verzinkung-2017-10-30

Verzinkung: Verfügung vom 30.10.2017

Weko 2017-10-30 Deutsch CH
Volltext
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO Hinweise: - Die Verfügung ist rechtskräftig. - Die Bereinigung der Verfügung in Bezug auf die Veröffentlichung der Verfügung in der RPW/DPC ist noch nicht abgeschlossen. Die nachfolgend veröffentlichte Version der Verfügung kann daher von der in der RPW/DPC veröffentlichten Version abweichen. Verfügung vom 30. Oktober 2017 in Sachen Untersuchung 22-0469 gemäss Art. 27 KG betreffend Verzinkung wegen unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 KG gegen 1. ESTECH Industries Holding AG, Aabachstrasse 22, 5703 Seon, 2. Verzinkerei Wettingen AG, Jurastrasse 56, 5430 Wettingen, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Michael Hunziker und/oder Kaspar Hemmeler, Schärer Rechtsanwälte, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau; 3. F. Dietsche Holding AG, c/o ATC Corporate Services (Zug) GmbH, Alpenstrasse 15, 6300 Zug, 4. GALVASWISS AG, Weinfelderstrasse, 8552 Felben- Wellhausen, 5. Epos Verzinkerei AG Däniken, Mühleweg 1, 4658 Däniken; 6. Gewa Holding Wattenwil AG, Verzinkereiweg 2, 3665 Wattenwil, 7. Verzinkerei Wattenwil AG, Verzinkereiweg 2, 3665 Wattenwil, 22-00043/COO.2101.111.3.246334 2 beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael A. Meer, GHR Rechtsanwälte AG, Tavelweg 2, Postfach 162, 3074 Bern; 8. HLC Holding AG, Hänggiwiesstrasse 4, 8832 Wilen, 9. Verzinkerei Wollerau AG, Hänggiwiesstrasse 4, 8832 Wilen, beide vertreten durch Prof. Dr. Franz Böni, CB Consulta AG, Säntisstrasse 9, 9607 Mosnang; 10. SDL Beteiligungs AG, Lischenweg 5, 4915 St. Urban, 11. Schweizerische Drahtziegelfabrik AG, Beundenrain 7–13, 4932 Lotzwil, 12. Zinctec AG, Luxburgstrasse 19, 9322 Egnach, Alle drei vertreten durch die Rechtsanwälte Boris Wenger und/oder Roger Thomi, Baker & McKenzie, Holbeinstrasse 30, Postfach, 8034 Zürich; 13. Vereinigung Schweizerischer Verzinkereien (VSV), Rösslimatte 45, 6005 Luzern; 14. Verzinkerei Lenzburg AG, Felsenkeller 4, 5600 Lenzburg, vertreten durch Rechtsanwalt Caspar Baader, BAADER Rechtsanwälte, Ochsengasse 19/21, 4460 Gelterkinden; 15. Verzinkerei Oberuzwil AG, Im Städeli, 9242 Oberuzwil, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Reto Jacobs, Dr. Daniel Zimmerli, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich; 16. Verzinkerei Stooss AG in Liquidation, Althardstrasse 137, 8105 Regensdorf; 17. Verzinkerei Unterlunkhofen AG, Zugerstrasse 166, 8918 Unterlunkhofen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Basil Huber, chkp. AG Rechtsanwälte Notariat, Schwertstrasse 1, 5401 Baden; 18. Zinguerie, Sablage, Métallisation SA en liquidation, c/o Office des Poursuites et Faillites du District de Sion, Rue des Vergers 1, Case postale 478, 1950 Sion. Besetzung Vincent Martenet (Präsident, Vorsitz), Andreas Heinemann, Armin Schmutzler (Vizepräsidenten), Florence Bettschart-Narbel, Winand Emons, Andreas Kellerhals, Pranvera Këllezi, Daniel Lampart, Martin Rufer 22-00043/COO.2101.111.3.246334 3 Inhaltsverzeichnis A Verfahren .................................................................................................................... 6 A.1 Gegenstand der Untersuchung ..................................................................................... 6 A.2 Verfahrensparteien ....................................................................................................... 6 A.2.1 GALVASWISS AG, Epos Verzinkerei AG Däniken und F. Dietsche Holding AG ...... 6 A.2.2 Schweizerische Drahtziegelfabrik AG, Zinctec AG und SDL Beteiligungs AG .......... 7 A.2.3 Verzinkerei Lenzburg AG ......................................................................................... 7 A.2.4 Verzinkerei Oberuzwil AG ........................................................................................ 7 A.2.5 Verzinkerei Stooss AG (in Liquidation) ..................................................................... 7 A.2.6 Verzinkerei Unterlunkhofen AG ................................................................................ 8 A.2.7 Verzinkerei Wattenwil AG und Gewa Holding Wattenwil AG .................................... 8 A.2.8 Verzinkerei Wettingen AG und ESTECH Industries Holding AG .............................. 8 A.2.9 Verzinkerei Wollerau AG und HLC Holding AG ........................................................ 9 A.2.10 Zinguerie, Sablage, Métallisation SA (in Liquidation) ............................................... 9 A.2.11 Vereinigung Schweizerischer Verzinkereien (VSV) und Schweizerische Fachstelle Feuerverzinken (SFF) .............................................................................................. 9 A.3 Verfahrensgeschichte ................................................................................................. 10 A.3.1 Untersuchungseröffnung und Hausdurchsuchungen.............................................. 10 A.3.2 Weitere Selbstanzeigen ......................................................................................... 11 A.3.3 Ermittlungshandlungen .......................................................................................... 12 A.3.4 Beteiligung Dritter .................................................................................................. 12 A.3.5 Abschluss einer einvernehmlichen Regelung ......................................................... 13 A.3.6 Akteneinsicht ......................................................................................................... 14 A.3.7 Versand des Antrags und Stellungnahmen der Parteien ........................................ 14 B Sachverhalt ............................................................................................................... 15 B.1 Übersicht .................................................................................................................... 15 B.2 Vorbemerkungen zum Beweis .................................................................................... 15 B.3 Feuerverzinkungsbranche in der Schweiz .................................................................. 16 B.3.1 (Feuer-)Verzinkung zum Schutz vor Korrosion ....................................................... 16 B.3.2 Tätigkeit der Verfahrensparteien (exkl. VSV) ......................................................... 17 B.3.3 Kunden der Feuerverzinkereien ............................................................................. 18 B.3.4 Geografisches Tätigkeitsgebiet der Verfahrensparteien (exkl. VSV) ...................... 18 B.3.5 Grobe Grössenordnung des Volumens des feuerverzinkten Stahls und gemeinsamer Anteil der Verfahrensparteien (exkl. VSV) daran.............................. 20 B.4 Der kartellrechtlich relevante Sachverhalt: Die Zusammenarbeit der Feuerverzinkereien im Rahmen der VSV und der SFF ............................................... 22 B.4.1 Übersicht ............................................................................................................... 22 B.4.2 Beweismittel........................................................................................................... 22 B.4.3 VSV- und SFF-Sitzungen als «Plattformen» für die Zusammenarbeit der Feuerverzinkereien ................................................................................................ 22 B.4.4 Gemeinsame Festlegung eines Transportmehrkostenzuschlag sowie entsprechende Inrechnungstellung des Zuschlags................................................. 23 B.4.5 Gemeinsame Festlegung eines Zinkteuerungs- und Rohstoffzuschlag sowie entsprechende Inrechnungstellung des Zuschlags................................................. 23 B.4.6 Gemeinsame Festlegung von «Sockelpreislisten» und deren Umsetzung ............. 25 22-00043/COO.2101.111.3.246334 4 B.4.7 Gemeinsame Grundpreiserhöhungen .................................................................... 28 B.4.8 Sonstige Themen der Zusammenarbeit ................................................................. 29 B.4.8.1 Gebiets- und Kundenschutz ................................................................................... 29 B.4.8.2 Patronatsmitglieder ................................................................................................ 29 B.4.9 Zwecksetzung der Zusammenarbeit ...................................................................... 30 B.4.10 Umsetzung der gemeinsamen Festlegungen zwischen 2004 und dem Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung ........................................................................................ 31 B.4.11 Einzelheiten zur individuellen Beteiligung der Verfahrensparteien und sonstiger Feuerverzinkereien ................................................................................................ 31 B.5 Zusammenfassung des Sachverhalts ......................................................................... 32 C Erwägungen .............................................................................................................. 33 C.1 Geltungsbereich ......................................................................................................... 33 C.2 Vorbehaltene Vorschriften .......................................................................................... 33 C.3 Formelles, insbesondere Gewährung des rechtlichen Gehörs .................................... 34 C.4 Unzulässige Wettbewerbsabrede ............................................................................... 35 C.4.1 Wettbewerbsabrede ............................................................................................... 35 C.4.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken .......................................................... 35 C.4.1.2 Bezwecken oder bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung ................................. 36 C.4.1.3 Dauervereinbarung ................................................................................................ 37 C.4.1.4 Abrede zwischen Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen ............. 38 C.3.1.4 Zwischenfazit ......................................................................................................... 38 C.4.2 (Keine) Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs.................................................. 38 C.3.2.1 Vorliegen einer horizontalen Wettbewerbsabrede über die direkte und indirekte Festsetzung von Preisen (Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG) ................................................. 38 C.3.2.2 Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung ................ 39 C.4.2.1.1 Relevanter Markt ................................................................................................... 40 C.4.2.1.2 Aussen- und Innenwettbewerb ............................................................................... 43 C.4.2.1.3 Zwischenfazit zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung ........................................................................................ 46 C.4.3 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs ................................................ 46 C.4.4 Rechtfertigung aus Effizienzgründen ................................................................. 47 C.4.5 Ergebnis ............................................................................................................... 47 C.5 Massnahmen .............................................................................................................. 47 C.5.1 Einvernehmliche Regelung .................................................................................... 48 C.5.2 Keine einseitige Anordnung von Massnahmen ...................................................... 50 C.5.3 Sanktionierung ....................................................................................................... 51 C.5.3.1 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG ........................................................................ 51 C.5.3.2 Verfügungsadressaten ........................................................................................... 52 C.5.3.3 Vorwerfbarkeit ........................................................................................................ 53 C.5.3.4 Sanktionierbarkeit in zeitlicher Hinsicht (Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG) ....................... 54 C.5.3.5 Bemessung ............................................................................................................ 54 C.5.3.5.1 Konkrete Sanktionsberechnung ............................................................................. 54 C.5.3.5.2 Selbstanzeigen – vollständiger und teilweiser Erlass der Sanktion ........................ 61 C.5.3.5.3 Verhältnismässigkeitsprüfung ................................................................................ 65 C.5.3.5 Ergebnis ................................................................................................................ 66 22-00043/COO.2101.111.3.246334 5 D Kosten ....................................................................................................................... 68 E Ergebnis .................................................................................................................... 70 F Beschlagnahmte Dokumente und gespiegelte elektronische Daten .................... 71 G Dispositiv .................................................................................................................. 72 22-00043/COO.2101.111.3.246334 6 A Verfahren A.1 Gegenstand der Untersuchung 1. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bildet die Frage, ob in der Schweiz tätige Feuerverzinkereien unzulässige Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c und Abs. 1 KG1 getroffen haben, indem sie Vereinbarungen über Preise und Preisbestandteile so- wie die Zuteilung von Gebieten und Geschäftspartner trafen. A.2 Verfahrensparteien A.2.1 GALVASWISS AG, Epos Verzinkerei AG Däniken und F. Dietsche Holding AG 2. Die GALVASWISS AG mit Sitz in Felben-Wellhausen (Kt. TG; nachfolgend: Galvas- wiss)2 wurde 2006 gegründet und bezweckt die Geschäftstätigkeit im Bereich Oberflächen- technik und betreibt in der Schweiz Verzinkungsanlagen in Felben-Wellhausen, Aarberg (Kt. BE) und Pratteln (Kt. BL). Die Galvaswiss betreibt ausserdem eine eigene Transportflotte zur Abholung von zu verzinkendem Eisen und entsprechenden Rücklieferung nach durchgeführter Verzinkung; in Aarberg und Felben-Wellhausen verfügt sie zudem über einen Anschluss an das Eisenbahnnetz. Die Galvaswiss gehört zu 100 % der F. Dietsche Holding AG3 mit Sitz in Zug. 3. Die F. Dietsche Holding AG hält daneben auch 100 % der Anteile der im Jahr 1934 gegründeten Epos Verzinkerei AG Däniken (Kt. SO; nachfolgend: Epos)4. Obwohl die Epos gemäss Handelsregister u. a. den Betrieb einer Verzinkerei bezweckt, wurde die Verzinkungs- anlage bereits im Jahr 2008 von der Inhaberschaft geschlossen.5 Seitdem bietet die Epos zwar noch selbst Verzinkungsleistungen an und verrechnet diese in eigenem Namen. Die Verzin- kungsarbeiten werden seit 2008 allerdings in den Werken der Galvaswiss durchgeführt.6 Die Transporte von zu verzinkendem Eisen und die entsprechende Rücklieferung nach durchge- führter Verzinkung werden teilweise noch von der Epos selbst durchgeführt.7 4. Die Ursprünge der Galvaswiss gehen bis auf die 1950er Jahre zurück. Damals gründete die damalige Inhaberschaft der Tebag AG mit Sitz in Zürich8 eine erste Verzinkerei in Bettwie- sen (Kt. TG): Die Verzinkerei AG, Bettwiesen. In den darauf folgenden Jahrzehnten kamen die Verzinkereien in Felben-Wellhausen, Aarberg und Pratteln hinzu. Ende der 1990er Jahre wurde von diesen insgesamt vier Verzinkereien die Verzinkerei in Bettwiesen stillgelegt. Die Verzinkerei AG, Bettwiesen, fusionierte mit der Verzinkerei Wellhausen AG zur GALVASWISS AG mit Sitz in Bettwiesen, welche die übrigen drei Verzinkereien weiterbetrieb. Die Epos (siehe oben Rz 3) wurde Anfang der 2000er Jahre erworben. Mitte der 2000er Jahre gründete die Inhaberschaft sodann die Galvaswiss sowie die F. Dietsche Holding AG (siehe oben Rz 2). Die Galvaswiss übernahm nach ihrer Gründung alle verbliebenen Verzinkereien von der GALVASWISS AG, Bettwiesen. 1 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellge- setz, KG; SR 251). 2 Handelsregister des Kantons Thurgau, CHE-113.195.936. 3 Handelsregister des Kantons Zug, CHE-113.218.052. 4 Handelsregister des Kantons Solothurn, CHE-102.429.828. 5 Act. n° VIII.B.2.007, S. 81. 6 Act. n° VIII.B.2.003, Rz 162 ff.; Act. n° VIII.B.2.010, S. 12. 7 Siehe Nachweise in Fn 6. 8 Handelsregister des Kantons Zürich, CHE-103.939.227. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 7 A.2.2 Schweizerische Drahtziegelfabrik AG, Zinctec AG und SDL Beteiligungs AG 5. Die Schweizerische Drahtziegelfabrik AG mit Sitz in Lotzwil (Kt. BE; nachfolgend SDL) wurde im Jahr 1908 gegründet.9 Sie bezweckt u. a. den Betrieb einer Verzinkerei und verfügt in Lotzwil seit Beginn des 20. Jahrhunderts über eine entsprechende Anlage. Daneben betreibt die SDL eine eigene Transportflotte zur Abholung von zu verzinkendem Eisen und entspre- chenden Rücklieferung nach durchgeführter Verzinkung.10 Die Anteile der SDL werden zu 100 % von der im Jahr 1998 gegründeten SDL Beteiligungs AG11 mit Sitz in St. Urban (Kt. LU) gehalten.12 6. Im Jahr 2008 übernahm die SDL die Verzinkerei Egnach AG mit Sitz in Egnach (Kt. TG) von der Wiegel-Gruppe aus Deutschland13 und benannte diese in Zinctec AG14 (nachfolgend: Zinctec) um.15 Die Zinctec war bereits im Jahr 1964 gegründet und im Jahr 1997 von der Wie- gel-Gruppe übernommen worden. Die Zinctec verfügt an ihrem Sitz über eine Verzinkungsan- lage sowie eine eigene Transportflotte zur Abholung von zu verzinkendem Eisen und entspre- chenden Rücklieferung nach durchgeführter Verzinkung.16 A.2.3 Verzinkerei Lenzburg AG 7. Die Verzinkerei Lenzburg AG17 mit Sitz in Lenzburg (Kt. AG; nachfolgend: VZ Lenzburg) wurde im Jahr 1974 gegründet. Sie bezweckt den Betrieb einer Feuerverzinkerei und verfügt an ihrem Standort über eine entsprechende Anlage. Die VZ Lenzburg hat keine eigene Trans- portflotte.18 Die Anlieferung des zu verzinkenden Eisens und die entsprechende Rücklieferung nach durchgeführter Verzinkung werden entweder durch die Kundschaft selbst oder ein be- auftragtes Transportunternehmen durchgeführt.19 A.2.4 Verzinkerei Oberuzwil AG 8. Die Verzinkerei Oberuzwil AG20 mit Sitz in Oberuzwil (Kt. SG; nachfolgend: VZ Oberuzwil) wurde im Jahr 1972 gegründet und bezweckt die Ausführung von Metallveredelung jeder Art, insbesondere den Betrieb einer Verzinkerei und einer Edelstahlbeizerei. Sie verfügt an ihrem Sitz über Verzinkungsanlage sowie eine Transportflotte zur Abholung von zu verzin- kendem Eisen und entsprechenden Rücklieferung nach durchgeführter Verzinkung.21 A.2.5 Verzinkerei Stooss AG (in Liquidation) 9. Im Jahr 1957 wurde die Verzinkerei Stooss AG mit Sitz in Regensdorf (Kt. ZH; nachfol- gend VZ Stooss) gegründet. Sie bezweckt den Betrieb einer Verzinkerei und Durchführung 9 Handelsregister des Kantons Bern, CHE-102.576.487. 10 ; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 11 Handelsregister des Kantons Luzern, CHE-101.022.909. 12 Act. n° VIII.A.2.004, S. 3. 13 ; zu- letzt aufgerufen am 30.10.2017. 14 Handelsregister des Kantons Thurgau, CHE-105.931.484. 15 Act. n° VIII.A.2.004, S. 5 sowie ; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 16 ; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 17 Handelsregister des Kantons Aargau, CHE-107.117.738. 18 Act. n° VIII.C.2.003, Rz 86 f.; Act. n° VIII.C.2.004, Rz 427 f.; Act. n° VIII.C.2.005, S. 3. 19 Act. n° VIII.C.2.003, Rz 88 ff.; Act. n° VIII.C.2.004, Rz 429 ff.; Act. n° VIII.C.2.005, S. 3. 20 Handelsregister des Kantons St. Gallen, CHE-101.822.382. 21 Vgl. ; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 8 aller damit zusammenhängenden Geschäfte. Bis Ende 2015 betrieb sie an ihrem Standort eine Verzinkungsanlage und verfügte über einige Lastwagen zur Abholung von zu verzinkendem Eisen und entsprechenden Rücklieferung nach durchgeführter Verzinkung.22 Ende 2015 stellte die VZ Stooss den Betrieb ein und befindet sich seitdem in Liquidation.23 A.2.6 Verzinkerei Unterlunkhofen AG 10. Die Verzinkerei Unterlunkhofen AG mit Sitz in Unterlunkhofen (Kt. AG; nachfolgend: VZ Unterlunkhofen)24 wurde im Jahr 1975 gegründet und bezweckt den Betrieb einer Verzinkerei. Sie verfügt an ihrem Sitz über eine Verzinkungsanlage25 sowie über eine Transportflotte zur Abholung von zu verzinkendem Eisen und entsprechenden Rücklieferung nach durchgeführter Verzinkung.26 A.2.7 Verzinkerei Wattenwil AG und Gewa Holding Wattenwil AG 11. Die Verzinkerei Wattenwil AG mit Sitz in Wattenwil (Kt. BE; nachfolgend: VZ Wattenwil)27 wurde 1964 gegründet. Sie bezweckt die Durchführung von Oberflächenschutz von Metalltei- len, wie Lohnverzinkung im Vollbad-Farbbeschichtungen etc., sowie Durchführung aller damit zusammenhängenden Geschäfte. Sie betreibt eine entsprechende Verzinkungsanlage in Wat- tenwil. Daneben betreibt die VZ Wattenwil eine eigene Transportflotte zur Abholung von zu verzinkendem Eisen und entsprechenden Rücklieferung nach durchgeführter Verzinkung.28 Am 3. Juli 1996 gründete die Inhaberschaft der VZ Wattenwil die Gewa Holding Wattenwil AG29, welche seitdem alle Anteile der VZ Wattenwil hält. A.2.8 Verzinkerei Wettingen AG und ESTECH Industries Holding AG 12. Die Verzinkerei Wettingen AG mit Sitz in Wettingen (Kt. AG; nachfolgend: VZ Wet- tingen)30 wurde 1972 gegründet. Sie bezweckt insbesondere das Verzinken von Eisenteilen aller Art und betreibt seit ihrer Gründung an ihrem Sitz eine entsprechende Verzinkungsan- lage. Daneben betreibt sie eine eigene Transportflotte zur Abholung von zu verzinkendem Ei- sen und entsprechenden Rücklieferung nach durchgeführter Verzinkung.31 13. Seit 2008 hält die ESTECH Industries Holding AG32 alle Anteile der Verzinkerei Wet- tingen AG.33 Die ESTECH Industries Holding AG wurde im Jahr 2006 gegründet und hat ihren Sitz in Seon (Kt. AG). Sie bezweckt den Erwerb, die dauernde Verwaltung und die Veräusse- rung von Beteiligung an in- und ausländischen Unternehmen aller Art. Die ESTECH Industries Holding AG ist neben der VZ Wettingen an mehreren weiteren Schweizer Unternehmen aus dem Anlagen- und Maschinenbau beteiligt.34 22 Act. n° III.003, Rz 137 ff. 23 Act. n° III.003, Rz 85 ff. 24 Handelsregister des Kantons Aargau, CHE-102.663.672. 25 Vgl. ; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 26 Act. n° VIII.H.2.003, Rz 97 f. 27 Handelsregister des Kantons Bern, CHE-101.412.943. 28 Siehe ; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 29 Handelsregister des Kantons Bern, CHE-103.501.658. 30 Handelsregister des Kantons Aargau, CHE-102.110.580. 31 Siehe ; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 32 Handelsregister des Kantons Aargau, CHE-112.986.585. 33 Act. n° VIII.F.2.004, S. 1. 34 Vgl. ; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 9 A.2.9 Verzinkerei Wollerau AG und HLC Holding AG 14. Im Jahr 1975 wurde die Verzinkerei Wollerau AG mit Sitz in Wilen b. Wollerau (Kt. SZ; nachfolgend: VZ Wollerau)35 gegründet. Sie bezweckt u. a. das Feuerverzinken und die Ober- flächenbehandlung von Metallteilen und betreibt eine entsprechende Verzinkungsanlage in Samstagern (Kt. ZH).36 Daneben verfügt die VZ Wollerau über eine eigene Transportflotte zur Abholung von zu verzinkendem Eisen und entsprechenden Rücklieferung nach durchgeführter Verzinkung.37 Die Anteile der VZ Wollerau hält die im Jahr 1975 gegründete HLC Holding AG, welche ihren Sitz ebenfalls in Wilen b. Wollerau hat.38 A.2.10 Zinguerie, Sablage, Métallisation SA (in Liquidation) 15. Im Jahr 1957 wurde die Zinguerie, Sablage, Métallisation SA mit Sitz in Sion (Kt. VS; nachfolgend: ZSM)39 gegründet. Bis Mitte 2013 betrieb sie an ihrem Standort eine Verzin- kungsanlage und eine Transportflotte zur Abholung von zu verzinkendem Eisen und entspre- chenden Rücklieferung nach durchgeführter Verzinkung.40 Mitte 2013 eröffnete das Kantons- gericht Wallis wegen Zahlungsausfällen den Konkurs über die ZSM.41 Die ZSM stellte daraufhin den Betrieb ein, schloss die Feuerverzinkungsanlage und befindet sich seitdem in Liquidation.42 A.2.11 Vereinigung Schweizerischer Verzinkereien (VSV) und Schweizerische Fachstelle Feuerverzinken (SFF) 16. Die Vereinigung Schweizerischer Verzinkereien mit Sitz in Luzern (nachfolgend: VSV) ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB43. Sie wurde im Jahr 1936 gegründet und bezweckte gemäss der Statuten vom 11. Mai 2007 die Wahrung und Förderung der Interessen von Feu- erverzinkungsunternehmen u. a. in den Bereichen «Marketing» und «Preisbildung».44 In ihren Organen (Vorstand, Generalversammlungen, Kommissionen bzw. Fachausschüssen) kamen und kommen die VSV-Mitgliedsunternehmen in unterschiedlichen Konstellationen zusammen. Von 1990 bis 2007 war Präsident der VSV. Seit 2007 nimmt dieses Amt wahr. 17. Von den vorne genannten Verfahrensparteien waren im Zeitraum zwischen dem Inkraft- treten des verschärften Kartellrechts am 1. April 200445 und dem Zeitpunkt der Untersuchungs- eröffnung im Februar 2016 folgende Verzinkungs-Gesellschaften (zeitweise) Mitglieder der VSV:46 Die Epos (Austritt Ende 2012), die SDL (Austritt Ende 2015), die Zinctec (Austritt Ende 2015)47, die VZ Lenzburg, die VZ Oberuzwil, die VZ Unterlunkhofen, die VZ Wattenwil, die VZ 35 Handelsregister des Kantons Schwyz, CHE-105.936.866. 36 Bis 1982 befand sich die Verzinkungsanlage noch in Wilen b. Wollerau; vgl. https://verzinkerei-wol- lerau.ch/portraet/meilensteine; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 37 https://verzinkerei-wollerau.ch/dienstleistungen/transport; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 38 Vgl. Handelsregister des Kantons Schwyz, CHE-101.269.456. 39 Handelsregister des Kantons Wallis, CHE-101.847.241. 40 Act. n° III.004, Rz 111 ff. 41 Vgl. Handelsregister des Kantons Wallis, CHE-101.847.241. 42 Act. n° III.004, Rz 106 ff.; s. a. ; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 43 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907; SR 210. 44 Vgl. Art. 2 VSV-Statuten vom 11. Mai 2007; Act. n° VIII.I.2.001, Beilage 2. Die VSV-Statuten wurden mit Beschluss vom 12. Mai 2017 geändert, s. dazu Act. n° I.165a. Die genannten Formulierungen finden sich nun nicht mehr in den VSV-Statuten. 45 Vgl. AS 2004 1328. 46 Siehe dazu Act. n° VIII.I.2.001, Beilage 1. 47 Im Jahr 2010 war die Zinctec zweitweise nicht Mitglied der VSV; Act. n° VIII.I.2.001, Beilage 1, S. 1. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 10 Wettingen (Austritt Ende 2015), die VZ Wollerau und die ZSM (bis zum Konkurs im Jahr 2013). Darüber hinaus waren folgende Verzinkungsgesellschaften im genannten Zeitraum zeitweise VSV-Mitglieder:48 Die Metallizzazione SA49 mit Sitz in Lamone (Kt. TI; Austritt Ende 2004), die Givel S.A.50 mit Sitz in Montagny-près-Yverdon (Kt. VD; Austritt Ende 2005), die Zinguerie de Renens SA mit Sitz in Crissier (Kt. VD; Austritt Ende 2006), welche bereits 2005 von der First Industries SA51 gekauft worden war und im Jahr 2009 die Feuerverzinkungsanlage schloss, sowie die Wiegel Emmen Feuerverzinken AG mit Sitz in Emmen (Kt. LU), die im Jahr 2007 den Betrieb einstellte. Die VZ Stooss und die Verzinkungsgesellschaften der Galvaswiss- Gruppe waren in der Zeit vor 2000 zeitweise Mitglieder der VSV.52 18. Im Sommer 2002 schlossen die VSV sowie die Verzinkereien der Galvaswiss-Gruppe eine Vereinbarung über die Errichtung der Schweizerischen Fachstelle Feuerverzinken (nach- folgend: SFF).53 Mittels «Mandatsvertrag» zwischen der VSV und der Galvaswiss-Gruppe wurde mit der Leitung der SFF beauftragt.54 Die SFF war als die VSV ergänzendes Marketinginstrument konzipiert, welches dazu diente, die Leistungsfähigkeit der Feuerverzinkung nachzuweisen und den Marktanteil der Schweizer Feuerverzinkungsindu- strie zu steigern.55 Die Marketingtätigkeit des Fachstellenleiters wurde von einem SFF- Ausschuss, in dem sowohl die Galvaswiss als auch VSV-Mitglieder Einsitz nahmen, präzisiert und kontrolliert. Mitte 2014 kündigte die Galvaswiss die Verträge. Die VSV beschloss darauf- hin, die SFF unter der Leitung von alleine weiter zu führen.56 A.3 Verfahrensgeschichte A.3.1 Untersuchungseröffnung und Hausdurchsuchungen 19. Im Jahr 2015 reichten die SDL Beteiligungs AG, die SDL sowie die Zinctec bei den Wett- bewerbsbehörden eine Selbstanzeige ein, welche die Gesellschaften auf Nachfrage des Se- kretariats der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) mehrfach ergänzten.57 Am 7. September 2015 versandte das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsi- diums der Wettbewerbskommission eine Mitteilung gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. a–c SVKG58.59 Die Gesellschaften stellten den angezeigten Wettbewerbsverstoss erst nach Rücksprache mit den Wettbewerbsbehörden vollständig ein.60 20. Aus der Selbstanzeige ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass die vorne genannten Verzinkungsgesellschaften im Rahmen der Zusammenarbeit in der VSV und der SFF unzu- lässige Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c und Abs. 1 KG getroffen haben könnten. Insbesondere lagen Anhaltspunkte vor, wonach die Verfahrensparteien: 48 Siehe dazu Act. n° VIII.I.2.001, Beilage 1. 49 Handelsregister des Kantons Tessin, CHE-101.620.513. 50 Handelsregister des Kantons Waadt, CHE-102.752.809. 51 Handelsregister des Kantons Waadt, CHE-114.285.513. 52 Siehe Act. n° III.003, Rz 220 ff.; Act. n° VIII.I.2.001, Beilage 1, S. 3 f. 53 Siehe dazu insbesondere Act. n° VIII.I.2.002, Rz 2 sowie Beilage 1. 54 «Mandatsvertrag» gemäss Act. n° VIII.I.2.002, Beilage 2. 55 Act. n° VIII.I.2.002, Beilage 1. 56 Act. n° VIII.I.2.002, Beilage 2. 57 Siehe Act. n° VIII.A.2.001–VIII.A.2.008. 58 Verordnung über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG- Sanktionsverordnung), SR 251.5. 59 Act. n° VIII.A.1.005. 60 Vgl. Act. n° VIII.A.1.005. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 11 - Rohstoff- und Zinkteuerungszuschläge gemeinsam festgelegt und umgesetzt haben; - Transportmehrkostenzuschläge gemeinsam festgelegt und umgesetzt haben; - Preise und Preiserhöhungen für Verzinkungen gemeinsam festgelegt und um- gesetzt haben; - Kunden und Gebiete untereinander zu- und aufgeteilt haben. 21. Das Sekretariat eröffnete daher am 15. Februar 2016 im Einvernehmen mit einem Mit- glied des Präsidiums gegen die vorne genannten Gesellschaften sowie die VSV und die SFF die Untersuchung 22-0469: Verzinkung gemäss Art. 27 ff. KG.61 Das Sekretariat entschied gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG, die Untersuchung auf Deutsch zu führen, worüber sie die ZSM, welchen ihren Sitz im französischsprachigen Teil des Wallis hat und deren Organe nach Kennt- nis des Sekretariats vornehmlich auf Französisch kommunizierten, im Verfahrensverlauf mehr- fach in Kenntnis setzte.62 22. Am 16. Februar 2017 führte das Sekretariat an insgesamt neun Orten in der Deutsch- schweiz Hausdurchsuchungen durch63 und stellte Dokumente64 sicher. Während der Haus- durchsuchung wurden erste Einvernahmen durchgeführt65 bzw. Selbstanzeigen protokolliert (siehe dazu sogleich Rz 23 ff.). A.3.2 Weitere Selbstanzeigen 23. Am Tag der Hausdurchsuchungen reichten die Galvaswiss (um 9:32 Uhr), die VZ Lenz- burg (um 10:02 Uhr), die VZ Wattenwil (um 11:34 Uhr), die VZ Wollerau (um 13:00 Uhr) und die VZ Wettingen (um 18:42 Uhr) jeweils (per E-Mail oder per Fax) einen Marker für eine Selbstanzeige ein.66 Am 17. Februar 2017 reichten die VZ Oberuzwil (um 16:33 Uhr) und die VZ Unterlunkhofen (um 18:08 Uhr) jeweils Marker per E-Mail ein.67 Diese Marker wurden vom Sekretariat unverzüglich bestätigt. Die VSV und die SFF reichten anlässlich der Parteieinver- nahme am 26. Februar 2017 Selbstanzeigen ein.68 24. Vertreter der Galvaswiss, der VZ Lenzburg sowie der VZ Wollerau stellten sich noch am Tag der Hausdurchsuchungen für Befragungen im Rahmen der Selbstanzeigen zur Verfü- gung.69 In den darauffolgenden Tagen setzte das Sekretariat den Verzinkungsgesellschaften sodann Fristen zur Einreichung von schriftlichen Selbstanzeigen,70 soweit solche nicht bereits anlässlich der Hausdurchsuchung gesetzt wurden.71 Innerhalb dieser Fristen bzw. erstreckter Fristen reichten die Verzinkungsgesellschaften entsprechende Schreiben ein.72 Die einge- reichten schriftlichen Selbstanzeigen der Galvaswiss, der VZ Wattenwil, der VZ Wollerau, der VZ Wettingen, der VZ Oberuzwil sowie der VSV und der SFF waren aus Sicht des Sekretariats 61 Vgl. SHAB vom 1.3.2016, Nr. 42 (Act. n° I.043) und Untersuchungseröffnungsschreiben an die Par- teien vom 15.2.2016 (Act. n° I.003–I.017). 62 Act. n° I.006; III.004. 63 Act. n° I.019–I.026. 64 Gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle in Act. n° II.A.001; II.B.001; II.C.001; II.D.001; II.E.001; II.F.001; II.G.001. 65 Act. n° III.001. 66 Siehe Act. n° VIII.B.2.001; VIII.C.2.001; VIII.D.2.001; VIII.E.2.001; VIII.F.2.001. 67 Siehe Act. n° VIII.G.2.001; VIII.H.2.001. 68 Siehe Act. n° III.002; VIII.I.2.001; VIII.I.2.002. 69 Act. n° VIII.B.2.003; VIII.C.2.003; VIII.E.2.003. 70 Act. n° VIII.D.1.001.; VIII.F.1.002; VIII.G.1.001; VIII.H.2.003. 71 Vgl. Nachweise in Fn 69. 72 Act. n° VIII.B.2.007; VIII.D.2.005; VIII.E.2.004; 22-00043/COO.2101.111.3.246334 12 ergänzungsbedürftig,73 weshalb die Unternehmen auf Verlangen des Sekretariats ihre Selbst- anzeigen wiederholt schriftlich und mündlich präzisierten.74 Die VZ Lenzburg und die VZ Un- terlunkhofen ergänzten ihre Selbstanzeigen ebenfalls mündlich bzw. schriftlich.75 25. Die Selbstanzeigerinnen stellten den angezeigten Wettbewerbsverstoss mit Einreichung der Selbstanzeigen ein. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 versandte das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission an die Selbst- anzeigerinnen Mitteilungen gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. a–c SVKG.76 26. Die VZ Wollerau setzte am 3. April 2017 einen Marker für eine Selbstanzeige betreffend einen anderen Wettbewerbsverstoss.77 Das Sekretariat bestätigte diesen Marker und setzte eine Frist zur Einreichung einer Selbstanzeige.78 Die VZ Wollerau reichte im Folgenden eine Selbstanzeige ein und ergänzte diese.79 Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 versandte das Se- kretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission an die VZ Wollerau eine Mitteilung gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. a–c SVKG. A.3.3 Ermittlungshandlungen 27. Das Sekretariat sichtete laufend die Selbstanzeigen, die Ergänzungen der Selbstanzei- genden und die eingereichten Dokumente. Daneben prüfte es die bei den Hausdurchsuchun- gen beschlagnahmten bzw. sichergestellten Dokumente.80 Wie bereits erwähnt, ging es dabei wiederholt (im Rahmen von mündlichen Ergänzungen der Selbstanzeigen oder mittels Fra- genkatalogen) auf die Selbstanzeigerinnen zu, um konkrete Einzelfragen (z. B. zu den Sok- kelpreislisten oder auch zum Markt) abzuklären.81 28. Des Weiteren führte das Sekretariat mit der VZ Oberuzwil, der VZ Stooss sowie der ZSM jeweils eine Parteieinvernahme durch.82 Daneben vernahm das Sekretariat (bis Ende 2013 Inhaber der SDL, Zinctec und SDL Beteiligungs AG) sowie (ange- stellter Geschäftsleiter der VZ Wettingen vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2013) als Zeu- gen.83 A.3.4 Beteiligung Dritter 29. Am 30. März 2016 wandte sich die Schweizerische Bundesbahnen SBB84 (nachfolgend: SBB) an das Sekretariat und beantragte, als Partei des Verfahrens «22-0469: Verzinkung» zugelassen zu werden, da sie insbesondere von der Galvaswiss und der SDL in grösserem 73 Siehe etwa die Schreiben des Sekretariats Act. n° VIII.B.1.002; VIII.B.1.003; VIII.D.1.009; VIII.E.1.006; VIII.F.2.007; VIII.G.2.005; VIII.I.2.004. 74 Act. n° VIII.B.2.009 ff.; VIII.D.2.004 ff.; VIII.E.2.005 f.; VIII.F.2.008 ff.; VIII.G.2.007 ff.; VIII.I.2.005 ff. 75 Act. n° VIII.C.2.004 ff.; VIII.H.2.004 f. 76 Act. n° VIII.B.1.006; VIII.C.1.004; VIII.D.1.015; VIII.E.1.013; VIII.F.1.013; VIII.G.1.007; VIII.H.1.005; VIII.I.1.005. 77 Act. n° VIII.J.2.001–VIII.J.2.003. 78 Act. n° VIII.J.1.001; VIII.J.2.004. 79 Act. n° VIII.J.2.005–VIII.J.2.008. 80 Gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle in Act. n° II.A.001; II.B.001; II.C.001; II.D.001; II.E.001; II.F.001; II.G.001. 81 Act. n° VIII.A.1.013; VIII.B.1.002; VIII.B.1.003; VIII.B.1.005; VIII.B.2.013; VIII.C.2.003 f.; VIII.D.1.009; VIII.D.2.004; VIII.E.1.006; VIII.F.1.005; VIII.F.2.007; VIII.F.2.011; VIII.G.1.005; VIII.G.2.008; VIII.H.2.003; VIII.I.1.001; VIII.I.2.004. 82 Act. n° III.001; III.003 f. 83 Act. n° III.005 f. 84 Handelsregister des Kantons Bern, CHE-102.909.703. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 13 Umfang Verzinkungsleistungen bezogen habe.85 Auf Nachfrage des Sekretariats präzisierte die SBB den Antrag und dessen Begründung und beantragte, als beteiligte Dritte im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a KG mit Parteistellung zum Verfahren zugelassen zu werden.86 30. Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 leitete das Sekretariat den Antrag und dessen Begrün- dung an die Verfahrensparteien mit Frist zur Stellungnahme weiter.87 Innert Frist teilten die Galvaswiss, die Epos, die SDL, die Zinctec, die VZ Oberuzwil, die VZ Wattenwil, die VZ Wol- lerau und die VZ Wettingen mit, sie würden auf eine Stellungnahme verzichten bzw. hätten keine Einwände gegen eine allfällige Parteistellung der SBB.88 Die VZ Lenzburg beantragte, der SBB keine Parteistellung zu gewähren.89 Darüber hinaus gingen beim Sekretariat keine weiteren Stellungnahmen betreffend den Antrag der SBB ein. 31. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016 hiess das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums den Antrag der SBB teilweise gut und entschied, dass die SBB als beteiligte Dritte im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a KG ohne Parteistellung zum Ver- fahren «22-0469: Verzinkung» zugelassen wird.90 Das Sekretariat eröffnete diese Zwischen- verfügung den Verfahrensparteien sowie der SBB mit Schreiben vom 25. Oktober 2016.91 Ge- gen die Entscheidung wurden keine Rechtsmittel eingelegt, sie ist rechtskräftig. A.3.5 Abschluss einer einvernehmlichen Regelung 32. Teile der Selbstanzeigerinnen hatten schon früh im Verfahren den Abschluss einer ein- vernehmlichen Regelung gemäss Art. 29 KG angeregt, um das Untersuchungsverfahren schnell und kostengünstig zum Abschluss zu bringen. Das Sekretariat ging daher Anfang Juli 2016 auf alle noch aktiven Verfahrensparteien (d. h. Epos, Galvaswiss, SDL, Zinctec, VZ Lenzburg, VZ Oberuzwil, VZ Unterlunkhofen, VZ Wattenwil, VZ Wettingen, VZ Wollerau sowie die VSV) zu, um abzuklären, ob diese Verfahrensparteien bei Beachtung der Rahmenbedin- gungen des Sekretariats betreffend die Gespräche über eine einvernehmliche Regelung am Abschluss einer einvernehmlichen Regelung interessiert waren. 33. Nachdem alle kontaktierten Verfahrensparteien ihr Interesse bekundet und die unter- zeichneten Rahmenbedingungen eingereicht hatten, legte das Sekretariat diesen Verfahren- sparteien im November 2016 ein vorläufiges Ermittlungsergebnis92 sowie einen Entwurf über eine einvernehmliche Regelung vor. Die Gespräche über diese Dokumente erfolgten ab Ja- nuar 2017 in den Räumlichkeiten des Sekretariats. Im März 2017 schlossen die SDL, die Zinctec, die VZ Lenzburg, die VZ Oberuzwil, die VZ Unterlunkhofen, die VZ Wattenwil, die VZ Wollerau sowie die VSV mit dem Sekretariat eine einvernehmliche Regelung ab.93 Die VZ Wettingen sowie die Epos und die Galvaswiss schlossen eine solche im Mai bzw. im Juli 2017 ab.94 Auf den Inhalt der einvernehmlichen Regelungen wird in den Rz 176 ff. eingegangen. 34. Da die ZSM den Betrieb Mitte 2013 einstellte, die Feuerverzinkungsanlage schloss und seitdem zahlungsunfähig ist (siehe oben Rz 15), sind der ZSM gegenüber ohnehin keine Massnahmen angezeigt (siehe unten Rz 181 f.) und sie kann auch nicht sanktioniert werden (siehe Rz 185). Das Sekretariat hat daher darauf verzichtet, mit der ZSM Gespräche über eine 85 S. Act. n° I.047. 86 Act. n° I.056. 87 Act. n° I.059–I.068. 88 Act. n° I.069, I.070, I.071, I.073, VIII.A.1.020. 89 Act. n° I.072. 90 Act. n° I.128. 91 Act. n° I.127 f. 92 Act. n° I.137–I.144. 93 Act. n° I.149–I.155. 94 Act. n° I.162 bzw. I.182. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 14 einvernehmliche Regelung zu führen und die ZSM darüber informiert.95 Die ZSM hat in der Folge nicht verlangt, dass mit ihr eine einvernehmliche Regelung zu schliessen sei. 35. Da zum Zeitpunkt des Beginns der Gespräche über eine einvernehmliche Regelung keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung der VZ Stooss an der unzulässigen Wettbewerbsbe- schränkung mehr vorlagen (siehe zur Beteiligung der VZ Stooss insbesondere Rz 95), hat das Sekretariat auch darauf verzichtet, mit der VZ Stooss Gespräche über eine einvernehmliche Regelung zu führen und die VZ Stooss darüber informiert.96 Die VZ Stooss hat in der Folge nicht verlangt, dass mit ihr eine einvernehmliche Regelung zu schliessen sei. A.3.6 Akteneinsicht 36. Im Rahmen der Gespräche über den Abschluss einer einvernehmlichen Regelung bat das Sekretariat die Verfahrensparteien, ihm mitzuteilen, ob die Verfahrensparteien zur Verfah- rensverkürzung und Kostenvermeidung auf die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts ver- zichten. Diese Verfahrensparteien erklärten – teilweise unter der ausdrücklichen Bedingung, dass sich das Sekretariat entsprechend der einvernehmlichen Regelung verhält –, auf ihr Ak- teneinsichtsrecht zu verzichten.97 Der VZ Stooss und der ZSM gab das Sekretariat auch die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen.98 Von dieser Möglichkeit machten die beiden Verfah- rensparteien in der Folge keinen Gebrauch. A.3.7 Versand des Antrags und Stellungnahmen der Parteien 37. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 stellte das Sekretariat den Verfahrensparteien seinen Antrag zur Stellungnahme zu. Die SBB wurde über den Versand des Antrags an die Verfah- rensparteien informiert, ohne dass ihr der Antrag zugestellt wurde. Zum Antrag nahmen die VSV, die VZ Unterlunkhofen, die VZ Wattenwil sowie die VZ Lenzburg Stellung.99 Drei weitere Unternehmen verzichteten ausdrücklich auf eine Stellungnahme.100 Die übrigen Verfahren- sparteien reichten keine Stellungnahmen ein. 38. In den eingereichten Stellungnahmen gingen die Unternehmen sowie die VSV im We- sentlichen auf die Sanktionierung bzw. die Kostentragungspflicht ein. Sie stellen hingegen we- der den vom Sekretariat festgestellten Sachverhalt noch den Kartellrechtsverstoss gemäss Antrag in Frage. Vertieft wird auf diese Stellungnahmen an entsprechender Stelle in dieser Verfügung eingegangen (siehe unten Rz 184 ff. und Rz 261). Bereits hier sei vorab auf die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach das rechtliche Gehör zwar verlangt, dass die Vorbringen der Parteien tatsächlich gehört, geprüft und bei der Entschei- dungsfindung auch berücksichtigt werden. Daraus folgt aber nicht, dass in der Verfügung eine Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten und eine ausdrückliche Widerlegung jedes einzelnen Vorbringens erforderlich wären. Vielmehr kann sich die Verfügung gleichwohl – ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs – auf die für die Entscheidung wesentlichen Punkte beschränken.101 39. Weiter ist zu betonen, dass die Parteien gemäss konstanter bundesgerichtlicher Recht- sprechung weder basierend auf Art. 29 VwVG noch aus den verfassungsrechtlichen Minimal- garantien von Art. 29 Abs. 2 BV einen grundsätzlichen Anspruch auf vorgängige Anhörung zu 95 Vgl. Act. n° I.086. 96 Vgl. Act. n° I.086. 97 Act. n° I.181; VIII.A.2.013; VIII.B.2.020; VIII.C.2.006; VIII.D.2.007 f.; VIII.E.2.006; VIII.F.2.013; VIII.G.2.011; VIII.H.2.005; VIII.I.2.012. 98 I.166 f. 99 Act. n° VI.019; VI.020; VI.022; VI.030; VI.033; VIII.C.007; VIII.D.2.009. 100 Act. n° VI.015; VI.023; VI.031. 101 Urteil des BGer 4A_532/2011 vom 31.1.2012, E. 3.1 m.w.H. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 15 Fragen der Rechtsanwendung haben.102 Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in Bezug auf kartellrechtliche Untersuchungen bestätigt.103 B Sachverhalt B.1 Übersicht 40. Die nachfolgenden Ausführungen zum Sachverhalt sind wie folgt aufgebaut. Zunächst werden in den Vorbemerkungen die Grundlagen der Beweisführung dargelegt (siehe Rz 41 ff.). Anschliessend wird die Verzinkungsbranche in der Schweiz beschrieben, insbesondere die dort tätigen Unternehmen sowie deren Marktanteile (siehe Rz 44 ff.). Sodann wird – und hier liegt der Schwerpunkt der Ausführungen zum Sachverhalt – der kartellrechtlich relevante Sachverhalt im Einzelnen erörtert (siehe Rz 62 ff.). B.2 Vorbemerkungen zum Beweis 41. Auf das Untersuchungsverfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- gesetzes (VwVG)104 anwendbar, soweit das Kartellgesetz nicht davon abweicht (Art. 39 KG). Auch im Kartellverwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 39 KG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP105). 42. Der Beweis einer Tatsache ist im Allgemeinen erbracht, wenn die Wettbewerbsbehörden nach objektiven Gesichtspunkten von deren Verwirklichung überzeugt sind. Die Verwirklichung der Tatsache braucht nicht mit Sicherheit (also ohne Zweifel) festzustehen, sondern es genügt, wenn allfällige Zweifel unerheblich erscheinen.106 Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und unüberwindliche Zweifel handeln, d.h. um sol- che, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen.107 Hinsichtlich bestimmter Tatsachen, namentlich komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte, sind im Einklang mit der Rechtsprechung keine überspannten Anforderungen an das Beweismass zu stellen. Vielmehr schliesst die Komplexität wirtschaftlicher Sachverhalte, insbesondere die vielfache und verschlungene In- terdependenz wirtschaftlich relevanten Verhaltens, eine strikte Beweisführung regelmässig aus.108 43. Diesen Grundsätzen wird im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen zum Sachver- halt Rechnung getragen. 102 BGE 132 II 485 E. 3.2; BGE 127 I 54, 56, E. 2b; BGE 114 Ia 97, 99 E. 2. a); BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), Wald- mann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 30 N 19; PATRICK SUTTER , in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler, 2008, Art. 29 N 12; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 2013, 187 (zit. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren), N 530. 103 Urteil des BVGer B-8404/2010 vom 23.9.2014, RPW 2014/3, 592 f. E. 3.1, SFS unimarket AG/WEKO. 104 Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). 105 Bundesgesetz vom 4.12.1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273). 106 Vgl. auch etwa Urteil des BGer 2A.500/2002 vom 24.03.2003, E. 3.5; RPW 2009/4, 341 Rz 15, Submission Betonsanierung am Hauptgebäude der Schweizerischen Landesbibliothek (SLB). 107 Vgl. z. B. BGE 124 IV 86, E. 2a. 108 BGE 139 I 72, 91 E. 8.3.2 (= RPW 2013/1, 126 f. E. 8.3.2), Publigroupe SA et al./WEKO. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 16 B.3 Feuerverzinkungsbranche in der Schweiz 44. Im Folgenden werden die Struktur und Verhältnisse in der Feuerverzinkungsbranche (hauptsächlich) in der Deutschschweiz sowie im Wallis dargelegt. B.3.1 (Feuer-)Verzinkung zum Schutz vor Korrosion 45. Witterungseinflüsse und Luftverunreinigungen lassen Stahl korrodieren. Solche Korrosi- onsschäden können mittels verschiedenen Schutzsystemen reduziert werden. Im Allgemeinen wird zwischen folgenden Korrosionsschutzsystemen unterschieden: 1. Verzinken, 2. (Farb-) Beschichten und 3. Duplex-Systeme. Durch Verzinken werden Bauteile aus Stahl (z.B. Stahl- träger oder Geländer, sowie Kleinteile wie Schrauben, Gewinde etc.) mit einem metallischen Überzug aus Zink überzogen, wobei wiederum zwischen den folgenden zwei Verzinkungsver- fahren unterschieden werden kann: Dem Feuerverzinken sowie dem galvanischen resp. elek- trolytischen Verzinken. Bei der (Farb-)Beschichtung wird eine Lackschicht (Pulver- oder Nass- lack) auf die Stahlbauteile aufgetragen. Duplex-Systeme sind eine Kombination einer Verzinkung mit einer oder mehreren nachfolgenden Beschichtungen. 46. Unterschiede zwischen diesen Korrosionsschutzverfahren bestehen vor allem hinsicht- lich der Nutzungsdauer des behandelten Stahls sowie des erforderlichen Aufwands und damit der Kosten der Verarbeitung. Das Duplex-Verfahren hat die wohl längste Nutzungsdauer. Des- sen Nutzungsdauer liegt bei etwa 60 Jahren im Freien, während die von feuerverzinkten Stahl- teilen zwischen 40 und 50 Jahren liegt109. Eine reine Farbbeschichtung hält im Freien noch weniger lang. Der Aufwand für eine Verarbeitung gemäss Duplex-Verfahren ist aufwendiger und teurer als eine reine Verzinkung. Gemäss Angaben der Verfahrensparteien ist die Feuer- verzinkung im Vergleich zu anderen Korrosionsschutzverfahren und bezogen auf die resultie- rende Nutzungsdauer ein eher preiswertes Verfahren.110 Da die Verfahrensparteien haupt- sächlich Anlagen zur Feuerverzinkung betreiben (siehe unten Rz 49), wird nachfolgend dieses Korrosionsschutzverfahren näher beschrieben. 47. Das Feuerverzinken ist ein mehrstufiges Schmelz-Tauchverfahren und kann nur bei Stahl angewendet werden. Es gewährleistet aufgrund der grossen Schichtdicken des Zink- überzugs langandauernden und widerstandsfähigen Korrosionsschutz. Das meist verbreitete Feuerverzinkungsverfahren im Baubereich ist das Stückverzinken gemäss EN ISO 1461, bei dem Stahlteile einmalig mit einer Zinkschicht der Dicke 50-150 µm überzogen werden111. Auf der folgenden Abbildung sind die Bearbeitungsschritte der Feuerverzinkung von Einzelstücken abgebildet: 109 SFF: Ratgeber Korrosionsschutz. 110 Act. n° VIII.F.2.012, S. 3. 111 SFF: Ratgeber Korrosionsschutz, Seite 4. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 17 Abbildung 1: Bearbeitungsschritte Feuerverzinkung112 48. Im Einzelnen läuft der Feuerverzinkungsprozess Folgendermassen ab: Zu Beginn der Verzinkung werden im Entfettungsbad Fette und Öle in einem sauren oder basischen Entfet- tungsbad von der Stahloberfläche gelöst. Anschliessend werden die Verzinkungsgüter in ei- nem Spülbad von den Entfettungsmitteln gereinigt. Um Rost und Zunder von der Oberfläche zu entfernen und eine reine Stahloberfläche zu erhalten, werden die Werkstücke in Beizbädern mit verdünnter Mineralsäure (z.B. Salzsäure) behandelt. Nach dem Beizbad werden die Stahl- teile von den Beizmitteln gereinigt. Im Flussmittelbad erhält die Oberfläche in einem nächsten Schritt einen dünnen Salz-Film, welcher später beim Eintauchen ins Zinkbad die metallurgi- sche Reaktion zwischen Stahloberfläche und Zinkschmelze unterstützt. Nach der Flussmittel- behandlung werden die Werkstücke mittels Wärme, oftmals in einem Ofen, getrocknet. Da- nach werden die vorbereiteten Verzinkungsgüter in eine flüssige Zinkschmelze von ca. 450° Celsius getaucht. Während des Verzinkungsvorgangs bildet sich als Folge einer wechselseiti- gen Diffusion von flüssigem Zink und Stahl auf der Oberfläche des Werkstücks ein Überzug verschiedenartig zusammengesetzter Eisen-Zink-Legierungsschichten. Beim Herausziehen aus dem Bad werden diese mit einer glänzenden Reinzinkschicht überzogen. Die verzinkten Stahlteile werden danach an der Luft abgekühlt. B.3.2 Tätigkeit der Verfahrensparteien (exkl. VSV) 49. Die von der Untersuchung betroffenen Verzinkereien sind bzw. waren alle schwerpunkt- mässig im Bereich der Feuerverzinkung tätig und betreiben bzw. betrieben entsprechende Feuerverzinkungsanlagen und Transportflotten zur Abholung von zu verzinkendem Eisen und entsprechenden Rücklieferung nach durchgeführter Verzinkung. Es handelt sich um Lohnver- zinkereien, d. h. sie feuerverzinken Stahlteile im Auftrag ihrer Kunden, produzieren selbst aber weder Stahlteile, noch treiben sie Handel mit feuerverzinkter Ware. Daneben sind bzw. waren einzelne Verzinkungsgesellschaften auch im Bereich galvanischer resp. elektrolytischer Ver- zinkung tätig. Nur einzelne grössere Verzinkereien bieten zudem Korrosionsschutz durch Farbbeschichtung sowie Duplex-Systeme an. Andere dritte Schweizer Verzinkereien bieten galvanische resp. elektrolytische Verzinkung an und sind nicht im Bereich der Feuerverzinkung tätig. Auch verfügen einzelne Stahlproduzenten und Metallveredler über eigene Zinkbäder und verzinken ihr produziertes Material betriebsintern. 50. Im Hinblick darauf, in welchen Dimensionen Stahlteile von den Verzinkereien jeweils selbst feuerverzinkt werden können, bestehen zwischen den Verfahrensparteien Unter- schiede. So verfügen die von der Untersuchung betroffenen Verzinkereien über unterschied- lich grosse Anlagen (unterschiedliche Zinkbadmasse, unterschiedliche Tragkraft der Anlagen) sowie über unterschiedliche Transportmöglichkeiten. Die Transportmöglichkeiten orientieren sich dabei an den Ausmassen und der Tragkraft der jeweiligen Anlagen. Die Galvaswiss ver- fügt z. B. über ein Zinkbad mit den Ausmassen 16 Meter/2.10 Meter/3.40 Meter 112 ; zu- letzt aufgerufen am 30.10.2017. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 18 (Länge/Breite/Tiefe), eine sonstige Anlagenausstattung (Kran etc.) sowie Transportmöglich- keiten, welche es erlauben, Einzelteile mit einer Länge von bis zu 25 Meter zu verzinken und zu transportieren. Demgegenüber hat z. B. die VZ Unterlunkhofen ein Verzinkungsbad mit den Ausmassen 7 Meter/1.5 Meter/2.5 Meter (Länge/Breite/Höhe), eine sonstige Anlagenausstat- tung (Kran etc.) sowie Transportmöglichkeiten, welche die Verzinkung und den Transport von Einzelteilen mit einer Länge von höchstens 13 Meter ermöglichen. 51. Die unterschiedlichen Anlagengrössen und Transportkapazitäten der Verzinkereien füh- ren grundsätzlich nicht dazu, dass in der Praxis kleine Verzinkereien ausschliesslich die Feu- erverzinkung von Kleinteilen und grosse Verzinkereien ausschliesslich die Feuerverzinkung von Grossteilen anbieten. Denn zwischen den Feuerverzinkereien bestehen häufig «Fremdar- beiten»-Vereinbarungen betreffend die Weitergabe von solchen Stahlteilen an eine jeweils an- dere Verzinkerei, welche von der weitergebenden Verzinkerei aufgrund der Ausmasse der ei- genen Anlage nicht ausgeführt werden können (wenn das zu verzinkende Teil für die eigene Anlage zu gross ist) bzw. sollen (wenn das zu verzinkende Teil für die eigene Anlage zu klein ist). Erfolgt in diesem Rahmen die Weitergabe von zu verzinkendem Material, so stellt gleich- wohl die ursprünglich beauftragte Verzinkerei dem Kunden Rechnung im eigenen Namen und zahlt die ausführende Verzinkerei zum im Innenverhältnis vereinbarten Preis aus. Zwischen den Verzinkereien bestehen also Subunternehmerverhältnisse.113 52. Eine Ausnahme hiervon besteht ein Stück weit in Bezug auf die Galvaswiss. Dieses Un- ternehmen feuerverzinkt und transportiert als einzige Feuerverzinkerei in der Schweiz Stahl- teile mit einer Länge von über 13 Metern und/oder einem Stückgewicht von über 10 Tonnen mittels einer Einzeltauchung. Zudem verfügt sie als einzige der Verfahrensparteien über einen direkten Bahnanschluss. Diese Umstände führen dazu, dass Aufträge betreffend Stahlteile, welche wegen ihrer Ausmasse ausschliesslich bei der Galvaswiss verzinkt werden können, in der Regel vom Kunden direkt an die Galvaswiss oder aber an Verzinkereien im Ausland ver- geben werden.114 53. Neben der eigentlichen Feuerverzinkungsleistung bieten die Feuerverzinkereien (ausser der VZ Lenzburg) auch den Transport des zu verzinkenden bzw. verzinkten Materials mit ei- genen Fahrzeugen an. Dieser Tätigkeitsbereich beinhaltet, dass die Transportfahrzeuge der Verzinkereien während einer Arbeitswoche bestimmte fixe Rundtouren (hauptsächlich) in der Schweiz bedienen, auf denen die Kundinnen und Kunden der Feuerverzinkereien zu verzin- kendes Material aufgeben und verzinktes Material abholen können. Zum anderen bieten diese Feuerverzinkereien für bestimmte Objektgeschäfte oder sonstige Sonderfälle auch einen se- paraten Transport des zu verzinkenden bzw. verzinkten Materials an. Soweit Feuerverzinke- reien keine fixen Touren abfahren, aber gleichwohl über Transportfahrzeuge verfügen, wird der Transport stets individuell vereinbart und entsprechend durchgeführt. B.3.3 Kunden der Feuerverzinkereien 54. Feuerverzinkung wird insbesondere in den Bereichen Bau (bspw. für Balkon- und Trep- pengeländer, Stahlbau für Hallen, Befestigungstechnik, tragende Bauteile oder Aussentrep- pen) und Industrie (bspw. im Apparatebau, Halterungen, Strom- oder Seilmasten) eingesetzt. Zu den Kunden der am Verfahren beteiligten Unternehmen gehören Stahlbaufirmen, Industrie- firmen im Apparatebau, Konstruktionsschlosser, Schlossereien sowie Private. B.3.4 Geografisches Tätigkeitsgebiet der Verfahrensparteien (exkl. VSV) 55. Ausser der ZSM haben die Verfahrensparteien ihren Sitz alle in der Deutschschweiz. Zur Illustration zeigt die nachfolgende Abbildung den Standort aller (Lohn-)Feuerverzinkereien 113 Vgl. etwa die Ausführungen der VZ Lenzburg in Act. n° VIII.C.2.005, S. 2 f. 114 Vgl. Act. n° VIII.B.2.016–VIII.B.2.019. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 19 in der Schweiz, welche nach 2004 eine Feuerverzinkungsanlage betrieben. Es wird zwischen Untersuchungsadressaten (rot) und Dritten (grün) unterschieden. Abbildung 2: Standorte Schweizer Feuerverzinkereien nach 2004 56. Wie erläutert, stellten die ZSM sowie die VZ Stooss ihren Betrieb 2013 bzw. Ende 2015 insgesamt ein. Die Epos legte ihre Feuerverzinkungsanlage bereits im Jahr 2008 still, bot je- doch auch danach noch im eigenen Namen Feuerverzinkungsleistungen an, welche sie bei ihrer Schwestergesellschaft, der Galvaswiss, durchführen liess (siehe oben Rz 3). Auch die First Industries SA legte im Jahr 2008 ihre Feuerverzinkungsanlage still; seitdem werden auch ihre Feuerverzinkungsaufträge durch die Galvaswiss – und zwar in deren Werk in Aarberg – durchgeführt.115 57. Das Tätigkeitsgebiet der Feuerverzinkereien ist insbesondere davon beeinflusst, dass für die Feuerverzinkungstätigkeit – wie in der Baubranche allgemein116 – ein gewisser Distanz- schutz besteht.117 Zwar ist es für einen Auftraggeber grundsätzlich unerheblich, wo seine Stahlteile verzinkt werden, solange die Feuerverzinkung in der gewünschten Qualität zum rich- tigen Zeitpunkt erfolgt. Je grösser jedoch die Entfernungen zwischen dem Herstellungsort der Stahlteile, der Feuerverzinkungsanlage sowie dem Auslieferungsort der verzinkten Stahlteile ist, desto bedeutsamer werden der Transport- und der Koordinierungsaufwand sowie die hier- aus resultierenden Kosten.118 Die zunehmende Distanz einer Unternehmung zum Herstel- lungsort der Stahlteile sowie dem Auslieferungsort führt also zu steigenden Selbstkosten der Verzinkereien und sinkender Rentabilität eines Auftrags bzw. zur Benachteiligung gegenüber solchen Unternehmen, welche in der Nähe des Abholortes und des Auslieferungsortes eine 115 ; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 116 RPW 2013/4, 524 Rz 835, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. 117 Siehe etwa Act. n° III.005, Rz 297 ff.; VIII.A.2.004, Rz 84; VIII.B.2.006, Rz 556 ff.; VIII.D.2.004, Rz 105 ff. 118 Siehe etwa die Zeugenaussage von in Act. n° III.005, Rz 297 ff. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 20 Feuerverzinkungsanlage betreiben.119 Hinzu kommt die generelle Tendenz von Auftragge- bern, ihnen bekannte, demnach in der Nähe ansässige Unternehmen zu favorisieren. Dies auch deshalb, da bei grosser Nähe die kurzfristige Annahme von Feuerverzinkungsaufträgen und eine pünktliche Lieferung auf die Baustelle besser ermöglicht werden kann. Aufgrund der Bedeutung des Distanzschutzes sind für das Tätigkeitsgebiet auch die geografischen Gege- benheiten relevant. Denn geografische Hindernisse erhöhen die Distanz zwischen dem Stand- ort einer Feuerverzinkerei und dem Herstellungs- und Auslieferungsort und damit die Trans- port- und Koordinierungskosten. Dementsprechend ist zu berücksichtigen, dass vor allem das Tessin und ein Stück weit auch das Wallis durch natürliche Hindernisse vom Gebiet der Ver- fahrensparteien getrennt sind. 58. Diejenigen Verfahrensparteien (exkl. VSV und ZSM), deren Feuerverzinkungsanlagen in der Deutschschweiz liegen, boten und bieten dementsprechend Feuerverzinkungs- und ent- sprechende Transportleistungen in der gesamten Deutschschweiz (insbesondere die Galvas- wiss sowie die SDL und die Zinctec) bzw. primär in bestimmten Teilen der Deutschschweiz (so z. B. die VZ Wattenwil hauptsächlich im Kt. BE120, die VZ Oberuzwil hauptsächlich in der Ostschweiz121) an. Die ZSM war aufgrund ihrer Lage primär im Wallis tätig; ausserhalb dieses Gebiets war sie einzig betreffend vereinzelte Grossaufträge der Schweizerischen Bundesbah- nen SBB und eines anderen Unternehmens aktiv.122 Das Wallis wurde und wird zudem von der Galvaswiss sowie der SDL bedient.123 In der Romandie, wo auch die Givel S.A. sowie die Zinguerie de Renes/First Industries SA eine Feuerverzinkungsanlage betrieben bzw. betrei- ben, waren und sind von den Verfahrensparteien hauptsächlich die Galvaswiss sowie die SDL und die Zinctec aktiv.124 Im Tessin, wo die Metallizzazione SA im Bereich Feuerverzinkung tätig war und ist, bot und bietet von den Verfahrensparteien einzig die Galvaswiss Feuerver- zinkung sowie entsprechende Transportleistungen an.125 Insbesondere die Galvaswiss, die SDL und die Zinctec sowie die VZ Oberuzwil sind auch in Deutschland tätig.126 B.3.5 Grobe Grössenordnung des Volumens des feuerverzinkten Stahls und gemeinsamer Anteil der Verfahrensparteien (exkl. VSV) daran 59. Der Grossteil des in der Schweiz zu verzinkenden Stahls wird durch Lohnfeuerverzinke- reien verzinkt. Nur ein geringer Anteil der Stahlteile wird betriebsintern durch Stahlproduzenten resp. Metallveredler direkt feuerverzinkt. Nach Schätzungen der VSV und von weiteren Ver- fahrensparteien gaben Deutschschweizer Kundinnen und Kunden zuletzt jährlich rund 100‘000–120‘000 Tonnen Stahl pro Jahr zur Feuerverzinkung, womit insgesamt ca. CHF 90– 120 Mio. Umsatz pro Jahr erzielt wurden.127 60. Es ist anzunehmen, dass die Schweizer Nachfrage nach Lohnfeuerverzinkung in den letzten Jahrzehnten tendenziell abgenommen hat, was zu Überkapazitäten führte.128 Dies zeigt 119 Vgl. Act. n° VIII.A.2.010, Rz 440 ff.; VIII.B.2.006, Rz 556 ff.; VIII.D.2.004, Rz 105 ff. 120 Act. n° VIII.D.2.004, Rz 100 ff. 121 Act. n° III.001, Rz 167. 122 Act. n° III.004, Rz 120, 300 ff. 123 Act. n° III.004, Rz 120, 305 ff. 124 Act. n° VIII.A.2.010, Rz 118 ff.; VIII.D.2.004, Rz 100 ff.; VIII.E.2.004, S. 13; VIII.F.2.012, S. 2; III.001, Rz 167; VIII.H.2.003, Rz 92 ff.; ; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 125 Siehe Nachweise in Fn 124. 126 Act. n° VIII.A.2.010, Rz 121 ff.; ; ; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 127 Vgl. Act. n° VIII.F.2.003, Rz 194 ff.; VIII.F.2.012, S. 6; VIII.A.2.013; VIII.D.2.008; VIII.E.2.006; VIII.F.2.013; VIII.G.2.011; VIII.G.2.013; VIII.H.2.005; VIII.2.012. Aus anderen Angaben der VZ Oberuzwil ergibt sich ein Gesamtwert von ca. CHF 200 Mio.; vgl. Act. n° VIII.G.2.010, S. 5. 128 Siehe auch Act. n° VIII.D.2.008. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 21 sich etwa darin, dass allein seit 2007 fünf Schweizer Verzinkungsanlagen, welche zusammen ca. 15‘000 bis 20‘000 Tonnen verzinken konnten, geschlossen wurden.129 Zwar wurden so- dann ab ca. 2010 ausländische Verzinkereien verstärkt in der Schweiz tätig, während es noch in den 2000er Jahren keine nennenswerte Konkurrenz durch ausländische Feuerverzinkereien gegeben hatte.130 Allerdings hat auch der Import von bereits im Ausland hergestellten und dort feuerverzinkten Stahlteilen über die letzten rund 15 Jahre zugenommen.131 Zudem wurden die Produktionsstandorte von Schweizer Kundinnen und Kunden der Feuerverzinkereien teilweise ins Ausland verlegt, weshalb diese Kundinnen und Kunden als Abnehmer der Verfahrenspar- teien ausfielen.132 61. Aus den Angaben der VSV sowie von anderen Verfahrensparteien ergibt sich, dass je- denfalls vor der Verstärkung der ausländischen Konkurrenz ab ca. 2010 etwa 90–95 % der konkreten Nachfrage von Kundinnen und Kunden aus der Deutschschweiz und dem Wallis nach Feuerverzinkung von den Verfahrensparteien (exkl. VSV) bedient wurde.133 Mit der Stär- kung der ausländischen Konkurrenz dürfte dieser gemeinsame Anteil am Feuerverzinkungs- geschäft zuletzt gesunken sein.134 Da die Givel S.A. (Kt. VD) und die Metallizzazione SA (Kt. TI) von den Verfahrensparteien in keinem Fall als Konkurrentinnen bezeichnet wurden,135 ist hingegen nicht anzunehmen, dass in der Deutschschweiz neben den Verfahrensparteien wei- tere Schweizer Feuerverzinkereien tätig waren. Von den «externen» Schweizer Feuerverzin- kereien wurde einzig die Zinguerie de Renens/First Industries SA mit Sitz in Crissiers (Kt. VD) als Konkurrentin der ZSM im Wallis benannt.136 129 Es handelt sich um die Verzinkungsanlagen der Verzinkerei AG Emmenbrücke, der Epos, der Zinguerie de Renens SA/First Industries SA, der ZSM sowie der VZ Stooss. Siehe dazu insbeson- dere Act. n° VIII.B.2.007, S. 12. 130 Vgl. etwa die Protokolle der Marketing-Kommissionssitzungen vom 16.9.2005, 6.9.2011 und 14.3.2013 in Act. n° VIII.A.2.004, Beilage 15, 23, 26. So heisst es im Protokoll vom 16.9.2005: «Wir machen die Preise. […] Zudem sind wir derzeit noch geschützt vor dem Ausland.». Siehe z. B. auch Act. n° VIII.I.2.011, S. 7, 57. 131 Siehe etwa Act. n° VIII.B.2.007, S. 86, 91; VIII.G.2.010, S. 4; Act. n° VIII.I.2.011, S. 7, 57. 132 Act. n° VIII.G.2.010, S. 4. 133 Act. n° VIII.I.2.001, Rz 2 f.; VIII.B.2.006, Rz 91 ff.; VIII.A.2.013; VIII.D.2.008; VIII.E.2.006; VIII.F.2.013; VIII.G.2.011; VIII.G.2.013; VIII.H.2.005; VIII.2.012. 134 Die Angabe der VZ Oberuzwil, wonach heute rund 50 % der Schweizer Nachfrage nach Lohnfeuer- verzinkung von «verschiedenen ausländischen Verzinkereien» bedient werde (Act. n° VIII.G.2.010, S. 5), ist indes nicht zutreffend. So hat ein Grossteil der Verfahrensparteien ausländischen Feuer- verzinkereien gar nicht als Konkurrentinnen bezeichnet; vgl. Act. n° III.003; III.004; VIII.D.2.004, Rz 443 ff.; VIII.F.2.012, S. 5. Einzig die Galvaswiss sowie die SDL und die Zinctec bezeichneten zwei ausländische Gross-Feuerverzinkereien als Konkurrentinnen; es handelt sich um die deutsche Wiegel-Gruppe mit zahlreichen Feuerverzinkungsanlangen in Deutschland, Österreich, der Slowa- kei und Tschechien sowie die österreichische Collini-Gruppe mit drei Feuerverzinkungsanlagen in Österreich; vgl. auch Act. n° VIII.A.2.010, Rz 477. Die VZ Oberuzwil nennt namentlich einzig die Collini-Gruppe. Die Collini-Gruppe ist wegen ihrer vergleichsweisen kleinen Verzinkungsanlagen östlich des Rheintals indes ausschliesslich in der Ostschweiz tätig; vgl. die Angaben der VZ Wet- tingen in Act. n° VIII.F.2.012, S. 5. Zudem ist generell anzunehmen, dass ausländische Feuerver- zinkereien wegen des Distanzschutzes (siehe vorne Rz 57) nur für Grossaufträge betreffend Men- gen ab 10–20 Tonnen oder grosse Teile die Schweizer Nachfrage nach Lohnfeuerverzinkung bedienen; so ausdrücklich die Galvaswiss vgl. z. B. Act. n° VIII.B.2.016, S. 3; 16, 18 f.. Dies ergibt sich daneben z. B. auch aus Act. n° VIII.B.2.006, Rz 633, VIII.D.2.004, Rz 235 sowie im Umkehr- schluss aus dem Protokoll der Marketing-Kommissionssitzungen vom 6.9.2011 in Act. n° VIII.A.2.004, Beilage 11, wo es heisst: «Es sind auch viele Aufträge bis 20 Tonnen im Inland vorhanden, bei denen wir nicht der ausländischen Konkurrenz ausgesetzt sind.» 135 Vgl. Nachweis in Fn 136. 136 Act. n° III.003; III.004; VIII.D.2.004, Rz 443 ff.; VIII.F.2.012, S. 5. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 22 B.4 Der kartellrechtlich relevante Sachverhalt: Die Zusammenarbeit der Feuerverzinkereien im Rahmen der VSV und der SFF B.4.1 Übersicht 62. Die Darstellung des kartellrechtlich relevanten Sachverhalts gliedert sich wie folgt. Nach- dem zunächst ein kurzer Überblick über die vorliegenden Beweismittel gegeben wird (Rz 63), wird zunächst skizziert, in welchem institutionellen Rahmen die Verfahrensparteien zusam- mengearbeitet haben (Rz 64 f.). Anschliessend werden die konkreten gemeinsamen Festle- gungen der beteiligten Gesellschaften und deren Umsetzung (Rz 66 ff., 70 ff., 75 ff., 79 ff., 83 ff., 89 ff.) sowie die Zwecksetzung der Zusammenarbeit (siehe Rz 88) beschrieben. An- schliessend wird – soweit notwendig – auf Einzelheiten zur individuellen Beteiligung der Ver- fahrensparteien (Rz 92 ff.) eingegangen. B.4.2 Beweismittel 63. Der folgenden Sachverhaltsdarstellung liegen die Selbstanzeigen der Galvas- wiss/Epos/F. Dietsche Holding AG,137 der SDL/Zinctec/SDL Beteiligungs AG,138 der VZ Lenz- burg,139 der VZ Oberuzwil,140 der VZ Unterlunkhofen,141 der VZ Wattenwil/Gewa Holding Wat- tenwil AG,142 VZ Wettingen/ESTECH Industries Holding AG,143 der VZ Wollerau/HLC Holding AG144 sowie der VSV, 145 die von diesen Gesellschaften eingereichten Dokumente (insbeson- dere Sitzungsprotokolle und -Mitschriften sowie E-Mails), die bei den Hausdurchsuchungen sichergestellten Dokumente146 sowie die durch Partei- und Zeugeneinvernahmen erlangten Informationen147 zugrunde. B.4.3 VSV- und SFF-Sitzungen als «Plattformen» für die Zusammenarbeit der Feuerverzinkereien 64. Sowohl der Verband VSV als auch die Fachstelle SFF veranstalteten jedenfalls in der Zeit zwischen 2002 und Ende 2015 regelmässig Sitzungen. So fanden im Rahmen der VSV regelmässig Sitzungen der Marketingkommission der VSV (nachfolgend MK-Sitzungen; i. d. R. zwei Mal jährlich), der Technischen Kommission der VSV (nachfolgend TK-Sitzungen; i. d. R. zwei Mal jährlich) und des Vorstands der VSV (rund drei Mal jährlich) sowie Generalversamm- lungen (i. d. R. ein Mal jährlich) statt. Auch die SFF veranstaltete etwa zwei Mal jährlich Sit- zungen. Diese wurden von der SFF und den Trägergesellschaften teilweise als «Preissitzun- gen», teilweise als «ERFA-Sitzungen» und zum Teil auch als «SFF-Sitzungen» bezeichnet. 65. Insbesondere an den MK-Sitzungen der VSV sowie den ERFA/Preissitzungen der SFF hatten Vertreterinnen und Vertreter aller Selbstanzeigerinnen (siehe oben Rz 63), d. h. insbe- sondere auch der Galvaswiss, welche seit Ende der 1990er Jahre nicht mehr Mitglied der VSV war (siehe oben Rz 17), sowie der ZSM Anwesenheitsrechte. Im Rahmen der genannten VSV- 137 Act. n° VIII.B.2.001–VIII.B.2.020. 138 Act. n° VIII.A.2.001–VIII.A.2.013. 139 Act. n° VIII.C.2.001–VIII.C.2.006. 140 Act. n° VIII.G.2.001–VIII.G.2.013. 141 Act. n° VIII.H.2.001–VIII.H.2.005. 142 Act. n° VIII.D.2.001–VIII.D.2.009. 143 Act. n° VIII.F.2.001–VIII.F.2.013. 144 Act. n° VIII.E.2.001–VIII.E.2.006. 145 Act. n° VIII.I.2.001–VIII.I.2.012. 146 Gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle in Act. n° II.A.001; II.B.001; II.C.001; II.D.001; II.E.001; II.F.001; II.G.001. 147 Act. n° III.001–III.006. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 24 Teuerungszuschlag = (𝑍𝑖𝑛𝑘𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠−𝐵𝑎𝑠𝑖𝑠𝑧𝑖𝑛𝑘𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠) ∗𝑍𝑖𝑛𝑘𝑎𝑛𝑛𝑎ℎ𝑚𝑒 𝐷𝑢𝑟𝑐ℎ𝑠𝑐ℎ𝑛𝑖𝑡𝑡𝑠𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 𝑍𝑖𝑛𝑘∗100 Dabei wurden für die Variablen «Basiszinkpreis», «Zinkannahme» und «Durchschnittspreis Zink» bis zum 1. April 2008 folgende Zahlen und Einheiten eingesetzt: Teuerungszuschlag = (𝐿𝑀𝐸 𝑇𝑎𝑔𝑒𝑠𝑠𝑐ℎ𝑙𝑢𝑠𝑠𝑘𝑢𝑟𝑠−𝐶𝐻𝐹 1.4 𝑘𝑔) ∗8 % 𝐶𝐻𝐹1 𝑘𝑔∗100 Seit dem 1. November 2000 berechneten die VSV-Mitgliedsunternehmen sowie die Galvas- wiss anhand dieser Formel halbjährlich einen Zuschlag, welchen sie ihren Kundinnen und Kunden einheitlich in Rechnung stellen sollten. 71. Ab 2004 beschlossen die damaligen VSV-Mitgliedsunternehmen sowie die Galvaswiss, dass über den Teuerungszuschlag auch Kosten für Rohstoffe wie Draht, Gas, Erdöl sowie Verbrauchsmaterialien, welche für die Verzinkung benötigt werden, einheitlich auf die Kunden übergewälzt werden sollten. Es wurde daher beschlossen, den gemäss Formel errechneten Teuerungszuschlag um einen fixen Bestandteil zu erhöhen (im Jahr 2015 betrug dieser zu- sätzliche Bestandteil des Zuschlags 4.6 %).148 Nach dieser Erweiterung bezeichneten die VSV-Mitgliedsunternehmen sowie die Galvaswiss den Zuschlag als Rohstoff- und Zinkteue- rungszuschlag. Ab 1. April 2008 wurde zudem in der obenstehenden Formel die Variable «Durchschnittspreis Zink» verringert auf 0.9 CHF/kg, was ebenfalls zu einem höheren Zu- schlag führte. Später wurden den vorgenannten Elementen (errechnete Teuerung gemäss Formel plus Rohstoffzuschlag) weitere fixe Bestandteile, und zwar für «SFF Marketing» (+0.3 %) und für den «CO2-Ausstoss» (+0.2 %), hinzugefügt. 72. Zwischen 2000 und 2015 bewegte sich der in der Regel halbjährlich angepasste Zu- schlag zwischen mindestens 4.5 % (6/2001) und höchstens 32 % (4/2007). In den Jahren 2010 bis 2015 lag er stets zwischen 10.5 % und 15 %. Die aktuelle Höhe des Zuschlags wurde nicht nur jeweils an VSV-Sitzungen (MK- und TK-Sitzungen, Vorstandssitzungen und Generalver- sammlungen) besprochen und beschlossen, sondern zuletzt auch über die Homepage der VSV sowie mittels der MK-Sitzungsprotokolle, welche nach den MK-Sitzungen von der VSV stets an die VSV-Mitgliedsgesellschaften sowie – bis Mitte 2014 (siehe oben Rz 17, 64 f.) – an die Galvaswiss versendet wurden, kommuniziert. Zur Illustration ist nachfolgend ein Auszug aus dem MK-Sitzungsprotokoll vom 17. September 2015 abgebildet: 148 Siehe das Protokoll der MK-Sitzung vom 11. September 2008 z. B. in Act. n° VIII.A.2.004, Beilage 32. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 25 Abbildung 4: Auszug MK-Sitzungsprotokoll (17. September 2015) 73. Der Umstand, dass in diesem Auszug sowie in einigen anderen Protokollen der Rohstoff- und Zinkteuerungszuschlag als «unverbindliche Empfehlung» bezeichnet ist, ändert nichts daran, dass die VSV-Mitgliedsgesellschaften sowie die Galvaswiss davon ausgingen, dass der Rohstoff- und Zinkteuerungszuschlag – genauso wie auch der Transportmehrkostenzu- schlag – den Kunden einheitlich von allen Feuerverzinkereien in Rechnung gestellt werden sollte.149 Dies ergibt sich im Übrigen zwingend aus der allgemeinen Zwecksetzung der Zusam- menarbeit (siehe dazu unten Rz 88). 74. Alle VSV-Mitgliedsgesellschaften stellten dementsprechend in der Zeit ihrer VSV- Mitgliedschaft ihren Kundinnen und Kunden den Zuschlag gemäss geltender Berechnung re- gelmässig einheitlich in Rechnung. Die Galvaswiss tat dies bis ca. 2010. Von ca. 2010 bis zum Ende der Zusammenarbeit der Galvaswiss mit den VSV-Mitgliedsgesellschaften im Jahr 2014 (siehe oben Rz 17, 64 f.) stellte sie in Kenntnis des VSV-Rohstoff- und Zinkteuerungszu- schlags ihren Kundinnen und Kunden einen Rohstoff- und Zinkteuerungszuschlag in Rech- nung, welche stets ca. 1–2% über dem Zuschlag der VSV-Feuerverzinkereien lag. Ihre halb- jährlichen Anpassungen folgten bis Mitte 2014 den Anpassungen der VSV-Mitglieder. B.4.6 Gemeinsame Festlegung von «Sockelpreislisten» und deren Umsetzung 75. Der durch die Überkapazitäten bedingte Zerfall der Grundpreise vor allem in der Deutschschweiz Ende der 1990er Jahre/Anfang der 2000er Jahre konnte nicht durch die so- genannten «VSV-Tarife» aufgehalten werden. Diese Tarife stammten aus der Zeit vor 2000 und enthielten für bestimmte Materialgruppen und -Formen sowie Gewichtsklassen festge- schriebene Preise für die Feuerverzinkung, welche von den Verzinkereien vor 2000 auch an- gewendet worden waren. Bestärkt wurde der Preiszerfall Anfang der 2000er Jahre zudem da- durch, dass die deutsche Wiegel-Gruppe Deutschschweizer Feuerverzinkungsanlagen kaufte, 149 Vgl. die Selbstanzeigen der Verfahrensparteien sowie z. B. Notizen des Vertreters der zur MK-Sitzung vom 18 September 2014 in Act. n° VIII.G.2.007, S. 395. Dort heisst es: «Die Zink- teuerung konsequent und einheitlich den Kunden weiterbelasten. Der Zuschlag darf nicht verhan- delbar sein!»; s.a. Protokolle der MK-Sitzungen vom 1. März 2007 und vom 23. November 2006, Act. n° VIII.A.2.004, Beilage 35 f. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 27 angesprochen, jedoch gar nicht mehr als zielführend angesehen, weshalb keine Beschlüsse oder Anpassungen mehr vorgenommen wurden. 78. Die Listen waren von 2005 bis Anfang 2012 stets gleich aufgebaut und gegliedert. In der Zeit zwischen 2005 und 2007 bezeichneten die beteiligten Verfahrensparteien die Listen aus- drücklich als «verbindlich», weshalb sie – soweit die Gesellschaften im Objektgeschäft tätig waren sowie vorbehaltlich der Ausführungen in Rz 92 ff. – auch umgesetzt wurden. Nach 2007 verwendeten die VSV-Mitgliedsunternehmen sowie die Galvaswiss auf den Listen andere Be- grifflichkeiten, wonach die Sockelpreislisten «unverbindlich» und einzig als «Empfehlung» zu verstehen gewesen seien. Die Änderung der Begrifflichkeiten änderte jedoch nichts daran, dass die Sockelpreislisten von VSV-Mitgliedsgesellschaften sowie der Galvaswiss auch nach 2007 wiederholt nach oben angepasst und – soweit die Gesellschaften im Objektgeschäft tätig waren sowie vorbehaltlich der Ausführungen in Rz 92 ff. – als «Orientierungspunkte»/«An- haltspunkte» bei der Preissetzung genutzt wurden.151 U. a. deshalb ist daher davon auszuge- hen, dass die Listen von ihrer Konzeption her auch nach der Änderungen der Begrifflichkeiten im Jahr 2007 eingehalten werden sollten.152 Dies ergibt sich daneben auch daraus, dass die Nichteinhaltung der Sockelpreislisten wiederholt von Unternehmensvertretern gerügt wurde153 und derartiges nicht erklärlich wäre, wenn die Listen keinerlei Bedeutung gehabt hätten. Im Übrigen folgt auch aus der allgemeinen Zwecksetzung der Zusammenarbeit (siehe dazu unten Rz 88), dass die Sockelpreislisten eingehalten werden sollten. Vor allem ab ca. 2011 wurden die Sockelpreislisten immer stärker unterboten und ab 2012 gar nicht mehr berücksichtigt und modifiziert.154 Es ist daher davon auszugehen, dass die Sockelpreislisten von den beteiligten Unternehmen nur bis Anfang 2012 als verbindlich im oben beschriebenen Sinne angesehen wurden. 151 Dies wird von den Unternehmen selbst so angegeben oder ergibt sich zumindest aus den einge- reichten Beweismitteln; siehe Act. n° VIII.A.2.013; VIII.B.2.006, Rz 245 ff.; VIII.B.2.007, S. 99 f.; VIII.B.2.011, S. 21 f. (interne E-Mails von der Galvaswiss aus den Jahren 2012/2013; dort heisst es «grundsätzlich ist auch mind. die Richtpreisliste VSV anzuwenden»; «alle anderen Listen müssen von den Schreibtischen und Servern verschwinden»); VIII.B.2.012, S. 3; VIII.C.2.005, S. 21; VIII.E.2.006; VIII.F.2.013; VIII.G.2.004, Rz 40; VIII.H.2.005; VIII.I.2.011, S. 6–10; VIII.2.012; III.006, Beilage 3 (handschriftliche Notiz des Vertreters der VZ Wettingen zur MK-Sitzung vom 15.3.2012: «Mindestpreise sollten eingehalten werden!»); Vorbereitungsnotizen des Präsidenten der VSV für die Preissitzung vom 15.9.2015 in Beweismittel C1-0005 gemäss Durchsuchungs- und Beschlag- nahmeprotokoll in Act. n° II.001, S. 44 ff. («Preisgeschichte…Von: alle vollumfänglich einverstan- den….zu Richtpreise, Empfehlungen, unverbindlich etc. (gleiches gemeint, aber anders geschrie- ben)»). 152 Siehe z. B. Vorbereitungsnotizen des Vertreters der betreffend die MK-Sitzungen («Einhalten der Mindestpreise! Grundpreise sind das A und O!! Einige Stichworte um eine Verbes- serung der Situation zu erreichen: […] Preisuntergrenze bei einzelnen Produktegruppen, Kon- sensbereitschaft unter den Verzinkereien») in Act. n° VIII.G.2.007, S. 330–382. Siehe auch Act. n° VIII.B.2.011, Beilage 17 («Die Sockelpreisliste soll dazu dienen, dass in der Branche kein ruinöser Preiskampf stattfindet.») und Act. n° VIII.I.2.011, S. 6–10. 153 Siehe z. B. handschriftliche Notizen des Vertreters der betreffend ERFA- /Preissitzungen und MK-Sitzungen in Beweismittel F-005 gemäss Durchsuchungs- und Beschlag- nahmeprotokoll in Act. n° II.E.001, S. 319, 331, 378, 384; Vorbereitungsnotizen des Vertreters der betreffend die MK-Sitzungen («Einhalten der Mindestpreise! Grundpreise sind das A und O!! Einige Stichworte um eine Verbesserung der Situation zu erreichen: […] Preisuntergrenze bei einzelnen Produktegruppen, Konsensbereitschaft unter den Verzinkereien») in Act. n° VIII.G.2.007, S. 330–382. Interne E-Mail der Galvaswiss betreffend Rüge der VZ Wollerau einer Unterbietung der Sockelpreisliste aus dem Jahr 2011 in Act. n° VIII.B.2.007, S. 99. Siehe auch handschriftliche Notizen des Vertreters der VZ Wettingen betreffend MK-Sitzung vom 15. März 2012 in Act. n° III.006, Beilage 2. 154 Siehe insbesondere Act. n° VIII.I.2.011, S. 6–10. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 28 B.4.7 Gemeinsame Grundpreiserhöhungen 79. Im Rahmen der VSV- und SFF-Sitzungen beschlossen die VSV-Mitgliedsgesellschaften und die Galvaswiss wiederholt gemeinsame Grundpreiserhöhungen um einen gewissen Pro- zentsatz zu einem bestimmten Stichtag. Diese Grundpreiserhöhungen betrafen – anders als die Sockelpreislisten (siehe oben Rz 75 ff.) – nicht die Preise für das Objektgeschäft, sondern vorab vereinbarte Festpreise ([Jahres-]Preisvereinbarungen) zwischen den Feuerverzinke- reien und ihren Kundinnen und Kunden in der Deutschschweiz sowie im Wallis. 80. Solche gemeinsame Grundpreiserhöhungen fanden jedenfalls in den folgenden Zeiträu- men statt: Ende 2006/Anfang 2007 («Grundpreisanpassung von ca. 6 % auf den 1. März 2007»),155 Frühjahr 2008 («Grundpreisanpassung von ca. 4 % auf den 1. Juli 2008»)156 sowie Ende 2011/Frühjahr 2012 («Grundpreisanpassung von ca. 4–6 % auf den 1. März 2012»)157. Zur Illustration eines solchen Beschlusses sei die folgende interne E-Mail der Galvaswiss be- treffend eine SFF-Sitzung abgedruckt: Abbildung 6: Auszug interne E-Mail der Galvaswiss vom 4. November 2011 81. Im Nachgang zu den Beschlüssen erhöhten die VSV-Mitgliedsgesellschaften sowie die Galvaswiss die Preise – vorbehaltlich der Ausführungen in Rz 92 ff. – entsprechend, wobei sie dies nicht «systematisch» im Sinne einer «1:1-Erhöhung» aller ihrer Preise in den Preisver- einbarungen um den genannten Prozentsatz zum vereinbarten Stichtag taten.158 82. Daneben teilten sich die VSV-Mitgliedsgesellschaften und die Galvaswiss vor Durchfüh- rung ihrer Grundpreiserhöhungen im Rahmen der VSV und der SFF im Untersuchungszeit- raum bereits geplante Grundpreiserhöhungen (Prozentsatz und Stichtag) wiederholt mit. Auch gab es im Untersuchungszeitraum wiederholt «Versuche» von gemeinsamen Grundpreiser- höhungen, bei denen sich die VSV-Mitglieder und die Galvaswiss nicht auf eine Erhöhung einigen konnten. 155 Siehe dazu insbesondere die Protokolle der MK-Sitzungen vom 23. November 2006, 1. März 2007 und vom 14. Mai 2007, der VSV-Vorstandssitzung vom 15. März 2007 und der TK-Sitzung vom 22. März 2007 sowie die Informations-E-Mail der VSV vom 13. März 2007 an alle Mitgliedsunter- nehmen sowie die Galvaswiss; Act. n° VIII.A.2.004, Beilagen 9, 34 und 35; VIII.A.2.005, Beilage 60; VIII.E.2.005, S. 5, 14 f., 35 f., 42, 44, 49 ff.; Act. n° VIII.I.2.012,S 2. 156 Siehe insbesondere VIII.B.2.007, S. 95 (Notizen eines Vertreters der Galvaswiss zur ERFA- /Preissitzung vom 15. April 2008): «Es wurde beschlossen auf 1. Juli die Preise um 4 % zu erhö- hen»). 157 Siehe insbesondere die Protokolle der MK-Sitzungen vom 6. September 2011 und vom 15. März 2012 und der VSV-Vorstandssitzung vom 15. März 2012 (Act. n° VIII.C.2.005, Beilage 76; VIII.G.2.007, Beilage 72, VIII.I.2.011, S. 76) sowie die Notizen eines Vertreters der VZ Wettingen zur MK-Sitzung vom 6. September 2011 (Act. n° VIII.F.2.004, Beilage 22; III.006, Rz 377 ff.) und von Vertretern der Galvaswiss und der zur ERFA-/Preissitzung vom 3. November 2011 (Act. n° VIII.B.2.010, Beilage 4; VIII.G.2.007, Beilage 73). 158 Siehe etwa die Nachweise in Fn 157 sowie z. B. Act. n° VIII.B.2.007, S. 51; VIII.B.2.010, S. 6; VIII.G.2.007, Beilage 72; VIII.I.2.011, Antwort zu Punkt 4, S. 10; VIII.A.2.013; VIII.D.2.008; VIII.E.2.006; VIII.F.2.013; VIII.G.2.011; VIII.G.2.013; VIII.H.2.005; VIII.2.012; siehe auch die Rüge einer mangelnden Umsetzung der Grundpreiserhöhung aus dem Jahr 2012 in den handschriftlichen Notizen des Vertreters der betreffend ERFA-/Preissitzungen und MK-Sitzungen in Beweismittel F-005 gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll in Act. n° II.E.001, S. 389. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 29 B.4.8 Sonstige Themen der Zusammenarbeit B.4.8.1 Gebiets- und Kundenschutz 83. Aus den vorliegenden Beweismitteln geht des Weiteren hervor, dass VSV- Mitgliedsgesellschaften sowie die Galvaswiss insbesondere an MK- sowie an ERFA-/Preissitzungen wiederholt den Gebiets- und Kundenschutz thematisierten.159 Dies zeigt bspw. der folgende Auszug aus dem Protokoll der MK-Sitzung vom 24. Mai 2005 («Gent- lemanagrement [sic] unter den Verzinkereien (z. B. nicht alle Gebiete anfahren)»):160 Abbildung 7: Auszug aus Protokoll der MK-Sitzung vom 24. Mai 2005 84. Allerdings ist nicht nachweisbar, dass es weniger als fünf Jahre vor der Untersuchungs- eröffnung, d. h. nach dem 15. Februar 2011, bezüglich des Gebiets- oder Kundenschutzes gemeinsame Festlegungen zwischen den Verfahrensparteien gab oder dass zwischen Ver- fahrensparteien nach dem 15. Februar 2011 ein solcher Gebiets- oder Kundenschutz tatsäch- lich gelebt wurde. B.4.8.2 Patronatsmitglieder 85. Die VSV hatte und hat sogenannte Patronatsmitglieder. Hierzu zählen Unternehmen aus der Zuliefererindustrie wie Zinkverkäufer, Hersteller von Feuerverzinkungsbädern oder Drahthersteller. Die Patronatsmitglieder hatten bei der VSV einen geringen Mitgliedsbeitrag zu entrichten und waren lediglich an VSV-Generalversammlungen anwesend. An diesen Gene- ralversammlungen rief der Präsident der VSV die VSV-Verzinkereien regelmässig dazu auf, die Patronatsmitglieder bei Bestellungen wenn immer möglich zu berücksichtigen. Zur Illustra- tion ist nachfolgend ein Auszug des Protokolls der Generalversammlung vom 8. Mai 2015 abgebildet: 159 Siehe die Protokolle der MK-Sitzungen vom 24. November 2004, vom 24. Mai 2005 und vom 14. Juni 2007; Act. n° VIII.A.2.004, Beilagen 34, 39 f. 160 Act. n° VIII.A.2.004, Beilage 39. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 30 Abbildung 8: Auszug aus Protokoll der VSV-Generalversammlung vom 25. November 2015 86. Auch an anderen VSV-Sitzungen wurde derartiges thematisiert. Im Protokoll der VSV- Vorstandssitzung vom 25. November 2010 heisst es etwa: «Wir sollten dafür werden, dass künftig die Thommen Chemie [Anmerkung: Patro- natsmitglied der VSV] mehr Aufträge erhält als die Solvay [Anmerkung: die Solvay hatte kurz zuvor ihre Patronatsmitgliedschaft von sich aus gekündigt]. Solche Auf- rufe sind wir unseren Patronatsmitgliedern schuldig.» 161 87. Es ist allerdings nicht nachgewiesen, dass die Feuerverzinkereien bestimmte Zulieferer- unternehmen nicht als Patronatsmitglieder aufgenommen haben oder die Belieferung von Feu- erverzinkereien durch bestimmte Zulieferunternehmen tatsächlich gemeinsam behinderten oder derartiges gemeinsam bezweckten. B.4.9 Zwecksetzung der Zusammenarbeit 88. Die vorne beschriebene Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Verfahrensparteien diente gemäss Zeugenaussagen, Selbstanzeigerinnen sowie objektiven Beweismitteln dazu, den (Preis-)Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen zu verringern und den durch die Überkapazitäten in der Feuerverzinkungsbranche in der Deutschschweiz sowie im Wallis bedingten Preisverfall aufzuhalten oder zumindest zu drosseln.162 Wie bereits erwähnt, folgt aus dieser Zwecksetzung zwingend, dass die VSV-Mitgliedsunternehmen sowie die Galvas- wiss davon ausgingen, dass die gemeinsam festgelegten Zuschläge und Zuschlagsänderun- gen, die Sockelpreislisten und Änderungen der Listen sowie die beschlossenen Grundpreiser- höhungen im Grundsatz einzuhalten waren. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass Unternehmensvertreter im Rahmen der VSV- und der SFF-Sitzungen wiederholt die man- gelnde Umsetzung der Zuschläge gemäss Beschlüsse sowie die Nichteinhaltung der Sockel- preislisten und der Grundpreiserhöhungen thematisierten bzw. rügten.163 Derartiges wäre nicht zu erwarten, wenn die Zuschläge, die Sockelpreislisten sowie die Grundpreiserhöhungen oh- nehin nicht von Bedeutung sein sollten. 161 Siehe Protokolle der VSV-Vorstandssitzung vom 25. November 2010 sowie der TK-Sitzung vom 27. Januar 2011; Act. n° VIII.A.2.004, Beilagen 4 und 45. 162 Siehe oben Abbildung 7 sowie z. B. Act. n° III.005, Rz 273 ff.; III.006, Rz 203 ff., 415 ff.; VIII.A.2.013; VIII.B.2.011, Beilage 17 («Die Sockelpreisliste soll dazu dienen, dass in der Branche kein ruinöser Preiskampf stattfindet.»); VIII.C.2.003, Rz 210 ff., 238 ff.; VIII.C.2.005; S. 20; VIII.D.2.001; VIII.D.2.007; VIII.E.2.006; VIII.F.2.013; VIII.G.2.001, S. 3; VIII.G.2.004, Rz 36 ff.; VIII.G.2.011, VIII.G.2.013; VIII.H.2.005; VIII.I.2.011, S. 6–10; VIII.2.012; Vorbereitungsnotizen des Vertreters der betreffend die MK-Sitzungen («Einhalten der Mindestpreise! Grundpreise sind das A und O!! Einige Stichworte um eine Verbesserung der Situation zu erreichen: […] Preisuntergrenze bei einzelnen Produktegruppen, Konsensbereitschaft unter den Verzinkereien») in Act. n° VIII.G.2.007, S. 330–382; Protokoll der MK-Sitzung vom 10. September 2009, Traktandum 3, in Act. n° VIII.G.2.004, Beilage 34; Jahresbericht der VSV 2006, S. 2, 6 in Act. n° VIII.F.2.004, Bei- lage 12. 163 Siehe Nachweise in Fn 149, 153, 158. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 31 B.4.10 Umsetzung der gemeinsamen Festlegungen zwischen 2004 und dem Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung 89. Wie bereits erläutert, haben alle Verfahrensparteien (exkl. VZ Stooss und VSV) – so- lange sie Mitglied der VSV oder (im Fall der Galvaswiss) Trägerin der SFF waren – im sankti- onsrelevanten Zeitraum (1. April 2004 bis 15. Februar 2016) die gemeinsamen Festlegungen zumindest teilweise umgesetzt. Konkret bedeutet dies, dass die jeweils geltenden Zuschläge den Kundinnen und Kunden in der Deutschschweiz sowie im Wallis teilweise in Rechnung gestellt, die Sockelpreislisten bei Objektgeschäften teilweise als «Orientierungspunkte»/«An- haltspunkte» für die Preissetzung verwendet und einzelne Preisvereinbarungen zwischen Feu- erverzinkereien und ihren Kundinnen und Kunden anlässlich der beschlossenen Grundpreis- erhöhungen erhöht wurden. 90. In Bezug auf den Kundinnen und Kunden in Rechnung gestellten Endpreis, waren von der Zusammenarbeit der Verfahrensparteien (exkl. VZ Stooss) also alle Preisbestandteile (exkl. Mwst.) betroffen: So wurde der Grundpreis für die Verzinkung an sich durch die Sockel- preislisten und die gemeinsam beschlossenen Grundpreiserhöhungen (mit-)beeinflusst und der Transport- sowie der Rohstoff- und Zinkteuerungszuschlag waren ebenfalls Gegenstand von gemeinsamen Festlegungen. 91. Die teilweise Umsetzung der gemeinsamen Festlegungen bedeutet, dass es zwischen den Verfahrensparteien trotz der Zusammenarbeit immer auch Preisunterbietungen und in der Folge Abwerbungen von Kundinnen und Kunden gegeben hat. Diese Entwicklung verstärkte sich umso mehr, je grösser die Überkapazitäten in der Deutschschweiz (siehe oben Rz 60) und je stärker die ausländische Konkurrenz ab ca. 2010 wurde(n) (siehe oben Rz 61). Wie erwähnt, stellten sich sodann ab ca. 2011/2012 die Sockelpreislisten als nicht mehr zielführend heraus, weshalb diese immer häufiger und stärker unterboten und ab Mai 2012 ganz abge- schafft wurden (siehe oben Rz 77 f.). Ab Anfang 2012 bis zur Untersuchungseröffnung be- schränkte sich die Zusammenarbeit der Verfahrensparteien (exkl. VZ Stooss) damit noch auf die beiden Zuschläge. B.4.11 Einzelheiten zur individuellen Beteiligung der Verfahrensparteien und sonstiger Feuerverzinkereien 92. Ausser der VZ Stooss (siehe dazu auch unten Rz 95), welche schon vor 2000 aus der VSV ausgetreten war, waren alle Verfahrensparteien an den oben genannten gemeinsamen Festlegungen von Preisbestandteilen zur Verhinderung des Preiszerfalls in der Deutsch- schweiz sowie im Wallis beteiligt. Alle Verfahrensparteien (exkl. VZ Stooss und VSV) beteilig- ten sich zudem an der teilweisen Umsetzung der gemeinsamen Festlegungen von Preisbe- standteilen. 93. In Bezug auf die Epos ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese von sich aus die Zusammenarbeit aufgegeben hat und den Verband auf Ende 2012 verliess (siehe oben Rz 17). Ihr kann nicht nachgewiesen werden, dass sie nach 2012 an gemeinsamen Festlegungen von Preisbestandteilen und der entsprechenden Umsetzung beteiligt war. Vergleichbares gilt hin- sichtlich der Galvaswiss (Ende der SFF-Trägerschaft Mitte 2014) sowie der VZ Wettingen, der SDL und der Zinctec (Austritt auf Ende 2015) mit Blick auf deren Austrittsdaten (siehe oben Rz 17). Die Zusammenarbeit mit der ZSM endete konkursbedingt im Jahr 2013 (siehe oben Rz 15, 17). 94. Die VZ Unterlunkhofen stellte ihren Kundinnen und Kunden den Transport- sowie den Rohstoff- und Transportmehrkostenzuschlag stets einheitlich gemäss den Beschlüssen in Rechnung und erhielt als VSV-Mitglied zudem auch stets alle MK- und TK-Sitzungsprotokolle sowie die aktualisierten Sockelpreislisten übersandt. Darüber hinaus war sie indes in geringe- rem Ausmass als die anderen VSV-Mitglieder und die Galvaswiss in die oben beschriebene Zusammenarbeit der Unternehmen involviert. So war die VZ Unterlunkhofen – vorbehaltlich der VSV-Generalversammlungen – kaum an VSV- oder SFF-Sitzungen anwesend (zuletzt im 22-00043/COO.2101.111.3.246334 32 März 2011)164 und lehnte zudem eine häufigere Sitzungsteilnahme gegenüber den anderen Unternehmensvertretern aktiv mit der Begründung ab, sie sei an den in den Sitzungen bespro- chenen Themen nicht interessiert.165 Zudem wurde die VZ Unterlunkhofen an denjenigen VSV- und SFF-Sitzungen, an denen die VZ Unterlunkhofen ausnahmsweise doch anwesend war, wiederholt von anderen Teilnehmern der Sitzungen dafür gerügt, dass sie sich gar nicht an die Sockelpreislisten halte und insgesamt das «unzuverlässigste» VSV-Mitglied sei.166 95. Im Laufe der Untersuchung hat sich gezeigt, dass die VZ Stooss im sanktionsrelevanten Zeitraum weder an der gemeinsamen Festlegung von Zuschlägen, Sockelpreislisten und ge- meinsamen Grundpreiserhöhungen noch an einer entsprechenden Anwendung solcher ge- meinsam festgelegter Preisbestandteile beteiligt war. 96. Es ist nicht nachgewiesen, dass andere VSV-Mitglieder in der Zeit ihrer Mitgliedschaft an den oben beschriebenen Verhaltensweisen beteiligt waren. Da diese Gesellschaften über fünf Jahre vor der Untersuchungseröffnung aus der VSV ausgetreten sind (siehe dazu oben Rz 17) und nicht ersichtlich ist, dass sie nach ihren Austritten mit den Verfahrensparteien zu- sammenarbeiteten, wären gegenüber diesen Unternehmen ohnehin keine Massnahmen oder Sanktionen anzuordnen. Auf die Beteiligung dieser Unternehmen ist daher nicht mehr weiter einzugehen. B.5 Zusammenfassung des Sachverhalts 97. Zusammenfassend gilt Folgendes: Der Grossteil der Verfahrensparteien (exkl. VSV) bie- tet im Schwerpunkt in der Deutschschweiz oder in Teilen der Deutschschweiz Lohnfeuerver- zinkung an. Die ZSM tat dies hauptsächlich im Wallis, die SDL schweizweit (ohne Tessin) und auch in Deutschland. Die Galvaswiss bietet schweizweit und in Deutschland Lohnfeuerverzin- kung an. Die Nachfrage nach Lohnfeuerverzinkung in der Deutschschweiz sowie im Wallis wurde bis zur Stärkung der ausländischen Konkurrenz ab ca. 2010 im Wesentlichen von den Verfahrensparteien (exkl. VSV) bedient (Anteil ca. 90–95 %). Dieser gemeinsame Anteil sank nach ca. 2010 langsam ab. 98. Es ist erstellt, dass die jeweiligen VSV-Mitgliedsgesellschaften sowie die Galvaswiss je- denfalls in der Zeit zwischen dem 1. April 2004 und der Beendigung der Zusammenarbeit durch die Galvaswiss Mitte 2014 im Rahmen der VSV und der SFF zusammenarbeiteten, um den (Preis-)Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen zu verringern und den durch die Überkapazitäten in der Feuerverzinkungsbranche in der Deutschschweiz sowie im Wallis bedingten Preisverfall aufzuhalten oder zumindest zu drosseln. Nach dem Austritt der Galvas- wiss waren an dieser Zusammenarbeit noch die damaligen VSV-Mitglieder alleine beteiligt. 99. Mit Blick auf die Zwecksetzung einigten sich die VSV-Mitgliedsgesellschaften sowie die Galvaswiss im Untersuchungszeitraum über die Einführung, die Höhe und Anpassungen des Transportmehrkostenzuschlags sowie des Rohstoff- und Zinkteuerungszuschlags. Darüber hinaus führten die VSV-Mitgliedsgesellschaften und die Galvaswiss Mitte 2005 sogenannte Sockelpreislisten mit Mindestpreisen für bestimmte Verzinkungsarbeiten ein. Die beteiligten Unternehmen gingen zwischen Mitte 2005 und Anfang 2012 davon aus, dass diese Listen bei Objektgeschäften zumindest als «Anhaltspunkte» bzw. «Orientierungspunkte» bei der Preis- setzung zu beachten seien. Zudem legten die VSV-Mitgliedsgesellschaften sowie die Galvas- wiss zwischen 2005 und 2012 wiederholt gemeinsam Grundpreiserhöhungen zu bestimmten Stichtagen um einen gewissen Prozentsatz fest. 164 Siehe die Protokolle der MK- und TK-Sitzungen der Jahre 2004 bis 2015, die handschriftlichen No- tizen des Vertreters der zu den SFF-Sitzungen in Act. n° VIII.G.2.007 sowie etwa Act. n° VIII.F.2.004, S. 1077; VIII.I.2.003, Rz 321 ff. 165 Siehe Nachweise in Act. n° VIII.H.2.004a. 166 Siehe Nachweise in Act. n° VIII.H.2.004a. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 33 100. Wie bereits erläutert, haben fast alle Verfahrensparteien (exkl. VZ Stooss und VSV) – solange sie Mitglied der VSV oder (im Fall der Galvaswiss) Trägerin der SFF waren – im Zeit- raum zwischen dem 1. April 2004 und dem 15. Februar 2016 die gemeinsamen Festlegungen teilweise umgesetzt. Konkret bedeutet dies, dass die jeweils geltenden Zuschläge den Kun- dinnen und Kunden in der Deutschschweiz sowie im Wallis teilweise in Rechnung gestellt, die Sockelpreislisten bei Objektgeschäften zwischen Mitte 2005 und bis Anfang 2012 teilweise zumindest als «Orientierungspunkte»/«Anhaltspunkte» für die Preissetzung verwendet und bis Anfang 2012 einzelne Preisvereinbarungen zwischen Feuerverzinkereien und ihren Kundin- nen und Kunden anlässlich der beschlossenen Grundpreiserhöhungen erhöht wurden. 101. Dass die gemeinsamen Festlegungen «nur» teilweise umgesetzt wurden, bedeutet, dass es zwischen den Verfahrensparteien trotz der Zusammenarbeit auch Preisunterbietun- gen und in der Folge Abwerbungen von Kundinnen und Kunden gegeben hat, mithin, dass sich die Unternehmen nicht immer an die gemeinsamen Festlegungen hielten. Diese Entwick- lung verstärkte sich umso mehr, je grösser die Überkapazitäten in der Deutschschweiz und zusätzlich je stärker die ausländische Konkurrenz ab ca. 2010 wurde(n). C Erwägungen C.1 Geltungsbereich 102. Das Kartellgesetz (KG)167 gilt in persönlicher Hinsicht sowohl für Unternehmen des pri- vaten als auch für solche des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienst- leistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). 103. In casu liegen die folgenden Feuerverzinkungsunternehmen vor: Galvaswiss-Gruppe (inkl. Epos), SDL-Gruppe (SDL und Zinctec), VZ Lenzburg, VZ Oberuzwil, VZ Stooss (bis Ende 2015), VZ Unterlunkhofen, VZ Wattenwil, VZ Wettingen, VZ Wollerau sowie ZSM (bis 2013). Im Laufe der Untersuchung hat sich herausgestellt, dass die VSV nicht unternehmerisch tätig ist; sie kann daher nicht als Unternehmen qualifiziert werden. 104. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich das Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und anderen Wettbewerbsabreden, auf die Ausübung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung an Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 2 Abs. 1 KG). Ob die Parteien eine Wettbewerbs- abrede getroffen haben, wird im Rahmen der materiellen Beurteilung noch im Einzelnen zu prüfen sein (vgl. dazu Rz 112 ff.). Es wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen und an dieser Stelle auf deren Wiedergabe verzichtet. 105. Schliesslich fallen die vorliegend zu beurteilenden Handlungen und Verhaltensweisen auch in den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Kartellgesetzes. C.2 Vorbehaltene Vorschriften 106. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wa- ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzge- bung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3 167 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellge- setz, KG; SR 251). 22-00043/COO.2101.111.3.246334 34 Abs. 2 KG). Im hier zu beurteilenden Markt gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. C.3 Formelles, insbesondere Gewährung des rechtlichen Gehörs 107. Gemäss Art. 39 KG kommen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes168 in Untersuchungsverfahren zur Anwendung, soweit das KG nicht von diesen abweicht. Eine be- sondere Regelung für die Gewährung von Akteneinsicht und rechtlichem Gehör besteht mit Art. 30 Abs. 2 KG. Darin ist insbesondere festgelegt, dass die Verfahrensparteien zum Antrag des Sekretariats Stellung nehmen dürfen, was nach der Praxis der Wettbewerbsbehörden auch das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet. Diese Rechte finden ihre Grenzen in den beson- deren Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (siehe insbesondere Art. 26 ff., 29 ff. VwVG). 108. Die VSV verlangt in ihrer Stellungnahme zum Antrag eine Erklärung dafür, weshalb der ESTECH-Gruppe die Verfahrenskosten erlassen werden und eine entsprechende Einsicht in diejenigen Akten, welche für diesen Entscheid relevant sind.169 Der Entscheid sei sonst für die anderen Verfahrensbeteiligten nicht verständlich. 109. Die Informationen zur wirtschaftlichen Situation der ESTECH-Gruppe stellen Geschäfts- geheimnisse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG dar. Denn diese Informationen sind nicht offenkundig und für sie besteht auch ein objektives Geheimhaltungsinteresse. Insbeson- dere liesse sich aus diesen Informationen die Marktstellung der betroffenen Unternehmen ge- nauer erkunden. Solche Informationen stehen den übrigen Verfahrensparteien normalerweise nicht zur Verfügung; sie sind damit von wirtschaftlichem Wert. Eine Verweigerung der Einsicht in Informationen zur wirtschaftlichen Situation der ESTECH-Gruppe und in entsprechende Ver- fügungspassagen (siehe insbesondere unten Rz 247 ff.) ist damit gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG zulässig, wenn hierdurch die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten der übrigen Verfahren- sparteien nicht unangemessen beeinträchtigt werden. 110. Vorliegend steht keine Beeinträchtigung der Rechtsverteidigungsmöglichkeiten der üb- rigen Verfahrensparteien zu befürchten. Für alle Verfahrensparteien ausser der VSV gilt dies schon deshalb, weil diese Verfahrensparteien gar keine Beeinträchtigung ihrer Rechtsvertei- digungsmöglichkeiten geltend gemacht und zudem auf ihr Akteneinsichtsrecht verzichtet ha- ben (siehe oben Rz 36). Auch die VSV hat auf ihr Akteneinsichtsrechts verzichtet. Selbst wenn man das Begehren der VSV als teilweisen Rücktritt von dieser Verzichtserklärung ansehen würde, ist nicht anzunehmen, dass die VSV in ihren Rechtsverteidigungsmöglichkeiten be- schränkt ist. Denn im Antrag des Sekretariats wurde der VSV genau beschrieben, weshalb sie selbst Verfahrenskosten zu tragen hat.170 Sie konnte damit überprüfen, ob das Sekretariat die sie betreffenden Tat- und Rechtsfragen richtig entschieden hat, und entsprechende Einwände erheben. Auch kann die VSV dem Antrag den rechtlichen Massstab für den Sanktions- bzw. Gebührenerlass zugunsten der ESTECH-Gruppe entnehmen.171 Die VSV hat dementspre- chend vergleichbare Gründe für sich geltend gemacht, welche von der Wettbewerbskommis- sion (nachfolgend: WEKO) auch geprüft wurden (siehe unten Rz 261). Die Kenntnis von wei- teren Informationen betreffend die wirtschaftliche Situation der ESTECH-Gruppe würde die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten der VSV mithin nicht verbessern. 111. Eine vertiefte Erklärung dafür, weshalb der ESTECH-Gruppe die Verfahrenskosten er- lassen werden, und eine entsprechende Einsicht in diejenigen Akten, welche für diesen Ent- scheid relevant sind, ist damit zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen der ESTECH-Gruppe zu verweigern. Der Antrag der VSV betreffend die Offenlegung der Informationen, welche für 168 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). 169 Act. n° VI.022. 170 Act. n° VI.003, Rz 238 ff. des Antrags. 171 Act. n° VI.003, Rz 231 f. des Antrags. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 35 die Sanktion bzw. die Gebührenzahlungspflicht der ESTECH-Gruppe entscheidend sind, wird mithin abgewiesen. C.4 Unzulässige Wettbewerbsabrede 112. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti- gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzu- lässig (Art. 5 Abs. 1 KG). 113. Im Folgenden ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine Wettbewerbsabrede vorliegt (vgl. Rz 114 ff. hiernach). Ist dies zu bejahen, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob diese gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KG unzulässig ist (vgl. Rz 130 ff. hiernach). C.4.1 Wettbewerbsabrede 114. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinba- rungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG). Eine formelle vertragliche Grundlage ist nicht notwendig, vielmehr sind abgestimmte Verhaltensweisen bis hin zu verbindlichen Vereinbarungen einschlägig,172 wobei sich Vereinbarungen von den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen durch den vorhan- denen resp. nicht vorhandenen Bindungswillen unterscheiden173. 115. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG liegt vor, wenn erstens ein be- wusstes und gewolltes Zusammenwirken der an der Abrede beteiligten Unternehmen und zweitens ein Bezwecken oder ein Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung durch die Ab- rede gegeben sind.174 Diese Kriterien sind im Folgenden im Einzelnen zu beurteilen. C.4.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken 116. Unter das bewusste und gewollte Zusammenwirken fallen nach dem Gesagten Verein- barungen und abgestimmte Verhaltensweisen. Für das Vorliegen einer Vereinbarung ist erfor- derlich, dass ein Konsens zwischen den beteiligten Unternehmen über die Art und Weise der Zusammenarbeit vorliegt. Mit Blick auf das Obligationenrecht kommt ein solcher Konsens durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien zustande (Art. 1 Abs. 1 OR175). Die entsprechenden Erklärungen können entweder ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) oder durch konkludentes Verhalten erfolgen (Art. 1 Abs. 2 OR). Ob Willenserklärungen von Unter- nehmen vorliegen und ob diese zu einem tatsächlichen Konsens (auch: natürlichen Konsens) der Unternehmen geführt haben, ist eine Tatfrage.176 117. Vorliegend ist bewiesen, dass zwischen der Galvaswiss-Gruppe (inkl. Epos), der SDL- Gruppe (SDL und Zinctec), der VZ Lenzburg, der VZ Oberuzwil, der VZ Unterlunkhofen, der 172 Siehe dazu zuletzt RPW 2017/1, 98 Rz 30, Eflare; RPW 2016/3, 731 Rz 76, Saiteninstrumente (Gitarren und Bässe) und Zubehör; s. a. RPW 2009/3, 204 Rz 49, Elektroinstallationsbetriebe Bern; ferner THOMAS NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 1 KG N 78 und 81. 173 Zuletzt RPW 2016/3, 731 Rz 77, Saiteninstrumente (Gitarren und Bässe) und Zubehör; RPW 2016/3, 652 Rz 61, Flügel und Klavier. 174 Siehe etwa RPW 2017/1, 98 Rz 29, Eflare; RPW 2009/3, 204 Rz 50, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 175 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Ob- ligationenrecht) vom 30.3.1911 (OR); SR 220. 176 Vgl. etwa Urteil des BGer 5A_127/2013 vom 1.7.2013, E. 4.1; BGE 116 II 695, E. 2. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 36 VZ Wattenwil, der VZ Wettingen, der VZ Wollerau sowie der ZSM (nachfolgend: neun Unter- nehmen) ein natürlicher Konsens über die Festlegung von Preiselementen betreffend Lohn- feuerverzinkung in der Deutschschweiz und im Wallis vorlag. Dieser Konsens beinhaltete kon- kret die gemeinsame Festlegung und Umsetzung von Zuschlägen (Transportmehrkosten- sowie Rohstoff- und Zinkteuerungszuschlag; siehe oben Rz 66 ff., 70 ff.), sogenannten Sok- kelpreislisten betreffend das Objektgeschäft (siehe oben Rz 75 ff.) sowie allgemeinen Grund- preiserhöhungen (siehe oben Rz 79 ff.). Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG erfüllt. 118. Der Umstand, dass der Rohstoff- und Zinkteuerungszuschlag sowie die Sockelpreisli- sten teilweise als «nicht verbindlich», «unverbindlich» oder «empfohlene Richtpreise» be- zeichnet wurden, ändert an der Qualifizierung als «Vereinbarung» i.S.d. Kartellrechts nichts. Denn für die Qualifizierung als Vereinbarung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG ist auf den wahren Willen der Unternehmen und nicht auf die Bezeichnung abzustellen. Vorliegend ergibt sich aus ver- schiedenen Umständen, dass die gemeinsamen Preisfestlegungen umgesetzt werden «soll- ten» (siehe Rz 73, 78, 88). 119. Es ist zu beachten, dass im Rahmen der Zusammenarbeit noch bis ca. Mitte der 2000er Jahre die Zuweisung von Gebieten und Geschäftspartnern besprochen wurde (siehe oben Rz 83 f.). Da allerdings nicht nachweisbar ist, dass es in der Zeit zwischen dem 1. April 2004 und dem 15. Februar 2016 bezüglich des Gebiets- oder Kundenschutzes gemeinsame Fest- legungen zwischen den Verfahrensparteien gab, wird auf diese Thematik im Folgenden nicht mehr weiter eingegangen. Vergleichbares gilt in Bezug auf den Umgang mit den «Patronats- mitgliedern» (siehe dazu oben Rz 85 ff.), da ohnehin nicht nachweisbar ist, dass die neun Unternehmen eine kartellrechtswidrige Behinderung von Patronatsmitgliedern bezweckten (siehe dazu oben Rz 87). Die nachfolgenden Ausführungen konzentrieren sich daher auf die Vereinbarungen von Preiselementen zwischen den neun Unternehmen. C.4.1.2 Bezwecken oder bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung 120. Neben einem bewussten und gewollten Zusammenwirken muss die Abrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG «eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken». Eine Wettbe- werbsbeschränkung liegt vor, wenn das einzelne Unternehmen auf seine unternehmerische Handlungsfreiheit verzichtet und so das freie Spiel von Angebot und Nachfrage einschränkt.177 Die Abrede über die Wettbewerbsbeschränkung muss sich auf einen Wettbewerbsparameter (wie beispielsweise den Preis oder die Lieferbedingungen) beziehen.178 Art. 4 Abs. 1 KG setzt die Tatbestandsmerkmale «bezwecken» resp. «bewirken»– wie bereits das Wort «oder» im Gesetzestext verdeutlicht – alternativ voraus, nicht kumulativ.179 121. Eine Abrede bezweckt eine Wettbewerbsbeschränkung, wenn die Abredeteilnehmer «die Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Programm erhoben haben».180 Dabei genügt es, wenn der Abredeinhalt objektiv geeignet ist, eine Wettbewerbsbeschränkung durch Ausschaltung eines Wettbewerbsparameters zu verur- sachen. Die subjektive Absicht der an der Abrede Beteiligten, den Wettbewerb zu beeinträch- tigen, ist an sich nicht erforderlich.181 122. Die vorliegende Abrede beinhaltete die gemeinsame Festlegung bzw. Beeinflussung von Preiselementen (mittels Zuschlägen, Sockelpreislisten sowie Grundpreiserhöhungen; siehe 177 RPW 2013/4, 560 Rz 178, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. 178 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.6, Gebro/WEKO. 179 Statt anderer RPW 2012/3, 550 Rz 97, BMW. 180 RPW 2013/4, 560 Rz 180, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. 181 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.6, Gebro/WEKO. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 37 oben Rz 117). Ein solcher Abredeinhalt ist in objektiver Hinsicht geeignet, eine Wettbewerbs- beschränkung zu bewirken. Darüber hinaus ist vorliegend – obwohl dies nicht notwendig ist – erwiesen, dass die Abredeteilnehmer mit ihrer Zusammenarbeit tatsächlich bezweckten, den (Preis-)Wettbewerb zwischen den neun Unternehmen zu verringern und den durch die Über- kapazitäten in der Feuerverzinkungsbranche in der Deutschschweiz sowie im Wallis bedingten Preisverfall aufzuhalten oder zumindest zu drosseln (siehe oben Rz 117). C.4.1.3 Dauervereinbarung 123. Die WEKO hat Abreden, welche über eine längere Zeit bestanden und wirkten, als Dau- erabrede qualifiziert bzw. Gesamtabrede bezeichnet, auch wenn es einzelner Umsetzungs- akte bedurfte.182 Dies wurde von der Rechtsprechung bestätigt.183 Für das Vorliegen eines Dauerverstosses ist es danach erforderlich, dass hinsichtlich der einzelnen Elemente der Zu- sammenarbeit ein einheitlicher und fortdauernder Zweck bestand.184 Ist dies der Fall, so ist ein Dauerverstoss anzunehmen, denn es wäre «gekünstelt», ein durch ein einziges Ziel gekenn- zeichnetes kontinuierliches Verhalten quasi zu zerlegen und darin mehrere selbstständige Zu- widerhandlungen zu sehen.185 124. Für die Beteiligung an einer als Dauerverstoss zu qualifizierenden Dauerabrede ist es nicht erforderlich, dass ein Unternehmen nachweislich an allen Bestandteilen der Dauerabrede unmittelbar mitgewirkt hat und dass die Dauerabrede immer umgesetzt wird. Die WEKO hat insbesondere festgehalten, dass ein Dauerverstoss nicht deshalb abzulehnen ist, weil Kartell- mitglieder die einzelnen Bestandteile der Abrede unterschiedlich konsequent umsetzen oder zeitweise die Umsetzung aussetzen, um andere Kartellmitglieder zu konkurrenzieren.186 Erfor- derlich ist lediglich, dass der einheitliche und fortdauernde Zweck der Zusammenarbeit bejaht werden kann.187 125. Diese Praxis entspricht der Lösung im EU-Kartellrecht. Eine Berücksichtigung des EU- Kartellrechts ist bei der Auslegung des Schweizer Kartellrechts grundsätzlich geboten188. Die Berücksichtigung des EU-Kartellrechts in Bezug auf die gleichen Tatbestandsmerkmale kann allenfalls dort seine Grenze finden, wo aufgrund der Unterschiede in der Sache (Volkswirt- schaft der Schweiz ist kleiner) oder des entgegenstehenden Willens des Schweizer Gesetz- gebers eine spezifische Lösung notwendig ist.189 Auch nach dem EU-Kartellrecht bedarf es für einen Dauerverstoss bzw. die Teilnahme daran eines gemeinsamen und dauerhaften Ziels.190 Ein «Ausstieg» aus einer Dauerabrede wird dabei nur angenommen, wenn der «Ausstieg» den anderen Unternehmen unmissverständlich kommuniziert wird.191 182 RPW 2004/3, 739 Rz 41, Markt für Schlachtschweine – Teil B; RPW 2008/1, 95 Rz 81 ff., Strassen- beläge Tessin; RPW 2013/2, 154 Rz 75, Abrede im Speditionsbereich; RPW 2015/2, 225 Rz 193 ff., Tunnelreinigung. 183 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 382 E. 9.1.1, Strassenbeläge Tessin. 184 Vgl. Fn 182. 185 RPW 2015/2, 225 Rz 193, Tunnelreinigung. 186 RPW 2013/2, 154 Rz 75, Abrede im Speditionsbereich. 187 Siehe Fn 186. 188 Urteil des BG 2C_180/2014 vom 28.6.2016, E. 6.2.3, Gaba; siehe auch BGE 139 I 72, 89 E. 8.2.3 m.w.H., Publigroupe; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, E. 167 ff., ADSL II; RPW 2015/2, 299 Rz 293, Türprodukte. 189 Vgl. Botschaft KG I, BBl 1995 I 472, 531; RPW 2015/2, 299 f. Rz 293 ff., Türprodukte; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, E. 170, ADSL II. 190 Vgl. dazu die Nachweise in RPW 2015/2, 225 Rz 194 Fn 265, Tunnelreinigung. 191 Vgl. RPW 2015/2, 300 Rz 294 f., Türprodukte. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 38 126. In casu verfolgten die neun Unternehmen mit ihrer Zusammenarbeit fortdauernd den Zweck, den (Preis-)Wettbewerb zwischen ihnen zu verringern und den durch die Überkapazi- täten in der Feuerverzinkungsbranche in der Deutschschweiz sowie im Wallis bedingten Preis- verfall aufzuhalten oder zumindest zu drosseln (siehe oben Rz 117). Die festgestellten Ein- zelelemente der Zusammenarbeit (wiederholte Festlegung der Höhe der Zuschläge, Veränderungen der Sockelpreislisten, wiederholte Grundpreiserhöhungen) erfolgten im Rah- men dieses Zwecks. Es wäre «gekünstelt», dieses durch einen einzigen Zweck gekennzeich- nete kontinuierliche Verhalten quasi zu zerlegen und in den genannten Einzelelementen meh- rere selbstständige Zuwiderhandlungen zu sehen. Es liegt mithin eine Dauervereinbarung vor, welche jedenfalls in der Zeit zwischen dem 1. April 2004 und dem Zeitpunkt der Untersu- chungseröffnung bestand. Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese Vereinbarung einzig in der Zeit ab Mitte 2005 bis Anfang 2012 auch die gemeinsame Festlegung von Grundpreisen (Sockelpreislisten, gemeinsame Grundpreiserhöhungen) umfasste (siehe oben Rz 99). 127. Hinsichtlich der individuellen Beteiligung der neun Unternehmen gilt Folgendes: An der Dauervereinbarung waren die Unternehmen nur insoweit beteiligt, als sie Mitglied der VSV bzw. Träger der SFF waren. Denn die oben beschriebene Zusammenarbeit spielte sich im Rahmen der VSV und der SFF ab (siehe insbesondere oben Rz 64 f.) und es ist nicht nach- gewiesen, dass sich die Unternehmen nach dem jeweiligen Austritt aus der VSV und der SFF noch an der beschriebenen Zusammenarbeit beteiligten. Durch den Austritt aus der VSV und/oder der SFF erfolgte mithin auch ein «Austritt» aus der Dauervereinbarung. Hieraus ergibt sich, dass die Epos bis Ende 2012, die ZSM bis Mitte 2013, die Galvaswiss nur bis Mitte 2014 und die SDL, die Zinctec und die VZ Wettingen nur bis Ende 2015 Teilnehmerinnen an der Dauervereinbarung waren. C.4.1.4 Abrede zwischen Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen 128. Die zehn Unternehmen waren während der Zeit der Zusammenarbeit und ihres Bestehens alle im Bereich Lohnfeuerverzinkung tätig und als solche Konkurrentinnen hinsichtlich der Nachfrage von Privaten und öffentlichen Stellen nach Lohnfeuerverzinkung. Die vorliegende Abrede ist somit horizontaler Natur. C.3.1.4 Zwischenfazit 129. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zehn Unternehmen durch ihr bewusstes und gewolltes Zusammenwirken betreffend Transportmehrkosten- sowie Rohstoff- und Zinkteuerungszuschlag, Sockelpreislisten und gemeinsame Grundpreiserhöhungen jedenfalls seit 1. April 2004 und bis zum Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung eine Wettbewerbsabrede zwischen Unternehmen gleicher Marktstufe gemäss Art. 4 Abs. 1 KG getroffen haben, soweit sie jeweils Mitglied der VSV und/oder der SFF waren. Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KG unzulässig ist. C.4.2 (Keine) Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs 130. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird u. a. in Bezug auf horizontale Wettbewerbsabreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen vermutet, dass diese den wirksamen Wett- bewerb beseitigen (Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG). C.3.2.1 Vorliegen einer horizontalen Wettbewerbsabrede über die direkte und indirekte Festsetzung von Preisen (Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG) 131. Der Begriff der Preisabrede nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG wird insgesamt weit ausgelegt. Er umfasst als Gegenstand der Abrede neben dem Preis auch sämtliche Preiselemente oder -komponenten. Unter den Vermutungstatbestand fällt nicht nur die Abrede von Preisen an sich, sondern auch die gemeinsame Festlegung von Preisspannen, Margen, Rabatten, Vergünsti- gungen, Preisbestandteilen oder Preiskalkulationen. Entscheidend für die Qualifizierung einer 22-00043/COO.2101.111.3.246334 39 Abrede als Preisabrede ist, ob sie einen preisharmonisierenden Zweck verfolgt und/oder ihr eine preisharmonisierende Wirkung zukommt.192 132. In casu liegen sowohl horizontale Wettbewerbsabreden über die direkte Festsetzung von Preisen (gemeinsame Festlegung von Mindestpreisen sowie gemeinsame Grundpreiserhö- hungen um einen gewissen Prozentsatz zu einem bestimmten Stichtag)193 als auch indirekte Preisabreden (gemeinsame Einführung und Anpassungen der beiden Zuschläge)194 vor. Diese Abreden hatten dabei sowohl einen preisharmonisierenden Zweck – es ging den Abredeteil- nehmern um die Verringerung des Preiswettbewerbs (siehe Rz 88, 117) – als auch eine preis- harmonisierende Wirkung, sofern die gemeinsamen Festlegungen auch umgesetzt wurden (siehe zur Umsetzung insbesondere Rz 89 ff.). Dies gilt insbesondere auch für die beiden Zuschläge. Denn wären die beiden Zuschläge von den zehn Unternehmen individuell (z. B. mit Blick auf die individuellen Transportkosten, die eigenen Zinkvorräte und die eigene Zink- einkaufsmöglichkeiten) festgelegt worden, so wäre die Preissetzung zwangsläufig weniger harmonisiert erfolgt. 133. Bei keinem der betroffenen Preiselemente handelt es sich um «geringfügige» Preisbe- standteile. Dies gilt auch, da die von den zehn Unternehmen ihren Kundinnen und Kunden in Rechnung gestellten Endpreise im Wesentlichen (exkl. Mehrwertsteuer) aus genau denjenigen Preiselementen bestanden, welche Gegenstand der Zusammenarbeit waren (siehe dazu auch oben Rz 90). Dass jedes einzelne vereinbarte Preiselement für die Preisharmonisierung be- deutsam gewesen war, zeigt dabei auch der Umstand, dass die Abreden über die Prei- selemente gerade dazu dienten, den Preiswettbewerb zu verringern (siehe oben Rz 88, 117). Wären die betroffenen Preiselemente unbedeutend gewesen, so hätten sich die zehn Unter- nehmen diesbezüglich nicht zu koordinieren brauchen. 134. Im Ergebnis ist folglich vom Vorliegen einer (Dauer-)Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG auszugehen. C.3.2.2 Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung 135. Die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass trotz der Wettbewerbsabrede noch wirksamer – aktueller und potenzi- eller – Aussenwettbewerb (Wettbewerb durch nicht an der Abrede beteiligte Unternehmen) 192 Vgl. JUHANI KOSTKA, Harte Kartelle – Internationale Entwicklung und schweizerisches Recht, 2010, Rz 1290 ff. 193 Vgl. Verfügung der WEKO betr. Badezimmer, Rz. 2296 (noch nicht publiziert); RPW 2012/3, 657 ff.; Recommandations tarifaires de l’Union suisse des professionnels de l’immobilier – Section Neuchâtel (USPI); RPW 2000/2, 167 ff., Des tarifs conseillés de l'Association fribourgeoise des éco- les de circulation (AFEC); RPW 2006/4, 591 ff., Tarif des Verbandes Schweizerischer Unterneh- mungen für Bau und Unterhalt von Tankanlagen (VTR); RPW 2012/3, 642 Rz. 257 ff., Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen; RPW 2010/4, 740 f. Rz. 210 ff. und 755 Rz. 247 ff., Baube- schläge für Fenster und Fenstertüren; PATRICK KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, in: Basler Kommen- tar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 5 KG N 403 f.; MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON/MANI REINERT, in: Commentaire Romand, Droit de la concurrence, Martenet/Bovet/Tercier (Hrsg.), 2. Aufl. 2013, Art. 5 LCart N 396, 402. Teilweise werden in der Lehre gemeinsame Grund- preiserhöhungen auch als indirekte Preisfestsetzungen qualifiziert, wobei dies an der Subsumtion unter Art. 5 Abs. 3 lit. a KG nichts ändert; vgl. FRANZ HOFFET, in: Homburger/Schmidhauser/Hof- fet/Ducrey (Hrsg.), Art. 5 N 117. 194 Vgl. Verfügung der WEKO betr. Badzimmer, Rz. 2297 (noch nicht publiziert); RPW 2013/2, 182 f. Rz. 193 f., Abrede im Speditionsbereich; Verfügung der WEKO betr. Luftfracht, Rz. 1384 ff. (noch nicht publiziert). Siehe auch RPW 2015/2, 174 Rz. 81, Kreditkarten Domestische Interchange Fees II (KKDMIF II); CR Concurrence-AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 193), Art. 5 LCart N 398; BSK KG- KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 193), Art. 5 N 410 ff. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 40 oder Innenwettbewerb (Wettbewerb unter den an der Abrede beteiligten Unternehmen) beste- hen bleibt. Ob die gesetzliche Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung vorliegend widerlegt werden kann, ist wie folgt zu prüfen:  In einem ersten Schritt ist der relevante Markt, auf dem sich die vorliegende Abrede auswirkte, in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht abzugrenzen (Rz 136 ff. hier- nach).  In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der auf dem relevanten Markt trotz des Vorlie- gens einer Wettbewerbsabrede noch verbliebene aktuelle und potenzielle Aussen- so- wie Innenwettbewerb die Vermutungsfolge zu widerlegen vermag (Rz 153 ff. hiernach). C.4.2.1.1 Relevanter Markt 136. Bei der Abgrenzung des relevanten Marktes ist zu bestimmen, welche Waren oder Dienstleistungen für die Marktgegenseite in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht aus- tauschbar sind.195 137. Bei dieser Abgrenzung sind Sinn und Zweck der Marktabgrenzung zu berücksichtigen. Diese liegen weniger darin, eine allgemeingültige Marktdefinition für einen Wirtschaftsbereich zu schaffen, als vielmehr darin, die (ökonomischen) Wirkungen einer konkret untersuchten Wettbewerbsbeschränkung zu beurteilen.196 Zudem ist die Bestimmung des relevanten Markts namentlich für die Höhe der Sanktion von Bedeutung (vgl. unten Rz 202 ff.). Daraus folgt, dass die Marktabgrenzung davon abhängig ist, welche (mögliche) Wettbewerbsbeschränkung kon- kret untersucht wird. Dieser Umstand kann wiederum dazu führen, dass der Inhalt der Markt- abgrenzung je nach untersuchter Verhaltensweise (Abreden, Missbrauch einer marktbeherr- schenden Stellung, Unternehmenszusammenschluss) divergiert, obwohl er denselben Wirtschaftsbereich betrifft.197 (i) Marktgegenseite 138. Für alle drei Aspekte der Marktabgrenzung kommt es auf die Sichtweise der Marktge- genseite an. «Marktgegenseite» sind dabei die Abnehmer und Abnehmerinnen derjenigen Lei- stung, die Gegenstand der untersuchten (möglichen) Wettbewerbsbeschränkung ist.198 Unter- suchen die Wettbewerbsbehörden zum Beispiel das Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens, so kommt es für die Marktabgrenzung auf die Sicht der Abnehmer und Abneh- merinnen des durch das marktbeherrschende Unternehmen verkauften Produkts an.199 Wer- den hingegen die Wirkungen einer Wettbewerbsabrede untersucht, so sind diejenigen Perso- nen als Marktgegenseite zu betrachten, welche die Güter oder Dienstleistungen beziehen, auf die sich die Abrede bezieht. 195 BGE 139 I 72, 92 E. 9.1 m.Hw. (= RPW 2013/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 196 Exemplarisch OECD, Market Definition, DAF/COMP(2012)19, S. 11; RAINER TRAUGOTT, Zur Abgren- zung von Märkten, WuW 1998, 929–939, 929; TILL STEINVORTH, Probleme der geografischen Markt- abgrenzung, WuW 10/2014, S. 924–937; vgl. auch ROGER ZÄCH, Schweizerisches Kartellrecht, 2. Aufl. 2005, Rz 532; MANI REINERT/BENJAMIN BLOCH, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Am- stutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 2 KG N 94; MARCEL MEINHARDT/ASTRID WASER/JUDITH BISCHOF, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 10 KG N 40. 197 So auch das Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, E. 276, ADSL II unter Verweis auf ROGER ZÄCH, Die sanktionsbedrohten Verhaltensweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, insbesondere der neue Vermutungstatbestand für Vertikalabreden, in: Kartellgesetzrevision 2003, Neuerungen und Folgen, Stoffel/Zäch (Hrsg.), 2004, 164 f., sowie die EU-Praxis; vgl. auch STEINVORTH (Fn 196), 924 ff. 198 Vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, E. 269, ADSL II; RETO HEIZMANN, Der Begriff des marktbeherrschenden Unternehmens im Sinne von Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 KG, Zürich 2005, Rz 281. 199 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, E. 269 ff., ADSL II. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 41 139. Bei der vorliegenden (Dauer-)Preisabrede bildeten alle (privaten und öffentlichen) Ab- nehmerinnen und Abnehmer von Lohnfeuerverzinkung in der Deutschschweiz sowie im Wallis (in der Zeit bis zur Untersuchungseröffnung) Marktgegenseite der Abredeteilnehmer. (ii) Sachlich relevanter Markt 140. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituier- bar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU200, der hier analog anzuwenden ist).201 141. Die Definition des sachlich relevanten Marktes erfolgt demnach aus Sicht der Marktge- genseite und fokussiert somit auf den zu beurteilenden Einzelfall: Massgebend ist, ob aus deren Optik Waren oder Dienstleistungen miteinander im Wettbewerb stehen.202 Dies hängt davon ab, ob sie vom Nachfrager oder der Nachfragerin hinsichtlich ihrer Eigenschaften und des vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar erachtet werden, also in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar sind.203 Entscheidend sind die funktionelle Aus- tauschbarkeit (Bedarfsmarktkonzept) von Waren und Dienstleistungen aus Sicht der Marktge- genseite sowie weitere Methoden zur Bestimmung der Austauschbarkeit der Waren und Dienstleistungen aus Nachfragersicht.204 Auszugehen ist vom Gegenstand der konkreten Un- tersuchung.205 142. Die vorliegende Wettbewerbsabrede betrifft die Erbringung von Lohnfeuerverzinkungs- leistungen (inkl. der damit zusammenhängenden Leistungen wie Abbeizen, Andrahten und den Transport des zu verzinkenden bzw. verzinkten Materials) durch die zehn Unternehmen in der Deutschschweiz sowie im Wallis. Vor diesem Hintergrund ist im Grundsatz davon aus- zugehen, dass der relevante Markt in sachlicher Hinsicht alle Lohnfeuerverzinkungsleistungen erfasst, welche von Kundinnen und Kunden im Zeitraum des Bestehens der Wettbewerbsab- rede in der Deutschschweiz sowie im Wallis nachgefragt worden sind. 143. Grundsätzlich ist denkbar, dass die Feuerverzinkung durch andere Korrosionsschutzar- ten (z. B. Farbbeschichtung, galvanisches Verzinken; siehe oben Rz 45 ff.) ersetzt werden könnte. Hiergegen sprechen indes die folgenden Umstände. Unternehmen, welche andere Formen des Korrosionsschutzes anbieten, wurden von keinem der zehn Unternehmen als Konkurrenten benannt; solche Unternehmen waren einzelnen Verfahrensparteien selbst auf Nachfrage noch nicht einmal bekannt.206 Zudem sind die Kosten der Lohnfeuerverzinkung ver- glichen mit der resultierenden Nutzungsdauer von feuerverzinktem Stahl (40–50 Jahre) be- sonders tief (siehe oben Rz 46), was die Feuerverzinkung in gewissem Ausmass vor Konkur- renz durch andere Korrosionsschutzarten schützt. Die Feuerverzinkung könnte damit allenfalls mit anderen Korrosionsschutzverfahren in Konkurrenz stehen, bei denen eine lange Nutzungs- dauer des korrosionsgeschützten Stahls nicht entscheidend ist. Ob die Feuerverzinkung durch andere Korrosionsschutzarten ersetzbar ist, muss vorliegend aber ohnehin nicht abschlies- send geklärt werden, da unabhängig von der Beantwortung dieser Frage ohnehin keine wett- bewerbsbeseitigende Wirkung vorliegt (siehe unten Rz 153 ff.), die Preisabrede aber unab- hängig von dieser Frage jedenfalls erheblich ist (siehe unten Rz 169 ff.). 200 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4). 201 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al /WEKO. 202 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil des BGer 2C.75/2014 vom 28.1.2015, E. 3.2, Hors-Liste Medikamente/Pfizer. 203 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; BGE 129 II 18 E. 7.3.1 (= RPW 2002/4, 743 E 7.3.1), Buchpreisbindung. 204 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al /WEKO. 205 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al /WEKO. 206 Vgl. Nachweis in Fn 136. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 42 144. Auch ist mit Blick auf die unterschiedlichen Anlagengrössen und Transportkapazitäten der Feuerverzinkereien grundsätzlich nicht von einer Separierung des sachlichen Marktes bspw. in einen Markt für die Feuerverzinkung von Kleinteilen und einen solchen für die Feuer- verzinkung von Grossteilen auszugehen. Denn wie dargelegt (siehe oben Rz 51 f.) bestehen in der Praxis zwischen den Feuerverzinkereien häufig «Fremdarbeiten»-Vereinbarungen be- treffend die Weitergabe von solchen Stahlteilen an eine jeweils andere Verzinkerei, welche von der weitergebenden Verzinkerei aufgrund der Ausmasse der eigenen Anlage nicht ausge- führt werden können (wenn das zu verzinkende Teil für die eigene Anlage zu gross ist) bzw. sollen (wenn das zu verzinkende Teil für die eigene Anlage zu klein ist).207 Somit konkurrieren grundsätzlich alle zehn Unternehmen im Bereich Lohnfeuerverzinkung unabhängig von den Ausmassen des zu verzinkenden Stahls miteinander. 145. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Stahlkonstruktionen mit einer Länge von über 13 Meter und/oder einem Stückgewicht von über 10 Tonnen sowie Stahlteile, für die der Bahn- verlad erforderlich ist, in der Praxis ausschliesslich von der Galvaswiss oder aber ausländi- schen Feuerverzinkereien feuerverzinkt werden, soweit eine Einzeltauchung erforderlich ist (siehe oben Rz 52). Es ist damit denkbar, dass die festgestellte Preisabrede für dieses Markt- segment überhaupt nicht von Bedeutung war. Hierfür spricht nicht nur, dass in diesem Bereich mit der Galvaswiss nur eine Schweizer Feuerverzinkerei tätig war und damit eine Wettbe- werbsabrede mit anderen Schweizer Feuerverzinkereien in diesem Bereich wenig sinnvoll er- schiene, sondern vor allem auch dass in diesem Bereich eine grundlegend andere Konkur- renzsituation herrschte. In dieser Konkurrenzsituation konnte sich die Galvaswiss von den anderen Verfahrensparteien unabhängig verhalten und war allenfalls durch ausländische Kon- kurrenz beeinflusst. Aufgrund des Abschlusses einer einvernehmlichen Regelung mit den an der Wettbewerbsabrede beteiligten Unternehmen (exkl. ZSM208; siehe Rz 32 ff., 176 ff.) haben die Wettbewerbsbehörden diesbezüglich keine vertiefteren Abklärungen mehr getroffen; es geht folglich unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo davon aus, dass die festgestellten Preisabreden für die Feuerverzinkung von solchen Stahlkonstruktionen, welche in der Schweiz ausschliesslich die Galvaswiss aufgrund ihrer singulären Anlagengrössen und Transportmöglichkeiten durchführen kann bzw. konnte, nicht relevant waren. 146. Zusammenfassend geht die WEKO für die weitere Prüfung damit in sachlicher Hinsicht von einem relevanten Markt für die Erbringung von Feuerverzinkungsleistungen (inkl. der da- mit zusammenhängenden Leistungen wie Abbeizen, Andrahten und den Transport des zu ver- zinkenden bzw. verzinkten Materials) aus, sofern nicht Stahlkonstruktionen feuerverzinkt wer- den sollten, welche in der Schweiz ausschliesslich die Galvaswiss aufgrund ihrer singulären Anlagengrössen und Transportmöglichkeiten verarbeiten und transportieren konnte. (iii) Räumlich relevanter Markt 147. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sach- lichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU, der hier analog anzuwenden ist).209 148. Wie erläutert, besteht für die Lohnfeuerverzinkung ein gewisser Distanzschutz: Die zu- nehmende Distanz der Verzinkungsanlage zum Abholort und/oder Auslieferungsort führt zu steigenden Selbstkosten und sinkender Rentabilität eines Auftrags (siehe oben Rz 57). Die Betreiber von Verzinkungsanlagen nehmen daher vorzugsweise Aufträge an, bei denen die Transportwege möglichst kurz sind. Darüber hinaus sind zur Beantwortung der Frage, wo die Nachfrager und Nachfragerinnen die von ihnen gewünschte Leistung nachfragen, auch die natürlichen und geografischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Dementsprechend ist in casu von Bedeutung, dass vor allem das Tessin und ein Stück weit auch das Wallis durch 207 Siehe etwa Act. n° VIII.C.2.005, S. 2 f. 208 Siehe dazu Rz 34. 209 BGE 139 I 72, 92 E. 9.2.1 m.Hw. (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 43 natürliche Hindernisse vom Gebiet der Verfahrensparteien getrennt sind (siehe oben Rz 55 ff.). Das Tätigkeitsgebiet der neun Unternehmen und der im Kt. AG ansässigen VZ Stooss er- streckte sich dementsprechend im Wesentlichen auf die Deutschschweiz sowie das Wallis; in anderen Teilen der Schweiz waren von diesen Unternehmen lediglich die Galvaswiss-Gruppe und die SDL-Gruppe tätig. Im Ausland hatten von den neun Unternehmen und der VZ Stooss lediglich die Galvaswiss-Gruppe, die SDL sowie VZ Oberuzwil (hauptsächlich in Süddeutsch- land) Kundinnen und Kunden, welche Lohnfeuerverzinkung nachfragten (siehe dazu oben Rz 55 ff.). 149. Die Marktgegenseite hat die Lohnfeuerverzinkung zudem hauptsächlich bei in der Deutschschweiz und im Wallis ansässigen Feuerverzinkungsunternehmen angefragt und be- zogen. So ist erstellt, dass die VSV-Mitglieder und die Galvaswiss bis zur Verstärkung der ausländischen Konkurrenz aus Süddeutschland und Österreich ab ca. 2010 90–95 % der Nachfrage aus der Deutschschweiz und dem Wallis bedienten (siehe oben Rz 61). Nach 2010 dürfte dieser Anteil kleiner geworden sein, aber dennoch weit über 50 % gelegen haben. Zu- dem ist nicht bekannt, dass Schweizer Feuerverzinkereien ausserhalb der Deutschschweiz und des Wallis, die Givel S.A. (Kt. VD), die Zinguerie de Renens SA/Frist Industries SA (Kt. VD) sowie die Metallizzazione SA (Kt. TI), in spürbarem Umfang in der Deutschschweiz sowie im Wallis Lohnfeuerverzinkung angeboten haben (siehe oben Rz 61). 150. Aus diesen Gründen ist vorliegend von einem räumlich relevanten Markt auszugehen, der jedenfalls das Gebiet der Deutschschweiz sowie das Wallis und allenfalls den grenznahen ausländischen Raum jenseits der Nord- und Ost-Grenze der Schweiz umfasst. (iv) Zeitlich relevanter Markt 151. In zeitlicher Hinsicht ist die Nachfrage nach Lohnfeuerverzinkung in der Deutschschweiz sowie im Wallis im Zeitraum zwischen dem 1. April 2004 und dem Zeitpunkt der Untersu- chungseröffnung für die weitere Beurteilung relevant. (v) Zwischenfazit zum relevanten Markt 152. Im Ergebnis erachtet die WEKO vorliegend den Markt für Lohnfeuerverzinkung (inkl. der damit zusammenhängenden Leistungen wie Abbeizen, Andrahten und den Transport des zu verzinkenden bzw. verzinkten Materials) in der Deutschschweiz sowie im Wallis und allenfalls im grenznahen ausländischen Raum jenseits der Nord- und Ost-Grenze der Schweiz als rele- vant, sofern nicht Stahlkonstruktionen feuerverzinkt werden sollten, welche in der Schweiz ausschliesslich die Galvaswiss aufgrund ihrer singulären Anlagengrössen und Transportmög- lichkeiten verarbeiten und transportieren konnte. Was das ungefähre Marktvolumen angeht, sei auf Rz 59 verwiesen. C.4.2.1.2 Aussen- und Innenwettbewerb 153. Nachfolgend ist zu prüfen, inwieweit die an der Wettbewerbsabrede beteiligten Unter- nehmen in ihrem Verhalten durch aktuellen oder potenziellen Aussen- und Innenwettbewerb diszipliniert wurden. (i) Kaum tatsächlicher Aussenwettbewerb auf dem relevanten Markt 154. Aus den vorliegenden Beweismitteln ergibt sich, dass die neun Unternehmen in der Deutschschweiz sowie im Wallis einen jedenfalls bis ca. 2010 90–95 % der Nachfrage nach Lohnfeuerverzinkung in der Deutschschweiz sowie im Wallis bedienten. Als Schweizer Kon- kurrenz existierte nur die VZ Stooss, welche allerdings nur ca. 3000 Tonnen pro Jahr ver- zinkte.210 Wie erläutert, waren die Givel S.A. und die First Industrie SA/Zinguerie de Renens 210 Act. n° VIII.B.2.007, S. 12. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 44 aus dem Kanton Waadt sowie die Metallizzazione SA aus dem Kanton Tessin in der Deutsch- schweiz und im Wallis nicht wesentlich tätig. 155. Dafür, dass der genannte gemeinsame Anteil der neun Unternehmen mit der Verstär- kung der ausländischen Konkurrenz ab ca. 2010 wesentlich kleiner wurde, liegen keine An- haltspunkte vor (siehe oben Rz 61 und Fn 134). Dies gilt insbesondere, da die Parteien noch im September 2011 davon ausgingen, dass sogar viele Aufträge bis 20 Tonnen im Inland vor- handen seien, bei denen sie nicht der ausländischen Konkurrenz ausgesetzt seien.211 Auch die Berücksichtigung der Nachfrage im grenznahen ausländischen Raum jenseits der Schwei- zer Nord- und Ost-Grenze dürfte nicht zu einem massgeblichen Absinken dieses Anteils füh- ren, da insbesondere die Galvaswiss dort über eine eigene Verzinkerei verfügt (in Oberndorf, Deutschland) und die Wiegel- und die Collini-Gruppe im süddeutschen Raum bzw. im westli- chen Österreich insgesamt nur drei Anlagen betreiben, welche zudem eher kleiner sind.212 Die Abredeteilnehmer hatten also im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zur Untersuchungseröffnung einen sehr hohen gemeinsamen Marktanteil, wobei sich der übrige Anteil auf insgesamt drei externe Konkurrenten verteilte (Wiegel- und Collini-Gruppe sowie VZ Stooss). 156. Des Weiteren ist der Distanzschutz bei der Beurteilung des Aussenwettbewerbs zu be- rücksichtigen. Aus diesem ergibt sich, dass die Konkurrenz von externen Unternehmen umso grösser war, je grösser die im Einzelfall zu verzinkende Stahlmenge war.213 Dies führt dazu, dass die ausländische Konkurrenz überhaupt nur dann eine Rolle spielte, wenn ein Nachfrager eine grosse Menge zu verzinken hatte.214 Abgesehen von der Galvaswiss-Gruppe, der SDL- Gruppe und der VZ Oberuzwil haben die Untersuchungsadressaten aber überhaupt nicht an- gegeben, dass sie von ausländischen Lohnfeuerverzinkereien konkurrenziert würden.215 Hier- aus folgt, dass diese Gesellschaften eher solche Aufträge erledigten, bei denen keine oder kaum ausländische Konkurrenz bemerkbar war (siehe auch oben Rz 61 und Fn 134). Auch die Galvaswiss-Gruppe hat angegeben, dass sie bei ihren regelmässigen Tourenkunden mit eher kleinen Mengen kaum ausländische Konkurrenz spüre.216 157. Insgesamt ergibt sich aus der Zusammenschau dieser Umstände, dass der tatsächliche Aussenwettbewerb durch die VZ Stooss und die beiden ausländischen Konkurrentinnen ins- gesamt eine eher geringe disziplinierende Wirkung gehabt hat, welche jedenfalls nicht zur Un- wirksamkeit der Zusammenarbeit der neun Unternehmen führte. 211 Protokoll der Marketing-Kommissionssitzungen vom 6.9.2011 in Act. n° VIII.A.2.004, Beilage 11, wo es heisst: «Es sind auch viele Aufträge bis 20 Tonnen im Inland vorhanden, bei denen wir nicht der ausländischen Konkurrenz ausgesetzt sind.». Siehe dazu des Weiteren die Nachweise in Fn 134. 212 Berücksichtigt wurden nur Anlagen, welche innerhalb einer Entfernung von weniger als 100 km von der Schweizer Grenze entfernt liegen; Vgl. und ; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. Die am nächsten zur Schweizer Grenze gelegene Feuerverzinkungsanlage der Wiegel-Gruppe liegt direkt hinter der Schweizer Ostgrenze in Feldkirch (Österreich), darüber hinaus verfügt Wiegel über eine Feuerverzinkungsanlage in Aitrach (Deutschland; Entfernung von der Schweizer Nord-Ost-Grenze > 75 km). Die Collini-Gruppe verfügt über eine eher kleine Feuerverzinkungsanlage in Bludesch (Österreich) in rund 25 km Entfernung von der Schweizer Ostgrenze. Innerhalb dieses Bereich gibt es noch zwei weitere Feuerverzinkungsanlagen. Eine Anlage der Verzinkerei Bühler GmbH in Her- bertingen (Deutschland; Entfernung von der Schweizer Nord-Grenz > 80 km) und eine Anlange der Verzinkerei Sulz GmbH in Sulz am Neckar (Deutschland; Entfernung von der Schweizer Nord- Grenze > 80 km). Diese beiden Unternehmen wurden von keiner der Verfahrensparteien als Kon- kurrenten der Schweizer Feuerverzinkereien bezeichnet. 213 Siehe etwa die Zeugenaussage von in Act. n° III.005, Rz 297 ff. sowie Act. n° VIII.A.2.010, Rz 440 ff.; VIII.B.2.006, Rz 556 ff.; VIII.D.2.004, Rz 105 ff. 214 Vgl. Act. n° VIII.B.2.006, Rz 556 ff.; VIII.D.2.004, Rz 105 ff. 215 Act. n° III.003; III.004; VIII.D.2.004, Rz 443 ff.; VIII.F.2.012, S. 5. 216 Act. n° VIII.B.2.016, S. 3. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 45 (ii) Kein potenzieller Aussenwettbewerb auf dem relevanten Markt 158. Da vorliegend im relevanten Zeitraum kaum tatsächlicher Aussenwettbewerb bestand, ist zu prüfen, ob die Abredeteilnehmer mit potenzieller Konkurrenz konfrontiert waren. Konkret stellt sich dabei die Frage, ob potenzielle Konkurrenten in den relevanten Markt hätten eindrin- gen können, d. h. Lohnfeuerverzinkung in der Deutschschweiz, im Wallis sowie im grenznahen ausländischen Raum jenseits der Nord- und Ost-Grenze der Schweiz hätten anbieten können. 159. Bei einer solchen Prüfung steht die Würdigung von Markteintrittsschranken im Vorder- grund. Bei Märkten, die sich durch hohe Eintrittshürden auszeichnen, ist der potenzielle Wett- bewerb typischerweise gering oder gar inexistent. Solche Eintrittshürden können insbesondere in rechtlichen Schranken, nicht zu amortisierenden Investitionen, hohen Transportkosten oder Überkapazitäten auf dem betreffenden Markt bestehen.217 160. Die Verfahrensparteien haben das Bestehen von potenziellem Aussenwettbewerb nicht geltend gemacht. Das Bestehen eines derartigen Aussenwettbewerbs wäre auch nicht plausi- bel, da für Feuerverzinkungsanlagen hohe Anfangsinvestitionen erforderlich sind und es we- gen des Umstands, dass von Feuerverzinkungsanlagen eher starke Emissionen ausgehen und diese deshalb stark umweltrechtlich reguliert sind, schwierig wäre, im räumlich relevanten Markt überhaupt einen Standort für eine neue Feuerverzinkungsanlage zu finden. Auch ist wiederum der Distanzschutz zu berücksichtigen (siehe oben Rz 57 f.). Aus diesem folgt, dass nicht zu erwarten war, dass weitere externe Unternehmen mit ausserhalb des räumlich rele- vanten Markts gelegenen Feuerverzinkungsanlagen in den in casu relevanten Markt eintreten würden, weil solche externen Unternehmen gegenüber den innerhalb des relevanten Markts ansässigen Unternehmen einen zu grossen Kostennachteil gehabt hätten. 161. Des Weiteren ist bei der Beurteilung des potenziellen Wettbewerbs auch das Bestehen von Überkapazitäten zu berücksichtigen. Denn wenn die Anzahl der tätigen Unternehmen bzw. die Kapazität der vorhandenen Produktionsstätten im Verhältnis zur Nachfrage zu hoch war, wirkt dies ebenfalls als Markteintrittsschranke.218 Vorliegend ist erstellt, dass in der Deutsch- schweiz sowie im Wallis Überkapazitäten bestanden (siehe insbesondere Rz 60, 66, 75, 88, 91, 98, 101). Dementsprechend trat in casu im gesamten Untersuchungszeitraum kein einzi- ges Unternehmen neu in den relevanten Markt ein. Hingegen schieden allein seit 2007 vier Feuerverzinkungsanlagen, welche zusammen ca. 15‘000 Tonnen verzinken konnten, aus dem relevanten Markt aus.219 162. Nach dem Gesagten waren die Abredeteilnehmer folglich nicht mit potenzieller Konkur- renz konfrontiert. (iii) Innenwettbewerb 163. Zu prüfen bleibt, ob die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs durch die Wettbewerbsabrede aufgrund des trotz Abrede verbliebenen Wettbewerbs zwischen den Ab- redeteilnehmern widerlegt werden kann. Solcher Wettbewerb kann in zweierlei Hinsicht beste- hen: Entweder weil sich die Abredeteilnehmer nicht an die Abrede halten (Innenwettbewerb) oder weil trotz Abrede weiterhin ausreichend Wettbewerb zwischen ihnen hinsichtlich nicht abgesprochener, im konkreten Markt aber mitentscheidender Wettbewerbsparameter220 be- steht (Rest- oder Teilwettbewerb). 217 CR Concurrence-MARC AMSTUTZ/BLAISE CARON/MANI REINERT, Art. 5 LCart N 509 m.w.H. 218 RPW 2008/1, 85 Rz 206, Strassenbeläge Tessin; Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 368 E. 9.2.1, Strassenbeläge Tessin. 219 Es handelt sich um die Verzinkungsanlagen der Verzinkerei AG Emmenbrücke, der Epos, der ZSM sowie der VZ Stooss. Siehe dazu insbesondere Act. n° VIII.B.2.007, S. 12. Auch die Feuerverzin- kungsanlage der Zinguerie de Renens SA/First Industries SA wurde in diesem Zeitraum stillgelegt. Allerdings war sie nicht im relevanten Markt tätig. 220 BGE 129 II 18, E. 8.3.4 (= RPW 2002/4, 747, E 8.3.4), Buchpreisbindung. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 46 164. Vorliegend ist erstellt, dass es zwischen den Verfahrensparteien trotz der Zusammenar- beit in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 15. Februar 2016 immer auch Preisunterbietungen und in der Folge Abwerbungen von Kundinnen und Kunden gegeben hat (siehe oben Rz 92 ff.). Dies war vor allem den Überkapazitäten im relevanten Markt (siehe insbesondere Rz 60, 66, 75, 88, 91, 98, 101) geschuldet, welche dazu führten, dass die Feuerverzinkereien im Einzelfall Aufträge sehr günstig durchführten, um ihre Kapazitäten auszulasten. Zudem wurde ab ca. 2010 die ausländische Konkurrenz stärker (siehe oben Rz 61), weshalb die Sockelpreislisten immer mehr an Relevanz verloren und vereinbarte Grundpreiserhöhungen nur teilweise um- gesetzt werden konnten bzw. sich die Verfahrensparteien nur teilweise an die vereinbarten Preiselemente hielten (siehe auch Rz 89 ff., 92 ff.). Wie erwähnt, stellten sich daher ab ca. 2011/2012 die Sockelpreislisten als nicht mehr zielführend heraus, weshalb diese ab Mai 2012 faktisch abgeschafft wurden (siehe oben Rz 77 f.). Ab Mitte 2012 bis zur Untersuchungseröff- nung beschränkte sich die Zusammenarbeit der neun Unternehmen dann auch nur noch auf die beiden Zuschläge, welche je für sich allerdings nicht bloss geringfügige Wettbewerbspara- meter waren (siehe oben Rz 133). 165. Zwischen den neun Unternehmen bestand mithin ein gewisser Innenwettbewerb, weil sie sich wegen der Überkapazitäten und des ausländischen Wettbewerbs in einem nicht klei- nen Ausmass nicht strikt an die Wettbewerbsabrede hielten. C.4.2.1.3 Zwischenfazit zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung 166. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die vorliegende Wettbewerbsabrede der Markt für Lohnfeuerverzinkung (inkl. der damit zusammenhängenden Leistungen wie Abbei- zen, Andrahten und den Transport des zu verzinkenden bzw. verzinkten Materials) in der Deutschschweiz sowie im Wallis und allenfalls im grenznahen ausländischen Raum jenseits der Nord- und Ost-Grenze der Schweiz relevant war, sofern nicht Stahlkonstruktionen feuer- verzinkt werden sollten, welche in der Schweiz ausschliesslich die Galvaswiss aufgrund ihrer singulären Anlagengrössen und Transportmöglichkeiten verarbeiten und transportieren konnte. Das ungefähre Marktvolumen betrug rund CHF 90–120 Mio. (vgl. dazu Rz 59). 167. Weiter steht fest, dass auf diesem Markt kaum tatsächlicher Aussenwettbewerb und kein potenzieller Aussenwettbewerb vorlagen, welche die Abredeteilnehmer in ihrem Verhalten im Wettbewerb hätten disziplinieren können. Allerdings bestand im beschriebenen Masse Innen- wettbewerb, da sich die neun Unternehmen in der Zeit zwischen dem 1. April 2004 und dem 15. Februar 2016 wegen der bestehenden Überkapazitäten und ab ca. 2010 zusätzlich wegen des ausländischen Wettbewerbs nicht strikt an die Wettbewerbsabrede hielten. 168. Die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs ist damit vor allem mit Blick auf den beschriebenen Innenwettbewerb zwischen den neun Unternehmen widerlegt. C.4.3 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs 169. Horizontale Preisabreden, für welche die Beseitigungsvermutung widerlegt ist, können jedoch unzulässig sein, wenn sie den Wettbewerb gemäss Art. 5 Abs. 1 KG erheblich beein- trächtigen und nicht gerechtfertigt sind. 170. Diesbezüglich hat das Bundesgericht in seinem Urteil Gaba festgehalten, dass das Kri- terium der Erheblichkeit eine Bagatellklausel darstellt.221 Zugleich hat es festgehalten, dass u. a. die in Art. 5 Abs. 3 KG aufgeführten besonders schädlichen Abreden, d. h. insbesondere horizontale Preisabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG, grundsätzlich keine Bagatellfälle darstellen, sondern in der Regel als erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung anzusehen 221 Urteil des BGer 2C_180/2014 vom 28.6.2016 (zur amtlichen Publikation vorgesehen), E. 5.1.6, Gaba/WEKO. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 47 sind.222 Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in seinen Urteilen betreffend die WEKO- Sanktionsverfügung i.S. Baubeschläge bestätigt.223 171. Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche dafür sprechen würden, dass die in casu beurteilte horizontale Preisabrede einen Bagatellfall darstellt, ist die vorliegende Preis- abrede zwischen den neun Unternehmen als erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG zu qualifizieren. C.4.4 Rechtfertigung aus Effizienzgründen 172. Wettbewerbsabreden, welche den wirksamen Wettbewerb nicht beseitigen, jedoch er- heblich beeinträchtigen, sind gemäss Art. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen Effi- zienz gerechtfertigt, wenn sie: a. notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von techni- schem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nut- zen; und b. den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wett- bewerb zu beseitigen. 173. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung, welche im Interesse der Beteiligten, das Verfahren zu vereinfachen und zu verkürzen, mit einer einvernehmlichen Regelung abge- schlossen werden kann, haben die Verfahrensparteien keine Rechtfertigungsgründe i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG vorgebracht. Unabhängig davon ist es nicht ersichtlich, dass die vorliegen- den Abreden durch einen der in Rz 172 abschliessend aufgezählten Effizienzgründe gerecht- fertigt werden könnte. C.4.5 Ergebnis 174. Zusammenfassend ist festzuhalten werden, dass es sich bei der vorliegenden (Dauer-) Preisabrede um eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG zwischen den Gesellschaften der Galvaswiss-Gruppe und der SDL-Gruppe, der VZ Lenzburg, der VZ Oberuzwil, der VZ Unterlunkhofen, der VZ Wattenwil, der VZ Wettingen, der VZ Wollerau und der ZSM handelt. Die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs kann zwar umgestossen werden, jedoch liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs vor, welche nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 KG). C.5 Massnahmen 175. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die WEKO über die zu treffenden Massnahmen, wenn eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt. Massnahmen in diesem Sinne bil- den die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung gemäss Art. 29 KG (vgl. Rz 176 ff.), die einseitige Anordnung von Massnahmen durch die WEKO (vgl. Rz 181 f.) sowie monetäre Sanktionen (vgl. Rz 184 ff.). 222 Urteil des BGer 2C_180/2014 vom 28.6.2016 (zur amtlichen Publikation vorgesehen), E. 5.2.5, 5.6, Gaba/WEKO. 223 Urteil des BGer 2C_1016/2014 vom 9.10.2017, E. 3.1, 3.3, WEKO/Siegenia-Aubi AG; Urteil des BGer 2C_1017/2014 vom 9.10.2017, E. 3.1, 3.3, WEKO/KOCH Group AG Wallisellen. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 48 C.5.1 Einvernehmliche Regelung 176. Anstelle der einseitigen Anordnung von Massnahmen zur Beseitigung von Wettbewerbs- beschränkungen kann die WEKO eine einvernehmliche Regelung gemäss Art. 29 KG geneh- migen. Inhalt der einvernehmlichen Regelung ist gemäss Art. 29 Abs. 1 KG die Art und Weise der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung. 177. Im vorliegenden Fall hat das Sekretariat mit allen noch aktiven Abredeteilnehmern, d. h. den Gesellschaften der Galvaswiss-Gruppe und der SDL-Gruppe, der VZ Lenzburg, der VZ Oberuzwil, der VZ Unterlunkhofen, der VZ Wattenwil, der VZ Wettingen und der VZ Wollerau, sowie der VSV, welche die «Plattform» für die Wettbewerbsabrede bot (siehe oben Rz 64 f.), einvernehmliche Regelungen abgeschlossen (vgl. auch oben Rz 32 ff.). Die einvernehmlichen Regelungen mit der Galvaswiss-Gruppe, der SDL-Gruppe, der VZ Lenzburg, der VZ Oberuzwil, der VZ Unterlunkhofen, der VZ Wattenwil, der VZ Wettingen und der VZ Wollerau lauten wie folgt: Vorbemerkungen a) Die nachfolgende einvernehmliche Regelung im Sinne von Art. 29 KG erfolgt im übereinstimmenden Interesse der Beteiligten, das Verfahren «22-0469: Verzin- kung» zu vereinfachen, zu verkürzen und – unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Wettbewerbskommission (WEKO) – zu einem förmlichen Abschluss zu bringen. b) Zur Erreichung der Zielsetzung gemäss lit. a) werden die Sachverhaltsermittlungen und die rechtliche Würdigung soweit wie möglich reduziert. Entsprechend kann die Begründungsdichte und -tiefe der Verfügung der WEKO gegenüber einer Verfügung ohne einvernehmliche Regelung teilweise reduziert werden. c) Mit der Unterzeichnung der vorliegenden einvernehmlichen Regelung werden (unter Vorbehalt der Genehmigung durch die WEKO) die Massnahmen zur Beseitigung aller Gegenstand der Untersuchung «22-0469: Verzinkung» bildenden Wettbe- werbsbeschränkungen, welche das Sekretariat der [Name der Feuerverzinkerei] in der Zeit zwischen dem 18. November 2016 und dem 8. März 2017 erläutert hat, gegenüber der [Name der Feuerverzinkerei] einvernehmlich und abschliessend ge- regelt. d) Der Wille und die Bereitschaft von [Name der Feuerverzinkerei] zum Abschluss der nachfolgenden einvernehmlichen Regelung werden vom Sekretariat als kooperati- ves Verhalten gewürdigt und im Rahmen des Antrages als sanktionsmindernder Umstand berücksichtigt. Aufgrund der aktuellen Ausgangslage beabsichtigt das Se- kretariat, eine Sanktion in der Grössenordnung von CHF […] bis CHF […] zu bean- tragen. Die definitive Festlegung der Höhe der Sanktion liegt jedoch im Ermessen der WEKO und erfolgt in der Verfügung, die das Verfahren zum Abschluss bringt. e) Sollte diese einvernehmliche Regelung von der WEKO nicht genehmigt werden, wird die Untersuchung im ordentlichen Verfahren zu Ende geführt. f) Selbst wenn dieses Dokument seitens der [Name der Feuerverzinkerei] keine Aner- kennung der Sachverhaltsdarstellung und rechtlichen Würdigung der Wettbewerbs- behörden darstellt, hält die [Name der Feuerverzinkerei] fest, dass sich im Falle einer Genehmigung dieser einvernehmlichen Regelung durch die WEKO und bei Nichtüberschreiten des beantragten Sanktionsrahmens gemäss lit. d) sowie bei Be- achtung von lit. c) im Sinne von lit. a) die Ergreifung von Rechtsmitteln erübrigt. g) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten anteilsmässig zu Lasten der Parteien. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 49 Vereinbarungen 1) Die [Name der Feuerverzinkerei] verpflichtet sich dazu, sich nicht mit Konkurrenten über Preise (insbesondere Mindest- bzw. Sockelpreise, empfohlene Richtpreise sowie allge- meine Grundpreiserhöhungen) und/oder Preisbestandteile (insbesondere Rohstoff- und Zinkteuerungszuschlag und Transportmehrkostenzuschlag) im Zusammenhang mit der Er- bringung von Feuerverzinkungsleistungen auszutauschen. Insbesondere unterlässt die [Name der Feuerverzinkerei], im Zusammenhang mit der Erbringung von Feuerverzin- kungsleistungen solche Preise und/oder Preisbestandteile gemeinsam mit Konkurrenten festzulegen oder auf sonstige Weise koordinierend zu beeinflussen. 2) Von den vorgenannten Verpflichtungen ausgenommen sind der Austausch von Informa- tionen sowie gemeinsame Festlegungen, welche im Zusammenhang mit der Erbringung von Feuerverzinkungsleistungen im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften, Subunterneh- merverhältnissen (insbesondere «Fremdarbeiten» und «Auswärtsvergaben» wie Fremd- verzinkung und Sandstrahlen) und sonstigen konkreten Geschäftsbeziehungen (insbeson- dere betreffend Beratungsdienstleistungen und Warenlieferungen) zwischen Verzinkereien unabdingbar sind. 178. Die einvernehmliche Regelung mit der VSV lautet wie folgt: Vorbemerkungen a) Die nachfolgende einvernehmliche Regelung im Sinne von Art. 29 KG erfolgt im über-einstimmenden Interesse der Beteiligten, das Verfahren «22-0469: Verzin- kung» zu vereinfachen, zu verkürzen und – unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Wettbewerbskommission (WEKO) – zu einem förmlichen Abschluss zu bringen. b) Zur Erreichung der Zielsetzung gemäss lit. a) werden die Sachverhaltsermittlungen und die rechtliche Würdigung soweit wie möglich reduziert. Entsprechend kann die Begründungsdichte und -tiefe der Verfügung der WEKO gegenüber einer Verfügung ohne einvernehmliche Regelung teilweise reduziert werden. c) Mit der Unterzeichnung der vorliegenden einvernehmlichen Regelung werden (unter Vorbehalt der Genehmigung durch die WEKO) die Massnahmen zur Beseitigung aller Gegenstand der Untersuchung «22-0469: Verzinkung» bildenden Wettbe- werbsbeschränkungen, welche das Sekretariat der VSV in der Zeit zwischen dem 18. November 2016 und dem 8. März 2017 erläutert hat, gegenüber der VSV ein- vernehmlich und abschliessend geregelt. d) Der Wille und die Bereitschaft von VSV zum Abschluss der nachfolgenden ein-ver- nehmlichen Regelung werden vom Sekretariat als kooperatives Verhalten gewürdigt und würden im Rahmen des Antrages als sanktionsmindernder Umstand berück- sichtigt. Aufgrund der aktuellen Ausgangslage beabsichtigt das Sekretariat jedoch, der WEKO keine Sanktion gegen die VSV zu beantragen. Der definitive Entscheid über die Sanktionierung und die allfällige Festlegung der Höhe der Sanktion liegt jedoch im Ermessen der WEKO und erfolgt in der Verfügung, die das Verfahren zum Abschluss bringt. Für die VSV liegt der Vorteil des Abschlusses der einvernehmli- chen Regelung darin, dass er erfahrungsgemäss zu einer substantiellen Verfah- rensverkürzung führt. Dadurch fallen die Verfahrenskosten erfahrungsgemäss we- sentlich tiefer aus als im Falle eines ordentlichen Verfahrensabschlusses. e) Sollte diese einvernehmliche Regelung von der WEKO nicht genehmigt werden, wird die Untersuchung im ordentlichen Verfahren zu Ende geführt. f) Selbst wenn dieses Dokument seitens der VSV keine Anerkennung der Sachver- halts-darstellung und rechtlichen Würdigung der Wettbewerbsbehörden bedingt, hält die VSV fest, dass sich im Falle einer Genehmigung dieser einvernehmlichen Regelung durch die WEKO und bei einem Antrag des Sekretariats gemäss lit. d) 22-00043/COO.2101.111.3.246334 50 sowie bei Beachtung von lit. c) im Sinne von lit. a) die Ergreifung von Rechtsmitteln erübrigt. g) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten anteilsmässig zu Lasten der Parteien. Vereinbarungen Die VSV verpflichtet sich dazu, den Austausch von Preisen (insbesondere Mindest- bzw. Sockelpreise, empfohlene Richtpreise sowie allgemeine Grundpreiserhöhungen) und/oder Preisbestandteilen (insbesondere Rohstoff- und Zinkteuerungszuschlag und Transportmehrkostenzuschlag) im Zusammenhang mit der Erbringung von Feuerverzin- kungsleistungen nicht zu fördern und nicht zu begünstigen. Insbesondere unterlässt die VSV, im Zusammenhang mit der Erbringung von Feuerverzinkungsleistungen die Festle- gung solcher Preise und/oder Preisbestandteile zwischen den Konkurrenzfirmen organi- satorisch zu unterstützen oder auf sonstige Weise zu beeinflussen. 179. Die genannten einvernehmlichen Regelungen umschreiben die Verpflichtungen, welche die Parteien der einvernehmlichen Regelungen eingegangenen sind, um sich künftig kartell- rechtskonform zu verhalten, hinreichend bestimmt, vollständig und klar. Die vorliegend zu be- urteilenden Wettbewerbsbeschränkungen werden gestützt auf die getroffenen Vereinbarun- gen beseitigt, und für die beteiligten Unternehmen sowie die VSV wird hinreichende Klarheit über die Rechtslage geschaffen. Die WEKO genehmigt die zwischen dem Sekretariat sowie den Verfahrensparteien (exkl. VZ Stooss und ZSM) geschlossenen einvernehmlichen Rege- lungen. 180. Verstösse bzw. Widerhandlungen gegen die vorliegende einvernehmliche Regelung können nach Massgabe von Art. 50 bzw. 54 KG mit einer Verwaltungs- bzw. Strafsanktion belegt werden. Diese Sanktionierbarkeit ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz selber, weshalb auf eine entsprechende – lediglich deklaratorische und nicht konstitutive – Sanktions- drohung im Dispositiv verzichtet werden kann.224 C.5.2 Keine einseitige Anordnung von Massnahmen 181. Soweit keine einvernehmliche Regelung vorliegt, kann die WEKO einseitig Massnahmen zur Beseitigung der Wettbewerbsbeeinträchtigung anordnen. Solche Gestaltungsverfügungen haben stets dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen, weshalb die Massnahmen von der Art und Intensität des konkreten Wettbewerbsverstosses abhängig sind.225 182. Da vorliegend mit den in Rz 177 genannten Verfahrensparteien eine einvernehmliche Regelung geschlossen wurde, sind ihnen gegenüber keine Massnahmen einseitig anzuord- nen. Gegenüber der bis Mitte 2013 an der Wettbewerbsabrede beteiligten ZSM hat das Se- kretariat darauf verzichtet, Gespräche über eine einvernehmliche Regelung zu führen, da die ZSM den Betrieb Mitte 2013 eingestellt hat und seitdem zahlungsunfähig ist (siehe Rz 34). Der ZSM gegenüber sind jedoch auch keine Massnahmen einseitig aufzuerlegen, da sie seit Mitte 2013 jegliche geschäftliche Tätigkeit eingestellt hat und nicht anzunehmen ist, dass sie künftig wieder eine geschäftliche Tätigkeit im Bereich Feuerverzinkung aufnehmen wird. Eine durch die ZSM bewirkte künftige Wettbewerbsbeschränkung ist daher nicht zu erwarten. 224 Vgl. Entscheid der REKO/WEF vom 9.6.2005, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 653 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique. 225 Ständige Praxis; siehe zuletzt etwa: RPW 2016/4, 1020 Rz 819, Sport im Pay-TV; CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 49a KG N 58 f. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 51 183. Auch mit der VZ Stooss hat das Sekretariat keine einvernehmliche Regelung geschlos- sen, da sich herausgestellt hat, dass die VZ Stooss im Untersuchungszeitraum nicht an kar- tellrechtswidrigen Verhaltensweisen beteiligt war (siehe oben Rz 35, 95). Auch der VZ Stooss gegenüber sind daher keine Massnahmen anzuordnen und das Verfahren ist einzustellen. C.5.3 Sanktionierung 184. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Art. 9 Abs. 3 KG ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen. C.5.3.1 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG 185. Nach Art. 49a Abs. 1 KG können nur «Unternehmen» sanktioniert werden. Sanktions- voraussetzung ist damit, dass im Zeitpunkt der Sanktionsentscheidung dasjenige «Unterneh- men», welches gegen das KG verstossen hat, noch besteht. Diese Voraussetzung ist vorlie- gend in Bezug auf das Unternehmen ZSM nicht erfüllt. Denn die ZSM war zwar im Zeitraum ihrer Beteiligung an der Wettbewerbsabrede als Unternehmen gemäss Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG zu qualifizieren (vgl. Rz 103). Seit der Konkurseröffnung Mitte 2013 besteht das Unterneh- men jedoch nicht mehr, da die Zinguerie, Sablage, Métallisation SA en liquidation ihre ge- schäftliche Tätigkeit Mitte 2013 vollständig eingestellt hat (siehe oben Rz 15) und die Gesell- schaft nur noch zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung existiert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass in casu der Konkurs nur eingeleitet wurde, um eine Sanktion rechtmissbräuchlich zu um- gehen oder zu mildern. Die Zinguerie, Sablage, Métallisation SA en liquidation ist daher nicht zu sanktionieren. Die anderen in Rz 103 genannten Unternehmen bestehen indes auch aktuell noch und können damit grundsätzlich sanktioniert werden. 186. Nach Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, welches an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer Sanktion belastet. Eine Sanktionierung der hier interessierenden ersten in Art. 49a Abs. 1 KG erwähnten Tatbestandsvariante ist an folgende zwei Voraussetzungen geknüpft: Erstens an die Beteiligung an einer Abrede über Preise, Mengen oder die Aufteilung von Märkten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG sowie zweitens an die Unzulässigkeit dieser Abrede.226 Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt (vgl. oben Rz 114 ff., 130 ff., 169 ff., 172 ff.). 187. Zu präzisieren ist, dass eine unter Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG fallende Abrede unzulässig und sanktionierbar ist, auch wenn die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung widerlegt wird, solange diese Abrede den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigt und nicht aus Effi- zienzgründen gerechtfertigt ist.227 Dies hat jüngst auch das Bundesgericht bestätigt.228 226 Vgl. ROGER ZÄCH, Die sanktionsbedrohten Verhaltensweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, in: Stof- fel/Zäch (Hrsg.), Kartellgesetzrevision 2003, 2004, 34. 227 Vgl. RPW 2009/2, 155 Rz 86, Sécateurs et cisailles; RPW 2010/1, 108 Rz 332, Gaba; RPW 2012/2, 401 Rz 1069, Fn 236, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 799 ff. E. 14.2, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 837 ff. E. 13.1, Gebro/WEKO. 228 Urteil des BGer 2C_180/2014 vom 28.6.2016 (zur amtlichen Publikation vorgesehen), E. 9.4, Gaba/WEKO. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 52 C.5.3.2 Verfügungsadressaten 188. Insbesondere wenn mehrere Gesellschaften als Trägerinnen eines Unternehmens i.S.d. KG zu qualifizieren sind, stellt sich die Frage, welche Gesellschaft bzw. Gesellschaften Verfü- gungsadressat(en) ist resp. sind. Denn Rechtssubjekt der materiellen kartellrechtlichen Vor- schriften ist zwar das Unternehmen. Ein solches Unternehmen i.S.d. KG ist aber in anderen Rechtsgebieten, insbesondere im Verwaltungsrecht, nicht als Rechtssubjekt anerkannt. Denn nach dem VwVG kann Verfügungsadressat nur sein, wer im Sinne des Verwaltungsrechts über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Deshalb können grundsätzlich nur natürliche und juristische Personen Parteien im Verwaltungsverfahrensrecht sein und mittels einer Verfügung zu einer Handlung oder einer Unterlassung verpflichtet werden.229 189. Da das Kartellrecht zur Frage des Adressaten einer Verfügung nach KG keine abwei- chende Regelung getroffen hat, können auch im Kartellrecht nur natürliche und juristische Per- sonen Parteien einer kartellrechtlichen Untersuchung sein. Wie zuletzt auch das Bundesver- waltungsgericht festgehalten hat, können dementsprechend lediglich diejenigen natürlichen oder juristischen Personen Adressatinnen einer wettbewerbsbehördlichen Verfügung sein, welche die Unternehmung betreiben bzw. deren Rechtsträgerinnen sie sind.230 Also solche gelten insbesondere die operative Gesellschaften, deren Vertreterinnen und Vertreter für den KG-Verstoss verantwortlich sind, und allfällige Muttergesellschaften. 190. Zu beachten ist, dass allein aus dem Umstand, dass eine natürliche oder juristische Per- son als Unternehmensträgerin zu qualifizieren ist, nicht folgt, dass diese auch zum Adressat einer (Sanktions-)Verfügung gemacht werden muss. Vielmehr steht es im Ermessen der WEKO, aus den als Unternehmensträgerinnen zu qualifizierenden Personen diejenigen aus- zuwählen, welche zur Zahlung der Sanktion verpflichtet werden.231 191. Hieraus ergibt sich, dass folgende juristische Personen jeweils für das Handeln der acht Unternehmen zu sanktionieren sind: - ESTECH Industries Holding AG und Verzinkerei Wettingen AG für das Unterneh- men VZ Wettingen; - F. Dietsche Holding AG, Galvaswiss AG und Epos Verzinkerei AG Däniken für die Galvaswiss-Gruppe; - Gewa Holding Wattenwil AG und Verzinkerei Wattenwil AG für das Unternehmen VZ Wattenwil; - HLC Holding AG und Verzinkerei Wollerau AG für das Unternehmen VZ Wollerau; - SDL Beteiligungs AG, Schweizerische Drahtziegelfabrik und Zinctec AG für die SDL-Gruppe; - Verzinkerei Lenzburg AG für das Unternehmen VZ Lenzburg; - Verzinkerei Oberuzwil AG für das Unternehmen VZ Oberuzwil; - Verzinkerei Unterlunkhofen AG für das Unternehmen VZ Unterlunkhofen. 229 Als Ausnahmen von diesem Grundsatz sind die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (Art. 562, 602 OR) sowie die Stockwerkseigentümergemeinschaft (Art. 712l Abs. 2 ZGB) anerkannt. 230 Vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, E. 27 ff., 67, ADSL II. 231 WEKO v. 8.7.2016, Rz 1147, 1182, Bauleistungen See-Gaster (noch nicht publiziert); RPW 2015/2, 297 Rz 270, Türprodukte; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, E. 72, ADSL II. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 53 C.5.3.3 Vorwerfbarkeit 192. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung232, welcher das BVGer gefolgt ist233, stellt Verschulden im Sinne von Vorwerfbarkeit das subjektive Tatbestandsmerkmal von Art. 49a Abs. 1 KG dar. Massgebend für das Vorliegen von Verschulden im Sinne von Vor- werfbarkeit ist gemäss dieser Rechtsprechung ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. ein Orga- nisationsverschulden, an dessen Vorliegen jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. 193. Ist ein Kartellrechtsverstoss nachgewiesen, so ist im Regelfall auch ein objektiver Sorg- faltsmangel bzw. ein Organisationsverschulden gegeben. Nur in seltenen Fällen wird keine Vorwerfbarkeit vorliegen; so möglicherweise wenn der durch einen Mitarbeitenden ohne Or- ganstellung begangene Kartellrechtsverstoss innerhalb des Unternehmens nicht bekannt war und auch mit einer zweckmässigen Ausgestaltung der Organisation nicht hätte bekannt wer- den können und das Unternehmen alle zumutbaren Massnahmen getroffen hat, den Kartell- rechtsverstoss zu verhindern.234 Ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. Organisationsverschul- den liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn ein Unternehmen ein Verhalten an den Tag legt oder weiterführt, obwohl es sich bewusst ist oder sein müsste, dass das Verhalten möglicherweise kartellrechtswidrig sein könnte.235 194. Die natürlichen Personen, welche vorliegend für die Unternehmen handelten und die kartellrechtswidrige Submissionsabsprache trafen, taten dies wissentlich und nahmen deren wettbewerbsbeeinträchtigende Wirkung zumindest in Kauf, handelten diesbezüglich also zu- mindest eventualvorsätzlich. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass im Rahmen von VSV- und SFF-Sitzungen sowie unternehmensintern wiederholt die Kartellrechtsgemässheit der Zu- sammenarbeit thematisiert236 und die Zuschläge, die Sockelpreislisten sowie die beschlosse- nen Grundpreiserhöhungen – entgegen ihrer wahren Bedeutung237 – in Protokollen etc. als 232 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Er- wägung in BGE 139 I 72), Publigroupe SA et al./WEKO. Vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung hinsichtlich Vorwerfbarkeit: RPW 2006/1, 169 ff. Rz 197 ff., Flughafen Zürich AG (Unique); Urteil des BVGer, RPW 2007/4, 672 E. 4.2.6, Flughafen Zürich AG (Unique)/WEKO; RPW 2011/1, 189 Rz 557, Fn 546, SIX/DCC; RPW 2007/2, 232 ff. Rz 306 ff., insb. Rz 308 und 314, Richtlinien des Verbandes schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsver- mittlern; Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO. 233 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 803 E. 14.3.5, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 840 E. 13.2.5, Gebro/WEKO. 234 RPW 2011/1, 189 Rz 558 m.w.H., SIX/DCC. 235 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72), Publigroupe SA et al /WEKO. 236 Siehe etwa die E-Mail des Leiters der SFF an alle Verzinkereien der SFF in Beweismittel C1-0005 gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll in Act. n° II.001, S. 254 («Wir wollen ja keine Probleme mit WEKO bekommen»); E-Mail vom 9.11.2009 des Inhabers der Galvaswiss betreffend Sockelpreislisten in Act. n° VIII.B.2.011, Beilage 17 («Ich befürchte, dass solche Preislisten, die allen Verzinkern zugestellt werden und bei deren Erarbeitung die meisten Branchenvertreter am Tisch sitzen, allenfalls gegen das Wettbewerbsgesetz verstossen.»); die handschriftliche Notiz ei- nes Vertreters der VZ Wettingen zur MK-Sitzung vom 6.9.2011 in Act. n° III.006, Beilage 5 («Ge- spräche untereinander > Anlass Kartell»); Vorbereitungsnotizen des Präsidenten der VSV für die Preissitzung vom 6.2.2014 in Beweismittel C1-0005 gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahme- protokoll in Act. n° II.001, S. 92 («Ich bin froh, dass es ab und zu auch Beispiele gibt, wo man sich unterboten hat…Wenn keine Unterbietungen mehr stattfinden würden, bekäme ich grosse Beden- ken wegen der WEKO»). 237 Siehe dazu insbesondere Vorbereitungsnotizen des Präsidenten der VSV für die Preissitzung vom 15.9.2015 in Beweismittel C1-0005 gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll in Act. n° II.001, S. 44 ff. («Preisgeschichte…Von: alle vollumfänglich einverstanden….zu Richtpreise, Empfehlungen, unverbindlich etc. (gleiches gemeint, aber anders geschrieben)»); siehe des Weite- ren Rz 88, 78, 73 sowie Fn 149, 153, 158. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 54 vollständig unverbindliche Empfehlungen tituliert wurden. Sodann ist festzuhalten, dass die handelnden natürlichen Personen für die jeweiligen Unternehmen entweder zeichnungsbe- rechtigt waren oder jeweils mindestens dem mittleren oder oberen Kader bzw. der Geschäfts- leitung angehörten. Ihr (Eventual-)Vorsatz bezüglich der von ihnen vorgenommenen Handlun- gen ist daher ohne Weiteres den betroffenen Unternehmen zuzurechnen. Somit ist ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. ein Organisationsverschulden gegeben. C.5.3.4 Sanktionierbarkeit in zeitlicher Hinsicht (Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG) 195. Die Sanktionierung ist gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG ausgeschlossen, wenn die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist. Ist im Einzelfall die fünfjährige Frist gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG gewahrt, so ist alsdann die gesamte Dauer des Kartells miteinzubeziehen. 196. Die vorliegende Preisabrede hatte bis zur Eröffnung der kartellrechtlichen Untersuchung im Februar 2016 Bestand. Damit steht der Sanktionierung des vorliegenden Kartellrechtsver- stosses in zeitlicher Hinsicht nichts entgegen. Dies gilt auch für solche Unternehmen, die vor der Eröffnung der vorliegenden Untersuchung aus der VSV ausgetreten sind bzw. die SFF- Trägerschaft aufgegeben haben, sofern dieser Schritt weniger als fünf Jahre vor der Untersu- chungseröffnung erfolgte (also für die Epos [Austritt Ende 2012], die Galvaswiss [Ende der SFF-Trägerschaft Mitte 2014], die SDL-Gruppe [Austritt Ende 2015], die VZ Wettingen [Austritt Ende 2015]). C.5.3.5 Bemessung 197. Rechtsfolge eines Verstosses im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes. Dieser Betrag stellt also die höchstmögliche Sanktion dar. Die konkrete Sanktion bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Ver- haltens, wobei der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ange- messen zu berücksichtigen ist. 198. Die konkreten Bemessungskriterien und damit die Einzelheiten der Sanktionsbemes- sung werden in der SVKG näher präzisiert (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die Festsetzung des Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der WEKO, welches durch die Grundsätze der Verhältnismässigkeit238 und der Gleichbehandlung begrenzt wird.239 Die WEKO bestimmt die effektive Höhe der Sanktion nach den konkreten Umständen im Einzelfall, wobei die Geldbusse für jedes an einer Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen individuell innerhalb der gesetzlich statuierten Grenzen festzulegen ist.240 C.5.3.5.1 Konkrete Sanktionsberechnung 199. Nach Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich der konkrete Sanktionsbetrag anhand der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Angemessen zu berücksichtigen ist zudem auch der durch das unzulässige Verhalten erzielte mutmassliche Gewinn. Die SVKG geht für die konkrete Sanktionsbemessung zunächst von einem Basisbetrag aus, der in einem zweiten Schritt an die Dauer des Verstosses anzupassen ist, bevor in einem dritten Schritt erschwe- renden und mildernden Umständen Rechnung getragen werden kann. 238 Art. 2 Abs. 2 SVKG. 239 Ständige Praxis; vgl. zuletzt RPW 2017/2, 293 Rz 91, Husqvana; s. a. RPW 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking. 240 RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 55 (i) Basisbetrag 200. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVKG je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). Dem Zweck von Art. 3 SVKG entsprechend ist hierbei der Umsatz massgebend, der in den drei Geschäftsjahren er- zielt wurde, die der Aufgabe des wettbewerbswidrigen Verhaltens vorangehen.241 Das Abstel- len auf diese Zeitspanne der Zuwiderhandlung gegen das Kartellgesetz dient nicht zuletzt auch dazu, die erzielte Kartellrente möglichst abzuschöpfen. 201. Vorliegend endete die unzulässige Wettbewerbsabrede im Zeitpunkt der Untersu- chungseröffnung. Für die Sanktionsberechnung sind damit grundsätzlich die Umsätze der Jahre 2013, 2014 und 2015 massgebend. Für die sanktionierbaren Unternehmen, welche vor der Untersuchungseröffnung aus der VSV ausgetreten sind bzw. die SFF-Trägerschaft aufge- geben haben, sind jeweils die Umsätze in den letzten drei Jahren vor dem Ende ihrer Zusam- menarbeit zu berücksichtigen. a. Für die Sanktionierung massgebliche Umsätze 202. Für die Sanktionierung sind die jeweiligen Umsätze der Unternehmen auf dem relevan- ten Markt, soweit sie mit Kundinnen und Kunden aus der Schweiz erzielt wurden. In casu ist damit entsprechend der obigen Marktdefinition (siehe Rz 136 ff.) grundsätzlich auf den Umsatz abzustellen, welche die sanktionierbaren Unternehmen auf dem Markt für Lohnfeuerverzin- kung (inkl. der damit zusammenhängenden Leistungen wie Abbeizen, Andrahten und den Transport des zu verzinkenden bzw. verzinkten Materials) in der Deutschschweiz sowie im Wallis erzielten; für die Galvaswiss ist davon derjenige Umsatz abzuziehen, welche sie mit der Feuerverzinkung von solchen Stahlkonstruktionen erzielt hat, welche aufgrund der singulären Anlagengrösse und Transportmöglichkeiten der Galvaswiss ausschliesslich von ihr verarbeitet und transportiert werden konnten (vgl. Rz 145, 152). 203. Von diesen Umsätzen sind für alle sanktionierbaren Unternehmen diejenigen Beträge abzuziehen, welche für die Beauftragung einer anderen Schweizer Lohnfeuerverzinkerei als Subunternehmerin («Fremdarbeiten»; siehe dazu oben Rz 144) an diese Subunternehmerin weitergegeben wurden. Würden diese Beträge in casu nicht vom sanktionierbaren Umsatz abgezogen, so würden diese Umsätze für die Sanktionierung doppelt berücksichtigt (beim Auf- traggeber und der beauftragten Lohnfeuerverzinkerei). Aufgrund dieser Erwägungen sind da- mit die folgenden Umsätze für die Sanktionierung heranzuziehen: Unternehmen Massgeblicher Umsatz (ohne MwSt. in CHF) Galvaswiss242 [80–85 Mio.] Epos243 [0.5–5 Mio.] SDL-Gruppe [50–55 Mio.] 241 In diesem Sinne auch RPW 2012/2, 404 f. Rz 1083 Tabelle 3 sowie 407 f. Rz 1097 Tabelle 5, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; Verfügung in Sachen Altimum SA (auparavant Roger Guenat SA), Rz 326 und 332 m.w.H. in Fn 176, abrufbar unter unter Aktuell > letzte Entscheide > Altimum Décision; zuletzt aufgerufen am 30.10.2017. 242 Erfasst sind die Umsätze der Galvaswiss aus den Jahren 2012, 2013 und 2014. 243 Die Sanktion der Epos wird von den Gesellschaften der Galvaswiss-Gruppe insgesamt getragen. Da für die Beteiligung der Epos allerdings ein anderer Dauerzuschlag gilt (siehe unten Rz 215), wird die Sanktion im Folgenden separat aufgeführt. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 56 Unternehmen Massgeblicher Umsatz (ohne MwSt. in CHF) VZ Lenzburg [0.5–5 Mio.] VZ Oberuzwil [25–30 Mio.] VZ Unterlunkhofen [20–25 Mio.] VZ Wattenwil [5–10 Mio.] VZ Wettingen [20–25 Mio.] VZ Wollerau [20–25 Mio.] Tabelle 1: Für die Sanktionierung massgebliche Umsätze b. Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstosses 204. Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund des Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetrages je nach Schwere und Art des Verstosses festzusetzen (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 2 f.). Es gilt deshalb zu prüfen, als wie schwer der Verstoss zu qualifizieren ist. 205. Die an den in Frage stehenden Abreden beteiligten Unternehmen haben sich unzulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG verhalten. Im Folgenden gilt es demnach zu prüfen, als wie schwer dieser Verstoss gegen das Kartellgesetz zu qualifizieren ist; hierbei stehen objektive244 Faktoren im Vordergrund. 206. Grundsätzlich ist die Schwere der Zuwiderhandlung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Allgemeine Aussagen zur Qualifizierung konkreter Abreden als schwer sind nur sehr beschränkt möglich, kommt es doch immer sehr stark auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Zweifellos stellen Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG, welche den Wettbewerb beseitigen, – als sogenannte harte horizontale Kartelle – in aller Regel schwere Kartellrechtsverstösse dar. Unter anderem sind horizontale Abreden, welche den Preiswettbewerb ausschalten, wegen des grossen ihnen immanenten Gefährdungspoten- zials grundsätzlich im oberen Drittel des möglichen Sanktionsrahmens, d.h. zwischen 7 und 10 %, einzuordnen. Tendenziell leichter zu gewichten sind den Wettbewerb erheblich beein- trächtigende Abreden, welche sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfer- tigen lassen. Darüber hinaus ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Wettbewerbsbe- schränkungen, welche gleichzeitig mehrere Tatbestände gemäss Art. 5 KG erfüllen, schwerer zu gewichten sind als solche, die nur einen Tatbestand erfüllen.245 207. Vorliegend ist zunächst in Erwägung zu ziehen, dass eine Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG betreffend alle wesentlichen Preisbestandteile vorliegt und an der fast alle Marktteilnehmer teilgenommen haben (siehe insbesondere Rz 130 ff., 154 ff., 158 ff.). Dies rechtfertigt eine Orientierung am oberen Rahmen des Basisbetrags. Auf der anderen Seite ist in Erwägung zu ziehen, dass zwischen den Abredeteilnehmern im beschriebenen Masse In- nenwettbewerb herrschte, weil sich die neun Unternehmen wegen der bestehenden Überka- pazitäten und des ausländischen Wettbewerbs nicht strikt an die Wettbewerbsabrede hielten (siehe Rz 163 ff.). 244 D. h. nicht verschuldensabhängige Kriterien; ständige Praxis; vgl. zuletzt RPW 2017/2, 293 Rz 96, Husqvana; vgl. auch ROLF DÄHLER/PATRICK L. KRAUSKOPF, Die Sanktionsbemessung und die Bo- nusregelung, in: Walter Stoffel/Roger Zäch (Hrsg.), Kartellgesetzrevision 2003, 139. 245 Vgl. Erläuterungen SVKG, 3. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 57 208. Negativ ins Gewicht fällt allerdings wiederum, dass die Abredeteilnehmer einen hohen organisatorischen Aufwand betrieben und die Zusammenarbeit im Rahmen des VSV und der SFF institutionalisierten (siehe insbesondere Rz 64 f.). Bei der Beurteilung der Art und Schwere ist schliesslich zu berücksichtigen, ob der Kartellrechtsverstoss vorsätzlich oder fahr- lässig begangen wurde. Vorliegend wurde der Kartellrechtsverstoss vorsätzlich begangen (Rz 194). 209. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist zudem die bisherige WEKO-Praxis im Bereich (Dauer-)Preisabreden zu berücksichtigen. Danach kam bei Preisabreden, welche den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen, ein Basisbetragsprozentsatz von 6–8 % zur Anwen- dung.246 Ein Basisbetragskoeffizient von 6 % kam im Fall Spedition zur Anwendung, da die Preisabrede nur Preisbestandteile (bestimmte Gebühren) betraf und zudem nicht strikt ange- wendet wurde.247 Da vorliegend nicht nur ein einziger Zuschlag und zudem auch die Grund- preise für die Lohnfeuerverzinkung Gegenstand der Preisabrede waren, erscheint jedenfalls ein Basisbetragskoeffizient von 6 % grundsätzlich als zu tief. 210. Dies gilt aufgrund ihrer Sonderstellung hingegen nicht für die VZ Unterlunkhofen. Denn wie aufgezeigt war die VZ Unterlunkhofen in geringerem Ausmass als die anderen VSV- Mitglieder und die Galvaswiss in die oben beschriebene Zusammenarbeit der Unternehmen involviert. Diesbezüglich sei auf die obigen Ausführungen verwiesen (siehe Rz 94). Wiederholt sei an dieser Stelle nur, dass die VZ Unterlunkhofen kaum an Sitzungen anwesend war, eine häufigere Sitzungsteilnahme gegenüber den anderen Unternehmensvertretern aktiv mit der Begründung ablehnte, sie sei an den in den Sitzungen besprochenen Themen nicht interes- siert, und insgesamt als das «unzuverlässigste» VSV-Mitglied galt, welches sich ohnehin nicht an die Sockelpreisliste halte. Für die VZ Unterlunkhofen ist daher ein Basisbetragsprozentsatz in Höhe von 6 % zugrunde zu legen. 211. Die VZ Unterlunkhofen hat in ihrer Stellungnahme zum Antrag geltend gemacht, der Ba- sisbetragsprozentsatz müsse für sie tiefer als 6 % liegen.248 Sie begründet dies im Wesentli- chen damit, dass es nicht sein könne, dass ihre Sanktion in absoluten Zahlen in grösserem Masse reduziert würde, wenn die VZ Unterlunkhofen einen höheren Basisbetragsprozentsatz von 7 % erhalte und wie die VZ Wettingen/ESTECH-Gruppe auf Ende 2015 aus dem Kartell ausgetreten wäre und dafür eine Reduktion von 10 % erhalten würde (vgl. unten Rz 221).249 Damit werde das im Vergleich zum Verhalten der VZ Wettingen/ESTECH-Gruppe deutlich we- niger schwerwiegende Verhalten der VZ Unterlunkhofen viel zu wenig gewürdigt. Diese Argu- mentation überzeugt nicht. Denn die VZ Unterlunkhofen hat sich – anders als die Unterneh- men, welche sich vor Untersuchungseröffnung zu einem Austritt aus der VSV entschieden haben – eben gerade nicht autonom zu einem kartellrechtsgemässen Verhalten entschieden, sondern ist bis zur Untersuchungseröffnung Teilnehmer des Kartells geblieben. Die WEKO sieht dieses festgestellte Verhalten der VZ Unterlunkhofen als schwerwiegender an als eine (hypothetische) Fallkonstellation, in der die VZ Unterlunkhofen als vormals vollwertiges Kar- tellmitglied vor Untersuchungseröffnung aus dem Kartell ausgetreten wäre. 212. Mit Blick auf all diese Umstände und Erwägungen ist vorliegend grundsätzlich ein Pro- zentsatz von 7 % angemessen, wobei für die VZ Unterlunkhofen aufgrund ihrer Sonderstellung 246 Siehe die WEKO-Entscheidungen in den Fällen CHF LIBOR, Yen LIBOR/EUROYEN, EURIBOR, CHF LIBOR Spread, Flügel und Klaviere (RPW 2016/3, 652), Abreden im Bereich Luftfracht, Stras- sen- und Tiefbau im Kanton Zürich (RPW 2013/4, 524), Abrede im Speditionsbereich (RPW 2013/2, 142), Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau (RPW 2012/2, 270), Baubeschläge (RPW 2010/4, 717), Wassermanagement (RPW 2012/3, 615) und Elektroinstallationsbetriebe Bern (RPW 2009/3, 196). 247 Siehe RPW 2013/2, 142 Rz 278 ff., Abrede im Speditionsbereich. 248 Act. n° VI.019. 249 Act. n° VI.019, S. 2. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 58 ein Prozentsatz von 6 % angemessen ist. Damit ergibt sich für die Verfahrensparteien folgen- der Basisbetrag gemäss Art. 3 SVKG: Unternehmen Massgeblicher Um- satz (ohne MwSt. in CHF) Prozent- satz ge- mäss Art. 3 SVKG Basisbetrag ge- mäss Art. 3 SVKG (in CHF) Galvaswiss [80–85 Mio.] 7 % […] Epos [0.5–5 Mio.] 7 % […] SDL-Gruppe [50–55 Mio.] 7 % […] VZ Lenzburg [0.5–5 Mio.] 7 % […] VZ Oberuzwil [25–30 Mio.] 7 % […] VZ Unterlunkhofen [20–25 Mio.] 6 % […] VZ Wattenwil [5–10 Mio.] 7 % […] VZ Wettingen [20–25 Mio.] 7 % […] VZ Wollerau [20–25 Mio.] 7 % […] Tabelle 2: Basisbeträge gemäss Art. 3 SVKG (ii) Dauer des Verstosses (Art. 4 SVKG) 213. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erhöhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn der Wettbewerbsverstoss zwischen einem und fünf Jahren gedauert hat, für jedes weitere Jahr ist ein Zuschlag von bis zu 10 % möglich (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3). 214. Vorliegend werden die Verfahrensparteien für die Dauerpreisabrede sanktioniert (siehe insbesondere Rz 123 ff.). Wie bereits erläutert, bestand diese Dauerpreisabrede zwischen den Abredeteilnehmern ununterbrochen jedenfalls seit 1. April 2004 bis zur Untersuchungseröff- nung im Februar 2016 und wurde stetig und wiederholt umgesetzt (vgl. insbesondere Rz 89 ff.). Für die Sanktionierung ist damit grundsätzlich von einer Dauer der Abrede von über 11 Jahren auszugehen. 215. Gleichwohl ist in casu nicht von einem Dauerzuschlag von 110 % auszugehen. Denn zunächst einmal darf für jedes Unternehmen nur der Zeitraum der individuellen Beteiligung an der Dauerabrede berücksichtigt werden. Damit ist für die Galvaswiss (Aufgabe der SFF- Trägerschaft und damit der Zusammenarbeit Mitte 2014; siehe Rz 93) sowie der Epos (Auf- gabe der VSV-Mitgliedschaft und damit Zusammenarbeit Ende 2012; siehe Rz 93) ein niedri- ger Dauerzuschlag heranzuziehen als für die übrigen Unternehmen, welche jedenfalls bis Ende 2015/Anfang 2016 Mitglied der VSV waren. Zudem muss bei der Sanktionierung berück- sichtigt werden, dass sich die Intensität der Zusammenarbeit zwischen den neun Unterneh- men über den Gesamtzeitraum des Kartells hinweg veränderte. So ist die vorliegende Preis- abrede zwar über den gesamten Zeitraum hinweg insgesamt als erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zu qualifizieren. Es muss in casu allerdings in Erwägung gezo- gen werden, dass die Wettbewerbsabrede betreffend die Grundpreise (Sockelpreislisten, Grundpreiserhöhungen) einzig für die Zeit ab Mitte 2005 und bis Anfang 2012 bewiesen ist (siehe insbesondere Rz 77, 80, 99, 126) und damit in rund fünf Jahre des gesamten Kartell- zeitraums lediglich die beiden Zuschläge Gegenstand der Koordination waren. Daher ist nur für den Zeitraum, in dem die Grundpreise und die Zuschläge Gegenstand der Vereinbarung 22-00043/COO.2101.111.3.246334 59 waren, ein Dauerzuschlag von 10 % pro Jahr heranzuziehen. In der übrigen Zeit ist herabge- setzter Dauerzuschlag in Höhe von 5 % zu berücksichtigen. 216. Damit ergeben sich für die neun Unternehmen die folgenden unterschiedliche Dauerzu- schläge (je nach individueller Beteiligung und unter Berücksichtigung der Veränderung des Inhalts der Dauervereinbarung): Unternehmen Basisbetrag ge- mäss Art. 3 SVKG (in CHF) Prozentsatz ge- mäss Art. 4 SVKG Dauerzuschlag ge- mäss Art. 4 SVKG (in CHF) Galvaswiss […] 87.5 % […] Epos […] 80 % […] SDL-Gruppe […] 95 % […] VZ Lenzburg […] 95 % […] VZ Oberuzwil […] 95 % […] VZ Unterlunkhofen […] 95 % […] VZ Wattenwil […] 95 % […] VZ Wettingen […] 95 % […] VZ Wollerau […] 95 % […] Tabelle 3: Dauerzuschläge gemäss Art. 4 SVKG (iii) Erschwerende und mildernde Umstände 217. In einem letzten Schritt sind schliesslich die erschwerenden und die mildernden Um- stände nach Art. 5 und 6 SVKG zu berücksichtigen, soweit derartige Umstände vorliegen. a. Kooperatives Verhalten 218. Der Wille und die Bereitschaft zum Abschluss einer einvernehmlichen Regelung werden von den Wettbewerbsbehörden bei der Sanktionsbemessung als kooperatives Verhalten ge- würdigt. Der Kooperation ist im Rahmen von Art. 2, 3 und 6 SVKG Rechnung zu tragen. Be- züglich des Umfangs der Milderung beim Abschluss einer einvernehmlichen Regelung gilt, dass für den Willen und die Bereitschaft zum Abschluss einer solchen Regelung grundsätzlich eine Reduktion der Sanktion um bis zu 20 % in Abhängigkeit von Zeitpunkt, Verfahrensstand und Intensität der Zusammenarbeit in Frage kommt.250 219. Im vorliegenden Fall haben Verfahrensparteien zu einem sehr frühen Zeitpunkt von sich aus ihre Bereitschaft zum Abschluss einer einvernehmlichen Regelung signalisiert (siehe oben Rz 32 ff.). Dank des Abschlusses der einvernehmlichen Regelung konnte im Sinne der Ver- fahrensökonomie zudem auf zusätzliche Ermittlungsmassnahmen verzichtet und die Begrün- dungstiefe und -dichte der Verfügung reduziert werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, für den Abschluss der einvernehmlichen Regelung eine Sanktions- reduktion von 20 % zu gewähren. 250 Für eine Zusammenfassung der bisherigen Praxis der WEKO siehe RPW 2013/2, 202 Rz 314 ff., Abrede im Speditionsbereich. Siehe zuletzt etwa RPW 2017/2, 294 Rz 101 f.; RPW 2017/1, 104 Rz 85 f., Eflare. Vgl. auch Evaluationsgruppe Kartellgesetz, Synthesebericht der KG-Evaluation ge- mäss Art. 59a KG, 2008, Rz 311; vgl. weiter BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 225), Art. 49a N 87. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 60 b. Aufgabe der Wettbewerbsbeschränkung (Art. 6 Abs. 1 SVKG) 220. Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVKG wird der Sanktionsbetrag gemindert, wenn das Unterneh- men die Wettbewerbsbeschränkung spätestens vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den Art. 26–30 KG beendet. Die Höhe der Milderung richtet sich nach den konkreten Umständen der autonomen Aufgabe der Wettbewerbsbeschränkung und nicht danach, wie viel Zeit zwi- schen der Aufgabe und der Untersuchungseröffnung gelegen haben.251 221. Vorliegend haben die Epos, die Galvaswiss, die SDL-Gruppe sowie die VZ Wettingen vor der Untersuchungseröffnung ihre VSV-Mitgliedschaft von sich aus gekündigt bzw. die SFF- Trägerschaft von sich aus aufgegeben. Es ist nicht erstellt, dass sie danach noch an der sank- tionierbaren Wettbewerbsbeschränkung teilgenommen haben (siehe insbesondere Rz 17 f., 92 ff.). Aus diesen Gründen erscheint für diese Unternehmen vorliegend eine Milderung in Höhe von 10 % gemäss Art. 6 Abs. 1 SVKG angemessen. c. Ad passive Rolle (Art. 6 Abs. 2 Bst. a SVKG) 222. In ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats beantragt die VZ Unterlunkhofen, ihre Sanktion sei gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a SVKG weiter zu reduzieren, da sie mit Blick auf ihre festgestellte Sonderrolle (siehe Rz 94) nur eine passive Rolle gespielt habe.252 223. Dies überzeugt nicht. Denn zum einen ist die Sonderrolle der VZ Unterlunkhofen bereits im Rahmen der Basisbetragsfestlegung berücksichtigt worden (siehe oben Rz 210 f.). Eine doppelte Berücksichtigung derselben Umstände auf mehreren Stufen der Sanktionsfestlegung ist nicht zulässig. Und zum anderen erfüllt das Verhalten der VZ Unterlunkhofen ohnehin nicht den Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 Bst. a SVKG. Denn danach muss ein Unternehmen «aus- schliesslich» eine passive Rolle spielen, damit die Sanktion zu reduzieren ist. Vorliegend hat die VZ Unterlunkhofen aber insbesondere die gemeinsam festgelegten Zuschläge (den Roh- stoff- und Zinkteuerungszuschlag sowie den Transportmehrkostenzuschlag) ihren Kunden und Kundinnen abredegemäss in Rechnung gestellt. Sie war damit nicht (ausschliesslich) passiv. 224. Die Sanktion der VZ Unterlunkhofen ist damit nicht gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a SVKG zu reduzieren. (iv) Zwischenfazit unter Berücksichtigung der Maximalsanktion gemäss Art. 7 SVKG 225. Ohne Berücksichtigung der Selbstanzeigen ergeben sich gemäss Art. 3–6 SVKG für die an der unzulässigen Wettbewerbsabrede beteiligten Unternehmen damit die folgenden Sank- tionsbeträge: Unternehmen Sanktion gemäss Art. 3–6 SVKG (in CHF) Galvaswiss [7.4–8.1 Mio.] Epos [0.2–0.3 Mio.] SDL-Gruppe [5.0–5.5 Mio.] VZ Lenzburg [0.4–0.5 Mio.] VZ Oberuzwil [2.8–3.1 Mio.] VZ Unterlunkhofen [2.0–2.2 Mio.] 251 Vgl. WEKO v. 8.7.2016, Rz 1401, Bauleistungen See-Gaster (noch nicht publiziert). 252 Act. n° VI.019, S. 3. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 61 Unternehmen Sanktion gemäss Art. 3–6 SVKG (in CHF) VZ Wattenwil [1.0–1.1 Mio.] VZ Wettingen [2.3–2.5 Mio.] VZ Wollerau [2.0–2.2 Mio.] Tabelle 4: Sanktionen gemäss Art. 3–6 SVKG 226. Die gemäss der Art. 3–6 SVKG gebildete Sanktion darf in keinem Fall mehr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Gesamtumsatzes des Unter- nehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG) betragen. 227. Ein solches Überschreiten des Gesamtumsatzes ist mit Blick auf die vorliegenden Ge- samtumsatzzahlen der Unternehmen aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 lediglich bei der VZ Wattenwil und der VZ Lenzburg anzunehmen.253 Der Sanktionsbetrag der VZ Wattenwil ist daher gemäss Art. 7 SVKG bei 10 % des Gesamtumsatzes der Jahre 2013, 2014 und 2015, mithin bei CHF [0.9–1.0 Mio.] zu plafonieren. Der Sanktionsbetrag der VZ Lenzburg ist bei CHF [0.4–0.5 Mio.] zu plafonieren. C.5.3.5.2 Selbstanzeigen – vollständiger und teilweiser Erlass der Sanktion 228. Wenn ein Unternehmen an der Aufdeckung und Beseitigung der Wettbewerbsbeschrän- kung mitwirkt, kann auf eine Belastung dieses Unternehmens ganz oder teilweise verzichtet werden. Diesen Grundsatz hält Art. 49a Abs. 2 KG fest, wobei in Art. 8 ff. SVKG die Modalitäten eines vollständigen und in Art. 12 ff. SVKG diejenigen eines teilweisen Sanktionserlasses auf- geführt sind. (i) Voraussetzungen der Sanktionsbefreiung und -reduktion 229. Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt die WEKO einem Unternehmen die gemäss Art. 3– 7 SVKG gebildete Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbe- schränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes entweder:  Informationen liefert, die es der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, eine Untersuchung zu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a SVKG, Eröffnungskooperation); oder  Beweismittel vorlegt, welche der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, einen Wettbe- werbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG, Feststellungskooperation). Ein Sanktionserlass von 100 % kann auch dann noch ge- währt werden, wenn die Wettbewerbsbehörden von Amtes wegen oder infolge Anzeige eines Dritten eine Vorabklärung oder Untersuchung eröffnet haben.254 230. Ein Erlass der Sanktion setzt in beiden vorgenannten Fällen allerdings voraus, dass die Wettbewerbsbehörde nicht ohnehin bereits über ausreichende Beweismittel verfügt, um den Wettbewerbsverstoss zu beweisen (Art. 8 Abs. 3 und 4 Bst. b SVKG). 231. Weiter wird gemäss Art. 8 Abs. 2 SVKG von einem Unternehmen kumulativ verlangt, dass: 253 Bei der VZ Wattenwil liegt der Gesamtumsatz der Jahre 2015, 2014 und 2013 bei CHF [9–10 Mio.]. Bei der VZ Lenzburg liegt der Gesamtumsatz der Jahre 2015, 2014 und 2013 bei CHF [4–5 Mio.]. 254 So bereits RPW 2009/3, 219 Rz 153 m.w.H., Elektroinstallationsbetriebe Bern. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 62  seine Zusammenarbeit mit der Wettbewerbsbehörde eine ununterbrochene und unein- geschränkte ist;  es sämtliche Informationen und Beweismittel unaufgefordert vorlegt;  es weder eine anstiftende oder führende Rolle am Wettbewerbsverstoss gespielt noch andere Unternehmen zur Teilnahme an diesem gezwungen hat, und  es seine Beteiligung am Wettbewerbsverstoss spätestens zum Zeitpunkt der Selbstan- zeige oder auf erste Anordnung der Wettbewerbsbehörde einstellt. 232. Sind nicht alle Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der Sanktion erfüllt, ist dennoch eine Reduktion der Sanktion möglich. Eine solche setzt gemäss Art. 12 SVKG vor- aus, dass ein Unternehmen an einem Verfahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel die Teilnahme am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt hat. (ii) Beurteilung a. Vollständiger Erlass 233. Die Gesellschaften der SDL-Gruppe haben vor der Untersuchungseröffnung eine um- fangreiche Selbstanzeige eingereicht und zahlreiche Beweismittel vorgelegt, welche der Wett- bewerbsbehörde ermöglicht haben, die vorliegende Untersuchung zu eröffnen. 255 234. Das Sekretariat geht in seinem Antrag davon aus, dass kein Grund für den Ausschluss des Erlasses der Sanktion nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a KG vorliege. Denn die Gesellschaften der SDL-Gruppe hätten weder eine anstiftende oder führende Rolle noch hätten sie andere Unter- nehmen zur Teilnahme am Wettbewerbsverstoss gezwungen. 235. Die VSV und die VZ Wattenwil machen in ihren Stellungnahmen zum Antrag geltend, die SDL-Gruppe habe eine anstiftende und führende Rolle gespielt, weshalb der SDL-Gruppe eine Sanktion aufzuerlegen sei.256 Die VZ Wattenwil begründet dies mit der Behauptung, die SDL-Gruppe habe eine federführende Position bezüglich der Einführung und Umsetzung aller Elemente der Preisabrede (Zuschläge und Grundpreisabreden) gehabt. Die VSV bringt vor, die damaligen Inhaber der heutigen Zinctec AG seien die Initianten der Sockelpreislisten ge- wesen. Des Weiteren seien die Vertreter der SDL-Gruppe und der Galvaswiss-Gruppe an den ERFA-/Preissitzungen der SFF mit einem riesigen Abstand die aktivste Gruppe gewesen; die SDL-Gruppe sei ein Wortführer, Meinungsbildner und vehementer Verfechter von Vereinba- rungen und deren Umsetzung gewesen. Auch hätten die SDL-Vertreter immer wieder die Übernahme von Ämtern in der VSV und der SFF (Präsidium etc.) angestrebt. 236. Auf diese Vorbringen ist Folgendes zu erwidern: Ein Unternehmen nimmt eine anstif- tende Rolle ein, wenn es andere Unternehmen dazu veranlasst, eine Wettbewerbsbeschrän- kung zu begehen bzw. sich daran zu beteiligen. Als Mittel kommt in Analogie zu den strafrecht- lichen Kriterien der Anstiftung (vgl. Art. 24 StGB) grundsätzlich jedes motivierende Verhalten in Frage. Zu denken ist etwa an einen Vorschlag, eine konkludente Aufforderung oder eine motivierende Einladung (allenfalls unter Inaussichtstellen von Anreizen oder Drohungen).257 237. Eine führende Rolle liegt bei horizontalen Abreden vor, wenn ein Unternehmen in be- sonderem Masse zur Vorbereitung, zur Organisation oder zur Durchführung der Wettbewerbs- beschränkung beigetragen hat (Beurteilung im Einzelfall). Indizien für die Einnahme einer füh- renden Rolle bestehen zum einen in der Organisation und Umsetzung der 255 Act. n° VIII.A.2.001–VIII.A.2.013. 256 Vgl. Act. n° VI.022, S. 3 f.; Act. n° VI.030, S. 3. 257 RPW 2016/3, 751 Rz 224, Saiteninstrumente (Gitarren und Bässe) und Zubehör; BSK KG- TAGMANN/ZIRLICK (Fn 225), Art. 49a N 76. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 63 Wettbewerbsbeschränkung und zum anderen in der Interessenslage der beteiligten Unterneh- men. Nimmt ein Unternehmen bei der Organisation oder Umsetzung eine besonders tragende Rolle ein und dient eine Wettbewerbsbeschränkung einem Unternehmen in besonderem Mass, ist dies als Anzeichen seiner führenden Rolle zu werten.258 238. Mit Blick auf die vorliegenden Beweismittel ist beweismässig nicht erstellt, dass die Ge- sellschaften der SDL-Gruppe den Tatentschluss für die bewiesenen Preisabreden hervorge- rufen haben. Denn es liegen auch Beweismittel für Vorschläge,259 (konkludente) Aufforderun- gen zur Einhaltung der Preisabreden,260 motivierende Einladungen261 und Rügen der Nichteinhaltung von Vereinbarungen262 von Seiten anderer Feuerverzinkereien sowie von Ver- bandsvertretern vor. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Gesellschaften der SDL-Gruppe den Entschluss für einzelne Elemente der Preisabrede und deren wiederholte Anpassungen hervorgerufen haben. Mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro reo ist damit nicht von einer anstiftenden Rolle der Gesellschaften der SDL-Gruppe auszugehen. 239. Dieselben Umstände sprechen gegen eine führende Rolle der Gesellschaften der SDL. Denn die Beweismittel zeigen, dass auch Vertreter der VSV und der SFF sowie von Feuerver- zinkereien ein Interesse am Funktionieren des Kartells gehabt haben.263 Zudem wurde das Funktionieren des Kartells vor allem durch die VSV und die SFF sichergestellt, deren Mitglie- der bzw. Träger alle Kartellmitglieder waren, da sie insbesondere die Kartellsitzungen einbe- rufen, organisiert und veranstaltet und die Protokolle mit den Preisfestlegungen und die Sok- kelpreislisten an alle Unternehmen versendet haben (siehe oben Rz 64 f, 66 ff. 70 ff. 75 ff. 258 RPW 2016/3, 710 Rz 399 f., Flügel und Klaviere; RPW 2016/3, 751 Rz 224, Saiteninstrumente (Gitarren und Bässe) und Zubehör; BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 225), Art. 49a N 76.; ROBERT ROTH/CHRISTIAN BOVET, in: Commentaire Romand, Droit de la concurrence, Martenet/Tercier/Bovet (Hrsg.), 2013, Art. 49a KG N 52. 259 Siehe z. B. Vorschlag des VSV-Präsidenten an der Preissitzung vom 17. Sep- tember 2015: «Wir haben seit langer Zeit keine allgemeine Preiserhöhung mehr am Markt durchge- setzt, […] Vielleicht sollten wir jetzt bzw. im Frühjahr 2016 den Zeitpunkt nutzen, wo die Beschäfti- gungslage noch gut ist und wieder einmal über eine generelle Preiserhöhung (z. B. ab 1. April 2016) diskutieren. […] Wie ist heute Ihre Meinung dazu?»; Beweisstück C1-005 gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll in Act. n° II.A.001, S. 50. Siehe z. B. auch den Vorschlag einiger VSV- Mitglieder, den Rohstoff- und Zinkteuerungszuschlag zu erhöhen, um damit die durch den Austritt der Galvaswiss-Gruppe aus der SFF bedingten Einnahmeausfälle zu kompensieren: Beweisstück C2-0001 gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll in Act. n° II.B.001, S. 5 f. 260 Siehe z. B. Vorbereitungsnotizen des Vertreters der betreffend die MK-Sitzungen («Einhalten der Mindestpreise! Grundpreise sind das A und O!! Einige Stichworte um eine Verbes- serung der Situation zu erreichen: […] Preisuntergrenze bei einzelnen Produktegruppen, Konsens- bereitschaft unter den Verzinkereien») in Act. n° VIII.G.2.007, S. 330–382. Siehe in Bezug auf den Rohstoff- und Zinkteuerungszuschlag z. B. Notizen des Vertreters der zur MK-Sitzung vom 18 September 2014 in Act. n° VIII.G.2.007, S. 395. Dort heisst es: «Die Zinkteuerung konse- quent und einheitlich den Kunden weiterbelasten. Der Zuschlag darf nicht verhandelbar sein!»; ähn- liche Aufrufe finden sich auch in den Protokollen der MK-Sitzungen der VSV vom 1. März 2007 und vom 23. November 2006, Act. n° VIII.A.2.004, Beilage 35 f. 261 Vgl. etwa die Einladungen des SFF-Leiters an alle Feuerverzinkereien zu den ERFA-Sitzungen/Preissitzungen, z. B. vom 26.11.2007: «Einige Verzinker haben sich offenbar lei- der wieder etwas schwer mit der Anmeldung zu dieser Sitzung getan. Das bedaure ich sehr. Die Teilnahme an einer solchen Sitzung ist nämlich mit Sicherheit keine verlorene Zeit, da die dort ge- troffenen Vereinbarungen […] die nächsten Monate in unserem Tagesgeschäft (hoffentlich) trotz- dem etwas beeinflussen werden.»; vgl. Beweisstück C2-0001 gemäss Durchsuchungs- und Be- schlagnahmeprotokoll in Act. n° II.B.001, S. 115. 262 Siehe etwa die Rüge der VZ Wollerau gegenüber der Galvaswiss, dass die Galvaswiss die Sockel- preisliste nicht einhalte, in Act. n° VIII.B.2.007, S. 99. Siehe auch die Rüge einer mangelnden Um- setzung der Grundpreiserhöhung aus dem Jahr 2012 in den handschriftlichen Notizen des Vertre- ters der betreffend ERFA-/Preissitzungen und MK-Sitzungen in Beweismittel F-005 gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll in Act. n° II.E.001, S. 389. 263 Siehe Nachweise in Fn 259–262. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 64 79 ff.). Zudem nahmen neben SDL-Vertretern auch Vertreter der VZ Oberuzwil, der VZ Lenz- burg, der VZ Wattenwil, der VZ Wollerau und der Galvaswiss-Gruppe wichtige Ämter im Rah- men der VSV und der SFF wahr (z. B. als Mitglied des Präsidiums der VSV, als MK-Vorstand, als TK-Vorstand, als Mitglied des SFF-Ausschusses). Es ist damit auch nicht ersichtlich, dass die SDL neben anderen Unternehmen und der VSV eine besonders tragende Rolle gespielt hat. Mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro reo ist mithin auch nicht von einer führenden Rolle der Gesellschaften der SDL-Gruppe auszugehen. 240. Auch die sonstigen Voraussetzungen für den Erlass der Sanktion sind erfüllt. Denn die SDL-Gruppe hat unaufgefordert die in ihrem Einflussbereich liegenden Informationen und Be- weismittel betreffend die festgestellte unzulässige Wettbewerbsabrede vorgelegt und diese durch ihre Angaben erläutert und präzisiert sowie ununterbrochen, uneingeschränkt und ohne Verzug mit den Wettbewerbsbehörden zusammengearbeitet. Die SDL-Gruppe setze ihre Ab- redetätigkeit auf Anordnung der Wettbewerbsbehörden zur Absicherung allfälliger Ermittlungs- massnahmen zunächst fort und trat erst nach Einwilligung des Sekretariats aus der VSV aus. Damit ist den Gesellschaften der SDL-Gruppe die in Tabelle 4 aufgeführte Sanktion (siehe Rz 225 f.) zu erlassen. b. Teilweise Reduktion 241. Da die Galvaswiss-Gruppe, die VZ Lenzburg, die VZ Wattenwil, die VZ Wollerau, die VZ Wettingen/ESTECH Industries Holding AG, die VZ Oberuzwil sowie die VZ Unterlunkhofen ihre Selbstanzeigen nach der SDL-Gruppe einreichten (siehe dazu insbesondere Rz 23), kommt für diese Unternehmen lediglich eine Sanktionsreduktion gemäss Art. 12 SVKG in Be- tracht (vgl. Rz 232). 242. Nach Art. 12 Abs. 1 SVKG ist für eine Reduktion der gemäss Art. 3–7 SVKG gebildeten Sanktion erforderlich, dass eine Partei an einem Verfahren unaufgefordert mitwirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel die Teilnahme am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt hat. 243. Diese Voraussetzungen sind für die Galvaswiss-Gruppe, die VZ Lenzburg, die VZ Wat- tenwil, die VZ Wollerau, die VZ Wettingen/ESTECH Industries Holding AG, die VZ Oberuzwil sowie die VZ Unterlunkhofen erfüllt, denn sie haben von sich aus Informationen und Beweis- mittel betreffend den hier beurteilten Wettbewerbsverstoss eingereicht und laufend ergänzt sowie jeweils ihre Teilnahme – soweit sie diese nicht bereits vor der Untersuchungseröffnung einstellten – mit der Einreichung der Selbstanzeige eingestellt. 244. Gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG beträgt die Höhe der Reduktion bis zu 50 % des nach Art. 3–7 SVKG berechneten Sanktionsbetrags. Sie richtet sich massgeblich nach der Wichtig- keit des Beitrags, den eine Selbstanzeigerin zum Verfahrenserfolg liefert. Dabei gilt, dass die Ausführungen und Beweismitteln der Selbstanzeiger in der Regel umso bedeutender für den Verfahrenserfolg sind, je früher im Verfahren Ausführungen gemacht bzw. Beweismittel ein- gereicht werden. Die Reduktion beträgt insgesamt bis 80 %, wenn ein Unternehmen unaufge- fordert Informationen liefert oder Beweismittel vorlegt über weitere Wettbewerbsverstösse ge- mäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG. 245. Vorliegend haben die in Rz 243 genannten Unternehmen ihre Selbstanzeigen nahezu zeitgleich eingereicht (siehe oben Rz 23). Aus den Ausführungen der Selbstanzeigerinnen, den von ihnen eingereichten Dokumenten und teilweise aus Anerkennungen des Sachverhalts gemäss vorläufigem Ermittlungsergebnis des Sekretariats (siehe oben Rz 33) ergibt sich dabei jeweils der Sachverhalt, wie er in den Rz 44–101 geschildert ist. Alle Unternehmen haben daher letztendlich den grösstmöglichen Beitrag zum Verfahrenserfolg erbracht, weshalb die gemäss Art. 3–7 SVKG gebildeten Sanktionen der Galvaswiss-Gruppe, der VZ Lenzburg, der VZ Wattenwil, der VZ Wollerau, der VZ Wettingen/ESTECH Industries Holding AG, der VZ Oberuzwil sowie der VZ Unterlunkhofen (siehe dazu Tabelle 4 und Rz 225 ff.) jeweils um 50 % zu reduzieren sind. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 65 246. Die VZ Wollerau hat darüber hinaus auch Informationen und Beweismittel betreffend einen weiteren Wettbewerbsverstoss nach Art. 5 Abs. 3 SVKG eingereicht (siehe Rz 26). Durch diese Informationen und Beweismittel haben die Wettbewerbsbehörden Kenntnisse von weiteren möglichen Wettbewerbsverstössen erhalten, welche es ihnen erlauben eine Unter- suchung zu eröffnen. Damit ist für die VZ Wollerau eine Reduktion von bis zu 80 % möglich. Vorliegend liegen die Quantität und die Qualität der eingereichten Selbstanzeige betreffend einen anderen Wettbewerbsverstoss auf einem mittleren Niveau,264 weshalb der für die VZ Wollerau nach den Art. 3–7 SVKG berechnete Sanktionsbetrag (siehe dazu Tabelle 4 und Rz 225 ff.) insgesamt um 65 % zu reduzieren ist. C.5.3.5.3 Verhältnismässigkeitsprüfung 247. Eine Sanktion muss als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes für die betroffe- nen Unternehmen auch finanziell tragbar sein. Die Höhe der Busse ist dahingehend zu be- grenzen, dass die Sanktion weder die Wettbewerbs- noch die Existenzfähigkeit des betroffe- nen Unternehmens bedroht. Der Sanktionsbetrag muss zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens in einem angemessenen Verhältnis stehen. Gleichzeitig ist im Interesse der Präventivwirkung und Durchsetzbarkeit des Kartellgesetzes grundsätzlich im Minimum die in- folge des Verstosses unzulässigerweise erzielte Kartellrente abzuschöpfen.265 248. Die VZ Wettingen/ESTECH-Gruppe brachte anlässlich der Gespräche über den Ab- schluss einer einvernehmlichen Regelung vor, dass sie sich […]. Das Sekretariat forderte von der VZ Wettingen/ESTECH-Gruppe daraufhin wiederholt Belege für ihre Behauptung, welche diese einreichte und mehrfach konkretisierte.266 Auch nach dem Abschluss der einvernehmli- chen Regelung und bis zur WEKO-Entscheidung wurden wiederholt Belege für das Vorbringen der VZ Wettingen/ESTECH-Gruppe eingefordert und geprüft.267 Die Prüfung all dieser Unter- lagen ergab Folgendes: 249. […]268 […]. 250. […]. 251. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien geht die WEKO davon aus, dass die ESTECH-Gruppe nicht in der Lage ist, eine Sanktion von […] zu tragen. 252. Die VZ Wattenwil macht in ihrer Stellungnahme zum Antrag geltend, ihre Sanktion sei ihr aus Verhältnismässigkeitsgründen zur Ratenzahlung aufzuerlegen.269 Sie begründet dies damit, dass die Sanktion bei rund 15 % des Jahresumsatzes liege. Da die Sanktion der VZ Wattenwil gemäss den gesetzlichen Vorgaben des KG und der SVKG gebildet wurde und für die WEKO nicht ersichtlich ist, dass die Sanktion die Wettbewerbs- oder die Existenzfähigkeit der VZ Wattenwil bedroht, wird dieses Vorbringen abgewiesen. Der VZ Wattenwil steht es frei, ihr Begehren im Zeitpunkt der Rechnungslegung durch die Wettbewerbsbehörden erneut und unter Beifügung von Belegen geltend zu machen (Art. 13 AllgGebV). 264 Vgl. Act. n° VIII.J.2.005–VIII.J.2.008. 265 Vgl. ausführlicher dazu RPW 2009/3, 218 Rz 150 m.w.H., Elektroinstallationsbetriebe Bern. Siehe des Weiteren auch RPW 2010/4, 765 Rz 432, Baubeschläge; RPW 2013/2, 142 Rz 332, Abrede im Speditionsbereich. 266 Act. n° I.146a, I.147a, I.155a–I.155c; I.163 f. 267 Act. n° VI.017; VI.027; VI.032; VI.034. 268 […]. 269 Act. n° VI.030, S. 3. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 66 C.5.3.5 Ergebnis 253. Nach dem Gesagten sind gegenüber den Unternehmen folgende Verwaltungssanktio- nen auszusprechen: 22-00043/COO.2101.111.3.246334 67 Tabelle 5: Zusammenfassung der Sanktionsberechnung aller Unternehmen 270 Siehe Rz 227 und Fn 253. 271 Siehe Rz 227 und Fn 253. Galvaswiss Epos SDL VZ Lenz- burg VZ Oberuzwil VZ Unter- lunkhofen VZ Watten- wil VZ Wet- tingen VZ Wolle- rau Umsatz [80–85 Mio.] [0.5–5 Mio.] [50–55 Mio.] [0.5–5 Mio.] [25–30 Mio.] [20–25 Mio.] [5–10 Mio.] [20–25 Mio.] [20–25 Mio.] Basisbetrag (% vom Umsatz) 7 % 7 % 7 % 7 % 7 % 6 % 7 % 7 % 7 % Dauerzuschlag (% des Basis- betrags) +87.5 % +80 % +95 % +95 % +95 % +95 % +95 % +95 % +95 % Reduktion für gute Koopera- tion -20 % (EVR) -20 % (EVR) -20 % (EVR) -20 % (EVR) -20 % (EVR) -20 % (EVR) -20 % (EVR) -20 % (EVR) -20 % (EVR) Reduktion gem. Art. 6 Abs. 1 SVKG -10 % -10 % -10 % -10 % Kappung ge- mäss Art. 7 SVKG Nein Nein Nein Ja270 Nein Nein Ja271 Nein Nein Bonus gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG -100 % Bonus gemäss Art. 12 SVKG -50 % -50 % -50 % -50 % -50 % -50 % -50 % -65 % Sanktion (in CHF): [3.7–4.1 Mio.] [0.1–0.2 Mio.] 0 [0.2–0.3 Mio.] [1.3–1.5 Mio.] [1.0–1.1 Mio.] [0.4–0.5 Mio.] [1.1–1.3 Mio.] [0.7–0.8 Mio.] 22-00043/COO.2101.111.3.246334 68 254. Wie erläutert, ist die VZ Wettingen/ESTECH-Gruppe nach derzeitigem Stand aus Grün- den der Verhältnismässigkeit mit einem Betrag von CHF […] zu sanktionieren. D Kosten 255. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG272 ist gebührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren ver- ursacht hat. 256. Im Untersuchungsverfahren nach Art. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn ein Unternehmen gemäss dem Untersuchungsergebnis an einer unzulässigen Wettbewerbsbe- schränkung beteiligt ist und/oder wenn sich die Verfahrensparteien unterziehen. Als Unterzie- hung gilt auch, wenn ein oder mehrere Unternehmen, welche aufgrund ihres möglicherweise unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens ein Verfahren ausgelöst haben, das beanstandete Verhalten aufgeben273. Vorliegend ist daher eine Gebührenpflicht der an der Wettbewerbsabrede beteiligten Unternehmen sowie der VSV, welche eine einvernehmliche Regelung abgeschlossen hat und den Kartellrechtsverstoss der Unternehmen massgeblich mitverursacht hat (siehe insbesondere oben Rz 64 f.), zu bejahen. 257. Die VZ Stooss ist hingegen nicht gebührenpflichtig, da sich infolge der Parteieinver- nahme der VZ Stooss Ende Februar 2016274 herausgestellt hat, dass die VZ Stooss im sank- tionsrelevanten Zeitraum nicht gegen das Kartellrecht verstossen hat. 258. Der das Unternehmen ZSM tragenden Gesellschaft, die Zinguerie, Sablage, Métallisa- tion SA en liquidation, sind hingegen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Gesellschaft kann zwar weder sanktioniert werden (siehe oben Rz 185), noch sind ihr Verhaltenspflichten aufzu- erlegen (siehe oben Rz 182). Es ist aber in Erwägung zu ziehen, dass das von der Gesellschaft getragene Unternehmen an einer kartellrechtswidrigen Verhaltensweise beteiligt war, mithin das Verfahren verursacht hat, und die unternehmenstragende Gesellschaft noch existiert. Da eine Zahlungsverpflichtung die Gesellschaft nicht zu einer Beeinträchtigung der Wettbewerbs- und Existenzfähigkeit dieser Gesellschaft führt, ist kein Grund für den Verzicht auf eine Ge- bührenauferlegung gemäss Art. 1a GebV-KG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 13 AllgGebV ersichtlich. 259. Ist wie im vorliegenden Fall die Aufdeckung und Abklärung eines Kartells Gegenstand eines Verfahrens, so gelten grundsätzlich alle am Kartell beteiligten Unternehmen gemeinsam und in gleichem Masse als Verursacher des entsprechenden Verwaltungsverfahrens. Dem entsprechend gestaltet sich die bisherige Praxis der Wettbewerbsbehörden, gemäss welcher – in Ermangelung besonderer Umstände, die das Ergebnis als stossend erscheinen liessen – eine Pro-Kopf-Verlegung der Kosten vorgenommen wurde. Insbesondere Gleichheits-, aber auch Praktikabilitätserwägungen stehen dabei im Vordergrund.275 Auch vorliegend sind die Gebühren den an der Wettbewerbsabrede beteiligten neun Unternehmen sowie der VSV zu gleichen Teilen aufzuerlegen (vgl. Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV276). Von den Verfahrenskosten, welche bis zur Klärung der Beteiligung der VZ Stooss Ende Februar 2016 272 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). 273 BGE 128 II 247, 257 f. E. 6.1 (= RPW 2002/3, 546 f.), BKW FMB Energie AG; Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG e contrario. 274 Act. n° III.003. 275 RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 276 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8.9.2004 (AllgGebV; SR 172.041.1). 22-00043/COO.2101.111.3.246334 69 entstanden sind (siehe oben Rz 257), zahlen sie allerdings nur 10/11. 1/11 der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verfahrenskosten geht zu Lasten der Bundeskasse. 260. Ein Elftel (bis Ende Februar 2016) bzw. Zehntel (ab März 2016) der zu zahlenden Ver- fahrenskosten wäre demnach der VZ Wettingen/ESTECH Industries Holding AG aufzuerlegen. Allerdings zeigte die durchgeführte Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Rz 247 ff. hiervor), dass die ESTECH-Gruppe aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, eine Sank- tion von […] zu tragen. Vor diesem Hintergrund ist gemäss Art. 1a GebV-KG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 13 AllgGebV darauf zu verzichten, der ESTECH-Gruppe Verfahrensko- sten aufzuerlegen. Den Anteil an den Verfahrenskosten, den sie zu tragen hätte, geht zulasten der Bundeskasse. 261. In ihren Stellungnahmen zum Antrag macht die VSV geltend, auch gegenüber den übri- gen Verfahrensparteien sei auf eine Gebührenauferlegung zu verzichten.277 In Bezug auf die VSV selbst begründet sie dies damit, dass die VSV ihre Tätigkeit möglicherweise in den näch- sten Jahren einstellen müsse, da das Vermögen der VSV bald aufgebraucht sein könne.278 In Bezug auf die übrigen Verfahrensparteien begründet sie ihr Vorbringen damit, dass die VZ Wettingen/ESTECH-Gruppe einerseits und die übrigen Unternehmen andererseits nicht un- gleich behandelt werden dürften.279 Diesen Vorbringen der VSV ist nicht zu entsprechen. Denn das vorhandene Vermögen der VSV sowie die voraussichtlichen Einnahmen sind aus Sicht der WEKO ausreichend, um die Tätigkeit fortzusetzen.280 Zudem ist es den Vereinsmitgliedern jederzeit möglich, neue Mittel zur Finanzierung der Tätigkeit der VSV einzubringen. Auch ist die gebührenrechtliche Ungleichbehandlung der VZ Wettingen/ESTECH-Gruppe einerseits und der übrigen Unternehmen andererseits vorliegend zulässig und geboten. Denn der Gleich- heitssatz gebietet, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird.281 In casu sind alle Kartellmitglieder ausser der VZ Wettingen/ESTECH-Gruppe aufgrund ihrer wirtschaft- lichen Situation in der Lage, die Verfahrenskosten zu tragen. Gegenüber ihnen kann damit nicht auf die Gebührenauferlegung verzichtet werden. 262. Die Verfahrensparteien haben mit Blick auf das Unterliegerprinzip keine Gebühren zu tragen für die Prüfung derjenigen Themen der Untersuchung, in Bezug auf welche kein (sank- tionierbarer) Kartellrechtsverstoss festgestellt werden konnte. Da sich vorliegend der Ver- dacht, die Verfahrensparteien könnten Gebiets- und Kundenschutzabreden sowie unzulässige Wettbewerbsabreden zur Bevorzugung von Patronatsmitgliedern der VSV getroffen haben, (für den sanktionsrelevanten Zeitraum) nicht bewahrheitet hat (siehe oben Rz 83 f., 85 ff.), gehen die durch die Untersuchung dieses Verdachts entstandenen Verfahrenskosten (dies entspricht 1/4 der gesamten Verfahrenskosten) zu Lasten der Bundeskasse. 263. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von CHF 100.– bis 400.–. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des aus- führenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebüh- ren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG). Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stundenansatz von CHF 130.– bis CHF 290.–. 264. Die aufgewendete Zeit beträgt vorliegend insgesamt 1‘999 Stunden. Aufgeschlüsselt werden demnach folgende Stundenansätze verrechnet:  225.65 Stunden zu CHF 130.–, ergebend CHF 29‘334.– 277 Vgl. Act. n° VI.020, VI.022. 278 Act .n° VI.020. 279 Act. n° VI.022, S. 2. 280 Vgl. Act. n° VI.020, S. 3 ff. 281 PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 N 11 ff. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 70  1613.60 Stunden zu CHF 200.–, ergebend CHF 322‘744.–  159.75 Stunden zu CHF 290.–, ergebend CHF 46‘327.– 265. Demnach beläuft sich die Gebühr auf CHF 398‘408, wobei hiervon bis Ende Februar 2016 CHF 233‘924 angefallen sind. Von den CHF 233‘924 sowie den restlichen Verfahrens- kosten gehen aus den in Rz 262 genannten Erwägungen jeweils 1/4 zu Lasten der Bundes- kasse. Von den übrigen 3/4 tragen die Galvaswiss-Gruppe, die SDL-Gruppe, die VZ Lenzburg, die VZ Oberuzwil, die VZ Unterlunkhofen, die VZ Wattenwil, die VZ Wollerau, die Zinguerie, Sablage, Métallisation SA en liquidation und die VSV aus den in Rz 256 ff. genannten Gründen jeweils 1/11 (bis März 2016) bzw. 1/10 (ab März 2016), d. h. insgesamt jeweils CHF 28‘286. Die übrigen Anteile gehen zu Lasten der Bundeskasse. E Ergebnis 266. Zusammenfassend kommt die WEKO gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu fol- gendem Ergebnis: 267. Die zwischen der Galvaswiss-Gruppe, der SDL-Gruppe, der VZ Lenzburg, der VZ Oberuzwil, der VZ Unterlunkhofen, der VZ Wattenwil, der VZ Wettingen, der VZ Wollerau und der ZSM getroffene Vereinbarung über die Einführung und Höhe des Transportmehrkostenzu- schlags und des Rohstoff- und Zinkteuerungszuschlags, über die Einführung und den Inhalt von sog. Sockelpreislisten sowie über gemeinsame Grundpreiserhöhungen zu einem be- stimmten Stichtag um bestimmte Prozentsätze stellt eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG dar (siehe oben Rz 114 ff.) 268. Diese Vereinbarung bestand mindestens zwischen dem 1. April 2004 sowie dem Zeit- punkt der Untersuchungseröffnung, wobei die genannten Unternehmen daran nur während ihrer jeweiligen VSV-Mitgliedschaft bzw. ihrer SFF-Trägerschaft beteiligt waren. Die Vereinba- rung ist als eine von spätestens 2004 und bis Februar 2016 bestehende und wirkende Dauer- abrede zu qualifizieren (Rz 123 ff.). 269. Es handelt sich hierbei um eine horizontale Abrede über die direkte und indirekte Fest- setzung von Preisen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG (vgl. Rz 130 ff.). Die gesetzliche Vermutung, dass diese Dauerpreisabrede, den Wettbewerb beseitigt, ist in casu widerlegt, da zwischen den beteiligten Unternehmen im beschriebenen Masse Innenwettbewerb und ein geringer tatsächlicher Aussenwettbewerb herrschte (Rz 153 ff.). Bei der vorliegenden Dauer- Preisabrede handelt es sich indes um eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung (siehe Rz 169 ff.), welche nicht gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt ist (Rz 172 ff.). 270. Die zwischen der Galvaswiss-Gruppe, der SDL-Gruppe, der VZ Lenzburg, der VZ Oberuzwil, der VZ Unterlunkhofen, der VZ Wattenwil, der VZ Wettingen, der VZ Wollerau und der VSV einerseits und dem Sekretariat andererseits geschlossenen einvernehmlichen Rege- lungen gemäss Art. 29 Abs. 2 KG sind durch die WEKO zu genehmigen. Mit den einvernehm- lichen Regelungen verpflichten sich die acht Unternehmen sowie die VSV zu einem Verhalten, welches eine (Dauer-)Preisabrede künftig ausschliesst (siehe dazu Rz 176 ff.). 271. Die in Rz 267 genannten Unternehmen waren an den unzulässigen Wettbewerbsabre- den beteiligt. Die Galvaswiss-Gruppe, die SDL-Gruppe, die VZ Lenzburg, die VZ Oberuzwil, die VZ Unterlunkhofen, die VZ Wattenwil, die VZ Wettingen und die VZ Wollerau sind dafür gestützt auf Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren (vgl. Rz 184 ff.). Aufgrund der Geschäftsauf- gabe kann der ZSM keine Sanktion auferlegt werden (siehe Rz 185). Unter Würdigung aller Umstände, der zu berücksichtigenden sanktionserhöhenden und -mildernden Faktoren sowie der Selbstanzeigen ist eine Belastung mit folgenden Beträgen angemessen (Art. 49a Abs. 1 22-00043/COO.2101.111.3.246334 71 KG, Art. 2 ff. SVKG, vgl. Rz 197 ff.): Galvaswiss-Gruppe: CHF [3.8–4.3 Mio.]282, SDL-Gruppe: CHF 0, VZ Lenzburg: CHF [0.2–0.3 Mio.], VZ Oberuzwil: CHF [1.3–1.5 Mio.], VZ Unterlunk- hofen: CHF [1.0–1.1 Mio.], VZ Wattenwil: CHF [0.4–0.5 Mio.], VZ Wettingen: CHF […], VZ Wollerau: CHF [0.7–0.8 Mio.]. 272. Nicht nachgewiesen ist, dass die VZ Stooss an der unzulässigen Wettbewerbsabrede beteiligt war. Ihr gegenüber ist das Verfahren daher einzustellen. Es ist ausserdem nicht er- wiesen, dass die genannten Unternehmen (im sanktionsrelevanten Zeitraum) Gebiets- und Kundenschutzabreden sowie unzulässige Wettbewerbsabreden zur Bevorzugung von Patro- natsmitgliedern der VSV getroffen haben. 273. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Galvaswiss-Gruppe, die SDL-Gruppe, die VZ Lenzburg, die VZ Oberuzwil, die VZ Unterlunkhofen, die VZ Wattenwil, die VZ Wollerau, die Zinguerie, Sablage, Métallisation SA en liquidation und die VSV jeweils 1/11 von 3/4 der bis Ende Februar 2016 angefallenen Verfahrenskosten sowie jeweils 1/10 von 3/4 der ab März 2016 entstandenen Verfahrenskosten (d. h. jeweils CHF 28‘286; vgl. oben Rz 265). Die übri- gen Kosten gehen zu Lasten der Bundeskasse. F Beschlagnahmte Dokumente und gespiegelte elektronische Daten 274. Anlässlich der Hausdurchsuchungen wurden bei den durchsuchten Gesellschaften di- verse Papierdokumente beschlagnahmt sowie elektronische Daten kopiert und gespiegelt. Die für die Untersuchung relevanten Papierdokumente wurden in Kopie, die elektronischen Daten in Form von elektronischen Berichten oder Papierausdrucken in die amtlichen Akten übernom- men. Mit Eintritt der Rechtskraft der beantragten Verfügung gegenüber allen Verfahrenspar- teien kann ausgeschlossen werden, dass noch auf die Original-Papierdokumente bzw. die ko- pierten oder gespiegelten elektronischen Daten zurückgegriffen werden muss. Dementsprechend sind nach Eintritt der Rechtskraft gegenüber allen Parteien die Original- Papierdokumente der jeweils berechtigten Partei zurückzugeben und die gespiegelten oder kopierten elektronischen Daten zu löschen. 282 Summe aus Sanktion für die Galvaswiss (CHF [3.7–4.1 Mio.]) und die Epos (CHF [0.1–0.2 Mio.]). 22-00043/COO.2101.111.3.246334 72 G Dispositiv Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die Wettbe- werbskommission: 1. Die Wettbewerbskommission genehmigt die nachfolgende, von GALVASWISS AG, Epos Verzinkerei AG Däniken, F. Dietsche Holding AG, Schweizerische Drahtziegelfa- brik AG, Zinctec AG, SDL Beteiligungs AG, Verzinkerei Lenzburg AG, Verzinkerei Oberuzwil AG, Verzinkerei Unterlunkhofen AG, Verzinkerei Wattenwil AG, Gewa Holding Wattenwil AG, Verzinkerei Wettingen AG, ESTECH Industries Holding AG, Verzinkerei Wollerau AG und HLC Holding AG mit dem Sekretariat der Wettbewerbskommission vereinbarten einvernehmlichen Regelungen: 1.1. Die [GALVASWISS AG, Epos Verzinkerei AG Däniken, F. Dietsche Holding AG, Schweizerische Drahtziegelfabrik AG, Zinctec AG, SDL Beteiligungs AG, Verzin- kerei Lenzburg AG, Verzinkerei Oberuzwil AG, Verzinkerei Unterlunkhofen AG, Verzinkerei Wattenwil AG, Gewa Holding Wattenwil AG, Verzinkerei Wettingen AG, ESTECH Industries Holding AG, Verzinkerei Wollerau AG und HLC Holding AG] verpflichtet sich dazu, sich nicht mit Konkurrenten über Preise (insbesondere Mindest- bzw. Sockelpreise, empfohlene Richtpreise sowie allgemeine Grund- preiserhöhungen) und/oder Preisbestandteile (insbesondere Rohstoff- und Zink- teuerungszuschlag und Transportmehrkostenzuschlag) im Zusammenhang mit der Erbringung von Feuerverzinkungsleistungen auszutauschen. Insbesondere unterlässt die [jeweils Name der Gesellschaft], im Zusammenhang mit der Er- bringung von Feuerverzinkungsleistungen solche Preise und/oder Preisbestand- teile gemeinsam mit Konkurrenten festzulegen oder auf sonstige Weise koordi- nierend zu beeinflussen. 1.2. Von den vorgenannten Verpflichtungen ausgenommen sind der Austausch von Informationen sowie gemeinsame Festlegungen, welche im Zusammenhang mit der Erbringung von Feuerverzinkungsleistungen im Rahmen von Arbeitsgemein- schaften, Subunternehmerverhältnissen (insbesondere «Fremdarbeiten» und «Auswärtsvergaben» wie Fremdverzinkung und Sandstrahlen) und sonstigen konkreten Geschäftsbeziehungen (insbesondere betreffend Beratungsdienstlei- stungen und Warenlieferungen) zwischen Verzinkereien unabdingbar sind. 2. Die Wettbewerbskommission genehmigt die nachfolgende, von der Vereinigung Schwei- zerischer Verzinkereien (VSV) mit dem Sekretariat der Wettbewerbskommission verein- barte einvernehmliche Regelung: Die Vereinigung Schweizerischer Verzinkereien verpflichtet sich dazu, den Aus- tausch von Preisen (insbesondere Mindest- bzw. Sockelpreise, empfohlene Richtpreise sowie allgemeine Grundpreiserhöhungen) und/oder Preisbestandtei- len (insbesondere Rohstoff- und Zinkteuerungszuschlag und Transportmehrko- stenzuschlag) im Zusammenhang mit der Erbringung von Feuerverzinkungslei- stungen nicht zu fördern und nicht zu begünstigen. Insbesondere unterlässt die VSV, im Zusammenhang mit der Erbringung von Feuerverzinkungsleistungen die Festlegung solcher Preise und/oder Preisbestandteile zwischen den Konkurrenz- firmen organisatorisch zu unterstützen oder auf sonstige Weise zu beeinflussen. 3. Wegen Beteiligung an einer gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Preisabrede mit folgenden Beträgen nach Art. 49a Abs. 1 KG belastet werden: 3.1 GALVASWISS AG, Epos Verzinkerei AG Däniken, F. Dietsche Holding AG un- ter solidarischer Haftungen mit einem Betrag von CHF [3.8–4.3 Mio.]. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 73 3.2 Schweizerische Drahtziegelfabrik, Zinctec AG, SDL Beteiligungs AG unter soli- darischer Haftung mit einem Betrag von CHF 0. 3.3 Verzinkerei Lenzburg AG mit einem Betrag von CHF [0.2–0.3 Mio.]. 3.4 Verzinkerei Oberuzwil AG mit einem Betrag von CHF [1.3–1.5 Mio.]. 3.5 Verzinkerei Unterlunkhofen AG mit einem Betrag von CHF [1.0–1.1 Mio.]. 3.6 Verzinkerei Wattenwil AG und Gewa Holding Wattenwil AG unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von CHF [0.4–0.5 Mio.]. 3.7 Verzinkerei Wettingen AG und ESTECH Industries Holding AG unter solidari- scher Haftung mit einem Betrag von CHF […]. 3.8 Verzinkerei Wollerau AG und HLC Holding AG unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von CHF [0.7–0.8 Mio.]. 4. Im Übrigen, insbesondere gegenüber der Verzinkerei Stooss AG in Liquidation und der Zinguerie, Sablage, Métallisation SA en liquidation, wird die Untersuchung eingestellt. 5. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 398‘408 und werden folgendermassen auferlegt: 5.1 GALVASWISS AG, Epos Verzinkerei AG Däniken, F. Dietsche Holding AG tra- gen unter solidarischer Haftungen CHF 28‘286. 5.2 Schweizerische Drahtziegelfabrik, Zinctec AG, SDL Beteiligungs AG tragen un- ter solidarischer Haftung CHF 28‘286. 5.3 Verzinkerei Lenzburg AG trägt einem Betrag von CHF 28‘286. 5.4 Verzinkerei Oberuzwil AG trägt einem Betrag von CHF 28‘286. 5.5 Verzinkerei Unterlunkhofen AG trägt einen Betrag von CHF 28‘286. 5.6 Verzinkerei Wattenwil AG und Gewa Holding Wattenwil AG tragen unter solida- rischer Haftung CHF 28‘286. 5.7 Verzinkerei Wollerau AG und HLC Holding AG tragen unter solidarischer Haf- tung einem Betrag von CHF CHF 28‘286. 5.8 Zinguerie, Sablage, Métallisation SA en liquidation trägt einen Betrag von CHF 28‘286. 5.9 Vereinigung Schweizerischer Verzinkereien (VSV) trägt einen Betrag von CHF 28‘286. 5.10 Die übrigen Verfahrenskosten gehen zulasten der Bundeskasse. 6. Der Antrag der Vereinigung Schweizerischer Verzinkereien (VSV) auf eine vertiefte Er- klärung dafür, weshalb der ESTECH-Gruppe die Verfahrenskosten erlassen werden, und eine entsprechende Einsicht in diejenigen Akten, welche für diesen Entscheid rele- vant sind, wird abgewiesen. 7. Die Verfügung ist zu eröffnen: - ESTECH Industries Holding AG, Aabachstrasse 22, 5703 Seon, - Verzinkerei Wettingen AG, Jurastrasse 56, 5430 Wettingen, 22-00043/COO.2101.111.3.246334 74 beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Michael Hunziker und/oder Kaspar Hemmeler, Schärer Rechtsanwälte, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau; - F. Dietsche Holding AG, c/o ATC Corporate Services (Zug) GmbH, Alpen- strasse 15, 6300 Zug, - GALVASWISS AG, Weinfelderstrasse, 8552 Felben-Wellhausen, - Epos Verzinkerei AG Däniken, Mühleweg 1, 4658 Däniken; - Gewa Holding Wattenwil AG, Verzinkereiweg 2, 3665 Wattenwil, - Verzinkerei Wattenwil AG, Verzinkereiweg 2, 3665 Wattenwil, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael A. Meer, GHR Rechtsanwälte AG, Tavelweg 2, Postfach 162, 3074 Bern; - HLC Holding AG, Hänggiwiesstrasse 4, 8832 Wilen, - Verzinkerei Wollerau AG, Hänggiwiesstrasse 4, 8832 Wilen, beide vertreten durch Prof. Dr. Franz Böni, CB Consulta AG, Säntisstrasse 9, 9607 Mosnang; - SDL Beteiligungs AG, Lischenweg 5, 4915 St. Urban, - Schweizerische Drahtziegelfabrik AG, Beundenrain 7–13, 4932 Lotzwil, - Zinctec AG, Luxburgstrasse 19, 9322 Egnach, Alle drei vertreten durch die Rechtsanwälte Boris Wenger und/oder Roger Thomi, Baker & McKenzie, Holbeinstrasse 30, Postfach, 8034 Zürich; - Vereinigung Schweizerischer Verzinkereien (VSV), Rösslimatte 45, 6005 Luzern; - Verzinkerei Lenzburg AG, Felsenkeller 4, 5600 Lenzburg, vertreten durch Rechtsanwalt Caspar Baader, BAADER Rechtsanwälte, Ochsengasse 19/21, 4460 Gelterkinden; - Verzinkerei Oberuzwil AG, Im Städeli, 9242 Oberuzwil, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Reto Jacobs und/oder Dr. Daniel Zimmerli, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich; - Verzinkerei Stooss AG in Liquidation, Althardstrasse 137, 8105 Regensdorf; - Verzinkerei Unterlunkhofen AG, Zugerstrasse 166, 8918 Unterlunkhofen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Basil Huber, chkp. AG Rechtsanwälte Notariat, Schwertstrasse 1, 5401 Baden; - Zinguerie, Sablage, Métallisation SA en liquidation, c/o Office des Poursuites et Faillites du District de Sion, Rue des Vergers 1, Case postale 478, 1950 Sion. 8. Die Verfügung geht in Kopie an: - Schweizerische Bundesbahnen SBB, Hilfikerstrasse 1, 3014 Bern. 22-00043/COO.2101.111.3.246334 75 Wettbewerbskommission Prof. Dr. Vincent Martenet Dr. Rafael Corazza Präsident Direktor Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.