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BS 2025 26

Zug OG · 2025-07-09 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, führt gegen A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) und C.________ eine Strafuntersuchung betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei und eventualiter weitere Delikte (Verfahren 2A 2023 217/218). Der Strafuntersuchung liegt gemäss Staatsanwaltschaft folgender Sach- verhalt zugrunde: 1.1 Mit schriftlichem Darlehensvertrag vom 10./14. Januar 2020 habe der Privatkläger E.________, handelnd für die F.________ AG, dem Beschwerdeführer ein Darlehen von CHF 500'000.00 zzgl. Zins mit Laufzeit 15. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 gewährt. Der Darlehensbetrag sei für den Aufbau und die Weiterentwicklung der sog. G.________-Gruppe zu verwenden gewesen. Der Beschwerdeführer halte gemäss seinen Aussagen über den in H.________ domizilierten I.________ Trust Reg. 100 % der Aktien der G.________-Gesell- schaften. Entsprechend dem Darlehensvertrag sei das Darlehen am 15. Januar 2020 zur treuhänderischen Verwaltung an die J.________ AG bezahlt worden, die unter der Leitung von C.________ stehe. 1.2 Am 9./12. Juni 2020 und am 28. September/12. Oktober 2020 habe die F.________ AG dem Beschwerdeführer zwei weitere Darlehen zu je CHF 500'000.00 gewährt, wobei die gleichen Konditionen vereinbart worden seien wie beim ersten Darlehen. Die Darlehenszahlungen seien am 15. Juni und am 13. Oktober 2020 wiederum an die J.________ AG erfolgt. 1.3 Am 21. Januar und am 1. Juni 2021 hätten die F.________ AG bzw. E.________ privat je eine weitere Zahlung von CHF 150'000.00 und CHF 100'000.00 als "Kostenanteile" für die "Weiterentwicklung von K.________" an die J.________ AG zur treuhänderischen Verwal- tung geleistet. C.________ habe E.________ jeweils schriftlich, per Brief bzw. E-Mail, zu die- sen vorgängig zwischen dem Beschwerdeführer und/oder C.________ vereinbarten Zahlun- gen aufgefordert. 1.4 Der Beschwerdeführer und C.________ seien dringend verdächtigt, die dem Beschwerdefüh- rer von der F.________ AG gewährten Darlehen und zwei weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt CHF 1'750'000.00 entgegen der vereinbarten Zweckbindung privat verwendet zu haben. 1.5 Zudem bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer und C.________ zu kei- nem Zeitpunkt den Willen gehabt hätten, E.________ eine von diesem an den Beschwerde- führer geleistete Beteiligung an einem Ferrari L.________ von umgerechnet CHF 138'000.00 zurückzuerstatten. 1.6 Gemäss den bisherigen Ermittlungen hätten der Beschwerdeführer und C.________ vom Geld der F.________ AG CHF 400'000.00 für den Erwerb eines Rolls Royce M.________, CHF 200'000.00 für einen McLaren N.________ und CHF 110'054.00 für einen McLaren O.________ verwendet. Den Rolls Royce habe der Beschwerdeführer, handelnd für die G.________ AG, am 23. August 2024 gegen einen Lamborghini P.________ eingetauscht. Mit Verfügung vom 23. September 2024 sei dieses Fahrzeug beschlagnahmt und von der

Seite 3/9 Q.________ in R.________ zur S.________ AG, T.________, überführt worden, wo es seit- her untergebracht sei. 1.7 Auf die G.________ AG sei zudem ein Lamborghini U.________ eingelöst. Gemäss Aussa- gen des Beschwerdeführers stehe dieses Fahrzeug jedoch in seinem Eigentum. Nur wegen der Fahrzeugsteuern sei es über die G.________ AG eingelöst gewesen. Mit Verfügung vom

23. September 2024 sei auch dieses Fahrzeug beschlagnahmt worden und sei seither bei der S.________ AG in T.________ untergebracht. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen handle es sich bei diesem Fahrzeug nicht um ein Surrogat für Deliktsgut. 2. Am 20. März 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft, die beiden Fahrzeuge Lamborghini P.________ und Lamborghini U.________ würden nach den Bestimmungen des Bundesge- setzes über Schuldbetreibung und Konkurs verwertet (Dispositiv-Ziff. 1) und der nach der Verwertung gemäss Ziff. 1 resultierende Nettoerlös werde beschlagnahmt (Dispositiv-Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft beauftragte die Zuger Polizei, DAR / Vermögenseinziehung, mit der Verwertung (Dispositiv-Ziff. 3). Sodann wurde diese beauftragt, über die Modalitäten der Ver- wertung der beiden Fahrzeuge zu Handen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug einen kurzen Bericht abzufassen (Dispositiv-Ziff. 4). 3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2025 Be- schwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 20. März 2025, 2A 2023 217/218, Dispositiv-Ziffer 1, sei aufzuheben und der Lamborghini P.________ sowie der Lamborghini U.________, seien nicht vorzeitig zu verwerten. 2. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 20. März 2025, 2A 2023 217/218, Dispositiv-Ziffer 2, sei aufzuheben und der nach Verwertung resultierende Nettoerlös sei dement- sprechend nicht zu beschlagnahmen. 3. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 20. März 2025, 2A 2023 217/218, Dispositiv-Ziffern 3 und 4, seien aufzuheben und die Zuger Polizei sei nicht mit der Verwertung und einem Bericht dazu zu beauftragen. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. 4. Am 8. April 2025 erkannte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 14. April 2025 die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde. 6. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 22. April 2025.

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Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Es stellt sich zunächst die Frage der Beschwerdelegitimation.

E. 1.1 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Dieses Inter- esse muss gegenwärtig und praktisch sein; ein reines Tatsacheninteresse oder ein zukünfti- ges rechtliches Interesse reichen nicht aus. Ein rechtlich geschütztes Interesse wird demjeni- gen zuerkannt, der ein Eigentumsrecht oder ein beschränktes dingliches Recht an den be- schlagnahmten oder eingezogenen Werten hat. Auch der Inhaber von gesperrten oder einge- zogenen Bankguthaben kann sich auf ein solches Interesse berufen, da er ein persönliches Verfügungsrecht über ein Konto hat, das wirtschaftlich einem dinglichen Recht auf Bargeld gleichkommt. Dem wirtschaftlichen Inhaber (Aktionär einer Gesellschaft oder Treugeber) ei- nes verarrestierten Kontos, dessen Inhaber eine Aktiengesellschaft ist, wird die Beschwerde- legitimation hingegen abgesprochen, da er nur indirekt betroffen ist; die Eigenschaft als wirt- schaftlich Berechtigter begründet somit kein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_490/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.2 m.H.).

E. 1.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei der Lamborghini U.________, auf die G.________ AG eingelöst, jedoch stehe er in seinem Eigentum und sei nur wegen der Fahr- zeugsteuer über die G.________ AG eingelöst. Auch der Lamborghini P.________ stehe in seinem Privateigentum (vgl. Vi act. 8/2/5). Die Staatsanwaltschaft macht im Beschwerdever- fahren keine gegenteiligen Ausführungen, weshalb davon auszugehen ist, dass die beiden Fahrzeuge im Eigentum des Beschwerdeführers stehen. Dieser ist somit zur Anfechtung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2025, mit der die vorzeitige Verwertung der beiden am 23. September 2024 beschlagnahmten Fahrzeuge angeordnet wurde, legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 3. April 2025 ist mit- hin einzutreten.

E. 2 Sodann ist festzuhalten, dass die beiden Fahrzeuge mit Verfügung vom 23. September 2024 beschlagnahmt wurden (Vi act. HD 8/2/1). Dieser Beschlagnahmebefehl blieb unangefoch- ten. Eine vorfrageweise Überprüfung der Voraussetzungen der Beschlagnahme ist zwar nicht ausgeschlossen, da Zwangsmassnahmen aufzuheben sind, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (vgl. Art. 267 Abs. 1 StPO), und eine vorzeitige Verwertung nur zuläs- sig sein kann, wenn die Voraussetzungen der Beschlagnahme noch erfüllt sind. Der Be- schwerdeführer stellt in der Beschwerdeschrift die Voraussetzungen der Beschlagnahme (Tatverdacht und Verhältnismässigkeit) zwar in Abrede (vgl. act. 1 Rz 8 und 20 f.), er bringt indes nichts vor, was sich seit Erlass des Beschlagnahmebefehls diesbezüglich geändert ha- ben soll, sodass die Beschlagnahme nicht mehr zulässig wäre. Die vorgebrachten Argu- mente hätte er bereits mit Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl vom 23. September 2024 vorbringen können. Vorliegend ist mithin nur noch über die vorzeitige Verwertung, wel- che mit Verfügung vom 20. März 2025 angeordnet wurde, zu befinden und nicht mehr über die Beschlagnahme an sich.

E. 3 Die Staatsanwaltschaft begründete die vorzeitige Verwertung wie folgt:

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E. 3.1 Die beiden Fahrzeuge seien per 10. Oktober 2024 von der V.________ AG (nachfolgend: V.________) mit CHF 340'957.12 bis CHF 351'677.40 (Lamborghini P.________) und mit CHF 213'630.23 bis CHF 242'691.00 (Lamborghini U.________) bewertet worden. Die Auf- bewahrung der beiden Fahrzeuge sei mit monatlichen Kosten von je CHF 118.00 verbunden. Darin enthalten sei die Lagerwartung zur Vermeidung von Standschäden. Hinzu kämen Kos- ten für eventuell Treibstoff und Flüssigkeiten. Grundsätzlich würden Motorfahrzeuge in den Jahren nach ihrer Inverkehrsetzung rasch an Wert verlieren. V.________ sei explizit ange- fragt worden, sich anlässlich der Bewertung auch zu einer allfälligen Wertminderung zu äus- sern. Den Experten sei es jedoch nicht möglich gewesen, diese Frage für die beiden Fahr- zeuge zu beantworten. Es sei daher davon auszugehen, dass auch diese Fahrzeuge in den Jahren nach ihrer Inverkehrsetzung rasch an Wert verlieren würden. Auch wenn die Einlage- rungsfirma Vorkehrungen treffe, um Standschäden zu vermeiden, könnten solche nicht aus- geschlossen werden.

E. 3.2 Unter Berücksichtigung der monatlichen Kosten für die Aufbewahrung, des drohenden Wert- verlusts der Fahrzeuge, des Riskos von Standschäden bzw. anderen Beschädigungen und der zu erwartenden Dauer des Strafverfahrens bis zu einem rechtskräftigen Urteil von min- destens 24 Monaten, seien die beiden Fahrzeuge vorzeitig zu verwerten. Die Verwertung habe entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs in Form einer Versteigerung auf www.carauction.ch oder einer anderen geeigneten Plattform zum bestmöglichen Preis zu erfolgen. Der aus den Versteigerungen resultierende Nettoerlös sei zu beschlagnahmen.

E. 4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Verwertung nicht ansatzweise erfüllt seien.

E. 4.1 Bei der Einschätzung von V.________, worauf sich die Staatsanwaltschaft stütze, handle es sich nicht um eine Expertise im strafprozessualen Sinne. Diese Einschätzung könne höchs- tens als unverbindliche und nicht nachvollziehbare Aufstellung gewürdigt werden. Auch sei völlig unklar, wer als sogenannter Experte auftrete und was dessen Kompetenzen wären. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Dokumentation abstelle, wel- che an Unbestimmtheit kaum zu überbieten sei. So gebe es in dieser Dokumentation einen Hinweis, wonach der Umfang der Ausstattung vom zu beurteilenden Fahrzeug abweichen könne, es keine technische Prüfung oder Probefahrt als Grundlage der Feststellungen gege- ben habe, Preisänderungen vorbehalten seien und die Quelle keine Gewähr für die Richtig- keit und Vollständigkeit der Daten übernehme. Unterschrieben sei die Dokumentation eben- falls nicht. Damit zeige sich, dass es keine Grundlage gebe, um eine vorzeitige Verwertung überhaupt sorgfältig zu beurteilen bzw. verfügen zu können.

E. 4.2 Ferner sei augenfällig, dass kein kostspieliger Unterhalt anfalle. Der Marktwert der beiden Fahrzeuge in der Höhe von ca. CHF 350'000.00 und CHF 240'000.00 könne als erheblich be- zeichnet werden. Demgegenüber stünden gemäss Staatsanwaltschaft lediglich laufende Kos- ten von ca. CHF 1'400.00 jährlich pro Fahrzeug gegenüber. Zudem sei es gemäss V.________ AG nicht möglich, eine eventuelle Wertminderung der beiden Modelle anzuge- ben, da es sich um aussergewöhnliche Fahrzeuge handle. Es sei somit nicht einmal ausge- wiesen, dass die Fahrzeuge überhaupt an Wert verlieren würden, geschweige denn in ra- scher Weise. Im vorliegenden Luxus-Segment sei sogar durchaus eine Wertsteigerung in-

Seite 6/9 folge Aufbewahrung denkbar. Eine drohende Wertverminderung sei damit ebenfalls nicht ausgewiesen, womit auch vor diesem Hintergrund Art. 266 Abs. 5 StPO nicht erfüllt sei. Was allfällige Standschäden betreffe, so würde das sogenannte "Langsteher Servicepaket" solche Schäden gerade ausschliessen.

E. 4.3 Schliesslich müsste im Rahmen einer vorzeitigen Verwertung das bestmögliche Ergebnis er- reicht werden, was eher durch einen Privatverkauf als durch eine Versteigerung erreicht wer- den könnte. Des Weiteren sei das Affektionsinteresse des Beschwerdeführers für seltene Fahrzeuge zu berücksichtigen. Die beiden Fahrzeuge seien für ihn nicht ersetzbar, weshalb er in eine Versteigerung nicht einwillige.

E. 5 Die strafprozessuale Beschlagnahme ist eine vorsorgliche, konservatorische Massnahme hinsichtlich Gegenständen und Vermögenswerten, die als Beweismittel oder zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden., den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO). Die anordnende Strafbehörde ist zur sachgemässen Aufbewahrung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte verpflichtet, bis über deren definitive Verwendung ent- schieden wird. Dabei sind die betreffenden Gegenstände und Vermögenswerte so zu sichern und zu behandeln, dass sie keinen Schaden nehmen, nicht an Wert einbüssen und nicht ab- handenkommen. Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpa- piere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden, wobei der Erlös mit Beschlag belegt wird. Die vorzeitige Ver- wertung dient einerseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadener- satzpflichtig würde, und anderseits dem Interesse der beschuldigten Person, die damit kei- nen Vermögensnachteil erleidet. Der aus einer vorzeitigen Verwertung erzielte Erlös ist zu gegebener Zeit der berechtigten Person zurückzuerstatten oder einzuziehen. Angesichts des mit der vorzeitigen Verwertung einhergehenden schweren Eingriffs in das Eigentum der be- troffenen Person (Art. 26 BV) ist davon zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 148 IV 74 E. 3.1 f. m.H.).

E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft erteilte der Zuger Polizei am 25. September 2024 den Auftrag, für beide Fahrzeuge eine Expertise über den aktuellen Wert erstellen und (wenn möglich) eine Aussage darüber machen zu lassen, mit welcher Wertminderung bei den Fahrzeugen inner- halb der nächsten vier Jahre zu rechnen sei. Zudem sollen die Vertragskonditionen zur Einla- gerung der Fahrzeuge abgeklärt werden (Vi act. 11/18). Die Zuger Polizei hielt in ihrem Be- richt vom 23. Oktober 2024 fest, gemäss V.________ betrage der Wert des Lamborghini P.________ CHF 340'957.12 bis CHF 351'677.40 und derjenige des Lamborghini U.________ CHF 213'630.23 bis CHF 242'691.00. Für die Einlagerung der Fahrzeuge wür- den pro Fahrzeug als Standkosten ab dem 1. Tag CHF 7.00 pro Tag und ab dem 91. Tag CHF 5.00 pro Tag angegeben. Hinzu kämen CHF 110.00 pro Fahrzeug im Rahmen des "Langsteher Servicepaket". Zu einer allfälligen Wertverminderung habe sich die V.________ wie folgt geäussert: "Leider war es den Experten nicht möglich, eine eventuelle Wertminde- rung bei diesen beiden speziellen Modellen anzugeben. Es handelt sich doch um 2 ausser- gewöhnliche Fahrzeuge." (Vi act. 11/20 ff.).

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E. 5.2 Zwar war es den Experten nicht möglich, eine eventuelle Wertminderung der beiden Fahr- zeuge anzugeben. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers bedeutet dies indes nicht, dass keine Wertminderung zu erwarten ist, zumal diese Aussage vor dem Abklärungs- auftrag an die Zuger Polizei wohl so zu verstehen ist, dass lediglich die Höhe der Wertminde- rung nicht angegeben werden kann. Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass die Fahrzeuge in den ersten Jahren nach Inverkehrsetzung deutlich an Wert verlieren. Die Erstinverkehrssetzung des Lamborghini P.________ datiert vom 3. März 2022 und diejenige des Lamborghini U.________ vom 1. Juli 2024 (Vi act. 11/16 f.). Es handelt sich somit um Fahrzeuge, welche noch als Neuwagen anzusehen sind. Inwiefern die allgemeine Regel, wo- nach ein Neuwagen im ersten Jahr durchschnittlich 20 bis 25 % seines Wertes verliert und nach rund drei Jahren noch rund 50 % seines Listenpreises wert ist, für die betreffenden Fahrzeuge im Luxussegment keine Gültigkeit haben soll, ist nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet. Unter diesen Umständen ist auch nicht ersicht- lich, was eine Expertise im Sinne von Art. 182 ff. StPO, auf welche in der Beschwerdeschrift hingewiesen wird, beitragen könnte, zumal sich die Aufstellung durch die V.________ entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus als nachvollziehbar erweist. So listete V.________ detailliert sämtliche relevanten Angaben zu den beiden zu bewertenden Fahr- zeugen auf, inklusive ausführlicher Zustandsanalysen, Schadenskalkulation, Zeitwertberech- nung und Instandstellungskosten. Die Angaben sind darüber hinaus auch fotografisch doku- mentiert. Die Expertise ist ausserdem datiert und der zuständige Experte wird angegeben (Vi act. 8/2/43 ff.). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwalt- schaft von einer schnellen Wertverminderung ausgegangen ist.

E. 5.3 Die Wertverminderung der beiden Fahrzeuge ist insofern relevant, als die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass bestenfalls noch in diesem Jahr Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben und in der Folge voraussichtlich weitere 1 1/2 Jahre vergehen, bis mit einem erstin- stanzlichen Urteil gerechnet werden könne (act. 3 S. 3). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, bei den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen handle es sich um eine rein zivilrecht- liche Streitigkeit über die Auslegung eines allfälligen Vertragsverhältnisses. Die I. Beschwer- deabteilung des Obergerichts führte zu dieser Argumentation des Beschwerdeführers im Ver- fahren betreffend Verlängerung von Ersatzmassnahmen mit Beschluss vom 31. Januar 2025 unter anderem aus, dass selbst wenn es sich (auch) um eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen den Beteiligten handle, dies nicht ausschliesse, dass die gegenüber dem Be- schwerdeführer erhobenen Vorwürfe auch in strafrechtlicher Hinsicht relevant sein könnten und die vorhandenen Hinweise genügten, um einen dringenden Tatverdacht auf Veruntreu- ung und ungetreue Geschäftsbesorgung zu begründen (BS 2025 1, E. 6.1 f.). Es ist folglich realistisch, dass die beiden für längere Zeit beschlagnahmten Fahrzeuge bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer einer erheblichen Wertverminderung un- terliegen werden, was für eine vorzeitige Verwertung spricht. Das geltend gemachte Affekti- onsinteresse des Beschwerdeführers für seltene Fahrzeuge ändert daran nichts.

E. 5.4 Da Art. 266 Abs. 5 StPO für eine vorzeitige Verwertung alternativ eine schnelle Wertvermin- derung oder einen kostspieligen Unterhalt erfordert, sind nach dem Gesagten die Unterhalts- kosten nicht mehr entscheidrelevant. Dennoch bleibt anzumerken, dass für die Aufbewah- rung der beiden Fahrzeuge monatliche Kosten von über CHF 230.00 anfallen, somit gegen CHF 3'000.00 pro Jahr. Ferner sind Standschäden zwar durch das "Langsteher Servicepa- ket" versichert. Ob dadurch Schäden auch bei allfälliger langjähriger Lagerung abgedeckt

Seite 8/9 sind, erscheint zumindest fraglich. Detaillierte Angaben darüber lassen sich den Akten (Vi act. 11/21 und 11/71) nicht entnehmen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass auch das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen eine vorzeitige Verwertung von Fahr- zeugen als zulässig erklärt hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_138/2019 vom

20. Mai 2019 E. 1.4: vorzeitige Verwertung eines Bentleys im Wert von CHF 150'000.00 bis CHF 155'000.00 bei monatlichen Standkosten von CHF 270.00 angesichts beträchtlichen Wertzerfalls durch Zeitablauf).

E. 5.5 Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Staatsanwaltschaft die Versteigerung der Fahr- zeuge über die Online-Plattform www.S.________.ch angeordnet hat. Ob durch einen Privat- verkauf, wie vom Beschwerdeführer in den Raum gestellt, ein höherer Gewinn zu erreichen ist als durch eine Versteigerung, ist fraglich. Die Staatsanwaltschaft verweist in diesem Zu- sammenhang zu Recht darauf hin, dass mit einer Veräusserung auf besagter Online-Platt- form ein grösserer Interessentenkreis erreicht werden kann und somit von einem höheren Verkaufserlös auszugehen ist. Zudem stützt sich das Vorgehen der Staatsanwaltschaft auf den Wortlaut von Art. 266 Abs. 5 StPO, wonach eine sofortige Verwertung nach den Bestim- mungen des SchKG, somit im Rahmen einer Versteigerung, zu erfolgen hat.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft, wonach die beiden Fahrzeuge Lamborghini U.________ und Lamborghini P.________ vorzeitig zu verwerten sind, mit Art. 266 Abs. 5 StPO und der Eigentumsgarantie vereinbar und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 9/9
  4. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt W.________, (z.H. C.________; z.K.) - G.________ AG (z.K.) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2025 26 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 9. Juli 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend vorzeitige Verwertung / Beschlagnahme

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, führt gegen A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) und C.________ eine Strafuntersuchung betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei und eventualiter weitere Delikte (Verfahren 2A 2023 217/218). Der Strafuntersuchung liegt gemäss Staatsanwaltschaft folgender Sach- verhalt zugrunde: 1.1 Mit schriftlichem Darlehensvertrag vom 10./14. Januar 2020 habe der Privatkläger E.________, handelnd für die F.________ AG, dem Beschwerdeführer ein Darlehen von CHF 500'000.00 zzgl. Zins mit Laufzeit 15. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 gewährt. Der Darlehensbetrag sei für den Aufbau und die Weiterentwicklung der sog. G.________-Gruppe zu verwenden gewesen. Der Beschwerdeführer halte gemäss seinen Aussagen über den in H.________ domizilierten I.________ Trust Reg. 100 % der Aktien der G.________-Gesell- schaften. Entsprechend dem Darlehensvertrag sei das Darlehen am 15. Januar 2020 zur treuhänderischen Verwaltung an die J.________ AG bezahlt worden, die unter der Leitung von C.________ stehe. 1.2 Am 9./12. Juni 2020 und am 28. September/12. Oktober 2020 habe die F.________ AG dem Beschwerdeführer zwei weitere Darlehen zu je CHF 500'000.00 gewährt, wobei die gleichen Konditionen vereinbart worden seien wie beim ersten Darlehen. Die Darlehenszahlungen seien am 15. Juni und am 13. Oktober 2020 wiederum an die J.________ AG erfolgt. 1.3 Am 21. Januar und am 1. Juni 2021 hätten die F.________ AG bzw. E.________ privat je eine weitere Zahlung von CHF 150'000.00 und CHF 100'000.00 als "Kostenanteile" für die "Weiterentwicklung von K.________" an die J.________ AG zur treuhänderischen Verwal- tung geleistet. C.________ habe E.________ jeweils schriftlich, per Brief bzw. E-Mail, zu die- sen vorgängig zwischen dem Beschwerdeführer und/oder C.________ vereinbarten Zahlun- gen aufgefordert. 1.4 Der Beschwerdeführer und C.________ seien dringend verdächtigt, die dem Beschwerdefüh- rer von der F.________ AG gewährten Darlehen und zwei weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt CHF 1'750'000.00 entgegen der vereinbarten Zweckbindung privat verwendet zu haben. 1.5 Zudem bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer und C.________ zu kei- nem Zeitpunkt den Willen gehabt hätten, E.________ eine von diesem an den Beschwerde- führer geleistete Beteiligung an einem Ferrari L.________ von umgerechnet CHF 138'000.00 zurückzuerstatten. 1.6 Gemäss den bisherigen Ermittlungen hätten der Beschwerdeführer und C.________ vom Geld der F.________ AG CHF 400'000.00 für den Erwerb eines Rolls Royce M.________, CHF 200'000.00 für einen McLaren N.________ und CHF 110'054.00 für einen McLaren O.________ verwendet. Den Rolls Royce habe der Beschwerdeführer, handelnd für die G.________ AG, am 23. August 2024 gegen einen Lamborghini P.________ eingetauscht. Mit Verfügung vom 23. September 2024 sei dieses Fahrzeug beschlagnahmt und von der

Seite 3/9 Q.________ in R.________ zur S.________ AG, T.________, überführt worden, wo es seit- her untergebracht sei. 1.7 Auf die G.________ AG sei zudem ein Lamborghini U.________ eingelöst. Gemäss Aussa- gen des Beschwerdeführers stehe dieses Fahrzeug jedoch in seinem Eigentum. Nur wegen der Fahrzeugsteuern sei es über die G.________ AG eingelöst gewesen. Mit Verfügung vom

23. September 2024 sei auch dieses Fahrzeug beschlagnahmt worden und sei seither bei der S.________ AG in T.________ untergebracht. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen handle es sich bei diesem Fahrzeug nicht um ein Surrogat für Deliktsgut. 2. Am 20. März 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft, die beiden Fahrzeuge Lamborghini P.________ und Lamborghini U.________ würden nach den Bestimmungen des Bundesge- setzes über Schuldbetreibung und Konkurs verwertet (Dispositiv-Ziff. 1) und der nach der Verwertung gemäss Ziff. 1 resultierende Nettoerlös werde beschlagnahmt (Dispositiv-Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft beauftragte die Zuger Polizei, DAR / Vermögenseinziehung, mit der Verwertung (Dispositiv-Ziff. 3). Sodann wurde diese beauftragt, über die Modalitäten der Ver- wertung der beiden Fahrzeuge zu Handen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug einen kurzen Bericht abzufassen (Dispositiv-Ziff. 4). 3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2025 Be- schwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 20. März 2025, 2A 2023 217/218, Dispositiv-Ziffer 1, sei aufzuheben und der Lamborghini P.________ sowie der Lamborghini U.________, seien nicht vorzeitig zu verwerten. 2. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 20. März 2025, 2A 2023 217/218, Dispositiv-Ziffer 2, sei aufzuheben und der nach Verwertung resultierende Nettoerlös sei dement- sprechend nicht zu beschlagnahmen. 3. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 20. März 2025, 2A 2023 217/218, Dispositiv-Ziffern 3 und 4, seien aufzuheben und die Zuger Polizei sei nicht mit der Verwertung und einem Bericht dazu zu beauftragen. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. 4. Am 8. April 2025 erkannte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 14. April 2025 die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde. 6. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 22. April 2025.

Seite 4/9 Erwägungen 1. Es stellt sich zunächst die Frage der Beschwerdelegitimation. 1.1 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Dieses Inter- esse muss gegenwärtig und praktisch sein; ein reines Tatsacheninteresse oder ein zukünfti- ges rechtliches Interesse reichen nicht aus. Ein rechtlich geschütztes Interesse wird demjeni- gen zuerkannt, der ein Eigentumsrecht oder ein beschränktes dingliches Recht an den be- schlagnahmten oder eingezogenen Werten hat. Auch der Inhaber von gesperrten oder einge- zogenen Bankguthaben kann sich auf ein solches Interesse berufen, da er ein persönliches Verfügungsrecht über ein Konto hat, das wirtschaftlich einem dinglichen Recht auf Bargeld gleichkommt. Dem wirtschaftlichen Inhaber (Aktionär einer Gesellschaft oder Treugeber) ei- nes verarrestierten Kontos, dessen Inhaber eine Aktiengesellschaft ist, wird die Beschwerde- legitimation hingegen abgesprochen, da er nur indirekt betroffen ist; die Eigenschaft als wirt- schaftlich Berechtigter begründet somit kein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_490/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.2 m.H.). 1.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei der Lamborghini U.________, auf die G.________ AG eingelöst, jedoch stehe er in seinem Eigentum und sei nur wegen der Fahr- zeugsteuer über die G.________ AG eingelöst. Auch der Lamborghini P.________ stehe in seinem Privateigentum (vgl. Vi act. 8/2/5). Die Staatsanwaltschaft macht im Beschwerdever- fahren keine gegenteiligen Ausführungen, weshalb davon auszugehen ist, dass die beiden Fahrzeuge im Eigentum des Beschwerdeführers stehen. Dieser ist somit zur Anfechtung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2025, mit der die vorzeitige Verwertung der beiden am 23. September 2024 beschlagnahmten Fahrzeuge angeordnet wurde, legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 3. April 2025 ist mit- hin einzutreten. 2. Sodann ist festzuhalten, dass die beiden Fahrzeuge mit Verfügung vom 23. September 2024 beschlagnahmt wurden (Vi act. HD 8/2/1). Dieser Beschlagnahmebefehl blieb unangefoch- ten. Eine vorfrageweise Überprüfung der Voraussetzungen der Beschlagnahme ist zwar nicht ausgeschlossen, da Zwangsmassnahmen aufzuheben sind, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (vgl. Art. 267 Abs. 1 StPO), und eine vorzeitige Verwertung nur zuläs- sig sein kann, wenn die Voraussetzungen der Beschlagnahme noch erfüllt sind. Der Be- schwerdeführer stellt in der Beschwerdeschrift die Voraussetzungen der Beschlagnahme (Tatverdacht und Verhältnismässigkeit) zwar in Abrede (vgl. act. 1 Rz 8 und 20 f.), er bringt indes nichts vor, was sich seit Erlass des Beschlagnahmebefehls diesbezüglich geändert ha- ben soll, sodass die Beschlagnahme nicht mehr zulässig wäre. Die vorgebrachten Argu- mente hätte er bereits mit Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl vom 23. September 2024 vorbringen können. Vorliegend ist mithin nur noch über die vorzeitige Verwertung, wel- che mit Verfügung vom 20. März 2025 angeordnet wurde, zu befinden und nicht mehr über die Beschlagnahme an sich. 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die vorzeitige Verwertung wie folgt:

Seite 5/9 3.1 Die beiden Fahrzeuge seien per 10. Oktober 2024 von der V.________ AG (nachfolgend: V.________) mit CHF 340'957.12 bis CHF 351'677.40 (Lamborghini P.________) und mit CHF 213'630.23 bis CHF 242'691.00 (Lamborghini U.________) bewertet worden. Die Auf- bewahrung der beiden Fahrzeuge sei mit monatlichen Kosten von je CHF 118.00 verbunden. Darin enthalten sei die Lagerwartung zur Vermeidung von Standschäden. Hinzu kämen Kos- ten für eventuell Treibstoff und Flüssigkeiten. Grundsätzlich würden Motorfahrzeuge in den Jahren nach ihrer Inverkehrsetzung rasch an Wert verlieren. V.________ sei explizit ange- fragt worden, sich anlässlich der Bewertung auch zu einer allfälligen Wertminderung zu äus- sern. Den Experten sei es jedoch nicht möglich gewesen, diese Frage für die beiden Fahr- zeuge zu beantworten. Es sei daher davon auszugehen, dass auch diese Fahrzeuge in den Jahren nach ihrer Inverkehrsetzung rasch an Wert verlieren würden. Auch wenn die Einlage- rungsfirma Vorkehrungen treffe, um Standschäden zu vermeiden, könnten solche nicht aus- geschlossen werden. 3.2 Unter Berücksichtigung der monatlichen Kosten für die Aufbewahrung, des drohenden Wert- verlusts der Fahrzeuge, des Riskos von Standschäden bzw. anderen Beschädigungen und der zu erwartenden Dauer des Strafverfahrens bis zu einem rechtskräftigen Urteil von min- destens 24 Monaten, seien die beiden Fahrzeuge vorzeitig zu verwerten. Die Verwertung habe entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs in Form einer Versteigerung auf www.carauction.ch oder einer anderen geeigneten Plattform zum bestmöglichen Preis zu erfolgen. Der aus den Versteigerungen resultierende Nettoerlös sei zu beschlagnahmen. 4. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Verwertung nicht ansatzweise erfüllt seien. 4.1 Bei der Einschätzung von V.________, worauf sich die Staatsanwaltschaft stütze, handle es sich nicht um eine Expertise im strafprozessualen Sinne. Diese Einschätzung könne höchs- tens als unverbindliche und nicht nachvollziehbare Aufstellung gewürdigt werden. Auch sei völlig unklar, wer als sogenannter Experte auftrete und was dessen Kompetenzen wären. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Dokumentation abstelle, wel- che an Unbestimmtheit kaum zu überbieten sei. So gebe es in dieser Dokumentation einen Hinweis, wonach der Umfang der Ausstattung vom zu beurteilenden Fahrzeug abweichen könne, es keine technische Prüfung oder Probefahrt als Grundlage der Feststellungen gege- ben habe, Preisänderungen vorbehalten seien und die Quelle keine Gewähr für die Richtig- keit und Vollständigkeit der Daten übernehme. Unterschrieben sei die Dokumentation eben- falls nicht. Damit zeige sich, dass es keine Grundlage gebe, um eine vorzeitige Verwertung überhaupt sorgfältig zu beurteilen bzw. verfügen zu können. 4.2 Ferner sei augenfällig, dass kein kostspieliger Unterhalt anfalle. Der Marktwert der beiden Fahrzeuge in der Höhe von ca. CHF 350'000.00 und CHF 240'000.00 könne als erheblich be- zeichnet werden. Demgegenüber stünden gemäss Staatsanwaltschaft lediglich laufende Kos- ten von ca. CHF 1'400.00 jährlich pro Fahrzeug gegenüber. Zudem sei es gemäss V.________ AG nicht möglich, eine eventuelle Wertminderung der beiden Modelle anzuge- ben, da es sich um aussergewöhnliche Fahrzeuge handle. Es sei somit nicht einmal ausge- wiesen, dass die Fahrzeuge überhaupt an Wert verlieren würden, geschweige denn in ra- scher Weise. Im vorliegenden Luxus-Segment sei sogar durchaus eine Wertsteigerung in-

Seite 6/9 folge Aufbewahrung denkbar. Eine drohende Wertverminderung sei damit ebenfalls nicht ausgewiesen, womit auch vor diesem Hintergrund Art. 266 Abs. 5 StPO nicht erfüllt sei. Was allfällige Standschäden betreffe, so würde das sogenannte "Langsteher Servicepaket" solche Schäden gerade ausschliessen. 4.3 Schliesslich müsste im Rahmen einer vorzeitigen Verwertung das bestmögliche Ergebnis er- reicht werden, was eher durch einen Privatverkauf als durch eine Versteigerung erreicht wer- den könnte. Des Weiteren sei das Affektionsinteresse des Beschwerdeführers für seltene Fahrzeuge zu berücksichtigen. Die beiden Fahrzeuge seien für ihn nicht ersetzbar, weshalb er in eine Versteigerung nicht einwillige. 5. Die strafprozessuale Beschlagnahme ist eine vorsorgliche, konservatorische Massnahme hinsichtlich Gegenständen und Vermögenswerten, die als Beweismittel oder zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden., den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO). Die anordnende Strafbehörde ist zur sachgemässen Aufbewahrung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte verpflichtet, bis über deren definitive Verwendung ent- schieden wird. Dabei sind die betreffenden Gegenstände und Vermögenswerte so zu sichern und zu behandeln, dass sie keinen Schaden nehmen, nicht an Wert einbüssen und nicht ab- handenkommen. Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpa- piere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden, wobei der Erlös mit Beschlag belegt wird. Die vorzeitige Ver- wertung dient einerseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadener- satzpflichtig würde, und anderseits dem Interesse der beschuldigten Person, die damit kei- nen Vermögensnachteil erleidet. Der aus einer vorzeitigen Verwertung erzielte Erlös ist zu gegebener Zeit der berechtigten Person zurückzuerstatten oder einzuziehen. Angesichts des mit der vorzeitigen Verwertung einhergehenden schweren Eingriffs in das Eigentum der be- troffenen Person (Art. 26 BV) ist davon zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 148 IV 74 E. 3.1 f. m.H.). 5.1 Die Staatsanwaltschaft erteilte der Zuger Polizei am 25. September 2024 den Auftrag, für beide Fahrzeuge eine Expertise über den aktuellen Wert erstellen und (wenn möglich) eine Aussage darüber machen zu lassen, mit welcher Wertminderung bei den Fahrzeugen inner- halb der nächsten vier Jahre zu rechnen sei. Zudem sollen die Vertragskonditionen zur Einla- gerung der Fahrzeuge abgeklärt werden (Vi act. 11/18). Die Zuger Polizei hielt in ihrem Be- richt vom 23. Oktober 2024 fest, gemäss V.________ betrage der Wert des Lamborghini P.________ CHF 340'957.12 bis CHF 351'677.40 und derjenige des Lamborghini U.________ CHF 213'630.23 bis CHF 242'691.00. Für die Einlagerung der Fahrzeuge wür- den pro Fahrzeug als Standkosten ab dem 1. Tag CHF 7.00 pro Tag und ab dem 91. Tag CHF 5.00 pro Tag angegeben. Hinzu kämen CHF 110.00 pro Fahrzeug im Rahmen des "Langsteher Servicepaket". Zu einer allfälligen Wertverminderung habe sich die V.________ wie folgt geäussert: "Leider war es den Experten nicht möglich, eine eventuelle Wertminde- rung bei diesen beiden speziellen Modellen anzugeben. Es handelt sich doch um 2 ausser- gewöhnliche Fahrzeuge." (Vi act. 11/20 ff.).

Seite 7/9 5.2 Zwar war es den Experten nicht möglich, eine eventuelle Wertminderung der beiden Fahr- zeuge anzugeben. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers bedeutet dies indes nicht, dass keine Wertminderung zu erwarten ist, zumal diese Aussage vor dem Abklärungs- auftrag an die Zuger Polizei wohl so zu verstehen ist, dass lediglich die Höhe der Wertminde- rung nicht angegeben werden kann. Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass die Fahrzeuge in den ersten Jahren nach Inverkehrsetzung deutlich an Wert verlieren. Die Erstinverkehrssetzung des Lamborghini P.________ datiert vom 3. März 2022 und diejenige des Lamborghini U.________ vom 1. Juli 2024 (Vi act. 11/16 f.). Es handelt sich somit um Fahrzeuge, welche noch als Neuwagen anzusehen sind. Inwiefern die allgemeine Regel, wo- nach ein Neuwagen im ersten Jahr durchschnittlich 20 bis 25 % seines Wertes verliert und nach rund drei Jahren noch rund 50 % seines Listenpreises wert ist, für die betreffenden Fahrzeuge im Luxussegment keine Gültigkeit haben soll, ist nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet. Unter diesen Umständen ist auch nicht ersicht- lich, was eine Expertise im Sinne von Art. 182 ff. StPO, auf welche in der Beschwerdeschrift hingewiesen wird, beitragen könnte, zumal sich die Aufstellung durch die V.________ entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus als nachvollziehbar erweist. So listete V.________ detailliert sämtliche relevanten Angaben zu den beiden zu bewertenden Fahr- zeugen auf, inklusive ausführlicher Zustandsanalysen, Schadenskalkulation, Zeitwertberech- nung und Instandstellungskosten. Die Angaben sind darüber hinaus auch fotografisch doku- mentiert. Die Expertise ist ausserdem datiert und der zuständige Experte wird angegeben (Vi act. 8/2/43 ff.). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwalt- schaft von einer schnellen Wertverminderung ausgegangen ist. 5.3 Die Wertverminderung der beiden Fahrzeuge ist insofern relevant, als die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass bestenfalls noch in diesem Jahr Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben und in der Folge voraussichtlich weitere 1 1/2 Jahre vergehen, bis mit einem erstin- stanzlichen Urteil gerechnet werden könne (act. 3 S. 3). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, bei den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen handle es sich um eine rein zivilrecht- liche Streitigkeit über die Auslegung eines allfälligen Vertragsverhältnisses. Die I. Beschwer- deabteilung des Obergerichts führte zu dieser Argumentation des Beschwerdeführers im Ver- fahren betreffend Verlängerung von Ersatzmassnahmen mit Beschluss vom 31. Januar 2025 unter anderem aus, dass selbst wenn es sich (auch) um eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen den Beteiligten handle, dies nicht ausschliesse, dass die gegenüber dem Be- schwerdeführer erhobenen Vorwürfe auch in strafrechtlicher Hinsicht relevant sein könnten und die vorhandenen Hinweise genügten, um einen dringenden Tatverdacht auf Veruntreu- ung und ungetreue Geschäftsbesorgung zu begründen (BS 2025 1, E. 6.1 f.). Es ist folglich realistisch, dass die beiden für längere Zeit beschlagnahmten Fahrzeuge bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer einer erheblichen Wertverminderung un- terliegen werden, was für eine vorzeitige Verwertung spricht. Das geltend gemachte Affekti- onsinteresse des Beschwerdeführers für seltene Fahrzeuge ändert daran nichts. 5.4 Da Art. 266 Abs. 5 StPO für eine vorzeitige Verwertung alternativ eine schnelle Wertvermin- derung oder einen kostspieligen Unterhalt erfordert, sind nach dem Gesagten die Unterhalts- kosten nicht mehr entscheidrelevant. Dennoch bleibt anzumerken, dass für die Aufbewah- rung der beiden Fahrzeuge monatliche Kosten von über CHF 230.00 anfallen, somit gegen CHF 3'000.00 pro Jahr. Ferner sind Standschäden zwar durch das "Langsteher Servicepa- ket" versichert. Ob dadurch Schäden auch bei allfälliger langjähriger Lagerung abgedeckt

Seite 8/9 sind, erscheint zumindest fraglich. Detaillierte Angaben darüber lassen sich den Akten (Vi act. 11/21 und 11/71) nicht entnehmen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass auch das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen eine vorzeitige Verwertung von Fahr- zeugen als zulässig erklärt hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_138/2019 vom

20. Mai 2019 E. 1.4: vorzeitige Verwertung eines Bentleys im Wert von CHF 150'000.00 bis CHF 155'000.00 bei monatlichen Standkosten von CHF 270.00 angesichts beträchtlichen Wertzerfalls durch Zeitablauf). 5.5 Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Staatsanwaltschaft die Versteigerung der Fahr- zeuge über die Online-Plattform www.S.________.ch angeordnet hat. Ob durch einen Privat- verkauf, wie vom Beschwerdeführer in den Raum gestellt, ein höherer Gewinn zu erreichen ist als durch eine Versteigerung, ist fraglich. Die Staatsanwaltschaft verweist in diesem Zu- sammenhang zu Recht darauf hin, dass mit einer Veräusserung auf besagter Online-Platt- form ein grösserer Interessentenkreis erreicht werden kann und somit von einem höheren Verkaufserlös auszugehen ist. Zudem stützt sich das Vorgehen der Staatsanwaltschaft auf den Wortlaut von Art. 266 Abs. 5 StPO, wonach eine sofortige Verwertung nach den Bestim- mungen des SchKG, somit im Rahmen einer Versteigerung, zu erfolgen hat. 6. Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft, wonach die beiden Fahrzeuge Lamborghini U.________ und Lamborghini P.________ vorzeitig zu verwerten sind, mit Art. 266 Abs. 5 StPO und der Eigentumsgarantie vereinbar und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 9/9 4. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt W.________, (z.H. C.________; z.K.) - G.________ AG (z.K.) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: