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BA 2023 80

Zug OG · 2024-03-21 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Sachverhalt

1. Auf entsprechendes Gesuch der D.________, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate (vormals F.________; nachfolgend: Arrestgläubigerin), erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug am 29. November 2023 gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) einen Arrestbefehl (Verfahren EA 2023 51). Darin bestimmte er das Betreibungsamt Baar zum Lead-Amt und wies dieses gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG an, bis zur Höhe der Arrestforderung von CHF 11'306'052.25 nebst Zins zu 2,5 % auf CHF 673'138.27 seit 21. Juli 2021 folgende Vermögenswerte der Beschwerdeführerin mit Arrest zu belegen bzw. rechtshilfeweise belegen zu lassen (nachfolgend gekürzt wiedergegeben):

a) sämtliche Vermögenswerte […] inkl. zukünftiger Erträgnisse aus solchen Vermögenswerten, lautend auf die Beschwerdeführerin bei folgenden Bankinstituten:

- G.________ AG

- G.________ (Schweiz) AG

- H.________ AG

- H.________ Switzerland AG;

b) sämtliche gegenwärtigen und künftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen der Beschwer- deführerin gegenüber der K.________ AG […], welche ihr aufgrund ihrer Stellung als Gläubigerin der K.________ AG zustehen;

c) sämtliche gegenwärtigen und künftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen der Beschwer- deführerin gegenüber der L.________ AG […], welche ihr aufgrund ihrer Stellung als Gläubigerin der L.________ AG zustehen;

d) sämtliche gegenwärtigen und künftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen der Beschwer- deführerin gegenüber der M.________ AG, […], welche ihr aufgrund ihrer Stellung als Gläubigerin der M.________ AG zustehen;

e) sämtliche Vermögenswerte, insbesondere Mobilien, Fahrzeuge, Möbel, Einrichtungen etc. im Showroom der Beschwerdeführerin an der N.________, 8001 Zürich; bis zur Höhe der Arrestforderung nebst Zins und Kosten, alles soweit verarrestierbar. 2. Am 30. November 2023 informierte das Betreibungsamt Baar die unter lit. a-d erwähnten Drittschuldner über den Arrest und machte sie darauf aufmerksam, dass die verarrestierten Forderungen rechtsgültig nur noch an das Amt bezahlt werden könnten. 3. Ferner erteilte das Betreibungsamt Baar dem Betreibungsamt Zürich 1 gleichentags einen Arrestvollzugsauftrag für die unter lit. e erwähnten Vermögenswerte. Am 25. Januar 2024 verfasste das Betreibungsamt Zürich 1 den Arrestbericht über den am 1. Dezember 2023 er- folgten Arrestvollzug im Showroom der Beschwerdeführerin an der N.________ in Zürich so- wie über die vorgenommene Verarrestierung der Vermögenswerte bei den unter lit. a er- wähnten Bankinstituten. Am 26. Januar 2024 stellte es diesen Bericht dem Betreibungsamt Baar zu. Am 29. Januar 2024 versandte das Betreibungsamt Baar die am gleichen Tag er- stellte Arresturkunde an die Beschwerdeführerin.

Seite 3/8 4. Bereits zuvor, am 26. Dezember 2023, hatte die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwer- deabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit folgenden Anträgen erhoben: 1. Der Arrestbefehl vom 29.11.2023 sei für nichtig zu erklären und der Arrest bezüglich der Arrestge- genstände a, b, c, d und e aufzuheben und die Arrestaufhebung der G.________ und der H.________ AG in Zürich mitzuteilen, dasselbe den angeblichen Schuldnern der heutigen Beschwerdeführerin wie auch der Beschwerdeführerin alle Fahrzeugausweise die Fahrzeuge in der Liegenschaft N.________ 8001 Zürich Showroom betreffend herauszugeben. Ebenfalls seien die Betreibungsämter Baar und Zürich 1 anzuweisen, den Arrestvollzug aufzuheben oder abzubrechen und die Arrestvollzugsaufhebung dem Obergericht Zug schriftlich zu bestätigen. 2. Die Vorgehensweise des Betreibungsamtes Baar als sogenanntes Lead-Betreibungsamt unter rechts- hilfeweisem Beizug des Betreibungsamtes Zürich 1 sei gerichtlich rechtswidrig zu erklären und dem- gemäss der Arrestvollzug infolge Nichtigkeit der Arrestvollzugshandlungen von Seiten des Betrei- bungsamtes Baar aufzuheben. 3. Das Betreibungsamt Baar sei anzuweisen, den Arrestvollzug der Arrestgegenstände b, c, d, und e wegen offensichtlicher Unverhältnismässigkeit/Missverhältnis zwischen Arrestforderung samt Zins und Kosten in der Höhe von 11,4 Mio. CHF und der Höhe der bestrittenen Debitorenforderungen und dem Kompetenzcharakter der Fahrzeuge im Showroom aufzuheben. 4. Das Betreibungsamt Zürich 1 sei aufzufordern, die Kontoauszüge der H.________ und G.________ zu edieren und danach sei der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen, um diese Beschwerde zu ergänzen, da dem Unterzeichneten nur die Konti der H.________ CHF I.________ CHF Konto und J.________ Euro Konto bekannt sind und aufgrund der Ferienabwesenheit der zuständigen Organe der Beschwer- deführerin ab 18.12.2023 keine weiteren Informationen und Urkunden erhältlich waren.

4. [recte: 5] Das Betreibungsamt Baar sei wegen Rechtsverweigerung durch Nichtausstellung der Arrestvollzugsur- kunde seit 29.11.2023 zu rügen und die Anwaltskosten des Unterzeichneten für dieses SchKG Be- schwerdeverfahren seien dem Betreibungsamt Baar aufzuerlegen.

5. [recte: 6] Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4000 aus der Kasse des Betreibungsamtes Baar oder der Staatskasse Baar auszuzahlen. 5. Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 liess sich das Betreibungsamt Baar zur Beschwerde ver- nehmen, ohne einen Antrag zu stellen. Am 15. Januar 2024 beantragte die Arrestgläubigerin, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf ent- sprechende Aufforderung reichte das Betreibungsamt Baar am 28. Februar 2024 der II. Be- schwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug sämtliche Arrestvollzugsakten ein.

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Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Arrestbefehl vom 29. November 2023 sei nichtig. Forderungsurkunde sei gemäss dem Arrestbefehl das Schiedsurteil des ICC International Court of Arbitration in Paris, obwohl der Entscheid von Schiedsrichter P.________ mit Wohn- sitz und Sitz in London gefällt worden sei. Zudem sei dieser Schiedsgerichtsentscheid kein definitiver Rechtsöffnungstitel, weshalb entgegen dem Arrestbefehl der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG nicht gegeben sei.

E. 1.2 Zur Nachprüfung der Grundlagen eines Arrestbefehls ist der Betreibungsbeamte nach kon- stanter Rechtsprechung weder berechtigt noch verpflichtet. Die gerichtlich festgestellte Glaubwürdigkeit von Forderungen, das Vorliegen eines Arrestgrundes oder die Zugehörigkeit der zu verarrestierenden Vermögenswerte sind für die Betreibungsbehörden verbindlich. Eine "révision au fond" steht den Betreibungsbehörden und deren Aufsichtsbehörden nicht zu. Indes wäre es mit der Funktion der Betreibungsbehörden schlechterdings unvereinbar, im Rahmen des Arrestvollzugs Handlungen vornehmen zu müssen, die mit den für sie verbindli- chen Vorschriften – insbesondere die Bestimmungen über die Pfändung – unvereinbar sind. Keinem Vollzug zugänglich sind Arrestbefehle, die von einer örtlich bzw. sachlich unzustän- digen Instanz erlassen wurden, die den formellen Anforderungen nicht genügen, mit dem Völkerrecht offensichtlich unvereinbar oder aus anderen Gründen schlechterdings nichtig sind oder wo ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch im Spiele steht (Reiser, Basler Kommen- tar, 3. A. 2021, Art. 275 SchKG N 11 u. 13 mit Hinweisen).

E. 1.3 Angesichts des Verbots zur Nachprüfung der Grundlagen des Arrestbefehls war das Betrei- bungsamt Baar weder berechtigt noch verpflichtet zu prüfen, ob das im Arrestbefehl genann- te Schiedsurteil ein tauglicher Arrestgrund darstellt. Demgemäss kann diese Rüge auch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhoben werden. Vielmehr wäre sie in einem allfälli- gen Arresteinspracheverfahren vorzubringen. Dementsprechend musste das Betreibungsamt Baar auch nicht prüfen, ob das im Arrestbefehl erwähnte Schiedsurteil die Voraussetzungen zur Anerkennung und Vollstreckung gemäss Art. IV des Übereinkommens über die Anerken- nung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (SR 0.277.12) er- füllt. Auch darüber wäre in einem allfälligen Arresteinspracheverfahren zu befinden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung prüft das Gericht in diesem Verfahren die Vollstreck- barkeit des Entscheids, auf den sich der Arrestgläubiger als Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG beruft, allerdings nur unter dem Blickwinkel der Glaubhaftma- chung. Zu einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die Vollstreckbarkeit kommt es erst im Verfahren der Arrestprosequierung, im Falle des Arrestgrunds nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG üblicherweise im Rahmen der Beurteilung eines Gesuchs um definitive Rechtsöff- nung nach Art. 80 f. SchKG (BGE 149 III 318 E. 3.2.2).

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Betreibungsamt Baar wäre im Rahmen des Arrestvollzugs verpflichtet gewesen, die Rechtspersönlichkeit und den Sitz der Arrest- gläubigerin zu überprüfen. Dazu bestand jedoch kein Anlass. Die Beschwerdeführerin nannte in der Beschwerde keine Gründe dafür, weshalb der Arrestgläubigerin die Rechtspersönlich-

Seite 5/8 keit nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate fehlen und der angegebene Sitz in Dubai unzutreffend sein sollte. Ihre diesbezügliche Rüge ist unsubstanziiert, weshalb sie nicht zu hören ist.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt überdies vor, die Zustellung des Arrestbefehls durch das Kan- tonsgericht nur an das Betreibungsamt Baar sei nichtig gewesen, desgleichen die Bezeich- nung des Betreibungsamtes Baar als Lead-Amt. So sei jedes Betreibungsamt vom Arrestge- richt mit einem separaten Arrestbefehl zu bedienen, wenn die Vermögenswerte in verschie- denen Arrestkreisen lägen, was hier der Fall sei.

E. 2.2 Unter Hinweis auf die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Revision des Arrestrechts, wel- che einen einheitlichen schweizweiten Vollstreckungsraum bezweckt, erkannte das Bundes- gericht, dass der schweizweite Arrestvollzug durch Rechtshilfe in Analogie zum Pfändungs- vollzug gemäss Art. 89 SchKG möglich ist. Das federführende Betreibungsamt (Lead-Amt) wird – so das Bundesgericht weiter – vom Arrestgericht im Arrestbefehl bestimmt. Dabei sind dem Lead-Betreibungsamt mit der Zustellung des Arrestbefehls die erforderlichen Weisun- gen gemäss Art. 274 SchKG einschliesslich des Auftrags zum rechtshilfeweisen Arrestvoll- zug durch weitere Betreibungsämter zu erteilen (BGE 149 III 124 E. 2.1; BGE 148 III 138 E. 3).

E. 2.3 Beim Arrestvollzug hat sich der Betreibungsbeamte auf die in seinem Kreis belegenen Ver- mögensobjekte zu beschränken. Grundstücke und bewegliche Sachen (z.B. Fahrzeuge, Schmuck, Kunstgegenstände, Edelmetalle und Schrankfachinhalte, Geld, Banknoten) sind dort belegen, wo sie sich tatsächlich physisch befinden. Das Gleiche gilt für die in einem Wertpapier verkörperten Forderungen. Die nicht in einem Wertpapier inkorporierten Forde- rungen sind am Wohnsitz des Gläubigers (Arrestschuldners) belegen. Wohnt der Inhaber nicht in der Schweiz, gilt die Forderung als am schweizerischen Wohnsitz bzw. des Sitzes der Forderung des Drittschuldners belegen und ist dort zu verarrestieren (Reiser, a.a.O., Art. 275 SchKG N 49 f. u. 55a, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

E. 2.4 Im Arrestbefehl vom 29. November 2023 wurde das Betreibungsamt Baar zum Lead-Amt be- stimmt mit dem Auftrag, die nicht in seinem Kreis gelegenen Vermögenswerte rechtshilfewei- se verarrestieren zu lassen. Dieses Vorgehen entspricht der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, der Arrestbefehl sei nichtig, er- weist sich damit als unbegründet.

E. 2.5 Vorliegend sind die Arrestgegenstände an verschiedenen Orten belegen. Die im Arrestbefehl in lit. a-d erwähnten, nicht in einem Wertpapier verkörperten Forderungen sind am Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Baar belegen. Das Betreibungsamt Baar war daher zur Verarres- tierung dieser Vermögenswerte örtlich zuständig. Die im Arrestbefehl unter lit e. erwähnten Vermögenswerte im Showroom der Beschwerdeführerin an der N.________ in Zürich sind im Kreis des Betreibungsamtes Zürich 1 belegen. Das Betreibungsamt Baar, das vom Arre- strichter zum Lead-Amt bestimmt und mit dem rechtshilfeweisen Arrestvollzug betraut wurde, war daher befugt, diesen Auftrag dem Betreibungsamt Zürich 1 zu erteilen. Demgegenüber erweist sich der Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach jedes Betreibungsamt vom Ar- restrichter mit einem separaten Arrestbefehl hätte bedient werden müssen, als unzutreffend.

Seite 6/8 Es besteht daher kein Grund, den vom Betreibungsamt Baar im eigenen Kreis durchgeführ- ten Arrestvollzug sowie den dem Betreibungsamt Zürich 1 erteilten Rechtshilfeauftrag aufzu- heben.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, bei den verarrestierten Bankkonten und Fahrzeugen handle es sich um Kompetenzgüter, die nach Art. 92 f. SchKG unpfändbar sei- en.

E. 3.2 Der Anspruch auf Ausscheidung von Kompetenzstücken steht ausschliesslich den natürli- chen Personen zu. Die juristischen Personen haben keinen Kompetenzanspruch, da dieser auf Humanitätsgründen beruht, die nur auf natürliche Personen zutreffen (Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 92 SchKG N 57 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

E. 3.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person. Sie hat daher keinen Kompetenzanspruch gemäss Art. 92 f. SchKG. Die Verarrestierung der Bankkonten gemäss lit a des Arrestbefehls durch das Betreibungsamt Baar war daher ohne Einschränkung zuläs- sig.

E. 3.4 Die Verarrestierung der Fahrzeuge gemäss lit. e des Arrestbefehls erfolgte im Showroom der Beschwerdeführerin an der N.________ in Zürich durch das Betreibungsamt Zürich 1 (vgl. S.

E. 5 Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt Zürich 1 sei zur Edition der "Kontoauszüge der H.________ und der G.________" aufzufordern. Da das Betrei- bungsamt Zürich 1 – wie bereits mehrfach erwähnt – der II. Beschwerdeabteilung des Ober- gerichts des Kantons Zug nicht unterstellt ist, kann auch auf diesen Antrag nicht eingetreten werden.

E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist.

E. 7 Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 8/8
  4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Baar - Rechtsanwalt E.________, z.Hd. der D.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 80 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 21. März 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, […] Baar, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, Postfach 1254, 6341 Baar, betreffend Arrestvollzug

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Auf entsprechendes Gesuch der D.________, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate (vormals F.________; nachfolgend: Arrestgläubigerin), erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug am 29. November 2023 gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) einen Arrestbefehl (Verfahren EA 2023 51). Darin bestimmte er das Betreibungsamt Baar zum Lead-Amt und wies dieses gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG an, bis zur Höhe der Arrestforderung von CHF 11'306'052.25 nebst Zins zu 2,5 % auf CHF 673'138.27 seit 21. Juli 2021 folgende Vermögenswerte der Beschwerdeführerin mit Arrest zu belegen bzw. rechtshilfeweise belegen zu lassen (nachfolgend gekürzt wiedergegeben):

a) sämtliche Vermögenswerte […] inkl. zukünftiger Erträgnisse aus solchen Vermögenswerten, lautend auf die Beschwerdeführerin bei folgenden Bankinstituten:

- G.________ AG

- G.________ (Schweiz) AG

- H.________ AG

- H.________ Switzerland AG;

b) sämtliche gegenwärtigen und künftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen der Beschwer- deführerin gegenüber der K.________ AG […], welche ihr aufgrund ihrer Stellung als Gläubigerin der K.________ AG zustehen;

c) sämtliche gegenwärtigen und künftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen der Beschwer- deführerin gegenüber der L.________ AG […], welche ihr aufgrund ihrer Stellung als Gläubigerin der L.________ AG zustehen;

d) sämtliche gegenwärtigen und künftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen der Beschwer- deführerin gegenüber der M.________ AG, […], welche ihr aufgrund ihrer Stellung als Gläubigerin der M.________ AG zustehen;

e) sämtliche Vermögenswerte, insbesondere Mobilien, Fahrzeuge, Möbel, Einrichtungen etc. im Showroom der Beschwerdeführerin an der N.________, 8001 Zürich; bis zur Höhe der Arrestforderung nebst Zins und Kosten, alles soweit verarrestierbar. 2. Am 30. November 2023 informierte das Betreibungsamt Baar die unter lit. a-d erwähnten Drittschuldner über den Arrest und machte sie darauf aufmerksam, dass die verarrestierten Forderungen rechtsgültig nur noch an das Amt bezahlt werden könnten. 3. Ferner erteilte das Betreibungsamt Baar dem Betreibungsamt Zürich 1 gleichentags einen Arrestvollzugsauftrag für die unter lit. e erwähnten Vermögenswerte. Am 25. Januar 2024 verfasste das Betreibungsamt Zürich 1 den Arrestbericht über den am 1. Dezember 2023 er- folgten Arrestvollzug im Showroom der Beschwerdeführerin an der N.________ in Zürich so- wie über die vorgenommene Verarrestierung der Vermögenswerte bei den unter lit. a er- wähnten Bankinstituten. Am 26. Januar 2024 stellte es diesen Bericht dem Betreibungsamt Baar zu. Am 29. Januar 2024 versandte das Betreibungsamt Baar die am gleichen Tag er- stellte Arresturkunde an die Beschwerdeführerin.

Seite 3/8 4. Bereits zuvor, am 26. Dezember 2023, hatte die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwer- deabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit folgenden Anträgen erhoben: 1. Der Arrestbefehl vom 29.11.2023 sei für nichtig zu erklären und der Arrest bezüglich der Arrestge- genstände a, b, c, d und e aufzuheben und die Arrestaufhebung der G.________ und der H.________ AG in Zürich mitzuteilen, dasselbe den angeblichen Schuldnern der heutigen Beschwerdeführerin wie auch der Beschwerdeführerin alle Fahrzeugausweise die Fahrzeuge in der Liegenschaft N.________ 8001 Zürich Showroom betreffend herauszugeben. Ebenfalls seien die Betreibungsämter Baar und Zürich 1 anzuweisen, den Arrestvollzug aufzuheben oder abzubrechen und die Arrestvollzugsaufhebung dem Obergericht Zug schriftlich zu bestätigen. 2. Die Vorgehensweise des Betreibungsamtes Baar als sogenanntes Lead-Betreibungsamt unter rechts- hilfeweisem Beizug des Betreibungsamtes Zürich 1 sei gerichtlich rechtswidrig zu erklären und dem- gemäss der Arrestvollzug infolge Nichtigkeit der Arrestvollzugshandlungen von Seiten des Betrei- bungsamtes Baar aufzuheben. 3. Das Betreibungsamt Baar sei anzuweisen, den Arrestvollzug der Arrestgegenstände b, c, d, und e wegen offensichtlicher Unverhältnismässigkeit/Missverhältnis zwischen Arrestforderung samt Zins und Kosten in der Höhe von 11,4 Mio. CHF und der Höhe der bestrittenen Debitorenforderungen und dem Kompetenzcharakter der Fahrzeuge im Showroom aufzuheben. 4. Das Betreibungsamt Zürich 1 sei aufzufordern, die Kontoauszüge der H.________ und G.________ zu edieren und danach sei der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen, um diese Beschwerde zu ergänzen, da dem Unterzeichneten nur die Konti der H.________ CHF I.________ CHF Konto und J.________ Euro Konto bekannt sind und aufgrund der Ferienabwesenheit der zuständigen Organe der Beschwer- deführerin ab 18.12.2023 keine weiteren Informationen und Urkunden erhältlich waren.

4. [recte: 5] Das Betreibungsamt Baar sei wegen Rechtsverweigerung durch Nichtausstellung der Arrestvollzugsur- kunde seit 29.11.2023 zu rügen und die Anwaltskosten des Unterzeichneten für dieses SchKG Be- schwerdeverfahren seien dem Betreibungsamt Baar aufzuerlegen.

5. [recte: 6] Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4000 aus der Kasse des Betreibungsamtes Baar oder der Staatskasse Baar auszuzahlen. 5. Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 liess sich das Betreibungsamt Baar zur Beschwerde ver- nehmen, ohne einen Antrag zu stellen. Am 15. Januar 2024 beantragte die Arrestgläubigerin, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf ent- sprechende Aufforderung reichte das Betreibungsamt Baar am 28. Februar 2024 der II. Be- schwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug sämtliche Arrestvollzugsakten ein.

Seite 4/8 Erwägungen 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Arrestbefehl vom 29. November 2023 sei nichtig. Forderungsurkunde sei gemäss dem Arrestbefehl das Schiedsurteil des ICC International Court of Arbitration in Paris, obwohl der Entscheid von Schiedsrichter P.________ mit Wohn- sitz und Sitz in London gefällt worden sei. Zudem sei dieser Schiedsgerichtsentscheid kein definitiver Rechtsöffnungstitel, weshalb entgegen dem Arrestbefehl der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG nicht gegeben sei. 1.2 Zur Nachprüfung der Grundlagen eines Arrestbefehls ist der Betreibungsbeamte nach kon- stanter Rechtsprechung weder berechtigt noch verpflichtet. Die gerichtlich festgestellte Glaubwürdigkeit von Forderungen, das Vorliegen eines Arrestgrundes oder die Zugehörigkeit der zu verarrestierenden Vermögenswerte sind für die Betreibungsbehörden verbindlich. Eine "révision au fond" steht den Betreibungsbehörden und deren Aufsichtsbehörden nicht zu. Indes wäre es mit der Funktion der Betreibungsbehörden schlechterdings unvereinbar, im Rahmen des Arrestvollzugs Handlungen vornehmen zu müssen, die mit den für sie verbindli- chen Vorschriften – insbesondere die Bestimmungen über die Pfändung – unvereinbar sind. Keinem Vollzug zugänglich sind Arrestbefehle, die von einer örtlich bzw. sachlich unzustän- digen Instanz erlassen wurden, die den formellen Anforderungen nicht genügen, mit dem Völkerrecht offensichtlich unvereinbar oder aus anderen Gründen schlechterdings nichtig sind oder wo ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch im Spiele steht (Reiser, Basler Kommen- tar, 3. A. 2021, Art. 275 SchKG N 11 u. 13 mit Hinweisen). 1.3 Angesichts des Verbots zur Nachprüfung der Grundlagen des Arrestbefehls war das Betrei- bungsamt Baar weder berechtigt noch verpflichtet zu prüfen, ob das im Arrestbefehl genann- te Schiedsurteil ein tauglicher Arrestgrund darstellt. Demgemäss kann diese Rüge auch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhoben werden. Vielmehr wäre sie in einem allfälli- gen Arresteinspracheverfahren vorzubringen. Dementsprechend musste das Betreibungsamt Baar auch nicht prüfen, ob das im Arrestbefehl erwähnte Schiedsurteil die Voraussetzungen zur Anerkennung und Vollstreckung gemäss Art. IV des Übereinkommens über die Anerken- nung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (SR 0.277.12) er- füllt. Auch darüber wäre in einem allfälligen Arresteinspracheverfahren zu befinden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung prüft das Gericht in diesem Verfahren die Vollstreck- barkeit des Entscheids, auf den sich der Arrestgläubiger als Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG beruft, allerdings nur unter dem Blickwinkel der Glaubhaftma- chung. Zu einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die Vollstreckbarkeit kommt es erst im Verfahren der Arrestprosequierung, im Falle des Arrestgrunds nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG üblicherweise im Rahmen der Beurteilung eines Gesuchs um definitive Rechtsöff- nung nach Art. 80 f. SchKG (BGE 149 III 318 E. 3.2.2). 1.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Betreibungsamt Baar wäre im Rahmen des Arrestvollzugs verpflichtet gewesen, die Rechtspersönlichkeit und den Sitz der Arrest- gläubigerin zu überprüfen. Dazu bestand jedoch kein Anlass. Die Beschwerdeführerin nannte in der Beschwerde keine Gründe dafür, weshalb der Arrestgläubigerin die Rechtspersönlich-

Seite 5/8 keit nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate fehlen und der angegebene Sitz in Dubai unzutreffend sein sollte. Ihre diesbezügliche Rüge ist unsubstanziiert, weshalb sie nicht zu hören ist. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt überdies vor, die Zustellung des Arrestbefehls durch das Kan- tonsgericht nur an das Betreibungsamt Baar sei nichtig gewesen, desgleichen die Bezeich- nung des Betreibungsamtes Baar als Lead-Amt. So sei jedes Betreibungsamt vom Arrestge- richt mit einem separaten Arrestbefehl zu bedienen, wenn die Vermögenswerte in verschie- denen Arrestkreisen lägen, was hier der Fall sei. 2.2 Unter Hinweis auf die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Revision des Arrestrechts, wel- che einen einheitlichen schweizweiten Vollstreckungsraum bezweckt, erkannte das Bundes- gericht, dass der schweizweite Arrestvollzug durch Rechtshilfe in Analogie zum Pfändungs- vollzug gemäss Art. 89 SchKG möglich ist. Das federführende Betreibungsamt (Lead-Amt) wird – so das Bundesgericht weiter – vom Arrestgericht im Arrestbefehl bestimmt. Dabei sind dem Lead-Betreibungsamt mit der Zustellung des Arrestbefehls die erforderlichen Weisun- gen gemäss Art. 274 SchKG einschliesslich des Auftrags zum rechtshilfeweisen Arrestvoll- zug durch weitere Betreibungsämter zu erteilen (BGE 149 III 124 E. 2.1; BGE 148 III 138 E. 3). 2.3 Beim Arrestvollzug hat sich der Betreibungsbeamte auf die in seinem Kreis belegenen Ver- mögensobjekte zu beschränken. Grundstücke und bewegliche Sachen (z.B. Fahrzeuge, Schmuck, Kunstgegenstände, Edelmetalle und Schrankfachinhalte, Geld, Banknoten) sind dort belegen, wo sie sich tatsächlich physisch befinden. Das Gleiche gilt für die in einem Wertpapier verkörperten Forderungen. Die nicht in einem Wertpapier inkorporierten Forde- rungen sind am Wohnsitz des Gläubigers (Arrestschuldners) belegen. Wohnt der Inhaber nicht in der Schweiz, gilt die Forderung als am schweizerischen Wohnsitz bzw. des Sitzes der Forderung des Drittschuldners belegen und ist dort zu verarrestieren (Reiser, a.a.O., Art. 275 SchKG N 49 f. u. 55a, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 2.4 Im Arrestbefehl vom 29. November 2023 wurde das Betreibungsamt Baar zum Lead-Amt be- stimmt mit dem Auftrag, die nicht in seinem Kreis gelegenen Vermögenswerte rechtshilfewei- se verarrestieren zu lassen. Dieses Vorgehen entspricht der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, der Arrestbefehl sei nichtig, er- weist sich damit als unbegründet. 2.5 Vorliegend sind die Arrestgegenstände an verschiedenen Orten belegen. Die im Arrestbefehl in lit. a-d erwähnten, nicht in einem Wertpapier verkörperten Forderungen sind am Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Baar belegen. Das Betreibungsamt Baar war daher zur Verarres- tierung dieser Vermögenswerte örtlich zuständig. Die im Arrestbefehl unter lit e. erwähnten Vermögenswerte im Showroom der Beschwerdeführerin an der N.________ in Zürich sind im Kreis des Betreibungsamtes Zürich 1 belegen. Das Betreibungsamt Baar, das vom Arre- strichter zum Lead-Amt bestimmt und mit dem rechtshilfeweisen Arrestvollzug betraut wurde, war daher befugt, diesen Auftrag dem Betreibungsamt Zürich 1 zu erteilen. Demgegenüber erweist sich der Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach jedes Betreibungsamt vom Ar- restrichter mit einem separaten Arrestbefehl hätte bedient werden müssen, als unzutreffend.

Seite 6/8 Es besteht daher kein Grund, den vom Betreibungsamt Baar im eigenen Kreis durchgeführ- ten Arrestvollzug sowie den dem Betreibungsamt Zürich 1 erteilten Rechtshilfeauftrag aufzu- heben. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, bei den verarrestierten Bankkonten und Fahrzeugen handle es sich um Kompetenzgüter, die nach Art. 92 f. SchKG unpfändbar sei- en. 3.2 Der Anspruch auf Ausscheidung von Kompetenzstücken steht ausschliesslich den natürli- chen Personen zu. Die juristischen Personen haben keinen Kompetenzanspruch, da dieser auf Humanitätsgründen beruht, die nur auf natürliche Personen zutreffen (Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 92 SchKG N 57 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 3.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person. Sie hat daher keinen Kompetenzanspruch gemäss Art. 92 f. SchKG. Die Verarrestierung der Bankkonten gemäss lit a des Arrestbefehls durch das Betreibungsamt Baar war daher ohne Einschränkung zuläs- sig. 3.4 Die Verarrestierung der Fahrzeuge gemäss lit. e des Arrestbefehls erfolgte im Showroom der Beschwerdeführerin an der N.________ in Zürich durch das Betreibungsamt Zürich 1 (vgl. S. 5 des Arrestberichts des Betreibungsamtes Zürich 1 an das Betreibungsamt Baar). Das Be- treibungsamt Zürich 1 steht nicht unter der Aufsicht der II. Beschwerdeabteilung des Oberge- richts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Daran än- dert auch nichts, dass dieses Amt die Verarrestierung im Auftrag des Betreibungsamtes Baar auf dem Rechthilfeweg vornahm (Emmel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 13 SchKG N 3). Auf die Rüge, die Fahrzeuge seien rechtswidrig verarrestiert worden, kann daher man- gels örtlicher Zuständigkeit von vornherein nicht eingetreten werden. 4. 4.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, der Arrestvollzug sei aufgrund des überlangen Zu- wartens nichtig. 4.2 Der Arrestbefehl datiert vom 29. November 2023. Das Betreibungsamt Baar informierte die im Arrestbefehl unter lit. a-d erwähnten Drittschuldner am 30. November 2023 über die Ver- arrestierung der Forderungen und machte sie darauf aufmerksam, dass diese rechtsgültig nur noch durch Zahlung an das Amt getilgt werden können. Somit hat das Betreibungsamt Baar die Verarrestierung der Vermögenswerte gemäss lit. a-d des Arrestbefehls rechtzeitig vorgenommen. Der Umstand, dass die Arresturkunde erst am 29. Januar 2024 erstellt und an die Beschwerdeführerin versandt hat, rührt daher, dass das Betreibungsamt Zürich 1 den Ar- restbericht erst am 25. Januar 2024 erstellt und am 26. Januar 2024 an das Betreibungsamt Baar versandt hat. Eine Rechtsverweigerung des Betreibungsamtes Baar liegt somit in keiner Weise vor. 4.3 Die rechthilfeweise Verarrestierung der Vermögenswerte gemäss lit. e des Arrestbefehls im Showroom der Beschwerdeführerin an der N.________ in Zürich erfolgte durch das Betrei-

Seite 7/8 bungsamt Zürich 1. Dieses Amt ist, wie erwähnt, der II. Beschwerdeabteilung des Oberge- richts des Kantons Zug nicht unterstellt. Anzumerken ist einzig, dass das Betreibungsamt Zürich 1 die Verarrestierung der Gegenstände im Showroom am 1. Dezember 2023 – und somit innert kurzer Frist – vornahm (vgl. S. 5 des Arrestberichts des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 25. Januar 2024). 5. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt Zürich 1 sei zur Edition der "Kontoauszüge der H.________ und der G.________" aufzufordern. Da das Betrei- bungsamt Zürich 1 – wie bereits mehrfach erwähnt – der II. Beschwerdeabteilung des Ober- gerichts des Kantons Zug nicht unterstellt ist, kann auch auf diesen Antrag nicht eingetreten werden. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 7. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 8/8 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Baar - Rechtsanwalt E.________, z.Hd. der D.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: