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OG 1997 037

Obergericht, Justizkommission — OG 1997 037

Zug OG · 1997-11-07 · Deutsch ZG

Art. 33 Abs. 4 SchKG; Art. 64 Abs. 1 SchKG. – Zustellung eines Zahlungsbefehls. Wird im Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist geltend gemacht, dass der Zahlungsbefehl nicht rechtsgültig zugestellt worden sei, ist das Wiederherstellungsgesuch zunächst als Beschwerde gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls aufzufassen. Da die fehlerhafte Zustellung eines Zahlungsbefehls eine nichtige Betreibungshandlung darstellt, die von Amtes wegen jederzeit festgestellt werden kann und muss, ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG eingehalten hat oder nicht. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an eine Person, die nicht tatsächlich im Haushalt des Schuldners lebt, sondern lediglich zufällig in der Wohnung anwesend ist oder bloss die Ferien beim Schuldner verbringt, ist nicht rechtsgültig. Das gilt selbst dann, wenn es sich dabei um ein Familienmitglied des Schuldners handelt.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Auf- sichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernis- ses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.

a) Zuständig für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist mit- hin die Aufsichtsbehörde.

b) Die Wiederherstellung einer Frist setzt naturgemäss voraus, dass diese tatsächlich bereits unbenützt abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, von der fraglichen Betreibung erst durch die Pfändungsankün- digung vom 3. Juli 1997 Kenntnis erhalten und den fraglichen Zahlungsbe- fehl erstmals anlässlich seiner Vorsprache auf dem Betreibungsamt zu Gesicht bekommen zu haben. Er bestreitet, dass der Zahlungsbefehl am

12. Juni 1997 rechtsgültig zugestellt worden sei. Damit ficht er aber gleichzei- tig die Zustellung des Zahlungsbefehls an. Sein Wiederherstellungsgesuch kann mithin zunächst als Beschwerde gegen die fragliche Zustellung auf- gefasst werden. Da die fehlerhafte Zustellung eines Zahlungsbefehls eine nichtige Betreibungshandlung darstellt, die von Amtes wegen jederzeit festgestellt werden kann und muss (BGE 120 III 119 mit Hinweis auf BGE 117 III 7), ist unerheblich, ob die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG mit der Eingabe vom 11. Juli 1997 eingehalten ist oder nicht. Es ist daher vorab zu prüfen, ob der Zahlungsbefehl am 12. Juni 1997 gesetzeskon- form zugestellt worden ist.

E. 2a Zuständig für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist mit- hin die Aufsichtsbehörde.

E. 2b Die Wiederherstellung einer Frist setzt naturgemäss voraus, dass diese tatsächlich bereits unbenützt abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, von der fraglichen Betreibung erst durch die Pfändungsankün- digung vom 3. Juli 1997 Kenntnis erhalten und den fraglichen Zahlungsbe- fehl erstmals anlässlich seiner Vorsprache auf dem Betreibungsamt zu Gesicht bekommen zu haben. Er bestreitet, dass der Zahlungsbefehl am

12. Juni 1997 rechtsgültig zugestellt worden sei. Damit ficht er aber gleichzei- tig die Zustellung des Zahlungsbefehls an. Sein Wiederherstellungsgesuch kann mithin zunächst als Beschwerde gegen die fragliche Zustellung auf- gefasst werden. Da die fehlerhafte Zustellung eines Zahlungsbefehls eine nichtige Betreibungshandlung darstellt, die von Amtes wegen jederzeit festgestellt werden kann und muss (BGE 120 III 119 mit Hinweis auf BGE 117 III 7), ist unerheblich, ob die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG mit der Eingabe vom 11. Juli 1997 eingehalten ist oder nicht. Es ist daher vorab zu prüfen, ob der Zahlungsbefehl am 12. Juni 1997 gesetzeskon- form zugestellt worden ist.

E. 3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG werden Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuü- ben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustel- 147

lung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. ...

c) Steht mithin fest, dass der fragliche Zahlungsbefehl der vom Beschwer- deführer geschiedenen Ehefrau, X. Y., ausgehändigt wurde, die sich damals ferienhalber in dessen Wohnung aufhielt, ist die Zustellung nicht gesetzmäs- sig erwirkt worden. Offenbar erklärte diese zwar dem Zustellbeamten gegenüber, sie sei die Ehefrau des Beschwerdeführers. Das ändert indes nichts daran, dass sie nicht zu den gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG empfangs- berechtigten Personen gehört. Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers kann nicht zum Kreis der zur Haushaltung des Beschwerdeführers gehören- den Personen gezählt werden und ist offenkundig auch nicht dessen Ange- stellte. Eine Ersatzzustellung ist nur möglich an eine Person, die tatsächlich im Haushalt des Schuldners lebt und sich dort nicht nur vorübergehend auf- hält (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizeri- schem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 14 Rz 16 mit Hinweis auf BGE 35 I 771). So ist die Zustellung nicht zulässig an eine Person, die lediglich zufällig in der Wohnung anwesend ist oder lediglich die Ferien beim Schuldner ver- bringt. Das gilt selbst dann, wenn es sich dabei um ein Familienmitglied des Schuldners handelt (BISchK 34/1970 Nr. 2 und BISchK 43/1979 Nr. 23). Daraus erhellt, dass selbst die Zustellung an die gegenwärtige Ehefrau des Beschwerdeführers unzulässig gewesen wäre, da der gemeinsame Haushalt der Ehegatten gerichtlich aufgehoben und die Ehefrau tatsächlich unbestrit- tenermassen nicht mehr beim Beschwerdeführer lebt. Die Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. ... ist daher nichtig.

E. 4 Gelangt der Zahlungsbefehl indes trotz fehlerhafter Zustellung in die Hände des Betriebenen, so beginnt mit dessen tatsächlicher Kenntnisnahme davon die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages zu laufen (BGE 120 III 114). Nach der Darstellung des Beschwerdeführers bekam er erst anlässlich sei- ner Vorsprache beim Betreibungsamt aufgrund der Pfändungsankündigung Kenntnis vom Inhalt des fraglichen Zahlungsbefehls, indem er diesen dort einsehen konnte bzw. eine Kopie davon ausgehändigt erhielt. Mag man dar- an auch gewisse Zweifel hegen, obliegt der Nachweis letztlich eben doch dem Betreibungsamt, dass der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer trotz fehlerhafter Zustellung früher in die Hände gelangte. Ein solcher Nachweis liegt nicht vor. Es ist daher davon auszugehen, dass er erst anlässlich der Pfändungseinvernahme Kenntnis erhielt. Damit steht aber fest, dass der am

11. Juli 1997 erklärte Rechtsvorschlag fristgerecht erhoben wurde. Eine Wiederherstellung der Frist fällt deshalb ausser Betracht. Auf das entsprechende Begehren ist nicht einzutreten. Hingegen erweist sich die 148

Rüge der fehlerhaften Zustellung in dem als Beschwerde behandelten Gesuch als begründet.

E. 5 Demzufolge ist die Pfändungsankündigung in der fraglichen Betrei-

bung vom 3. Juli 1997 von Amtes wegen aufzuheben. Hingegen erscheint es

bei dieser Sachlage nicht notwendig, die Zustellung des Zahlungsbefehls zu

wiederholen. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile im Besitze eines Dop-

pels des fraglichen Zahlungsbefehls. Das Betreibungsamt ist daher lediglich

anzuweisen, den am 11. Juli 1997 schriftlich erhobenen Rechtsvorschlag

gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... als fristgerecht zu proto-

kollieren.

(Justizkommission, 7. November 1997, i.S. H.A. / Betreibungsamt X.)

Art. 68 SchKG; Art. 16 SchKG. – Unter Betreibungskosten im Sinne von Art. 68

SchKG fallen nur Gebühren, die der Bundesrat gemäss der Kompetenzdele-

gation in Art. 16 SchKG festsetzen kann. Dazu gehören in erster Linie das

Entgelt, das die im Bereich der Zwangsvollstreckung zuständigen Organe für

ihre Verrichtungen verlangen, ferner die Gerichts- und Parteikosten des

Rechtsöffnungsverfahrens, nicht aber die von den Kantonen festgesetzten

Gebühren für die Rechtskraftbescheinigung eines Rechtsöffnungsentscheides.

Aus den Erwägungen:

1. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu beurteilen, ob – wie die

Beschwerdeführerin geltend macht – die Kosten der Rechtskraftbescheini-

gung eines Rechtsöffnungsentscheides zu den Betreibungskosten zählen, die

in die laufende Betreibung einzubeziehen und aus dem Erlös der Betrei-

bung vorweg zu begleichen sind. Diese Frage hat die Justizkommission,

soweit ersichtlich, bisher noch nie entschieden.

a) Nach Art. 68 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten. Was

unter den Betreibungskosten im einzelnen zu verstehen ist, umschreibt das

Gesetz nicht. Es ist aber naheliegend, dass dazu in erster Linie das Entgelt

gehört, das die im Bereich der Zwangsvollstreckung zuständigen Organe für

ihre Verrichtungen verlangen. Dabei wird im wesentlichen unterschieden

zwischen den Gebühren einerseits und den Entschädigungen, d.h. den Aus-

lagen, die mit den Amtshandlungen verbunden sind, anderseits (vgl. Art. 1

Abs. 1 GebVSchKG; Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon-

kursrechts, 5.A., § 13 Rz 1; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs

nach schweizerischem Recht, 3.A., Bd. 1, § 15 Rz 4). Darüber hinaus werden

in konstanter Rechtsprechung auch die Gerichts- und Parteikosten des

Rechtsöffnungsverfahrens zu den Betreibungskosten gezählt, nicht aber die

Kosten eines ordentlichen Zivilprozesses (BGE 119 III 67; BISchK 1985,

S. 67; Entscheid JZ 1996/108.193). Im erwähnten Urteil hielt das Bundesge-

149

E. 5a Nach Art. 68 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten. Was unter den Betreibungskosten im einzelnen zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht. Es ist aber naheliegend, dass dazu in erster Linie das Entgelt gehört, das die im Bereich der Zwangsvollstreckung zuständigen Organe für ihre Verrichtungen verlangen. Dabei wird im wesentlichen unterschieden zwischen den Gebühren einerseits und den Entschädigungen, d.h. den Aus- lagen, die mit den Amtshandlungen verbunden sind, anderseits (vgl. Art. 1 Abs. 1 GebVSchKG; Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 5.A., § 13 Rz 1; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.A., Bd. 1, § 15 Rz 4). Darüber hinaus werden in konstanter Rechtsprechung auch die Gerichts- und Parteikosten des Rechtsöffnungsverfahrens zu den Betreibungskosten gezählt, nicht aber die Kosten eines ordentlichen Zivilprozesses (BGE 119 III 67; BISchK 1985, S. 67; Entscheid JZ 1996/108.193). Im erwähnten Urteil hielt das Bundesge- 149

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 33 Abs. 4 SchKG; Art. 64 Abs. 1 SchKG. – Zustellung eines Zahlungsbefehls. Wird im Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist geltend gemacht, dass der Zahlungsbefehl nicht rechtsgültig zugestellt worden sei, ist das Wiederherstellungsgesuch zunächst als Beschwerde gegen die Zustel- lung des Zahlungsbefehls aufzufassen. Da die fehlerhafte Zustellung eines Zahlungsbefehls eine nichtige Betreibungshandlung darstellt, die von Amtes wegen jederzeit festgestellt werden kann und muss, ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG eingehalten hat oder nicht. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an eine Person, die nicht tatsächlich im Haushalt des Schuldners lebt, sondern lediglich zufällig in der Wohnung anwesend ist oder bloss die Ferien beim Schuldner verbringt, ist nicht rechtsgültig. Das gilt selbst dann, wenn es sich dabei um ein Familienmitglied des Schuldners handelt. Aus den Erwägungen:

2. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Auf- sichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernis- ses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.

a) Zuständig für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist mit- hin die Aufsichtsbehörde.

b) Die Wiederherstellung einer Frist setzt naturgemäss voraus, dass diese tatsächlich bereits unbenützt abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, von der fraglichen Betreibung erst durch die Pfändungsankün- digung vom 3. Juli 1997 Kenntnis erhalten und den fraglichen Zahlungsbe- fehl erstmals anlässlich seiner Vorsprache auf dem Betreibungsamt zu Gesicht bekommen zu haben. Er bestreitet, dass der Zahlungsbefehl am

12. Juni 1997 rechtsgültig zugestellt worden sei. Damit ficht er aber gleichzei- tig die Zustellung des Zahlungsbefehls an. Sein Wiederherstellungsgesuch kann mithin zunächst als Beschwerde gegen die fragliche Zustellung auf- gefasst werden. Da die fehlerhafte Zustellung eines Zahlungsbefehls eine nichtige Betreibungshandlung darstellt, die von Amtes wegen jederzeit festgestellt werden kann und muss (BGE 120 III 119 mit Hinweis auf BGE 117 III 7), ist unerheblich, ob die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG mit der Eingabe vom 11. Juli 1997 eingehalten ist oder nicht. Es ist daher vorab zu prüfen, ob der Zahlungsbefehl am 12. Juni 1997 gesetzeskon- form zugestellt worden ist.

3. Gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG werden Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuü- ben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustel- 147

lung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. ...

c) Steht mithin fest, dass der fragliche Zahlungsbefehl der vom Beschwer- deführer geschiedenen Ehefrau, X. Y., ausgehändigt wurde, die sich damals ferienhalber in dessen Wohnung aufhielt, ist die Zustellung nicht gesetzmäs- sig erwirkt worden. Offenbar erklärte diese zwar dem Zustellbeamten gegenüber, sie sei die Ehefrau des Beschwerdeführers. Das ändert indes nichts daran, dass sie nicht zu den gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG empfangs- berechtigten Personen gehört. Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers kann nicht zum Kreis der zur Haushaltung des Beschwerdeführers gehören- den Personen gezählt werden und ist offenkundig auch nicht dessen Ange- stellte. Eine Ersatzzustellung ist nur möglich an eine Person, die tatsächlich im Haushalt des Schuldners lebt und sich dort nicht nur vorübergehend auf- hält (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizeri- schem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 14 Rz 16 mit Hinweis auf BGE 35 I 771). So ist die Zustellung nicht zulässig an eine Person, die lediglich zufällig in der Wohnung anwesend ist oder lediglich die Ferien beim Schuldner ver- bringt. Das gilt selbst dann, wenn es sich dabei um ein Familienmitglied des Schuldners handelt (BISchK 34/1970 Nr. 2 und BISchK 43/1979 Nr. 23). Daraus erhellt, dass selbst die Zustellung an die gegenwärtige Ehefrau des Beschwerdeführers unzulässig gewesen wäre, da der gemeinsame Haushalt der Ehegatten gerichtlich aufgehoben und die Ehefrau tatsächlich unbestrit- tenermassen nicht mehr beim Beschwerdeführer lebt. Die Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. ... ist daher nichtig.

4. Gelangt der Zahlungsbefehl indes trotz fehlerhafter Zustellung in die Hände des Betriebenen, so beginnt mit dessen tatsächlicher Kenntnisnahme davon die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages zu laufen (BGE 120 III 114). Nach der Darstellung des Beschwerdeführers bekam er erst anlässlich sei- ner Vorsprache beim Betreibungsamt aufgrund der Pfändungsankündigung Kenntnis vom Inhalt des fraglichen Zahlungsbefehls, indem er diesen dort einsehen konnte bzw. eine Kopie davon ausgehändigt erhielt. Mag man dar- an auch gewisse Zweifel hegen, obliegt der Nachweis letztlich eben doch dem Betreibungsamt, dass der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer trotz fehlerhafter Zustellung früher in die Hände gelangte. Ein solcher Nachweis liegt nicht vor. Es ist daher davon auszugehen, dass er erst anlässlich der Pfändungseinvernahme Kenntnis erhielt. Damit steht aber fest, dass der am

11. Juli 1997 erklärte Rechtsvorschlag fristgerecht erhoben wurde. Eine Wiederherstellung der Frist fällt deshalb ausser Betracht. Auf das entsprechende Begehren ist nicht einzutreten. Hingegen erweist sich die 148

Rüge der fehlerhaften Zustellung in dem als Beschwerde behandelten Gesuch als begründet.

5. Demzufolge ist die Pfändungsankündigung in der fraglichen Betrei- bung vom 3. Juli 1997 von Amtes wegen aufzuheben. Hingegen erscheint es bei dieser Sachlage nicht notwendig, die Zustellung des Zahlungsbefehls zu wiederholen. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile im Besitze eines Dop- pels des fraglichen Zahlungsbefehls. Das Betreibungsamt ist daher lediglich anzuweisen, den am 11. Juli 1997 schriftlich erhobenen Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... als fristgerecht zu proto- kollieren. (Justizkommission, 7. November 1997, i.S. H.A. / Betreibungsamt X.) Art. 68 SchKG; Art. 16 SchKG. – Unter Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG fallen nur Gebühren, die der Bundesrat gemäss der Kompetenzdele- gation in Art. 16 SchKG festsetzen kann. Dazu gehören in erster Linie das Entgelt, das die im Bereich der Zwangsvollstreckung zuständigen Organe für ihre Verrichtungen verlangen, ferner die Gerichts- und Parteikosten des Rechtsöffnungsverfahrens, nicht aber die von den Kantonen festgesetzten Gebühren für die Rechtskraftbescheinigung eines Rechtsöffnungsentscheides. Aus den Erwägungen:

1. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu beurteilen, ob – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – die Kosten der Rechtskraftbescheini- gung eines Rechtsöffnungsentscheides zu den Betreibungskosten zählen, die in die laufende Betreibung einzubeziehen und aus dem Erlös der Betrei- bung vorweg zu begleichen sind. Diese Frage hat die Justizkommission, soweit ersichtlich, bisher noch nie entschieden.

a) Nach Art. 68 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten. Was unter den Betreibungskosten im einzelnen zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht. Es ist aber naheliegend, dass dazu in erster Linie das Entgelt gehört, das die im Bereich der Zwangsvollstreckung zuständigen Organe für ihre Verrichtungen verlangen. Dabei wird im wesentlichen unterschieden zwischen den Gebühren einerseits und den Entschädigungen, d.h. den Aus- lagen, die mit den Amtshandlungen verbunden sind, anderseits (vgl. Art. 1 Abs. 1 GebVSchKG; Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 5.A., § 13 Rz 1; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.A., Bd. 1, § 15 Rz 4). Darüber hinaus werden in konstanter Rechtsprechung auch die Gerichts- und Parteikosten des Rechtsöffnungsverfahrens zu den Betreibungskosten gezählt, nicht aber die Kosten eines ordentlichen Zivilprozesses (BGE 119 III 67; BISchK 1985, S. 67; Entscheid JZ 1996/108.193). Im erwähnten Urteil hielt das Bundesge- 149