Art. 9 und 99 VZG; Art. 97 SchKG. – Gang des Schätzungsverfahrens bei der Verwertung einer Liegenschaft. Da Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde zu beurteilen sind, muss auch eine Überprüfung der Schätzung durch die Beschwerdeinstanz beantragt werden können unter Verzicht auf eine Neuschätzung durch Sachverständige. Hat das Betreibungsamt die Liegenschaft durch neutrale Sachverständige schätzen lassen und deren Schätzung als betreibungsamtliche übemommen, so erfolgt die Überprüfung dieser Schätzung nach den gleichen Grundsätzen wie bei der richterlichen Würdigung eines Gutachtens im Zivilprozess.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens fordert das Betrei- bungsamt gemäss Art. 99 Abs. 1 VZG einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein und ordnet die Schätzung an. Diese soll nach Art. 9 Abs. 1 VZG den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kata- ster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen, wobei die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen summarisch anzugeben sind, jedoch zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten ist. Fehlen dem Betreibungsbeamten die erforderlichen Fachkenntnisse, ist die- ser nach Art. 97 Abs. 1 SchKG befugt, einen Sachverständigen beizuziehen (BGE 122 III 339 E.1a). Gemäss Art. 99 Abs. 2 VZG hat das Betreibungsamt das Ergebnis der Schätzung dem Gläubiger, der die Verwertung verlangt, sowie dem Schuldner und einem allfälligen Dritteigentümer mit der Anzei- ge mitzuteilen, so dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichts- behörde eine neue Schätzung durch Sachverständige im Sinne des Art. 9 Abs. 2 VZG verlangen können. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden gemäss Art. 9 Abs. 2 in fine VZG endgültig durch die kantonale Auf- sichtsbehörde beurteilt.
E. 2 Nachdem über das Begehren der Beschwerdeführerin für eine neue Schätzung wegen nicht rechtzeitiger Leistung des hiefür verlangten Kosten- vorschusses rechtskräftig entschieden ist, kann man sich fragen, ob auf ihre Beschwerde vom 13. Mai 1998 überhaupt noch einzutreten ist. Die Frage ist indes wohl zu bejahen. Wenn Art. 9 Abs. 2 VZG am Schluss bestimmt, dass Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde zu beurteilen sind, muss auch eine Überprüfung der Schätzung durch die Beschwerdeinstanz beantragt werden können unter Verzicht auf eine Neuschätzung durch Sachverständige. Die Aufsichtsbehör- de darf sich nur dann nicht auf eine Nachprüfung der betreibungsamtlichen (Sachverständigen-)Schätzung beschränken, wenn ein Beteiligter eine Neuschätzung verlangt und hiefür die Kosten vorschiesst (BGE 60 III 189). Demgegenüber kann das Bundesgericht einen Schätzungsentscheid der kan- tonalen Aufsichtsbehörde nur daraufhin überprüfen, ob die bundesrechtli- 166
chen Vorschriften über das bei der Schätzung einzuschlagende Verfahren richtig angewendet (BGE 83 III 66 f.) und ob die Vorinstanz (was ebenfalls eine Gesetzwidrigkeit im Sinne von Art. 19 SchKG bedeuten würde) das ihr zustehende Ermessen überschritten habe (BGE 86 III 92 f.). Soweit mithin die Beschwerdeführerin die Schätzung der kantonalen Liegenschaft-Schät- zungskommission bemängelt, hat die Justizkommission grundsätzlich die Stichhaltigkeit dieser Einwände zu überprüfen und – gegebenenfalls – die Schätzung abzuändern und endgültig festzusetzen.
E. 3 Dabei ist nun aber zu berücksichtigen, dass das Betreibungsamt die Liegenschaft durch neutrale Sachverständige hat schätzen lassen und deren Schätzung als betreibungsamtliche übernommen hat. Es liegt mithin unbe- strittenermassen ein neutrales Sachverständigengutachten vor, das durchaus mit dem in einem Zivilprozess eingeholten Gutachten vergleichbar ist. Ste- hen nämlich in einem Zivilprozess Tatsachen in Frage, zu deren Wahrneh- mung oder Beurteilung besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, so sol- len auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen Sachverständige beigezogen werden (§ 181 ZPO). Wie im zivilprozessualen Verfahren (§ 186 ZPO) hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, eine zweite Expertise durch andere Sachverständige zu verlangen, hier im Gegensatz zum Zivil- prozess sogar voraussetzungslos. Das Sachverständigengutachten stellt im Zivilprozess ein Beweismittel dar. Als solches unterliegt es grundsätzlich der selben Würdigung durch den Richter, wie die übrigen Beweismittel. Es ist mithin vom Gericht nach freier Überzeugung zu würdigen. Ist das Gutach- ten des Sachverständigen unklar oder unvollständig, so kann der Sachver- ständige zur Ergänzung oder Erläuterung angehalten werden. Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass dem Sachverständigen die erforderliche Fach- kenntnis fehle, dass er sich als befangen erwiesen habe oder dass das Gut- achten nicht überzeugend sei, so ist grundsätzlich ein weiteres Gutachten von einem oder mehreren anderen Sachverständigen beizuziehen (Gulde- ner, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S.351 f.). Der Richter hat allgemein die Befähigung des Sachverständigen zu prüfen, sowie ob seine Schlüsse gehörig und überzeugend begründet sind und die tatsäch- lichen Feststellungen mit den Akten übereinstimmen; dagegen darf er das Ergebnis des Gutachtens nicht aus Gründen erweitern oder abändern, die sachfremd sind oder Kenntnisse erfordern, die er nicht besitzt (Frank/Sträu- li/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 181 N 5). Vom fachmännischen Befund soll der Richter nicht ohne triftige Gründe abgehen (BGE 101 IV 130). Soweit mithin ein Gutach- ten keine offensichtlichen Fehler oder Widersprüche aufweist und in sich geschlossen und überzeugend ist, darf der Richter selbstverständlich nicht davon abweichen. Aufgrund der mit dem Zivilprozess durchaus vergleichba- ren Situation im vorliegenden Betreibungsverfahren rechtfertigt es sich, die- se zivilprozessualen Grundsätze analog heranzuziehen und zu beachten. Verzichtet ein Beteiligter in einem Grundpfandverwertungsverfahren auf die 167
ihm an sich zustehende Möglichkeit, eine Neuschätzung durch neue Sach- verständige zu verlangen, und beschränkte er sich darauf, die bestehende Sachverständigenschätzung lediglich durch die Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen, liegt eine mit dem zivilprozessualen Beweisverfahren vergleichba- re Situation vor. Die Justizkommission hat sich daher als nicht Sachverstän- dige bei der Überprüfung der vorliegenden Schätzung analog zum zivilpro- zessualen Verfahren die entsprechende Zurückhaltung aufzuerlegen. (Justizkommission, 3. Juli 1998, i.S. P. / Betreibungsamt X.) 168
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 9 und 99 VZG; Art. 97 SchKG. – Gang des Schätzungsverfahrens bei der Ver- wertung einer Liegenschaft. Da Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde zu beurteilen sind, muss auch eine Überprüfung der Schätzung durch die Beschwerdeinstanz beantragt werden können unter Verzicht auf eine Neuschätzung durch Sachverständige. Hat das Betreibungsamt die Liegen- schaft durch neutrale Sachverständige schätzen lassen und deren Schätzung als betreibungsamtliche übemommen, so erfolgt die Überprüfung dieser Schätzung nach den gleichen Grundsätzen wie bei der richterlichen Würdi- gung eines Gutachtens im Zivilprozess. Aus den Erwägungen:
1. Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens fordert das Betrei- bungsamt gemäss Art. 99 Abs. 1 VZG einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein und ordnet die Schätzung an. Diese soll nach Art. 9 Abs. 1 VZG den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kata- ster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen, wobei die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen summarisch anzugeben sind, jedoch zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten ist. Fehlen dem Betreibungsbeamten die erforderlichen Fachkenntnisse, ist die- ser nach Art. 97 Abs. 1 SchKG befugt, einen Sachverständigen beizuziehen (BGE 122 III 339 E.1a). Gemäss Art. 99 Abs. 2 VZG hat das Betreibungsamt das Ergebnis der Schätzung dem Gläubiger, der die Verwertung verlangt, sowie dem Schuldner und einem allfälligen Dritteigentümer mit der Anzei- ge mitzuteilen, so dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichts- behörde eine neue Schätzung durch Sachverständige im Sinne des Art. 9 Abs. 2 VZG verlangen können. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden gemäss Art. 9 Abs. 2 in fine VZG endgültig durch die kantonale Auf- sichtsbehörde beurteilt.
2. Nachdem über das Begehren der Beschwerdeführerin für eine neue Schätzung wegen nicht rechtzeitiger Leistung des hiefür verlangten Kosten- vorschusses rechtskräftig entschieden ist, kann man sich fragen, ob auf ihre Beschwerde vom 13. Mai 1998 überhaupt noch einzutreten ist. Die Frage ist indes wohl zu bejahen. Wenn Art. 9 Abs. 2 VZG am Schluss bestimmt, dass Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde zu beurteilen sind, muss auch eine Überprüfung der Schätzung durch die Beschwerdeinstanz beantragt werden können unter Verzicht auf eine Neuschätzung durch Sachverständige. Die Aufsichtsbehör- de darf sich nur dann nicht auf eine Nachprüfung der betreibungsamtlichen (Sachverständigen-)Schätzung beschränken, wenn ein Beteiligter eine Neuschätzung verlangt und hiefür die Kosten vorschiesst (BGE 60 III 189). Demgegenüber kann das Bundesgericht einen Schätzungsentscheid der kan- tonalen Aufsichtsbehörde nur daraufhin überprüfen, ob die bundesrechtli- 166
chen Vorschriften über das bei der Schätzung einzuschlagende Verfahren richtig angewendet (BGE 83 III 66 f.) und ob die Vorinstanz (was ebenfalls eine Gesetzwidrigkeit im Sinne von Art. 19 SchKG bedeuten würde) das ihr zustehende Ermessen überschritten habe (BGE 86 III 92 f.). Soweit mithin die Beschwerdeführerin die Schätzung der kantonalen Liegenschaft-Schät- zungskommission bemängelt, hat die Justizkommission grundsätzlich die Stichhaltigkeit dieser Einwände zu überprüfen und – gegebenenfalls – die Schätzung abzuändern und endgültig festzusetzen.
3. Dabei ist nun aber zu berücksichtigen, dass das Betreibungsamt die Liegenschaft durch neutrale Sachverständige hat schätzen lassen und deren Schätzung als betreibungsamtliche übernommen hat. Es liegt mithin unbe- strittenermassen ein neutrales Sachverständigengutachten vor, das durchaus mit dem in einem Zivilprozess eingeholten Gutachten vergleichbar ist. Ste- hen nämlich in einem Zivilprozess Tatsachen in Frage, zu deren Wahrneh- mung oder Beurteilung besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, so sol- len auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen Sachverständige beigezogen werden (§ 181 ZPO). Wie im zivilprozessualen Verfahren (§ 186 ZPO) hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, eine zweite Expertise durch andere Sachverständige zu verlangen, hier im Gegensatz zum Zivil- prozess sogar voraussetzungslos. Das Sachverständigengutachten stellt im Zivilprozess ein Beweismittel dar. Als solches unterliegt es grundsätzlich der selben Würdigung durch den Richter, wie die übrigen Beweismittel. Es ist mithin vom Gericht nach freier Überzeugung zu würdigen. Ist das Gutach- ten des Sachverständigen unklar oder unvollständig, so kann der Sachver- ständige zur Ergänzung oder Erläuterung angehalten werden. Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass dem Sachverständigen die erforderliche Fach- kenntnis fehle, dass er sich als befangen erwiesen habe oder dass das Gut- achten nicht überzeugend sei, so ist grundsätzlich ein weiteres Gutachten von einem oder mehreren anderen Sachverständigen beizuziehen (Gulde- ner, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S.351 f.). Der Richter hat allgemein die Befähigung des Sachverständigen zu prüfen, sowie ob seine Schlüsse gehörig und überzeugend begründet sind und die tatsäch- lichen Feststellungen mit den Akten übereinstimmen; dagegen darf er das Ergebnis des Gutachtens nicht aus Gründen erweitern oder abändern, die sachfremd sind oder Kenntnisse erfordern, die er nicht besitzt (Frank/Sträu- li/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 181 N 5). Vom fachmännischen Befund soll der Richter nicht ohne triftige Gründe abgehen (BGE 101 IV 130). Soweit mithin ein Gutach- ten keine offensichtlichen Fehler oder Widersprüche aufweist und in sich geschlossen und überzeugend ist, darf der Richter selbstverständlich nicht davon abweichen. Aufgrund der mit dem Zivilprozess durchaus vergleichba- ren Situation im vorliegenden Betreibungsverfahren rechtfertigt es sich, die- se zivilprozessualen Grundsätze analog heranzuziehen und zu beachten. Verzichtet ein Beteiligter in einem Grundpfandverwertungsverfahren auf die 167
ihm an sich zustehende Möglichkeit, eine Neuschätzung durch neue Sach- verständige zu verlangen, und beschränkte er sich darauf, die bestehende Sachverständigenschätzung lediglich durch die Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen, liegt eine mit dem zivilprozessualen Beweisverfahren vergleichba- re Situation vor. Die Justizkommission hat sich daher als nicht Sachverstän- dige bei der Überprüfung der vorliegenden Schätzung analog zum zivilpro- zessualen Verfahren die entsprechende Zurückhaltung aufzuerlegen. (Justizkommission, 3. Juli 1998, i.S. P. / Betreibungsamt X.) 168