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BZ 2025 41

Zug OG · 2025-08-21 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2024 stellte A.________, Uetikon am See (nachfolgend: Be- schwerdeführer), beim Friedensrichteramt der Stadt Zug ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung sowohl für das Schlichtungsverfahren gegen die B.________ GmbH, Brissago (nachfolgend: Prozessgegnerin), als auch für das – allenfalls zu eröffnende

– ordentliche Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug. Das Friedensrichteramt der Stadt Zug leitete das Gesuch am 23. Dezember 2024 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Zug weiter. Mit Entscheid vom 10. Februar 2025 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Gesuch ab (Verfahren UP 2024 145). 2. Am 5. März 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Vi act. 1). 3. Auf telefonische Anfrage des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 25. März 2025 er- klärte der Beschwerdeführer, dass es sich beim Gesuch vom 5. März 2025 um die gleiche Streitsache handle, welche dem ersten Verfahren (UP 2024 145) zugrunde gelegen habe (Vi act. 2). 4. Mit Entscheid vom 26. März 2025 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Vi act. 3; Verfahren UP 2025 29). 5. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2025 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte sinngemäss, der angefoch- tene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 1). 6. Sowohl die Prozessgegnerin als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung (act. 3).

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit denen die unentgeltli- che Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die notwen- digen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). So- fern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, hat sie überdies Anspruch auf einen unent- geltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurtei-

Seite 3/6 lung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstel- len Partei zu würdigen. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Ge- richts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellen Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1).

E. 3 Die Vorinstanz führte aus, das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abgewiesen worden, weil der Beschwerdeführer über einen monatlichen Einkommensüberschuss von CHF 278.60 sowie über Vermögen verfüge, das er einerseits durch den Verkauf eines Mo- torbootes der Marke C.________, Typ D.________, realisieren und anderseits der E.________ AG aufgrund seiner Eigentümerschaft entnehmen könne. Diese finanzielle Si- tuation ermögliche es dem Beschwerdeführer, für die Prozesskosten von ungefähr CHF 2'500.00 selbst aufzukommen. Der Beschwerdeführer bringe in seinem neuen Gesuch im Wesentlichen vor, das Motorboot habe einen Totalschaden erlitten. Damit mache er sinn- gemäss geltend, es könne nicht – wie im Entscheid vom 15. Februar 2025 [recte: 10. Februar 2025] erwähnt – verkauft werden. Derweil seien die Angaben zu den Firmen E.________ AG und F.________ AG nach wie vor unvollständig. Damit seien weder die behauptete Inaktivität noch eine aktuelle Überschuldung belegt. Weiter seien auch keine Belege zum festgestellten monatlichen Einkommensüberschuss von CHF 278.60 eingereicht worden. Dem Beschwer- deführer verbleibe somit – unabhängig des Motorbootes – ein monatlicher Überschuss von CHF 278.60 (CHF 3'168.60 abzüglich CHF 2'890.00), was einem jährlichen Überschuss von CHF 3'343.20 entspreche. Damit sei es dem Beschwerdeführer grundsätzlich bereits unter Berücksichtigung einzig seiner Einkommensverhältnisse möglich, für die Prozesskosten von ungefähr CHF 2'500.00 selbst aufzukommen (vgl. Vi act. 3, act. 1/1).

E. 4 Der Beschwerdeführer bringt vor, das zweite Gesuch entspreche nicht dem ersten. Beim ersten Gesuch habe der Streitwert noch CHF 25'178.15 betragen, beim zweiten dagegen CHF 137'990.45. Auch die Begründung der Klage sei beim zweiten Gesuch ausführlicher als beim ersten. Im zweiten Gesuch habe er zudem eine potenzielle Rechtsvertretung genannt. Die irrige Meinung der Vorinstanz, es handle sich um dasselbe Gesuch, gehe zurück auf ein Telefonat des Beschwerdeführers mit dem Einzelrichter. Auf die Frage, ob es sich beim neu- en Gesuch um dasselbe handle wie das erste, habe er vorschnell mit "ja" geantwortet, damit aber nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass es sich um ein identisches Gesuch handle. Mit der höheren Streitsumme würden sich sowohl die Gerichtskosten als auch die Kosten vor dem Friedensrichter massiv erhöhen. Zudem sei der Beizug einer Rechtsvertretung notwen- dig. Somit erhöhe sich der Kostenfaktor weit über den von der Vorinstanz festgestellten Überschuss von monatlich CHF 278.60. Die nicht profitable Situation der teilweise von ihm gehaltenen Firmen erschliesse sich aus den eingereichten Steuerunterlagen und den Ergän- zungen im zweiten Gesuch (vgl. act. 1).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer verkennt, dass das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht allein deshalb abgewiesen wurde, weil er das Motorboot verkaufen und damit einen Erlös von mindestens CHF 50'000.00 erzielen könnte. Vielmehr wurde im Entscheid darauf hingewiesen, dass er über einen monatlichen Überschuss von CHF 278.60 verfüge und zu- dem Aktionär der E.________ AG und der F.________ AG sei. Die E.________ AG habe per

Seite 4/6 Ende 2021 über flüssige Mittel (Bankkonto) von CHF 38'985.34 sowie "Vorräte Rohmaterial" von CHF 43'000.00 verfügt. Die von der E.________ AG vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 an den Beschwerdeführer ausgerichteten monatlichen Zahlungen von gesamthaft CHF 4'555.70 sowie die Tatsache, dass die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers von der E.________ AG bezahlt würden, sprächen dafür, dass die E.________ AG aktuell noch über flüssige Mittel verfüge. Dieses Vermögen sei dem Beschwerdeführer als wirt- schaftlich berechtigte Person zuzurechnen und könne von ihm zur Prozessfinanzierung ver- wendet werden, insbesondere wenn die Gesellschaft – wie er behaupte – inaktiv sei (vgl. act. 4 E. 4.5.3 im Verfahren UP 2024 145). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Im vorlie- genden Beschwerdeverfahren bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er über einen mo- natlichen Überschuss von CHF 278.60 verfügt. Hingegen macht er geltend, die Firmen E.________ AG und F.________ AG, die teilweise von ihm gehalten würden, seien nicht pro- fitabel. Dazu verweist er auf die eingereichten Steuerunterlagen sowie die "Ergänzungen im zweiten Gesuch" (vgl. act. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer reichte im zweiten Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege keine neuen Belege zu den Firmen E.________ AG und F.________ AG ein. Damit ist die behauptete unprofitable Situation der Firmen nicht belegt. Es bleibt daher dabei, dass der Beschwerdeführer der von ihm gehaltenen E.________ AG Vermögen entnehmen kann, um die Prozesskosten zu begleichen. Dies gilt sowohl für die mutmasslichen Gerichtskosten als auch die mutmasslichen Parteikosten, insbesondere die Kosten der Rechtsvertretung.

E. 5.2 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im zweiten Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege vorbringt, sein Motorboot der Marke C.________, Typ D.________, habe am 23. Dezember 2024 einen Totalschaden erlitten und könne nicht mehr verkauft werden (vgl. Vi act. 1 Rz 7). Ein Anspruch auf Beurteilung eines neuerlichen Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege besteht nur dann, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veran- lassung bestand (Vorliegen sog. unechter Noven). Ebenfalls zulässig ist ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das ers- te Gesuch aufgrund neuer, nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Be- weismittel geändert hat (Vorliegen sog. echter Noven; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_521/2021 vom 28. April 2022 E. 3.1). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb es für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, bereits im ersten Verfahren, in dessen Rahmen der Endentscheid vom 10. Februar 2025 erging, gel- tend zu machen, sein Motorboot habe am 23. Dezember 2024 einen Totalschaden erlitten. Insofern besteht kein Anspruch auf eine Neubeurteilung. Abgesehen davon, kann der Be- schwerdeführer die Prozesskosten mit den flüssigen Mitteln der E.________ AG und dem monatlichen Überschuss seines Existenzminimums über sein Einkommen bezahlen (vgl. E. 5.1). Ausserdem reichte der Beschwerdeführer im erneuten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lediglich eine "Schadensaufstellung Havarie C.________" ein, in welcher er den Totalschaden des Bootes sowie die Kosten der Feuerwehr und der Bergung auf insge- samt CHF 112'812.30 beziffert (vgl. Vi act. 1/1-2). Dabei handelt es sich um einen vom Be- schwerdeführer selbst erstellten Beleg und somit grundsätzlich lediglich um eine Parteibe- hauptung. Weitere Dokumente liegen nicht vor. Damit ist ein Totalschaden am Motorboot nicht glaubhaft gemacht.

Seite 5/6

E. 5.3 Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im ersten Gesuch noch von einem Schaden in Höhe von CHF 25'178.15 ausgegangen ist, während er im zweiten Ge- such einen weiteren Schaden in Höhe von CHF 112'812.30 geltend macht. Bei einem hohen Streitwert kann der Kläger eine Teilklage einreichen, um die Prozesschancen besser ab- schätzen zu können. Ein solches Vorgehen ist gerade auch vom bedürftigen, in unentgeltli- cher Rechtspflege prozessierenden Kläger zu erwarten (vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unent- geltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz 357). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb er klageweise den ganzen (behaupteten) Schaden geltend machen will (mit ent- sprechend höheren Partei- und Gerichtskosten) und nicht eine Teilklage in Erwägung zieht, um das Prozessrisiko zu verringern. Eine vernünftige und vermögende Partei würde mit Blick auf das Prozessrisiko wohl kaum eine Klage über den vollen Betrag von CHF 137'990.45 ein- reichen, weshalb vom Beschwerdeführer eine Teilklage verlangt werden kann. Im Übrigen geht es nicht an, nach einem ersten, abgelehnten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein zweites Gesuch zu stellen und dabei die behauptete Streitsumme im noch einzuleitenden Hauptverfahren um mehr als CHF 100'000.00 zu erhöhen (mit entsprechend höheren Ge- richts- und Parteikosten), um doch noch unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen zu kön- nen.

E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da Art. 119 Abs. 6 ZPO (Kostenlosigkeit bei Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand) für das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar ist (BGE 137 III 470). Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 400.00 und wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine all- fällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 6/6
  4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2025 29) - Prozessgegnerin (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 41 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 21. August 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________ GmbH, Prozessgegnerin (UP), betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 26. März 2025)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2024 stellte A.________, Uetikon am See (nachfolgend: Be- schwerdeführer), beim Friedensrichteramt der Stadt Zug ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung sowohl für das Schlichtungsverfahren gegen die B.________ GmbH, Brissago (nachfolgend: Prozessgegnerin), als auch für das – allenfalls zu eröffnende

– ordentliche Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug. Das Friedensrichteramt der Stadt Zug leitete das Gesuch am 23. Dezember 2024 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Zug weiter. Mit Entscheid vom 10. Februar 2025 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Gesuch ab (Verfahren UP 2024 145). 2. Am 5. März 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Vi act. 1). 3. Auf telefonische Anfrage des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 25. März 2025 er- klärte der Beschwerdeführer, dass es sich beim Gesuch vom 5. März 2025 um die gleiche Streitsache handle, welche dem ersten Verfahren (UP 2024 145) zugrunde gelegen habe (Vi act. 2). 4. Mit Entscheid vom 26. März 2025 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Vi act. 3; Verfahren UP 2025 29). 5. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2025 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte sinngemäss, der angefoch- tene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 1). 6. Sowohl die Prozessgegnerin als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung (act. 3). Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit denen die unentgeltli- che Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die notwen- digen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). So- fern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, hat sie überdies Anspruch auf einen unent- geltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurtei-

Seite 3/6 lung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstel- len Partei zu würdigen. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Ge- richts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellen Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1). 3. Die Vorinstanz führte aus, das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abgewiesen worden, weil der Beschwerdeführer über einen monatlichen Einkommensüberschuss von CHF 278.60 sowie über Vermögen verfüge, das er einerseits durch den Verkauf eines Mo- torbootes der Marke C.________, Typ D.________, realisieren und anderseits der E.________ AG aufgrund seiner Eigentümerschaft entnehmen könne. Diese finanzielle Si- tuation ermögliche es dem Beschwerdeführer, für die Prozesskosten von ungefähr CHF 2'500.00 selbst aufzukommen. Der Beschwerdeführer bringe in seinem neuen Gesuch im Wesentlichen vor, das Motorboot habe einen Totalschaden erlitten. Damit mache er sinn- gemäss geltend, es könne nicht – wie im Entscheid vom 15. Februar 2025 [recte: 10. Februar 2025] erwähnt – verkauft werden. Derweil seien die Angaben zu den Firmen E.________ AG und F.________ AG nach wie vor unvollständig. Damit seien weder die behauptete Inaktivität noch eine aktuelle Überschuldung belegt. Weiter seien auch keine Belege zum festgestellten monatlichen Einkommensüberschuss von CHF 278.60 eingereicht worden. Dem Beschwer- deführer verbleibe somit – unabhängig des Motorbootes – ein monatlicher Überschuss von CHF 278.60 (CHF 3'168.60 abzüglich CHF 2'890.00), was einem jährlichen Überschuss von CHF 3'343.20 entspreche. Damit sei es dem Beschwerdeführer grundsätzlich bereits unter Berücksichtigung einzig seiner Einkommensverhältnisse möglich, für die Prozesskosten von ungefähr CHF 2'500.00 selbst aufzukommen (vgl. Vi act. 3, act. 1/1). 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, das zweite Gesuch entspreche nicht dem ersten. Beim ersten Gesuch habe der Streitwert noch CHF 25'178.15 betragen, beim zweiten dagegen CHF 137'990.45. Auch die Begründung der Klage sei beim zweiten Gesuch ausführlicher als beim ersten. Im zweiten Gesuch habe er zudem eine potenzielle Rechtsvertretung genannt. Die irrige Meinung der Vorinstanz, es handle sich um dasselbe Gesuch, gehe zurück auf ein Telefonat des Beschwerdeführers mit dem Einzelrichter. Auf die Frage, ob es sich beim neu- en Gesuch um dasselbe handle wie das erste, habe er vorschnell mit "ja" geantwortet, damit aber nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass es sich um ein identisches Gesuch handle. Mit der höheren Streitsumme würden sich sowohl die Gerichtskosten als auch die Kosten vor dem Friedensrichter massiv erhöhen. Zudem sei der Beizug einer Rechtsvertretung notwen- dig. Somit erhöhe sich der Kostenfaktor weit über den von der Vorinstanz festgestellten Überschuss von monatlich CHF 278.60. Die nicht profitable Situation der teilweise von ihm gehaltenen Firmen erschliesse sich aus den eingereichten Steuerunterlagen und den Ergän- zungen im zweiten Gesuch (vgl. act. 1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer verkennt, dass das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht allein deshalb abgewiesen wurde, weil er das Motorboot verkaufen und damit einen Erlös von mindestens CHF 50'000.00 erzielen könnte. Vielmehr wurde im Entscheid darauf hingewiesen, dass er über einen monatlichen Überschuss von CHF 278.60 verfüge und zu- dem Aktionär der E.________ AG und der F.________ AG sei. Die E.________ AG habe per

Seite 4/6 Ende 2021 über flüssige Mittel (Bankkonto) von CHF 38'985.34 sowie "Vorräte Rohmaterial" von CHF 43'000.00 verfügt. Die von der E.________ AG vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 an den Beschwerdeführer ausgerichteten monatlichen Zahlungen von gesamthaft CHF 4'555.70 sowie die Tatsache, dass die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers von der E.________ AG bezahlt würden, sprächen dafür, dass die E.________ AG aktuell noch über flüssige Mittel verfüge. Dieses Vermögen sei dem Beschwerdeführer als wirt- schaftlich berechtigte Person zuzurechnen und könne von ihm zur Prozessfinanzierung ver- wendet werden, insbesondere wenn die Gesellschaft – wie er behaupte – inaktiv sei (vgl. act. 4 E. 4.5.3 im Verfahren UP 2024 145). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Im vorlie- genden Beschwerdeverfahren bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er über einen mo- natlichen Überschuss von CHF 278.60 verfügt. Hingegen macht er geltend, die Firmen E.________ AG und F.________ AG, die teilweise von ihm gehalten würden, seien nicht pro- fitabel. Dazu verweist er auf die eingereichten Steuerunterlagen sowie die "Ergänzungen im zweiten Gesuch" (vgl. act. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer reichte im zweiten Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege keine neuen Belege zu den Firmen E.________ AG und F.________ AG ein. Damit ist die behauptete unprofitable Situation der Firmen nicht belegt. Es bleibt daher dabei, dass der Beschwerdeführer der von ihm gehaltenen E.________ AG Vermögen entnehmen kann, um die Prozesskosten zu begleichen. Dies gilt sowohl für die mutmasslichen Gerichtskosten als auch die mutmasslichen Parteikosten, insbesondere die Kosten der Rechtsvertretung. 5.2 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im zweiten Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege vorbringt, sein Motorboot der Marke C.________, Typ D.________, habe am 23. Dezember 2024 einen Totalschaden erlitten und könne nicht mehr verkauft werden (vgl. Vi act. 1 Rz 7). Ein Anspruch auf Beurteilung eines neuerlichen Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege besteht nur dann, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veran- lassung bestand (Vorliegen sog. unechter Noven). Ebenfalls zulässig ist ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das ers- te Gesuch aufgrund neuer, nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Be- weismittel geändert hat (Vorliegen sog. echter Noven; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_521/2021 vom 28. April 2022 E. 3.1). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb es für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, bereits im ersten Verfahren, in dessen Rahmen der Endentscheid vom 10. Februar 2025 erging, gel- tend zu machen, sein Motorboot habe am 23. Dezember 2024 einen Totalschaden erlitten. Insofern besteht kein Anspruch auf eine Neubeurteilung. Abgesehen davon, kann der Be- schwerdeführer die Prozesskosten mit den flüssigen Mitteln der E.________ AG und dem monatlichen Überschuss seines Existenzminimums über sein Einkommen bezahlen (vgl. E. 5.1). Ausserdem reichte der Beschwerdeführer im erneuten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lediglich eine "Schadensaufstellung Havarie C.________" ein, in welcher er den Totalschaden des Bootes sowie die Kosten der Feuerwehr und der Bergung auf insge- samt CHF 112'812.30 beziffert (vgl. Vi act. 1/1-2). Dabei handelt es sich um einen vom Be- schwerdeführer selbst erstellten Beleg und somit grundsätzlich lediglich um eine Parteibe- hauptung. Weitere Dokumente liegen nicht vor. Damit ist ein Totalschaden am Motorboot nicht glaubhaft gemacht.

Seite 5/6 5.3 Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im ersten Gesuch noch von einem Schaden in Höhe von CHF 25'178.15 ausgegangen ist, während er im zweiten Ge- such einen weiteren Schaden in Höhe von CHF 112'812.30 geltend macht. Bei einem hohen Streitwert kann der Kläger eine Teilklage einreichen, um die Prozesschancen besser ab- schätzen zu können. Ein solches Vorgehen ist gerade auch vom bedürftigen, in unentgeltli- cher Rechtspflege prozessierenden Kläger zu erwarten (vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unent- geltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz 357). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb er klageweise den ganzen (behaupteten) Schaden geltend machen will (mit ent- sprechend höheren Partei- und Gerichtskosten) und nicht eine Teilklage in Erwägung zieht, um das Prozessrisiko zu verringern. Eine vernünftige und vermögende Partei würde mit Blick auf das Prozessrisiko wohl kaum eine Klage über den vollen Betrag von CHF 137'990.45 ein- reichen, weshalb vom Beschwerdeführer eine Teilklage verlangt werden kann. Im Übrigen geht es nicht an, nach einem ersten, abgelehnten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein zweites Gesuch zu stellen und dabei die behauptete Streitsumme im noch einzuleitenden Hauptverfahren um mehr als CHF 100'000.00 zu erhöhen (mit entsprechend höheren Ge- richts- und Parteikosten), um doch noch unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen zu kön- nen. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da Art. 119 Abs. 6 ZPO (Kostenlosigkeit bei Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand) für das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar ist (BGE 137 III 470). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 400.00 und wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine all- fällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 6/6 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2025 29) - Prozessgegnerin (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: