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BA 2025 56

Zug OG · 2025-11-20 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Sachverhalt

1. Gestützt auf das von der B.________ AG (nachfolgend: Betreibungsgläubigerin) gegen die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eingereichte Betreibungsbegehren stellte das Betreibungsamt Zug am 17. Februar 2025 den Zahlungsbefehl aus (act. 1/3-4, act. 4/3). 1.1 Am 20. Februar 2025 übergab das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl der Post zur Zustel- lung an die Beschwerdeführerin. Gemäss den Sendungsinformationen der Post verlängerte die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2025 die Aufbewahrungsfrist bis zum 10. März 2025. Am 17. März 2025, 10.30 Uhr, und am 19. März 2035 um 10.31 und 16.33 Uhr machte die Post je einen Zustellversuch. Diese blieben erfolglos (act. 4/4). 1.2 Bereits zuvor hatte die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt Zug mit E-Mail vom 26. Fe- bruar 2025 mitgeteilt, dass sie C.________ zur Entgegennahme des Zahlungsbefehls und Erhebung des Rechtsvorschlags bevollmächtigt habe. Ihre Gesellschafterin und Geschäfts- führerin, D.________, halte sich bis 19. Mai 2025 in den USA auf. Darauf antwortete das Be- treibungsamt, dass sich C.________ beim Amt melden und Bescheid geben solle, wann er den Zahlungsbefehl abhole (act. 4/5). Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 stellte die Be- schwerdeführerin dem Betreibungsamt die Vollmacht für C.________ zu (act. 4/6). 1.3 Am 20. März 2025 sandte die Post den Zahlungsbefehl zurück an das Betreibungsamt (act. 4 S. 2). Mit Schreiben vom 20. März 2025 forderte das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin auf, den Zahlungsbefehl innert zwei Tagen beim Amt abzuholen (act. 4/7). Am 28. März 2025 versuchte das Betreibungsamt, den Zahlungsbefehl vor Ort zuzustellen (act. 4 S. 2). Mit Schreiben vom 25. April 2025 forderte das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin erneut auf, den Zahlungsbefehl beim Amt abzuholen (act. 4/8). Am 22. Mai 2025 versuchte das Be- treibungsamt nochmals, den Zahlungsbefehl vor Ort zuzustellen (act. 4 S. 2). Da sich C.________ beim Betreibungsamt Zug nicht gemeldet hatte (act. 4 S. 2), beauftragte das Be- treibungsamt Zug am 28. Mai 2025 das Betreibungsamt Lugano mit der Zustellung des Zah- lungsbefehls an D.________, wohnhaft an der E.________ [Strasse] in F.________ [Ort] (vgl. act. 4/9). Das Betreibungsamt Lugano konnte den Zahlungsbefehl am 2. Juli 2025 an D.________ zustellen. D.________ erhob bei der Übergabe des Zahlungsbefehls Rechtsvor- schlag (act. 4/10). 2. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs "Aufsichts- beschwerde gemäss Art. 17 SchKG" gegen das Betreibungsamt Zug. Sie ersuchte um Prü- fung der Zulässigkeit der doppelten Zustellung, Klärung der Gültigkeit des erhobenen Rechtsvorschlags, Feststellung der Unwirksamkeit der Zustellung an eine falsche Person und Adresse sowie um schriftliche Bestätigung des aktuellen Standes der Betreibung (act. 1). 3. In der Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2025 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abwei- sung der Beschwerde (act. 4). 4. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 22. August 2025 zur Beschwerdeantwort Stellung (act. 6).

Seite 3/5 5. Am 27. August 2025 legte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin seinen Stand- punkt zum Beschwerdeverfahren dar und liess dem Obergericht von diesem Schreiben eine Orientierungskopie zukommen (act. 8, act. 8/1). 6. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 4. September 2025 (act. 10).

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Interkantonal sind die Aufsichtsbehör- den jenes Kantons zuständig, deren Behördenorganisation die Betreibungs- oder Konkurs- behörde, gegen welche sich die Beschwerde richtet, angehört. Gegen rechtshilfeweise vor- genommene Amtshandlungen nach Art. 4 SchKG ist die Beschwerde bei der dem ersuchen- den Amt vorgesetzten Aufsichtsbehörde einzureichen, mit Ausnahme der Fälle, in denen das ersuchte Amt über die Art und Weise des Vollzugs der requirierten Handlung selbständig be- stimmt (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 57 m.H.). Die vorliegende Beschwerde richtetet sich gegen Handlungen des Betreibungsamtes Zug. Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs ist daher örtlich (und sachlich) zuständig (vgl. § 13 Abs. 1 EG SchKG und § 21 Abs. 2 GOG).

E. 2 Juli 2025 rechtshilfeweise an D.________, einzige Geschäftsführerin und Gesellschafterin

Seite 4/5 der Beschwerdeführerin, zu. Unbestrittenermassen erhob D.________ fristgerecht Rechts- vorschlag (vgl. act. 1/3-4, act. 4 S. 2, act. 4/1, act. 4/10).

E. 2.1 Sie bringt vor, der Zahlungsbefehl sei laut Unterlagen des Betreibungsamtes Zug bereits im März 2025 zweimal durch die Post zugestellt worden, danach als "nicht abgeholt" vermerkt und somit rechtsgültig zustellt worden. Dennoch sei der Zahlungsbefehl am 2. Juli 2025 ein zweites Mal zugestellt worden. Sodann habe C.________ (bevollmächtigter Vertreter) in ihrem Auftrag fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben. Der Rechtsvorschlag sei mit dem Ver- merk "ungültig" versehen worden. Zudem sei der Zahlungsbefehl nicht am Sitz der Gesell- schaft in Zug, sondern an der Privatadresse der Gesellschafterin und Geschäftsführerin in F.________ zugestellt worden. Ausserdem sei der Zahlungsbefehl an "G.________" statt an D.________ adressiert gewesen. Die Zustellung an eine falsch bezeichnete natürliche Per- son sei unwirksam. Weiter sei dem Betreibungsamt Zug bereits am 25. Februar 2025 eine Vollmacht per E-Mail übermittelt worden. Dies sei ignoriert worden. Die Kombination all die- ser Umstände mache das Vorgehen des Betreibungsamtes Zug formell und materiell recht- widrig. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die Betreibung gezielt während der Abwe- senheit ihrer Gesellschafterin und Geschäftsführerin eingeleitet worden sei, um die "einge- schränkte Verteidigungsfähigkeit" auszunutzen. Dieses Verhalten erfülle den Tatbestand der missbräuchlichen Betreibung (vgl. act. 1, 6 und 10).

E. 2.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, stellte das Betreibungsamt Lugano den Zahlungsbefehl am

E. 2.3 Ob die Zustellung des Zahlungsbefehls vorliegend mangelhaft war, kann offenbleiben. Gemäss ständiger und von der Lehre bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts er- weist sich die mangelhafte Zustellung einer Betreibungsurkunde nur dann als nichtig, wenn der Adressat diese gar nicht erhalten hat. Kommt ihm hingegen die Betreibungsurkunde gleich- wohl zu, so entfaltet sie ab Erhalt ihre Wirkungen. Handelt es sich wie im konkreten Fall um einen Zahlungsbefehl, so beginnt in diesem Zeitpunkt (bzw. ab Kenntnisnahme) die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags und der Einreichung der Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu laufen. Kann der Betriebene seine Rechte vollumfänglich wahrnehmen, so besteht auch kein schützenswertes Interesse, auf Beschwerde hin zu prüfen, ob die gesetzlichen An- forderungen an die Zustellung des Zahlungsbefehls beachtet worden sind, und diesen gege- benenfalls erneut zuzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_847/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.4 m.H.). Demnach wäre die Zustellung vorliegend auch dann nicht zu wiederholen, wenn sie mit einem Mangel behaftet wäre, da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen rechtzeitig vom Zahlungsbefehl Kenntnis erhalten und fristgemäss Rechtsvorschlag erhoben hat (vgl. E. 2.2). Ob die Zustellung mangelhaft war, ist deshalb mangels Rechtsschutzinter- esses nicht zu prüfen.

E. 2.4 Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche oder gar schikanöse Betreibung und damit nichtige Betreibung liegen nicht vor.

E. 3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten.

E. 4 Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Beschluss

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 5/5
  4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Betreibungsgläubigerin Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2025 56 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 20. November 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, betreffend Zahlungsbefehl

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Gestützt auf das von der B.________ AG (nachfolgend: Betreibungsgläubigerin) gegen die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eingereichte Betreibungsbegehren stellte das Betreibungsamt Zug am 17. Februar 2025 den Zahlungsbefehl aus (act. 1/3-4, act. 4/3). 1.1 Am 20. Februar 2025 übergab das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl der Post zur Zustel- lung an die Beschwerdeführerin. Gemäss den Sendungsinformationen der Post verlängerte die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2025 die Aufbewahrungsfrist bis zum 10. März 2025. Am 17. März 2025, 10.30 Uhr, und am 19. März 2035 um 10.31 und 16.33 Uhr machte die Post je einen Zustellversuch. Diese blieben erfolglos (act. 4/4). 1.2 Bereits zuvor hatte die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt Zug mit E-Mail vom 26. Fe- bruar 2025 mitgeteilt, dass sie C.________ zur Entgegennahme des Zahlungsbefehls und Erhebung des Rechtsvorschlags bevollmächtigt habe. Ihre Gesellschafterin und Geschäfts- führerin, D.________, halte sich bis 19. Mai 2025 in den USA auf. Darauf antwortete das Be- treibungsamt, dass sich C.________ beim Amt melden und Bescheid geben solle, wann er den Zahlungsbefehl abhole (act. 4/5). Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 stellte die Be- schwerdeführerin dem Betreibungsamt die Vollmacht für C.________ zu (act. 4/6). 1.3 Am 20. März 2025 sandte die Post den Zahlungsbefehl zurück an das Betreibungsamt (act. 4 S. 2). Mit Schreiben vom 20. März 2025 forderte das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin auf, den Zahlungsbefehl innert zwei Tagen beim Amt abzuholen (act. 4/7). Am 28. März 2025 versuchte das Betreibungsamt, den Zahlungsbefehl vor Ort zuzustellen (act. 4 S. 2). Mit Schreiben vom 25. April 2025 forderte das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin erneut auf, den Zahlungsbefehl beim Amt abzuholen (act. 4/8). Am 22. Mai 2025 versuchte das Be- treibungsamt nochmals, den Zahlungsbefehl vor Ort zuzustellen (act. 4 S. 2). Da sich C.________ beim Betreibungsamt Zug nicht gemeldet hatte (act. 4 S. 2), beauftragte das Be- treibungsamt Zug am 28. Mai 2025 das Betreibungsamt Lugano mit der Zustellung des Zah- lungsbefehls an D.________, wohnhaft an der E.________ [Strasse] in F.________ [Ort] (vgl. act. 4/9). Das Betreibungsamt Lugano konnte den Zahlungsbefehl am 2. Juli 2025 an D.________ zustellen. D.________ erhob bei der Übergabe des Zahlungsbefehls Rechtsvor- schlag (act. 4/10). 2. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs "Aufsichts- beschwerde gemäss Art. 17 SchKG" gegen das Betreibungsamt Zug. Sie ersuchte um Prü- fung der Zulässigkeit der doppelten Zustellung, Klärung der Gültigkeit des erhobenen Rechtsvorschlags, Feststellung der Unwirksamkeit der Zustellung an eine falsche Person und Adresse sowie um schriftliche Bestätigung des aktuellen Standes der Betreibung (act. 1). 3. In der Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2025 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abwei- sung der Beschwerde (act. 4). 4. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 22. August 2025 zur Beschwerdeantwort Stellung (act. 6).

Seite 3/5 5. Am 27. August 2025 legte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin seinen Stand- punkt zum Beschwerdeverfahren dar und liess dem Obergericht von diesem Schreiben eine Orientierungskopie zukommen (act. 8, act. 8/1). 6. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 4. September 2025 (act. 10). Erwägungen 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Interkantonal sind die Aufsichtsbehör- den jenes Kantons zuständig, deren Behördenorganisation die Betreibungs- oder Konkurs- behörde, gegen welche sich die Beschwerde richtet, angehört. Gegen rechtshilfeweise vor- genommene Amtshandlungen nach Art. 4 SchKG ist die Beschwerde bei der dem ersuchen- den Amt vorgesetzten Aufsichtsbehörde einzureichen, mit Ausnahme der Fälle, in denen das ersuchte Amt über die Art und Weise des Vollzugs der requirierten Handlung selbständig be- stimmt (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 57 m.H.). Die vorliegende Beschwerde richtetet sich gegen Handlungen des Betreibungsamtes Zug. Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs ist daher örtlich (und sachlich) zuständig (vgl. § 13 Abs. 1 EG SchKG und § 21 Abs. 2 GOG). 2. Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Zustellung des Zahlungsbefehls. 2.1 Sie bringt vor, der Zahlungsbefehl sei laut Unterlagen des Betreibungsamtes Zug bereits im März 2025 zweimal durch die Post zugestellt worden, danach als "nicht abgeholt" vermerkt und somit rechtsgültig zustellt worden. Dennoch sei der Zahlungsbefehl am 2. Juli 2025 ein zweites Mal zugestellt worden. Sodann habe C.________ (bevollmächtigter Vertreter) in ihrem Auftrag fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben. Der Rechtsvorschlag sei mit dem Ver- merk "ungültig" versehen worden. Zudem sei der Zahlungsbefehl nicht am Sitz der Gesell- schaft in Zug, sondern an der Privatadresse der Gesellschafterin und Geschäftsführerin in F.________ zugestellt worden. Ausserdem sei der Zahlungsbefehl an "G.________" statt an D.________ adressiert gewesen. Die Zustellung an eine falsch bezeichnete natürliche Per- son sei unwirksam. Weiter sei dem Betreibungsamt Zug bereits am 25. Februar 2025 eine Vollmacht per E-Mail übermittelt worden. Dies sei ignoriert worden. Die Kombination all die- ser Umstände mache das Vorgehen des Betreibungsamtes Zug formell und materiell recht- widrig. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die Betreibung gezielt während der Abwe- senheit ihrer Gesellschafterin und Geschäftsführerin eingeleitet worden sei, um die "einge- schränkte Verteidigungsfähigkeit" auszunutzen. Dieses Verhalten erfülle den Tatbestand der missbräuchlichen Betreibung (vgl. act. 1, 6 und 10). 2.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, stellte das Betreibungsamt Lugano den Zahlungsbefehl am

2. Juli 2025 rechtshilfeweise an D.________, einzige Geschäftsführerin und Gesellschafterin

Seite 4/5 der Beschwerdeführerin, zu. Unbestrittenermassen erhob D.________ fristgerecht Rechts- vorschlag (vgl. act. 1/3-4, act. 4 S. 2, act. 4/1, act. 4/10). 2.3 Ob die Zustellung des Zahlungsbefehls vorliegend mangelhaft war, kann offenbleiben. Gemäss ständiger und von der Lehre bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts er- weist sich die mangelhafte Zustellung einer Betreibungsurkunde nur dann als nichtig, wenn der Adressat diese gar nicht erhalten hat. Kommt ihm hingegen die Betreibungsurkunde gleich- wohl zu, so entfaltet sie ab Erhalt ihre Wirkungen. Handelt es sich wie im konkreten Fall um einen Zahlungsbefehl, so beginnt in diesem Zeitpunkt (bzw. ab Kenntnisnahme) die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags und der Einreichung der Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu laufen. Kann der Betriebene seine Rechte vollumfänglich wahrnehmen, so besteht auch kein schützenswertes Interesse, auf Beschwerde hin zu prüfen, ob die gesetzlichen An- forderungen an die Zustellung des Zahlungsbefehls beachtet worden sind, und diesen gege- benenfalls erneut zuzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_847/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.4 m.H.). Demnach wäre die Zustellung vorliegend auch dann nicht zu wiederholen, wenn sie mit einem Mangel behaftet wäre, da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen rechtzeitig vom Zahlungsbefehl Kenntnis erhalten und fristgemäss Rechtsvorschlag erhoben hat (vgl. E. 2.2). Ob die Zustellung mangelhaft war, ist deshalb mangels Rechtsschutzinter- esses nicht zu prüfen. 2.4 Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche oder gar schikanöse Betreibung und damit nichtige Betreibung liegen nicht vor. 3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten. 4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 5/5 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Betreibungsgläubigerin Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: