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BS 2023 9

Zug OG · 2023-07-04 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, IV. Abteilung, vom 13. September 2022 wurde die vorsorgliche Unterbringung von D.________ per 14. September 2022 in ei- ner geschlossenen Einrichtung angeordnet. Am 3. November 2022 versetzte die Staatsan- waltschaft D.________ in die offene Abteilung. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 verpflich- tete die Staatsanwaltschaft die Eltern von D.________, A.________ und B.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer), rückwirkend ab 14. September 2022 monatliche Beiträge von CHF 2'937.40 an die Kosten der vorsorglichen Unterbringung und der stationären Begutach- tung ihres Sohnes zu bezahlen. 2. Gegen die Verfügung vom 12. Januar 2023 erhoben die Beschwerdeführer am 20. Januar 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug mit dem sinngemässen Antrag, ihr monatlicher Beitrag sei auf CHF 300.00 zu reduzieren. 3. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 1. Februar 2023 die Abwei- sung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 45 Abs. 5 JStPO beteiligen sich die Eltern im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung. Nach § 117 Abs. 2 i.V.m. § 121 GOG können zur Deckung der Kosten von Massnahmen Leistungen Drit- ter und der Eltern herangezogen werden. § 10 der kantonalen Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ) verweist in Abs. 1 be- züglich Vollzugskosten und Beiträge auf Art. 45 JStPO und § 121 GOG und bestimmt in Abs. 2, dass der Jugendanwalt über die Beteiligung der Eltern an Vollzugskosten und Beiträ- ge entscheidet.

E. 1.1 Die Beitragspflicht der Eltern ergibt sich aus Art. 276 ZGB, wonach die Eltern für die Kosten von Kindesschutzmassnahmen aufzukommen haben, unabhängig davon ob sie die elterliche Sorge innehaben oder nicht. Über die Unterhaltspflicht hinaus besteht keine Pflicht zur Kos- tenübernahme. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert unter den Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Volljährigkeit hinaus. Die Eltern haben sich nicht nur bei Unter- bringungen an den Vollzugskosten zu beteiligen, sondern immer dann, wenn solche entste- hen, also beispielsweise auch an den Kosten einer ambulanten Therapie. Die Kantone kön- nen selber bestimmen, nach welchen Bemessungsregeln sie die elterliche Kostenbeteiligung festlegen. Bei knappen finanziellen Verhältnissen erscheint es geboten, die Beiträge der El- tern so zu bemessen, dass sie den mit einer Fremdplatzierung ihres Kindes effektiv erzielten Einsparungen entsprechen (Hebeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 45 JStPO N 8, 8a und 8b).

E. 1.2 Die von den Eltern zu leistenden Beiträge werden im Kanton Zug in der Richtlinie der Staats- anwaltschaft über Bemessung, Auflage und Bezug der Beiträge an die Massnahme und Strafvollzugskosten vom 13. November 2017 konkretisiert. Der Beitrag setzt sich aus dem Grundbetrag, dem einkommensabhängigen Anteil und einem Vermögensanteil zusammen.

Seite 3/7 Der Grundbetrag beträgt CHF 300.00 pro Monat und ist unabhängig der Höhe des steuer- baren Einkommens in jedem Fall zu leisten (vorbehältlich der Sozialhilfeabhängigkeit). Der einkommensabhängige Beitragsanteil besteht aus einem bestimmten Prozentsatz des steu- erbaren Einkommens beim Bund (1:100'000 des steuerbaren Einkommens + 0.7 %). Über- steigt das steuerbare Vermögen den Freibetrag von CHF 150'000.00 bei Alleinstehenden bzw. CHF 250'000.00 bei Verheirateten, wird 0.1 % des übersteigenden Betrags zum ein- kommensabhängigen Anteil dazugezählt (Ziff. 4 der Richtlinie).

E. 2 D.________, geb. tt.mm.2004, ist volljährig. Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwer- deführer ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind.

E. 2.1 Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat das Kind dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzu- kommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Gemeint ist eine berufliche Ausbildung, die es dem Kind erlauben soll, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selbständig zu werden, wobei sich die Angemessenheit an den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes misst. Die Unterhalts- leistung muss den Eltern nach den gesamten Umständen, d. h. in wirtschaftlicher und persön- licher Hinsicht, zumutbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist hinsichtlich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit massgeblich, ob nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums von Unterhaltspflichtigem, minderjährigen Kindern und ggf. (Ex-)Ehegat- ten der Pflichtige noch Mittel hat. Ist dem so, dann ist, bei Vorliegen der übrigen Vorausset- zungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB, Volljährigenunterhalt zu leisten (BGE 147 III 265 E. 7.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.2).

E. 2.2 Gemäss den Akten hat D.________ einen GCSE-Abschluss (Sekundarschulabschluss). Er möchte nun das Integrative Brückenangebot (IBA) besuchen und eine Lehrstelle suchen (Vi act. 6/1 S. 35). Gemäss den "Standortprotokollen" des E.________ (Heim) geht er dort zur Schule und hatte auch im Hinblick auf eine Lehrstelle die Möglichkeit, eine externe Schnup- perlehre zu machen (Vi act. 4/7 S. 1-2; Vi act. 4/8 S. 1-2). D.________ verfügt somit noch nicht über eine angemessene Ausbildung. Er befindet sich jedoch in Ausbildung. Damit ist die erste Voraussetzung der Unterhaltspflicht erfüllt. Die Beschwerdeführer machen sodann nicht geltend, dass es ihnen aus persönlichen Gründen unzumutbar sei, Unterhalt zu leisten. Denn sie sind gemäss ihren Anträgen bereit, CHF 300.00 pro Monat zu bezahlen. Eine Un- zumutbarkeit aus persönlichen Gründen ist auch nicht ersichtlich. Die finanzielle Zumutbar- keit ist nachfolgend im Rahmen der Existenzminimumberechnung zu prüfen.

E. 3 Die Staatsanwaltschaft stützte sich bei der Festsetzung der Beiträge auf die Steuerveran- lagung 2020 der Beschwerdeführer. Aufgrund des steuerbaren Einkommens (Bund) von CHF 129'800.00 (Vi act. 7/1/12) und des steuerbaren Vermögens von CHF 294'000.00 (Vi act. 7/1/10) setzte die Staatsanwaltschaft den Beitrag der Beschwerdeführer auf monat- lich CHF 2'937.40 (Grundbetrag CHF 300.00 + einkommensabhängiger Anteil CHF 2'593.40 + vermögensabhängiger Anteil CHF 44.00) fest. Da die Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft einen Eingriff in ihr Existenzminimum vorbrachten, nahm diese eine Exis- tenzminimumberechnung vor und kam zum Schluss, dass dieses bei einem Beitrag von CHF 2'937.40 gewahrt werde. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

Seite 4/7

E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass nicht das betreibungsrechtliche, sondern das familienrechtliche Existenzminimum massgebend ist. Denn – wie oben ausgeführt – besteht Anspruch auf Voll- jährigenunterhalt nur, wenn das familienrechtliche Existenzminimum namentlich des Unter- haltspflichtigen gedeckt ist.

E. 3.2 Gemäss Steuerveranlagung betrug das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer im Jahr 2020 insgesamt CHF 152'490.00 (Vi act. 7/1/9). Entsprechend setzte die Staatsanwaltschaft in ihre Existenzminimumberechnung einen Monatslohn von CHF 12'707.50 (CHF 152'490.00/12) ein. Hierzu ist zu bemerken, dass das monatliche Ein- kommen möglicherweise höher lag, da die Steuerpflicht der Beschwerdeführer im Kanton Zug nicht für das ganze Jahr 2020 bestand. Aus den Lohnausweisen 2021 der Beschwerde- führer ergibt sich jedenfalls für das Jahr 2021 ein höherer durchschnittlicher Monatslohn von total CHF 13'304.00 (Vi act. 7/1/19-20), welcher vorliegend in die Berechnung einzubeziehen ist.

E. 3.3 Weiter berücksichtigte die Staatsanwaltschaft die Nettoeinkünfte aus der Liegenschaft in London von CHF 28'894.00 pro Jahr bzw. CHF 2'407.85 pro Monat. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Nettoeinkünfte aus der Liegenschaft würden nur CHF 3'812.46 pro Jahr betragen. In der [Schweizer] Steuererklärung hätten sie die Liegenschaftsunterhaltskosten als Pauschale von 20 % geltend gemacht. Tatsächlich hätten die Unterhaltskosten jedoch CHF 10'739.28 betragen. Einen Nachweis dafür haben die Beschwerdeführer nicht beige- bracht. Die britische Steuererklärung (act. 1/2) genügt dazu nicht, da darin nur nicht belegte Selbstangaben enthalten sind. Folglich können keine höheren Unterhaltskosten berücksich- tigt werden. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Amortisation der Hypothek sei zu berücksichtigen. Dem kann nicht gefolgt werden. Beim familienrechtlichen Existenzminimum sind grundsätz- lich nur die regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben oder für die sie solidarisch haften, zum Bedarf hinzu- zurechnen (Urteile des Bundesgerichts 5A_926/2016 vom 11. August 2017 E. 2.2.3; 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 3.2). Amortisationen sind hingegen vermögensmehrend und können grundsätzlich nicht angerechnet werden (Spycher/Maier, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kap. 2 N 59). Sie können nur aus- nahmsweise angerechnet werden, wenn eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zu Amortisationszahlungen besteht und es die finanziellen Verhältnisse erlauben (Büchler/ Ra- veane, FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. A. 2022, Art. 125 ZGB N 104b mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 3.2). Grundsätzlich geht es dabei um selbstbewohnte Liegenschaften. Vorliegend handelt es sich nicht um die Amortisa- tion einer Hypothek für die Familienwohnung, sondern für eine fremdvermietete Zweitwoh- nung. Die Schuld wurde mithin nicht für die Bestreitung des Lebensunterhalts eingegangen. Die Beschwerdeführer haben überdies nicht nachgewiesen, dass sie zu Amortisationszah- lungen verpflichtet sind. Auch ist unbekannt, ob eine solidarische Haftung der Beschwerde- führer besteht. Die Amortisationszahlungen können daher bei der Berechnung des familien- rechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden. Die Hypothekarzinse sind hingegen zu berücksichtigen (vgl. Spycher/Maier, a.a.O., Kap. 2 N 59). Die Hypothekarzinszahlungen im Jahr 2020 betrugen GBP 6'437.09, mithin

Seite 5/7 CHF 7'283.39 gemäss der Aufstellung der Beschwerdeführer (act. 1/1). Pro Monat sind somit CHF 606.95 einzusetzen. Der Steuerbetrag in England ist hingegen nicht belegt, weshalb er keine Berücksichtigung findet. Die britische Steuererklärung (act. 1/2) genügt auch hier nicht für den Nachweis. Damit ergibt sich ein monatliches Netto-Einkommen aus der Liegenschaft von CHF 1'800.90.

E. 3.4 Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, sie müssten möglicherweise die Kosten für die in den jeweiligen Strafverfahren angeordneten Gutachten über D.________ sowie G.________ tragen, wozu sie bei Beiträgen in der Höhe von CHF 2'937.40 pro Monat nicht in der Lage sein werden. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbrachte, können hypothetische Schul- den nicht berücksichtigt werden.

E. 3.5 Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, die Schulden gegenüber der Gemeinde F.________ von CHF 8'421.75 seien zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um die Kos- ten für die sozialpädagogische Familienbegleitung in den Monaten November 2021 bis März 2022 (act. 1/3). Die Beschwerdeführer haben weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass sie die Schulden gegenüber der Gemeinde F.________ regelmässig abzahlen. Folglich können diese nicht berücksichtigt werden.

E. 3.6 Die Staatsanwaltschaft hat bei der Existenzminimumberechnung sodann die laufenden Steu- ern berücksichtigt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Steuern beim be- treibungsrechtlichen Existenzminimum nicht angerechnet (BGE 140 III 337 E. 4.4 m.w.H). Demgegenüber werden sie beim familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt (BGE 147 III 265 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_273/2018, 5A_281/2018 vom 25. März 2019 E. 6.3.2.2). Die Steuern sind mithin in die Rechnung einzubeziehen.

E. 3.7 Weiter hat die Staatsanwaltschaft den vollen Grundbetrag für die Kinder D.________ und G.________ von je CHF 600.00, total CHF 1'200.00, berücksichtigt. Wie die Staatsanwalt- schaft in ihrer Verfügung allerdings zu Recht ausführte, fallen den Eltern gewisse Lebenshal- tungskosten der Kinder nicht mehr an, da beide Söhne fremdplatziert sind. Aus diesem Grund ist in Abweichung vom angefochtenen Entscheid nicht der volle Grundbetrag anzu- rechnen, sondern ermessensweise lediglich CHF 400.00 pro Kind, total CHF 800.00.

E. 3.8 Beim familienrechtlichen Existenzminimum ist sodann eine Kommunikations- und Versiche- rungspauschale anzurechnen (BGE 147 III 265 E. 7.2 f). Die Staatsanwaltschaft hatte dies in ihrer Berechnung nicht berücksichtigt. Die Kommunikationspauschale beträgt praxisgemäss CHF 100.00 und die Versicherungspauschale CHF 50.00.

E. 3.9 Aus der Berechnung ergibt sich, dass der monatliche Beitrag an die Unterbringung von D.________ von CHF 2'937.40 nicht ins Existenzminimum der Beschwerdeführer eingreift. Den Beschwerdeführern ist es folglich möglich und zumutbar, sich an den Kosten der Unter- bringung von D.________ im erwähnten Betrag zu beteiligen. Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen.

E. 4 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der gemeinsamen Beschwerdeführung ist die solidarische Haftbar- keit anzuordnen (Art. 418 Abs. 2 StPO). Den Beschwerdeführern ist keine Entschädigung zuzusprechen.

Seite 7/7 Beschluss

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 630.00 Total und werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
  3. Den Beschwerdeführern wird keine Entschädigung ausgerichtet.
  4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2023 9 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 4. Juli 2023 [rechtskräftig] in Sachen

1. A.________,

2. B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, IV. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt/Jugendanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Beitrag der Eltern an die Kosten der vorsorglichen Unterbringung

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, IV. Abteilung, vom 13. September 2022 wurde die vorsorgliche Unterbringung von D.________ per 14. September 2022 in ei- ner geschlossenen Einrichtung angeordnet. Am 3. November 2022 versetzte die Staatsan- waltschaft D.________ in die offene Abteilung. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 verpflich- tete die Staatsanwaltschaft die Eltern von D.________, A.________ und B.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer), rückwirkend ab 14. September 2022 monatliche Beiträge von CHF 2'937.40 an die Kosten der vorsorglichen Unterbringung und der stationären Begutach- tung ihres Sohnes zu bezahlen. 2. Gegen die Verfügung vom 12. Januar 2023 erhoben die Beschwerdeführer am 20. Januar 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug mit dem sinngemässen Antrag, ihr monatlicher Beitrag sei auf CHF 300.00 zu reduzieren. 3. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 1. Februar 2023 die Abwei- sung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Erwägungen 1. Gemäss Art. 45 Abs. 5 JStPO beteiligen sich die Eltern im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung. Nach § 117 Abs. 2 i.V.m. § 121 GOG können zur Deckung der Kosten von Massnahmen Leistungen Drit- ter und der Eltern herangezogen werden. § 10 der kantonalen Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ) verweist in Abs. 1 be- züglich Vollzugskosten und Beiträge auf Art. 45 JStPO und § 121 GOG und bestimmt in Abs. 2, dass der Jugendanwalt über die Beteiligung der Eltern an Vollzugskosten und Beiträ- ge entscheidet. 1.1 Die Beitragspflicht der Eltern ergibt sich aus Art. 276 ZGB, wonach die Eltern für die Kosten von Kindesschutzmassnahmen aufzukommen haben, unabhängig davon ob sie die elterliche Sorge innehaben oder nicht. Über die Unterhaltspflicht hinaus besteht keine Pflicht zur Kos- tenübernahme. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert unter den Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Volljährigkeit hinaus. Die Eltern haben sich nicht nur bei Unter- bringungen an den Vollzugskosten zu beteiligen, sondern immer dann, wenn solche entste- hen, also beispielsweise auch an den Kosten einer ambulanten Therapie. Die Kantone kön- nen selber bestimmen, nach welchen Bemessungsregeln sie die elterliche Kostenbeteiligung festlegen. Bei knappen finanziellen Verhältnissen erscheint es geboten, die Beiträge der El- tern so zu bemessen, dass sie den mit einer Fremdplatzierung ihres Kindes effektiv erzielten Einsparungen entsprechen (Hebeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 45 JStPO N 8, 8a und 8b). 1.2 Die von den Eltern zu leistenden Beiträge werden im Kanton Zug in der Richtlinie der Staats- anwaltschaft über Bemessung, Auflage und Bezug der Beiträge an die Massnahme und Strafvollzugskosten vom 13. November 2017 konkretisiert. Der Beitrag setzt sich aus dem Grundbetrag, dem einkommensabhängigen Anteil und einem Vermögensanteil zusammen.

Seite 3/7 Der Grundbetrag beträgt CHF 300.00 pro Monat und ist unabhängig der Höhe des steuer- baren Einkommens in jedem Fall zu leisten (vorbehältlich der Sozialhilfeabhängigkeit). Der einkommensabhängige Beitragsanteil besteht aus einem bestimmten Prozentsatz des steu- erbaren Einkommens beim Bund (1:100'000 des steuerbaren Einkommens + 0.7 %). Über- steigt das steuerbare Vermögen den Freibetrag von CHF 150'000.00 bei Alleinstehenden bzw. CHF 250'000.00 bei Verheirateten, wird 0.1 % des übersteigenden Betrags zum ein- kommensabhängigen Anteil dazugezählt (Ziff. 4 der Richtlinie). 2. D.________, geb. tt.mm.2004, ist volljährig. Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwer- deführer ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind. 2.1 Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat das Kind dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzu- kommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Gemeint ist eine berufliche Ausbildung, die es dem Kind erlauben soll, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selbständig zu werden, wobei sich die Angemessenheit an den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes misst. Die Unterhalts- leistung muss den Eltern nach den gesamten Umständen, d. h. in wirtschaftlicher und persön- licher Hinsicht, zumutbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist hinsichtlich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit massgeblich, ob nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums von Unterhaltspflichtigem, minderjährigen Kindern und ggf. (Ex-)Ehegat- ten der Pflichtige noch Mittel hat. Ist dem so, dann ist, bei Vorliegen der übrigen Vorausset- zungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB, Volljährigenunterhalt zu leisten (BGE 147 III 265 E. 7.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.2). 2.2 Gemäss den Akten hat D.________ einen GCSE-Abschluss (Sekundarschulabschluss). Er möchte nun das Integrative Brückenangebot (IBA) besuchen und eine Lehrstelle suchen (Vi act. 6/1 S. 35). Gemäss den "Standortprotokollen" des E.________ (Heim) geht er dort zur Schule und hatte auch im Hinblick auf eine Lehrstelle die Möglichkeit, eine externe Schnup- perlehre zu machen (Vi act. 4/7 S. 1-2; Vi act. 4/8 S. 1-2). D.________ verfügt somit noch nicht über eine angemessene Ausbildung. Er befindet sich jedoch in Ausbildung. Damit ist die erste Voraussetzung der Unterhaltspflicht erfüllt. Die Beschwerdeführer machen sodann nicht geltend, dass es ihnen aus persönlichen Gründen unzumutbar sei, Unterhalt zu leisten. Denn sie sind gemäss ihren Anträgen bereit, CHF 300.00 pro Monat zu bezahlen. Eine Un- zumutbarkeit aus persönlichen Gründen ist auch nicht ersichtlich. Die finanzielle Zumutbar- keit ist nachfolgend im Rahmen der Existenzminimumberechnung zu prüfen. 3. Die Staatsanwaltschaft stützte sich bei der Festsetzung der Beiträge auf die Steuerveran- lagung 2020 der Beschwerdeführer. Aufgrund des steuerbaren Einkommens (Bund) von CHF 129'800.00 (Vi act. 7/1/12) und des steuerbaren Vermögens von CHF 294'000.00 (Vi act. 7/1/10) setzte die Staatsanwaltschaft den Beitrag der Beschwerdeführer auf monat- lich CHF 2'937.40 (Grundbetrag CHF 300.00 + einkommensabhängiger Anteil CHF 2'593.40 + vermögensabhängiger Anteil CHF 44.00) fest. Da die Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft einen Eingriff in ihr Existenzminimum vorbrachten, nahm diese eine Exis- tenzminimumberechnung vor und kam zum Schluss, dass dieses bei einem Beitrag von CHF 2'937.40 gewahrt werde. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

Seite 4/7 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass nicht das betreibungsrechtliche, sondern das familienrechtliche Existenzminimum massgebend ist. Denn – wie oben ausgeführt – besteht Anspruch auf Voll- jährigenunterhalt nur, wenn das familienrechtliche Existenzminimum namentlich des Unter- haltspflichtigen gedeckt ist. 3.2 Gemäss Steuerveranlagung betrug das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer im Jahr 2020 insgesamt CHF 152'490.00 (Vi act. 7/1/9). Entsprechend setzte die Staatsanwaltschaft in ihre Existenzminimumberechnung einen Monatslohn von CHF 12'707.50 (CHF 152'490.00/12) ein. Hierzu ist zu bemerken, dass das monatliche Ein- kommen möglicherweise höher lag, da die Steuerpflicht der Beschwerdeführer im Kanton Zug nicht für das ganze Jahr 2020 bestand. Aus den Lohnausweisen 2021 der Beschwerde- führer ergibt sich jedenfalls für das Jahr 2021 ein höherer durchschnittlicher Monatslohn von total CHF 13'304.00 (Vi act. 7/1/19-20), welcher vorliegend in die Berechnung einzubeziehen ist. 3.3 Weiter berücksichtigte die Staatsanwaltschaft die Nettoeinkünfte aus der Liegenschaft in London von CHF 28'894.00 pro Jahr bzw. CHF 2'407.85 pro Monat. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Nettoeinkünfte aus der Liegenschaft würden nur CHF 3'812.46 pro Jahr betragen. In der [Schweizer] Steuererklärung hätten sie die Liegenschaftsunterhaltskosten als Pauschale von 20 % geltend gemacht. Tatsächlich hätten die Unterhaltskosten jedoch CHF 10'739.28 betragen. Einen Nachweis dafür haben die Beschwerdeführer nicht beige- bracht. Die britische Steuererklärung (act. 1/2) genügt dazu nicht, da darin nur nicht belegte Selbstangaben enthalten sind. Folglich können keine höheren Unterhaltskosten berücksich- tigt werden. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Amortisation der Hypothek sei zu berücksichtigen. Dem kann nicht gefolgt werden. Beim familienrechtlichen Existenzminimum sind grundsätz- lich nur die regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben oder für die sie solidarisch haften, zum Bedarf hinzu- zurechnen (Urteile des Bundesgerichts 5A_926/2016 vom 11. August 2017 E. 2.2.3; 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 3.2). Amortisationen sind hingegen vermögensmehrend und können grundsätzlich nicht angerechnet werden (Spycher/Maier, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kap. 2 N 59). Sie können nur aus- nahmsweise angerechnet werden, wenn eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zu Amortisationszahlungen besteht und es die finanziellen Verhältnisse erlauben (Büchler/ Ra- veane, FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. A. 2022, Art. 125 ZGB N 104b mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 3.2). Grundsätzlich geht es dabei um selbstbewohnte Liegenschaften. Vorliegend handelt es sich nicht um die Amortisa- tion einer Hypothek für die Familienwohnung, sondern für eine fremdvermietete Zweitwoh- nung. Die Schuld wurde mithin nicht für die Bestreitung des Lebensunterhalts eingegangen. Die Beschwerdeführer haben überdies nicht nachgewiesen, dass sie zu Amortisationszah- lungen verpflichtet sind. Auch ist unbekannt, ob eine solidarische Haftung der Beschwerde- führer besteht. Die Amortisationszahlungen können daher bei der Berechnung des familien- rechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden. Die Hypothekarzinse sind hingegen zu berücksichtigen (vgl. Spycher/Maier, a.a.O., Kap. 2 N 59). Die Hypothekarzinszahlungen im Jahr 2020 betrugen GBP 6'437.09, mithin

Seite 5/7 CHF 7'283.39 gemäss der Aufstellung der Beschwerdeführer (act. 1/1). Pro Monat sind somit CHF 606.95 einzusetzen. Der Steuerbetrag in England ist hingegen nicht belegt, weshalb er keine Berücksichtigung findet. Die britische Steuererklärung (act. 1/2) genügt auch hier nicht für den Nachweis. Damit ergibt sich ein monatliches Netto-Einkommen aus der Liegenschaft von CHF 1'800.90. 3.4 Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, sie müssten möglicherweise die Kosten für die in den jeweiligen Strafverfahren angeordneten Gutachten über D.________ sowie G.________ tragen, wozu sie bei Beiträgen in der Höhe von CHF 2'937.40 pro Monat nicht in der Lage sein werden. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbrachte, können hypothetische Schul- den nicht berücksichtigt werden. 3.5 Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, die Schulden gegenüber der Gemeinde F.________ von CHF 8'421.75 seien zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um die Kos- ten für die sozialpädagogische Familienbegleitung in den Monaten November 2021 bis März 2022 (act. 1/3). Die Beschwerdeführer haben weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass sie die Schulden gegenüber der Gemeinde F.________ regelmässig abzahlen. Folglich können diese nicht berücksichtigt werden. 3.6 Die Staatsanwaltschaft hat bei der Existenzminimumberechnung sodann die laufenden Steu- ern berücksichtigt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Steuern beim be- treibungsrechtlichen Existenzminimum nicht angerechnet (BGE 140 III 337 E. 4.4 m.w.H). Demgegenüber werden sie beim familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt (BGE 147 III 265 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_273/2018, 5A_281/2018 vom 25. März 2019 E. 6.3.2.2). Die Steuern sind mithin in die Rechnung einzubeziehen. 3.7 Weiter hat die Staatsanwaltschaft den vollen Grundbetrag für die Kinder D.________ und G.________ von je CHF 600.00, total CHF 1'200.00, berücksichtigt. Wie die Staatsanwalt- schaft in ihrer Verfügung allerdings zu Recht ausführte, fallen den Eltern gewisse Lebenshal- tungskosten der Kinder nicht mehr an, da beide Söhne fremdplatziert sind. Aus diesem Grund ist in Abweichung vom angefochtenen Entscheid nicht der volle Grundbetrag anzu- rechnen, sondern ermessensweise lediglich CHF 400.00 pro Kind, total CHF 800.00. 3.8 Beim familienrechtlichen Existenzminimum ist sodann eine Kommunikations- und Versiche- rungspauschale anzurechnen (BGE 147 III 265 E. 7.2 f). Die Staatsanwaltschaft hatte dies in ihrer Berechnung nicht berücksichtigt. Die Kommunikationspauschale beträgt praxisgemäss CHF 100.00 und die Versicherungspauschale CHF 50.00. 3.9 Nach den vorstehenden Ausführungen ergibt sich folgende Existenzminimumberechnung: Einkommen: Monatslohn CHF 13'304.00 Netto-Einkommen aus Liegenschaft CHF 1'800.90 Vermögensertrag CHF 33.25 Total Einkommen CHF 15'138.15 Auslagen:

Seite 6/7 Grundbetrag Beschwerdeführer CHF 1'700.00 Reduzierter Grundbetrag Kinder CHF 800.00 Mietzins inkl. NK CHF 4'300.00 Krankenkasse CHF 999.00 Beitrag Massnahmen G.________ CHF 2'937.40 Kommunikationspauschale CHF 100.00 Versicherungspauschale CHF 50.00 Steuern CHF 1'055.15 Total Auslagen CHF 11'941.55 Überschuss CHF 3'196.60 3.9 Aus der Berechnung ergibt sich, dass der monatliche Beitrag an die Unterbringung von D.________ von CHF 2'937.40 nicht ins Existenzminimum der Beschwerdeführer eingreift. Den Beschwerdeführern ist es folglich möglich und zumutbar, sich an den Kosten der Unter- bringung von D.________ im erwähnten Betrag zu beteiligen. Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der gemeinsamen Beschwerdeführung ist die solidarische Haftbar- keit anzuordnen (Art. 418 Abs. 2 StPO). Den Beschwerdeführern ist keine Entschädigung zuzusprechen.

Seite 7/7 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 630.00 Total und werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Den Beschwerdeführern wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: