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BS 2024 57

Zug OG · 2024-09-19 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Am 27. Mai 2022 erstattete die A.________ AG, G.________, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige unter anderem gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Veruntreuung. Zur Begründung führte sie Folgendes aus (Vi act. 1/1 ff.): 1.1 Der Beschuldigte sei ab dem 1. Juni 2018 bei der C.________ Ltd., F.________, Zweignie- derlassung G.________, als Manager H.________ (H.________ Manager) angestellt gewe- sen. Die C.________ Ltd. sei Teil der A.________ Group. Es handle sich dabei um eine in- ternationale Reederei mit Niederlassungen an verschiedenen Standorten und mehr als 2'000 Mitarbeitern auf diversen Flusskreuzfahrtschiffen. Das Fahrgebiet sei vom K.________ auf fast alle grossen L.________ Europas ausgedehnt worden. Die Schiffe, einschliesslich Crew und Service, würden von grossen nationalen und internationalen Reiseveranstaltern gechar- tert. 1.2 Als H.________ Manager sei der Beschuldigte unter anderem für die Disposition der Kapitä- ne zuständig gewesen. Da Kapitäne gewissen vorgeschriebenen Fahr- und Ruhezeiten un- terlägen, benötige man insbesondere auf dem K.________ ab und zu zusätzliche Lotsen. Es habe zu den Aufgaben des Beschuldigten gehört, solche Lotsen zu engagieren. Er habe dies denn auch verschiedentlich getan und die fraglichen Lotsen hätten der C.________ Ltd. ihre Dienste in Rechnung gestellt und seien von Letzterer entschädigt worden. Gleichzeitig habe der Beschuldigte der Buchhaltung der C.________ Ltd. dieselben Lotsen nochmals in Rech- nung gestellt und darum gebeten, ihm das Geld für die Lotsen in bar auszubezahlen, da er die entsprechenden Beträge den Lotsen selbst und persönlich auszahlen wolle. Die Sach- bearbeiter in der Buchhaltung hätten dieses Vorgehen nicht in Frage gestellt, da der Be- schuldigte als Manager angestellt gewesen sei. In Tat und Wahrheit habe der Beschuldigte die Geldbeträge nicht den Lotsen ausbezahlt, sondern für sich behalten, um darüber nach eigenem Gutdünken zu verfügen. 1.3 Bei einer internen Prüfung seien die Machenschaften des Beschuldigten festgestellt und dieser darauf angesprochen worden. Es sei eine offizielle Befragung durch die M.________ durchgeführt worden. Der Beschuldigte habe dabei alles abgestritten. Die von März 2019 bis November 2021 auf diese Weise vom Beschuldigten ertrogene Summe belaufe sich auf ins- gesamt CHF 50'000.00 bis CHF 70'000.00. 1.4 Am 21. Juli 2022 konstituierte sich die A.________ AG als Privatklägerin im Straf- und Zivil- punkt (Vi act. 8/9). 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldig- ten (Verfahren 1A 2022 1035). Am 22. Juni 2022 forderte die Staatsanwaltschaft die A.________ AG auf, die Strafanzeige zu ergänzen und zu substanziieren, da es bisher an einem genügenden Anfangsverdacht fehle (Vi act. 8/1 f.). Am 30. September 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft die zuständigen Behörden in N.________ um Übernahme der Straf- verfolgung, da es sich beim Beschuldigten um einen N.________ Staatsangehörigen mit Wohnsitz in N.________ handelt (Vi act. 7/1 ff.). Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 lehnte der Leitende Oberstaatsanwalt O.________ dieses Ersuchen ab (Vi act. 7/5 f.). Am 22. Oktober 2023 forderte die Staatsanwaltschaft die A.________ AG u.a. auf anzugeben, bei welchen

Seite 3/6 Lotsen es zu Doppelauszahlungen gekommen sei und wie die Anschriften dieser Personen lauteten. Die A.________ AG reichte in der Folge die von der Staatsanwaltschaft angeforder- ten Informationen nicht ein. 3. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung ein. Auf die Zivilforderung der A.________ AG trat die Staatsanwaltschaft nicht ein und verwies die Klage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskos- ten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten wurden keine Entschä- digung und keine Genugtuung ausgerichtet. 4. Gegen diese Verfügung erhob die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. Mai 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 6. Mai 2024 aufzuheben und es sei das Verfahren zur Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 5. Juni 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestritte- nermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers vom

27. Mai 2024 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfah- rens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungs- behörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermes- sensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrich- ter und diejenige eines Freispruchs in etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden,

Seite 4/6 je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundes- gerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.).

E. 3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung wie folgt:

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin treffe die Pflicht zur Substanziierung der von ihr erhobenen Vorwür- fe. Indem sie es unterlassen habe, die in ihrer Strafanzeige unzureichend konkretisierten Vorwürfe inhaltlich zu ergänzen bzw. zu konkretisieren sowie die für die notwendigen Be- weisabnahmen nötigen Angaben zu machen, verletze sie ihre Substanziierungspflicht.

E. 3.2 Dass ohne hinreichend konkretisiertes Tatsachenfundament und damit zwangsläufig auch ohne genügend konkretisierten Anfangsverdacht keine Strafuntersuchung durchgeführt wer- den könne, ergebe sich ohne Weiteres. Dementsprechend sei die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.

E. 4 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst Folgendes geltend:

E. 4.1 Die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Substanziierungspflicht treffe nicht die Privatkläge- rin, sondern die Staatsanwaltschaft. Im Strafverfahren gelte der Untersuchungsgrundsatz. Die Aufforderung an die Privatklägerin, weitere Angaben zum relevanten Sachverhalt zu ma- chen, entbinde die Staatsanwaltschaft nicht davon, die Untersuchung zu führen und zumin- dest diejenigen Ermittlungshandlungen zu tätigen, welche sie aufgrund der vorhandenen In- formationen vornehmen könne.

E. 4.2 Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach kein hinreichend konkretisiertes Tatsachen- fundament vorgelegen habe, sei unter diesen Umständen nicht haltbar. Materiell handle es sich denn auch nicht um eine Einstellungs-, sondern vielmehr um eine Nichtanhandnahme- verfügung, habe die Staatsanwaltschaft doch mit Ausnahme des erfolglosen Abtretungsver- suchs nach N.________ keine einzige Ermittlungshandlung getätigt. Damit sei es der Staats- anwaltschaft gar nicht möglich, festzustellen, ob sich der von der Beschwerdeführerin darge- legte Tatverdacht erhärten lasse oder nicht.

E. 5 Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfol- gungsbehörde anzuzeigen. Allerdings werden an eine Strafanzeige inhaltlich gewisse Anfor- derungen gestellt. So ist erforderlich, dass auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug genommen wird. Dementsprechend ist es notwendig, dass eine Strafanzeige eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zur Täterschaft sowie weitere Informationen zur Tat enthält. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt genügen mithin nicht (Riedo/Boner, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 301 StPO N 11; Landshut/Bosshard, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 301 StPO N 2).

E. 5.1 Die Strafanzeige vom 27. Mai 2022 genügt diesen Anforderungen: Die Beschwerdeführerin hat in dieser Eingabe detailliert geschildert und hinreichend klar dargetan, weshalb ein Ver- dacht auf ein tatbestandsmässiges Verhalten des Beschuldigten im Sinne einer Veruntreu- ung vorliegen könnte (erneute Rechnungsstellung des Beschuldigten an die Buchhaltung der C.________ Ltd. betreffend Lotsenlöhne, obwohl eine Entschädigung an die Lotsen bereits

Seite 5/6 erfolgt ist). Der Staatsanwaltschaft ist zudem der Name und die genaue Anschrift des Be- schuldigten bekannt. Ausserdem wurde die behauptete Deliktssumme hinreichend beziffert. Es handelt sich bei den Ausführungen in der Strafanzeige nicht um pauschale Ausführungen ohne Bezugnahme auf einen konkreten Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin reichte zudem mit der Strafanzeige eine Vielzahl von Belegen ein, deren Inhalt geeignet sein könnte, ein möglicherweise strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten zu begründen. Wenn die Strafanzeige nach Auffassung der Staatsanwaltschaft keine Angaben zur genauen Vor- gehensweise des Beschuldigten enthält, kann daraus nicht auf eine mangelnde Substanziie- rung geschlossen werden. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch nach Eingang der Strafan- zeige nicht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, sondern eine Strafuntersuchung eröffnet und ein Rechtshilfeersuchen an die N.________ Behörden gestellt.

E. 5.2 Im Untersuchungsverfahren liegt die Verfahrensherrschaft bei der Staatsanwaltschaft. Ihr ist es zwar unbenommen, die Beschwerdeführerin zu einer Ergänzung und Substanziierung aufzufordern, wie sie es mit Schreiben vom 22. Juni 2022 und später nochmals am 2. Okto- ber 2023 getan hat. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass im Strafverfahren der Untersu- chungsgrundsatz gilt. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurtei- lung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Zur Ermittlung der Wahrheit haben sie von den bestmöglichen Beweismittel Gebrauch zu machen (Wohlers, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. A. 2020, Art. 6 StPO N 9). Auch wenn die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft die von ihr angeforderten Unterlagen nicht zukommen liess, rechtfertigte es sich vorliegend aufgrund der substanziierten Vorwürfe in der Strafanzeige nicht, die Stra- funtersuchung gegen den Beschuldigten mit der Begründung eines nicht genügenden An- fangsverdachts einzustellen.

E. 5.3 Aufgrund der Angaben in der Strafanzeige bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, wel- che Untersuchungshandlungen zur Prüfung der Frage, ob sich der in der Strafanzeige darge- legte Tatverdacht erhärten lässt, allenfalls durchzuführen wären. Solche wären etwa eine rechtshilfeweise Befragung des Beschuldigten oder eine Befragung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, P.________, welcher die Strafanzeige für die Beschwerdeführerin ver- fasst hat. Letzterer dürfte auch in der Lage sein, gewisse von der Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 2. Oktober 2023 an die Beschwerdeführerin aufgeworfene Fragen zu beant- worten. Dabei dürften insbesondere die der Strafanzeige beigelegten "Pilot Forms", die fir- meninternen Abrechnungsformulare, auf deren Grundlage der Beschuldigte Auszahlungen an die Lotsen veranlasst haben dürfte, von Interesse sein.

E. 5.4 Im Ergebnis kann daher beim gegenwärtigen Stand des Untersuchungsverfahrens nicht ge- sagt werden, es sei kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt. Die Strafunter- suchung wegen Verstosses gegen Art. 138 StGB durfte demzufolge nicht eingestellt werden.

E. 6 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und die Beschwerdeführerin ist für die notwendigen Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3

Seite 6/6 StPO). Zur Parteientschädigung ist mangels eines Antrags keine Mehrwertsteuer hinzuzu- rechnen (vgl. Weisung des Obergerichts über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Straf- rechtspflege des Kantons Zug vom 29. Juli 2015). Beschluss

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 500.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 530.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen.
  3. Die Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 500.00 aus der Staatskasse entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - E.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2024 57 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 19. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 27. Mai 2022 erstattete die A.________ AG, G.________, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige unter anderem gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Veruntreuung. Zur Begründung führte sie Folgendes aus (Vi act. 1/1 ff.): 1.1 Der Beschuldigte sei ab dem 1. Juni 2018 bei der C.________ Ltd., F.________, Zweignie- derlassung G.________, als Manager H.________ (H.________ Manager) angestellt gewe- sen. Die C.________ Ltd. sei Teil der A.________ Group. Es handle sich dabei um eine in- ternationale Reederei mit Niederlassungen an verschiedenen Standorten und mehr als 2'000 Mitarbeitern auf diversen Flusskreuzfahrtschiffen. Das Fahrgebiet sei vom K.________ auf fast alle grossen L.________ Europas ausgedehnt worden. Die Schiffe, einschliesslich Crew und Service, würden von grossen nationalen und internationalen Reiseveranstaltern gechar- tert. 1.2 Als H.________ Manager sei der Beschuldigte unter anderem für die Disposition der Kapitä- ne zuständig gewesen. Da Kapitäne gewissen vorgeschriebenen Fahr- und Ruhezeiten un- terlägen, benötige man insbesondere auf dem K.________ ab und zu zusätzliche Lotsen. Es habe zu den Aufgaben des Beschuldigten gehört, solche Lotsen zu engagieren. Er habe dies denn auch verschiedentlich getan und die fraglichen Lotsen hätten der C.________ Ltd. ihre Dienste in Rechnung gestellt und seien von Letzterer entschädigt worden. Gleichzeitig habe der Beschuldigte der Buchhaltung der C.________ Ltd. dieselben Lotsen nochmals in Rech- nung gestellt und darum gebeten, ihm das Geld für die Lotsen in bar auszubezahlen, da er die entsprechenden Beträge den Lotsen selbst und persönlich auszahlen wolle. Die Sach- bearbeiter in der Buchhaltung hätten dieses Vorgehen nicht in Frage gestellt, da der Be- schuldigte als Manager angestellt gewesen sei. In Tat und Wahrheit habe der Beschuldigte die Geldbeträge nicht den Lotsen ausbezahlt, sondern für sich behalten, um darüber nach eigenem Gutdünken zu verfügen. 1.3 Bei einer internen Prüfung seien die Machenschaften des Beschuldigten festgestellt und dieser darauf angesprochen worden. Es sei eine offizielle Befragung durch die M.________ durchgeführt worden. Der Beschuldigte habe dabei alles abgestritten. Die von März 2019 bis November 2021 auf diese Weise vom Beschuldigten ertrogene Summe belaufe sich auf ins- gesamt CHF 50'000.00 bis CHF 70'000.00. 1.4 Am 21. Juli 2022 konstituierte sich die A.________ AG als Privatklägerin im Straf- und Zivil- punkt (Vi act. 8/9). 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldig- ten (Verfahren 1A 2022 1035). Am 22. Juni 2022 forderte die Staatsanwaltschaft die A.________ AG auf, die Strafanzeige zu ergänzen und zu substanziieren, da es bisher an einem genügenden Anfangsverdacht fehle (Vi act. 8/1 f.). Am 30. September 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft die zuständigen Behörden in N.________ um Übernahme der Straf- verfolgung, da es sich beim Beschuldigten um einen N.________ Staatsangehörigen mit Wohnsitz in N.________ handelt (Vi act. 7/1 ff.). Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 lehnte der Leitende Oberstaatsanwalt O.________ dieses Ersuchen ab (Vi act. 7/5 f.). Am 22. Oktober 2023 forderte die Staatsanwaltschaft die A.________ AG u.a. auf anzugeben, bei welchen

Seite 3/6 Lotsen es zu Doppelauszahlungen gekommen sei und wie die Anschriften dieser Personen lauteten. Die A.________ AG reichte in der Folge die von der Staatsanwaltschaft angeforder- ten Informationen nicht ein. 3. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung ein. Auf die Zivilforderung der A.________ AG trat die Staatsanwaltschaft nicht ein und verwies die Klage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskos- ten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten wurden keine Entschä- digung und keine Genugtuung ausgerichtet. 4. Gegen diese Verfügung erhob die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. Mai 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 6. Mai 2024 aufzuheben und es sei das Verfahren zur Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 5. Juni 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestritte- nermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers vom

27. Mai 2024 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfah- rens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungs- behörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermes- sensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrich- ter und diejenige eines Freispruchs in etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden,

Seite 4/6 je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundes- gerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.). 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung wie folgt: 3.1 Die Beschwerdeführerin treffe die Pflicht zur Substanziierung der von ihr erhobenen Vorwür- fe. Indem sie es unterlassen habe, die in ihrer Strafanzeige unzureichend konkretisierten Vorwürfe inhaltlich zu ergänzen bzw. zu konkretisieren sowie die für die notwendigen Be- weisabnahmen nötigen Angaben zu machen, verletze sie ihre Substanziierungspflicht. 3.2 Dass ohne hinreichend konkretisiertes Tatsachenfundament und damit zwangsläufig auch ohne genügend konkretisierten Anfangsverdacht keine Strafuntersuchung durchgeführt wer- den könne, ergebe sich ohne Weiteres. Dementsprechend sei die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. 4. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst Folgendes geltend: 4.1 Die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Substanziierungspflicht treffe nicht die Privatkläge- rin, sondern die Staatsanwaltschaft. Im Strafverfahren gelte der Untersuchungsgrundsatz. Die Aufforderung an die Privatklägerin, weitere Angaben zum relevanten Sachverhalt zu ma- chen, entbinde die Staatsanwaltschaft nicht davon, die Untersuchung zu führen und zumin- dest diejenigen Ermittlungshandlungen zu tätigen, welche sie aufgrund der vorhandenen In- formationen vornehmen könne. 4.2 Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach kein hinreichend konkretisiertes Tatsachen- fundament vorgelegen habe, sei unter diesen Umständen nicht haltbar. Materiell handle es sich denn auch nicht um eine Einstellungs-, sondern vielmehr um eine Nichtanhandnahme- verfügung, habe die Staatsanwaltschaft doch mit Ausnahme des erfolglosen Abtretungsver- suchs nach N.________ keine einzige Ermittlungshandlung getätigt. Damit sei es der Staats- anwaltschaft gar nicht möglich, festzustellen, ob sich der von der Beschwerdeführerin darge- legte Tatverdacht erhärten lasse oder nicht. 5. Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfol- gungsbehörde anzuzeigen. Allerdings werden an eine Strafanzeige inhaltlich gewisse Anfor- derungen gestellt. So ist erforderlich, dass auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug genommen wird. Dementsprechend ist es notwendig, dass eine Strafanzeige eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zur Täterschaft sowie weitere Informationen zur Tat enthält. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt genügen mithin nicht (Riedo/Boner, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 301 StPO N 11; Landshut/Bosshard, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 301 StPO N 2). 5.1 Die Strafanzeige vom 27. Mai 2022 genügt diesen Anforderungen: Die Beschwerdeführerin hat in dieser Eingabe detailliert geschildert und hinreichend klar dargetan, weshalb ein Ver- dacht auf ein tatbestandsmässiges Verhalten des Beschuldigten im Sinne einer Veruntreu- ung vorliegen könnte (erneute Rechnungsstellung des Beschuldigten an die Buchhaltung der C.________ Ltd. betreffend Lotsenlöhne, obwohl eine Entschädigung an die Lotsen bereits

Seite 5/6 erfolgt ist). Der Staatsanwaltschaft ist zudem der Name und die genaue Anschrift des Be- schuldigten bekannt. Ausserdem wurde die behauptete Deliktssumme hinreichend beziffert. Es handelt sich bei den Ausführungen in der Strafanzeige nicht um pauschale Ausführungen ohne Bezugnahme auf einen konkreten Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin reichte zudem mit der Strafanzeige eine Vielzahl von Belegen ein, deren Inhalt geeignet sein könnte, ein möglicherweise strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten zu begründen. Wenn die Strafanzeige nach Auffassung der Staatsanwaltschaft keine Angaben zur genauen Vor- gehensweise des Beschuldigten enthält, kann daraus nicht auf eine mangelnde Substanziie- rung geschlossen werden. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch nach Eingang der Strafan- zeige nicht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, sondern eine Strafuntersuchung eröffnet und ein Rechtshilfeersuchen an die N.________ Behörden gestellt. 5.2 Im Untersuchungsverfahren liegt die Verfahrensherrschaft bei der Staatsanwaltschaft. Ihr ist es zwar unbenommen, die Beschwerdeführerin zu einer Ergänzung und Substanziierung aufzufordern, wie sie es mit Schreiben vom 22. Juni 2022 und später nochmals am 2. Okto- ber 2023 getan hat. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass im Strafverfahren der Untersu- chungsgrundsatz gilt. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurtei- lung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Zur Ermittlung der Wahrheit haben sie von den bestmöglichen Beweismittel Gebrauch zu machen (Wohlers, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. A. 2020, Art. 6 StPO N 9). Auch wenn die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft die von ihr angeforderten Unterlagen nicht zukommen liess, rechtfertigte es sich vorliegend aufgrund der substanziierten Vorwürfe in der Strafanzeige nicht, die Stra- funtersuchung gegen den Beschuldigten mit der Begründung eines nicht genügenden An- fangsverdachts einzustellen. 5.3 Aufgrund der Angaben in der Strafanzeige bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, wel- che Untersuchungshandlungen zur Prüfung der Frage, ob sich der in der Strafanzeige darge- legte Tatverdacht erhärten lässt, allenfalls durchzuführen wären. Solche wären etwa eine rechtshilfeweise Befragung des Beschuldigten oder eine Befragung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, P.________, welcher die Strafanzeige für die Beschwerdeführerin ver- fasst hat. Letzterer dürfte auch in der Lage sein, gewisse von der Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 2. Oktober 2023 an die Beschwerdeführerin aufgeworfene Fragen zu beant- worten. Dabei dürften insbesondere die der Strafanzeige beigelegten "Pilot Forms", die fir- meninternen Abrechnungsformulare, auf deren Grundlage der Beschuldigte Auszahlungen an die Lotsen veranlasst haben dürfte, von Interesse sein. 5.4 Im Ergebnis kann daher beim gegenwärtigen Stand des Untersuchungsverfahrens nicht ge- sagt werden, es sei kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt. Die Strafunter- suchung wegen Verstosses gegen Art. 138 StGB durfte demzufolge nicht eingestellt werden. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und die Beschwerdeführerin ist für die notwendigen Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3

Seite 6/6 StPO). Zur Parteientschädigung ist mangels eines Antrags keine Mehrwertsteuer hinzuzu- rechnen (vgl. Weisung des Obergerichts über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Straf- rechtspflege des Kantons Zug vom 29. Juli 2015). Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 500.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 530.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 500.00 aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - E.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: