II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Sachverhalt
1. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 29. Mai 2018 wurde die C.________ ag gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Das Konkursamt Zug wurde mit der Durchführung des Kon- kurses betraut. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Ehefrau des verstorbenen einzigen Verwaltungsrats und Geschäftsführers der C.________ ag (act. 1/4), nimmt als Gläubigerin mit einer Forderung von CHF 389.00 am Konkursverfahren teil (act. 3 S. 3). 2. Die C.________ ag ist Eigentümerin von Stockwerkeinheiten in D.________ (1-Zimmer- wohnung und zwei Hobbyräume [samt zwei Einstellplätzen]) sowie einer Ladenlokalität in E.________ (act. 1/3). Mit Entscheid vom 18. Juli 2018 hiess das Regionalgericht Prättigau/ Davos das Gesuch der Stockwerkeigentümergemeinschaft "F.________" auf provisorische Vormerkung von Stockwerkeigentümerpfandrechten zulasten der C.________ ag gehören- den Stockwerkeinheiten, Stammgrundstück Nr. ________, GB D.________, gut. Mit prozess- leitender Verfügung vom 30. Januar 2019 sistierte das Regionalgericht Prättigau/Davos ge- stützt auf Art. 207 Abs. 1 SchKG den nachfolgenden Prozess auf definitive Eintragung der Stockwerkeigentümerpfandrechte (act. 3/1). 3. Am tt.mm.2019 wurde der Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amts- blatt des Kantons Zug publiziert (act. 1/1). 4. Mit E-Mail vom 3. Juni 2020 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim Konkursamt über den Sachstand und legte dar, dass sie bezüglich der Grundstücke in D.________ bereits von zwei Interessenten angegangen worden sei und allenfalls derselbe Makler beigezogen wer- den könne wie bereits anlässlich des Verkaufs der Grundstücke im Konkursverfahren über den Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes. Sodann wies sie darauf hin, dass die 1-Zimmer-Wohnung und das Ladenlokal seit dem Tod ihres Ehemannes leer stünden und zur Erzielung eines Ertrages zumindest kurzfristig vermietet werden sollten. Schliesslich erfragte sie den Stand der Forderungserwahrung, da seit dem Schuldenruf im März 2019 nichts mehr unternommen worden sei (act. 1/3). 5. Am 18. November 2020 legte die Beschwerdeführerin erneut dar, dass die Liegenschaften seit Ende Mai 2018 leer stünden und unterhalten werden müssten. Weiter wies sie auf die Kaufinteressenten für die Grundstücke und die Möglichkeit einer kurzfristigen Vermietung der Objekte hin (act. 1/4). 6. Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 erinnerte die Beschwerdeführerin an die vorerwähnte (bisher unbeantwortete) Korrespondenz (act. 1/5). 7. Das Konkursamt reagierte mit E-Mail vom 16. Februar 2021 und erklärte unter anderem, das Amt sei sehr darum bemüht, dass die Auflage der Lastenverzeichnisse, des Kollokationspla- nes und des Inventars baldmöglichst erfolgen könne (act. 1/6). 8. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin das Konkursamt er- neut um Weiterführung des Konkursverfahrens (act. 1/7).
Seite 3/6 9. Anfang 2022 erstellte das Konkursamt Entwürfe der Lastenverzeichnisse und des Kollokati- onsplans (act. 3 S. 2, act. 3/3). 10. Am 22. Februar 2022 reichte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden eine bereinigte Forderungsanmeldung ein (act. 3/4), was zu einer Anpassung des Kollokationsplanes führte (act. 3 S. 2). 11. Mit Schreiben vom 24. März 2022 informierte das Konkursamt das Regionalgericht Prättigau/ Davos, dass aufgrund des Zirkularschreibens vom 13. Februar 2020 weder die Konkursmas- se noch einzelne Gläubiger sich das hängige Verfahren im Sinne von Art. 260 SchKG hätten abtreten lassen (act. 3 S. 3, act. 3/5). 12. Mit Entscheid vom 20. Juni 2022 hiess das Regionalgericht Prättigau/Davos das Gesuch der Stockwerkeigentümergemeinschaft "F.________" auf definitive Vormerkung von Stockwerk- eigentümerpfandrechten zulasten der C.________ ag gehörenden Stockwerkeinheiten gut (act. 3/5), was eine Überarbeitung der Lastenverzeichnisse erforderlich machte (vgl. act. 3 S. 3). 13. Mit Schreiben vom 7. September 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin das Konkursamt nochmals um Weiterführung des Konkursverfahrens (act. 1/8). Das Konkursamt antwortete mit E-Mail vom 29. September 2022, es sei seit längerer Zeit einer enorm hohen Auftragsla- ge ausgesetzt, so dass sich Verzögerungen bei der Abwicklung der Konkursverfahren erge- ben könnten. Durch die vielen Neueingänge sei es nicht möglich, die älteren Verfahren wei- terzubearbeiten (act. 1/2). 14. Mit E-Mail vom 19. September 2022, 6. Oktober 2022 und 19. Oktober 2022 forderte das Konkursamt beim zuständigen Grundbuchamt D.________ die aktualisierten Grundbuchaus- züge an (act. 3/6), welche am 19. Oktober 2022 beim Konkursamt eintrafen (act. 3/7). 15. Weiter forderte das Konkursamt die Liegenschaftsverwaltung der Stockwerkeigentümerge- meinschaft "F.________" mit E-Mail vom 19. Juli 2022, 19. Oktober 2022 und 14. Dezember 2022 zur Forderungseingabe auf (act. 3/8). Eine Antwort ist noch ausstehend (act. 3 S. 3). 16. Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 liess die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichen und folgendes Rechtsbegehren stellen (act. 1): 1. Es sei die Rechtsverzögerung im Konkursverfahren des Konkursamtes Zug über die C.________ ag in Liquidation (Konkursverfahren Nr. ________) festzustellen. 2. Es sei das Konkursamt Zug anzuweisen, das Konkursverfahren betreffend C.________ ag in Liquidation bevorzugt zu behandeln und abzuschliessen. 3. Es sei das Konkursamt Zug anzuweisen, die Publikation betreffend Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars im Schweizerischen Handelsamtsblatt bis spätestens 31. Mai 2023 vorzuneh- men.
Seite 4/6 17. In der Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2023 beantragte das Konkursamt Zug, es seien sämtliche Rechtsbegehren abzuweisen (act. 3).
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss Art. 270 Abs. 1 SchKG sei der Konkurs innert eines Jahres durchzuführen. Diese Frist könne gemäss Abs. 2 "nötigenfalls" durch die Auf- sichtsbehörde verlängert werden. Auch wenn es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift handle, welche "nötigenfalls", mithin aufgrund triftiger Gründe, verlängert werden könne, gehe es nicht an, dass ein unkompliziertes Konkursverfahren einzig aufgrund des Personal- mangels im Amt über Jahre hinweg verschleppt werde. Der vorliegende Sachverhalt zeige klar und deutlich die Rechtsverzögerung des Konkursamtes auf (vgl. act. 1).
E. 2 Das Konkursamt hält dem entgegen, dem Gericht sei die permanent hohe Arbeitslast des Amtes und deren Ursachen bekannt. Von den 2023 zugesprochenen Stellen, welche teilwei- se bereits besetzt worden seien, erhoffe sich das Konkursamt eine Verbesserung der Situati- on. Bis diese Massnahmen effektiv Wirkung zeigen würden, werde es erfahrungsgemäss aber noch etwas dauern. Aus dem geschilderten Sachverhalt sei ersichtlich, dass dem Amt keine Untätigkeit vorgeworfen und die lange Dauer nicht einzig und alleine dem Amt angelas- tet werden könne (vgl. act. 3).
E. 3 Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt. Die Betreibungs- und Konkursämter sind gehalten, ihre Arbeit so zu organisieren, dass die einzelnen Handlungen innert ange- messener Frist vorgenommen werden und die Verfahren insgesamt eine als noch zulässig erachtete Dauer nicht überschreiten. Die Angemessenheit muss einzelfallweise im Hinblick auf die Natur und den Umfang des Gegenstandes und nach der Gesamtheit der übrigen Um- stände beurteilt werden (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 31 f.; vgl. auch Maier/Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 17 SchKG N 25). Art. 270 SchKG bestimmt, dass das Konkursverfahren innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein soll (Abs. 1). Diese Frist kann nötigenfalls durch die Auf- sichtsbehörde verlängert werden (Abs. 2). Die Frist für die Durchführung des Konkurses ist blosse Ordnungsvorschrift. Mehrfache Verlängerung ist möglich (vgl. Näf, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 270 SchKG N 1 f. mit Hinweis auf BGE 107 III 3 und BGE 119 III 1). Das Konkursamt hat jedoch die Pflicht, seine Aufgabe innerhalb einer angemessenen Zeit zu erfüllen. Insbesondere die Gläubiger haben Anspruch darauf, dass das Konkursverfahren ohne unnötige Verzögerung durchgeführt wird. Handelt es sich um einen Konkurs, in dem Lohnforderungen geltend gemacht werden, so sprechen auch so- zialpolitische Überlegungen dafür, dass die Gläubiger möglichst rasch zu ihrem Geld kom- men. Letztlich sind die Kantone verpflichtet, ihren Bürgern eine ordnungsgemässe Rechts- pflege zu gewährleisten, wozu auch das Betreibungs- und Konkurswesen gehört (vgl. Ent- scheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel- Landschaft 200 10 735/LIA vom 13. Juli 2010 E. 2.2). Die bevorzugte Behandlung eines
Seite 5/6 Konkursverfahrens darf indes nicht zur Folge haben, dass andere, möglicherweise noch älte- re Verfahren länger liegen bleiben. Das wäre mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung nicht vereinbar. Es ist Aufgabe des Regierungsrates als administrative Aufsichtsbehörde, geeigne- te Massnahmen zu treffen und auf die Behebung eines personellen Missstandes beim Kon- kursamt unmittelbar einzuwirken (vgl. Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft 200 10 735/LIA vom 13. Juli 2010 E. 2.3).
E. 4 Insgesamt sind seit der Eröffnung des Konkursverfahrens über die C.________ ag fast fünf Jahre vergangen und die Frist für die Durchführung des Konkursverfahrens wurde bereits mehrmals verlängert. Diese Verfahrensdauer ist für ein eher einfaches Konkursverfahren deutlich zu lang, auch wenn nicht nur die permanent hohe Arbeitslast, sondern auch verfah- rensspezifische Gründe zur Verzögerung geführt haben. Aufgrund seiner Aufsichtstätigkeit ist dem Obergericht die seit Jahren bestehende hohe Arbeitslast des Konkursamtes bekannt. Weil sich die Situation im Konkursamt zuspitzte, hat der Regierungsrat des Kantons Zug zu- sätzliche 500 Stellenprozente für das Handelsregister- und Konkursamt beantragt (vgl. Pro- tokoll der Sitzung des Zuger Kantonsrates vom 27. Oktober 2022, S. 2892, Rz 1292, Trak- tandum 3.4: Budget 2023 und Finanzplan 2023-2026; Vorlage: 3474.3/3a-17113 Zusatzbe- richt und Zusatzantrag zusätzliche Personalstellen). Der Kantonsrat genehmigte an der Sit- zung vom 24. November 2022 gesamthaft 400 zusätzliche Stellenprozente für die Sachbear- beitung Konkursamt (vgl. Protokoll der Sitzung des Zuger Kantonsrates vom 24. November 2022, Nachmittag, S. 3096 ff.). Mit dieser Personalaufstockung sollte die hohe Arbeitslast des Konkursamtes wieder auf ein vernünftiges Mass gesenkt werden können. Bis sich die Personalaufstockung effektiv auswirkt, wird sich die Beschwerdeführerin noch etwas gedul- den müssen. Nicht entsprochen werden kann den Anträgen der Beschwerdeführerin, es sei das besagte Konkursverfahren bevorzugt und damit vor allen anderen, möglicherweise noch älteren Verfahren, abzuschliessen und das Konkursamt anzuweisen, die Publikation betref- fend Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars im Schweizerischen Handelsamts- blatt bis spätestens 31. Mai 2023 vorzunehmen. Die bevorzugte Behandlung eines Konkurs- verfahrens darf – wie vorne in E. 3 dargelegt – nicht zur Folge haben, dass andere, mögli- cherweise noch ältere Verfahren länger liegen bleiben. Indes ist das Konkursamt aufzufor- dern, das Konkursverfahren der C.________ ag innert nützlicher Frist abzuschliessen (vgl. BGE 119 III 1 E. 2; BGE 107 III 3 E. 2).
E. 5 Nach dem Gesagten muss eine Rechtsverzögerung bejaht werden. Das Konkursamt ist auf- zufordern, das Konkursverfahren der C.________ ag innert nützlicher Frist abzuschliessen.
E. 6 Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen ab- gesehen, kostenlos und es werden keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Seite 6/6 Urteilsspruch
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass im Konkursverfahren der C.________ ag eine Rechtsverzögerung eingetreten ist.
- Das Konkursamt aufgefordert, das Konkursverfahren der C.________ ag beförderlich weiter- zuführen und abzuschliessen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Konkursamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 8 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 2. Mai 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Konkursamt Zug, betreffend Rechtsverzögerung
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 29. Mai 2018 wurde die C.________ ag gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Das Konkursamt Zug wurde mit der Durchführung des Kon- kurses betraut. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Ehefrau des verstorbenen einzigen Verwaltungsrats und Geschäftsführers der C.________ ag (act. 1/4), nimmt als Gläubigerin mit einer Forderung von CHF 389.00 am Konkursverfahren teil (act. 3 S. 3). 2. Die C.________ ag ist Eigentümerin von Stockwerkeinheiten in D.________ (1-Zimmer- wohnung und zwei Hobbyräume [samt zwei Einstellplätzen]) sowie einer Ladenlokalität in E.________ (act. 1/3). Mit Entscheid vom 18. Juli 2018 hiess das Regionalgericht Prättigau/ Davos das Gesuch der Stockwerkeigentümergemeinschaft "F.________" auf provisorische Vormerkung von Stockwerkeigentümerpfandrechten zulasten der C.________ ag gehören- den Stockwerkeinheiten, Stammgrundstück Nr. ________, GB D.________, gut. Mit prozess- leitender Verfügung vom 30. Januar 2019 sistierte das Regionalgericht Prättigau/Davos ge- stützt auf Art. 207 Abs. 1 SchKG den nachfolgenden Prozess auf definitive Eintragung der Stockwerkeigentümerpfandrechte (act. 3/1). 3. Am tt.mm.2019 wurde der Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amts- blatt des Kantons Zug publiziert (act. 1/1). 4. Mit E-Mail vom 3. Juni 2020 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim Konkursamt über den Sachstand und legte dar, dass sie bezüglich der Grundstücke in D.________ bereits von zwei Interessenten angegangen worden sei und allenfalls derselbe Makler beigezogen wer- den könne wie bereits anlässlich des Verkaufs der Grundstücke im Konkursverfahren über den Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes. Sodann wies sie darauf hin, dass die 1-Zimmer-Wohnung und das Ladenlokal seit dem Tod ihres Ehemannes leer stünden und zur Erzielung eines Ertrages zumindest kurzfristig vermietet werden sollten. Schliesslich erfragte sie den Stand der Forderungserwahrung, da seit dem Schuldenruf im März 2019 nichts mehr unternommen worden sei (act. 1/3). 5. Am 18. November 2020 legte die Beschwerdeführerin erneut dar, dass die Liegenschaften seit Ende Mai 2018 leer stünden und unterhalten werden müssten. Weiter wies sie auf die Kaufinteressenten für die Grundstücke und die Möglichkeit einer kurzfristigen Vermietung der Objekte hin (act. 1/4). 6. Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 erinnerte die Beschwerdeführerin an die vorerwähnte (bisher unbeantwortete) Korrespondenz (act. 1/5). 7. Das Konkursamt reagierte mit E-Mail vom 16. Februar 2021 und erklärte unter anderem, das Amt sei sehr darum bemüht, dass die Auflage der Lastenverzeichnisse, des Kollokationspla- nes und des Inventars baldmöglichst erfolgen könne (act. 1/6). 8. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin das Konkursamt er- neut um Weiterführung des Konkursverfahrens (act. 1/7).
Seite 3/6 9. Anfang 2022 erstellte das Konkursamt Entwürfe der Lastenverzeichnisse und des Kollokati- onsplans (act. 3 S. 2, act. 3/3). 10. Am 22. Februar 2022 reichte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden eine bereinigte Forderungsanmeldung ein (act. 3/4), was zu einer Anpassung des Kollokationsplanes führte (act. 3 S. 2). 11. Mit Schreiben vom 24. März 2022 informierte das Konkursamt das Regionalgericht Prättigau/ Davos, dass aufgrund des Zirkularschreibens vom 13. Februar 2020 weder die Konkursmas- se noch einzelne Gläubiger sich das hängige Verfahren im Sinne von Art. 260 SchKG hätten abtreten lassen (act. 3 S. 3, act. 3/5). 12. Mit Entscheid vom 20. Juni 2022 hiess das Regionalgericht Prättigau/Davos das Gesuch der Stockwerkeigentümergemeinschaft "F.________" auf definitive Vormerkung von Stockwerk- eigentümerpfandrechten zulasten der C.________ ag gehörenden Stockwerkeinheiten gut (act. 3/5), was eine Überarbeitung der Lastenverzeichnisse erforderlich machte (vgl. act. 3 S. 3). 13. Mit Schreiben vom 7. September 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin das Konkursamt nochmals um Weiterführung des Konkursverfahrens (act. 1/8). Das Konkursamt antwortete mit E-Mail vom 29. September 2022, es sei seit längerer Zeit einer enorm hohen Auftragsla- ge ausgesetzt, so dass sich Verzögerungen bei der Abwicklung der Konkursverfahren erge- ben könnten. Durch die vielen Neueingänge sei es nicht möglich, die älteren Verfahren wei- terzubearbeiten (act. 1/2). 14. Mit E-Mail vom 19. September 2022, 6. Oktober 2022 und 19. Oktober 2022 forderte das Konkursamt beim zuständigen Grundbuchamt D.________ die aktualisierten Grundbuchaus- züge an (act. 3/6), welche am 19. Oktober 2022 beim Konkursamt eintrafen (act. 3/7). 15. Weiter forderte das Konkursamt die Liegenschaftsverwaltung der Stockwerkeigentümerge- meinschaft "F.________" mit E-Mail vom 19. Juli 2022, 19. Oktober 2022 und 14. Dezember 2022 zur Forderungseingabe auf (act. 3/8). Eine Antwort ist noch ausstehend (act. 3 S. 3). 16. Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 liess die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichen und folgendes Rechtsbegehren stellen (act. 1): 1. Es sei die Rechtsverzögerung im Konkursverfahren des Konkursamtes Zug über die C.________ ag in Liquidation (Konkursverfahren Nr. ________) festzustellen. 2. Es sei das Konkursamt Zug anzuweisen, das Konkursverfahren betreffend C.________ ag in Liquidation bevorzugt zu behandeln und abzuschliessen. 3. Es sei das Konkursamt Zug anzuweisen, die Publikation betreffend Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars im Schweizerischen Handelsamtsblatt bis spätestens 31. Mai 2023 vorzuneh- men.
Seite 4/6 17. In der Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2023 beantragte das Konkursamt Zug, es seien sämtliche Rechtsbegehren abzuweisen (act. 3). Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss Art. 270 Abs. 1 SchKG sei der Konkurs innert eines Jahres durchzuführen. Diese Frist könne gemäss Abs. 2 "nötigenfalls" durch die Auf- sichtsbehörde verlängert werden. Auch wenn es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift handle, welche "nötigenfalls", mithin aufgrund triftiger Gründe, verlängert werden könne, gehe es nicht an, dass ein unkompliziertes Konkursverfahren einzig aufgrund des Personal- mangels im Amt über Jahre hinweg verschleppt werde. Der vorliegende Sachverhalt zeige klar und deutlich die Rechtsverzögerung des Konkursamtes auf (vgl. act. 1). 2. Das Konkursamt hält dem entgegen, dem Gericht sei die permanent hohe Arbeitslast des Amtes und deren Ursachen bekannt. Von den 2023 zugesprochenen Stellen, welche teilwei- se bereits besetzt worden seien, erhoffe sich das Konkursamt eine Verbesserung der Situati- on. Bis diese Massnahmen effektiv Wirkung zeigen würden, werde es erfahrungsgemäss aber noch etwas dauern. Aus dem geschilderten Sachverhalt sei ersichtlich, dass dem Amt keine Untätigkeit vorgeworfen und die lange Dauer nicht einzig und alleine dem Amt angelas- tet werden könne (vgl. act. 3). 3. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt. Die Betreibungs- und Konkursämter sind gehalten, ihre Arbeit so zu organisieren, dass die einzelnen Handlungen innert ange- messener Frist vorgenommen werden und die Verfahren insgesamt eine als noch zulässig erachtete Dauer nicht überschreiten. Die Angemessenheit muss einzelfallweise im Hinblick auf die Natur und den Umfang des Gegenstandes und nach der Gesamtheit der übrigen Um- stände beurteilt werden (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 31 f.; vgl. auch Maier/Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 17 SchKG N 25). Art. 270 SchKG bestimmt, dass das Konkursverfahren innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein soll (Abs. 1). Diese Frist kann nötigenfalls durch die Auf- sichtsbehörde verlängert werden (Abs. 2). Die Frist für die Durchführung des Konkurses ist blosse Ordnungsvorschrift. Mehrfache Verlängerung ist möglich (vgl. Näf, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 270 SchKG N 1 f. mit Hinweis auf BGE 107 III 3 und BGE 119 III 1). Das Konkursamt hat jedoch die Pflicht, seine Aufgabe innerhalb einer angemessenen Zeit zu erfüllen. Insbesondere die Gläubiger haben Anspruch darauf, dass das Konkursverfahren ohne unnötige Verzögerung durchgeführt wird. Handelt es sich um einen Konkurs, in dem Lohnforderungen geltend gemacht werden, so sprechen auch so- zialpolitische Überlegungen dafür, dass die Gläubiger möglichst rasch zu ihrem Geld kom- men. Letztlich sind die Kantone verpflichtet, ihren Bürgern eine ordnungsgemässe Rechts- pflege zu gewährleisten, wozu auch das Betreibungs- und Konkurswesen gehört (vgl. Ent- scheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel- Landschaft 200 10 735/LIA vom 13. Juli 2010 E. 2.2). Die bevorzugte Behandlung eines
Seite 5/6 Konkursverfahrens darf indes nicht zur Folge haben, dass andere, möglicherweise noch älte- re Verfahren länger liegen bleiben. Das wäre mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung nicht vereinbar. Es ist Aufgabe des Regierungsrates als administrative Aufsichtsbehörde, geeigne- te Massnahmen zu treffen und auf die Behebung eines personellen Missstandes beim Kon- kursamt unmittelbar einzuwirken (vgl. Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft 200 10 735/LIA vom 13. Juli 2010 E. 2.3). 4. Insgesamt sind seit der Eröffnung des Konkursverfahrens über die C.________ ag fast fünf Jahre vergangen und die Frist für die Durchführung des Konkursverfahrens wurde bereits mehrmals verlängert. Diese Verfahrensdauer ist für ein eher einfaches Konkursverfahren deutlich zu lang, auch wenn nicht nur die permanent hohe Arbeitslast, sondern auch verfah- rensspezifische Gründe zur Verzögerung geführt haben. Aufgrund seiner Aufsichtstätigkeit ist dem Obergericht die seit Jahren bestehende hohe Arbeitslast des Konkursamtes bekannt. Weil sich die Situation im Konkursamt zuspitzte, hat der Regierungsrat des Kantons Zug zu- sätzliche 500 Stellenprozente für das Handelsregister- und Konkursamt beantragt (vgl. Pro- tokoll der Sitzung des Zuger Kantonsrates vom 27. Oktober 2022, S. 2892, Rz 1292, Trak- tandum 3.4: Budget 2023 und Finanzplan 2023-2026; Vorlage: 3474.3/3a-17113 Zusatzbe- richt und Zusatzantrag zusätzliche Personalstellen). Der Kantonsrat genehmigte an der Sit- zung vom 24. November 2022 gesamthaft 400 zusätzliche Stellenprozente für die Sachbear- beitung Konkursamt (vgl. Protokoll der Sitzung des Zuger Kantonsrates vom 24. November 2022, Nachmittag, S. 3096 ff.). Mit dieser Personalaufstockung sollte die hohe Arbeitslast des Konkursamtes wieder auf ein vernünftiges Mass gesenkt werden können. Bis sich die Personalaufstockung effektiv auswirkt, wird sich die Beschwerdeführerin noch etwas gedul- den müssen. Nicht entsprochen werden kann den Anträgen der Beschwerdeführerin, es sei das besagte Konkursverfahren bevorzugt und damit vor allen anderen, möglicherweise noch älteren Verfahren, abzuschliessen und das Konkursamt anzuweisen, die Publikation betref- fend Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars im Schweizerischen Handelsamts- blatt bis spätestens 31. Mai 2023 vorzunehmen. Die bevorzugte Behandlung eines Konkurs- verfahrens darf – wie vorne in E. 3 dargelegt – nicht zur Folge haben, dass andere, mögli- cherweise noch ältere Verfahren länger liegen bleiben. Indes ist das Konkursamt aufzufor- dern, das Konkursverfahren der C.________ ag innert nützlicher Frist abzuschliessen (vgl. BGE 119 III 1 E. 2; BGE 107 III 3 E. 2). 5. Nach dem Gesagten muss eine Rechtsverzögerung bejaht werden. Das Konkursamt ist auf- zufordern, das Konkursverfahren der C.________ ag innert nützlicher Frist abzuschliessen. 6. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen ab- gesehen, kostenlos und es werden keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Seite 6/6 Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass im Konkursverfahren der C.________ ag eine Rechtsverzögerung eingetreten ist. 2. Das Konkursamt aufgefordert, das Konkursverfahren der C.________ ag beförderlich weiter- zuführen und abzuschliessen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Konkursamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: