opencaselaw.ch

BZ 2025 90

Zug OG · 2025-09-10 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 1. Juli 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren des C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ AG (nach- folgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 10'962.90). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 1. Juli 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören las- sen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkurs- betreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 371). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juli 2025 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu ihren Lasten (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 erkannte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu (act. 2). 4. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerde- gegner mit Eingabe vom 24. Juli 2025 die Gutheissung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 5).

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen des Beschwerdeführers den Konkurs zu eröff- nen.

E. 2 Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben

Seite 3/7 und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2).

E. 2.1 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 und die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt

E. 2.2 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 werden von dem von der Be- schwerdeführerin hinterlegten Betrag von CHF 200'000.00 bezogen. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird mit dem von der Beschwerdeführerin ge- leisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelau- fenen Kosten ergebenden Saldo dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten hat. 3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, von den hinterlegten CHF 200'000.00 den Betrag von CHF 10'762.90 an den Beschwerdegegner auszuzahlen und CHF 189'037.10 an das Betrei- bungsamt Baar zu überweisen zur Tilgung der noch offenen Betreibungsforderungen in den Betreibungen Nrn. F.________-G.________, J.________, K.________, R.________, S.________, T.________, L.________, O.________, M.________, P.________, N.________ und Q.________. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 371) - Konkursamt Zug - Betreibungsamt Baar - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber

Seite 7/7 versandt am:

E. 3 Die Beschwerdeführerin hinterlegte innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist u.a. zuguns- ten des Beschwerdegegners CHF 200'000.00 bei der Gerichtskasse (act. 1/10). Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist damit gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

E. 4 Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs- unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, ins- besondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vor- zulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzu- legen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt- betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde- rung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).

E. 5 Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.1 Gemäss dem von ihr eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Baar vom 10. Juli 2025 (act. 1/9) wurden gegen sie – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröff- nung geführt hat und durch Hinterlegung des geschuldeten Betrags bei der Gerichtskasse er- ledigt ist – seit Juni 2023 41 Betreibungen über insgesamt CHF 368'467.22 angehoben. Da-

Seite 4/7 von sind 25 Betreibungen über CHF 92'281.65 durch Zahlung erledigt. Zehn Betreibungen über CHF 221'334.50 sind bis zur Pfändung fortgeschritten (Nrn. F.________-G.________, J.________, K.________, 20243922, 20244782 und 20245932), davon sieben Betreibungen der H.________ des I.________ über CHF 198'373.70 (Nrn. F.________- G.________, J.________, K.________). Bei drei Betreibungen über CHF 13'646.55 wurde der Konkurs angedroht (Nrn. L.________, M.________ und N.________) und bei weiteren drei Betreibun- gen über CHF 41'204.52 der Zahlungsbefehl zugestellt (Nrn. O.________, P.________ und Q.________). Somit bestehen unerledigte Betreibungen im Umfang von CHF 276'185.57 (CHF 368'467.22 – CHF 92'281.65).

E. 5.2 Wie erwähnt, hinterlegte die Beschwerdeführerin bei der Gerichtskasse des Kantons Zug CHF 200'000.00. Nach Abzug der Konkursforderung von CHF 10'962.90 besteht somit ein Guthaben von CHF 189'037.10 zur Tilgung der offenen Betreibungsforderungen. Zudem hat die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass sie beim Betreibungsamt Baar ein Guthaben von CHF 83'944.15 hat (act. 1/7). Somit sind flüssige Mittel im Umfang von CHF 272'981.25 vorhanden. Gemäss dem eingereichten Kontoauszug der H.________ des I.________ vom

E. 9 Juli 2025 hat sich der Ausstand aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Zahlungen an die Gläubigerin von CHF 11'516.70 auf CHF 186'857.00 reduziert (act. 1/8). Somit bestehen noch offene Betreibungsforderungen von CHF 264'668.87. Das vorhandene Guthaben bei der Gerichtskasse und beim Betreibungsamt von gesamthaft CHF 272'981.25 reicht damit aus, um die offenen Betreibungsforderungen zu decken, und zwar auch unter der Berück- sichtigung, dass das bei der Abrechnung durch das Betreibungsamt im vorliegenden Fall ei- ne Gebühr von gesamthaft fünf Promille (CHF 1'323.35) anfallen wird (Art. 19 Abs. 1 GebV SchKG). Gemäss der eingereichten Bilanz per 30. Juni 2025 hat die Beschwerdeführerin im ersten Halbjahr sodann einen Gewinn von CHF 47'015.85 erzielt (act. 1/6). Zudem ist das Fremdkapital durch vorhandene Aktiven gedeckt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstän- de hat die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. 6. Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall somit erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuhe- ben. 7. 7.1 Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkurs- dekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Auf- hebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). 7.2 In diesem Zusammenhang ist Folgendes anzumerken: Der von der Vorinstanz berechnete Forderungsbetrag von CHF 10'962.90 umfasst u.a. die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 200.00. Ein Kostenvorschuss wurde dafür vom Be- schwerdegegner nicht erhoben, nachdem diesem gemäss § 62 Abs. 2 GOG keine Gerichts- kosten auferlegt werden dürfen. Die Konkursforderung beläuft sich damit entgegen der Vor- instanz nicht auf CHF10'962.90, sondern auf CHF 10'762.90. Diesen Betrag hat die Ge-

Seite 5/7 richtskasse an den Beschwerdegegner zu überweisen. Vom hinterlegten Betrag werden so- dann CHF 200.00 zur Deckung der vorinstanzlichen Kosten verwendet und die Gerichtskas- se wird angewiesen, den restlichen Betrag von CHF 189'037.10 (CHF 200'000.00 – CHF 10'762.90 – CHF 200.00) an das Betreibungsamt Baar zu überweisen zur Tilgung der noch offenen Betreibungsforderungen in den Betreibungen Nrn. F.________-G.________, J.________, K.________, R.________, S.________, T.________, L.________, O.________, M.________, P.________, N.________ und Q.________. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 wird vom Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 bezogen und die restliche Summe von CHF 1'050.00 hat die Gerichtskasse an das Konkursamt Zug zur Deckung seiner eige- nen aufgelaufenen Kosten zu überweisen. _____________________

Seite 6/7 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 1. Juli 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren des Beschwerdegegners wird abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 90 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 10. September 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch D.________, Beschwerdegegner, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 1. Juli 2025)

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 1. Juli 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren des C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ AG (nach- folgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 10'962.90). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 1. Juli 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören las- sen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkurs- betreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 371). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juli 2025 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu ihren Lasten (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 erkannte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu (act. 2). 4. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerde- gegner mit Eingabe vom 24. Juli 2025 die Gutheissung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 5). Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen des Beschwerdeführers den Konkurs zu eröff- nen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben

Seite 3/7 und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2). 3. Die Beschwerdeführerin hinterlegte innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist u.a. zuguns- ten des Beschwerdegegners CHF 200'000.00 bei der Gerichtskasse (act. 1/10). Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist damit gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs- unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, ins- besondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vor- zulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzu- legen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt- betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde- rung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 5. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Gemäss dem von ihr eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Baar vom 10. Juli 2025 (act. 1/9) wurden gegen sie – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröff- nung geführt hat und durch Hinterlegung des geschuldeten Betrags bei der Gerichtskasse er- ledigt ist – seit Juni 2023 41 Betreibungen über insgesamt CHF 368'467.22 angehoben. Da-

Seite 4/7 von sind 25 Betreibungen über CHF 92'281.65 durch Zahlung erledigt. Zehn Betreibungen über CHF 221'334.50 sind bis zur Pfändung fortgeschritten (Nrn. F.________-G.________, J.________, K.________, 20243922, 20244782 und 20245932), davon sieben Betreibungen der H.________ des I.________ über CHF 198'373.70 (Nrn. F.________- G.________, J.________, K.________). Bei drei Betreibungen über CHF 13'646.55 wurde der Konkurs angedroht (Nrn. L.________, M.________ und N.________) und bei weiteren drei Betreibun- gen über CHF 41'204.52 der Zahlungsbefehl zugestellt (Nrn. O.________, P.________ und Q.________). Somit bestehen unerledigte Betreibungen im Umfang von CHF 276'185.57 (CHF 368'467.22 – CHF 92'281.65). 5.2 Wie erwähnt, hinterlegte die Beschwerdeführerin bei der Gerichtskasse des Kantons Zug CHF 200'000.00. Nach Abzug der Konkursforderung von CHF 10'962.90 besteht somit ein Guthaben von CHF 189'037.10 zur Tilgung der offenen Betreibungsforderungen. Zudem hat die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass sie beim Betreibungsamt Baar ein Guthaben von CHF 83'944.15 hat (act. 1/7). Somit sind flüssige Mittel im Umfang von CHF 272'981.25 vorhanden. Gemäss dem eingereichten Kontoauszug der H.________ des I.________ vom

9. Juli 2025 hat sich der Ausstand aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Zahlungen an die Gläubigerin von CHF 11'516.70 auf CHF 186'857.00 reduziert (act. 1/8). Somit bestehen noch offene Betreibungsforderungen von CHF 264'668.87. Das vorhandene Guthaben bei der Gerichtskasse und beim Betreibungsamt von gesamthaft CHF 272'981.25 reicht damit aus, um die offenen Betreibungsforderungen zu decken, und zwar auch unter der Berück- sichtigung, dass das bei der Abrechnung durch das Betreibungsamt im vorliegenden Fall ei- ne Gebühr von gesamthaft fünf Promille (CHF 1'323.35) anfallen wird (Art. 19 Abs. 1 GebV SchKG). Gemäss der eingereichten Bilanz per 30. Juni 2025 hat die Beschwerdeführerin im ersten Halbjahr sodann einen Gewinn von CHF 47'015.85 erzielt (act. 1/6). Zudem ist das Fremdkapital durch vorhandene Aktiven gedeckt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstän- de hat die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. 6. Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall somit erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuhe- ben. 7. 7.1 Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkurs- dekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Auf- hebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). 7.2 In diesem Zusammenhang ist Folgendes anzumerken: Der von der Vorinstanz berechnete Forderungsbetrag von CHF 10'962.90 umfasst u.a. die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 200.00. Ein Kostenvorschuss wurde dafür vom Be- schwerdegegner nicht erhoben, nachdem diesem gemäss § 62 Abs. 2 GOG keine Gerichts- kosten auferlegt werden dürfen. Die Konkursforderung beläuft sich damit entgegen der Vor- instanz nicht auf CHF10'962.90, sondern auf CHF 10'762.90. Diesen Betrag hat die Ge-

Seite 5/7 richtskasse an den Beschwerdegegner zu überweisen. Vom hinterlegten Betrag werden so- dann CHF 200.00 zur Deckung der vorinstanzlichen Kosten verwendet und die Gerichtskas- se wird angewiesen, den restlichen Betrag von CHF 189'037.10 (CHF 200'000.00 – CHF 10'762.90 – CHF 200.00) an das Betreibungsamt Baar zu überweisen zur Tilgung der noch offenen Betreibungsforderungen in den Betreibungen Nrn. F.________-G.________, J.________, K.________, R.________, S.________, T.________, L.________, O.________, M.________, P.________, N.________ und Q.________. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 wird vom Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 bezogen und die restliche Summe von CHF 1'050.00 hat die Gerichtskasse an das Konkursamt Zug zur Deckung seiner eige- nen aufgelaufenen Kosten zu überweisen. _____________________

Seite 6/7 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 1. Juli 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren des Beschwerdegegners wird abgewiesen. 2.1 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 und die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt 2.2 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 werden von dem von der Be- schwerdeführerin hinterlegten Betrag von CHF 200'000.00 bezogen. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird mit dem von der Beschwerdeführerin ge- leisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelau- fenen Kosten ergebenden Saldo dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten hat. 3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, von den hinterlegten CHF 200'000.00 den Betrag von CHF 10'762.90 an den Beschwerdegegner auszuzahlen und CHF 189'037.10 an das Betrei- bungsamt Baar zu überweisen zur Tilgung der noch offenen Betreibungsforderungen in den Betreibungen Nrn. F.________-G.________, J.________, K.________, R.________, S.________, T.________, L.________, O.________, M.________, P.________, N.________ und Q.________. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 371) - Konkursamt Zug - Betreibungsamt Baar - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber

Seite 7/7 versandt am: