II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Sachverhalt
1. Am 16. März 2023 stellte die C.________ AG bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung für vier Monate. Mit Ent- scheid vom 20. März 2023 bewilligte die Einzelrichterin der C.________ AG die provisorische Nachlassstundung für drei Monate, d.h. bis 20. Juni 2023. Als provisorischer Sachwalter wurde Rechtsanwalt B.________ eingesetzt. Am 7. Juni 2023 erstattete der provisorische Sachwalter seinen ersten Bericht und beantragte die Verlängerung der provisorischen Nach- lassstundung bis 20. September 2023. Mit Entscheid vom 12. Juni 2023 verlängerte die Ein- zelrichterin die provisorische Nachlassstundung bis 20. September 2023. Am 4. September 2023 erstattete der provisorische Sachwalter seinen zweiten Bericht und beantragte, es sei über die Beschwerdeführerin der Konkurs zu eröffnen. An der Verhandlung vom 19. Septem- ber 2023 beantragte die C.________ AG, der Antrag auf Konkurseröffnung sei abzuweisen und es sei ihr die definitive Nachlassstundung für die Dauer von sechs Monaten zu bewilli- gen. Mit Entscheid vom 26. September 2023 bewilligte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug die definitive Nachlassstundung nicht und eröffnete über die Beschwerdeführerin den Konkurs. Sie wies das Handelsregisteramt Zug an, B.________ als provisorischen Sachwal- ter zu löschen (Verfahren EN 2023 1). Die von der C.________ AG dagegen erhobene Be- schwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 5. Dezember 2023 ab (Ver- fahren BZ 2023 97). 2. Mit Eingabe vom 17. August 2024 reichte A.________ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs "Aufsichtsbeschwerde gegen den provisorischen Sachwalter B.________ […] in Sachen der konkursiten C.________ AG" ein (act. 1). 3. Am 27. August 2024 bestätigte der Abteilungspräsident dem Anzeigeerstatter den Erhalt der Aufsichtsbeschwerde. Er teilte ihm mit, dass es sich nicht um eine Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG und auch nicht um eine subsidiäre Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 74 GOG handle, weshalb die Eingabe als Anzeige im Hinblick auf ein Disziplinarverfahren ent- gegengenommen werde. Sodann wurde festgehalten, dass dem Anzeigeerstatter keine Par- teirechte zukommen würden (act. 2). Das Einschreiben wurde vom Anzeigeerstatter nicht abgeholt (act. 3). 4. Mit Schreiben vom 24. Juli 2025 räumte der Abteilungspräsident dem provisorischen Sach- walter Gelegenheit ein, binnen 20 Tagen zur "Aufsichtsbeschwerde" Stellung zu nehmen (act. 4). Am 12. August 2025 machte B.________ von dieser Möglichkeit Gebrauch (act. 5).
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemes- senheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Ta- ge, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die ange-
Seite 3/5 fochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumin- dest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutz- würdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 40). Ein schutzwürdi- ges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerde- führers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen (Wohl, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Art. 17 SchKG N 9 f.). Beschwerden mit dem blossen Zweck, allfällige in der Vergangenheit liegende Fehler der Vollstreckungsor- gane feststellen zu lassen, sind unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_232/2017 vom
26. Oktober 2017 E. 3.1). Fehlt es bereits bei ihrer Erhebung an einem solchen Rechtsschut- zinteresse (Beschwer), ist auf die Beschwerde mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 6 Rz 24). Der Anzeigeerstatter wirft dem Beschwerdeführer verschiedene Amtspflichtverletzungen vor. Soweit sich die Beschwerde gegen bestimmte Verfügungen im Sinne von Art. 17 SchKG rich- tet, ist sie verspätet, da sie innerhalb von 10 Tagen seit Kenntnis von der Verfügung hätte eingereicht werden müssen. Soweit mit der Beschwerde eine Rechtsverzögerung oder -verweigerung geltend gemacht wird, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, da das Nachlassverfahren nicht mehr im Gange und damit die Amtstätigkeit des provisorischen Sachwalters abgeschlossen ist. Sofern es sich demnach um eine betreibungsrechtliche Be- schwerde im Sinne von Art. 17 SchKG handelt, kann darauf nicht eingetreten werden.
E. 2 Gemäss § 74 Abs. 1 GOG ist die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde zulässig gegen Amts- pflichtverletzungen und ungebührliches Verhalten der Justizbehörden mit Ausnahme der Po- lizei, soweit nicht ein anderes Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf zulässig ist. Die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwer- degrunds einzureichen (§ 74 Abs. 2 GOG). Dieses Rechtsmittel fällt vorliegend ebenfalls ausser Betracht, da es innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdegrundes einzu- reichen gewesen wäre.
E. 3 Nach Art. 295 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 SchKG untersteht der Sachwalter im Nach- lassverfahren der Disziplinarhoheit der Aufsichtsbehörden (vgl. Bauer/Luginbühl, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 295 SchKG N 23). Die Verhängung einer Disziplinarmassnahme setzt voraus, dass die dem Disziplinarrecht unterworfene Person in Ausübung ihrer Funktion schuldhaft (fahrlässig, vorsätzlich) eine ihr obliegende Pflicht, d.h. Aufgabe, verletzt hat (vgl. Emmel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 14 SchKG N 8 m.H.). Der Verzeiger hat im Un- terschied zum Disziplinierten weder Anspruch auf Akteneinsicht noch auf Erledigung durch einen beschwerdefähigen Entscheid noch auf Anfechtung eines Entscheids aufgrund der An- zeige, insbesondere auch dann, wenn diese auf eine Disziplinierung oder gar auf die Eröff- nung eines Disziplinarverfahrens verzichtet (vgl. Emmel, a.a.O., Art. 14 SchKG N 12a m.H.). Die Vorwürfe des Anzeigeerstatters sind ohne Grundlage.
E. 3.1 Rechtsanwalt B.________ war einzig provisorischer Sachwalter der C.________ AG und nicht "faktischer Geschäftsführer" bei den deutschen C.________-Gesellschaften. Der provi-
Seite 4/5 sorische Sachwalter hat als Hauptaufgabe einen Prüfungs- und Überwachungsauftrag. Strebt der Schuldner einen Nachlassvertrag an, so hat der provisorische Sachwalter die Aussicht auf dessen Bestätigung zu beurteilen. Daneben kommt ihm die Aufgabe zu, die Handlungen des Schuldners bzw. dessen Geschäftsführung zu überwachen und ihm Weisungen zu ertei- len. Aus dem Verweis in Art. 293b Abs. 1 Satz 2 SchKG auf Art. 295 SchKG ergibt sich fer- ner, dass das Nachlassgericht dem provisorischen Sachwalter von sich aus oder auf Antrag noch weitere Aufgaben zuweisen kann (vgl. Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 293b SchKG N 8 ff.). Vorliegend wurden dem provisorischen Sachwalter keine weiteren Aufgaben über- tragen. Die Geschäftsführung der C.________ AG war nicht Gegenstand seines Auftrags. Für die Geschäftsführung der Tochtergesellschaften (mit eigener Rechtspersönlichkeit) wa- ren deren Geschäftsführer verantwortlich (vgl. act. 5 S. 1; Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug EN 2023 1 vom 20. März 2023).
E. 3.2 Nicht ersichtlich ist, inwiefern das Informationsschreiben des provisorischen Sachwalters vom 7. Juli 2023 eine "vorsätzliche Desinformation" darstellen soll. Verhandlungen über einen allfälligen Nachlassvertrag wären erst im Falle der Gewährung der definitiven Nach- lassstundung zu führen gewesen (vgl. Art. 295 Abs. 2 lit. a SchKG).
E. 3.3 Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts konnte die C.________ AG während der Stun- dung gar nicht in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussern (Art. 298 Abs. 2 SchKG). Während der Nachlassstundung gab es nach Angaben von Rechtsanwalt B.________ auch keine Veräusserungen von Immobilien durch die C.________ AG (vgl. act. 5 S. 2). Die angeführten "Notarverträge" betreffen nicht die C.________ AG, sondern Tochtergesellschaften der C.________ AG, wie der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist (vgl. act. 1 S. 4). Für das Vermögen der Tochtergesellschaften der C.________ AG waren der provisorische Sachwalter und das Nachlassgericht nicht zuständig. Abgesehen davon wur- den die beanstandeten "Notarverträge" am 11. Dezember 2023 und damit nach der Konkur- seröffnung über die C.________ AG vom 26. September 2023 (und Beendigung des Man- dats des provisorischen Sachwalters) abgeschlossen.
E. 3.4 Eine allgemeine Anzeigepflicht, d.h. eine Verpflichtung für alle Personen, begangene Straf- taten anzuzeigen, besteht im schweizerischen Recht nicht. Es gibt aber spezielle Anzeige- pflichten für bestimmte Personenkategorien (vgl. Hagenstein, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 302 StPO N 4 f.), wie z.B. für Strafbehörden (Art. 302 StPO), für Konkursbeamte (Art. 11 Abs. 2 SchKG) oder – im Kanton Zug – für kantonale und gemeindliche Behördenmitglieder und Angestellte (§ 93 GOG). Der provisorische Sachwalter im Nachlassstundungsverfahren ist weder Mitglied der Strafbehörde noch des Konkursamtes. Ebenso wenig wird er durch die Einsetzung zum provisorischen Sachwalter durch das Kantonsgericht Zug zum kantonalen Behördenmitglied oder Angestellten. Folglich trifft ihn auch keine Anzeigepflicht.
E. 3.5 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt B.________ zu eröffnen.
E. 4 Auf die Erhebung von Kosten ist zu verzichten (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, § 5 Abs. 3 KoV OG).
Seite 5/5 Beschluss
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Gegen Rechtsanwalt B.________ wird kein Disziplinarverfahren eröffnet.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 dieses Entscheids ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie un- ter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - A.________ als Anzeigeerstatter - Rechtsanwalt B.________ als Verzeigter Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2024 47 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 4. November 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Anzeigeerstatter, gegen Rechtsanwalt B.________, Verzeigter, betreffend Disziplinarverfahren
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 16. März 2023 stellte die C.________ AG bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung für vier Monate. Mit Ent- scheid vom 20. März 2023 bewilligte die Einzelrichterin der C.________ AG die provisorische Nachlassstundung für drei Monate, d.h. bis 20. Juni 2023. Als provisorischer Sachwalter wurde Rechtsanwalt B.________ eingesetzt. Am 7. Juni 2023 erstattete der provisorische Sachwalter seinen ersten Bericht und beantragte die Verlängerung der provisorischen Nach- lassstundung bis 20. September 2023. Mit Entscheid vom 12. Juni 2023 verlängerte die Ein- zelrichterin die provisorische Nachlassstundung bis 20. September 2023. Am 4. September 2023 erstattete der provisorische Sachwalter seinen zweiten Bericht und beantragte, es sei über die Beschwerdeführerin der Konkurs zu eröffnen. An der Verhandlung vom 19. Septem- ber 2023 beantragte die C.________ AG, der Antrag auf Konkurseröffnung sei abzuweisen und es sei ihr die definitive Nachlassstundung für die Dauer von sechs Monaten zu bewilli- gen. Mit Entscheid vom 26. September 2023 bewilligte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug die definitive Nachlassstundung nicht und eröffnete über die Beschwerdeführerin den Konkurs. Sie wies das Handelsregisteramt Zug an, B.________ als provisorischen Sachwal- ter zu löschen (Verfahren EN 2023 1). Die von der C.________ AG dagegen erhobene Be- schwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 5. Dezember 2023 ab (Ver- fahren BZ 2023 97). 2. Mit Eingabe vom 17. August 2024 reichte A.________ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs "Aufsichtsbeschwerde gegen den provisorischen Sachwalter B.________ […] in Sachen der konkursiten C.________ AG" ein (act. 1). 3. Am 27. August 2024 bestätigte der Abteilungspräsident dem Anzeigeerstatter den Erhalt der Aufsichtsbeschwerde. Er teilte ihm mit, dass es sich nicht um eine Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG und auch nicht um eine subsidiäre Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 74 GOG handle, weshalb die Eingabe als Anzeige im Hinblick auf ein Disziplinarverfahren ent- gegengenommen werde. Sodann wurde festgehalten, dass dem Anzeigeerstatter keine Par- teirechte zukommen würden (act. 2). Das Einschreiben wurde vom Anzeigeerstatter nicht abgeholt (act. 3). 4. Mit Schreiben vom 24. Juli 2025 räumte der Abteilungspräsident dem provisorischen Sach- walter Gelegenheit ein, binnen 20 Tagen zur "Aufsichtsbeschwerde" Stellung zu nehmen (act. 4). Am 12. August 2025 machte B.________ von dieser Möglichkeit Gebrauch (act. 5). Erwägungen 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemes- senheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Ta- ge, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die ange-
Seite 3/5 fochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumin- dest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutz- würdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 40). Ein schutzwürdi- ges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerde- führers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen (Wohl, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Art. 17 SchKG N 9 f.). Beschwerden mit dem blossen Zweck, allfällige in der Vergangenheit liegende Fehler der Vollstreckungsor- gane feststellen zu lassen, sind unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_232/2017 vom
26. Oktober 2017 E. 3.1). Fehlt es bereits bei ihrer Erhebung an einem solchen Rechtsschut- zinteresse (Beschwer), ist auf die Beschwerde mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 6 Rz 24). Der Anzeigeerstatter wirft dem Beschwerdeführer verschiedene Amtspflichtverletzungen vor. Soweit sich die Beschwerde gegen bestimmte Verfügungen im Sinne von Art. 17 SchKG rich- tet, ist sie verspätet, da sie innerhalb von 10 Tagen seit Kenntnis von der Verfügung hätte eingereicht werden müssen. Soweit mit der Beschwerde eine Rechtsverzögerung oder -verweigerung geltend gemacht wird, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, da das Nachlassverfahren nicht mehr im Gange und damit die Amtstätigkeit des provisorischen Sachwalters abgeschlossen ist. Sofern es sich demnach um eine betreibungsrechtliche Be- schwerde im Sinne von Art. 17 SchKG handelt, kann darauf nicht eingetreten werden. 2. Gemäss § 74 Abs. 1 GOG ist die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde zulässig gegen Amts- pflichtverletzungen und ungebührliches Verhalten der Justizbehörden mit Ausnahme der Po- lizei, soweit nicht ein anderes Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf zulässig ist. Die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwer- degrunds einzureichen (§ 74 Abs. 2 GOG). Dieses Rechtsmittel fällt vorliegend ebenfalls ausser Betracht, da es innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdegrundes einzu- reichen gewesen wäre. 3. Nach Art. 295 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 SchKG untersteht der Sachwalter im Nach- lassverfahren der Disziplinarhoheit der Aufsichtsbehörden (vgl. Bauer/Luginbühl, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 295 SchKG N 23). Die Verhängung einer Disziplinarmassnahme setzt voraus, dass die dem Disziplinarrecht unterworfene Person in Ausübung ihrer Funktion schuldhaft (fahrlässig, vorsätzlich) eine ihr obliegende Pflicht, d.h. Aufgabe, verletzt hat (vgl. Emmel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 14 SchKG N 8 m.H.). Der Verzeiger hat im Un- terschied zum Disziplinierten weder Anspruch auf Akteneinsicht noch auf Erledigung durch einen beschwerdefähigen Entscheid noch auf Anfechtung eines Entscheids aufgrund der An- zeige, insbesondere auch dann, wenn diese auf eine Disziplinierung oder gar auf die Eröff- nung eines Disziplinarverfahrens verzichtet (vgl. Emmel, a.a.O., Art. 14 SchKG N 12a m.H.). Die Vorwürfe des Anzeigeerstatters sind ohne Grundlage. 3.1 Rechtsanwalt B.________ war einzig provisorischer Sachwalter der C.________ AG und nicht "faktischer Geschäftsführer" bei den deutschen C.________-Gesellschaften. Der provi-
Seite 4/5 sorische Sachwalter hat als Hauptaufgabe einen Prüfungs- und Überwachungsauftrag. Strebt der Schuldner einen Nachlassvertrag an, so hat der provisorische Sachwalter die Aussicht auf dessen Bestätigung zu beurteilen. Daneben kommt ihm die Aufgabe zu, die Handlungen des Schuldners bzw. dessen Geschäftsführung zu überwachen und ihm Weisungen zu ertei- len. Aus dem Verweis in Art. 293b Abs. 1 Satz 2 SchKG auf Art. 295 SchKG ergibt sich fer- ner, dass das Nachlassgericht dem provisorischen Sachwalter von sich aus oder auf Antrag noch weitere Aufgaben zuweisen kann (vgl. Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 293b SchKG N 8 ff.). Vorliegend wurden dem provisorischen Sachwalter keine weiteren Aufgaben über- tragen. Die Geschäftsführung der C.________ AG war nicht Gegenstand seines Auftrags. Für die Geschäftsführung der Tochtergesellschaften (mit eigener Rechtspersönlichkeit) wa- ren deren Geschäftsführer verantwortlich (vgl. act. 5 S. 1; Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug EN 2023 1 vom 20. März 2023). 3.2 Nicht ersichtlich ist, inwiefern das Informationsschreiben des provisorischen Sachwalters vom 7. Juli 2023 eine "vorsätzliche Desinformation" darstellen soll. Verhandlungen über einen allfälligen Nachlassvertrag wären erst im Falle der Gewährung der definitiven Nach- lassstundung zu führen gewesen (vgl. Art. 295 Abs. 2 lit. a SchKG). 3.3 Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts konnte die C.________ AG während der Stun- dung gar nicht in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussern (Art. 298 Abs. 2 SchKG). Während der Nachlassstundung gab es nach Angaben von Rechtsanwalt B.________ auch keine Veräusserungen von Immobilien durch die C.________ AG (vgl. act. 5 S. 2). Die angeführten "Notarverträge" betreffen nicht die C.________ AG, sondern Tochtergesellschaften der C.________ AG, wie der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist (vgl. act. 1 S. 4). Für das Vermögen der Tochtergesellschaften der C.________ AG waren der provisorische Sachwalter und das Nachlassgericht nicht zuständig. Abgesehen davon wur- den die beanstandeten "Notarverträge" am 11. Dezember 2023 und damit nach der Konkur- seröffnung über die C.________ AG vom 26. September 2023 (und Beendigung des Man- dats des provisorischen Sachwalters) abgeschlossen. 3.4 Eine allgemeine Anzeigepflicht, d.h. eine Verpflichtung für alle Personen, begangene Straf- taten anzuzeigen, besteht im schweizerischen Recht nicht. Es gibt aber spezielle Anzeige- pflichten für bestimmte Personenkategorien (vgl. Hagenstein, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 302 StPO N 4 f.), wie z.B. für Strafbehörden (Art. 302 StPO), für Konkursbeamte (Art. 11 Abs. 2 SchKG) oder – im Kanton Zug – für kantonale und gemeindliche Behördenmitglieder und Angestellte (§ 93 GOG). Der provisorische Sachwalter im Nachlassstundungsverfahren ist weder Mitglied der Strafbehörde noch des Konkursamtes. Ebenso wenig wird er durch die Einsetzung zum provisorischen Sachwalter durch das Kantonsgericht Zug zum kantonalen Behördenmitglied oder Angestellten. Folglich trifft ihn auch keine Anzeigepflicht. 3.5 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt B.________ zu eröffnen. 4. Auf die Erhebung von Kosten ist zu verzichten (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, § 5 Abs. 3 KoV OG).
Seite 5/5 Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Gegen Rechtsanwalt B.________ wird kein Disziplinarverfahren eröffnet. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 dieses Entscheids ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie un- ter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - A.________ als Anzeigeerstatter - Rechtsanwalt B.________ als Verzeigter Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: