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DMIF für das Debitkartensystem Visa V PAY: Ergänzung vom 16.08.2017 des Schlussberichts vom 27.04.2009

Weko · 2017-08-16 · Deutsch CH
Sachverhalt

A.1 Gegenstand 1. Mit Schreiben vom 22. März 2017 gelangte Visa Europe Limited (Visa) an das Sekreta- riat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) mit dem Antrag auf Verlängerung und Anpas- sung der Rahmenbedingungen („Safe Harbor“), wie sie in der Form von Anregungen gemäss Art. 26 Abs. 2 KG im Schlussbericht vom 27. April 20091 (Schlussbericht) formuliert hatte. 2. Gegenstand dieses Antrages sowie der damaligen Vorabklärung bildet die „Domestic Multilateral Interchange Fee“ (DMIF) für Visas Debitkartenprodukt V PAY. Für die weitere Be- schreibung des Gegenstandes inklusive Erläuterungen zu 4-Parteien-Zahlkartensystemen und Interchange Fees kann vollumfänglich auf den Schlussbericht verwiesen werden. A.2 Anregungen für eine DMIF für V PAY gemäss Schlussbericht 3. Das Sekretariat stellte im Schlussbericht zunächst fest, dass Anhaltspunkte dafür beste- hen würden, dass bei einer Umsetzung der geplanten DMIF für V PAY von je einer Preisab- sprache gemäss Art. 5 Abs. 3 KG zwischen den daran beteiligten Issuern einerseits und Ac- quirern andererseits auszugehen sei.2 4. Es führte danach weiter aus, dass während der Markteinführungsphase von V PAY die geplante DMIF nicht als erhebliche Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG zu qualifizieren sei. Das Sekretariat verzichtete daher darauf, eine Untersuchung (im Einver- nehmen mit einem Präsidiumsmitglied) zu eröffnen, solange folgende Voraussetzungen ein- gehalten würden:3

a) der Marktanteil von V PAY nicht 15 % am gesamten Debitkartenmarkt in der Schweiz, (gemessen am Kartenumsatz am Point of Sale [POS]), erreicht;

b) eine Zeitperiode von 3 Jahren ab der Herausgabe der ersten V PAY-Debitkarte in der Schweiz nicht abgelaufen ist; c) die DMIF den gemeldeten durchschnittlichen Betrag pro Transaktion von CHF 0.20 in der Schweiz nicht überschreitet;

d) die NDR-Klausel in der Schweiz gegenüber dem Handel nicht durchgesetzt wird. Visa verpflichtete sich zudem gewisse Transparenzregeln und Berichterststattungsobliegen- heiten einzuhalten.4 5. Bezüglich der Zeit nach Ablauf der obigen Rahmenbedingungen verwies das Sekretariat auf die Möglichkeit einer erneuten Meldung.5

1 RPW 2009/2, 122 ff., Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem Visa V PAY (nach- folgend: V PAY). 2 RPW 2009/2, 141 f., Schlussfolgerung 1, V PAY. 3 RPW 2009/2, 141 f., Schlussfolgerung 2, V PAY. 4 RPW 2009/2, 141 f., Schlussfolgerungen 3 und 4, V PAY. 5 RPW 2009/2, 141 f., Schlussfolgerung 5, V PAY.

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A.3 Anträge für die Verlängerung und Anpassung der Anregungen 6. Im Schreiben vom 22. März 2017 stellte Visa folgende Anträge:

a) Die maximale durchschnittliche DMIF für "Card Present"-Transaktionen sei von CHF 0.20 auf CHF 0.12 zu senken.

b) Die DMIF für "Card Absent" Transaktionen mit V PAY Karten sei ad valorem (mit einem Höchstsatz von 0.29%) festzusetzen; zusätzlich soll eine Gebühr von CHF 0.05 für "Non-Secure"-Transaktionen erhoben werden können. c) Visa werde berechtigt für einzelne Transaktionstypen bzw. Branchen bis Ende Ja- nuar 2018 spezifische DMIF Sätze festzulegen.

d) Visa dürfe die „Non-Discrimination-Rule“ (NDR) gegenüber Händlern bei der An- wendung von V PAY-Karten durchsetzen.

e) Die Anregungen sollen analog für Visas zweites Debitkartenprodukt Visa Debit gel- ten f) Bei Einhaltung der Anregungen soll das Sekretariat auf die Eröffnung einer Unter- suchung (zusammen mit dem Präsidium der Wettbewerbskommission [WEKO]) ver- zichten. Die Rahmenbedingungen sollen dann beendet werden können wenn, (1) Visa mit V PAY im schweizerischen Debitkartenmarkt einen Marktanteil von 15% erreicht, oder (2) (gestützt auf eine Prüfung der Marktentwicklungen im Jahr 2021) ab Ende Januar 2022. 7. Zur Begründung bringt Visa vor, dass sich der Markteintritt von V PAY als schwieriger und langsamer herausgestellt habe als erwartet. Aufgrund dieser Schwierigkeiten hatte Visa im November 2013 mit dem Sekretariat Kontakt aufgenommen und vorgeschlagen, die Drei- jahresfrist für die Rahmenbedingungen erst beginnen zu lassen, wenn V PAY einen Marktan- teil von 1% im Schweizer Debitkartenmarkt erreiche. Am 12. April 2014 zeigte sich das Sekre- tariat mit diesem Vorgehen einverstanden. Im 2014 wurde dann V PAY von UBS und Raiffeisen lanciert und im Januar 2015 wurde ein Marktanteil von 1% am Schweizer Debitkar- tenmarkt erreicht. Die Dreijahresfrist gemäss Schlussbericht läuft damit am 31. Januar 2018 ab. 8. Trotz der DMIF hat V PAY nur eine kleine Anzahl von Issuern gewinnen können. Neben UBS und Raiffeisen sind dies die Hypothekenbank Lenzburg und die WIR Bank. Dabei hat einzig die Hypothekarbank Lenzburg ihre Debit-Produkte von Maestro zu V PAY migriert. Die WIR Bank bietet ihren Kunden erst seit kurzer Zeit Debit-Produkte an und hat hierfür V PAY als einziges Produkt ausgewählt. Die UBS und Raiffeisen bieten ihren Kunden V PAY hinge- gen lediglich als Alternativprodukt zu Maestro an. Der Marktanteil von V Pay betrug im Sep- tember 2016 immer noch weniger als und gemäss Visa ist nicht damit zu rechnen, dass bis zum 31. Januar 2018 ein nachhaltiger Marktanteil erreicht wird ( ). 9. Als Hauptgrund für die Zurückhaltung der Issuer bei der Herausgabe von V PAY nennt Visa die Unsicherheiten des Geschäftsmodells: „Ein Issuer muss erhebliche Investitionen täti- gen und hat aufgrund der kurzen Gültigkeit der Rahmenbedingungen gemäss Schlussbericht keine Klarheit darüber, ob er seine Investitionen nach Ende Januar 2018 noch wird amortisie- ren können.“ 10. Dank des Markteintritts von V PAY habe der Wettbewerbsdruck auf die Konkurrenten zugenommen und zu einer Beschleunigung der technischen Innovation (z.B. Einführung von „Contactless“ für Debitkarten) geführt. Aufgrund des unsicheren Geschäftsmodells sei aller- dings zu befürchten, dass der Marktanteil von V PAY im Bereich von % stehen bleibe. Es

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sei fraglich, ob V PAY mit so einem geringen Marktanteil in der Lage sein werde, gegenüber Maestro nachhaltig Wettbewerbsdruck auszuüben, da dieser beschränkte Marktanteil unge- nügend sein werde, um zusätzliche Innovationen zu finanzieren (Tokenization, Mobile Pay- ments, E-commerce, VbV 2.0, d.h. neue dynamische und biometrische Methoden zur Authen- tifizierung). Es sei deshalb fraglich, ob die Erwartung des Sekretariats, durch den „Safe Harbor“ den Wettbewerb im Debitkartenmarkt zu verbessern, erreicht werden könnte, sofern keine Nachfolgelösung für die Zeit nach dem Januar 2018 gefunden werden könnte. 11. Die durch Visa beantragten Anpassungen der Anregungen basieren auf Gesprächen die im Rahmen sogenannter Roundtables der wesentlichen Marktteilnehmer erfolgt sind.

. Dabei wurden. die folgenden Zielsetzungen verfolgt: (1) Die Sicherstellung einer langfristige Lösung für eine nachhaltige Marktpräsenz von V PAY im schweizerischen Debitkartenmarkt; (2) die Förderung benutzerfreundlicher, sicherer und innovativer Debitkarten-Produkte, welche in Zukunft auch NFC-enabling, E-commerce und Mobile Embedding, umfassen müssten; und (3) die Schaffung kommerzieller Rahmenbedin- gungen für V PAY, welche für alle Marktteilnehmer akzeptabel sind. Die Roundtable-Teilneh- mer gelangten insbesondere zum Schluss, dass die Rahmenbedingungen gemäss Schluss- bericht auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden müssten, um genügende Investitionsanreize zu schaffen. 12. Schliesslich verweist Visa noch darauf, dass in der EU Interchange Fees für Debitkarten bis zu einem Grenzwert von 0.2% auf Dauer zulässig sind. A.4 Verfahren 13. Am 13. Februar 2017 fand auf Wunsch von Visa ein erstes Treffen mit dem Sekretariat statt zur Fragestellung, wie es mit dem „Safe Harbor“ des Schlussberichts nach Ablauf der Dreijahresfrist weitergehen soll. Dabei wurde unter anderem die Frage nach der Form bespro- chen. Dabei hat das Sekretariat ausgeführt, dass aufgrund der bereits bestehenden Anregun- gen als Resultat einer Vorabklärung eines vorangehenden Widerspruchsverfahrens in gleicher Sache ein erneutes Widerspruchsverfahren als nicht erforderlich erachtet werde, sondern dass das Sekretariat bereit sei, einen begründeten Antrag auf Verlängerung und Anpassung der Anregungen entgegenzunehmen und zu prüfen. 14. Anlässlich des Treffens wurde Visa zudem über das laufende Verfahren in Sachen Secure Digital Debit Interchange Fee (SDDIF) für die Debitkartenprodukte von Mastercard (Maestro und Debit Mastercard) informiert. Mit Schreiben vom 10. März 2017 wurde Visa eine geschäftsgeheimnisbereinigte Version der Meldung gemäss Widerspruchsverfahren von Mas- tercard vom 14. November 2016 zugestellt, zu welcher sie mit Schreiben vom 22. März 2017 Stellung nahm. 15. Anlässlich eines Treffens am 24. Mai 2017 wurde Visa über die vorläufige Beurteilung des Sachverhalts durch das Sekretariat informiert. Zudem zeigte das Sekretariat auf, was der Inhalt von Anregungen des Sekretariates sein könnte, wobei auch auf mögliche gegenseitige Einflüsse der beiden Fälle V PAY und SSDIF bei Mastercard eingegangen wurde. Mit Schrei- ben vom 12. Juni 2017 nahm Visa Stellung zu den anlässlich des Treffens erläuterten Punkten.

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B

Erwägungen (33 Absätze)

E. 16 Aufgrund der besonderen Ausgangslage rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall vom üblichen Aufbau eines Schlussberichts abzuweichen. Erneute Ausführungen zum Vorliegen einer Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG erübrigen sich. Diesbezüglich kann auf den alten Schlussbericht verwiesen werden sowie auf die Ausführungen im Schlussbericht zur SDDIF von Mastercard. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich darauf, zu prüfen, ob und wie die Anregungen des Sekretariates gemäss Art. 29 Abs. 2 KG verlängert und ange- passt werden können. Die einzige Frage, auf die kurz vorab eingegangen werden soll, betrifft die Erheblichkeit. B.2 Erheblichkeit der DMIF von V PAY

E. 17 Im Schlussbericht ist das Sekretariat unter Anwendung des im Jahr 2009 üblichen Mas- sstabs der Erheblichkeit davon ausgegangen, dass die DMIF von V PAY bis zu einem Markt- anteil von 15% nicht erheblich sei. Diese Einschätzung lässt aufgrund des Urteils des Bundes- gerichts im Fall Gaba nicht mehr aufrechterhalten: Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Frage der Erheblichkeit bei Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG grundsätz- lich nur unter dem Gesichtspunkt qualitativer Elemente zu würdigen ist. Ausser in Bagatellfäl- len sind solche Wettbewerbsabreden bereits aufgrund ihres Gegenstandes erheblich. Quanti- tative Aspekte sind nicht zu prüfen, so dass auch an dieser Stelle keine Marktabgrenzung erforderlich ist.6 Selbst wenn der Marktanteil von V PAY nach wie vor gering ist, ist die DMIF als Preisabrede als grundsätzlich erheblich zu qualifizieren.

E. 18 Grundsätzlich ist im Rahmen einer Vorabklärung nur zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Wettbewerbsbeschränkung bestehen und folglich sind keine abschliessenden Würdigun- gen vorzunehmen. Aufgrund des Gaba-Urteils bestehen aber kaum Zweifel daran, dass die DMIF für V PAY keine Bagatelle darstellt und somit erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG sein dürfte.

E. 19 Diese Änderung der Beurteilung der Erheblichkeit der DMIF stellt allerdings die damals getroffene Regelung und die Schwelle von 15% nicht in Frage: Schon im damaligen Schluss- bericht wurde ausgeführt, dass mittelfristig von einer Erheblichkeit der DMIF auszugehen sei, weshalb auch eine Prüfung der Rechtfertigung aus Effizienzgründen erfolgte. Das Sekretariat gelangte dabei zum Ergebnis, dass Effizienzgründe jedenfalls für die Markteintrittsphase vor- handen seien. Die Schwelle von 15% lässt sich daher auch als Wert verstehen, welcher einen erfolgreichen Markteintritt signalisiert. Auf die Rechtfertigung aus Effizienzgründen wird nach- folgend bei der Prüfung der Anträge auf Verlängerung und Anpassung der Anregungen de Sekretariates eingegangen. B.3 Beurteilung der Anträge B.3.1 Generelles

E. 20 Wettbewerbsabreden, welche den wirksamen Wettbewerb nicht beseitigen, jedoch er- heblich beeinträchtigen, können gemäss Art. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden.

6 Urteil des BGer 2C_180/2014 vom 28.6.2016 (zur amtlichen Publikation vorgesehen), E. 5.2.5, 5.3.2., 5.5. und 5.6, Gaba/WEKO.

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E. 21 Im Schlussbericht war das Sekretariat zu folgendem Fazit bezüglich der Rechtfertigung aus Effizienzgründe gelangt: „Für die Phase des Markteintritts und gegeben die starke Markt- führerschaft von Maestro sowie die Marktführerschaft der SIX Multipay im Acquiring von Ma- estro kann eine DMIF für den Markteintritt von V PAY – wenn nicht bereits von der Unerheb- lichkeit der Abrede ausgegangen wird – allenfalls aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt werden, weil Anhaltspunkte bestehen, dass die ge- plante DMIF notwendig ist, um den Markteintritt zu realisieren und mehr (Inter- und Intrabrand) Wettbewerb zu ermöglichen.“7

E. 22 Es stellt sich daher die Frage, ob diese Argumentationen nach wie vor Gültigkeit bean- spruchen kann. Dabei ist entscheidend, ob bezüglich V PAY nach wie vor von einer Marktein- trittsphase gesprochen werden kann.8 Im Schlussbericht wurde die Dauer der Markteintritts- phase aufgrund von Hearings mit verschiedenen Marktteilnehmern mit einer Zeitperiode von 3 Jahren veranschlagt.9 Aufgrund der bisherigen Entwicklung von V PAY dürften die damali- gen Schätzungen zu kurz ausgefallen sein. Aufgrund der geringen Marktanteile kann grund- sätzlich immer noch von einer Markteintrittsphase gesprochen werden. Zwar ist zu berücksich- tigen, dass reine Strukturerhaltung kein Effizienzgrund darstellt, im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, mit der Abrede eine überkommene Struktur aufrecht zu erhalten oder ein ineffizientes Produkt am Markt zu behalten, sondern darum, den bisher kaum existierenden Wettbewerb zu ermöglichen.

E. 23 Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass der Zeithorizont für Einnahmen aus einer DMIF von 3 Jahren vermutlich zu kurz war, um genügend Investitionsanreize für die Issuer zu schaffen. Dies wird nicht nur von Visa vorgebracht, sondern stellt auch das Ergebnis der Roundtable-Gespräche dar. Auch in der ausführlichen Analyse bezüglich der Notwendigkeit einer Secure Digital Debit Interchange Fee (SDDIF) für die Debitkartenprodukte von Master- card für den Markteintritt im Bereich des elektronischen und mobilen Handels (E- & M- Com- merce) gelangte das Sekretariat zum Ergebnis, dass eine langfristige Interchange Fee erfor- derlich ist, damit ein nachhaltiger Markteintritt gelingen kann.

E. 24 Damit nicht die bisherigen positiven Effekte des Markteintritts auf den Wettbewerb man- gels längerfristiger Perspektive wieder verloren gehen, erscheint es notwendig, den „Safe Har- bor“ für V PAY zu verlängern. Dabei erachtet es das Sekretariat als sinnvoll, grundsätzlich auf das Ergebnis der Roundtable-Gespräche abzustellen, da in diesen beide Marktseiten mit star- ken Vertretern repräsentiert waren. Es ist daher davon auszugehen, dass die beantragten Be- dingungen sowohl Investitionsanreize für die Issuer setzen als auch die Akzeptanz bei den Händlern gewährleisten.

E. 25 Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass die DMIF für V PAY aus Effizienzgründen gerechtfertigt werden kann. Dabei kann nach wie vor von einer Markteintrittsphase gesprochen werden, so dass es darum geht, die damit verbundenen wettbewerbsfördernden Auswirkungen sicherzustellen. Zu diesem Zweck sind die Anregungen des Sekretariates gemäss Art. 26 Abs. 2 KG vom 27. April 2009 zu ver- längern und anzupassen, wobei grundsätzlich auf die vorgeschlagenen Lösungen abgestellt werden kann. Nachfolgend wird kurz auf die einzelnen Elemente eingegangen.

7 RPW 2009/2, 140 Rz 154, V PAY. 8 Vgl. zu den Effizienzgründen in einer Markteintrittsphase auch die detaillierten Ausführungen im Schlussbericht betreffend die SDDIF von Mastercard. 9 RPW 2009/2, 141 Rz 163, V PAY.

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B.3.2 DMIF für „Card Present“-Transaktionen

E. 26 Gemäss den Visa Global Rules (Oktober 2016) liegt eine „Card Present“-Transaktion vor, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a) Die Karte ist präsent.

b) Der Karteninhaber ist am Verkaufspunkt (POS) des Händlers präsent. c) Die Transaktion wird abgewickelt entweder (a) durch einen Vertreter des Händler oder des Acquirers, (b) durch den Karteninhaber direkt an einem nicht bedienten, vom Kar- teninhaber aktivierten Terminal oder (c) in der Region Europa durch den Karteninhaber in einer teilweise bedienten Umgebung (z.B. die Karte eines "Proximity Payment Device" wie ein Mobiltelefon, der Karteninhaber ist anwesend, der Karteninhaber vollzieht die Transaktion, allenfalls mit Unterstützung eines Vertreters des Händlers oder Acquirers).

E. 27 Für solche Transaktionen schlägt Visa vor, die maximale durchschnittliche DMIF Gebühr neu auf CHF 0.12 festzusetzen. Dieser Betrag

basiere auf branchen- bzw. transaktionsspezifischen Sät- zen, welche zwischen den Marktteilnehmern aufgrund des Schlussberichts von 2009 verein- bart worden seien.

E. 28 Der Satz von CHF 0.12 ist wesentlich tiefer als der maximale Durchschnittssatz gemäss den Rahmenbedingungen des Schlussberichts (CHF 0.20). Das Sekretariat sieht keinen Grund, diesem Antrag nicht zu entsprechen.

E. 29 Zu beachten ist, dass das „Card Present“-Geschäft im Wesentlichen identisch ist mit denjenigen Bereichen, in denen Maestro ohne Interchange Fee auskommen muss (gemäss parallelem Schlussbericht zur SDDIF für die Produkte von Mastercard, ist für Maestro eine Interchange Fee nur in den Bereichen des E- & M-Commerce zulässig). Durch die Möglichkeit der Erhebung einer DMIF im „Card Present“-Geschäft wird V PAY besser gestellt als das di- rekte Konkurrenzprodukt Maestro. Eine solche Ungleichbehandlung kann sich aus den unter- schiedlichen Marktphasen der beiden Produkte und ihrer unterschiedlichen Marktstellung rechtfertigen. Je mehr sich die beiden Produkte diesbezüglich in der Zukunft angleichen soll- ten, umso mehr müsste die Ungleichbehandlung überprüft werden. Aus diesem Grund wird an der Marktanteilsschwelle von 15% festgehalten. Ab diesem Prozentwert kann nicht mehr von einer Markteintrittsphase gesprochen werden. B.3.3 DMIF für „Card Absent“-Transaktionen

E. 30 Gemäss den Visa Global Rules (Oktober 2016) werden "Card Absent"-Transaktionen als Transaktionen definiert, für welche die beiden folgenden kumulativen Bedingungen gelten:

a) Der Karteninhaber ist nicht anwesend.

b) Die Karte ist nicht anwesend.

E. 31 Es handelt sich damit im Wesentlichen um diejenigen Transaktionen, welche in der Vor- abklärung zu einer SDDIF für die Debitkartenprodukte von Mastercard als E- & M-Commerce definiert wurden und nach Einschätzung des Sekretariates Anhaltspunkte für Effizienzgründe für eine längerfristige Interchange Fee zum Zweck des Markteintritts vorliegen. In diesem Be- reich stehen sich folglich die Produkte von Visa und Mastercard auf gleicher Stufe gegenüber hinsichtlich Marktphase und Marktstellung, was grundsätzlich auch für eine Gleichbehandlung der beiden Systeme spricht.

E. 32 Visa beantragt für „Card Absent“-Transaktionen einen Grenzwert von 0.29%. Zusätzlich soll eine Gebühr von CHF 0.05 für „Non Secure“-Transaktionen zur Anwendung gelangen.

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Diese Gebühr ist höher als diejenige von 0.2%, welche in der EU für Debittransaktionen gilt. Allerdings kann sich eine höhere Gebühr in einer Markteintrittsphase rechtfertigen und die Debitkartenprodukte von Visa sind derzeit (wie die von Mastercard) noch nicht im E-& M-Com- merce einsetzbar.

E. 33 Aus diesem Grund erachtet es das Sekretariat als sinnvoll, die DMIF für V PAY in der beantragten Höhe und Struktur im Rahmen des „Safe Harbor“ zuzulassen. Allerdings ist das Sekretariat ebenso der Auffassung, dass nach einer Zeitperiode von 5 Jahren für die sich eine höhere Interchange Fee rechtfertigt, eine Senkung auf das europäische Niveau von 0.2% zu erfolgen hat. Diese Senkung ist im Übrigen auch für die SDDIF für die Debitkartenprodukte von Mastercard vorgesehen, so dass beide Card Schemes gleich behandelt werden.

E. 34 Weiter gilt es noch zu erwähnen, dass die Lösung für die SDDIF für die Debitkartenpro- dukte von Mastercard leicht von der durch Visa beantragten abweicht. In den Anregungen des Schlussberichts bezüglich der SDDIF ist ein Grenzwert von 0.31%, dafür aber kein Zuschlag von CHF 0.05 für „Non Secure“-Transaktionen. Das Sekretariat erachtet es nicht als sinnvoll, Visa und Mastercard genau dieselbe Ratenstruktur vorzuschreiben, zumal die beiden Lösun- gen ausgehend von durchschnittlichen Transaktionsbeträgen gleichwertig sein dürften. Das Sekretariat lässt aber Visa die Freiheit, auf den Grenzwert von 0.31% zu wechseln (dann al- lerdings ohne die Möglichkeit darauf noch einen Zuschlag von CHF 0.05 für „Non Secure“- Transaktionen zu erheben).

E. 35 Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass bezüglich der SDDIF von Mastercard Transaktionen, welche mit einem mobilen Gerät am POS erfolgen, dem E- & M-Commerce zugewiesen wurden (was in der Visa-Terminologie einer „Card Absent“-Transaktion entspre- chen würde). Aus Gründen der Gleichbehandlung steht es Visa frei, diese Kategorie von Transaktionen ebenfalls dem „Card Absent“-Geschäft zuzuweisen. B.3.4 Dauer

E. 36 Auch bezüglich der Dauer entspricht das Sekretariat grundsätzlich dem Antrag von Visa, gemäss welchem die DMIF ab Januar 2022 beendet werden können (gestützt auf eine Prüfung der Marktentwicklung im Jahr 2021). Dies entspricht einer Zeitperiode von rund 5 Jahren.

E. 37 Das Sekretariat orientiert sich jedoch bezüglich der Dauer an der Regelung bei den Kre- ditkarten. Visa darf die DMIF – solange sie im Rahmen der Anregungen des Sekre-tariates gemäss Art. 26 Abs. 2 KG praktiziert wird – auf unbestimmte Zeit anwenden. Das Sekretariat kann aber seine Anregungen mit einer Ankündigungsfrist von mindestens sechs Monaten frü- hestens in fünf Jahren ab Einführung der Interchange Fees für „Card Absent“-Transaktionen widerrufen, wenn es zu der Einschätzung gelangt, dass die Interchange Fee aufgrund der tatsächlichen Marktentwicklungen neu zu beurteilen wäre. Ohne Widerruf bleiben die Anre- gungen jeweils für die darauffolgenden zwei Jahre gültig. Im Falle eines Widerrufs wird der „Safe Harbor“ aufgehoben und der durch die Anregungen vermittelte Vertrauensschutz been- det. Für eine Interchange Fee wäre ab diesem Zeitpunkt eine Sanktionierung wieder uneinge- schränkt möglich. B.3.5 Zulassung No-Surcharging-Rule

E. 38 Im Schlussbericht hatte das Sekretariat als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer DMIF vorgesehen, dass Visa die „Non Discrimination Rule“ (NDR) für V PAY gegenüber dem Handel nicht durchsetzen dürfe. Visa hat beantragt, dass diese Voraussetzung gestrichen wird.

E. 39 Die WEKO hat in ihrem KKDMIF II-Entscheid ihr früheres Verbot der „Non Discrimination Rule“ (NDR) zurückgenommen. Seither steht es des Acquirern wieder frei, solche Klauseln in

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ihren Händlerverträgen vorzusehen und Zuschläge für Kreditkartenzahlungen vertraglich zu untersagen. Die Wiederzulassung solcher Klauseln stand im Zusammenhang mit der starken Senkung der Interchange Fees auf ein Niveau, bei welchem es für den durchschnittliche Händ- ler nicht mehr teurer sein sollte, Kreditkarten anstatt Bargeld anzunehmen.10

E. 40 Zu beachten ist weiter, dass es ab dem Jahr 2018 aufgrund derselben Überlegungen in den Mitgliedstaaten der EU den Händlern verboten sein wird, Zuschläge für Zahlungen mit Karten zu verlangen, deren Interchange Fee reguliert ist.11

E. 41 Im Sinne einer Orientierung am europäischen Standard erscheint es sinnvoll, anstatt wie bisher von einer „Non Discrimination Rule“ neu von einer No-Surcharching-Rule zu sprechen: Dem Händler wird untersagt, Aufschläge für die Verwendung der Produkte von Visa zu ver- langen und für diese Produkte Mindest- oder Höchstbeträge für Transaktionen einzuführen. Abschläge für Bezahlung sind demgegenüber uneingeschränkt zulässig. Es bleibt den Händ- lern zudem frei, Aufschläge für Zusatzdienstleistungen wie Versand oder Expressservice zu verlangen, wenn die Aufschläge unabhängig der Zahlungsweise gleichermassen gelten. Diese Lösung entspricht auch derjenigen, welche im Zusammenhang mit der SDDIF bezüglich Mas- tercard als Anregung formuliert wird. B.3.6 Weitere Anregungen

E. 42 Im Übrigen bleiben die Anregungen aus dem Schlussbericht vom 27. April 2009 weiter- hin gültig, insbesondere bezüglich Berichterstattung an das Sekretariat. C Kosten

E. 43 Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG12 ist gebührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren ver- ursacht hat.

E. 44 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b GebV-KG haben Beteiligte, die eine Vorabklärung verur- sacht haben keine Gebühren zu bezahlen, sofern diese keine Anhaltspunkte für eine unzuläs- sige Wettbewerbsbeschränkung ergibt.

E. 45 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Gebührenfreiheit gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b GebV-KG nicht erfüllt. Es liegen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbe- werbsbeschränkung vor. Auf die Eröffnung einer Untersuchung wird insbesondere auch im Interesse der Parteien verzichtet sowie aufgrund der erfolgten Zusagen und Anregungen, die einen „Safe Harbor“ für die Parteien bilden.

E. 46 Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von CHF 100.-- bis 400.--. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des aus- führenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebüh- ren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).

10 RPW 2015/2, 185 Rz 156, KKDMIF II. 11 Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Richtlinie über den Zahlungsverkehr II bzw. Payment Ser- vices Directive II), Art. 62 Abs. 4 (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/ ?uri=CELEX:32015L2366&from=DE; 7.8.2017). 12 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2).

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E. 47 Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stundenansatz von CHF 200.--. Die aufgewendete Zeit beträgt vorliegend insgesamt

Stunden, was eine Gebühr von insgesamt CHF ergibt.

E. 48 Das Sekretariat behält sich vor, allfällige zukünftige, mit dem Monitoring der Einhaltung der Rahmenbedingungen verbundene Kosten, ebenfalls in Rechnung zu stellen. D Schlussfolgerungen Das Sekretariat der Wettbewerbskommission, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und die vorangehenden Erwägungen, 1. stellt fest, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die DMIF für V PAY eine erhebli- che Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG darstellt; 2. stellt fest, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die DMIF für V PAY aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann; 3. verzichtet darauf, im Einverständnis mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersu- chung zu eröffnen, solange Visa sich an die Anregungen des Sekretariates vom 27. April 2009 mit folgenden Anpassungen hält, welche Visa in ihrem Schreiben vom 22. März 2017 beantragt und hiermit gutgeheissen werden, wonach: a) Die maximale durchschnittliche DMIF für "Card Present"-Transaktionen von CHF 0.20 auf CHF 0.12 gesenkt wird; b) Die DMIF für "Card Absent"-Transaktionen mit V PAY Karten den Grenzwert von 0.29% nicht überschreitet; wobei zusätzlich eine Gebühr von CHF 0.05 für "Non- Secure"-Transaktionen erhoben werden kann; c) Visa berechtigt ist, für einzelne Transaktionstypen bzw. Branchen bis Ende Januar 2018 spezifische DMIF Sätze festzulegen; d) eine No-Surcharching-Rule nach europäischem Standard eingeführt werden kann, d.h., den Händlern darf untersagt werden, Zuschläge für die Verwendung der Debit- Produkte von Visa zu verwenden, Abschläge müssen hingegen uneingeschränkt zu- lässig bleiben 4. hält fest, dass die obigen Anregungen analog für Visas zweites Debitkartenprodukt Visa Debit gelten; 5. hält fest, dass der Grenzwert gemäss Ziff. 3 Bst. a bis zum Erreichen eines Marktan- teils von 15% am gesamten Debitkartenmarkt in der Schweiz, gemessen am Kartenumsatz am Point of Sale (POS), gilt; 6. hält fest, dass Visa berechtigt ist den Grenzwert gemäss Ziff. 3 Bst. b durch einen sol- chen von 0.31% zu ersetzen, wobei diesfalls der Zuschlag von CHF 0.05 für „Non Secure“- Transaktionen entfällt; 7. hält fest, dass der Grenzwert gemäss Ziff. 3 Bst. b (bzw. alternativ gemäss Ziff. 6) nach Ablauf von 5 Jahren ab Beginn der Erhebung der DMIF für "Card Absent"-Transaktionen auf 0.2% sinkt; 8. hält fest, dass die obigen Anregungen auf unbestimmte Dauer gelten, allerdings mit ei- ner Ankündigungsfrist von 6 Monaten in frühestens 5 Jahren widerrufen werden können, wo- bei ohne Widerruf die Anregungen jeweils für weitere zwei Jahre gültig bleiben; 9. erhebt Verfahrenskosten von CHF ;

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10. beschliesst, diesen Schlussbericht zu publizieren.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO

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Ergänzung vom 16. August 2017

des Schlussberichts des Sekretariats der WEKO vom 27. April 2009 in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26 KG betreffend

22-0365: DMIF für das Debitkartensystem Visa V PAY

wegen allenfalls unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG

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Inhaltsverzeichnis A Sachverhalt ................................................................................................................... 3 A.1 Gegenstand .................................................................................................................... 3 A.2 Anregungen für eine DMIF für V PAY gemäss Schlussbericht ...................................... 3 A.3 Anträge für die Verlängerung und Anpassung der Anregungen ..................................... 4 A.4 Verfahren ........................................................................................................................ 5 B Erwägungen .................................................................................................................. 6 B.1 Aufbau ............................................................................................................................ 6 B.2 Erheblichkeit der DMIF von V PAY ................................................................................. 6 B.3 Beurteilung der Anträge .................................................................................................. 6 C Schlussfolgerungen ..................................................................................................... 6

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A Sachverhalt A.1 Gegenstand 1. Mit Schreiben vom 22. März 2017 gelangte Visa Europe Limited (Visa) an das Sekreta- riat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) mit dem Antrag auf Verlängerung und Anpas- sung der Rahmenbedingungen („Safe Harbor“), wie sie in der Form von Anregungen gemäss Art. 26 Abs. 2 KG im Schlussbericht vom 27. April 20091 (Schlussbericht) formuliert hatte. 2. Gegenstand dieses Antrages sowie der damaligen Vorabklärung bildet die „Domestic Multilateral Interchange Fee“ (DMIF) für Visas Debitkartenprodukt V PAY. Für die weitere Be- schreibung des Gegenstandes inklusive Erläuterungen zu 4-Parteien-Zahlkartensystemen und Interchange Fees kann vollumfänglich auf den Schlussbericht verwiesen werden. A.2 Anregungen für eine DMIF für V PAY gemäss Schlussbericht 3. Das Sekretariat stellte im Schlussbericht zunächst fest, dass Anhaltspunkte dafür beste- hen würden, dass bei einer Umsetzung der geplanten DMIF für V PAY von je einer Preisab- sprache gemäss Art. 5 Abs. 3 KG zwischen den daran beteiligten Issuern einerseits und Ac- quirern andererseits auszugehen sei.2 4. Es führte danach weiter aus, dass während der Markteinführungsphase von V PAY die geplante DMIF nicht als erhebliche Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG zu qualifizieren sei. Das Sekretariat verzichtete daher darauf, eine Untersuchung (im Einver- nehmen mit einem Präsidiumsmitglied) zu eröffnen, solange folgende Voraussetzungen ein- gehalten würden:3

a) der Marktanteil von V PAY nicht 15 % am gesamten Debitkartenmarkt in der Schweiz, (gemessen am Kartenumsatz am Point of Sale [POS]), erreicht;

b) eine Zeitperiode von 3 Jahren ab der Herausgabe der ersten V PAY-Debitkarte in der Schweiz nicht abgelaufen ist; c) die DMIF den gemeldeten durchschnittlichen Betrag pro Transaktion von CHF 0.20 in der Schweiz nicht überschreitet;

d) die NDR-Klausel in der Schweiz gegenüber dem Handel nicht durchgesetzt wird. Visa verpflichtete sich zudem gewisse Transparenzregeln und Berichterststattungsobliegen- heiten einzuhalten.4 5. Bezüglich der Zeit nach Ablauf der obigen Rahmenbedingungen verwies das Sekretariat auf die Möglichkeit einer erneuten Meldung.5

1 RPW 2009/2, 122 ff., Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem Visa V PAY (nach- folgend: V PAY). 2 RPW 2009/2, 141 f., Schlussfolgerung 1, V PAY. 3 RPW 2009/2, 141 f., Schlussfolgerung 2, V PAY. 4 RPW 2009/2, 141 f., Schlussfolgerungen 3 und 4, V PAY. 5 RPW 2009/2, 141 f., Schlussfolgerung 5, V PAY.

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A.3 Anträge für die Verlängerung und Anpassung der Anregungen 6. Im Schreiben vom 22. März 2017 stellte Visa folgende Anträge:

a) Die maximale durchschnittliche DMIF für "Card Present"-Transaktionen sei von CHF 0.20 auf CHF 0.12 zu senken.

b) Die DMIF für "Card Absent" Transaktionen mit V PAY Karten sei ad valorem (mit einem Höchstsatz von 0.29%) festzusetzen; zusätzlich soll eine Gebühr von CHF 0.05 für "Non-Secure"-Transaktionen erhoben werden können. c) Visa werde berechtigt für einzelne Transaktionstypen bzw. Branchen bis Ende Ja- nuar 2018 spezifische DMIF Sätze festzulegen.

d) Visa dürfe die „Non-Discrimination-Rule“ (NDR) gegenüber Händlern bei der An- wendung von V PAY-Karten durchsetzen.

e) Die Anregungen sollen analog für Visas zweites Debitkartenprodukt Visa Debit gel- ten f) Bei Einhaltung der Anregungen soll das Sekretariat auf die Eröffnung einer Unter- suchung (zusammen mit dem Präsidium der Wettbewerbskommission [WEKO]) ver- zichten. Die Rahmenbedingungen sollen dann beendet werden können wenn, (1) Visa mit V PAY im schweizerischen Debitkartenmarkt einen Marktanteil von 15% erreicht, oder (2) (gestützt auf eine Prüfung der Marktentwicklungen im Jahr 2021) ab Ende Januar 2022. 7. Zur Begründung bringt Visa vor, dass sich der Markteintritt von V PAY als schwieriger und langsamer herausgestellt habe als erwartet. Aufgrund dieser Schwierigkeiten hatte Visa im November 2013 mit dem Sekretariat Kontakt aufgenommen und vorgeschlagen, die Drei- jahresfrist für die Rahmenbedingungen erst beginnen zu lassen, wenn V PAY einen Marktan- teil von 1% im Schweizer Debitkartenmarkt erreiche. Am 12. April 2014 zeigte sich das Sekre- tariat mit diesem Vorgehen einverstanden. Im 2014 wurde dann V PAY von UBS und Raiffeisen lanciert und im Januar 2015 wurde ein Marktanteil von 1% am Schweizer Debitkar- tenmarkt erreicht. Die Dreijahresfrist gemäss Schlussbericht läuft damit am 31. Januar 2018 ab. 8. Trotz der DMIF hat V PAY nur eine kleine Anzahl von Issuern gewinnen können. Neben UBS und Raiffeisen sind dies die Hypothekenbank Lenzburg und die WIR Bank. Dabei hat einzig die Hypothekarbank Lenzburg ihre Debit-Produkte von Maestro zu V PAY migriert. Die WIR Bank bietet ihren Kunden erst seit kurzer Zeit Debit-Produkte an und hat hierfür V PAY als einziges Produkt ausgewählt. Die UBS und Raiffeisen bieten ihren Kunden V PAY hinge- gen lediglich als Alternativprodukt zu Maestro an. Der Marktanteil von V Pay betrug im Sep- tember 2016 immer noch weniger als und gemäss Visa ist nicht damit zu rechnen, dass bis zum 31. Januar 2018 ein nachhaltiger Marktanteil erreicht wird ( ). 9. Als Hauptgrund für die Zurückhaltung der Issuer bei der Herausgabe von V PAY nennt Visa die Unsicherheiten des Geschäftsmodells: „Ein Issuer muss erhebliche Investitionen täti- gen und hat aufgrund der kurzen Gültigkeit der Rahmenbedingungen gemäss Schlussbericht keine Klarheit darüber, ob er seine Investitionen nach Ende Januar 2018 noch wird amortisie- ren können.“ 10. Dank des Markteintritts von V PAY habe der Wettbewerbsdruck auf die Konkurrenten zugenommen und zu einer Beschleunigung der technischen Innovation (z.B. Einführung von „Contactless“ für Debitkarten) geführt. Aufgrund des unsicheren Geschäftsmodells sei aller- dings zu befürchten, dass der Marktanteil von V PAY im Bereich von % stehen bleibe. Es

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sei fraglich, ob V PAY mit so einem geringen Marktanteil in der Lage sein werde, gegenüber Maestro nachhaltig Wettbewerbsdruck auszuüben, da dieser beschränkte Marktanteil unge- nügend sein werde, um zusätzliche Innovationen zu finanzieren (Tokenization, Mobile Pay- ments, E-commerce, VbV 2.0, d.h. neue dynamische und biometrische Methoden zur Authen- tifizierung). Es sei deshalb fraglich, ob die Erwartung des Sekretariats, durch den „Safe Harbor“ den Wettbewerb im Debitkartenmarkt zu verbessern, erreicht werden könnte, sofern keine Nachfolgelösung für die Zeit nach dem Januar 2018 gefunden werden könnte. 11. Die durch Visa beantragten Anpassungen der Anregungen basieren auf Gesprächen die im Rahmen sogenannter Roundtables der wesentlichen Marktteilnehmer erfolgt sind.

. Dabei wurden. die folgenden Zielsetzungen verfolgt: (1) Die Sicherstellung einer langfristige Lösung für eine nachhaltige Marktpräsenz von V PAY im schweizerischen Debitkartenmarkt; (2) die Förderung benutzerfreundlicher, sicherer und innovativer Debitkarten-Produkte, welche in Zukunft auch NFC-enabling, E-commerce und Mobile Embedding, umfassen müssten; und (3) die Schaffung kommerzieller Rahmenbedin- gungen für V PAY, welche für alle Marktteilnehmer akzeptabel sind. Die Roundtable-Teilneh- mer gelangten insbesondere zum Schluss, dass die Rahmenbedingungen gemäss Schluss- bericht auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden müssten, um genügende Investitionsanreize zu schaffen. 12. Schliesslich verweist Visa noch darauf, dass in der EU Interchange Fees für Debitkarten bis zu einem Grenzwert von 0.2% auf Dauer zulässig sind. A.4 Verfahren 13. Am 13. Februar 2017 fand auf Wunsch von Visa ein erstes Treffen mit dem Sekretariat statt zur Fragestellung, wie es mit dem „Safe Harbor“ des Schlussberichts nach Ablauf der Dreijahresfrist weitergehen soll. Dabei wurde unter anderem die Frage nach der Form bespro- chen. Dabei hat das Sekretariat ausgeführt, dass aufgrund der bereits bestehenden Anregun- gen als Resultat einer Vorabklärung eines vorangehenden Widerspruchsverfahrens in gleicher Sache ein erneutes Widerspruchsverfahren als nicht erforderlich erachtet werde, sondern dass das Sekretariat bereit sei, einen begründeten Antrag auf Verlängerung und Anpassung der Anregungen entgegenzunehmen und zu prüfen. 14. Anlässlich des Treffens wurde Visa zudem über das laufende Verfahren in Sachen Secure Digital Debit Interchange Fee (SDDIF) für die Debitkartenprodukte von Mastercard (Maestro und Debit Mastercard) informiert. Mit Schreiben vom 10. März 2017 wurde Visa eine geschäftsgeheimnisbereinigte Version der Meldung gemäss Widerspruchsverfahren von Mas- tercard vom 14. November 2016 zugestellt, zu welcher sie mit Schreiben vom 22. März 2017 Stellung nahm. 15. Anlässlich eines Treffens am 24. Mai 2017 wurde Visa über die vorläufige Beurteilung des Sachverhalts durch das Sekretariat informiert. Zudem zeigte das Sekretariat auf, was der Inhalt von Anregungen des Sekretariates sein könnte, wobei auch auf mögliche gegenseitige Einflüsse der beiden Fälle V PAY und SSDIF bei Mastercard eingegangen wurde. Mit Schrei- ben vom 12. Juni 2017 nahm Visa Stellung zu den anlässlich des Treffens erläuterten Punkten.

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B Erwägungen B.1 Aufbau 16. Aufgrund der besonderen Ausgangslage rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall vom üblichen Aufbau eines Schlussberichts abzuweichen. Erneute Ausführungen zum Vorliegen einer Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG erübrigen sich. Diesbezüglich kann auf den alten Schlussbericht verwiesen werden sowie auf die Ausführungen im Schlussbericht zur SDDIF von Mastercard. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich darauf, zu prüfen, ob und wie die Anregungen des Sekretariates gemäss Art. 29 Abs. 2 KG verlängert und ange- passt werden können. Die einzige Frage, auf die kurz vorab eingegangen werden soll, betrifft die Erheblichkeit. B.2 Erheblichkeit der DMIF von V PAY 17. Im Schlussbericht ist das Sekretariat unter Anwendung des im Jahr 2009 üblichen Mas- sstabs der Erheblichkeit davon ausgegangen, dass die DMIF von V PAY bis zu einem Markt- anteil von 15% nicht erheblich sei. Diese Einschätzung lässt aufgrund des Urteils des Bundes- gerichts im Fall Gaba nicht mehr aufrechterhalten: Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Frage der Erheblichkeit bei Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG grundsätz- lich nur unter dem Gesichtspunkt qualitativer Elemente zu würdigen ist. Ausser in Bagatellfäl- len sind solche Wettbewerbsabreden bereits aufgrund ihres Gegenstandes erheblich. Quanti- tative Aspekte sind nicht zu prüfen, so dass auch an dieser Stelle keine Marktabgrenzung erforderlich ist.6 Selbst wenn der Marktanteil von V PAY nach wie vor gering ist, ist die DMIF als Preisabrede als grundsätzlich erheblich zu qualifizieren. 18. Grundsätzlich ist im Rahmen einer Vorabklärung nur zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Wettbewerbsbeschränkung bestehen und folglich sind keine abschliessenden Würdigun- gen vorzunehmen. Aufgrund des Gaba-Urteils bestehen aber kaum Zweifel daran, dass die DMIF für V PAY keine Bagatelle darstellt und somit erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG sein dürfte. 19. Diese Änderung der Beurteilung der Erheblichkeit der DMIF stellt allerdings die damals getroffene Regelung und die Schwelle von 15% nicht in Frage: Schon im damaligen Schluss- bericht wurde ausgeführt, dass mittelfristig von einer Erheblichkeit der DMIF auszugehen sei, weshalb auch eine Prüfung der Rechtfertigung aus Effizienzgründen erfolgte. Das Sekretariat gelangte dabei zum Ergebnis, dass Effizienzgründe jedenfalls für die Markteintrittsphase vor- handen seien. Die Schwelle von 15% lässt sich daher auch als Wert verstehen, welcher einen erfolgreichen Markteintritt signalisiert. Auf die Rechtfertigung aus Effizienzgründen wird nach- folgend bei der Prüfung der Anträge auf Verlängerung und Anpassung der Anregungen de Sekretariates eingegangen. B.3 Beurteilung der Anträge B.3.1 Generelles 20. Wettbewerbsabreden, welche den wirksamen Wettbewerb nicht beseitigen, jedoch er- heblich beeinträchtigen, können gemäss Art. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden.

6 Urteil des BGer 2C_180/2014 vom 28.6.2016 (zur amtlichen Publikation vorgesehen), E. 5.2.5, 5.3.2., 5.5. und 5.6, Gaba/WEKO.

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21. Im Schlussbericht war das Sekretariat zu folgendem Fazit bezüglich der Rechtfertigung aus Effizienzgründe gelangt: „Für die Phase des Markteintritts und gegeben die starke Markt- führerschaft von Maestro sowie die Marktführerschaft der SIX Multipay im Acquiring von Ma- estro kann eine DMIF für den Markteintritt von V PAY – wenn nicht bereits von der Unerheb- lichkeit der Abrede ausgegangen wird – allenfalls aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt werden, weil Anhaltspunkte bestehen, dass die ge- plante DMIF notwendig ist, um den Markteintritt zu realisieren und mehr (Inter- und Intrabrand) Wettbewerb zu ermöglichen.“7 22. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Argumentationen nach wie vor Gültigkeit bean- spruchen kann. Dabei ist entscheidend, ob bezüglich V PAY nach wie vor von einer Marktein- trittsphase gesprochen werden kann.8 Im Schlussbericht wurde die Dauer der Markteintritts- phase aufgrund von Hearings mit verschiedenen Marktteilnehmern mit einer Zeitperiode von 3 Jahren veranschlagt.9 Aufgrund der bisherigen Entwicklung von V PAY dürften die damali- gen Schätzungen zu kurz ausgefallen sein. Aufgrund der geringen Marktanteile kann grund- sätzlich immer noch von einer Markteintrittsphase gesprochen werden. Zwar ist zu berücksich- tigen, dass reine Strukturerhaltung kein Effizienzgrund darstellt, im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, mit der Abrede eine überkommene Struktur aufrecht zu erhalten oder ein ineffizientes Produkt am Markt zu behalten, sondern darum, den bisher kaum existierenden Wettbewerb zu ermöglichen. 23. Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass der Zeithorizont für Einnahmen aus einer DMIF von 3 Jahren vermutlich zu kurz war, um genügend Investitionsanreize für die Issuer zu schaffen. Dies wird nicht nur von Visa vorgebracht, sondern stellt auch das Ergebnis der Roundtable-Gespräche dar. Auch in der ausführlichen Analyse bezüglich der Notwendigkeit einer Secure Digital Debit Interchange Fee (SDDIF) für die Debitkartenprodukte von Master- card für den Markteintritt im Bereich des elektronischen und mobilen Handels (E- & M- Com- merce) gelangte das Sekretariat zum Ergebnis, dass eine langfristige Interchange Fee erfor- derlich ist, damit ein nachhaltiger Markteintritt gelingen kann. 24. Damit nicht die bisherigen positiven Effekte des Markteintritts auf den Wettbewerb man- gels längerfristiger Perspektive wieder verloren gehen, erscheint es notwendig, den „Safe Har- bor“ für V PAY zu verlängern. Dabei erachtet es das Sekretariat als sinnvoll, grundsätzlich auf das Ergebnis der Roundtable-Gespräche abzustellen, da in diesen beide Marktseiten mit star- ken Vertretern repräsentiert waren. Es ist daher davon auszugehen, dass die beantragten Be- dingungen sowohl Investitionsanreize für die Issuer setzen als auch die Akzeptanz bei den Händlern gewährleisten. 25. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass die DMIF für V PAY aus Effizienzgründen gerechtfertigt werden kann. Dabei kann nach wie vor von einer Markteintrittsphase gesprochen werden, so dass es darum geht, die damit verbundenen wettbewerbsfördernden Auswirkungen sicherzustellen. Zu diesem Zweck sind die Anregungen des Sekretariates gemäss Art. 26 Abs. 2 KG vom 27. April 2009 zu ver- längern und anzupassen, wobei grundsätzlich auf die vorgeschlagenen Lösungen abgestellt werden kann. Nachfolgend wird kurz auf die einzelnen Elemente eingegangen.

7 RPW 2009/2, 140 Rz 154, V PAY. 8 Vgl. zu den Effizienzgründen in einer Markteintrittsphase auch die detaillierten Ausführungen im Schlussbericht betreffend die SDDIF von Mastercard. 9 RPW 2009/2, 141 Rz 163, V PAY.

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B.3.2 DMIF für „Card Present“-Transaktionen 26. Gemäss den Visa Global Rules (Oktober 2016) liegt eine „Card Present“-Transaktion vor, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a) Die Karte ist präsent.

b) Der Karteninhaber ist am Verkaufspunkt (POS) des Händlers präsent. c) Die Transaktion wird abgewickelt entweder (a) durch einen Vertreter des Händler oder des Acquirers, (b) durch den Karteninhaber direkt an einem nicht bedienten, vom Kar- teninhaber aktivierten Terminal oder (c) in der Region Europa durch den Karteninhaber in einer teilweise bedienten Umgebung (z.B. die Karte eines "Proximity Payment Device" wie ein Mobiltelefon, der Karteninhaber ist anwesend, der Karteninhaber vollzieht die Transaktion, allenfalls mit Unterstützung eines Vertreters des Händlers oder Acquirers). 27. Für solche Transaktionen schlägt Visa vor, die maximale durchschnittliche DMIF Gebühr neu auf CHF 0.12 festzusetzen. Dieser Betrag

basiere auf branchen- bzw. transaktionsspezifischen Sät- zen, welche zwischen den Marktteilnehmern aufgrund des Schlussberichts von 2009 verein- bart worden seien. 28. Der Satz von CHF 0.12 ist wesentlich tiefer als der maximale Durchschnittssatz gemäss den Rahmenbedingungen des Schlussberichts (CHF 0.20). Das Sekretariat sieht keinen Grund, diesem Antrag nicht zu entsprechen. 29. Zu beachten ist, dass das „Card Present“-Geschäft im Wesentlichen identisch ist mit denjenigen Bereichen, in denen Maestro ohne Interchange Fee auskommen muss (gemäss parallelem Schlussbericht zur SDDIF für die Produkte von Mastercard, ist für Maestro eine Interchange Fee nur in den Bereichen des E- & M-Commerce zulässig). Durch die Möglichkeit der Erhebung einer DMIF im „Card Present“-Geschäft wird V PAY besser gestellt als das di- rekte Konkurrenzprodukt Maestro. Eine solche Ungleichbehandlung kann sich aus den unter- schiedlichen Marktphasen der beiden Produkte und ihrer unterschiedlichen Marktstellung rechtfertigen. Je mehr sich die beiden Produkte diesbezüglich in der Zukunft angleichen soll- ten, umso mehr müsste die Ungleichbehandlung überprüft werden. Aus diesem Grund wird an der Marktanteilsschwelle von 15% festgehalten. Ab diesem Prozentwert kann nicht mehr von einer Markteintrittsphase gesprochen werden. B.3.3 DMIF für „Card Absent“-Transaktionen 30. Gemäss den Visa Global Rules (Oktober 2016) werden "Card Absent"-Transaktionen als Transaktionen definiert, für welche die beiden folgenden kumulativen Bedingungen gelten:

a) Der Karteninhaber ist nicht anwesend.

b) Die Karte ist nicht anwesend. 31. Es handelt sich damit im Wesentlichen um diejenigen Transaktionen, welche in der Vor- abklärung zu einer SDDIF für die Debitkartenprodukte von Mastercard als E- & M-Commerce definiert wurden und nach Einschätzung des Sekretariates Anhaltspunkte für Effizienzgründe für eine längerfristige Interchange Fee zum Zweck des Markteintritts vorliegen. In diesem Be- reich stehen sich folglich die Produkte von Visa und Mastercard auf gleicher Stufe gegenüber hinsichtlich Marktphase und Marktstellung, was grundsätzlich auch für eine Gleichbehandlung der beiden Systeme spricht. 32. Visa beantragt für „Card Absent“-Transaktionen einen Grenzwert von 0.29%. Zusätzlich soll eine Gebühr von CHF 0.05 für „Non Secure“-Transaktionen zur Anwendung gelangen.

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Diese Gebühr ist höher als diejenige von 0.2%, welche in der EU für Debittransaktionen gilt. Allerdings kann sich eine höhere Gebühr in einer Markteintrittsphase rechtfertigen und die Debitkartenprodukte von Visa sind derzeit (wie die von Mastercard) noch nicht im E-& M-Com- merce einsetzbar. 33. Aus diesem Grund erachtet es das Sekretariat als sinnvoll, die DMIF für V PAY in der beantragten Höhe und Struktur im Rahmen des „Safe Harbor“ zuzulassen. Allerdings ist das Sekretariat ebenso der Auffassung, dass nach einer Zeitperiode von 5 Jahren für die sich eine höhere Interchange Fee rechtfertigt, eine Senkung auf das europäische Niveau von 0.2% zu erfolgen hat. Diese Senkung ist im Übrigen auch für die SDDIF für die Debitkartenprodukte von Mastercard vorgesehen, so dass beide Card Schemes gleich behandelt werden. 34. Weiter gilt es noch zu erwähnen, dass die Lösung für die SDDIF für die Debitkartenpro- dukte von Mastercard leicht von der durch Visa beantragten abweicht. In den Anregungen des Schlussberichts bezüglich der SDDIF ist ein Grenzwert von 0.31%, dafür aber kein Zuschlag von CHF 0.05 für „Non Secure“-Transaktionen. Das Sekretariat erachtet es nicht als sinnvoll, Visa und Mastercard genau dieselbe Ratenstruktur vorzuschreiben, zumal die beiden Lösun- gen ausgehend von durchschnittlichen Transaktionsbeträgen gleichwertig sein dürften. Das Sekretariat lässt aber Visa die Freiheit, auf den Grenzwert von 0.31% zu wechseln (dann al- lerdings ohne die Möglichkeit darauf noch einen Zuschlag von CHF 0.05 für „Non Secure“- Transaktionen zu erheben). 35. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass bezüglich der SDDIF von Mastercard Transaktionen, welche mit einem mobilen Gerät am POS erfolgen, dem E- & M-Commerce zugewiesen wurden (was in der Visa-Terminologie einer „Card Absent“-Transaktion entspre- chen würde). Aus Gründen der Gleichbehandlung steht es Visa frei, diese Kategorie von Transaktionen ebenfalls dem „Card Absent“-Geschäft zuzuweisen. B.3.4 Dauer 36. Auch bezüglich der Dauer entspricht das Sekretariat grundsätzlich dem Antrag von Visa, gemäss welchem die DMIF ab Januar 2022 beendet werden können (gestützt auf eine Prüfung der Marktentwicklung im Jahr 2021). Dies entspricht einer Zeitperiode von rund 5 Jahren. 37. Das Sekretariat orientiert sich jedoch bezüglich der Dauer an der Regelung bei den Kre- ditkarten. Visa darf die DMIF – solange sie im Rahmen der Anregungen des Sekre-tariates gemäss Art. 26 Abs. 2 KG praktiziert wird – auf unbestimmte Zeit anwenden. Das Sekretariat kann aber seine Anregungen mit einer Ankündigungsfrist von mindestens sechs Monaten frü- hestens in fünf Jahren ab Einführung der Interchange Fees für „Card Absent“-Transaktionen widerrufen, wenn es zu der Einschätzung gelangt, dass die Interchange Fee aufgrund der tatsächlichen Marktentwicklungen neu zu beurteilen wäre. Ohne Widerruf bleiben die Anre- gungen jeweils für die darauffolgenden zwei Jahre gültig. Im Falle eines Widerrufs wird der „Safe Harbor“ aufgehoben und der durch die Anregungen vermittelte Vertrauensschutz been- det. Für eine Interchange Fee wäre ab diesem Zeitpunkt eine Sanktionierung wieder uneinge- schränkt möglich. B.3.5 Zulassung No-Surcharging-Rule 38. Im Schlussbericht hatte das Sekretariat als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer DMIF vorgesehen, dass Visa die „Non Discrimination Rule“ (NDR) für V PAY gegenüber dem Handel nicht durchsetzen dürfe. Visa hat beantragt, dass diese Voraussetzung gestrichen wird. 39. Die WEKO hat in ihrem KKDMIF II-Entscheid ihr früheres Verbot der „Non Discrimination Rule“ (NDR) zurückgenommen. Seither steht es des Acquirern wieder frei, solche Klauseln in

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ihren Händlerverträgen vorzusehen und Zuschläge für Kreditkartenzahlungen vertraglich zu untersagen. Die Wiederzulassung solcher Klauseln stand im Zusammenhang mit der starken Senkung der Interchange Fees auf ein Niveau, bei welchem es für den durchschnittliche Händ- ler nicht mehr teurer sein sollte, Kreditkarten anstatt Bargeld anzunehmen.10 40. Zu beachten ist weiter, dass es ab dem Jahr 2018 aufgrund derselben Überlegungen in den Mitgliedstaaten der EU den Händlern verboten sein wird, Zuschläge für Zahlungen mit Karten zu verlangen, deren Interchange Fee reguliert ist.11 41. Im Sinne einer Orientierung am europäischen Standard erscheint es sinnvoll, anstatt wie bisher von einer „Non Discrimination Rule“ neu von einer No-Surcharching-Rule zu sprechen: Dem Händler wird untersagt, Aufschläge für die Verwendung der Produkte von Visa zu ver- langen und für diese Produkte Mindest- oder Höchstbeträge für Transaktionen einzuführen. Abschläge für Bezahlung sind demgegenüber uneingeschränkt zulässig. Es bleibt den Händ- lern zudem frei, Aufschläge für Zusatzdienstleistungen wie Versand oder Expressservice zu verlangen, wenn die Aufschläge unabhängig der Zahlungsweise gleichermassen gelten. Diese Lösung entspricht auch derjenigen, welche im Zusammenhang mit der SDDIF bezüglich Mas- tercard als Anregung formuliert wird. B.3.6 Weitere Anregungen 42. Im Übrigen bleiben die Anregungen aus dem Schlussbericht vom 27. April 2009 weiter- hin gültig, insbesondere bezüglich Berichterstattung an das Sekretariat. C Kosten 43. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG12 ist gebührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren ver- ursacht hat. 44. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b GebV-KG haben Beteiligte, die eine Vorabklärung verur- sacht haben keine Gebühren zu bezahlen, sofern diese keine Anhaltspunkte für eine unzuläs- sige Wettbewerbsbeschränkung ergibt. 45. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Gebührenfreiheit gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b GebV-KG nicht erfüllt. Es liegen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbe- werbsbeschränkung vor. Auf die Eröffnung einer Untersuchung wird insbesondere auch im Interesse der Parteien verzichtet sowie aufgrund der erfolgten Zusagen und Anregungen, die einen „Safe Harbor“ für die Parteien bilden. 46. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von CHF 100.-- bis 400.--. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des aus- führenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebüh- ren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).

10 RPW 2015/2, 185 Rz 156, KKDMIF II. 11 Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Richtlinie über den Zahlungsverkehr II bzw. Payment Ser- vices Directive II), Art. 62 Abs. 4 (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/ ?uri=CELEX:32015L2366&from=DE; 7.8.2017). 12 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2).

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47. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stundenansatz von CHF 200.--. Die aufgewendete Zeit beträgt vorliegend insgesamt

Stunden, was eine Gebühr von insgesamt CHF ergibt. 48. Das Sekretariat behält sich vor, allfällige zukünftige, mit dem Monitoring der Einhaltung der Rahmenbedingungen verbundene Kosten, ebenfalls in Rechnung zu stellen. D Schlussfolgerungen Das Sekretariat der Wettbewerbskommission, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und die vorangehenden Erwägungen, 1. stellt fest, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die DMIF für V PAY eine erhebli- che Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG darstellt; 2. stellt fest, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die DMIF für V PAY aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann; 3. verzichtet darauf, im Einverständnis mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersu- chung zu eröffnen, solange Visa sich an die Anregungen des Sekretariates vom 27. April 2009 mit folgenden Anpassungen hält, welche Visa in ihrem Schreiben vom 22. März 2017 beantragt und hiermit gutgeheissen werden, wonach: a) Die maximale durchschnittliche DMIF für "Card Present"-Transaktionen von CHF 0.20 auf CHF 0.12 gesenkt wird; b) Die DMIF für "Card Absent"-Transaktionen mit V PAY Karten den Grenzwert von 0.29% nicht überschreitet; wobei zusätzlich eine Gebühr von CHF 0.05 für "Non- Secure"-Transaktionen erhoben werden kann; c) Visa berechtigt ist, für einzelne Transaktionstypen bzw. Branchen bis Ende Januar 2018 spezifische DMIF Sätze festzulegen; d) eine No-Surcharching-Rule nach europäischem Standard eingeführt werden kann, d.h., den Händlern darf untersagt werden, Zuschläge für die Verwendung der Debit- Produkte von Visa zu verwenden, Abschläge müssen hingegen uneingeschränkt zu- lässig bleiben 4. hält fest, dass die obigen Anregungen analog für Visas zweites Debitkartenprodukt Visa Debit gelten; 5. hält fest, dass der Grenzwert gemäss Ziff. 3 Bst. a bis zum Erreichen eines Marktan- teils von 15% am gesamten Debitkartenmarkt in der Schweiz, gemessen am Kartenumsatz am Point of Sale (POS), gilt; 6. hält fest, dass Visa berechtigt ist den Grenzwert gemäss Ziff. 3 Bst. b durch einen sol- chen von 0.31% zu ersetzen, wobei diesfalls der Zuschlag von CHF 0.05 für „Non Secure“- Transaktionen entfällt; 7. hält fest, dass der Grenzwert gemäss Ziff. 3 Bst. b (bzw. alternativ gemäss Ziff. 6) nach Ablauf von 5 Jahren ab Beginn der Erhebung der DMIF für "Card Absent"-Transaktionen auf 0.2% sinkt; 8. hält fest, dass die obigen Anregungen auf unbestimmte Dauer gelten, allerdings mit ei- ner Ankündigungsfrist von 6 Monaten in frühestens 5 Jahren widerrufen werden können, wo- bei ohne Widerruf die Anregungen jeweils für weitere zwei Jahre gültig bleiben; 9. erhebt Verfahrenskosten von CHF ;

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10. beschliesst, diesen Schlussbericht zu publizieren.