Art. 265a Abs. 1 SchKG. – Einrede mangelnden neuen Vermögens. Das Betreibungsamt hat nicht zu überprüfen, ob der Konkurs des Schuldners mangels Aktiven eingestellt wurde. Darüber kann einzig der Richter entscheiden.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 SchKG in den Prozess ist erst mit der Bezahlung des von ihm geforderten Kostenvorschusses vollzogen. Aus den Erwägungen:
E. 5 Gemäss Art. 260 Abs. 1 SchKG ist jeder Gläubiger berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. Bei der Abtre- tung nach Art. 260 Abs. 1 SchKG handelt es sich um ein betreibungs- und prozessrechtliches Institut sui generis, das Ähnlichkeit mit der Abtretung gemäss Art. 164 ff. OR und dem Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR aufweist. Der Gläubiger wird durch die Abtretung ermächtigt, den streitigen Rechts- anspruch anstelle der Masse in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr geltend zu machen. Zur Abtretung können Ansprüche gelangen, die noch nicht Gegenstand eines Prozesses bilden. Der Gläubiger kann aber durch die Abtretung auch in die Lage versetzt werden, anstelle der Masse als Partei in einen bereits hängigen Prozess einzutreten und diesen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr weiterzuführen. Über den Zeitpunkt des Eintritts des Abtretungsgläubigers in den Prozess sagt das Bundesrecht nichts aus. Es ist diesem nur zu entnehmen, dass mit der Aus- stellung der Abtretungsurkunde nicht automatisch der Eintritt in den Pro- zess vollzogen wird. Ob, wann und in welcher Form der Abtretungsgläubiger den Prozess tatsächlich aufgenommen hat, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts. Dieses hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Prozessrechtsverhältnis zwischen einer Partei und dem Gericht bzw. der Ge- genpartei zustande kommt. Der in den Prozess eintretende Abtretungsgläu- 199
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 265a Abs. 1 SchKG. – Einrede mangelnden neuen Vermögens. Das Betrei- bungsamt hat nicht zu überprüfen, ob der Konkurs des Schuldners mangels Aktiven eingestellt wurde. Darüber kann einzig der Richter entscheiden. Aus den Erwägungen:
3. Nach durchgeführtem Konkurs erhält jeder der Gläubiger für den bei der Verteilung ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Kon- kursverlustschein. Eine darauf gestützte neue Betreibung kann nur eingelei- tet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 SchKG). Der Schuldner muss allerdings diese Einrede mittels Rechts- vorschlag gegen den neuen Zahlungsbefehl ausdrücklich erklären, andern- falls er die Einrede verwirkt (Art. 75 Abs. 2 SchKG). Tut er dies, so hat das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Richter des Betreibungsortes vorzulegen, welcher die Parteien anhört und endgültig darüber entscheidet. Das Betreibungsamt prüft die Zulässigkeit ei- nes Rechtsvorschlages wegen fehlenden neuen Vermögens nur in formeller Hinsicht. Es hat mithin die Wahrung der Form und Frist zu prüfen und damit einzig über die formelle Gültigkeit des Rechtsvorschlages zu entschei- den. Es hat aber nicht zu prüfen, ob die Einrede des mangelnden neuen Ver- mögens im konkreten Fall zulässig sei, denn darüber hat der Richter zu be- finden (BGE 124 III 379). Es liegt weder in seiner noch in der Kompetenz der Aufsichtsbehörde, darüber zu befinden, ob der Rechtsvorschlag sachlich begründet und die Einrede im konkreten Fall überhaupt zulässig sei (Beat Gut/Felix Rayower/Brigitta Sonnenmoser, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, AJP 1998, S. 531). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 265a Abs. 1 SchKG hat das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag zwingend dem Rich- ter des Betreibungsortes zu unterbreiten, wenn der Schuldner Rechtsvor- schlag erhebt, indem er bestreitet, zu neuem Vermögen gekommen zu sein. Das gilt also auch, wenn der Betreibungsbeamte der Meinung wäre, die Ein- rede sei unzulässig, beispielsweise weil über den Schuldner gar nie ein Kon- kurs durchgeführt worden oder weil die Forderung erst nach Konkurseröff- nung entstanden sei (Beat Gut/Felix Rayower/Brigitta Sonnenmoser, a.a.O., S. 531). Das Betreibungsamt hat mithin insbesondere auch nicht zu überprü- fen, ob der Konkurs des Schuldners mangels Aktiven eingestellt wurde (Art. 230 SchKG). Darüber kann einzig der Richter entscheiden (BGE 108 III 6 E.2; 59 III 126; BlSchK 1991, S. 103). Soweit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, die das Bundesgericht in seinem neueren Entscheid BGE 124 III 379 unter neuem Recht ausdrücklich bekräftigt hat, Widerspruch durch Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizeri- schem Recht, Band II, 3. A., Zürich 1993, § 53 RZ 16, entsteht, ist zu bemer- ken, dass diese Autoren ihre Ansicht noch unter dem alten Recht vertreten. Der klare Gesetzestext von Art. 265a Abs. 1 SchKG gebietet dem mit einem Rechtsvorschlag befassten Betreibungsamt hingegen zwingend, diesen ohne weiteres dem Richter zu unterbreiten. Auch die neuere Lehre stimmt dieser 198
Rechtsprechung zu (Beat Gut/Felix Rayower/Brigitta Sonnenmoser, a.a.O., S. 531; Ueli Huber, Basler Kommentar SchKG III, Basel/Genf/München 1998, N 26 zu Art. 265a). Der letztgenannte Autor führt dazu aus, dass für die Behandlung durch den Richter das Gebot der Einheitlichkeit spreche. Zu Recht werde festgehalten, dass in Zweifelsfällen das Betreibungsamt die Ein- rede eher ablehnen würde, so dass ein Beschwerdeverfahren unumgänglich wäre. Auch seien die formellen Fragen in der Regel eng mit den materiellen verknüpft. Da nach neuem Recht der mit der Einrede versehene Rechtsvor- schlag ohnehin gerichtlich beurteilt werde, weil er von Amtes wegen dem Richter vorzulegen sei, wäre es nicht prozessökonomisch, die formellen Aspekte zuerst einem Beschwerdeverfahren zu unterwerfen und danach den Rechtsöffnungsrichter über den materiellen Bestand der Einrede entschei- den zu lassen. Justizkommmission als AB SchK, 21. Oktober 2005 Art. 260 Abs. 1 SchKG – Der Eintritt des Abtretungsgläubigers nach Art. 260 Abs. 1 SchKG in den Prozess ist erst mit der Bezahlung des von ihm geforderten Kostenvorschusses vollzogen. Aus den Erwägungen:
5. Gemäss Art. 260 Abs. 1 SchKG ist jeder Gläubiger berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. Bei der Abtre- tung nach Art. 260 Abs. 1 SchKG handelt es sich um ein betreibungs- und prozessrechtliches Institut sui generis, das Ähnlichkeit mit der Abtretung gemäss Art. 164 ff. OR und dem Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR aufweist. Der Gläubiger wird durch die Abtretung ermächtigt, den streitigen Rechts- anspruch anstelle der Masse in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr geltend zu machen. Zur Abtretung können Ansprüche gelangen, die noch nicht Gegenstand eines Prozesses bilden. Der Gläubiger kann aber durch die Abtretung auch in die Lage versetzt werden, anstelle der Masse als Partei in einen bereits hängigen Prozess einzutreten und diesen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr weiterzuführen. Über den Zeitpunkt des Eintritts des Abtretungsgläubigers in den Prozess sagt das Bundesrecht nichts aus. Es ist diesem nur zu entnehmen, dass mit der Aus- stellung der Abtretungsurkunde nicht automatisch der Eintritt in den Pro- zess vollzogen wird. Ob, wann und in welcher Form der Abtretungsgläubiger den Prozess tatsächlich aufgenommen hat, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts. Dieses hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Prozessrechtsverhältnis zwischen einer Partei und dem Gericht bzw. der Ge- genpartei zustande kommt. Der in den Prozess eintretende Abtretungsgläu- 199