S1 24 92 URTEIL VOM 25. FEBRUAR 2025 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schilliger, Olten gegen KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin (Invalidenversicherung, Taggeldleistungen) Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. April 2024
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG). In casu ist es somit die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales
- 3 - Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozial- versicherungsrechts zuständig ist. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Streitig und zu prüfen ist die Taggeldhöhe und insbesondere, von welchem Einkom- men bei der Berechnung auszugehen ist.
E. 2.1 Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Durchführung von Ein- gliederungsmassnahmen Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufei- nanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzu- gehen (lit. a), oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind (lit. b). Nach ständiger Rechtsprechung ist das Taggeld eine akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen; es kann grundsätzlich nur ausgerichtet wer- den, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Durchführung gelangen (BGE 139 V 399 E. 7.1). Es besteht aus einer Grundentschädi- gung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 23 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 Prozent des letzten ohne ge- sundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 (Abs. 1). Grund- lage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkom- men, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Abs. 3).
E. 2.2 Die Berechnung des IV-Taggeldanspruchs enthält AHV-analoge Leistungsele- mente, für welche das Vorbescheidverfahren nicht vorgesehen ist (Bundesverwaltungs- gerichtsurteil C-4801/2019 vom 20. April 2021 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen). Wie bei der Berechnung der Rentenhöhe handelt es sich bei der Taggeldberechnung um einen im Kompetenzbereich der Ausgleichskassen stehenden Vorgang, der in der Regel un- bestritten ist. Besondere Gründe, welche eine vorgängige Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gebieten würden, sind nicht ersichtlich (vgl. BGE 134 V 107 E. 2.8.2). Dementsprechend ist im Erlass der Taggeldverfügung vom 26. April 2024 ohne Gewährung der Gelegenheit zu einer Stellungnahme keine Ge- hörsverletzung zu erblicken.
- 4 -
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin setzte die Taggelder für die strittige Periode gestützt auf ein Jahreseinkommen von Fr. 34'902.00, woraus sie ein massgebendes Tageseinkom- men von Fr. 96.00 errechnete, auf Fr. 76.80 (0.8 x Fr. 96.00) fest. Für die Leistungsbe- rechnung erachtete sie das Einkommen aufgrund einer 50%igen Tätigkeit während der massgebenden Periode für ausschlaggebend. Im Rahmen der Vernehmlassung legte sie ergänzend dar, die Verfügung vom 26. Oktober 2023, mit welcher der doppelte Tag- geldbetrag errechnet worden sei, sei zweifellos unrichtig gewesen und ihre Berichtigung sei von erheblicher Bedeutung. In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit habe die Ver- sicherte lediglich ein Einkommen von Fr. 2'428.00 pro Monat erzielt. Die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung sei – entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin – nicht krankheitsbedingt erfolgt. Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, das massgebende Einkommen habe sich nicht verändert, weshalb es unzulässig sei, einen neuen Tagesansatz zu wäh- len. Im Weiteren seien die Voraussetzung der prozessualen Revision und Wiedererwä- gung nicht erfüllt, da die ursprüngliche Verfügung nicht zweifellos unrichtig gewesen sei. Schliesslich sei aufgrund der gesundheitlichen Probleme ein Teilpensum aufgenommen worden. Replicando wandte sie am 6. Januar 2025 ergänzend ein, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten bereits während der Lehre begonnen. Entsprechend habe sie nach der Lehre ein reduziertes Teilpensum aufgenommen. Der 11-jährige Sohn besuche eine Sondertagesschule und die Eheschliessung vom 13. September 2024 habe zur Streichung der Alimentenbevorschussung geführt, weshalb auch aus finanziellen Grün- den eine Vollbeschäftigung aufgenommen worden wäre.
E. 3.2 Es geht also in einem ersten Punkt darum, den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Beschwerdeführerin eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hat, die sie dauerhaft arbeitsunfähig gemacht hat. In einem weiteren Schritt ist das Einkommen zu ermitteln, das die Versicherte vor dieser Beeinträchtigung erzielt hat, und schliesslich darum, die Entschädigung gemäss den oben erwähnten Grundsätzen zu berechnen.
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts des Ge- sundheitsschadens vor, bereits im Rahmen ihrer Erstausbildung krank gewesen zu sein. Vorliegend steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2020 das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) zur Fachfrau Gesundheit (fortan: FaGe) er- langt hat. Dass diese Ausbildung nur unter erschwerten gesundheitlichen Bedingungen
- 5 - möglich gewesen sein soll, ist nicht dargetan. Wenn die Beschwerdeführerin unter Be- rufung auf die Erklärung ihres Hausarztes das Gegenteil behauptet, verkennt sie, dass der Arzt im Schreiben vom 30. Mai 2024 (S. 229) für diesen Zeitraum zwar auf Rücken- probleme und Behandlungen hinweist, jedoch nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. Der Versicherten war es ferner unstrittig gelungen, die Lehre ohne Unterbrüche zu ab- solvieren. Ihr Einwand, aufgrund der Pandemie sei ihr dies erleichtert worden, mag zwar zutreffen, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass dies lediglich auf die letzten drei Monate ihrer mehrjährigen Ausbildung zutraf. Zu beachten ist weiter, dass die Versi- cherte nach Lehrabschluss im selben Betrieb weiterarbeitete und gemäss IK-Auszug (S.
26) von Juli bis Dezember 2020 u.a. ein Einkommen von Fr. 18'641.00 erzielte. Noch im März 2021 zog sie keinen Berufswechsel in Erwägung, sondern nahm in einem ver- gleichbaren Betrieb ihre angestammte Tätigkeit wieder auf. Falls gesundheitliche Beein- trächtigungen vorgelegen hätten, wäre es jedoch naheliegend gewesen, den Arbeitge- berwechsel mit einem Branchen- bzw. Berufswechsel zu verknüpfen, was die Versi- cherte indessen nicht tat. Es fehlt auch an einer echtzeitlichen Empfehlung des behan- delnden Hausarztes, aufgrund der Rückenproblematik den Einstieg in den Berufsalltag zu unterlassen. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines früheren Zeitpunktes der gesundheitlichen Beeinträchtigungen überzeugen deshalb nicht. Dies wird auch durch die ersten Angaben der Versicherten untermauert. Insbesondere durfte die Beschwerdegegnerin der Anmeldung vom 29. August 2022 sowie den übrigen medizinischen Akten entscheidendes Gewicht beimessen. Auf die ausdrückliche Auffor- derung hin, darzulegen, seit wann die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen würden, gab die Versicherte nämlich selber an, «18. Februar 2022» (S. 15), und beant- wortete die Fragen, seit wann sie wegen des Rückens in Behandlung sei (S. 14) und die Krankheit bestehe, mit demselben Datum (S. 22). Diese Antworten hatte die Versicherte mit ihrer Unterschrift bestätigt. Darauf ist sie zu behaften (Beweismaxime «Aussage der ersten Stunde»). Im Übrigen wird diese Erstaussage mittels der hinterlegten Arztberichte des Orthopäden bekräftigt (S. 1 ff.). Seine fachärztlichen Zeugnisse bestätigen eine Ar- beitsunfähigkeit nämlich ebenfalls erstmals ab dem 18. Februar 2022. Andere Arbeits- unfähigkeitszeugnisse liegen nicht vor, weshalb feststeht, dass die gesundheitliche Be- einträchtigung die Versicherte frühestens ab Februar 2022 dauerhaft arbeitsunfähig ge- macht hat. Die Versicherte vermag auch nichts aus dem Umstand abzuleiten, nach dem
1. März 2021 lediglich eine Teilzeittätigkeit aufgenommen zu haben. Echtzeitliche Doku- mente seitens der Arbeitgeberin oder der Versicherten hinsichtlich des Motivs für ein
- 6 - Teilpensum liegen nicht vor. Und die Tatsache, dass die Versicherte Nachtarbeit leistete, deutet ebenfalls nicht zwingend auf gesundheitliche Gründe hin, zumal ihr als alleiner- ziehende Mutter eines schulpflichtigen Jungen diese Arbeitszeit durchaus entgegenkam. Die Beschwerdeführerin hat sich aufgrund von belastungsabhängigen Rückenschmer- zen erstmals am 29. August 2022 bei der Invalidenversicherung angemeldet. In der Folge wurden ihr berufliche Massnahmen im Sinne einer Weiterbildung zugesprochen. Der Beschwerdegegnerin war ab diesem Zeitpunkt auch bekannt, dass der Versicherten körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind. Von gesundheitlichen Beein- trächtigungen, die sich in einem früheren Zeitpunkt auf das Berufsleben und die Arbeits- fähigkeit der Versicherten dauerhaft ausgewirkt hätten, kann demgegenüber nicht die Rede sein.
E. 3.3.2 In wirtschaftlicher Hinsicht geht es darum, das für die Berechnung der Entschädi- gung massgebliche Einkommen auf der Grundlage des vor Eintritt des Gesundheits- schadens erzielten Einkommens gemäss den Anforderungen von Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21bis IVV festzulegen. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit ist dasjenige Einkommen zu verstehen, das die versi- cherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses Erwerbseinkommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechende Tätig- keit erzielt wurde (Kreisschreiben des BSV über die Taggelder der Invalidenversiche- rung, gültig ab 1. Januar 2022, KSTI Rz. 0805). Musste eine versicherte Person infolge zunehmender Erkrankung ihren erlernten Beruf aufgeben und eine schlechter entlöhnte Erwerbstätigkeit aufnehmen, so ist das Taggeld aufgrund des Einkommens vor der Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes im erlernten Beruf zu bemessen (KSTI Rz. 0806). Sowohl für die erstmalige Festsetzung des massgebenden Erwerbseinkommens als auch für die Anpassung während der Eingliederung dürfen nur für die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit allgemein geltende Lohnerhöhungen, wie ordentliche Lohnerhö- hung im Rahmen einer Besoldungsklasse oder Anpassungen an die Teuerung, berück- sichtigt werden. Sie müssen durch Angaben des früheren Arbeitgebers ausgewiesen sein. Sofern der frühere Arbeitgeber nicht mehr existiert bzw. wenn dieser keine Anga- ben macht, kann die Anpassung auch aufgrund der Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben oder anhand von Lohnstatistiken vorgenommen werden (KSTI Rz. 0842). An- passungen des Erwerbseinkommens erfolgen, wenn eine versicherte Person glaubhaft macht, dass sie während der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als
- 7 - die zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübte Tätigkeit aufgenommen hätte. In diesem Fall bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Art. 21bis Abs. 5 IVV). Anders als bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist der Nachweis der Ausübung einer anderen Tätigkeit als der an- gestammten im Zusammenhang mit der Taggeldbemessung nach Art. 21bis Abs. 5 IVV nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen, sondern es genügt die Glaubhaftmachung (Bundesgerichtsurteil 9C_942/2009 vom 15. März 2010 E. 3.3 und 4.3). Angesichts des Beginns der dauerhalten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin per
18. Februar 2022 ist das beim C _________ in D _________ erzielte Einkommen als Grundlage für die Berechnung des strittigen Taggeldes heranzuziehen (Art. 21 Abs. 3 IVV). Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, sie hätte im Gesundheitsfalle aufgrund der finanziellen Situation eine Vollanstellung angestrebt. Die Würdigung der vorliegenden Akten ergibt demgegenüber, dass die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Beweismitteln nicht glaubhaft darzutun vermag, dass ohne Ge- sundheitsschaden im massgebenden Zeitpunkt eine Vollanstellung erfolgt wäre. Die Be- schwerdeführerin verfügte gemäss Assessmentbericht stets über ein gut bestehendes Helfernetz. Sie konnte auf die Mithilfe ihrer Mutter, die bis zu ihrer Heirat im gleichen Haus wie sie und ihr Sohn lebte, sowie die Unterstützung ihrer Kolleginnen zählen, so- dass ihr schulpflichtiger Sohn gut umsorgt werden konnte (S. 62). Dennoch nahm die Versicherte keine Vollzeittätigkeit auf. Die persönliche Betreuung ihres Sohnes war ihr gemäss eigenen Aussagen denn auch immer wichtig, was ebenfalls gegen eine Vollzeit- beschäftigung spricht. So erklärte die Versicherte gegenüber dem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin am 19. September 2022, sie sei offen für eine berufliche Neuaus- richtung, sei aber auch realistisch und wolle immer für ihren Sohn da sein (S. 63). Trotz bestehender Möglichkeiten hat die Versicherte mithin keine Vollzeitbeschäftigung aufge- nommen, sondern wollte ihren Betreuungspflichten nachkommen, wobei sie zweifelslos finanzielle Einbussen in Kauf nahm. Weiter zeigen die Akten auf, dass für ihren Sohn ein höherer Betreuungsaufwand als bei anderen Kindern in seinem Alter anfiel und immer noch anfällt. Die Versicherte legte am 23. November 2023 dar, sehr viele Termine mit ihrem Sohn wahrnehmen zu müssen, weshalb ihr Ausbildungspensum reduziert werden musste (S. 171). Dieser Umstand spricht ebenfalls gegen die Aufnahme eines Vollzeit- pensums. Auch der Einwand vom 6. Januar 2025, der Sohn besuche in E _________ eine Tageseinrichtung für Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung ist wenig hilf- reich, zumal der Zeitpunkt dieses Schuleintritts nicht aktenkundig ist und dadurch schu- lische und ausserschulische Besprechungstermine nicht entfallen. Dieser Umstand mag
- 8 - wohl auch ein Grund gewesen sein, dass die Versicherte neben ihrem schulischen Aus- bildungspensum in A _________ (1 Tag pro Woche) lediglich ein Ausbildungspensum von 40% bei der Stiftung aufnehmen konnte. In finanzieller Hinsicht ist unstrittig, dass für den Sohn die Unterhaltszahlungen bevorschusst wurden und diese erst im Septem- ber 2024 entfielen. Seitdem beteiligt sich der Ehegatte an den anfallenden Fixkosten. Schliesslich weisen die Akten auch keine Bemühungen auf, welche aufzeigen, dass je eine Vollanstellung angestrebt worden wäre. Weder wurden Stellenbewerbungen einge- reicht noch liegen echtzeitliche Darlegungen der Versicherten vor, dass sie nach Ab- schluss der Lehre gewillt war, ein Vollpensum auszuüben. Schliesslich bleibt unbelegt, ob seitens der Arbeitgeberin überhaupt die Möglichkeit bestanden hätte, eine Vollbe- schäftigung auszuüben (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 9C_144/2024 vom 23. August 2024 E. 6).
E. 3.4 Im Lichte des Dargelegten lässt sich somit die Argumentation der Beschwerdegeg- nerin nicht beanstanden und erweist es sich als sachgerecht, der Taggeldberechnung nicht das doppelte AHV-Einkommen zugrunde zu legen. Die übrigen Berechnungsele- mente der Taggeldhöhe sind unbestritten, weshalb es damit sein Bewenden hat.
E. 4 Nachdem sich die Beschwerdegegnerin respektive die Ausgleichskasse auf den Standpunkt gestellt hatte, für die Taggeldberechnung sei auf den tatsächlichen erzielten Lohn abzustellen, bleibt im Folgenden zu prüfen, ob sie allenfalls auf ihre anderslauten- den früheren Verfügungen zurückkommen und in Abänderung dieser einen tieferen Tag- geldansatz verfügen konnte.
E. 4.1 Während der Eingliederung ist alle zwei Jahre von Amtes wegen durch die Aus- gleichskasse zu prüfen, ob sich das für die Taggeldbemessung massgebende Einkom- men geändert hat. Trifft dies zu, ist das Taggeld für die Zukunft neu festzusetzen (KSTI Rz. 0840). Die ersten Taggeldverfügungen ergingen in casu am 26. Oktober 2023 (S. 151 ff.). Diese Verfügungen beschränkten den Taggeldanspruch auf den 31. Januar
2024. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 wurde der Anspruch bis zum 31. März 2024 verlängert. Für den Taggeldanspruch ab 1. April 2024 erging am 9. April 2024 eine erste Verfügung. Diese hob die Beschwerdegegnerin mit ihrer wiedererwägungsweise pen- dente lite erlassenen Verfügung vom 26. April 2024 (Art. 53 Abs. 3 ATSG) auf. Die Mög- lichkeit des Widerrufs war aufgrund einer fehlenden Beschwerde gegeben. Die Verfü- gung vom 26. April 2024 legte erstmals den Taggeldanspruch für einen Zeitraum vom
1. April 2024 bis zum 31. März 2026 fest. In Bezug auf diese Periode waren zuvor keine formell rechtskräftigen Verfügungen ergangen, weshalb die Verfügung vom 26. April 2024 schon aus diesem Grund notwendig war.
- 9 -
E. 4.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen sodann rechtskräftige Verfügungen in Revi- sion gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben gewe- sen wären, wird von den Parteien zu Recht nicht behauptet. Laut Art. 53 Abs. 2 ATSG kann schliesslich der Versicherungsträger auf rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berich- tigung von erheblicher Bedeutung ist. Abgesehen davon, dass in casu der Versiche- rungsträger gar nicht auf seine ursprünglichen Verfügungen vom 26. Oktober 2023 zu- rückkam und eine Rückerstattung verlangte bzw. der Anspruch vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. März 2024 nicht Streitgegenstand bildet, war entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin – wie unter Erwägung 3.4 dargelegt – die Festlegung eines doppel- ten Taggeldanspruches zweifellos unrichtig, weshalb die Beschwerdegegnerin diese Be- rechnung im Rahmen einer neuen Taggeldverfügung nicht beibehalten konnte. Unbehel- flich ist sodann unter Hinweis auf BGE 137 V 424 der Einwand der Beschwerdeführerin, die Verhältnisse hätten sich nicht verändert. Ab 1. April 2024 begann sie nicht nur ihre Ausbildung an der Schule in A _________, sondern war es auch zu einem Ausbildungs- vertrag zwischen der Ausbildungsstätte und ihr gekommen, der lediglich noch ein Teil- pensum von 40% vorsah (Beilage Nr. 5 des Schreibens vom 16. September 2024).
E. 5 Insgesamt erweist sich mithin die angefochtene Verfügung vom 26. April 2024 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten in casu auf Fr. 500.00 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Mit Präsidialentscheid vom 14. Oktober 2024 (S3 24 36) wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen, weshalb die Ge- richtskosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen sind. Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unent- geltliche Prozessführung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 10 Abs. 1 GUR).
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E. 6.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädi- gung. In casu entfällt der Anspruch aufgrund der Abweisung der Beschwerde. Der Be- schwerdegegnerin – d.h. dem Versicherungsträger – steht ebenfalls kein Partei-entschä- digungsanspruch zu (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 91 Abs. 3 VVRG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Offizialanwalt, da die Verbeiständete unterliegt (Art. 8 Abs. 1 lit. a GUR und Art. 10 Abs. 1 und 3 VGR), für das hiesige Ver- fahren inklusive jenem um unentgeltliche Rechtspflege aus der Staatskasse zu entschä- digen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, bei Offizialvertre- tern einen etwas günstigeren Honorartarif anzuwenden als bei privaten Mandaten. Die Selbstkosten des Anwaltes müssen aber gedeckt sein und es soll mehr als ein bloss symbolisches Einkommen resultieren (Bundesgerichtsurteil 8C_391/07 vom 26. Mai 2008 E. 3.2.; BGE 132 I 201 E. 8). Das Gericht setzt die Entschädigung in Anwendung der für die Festsetzung der Entschädigung des Rechtsbeistands geltenden Regeln (Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 GTar, Art. 30 Abs. 1 GTar; vgl. auch BGE 135 I 1 E. 7.4.1 mit Hinweisen) sowie unter Würdigung der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, des Umfangs der Arbeitsleistung und der durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf Fr. 1'300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest. Das Honorar ist aus der Staatskasse zu entrichten. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass die- ser Betrag von der Staatskasse eingezogen wird, sobald sie wieder in der Lage sein sollte, ihn zu bezahlen (Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 10 Abs. 1 GUR). Das Kantonsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten von der Beschwerdeführerin; vorläufig werden diese jedoch zufolge gewährter unent- geltlicher Rechtspflege und unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht bei Verbes- serung der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin von der Staatskasse übernommen. 3. Der Fiskus entschädigt Offizialanwalt Daniel Schilliger für das vorliegende Verfah- ren und das Verfahren S3 24 36 mit Fr. 1'300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer), unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin bei Ver- besserung ihrer wirtschaftlichen Lage.
Sitten, 25. Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S1 24 92
URTEIL VOM 25. FEBRUAR 2025
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schilliger, Olten
gegen
KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin
(Invalidenversicherung, Taggeldleistungen) Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. April 2024
- 2 - Verfahren
A. Die 1992 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 29. August 2022 unter Hin- weis auf Rücken- und Wirbelsäulenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leis- tungsbezug an (Akten der Beschwerdegegnerin S. 8 ff.). Nach medizinischen und er- werblichen Abklärungen erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für berufli- che Eingliederungsmassnahmen im Rahmen einer Weiterbildung zur Sozialbegleiterin und sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 26. Oktober 2023 und 26. Januar 2024 ab dem 1. Oktober 2023 bis zum 31. März 2024 ein Taggeld im Betrag von Fr. 138.40 zu (S. 151 ff. und S. 186 ff.). Ab dem 1. April 2024 besuchte die Versicherte die Schule für Sozialbegleitung in A _________ und schloss bei der Stiftung B _________ einen Ausbildungsvertrag für ein Teilpensum von 40% ab. Mit Verfügung vom 9. April 2024 setzte die Beschwerde- gegnerin das Taggeld ab dem 1. April 2024 bis zum 31. März 2026 fest (S. 226 ff.). Am
26. April 2024 ersetzte sie diese Verfügung und verfügte ein Taggeld von Fr. 76.80 (S. 239 f.). Begründend legte sie dar, das für die Berechnung des Taggeldes massge- bende Einkommen werde aufgrund ihrer 50%igen Erwerbstätigkeit festgelegt. B. Gegen die Verfügung vom 26. April 2024 erhob die Versicherte am 27. Mai 2024 Beschwerde und beantragte ein Taggeld ausgehend von einem 100% Pensum sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 14. November 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 7. Feb- ruar 2025 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG). In casu ist es somit die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales
- 3 - Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozial- versicherungsrechts zuständig ist. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Streitig und zu prüfen ist die Taggeldhöhe und insbesondere, von welchem Einkom- men bei der Berechnung auszugehen ist. 2.1 Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Durchführung von Ein- gliederungsmassnahmen Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufei- nanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzu- gehen (lit. a), oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind (lit. b). Nach ständiger Rechtsprechung ist das Taggeld eine akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen; es kann grundsätzlich nur ausgerichtet wer- den, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Durchführung gelangen (BGE 139 V 399 E. 7.1). Es besteht aus einer Grundentschädi- gung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 23 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 Prozent des letzten ohne ge- sundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 (Abs. 1). Grund- lage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkom- men, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Abs. 3). 2.2 Die Berechnung des IV-Taggeldanspruchs enthält AHV-analoge Leistungsele- mente, für welche das Vorbescheidverfahren nicht vorgesehen ist (Bundesverwaltungs- gerichtsurteil C-4801/2019 vom 20. April 2021 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen). Wie bei der Berechnung der Rentenhöhe handelt es sich bei der Taggeldberechnung um einen im Kompetenzbereich der Ausgleichskassen stehenden Vorgang, der in der Regel un- bestritten ist. Besondere Gründe, welche eine vorgängige Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gebieten würden, sind nicht ersichtlich (vgl. BGE 134 V 107 E. 2.8.2). Dementsprechend ist im Erlass der Taggeldverfügung vom 26. April 2024 ohne Gewährung der Gelegenheit zu einer Stellungnahme keine Ge- hörsverletzung zu erblicken.
- 4 - 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin setzte die Taggelder für die strittige Periode gestützt auf ein Jahreseinkommen von Fr. 34'902.00, woraus sie ein massgebendes Tageseinkom- men von Fr. 96.00 errechnete, auf Fr. 76.80 (0.8 x Fr. 96.00) fest. Für die Leistungsbe- rechnung erachtete sie das Einkommen aufgrund einer 50%igen Tätigkeit während der massgebenden Periode für ausschlaggebend. Im Rahmen der Vernehmlassung legte sie ergänzend dar, die Verfügung vom 26. Oktober 2023, mit welcher der doppelte Tag- geldbetrag errechnet worden sei, sei zweifellos unrichtig gewesen und ihre Berichtigung sei von erheblicher Bedeutung. In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit habe die Ver- sicherte lediglich ein Einkommen von Fr. 2'428.00 pro Monat erzielt. Die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung sei – entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin – nicht krankheitsbedingt erfolgt. Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, das massgebende Einkommen habe sich nicht verändert, weshalb es unzulässig sei, einen neuen Tagesansatz zu wäh- len. Im Weiteren seien die Voraussetzung der prozessualen Revision und Wiedererwä- gung nicht erfüllt, da die ursprüngliche Verfügung nicht zweifellos unrichtig gewesen sei. Schliesslich sei aufgrund der gesundheitlichen Probleme ein Teilpensum aufgenommen worden. Replicando wandte sie am 6. Januar 2025 ergänzend ein, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten bereits während der Lehre begonnen. Entsprechend habe sie nach der Lehre ein reduziertes Teilpensum aufgenommen. Der 11-jährige Sohn besuche eine Sondertagesschule und die Eheschliessung vom 13. September 2024 habe zur Streichung der Alimentenbevorschussung geführt, weshalb auch aus finanziellen Grün- den eine Vollbeschäftigung aufgenommen worden wäre. 3.2 Es geht also in einem ersten Punkt darum, den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Beschwerdeführerin eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hat, die sie dauerhaft arbeitsunfähig gemacht hat. In einem weiteren Schritt ist das Einkommen zu ermitteln, das die Versicherte vor dieser Beeinträchtigung erzielt hat, und schliesslich darum, die Entschädigung gemäss den oben erwähnten Grundsätzen zu berechnen. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts des Ge- sundheitsschadens vor, bereits im Rahmen ihrer Erstausbildung krank gewesen zu sein. Vorliegend steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2020 das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) zur Fachfrau Gesundheit (fortan: FaGe) er- langt hat. Dass diese Ausbildung nur unter erschwerten gesundheitlichen Bedingungen
- 5 - möglich gewesen sein soll, ist nicht dargetan. Wenn die Beschwerdeführerin unter Be- rufung auf die Erklärung ihres Hausarztes das Gegenteil behauptet, verkennt sie, dass der Arzt im Schreiben vom 30. Mai 2024 (S. 229) für diesen Zeitraum zwar auf Rücken- probleme und Behandlungen hinweist, jedoch nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. Der Versicherten war es ferner unstrittig gelungen, die Lehre ohne Unterbrüche zu ab- solvieren. Ihr Einwand, aufgrund der Pandemie sei ihr dies erleichtert worden, mag zwar zutreffen, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass dies lediglich auf die letzten drei Monate ihrer mehrjährigen Ausbildung zutraf. Zu beachten ist weiter, dass die Versi- cherte nach Lehrabschluss im selben Betrieb weiterarbeitete und gemäss IK-Auszug (S.
26) von Juli bis Dezember 2020 u.a. ein Einkommen von Fr. 18'641.00 erzielte. Noch im März 2021 zog sie keinen Berufswechsel in Erwägung, sondern nahm in einem ver- gleichbaren Betrieb ihre angestammte Tätigkeit wieder auf. Falls gesundheitliche Beein- trächtigungen vorgelegen hätten, wäre es jedoch naheliegend gewesen, den Arbeitge- berwechsel mit einem Branchen- bzw. Berufswechsel zu verknüpfen, was die Versi- cherte indessen nicht tat. Es fehlt auch an einer echtzeitlichen Empfehlung des behan- delnden Hausarztes, aufgrund der Rückenproblematik den Einstieg in den Berufsalltag zu unterlassen. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines früheren Zeitpunktes der gesundheitlichen Beeinträchtigungen überzeugen deshalb nicht. Dies wird auch durch die ersten Angaben der Versicherten untermauert. Insbesondere durfte die Beschwerdegegnerin der Anmeldung vom 29. August 2022 sowie den übrigen medizinischen Akten entscheidendes Gewicht beimessen. Auf die ausdrückliche Auffor- derung hin, darzulegen, seit wann die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen würden, gab die Versicherte nämlich selber an, «18. Februar 2022» (S. 15), und beant- wortete die Fragen, seit wann sie wegen des Rückens in Behandlung sei (S. 14) und die Krankheit bestehe, mit demselben Datum (S. 22). Diese Antworten hatte die Versicherte mit ihrer Unterschrift bestätigt. Darauf ist sie zu behaften (Beweismaxime «Aussage der ersten Stunde»). Im Übrigen wird diese Erstaussage mittels der hinterlegten Arztberichte des Orthopäden bekräftigt (S. 1 ff.). Seine fachärztlichen Zeugnisse bestätigen eine Ar- beitsunfähigkeit nämlich ebenfalls erstmals ab dem 18. Februar 2022. Andere Arbeits- unfähigkeitszeugnisse liegen nicht vor, weshalb feststeht, dass die gesundheitliche Be- einträchtigung die Versicherte frühestens ab Februar 2022 dauerhaft arbeitsunfähig ge- macht hat. Die Versicherte vermag auch nichts aus dem Umstand abzuleiten, nach dem
1. März 2021 lediglich eine Teilzeittätigkeit aufgenommen zu haben. Echtzeitliche Doku- mente seitens der Arbeitgeberin oder der Versicherten hinsichtlich des Motivs für ein
- 6 - Teilpensum liegen nicht vor. Und die Tatsache, dass die Versicherte Nachtarbeit leistete, deutet ebenfalls nicht zwingend auf gesundheitliche Gründe hin, zumal ihr als alleiner- ziehende Mutter eines schulpflichtigen Jungen diese Arbeitszeit durchaus entgegenkam. Die Beschwerdeführerin hat sich aufgrund von belastungsabhängigen Rückenschmer- zen erstmals am 29. August 2022 bei der Invalidenversicherung angemeldet. In der Folge wurden ihr berufliche Massnahmen im Sinne einer Weiterbildung zugesprochen. Der Beschwerdegegnerin war ab diesem Zeitpunkt auch bekannt, dass der Versicherten körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind. Von gesundheitlichen Beein- trächtigungen, die sich in einem früheren Zeitpunkt auf das Berufsleben und die Arbeits- fähigkeit der Versicherten dauerhaft ausgewirkt hätten, kann demgegenüber nicht die Rede sein. 3.3.2 In wirtschaftlicher Hinsicht geht es darum, das für die Berechnung der Entschädi- gung massgebliche Einkommen auf der Grundlage des vor Eintritt des Gesundheits- schadens erzielten Einkommens gemäss den Anforderungen von Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21bis IVV festzulegen. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit ist dasjenige Einkommen zu verstehen, das die versi- cherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses Erwerbseinkommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechende Tätig- keit erzielt wurde (Kreisschreiben des BSV über die Taggelder der Invalidenversiche- rung, gültig ab 1. Januar 2022, KSTI Rz. 0805). Musste eine versicherte Person infolge zunehmender Erkrankung ihren erlernten Beruf aufgeben und eine schlechter entlöhnte Erwerbstätigkeit aufnehmen, so ist das Taggeld aufgrund des Einkommens vor der Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes im erlernten Beruf zu bemessen (KSTI Rz. 0806). Sowohl für die erstmalige Festsetzung des massgebenden Erwerbseinkommens als auch für die Anpassung während der Eingliederung dürfen nur für die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit allgemein geltende Lohnerhöhungen, wie ordentliche Lohnerhö- hung im Rahmen einer Besoldungsklasse oder Anpassungen an die Teuerung, berück- sichtigt werden. Sie müssen durch Angaben des früheren Arbeitgebers ausgewiesen sein. Sofern der frühere Arbeitgeber nicht mehr existiert bzw. wenn dieser keine Anga- ben macht, kann die Anpassung auch aufgrund der Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben oder anhand von Lohnstatistiken vorgenommen werden (KSTI Rz. 0842). An- passungen des Erwerbseinkommens erfolgen, wenn eine versicherte Person glaubhaft macht, dass sie während der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als
- 7 - die zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübte Tätigkeit aufgenommen hätte. In diesem Fall bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Art. 21bis Abs. 5 IVV). Anders als bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist der Nachweis der Ausübung einer anderen Tätigkeit als der an- gestammten im Zusammenhang mit der Taggeldbemessung nach Art. 21bis Abs. 5 IVV nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen, sondern es genügt die Glaubhaftmachung (Bundesgerichtsurteil 9C_942/2009 vom 15. März 2010 E. 3.3 und 4.3). Angesichts des Beginns der dauerhalten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin per
18. Februar 2022 ist das beim C _________ in D _________ erzielte Einkommen als Grundlage für die Berechnung des strittigen Taggeldes heranzuziehen (Art. 21 Abs. 3 IVV). Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, sie hätte im Gesundheitsfalle aufgrund der finanziellen Situation eine Vollanstellung angestrebt. Die Würdigung der vorliegenden Akten ergibt demgegenüber, dass die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Beweismitteln nicht glaubhaft darzutun vermag, dass ohne Ge- sundheitsschaden im massgebenden Zeitpunkt eine Vollanstellung erfolgt wäre. Die Be- schwerdeführerin verfügte gemäss Assessmentbericht stets über ein gut bestehendes Helfernetz. Sie konnte auf die Mithilfe ihrer Mutter, die bis zu ihrer Heirat im gleichen Haus wie sie und ihr Sohn lebte, sowie die Unterstützung ihrer Kolleginnen zählen, so- dass ihr schulpflichtiger Sohn gut umsorgt werden konnte (S. 62). Dennoch nahm die Versicherte keine Vollzeittätigkeit auf. Die persönliche Betreuung ihres Sohnes war ihr gemäss eigenen Aussagen denn auch immer wichtig, was ebenfalls gegen eine Vollzeit- beschäftigung spricht. So erklärte die Versicherte gegenüber dem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin am 19. September 2022, sie sei offen für eine berufliche Neuaus- richtung, sei aber auch realistisch und wolle immer für ihren Sohn da sein (S. 63). Trotz bestehender Möglichkeiten hat die Versicherte mithin keine Vollzeitbeschäftigung aufge- nommen, sondern wollte ihren Betreuungspflichten nachkommen, wobei sie zweifelslos finanzielle Einbussen in Kauf nahm. Weiter zeigen die Akten auf, dass für ihren Sohn ein höherer Betreuungsaufwand als bei anderen Kindern in seinem Alter anfiel und immer noch anfällt. Die Versicherte legte am 23. November 2023 dar, sehr viele Termine mit ihrem Sohn wahrnehmen zu müssen, weshalb ihr Ausbildungspensum reduziert werden musste (S. 171). Dieser Umstand spricht ebenfalls gegen die Aufnahme eines Vollzeit- pensums. Auch der Einwand vom 6. Januar 2025, der Sohn besuche in E _________ eine Tageseinrichtung für Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung ist wenig hilf- reich, zumal der Zeitpunkt dieses Schuleintritts nicht aktenkundig ist und dadurch schu- lische und ausserschulische Besprechungstermine nicht entfallen. Dieser Umstand mag
- 8 - wohl auch ein Grund gewesen sein, dass die Versicherte neben ihrem schulischen Aus- bildungspensum in A _________ (1 Tag pro Woche) lediglich ein Ausbildungspensum von 40% bei der Stiftung aufnehmen konnte. In finanzieller Hinsicht ist unstrittig, dass für den Sohn die Unterhaltszahlungen bevorschusst wurden und diese erst im Septem- ber 2024 entfielen. Seitdem beteiligt sich der Ehegatte an den anfallenden Fixkosten. Schliesslich weisen die Akten auch keine Bemühungen auf, welche aufzeigen, dass je eine Vollanstellung angestrebt worden wäre. Weder wurden Stellenbewerbungen einge- reicht noch liegen echtzeitliche Darlegungen der Versicherten vor, dass sie nach Ab- schluss der Lehre gewillt war, ein Vollpensum auszuüben. Schliesslich bleibt unbelegt, ob seitens der Arbeitgeberin überhaupt die Möglichkeit bestanden hätte, eine Vollbe- schäftigung auszuüben (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 9C_144/2024 vom 23. August 2024 E. 6). 3.4 Im Lichte des Dargelegten lässt sich somit die Argumentation der Beschwerdegeg- nerin nicht beanstanden und erweist es sich als sachgerecht, der Taggeldberechnung nicht das doppelte AHV-Einkommen zugrunde zu legen. Die übrigen Berechnungsele- mente der Taggeldhöhe sind unbestritten, weshalb es damit sein Bewenden hat.
4. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin respektive die Ausgleichskasse auf den Standpunkt gestellt hatte, für die Taggeldberechnung sei auf den tatsächlichen erzielten Lohn abzustellen, bleibt im Folgenden zu prüfen, ob sie allenfalls auf ihre anderslauten- den früheren Verfügungen zurückkommen und in Abänderung dieser einen tieferen Tag- geldansatz verfügen konnte. 4.1 Während der Eingliederung ist alle zwei Jahre von Amtes wegen durch die Aus- gleichskasse zu prüfen, ob sich das für die Taggeldbemessung massgebende Einkom- men geändert hat. Trifft dies zu, ist das Taggeld für die Zukunft neu festzusetzen (KSTI Rz. 0840). Die ersten Taggeldverfügungen ergingen in casu am 26. Oktober 2023 (S. 151 ff.). Diese Verfügungen beschränkten den Taggeldanspruch auf den 31. Januar
2024. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 wurde der Anspruch bis zum 31. März 2024 verlängert. Für den Taggeldanspruch ab 1. April 2024 erging am 9. April 2024 eine erste Verfügung. Diese hob die Beschwerdegegnerin mit ihrer wiedererwägungsweise pen- dente lite erlassenen Verfügung vom 26. April 2024 (Art. 53 Abs. 3 ATSG) auf. Die Mög- lichkeit des Widerrufs war aufgrund einer fehlenden Beschwerde gegeben. Die Verfü- gung vom 26. April 2024 legte erstmals den Taggeldanspruch für einen Zeitraum vom
1. April 2024 bis zum 31. März 2026 fest. In Bezug auf diese Periode waren zuvor keine formell rechtskräftigen Verfügungen ergangen, weshalb die Verfügung vom 26. April 2024 schon aus diesem Grund notwendig war.
- 9 - 4.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen sodann rechtskräftige Verfügungen in Revi- sion gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben gewe- sen wären, wird von den Parteien zu Recht nicht behauptet. Laut Art. 53 Abs. 2 ATSG kann schliesslich der Versicherungsträger auf rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berich- tigung von erheblicher Bedeutung ist. Abgesehen davon, dass in casu der Versiche- rungsträger gar nicht auf seine ursprünglichen Verfügungen vom 26. Oktober 2023 zu- rückkam und eine Rückerstattung verlangte bzw. der Anspruch vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. März 2024 nicht Streitgegenstand bildet, war entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin – wie unter Erwägung 3.4 dargelegt – die Festlegung eines doppel- ten Taggeldanspruches zweifellos unrichtig, weshalb die Beschwerdegegnerin diese Be- rechnung im Rahmen einer neuen Taggeldverfügung nicht beibehalten konnte. Unbehel- flich ist sodann unter Hinweis auf BGE 137 V 424 der Einwand der Beschwerdeführerin, die Verhältnisse hätten sich nicht verändert. Ab 1. April 2024 begann sie nicht nur ihre Ausbildung an der Schule in A _________, sondern war es auch zu einem Ausbildungs- vertrag zwischen der Ausbildungsstätte und ihr gekommen, der lediglich noch ein Teil- pensum von 40% vorsah (Beilage Nr. 5 des Schreibens vom 16. September 2024).
5. Insgesamt erweist sich mithin die angefochtene Verfügung vom 26. April 2024 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten in casu auf Fr. 500.00 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Mit Präsidialentscheid vom 14. Oktober 2024 (S3 24 36) wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen, weshalb die Ge- richtskosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen sind. Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unent- geltliche Prozessführung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 10 Abs. 1 GUR).
- 10 - 6.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädi- gung. In casu entfällt der Anspruch aufgrund der Abweisung der Beschwerde. Der Be- schwerdegegnerin – d.h. dem Versicherungsträger – steht ebenfalls kein Partei-entschä- digungsanspruch zu (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 91 Abs. 3 VVRG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Offizialanwalt, da die Verbeiständete unterliegt (Art. 8 Abs. 1 lit. a GUR und Art. 10 Abs. 1 und 3 VGR), für das hiesige Ver- fahren inklusive jenem um unentgeltliche Rechtspflege aus der Staatskasse zu entschä- digen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, bei Offizialvertre- tern einen etwas günstigeren Honorartarif anzuwenden als bei privaten Mandaten. Die Selbstkosten des Anwaltes müssen aber gedeckt sein und es soll mehr als ein bloss symbolisches Einkommen resultieren (Bundesgerichtsurteil 8C_391/07 vom 26. Mai 2008 E. 3.2.; BGE 132 I 201 E. 8). Das Gericht setzt die Entschädigung in Anwendung der für die Festsetzung der Entschädigung des Rechtsbeistands geltenden Regeln (Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 GTar, Art. 30 Abs. 1 GTar; vgl. auch BGE 135 I 1 E. 7.4.1 mit Hinweisen) sowie unter Würdigung der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, des Umfangs der Arbeitsleistung und der durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf Fr. 1'300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest. Das Honorar ist aus der Staatskasse zu entrichten. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass die- ser Betrag von der Staatskasse eingezogen wird, sobald sie wieder in der Lage sein sollte, ihn zu bezahlen (Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 10 Abs. 1 GUR). Das Kantonsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten von der Beschwerdeführerin; vorläufig werden diese jedoch zufolge gewährter unent- geltlicher Rechtspflege und unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht bei Verbes- serung der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin von der Staatskasse übernommen. 3. Der Fiskus entschädigt Offizialanwalt Daniel Schilliger für das vorliegende Verfah- ren und das Verfahren S3 24 36 mit Fr. 1'300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer), unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin bei Ver- besserung ihrer wirtschaftlichen Lage.
Sitten, 25. Februar 2025