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BZ 2025 118

Zug OG · 2025-11-04 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 19. August 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren des Kantons Zug, vertreten durch das Handelsregisteramt des Kantons Zug (nachfolgend: Gesuchsgegner), über die A.________ AG (nachfolgend: Ge- suchstellerin) den Konkurs in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug (Verfahren EK 2025 495; Vi act. 3). 2. Mit Eingabe vom 5. September 2025 ersuchte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kan- tons Zug um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen den Ent- scheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 19. August 2025 (act. 1). 3. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde gegen einen Konkursentscheid richtet sich nach Art. 33 Abs. 4 SchKG (und nicht nach Art. 148 ZPO), weil es sich bei dieser Frist um eine solche des SchKG handelt (Urteil des Bundesgerichts 5A_520/2022 vom 6. Dezem- ber 2022 E. 3.3.2; BlSchK 2023 S. 259 ff.; ZBJV 2024 S. 148 f.; Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 11a m.w.H.).

E. 2 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu han- deln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zu- ständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Weg- fall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.

E. 2.1 Im Gegensatz zu Art. 148 Abs. 1 ZPO ist bei Art. 33 Abs. 4 SchKG gleichzeitig mit dem Ge- such um Wiederherstellung, innert derselben wie der ursprünglichen Frist, die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachzuholen (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 14a). Im vorliegenden Fall hat die Gesuchstellerin lediglich ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist eingereicht. Eine Beschwer- de gegen den Konkursentscheid hat sie aber nicht erhoben (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Damit hat sie es verpasst, gleichzeitig mit dem Gesuch um Wiederherstellung die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch um Wiederherstel- lung der Frist für die Beschwerde gegen den Konkursentscheid abzuweisen.

E. 2.2 Selbst wenn die Gesuchstellerin gleichzeitig mit dem Gesuch um Wiederherstellung eine Be- schwerde eingereicht hätte, wäre damit für sie nichts gewonnen, wie nachfolgend zu zeigen ist.

E. 2.2.1 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unver- schuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschul- dete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst

Seite 3/4 bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlo- sigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Obwohl das SchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Praxis das Gesuch schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise einem Arztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 33 SchKG N 10, 11d und 14a m.H.).

E. 2.2.2 In der Beschwerdeschrift machte die Gesuchstellerin verschiedene Ausführungen dazu, wann ihr einziges Mitglied des Verwaltungsrats von der Konkurseröffnung Kenntnis erlangt hat und wie es um ihre finanzielle Situation steht. Zur Begründung, warum sie zufolge eines unverschuldeten Hindernisses von der Fristwahrung abgehalten worden sei, führt sie einzig Folgendes aus: "La société n'a pas été en mesure de contester le jugement dans le délai lé- gal en raison de circonstances indépendantes de sa volonté" (frei übersetzt: "Die Gesell- schaft war aufgrund von Umständen, die ausserhalb ihrer Kontrolle lagen, nicht in der Lage, den Entscheid innerhalb der gesetzlichen Frist anzufechten."; vgl. act. 1). Damit zeigt die Gesuchstellerin nicht auf, welches unverschuldete Hindernis sie von der Fristwahrung abge- halten haben soll. Sie reichte auch keine Belege ein, aus denen auf ein unverschuldetes Hindernis geschlossen werden könnte. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher eine Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs gar nicht möglich.

E. 2.3 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist erweist sich demnach als unbegrün- det und ist abzuweisen.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Gesuchstellerin. Sie hat die Gerichtskos- ten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hingegen schuldet sie dem Gesuchsgegner keine Ent- schädigung, da er nicht in das Verfahren einbezogen wurde. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.00 verrechnet.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 4/4
  4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 495) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 118 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 4. November 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Gesuchstellerin, gegen Kanton Zug, vertreten durch Handelsregisteramt des Kantons Zug, Gesuchsgegner, betreffend Wiederherstellung der Beschwerdefrist

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 19. August 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren des Kantons Zug, vertreten durch das Handelsregisteramt des Kantons Zug (nachfolgend: Gesuchsgegner), über die A.________ AG (nachfolgend: Ge- suchstellerin) den Konkurs in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug (Verfahren EK 2025 495; Vi act. 3). 2. Mit Eingabe vom 5. September 2025 ersuchte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kan- tons Zug um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen den Ent- scheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 19. August 2025 (act. 1). 3. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen. Erwägungen 1. Die Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde gegen einen Konkursentscheid richtet sich nach Art. 33 Abs. 4 SchKG (und nicht nach Art. 148 ZPO), weil es sich bei dieser Frist um eine solche des SchKG handelt (Urteil des Bundesgerichts 5A_520/2022 vom 6. Dezem- ber 2022 E. 3.3.2; BlSchK 2023 S. 259 ff.; ZBJV 2024 S. 148 f.; Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 11a m.w.H.). 2. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu han- deln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zu- ständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Weg- fall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. 2.1 Im Gegensatz zu Art. 148 Abs. 1 ZPO ist bei Art. 33 Abs. 4 SchKG gleichzeitig mit dem Ge- such um Wiederherstellung, innert derselben wie der ursprünglichen Frist, die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachzuholen (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 14a). Im vorliegenden Fall hat die Gesuchstellerin lediglich ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist eingereicht. Eine Beschwer- de gegen den Konkursentscheid hat sie aber nicht erhoben (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Damit hat sie es verpasst, gleichzeitig mit dem Gesuch um Wiederherstellung die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch um Wiederherstel- lung der Frist für die Beschwerde gegen den Konkursentscheid abzuweisen.

2.2 Selbst wenn die Gesuchstellerin gleichzeitig mit dem Gesuch um Wiederherstellung eine Be- schwerde eingereicht hätte, wäre damit für sie nichts gewonnen, wie nachfolgend zu zeigen ist. 2.2.1 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unver- schuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschul- dete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst

Seite 3/4 bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlo- sigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Obwohl das SchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Praxis das Gesuch schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise einem Arztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 33 SchKG N 10, 11d und 14a m.H.). 2.2.2 In der Beschwerdeschrift machte die Gesuchstellerin verschiedene Ausführungen dazu, wann ihr einziges Mitglied des Verwaltungsrats von der Konkurseröffnung Kenntnis erlangt hat und wie es um ihre finanzielle Situation steht. Zur Begründung, warum sie zufolge eines unverschuldeten Hindernisses von der Fristwahrung abgehalten worden sei, führt sie einzig Folgendes aus: "La société n'a pas été en mesure de contester le jugement dans le délai lé- gal en raison de circonstances indépendantes de sa volonté" (frei übersetzt: "Die Gesell- schaft war aufgrund von Umständen, die ausserhalb ihrer Kontrolle lagen, nicht in der Lage, den Entscheid innerhalb der gesetzlichen Frist anzufechten."; vgl. act. 1). Damit zeigt die Gesuchstellerin nicht auf, welches unverschuldete Hindernis sie von der Fristwahrung abge- halten haben soll. Sie reichte auch keine Belege ein, aus denen auf ein unverschuldetes Hindernis geschlossen werden könnte. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher eine Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs gar nicht möglich. 2.3 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist erweist sich demnach als unbegrün- det und ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Gesuchstellerin. Sie hat die Gerichtskos- ten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hingegen schuldet sie dem Gesuchsgegner keine Ent- schädigung, da er nicht in das Verfahren einbezogen wurde. Urteilsspruch 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.00 verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 495) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: