II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Im Jahr 2012 erhielt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) von der Politischen Gemeinde C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Sozialhilfe. Mit Verfügung vom
19. April 2021 verpflichtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin (die mittlerweile ihren Wohnsitz nach D.________ verlegt hatte), die im Jahr 2012 bezogenen Sozialhilfeleis- tungen von CHF 800.05 innert 30 Tagen zurückzuerstatten (act. 4/3a). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2021 Rekurs beim Departement für Finanzen und Soziales des Kantons F.________ (nachfolgend: DFS) mit der Begründung, sie sei mit der Höhe der berechneten Unterstützungsleistungen nicht einverstanden und zu- dem sei sie aufgrund ihrer finanziellen Situation zurzeit nicht in der Lage, eine Rückerstat- tung zu leisten (act. 4/2b). Während laufendem Rekursverfahren räumte die Beschwerdefüh- rerin mit Schreiben vom 27. Mai 2021 gegenüber der Beschwerdegegnerin ein, der geltend gemachte Sozialhilfebetrag scheine zu stimmen. Sie sei aber nach wie vor Bezügerin von Sozialhilfe und werde somit die Leistungen nicht zurückerstatten können (act. 4/1). Am 1. Ju- ni 2021 leitete die Beschwerdegegnerin dieses Schreiben an das DFS weiter und hielt im Wesentlichen fest, der Sozialdienst D.________ habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt werde. Daher seien, so die Beschwerdegegnerin weiter, monatliche Ratenzahlungen zur Rückerstattung der Sozialhilfeschulden nicht möglich und die Beschwerdegegnerin verzichte auf die Einforderung. Sie gehe davon aus, dass sich die Angelegenheit somit erledigt habe (act. 1/5). 3. Mit Entscheid vom 15. Juni 2021 schrieb das DFS den Rekurs ab und führte zur Begründung u.a. Folgendes fest (act. 4/2a-c): "Der vorliegende Rekurs ist daher gemäss § 52 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) infolge Rückzugs des Rekurses bezüglich der angefochtenen Höhe des Rückerstattungsbetrages resp. infolge Anerkennung des Rekurses bezüglich der Einforderung des ausstehenden Betrages abzu- schreiben. Die Vorinstanz wird vollständigkeitshalber darauf aufmerksam gemacht, dass sie künftig die Zumutbarkeit der Rückerstattung gemäss § 19 Abs. 2 SHG zu prüfen hat, bevor sie einen Rückerstat- tungsentscheid erlässt. Ansonsten hat sie – sollte die nicht vorgängig von ihr geprüfte und festgestellte Zumutbarkeit durch die Rechtsmittelinstanz verneint werden – die Kosten des Gutheissungsentschei- des im Rekursverfahren zu tragen." 4. Mit Brief vom 3. Dezember 2021 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, sie verzichte aufgrund deren aktueller finanzieller Situation auf eine Rück- erstattung der Sozialhilfeschulden; die bezogenen Leistungen im Betrag von CHF 800.05 blieben aber gemäss Schlussentscheid vom 19. April 2021 geschuldet. Sollte sich die finan- zielle Situation der Beschwerdeführerin verändern, werde sie um umgehende Benachrichti- gung gebeten (act. 4/4). 5. Aufgrund einer Handänderungsanzeige des Kantonalen Steueramtes G.________ vom 9. November 2022 erhielt die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführe- rin infolge Erbgangs Gesamteigentümerin einer Liegenschaft in H.________ geworden war (Vi act. 1/12). In der Folge leitete sie im Mai 2023 beim Betreibungsamt Baar gegen die Be- schwerdeführerin die Betreibung für CHF 800.05 sowie CHF 53.30 Kosten und CHF 53.30
Seite 3/7 Zahlungsbefehlskosten ein. Gegen den ihr am 24. Mai 2023 in der Betreibung Nr. E.________ zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin gleichentags Rechtsvorschlag (Vi act. 1/14). 6. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 ersuchte die Beschwerdegegnerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamts Baar gegen die Beschwerdeführerin um definitive Rechtsöffnung für CHF 906.65. Am 21. Juli 2023 stellte die die Beschwerdeführerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsöffnungsverfahren. Sodann bean- tragte sie in der Gesuchsantwort vom 2. August 2023, das Rechtsöffnungsgesuch sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin abzuweisen. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 9. August 2023 Stellung. 7. Mit Entscheid vom 5. September 2023 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsöffnungsverfahren ab. Die von der Be- schwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Obergericht Zug und danach beim Bundes- gericht erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Urteil des Obergerichts Zug BZ 2023 86 vom 7. November 2023; Urteile des Bundesgerichts 5D_226/2023 vom 14. Dezember 2023 und 4F_11/2023 vom 5. Februar 2024). 8. Mit Entscheid vom 21. September 2023 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamts Baar definitive Rechtsöffnung für CHF 800.05. Die Gerichtskosten von CHF 150.00 auferlegte er der Beschwerdeführerin und verrechnete sie mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe, wobei er festhielt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 150.00 zu ersetzen habe. Eine Parteientschädigung sprach der Einzelrichter der Beschwerdegegnerin nicht zu. Sodann traf er eine ergänzende Regelung über die Gerichtskosten und die Entschädigung des Rechtsvertreters der Be- schwerdeführerin für den Fall, dass deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutge- heissen würde (Verfahren ER 2023 482). 9. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. September 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug erheben und die ersatzlose Aufhebung des angefochte- nen Entscheids beantragen. Zudem ersuchte Sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 10. In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin sinn- gemäss die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 11. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO sind Rechtöffnungsentscheide mit Be- schwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Seite 4/7 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Von neuen Tatsachen zu unterscheiden sind neue rechtliche Begrün- dungen. Diese können im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden, weil sie keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind und die Beschwerdeinstanz nach Art. 57 ZPO das Recht von Amtes wegen anwenden muss (vgl. Hurni, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 57 ZPO N 6; Urteil des Bundesgerichts 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1 [zu Art. 317 Abs. 1 ZPO]).
E. 2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids zusammengefasst Folgendes aus:
E. 2.1 Die rechtskräftige Verfügung vom 19. April 2021 stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar und berechtige zur Rechtsöffnung für den darin bezif- ferten Betrag von CHF 800.05.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wende ein, sie sei weiterhin sozialhilfeabhängig, weshalb sie die Forderung nicht zurückzahlen könne. Die Beschwerdegegnerin müsse beweisen, dass sie, die Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer finanziellen Situation die Sozialhilfe zurückzahlen könne. Diesen Beweis habe die Beschwerdegegnerin nicht erbracht.
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin mache sinngemäss einen suspensiv bedingten gerichtlichen Ent- scheid geltend. Ein solcher berechtige zur definitiven Rechtsöffnung, wenn der Eintritt der Bedingung vom Gläubiger durch Urkunden nachgewiesen werde oder wenn der Schuldner den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkenne. Die finanzielle Situation der Beschwerde- führerin als Bedingung für den Eintritt der Zahlungspflicht sei aus der Verfügung vom 19. April 2021 – insbesondere aus dem Dispositiv – nicht ersichtlich, weshalb dieser Einwand nicht glaubhaft sei (act. 1/1a). Die Beschwerdeführerin habe demnach grundsätzlich die be- zogene Sozialhilfe in der Höhe von CHF 800.05 unabhängig von ihrer aktuellen Sozialhil- feabhängigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuzahlen.
E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin habe jedoch mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 – somit nach der Verfügung vom 19. April 2021 – die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin aufgrund von deren aktueller finanzieller Situation unbestrittenermassen vorerst aufgeschoben. Somit sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die Forderung gestundet sei. Gemäss Schreiben vom
E. 3 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2021 rechtskräftig sei. Mit Entscheid vom 15. Juni 2021 habe das DFS den Rekurs der Beschwerdeführerin zwar mit der Begrün- dung abgeschrieben, diese habe den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Be- trag der Sozialleistungen anerkannt. Parallel dazu sei aber mit Bezug auf die Rückerstattung der Entscheid vom 19. April 2021 "zurückgezogen" worden, denn die Beschwerdegegnerin habe dem DFS mit Schreiben vom 1. Juni 2021 mitgeteilt, der Sozialdienst D.________ habe am 5. Mai 2021 bestätigt, dass die Rekurrentin mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt werde. Aus diesem Grund verzichte die Beschwerdegegnerin auf die Einforderung. Wegen des Verzichts auf die Forderung gelte die Verfügung der Beschwerdegegnerin als aufgeho- ben, denn diese habe eingesehen, dass die Rückerstattung gemäss § 19 Abs. 2 SHG F.________ unzumutbar gewesen sei. Sie habe am 3. Dezember 2021 ihren Verzicht noch- mals bestätigt. Dass sie dabei die Beschwerdeführerin zur Information über ihre finanziellen Verhältnisse aufgefordert habe, ändere an der Sache nichts, denn über die Zumutbarkeit hät- te sie eine neue Verfügung erlassen müssen, andernfalls dagegen kein Rekurs an das De- partement hätte erhoben werden können.
E. 4 Diese Kritik ist berechtigt.
E. 4.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubi- ger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem die Verfügungen schweizeri- scher Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
E. 4.2 Der Richter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die mit dem Gesuch um definitive Rechtsöff- nung eingereichten Unterlagen eine vollstreckbare Verfügung darstellen. Für die Anerken- nung als definitiver Rechtsöffnungstitel muss aus der Verfügung insbesondere die Zahlungs- pflicht des Schuldners und deren Höhe sowie die Identität des Betreibenden mit dem Gläubi- ger bzw. des Betriebenen mit dem Schuldner hervorgehen. Zudem muss die Vollstreckbar- keit gegeben sein. Schliesslich hat der Richter von Amtes wegen eine allfällige Nichtigkeit des Titels (BGE 130 III 129 E. 2) oder der Betreibung festzustellen (BGE 139 III 444 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_760/2018 vom 18. März 2019 E. 3.2).
E. 4.3 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2021 stellt – isoliert betrachtet – einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar, weil darin die Beschwerdegegnerin als schweizerische Verwaltungsbehörde die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer bestimmten Summe verpflichtet hat. Würdigt man jedoch die Verfügung im Zu- sammenhang mit dem Abschreibungsentscheid des DFS vom 15. Juni 2021, so zeigt sich, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin nicht (mehr) aufgrund dieser Verfügung voll- streckt werden kann. Zwar hat das DFS im Dispositiv des Abschreibungsentscheids die Ver- fügung vom 19. April 2021 nicht förmlich aufgehoben, sondern bloss den Rekurs abgeschrie- ben. In der Begründung hat es jedoch festgehalten, dass die Abschreibung einerseits infolge Rückzugs des Rekurses [seitens der Beschwerdeführerin] bezüglich der angefochtenen Höhe des Rückerstattungsbetrages und anderseits infolge Anerkennung des Rekurses [sei- tens der Beschwerdegegnerin] bezüglich der Einforderung des ausstehenden Betrages erfol- ge. Zudem hat sie die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass diese künftig die Zu- mutbarkeit der Rückerstattung gemäss § 19 Abs. 2 SHG F.________ zu prüfen habe, bevor
Seite 6/7 sie einen Rückerstattungsentscheid erlasse. Nach dem (zutreffenden) Verständnis des DFS war mit anderen Worten die Verfügung vom 19. April 2021 nicht mehr bindend und somit auch nicht vollstreckbar. Vielmehr hätte es zur Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs einer neuen (anfechtbaren) Verfügung bedurft, in welcher die Zumutbarkeit gemäss § 19 Abs. 2 SHG F.________ und somit auch die finanzielle Tragbarkeit für die Beschwerdeführe- rin zu prüfen gewesen wäre.
E. 4.4 Daraus erhellt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2021 keinen gülti- gen und vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel (mehr) darstellt und dass auf dieser Grundlage keine Rechtsöffnung erteilt werden kann. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und das Rechtsöffnungs- gesuch der Beschwerdegegnerin abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat ferner die anwaltlich vertretene Beschwerde- führerin für die beiden kantonalen Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei der Festsetzung der Entschädigung ist für das erstinstanzliche Verfahren von ei- nem Streitwert von CHF 906.55 und für das Beschwerdeverfahren von einem solchen von CHF 800.05 (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT) auszugehen, was ein Grundhonorar von CHF 226.65 bzw. CHF 200.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT.), insgesamt somit CHF 426.65, ergibt. Dieses Honorar ist aufgrund des Missverhältnisses zwischen dem Streitwert und den Bemühungen des Rechtsanwalts um 1/2 auf CHF 640.00 zu erhöhen (§ 3 Abs. 5 AnwT). Aus dem gleichen Grund ist auf eine Reduktion aufgrund des summarischen Verfahrens (§ 6 AnwT) und des Rechtsmittelverfahrens (§ 8 Abs. 1 AnwT) zu verzichten. Die vom Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin eingereichte Honorarnote sprengt demgegenüber den Rahmen des An- waltstarifs und enthält zudem diverse Bemühungen im Zusammenhang mit dem rechtskräftig abgewiesenen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Unter Berücksichtigung der Ausla- genpauschale sowie der Mehrwertsteuer resultiert somit eine Entschädigung von gerundet CHF 710.00. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerde- verfahren gegenstandslos. Auf dieses hätte im Übrigen, wenn es nicht gegenstandslos ge- worden wäre, mangels Begründung ohnehin nicht eingetreten werden können. I. Verfügung des Abteilungspräsidenten
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerde- verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Protokoll abgeschrieben (VA 2024 37).
- Es werden keine Kosten erhoben. Seite 7/7 II. Urteilsspruch der Beschwerdeabteilung
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 21. September 2023 aufgehoben und das Rechtsöffnungsgesuch vom 21. Juni 2023 in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamts Baar wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 200.00 und wird zusammen mit den vorinstanzlichen Kosten von CHF 150.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Kosten von insgesamt CHF 350.00 werden mit dem von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzli- chen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 150.00 verrechnet und im restlichen Umfang von CHF 200.00 der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für beide kantonalen Ver- fahren mit insgesamt CHF 710.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung
- Gegen diese Entscheide mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Ver- fassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung.
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ER 2023 482) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 92 VA 2024 37 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Verfügung und Urteil vom 12. März 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Politische Gemeinde C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamts Baar (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 21. Septem- ber 2023)
Seite 2/7 Sachverhalt 1. Im Jahr 2012 erhielt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) von der Politischen Gemeinde C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Sozialhilfe. Mit Verfügung vom
19. April 2021 verpflichtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin (die mittlerweile ihren Wohnsitz nach D.________ verlegt hatte), die im Jahr 2012 bezogenen Sozialhilfeleis- tungen von CHF 800.05 innert 30 Tagen zurückzuerstatten (act. 4/3a). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2021 Rekurs beim Departement für Finanzen und Soziales des Kantons F.________ (nachfolgend: DFS) mit der Begründung, sie sei mit der Höhe der berechneten Unterstützungsleistungen nicht einverstanden und zu- dem sei sie aufgrund ihrer finanziellen Situation zurzeit nicht in der Lage, eine Rückerstat- tung zu leisten (act. 4/2b). Während laufendem Rekursverfahren räumte die Beschwerdefüh- rerin mit Schreiben vom 27. Mai 2021 gegenüber der Beschwerdegegnerin ein, der geltend gemachte Sozialhilfebetrag scheine zu stimmen. Sie sei aber nach wie vor Bezügerin von Sozialhilfe und werde somit die Leistungen nicht zurückerstatten können (act. 4/1). Am 1. Ju- ni 2021 leitete die Beschwerdegegnerin dieses Schreiben an das DFS weiter und hielt im Wesentlichen fest, der Sozialdienst D.________ habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt werde. Daher seien, so die Beschwerdegegnerin weiter, monatliche Ratenzahlungen zur Rückerstattung der Sozialhilfeschulden nicht möglich und die Beschwerdegegnerin verzichte auf die Einforderung. Sie gehe davon aus, dass sich die Angelegenheit somit erledigt habe (act. 1/5). 3. Mit Entscheid vom 15. Juni 2021 schrieb das DFS den Rekurs ab und führte zur Begründung u.a. Folgendes fest (act. 4/2a-c): "Der vorliegende Rekurs ist daher gemäss § 52 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) infolge Rückzugs des Rekurses bezüglich der angefochtenen Höhe des Rückerstattungsbetrages resp. infolge Anerkennung des Rekurses bezüglich der Einforderung des ausstehenden Betrages abzu- schreiben. Die Vorinstanz wird vollständigkeitshalber darauf aufmerksam gemacht, dass sie künftig die Zumutbarkeit der Rückerstattung gemäss § 19 Abs. 2 SHG zu prüfen hat, bevor sie einen Rückerstat- tungsentscheid erlässt. Ansonsten hat sie – sollte die nicht vorgängig von ihr geprüfte und festgestellte Zumutbarkeit durch die Rechtsmittelinstanz verneint werden – die Kosten des Gutheissungsentschei- des im Rekursverfahren zu tragen." 4. Mit Brief vom 3. Dezember 2021 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, sie verzichte aufgrund deren aktueller finanzieller Situation auf eine Rück- erstattung der Sozialhilfeschulden; die bezogenen Leistungen im Betrag von CHF 800.05 blieben aber gemäss Schlussentscheid vom 19. April 2021 geschuldet. Sollte sich die finan- zielle Situation der Beschwerdeführerin verändern, werde sie um umgehende Benachrichti- gung gebeten (act. 4/4). 5. Aufgrund einer Handänderungsanzeige des Kantonalen Steueramtes G.________ vom 9. November 2022 erhielt die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführe- rin infolge Erbgangs Gesamteigentümerin einer Liegenschaft in H.________ geworden war (Vi act. 1/12). In der Folge leitete sie im Mai 2023 beim Betreibungsamt Baar gegen die Be- schwerdeführerin die Betreibung für CHF 800.05 sowie CHF 53.30 Kosten und CHF 53.30
Seite 3/7 Zahlungsbefehlskosten ein. Gegen den ihr am 24. Mai 2023 in der Betreibung Nr. E.________ zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin gleichentags Rechtsvorschlag (Vi act. 1/14). 6. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 ersuchte die Beschwerdegegnerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamts Baar gegen die Beschwerdeführerin um definitive Rechtsöffnung für CHF 906.65. Am 21. Juli 2023 stellte die die Beschwerdeführerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsöffnungsverfahren. Sodann bean- tragte sie in der Gesuchsantwort vom 2. August 2023, das Rechtsöffnungsgesuch sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin abzuweisen. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 9. August 2023 Stellung. 7. Mit Entscheid vom 5. September 2023 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsöffnungsverfahren ab. Die von der Be- schwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Obergericht Zug und danach beim Bundes- gericht erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Urteil des Obergerichts Zug BZ 2023 86 vom 7. November 2023; Urteile des Bundesgerichts 5D_226/2023 vom 14. Dezember 2023 und 4F_11/2023 vom 5. Februar 2024). 8. Mit Entscheid vom 21. September 2023 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamts Baar definitive Rechtsöffnung für CHF 800.05. Die Gerichtskosten von CHF 150.00 auferlegte er der Beschwerdeführerin und verrechnete sie mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe, wobei er festhielt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 150.00 zu ersetzen habe. Eine Parteientschädigung sprach der Einzelrichter der Beschwerdegegnerin nicht zu. Sodann traf er eine ergänzende Regelung über die Gerichtskosten und die Entschädigung des Rechtsvertreters der Be- schwerdeführerin für den Fall, dass deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutge- heissen würde (Verfahren ER 2023 482). 9. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. September 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug erheben und die ersatzlose Aufhebung des angefochte- nen Entscheids beantragen. Zudem ersuchte Sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 10. In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin sinn- gemäss die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 11. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO sind Rechtöffnungsentscheide mit Be- schwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Seite 4/7 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Von neuen Tatsachen zu unterscheiden sind neue rechtliche Begrün- dungen. Diese können im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden, weil sie keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind und die Beschwerdeinstanz nach Art. 57 ZPO das Recht von Amtes wegen anwenden muss (vgl. Hurni, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 57 ZPO N 6; Urteil des Bundesgerichts 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1 [zu Art. 317 Abs. 1 ZPO]). 2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids zusammengefasst Folgendes aus: 2.1 Die rechtskräftige Verfügung vom 19. April 2021 stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar und berechtige zur Rechtsöffnung für den darin bezif- ferten Betrag von CHF 800.05. 2.2 Die Beschwerdeführerin wende ein, sie sei weiterhin sozialhilfeabhängig, weshalb sie die Forderung nicht zurückzahlen könne. Die Beschwerdegegnerin müsse beweisen, dass sie, die Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer finanziellen Situation die Sozialhilfe zurückzahlen könne. Diesen Beweis habe die Beschwerdegegnerin nicht erbracht. 2.3 Die Beschwerdeführerin mache sinngemäss einen suspensiv bedingten gerichtlichen Ent- scheid geltend. Ein solcher berechtige zur definitiven Rechtsöffnung, wenn der Eintritt der Bedingung vom Gläubiger durch Urkunden nachgewiesen werde oder wenn der Schuldner den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkenne. Die finanzielle Situation der Beschwerde- führerin als Bedingung für den Eintritt der Zahlungspflicht sei aus der Verfügung vom 19. April 2021 – insbesondere aus dem Dispositiv – nicht ersichtlich, weshalb dieser Einwand nicht glaubhaft sei (act. 1/1a). Die Beschwerdeführerin habe demnach grundsätzlich die be- zogene Sozialhilfe in der Höhe von CHF 800.05 unabhängig von ihrer aktuellen Sozialhil- feabhängigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuzahlen. 2.4 Die Beschwerdegegnerin habe jedoch mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 – somit nach der Verfügung vom 19. April 2021 – die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin aufgrund von deren aktueller finanzieller Situation unbestrittenermassen vorerst aufgeschoben. Somit sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die Forderung gestundet sei. Gemäss Schreiben vom
3. Dezember 2021 sei der Ablauf der Stundung relativ – abhängig von der finanziellen Situa- tion der Beschwerdeführerin – bestimmt, weshalb der genaue Zeitpunkt nach Treu und Glau- ben festzulegen sei. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 die Pflicht auferlegt worden, die Beschwerdegegnerin über die Veränderungen ihrer finanziellen Situation umgehend zu benachrichtigen und diese Mitwirkungspflicht ergebe sich auch aus § 25 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG) des Kantons F.________ (RB 850.1). Zudem ha- be sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin aufgrund des Erbgangs verändert, was diese unbestrittenermassen der Beschwerdegegnerin nicht umgehend mitgeteilt habe. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin auch im Rechtsöffnungsverfahren weder ihre Sozi- alhilfeabhängigkeit noch ihre finanziellen Verhältnisse in irgendeiner Weise substanziiert dargelegt. Demnach sei seit der unbestrittenen Kenntnisnahme der Erbschaft im Dezember 2021 von einem Ablauf der Stundung auszugehen, womit die Forderung von CHF 800.05 im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung nicht mehr gestundet und somit fällig gewesen sei.
Seite 5/7 3. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2021 rechtskräftig sei. Mit Entscheid vom 15. Juni 2021 habe das DFS den Rekurs der Beschwerdeführerin zwar mit der Begrün- dung abgeschrieben, diese habe den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Be- trag der Sozialleistungen anerkannt. Parallel dazu sei aber mit Bezug auf die Rückerstattung der Entscheid vom 19. April 2021 "zurückgezogen" worden, denn die Beschwerdegegnerin habe dem DFS mit Schreiben vom 1. Juni 2021 mitgeteilt, der Sozialdienst D.________ habe am 5. Mai 2021 bestätigt, dass die Rekurrentin mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt werde. Aus diesem Grund verzichte die Beschwerdegegnerin auf die Einforderung. Wegen des Verzichts auf die Forderung gelte die Verfügung der Beschwerdegegnerin als aufgeho- ben, denn diese habe eingesehen, dass die Rückerstattung gemäss § 19 Abs. 2 SHG F.________ unzumutbar gewesen sei. Sie habe am 3. Dezember 2021 ihren Verzicht noch- mals bestätigt. Dass sie dabei die Beschwerdeführerin zur Information über ihre finanziellen Verhältnisse aufgefordert habe, ändere an der Sache nichts, denn über die Zumutbarkeit hät- te sie eine neue Verfügung erlassen müssen, andernfalls dagegen kein Rekurs an das De- partement hätte erhoben werden können. 4. Diese Kritik ist berechtigt. 4.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubi- ger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem die Verfügungen schweizeri- scher Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). 4.2 Der Richter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die mit dem Gesuch um definitive Rechtsöff- nung eingereichten Unterlagen eine vollstreckbare Verfügung darstellen. Für die Anerken- nung als definitiver Rechtsöffnungstitel muss aus der Verfügung insbesondere die Zahlungs- pflicht des Schuldners und deren Höhe sowie die Identität des Betreibenden mit dem Gläubi- ger bzw. des Betriebenen mit dem Schuldner hervorgehen. Zudem muss die Vollstreckbar- keit gegeben sein. Schliesslich hat der Richter von Amtes wegen eine allfällige Nichtigkeit des Titels (BGE 130 III 129 E. 2) oder der Betreibung festzustellen (BGE 139 III 444 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_760/2018 vom 18. März 2019 E. 3.2). 4.3 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2021 stellt – isoliert betrachtet – einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar, weil darin die Beschwerdegegnerin als schweizerische Verwaltungsbehörde die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer bestimmten Summe verpflichtet hat. Würdigt man jedoch die Verfügung im Zu- sammenhang mit dem Abschreibungsentscheid des DFS vom 15. Juni 2021, so zeigt sich, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin nicht (mehr) aufgrund dieser Verfügung voll- streckt werden kann. Zwar hat das DFS im Dispositiv des Abschreibungsentscheids die Ver- fügung vom 19. April 2021 nicht förmlich aufgehoben, sondern bloss den Rekurs abgeschrie- ben. In der Begründung hat es jedoch festgehalten, dass die Abschreibung einerseits infolge Rückzugs des Rekurses [seitens der Beschwerdeführerin] bezüglich der angefochtenen Höhe des Rückerstattungsbetrages und anderseits infolge Anerkennung des Rekurses [sei- tens der Beschwerdegegnerin] bezüglich der Einforderung des ausstehenden Betrages erfol- ge. Zudem hat sie die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass diese künftig die Zu- mutbarkeit der Rückerstattung gemäss § 19 Abs. 2 SHG F.________ zu prüfen habe, bevor
Seite 6/7 sie einen Rückerstattungsentscheid erlasse. Nach dem (zutreffenden) Verständnis des DFS war mit anderen Worten die Verfügung vom 19. April 2021 nicht mehr bindend und somit auch nicht vollstreckbar. Vielmehr hätte es zur Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs einer neuen (anfechtbaren) Verfügung bedurft, in welcher die Zumutbarkeit gemäss § 19 Abs. 2 SHG F.________ und somit auch die finanzielle Tragbarkeit für die Beschwerdeführe- rin zu prüfen gewesen wäre. 4.4 Daraus erhellt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2021 keinen gülti- gen und vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel (mehr) darstellt und dass auf dieser Grundlage keine Rechtsöffnung erteilt werden kann. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und das Rechtsöffnungs- gesuch der Beschwerdegegnerin abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat ferner die anwaltlich vertretene Beschwerde- führerin für die beiden kantonalen Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei der Festsetzung der Entschädigung ist für das erstinstanzliche Verfahren von ei- nem Streitwert von CHF 906.55 und für das Beschwerdeverfahren von einem solchen von CHF 800.05 (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT) auszugehen, was ein Grundhonorar von CHF 226.65 bzw. CHF 200.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT.), insgesamt somit CHF 426.65, ergibt. Dieses Honorar ist aufgrund des Missverhältnisses zwischen dem Streitwert und den Bemühungen des Rechtsanwalts um 1/2 auf CHF 640.00 zu erhöhen (§ 3 Abs. 5 AnwT). Aus dem gleichen Grund ist auf eine Reduktion aufgrund des summarischen Verfahrens (§ 6 AnwT) und des Rechtsmittelverfahrens (§ 8 Abs. 1 AnwT) zu verzichten. Die vom Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin eingereichte Honorarnote sprengt demgegenüber den Rahmen des An- waltstarifs und enthält zudem diverse Bemühungen im Zusammenhang mit dem rechtskräftig abgewiesenen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Unter Berücksichtigung der Ausla- genpauschale sowie der Mehrwertsteuer resultiert somit eine Entschädigung von gerundet CHF 710.00. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerde- verfahren gegenstandslos. Auf dieses hätte im Übrigen, wenn es nicht gegenstandslos ge- worden wäre, mangels Begründung ohnehin nicht eingetreten werden können. I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerde- verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Protokoll abgeschrieben (VA 2024 37). 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Seite 7/7 II. Urteilsspruch der Beschwerdeabteilung 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 21. September 2023 aufgehoben und das Rechtsöffnungsgesuch vom 21. Juni 2023 in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamts Baar wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 200.00 und wird zusammen mit den vorinstanzlichen Kosten von CHF 150.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Kosten von insgesamt CHF 350.00 werden mit dem von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzli- chen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 150.00 verrechnet und im restlichen Umfang von CHF 200.00 der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für beide kantonalen Ver- fahren mit insgesamt CHF 710.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diese Entscheide mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Ver- fassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung. 2. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ER 2023 482) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: