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LP 17 19

Aufsicht SchKG

Wallis · 2018-04-03 · Deutsch VS

LP 17 19 URTEIL VOM 3. APRIL 2018 Kantonsgericht Wallis Obere Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Luginbühl, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer gegen BETREIBUNGSAMT DES BEZIRKES A _________, Beschwerdegegner und Y _________ GMBH, Betreibungsgläubigerin, vertreten durch M _________ AG, (Beschwerde nach Art. 18 SchKG) Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 24. März 2017 [BK 16 51]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

298 RVJ / ZWR 2018 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Betreibungsbegehren - KGE (Einzelrichter der Oberen Beschwerdebehörde in Schuld- betreibung und Konkurs) vom 3. April 2018, X. c. Y. und Z.- TCV LP 17 19 Inhalt von Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl; Vorlage der Beweismittel auf Verlangen des Schuldners (Art. 73 SchKG)

- Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund sind im Zahlungsbefehl (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) derart zu umschreiben, dass der Betriebene aufgrund der konkreten Umstände in der Lage ist, Anlass und Begründetheit der Be- treibung bzw. der in Betreibung gesetzten Forderung zu beurteilen (E. 2.4). Diese Voraussetzung ist vorliegend aufgrund der Gesamtumstände trotz knapper Um- schreibung erfüllt (E. 2.5).

- Die Betreibung ist nur ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich, namentlich wenn damit sachfremde Ziele verfolgt werden; kein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn die Gläu- bigerin die Beweismittel nicht innert der Bestreitungsfrist gemäss Art. 73 SchKG hinterlegt (E. 3.2). Contenu de la réquisition de poursuite et du commandement de payer ; présentation des moyens de preuve à la demande du débiteur (art. 73 LP)

- Le titre de la créance, respectivement la cause de l’obligation, sont énoncés dans le commandement de payer (art. 67 al. 1 ch. 4 et 69 al. 2 ch. 1 LP). Le poursuivi est ainsi en mesure d’apprécier, dans le cas concret, la cause et le bien-fondé de la poursuite, respectivement de la créance indiquée dans la poursuite (consid. 2.4). En l’espèce, en raison de l’ensemble des circonstances, cette condition est remplie, malgré le peu d’indications apportées (consid. 2.5).

- La poursuite est exceptionnellement abusive, notamment si des buts étrangers sont recherchés. Il n’y a pas d’abus de droit si le créancier omet de déposer les moyens de preuve dans le délai d’opposition de l’art. 73 LP (consid. 3.2).

Verfahren und Sachverhalt (gekürzt)

Das Betreibungs- und Konkursamt Y. forderte X. mit Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2016 gestützt auf eine „Rechnung vom 12.06.2015“ zur Zahlung von Fr. 259.60 zuzüglich Zinsen, Verzugsschaden sowie weitere Auslagen an die Gläubigerin Z. GmbH auf. Der Schuldner beantragte direkt nach Erhalt des Zahlungsbefehls beim Betreibungs- amt, die Betreibungsgläubigerin gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG aufzu- fordern, sämtliche Beweismittel für ihre behauptete Forderung zur Ein- sicht zu hinterlegen. Das Betreibungsamt forderte die Gläubigerin hierauf zur Vorlage der Beweismittel auf. Der Schuldner erhob am

8. Februar 2016 Rechtsvorschlag und reichte beim Bezirksgericht als

RVJ / ZWR 2018 299 Untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eine Beschwerde ein. Er beantragte namentlich die Aufhebung des Zahlungsbefehls vom 22. Januar 2016.

Aus den Erwägungen

2.4 Der Gläubiger hat in seinem Betreibungsbegehren unter anderem die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen den Grund der Forderung zu nennen (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Die entsprechenden Angaben werden in den Zahlungsbefehl aufgenommen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Die Umschreibung des Forderungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn gel- tend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genü- gen. Eine knappe Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Ein ungenügender Hinweis auf den Forderungsgrund führt im Übrigen nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls. Die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (vgl. zum Ganzen BGE 121 III 18 E. 2a f.; Bundesgerichtsurteile 5A_606/2016 vom 24. Novem- ber 2016 E. 2.1 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2; Wüthrich/ Schoch, Basler Kommentar, 2. A., N. 39 zu Art. 69 SchKG). Es ist zudem das Datum anzugeben, an welchem die in Betreibung gesetzte Forderung entstanden ist. Bei Dauerschuldverhältnissen mit periodis- chen Zahlungspflichten bedeutet dies, dass die in Frage stehende Zeit- periode zu bezeichnen ist (BGE 141 III 173 E. 2.2.2 , 121 III 18 E. 2). In diesem Sinne erachtete das Bundesgericht die Umschreibung des Forderungsgrundes mit "Schadenersatz" im konkreten Fall als nicht genügend (Bundesgerichtsurteil B.28/1995 vom 17. März 1995 E. 3, nicht veröffentlicht in BGE 121 III 18), ebenso die Angabe "laut Rechnungsauszug", wenn der angerufene Rechnungsauszug dem

300 RVJ / ZWR 2018 Betriebenen nicht bereits mitgeteilt worden war (BGE 29 I 356). Als ausreichend betrachtet wurde hingegen die Umschreibung "Uner- laubte Handlungen sowie Schadenersatz aus Zusammenarbeit und Geschäftsführung Z. AG vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 2004" (Bun- desgerichtsurteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 3, in: Praxis 2006 Nr. 58 S. 422) oder "Unterbrechung der Verjährung/ Ereignis vom 30.01.2006", in einem Fall, bei dem zwischen den Parteien bereits ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht hängig war (Bundesge- richtsurteil 5A_606/2016 vom 24. November 2016 E. 2.4). 2.5 Vorliegend nennt der Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2016 (Zustellung am 27. Januar 2016) als Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes „Rechnung vom 12.06.2015“ für den Betrag von Fr. 259.60 inkl. 5 % Zins seit dem „21.01.2016“ zuzüg- lich Verzugsschaden von Fr. 115.-, diverse Auslagen von Fr. 60.- und Zinsen von Fr. 6.50. Die Angaben stimmen mit jenen im Betreibungs- begehren überein, welches die Vertreterin der Gläubigerin, die Z. AG, als Teilnehmerin des eSchKG-Verbunds beim Betreibungsamt elektro- nisch einreichte. Es fehlt zwar die Angabe der Forderungsurkunde (z.B. „Kaufvertrag“), jedoch enthält der Zahlungsbefehl einen Hinweis auf den Forderungsgrund: „Rechnung vom 12.06.2015“. Die Angaben im Zahlungsbefehl sind knapp, weshalb zu prüfen ist, ob die strittige Betreibung in einem Gesamtzusammenhang steht, der es dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben erlaubt hatte, den Forde- rungsgrund nachzuvollziehen. Massgeblich sind dabei die tatsächli- chen Umstände im Zeitpunkt des Empfangs des Zahlungsbefehls, welche durch Beweismittel zu belegen sind. Aufgrund des Untersu- chungsgrundsatzes – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Par- teien – war die Vorinstanz verpflichtet, entsprechende Beweise zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 24 Abs. 3 EGSchKG). Die Beweiserhebung erfolgte im vorinstanzlichen Ver- fahren zwar erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehls, jedoch bezogen sich alle Beweise auf Tatsachen, die bereits vorher oder im Zeitpunkt der Zustellung entstanden sind. Mit Ausnahme der Einver- nahme des Beschwerdeführers, die gar nicht vorher durchgeführt werden konnte, sind auch die beigebrachten Beweismittel (Urkunden) bereits vor der Zustellung des Zahlungsbefehls entstanden. Nach den vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen, welche vorlie- gend als erstellt erachtet werden, hat der Beschwerdeführer im Jahr 2015 nur eine Bestellung bei der Betreibungsgläubigerin getätigt und

RVJ / ZWR 2018 301 nicht bezahlt, nachdem er mit der gelieferten Ware nicht zufrieden war. Er verhandelte darauf mit der Betreibungsgläubigerin über einen Kauf- preisnachlass bzw. -erlass und kann sich daran erinnern, Mahnung(en) der Z. AG erhalten zu haben. Aufgrund der gesamten Umstände konnte der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben sehr wohl erkennen, auf welchem Forderungsgrund der Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2016 beruhte. Unwesentlich ist dabei, dass in der Zahlungserinnerung der Z. AG das Rechnungsdatum nicht ganz korrekt (12. Juni 2015 anstatt

17. Juni 2015) angegeben wird und der geforderte Betrag tiefer ist (Fr. 259.60 anstatt Fr. 310.80) als in der ursprünglichen Rechnung. Da dem Beschwerdeführer eine Kaufpreisreduktion gewährt worden war und er nur eine offene Rechnung aus dem Jahr 2015 bei der Betrei- bungsgläubigerin hatte, musste für ihn aber klar sein, dass es sich beim Zahlungsbefehl um besagte Rechnung handelt. Der Inhalt des gesamten Zahlungsbefehls inkl. Umschreibung des Forderungsgrundes gab dem Beschwerdeführer demnach Aufschluss über den Anlass der Betreibung und erlaubte ihm, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der betreibenden Forderung zu entschliessen (Bundesgerichtsurteil 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2). Die materiell-rechtliche Begründetheit der Forderung wird im vorlie- genden Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG nicht geprüft. Die Erwägungen der Vorinstanz beziehen sich – entgegen den Rügen des Beschwerdeführers – denn auch einzig darauf, ob für den Beschwer- deführer aufgrund des Gesamtzusammenhangs erkennbar war, aus welchem Anlass die Betreibung erfolgte, was die Vorinstanz richtiger- weise bejahte. Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde denn auch nicht dar, weshalb es ihm entgegen den vorinstanzlichen Erwä- gungen nicht möglich gewesen wäre, zu erkennen, welche Forderung dem Zahlungsbefehl zu Grunde liegt. Entgegen den Rügen des Beschwerdeführers ist der Zahlungsbefehl im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG rechtmässig. 3.1 Der Beschwerdeführer erachtete die Betreibung als rechtsmiss- bräuchlich, weil die Gläubigerin die Beweismittel nach Art. 73 SchKG nicht umgehend vorgelegt habe. 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Betreibung nur in Aus- nahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Rechtsmissbräuchlich verhält sich der Gläubiger, wenn er mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu

302 RVJ / ZWR 2018 tun haben. Allerdings steht es weder dem Betreibungsamt noch der Auf- sichtsbehörde zu, die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forde- rung zu beurteilen. Deshalb darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darin erschöpfen zu behaupten, dass der umstrittene Anspruch rechts- missbräuchlich erhoben werde. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann hingegen dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeb- lichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (vgl. zum Gan- zen BGE 140 III 481 E. 2.3.1, 130 II 270 E. 3.2.2; Bundesgerichtsurteile 5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.1, 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 2.1 und 5A_251/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1). Aufgrund des dargestellten Sachverhalts erscheint die Betreibung keineswegs rechtsmissbräuchlich, sondern sachlich begründet. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein schikanöses Verhalten sei- tens der Gläubigerin; ein solches wird durch den Beschwerdeführer und Betriebenen auch nicht konkret behauptet bzw. dargelegt. Dem Beschwerdeführer verbleiben überdies spezifische Rechtsbehelfe, mit denen er seine Interessen wahren kann (Art. 74 ff., Art. 85 ff. SchKG; Bundesgerichtsurteil 5A_251/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1). Ebenfalls kein Rechtsmissbrauch ist gegeben, soweit die Gläubigerin die Beweismittel gemäss Art. 73 SchkG nicht fristgerecht vorlegt hat (Vock/Wirz-Aepli, a.a.O., N. 3 zu Art. 73 SchKG; Malacrida/Roesler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkurs- gesetz, 2. A., Basel 2014, N. 4 zu Art. 73 SchKG). Das Recht auf Vor- lage von Beweismitteln dient – gleich wie die Umschreibung der Forde- rung auf dem Zahlungsbefehl – dazu, dem Schuldner die Prüfung und Beurteilung der gegen ihn in Betreibung gesetzten Forderung zu erleichtern. Kommt der Gläubiger der Aufforderung auf Vorlage der Beweismittel nicht oder nur ungenügend nach, hat dies auf den Fort- gang der Betreibung keinen Einfluss (Art. 73 Abs. 2 SchKG; BGE 121 III 18 E. 2a; Bundesgerichtsurteil 7B.184/2004 vom 28. September 2004 E. 3; Wüthrich/Schoch, a.a.O., N. 10 zu Art. 73 SchKG). Einzige Rechtsfolge der Nichtvorlegung bzw. unvollständigen Vorlegung der Beweismittel ist nach Art. 73 Abs. 2 SchKG, dass dieses Verhalten des Gläubigers beim Entscheid über die Prozesskosten im Rechts- öffnungsverfahren vom Richter zu berücksichtigen ist (Vock/Wirz-Aepli, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 73 SchKG).