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BA 2025 49

Zug OG · 2025-08-21 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Sachverhalt

1. B.________ (nachfolgend: Gläubiger) reichte beim Betreibungsamt Baar gegen die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Betreibung für eine Forderung von CHF 231.00 ein. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C.________ vom 19. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2025 zugestellt. Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin am 4. März 2025 Rechtsvorschlag (act. 1/2-3). 2. Am 3. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Baar gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. C.________ an Dritte ein. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 wies das Betreibungsamt das Gesuch ab (act. 1/4). 3. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2025 Be- schwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und beantragte, die Verfügung des Betreibungsamtes Baar vom 10. Juni 2025 sei aufzuheben und es sei anzuordnen, dass die Betreibung Nr. C.________ nicht gegenüber Dritten bekannt gemacht werde (act. 1). 4. Die Akten des Betreibungsamtes wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht ein- geholt.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Das Betreibungsamt Baar wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte mit der Begründung ab, die Forderung (oder ein Teil davon) in die- ser Betreibung sei bezahlt worden. In einem solchen Kontext den Betreibungseintrag nicht sichtbar machen zu wollen mit der Behauptung, die Betreibung sei ungerechtfertigt, stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, welches keinen Rechtsschutz erhalte (vgl. act. 1/4).

E. 2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die zugrunde liegende Forderung in der Höhe von CHF 231.00 sei bereits "vor Zustellung der Betreibung" vollständig bezahlt worden. Die Zahlung sei am 28. Februar 2025 durch ihre Bank (D.________) erfolgt, habe jedoch schon am 27. Februar 2025 ausgelöst werden müssen, um zusätzliche Gebühren zu vermeiden. Die Zustellung des Zahlungsbefehls sei am 28. Februar 2025, also nach vollständiger Be- gleichung der Forderung, erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe keine rechtliche Grundlage mehr für die Betreibung bestanden, womit auch der von ihr erhobene, vollständige Rechtsvor- schlag berechtigt gewesen sei. Eine Veröffentlichung gegenüber Dritten sei unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt und verletze ihre wirtschaftlichen Interessen erheblich (vgl. act. 1).

E. 3 lit. d SchKG verhindert werden kann (vgl. BGE 147 III 486 E. 3.4.2 und 3.5.3). Diese Schlussfolgerung wird in der Lehre bestätigt und kommt auch in der Weisung Nr. 5 des Bun- desamtes für Justiz, Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18. Oktober 2018 bzw. 19. Oktober 2021 (Ziff. 10-12) zum Ausdruck. Begleicht der Schuldner die Forderung nach Einleitung der Betreibung, macht er damit deutlich, dass er sowohl die For- derung als auch das Recht, diese in Betreibung zu setzen, nicht bestreitet (zit. Weisung, a.a.O., Ziff. 9 und 10).

E. 3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein (unter Umständen bloss teilweiser) Rückzug des Rechtsvorschlages vor, wenn der Betriebene den Forderungsbetrag trotz des erhobenen Rechtsvorschlages an das Betreibungsamt überweist. Soweit durch diese Zah- lung nicht alle in Betreibung gesetzten Forderungen und Kosten beglichen sind, kann daher das Fortsetzungsbegehren ohne Weiteres gestellt werden (vgl. Bessenich/Fink, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 78 SchKG N 5 und 5a m.H.).

E. 3.2 Begleicht der Schuldner eine Forderung, nachdem sie in Betreibung gesetzt wurde, so kann er die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern. Auf diese Bestimmung kann sich der Schuldner nur berufen, solange die Forderung bestritten ist. Der Gesetzgeber schliesst aus der Begleichung einer in Betreibung gesetzten Forderung auf die Anerkennung einer Schuldpflicht und geht daher nicht von einer ungerechtfertigten Betreibung aus, deren Bekanntgabe mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs.

E. 3.3 Wenn der Schuldner hingegen die Forderung bereits vor der Einleitung der Betreibung be- zahlt hat, kann er ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte stellen. Mass- gebend ist der Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls (vgl. BGE 150 III 390 E. 4.2 und 4.4.2).

E. 4 Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Baar der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2025 zugestellt (act. 1/2-3). Gleichentags, am 28. Februar 2025, hat die Beschwerdeführerin gemäss der von ihr eingereichten Kopie der Bewegungsdetails im E-Banking einen Betrag von CHF 231.00 an den Gläubiger überwiesen (act. 1/1). Sie hat aber weder die Uhrzeit der Überweisung noch diejenige des Empfangs des Zahlungsbefehls nachgewiesen. Damit fehlt es am Nachweis, dass die Zahlung vor der Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin ihre Darstellung belegt, wonach sie den Zahlungsauftrag bereits am Vortag, dem 27. Februar 2025, in Auftrag gegeben hat. Ob die Erteilung des Zah- lungsauftrags im vorliegenden Zusammenhang überhaupt relevant wäre, kann daher offen- gelassen werden. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Forderung erst nach Einleitung der Betreibung beglichen hat und daher die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern kann (vgl. E. 3.1-3.3). Demnach kann die Betreibung gegen die Beschwerdeführerin nicht als unge- rechtfertigt bezeichnet werden und das Betreibungsamt hat das Gesuch der Beschwerdefüh- rerin um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte zu Recht abgewiesen.

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E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Baar - Gläubiger Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2025 49 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 21. August 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Baar, betreffend Nichtbekanntgabe einer Betreibung

Seite 2/4 Sachverhalt 1. B.________ (nachfolgend: Gläubiger) reichte beim Betreibungsamt Baar gegen die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Betreibung für eine Forderung von CHF 231.00 ein. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C.________ vom 19. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2025 zugestellt. Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin am 4. März 2025 Rechtsvorschlag (act. 1/2-3). 2. Am 3. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Baar gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. C.________ an Dritte ein. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 wies das Betreibungsamt das Gesuch ab (act. 1/4). 3. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2025 Be- schwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und beantragte, die Verfügung des Betreibungsamtes Baar vom 10. Juni 2025 sei aufzuheben und es sei anzuordnen, dass die Betreibung Nr. C.________ nicht gegenüber Dritten bekannt gemacht werde (act. 1). 4. Die Akten des Betreibungsamtes wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht ein- geholt. Erwägungen 1. Das Betreibungsamt Baar wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte mit der Begründung ab, die Forderung (oder ein Teil davon) in die- ser Betreibung sei bezahlt worden. In einem solchen Kontext den Betreibungseintrag nicht sichtbar machen zu wollen mit der Behauptung, die Betreibung sei ungerechtfertigt, stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, welches keinen Rechtsschutz erhalte (vgl. act. 1/4). 2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die zugrunde liegende Forderung in der Höhe von CHF 231.00 sei bereits "vor Zustellung der Betreibung" vollständig bezahlt worden. Die Zahlung sei am 28. Februar 2025 durch ihre Bank (D.________) erfolgt, habe jedoch schon am 27. Februar 2025 ausgelöst werden müssen, um zusätzliche Gebühren zu vermeiden. Die Zustellung des Zahlungsbefehls sei am 28. Februar 2025, also nach vollständiger Be- gleichung der Forderung, erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe keine rechtliche Grundlage mehr für die Betreibung bestanden, womit auch der von ihr erhobene, vollständige Rechtsvor- schlag berechtigt gewesen sei. Eine Veröffentlichung gegenüber Dritten sei unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt und verletze ihre wirtschaftlichen Interessen erheblich (vgl. act. 1). 3. Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geben Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kennt- nis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass

Seite 3/4 rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84 SchKG) einge- leitet wurde. 3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein (unter Umständen bloss teilweiser) Rückzug des Rechtsvorschlages vor, wenn der Betriebene den Forderungsbetrag trotz des erhobenen Rechtsvorschlages an das Betreibungsamt überweist. Soweit durch diese Zah- lung nicht alle in Betreibung gesetzten Forderungen und Kosten beglichen sind, kann daher das Fortsetzungsbegehren ohne Weiteres gestellt werden (vgl. Bessenich/Fink, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 78 SchKG N 5 und 5a m.H.). 3.2 Begleicht der Schuldner eine Forderung, nachdem sie in Betreibung gesetzt wurde, so kann er die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern. Auf diese Bestimmung kann sich der Schuldner nur berufen, solange die Forderung bestritten ist. Der Gesetzgeber schliesst aus der Begleichung einer in Betreibung gesetzten Forderung auf die Anerkennung einer Schuldpflicht und geht daher nicht von einer ungerechtfertigten Betreibung aus, deren Bekanntgabe mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindert werden kann (vgl. BGE 147 III 486 E. 3.4.2 und 3.5.3). Diese Schlussfolgerung wird in der Lehre bestätigt und kommt auch in der Weisung Nr. 5 des Bun- desamtes für Justiz, Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18. Oktober 2018 bzw. 19. Oktober 2021 (Ziff. 10-12) zum Ausdruck. Begleicht der Schuldner die Forderung nach Einleitung der Betreibung, macht er damit deutlich, dass er sowohl die For- derung als auch das Recht, diese in Betreibung zu setzen, nicht bestreitet (zit. Weisung, a.a.O., Ziff. 9 und 10). 3.3 Wenn der Schuldner hingegen die Forderung bereits vor der Einleitung der Betreibung be- zahlt hat, kann er ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte stellen. Mass- gebend ist der Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls (vgl. BGE 150 III 390 E. 4.2 und 4.4.2). 4. Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Baar der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2025 zugestellt (act. 1/2-3). Gleichentags, am 28. Februar 2025, hat die Beschwerdeführerin gemäss der von ihr eingereichten Kopie der Bewegungsdetails im E-Banking einen Betrag von CHF 231.00 an den Gläubiger überwiesen (act. 1/1). Sie hat aber weder die Uhrzeit der Überweisung noch diejenige des Empfangs des Zahlungsbefehls nachgewiesen. Damit fehlt es am Nachweis, dass die Zahlung vor der Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin ihre Darstellung belegt, wonach sie den Zahlungsauftrag bereits am Vortag, dem 27. Februar 2025, in Auftrag gegeben hat. Ob die Erteilung des Zah- lungsauftrags im vorliegenden Zusammenhang überhaupt relevant wäre, kann daher offen- gelassen werden. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Forderung erst nach Einleitung der Betreibung beglichen hat und daher die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern kann (vgl. E. 3.1-3.3). Demnach kann die Betreibung gegen die Beschwerdeführerin nicht als unge- rechtfertigt bezeichnet werden und das Betreibungsamt hat das Gesuch der Beschwerdefüh- rerin um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte zu Recht abgewiesen.

Seite 4/4 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Baar - Gläubiger Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: