochen hatte, einen be- stimmten Reinheitsgrad für den ihnen vorab angebotenen Preis erwarten würden. Diese plausible Hypothese wird dadurch bestärkt, dass der Beschuldigte von "geschlagener" Ware sprach, was umgangssprachlich auf Serbisch "strecken" bedeutet (act. 1/29). Von dieser "geschlagenen" bzw. gestreckten Ware behauptete der unbekannte Abnehmer, sie sei 70, worauf K.________ entgegnete, es sei über 90 (act. 1/29). Diese Annahmen korrelieren auch mit späteren Aufzeichnungen, bei denen der Beschuldigte am 26. Februar 2019 vor H.________ und K.________ ausführte, dass er eine Probe der gelieferten Ware getestet habe und sein Schweizer Abnehmer die Qualität möge, der andere Abnehmer aber nicht. H.________ sagte in diesem Zusammenhang, die Analyse sei bei 92 bis 94 gewesen und K.________ fügte hinzu, "es ist rein" (act. 2/39). Folglich nehmen die Zahlen "70" und "94" Bezug auf den Reinheitsgrad. 70 % war die pessimistische Erwartung des Abnehmers des Beschuldigten, während der Beschuldigte seinem Abnehmer gestützt auf die Versprechun- gen von H.________ 94 % garantiert hatte. Die Audioaufzeichnungen stimmen damit mit den Aussagen von H.________, wonach der Reinheitsgrad eines Teils des Kokains 94 % betra- gen habe, überein (act. 2/60 Ziff. 9). Nicht vereinbar sind die Audioaufzeichnungen hingegen mit den Aussagen des Beschuldigten, der im Untersuchungsverfahren abstritt, dass das Ko- kaingemisch getestet worden sei. Insgesamt stützen diese Umstände die Aussagen von H.________ deutlich.
E. 2.3.3 Es trifft zu, dass in den Audioaufzeichnungen vom 16. Februar 2019 die bestellte Mengenan- gabe in Kilogramm durch den Beschuldigten nicht explizit genannt wird. Da erstellt ist, dass erst über den Reinheitsgrad von bestelltem Kokaingemisch gesprochen wurde, muss kontex- tual die darauf folgende Gesprächspassage, in welcher der Beschuldigte die Mengenanga- ben von drei plus eins nennt, in Bezug auf die Bestellmenge des Kokaingemisches durch seine beiden bereits vorab kontaktierten Abnehmer stehen. Zumindest kann der Beschuldigte keine stimmigen Angaben dazu machen, warum er (bzw. sein Abnehmer, dem er den Rein- heitsgrad von 94 % garantiert hatte) "drei nehmen" wollte "und ein anderer noch eines". Letztlich bestätigte der Beschuldigte gemäss den Protokollen der Audioaufzeichnungen auch später am gleichen Tag, dass er für die drei je "50" und teilweise auch mehr erhalte, was nach der Auffassung von H.________ "150" ergebe. Damit sprach der Beschuldigte die Menge an, an welcher der eine seiner beiden Abnehmer interessiert sei, und nannte die Preise, die er vorab für den Weiterverkauf vereinbarte. Die Zahl "50" entspricht dabei dem
Seite 12/29 vorab vereinbarten Verkaufspreis von ca. CHF 50'000.00 (pro Kilogramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 94 %) mit den Abnehmern, was bei einem vom Beschuldigten er- wähnten Kaufpreis von CHF 45'000.00 pro Kilogramm Kokaingemisch eine plausible Zahl wäre (act. 2/89 Ziff. 23). Die genannten Zahlen entsprechen überdies den damals üblichen Handelspreisen von Kokain in der Schweiz (gemäss UNDOC kostete damals ein Kilo Kokain ca. USD 52'000; vgl. <https://dataunodc.un.org/drugs/heroin_and_cocaine_prices_in_eu_ and_usa-2017> [besucht am 16.05.2024]). Die Audioaufzeichnungen vom 16. Februar 2019 ergeben damit insgesamt eine deutliche Übereinstimmung mit den späteren Aussagen von H.________, der das Gespräch mit dem Beschuldigten in den Kontext des geplanten Er- werbs von insgesamt vier Kilogramm Kokain durch den Beschuldigten zwecks Weiterver- kaufs an zwei unbekannte Abnehmer stellte.
E. 2.3.4 Es ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte am 16. Februar 2019 vier Kilogramm Kokainge- misch bestellte. Der erwartete Reinheitsgrad des Kokaingemisches betrug 94 %. Was in der Folgezeit vom 16. Februar 2019 bis am 26. Februar 2019 vor sich ging, ist in den Akten kaum dokumentiert. Insbesondere konnte die Betäubungsmittelübergabe, welche auf den
18. Februar 2019 geplant war, nicht im Rahmen eines Observationseinsatzes beobachtet werden. Auch konnte nicht beobachtet werden, dass der Beschuldigte das erworbene Ko- kaingemisch weiterverkauft hätte.
E. 2.3.5 Am 26. Februar 2019 um ca. 22:23 Uhr erschien der Beschuldigte gemäss den Protokollen der Audioaufzeichnungen erneut in der Wohnung von H.________. K.________ war eben- falls anwesend. Der Beschuldigte sagte, dass er zwei zurückgeben müsse. Sie hätten sieben Tage für das Testen benötigt. Der Schweizer möge es, der andere aber nicht. H.________ bestätigte, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, er könne es zurückgeben, wenn die Qualität nicht stimme (act. 2/39). Auch dieser fragmentarische Wortwechsel vom 26. Februar 2019 stützt die belastenden Aussagen von H.________ bzw. die Passage ist nur unter Be- zugnahme auf die für den Beschuldigten belastenden Aussagen von H.________ stimmig. Im Kontext dieser Aussagen sagte der Beschuldigte, dass er das Kokaingemisch habe testen lassen und er zwei zurückgeben müsse. Er sagte, er müsse "zwei" zurückgeben und nicht, dass er alles zurückgeben wolle. Dass der Beschuldigte mehr als "zwei" erhalten hatte, ergibt sich auch aus der Erklärung, welche der Beschuldigte als Begründung seiner Bitte abgab. Er legte dar, dass sein Schweizer Abnehmer zufrieden sei, der andere (nicht-Schweizer) Ab- nehmer aber nicht (act. 1/49). Unter der Prämisse eines zufriedenen Schweizer Kunden wür- de es folglich keinen Grund geben, die diesem versprochene Kokainmenge zurückzugeben, anstatt sie zu verkaufen. So konnte der Beschuldigte bei einem Einkaufpreis von CHF 45'000.00 und einem Verkaufspreis von CHF 50'000.00 und mehr (vgl. E. II.2. Ziff. 2.6.1 und 2.6.4) mit der Transaktion mit dem Schweizer Abnehmer einen Gewinn von über CHF 10'000.00 bei zwei Kilogramm Kokain erzielen. Auch allgemein gibt es keinen plausi- blen Grund, Kokaingemisch mit einem sehr hohen Reinheitsgrad von 94 % zu retournieren, weil die Qualität nicht stimmen würde. Es gibt auch keinen plausiblen Grund für den Verkäu- fer, einwandfreie Ware zurückzunehmen. Zumindest wären entsprechende Bemerkungen dazu in den Audioaufzeichnungen zu erwarten gewesen. So begründete der Beschuldigte die Rückgabe mit der unzureichenden Qualität, was bei Kokain mit einem Reinheitsgrad von 94 % sachlich nicht zutreffend wäre. Die zurückgegebene Menge von "zwei" bezieht sich folglich nur auf den anderen, nicht-schweizerischen Abnehmer, der wegen des Reinheitsgrads unzu- frieden war. Dies indiziert nicht nur die von H.________ geschilderten zwei unterschiedlichen
Seite 13/29 Reinheitsgrade des Kokaingemisches, sondern auch, dass es sich insgesamt um mehr als zwei Kilogramm Kokaingemisch gehandelt haben muss.
E. 2.3.6 Später am 26. Februar 2019, um ca. 22:53 Uhr, bat der Beschuldigte gemäss den Audioauf- zeichnungen H.________ erneut darum, doch wenigstens "eines" zurückzunehmen. Es seien "vier" gewesen und nun seien "zwei" geblieben (act. 1/48). Auch diese Passage ist im Ein- klang mit der Interpretation der bislang genannten Indizien und lässt sich mit den belasten- den Aussagen von H.________ gut vereinbaren. So ergibt sich kontextual aus dem Ge- spräch um ca. 22:33 Uhr (s. vorstehende Ziffer), dass der Beschuldigte Tests machte, auf- grund der Testresultate einen Teil der Ware (an den Nicht-Schweizer Abnehmer) nicht wei- terverkaufen konnte und diese zurückgeben möchte. Die Passage macht nur unter Bezug- nahme auf die belastenden Aussagen von H.________ Sinn, denn demnach konnte der Be- schuldigte zwei Kilogramm Kokain mit der guten Qualität verkaufen, während seine Abneh- mer die Abnahme der weiteren zwei Kilogramm Kokain mit der etwas schlechteren Qualität verweigerten. Dies sagte der Beschuldigte am 26. Februar 2019 auch explizit im Gespräch mit H.________ ("[…] UM B.________ verneint es und sagt der L.________ hat gesagt, er hat nie bessere Ware gehabt. UM B.________ sagt, der andere ist nicht zufrieden. UM B.________ sagt, der Holländer" […], vgl. act. 1/49). Deswegen entstand ein Bedürfnis, bei bereits vorher ausgesuchten Abnehmern einen Teil des bei H.________ erworbenen Kokains zurückzugeben. Daraus lässt sich im Übrigen auch schlüssig ableiten, warum K.________ und H.________, welche sich die Qualitätsschwankungen des Kokains nicht erklären konn- ten, einer Rückabwicklung erst skeptisch bzw. negativ gegenüberstanden und der Beschul- digte erst länger über die Rücknahme verhandeln musste und darum bat, doch wenigstens "eines" zurückzunehmen bzw. Ersatzabnehmer zu suchen.
E. 2.3.7 Letztlich sagte gemäss den Protokollen der Audioaufzeichnungen H.________ am 23. Fe- bruar 2019 um ca. 22:00 Uhr auch gegenüber seiner Ehefrau I.________, dass der Beschul- digte "vier Kilo" habe. Dieser würde es für "55" geben (act. 1/40). Erneut sind die Angaben nur fragmentarisch. Die Aufzeichnungen lassen sich aber nur mit der von H.________ ge- schilderten Tatvariante vereinbaren. Denn die Passage indiziert ausreichend klar, dass es sich um eine Grössenangabe von vier Kilogramm handelt, welche mit den vom Beschuldigten bei H.________ bestellten "drei und ein anderer noch eines" ein paar Tage vorher überein- stimmen. Mit den "55" wird der vom Beschuldigten vorab vereinbarte Weiterverkaufspreis angesprochen, da auch der Beschuldigte an der Einvernahme erwähnte, dass er bereits In- teressenten gehabt hatte, welche er indessen den Strafverfolgungsbehörden nicht nennen wolle (act. 2/87 Ziff. 14). Der genannte Weiterverkaufspreis von CHF 55'000.00 ist auch plausibel, zumal der Beschuldigte den vereinbarten Einkaufspreis von CHF 45'000.00 pro Ki- logramm Kokaingemisch an der Einvernahme grundsätzlich bestätigte (act. 2/89 Ziff. 21) und auch bereits am 16. Februar 2019 H.________ mitteilte, dass er es für "50" oder mehr wei- terverkaufen könne (act. 2/31). Ferner ergibt sich auch aus den Protokollen der Audioauf- zeichnung des Gesprächs zwischen H.________ und I.________ vom 1. März 2019, dass der Beschuldigte vier Kilogramm genommen habe (act. 2/26; act. 1/51). Es ist dabei plausi- bel, dass H.________ seiner Ehegattin I.________ wahrheitsgemäss über die Geschäfte mit dem Beschuldigten berichtete. Denn er hatte keinen Grund, seine Ehegattin im Rahmen ei- nes Gesprächs unter vier Augen über die Menge des an den Beschuldigten gelieferten Ko- kains zu belügen. Insgesamt stimmen somit auch die beiden Audioaufzeichnungen vom
23. Februar 2019 und vom 1. März 2019 mit den späteren Aussagen von H.________ im Un-
Seite 14/29 tersuchungsverfahren bezüglich die an den Beschuldigten gelieferten vier Kilogramm Ko- kaingemisch überein.
E. 2.3.8 Gesamthaft gewürdigt decken sich die belastenden Aussagen von H.________ mit mehreren Passagen aus den Audioaufzeichnungen. Diese Passagen würden sich nicht nachvollziehen lassen, wenn man von der vom Beschuldigten geschilderten Tatvariante ausgehen würde. Die Audioaufzeichnungen plausibilisieren die belastenden Aussagen von H.________ erheb- lich. Bereits dieser Umstand indiziert ausreichend klar, dass die Aussagen von H.________ wahr sind bzw. er – sowohl im Februar/März 2019 wie auch nach seiner Verhaftung – zumin- dest subjektiv davon ausging, dass der Beschuldigte vier Kilogramm Kokaingemisch mit ei- nem hohen Reinheitsgrad entgegengenommen hatte.
E. 2.3.9 Die amtliche Verteidigung wies auf Widersprüche in den belastenden Aussagen von H.________ hin. Wie die amtliche Verteidigung korrekt ausführte, hat H.________ teilweise bestritten, zusammen mit K.________ Kokain zu kaufen und zu verkaufen (act. 2/60, Ziff. 6, 8). Er tat dies, weil er sich selber in der Rolle des Vermittlers darstellte und der Auffassung war, der Beschuldigte würde einzig von K.________ Kokain kaufen (act. 2/60 Ziff. 9). Dass H.________ seine eigene Rolle beschönigte, ist zwar seiner generellen Glaubwürdigkeit ab- träglich, aber nicht geeignet, auch seine Aussagen bezüglich der Handlungen des Beschul- digten als unglaubhaft darzustellen (vgl. E. II.2. Ziff. 2.2.2). Ansonsten schilderte H.________ den Tathergang stringent. Er legte insbesondere offen, dass er die eigentliche Übergabe des Kokaingemisches nur aufgrund der Schilderungen von K.________ kannte (act. 2/71 Ziff. 13). Seine Aussagen lassen sich zudem, wie dargelegt, anhand der Audioaufzeichnun- gen nachvollziehbar plausibilisieren. Demgegenüber war der Beschuldigte nach Vorhalt der Protokolle der Audioaufzeichnungen nicht in der Lage, den Gesprächsinhalt nachvollziehbar zu erklären (act. 2/87 ff. Ziff. 15, 16, 24). Der Beschuldigte wiederholte stets repetitiv, dass es immer um zwei Kilogramm gegangen und die Qualität des Kokaingemisches nie getestet worden sei. An den beiden Gerichtsverhandlungen verwies er repetitiv auf diese pauschalen Aussagen. Der Beschuldigte ging mithin an der Einvernahme vom 16. Mai 2022 auf die vor- gehaltenen Protokolle der Audioaufzeichnung nicht ein, was als deutliche Ausweichtendenz in seinen Aussagen interpretiert werden muss. Deswegen hinterlassen die Aussagen des Beschuldigten keinen glaubhaften Eindruck.
E. 2.4 Der Beschuldigte wurde rechtskräftig der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG im Zusammenhang mit der Veräusserung von 40,572 Kilogramm Marihuana zum Einstandspreis von mindestens CHF 186'631.20 schuldig gesprochen. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird die Widerhandlung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei der objektiven Tatschwere gilt zu erwägen, dass die Menge von 40,572 Kilogramm Marihuana und der mit der Menge verbundene Preis von über CHF 180'000.00 bereits im Bereich des (zumindest regionalen) Marihuana-Grosshandels anzusiedeln ist. Bei einer durchschnittli- chen Konsumation von ca. 500 Milligramm entspricht die vom Beschuldigten gehandelte Menge über 80'000 Konsumationen (sog. "Joints" mit je 0,5 Gramm Marihuana). Erneut wird die objektive Tatschwere dadurch gemildert, dass dem Beschuldigten Verkäufe an suchtbe- troffene Personen nicht nachgewiesen werden konnten und er soweit ersichtlich als Zwi- schenhändler eine Distribution der Ware bewirkte. Zudem handelt es sich bei Marihuana zwar um eine nicht unbedenkliche Drogenkategorie, die allerdings als sog. weiche Droge verglichen mit Kokain oder Heroin nur eine begrenzte abstrakte Gesundheitsgefahr her- beiführt (BGE 117 IV 314 E. 2f/bb und 2f/cc). Der Beschuldigte tätigte die Transaktionen als gleichberechtigter Partner zusammen mit F.________, was neutral zu werten ist. Gesamthaft gewürdigt wiegt die objektive Tatschwere aufgrund der Menge und den damit verbundenen erheblichen Kauf- und Verkaufsbeträgen erheblich bis mittelschwer. In subjektiver Hinsicht stellte die Vorinstanz rechtskräftig fest, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was neutral zu werten ist. Der Beschuldigte berief sich auf eine finanzielle Notlage, ohne dies zu spezifizieren. Von einer finanziellen Notlage, welche den Beschuldigten in subjektiver Hin- sicht unter erheblichen Druck setzte, ist indessen nicht auszugehen, zumal er damals ar- beitstätig war und eine teure Herrenarmbanduhr ("Hublot, Bing Bang Limited Edition" mit ei- nem Wert von wohl mehr als CHF 10'000.00) besass (SG GD 1/2/1). Der Beschuldigte trat zudem als Käufer von Kokain und Marihuana mit Kaufpreisen von mehreren hunderttausend Franken auf, weswegen ihm zumindest eine nicht unerhebliche Kreditwürdigkeit in den ent- sprechenden kriminellen Kreisen zukam. Auch unter diesem Aspekt bestand keine finanzielle Notlage. Entsprechend war die Freiheit des Beschuldigten, sich gegen die Delinquenz zu
Seite 22/29 entscheiden, intakt. Das Gesamtverschulden ist mithin als erheblich bis mittelschwer zu ta- xieren. Eine Sanktion von 450 Strafeinheiten ist tat- und verschuldensangemessen. Aufgrund der Höhe der Strafe fällt eine Geldstrafe als Strafart ausser Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die tatangemessene Sanktion beträgt mithin 15 Monate Freiheitsstrafe.
E. 2.4.1 Die amtliche Verteidigung argumentierte im Gerichtsverfahren, dass mit den Mengenanga- ben gemäss den Audioaufzeichnungen auch halbe Kilogramm angesprochen worden sein könnten. Dies widerspricht indessen einerseits den glaubhaften Aussagen von H.________ und andererseits auch den Aussagen des Beschuldigten. Dieser erwähnt in der Einvernahme vom 16. Mai 2022 einzig Kilogramm (und nicht halbe Kilogramm) als Referenzgewicht (act. 2/89 Ziff. 24: "[…] beide Kilo […]"). Er nennt auch den Preis pro Kilogramm und nicht pro Halbkilogramm Kokain (act. 2/89 Ziff. 23: "[…] 4x CHF 45'000.00 […]"). Beim Vorhalt der Pro- tokolle der Audioaufzeichnungen mit den Mengenangaben an der Einvernahme vom 16. Mai 2022 gab der Beschuldigte auch nicht an, dass sie von halben Kilogramm gesprochen hät- ten. Ferner ergibt sich wie dargelegt auch aus den Audioaufzeichnungen der Gespräche zwi- schen H.________ und I.________ ausdrücklich, dass der Beschuldigte vier Kilogramm er- worben hatte (vgl. act. 1/40; act. 2/26; act. 1/51). Die erst vor Gericht von der amtlichen Ver-
Seite 15/29 teidigung vorgebrachte Variante, dass in den Audioaufzeichnungen von halben Kilos die Re- de gewesen sein könnte, steht folglich im Widerspruch zur Beweislage.
E. 2.4.2 Die amtliche Verteidigung und auch der Beschuldigte wiesen darauf hin, dass das Kokain- gemisch nie getestet worden sei. Der Beschuldigte sei von einem niedrigen Reinheitsgrad des Kokaingemisches ausgegangen. Auch diese Argumentation ist nicht überzeugend. Wie dargelegt, ergibt sich aus mehreren Passagen aus den Audioaufzeichnungen und den glaub- haften Aussagen von H.________, dass der Reinheitsgrad des Kokains von Anfang an ein Thema war, der Beschuldigte diesen testete und folglich den Reinheitsgrad des Kokaingemi- sches auch kannte. Die Passage der Audioaufzeichnungen vom 16. Februar 2019, wonach K.________ dem Beschuldigten "94 garantiert habe" (vgl. act. 2/39), nimmt wie dargelegt kontextual im Rahmen des unbestrittenen Kokainhandels auf den Reinheitsgrad Bezug. Die Garantie eines Reinheitsgrades von 94 % machte für den Beschuldigten nur dann Sinn, wenn er als Käufer den Reinheitsgrad eigenständig testete, zumal er selbst Zweifel seines unbekannten Abnehmers an den Angaben von K.________ bekannt gab. Entsprechend ver- meldete der Beschuldigte auch mehrere Tage später am 26. Februar 2019, dass die Tests der Proben sieben Tage gedauert hätten (act. 1/47). Der Beschuldigte sagte gemäss den Protokollen der Audioaufzeichnungen am 26. Februar 2019 gegenüber H.________, dass "nur eine Nadel drinnen gemacht worden" sei, wobei H.________ entgegnete, dass es gemäss der Analyse "92 bis 94" gewesen seien. K.________ fügte hinzu, dass es rein sei (act. 1/47, Mitte). Erneut ergibt sich der Sinngehalt dieser Passage nur unter Bezugnahme auf die belastenden Aussagen von H.________. Der Beschuldigte schilderte, dass bei den Tests eine Nadel verwendet worden sei, um aus dem Inneren des verpackten Kokainblocks eine Probe zu entnehmen. H.________ bestätigte das Testresultat, nämlich einen Reinheits- grad des Kokains von 92-94 Prozent (was dem vorab garantierten Reinheitsgrad entspricht). K.________ fügte dem seine eigene Schlussfolgerung hinzu, nämlich dass es sich um reines Kokain handeln würde. Diese Audioaufzeichnungen des Gesprächs zwischen dem Beschul- digten, H.________ und K.________ lassen sich nicht erklären, wenn das Kokain nicht durch den Beschuldigten getestet worden wäre. Im Übrigen sind Tests bei einem Verkaufspreis von ca. CHF 45'000.00 pro Kilogramm Kokain auch eine grundsätzlich nachvollziehbare Vor- sichtsmassnahme.
E. 2.4.3 Die Argumentation der amtlichen Verteidigung, wonach der Beschuldigte die in den Audio- aufzeichnungen mehrfach erwähnten Tests des Reinheitsgrads des Kokains gegenüber H.________ nur vorgespiegelt habe, ist nicht plausibel. Dafür würde es keinen Grund geben, denn die Tests des Reinheitsgrads waren primär im Interesse des Beschuldigten als Käufer. So werden auch die Abnehmer des Beschuldigten, die immerhin Kokaingemisch im Kilobe- reich zum Preis von CHF 50'000.00 oder mehr pro Kilo zu kaufen bereit waren, auf einen Test bestanden haben. Aus dem erwähnten Umstand, dass der Beschuldigte "zwei" zurück- geben wollte, aber mehr als zwei Kilogramm Kokain besessen haben muss (vgl. dazu E. II.2. Ziff. 2.3.5), ergibt sich zudem, dass es – wie von H.________ geschildert – zwei Mengen des Kokaingemisches mit unterschiedlichem Reinheitsgrad gab. Darauf lässt auch der Umstand schliessen, dass der Schweizer Abnehmer des Beschuldigten gemäss den Audioaufzeich- nungen sehr zufrieden war, woraus folgt, dass er die zwei Kilos mit den 94 % Reinheitsgrad erhielt. So ist der Reinheitsgrad von 94 % deutlich höher als bei Strassenkokain (der Mittel- wert des von der Gruppe Forensische Chemie SGRM bei Sicherstellungen im Bereich von 1<10 Gramm ermittelten Kokaingehalts belief sich im Jahr 2019 auf 70.2 % und im Jahr 2020
Seite 16/29 auf 71.8 %; vgl. <https://sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe- forensische-chemie/statistiken-kokain-und-heroin>, [besucht am: 16.05.2024]). Dass der Be- schuldigte am 16. Februar 2019 sagte, er habe drei für einen Abnehmer und zusätzlich noch eines für einen zweiten Abnehmer bestellt, spricht nicht zwingend gegen diese Annahmen. Denn es kann sein, dass sich einer der beiden Abnehmer nach diesem Datum entschloss, ein Kilogramm weniger zu kaufen, weil die Qualität des bestellten dritten Kilogramms unge- nügend war.
E. 2.4.4 Die amtliche Verteidigung wies darauf hin, dass H.________ Teile des Sachhergangs nur vom Hörensagen her gekannt habe. Dies ist zutreffend und wurde auch so von H.________ an der Einvernahme vom 30. September 2020 dargelegt. Insbesondere die Übergabe des Kokains durch K.________ an den Beschuldigten in M.________ kannte H.________ nur aufgrund der Schilderungen von K.________. Dies ist aber vorliegend nicht geeignet, we- sentliche Zweifel an den Aussagen von H.________ zu begründen. Zwar wäre es theoretisch möglich, dass K.________ H.________ falsch informiert haben könnte. Jedoch würde dies den wesentlichen Erkenntnissen aus den Audioaufzeichnungen widersprechen. K.________ und H.________ waren bei den Gesprächen mit dem Beschuldigten am 26. Februar 2019 anwesend. Hätte K.________ dem Beschuldigten entgegen der Bestellung vom 16. Februar 2019 nur zwei anstatt vier Kilogramm übergeben, dann wäre nicht zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte im Kontext der Rücknahme des Kokains davon sprach, es seien "vier gewesen" und nun seien "zwei geblieben". Es wäre zudem lebensnah zu erwarten gewesen, dass K.________ am 26. Februar 2019 gegenüber H.________ erläutert hätte, warum er entgegen der Bestellung vom 16. Februar 2019 nur zwei Kilogramm Kokain an den Beschul- digten übergab (vgl. act. 1/48). Überdies ist kein Grund ersichtlich, welcher stichhaltig er- klären könnte, warum K.________ gegenüber H.________, der in die gesamte Transaktion involviert war und eine detaillierte Übersicht über die Vorgänge hatte, die Unwahrheit betref- fend die Menge des übergebenen Kokains gesagt haben könnte.
E. 2.4.5 Es kann offenbleiben, ob die in den Protokollen der Audioaufzeichnungen genannten Geld- beträge von total CHF 88'000.00 oder CHF 130'000.00 mit dem Kokaingeschäft oder (wie von der Verteidigung vorgebracht) dem Marihuanageschäft in Verbindung stehen. Die ge- nannten Bezugsgrössen lassen sich nicht eindeutig zuordnen, so dass sie nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden können.
E. 2.4.6 Soweit der Beschuldigte ausführte, dass er die zwei Kilogramm Kokaingemisch aus morali- schen Bedenken oder schlechtem Gewissen zurückgegeben habe (act. 2/90 Ziff. 25), vermag er damit nicht zu überzeugen. Wie dargelegt ist erstellt, dass der Beschuldigte das Kokain- gemisch im Umfang von zwei Kilogramm schliesslich am 1. und 2. März 2019 an H.________ zurückbrachte, weil der Reinheitsgrad nicht den vorab abgegebenen Garantien von K.________ und H.________ sowie auch nicht den Vorstellungen seines nicht- schweizerischen Abnehmers entsprach. Andererseits ergibt sich auch aufgrund der Audio- aufzeichnungen, dass der Beschuldigte mit H.________ und seiner Bande vertraut war und diese auch nach der Rückabwicklung ab dem 1. März 2019 in ihrer Wohnung besuchte, um die laufenden Geschäfte zu besprechen (act. 1/52; act. 1/55; act. 1/56). Zudem bezog der Beschuldigte im Vorjahr Kokain mit dem Stempel "Red Bull" (d.h. Stempel auf dem Kokain- block) von Montenegrinern, die mit H.________ zusammenarbeiteten (vgl. act. 1/29; 1/30). Der Beschuldigte ist ein Drogenhändler, der mit Kokain im Kilobereich handelte. Er hatte Zu-
Seite 17/29 gang zu hochgradig reinem Kokain, was gute Kontakte zu Grosslieferanten indiziert (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.1). Dass er sich vor dem geschilderten Hintergrund auf moralische Bedenken bzw. auf einen kompletten moralischen Gesinnungswechsel beruft, überzeugt nicht. Gleich zu beurteilen ist die Aussage des Be- schuldigten, dass er "durch einen dummen Zufall" eine Anfrage erhalten habe, ob er zwei Ki- logramm Kokain beschaffen könne (act. 2/86 Ziff. 6). Es ist nicht schlüssig, dass solche An- fragen betreffend den Kauf von mehreren Kilogramm hochgradig reinem Kokain zufällig ge- stellt werden. Denn dafür wäre ein Vertrauensverhältnis notwendig. Die durch den Beschul- digten behaupteten Umstände zeigen vielmehr auf, dass er an der Einvernahme vom 16. Mai 2022 die Sachlage, angepasst an die ihm bekannte Beweislage, absichtlich beschönigte.
E. 2.4.7 Die Angaben des Beschuldigten, er habe nur zwei Kilogramm Kokaingemisch mit einem tie- fen Reinheitsgrad übernommen, sind folglich Schutzbehauptungen. Gesamthaft gewürdigt ist ohne wesentliche Zweifel erstellt, dass der Beschuldigte vier Kilogramm Kokaingemisch mit einem hohen Reinheitsgrad übernahm. Aufgrund der erfolgten Tests des Kokaingemisches kannte er den Reinheitsgrad. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von einem Reinheitsgrad von 92 % (vgl. act. 1/47, Mitte) anstatt von 94 % bei der Menge von zwei Kilogramm Kokain aus- zugehen (im Sinne eines unteren Werts des Vertrauensbereichs, vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_632/2019 vom 20. August 2019 E. 1.2.1). Ferner ist von einem Reinheitsgrad von 80 % bei den weiteren zwei Kilogramm Kokain auszugehen, welche der Beschuldigte an H.________ zurückgeben konnte. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte zu einem un- bekannten Zeitpunkt zwischen dem 16. Februar 2019 und dem 22. Februar 2019 von H.________ vier Kilogramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 45'000.00 pro Kilogramm erwarb. Die Reinmenge Kokain betrug (abgerundet) 1,8 Kilogramm und 1,6 Kilogramm. Zwei Kilogramm Kokaingemisch (1,8 Kilogramm reines Kokain) verkaufte der Beschuldigte an un- bekannte Dritte zu einem Verkaufspreis von mindestens CHF 90'000.00, während er zwei weitere Kilogramm Kokaingemisch (1,6 Kilogramm reines Kokain) am 1. März und 2. März 2019 an H.________ übergab. Der Beschuldigte handelte dabei wissentlich und willentlich. Er ging bei seinen Handlungen davon aus, dass das erworbene und weiterveräusserte Ko- kain einen sehr hohen Reinheitsgrad hatte. 3. Rechtliche Würdigung
E. 2.5 Der Beschuldigte wurde rechtskräftig der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG im Zusammenhang mit dem Besitz von fünf Kilogramm und 4,8 Gramm Marihuana schuldig ge- sprochen. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird die Widerhandlung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die objektive Tatschwere wiegt dabei leicht. Die be- sessene Menge ist zwar nicht unerheblich, wiegt aber letztlich deutlich geringer als die ver- kaufte Menge gemäss den vorstehenden Ausführungen. Erneut ist wesentlich, dass es sich bei Marihuana um eine weiche Droge mit zwar nicht unbedenklichen, aber letztlich verglichen mit Kokain oder Heroin begrenzten gesundheitlichen Auswirkungen handelt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was neutral zu bewerten ist. Eine Sank- tion von 60 Strafeinheiten ist tat- und verschuldensangemessen. Somit wäre als Strafart so- wohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe möglich. Der Besitz von fünf Kilogramm und 4,8 Gramm Marihuana mit Verkaufsabsicht (vgl. act. 2/96 Ziff. 68) ist indessen vorlie- gend mit Blick auf die weiteren Verurteilungen des Beschuldigten zu beurteilen. Dieser steht als Betäubungsmitteldelinquenz in engem Konnex zu den Kokainhandelstätigkeiten und noch engerem Konnex zum Verkauf von mehr als 40 Kilogramm Marihuana. So beabsichtigte der Beschuldigte, die fünf Kilogramm und 4,8 Gramm Marihuana an die gleiche Person zu ver- kaufen, welche bereits vorher die ca. 40 Kilogramm erworben hatte (vgl. act. 2/93 Ziff. 47; act. 2/96 Ziff. 68; d.h. nach Angaben des Beschuldigten an eine unbekannte Person, die ver- storben sei). Entsprechend wäre es bereits aufgrund des engen Sachzusammenhangs nicht zweckmässig, beim Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Besitz von Marihuana auf ei- ne Geldstrafe zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.4.2 zu Einbruchsdiebstählen). Angesichts der facettenreichen Delinquenz des Be- schuldigten im Betäubungsmittelbereich erscheint zudem einzig eine Freiheitsstrafe geeig- net, um beim Beschuldigten die notwendige spezialpräventive Wirkung zu entfalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Auch unter dem Aspekt, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens mehrfach straffällig wurde, woraus sich eine gewisse Uneinsichtigkeit hin- sichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Regeln ergibt (vgl. E. III.2. Ziff. 2.8), ist auf eine Freiheitsstrafe als angemessene Strafart zu erkennen. Dabei kann auch gewürdigt werden, dass die Freiheitsstrafe, obwohl grundsätzlich strenger als eine Geldstrafe, vorliegend ge- stützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer leichten Schärfung der Erststrafe führt, während eine Geldstrafe durch den Beschuldigten vollumfänglich zu tragen wäre. Die tatangemessene Sanktion beträgt mithin zwei Monate Freiheitsstrafe.
E. 2.6 Die abstrakt schwerste Straftat ist die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz betreffend Kokain, für welche eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Mona- ten angemessen ist. In sachlicher Hinsicht besteht dabei eine enge Beziehung zum Verkauf von mehr als 40 Kilogramm Marihuana, zumal mit H.________ der gleiche Verkäufer auftrat. Auch in zeitlicher und örtlicher Hinsicht besteht eine relativ enge Beziehung zwischen den Straftaten, zumal auch die Marihuana-Transaktionen in der Wohnung von H.________ einge- fädelt wurden. Der Asperationsgrundsatz kommt ausgeprägt zur Anwendung. Die Einsatz- strafe von vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe ist um einen Drittel der Zweitstrafe, mithin um fünf Monate, zu schärfen. Bei der Drittstrafe ist, aufgrund der ebenfalls engen zeit- lichen, örtlichen und sachlichen Beziehung zu den anderen Straftaten, eine Schärfung im
Seite 23/29 Umfang eines Drittels, mithin um zwanzig Tage, vorzunehmen. Dies ergibt somit eine tatan- gemessene Gesamtstrafe von fünf Jahren, zwei Monaten und zwanzig Tagen.
E. 2.7 Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einvernahme vom 16. Mai 2022 und zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 24. Oktober 2023 kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. IV.2. Ziff. 2.3.2 S. 59). Betreffend die im Strafregister vermerkten Eintragungen des Beschuldigten, welche sich auf den Zeitpunkt der Urteilsberatung nicht änderten (OG GD 13), kann ebenfalls auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. IV.2. Ziff. 2.3.3 S. 60). An der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte betreffend seine persönlichen Ver- hältnisse, dass er die drei Kinder seiner Ex-Frau jedes Wochenende sehen würde. Er würde ca. CHF 5'100.00 bis CHF 5'200.00 Lohn pro Monat beziehen, wobei er Unterhalt in der Höhe von CHF 2'100.00 an seine Ex-Frau, Unterstützungsleistungen von ca. CHF 1'500.00 für seine Freundin und CHF 1'200.00 für die Miete zahle. Ihm verbleibe ca. CHF 300.00 bis CHF 400.00 für Krankenkasse, Lebensmittel etc., wobei ihn seine Eltern unterstützen wür- den. Seine Schulden von ca. CHF 150'000.00 würden im Zusammenhang mit Steuern und Krankenkassen stehen. Er konsumiere keine Betäubungsmittel (OG GD 14 S. 2-5). Die amt- liche Verteidigung ergänzte zudem in ihrem Plädoyer, der Beschuldigte würde als Kampf- sporttrainer Freiwilligenarbeit für Jugendliche in der Stadt C.________ leisten (OG GD14/3 S. 22).
E. 2.8 Leicht straferhöhend ist die fortgesetzte Delinquenz des Beschuldigten während des hängi- gen Untersuchungsverfahrens zu werten. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug vom 7. Juli 2021 basierte auf Tathandlungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand am 25. März 2021. Der Strafbefehl vom 4. April 2023 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten basierte auf Tathand- lungen vom 11. April 2022. Der Beschuldigte entwendete am 11. April 2022 ein Fahrzeug zum Gebrauch, verfügte dabei über keinen Führerausweis und wies bei der Fahrt erneut eine qualifizierte Alkoholkonzentration auf. Diese Straftaten wiegen angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte damals kurz vor der Schlusseinvernahme im vorliegenden Strafverfah- ren stand, nicht mehr leicht. Obwohl die Straftaten primär den Strassenverkehrsbereich be- treffen und damit nicht einschlägig sind, muss insbesondere im Vorfall vom 11. April 2022 ei- ne gewisse Uneinsichtigkeit erkannt werden. So war der Beschuldigte nicht einmal während eines hängigen Strafverfahrens und nach der Untersuchungshaft von 30 Tagen im Septem- ber/Oktober 2020 in der Lage, sich an die Gesetze zu halten. Dies ist leicht straferhöhend zu werten (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rz. 329 f.). Die Sanktion ist deswe- gen um drei Monate zu erhöhen.
E. 2.9 Der Beschuldigte zeigte sich an der Einvernahme vom 16. Mai 2022 teilweise geständig. Wie bereits aufgezeigt wurde, erfolgten die Einlassungen erst nach zwei vorherigen Einvernah- men, nach den belastenden Aussagen von H.________ sowie nach Akteneinsicht in einer späten Phase des Untersuchungsverfahrens. Die Aussagen des Beschuldigten beinhalteten zudem diverse Schutzbehauptungen betreffend Kokainmenge und dessen Reinheitsgrad, so dass seine Einlassungen insgesamt den Eindruck erwecken, dass sie strategisch diejenigen Teile des Sachverhalts beinhalteten, welche der Beschuldigte bereits als ausreichend bewie- sen ansah. So konnte der Beschuldigte aufgrund der Audioaufzeichnungen und der Aussa- gen von H.________ bei der Einvernahme vom 16. Mai 2022 den Kokainhandel nicht mehr
Seite 24/29 glaubhaft bestreiten. Vor diesem Hintergrund ist im partiellen Geständnis des Beschuldigten weniger Ausdruck von Einsicht und Reue oder eine justizielle Kooperation zu erblicken, son- dern vielmehr einfach eine Strategie, um die Urteilsfolgen aus seiner Sicht so mild wie mög- lich zu halten. Vor diesem Hintergrund ist es auch wenig überraschend, dass der Beschuldig- te seine Abnehmer nicht nannte und damit vor einer Strafverfolgung schützte. Gesamthaft gewürdigt ist eine echte Reue im partiellen Geständnis des Beschuldigten kaum zu erken- nen. Unter dieser Prämisse ist das partielle Geständnis des Beschuldigten nur leicht im Um- fang von drei Monaten strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 2.10 Die amtliche Verteidigung machte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, da das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren von September 2020 bis Oktober 2023 ca. drei Jahre bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung gedauert habe (SG GD 7/4 S. 19). Die amtliche Verteidigung rügt damit die Gesamtdauer des Verfahrens. Ob sich die Dauer eines Strafverfahrens als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkre- ten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Im vorliegenden Fall wurde der Beschul- digte am 16. September 2020 verhaftet. Es fanden während der Untersuchungshaft des Be- schuldigten diverse Einvernahmen statt. Die Polizei erstellte ihren Rapport am 9. August
2021. Es mag dabei zutreffen, dass die delegierten polizeilichen Ermittlungen mit ca. elf Mo- naten lange dauerten. Dabei muss aber auch berücksichtigt werden, dass (1.) das Untersu- chungsverfahren während der Haft stark beschleunigt geführt wurde und (2.) der vorliegende Fall mit einem grossen Betäubungsmittelverfahren zusammenhängt, da die abgehörte Woh- nung von H.________ ein Mittelpunkt für Drogenaktivitäten darstellte, welche zu zahlreichen weiteren Verfahren führten. So standen die Tathandlungen des Beschuldigten in einem Zu- sammenhang zu den Handlungen von F.________, H.________, K.________ und am Rande auch zu I.________ und J.________. Zudem gab es weitere Abnehmer der Gruppierung von H.________, gegen die ermittelt wurde. Ferner bestand aufgrund der Tathandlungen des Beschuldigten der Verdacht, dass seine unbekannten Abnehmer in weitere Betäubungsmit- telstraftaten verwickelt sein könnten. Auch waren ein Entsiegelungsverfahren sowie die Aus- wertungen der diversen elektronischen Geräte des Beschuldigten und von F.________ zu bewältigen, bevor der Beschuldigte erneut einvernommen werden konnte. Aufgrund der komplexen Verhältnisse rund um die koordinierte Polizeiaktion mit der Bezeichnung "NASA" und des hohen Ermittlungsbedarfs auf Polizeistufe ist nachvollziehbar, dass der Fall erst am
E. 2.11 Weitere täterrelevante Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte sag- te bei der Vorinstanz aus, dass er alleine wohne und die vier Kinder bei seiner Ex-Frau und seiner neuen Freundin leben würden (SG GD 7/2 S. 7). An der Berufungsverhandlung er- gänzte er, dass er seine Kinder jeweils am Wochenende sehe (OG GD 14/1 Ziff. 4 ff.). Min- derjährige Kinder sind isoliert betrachtet allerdings noch kein ausreichender Grund, um aus- sergewöhnliche Umstände anzunehmen, welche eine Strafminderung rechtfertigen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.5.3). Seine Kinder haben den Beschuldigten denn auch nicht davon abgehalten, in erheblichem Umfang mit Drogen zu handeln. Ferner sind in einer Schweizer Justizvollzugsanstalt in regelmässigen Abständen Besuche möglich und diese verfügen für den Kontakt mit Kindern über besondere Einrich- tungen wie Kinderzimmer. Aussergewöhnliche Umstände, die eine Strafminderung rechtferti- gen könnten, liegen somit nicht vor. Es liegt in der Natur der Sache einer tat- und täterange- messenen, fast fünfjährigen Freiheitsstrafe, dass diese Reflexwirkungen auf verschiedene Personen entfaltet. Diese sind vorliegend nicht derart schwerwiegend, dass der Freiheitsent- zug gesamthaft gewürdigt als ausserordentlich hart beurteilt werden müsste und sich folglich weitere Strafsenkungen aufdrängen würden. 3. Der Beschuldigte wurde vom 16. September 2020 bis am 15. Oktober 2020 in Untersu- chungshaft versetzt. Diese 30 Tage sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Tat- und täterangemessen wäre mithin eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, zwei Monaten und 20 Ta- gen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es bei ei- ner Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Bestimmungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie die Grundsätze der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung korrekt dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. VIII.1. Ziff. 1.1-1.2 S. 70-71). Der Kostenspruch der Vorinstanz wurde von der Verteidi- gung nicht beanstandet und kann vollumfänglich bestätigt werden. Da der Beschuldigte an- klagegemäss schuldig gesprochen wird, hat er die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist privat hoch verschuldet, weshalb er zurzeit wirtschaftlich nicht in der Lage sein wird, die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungsverfahren und erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren dem Staat zurückzubezahlen. Er ist deswegen gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO unter dem Vorbehalt von angemessenen wirtschaftlichen Verhältnissen zur Rückzah- lung zu verpflichten. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt wer- den, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428
Seite 26/29 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz sel- ber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 3. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung. Er trägt damit die Kosten des Berufungsver- fahrens. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von §§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) auf CHF 4'000.00 festzulegen. 4. Die amtliche Verteidigung reichte an der Berufungsverhandlung eine Honorarnote über CHF 6'968.24 bei einem geltend gemachten Stundenaufwand von 29,38 Stunden ein (OG GD 14/3/1). Der geltend gemachte Stundenaufwand ist dabei geringfügig zu kürzen. Für das Studium des erstinstanzlichen Urteils hat die Vorinstanz bereits eine Stunde eingerechnet (OG GD 1 S. 73 Ziff. 2.5), womit die Honorarnote des amtlichen Verteidigers um eine Stunde zu kürzen ist. Die Berufungsverhandlung dauerte insgesamt 1,5 Stunden, weswegen die pauschal geltend gemachten, antizipierten Aufwendungen von fünf Stunden für Berufungs- verhandlung, Weg, Nachbesprechung etc. um eine Stunde zu kürzen sind. Darüber hinaus ist der geltend gemachte Stundenaufwand angemessen. Dies ergibt einen Aufwand für das Berufungsverfahren von 27,38 Stunden. Der beantragte Stundenansatz von CHF 220.00 ent- spricht der Schwierigkeit des Falles nach den Vorgaben des Anwaltstarifs (§ 15 Abs. 2 der Verordnung über den Anwaltstarif; BGS 163.4). Die geltend gemachten Spesen von CHF 15.90 und CHF 64.00 sind angemessen. Die Mehrwertsteuer beträgt folglich CHF 72.40 (7,7 % auf CHF 939.90) und CHF 410.70 (8,1 % auf CHF 5'070.50). Das Honorar der amtli- chen Verteidigung im Berufungsverfahren ist mithin auf CHF 6'586.60 (inkl. MWST und Spe- sen) festzulegen. Der Beschuldigte trägt die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Beru- fungsverfahren unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.
Seite 27/29 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom
26. Oktober 2023 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen: […]
E. 3 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffer 1.1 des Urteils der Vorinstanz, wobei aus der Berufungserklärung zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte im Umfang von zwei Kilogramm Kokaingemisch einen Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz fordert und dabei einen Schuldspruch wegen 0,66 Kilogramm reinen Kokains (Reinheitsgrad 33 %) akzeptiert. Daraus folgt, dass die weiteren Schuldsprüche gemäss der Dispositivziffern 1.2 und 1.3 in Rechtskraft erwach- sen sind. Ebenfalls ist der Sanktionspunkt erneut zu prüfen (Dispositivziffer 2). Aufgrund der Anträge des Beschuldigten wie auch gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO werden die Kostenfolgen erneut zu prüfen sein. In Rechtskraft erwachsen sind indessen die Dispositivziffern 4.1 (Ent- schädigung ehemalige amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt G.________), 4.2 (Entschädi- gung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt E.________), 4.4 (Abweisung Kostenerlassge- such) und 5. (Beschlagnahme). Der Eintritt der Rechtskraft der genannten Dispositivziffern ist im Urteilsdispositiv zu vermerken. 4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen
Seite 6/29 Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätz- lich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder un- vollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung not- wendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsge- richt in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstin- stanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 4.2 Die amtliche Verteidigung beantragte am 12. Dezember 2023 den Beizug der Verfahrensak- ten der Verfahren der Staatsanwaltschaft gegen H.________, I.________, J.________ und K.________. Diese Verfahren würden in engem Zusammenhang mit den vorliegend zu beur- teilenden Straftaten stehen und seien insbesondere auch im Bereich der Strafzumessung von Bedeutung (OG GD 4). Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2024 wies die Verfahrens- leitung den Antrag um Aktenbeizug mit dem Hinweis auf die fehlende Relevanz des Urteils für die Strafzumessung ab (OG GD 6). Die amtliche Verteidigung verzichtete darauf, den Beweisantrag an der Berufungsverhandlung zu wiederholen (OG GD 14/1 S. 13). 4.3 Um Transparenz hinsichtlich der früheren Beteiligung von Teilen des vorgesehenen Spruch- körpers der I. Strafabteilung im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen H.________ zu schaffen, wurde dem Beschuldigten trotz der Abweisung seines Beweisantrags das Urteil gegen H.________ und K.________ mit Schreiben vom 17. Januar 2024 offengelegt und in Kopie zugesendet (OG GD 7). Die betroffenen Gerichtspersonen (Oberrichter St. Dalcher; Gerichtsschreiber F. Eller) wurden darüber informiert. Diese traten nicht in den Ausstand und auch der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft stellten kein Ausstandsersuchen gegen den betroffenen Oberrichter und den Gerichtsschreiber. Es bestand mithin kein Grund, den bereits am 17. Januar 2024 dem Beschuldigten bekannt gegebenen Spruchkörper abzuän- dern. 4.4 Darüber hinaus besteht kein sachlicher Grund, die Verfahrensakten des Strafverfahrens ge- gen H.________, I.________, J.________ und K.________ beizuziehen. Bei Mittätern, die im gleichen Verfahren beurteilt werden, wäre bei der Verschuldensbewertung mitzuberück- sichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Wäre ein Tatbeitrag gleichwertig, würde dies zu einer gleichen objektiven Schuldeinschätzung führen. Wäre auch noch die subjektive Vorwerfbarkeit identisch und würden vergleichbare individuelle Täter- komponenten vorliegen, würde sich eine identische Strafhöhe der Mittäter aufdrängen (BGE 135 IV 191 E. 3.2). Gleichfalls wäre die Sanktionshöhe des Haupttäters für den Gehilfen von Bedeutung, da sich dessen Tatbeitrag auf die Handlungen des Haupttäters beziehen würde und somit in einem angemessenen Verhältnis zur Bewertung der Haupttat stehen müsste. Im vorliegenden Fall wurden die Verfahren gegen den Betäubungsmittelverkäufer H.________ (sowie die nahestehenden Personen I.________, J.________ und K.________) von Anfang an getrennt von den mutmasslichen Betäubungsmittelerwerbern B.________ und F.________ geführt. Anträge auf Vereinigung der Verfahren wurden nie gestellt. Die Vor- instanz stellte zwischen dem Beschuldigten auf der einen Seite und H.________ (sowie K.________ und weitere Personen) auf der anderen Seite keine Mittäterschaft im Sinne einer gemeinsamen Organisation des Kokainhandels fest, sondern erachtete diese als unabhängi-
Seite 7/29 ge Gruppierungen, die miteinander Betäubungsmittelhandel betrieben. Auch aus den Aussa- gen des Beschuldigten sowie den Ausführungen der amtlichen Verteidigung ergibt sich nichts anderes. Es bestand mithin kein sachlicher Grund im Rahmen der Sanktionsfestsetzung, die Urteile und Verfahrensakten betreffend H.________, I.________, J.________ und K.________ beizuziehen.
E. 3.1 Die Vorinstanz legte die anwendbaren rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den Beschuldigten zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II. Ziff. 1-6 S. 20-24).
E. 3.2 Der Beschuldigte erwarb, ohne dazu gesetzlich berechtigt zu sein (vgl. bspw. Art. 9 BetmG), vier Kilogramm Kokaingemisch mit der Absicht, dieses weiterzuverkaufen. Er erhielt die vier Kilogramm Kokaingemisch ausgehändigt und besass diese in der Folgezeit während mehre- rer Tage. Er gab zwei Kilogramm zurück an H.________ (gegen Verrechnung mit einer For- derung) und veräusserte zwei Kilogramm an unbekannte Dritte.
E. 3.3 Die Anklage geht davon aus, dass der Beschuldigte die zwei Kilogramm mit dem höheren Reinheitsgrad von 94 % erwarb, besass und anschliessend an H.________ retournierte (SG GD 1/2 S. 2). Das Gericht sieht es hingegen als erstellt an, dass der Beschuldigte die beiden Kilogramm mit dem tieferen Reinheitsgrad von 80 % von H.________ erwarb, besass
Seite 18/29 und anschliessend an diesen retournierte, weil dieser Reinheitsgrad weder den Abmachun- gen des Beschuldigten mit H.________ bzw. K.________ noch den bereits getroffenen Ab- machungen über den Weiterverkauf mit dem unbekannten Abnehmer entsprach. Es ist folg- lich zu prüfen, ob die von der Anklage abweichenden tatsächlichen Feststellungen des Ge- richts den Anklagegrundsatz verletzen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Reinheitsgrad der Drogen nicht in der Anklage aufgeführt werden, wenn dieser nicht er- mittelt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.1 und 3.5.5). So ist die genaue Betäubungsmittelmenge und ihr Reinheitsgrad umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Das ist vorliegend beim einheitlichen Erwerb von vier Kilogramm Kokaingemisch der Fall. So wäre vorliegend der Reinheitswert des Kokains aufgrund der erheblichen Menge Kokaingemisch – falls überhaupt – einzig für die Sanktionsbemessung von Bedeutung. Darüber hinaus be- schreibt die Anklageschrift die Handlungen des Beschuldigten konkret und anschaulich, so dass sich der Beschuldigte gegen die Vorwürfe verteidigen konnte. Somit tangiert die abwei- chende Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts hinsichtlich des Reinheitsgra- des des zurückgegebenen Kokaingemisches die Verteidigung des Beschuldigten in keiner Weise, zumal sich dieser auf den Standpunkt stellte, dass einzig zwei Kilogramm mit einem Reinheitsgrad von 33 % zurückgegeben worden seien.
E. 3.4 Bei den zwei Kilogramm Kokaingemisch, welche vom Beschuldigten an H.________ zurück- gegeben wurden, sind die verschiedenen Tathandlungen unter Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Erwerb und Besitz) zu subsumieren. Da der Beschuldigte das Kokain eigenständig entge- gennahm und dieses partiell weiterverkaufte bzw. retournierte, liegt keine reine Vermittlungs- tätigkeit vor (Schlegel/Jucker, a.a.O. Art. 19 BetmG N. 61). Allerdings ist zu Gunsten des Be- schuldigten davon auszugehen, dass es sich bei der Weitergabe von zwei Kilogramm Ko- kaingemisch (1,6 Kilogramm reines Kokain) an H.________ um eine Rücknahme unter Stor- nierung der damit verbundenen Kaufpreisschuld handelte und damit nicht um eine Weiter- veräusserung des Kokains gegen Verrechnung mit einer anderen Forderung. Denn es bleibt letztlich unklar, ob der Beschuldigte das Kokain ganz oder teilweise bezahlt hatte. So kann die spätere Rückgabe von Kokain an den Verkäufer unter Stornierung des Kaufpreises nicht als Veräusserung qualifiziert werden (vgl. Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19 BetmG N 54). Der Beschuldigte handelte im Rahmen der eingangs genannten Betäubungsmitteltransaktion mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich.
E. 3.5 Die zwei Kilogramm Kokaingemisch (1,8 Kilogramm reines Kokain), welche der Beschuldigte an unbekannte Abnehmer verkaufte, ist hingegen als Tathandlung nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Veräusserung) zu qualifizieren. Der vorherige Erwerb und Besitz werden in diesem Fall als subsidiäre Handlungen im Rahmen einer Handlungseinheit durch die Weiterveräus- serung konsumiert (Hug-Beeli, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 2016, Art. 19 BetmG N. 17). Der Beschuldigte handelte dabei ebenfalls vorsätzlich.
E. 3.6 Der Beschuldigte erfüllte mit den erstellten Tathandlungen die Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Veräusserung) und lit. d BetmG (Erwerb und Besitz) in objektiver und subjektiver Hinsicht. Der erstellte Sachverhalt umfasst in rechtlicher Hinsicht mehrere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es ist mithin zu prüfen, ob eine Hand- lungseinheit vorliegt. Eine Handlungseinheit wird allgemein angenommen, wenn mehrere
Seite 19/29 Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumli- chen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Vorliegend basier- ten die verschiedenen Tathandlungen des Beschuldigten auf einem einheitlichen Willensakt, nämlich der Absicht, vier Kilogramm Kokaingemisch mit einem hohen Reinheitsgrad zu er- werben und an seine bereits vorher bekannten Abnehmer zu veräussern. Dass letztlich bei einem Teil des Kokaingemisches eine Rückabwicklung erfolgte und damit die Tatbestands- variante nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG nicht erstellt werden konnte, kann somit nicht zu ei- ner Tatmehrheit führen.
E. 3.7 Durch die in Tateinheit ausgeführten Handlungen im Zusammenhang mit den insgesamt vier Kilogramm Kokaingemisch mit 3,4 Kilogramm reinen Kokains brachte der Beschuldigte mit- telbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Gefahr. Die vom Beschuldigten erworbene bzw. weiterverkaufte Menge an Kokain überschreitet die Grenzwerte des Bundesgerichts von 18 Gramm reinen Kokains um ein Viel- faches. Es ist aufgrund des abstrakten Gefährdungscharakters eines qualifizierten Verstos- ses nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bedeutungslos, ob nur die Verkäufe an einen Abnehmer nachgewiesen werden können (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 861; BGE 118 IV 200 E. 3f). Der Beschuldigte handelte damit sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht be- züglich Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG tatbestandsmässig. Er ist der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu spre- chen.
E. 3.8 Der Antrag der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigte sei im Umfang von zwei Kilogramm Kokaingemisch vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz freizusprechen, ist abzuweisen. Die Abweisung dieses Antrags muss indessen nicht im Urteilsdispositiv aufgeführt werden, da mit dem vorliegenden Schuldspruch der Anklage- sachverhalt bereits umfassend beurteilt ist. III. Sanktion 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung korrekt dar (OG GD 1 E. VI.1 Ziff. 1.1-1.9 S. 53-56). Die amtliche Verteidigung stellt diese Ausführungen nicht in Abrede. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzt werden muss Folgendes: Mit dem am 1. Ju- li 2023 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen ist die Sanktion bei Art. 19 Abs. 2 BetmG minim geändert worden. Das revidierte Gesetz sieht als Sanktion einzig eine Freiheitsstrafe vor. Der Wegfall der Möglichkeit einer Verbindungsgelds- trafe bei Art. 19 Abs. 2 BetmG ist als Verschärfung des Gesetzes zu qualifizieren, da ein Teil der Sanktion – in Anpassung an die frühere Revision des Strafgesetzbuches (vgl. aArt. 42 Abs. 4 StGB) – nicht mehr in der Form einer Geldstrafe ausgesprochen werden kann. Es fin- det somit gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die alte und mildere Fassung von aArt. 19 Abs. 2 BetmG Anwendung. Bei der Möglichkeit nach altem Recht, einen Teil der Sanktion gemäss aArt. 19 Abs. 2 BetmG als Verbindungsgeldstrafe auszufällen, handelte es sich um eine "Kann-Vorschrift" und es bestand ein weiter Ermessensspielraum des Gerichts (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 838).
Seite 20/29 2. Der Beschuldigte wurde der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gespro- chen. Dies wird mit einer Freiheitstrafe von einem bis zwanzig Jahre bestraft (Art. 40 Abs. 2 StGB), wobei vorliegend nach dem milderen alten Recht ein Teil der Sanktion als Verbin- dungsgeldstrafe ausgesprochen werden könnte.
E. 5 Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdi- gung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflich- tet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). II. Anklagevorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 1. Urteil der Vorinstanz und Berufung des Beschuldigten
E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfer- tigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 29/29
E. 10 Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt E.________ (für sich und für den Beschuldigten) - vormalige amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt G.________ (auszugsweise, Dispositivziffer 1) - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Bundesamt für Polizei (gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug zwecks Strafvollzugs (unter Beilage des erstinstanzlichen Urteils) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug I. Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Strafabteilung S1 2023 45 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher a.o. Ersatzrichter O. Fosco Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 16. Mai 2024 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen B.________, geb. tt.mm.1984 in C.________, von C.________, wohnhaft in D.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend mehrfache (qualifizierte) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 26. Oktober 2023; SG 2022 9/10)
Seite 2/29 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 12. September 2022 (nachfolgend: Anklage) vor, er habe in der Zeit zwischen dem 16. Februar 2019 und dem 22. Februar 2019 als gleichberechtigter Partner mit F.________ vier Kilogramm Kokaingemisch gegen die Be- zahlung von CHF 45'000.00 je Kilogramm gekauft. Am 1. März 2019 und 2. März 2019 hätten der Beschuldigte und F.________ zwei Kilogramm an einen der Verkäufer zurückgegeben, wobei der Kaufpreis mit einer bestehenden Forderung verrechnet worden sei. Die restlichen zwei Kilogramm Kokaingemisch hätten der Beschuldigte und F.________ in der Folge an nicht näher bekannte Personen zu einem nicht näher bekannten Preis, mindestens aber zum Einstandspreis von CHF 90'000.00, verkauft. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten ebenfalls vor, zusammen mit F.________ zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwi- schen dem 15. Februar 2019 und dem 2. März 2019 40,572 Kilogramm Marihuana gegen die Bezahlung von CHF 186'631.20 (CHF 4'600.00 je Kilogramm) übernommen zu haben. Die- ses Marihuana hätten der Beschuldigte und F.________ in der Folge an unbekannte Perso- nen an unbekannten Orten mindestens zum Einstandspreis von CHF 186'631.20 weiterver- kauft. Schliesslich soll der Beschuldigte am 16. September 2020 im Besitz von fünf Säcken zu je einem Kilogramm Marihuana und einem Glas mit 4,8 Gramm Marihuana gewesen sein (SG GD 1/2). Gegen F.________ wurde ebenfalls am 12. September 2022 Anklage erhoben (SG GD 1/1). 2. Mit Verfügung vom 14. April 2023 wurde vom zuständigen Verfahrensleiter des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), festgestellt, dass die beiden Anklageschriften gegen den Beschuldigten sowie gegen F.________ sowie die Akten ord- nungsgemäss erstellt und die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien sowie keine Verfahrens- hindernisse bestehen würden. Die beiden Strafverfahren wurden vereinigt (SG GD 2/3). 3. An den angesetzten Hauptverhandlungsterminen am 24. Oktober 2023 und 26. Oktober 2023 nahmen der Beschuldigte und F.________ zusammen mit ihren amtlichen Verteidigern sowie der fallzuständige Staatsanwalt teil. Die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Nachdem F.________ und der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt wurden, verzichteten die Parteien auf weitere Beweisanträge. Nach den Plädoyers der Parteien verzichtete der Beschuldigte auf ein Schlusswort. Die Hauptverhandlung wurde unterbrochen und am zwei- ten Verhandlungstag am 26. Oktober 2023 fortgesetzt. Die Vorinstanz eröffnete das Urteil mündlich und die Parteien erhielten das Urteilsdispositiv ausgehändigt (SG GD 7/1). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 meldete die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ge- gen das Urteil vom 26. Oktober 2023 Berufung an (SG GD 5/9). Der Mitbeschuldigte F.________ und die Staatsanwaltschaft meldeten keine Berufung an. 4. Am 15. November 2023 versandte die Vorinstanz das 80-seitige, schriftlich begründete Urteil an die Parteien. Das Urteil konnte dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten am 16. No- vember 2023 zugestellt werden (SG GD 8/2/5). Der Urteilsspruch betreffend den Beschuldig- ten lautete wie folgt: "1. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen: 1.1 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG;
Seite 3/29 1.2 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; 1.3 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. 2. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten, unter Anrechnung der er- standenen Untersuchungshaft von 30 Tagen. 3. Die Verfahrenskosten betragen CHF 7'212.10 Untersuchungskosten CHF 5'000.00 Entscheidgebühr CHF 67.50 Dolmetscherkosten CHF 375.00 Auslagen CHF 7'212.10 Untersuchungskosten und werden dem Beschuldigten B.________ auferlegt. 4.1 Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 1'089.90 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird davon Vormerk ge- nommen, dass diese Entschädigung bereits ausgerichtet wurde. 4.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt E.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 18'811.25 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von den ihm bereits ausgerichteten zwei Akontozahlungen in der Höhe von total CHF 7'750.00 wird Vormerk genommen. 4.3 Der Beschuldigte B.________ hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigungen gemäss vorste- henden Ziffern 4.1 und 4.2 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4.4 Das Gesuch des Beschuldigten B.________, es seien ihm die Kosten gestützt auf Art. 425 StPO zu erlas- sen, wird abgewiesen. 5. Die beschlagnahmte Uhr "Hublot" 301RX 1/250 Big Bang Limited Edition wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. 442 Abs. 4 StPO durch die Gerichtskasse des Kantons Zug verwertet und der Verwertungserlös wird mit den vom Beschuldigten B.________ zu tragenden Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten seiner amtlichen Verteidigungen) verrechnet. Ein allfälliger Restsaldo aus der Verwertung der Uhr ist an den Beschuldigten B.________ herauszugeben." 5. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 erklärte die amtliche Verteidigung bei der Strafabtei- lung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 26. Oktober 2023. Die amtliche Verteidigung stellte folgende Anträge (OG GD 3): "1. Ziffer 1.1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei teilweise aufzuheben. B.________ sei im Umfang von 2 kg Kokaingemisch vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz frei zu sprechen. B.________ sei in Bezug auf 0.66 kg reines Kokain (Reinheitsgrad 33 %) schuldig zu sprechen.
Seite 4/29 2. Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. B.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen. Die Strafe sei bedingt auszusprechen. Eventualiter sei B.________ mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen. Die Strafe sei teilbedingt auszusprechen, wobei der unbe- dingte Teil nicht mehr als 12 Monate betragen soll. 3. Ziffern 3 und 4.3 (Höhe der Rückforderung) des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren der Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren vor Kantonsgericht [recte: Strafgericht] seien zu 1/2 zulasten des Staates und zu 1/2 zu Lasten von B.________ zu verlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) im vorliegenden Verfahren zulasten des Staates. Die amtliche Verteidigung sei gemäss der noch einzureichenden Kostennote durch den Staat zu entschädigen." 6. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 beantragte die amtliche Verteidigung den Beizug der vollständigen Akten der Strafverfahren gegen H.________, I.________, J.________ und K.________, eventualiter den Beizug der Anklageschriften und Urteile dieser Strafverfahren (OG GD 4). 7. Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2024 wies die Verfahrensleitung des Gerichts den Be- weisantrag des Beschuldigten (Aktenbeizug) ab. Sie stellte gleichzeitig fest, dass die Staats- anwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hatte (OG GD 6). 8. Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 teilte die Verfahrensleitung den Parteien die Spruchkör- perbesetzung mit. Im gleichen Schreiben wies die Verfahrensleitung darauf hin, dass Ober- richter St. Dalcher und Gerichtsschreiber F. Eller bereits im Berufungsverfahren gegen H.________, J.________ und K.________ mitgewirkt hätten. Aus Transparenzgründen wur- de das entsprechende Berufungsurteil S 2022 3/5 gegen H.________ und K.________ den Parteien sowie den betroffenen Gerichtspersonen zugesendet, damit sie mögliche Ausstandsgründe prüfen konnten (OG GD 7). Die Parteien und die betroffenen Gerichtsper- sonen reichten in der Folge keine Ausstandsbegehren ein. 9. Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2024 wurde der Termin der Berufungsverhandlung auf den 19. April 2024 festgelegt und der Beschuldigte vorgeladen (OG GD 8 f.). Der Be- schuldigte erschien am 19. April 2024 in Begleitung seines amtlichen Verteidigers. Der fall- zuständige Staatsanwalt nahm ebenfalls an der Berufungsverhandlung teil. Die Parteien war- fen keine Vorfragen auf. Nach der Einvernahme des Beschuldigten zur Person und zur Sa- che verzichteten die Parteien darauf, Beweisanträge zu stellen. Die amtliche Verteidigung beantragte in ihrem Parteivortrag, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Umfang von zwei Kilogramm Kokainge- misch freizusprechen. Er sei in Bezug auf 0,66 Kilogramm reines Kokain (Reinheitsgrad 33 %) schuldig zu sprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte in Bezug auf 1,096 Kilo- gramm, subeventualiter in Bezug auf 1,41 Kilogramm schuldig zu sprechen. Er sei dafür mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, eventualiter 20 Monaten, subeventualiter 24 Monaten zu bestrafen. Die Sanktion sei bedingt auszusprechen. Die Kosten des Untersuchungsver- fahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien im Umfang von 50 % dem Be- schuldigten aufzuerlegen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfah-
Seite 5/29 ren zulasten des Staats (OG GD 14/3 S. 23 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abwei- sung der Berufung (OG GD 14/4). Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Die Parteien erklärten sich mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils einver- standen (OG GD 14/1). Erwägungen I. Formelles 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der amtlichen Ver- teidigung fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung des Beschuldigten ist einzutreten. 2. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grund- satz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, un- ter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Be- rufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 3. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffer 1.1 des Urteils der Vorinstanz, wobei aus der Berufungserklärung zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte im Umfang von zwei Kilogramm Kokaingemisch einen Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz fordert und dabei einen Schuldspruch wegen 0,66 Kilogramm reinen Kokains (Reinheitsgrad 33 %) akzeptiert. Daraus folgt, dass die weiteren Schuldsprüche gemäss der Dispositivziffern 1.2 und 1.3 in Rechtskraft erwach- sen sind. Ebenfalls ist der Sanktionspunkt erneut zu prüfen (Dispositivziffer 2). Aufgrund der Anträge des Beschuldigten wie auch gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO werden die Kostenfolgen erneut zu prüfen sein. In Rechtskraft erwachsen sind indessen die Dispositivziffern 4.1 (Ent- schädigung ehemalige amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt G.________), 4.2 (Entschädi- gung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt E.________), 4.4 (Abweisung Kostenerlassge- such) und 5. (Beschlagnahme). Der Eintritt der Rechtskraft der genannten Dispositivziffern ist im Urteilsdispositiv zu vermerken. 4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen
Seite 6/29 Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätz- lich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder un- vollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung not- wendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsge- richt in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstin- stanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 4.2 Die amtliche Verteidigung beantragte am 12. Dezember 2023 den Beizug der Verfahrensak- ten der Verfahren der Staatsanwaltschaft gegen H.________, I.________, J.________ und K.________. Diese Verfahren würden in engem Zusammenhang mit den vorliegend zu beur- teilenden Straftaten stehen und seien insbesondere auch im Bereich der Strafzumessung von Bedeutung (OG GD 4). Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2024 wies die Verfahrens- leitung den Antrag um Aktenbeizug mit dem Hinweis auf die fehlende Relevanz des Urteils für die Strafzumessung ab (OG GD 6). Die amtliche Verteidigung verzichtete darauf, den Beweisantrag an der Berufungsverhandlung zu wiederholen (OG GD 14/1 S. 13). 4.3 Um Transparenz hinsichtlich der früheren Beteiligung von Teilen des vorgesehenen Spruch- körpers der I. Strafabteilung im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen H.________ zu schaffen, wurde dem Beschuldigten trotz der Abweisung seines Beweisantrags das Urteil gegen H.________ und K.________ mit Schreiben vom 17. Januar 2024 offengelegt und in Kopie zugesendet (OG GD 7). Die betroffenen Gerichtspersonen (Oberrichter St. Dalcher; Gerichtsschreiber F. Eller) wurden darüber informiert. Diese traten nicht in den Ausstand und auch der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft stellten kein Ausstandsersuchen gegen den betroffenen Oberrichter und den Gerichtsschreiber. Es bestand mithin kein Grund, den bereits am 17. Januar 2024 dem Beschuldigten bekannt gegebenen Spruchkörper abzuän- dern. 4.4 Darüber hinaus besteht kein sachlicher Grund, die Verfahrensakten des Strafverfahrens ge- gen H.________, I.________, J.________ und K.________ beizuziehen. Bei Mittätern, die im gleichen Verfahren beurteilt werden, wäre bei der Verschuldensbewertung mitzuberück- sichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Wäre ein Tatbeitrag gleichwertig, würde dies zu einer gleichen objektiven Schuldeinschätzung führen. Wäre auch noch die subjektive Vorwerfbarkeit identisch und würden vergleichbare individuelle Täter- komponenten vorliegen, würde sich eine identische Strafhöhe der Mittäter aufdrängen (BGE 135 IV 191 E. 3.2). Gleichfalls wäre die Sanktionshöhe des Haupttäters für den Gehilfen von Bedeutung, da sich dessen Tatbeitrag auf die Handlungen des Haupttäters beziehen würde und somit in einem angemessenen Verhältnis zur Bewertung der Haupttat stehen müsste. Im vorliegenden Fall wurden die Verfahren gegen den Betäubungsmittelverkäufer H.________ (sowie die nahestehenden Personen I.________, J.________ und K.________) von Anfang an getrennt von den mutmasslichen Betäubungsmittelerwerbern B.________ und F.________ geführt. Anträge auf Vereinigung der Verfahren wurden nie gestellt. Die Vor- instanz stellte zwischen dem Beschuldigten auf der einen Seite und H.________ (sowie K.________ und weitere Personen) auf der anderen Seite keine Mittäterschaft im Sinne einer gemeinsamen Organisation des Kokainhandels fest, sondern erachtete diese als unabhängi-
Seite 7/29 ge Gruppierungen, die miteinander Betäubungsmittelhandel betrieben. Auch aus den Aussa- gen des Beschuldigten sowie den Ausführungen der amtlichen Verteidigung ergibt sich nichts anderes. Es bestand mithin kein sachlicher Grund im Rahmen der Sanktionsfestsetzung, die Urteile und Verfahrensakten betreffend H.________, I.________, J.________ und K.________ beizuziehen. 5. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdi- gung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflich- tet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). II. Anklagevorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 1. Urteil der Vorinstanz und Berufung des Beschuldigten 1.1 Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Aussagen von H.________ sowie der Audioproto- kolle als erstellt, dass der Beschuldigte von H.________ vier Kilogramm Kokain erworben hatte. Aufgrund der Aussagen von H.________ sowie der Audioprotokolle ging die Vor- instanz von einem Reinheitsgrad des Kokaingemisches von 94 % (bzw. abgerundet 1,8 Kilo- gramm reines Kokain) und 80 % (bzw. 1,6 Kilogramm reines Kokain) aus. Ferner erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte zwei Kilogramm Kokaingemisch an H.________ zurückgeben und zwei Kilogramm Kokaingemisch (bzw. 1,6 Kilogramm reines Kokain) zu einem Verkaufspreis von CHF 90'000.00 an unbekannte Abnehmer, die bereits vor dem Kauf Interesse zeigten, weiterverkaufen konnte. 1.2 An der Berufungsverhandlung führte die amtliche Verteidigung aus, dass sich das vorinstanz- liche Urteil vor allem auf die unglaubwürdigen Aussagen von H.________ und die interpreta- tionsbedürftigen, aus dem Serbischen übersetzten Auszüge aus den Audioprotokollen stütze. Es sei nicht belegt, dass Geldbeträge von total CHF 88'000.00 oder CHF 130'000.00 mit dem Kokaingeschäft in Verbindung stehen würden; die genannten Geldbeträge könnten auch mit dem Marihuana-Geschäft im Zusammenhang stehen. Der Beschuldigte habe im Vorverfah- ren konstant zwei Kilogramm Kokain als Menge genannt und er sei nie nach den abgepack- ten Verkaufseinheiten gefragt worden. Ob diese zu 500 Gramm oder kiloweise abgepackt worden seien, sei unklar. Diese Unklarheit dürfe nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen. In den Audioaufzeichnungen, wonach der eine [Person] drei nehmen und ein anderer noch ei- nes nehmen würde, könne nicht geschlossen werden, dass vier Kilogramm Kokaingemisch erworben worden seien. Dagegen würde sprechen, dass zwei Kilogramm retourniert worden seien. Beim Reinheitsgrad sei zu betonen, dass das Kokaingemisch nie sichergestellt wor- den sei. Deswegen sei der Reinheitsgrad objektiv nicht erstellt. In diesen Fällen lasse es das Bundesgericht zu, auf statistische Werte abzustellen, was aber in der Lehre kritisiert werde. Es sei bei unklaren Verhältnissen das Mischverhältnis zu Gunsten der beschuldigten Person festzustellen. Die Aussagen von H.________ zum Reinheitsgehalt seien nicht glaubhaft. Die- ser sei in Untersuchungshaft gewesen, als er die Aussagen getätigt habe. Es sei bekannt,
Seite 8/29 dass unter dem Druck des Haftregimes wegen der Hoffnung auf eine schnelle Entlassung Personen zu falschen Aussagen verleitet würden. Selbst wenn die Aussagen von H.________ glaubhaft wären, würde dies nicht bedeuten, dass diese zutreffen. So würden die Informationen zum Reinheitsgrad von K.________ stammen, welcher als Vermittler ein Interesse habe, einen möglichst hohen Reinheitsgrad zu nennen. H.________ habe sich so- dann nicht als Beteiligter des Kokaingeschäfts gesehen, weswegen er kein Interesse gehabt habe, den Reinheitsgehalt im Verfahren möglichst tief darzustellen. Ferner seien H.________ und der Beschuldigte verfeindet, die Animositäten würden auch nach der Landesverweisung von H.________ weiter anhalten. Der Beschuldigte habe Kenntnis von Morddrohungen ge- gen ihn. Es sei auch nicht erstellt, dass H.________ den Reinheitsgrad und dessen Bedeu- tung für die Strafzumessung gekannt habe. Der Reinheitsgrad sei mithin nach der Luzerner Praxis mit 33,3 %, eventualiter gestützt auf die Durchschnittswerte der Schweizerischen Ge- sellschaft für Rechtsmedizin mit 54,8 % [71,2 % - Standardabweichung von 16,4 %], sube- ventualiter gestützt auf die Angaben von H.________ mit 77,6 % [94 % - Standardabwei- chung von 16,4 %] gerichtlich festzulegen (OG GD 14/3). 2. Beweiswürdigung 2.1 Ausgangslage 2.1.1 Die Vorinstanz stellte die wesentlichen verwertbaren Beweismittel in Form von Aussagen des Beschuldigten (OG GD 1 E. III.1 Ziff. 1.1.2 S. 25 f.), von F.________ (OG GD 1 E. III.1 Ziff. 1.1.3 S. 26), von H.________ (OG GD 1 E. III.1 Ziff. 1.1.4 S. 26 f.) sowie die Audio- Überwachungsprotokolle (OG GD 1 E. III.1 Ziff. 1.1.5 S. 27 f.) zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. Gleichfalls kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Unschuldsvermutung verwiesen werden (OG GD 1 E. III.7 Ziff. 7.1-7.2 S. 17 f.). 2.1.2 Der Beschuldigte verweigerte während des Untersuchungsverfahrens an den Einvernahmen vom 22. September 2020 (act. 2/1 ff.) und 14. Oktober 2020 (act. 2/77 ff.) die Aussagen. Erst nach den belastenden Aussagen durch H.________ am 30. September 2020 (act. 2/58 ff.) und Akteneinsicht am 9. Dezember 2020 (act. 9/11) erfolgten in der Einvernahme vom
16. Mai 2022 (act. 2/85) partielle Einlassungen durch den Beschuldigten. Er sagte unter an- derem aus, dass er "B.________" genannt werde und er von H.________ zwei Kilogramm Kokain erworben habe (act. 2/87 Ziff. 11 f.). Es sei nicht richtig, dass es um vier Kilogramm Kokain gegangen sei. Er habe zwei Interessenten für je ein Kilogramm Kokain gehabt (act. 2/87 Ziff. 13 f.). Das Kokain sei zudem nie getestet worden (act. 2/87 Ziff. 15). Die Übergabe sei bei H.________ zuhause erfolgt (act. 2/88 Ziff. 18) und der Kaufpreis des Kokains sei nie bezahlt worden (act. 2/88 Ziff. 19). Er habe die zwei Kilogramm Kokain aufgrund moralischer Bedenken wieder zurückgebracht (act. 2/90 Ziff. 29 f.). Der Beschuldigte bestritt den Inhalt der vorgehaltenen Audioaufzeichnungen und die Aussagen von H.________, indem er je- weils repetitiv wiederholte, das Kokain sei nie auf den Reinheitsgrad getestet worden und es sei immer um zwei Kilogramm gegangen (act. 2/89 ff. Ziff. 24 ff.). Ebenfalls wiederholte der Beschuldigte mehrfach, er könne sich nicht vorstellen oder erklären, warum H.________ von vier Kilogramm Kokain sprechen würde (act. 2/89 Ziff. 22 ff.). Während der gerichtlichen Be- fragung bei der Vorinstanz verwies der Beschuldigte weitgehend auf die im Untersuchungs- verfahren gemachten Aussagen (SG GD 7/2 S. 7 ff.). Im Berufungsverfahren verwies der Be-
Seite 9/29 schuldigte, trotz dem erneuten Vorhalt bestimmter Passagen aus den Audioprotokollen, er- neut auf die im Untersuchungsverfahren getätigten Aussagen (OG GD 14/1 S. 5 ff.). 2.1.3 H.________ identifizierte im Untersuchungsverfahren an der Einvernahme vom 30. Septem- ber 2020 den Beschuldigten als "B.________" bzw. "B.________" und er sagte aus, der Be- schuldigte habe vier Kilogramm Kokain von ihm genommen. Als er [H.________] damals zu seiner Ehefrau gesagt habe, "es ist 95 und der Junge ist sehr zufrieden", habe er die Qualität des Kokains angesprochen. Zwei Kilogramm seien sehr gut gewesen, die anderen zwei Kilo- gramm nicht so gut, etwa 80 % [Reinheitsgrad], weswegen der Beschuldigte diese habe zurückgeben wollen. K.________ habe diese Lieferung von zwei Kilogramm Kokaingemisch nicht zurücknehmen wollen, da der Beschuldigte es bereits seit mehr als fünf Tagen beses- sen habe. Er [H.________] habe die zwei Kilogramm Kokaingemisch dann selber gegen Ver- rechnung übernommen, da der Beschuldigte und F.________ ihm Geld geschuldet hätten (act. 2/58 ff.). 2.2 Interessenlagen und Glaubwürdigkeit 2.2.1 Sowohl H.________ wie auch der Beschuldigte tätigten ihre Aussagen als beschuldigte Per- sonen in einem Strafverfahren. Grundsätzlich haben beide damit ein Interesse, bestimmte Vorgänge in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Folglich ist die jeweilige Interessen- lage genau zu prüfen und die sich widersprechenden Aussagen sind grundsätzlich vorsichtig zu würdigen. 2.2.2 Die Aussagen von H.________ und des Beschuldigten widersprechen sich sowohl betreffend die gelieferte Menge Kokain wie auch hinsichtlich dessen Reinheitsgrad. Dies ist insofern überraschend, als dass an Betäubungsmitteltransaktionen beteiligte Personen grundsätzlich ein gleichgelagertes Interesse haben, die Kokainmenge und deren Reinheitsgrad so tief wie möglich darzustellen. Mit der Vorinstanz ist deswegen für die Beurteilung der Glaubwürdig- keit der involvierten Personen wesentlich, dass H.________ sich mit den entsprechenden Aussagen bezüglich Menge und Reinheitsgrad des gelieferten Kokains an den Beschuldigten selbst erheblich belastete. Dass H.________ nach eigenen Aussagen bei diesem Geschäft nur als Vermittler zwischen dem Beschuldigten und K.________ involviert gewesen sein will, ändert nichts daran, dass es nicht in seinem Interesse lag, die Kokainmenge und den Rein- heitsgrad höher darzustellen, als dies effektiv der Fall war. So musste dem anwaltschaftlich vertretenen H.________, der sich zum Zeitpunkt der Einvernahme in Haft befand, bewusst gewesen sein, dass auch eine Vermittlertätigkeit betreffend Betäubungsmittel potenziell strafbar ist (BGE 118 IV 200 E. 2 [altes Recht]; BGE 142 IV 401 [neues Recht]), wobei die Menge und der Reinheitsgrad der vermittelten Betäubungsmittel für die Sanktion relevant sein können. Dass H.________ seine Rolle bei der Kokaintransaktion bagatellisierte und be- schönigte, beschlägt zwar seine generelle Glaubwürdigkeit. Dies ändert aber nichts an der Ausgangslage, dass er keinerlei persönliches Interesse hatte, darüber hinaus die Menge und den Reinheitsgrad des gehandelten Kokains höher darzustellen, als dies effektiv der Fall ge- wesen ist. 2.2.3 Wie die amtliche Verteidigung zurecht darlegt, ist es plausibel, dass H.________ allenfalls davon ausging, dass er durch die Belastung des Beschuldigten aufgrund der damit verbun- denen justiziellen Kooperation milder bestraft werden könnte. Daraus generelle Schlüsse über die Glaubwürdigkeit von H.________ zu ziehen, ist jedoch nicht statthaft. Erstens kann
Seite 10/29 nur eine wahrheitsgetreue justizielle Kooperation als eine aufrichtige Reue angesehen wer- den und zu einer Senkung der Strafe führen. Zweitens bewirkten die Aussagen von H.________ wie dargelegt nicht einfach eine Belastung des Beschuldigten, sondern er belas- tete sich gleichzeitig auch selbst mit den Angaben zur Menge und zum Reinheitsgrad des Kokains, da er ebenfalls in die Transaktion involviert war. Drittens sprach H.________ gemäss den Protokollen der Audioaufzeichnungen bereits vor seiner Verhaftung mehrfach von vier Kilogramm Kokaingemisch (vgl. E. II.2.3 Ziff. 2.3.7). Und viertens bestand keine Möglichkeit, dass H.________ aufgrund der justiziellen Kooperation aus der Untersuchungs- haft entlassen würde, da aufgrund der drohenden, mehrjährigen Freiheitsstrafe akute Flucht- gefahr bestand. Die weitgehend theoretische Möglichkeit, von einer justiziellen Kooperation zu profitieren, hat mithin keinen wesentlichen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit von H.________. Zudem belastete H.________ den Beschuldigten auch in anderen Punkten nicht übermässig, zumal er beispielsweise eine Rolle von diesem bei den Haschisch- Geschäften verneinte (act. 2/64 Ziff. 41) und bei den Marihuana-Geschäften, wofür der Be- schuldigte rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, zumindest nicht definitiv bejahen konnte (act. 2/64 Ziff. 37). Eine Feindschaft oder sonstige Streitigkeiten zwischen dem Beschuldig- ten und H.________ ergeben sich nicht aus den Audioaufzeichnungen und wurden während den Befragungen des Beschuldigten und von H.________ auch nicht geltend gemacht. Dass die amtliche Verteidigung erstmalig an der Berufungsverhandlung andeutete, dass der Be- schuldigte von unbekannten Personen Morddrohungen erhalten haben könnte, ist nicht rele- vant, da damit keine Verfeindung zum Zeitpunkt der belastenden Aussagen von H.________ am 30. September 2020 nachgewiesen werden kann. Gesamthaft gewürdigt besteht kein Motiv, dass H.________ einen Vorteil daraus ziehen könnte, den Beschuldigten unwahrer- weise mit zwei zusätzlichen Kilogramm Kokaingemisch zu belasten. 2.2.4 Die Glaubwürdigkeit von H.________ ist insgesamt generell aufgrund seiner Verfahrensstel- lung und seinen Versuchen, seine Rolle zu beschönigen, eingeschränkt. Dies hat indessen kaum Auswirkungen auf seine Aussagen hinsichtlich der Menge und des Reinheitsgrades des vom Beschuldigten entgegengenommenen Kokains. Folglich muss H.________ bei der Frage nach der dem Beschuldigten gelieferten Drogenmenge und dessen Reinheitsgrad grundsätzlich als deutlich glaubwürdiger eingestuft werden als der Beschuldigte. 2.3 Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen anhand der Audioaufzeichnungen 2.3.1 Gemäss den Protokollen der Audioaufzeichnungen erschien der Beschuldigte am 16. Febru- ar 2019 um ca. 20:33 Uhr in der abgehörten Wohnung von H.________. Der Beschuldigte teilte H.________ mit, dass "der denkt" (d.h. eine andere Person denkt), es werde nicht mehr als 70 Prozent sein. Der Beschuldigte ergänzte, dass er aber für 94 Prozent garantiert habe. Er habe den Preis durchgegeben für drei. "Der" (d.h. die andere Person) werde "drei nehmen und ein anderer noch eines" (act. 1/28). Der Beschuldigte teilte mit, dass er "es" für Montag brauche, was H.________ bestätigte. Am gleichen Tag um ca. 21:03 Uhr fragte H.________ den Beschuldigten, für wie viel er es weitergebe. Der Beschuldigte bestätigte, dass er "50" von einem erhalte und vom anderen noch mehr. Der Beschuldigte bestätigte, dass er den Preis für drei Stück um 1'000 runtergesenkt habe (act. 1/29). 2.3.2 Kontextual gibt der Beschuldigte damit zu Beginn des Gesprächs mit H.________ am
16. Februar 2019 bekannt, was er mit seinem unbekannten Abnehmer vereinbart hatte. Es
Seite 11/29 trifft zu, dass in den Gesprächsaufzeichnungen vom 16. Februar 2019 nicht explizit vom Reinheitsgrad von Kokaingemisch die Rede ist. Die vom Beschuldigten dabei genannten Prozentzahlen von "70 Prozent" und "94 Prozent" lassen sich aber im Kontext der Ge- sprächsaufzeichnungen schlüssig mit Angaben zum Reinheitsgrad des Kokaingemisches vereinbaren, zumal er anschliessend die Menge und den Lieferzeitpunkt nennt. Es wäre diesbezüglich auch nicht ersichtlich, auf was sich die Prozentzahlen sonst beziehen könnten. Folglich kann der Beginn des Gesprächs vom 16. Februar 2019 ohne weiteres so verstanden werden, dass sich der Beschuldigte am 16. Februar 2019 pessimistisch über den Reinheits- grad ausdrückte und darauf hinwies, dass er dem unbekannten Abnehmer einen Reinheits- grad von 94 % garantiert habe. Kontextual würde diese Aussage für einen Zwischenhändler wie den Beschuldigten, der bereits vor dem Einkauf über einen Abnehmer verfügt, Sinn ma- chen. So ist der Verkaufspreis bei Kokain u.a. vom Reinheitsgrad abhängig, zumal sich Ko- kain mit einem hohen Reinheitsgrad u.a. profitfördernd strecken lässt (vgl. Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 4. A. 2022, Art. 19 BetmG N. 16). Es wäre damit schlüssig, dass die un- bekannten Dritten, denen der Beschuldigte den Weiterverkauf versprochen hatte, einen be- stimmten Reinheitsgrad für den ihnen vorab angebotenen Preis erwarten würden. Diese plausible Hypothese wird dadurch bestärkt, dass der Beschuldigte von "geschlagener" Ware sprach, was umgangssprachlich auf Serbisch "strecken" bedeutet (act. 1/29). Von dieser "geschlagenen" bzw. gestreckten Ware behauptete der unbekannte Abnehmer, sie sei 70, worauf K.________ entgegnete, es sei über 90 (act. 1/29). Diese Annahmen korrelieren auch mit späteren Aufzeichnungen, bei denen der Beschuldigte am 26. Februar 2019 vor H.________ und K.________ ausführte, dass er eine Probe der gelieferten Ware getestet habe und sein Schweizer Abnehmer die Qualität möge, der andere Abnehmer aber nicht. H.________ sagte in diesem Zusammenhang, die Analyse sei bei 92 bis 94 gewesen und K.________ fügte hinzu, "es ist rein" (act. 2/39). Folglich nehmen die Zahlen "70" und "94" Bezug auf den Reinheitsgrad. 70 % war die pessimistische Erwartung des Abnehmers des Beschuldigten, während der Beschuldigte seinem Abnehmer gestützt auf die Versprechun- gen von H.________ 94 % garantiert hatte. Die Audioaufzeichnungen stimmen damit mit den Aussagen von H.________, wonach der Reinheitsgrad eines Teils des Kokains 94 % betra- gen habe, überein (act. 2/60 Ziff. 9). Nicht vereinbar sind die Audioaufzeichnungen hingegen mit den Aussagen des Beschuldigten, der im Untersuchungsverfahren abstritt, dass das Ko- kaingemisch getestet worden sei. Insgesamt stützen diese Umstände die Aussagen von H.________ deutlich. 2.3.3 Es trifft zu, dass in den Audioaufzeichnungen vom 16. Februar 2019 die bestellte Mengenan- gabe in Kilogramm durch den Beschuldigten nicht explizit genannt wird. Da erstellt ist, dass erst über den Reinheitsgrad von bestelltem Kokaingemisch gesprochen wurde, muss kontex- tual die darauf folgende Gesprächspassage, in welcher der Beschuldigte die Mengenanga- ben von drei plus eins nennt, in Bezug auf die Bestellmenge des Kokaingemisches durch seine beiden bereits vorab kontaktierten Abnehmer stehen. Zumindest kann der Beschuldigte keine stimmigen Angaben dazu machen, warum er (bzw. sein Abnehmer, dem er den Rein- heitsgrad von 94 % garantiert hatte) "drei nehmen" wollte "und ein anderer noch eines". Letztlich bestätigte der Beschuldigte gemäss den Protokollen der Audioaufzeichnungen auch später am gleichen Tag, dass er für die drei je "50" und teilweise auch mehr erhalte, was nach der Auffassung von H.________ "150" ergebe. Damit sprach der Beschuldigte die Menge an, an welcher der eine seiner beiden Abnehmer interessiert sei, und nannte die Preise, die er vorab für den Weiterverkauf vereinbarte. Die Zahl "50" entspricht dabei dem
Seite 12/29 vorab vereinbarten Verkaufspreis von ca. CHF 50'000.00 (pro Kilogramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 94 %) mit den Abnehmern, was bei einem vom Beschuldigten er- wähnten Kaufpreis von CHF 45'000.00 pro Kilogramm Kokaingemisch eine plausible Zahl wäre (act. 2/89 Ziff. 23). Die genannten Zahlen entsprechen überdies den damals üblichen Handelspreisen von Kokain in der Schweiz (gemäss UNDOC kostete damals ein Kilo Kokain ca. USD 52'000; vgl. [besucht am 16.05.2024]). Die Audioaufzeichnungen vom 16. Februar 2019 ergeben damit insgesamt eine deutliche Übereinstimmung mit den späteren Aussagen von H.________, der das Gespräch mit dem Beschuldigten in den Kontext des geplanten Er- werbs von insgesamt vier Kilogramm Kokain durch den Beschuldigten zwecks Weiterver- kaufs an zwei unbekannte Abnehmer stellte. 2.3.4 Es ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte am 16. Februar 2019 vier Kilogramm Kokainge- misch bestellte. Der erwartete Reinheitsgrad des Kokaingemisches betrug 94 %. Was in der Folgezeit vom 16. Februar 2019 bis am 26. Februar 2019 vor sich ging, ist in den Akten kaum dokumentiert. Insbesondere konnte die Betäubungsmittelübergabe, welche auf den
18. Februar 2019 geplant war, nicht im Rahmen eines Observationseinsatzes beobachtet werden. Auch konnte nicht beobachtet werden, dass der Beschuldigte das erworbene Ko- kaingemisch weiterverkauft hätte. 2.3.5 Am 26. Februar 2019 um ca. 22:23 Uhr erschien der Beschuldigte gemäss den Protokollen der Audioaufzeichnungen erneut in der Wohnung von H.________. K.________ war eben- falls anwesend. Der Beschuldigte sagte, dass er zwei zurückgeben müsse. Sie hätten sieben Tage für das Testen benötigt. Der Schweizer möge es, der andere aber nicht. H.________ bestätigte, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, er könne es zurückgeben, wenn die Qualität nicht stimme (act. 2/39). Auch dieser fragmentarische Wortwechsel vom 26. Februar 2019 stützt die belastenden Aussagen von H.________ bzw. die Passage ist nur unter Be- zugnahme auf die für den Beschuldigten belastenden Aussagen von H.________ stimmig. Im Kontext dieser Aussagen sagte der Beschuldigte, dass er das Kokaingemisch habe testen lassen und er zwei zurückgeben müsse. Er sagte, er müsse "zwei" zurückgeben und nicht, dass er alles zurückgeben wolle. Dass der Beschuldigte mehr als "zwei" erhalten hatte, ergibt sich auch aus der Erklärung, welche der Beschuldigte als Begründung seiner Bitte abgab. Er legte dar, dass sein Schweizer Abnehmer zufrieden sei, der andere (nicht-Schweizer) Ab- nehmer aber nicht (act. 1/49). Unter der Prämisse eines zufriedenen Schweizer Kunden wür- de es folglich keinen Grund geben, die diesem versprochene Kokainmenge zurückzugeben, anstatt sie zu verkaufen. So konnte der Beschuldigte bei einem Einkaufpreis von CHF 45'000.00 und einem Verkaufspreis von CHF 50'000.00 und mehr (vgl. E. II.2. Ziff. 2.6.1 und 2.6.4) mit der Transaktion mit dem Schweizer Abnehmer einen Gewinn von über CHF 10'000.00 bei zwei Kilogramm Kokain erzielen. Auch allgemein gibt es keinen plausi- blen Grund, Kokaingemisch mit einem sehr hohen Reinheitsgrad von 94 % zu retournieren, weil die Qualität nicht stimmen würde. Es gibt auch keinen plausiblen Grund für den Verkäu- fer, einwandfreie Ware zurückzunehmen. Zumindest wären entsprechende Bemerkungen dazu in den Audioaufzeichnungen zu erwarten gewesen. So begründete der Beschuldigte die Rückgabe mit der unzureichenden Qualität, was bei Kokain mit einem Reinheitsgrad von 94 % sachlich nicht zutreffend wäre. Die zurückgegebene Menge von "zwei" bezieht sich folglich nur auf den anderen, nicht-schweizerischen Abnehmer, der wegen des Reinheitsgrads unzu- frieden war. Dies indiziert nicht nur die von H.________ geschilderten zwei unterschiedlichen
Seite 13/29 Reinheitsgrade des Kokaingemisches, sondern auch, dass es sich insgesamt um mehr als zwei Kilogramm Kokaingemisch gehandelt haben muss. 2.3.6 Später am 26. Februar 2019, um ca. 22:53 Uhr, bat der Beschuldigte gemäss den Audioauf- zeichnungen H.________ erneut darum, doch wenigstens "eines" zurückzunehmen. Es seien "vier" gewesen und nun seien "zwei" geblieben (act. 1/48). Auch diese Passage ist im Ein- klang mit der Interpretation der bislang genannten Indizien und lässt sich mit den belasten- den Aussagen von H.________ gut vereinbaren. So ergibt sich kontextual aus dem Ge- spräch um ca. 22:33 Uhr (s. vorstehende Ziffer), dass der Beschuldigte Tests machte, auf- grund der Testresultate einen Teil der Ware (an den Nicht-Schweizer Abnehmer) nicht wei- terverkaufen konnte und diese zurückgeben möchte. Die Passage macht nur unter Bezug- nahme auf die belastenden Aussagen von H.________ Sinn, denn demnach konnte der Be- schuldigte zwei Kilogramm Kokain mit der guten Qualität verkaufen, während seine Abneh- mer die Abnahme der weiteren zwei Kilogramm Kokain mit der etwas schlechteren Qualität verweigerten. Dies sagte der Beschuldigte am 26. Februar 2019 auch explizit im Gespräch mit H.________ ("[…] UM B.________ verneint es und sagt der L.________ hat gesagt, er hat nie bessere Ware gehabt. UM B.________ sagt, der andere ist nicht zufrieden. UM B.________ sagt, der Holländer" […], vgl. act. 1/49). Deswegen entstand ein Bedürfnis, bei bereits vorher ausgesuchten Abnehmern einen Teil des bei H.________ erworbenen Kokains zurückzugeben. Daraus lässt sich im Übrigen auch schlüssig ableiten, warum K.________ und H.________, welche sich die Qualitätsschwankungen des Kokains nicht erklären konn- ten, einer Rückabwicklung erst skeptisch bzw. negativ gegenüberstanden und der Beschul- digte erst länger über die Rücknahme verhandeln musste und darum bat, doch wenigstens "eines" zurückzunehmen bzw. Ersatzabnehmer zu suchen. 2.3.7 Letztlich sagte gemäss den Protokollen der Audioaufzeichnungen H.________ am 23. Fe- bruar 2019 um ca. 22:00 Uhr auch gegenüber seiner Ehefrau I.________, dass der Beschul- digte "vier Kilo" habe. Dieser würde es für "55" geben (act. 1/40). Erneut sind die Angaben nur fragmentarisch. Die Aufzeichnungen lassen sich aber nur mit der von H.________ ge- schilderten Tatvariante vereinbaren. Denn die Passage indiziert ausreichend klar, dass es sich um eine Grössenangabe von vier Kilogramm handelt, welche mit den vom Beschuldigten bei H.________ bestellten "drei und ein anderer noch eines" ein paar Tage vorher überein- stimmen. Mit den "55" wird der vom Beschuldigten vorab vereinbarte Weiterverkaufspreis angesprochen, da auch der Beschuldigte an der Einvernahme erwähnte, dass er bereits In- teressenten gehabt hatte, welche er indessen den Strafverfolgungsbehörden nicht nennen wolle (act. 2/87 Ziff. 14). Der genannte Weiterverkaufspreis von CHF 55'000.00 ist auch plausibel, zumal der Beschuldigte den vereinbarten Einkaufspreis von CHF 45'000.00 pro Ki- logramm Kokaingemisch an der Einvernahme grundsätzlich bestätigte (act. 2/89 Ziff. 21) und auch bereits am 16. Februar 2019 H.________ mitteilte, dass er es für "50" oder mehr wei- terverkaufen könne (act. 2/31). Ferner ergibt sich auch aus den Protokollen der Audioauf- zeichnung des Gesprächs zwischen H.________ und I.________ vom 1. März 2019, dass der Beschuldigte vier Kilogramm genommen habe (act. 2/26; act. 1/51). Es ist dabei plausi- bel, dass H.________ seiner Ehegattin I.________ wahrheitsgemäss über die Geschäfte mit dem Beschuldigten berichtete. Denn er hatte keinen Grund, seine Ehegattin im Rahmen ei- nes Gesprächs unter vier Augen über die Menge des an den Beschuldigten gelieferten Ko- kains zu belügen. Insgesamt stimmen somit auch die beiden Audioaufzeichnungen vom
23. Februar 2019 und vom 1. März 2019 mit den späteren Aussagen von H.________ im Un-
Seite 14/29 tersuchungsverfahren bezüglich die an den Beschuldigten gelieferten vier Kilogramm Ko- kaingemisch überein. 2.3.8 Gesamthaft gewürdigt decken sich die belastenden Aussagen von H.________ mit mehreren Passagen aus den Audioaufzeichnungen. Diese Passagen würden sich nicht nachvollziehen lassen, wenn man von der vom Beschuldigten geschilderten Tatvariante ausgehen würde. Die Audioaufzeichnungen plausibilisieren die belastenden Aussagen von H.________ erheb- lich. Bereits dieser Umstand indiziert ausreichend klar, dass die Aussagen von H.________ wahr sind bzw. er – sowohl im Februar/März 2019 wie auch nach seiner Verhaftung – zumin- dest subjektiv davon ausging, dass der Beschuldigte vier Kilogramm Kokaingemisch mit ei- nem hohen Reinheitsgrad entgegengenommen hatte. 2.3.9 Die amtliche Verteidigung wies auf Widersprüche in den belastenden Aussagen von H.________ hin. Wie die amtliche Verteidigung korrekt ausführte, hat H.________ teilweise bestritten, zusammen mit K.________ Kokain zu kaufen und zu verkaufen (act. 2/60, Ziff. 6, 8). Er tat dies, weil er sich selber in der Rolle des Vermittlers darstellte und der Auffassung war, der Beschuldigte würde einzig von K.________ Kokain kaufen (act. 2/60 Ziff. 9). Dass H.________ seine eigene Rolle beschönigte, ist zwar seiner generellen Glaubwürdigkeit ab- träglich, aber nicht geeignet, auch seine Aussagen bezüglich der Handlungen des Beschul- digten als unglaubhaft darzustellen (vgl. E. II.2. Ziff. 2.2.2). Ansonsten schilderte H.________ den Tathergang stringent. Er legte insbesondere offen, dass er die eigentliche Übergabe des Kokaingemisches nur aufgrund der Schilderungen von K.________ kannte (act. 2/71 Ziff. 13). Seine Aussagen lassen sich zudem, wie dargelegt, anhand der Audioaufzeichnun- gen nachvollziehbar plausibilisieren. Demgegenüber war der Beschuldigte nach Vorhalt der Protokolle der Audioaufzeichnungen nicht in der Lage, den Gesprächsinhalt nachvollziehbar zu erklären (act. 2/87 ff. Ziff. 15, 16, 24). Der Beschuldigte wiederholte stets repetitiv, dass es immer um zwei Kilogramm gegangen und die Qualität des Kokaingemisches nie getestet worden sei. An den beiden Gerichtsverhandlungen verwies er repetitiv auf diese pauschalen Aussagen. Der Beschuldigte ging mithin an der Einvernahme vom 16. Mai 2022 auf die vor- gehaltenen Protokolle der Audioaufzeichnung nicht ein, was als deutliche Ausweichtendenz in seinen Aussagen interpretiert werden muss. Deswegen hinterlassen die Aussagen des Beschuldigten keinen glaubhaften Eindruck. 2.4 Vorgebrachte Sachverhaltsalternativen 2.4.1 Die amtliche Verteidigung argumentierte im Gerichtsverfahren, dass mit den Mengenanga- ben gemäss den Audioaufzeichnungen auch halbe Kilogramm angesprochen worden sein könnten. Dies widerspricht indessen einerseits den glaubhaften Aussagen von H.________ und andererseits auch den Aussagen des Beschuldigten. Dieser erwähnt in der Einvernahme vom 16. Mai 2022 einzig Kilogramm (und nicht halbe Kilogramm) als Referenzgewicht (act. 2/89 Ziff. 24: "[…] beide Kilo […]"). Er nennt auch den Preis pro Kilogramm und nicht pro Halbkilogramm Kokain (act. 2/89 Ziff. 23: "[…] 4x CHF 45'000.00 […]"). Beim Vorhalt der Pro- tokolle der Audioaufzeichnungen mit den Mengenangaben an der Einvernahme vom 16. Mai 2022 gab der Beschuldigte auch nicht an, dass sie von halben Kilogramm gesprochen hät- ten. Ferner ergibt sich wie dargelegt auch aus den Audioaufzeichnungen der Gespräche zwi- schen H.________ und I.________ ausdrücklich, dass der Beschuldigte vier Kilogramm er- worben hatte (vgl. act. 1/40; act. 2/26; act. 1/51). Die erst vor Gericht von der amtlichen Ver-
Seite 15/29 teidigung vorgebrachte Variante, dass in den Audioaufzeichnungen von halben Kilos die Re- de gewesen sein könnte, steht folglich im Widerspruch zur Beweislage. 2.4.2 Die amtliche Verteidigung und auch der Beschuldigte wiesen darauf hin, dass das Kokain- gemisch nie getestet worden sei. Der Beschuldigte sei von einem niedrigen Reinheitsgrad des Kokaingemisches ausgegangen. Auch diese Argumentation ist nicht überzeugend. Wie dargelegt, ergibt sich aus mehreren Passagen aus den Audioaufzeichnungen und den glaub- haften Aussagen von H.________, dass der Reinheitsgrad des Kokains von Anfang an ein Thema war, der Beschuldigte diesen testete und folglich den Reinheitsgrad des Kokaingemi- sches auch kannte. Die Passage der Audioaufzeichnungen vom 16. Februar 2019, wonach K.________ dem Beschuldigten "94 garantiert habe" (vgl. act. 2/39), nimmt wie dargelegt kontextual im Rahmen des unbestrittenen Kokainhandels auf den Reinheitsgrad Bezug. Die Garantie eines Reinheitsgrades von 94 % machte für den Beschuldigten nur dann Sinn, wenn er als Käufer den Reinheitsgrad eigenständig testete, zumal er selbst Zweifel seines unbekannten Abnehmers an den Angaben von K.________ bekannt gab. Entsprechend ver- meldete der Beschuldigte auch mehrere Tage später am 26. Februar 2019, dass die Tests der Proben sieben Tage gedauert hätten (act. 1/47). Der Beschuldigte sagte gemäss den Protokollen der Audioaufzeichnungen am 26. Februar 2019 gegenüber H.________, dass "nur eine Nadel drinnen gemacht worden" sei, wobei H.________ entgegnete, dass es gemäss der Analyse "92 bis 94" gewesen seien. K.________ fügte hinzu, dass es rein sei (act. 1/47, Mitte). Erneut ergibt sich der Sinngehalt dieser Passage nur unter Bezugnahme auf die belastenden Aussagen von H.________. Der Beschuldigte schilderte, dass bei den Tests eine Nadel verwendet worden sei, um aus dem Inneren des verpackten Kokainblocks eine Probe zu entnehmen. H.________ bestätigte das Testresultat, nämlich einen Reinheits- grad des Kokains von 92-94 Prozent (was dem vorab garantierten Reinheitsgrad entspricht). K.________ fügte dem seine eigene Schlussfolgerung hinzu, nämlich dass es sich um reines Kokain handeln würde. Diese Audioaufzeichnungen des Gesprächs zwischen dem Beschul- digten, H.________ und K.________ lassen sich nicht erklären, wenn das Kokain nicht durch den Beschuldigten getestet worden wäre. Im Übrigen sind Tests bei einem Verkaufspreis von ca. CHF 45'000.00 pro Kilogramm Kokain auch eine grundsätzlich nachvollziehbare Vor- sichtsmassnahme. 2.4.3 Die Argumentation der amtlichen Verteidigung, wonach der Beschuldigte die in den Audio- aufzeichnungen mehrfach erwähnten Tests des Reinheitsgrads des Kokains gegenüber H.________ nur vorgespiegelt habe, ist nicht plausibel. Dafür würde es keinen Grund geben, denn die Tests des Reinheitsgrads waren primär im Interesse des Beschuldigten als Käufer. So werden auch die Abnehmer des Beschuldigten, die immerhin Kokaingemisch im Kilobe- reich zum Preis von CHF 50'000.00 oder mehr pro Kilo zu kaufen bereit waren, auf einen Test bestanden haben. Aus dem erwähnten Umstand, dass der Beschuldigte "zwei" zurück- geben wollte, aber mehr als zwei Kilogramm Kokain besessen haben muss (vgl. dazu E. II.2. Ziff. 2.3.5), ergibt sich zudem, dass es – wie von H.________ geschildert – zwei Mengen des Kokaingemisches mit unterschiedlichem Reinheitsgrad gab. Darauf lässt auch der Umstand schliessen, dass der Schweizer Abnehmer des Beschuldigten gemäss den Audioaufzeich- nungen sehr zufrieden war, woraus folgt, dass er die zwei Kilos mit den 94 % Reinheitsgrad erhielt. So ist der Reinheitsgrad von 94 % deutlich höher als bei Strassenkokain (der Mittel- wert des von der Gruppe Forensische Chemie SGRM bei Sicherstellungen im Bereich von 1 , [besucht am: 16.05.2024]). Dass der Be- schuldigte am 16. Februar 2019 sagte, er habe drei für einen Abnehmer und zusätzlich noch eines für einen zweiten Abnehmer bestellt, spricht nicht zwingend gegen diese Annahmen. Denn es kann sein, dass sich einer der beiden Abnehmer nach diesem Datum entschloss, ein Kilogramm weniger zu kaufen, weil die Qualität des bestellten dritten Kilogramms unge- nügend war. 2.4.4 Die amtliche Verteidigung wies darauf hin, dass H.________ Teile des Sachhergangs nur vom Hörensagen her gekannt habe. Dies ist zutreffend und wurde auch so von H.________ an der Einvernahme vom 30. September 2020 dargelegt. Insbesondere die Übergabe des Kokains durch K.________ an den Beschuldigten in M.________ kannte H.________ nur aufgrund der Schilderungen von K.________. Dies ist aber vorliegend nicht geeignet, we- sentliche Zweifel an den Aussagen von H.________ zu begründen. Zwar wäre es theoretisch möglich, dass K.________ H.________ falsch informiert haben könnte. Jedoch würde dies den wesentlichen Erkenntnissen aus den Audioaufzeichnungen widersprechen. K.________ und H.________ waren bei den Gesprächen mit dem Beschuldigten am 26. Februar 2019 anwesend. Hätte K.________ dem Beschuldigten entgegen der Bestellung vom 16. Februar 2019 nur zwei anstatt vier Kilogramm übergeben, dann wäre nicht zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte im Kontext der Rücknahme des Kokains davon sprach, es seien "vier gewesen" und nun seien "zwei geblieben". Es wäre zudem lebensnah zu erwarten gewesen, dass K.________ am 26. Februar 2019 gegenüber H.________ erläutert hätte, warum er entgegen der Bestellung vom 16. Februar 2019 nur zwei Kilogramm Kokain an den Beschul- digten übergab (vgl. act. 1/48). Überdies ist kein Grund ersichtlich, welcher stichhaltig er- klären könnte, warum K.________ gegenüber H.________, der in die gesamte Transaktion involviert war und eine detaillierte Übersicht über die Vorgänge hatte, die Unwahrheit betref- fend die Menge des übergebenen Kokains gesagt haben könnte. 2.4.5 Es kann offenbleiben, ob die in den Protokollen der Audioaufzeichnungen genannten Geld- beträge von total CHF 88'000.00 oder CHF 130'000.00 mit dem Kokaingeschäft oder (wie von der Verteidigung vorgebracht) dem Marihuanageschäft in Verbindung stehen. Die ge- nannten Bezugsgrössen lassen sich nicht eindeutig zuordnen, so dass sie nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden können. 2.4.6 Soweit der Beschuldigte ausführte, dass er die zwei Kilogramm Kokaingemisch aus morali- schen Bedenken oder schlechtem Gewissen zurückgegeben habe (act. 2/90 Ziff. 25), vermag er damit nicht zu überzeugen. Wie dargelegt ist erstellt, dass der Beschuldigte das Kokain- gemisch im Umfang von zwei Kilogramm schliesslich am 1. und 2. März 2019 an H.________ zurückbrachte, weil der Reinheitsgrad nicht den vorab abgegebenen Garantien von K.________ und H.________ sowie auch nicht den Vorstellungen seines nicht- schweizerischen Abnehmers entsprach. Andererseits ergibt sich auch aufgrund der Audio- aufzeichnungen, dass der Beschuldigte mit H.________ und seiner Bande vertraut war und diese auch nach der Rückabwicklung ab dem 1. März 2019 in ihrer Wohnung besuchte, um die laufenden Geschäfte zu besprechen (act. 1/52; act. 1/55; act. 1/56). Zudem bezog der Beschuldigte im Vorjahr Kokain mit dem Stempel "Red Bull" (d.h. Stempel auf dem Kokain- block) von Montenegrinern, die mit H.________ zusammenarbeiteten (vgl. act. 1/29; 1/30). Der Beschuldigte ist ein Drogenhändler, der mit Kokain im Kilobereich handelte. Er hatte Zu-
Seite 17/29 gang zu hochgradig reinem Kokain, was gute Kontakte zu Grosslieferanten indiziert (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.1). Dass er sich vor dem geschilderten Hintergrund auf moralische Bedenken bzw. auf einen kompletten moralischen Gesinnungswechsel beruft, überzeugt nicht. Gleich zu beurteilen ist die Aussage des Be- schuldigten, dass er "durch einen dummen Zufall" eine Anfrage erhalten habe, ob er zwei Ki- logramm Kokain beschaffen könne (act. 2/86 Ziff. 6). Es ist nicht schlüssig, dass solche An- fragen betreffend den Kauf von mehreren Kilogramm hochgradig reinem Kokain zufällig ge- stellt werden. Denn dafür wäre ein Vertrauensverhältnis notwendig. Die durch den Beschul- digten behaupteten Umstände zeigen vielmehr auf, dass er an der Einvernahme vom 16. Mai 2022 die Sachlage, angepasst an die ihm bekannte Beweislage, absichtlich beschönigte. 2.4.7 Die Angaben des Beschuldigten, er habe nur zwei Kilogramm Kokaingemisch mit einem tie- fen Reinheitsgrad übernommen, sind folglich Schutzbehauptungen. Gesamthaft gewürdigt ist ohne wesentliche Zweifel erstellt, dass der Beschuldigte vier Kilogramm Kokaingemisch mit einem hohen Reinheitsgrad übernahm. Aufgrund der erfolgten Tests des Kokaingemisches kannte er den Reinheitsgrad. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von einem Reinheitsgrad von 92 % (vgl. act. 1/47, Mitte) anstatt von 94 % bei der Menge von zwei Kilogramm Kokain aus- zugehen (im Sinne eines unteren Werts des Vertrauensbereichs, vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_632/2019 vom 20. August 2019 E. 1.2.1). Ferner ist von einem Reinheitsgrad von 80 % bei den weiteren zwei Kilogramm Kokain auszugehen, welche der Beschuldigte an H.________ zurückgeben konnte. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte zu einem un- bekannten Zeitpunkt zwischen dem 16. Februar 2019 und dem 22. Februar 2019 von H.________ vier Kilogramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 45'000.00 pro Kilogramm erwarb. Die Reinmenge Kokain betrug (abgerundet) 1,8 Kilogramm und 1,6 Kilogramm. Zwei Kilogramm Kokaingemisch (1,8 Kilogramm reines Kokain) verkaufte der Beschuldigte an un- bekannte Dritte zu einem Verkaufspreis von mindestens CHF 90'000.00, während er zwei weitere Kilogramm Kokaingemisch (1,6 Kilogramm reines Kokain) am 1. März und 2. März 2019 an H.________ übergab. Der Beschuldigte handelte dabei wissentlich und willentlich. Er ging bei seinen Handlungen davon aus, dass das erworbene und weiterveräusserte Ko- kain einen sehr hohen Reinheitsgrad hatte. 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Die Vorinstanz legte die anwendbaren rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den Beschuldigten zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II. Ziff. 1-6 S. 20-24). 3.2 Der Beschuldigte erwarb, ohne dazu gesetzlich berechtigt zu sein (vgl. bspw. Art. 9 BetmG), vier Kilogramm Kokaingemisch mit der Absicht, dieses weiterzuverkaufen. Er erhielt die vier Kilogramm Kokaingemisch ausgehändigt und besass diese in der Folgezeit während mehre- rer Tage. Er gab zwei Kilogramm zurück an H.________ (gegen Verrechnung mit einer For- derung) und veräusserte zwei Kilogramm an unbekannte Dritte. 3.3 Die Anklage geht davon aus, dass der Beschuldigte die zwei Kilogramm mit dem höheren Reinheitsgrad von 94 % erwarb, besass und anschliessend an H.________ retournierte (SG GD 1/2 S. 2). Das Gericht sieht es hingegen als erstellt an, dass der Beschuldigte die beiden Kilogramm mit dem tieferen Reinheitsgrad von 80 % von H.________ erwarb, besass
Seite 18/29 und anschliessend an diesen retournierte, weil dieser Reinheitsgrad weder den Abmachun- gen des Beschuldigten mit H.________ bzw. K.________ noch den bereits getroffenen Ab- machungen über den Weiterverkauf mit dem unbekannten Abnehmer entsprach. Es ist folg- lich zu prüfen, ob die von der Anklage abweichenden tatsächlichen Feststellungen des Ge- richts den Anklagegrundsatz verletzen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Reinheitsgrad der Drogen nicht in der Anklage aufgeführt werden, wenn dieser nicht er- mittelt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.1 und 3.5.5). So ist die genaue Betäubungsmittelmenge und ihr Reinheitsgrad umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Das ist vorliegend beim einheitlichen Erwerb von vier Kilogramm Kokaingemisch der Fall. So wäre vorliegend der Reinheitswert des Kokains aufgrund der erheblichen Menge Kokaingemisch – falls überhaupt – einzig für die Sanktionsbemessung von Bedeutung. Darüber hinaus be- schreibt die Anklageschrift die Handlungen des Beschuldigten konkret und anschaulich, so dass sich der Beschuldigte gegen die Vorwürfe verteidigen konnte. Somit tangiert die abwei- chende Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts hinsichtlich des Reinheitsgra- des des zurückgegebenen Kokaingemisches die Verteidigung des Beschuldigten in keiner Weise, zumal sich dieser auf den Standpunkt stellte, dass einzig zwei Kilogramm mit einem Reinheitsgrad von 33 % zurückgegeben worden seien. 3.4 Bei den zwei Kilogramm Kokaingemisch, welche vom Beschuldigten an H.________ zurück- gegeben wurden, sind die verschiedenen Tathandlungen unter Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Erwerb und Besitz) zu subsumieren. Da der Beschuldigte das Kokain eigenständig entge- gennahm und dieses partiell weiterverkaufte bzw. retournierte, liegt keine reine Vermittlungs- tätigkeit vor (Schlegel/Jucker, a.a.O. Art. 19 BetmG N. 61). Allerdings ist zu Gunsten des Be- schuldigten davon auszugehen, dass es sich bei der Weitergabe von zwei Kilogramm Ko- kaingemisch (1,6 Kilogramm reines Kokain) an H.________ um eine Rücknahme unter Stor- nierung der damit verbundenen Kaufpreisschuld handelte und damit nicht um eine Weiter- veräusserung des Kokains gegen Verrechnung mit einer anderen Forderung. Denn es bleibt letztlich unklar, ob der Beschuldigte das Kokain ganz oder teilweise bezahlt hatte. So kann die spätere Rückgabe von Kokain an den Verkäufer unter Stornierung des Kaufpreises nicht als Veräusserung qualifiziert werden (vgl. Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19 BetmG N 54). Der Beschuldigte handelte im Rahmen der eingangs genannten Betäubungsmitteltransaktion mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. 3.5 Die zwei Kilogramm Kokaingemisch (1,8 Kilogramm reines Kokain), welche der Beschuldigte an unbekannte Abnehmer verkaufte, ist hingegen als Tathandlung nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Veräusserung) zu qualifizieren. Der vorherige Erwerb und Besitz werden in diesem Fall als subsidiäre Handlungen im Rahmen einer Handlungseinheit durch die Weiterveräus- serung konsumiert (Hug-Beeli, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 2016, Art. 19 BetmG N. 17). Der Beschuldigte handelte dabei ebenfalls vorsätzlich. 3.6 Der Beschuldigte erfüllte mit den erstellten Tathandlungen die Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Veräusserung) und lit. d BetmG (Erwerb und Besitz) in objektiver und subjektiver Hinsicht. Der erstellte Sachverhalt umfasst in rechtlicher Hinsicht mehrere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es ist mithin zu prüfen, ob eine Hand- lungseinheit vorliegt. Eine Handlungseinheit wird allgemein angenommen, wenn mehrere
Seite 19/29 Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumli- chen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Vorliegend basier- ten die verschiedenen Tathandlungen des Beschuldigten auf einem einheitlichen Willensakt, nämlich der Absicht, vier Kilogramm Kokaingemisch mit einem hohen Reinheitsgrad zu er- werben und an seine bereits vorher bekannten Abnehmer zu veräussern. Dass letztlich bei einem Teil des Kokaingemisches eine Rückabwicklung erfolgte und damit die Tatbestands- variante nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG nicht erstellt werden konnte, kann somit nicht zu ei- ner Tatmehrheit führen. 3.7 Durch die in Tateinheit ausgeführten Handlungen im Zusammenhang mit den insgesamt vier Kilogramm Kokaingemisch mit 3,4 Kilogramm reinen Kokains brachte der Beschuldigte mit- telbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Gefahr. Die vom Beschuldigten erworbene bzw. weiterverkaufte Menge an Kokain überschreitet die Grenzwerte des Bundesgerichts von 18 Gramm reinen Kokains um ein Viel- faches. Es ist aufgrund des abstrakten Gefährdungscharakters eines qualifizierten Verstos- ses nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bedeutungslos, ob nur die Verkäufe an einen Abnehmer nachgewiesen werden können (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 861; BGE 118 IV 200 E. 3f). Der Beschuldigte handelte damit sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht be- züglich Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG tatbestandsmässig. Er ist der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu spre- chen. 3.8 Der Antrag der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigte sei im Umfang von zwei Kilogramm Kokaingemisch vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz freizusprechen, ist abzuweisen. Die Abweisung dieses Antrags muss indessen nicht im Urteilsdispositiv aufgeführt werden, da mit dem vorliegenden Schuldspruch der Anklage- sachverhalt bereits umfassend beurteilt ist. III. Sanktion 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung korrekt dar (OG GD 1 E. VI.1 Ziff. 1.1-1.9 S. 53-56). Die amtliche Verteidigung stellt diese Ausführungen nicht in Abrede. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzt werden muss Folgendes: Mit dem am 1. Ju- li 2023 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen ist die Sanktion bei Art. 19 Abs. 2 BetmG minim geändert worden. Das revidierte Gesetz sieht als Sanktion einzig eine Freiheitsstrafe vor. Der Wegfall der Möglichkeit einer Verbindungsgelds- trafe bei Art. 19 Abs. 2 BetmG ist als Verschärfung des Gesetzes zu qualifizieren, da ein Teil der Sanktion – in Anpassung an die frühere Revision des Strafgesetzbuches (vgl. aArt. 42 Abs. 4 StGB) – nicht mehr in der Form einer Geldstrafe ausgesprochen werden kann. Es fin- det somit gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die alte und mildere Fassung von aArt. 19 Abs. 2 BetmG Anwendung. Bei der Möglichkeit nach altem Recht, einen Teil der Sanktion gemäss aArt. 19 Abs. 2 BetmG als Verbindungsgeldstrafe auszufällen, handelte es sich um eine "Kann-Vorschrift" und es bestand ein weiter Ermessensspielraum des Gerichts (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 838).
Seite 20/29 2. Der Beschuldigte wurde der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gespro- chen. Dies wird mit einer Freiheitstrafe von einem bis zwanzig Jahre bestraft (Art. 40 Abs. 2 StGB), wobei vorliegend nach dem milderen alten Recht ein Teil der Sanktion als Verbin- dungsgeldstrafe ausgesprochen werden könnte. 2.1 Der Beschuldigte wird mit dem vorliegenden Urteil im Zusammenhang mit Betäubungsmittel- transaktionen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (Tateinheit) mit vier Kilogramm Kokaingemisch bzw. 3,4 Kilogramm reines Kokain schuldig gesprochen. Die 3,4 Kilogramm reines Kokain entsprechen – bei der Annahme einer durchschnittlichen Menge von 100 Milligramm reines Kokain pro Konsumation – mehr als 30'000 Konsumportionen ("Linien") Kokain. Bereits die regelmässige Einnahme von 10 Milli- gramm reines Kokain pro Tag während 90 Tagen kann eine psychische Abhängigkeit von diesem Suchtmittel erzeugen (BGE 109 IV 143 E. 3b: 10mg x 90 Tage x 20 Personen ergibt den Grenzwert von 18 Gramm Reinmenge). Die entsprechende Reinmenge von 18 Gramm Kokain ist abstrakt betrachtet bereits mit einem erheblichen Schädigungspotential für viele Menschen verbunden. Dies gilt unabhängig von der Prämisse, dass Kokain als ein etwas weniger gravierendes gesundheitsschädigendes Suchtmittel als bspw. Heroin einzustufen ist (BGE 109 IV 143 E. 3a). Die Menge von 3,4 Kilogramm reines Kokain übersteigt den Grenz- wert von 18 Gramm um das Hundertachtundachtzigfache und indiziert somit bereits eine Tatschwere im erheblichen bis mittelschweren Bereich (vgl. die lineare Tabelle in Schle- gel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N. 45, wonach 2,9 Kilogramm reines Kokain mit einer tatan- gemessenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren korrelieren würde). Die Menge reinen Kokains würde somit auf eine Freiheitsstrafe hindeuten, welche fünf Jahre deutlich übersteigt. 2.2 Die objektive Tatschwere wird durch die weiteren Tatumstände mitigiert. So hing der Um- stand, dass der Beschuldigte letztlich trotz der vorab bestehenden Abreden mit seinen bei- den Abnehmern nur zwei Kilogramm anstatt vier Kilogramm Kokaingemisch weiterverkaufen konnte, nicht von seinem Willen ab, sondern von äusseren Faktoren. In subjektiver Hinsicht wollte er vier Kilogramm an seine Abnehmer weiterveräussern. Er konnte dies nur deswegen nicht realisieren, weil das von H.________ und K.________ gelieferte Kokaingemisch bei zwei Kilogramm einen tieferen Reinheitswert aufwies, als der Beschuldigte seinen Abneh- mern garantiert hatte. Dieser Umstand ist folglich nur leichtgradig zu Gunsten des Beschul- digten zu werten. Auch dass dem Beschuldigten kein Gewinn durch den Kokainhandel nach- gewiesen werden konnte, mitigiert die Tatschwere nur leicht. Die durch den Beschuldigten zu verantwortenden Drogentransaktionen bargen zudem auch ohne nachgewiesenen Gewinn eine erhebliche abstrakte Gesundheitsgefährdung der potenziellen Drogenkonsumenten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.35/2005 E. 1.3 vom 9. Mai 2005). Er wollte als Zwischenhänd- ler die vier Kilogramm Kokain nur an zwei Abnehmer weiterveräussern, womit – unter der Be- trachtung der gesamten Lieferkette – seine Verbreitungshandlungen eher geringfügig sind. Auch der geplante Besitz der Betäubungsmittel bis zum Weiterverkauf war in zeitlicher Hin- sicht mit ca. sieben bis zwölf Tagen relativ kurz. Der Zeitdauer kommt aber bei der Gewich- tung der mitigierenden Faktoren keine besondere Bedeutung zu, zumal der Beschuldigte seine vorbestehenden Kontakte sowie sein Vertrauensverhältnis zu anderen Drogenhändlern nutzen konnte, um die Käufe und Weiterverkäufe bereits vor der Übernahme der vier Kilo- gramm Kokaingemisch vorzubesprechen und einzufädeln. Aus diesen Umständen lässt sich somit vielmehr schliessen, dass der Beschuldigte zumindest auf regionaler Stufe eine bedeu-
Seite 21/29 tende und bekannte Person im Betäubungsmittelhandel war, der von anderen Drogenhänd- lern Vertrauen entgegengebracht wurde. In organisatorischer Hinsicht arbeitete der Beschul- digte als selbstständiger Zwischenhändler. Er war insbesondere nicht in eine Betriebsorgani- sation eingebunden. Gesamthaft gewürdigt wiegt die objektive Tatschwere trotz der diversen, die Tatschwere mitigierenden Faktoren, nicht mehr im leichten Bereich. Die Tatschwere ist damit erheblich. 2.3 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, was neutral zu bewerten ist. Der Beschuldigte macht zudem keine eigene Drogenabhängigkeit geltend. Er handelte aus rein finanziellen Motiven. Eine nachvollziehbare Notlage bestand nicht (s. unten, E. III.2. Ziff. 2.4). Folglich bestand beim Beschuldigten ein sehr hohes Mass an Freiheit, sich gegen die Deliktstätigkeit zu entscheiden. Die subjektiven Verschuldenskomponenten sind damit nicht geeignet, die Tatschwere zu relativieren. Es bleibt bei einem bereits erheblichen Ge- samttatverschulden. Aufgrund des weiten ordentlichen Strafrahmens ist eine Einsatzstrafe von vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe, d.h. im oberen Bereich des ersten Straf- drittels, tat- und schuldangemessen. Es ist unter anderem aufgrund der Höhe der Freiheits- strafe sowie dem damit verbundenen Verschulden kein sachlicher Grund ersichtlich, einen Teil der Sanktion als Verbindungsgeldstrafe nach aArt. 19 Abs. 2 BetmG auszusprechen. 2.4 Der Beschuldigte wurde rechtskräftig der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG im Zusammenhang mit der Veräusserung von 40,572 Kilogramm Marihuana zum Einstandspreis von mindestens CHF 186'631.20 schuldig gesprochen. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird die Widerhandlung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei der objektiven Tatschwere gilt zu erwägen, dass die Menge von 40,572 Kilogramm Marihuana und der mit der Menge verbundene Preis von über CHF 180'000.00 bereits im Bereich des (zumindest regionalen) Marihuana-Grosshandels anzusiedeln ist. Bei einer durchschnittli- chen Konsumation von ca. 500 Milligramm entspricht die vom Beschuldigten gehandelte Menge über 80'000 Konsumationen (sog. "Joints" mit je 0,5 Gramm Marihuana). Erneut wird die objektive Tatschwere dadurch gemildert, dass dem Beschuldigten Verkäufe an suchtbe- troffene Personen nicht nachgewiesen werden konnten und er soweit ersichtlich als Zwi- schenhändler eine Distribution der Ware bewirkte. Zudem handelt es sich bei Marihuana zwar um eine nicht unbedenkliche Drogenkategorie, die allerdings als sog. weiche Droge verglichen mit Kokain oder Heroin nur eine begrenzte abstrakte Gesundheitsgefahr her- beiführt (BGE 117 IV 314 E. 2f/bb und 2f/cc). Der Beschuldigte tätigte die Transaktionen als gleichberechtigter Partner zusammen mit F.________, was neutral zu werten ist. Gesamthaft gewürdigt wiegt die objektive Tatschwere aufgrund der Menge und den damit verbundenen erheblichen Kauf- und Verkaufsbeträgen erheblich bis mittelschwer. In subjektiver Hinsicht stellte die Vorinstanz rechtskräftig fest, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was neutral zu werten ist. Der Beschuldigte berief sich auf eine finanzielle Notlage, ohne dies zu spezifizieren. Von einer finanziellen Notlage, welche den Beschuldigten in subjektiver Hin- sicht unter erheblichen Druck setzte, ist indessen nicht auszugehen, zumal er damals ar- beitstätig war und eine teure Herrenarmbanduhr ("Hublot, Bing Bang Limited Edition" mit ei- nem Wert von wohl mehr als CHF 10'000.00) besass (SG GD 1/2/1). Der Beschuldigte trat zudem als Käufer von Kokain und Marihuana mit Kaufpreisen von mehreren hunderttausend Franken auf, weswegen ihm zumindest eine nicht unerhebliche Kreditwürdigkeit in den ent- sprechenden kriminellen Kreisen zukam. Auch unter diesem Aspekt bestand keine finanzielle Notlage. Entsprechend war die Freiheit des Beschuldigten, sich gegen die Delinquenz zu
Seite 22/29 entscheiden, intakt. Das Gesamtverschulden ist mithin als erheblich bis mittelschwer zu ta- xieren. Eine Sanktion von 450 Strafeinheiten ist tat- und verschuldensangemessen. Aufgrund der Höhe der Strafe fällt eine Geldstrafe als Strafart ausser Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die tatangemessene Sanktion beträgt mithin 15 Monate Freiheitsstrafe. 2.5 Der Beschuldigte wurde rechtskräftig der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG im Zusammenhang mit dem Besitz von fünf Kilogramm und 4,8 Gramm Marihuana schuldig ge- sprochen. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird die Widerhandlung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die objektive Tatschwere wiegt dabei leicht. Die be- sessene Menge ist zwar nicht unerheblich, wiegt aber letztlich deutlich geringer als die ver- kaufte Menge gemäss den vorstehenden Ausführungen. Erneut ist wesentlich, dass es sich bei Marihuana um eine weiche Droge mit zwar nicht unbedenklichen, aber letztlich verglichen mit Kokain oder Heroin begrenzten gesundheitlichen Auswirkungen handelt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was neutral zu bewerten ist. Eine Sank- tion von 60 Strafeinheiten ist tat- und verschuldensangemessen. Somit wäre als Strafart so- wohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe möglich. Der Besitz von fünf Kilogramm und 4,8 Gramm Marihuana mit Verkaufsabsicht (vgl. act. 2/96 Ziff. 68) ist indessen vorlie- gend mit Blick auf die weiteren Verurteilungen des Beschuldigten zu beurteilen. Dieser steht als Betäubungsmitteldelinquenz in engem Konnex zu den Kokainhandelstätigkeiten und noch engerem Konnex zum Verkauf von mehr als 40 Kilogramm Marihuana. So beabsichtigte der Beschuldigte, die fünf Kilogramm und 4,8 Gramm Marihuana an die gleiche Person zu ver- kaufen, welche bereits vorher die ca. 40 Kilogramm erworben hatte (vgl. act. 2/93 Ziff. 47; act. 2/96 Ziff. 68; d.h. nach Angaben des Beschuldigten an eine unbekannte Person, die ver- storben sei). Entsprechend wäre es bereits aufgrund des engen Sachzusammenhangs nicht zweckmässig, beim Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Besitz von Marihuana auf ei- ne Geldstrafe zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.4.2 zu Einbruchsdiebstählen). Angesichts der facettenreichen Delinquenz des Be- schuldigten im Betäubungsmittelbereich erscheint zudem einzig eine Freiheitsstrafe geeig- net, um beim Beschuldigten die notwendige spezialpräventive Wirkung zu entfalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Auch unter dem Aspekt, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens mehrfach straffällig wurde, woraus sich eine gewisse Uneinsichtigkeit hin- sichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Regeln ergibt (vgl. E. III.2. Ziff. 2.8), ist auf eine Freiheitsstrafe als angemessene Strafart zu erkennen. Dabei kann auch gewürdigt werden, dass die Freiheitsstrafe, obwohl grundsätzlich strenger als eine Geldstrafe, vorliegend ge- stützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer leichten Schärfung der Erststrafe führt, während eine Geldstrafe durch den Beschuldigten vollumfänglich zu tragen wäre. Die tatangemessene Sanktion beträgt mithin zwei Monate Freiheitsstrafe. 2.6 Die abstrakt schwerste Straftat ist die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz betreffend Kokain, für welche eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Mona- ten angemessen ist. In sachlicher Hinsicht besteht dabei eine enge Beziehung zum Verkauf von mehr als 40 Kilogramm Marihuana, zumal mit H.________ der gleiche Verkäufer auftrat. Auch in zeitlicher und örtlicher Hinsicht besteht eine relativ enge Beziehung zwischen den Straftaten, zumal auch die Marihuana-Transaktionen in der Wohnung von H.________ einge- fädelt wurden. Der Asperationsgrundsatz kommt ausgeprägt zur Anwendung. Die Einsatz- strafe von vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe ist um einen Drittel der Zweitstrafe, mithin um fünf Monate, zu schärfen. Bei der Drittstrafe ist, aufgrund der ebenfalls engen zeit- lichen, örtlichen und sachlichen Beziehung zu den anderen Straftaten, eine Schärfung im
Seite 23/29 Umfang eines Drittels, mithin um zwanzig Tage, vorzunehmen. Dies ergibt somit eine tatan- gemessene Gesamtstrafe von fünf Jahren, zwei Monaten und zwanzig Tagen. 2.7 Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einvernahme vom 16. Mai 2022 und zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 24. Oktober 2023 kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. IV.2. Ziff. 2.3.2 S. 59). Betreffend die im Strafregister vermerkten Eintragungen des Beschuldigten, welche sich auf den Zeitpunkt der Urteilsberatung nicht änderten (OG GD 13), kann ebenfalls auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. IV.2. Ziff. 2.3.3 S. 60). An der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte betreffend seine persönlichen Ver- hältnisse, dass er die drei Kinder seiner Ex-Frau jedes Wochenende sehen würde. Er würde ca. CHF 5'100.00 bis CHF 5'200.00 Lohn pro Monat beziehen, wobei er Unterhalt in der Höhe von CHF 2'100.00 an seine Ex-Frau, Unterstützungsleistungen von ca. CHF 1'500.00 für seine Freundin und CHF 1'200.00 für die Miete zahle. Ihm verbleibe ca. CHF 300.00 bis CHF 400.00 für Krankenkasse, Lebensmittel etc., wobei ihn seine Eltern unterstützen wür- den. Seine Schulden von ca. CHF 150'000.00 würden im Zusammenhang mit Steuern und Krankenkassen stehen. Er konsumiere keine Betäubungsmittel (OG GD 14 S. 2-5). Die amt- liche Verteidigung ergänzte zudem in ihrem Plädoyer, der Beschuldigte würde als Kampf- sporttrainer Freiwilligenarbeit für Jugendliche in der Stadt C.________ leisten (OG GD14/3 S. 22). 2.8 Leicht straferhöhend ist die fortgesetzte Delinquenz des Beschuldigten während des hängi- gen Untersuchungsverfahrens zu werten. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug vom 7. Juli 2021 basierte auf Tathandlungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand am 25. März 2021. Der Strafbefehl vom 4. April 2023 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten basierte auf Tathand- lungen vom 11. April 2022. Der Beschuldigte entwendete am 11. April 2022 ein Fahrzeug zum Gebrauch, verfügte dabei über keinen Führerausweis und wies bei der Fahrt erneut eine qualifizierte Alkoholkonzentration auf. Diese Straftaten wiegen angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte damals kurz vor der Schlusseinvernahme im vorliegenden Strafverfah- ren stand, nicht mehr leicht. Obwohl die Straftaten primär den Strassenverkehrsbereich be- treffen und damit nicht einschlägig sind, muss insbesondere im Vorfall vom 11. April 2022 ei- ne gewisse Uneinsichtigkeit erkannt werden. So war der Beschuldigte nicht einmal während eines hängigen Strafverfahrens und nach der Untersuchungshaft von 30 Tagen im Septem- ber/Oktober 2020 in der Lage, sich an die Gesetze zu halten. Dies ist leicht straferhöhend zu werten (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rz. 329 f.). Die Sanktion ist deswe- gen um drei Monate zu erhöhen. 2.9 Der Beschuldigte zeigte sich an der Einvernahme vom 16. Mai 2022 teilweise geständig. Wie bereits aufgezeigt wurde, erfolgten die Einlassungen erst nach zwei vorherigen Einvernah- men, nach den belastenden Aussagen von H.________ sowie nach Akteneinsicht in einer späten Phase des Untersuchungsverfahrens. Die Aussagen des Beschuldigten beinhalteten zudem diverse Schutzbehauptungen betreffend Kokainmenge und dessen Reinheitsgrad, so dass seine Einlassungen insgesamt den Eindruck erwecken, dass sie strategisch diejenigen Teile des Sachverhalts beinhalteten, welche der Beschuldigte bereits als ausreichend bewie- sen ansah. So konnte der Beschuldigte aufgrund der Audioaufzeichnungen und der Aussa- gen von H.________ bei der Einvernahme vom 16. Mai 2022 den Kokainhandel nicht mehr
Seite 24/29 glaubhaft bestreiten. Vor diesem Hintergrund ist im partiellen Geständnis des Beschuldigten weniger Ausdruck von Einsicht und Reue oder eine justizielle Kooperation zu erblicken, son- dern vielmehr einfach eine Strategie, um die Urteilsfolgen aus seiner Sicht so mild wie mög- lich zu halten. Vor diesem Hintergrund ist es auch wenig überraschend, dass der Beschuldig- te seine Abnehmer nicht nannte und damit vor einer Strafverfolgung schützte. Gesamthaft gewürdigt ist eine echte Reue im partiellen Geständnis des Beschuldigten kaum zu erken- nen. Unter dieser Prämisse ist das partielle Geständnis des Beschuldigten nur leicht im Um- fang von drei Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. 2.10 Die amtliche Verteidigung machte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, da das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren von September 2020 bis Oktober 2023 ca. drei Jahre bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung gedauert habe (SG GD 7/4 S. 19). Die amtliche Verteidigung rügt damit die Gesamtdauer des Verfahrens. Ob sich die Dauer eines Strafverfahrens als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkre- ten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Im vorliegenden Fall wurde der Beschul- digte am 16. September 2020 verhaftet. Es fanden während der Untersuchungshaft des Be- schuldigten diverse Einvernahmen statt. Die Polizei erstellte ihren Rapport am 9. August
2021. Es mag dabei zutreffen, dass die delegierten polizeilichen Ermittlungen mit ca. elf Mo- naten lange dauerten. Dabei muss aber auch berücksichtigt werden, dass (1.) das Untersu- chungsverfahren während der Haft stark beschleunigt geführt wurde und (2.) der vorliegende Fall mit einem grossen Betäubungsmittelverfahren zusammenhängt, da die abgehörte Woh- nung von H.________ ein Mittelpunkt für Drogenaktivitäten darstellte, welche zu zahlreichen weiteren Verfahren führten. So standen die Tathandlungen des Beschuldigten in einem Zu- sammenhang zu den Handlungen von F.________, H.________, K.________ und am Rande auch zu I.________ und J.________. Zudem gab es weitere Abnehmer der Gruppierung von H.________, gegen die ermittelt wurde. Ferner bestand aufgrund der Tathandlungen des Beschuldigten der Verdacht, dass seine unbekannten Abnehmer in weitere Betäubungsmit- telstraftaten verwickelt sein könnten. Auch waren ein Entsiegelungsverfahren sowie die Aus- wertungen der diversen elektronischen Geräte des Beschuldigten und von F.________ zu bewältigen, bevor der Beschuldigte erneut einvernommen werden konnte. Aufgrund der komplexen Verhältnisse rund um die koordinierte Polizeiaktion mit der Bezeichnung "NASA" und des hohen Ermittlungsbedarfs auf Polizeistufe ist nachvollziehbar, dass der Fall erst am
9. August 2021 an die Staatsanwaltschaft rapportiert werden konnte (act. 1/80 ff.). Die darauf folgende Zeit bis zur Anklageerhebung am 12. September 2022 erscheint mit ca. 13 Monaten zwar ebenfalls als relativ lange. Allerdings wurde in diesem Zeitraum die Einvernahme vom
16. Mai 2022 durchgeführt und während mehr als drei Monaten stand das Verfahren zwi- schen dem 1. Juni 2022 und dem 31. August 2022 still, weil der amtliche Verteidiger des Be- schuldigten die Original-Tonaufzeichnungen prüfen musste und dabei mehrfach um Frister- streckung ersuchte (act. 9/27). Auch die Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens nach der Anklageerhebung am 22. September 2022 bis am 26. Oktober 2023 ist nicht zu be- anstanden, zumal es bei zwei amtlich verteidigten Beschuldigten immer vorkommen kann, dass wie vorliegend die Hauptverhandlung wegen der Verhinderung einer verfahrensbeteilig- ten Person verschoben werden muss (vgl. SG GD 2/3 Ziff. 5). In der Gesamtdauer des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens von etwas mehr als einem Jahr ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen, zumal das schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz bereits drei Wochen nach der mündlichen Urteilsbegründung versendet wurde. Auch das Be- rufungsverfahren konnte zügig in weniger als sechs Monaten durchgeführt werden, so dass
Seite 25/29 auch im Rahmen einer Gesamtschau keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festge- stellt werden kann. 2.11 Weitere täterrelevante Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte sag- te bei der Vorinstanz aus, dass er alleine wohne und die vier Kinder bei seiner Ex-Frau und seiner neuen Freundin leben würden (SG GD 7/2 S. 7). An der Berufungsverhandlung er- gänzte er, dass er seine Kinder jeweils am Wochenende sehe (OG GD 14/1 Ziff. 4 ff.). Min- derjährige Kinder sind isoliert betrachtet allerdings noch kein ausreichender Grund, um aus- sergewöhnliche Umstände anzunehmen, welche eine Strafminderung rechtfertigen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.5.3). Seine Kinder haben den Beschuldigten denn auch nicht davon abgehalten, in erheblichem Umfang mit Drogen zu handeln. Ferner sind in einer Schweizer Justizvollzugsanstalt in regelmässigen Abständen Besuche möglich und diese verfügen für den Kontakt mit Kindern über besondere Einrich- tungen wie Kinderzimmer. Aussergewöhnliche Umstände, die eine Strafminderung rechtferti- gen könnten, liegen somit nicht vor. Es liegt in der Natur der Sache einer tat- und täterange- messenen, fast fünfjährigen Freiheitsstrafe, dass diese Reflexwirkungen auf verschiedene Personen entfaltet. Diese sind vorliegend nicht derart schwerwiegend, dass der Freiheitsent- zug gesamthaft gewürdigt als ausserordentlich hart beurteilt werden müsste und sich folglich weitere Strafsenkungen aufdrängen würden. 3. Der Beschuldigte wurde vom 16. September 2020 bis am 15. Oktober 2020 in Untersu- chungshaft versetzt. Diese 30 Tage sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Tat- und täterangemessen wäre mithin eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, zwei Monaten und 20 Ta- gen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es bei ei- ner Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Bestimmungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie die Grundsätze der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung korrekt dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. VIII.1. Ziff. 1.1-1.2 S. 70-71). Der Kostenspruch der Vorinstanz wurde von der Verteidi- gung nicht beanstandet und kann vollumfänglich bestätigt werden. Da der Beschuldigte an- klagegemäss schuldig gesprochen wird, hat er die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist privat hoch verschuldet, weshalb er zurzeit wirtschaftlich nicht in der Lage sein wird, die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungsverfahren und erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren dem Staat zurückzubezahlen. Er ist deswegen gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO unter dem Vorbehalt von angemessenen wirtschaftlichen Verhältnissen zur Rückzah- lung zu verpflichten. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt wer- den, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428
Seite 26/29 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz sel- ber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 3. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung. Er trägt damit die Kosten des Berufungsver- fahrens. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von §§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) auf CHF 4'000.00 festzulegen. 4. Die amtliche Verteidigung reichte an der Berufungsverhandlung eine Honorarnote über CHF 6'968.24 bei einem geltend gemachten Stundenaufwand von 29,38 Stunden ein (OG GD 14/3/1). Der geltend gemachte Stundenaufwand ist dabei geringfügig zu kürzen. Für das Studium des erstinstanzlichen Urteils hat die Vorinstanz bereits eine Stunde eingerechnet (OG GD 1 S. 73 Ziff. 2.5), womit die Honorarnote des amtlichen Verteidigers um eine Stunde zu kürzen ist. Die Berufungsverhandlung dauerte insgesamt 1,5 Stunden, weswegen die pauschal geltend gemachten, antizipierten Aufwendungen von fünf Stunden für Berufungs- verhandlung, Weg, Nachbesprechung etc. um eine Stunde zu kürzen sind. Darüber hinaus ist der geltend gemachte Stundenaufwand angemessen. Dies ergibt einen Aufwand für das Berufungsverfahren von 27,38 Stunden. Der beantragte Stundenansatz von CHF 220.00 ent- spricht der Schwierigkeit des Falles nach den Vorgaben des Anwaltstarifs (§ 15 Abs. 2 der Verordnung über den Anwaltstarif; BGS 163.4). Die geltend gemachten Spesen von CHF 15.90 und CHF 64.00 sind angemessen. Die Mehrwertsteuer beträgt folglich CHF 72.40 (7,7 % auf CHF 939.90) und CHF 410.70 (8,1 % auf CHF 5'070.50). Das Honorar der amtli- chen Verteidigung im Berufungsverfahren ist mithin auf CHF 6'586.60 (inkl. MWST und Spe- sen) festzulegen. Der Beschuldigte trägt die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Beru- fungsverfahren unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.
Seite 27/29 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom
26. Oktober 2023 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen: […] 1.2 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; 1.3 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. […] 4.1 Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 1'089.90 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass diese Entschädigung bereits ausgerichtet wurde. 4.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt E.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 18'811.25 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von den ihm bereits ausgerichteten zwei Akontozahlungen in der Höhe von total CHF 7'750.00 wird Vormerk genommen. […] 4.4 Das Gesuch des Beschuldigten B.________, es seien ihm die Kosten gestützt auf Art. 425 StPO zu erlas- sen, wird abgewiesen. 5. Die beschlagnahmte Uhr "Hublot" 301RX 1/250 Big Bang Limited Edition wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. 442 Abs. 4 StPO durch die Gerichtskasse des Kantons Zug verwertet und der Verwertungserlös wird mit den vom Beschuldigten B.________ zu tragenden Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten seiner amtlichen Verteidigungen) verrechnet. Ein allfälliger Restsaldo aus der Verwertung der Uhr ist an den Beschuldigten B.________ herauszugeben." 2. Die Berufung des Beschuldigten B.________ wird abgewiesen. 3. Der Beschuldigte wird zusätzlich zu den in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. 4. Der Beschuldigte wird dafür sowie für die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche bestraft mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 30 Tagen. 5. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 12'654.60 und werden dem Beschuldigten auferlegt.
Seite 28/29 6. Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigungen im Untersu- chungsverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (Rechtsanwalt G.________, CHF 1'089.90; Rechtsanwalt E.________, CHF 18'811.25) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 4'000.00Entscheidgebühr CHF 60.00 Auslagen CHF 4'060.00Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt E.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 6'586.60 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 8.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Berufungs- verfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfer- tigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 29/29 10. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt E.________ (für sich und für den Beschuldigten) - vormalige amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt G.________ (auszugsweise, Dispositivziffer 1) - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Bundesamt für Polizei (gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug zwecks Strafvollzugs (unter Beilage des erstinstanzlichen Urteils) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug I. Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: