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59_III_125

BGE 59 III 125

Bundesgericht (BGE) · 1932-05-12 · Deutsch CH
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SChuldbptreibungs- und Konkul'srechL No 28_

gegenständen geltend macht, wobei es gleichgültig ist,

welcher Art dieses Recht sei (vorausgesetzt allerdings,

dass es nicht ein durch ein Betreibungsverfahren begrün-

detes Pfändungspfandrecht sei) (BGE 48 III S. 221 und

frühere dort zitierte Entscheide). Hieran ist entgegen der

Kritik des Rekurrenten festzuhalten, weil bei dem von

ihm postulierten Ausschluss anderer als eigentums- oder

pfandrechtsähnlicher Rechte vom Widerspruchsverfahren

keine Möglichkeit bestünde, Streitigkeiten über solche

Rechte in sachgemässer Weise entscheiden zu lassen,

zumal derartige Streitigkeiten insbesondere nicht in den

Kompetenzbereich der Aufsichtsbehörden einbezogen wer-

den können. Dass aber die Rekursgegnerin ein solches

Recht für sich in Anspruch nehme, musste aus ihrer

Stellungnahme zu dem Pfändungsvorhaben geschlossen

werden, weil nicht erfindlich wäre, zu welch anderem

Zwecke sie dem die Prandung vollziehenden Betreibungs-

amt überhaupt die im ersten NB verurkundete Angabe

gemacht hätte, als um darauf aufmerksam zu machen,

dass sie die gepfändeten Obligationen nicht ohne weiteres

werde zur Verwertung herausgeben können. Dies hatte

denn auch die untere Aufsichtsbehörde schon in ihrem

Beschwerdeentscheid vom 12. Mai 1932 hervorgehoben,

der wegen anfänglicher Verweigerung der Prandung not-

wendig geworden war. Um die Einleitung des Wider-

spruchsverfahrens zu vera~ssen, genügt ja die blosse

Behauptung eines solchen Rechtes, ohne dass es den

Betreibungsbehörden zustünde, von der Einleitung des

Widerspruchsverfahrens abzusehen, wenn ihrer Ansicht

nach ein die Prandung ausschliessendes oder zurück-

drängendes Recht selbst unter der Voraussetzung der

Richtigkeit der dafür vorgebrachten Tatsachen nicht

anerkannt werden könnte. Gerade im vorliegenden Falle

springt in die Augen, dass hierüber nur in Auslegung

einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung und Anwen-

dung materiellen Erbrechtes entschieden werden kann,

die den Zivilgerichten vorbehalten bleiben müssen. Mit

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 29.

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Recht haben daher die Vorinstanzen die Einleitung des

Widerspruchsverfahrens über die Streitfrage angeordnet,

welcher Art die der Rekursgegnerin als Willensvollstrek-

kerin zustehenden Rechte seien (insbesondere im Falle,

dass die Rekursgegnerin eine Nacherbeneinsetzung zu

vollziehen beauftragt sei, was zunächst entschieden wer-

den muss), und ob diese Rechte den prandenden Gläubigern

des Erben entgegengehalten werden können.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

29. Entscheid vom 16. Mai 1933 i. S. Steinmann.

Rechtsvorschlag wegen mangelndem neuen

Vermögen (Art. 265 und 75 SchKG):

Das Betreibungsa.mt hat nicht zu untersuchen, ob dem Schuldner

diese Einrede formell überhaupt zusteht;

anerkennt der Schuldner nachträglich, dass gegen ihn nie ein

Konkurs durchgeführt wurde, so fällt damit nur die Be-

gründung des Rechtsvorschlages dahin; der Rechtsvorschlag

selbst bleibt bestehen.

Opposition indiquant comme motif que le debiteur n'est pas revenu

a meilleure fortune (Art. 265 et 75 LP).

Il n'appartient pas a l'office des poursuites d'examiner si, a 10.

forme, 113 debiteur est habile a soulever cette exception.

Si, par 10. suite, 113 debiteur reconnait qu'iI n'a jamais fait l'objet

d'une procedure de faiIlite, c'est seulement 113 motif d'opposi-

tion indiqne qui disparait; l'opposition meme subsiste.

Opposizione adducente wme motivo ehe il debitore non ha acquistato

nuovi beni (Art. 265 13 75, LEF).

L'ufficio non ha veste per indagare, se iI debitore e legittimato

0. sollevare quest'eccezione.

Se in seguito il debitore riconosce ehe non e mai stato oggetto

di procedura fallimentare, solo il motivo dell 'opposizione eade:

l'opposizione stessa permane.

A. -

Am 12. Oktober 1932 erhob der Rekurrent in der

von der Berner Kantonalbank DeIsberg gegen ihn angeho-

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29.

benen Betreibung No. 23170 « Rechtsvorschlag, da ich

seit meinem Konkurs von 1922 nicht zu neuem Vermögen

gekommen bin. Zahle noch Schulden vom Konkurs her.

Die Bürgschaft wurde vor meinem Konkurs unterzeichnet.

Die Kantonalbank hatte Kenntnis von meinem Kon-

kurs. »

Unterm 4. April 1933 teilte die Gläubigerin dem Betrei-

bungsamt Basel unter Vorlage von Bescheinigungen der

Konkursämter Solothurn, Arlesheim, Deisberg und Basel-

Stadt mit, über den Rekurrenten sei nie ein Konkurs

eröffnet worden, worauf das Betreibungsamt dem Rekur-

renten am 5. April schrieb, es erkläre den Rechtsvorschlag

in Betreibung No. 23170 als ungültig und werde dem in-

zwischen eingereichten Fortsetzungsbegehren der Gläubi-

gerin Folge geben. Am. 6. April stellte es ihm die Pfän-

dungsankündigung zu.

B. -

Eine vom Schuldner hiegegen eingereichte Be-

schwerde wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde

unterm 29. April 1933 abgewiesen mit der Begründung, der

Schuldner habe weder in seinem Rechtsvorschlag noch in

der Beschwerdeschrift behauptet, die in Betreibung gesetzte

Forderung bestehe nicht oder dürfe nicht eingetrieben

werden; er habe vielmehr ausschliesslich die Einrede aus

Art. 265 SchKG erhoben; da. aber ein Konkurs nie er-

öffnet worden sei, sei der Rechtsvorschlag mit Recht

als nicht erfolgt betrachtet worden.

0_ -

Diesen Entscheid z~g der Schuldner rechtzeitig

an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, festzustellen,

dass ein gültiger Rechtsvorschlag bestehe, und die bereits

erfolgte Pfändung aufzuheben.

Die Schuldbetreibungs- und KQnkurskammer

zieht in Erwägung :

Wie das Betreibungsamt nicht zu prüfen hat, ob die vom

Schuldner erhobene Einrede des mangelnden neuen Ver-

mögens materiell begründet sei, hat es auch nicht zu unter-

suchen, ob dem Schuldner diese Einrede formell überhaupt

zustehe; darüber entscheidet gegebenenfalls der Richter,

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29.

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dem der Schuldner die Durchführung des Konkurses als

Voraussetzung für die Verfolgungsbeschränkung nachzu-

weisen hat. Es war daher unzulässig, den Rechtsvorschlag

aus diesem Grund nachträglich als ungültig zu erklären.

Nachdem nun aber der Rekurrent selbst anerkannt hat,

dass über ihn in Wirklichkeit nie ein Konkurs eröffnet

worden sei, ist davon auszugehen, er habe diese Begrün-

dung seines Rechtsvorschlages fallen lassen, so dass der

Gläubiger ihre Unbegründetheit nicht mehr auf dem Weg

der gerichtlichen Klage feststellen zu lassen braucht.

Fallen gelassen wurde jedoch damit nur die Begründung

des Rechtsvorschlages, nicht der Rechtsvorschlag selbst.

Denn da dieser letztere, abgesehen von der Einrede des

mangelnden neuen Vermögens und (in der Pfandverwer-

tungsbetreibung) der Bestreitung des Pfandrechtes, nicht

begründet werden muss, und da Art. 75 SchKG ausdrück-

lich erklärt, dass, wer seinen Rechtsvorschlag begründe,

damit nicht auf weitere Einreden verzichte, muss dem

Schuldner das Recht zugestanden werden, nur die einmal

gegebene Begründung zurückzuziehen, den Rechtsvorschlag

als solchen dagegen aufrechtzuerhalten. Wohl hat der

Rekurrent, wie die Vorinstanz ausführt, in seiner Beschwer-

defrist nicht expressis verbis erklärt, die in Betreibung

gesetzte Forderung bestehe nicht oder dürfe nicht einge-

trieben werden; er hat jedoch mit andern Worten dem

Sinn nach das Nämliche gesagt (vgl. Beschwerdeschrift

Seite 3 : er habe durch Erhebung des Rechtsvorschlages

das Recht ausgeübt, die Forderung oder einen Teil der-

selben zu bestreiten).

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konk'Urskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-

scheid und die Pfändungsankündigung vom 6. April 1933

aufgehoben und festgestellt, dass in Betreibung No. 23170

eiu Rechtsvorschlag gültig erhoben worden ist.