C1 23 249 URTEIL VOM 28. MAI 2024 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Gesuchsteller und Berufungskläger gegen Y _________, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, Brig-Glis (Abänderung von Eheschutzmassnahmen) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 15. November 2023 [VIS Z2 21 97]
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG- ZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wozu auch Eheschutzmassnahmen und ent- sprechende Abänderungsgesuche zählen (BGE 133 III 393 E. 5 mit Hinweisen; Bundes- gerichtsurteil 5A_621/2010 vom 8. März 2010 E. 1.3). In vermögensrechtlichen Angele-
- 5 - genheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhalte- nen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), bei tiefe- ren Streitwerten ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO). Das Kantonsgericht Wallis ist in seinem Urteil C1 20 135 vom 10. August 2020 davon ausgegangen, dass der Berufungskläger ein Jahreseinkommen von Fr. 202'997.00 er- zielt und verpflichtete ihn unter Berücksichtigung weiterer Faktoren ab 1. Januar 2020 zur Bezahlung eines Kindesunterhalts von Fr. 2'263.00 an seine Tochter A _________ und von Fr. 1'652.00 (bzw. Fr. 1'952.00 ab 1. Mai 2021) an seinen Sohn B _________. Mit Gesuch vom 2. Dezember 2021 beantragte der Berufungskläger beim Bezirksgericht die Reduktion des Kindesunterhalts entsprechend seinem Einkommen von Fr. 41'046.00 im Jahre 2020, Fr. 53'589.50 im Jahre 2021 sowie Fr. 72'000.00 im Jahre 2022. Die zwanzigfache Jahresleistung der wiederkehrenden Unterhaltsbeiträge (Art. 92 Abs. 2 ZPO) übersteigt die Streitwertgrenze (Art. 308 Abs. 2 ZPO), so dass das fristgerecht eingereichte Rechtsmittel als Berufung zu behandeln ist (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 143 Abs. 1, Art. 311 und Art. 314 Abs. 1 ZPO).
E. 1.2 Bei reformatorischen Rechtsmitteln wie der Berufung ist anzugeben, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen und auf Geldzahlung gerichtete Anträge sind zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.2.2, 4.3). Dies gilt ebenfalls für Unterhaltsbeiträge, selbst dort, wo im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen für Kinder die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Im Berufungsverfahren sind demnach auch für den Kindesunterhalt Anträge erforderlich, die den Anforderungen an die Bezifferung genügen (BGE 137 III 617 E. 4.5.1 und 4.5.4; Bundesgerichtsurteile 5A_467/2023 vom 14. November 2023 E. 4.3, 5A_273/2023 vom 27. April 2023 E. 3). Die Berufungsanträge sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der Begründung (Bundesgerichtsurteil 5A_467/2023 vom 14. November 2023 E. 4.3.3). Es ist allerdings nicht Aufgabe des Ge- richtes, aus der Begründung herauszusuchen, welcher Unterhaltsbeitrag aus der Sicht des Berufungsklägers allenfalls geschuldet sein könnte, falls sich dies aus seiner Rechtsmittelschrift nicht einigermassen klar ergibt (Bundesgerichtsurteil 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.2.1.). Der Berufungskläger beantragt mit dem ersten Rechtsbegehren die Aufhebung des an- gefochtenen Urteils hinsichtlich des Kindesunterhalts (Dispositiv-Ziffer 2), der Gerichts- gebühren (Ziff. 6) und der Parteientschädigungen (Ziff. 7). Sodann verlangt er mit dem
- 6 - zweiten und dritten Rechtsbegehren, sein hypothetisches Einkommen bzw. das Einkom- men der Berufungsbeklagten anzupassen und die Unterhaltskosten neu zu berechnen. Zwar verbindet der Berufungskläger das erste, rein kassatorische Rechtsbegehren mit dem zweiten und dritten reformatorischen Rechtsbegehren, er unterlässt es aber, die festzulegenden Kindesunterhaltsbeiträge zu beziffern. Diese sind in betraglicher Hinsicht von den Einkommen der beiden Elternteile abhängig. Im Rahmen seines zweiten Rechtsbegehrens, der Festlegung seines eigenen Einkom- mens, macht der Berufungskläger eingehende Ausführungen in der Berufung. Er be- rechnet, wie hoch sein Einkommen in den Jahren 2018 bis 2022 tatsächlich gewesen sein soll und gelangt auf einen Durchschnitt von Fr. 43'699.00 pro Jahr bzw. Fr. 3'642.00 pro Monat. Er bringt vor, dieses maximale Nettoeinkommen von Fr. 3'642.00 müsse für die Jahre 2022 und 2023 angewendet werden und nicht der vom Bezirksgericht illuso- risch angenommene Nettolohn von Fr. 8'300.00. Anhand dieser Begründung lässt sich der Kindesunterhalt hinsichtlich des zweiten Rechtsbegehrens beziffern und es wäre überspitzt formalistisch, wenn auf einem genau bezifferten Rechtsbegehren bestanden würde (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.2; Bundesgerichtsurteil 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 E. 1.2.2). Dieses Vorgehen misslingt hingegen bezüg- lich des dritten Rechtsbegehrens, weil der Berufungskläger hier bloss ausführt, das Net- toeinkommen der Berufungsbeklagten sei mit monatlich Fr. 7'846.00 zu tief angesetzt worden und müsse entsprechend korrigiert werden. Insoweit bleibt völlig unklar, welcher Kindesunterhalt schliesslich unter Berücksichtigung des Einkommens der Berufungsbe- klagten festgelegt werden soll. Dem Bezifferungserfordernis wird nicht genüge getan, weshalb auf das dritte Rechtsbegehren der Berufung nicht einzutreten ist.
E. 2.1 Im Sinne eines Prüfprogramms ist die Berufung grundsätzlich auf die erhobenen Beanstandungen beschränkt (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Der Berufungsbeklagte moniert, sein hypothetisches Ein- kommen sei zu hoch angesetzt worden. Das Bezirksgericht habe dieses nach den Zah- len der Lohnstrukturerhebung (Salarium) nicht entsprechend seinem Alter, sondern für eine zehn Jahre ältere Person berechnet. Gestützt auf die aktuellen Zahlen ergebe sich für ihn einen Medianbruttolohn von Fr. 6'737.00. Ohnehin sei die Anwendung eines hy- pothetischen Einkommens unnötig, weil er in den Jahren 2018-2021 eine Arbeitsstelle mit einem marktgerechten Monatslohn von Fr. 6'000.00 gehabt habe. Abzüglich Sozial-
- 7 - versicherungen von 12% ergebe dies Fr. 5'280.00. Deshalb sei auf das tatsächliche Ein- kommen der letzten fünf Jahre abzustellen. In der Zeitspanne 2018-2022 habe er durch- schnittlich Fr. 3'642.00 verdient, was für die Unterhaltsberechnung massgeblich sei.
E. 2.2 Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tatsächlich erziel- ten Einkommen auszugehen. Soweit dieses allerdings nicht ausreicht, um den ausge- wiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (Bundesgerichtsurteil 5A_168/2023 vom 14. März 2023 E. 4.2). Ein hypothetisches Einkommen kann einem Elternteil auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Verdienstes angerechnet werden. Dabei ist der Grund für die Einkommensverminderung unerheblich, sofern der betroffene Elternteil bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei voller Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig ma- chen könnte (Bundesgerichtsurteil 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 5.1.3). Im Verhält- nis zum minderjährigen Kind sind hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen. Es besteht eine besondere Anstrengungspflicht, die Arbeitska- pazität maximal auszuschöpfen, indem sich der betreffende Elternteil in seinen berufli- chen und persönlichen Wunschvorstellungen einschränken muss (BGE 147 III 265 E. 7.4, 137 III 118 E. 3.1; Bundesgerichtsurteile 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.6.1, 5A_337/2022 vom 8. November 2022 E. 3.1, in: FamPra.ch 2023 S. 299). Welche Tä- tigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hinge- gen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen tatsächlich erzielbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.8, 143 III 233 E. 3.2).
E. 2.3 Im Urteil C1 20 135 vom 10. August 2020 erkannte das Kantonsgericht, dass der Berufungskläger gestützt auf die Einkünfte der letzten drei Jahre ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 202'997.00 pro Jahr bzw. Fr. 16'916.00 pro Monat erzielt hatte (vgl. dortige E. 6.3.4). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beru- fungskläger verlangte mit Gesuch vom 2. Dezember 2021 eine Abänderung dieses Ur- teils und das Bezirksgericht begründete in diesem Zusammenhang, die finanzielle Situ- ation beider Parteien habe sich seit dem Kantonsgerichtsurteil geändert. Beide Parteien würden ein tieferes Einkommen geltend machen, v.a. weil sich beide in der Zwischenzeit der von ihnen beherrschten Gesellschaften entledigt hätten, so dass eine Anrechnung des jeweiligen Gesellschaftsgewinns nicht mehr möglich sei (vgl. E. 2.3 des angefoch- tenen Urteils). Dem Gesuchsteller sei rückwirkend ein hypothetisches Einkommen an- zurechnen, weil er trotz Unterstützungspflichten gegenüber seinen zwei minderjährigen Kindern von August 2020 bis Dezember 2020 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei
- 8 - und sich auch nicht bei der Arbeitslosenkasse gemeldet habe, da er sich nicht als «So- zialmensch» sehe. Sodann sei er im Jahre 2021 bei der E _________ AG, bei welcher er auch im Verwaltungsrat gesessen habe, zu einem für seine Ausbildung unterdurch- schnittlichen Einkommen von monatlich Fr. 4'760.00 tätig gewesen. Von Januar 2022 bis Oktober 2022 sei er wiederum keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe keine Arbeitslosenentschädigung bezogen (E. 3.4.1 des angefochtenen Urteils). Der tatsächliche Verdienst des Berufungsklägers ist nach der Eröffnung des Kantonsge- richtsurteils vom 10. August 2020 im Vergleich zu den vorigen drei Jahren (2017-2019 durchschnittlich Fr. 202'997.00 pro Jahr bzw. Fr. 16'916.00 pro Monat) enorm gesunken. In diesem Zusammenhang ist auffällig, dass der Gesuchsteller sich seiner Gesellschaft entledigt hat, indem er die Aktien der F _________ AG zum Kapitalwert an seinen da- maligen Geschäftspartner verkaufte. Indes hat auch die Berufungsbeklagte ihre Gesell- schaft auf eine ihr nahestehende Person übertragen (E. 2.4 und 3.4.1 des angefochte- nen Urteils). Ob die veränderten finanziellen Verhältnisse freiwillig herbeigeführt worden sind oder sich der Berufungskläger, wie er behauptet, aufgrund der gerichtlichen Konto- sperren gezwungen sah, die nicht mehr betriebsfähige Gesellschaft zum Kapitalwert zu veräussern, kann offenbleiben. Mit der Veräusserung der Gesellschaft veränderte sich die finanzielle Lage dementsprechend, dass der Berufungskläger kein derart hohes Ein- kommen mehr erzielen konnte. Dasselbe erkannte die Vorinstanz hinsichtlich der Beru- fungsbeklagten. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Parteien auf die Schnelle wieder neue Gesellschaften mit gleicher Rentabilität gründen werden können. Vorübergehend muss deshalb mit tieferen Einkünften gerechnet werden. Gleichzeitig unternahm der Be- rufungskläger aber nicht alle Anstrengungen, um auch nur annähernd ein vergleichbares Einkommen zu erzielen oder zumindest eines, welches seiner Ausbildung entspricht. Beispielsweise nahm er bei der E _________ AG einen minderwertig bezahlten Job an oder brachte sich gemäss eigenen Ausführungen von Januar 2022 bis Oktober 2022 als Softwareentwickler auf den aktuellen Stand. Damit verfolgte er in erster Linie seine ei- genen beruflichen Wünsche, obwohl er zur maximalen Ausschöpfung seiner Arbeitska- pazität verpflichtet gewesen wäre. Die von ihm vorgebrachten Argumente, weshalb er nicht mehr habe verdienen können, erscheinen fadenscheinig. Es ist nicht einleuchtend, weshalb sich eine Anmeldung beim RAV, wie er behauptet, tatsächlich wegen einem Verwaltungsratsmandat als schwierig erwiesen haben sollte. Für den fraglichen Zeit- raum ab August 2020 war er nicht mehr als Verwaltungsrat bei der F _________ AG tätig (vgl. S. 36 ff., 509 Ad. 34) und jenes bei der E _________ AG hätte er – da nicht lukrativ (Fr. 2'200.00 pro Jahr) – aufgeben können (vgl. S. 304). Sodann lieferte er in den Einvernahmen vom 29. April 2022 und 30. Januar 2023 widersprüchliche Erklärungen
- 9 - dafür, weshalb er sich nicht bei der Arbeitslosenkasse gemeldet hatte (vgl. S. 518 zu F18 «Weil ich kein Sozialmensch bin, der vom Staat leben will»; S. 645 «Bei der Arbeits- losenkasse habe ich mich nicht gemeldet, da ich immer in G _________ hätte sein müs- sen. Das RAV hat gesagt, ich müsse in G _________ bleiben, ich hatte aber eine Woh- nung, die ich untervermietet hatte, während der Woche. Während der Woche lebte ich bei meiner Partnerin in H _________ oder bei meinen Eltern in I _________»). Mit dem vorinstanzlichen Vorwurf, er habe keine intensiven bzw. ernsthaften Stellensuchbemü- hungen nachgewiesen, setzte sich der Berufungskläger in der Berufung nicht auseinan- der. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass sich wegen Lohnpfändungen die Arbeitssu- che als Informatiker derart schwer gestalten sollte, da nach seinen Behauptungen die Kunden seiner Arbeitgeber eine Personensicherheitsprüfung verlangen würden. Eine Personalsicherheitsprüfung wird mit Sicherheit nicht für jede beliebige Anstellung in der Informatikbranche durchgeführt. Hierbei handelt es sich im Allgemeinen um eine präven- tive Massnahme zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz, welche zur Beurteilung eines Risikos für die Informationssicherheit ergriffen wird, wenn eine Per- son im Rahmen ihrer Funktion oder eines Auftrags eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt (Art. 27 i.V.m. Art. 5 ISG und Art. 29 Abs. 1 ISG). Dies betrifft etwa Mitarbeitende des Bundes sowie der Armee und Drittpersonen, die für eine verpflichtete Behörde oder Organisation einen Auftrag ausführen, der die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit einschliesst (vgl. 29 Abs. 1 ISG). Im Übrigen könnte der Berufungskläger im Rahmen einer entsprechenden Sicherheitsprüfung auch darlegen, weshalb ihm aus sei- ner Sicht zu Unrecht der Lohn gepfändet worden ist und die dargelegten Umstände müssten nicht zu einer negativen Beurteilung führen (vgl. Art. 38 f. ISG). Schliesslich hat er nie belegt, dass er tatsächlich als Sicherheitsrisiko eingestuft worden ist (vgl. Art. 39 ISG). Die Erklärung für seine Arbeitslosigkeit bzw. für seine geringen Verdienstmöglich- keiten ist damit nicht glaubhaft bzw. nicht stichhaltig. Bereits im früheren Eheschutzverfahren hielt sich der Berufungskläger über die Geld- flüsse seiner Gesellschaften bedeckt und gewährte bloss lückenhaft Einblick in seine finanziellen Verhältnisse (vgl. Urteil C1 20 135 vom 10. August 2020 E. 6.2.3). Nun ver- sucht er, sich im Abänderungsverfahren vollends seiner Unterhaltspflicht zu entziehen, indem er behauptet, er könne kein entsprechendes Einkommen mehr erzielen. Das Kan- tonsgericht ist überzeugt, dass es dem Berufungskläger bei voller Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit möglich ist bzw. gewesen wäre, die Einkommensverminderung zu- mindest in einem bedeutenden Umfang rückgängig zu machen, weshalb ihm das Be- zirksgericht zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat.
- 10 -
E. 2.4 Beim hypothetischen Einkommen geht es darum zu bestimmen, welches Einkom- men zu erzielen möglich und zumutbar ist. Das durchschnittliche tatsächliche Einkom- men der letzten Jahre, auf das sich der Berufungskläger abstützt, findet keine Berück- sichtigung. Das Bezirksgericht führte im angefochtenen Urteil aus, der Gesuchsteller sei gelernter Informatiker. Nach einer Berufslehre beim Kanton Wallis, bei der damaligen Dienststelle für Datenverarbeitung, habe er ein Wirtschaftsstudium mit Abschluss an der J _________ gemacht. Laut dem Gesuchsteller handle es sich um einen Universitätsab- schluss. Sodann habe er eine Weiterbildung beim K _________ in Datenwissenschaften sowie eine Scrum- bzw. eine Hermes-Zertifizierung und eine Weiterbildung im Vertrags- recht absolviert. Weiter begründete das Bezirksgericht, laut einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich aus dem Jahre 2019 sei unter Hinweis auf die Lohnstrukturerhebung Salarium festgestellt worden, dass ein ausgebildeter Informatiker – 45-jähriger Schweizer mit mehreren Jahren Berufserfahrung – in der Region Zürich mit einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von rund Fr. 8'900.00 rechnen könne, was bei Sozialversicherungs- abgaben von rund 12% einem Nettolohn von rund Fr. 7'800.00 entspreche (Urteil des Obergerichts Zürich LE190008 vom 1. April 2019 E. 4.5). Sodann schlussfolgerte das Bezirksgericht, aufgrund der aktuellen Zahlen der Lohnstrukturerhebungen des Bundes- amts für Statistik ergebe dies für den Gesuchsteller ein Medianbruttolohn von Fr. 9'451.00 (www.lohnrechner.bfs.admin.ch [Salarium]; Region Zürich; Branche 62 Dienstleistungen der Informationstechnologie; Berufsgruppe 25 Spezialisten der Infor- mations- und Kommunikationstechnologie [wie z. B. Informatiker/in, Applikationsentwick- ler/in, System Engineer, Systemingenieur/in, Systemadministrator/in, EDV-Ingenieur/in, IT-Spezialist/in, IT-Architekt/in, Anwendungsprogrammierer/in, Business Analyst/in, usw.]; Stellung im Betrieb Stufe 5: Ohne Kaderfunktion; Wochenstunden 40). Bei Be- rücksichtigung von Sozialversicherungsabgaben von rund 12% entspreche dies einem Nettolohn von rund Fr. 8'300.00.
E. 2.5 Entgegen der Meinung des Berufungsklägers übernahm die Vorinstanz nicht ein- fach den Lohn aus dem vorerwähnten Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, son- dern sie berechnete das hypothetische Einkommen anhand des Salariums des Bundes- amts für Statistik. Sein Einwand zum falschen Alter wird damit hinfällig, auch wenn sich die Berechnung gemäss Salarium nicht mehr im Detail überprüfen lässt, da dessen Be- trieb per 31. Dezember 2023 eingestellt worden ist. Zu den vom Berufungskläger ange- stellten Berechnungen (Beilagen 3-5 der Berufung) ist anzumerken, dass dort von einer Unternehmensgrösse von «weniger als 20 Beschäftigten» und einer «abgeschlossenen
- 11 - Berufsausbildung» ausgegangen wird. Die errechneten Löhne sind damit nicht aussa- gekräftig, denn der Berufungskläger besitzt einen Universitätsabschluss, absolvierte di- verse Weiterbildungen und verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung als IT Consul- tant. Er bezeichnete sich in Bewerbungsschreiben selbst als Experte im Bereich «Prob- lemmanagement», mit Erfahrung als «Digital Banking Consultant» und als «Projektleiter Professional» (S. 718 ff.). Damit befindet er sich aufgrund seiner beruflichen Qualifikati- onen in einer wesentlich besseren Ausgangslage und kann deshalb zweifellos ein höhe- res Einkommen erzielen als jemand, der bloss eine Berufslehre in Informatik absolviert hat. Das Bundesamt für Statistik verweist derzeit auf die Tabellen der Schweizerischen Lohn- strukturerhebung (LSE), bis der neue Lohnrechner voraussichtlich im Herbst 2024 wie- der in Betrieb genommen wird. Die Tabelle «Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftsab- teilungen und Grossregionen - Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Schweiz 2020» geht für die Region Zürich und die Wirtschaftsabteilung «62 Dienstleistungen der Informationstechnologie» von einem Bruttolohn von Fr. 10'036.00 aus. Dieser Bruttolohn ist vergleichbar mit der Tabelle «Monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensal- ter und Geschlecht - Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Zürich 2020», wonach ein 30-49 Jahre alter Spezialist in der Informations- und Kommunikationstechnologie im Mittel Fr. 10'051.00 verdient. Der vom Bezirksgericht anhand des Salariums berechnete Medianbruttolohn von Fr. 9'451.00 liegt sogar leicht unter diesen Werten, aber im Ergeb- nis bestätigen die Tabellen-Löhne die vorinstanzliche Berechnung. Es rechtfertigt sich, vorliegend auf den vom Bezirksgericht errechneten Medianbruttolohn abzustellen, weil davon auszugehen ist, dass die Berechnung anhand des Salariums exakter ist, als jene anhand der LSE-Tabellen. Damit ist – nach Abzug von 12% Sozialversicherungsabga- ben – der hypothetische Nettolohn von Fr. 8'300.00 zu bestätigen.
E. 2.6 Zur vorinstanzlichen Begründung, wonach der Berufungskläger 100% arbeiten könne, obwohl er erneut Vater geworden sei und seit dem 1. Februar 2023 die alleinige Obhut über B _________ innehabe, brachte der Berufungskläger keine Einwände vor. Mit weiteren Erwägungen – beispielsweise dem Zeitpunkt der Unterhaltsabänderung per Januar 2022 oder der Unterhaltsberechnung usw. – setzte sich der Berufungskläger ebenfalls nicht auseinander, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Das Kantons- gericht erachtet es aufgrund der vorigen Ausführungen und mit Blick auf die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz, welche nur punktuell gerügt wurden, als tatsächlich möglich und zumutbar, dass der Berufungskläger ab Januar 2022 einen Nettolohn von Fr. 8'300.00 erzielen konnte bzw. weiterhin erzielen kann.
- 12 -
E. 2.7 Aus den vorerwähnten Gründen ist das Urteil des Bezirksgerichts zu bestätigen und die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 3 Bisher bezahlte Unterhaltsbeiträge werden angerechnet.
E. 3.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient- schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess- kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem GTar. Die Verteilung der Prozesskosten wird grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens bestimmt, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Da die Berufung abzuweisen ist, hat der Berufungskläger sämtliche Kosten des Rechts- mittelverfahrens zu tragen. Infolge Bestätigung des angefochtenen Entscheids bleibt es bezüglich der erstinstanzlichen Kostenverteilung, welche nicht explizit gerügt wurde, beim Entscheid des Bezirksgerichts (Art. 318 Abs. 3 [e contrario] ZPO).
E. 3.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Für das vorliegende Verfahren sieht das Gesetz eine Gerichtsgebühr von Fr. 90.00 bis zu Fr. 4'800.00 vor (Art. 80 GTar), wobei im Berufungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt werden kann (Art. 90 GTar). Im Berufungsverfahren waren vorab Fragen rechtlicher und tatsächlicher Natur von mitt- lerer Schwierigkeit zu prüfen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert wor- den sind. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung ange- ordnet. Der Berufungskläger legte seine Standpunkte kurz und bündig dar. Die Beru-
- 13 - fungsbeklagte hat dazu Stellung genommen. Unter Berücksichtigung der vorstehend an- geführten Kriterien ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.00 festzusetzen und mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
E. 3.3 Die anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagte, welche in diesem Verfahren obsiegt, hat entsprechend ihrem Antrag Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der be- rufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in be- gründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Das Anwaltshonorar beträgt für von Art. 32 und 33 GTar nicht erfasste Streitigkeiten zwischen Fr. 1'100.00 bis Fr. 11'000.00 (Art. 34 Abs. 1 und 2 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip minimal Fr. 440.00 und ma- ximal Fr. 4'400.00 beträgt (Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Krite- rien, der bei der Bemessung der Gerichtsgebühr angeführten Problematik des Falls so- wie des mit der Vertretung im Berufungsverfahrens verbundenen Aufwands mit einfa- chem Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00, Auslagen und MWST inklusive, für die berufs- mässige Vertretung als angemessen. Demnach bezahlt der Berufungskläger der Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00. Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 15. November 2023 (Z2 21 97) bestätigt, wie folgt: 1. Auf die Primärbegehren Ziff. 1 und 3 und das Sekundärbegehren Ziff. 2 wird nicht eingetreten. 2. In Abänderung der Unterhaltsverpflichtung gemäss Kantonsgerichtsurteil C1 20 135 vom
10. August 2020 wird X _________ verpflichtet, folgende Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zu be- zahlen:
- 14 - - Rückwirkend ab 1. Januar 2022: Für A _________ Fr. 1'040.00 pro Monat, Für B _________ Fr. 1'020.00 pro Monat. - Rückwirkend ab 1. Mai 2022: Für A _________ Fr. 1'650.00 pro Monat, Für B _________ Fr. 1'640.00 pro Monat. - Rückwirkend ab 1. August 2022: Für A _________ Fr. 1'300.00 pro Monat, Für B _________ Fr. 1'290.00 pro Monat. - Rückwirkend ab 1. Februar 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Für A _________ Fr. 150.00 pro Monat.
E. 4 Y _________ wird verpflichtet, die seit 1. Februar 2023 bezogenen und künftigen Kinderzulagen für B _________ an X _________ zu überweisen.
E. 5 Weitergehend wird das Gesuch abgewiesen.
E. 6 Die Kosten von Fr. 2'400.00 werden den Parteien je hälftig, d.h. zu je Fr. 1'200.00 auferlegt. Nach Verrechnung mit dem von X _________ geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’500.00 werden Y _________ Fr. 900.00 in Rechnung gestellt. Y _________ bezahlt X _________ Fr. 300.00 für geleisteten Vorschuss.
E. 7 Y _________ bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 100.00. X _________ bezahlt Y _________ eine solche von Fr. 1'500.00. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 1’200.00, werden dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Der Berufungskläger bezahlt der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00. Sitten, 28. Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C1 23 249
URTEIL VOM 28. MAI 2024
Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Gesuchsteller und Berufungskläger
gegen
Y _________, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, Brig-Glis
(Abänderung von Eheschutzmassnahmen)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 15. November 2023 [VIS Z2 21 97]
- 2 - Verfahren A. Das Kantonsgericht Wallis fällte am 10. August 2020 hinsichtlich der Ehegatten Y _________ und X _________ folgendes Eheschutzurteil C1 20 135: (…) 3. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Bezirks- gerichts Visp (Z2 20 3) vom 11. Mai 2020 abgeändert und dieses lauten neu wie folgt: (…) 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zu bezahlen:
- Für A _________ Fr. 2'263.00 pro Monat, rückwirkend vom 1. Januar 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens;
- Für B _________ Fr. 1'652.00 pro Monat, rückwirkend vom 1. Januar 2020, ab 1. Mai 2021 beträgt der monatliche Barunterhalt für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 1’952.00; Die laufenden Unterhaltsbeträge sind monatlich im Voraus zahlbar, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die rückwirkend zugesprochenen Unterhaltsbeiträge sind innert dreissig Tagen seit Zustellung dieses Urteils zahlbar. Vom Gesuchsgegner bezogene Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet. (…) B. X _________ stellte am 2. Dezember 2021 beim Bezirksgericht Visp ein Gesuch um Abänderung von Eheschutzmassnahmen mit folgenden Anträgen (S. 3; Verfahren Z2 21 97): Primär 1. Das Gericht erkennt, dass der Kindsvater sich zwischen dem 1. Januar 2020 und 11. Mai 2020 hälftig in einer 5 Tages Rotation um die Kinder gekümmert hat sowie alle Kosten für Haus, Versicherungen sowie auch täglichen Bedarf bezahlt hat und daher der Kindesunterhalt erst nach dem Urteil vom
11. Mai 2020 gelten kann. 2. Der Kindesunterhalt wird per 11. Mai 2020 auf die neue Situation angepasst. Heisst korrekt gerechnet auf mein Einkommen von Fr. 41'046.00 im Jahre 2020, Fr. 53'589.50 im Jahre 2021 sowie Fr. 72'000.00 für das Jahr 2022. 3. Das C _________ wird vom Gericht verpflichtet, die Lohnpfändung Nr. 112'916 aufzugeben.
- 3 - Sekundär 1. Der Kindesunterhalt wird per 01.01.2020 auf die neue Situation angepasst. Heisst korrekt gerechnet auf mein Einkommen von Fr. 41'046.00 im Jahre 2020, Fr. 53'589.50 im Jahre 2021 sowie Fr. 72'000.00 für das Jahr 2022. 2. Das C _________ wird vom Gericht verpflichtet, die Lohnpfändung Nr. 112'916 aufzugeben. Tertiär 1. Der Kindesunterhalt wird per 01.01.2020 auf die neue Situation angepasst. Heisst korrekt gerechnet auf mein Einkommen von Fr. 41'046.00 im Jahre 2020, Fr. 53'589.50 im Jahre 2021 sowie Fr. 72'000.00 für das Jahr 2022. 2. Die mit dem Urteil vom 11. Mai 2020 verfügte Ausweisung aus der ehelichen Wohnung an der D _________ wird per sofort aufgelöst und die Wohnung wird mir und den Kindern für die restliche Dauer des Getrenntlebens zugeteilt. C. Im Verfahren um Abänderung der Eheschutzmassnahmen (Z2 21 97) fällte das Be- zirksgericht am 15. November 2023 folgendes Urteil: 1. Auf die Primärbegehren Ziff. 1 und 3 und das Sekundärbegehren Ziff. 2 wird nicht eingetreten. 2. In Abänderung der Unterhaltsverpflichtung gemäss Kantonsgerichtsurteil C1 20 135 vom 10. August 2020 wird X _________ verpflichtet, folgende Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zu bezahlen: - Rückwirkend ab 1. Januar 2022: Für A _________ Fr. 1'040.00 pro Monat, Für B _________ Fr. 1'020.00 pro Monat. - Rückwirkend ab 1. Mai 2022: Für A _________ Fr. 1'650.00 pro Monat, Für B _________ Fr. 1'640.00 pro Monat. - Rückwirkend ab 1. August 2022: Für A _________ Fr. 1'300.00 pro Monat, Für B _________ Fr. 1'290.00 pro Monat. - Rückwirkend ab 1. Februar 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Für A _________ Fr. 150.00 pro Monat. 3. Bisher bezahlte Unterhaltsbeiträge werden angerechnet. 4. Y _________ wird verpflichtet, die seit 1. Februar 2023 bezogenen und künftigen Kinderzulagen für B _________ an X _________ zu überweisen. 5. Weitergehend wird das Gesuch abgewiesen. 6. Die Kosten von Fr. 2'400.00 werden den Parteien je hälftig, d.h. zu je Fr. 1'200.00 auferlegt. Nach Verrechnung mit dem von X _________ geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’500.00 werden
- 4 - Y _________ Fr. 900.00 in Rechnung gestellt. Y _________ bezahlt X _________ Fr. 300.00 für ge- leisteten Vorschuss. 7. Y _________ bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 100.00. X _________ bezahlt Y _________ eine solche von Fr. 1'500.00. D. Gegen dieses Urteil reichte X _________ am 4. Dezember 2023 eine Berufung mit folgenden Anträgen ein: 1. Die vorliegende Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 15. Novem- ber 2023 betreffend Ziff. 2, 6 und 7 aufgehoben. 2. Das vom Bezirksgericht angenommene hypothetische Einkommen des Berufungsklägers wird ange- passt und die Unterhaltskosten neu berechnet. 3. Das vom Bezirksgericht angewendete Einkommen der Berufungsklägerin wird angepasst und die Un- terhaltskosten neu berechnet. 4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid im Berufungsverfahren, sowie des erstinstanzlichen Verfah- rens gehen zulasten der Gegenpartei. 5. Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren sowie für das erst- instanzliche Verfahren zugesprochen. E. Y _________ stellte mit der Berufungsantwort vom 22. Dezember 2023 folgende Rechtsbegehren: 1. Primär: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Subsidiär: Die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen und der erstinstanzliche Entscheid des Be- zirksgerichts Visp vom 15. November 2023 wird bestätigt. 3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 4. Der Berufungskläger bezahlt der Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung.
Erwägungen 1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG- ZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wozu auch Eheschutzmassnahmen und ent- sprechende Abänderungsgesuche zählen (BGE 133 III 393 E. 5 mit Hinweisen; Bundes- gerichtsurteil 5A_621/2010 vom 8. März 2010 E. 1.3). In vermögensrechtlichen Angele-
- 5 - genheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhalte- nen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), bei tiefe- ren Streitwerten ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO). Das Kantonsgericht Wallis ist in seinem Urteil C1 20 135 vom 10. August 2020 davon ausgegangen, dass der Berufungskläger ein Jahreseinkommen von Fr. 202'997.00 er- zielt und verpflichtete ihn unter Berücksichtigung weiterer Faktoren ab 1. Januar 2020 zur Bezahlung eines Kindesunterhalts von Fr. 2'263.00 an seine Tochter A _________ und von Fr. 1'652.00 (bzw. Fr. 1'952.00 ab 1. Mai 2021) an seinen Sohn B _________. Mit Gesuch vom 2. Dezember 2021 beantragte der Berufungskläger beim Bezirksgericht die Reduktion des Kindesunterhalts entsprechend seinem Einkommen von Fr. 41'046.00 im Jahre 2020, Fr. 53'589.50 im Jahre 2021 sowie Fr. 72'000.00 im Jahre 2022. Die zwanzigfache Jahresleistung der wiederkehrenden Unterhaltsbeiträge (Art. 92 Abs. 2 ZPO) übersteigt die Streitwertgrenze (Art. 308 Abs. 2 ZPO), so dass das fristgerecht eingereichte Rechtsmittel als Berufung zu behandeln ist (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 143 Abs. 1, Art. 311 und Art. 314 Abs. 1 ZPO). 1.2 Bei reformatorischen Rechtsmitteln wie der Berufung ist anzugeben, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen und auf Geldzahlung gerichtete Anträge sind zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.2.2, 4.3). Dies gilt ebenfalls für Unterhaltsbeiträge, selbst dort, wo im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen für Kinder die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Im Berufungsverfahren sind demnach auch für den Kindesunterhalt Anträge erforderlich, die den Anforderungen an die Bezifferung genügen (BGE 137 III 617 E. 4.5.1 und 4.5.4; Bundesgerichtsurteile 5A_467/2023 vom 14. November 2023 E. 4.3, 5A_273/2023 vom 27. April 2023 E. 3). Die Berufungsanträge sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der Begründung (Bundesgerichtsurteil 5A_467/2023 vom 14. November 2023 E. 4.3.3). Es ist allerdings nicht Aufgabe des Ge- richtes, aus der Begründung herauszusuchen, welcher Unterhaltsbeitrag aus der Sicht des Berufungsklägers allenfalls geschuldet sein könnte, falls sich dies aus seiner Rechtsmittelschrift nicht einigermassen klar ergibt (Bundesgerichtsurteil 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.2.1.). Der Berufungskläger beantragt mit dem ersten Rechtsbegehren die Aufhebung des an- gefochtenen Urteils hinsichtlich des Kindesunterhalts (Dispositiv-Ziffer 2), der Gerichts- gebühren (Ziff. 6) und der Parteientschädigungen (Ziff. 7). Sodann verlangt er mit dem
- 6 - zweiten und dritten Rechtsbegehren, sein hypothetisches Einkommen bzw. das Einkom- men der Berufungsbeklagten anzupassen und die Unterhaltskosten neu zu berechnen. Zwar verbindet der Berufungskläger das erste, rein kassatorische Rechtsbegehren mit dem zweiten und dritten reformatorischen Rechtsbegehren, er unterlässt es aber, die festzulegenden Kindesunterhaltsbeiträge zu beziffern. Diese sind in betraglicher Hinsicht von den Einkommen der beiden Elternteile abhängig. Im Rahmen seines zweiten Rechtsbegehrens, der Festlegung seines eigenen Einkom- mens, macht der Berufungskläger eingehende Ausführungen in der Berufung. Er be- rechnet, wie hoch sein Einkommen in den Jahren 2018 bis 2022 tatsächlich gewesen sein soll und gelangt auf einen Durchschnitt von Fr. 43'699.00 pro Jahr bzw. Fr. 3'642.00 pro Monat. Er bringt vor, dieses maximale Nettoeinkommen von Fr. 3'642.00 müsse für die Jahre 2022 und 2023 angewendet werden und nicht der vom Bezirksgericht illuso- risch angenommene Nettolohn von Fr. 8'300.00. Anhand dieser Begründung lässt sich der Kindesunterhalt hinsichtlich des zweiten Rechtsbegehrens beziffern und es wäre überspitzt formalistisch, wenn auf einem genau bezifferten Rechtsbegehren bestanden würde (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.2; Bundesgerichtsurteil 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 E. 1.2.2). Dieses Vorgehen misslingt hingegen bezüg- lich des dritten Rechtsbegehrens, weil der Berufungskläger hier bloss ausführt, das Net- toeinkommen der Berufungsbeklagten sei mit monatlich Fr. 7'846.00 zu tief angesetzt worden und müsse entsprechend korrigiert werden. Insoweit bleibt völlig unklar, welcher Kindesunterhalt schliesslich unter Berücksichtigung des Einkommens der Berufungsbe- klagten festgelegt werden soll. Dem Bezifferungserfordernis wird nicht genüge getan, weshalb auf das dritte Rechtsbegehren der Berufung nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Im Sinne eines Prüfprogramms ist die Berufung grundsätzlich auf die erhobenen Beanstandungen beschränkt (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Der Berufungsbeklagte moniert, sein hypothetisches Ein- kommen sei zu hoch angesetzt worden. Das Bezirksgericht habe dieses nach den Zah- len der Lohnstrukturerhebung (Salarium) nicht entsprechend seinem Alter, sondern für eine zehn Jahre ältere Person berechnet. Gestützt auf die aktuellen Zahlen ergebe sich für ihn einen Medianbruttolohn von Fr. 6'737.00. Ohnehin sei die Anwendung eines hy- pothetischen Einkommens unnötig, weil er in den Jahren 2018-2021 eine Arbeitsstelle mit einem marktgerechten Monatslohn von Fr. 6'000.00 gehabt habe. Abzüglich Sozial-
- 7 - versicherungen von 12% ergebe dies Fr. 5'280.00. Deshalb sei auf das tatsächliche Ein- kommen der letzten fünf Jahre abzustellen. In der Zeitspanne 2018-2022 habe er durch- schnittlich Fr. 3'642.00 verdient, was für die Unterhaltsberechnung massgeblich sei. 2.2 Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tatsächlich erziel- ten Einkommen auszugehen. Soweit dieses allerdings nicht ausreicht, um den ausge- wiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (Bundesgerichtsurteil 5A_168/2023 vom 14. März 2023 E. 4.2). Ein hypothetisches Einkommen kann einem Elternteil auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Verdienstes angerechnet werden. Dabei ist der Grund für die Einkommensverminderung unerheblich, sofern der betroffene Elternteil bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei voller Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig ma- chen könnte (Bundesgerichtsurteil 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 5.1.3). Im Verhält- nis zum minderjährigen Kind sind hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen. Es besteht eine besondere Anstrengungspflicht, die Arbeitska- pazität maximal auszuschöpfen, indem sich der betreffende Elternteil in seinen berufli- chen und persönlichen Wunschvorstellungen einschränken muss (BGE 147 III 265 E. 7.4, 137 III 118 E. 3.1; Bundesgerichtsurteile 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.6.1, 5A_337/2022 vom 8. November 2022 E. 3.1, in: FamPra.ch 2023 S. 299). Welche Tä- tigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hinge- gen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen tatsächlich erzielbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.8, 143 III 233 E. 3.2). 2.3 Im Urteil C1 20 135 vom 10. August 2020 erkannte das Kantonsgericht, dass der Berufungskläger gestützt auf die Einkünfte der letzten drei Jahre ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 202'997.00 pro Jahr bzw. Fr. 16'916.00 pro Monat erzielt hatte (vgl. dortige E. 6.3.4). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beru- fungskläger verlangte mit Gesuch vom 2. Dezember 2021 eine Abänderung dieses Ur- teils und das Bezirksgericht begründete in diesem Zusammenhang, die finanzielle Situ- ation beider Parteien habe sich seit dem Kantonsgerichtsurteil geändert. Beide Parteien würden ein tieferes Einkommen geltend machen, v.a. weil sich beide in der Zwischenzeit der von ihnen beherrschten Gesellschaften entledigt hätten, so dass eine Anrechnung des jeweiligen Gesellschaftsgewinns nicht mehr möglich sei (vgl. E. 2.3 des angefoch- tenen Urteils). Dem Gesuchsteller sei rückwirkend ein hypothetisches Einkommen an- zurechnen, weil er trotz Unterstützungspflichten gegenüber seinen zwei minderjährigen Kindern von August 2020 bis Dezember 2020 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei
- 8 - und sich auch nicht bei der Arbeitslosenkasse gemeldet habe, da er sich nicht als «So- zialmensch» sehe. Sodann sei er im Jahre 2021 bei der E _________ AG, bei welcher er auch im Verwaltungsrat gesessen habe, zu einem für seine Ausbildung unterdurch- schnittlichen Einkommen von monatlich Fr. 4'760.00 tätig gewesen. Von Januar 2022 bis Oktober 2022 sei er wiederum keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe keine Arbeitslosenentschädigung bezogen (E. 3.4.1 des angefochtenen Urteils). Der tatsächliche Verdienst des Berufungsklägers ist nach der Eröffnung des Kantonsge- richtsurteils vom 10. August 2020 im Vergleich zu den vorigen drei Jahren (2017-2019 durchschnittlich Fr. 202'997.00 pro Jahr bzw. Fr. 16'916.00 pro Monat) enorm gesunken. In diesem Zusammenhang ist auffällig, dass der Gesuchsteller sich seiner Gesellschaft entledigt hat, indem er die Aktien der F _________ AG zum Kapitalwert an seinen da- maligen Geschäftspartner verkaufte. Indes hat auch die Berufungsbeklagte ihre Gesell- schaft auf eine ihr nahestehende Person übertragen (E. 2.4 und 3.4.1 des angefochte- nen Urteils). Ob die veränderten finanziellen Verhältnisse freiwillig herbeigeführt worden sind oder sich der Berufungskläger, wie er behauptet, aufgrund der gerichtlichen Konto- sperren gezwungen sah, die nicht mehr betriebsfähige Gesellschaft zum Kapitalwert zu veräussern, kann offenbleiben. Mit der Veräusserung der Gesellschaft veränderte sich die finanzielle Lage dementsprechend, dass der Berufungskläger kein derart hohes Ein- kommen mehr erzielen konnte. Dasselbe erkannte die Vorinstanz hinsichtlich der Beru- fungsbeklagten. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Parteien auf die Schnelle wieder neue Gesellschaften mit gleicher Rentabilität gründen werden können. Vorübergehend muss deshalb mit tieferen Einkünften gerechnet werden. Gleichzeitig unternahm der Be- rufungskläger aber nicht alle Anstrengungen, um auch nur annähernd ein vergleichbares Einkommen zu erzielen oder zumindest eines, welches seiner Ausbildung entspricht. Beispielsweise nahm er bei der E _________ AG einen minderwertig bezahlten Job an oder brachte sich gemäss eigenen Ausführungen von Januar 2022 bis Oktober 2022 als Softwareentwickler auf den aktuellen Stand. Damit verfolgte er in erster Linie seine ei- genen beruflichen Wünsche, obwohl er zur maximalen Ausschöpfung seiner Arbeitska- pazität verpflichtet gewesen wäre. Die von ihm vorgebrachten Argumente, weshalb er nicht mehr habe verdienen können, erscheinen fadenscheinig. Es ist nicht einleuchtend, weshalb sich eine Anmeldung beim RAV, wie er behauptet, tatsächlich wegen einem Verwaltungsratsmandat als schwierig erwiesen haben sollte. Für den fraglichen Zeit- raum ab August 2020 war er nicht mehr als Verwaltungsrat bei der F _________ AG tätig (vgl. S. 36 ff., 509 Ad. 34) und jenes bei der E _________ AG hätte er – da nicht lukrativ (Fr. 2'200.00 pro Jahr) – aufgeben können (vgl. S. 304). Sodann lieferte er in den Einvernahmen vom 29. April 2022 und 30. Januar 2023 widersprüchliche Erklärungen
- 9 - dafür, weshalb er sich nicht bei der Arbeitslosenkasse gemeldet hatte (vgl. S. 518 zu F18 «Weil ich kein Sozialmensch bin, der vom Staat leben will»; S. 645 «Bei der Arbeits- losenkasse habe ich mich nicht gemeldet, da ich immer in G _________ hätte sein müs- sen. Das RAV hat gesagt, ich müsse in G _________ bleiben, ich hatte aber eine Woh- nung, die ich untervermietet hatte, während der Woche. Während der Woche lebte ich bei meiner Partnerin in H _________ oder bei meinen Eltern in I _________»). Mit dem vorinstanzlichen Vorwurf, er habe keine intensiven bzw. ernsthaften Stellensuchbemü- hungen nachgewiesen, setzte sich der Berufungskläger in der Berufung nicht auseinan- der. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass sich wegen Lohnpfändungen die Arbeitssu- che als Informatiker derart schwer gestalten sollte, da nach seinen Behauptungen die Kunden seiner Arbeitgeber eine Personensicherheitsprüfung verlangen würden. Eine Personalsicherheitsprüfung wird mit Sicherheit nicht für jede beliebige Anstellung in der Informatikbranche durchgeführt. Hierbei handelt es sich im Allgemeinen um eine präven- tive Massnahme zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz, welche zur Beurteilung eines Risikos für die Informationssicherheit ergriffen wird, wenn eine Per- son im Rahmen ihrer Funktion oder eines Auftrags eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt (Art. 27 i.V.m. Art. 5 ISG und Art. 29 Abs. 1 ISG). Dies betrifft etwa Mitarbeitende des Bundes sowie der Armee und Drittpersonen, die für eine verpflichtete Behörde oder Organisation einen Auftrag ausführen, der die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit einschliesst (vgl. 29 Abs. 1 ISG). Im Übrigen könnte der Berufungskläger im Rahmen einer entsprechenden Sicherheitsprüfung auch darlegen, weshalb ihm aus sei- ner Sicht zu Unrecht der Lohn gepfändet worden ist und die dargelegten Umstände müssten nicht zu einer negativen Beurteilung führen (vgl. Art. 38 f. ISG). Schliesslich hat er nie belegt, dass er tatsächlich als Sicherheitsrisiko eingestuft worden ist (vgl. Art. 39 ISG). Die Erklärung für seine Arbeitslosigkeit bzw. für seine geringen Verdienstmöglich- keiten ist damit nicht glaubhaft bzw. nicht stichhaltig. Bereits im früheren Eheschutzverfahren hielt sich der Berufungskläger über die Geld- flüsse seiner Gesellschaften bedeckt und gewährte bloss lückenhaft Einblick in seine finanziellen Verhältnisse (vgl. Urteil C1 20 135 vom 10. August 2020 E. 6.2.3). Nun ver- sucht er, sich im Abänderungsverfahren vollends seiner Unterhaltspflicht zu entziehen, indem er behauptet, er könne kein entsprechendes Einkommen mehr erzielen. Das Kan- tonsgericht ist überzeugt, dass es dem Berufungskläger bei voller Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit möglich ist bzw. gewesen wäre, die Einkommensverminderung zu- mindest in einem bedeutenden Umfang rückgängig zu machen, weshalb ihm das Be- zirksgericht zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat.
- 10 - 2.4 Beim hypothetischen Einkommen geht es darum zu bestimmen, welches Einkom- men zu erzielen möglich und zumutbar ist. Das durchschnittliche tatsächliche Einkom- men der letzten Jahre, auf das sich der Berufungskläger abstützt, findet keine Berück- sichtigung. Das Bezirksgericht führte im angefochtenen Urteil aus, der Gesuchsteller sei gelernter Informatiker. Nach einer Berufslehre beim Kanton Wallis, bei der damaligen Dienststelle für Datenverarbeitung, habe er ein Wirtschaftsstudium mit Abschluss an der J _________ gemacht. Laut dem Gesuchsteller handle es sich um einen Universitätsab- schluss. Sodann habe er eine Weiterbildung beim K _________ in Datenwissenschaften sowie eine Scrum- bzw. eine Hermes-Zertifizierung und eine Weiterbildung im Vertrags- recht absolviert. Weiter begründete das Bezirksgericht, laut einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich aus dem Jahre 2019 sei unter Hinweis auf die Lohnstrukturerhebung Salarium festgestellt worden, dass ein ausgebildeter Informatiker – 45-jähriger Schweizer mit mehreren Jahren Berufserfahrung – in der Region Zürich mit einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von rund Fr. 8'900.00 rechnen könne, was bei Sozialversicherungs- abgaben von rund 12% einem Nettolohn von rund Fr. 7'800.00 entspreche (Urteil des Obergerichts Zürich LE190008 vom 1. April 2019 E. 4.5). Sodann schlussfolgerte das Bezirksgericht, aufgrund der aktuellen Zahlen der Lohnstrukturerhebungen des Bundes- amts für Statistik ergebe dies für den Gesuchsteller ein Medianbruttolohn von Fr. 9'451.00 (www.lohnrechner.bfs.admin.ch [Salarium]; Region Zürich; Branche 62 Dienstleistungen der Informationstechnologie; Berufsgruppe 25 Spezialisten der Infor- mations- und Kommunikationstechnologie [wie z. B. Informatiker/in, Applikationsentwick- ler/in, System Engineer, Systemingenieur/in, Systemadministrator/in, EDV-Ingenieur/in, IT-Spezialist/in, IT-Architekt/in, Anwendungsprogrammierer/in, Business Analyst/in, usw.]; Stellung im Betrieb Stufe 5: Ohne Kaderfunktion; Wochenstunden 40). Bei Be- rücksichtigung von Sozialversicherungsabgaben von rund 12% entspreche dies einem Nettolohn von rund Fr. 8'300.00. 2.5 Entgegen der Meinung des Berufungsklägers übernahm die Vorinstanz nicht ein- fach den Lohn aus dem vorerwähnten Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, son- dern sie berechnete das hypothetische Einkommen anhand des Salariums des Bundes- amts für Statistik. Sein Einwand zum falschen Alter wird damit hinfällig, auch wenn sich die Berechnung gemäss Salarium nicht mehr im Detail überprüfen lässt, da dessen Be- trieb per 31. Dezember 2023 eingestellt worden ist. Zu den vom Berufungskläger ange- stellten Berechnungen (Beilagen 3-5 der Berufung) ist anzumerken, dass dort von einer Unternehmensgrösse von «weniger als 20 Beschäftigten» und einer «abgeschlossenen
- 11 - Berufsausbildung» ausgegangen wird. Die errechneten Löhne sind damit nicht aussa- gekräftig, denn der Berufungskläger besitzt einen Universitätsabschluss, absolvierte di- verse Weiterbildungen und verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung als IT Consul- tant. Er bezeichnete sich in Bewerbungsschreiben selbst als Experte im Bereich «Prob- lemmanagement», mit Erfahrung als «Digital Banking Consultant» und als «Projektleiter Professional» (S. 718 ff.). Damit befindet er sich aufgrund seiner beruflichen Qualifikati- onen in einer wesentlich besseren Ausgangslage und kann deshalb zweifellos ein höhe- res Einkommen erzielen als jemand, der bloss eine Berufslehre in Informatik absolviert hat. Das Bundesamt für Statistik verweist derzeit auf die Tabellen der Schweizerischen Lohn- strukturerhebung (LSE), bis der neue Lohnrechner voraussichtlich im Herbst 2024 wie- der in Betrieb genommen wird. Die Tabelle «Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftsab- teilungen und Grossregionen - Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Schweiz 2020» geht für die Region Zürich und die Wirtschaftsabteilung «62 Dienstleistungen der Informationstechnologie» von einem Bruttolohn von Fr. 10'036.00 aus. Dieser Bruttolohn ist vergleichbar mit der Tabelle «Monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensal- ter und Geschlecht - Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Zürich 2020», wonach ein 30-49 Jahre alter Spezialist in der Informations- und Kommunikationstechnologie im Mittel Fr. 10'051.00 verdient. Der vom Bezirksgericht anhand des Salariums berechnete Medianbruttolohn von Fr. 9'451.00 liegt sogar leicht unter diesen Werten, aber im Ergeb- nis bestätigen die Tabellen-Löhne die vorinstanzliche Berechnung. Es rechtfertigt sich, vorliegend auf den vom Bezirksgericht errechneten Medianbruttolohn abzustellen, weil davon auszugehen ist, dass die Berechnung anhand des Salariums exakter ist, als jene anhand der LSE-Tabellen. Damit ist – nach Abzug von 12% Sozialversicherungsabga- ben – der hypothetische Nettolohn von Fr. 8'300.00 zu bestätigen. 2.6 Zur vorinstanzlichen Begründung, wonach der Berufungskläger 100% arbeiten könne, obwohl er erneut Vater geworden sei und seit dem 1. Februar 2023 die alleinige Obhut über B _________ innehabe, brachte der Berufungskläger keine Einwände vor. Mit weiteren Erwägungen – beispielsweise dem Zeitpunkt der Unterhaltsabänderung per Januar 2022 oder der Unterhaltsberechnung usw. – setzte sich der Berufungskläger ebenfalls nicht auseinander, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Das Kantons- gericht erachtet es aufgrund der vorigen Ausführungen und mit Blick auf die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz, welche nur punktuell gerügt wurden, als tatsächlich möglich und zumutbar, dass der Berufungskläger ab Januar 2022 einen Nettolohn von Fr. 8'300.00 erzielen konnte bzw. weiterhin erzielen kann.
- 12 - 2.7 Aus den vorerwähnten Gründen ist das Urteil des Bezirksgerichts zu bestätigen und die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient- schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess- kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem GTar. Die Verteilung der Prozesskosten wird grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens bestimmt, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Da die Berufung abzuweisen ist, hat der Berufungskläger sämtliche Kosten des Rechts- mittelverfahrens zu tragen. Infolge Bestätigung des angefochtenen Entscheids bleibt es bezüglich der erstinstanzlichen Kostenverteilung, welche nicht explizit gerügt wurde, beim Entscheid des Bezirksgerichts (Art. 318 Abs. 3 [e contrario] ZPO). 3.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Für das vorliegende Verfahren sieht das Gesetz eine Gerichtsgebühr von Fr. 90.00 bis zu Fr. 4'800.00 vor (Art. 80 GTar), wobei im Berufungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt werden kann (Art. 90 GTar). Im Berufungsverfahren waren vorab Fragen rechtlicher und tatsächlicher Natur von mitt- lerer Schwierigkeit zu prüfen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert wor- den sind. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung ange- ordnet. Der Berufungskläger legte seine Standpunkte kurz und bündig dar. Die Beru-
- 13 - fungsbeklagte hat dazu Stellung genommen. Unter Berücksichtigung der vorstehend an- geführten Kriterien ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.00 festzusetzen und mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 3.3 Die anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagte, welche in diesem Verfahren obsiegt, hat entsprechend ihrem Antrag Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der be- rufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in be- gründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Das Anwaltshonorar beträgt für von Art. 32 und 33 GTar nicht erfasste Streitigkeiten zwischen Fr. 1'100.00 bis Fr. 11'000.00 (Art. 34 Abs. 1 und 2 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip minimal Fr. 440.00 und ma- ximal Fr. 4'400.00 beträgt (Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Krite- rien, der bei der Bemessung der Gerichtsgebühr angeführten Problematik des Falls so- wie des mit der Vertretung im Berufungsverfahrens verbundenen Aufwands mit einfa- chem Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00, Auslagen und MWST inklusive, für die berufs- mässige Vertretung als angemessen. Demnach bezahlt der Berufungskläger der Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00. Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 15. November 2023 (Z2 21 97) bestätigt, wie folgt: 1. Auf die Primärbegehren Ziff. 1 und 3 und das Sekundärbegehren Ziff. 2 wird nicht eingetreten. 2. In Abänderung der Unterhaltsverpflichtung gemäss Kantonsgerichtsurteil C1 20 135 vom
10. August 2020 wird X _________ verpflichtet, folgende Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zu be- zahlen:
- 14 - - Rückwirkend ab 1. Januar 2022: Für A _________ Fr. 1'040.00 pro Monat, Für B _________ Fr. 1'020.00 pro Monat. - Rückwirkend ab 1. Mai 2022: Für A _________ Fr. 1'650.00 pro Monat, Für B _________ Fr. 1'640.00 pro Monat. - Rückwirkend ab 1. August 2022: Für A _________ Fr. 1'300.00 pro Monat, Für B _________ Fr. 1'290.00 pro Monat. - Rückwirkend ab 1. Februar 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Für A _________ Fr. 150.00 pro Monat. 3. Bisher bezahlte Unterhaltsbeiträge werden angerechnet. 4. Y _________ wird verpflichtet, die seit 1. Februar 2023 bezogenen und künftigen Kinderzulagen für B _________ an X _________ zu überweisen. 5. Weitergehend wird das Gesuch abgewiesen. 6. Die Kosten von Fr. 2'400.00 werden den Parteien je hälftig, d.h. zu je Fr. 1'200.00 auferlegt. Nach Verrechnung mit dem von X _________ geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’500.00 werden Y _________ Fr. 900.00 in Rechnung gestellt. Y _________ bezahlt X _________ Fr. 300.00 für geleisteten Vorschuss. 7. Y _________ bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 100.00. X _________ bezahlt Y _________ eine solche von Fr. 1'500.00. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 1’200.00, werden dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Der Berufungskläger bezahlt der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00. Sitten, 28. Mai 2024