I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1.1 Die Geschwister D.________ und E.________ befinden sich seit langem in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Sie sind Eigentümer von je 45 % der Aktien der F.________ AG (nachfolgend: F.________ AG). Die restlichen 10 % der Aktien sind im Eigentum von G.________, Tochter von D.________. Die F.________ AG ihrerseits hält alle Aktien der H.________ AG (nachfolgend: H.________ AG), die wiederum alleinige Aktionärin der I.________ AG (nachfolgend: I.________ AG) ist. Am 14. September 2017 verkaufte die H.________ AG das Grundstück Nr. a.________ (________-strasse) und die I.________ AG die Grundstücke Nrn. b.________ und c.________ (________-strasse), alle Grundbuch ________ (Gemeinde), an A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Beschuldigter). Der Kaufpreis betrug CHF 16 Mio. Für die H.________ AG und die I.________ AG (nachfol- gend zusammen auch: Privatklägerinnen) unterzeichneten E.________ und J.________ den Grundstückkaufvertrag. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Die Gültigkeit dieses Grundstückkaufvertrags ist allerdings umstrit- ten. 1.2 Zwischen D.________ und E.________ wie auch zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig. Hauptsächlich geht es dabei um die Vorgän- ge rund um den vorerwähnten Verkauf der Grundstücke Nrn. b.________, a.________ und c.________ (nachfolgend zusammen: abc.________-Liegenschaften). 2.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt Strafverfahren unter anderem gegen den Be- schuldigten A.________ wegen Hehlerei (Verfahren 2A 2022 132 und 2A 2023 10). Die H.________ AG und die I.________ AG (dortige Privatklägerinnen) werfen dem Beschuldig- ten unter anderem vor, er habe die abc.________-Liegenschaften im Wissen um die Un- rechtmässigkeit des Grundstückkaufvertrags erworben. Zudem bestehe der Verdacht, dass er – im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit des Grundstückkaufs – zusammen mit unbe- kannter Täterschaft, die innerhalb der K.________ (Bank) zu verorten sein dürfte, auf den abc.________-Liegenschaften Register-Schuldbriefe im Umfang von CHF 25 Mio. habe er- richten und im Grundbuch eintragen lassen. 2.2 In den erwähnten Strafverfahren erliess die Staatsanwaltschaft am 31. Januar 2023 zwei Verfügungen. Mit einer Verfügung belegte sie die Grundstücke Nrn. b.________, a.________ und c.________, Grundbuch ________(Gemeinde), mit Beschlag und wies das Amt für Grund- buch und Geoinformation des Kantons Zug an, im Grundbuch auf diesen Liegenschaften ge- stützt auf Art. 56 lit. a GBV i.V.m. Art. 266 Abs. 3 StPO eine entsprechende Grundbuchsperre anzumerken (nachfolgend: Liegenschaften-Beschlagnahme-Verfügung). Mit der anderen Verfügung belegte sie die auf den genannten Grundstücken im 1. Rang ein- getragenen Registerschuldbriefe (Gesamtpfandrecht über die drei Grundstücke) mit Be- schlag. Sie wies das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug an, im Grund- buch auf diesen Liegenschaften gestützt auf Art. 56 lit. a GBV i.V.m. Art. 266 Abs. 3 StPO eine entsprechende Grundbuchsperre anzumerken und eine entsprechende Bemerkung in
Seite 3/9 der Rubrik "Grundpfandrechte" vorzunehmen. Ausserdem wies sie die K.________(Bank) an, über das vorgenannte Pfandrecht nicht mehr zu verfügen (nachfolgend: Schuldbrief- Beschlagnahme-Verfügung). 3.1 Gegen diese zwei Verfügungen reichte der Beschwerdeführer am 13. Februar 2023 je eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein. Das Beschwerdeverfahren BS 2023 21 betrifft die Liegenschaften-Beschlagnahme-Verfügung, das Beschwerdeverfahren BS 2023 22 die Schuldbrief-Beschlagnahme-Verfügung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren (BS 2023 21) stellte der Beschwerdeführer folgendes Rechtsbegehren (act. 1): 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 31. Januar 2023 (Geschäfts- Nr. 2A 2022 132 / 2A 2023 10; betreffend Beschlagnahme Liegenschaften) sei aufzuhe- ben. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 31. Januar 2023 (Geschäfts-Nr. 2A 2022 132 / 2A 2023 10; betreffend Beschlagnahme Liegenschaf- ten) aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zur Neubeur- teilung nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdeführer. 3. Alles unter Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. Ausserdem stellte der Beschwerdeführer die prozessualen Anträge, die Untersuchungsakten seien beizuziehen, ihm sei vollständige Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren und ihm sei nach gewährter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwer- de anzusetzen. 3.2 In ihrer Stellungnahme vom 14. April 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwer- de sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Be- schwerdeführers. Ausserdem stellte sie die prozessualen Anträge, die Beschwerdeverfahren BS 2023 21 und BS 2023 22 seien zu vereinigen und die Privatklägerinnen H.________ AG und I.________ AG seien zur Einreichung einer Vernehmlassung einzuladen (act. 4). 3.3 Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Staats- anwaltschaft Stellung. In der Stellungnahme zog er seinen Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zurück (act. 8). 3.4 Der Präsident der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug lud die Staatsanwaltschaft sowie den Rechtsvertreter der Privatklägerinnen, Rechtsanwalt L.________, am 22. Juni 2023 zu einer Vernehmlassung ein (act. 9). 3.5 Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. Juni 2023 auf eine Stellungnahme (act. 11). 3.6 Rechtsanwalt L.________ reichte am 31. August 2023 in den Verfahren BS 2023 21 und BS 2023 22 eine Vernehmlassung ein. Darin stellte er folgendes Rechtsbegehren (act. 13):
Seite 4/9 1. Die beiden rubrizierten Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2. Die staatsanwaltlich verfügten Beschlagnahmen (i) der Grundstücke GS b.________, a.________ und c.________ in ________(Gemeinde) sowie (ii) des darauf errichteten Registerschuldbriefes zugunsten der K.________(Bank) seien vollumfänglich aufrechtzu- erhalten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten des Beschwer- deführers. Ausserdem stellte er die prozessualen Anträge, die Beschwerdeverfahren BS 2023 21 und BS 2023 22 seien zu vereinigen und zu sistieren, bis das Bundesgericht im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens 6B_848/2023 gestützt auf den auch hier zur Debatte stehenden Sach- verhalt entweder einen Entscheid über die Einziehungsfähigkeit der Grundstücke GS b.________, a.________ und c.________ in ________(Gemeinde) bzw. des darauf lasten- den Gesamtregisterschuldbriefs fällt oder ggf. auf die diesbezüglichen Rügen nicht eintritt. 3.7 Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem Abschluss stehe und – vorbehältlich der Abnahme von Beweisergänzungsanträgen – beim Strafgericht Anklage erhoben werde im Zusammen- hang mit der Errichtung des Registerschuldbriefs auf den abc.________-Liegenschaften we- gen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Dass die K.________(Bank) im Zeitpunkt der Errichtung des Register-Schuldbriefs nicht gutgläubig gehandelt habe oder sich deren Organe oder Mitarbeiter gar straffällig verhalten hätten, habe sich dagegen nicht er- stellen lassen. Ebenfalls habe sich kein anklagerechtfertigender Tatverdacht hinsichtlich des Erwerbs der Grundstücke durch den Beschwerdeführer (wegen Hehlerei oder Geldwäsche- rei) ergeben. In der Folge fehle es den Beschlagnahmeverfügungen an einem tragfähigen Fundament: Weder die Grundstücke noch der Register-Schuldbrief seien unter diesen Um- ständen in den Strafverfahren 2A 2022 132 / 2A 2023 10 der Einziehung zugänglich. Ange- sichts dessen und weil der Erlass einer Freigabeverfügung aufgrund der laufenden Be- schwerdeverfahren als nicht sinnvoll erachtet werde, ersuche die Staatsanwaltschaft um Gutheissung der Beschwerden (act. 14). 3.8 Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 stellte Rechtsanwalt L.________ den Antrag, es seien die Beschwerdeverfahren BS 2022 104, BS 2022 105, BS 2023 21, BS 2023 22 und BS 2023 109 inklusive das gegebenenfalls noch gegen die angekündigte Teileinstellung der Untersu- chung Nr. 2A 2022 132/2A 2023 10 zu erhebende Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Zu- dem beantragte er, alle verfügten Beschlagnahmungen/Grundbuchsperren seien aufrechtzu- erhalten bis zur rechtskräftigen Erledigung des bereits zur Anklage gebrachten Strafverfah- rens 2A 2017 168/169 sowie des zur Anklage gebrachten Strafverfahrens 2A 2022 132 / 2A 2023 10 inkl. der korrespondierenden Beschwerdeverfahren gegen die Teileinstellung BS 2023 109 und des gegebenenfalls noch einzuleitenden Beschwerdeverfahrens gegen die etwaige Teileinstellung der Untersuchung 2A 2022 132 / 2A 2023 10 (act. 15). 3.9 In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2024 schloss sich der Beschwerdeführer einzig dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2024 (Gutheissung der Beschwerde) an und ersuchte zudem um Zusprechung einer Entschädigung (zzgl. MWST) aus der Staatskas- se (act. 16).
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Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der Antrag von Rechtsanwalt L.________ und der Staatsanwaltschaft auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren ist abzuweisen. Die Gefahr von sich widersprechenden Entscheiden besteht nicht. Sachliche Gründe für eine Vereinigung nach Art. 30 StPO liegen nicht vor.
E. 2 Sodann ist über den Sistierungsantrag von Rechtsanwalt L.________ zu entscheiden.
E. 2.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es ange- bracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Diese Bestimmung ist im Beschwerdeverfah- ren sinngemäss anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2).
E. 2.2 Rechtsanwalt L.________ verlangt eine Sistierung, bis das Bundesgericht im Verfahren 6B_848/2023 gestützt auf den auch hier zur Debatte stehenden Sachverhalt entweder einen Entscheid über die Einziehungsfähigkeit der Grundstücke GS b.________, a.________ und c.________ in ________(Gemeinde) gefällt habe oder auf die diesbezüglichen Rügen nicht eintrete. Gegenstand dieses bundesgerichtlichen Verfahrens bildet der Beschluss des Obergerichts Zug BS 2023 16 vom 15. Mai 2023. Im Verfahren BS 2023 16 war – im Rahmen einer Nicht- anhandnahme – zu beurteilen, ob die fallführende Staatsanwältin sich der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) oder der Gehilfenschaft dazu strafbar machte, indem sie zuliess, dass der Beschwerdeführer auf den abc.________-Liegenschaften einen Register-Schuldbrief errich- ten konnte. Das Obergericht führte zunächst aus, dass der Passus in Art. 305bis StGB, wo- nach der Vermögenswert "aus einem Verbrechen herrühren" müsse, mit Hilfe von Art. 70 StGB (dortiger Passus: "durch ein Verbrechen erlangt") ausgelegt werden müsse. Es verwies dazu auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013 und hielt fest, dass der Vermögensvorteil, den der Beschwerdeführer möglicherweise erlangt habe, nicht in den Grundstücken als solchen bestehe, sondern in der Kostenersparnis von CHF 4-9 Mio. Die Vermögenswerte, die aus der ungetreuen Geschäftsbesorgung "herrühren" würden, seien somit nicht die Grundstücke in ________(Gemeinde), sondern die Kaufpreisdifferenz. Die Er- richtung eines Register-Schuldbriefes an den Grundstücken betreffe folglich keinen Vermö- genswert, der aus einem Verbrechen herrühre. Eine strafbare Geldwäschereihandlung an den Grundstücken – sei dies als Haupttäterin oder Gehilfin – falle deshalb ausser Betracht (Beschluss des Obergerichts Zug BS 2023 16 vom 15. Mai 2023 E. 5.2 ff.).
E. 2.3 Es trifft zwar zu, dass das Obergericht Zug im Beschluss vom 15. Mai 2023 mit seinen Aus- führungen über das Tatobjekt der Geldwäscherei ("Vermögenswerte, die aus einem Ver- brechen […] herrühren") indirekt auch über die Einziehungsfähigkeit der abc.________- Liegenschaften geurteilt hat. Falls sich das Bundesgericht zu dieser Frage äussert, könnte in der Tat weiterer Aufwand im vorliegenden Verfahren vermieden werden. Allerdings ist nicht absehbar, dass das Bundesgericht sein Urteil demnächst fällt. Zudem ist ungewiss, ob das Bundesgericht sich zu dieser Frage überhaupt äussert. So ist nämlich auch denkbar, dass
Seite 6/9 es die Beschwerde aus anderen Gründen abweist oder gar nicht darauf eintritt. Folglich ist die Sistierung nicht angebracht und der entsprechende Antrag abzuweisen.
E. 3 Zu entscheiden bleibt somit über die Rechtmässigkeit der Liegenschaften-Beschlagnahme- Verfügung.
E. 3.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson kön- nen namentlich dann beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben oder wenn sie einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO). Eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte können unter den Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB den Geschädigten zugesprochen (zurückge- geben oder ausgehändigt) werden. Die Einziehung wiederum ist in Art. 70 StGB geregelt. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustandes ausgehändigt werden. Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung aus- geschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. E con- trario folgt aus dieser Bestimmung, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt. Die sogenannte Ausgleichseinziehung nach Art. 70 StGB setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist. Erforderlich ist, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein kausaler Zusammenhang besteht in dem Sinn, dass die Erlangung des Vermögenswerts als "direkte und unmittelbare" Folge der Straftat erscheint. Dabei können aber auch bloss indirekt durch eine strafbare Handlung erlangte Vermögens- werte Gegenstand einer Einziehung sein. Eingezogen werden können nach der Rechtspre- chung neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch Surroga- te, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1236/2018 vom
28. September 2020 E. 5.2 mit Hinweisen).
E. 3.2 Das Bundesgericht hatte im Urteil 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013 eine dem vorliegenden Fall ähnliche Konstellation einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zu beurteilen, in welcher Ver- mögenswerte zu einem zu tiefen Preis veräussert wurden. Dabei erwog das Bundesgericht was folgt (E. 3.2): "Die Straftat des Beschwerdegegners X.________ besteht allerdings nicht darin, dass er überhaupt B.________ AG-Aktien an die anderen Beschwerdegegner veräusserte. Sie liegt darin, dass er diese Aktien am 25. April 2000 zu einem zu niedrigen Preis verkaufte, nämlich zum Preis von Fr. 10.-- statt Fr. 20.76. Der Vermögenswert, welchen die Be- schwerdegegner dank der Straftat des Beschwerdegegners X.________ erlangten, be- steht nicht in den Aktien als solchen, sondern in der Kostenersparnis von Fr. 10.76 pro Aktie. Diese Ersparnis kann nicht durch Einziehung, sondern nur durch staatliche Ersatz- forderung abgeschöpft werden. Mit der Festlegung einer Ersatzforderung von Fr. 10.76 pro Aktie wird der Vermögensvorteil, welchen die Beschwerdegegner durch die Straftat des Beschwerdegegners X.________ erlangten, ausgeglichen."
Seite 7/9
E. 3.3 Vorliegend bezahlte der Beschwerdeführer für die abc.________-Liegenschaften CHF 16 Mio. Dies war nach Ansicht der Privatklägerinnen ein zu tiefer Kaufpreis, da der Wert dieser Liegenschaften CHF 20-25 Mio. betragen haben soll. Die ungetreue Geschäftsbesor- gung lag nach ihrer Darstellung demnach in der Vereinbarung eines zu tiefen Kaufpreises und nicht im Verkauf der Grundstücke an und für sich. Der Vermögensvorteil, den der Be- schwerdeführer möglicherweise erlangte, besteht deshalb in Anlehnung an die vorzitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht in den abc.________-Liegenschaften als solchen, sondern in der Kostenersparnis von CHF 4-9 Mio. Die Vermögenswerte, die aus der unge- treuen Geschäftsbesorgung "herrühren", sind somit nicht die abc.________-Liegenschaften, sondern die Kaufpreisdifferenz. Die Einziehung der Liegenschaften und damit deren Be- schlagnahme fallen deshalb ausser Betracht. Folglich ist die Beschwerde des Beschwerde- führers gutzuheissen.
E. 3.4 Anzumerken bleibt schliesslich Folgendes: Eine Zwangsmassnahme – dazu gehört auch die Einziehung – darf nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch milde- re Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhal- tend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist eine strafrechtliche Beschlagnahme bzw. eine Grundbuchsperre bereits inso- fern nicht erforderlich, als auf den Liegenschaften bereits eine zivilrechtliche Vormerkung zu- gunsten der Privatklägerinnen eingetragen wurde (vgl. Dispositiv-Ziffer 2.1 und 2.2 des Ur- teils des Obergerichts Zug Z2 2021 21 vom 16. Februar 2022). Unabhängig davon, dass die Voraussetzungen für eine zivilrechtliche Vormerkung bzw. Grundbuchsperre anders sind, sind mit ihr die zwei Hauptziele der Einziehung – der Ausgleich deliktischer Vorteile und die (Möglichkeit zur) Rückerstattung an den Geschädigten (Baumann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 70/71 StGB N 3 f.) – bereits erfüllt (vgl. auch Baumann, a.a.O., Art. 70/71 StGB N 38). Das dritte Ziel der Einziehung – die Ausgrenzung deliktisch erlangter Vermögenswerte in natura (Baumann, a.a.O., Art. 70/71 StGB N 5) – ist vorliegend ohnehin nicht einschlägig, da es sich bei den abc.________-Liegenschaften nicht um "deliktische Vermögenswerte" handelt (vorne E. 3.2 f.). Zudem gehen zivilrechtliche Rückgabeansprüche der strafrechtli- chen Einziehung vor. Die Einziehung darf nicht zu einer Doppelverpflichtung führen. Deshalb kommt sie primär bei Delikten in Frage, die sich gegen allgemeine Interessen richten (vgl. Schmid, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäsche- rei, 2. A 2007, § 2 N 66 mit Hinweisen). Die Hehlerei nach Art. 160 StGB schützt aber den (individuellen) Anspruch des durch die Vortat Verletzten auf Herausgabe der deliktisch ent- zogenen Sache (vgl. Weissenberger, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 160 StGB N 5). Auch
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Seite 8/9 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelver- fahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der Verteidiger des Beschwerdeführers ist für seine notwendigen Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 StPO). Beschluss 1.1 Der Sistierungsantrag der Privatklägerinnen H.________ AG und I.________ AG vom
- August 2023 wird abgewiesen. 1.2 Der Antrag der Privatklägerinnen H.________ AG und I.________ AG vom 16. Februar 2024, es seien die Beschwerdeverfahren BS 2022 104, BS 2022 105, BS 2023 21, BS 2023 22 und BS 2023 109 inklusive das gegebenenfalls noch gegen die angekündigte Teileinstellung der Untersuchung Nr. 2A 2022 132/2A 2023 10 zu erhebende Beschwerdeverfahren zu vereini- gen, wird abgewiesen.
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung "Beschlagnahmeverfügung und Grund- buchsperre (Art. 263 ff. StPO) [Beschlagnahme der Liegenschaften]" der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 31. Januar 2023 (Verfahren 2A 2022 132 / 2A 2023 10) aufgehoben, und das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug wird angewiesen, die gestützt auf diese Verfügung eingetragenen Grundbuchsperren bei den Grundstücken Nrn. b.________, a.________ und c.________, Grundbuch ________(Gemeinde), ID.________, im Grundbuch zu löschen.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen.
- Der Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
- Gegen Dispositiv-Ziffern 2-4 dieses Entscheids ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 9/9
- Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt L.________ (zuhanden der Privatklägerinnen H.________ AG und I.________ AG) - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (zum Vollzug von Dispositiv- Ziffer 1) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2023 21 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 21. März 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch a.o. Staatsanwalt des Kantons Zug C.________, c/o Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin, betreffend Beschlagnahme / Grundbuchsperre
Seite 2/9 Sachverhalt 1.1 Die Geschwister D.________ und E.________ befinden sich seit langem in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Sie sind Eigentümer von je 45 % der Aktien der F.________ AG (nachfolgend: F.________ AG). Die restlichen 10 % der Aktien sind im Eigentum von G.________, Tochter von D.________. Die F.________ AG ihrerseits hält alle Aktien der H.________ AG (nachfolgend: H.________ AG), die wiederum alleinige Aktionärin der I.________ AG (nachfolgend: I.________ AG) ist. Am 14. September 2017 verkaufte die H.________ AG das Grundstück Nr. a.________ (________-strasse) und die I.________ AG die Grundstücke Nrn. b.________ und c.________ (________-strasse), alle Grundbuch ________ (Gemeinde), an A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Beschuldigter). Der Kaufpreis betrug CHF 16 Mio. Für die H.________ AG und die I.________ AG (nachfol- gend zusammen auch: Privatklägerinnen) unterzeichneten E.________ und J.________ den Grundstückkaufvertrag. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Die Gültigkeit dieses Grundstückkaufvertrags ist allerdings umstrit- ten. 1.2 Zwischen D.________ und E.________ wie auch zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig. Hauptsächlich geht es dabei um die Vorgän- ge rund um den vorerwähnten Verkauf der Grundstücke Nrn. b.________, a.________ und c.________ (nachfolgend zusammen: abc.________-Liegenschaften). 2.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt Strafverfahren unter anderem gegen den Be- schuldigten A.________ wegen Hehlerei (Verfahren 2A 2022 132 und 2A 2023 10). Die H.________ AG und die I.________ AG (dortige Privatklägerinnen) werfen dem Beschuldig- ten unter anderem vor, er habe die abc.________-Liegenschaften im Wissen um die Un- rechtmässigkeit des Grundstückkaufvertrags erworben. Zudem bestehe der Verdacht, dass er – im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit des Grundstückkaufs – zusammen mit unbe- kannter Täterschaft, die innerhalb der K.________ (Bank) zu verorten sein dürfte, auf den abc.________-Liegenschaften Register-Schuldbriefe im Umfang von CHF 25 Mio. habe er- richten und im Grundbuch eintragen lassen. 2.2 In den erwähnten Strafverfahren erliess die Staatsanwaltschaft am 31. Januar 2023 zwei Verfügungen. Mit einer Verfügung belegte sie die Grundstücke Nrn. b.________, a.________ und c.________, Grundbuch ________(Gemeinde), mit Beschlag und wies das Amt für Grund- buch und Geoinformation des Kantons Zug an, im Grundbuch auf diesen Liegenschaften ge- stützt auf Art. 56 lit. a GBV i.V.m. Art. 266 Abs. 3 StPO eine entsprechende Grundbuchsperre anzumerken (nachfolgend: Liegenschaften-Beschlagnahme-Verfügung). Mit der anderen Verfügung belegte sie die auf den genannten Grundstücken im 1. Rang ein- getragenen Registerschuldbriefe (Gesamtpfandrecht über die drei Grundstücke) mit Be- schlag. Sie wies das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug an, im Grund- buch auf diesen Liegenschaften gestützt auf Art. 56 lit. a GBV i.V.m. Art. 266 Abs. 3 StPO eine entsprechende Grundbuchsperre anzumerken und eine entsprechende Bemerkung in
Seite 3/9 der Rubrik "Grundpfandrechte" vorzunehmen. Ausserdem wies sie die K.________(Bank) an, über das vorgenannte Pfandrecht nicht mehr zu verfügen (nachfolgend: Schuldbrief- Beschlagnahme-Verfügung). 3.1 Gegen diese zwei Verfügungen reichte der Beschwerdeführer am 13. Februar 2023 je eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein. Das Beschwerdeverfahren BS 2023 21 betrifft die Liegenschaften-Beschlagnahme-Verfügung, das Beschwerdeverfahren BS 2023 22 die Schuldbrief-Beschlagnahme-Verfügung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren (BS 2023 21) stellte der Beschwerdeführer folgendes Rechtsbegehren (act. 1): 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 31. Januar 2023 (Geschäfts- Nr. 2A 2022 132 / 2A 2023 10; betreffend Beschlagnahme Liegenschaften) sei aufzuhe- ben. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 31. Januar 2023 (Geschäfts-Nr. 2A 2022 132 / 2A 2023 10; betreffend Beschlagnahme Liegenschaf- ten) aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zur Neubeur- teilung nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdeführer. 3. Alles unter Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. Ausserdem stellte der Beschwerdeführer die prozessualen Anträge, die Untersuchungsakten seien beizuziehen, ihm sei vollständige Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren und ihm sei nach gewährter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwer- de anzusetzen. 3.2 In ihrer Stellungnahme vom 14. April 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwer- de sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Be- schwerdeführers. Ausserdem stellte sie die prozessualen Anträge, die Beschwerdeverfahren BS 2023 21 und BS 2023 22 seien zu vereinigen und die Privatklägerinnen H.________ AG und I.________ AG seien zur Einreichung einer Vernehmlassung einzuladen (act. 4). 3.3 Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Staats- anwaltschaft Stellung. In der Stellungnahme zog er seinen Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zurück (act. 8). 3.4 Der Präsident der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug lud die Staatsanwaltschaft sowie den Rechtsvertreter der Privatklägerinnen, Rechtsanwalt L.________, am 22. Juni 2023 zu einer Vernehmlassung ein (act. 9). 3.5 Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. Juni 2023 auf eine Stellungnahme (act. 11). 3.6 Rechtsanwalt L.________ reichte am 31. August 2023 in den Verfahren BS 2023 21 und BS 2023 22 eine Vernehmlassung ein. Darin stellte er folgendes Rechtsbegehren (act. 13):
Seite 4/9 1. Die beiden rubrizierten Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2. Die staatsanwaltlich verfügten Beschlagnahmen (i) der Grundstücke GS b.________, a.________ und c.________ in ________(Gemeinde) sowie (ii) des darauf errichteten Registerschuldbriefes zugunsten der K.________(Bank) seien vollumfänglich aufrechtzu- erhalten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten des Beschwer- deführers. Ausserdem stellte er die prozessualen Anträge, die Beschwerdeverfahren BS 2023 21 und BS 2023 22 seien zu vereinigen und zu sistieren, bis das Bundesgericht im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens 6B_848/2023 gestützt auf den auch hier zur Debatte stehenden Sach- verhalt entweder einen Entscheid über die Einziehungsfähigkeit der Grundstücke GS b.________, a.________ und c.________ in ________(Gemeinde) bzw. des darauf lasten- den Gesamtregisterschuldbriefs fällt oder ggf. auf die diesbezüglichen Rügen nicht eintritt. 3.7 Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem Abschluss stehe und – vorbehältlich der Abnahme von Beweisergänzungsanträgen – beim Strafgericht Anklage erhoben werde im Zusammen- hang mit der Errichtung des Registerschuldbriefs auf den abc.________-Liegenschaften we- gen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Dass die K.________(Bank) im Zeitpunkt der Errichtung des Register-Schuldbriefs nicht gutgläubig gehandelt habe oder sich deren Organe oder Mitarbeiter gar straffällig verhalten hätten, habe sich dagegen nicht er- stellen lassen. Ebenfalls habe sich kein anklagerechtfertigender Tatverdacht hinsichtlich des Erwerbs der Grundstücke durch den Beschwerdeführer (wegen Hehlerei oder Geldwäsche- rei) ergeben. In der Folge fehle es den Beschlagnahmeverfügungen an einem tragfähigen Fundament: Weder die Grundstücke noch der Register-Schuldbrief seien unter diesen Um- ständen in den Strafverfahren 2A 2022 132 / 2A 2023 10 der Einziehung zugänglich. Ange- sichts dessen und weil der Erlass einer Freigabeverfügung aufgrund der laufenden Be- schwerdeverfahren als nicht sinnvoll erachtet werde, ersuche die Staatsanwaltschaft um Gutheissung der Beschwerden (act. 14). 3.8 Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 stellte Rechtsanwalt L.________ den Antrag, es seien die Beschwerdeverfahren BS 2022 104, BS 2022 105, BS 2023 21, BS 2023 22 und BS 2023 109 inklusive das gegebenenfalls noch gegen die angekündigte Teileinstellung der Untersu- chung Nr. 2A 2022 132/2A 2023 10 zu erhebende Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Zu- dem beantragte er, alle verfügten Beschlagnahmungen/Grundbuchsperren seien aufrechtzu- erhalten bis zur rechtskräftigen Erledigung des bereits zur Anklage gebrachten Strafverfah- rens 2A 2017 168/169 sowie des zur Anklage gebrachten Strafverfahrens 2A 2022 132 / 2A 2023 10 inkl. der korrespondierenden Beschwerdeverfahren gegen die Teileinstellung BS 2023 109 und des gegebenenfalls noch einzuleitenden Beschwerdeverfahrens gegen die etwaige Teileinstellung der Untersuchung 2A 2022 132 / 2A 2023 10 (act. 15). 3.9 In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2024 schloss sich der Beschwerdeführer einzig dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2024 (Gutheissung der Beschwerde) an und ersuchte zudem um Zusprechung einer Entschädigung (zzgl. MWST) aus der Staatskas- se (act. 16).
Seite 5/9 Erwägungen 1. Der Antrag von Rechtsanwalt L.________ und der Staatsanwaltschaft auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren ist abzuweisen. Die Gefahr von sich widersprechenden Entscheiden besteht nicht. Sachliche Gründe für eine Vereinigung nach Art. 30 StPO liegen nicht vor. 2. Sodann ist über den Sistierungsantrag von Rechtsanwalt L.________ zu entscheiden. 2.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es ange- bracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Diese Bestimmung ist im Beschwerdeverfah- ren sinngemäss anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2). 2.2 Rechtsanwalt L.________ verlangt eine Sistierung, bis das Bundesgericht im Verfahren 6B_848/2023 gestützt auf den auch hier zur Debatte stehenden Sachverhalt entweder einen Entscheid über die Einziehungsfähigkeit der Grundstücke GS b.________, a.________ und c.________ in ________(Gemeinde) gefällt habe oder auf die diesbezüglichen Rügen nicht eintrete. Gegenstand dieses bundesgerichtlichen Verfahrens bildet der Beschluss des Obergerichts Zug BS 2023 16 vom 15. Mai 2023. Im Verfahren BS 2023 16 war – im Rahmen einer Nicht- anhandnahme – zu beurteilen, ob die fallführende Staatsanwältin sich der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) oder der Gehilfenschaft dazu strafbar machte, indem sie zuliess, dass der Beschwerdeführer auf den abc.________-Liegenschaften einen Register-Schuldbrief errich- ten konnte. Das Obergericht führte zunächst aus, dass der Passus in Art. 305bis StGB, wo- nach der Vermögenswert "aus einem Verbrechen herrühren" müsse, mit Hilfe von Art. 70 StGB (dortiger Passus: "durch ein Verbrechen erlangt") ausgelegt werden müsse. Es verwies dazu auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013 und hielt fest, dass der Vermögensvorteil, den der Beschwerdeführer möglicherweise erlangt habe, nicht in den Grundstücken als solchen bestehe, sondern in der Kostenersparnis von CHF 4-9 Mio. Die Vermögenswerte, die aus der ungetreuen Geschäftsbesorgung "herrühren" würden, seien somit nicht die Grundstücke in ________(Gemeinde), sondern die Kaufpreisdifferenz. Die Er- richtung eines Register-Schuldbriefes an den Grundstücken betreffe folglich keinen Vermö- genswert, der aus einem Verbrechen herrühre. Eine strafbare Geldwäschereihandlung an den Grundstücken – sei dies als Haupttäterin oder Gehilfin – falle deshalb ausser Betracht (Beschluss des Obergerichts Zug BS 2023 16 vom 15. Mai 2023 E. 5.2 ff.). 2.3 Es trifft zwar zu, dass das Obergericht Zug im Beschluss vom 15. Mai 2023 mit seinen Aus- führungen über das Tatobjekt der Geldwäscherei ("Vermögenswerte, die aus einem Ver- brechen […] herrühren") indirekt auch über die Einziehungsfähigkeit der abc.________- Liegenschaften geurteilt hat. Falls sich das Bundesgericht zu dieser Frage äussert, könnte in der Tat weiterer Aufwand im vorliegenden Verfahren vermieden werden. Allerdings ist nicht absehbar, dass das Bundesgericht sein Urteil demnächst fällt. Zudem ist ungewiss, ob das Bundesgericht sich zu dieser Frage überhaupt äussert. So ist nämlich auch denkbar, dass
Seite 6/9 es die Beschwerde aus anderen Gründen abweist oder gar nicht darauf eintritt. Folglich ist die Sistierung nicht angebracht und der entsprechende Antrag abzuweisen. 3. Zu entscheiden bleibt somit über die Rechtmässigkeit der Liegenschaften-Beschlagnahme- Verfügung. 3.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson kön- nen namentlich dann beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben oder wenn sie einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO). Eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte können unter den Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB den Geschädigten zugesprochen (zurückge- geben oder ausgehändigt) werden. Die Einziehung wiederum ist in Art. 70 StGB geregelt. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustandes ausgehändigt werden. Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung aus- geschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. E con- trario folgt aus dieser Bestimmung, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt. Die sogenannte Ausgleichseinziehung nach Art. 70 StGB setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist. Erforderlich ist, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein kausaler Zusammenhang besteht in dem Sinn, dass die Erlangung des Vermögenswerts als "direkte und unmittelbare" Folge der Straftat erscheint. Dabei können aber auch bloss indirekt durch eine strafbare Handlung erlangte Vermögens- werte Gegenstand einer Einziehung sein. Eingezogen werden können nach der Rechtspre- chung neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch Surroga- te, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1236/2018 vom
28. September 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). 3.2 Das Bundesgericht hatte im Urteil 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013 eine dem vorliegenden Fall ähnliche Konstellation einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zu beurteilen, in welcher Ver- mögenswerte zu einem zu tiefen Preis veräussert wurden. Dabei erwog das Bundesgericht was folgt (E. 3.2): "Die Straftat des Beschwerdegegners X.________ besteht allerdings nicht darin, dass er überhaupt B.________ AG-Aktien an die anderen Beschwerdegegner veräusserte. Sie liegt darin, dass er diese Aktien am 25. April 2000 zu einem zu niedrigen Preis verkaufte, nämlich zum Preis von Fr. 10.-- statt Fr. 20.76. Der Vermögenswert, welchen die Be- schwerdegegner dank der Straftat des Beschwerdegegners X.________ erlangten, be- steht nicht in den Aktien als solchen, sondern in der Kostenersparnis von Fr. 10.76 pro Aktie. Diese Ersparnis kann nicht durch Einziehung, sondern nur durch staatliche Ersatz- forderung abgeschöpft werden. Mit der Festlegung einer Ersatzforderung von Fr. 10.76 pro Aktie wird der Vermögensvorteil, welchen die Beschwerdegegner durch die Straftat des Beschwerdegegners X.________ erlangten, ausgeglichen."
Seite 7/9 3.3 Vorliegend bezahlte der Beschwerdeführer für die abc.________-Liegenschaften CHF 16 Mio. Dies war nach Ansicht der Privatklägerinnen ein zu tiefer Kaufpreis, da der Wert dieser Liegenschaften CHF 20-25 Mio. betragen haben soll. Die ungetreue Geschäftsbesor- gung lag nach ihrer Darstellung demnach in der Vereinbarung eines zu tiefen Kaufpreises und nicht im Verkauf der Grundstücke an und für sich. Der Vermögensvorteil, den der Be- schwerdeführer möglicherweise erlangte, besteht deshalb in Anlehnung an die vorzitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht in den abc.________-Liegenschaften als solchen, sondern in der Kostenersparnis von CHF 4-9 Mio. Die Vermögenswerte, die aus der unge- treuen Geschäftsbesorgung "herrühren", sind somit nicht die abc.________-Liegenschaften, sondern die Kaufpreisdifferenz. Die Einziehung der Liegenschaften und damit deren Be- schlagnahme fallen deshalb ausser Betracht. Folglich ist die Beschwerde des Beschwerde- führers gutzuheissen. 3.4 Anzumerken bleibt schliesslich Folgendes: Eine Zwangsmassnahme – dazu gehört auch die Einziehung – darf nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch milde- re Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhal- tend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist eine strafrechtliche Beschlagnahme bzw. eine Grundbuchsperre bereits inso- fern nicht erforderlich, als auf den Liegenschaften bereits eine zivilrechtliche Vormerkung zu- gunsten der Privatklägerinnen eingetragen wurde (vgl. Dispositiv-Ziffer 2.1 und 2.2 des Ur- teils des Obergerichts Zug Z2 2021 21 vom 16. Februar 2022). Unabhängig davon, dass die Voraussetzungen für eine zivilrechtliche Vormerkung bzw. Grundbuchsperre anders sind, sind mit ihr die zwei Hauptziele der Einziehung – der Ausgleich deliktischer Vorteile und die (Möglichkeit zur) Rückerstattung an den Geschädigten (Baumann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 70/71 StGB N 3 f.) – bereits erfüllt (vgl. auch Baumann, a.a.O., Art. 70/71 StGB N 38). Das dritte Ziel der Einziehung – die Ausgrenzung deliktisch erlangter Vermögenswerte in natura (Baumann, a.a.O., Art. 70/71 StGB N 5) – ist vorliegend ohnehin nicht einschlägig, da es sich bei den abc.________-Liegenschaften nicht um "deliktische Vermögenswerte" handelt (vorne E. 3.2 f.). Zudem gehen zivilrechtliche Rückgabeansprüche der strafrechtli- chen Einziehung vor. Die Einziehung darf nicht zu einer Doppelverpflichtung führen. Deshalb kommt sie primär bei Delikten in Frage, die sich gegen allgemeine Interessen richten (vgl. Schmid, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäsche- rei, 2. A 2007, § 2 N 66 mit Hinweisen). Die Hehlerei nach Art. 160 StGB schützt aber den (individuellen) Anspruch des durch die Vortat Verletzten auf Herausgabe der deliktisch ent- zogenen Sache (vgl. Weissenberger, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 160 StGB N 5). Auch aus diesen Gründen ist die Beschlagnahme aufzuheben. 3.5 Ob eine andere Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme besteht, muss hier offenbleiben, zumal die Staatsanwaltschaft ihre Beschlagnahme-Verfügung explizit und ausschliesslich auf Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO i.V.m. Art. 70 StGB stützt (vgl. act. 4 Rz 14). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).
Seite 8/9 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelver- fahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der Verteidiger des Beschwerdeführers ist für seine notwendigen Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 StPO). Beschluss 1.1 Der Sistierungsantrag der Privatklägerinnen H.________ AG und I.________ AG vom
31. August 2023 wird abgewiesen. 1.2 Der Antrag der Privatklägerinnen H.________ AG und I.________ AG vom 16. Februar 2024, es seien die Beschwerdeverfahren BS 2022 104, BS 2022 105, BS 2023 21, BS 2023 22 und BS 2023 109 inklusive das gegebenenfalls noch gegen die angekündigte Teileinstellung der Untersuchung Nr. 2A 2022 132/2A 2023 10 zu erhebende Beschwerdeverfahren zu vereini- gen, wird abgewiesen. 2. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung "Beschlagnahmeverfügung und Grund- buchsperre (Art. 263 ff. StPO) [Beschlagnahme der Liegenschaften]" der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 31. Januar 2023 (Verfahren 2A 2022 132 / 2A 2023 10) aufgehoben, und das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug wird angewiesen, die gestützt auf diese Verfügung eingetragenen Grundbuchsperren bei den Grundstücken Nrn. b.________, a.________ und c.________, Grundbuch ________(Gemeinde), ID.________, im Grundbuch zu löschen. 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 4. Der Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 5. Gegen Dispositiv-Ziffern 2-4 dieses Entscheids ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 9/9 6. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt L.________ (zuhanden der Privatklägerinnen H.________ AG und I.________ AG) - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (zum Vollzug von Dispositiv- Ziffer 1) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: