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BA 2022 34

Zug OG · 2022-12-19 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Sachverhalt

1. Die Ausgleichskasse des Kantons Zug stellte beim Betreibungsamt der Stadt Zug ein Betreibungsbegehren gegen die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für eine unverzinsliche Forderung von CHF 500.00 und eine Mahngebühr von CHF 100.00. Am

23. September 2022 stellte das Betreibungsamt Zug den Zahlungsbefehl Nr. ________ der Beschwerdeführerin zu, welche gleichentags Rechtsvorschlag erhob (act. 1/1). 2. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 an das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Zahlungsbefehl Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug als nichtig bzw. ungültig zu erklären. Die Betreibung sei aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass das Betreibungsamt Zug aufgrund von Organisations- und anderen Mängeln keine rechtwirksamen Handlungen mehr vornehmen dürfe. Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen (act. 1). 3. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG müsse ein Betreibungsamt von einem Betreibungsbeamten geleitet werden. Im Kanton Zug gebe es keine Beamten mehr, weder auf Stufe Kanton noch auf Stufe Gemeinden. Es gebe nur noch Mitarbeitende. Die als Kopie beiliegende Ernennung von Cornelia Löhri-Küng für die Leitung des Betreibungsamtes enthalte keine Merkmale einer Beamtenstellung, keine Wahl und keine Amtsdauer – nicht einmal eine mit dem SchKG und EG SchKG konforme Bezeichnung. Es gebe also im Betreibungskreis Zug definitiv keine Betreibungsbeamtin und keine Betreibungsbeamten. Rechtsfolge davon sei, dass alle sogenannten Amtshandlungen des Betreibungsamtes Zug als ungültig oder nichtig zu betrachten seien, unter anderem auch die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. ________ (vgl. act. 1 Rz 1).

E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG besteht in jedem Betreibungskreis ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird. Im Kanton Zug ernennt der Gemeinderat für seinen Betreibungskreis die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter (§ 3 Abs. 1 EG SchKG [BGS 231.1]). Er orientiert die Aufsichtsbehörde über diese Ernennungen (§ 3 Abs. 2 EG SchKG). Zur Betreibungsbeamtin bzw. zum Betreibungsbeamten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter kann ernannt werden, wer das Fähigkeitszeugnis der Aufsichtsbehörde besitzt (vgl. § 4 Abs. 1 EG SchKG). Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist im Kanton Zug die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (§ 13 Abs. 1 EG SchKG i.V.m. § 21 Abs. 2 GOG [BGS 161.1] und § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts [BGS 161.112]).

E. 1.2 Mit Beschluss des Stadtrates Zug vom 6. Januar 2015 wurde Cornelia Löhri-Küng mit Amtsantritt per 1. Mai 2015 zur Leiterin des Betreibungsamtes Zug bestellt. Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Seite 3/5 Schuldbetreibung und Konkurs hat Cornelia Löhri-Küng mit Beschluss vom 24. März 2015 das zugerische Fähigkeitszeugnis als Betreibungsbeamtin erteilt (vgl. Verfahren BA 2015 19). Folglich ist Cornelia Löhri-Küng ordnungsgemäss als Betreibungsbeamtin bestellt und kann als solche Amtshandlungen des Betreibungsamtes Zug vornehmen, insbesondere Zahlungsbefehle ausstellen.

E. 2 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, der erwähnte Zahlungsbefehl enthalte lediglich eine Faksimile-Unterschrift und sei somit als unverbindliches Dokument zu betrachten. Da Betreibungen ähnliche Auswirkungen haben könnten wie beispielsweise Strafbefehle, seien auch entsprechende Anforderungen zu stellen. Zu den Strafbefehlen habe das Bundesgericht im Entscheid 6B_684/2021 verbindlich festgestellt, dass eigenhändige Unterschriften zwingend erforderlich seien. Das gelte vorliegend analog. Entsprechend dürfe der Zahlungsbefehl keine Rechtswirkung entfalten (vgl. act. 1 Rz 2).

E. 2.1 Gemäss Art. 1 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formular und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) sind im Betreibungs- und Konkursverfahren die für eine einheitliche Durchführung der Vorschriften des SchKG sowie der zugehörigen Verordnungen erforderlichen Formulare zu verwenden. Die Formulare sind von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen; es dürfen Faksimilestempel verwendet werden (Art. 6 VFRR; vgl. auch Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar, 2. A. 2021, Art. 70 SchKG N 4). Die Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, die dem Bundesamt für Justiz angegliedert ist, hat dazu eine Weisung erlassen (vgl. Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 [Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare]). Gemäss Ziff. 21 dieser Weisung ist eine "Faksimileunterschrift" zulässig. Mit dieser offenen Formulierung, die einen gewissen Beurteilungsspielraum zulässt, können vernünftigerweise nicht nur eigentliche Faksimilestempel gemeint sein. Vielmehr müssen unter diesen Begriff auch eingescannte Unterschriften fallen. Die Faksimile-Unterschrift und die eingescannte Unterschrift haben gemeinsam, dass sie in der Regel von einer anderen als der unterzeichneten Person mit deren Einverständnis angebracht werden, wobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass die unterzeichnete Person zum fraglichen Zeitpunkt im Amt anwesend und nicht etwa in den Ferien oder krankheitshalber abwesend ist. Abgesehen davon bezweckt der Bund im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts mit dem Projekt eSchKG das Betreibungs- Massengeschäft zu digitalisieren und damit das Betreibungsverfahrens in der Praxis zu vereinfachen (vgl. www.eschkg.ch). Die Digitalisierung von Betreibungs-Massengeschäften wie der Ausstellung eines Zahlungsbefehls ist somit ausdrücklich erwünscht. Immerhin stellt das Betreibungsamt Zug jährlich rund 10'000 Zahlungsbefehle aus. Der von der Beschwerdeführerin beanstandete Zahlungsbefehl weist den Stempel des Betreibungsamtes Zug und eine eingescannte Unterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes auf. Damit erfüllt er nach dem Gesagten die Formvorschriften von Art. 6 VFRR.

E. 2.2 Der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Bundesgerichts 6B_684/2021 vom

22. Juli 2022 E. 1.4.1 ist vorliegend nicht einschlägig. In diesem Entscheid ging es um die Frage der Formgültigkeit eines Strafbefehls mit einem Faksimile-Stempel. Das Bundesgericht führte aus, mit der Unterschrift auf dem Strafbefehl werde kenntlich gemacht, wer Aussteller Seite 4/5 desselben sei, wer diesen mithin erlassen und damit einhergehend über Schuld und Strafe entschieden habe. Die eigenhändige Unterschrift bezeuge, dass der Strafbefehl dem tatsächlichen Willen des ausstellenden Staatsanwaltes entspreche. Mithin erkläre der Unterzeichner eines Strafbefehls die Übereinstimmung von dessen Inhalt mit dem von ihm gefassten Entscheid und zugleich die formelle Richtigkeit der Ausfertigung. In diesem Sinne stelle die persönliche handschriftliche Unterschrift beim Erlass eines Strafbefehls ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar. Diese im Straf- bzw. Strafprozessrecht begründete Rechtsprechung beruht auf anderen rechtlichen Grundlagen und ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht analog auf das SchKG anwendbar, weil im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts eben eine Faksimileunterschrift auf einem Zahlungsbefehl ausdrücklich erlaubt ist (vgl. oben E. 2.1).

E. 3 Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, es bestehe der begründete Verdacht, dass die sogenannte "Schweizerische Eidgenossenschaft" spätestens seit dem Jahr 2000 nicht mehr als Staat im Sinne der juristischen Definitionen gelten könne und die Kantone und Gemeinden auch nicht mehr. Wenn das Betreibungsamt das Bestehen hoheitlicher Rechte geltend machen möchte und implizit behaupte, so stehe es in der umfassenden Beweispflicht dafür. Denn ansonsten würden sich die beteiligten Mitarbeiter strafbar machen, beispielsweise durch Amtsanmassung und Nötigung. Dass jede Stufe der früheren Gemeinwesen mittlerweile sowohl über eine UID-Nummer verfüge, welche den Status als Unternehmen beweise, als auch über eine DUNS-Nummer, welche das auf einer internationalen Ebene vergleichbar tue, seien weitere Belege für das grosse Ganze (vgl. act. 1 Rz 3). Die SchKG-Beschwerde ist ein ordentliches Rechtsmittel, mit welchem nicht formell rechtskräftige Verfügungen der Betreibungs- und Konkursorgane bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden können. Sie dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Ferner kann der Vollzug einer Amtshandlung, deren Vornahme in unbegründeter Weise verweigert oder verzögert worden ist, angeordnet werden (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 17 SchKG N 2). Zur Diskussion der Frage, ob es sich bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft (und entsprechend bei den Kantonen und Gemeinden) überhaupt um einen Staat handelt, steht die SchKG-Beschwerde nicht zur Verfügung. Ohnehin steht hinter dem Ansinnen der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse. Vielmehr handelt es sich um floskelhafte Ausführungen aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Bewegungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_228/2021 vom

23. Dezember 2021 E. 2).

E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Seite 5/5 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Gläubigerin Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

BA 2022 34

Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter lic.iur. M. Siegwart

Oberrichter Dr.iur. A. Sidler

Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli

Urteil vom 19. Dezember 2022 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Zug,

betreffend

Nichtigkeit eines Zahlungsbefehls

Seite 2/5

Sachverhalt

1.

Die Ausgleichskasse des Kantons Zug stellte beim Betreibungsamt der Stadt Zug ein

Betreibungsbegehren gegen die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für

eine unverzinsliche Forderung von CHF 500.00 und eine Mahngebühr von CHF 100.00. Am

23. September 2022 stellte das Betreibungsamt Zug den Zahlungsbefehl Nr. ________ der

Beschwerdeführerin zu, welche gleichentags Rechtsvorschlag erhob (act. 1/1).

2.

Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 an das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde

über Schuldbetreibung und Konkurs beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der

Zahlungsbefehl Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug als nichtig bzw. ungültig zu

erklären. Die Betreibung sei aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass das Betreibungsamt

Zug aufgrund von Organisations- und anderen Mängeln keine rechtwirksamen Handlungen

mehr vornehmen dürfe. Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen

(act. 1).

3.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG müsse ein Betreibungsamt

von einem Betreibungsbeamten geleitet werden. Im Kanton Zug gebe es keine Beamten

mehr, weder auf Stufe Kanton noch auf Stufe Gemeinden. Es gebe nur noch Mitarbeitende.

Die als Kopie beiliegende Ernennung von Cornelia Löhri-Küng für die Leitung des

Betreibungsamtes enthalte keine Merkmale einer Beamtenstellung, keine Wahl und keine

Amtsdauer – nicht einmal eine mit dem SchKG und EG SchKG konforme Bezeichnung. Es

gebe also im Betreibungskreis Zug definitiv keine Betreibungsbeamtin und keine

Betreibungsbeamten. Rechtsfolge davon sei, dass alle sogenannten Amtshandlungen des

Betreibungsamtes Zug als ungültig oder nichtig zu betrachten seien, unter anderem auch die

Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. ________ (vgl. act. 1 Rz 1).

1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG besteht in jedem Betreibungskreis ein Betreibungsamt, das

vom Betreibungsbeamten geleitet wird. Im Kanton Zug ernennt der Gemeinderat für seinen

Betreibungskreis die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten und die

Stellvertreterin oder den Stellvertreter (§ 3 Abs. 1 EG SchKG [BGS 231.1]). Er orientiert die

Aufsichtsbehörde über diese Ernennungen (§ 3 Abs. 2 EG SchKG). Zur Betreibungsbeamtin

bzw. zum Betreibungsbeamten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter kann ernannt

werden, wer das Fähigkeitszeugnis der Aufsichtsbehörde besitzt (vgl. § 4 Abs. 1 EG SchKG).

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist im Kanton Zug die II.

Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (§ 13 Abs. 1 EG SchKG i.V.m. § 21

Abs. 2 GOG [BGS 161.1] und § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts [BGS

161.112]).

1.2

Mit Beschluss des Stadtrates Zug vom 6. Januar 2015 wurde Cornelia Löhri-Küng mit

Amtsantritt per 1. Mai 2015 zur Leiterin des Betreibungsamtes Zug bestellt. Die II.

Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über

Seite 3/5

Schuldbetreibung und Konkurs hat Cornelia Löhri-Küng mit Beschluss vom 24. März 2015

das zugerische Fähigkeitszeugnis als Betreibungsbeamtin erteilt (vgl. Verfahren BA 2015

19). Folglich ist Cornelia Löhri-Küng ordnungsgemäss als Betreibungsbeamtin bestellt und

kann als solche Amtshandlungen des Betreibungsamtes Zug vornehmen, insbesondere

Zahlungsbefehle ausstellen.

2.

Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, der erwähnte Zahlungsbefehl enthalte

lediglich eine Faksimile-Unterschrift und sei somit als unverbindliches Dokument zu

betrachten. Da Betreibungen ähnliche Auswirkungen haben könnten wie beispielsweise

Strafbefehle, seien auch entsprechende Anforderungen zu stellen. Zu den Strafbefehlen

habe das Bundesgericht im Entscheid 6B_684/2021 verbindlich festgestellt, dass

eigenhändige Unterschriften zwingend erforderlich seien. Das gelte vorliegend analog.

Entsprechend dürfe der Zahlungsbefehl keine Rechtswirkung entfalten (vgl. act. 1 Rz 2).

2.1

Gemäss Art. 1 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu

verwendenden Formular und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) sind

im Betreibungs- und Konkursverfahren die für eine einheitliche Durchführung der Vorschriften

des SchKG sowie der zugehörigen Verordnungen erforderlichen Formulare zu verwenden.

Die Formulare sind von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder

Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen; es dürfen

Faksimilestempel verwendet werden (Art. 6 VFRR; vgl. auch Wüthrich/Schoch, Basler

Kommentar, 2. A. 2021, Art. 70 SchKG N 4). Die Dienststelle Oberaufsicht für

Schuldbetreibung und Konkurs, die dem Bundesamt für Justiz angegliedert ist, hat dazu eine

Weisung erlassen (vgl. Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und

Konkurs Nr. 3 [Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare]). Gemäss Ziff. 21 dieser

Weisung ist eine "Faksimileunterschrift" zulässig. Mit dieser offenen Formulierung, die einen

gewissen Beurteilungsspielraum zulässt, können vernünftigerweise nicht nur eigentliche

Faksimilestempel gemeint sein. Vielmehr müssen unter diesen Begriff auch eingescannte

Unterschriften fallen. Die Faksimile-Unterschrift und die eingescannte Unterschrift haben

gemeinsam, dass sie in der Regel von einer anderen als der unterzeichneten Person mit

deren Einverständnis angebracht werden, wobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass

die unterzeichnete Person zum fraglichen Zeitpunkt im Amt anwesend und nicht etwa in den

Ferien oder krankheitshalber abwesend ist. Abgesehen davon bezweckt der Bund im Bereich

des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts mit dem Projekt eSchKG das Betreibungs-

Massengeschäft zu digitalisieren und damit das Betreibungsverfahrens in der Praxis zu

vereinfachen (vgl. www.eschkg.ch). Die Digitalisierung von Betreibungs-Massengeschäften

wie der Ausstellung eines Zahlungsbefehls ist somit ausdrücklich erwünscht. Immerhin stellt

das Betreibungsamt Zug jährlich rund 10'000 Zahlungsbefehle aus.

Der von der Beschwerdeführerin beanstandete Zahlungsbefehl weist den Stempel des

Betreibungsamtes Zug und eine eingescannte Unterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes

auf. Damit erfüllt er nach dem Gesagten die Formvorschriften von Art. 6 VFRR.

2.2

Der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Bundesgerichts 6B_684/2021 vom

22. Juli 2022 E. 1.4.1 ist vorliegend nicht einschlägig. In diesem Entscheid ging es um die

Frage der Formgültigkeit eines Strafbefehls mit einem Faksimile-Stempel. Das Bundesgericht

führte aus, mit der Unterschrift auf dem Strafbefehl werde kenntlich gemacht, wer Aussteller

Seite 4/5

desselben sei, wer diesen mithin erlassen und damit einhergehend über Schuld und Strafe

entschieden habe. Die eigenhändige Unterschrift bezeuge, dass der Strafbefehl dem

tatsächlichen Willen des ausstellenden Staatsanwaltes entspreche. Mithin erkläre der

Unterzeichner eines Strafbefehls die Übereinstimmung von dessen Inhalt mit dem von ihm

gefassten Entscheid und zugleich die formelle Richtigkeit der Ausfertigung. In diesem Sinne

stelle die persönliche handschriftliche Unterschrift beim Erlass eines Strafbefehls ein

formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar. Diese im Straf- bzw.

Strafprozessrecht begründete Rechtsprechung beruht auf anderen rechtlichen Grundlagen

und ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht analog auf das

SchKG anwendbar, weil im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts eben eine

Faksimileunterschrift auf einem Zahlungsbefehl ausdrücklich erlaubt ist (vgl. oben E. 2.1).

3.

Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, es bestehe der begründete Verdacht, dass die

sogenannte "Schweizerische Eidgenossenschaft" spätestens seit dem Jahr 2000 nicht mehr

als Staat im Sinne der juristischen Definitionen gelten könne und die Kantone und

Gemeinden auch nicht mehr. Wenn das Betreibungsamt das Bestehen hoheitlicher Rechte

geltend machen möchte und implizit behaupte, so stehe es in der umfassenden Beweispflicht

dafür. Denn ansonsten würden sich die beteiligten Mitarbeiter strafbar machen,

beispielsweise durch Amtsanmassung und Nötigung. Dass jede Stufe der früheren

Gemeinwesen mittlerweile sowohl über eine UID-Nummer verfüge, welche den Status als

Unternehmen beweise, als auch über eine DUNS-Nummer, welche das auf einer

internationalen Ebene vergleichbar tue, seien weitere Belege für das grosse Ganze (vgl. act.

1 Rz 3).

Die SchKG-Beschwerde ist ein ordentliches Rechtsmittel, mit welchem nicht formell

rechtskräftige Verfügungen der Betreibungs- und Konkursorgane bei der Aufsichtsbehörde

angefochten werden können. Sie dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des

Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der

zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und

Angemessenheit. Ferner kann der Vollzug einer Amtshandlung, deren Vornahme in

unbegründeter Weise verweigert oder verzögert worden ist, angeordnet werden (vgl.

Cometta/Möckli, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 17 SchKG N 2). Zur Diskussion der Frage,

ob es sich bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft (und entsprechend bei den Kantonen

und Gemeinden) überhaupt um einen Staat handelt, steht die SchKG-Beschwerde nicht zur

Verfügung. Ohnehin steht hinter dem Ansinnen der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges

Interesse. Vielmehr handelt es sich um floskelhafte Ausführungen aus dem Umfeld der

Reichsbürger- und ähnlicher Bewegungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_228/2021 vom

23. Dezember 2021 E. 2).

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist

grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Seite 5/5

Urteilsspruch

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art.

95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids

schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und

der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine

aufschiebende Wirkung.

4.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Zug

-

Gläubigerin

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

lic.iur. St. Scherer

lic.iur. D. Huber Stüdli

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin

versandt am: