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SChuldbptreibungs- und Konkul'srechL No 28_
gegenständen geltend macht, wobei es gleichgültig ist,
welcher Art dieses Recht sei (vorausgesetzt allerdings,
dass es nicht ein durch ein Betreibungsverfahren begrün-
detes Pfändungspfandrecht sei) (BGE 48 III S. 221 und
frühere dort zitierte Entscheide). Hieran ist entgegen der
Kritik des Rekurrenten festzuhalten, weil bei dem von
ihm postulierten Ausschluss anderer als eigentums- oder
pfandrechtsähnlicher Rechte vom Widerspruchsverfahren
keine Möglichkeit bestünde, Streitigkeiten über solche
Rechte in sachgemässer Weise entscheiden zu lassen,
zumal derartige Streitigkeiten insbesondere nicht in den
Kompetenzbereich der Aufsichtsbehörden einbezogen wer-
den können. Dass aber die Rekursgegnerin ein solches
Recht für sich in Anspruch nehme, musste aus ihrer
Stellungnahme zu dem Pfändungsvorhaben geschlossen
werden, weil nicht erfindlich wäre, zu welch anderem
Zwecke sie dem die Prandung vollziehenden Betreibungs-
amt überhaupt die im ersten NB verurkundete Angabe
gemacht hätte, als um darauf aufmerksam zu machen,
dass sie die gepfändeten Obligationen nicht ohne weiteres
werde zur Verwertung herausgeben können. Dies hatte
denn auch die untere Aufsichtsbehörde schon in ihrem
Beschwerdeentscheid vom 12. Mai 1932 hervorgehoben,
der wegen anfänglicher Verweigerung der Prandung not-
wendig geworden war. Um die Einleitung des Wider-
spruchsverfahrens zu vera~ssen, genügt ja die blosse
Behauptung eines solchen Rechtes, ohne dass es den
Betreibungsbehörden zustünde, von der Einleitung des
Widerspruchsverfahrens abzusehen, wenn ihrer Ansicht
nach ein die Prandung ausschliessendes oder zurück-
drängendes Recht selbst unter der Voraussetzung der
Richtigkeit der dafür vorgebrachten Tatsachen nicht
anerkannt werden könnte. Gerade im vorliegenden Falle
springt in die Augen, dass hierüber nur in Auslegung
einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung und Anwen-
dung materiellen Erbrechtes entschieden werden kann,
die den Zivilgerichten vorbehalten bleiben müssen. Mit
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 29.
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Recht haben daher die Vorinstanzen die Einleitung des
Widerspruchsverfahrens über die Streitfrage angeordnet,
welcher Art die der Rekursgegnerin als Willensvollstrek-
kerin zustehenden Rechte seien (insbesondere im Falle,
dass die Rekursgegnerin eine Nacherbeneinsetzung zu
vollziehen beauftragt sei, was zunächst entschieden wer-
den muss), und ob diese Rechte den prandenden Gläubigern
des Erben entgegengehalten werden können.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
29. Entscheid vom 16. Mai 1933 i. S. Steinmann.
Rechtsvorschlag wegen mangelndem neuen
Vermögen (Art. 265 und 75 SchKG):
Das Betreibungsa.mt hat nicht zu untersuchen, ob dem Schuldner
diese Einrede formell überhaupt zusteht;
anerkennt der Schuldner nachträglich, dass gegen ihn nie ein
Konkurs durchgeführt wurde, so fällt damit nur die Be-
gründung des Rechtsvorschlages dahin; der Rechtsvorschlag
selbst bleibt bestehen.
Opposition indiquant comme motif que le debiteur n'est pas revenu
a meilleure fortune (Art. 265 et 75 LP).
Il n'appartient pas a l'office des poursuites d'examiner si, a 10.
forme, 113 debiteur est habile a soulever cette exception.
Si, par 10. suite, 113 debiteur reconnait qu'iI n'a jamais fait l'objet
d'une procedure de faiIlite, c'est seulement 113 motif d'opposi-
tion indiqne qui disparait; l'opposition meme subsiste.
Opposizione adducente wme motivo ehe il debitore non ha acquistato
nuovi beni (Art. 265 13 75, LEF).
L'ufficio non ha veste per indagare, se iI debitore e legittimato
0. sollevare quest'eccezione.
Se in seguito il debitore riconosce ehe non e mai stato oggetto
di procedura fallimentare, solo il motivo dell 'opposizione eade:
l'opposizione stessa permane.
A. -
Am 12. Oktober 1932 erhob der Rekurrent in der
von der Berner Kantonalbank DeIsberg gegen ihn angeho-
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29.
benen Betreibung No. 23170 « Rechtsvorschlag, da ich
seit meinem Konkurs von 1922 nicht zu neuem Vermögen
gekommen bin. Zahle noch Schulden vom Konkurs her.
Die Bürgschaft wurde vor meinem Konkurs unterzeichnet.
Die Kantonalbank hatte Kenntnis von meinem Kon-
kurs. »
Unterm 4. April 1933 teilte die Gläubigerin dem Betrei-
bungsamt Basel unter Vorlage von Bescheinigungen der
Konkursämter Solothurn, Arlesheim, Deisberg und Basel-
Stadt mit, über den Rekurrenten sei nie ein Konkurs
eröffnet worden, worauf das Betreibungsamt dem Rekur-
renten am 5. April schrieb, es erkläre den Rechtsvorschlag
in Betreibung No. 23170 als ungültig und werde dem in-
zwischen eingereichten Fortsetzungsbegehren der Gläubi-
gerin Folge geben. Am. 6. April stellte es ihm die Pfän-
dungsankündigung zu.
B. -
Eine vom Schuldner hiegegen eingereichte Be-
schwerde wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde
unterm 29. April 1933 abgewiesen mit der Begründung, der
Schuldner habe weder in seinem Rechtsvorschlag noch in
der Beschwerdeschrift behauptet, die in Betreibung gesetzte
Forderung bestehe nicht oder dürfe nicht eingetrieben
werden; er habe vielmehr ausschliesslich die Einrede aus
Art. 265 SchKG erhoben; da. aber ein Konkurs nie er-
öffnet worden sei, sei der Rechtsvorschlag mit Recht
als nicht erfolgt betrachtet worden.
0_ -
Diesen Entscheid z~g der Schuldner rechtzeitig
an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, festzustellen,
dass ein gültiger Rechtsvorschlag bestehe, und die bereits
erfolgte Pfändung aufzuheben.
Die Schuldbetreibungs- und KQnkurskammer
zieht in Erwägung :
Wie das Betreibungsamt nicht zu prüfen hat, ob die vom
Schuldner erhobene Einrede des mangelnden neuen Ver-
mögens materiell begründet sei, hat es auch nicht zu unter-
suchen, ob dem Schuldner diese Einrede formell überhaupt
zustehe; darüber entscheidet gegebenenfalls der Richter,
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29.
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dem der Schuldner die Durchführung des Konkurses als
Voraussetzung für die Verfolgungsbeschränkung nachzu-
weisen hat. Es war daher unzulässig, den Rechtsvorschlag
aus diesem Grund nachträglich als ungültig zu erklären.
Nachdem nun aber der Rekurrent selbst anerkannt hat,
dass über ihn in Wirklichkeit nie ein Konkurs eröffnet
worden sei, ist davon auszugehen, er habe diese Begrün-
dung seines Rechtsvorschlages fallen lassen, so dass der
Gläubiger ihre Unbegründetheit nicht mehr auf dem Weg
der gerichtlichen Klage feststellen zu lassen braucht.
Fallen gelassen wurde jedoch damit nur die Begründung
des Rechtsvorschlages, nicht der Rechtsvorschlag selbst.
Denn da dieser letztere, abgesehen von der Einrede des
mangelnden neuen Vermögens und (in der Pfandverwer-
tungsbetreibung) der Bestreitung des Pfandrechtes, nicht
begründet werden muss, und da Art. 75 SchKG ausdrück-
lich erklärt, dass, wer seinen Rechtsvorschlag begründe,
damit nicht auf weitere Einreden verzichte, muss dem
Schuldner das Recht zugestanden werden, nur die einmal
gegebene Begründung zurückzuziehen, den Rechtsvorschlag
als solchen dagegen aufrechtzuerhalten. Wohl hat der
Rekurrent, wie die Vorinstanz ausführt, in seiner Beschwer-
defrist nicht expressis verbis erklärt, die in Betreibung
gesetzte Forderung bestehe nicht oder dürfe nicht einge-
trieben werden; er hat jedoch mit andern Worten dem
Sinn nach das Nämliche gesagt (vgl. Beschwerdeschrift
Seite 3 : er habe durch Erhebung des Rechtsvorschlages
das Recht ausgeübt, die Forderung oder einen Teil der-
selben zu bestreiten).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konk'Urskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid und die Pfändungsankündigung vom 6. April 1933
aufgehoben und festgestellt, dass in Betreibung No. 23170
eiu Rechtsvorschlag gültig erhoben worden ist.