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29_I_356

BGE 29 I 356

Bundesgericht (BGE) · 1903-08-10 · Deutsch CH
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74. Entscheid vom 10. August 1903 in Sachen Pignol & Heiland. Bedeutung von Art. 67 Abs. 4 Sch.- u. K.-Ges.: Angabe des Grundes der Forderung. Genügt die Angabe « laut Rechnungsauszug »? I. Huber & Ineichen in Luzern stellten als Vertreter der Re¬ kurrenten Pignol & Heiland am 8. Juni 1903 beim Betreibungs¬ amte Baselstadt ein Begehren um Betreibung des Wilhelm Löffler in Basel für einen Betrag von 64 Fr. 50 Cts. samt Zins, Unter der Rubrik „Forderungsurkunde nebst Datum und Grund der Forderung“ enthält dieses Begehren die Angabe: „lt. Rech¬ nungsauszug“. Das Betreibungsamt sandte das Begehren den Vertretern der Gläubiger zurück mit dem Bemerken: „Der er¬ wähnte Rechnungsauszug lag nicht bei; der Forderungsgrund ist daher näher zu bezeichnen. Hiegegen führten Pignol & Heiland Beschwerde, indem sie be¬ antragten, die Vollziehung des fraglichen Betreibungsbegehrens, das den gesetzlichen Anforderungen genüge, anzuordnen. II. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, erneuern sie nunmehr mit rechtzeitig eingereichtem Rekurse ihren Beschwerde¬ antrag vor Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Laut Art. 67 Ziff. 4 B.=G. sind im Betreibungsbegehren an¬ zugeben: „Die Forderungsurkunde und deren Datum; in Er¬ Wie die mangelung einer solchen der Grund der Forderung.“ Rekurrenten richtig bemerken und übrigens auch die Vorin stanz ausdrücklich hervorhebt, kann Zweck dieser Vorschrift nicht sein, dem Betreibungsamte eine materielle Prüfung des Bestandes der in Betreibung zu setzenden Forderung zu ermöglichen. Vielmehr dient sie dazu, bei Zustellung des Zahlungsbefehles dem Betriebenen über den Gegenstand der Betreibung Klarheit zu verschaffen, d. h. darüber, welches eigentlich die vom Betreibenden behauptete und geltend gemachte Forderung sei. Stände es dem Betreibenden frei, kurzweg für einen Forderungsbetrag von der und der Höhe Be¬ treibung anzuheben, ohne Hinweis auf das Rechtsverhältnis, aus dem er seine Forderung herleitet, so wäre damit der Betriebene in vielen Fällen im Ungewissen gelassen, ob die Betreibung eine gerechtfertigte sei oder nicht, und könnten ihm durch Verwechs¬ lungen und Irrtümer vielfach unnütze Kosten und sonstiger Schaden entstehen. Dem will das Gesetz vorbeugen, indem es den Betrei¬ benden verhält, in seinem Betreibungsbegehren die erforderlichen Angaben zu machen, um den Schuldner bei Anhebung der Be¬ treibung in genannter Hinsicht genügend zu orientieren. Dieser gesetzlichen Anforderung glauben hier die Rekurrenten hinreichend damit nachgekommen zu sein, daß sie die Ansprache für welche sie Betreibung einleiten wollen, mit den Worten „lt. Rechnungsauszug“ kennzeichnen. Für die Beurteilung der Frage nun, ob diese Angabe des Forderungsgrundes wirklich eine rechts¬ genügliche sei, ist von wesentlicher Bedeutung, ob die Rekurrenten den von ihnen angerufenen Rechnungsauszug dem Betriebenen bereits mitgeteilt haben oder nicht. Wenn eine solche Mitteilung erfolgt wäre, so hätte man wohl den fraglichen Vermerk im Be¬ treibungsbegehren als dem Gesetze entsprechend anzusehen: Denn das Gesetz kann dem Betreibenden nicht zumuten wollen, nachdem er der Gegenpartei bereits Rechnung gestellt und dabei den Saldo als ihm zustehende Forderung beansprucht hat, in seinem Betrei¬ bungsbegehren oder in einer Anlage dazu neuerdings die einzelnen Rechnungsposten anzugeben, d. h. die gestellte Rechnung zu re¬ produzieren. Durch die erfolgte Rechnungsstellung ist ja der Be¬ triebene über den „Grund der Forderung“ im Sinne des Gesetzes, die Verumständungen, aus welchen der Betreibende die nunmehr geltend gemachte Saldoforderung herleitet, gehörig orientiert, so daß ein bloßer Verweis im Betreibungsbegehren genügen muß.

Anders dagegen verhält es sich, wenn der betreibende Gläubiger seinem angeblichen Schuldner vor Anhebung der Betreibung sich nicht darüber erklärt hat, wie er zu der beanspruchten Saldo¬ forderung, speziell auch ihrem ziffermäßigen Betrage nach, gelange. Hier hat er ihm den erforderlichen Aufschluß nunmehr bei Ein¬ leitung des Betreibungsverfahrens zu erteilen, und es muß der betriebene Schuldner verlangen dürfen, daß ihm mit der Zustellung des Zahlungsbefehles über die Art und Weise der vom Gläubiger vorgenommenen Abrechnung ein zuverlässiges Urteil ermöglicht werde. Unter der „Angabe des Forderungsgrundes“ läßt sich daher diesfalls nur eine spezifizierte Darstellung der genannten Abrech¬ nung verstehen. Daß nun die Rekurrenten, der Einreichung des Betreibungs¬ begehrens vorgängig, ihrem Schuldner Rechnung gestellt hätten, ist aus den Akten nicht zu entnehmen und darf daher nicht als erwiesen gelten; dies um so weniger, als weder im Betreibungs¬ begehren noch im nachherigen Beschwerdeverfahren dieser Stand¬ punkt überhaupt eingenommen worden ist. Demgemäß hat aber laut den vorstehenden Ausführungen das Betreibungsamt Basel¬ stadt mit Recht das fragliche Betreibungsbegehren deshalb bean¬ standet, weil der darin erwähnte Rechnungsauszug nicht beigelegt sei, und die nähere Bezeichnung des Forderungsgrundes verlangt, bevor dem Begehren Folge gegeben werden könne. Von der Ein¬ legung des Rechnungsauszuges spricht dabei das Amt als von einem Mittel für die genauere Angabe des Forderungsgrundes, nicht aber als von einem Beweismittel für die Existenz der For¬ derung. Die auf die letztere Annahme basierten Argumente der Rekurrenten sind deshalb unstichhaltig, so namentlich ihre Ansicht, die Auffassung des Amtes führe konsequenter Weise dazu, in solchen Fällen die Produktion der gläubigerischen Rechnungsbücher fordern zu können. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.