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JZ 2006 113

Obergericht, Justizkommission — JZ 2006 113

Zug OG · 2006-12-01 · Deutsch ZG

Art. 80 SchKG. – Urkundenedition im Rechtsöffnungsverfahren. Im Rechtsöffnungsverfahren gelten Editionsbegehren grundsätzlich als unzulässig, namentlich wenn sie sich auf den Rechtsöffnungstitel beziehen. Die Edition einer Lohnabrechnung zum Beleg von Auszahlung und Höhe eines 13. Monatslohns, an welchem die Gesuchstellerin gemäss Anweisung im definitiven Rechtsöffnungstitel anteilmässig zu beteiligen ist, ist gestützt auf § 127 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zulässig. Entscheidend ist, dass die Edition nur der Feststellung einzelner, im materiellen Entscheid klar bezeichneter Voraussetzungen der Vollstreckung dient.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 3 a) Entscheide über provisorische Massnahmen, und somit auch Verfü- gungen über Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 172 ZGB, sind, soweit sie voll- streckbar und rechtskräftig sind, definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 10 zu Art. 80). Definitive Rechtsöff- nung kann aber generell nur erteilt werden, wenn das Urteil die zu bezah- lende oder sicherzustellende Summe beziffert, wobei sich Letztere auch aus dem Verweis auf andere Dokumente ergeben kann. Bei suspensiv bedingten Urteilen, bei denen die Höhe der Forderung von einem künftigen ungewis- sen Ereignis abhängt, kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn Summe und Bedingungseintritt vom Gläubiger liquide – namentlich durch Urkunden – bewiesen werden (Staehelin, a.a.O., N 41 u. 44 zu Art. 80 SchKG m.w.H.; a.A. Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 190 ff., nach welchem in solchen Fällen nur die provisorische Rechtsöffnung er- teilt werden kann). Die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtsöffnungsti- tels liegt mithin beim Gläubiger. Zudem untersteht das Rechtsöffnungsver- fahren in dem Sinn einer beschränkten Untersuchungsmaxime, als der Rechtsöffnungsrichter auch bei Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners von Amtes wegen zu prüfen hat, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, weshalb nur die ausdrückliche Anerkennung der Schuld als Rückzug des Rechtsvorschlages betrachtet werden darf, nicht hingegen das blosse Schwei- gen des Schuldners (vgl. Staehelin, a.a.O., N 50 u. 55 zu Art. 84 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 110 ff.). Im Übrigen führt die beschränkte Untersuchungs- maxime indes nicht dazu, dass der Rechtsöffnungsrichter von sich aus Be- weise über die Frage des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels zu erheben hätte. Vielmehr gilt im Rechtsöffnungsverfahren als summarischem Verfah- ren eine Beweismittelbeschränkung und es darf von Bundesrechts wegen kein ausgedehntes Beweisverfahren durchgeführt werden. Üblicherweise wird daher aufgrund der eingereichten Unterlagen entschieden und auf den Beizug weiterer Beweismittel verzichtet. Dieser ist zwar nicht ausgeschlos- sen. Als unzulässig gilt aber das Begehren auf Edition des Rechtsöffnungs- 175

titels beim Schuldner oder einem Dritten, wenn der Gläubiger diesen nicht selbst einreichen kann (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 112; Staehelin, a.a.O. N 57 zu Art. 84 SchKG).

b) Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihren Ausführungen zu Recht nicht, dass die Verfügung vom 26. Januar 2004 hinsichtlich der nicht genau bezifferten Forderung auf anteilsmässige Auszahlung des 13. Monatslohns für sich genommen keinen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Über ei- nen solchen hätte sie vorliegend nur dann verfügt, wenn sie zusätzlich die Auszahlung des 13. Monatslohns an den Beschwerdeführer und dessen Höhe durch Urkunden hätte beweisen können. Einen entsprechenden Ur- kundenbeweis hat sie indessen nicht geleistet, weshalb die Vorinstanz das Fehlen eines gültigen Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen feststellen musste. In dieser Situation hat Letztere aber das Schweigen des Schuldners nach dem vorstehend Gesagten zu Recht nicht als Rückzug des Rechtsvor- schlags angesehen, weshalb ihre Verfügung diesbezüglich nicht zu beanstan- den ist. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet.

c) Anders sieht es dagegen hinsichtlich der weiteren Rüge der Beschwer- deführerin betreffend Edition der Lohnabrechnung für den 13. Monatslohn des Beschwerdegegners im Jahr 2005 aus. Zwar hat sich die Vorinstanz bei ihrer Ablehnung des entsprechenden Editionsbegehrens auf gewichtige Lehrmeinungen berufen, nach denen Editionsbegehren im Rechtsöffnungs- verfahren unzulässig sind (namentlich Staehelin, a.a.O., N 57 zu Art. 84 SchKG m.H. auf die Praxis; Stücheli, a.a.O., S. 112). Die Beschwerdeführe- rin macht allerdings zu Recht geltend, dass sich ihr Editionsbegehren nicht auf den eigentlichen Rechtsöffnungstitel bezog, sondern auf einen Beleg be- treffend Bestand und Höhe der Forderung, welcher sich gar nicht in ihrem Besitz befinden könne. In der Tat ist aber in den von der Vorinstanz zitierten Literaturstellen in erster Linie vom Rechtsöffnungstitel selbst die Rede, während die Praxis den Beizug resp. die Edition weiterer Belege in Ausnah- mefällen schon zugelassen hat (vgl. AGVE 1999 53 ff.; Leuch/Marbach/Kel- lerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, N 2d zu Art. 318 m.w.H.). Von Bundesrechts wegen ist die Durchführung eines Beweis- verfahrens im Rechtsöffnungsverfahren denn auch keineswegs verboten. Als unzulässig gilt grundsätzlich nur die Durchführung eines ausgedehnten Be- weisverfahrens, namentlich wenn dieses nicht der blossen Feststellung voll- streckungsrechtlich relevanter Tatsachen dient, sondern im Ergebnis zu einer materiellen Ergänzung des Urteils, resp. zur Beurteilung von Fragen, deren Beantwortung dem Sachrichter obliegt, führen würde (vgl. BGE 67 III 118; ZR 1988, Nr. 62). Im Übrigen sind die Kantone bei der Ausgestaltung des summarischen Verfahrens für betreibungsrechtliche Streitigkeiten nach SchKG grundsätzlich frei (Urs Engler, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 176

SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 11 zu Art. 25 SchKG). Nach § 127 Abs. 2 ZPO ist der Richter auch im summarischen Verfahren zur Durch- führung der dort vorgesehenen Beweismassnahmen berechtigt, zu welchen auch die Einholung von Urkunden zählt. Geht es um die blosse Feststellung einzelner, im materiellen Entscheid klar bezeichneter und daher nicht inter- pretationsbedürftiger Voraussetzungen der Vollstreckung durch einfache, ge- setzlich vorgesehene Beweismassnahmen, ist deren Verweigerung daher im Rechtsöffnungsverfahren sachlich nicht zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall verpflichtete der Einzelrichter den Beschwerdegegner in Ziffer 5 der ins Recht gelegten Verfügung vom 26. Januar 2004, der Beschwerdeführerin je- weils 3/5 seines 13. Monatsgehaltes innert 10 Tagen nach dessen Auszahlung an ihren Unterhalt zu bezahlen. Die Verpflichtung des Beschwerdegegners setzt demnach als einzige Bedingung die Auszahlung eines 13. Monatsge- halts voraus. Ihre Höhe entspricht dann einem gerichtlich festgesetzten An- teil am effektiv ausbezahlten Betrag. Weder Bedingung noch Höhe der For- derung sind damit interpretationsbedürftig. Vielmehr ist beides in der Verfügung selbst klar festgelegt, und kann, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, durch Einholung der Lohnabrechnung 2005 ohne Weiteres festgestellt werden. Durch eine definitive Verweigerung des Editionsbegeh- rens würde die Beschwerdeführerin im Ergebnis in ein separates Verfahren gegen den Beschwerdegegner oder seinen Arbeitgeber auf Edition der fragli- chen Lohnabrechnung nach Art. 170 Abs. 2 ZGB verwiesen, nach dessen er- folgreicher Durchführung sie allenfalls erneut eine Betreibung anheben und wiederum ein Rechtsöffnungsverfahren durchführen müsste. Da im separa- ten Verfahren nach Art. 170 Abs. 2 ZGB jedoch einzig die Frage der Editi- onspflicht zu prüfen wäre, allfällige materiellrechtliche Einwendungen des Beschwerdegegners hinsichtlich seiner Zahlungspflicht dagegen nicht mehr zu klären wären, besteht für dessen Durchführung kein sachlicher Grund. Stattdessen ist die Edition in casu nach dem Gesagten, und auch aus prozess- ökonomischen Gründen, gestützt auf § 127 Abs. 2 i.V.m. § 161 ZPO direkt im Rechtsöffnungsverfahren zu verfügen. Justizkommission, 1. Dezember 2006 177

E. 3a Entscheide über provisorische Massnahmen, und somit auch Verfü- gungen über Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 172 ZGB, sind, soweit sie voll- streckbar und rechtskräftig sind, definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 10 zu Art. 80). Definitive Rechtsöff- nung kann aber generell nur erteilt werden, wenn das Urteil die zu bezah- lende oder sicherzustellende Summe beziffert, wobei sich Letztere auch aus dem Verweis auf andere Dokumente ergeben kann. Bei suspensiv bedingten Urteilen, bei denen die Höhe der Forderung von einem künftigen ungewis- sen Ereignis abhängt, kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn Summe und Bedingungseintritt vom Gläubiger liquide – namentlich durch Urkunden – bewiesen werden (Staehelin, a.a.O., N 41 u. 44 zu Art. 80 SchKG m.w.H.; a.A. Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 190 ff., nach welchem in solchen Fällen nur die provisorische Rechtsöffnung er- teilt werden kann). Die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtsöffnungsti- tels liegt mithin beim Gläubiger. Zudem untersteht das Rechtsöffnungsver- fahren in dem Sinn einer beschränkten Untersuchungsmaxime, als der Rechtsöffnungsrichter auch bei Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners von Amtes wegen zu prüfen hat, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, weshalb nur die ausdrückliche Anerkennung der Schuld als Rückzug des Rechtsvorschlages betrachtet werden darf, nicht hingegen das blosse Schwei- gen des Schuldners (vgl. Staehelin, a.a.O., N 50 u. 55 zu Art. 84 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 110 ff.). Im Übrigen führt die beschränkte Untersuchungs- maxime indes nicht dazu, dass der Rechtsöffnungsrichter von sich aus Be- weise über die Frage des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels zu erheben hätte. Vielmehr gilt im Rechtsöffnungsverfahren als summarischem Verfah- ren eine Beweismittelbeschränkung und es darf von Bundesrechts wegen kein ausgedehntes Beweisverfahren durchgeführt werden. Üblicherweise wird daher aufgrund der eingereichten Unterlagen entschieden und auf den Beizug weiterer Beweismittel verzichtet. Dieser ist zwar nicht ausgeschlos- sen. Als unzulässig gilt aber das Begehren auf Edition des Rechtsöffnungs- 175

titels beim Schuldner oder einem Dritten, wenn der Gläubiger diesen nicht selbst einreichen kann (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 112; Staehelin, a.a.O. N 57 zu Art. 84 SchKG).

E. 3b Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihren Ausführungen zu Recht nicht, dass die Verfügung vom 26. Januar 2004 hinsichtlich der nicht genau bezifferten Forderung auf anteilsmässige Auszahlung des 13. Monatslohns für sich genommen keinen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Über ei- nen solchen hätte sie vorliegend nur dann verfügt, wenn sie zusätzlich die Auszahlung des 13. Monatslohns an den Beschwerdeführer und dessen Höhe durch Urkunden hätte beweisen können. Einen entsprechenden Ur- kundenbeweis hat sie indessen nicht geleistet, weshalb die Vorinstanz das Fehlen eines gültigen Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen feststellen musste. In dieser Situation hat Letztere aber das Schweigen des Schuldners nach dem vorstehend Gesagten zu Recht nicht als Rückzug des Rechtsvor- schlags angesehen, weshalb ihre Verfügung diesbezüglich nicht zu beanstan- den ist. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet.

E. 3c Anders sieht es dagegen hinsichtlich der weiteren Rüge der Beschwer- deführerin betreffend Edition der Lohnabrechnung für den 13. Monatslohn des Beschwerdegegners im Jahr 2005 aus. Zwar hat sich die Vorinstanz bei ihrer Ablehnung des entsprechenden Editionsbegehrens auf gewichtige Lehrmeinungen berufen, nach denen Editionsbegehren im Rechtsöffnungs- verfahren unzulässig sind (namentlich Staehelin, a.a.O., N 57 zu Art. 84 SchKG m.H. auf die Praxis; Stücheli, a.a.O., S. 112). Die Beschwerdeführe- rin macht allerdings zu Recht geltend, dass sich ihr Editionsbegehren nicht auf den eigentlichen Rechtsöffnungstitel bezog, sondern auf einen Beleg be- treffend Bestand und Höhe der Forderung, welcher sich gar nicht in ihrem Besitz befinden könne. In der Tat ist aber in den von der Vorinstanz zitierten Literaturstellen in erster Linie vom Rechtsöffnungstitel selbst die Rede, während die Praxis den Beizug resp. die Edition weiterer Belege in Ausnah- mefällen schon zugelassen hat (vgl. AGVE 1999 53 ff.; Leuch/Marbach/Kel- lerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, N 2d zu Art. 318 m.w.H.). Von Bundesrechts wegen ist die Durchführung eines Beweis- verfahrens im Rechtsöffnungsverfahren denn auch keineswegs verboten. Als unzulässig gilt grundsätzlich nur die Durchführung eines ausgedehnten Be- weisverfahrens, namentlich wenn dieses nicht der blossen Feststellung voll- streckungsrechtlich relevanter Tatsachen dient, sondern im Ergebnis zu einer materiellen Ergänzung des Urteils, resp. zur Beurteilung von Fragen, deren Beantwortung dem Sachrichter obliegt, führen würde (vgl. BGE 67 III 118; ZR 1988, Nr. 62). Im Übrigen sind die Kantone bei der Ausgestaltung des summarischen Verfahrens für betreibungsrechtliche Streitigkeiten nach SchKG grundsätzlich frei (Urs Engler, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 176

SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 11 zu Art. 25 SchKG). Nach § 127 Abs. 2 ZPO ist der Richter auch im summarischen Verfahren zur Durch- führung der dort vorgesehenen Beweismassnahmen berechtigt, zu welchen auch die Einholung von Urkunden zählt. Geht es um die blosse Feststellung einzelner, im materiellen Entscheid klar bezeichneter und daher nicht inter- pretationsbedürftiger Voraussetzungen der Vollstreckung durch einfache, ge- setzlich vorgesehene Beweismassnahmen, ist deren Verweigerung daher im Rechtsöffnungsverfahren sachlich nicht zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall verpflichtete der Einzelrichter den Beschwerdegegner in Ziffer 5 der ins Recht gelegten Verfügung vom 26. Januar 2004, der Beschwerdeführerin je- weils 3/5 seines 13. Monatsgehaltes innert 10 Tagen nach dessen Auszahlung an ihren Unterhalt zu bezahlen. Die Verpflichtung des Beschwerdegegners setzt demnach als einzige Bedingung die Auszahlung eines 13. Monatsge- halts voraus. Ihre Höhe entspricht dann einem gerichtlich festgesetzten An- teil am effektiv ausbezahlten Betrag. Weder Bedingung noch Höhe der For- derung sind damit interpretationsbedürftig. Vielmehr ist beides in der Verfügung selbst klar festgelegt, und kann, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, durch Einholung der Lohnabrechnung 2005 ohne Weiteres festgestellt werden. Durch eine definitive Verweigerung des Editionsbegeh- rens würde die Beschwerdeführerin im Ergebnis in ein separates Verfahren gegen den Beschwerdegegner oder seinen Arbeitgeber auf Edition der fragli- chen Lohnabrechnung nach Art. 170 Abs. 2 ZGB verwiesen, nach dessen er- folgreicher Durchführung sie allenfalls erneut eine Betreibung anheben und wiederum ein Rechtsöffnungsverfahren durchführen müsste. Da im separa- ten Verfahren nach Art. 170 Abs. 2 ZGB jedoch einzig die Frage der Editi- onspflicht zu prüfen wäre, allfällige materiellrechtliche Einwendungen des Beschwerdegegners hinsichtlich seiner Zahlungspflicht dagegen nicht mehr zu klären wären, besteht für dessen Durchführung kein sachlicher Grund. Stattdessen ist die Edition in casu nach dem Gesagten, und auch aus prozess- ökonomischen Gründen, gestützt auf § 127 Abs. 2 i.V.m. § 161 ZPO direkt im Rechtsöffnungsverfahren zu verfügen. Justizkommission, 1. Dezember 2006 177

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 80 SchKG. – Urkundenedition im Rechtsöffnungsverfahren. Im Rechtsöff- nungsverfahren gelten Editionsbegehren grundsätzlich als unzulässig, na- mentlich wenn sie sich auf den Rechtsöffnungstitel beziehen. Die Edition einer Lohnabrechnung zum Beleg von Auszahlung und Höhe eines 13. Mo- natslohns, an welchem die Gesuchstellerin gemäss Anweisung im definiti- ven Rechtsöffnungstitel anteilmässig zu beteiligen ist, ist gestützt auf § 127 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zulässig. Entscheidend ist, dass die Edition nur der Feststellung einzelner, im materiellen Entscheid klar bezeichneter Vor- aussetzungen der Vollstreckung dient. Aus den Erwägungen:

3. a) Entscheide über provisorische Massnahmen, und somit auch Verfü- gungen über Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 172 ZGB, sind, soweit sie voll- streckbar und rechtskräftig sind, definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 10 zu Art. 80). Definitive Rechtsöff- nung kann aber generell nur erteilt werden, wenn das Urteil die zu bezah- lende oder sicherzustellende Summe beziffert, wobei sich Letztere auch aus dem Verweis auf andere Dokumente ergeben kann. Bei suspensiv bedingten Urteilen, bei denen die Höhe der Forderung von einem künftigen ungewis- sen Ereignis abhängt, kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn Summe und Bedingungseintritt vom Gläubiger liquide – namentlich durch Urkunden – bewiesen werden (Staehelin, a.a.O., N 41 u. 44 zu Art. 80 SchKG m.w.H.; a.A. Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 190 ff., nach welchem in solchen Fällen nur die provisorische Rechtsöffnung er- teilt werden kann). Die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtsöffnungsti- tels liegt mithin beim Gläubiger. Zudem untersteht das Rechtsöffnungsver- fahren in dem Sinn einer beschränkten Untersuchungsmaxime, als der Rechtsöffnungsrichter auch bei Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners von Amtes wegen zu prüfen hat, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, weshalb nur die ausdrückliche Anerkennung der Schuld als Rückzug des Rechtsvorschlages betrachtet werden darf, nicht hingegen das blosse Schwei- gen des Schuldners (vgl. Staehelin, a.a.O., N 50 u. 55 zu Art. 84 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 110 ff.). Im Übrigen führt die beschränkte Untersuchungs- maxime indes nicht dazu, dass der Rechtsöffnungsrichter von sich aus Be- weise über die Frage des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels zu erheben hätte. Vielmehr gilt im Rechtsöffnungsverfahren als summarischem Verfah- ren eine Beweismittelbeschränkung und es darf von Bundesrechts wegen kein ausgedehntes Beweisverfahren durchgeführt werden. Üblicherweise wird daher aufgrund der eingereichten Unterlagen entschieden und auf den Beizug weiterer Beweismittel verzichtet. Dieser ist zwar nicht ausgeschlos- sen. Als unzulässig gilt aber das Begehren auf Edition des Rechtsöffnungs- 175

titels beim Schuldner oder einem Dritten, wenn der Gläubiger diesen nicht selbst einreichen kann (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 112; Staehelin, a.a.O. N 57 zu Art. 84 SchKG).

b) Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihren Ausführungen zu Recht nicht, dass die Verfügung vom 26. Januar 2004 hinsichtlich der nicht genau bezifferten Forderung auf anteilsmässige Auszahlung des 13. Monatslohns für sich genommen keinen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Über ei- nen solchen hätte sie vorliegend nur dann verfügt, wenn sie zusätzlich die Auszahlung des 13. Monatslohns an den Beschwerdeführer und dessen Höhe durch Urkunden hätte beweisen können. Einen entsprechenden Ur- kundenbeweis hat sie indessen nicht geleistet, weshalb die Vorinstanz das Fehlen eines gültigen Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen feststellen musste. In dieser Situation hat Letztere aber das Schweigen des Schuldners nach dem vorstehend Gesagten zu Recht nicht als Rückzug des Rechtsvor- schlags angesehen, weshalb ihre Verfügung diesbezüglich nicht zu beanstan- den ist. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet.

c) Anders sieht es dagegen hinsichtlich der weiteren Rüge der Beschwer- deführerin betreffend Edition der Lohnabrechnung für den 13. Monatslohn des Beschwerdegegners im Jahr 2005 aus. Zwar hat sich die Vorinstanz bei ihrer Ablehnung des entsprechenden Editionsbegehrens auf gewichtige Lehrmeinungen berufen, nach denen Editionsbegehren im Rechtsöffnungs- verfahren unzulässig sind (namentlich Staehelin, a.a.O., N 57 zu Art. 84 SchKG m.H. auf die Praxis; Stücheli, a.a.O., S. 112). Die Beschwerdeführe- rin macht allerdings zu Recht geltend, dass sich ihr Editionsbegehren nicht auf den eigentlichen Rechtsöffnungstitel bezog, sondern auf einen Beleg be- treffend Bestand und Höhe der Forderung, welcher sich gar nicht in ihrem Besitz befinden könne. In der Tat ist aber in den von der Vorinstanz zitierten Literaturstellen in erster Linie vom Rechtsöffnungstitel selbst die Rede, während die Praxis den Beizug resp. die Edition weiterer Belege in Ausnah- mefällen schon zugelassen hat (vgl. AGVE 1999 53 ff.; Leuch/Marbach/Kel- lerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, N 2d zu Art. 318 m.w.H.). Von Bundesrechts wegen ist die Durchführung eines Beweis- verfahrens im Rechtsöffnungsverfahren denn auch keineswegs verboten. Als unzulässig gilt grundsätzlich nur die Durchführung eines ausgedehnten Be- weisverfahrens, namentlich wenn dieses nicht der blossen Feststellung voll- streckungsrechtlich relevanter Tatsachen dient, sondern im Ergebnis zu einer materiellen Ergänzung des Urteils, resp. zur Beurteilung von Fragen, deren Beantwortung dem Sachrichter obliegt, führen würde (vgl. BGE 67 III 118; ZR 1988, Nr. 62). Im Übrigen sind die Kantone bei der Ausgestaltung des summarischen Verfahrens für betreibungsrechtliche Streitigkeiten nach SchKG grundsätzlich frei (Urs Engler, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 176

SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 11 zu Art. 25 SchKG). Nach § 127 Abs. 2 ZPO ist der Richter auch im summarischen Verfahren zur Durch- führung der dort vorgesehenen Beweismassnahmen berechtigt, zu welchen auch die Einholung von Urkunden zählt. Geht es um die blosse Feststellung einzelner, im materiellen Entscheid klar bezeichneter und daher nicht inter- pretationsbedürftiger Voraussetzungen der Vollstreckung durch einfache, ge- setzlich vorgesehene Beweismassnahmen, ist deren Verweigerung daher im Rechtsöffnungsverfahren sachlich nicht zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall verpflichtete der Einzelrichter den Beschwerdegegner in Ziffer 5 der ins Recht gelegten Verfügung vom 26. Januar 2004, der Beschwerdeführerin je- weils 3/5 seines 13. Monatsgehaltes innert 10 Tagen nach dessen Auszahlung an ihren Unterhalt zu bezahlen. Die Verpflichtung des Beschwerdegegners setzt demnach als einzige Bedingung die Auszahlung eines 13. Monatsge- halts voraus. Ihre Höhe entspricht dann einem gerichtlich festgesetzten An- teil am effektiv ausbezahlten Betrag. Weder Bedingung noch Höhe der For- derung sind damit interpretationsbedürftig. Vielmehr ist beides in der Verfügung selbst klar festgelegt, und kann, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, durch Einholung der Lohnabrechnung 2005 ohne Weiteres festgestellt werden. Durch eine definitive Verweigerung des Editionsbegeh- rens würde die Beschwerdeführerin im Ergebnis in ein separates Verfahren gegen den Beschwerdegegner oder seinen Arbeitgeber auf Edition der fragli- chen Lohnabrechnung nach Art. 170 Abs. 2 ZGB verwiesen, nach dessen er- folgreicher Durchführung sie allenfalls erneut eine Betreibung anheben und wiederum ein Rechtsöffnungsverfahren durchführen müsste. Da im separa- ten Verfahren nach Art. 170 Abs. 2 ZGB jedoch einzig die Frage der Editi- onspflicht zu prüfen wäre, allfällige materiellrechtliche Einwendungen des Beschwerdegegners hinsichtlich seiner Zahlungspflicht dagegen nicht mehr zu klären wären, besteht für dessen Durchführung kein sachlicher Grund. Stattdessen ist die Edition in casu nach dem Gesagten, und auch aus prozess- ökonomischen Gründen, gestützt auf § 127 Abs. 2 i.V.m. § 161 ZPO direkt im Rechtsöffnungsverfahren zu verfügen. Justizkommission, 1. Dezember 2006 177