I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Am 25. Mai 2023 meldete sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) telefonisch bei der Einsatzleitzentrale der Zuger Polizei und gab an, dass sie sich nach einem Streit mit ihrem Ehemann D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in einem Zimmer der gemeinsa- men Wohnung an der C.________ in E.________ eingeschlossen habe. Der ausgerückten Polizeipatrouille gab sie vor Ort an, dass sie in den letzten drei Tagen wiederholt häusliche Gewalt durch den Beschuldigten erfahren habe (Vi act. 1/1 [Verfahren 1A 2024 683]). 2. Das H.________ stellte gemäss "Ambulanter Bericht Notfall" vom 26. Mai 2023 folgende Diagnosen (Vi act. 3/3 [Verfahren 1A 2024 683]): - Kontusion Thorax vom 23.-25. Mai 2023 mit/bei Petechien Mamma rechts - Kontusion Schulter rechts vom 23.-25. Mai 2023 - Kontusion Arme beidseits vom 23.-25. Mai 2023 mit Hämatomen und Exkoriationen im Bereich der Arme - Status nach Strangulation vom 23.-25. Mai 2023 mit Hämatomen und Exkoriationen im Bereich des Halses Weiter wurde darin ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Notfalltermins angegeben, in den vergangenen drei Tagen vom Beschuldigten geschlagen und gewürgt worden zu sein. Die Schläge hätten sie im Bereich des rechten Thorax sowie an beiden Ar- men getroffen. Zudem sei sie kräftig an der rechten Brust gedrückt worden. Es seien ihr Kratzer im Bereich der Unterarme und des Gesichts zugefügt worden. Atembeschwerden sowie ein Kopfanprall habe sie verneint. 3. Der Beschuldigte gab demgegenüber bei der Zuger Polizei am 25. Mai 2023 sinngemäss zu Protokoll, in den vergangenen Tagen von der Beschwerdeführerin geschlagen und getreten worden zu sein (Vi act. 2/1/1 ff. [Verfahren 1A 2024 699]). Gemäss "Ambulanter Bericht Notfall" des H.________ vom 25. Mai 2023 wurden beim Be- schuldigten eine Rissquetschwunde oberhalb der lateralen Augenbraue rechts sowie ein Hämatom hochparietal links festgestellt. Der Beschuldigte gab gemäss diesem Bericht an, von der Beschwerdeführerin mit einem Handy auf den Kopf geschlagen worden zu sein (Vi act. 3/6 [Verfahren 1A 2024 699]). 4. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschuldigte stellten am 27. Juni 2023 Strafan- trag betreffend Körperverletzung bzw. wiederholte häusliche Gewalt und konstituierten sich je als Privatkläger (Vi act. 1/8 [Verfahren 1A 2024 683] und Vi act. 1/6 [Verfahren 1A 2024 699]). 5.1 Mit Strafbefehl vom 27. März 2024 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten der wiederholten Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 600.00 (Vi act. 6/1 [Verfahren 1A 2024 683]). Gegen diesen Strafbefehl erhoben sowohl der Beschuldigte mit E-Mail vom 3. April 2024 als auch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. April 2024 Einsprache (Vi act. 6/8 ff. und Vi act. 6/81 ff. [Verfahren 1A 2024 683]).
Seite 3/7 5.2 Mit Strafbefehl vom 27. März 2024 wurde auch die Beschwerdeführerin wegen Tätlichkeiten zum Nachteil ihres Ehemannes mit einer Busse von CHF 100.00 unter Kostenauflage be- straft. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. April 2024 Einsprache (Verfahren 1A 2024 699). 6. Die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin betreffend eine vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang eingereichten Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. September 2024 nicht an die Hand (Verfahren 1A 2024 314). Diese Verfügung blieb unangefochten. 7.1 Mit Verfügung vom 24. September 2024 (Verfahren 1A 2024 683) sistierte die Staatsanwalt- schaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend wiederholte Tätlichkeiten / Einsprache (Dispositiv-Ziff. 1). Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte habe sich am 30. März 2024 nach F.________ abgemeldet, wobei er angeblich im April 2024 nach G.________ ausgereist sei. Da der Aufenthalt des Beschuldigten derzeit nicht bekannt sei, sei er am 18. Juli 2024 im Ripol zur passiven Aufenthaltsausforschung ausgeschrieben wor- den. Bis diese Massnahme zum Erfolg führe, sei die vorliegende Strafuntersuchung zu sistie- ren. Die Sistierung wurde nicht befristet (Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 1). Sodann hielt die Staats- anwaltschaft fest, das Verfahren werde definitiv eingestellt und die Ausschreibung zur Auf- enthaltsausforschung revoziert, wenn bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung am 25. Mai 2026 keine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolge (Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 2). Die Verfah- renskosten und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin wurden vorläufig auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). 7.2 Die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin (Verfahren 1A 2024 699) wurde be- reits am 20. September 2020 (mit praktisch identischer Begründung) sistiert. 8. Gegen die Verfügung vom 24. September 2024 (Verfahren 1A 2024 683) erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Ziffer 1 der Verfügung vom 24. September 2024 wie folgt abzuändern: "Die Strafunter- suchung gegen D.________ 1A 2024 683 betreffend Gefährdung des Lebens sowie wiederholter einfacher Körperverletzung / Einsprache wird sistiert." 2. Es sei die Ziffer 2 der Verfügung vom 24. September 2024 wie folgt abzuändern: "Erfolgt bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung am 25. Mai 2038 keine Wiederaufnahme des Verfahrens, wird das sistierte Verfahren definitiv eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) und die Ausschreibung zur Aufenthaltsforschung revoziert." 3. Eventualiter sei die Verfügung vom 24. September 2024 aufzuheben und zur Vorinstanz zurück- zuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Staatskasse. 9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 15. Oktober 2024 auf eine Vernehmlassung.
Seite 4/7
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gegen Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Be- schwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 314 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Ein Rechtsmittel kann jede Par- tei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als von der angefochte- nen Verfügung direkt betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Auf die unbestrittener- massen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 7. Oktober 2024 ist mithin ein- zutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 2 Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nament- lich dann sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen.
E. 3 Die Beschwerdeführerin macht Folgendes geltend:
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft habe den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 27. März 2024 wegen wiederholter Tätlichkeiten verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl habe die Beschwerdeführerin am 4. April 2024, insbesondere wegen einer falschen Qualifikation bezüglich der Vorfälle vom 25. Mai 2023, Einsprache erhoben, da sie die Straftatbestände der Gefährdung des Le- bens (Art. 129 StGB) sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) als erfüllt ansehe. Mit Schreiben vom 6. September 2024 habe die Staatsanwaltschaft der Be- schwerdeführerin in Aussicht gestellt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten betref- fend mehrfache Körperverletzung sistiert werde. In der angefochtenen Sistierungsverfügung sei das Verfahren aber betreffend wiederholte Tätlichkeiten sistiert worden, da der Beschul- digte sich angeblich der Einvernahme entzogen habe und ins Ausland ausgereist sei.
E. 3.2 Im vorliegenden Fall handle es sich klar nicht um Tätlichkeiten, sondern um mehrfache wie- derholte Körperverletzungen. Zudem sei aufgrund der Würgehandlungen auch der Tatbe- stand der Gefährdung des Lebens erfüllt.
E. 3.3 Mit der Qualifikation als Tätlichkeiten gehe auch die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren einher, was vorliegend falsch sei. Bei anderen Straftaten betrage die kürzeste Frist sieben Jahre und bei Gefährdung des Lebens gar 15 Jahre seit der Tat. Die Beschwerdeführerin habe legitime und nachvollziehbare Argumente vorgebracht, weshalb die ursprüngliche Qua- lifikation des Tatvorhalts rechtlich falsch sei. Entsprechend sei auch bezüglich der Verfol- gungsverjährung von den gemäss Einsprache dargelegten Straftatbeständen auszugehen, womit die Verfolgungsverjährung in jedem Fall 15 Jahre betrage.
Seite 5/7
E. 4 Gemäss Begründung in der Beschwerdeschrift beanstandet die Beschwerdeführerin nicht die Sistierung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten an sich, sondern – wie schon in ihrer Einsprache gegen den Strafbefehl – die rechtliche Qualifikation der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten und damit die Folgen im Zusammenhang mit der Verfolgungsver- jährung. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
E. 4.1 Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Art. 354 Abs. 3 StPO sieht vor, dass der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird. Die Einsprache ist kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf. Wird sie erhoben, fällt der Strafbefehl dahin. Einem Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben wurde, fehlt demnach die Urteilsqua- lität. Unabhängig davon, ob nach Einspracheerhebung weitere Untersuchungen stattfinden, kann ein solcher Strafbefehl kein "erstinstanzliches Urteil" im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB sein (vgl. BGE 142 IV 11 E. 1.2.2 m.H.).
E. 4.2 Hat die Staatsanwaltschaft die allenfalls erforderlichen zusätzlichen Beweisabnahmen durchgeführt, bieten sich ihr gemäss Art. 355 Abs. 3 StPO vier Möglichkeiten an: Die Staats- anwaltschaft kann entweder am ursprünglichen, angefochtenen Strafbefehl festhalten, das Verfahren einstellen, einen neuen Strafbefehl erlassen oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erheben. Die Staatsanwaltschaft ist dabei nicht an ihren ursprünglichen Strafbefehl gebunden, das Verbot der reformatio in peius gilt nicht. Sie darf indes den Grundsatz von "venire contra factum proprium" bzw. das Fairnessgebot nicht verletzen, ihren Strafbefehl mit anderen Worten (weder auf Einsprache noch von Amtes wegen) "in Wiedererwägung" zie- hen. Eine derartige "Wiedererwägung" fände in der StPO keine rechtliche Grundlage und würde keine Wirkungen entfalten. Anders verhält es sich hinsichtlich der im ursprünglichen Strafbefehl bereits beurteilten Sachverhalte, wenn diese nachträglich in rechtlicher Hinsicht anders zu qualifizieren sind oder wenn sich für diese aufgrund einer geänderten Sach- und/oder Rechtslage ein anderes Strafmass oder eine andere Sanktion aufdrängen: Diesfalls ist die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. c und d berechtigt, einen neuen Strafbe- fehl zu erlassen bzw. eine Anklage zu erheben (Daphinoff, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 355 StPO N 25, 26 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_248/2015 vom 13. Mai 2015 E. 4.1; vgl. BGE 145 IV 438 E. 1.3.2).
E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend noch nicht festgelegt, welches Vorgehen nach Art. 355 Abs. 3 StPO sie nach erfolgter Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. März 2024 in Be- tracht zieht. Die dazu erforderlichen Beweise konnte sie noch nicht erheben, da sich der Be- schuldigte durch seine mutmassliche Abreise nach G.________ einer Einvernahme bisher entzog und sein Aufenthalt derzeit unbekannt ist. Allerdings hat sie mit Schreiben vom
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2024 sind aufzu- heben und gemäss der vorstehenden Erwägung zu ändern. 5. Da die Beschwerdeführerin im Hauptpunkt obsiegt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens in vollem Umfang auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und die Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ange- messen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Beschluss
E. 6 September 2024 gegenüber der Beschwerdeführerin signalisiert, dass sie eine andere rechtliche Qualifikation der bereits mit Strafbefehl beurteilten Sachverhalte in Betracht zieht (act. 1/4). Erfordert die Untersuchung aufgrund des Verdachts auf mehrfache einfache Kör- perverletzung zusätzliche Beweisabnahmen und können diese aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten nicht durchgeführt werden, ist die Untersuchung diesbezüglich zu sistieren und die längere Verjährungsfrist von 7 Jahren zu berücksichtigen. Weshalb die längere Verfolgungsverjährung von 15 Jahren (Gefährdung des Lebens) Anwendung finden soll, legt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht dar. Sie begnügt sich mit ei- nem Verweis auf ihre Einsprache vom 4. April 2024, was nicht ausreichend ist. Es kann nicht
Seite 6/7 Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, in Eingaben an andere Behörden oder anderen Ver- fahren nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (Gui- don, Basler Kommentar, 3. A 2023, Art. 396 StPO N 9c m.H.).
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Sistie- rungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2024 aufgehoben und wie folgt geändert: "1. Die Strafuntersuchung gegen D.________ betreffend mehrfache einfache Körperver- letzung, wiederholte Tätlichkeiten / Einsprache wird sistiert.
- Die Sistierung wird nicht befristet. Erfolgt bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung am 25. Mai 2030 keine Wiederauf- nahme des Verfahrens, wird das sistierte Verfahren definitiv eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) und die Ausschreibung zur Aufenthaltsausforschung revoziert."
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 500.00 Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 525.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen.
- Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 500.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 7/7
- Mitteilung an: - Parteien - Amt für Migration des Kantons Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2024 102 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 26. Februar 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin, betreffend Sistierung
Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 25. Mai 2023 meldete sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) telefonisch bei der Einsatzleitzentrale der Zuger Polizei und gab an, dass sie sich nach einem Streit mit ihrem Ehemann D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in einem Zimmer der gemeinsa- men Wohnung an der C.________ in E.________ eingeschlossen habe. Der ausgerückten Polizeipatrouille gab sie vor Ort an, dass sie in den letzten drei Tagen wiederholt häusliche Gewalt durch den Beschuldigten erfahren habe (Vi act. 1/1 [Verfahren 1A 2024 683]). 2. Das H.________ stellte gemäss "Ambulanter Bericht Notfall" vom 26. Mai 2023 folgende Diagnosen (Vi act. 3/3 [Verfahren 1A 2024 683]): - Kontusion Thorax vom 23.-25. Mai 2023 mit/bei Petechien Mamma rechts - Kontusion Schulter rechts vom 23.-25. Mai 2023 - Kontusion Arme beidseits vom 23.-25. Mai 2023 mit Hämatomen und Exkoriationen im Bereich der Arme - Status nach Strangulation vom 23.-25. Mai 2023 mit Hämatomen und Exkoriationen im Bereich des Halses Weiter wurde darin ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Notfalltermins angegeben, in den vergangenen drei Tagen vom Beschuldigten geschlagen und gewürgt worden zu sein. Die Schläge hätten sie im Bereich des rechten Thorax sowie an beiden Ar- men getroffen. Zudem sei sie kräftig an der rechten Brust gedrückt worden. Es seien ihr Kratzer im Bereich der Unterarme und des Gesichts zugefügt worden. Atembeschwerden sowie ein Kopfanprall habe sie verneint. 3. Der Beschuldigte gab demgegenüber bei der Zuger Polizei am 25. Mai 2023 sinngemäss zu Protokoll, in den vergangenen Tagen von der Beschwerdeführerin geschlagen und getreten worden zu sein (Vi act. 2/1/1 ff. [Verfahren 1A 2024 699]). Gemäss "Ambulanter Bericht Notfall" des H.________ vom 25. Mai 2023 wurden beim Be- schuldigten eine Rissquetschwunde oberhalb der lateralen Augenbraue rechts sowie ein Hämatom hochparietal links festgestellt. Der Beschuldigte gab gemäss diesem Bericht an, von der Beschwerdeführerin mit einem Handy auf den Kopf geschlagen worden zu sein (Vi act. 3/6 [Verfahren 1A 2024 699]). 4. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschuldigte stellten am 27. Juni 2023 Strafan- trag betreffend Körperverletzung bzw. wiederholte häusliche Gewalt und konstituierten sich je als Privatkläger (Vi act. 1/8 [Verfahren 1A 2024 683] und Vi act. 1/6 [Verfahren 1A 2024 699]). 5.1 Mit Strafbefehl vom 27. März 2024 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten der wiederholten Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 600.00 (Vi act. 6/1 [Verfahren 1A 2024 683]). Gegen diesen Strafbefehl erhoben sowohl der Beschuldigte mit E-Mail vom 3. April 2024 als auch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. April 2024 Einsprache (Vi act. 6/8 ff. und Vi act. 6/81 ff. [Verfahren 1A 2024 683]).
Seite 3/7 5.2 Mit Strafbefehl vom 27. März 2024 wurde auch die Beschwerdeführerin wegen Tätlichkeiten zum Nachteil ihres Ehemannes mit einer Busse von CHF 100.00 unter Kostenauflage be- straft. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. April 2024 Einsprache (Verfahren 1A 2024 699). 6. Die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin betreffend eine vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang eingereichten Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. September 2024 nicht an die Hand (Verfahren 1A 2024 314). Diese Verfügung blieb unangefochten. 7.1 Mit Verfügung vom 24. September 2024 (Verfahren 1A 2024 683) sistierte die Staatsanwalt- schaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend wiederholte Tätlichkeiten / Einsprache (Dispositiv-Ziff. 1). Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte habe sich am 30. März 2024 nach F.________ abgemeldet, wobei er angeblich im April 2024 nach G.________ ausgereist sei. Da der Aufenthalt des Beschuldigten derzeit nicht bekannt sei, sei er am 18. Juli 2024 im Ripol zur passiven Aufenthaltsausforschung ausgeschrieben wor- den. Bis diese Massnahme zum Erfolg führe, sei die vorliegende Strafuntersuchung zu sistie- ren. Die Sistierung wurde nicht befristet (Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 1). Sodann hielt die Staats- anwaltschaft fest, das Verfahren werde definitiv eingestellt und die Ausschreibung zur Auf- enthaltsausforschung revoziert, wenn bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung am 25. Mai 2026 keine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolge (Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 2). Die Verfah- renskosten und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin wurden vorläufig auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). 7.2 Die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin (Verfahren 1A 2024 699) wurde be- reits am 20. September 2020 (mit praktisch identischer Begründung) sistiert. 8. Gegen die Verfügung vom 24. September 2024 (Verfahren 1A 2024 683) erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Ziffer 1 der Verfügung vom 24. September 2024 wie folgt abzuändern: "Die Strafunter- suchung gegen D.________ 1A 2024 683 betreffend Gefährdung des Lebens sowie wiederholter einfacher Körperverletzung / Einsprache wird sistiert." 2. Es sei die Ziffer 2 der Verfügung vom 24. September 2024 wie folgt abzuändern: "Erfolgt bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung am 25. Mai 2038 keine Wiederaufnahme des Verfahrens, wird das sistierte Verfahren definitiv eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) und die Ausschreibung zur Aufenthaltsforschung revoziert." 3. Eventualiter sei die Verfügung vom 24. September 2024 aufzuheben und zur Vorinstanz zurück- zuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Staatskasse. 9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 15. Oktober 2024 auf eine Vernehmlassung.
Seite 4/7 Erwägungen 1. Gegen Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Be- schwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 314 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Ein Rechtsmittel kann jede Par- tei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als von der angefochte- nen Verfügung direkt betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Auf die unbestrittener- massen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 7. Oktober 2024 ist mithin ein- zutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nament- lich dann sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. 3. Die Beschwerdeführerin macht Folgendes geltend: 3.1 Die Staatsanwaltschaft habe den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 27. März 2024 wegen wiederholter Tätlichkeiten verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl habe die Beschwerdeführerin am 4. April 2024, insbesondere wegen einer falschen Qualifikation bezüglich der Vorfälle vom 25. Mai 2023, Einsprache erhoben, da sie die Straftatbestände der Gefährdung des Le- bens (Art. 129 StGB) sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) als erfüllt ansehe. Mit Schreiben vom 6. September 2024 habe die Staatsanwaltschaft der Be- schwerdeführerin in Aussicht gestellt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten betref- fend mehrfache Körperverletzung sistiert werde. In der angefochtenen Sistierungsverfügung sei das Verfahren aber betreffend wiederholte Tätlichkeiten sistiert worden, da der Beschul- digte sich angeblich der Einvernahme entzogen habe und ins Ausland ausgereist sei. 3.2 Im vorliegenden Fall handle es sich klar nicht um Tätlichkeiten, sondern um mehrfache wie- derholte Körperverletzungen. Zudem sei aufgrund der Würgehandlungen auch der Tatbe- stand der Gefährdung des Lebens erfüllt. 3.3 Mit der Qualifikation als Tätlichkeiten gehe auch die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren einher, was vorliegend falsch sei. Bei anderen Straftaten betrage die kürzeste Frist sieben Jahre und bei Gefährdung des Lebens gar 15 Jahre seit der Tat. Die Beschwerdeführerin habe legitime und nachvollziehbare Argumente vorgebracht, weshalb die ursprüngliche Qua- lifikation des Tatvorhalts rechtlich falsch sei. Entsprechend sei auch bezüglich der Verfol- gungsverjährung von den gemäss Einsprache dargelegten Straftatbeständen auszugehen, womit die Verfolgungsverjährung in jedem Fall 15 Jahre betrage.
Seite 5/7 4. Gemäss Begründung in der Beschwerdeschrift beanstandet die Beschwerdeführerin nicht die Sistierung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten an sich, sondern – wie schon in ihrer Einsprache gegen den Strafbefehl – die rechtliche Qualifikation der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten und damit die Folgen im Zusammenhang mit der Verfolgungsver- jährung. Dazu ist Folgendes festzuhalten: 4.1 Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Art. 354 Abs. 3 StPO sieht vor, dass der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird. Die Einsprache ist kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf. Wird sie erhoben, fällt der Strafbefehl dahin. Einem Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben wurde, fehlt demnach die Urteilsqua- lität. Unabhängig davon, ob nach Einspracheerhebung weitere Untersuchungen stattfinden, kann ein solcher Strafbefehl kein "erstinstanzliches Urteil" im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB sein (vgl. BGE 142 IV 11 E. 1.2.2 m.H.). 4.2 Hat die Staatsanwaltschaft die allenfalls erforderlichen zusätzlichen Beweisabnahmen durchgeführt, bieten sich ihr gemäss Art. 355 Abs. 3 StPO vier Möglichkeiten an: Die Staats- anwaltschaft kann entweder am ursprünglichen, angefochtenen Strafbefehl festhalten, das Verfahren einstellen, einen neuen Strafbefehl erlassen oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erheben. Die Staatsanwaltschaft ist dabei nicht an ihren ursprünglichen Strafbefehl gebunden, das Verbot der reformatio in peius gilt nicht. Sie darf indes den Grundsatz von "venire contra factum proprium" bzw. das Fairnessgebot nicht verletzen, ihren Strafbefehl mit anderen Worten (weder auf Einsprache noch von Amtes wegen) "in Wiedererwägung" zie- hen. Eine derartige "Wiedererwägung" fände in der StPO keine rechtliche Grundlage und würde keine Wirkungen entfalten. Anders verhält es sich hinsichtlich der im ursprünglichen Strafbefehl bereits beurteilten Sachverhalte, wenn diese nachträglich in rechtlicher Hinsicht anders zu qualifizieren sind oder wenn sich für diese aufgrund einer geänderten Sach- und/oder Rechtslage ein anderes Strafmass oder eine andere Sanktion aufdrängen: Diesfalls ist die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. c und d berechtigt, einen neuen Strafbe- fehl zu erlassen bzw. eine Anklage zu erheben (Daphinoff, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 355 StPO N 25, 26 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_248/2015 vom 13. Mai 2015 E. 4.1; vgl. BGE 145 IV 438 E. 1.3.2). 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend noch nicht festgelegt, welches Vorgehen nach Art. 355 Abs. 3 StPO sie nach erfolgter Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. März 2024 in Be- tracht zieht. Die dazu erforderlichen Beweise konnte sie noch nicht erheben, da sich der Be- schuldigte durch seine mutmassliche Abreise nach G.________ einer Einvernahme bisher entzog und sein Aufenthalt derzeit unbekannt ist. Allerdings hat sie mit Schreiben vom
6. September 2024 gegenüber der Beschwerdeführerin signalisiert, dass sie eine andere rechtliche Qualifikation der bereits mit Strafbefehl beurteilten Sachverhalte in Betracht zieht (act. 1/4). Erfordert die Untersuchung aufgrund des Verdachts auf mehrfache einfache Kör- perverletzung zusätzliche Beweisabnahmen und können diese aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten nicht durchgeführt werden, ist die Untersuchung diesbezüglich zu sistieren und die längere Verjährungsfrist von 7 Jahren zu berücksichtigen. Weshalb die längere Verfolgungsverjährung von 15 Jahren (Gefährdung des Lebens) Anwendung finden soll, legt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht dar. Sie begnügt sich mit ei- nem Verweis auf ihre Einsprache vom 4. April 2024, was nicht ausreichend ist. Es kann nicht
Seite 6/7 Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, in Eingaben an andere Behörden oder anderen Ver- fahren nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (Gui- don, Basler Kommentar, 3. A 2023, Art. 396 StPO N 9c m.H.). 4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2024 sind aufzu- heben und gemäss der vorstehenden Erwägung zu ändern. 5. Da die Beschwerdeführerin im Hauptpunkt obsiegt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens in vollem Umfang auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und die Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ange- messen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Beschluss 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Sistie- rungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2024 aufgehoben und wie folgt geändert: "1. Die Strafuntersuchung gegen D.________ betreffend mehrfache einfache Körperver- letzung, wiederholte Tätlichkeiten / Einsprache wird sistiert. 2. Die Sistierung wird nicht befristet.
Erfolgt bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung am 25. Mai 2030 keine Wiederauf- nahme des Verfahrens, wird das sistierte Verfahren definitiv eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) und die Ausschreibung zur Aufenthaltsausforschung revoziert." 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 500.00 Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 525.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 500.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 7/7 5. Mitteilung an: - Parteien - Amt für Migration des Kantons Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: