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BS 2022 102

Zug OG · 2023-06-23 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 18. November 2021 erstatteten F.________, A.________ und die B.________ AG mit Sitz in Zug bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen D.________ wegen des Verdachts auf mehrfache Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB und weiterer De- likte. Zur Begründung führten sie zusammengefasst Folgendes aus (Vi act. HD 2/1/1 ff.): 1.1 D.________ habe mit Schreiben vom 14. Juli 2021 namens der Gesellschaften H.________ AG und I.________ AG als Gesuchstellerinnen beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zug gestützt auf Art. 89 Abs. 3 lit. c SVG ein Gesuch um Auskunft über die Halter der Motorfahr- zeuge bzw. Kennzeichen ZG ______, ZG ______ und ZG ______ gestellt und die Fahrzeug- halter- und Versicherungsdaten sowie alle weiteren Daten, welche im Fahrzeugschein einge- tragen und der Offenlegung zugänglich seien, herausverlangt. Als Grund dafür habe sie an- gegeben, der H.________ AG und der I.________ AG stünden Forderungen gegen ihren früheren Verwaltungsrat F.________ zu, welcher die Gesellschaften widerrechtlich geschä- digt habe. F.________ habe bis 31. Dezember 2020 in J.________ gewohnt, habe dann aber die Flucht ergriffen und sich ins Ausland abgesetzt, wo er untergetaucht sei. Vor diesem Hin- tergrund hätten die beiden Gesellschaften im Januar und März 2021 am Kantonsgericht Zug Arrestbefehle gegen F.________ erwirkt. Dazu würden mutmasslich auch Aktien an der B.________ AG gehören, welche sich formell im Eigentum von A.________ befänden, da bei der Gründung der B.________ AG von A.________ ein Fahrzeug als Sacheinlage einge- bracht worden sei, welches zuvor F.________ gehört habe. D.________ habe sodann ge- genüber dem Strassenverkehrsamt geltend gemacht, die verlangten Auskünfte könnten die Vermutung nur formellen Eigentums bestätigen, und eine Interessensabwägung mit den In- teressen der Halter an der Geheimhaltung ihrer Daten sei nicht angezeigt, da aufgrund lau- fender Fristen im Arrestverfahren grosse Dringlichkeit herrsche. Tatsächlich hätten F.________ und A.________ mitnichten die Flucht ergriffen, sondern den zuständigen Behörden und Gerichten in den zahlreichen zivil- und strafprozessualen Verfah- ren, welche die H.________ AG und die I.________ AG gegen sie eingeleitet hätten, be- kannt gegeben, dass sie mit der Familie ins Ausland gezogen seien, über ihre Rechtsvertre- ter aber jederzeit erreichbar seien und sich für Verfahrenshandlungen in der Schweiz zur Verfügung halten würden. 1.2 Obwohl F.________, A.________ und die B.________ AG beim Strassenverkehrsamt um Sperre und Geheimhaltung ihrer Daten nachgesucht hätten, habe dieses der H.________ AG und der I.________ AG mit Schreiben vom 20. Juli 2021 die verlangten Auskünfte erteilt. Das Strassenverkehrsamt habe gestützt auf die Angaben im Gesuch darauf verzichtet, F.________, A.________ und der B.________ AG das rechtliche Gehör zu gewähren, und habe der H.________ AG und der I.________ AG die Auszüge über die Fahrzeughalter der betroffenen Kontrollschilder und die darauf eingelösten Fahrzeuge überlassen. 1.3 Am 6. August 2021 seien die H.________ AG und die I.________ AG mit einem zweiten Schreiben an das Strassenverkehrsamt gelangt und hätten weitere Informationen zur Über- tragung des Kontrollschildes ZG ______ von F.________ an die B.________ AG angefor- dert. Zur Begründung seien ausschweifende Spekulationen angeführt worden und die Ab-

Seite 3/9 sicht, im Arrestverfahren irgendwelche Zusammenhänge bei Vermögensübertragungen, "sonstige Verhaltensmuster" und eine potentielle Bereicherung von F.________ zu dokumen- tieren. Erneut sei wieder tatsachenwidrig auf die Flucht verwiesen worden. Sodann hätten die H.________ AG und die I.________ AG ihrem zweiten Auskunftsersuchen Kopien der Ent- scheide des Kantonsgerichts Zug in den Arresteinspracheverfahren beigelegt. Dabei seien die Dispositiv-Ziffern 1-3 geschwärzt worden, um die Mär von der Flucht ins Ausland und den daraus abgeleiteten Rechtsfolgen aufrechterhalten zu können, denn aus den geschwärzten Passagen des Entscheides gehe hervor, dass F.________ und A.________ dem Gericht den neuen Wohnsitz bekannt gegeben hätten. Mit der Schwärzung dieser Tatsache hätten die H.________ AG und die I.________ AG bewusst und gezielt bewirkt, dass die zuständigen Mitarbeiter des Strassenverkehrsamtes im tatsachenwidrigen Glauben belassen worden sei- en, F.________ und A.________ würden sich auf der Flucht befinden. Der zuständige Mitarbeiter des Strassenverkehrsamtes habe sich damit erneut über die tatsächlichen Umstände täuschen lassen und der H.________ AG und der I.________ AG die erwünschten Auskünfte erteilt, obwohl es ohne Weiteres möglich gewesen wäre, den Be- troffenen die Gelegenheit für eine Stellungnahme einzuräumen. In der Folge habe das Stras- senverkehrsamt der H.________ AG und der I.________ AG das am 7. Januar 2016 von F.________ unterzeichnete Formular zur Kontrollschilderabtretung, eine Kopie des Reise- passes von F.________ sowie eine Kopie der Erbbescheinigung im Nachlass von K.________ sel. überlassen. Damit habe es der H.________ AG und der I.________ AG er- neut Einsicht in geheime amtliche Unterlagen erteilt, die sowohl in zeitlicher wie auch in sachlicher Hinsicht weit über die Fahrzeughalter- und Versicherungsdaten hinausgegangen seien, welche das Strassenverkehrsamt Dritten gestützt auf Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG nur bei Nachweis berechtigter Interessen hätte herausgeben dürfen. 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gestützt auf diese Strafanzeige ein Untersuchungsverfahren gegen D.________ (Verfahren 2A 2021 237), welches nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Ebenso eröffnete sie aufgrund der logischen Akzessorietät der Anstiftung zur Haupttat eine Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen Personen beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zug betreffend Verdacht auf Verletzung des Amtsgeheim- nisses (Verfahren 2A 2022 52). In diesem Zusammenhang verlangte die Staatsanwaltschaft mit Editionsverfügung vom 26. Januar 2022 beim Strassenverkehrsamt das vollständige Dossier zum Gesuch bzw. zu den Gesuchen um Auskunft betreffend die Zulassungen ZG ______, ZG ______ und ZG ______, die Gesuche um Sperre der Halterdaten betreffend die- se Kontrollschilder und die Angabe der für das Dossier zuständigen Personen (Vi act. 5/1 und Vi act. 23). In der Folge wurden am 10. Mai 2022 G.________, Bereichsleiter Zulassung beim Strassenverkehrsamt, als beschuldigte Person und am 21. September 2022 L.________, Amtsleiter des Strassenverkehrsamtes, als Auskunftsperson einvernommen (Vi act. 21/1 f. und Vi act. 22/1 f.). 3. Mit Verfügung vom 10. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen G.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und der beschuldigten Person wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet.

Seite 4/9 4. Gegen diese Verfügung erhoben F.________, A.________ und die B.________ AG (nach- folgend: Beschwerdeführer, Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführerin 2) mit Eingabe vom 24. November 2022 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 10. November 2022 sei aufzuheben und die Sache zwecks Fortsetzung der Untersuchung und Erhebung von Anklagen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. 5. Der Beschuldigte verwies in der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2022 auf seine Aussa- gen an der Einvernahme und bestritt die Ausführungen der Beschwerdeführer. 6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 7. Dezember 2022 auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführer werfen dem Beschuldigten eine Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB vor. In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage der Be- schwerdelegitimation. Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur un- gehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behör- denmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öf- fentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinteres- se des Einzelnen (BGE 142 IV 65 E. 5.1 m.H.). Betrifft das Amtsgeheimnis eine Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen, so ist dieser in Bezug auf die Straftat der Verletzung des Amtsgeheimnisses als Geschädigter anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.4.3 m.H). Die Beschwerdeführer legen in der Beschwerde- schrift nachvollziehbar dar, dass im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung des Amtsgeheimnisses Tatsachen aus ihrer Privatsphäre betroffen sind, womit sie als Geschä- digte gelten und zur Beschwerde legitimiert sind. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung wie folgt:

E. 2.1 Den Aussagen des Beschuldigten und den ergänzenden Ausführungen des Amtsleiters und Vorgesetzten des Beschuldigten sei nichts zu entnehmen, was auf ein tatbestandsmässiges Handeln schliessen liesse. Im Wesentlichen deckten sich denn auch die Aussagen der bei- den Befragten. Dies insbesondere auch darin, dass die beiden seinerzeit den vorliegenden Fall besprochen und sich entschieden hätten, die verlangten Angaben herauszugeben.

E. 2.2 Mit dem schriftlichen Gesuch vom 14. Juli 2021 zuhanden des Strassenverkehrsamtes seien das laufende Verfahren dargelegt und mit den sehr vielen eingereichten Beilagen ein hinrei- chendes Interesse zumindest glaubhaft gemacht worden. Eine Detailprüfung sei dem Stras- senverkehrsamt vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten gewesen. Die Auskunftserteilung sei somit grundsätzlich rechtmässig und im Rahmen des Ermessens erfolgt. Ein vorsätzli-

Seite 5/9 ches oder eventualvorsätzliches Verhalten im Sinne des Tatbestandes der Verletzung des Amtsgeheimnisses sei nicht ersichtlich.

E. 2.3 Was die zweite Auskunftserteilung vom 10. August 2021 betreffe, so gehe aus der Entschul- digung des Beschuldigten an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hervor, dass diese Auskunft mutmasslich fahrlässig bzw. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ergangen sei. Je- denfalls sei der Entschuldigung nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte mutmasslich vor- sätzlich oder eventualvorsätzlich gehandelt habe. Auch lägen keine anderweitigen Hinweise auf ein zumindest eventualvorsätzliches Handeln vor.

E. 3 Die Beschwerdeführer machen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Verfügung verschiedene als Beilage zur Strafanzeige eingereichte Beweismittel nicht erwähnt. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass sich in den Daten, welche der Beschuldigte dem Rechtsvertreter von D.________ ge- sandt habe, nebst Name und Adressen der (aktuellen) Kontrollschildinhaber auch historische Daten zu den Kontrollschildinhabern ZG ______, ZG ______ und ZG ______ befunden hät- ten. Mit dem zweiten Schreiben vom 10. August 2021 seien dem Rechtsvertreter sodann wei- tere nicht öffentliche Daten offenbart worden, so das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Formular zur Abtretung von Kontrollschildern vom 23. Oktober 2015, eine Kopie von dessen Reisepass und eine Kopie der Erbbescheinigung im Nachlass von K.________ sel. Diese Schriftstücke seien für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts von Relevanz, weil Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG die kantonalen Strassenverkehrsämter unter bestimmten Vorausset- zungen zur Herausgabe von Fahrzeughalter- und Versicherungsdaten an Private ermächtige, also lediglich die Herausgabe von Name und Adresse von Kontrollschildinhabern erlaube, nicht aber als Grundlage für die Herausgabe weiterer Daten aus dem Zulassungsverfahren der Strassenverkehrsämter an Private herangezogen werden könne.

E. 3.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.H.).

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft hat sich in der angefochtenen Verfügung mit sämtlichen relevanten Ausführungen der Beschwerdeführer in der Strafanzeige differenziert und nachvollziehbar auseinandergesetzt. Wenn sie sich dabei nicht zu jeder einzelnen Beilage zur Strafanzeige geäussert hat, ist dies nach der erwähnten Rechtsprechung nicht zu beanstanden und stellt entsprechend auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer dar. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

Seite 6/9

E. 4 Die Beschwerdeführer machen sodann Folgendes geltend:

E. 4.1 Die historischen Daten über die Fahrzeughalter und Fahrzeuge der Inhaber der Kontrollschil- der ZG ______, ZG ______ und ZG ______ seien gestützt auf Art. 89g Abs. 1 SVG nicht öf- fentlich, weil sämtliche Betroffenen für ihre Daten eine Auskunftssperre beantragt hätten. Dasselbe gelte für die Kopien der Unterlagen, welche der Beschuldigte zur Übertragung des Kontrollschildes ZG ______ per 23. Oktober 2015 zur Verfügung gestellt habe. Folglich habe die Offenbarung dieser Informationen gegenüber D.________ den objektiven Tatbestand von Art. 320 StGB erfüllt.

E. 4.2 In subjektiver Hinsicht lasse das Schuldbekenntnis des Beschuldigten in der E-Mail vom

23. September 2021 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sodann vermuten, dass sich der Beschuldigte seiner Verfehlungen durchaus bewusst gewesen sei. Jedenfalls sei aufgrund seiner ausweichenden Antworten nicht auszuschliessen, dass er die geltende Rechtsordnung bei Offenbarung der Daten aus dem Zulassungsverfahren bewusst und direkt vorsätzlich missachtet habe, in dem er den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör verwei- gert und Aktenkopien ohne Prüfung des Nachweises eines berechtigten Interesses heraus- gegeben habe. Dabei vermöchten den Beschuldigten auch die Argumente, es sei nicht üb- lich, den Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren, und die knappen personellen Res- sourcen sowie prozessökonomische Überlegungen liessen dies gar nicht zu, nicht zu entlas- ten.

E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit der Rechtsfrage befasst, ob die offenbarten Daten (und gegebenenfalls welche davon) unter den Oberbegriff der "Fahrzeughalter- und Versicherungsdaten" im Sinne von Art. 89 Abs. 3 lit. c SVG fallen würden. Die rechtliche Qualifikation dieser Daten sei aber von zentraler Bedeutung, weil die Daten des Zulassungsverfahrens gemäss Art. 89 Abs. 1 SVG nicht öffentlich seien. Die An- wendung des zur Rechtfertigung angerufenen Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG beschränke sich ausschliesslich auf "Fahrzeughalter- und Versicherungsdaten".

E. 5 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfah- rens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungs- behörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermes- sensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrich- ter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.).

E. 6 Gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienst- lichen Stellung wahrgenommen hat. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Ge- heimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat. Der Tatbestand geht von einem materiellen

Seite 7/9 Geheimnisbegriff aus. Es ist nicht wesentlich, ob die betreffende Tatsache von der zuständi- gen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stilschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat. Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Der Tatbestand von Art. 320 StGB ist ein echtes Sonderdelikt. Er kann nur von einem Behördenmitglied oder einem Beamten erfüllt werden. Als Beamte gelten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB u.a. die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwal- tung und der Rechtspflege. Entscheidend für die Qualifikation als Behördenmitglied oder Be- amter ist nicht die rechtliche Natur des Wahl- oder Anstellungsverhältnisses, sondern die Wahrnehmung von Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit (BGE 142 IV 65 E. 5.1 m.H.). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich auf das Vorliegen eines Geheimnisses und auf das Offenbaren beziehen muss. Eventualvorsatz genügt (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 320 StGB N 10).

E. 6.1 Die erste von den Beschwerdeführern beanstandete Auskunftserteilung durch den Beschul- digten erfolgte aufgrund eines Gesuchs, das der Rechtsvertreter von D.________ namens der Gesellschaften H.________ AG und I.________ AG am 14. Juli 2021 gestützt auf Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG beim Strassenverkehrsamt einreichte. Dieses Gesuch umfasste die Bekanntgabe von Fahrzeughalter und Versicherungsdaten der Kennzeichen ZG ______, ZG ______ und ZG ______.

E. 6.2 Wie ausgeführt, wurde das Gesuch um Auskunftserteilung damit begründet, dass der H.________ AG und der I.________ AG Forderungen gegen ihren früheren Verwaltungsrat, den Beschwerdeführer, zustünden. Dieser solle die beiden Gesellschaften widerrechtlich ge- schädigt haben. Der Beschwerdeführer habe bis 31. Dezember 2020 in J.________ gewohnt, dann aber die Flucht ergriffen und sich ins Ausland abgesetzt, wo er untergetaucht sei. Vor diesem Hintergrund hätten die H.________ AG und die I.________ AG im Januar 2021 und März 2021 beim Kantonsgericht Zug Arrestbefehle gegen ihn erwirkt. Dazu gehörten mut- masslich auch Aktien der Beschwerdeführerin 3, die sich formell im Eigentum der Beschwer- deführerin 2 befänden. Letztere habe bei der Gründung der Beschwerdeführerin 3 ein Fahr- zeug als Sacheinlage eingebracht, das zuvor dem Beschwerdeführer gehört habe.

E. 6.3 Gemäss Art. 89g Abs. 1 SVG sind die Daten der Verkehrszulassung nicht öffentlich. Die Kan- tone können Name und Adresse der Fahrzeughalter veröffentlichen, sofern diese Daten nicht für die öffentliche Bekanntgabe gesperrt sind. Diese Sperre kann der Fahrzeughalter voraus- setzungslos und gebührenfrei bei der zuständigen kantonalen Behörde eintragen lassen (Art. 89g Abs. 5 SVG). Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG sieht jedoch die Möglichkeit einer Bekannt- gabe von Fahrzeughalter- und Versicherungsdaten an Personen ausdrücklich vor, die im Hinblick auf ein Verfahren ein hinreichendes Interesse schriftlich geltend machen. Sodann ist der Richtlinie Nr. 5 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) betreffend Erteilung von Auskünften aus Registern über Führer und Fahrzeugdaten zu Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG zu entnehmen, dass Auskunft im Hinblick auf jedes Verfahren zu erteilen ist, in welchem Fahrzeuge betroffen sein könnten, sei es nun öffentlich oder privat (Konkurs, Scheidung, zi- vilrechtliche Forderung, Betrug, Bussen- oder Steuerverfahren usw.). Dabei ist unerheblich,

Seite 8/9 ob ein solches formell bereits eingeleitet wurde, da es unzumutbar wäre, dies bloss auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung hin zu verlangen. Es genügt somit, dass die Streitsache glaubhaft gemacht wurde und dass in einem Straf-, Gerichts- oder Verwaltungsverfahren Auskunft erteilt werden muss (Ziff. 343). Die Frage, wann ein Interesse als hinreichend im Sinne von Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG qualifiziert werden kann, lässt sich nicht allgemein be- antworten, so dass darüber einzelfallweise zu entscheiden ist. Dabei steht der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Dieses Ermessen gilt es pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 344). Art. 89g SVG sieht nicht vor, dass der Fahrzeughalter über ein Aus- kunftsgesuch informiert oder zu einer Stellungnahme eingeladen werden muss.

E. 6.4 Der Beschuldigte hielt sich bei der Prüfung des Auskunftsersuchens exakt an den Gesetzes- wortlaut von Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG und die dazu erlassenen Richtlinien der Vereinigung der Strassenverkehrsämter. Es ist jedenfalls nachvollziehbar, dass er – nach Rücksprache mit dem Amtsleiter des Strassenverkehrsamtes – bei der Prüfung des umfangreichen Gesu- ches mit zahlreichen Beilagen zum Schluss kam, dass ein hinreichendes Interesse glaubhaft gemacht wurde und die Voraussetzungen von Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG erfüllt waren.

E. 6.5 Im Zusammenhang mit der ersten Auskunftserteilung kann folglich keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte das ihm zukommende Ermessen überschritten oder gar missbraucht hätte. Der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung erweist sich als unbegründet. Die Einstel- lung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten erfolgte insoweit zu Recht.

E. 6.6 Im zweiten Auskunftsersuchen vom 6. August 2021 wurden weitere Informationen zur Über- tragung des Kontrollschildes ZG ______ des Beschwerdeführers an die Beschwerdeführerin 2 angefordert. Der Beschuldigte erteilte in der Folge Einsicht in das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Formular zur Kontrollschilder-Abtretung, in eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers und in eine Kopie der Erbbescheinigung im Nachlass von K.________ sel. Der Beschuldigte gab in diesem Zusammenhang an der Einvernahme an, er sei im Nachhinein nach Rücksprache mit dem Amtsleiter zum Schluss gekommen, dass man die betreffenden Auskünfte (Kontrollschilderabtretung, Erbenbescheinigung und Reisepass) wahrscheinlich nicht hätte erteilen sollen. Er entschuldigte sich denn auch in der Folge beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für diesen Fehler. Indes kann weder aus der Ent- schuldigung abgeleitet noch sonst den Verfahrensakten entnommen werden, dass dem Be- schuldigten beim Erteilen der Auskunft bewusst war, dass dies unzulässig war, bzw. dass er dies bewusst in Kauf genommen hat. Vielmehr liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Auskunft auf das zweite Gesuch lediglich aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit erfolg- te und es somit am (Eventual-)Vorsatz fehlt. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersu- chung wegen Amtsgeheimnisverletzung auch in diesem Punkt zu Recht eingestellt.

E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern un- ter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss

Seite 9/9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 770.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 800.00 Total werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  4. Mitteilung an: - Parteien - G.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2022 102 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin J. Berweger Beschluss vom 23. Juni 2023 [rechtskräftig] in Sachen

1. F.________,

2. A.________,

3. B.________, alle vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 18. November 2021 erstatteten F.________, A.________ und die B.________ AG mit Sitz in Zug bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen D.________ wegen des Verdachts auf mehrfache Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB und weiterer De- likte. Zur Begründung führten sie zusammengefasst Folgendes aus (Vi act. HD 2/1/1 ff.): 1.1 D.________ habe mit Schreiben vom 14. Juli 2021 namens der Gesellschaften H.________ AG und I.________ AG als Gesuchstellerinnen beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zug gestützt auf Art. 89 Abs. 3 lit. c SVG ein Gesuch um Auskunft über die Halter der Motorfahr- zeuge bzw. Kennzeichen ZG ______, ZG ______ und ZG ______ gestellt und die Fahrzeug- halter- und Versicherungsdaten sowie alle weiteren Daten, welche im Fahrzeugschein einge- tragen und der Offenlegung zugänglich seien, herausverlangt. Als Grund dafür habe sie an- gegeben, der H.________ AG und der I.________ AG stünden Forderungen gegen ihren früheren Verwaltungsrat F.________ zu, welcher die Gesellschaften widerrechtlich geschä- digt habe. F.________ habe bis 31. Dezember 2020 in J.________ gewohnt, habe dann aber die Flucht ergriffen und sich ins Ausland abgesetzt, wo er untergetaucht sei. Vor diesem Hin- tergrund hätten die beiden Gesellschaften im Januar und März 2021 am Kantonsgericht Zug Arrestbefehle gegen F.________ erwirkt. Dazu würden mutmasslich auch Aktien an der B.________ AG gehören, welche sich formell im Eigentum von A.________ befänden, da bei der Gründung der B.________ AG von A.________ ein Fahrzeug als Sacheinlage einge- bracht worden sei, welches zuvor F.________ gehört habe. D.________ habe sodann ge- genüber dem Strassenverkehrsamt geltend gemacht, die verlangten Auskünfte könnten die Vermutung nur formellen Eigentums bestätigen, und eine Interessensabwägung mit den In- teressen der Halter an der Geheimhaltung ihrer Daten sei nicht angezeigt, da aufgrund lau- fender Fristen im Arrestverfahren grosse Dringlichkeit herrsche. Tatsächlich hätten F.________ und A.________ mitnichten die Flucht ergriffen, sondern den zuständigen Behörden und Gerichten in den zahlreichen zivil- und strafprozessualen Verfah- ren, welche die H.________ AG und die I.________ AG gegen sie eingeleitet hätten, be- kannt gegeben, dass sie mit der Familie ins Ausland gezogen seien, über ihre Rechtsvertre- ter aber jederzeit erreichbar seien und sich für Verfahrenshandlungen in der Schweiz zur Verfügung halten würden. 1.2 Obwohl F.________, A.________ und die B.________ AG beim Strassenverkehrsamt um Sperre und Geheimhaltung ihrer Daten nachgesucht hätten, habe dieses der H.________ AG und der I.________ AG mit Schreiben vom 20. Juli 2021 die verlangten Auskünfte erteilt. Das Strassenverkehrsamt habe gestützt auf die Angaben im Gesuch darauf verzichtet, F.________, A.________ und der B.________ AG das rechtliche Gehör zu gewähren, und habe der H.________ AG und der I.________ AG die Auszüge über die Fahrzeughalter der betroffenen Kontrollschilder und die darauf eingelösten Fahrzeuge überlassen. 1.3 Am 6. August 2021 seien die H.________ AG und die I.________ AG mit einem zweiten Schreiben an das Strassenverkehrsamt gelangt und hätten weitere Informationen zur Über- tragung des Kontrollschildes ZG ______ von F.________ an die B.________ AG angefor- dert. Zur Begründung seien ausschweifende Spekulationen angeführt worden und die Ab-

Seite 3/9 sicht, im Arrestverfahren irgendwelche Zusammenhänge bei Vermögensübertragungen, "sonstige Verhaltensmuster" und eine potentielle Bereicherung von F.________ zu dokumen- tieren. Erneut sei wieder tatsachenwidrig auf die Flucht verwiesen worden. Sodann hätten die H.________ AG und die I.________ AG ihrem zweiten Auskunftsersuchen Kopien der Ent- scheide des Kantonsgerichts Zug in den Arresteinspracheverfahren beigelegt. Dabei seien die Dispositiv-Ziffern 1-3 geschwärzt worden, um die Mär von der Flucht ins Ausland und den daraus abgeleiteten Rechtsfolgen aufrechterhalten zu können, denn aus den geschwärzten Passagen des Entscheides gehe hervor, dass F.________ und A.________ dem Gericht den neuen Wohnsitz bekannt gegeben hätten. Mit der Schwärzung dieser Tatsache hätten die H.________ AG und die I.________ AG bewusst und gezielt bewirkt, dass die zuständigen Mitarbeiter des Strassenverkehrsamtes im tatsachenwidrigen Glauben belassen worden sei- en, F.________ und A.________ würden sich auf der Flucht befinden. Der zuständige Mitarbeiter des Strassenverkehrsamtes habe sich damit erneut über die tatsächlichen Umstände täuschen lassen und der H.________ AG und der I.________ AG die erwünschten Auskünfte erteilt, obwohl es ohne Weiteres möglich gewesen wäre, den Be- troffenen die Gelegenheit für eine Stellungnahme einzuräumen. In der Folge habe das Stras- senverkehrsamt der H.________ AG und der I.________ AG das am 7. Januar 2016 von F.________ unterzeichnete Formular zur Kontrollschilderabtretung, eine Kopie des Reise- passes von F.________ sowie eine Kopie der Erbbescheinigung im Nachlass von K.________ sel. überlassen. Damit habe es der H.________ AG und der I.________ AG er- neut Einsicht in geheime amtliche Unterlagen erteilt, die sowohl in zeitlicher wie auch in sachlicher Hinsicht weit über die Fahrzeughalter- und Versicherungsdaten hinausgegangen seien, welche das Strassenverkehrsamt Dritten gestützt auf Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG nur bei Nachweis berechtigter Interessen hätte herausgeben dürfen. 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gestützt auf diese Strafanzeige ein Untersuchungsverfahren gegen D.________ (Verfahren 2A 2021 237), welches nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Ebenso eröffnete sie aufgrund der logischen Akzessorietät der Anstiftung zur Haupttat eine Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen Personen beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zug betreffend Verdacht auf Verletzung des Amtsgeheim- nisses (Verfahren 2A 2022 52). In diesem Zusammenhang verlangte die Staatsanwaltschaft mit Editionsverfügung vom 26. Januar 2022 beim Strassenverkehrsamt das vollständige Dossier zum Gesuch bzw. zu den Gesuchen um Auskunft betreffend die Zulassungen ZG ______, ZG ______ und ZG ______, die Gesuche um Sperre der Halterdaten betreffend die- se Kontrollschilder und die Angabe der für das Dossier zuständigen Personen (Vi act. 5/1 und Vi act. 23). In der Folge wurden am 10. Mai 2022 G.________, Bereichsleiter Zulassung beim Strassenverkehrsamt, als beschuldigte Person und am 21. September 2022 L.________, Amtsleiter des Strassenverkehrsamtes, als Auskunftsperson einvernommen (Vi act. 21/1 f. und Vi act. 22/1 f.). 3. Mit Verfügung vom 10. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen G.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und der beschuldigten Person wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet.

Seite 4/9 4. Gegen diese Verfügung erhoben F.________, A.________ und die B.________ AG (nach- folgend: Beschwerdeführer, Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführerin 2) mit Eingabe vom 24. November 2022 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 10. November 2022 sei aufzuheben und die Sache zwecks Fortsetzung der Untersuchung und Erhebung von Anklagen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. 5. Der Beschuldigte verwies in der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2022 auf seine Aussa- gen an der Einvernahme und bestritt die Ausführungen der Beschwerdeführer. 6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 7. Dezember 2022 auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführer werfen dem Beschuldigten eine Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB vor. In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage der Be- schwerdelegitimation. Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur un- gehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behör- denmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öf- fentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinteres- se des Einzelnen (BGE 142 IV 65 E. 5.1 m.H.). Betrifft das Amtsgeheimnis eine Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen, so ist dieser in Bezug auf die Straftat der Verletzung des Amtsgeheimnisses als Geschädigter anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.4.3 m.H). Die Beschwerdeführer legen in der Beschwerde- schrift nachvollziehbar dar, dass im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung des Amtsgeheimnisses Tatsachen aus ihrer Privatsphäre betroffen sind, womit sie als Geschä- digte gelten und zur Beschwerde legitimiert sind. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung wie folgt: 2.1 Den Aussagen des Beschuldigten und den ergänzenden Ausführungen des Amtsleiters und Vorgesetzten des Beschuldigten sei nichts zu entnehmen, was auf ein tatbestandsmässiges Handeln schliessen liesse. Im Wesentlichen deckten sich denn auch die Aussagen der bei- den Befragten. Dies insbesondere auch darin, dass die beiden seinerzeit den vorliegenden Fall besprochen und sich entschieden hätten, die verlangten Angaben herauszugeben. 2.2 Mit dem schriftlichen Gesuch vom 14. Juli 2021 zuhanden des Strassenverkehrsamtes seien das laufende Verfahren dargelegt und mit den sehr vielen eingereichten Beilagen ein hinrei- chendes Interesse zumindest glaubhaft gemacht worden. Eine Detailprüfung sei dem Stras- senverkehrsamt vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten gewesen. Die Auskunftserteilung sei somit grundsätzlich rechtmässig und im Rahmen des Ermessens erfolgt. Ein vorsätzli-

Seite 5/9 ches oder eventualvorsätzliches Verhalten im Sinne des Tatbestandes der Verletzung des Amtsgeheimnisses sei nicht ersichtlich. 2.3 Was die zweite Auskunftserteilung vom 10. August 2021 betreffe, so gehe aus der Entschul- digung des Beschuldigten an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hervor, dass diese Auskunft mutmasslich fahrlässig bzw. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ergangen sei. Je- denfalls sei der Entschuldigung nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte mutmasslich vor- sätzlich oder eventualvorsätzlich gehandelt habe. Auch lägen keine anderweitigen Hinweise auf ein zumindest eventualvorsätzliches Handeln vor. 3. Die Beschwerdeführer machen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Verfügung verschiedene als Beilage zur Strafanzeige eingereichte Beweismittel nicht erwähnt. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass sich in den Daten, welche der Beschuldigte dem Rechtsvertreter von D.________ ge- sandt habe, nebst Name und Adressen der (aktuellen) Kontrollschildinhaber auch historische Daten zu den Kontrollschildinhabern ZG ______, ZG ______ und ZG ______ befunden hät- ten. Mit dem zweiten Schreiben vom 10. August 2021 seien dem Rechtsvertreter sodann wei- tere nicht öffentliche Daten offenbart worden, so das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Formular zur Abtretung von Kontrollschildern vom 23. Oktober 2015, eine Kopie von dessen Reisepass und eine Kopie der Erbbescheinigung im Nachlass von K.________ sel. Diese Schriftstücke seien für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts von Relevanz, weil Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG die kantonalen Strassenverkehrsämter unter bestimmten Vorausset- zungen zur Herausgabe von Fahrzeughalter- und Versicherungsdaten an Private ermächtige, also lediglich die Herausgabe von Name und Adresse von Kontrollschildinhabern erlaube, nicht aber als Grundlage für die Herausgabe weiterer Daten aus dem Zulassungsverfahren der Strassenverkehrsämter an Private herangezogen werden könne. 3.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.H.). 3.2 Die Staatsanwaltschaft hat sich in der angefochtenen Verfügung mit sämtlichen relevanten Ausführungen der Beschwerdeführer in der Strafanzeige differenziert und nachvollziehbar auseinandergesetzt. Wenn sie sich dabei nicht zu jeder einzelnen Beilage zur Strafanzeige geäussert hat, ist dies nach der erwähnten Rechtsprechung nicht zu beanstanden und stellt entsprechend auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer dar. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

Seite 6/9 4. Die Beschwerdeführer machen sodann Folgendes geltend: 4.1 Die historischen Daten über die Fahrzeughalter und Fahrzeuge der Inhaber der Kontrollschil- der ZG ______, ZG ______ und ZG ______ seien gestützt auf Art. 89g Abs. 1 SVG nicht öf- fentlich, weil sämtliche Betroffenen für ihre Daten eine Auskunftssperre beantragt hätten. Dasselbe gelte für die Kopien der Unterlagen, welche der Beschuldigte zur Übertragung des Kontrollschildes ZG ______ per 23. Oktober 2015 zur Verfügung gestellt habe. Folglich habe die Offenbarung dieser Informationen gegenüber D.________ den objektiven Tatbestand von Art. 320 StGB erfüllt. 4.2 In subjektiver Hinsicht lasse das Schuldbekenntnis des Beschuldigten in der E-Mail vom

23. September 2021 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sodann vermuten, dass sich der Beschuldigte seiner Verfehlungen durchaus bewusst gewesen sei. Jedenfalls sei aufgrund seiner ausweichenden Antworten nicht auszuschliessen, dass er die geltende Rechtsordnung bei Offenbarung der Daten aus dem Zulassungsverfahren bewusst und direkt vorsätzlich missachtet habe, in dem er den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör verwei- gert und Aktenkopien ohne Prüfung des Nachweises eines berechtigten Interesses heraus- gegeben habe. Dabei vermöchten den Beschuldigten auch die Argumente, es sei nicht üb- lich, den Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren, und die knappen personellen Res- sourcen sowie prozessökonomische Überlegungen liessen dies gar nicht zu, nicht zu entlas- ten. 4.3 Die Staatsanwaltschaft habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit der Rechtsfrage befasst, ob die offenbarten Daten (und gegebenenfalls welche davon) unter den Oberbegriff der "Fahrzeughalter- und Versicherungsdaten" im Sinne von Art. 89 Abs. 3 lit. c SVG fallen würden. Die rechtliche Qualifikation dieser Daten sei aber von zentraler Bedeutung, weil die Daten des Zulassungsverfahrens gemäss Art. 89 Abs. 1 SVG nicht öffentlich seien. Die An- wendung des zur Rechtfertigung angerufenen Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG beschränke sich ausschliesslich auf "Fahrzeughalter- und Versicherungsdaten". 5. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfah- rens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungs- behörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermes- sensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrich- ter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.). 6. Gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienst- lichen Stellung wahrgenommen hat. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Ge- heimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat. Der Tatbestand geht von einem materiellen

Seite 7/9 Geheimnisbegriff aus. Es ist nicht wesentlich, ob die betreffende Tatsache von der zuständi- gen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stilschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat. Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Der Tatbestand von Art. 320 StGB ist ein echtes Sonderdelikt. Er kann nur von einem Behördenmitglied oder einem Beamten erfüllt werden. Als Beamte gelten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB u.a. die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwal- tung und der Rechtspflege. Entscheidend für die Qualifikation als Behördenmitglied oder Be- amter ist nicht die rechtliche Natur des Wahl- oder Anstellungsverhältnisses, sondern die Wahrnehmung von Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit (BGE 142 IV 65 E. 5.1 m.H.). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich auf das Vorliegen eines Geheimnisses und auf das Offenbaren beziehen muss. Eventualvorsatz genügt (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 320 StGB N 10). 6.1 Die erste von den Beschwerdeführern beanstandete Auskunftserteilung durch den Beschul- digten erfolgte aufgrund eines Gesuchs, das der Rechtsvertreter von D.________ namens der Gesellschaften H.________ AG und I.________ AG am 14. Juli 2021 gestützt auf Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG beim Strassenverkehrsamt einreichte. Dieses Gesuch umfasste die Bekanntgabe von Fahrzeughalter und Versicherungsdaten der Kennzeichen ZG ______, ZG ______ und ZG ______. 6.2 Wie ausgeführt, wurde das Gesuch um Auskunftserteilung damit begründet, dass der H.________ AG und der I.________ AG Forderungen gegen ihren früheren Verwaltungsrat, den Beschwerdeführer, zustünden. Dieser solle die beiden Gesellschaften widerrechtlich ge- schädigt haben. Der Beschwerdeführer habe bis 31. Dezember 2020 in J.________ gewohnt, dann aber die Flucht ergriffen und sich ins Ausland abgesetzt, wo er untergetaucht sei. Vor diesem Hintergrund hätten die H.________ AG und die I.________ AG im Januar 2021 und März 2021 beim Kantonsgericht Zug Arrestbefehle gegen ihn erwirkt. Dazu gehörten mut- masslich auch Aktien der Beschwerdeführerin 3, die sich formell im Eigentum der Beschwer- deführerin 2 befänden. Letztere habe bei der Gründung der Beschwerdeführerin 3 ein Fahr- zeug als Sacheinlage eingebracht, das zuvor dem Beschwerdeführer gehört habe. 6.3 Gemäss Art. 89g Abs. 1 SVG sind die Daten der Verkehrszulassung nicht öffentlich. Die Kan- tone können Name und Adresse der Fahrzeughalter veröffentlichen, sofern diese Daten nicht für die öffentliche Bekanntgabe gesperrt sind. Diese Sperre kann der Fahrzeughalter voraus- setzungslos und gebührenfrei bei der zuständigen kantonalen Behörde eintragen lassen (Art. 89g Abs. 5 SVG). Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG sieht jedoch die Möglichkeit einer Bekannt- gabe von Fahrzeughalter- und Versicherungsdaten an Personen ausdrücklich vor, die im Hinblick auf ein Verfahren ein hinreichendes Interesse schriftlich geltend machen. Sodann ist der Richtlinie Nr. 5 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) betreffend Erteilung von Auskünften aus Registern über Führer und Fahrzeugdaten zu Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG zu entnehmen, dass Auskunft im Hinblick auf jedes Verfahren zu erteilen ist, in welchem Fahrzeuge betroffen sein könnten, sei es nun öffentlich oder privat (Konkurs, Scheidung, zi- vilrechtliche Forderung, Betrug, Bussen- oder Steuerverfahren usw.). Dabei ist unerheblich,

Seite 8/9 ob ein solches formell bereits eingeleitet wurde, da es unzumutbar wäre, dies bloss auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung hin zu verlangen. Es genügt somit, dass die Streitsache glaubhaft gemacht wurde und dass in einem Straf-, Gerichts- oder Verwaltungsverfahren Auskunft erteilt werden muss (Ziff. 343). Die Frage, wann ein Interesse als hinreichend im Sinne von Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG qualifiziert werden kann, lässt sich nicht allgemein be- antworten, so dass darüber einzelfallweise zu entscheiden ist. Dabei steht der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Dieses Ermessen gilt es pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 344). Art. 89g SVG sieht nicht vor, dass der Fahrzeughalter über ein Aus- kunftsgesuch informiert oder zu einer Stellungnahme eingeladen werden muss. 6.4 Der Beschuldigte hielt sich bei der Prüfung des Auskunftsersuchens exakt an den Gesetzes- wortlaut von Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG und die dazu erlassenen Richtlinien der Vereinigung der Strassenverkehrsämter. Es ist jedenfalls nachvollziehbar, dass er – nach Rücksprache mit dem Amtsleiter des Strassenverkehrsamtes – bei der Prüfung des umfangreichen Gesu- ches mit zahlreichen Beilagen zum Schluss kam, dass ein hinreichendes Interesse glaubhaft gemacht wurde und die Voraussetzungen von Art. 89g Abs. 3 lit. c SVG erfüllt waren. 6.5 Im Zusammenhang mit der ersten Auskunftserteilung kann folglich keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte das ihm zukommende Ermessen überschritten oder gar missbraucht hätte. Der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung erweist sich als unbegründet. Die Einstel- lung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten erfolgte insoweit zu Recht. 6.6 Im zweiten Auskunftsersuchen vom 6. August 2021 wurden weitere Informationen zur Über- tragung des Kontrollschildes ZG ______ des Beschwerdeführers an die Beschwerdeführerin 2 angefordert. Der Beschuldigte erteilte in der Folge Einsicht in das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Formular zur Kontrollschilder-Abtretung, in eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers und in eine Kopie der Erbbescheinigung im Nachlass von K.________ sel. Der Beschuldigte gab in diesem Zusammenhang an der Einvernahme an, er sei im Nachhinein nach Rücksprache mit dem Amtsleiter zum Schluss gekommen, dass man die betreffenden Auskünfte (Kontrollschilderabtretung, Erbenbescheinigung und Reisepass) wahrscheinlich nicht hätte erteilen sollen. Er entschuldigte sich denn auch in der Folge beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für diesen Fehler. Indes kann weder aus der Ent- schuldigung abgeleitet noch sonst den Verfahrensakten entnommen werden, dass dem Be- schuldigten beim Erteilen der Auskunft bewusst war, dass dies unzulässig war, bzw. dass er dies bewusst in Kauf genommen hat. Vielmehr liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Auskunft auf das zweite Gesuch lediglich aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit erfolg- te und es somit am (Eventual-)Vorsatz fehlt. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersu- chung wegen Amtsgeheimnisverletzung auch in diesem Punkt zu Recht eingestellt. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern un- ter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss

Seite 9/9 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 770.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 800.00 Total werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - G.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: