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BS 2024 44

Zug OG · 2024-09-19 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Am 24. Mai 2022 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsan- waltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen versuchter Erpressung sowie versuchter Nötigung. Der Beschuldigte soll versucht ha- ben, im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen Ehr- verletzungsdelikten die Zahlung hoher Geldbeträge zu erwirken sowie sachfremde, aber den Beschwerdeführer erheblich einschränkende Zugeständnisse zu erhalten. 2. Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand. Zur Begründung hielt sie zusammengefasst Folgendes fest: 2.1 Der Beschuldigte und der Beschwerdeführer seien beide Mitglieder in einem Golfclub. Zwi- schen dem 8. März 2021 und dem 2. April 2021 sei es zwischen ihnen im Zusammenhang mit einem bereits seit einiger Zeit bestehenden Konflikt zu einem E-Mail-Austausch gekom- men. Im Nachgang dazu habe der Beschuldigte gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige wegen Ehrverletzung eingereicht, da dieser ihn unter anderem ungerechtfertigt und in straf- rechtlich relevanter Weise als "Arschloch" bezeichnet habe. 2.2 Der zuständige Übertretungsstrafrichter habe eine Vergleichsverhandlung angestrebt, um die Angelegenheit direkt zu klären und eine Aussprache herbeizuführen. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten habe dabei folgende Bedingungen formuliert, unter welchen eine Einigung zu- stande kommen könne: 1. Der Beschwerdeführer verfasst eine Entschuldigung an meinen Klienten und macht diese nach Genehmigung durch meinen Klienten allen Mitgliedern des Golf Club B.________ mittels E-Mail sowie Publikation im geschützten Mitgliederbereich der Homepage des Golf Club B.________ bekannt. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt CHF 10'000.00 an eine von meinem Klienten zu bestimmende gemeinnützige oder sportliche Institution, dies mit dem Hinweis, dass diese Überweisung na- mens und im Auftrag meines Klienten erfolgt. Der Beschwerdeführer lässt meinem Klienten ei- nen entsprechenden Beleg (Zahlungsnachweis, Zahlungsvermerk etc.) zukommen. 3. Der Beschwerdeführer übernimmt sämtliche Kosten, die meinem Klienten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstanden sind […]. 4. Der Beschwerdeführer verzichtet auf jegliches Golfspiel auf dem Golfplatz B.________. An der Vergleichsverhandlung habe schliesslich keine gütliche Einigung erzielt werden kön- nen. 2.3 Der Beschuldigte und der Beschwerdeführer hätten eine Vergleichsverhandlung führen wol- len, um eine gütliche Einigung im Verfahren bezüglich Ehrverletzungsdelikte zu finden. Die vom Beschwerdeführer zum Ausdruck gebrachte Bereitschaft, einen Vergleich zu finden und die Angelegenheit so zu klären, habe dazu geführt, dass vom Beschuldigten Bedingungen gestellt worden seien. Dabei könne offengelassen werden, ob diese Bedingungen verhält-

Seite 3/9 nismässig gewesen seien. Vorliegend sei einzig entscheidend, dass im Rahmen einer Ver- gleichsverhandlung im besten Fall eine Einigung erzielt werde, sofern alle Beteiligten einver- standen seien. Komme es zu keiner Einigung, werde das Verfahren weitergeführt und schliesslich entschieden. Mit den Bedingungen werde demnach kein künftiges Übel in Aus- sicht gestellt, da der Beschwerdeführer den Vergleich auch einfach nicht akzeptieren könne. Es fehle deshalb an einem ernstlichen Nachteil, welcher objektiv für die Erfüllung des Tatbe- standes notwendig sei. 3. In Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde des Beschwerdeführers hob die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 die Nichtanhandnahmeverfügung auf (Verfahren BS 2022 49). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1 In der Drohung, dass ein Strafprozess, statt gütlich beigelegt, fortgesetzt werde, liege gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung objektiv für jedermann ein ernstlicher Nachteil. Auch wenn der Angeklagte schliesslich freigesprochen werde, bringe jedes Straf- verfahren Umtriebe und eine erhebliche psychische Belastung mit sich. Um diesen Nachtei- len zu entgehen, sei der Angeklagte oft bereit, andere Nachteile in Kauf zu nehmen, die er sonst einem Dritten gegenüber nicht auf sich nehmen würde. 3.2 Vorliegend bestehe die besondere Konstellation, dass der Beschuldigte nicht – wie in einer typischen Nötigungs- oder Erpressungssituation – auf den Beschwerdeführer zugegangen und einen Vorteil verlangt habe, andernfalls er dem Beschwerdeführer einen ernstlichen Nachteil hätte zufügen wollen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer ein starkes Interesse daran signalisiert, das Strafverfahren betreffend Ehrverletzung gütlich zu erledigen, d.h. den Beschuldigten zum Rückzug seines Strafantrags zu bewegen und hierfür allfällige Leistungen zu erbringen. Der Beschuldigte habe als Reaktion auf diese Anfrage seine Bedingungen, un- ter welchen er zu einer gütlichen Einigung bereit wäre, formuliert. Die Wirkung auf den Be- schwerdeführer sei dennoch dieselbe gewesen: Der Beschwerdeführer sei vor die Wahl ge- stellt worden, die Bedingungen des Beschuldigten zu akzeptieren oder die Fortführung des Strafverfahrens in Kauf zu nehmen. Die Fortsetzung des Strafverfahrens stelle dabei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen ernstlichen Nachteil dar. Dem Beschwerde- führer drohten somit ernstliche Nachteile, sollte er die Bedingungen des Beschuldigten nicht akzeptieren. Das Strafverfahren könne deshalb nicht allein mit dem Hinweis, dem Beschwer- deführer habe kein ernstlicher Nachteil gedroht, nicht anhand genommen werden. 3.3 Die Staatsanwaltschaft habe sich nicht dazu geäussert, ob die Androhung ernstlicher Nach- teile durch den Beschuldigten in der vorliegenden Konstellation unzulässig gewesen sei. Die nach wie vor bestehende Freiheit des Beschwerdeführers, die Bedingungen des Beschuldig- ten nicht zu akzeptieren, schliesse die Erfüllung des Erpressungs- oder Nötigungstatbestand nicht aus. Vorliegend habe sich der Beschwerdeführer aufgrund des gegen ihn laufenden Strafverfahrens unter Druck befunden, auf Forderungen des Beschuldigten einzugehen. Ent- scheidend für die Strafbarkeit des Beschuldigten sei deshalb, ob die (nach wie vor bestehen- de) Entschlussfreiheit des Beschwerdeführers durch das Verhalten des Beschuldigten in un- zulässiger Weise beschränkt worden sei. Eine unzulässige Beschränkung der Handlungs- freiheit wäre das Verhalten des Beschuldigten allenfalls dann, wenn die vom Beschuldigten

Seite 4/9 erhobenen Ansprüche nicht bestehen würden, rechtlich nicht durchsetzbar oder übersetzt wären oder in keinem sachlichen Zusammenhang zum konkreten Geschehen stünden. 4. Am 20. Januar 2023 ergänzte der Beschwerdeführer die Strafanzeige (Vi act. 1/3). Der Be- schuldigte wurde am 12. Februar 2024 von der Staatsanwaltschaft einvernommen (Vi act. 2/2). 5. Mit Verfügung vom 19. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen versuchter Erpressung und versuchter Nötigung ein. Eine allfällige Zivilforderung verwies sie auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskas- se genommen und dem Beschuldigten wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Staatsanwaltschaft sei – gegebenenfalls unter Verweisung an eine andere Abteilung der Staatsanwaltschaft Zug – anzuweisen, Anklage gegen den Beschuldigten und seine seinerzeitigen, die Forderungen formulierenden und mitteilenden Rechtsvertreter zu erheben. 7. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 6. Mai 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 8. Der Beschuldigte beantragte am 21. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfah- rens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungs- behörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermes- sensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrich- ter und diejenige eines Freispruchs in etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundes- gerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.).

E. 2 Der Erpressung gemäss Art. 156 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt.

Seite 5/9 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder An- drohung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

E. 3 Nach dem Gesagten fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Entschlussfreiheit des Beschwerdeführers durch die vom Beschuldigten formulierten Bedingungen an den Ver- gleichsgesprächen vor der Staatsanwaltschaft I.________ in unzulässiger Weise beschränkt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat daher die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen versuchter Erpressung und versuchter Nötigung zu Recht eingestellt.

E. 3.1 In Bezug auf die erste Formulierung vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, eine Ent- schuldigung im Nachgang an eine (angebliche) Ehrverletzung erscheine auf den ersten Blick als zulässige und geradezu "klassische" Forderung. Aufgrund der verlangten Streuung der Entschuldigung im Umfeld des Golf Club B.________ könnte die Forderung allenfalls als "übersetzt" bezeichnet werden. Der Beschuldigte habe dazu ausführen lassen, dass die (an- geblichen) Ehrverletzungen gegen ihn im Golfclub "vor breitem Publikum bekannt gemacht" worden seien. Gestützt darauf erscheine die Forderung des Beschuldigten, die Entschuldi- gung im gleichen Umfeld verbreiten zu lassen wie die (angeblichen) Ehrverletzungen, nicht als "übersetzt".

E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Staatsanwaltschaft übersehe, dass der Be- schuldigte selbst die Verbreitung der fraglichen E-Mail an die F.________ Mitglieder bewusst vorgenommen habe. Er selber habe sich bei seiner Korrespondenz mit dem Beschuldigten nur an den Verwaltungsrat des Golfclubs und den vom Beschuldigten selbst gewählten Adressatenkreis beschränkt. Für die Verbreitung der Korrespondenz an einen derart grossen Adressatenkreis sei der Beschuldigte selber verantwortlich gewesen.

E. 3.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sämtliche Mitglieder des Golfclubs Kenntnis von der (angeblichen) Ehrverletzung erhalten haben. Zwar beschränkte sich der Beschwerdefüh- rer beim Versand der betreffenden E-Mail offenbar auf den Verwaltungsrat des Golfclubs und darüber hinaus an bestimmte, vom Beschwerdeführer bewusst ausgewählte Adressaten. Dies ändert allerdings nichts daran, dass schlussendlich ein weit grösserer Kreis von Perso-

Seite 6/9 nen von der (angeblichen) Ehrverletzung durch den Beschwerdeführer Kenntnis erhielt. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft die Bedingung 1 (Bekannt- machung einer Entschuldigung an alle Mitglieder des Golf Club B.________ sowie Publikati- on im geschützten Mitgliederbereich der Homepage des Clubs) als nicht übersetzt bezeich- nete. Eine strafrechtlich relevante Beschränkung der Entschlussfreiheit des Beschwerdefüh- rers durch diese an der Vergleichsverhandlung vom Beschuldigten vorgeschlagene Bedin- gung ist damit nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegrün- det.

E. 3.2 Die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend die zweite Bedingung begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass eine Genugtuungszahlung von CHF 10'000.00 an eine vom Beschuldigten zu bestimmende gemeinnützige oder sportliche Institution auf den ersten Blick als zulässige, geradezu "klassische" Forderung erscheine. Aufgrund der Höhe könnte die Forderung allenfalls als "übersetzt" bezeichnet werden. Aufgrund der den Akten zu entneh- menden Angaben zum Beschwerdeführer sei aber davon auszugehen, dass es sich bei die- sem um eine eher gutsituierte Person handle und somit auch eine überdurchschnittliche Ge- nugtuungszahlung nicht automatisch als "übersetzt" bezeichnet werden könne. Schliesslich müsse auch der Kontext (Einstiegsangebot in den Vergleichsverhandlungen) in Betracht ge- zogen werden. Es erscheine problematisch, wenn im Zusammenhang mit laufenden Ver- gleichsverhandlungen das Stellen eines (zu) hohen Einstiegsangebots sofort einen nötigen- den und damit pönalen Charakter erhalten würde.

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Staatsanwaltschaft habe völlig realitätsfremde Schlussfolgerungen im Hinblick auf seine wirtschaftliche Situation aus der Tatsache gezogen, nämlich dass er Verwaltungsrat der G.________ Gruppe und Verwal- tungsrat der H.________ AG sei. Diese Tätigkeiten würden nicht vergütet. Er sei Rentner mit einer 3-stelligen AHV-Rente. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass es sich beim Betrag von CHF 10'000.00 um ein Einstiegsangebot gehandelt habe, sei völlig realitätsfremd. Minimal- oder Maximalforderungen seien nie Gegenstand von Verhandlungen gewesen.

E. 3.2.2 Ohne Relevanz ist vorliegend, ob es sich bei der vom Beschuldigten an der Vergleichsver- handlung vorgeschlagenen Genugtuungszahlung bloss um ein Einstiegsgebot gehandelt hat. Massgebend ist vielmehr, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Einschätzung der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Schluss kam, die verlangte, überdurchschnittlich hohe Genugtuungszahlung könne im vorliegenden Fall nicht als über- setzt bezeichnet werden. Abgesehen vom Hinweis auf seine tiefe AHV-Rente macht der Be- schwerdeführer keine Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation. Den Akten lässt sich ent- nehmen, dass die Staatsanwaltschaft I.________ den Beschwerdeführer im Untersuchungs- verfahren betreffend üble Nachrede mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2022 u.a. mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 3'000.00 bedingt bestrafte. Dieser Betrag ent- spricht dem höchstmöglichen Tagessatz und wurde aufgrund von Abklärungen der Staats- anwaltschaft festgelegt. Das Bezirksgericht J.________ bestätigte im Urteil vom 8. Februar 2024 diesen Tagessatz (act. 7/1 S. 14 f.). Die sinngemässe Behauptung des Beschwerdefüh- rers, seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien bescheiden, ist daher nicht glaubhaft. Eine strafrechtlich relevante unzulässige Beschränkung der Entschlussfreiheit des Beschwerde- führers ist somit auch in Bezug auf die zweite vom Beschuldigten an der Vergleichsverhand- lung formulierte Bedingung zu verneinen.

Seite 7/9

E. 3.3 Betreffend die dritte Bedingung vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, der Anspruch des Beschuldigten auf die Übernahme der Verfahrenskosten könne eindeutig als bestehend, rechtlich durchsetzbar und im sachlichen Zusammenhang zum konkreten Geschehen be- zeichnet werden. Der Beschwerdeführer macht zu diesem Punkt in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb ein entsprechender An- spruch des Beschuldigten übersetzt oder rechtlich nicht durchsetzbar sein sollte. Sodann steht der entsprechende Anspruch ohne Weiteres im sachlichen Zusammenhang zum kon- kreten Geschehen.

E. 3.4 Im Zusammenhang mit der vierten Bedingung führte die Staatsanwaltschaft aus, der Be- schuldigte habe angegeben, dass der Beschwerdeführer trotz seines Austritts aus dem Golf- club nach wie vor dort Golf gespielt habe, obschon gemäss gültiger Kooperationsvereinba- rung ohne Mitgliedschaft im Golf Club B.________ kein Spielrecht mehr bestehe. Offenbar sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer ohnehin nicht mehr gestattet sei, auf diesem Golfplatz zu spielen. Er habe lediglich die Anwendung des geltenden Regelwerks verlangt. Insofern erscheine die Forderung, dass der Beschwerdefüh- rer auf jegliches Golfspiel auf dem Golfplatz B.________ verzichte, nicht eindeutig als un- zulässige Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers.

E. 3.4.1 Demgegenüber erachtet es der Beschwerdeführer bei der Beurteilung eines strafrechtlich re- levanten Verhaltens des Beschuldigten als unerheblich, ob dieser dem Beschwerdeführer nur unterstelle, dass er nicht mehr im Golfclub B.________ Golf spielen dürfe, oder ob dies so sei. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer im Golfclub B.________ aufgrund einer Ver- einbarung zwischen ihm und der H.________ AG ständig Golf spiele.

E. 3.4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, aus dem Golf Club B.________ ausgetreten zu sein. Wenn der Beschuldigte davon ausging, dass ohne Mitgliedschaft im Golf Club kein Spielrecht mehr besteht, erscheint dies zumindest plausibel. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass der Beschuldigte von der Vereinbarung zwischen ihm und der H.________ AG Kenntnis hatte und demzufolge hätte wissen müssen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf diese Vereinbarung nach wie vor berechtigt ist, im Club Golf zu spielen. Bei dieser Sach- lage ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die vierte vom Beschuldigten im Rahmen der Vergleichsgespräche formulierte Bedingung ebenfalls nicht als eine unzulässige Be- schränkung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist.

E. 4 Bei diesem Ergebnis fallen auch allfällige Teilnahmehandlungen der früheren Rechtsvertreter des Beschuldigten, wie sie der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Strafanzeige vom

20. Januar 2023 (Vi act. 1/3) geltend macht, ausser Betracht.

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E. 5 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 6 Der Beschuldigte, der eine Stellungnahme einreichen und die Abweisung der Beschwerde beantragen liess, ist mit seinem Standpunkt im vorliegenden Verfahren durchgedrungen. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die unterliegende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschul- digten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafver- folgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freispre- chenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizial- delikte hat daher – im Gegensatz zum Berufungsverfahren – der Staat und nicht die unterlie- gende Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen. Das vorliegende Verfahren betrifft Offizialdelikte. Der Beschuldigte ist mithin vom Staat für seinen notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) zu entschädigen. Zur Parteientschädigung ist mangels eines Antrags keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (vgl. Weisung des Obergerichts über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 29. Juli 2015). Beschluss

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 750.00 Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 800.00 Total werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet.
  3. Der Beschuldigte D.________ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 400.00 aus der Staatskasse entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 9/9
  5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt E.________ (z.H. des Beschuldigten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2024 44 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 19. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Am 24. Mai 2022 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsan- waltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen versuchter Erpressung sowie versuchter Nötigung. Der Beschuldigte soll versucht ha- ben, im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen Ehr- verletzungsdelikten die Zahlung hoher Geldbeträge zu erwirken sowie sachfremde, aber den Beschwerdeführer erheblich einschränkende Zugeständnisse zu erhalten. 2. Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand. Zur Begründung hielt sie zusammengefasst Folgendes fest: 2.1 Der Beschuldigte und der Beschwerdeführer seien beide Mitglieder in einem Golfclub. Zwi- schen dem 8. März 2021 und dem 2. April 2021 sei es zwischen ihnen im Zusammenhang mit einem bereits seit einiger Zeit bestehenden Konflikt zu einem E-Mail-Austausch gekom- men. Im Nachgang dazu habe der Beschuldigte gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige wegen Ehrverletzung eingereicht, da dieser ihn unter anderem ungerechtfertigt und in straf- rechtlich relevanter Weise als "Arschloch" bezeichnet habe. 2.2 Der zuständige Übertretungsstrafrichter habe eine Vergleichsverhandlung angestrebt, um die Angelegenheit direkt zu klären und eine Aussprache herbeizuführen. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten habe dabei folgende Bedingungen formuliert, unter welchen eine Einigung zu- stande kommen könne: 1. Der Beschwerdeführer verfasst eine Entschuldigung an meinen Klienten und macht diese nach Genehmigung durch meinen Klienten allen Mitgliedern des Golf Club B.________ mittels E-Mail sowie Publikation im geschützten Mitgliederbereich der Homepage des Golf Club B.________ bekannt. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt CHF 10'000.00 an eine von meinem Klienten zu bestimmende gemeinnützige oder sportliche Institution, dies mit dem Hinweis, dass diese Überweisung na- mens und im Auftrag meines Klienten erfolgt. Der Beschwerdeführer lässt meinem Klienten ei- nen entsprechenden Beleg (Zahlungsnachweis, Zahlungsvermerk etc.) zukommen. 3. Der Beschwerdeführer übernimmt sämtliche Kosten, die meinem Klienten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstanden sind […]. 4. Der Beschwerdeführer verzichtet auf jegliches Golfspiel auf dem Golfplatz B.________. An der Vergleichsverhandlung habe schliesslich keine gütliche Einigung erzielt werden kön- nen. 2.3 Der Beschuldigte und der Beschwerdeführer hätten eine Vergleichsverhandlung führen wol- len, um eine gütliche Einigung im Verfahren bezüglich Ehrverletzungsdelikte zu finden. Die vom Beschwerdeführer zum Ausdruck gebrachte Bereitschaft, einen Vergleich zu finden und die Angelegenheit so zu klären, habe dazu geführt, dass vom Beschuldigten Bedingungen gestellt worden seien. Dabei könne offengelassen werden, ob diese Bedingungen verhält-

Seite 3/9 nismässig gewesen seien. Vorliegend sei einzig entscheidend, dass im Rahmen einer Ver- gleichsverhandlung im besten Fall eine Einigung erzielt werde, sofern alle Beteiligten einver- standen seien. Komme es zu keiner Einigung, werde das Verfahren weitergeführt und schliesslich entschieden. Mit den Bedingungen werde demnach kein künftiges Übel in Aus- sicht gestellt, da der Beschwerdeführer den Vergleich auch einfach nicht akzeptieren könne. Es fehle deshalb an einem ernstlichen Nachteil, welcher objektiv für die Erfüllung des Tatbe- standes notwendig sei. 3. In Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde des Beschwerdeführers hob die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 die Nichtanhandnahmeverfügung auf (Verfahren BS 2022 49). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1 In der Drohung, dass ein Strafprozess, statt gütlich beigelegt, fortgesetzt werde, liege gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung objektiv für jedermann ein ernstlicher Nachteil. Auch wenn der Angeklagte schliesslich freigesprochen werde, bringe jedes Straf- verfahren Umtriebe und eine erhebliche psychische Belastung mit sich. Um diesen Nachtei- len zu entgehen, sei der Angeklagte oft bereit, andere Nachteile in Kauf zu nehmen, die er sonst einem Dritten gegenüber nicht auf sich nehmen würde. 3.2 Vorliegend bestehe die besondere Konstellation, dass der Beschuldigte nicht – wie in einer typischen Nötigungs- oder Erpressungssituation – auf den Beschwerdeführer zugegangen und einen Vorteil verlangt habe, andernfalls er dem Beschwerdeführer einen ernstlichen Nachteil hätte zufügen wollen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer ein starkes Interesse daran signalisiert, das Strafverfahren betreffend Ehrverletzung gütlich zu erledigen, d.h. den Beschuldigten zum Rückzug seines Strafantrags zu bewegen und hierfür allfällige Leistungen zu erbringen. Der Beschuldigte habe als Reaktion auf diese Anfrage seine Bedingungen, un- ter welchen er zu einer gütlichen Einigung bereit wäre, formuliert. Die Wirkung auf den Be- schwerdeführer sei dennoch dieselbe gewesen: Der Beschwerdeführer sei vor die Wahl ge- stellt worden, die Bedingungen des Beschuldigten zu akzeptieren oder die Fortführung des Strafverfahrens in Kauf zu nehmen. Die Fortsetzung des Strafverfahrens stelle dabei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen ernstlichen Nachteil dar. Dem Beschwerde- führer drohten somit ernstliche Nachteile, sollte er die Bedingungen des Beschuldigten nicht akzeptieren. Das Strafverfahren könne deshalb nicht allein mit dem Hinweis, dem Beschwer- deführer habe kein ernstlicher Nachteil gedroht, nicht anhand genommen werden. 3.3 Die Staatsanwaltschaft habe sich nicht dazu geäussert, ob die Androhung ernstlicher Nach- teile durch den Beschuldigten in der vorliegenden Konstellation unzulässig gewesen sei. Die nach wie vor bestehende Freiheit des Beschwerdeführers, die Bedingungen des Beschuldig- ten nicht zu akzeptieren, schliesse die Erfüllung des Erpressungs- oder Nötigungstatbestand nicht aus. Vorliegend habe sich der Beschwerdeführer aufgrund des gegen ihn laufenden Strafverfahrens unter Druck befunden, auf Forderungen des Beschuldigten einzugehen. Ent- scheidend für die Strafbarkeit des Beschuldigten sei deshalb, ob die (nach wie vor bestehen- de) Entschlussfreiheit des Beschwerdeführers durch das Verhalten des Beschuldigten in un- zulässiger Weise beschränkt worden sei. Eine unzulässige Beschränkung der Handlungs- freiheit wäre das Verhalten des Beschuldigten allenfalls dann, wenn die vom Beschuldigten

Seite 4/9 erhobenen Ansprüche nicht bestehen würden, rechtlich nicht durchsetzbar oder übersetzt wären oder in keinem sachlichen Zusammenhang zum konkreten Geschehen stünden. 4. Am 20. Januar 2023 ergänzte der Beschwerdeführer die Strafanzeige (Vi act. 1/3). Der Be- schuldigte wurde am 12. Februar 2024 von der Staatsanwaltschaft einvernommen (Vi act. 2/2). 5. Mit Verfügung vom 19. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen versuchter Erpressung und versuchter Nötigung ein. Eine allfällige Zivilforderung verwies sie auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskas- se genommen und dem Beschuldigten wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Staatsanwaltschaft sei – gegebenenfalls unter Verweisung an eine andere Abteilung der Staatsanwaltschaft Zug – anzuweisen, Anklage gegen den Beschuldigten und seine seinerzeitigen, die Forderungen formulierenden und mitteilenden Rechtsvertreter zu erheben. 7. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 6. Mai 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 8. Der Beschuldigte beantragte am 21. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfah- rens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungs- behörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermes- sensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrich- ter und diejenige eines Freispruchs in etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundes- gerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.). 2. Der Erpressung gemäss Art. 156 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt.

Seite 5/9 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder An- drohung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 3. Im Entscheid vom 19. Dezember 2022 (BS 2022 49) definierte die I. Beschwerdeabteilung die Kriterien, nach denen die Strafbarkeit des Beschuldigten in der vorliegenden Fallkonstel- lation zu prüfen ist. Sie verwies auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach in der Drohung, dass ein Strafprozess, statt gütlich beigelegt, fortgesetzt wird, objektiv für jeder- mann ein ernstlicher Nachteil liege. Daraus schloss die I. Beschwerdeabteilung, dass eine Nichtanhandnahme nicht allein mit dem Hinweis begründet werden könne, dem Beschwerde- führer habe kein ernstlicher Nachteil gedroht (E. 4.1). Sodann erachtete es die I. Beschwer- deabteilung als für die Strafbarkeit des Beschuldigten entscheidend, ob die Entschlussfreiheit des Beschwerdeführers durch das Verhalten des Beschuldigten in unzulässiger Weise be- schränkt worden sei. Eine unzulässige Beschränkung der Handlungsfreiheit wäre das Verhal- ten des Beschuldigten allenfalls dann, wenn die vom Beschuldigten erhobenen Ansprüche nicht bestehen würden, rechtlich nicht durchsetzbar oder übersetzt wären oder in keinem sachlichen Zusammenhang zum konkreten Geschehen stünden (E. 5.2). Diese Ausführun- gen haben nach wie vor Gültigkeit und es kann darauf verwiesen werden. Anhand der genannten Kriterien ist somit nachfolgend zu prüfen, ob sich nach dem Untersu- chungsergebnis in Bezug auf die vier vom Beschuldigten an der Vergleichsverhandlung for- mulierten Bedingungen liquid ergeben hat, dass sich dem Beschuldigten die Straftatbestände der versuchten Erpressung und der versuchten Nötigung offensichtlich nicht nachweisen las- sen. 3.1 In Bezug auf die erste Formulierung vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, eine Ent- schuldigung im Nachgang an eine (angebliche) Ehrverletzung erscheine auf den ersten Blick als zulässige und geradezu "klassische" Forderung. Aufgrund der verlangten Streuung der Entschuldigung im Umfeld des Golf Club B.________ könnte die Forderung allenfalls als "übersetzt" bezeichnet werden. Der Beschuldigte habe dazu ausführen lassen, dass die (an- geblichen) Ehrverletzungen gegen ihn im Golfclub "vor breitem Publikum bekannt gemacht" worden seien. Gestützt darauf erscheine die Forderung des Beschuldigten, die Entschuldi- gung im gleichen Umfeld verbreiten zu lassen wie die (angeblichen) Ehrverletzungen, nicht als "übersetzt". 3.1.1 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Staatsanwaltschaft übersehe, dass der Be- schuldigte selbst die Verbreitung der fraglichen E-Mail an die F.________ Mitglieder bewusst vorgenommen habe. Er selber habe sich bei seiner Korrespondenz mit dem Beschuldigten nur an den Verwaltungsrat des Golfclubs und den vom Beschuldigten selbst gewählten Adressatenkreis beschränkt. Für die Verbreitung der Korrespondenz an einen derart grossen Adressatenkreis sei der Beschuldigte selber verantwortlich gewesen. 3.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sämtliche Mitglieder des Golfclubs Kenntnis von der (angeblichen) Ehrverletzung erhalten haben. Zwar beschränkte sich der Beschwerdefüh- rer beim Versand der betreffenden E-Mail offenbar auf den Verwaltungsrat des Golfclubs und darüber hinaus an bestimmte, vom Beschwerdeführer bewusst ausgewählte Adressaten. Dies ändert allerdings nichts daran, dass schlussendlich ein weit grösserer Kreis von Perso-

Seite 6/9 nen von der (angeblichen) Ehrverletzung durch den Beschwerdeführer Kenntnis erhielt. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft die Bedingung 1 (Bekannt- machung einer Entschuldigung an alle Mitglieder des Golf Club B.________ sowie Publikati- on im geschützten Mitgliederbereich der Homepage des Clubs) als nicht übersetzt bezeich- nete. Eine strafrechtlich relevante Beschränkung der Entschlussfreiheit des Beschwerdefüh- rers durch diese an der Vergleichsverhandlung vom Beschuldigten vorgeschlagene Bedin- gung ist damit nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegrün- det. 3.2 Die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend die zweite Bedingung begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass eine Genugtuungszahlung von CHF 10'000.00 an eine vom Beschuldigten zu bestimmende gemeinnützige oder sportliche Institution auf den ersten Blick als zulässige, geradezu "klassische" Forderung erscheine. Aufgrund der Höhe könnte die Forderung allenfalls als "übersetzt" bezeichnet werden. Aufgrund der den Akten zu entneh- menden Angaben zum Beschwerdeführer sei aber davon auszugehen, dass es sich bei die- sem um eine eher gutsituierte Person handle und somit auch eine überdurchschnittliche Ge- nugtuungszahlung nicht automatisch als "übersetzt" bezeichnet werden könne. Schliesslich müsse auch der Kontext (Einstiegsangebot in den Vergleichsverhandlungen) in Betracht ge- zogen werden. Es erscheine problematisch, wenn im Zusammenhang mit laufenden Ver- gleichsverhandlungen das Stellen eines (zu) hohen Einstiegsangebots sofort einen nötigen- den und damit pönalen Charakter erhalten würde. 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Staatsanwaltschaft habe völlig realitätsfremde Schlussfolgerungen im Hinblick auf seine wirtschaftliche Situation aus der Tatsache gezogen, nämlich dass er Verwaltungsrat der G.________ Gruppe und Verwal- tungsrat der H.________ AG sei. Diese Tätigkeiten würden nicht vergütet. Er sei Rentner mit einer 3-stelligen AHV-Rente. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass es sich beim Betrag von CHF 10'000.00 um ein Einstiegsangebot gehandelt habe, sei völlig realitätsfremd. Minimal- oder Maximalforderungen seien nie Gegenstand von Verhandlungen gewesen. 3.2.2 Ohne Relevanz ist vorliegend, ob es sich bei der vom Beschuldigten an der Vergleichsver- handlung vorgeschlagenen Genugtuungszahlung bloss um ein Einstiegsgebot gehandelt hat. Massgebend ist vielmehr, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Einschätzung der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Schluss kam, die verlangte, überdurchschnittlich hohe Genugtuungszahlung könne im vorliegenden Fall nicht als über- setzt bezeichnet werden. Abgesehen vom Hinweis auf seine tiefe AHV-Rente macht der Be- schwerdeführer keine Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation. Den Akten lässt sich ent- nehmen, dass die Staatsanwaltschaft I.________ den Beschwerdeführer im Untersuchungs- verfahren betreffend üble Nachrede mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2022 u.a. mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 3'000.00 bedingt bestrafte. Dieser Betrag ent- spricht dem höchstmöglichen Tagessatz und wurde aufgrund von Abklärungen der Staats- anwaltschaft festgelegt. Das Bezirksgericht J.________ bestätigte im Urteil vom 8. Februar 2024 diesen Tagessatz (act. 7/1 S. 14 f.). Die sinngemässe Behauptung des Beschwerdefüh- rers, seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien bescheiden, ist daher nicht glaubhaft. Eine strafrechtlich relevante unzulässige Beschränkung der Entschlussfreiheit des Beschwerde- führers ist somit auch in Bezug auf die zweite vom Beschuldigten an der Vergleichsverhand- lung formulierte Bedingung zu verneinen.

Seite 7/9 3.3 Betreffend die dritte Bedingung vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, der Anspruch des Beschuldigten auf die Übernahme der Verfahrenskosten könne eindeutig als bestehend, rechtlich durchsetzbar und im sachlichen Zusammenhang zum konkreten Geschehen be- zeichnet werden. Der Beschwerdeführer macht zu diesem Punkt in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb ein entsprechender An- spruch des Beschuldigten übersetzt oder rechtlich nicht durchsetzbar sein sollte. Sodann steht der entsprechende Anspruch ohne Weiteres im sachlichen Zusammenhang zum kon- kreten Geschehen. 3.4 Im Zusammenhang mit der vierten Bedingung führte die Staatsanwaltschaft aus, der Be- schuldigte habe angegeben, dass der Beschwerdeführer trotz seines Austritts aus dem Golf- club nach wie vor dort Golf gespielt habe, obschon gemäss gültiger Kooperationsvereinba- rung ohne Mitgliedschaft im Golf Club B.________ kein Spielrecht mehr bestehe. Offenbar sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer ohnehin nicht mehr gestattet sei, auf diesem Golfplatz zu spielen. Er habe lediglich die Anwendung des geltenden Regelwerks verlangt. Insofern erscheine die Forderung, dass der Beschwerdefüh- rer auf jegliches Golfspiel auf dem Golfplatz B.________ verzichte, nicht eindeutig als un- zulässige Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. 3.4.1 Demgegenüber erachtet es der Beschwerdeführer bei der Beurteilung eines strafrechtlich re- levanten Verhaltens des Beschuldigten als unerheblich, ob dieser dem Beschwerdeführer nur unterstelle, dass er nicht mehr im Golfclub B.________ Golf spielen dürfe, oder ob dies so sei. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer im Golfclub B.________ aufgrund einer Ver- einbarung zwischen ihm und der H.________ AG ständig Golf spiele. 3.4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, aus dem Golf Club B.________ ausgetreten zu sein. Wenn der Beschuldigte davon ausging, dass ohne Mitgliedschaft im Golf Club kein Spielrecht mehr besteht, erscheint dies zumindest plausibel. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass der Beschuldigte von der Vereinbarung zwischen ihm und der H.________ AG Kenntnis hatte und demzufolge hätte wissen müssen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf diese Vereinbarung nach wie vor berechtigt ist, im Club Golf zu spielen. Bei dieser Sach- lage ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die vierte vom Beschuldigten im Rahmen der Vergleichsgespräche formulierte Bedingung ebenfalls nicht als eine unzulässige Be- schränkung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist. 3. Nach dem Gesagten fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Entschlussfreiheit des Beschwerdeführers durch die vom Beschuldigten formulierten Bedingungen an den Ver- gleichsgesprächen vor der Staatsanwaltschaft I.________ in unzulässiger Weise beschränkt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat daher die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen versuchter Erpressung und versuchter Nötigung zu Recht eingestellt. 4. Bei diesem Ergebnis fallen auch allfällige Teilnahmehandlungen der früheren Rechtsvertreter des Beschuldigten, wie sie der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Strafanzeige vom

20. Januar 2023 (Vi act. 1/3) geltend macht, ausser Betracht.

Seite 8/9 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6. Der Beschuldigte, der eine Stellungnahme einreichen und die Abweisung der Beschwerde beantragen liess, ist mit seinem Standpunkt im vorliegenden Verfahren durchgedrungen. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die unterliegende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschul- digten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafver- folgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freispre- chenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizial- delikte hat daher – im Gegensatz zum Berufungsverfahren – der Staat und nicht die unterlie- gende Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen. Das vorliegende Verfahren betrifft Offizialdelikte. Der Beschuldigte ist mithin vom Staat für seinen notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) zu entschädigen. Zur Parteientschädigung ist mangels eines Antrags keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (vgl. Weisung des Obergerichts über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 29. Juli 2015). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 750.00 Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 800.00 Total werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet. 3. Der Beschuldigte D.________ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 400.00 aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 9/9 5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt E.________ (z.H. des Beschuldigten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: