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BZ 2024 98

Zug OG · 2025-01-21 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Mit Vertrag vom 24. April 2022 bzw. 4. Mai 2022 vermietete die A.________ AG (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) der B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Raum B1 an der D.________ in E.________. Auf Seite 2 dieses Vertrags wurde bezüglich Mietzins Folgendes vereinbart: "Mietzins: netto monatlich exkl. MwSt 480.00 CHF". Etwas weiter unten wurde der geschuldete Betrag wie folgt festgesetzt: "zahlbar monatlich zum Voraus CHF 480.00". Ferner vereinbarten die Parteien, dass die Strom- und Heizkosten "nach dem effektiven Verbrauch verrechnet" würden und die Beschwerdeführerin das Inkas- so betreibe (act. 1/2). 2. Gestützt auf diesen Mietvertrag stellte die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegeg- nerin beim Betreibungsamt Zug das Betreibungsbegehren für die Mietzinse der Monate November und Dezember 2023 im Betrag von je CHF 516.95 pro Monat sowie der Monate Januar bis April 2024 von je CHF 518.40 pro Monat zuzüglich Nebenkosten für das Jahr 2023 von CHF 170.40 und für das Jahr 2024 von CHF 22.80. Auf den ihr am 28. Juni 2024 zugestellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug erhob die Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2024 Rechtsvorschlag (act. 1/1). 3. Am 3. Juli 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug sinngemäss um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für CHF 1'552.30 nebst Zins zu 5 % seit

30. Dezember 2023 und für CHF 1'555.20 nebst Zins zu 5 % seit 30. März 2024 sowie für CHF 170.40 und CHF 22.80. Mit Entscheid vom 27. August 2024 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht der Beschwerdeführerin provisorische Rechtsöffnung für CHF 2'880.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2024 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. September 2024 (Datum Post- stempel) beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde und beantragte sinngemäss die Er- teilung der provisorischen Rechtsöffnung für die im erstinstanzlichen Verfahren geltend ge- machten Beträge sowie für die Gebühren des Zahlungsbefehls in Höhe von CHF 88.60. 5. Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein und die Vorinstanz verzichte- te auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Im Gegensatz zur Prüfung der richtigen Rechtsanwendung gilt für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition: Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. "Offensichtlich unrichtig" ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Dies ist der Fall bei aktenwidrigen Feststellungen oder offensichtlichen Versehen der Vorinstanz (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. A. 2016, Art. 320 ZPO N 5 f.).

Seite 3/5

E. 2.1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unter- schrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöff- nung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betrie- bene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).

E. 2.2 Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess: Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglich- keit der präsentierten Urkunden. Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür. Entsprechend würdigt der Rechtsöffnungsrichter nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der Forderung an sich, und anerkennt die Vollstreckbarkeit des Titels, falls der Schuldner seine Einwendun- gen nicht unverzüglich glaubhaft macht. Die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vor- liegt, prüft der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen. Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG kann sich auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Be- zug nehmen bzw. verweisen muss. Die Höhe der Schuld muss im Zeitpunkt der Unterzeich- nung der Schuldanerkennung bestimmt oder leicht bestimmbar sein (Urteil des Bundesge- richts 4A_642/2023 vom 2. Februar 2024 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 3 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen fest, aus dem Mietvertrag ergäben sich monatliche Mietzinsraten von CHF 480.00, die unbestrit- tenermassen nicht bezahlt worden seien. In diesem Umfang könne somit die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Für die darüber hinaus von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mietzinse fehle es an einer Schuldanerkennung. Dasselbe gelte für die Neben- kosten von CHF 170.40 für das Jahr 2023 und von CHF 22.80 für das Jahr 2024. Diese sei- en im Mietvertrag nicht beziffert. Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung sei daher für all diese Beträge zu verweigern.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz bloss für die Mietzinse von CHF 480.00, nicht aber für die Mehrwertsteuer provisorische Rechtsöffnung erteilt hat. Sie erblickt darin eine offensichtliche unrichtige Feststellung des Sachverhalts.

E. 3.1.1 Im Mietvertrag wird, wie erwähnt, der Mietzins an einer Stelle auf CHF 480.00 exkl. MWST beziffert, während weiter unten das Total mit bloss CHF 480.00 angegeben wird. Der Vertrag ist somit widersprüchlich abgefasst. Es stellt sich daher die Frage, für welchen Betrag eine Schuldanerkennung vorliegt. Dabei handelt es sich um eine von Amtes wegen zu prüfende Rechtsfrage.

E. 3.1.2 Die Formulierung, wonach der Mietzins netto monatlich exkl. MWST CHF 480.00 beträgt, lässt keine Zweifel offen, dass die Mehrwertsteuer zusätzlich zum Mietzins geschuldet ist. Daran vermag auch die abweichende Bezifferung auf CHF 480.00 – ohne Nennung der Mehrwertsteuer – weiter unten im Vertrag nichts zu ändern. Dementsprechend ist der Be- schwerdeführerin auch für die verlangten Mietzinse einschliesslich Mehrwertsteuer provisori-

Seite 4/5 sche Rechtsöffnung zu erteilen. Ebenfalls ausgewiesen ist sodann der zugesprochene Ver- zugszins zu 5 % seit 16. Januar 2024 (Art. 102 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 104 Abs. 1 OR).

E. 3.2 Anders verhält es sich hingegen mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin verlangten Nebenkosten. Diese sind – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – im Mietvertrag nicht be- tragsmässig ausgewiesen. Vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass diese Kosten nach dem effektiven Verbrauch berechnet werden. Die Höhe der Schuld war daher im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags weder bestimmt noch leicht bestimmbar. Die Vor- instanz hat die provisorische Rechtsöffnung für die geltend gemachten Nebenkosten somit zu Recht verweigert.

E. 3.3 Unbegründet ist schliesslich der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr auch für die Zah- lungsbefehlskosten provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Die Vorinstanz wies die Be- schwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass der Gläubiger gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG be- rechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, womit für die Zahlungsbefehlskosten keine Rechtsöffnung zu ereilen ist.

E. 4 Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 1 des an- gefochtenen Entscheids aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug provisorische Rechtsöffnung für CHF 3'107.50 ([CHF 516.95 x 2] + [CHF 518.40 x 4]) nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2024 zu erteilen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde rund zur Hälfte durch. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher den Parteien je zur Hälfte aufzuer- legen und es sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzel- richterin am Kantonsgericht Zug vom 27. August 2024 aufgehoben und der Beschwerdefüh- rerin wird in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug provisorische Rechtsöffnung für CHF 3'107.50 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2024 erteilt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 200.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Kostenvor- schuss im Umfang von CHF 100.00 zu ersetzen. Seite 5/5
  3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 15'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Ver- fassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung.
  4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichterin (ER 2024 640) - Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 98 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 21. Januar 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen B.________ GmbH, Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 27. August 2024)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Vertrag vom 24. April 2022 bzw. 4. Mai 2022 vermietete die A.________ AG (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) der B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Raum B1 an der D.________ in E.________. Auf Seite 2 dieses Vertrags wurde bezüglich Mietzins Folgendes vereinbart: "Mietzins: netto monatlich exkl. MwSt 480.00 CHF". Etwas weiter unten wurde der geschuldete Betrag wie folgt festgesetzt: "zahlbar monatlich zum Voraus CHF 480.00". Ferner vereinbarten die Parteien, dass die Strom- und Heizkosten "nach dem effektiven Verbrauch verrechnet" würden und die Beschwerdeführerin das Inkas- so betreibe (act. 1/2). 2. Gestützt auf diesen Mietvertrag stellte die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegeg- nerin beim Betreibungsamt Zug das Betreibungsbegehren für die Mietzinse der Monate November und Dezember 2023 im Betrag von je CHF 516.95 pro Monat sowie der Monate Januar bis April 2024 von je CHF 518.40 pro Monat zuzüglich Nebenkosten für das Jahr 2023 von CHF 170.40 und für das Jahr 2024 von CHF 22.80. Auf den ihr am 28. Juni 2024 zugestellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug erhob die Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2024 Rechtsvorschlag (act. 1/1). 3. Am 3. Juli 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug sinngemäss um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für CHF 1'552.30 nebst Zins zu 5 % seit

30. Dezember 2023 und für CHF 1'555.20 nebst Zins zu 5 % seit 30. März 2024 sowie für CHF 170.40 und CHF 22.80. Mit Entscheid vom 27. August 2024 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht der Beschwerdeführerin provisorische Rechtsöffnung für CHF 2'880.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2024 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. September 2024 (Datum Post- stempel) beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde und beantragte sinngemäss die Er- teilung der provisorischen Rechtsöffnung für die im erstinstanzlichen Verfahren geltend ge- machten Beträge sowie für die Gebühren des Zahlungsbefehls in Höhe von CHF 88.60. 5. Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein und die Vorinstanz verzichte- te auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Im Gegensatz zur Prüfung der richtigen Rechtsanwendung gilt für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition: Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. "Offensichtlich unrichtig" ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Dies ist der Fall bei aktenwidrigen Feststellungen oder offensichtlichen Versehen der Vorinstanz (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. A. 2016, Art. 320 ZPO N 5 f.).

Seite 3/5 2. 2.1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unter- schrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöff- nung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betrie- bene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). 2.2 Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess: Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglich- keit der präsentierten Urkunden. Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür. Entsprechend würdigt der Rechtsöffnungsrichter nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der Forderung an sich, und anerkennt die Vollstreckbarkeit des Titels, falls der Schuldner seine Einwendun- gen nicht unverzüglich glaubhaft macht. Die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vor- liegt, prüft der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen. Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG kann sich auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Be- zug nehmen bzw. verweisen muss. Die Höhe der Schuld muss im Zeitpunkt der Unterzeich- nung der Schuldanerkennung bestimmt oder leicht bestimmbar sein (Urteil des Bundesge- richts 4A_642/2023 vom 2. Februar 2024 E. 2.1 mit Hinweisen). 3. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen fest, aus dem Mietvertrag ergäben sich monatliche Mietzinsraten von CHF 480.00, die unbestrit- tenermassen nicht bezahlt worden seien. In diesem Umfang könne somit die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Für die darüber hinaus von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mietzinse fehle es an einer Schuldanerkennung. Dasselbe gelte für die Neben- kosten von CHF 170.40 für das Jahr 2023 und von CHF 22.80 für das Jahr 2024. Diese sei- en im Mietvertrag nicht beziffert. Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung sei daher für all diese Beträge zu verweigern. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz bloss für die Mietzinse von CHF 480.00, nicht aber für die Mehrwertsteuer provisorische Rechtsöffnung erteilt hat. Sie erblickt darin eine offensichtliche unrichtige Feststellung des Sachverhalts. 3.1.1 Im Mietvertrag wird, wie erwähnt, der Mietzins an einer Stelle auf CHF 480.00 exkl. MWST beziffert, während weiter unten das Total mit bloss CHF 480.00 angegeben wird. Der Vertrag ist somit widersprüchlich abgefasst. Es stellt sich daher die Frage, für welchen Betrag eine Schuldanerkennung vorliegt. Dabei handelt es sich um eine von Amtes wegen zu prüfende Rechtsfrage. 3.1.2 Die Formulierung, wonach der Mietzins netto monatlich exkl. MWST CHF 480.00 beträgt, lässt keine Zweifel offen, dass die Mehrwertsteuer zusätzlich zum Mietzins geschuldet ist. Daran vermag auch die abweichende Bezifferung auf CHF 480.00 – ohne Nennung der Mehrwertsteuer – weiter unten im Vertrag nichts zu ändern. Dementsprechend ist der Be- schwerdeführerin auch für die verlangten Mietzinse einschliesslich Mehrwertsteuer provisori-

Seite 4/5 sche Rechtsöffnung zu erteilen. Ebenfalls ausgewiesen ist sodann der zugesprochene Ver- zugszins zu 5 % seit 16. Januar 2024 (Art. 102 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 104 Abs. 1 OR). 3.2 Anders verhält es sich hingegen mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin verlangten Nebenkosten. Diese sind – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – im Mietvertrag nicht be- tragsmässig ausgewiesen. Vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass diese Kosten nach dem effektiven Verbrauch berechnet werden. Die Höhe der Schuld war daher im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags weder bestimmt noch leicht bestimmbar. Die Vor- instanz hat die provisorische Rechtsöffnung für die geltend gemachten Nebenkosten somit zu Recht verweigert. 3.3 Unbegründet ist schliesslich der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr auch für die Zah- lungsbefehlskosten provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Die Vorinstanz wies die Be- schwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass der Gläubiger gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG be- rechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, womit für die Zahlungsbefehlskosten keine Rechtsöffnung zu ereilen ist. 4. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 1 des an- gefochtenen Entscheids aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug provisorische Rechtsöffnung für CHF 3'107.50 ([CHF 516.95 x 2] + [CHF 518.40 x 4]) nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2024 zu erteilen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde rund zur Hälfte durch. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher den Parteien je zur Hälfte aufzuer- legen und es sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzel- richterin am Kantonsgericht Zug vom 27. August 2024 aufgehoben und der Beschwerdefüh- rerin wird in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug provisorische Rechtsöffnung für CHF 3'107.50 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2024 erteilt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 200.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Kostenvor- schuss im Umfang von CHF 100.00 zu ersetzen.

Seite 5/5 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 15'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Ver- fassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichterin (ER 2024 640) - Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: