I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1.1 Die Geschwister E.________ und F.________ befinden sich seit langem in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Sie sind Eigentümer von je 45 % der Aktien der G.________ AG (nachfolgend: G.________ AG). Die restlichen 10 % der Aktien sind im Eigentum von H.________, Tochter von E.________. Die G.________ AG ihrerseits hält alle Aktien der A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), die wiederum alleinige Aktionärin der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) ist. Am 14. September 2017 verkaufte die Beschwerdeführerin 1 das Grundstück Nr. a.________ (________-strasse) und die Be- schwerdeführerin 2 die Grundstücke Nrn. b.________ und c.________ (________-strasse), alle Grundbuch ________, an I.________. Der Kaufpreis betrug CHF 16 Mio. Für die Be- schwerdeführerinnen unterzeichneten F.________ und J.________ den Grundstückkaufver- trag. I.________ ist als Eigentümer dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Die Gül- tigkeit dieses Grundstückkaufvertrags ist allerdings umstritten. 1.2 Zwischen E.________ und F.________ wie auch zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig. Hauptsächlich geht es dabei um die Vorgän- ge rund um den vorerwähnten Verkauf der Grundstücke Nrn. b.________, a.________ und c.________ (nachfolgend zusammen: abc.________-Liegenschaften). 2.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten F.________ und J.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Verfahren 2A 2017 168/169). Die Beschwerdeführerinnen (dortige Privatklägerinnen) werfen den Beschuldigten F.________ und J.________ vor, eine ungetreue Geschäftsbesorgung begangen zu haben, indem sie die abc.________-Liegenschaften I.________ zu einem Preis verkauft hätten, der mehrere Millionen Schweizerfranken unter dem erzielbaren Preis gelegen habe. 2.2 In diesem Strafverfahren erliess die Staatsanwaltschaft am 24. November 2022 eine Verfü- gung. Mit dieser belegte sie die Grundstücke Nrn. b.________, a.________ und c.________, Grundbuch ________, im Umfang von CHF 3 Mio. mit Beschlag und wies das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug an, im Grundbuch auf diesen Liegenschaf- ten gestützt auf Art. 56 lit. a GBV i.V.m. Art. 266 Abs. 3 StPO eine entsprechende Grund- buchsperre anzumerken (nachfolgend: Beschlagnahme-Verfügung). 3. Gegen diese Verfügung erhoben Rechtsanwalt C.________ namens der Beschwerdeführe- rinnen einerseits (vorliegendes Verfahren BS 2022 104) sowie I.________ anderseits (Ver- fahren BS 2022 105) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. In ihrer Beschwerde vom 1. Dezember 2022 liessen die Beschwerdeführerinnen folgendes Rechtsbegehren stel- len (act. 1; BS 2022 104): 1. Es sei die in der Beschlagnahmeverfügung/Grundbuchsperre vom 24. November 2022 enthaltene betragliche Beschränkung auf CHF 3'000'000.00 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es seien die Grundstücke Gemeinde ________ GS b.________, a.________ und c.________ ohne betragliche Beschränkung integral zu beschlagnahmen und ohne be- tragliche Beschränkung integral mit Grundbuchsperre durch betraglich unbegrenzte An- merkung im Grundbuch zu belegen.
Seite 3/6 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. 4. In ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenauflage zu- lasten der Beschwerdeführerinnen (act. 4). 5. Die K.________, der die Beschwerde zu einer freigestellten Vernehmlassung zugestellt wur- de, verzichtete mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 auf eine Stellungnahme (act. 5). 6. Der Rechtsvertreter von F.________, Rechtsanwalt L.________, beantragte mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 im Wesentlichen, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu- lasten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen (act. 6). 7. Der Rechtvertreter von I.________, Rechtsanwalt M.________, verwies in seiner Eingabe vom 19. Dezember 2022 im Wesentlichen auf seine Eingabe im Beschwerdeverfahren BS 2022 105 (act. 7). 8. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2022 nahmen die Beschwerdeführerinnen in Ausübung ihres unbedingten Replikrechts Stellung zu den Beschwerdevernehmlassungen (act. 8). 9. Rechtsanwalt L.________ reichte am 30. Januar 2023 eine Aktennotiz von F.________ mit dem Betreff "Organisationsmangel auf allen Gesellschaftsebenen" ins Recht (act. 10). Zur Frage, ob bei den Beschwerdeführerinnen ein Organisationsmangel besteht oder ob diese rechtsgültig durch E.________ vertreten werden durften, nahm Rechtsanwalt C.________ mit Eingabe vom 14. März 2023 Stellung (act. 11). Dies wiederum bewog Rechtsanwalt L.________ dazu, am 5. April 2023 eine Stellungnahme einzureichen (act. 12). 10. Mit Eingabe vom 7. August 2023 stellte Rechtsanwalt L.________ unter anderem den An- trag, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen nicht prozessfähig und ihre an- geblichen Vertreter zur Teilnahme am Verfahren nicht legitimiert seien (act. 13). 11. Am 16. Februar 2024 reichte Rechtsanwalt C.________ eine weitere Eingabe ein. Darin be- antragte er unter anderem die Vereinigung der Beschwerdeverfahren BS 2022 104, BS 2022 105, BS 2023 21, BS 2023 22 und BS 2023 109 inklusive "des ggf. noch gegen die angekündigte Teileinstellung der Untersuchung Nr. 2A 2022 132/2A 2023 10 zu erheben- den Beschwerdeverfahrens" (act. 19).
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Vorab ist in prozessualer Hinsicht festzuhalten, dass Rechtsanwalt C.________ zur Vertre- tung der Beschwerdeführerinnen befugt ist. Dies ist gerichtsnotorisch und die entsprechen- den Urteile sind den Parteien bekannt. Es ist diesbezüglich etwa auf den Beschluss des Obergerichts Zug BS 2022 5 vom 21. November 2023 E. 1.2 zu verweisen.
Seite 4/6 Der Antrag von Rechtsanwalt C.________ auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren ist ab- zuweisen. Die Gefahr von sich widersprechenden Entscheiden besteht nicht. Sachliche Gründe für eine Vereinigung nach Art. 30 StPO liegen nicht vor.
E. 2 Zu entscheiden bliebe somit darüber, ob die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme bzw. die Grundbuchsperren zu Recht auf einen Betrag von CHF 3'000'000.00 beschränkt hat. Wie je- doch das Obergericht Zug mit Beschluss vom 21. März 2024 im Verfahren BS 2022 105 ent- schieden hat, erfolgte die streitgegenständliche Beschlagnahme als solche zu Unrecht; das Obergericht hob die Grundbuchsperren auf. Es kann vorliegend ohne Weiteres auf die – den Parteien bekannten – Erwägungen und das Dispositiv des erwähnten Beschlusses verwiesen werden. Nachdem die Grundbuchsperren aufgehoben worden sind, kann über die fragliche betragsmässige Beschränkung dieser Sperren nicht mehr entschieden werden. Das vorlie- gende Beschwerdeerfahren ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
E. 3 Zu entscheiden ist somit noch über die Verfahrenskosten.
E. 3.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Zur Frage, wie die Kosten bei Gegenstands- losigkeit zu verteilen sind, äussert sich Art. 428 Abs. 1 StPO nicht. Tritt diese während der Hängigkeit des Rechtsmittels ein, ist für die Beurteilung der Kostenfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen. Wie der Prozess mutmasslich ausgegan- gen wäre, ist bloss summarisch zu prüfen. Lässt sich der Prozessausgang nicht feststellen, so ist nach den allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien jene Partei kostenpflichtig, die das Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslo- sigkeit des Prozesses geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2 und 1.3.2 mit Hinweisen).
E. 3.2 Da vorliegend die Anordnung einer Grundbuchsperre als solche unzulässig war (vgl. Be- schluss des Obergerichts Zug BS 2022 105 vom 21. März 2024 E. 3), wären die Beschwer- deführerinnen mit ihrem Antrag auf Aufhebung der betragsmässigen Beschränkung unterle- gen. Folglich sind ihnen die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
E. 3.3 Der Beschuldigte F.________ bzw. dessen amtlicher Verteidiger hat Anspruch auf eine Ent- schädigung. Diese ist nicht den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen, sondern aus der Staatskasse zu vergüten, weil die StPO keine gesetzliche Grundlage enthält, die es erlauben würde, der Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Per- sonen aufzuerlegen (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2020 vom
27. Februar 2020 E. 6). Demnach ist Rechtsanwalt L.________, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten F.________, angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen. Angesichts dessen, dass er sich einzig zur Frage der Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt C.________, nicht aber zur Sache selbst vernehmen liess und er die identischen Standpunk- te auch in anderen Beschwerdeverfahren vorbrachte, ist eine Parteientschädigung von CHF 300.00 (inkl. MWST und Auslagen) angemessen. Der Beschuldigte J.________ und die K.________ liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen und stellten auch keinen Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung.
Seite 5/6 Beschluss
Dispositiv
- Der Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 16. Februar 2024, es seien die Beschwerdever- fahren BS 2022 104, BS 2022 105, BS 2023 21, BS 2023 22 und BS 2023 109 inklusive das gegebenenfalls noch gegen die angekündigte Teileinstellung der Untersuchung Nr. 2A 2022 132/2A 2023 10 zu erhebende Beschwerdeverfahren zu vereinigen, wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 100.00 Auslagen CHF 700.00 Total und werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 300.00 wird ihnen von der Gerichtskasse zurückerstattet.
- Rechtsanwalt L.________, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten F.________, wird mit CHF 300.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 6/6
- Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt L.________ (zuhanden des Beschuldigten F.________) - Rechtsanwalt N.________ (zuhanden des Beschuldigten J.________) - Rechtsanwalt M.________ (zuhanden von I.________) - K.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (zur Kenntnisnahme) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2022 104 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 21. März 2024 [rechtskräftig] in Sachen
1. A.________ AG,
2. B.________ AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Beschlagnahme / Grundbuchsperre
Seite 2/6 Sachverhalt 1.1 Die Geschwister E.________ und F.________ befinden sich seit langem in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Sie sind Eigentümer von je 45 % der Aktien der G.________ AG (nachfolgend: G.________ AG). Die restlichen 10 % der Aktien sind im Eigentum von H.________, Tochter von E.________. Die G.________ AG ihrerseits hält alle Aktien der A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), die wiederum alleinige Aktionärin der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) ist. Am 14. September 2017 verkaufte die Beschwerdeführerin 1 das Grundstück Nr. a.________ (________-strasse) und die Be- schwerdeführerin 2 die Grundstücke Nrn. b.________ und c.________ (________-strasse), alle Grundbuch ________, an I.________. Der Kaufpreis betrug CHF 16 Mio. Für die Be- schwerdeführerinnen unterzeichneten F.________ und J.________ den Grundstückkaufver- trag. I.________ ist als Eigentümer dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Die Gül- tigkeit dieses Grundstückkaufvertrags ist allerdings umstritten. 1.2 Zwischen E.________ und F.________ wie auch zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig. Hauptsächlich geht es dabei um die Vorgän- ge rund um den vorerwähnten Verkauf der Grundstücke Nrn. b.________, a.________ und c.________ (nachfolgend zusammen: abc.________-Liegenschaften). 2.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten F.________ und J.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Verfahren 2A 2017 168/169). Die Beschwerdeführerinnen (dortige Privatklägerinnen) werfen den Beschuldigten F.________ und J.________ vor, eine ungetreue Geschäftsbesorgung begangen zu haben, indem sie die abc.________-Liegenschaften I.________ zu einem Preis verkauft hätten, der mehrere Millionen Schweizerfranken unter dem erzielbaren Preis gelegen habe. 2.2 In diesem Strafverfahren erliess die Staatsanwaltschaft am 24. November 2022 eine Verfü- gung. Mit dieser belegte sie die Grundstücke Nrn. b.________, a.________ und c.________, Grundbuch ________, im Umfang von CHF 3 Mio. mit Beschlag und wies das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug an, im Grundbuch auf diesen Liegenschaf- ten gestützt auf Art. 56 lit. a GBV i.V.m. Art. 266 Abs. 3 StPO eine entsprechende Grund- buchsperre anzumerken (nachfolgend: Beschlagnahme-Verfügung). 3. Gegen diese Verfügung erhoben Rechtsanwalt C.________ namens der Beschwerdeführe- rinnen einerseits (vorliegendes Verfahren BS 2022 104) sowie I.________ anderseits (Ver- fahren BS 2022 105) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. In ihrer Beschwerde vom 1. Dezember 2022 liessen die Beschwerdeführerinnen folgendes Rechtsbegehren stel- len (act. 1; BS 2022 104): 1. Es sei die in der Beschlagnahmeverfügung/Grundbuchsperre vom 24. November 2022 enthaltene betragliche Beschränkung auf CHF 3'000'000.00 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es seien die Grundstücke Gemeinde ________ GS b.________, a.________ und c.________ ohne betragliche Beschränkung integral zu beschlagnahmen und ohne be- tragliche Beschränkung integral mit Grundbuchsperre durch betraglich unbegrenzte An- merkung im Grundbuch zu belegen.
Seite 3/6 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. 4. In ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenauflage zu- lasten der Beschwerdeführerinnen (act. 4). 5. Die K.________, der die Beschwerde zu einer freigestellten Vernehmlassung zugestellt wur- de, verzichtete mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 auf eine Stellungnahme (act. 5). 6. Der Rechtsvertreter von F.________, Rechtsanwalt L.________, beantragte mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 im Wesentlichen, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu- lasten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen (act. 6). 7. Der Rechtvertreter von I.________, Rechtsanwalt M.________, verwies in seiner Eingabe vom 19. Dezember 2022 im Wesentlichen auf seine Eingabe im Beschwerdeverfahren BS 2022 105 (act. 7). 8. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2022 nahmen die Beschwerdeführerinnen in Ausübung ihres unbedingten Replikrechts Stellung zu den Beschwerdevernehmlassungen (act. 8). 9. Rechtsanwalt L.________ reichte am 30. Januar 2023 eine Aktennotiz von F.________ mit dem Betreff "Organisationsmangel auf allen Gesellschaftsebenen" ins Recht (act. 10). Zur Frage, ob bei den Beschwerdeführerinnen ein Organisationsmangel besteht oder ob diese rechtsgültig durch E.________ vertreten werden durften, nahm Rechtsanwalt C.________ mit Eingabe vom 14. März 2023 Stellung (act. 11). Dies wiederum bewog Rechtsanwalt L.________ dazu, am 5. April 2023 eine Stellungnahme einzureichen (act. 12). 10. Mit Eingabe vom 7. August 2023 stellte Rechtsanwalt L.________ unter anderem den An- trag, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen nicht prozessfähig und ihre an- geblichen Vertreter zur Teilnahme am Verfahren nicht legitimiert seien (act. 13). 11. Am 16. Februar 2024 reichte Rechtsanwalt C.________ eine weitere Eingabe ein. Darin be- antragte er unter anderem die Vereinigung der Beschwerdeverfahren BS 2022 104, BS 2022 105, BS 2023 21, BS 2023 22 und BS 2023 109 inklusive "des ggf. noch gegen die angekündigte Teileinstellung der Untersuchung Nr. 2A 2022 132/2A 2023 10 zu erheben- den Beschwerdeverfahrens" (act. 19). Erwägungen 1. Vorab ist in prozessualer Hinsicht festzuhalten, dass Rechtsanwalt C.________ zur Vertre- tung der Beschwerdeführerinnen befugt ist. Dies ist gerichtsnotorisch und die entsprechen- den Urteile sind den Parteien bekannt. Es ist diesbezüglich etwa auf den Beschluss des Obergerichts Zug BS 2022 5 vom 21. November 2023 E. 1.2 zu verweisen.
Seite 4/6 Der Antrag von Rechtsanwalt C.________ auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren ist ab- zuweisen. Die Gefahr von sich widersprechenden Entscheiden besteht nicht. Sachliche Gründe für eine Vereinigung nach Art. 30 StPO liegen nicht vor. 2. Zu entscheiden bliebe somit darüber, ob die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme bzw. die Grundbuchsperren zu Recht auf einen Betrag von CHF 3'000'000.00 beschränkt hat. Wie je- doch das Obergericht Zug mit Beschluss vom 21. März 2024 im Verfahren BS 2022 105 ent- schieden hat, erfolgte die streitgegenständliche Beschlagnahme als solche zu Unrecht; das Obergericht hob die Grundbuchsperren auf. Es kann vorliegend ohne Weiteres auf die – den Parteien bekannten – Erwägungen und das Dispositiv des erwähnten Beschlusses verwiesen werden. Nachdem die Grundbuchsperren aufgehoben worden sind, kann über die fragliche betragsmässige Beschränkung dieser Sperren nicht mehr entschieden werden. Das vorlie- gende Beschwerdeerfahren ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 3. Zu entscheiden ist somit noch über die Verfahrenskosten. 3.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Zur Frage, wie die Kosten bei Gegenstands- losigkeit zu verteilen sind, äussert sich Art. 428 Abs. 1 StPO nicht. Tritt diese während der Hängigkeit des Rechtsmittels ein, ist für die Beurteilung der Kostenfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen. Wie der Prozess mutmasslich ausgegan- gen wäre, ist bloss summarisch zu prüfen. Lässt sich der Prozessausgang nicht feststellen, so ist nach den allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien jene Partei kostenpflichtig, die das Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslo- sigkeit des Prozesses geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2 und 1.3.2 mit Hinweisen). 3.2 Da vorliegend die Anordnung einer Grundbuchsperre als solche unzulässig war (vgl. Be- schluss des Obergerichts Zug BS 2022 105 vom 21. März 2024 E. 3), wären die Beschwer- deführerinnen mit ihrem Antrag auf Aufhebung der betragsmässigen Beschränkung unterle- gen. Folglich sind ihnen die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 3.3 Der Beschuldigte F.________ bzw. dessen amtlicher Verteidiger hat Anspruch auf eine Ent- schädigung. Diese ist nicht den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen, sondern aus der Staatskasse zu vergüten, weil die StPO keine gesetzliche Grundlage enthält, die es erlauben würde, der Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Per- sonen aufzuerlegen (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2020 vom
27. Februar 2020 E. 6). Demnach ist Rechtsanwalt L.________, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten F.________, angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen. Angesichts dessen, dass er sich einzig zur Frage der Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt C.________, nicht aber zur Sache selbst vernehmen liess und er die identischen Standpunk- te auch in anderen Beschwerdeverfahren vorbrachte, ist eine Parteientschädigung von CHF 300.00 (inkl. MWST und Auslagen) angemessen. Der Beschuldigte J.________ und die K.________ liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen und stellten auch keinen Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung.
Seite 5/6 Beschluss 1. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 16. Februar 2024, es seien die Beschwerdever- fahren BS 2022 104, BS 2022 105, BS 2023 21, BS 2023 22 und BS 2023 109 inklusive das gegebenenfalls noch gegen die angekündigte Teileinstellung der Untersuchung Nr. 2A 2022 132/2A 2023 10 zu erhebende Beschwerdeverfahren zu vereinigen, wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 100.00 Auslagen CHF 700.00 Total und werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 300.00 wird ihnen von der Gerichtskasse zurückerstattet. 4. Rechtsanwalt L.________, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten F.________, wird mit CHF 300.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 6/6 6. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt L.________ (zuhanden des Beschuldigten F.________) - Rechtsanwalt N.________ (zuhanden des Beschuldigten J.________) - Rechtsanwalt M.________ (zuhanden von I.________) - K.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (zur Kenntnisnahme) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: