II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Sachverhalt
1. Am 17. Dezember 2024 erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Gesuch der A.________, Zypern (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Gläubigerin), einen Arrestbefehl gegen C.________, Zug (nachfolgend: Schuldner). Als Lead-Betreibungsamt wurde das Be- treibungsamt Zug bestimmt (act. 5/1; Verfahren EA 2024 73). 2. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zug um Ausstellung eines Zahlungsbefehls gegen den Schuldner "zum Zwecke der Arrest- prosequierung" (act. 5/2). 3. Am 30. Dezember 2024 stellte das Betreibungsamt Zug den Zahlungsbefehl in der Betrei- bung Nr. D.________ aus. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 6. Januar 2025 zu- gestellt. Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 erhob der Schuldner Rechtsvorschlag (act. 5/4). Gleichentags wurde der Beschwerdeführerin das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit der Kostenrechnung für den Zahlungsbefehl und die Zustellkosten über CHF 449.60 zuge- stellt (act. 5/5). 4. Mit Verfügung vom 22. April 2025 forderte das Betreibungsamt Zug die Beschwerdeführerin auf, innert 10 Tagen den Nachweis über die rechtzeitige Prosequierung des Arrestes gemäss Art. 279 Abs. 2 SchKG beizubringen (act. 5/7). Mit Schreiben vom 2. Mai 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung. Zudem erklärte sie, die Frist zur Arrestprosequie- rung beginne erst mit der Zustellung der Arresturkunde (act. 5/8). Am 7. Mai 2025 erstreckte das Betreibungsamt Zug die Frist einmalig bis 16. Mai 2025. Weiter führte es aus, die Frist zur Prosequierung beginne mit der Retournierung des zugestellten Zahlungsbefehl-Doppels (act. 5/9). Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 warf die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt "Inkonsistenz und Widersprüchlichkeit" vor. Sie verwies auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_673/2015 E. 4.1, wonach selbst im Fall, dass der Schuldner Rechtsvorschlag gegen eine Betreibung vor Zustellung der Arresturkunde erhoben habe, die Prosequierungsfrist mit der Zustellung der Arresturkunde und gerade nicht mit der Zustellung des Zahlungsbefehl- Doppels beginne (act. 5/10). Dazu nahm das Betreibungsamt mit Schreiben vom 20. Mai 2025 Stellung (act. 5/11). 5. Nach Erhalt sämtlicher Arrestvollzugsberichte der beteiligten Betreibungsämter erstellte das Betreibungsamt Zug am 26. Mai 2025 die Arrestkurkunde inkl. Kostenrechnung über CHF 1'041.90 und versandte diese gleichentags (act. 5/12). 6. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zug ein neues Betreibungsbegehen "als Prosequierungshandlung" ein. Sie erklärte, sie sehe keinen Anlass, den geltend gemachten Restbetrag von CHF 1'041.90 zu bezahlen. Das Schreiben sei als "Beschwerde mit Gesuch um aufschiebende Wirkung" gegen die Kostenverfügung zu betrachten, falls das Amt nicht einverstanden sei (act. 5/13). Das Betreibungsamt Zug leitete das Schreiben am 16. Juni 2025 zuständigkeitshalber an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter (act. 2 und 5/14). Das Obergericht nahm das Schreiben als Beschwerde entgegen (act. 1).
Seite 3/5 7. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde auf- schiebende Wirkung zu (act. 3). 8. In der Beschwerdeantwort vom 8. September 2025 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 5). 9. Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 25. September 2025 Stellung (act. 7).
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG richtet sich nach dem SchKG und im Übrigen nach der Zivilprozessordnung (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 16 Abs. 2 EG SchKG und § 21 Abs. 2 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer hat die Anträge zu substanziieren, d.h. es ist darzulegen, welche Ziffern des Dispositivs und inwiefern sie zu ändern sind, an- sonsten Nichteintreten erfolgt. Weiter trifft den Beschwerdeführer eine Begründungspflicht. Er muss in der Beschwerdeschrift substanziiert vortragen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Liegt keine Begründung vor oder wird nur auf die vorinstanzlichen Vorbringen und Akten verwiesen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist die Begründung zwar nicht gerade ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies zwar das Eintreten auf sie unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken (vgl. etwa Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 321 ZPO N 4 und Art. 311 ZPO N 3, 12, 15 und 18).
E. 2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie erachte den von März bis Ende Mai 2025 durch die falsche und der Lehre sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichts klar widersprechende Haltung des Betreibungsamtes verursachten Aufwand als ungerechtfertigt und beziffere die- sen unpräjudiziell auf pauschal CHF 5'000.00. Demzufolge sehe sie keinen Anlass, den gel- tend gemachten Restbetrag von CHF 1'041.90 zu bezahlen (act. 1).
E. 3 Vorweg ist festzuhalten, dass fraglich ist, ob die Beschwerde genügende Rechtsmittelanträge enthält. Die Beschwerdeführerin stellte keinen konkreten Antrag. Der Begründung der Be- schwerde kann jedoch sinngemäss entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin gar keine Kosten tragen möchte. Die Anforderungen an die Stellung von Rechtsmittelanträgen sind gerade noch als erfüllt zu betrachten.
E. 4 In ihrer Beschwerde geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf die einzelnen Positio- nen der Kostenverfügung des Betreibungsamtes ein. Der Aufschlüsselung, für welche Hand- lungen des Betreibungsamtes welche Kosten erhoben wurden, setzt die Beschwerdeführerin einzig entgegen, das Betreibungsamt habe mit seinem ungerechtfertigten Vorgehen bei ihr einen Aufwand in Höhe von CHF 5'000.00 verursacht, weshalb die in Rechnung gestellten Kosten von CHF 1'041.90 nicht geschuldet seien. Diese Argumentation verfängt nicht. Die Beschwerdeführerin macht keine substanziierten Ausführungen zum Bestand und zur Höhe des behaupteten Aufwands. Dazu liegen auch keine Belege vor. Die Beschwerdeführerin be- gründet ihre Gegenforderung damit, dass die Haltung des Betreibungsamtes der Lehre und
Seite 4/5 der Bundesgerichtspraxis widerspreche. Grund für die Gegenforderung der Beschwerdefüh- rerin soll mithin ein Fehlverhalten des Betreibungsamtes sein. Laut Art. 5 Abs. 1 SchKG haf- tet der Kanton für den Schaden, den die Beamten und Angestellten (etc.) bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen. Das Bundesrecht überlässt die Ausgestaltung des Verfahrens dem kantonalen Recht (vgl. Gasser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 5 SchKG N 51). Im Kanton Zug sind allfällige Verantwortlich- keitsansprüche in einem Vorverfahren bei der Sicherheitsdirektion geltend zu machen (vgl. § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b des Verantwortlichkeitsgesetzes [VG; BGS 154.11]). Im Be- schwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG können keine Verantwortlichkeitsansprüche gel- tend gemacht (und geprüft) werden. Dementsprechend ist der angeblich vom Betreibungsamt verursachte Aufwand von CHF 5'000.00 nicht nur unsubstanziiert und unbelegt, sondern kann auch nicht zur Bestreitung der angefochtenen Kostenrechnung angeführt werden.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Somit besteht von vornherein keine Grundlage, der Beschwerdeführerin "eine Entschädigung für das Fehlverhalten des Betreibungsamtes zu- mindest um die zweifache Höhe der Gebühr" zuzusprechen (vgl. act. 1 S. 7). Beschluss
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 5/5
- Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2025 45 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 9. Dezember 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, betreffend Kostenverfügung
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 17. Dezember 2024 erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Gesuch der A.________, Zypern (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Gläubigerin), einen Arrestbefehl gegen C.________, Zug (nachfolgend: Schuldner). Als Lead-Betreibungsamt wurde das Be- treibungsamt Zug bestimmt (act. 5/1; Verfahren EA 2024 73). 2. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zug um Ausstellung eines Zahlungsbefehls gegen den Schuldner "zum Zwecke der Arrest- prosequierung" (act. 5/2). 3. Am 30. Dezember 2024 stellte das Betreibungsamt Zug den Zahlungsbefehl in der Betrei- bung Nr. D.________ aus. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 6. Januar 2025 zu- gestellt. Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 erhob der Schuldner Rechtsvorschlag (act. 5/4). Gleichentags wurde der Beschwerdeführerin das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit der Kostenrechnung für den Zahlungsbefehl und die Zustellkosten über CHF 449.60 zuge- stellt (act. 5/5). 4. Mit Verfügung vom 22. April 2025 forderte das Betreibungsamt Zug die Beschwerdeführerin auf, innert 10 Tagen den Nachweis über die rechtzeitige Prosequierung des Arrestes gemäss Art. 279 Abs. 2 SchKG beizubringen (act. 5/7). Mit Schreiben vom 2. Mai 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung. Zudem erklärte sie, die Frist zur Arrestprosequie- rung beginne erst mit der Zustellung der Arresturkunde (act. 5/8). Am 7. Mai 2025 erstreckte das Betreibungsamt Zug die Frist einmalig bis 16. Mai 2025. Weiter führte es aus, die Frist zur Prosequierung beginne mit der Retournierung des zugestellten Zahlungsbefehl-Doppels (act. 5/9). Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 warf die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt "Inkonsistenz und Widersprüchlichkeit" vor. Sie verwies auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_673/2015 E. 4.1, wonach selbst im Fall, dass der Schuldner Rechtsvorschlag gegen eine Betreibung vor Zustellung der Arresturkunde erhoben habe, die Prosequierungsfrist mit der Zustellung der Arresturkunde und gerade nicht mit der Zustellung des Zahlungsbefehl- Doppels beginne (act. 5/10). Dazu nahm das Betreibungsamt mit Schreiben vom 20. Mai 2025 Stellung (act. 5/11). 5. Nach Erhalt sämtlicher Arrestvollzugsberichte der beteiligten Betreibungsämter erstellte das Betreibungsamt Zug am 26. Mai 2025 die Arrestkurkunde inkl. Kostenrechnung über CHF 1'041.90 und versandte diese gleichentags (act. 5/12). 6. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zug ein neues Betreibungsbegehen "als Prosequierungshandlung" ein. Sie erklärte, sie sehe keinen Anlass, den geltend gemachten Restbetrag von CHF 1'041.90 zu bezahlen. Das Schreiben sei als "Beschwerde mit Gesuch um aufschiebende Wirkung" gegen die Kostenverfügung zu betrachten, falls das Amt nicht einverstanden sei (act. 5/13). Das Betreibungsamt Zug leitete das Schreiben am 16. Juni 2025 zuständigkeitshalber an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter (act. 2 und 5/14). Das Obergericht nahm das Schreiben als Beschwerde entgegen (act. 1).
Seite 3/5 7. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde auf- schiebende Wirkung zu (act. 3). 8. In der Beschwerdeantwort vom 8. September 2025 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 5). 9. Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 25. September 2025 Stellung (act. 7). Erwägungen 1. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG richtet sich nach dem SchKG und im Übrigen nach der Zivilprozessordnung (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 16 Abs. 2 EG SchKG und § 21 Abs. 2 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer hat die Anträge zu substanziieren, d.h. es ist darzulegen, welche Ziffern des Dispositivs und inwiefern sie zu ändern sind, an- sonsten Nichteintreten erfolgt. Weiter trifft den Beschwerdeführer eine Begründungspflicht. Er muss in der Beschwerdeschrift substanziiert vortragen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Liegt keine Begründung vor oder wird nur auf die vorinstanzlichen Vorbringen und Akten verwiesen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist die Begründung zwar nicht gerade ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies zwar das Eintreten auf sie unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken (vgl. etwa Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 321 ZPO N 4 und Art. 311 ZPO N 3, 12, 15 und 18). 2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie erachte den von März bis Ende Mai 2025 durch die falsche und der Lehre sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichts klar widersprechende Haltung des Betreibungsamtes verursachten Aufwand als ungerechtfertigt und beziffere die- sen unpräjudiziell auf pauschal CHF 5'000.00. Demzufolge sehe sie keinen Anlass, den gel- tend gemachten Restbetrag von CHF 1'041.90 zu bezahlen (act. 1). 3. Vorweg ist festzuhalten, dass fraglich ist, ob die Beschwerde genügende Rechtsmittelanträge enthält. Die Beschwerdeführerin stellte keinen konkreten Antrag. Der Begründung der Be- schwerde kann jedoch sinngemäss entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin gar keine Kosten tragen möchte. Die Anforderungen an die Stellung von Rechtsmittelanträgen sind gerade noch als erfüllt zu betrachten. 4. In ihrer Beschwerde geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf die einzelnen Positio- nen der Kostenverfügung des Betreibungsamtes ein. Der Aufschlüsselung, für welche Hand- lungen des Betreibungsamtes welche Kosten erhoben wurden, setzt die Beschwerdeführerin einzig entgegen, das Betreibungsamt habe mit seinem ungerechtfertigten Vorgehen bei ihr einen Aufwand in Höhe von CHF 5'000.00 verursacht, weshalb die in Rechnung gestellten Kosten von CHF 1'041.90 nicht geschuldet seien. Diese Argumentation verfängt nicht. Die Beschwerdeführerin macht keine substanziierten Ausführungen zum Bestand und zur Höhe des behaupteten Aufwands. Dazu liegen auch keine Belege vor. Die Beschwerdeführerin be- gründet ihre Gegenforderung damit, dass die Haltung des Betreibungsamtes der Lehre und
Seite 4/5 der Bundesgerichtspraxis widerspreche. Grund für die Gegenforderung der Beschwerdefüh- rerin soll mithin ein Fehlverhalten des Betreibungsamtes sein. Laut Art. 5 Abs. 1 SchKG haf- tet der Kanton für den Schaden, den die Beamten und Angestellten (etc.) bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen. Das Bundesrecht überlässt die Ausgestaltung des Verfahrens dem kantonalen Recht (vgl. Gasser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 5 SchKG N 51). Im Kanton Zug sind allfällige Verantwortlich- keitsansprüche in einem Vorverfahren bei der Sicherheitsdirektion geltend zu machen (vgl. § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b des Verantwortlichkeitsgesetzes [VG; BGS 154.11]). Im Be- schwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG können keine Verantwortlichkeitsansprüche gel- tend gemacht (und geprüft) werden. Dementsprechend ist der angeblich vom Betreibungsamt verursachte Aufwand von CHF 5'000.00 nicht nur unsubstanziiert und unbelegt, sondern kann auch nicht zur Bestreitung der angefochtenen Kostenrechnung angeführt werden. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Somit besteht von vornherein keine Grundlage, der Beschwerdeführerin "eine Entschädigung für das Fehlverhalten des Betreibungsamtes zu- mindest um die zweifache Höhe der Gebühr" zuzusprechen (vgl. act. 1 S. 7). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 5/5 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: