II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 24. März 2025 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug dem Kanton Thurgau in der gegen die A.________ AG laufenden Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug die definitive Rechtsöffnung für CHF 180.00 (Mahn- und Inkassoge- bühren; Vi act. 6; Verfahren ER 2025 25). 2. Dagegen erhob die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
4. April 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte, der Entscheid des Kantonsgerichts Zug sei aufzuheben, falls er überhaupt gültig ergangen sei, und das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich abzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 9. April 2025 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschieben- de Wirkung ab (act. 2). 4. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO sind Rechtöffnungsentscheide mit Be- schwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Die Vorinstanz hiess das Rechtsöffnungsgesuch mit folgender Begründung gut (Vi act. 6):
E. 2.1 Der Kanton Thurgau habe u.a. folgende Dokumente ins Recht gelegt: Rechnung Steuerer- klärungsmahngebühr vom 31. Januar 2023, Mahnung vom 21. April 2023, Kontoauszug or- dentliche Steuer 2022 vom 9. Januar 2025 und Rechtskraftbescheinigung vom 9. Januar
2025. Mahngebühren der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau (als Kanzleigebühren) gemäss § 39b Abs. 5 der kantonalen Steuerverordnung (StV) würden mit einer als Entscheid ausgestalteten Rechnung erhoben. Rechtskräftige Gebührenrechnungen würden als definiti- ve Rechtsöffnungstitel i.S.v. § 192 Abs. 4 des kantonalen Steuergesetzes (StG) gelten (§ 39b Abs. 6 und § 46 Abs. 4 StV). Jede Mahnung löse eine Mahngebühr von CHF 50.00 aus und werde mit dieser in Rechnung gestellt (§ 46a Abs. 2 StV). Der steuerpflichtigen Person werde eine Inkassogebühr von CHF 80.00 auferlegt, wenn die offene Forderung auf dem Betrei- bungsweg eingetrieben werden müsse (§ 46a Abs. 3 StV).
E. 2.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach gegen die Mahngebühren am 7. Mai 2023 form- und fristgerecht Einsprache erhoben worden sei, werde durch das eingereichte Ak- tenstück "Einschreiben Prepaid" mit handschriftlichen Notizen sowie das mit "Einsprache ge- gen Gebührenrechnung/Mahnung vom 21.04.23" betitelte Schreiben vom 7. Mai 2023 nicht ausreichend belegt. Sodann werde die geltend gemachte Nichtigkeit eines in diesem Zu- sammenhang gemäss Angaben der Beschwerdeführerin erfolgten Einspracheentscheids
Seite 3/5 bloss behauptet. Damit könnten keine Zweifel an der Richtigkeit der Rechtskraftbescheini- gung des Kantons Thurgau geweckt werden. Überdies sei entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin die von ihr vorgebrachte Saldozahlung vom 8. August 2023 nicht geeignet nachzuweisen, dass der Kanton Thurgau mangels erfolgten Widerspruchs keinerlei Forde- rungen gegenüber der Beschwerdeführerin mehr habe. Sowohl die jeweils mit Rechtsmittel- belehrungen versehene Rechnung vom 31. Januar 2023 als auch die Rechnung vom
21. April 2023 würden demnach vollstreckbare definitive Rechtsöffnungstitel darstellen.
E. 3 Die Beschwerdeführerin wirft vorab die Frage auf, ob die Vorinstanz und das Obergericht ihr gegenüber "hoheitlich oder handelsrechtlich" unterwegs seien. Aktuell bestünden starke Indi- zien dafür, dass die Gerichte handelsrechtlich unterwegs seien. Im Handelsrecht stünden den Behörden keine hoheitlichen Befugnisse zu (vgl. act. 1 S. 1). Auf solche Vorbringen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen ist nicht einzugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_416/2025 vom 3. Juni 2025, 5A_359/2025 vom 2. Juni 2025, 5A_229/2025 vom 7. April 2025 und 5A_97/2025 vom 7. Fe- bruar 2025).
E. 4 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund einer nicht rechtzeitig abgegebenen Steuererklärung seien ihr Gebühren zusätzlich zu einer Busse belastet worden. Dagegen habe sie Einsprache erhoben und einen formell ungültigen Entscheid erhalten, dies aber vor der Vorinstanz ungenügend belegt (ihr Versehen). Sie habe die im Januar 2023 verhängte Gebühr von Anfang an bestritten. Am 8. August 2023 habe sie eine Saldozahlung für die Steuerjahre 2021 und 2022 vorgenommen. Der Überweisungstext zur Banküberweisung ha- be wie folgt gelautet: "Zahlung per Saldo aller Ansprüche. Steuerjahre 2021 und 2022. Unter Zwang". Den entsprechenden Beleg habe sie eingereicht. Der Kanton Thurgau habe diesem Text nie widersprochen. Die Vorinstanz habe diese Sachlage zwar erwähnt, aber als unge- nügenden Nachweis abgetan. Das sei willkürlich. Es sei eine leicht beweisbare Tatsache, die in einer Urkunde festgehalten sei. Diese Urkunde sei nach der Rechnungsstellung durch den Kanton Thurgau erfolgt und im Rechtsöffnungsbegehren nicht thematisiert worden. Das Nichtbestehen eines Widerspruchs müsse dazu führen, dass es keine Rechtskraft gebe. Die Rechtskraftbescheinigung durch den Kanton Thurgau sei demnach fälschlicherweise erstellt worden (vgl. act. 1 S. 2 f.).
E. 4.1 Der Gläubiger kann die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gegen den als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Entscheid darf kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung mehr zur Verfügung stehen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Stücheli, Die Rechtsöff- nung, 2000, S. 224). Dies ist vorliegend durch die im Recht liegende Rechtskraftbescheini- gung der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, datierend vom 9. Januar 2025, belegt, wonach gegen die Rechnung "Steuererklärungsmahngebühr 2021" vom 31. Januar 2023, gegen die auferlegten Mahngebühren gemäss 2. Mahnung vom 21. April 2023 und gegen die Inkassogebühren keine Einsprachen erhoben worden sind (vgl. act. 4/6). Wie die Beschwer- deführerin selbst einräumt, hat sie vor der Vorinstanz nicht belegt, dass sie gegen die Mahn- und Inkassogebührenabrechnungen form- und fristgerecht Einsprache erhoben hat (vgl. act. 1 S. 2). Bei den Akten liegen keine Belege, welche darauf hindeuten würden, dass die
Seite 4/5 Mahn- und Inkassogebührenverfügungen nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Vor diesem Hintergrund ist von einer gültigen Rechtskraftbescheinigung auszugehen.
E. 4.2 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden be- weist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe für die Steuerjahre 2021 und 2022 eine Saldozahlung vorgenommen und dieser sei nie wi- dersprochen worden, weshalb sie dem Kanton Thurgau nichts schulde. Entgegen diesem Einwand liegt kein Urkundenbeweis vor, dass die Beschwerdeführerin die Inkasso- und Mahngebühren gemäss Rechnungen des Kantons Thurgau vom 31. Januar 2023 und vom 21. April 2023 bezahlt hat. Aus dem eingereichten Kontoauszug der C.________ AG geht lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin am 8. August 2023 eine Zahlung über CHF 1'697.80 an die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau mit dem Vermerk "Zahlung per Saldo aller Ansprüche. Steuerjahre 2021 und 2022. Unter Zwang" geleistet hat (vgl. act. 1/6). Dass damit auch die ausstehenden Mahn- und Inkassogebühren bezahlt wur- den, ist aus der Belastungsanzeige nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin angebrachten Vermerk. Eine einseitige, unwidersprochene Saldoer- klärung des Schuldners belegt keine Tilgung einer Schuld. Es müsste der urkundliche Nach- weis erbracht werden, dass auch der Kanton Thurgau als Gläubiger der Saldoerklärung zu- gestimmt hat. Dazu liegen keine Belege vor. Entsprechend ist nicht durch Urkunden bewie- sen, dass die Beschwerdeführerin, wie sie behauptet, dem Kanton Thurgau nichts schuldet.
E. 4.3 Folglich bleibt es dabei, dass die Rechnungen vom 31. Januar 2023 und vom 21. April 2023 über insgesamt CHF 180.00 definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellen und die Vorinstanz gestützt darauf zu Recht in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt hat.
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Seite 5/5 Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 150.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzu- reichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (Verfahren ER 2025 25) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 43 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 21. August 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Thurgau, vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Thurgau, Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 24. März 2025)
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 24. März 2025 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug dem Kanton Thurgau in der gegen die A.________ AG laufenden Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug die definitive Rechtsöffnung für CHF 180.00 (Mahn- und Inkassoge- bühren; Vi act. 6; Verfahren ER 2025 25). 2. Dagegen erhob die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
4. April 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte, der Entscheid des Kantonsgerichts Zug sei aufzuheben, falls er überhaupt gültig ergangen sei, und das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich abzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 9. April 2025 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschieben- de Wirkung ab (act. 2). 4. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO sind Rechtöffnungsentscheide mit Be- schwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz hiess das Rechtsöffnungsgesuch mit folgender Begründung gut (Vi act. 6): 2.1 Der Kanton Thurgau habe u.a. folgende Dokumente ins Recht gelegt: Rechnung Steuerer- klärungsmahngebühr vom 31. Januar 2023, Mahnung vom 21. April 2023, Kontoauszug or- dentliche Steuer 2022 vom 9. Januar 2025 und Rechtskraftbescheinigung vom 9. Januar
2025. Mahngebühren der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau (als Kanzleigebühren) gemäss § 39b Abs. 5 der kantonalen Steuerverordnung (StV) würden mit einer als Entscheid ausgestalteten Rechnung erhoben. Rechtskräftige Gebührenrechnungen würden als definiti- ve Rechtsöffnungstitel i.S.v. § 192 Abs. 4 des kantonalen Steuergesetzes (StG) gelten (§ 39b Abs. 6 und § 46 Abs. 4 StV). Jede Mahnung löse eine Mahngebühr von CHF 50.00 aus und werde mit dieser in Rechnung gestellt (§ 46a Abs. 2 StV). Der steuerpflichtigen Person werde eine Inkassogebühr von CHF 80.00 auferlegt, wenn die offene Forderung auf dem Betrei- bungsweg eingetrieben werden müsse (§ 46a Abs. 3 StV). 2.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach gegen die Mahngebühren am 7. Mai 2023 form- und fristgerecht Einsprache erhoben worden sei, werde durch das eingereichte Ak- tenstück "Einschreiben Prepaid" mit handschriftlichen Notizen sowie das mit "Einsprache ge- gen Gebührenrechnung/Mahnung vom 21.04.23" betitelte Schreiben vom 7. Mai 2023 nicht ausreichend belegt. Sodann werde die geltend gemachte Nichtigkeit eines in diesem Zu- sammenhang gemäss Angaben der Beschwerdeführerin erfolgten Einspracheentscheids
Seite 3/5 bloss behauptet. Damit könnten keine Zweifel an der Richtigkeit der Rechtskraftbescheini- gung des Kantons Thurgau geweckt werden. Überdies sei entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin die von ihr vorgebrachte Saldozahlung vom 8. August 2023 nicht geeignet nachzuweisen, dass der Kanton Thurgau mangels erfolgten Widerspruchs keinerlei Forde- rungen gegenüber der Beschwerdeführerin mehr habe. Sowohl die jeweils mit Rechtsmittel- belehrungen versehene Rechnung vom 31. Januar 2023 als auch die Rechnung vom
21. April 2023 würden demnach vollstreckbare definitive Rechtsöffnungstitel darstellen. 3. Die Beschwerdeführerin wirft vorab die Frage auf, ob die Vorinstanz und das Obergericht ihr gegenüber "hoheitlich oder handelsrechtlich" unterwegs seien. Aktuell bestünden starke Indi- zien dafür, dass die Gerichte handelsrechtlich unterwegs seien. Im Handelsrecht stünden den Behörden keine hoheitlichen Befugnisse zu (vgl. act. 1 S. 1). Auf solche Vorbringen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen ist nicht einzugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_416/2025 vom 3. Juni 2025, 5A_359/2025 vom 2. Juni 2025, 5A_229/2025 vom 7. April 2025 und 5A_97/2025 vom 7. Fe- bruar 2025). 4. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund einer nicht rechtzeitig abgegebenen Steuererklärung seien ihr Gebühren zusätzlich zu einer Busse belastet worden. Dagegen habe sie Einsprache erhoben und einen formell ungültigen Entscheid erhalten, dies aber vor der Vorinstanz ungenügend belegt (ihr Versehen). Sie habe die im Januar 2023 verhängte Gebühr von Anfang an bestritten. Am 8. August 2023 habe sie eine Saldozahlung für die Steuerjahre 2021 und 2022 vorgenommen. Der Überweisungstext zur Banküberweisung ha- be wie folgt gelautet: "Zahlung per Saldo aller Ansprüche. Steuerjahre 2021 und 2022. Unter Zwang". Den entsprechenden Beleg habe sie eingereicht. Der Kanton Thurgau habe diesem Text nie widersprochen. Die Vorinstanz habe diese Sachlage zwar erwähnt, aber als unge- nügenden Nachweis abgetan. Das sei willkürlich. Es sei eine leicht beweisbare Tatsache, die in einer Urkunde festgehalten sei. Diese Urkunde sei nach der Rechnungsstellung durch den Kanton Thurgau erfolgt und im Rechtsöffnungsbegehren nicht thematisiert worden. Das Nichtbestehen eines Widerspruchs müsse dazu führen, dass es keine Rechtskraft gebe. Die Rechtskraftbescheinigung durch den Kanton Thurgau sei demnach fälschlicherweise erstellt worden (vgl. act. 1 S. 2 f.). 4.1 Der Gläubiger kann die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gegen den als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Entscheid darf kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung mehr zur Verfügung stehen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Stücheli, Die Rechtsöff- nung, 2000, S. 224). Dies ist vorliegend durch die im Recht liegende Rechtskraftbescheini- gung der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, datierend vom 9. Januar 2025, belegt, wonach gegen die Rechnung "Steuererklärungsmahngebühr 2021" vom 31. Januar 2023, gegen die auferlegten Mahngebühren gemäss 2. Mahnung vom 21. April 2023 und gegen die Inkassogebühren keine Einsprachen erhoben worden sind (vgl. act. 4/6). Wie die Beschwer- deführerin selbst einräumt, hat sie vor der Vorinstanz nicht belegt, dass sie gegen die Mahn- und Inkassogebührenabrechnungen form- und fristgerecht Einsprache erhoben hat (vgl. act. 1 S. 2). Bei den Akten liegen keine Belege, welche darauf hindeuten würden, dass die
Seite 4/5 Mahn- und Inkassogebührenverfügungen nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Vor diesem Hintergrund ist von einer gültigen Rechtskraftbescheinigung auszugehen. 4.2 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden be- weist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe für die Steuerjahre 2021 und 2022 eine Saldozahlung vorgenommen und dieser sei nie wi- dersprochen worden, weshalb sie dem Kanton Thurgau nichts schulde. Entgegen diesem Einwand liegt kein Urkundenbeweis vor, dass die Beschwerdeführerin die Inkasso- und Mahngebühren gemäss Rechnungen des Kantons Thurgau vom 31. Januar 2023 und vom 21. April 2023 bezahlt hat. Aus dem eingereichten Kontoauszug der C.________ AG geht lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin am 8. August 2023 eine Zahlung über CHF 1'697.80 an die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau mit dem Vermerk "Zahlung per Saldo aller Ansprüche. Steuerjahre 2021 und 2022. Unter Zwang" geleistet hat (vgl. act. 1/6). Dass damit auch die ausstehenden Mahn- und Inkassogebühren bezahlt wur- den, ist aus der Belastungsanzeige nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin angebrachten Vermerk. Eine einseitige, unwidersprochene Saldoer- klärung des Schuldners belegt keine Tilgung einer Schuld. Es müsste der urkundliche Nach- weis erbracht werden, dass auch der Kanton Thurgau als Gläubiger der Saldoerklärung zu- gestimmt hat. Dazu liegen keine Belege vor. Entsprechend ist nicht durch Urkunden bewie- sen, dass die Beschwerdeführerin, wie sie behauptet, dem Kanton Thurgau nichts schuldet. 4.3 Folglich bleibt es dabei, dass die Rechnungen vom 31. Januar 2023 und vom 21. April 2023 über insgesamt CHF 180.00 definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellen und die Vorinstanz gestützt darauf zu Recht in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt hat. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Seite 5/5 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 150.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzu- reichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (Verfahren ER 2025 25) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: