II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Sachverhalt
1. Am 8. März 2021 schlossen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und die "C.________", einen Mietvertrag ab. Danach vermietete die Beschwerdeführerin an Letztere Räumlichkeiten an der I.________ in E.________ für total CHF 4'845.00 pro Monat zum Be- treib eines Schönheitssalons. Gemäss Anhang 1 vom 10. März 2021 zum Mietvertrag ge- währte die Beschwerdeführerin der "C.________", sodann eine Vorzugsmiete von CHF 2'800.00 pro Monat und diese verpflichtete sich zur Leistung einer Kostenbeteiligung von CHF 5'000.00 an einem Umbau. Im Anhang 2 vom 29. Juni 2021 zum Mietvertrag senkte die Beschwerdeführerin gegenüber der "J.________" bzw. K.________ den monatlichen Miet- zins auf CHF 630.00. Am 28. Juni 2022 kündigte die Beschwerdeführerin das Mietverhältnis auf den 31. Juli 2022 wegen Zahlungsrückstands gemäss Art. 257d OR. Zuvor hatte die Be- schwerdeführerin K.________ für die offene Miete von Dezember 2021 bis Mai 2022 über insgesamt CHF 12'720.00 sowie für die Kostenbeteiligung für den Umbau von CHF 5'000.00 nebst Zins betrieben. Mit Entscheid vom 8. August 2022 erteilte die Einzelrichterin am Be- zirksgericht Willisau der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Reiden provisorische Rechtsöffnung für die Mietausstände von CHF 12'540.00 nebst Zins. Die von K.________ geltend gemachten Einwendungen betref- fend Mangelhaftigkeit der Mietsache berücksichtigte die Einzelrichterin nicht. Da K.________ die Räumlichkeiten an der I.________ in E.________ nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht verlassen hatte, stellte die Beschwerdeführerin am 1. September 2022 beim Bezirksgericht Zofingen ein Ausweisungsbegehren. Mit Entscheid vom 2. November 2022 schrieb der Be- zirksgerichtspräsident das Verfahren als gegenstandslos ab, nachdem K.________ das Miet- lokal am 4. Oktober 2022 geräumt hatte. Während des Ausweisungsverfahrens machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 gegenüber K.________ Mietausstände und weitere Forderungen von insgesamt CHF 35'896.38 geltend. Auf der Empfangsbestätigung vom 4. Oktober 2022 erklärte K.________, sie sei damit nicht einver- standen, es sei ihr zu viel Schaden entstanden. 2. Am 17. Oktober 2022 sowie am 3. November 2022 stellte die "J.________" beim Betrei- bungsamt Baar drei Betreibungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin über insgesamt CHF 79'459.45 nebst Zins. Auf die Zahlungsbefehle Nrn. L.________, M.________ und N.________ vom 8. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin am 9. November 2022 Rechtsvorschlag. 3. In drei separaten Beschwerdeschriften vom 18. November 2022 beantragte die Beschwerde- führerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, die Zahlungsbefehle Nrn. L.________, M.________ und N.________ des Betreibungsamtes Baar seien für nichtig zu erklären und das Betreibungs- amt Baar sei zur Löschung der entsprechenden Einträge im Betreibungsregister zu verpflich- ten. Eventualiter seien die erwähnten Zahlungsbefehle aufzuheben und das Betreibungsamt Baar sei zur Löschung der Einträge im Betreibungsregister zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Baar. 4. Das Betreibungsamt verzichtete in drei separaten Eingaben vom 30. November 2022 auf eine Stellungnahme und reichte jeweils die Betreibungsakten ein.
Seite 3/8 5. Mit Datum vom 6. Dezember 2020 (recte: 2022), am 13. Dezember 2022 bei der Post aufge- geben, reichte K.________ im Namen der "J.________" je eine Beschwerdeantwort ein. Am
14. Dezember 2022 teilte ihr der Präsident der Beschwerdeabteilung mit, diese Eingaben könnten wegen Verspätung nicht berücksichtigt werden.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die drei Beschwerdeschriften der Beschwerdeführerin vom 18. November 2022 sind prak- tisch identisch. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die drei Beschwerdeverfahren in einem Urteil zu behandeln.
E. 2 In den Beschwerdeverfahren BA 2022 41, BA 2022 42 und BA 2022 43 wurde K.________ am 22. November 2022 zur freigestellten Vernehmlassung zu den Beschwerden vom 18. No- vember 2022 eingeladen. Diese Einladungen wurden ihr am 29. November 2022 zugestellt. Die Frist zur Einreichung der freigestellten Vernehmlassungen lief damit am 9. Dezember 2022 ab. Die von K.________ am 13. Dezember 2022 bei der Post aufgegebenen Vernehm- lassungen sind damit verspätet und können nicht berücksichtigt werden.
E. 3 Die Beschwerdeführerin beantragt, das Betreibungsamt Baar sei zu verpflichten, die Zah- lungsbefehle Nrn. L.________, M.________ und N.________ aufzuheben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, als Gläubigerin werde die "J.________" angegeben. Diese sei weder im Handelsregister zu finden, noch könne es sich dabei um ein gesetzeskonforme Ein- zelunternehmung handeln, da die Firma entgegen Art. 945 Abs. 1 OR nicht aus dem Famili- ennamen der Inhaberin gebildet sei. Es werde also kein Gläubiger genannt, den es auch wirklich gebe.
E. 3.1 Nichtigkeit einer Betreibung liegt vor, wenn sie von einer Einheit angehoben wird, der die Parteifähigkeit fehlt, weil sie nicht über die juristische Persönlichkeit verfügt. Allerdings führt eine ungenaue, unrichtige, zweideutige oder gar falsche bzw. unvollständige Bezeichnung ei- ner Partei nur dann zur Nichtigkeit der Betreibung, wenn die Betroffenen dadurch in einen Irr- tum versetzt werden können und dies tatsächlich geschehen ist. Sind diese Voraussetzun- gen nicht erfüllt – ist mit anderen Worten die Partei, die sich auf die mangelhafte Bezeich- nung beruft, keinem Irrtum über die Identität der fraglichen Person unterlegen noch in ihren Interessen verletzt worden – so begnügt man sich damit, nötigenfalls die Berichtigung oder Vervollständigung der bereits ausgestellten Betreibungsurkunden anzuordnen (Pra 83 Nr. 279 E. 1.b = BGE 120 III 11 E. 1.b).
E. 3.2 Bei der "J.________" handelt es sich um die Einzelunternehmung von K.________, mit wel- cher diese einen Schönheitssalon betreibt. Diese Einzelunternehmung ist nicht im Handelsre- gister eingetragen und deren Firma besteht entgegen Art. 945 OR nicht aus dem Familienna- men von K.________. Bei der "J.________" handelt es sich damit um eine Einheit, der die Rechtspersönlichkeit fehlt und die keine korrekte Firma führt. Indes haben diese Mängel nicht zu einem Irrtum der Beschwerdeführerin über die Identität der Betreibungsgläubigerin ge- führt. So wird in dem zwischen der Beschwerdeführerin und K.________ abgeschlossenen Mietvertrag vom 8. März 2021 sowie in dessen Anhängen 1 und 2 als Mieterin "C.________" bzw. "J.________ […] K.________" bezeichnet und die von der Beschwerdeführerin ausge-
Seite 4/8 sprochene Kündigung des Mietverhältnisses war an die "J.________ Frau K.________" ge- richtet. Schliesslich führte die Beschwerdeführerin in den Aufsichtsbeschwerden selbst aus, dass zwischen ihr und der auf den Zahlungsbefehlen "aufgeführten Gläubigerin J.________, geführt von Frau K.________" ein Mietverhältnis über das Mietobjekt an der I.________ in E.________ bestanden habe. Angesichts dessen war für die Beschwerdeführerin klar, dass die Betreibungen von K.________ im Zusammenhang mit dem von ihrem betriebenen Schönheitssalon "J.________" angehoben wurden. Demnach besteht kein Grund für die Nichtigerklärung der Zahlungsbefehle Nrn. L.________, M.________ und N.________ des Betreibungsamtes Baar oder für deren Aufhebung. Vielmehr genügt es, das Betreibungsamt Baar anzuweisen, die falsche Parteibezeichnung in seinem Register zu korrigieren und bei den fraglichen Betreibungen inskünftig als Gläubigerin "K.________, J.________" zu führen.
E. 4 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, als Adresse der Gläubigerin werde das ehemalige Mietobjekt an der I.________ in E.________ angegeben, welches diese aufgrund der ausgesprochenen Kündigung verlassen habe. Die angegebene Adresse könne also mit Sicherheit nicht mehr der Wohnort der Gläubigerin sein.
E. 4.1 Das Betreibungsbegehren und der Zahlungsbefehl müssen den Wohnsitz des Gläubigers ne- ben seinem Namen angeben; anzugeben ist der tatsächliche Wohnsitz des Gläubigers. Es reicht nicht aus, einen fiktiven Wohnsitz anzugeben. Fehlt die Angabe des Wohnsitzes des Gläubigers – dessen Identität nicht zweifelhaft ist – im Zahlungsbefehl oder sogar schon im Betreibungsbegehren oder ist er ungenau, so sind diese Urkunden zu ergänzen; die Urkun- den des Amtes sind nur dann aufzuheben, wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz nicht inner- halb der ihm gesetzten Frist angibt (vgl. BGE 114 III 62 E. 2).
E. 4.2 K.________ räumte am 4. Oktober 2022 den von ihr betriebenen Schönheitssalon an der I.________ in E.________. In den nach diesem Datum verfassten Betreibungsbegehren gab sie gleichwohl I.________, E.________, als Adresse an. Dabei handelt es sich mithin um ei- nen fiktiven Wohnsitz. Angesichts eines fehlenden gültigen Wohnsitzes wäre K.________ an sich aufzufordern, innert Frist eine gültige Adresse anzugeben. Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts hat die Abklärung des Wohnsitzes von K.________ indes selbst vorgenom- men. Gemäss der Auskunft der Einwohnerkontrolle der Gemeinde E.________ befindet sich der aktuelle Wohnsitz von K.________ am O.________ in E.________. Eine Fristansetzung an K.________ zur Bekanntgabe des tatsächlichen Wohnsitzes ist daher entbehrlich. Das Betreibungsamt Baar ist allerdings anzuweisen, den fiktiven Wohnsitz von K.________ in sei- nem Register zu korrigieren und bei den fraglichen Betreibungen inskünftig deren tatsächli- chen Wohnsitz anzugeben.
E. 5 Ferner führt die Beschwerdeführerin aus, in den Zahlungsbefehlen Nrn. L.________, M.________ und N.________ sei der Forderungsgrund jeweils nicht nachvollziehbar darge- legt worden. Die Beschwerdeführerin könne sich weder zur Zusammensetzung der Beträge noch zu den Gründen, weshalb sie als Schuldnerin aufgeführt worden sei, ein Bild machen.
E. 5.1 Zu den notwendigen Angaben auf dem Zahlungsbefehl gehören bei der Betreibung auf Geld- zahlung die Forderungssumme, die Forderungsurkunde und deren Datum sowie; in Erman- gelung einer solchen, der Grund der Forderung (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SchKG). Die Angaben zur Forderungsurkunde bzw. zum Forderungsgrund sol-
Seite 5/8 len dem Schuldner zusammen mit dem weiteren Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben. Hingegen kann es nicht darum gehen, dem Betreibungs- amt die materielle Prüfung der Forderung zu ermöglichen. Vielmehr sollen die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl dem Schuldner die notwendigen Informationen über die Forderung verschaffen, die Gegenstand der konkreten Betreibung bildet. Fehlt es an einer Forderungs- urkunde, so ist immerhin der Forderungsgrund zu nennen. Eine knappe Umschreibung der Forderungsurkunde bzw. des Forderungsgrundes genügt, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung dem Schuldner aus dem Gesamtzusammenhang nach Treu und Glauben erkenn- bar wird. Dem Schuldner soll ermöglicht werden, sich allenfalls zur Anerkennung des in Be- treibung gesetzten Betrages zu entschliessen. Hingegen soll er nicht Rechtsvorschlag erhe- ben müssen, um erst in einem anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren oder Forderungs- prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Ob die An- forderungen an einen Zahlungsbefehl erfüllt sind, ist anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Einzelfall nach den konkreten Umstände zu prüfen. Dabei geht es einzig um die korrekte Information des Schuldners über die gegen ihn gerichtete Betrei- bung. Hingegen wird der Schuldner durch die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl noch nicht vor einer allenfalls ungerechtfertigten Betreibung geschützt (Urteil des Bundesgerichts 5A_953/2019 vom 7. Dezember 2020 E. 4.1 f. mit Hinweisen).
E. 5.2 In den drei Betreibungsbegehren umschreibt K.________ die Forderungsgründe wie folgt: "Stanza Sale kosten entstanden & plan und werbung von Juni 21 - Sept. 22, versprochen und nach einem Jahr immer noch wasserschaden, kunden zusätzlich verlust" (Zahlungsbe- fehl Nr. L.________ über CHF 41'780.00 nebst Zins); "Den ganzen Untergeschoss kalt und Feuchtigkeit. Es ist ein beauty und kein" (Zahlungsbefehl Nr. M.________ über CHF 22'880.00 nebst Zins); "Räumlichkeiten nicht nutzung können und Schulungen / Be- handlungen verlust" (Zahlungsbefehl Nr. N.________ über CHF 14'799.45). Die genannten Forderungsgründe sind zwar schwer verständlich, müssen aber auf dem Hintergrund der mietrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien über die von K.________ für ihren Schön- heitssalon gemieteten Liegenschaft an der I.________ in E.________ gesehen werden. Aus dem Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Willisau vom 8. August 2022 geht hervor, dass K.________ gegenüber dem Rechtsöffnungsbegehren der Beschwer- deführerin für die Miete von Dezember 2021 bis und mit Mai 2022 den Einwand erhob, die Mietsache sei mangelhaft. Gemäss diesem Entscheid anerkannte die Beschwerdeführerin denn auch eine zu geringe Heizleistung im UG-Bereich während zweier Monate als Mangel und gewährte K.________ eine Mietzinsreduktion von CHF 600.00. Weiter räumte die Be- schwerdeführerin ein, dass im unteren Bereich der gemieteten Räumlichkeiten Wasser durch die Aussenwand hereindrückte, wobei sie eine Einschränkung in der Objektnutzung bestritt. Daraus erhellt, dass K.________ mit den drei Betreibungen Schadenersatz wegen Mängeln bei den gemieteten Räumlichkeiten und entgangenen Gewinn infolge fehlender Nutzungs- möglichkeit der Mietsache geltend macht. Aus dem Gesamtzusammenhang war somit für die Beschwerdeführerin der Gegenstand der in Betreibung gesetzten Forderungen nach Treu und Glauben erkennbar. Eine Aufhebung der Zahlungsbefehle Nrn. L.________, M.________ und N.________ des Betreibungsamtes Baar ist daher nicht angezeigt.
E. 6 Zur Begründung der Anträge auf Nichtigerklärung der Betreibungen Nrn. L.________, M.________ und N.________ des Betreibungsamtes Baar macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
Seite 6/8 Bei allen drei Zahlungsbefehlen fehle es an einer verständlichen Umschreibung der Forde- rungen, welche der Beschwerdeführerin aufzeigen könnte, auf welche Rechtsgrundlagen sich die Forderungen der Gläubigerin stützten. Beim Vergleich aller drei Zahlungsbefehle werde auch deutlich, dass bei allen ähnliche Forderungsgründe genannt würden und sich wahrscheinlich alle Forderungen auf das gleiche Ereignis stützten. Wie die Gläubigerin dar- aus drei unterschiedliche Forderungen geltend machen wolle, könne sich die Beschwerde- führerin nicht erklären. Auch der Umstand, dass die Gläubigerin am selben Tag gleich drei unterschiedliche Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet habe, unterstreiche die Annahme, dass die eingeleiteten Betreibungen nur zwecks Schikane eingeleitet worden seien. Es fehlten denn auch Belege für die geltend gemachten Forderungen. Als einziges Ziel verfolge die Gläubigerin damit, Forderungen zu erfinden, damit sie mögliche Verrech- nungsgrundlagen habe, um die noch offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis gegenü- ber der Beschwerdeführerin nicht begleichen zu müssen.
E. 6.1 Das SchKG erlaubt die Einleitung eines Betreibungsverfahrens, ohne dass der Betreibende den Bestand seiner Forderung nachweisen muss. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unab- hängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. Nach der ständigen Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist die Schwelle zum Rechtsmissbrauch erst dann überschritten, wenn mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann dann vorlie- gen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kre- ditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schi- kane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird. Allerdings steht es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, über die Begründetheit der in Betreibung ge- setzten Forderung zu entscheiden. Der Vorwurf des Betriebenen darf sich deshalb nicht dar- auf beschränken, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde. So- lange der Betreibende mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaup- teten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.1).
E. 6.2 Wie vorstehend ausgeführt, macht K.________ mit den drei Betreibungen Schadenersatz wegen Mängeln bei den gemieteten Räumlichkeiten und entgangenem Gewinn infolge feh- lender Nutzungsmöglichkeit der Mietsache geltend. Die Ursache, dass K.________ drei Be- treibungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin erhoben hat, liegt wohl darin begründet, dass sie aus verschiedenen Gründen Schadenersatz fordert. Es wäre zwar möglich gewe- sen, diese Schadenersatzforderungen in einem Betreibungsbegehren zu bündeln. Nur weil dies K.________ unterlassen hat, kann deswegen nicht der Schluss gezogen werden, dass die Betreibungsbegehren rechtsmissbräuchlich sind. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen. Zwar erscheinen die Betreibungsforderungen von rund CHF 79'500.00 als sehr hoch. Indes ist diese Summe nicht derart ungebührlich, dass sich die Annahme rechtfertigt, K.________ habe einen völlig übersetzten Betrag zwecks Schikane in Betreibung gesetzt. Keine Rolle spielt sodann, ob die von K.________ geltend gemachten Forderungen begründet sind. So steht es weder dem Betreibungsamt noch der II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderungen zu entscheiden. Unter diesen
Seite 7/8 Umständen kann K.________ nicht vorgeworfen werden, sie verfolge mit den Betreibungen offensichtlich Ziele, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Eine Nichtigerklärung der Zahlungsbefehle Nrn. L.________, M.________ und N.________ des Betreibungsamtes Baar wegen Rechtsmissbrauchs kommt daher nicht in Frage.
E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Indes ist das Betreibungsamt Baar anzuweisen, in den Betreibungen Nrn. L.________, M.________ und N.________ die Parteibezeichnung der Gläubigerin zu berichtigen und in ihrem Register inskünftig als Gläubigerin "K.________, J.________" zu führen sowie als Wohnsitz von K.________ die Adresse O.________, E.________, aufzunehmen.
E. 8 Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Betreibungsamt Baar wird angewiesen, in den Betreibungen Nrn. L.________, M.________ und N.________ die Parteibezeichnung der Gläubigerin zu berichtigen und in ihrem Register inskünftig als Gläubigerin "K.________, J.________" zu führen sowie als Wohnsitz von K.________ die Adresse O.________, E.________, aufzunehmen.
- Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 8/8
- Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Baar - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2022 41 BA 2022 42 BA 2022 43 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 11. April 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Zugerstrasse 6, 6330 Cham, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, Postfach 1254, 6341 Baar, betreffend Nichtigkeit einer Betreibung
Seite 2/8 Sachverhalt 1. Am 8. März 2021 schlossen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und die "C.________", einen Mietvertrag ab. Danach vermietete die Beschwerdeführerin an Letztere Räumlichkeiten an der I.________ in E.________ für total CHF 4'845.00 pro Monat zum Be- treib eines Schönheitssalons. Gemäss Anhang 1 vom 10. März 2021 zum Mietvertrag ge- währte die Beschwerdeführerin der "C.________", sodann eine Vorzugsmiete von CHF 2'800.00 pro Monat und diese verpflichtete sich zur Leistung einer Kostenbeteiligung von CHF 5'000.00 an einem Umbau. Im Anhang 2 vom 29. Juni 2021 zum Mietvertrag senkte die Beschwerdeführerin gegenüber der "J.________" bzw. K.________ den monatlichen Miet- zins auf CHF 630.00. Am 28. Juni 2022 kündigte die Beschwerdeführerin das Mietverhältnis auf den 31. Juli 2022 wegen Zahlungsrückstands gemäss Art. 257d OR. Zuvor hatte die Be- schwerdeführerin K.________ für die offene Miete von Dezember 2021 bis Mai 2022 über insgesamt CHF 12'720.00 sowie für die Kostenbeteiligung für den Umbau von CHF 5'000.00 nebst Zins betrieben. Mit Entscheid vom 8. August 2022 erteilte die Einzelrichterin am Be- zirksgericht Willisau der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Reiden provisorische Rechtsöffnung für die Mietausstände von CHF 12'540.00 nebst Zins. Die von K.________ geltend gemachten Einwendungen betref- fend Mangelhaftigkeit der Mietsache berücksichtigte die Einzelrichterin nicht. Da K.________ die Räumlichkeiten an der I.________ in E.________ nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht verlassen hatte, stellte die Beschwerdeführerin am 1. September 2022 beim Bezirksgericht Zofingen ein Ausweisungsbegehren. Mit Entscheid vom 2. November 2022 schrieb der Be- zirksgerichtspräsident das Verfahren als gegenstandslos ab, nachdem K.________ das Miet- lokal am 4. Oktober 2022 geräumt hatte. Während des Ausweisungsverfahrens machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 gegenüber K.________ Mietausstände und weitere Forderungen von insgesamt CHF 35'896.38 geltend. Auf der Empfangsbestätigung vom 4. Oktober 2022 erklärte K.________, sie sei damit nicht einver- standen, es sei ihr zu viel Schaden entstanden. 2. Am 17. Oktober 2022 sowie am 3. November 2022 stellte die "J.________" beim Betrei- bungsamt Baar drei Betreibungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin über insgesamt CHF 79'459.45 nebst Zins. Auf die Zahlungsbefehle Nrn. L.________, M.________ und N.________ vom 8. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin am 9. November 2022 Rechtsvorschlag. 3. In drei separaten Beschwerdeschriften vom 18. November 2022 beantragte die Beschwerde- führerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, die Zahlungsbefehle Nrn. L.________, M.________ und N.________ des Betreibungsamtes Baar seien für nichtig zu erklären und das Betreibungs- amt Baar sei zur Löschung der entsprechenden Einträge im Betreibungsregister zu verpflich- ten. Eventualiter seien die erwähnten Zahlungsbefehle aufzuheben und das Betreibungsamt Baar sei zur Löschung der Einträge im Betreibungsregister zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Baar. 4. Das Betreibungsamt verzichtete in drei separaten Eingaben vom 30. November 2022 auf eine Stellungnahme und reichte jeweils die Betreibungsakten ein.
Seite 3/8 5. Mit Datum vom 6. Dezember 2020 (recte: 2022), am 13. Dezember 2022 bei der Post aufge- geben, reichte K.________ im Namen der "J.________" je eine Beschwerdeantwort ein. Am
14. Dezember 2022 teilte ihr der Präsident der Beschwerdeabteilung mit, diese Eingaben könnten wegen Verspätung nicht berücksichtigt werden. Erwägungen 1. Die drei Beschwerdeschriften der Beschwerdeführerin vom 18. November 2022 sind prak- tisch identisch. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die drei Beschwerdeverfahren in einem Urteil zu behandeln. 2. In den Beschwerdeverfahren BA 2022 41, BA 2022 42 und BA 2022 43 wurde K.________ am 22. November 2022 zur freigestellten Vernehmlassung zu den Beschwerden vom 18. No- vember 2022 eingeladen. Diese Einladungen wurden ihr am 29. November 2022 zugestellt. Die Frist zur Einreichung der freigestellten Vernehmlassungen lief damit am 9. Dezember 2022 ab. Die von K.________ am 13. Dezember 2022 bei der Post aufgegebenen Vernehm- lassungen sind damit verspätet und können nicht berücksichtigt werden. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Betreibungsamt Baar sei zu verpflichten, die Zah- lungsbefehle Nrn. L.________, M.________ und N.________ aufzuheben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, als Gläubigerin werde die "J.________" angegeben. Diese sei weder im Handelsregister zu finden, noch könne es sich dabei um ein gesetzeskonforme Ein- zelunternehmung handeln, da die Firma entgegen Art. 945 Abs. 1 OR nicht aus dem Famili- ennamen der Inhaberin gebildet sei. Es werde also kein Gläubiger genannt, den es auch wirklich gebe. 3.1 Nichtigkeit einer Betreibung liegt vor, wenn sie von einer Einheit angehoben wird, der die Parteifähigkeit fehlt, weil sie nicht über die juristische Persönlichkeit verfügt. Allerdings führt eine ungenaue, unrichtige, zweideutige oder gar falsche bzw. unvollständige Bezeichnung ei- ner Partei nur dann zur Nichtigkeit der Betreibung, wenn die Betroffenen dadurch in einen Irr- tum versetzt werden können und dies tatsächlich geschehen ist. Sind diese Voraussetzun- gen nicht erfüllt – ist mit anderen Worten die Partei, die sich auf die mangelhafte Bezeich- nung beruft, keinem Irrtum über die Identität der fraglichen Person unterlegen noch in ihren Interessen verletzt worden – so begnügt man sich damit, nötigenfalls die Berichtigung oder Vervollständigung der bereits ausgestellten Betreibungsurkunden anzuordnen (Pra 83 Nr. 279 E. 1.b = BGE 120 III 11 E. 1.b). 3.2 Bei der "J.________" handelt es sich um die Einzelunternehmung von K.________, mit wel- cher diese einen Schönheitssalon betreibt. Diese Einzelunternehmung ist nicht im Handelsre- gister eingetragen und deren Firma besteht entgegen Art. 945 OR nicht aus dem Familienna- men von K.________. Bei der "J.________" handelt es sich damit um eine Einheit, der die Rechtspersönlichkeit fehlt und die keine korrekte Firma führt. Indes haben diese Mängel nicht zu einem Irrtum der Beschwerdeführerin über die Identität der Betreibungsgläubigerin ge- führt. So wird in dem zwischen der Beschwerdeführerin und K.________ abgeschlossenen Mietvertrag vom 8. März 2021 sowie in dessen Anhängen 1 und 2 als Mieterin "C.________" bzw. "J.________ […] K.________" bezeichnet und die von der Beschwerdeführerin ausge-
Seite 4/8 sprochene Kündigung des Mietverhältnisses war an die "J.________ Frau K.________" ge- richtet. Schliesslich führte die Beschwerdeführerin in den Aufsichtsbeschwerden selbst aus, dass zwischen ihr und der auf den Zahlungsbefehlen "aufgeführten Gläubigerin J.________, geführt von Frau K.________" ein Mietverhältnis über das Mietobjekt an der I.________ in E.________ bestanden habe. Angesichts dessen war für die Beschwerdeführerin klar, dass die Betreibungen von K.________ im Zusammenhang mit dem von ihrem betriebenen Schönheitssalon "J.________" angehoben wurden. Demnach besteht kein Grund für die Nichtigerklärung der Zahlungsbefehle Nrn. L.________, M.________ und N.________ des Betreibungsamtes Baar oder für deren Aufhebung. Vielmehr genügt es, das Betreibungsamt Baar anzuweisen, die falsche Parteibezeichnung in seinem Register zu korrigieren und bei den fraglichen Betreibungen inskünftig als Gläubigerin "K.________, J.________" zu führen. 4. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, als Adresse der Gläubigerin werde das ehemalige Mietobjekt an der I.________ in E.________ angegeben, welches diese aufgrund der ausgesprochenen Kündigung verlassen habe. Die angegebene Adresse könne also mit Sicherheit nicht mehr der Wohnort der Gläubigerin sein. 4.1 Das Betreibungsbegehren und der Zahlungsbefehl müssen den Wohnsitz des Gläubigers ne- ben seinem Namen angeben; anzugeben ist der tatsächliche Wohnsitz des Gläubigers. Es reicht nicht aus, einen fiktiven Wohnsitz anzugeben. Fehlt die Angabe des Wohnsitzes des Gläubigers – dessen Identität nicht zweifelhaft ist – im Zahlungsbefehl oder sogar schon im Betreibungsbegehren oder ist er ungenau, so sind diese Urkunden zu ergänzen; die Urkun- den des Amtes sind nur dann aufzuheben, wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz nicht inner- halb der ihm gesetzten Frist angibt (vgl. BGE 114 III 62 E. 2). 4.2 K.________ räumte am 4. Oktober 2022 den von ihr betriebenen Schönheitssalon an der I.________ in E.________. In den nach diesem Datum verfassten Betreibungsbegehren gab sie gleichwohl I.________, E.________, als Adresse an. Dabei handelt es sich mithin um ei- nen fiktiven Wohnsitz. Angesichts eines fehlenden gültigen Wohnsitzes wäre K.________ an sich aufzufordern, innert Frist eine gültige Adresse anzugeben. Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts hat die Abklärung des Wohnsitzes von K.________ indes selbst vorgenom- men. Gemäss der Auskunft der Einwohnerkontrolle der Gemeinde E.________ befindet sich der aktuelle Wohnsitz von K.________ am O.________ in E.________. Eine Fristansetzung an K.________ zur Bekanntgabe des tatsächlichen Wohnsitzes ist daher entbehrlich. Das Betreibungsamt Baar ist allerdings anzuweisen, den fiktiven Wohnsitz von K.________ in sei- nem Register zu korrigieren und bei den fraglichen Betreibungen inskünftig deren tatsächli- chen Wohnsitz anzugeben. 5. Ferner führt die Beschwerdeführerin aus, in den Zahlungsbefehlen Nrn. L.________, M.________ und N.________ sei der Forderungsgrund jeweils nicht nachvollziehbar darge- legt worden. Die Beschwerdeführerin könne sich weder zur Zusammensetzung der Beträge noch zu den Gründen, weshalb sie als Schuldnerin aufgeführt worden sei, ein Bild machen. 5.1 Zu den notwendigen Angaben auf dem Zahlungsbefehl gehören bei der Betreibung auf Geld- zahlung die Forderungssumme, die Forderungsurkunde und deren Datum sowie; in Erman- gelung einer solchen, der Grund der Forderung (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SchKG). Die Angaben zur Forderungsurkunde bzw. zum Forderungsgrund sol-
Seite 5/8 len dem Schuldner zusammen mit dem weiteren Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben. Hingegen kann es nicht darum gehen, dem Betreibungs- amt die materielle Prüfung der Forderung zu ermöglichen. Vielmehr sollen die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl dem Schuldner die notwendigen Informationen über die Forderung verschaffen, die Gegenstand der konkreten Betreibung bildet. Fehlt es an einer Forderungs- urkunde, so ist immerhin der Forderungsgrund zu nennen. Eine knappe Umschreibung der Forderungsurkunde bzw. des Forderungsgrundes genügt, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung dem Schuldner aus dem Gesamtzusammenhang nach Treu und Glauben erkenn- bar wird. Dem Schuldner soll ermöglicht werden, sich allenfalls zur Anerkennung des in Be- treibung gesetzten Betrages zu entschliessen. Hingegen soll er nicht Rechtsvorschlag erhe- ben müssen, um erst in einem anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren oder Forderungs- prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Ob die An- forderungen an einen Zahlungsbefehl erfüllt sind, ist anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Einzelfall nach den konkreten Umstände zu prüfen. Dabei geht es einzig um die korrekte Information des Schuldners über die gegen ihn gerichtete Betrei- bung. Hingegen wird der Schuldner durch die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl noch nicht vor einer allenfalls ungerechtfertigten Betreibung geschützt (Urteil des Bundesgerichts 5A_953/2019 vom 7. Dezember 2020 E. 4.1 f. mit Hinweisen). 5.2 In den drei Betreibungsbegehren umschreibt K.________ die Forderungsgründe wie folgt: "Stanza Sale kosten entstanden & plan und werbung von Juni 21 - Sept. 22, versprochen und nach einem Jahr immer noch wasserschaden, kunden zusätzlich verlust" (Zahlungsbe- fehl Nr. L.________ über CHF 41'780.00 nebst Zins); "Den ganzen Untergeschoss kalt und Feuchtigkeit. Es ist ein beauty und kein" (Zahlungsbefehl Nr. M.________ über CHF 22'880.00 nebst Zins); "Räumlichkeiten nicht nutzung können und Schulungen / Be- handlungen verlust" (Zahlungsbefehl Nr. N.________ über CHF 14'799.45). Die genannten Forderungsgründe sind zwar schwer verständlich, müssen aber auf dem Hintergrund der mietrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien über die von K.________ für ihren Schön- heitssalon gemieteten Liegenschaft an der I.________ in E.________ gesehen werden. Aus dem Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Willisau vom 8. August 2022 geht hervor, dass K.________ gegenüber dem Rechtsöffnungsbegehren der Beschwer- deführerin für die Miete von Dezember 2021 bis und mit Mai 2022 den Einwand erhob, die Mietsache sei mangelhaft. Gemäss diesem Entscheid anerkannte die Beschwerdeführerin denn auch eine zu geringe Heizleistung im UG-Bereich während zweier Monate als Mangel und gewährte K.________ eine Mietzinsreduktion von CHF 600.00. Weiter räumte die Be- schwerdeführerin ein, dass im unteren Bereich der gemieteten Räumlichkeiten Wasser durch die Aussenwand hereindrückte, wobei sie eine Einschränkung in der Objektnutzung bestritt. Daraus erhellt, dass K.________ mit den drei Betreibungen Schadenersatz wegen Mängeln bei den gemieteten Räumlichkeiten und entgangenen Gewinn infolge fehlender Nutzungs- möglichkeit der Mietsache geltend macht. Aus dem Gesamtzusammenhang war somit für die Beschwerdeführerin der Gegenstand der in Betreibung gesetzten Forderungen nach Treu und Glauben erkennbar. Eine Aufhebung der Zahlungsbefehle Nrn. L.________, M.________ und N.________ des Betreibungsamtes Baar ist daher nicht angezeigt. 6. Zur Begründung der Anträge auf Nichtigerklärung der Betreibungen Nrn. L.________, M.________ und N.________ des Betreibungsamtes Baar macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
Seite 6/8 Bei allen drei Zahlungsbefehlen fehle es an einer verständlichen Umschreibung der Forde- rungen, welche der Beschwerdeführerin aufzeigen könnte, auf welche Rechtsgrundlagen sich die Forderungen der Gläubigerin stützten. Beim Vergleich aller drei Zahlungsbefehle werde auch deutlich, dass bei allen ähnliche Forderungsgründe genannt würden und sich wahrscheinlich alle Forderungen auf das gleiche Ereignis stützten. Wie die Gläubigerin dar- aus drei unterschiedliche Forderungen geltend machen wolle, könne sich die Beschwerde- führerin nicht erklären. Auch der Umstand, dass die Gläubigerin am selben Tag gleich drei unterschiedliche Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet habe, unterstreiche die Annahme, dass die eingeleiteten Betreibungen nur zwecks Schikane eingeleitet worden seien. Es fehlten denn auch Belege für die geltend gemachten Forderungen. Als einziges Ziel verfolge die Gläubigerin damit, Forderungen zu erfinden, damit sie mögliche Verrech- nungsgrundlagen habe, um die noch offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis gegenü- ber der Beschwerdeführerin nicht begleichen zu müssen. 6.1 Das SchKG erlaubt die Einleitung eines Betreibungsverfahrens, ohne dass der Betreibende den Bestand seiner Forderung nachweisen muss. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unab- hängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. Nach der ständigen Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist die Schwelle zum Rechtsmissbrauch erst dann überschritten, wenn mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann dann vorlie- gen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kre- ditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schi- kane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird. Allerdings steht es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, über die Begründetheit der in Betreibung ge- setzten Forderung zu entscheiden. Der Vorwurf des Betriebenen darf sich deshalb nicht dar- auf beschränken, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde. So- lange der Betreibende mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaup- teten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.1). 6.2 Wie vorstehend ausgeführt, macht K.________ mit den drei Betreibungen Schadenersatz wegen Mängeln bei den gemieteten Räumlichkeiten und entgangenem Gewinn infolge feh- lender Nutzungsmöglichkeit der Mietsache geltend. Die Ursache, dass K.________ drei Be- treibungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin erhoben hat, liegt wohl darin begründet, dass sie aus verschiedenen Gründen Schadenersatz fordert. Es wäre zwar möglich gewe- sen, diese Schadenersatzforderungen in einem Betreibungsbegehren zu bündeln. Nur weil dies K.________ unterlassen hat, kann deswegen nicht der Schluss gezogen werden, dass die Betreibungsbegehren rechtsmissbräuchlich sind. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen. Zwar erscheinen die Betreibungsforderungen von rund CHF 79'500.00 als sehr hoch. Indes ist diese Summe nicht derart ungebührlich, dass sich die Annahme rechtfertigt, K.________ habe einen völlig übersetzten Betrag zwecks Schikane in Betreibung gesetzt. Keine Rolle spielt sodann, ob die von K.________ geltend gemachten Forderungen begründet sind. So steht es weder dem Betreibungsamt noch der II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderungen zu entscheiden. Unter diesen
Seite 7/8 Umständen kann K.________ nicht vorgeworfen werden, sie verfolge mit den Betreibungen offensichtlich Ziele, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Eine Nichtigerklärung der Zahlungsbefehle Nrn. L.________, M.________ und N.________ des Betreibungsamtes Baar wegen Rechtsmissbrauchs kommt daher nicht in Frage. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Indes ist das Betreibungsamt Baar anzuweisen, in den Betreibungen Nrn. L.________, M.________ und N.________ die Parteibezeichnung der Gläubigerin zu berichtigen und in ihrem Register inskünftig als Gläubigerin "K.________, J.________" zu führen sowie als Wohnsitz von K.________ die Adresse O.________, E.________, aufzunehmen. 8. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Betreibungsamt Baar wird angewiesen, in den Betreibungen Nrn. L.________, M.________ und N.________ die Parteibezeichnung der Gläubigerin zu berichtigen und in ihrem Register inskünftig als Gläubigerin "K.________, J.________" zu führen sowie als Wohnsitz von K.________ die Adresse O.________, E.________, aufzunehmen. 3. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 8/8 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Baar - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: