I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Am 22. Januar 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft III des Kantons J.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gestützt auf Art. 302 StPO Strafanzeige gegen die A.________ Inc. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und begründete diese im Wesentlichen wie folgt (act. 5/1): 1.1 Das Bundesamt für Justiz habe mit Eintretensverfügung vom 14. Mai 2024 ein Rechtshilfeer- suchen des C.________ vom 24. April 2024 zum Vollzug an die Staatsanwaltschaft III des Kantons J.________ weitergeleitet. Hintergrund dieses Ersuchens sei eine Strafuntersu- chung der E.________ gegen die Betreiber der Online-Plattform "F.________" wegen Be- trugs und damit in Zusammenhang stehender Computerdelikte. Bei "F.________" handle es sich um ein Online-Forum für Cyberkriminelle, welches als beliebter Dark-Web-Marktplatz fungiere, auf welchem Cyberkriminelle gehackte oder gestohlene Daten wie personenbezo- gene Daten, Daten zu Bankkonten und Zugangsdaten wie Passwörter etc. kauften, verkauf- ten und damit handelten. Das Forum ermögliche zudem den Verkauf von Hacking-Tools und Schadsoftware-Skripten, mit welchen sich Täter unbefugten Zugang zu den Systemen von Geschädigten verschaffen könnten. 1.2 Eine der Hauptfunktionen von "F.________" bestehe darin, Treuhanddienstleistungen zur Verfügung zu stellen, die Transaktionen mit gestohlenen Daten ermöglichten. Wenn ein Käu- fer beabsichtige, gestohlene private Daten zu kaufen, so verwende er üblicherweise einen "Treuhand- oder ‘Mittelsmann-‘ Service". Dabei halte eine vertrauenswürdige Drittpartei (in der Regel ein Forumsadministrator) vorübergehend das Geld des Käufers zurück, bis dieser die von ihm erworbenen Daten geprüft habe. Wenn der Käufer mit den Daten zufrieden sei, leite der Mittelsmann die Gelder des Käufers an den Verkäufer weiter, um die Transaktion abzuschliessen (Escrow-Service). 1.3 Die Ermittlungen des G.________ hätten ergeben, dass die Infrastruktur der Plattform "F.________" aus mehreren Computerservern bestehe, die sich in verschiedenen Ländern auf der ganzen Welt befänden. Die E.________ hätten den technischen Zugang zur Compu- ternetzwerkinfrastruktur von "F.________" ermitteln können, so auch zum Treuhandserver des Forums, welcher die IP-Adresse H.________ aufweise, die sich zu der in der Schweiz domizilierten Firma I.________ in J.________ zurückverfolgen lasse. Das G.________, re- spektive das C.________, hätten darum ersucht, den Server permanent abzuschalten und die Kundenkonten zu deaktivieren. Zudem sollten die Geschäftsunterlagen im Zusammen- hang mit dem Server erhoben und ein forensisches Abbild des Servers erstellt werden. 1.4 Die gestützt auf dieses Ersuchen durchgeführten Abklärungen der Kantonspolizei J.________ hätten ergeben, dass sich der Server, welcher der im Ersuchen aufgeführte IP- Adresse hoste, nicht bei der I.________ bzw. K.________ GmbH in J.________ befunden habe, sondern bei der in L.________ domizilierten M.________ AG. Inhaberin dieser Server sei die Beschwerdeführerin, welche mit der M.________ AG einen Vertrag für die Stromver- sorgung und den Betrieb der Server abgeschlossen habe. Darüber habe die Kantonspolizei J.________ am 13. Mai 2024 die Staatsanwaltschaft III des Kantons J.________ informiert, welche ihrerseits das Bundesamt für Justiz darüber in Kenntnis gesetzt habe. Da die Kan- tonspolizei J.________ in Absprache mit der Staatsanwaltschaft III des Kantons J.________
Seite 3/9 die Vorbereitung für die Aktion beim Provider weit vorangetrieben habe, und da die Voll- zugsmassnahmen zwingend in Absprache mit Drittstaaten am 15. Mai 2024 hätten erfolgen müssen, habe sich die Staatsanwaltschaft III des Kantons J.________ in Absprache mit den Zuger Behörden bereit erklärt, das Rechtshilfeersuchen zu vollziehen. 1.5 Die Kantonspolizei J.________ habe am 15. Mai 2024 die gesamte Infrastruktur – bestehend aus vier Servern – der Beschwerdeführerin sichergestellt, da vorgängig vergeblich versucht worden sei, eine Live-Sicherung vorzunehmen und da nicht habe eruiert werden können, welchem Server die IP-Adresse H.________ zuzuordnen sei. In der Folge habe die Kantons- polizei J.________ mit der Auswertung der sichergestellten Server begonnen. Dabei sei fest- gestellt worden, dass ein Grossteil der Server verschlüsselt gewesen sei. Die Analyse der unverschlüsselten Daten habe aufgezeigt, dass die Server ausschliesslich für kriminelle Zwecke verwendet worden seien. Es seien O.________, P.________ und Daten von Firmen gefunden worden, die mutmasslich Opfer von N.________ gewesen seien. 1.6 Die Erkenntnisse aus der Datenanalyse deckten sich auch mit den restlichen Ermittlungser- gebnissen der Kantonspolizei J.________. Zunächst einmal handle es sich bei der Be- schwerdeführerin, welche Inhaberin der vier Server sei, um einen sogenannten Bulletproof- Hoster, welcher es seinen Kunden erlaube, Inhalte zu hosten, die in manchen Ländern mög- licherweise als illegal gelten würden. Die Beschwerdeführerin werbe auf der Website denn auch unter anderem mit dem Satz "Professional hosting for High Risk Businesses". Die Er- mittlungen der Kantonspolizei J.________ hätten im Rahmen der Internationalen Polizeiko- operation auch mögliche weitere Delikte zu Tage gefördert. So habe die Kantonspolizei Zug auf die Anfrage der Kantonspolizei J.________ hin gemeldet, dass in einem Verfahren be- treffend die N.________ "N.________" die IP-Adresse Q.________ aufgetaucht sei, welche zum Range gehöre, der den vier sichergestellten Servern zuzurechnen sei. Dieser Server sei in dieser Sache als Exfiltrationsserver verwendet worden. Die geschädigte Firma habe umge- rechnet rund USD 60'000.00 Lösegeld bezahlt und einen finanziellen Schaden von ca. CHF 100'000.00 erlitten. 1.7 Auf die internationale Verbreitung der Kantonspolizei J.________ habe sich das G.________-Büro in R.________ mit einer Anfrage zu zwei IP-Adressen im sichergestellten Range, welche gemäss Erkenntnissen des G.________ zur N.________-Gruppierung "N.________" gehören sollen, gemeldet. Sodann sei eine Anfrage des S.________ erfolgt. Diese Behörde vermute, dass der Server mit der IP-Adresse T.________ zur Infrastruktur des Darknet-Marktplatzes "U.________" gehöre. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft V.________ am 16. Mai 2024 auf direktem Wege ebenfalls ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft III des Kantons J.________ gerichtet. Gegenstand dieses Rechtshilfeer- suchens sei ein Online-Anlagebetrug in W.________ im Umfang von über EUR 15 Mio. ge- wesen. Die Opfer hätten auf der Website X.________ Kapitalanlagen in Form von Kryp- towährungen investiert. Diese hätten sich in der Folge als wertlos erwiesen und die investier- ten Kryptowährungen seien an andere Wallets weitergeleitet worden. Das Netzwerk zu X.________ habe Y.________ Inc. mit Sitz in den Z.________ zugeordnet werden können. Y.________ Inc. leite den für die Domain X.________ bestimmten Datenverkehr an die IP- Adresse AA.________ weiter, welche gestützt auf die polizeilichen Erkenntnisse der Be- schwerdeführerin zugeordnet werden könne.
Seite 4/9 1.8 Aufgrund dieser Erkenntnisse bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin die bei der M.________ AG in L.________ betriebenen Server verschiedensten Tätergruppierungen, insbesondere um die N.________-Gruppierung "N.________", zur Verfügung gestellt habe. Dadurch sei es diesen Tätern ermöglicht worden, ihre kriminellen Handlungen im Bereich der Cyberkriminalität auszuführen. 1.9 Die Staatsanwaltschaft III des Kantons J.________ ersuchte aufgrund dieser Erkenntnisse die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug um Prüfung, ob gegen die Beschwerdeführerin eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Cyberdelikte einzuleiten sei, sowie um Beschlag- nahme und Prüfung der Einziehung der vier Server, welche die Kantonspolizei J.________ bei der M.________ AG am 15. Mai 2024 sichergestellt habe. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sah vorläufig von der Eröffnung einer Strafuntersu- chung gegen die Beschwerdeführerin ab (vgl. act. 5 S. 2). Sie beschlagnahmte aber mit Ver- fügung vom 7. März 2025 die im Sicherstellungsprotokoll der Kantonspolizei J.________ vom
15. Mai 2024 genannten Datenträger und Daten sowie das Zubehör im Rahmen eines bereits bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug hängigen Strafverfahrens gegen unbekannt im Zusammenhang mit der "Hackergruppe N.________" (act. 1/2; Verfahren 2A 2023 42). 3. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. März 2025 Be- schwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 7. März 2025 aufzuheben und es seien die sichergestellten Datenträger und Daten sowie das Zubehör nach erfolgter Spiege- lung und anschliessender Löschung der mutmasslichen inkriminierten Daten auszuhändigen. 2. Eventualiter sei die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 7. März 2025 auf- zuheben und es seien die sichergestellten Datenträger und Daten sowie Zubehöre nach erfolgter Spiegelung und anschliessender Löschung der mutmasslichen inkriminierten Daten, mit Ausnahme der Datenträger, welche die IP-Adresse Q.________ aufweisen, auszuhändigen. 3. Subeventualiter sei die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 7. März 2025 aufzuheben und es sei das Zubehör (AB.________) auszuhändigen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Staates. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der innert mehrfach erstreckter Frist eingereichten Ver- nehmlassung vom 7. Mai 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten.
Seite 5/9 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschlagnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft vom 7. März 2025 hinsichtlich des Zubehörs (AB.________) aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, der Beschwerdeführerin das AB.________ herauszu- geben.
E. 1.2 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 850.00 Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonspolizei J.________, J.________ (z.K.) - Bundesamt für Justiz (z.K.) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
E. 2 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, im Rah- men eines Rechtshilfeverfahrens sei am 15. Mai 2024 durch die Kantonspolizei J.________ bei der M.________ AG in L.________ eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei die IT-Infrastruktur der Beschwerdeführerin sichergestellt worden. Gemäss Rapport der Kan- tonspolizei J.________ vom 19. Dezember 2024 sowie der Strafanzeige der Staatsanwalt- schaft III des Kantons J.________ vom 22. Januar 2025 seien die sichergestellten Server ausschliesslich für kriminelle Zwecke verwendet worden. Die Auswertung der sichergestell- ten Server habe ergeben, dass O.________, AC.________-Tools sowie Daten von Firmen gefunden worden seien, die mutmasslich Opfer von N.________ gewesen seien. Die Server inklusive der sich darauf befindenden Daten würden deshalb als Beweismittel gebraucht, insbesondere auch für das hängige Verfahren gegen unbekannt (2A 2023 42), da die IP- Adresse Q.________ in diesem Verfahren aufgetaucht sei. Gemäss jetzigem Kenntnisstand sei der Server mit der IP-Adresse Q.________ als Exfiltrationsserver [Server, welcher zur unautorisierte Übertragung von Daten eingesetzt wird] verwendet worden. Die Staatsanwalt- schaft beabsichtige, bei Abschluss des Verfahrens über die Einziehung und Vernichtung der Daten zu entscheiden.
E. 3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst Folgendes geltend:
E. 3.1 Die Beschlagnahmeverfügung vom 7. März 2025 bzw. bereits die tatsächliche Beschlagnah- me vom 15. Mai 2024 stelle einen unverhältnismässigen Grundrechtseingriff in die Eigen- tumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin dar. Ausserdem erweise sich die Beschlagnahme als unverhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft habe nicht die mil- dest mögliche Zwangsmassnahme angeordnet. Als mildere Massnahme wären die Spiege- lung der Datenträger und hinsichtlich der Einziehung die Löschung der angeblich inkriminier- ten Daten möglich gewesen. Sowohl die Spiegelung als auch die Löschung seien technisch heute auch hinsichtlich der Integrität des Beweismittels sehr gut umsetzbar. Zudem hätten die Strafverfolgungsbehörden bisher mehr als ausreichend Zeit für die Durchführung der Spiegelung der Datenträger gehabt, zumal die Sicherstellung am 15. Mai 2024 und die Da- tentriage bereits erfolgt seien.
E. 3.2 Die Datenträger und das Zubehör würden der Beschwerdeführerin nun beinahe ein Jahr oh- ne schriftliche Begründung vorenthalten. Je länger eine Zwangsmassnahme dauere, desto strenger seien die Voraussetzungen an die Verhältnismässigkeit. Die Zwangsmassnahme sei daher auch in zeitlicher Hinsicht völlig unverhältnismässig. Zudem richte sich der Tatverdacht gerade nicht gegen die Beschwerdeführerin.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin sei damit einverstanden, dass alle Daten von den Datenträgern un- widerruflich gelöscht würden, was technisch unproblematisch umsetzbar sei. Bis zur Mitnah- me der Datenträger durch die Kantonspolizei J.________ habe die Beschwerdeführerin nichts vom angeblichen Missbrauch der IP-Adressen gewusst. Nach Bekanntwerden seien die notwendigen Informationen der Polizei zur Verfügung gestellt und der Nutzer blockiert
Seite 6/9 worden. Auf eine Siegelung sei bewusst verzichtet worden, weil die Beschwerdeführerin so schnell wie möglich ihr Eigentum zurückhaben wolle. Zudem gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass die angeblichen Delikte nur von einem Datenträger aus begangen worden seien. Die Beschlagnahme sämtlicher Datenträger beeinträchtige das wirtschaftliche Fort- kommen der Beschwerdeführerin erheblich.
E. 3.4 Die Beweismittelsicherung sei mittels Spiegelung bereits ausreichend gewährleistet. Die frag- lichen Daten seien auf einen Datenträger kopiert worden und hätten forensisch ausgewertet werden können. Es sei kein Beweisverlust ersichtlich, wenn die Datenträger und das Zu- behör an die Beschwerdeführerin ausgehändigt würden. Auch Einziehungsgründe seien nicht ersichtlich. Aus welchen Gründen Datenkabel zurückbehalten würden, erschliesse sich an- gesichts der angezeigten Delikte beim besten Willen nicht. Eine weitere Verwendung allfälli- ger inkriminierter Daten sei nach der fachgerechten Löschung nicht mehr möglich, weshalb einer Rückgabe der Datenträger und das Zubehör an die Beschwerdeführerin nichts im We- ge stehe. Nach einer fachgerechten Löschung handle es sich nur noch um elektronische Geräte des gewöhnlichen Gebrauchs und nicht um zwingend einzuziehendes Deliktswerk- zeug.
E. 3.5 Ein Beschlagnahmebefehl sei erst am 7. März 2025 ergangen, obwohl die Gegenstände be- reits am 15. Mai 2024 sichergestellt worden seien. Bei Gefahr im Verzug dürfe die Beschlag- nahme mündlich erfolgen, sei aber nachher unverzüglich schriftlich zu begründen. Es fehle vorliegend an einem zeitnah zugestellten schriftlichen Beschlagnahmebefehl. Dadurch sei der Beschwerdeführerin verweigert worden, sich zur Beschlagnahme zu äussern und über- haupt Kenntnis davon zu erlangen, dass überhaupt und welches Eigentum sichergestellt worden sei. Dies stelle eine Gehörsverletzung und gleichzeitig eine unzulässige Rechtsver- weigerung dar.
E. 4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme der Datenträger und Daten sowie das Zubehör der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte.
E. 4.1 Die Beschlagnahme ist in Art. 263-268 StPO geregelt. Sie stellt eine provisorische (konserva- torische) Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte dar (BGE 124 IV 313 E. 4 m.H.). Die strafprozessuale Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. a und b StPO setzt wie jede Zwangsmassnahme voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhal- ten (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin stellt das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für eine Beschlag- nahme nicht in Abrede. Einen hinreichenden Tatverdacht betreffend versuchte Erpressung, unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Da- tenbeschädigung und Widerhandlung gegen das UWG gemäss angefochtener Verfügung bestritt die Beschwerdeführerin vorsorglich, gab jedoch an, dazu mangels ausreichender Sachverhaltskenntnisse keine Angaben machen zu können (act. 1 S. 3). Insbesondere auf- grund der Ergebnisse der Abklärungen der Kantonspolizei J.________ im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen des C.________ sowie den Erkenntnissen der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug im bei ihr hängigen Untersuchungsverfahren 2A 2023 42 besteht ein
Seite 7/9 hinreichender Verdacht, dass die bei der M.________ AG sichergestellten Server der Be- schwerdeführerin für kriminelle Zwecke – so etwa im Zusammenhang mit der Ransomware- Gruppierung "N.________" – verwendet wurden. Folglich stellen sie ein Objekt der Einzie- hung gemäss Art. 69 ff. StGB dar.
E. 5 Es stellt sich somit nachfolgend die Frage, ob sich die verfügte Beschlagnahme auch als verhältnismässig erweist.
E. 5.1 Die gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnete Beschlagnahme stellt eine Einschrän- kung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV dar, welche einer genügenden ge- setzlichen Grundlage bedarf, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss (Art. 36 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die angeordnete Massnahme zur Erreichung ihres Zieles geeignet, erforderlich und dem Betroffenen angesichts ihrer Schwere zumutbar sein muss. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen sind unzulässig, wenn die damit angestrebten Ziele durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und die Bedeutung der Straftat sie nicht rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Für die Beantwortung der Frage, ob dies der Fall ist, ist eine Abwägung vorzunehmen, welche das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten pri- vaten Interessen miteinander vergleicht. Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. Solange die Strafuntersuchung nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Einziehung, einer Rück- erstattung an die geschädigte Person oder einer Ersatzforderung besteht, ist die Aufrechter- haltung der Beschlagnahme daher grundsätzlich verhältnismässig (Art. 197 Abs. 2 StPO; Ur- teil des Bundesgerichts 7B_429/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.2).
E. 5.2 Die angeordnete Beschlagnahme beruht wie erwähnt auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO sowie Art. 69-72 StGB). Sie liegt im Interesse der bisher geschädigten Personen und allfälliger in Zukunft potentiell geschädigter Personen und ist sowohl zur Einziehung als auch zur vorläufigen Sicherstellung von allfälligen Beweis- mitteln geeignet. Der Grundrechtseingriff ist vorliegend zwar nicht geringfügig, da dadurch die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin unterbrochen und diese nicht mehr über ihre IT-Infrastruktur verfügen kann, was mit Umsatzeinbussen verbunden ist. Ob diese aufgrund der vier beschlagnahmten Server tatsächlich so gravierend sind, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ist zweifelhaft (vgl. act. 5/5 S. 2). Aufgrund der Schwere der zu untersuchenden Straftaten im Bereich Cyberkriminalität und der mutmasslich beträchtlichen Anzahl Geschä- digter erweist sich die angefochtene Zwangsmassnahme als erforderlich und überwiegt die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Mögliche mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich. So erweist sich insbesondere die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Spiegelung der Datenträger und die Löschung der mutmasslich inkriminierten Daten nicht als zielführend. Die Staatsanwaltschaft führte diesbe- züglich unwidersprochen aus, dass der Grossteil der Datenträger zwar unverschlüsselt sei, es jedoch auf allen vier beschlagnahmten Servern noch unverschlüsselte Datenträger gäbe. Bei den in Frage stehenden Servern handle es sich um sog. AD.________ (AD.________), weshalb eine vollständige Datenlöschung von den Datenträgern nicht möglich sei. Die ent- sprechenden Datenträger seien so konzipiert, dass der für die Speicherverwaltung zuständi- ge Prozessor nur einen Teil der Speicherblöcke für den Lese- und Schreibzugriff freigebe.
Seite 8/9 Selbst wenn eine AD.________ mehrfach überschrieben werde, müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass nicht alle Daten vollständig gelöscht seien. Zudem seien, so die Staatsanwaltschaft, die Datenträger gemäss den bisherigen Auswertungsergebnissen der Kantonspolizei J.________ betreffend die unverschlüsselten Daten ausschliesslich für krimi- nelle Zwecke verwendet worden. Diese enthielten ausschliesslich illegales Material. Hinweise auf normal verwendete Systeme oder "nicht-täterisches" Datenmaterial seien keine gefunden worden. Da somit gemäss den bisherigen Untersuchungen der Staatsanwaltschaft eine vollständige Löschung der Datenträger ohne Wiederherstellungsmöglichkeit technisch nicht möglich ist, fällt eine Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung und Rückgabe der Datenträ- ger an die Beschwerdeführerin nach erfolgter Spiegelung und anschliessender Löschung von inkriminierten Daten nicht in Betracht.
E. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin hingegen einzig noch die Herausgabe von Zubehör, auf wel- chem keine Daten gespeichert werden können (AB.________), verlangt, ist ihre Beschwerde gutzuheissen. Diesbezüglich ist weder eine Beweisvereitelung noch eine mögliche Einzie- hung ersichtlich. Gegenteiliges wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht.
E. 6 Als unbegründet erweist sich schliesslich die Rüge der Beschwerdeführerin, dass aufgrund des erst am 7. März 2025 ausgestellten schriftlichen Beschlagnahmebefehls ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei und ausserdem eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliege, da die Datenträger von der Kantonspolizei J.________ bereits am 15. Mai 2024 sichergestellt worden seien (vgl. vorne E. 3.5). Die Beschwerdeführerin übersieht in ihrer Argumentation, dass die Server am 15. Mai 2024 rechtshilfeweise durch das Bundesamt für Justiz beschlagnahmt wurden. Der Beschlagnah- mebefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 7. März 2025 diente somit nicht der nachträgli- chen schriftlichen Begründung der Beschlagnahme vom 15. Mai 2024. Sie stellt vielmehr ei- ne eigenständige Beschlagnahme im hängigen Untersuchungsverfahren 2A 2023 42 dar. All- fällige Rügen betreffend das vom Bundesamt für Justiz geführte Rechtshilfeverfahren sind vorliegend nicht zu beurteilen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Der Beschlag- nahmebefehl ist hinsichtlich des Zubehörs (AB.________) aufzuheben und diese Ge- genstände sind der Beschwerdeführerin herauszugeben. Im Übrigen ist die Beschwerde ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die Beschwerdeführerin lediglich in einem Ne- benpunkt obsiegt, rechtfertigt es sich, ihr die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 StPO).
Seite 9/9 Beschluss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2025 18 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 25. Juli 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Inc., vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Beschlagnahme
Seite 2/9 Sachverhalt 1. Am 22. Januar 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft III des Kantons J.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gestützt auf Art. 302 StPO Strafanzeige gegen die A.________ Inc. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und begründete diese im Wesentlichen wie folgt (act. 5/1): 1.1 Das Bundesamt für Justiz habe mit Eintretensverfügung vom 14. Mai 2024 ein Rechtshilfeer- suchen des C.________ vom 24. April 2024 zum Vollzug an die Staatsanwaltschaft III des Kantons J.________ weitergeleitet. Hintergrund dieses Ersuchens sei eine Strafuntersu- chung der E.________ gegen die Betreiber der Online-Plattform "F.________" wegen Be- trugs und damit in Zusammenhang stehender Computerdelikte. Bei "F.________" handle es sich um ein Online-Forum für Cyberkriminelle, welches als beliebter Dark-Web-Marktplatz fungiere, auf welchem Cyberkriminelle gehackte oder gestohlene Daten wie personenbezo- gene Daten, Daten zu Bankkonten und Zugangsdaten wie Passwörter etc. kauften, verkauf- ten und damit handelten. Das Forum ermögliche zudem den Verkauf von Hacking-Tools und Schadsoftware-Skripten, mit welchen sich Täter unbefugten Zugang zu den Systemen von Geschädigten verschaffen könnten. 1.2 Eine der Hauptfunktionen von "F.________" bestehe darin, Treuhanddienstleistungen zur Verfügung zu stellen, die Transaktionen mit gestohlenen Daten ermöglichten. Wenn ein Käu- fer beabsichtige, gestohlene private Daten zu kaufen, so verwende er üblicherweise einen "Treuhand- oder ‘Mittelsmann-‘ Service". Dabei halte eine vertrauenswürdige Drittpartei (in der Regel ein Forumsadministrator) vorübergehend das Geld des Käufers zurück, bis dieser die von ihm erworbenen Daten geprüft habe. Wenn der Käufer mit den Daten zufrieden sei, leite der Mittelsmann die Gelder des Käufers an den Verkäufer weiter, um die Transaktion abzuschliessen (Escrow-Service). 1.3 Die Ermittlungen des G.________ hätten ergeben, dass die Infrastruktur der Plattform "F.________" aus mehreren Computerservern bestehe, die sich in verschiedenen Ländern auf der ganzen Welt befänden. Die E.________ hätten den technischen Zugang zur Compu- ternetzwerkinfrastruktur von "F.________" ermitteln können, so auch zum Treuhandserver des Forums, welcher die IP-Adresse H.________ aufweise, die sich zu der in der Schweiz domizilierten Firma I.________ in J.________ zurückverfolgen lasse. Das G.________, re- spektive das C.________, hätten darum ersucht, den Server permanent abzuschalten und die Kundenkonten zu deaktivieren. Zudem sollten die Geschäftsunterlagen im Zusammen- hang mit dem Server erhoben und ein forensisches Abbild des Servers erstellt werden. 1.4 Die gestützt auf dieses Ersuchen durchgeführten Abklärungen der Kantonspolizei J.________ hätten ergeben, dass sich der Server, welcher der im Ersuchen aufgeführte IP- Adresse hoste, nicht bei der I.________ bzw. K.________ GmbH in J.________ befunden habe, sondern bei der in L.________ domizilierten M.________ AG. Inhaberin dieser Server sei die Beschwerdeführerin, welche mit der M.________ AG einen Vertrag für die Stromver- sorgung und den Betrieb der Server abgeschlossen habe. Darüber habe die Kantonspolizei J.________ am 13. Mai 2024 die Staatsanwaltschaft III des Kantons J.________ informiert, welche ihrerseits das Bundesamt für Justiz darüber in Kenntnis gesetzt habe. Da die Kan- tonspolizei J.________ in Absprache mit der Staatsanwaltschaft III des Kantons J.________
Seite 3/9 die Vorbereitung für die Aktion beim Provider weit vorangetrieben habe, und da die Voll- zugsmassnahmen zwingend in Absprache mit Drittstaaten am 15. Mai 2024 hätten erfolgen müssen, habe sich die Staatsanwaltschaft III des Kantons J.________ in Absprache mit den Zuger Behörden bereit erklärt, das Rechtshilfeersuchen zu vollziehen. 1.5 Die Kantonspolizei J.________ habe am 15. Mai 2024 die gesamte Infrastruktur – bestehend aus vier Servern – der Beschwerdeführerin sichergestellt, da vorgängig vergeblich versucht worden sei, eine Live-Sicherung vorzunehmen und da nicht habe eruiert werden können, welchem Server die IP-Adresse H.________ zuzuordnen sei. In der Folge habe die Kantons- polizei J.________ mit der Auswertung der sichergestellten Server begonnen. Dabei sei fest- gestellt worden, dass ein Grossteil der Server verschlüsselt gewesen sei. Die Analyse der unverschlüsselten Daten habe aufgezeigt, dass die Server ausschliesslich für kriminelle Zwecke verwendet worden seien. Es seien O.________, P.________ und Daten von Firmen gefunden worden, die mutmasslich Opfer von N.________ gewesen seien. 1.6 Die Erkenntnisse aus der Datenanalyse deckten sich auch mit den restlichen Ermittlungser- gebnissen der Kantonspolizei J.________. Zunächst einmal handle es sich bei der Be- schwerdeführerin, welche Inhaberin der vier Server sei, um einen sogenannten Bulletproof- Hoster, welcher es seinen Kunden erlaube, Inhalte zu hosten, die in manchen Ländern mög- licherweise als illegal gelten würden. Die Beschwerdeführerin werbe auf der Website denn auch unter anderem mit dem Satz "Professional hosting for High Risk Businesses". Die Er- mittlungen der Kantonspolizei J.________ hätten im Rahmen der Internationalen Polizeiko- operation auch mögliche weitere Delikte zu Tage gefördert. So habe die Kantonspolizei Zug auf die Anfrage der Kantonspolizei J.________ hin gemeldet, dass in einem Verfahren be- treffend die N.________ "N.________" die IP-Adresse Q.________ aufgetaucht sei, welche zum Range gehöre, der den vier sichergestellten Servern zuzurechnen sei. Dieser Server sei in dieser Sache als Exfiltrationsserver verwendet worden. Die geschädigte Firma habe umge- rechnet rund USD 60'000.00 Lösegeld bezahlt und einen finanziellen Schaden von ca. CHF 100'000.00 erlitten. 1.7 Auf die internationale Verbreitung der Kantonspolizei J.________ habe sich das G.________-Büro in R.________ mit einer Anfrage zu zwei IP-Adressen im sichergestellten Range, welche gemäss Erkenntnissen des G.________ zur N.________-Gruppierung "N.________" gehören sollen, gemeldet. Sodann sei eine Anfrage des S.________ erfolgt. Diese Behörde vermute, dass der Server mit der IP-Adresse T.________ zur Infrastruktur des Darknet-Marktplatzes "U.________" gehöre. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft V.________ am 16. Mai 2024 auf direktem Wege ebenfalls ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft III des Kantons J.________ gerichtet. Gegenstand dieses Rechtshilfeer- suchens sei ein Online-Anlagebetrug in W.________ im Umfang von über EUR 15 Mio. ge- wesen. Die Opfer hätten auf der Website X.________ Kapitalanlagen in Form von Kryp- towährungen investiert. Diese hätten sich in der Folge als wertlos erwiesen und die investier- ten Kryptowährungen seien an andere Wallets weitergeleitet worden. Das Netzwerk zu X.________ habe Y.________ Inc. mit Sitz in den Z.________ zugeordnet werden können. Y.________ Inc. leite den für die Domain X.________ bestimmten Datenverkehr an die IP- Adresse AA.________ weiter, welche gestützt auf die polizeilichen Erkenntnisse der Be- schwerdeführerin zugeordnet werden könne.
Seite 4/9 1.8 Aufgrund dieser Erkenntnisse bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin die bei der M.________ AG in L.________ betriebenen Server verschiedensten Tätergruppierungen, insbesondere um die N.________-Gruppierung "N.________", zur Verfügung gestellt habe. Dadurch sei es diesen Tätern ermöglicht worden, ihre kriminellen Handlungen im Bereich der Cyberkriminalität auszuführen. 1.9 Die Staatsanwaltschaft III des Kantons J.________ ersuchte aufgrund dieser Erkenntnisse die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug um Prüfung, ob gegen die Beschwerdeführerin eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Cyberdelikte einzuleiten sei, sowie um Beschlag- nahme und Prüfung der Einziehung der vier Server, welche die Kantonspolizei J.________ bei der M.________ AG am 15. Mai 2024 sichergestellt habe. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sah vorläufig von der Eröffnung einer Strafuntersu- chung gegen die Beschwerdeführerin ab (vgl. act. 5 S. 2). Sie beschlagnahmte aber mit Ver- fügung vom 7. März 2025 die im Sicherstellungsprotokoll der Kantonspolizei J.________ vom
15. Mai 2024 genannten Datenträger und Daten sowie das Zubehör im Rahmen eines bereits bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug hängigen Strafverfahrens gegen unbekannt im Zusammenhang mit der "Hackergruppe N.________" (act. 1/2; Verfahren 2A 2023 42). 3. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. März 2025 Be- schwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 7. März 2025 aufzuheben und es seien die sichergestellten Datenträger und Daten sowie das Zubehör nach erfolgter Spiege- lung und anschliessender Löschung der mutmasslichen inkriminierten Daten auszuhändigen. 2. Eventualiter sei die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 7. März 2025 auf- zuheben und es seien die sichergestellten Datenträger und Daten sowie Zubehöre nach erfolgter Spiegelung und anschliessender Löschung der mutmasslichen inkriminierten Daten, mit Ausnahme der Datenträger, welche die IP-Adresse Q.________ aufweisen, auszuhändigen. 3. Subeventualiter sei die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 7. März 2025 aufzuheben und es sei das Zubehör (AB.________) auszuhändigen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Staates. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der innert mehrfach erstreckter Frist eingereichten Ver- nehmlassung vom 7. Mai 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten.
Seite 5/9 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, im Rah- men eines Rechtshilfeverfahrens sei am 15. Mai 2024 durch die Kantonspolizei J.________ bei der M.________ AG in L.________ eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei die IT-Infrastruktur der Beschwerdeführerin sichergestellt worden. Gemäss Rapport der Kan- tonspolizei J.________ vom 19. Dezember 2024 sowie der Strafanzeige der Staatsanwalt- schaft III des Kantons J.________ vom 22. Januar 2025 seien die sichergestellten Server ausschliesslich für kriminelle Zwecke verwendet worden. Die Auswertung der sichergestell- ten Server habe ergeben, dass O.________, AC.________-Tools sowie Daten von Firmen gefunden worden seien, die mutmasslich Opfer von N.________ gewesen seien. Die Server inklusive der sich darauf befindenden Daten würden deshalb als Beweismittel gebraucht, insbesondere auch für das hängige Verfahren gegen unbekannt (2A 2023 42), da die IP- Adresse Q.________ in diesem Verfahren aufgetaucht sei. Gemäss jetzigem Kenntnisstand sei der Server mit der IP-Adresse Q.________ als Exfiltrationsserver [Server, welcher zur unautorisierte Übertragung von Daten eingesetzt wird] verwendet worden. Die Staatsanwalt- schaft beabsichtige, bei Abschluss des Verfahrens über die Einziehung und Vernichtung der Daten zu entscheiden. 3. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst Folgendes geltend: 3.1 Die Beschlagnahmeverfügung vom 7. März 2025 bzw. bereits die tatsächliche Beschlagnah- me vom 15. Mai 2024 stelle einen unverhältnismässigen Grundrechtseingriff in die Eigen- tumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin dar. Ausserdem erweise sich die Beschlagnahme als unverhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft habe nicht die mil- dest mögliche Zwangsmassnahme angeordnet. Als mildere Massnahme wären die Spiege- lung der Datenträger und hinsichtlich der Einziehung die Löschung der angeblich inkriminier- ten Daten möglich gewesen. Sowohl die Spiegelung als auch die Löschung seien technisch heute auch hinsichtlich der Integrität des Beweismittels sehr gut umsetzbar. Zudem hätten die Strafverfolgungsbehörden bisher mehr als ausreichend Zeit für die Durchführung der Spiegelung der Datenträger gehabt, zumal die Sicherstellung am 15. Mai 2024 und die Da- tentriage bereits erfolgt seien. 3.2 Die Datenträger und das Zubehör würden der Beschwerdeführerin nun beinahe ein Jahr oh- ne schriftliche Begründung vorenthalten. Je länger eine Zwangsmassnahme dauere, desto strenger seien die Voraussetzungen an die Verhältnismässigkeit. Die Zwangsmassnahme sei daher auch in zeitlicher Hinsicht völlig unverhältnismässig. Zudem richte sich der Tatverdacht gerade nicht gegen die Beschwerdeführerin. 3.3 Die Beschwerdeführerin sei damit einverstanden, dass alle Daten von den Datenträgern un- widerruflich gelöscht würden, was technisch unproblematisch umsetzbar sei. Bis zur Mitnah- me der Datenträger durch die Kantonspolizei J.________ habe die Beschwerdeführerin nichts vom angeblichen Missbrauch der IP-Adressen gewusst. Nach Bekanntwerden seien die notwendigen Informationen der Polizei zur Verfügung gestellt und der Nutzer blockiert
Seite 6/9 worden. Auf eine Siegelung sei bewusst verzichtet worden, weil die Beschwerdeführerin so schnell wie möglich ihr Eigentum zurückhaben wolle. Zudem gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass die angeblichen Delikte nur von einem Datenträger aus begangen worden seien. Die Beschlagnahme sämtlicher Datenträger beeinträchtige das wirtschaftliche Fort- kommen der Beschwerdeführerin erheblich. 3.4 Die Beweismittelsicherung sei mittels Spiegelung bereits ausreichend gewährleistet. Die frag- lichen Daten seien auf einen Datenträger kopiert worden und hätten forensisch ausgewertet werden können. Es sei kein Beweisverlust ersichtlich, wenn die Datenträger und das Zu- behör an die Beschwerdeführerin ausgehändigt würden. Auch Einziehungsgründe seien nicht ersichtlich. Aus welchen Gründen Datenkabel zurückbehalten würden, erschliesse sich an- gesichts der angezeigten Delikte beim besten Willen nicht. Eine weitere Verwendung allfälli- ger inkriminierter Daten sei nach der fachgerechten Löschung nicht mehr möglich, weshalb einer Rückgabe der Datenträger und das Zubehör an die Beschwerdeführerin nichts im We- ge stehe. Nach einer fachgerechten Löschung handle es sich nur noch um elektronische Geräte des gewöhnlichen Gebrauchs und nicht um zwingend einzuziehendes Deliktswerk- zeug. 3.5 Ein Beschlagnahmebefehl sei erst am 7. März 2025 ergangen, obwohl die Gegenstände be- reits am 15. Mai 2024 sichergestellt worden seien. Bei Gefahr im Verzug dürfe die Beschlag- nahme mündlich erfolgen, sei aber nachher unverzüglich schriftlich zu begründen. Es fehle vorliegend an einem zeitnah zugestellten schriftlichen Beschlagnahmebefehl. Dadurch sei der Beschwerdeführerin verweigert worden, sich zur Beschlagnahme zu äussern und über- haupt Kenntnis davon zu erlangen, dass überhaupt und welches Eigentum sichergestellt worden sei. Dies stelle eine Gehörsverletzung und gleichzeitig eine unzulässige Rechtsver- weigerung dar. 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme der Datenträger und Daten sowie das Zubehör der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte. 4.1 Die Beschlagnahme ist in Art. 263-268 StPO geregelt. Sie stellt eine provisorische (konserva- torische) Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte dar (BGE 124 IV 313 E. 4 m.H.). Die strafprozessuale Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. a und b StPO setzt wie jede Zwangsmassnahme voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhal- ten (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). 4.2 Die Beschwerdeführerin stellt das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für eine Beschlag- nahme nicht in Abrede. Einen hinreichenden Tatverdacht betreffend versuchte Erpressung, unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Da- tenbeschädigung und Widerhandlung gegen das UWG gemäss angefochtener Verfügung bestritt die Beschwerdeführerin vorsorglich, gab jedoch an, dazu mangels ausreichender Sachverhaltskenntnisse keine Angaben machen zu können (act. 1 S. 3). Insbesondere auf- grund der Ergebnisse der Abklärungen der Kantonspolizei J.________ im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen des C.________ sowie den Erkenntnissen der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug im bei ihr hängigen Untersuchungsverfahren 2A 2023 42 besteht ein
Seite 7/9 hinreichender Verdacht, dass die bei der M.________ AG sichergestellten Server der Be- schwerdeführerin für kriminelle Zwecke – so etwa im Zusammenhang mit der Ransomware- Gruppierung "N.________" – verwendet wurden. Folglich stellen sie ein Objekt der Einzie- hung gemäss Art. 69 ff. StGB dar. 5. Es stellt sich somit nachfolgend die Frage, ob sich die verfügte Beschlagnahme auch als verhältnismässig erweist. 5.1 Die gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnete Beschlagnahme stellt eine Einschrän- kung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV dar, welche einer genügenden ge- setzlichen Grundlage bedarf, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss (Art. 36 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die angeordnete Massnahme zur Erreichung ihres Zieles geeignet, erforderlich und dem Betroffenen angesichts ihrer Schwere zumutbar sein muss. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen sind unzulässig, wenn die damit angestrebten Ziele durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und die Bedeutung der Straftat sie nicht rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Für die Beantwortung der Frage, ob dies der Fall ist, ist eine Abwägung vorzunehmen, welche das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten pri- vaten Interessen miteinander vergleicht. Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. Solange die Strafuntersuchung nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Einziehung, einer Rück- erstattung an die geschädigte Person oder einer Ersatzforderung besteht, ist die Aufrechter- haltung der Beschlagnahme daher grundsätzlich verhältnismässig (Art. 197 Abs. 2 StPO; Ur- teil des Bundesgerichts 7B_429/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.2). 5.2 Die angeordnete Beschlagnahme beruht wie erwähnt auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO sowie Art. 69-72 StGB). Sie liegt im Interesse der bisher geschädigten Personen und allfälliger in Zukunft potentiell geschädigter Personen und ist sowohl zur Einziehung als auch zur vorläufigen Sicherstellung von allfälligen Beweis- mitteln geeignet. Der Grundrechtseingriff ist vorliegend zwar nicht geringfügig, da dadurch die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin unterbrochen und diese nicht mehr über ihre IT-Infrastruktur verfügen kann, was mit Umsatzeinbussen verbunden ist. Ob diese aufgrund der vier beschlagnahmten Server tatsächlich so gravierend sind, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ist zweifelhaft (vgl. act. 5/5 S. 2). Aufgrund der Schwere der zu untersuchenden Straftaten im Bereich Cyberkriminalität und der mutmasslich beträchtlichen Anzahl Geschä- digter erweist sich die angefochtene Zwangsmassnahme als erforderlich und überwiegt die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Mögliche mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich. So erweist sich insbesondere die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Spiegelung der Datenträger und die Löschung der mutmasslich inkriminierten Daten nicht als zielführend. Die Staatsanwaltschaft führte diesbe- züglich unwidersprochen aus, dass der Grossteil der Datenträger zwar unverschlüsselt sei, es jedoch auf allen vier beschlagnahmten Servern noch unverschlüsselte Datenträger gäbe. Bei den in Frage stehenden Servern handle es sich um sog. AD.________ (AD.________), weshalb eine vollständige Datenlöschung von den Datenträgern nicht möglich sei. Die ent- sprechenden Datenträger seien so konzipiert, dass der für die Speicherverwaltung zuständi- ge Prozessor nur einen Teil der Speicherblöcke für den Lese- und Schreibzugriff freigebe.
Seite 8/9 Selbst wenn eine AD.________ mehrfach überschrieben werde, müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass nicht alle Daten vollständig gelöscht seien. Zudem seien, so die Staatsanwaltschaft, die Datenträger gemäss den bisherigen Auswertungsergebnissen der Kantonspolizei J.________ betreffend die unverschlüsselten Daten ausschliesslich für krimi- nelle Zwecke verwendet worden. Diese enthielten ausschliesslich illegales Material. Hinweise auf normal verwendete Systeme oder "nicht-täterisches" Datenmaterial seien keine gefunden worden. Da somit gemäss den bisherigen Untersuchungen der Staatsanwaltschaft eine vollständige Löschung der Datenträger ohne Wiederherstellungsmöglichkeit technisch nicht möglich ist, fällt eine Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung und Rückgabe der Datenträ- ger an die Beschwerdeführerin nach erfolgter Spiegelung und anschliessender Löschung von inkriminierten Daten nicht in Betracht. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin hingegen einzig noch die Herausgabe von Zubehör, auf wel- chem keine Daten gespeichert werden können (AB.________), verlangt, ist ihre Beschwerde gutzuheissen. Diesbezüglich ist weder eine Beweisvereitelung noch eine mögliche Einzie- hung ersichtlich. Gegenteiliges wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht. 6. Als unbegründet erweist sich schliesslich die Rüge der Beschwerdeführerin, dass aufgrund des erst am 7. März 2025 ausgestellten schriftlichen Beschlagnahmebefehls ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei und ausserdem eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliege, da die Datenträger von der Kantonspolizei J.________ bereits am 15. Mai 2024 sichergestellt worden seien (vgl. vorne E. 3.5). Die Beschwerdeführerin übersieht in ihrer Argumentation, dass die Server am 15. Mai 2024 rechtshilfeweise durch das Bundesamt für Justiz beschlagnahmt wurden. Der Beschlagnah- mebefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 7. März 2025 diente somit nicht der nachträgli- chen schriftlichen Begründung der Beschlagnahme vom 15. Mai 2024. Sie stellt vielmehr ei- ne eigenständige Beschlagnahme im hängigen Untersuchungsverfahren 2A 2023 42 dar. All- fällige Rügen betreffend das vom Bundesamt für Justiz geführte Rechtshilfeverfahren sind vorliegend nicht zu beurteilen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Der Beschlag- nahmebefehl ist hinsichtlich des Zubehörs (AB.________) aufzuheben und diese Ge- genstände sind der Beschwerdeführerin herauszugeben. Im Übrigen ist die Beschwerde ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die Beschwerdeführerin lediglich in einem Ne- benpunkt obsiegt, rechtfertigt es sich, ihr die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 StPO).
Seite 9/9 Beschluss 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschlagnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft vom 7. März 2025 hinsichtlich des Zubehörs (AB.________) aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, der Beschwerdeführerin das AB.________ herauszu- geben. 1.2 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 850.00 Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonspolizei J.________, J.________ (z.K.) - Bundesamt für Justiz (z.K.) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: